18.06.2020 von Giovanni D'Arino

Wie der Schweizer Importeur dazu beitragen kann, dass die Zollanmeldung korrekt abläuft

Die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV Import) bestätigt den Import von Gütern aus dem Ausland in die Schweiz. Woher die Daten auf der eVV Import stammen, warum es wichtig ist, dass diese korrekt sind und welche Möglichkeiten das importierende Unternehmen hat, um darauf Einfluss zu nehmen, klären wir in diesem Artikel.

Ein Grossteil der Vormaterialien von Schweizer Unternehmen werden im Ausland eingekauft was bedeutet, dass diese in die Schweiz importiert werden müssen. Dabei kommt es oft vor, dass bei der Einfuhrverzollung falsche Zolltarifnummern verwendet werden oder dass das Ursprungsland nicht korrekt auf der eVV Import vermerkt wird. Häufig werden diese Daten nicht vom Importeur selber erfasst, sondern vom Spediteur/Kurierdienst oder Zollagenten, welcher die Zollanmeldung vornimmt.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb es wichtig ist, dass diese Angaben korrekt sind. Die Zolltarifnummer bestimmt unter anderem, ob und wie viel Zölle für die Ware bezahlt werden müssen, sowie ob allfällige Bewilligungspflichten oder Nichtzollrechtliche Erlasse beachtet werden müssen.

Die Länder welche gemeinsam ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, gewähren sich durch den präferenziellen Warenursprung Vergünstigungen bei den Zollabgaben.

Des Weiteren sind beide Angaben wichtig, wenn es sich bei dem importierten Material um Vormaterial handelt, welches in der eigenen Produktion eingesetzt wird. In diesem Fall werden die Angaben benötigt, um den präferenziellen Warenursprung des in der Produktion entstehenden Gutes zu ermitteln. Auch bei importierten Waren, die unverändert wieder ausgeführt werden, ist massgebend, ob sich die Ware bei der Einfuhr als Ursprungsware qualifizierte. Es ist deshalb im Interesse und in der Verantwortung des Importeurs, die Veranlagungsverfügungen zu kontrollieren und bei Bedarf zu handeln.

Um die Anzahl von nachträglich korrigierten eVV Import auf ein Minimum zu reduzieren, sollte der Importeur sicherstellen, dass dem Spediteur/Kurierdienst oder Zollagenten alle für die Einfuhrzollanmeldung nötigen Informationen frühzeitig, also vor der Zollanmeldung, vorliegen. Da die Basis für die Einfuhrzollanmeldung in der Regel die Rechnung des Lieferanten ist, sollte man diese auf Vollständigkeit überprüfen. Für die korrekte Anmeldung werden unter anderem die Zolltarifnummer, die Warenbezeichnung, die Menge inklusive Angaben zum Gewicht, der Warenwert, die Referenznummer (beispielsweise Bestellnummer), die ZAZ-Kontonummer (wenn vorhanden) und falls berechtigt eine formell gültige Ursprungserklärung benötigt.

Fehlen Informationen, sollte man seinen Lieferanten bitten, die Rechnung mit den fehlenden Daten zu ergänzen und diese in Zukunft auf allen Rechnungen zu erwähnen.

Stehen alle Informationen korrekt auf der Rechnung und die Ware wird trotzdem mit falschen Angaben verzollt, so sollte das Gespräch mit dem Spediteur/Kurier oder Zollagenten, der die Zollanmeldung vorgenommen hat, gesucht werden. Der Importeur sollte ihn auffordern, einen schriftlichen Änderungsantrag bei der Zollstelle einzureichen. Dafür hat er 30 Tage nach Ausstellungsdatum der eVV Import Zeit.

Je nachdem welche Incoterms-Klausel zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde, kann der Importeur nur wenig Einfluss auf den Spediteur/Kurierdienst nehmen. Deshalb ist es um so wichtiger, eine gute Kommunikation mit dem Lieferanten zu pflegen und ihn über wiederkehrende Probleme bei der Einfuhrverzollung zu informieren. Gemeinsam kann man nach alternativen Lösungen suchen. Zum Beispiel kann man den Lieferanten bitten, seinen Spediteur zu instruieren, vor einer Verzollung die genauen Verzollungsinstruktionen beim Importeur einzuholen. Zeigt dies keine Wirkung, sollte man sich überlegen auf einen anderen Spediteur/Kurierdienst auszuweichen. Will und kann der Importeur die Abholung selber organisieren, könnte auch die Wahl einer anderen Incoterms-Klausel in Frage kommen.