Rechtswahl in Außenwirtschaftsvertrag
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Rechtswahl in Außenwirtschaftsvertrag

Wenn Rechtswahl für Außenwirtschaftsvertrag unklar ist, dann kommt gestrittenen Fall

 Die entschiedene Bedeutung des Rechtswahl für Vertrag mit ausländischem Bezug wird In den folgenden Falls eingebracht. Zwischen eine deutsche Firma und eine russische Firma wurde der Mietsvertrag geschlossen. Laut diesem Vertrag hat deutsche Firma einige Lademaschinen vermietet. Dafür hat Vermieter die Maschinen nach Hafen Kiel und Saßnitz geliefert, damit wird sie nach Hafen Baltijsk mit der Fähre transportiert. Der Mieter hat die Transportkosten bezahlt und Zollabfertigung in Russland erledigt. Zur Vertragsende sind drei Lademaschinen bei Mieter. Der Vermieter hat von Mieter die Rückgabe Maschinen nach Hafen Kiel verlangt. Der Mieter hat diese Rückgabe verweigert. Er hat behauptet, dass der Vermieter die Maschinen in Baltijsk abholen muss.   

Der Vermieter hat die Klage für Rückgabe Maschinen ins Gericht eingebracht. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus benannten Mietsvertrag wird im Schiedsgericht des Gebiets Kaliningrad geführt. Die Parteien haben aber die Leistungsort für Rückgabepflicht deutlich nicht definiert. Binnen zwei und halb Jahren dauert das Verfahren im Gericht. Der Schade von unklaren Konditionen ist für Parteien schon verdoppelt. Trotzdem Widerspruch von Beklagten hat das Kassationsgericht die Zuständigkeit und deutsches Recht als vereinbart für benannten Mietsvertrag festgesetzt. Bei zweiter Prüfung hat das Gericht in erste Instanz die Klage wieder abgelehnt. Jetzt wird das Verfahren weite geführt. Die Interessen von deutscher Firma im Gericht ist Herrn Dr. Kartashov vertretet, der dem Mitglied der DRWA ist.

Quellen: Das Urteil von Nordwest Arbitration Kreisgericht vom 05.07.2018 und das Urteil von Arbitration Gericht des Gebiets Kaliningrad vom 15.05.2019 für die Sache Nr. A21-9827/2016.  

Außenwirtschaftsvertrag muss darlegende Konditionen unbedingt umfassen

Wenn einen Vertrag in Ausland berücksichtigt wird, empfiehlt sich zur Vermeidung von Unsicherheiten eine ausdrückliche Wahl des anzuwendenden Rechtes. Grundsätzlich unterliegt der Vertrag der freien Rechtswahl der Parteien. Die Rechtswahl eines Konventionsstaates für Kaufvertrag führt automatisch zur Anwendung des UN – Kaufrechtes. Dann gilt United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, Vienna, 11.04.1980). Diese Regulierung wird aber wesentliche Besonderheiten eingebracht:

-      die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen also bereits Bestandteil des Angebots sein. Ein Hinweis auf die AGB genügt nur, wenn die AGB zusammen mit dem Angebot versendet werden;

-       das Angebot kann noch nach Zugang widerrufen werden, wenn der andere seine Annahmeerklärung noch nicht abgeschickt hat;

-       die Ware ist bei fehlender Vereinbarung am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder am Produktionsort zu erbringen. Für einen Käufer ist diese Lösung allerdings die schlechteste Lösung: ausländischer Gerichtsstand und eventuell ausländisches Recht;

-       die Geldleistung ist beim Verkäufer zu erbringen. Hieraus wird aber für Geschäfte innerhalb der EU kein eigener Gerichtsstand begründet;

-       wenn der Käufer nicht innerhalb der angemessenen Frist einen Rechtsmangel rügt, dann sind seine Rechte ebenfalls ausgeschlossen;

-       der Verkäufer wird durch die Kenntnis des Käufers von der Haftung frei nicht gewesen, sondern nur, wenn der Käufer eingewilligt hat, die mit einem Anspruch behaftete Ware anzunehmen;

-        der Haftungsumfang ist auf das bei Vertragsschluss abschätzbare Haftungsrisiko beschränkt;

-        der Warerücktritt ist auch hier nur möglich, wenn eine wesentliche Pflichtverletzung vorliegt;

-       bei der Wareversendung oder Lieferung durch ein Transportunternehmen, liegt nach EU-Recht der Gerichtsstand am Ort des Lieferziels. 

Die Rechtswahl kann auch konkludent der Parteien in Vertrag bestimmt. Diese Vereinbarung darf Unbestimmbarkeit des Leistungsortes und Gerichtsstandes beseitigen. Man muss nicht nur materielles Recht, sondern auch anwendbares prozessuales Recht erfordern. Es gibt allgemeinen Erfahrungssatz die Vereinbarung nationalen Rechtes des Verkäufers oder Käufers anzuwenden.

Wichtige materiell – rechtliche und prozessuale Bedeutung hat die Vereinbarung des Erfüllungsortes. An die Bestimmung des Leistungs­ortes sind zahlreiche weitere Folgen geknüpft:

-       eine ordnungs­gemäße Erfüllung setzt insbe­sondere die Vornahme der Leistungs­handlung am richtigen Ort voraus;

-        die Bestimmung des Leistungsorts hat Auswir­kungen auf die Kosten­tragung;

-       bei Strei­tig­keiten aus Vertrags­ver­hält­nissen ist der Leistungsort Anknüp­fungs­punkt für den Gerichtsstand.





Eine Rechtswahlklausel für deutsches (russisches) Recht könnte wie folgt gestalten:


Dieser Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag – einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung – unterliegt deutschem (russischem) Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechtes.

Wird Wahlgerichtsstand keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, so treten Schwierigkeiten auf. Es empfiehlt sich, soweit der Gerichtsstand als ausschließlicher gewollt ist, diesen klar zu betiteln. In Deutschland kommt verschiedene Landgerichte an einem Ort in Betracht. In Russland kommt das ordentliche Arbitrationsgericht als Schiedsgericht wegen unklar Übersetzung an. Für diese Fälle sollte zugleich klar bestimmt werden, welches konkrete Gericht mit amtlichem Titel zuständig sein soll.   

Die Parteien können die Zuständigkeit einem Schiedsgericht vereinbaren. Eine Schiedsgerichtklausel muss im Wesentlichen folgende Konditionen enthalten: 1) eine Schiedsgerichtsordnung; 2) die Zahl den Schiedsrichter; 3) der Sitz des Schiedsgerichtes; 4) das Schiedsprozessrecht und 5) die Sprache der Prozess. Klargestellt werden sollte bei der Verweisung insbesondere, ob das Schiedsgericht anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden soll. Dies wird durch Formulierungen geregelt wie:

Streitigkeiten aus oder Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden.

Der Außenhandelsvertrag muss unbedingt in der Schriftform erfüllen. Soweit zu Beweissicherungszwecken ein Schriftformfordernis vereinbart ist, ist die Rechtsprechung zur konkludenten Abbedingung der Schriftform zu berücksichtigen. Die Parteien können der vereinbarten Formzwang jederzeit formlos aufheben, was selbst dann gilt, wenn sie bei der formlosen konkludenten Aufhebung an den Formzwang nicht gedacht haben.   

Eine Schriftformklausel könnte man wie folgt gestalten:

Dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Das Schriftformfordernis gilt auch für Nebenabreden und nachfolgende Vertragsänderungen. Auf dieses Schriftformfordernis kann wiederum nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Quellen: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, Vienna, 11.04.1980); Heussen, Pischel. Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement. 4. Auflage, 2014: Köln, Verlag Dr. Otto Schmidt

© Mikhail A. Kartashov. Publikation 82 – 2019.Juni 2019. anwalt.kartashov@gmx.de

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