RS0016827 – OGH Rechtssatz
RS0016827 – OGH Rechtssatz
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Der Verkauf einer Gewerbekonzession ist rechtlich nicht zulässig und nicht möglich, weil das aus der Gewerbekonzession erfließende Recht ein öffentliches ist und durch Privatrechtsgeschäft nicht übertragen werden kann. Vom Verkauf einer Konzession zu unterscheiden ist jedoch eine Vereinbarung, bei welcher ein Gewerbeinhaber sich gegenüber einem Dritten zur Zurücklegung seiner Konzession unter der Bedingung verpflichtet, daß diese dem Dritten verliehen wird. In einem solchen Fall wird über öffentliche Rechte nicht verfügt und in die öffentlichen Rechte der Behörde bei der Verleihung einer Konzession nicht eingegriffen.