Versicherungsmissbrauch

Wer selbst eine versicherte Sache beschädigt, um die Versicherungsleistung zu beziehen, macht sich nach § 265 StGB des Versicherungsmissbrauchs schuldig. Welche Handlungen unter diesen Strafbestand fallen können, wie sich der Versicherungsmissbrauch vom Versicherungsbetrug abgrenzt und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 265 StGB

    (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

Was ist „Versicherungsmissbrauch“?

Handlungen, die dazu führen, Versicherungsleistungen missbräuchlich zu erhalten, können nach § 265 StGB wegen eines Versicherungsmissbrauchs strafbar sein. Dabei ist eine Abgrenzung zum „einfachen“ Betrug nach § 263 StGB vonnöten.

Wann ist ein „Versicherungsmissbrauch“ strafbar?

Der Straftatbestand des Versicherungsmissbrauchs schützt das Vermögen des Opfers, also der Versicherung. Um sich nach § 265 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Versicherte Sache    

Der Versicherungsmissbrauch kann nur an versicherten Sachen verübt werden. Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand, wie beispielsweise ein Auto oder Kleidung. Auch Tiere werden nach § 90a BGB gesetzlich wie Sachen behandelt. Zudem ist völlig irrelevant, ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist, also ob sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es können folglich auch Gebäude taugliches Tatobjekt sein.

Zudem muss die Sache versichert sein. Versichert ist sie, wenn ein entsprechender förmlicher Versicherungsvertrag über die Sache abgeschlossenen wurde. Dieser muss zum Inhalt die Versicherung gegen den Untergang, die Beschädigung oder die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, den Verlust oder den Diebstahl der versicherten Sache haben. Danach sind also allein Sachversicherungen erfasst, nicht hingegen Haftpflichtversicherungen oder Unfallversicherungen.

Tathandlung

Der Täter müsste die versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite geschafft oder einem anderen überlassen haben.

Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Das können beispielsweise das Verbeulen bzw. Zerkratzen von Kraftfahrzeugen, das Luftablassen aus mehr als einem (Auto-) Reifen, das Zerreißen oder Beschmutzen von Kleidung, das Verletzen von Tieren oder das Zerlegen einer Maschine in ihre Einzelteile sein.

Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Hierunter fallen unter anderem das Verbrennen von Kleidung, das Zerstechen von (Auto-, Fahrrad-, etc.) Reifen, das Zerschlagen von Scheiben und das Töten von Tieren.

Versicherungsmissbrauch

Eine Brauchbarkeitsbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn die Sache nicht unwesentlich in ihrer Brauchbarkeit gemindert ist.

Die Sache ist beiseite geschafft, wenn sie körperlich weggeschafft oder verborgen wird.

Die Sache ist einem anderen überlassen, wenn sie einverständlich an diesen übergeben wird.

Vorsatz

Der Täter muss den Versicherungsbetrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Versicherungsbetrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Versicherungsbetrug vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Zudem muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten die Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen (sog. „Leistungsverschaffungsabsicht“).

Versuch

Auch der Versuch eines Versicherungsbetruges steht gem. § 265 Abs. 2 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss er die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Versicherungsbetrug nach § 265 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.  

Strafe

Der Versicherungsbetrug wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Strafbarkeit kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Straftat nicht schon wegen eines Betrugs nach § 263 StGB strafbar ist.

Abgrenzung: Versicherungsmissbrauch – Versicherungsbetrug

Der Versicherungsmissbrauch ist von einem Versicherungsbetrug nach § 263 StGB abzugrenzen. Ein Missbrauch kommt nur durch das Beschädigen, Zerstören, Beeinträchtigen, Beiseiteschaffen oder Überlassen einer versicherten Sache in Betracht. Ein Betrug ist hingegen weiter gefasst und lässt eine Täuschung durch Irrtumserregung in Verbindung mit einem Vermögensschaden sowie einer Bereicherungsabsicht ausreichen.

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