Eigentums- und Vermögensdelikte

Eigentums- und Vermögensdelikte

Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt eine Vielzahl von Eigentums- und Vermögensdelikten, wobei allein schon der Diebstahl fast die Hälfte aller registrierten Straftaten ausmacht. Zu den Eigentumsdelikten gehören:

  • Tatbestände des Diebstahls, §§ 242 ff. StGB
  • Unterschlagung, § 246 StGB
  • Raub und seine Modifikationen, §§ 249 ff. StGB
  • Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
  • Sachbeschädigung, 303 StGB

Zu den Vermögensdelikten gehören unter anderem:

  • Tatbestände des Betrugs, §§ 263 ff. StGB
  • Untreue, 266 StGB
  • Hehlerei, 259 StGB

Eigentums- und Vermögensdelikte richten sich gegen fremdes Vermögen oder seine Bestandteile. Sie unterscheiden sich dadurch, dass sich bei Eigentumsdelikten die rechtswidrige Handlung gegen eine fremde Sache richtet, während die Vermögensdelikte das Vermögen als Ganzes schützen. Geschützt ist das Eigentum, wenn es einen messbaren wirtschaftlichen Wert hat. Regelmäßig reicht es für die Strafbarkeit aus, dass der Täter einen Vermögensvorteil anstrebt, der nicht eingetreten sein muss. Abhängig vom jeweiligen Delikt sowie von der Intensität und Schwere der Tat variiert der Strafrahmen für Eigentums- und Vermögensdelikte von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren.

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Der Tatbestand des Betrugs und seine Abwandlungen

Voraussetzung für die Strafbarkeit des Betrugs sowie des versuchten Betrugs ist eine Täuschung über Tatsachen. Durch das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung grenzen sich Betrugsdelikte von Diebstahlsdelikten ab. Während beim Diebstahl eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht entwendet wird, ist für den Betrug eine auf Opferseite veranlasste Vermögensverfügung Voraussetzung, durch die ein Vermögensschaden verursacht wird. Ein Beispiel ist die Bezahlung eines gefakten Artikels auf einer Online-Plattform. Vom Grundtatbestand des Betrugs nach § 263 StGB gibt es zahlreiche Abwandlungen:

  • Computerbetrug nach § 263a StGB
  • Subventionsbetrug nach § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB
  • Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB
  • Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB
  • Kreditbetrug nach § 265b StGB
  • Sportwettbetrug nach § 265c StGB
  • Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben nach § 265d StGB

Diebstahlsdelikte

Beim Diebstahl nimmt der Täter einer anderen Person eine Sache in der Absicht weg, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Bei geringwertigen Sachen, deren Verkehrswert unter 25 Euro liegt, wird der Diebstahl nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt. Beim Diebstahl nach § 242 StGB erwartet den Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Muss der Täter in Ausführung seiner Tat besondere Sicherheitsvorkehrungen überwinden, begeht er Diebstähle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder handelt es sich um einen bedeutenden Gegenstand, liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Dementsprechend höher fällt das Strafmaß des § 243 StGB aus, das bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren liegt. Führt der Täter bei der Tatausführung eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich oder handelt er als Mitglied einer Bande, erhöht sich das Strafmaß nach § 244 StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Wir beraten Sie bei Eigentums- und Vermögensdelikten

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Sie eines Eigentums- oder Vermögensdeliktes beschuldigt werden. Die Beratung von einem Rechtsanwalt im Strafrecht sollte stattfinden, bevor Sie bei den Strafverfolgungsbehörden eine Aussage machen. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Richter auszusagen. Schweigen ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht, von dem Sie Gebrauch machen können. Als Anwalt für Strafrecht werden wir zunächst Akteneinsicht nehmen, um uns einen Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens, die rechtlichen Vorwürfe und die Beweislage zu verschaffen. Die Strafbarkeit bemisst sich nach der Schwere eines Deliktes, nach der Intensität der Begehung sowie nach den persönlichen Lebensumständen. Mithilfe des Sachverhalts und Ihrer Aussage werden wir eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickeln, um den Strafrahmen möglichst gering zu halten. Kontaktieren Sie uns!