Nicht immer endet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. In derartig gelagerten Fällen macht der ehemalige Beschäftigte (betroffene Person) nicht selten von seinem gesetzlichen Auskunftsrecht gegenüber dem Unternehmen (datenschutzrechtlich Verantwortlichen) Gebrauch.

Rechtlicher Hintergrund

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person „das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“ sowie auf die in lit. a bis h genannten Informationen.

Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“ War ein Arbeitnehmer langjährig in einem Unternehmen beschäftigt, können z. B. Unmengen von E-Mails verarbeitet worden sein. Somit stellt sich also unweigerlich die Frage, ob ein „pauschales“ Auskunftsersuchen durch die betroffene Person gestellt werden kann oder ob dieses durch jenen ehemals Beschäftigten näher bestimmt werden muss.

Entscheidung des BAG

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 27.04.2021 (Az.: 2 AZR 342 / 20) im Rahmen einer Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 09.06.2020 (Az.: 9 Sa 608 / 19). Die Klägerpartei als ehemaliger Beschäftigter des beklagten Unternehmens verlangte eine allgemeine Auskunft über seine von dem Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Nach Erteilung der Auskunft des Beklagten gegenüber dem Kläger, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen, da diese unbegründet ist. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch einer betroffenen Person auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (siehe unseren Blogbeitrag zum Thema: „Was ist eine Kopie“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO?“). Doch begehrt der Kläger vorliegend die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung bei dem Beklagten sind und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, d. h. mit zumindest seinem Vor- oder Zunamen erwähnen. Dies entspricht nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen an eine „hinreichende Bestimmtheit“ nach § 253 ZPO (vgl. zum Begriff der „hinreichenden Bestimmtheit“ das Urteil des BGH vom 21.11.2017 (Az.: II ZR 180/15, Rn. 8); Urteil des BGH vom 28.11.2002 (Az.: I ZR 168/00) – zu II 2 b (1) der Gründe, BGHZ 153, 69; vgl. BAG Urteil vom 16.11.2010 (Az.: 9 AZR 573/09, Rn. 11), BAGE 136, 156.). Diese ist bei der Formulierung eines Klageantrags jedoch von besonderer Relevanz. Nach Ansicht des Gerichts reicht eine bloße Nennung der Kategorien von Mails (hier also solcher E-Mails, welche von oder an die dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers sowie solcher, in welchen er namentlich erwähnt wurde) nicht aus, um den Anforderungen an § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden.

Dies wird damit begründet, dass im Falle einer Verurteilung zur Überlassung der Kopien unklar wäre, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezöge. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, das Begehren mithilfe einer Stufenklage nach § 254 ZPO durchzusetzen (1. Stufe Auskunft, 2. Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, 3. Stufe Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten).

Im Ergebnis kann bei der Bearbeitung einer Betroffenenanfrage stets der Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts beachtet werden:

„Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.“

(BAG Urteil vom 27.04.2021, Az.: 2 AZR 342 / 20; https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-342-20/)