Damit Bundeswehrbeschäftigte trotz Verhinderung oder aufgrund erheblichen Reiseaufwands an den Personalratswahlen 2020 teilnehmen können, besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Foto: DBwV/Mika Schmidt

Damit Bundeswehrbeschäftigte trotz Verhinderung oder aufgrund erheblichen Reiseaufwands an den Personalratswahlen 2020 teilnehmen können, besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Foto: DBwV/Mika Schmidt

10.03.2020
DBwV

Stimmabgabe per Briefwahl

Die schriftliche Stimmabgabe mittels Briefwahl wird durch § 17 Abs. 1 sowie § 19 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) ermöglicht. Die Wahlordnung erlaubt die Briefwahl in zwei Fällen:

  1. Auf Verlangen des Wahlberechtigten, bei dessen Verhinderung zum Zeitpunkt der Wahl.
  2. Durch Anordnung des Wahlvorstands für nachgeordnete Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BPersVG selbstständig sind, oder bei Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 BPersVG gelten.

Das bedeutet zunächst, dass der Wahlvorstand nicht anlasslos – zum Beispiel zur Erleichterung der Wahl – Briefwahl anordnen kann.

Eine Verhinderung des Wahlberechtigten liegt vor, wenn er zum Zeitpunkt der Wahl daran gehindert ist, seine Stimme persönlich im Wahllokal abzugeben. Diese Verhinderung kann dienstlicher oder persönlicher Natur sein. Eine dienstliche Verhinderung liegt beispielsweise bei einer Dienstreise und eine persönliche bei Krankheit oder Urlaub vor.

Der Wahlberechtigte muss mit seinem Antrag für die Briefwahl seine Verhinderungsgründe nennen. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, die Verhinderungsgründe des Wahlberechtigten zu prüfen. Der Wahlvorstand hat dem verhinderten Wahlberechtigten sodann die in § 17 Abs. 1 Nr. 1.-4. BPersVWO genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden sowie die Übersendung oder Aushändigung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

Für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 BPersVWO muss der Wahlvorstand einen Beschluss fassen und die Entscheidung im Wahlausschreiben bekannt machen. Der Wahlvorstand darf nicht für die gesamte Dienststelle Briefwahl anordnen, sondern nur für die in § 6 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und § 6 Abs. 3 BPersVG genannten Dienststellen. Der Beschluss verpflichtet den Wahlvorstand, die in § 17 Abs. 1 Nr. 1-4 BPersVWO genannten Unterlagen an die Beschäftigten der Dienststellenteile, für die die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde, zu versenden.

Die Auswertung der eingegangenen Briefwahlstimmen ist in § 18 BPersVWO geregelt. Der Wahlvorstand hat unverzüglich vor Abschluss der Stimmabgabe die eingegangenen Freiumschläge zu öffnen und die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen zu entnehmen. Wurde die Stimmabgabe ordnungsgemäß durchgeführt, hat der Wahlvorstand den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

Die Auswertung der Briefwahlstimmen hat in öffentlicher Sitzung des gesamten Wahlvorstands zu erfolgen. Unverzüglich vor Abschluss der Stimmabgabe bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Wahlumschläge der schriftlichen sowie persönlichen Stimmabgabe zu Beginn der Auszählung in der Wahlurne befinden müssen.

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