Entführung der Block-Kinder : „Das Kindeswohl wird von elementarer Bedeutung sein“
Es wird sich in diesem Fall wohl ein sorgerechtliches Verfahren anschließen. Das Oberlandesgericht hatte Frau Block das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Das könnte nun überprüft werden, aufgrund der unklaren Abläufe der Rückführung in der Silvesternacht. Das Kindeswohl wird für diese sorgerechtliche Frage von elementarer Bedeutung sein.
Wenn die Kinder zunächst in Hamburg gelebt haben, aber schon seit 2021 ein Leben in Dänemark führen und eine Bindung zum Vater und dessen dortigem Leben aufgebaut haben, kann das Gericht möglicherweise eine Sorgeentscheidung zugunsten des Vaters treffen. Ob es zu einer solchen für die gerichtliche Entscheidung bedeutsamen Bindung zum Vater gekommen ist, wird aufzuarbeiten sein.
Wenn es so sein sollte, dass die Mutter in einer Form Initiatorin für das Zurückbringen der Kinder gewesen ist und dabei auch Gewalt angewendet worden sein sollte, welche die Kinder belastet oder traumatisiert haben könnte, dann ist dieses Vorgehen der Mutter, aus meiner Sicht, mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestandteil der Erwägungen des Gerichts und Gegenstand der Verhandlung. Damit könnte die Mutter gegen ihre eigenen sorgerechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben, weil sie die Kindesinteressen möglicherweise hier nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das könnte für den Vater unterstützend sein.
Aktuell gilt die sogenannte Brüssel-IIb-Verordnung. Laut dieser europarechtlichen Verordnung sind Entscheidungen eines Mitgliedstaats bezüglich des Sorge- oder Umgangsrechts in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Das ist ein Automatismus. Solche Entscheidungen sind auch in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar. Das Problem ist, dass Dänemark der Verordnung nicht beigetreten ist und von daher nicht als Mitgliedstaat gilt. Eine Entscheidung aus Deutschland wird in Dänemark daher nicht anerkannt und ist somit auch nicht vollstreckbar. Das hat zur Folge, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Frau Block in Deutschland erwirkt hat, aufgrund des Aufenthalts des Kindesvaters und der Kinder in Dänemark nur ein stumpfes Schwert ist.
Das Haager Kindesentführungsabkommen sagt, dass, wenn ein Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Elternteils ein Kind in ein anderes Land bringt oder das Kind entgegen der Planung nicht aus einem Urlaub zurückbringt, der Elternteil am ursprünglichen Aufenthaltsort einen Antrag auf Rückführung der Kinder stellen kann. Dieses Übereinkommen hat auch Dänemark unterzeichnet. Demnach soll eine Rückführung in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung erfolgen. Wenn sie nicht innerhalb eines Jahres erfolgt, dann müssen besondere Feststellungen getroffen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder dann schon in das neue Land und Leben eingebunden sind. Unabhängig davon kann ein Rückführungsantrag zurückgewiesen werden, wenn damit für das Kind eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre. Das hat das dänische Gericht offensichtlich angenommen.
Der spielt kaum eine Rolle. Das Haager Kindesentführungsabkommen geht von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Demnach soll der Fall in dem Staat geklärt werden, wo der Elternteil lebt, dem die Kinder rechtswidrig entzogen oder vorenthalten wurden. Ist das Kind zurückgeführt worden, soll es seine Interessen in dem sich regelmäßig anschließenden sorgerechtlichen Verfahren natürlich äußern dürfen, gegebenenfalls mittels eines Verfahrensbeistands.