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Grundbuchverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: in der Grundbuchordnung niedergelegte Regeln zu Eintragungen in das Grundbuch.

    2. Neben der Eintragungsfähigkeit eines Rechts müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    a) Eintragungsantrag: Zunächst hat ein Beteiligter, also jede Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird (z.B. Grundeigentümer) oder zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll (z.B. Kreditinstitut als Grundpfandgläubiger), einen Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zu stellen (§ 13 GBO). Das kann auch ein Notar tun, der eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat (§ 15 GBO). Eine Eintragung von Amts wegen erfolgt nur bei einigen Verfügungsbeschränkungen des Grundeigentümers (z.B. Nacherben- oder Testamentsvollstreckervermerk, §§ 51, 52 GBO; Insolvenzvermerk, § 32 InsO). Der Antrag muss auf eine bestimmte Eintragung gerichtet sein sowie die Person des Antragstellers und das betreffende Recht erkennen lassen; in der Praxis wird durchweg auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Dem Antrag sind alle für die Eintragung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wirksam wird er mit Eingang beim Grundbuchamt (§ 13 II GBO).
    b) Eintragungsbewilligung: Weiterhin ist die Bewilligung desjenigen notwendig, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Sie ist in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde vorzulegen (§ 29 GBO; öffentliche Beglaubigung). Allein dieses formelle Erfordernis bildet die Grundlage der Eintragung, lediglich im Falle der Auflassung eines Grundstücks oder der Bestellung eines Erbbaurechts ist die materiellrechtliche Einigung nachzuweisen (§ 20 GBO). Die Bewilligung ist entbehrlich bei Verfügungen über Briefhypotheken bzw. Briefgrundschulden, wenn die schriftliche Abtretungs-Erklärung öffentlich beglaubigt worden ist (§ 26 GBO), und kann durch gerichtliche Urteile im Wege der Zwangsvollstreckung oder aufgrund einstweiliger Verfügungen ersetzt werden.
    c) Voreintragung des Betroffenen: Die Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird, muss im Grundbuch als Berechtigter eingetragen sein (§ 39 I GBO). Der Eintragung steht es gleich, wenn der Inhaber einer Briefhypothek bzw. Briefgrundschuld sein Gläubigerrecht durch eine zusammenhängende auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen i.S.v. § 1155 BGB dartun kann (§ 39 II GBO). Ein noch nicht im Grundbuch eingetragener Erbe des Berechtigten hat sein Recht durch einen Erbschein nachzuweisen (§ 35 GBO).
    d) Vorlage des Briefes: Bei Briefgrundpfandrechten soll eine Eintragung nur bei Vorlage des Briefes vorgenommen werden (§§ 41, 42, 62, 70 GBO).

    3. Entscheidung des Grundbuchamtes: Im Falle eines unüberwindbaren Hindernisses (z.B. nichteintragungsfähiges Recht oder Recht mit einem unzulässigen Inhalt) wird der Antrag vom Grundbuchamt sofort zurückgewiesen; bei behebbaren Mängeln räumt das Grundbuchamt dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung eine angemessene Frist zu deren Behebung ein (§ 18 I GBO), wobei gleichzeitig zur Rangwahrung zugunsten des Antragstellers eine Vormerkung (§ 883 BGB) oder ein Widerspruch (§ 899 BGB) eingetragen wird, falls während der Frist ein anderer Antrag eingeht und erledigt wird, der das gleiche Recht betrifft (§ 18 II GBO).

    4. Löschung: Bestehen ein Grundstücksrecht oder sonstige eintragungsfähige Umstände nicht mehr, so wird die Eintragung im Grundbuch gelöscht. Dies geschieht durch Rötung (rote Unterstreichung) des betreffenden Textes (vgl. §§ 84 ff. GBO).

    5. Benachrichtigung der Beteiligten: Von den Eintragungen sind der Antragsteller und die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten, bei einem Eigentumswechsel zudem auch die Inhaber von Grundpfandrechten zu unterrichten (§ 55 GBO). Im Wege der Beschwerde (zum Landgericht) kann dabei verlangt werden, dass das Grundbuchamt zur Korrektur von Fehlern angewiesen wird (§ 71 GBO).

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