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Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
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die Erstausrüstung der Fahrzeughersteller anzu-
bringen - der Fahrzeughersteller darf ihn daran
nicht hindern. Die Werkstatt soll dadurch
z.B. erkennen, wer ein Verschleißteil tat-
sächlich gefertigt hat und kann Ersatz direkt
beim Zulieferer bzw. im freien Markt bestellen.
2. Der Kfz-Teilehandel
Der Teilebezug für den Großhandel wird mit der
„Aftermarket-GVO“ verbessert. Die Möglichkeit
der Lieferanten von Erstausrüstungsteilen, ihre
Produkte ungehindert in den gesamten After-
market zu liefern, soll nach dem Willen der EU-
Kommission den Regelfall darstellen. Der Vertrieb
von Qualitätsteilen des freien Marktes an die Ser-
vicebetriebe der Fahrzeughersteller bleibt
weiterhin grundsätzlich möglich, da diese in ihrer
Bezugsfreiheit
durch
den
jeweiligen
Fahrzeughersteller nur bedingt eingeschränkt
werden dürfen.
Wie in allen Vertriebsverträgen sind die Grenzen
des Kartellrechts auch in Verträgen zwischen
Großhandel und Konzeptwerkstätten zu beachten,
etwa hinsichtlich unverbindlicher Preisemp-
fehlungen. Da freie Kfz-Teilegroßhändler in der
Regel nicht die relevante Marktanteilsschwelle
von 30 Prozent überschreiten, sind hier etwa Ver-
triebsvereinbarungen
mit
Mindestabnahme-
mengen für Ersatzteile möglich. Eine Allein-
bezugsverpflichtung ist freigestellt, sofern die Ver-
tragslaufzeit fünf Jahre nicht überschreitet. Bei
einer Vertragslaufzeit von über fünf Jahren ist eine
vereinbarte Mindestabnahmemenge von 80 Pro-
zent zulässig. Der Fahrzeughersteller hingegen
überschreitet in aller Regel die relevante Marktan-
teilsschwelle, weshalb er seinen Vertragswerk-
stätten entsprechende Bindungen nicht auferlegen
kann.
Natürlich steht es Kfz-Teilehändlern frei, sowohl
unabhängigen als auch autorisierten Reparaturbe-
trieben die Teile zu liefern, die sie von den
Teileherstellern und Lieferanten der OE-Erstaus-
rüstung erhalten haben. Auch ist es den Kfz-
Teilehändlern möglich, Ersatzteile höherer Quali-
tät (als die der Originalausrüstung) oder von Ver-
brauchern nachgefragte Teile für eine zeitwertge-
rechte Reparatur an freie Werkstätten zu liefern.
Diese müssen natürlich alle gesetzlichen Anforde-
rungen erfüllen.
3. Die Werkstätten
Der Teilebezug wird für die Servicebetriebe in Eu-
ropa mit der „Aftermarket-GVO“ spürbar erleich-
tert, denn Hindernisse für ihre Lieferanten wurden
abgebaut. Die Lieferanten von Erstausrüstungs-
teilen dürfen ihre Produkte in der Regel ungehin-
dert in den gesamten Aftermarket liefern, sowohl
Mehr- als auch Einmarkenservicebetriebe können
diese beziehen. Bisher konnte der Fahrzeug-
hersteller die Vertragswerkstatt verpflichten,
wenigstens 30 Prozent ihres Teilebedarfs aus
dem autorisierten Netz zu beziehen. Diese
starre Grenze gibt es nicht mehr: Sollte ein
Fahrzeughersteller dennoch durch unange-
messene Mindestbezugspflichten oder Treue-
rabatte den Wettbewerb behindern, können
die EU-Kommission und das Bundeskartellamt
einschreiten. Konzeptwerkstätten des freien
Kfz-Teilehandels dagegen dürfen zu Mindest-
abnahmemengen verpflichtet werden, bei ei-
ner Vertragslaufzeit von bis zu fünf Jahren ohne
Obergrenze, ab fünf Jahren zu maximal 80
Prozent. Der Handel zwischen Servicebetrie-
ben darf gemäß „Aftermarket-GVO“ nicht vom
Fahrzeughersteller eingeschränkt werden, gebun-
dene Betriebe dürfen Ersatzteile an ihre Werk-
stattkollegen verkaufen („Querbezug“).
Die Fahrzeughersteller haben die Möglichkeit, den
Mitgliedern ihres autorisierten Netzes drei sepa-
rate Verträge anzubieten, wodurch ihre Vertrags-
partner alle drei, zwei oder auch nur eine der drei
folgenden Funktionen ausfüllen können:
• Vertriebsvertrag
für
Neufahrzeuge
(„Vertragshändler“)
• Vertriebsvertrag
für
Kfz-Ersatzteile
(„autorisierter Kfz-Teilehändler“)
• Vertrag für Service, Wartung und Reparatur
(„autorisierter Reparaturbetrieb“)
Beim Ersatzteilvertrieb entscheiden sich die
Fahrzeughersteller in der Regel für ein Vertriebs-
system
mit
qualitativen
Auswahlkriterien
(“Standards”). Wenn ein unabhängiger Marktbe-
teiligter die vom Fahrzeughersteller geforderten
Qualitätskriterien erfüllt (z.B. im Hinblick auf mö-
gliche Anforderungen der Lagerhaltung oder die
Qualifizierung der Mitarbeiter), kann er nach Auf-
fassung der EU-Kommission die Aufnahme in das
jeweilige Vertriebsnetz des Fahrzeugherstellers
einfordern. Der Bundesgerichtshof ist dieser Sicht-
weise bislang jedoch nicht gefolgt.
Wie in allen Vertriebsverträgen sind die Grenzen
des Kartellrechts auch in Verträgen zwischen
Großhandel und Konzeptwerkstätten zu beachten,
etwa hinsichtlich unverbindlicher Preisempfeh-
lungen oder Kundenkreisbeschränkungen. Mehr-
markenwerkstätten können Kfz-Ersatzteile oder
-Ausrüstung für die Reparatur und Wartung von
Fahrzeugen von einem beliebigen Anbieter verwen-
den, ohne dabei an Vorgaben eines Fahrzeug-
herstellers gebunden zu sein. Mehrmarkenrepara-
turbetriebe können daher „Originalteile“, „qualitativ
gleichwertige Teile“ sowie Teile anderer Qualität
von unabhängigen Teileherstellern und freien Tei-
lehändlern beziehen. Selbstverständlich müssen
alle verbauten Teile die gesetzlichen Anforder-
ungen erfüllen.
Zugang zu den Monopolteilen der
Fahrzeughersteller
Manche Ersatzteile sind nur vom Fahrzeugher-
steller erhältlich („Monopolteile“). Einige werden
von den Fahrzeugherstellern ausschließlich selbst
produziert (z.B. Fahrgestelle, Motorblöcke oder
bestimmte Karosserieteile) oder es mangelt schlicht
an Alternativen auf dem freien Markt aufgrund ein-
getragener Schutzrechte des Fahrzeugherstellers.
Der Zugang zu diesen Monopolteilen ist jedoch
unerlässlich, um es auch Mehrmarkenreparaturbe-
trieben zu ermöglichen, Fahrzeuge in vollem Um-
fang warten und reparieren zu können. Daher ist in
den Wettbewerbsregeln verankert, dass ein
Fahrzeughersteller seine autorisierten Reparatur-
betriebe nicht davon abhalten darf, Ersatzteile an
einen Mehrmarkenservicebetrieb zu verkaufen,
wenn dieser die Teile für die Reparatur oder War-
tung eines Kundenfahrzeugs benötigt. Das stellt je-
doch keine ideale Lösung dar, da markenübergrei-
fende Reparaturbetriebe die Möglichkeit haben
sollten, jedes Teil, einschließlich der so genannten
Monopolteile des Fahrzeugherstellers, vom
Großhandel (und nicht nur von den gebundenen
Betrieben, ihren direkten Wettbewerbern!) und zum
Großhandelspreis zu beziehen, um wirklich mit dem
autorisierten Reparaturnetz konkurrieren zu kön-
nen.
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