Leitsatz

Aussetzung des Beschlussanfechtungsverfahrens; inhaltsgleicher Folgebeschluss (Zweitbeschluss)

 

Normenkette

(§ 23 Abs. 4 WEG; § 148 ZPO)

 

Kommentar

Haben die Wohnungseigentümer einen Eigentümerbeschluss, der möglicherweise an formellen Mängeln leidet, durch einen inhaltsgleichen Beschluss bestätigt und sind beide Beschlüsse angefochten worden, so ist in der Regel das Gerichtsverfahren über die Gültigkeit des ersten Beschlusses auszusetzen bis zur Bestandskraft des zweiten Beschlusses.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, 2Z BR 007/04)

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