Leitsatz
Aussetzung des Beschlussanfechtungsverfahrens; inhaltsgleicher Folgebeschluss (Zweitbeschluss)
Normenkette
(§ 23 Abs. 4 WEG; § 148 ZPO)
Kommentar
Haben die Wohnungseigentümer einen Eigentümerbeschluss, der möglicherweise an formellen Mängeln leidet, durch einen inhaltsgleichen Beschluss bestätigt und sind beide Beschlüsse angefochten worden, so ist in der Regel das Gerichtsverfahren über die Gültigkeit des ersten Beschlusses auszusetzen bis zur Bestandskraft des zweiten Beschlusses.
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