Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 09.03.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die Regelungen der Annahme können gerade für Laien ein Durcheinander aus Paragraphen darstellen. Dabei sind Angebot und Annahme eine der wichtigsten rechtlichen Regelungen, die über das Zustandekommen von Verträgen, insbesondere Kaufverträgen, entscheiden. So muss ein Geschäft nicht unbedingt mit einer mündlichen oder schriftlichen Annahmeerklärung geschlossen werden.
Ein Vertrag kann auch durch konkludentes, also schlüssiges Handeln, zustande kommen. Wer als Verbraucher unbestellt Waren von einem Unternehmer zugeschickt bekommt, muss diese nicht zurücksenden. Man wird zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer.
Als eine Annahme bezeichnet man im rechtswissenschaftlichen Sinne eine empfangsbedürftige, einschränkungslos bejahende, an einen Empfänger gerichtete Willenserklärung. Grundsätzlich folgt eine Annahme auf ein Angebot. Sollte die Annahme in irgendeinem Sinne erweitert, eingeschränkt oder sonstig modifiziert werden, so gilt dies gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot.
Dabei zu berücksichtigen sind die §§ 133, 157 BGB. Es können zwischen folgenden Annahmearten unterschieden werden:
Abweichend davon kann ein Vertrag auch ohne geäußerte Annahme des Angebots zustande kommen (sh. § 151 Abs. 1 BGB), wenn eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder ein Verzicht auf eine Annahmeerklärung besteht. Eine solche Annahme kann auch als konkludent bezeichnet werden.
Dies bedeutet, dass eine stillschweigende Willenserklärung mit einem Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht wird. Das nonverbale Handeln muss dabei schlüssigen Charakter haben. Dadurch kann der Empfänger einen Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Senders schließen. Gemäß § 151 S. 1. BGB bedarf es demnach keiner empfangsbedürftigen Annahmeerklärung.
Eine Erfüllungsannahme ist eine Annahme, die der Empfänger wegen des Angebots des Erklärenden ausführt. Als erklärendes Beispiel hierfür kann ein Versandhaus betrachtet werden, welches aufgrund einer Bestellung eines Kunden – was hier als Angebot an das Versandhaus gilt – die gewünschte Ware ausliefert.
Die Auslieferung stellt gleichzeitig die Annahme des Angebots unter Berücksichtigung des § 151 S. 1 BGB dar. Die Auslieferung der Ware ist als Verkehrssitte anzunehmen. Deshalb bedarf es hier keiner entsprechenden Annahmeerklärung des Angebots seitens des Versandhauses.
Bei einer Annahme im Sinne von Realofferten wird auf eine Annahmeerklärung regelmäßig konkludent im Sinne des § 151 Abs. 1 2. Alt. BGB verzichtet. Eine Realofferte stellt ein Angebot dar, welches sich durch dingliche Übereignung gemäß § 929 BGB mit gleichzeitigem Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 433 BGB äußert.
Häufig findet man eine Annahme durch Aneignungs- oder Gebrauchshandlungen bei Tankstellen. Hier wird das Angebot zur Annahme bereitgestellt. Tankt eine Person, muss diese nicht erst ihre Annahme schriftlich oder mündlich dem Tankwart, hier dem Empfänger, übermitteln, sondern es findet eine Annahme durch konkludentes Handeln statt – hier der Gebrauch des Kraftstoffes.
Ein Angebot gilt auch dann als angenommen, wenn die anzunehmende Person nach Absendung der Annahme verstirbt. Gemäß § 153 BGB wird durch das Versterben des Antragenden das Zustandekommen des Vertrags nicht gehindert, es sei denn, dass der Antragende einen anderen Willen gehabt hätte.
Als Beispiel hierfür kann eine Bestellung für den persönlichen Zweck, wie Lebensmittel, Hygieneartikel usw. gesehen werden. Hierbei ist es offensichtlich, dass der Antragende die bestellten Waren nur zu Lebzeiten gewollt hat.
Eine Annahme ist nur dann gültig, wenn eine Annahmefrist eingehalten wurde. Es sei denn, es wurden andere Regelungen getroffen. Im Recht werden hauptsächlich zwei Arten von Annahmeerklärungen unterschieden. Als Erstes kann eine Annahme unter Anwesenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB sofort erfolgen. Diese kann auch mithilfe technischer Einrichtungen bekannt gegeben werden.
Bei einer Annahme unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB hingegen liegt eine Annahmeerklärung nur dann zeitlich im Rahmen, wenn der Eingang der Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf.
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