Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 24.07.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Der Begriff "Klausel" wird im Recht sowohl im Vertragsrecht als auch im Vollstreckungsrecht verwendet, aber seine Bedeutung variiert von Fall zu Fall.
Im Vertragsrecht wird eine Klausel in der Regel als eine Bestimmung in einem Vertrag oder einer Vereinbarung verstanden, die ein bestimmtes Regulierungsziel verfolgt.
Die Klauseln sind in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle im Voraus festgelegten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die ein Vertragspartner (Nutzer) dem anderen Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt.
Im Rahmen der §§ 305 ff. BGB werden nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, nicht aber einzelne Individualvereinbarungen, die diesen ggf. vorgehen (vgl. 305b BGB).
Zum Schutz der Verbraucher (siehe § 13 BGB) sind überraschende oder unklare Klauseln auch nicht Bestandteil des Vertrages nach § 305c BGB. Vertragsbestandteil werdende Klauseln müssen der sogenannten Inhaltskontrolle der §§ 309, 308, 307 BGB standhalten können, andernfalls werden sie vom Gericht für unwirksam erklärt.
Ein Vertrag verliert jedoch nach § 306 BGB nicht dadurch seine Gültigkeit, dass eine oder mehrere Klauseln nicht Bestandteil des Vertrages geworden sind oder ungültig sind. In diesen Fällen richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die bekannteste Klausel im Vertragsrecht ist die so genannte Salvatorische Klausel, die die Rechtsfolgen regelt, wenn sich Teile des Vertrages als unanwendbar oder nichtig erweisen.
Im Zwangsvollstreckungsrecht ist eine Klausel eine amtliche Abschrift des Titels (Urteils). Ein vollstreckbarer Titel kann jedes rechtskräftige oder vorläufig für vollstreckbar erklärte Endurteil (vgl. §§ 704, 705, 708 ff. ZPO) sowie ein Titel im Sinne des § 794 ZPO (insbesondere Vergleich und Vollstreckungsbescheid) sein.
Die Klausel ist eine zwingende Voraussetzung für den Beginn einer Zwangsvollstreckung.
Die ZPO kennt sowohl die einfache Klausel nach den §§ 724 ff. der ZPO als auch die qualifizierte Klausel nach den §§ 726 ff. ZPO.
Damit eine Klausel erteilt werden kann, müssen jedoch zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein [= Voraussetzungen für die Gewährung einer Klausel]:
und zusätzlich für die qualifizierte Klausel:
Im Falle einer einfachen Klausel wird das Klauselverfahren durch einen formlosen Antrag an den Urkundsbeamten des Gerichts eingeleitet. Im Falle einer qualifizierten Klausel erfordert die Eröffnung des Klauselverfahrens jedoch einen Antrag mit formalen Beweisen. Hierfür ist der Rechtspfleger zuständig (siehe § 20 Nr. 12 RPflG (Rechtspflegergesetz)). Kann der Gläubiger die Anforderungen für die qualifizierte Klausel nicht erfüllen, kann er eine Klauselklage nach § 731 ZPO erheben, die im Erfolgsfalle die Anforderungen an die Klausel durch ein rechtskräftiges Endurteil ersetzt.
Dem Schuldner stehen gegen die Gewährung einer Klausel (einfach oder qualifiziert) regelmäßig die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:
Der Gläubiger hat jedoch auch im Falle der Ablehnung einer Klauselerteilung die Möglichkeit, folgende Rechtsbehelfe einzulegen
für die einfache Klausel:
bei der qualifizierten Klausel:
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