Die Zuständigkeit im Familienrecht nach FamFG

Örtliche und sachliche Zuständigkeit im Familienrecht nach FamFG, ZPO und GVG: Familien- und Familienstreitsachen, Verfahren in Familiensachen, Übungsfälle.

Datum
Rechtsgebiet Familienrecht
Ø Lesezeit 8 Minuten
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Das FamFG gilt für das Verfahren in Familien- und Familienstreitsachen. Diese werden in §§ 111, 112 FamFG definiert. Teilweise wird das FamFG durch die Vorschriften der ZPO ergänzt oder es wird auf die ZPO verwiesen (Bsp. § 232 III FamFG). § 113 FamFG ist dabei die Verweisungsnorm in die ZPO. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die jeweilige Zuständigkeit in Familiensachen gegeben. Zur Verdeutlichung finden sich abschließend Übungsfälle.

A. Ausschließliche sachliche Zuständigkeit: §§ 23 a I S. 1 Nr. 1, S. 2, 23 b I GVG

In der Klausur sollten die speziellen familienrechtlichen Vorschriften bei der sachlichen Zuständigkeit ebenfalls zitiert werden. Regelmäßig ist dies § 111 FamFG i.V.m. mit der jeweiligen Vorschrift der speziellen Familiensache, z.B. sachliche Zuständigkeit bei Unterhaltssachen: § 23 a I S. 1 Nr. 1, S. 2 GVG, §§ 111 Nr. 8, 231 I Nr. 1 FamFG.

Innerhalb des Amtgerichts ist ferner die Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) zuständig, vgl. § 23 b I GVG.

B. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ist in Buch II, Abschnitte 2-12 FamFG (§§ 121 – 270 FamFG, insbesondere §§ 122, 232 FamFG) geregelt.

I. Zuständigkeit in Ehesachen nach §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG

Ehesachen sind in § 121 FamFG legaldefiniert. Die dazugehörige örtliche Zuständigkeit nach § 122 FamFG ist dabei eine ausschließliche. Bei der Anwendung von § 122 FamFG ist ferner die Rangfolge, ausgehend von Nr. 1, zu beachten. Liegt kein Fall der Nummern 1-6 vor, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin nach § 122 Nr. 7 FamFG zuständig (z.B. wenn Antragssteller und Antragsgegner ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben).

✱ Fallbeispiel

Ein Scheidungsantrag, bei welchem die Ehefrau mit dem einzigen gemeinschaftlichen minderjährigen Kind vom Mann getrennt lebt, ist nach § 122 Nr. 1 FamFG bei dem ausschließlich örtlich zuständigen Gericht einzureichen, bei welchem die Ehefrau mit dem Kind ihren Aufenthaltsort hat.Text

II. Zuständigkeit in Kindschaftssachen nach §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG

Die Legaldefinition der Kindschaftssachen ist in § 151 FamFG zu finden. §§ 152, 153 FamFG regeln ferner die örtliche Zuständigkeit. Wenn eine Ehesache anhängig ist, so ist nach § 152 I FamFG für gemeinschaftliche Kinder betreffende Kindschaftssachen das Gericht ausschließlich zuständig, bei welchem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ansonsten ist nach § 152 II FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 152 I FamFG betrifft demnach die Familiensachen, während eine Ehesache anhängig ist. Ist eine Ehesache nicht bzw. nicht mehr anhängig, so gelten hingegen § 152 II – IV FamFG.

Wird eine Ehesache später rechtshängig, ist ferner § 153 FamFG anzuwenden. Dann ist bei einem gemeinschaftlichen Kind die Sache von Amts wegen an das Gericht abzugeben, bei welchem die Ehesache rechtshängig ist.

III. Zuständigkeit in Abstammungssachen nach §§ 111 Nr. 3, 169 ff. FamFG

Die Legaldefinition der Abstammungssachen ist in § 169 FamFG zu finden. Hier regelt § 170 FamFG die örtliche Zuständigkeit. Diese ist ferner ausschließlich.

IV. Zuständigkeit in Adoptionssachen nach §§ 111 Nr. 4 FamFG, 186 ff. FamFG

§ 186 FamFG enthält die Legaldefinition der Adoptionssachen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 187 FamFG. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine ausschließliche Zuständigkeit.

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V. Zuständigkeit in Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach §§ 111 Nr. 5, 200 ff. FamFG

Ehewohnungs- und Haushaltssachen sind in § 200 FamFG legaldefiniert. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 201 FamFG. Diese ist wiederum ausschließlich. Bei der Anwendung von § 201 FamFG ist ferner die Rangfolge, ausgehend von Nr. 1, zu beachten. Differenziert wird hier, ob eine Ehesache anhängig ist (§ 201 Nr. 1 FamFG) oder nicht bzw. nicht mehr anhängig ist (§ 201 Nr. 2-4 FamFG). Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht anhängig ist, so wird diese nach § 202 FamFG von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abgegeben.

VI. Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen nach §§ 111 Nr. 6, 210 ff. FamFG

Die Legaldefinition der Gewaltschutzsachen ist in § 210 FamFG zu finden. Dabei regelt § 211 FamFG die örtliche Zuständigkeit. Diese ist ausschließlich. Sie folgt ferner der Wahl des Antragstellers (§ 211 Nr. 1-3 FamFG).

VII. Zuständigkeit in Versorgungsausgleichssachen nach §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG

Versorgungsausgleichssachen sind in § 217 FamFG legaldefiniert. Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 218 FamFG.

Versorgungsausgleichssachen stellen allerdings regelmäßig keinen Prüfungsstoff im 1. und 2. Staatsexamen dar.

VIII. Zuständigkeit in Unterhaltssachen nach §§ 111 Nr. 8, 231 ff. FamFG

Die Legaldefinition für Unterhaltssachen ist in § 231 FamFG zu finden.

Unter Unterhaltssachen fallen

  • Familienunterhalt, § 1360 BGB,
  • Trennungsunterhalt, § 1361 BGB,
  • nachehelicher Unterhalt, § 1569 ff BGB,
  • Kindesunterhalt, § 1601 BGB,
  • Verwandtenunterhalt, § 1601 BGB,
  • Betreuungsunterhalt nach 1615 l BGB,
  • ferner Lebenspartnerunterhalt, §§ 5, 12, 16 LPartG.

Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 232 FamFG. Nach dessen Absatz 2 geht die ausschließliche Zuständigkeit nach Absatz 1 ferner einer anderen ausschließlichen Zuständigkeit vor.

Eine Besonderheit ergibt sich außerdem aus § 233 FamFG. Sobald eine Ehesache rechtshängig wird (Regelfall: mit Zustellung eines Scheidungsantrags), ist eine bereits bei einem anderen Gericht nach § 232 I Nr. 1 FamFG anhängige Unterhaltssache an das Gericht der Ehesache von Amts wegen abzugeben.

✱ Fallbeispiel

Wenn nur Unterhalt ohne Scheidung geltend gemacht werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den Ehegattenunterhalt nach den §§ 232 III S. 1 FamFG, 12, 13 ZPO oder wahlweise auch nach § 232 III S. 2 Nr. 1 FamFG. Die Zuständigkeit für den Kindesunterhalt folgt dabei aus § 232 I Nr. 2 FamFG.

Bei einer anhängigen Scheidung ergibt sich die Zuständigkeit für den Trennungsunterhalt ferner aus § 232 I Nr. 1 Alt. 2 FamFG.

✱ Fallbeispiel

„Privilegierter Schüler“: Die Tochter T lebt bei ihrer Mutter und möchte ihren Vater auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit beim „privilegierten“, volljährigen Kind (§ 1603 II S. 2 BGB) nach §§ 232 I Nr. 2 FamFG.

IX. Zuständigkeit in Güterrechtssachen nach §§ 111 Nr. 9, 262 ff. FamFG

Die Legaldefinition der Güterrechtssachen ist in § 261 FamFG zu finden. §§ 262, 263 FamFG regeln dabei die örtliche Zuständigkeit.

X. Zuständigkeit in sonstigen Familiensachen nach §§ 111 Nr. 10, 266 FamFG

Sonstige Familiensachen sind in § 266 FamFG legaldefiniert. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach §§ 267, 268 FamFG.

XI. Zuständigkeit in Lebenspartnerschaftssachen nach §§ 111 Nr. 11, 269 ff. FamFG

Die Legaldefinition der Lebenspartnerschaftssachen ist in § 269 FamFG zu finden. Da die Lebenspartnerschaftssachen den übrigen Familiensachen gleichgestellt sind, gelten für die Zuständigkeiten die in § 270 FamFG aufgeführten jeweiligen Spezialvorschriften.

C. Wiederholungs- und Vertiefungsfälle

Ausgangslage:

F trennt sich von ihrem Ehemann M. Anschließend zieht sie mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern von Düsseldorf nach München.

Frage:

F will nun Trennungs- und Kindesunterhalt geltend machen. Welches Gericht ist dabei sachlich und örtlich zuständig?

Antwort: Zunächst ist zwischen dem Kindesunterhalt und dem Trennungsunterhalt zu differenzieren.

a. Für den Kindesunterhalt ist sachlich das Amtsgericht zuständig, vgl. §§ 23 a I S. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 8, 231 I Nr. 1 FamFG. Dabei handelt es sich nach § 23 a I S. 2 GVG um eine ausschließliche Zuständigkeit. Innerhalb des Amtgerichts ist ferner die Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) zuständig, vgl. § 23 b I GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 232 I Nr. 2 FamFG. Ausschließlich zuständig ist somit das Familiengericht München, da die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in München haben.

b. Für den Trennungsunterhalt ist sachlich ebenfalls das Amtsgericht ausschließlich zuständig, vgl. §§ 23 a I S. 1 Nr. 1, S. 2 GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 8, 231 I Nr. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 232 III S. 1 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO oder § 232 II Nr. 1 FamFG: F kann den Trennungsunterhalt also entweder am Familiengericht Düsseldorf (Wohnort des Antragsgegners) oder am Familiengericht München (Anhängigkeit des Verfahrens wegen Kindesunterhalt) geltend machen.

Abwandlung 1:

F will nur Trennungsunterhalt geltend machen, da M den Kindesunterhalt freiwillig zahlt. Welches Gericht ist dabei sachlich und örtlich zuständig?

Antwort: Sachlich ausschließlich zuständig ist das Amtgericht (Familiengericht), vgl. §§ 23 a I S. 1 Nr. 1, S. 2, 23 b I GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 8, 231 I Nr. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 232 III S. 1 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO. Somit ist das Familiengericht Düsseldorf örtlich zuständig.

Abwandlung 2:

F will nun durch ihren Anwalt Scheidungsantrag stellen. Welches Gericht ist dabei sachlich und örtlich zuständig?

Antwort: Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), vgl. §§ 23 a I Nr. 1, b I GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 122 Nr. 1 FamFG. Somit ist das Familiengericht München ausschließlich zuständig, da die F mit allen minderjährigen Kindern dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Abwandlung 3:

F macht Trennungsunterhalt erst geltend, nachdem die Scheidungssache bereits anhängig ist. Welches Gericht ist dabei sachlich und örtlich zuständig?

Antwort: Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), vgl. §§ 23 a I Nr. 1, b I GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 232 I Nr. 1 FamFG. Somit ist das Familiengericht München ausschließlich zuständig, da dort die Ehesache (Scheidung) anhängig ist.

Abwandlung 4:

Beim Familiengericht Düsseldorf ist ein Antrag auf Verpflichtung des M zur Zahlung von Kindesunterhalt anhängig. F reicht nun die Scheidung in München ein. Ändert sich hierdurch etwas an der Zuständigkeit des Familiengerichts Düsseldorf für die Unterhaltssache?

Antwort: Ja. Denn gemäß § 233 FamFG wird die Unterhaltssache von Amts wegen an das Familiengericht München abgegeben. Mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist also das Familiengericht München auch für die Unterhaltssache zuständig.

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