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Grundbuchverfahren – Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers bei Auflassung

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt, dass für die Eintragung einer Eigentumsänderung im Grundbuch aufgrund einer Auflassung durch einen Testamentsvollstrecker ein ordnungsgemäßer Nachweis über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes erforderlich ist. Die Annahme muss in einer Form erfolgen, die den Anforderungen der Grundbuchordnung entspricht. Eine nicht ausreichende Form der Amtsannahme kann die Unwirksamkeit der Auflassung zur Folge haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 159/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Erfordernis der ordnungsgemäßen Amtsannahme: Für die Wirksamkeit der Auflassung ist die korrekte Annahme des Testamentsvollstreckeramtes entscheidend.
  2. Formvorschriften der Grundbuchordnung: Die Annahme des Amtes muss den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechen.
  3. Unzureichende Amtsannahme führt zur Unwirksamkeit: Eine nicht den Anforderungen entsprechende Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann die Auflassung unwirksam machen.
  4. Bestätigung durch das Nachlassgericht: Die Annahme des Amtes muss durch das Nachlassgericht in der richtigen Form bestätigt werden.
  5. Zeitpunkt der Amtsannahme: Der Nachweis der Amtsannahme muss vor der Auflassungserklärung erfolgen.
  6. Folgen für das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt kann die Eintragung verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  7. Relevanz des § 185 BGB: Dieser Paragraph findet keine Anwendung, wenn der Testamentsvollstrecker zum Zeitpunkt der Auflassung sein Amt noch nicht angetreten hat.
  8. Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: In bestimmten Fällen kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich sein, um die Verfügungsbefugnis nachzuweisen.

Grundbuchverfahren und die Rolle des Testamentsvollstreckers

Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren
(Symbolfoto: Wasaphol Premprim /Shutterstock.com)

Im Zentrum des deutschen Immobilienrechts steht das Grundbuchverfahren, ein entscheidender Prozess für die Übertragung und Sicherung von Eigentumsrechten. Besondere Bedeutung kommt dabei der Verfügungsbefugnis zu, insbesondere wenn es um die Rolle des Testamentsvollstreckers geht. Diese Figur spielt eine Schlüsselrolle in der Übertragung von Immobilieneigentum nach dem Ableben des ursprünglichen Eigentümers, ein Prozess, der als Auflassung bekannt ist. In diesem komplexen rechtlichen Gefüge agieren Rechtsanwälte und Notare als unverzichtbare Berater und Vermittler, um rechtskonforme und effiziente Lösungen zu finden.

Die spezifischen Herausforderungen und rechtlichen Feinheiten dieses Prozesses sind oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, in denen die korrekte Anwendung des Gesetzes und die Wahrung der Interessen aller Beteiligten im Vordergrund stehen. In unserem nächsten Abschnitt beleuchten wir ein konkretes Urteil, das sich mit diesen Themen auseinandersetzt. Es bietet nicht nur Einblicke in die praktische Umsetzung dieser rechtlichen Grundlagen, sondern auch in die entscheidende Rolle, die Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren spielen. Lassen Sie sich mitnehmen auf eine Reise durch die Welt der Immobilienrechte, in der jedes Detail zählt und jede Entscheidung weitreichende Folgen haben kann.

Der Weg zum Grundbuchamt: Ein Fall von Testamentsvollstreckung und Auflassung

In einem bemerkenswerten Fall beim Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Az.: 8 W 159/22) ging es um die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers bei der Auflassung eines Grundstücks. Die zentrale Fragestellung drehte sich darum, ob und inwiefern ein Testamentsvollstrecker berechtigt ist, im Rahmen seiner Amtsausübung Grundstückseigentum zu übertragen. Dies ist ein klassischer Fall im Grundbuchverfahren, der die komplexen Beziehungen zwischen Erbrecht, Grundbuchrecht und den Pflichten eines Testamentsvollstreckers beleuchtet.

Im konkreten Fall war der Antragsteller von der verstorbenen Eigentümerin des Grundstücks nicht nur als Erbe, sondern auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Dies ist eine häufige Konstellation, in der der Testamentsvollstrecker sowohl rechtliche als auch praktische Aufgaben im Rahmen der Testamentsabwicklung übernimmt. Der Antragsteller hat das Grundstück durch einen notariell beurkundeten Vertrag an sich selbst übertragen, um sein Vermächtnis zu erfüllen. Hier zeigt sich die besondere Rolle des Notars im Grundbuchverfahren, der sowohl die rechtliche Gültigkeit des Vorgangs sicherstellt als auch als Vermittler zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen fungiert.

Herausforderungen im Grundbuchverfahren

Die eigentliche rechtliche Herausforderung in diesem Fall ergab sich jedoch im Kontext des Grundbuchverfahrens. Das Grundbuchamt Schwäbisch Gmünd stellte fest, dass die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes nicht in einer Form erfolgte, die den Anforderungen der §§ 35, 29 GBO entspricht. Dies ist ein entscheidender Punkt, da die Grundbuchordnung strenge Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis stellt. Eine bloße Bestätigung des Nachlassgerichts über den Eingang einer Annahmeerklärung reichte in diesem Fall nicht aus, um die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewirken.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Antragsteller zwar eine notariell beglaubigte Erklärung über die Annahme des Amtes vorgelegt hatte, diese jedoch zeitlich nach der Auflassung erfolgte. Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis bereits zum Zeitpunkt der Auflassung bestand, war somit entscheidend. Das OLG Stuttgart bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass eine wirksame Amtsannahme in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachlassgerichts vorliegen muss.

Die Entscheidungsfindung des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart ging in seiner Entscheidung detailliert auf die rechtlichen Grundlagen und die Bedeutung der zeitlichen Abfolge der Amtsannahme ein. Es betonte, dass der Testamentsvollstrecker erst mit der formalen Amtsannahme die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände erhält. Dies ist ein wesentlicher Aspekt, da das Grundbuchamt die Eintragung der Eigentumsänderung von der Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes abhängig machte.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart hebt die Notwendigkeit hervor, dass der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nach den Vorschriften der Grundbuchordnung zu führen ist. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und rechtlich fundierten Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten, insbesondere wenn es um die Übertragung von Immobilieneigentum geht. Die Rolle des Rechtsanwalts und des Notars ist in solchen Fällen unerlässlich, um die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicherzustellen.

Implikationen für die Praxis

Die Implikationen dieses Urteils für die Praxis sind weitreichend. Es verdeutlicht, dass die korrekte und formgerechte Annahme des Testamentsvollstreckeramtes eine unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Übertragung von Immobilieneigentum ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Übertragung im Rahmen der Testamentsvollstreckung stattfindet. Das Urteil zeigt auf, wie wichtig die Beachtung der formalen Anforderungen des Grundbuchverfahrens ist und welchen Stellenwert die Rolle des Testamentsvollstreckers in diesem Prozess hat.

Im vorliegenden Fall wurde deutlich, dass eine nachträgliche Genehmigung des Testamentsvollstreckers zur Auflassung nicht ausreichend ist, um die Anforderungen des Grundbuchamtes zu erfüllen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für alle Beteiligten, insbesondere für Rechtsanwälte und Notare, die spezifischen Vorschriften der Grundbuchordnung genau zu kennen und einzuhalten.

Abschließend führt dieser Fall vor Augen, wie komplex und detailreich Grundbuchverfahren sein können, insbesondere wenn sie sich im Schnittpunkt von Erbrecht und Immobilienrecht bewegen. Das Urteil des OLG Stuttgart bietet einen tiefen Einblick in die rechtlichen Feinheiten und ist somit für Praktiker in diesem Bereich von großer Bedeutung.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers und wie wirkt sie sich auf die Auflassung eines Grundstücks aus?

Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers bezieht sich auf seine Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Gemäß § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass zu verwalten und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis wird jedoch durch die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers begrenzt, was bedeutet, dass die Erben nur in dem Umfang eingeschränkt sind, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht.

In Bezug auf die Auflassung eines Grundstücks kann der Testamentsvollstrecker ein Grundstück an sich selbst auflassen, um eine wirksame Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen, wenn ein entsprechendes Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder eine Auflage zu seinen Gunsten besteht. Wenn der Erblasser einem Miterben oder einem Dritten ein Grundstück vermächtnisweise zugewandt hat, erklärt der Testamentsvollstrecker die Auflassung mit dem Empfänger aufgrund seiner Verfügungsbefugnis nach § 2205 BGB.

Es ist auch zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker von § 181 BGB befreit ist, was bedeutet, dass er nicht dem Selbstkontrahierungsverbot unterliegt. Dies ermöglicht es dem Testamentsvollstrecker, in seiner Eigenschaft als solcher Verfügungen zu treffen, die sonst aufgrund von Interessenkonflikten unzulässig wären.

Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und ihre Auswirkungen auf die Auflassung eines Grundstücks sind daher von zentraler Bedeutung für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.

Welche Rolle spielt ein Notar im Rahmen des Grundbuchverfahrens bei der Übertragung von Immobilieneigentum?

Ein Notar spielt eine entscheidende Rolle im Rahmen des Grundbuchverfahrens bei der Übertragung von Immobilieneigentum. Die notarielle Beurkundung ist eine gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung der Immobilienübertragung im Grundbuch, welches beim Grundbuchamt des örtlichen Amtsgerichts geführt wird. Der Notar ist verantwortlich für die Erstellung und Beurkundung des Kaufvertrages sowie der Auflassung, welche die Einigung über den Eigentumsübergang darstellt.

Nach der Beurkundung stellt der Notar sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch vorliegen und leitet diese an das Grundbuchamt weiter. Erst mit der Umschreibung im Grundbuch ist die Übertragung des Eigentums abgeschlossen. Der Notar verwaltet zudem den Kaufpreis bis zur ordnungsgemäßen Übertragung des Grundstücks und sorgt für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, um den Käufer zu schützen.

Die Kosten für die notarielle Beurkundung und die Grundbuchumschreibung orientieren sich am Wert der Immobilie und sind vom Käufer zu tragen. Darüber hinaus ist der Notar auch für die Klärung von Rechtsfragen und die Aufklärung der Vertragsparteien über die Bedeutung des Vertragswerks zuständig. Er agiert als unparteiischer Mittler und sorgt dafür, dass die Eigentumsübertragung rechtlich korrekt und für beide Parteien sicher abgewickelt wird.

Wie wird die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes rechtlich wirksam und was sind die Anforderungen gemäß den §§ 35, 29 GBO?

Die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes wird rechtlich wirksam, sobald der Testamentsvollstrecker seine Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Dies kann entweder durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung oder durch eine Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen. Die Wirksamkeit der Annahme hängt allein vom Zeitpunkt des Erbfalls ab und nicht von der Testamentseröffnung.

Die §§ 35 und 29 der Grundbuchordnung (GBO) legen bestimmte Anforderungen für den Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes fest. Gemäß § 35 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Nach § 29 GBO müssen bestimmte Dokumente, wie die Berichtigungsbewilligung, die Einigungserklärung nach § 20 GBO, die Zustimmung nach § 22 II GBO, die Vollmacht, die Genehmigung nach § 177 BGB oder § 185 II BGB und die Ehegattenzustimmung nach § 1365 BGB, in Form einer Urkunde oder mit öffentlich beglaubigter Unterschrift vorgelegt werden.

Für den Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gegenüber dem Grundbuchamt kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts vorgelegt werden. Eine bloße Erklärung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen wurde, ist jedoch nicht ausreichend. Darüber hinaus muss die Berechtigung des Erben eindeutig aus der Urkunde hervorgehen und darf nicht von ungewissen Bedingungen abhängen.

Es ist zu beachten, dass die Testamentsvollstreckung bereits mit dem Erbfall beginnt, auch wenn das Amt noch nicht angenommen wurde. Verfügungen des Testamentsvollstreckers vor der Amtsannahme können daher unter bestimmten Umständen wirksam werden.

Inwiefern ist die Form der Amtsannahme für die Wirksamkeit von Verfügungen eines Testamentsvollstreckers relevant?

Die Form der Amtsannahme ist für die Wirksamkeit von Verfügungen eines Testamentsvollstreckers von entscheidender Bedeutung. Gemäß § 2202 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Verfügung, die vor der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers getroffen wurde, unwirksam. Sie wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt. Vielmehr bedarf sie zur Erlangung der Wirksamkeit der Genehmigung des Verfügungsbefugten.

Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Annahmeerklärung kann in privatschriftlicher Form beim Gericht eingereicht werden und ist bedingungsfeindlich. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers erst mit der Annahme des Amtes beginnt. Bis zu dieser Amtsannahme hat der zum Testamentsvollstrecker Ernannte keinerlei Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

Es gibt jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, wie Verfügungen des Testamentsvollstreckers vor der Amtsannahme wirksam werden können. Ein Teil der Rechtsprechung und Lehre wendet auf diesen Sachverhalt § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB entsprechend an. Hiernach würde eine vorzeitige Verfügung des Testamentsvollstreckers ohne Weiteres wirksam werden, wenn er das Amt annimmt und damit die Verfügungsmacht erlangt. Die Gegenansicht verlangt für das Wirksamwerden der Verfügung eine Genehmigungserklärung des Testamentsvollstreckers nach Amtsannahme.

Zur Legitimation des Testamentsvollstreckers und zum Nachweis seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht ausgestellt werden. Dieses Zeugnis kann auch als Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes dienen.

Wie beeinflusst § 2202 BGB die Befugnisse und Pflichten eines Testamentsvollstreckers?

Gemäß § 2202 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Annahme des Amtes, die durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen muss. Diese Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Befugnisse und Pflichten des Testamentsvollstreckers.

Vor der Annahme des Amtes hat der zum Testamentsvollstrecker Ernannte keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Jegliche Verfügung, die vor der Annahme des Amtes getroffen wurde, ist unwirksam und wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers beginnen erst mit der Annahme des Amtes. Dazu gehören die Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben und die Pflicht zur sorgfältigen Nachlassverwaltung. Darüber hinaus ist der Testamentsvollstrecker zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet.

Die Pflichten des Testamentsvollstreckers können jedoch auch über seine Amtszeit hinausgehen. So kann beispielsweise ein (Steuer-)Schaden, der durch eine verspätete Annahme des Amtes verursacht wird, zu einer Haftung des Testamentsvollstreckers führen.

Es ist auch zu beachten, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers unwirksam ist, wenn dieser zum Zeitpunkt der Amtsannahme nicht voll geschäftsfähig ist. Bei Verletzung seiner Pflichten kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden, und er haftet mit seinem Privatvermögen für schuldhafte Pflichtverletzungen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2202 BGB eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der Befugnisse und Pflichten eines Testamentsvollstreckers spielt. Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt, und bestimmt damit den Beginn seiner Verfügungsbefugnis und seiner Pflichten.


Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 8 W 159/22 – Beschluss vom 01.08.2022

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schwäbisch Gmünd vom 11.02.2022 (Az.: SGM030 GRG 130 / 2021) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird in der Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im verfahrensgegenständlichen Grundbuch ist die am … .2018 verstorbene … … als Alleineigentümerin eingetragen. Mit notariell beurkundetem Testament vom 15.06.2018 hatte die eingetragene Eigentümerin dem Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz im Wege des Vermächtnisses zugewandt. Gleichzeitig hat sie den Antragsteller zum Testamentsvollstrecker ernannt mit der einzigen Aufgabe, das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis zu erfüllen, und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05.01.2021 hat der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zum Zwecke der Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs an sich aufgelassen sowie die Eintragung der Eigentumsänderung bewilligt und beantragt. Gleichzeitig hat der Antragsteller in der Urkunde erklärt, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen zu haben und dieses vorsorglich nochmals bestätigt. Den Antrag hat der vertretungsbefugte Notar am 03.02.2021 bei dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd als dem zuständigen Grundbuchamt eingereicht.

Mit Zwischenverfügung vom 11.02.2022 hat das Grundbuchamt festgestellt, dass dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung folgendes Hindernis entgegenstehe:

„Die Annahme des Testamentsvollstreckeramts muss dem Grundbuchamt in der Form der §§ 35, 29 GBO nachgewiesen werden. Eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer Annahmeerklärung reicht nicht aus (DNotI-Report 2008, Seiten 114-116; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 – 15 W 482/16, BeckRS 2017, 103965). Hat der Testamentsvollstrecker die Annahme in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben, genügt eine Bestätigung des Nachlassgerichts in der Form des § 29 GBO, dass eine solche Annahme bei ihm eingegangen ist. Eine solche Bestätigung des Nachlassgerichts genügt jedoch nicht, wenn die Nachlassakten nur eine privatschriftliche Annahmeerklärung enthalten. Zur Überprüfung der Sachlage ist – da das Nachlassgericht nicht eine Abteilung desselben Amtsgerichts des Grundbuchamts ist – dem Grundbuchamt auch die am 21.05.2019 beim Nachlassgericht zugegangene Annahmeerklärung vorzulegen. Würde es sich hierbei um eine privatschriftliche Erklärung handeln, würde dies als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 GBO nicht genügen, sodass der Nachweis entweder durch Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung oder durch eine öffentlich beglaubigte/beurkundete Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers samt Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts geführt werden müsste. Natürlich wäre der Nachweis über die Verfügungsbefugnis auch insgesamt durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.“

Zur Behebung des Eintragungshindernisses bedürfe es noch der Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch den Antragsteller gemäß den §§ 35, 29 GBO. Die der Form des § 29 GBO genügende Annahmeerklärung müsse hierbei zeitlich vor Erklärung der Auflassung beim Nachlassgericht zugegangen sein. Falls ein Nachweis über das Bestehen des Amtes in grundbuchtauglicher Form im Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassung nicht vorliegen sollte, wäre nach Vorliegen des ordnungsgemäßen Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes eine Genehmigung des Testamentsvollstreckers zur Auflassung vom 05.01.2021 in der Form des § 29 GBO erforderlich.

Zur Erledigung hat das Grundbuchamt dem Antragsteller unter Androhung der kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags eine Frist bis zum 13.03.2022 gesetzt.

Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat der vertretungsbefugte Notar eine Bescheinigung des Amtsgerichts Crailsheim als dem für den Nachlass der eingetragenen Eigentümerin zuständigen Gericht vom 07.03.2022 vorgelegt, mit der bestätigt wird, dass der Antragsteller das Testamentsvollstreckeramt durch privatschriftliche Erklärung vom 14.05.2019 sowie durch notariell beglaubigte Erklärung vom 05.01.2021 angenommen hat. Er ist der Auffassung, es sei nicht erforderlich, dass die der Form des § 29 GBO genügende Erklärung zeitlich vor Erklärung der Auflassung beim Nachlassgericht zugegangen ist. Die §§ 29, 35 GBO regelten nicht die materielle Wirksamkeit einer Handlung, sondern nur die Form des Nachweises. Sofern das Grundbuchamt gleichwohl an seiner Zwischenverfügung festhalte, werde Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.

Mit Beschluss vom 11.05.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, da § 185 BGB für den Testamentsvollstrecker nicht gelte, könne eine Erklärung, die der Testamentsvollstrecker vor seiner Amtsannahme als noch nicht im Amt befindlicher Testamentsvollstrecker abgibt, nicht durch die spätere Amtsannahme wirksam werden. Für das Grundbuchverfahren bedeute dies, dass für den Fall, dass der Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft nicht entsprechend § 35 Abs. 2 1. Hs. GBO durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, sondern vielmehr durch öffentliche Verfügung von Todes wegen, Eröffnungsprotokoll und Nachweis der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht erbracht wird, auch der Zeitpunkt des Vorliegens der Verfügungsbefugnis rechtzeitig vor Abgabe der Erklärung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müsse.

II.

Die gemäß § 71 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Eigentumsänderung zu Recht von der Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch den Antragsteller und für den – hier gegebenen – Fall, dass ein grundbuchtauglicher Nachweis der Annahme des Amtes vor Beurkundung der Auflassung nicht vorliegen sollte, von der Genehmigung des Testamentsvollstreckers zur Auflassung vom 05.01.2021 in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht.

Auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Auffassung des vertretungsbefugten Notars, §§ 29, 35 GBO regelten nicht die materielle Wirksamkeit einer Handlung, sondern nur die Form des Nachweises, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nach den Vorschriften der Grundbuchordnung zu führen ist.

§ 20 GBO verlangt im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Prüfung einer wirksamen Einigung des Berechtigten und des Erwerbers. Erforderlich ist vorliegend demzufolge auch der Nachweis, dass der Antragsteller bei Erklärung der Auflassung befugt war, über den Nachlassgegenstand zu verfügen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 35 Abs. 2 Hs. 1 GBO) oder durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des in öffentlicher Urkunde enthaltenen Testaments und der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung geführt werden (§ 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GBO). Materiell-rechtlich ist das Entstehen der Testamentsvollstreckerbefugnis jedoch noch von einer weiteren Voraussetzung abhängig, nämlich der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch die ernannte Person (§ 2202 BGB). Wenngleich die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes materiell-rechtlich durch privatschriftliche Erklärung möglich ist, ist der Nachweis der Annahme gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 – I-15 W 482/16; OLG München, Beschluss vom 11.07.2016 – 34 Wx 144/16; OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 21.11.2018 – 8 W 238/17 und Beschluss vom 13.11.2018 – 8 W 261/17 [beide nicht veröffentlicht]). Geht bei Nachweis durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde aus der Niederschrift über ihre Eröffnung nicht hervor, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat, kann die Annahme des Amtes auch durch sog. Annahmezeugnis oder Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts nachgewiesen werden. Das Annahmezeugnis ist eine Sonderform des Testamentsvollstreckerzeugnisses, das sich auf die Frage beschränkt, ob das Amt wirksam angenommen wurde (OLG Hamm a.a.O.; Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, § 2368, Rn. 59). Eine bloße Eingangsbestätigung genügt den Anforderungen des Grundbuchamtes nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt hat, die schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung reicht nicht aus, weil in diesem Fall die Identität des Erklärenden nicht gesichert wäre (OLG München, a.a.O.; Rn. 17; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 3; OLG Stuttgart/Senat a.a.O.; Wilsch in Beck OK GBO, 46. Edition, Stand 01.06.2022, § 35, Rn. 142; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, Rn. 3462; Böhringer, ZfIR 2022, 109, 117; Schaub, ZEV 2000, 49, 50). Auch die bloße Erklärung in einer dem Grundbuchamt vorgelegten (notariell beglaubigten) Eintragungsbewilligung, das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen zu haben, genügt nicht (Böhringer a.a.O.; OLG München a.a.O.; Krause/Weber in Meikel, GBO, 12. Aufl. 2020, § 35, Rn. 183). Ob die Amtsannahme auch gegenüber dem Grundbuchamt erklärt werden kann, wenn Grundbuchamt und Nachlassgericht verschiedene Abteilungen desselben Amtsgerichts sind (Wilsch a.a.O.; offengelassen in OLG München a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen, weil das Verfahren über den Nachlass der … … nicht bei dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, sondern bei dem Amtsgericht Crailsheim geführt wird.

Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Crailsheim vom 07.03.2022 vorgelegt, mit der dieses bescheinigt, dass der Antragsteller durch privatschriftliche Erklärung vom 14.05.2019 sowie durch notariell beglaubigte Erklärung vom 05.01.2021 gegenüber dem Nachlassgericht das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat. Die Bestätigung des Eingangs der privatschriftlichen Erklärung ist nach den zuvor dargelegten Grundsätzen kein grundbuchtauglicher Nachweis. Die Bestätigung des Eingangs der notariell beglaubigten Erklärung vom 05.01.2021 ist zwar ein grundbuchtauglicher Nachweis über die Annahme des Amtes. Da das Amt mit der damit verbundenen Verfügungsbefugnis gemäß § 2202 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGB aber erst mit der förmlichen Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht beginnt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.09.2016 – 15 W 509/16 Rn. 31; Dutta in Staudinger BGB (2021), § 2202, Rn. 1; Heintz in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2202 BGB (Stand: 16.10.2020), Rn. 2; Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2202, Rn. 3; die Gegenauffassung LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2008 – 5 T 341/08 und Böhringer a.a.O. widerspricht der ausdrücklichen Regelung in § 2202 Abs. 1 BGB), ist mit der Bescheinigung des Nachlassgerichts vom 07.03.2022 nicht in grundbuchtauglicher Form belegt, dass der Antragsteller bei Abgabe der Auflassungserklärung schon Testamentsvollstrecker war. Hatte der Antragsteller die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes im Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassung noch nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, wäre die Auflassung als Verfügung eines Nichtberechtigten unwirksam (OLG Nürnberg a.a.O.; Heintz in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, a.a.O., Rn. 4; M. Schmidt in Erman BGB, Kommentar, § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts, Rn. 5). In diesem Fall wäre auch § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB, wonach eine Verfügung wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, nicht anwendbar, weil der Testamentsvollstrecker den Gegenstand, über den er verfügt hat, nicht durch die Erlangung des Amtes „erwirbt“ (OLG Nürnberg a.a.O., Rn. 34; M. Schmidt in Ermann a.a.O., Rn. 5). Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet – wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat – aus (BGH, Urteil vom 27.11.1998 – V ZR 180/97; OLG Nürnberg a.a.O., Rn. 34; M. Schmidt in Ermann a.a.O., Rn. 5; Heintz in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, a.a.O., Rn. 4; Trautwein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 185 BGB, Rn. 37; Klumpp in Staudinger (2019) BGB § 185, Rn. 113). Die Gegenauffassung, die eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB auf den Fall der vor Erklärung der Amtsannahme getroffenen Verfügung einer zum Testamentsvollstrecker ernannten Person bejaht, mit der Folge, dass die Verfügung mit dem Amtsantritt des Testamentsvollstreckers von selbst und ex nunc wirksam werde (OLG München, Beschluss vom 08.09.2005 – 32 Wx 058/05 –, Rn. 21; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2008 – 5 T 341/08; Dutta in Staudinger a.a.O., Rn. 33; wohl auch Zimmermann in Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 4), überzeugt nicht. Die Regelung des § 185 Abs 2 Satz 1 2. Alt BGB hat den Zweck, widersprüchliches Verhalten auf der Seite des nichtberechtigt Verfügenden nicht gelten zu lassen. Er wird an seiner Verfügung festgehalten und hat nicht die Möglichkeit, dieser Verbindlichkeit durch die Verweigerung der Genehmigung zu entgehen (Klumpp in Staudinger (2019) BGB § 185, Rn. 98). Dieser der Vorschrift zugrundeliegende Gedanke greift bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers nicht ein, weil die Wirkungen seines Handelns nicht ihn selbst, sondern den Erben treffen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.). Die Fallkonstellation ist vergleichbar mit der Verfügung, die ein Nichtberechtigter im fremden Namen trifft. Hier ist allgemein anerkannt, dass § 185 BGB nicht anwendbar und eine Heilung nach § 185 Abs. 2 S. 1 2. Alt ausgeschlossen ist (BayObLG, NJW 1956, 1279; OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 17; OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 17.10.2019 – 8 W 222/19 [nicht veröffentlicht]; Bayreuther in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 185 Rn. 2).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei sich der Senat an dem für die Behebung des Hindernisses geschätzten Aufwand orientiert hat.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

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