09.10.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Urteil: Weiterverkauf von Tickets steuerpflichtig

Im Moment sind volle Stadien und Hallen für Sport und Kultur ja nicht möglich. Aber das kommt wieder, ganz sicher. Und dann werden Eintrittskarten für besondere Ereignisse auch besonders begehrt sein. Wie es auch beim Champions League Finale 2015 in Berlin war. Dafür hatte ein Mann zwei Tickets in der Verlosung bekommen – und diese dann teuer weiterverkauft. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof: Der Gewinn muss versteuert werden! 

Die Details der Geschichte

Wir erinnern uns: 2013 hatte Bayern München gegen Borussia Dortmund die Champions League gewonnen, 2014 reichte es für die Bayern „nur“ für das Halbfinale – da wurde dann wenigstens Deutschland Fußball-Weltmeister. In der Saison 2014/15 marschierten die Bayern in der Champions League wieder Richtung Endspiel in Berlin, das Halbfinale war schon geschafft.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg so richtig Glück – Losglück. So konnte er für 330 Euro zwei Tickets für das Endspiel kaufen, das er mit seinem Sohn besuchen wollte.
Doch als Bayern gegen den FC Barcelona im Halbfinale ausschied, war seine Begeisterung verflogen. Kein deutscher Verein im Finale, nur Barcelona und Juventus Turin.

Der Verkauf der Tickets

Der Mann entschied sich, die zwei Karten über eine Ticketplattform zu verkaufen. Wie viel er dort bekommen hat? 500 Euro? 1.000 Euro? 2.000 Euro? Nein, abzüglich (!) Gebühren erhielt er sagenhafte 2.907 Euro. Sein Gewinn betrug also 2.577 Euro. Natürlich ging er davon aus, dass er dieses „kleine“ private Veräußerungsgeschäft nicht versteuern muss. Falsch gedacht, sagte das zuständige Finanzamt. Der Mann klagte – und bekam vom Finanzgericht Baden-Württemberg im Jahr 2018 dann doch recht (Az: 5 K 2508/17).
Das war aber noch nicht das Ende der Fahnenstange, das Finanzamt legte Revision ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) sollte eine endgültige Entscheidung herbeiführen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Nun, die Richter am BFH kippten die Entscheidung des Finanzgerichts (Az: IX R 10/18). Der erzielte Gewinn unterliege der Einkommensteuer. Zu den steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften gehören unter anderem „andere Wirtschaftsgüter“, bei denen zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist, so das Gericht. Ausgenommen davon seien lediglich Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“. Und das waren die Tickets nun mal nicht. Sie erlaubten nur den einmaligen Einlass zum Endspiel, es gab also keine regelmäßige oder wenigstens mehrfache Nutzung.
Der Mann muss nun nicht nur seinen Gewinn versteuern, sondern auch die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Hoffentlich hatte er eine Rechtsschutzversicherung…

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie Tickets weiterverkaufen, müssen Sie den Gewinn versteuern. Das greift allerdings erst ab der Freigrenze von 600 Euro im Jahr. Immerhin bedeutet das Urteil aber auch, dass Sie mögliche Verluste bei solchen Geschäften gegenrechnen können.


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)