Dokumente beglaubigen lassen Wann ins Bürgerbüro, wann zum Notar?

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Dokumente beglaubigen lassen - Wann ins Bürgerbüro, wann zum Notar?

Fest verbunden. Bei mehr­seitigen Abschriften gelten Extra-Regeln. © Stiftung Warentest

Schul­zeugnis, Geburts­urkunde, Grund­buch­auszug – es gibt zwei Arten von Beglaubigungen: die amtliche und die öffent­liche. Was Sie zum Thema wissen müssen.

Wichtige Dokumente wie Urkunden oder Zeug­nisse sind häufig nur dann gültig, wenn sie von einem Notar oder einer Behörde beglaubigt wurden. Diese bestätigen die Richtig­keit des Dokuments. Der Notar nimmt eine öffent­liche Beglaubigung vor, die Behörde eine amtliche. Gut zu wissen: Zeug­nisse sind ein Sonderfall. Wer eine Abschrift benötigt, kann sich auch an seine alte Schule oder Hoch­schule wenden – und als Kirchen­mitglied sogar ans Pfarr­amt seiner Gemeinde. Menschen, die zum Beispiel im Ausland studieren, heiraten oder eine Immobilie kaufen wollen und dafür Beglaubigungen brauchen, müssen weitere Formalien einhalten. Eine Vorsorgevoll­macht muss unter­schrieben sein, die Unter­schrift muss aber nicht beglaubigt werden – es sei denn, der Bevoll­mächtigte soll beispiels­weise auch Immobilien kaufen oder veräußern können. Dann muss die Unter­schrift des Voll­macht­gebers beglaubigt sein. Das kann auch in einer Betreuungs­behörde erfolgen. Welche in Ihrer Post­leitzahl zuständig ist, erfahren Sie durch unseren Rechner unten. Was Sie sonst noch zu Beglaubigungen wissen müssen, erklären Ihnen die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest.

Abschrifts­beglaubigung: Dokumente von oder für Behörden

Bei einer amtlichen Beglaubigung stammt das Original von einer Behörde oder die Kopie ist für eine Behörde bestimmt. Wird zum Beispiel eine beglaubigte Kopie des Personal­ausweises benötigt, kann das Bürger­amt diese ausstellen. So wird bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original über­einstimmt. Nicht amtlich beglaubigen dürfen Rechts­anwälte, Steuerberater, Buch­prüfer und Vereine. Neben den Behörden sind immer Notare beglaubigungs­berechtigt.

Urkunden zum Personen­stand gibts nur von der Ausstel­lerbehörde

Für Urkunden zum Personen­stand, etwa Geburts-, Ehe- und Ster­beurkunden kann der Gang zu dem Standes­amt notwendig werden, welches die Urkunde ausgestellt hat. Für den Antrag auf einen Erbschein etwa benötigt der Erbe seine Geburts­urkunde und die Sterbeurkunde des Erblassers. Hat er lediglich eine einfache Kopie seiner Geburts­urkunde, muss diese beglaubigt werden – das kann nur das zuständige Standes­amt erledigen. Existiert aber bereits eine beglaubigte Kopie, kann zum Beispiel auch ein Notar eine weitere Kopie erstellen und beglaubigen.

Grund­buch­auszug: Amt oder Notar

Ähnlich verhält es sich mit Auszügen aus dem Grundbuch: Die kann das zuständige Grund­buch­amt ausstellen. Einen gesicherten Online­zugang zum Grund­buch hat aber auch ein Notar. Dieser kann also auch Auszüge aus dem Grund­buch beglaubigen, muss dazu aber den zu beglaubigenden Auszug selbst gezogen haben.

Amtliche Beglaubigung nur mit Originaldokument

Für eine amtliche Beglaubigung wird grund­sätzlich das Originaldokument benötigt. Dieses muss unver­ändert sein. Wurden Wörter durch­gestrichen oder das Dokument erkenn­bar korrigiert, etwa durch Tipp-Ex oder Durch­streichungen, wird es mitunter nicht anerkannt. Außerdem sollte das Dokument voll­ständig vorliegen.

Kopien beglaubigen lassen – mit Unter­schrift und Siegel

Bestimmte Merkmale muss auch die Beglaubigung erfüllen: Sie muss mit einem Vermerk versehen sein, der besagt, dass die Abschrift mit dem Original über­einstimmt. Der Beglaubigende muss die Kopie unter­schreiben. Zudem muss der Abdruck eines Dienst­siegels erkenn­bar sein. Erstreckt sich das Schrift­stück über mehrere Seiten, muss es mit Schnur und Siegel verbunden werden. Bedeutet: Es ist eine feste Verbindung der einzelnen Seiten nötig, nebst Beglaubigungs­vermerk mit Siegel und Unter­schrift.

Tipp: In der Regel ist es güns­tiger, wenn man zu der Beglaubigungs­stelle eine Kopie der zu beglaubigenden Urkunde mitnimmt.

Sonderfall Hessen: Hier beglaubigen auch Orts­gerichte

Hessen ist das einzige Bundes­land, in dem es Orts­gerichte gibt. Diese sprechen kein Recht, sondern sind vielmehr dazu da, Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden wichtige Hilfe­stel­lungen zu leisten. Jede Gemeinde verfügt über mindestens ein Orts­gericht. Orts­gerichte können Unter­schriften und Kopien beglaubigen. Voraus­setzung dafür ist, dass der Ratsuchende seinen Haupt- oder Neben­wohn­sitz im Bereich des Orts­gerichtes hat. Die Gebühr für eine Unter­schrifts­beglaubigung liegt bei 7,50 Euro, eine Abschrifts­beglaubigung kostet 4 Euro für bis zu 3 Seiten, jede weitere Seite kostet 70 Cent.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 08.11.2022 um 09:49 Uhr
    Betreuungsbehörden in NRW

    @HorstD2002: Vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Angaben im Rechner korrigiert.*

    *Update am 16.11.2022

  • HorstD2002 am 03.11.2022 um 19:54 Uhr
    Betreuungsbehörden in NRW falsch

    In NRW sind auch große und mittlere kreisangehörige Städte Betreuungsbehörde. ZB Moers, Neuss, Lippstadt. Wenn man bei
    ihnen die PLZ eingibt, erhält man die Adresse des Landkreises, der nicht zuständig ist.

  • Olli3000 am 22.09.2021 um 07:54 Uhr
    Easyway

    Wer es sich einfach machen will, geht für eine Apostille oder Legalisation zum Beglaubigungsdienst. Kostet etwas mehr aber es wird alles automatisch erledigt.

  • auchegal500 am 12.11.2020 um 12:43 Uhr
    Wen wundert es !

    Viele Politiker sind Anwälte und Notar
    Da wundert es wenig wenn den Notaren immer mehr Aufgaben zufallen. Da diese dann auch nocht die Preise festlegen dürfen ist das eine Super Sache. Da löst man gerne mal die Grundbuchämter auf damit die Bürger nicht anreisen um Geld zu sparen.

  • 23Harald am 04.04.2019 um 10:24 Uhr
    Notarielle Beglaubigung nicht anerkannt

    Mir und dem Notar blieb fast die Luft weg: Im Zuge der Nachlassabwicklung sollte ein Konto bei der Norisbank umgeschrieben werden. Zur Legitimation wird eine Unterschriftsbeglaubigung einer beliebigen Bank oder durch einen Rechtsanwalt(!) verlangt. Die vorgelegte notarielle Unterschriftsbeglaubigung wurde mit Hinweis auf die im Formblatt angegebenen Wahlmöglichkeiten abgelehnt.
    Ich habe das Problem dann anders gelöst: Als Bevollmächtigter habe ich das Konto einfach aufgelöst. Das geht nämlich.