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Ein Tippfehler – und das Geld ist weg

Überweisungsformular Überweisungsformular
Ein Zahlendreher genügt und das Geld landet auf dem falschen Konto
Quelle: picture-alliance/chromorange
Ein Fehler auf dem Überweisungsformular oder eine falsche Eingabe beim Online-Banking und das Geld ist auf dem falschen Konto. Denn nach den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Banken Überweisungen nicht mehr überprüfen. Wie Sie dennoch Ihr Geld wiederbekommen.

Es ist schnell passiert: Ein kleiner Tippfehler bei der Online-Überweisung, ein Zahlendreher nur, und das Geld landet statt beim Empfänger auf einem fremden Konto. Anders als früher muss heute jeder, dem dieses Missgeschick passiert, davon ausgehen, dass der Betrag auch auf einem falschen Empfängerkonto landet.

Banken müssen nicht mehr den Empfängernamen mit der Kontonummer abgleichen. „Überweisungsaufträge sind mit Zugang beim Geldinstitut unwiderruflich wirksam“, erklärt Hartmut Strube, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Das heißt: Einmal auf den Weg gebracht, lässt sich der Geldtransfer nicht mehr stoppen – auch bei einem Fehler. Bei allen Überweisungen sind ausschließlich die Kontonummer und die Bankleitzahl maßgeblich. Der Name des Empfängers hat keine Bedeutung. Jeder Zahlendreher kann deshalb für den Bankkunden zu erheblichen Problemen führen. „Verbraucher sollten deshalb jede Angabe auf dem Überweisungsauftrag sorgfältig prüfen“, so Strube.

Besonders wichtig ist dies bei einer so genannten Sepa-Überweisung. Diese Abkürzung steht für „Single Euro Payments Area“, was übersetzt „Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“ bedeutet. Damit soll gewährleistet werden, dass Bankgeschäfte zwischen den Ländern der Euro-Zone genauso funktionieren wie inländische Bankgeschäfte. Den rechtlichen Rahmen dafür hat die EU-Kommission mit der so genannten Zahlungsdienste-Richtlinie geschaffen.

Ende vergangenen Jahres wurde sie in deutsches Recht umgesetzt, für die Verbraucher vor allem sichtbar durch die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Banken und Sparkassen im Herbst vergangenen Jahres millionenfach an ihre Kunden versendet haben.

Die Folge: Verantwortung für Tippfehler und Zahlendreher tragen nunmehr die Kunden selbst. Gegenüber ihren Kreditinstituten haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung eines fehlgeleiteten Betrags mehr.

Wer Glück hat, muss gar nicht viel tun, um sein Geld zurück zu bekommen: Existiert unter der falschen Nummer gar kein Konto, kommt das Geld automatisch nach ein paar Tagen auf das Girokonto zurück. Dumm, wenn man dadurch etwa gegenüber einem Handwerker, dessen Rechnung man durch die Überweisung begleichen wollte, in Zahlungsverzug gerät – dann fallen Zinsen und Mahngebühren an. „Denn die Zahlungspflicht ist bei einer Überweisung erst erfüllt, wenn das Geld auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben ist“, erklärt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Aber auch wenn unter der falschen Kontonummer tatsächlich ein Konto geführt wird, ist das Geld nicht verloren. Dann gilt es, schnell zu handeln. Erster Schritt ist ein Anruf bei der Hausbank, die sich dann wiederum an die Empfängerbank wenden kann. Zwischen der Abbuchung auf dem Konto des Auftraggebers und dem Eingang auf dem Konto des Empfängers vergehen rund 24 Stunden.

Bemerkt man den Fehler innerhalb dieser Frist, kann die Empfängerbank eine so genannte Umsatz-Haben-Sperre auf dem Empfängerkonto über den überwiesenen Betrag einrichten. Wie bei einem nicht existenten Konto geht dann das Geld automatisch an den Auftraggeber zurück.

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Komplizierter wird es, wenn das Geld schon auf dem falschen Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. In diesem Fall darf es die Bank des Empfängers nicht einfach zurückbuchen, sondern braucht eine Einverständniserklärung des Empfängers – auch wenn diesem das Geld gar nicht zusteht.

Ist dieser einverstanden, kann das Geld sofort zurückgebucht werden. Weigert er sich, braucht man einen Anwalt. Denn der Unbekannte hat das Geld zu Unrecht bekommen und gilt daher als ungerechtfertigt bereichert. Ist der Empfänger hartnäckig, bleibt wohl oder übel nur der Gang zum Richter.

Mit dem Argument, bereits entreichert zu sein, also den Wert des Geldes nicht mehr zu haben, kommen unberechtigte Empfänger in der Regel nicht weiter. Denn dafür dürfte man gar nicht bemerkt haben, unberechtigt Geld über wiesen bekommen zu haben.

Jeder Girokontobesitzer hat aber die Pflicht, regelmäßig die Kontoauszüge zu prüfen. Und bei genauer Prüfung muss eine (größere) Fehlbuchung auffallen. Ohne Überprüfung läuft also nichts im Bankverkehr – und wer schon bei der Überweisung aufpasst, hat später weniger Ärger.

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