Muss ein Lkw-Fahrer anhand der Fahrbahnmarkierungen berechnen können, wieviel Abstand er zu seinem Vordermann hat? Nein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. Zu dicht auffahren darf er natürlich trotzdem nicht.
Das OLG verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht. Das hatte zuvor festgestellt, dass der Trucker den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hatte, deshalb sollte er ein Bußgeld von 80 Euro zahlen. Das Gericht begründete sein Urteil unter anderem damit, dass der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er zu dicht aufgefahren war. Es war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lange die Fahrbahnmarkierungen (sechs Meter) und die dazwischen liegenden Räume (zwölf Meter) bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.
Die Länge der Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht bekannt, widersprach das OLG. In seinem Urteil wies der Senat allerdings bereits darauf hin, dass das Amtsgericht im weiteren Verfahren erneut zu einer Verurteilung kommen kann. (2 Ss(Owi) 322/14)
Auto-News Was ein Fahrer nicht wissen muss
Recht: Lkw-Fahrer muss Abstand der Fahrbahnmarkierungen nicht kennen
Ein Strich der Fahrbahnmarkierung auf der Autobahn ist sechs Meter lang, der Zwischenraum zwischen zwei Strichen beträgt zwölf Meter. Hätten Sie das gewusst? Müssen Sie auch nicht.