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Einreichung elektronischer Abschriften - Notarkammer

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V E R M E R K<br />

18.01.2007<br />

ap/be<br />

Az. T VII 30<br />

Die Erstellung <strong>elektronischer</strong> beglaubigter <strong>Abschriften</strong><br />

I. Problemstellung<br />

1. Die Notwendigkeit der <strong>Einreichung</strong> <strong>elektronischer</strong> beglaubigter <strong>Abschriften</strong><br />

zum Registergericht<br />

Die Notwendigkeit der <strong>Einreichung</strong> <strong>elektronischer</strong> beglaubigter <strong>Abschriften</strong> von notariellen<br />

Urkunden zum Registergericht ergibt sich aus § 12 HGB. Bislang war es<br />

hingegen gängige Praxis, das Original der Handelsregisteranmeldung, das den Vermerk<br />

über die Beglaubigung der Unterschrift des Notars enthält, zum Registergericht<br />

einzureichen. Heute sind grundsätzlich zwei Arbeitsschritte bei der Erstellung von<br />

Handelsregisteranmeldungen zu unterscheiden.<br />

- In einem ersten Schritt wird – wie bisher – die in Papierform vorliegende Handelsregisteranmeldung<br />

vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet. Zusätzlich<br />

errichtet der Notar in Papierform seinen üblichen Beglaubigungsvermerk und<br />

verbindet ihn mit der Handelsregisteranmeldung. Damit unterscheidet sich das<br />

Original der Handelsregisteranmeldung nicht von seiner bisherigen Form.<br />

- In einem zweiten Schritt ist diese Papierurkunde in die elektronische Form zu<br />

überführen. Im Ergebnis geschieht dies durch Fertigung <strong>elektronischer</strong> beglaubigter<br />

<strong>Abschriften</strong>. Hierbei sind zwei Teile zu unterscheiden, die Erstellung<br />

der Abschrift des Originals der Papierurkunde (nachstehend Ziffer II.) und die<br />

Erstellung des Beglaubigungsvermerks (nachstehend Ziffer III.).<br />

Beim elektronischen Handelsregisterverkehr fertigt der Notar also zwei Beglaubigungsvermerke.<br />

Mit dem ersten in Papierform gefertigten Vermerk wird die<br />

Unterschrift des Antragstellers unter der Handelsregisteranmeldung beglaubigt (vorstehender<br />

1. Spiegelstrich), also die Authentizität des Antragstellers festgestellt. Der<br />

zweite Vermerk wird in <strong>elektronischer</strong> Form gefertigt (vorstehender<br />

2. Spiegelstrich). Mit ihm wird die inhaltliche Übereinstimmung der elektronischen<br />

Datei mit dem Papierdokument (welches z.B. bei der Handelsregisteranmeldung den<br />

ersten Beglaubigungsvermerk mit beinhaltet) bestätigt.<br />

Zunächst soll zum besseren Verständnis in nachstehender Ziffer 2. auf das Aussehen<br />

und den Inhalt <strong>elektronischer</strong> notarieller Urkunden eingegangen werden.<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\m.faber.BNOTK\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK114\070118 elektr. begl. Abschrift.doc


- 2 -<br />

2. Die Gleichstellung der elektronischen notariellen Urkunde mit der papiergebundenen<br />

notariellen Urkunde<br />

a) Aussehen der elektronischen notariellen Urkunde (§ 39a BeurkG)<br />

Das Aussehen der elektronischen notariellen Urkunde ist in § 39a BeurkG geregelt.<br />

Naturgemäß ergeben sich hier aufgrund des anders gearteten Trägermediums Unterschiede<br />

zur Urkunde in papiergebundener Form. Denn die elektronische notarielle<br />

Urkunde stellt eine virtuelle Datei dar. 1 Das schließt eine Unterschrift und das Beidrücken<br />

eines Siegels aus. Bei der eigenhändigen Unterschrift und dem Siegel handelt<br />

es sich um zwingende Anforderungen einer papiergebundenen notariellen Vermerkurkunde<br />

nach § 39 BeurkG. Dies ergibt sich aus der Formulierung „muss“.<br />

Bei der elektronischen notariellen Urkunde treten an die Stelle der eigenhändigen<br />

Unterschrift und des Siegels funktionsgleiche elektronische Äquivalente. Diese sind<br />

in § 39a BeurkG geregelt.<br />

aa) Qualifizierte elektronische Signatur als Äquivalent der Unterschrift<br />

Gemäß § 39a Satz 2 BeurkG muss die elektronische Datei eine qualifizierte elektronische<br />

Signatur tragen. Dass die qualifizierte elektronische Signatur das Äquivalent<br />

der eigenhändigen Unterschrift ist, ergibt sich zum einen aus der parallelen Regelungsstruktur<br />

von § 39 BeurkG und § 39a BeurkG und zum anderen aus der Funktion<br />

der qualifizierten elektronischen Signatur. Denn danach wird in einem Zertifizierungsverfahren<br />

ein Signaturschlüssel nachweislich einer bestimmten Person<br />

durch den Zertifizierungsdiensteanbieter (Zertifizierungsstelle, Trustcenter) zugewiesen<br />

und auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit (Signaturkarte) gespeichert.<br />

Durch Eingabe der zugehörigen PIN in das Kartenlesegerät kann die qualifizierte<br />

elektronische Signatur erzeugt werden. Genauere Ausführungen zur<br />

Funktionsweise von qualifizierten elektronischen Signaturen finden sich in der Anlage.<br />

Schließlich hat der Gesetzgeber in §§ 126, 126a BGB die Funktionsäquivalenz<br />

von Unterschrift und qualifizierter <strong>elektronischer</strong> Signatur anerkannt.<br />

bb) Notarattribut als elektronisches Äquivalent des Siegels<br />

Gemäß § 39a Satz 4 BeurkG ist notwendiger Bestandteil eines einfachen elektronischen<br />

Zeugnisses des Notars ein Nachweis der Notareigenschaft. Zweck dieser Regelung<br />

ist es, vergleichbar zum Siegel sicherzustellen sowie dauerhaft nachprüfen zu<br />

1 Genau genommen handelt es sich um zwei Dateien, nämlich um die Dokumentendatei einerseits und die Signaturdatei<br />

andererseits. Vgl. näher Ziffer III.1.


- 3 -<br />

können, dass die Urkunde von einem Notar stammt und somit hoheitlichen Charakter<br />

aufweist. Dieser erforderliche Nachweis der Notareigenschaft unterscheidet die notarielle<br />

elektronische Urkunde gerade von anderen – privatschriftlichen – Dokumenten,<br />

die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.<br />

Technisch wird die Anforderung des § 39a Satz 4 BeurkG dadurch realisiert, dass<br />

das die Notareigenschaft bestätigende Notarattribut Bestandteil des qualifizierten<br />

Zertifikats des Notars ist. Damit wird es beim Signieren eines Dokuments automatisch<br />

zum Bestandteil der Signaturdatei. Im Rahmen der Prüfung der Signatur<br />

durch den Empfänger des versendeten Dokumentes, also insbesondere durch das<br />

Registergericht, wird dieses Notarattribut automatisch abgefragt.<br />

Auch insoweit wird hinsichtlich genauerer Ausführungen auf die Anlage verwiesen.<br />

b) Inhalt der elektronischen notariellen Urkunde (§§ 39, 39a BeurkG)<br />

Durch die Regelungssystematik der §§ 39, 39a BeurkG wird klar gestellt, dass für<br />

die elektronische Urkunde nach § 39a BeurkG grundsätzlich dieselben rechtlichen<br />

Regeln gelten als bislang für die papiergebundene Vermerkurkunde. Denn § 39a BeurkG<br />

macht aufgrund des anders gearteten Mediums nur nähere Vorgaben zur Ausgestaltung<br />

der elektronischen Urkunde (vgl. vorstehende lit. a)). Hinsichtlich der<br />

Frage des Inhaltes der vom Notar zu erstellenden Urkunde sind die Generalnorm des<br />

§ 39 BeurkG und § 39a BeurkG jedoch deckungsgleich (Bettendorf, in: Beck’sches<br />

Notarhandbuch, 4. Aufl. 2006, Kap. M Rn. 16). Grundsätzlich kann daher jede Vermerkurkunde,<br />

die bislang in papiergebundener Form erzeugt wurde, auch in <strong>elektronischer</strong><br />

Form dargestellt werden. Konsequenz daraus ist, dass die weiteren Vorschriften<br />

der §§ 39 ff. BeurkG, die nähere Vorgaben zum Inhalt der Vermerkurkunde<br />

machen, auch auf die elektronische Urkunde Anwendung finden müssen, sofern sie<br />

nicht – wie bei der Unterschriftsbeglaubigung (§ 40 BeurkG) – zwingend eine papiergebundene<br />

Form voraussetzen.<br />

§ 42 BeurkG macht derartige inhaltliche Vorgaben für die beglaubigte Abschrift, die<br />

daher unterschiedslos auf elektronische und auf papiergebundene Urkunden anzuwenden<br />

sind.<br />

Das Vorstehende entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drs.<br />

15/4067, 54). Konsequenterweise wurde daher § 42 Abs. 4 BeurkG geschaffen, mit<br />

dem der Fall der bisher nicht bekannten Erzeugung eines beglaubigten (an Papier gebunden)<br />

Ausdrucks eines elektronischen Dokuments geregelt wird. Gleichzeitig hat


- 4 -<br />

der Gesetzgeber damit als selbstverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Übrigen<br />

die Regelung des § 42 BeurkG auf elektronische Urkunden anzuwenden ist.<br />

II. Die Erstellung der Abschrift bei § 42 BeurkG<br />

1. Funktion der beglaubigten Abschrift<br />

Die Entscheidung des Gesetzgebers, über die speziellen Regelungen des § 42<br />

BeurkG hinaus für die papiergebundene beglaubigte Abschrift bzw. die elektronische<br />

beglaubigte Abschrift keine weiteren Vorschriften zur Ausgestaltung des Verfahrens<br />

zu ihrer Herstellung vorzunehmen, beruht auf der Funktion von beglaubigten <strong>Abschriften</strong>.<br />

Mit ihnen bestätigt der Notar die inhaltliche Übereinstimmung einer bestimmten<br />

Abschrift mit einer bestimmten Hauptschrift (BGHZ 36, 201, 204; Eylmann/Vaasen/Limmer,<br />

BeurkG, § 42 Rn. 5; Huhn/von Schuckmann/Preuß, BeurkG,<br />

4. Aufl. 2004, § 42 Rn. 6; Reithmann, in: ders./Albrecht, Handbuch der notariellen<br />

Vertragsgestaltung, 8. Aufl. 2001, AT Kap. D Rn. 424; Winkler, BeurkG, 15. Aufl.<br />

2003, § 42 Rn. 11).<br />

Diese Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung ist aufgrund des Beweiswertes<br />

von beglaubigten <strong>Abschriften</strong> erforderlich. Nach § 435 ZPO ist ihr Beweiswert<br />

grundsätzlich demjenigen der Urschrift einer öffentlichen Urkunde gleichgestellt.<br />

Hintergrund ist, dass zum einen auf die in amtlicher Verwahrung sich befindende<br />

Urschrift jederzeit leicht zurückgegriffen werden kann und zum anderen ein Amtträger<br />

die inhaltliche Übereinstimmung bestätigt (Zöllner, ZPO, 26. Aufl. 2006, § 435<br />

Rn. 2).<br />

2. Technische Möglichkeiten der Erstellung der elektronischen Abschrift<br />

Die Herstellung einer derartigen elektronischen Abschrift der Papierurkunde kann<br />

grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen, je nachdem, auf welche Weise eine Abbildung<br />

des Papier- bzw. Ausgangsdokuments, also der Hauptschrift (§ 42 Abs. 1<br />

BeurkG), erzeugt wird.<br />

• Das Ausgangsdokument wird eingescannt. Dabei erhält das elektronische Dokument<br />

(Datei) das TIFF-Format, das nicht mehr verändert werden kann.<br />

• Die Datei, aus der das Ausgangsdokument durch Ausdrucken generiert wurde,<br />

wird um die Unterschriften und das Siegel ergänzt. Anders als bei der eingescannten<br />

Urkunde, die ein optisches Abbild des Ausgangsdokuments darstellt,<br />

werden die Unterschriftszeichnungen und das Siegel jedoch lediglich umschreibend<br />

wiedergegeben. Bei den Unterschriften geschieht dies i.d.R. durch


- 5 -<br />

die Worte „gez. (Name des Unterschreibenden)“, beim Siegel durch die Abkürzung<br />

„L.S.“ (steht für Locum Sigulum). Gleiches gilt, wenn die Hauptschrift<br />

manuell und nicht aus dem schon gespeicherten Text erstellt wird. Regelmäßig<br />

wird darüber hinaus das Dateiformat verändert, damit es wie das eingescannte<br />

Dokument nicht mehr verändert werden kann. So wird ein bearbeitbares Textformat,<br />

z.B. ein Word-Dokument, in ein unveränderbares Format, z.B. in PDF<br />

oder in TIFF, umgewandelt.<br />

Dieses Verfahren wird nachfolgend als Erzeugung einer „elektronischen Leseabschrift“<br />

bezeichnet.<br />

Vereinzelt wurden nunmehr in der Registerpraxis Zweifel erhoben, ob die zweite<br />

dargestellte Variante der Erzeugung einer beglaubigten Abschrift durch Verwendung<br />

einer „elektronischen Leseabschrift“ den rechtlichen Vorgaben entspricht oder ob nur<br />

die Erstellung einer elektronischen Abschrift durch Einscannen der Hauptschrift zulässig<br />

ist.<br />

3. Kriterium der inhaltlichen Übereinstimmung<br />

Für die Erfüllung der unter vorstehender Ziffer II.1. dargestellten Funktion der beglaubigten<br />

Abschrift ist die Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung durch den<br />

Notar oder einen anderen Amtsträger maßgeblich. Keine Bedeutung kommt hingegen<br />

dem davon klar zu unterscheidenden Kriterium der optischen Übereinstimmung<br />

zu. Eine derartige optische Übereinstimmung fehlt bei jeder Leseabschrift.<br />

Sie ist nur beim Kopieren oder Einscannen des Ausgangsdokuments (z.B. Urschrift)<br />

gegeben.<br />

Bei der papiergebundenen Urkunde war die Erstellung von Leseabschriften durch<br />

das Abschreiben der notariellen Urkunde in Handschrift bzw. mit Schreibmaschine<br />

bis zur Erfindung des Lichtbildes und des Fotokopierers die einzige Möglichkeit,<br />

<strong>Abschriften</strong> zu erstellen. In diesen <strong>Abschriften</strong> war stets eine Unterschrift oder eine<br />

Namenszeichnung durch „gez. (Name)“ kenntlich zu machen. Die Abschrift einer<br />

privatschriftlichen Urkunde durch eine fremde Handschrift oder durch Schreibmaschine<br />

verändert naturgemäß auch das optische Bild. Das Kriterium der optischen<br />

Übereinstimmung wurde daher seit jeher nicht als notwendige Voraussetzung einer<br />

beglaubigten Abschrift angesehen.<br />

Als die Möglichkeit bestand, Lichtbilder und Fotokopien herzustellen, wurde unter<br />

Hinweis auf den Wortsinn „Abschrift“ (i.S.v. Abschreiben) deren Verwendung für<br />

die Erstellung von beglaubigten <strong>Abschriften</strong> bezweifelt. Durch Verordnung vom<br />

21.10.1942 (RGBl. I, 609) mit dem Titel „Verordnung zur Vereinfachung des Ver-


- 6 -<br />

fahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts“ wurde die Erstellung einer beglaubigten<br />

Abschrift durch Lichtbild ermöglicht. Mit der Einführung von Fotokopien<br />

bestand bei der Justiz und den Notarbüros eine Unsicherheit darüber, ob die Verwendung<br />

von Lichtbildern bei der Fertigung von <strong>Abschriften</strong> überhaupt zulässig ist<br />

(Schmitz-Valckenberg, DNotZ 1968, 476 f.). Insbesondere wurde auch über die unterschiedliche<br />

inhaltliche Ausgestaltung des jeweiligen Beglaubigungsvermerkes gestritten.<br />

Mit dem Beurkundungsgesetz vom 28.08.1969 wurde dieser Streit durch die<br />

Neufassung des § 39 BeurkG außer Kraft gesetzt. Dort wird die „Abschrift“ gesetzlich<br />

definiert, in dem es heißt: „bei der Beglaubigung von <strong>Abschriften</strong>, Abdrucken,<br />

Ablichtungen und dergleichen (<strong>Abschriften</strong>) .....“. Mit dieser Formulierung hat der<br />

Gesetzgeber klar gestellt, dass es nicht auf die Technik der Herstellung der „Abschrift“<br />

ankommt, sondern auf das Kriterium der inhaltlichen Übereinstimmung. Mit<br />

der Wortwahl „und dergleichen“ hat der Gesetzgeber sogar die nunmehr mögliche<br />

beglaubigte elektronische Abschrift erfasst.<br />

4. Rechtsprechung und Literatur<br />

Die Fertigung von Leseabschriften stellt keine spezifische Frage der elektronischen<br />

Urkunde dar. Auch bislang entsprach die Erstellung von Leseabschriften in papiergebundener<br />

Form einer vielfachen Praxis. Bedeutung erlangen sie vor allem in Fällen,<br />

in denen im Laufe der Beurkundungsverhandlung die umfangreich handschriftlich<br />

ergänzte oder veränderte Niederschrift einen optisch schlechten Eindruck macht<br />

(Winkler, BeurkG, 15. Aufl. 2003, § 42 Rn. 8a). Hierbei wird die Datei, die die Niederschrift<br />

enthält, unter Berücksichtigung der handschriftlich vorgenommenen Änderungen<br />

nochmals ausgedruckt und – wie unter Ziffer II.2. dargestellt – die Unterschriften<br />

mit „gez. (Name des Unterschreibenden)“ und das Siegel mit „L.S.“ wiedergegebenen.<br />

Diese Praxis ist in der Rechtsprechung (LG Düsseldorf MittRhNotK 1987, 78) und<br />

Literatur (Eylmann/Vaasen/ Limmer, BeurkG, § 42 Rn. 6 ff.; Huhn/von Schuckmann/Preuß,<br />

BeurkG, 4. Aufl. 2004, § 42 Rn. 5; Kanzleiter, DNotZ 1993, 759; ders.,<br />

MittRhNotK 1984, 60; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn. 169;<br />

Winkler, BeurkG, 15. Aufl. 2003, § 42 Rn. 8a, 9) anerkannt.<br />

Das bei Notarurkunden vorzufindende Erstellen von Leseabschriften wird auch von<br />

der Justiz für die Erstellung von beglaubigten <strong>Abschriften</strong> durchgeführt. Sämtliche<br />

Ausfertigungen von Gerichtsurteilen, Beschlüssen etc. enthalten nicht einfotokopierte<br />

Unterschriften sondern den Hinweis „gez. (Name der entscheidenden<br />

Richter)“. Die Fertigung von Leseabschriften ist somit nicht nur bei notariellen


- 7 -<br />

Urkunden üblich. Unmittelbar einsehbar ist diese Praxis bei den im Internet veröffentlichten<br />

Urteilen des BGH (http://www.bundesgerichtshof.de/).<br />

5. Praktisches Bedürfnis<br />

Es besteht auch ein praktisches Bedürfnis für die Herstellung einer elektronischen<br />

Leseabschrift. So ist denkbar, dass der Scanner aufgrund technischer Probleme ausfällt.<br />

In diesem Fall ist der Notar darauf angewiesen, eine Leseabschrift manuell im<br />

Computer einzugeben, um die elektronische Form zu fertigen.<br />

Auch insoweit liegt kein Spezifikum des elektronischen Rechtsverkehrs vor. Bei der<br />

Erstellung beglaubigter <strong>Abschriften</strong> in Papierform kann ebenfalls ein Ausfall des<br />

Kopierers dazu zwingen, die Urkunde handschriftlich oder maschinenschriftlich oder<br />

in einem Computersystem abzuschreiben und die so erzeugte Papierurkunde mit einem<br />

der inhaltlichen Übereinstimmung bestätigenden Beglaubigungsvermerk zu versehen.<br />

Die Erzeugung einer „elektronischen Leseabschrift“ aus dem schon im Computersystem<br />

des Notars gespeicherten Dokument wird zunehmen, da dies eine Arbeitserleichterung<br />

gegenüber dem manuellen Einscannen darstellt. Sie wird aber auch aus<br />

der Überlegung heraus zunehmen, dass die breite Präsentation des Scans der Unterschriften<br />

der Urkundsbeteiligten und des Notars ein Missbrauchsrisiko beinhaltet.<br />

Denn ein Fälscher hätte jederzeit eine Grafik der Unterschrift für „Übungszwecke“<br />

zur Verfügung oder könnte sie in selbstgefertigte elektronische Dokumente einfügen.<br />

Dieses Risiko wächst dadurch, dass jedermann aufgrund der seit dem 01.01.2007<br />

geltenden Bestimmungen elektronische <strong>Abschriften</strong> aus dem Handelsregister, also<br />

aller Dokumente einschließlich gescannter Unterschriften, anfordern kann.<br />

6. Ergebnis<br />

Die Erstellung einer beglaubigten elektronischen Abschrift durch Verwendung einer<br />

„elektronischen Leseabschrift“ ist zulässig. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch<br />

aus den Gesetzesmaterialien oder der Funktion einer beglaubigten Abschrift lässt<br />

sich die Forderung begründen, für die Herstellung einer beglaubigten elektronischen<br />

Abschrift den technischen Vorgang eines Einscannens zu fordern.<br />

III. Die Erstellung des Beglaubigungsvermerks<br />

Soll eine elektronische beglaubigte Abschrift gefertigt werden, muss auch der Beglaubigungsvermerk<br />

denknotwendig in <strong>elektronischer</strong> Form erzeugt werden. Dies hat<br />

nach den Vorgaben der §§ 39a, 42 BeurkG zu geschehen. Erforderlich ist demnach


- 8 -<br />

zweierlei, nämlich die qualifizierte elektronische Signatur des Notars (§ 39a Satz 2<br />

BeurkG) einschließlich des Nachweises der Notareigenschaft (§ 39a Satz 4 BeurkG)<br />

durch das Notarattribut (nachstehende Ziffer 1.) und die Fertigung des Beglaubigungstexts<br />

(nachstehende Ziffer 2.)<br />

1. Qualifizierte elektronische Signatur und Notarattribut<br />

Der Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde und muss daher gemäß<br />

§ 39a BeurkG eine qualifizierte elektronische Signatur des Notars einschließlich des<br />

Nachweises seiner Notareigenschaft enthalten. Hierzu wird eine eigene Signaturdatei<br />

in dem Format PKCS7 erzeugt, die untrennbar mit der zu signierenden Datei, der<br />

Abschrift, verbunden ist. Für den Rechtsverkehr erkennbar werden die Urheberschaft<br />

des Dokuments und die Notareigenschaft durch eine Zertifikatsabfrage beim Zertifizierungsdienstleister.<br />

Diese Abfrage wird durch die von den Registergerichten eingesetzte<br />

Software automatisch durchgeführt. Das Ergebnis der Abfrage wird in<br />

einem Prüfprotokoll festgehalten. Hierzu wird nochmals auf die Ausführungen unter<br />

vorstehender Ziffer I.2. sowie in der Anlage verwiesen.<br />

2. Beglaubigungstext<br />

Weiter erfordert ein Beglaubigungsvermerk einen Beglaubigungstext, in dem der<br />

Notar die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit dem Ausgangsdokument<br />

feststellt. Auch bei der elektronischen Urkunde muss der Beglaubigungsvermerk visualisiert<br />

werden, um den Gedankeninhalt für den Rechtsverkehr erkennbar zu machen.<br />

Dies geschieht dadurch, dass der Beglaubigungsvermerk als zusätzliche Seite<br />

zu der signierten Datei beim Signiervorgang hinzugefügt wird.<br />

Zusätzlich werden dabei nach dem Übereinstimmungvermerk regelmäßig noch das<br />

Datum des Vermerks sowie der Name des beglaubigenden Notars visuell wahrnehmbar<br />

dargestellt. Diese Angaben dienen nur der Information des Rechtsverkehrs. Es<br />

soll bei Einsicht in das Dokument erkennbar sein, welcher Notar zu welchem Zeitpunkt<br />

die elektronische Beglaubigung vorgenommen hat. Diese Angaben sind indes<br />

rein informativer Natur und fakultativ. Für die Wirksamkeit der elektronischen Urkunde<br />

maßgeblich sind die qualifizierte elektronische Signatur des Notars und der<br />

Nachweis der Notareigenschaft durch das Notarattribut.<br />

IV. Beglaubigung mittels des Programms „SigNotar“<br />

Zur Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigt der Notar ein<br />

spezielles Programm. Im Regelfall benutzen die Notare dabei das von der Notarnet<br />

GmbH entwickelte Programm „SigNotar“.


- 9 -<br />

Die Arbeitsschritte lassen sich wie folgt skizzieren: Der Notar ruft die zu signierende<br />

Datei auf und kontrolliert die Übereinstimmung des angezeigten Textes mit dem<br />

Ausgangsdokument, das in Papierform vorliegt. Ist die inhaltliche Übereinstimmung<br />

gegeben, erfolgt der Signiervorgang. Dabei wird dem Notar zunächst der von ihm<br />

bearbeitbare Beglaubigungstext angezeigt. Danach erfolgt das eigentliche Signieren,<br />

indem die Signaturkarte in das Kartenlesegerät gesteckt und die zugehörige PIN eingegeben<br />

wird. Wurde die PIN richtig eingegeben, wird ein erfolgreicher Signiervorgang<br />

angezeigt.<br />

In dem Programm „SigNotar“ ist ein Textvorschlag für den Beglaubigungsvermerk<br />

enthalten. Dieser entspricht den vorstehenden Überlegungen, wonach die inhaltliche<br />

Übereinstimmung festzustellen ist. Die vereinzelt aufgetretenen Unsicherheiten, ob<br />

elektronische Leseabschriften die Anforderungen der §§ 39a, 42 BeurkG erfüllen, ist<br />

möglicherweise dadurch entstanden, dass der Textvorschlag für den Beglaubigungsvermerk<br />

sehr abstrakt gehalten ist. Hingegen soll nach § 42 Abs. 1 BeurkG die<br />

Qualität des Ausgangsdokuments deutlich bezeichnet werden. Danach soll festgestellt<br />

werden, ob das Ausgangsdokument eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine<br />

beglaubigte Abschrift oder eine einfache Abschrift ist. Mit den nachstehenden Ergänzungen<br />

wird der Beglaubigungstext jedoch verständlicher.<br />

„Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen<br />

Bilddaten (Abschrift) mit dem hier vorliegenden Papierdokument<br />

(aus Urschrift, Ausfertigung, beglaubigter Abschrift, einfacher Abschrift).“<br />

Ein entsprechender klassischer Beglaubigungsvermerk für Vermerke in papiergebundener<br />

Form lautet zum Vergleich:<br />

„Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der Abschrift mit der mir<br />

vorliegenden Urschrift.“

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