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Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...

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Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />

<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />

Fall 9: Doping<br />

Boxtrainer A trainiert den 20-jährigen Berufsboxer B. Kurz vor einem Boxkampf verabreicht<br />

A dem B eine Spritze mit einem Aufputschmittel. B ist damit einverstanden. Über die<br />

aufputschende Wirkung des Mittels und mögliche Gesundheitsschäden ist er vollständig<br />

aufgeklärt. Das Mittel führt vorübergehend <strong>zu</strong> einer Erhöhung der Pulsfrequenz und <strong>zu</strong> einem<br />

leichten Rausch<strong>zu</strong>stand.<br />

Hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? Betrug ist nicht <strong>zu</strong> prüfen.<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />

http://hoernle.rewi.hu-berlin.de<br />

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Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />

<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />

Lösungshinweise <strong>zu</strong> Fall 9: Doping<br />

Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt.<br />

1, Nr. 2 Alt. 2 StGB<br />

A könnte sich wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2<br />

Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem B ein leistungsförderndes Mittel spritzte.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Tatbestand des Grunddelikts (§ 223 I StGB)<br />

a. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />

Da<strong>zu</strong> müsste A den B gem. § 223 I StGB körperlich misshandelt oder an der Gesundheit<br />

geschädigt haben.<br />

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche<br />

Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Der<br />

Einstich mit der Nadel führte <strong>zu</strong>, wenn auch nur kurzfristigen, Schmerzen. Schmerzen<br />

beeinträchtigen das Wohlergehen. Die Erheblichkeitsschwelle ist aus der maßgeblichen Sicht<br />

eines objektiven <strong>Dr</strong>itten in der Lage des Betroffenen deshalb überschritten, weil die Injektion<br />

mit einer Spritze durch einen Nicht-Arzt nicht als Bagatelle ein<strong>zu</strong>ordnen ist. Somit liegt eine<br />

körperliche Misshandlung vor.<br />

Des Weiteren könnte eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Unter einer<br />

Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur<br />

unerheblichen – krankhaften Zustandes. Krankhaft ist der vom Normal<strong>zu</strong>stand der<br />

körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Die Verabreichung des Mittels war<br />

medizinisch nicht indiziert und führte bei B <strong>zu</strong> einer Erhöhung der Pulsfrequenz sowie <strong>zu</strong><br />

einem leichten Rausch. Aus medizinischer Sicht lag demnach ein vom Normal<strong>zu</strong>stand negativ<br />

abweichender Zustand vor. A hat den B somit durch Verabreichung des Mittels an der<br />

Gesundheit geschädigt.<br />

Fraglich ist, ob die Erfolge der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung<br />

dem A objektiv <strong>zu</strong>rechenbar sind. Objektiv <strong>zu</strong>rechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter eine<br />

rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Dies<br />

setzt voraus, dass zwischen der Gefahr und dem Erfolg ein Risiko<strong>zu</strong>sammenhang besteht.<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />

http://hoernle.rewi.hu-berlin.de<br />

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Dieser Zusammenhang könnte vorliegend unterbrochen sein, weil sich B freiverantwortlich<br />

selbst schädigt. Vorausset<strong>zu</strong>ng dafür ist, dass gerade eine Selbst- und keine Fremdschädigung<br />

vorliegt. Nach überwiegender Ansicht erfolgt die Abgren<strong>zu</strong>ng danach, wer die Tatherrschaft<br />

über den unmittelbaren Verlet<strong>zu</strong>ngsakt hat. Da B sich aber gerade nicht selbst spritzt, sondern<br />

A ihm das Mittel injiziert, hat A hier die Herrschaft über den Verlet<strong>zu</strong>ngsakt. Der<br />

Risiko<strong>zu</strong>sammenhang ist nicht unterbrochen. Objektive Zurechenbarkeit ist <strong>zu</strong> bejahen.<br />

b. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />

A müsste den B vorsätzlich(§ 15 StGB) körperlich misshandelt und an der Gesundheit<br />

geschädigt haben. Er könnte in der Vorsatzform der Absicht gehandelt haben. Bei der Absicht<br />

kommt es dem Täter gerade darauf an, den Tatbestand <strong>zu</strong> verwirklichen. Absichtlich handelt<br />

auch, wer die Tatbestandswirklichung als notwendiges Zwischenziel, d.h. als unentbehrlichen<br />

Zwischenschritt, anstrebt, um ein Endziel erreichen <strong>zu</strong> können. A wollte den B dopen. Für<br />

dieses Endziel musste er den B schmerzhaft spritzen und gesundheitsschädigend aufputschen.<br />

Er strebte die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung demnach als<br />

unentbehrlichen Zwischenschritt an. A handelte somit absichtlich.<br />

2. Tatbestand der Qualifikation (§ 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2)<br />

a. Objektiver Tatbestand der Qualifikation<br />

Die Körperverlet<strong>zu</strong>ng könnte objektiv qualifiziert sein.<br />

Die Injektion des Mittels könnte eine Beibringung von Gift i.S.d. § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB<br />

sein. Gift ist jeder Stoff, der konkret geeignet ist, die Gesundheit <strong>zu</strong> schädigen. Von dem –<br />

gegenüber der Alt. 2 (gesundheitsschädlicher Stoff) spezielleren – Merkmal Gift sind<br />

sämtliche organischen und anorganischen Stoffe erfasst, die chemisch oder chemischphysikalisch<br />

wirken. Das beigebrachte Aufputschmittel bewirkt auf chemisch-physikalische<br />

Weise eine Erhöhung des Pulses und einen Rausch. Teilweise wird aus der Zusammenschau<br />

mit § 224 I Nr. 2, der die Gefahr erheblicher Verlet<strong>zu</strong>ngen verlangt, gefolgert, dass eine<br />

erhebliche Gesundheitsschädigung drohen muss. Da die Verabreichung eines<br />

Aufputschmittels ohne vorherige ärztliche Untersuchung und ärztliche Überwachung die<br />

Gefahr gravierender Folgen wie Herzrasen, Übelkeit, Bluthochdruck birgt sowie <strong>zu</strong> Sucht<br />

führen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Beibringen bedeutet, den Stoff mit<br />

dem Körper derart <strong>zu</strong> verbinden, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.<br />

Dass das Mittel gesundheitsschädlich ist und durch die Injektion schädigend gewirkt hat,<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />

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wurde bereits unter 1a) bejaht. Da das Präparat im Körperinneren wirkte, kommt es hier auf<br />

den Streit, ob auch bloß äußerliches Beibringen von Nr. 1 Alt. 1 erfasst ist, nicht an.<br />

Die Spritze könnte ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB sein.<br />

Gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven<br />

Beschaffenheit und nach der Art seiner Benut<strong>zu</strong>ng im Einzelfall geeignet ist, erhebliche<br />

Verlet<strong>zu</strong>ngen hervor<strong>zu</strong>rufen. Eine Spritze ist ein körperlicher Gegenstand, der aufgrund seiner<br />

Spitzigkeit generell <strong>zu</strong> erheblichen Verlet<strong>zu</strong>ngen geeignet ist. Bei einem Stich in die Vene<br />

kann es auch konkret <strong>zu</strong> Hämatomen, Blutungen, Entzündungen und ähnlichen<br />

schwerwiegenden Verlet<strong>zu</strong>ngen kommen. Dies könnte nur ausgeschlossen sein, wenn A<br />

ärztlich geschult wäre, so dass er solche Verlet<strong>zu</strong>ngen vermeiden könnte. A ist jedoch kein<br />

Arzt. Somit ist die Spritze ein gefährliches Werkzeug.<br />

b. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation<br />

A müsste Vorsatz bezüglich der Qualifikationsmerkmale Gift und gefährliches Werkzeug<br />

gehabt haben, § 15 StGB. Er handelte vorliegend absichtlich. Denn der Einsatz des<br />

Aufputschmittels, das nach obiger Darlegung als Gift an<strong>zu</strong>sehen ist, und die Injektion mit der<br />

Spritze waren von ihm angestrebte notwendige Zwischenschritte, um sein Endziel des<br />

Dopings <strong>zu</strong> erreichen.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Der Tatbestand einer qualifizierten Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2<br />

Alt. 2 StGB ist erfüllt.<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

As Verhalten könnte jedoch aufgrund einer Einwilligung des B gerechtfertigt sein. Eine<br />

wirksame Einwilligung setzt voraus, dass das betroffene Rechtsgut disponibel ist, der<br />

Einwilligende verfügungsberechtigt und einwilligungsfähig ist sowie die Einwilligung<br />

freiwillig vor der Tat erklärt hat und keine Einwilligungssperre greift.<br />

Dass die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit disponible Rechtsgüter sind, folgt im<br />

Umkehrschluss aus § 228 StGB, da dieser die Disposition nur für den Fall der<br />

Sittenwidrigkeit ausschließt.<br />

B ist mit Blick auf seine Integrität und Gesundheit auch verfügungsberechtigt.<br />

Der Einwilligende muss <strong>zu</strong>dem einwilligungsfähig, d.h. imstande sein, Bedeutung und<br />

Tragweite des Rechtsgutsverzichts <strong>zu</strong> erkennen und sachgerecht <strong>zu</strong> beurteilen, was bei<br />

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Erwachsenen grundsätzlich an<strong>zu</strong>nehmen ist. B ist 20 Jahre alt, sodass von seiner<br />

Einwilligungsfähigkeit aus<strong>zu</strong>gehen ist.<br />

Es könnte aber die Einwilligungssperre des § 228 StGB wegen Sittenwidrigkeit eingreifen.<br />

Sittenwidrigkeit liegt nach dem BGH vor, wenn ein „Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller<br />

billig und gerecht Denkender“ vorliegt (BGHSt 49, 34, 41). Umstritten ist allerdings, ob es<br />

genügt, dass der Täter sittenwidrige Motive verfolgt oder ob gerade die Körperverlet<strong>zu</strong>ngs-Tat<br />

selbst sittenwidrig sein muss. Lässt man sittenwidrige Motive genügen, ist hier auf die<br />

Beweggründe des A ab<strong>zu</strong>stellen. A will eine Doping-Maßnahme vornehmen. Doping-<br />

Maßnahmen könnte man deshalb als sittenwidrig ansehen, weil sie gegen allgemeine<br />

Sportregeln und den Sportethos verstoßen und insofern allgemein in unserer Gesellschaft<br />

abgelehnt werden. Dies ist allerdings – jedenfalls – mit Blick auf den Berufsboxsport <strong>zu</strong><br />

verneinen, weil er eine geringere gesellschaftliche Anerkennung genießt als andere Sportarten<br />

und aufgrund häufiger Manipulationen nicht erwartet wird, dass hohe sportethische Maßstäbe<br />

eingehalten werden. Ein Doping im Berufsboxsport verstößt danach nicht gegen das<br />

allgemeine Anstandsgefühl. Stellt man mit der überwiegenden Ansicht dagegen nicht auf die<br />

verfolgten Motive, sondern auf die Körperverlet<strong>zu</strong>ngs-Tat ab, so ist <strong>zu</strong> fragen, ob gerade die<br />

Tat verwerflich ist. Dies ist nach Art, Umfang und - nach herrschender Meinung auch - dem<br />

Zweck der Körperverlet<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> bestimmen. Doping-Maßnahmen können danach sittenwidrig<br />

sein, wenn sie ernste Schäden bei dem Sportler hervorrufen, tiefgreifende Eingriffe, etwa in<br />

seinen Hormonhaushalt, mit sich bringen oder dauerhafte Folgen, etwa für innere Organe,<br />

haben. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ernsthafte oder dauerhafte Schäden<br />

für die Gesundheit des B eintreten konnten. Pulserhöhung und Rausch dauerten nur kurz an.<br />

Hinsichtlich des mit der Tat verfolgten Zwecks, nämlich dem Doping, gilt das <strong>zu</strong> den Motiven<br />

des B Dargelegte. Im Ergebnis ist auch nach dieser Ansicht Sittenwidrigkeit <strong>zu</strong> verneinen. Die<br />

Einwilligungssperre des § 228 StGB greift danach nicht ein. A ist aufgrund der wirksamen<br />

Einwilligung durch B gerechtfertigt.<br />

Hinweis: Man könnte noch diskutieren, ob der Einwilligung die gesetzliche Wertung des<br />

§ 6a I i.V.m. § 95 I Nr. 2a Arzneimittelgesetz entgegensteht. Danach ist es strafbewehrt<br />

verboten, bestimmte Arzneimittel <strong>zu</strong> Dopingzwecken im Sport bei anderen an<strong>zu</strong>wenden. Diese<br />

Vorschrift bezieht sich aber nur auf bestimmte, in einer Liste erfasste Wirkstoffe (§ 6a II 1<br />

Arzneimittelgesetz i.V.m. dem Anhang des Übereinkommens gegen Doping). Da<br />

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entsprechende Angaben hinsichtlich des eingesetzten Mittels im Sachverhalt fehlen, darf nicht<br />

unterstellt werden, dass es einen solchen Wirkstoff enthält (in dubio pro reo). Da die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 6a I i.V.m. § 95 I Nr. 2a Arzneimittelgesetz damit nicht erfüllt sind,<br />

steht auch diese mögliche Einwilligungssperre der Rechtfertigung nicht entgegen.<br />

III. Ergebnis<br />

A hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Der Fall entspricht im Wesentlichen dem Fall 3d) in: Klaus Marxen, Kompaktkurs Strafrecht,<br />

Besonderer Teil, 2004.<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />

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