Lösungsskizze - Prof. Dr. Tatjana Hörnle - Humboldt-Universität zu ...
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Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />
<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />
Fall 9: Doping<br />
Boxtrainer A trainiert den 20-jährigen Berufsboxer B. Kurz vor einem Boxkampf verabreicht<br />
A dem B eine Spritze mit einem Aufputschmittel. B ist damit einverstanden. Über die<br />
aufputschende Wirkung des Mittels und mögliche Gesundheitsschäden ist er vollständig<br />
aufgeklärt. Das Mittel führt vorübergehend <strong>zu</strong> einer Erhöhung der Pulsfrequenz und <strong>zu</strong> einem<br />
leichten Rausch<strong>zu</strong>stand.<br />
Hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? Betrug ist nicht <strong>zu</strong> prüfen.<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />
http://hoernle.rewi.hu-berlin.de<br />
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Arbeitsgemeinschaft <strong>zu</strong>r Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil<br />
<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin – Wintersemester 2012/2013<br />
Lösungshinweise <strong>zu</strong> Fall 9: Doping<br />
Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt.<br />
1, Nr. 2 Alt. 2 StGB<br />
A könnte sich wegen gefährlicher Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2<br />
Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem B ein leistungsförderndes Mittel spritzte.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Tatbestand des Grunddelikts (§ 223 I StGB)<br />
a. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />
Da<strong>zu</strong> müsste A den B gem. § 223 I StGB körperlich misshandelt oder an der Gesundheit<br />
geschädigt haben.<br />
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche<br />
Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Der<br />
Einstich mit der Nadel führte <strong>zu</strong>, wenn auch nur kurzfristigen, Schmerzen. Schmerzen<br />
beeinträchtigen das Wohlergehen. Die Erheblichkeitsschwelle ist aus der maßgeblichen Sicht<br />
eines objektiven <strong>Dr</strong>itten in der Lage des Betroffenen deshalb überschritten, weil die Injektion<br />
mit einer Spritze durch einen Nicht-Arzt nicht als Bagatelle ein<strong>zu</strong>ordnen ist. Somit liegt eine<br />
körperliche Misshandlung vor.<br />
Des Weiteren könnte eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Unter einer<br />
Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur<br />
unerheblichen – krankhaften Zustandes. Krankhaft ist der vom Normal<strong>zu</strong>stand der<br />
körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Die Verabreichung des Mittels war<br />
medizinisch nicht indiziert und führte bei B <strong>zu</strong> einer Erhöhung der Pulsfrequenz sowie <strong>zu</strong><br />
einem leichten Rausch. Aus medizinischer Sicht lag demnach ein vom Normal<strong>zu</strong>stand negativ<br />
abweichender Zustand vor. A hat den B somit durch Verabreichung des Mittels an der<br />
Gesundheit geschädigt.<br />
Fraglich ist, ob die Erfolge der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung<br />
dem A objektiv <strong>zu</strong>rechenbar sind. Objektiv <strong>zu</strong>rechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter eine<br />
rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Dies<br />
setzt voraus, dass zwischen der Gefahr und dem Erfolg ein Risiko<strong>zu</strong>sammenhang besteht.<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />
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Dieser Zusammenhang könnte vorliegend unterbrochen sein, weil sich B freiverantwortlich<br />
selbst schädigt. Vorausset<strong>zu</strong>ng dafür ist, dass gerade eine Selbst- und keine Fremdschädigung<br />
vorliegt. Nach überwiegender Ansicht erfolgt die Abgren<strong>zu</strong>ng danach, wer die Tatherrschaft<br />
über den unmittelbaren Verlet<strong>zu</strong>ngsakt hat. Da B sich aber gerade nicht selbst spritzt, sondern<br />
A ihm das Mittel injiziert, hat A hier die Herrschaft über den Verlet<strong>zu</strong>ngsakt. Der<br />
Risiko<strong>zu</strong>sammenhang ist nicht unterbrochen. Objektive Zurechenbarkeit ist <strong>zu</strong> bejahen.<br />
b. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />
A müsste den B vorsätzlich(§ 15 StGB) körperlich misshandelt und an der Gesundheit<br />
geschädigt haben. Er könnte in der Vorsatzform der Absicht gehandelt haben. Bei der Absicht<br />
kommt es dem Täter gerade darauf an, den Tatbestand <strong>zu</strong> verwirklichen. Absichtlich handelt<br />
auch, wer die Tatbestandswirklichung als notwendiges Zwischenziel, d.h. als unentbehrlichen<br />
Zwischenschritt, anstrebt, um ein Endziel erreichen <strong>zu</strong> können. A wollte den B dopen. Für<br />
dieses Endziel musste er den B schmerzhaft spritzen und gesundheitsschädigend aufputschen.<br />
Er strebte die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung demnach als<br />
unentbehrlichen Zwischenschritt an. A handelte somit absichtlich.<br />
2. Tatbestand der Qualifikation (§ 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2)<br />
a. Objektiver Tatbestand der Qualifikation<br />
Die Körperverlet<strong>zu</strong>ng könnte objektiv qualifiziert sein.<br />
Die Injektion des Mittels könnte eine Beibringung von Gift i.S.d. § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB<br />
sein. Gift ist jeder Stoff, der konkret geeignet ist, die Gesundheit <strong>zu</strong> schädigen. Von dem –<br />
gegenüber der Alt. 2 (gesundheitsschädlicher Stoff) spezielleren – Merkmal Gift sind<br />
sämtliche organischen und anorganischen Stoffe erfasst, die chemisch oder chemischphysikalisch<br />
wirken. Das beigebrachte Aufputschmittel bewirkt auf chemisch-physikalische<br />
Weise eine Erhöhung des Pulses und einen Rausch. Teilweise wird aus der Zusammenschau<br />
mit § 224 I Nr. 2, der die Gefahr erheblicher Verlet<strong>zu</strong>ngen verlangt, gefolgert, dass eine<br />
erhebliche Gesundheitsschädigung drohen muss. Da die Verabreichung eines<br />
Aufputschmittels ohne vorherige ärztliche Untersuchung und ärztliche Überwachung die<br />
Gefahr gravierender Folgen wie Herzrasen, Übelkeit, Bluthochdruck birgt sowie <strong>zu</strong> Sucht<br />
führen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Beibringen bedeutet, den Stoff mit<br />
dem Körper derart <strong>zu</strong> verbinden, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.<br />
Dass das Mittel gesundheitsschädlich ist und durch die Injektion schädigend gewirkt hat,<br />
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wurde bereits unter 1a) bejaht. Da das Präparat im Körperinneren wirkte, kommt es hier auf<br />
den Streit, ob auch bloß äußerliches Beibringen von Nr. 1 Alt. 1 erfasst ist, nicht an.<br />
Die Spritze könnte ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB sein.<br />
Gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven<br />
Beschaffenheit und nach der Art seiner Benut<strong>zu</strong>ng im Einzelfall geeignet ist, erhebliche<br />
Verlet<strong>zu</strong>ngen hervor<strong>zu</strong>rufen. Eine Spritze ist ein körperlicher Gegenstand, der aufgrund seiner<br />
Spitzigkeit generell <strong>zu</strong> erheblichen Verlet<strong>zu</strong>ngen geeignet ist. Bei einem Stich in die Vene<br />
kann es auch konkret <strong>zu</strong> Hämatomen, Blutungen, Entzündungen und ähnlichen<br />
schwerwiegenden Verlet<strong>zu</strong>ngen kommen. Dies könnte nur ausgeschlossen sein, wenn A<br />
ärztlich geschult wäre, so dass er solche Verlet<strong>zu</strong>ngen vermeiden könnte. A ist jedoch kein<br />
Arzt. Somit ist die Spritze ein gefährliches Werkzeug.<br />
b. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation<br />
A müsste Vorsatz bezüglich der Qualifikationsmerkmale Gift und gefährliches Werkzeug<br />
gehabt haben, § 15 StGB. Er handelte vorliegend absichtlich. Denn der Einsatz des<br />
Aufputschmittels, das nach obiger Darlegung als Gift an<strong>zu</strong>sehen ist, und die Injektion mit der<br />
Spritze waren von ihm angestrebte notwendige Zwischenschritte, um sein Endziel des<br />
Dopings <strong>zu</strong> erreichen.<br />
3. Zwischenergebnis<br />
Der Tatbestand einer qualifizierten Körperverlet<strong>zu</strong>ng gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2<br />
Alt. 2 StGB ist erfüllt.<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
As Verhalten könnte jedoch aufgrund einer Einwilligung des B gerechtfertigt sein. Eine<br />
wirksame Einwilligung setzt voraus, dass das betroffene Rechtsgut disponibel ist, der<br />
Einwilligende verfügungsberechtigt und einwilligungsfähig ist sowie die Einwilligung<br />
freiwillig vor der Tat erklärt hat und keine Einwilligungssperre greift.<br />
Dass die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit disponible Rechtsgüter sind, folgt im<br />
Umkehrschluss aus § 228 StGB, da dieser die Disposition nur für den Fall der<br />
Sittenwidrigkeit ausschließt.<br />
B ist mit Blick auf seine Integrität und Gesundheit auch verfügungsberechtigt.<br />
Der Einwilligende muss <strong>zu</strong>dem einwilligungsfähig, d.h. imstande sein, Bedeutung und<br />
Tragweite des Rechtsgutsverzichts <strong>zu</strong> erkennen und sachgerecht <strong>zu</strong> beurteilen, was bei<br />
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Erwachsenen grundsätzlich an<strong>zu</strong>nehmen ist. B ist 20 Jahre alt, sodass von seiner<br />
Einwilligungsfähigkeit aus<strong>zu</strong>gehen ist.<br />
Es könnte aber die Einwilligungssperre des § 228 StGB wegen Sittenwidrigkeit eingreifen.<br />
Sittenwidrigkeit liegt nach dem BGH vor, wenn ein „Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller<br />
billig und gerecht Denkender“ vorliegt (BGHSt 49, 34, 41). Umstritten ist allerdings, ob es<br />
genügt, dass der Täter sittenwidrige Motive verfolgt oder ob gerade die Körperverlet<strong>zu</strong>ngs-Tat<br />
selbst sittenwidrig sein muss. Lässt man sittenwidrige Motive genügen, ist hier auf die<br />
Beweggründe des A ab<strong>zu</strong>stellen. A will eine Doping-Maßnahme vornehmen. Doping-<br />
Maßnahmen könnte man deshalb als sittenwidrig ansehen, weil sie gegen allgemeine<br />
Sportregeln und den Sportethos verstoßen und insofern allgemein in unserer Gesellschaft<br />
abgelehnt werden. Dies ist allerdings – jedenfalls – mit Blick auf den Berufsboxsport <strong>zu</strong><br />
verneinen, weil er eine geringere gesellschaftliche Anerkennung genießt als andere Sportarten<br />
und aufgrund häufiger Manipulationen nicht erwartet wird, dass hohe sportethische Maßstäbe<br />
eingehalten werden. Ein Doping im Berufsboxsport verstößt danach nicht gegen das<br />
allgemeine Anstandsgefühl. Stellt man mit der überwiegenden Ansicht dagegen nicht auf die<br />
verfolgten Motive, sondern auf die Körperverlet<strong>zu</strong>ngs-Tat ab, so ist <strong>zu</strong> fragen, ob gerade die<br />
Tat verwerflich ist. Dies ist nach Art, Umfang und - nach herrschender Meinung auch - dem<br />
Zweck der Körperverlet<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> bestimmen. Doping-Maßnahmen können danach sittenwidrig<br />
sein, wenn sie ernste Schäden bei dem Sportler hervorrufen, tiefgreifende Eingriffe, etwa in<br />
seinen Hormonhaushalt, mit sich bringen oder dauerhafte Folgen, etwa für innere Organe,<br />
haben. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ernsthafte oder dauerhafte Schäden<br />
für die Gesundheit des B eintreten konnten. Pulserhöhung und Rausch dauerten nur kurz an.<br />
Hinsichtlich des mit der Tat verfolgten Zwecks, nämlich dem Doping, gilt das <strong>zu</strong> den Motiven<br />
des B Dargelegte. Im Ergebnis ist auch nach dieser Ansicht Sittenwidrigkeit <strong>zu</strong> verneinen. Die<br />
Einwilligungssperre des § 228 StGB greift danach nicht ein. A ist aufgrund der wirksamen<br />
Einwilligung durch B gerechtfertigt.<br />
Hinweis: Man könnte noch diskutieren, ob der Einwilligung die gesetzliche Wertung des<br />
§ 6a I i.V.m. § 95 I Nr. 2a Arzneimittelgesetz entgegensteht. Danach ist es strafbewehrt<br />
verboten, bestimmte Arzneimittel <strong>zu</strong> Dopingzwecken im Sport bei anderen an<strong>zu</strong>wenden. Diese<br />
Vorschrift bezieht sich aber nur auf bestimmte, in einer Liste erfasste Wirkstoffe (§ 6a II 1<br />
Arzneimittelgesetz i.V.m. dem Anhang des Übereinkommens gegen Doping). Da<br />
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entsprechende Angaben hinsichtlich des eingesetzten Mittels im Sachverhalt fehlen, darf nicht<br />
unterstellt werden, dass es einen solchen Wirkstoff enthält (in dubio pro reo). Da die<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 6a I i.V.m. § 95 I Nr. 2a Arzneimittelgesetz damit nicht erfüllt sind,<br />
steht auch diese mögliche Einwilligungssperre der Rechtfertigung nicht entgegen.<br />
III. Ergebnis<br />
A hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Der Fall entspricht im Wesentlichen dem Fall 3d) in: Klaus Marxen, Kompaktkurs Strafrecht,<br />
Besonderer Teil, 2004.<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Tatjana</strong> <strong>Hörnle</strong><br />
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung<br />
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