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Dienstanweisung - Gemeinde Uedem

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong> <strong>Uedem</strong>, den 30.06.2001<br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>Dienstanweisung</strong><br />

für Vollstreckungsbeamtinnen / Vollstreckungsbeamte<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

1. Diese <strong>Dienstanweisung</strong> regelt<br />

• Die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen kommunaler Forderungen<br />

sowie Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die im Wege der<br />

Amtshilfe eingezogen werden sollen.<br />

• Die Zustellung von Schriftstücken nach Landesverwaltungszustellungsgesetz.<br />

2. Diese <strong>Dienstanweisung</strong> gilt für das Hoheitsgebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong> und sowohl für<br />

die/den dauernd als auch für die nur zeitweise bei der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> eingesetzte<br />

Vollstreckungsbeamtin oder eingesetzten Vollstreckungsbeamten (Angestellte und<br />

Beamte der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong> im Außendienst).<br />

§ 2<br />

Stellung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten<br />

Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte handelt im Namen der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Uedem</strong> und auf Weisung der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong>. Die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />

Vollstreckungsbeamte darf nur aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsauftrages Vollstreckungsmaßnahmen<br />

einleiten und durchführen.<br />

§ 3<br />

Aufgabenbereich<br />

Der Aufgabenbereich der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten umfasst<br />

insbesondere:<br />

1. Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen, soweit<br />

das Landesvollstreckungsrecht die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen vorsieht,<br />

durch Einziehung der Forderung oder durch Pfändung von beweglichen Sachen,<br />

2. Die Entgegennahme von Bargeld, Schecks, und ggf. Überweisungsträger zur Abwendung<br />

der Pfändung,<br />

3. Wegnahme gepfändeter Gegenstände,


4. Annahme beweglicher Sachen aufgrund Pfändung des Herausgabeanspruchs,<br />

5. Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schuldnern; ggf. Aufnahme<br />

der nicht pfändbaren Gegenstände,<br />

6. Einholung von Medien der Büchereien, Schulen usw.,<br />

7. Rückstandsüberprüfung und ggf. Adressenüberprüfung über EDV,<br />

8. Erstellung von Zahlungsaufforderungen vor Ort,<br />

9. Zustellung von Schriftstücken,<br />

10. Wegnahme von Urkunden.<br />

§ 4<br />

Ausweis der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten<br />

1. Die Vollsteckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte erhält einen Dienstausweis,<br />

der sie/ihn legitimiert. Der Dienstausweis ist immer mitzuführen und auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

2. Bei Versetzung oder Ausscheiden aus dem Vollstreckungsdienst ist der Dienstausweis<br />

zurückzugeben.<br />

§ 5<br />

Arbeitszeit<br />

1. Die Erledigung der Dienstgeschäfte hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag zu legen. Soweit<br />

notwendig, ist die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte verpflichtet,<br />

auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen notwendige Dienstgeschäfte vorzunehmen.<br />

2. Für Amtshandlungen an Sonn- und Feiertagen, Samstagen sowie zur Nachtzeit ist zuvor<br />

von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten eine schriftliche Erlaubnis<br />

der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> einzuholen.<br />

3. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.<br />

4. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat für die Erledigung der<br />

ihr/ihm ausgehändigten Aufträge die Zeiten so zu wählen, dass der Schuldner nach<br />

Möglichkeit zu Hause anzutreffen ist. Notfalls sind Amtshandlungen in den frühen<br />

Morgenstunden, abends oder über die Mittagszeit auszuführen.


§ 6<br />

Sprechzeiten der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten<br />

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat mindestens zweimal in<br />

der Woche Sprechzeiten abzuhalten.<br />

Die Leiterin oder der Leiter der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> legt im Einvernehmen mit der<br />

Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten die Tage und Zeiten fest.<br />

(2) Neben den Sprechzeiten kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

zum Innendienst in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Uedem</strong> herangezogen werden.<br />

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte wird ggf. mit einem Mobiltelefon<br />

ausgestattet.<br />

§ 7<br />

Urlaub, Krankheit<br />

1. Für die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gelten die allgemeinen<br />

Urlaubsbestimmungen.<br />

2. Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ggf. fernmündlich die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong><br />

zu unterrichten.<br />

3. Vor einer geplanten Dienstabwesenheit hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

die vereinnahmten Gelder und Schecks abzurechnen. Bei Erkrankungen<br />

von voraussichtlich mehr als einer Woche hat die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />

Vollstreckungsbeamte dafür zu sorgen, dass die eingezogenen Geldbeträge der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

<strong>Uedem</strong> überwiesen oder zur Abholung bereitgehalten werden. Die bei der Vollstreckungsbeamtin<br />

oder dem Vollstreckungsbeamten befindlichen Aufträge sind bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zurückzulassen bzw. zurückzugeben.<br />

§ 8<br />

Ausschluss von Dienstgeschäften, Amtsverschwiegenheit<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf bei der Vollstreckung<br />

nicht mitwirken, wenn<br />

1. sie/er selbst Beteiligte/Beteiligter ist,<br />

2. ein Angehöriger Beteiligter ist, dazu zählen<br />

a) der Verlobte / die Verlobte,<br />

b) der Ehegatte / die Ehegattin,<br />

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,<br />

d) Geschwister,<br />

e) Kinder der Geschwister,<br />

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,


g) Geschwister der Eltern,<br />

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher<br />

Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern<br />

und Pflegekinder).<br />

Angehörige sind die oben angeführten Personen auch dann, wenn in<br />

- den Fällen b) c) und f) die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,<br />

- in den Fällen c) bis g) die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme<br />

als Kind erloschen ist,<br />

- im Falle h) die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen<br />

weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.<br />

3. wer einen Beteiligten kraft Gesetze oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren<br />

vertritt,<br />

4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,<br />

5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des<br />

Vorstandes des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht<br />

für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligter ist,<br />

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben<br />

hat oder sonst tätig geworden ist.<br />

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen<br />

unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder<br />

Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört,<br />

deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.<br />

Hält sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte für befangen, so<br />

hat sie/er dies der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> unverzüglich mitzuteilen. Diese trifft die erforderliche<br />

Entscheidung.<br />

2. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf Verhältnisse eines anderen<br />

sowie Kenntnisse oder schriftliche Unterlagen, die ihr/ihm aufgrund ihrer/seiner<br />

dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.<br />

Dies gilt auch bei der Umsetzung in ein anderes Amt oder bei Ausscheiden aus dem<br />

Dienst.<br />

§ 9<br />

Verhalten der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sich bei der Erledigung<br />

ihrer/seiner Aufträge stets korrekt und höflich zu verhalten.<br />

2. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat bei der Erledigung ihrer/seiner<br />

Aufgaben mit der gebotenen Diskretion vorzugehen. Die Vorschriften über<br />

das Steuer- und Sozialgeheimnis sowie die Datenschutzgesetze sind zu beachten.


3. Bei allen Handlungen hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />

§ 10<br />

Aufnahme von Niederschriften<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung<br />

eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist insbesondere anzufertigen,<br />

wenn sie folgende Fälle betrifft:<br />

a) die Annahme von Zahlungen unter Vorbehalt oder von anderen Leistungen,<br />

b) eine Sachpfändung, auch im Wege der Hilfspfändung, Vorwegpfändung, Anschlusspfändung,<br />

Austauschpfändung,<br />

c) bei fruchtlosem Pfändungsversuch,<br />

d) die Entgegennahme oder die Wegnahme von Sachen einschließlich Wertpapieren<br />

und Urkunden,<br />

e) die Wegnahme gepfändeter Sachen (auch dann, wenn gepfändete Sachen, die zunächst<br />

im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen worden waren, nachträglich<br />

weggeschafft werden),<br />

f) die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners.<br />

Verweigert der Schuldner oder eine andere anwesende Person die<br />

Durchsuchung, ist auch dies aufzunehmen,<br />

g) die Verwertung (Versteigerung, freihändiger Verkauf) gepfändeter Sachen,<br />

h) die Leistung von Widerstand und seiner Überwindung,<br />

i) die vorläufige Einstellung oder Beschränkung sowie die Aufhebung der Pfändung<br />

und Aushändigung der Pfandstücke.<br />

2. Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:<br />

a) Ort und Zeit der Aufnahme,<br />

b) die Vollstreckungshandlung,<br />

c) die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,<br />

d) die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen,<br />

e) eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,<br />

f) die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten und ggf.<br />

der Personen, mit denen verhandelt wurde.<br />

3. Wird die Vollstreckungshandlung durch Zahlung bzw. Teilzahlung abgewendet, so ist<br />

eine Niederschrift nicht erforderlich. Diese wird durch die für die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong><br />

bestimmte Ausfertigung der Quittung ersetzt.<br />

4. Die Niederschrift soll an Ort und Stelle aufgenommen werden, wenn nicht besondere<br />

Umstände etwas anderes gebieten. Sie hat den Gang der Vollstreckungshandlung unter<br />

Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge anzugeben und ist von der Vollstreckungsbeamtin<br />

oder dem Vollstreckungsbeamten und vom Vollstreckungsschuldner und ggf.


anderer anwesenden Personen einschließlich Zeugen zu unterschreiben und unverzüglich<br />

an die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> weiterzugeben.<br />

Verweigert der Vollstreckungsschuldner oder die sonst anwesende Person die Unterschrift,<br />

ist dies von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zu<br />

vermerken.<br />

§ 11<br />

Rechenschaftsvermerk<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag<br />

oder auf ein gesondertes Blatt, das mit dem Auftrag zu verbinden ist, einen Rechenschaftsvermerk<br />

zu setzen.<br />

2. Insbesondere hat der Vermerk zu enthalten:<br />

a) Angaben über die Ausführung des Vollstreckungsauftrages,<br />

b) Feststellung über Wegzug des Schuldners,<br />

c) eine Zusammenstellung über die Anrechnung des beigebrachten Gesamtbetrages.<br />

§ 12<br />

Annahme von Zahlungsmitteln, Quittungserteilung<br />

1. Als Zahlungsmittel können Bargeld, Euroschecks bis 400,00 DM (ab 01.01.2002:<br />

200,00 €) ggf. auch andere Schecks (zahlungshalber) in Höhe des Pfändungsbetrages<br />

angenommen werden.<br />

Bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln hat sich die Vollstreckungsbeamtin oder<br />

der Vollstreckungsbeamte von deren Echtheit zu überzeugen. Auf Barschecks hat die<br />

Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Vermerk „Nur zur Verrechnung“<br />

anzubringen. Bei Schecks ist außerdem darauf zu achten, dass das Ausstellungsdatum<br />

nicht so weit zurückliegt, dass der Scheck von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> nicht<br />

mehr innerhalb der Vorlegungsfrist (eine Woche) den bezogenen Kreditinstitut vorgelegt<br />

werden kann.<br />

Vordatierte Schecks soll die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

nicht annehmen. Ausländische Währungen dürfen nur nach besonderer Erlaubnis der<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> angenommen, aber sofort gepfändet werden.<br />

2. Bis zur Ablieferung hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die<br />

Zahlungsmittel sicher aufzubewahren und von ihren/seinen privaten Zahlungsmitteln<br />

getrennt zu halten. Bargeld und Schecks dürfen nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug<br />

belassen werden.<br />

3. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat unaufgefordert eine<br />

Quittung zu erstellen. Dafür sind nur die von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> ausgegebenen<br />

Quittungsblöcke zu verwenden. Die Verwendung anderer Vordrucke ist untersagt.<br />

4. Die Quittung ist im Durchschreibeverfahren auszustellen. Die Urschrift ist dem Pflichtigen<br />

auszuhändigen.


5. Inhalt der Quittung<br />

• Die Höhe des eingenommenen Betrages in Zahl und Wort,<br />

• Die Art der Zahlung (bar, Scheck)<br />

Wird durch Übergabe eines Schecks bezahlt, ist auf die Quittung zu setzen: „Mit<br />

Scheck einbezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung“.<br />

Ist nur zum Teil mit Scheck bezahlt, ist vor den Vermerk der Betrag, z.B. „613,55<br />

DM bzw. ab 01.01.2002: 313,70 € mit Scheck einbezahlt usw.“,<br />

• Name und Anschrift des Schuldners,<br />

• Die Art der Forderung mit Buchungszeichen,<br />

• Datum und Unterschrift(en).<br />

6. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte erhält in der Regel nur einen<br />

Quittungsblock gegen Empfangsbestätigung. Der Verlust eines Quittungsblockes oder<br />

einzelner Quittungsvordrucke ist unverzüglich der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zu melden.<br />

§ 13<br />

Abrechnung der Zahlungsmittel<br />

1. Mindestens einmal in der Woche hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

die eingezogenen Zahlungsmittel im Geschäftszimmer der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

<strong>Uedem</strong> vollständig abzuliefern bzw. das Bargeld bei der Sparkasse Kleve oder der<br />

Volksbank Goch-Kevelaer e.G. zugunsten der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> einzuzahlen. Im<br />

letzt genannten Falle ist der Einzahlungsbeleg bei der Abrechnung vorzulegen.<br />

2. Zur Abrechnung sind abzugeben:<br />

a) Quittungsblock,<br />

b) sämtliche Vollstreckungsaufträge, die im Abrechnungszeitraum erledigt wurden,<br />

c) Belege über die getätigten Bareinzahlungen bei den in Abs. 1 genannten Geldinstituten<br />

oder der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong>,<br />

d) Schecks,<br />

e) Bargeld,<br />

f) Abrechnungsblatt.<br />

§ 14<br />

Vollstreckungsaufträge<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat einerseits die Aufträge<br />

auszuführen, die ihr/ihm erteilt wurden, andererseits darf sie/er nur aufgrund eines<br />

schriftlichen Auftrages Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.<br />

2. Die Vollstreckung ist mit den Maßnahmen durchzuführen, die den größtmöglichen Erfolg<br />

versprechen. Belange des Vollstreckungsschuldners sind zu wahren. Die Vollstre-


ckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat darauf zu achten, dass die Vollstreckungshandlung<br />

möglichst wenig Aufsehen erregt.<br />

§ 15<br />

Bearbeitungszeiten<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die ihr/ihm erteilten<br />

Vollstreckungsaufträge schnell und nachdrücklich auszuführen.<br />

2. Ist auf den Vollstreckungsaufträgen nicht eine Erledigungsfrist bestimmt, sind folgende<br />

Bearbeitungszeiten bzw. die Rückgabefristen zu beachten für<br />

• Einzelaufträge mit einer Forderung von mehr als 20.000,00 DM (ab 01.01.2002:<br />

10.000,00 €) sind ohne Verzug zu erledigen,<br />

• Zwangsgelder sind ebenfalls unverzüglich zu erledigen, das Gleiche gilt für Forderungen,<br />

derentwegen der dingliche Arrest verfügt worden ist,<br />

• solche mit einer Forderungssumme von mehr als 5.000,00 DM (ab 01.01.2002:<br />

2.500,00 €) sind innerhalb eines Monats,<br />

• die übrigen Vollstreckungsaufträge in höchstens zwei Monaten zu bearbeiten.<br />

3. Kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag<br />

ausnahmsweise nicht fristgemäß erledigen, so hat sie/er spätestens bis zu Ablauf<br />

der o.g. Fristen der auftraggebenden <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> mitzuteilen, warum die Erledigung<br />

nicht möglich war.<br />

§ 16<br />

Säumniszuschlag, Kosten, Auslage<br />

1. Ist im Vollstreckungsauftrag der Tag angegeben, bis zu dem Säumniszuschläge berechnet<br />

sind, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die weiter<br />

verwirkten Säumniszuschläge fortzuschreiben und einzuziehen.<br />

2. Daneben sind die Kosten entsprechend der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

NW in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und geltend zu machen.<br />

Bei Ratenzahlung als auch Teilpfändung können aufgrund der weiter anfallenden<br />

Säumniszuschläge die Vollstreckungsgebühren erst nach der letzten Zahlung berechnet<br />

und mit dieser eingezogen werden.<br />

3. Auslagen (z.B. für Türöffnung, Transportkosten usw.) sind von der Vollstreckungsbeamtin<br />

oder dem Vollstreckungsbeamten mit der Hauptforderung einzuziehen bzw. bei<br />

der Sachpfändung zu berücksichtigen.<br />

§ 17<br />

Zahlungsaufforderung, Verhalten bei Abwesenheit<br />

1. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

die Schuldnerin/den Schuldner zur freiwilligen Zahlung aufzufordern. Ist


die Schuldnerin/der Schuldner nicht anwesend, kann die angetroffene zum Haushalt gehörende<br />

erwachsene Person oder ein Bediensteter der Vollstreckungsschuldnerin/des<br />

Vollstreckungsschuldners zur Zahlung aufgefordert werden.<br />

Die Person muss nicht volljährig sein, vielmehr muss die anwesende erwachsene Person<br />

nach ihrer äußeren Erscheinung den Eindruck machen, dass sie eine Vorstellung von der<br />

Bedeutung des Vollstreckungsvorganges hat.<br />

2. Die Schuldnerin/Der Schuldner bzw. die angetroffene Person ist bei Zahlungsverweigerung<br />

zu fragen, ob zum Zwecke der Auffindung von pfändbaren Gegenständen der Zutritt<br />

zur Wohnung und die Pfändung von Gegenständen gestattet wird. Bei Zutrittsverweigerung<br />

sollte die angetroffene Person darauf hingewiesen werden, dass eine richterliche<br />

Durchsuchungsanordnung beantragt werden kann.<br />

3. Trifft die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Schuldnerin/den<br />

Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte keine Zahlung entgegengenommen<br />

werden oder eine Pfändung nicht durchgeführt werden, bzw. reicht die Pfändung für die<br />

Forderung wegen derer gepfändet wurde zuzüglich der Pfändungsgebühren nicht aus, so<br />

kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die zum Hausstand der<br />

Schuldnerin/des Schuldners gehörende Person oder einen Bediensteten der Vollstreckungsschuldnerin/des<br />

Vollstreckungsschuldners nach dem Arbeitgeber der Schuldnerin/des<br />

Schuldners und/oder nach anderen Einkünften, aus denen die Vollstreckungsschuldnerin/der<br />

Vollstreckungsschuldner den Lebensunterhalt für sich und ihre/seine<br />

Familie bestreitet, befragen. Die befragte Person ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunft<br />

freiwillig ist.<br />

4. Wird niemand angetroffen, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

im Briefkasten eine kuvertierte Zahlungsaufforderung zu hinterlassen. Mit dieser<br />

kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ihren/seinen nächsten<br />

Besuch (Datum, Uhrzeit) ankündigen und angeben, wann und wie sie/er telefonisch<br />

oder persönlich zu erreichen ist. Die Nachricht der Vollstreckungsbeamtin oder des<br />

Vollstreckungsbeamten kann im Wiederholungsfalle auch den Hinweis der Beantragung<br />

einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, bzw. bei Bußgeldforderungen, den Hinweis<br />

auf die Beantragung der Erzwingungshaft und die Abnahme der eidesstattlichen<br />

Versicherung, beinhalten.<br />

§ 18<br />

Teilzahlungen<br />

1. Ist es der Schuldnerin/dem Schuldner nicht möglich, den geschuldeten Betrag in einer<br />

Summe zu zahlen, ist die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte befugt,<br />

Teilzahlungen einzuziehen, wenn:<br />

a) die Schuldnerin/der Schuldner grundsätzlich zur Zahlung bereit ist,<br />

b) der Forderungsbetrag nicht gefährdet erscheint,<br />

c) die Bezahlung des Gesamtbetrages innerhalb von sechs Monaten erfolgt und außerdem<br />

d) die Schuldnerin/der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt und angenommen werden<br />

kann, dass im Falle eines Pfandabstandes auch eine eidesstattliche Versicherung<br />

zu keinem Erfolg führen wird bzw. die eidesstattliche Versicherung von der Schuld-


nerin/vom Schuldner bereits abgenommen wurde und sich daraus kein pfändbares<br />

Vermögen ergeben hat.<br />

2. Kann die Forderung nicht innerhalb der in Abs. 1c) genannten Frist eingezogen werden,<br />

ist für die Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubes die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong><br />

zuständig.<br />

3. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Vollstreckungsschuldnerin/den<br />

Vollstreckungsschuldner darauf hinzuweisen, dass während des Vollstreckungsaufschubes<br />

Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Vorschriften anfallen.<br />

4. Hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte zur Sicherung der Forderung<br />

einen Gegenstand gepfändet, ist nach Zahlung des letzten Teilbetrages die Pfändung<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> aufzuheben. Vor der Aufhebung der Pfändung<br />

hat sich die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zu überzeugen, dass zwischenzeitlich keine weiteren<br />

Forderungen gegen die Vollstreckungsschuldnerin/den Vollstreckungsschuldner angefallen<br />

sind und zwischenzeitlich keine Anschlusspfändung anderer Gläubiger ausgebracht<br />

wurde.<br />

5. Befinden sich gepfändete Sachen der Vollstreckungsschuldnerin/des Vollstreckungsschuldners<br />

bei Zahlung des letzten Teilbetrages im Gewahrsam der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong>,<br />

so ist zu prüfen, ob an den Sachen Pfändungspfandrecht weiterer Gläubiger bestehen.<br />

Bestehen keine weiteren Pfandrechte, so ist die Sache der Vollstreckungsschuldnerin/dem<br />

Vollstreckungsschuldner gegen Quittung zu übergeben.<br />

§ 19<br />

Verrechnung von Teilbeträgen<br />

Bei Teilzahlungen sind, soweit die Schuldnerin/der Schuldner keine Bestimmung trifft,<br />

§ 225 Abgabenordnung (AO) bzw. § 94 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) oder § 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Daneben sind die<br />

landesrechtlichen Vorschriften insbesondere bei Zwangsgeldern zu beachten.<br />

Nach § 225 AO sind die Zahlungen zunächst auf die Zwangsgelder, die Kosten, die<br />

Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge anzurechnen. Nach § 94<br />

OWiG sind Teilbeträge zunächst auf die Geldbußen, dann auf Nebenfolgen und zuletzt<br />

auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen. Nach § 367 BGB sind zunächst die Kosten,<br />

dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu tilgen.<br />

§ 20<br />

Durchsuchung<br />

1. Wird keine freiwillige Zahlung geleistet, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />

Vollstreckungsbeamte die Wohnung bzw. die Behältnisse der Schuldnerin/des Schuldners<br />

zu durchsuchen, wenn die Schuldnerin/der Schuldner oder bei seiner Abwesenheit,<br />

eine haushalts- oder betriebsangehörende Person nicht widerspricht. Unter den Wohnungsbegriff<br />

fallen alle Räumlichkeiten, die den häuslichen und beruflichen Zwecken<br />

ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Büro-


und Geschäftsräume. Wohnung kann auch ein Wohnwagen sein. Will die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder der Vollstreckungsbeamte außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen<br />

pfänden (z.B. ein Fahrzeug auf unbefriedetem Hof) ist ein Widerspruch unbeachtlich.<br />

2. Wird die Durchsuchung nicht gestattet, so ist dies und deren Gründe in der Niederschrift<br />

aufzunehmen. Ebenso, wenn während der Durchsuchung die Erlaubnis widerrufen wird.<br />

In diesen Fällen hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die<br />

Durchsuchung sofort einzustellen und die Anwesenden darauf hinzuweisen, dass nach<br />

Vorliegen der richterlichen Durchsuchungsanordnung ggf. mit Hilfe der Polizei gewaltsam<br />

geöffnet und durchsucht werden kann.<br />

3. Liegt die richterliche Durchsuchungsanordnung (Durchsuchungserlaubnis) vor, so hat<br />

die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mit allen nunmehr gebotenen<br />

Mitteln den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Für die Öffnung von Türen und Behältnissen<br />

ist ein geeigneter Handwerker heranzuziehen. Daneben ist noch eine erwachsene<br />

Person oder eine <strong>Gemeinde</strong>- oder Polizeibeamtin/ein <strong>Gemeinde</strong>- oder Polizeibeamter<br />

als Zeuge zuzuziehen. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben. Dritte,<br />

die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen der Vollstreckungsschuldnerin/des<br />

Vollstreckungsschuldners besitzen, haben die Wohnungsdurchsuchung zu dulden.<br />

Unbillige Härten sind gegenüber den Mitgewahrsamsinhabern zu vermeiden.<br />

§ 21<br />

Gefahr im Verzug<br />

1. Liegt Gefahr im Verzug vor, kann, selbst wenn von Anwesenden Zahlung, Pfändung<br />

und Durchsuchung verweigert wird, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume<br />

und die Zwangsvollstreckung auch ohne richterliche Anordnung vorgenommen<br />

werden.<br />

2. Dies ist u.a. gegeben, wenn begründete Annahme besteht, dass während der mit der<br />

vorherigen Einholung der richterlichen Erlaubnis verbundenen Zeitverzögerungen, die<br />

Pflichtige/der Pflichtige pfändbare Gegenstände wegschafft, sie/er sich ins Ausland absetzen<br />

will oder ihr/sein Vermögen veräußert.<br />

3. Eine gewisse Verzögerung der Vollstreckungsmaßnahme ist in Kauf zu nehmen, sie<br />

begründet noch keine Gefahr im Verzug.<br />

4. Über den Tatbestand der Gefahr im Verzug entscheidet die Vollstreckungsbeamtin oder<br />

der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle in eigener Zuständigkeit. Die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder der Vollstreckungsbeamte hat die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> unverzüglich,<br />

wenn möglich noch am Tage der Pfändung, davon zu informieren, dass er eine<br />

Durchsuchung ohne Einverständnis der Wohnungsinhaberin/des Wohnungsinhabers<br />

vorgenommen hat und die Gründe anzugeben, die sie/ihn zur Annahme von Gefahr im<br />

Verzug veranlasst haben.


§ 22<br />

Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten<br />

wegen der beabsichtigten Zwangsvollstreckung<br />

1. Wird gegen eine Vollstreckungsbeamtin oder einen Vollstreckungsbeamten bei einer<br />

Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, darf sie/er gegen die Schuldnerin/den<br />

Schuldner Gewalt anwenden. Bei der Gewaltanwendung ist die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder der Vollstreckungsbeamte nicht befugt, Waffen zu verwenden. Gewaltanwendung<br />

gegen einen gewahrsamsinhabenden Dritten ist nicht gestattet.<br />

2. Wird Widerstand in der Schuldnerwohnung geleistet, ist die Gewaltanwendung durch<br />

die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten nur aufgrund richterlicher<br />

Durchsuchungserlaubnis gestattet. Bei Gefahr im Verzug gilt das oben gesagte.<br />

3. Widerstand ist jedes Verhalten der Schuldnerin/des Schuldners oder eines anwesenden<br />

Dritten, durch das die Vollstreckung verhindert oder erschwert wird. Auch eine mündliche<br />

Bedrohung kann Widerstand sein.<br />

4. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat entweder zwei erwachsene<br />

Personen oder eine <strong>Gemeinde</strong>- oder Polizeibeamtin/einen <strong>Gemeinde</strong>- oder Polizeibeamten<br />

als Zeugen zuzuziehen, wenn<br />

• Widerstand geleistet wird oder damit gerechnet werden kann; auch dann, wenn die<br />

Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Widerstand selbst brechen<br />

könnte<br />

oder<br />

• in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder befriedetes Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin/des<br />

Vollstreckungsschuldners eine Vollstreckungshandlung vorgenommen<br />

werden soll, ohne dass die Schuldnerin/der Schuldner oder eine andere erwachsene<br />

Person, die zu ihrem/seinem Haushalt gehört oder bei ihr/ihm beschäftigt ist,<br />

anwesend ist.<br />

5. Wird Widerstand erst nach Aufnahme der Vollstreckungshandlung geleistet oder tritt<br />

die Abwesenheit während der Vollstreckungshandlung ein, ohne dass Zeugen anwesend<br />

sind, so ist die Maßnahme unverzüglich abzubrechen.<br />

6. In Gegenwart der zugezogenen Zeugen soll die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

darauf hinweisen, dass die Widerstandsleistung schwere strafrechtliche<br />

Folgen hat. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben, wenn in ihrer<br />

Gegenwart Widerstand geleistet wurde.<br />

7. Wurde die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte von der Schuldnerin/vom<br />

Schuldner beleidigt oder angegriffen, ist die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> davon unverzüglich<br />

zu unterrichten. Eine unmittelbare Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist<br />

nicht gestattet.


§ 23<br />

Tod des Vollstreckungsschuldners, Insolvenzverfahren<br />

1. Ist die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner gestorben, so ist der<br />

Auftrag zurückzugeben.<br />

2. Wurde die Zwangsvollstreckung noch zu Lebzeiten der Schuldnerin/des Schuldners<br />

begonnen, kann sie nach deren/dessen Tod in den Nachlass fortgesetzt werden.<br />

3. Wird der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten vor Beginn der<br />

Vollstreckung urkundlich nachgewiesen, dass über das Vermögen der Schuldnerin/des<br />

Schuldners, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,<br />

so hat sie/er die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> unverzüglich, soweit möglich mit Angabe des<br />

gerichtlichen Aktenzeichens, davon zu unterrichten. Diese entscheidet über das weitere<br />

Vorgehen.<br />

4. Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich auszuführen, wenn der Vollstreckungsbeamtin<br />

oder dem Vollstreckungsbeamten bekannt wird, dass beabsichtigt ist, das Insolvenzverfahren<br />

bei Gericht zu beantragen.<br />

§ 24<br />

Pfändung<br />

1. Wird keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung geleistet und liegt kein Fall von §§ 19<br />

und 24 vor, so wird die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in bewegliche Sachen der<br />

Schuldnerin/des Schuldner durchgeführt bzw. fortgesetzt. Wendet die Vollstreckungsschuldnerin/der<br />

Vollstreckungsschuldner ein, der zu vollstreckende Anspruch bestehe<br />

nicht oder nicht in voller Höhe, so hat sie/er die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

an die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zu verweisen. Ungeachtet dieser Einwendungen<br />

hat sie/er die Vollstreckung bis zur Rücknahme des Vollstreckungsauftrages<br />

fortzusetzen.<br />

Dies gilt nicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts (vgl.<br />

§ 1 Nr. 3). Erhebt die Schuldnerin/der Schuldner hier Einwendungen gegen die beizutreibenden<br />

bürgerlich- rechtlichen Forderungen, ist die Vollstreckung einzustellen. Die<br />

Einwendungen der Schuldnerin/des Schuldners und die Einstellung der Vollstreckung<br />

sind zu protokollieren. Dies gilt auch dann, wenn die Einwendungen offensichtlich unberechtigt<br />

sind.<br />

2. Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt dadurch, dass die Vollstreckungsbeamtin oder<br />

der Vollstreckungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt.<br />

3. Geld, Kostbarkeiten, wie z.B. Schmuck, Edelmetalle und Wertpapiere sind von der<br />

Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten mitzunehmen. Andere gepfändete<br />

Gegenstände bleiben vorläufig im Gewahrsam der Schuldnerin/des Schuldners,<br />

sofern dadurch die Zwangsvollstreckung nicht gefährdet erscheint.<br />

4. Werden Pfandstücke bei der Schuldnerin/beim Schuldner gelassen, so ist die Pfändung<br />

nur wirksam, wenn sie durch Pfandsiegel kenntlich gemacht wird. Das Pfandsiegel ist<br />

so anzubringen, dass es jedem Dritten erkennbar ist, der die im Verkehr übliche Sorgfalt


aufwendet. Das Siegel muss mit der Pfandsache verbunden sein und soll so angebracht<br />

werden, dass die Sache nicht beschädigt wird<br />

5. Ist bei einer Mehrzahl von Sachen das Anbringen eines Pfandsiegels an jedem Stück<br />

untunlich, so reicht ein gemeinschaftliches Pfandsiegel dann, wenn es so angelegt wird,<br />

dass darüber keine Zweifel bestehen, welche Sachen gepfändet sind.<br />

6. Werden Pfandstücke im Gewahrsam der Schuldnerin/des Schuldners belassen, ist diese/dieser<br />

oder die anwesende erwachsene Person zu belehren, dass die gepfändeten Sachen<br />

nun im Besitz der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass<br />

die Schuldnerin/der Schuldner die gepfändeten Gegenstände pfleglich zu behandeln hat,<br />

sich jeder Verfügung darüber zu enthalten hat sowie die Beschädigung oder die Entfernung<br />

der angebrachten Pfandsiegel strafrechtliche Folgen haben kann.<br />

7. Sind Pfandsiegel beschädigt oder entfernt und erhält die Vollstreckungsbeamtin oder<br />

der Vollstreckungsbeamte davon Kenntnis, so hat sie/er unverzüglich neue Pfandsiegel<br />

anzubringen und der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> dies mitzuteilen.<br />

8. Die Aufhebung einer Sachpfändung liegt bei der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong>.<br />

§ 25<br />

Schätzung der Pfandsachen<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte schätzt die Sache auf ihren<br />

gewöhnlichen Verkaufswert. Der Wert ist in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Ist<br />

eine sofortige Schätzung nicht möglich, ist sie unverzüglich nachzuholen und nachträglich<br />

das Protokoll zu ergänzen.<br />

2. Die Schätzung von Wertsachen (z.B. Schmuck, Teppiche) oder Gegenständen, zu deren<br />

Schätzung es besonderer Sachkunde bedarf, ist von einer Sachverständigen/einem<br />

Sachverständigen durchzuführen. Bei Gold- und Silbersachen und anderen Edelmetallen<br />

und Edelsteinen ist der Verkaufswert, als auch Materialwert zu schätzen.<br />

3. Bei der Schätzung ist der Beschaffenheit und dem Zustand der Sache sowie allgemein<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Persönliche Verhältnisse bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

4. Eine wiederholte Schätzung soll nur dann erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass sich der<br />

Marktwert der gepfändeten Gegenstände gegenüber der ersten Schätzung wesentlich<br />

geändert hat. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn zwischen Pfändung und Verwertung<br />

ein längerer Zeitraum liegt. Eine Neuschätzung nach einem erfolglosen Verwertungsversuch<br />

mit dem Ziel, die Sache verwertbar zu machen, ist nicht statthaft.<br />

5. Eine offenbar unrichtige Schätzung oder ein offenbarer Schreibfehler kann jederzeit<br />

berichtigt werden.<br />

6. Eine nachträgliche Schätzung, eine Nachschätzung sowie die Berichtigung einer Schätzung,<br />

sind der Schuldnerin/dem Schuldner unverzüglich, auf jeden Fall rechtzeitig vor<br />

der Verwertung durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten mitzuteilen.


§ 26<br />

Unpfändbare Sachen<br />

1. Die in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) und teilweise in dem jeweiligen Vollstreckungsgesetz<br />

aufgeführten unpfändbaren Sachen unterliegen nicht der Pfändung und<br />

zwar auch dann nicht, wenn die Schuldnerin/der Schuldner der Pfändung zustimmen<br />

würde.<br />

2. Unpfändbar sind ferner:<br />

• Gegenstände, soweit sie als Zubehör eines Grundstücks gelten,<br />

• Postsendungen, die sich im Gewahrsam der Post AG befinden,<br />

• Güter, die sich im Gewahrsam einer Spedition befinden,<br />

• Sachen, die voraussichtlich nicht verwertet werden können, oder deren Veräußerung<br />

unzulässig ist,<br />

• die von der Rechtsprechung bestimmten unpfändbaren Gegenstände.<br />

§ 27<br />

Gewahrsam<br />

1. Bewegliche pfändbare Sachen, die sich im Gewahrsam (in der tatsächlichen Gewalt) der<br />

Schuldnerin/des Schuldners befinden, können grundsätzlich gepfändet werden. Die<br />

Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat nicht zu prüfen, ob diese<br />

Gegenstände auch tatsächlich zum Vermögen der Pfändungsschuldnerin/des Pfändungsschuldners<br />

gehören, bzw. deren/dessen Eigentum sind. Behauptet die Vollstreckungsschuldnerin/der<br />

Vollstreckungsschuldner, die gepfändete Sache gehöre einem Dritten,<br />

und legt er dafür Urkunden vor, so sollte die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

diese Belege im Original oder in Kopie zur Vorlage an die <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

<strong>Uedem</strong> an sich nehmen und die Vollstreckungsschuldnerin/den Vollstreckungsschuldner<br />

bescheiden, der weitere Fortgang werde von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> geprüft<br />

und entschieden. Findet jedoch die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

im Gewahrsam des Schuldners Sachen, bei denen nach den besonderen<br />

Umständen des Falles außer Zweifel steht, dass sie nicht der Schuldnerin/dem Schuldner<br />

gehören, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte von der<br />

Pfändung solcher Sachen abzusehen.<br />

2. Sachen, die im Gewahrsam eines Dritten sind, können gepfändet werden, wenn der Gewahrsamsinhaber<br />

zur Herausgabe bereit ist. Befindet sich die Sache im gemeinsamen<br />

Gewahrsam der Schuldnerin/des Schuldners als auch eines Dritten, kann nur gepfändet<br />

werden, wenn der Dritte zustimmt.<br />

3. Sachen, die der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin/des Schuldners für diesen im Gewahrsam<br />

hat, sind so zu behandeln, als ob sie sich im Gewahrsam der Schuldnerin/des<br />

Schuldners befänden.<br />

4. Widerspricht ein Dritter der beabsichtigten Pfändung von Sachen mit der Begründung,<br />

diese im Gewahrsam oder Mitgewahrsam zu haben, ist von einer Pfändung vorläufig


abzusehen; der Dritte ist aufzufordern innerhalb einer Frist von zwei Wochen den<br />

Nachweis über seine Angaben der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> vorzulegen.<br />

5. Hausangestellte und andere Personen in abhängiger Stellung können keinen Gewahrsam<br />

an Sachen haben, die ihnen überlassen wurden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />

Vollstreckungsbeamte kann daher die Pfändung durchführen und ggf. Widerstand brechen,<br />

selbst wenn eine oben genannte Person widerspricht.<br />

§ 28<br />

Zwangsvollstreckung gegen Eheleute<br />

1. Ist die Schuldnerin/der Schuldner verheiratet, hat die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />

Vollstreckungsbeamte davon auszugehen, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand<br />

der Zugewinngemeinschaft leben, so lange nichts Gegenteiliges durch öffentliche Urkunden<br />

nachgewiesen wird.<br />

2. Bei der Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung hat die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder der Vollstreckungsbeamte in gleicher Weise vorzugehen, wie bei einer Einzelperson,<br />

d.h. die Schuldnerin/der Schuldner wird als Gewahrsamsinhaber und Besitzer sämtlicher<br />

beweglicher Sachen angesehen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten<br />

befinden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um ausschließlich persönliche Gegenstände<br />

handelt und/oder die Eheleute getrennt leben (Getrenntleben ist auch innerhalb<br />

der ehelichen Wohnung möglich).<br />

3. Eigentumsvermutung und Gewahrsamsbestimmungen gelten nicht für eheähnliche Lebensgemeinschaften,<br />

Wohngemeinschaften, zusammenlebende Verwandte und ähnliche<br />

häusliche Gemeinschaften.<br />

4. Bei Gütergemeinschaft kann nur gepfändet werden, wenn der Auftrag gegen die Person<br />

gerichtet ist, die das Vermögen verwaltet.<br />

5. Für Vollstreckung gegen Ehegatten, die im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft<br />

leben, wird auf § 744 a ZPO verwiesen.<br />

§ 29<br />

Auswahl der Pfandgegenstände<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte wählt die zu pfändenden<br />

Gegenstände nach pflichtgemäßem Ermessen aus, sofern ihm die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong><br />

keine besondere Anweisung gegeben hat. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt<br />

werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Ansprüche einschließlich Zinsen,<br />

Säumniszuschläge und Kosten erforderlich ist. Die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />

Vollstreckungsbeamte rechnet deshalb den von ihr/ihm geschätzten, voraussichtlich erzielbaren<br />

Erlös der Pfandstücke laufend zusammen und vergleicht diese Summe mit<br />

dem beizutreibenden Betrag, um Überpfändungen zu vermeiden. Ist nur ein pfändbarer<br />

Gegenstand vorhanden, dessen Wert den zu vollstreckenden Anspruch ggf. erheblich<br />

übersteigt, so kann er dennoch gepfändet werden.


2. Sachen, deren Aufbewahrung oder Fortschaffen unverhältnismäßige Kosten verursachen<br />

würden oder deren Verwertung schwierig wäre, sind nur zu pfänden, wenn andere<br />

Sachen nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind.<br />

3. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der Sache einen Überschuss<br />

über die Kosten nicht erwarten lässt. Pfändbare Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat<br />

der Schuldnerin/des Schuldners gehören und im Haushalt der Schuldnerin/des Schuldners<br />

gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich<br />

ist, dass der voraussichtliche Erlös außer Verhältnis steht.<br />

§ 30<br />

Anschlusspfändung, Nachpfändung, Doppelpfändung, Austauschpfändung,<br />

Vorwegpfändung, Hilfspfändung, Überpfändung<br />

1. Ist ein Gegenstand bereits gepfändet, kann er nochmals gepfändet werden (Anschlusspfändung).<br />

Erfolgt die Pfändung für einen anderen Gläubiger und durch eine andere<br />

Vollstreckungsbeamtin oder einen andren Vollstreckungsbeamten bzw. durch einen Gerichtsvollzieher,<br />

ist diesem, wie der Schuldnerin/dem Schuldner ein Pfändungsprotokoll<br />

zuzustellen. Die Anschlusspfändung ist wie eine Erstpfändung vorzunehmen.<br />

2. Muss angenommen werden, dass die Erstpfändung zur Tilgung des geschuldeten Pfändungsbetrages<br />

nicht ausreicht, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

weitere Gegenstände zu pfänden (Nachpfändung).<br />

3. Eine Doppelpfändung liegt dann vor, wenn dieselbe Sache gegen verschiedene Schuldner<br />

(z.B. Eheleute) gepfändet wird. Es handelt sich um zwei Pfändungen mit zwei Pfändungsprotokollen.<br />

Es reicht jedoch aus, dass nur ein Pfandsiegel angebracht wird.<br />

4. Eine Sache, die als persönlicher Gebrauchsgegenstand, als dem Haushalt dienende Sache<br />

oder als Arbeitsgerät unpfändbar ist, kann dann gepfändet werden, wenn vor der<br />

Wegnahme dieses Gegenstandes die Schuldnerin/der Schuldner ein Ersatzstück erhält,<br />

das den gleichen Zweck erfüllt, oder ihm ein Geldbetrag zur Beschaffung des Ersatzstückes<br />

überlassen wird. Dieser Geldbetrag ist unpfändbar.<br />

Eine Austauschpfändung soll nur dann vorgenommen werden, wenn erwartet werden<br />

kann, dass der Versteigerungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigt.<br />

5. Wenn erwartet werden kann, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, kann sie gepfändet<br />

werden, sie bleibt aber im Gewahrsam des Schuldners (Vorwegpfändung). Wird<br />

die Sache jedoch innerhalb eines Jahres nicht pfändbar, muss die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder der Vollstreckungsbeamte die Pfändung aufheben. Ist eine bewegliche Sache<br />

zwar im Moment pfändbar, ist aber bekannt, dass sie demnächst unpfändbar wird, muss<br />

die Pfändung unterbleiben. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt der Pfändung<br />

6. Papiere, die nur eine Forderung beweisen, z.B. Sparbücher oder Pfandscheine, können<br />

nicht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung beweglicher Sachen gepfändet<br />

werden, weil sie keine Wertpapiere i.S.d. ZPO sind. Die Vollstreckungsbeamtin o-<br />

der der Vollstreckungsbeamte kann sie jedoch vorläufig in Besitz nehmen. Sie sind unverzüglich<br />

der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> abzuliefern (= Hilfspfändung).


7. Bei der Pfändung hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte zu prüfen,<br />

ob der Wert bzw. der voraussichtliche Erlös der gepfändeten Sache den Pfändungsbetrag<br />

zuzüglich Kosten und Auslagen deckt. Ist jedoch nur ein pfändbarer Gegenstand<br />

vorhanden, dessen Wert den vollstreckbaren Anspruch voraussichtlich erheblich übersteigt,<br />

so darf dieser trotzdem gepfändet werden; es liegt keine Überpfändung vor.<br />

§ 31<br />

Pfändung von Kraftfahrzeugen<br />

1. Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeuges hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

die Fahrzeugpapiere (Kfz-Schein und –Brief) möglichst an sich zu<br />

nehmen. Findet sie/er sie nicht, hat er die Schuldnerin/den Schuldner oder die anwesende<br />

Person nach deren Verbleib zu befragen. Das Ergebnis ist in das Pfändungsprotokoll<br />

aufzunehmen. Sind die Papiere angeblich bei einem Dritten, ist der Name und die Anschrift,<br />

sowie die Gründe, warum diese sich dort befinden, im Protokoll aufzunehmen.<br />

2. Nur in Ausnahmefällen ist das Fahrzeug im Gewahrsam der Schuldnerin/des Schuldners<br />

zu belassen. In diesem Falle ist die zuständige Zulassungsstelle ohne Verzug von der<br />

Pfändung zu unterrichten.<br />

3. Um ein unbefugtes Benutzen des mit Pfandsiegel gepfändeten Fahrzeuges zu unterbinden<br />

bzw. wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Befriedigung<br />

der Gläubigerinteressen gefährdet sieht, kann sie/er die Parkkralle an dem vorderen<br />

der Fahrbahn abgewandten Reifen anbringen.<br />

Auf die Blockierung des Fahrzeugreifens muss mittels entsprechender Warnplakette auf<br />

beiden vorderen Seitenfenstern des Fahrzeuges hingewiesen werden.<br />

4. Das Kraftfahrzeug darf, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum steht, den Verkehr nicht<br />

behindern. Es darf nicht im Halte- oder Parkverbot blockiert werden, da dem Benutzer<br />

so die Möglichkeit genommen wird, diese Ordnungswidrigkeit zu beseitigen. Ist das<br />

Fahrzeug in „unsicheren Gebieten“ der <strong>Gemeinde</strong> abgestellt, ist von dem Anbringen einer<br />

Parkkralle abzusehen, um evtl. Schadensersatzansprüche an die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong><br />

auszuschließen.<br />

5. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Leiterin oder den<br />

Leiter der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> unverzüglich von der Pfändung und Blockierung zu<br />

unterrichten. Von dort aus wird das örtliche Ordnungsamt und die zuständige Polizeistelle<br />

über die Maßnahme unterrichtet.<br />

6. Die Blockierung des Fahrzeuges mit der Parkkralle ist in der Niederschrift über eine<br />

Pfändung aufzunehmen. Die Niederschrift ist der Schuldnerin/dem Schuldner unverzüglich<br />

auszuhändigen, notfalls sofort zuzustellen. Eine Benachrichtigung über die Blockierung<br />

des Fahrzeuges ist beizufügen.<br />

7. Führt das Anlegen der Parkkralle nicht zum angestrebten Erfolg oder liegt ein anderer<br />

wichtiger Grund vor, z.B. Ziffer 4, ist das Fahrzeug zu entfernen. Die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder der Vollstreckungsbeamte darf das Fahrzeug nicht selbst steuern. Vielmehr<br />

ist ein geeignetes Abschleppunternehmen zu beauftragen, das das Fahrzeug auf<br />

einem bewachten Parkplatz abstellt.


Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat vor dem Abschleppen<br />

das Fahrzeug nach sichtbaren Schäden/Mängeln zu überprüfen. Werden solche festgestellt,<br />

sind diese im Pfändungsprotokoll zu vermerken.<br />

§ 32<br />

Verwertung<br />

1. Die Anordnung zur Verwertung erfolgt durch die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong>.<br />

2. Die Verwertung der gepfändeten Sache erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung.<br />

Daneben kann sie durch freihändigen Verkauf erfolgen.<br />

3. Bei der Verwertung darf die beauftragte Vollstreckungsbeamtin/der beauftragte Vollstreckungsbeamte,<br />

ihre/seine Hilfskräfte und deren Angehörige selbst oder durch beauftragte<br />

Dritte nicht mitbieten.<br />

4. Für die Verwertung kann von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> eine Vollstreckungsbeamtin<br />

oder ein Vollstreckungsbeamter beauftragt werden, auch wenn diese/dieser die Gegenstände<br />

nicht selbst gepfändet hat.<br />

§ 33<br />

Ort und Zeit der Versteigerung<br />

1. Kraftfahrzeuge werden am jeweiligen Verwahrungsort, sperrige Gegenstände (z.B. Möbel)<br />

können mit Einverständnis der Schuldnerin/des Schuldners bei diesem versteigert<br />

werden, im übrigen erfolgt die Versteigerung in der Dienststelle.<br />

2. Die Versteigerung wird frühestens nach Ablauf einer Woche nach der Pfändung durchgeführt,<br />

es sei denn, es handelt sich um leicht verderbliche Waren.<br />

3. Der Zeitpunkt der Versteigerung ist der Schuldnerin/dem Schuldner rechtzeitig von der<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> bekannt zu geben.<br />

§ 34<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

1. Die Versteigerung ist von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> öffentlich bekanntzumachen.<br />

Die Bekanntmachung wird in der Regel von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> veranlasst.<br />

Sie muss enthalten:<br />

• Ort, Tag und Uhrzeit der Versteigerung,<br />

• die allgemeine Bezeichnung der zu versteigenden Gegenstände, die voraussichtlich<br />

zur Versteigerung kommen,<br />

• Hinweis, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführt<br />

wird,


• Gewährausschluss, dass die gepfändeten Gegenstände tatsächlich zur Versteigerung<br />

kommen.<br />

2. Die Bekanntmachung muss rechtzeitig, spätestens am Tag vor der Versteigerung, erfolgen<br />

und zwar in ortsüblicher Weise.<br />

§ 35<br />

Durchführung der Versteigerung<br />

1. Zu Beginn der Versteigerung ist von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten,<br />

der die Versteigerung durchführt, zu verkünden:<br />

• dass die zu versteigernden Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet<br />

wurden und sich daher die Gewährleistung für Ansprüche jeglicher Art<br />

nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der ZPO richten.<br />

2. Die Gegenstände sind einzeln unter Angabe des Mindestgebots auszubieten. Dieses<br />

Mindestgebot ist mindestens die Hälfte des geschätzten, gewöhnlichen Verkaufswertes.<br />

Unter diesem Wert darf der Zuschlag nicht erteilt werden.<br />

3. Dem Meistbietenden ist nach dreimaligen Aufruf der Zuschlag zu erteilen. Das Gebot<br />

ist sofort in bar zu erbringen.<br />

4. Die Schuldnerin/der Schuldner kann bei der Versteigerung mitbieten. Erhält sie/er den<br />

Zuschlag und reicht ihr/sein Gebot nicht aus, ist der Gegenstand erneut zu pfänden.<br />

5. Erweist sich beim Versteigerungstermin, dass der ursprünglich geschätzte Verkaufswert<br />

zu hoch war und wird neu geschätzt, ist der neue Wert zuerst der Vollstreckungsschuldnerin/dem<br />

Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Ggf. ist die Versteigerung dieses neu<br />

geschätzten Gegenstandes zurückzustellen.<br />

6. Die Personalien der Ersteigernden/des Ersteigernden sind im Pfändungsprotokoll aufzunehmen.<br />

Werden Waffen versteigert, hat sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

außerdem davon zu überzeugen, dass die Ersteigernde/der Ersteigernde<br />

im Besitz eines Waffenscheins ist.<br />

§ 36<br />

Versteigerungsprotokoll<br />

1. Unmittelbar nach der Versteigerung soll ein Versteigerungsprotokoll angefertigt werden.<br />

Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:<br />

• Name der Schuldnerin/des Schuldners,<br />

• Tag der Versteigerung,<br />

• Gegenstände, die versteigert wurden,<br />

• Gesamterlös,


• Gesamtbetrag der Forderungen einschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit<br />

der Versteigerung angefallen sind.<br />

2. Die Schuldnerin/der Schuldner erhält eine Mehrfertigung des Protokolls.<br />

3. Der Ersteigernden/dem Ersteigernden ist eine Quittung über den bezahlten Betrag sowie<br />

eine Bestätigung über den Erwerb des Gegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung,<br />

bei Fahrzeugen außerdem der Kraftfahrzeugschein und der Fahrzeugbrief gegen<br />

Empfangsbestätigung auszuhändigen.<br />

§ 37<br />

Freihändiger Verkauf<br />

1. Freihändiger Verkauf findet statt:<br />

• bei Wertpapieren,<br />

• bei Gold- und Silberwaren, wenn bei der Versteigerung ein dem Gold-/Silberwert<br />

entsprechendes Gebot nicht angegeben wurde,<br />

• bei Pfandgegenständen, die trotz zweimaligen Versteigerungsversuchen nicht zugeschlagen<br />

werden konnten,<br />

• wenn ihn die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen anordnet.<br />

2. Beim freihändigen Verkauf hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

darauf zu achten, einen möglichst hohen Betrag zu erzielen. Die Bestimmungen<br />

über das Mindestgebot finden beim freihändigen Verkauf entsprechende Anwendung.<br />

§ 38<br />

Protokoll über freihändigen Verkauf<br />

Das Protokoll hat zu enthalten:<br />

• die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angaben des Mindestgebotes,<br />

• Grund des freihändigen Verkaufs,<br />

• Hinweis, dass eine Gewährleistung nicht übernommen wird,<br />

• Unterschrift des Käufers.


§ 39<br />

Abholung von herauszugebenden beweglichen Sachen beim Drittschuldner<br />

Nach Pfändung eines Herausgabeanspruchs kann die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder den Vollstreckungsbeamten beauftragen, die Sache beim Drittschuldner<br />

abzuholen. Zu Zwangsmaßnahmen gegen den Drittschuldner ist die Vollstreckungsbeamtin<br />

oder der Vollstreckungsbeamte in diesem Falle nicht befugt. Weigert sich der Drittschuldner,<br />

die Sache herauszugeben, oder behauptet er , sie nicht oder nicht mehr zu besitzen, so vermerkt<br />

die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dies in ihrer/seiner Niederschrift.<br />

§ 40<br />

Zustellung<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte kann mit der Zustellung von<br />

Schriftstücken beauftragt werden. Zustellungen von Bescheiden und anderen Schriftstücken<br />

hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte unverzüglich vorzunehmen.<br />

2. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte vermerkt auf der Empfangsbestätigung<br />

die Uhrzeit der Zustellung und den Namen der Person, die das Schriftstück<br />

in Empfang genommen hat.<br />

3. Bei Zustellung an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts erfolgt die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.<br />

§ 41<br />

Ort der Zustellung<br />

Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem die Empfangende/der Empfänger<br />

angetroffen wird, in der Regel wird dies in ihrer/seiner Wohnung bzw. in ihren/seinen Geschäftsräumen<br />

sein.<br />

§ 42<br />

Ersatzzustellung<br />

1. Kann die Empfangende/der Empfänger in ihrer/seiner Wohnung nicht angetroffen werden,<br />

so kann das Schriftstück<br />

a) einem zur Familie gehörenden erwachsenen Haushaltsangehörigen<br />

oder<br />

b) einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen<br />

oder<br />

c) dem Vermieter der Wohnung (nicht der Geschäftsräume) gegen Unterschrift ausgehändigt<br />

werden.


2. Die Ersatzperson ist darüber zu unterrichten, dass sie nicht nur zur Annahme, sondern<br />

auch zur Aushändigung an die Empfangende/den Empfänger verpflichtet ist. Eine Ersatzzustellung<br />

ist ausgeschlossen, wenn die Empfangende/der Empfänger verstorben ist.<br />

§ 43<br />

Niederlegung<br />

1. Ist weder eine persönliche noch eine Ersatzzustellung möglich, kann das Schriftstück<br />

niedergelegt werden.<br />

2. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung in der bei einem gewöhnlichen<br />

Brief üblichen Weise dem Empfänger zuzuleiten.<br />

§ 44<br />

Annahmeverweigerung<br />

1. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück<br />

an Ort und Stelle zurückzulassen. Die Zustellung ist damit bewirkt.<br />

2. Grund und Form der Zurücklassung sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem<br />

Vollstreckungsbeamten zu vermerken.<br />

§ 45<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Dienstanweisung</strong> tritt am 01.07.2001 in Kraft.<br />

( W. van Briel )<br />

Bürgermeister

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