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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2006 Nr. 765<br />

HRRS 2006 Nr. 765<br />

BGH 1 StR 147/06 - 27. Juli 2006 (LG München)<br />

Darlegungspflichten bei <strong>de</strong>r Verfahrensrüge (schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung bei <strong>de</strong>r<br />

Verfahrensrüge; Unzulässigkeit <strong>de</strong>r hilfsweise erhobenen Verfahrensrüge); Anwesenheit <strong>de</strong>s<br />

Verteidigers (absoluter Revisionsgrund; wirksame Untervollmacht beim Pflichtverteidiger);<br />

Revisionsbegründungsfrist (zurückgehaltene Untervollmachtsurkun<strong>de</strong>); Untervollmachtsklausel in<br />

AGB; Vertrauensschutz im Strafverfahren.<br />

§ 338 Nr. 5 StPO; § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO; § 141 StPO; § 140 StPO; § 145 StPO; § 345 StPO; §<br />

305c Abs. 1 BGB<br />

Leitsatz <strong>de</strong>s Bearbeiters<br />

1. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfor<strong>de</strong>rt die schlüssige tatsächliche Behauptung einer<br />

Rechtsverletzung. Eine entsprechen<strong>de</strong> Vermutung in <strong>de</strong>n Raum zu stellen, genügt nicht (hier:<br />

mangeln<strong>de</strong> Zulassung eines Verteidigers). Es ist Sache <strong>de</strong>r Revision, die tatsächliche Tragfähigkeit<br />

ihrer Erwägungen zu überprüfen, wozu zum Beispiel ein Anfragen bei früheren Verteidigern<br />

geboten sein kann (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; hierzu BVerfG StraFo 2005, 512 f.). Gebotener<br />

Vortrag kann nicht durch die Anregung ersetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Senat möge prüfen, ob die ange<strong>de</strong>utete<br />

Möglichkeit eines Rechtsfehlers in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage hat o<strong>de</strong>r nicht.<br />

2. Die Untervollmacht für einen Rechtsanwalt muss nicht notwendig schriftlich nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Für die in einer Verteidigervollmacht vorformulierte Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht<br />

gelten die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen. Ob die genannte Befugnis<br />

wirksamer Bestandteil <strong>de</strong>r Vollmacht ist, richtet sich insbeson<strong>de</strong>re nach § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist<br />

allgemein gebräuchlich und daher nicht überraschend im Sinne <strong>de</strong>s § 305c BGB.<br />

4. Die Bevollmächtigung ist auch grundsätzlich nicht dahin eingeschränkt, dass je<strong>de</strong>nfalls ein<br />

Verteidiger, <strong>de</strong>r aufgrund seiner Prozesserfahrung und seines Bekanntheitsgra<strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>res<br />

Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, von einem ihm eingeräumten Recht, Untervollmacht zu<br />

erteilen, keinen Gebrauch machen dürfe.<br />

5. Auch im Übrigen gibt es keinen Rechtsanspruch <strong>de</strong>s Angeklagten, auch dann ausschließlich vom<br />

(Haupt-)Verteidiger verteidigt zu wer<strong>de</strong>n, wenn er uneingeschränkt die Befugnis zur Erteilung von<br />

Untervollmachten erteilt hat.<br />

6. Das Gericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Tätigkeit eines Verteidigers daraufhin zu<br />

überwachen, ob er seine Verteidigertätigkeit ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1996,<br />

120). Dies gilt nicht nur für die inhaltliche, son<strong>de</strong>rn auch für die formale Gestaltung <strong>de</strong>r<br />

Verteidigung. Macht <strong>de</strong>r Verteidiger von einer ihm - wie <strong>de</strong>m Gericht bekannt ist - vom<br />

Angeklagten erteilten Befugnis Gebrauch, so braucht das Gericht dies im Grundsatz nicht zu<br />

hinterfragen.<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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HRRS 2006 Nr. 765<br />

Entscheidungstenor<br />

Die Revision <strong>de</strong>s Angeklagten gegen das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts München II vom 15.<br />

September 2005 wird verworfen.<br />

Der Beschwer<strong>de</strong>führer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.<br />

Grün<strong>de</strong><br />

Bei einer polizeilichen Kontrolle <strong>de</strong>s vom Angeklagten geführten Pkw am 19. September 2004<br />

wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Stoßstange versteckt mehrere Kilogramm Kokain sichergestellt. Im Pkw waren mehrere<br />

"Duftbäumchen" aufgehängt, um <strong>de</strong>n Geruch <strong>de</strong>s Kokains zu über<strong>de</strong>cken. Der Angeklagte hat geltend<br />

gemacht, er sei auf <strong>de</strong>m Rückweg von <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n nach Italien, wo er <strong>de</strong>n Pkw gekauft habe. Dass<br />

darin Kokain versteckt gewesen sei, sei ihm unbekannt gewesen.<br />

Einen Vertrag o<strong>de</strong>r irgendwelche an<strong>de</strong>ren Dokumente, die auf einen Kauf <strong>de</strong>s Pkw durch <strong>de</strong>n<br />

Angeklagten hingewiesen hätten, hatte er nicht in seinem Besitz. Die Strafkammer hat die Einlassung <strong>de</strong>s<br />

Angeklagten nicht geglaubt, son<strong>de</strong>rn hat ihn wegen eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu<br />

einer Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt.<br />

Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist<br />

unbegrün<strong>de</strong>t (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

I.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Verfahrensrügen bedarf <strong>de</strong>r näheren Ausführung nur folgen<strong>de</strong>s:<br />

1. Die Revision beruft sich auf § 338 Nr. 5 StPO und rügt "die Verletzung von § 140 Abs. 1, Abs. 2<br />

und §§ 141 ff. StPO." Der Sache nach macht sie geltend, <strong>de</strong>r Angeklagte sei am 7. Verhandlungstag (24.<br />

August 2005) nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen.<br />

Folgen<strong>de</strong>s liegt zu Grun<strong>de</strong>:<br />

Der Angeklagte hatte im Laufe <strong>de</strong>s Verfahrens schon einer ganzen Reihe von Rechtsanwälten<br />

schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, zum Teil nach zwischenzeitlicher Mandatsbeendigung mehrfach.<br />

Seit <strong>de</strong>m 4. Verhandlungstag war Rechtsanwältin K. alleinige Verteidigerin, inzwischen vertritt sie <strong>de</strong>n<br />

Angeklagten nicht mehr. Nach <strong>de</strong>m 5. Verhandlungstag (29. Juli 2005) erkrankte sie. Am 6.<br />

Verhandlungstag (22. August 2005) - Dauer: zehn Minuten - erschien ausweislich <strong>de</strong>s Protokolls eine<br />

<strong>de</strong>rselben Kanzlei angehörige Rechtsanwältin "in Untervollmacht für RAin K., die erkrankt ist. Der<br />

Angeklagte erklärte hiermit Einverständnis". Im Übrigen beschränkte sich die Verhandlung auf eine<br />

Erklärung <strong>de</strong>s Angeklagten, wonach er bestätigte, in Anwesenheit von Rechtsanwältin K. eine Erklärung<br />

abgeben zu wollen, und die Erörterung <strong>de</strong>s weiteren Verfahrensgangs. Am 7. Verhandlungstag erschien<br />

Rechtsanwalt F., "<strong>de</strong>r erklärte, dass er in Untervollmacht für RAin K. auftrete und eine schriftliche<br />

Untervollmacht nachreichen wer<strong>de</strong>". Es wur<strong>de</strong>n drei Telefonkarten in Augenschein genommen und ein<br />

Notizzettel mit einer Adresse in Augenschein genommen und verlesen. Erklärungen wur<strong>de</strong>n zu alle<strong>de</strong>m<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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nicht abgegeben, die Verhandlung dauerte sieben Minuten. Am nächsten Verhandlungstag (15. September<br />

2005) erschien dann wie<strong>de</strong>r Rechtsanwältin K. und führte die Verteidigung. Die am 24. August 2005<br />

angekündigte Untervollmachtsurkun<strong>de</strong> war schon am 23. August 2005 ausgestellt. Sie gelangte allerdings<br />

erst im Rahmen <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens am 7. Februar 2006 zu <strong>de</strong>n Verfahrensakten.<br />

Der Verfahrensverlauf vom 7. Verhandlungstag lässt keinen Rechtsfehler erkennen.<br />

a) Ohne dass es auf Weiteres ankäme, wäre <strong>de</strong>r Angeklagte nicht ordnungsgemäß verteidigt<br />

gewesen, wenn nicht die Voraussetzungen von § 138 Abs. 1 StPO erfüllt gewesen wären. Die Revision<br />

(Schriftsatz vom 8. Mai 2006) hat angeregt, <strong>de</strong>r Senat möge "klären, ob die ... Untervollmacht tatsächlich<br />

einem zugelassenen Rechtsanwalt erteilt wor<strong>de</strong>n ist". Gestützt ist dies auf Erwägungen, die an <strong>de</strong>n Inhalt<br />

<strong>de</strong>s Anrufbeantworters <strong>de</strong>s Anschlusses F. anknüpfen.<br />

Verfahrensrügen sind in <strong>de</strong>r Frist <strong>de</strong>s § 345 StPO zu erheben. Diese ist hier nicht eingehalten.<br />

Freilich liegen hier Beson<strong>de</strong>rheiten vor. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer<br />

Revisionsgegenerklärung auf die genannte Untervollmachtsurkun<strong>de</strong> Bezug genommen, sie <strong>de</strong>m (jetzigen)<br />

Verteidiger aber nicht bekannt gemacht. Er hat von dieser Urkun<strong>de</strong> erst im Rahmen ihm vom Senat<br />

gewährter Akteneinsicht Kenntnis genommen.<br />

Der Senat braucht nicht darüber zu befin<strong>de</strong>n, ob und wie sich das geschil<strong>de</strong>rte<br />

Verfahrensgeschehen auf die Frist <strong>de</strong>s § 345 StPO auswirkt. Auch wenn man das genannte Vorbringen als<br />

rechtzeitig ansieht, fehlt es je<strong>de</strong>nfalls an <strong>de</strong>r gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfor<strong>de</strong>rlichen schlüssigen<br />

tatsächlichen Behauptung einer Rechtsverletzung, da nicht ein<strong>de</strong>utig und klar behauptet ist, <strong>de</strong>r als<br />

Rechtsanwalt F. aufgetretene Verteidiger sei in Wahrheit kein Rechtsanwalt. Eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Vermutung in <strong>de</strong>n Raum zu stellen, genügt nicht. Es wäre Sache <strong>de</strong>r Revision gewesen, die tatsächliche<br />

Tragfähigkeit ihrer Erwägungen zu überprüfen, etwa durch ohne weiteres mögliche Anfragen bei <strong>de</strong>r<br />

früheren Verteidigerin (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; hierzu BVerfG StraFo 2005, 512 f.) o<strong>de</strong>r bei<br />

zuständigen Stellen wie <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts;<br />

gegebenenfalls hätte sie das Ergebnis ihrer Überprüfungen <strong>de</strong>m Senat darzulegen gehabt. Gebotener<br />

Vortrag kann nicht durch die Anregung ersetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Senat möge prüfen, ob die ange<strong>de</strong>utete<br />

Möglichkeit eines Rechtsfehlers in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage hat o<strong>de</strong>r nicht.<br />

b) Die Revision macht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vollmachtsurkun<strong>de</strong> weiter geltend, an einer<br />

ordnungsgemäßen Verteidigung habe es (auch) <strong>de</strong>shalb gefehlt, weil im Termin vom 24. August 2005,<br />

(noch) keine schriftliche Untervollmacht für Rechtsanwalt F. vorgelegen habe. Eine solche<br />

Untervollmacht muss aber nicht notwendig schriftlich nachgewiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. OLG Düsseldorf StraFo<br />

1998, 227 f.; OLG Hamm JMBl. NW 1980, 83; OLG Köln VRS 60, 441 f.; Meyer-Goßner, StPO 49.<br />

Aufl. vor § 137 Rdn. 11). Deshalb gehen zugleich die Ausführungen <strong>de</strong>r Revision ins Leere, wonach es<br />

unzulässig sei, die später zu <strong>de</strong>n Akten gelangte schriftliche Untervollmacht vom 23. August 2005 zur<br />

Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.<br />

c) Über die genannten einzelfallbezogenen Fragen (beruflicher Status <strong>de</strong>s Unterbevollmächtigten;<br />

Art <strong>de</strong>s Nachweises seiner Unterbevollmächtigung) hinaus erhebt die Revision auch generelle Be<strong>de</strong>nken<br />

gegen die Berechtigung von Rechtsanwältin K. zur Erteilung einer Untervollmacht und <strong>de</strong>mentsprechend<br />

gegen die Wirksamkeit dieser Untervollmacht.<br />

(1) Be<strong>de</strong>nken gegen die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Klausel in <strong>de</strong>r Vollmacht für Rechtsanwältin K., die ihr<br />

die Erteilung von Untervollmacht gestattete, bestehen nicht.<br />

Für die in einer Verteidigervollmacht vorformulierte Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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HRRS 2006 Nr. 765<br />

gelten, soweit hier von Interesse, die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen. Ob die<br />

genannte Befugnis wirksamer Bestandteil <strong>de</strong>r Vollmacht ist, richtet sich insbeson<strong>de</strong>re nach § 305c Abs. 1<br />

BGB (vgl. zu alle<strong>de</strong>m näher Jahn/Kett-Straub StV 2005, 601, 602 m. w. N. ). Sie ist allgemein gebräuchlich - auch sämtliche <strong>de</strong>r (zahlreich) vom<br />

Angeklagten ausgestellten Verteidigervollmachten enthalten diese Klausel, zuletzt die für seinen jetzigen<br />

Verteidiger im Revisionsverfahren - und daher nicht überraschend im Sinne <strong>de</strong>s § 305c BGB (Jahn/Kett-<br />

Straub aaO).<br />

Die Revision meint, in diesem Zusammenhang habe es auch Be<strong>de</strong>utung, dass <strong>de</strong>r Angeklagte die<br />

<strong>de</strong>utsche Sprache nicht beherrsche. Der Senat braucht diesem Hinweis aber unter keinem Gesichtspunkt<br />

näher nachzugehen. Es erscheint fern liegend und ist auch nicht konkret behauptet, dass die Verteidiger<br />

nicht mit <strong>de</strong>m Angeklagten kommunizieren konnten (zur Dolmetscherzuziehung bei<br />

Verteidigergesprächen vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 185 GVG Rdn. 10).<br />

(2) Der unterschiedlich beurteilten Frage, ob eine nur formularmäßig erteilte Zustimmung eine<br />

gemäß § 139 StPO genügen<strong>de</strong> Grundlage zur Unterbevollmächtigung eines Referendars durch einen<br />

Verteidiger ist (verneinend KG JR 1972, 206; Be<strong>de</strong>nken hiergegen etwa bei Jahn/Kett-Straub aaO m. w.<br />

N. in Fußn. 19) braucht <strong>de</strong>r Senat hier ebenfalls nicht näher nachzugehen. Selbst wenn in diesem Fall<br />

keine ausreichen<strong>de</strong> Grundlage für die Unterbevollmächtigung vorläge, könnte dies wegen <strong>de</strong>s<br />

Unterschieds zwischen einem Rechtsanwalt und einem Referendar nicht auf die vorliegen<strong>de</strong><br />

Fallgestaltung übertragen wer<strong>de</strong>n (vgl. Jahn/Kett-Straub aaO). All dies gilt noch mehr für die von <strong>de</strong>r<br />

Revision genannte Entscheidung LG Berlin NStZ 2000, 51, die sich von <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Fallgestaltung<br />

zusätzlich noch dadurch unterschei<strong>de</strong>t, dass die Bevollmächtigung <strong>de</strong>s Referendars durch einen<br />

Pflichtverteidiger erfolgte (vgl. auch Jahn/Kett-Straub aaO Fußn. 19 a. E.).<br />

(3) Die hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong> Bevollmächtigung ist auch nicht dahin eingeschränkt, dass je<strong>de</strong>nfalls<br />

ein Verteidiger, "<strong>de</strong>r aufgrund seiner Prozesserfahrung und seines Bekanntheitsgra<strong>de</strong>s ... beson<strong>de</strong>res<br />

Vertrauen für sich in Anspruch nimmt", von einem ihm eingeräumten Recht, Untervollmacht zu erteilen,<br />

keinen Gebrauch machen dürfe (so LG Duisburg StV 2005, 600; auf diese Entscheidung weist die<br />

Revision hin). Ob diese Voraussetzungen bei Rechtsanwältin K. gegeben sind o<strong>de</strong>r nicht, hatte die<br />

Strafkammer nicht zu prüfen. Das Gesetz behan<strong>de</strong>lt nämlich alle zugelassenen Verteidiger, die ihre<br />

Stellung nicht einer Einzelfallprüfung <strong>de</strong>s Gerichts verdanken (vgl. § 138 Abs. 2 StPO), gleich.<br />

Es räumt, wie sich aus § 138 Abs. 1 StPO ergibt, <strong>de</strong>m Gericht nicht die Möglichkeit ein, etwa im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Wirksamkeit einer Untervollmacht, auf <strong>de</strong>r Grundlage seiner eigenen Auffassung<br />

z.B. über die fachliche Qualität eines Verteidigers ("Prozesserfahrung") und das Maß <strong>de</strong>s Vertrauens zu<br />

befin<strong>de</strong>n, das er <strong>de</strong>shalb von seinen Mandanten erwarten darf (Jahn/Kett-Straub aaO).<br />

(4) Auch im Übrigen gibt es keinen Rechtsanspruch <strong>de</strong>s Angeklagten, auch dann ausschließlich<br />

vom (Haupt-)Verteidiger verteidigt zu wer<strong>de</strong>n, wenn er uneingeschränkt die Befugnis zur Erteilung von<br />

Untervollmachten erteilt hat.<br />

We<strong>de</strong>r ist eine solche Regelung ausdrücklich <strong>de</strong>m Gesetz zu entnehmen, noch gibt es<br />

übergeordnete Gesichtspunkte, die es gebieten wür<strong>de</strong>n, die bewährte und sinnvolle Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Unterbevollmächtigung in Strafsachen letztlich in Frage zu stellen. Missbräuche o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Fehlentwicklungen in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Strafrechtspflege, die eine generell an<strong>de</strong>re Beurteilung nahe legen<br />

könnten, sind nicht bekannt.<br />

(5) All dies gilt entsprechend auch hinsichtlich <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Revision hervorgehobenen Umstands,<br />

dass Rechtsanwalt F. nicht <strong>de</strong>rselben Sozietät wie Rechtsanwältin K. angehört. Auch hieraus ergeben sich<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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HRRS 2006 Nr. 765<br />

keine rechtlichen Einschränkungen <strong>de</strong>r Rechtsanwältin K. vom Angeklagten uneingeschränkt<br />

eingeräumten Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht. Es ist nicht ersichtlich, warum sich daran<br />

<strong>de</strong>shalb etwas än<strong>de</strong>rn könnte, weil die Unterbevollmächtigte vom 6. Verhandlungstag in <strong>de</strong>rselben<br />

Kanzlei tätig war wie Rechtsanwältin K.<br />

(6) Dass es schließlich auch keinen Rechtssatz gibt, wonach eine Unterbevollmächtigung<br />

unwirksam sei, wenn sie für einen Verhandlungsteil erteilt ist, in <strong>de</strong>m Beweis erhoben wird, bedarf keiner<br />

Darlegung.<br />

d) Das sonstige Vorbringen <strong>de</strong>r Revision, etwa das Gericht habe <strong>de</strong>n Angeklagten nicht nach<br />

seinem Einverständnis mit <strong>de</strong>r Verteidigung durch Rechtsanwalt F. befragt, wie dies am 6.<br />

Verhandlungstag geschehen sei; - das Gericht hätte <strong>de</strong>n Angeklagten darüber belehren müssen, dass er<br />

eine Verteidigervollmacht je<strong>de</strong>rzeit kündigen kann; - Rechtsanwalt F. habe nicht sachgerecht agiert, kann<br />

<strong>de</strong>r Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.<br />

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die behaupteten Fehler, selbst wenn man ihr Vorliegen<br />

unterstellt, nicht dazu führen könnten, dass ein ordnungsgemäß (unter)bevollmächtigter, anwesen<strong>de</strong>r<br />

Verteidiger als im Sinne <strong>de</strong>s § 338 Nr. 5 StPO nicht anwesend anzusehen wäre; Erwägungen <strong>de</strong>r<br />

Revision, weshalb das Urteil aus <strong>de</strong>n genannten Grün<strong>de</strong>n in beson<strong>de</strong>rem Maße auf <strong>de</strong>m behaupteten<br />

Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO beruhe, gehen daher schon im Ansatz ins Leere. Ebenso wenig stellt sich<br />

im Fall <strong>de</strong>r Anwesenheit eines Wahlverteidigers o<strong>de</strong>r eines von ihm ordnungsgemäß<br />

unterbevollmächtigten Verteidigers die Frage nach <strong>de</strong>r Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 141 ff.<br />

StPO). Das genannte Vorbringen ist daher schon im Ansatz keine schlüssige Behauptung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />

Revision geltend gemachten Verletzungen von § 338 Nr. 5, §§ 141 ff. StPO.<br />

Aber auch wenn man auf all dies <strong>de</strong>n Rechtsgedanken <strong>de</strong>s § 300 StPO anwen<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong> (vgl. auch<br />

§ 352 Abs. 2 StPO), könnte es <strong>de</strong>r Revision nicht zum Erfolg verhelfen.<br />

(1) Das Gericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Tätigkeit eines Verteidigers daraufhin zu<br />

überwachen, ob er seine Verteidigertätigkeit ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1996, 120).<br />

Dies gilt nicht nur für die inhaltliche, son<strong>de</strong>rn auch für die formale Gestaltung <strong>de</strong>r Verteidigung. Macht<br />

<strong>de</strong>r Verteidiger von einer ihm - wie <strong>de</strong>m Gericht bekannt ist - vom Angeklagten erteilten Befugnis<br />

Gebrauch, so braucht das Gericht dies im Grundsatz nicht zu hinterfragen. Beson<strong>de</strong>re über die Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Untervollmacht hinausgehen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles, die ausnahmsweise eine an<strong>de</strong>re<br />

Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.<br />

Daran än<strong>de</strong>rt sich auch durch <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s vorangegangenen 6. Verhandlungstages nichts, wenn<br />

es auch regelmäßig untunlich ist, wenn das Gericht in i<strong>de</strong>ntischen Verfahrenssituationen, <strong>de</strong>m Auftreten<br />

eines unterbevollmächtigten Verteidigers, unterschiedlich agiert, in<strong>de</strong>m es einmal <strong>de</strong>n Angeklagten nach<br />

seinem Einverständnis fragt und einmal nicht, zumin<strong>de</strong>st das Protokoll unterschiedlich gestaltet.<br />

Es bedarf jedoch keiner näheren Darlegung, dass eine nicht gebotene, aber auch unschädliche<br />

Frage nicht die objektive Rechtslage verän<strong>de</strong>rt hat.<br />

(2) Eine Verletzung eines wie auch immer gearteten Vertrauenstatbestan<strong>de</strong>s ist ebenfalls nicht<br />

ersichtlich.<br />

Worauf sich ein Vertrauen überhaupt gerichtet haben soll, erschließt sich aus <strong>de</strong>m Vortrag, wegen<br />

<strong>de</strong>s 6. Verhandlungstages habe <strong>de</strong>r Angeklagte darauf vertraut, das Auftreten eines Unterbevollmächtigten<br />

sei nur mit seiner nochmaligen Einwilligung zulässig, wenn er vom Gericht danach gefragt wird; - <strong>de</strong>shalb<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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habe er am 7. Verhandlungstag geglaubt, es käme nicht auf sein nochmaliges Einverständnis an, da er<br />

nicht danach gefragt wur<strong>de</strong>; nicht leicht.<br />

Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Wie <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof in an<strong>de</strong>rem Zusammenhang<br />

bereits entschie<strong>de</strong>n hat, kann die Verletzung eines Vertrauenstatbestan<strong>de</strong>s nur dann mit Erfolg geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Angeklagte durch das in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong> Verhalten in eine Lage versetzt wur<strong>de</strong>,<br />

die sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat und bei verständiger Einschätzung <strong>de</strong>r Verfahrenslage<br />

auch beeinflussen konnte. Es lassen sich insoweit keine starren Regeln aufstellen, maßgeblich sind die<br />

Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligen Verfahrens (BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch<br />

hier. Allein das Erscheinen eines ordnungsgemäß unterbevollmächtigten Verteidigers war bei verständiger<br />

Würdigung nicht geeignet, <strong>de</strong>n Angeklagten dazu zu veranlassen, sich hiergegen zu wehren. Darauf, dass<br />

es angesichts <strong>de</strong>r Vielzahl <strong>de</strong>r von ihm erteilten und wi<strong>de</strong>rrufenen Verteidigervollmachten auch fern liegt,<br />

er könne geglaubt haben, seine Möglichkeiten und Rechte hingen von einer Frage <strong>de</strong>s Gerichts ab, kommt<br />

es daher nicht mehr an.<br />

(3) Sprach aber nichts gegen die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Verteidigung durch <strong>de</strong>n<br />

Unterbevollmächtigten, braucht das Gericht <strong>de</strong>n Angeklagten offensichtlich auch nicht, wie die Revision<br />

meint, "darauf hinzuweisen, dass es Probleme mit <strong>de</strong>r Verteidigung durch <strong>de</strong>n Unterbevollmächtigten<br />

geben könnte und er das Recht hat, ... von einem 'Son<strong>de</strong>rkündigungsrecht' ... Gebrauch zu machen". Auf nichts gestützte Spekulationen <strong>de</strong>s Gerichts über zu<br />

erwarten<strong>de</strong> Schwierigkeiten können eine Fürsorgepflicht für einen Hinweis auf ein Kündigungsrecht (vgl.<br />

§§ 627, 671 BGB) nicht begrün<strong>de</strong>n. Der Senat kann daher auch offen lassen, wann und gegebenenfalls<br />

unter welchen Umstän<strong>de</strong>n ein Hinweis <strong>de</strong>s Gerichts an <strong>de</strong>n Angeklagten, er könne seinem<br />

Wahlverteidiger kündigen, überhaupt geboten sein könnte.<br />

(4) Die Behauptung unzulänglichen Agierens durch Rechtsanwalt F. begrün<strong>de</strong>t die Revision damit,<br />

er habe nach <strong>de</strong>n genannten Beweiserhebungen keine Erklärungen abgegeben. Er hätte sagen müssen,<br />

dass in <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n sämtliche Verkäufe von Telefonkarten schriftlich festgehalten wür<strong>de</strong>n, weshalb<br />

sich aus <strong>de</strong>n Nummern <strong>de</strong>r verlesenen Telefonkarten zahlreiche für <strong>de</strong>n Angeklagten günstige<br />

Erkenntnisse ergeben hätten; zu <strong>de</strong>m Notizzettel mit <strong>de</strong>r Adresse hätte er sagen müssen, dass es sich dabei<br />

um die Adresse eines bei <strong>de</strong>m Kauf <strong>de</strong>s Pkw nicht zum Zuge gekommenen Mitinteressenten gehan<strong>de</strong>lt<br />

hätte; dies hätte die Richtigkeit <strong>de</strong>s Vorbringens <strong>de</strong>s Angeklagten unterstrichen, dass er <strong>de</strong>n Pkw gekauft<br />

und nichts von Rauschgift gewusst hätte (vgl. oben vor I.).<br />

Wie dargelegt, hat das Gericht die Gestaltung <strong>de</strong>r Verteidigung grundsätzlich nicht zu überprüfen<br />

o<strong>de</strong>r zu kontrollieren (vgl. oben I. 1 d (1) ). Grün<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen ausnahmsweise im Hinblick auf eine<br />

Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Gerichts für <strong>de</strong>n Angeklagten etwas an<strong>de</strong>res gelten könnte - etwa, weil die<br />

Unfähigkeit eines Verteidigers zu ordnungsgemäßer Verteidigung klar auf <strong>de</strong>r Hand liegt (vgl. BGH b.<br />

Holtz MDR 1996, 120) - sind nicht erkennbar. Mit <strong>de</strong>m Vortrag, ein Verteidiger habe nach einer<br />

Beweiserhebung nicht von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>s § 257 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht, wird im Übrigen<br />

auch nicht behauptet, dass Vortrag zu <strong>de</strong>m Beweisergebnis nicht im Rahmen <strong>de</strong>r Schlussausführungen<br />

erfolgte.<br />

Abgesehen davon ist das, was nach Ansicht <strong>de</strong>r Revision - die im Übrigen eine Aufklärungsrüge im<br />

Zusammenhang mit Telefonkarten und Notizzettel nicht erhebt - hätte vorgetragen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

inhaltlich (sehr) fern liegend. Allein die Behauptung, <strong>de</strong>r Verteidiger habe fern liegen<strong>de</strong> Gesichtspunkte<br />

<strong>de</strong>m Gericht nicht unterbreitet, kann jedoch die Möglichkeit eines Rechtsfehlers unter keinem<br />

Gesichtspunkt ver<strong>de</strong>utlichen.<br />

e) Ein wie auch immer gearteter Rechtsfehler im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Verteidigung <strong>de</strong>s<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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Angeklagten durch <strong>de</strong>n ordnungsgemäß unterbevollmächtigten Rechtsanwalt F. ist nach alle<strong>de</strong>m nicht zu<br />

erkennen. Die Strafkammer hat vielmehr, wie die nur geringe För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hauptverhandlung am 6.<br />

und. 7. Verhandlungstag (vgl. oben I. 1 vor a)) zeigt, <strong>de</strong>r an diesen Tagen verhin<strong>de</strong>rten Rechtsanwältin K.<br />

die Führung <strong>de</strong>r Verteidigung <strong>de</strong>s Angeklagten bis unmittelbar an die von § 229 StPO gezogenen Grenzen<br />

(vgl. hierzu Meyer-Goßner aaO § 229 Rdn. 11) ermöglicht.<br />

2. Wie dargelegt (I. 1 d (4)) führt die Revision im Einzelnen aus, was <strong>de</strong>r Verteidiger anlässlich <strong>de</strong>r<br />

Beweisaufnahme über Notizzettel und Telefonkarten hätte erklären sollen. Angesichts dieses Vorbringens<br />

erhellt sich die tatsächliche und vor allem rechtliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r zusätzlichen Rüge, Notizzettel und<br />

Telefonkarten seien nicht Teil <strong>de</strong>r Akten, zumin<strong>de</strong>st nicht ohne weiteres. Der Senat braucht <strong>de</strong>m aber<br />

nicht näher nachzugehen, da dies nur "vorsorglich" gerügt sein soll. Vorsorglich, also hilfsweise erhobene<br />

Verfahrensrügen sind jedoch nicht zulässig (BGH NStZ-RR 2006, 181, 182 m. w. N.), das entsprechen<strong>de</strong><br />

Vorbringen also einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich.<br />

3. Die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung <strong>de</strong>r Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen A. hält aus<br />

<strong>de</strong>n vom Generalbun<strong>de</strong>sanwalt zutreffend dargelegten, von <strong>de</strong>r Erwi<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Revision nicht<br />

entkräfteten Grün<strong>de</strong>n rechtlicher Überprüfung stand. Daher kann das Vorbringen <strong>de</strong>r Revision, das sich<br />

gegen die zunächst mit <strong>de</strong>r Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Ermittlung dieses Zeugen an<strong>de</strong>rweitig begrün<strong>de</strong>ten<br />

Ablehnung seiner Vernehmung richtet, ebenso auf sich beruhen, wie die auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO<br />

gestützten Be<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>s Generalbun<strong>de</strong>sanwalts gegen die Zulässigkeit dieses Vorbringens. Gleiches gilt<br />

für die von <strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Strafkammer im Laufe <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung die Grün<strong>de</strong> zur Ablehnung <strong>de</strong>r Vernehmung dieses Zeugen ausgewechselt o<strong>de</strong>r ergänzt<br />

hat. Bei<strong>de</strong>s ist zulässig (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 772 f. m.<br />

w. N.).<br />

4. Auch die übrigen Verfahrensrügen sind unbegrün<strong>de</strong>t. Insoweit verweist <strong>de</strong>r Senat auf die<br />

zutreffen<strong>de</strong>n Ausführungen <strong>de</strong>s Generalbun<strong>de</strong>sanwalts, die durch die Erwi<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Revision nicht<br />

entkräftet wer<strong>de</strong>n.<br />

II.<br />

www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2006 Nr. 765<br />

Auch die auf Grund <strong>de</strong>r Sachrüge gebotene Überprüfung <strong>de</strong>s Urteils hat aus <strong>de</strong>n vom<br />

Generalbun<strong>de</strong>sanwalt zutreffend dargelegten, ebenfalls von <strong>de</strong>r Revisionserwi<strong>de</strong>rung nicht entkräfteten<br />

Grün<strong>de</strong>n keinen Rechtsfehler zum Nachteil <strong>de</strong>s Angeklagten ergeben. Wieso das Verfahren (und damit<br />

die Untersuchungshaft) übermäßig lang gedauert haben könnte, ist we<strong>de</strong>r nachvollziehbar vorgetragen<br />

noch sonst ersichtlich.<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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