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Gerichtskostengesetz (GKG)

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<strong>Gerichtskostengesetz</strong><br />

(<strong>GKG</strong>)<br />

vom 5. Mai 2004<br />

BGBl. I S. 718, FNA 360-7<br />

Änderungen:<br />

Nr. Änderndes Gesetz Datum BGBl. I §§ Inkrafttreten<br />

1. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von 24.06.2004 1354, 1357 Abs. 4 der Anmerkung 01.09.2004<br />

Verletzten im Strafverfahren<br />

(Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG)<br />

zu Nr. 9005 (Anlage 1)<br />

2. Gesetz zur Einführung der nachträglichen 23.07.2004 1838, 1840 Vorbemerkung 3.1 29.07.2004<br />

Sicherungsverwahrung<br />

Abs. 8 (Anlage 1)<br />

3. Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz 24.08.2004 2198, 2208 Nr. 3600 neu 01.09.2004<br />

(1. Justizmodernisierungsgesetz)<br />

4. Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung<br />

des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(Anhörungsrügengesetz)<br />

5. Gesetz zur Umsetzung<br />

gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über<br />

die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe<br />

in Zivil- und Handelssachen in den<br />

Mitgliedstaaten<br />

(EG-Prozesskostenhilfegesetz)<br />

6. Gesetz zur Überarbeitung des<br />

Lebenspartnerschaftsrechts<br />

7. Gesetz zur Kontrolle von<br />

Unternehmensabschlüssen<br />

(Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)<br />

(Anlage 1)<br />

09.12.2004 3220, 3225 12 Abs. 5, 63 Abs. 1<br />

Satz 4, 68 Abs. 1, 69a<br />

(neu), 70 Abs. 2,<br />

Nr. 1700 (Anlage 1),<br />

Kopfzeile vor Teil 3<br />

Hauptabschnitt 7,<br />

Teil 3 Hauptabschnitt 9<br />

(neu), Teil 4<br />

Hauptabschnitt 5 (neu),<br />

Nr. 5231, Nr. 5400,<br />

Nr. 6400, Nr. 7400,<br />

Nr. 8500, Nr. 3200,<br />

Nr. 4300<br />

01.01.2005<br />

15.12.2004 3392, 3394 28 21.12.2004<br />

15.12.2004 3396, 3405 1 Nr. 1 Buchstabe c,<br />

6 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe b, § 53<br />

Abs. 2 Satz 1, Nr. 1900<br />

(Anlage 1)<br />

15.12.2004 3408, 3414 1 Nr. 1 Buchstabe m<br />

(neu), 22 Abs. 1, 50,<br />

Vorbemerkung 1.2.2<br />

(Anlage 1), Überschrift<br />

Teil 1 Hauptabschnitt 6<br />

Abschnitt 4, Nr. 1643<br />

01.01.2005<br />

21.12.2004<br />

8. Gesetz zum internationalen Familienrecht 26.01.2005 162, 173 Nr. 1511 (Anlage 1) 01.03.2005<br />

9. Gesetz über die Verwendung elektronischer<br />

Kommunikationsformen in der Justiz<br />

(Justizkommunikationsgesetz – JKomG)<br />

01.04.2005<br />

10. Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

11. Zweites Gesetz zur Neuregelung des<br />

Energiewirtschaftsrechts<br />

22.03.2005 837, 853 5a (neu), 9 Abs. 2, 12<br />

Abs. 4, 17 Abs. 2, 19<br />

Abs. 4, 28, 61 Satz 1,<br />

66 Abs. 5 Satz 1,<br />

Nr. 2114 (Anlage 1),<br />

Nr. 9000, Nr. 9003<br />

07.07.2005 1954, 1968 50 Abs. 1 Satz 2 01.07.2005<br />

07.07.2005 1970, 2015 1 Nr. 1 o (neu), 50,<br />

Vorbemerkung 1.2.2<br />

(Anlage 1), Überschrift<br />

Teil 1 Hauptabschnitt 2<br />

Abschnitt 3 und 4<br />

Berichtigung der<br />

Nummerierungen folgt<br />

im<br />

13.07.2005


2<br />

Nr. Änderndes Gesetz Datum BGBl. I §§ Inkrafttreten<br />

Gesetzungsgebungsve<br />

rfahren!<br />

12. Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-<br />

Musterverfahren<br />

13. Gesetz zur Durchführung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen<br />

Vollstreckungstitel für unbestrittene<br />

Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-<br />

Durchführungsgesetz)<br />

14. Gesetz zur Unternehmensintegrität und<br />

Modernisierung des Anfechtungsrechts<br />

(UMAG)<br />

16.08.2005 2425, 2437 1, Nr. 1 q (neu), 5 Abs.<br />

1 und Abs. 4, 9 Abs.<br />

neu vor Abs. 1, 17<br />

Abs.4 Satz 1, 22 Abs.4<br />

(neu), 51a (neu), 66<br />

Abs.1 Satz (neu),<br />

Vorbemerkung 1.2.1,<br />

Nr. 1211, Nr. 1820<br />

(neu), Nr. 1822 (neu),<br />

Anmerkung Nr. 9000<br />

Abs. 1 Satz (neu),<br />

Anmerkung Nr. 9002<br />

Satz (neu), Teil 9<br />

Nr. 9019 (neu)<br />

18.08.2005 2437, 2477 22, Überschrift zu<br />

Teil 1 Hauptabschnitt 5<br />

(Anlage 1), Überschrift<br />

zu Teil 8<br />

Hauptabschnitt 4,<br />

Nr. 1511, Nr. 1512<br />

(neu), Nr. 1520,<br />

Nr. 1521 (neu),<br />

Nr. 2118 (neu),<br />

Nr. 3600, Nr. 8400,<br />

Nr. 8401 (neu)<br />

22.09.2005 2801, 2802 § 53, Nr. 1642<br />

(Anlage 1)<br />

01.11.2005<br />

Außerkraftt<br />

reten:<br />

01.11.2010<br />

21.10.2005<br />

01.11.2005


3<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Kostenfreiheit<br />

§ 3 Höhe der Kosten<br />

§ 4 Verweisungen<br />

§ 5 Verjährung, Verzinsung<br />

§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument<br />

Abschnitt 2 Fälligkeit<br />

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen<br />

§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung<br />

§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen<br />

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen<br />

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung<br />

§ 10 Grundsatz<br />

§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz<br />

§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung<br />

§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />

§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren<br />

§ 16 Privatklage, Nebenklage<br />

§ 17 Auslagen<br />

§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht<br />

Abschnitt 4 Kostenansatz<br />

§ 19 Kostenansatz<br />

§ 20 Nachforderung<br />

§ 21 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung<br />

Abschnitt 5 Kostenhaftung<br />

§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln<br />

§ 23 Insolvenzverfahren<br />

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren<br />

§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren<br />

§ 27 Bußgeldsachen<br />

§ 28 Auslagen in weiteren Fällen<br />

§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung<br />

§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht<br />

§ 31 Mehrere Kostenschuldner<br />

§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen<br />

§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen<br />

Abschnitt 6 Gebührenvorschriften<br />

§ 34 Wertgebühren<br />

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren<br />

§ 36 Teile des Streitgegenstands<br />

§ 37 Zurückverweisung<br />

§ 38 Verzögerung des Rechtsstreits


4<br />

Abschnitt 7 Wertvorschriften<br />

Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften<br />

§ 39 Grundsatz<br />

§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung<br />

§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse<br />

§ 42 Wiederkehrende Leistungen<br />

§ 43 Nebenforderungen<br />

§ 44 Stufenklage<br />

§ 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung<br />

§ 46 Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 47 Rechtsmittelverfahren<br />

Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften<br />

§ 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 49 Versorgungsausgleich<br />

§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem<br />

Energiewirtschaftsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem<br />

Wertpapierhandelsgesetz<br />

§ 51 Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes<br />

§ 51a Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-<br />

Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010 (§ 51a fällt weg):<br />

§ 51 Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes<br />

§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit<br />

§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem<br />

Umwandlungsgesetz<br />

§ 54 Zwangsversteigerung<br />

§ 55 Zwangsverwaltung<br />

§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und<br />

grundstücksgleichen Rechten<br />

§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit<br />

§ 58 Insolvenzverfahren<br />

§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung<br />

§ 61 Angabe des Werts<br />

§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des<br />

Rechtsmittels<br />

§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren<br />

§ 64 Schätzung des Werts<br />

§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde<br />

§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde<br />

§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung<br />

§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts<br />

§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr<br />

§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 70 Rechnungsgebühren<br />

§ 71 Übergangsvorschrift<br />

§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes<br />

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)


Anlage 2 (zu § 34)<br />

5


6<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:<br />

1. vor den ordentlichen Gerichten<br />

a) nach der Zivilprozessordnung;<br />

b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die<br />

Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der<br />

Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich<br />

durch Urteil zu entscheiden ist;<br />

c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der<br />

Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der<br />

Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der<br />

Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der<br />

Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;<br />

d) nach der Insolvenzordnung;<br />

e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;<br />

f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;<br />

g) nach der Strafprozessordnung;<br />

h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;<br />

i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;<br />

j) nach dem Strafvollzugsgesetz;<br />

k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;<br />

l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz;<br />

m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;<br />

n) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;<br />

o) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;<br />

o) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem<br />

Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem<br />

Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen<br />

Rechtsschutzes);<br />

q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;<br />

2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;<br />

3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;<br />

4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem<br />

Gesetz das <strong>Gerichtskostengesetz</strong> anzuwenden ist;<br />

5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und<br />

6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-<br />

Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010 (q fällt weg):<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:<br />

1. vor den ordentlichen Gerichten


7<br />

a) nach der Zivilprozessordnung;<br />

b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die<br />

Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der<br />

Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich<br />

durch Urteil zu entscheiden ist;<br />

c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der<br />

Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der<br />

Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der<br />

Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung<br />

einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;<br />

d) nach der Insolvenzordnung;<br />

e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;<br />

f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;<br />

g) nach der Strafprozessordnung;<br />

h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;<br />

i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;<br />

j) nach dem Strafvollzugsgesetz;<br />

k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;<br />

l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz;<br />

m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;<br />

n) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;<br />

o) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;<br />

o) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem<br />

Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem<br />

Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen<br />

Rechtsschutzes);<br />

2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;<br />

3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;<br />

4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem<br />

Gesetz das <strong>Gerichtskostengesetz</strong> anzuwenden ist;<br />

5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und<br />

6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.<br />

§ 2<br />

Kostenfreiheit<br />

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und<br />

Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach<br />

Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In<br />

Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer<br />

ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger<br />

der Forderung ist.<br />

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3<br />

und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden<br />

Kosten nicht erhoben.<br />

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten<br />

und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung<br />

von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in<br />

weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.<br />

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden<br />

bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine<br />

Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.


8<br />

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind<br />

Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein<br />

von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.<br />

§ 3<br />

Höhe der Kosten<br />

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.<br />

§ 4<br />

Verweisungen<br />

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein<br />

erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere<br />

erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.<br />

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben<br />

oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf<br />

verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung<br />

trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.<br />

§ 5<br />

Verjährung, Verzinsung<br />

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in<br />

dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in<br />

sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen<br />

Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit<br />

dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.<br />

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1<br />

bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird<br />

die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.<br />

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die<br />

Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von<br />

Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte<br />

Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch<br />

Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt<br />

die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.<br />

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer<br />

9019 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-<br />

Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren<br />

vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

§ 5<br />

Verjährung, Verzinsung<br />

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in<br />

dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in<br />

sonstiger Weise beendet ist.<br />

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1<br />

bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird<br />

die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.


9<br />

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die<br />

Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von<br />

Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte<br />

Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch<br />

Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt<br />

die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.<br />

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.<br />

§ 5a<br />

Elektronische Akte, elektronisches Dokument<br />

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das<br />

Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.<br />

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die<br />

Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und<br />

Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes<br />

elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter<br />

Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung<br />

des Gerichts es aufgezeichnet hat.<br />

Abschnitt 2<br />

Fälligkeit<br />

§ 6<br />

Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen<br />

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-,<br />

Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll<br />

fällig:<br />

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich<br />

a) der Ehesachen und der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der<br />

Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der<br />

Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und<br />

b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 der<br />

Zivilprozessordnung;<br />

2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;<br />

3. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und<br />

4. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und in Folgesachen eines Verfahrens über die<br />

Aufhebung der Lebenspartnerschaft.<br />

(3) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie<br />

mit dieser fällig.<br />

(4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach<br />

§ 9.<br />

§ 7<br />

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung<br />

(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung<br />

und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags<br />

wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der<br />

Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten<br />

Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung<br />

fällig.


10<br />

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Im Übrigen werden die<br />

Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines<br />

jeden Jahres, gerechnet ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig.<br />

§ 8<br />

Strafsachen, Bußgeldsachen<br />

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der<br />

Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten entsprechend.<br />

§ 9<br />

Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen<br />

(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden<br />

mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.<br />

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn<br />

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,<br />

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,<br />

3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,<br />

4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder<br />

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.<br />

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische<br />

Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren<br />

vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

§ 9<br />

Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen<br />

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn<br />

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,<br />

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,<br />

3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,<br />

4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder<br />

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.<br />

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische<br />

Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.<br />

Abschnitt 3<br />

Vorschuss und Vorauszahlung<br />

§ 10<br />

Grundsatz<br />

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit<br />

der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.<br />

§ 11<br />

Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz<br />

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht<br />

anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht<br />

Vollstreckungsgericht ist.


11<br />

§ 12<br />

Verfahren nach der Zivilprozessordnung<br />

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das<br />

Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der<br />

Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt<br />

auch in der Rechtsmittelinstanz.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

1. für die Widerklage,<br />

2. für Scheidungsfolgesachen,<br />

3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,<br />

4. für Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung,<br />

5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung sowie<br />

6. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes<br />

über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich<br />

zuständig sind.<br />

(3) Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwendung fände, soll auch der Mahnbescheid erst<br />

nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell<br />

erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag<br />

des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als<br />

zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im<br />

Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines<br />

Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten.<br />

(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, auf Erteilung einer Ablichtung<br />

oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses<br />

oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis soll erst nach Zahlung<br />

der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.<br />

(5) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der<br />

Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß<br />

§ 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll<br />

erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden<br />

werden.<br />

§ 13<br />

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen<br />

Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die<br />

öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.<br />

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,<br />

§ 14<br />

Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />

1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,<br />

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder<br />

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn<br />

glaubhaft gemacht wird, dass<br />

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage<br />

oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder<br />

b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden<br />

bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum<br />

Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.


12<br />

§ 15<br />

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren<br />

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des<br />

Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung<br />

des Versteigerungstermins zu erheben.<br />

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen<br />

Gebührenvorschuss zu zahlen.<br />

§ 16<br />

Privatklage, Nebenklage<br />

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme<br />

beantragt oder das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung betreibt, für den<br />

jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331,<br />

3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu<br />

zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.<br />

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den<br />

jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder<br />

3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren<br />

nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme<br />

beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den<br />

Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu<br />

zahlen.<br />

§ 17<br />

Auslagen<br />

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige,<br />

der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen.<br />

Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.<br />

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung und die<br />

elektronische Übermittlung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen<br />

deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.<br />

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung<br />

der Auslagen erhoben werden.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für die<br />

Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den<br />

Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in<br />

gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder<br />

sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306<br />

der Insolvenzordnung).<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren<br />

vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den<br />

Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht<br />

in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der<br />

Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen<br />

Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen<br />

Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).


13<br />

§ 18<br />

Fortdauer der Vorschusspflicht<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des<br />

Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Abs. 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

Abschnitt 4<br />

Kostenansatz<br />

§ 19<br />

Kostenansatz<br />

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:<br />

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug<br />

anhängig ist oder zuletzt anhängig war,<br />

2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.<br />

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in<br />

denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die<br />

Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung<br />

einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört,<br />

der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die<br />

Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen<br />

werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten<br />

des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof<br />

angesetzt.<br />

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende<br />

Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf<br />

gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.<br />

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische<br />

Übermittlung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.<br />

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche<br />

Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine<br />

Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls<br />

berichtigt werden.<br />

§ 20<br />

Nachforderung<br />

Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem<br />

Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs, nachdem die Entscheidung Rechtskraft<br />

erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestsetzung<br />

geändert worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach<br />

der Änderung der Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.<br />

§ 21<br />

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung<br />

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.<br />

Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins<br />

oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei<br />

Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag<br />

auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.<br />

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können<br />

Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg<br />

getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.


14<br />

Abschnitt 5<br />

Kostenhaftung<br />

§ 22<br />

Streitverfahren, Bestätigungen<br />

und Bescheinigungen zu inländischen Titeln<br />

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verfahren nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o und<br />

Nr. 2 bis 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, im Verfahren, das<br />

gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, wer den<br />

Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs<br />

schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.<br />

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine<br />

Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei<br />

einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach<br />

§ 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das<br />

Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien<br />

nicht betrieben worden ist.<br />

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der<br />

Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und<br />

Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.<br />

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist<br />

Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-<br />

Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beigeladene, der<br />

dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die<br />

Kosten.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren<br />

vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

§ 22<br />

Streitverfahren, Bestätigungen<br />

und Bescheinigungen zu inländischen Titeln<br />

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verfahren nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o und<br />

Nr. 2 bis 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, im Verfahren, das<br />

gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, wer den<br />

Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs<br />

schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.<br />

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine<br />

Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei<br />

einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach<br />

§ 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das<br />

Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien<br />

nicht betrieben worden ist.<br />

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der<br />

Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und<br />

Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.<br />

§ 23<br />

Insolvenzverfahren<br />

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet,<br />

wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die<br />

entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch<br />

nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.<br />

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung<br />

(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.


15<br />

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.<br />

§ 24<br />

Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren<br />

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer<br />

Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren<br />

beantragt hat.<br />

§ 25<br />

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet,<br />

wer das Verfahren beantragt hat.<br />

§ 26<br />

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren<br />

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens<br />

der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren<br />

beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.<br />

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt.<br />

Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu<br />

haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der<br />

Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.<br />

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.<br />

§ 27<br />

Bußgeldsachen<br />

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den<br />

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.<br />

§ 28<br />

Auslagen in weiteren Fällen<br />

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen<br />

oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei<br />

oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen,<br />

schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.<br />

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung<br />

oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.<br />

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf<br />

Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen,<br />

wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des<br />

Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der<br />

Empfangsstelle abgelehnt wird.<br />

Die Kosten schuldet ferner,<br />

§ 29<br />

Weitere Fälle der Kostenhaftung<br />

1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens<br />

auferlegt sind;<br />

2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem<br />

vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt<br />

auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je<br />

zur Hälfte übernommen anzusehen sind;<br />

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und<br />

4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.


16<br />

§ 30<br />

Erlöschen der Zahlungspflicht<br />

Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur<br />

Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung<br />

aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der<br />

aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten<br />

zurückerstattet.<br />

§ 31<br />

Mehrere Kostenschuldner<br />

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die<br />

Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine<br />

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder<br />

aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer<br />

Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen<br />

Teilbetrag bezieht.<br />

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner),<br />

Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht<br />

geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Die Haftung<br />

eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem<br />

Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder<br />

Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.<br />

§ 32<br />

Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen<br />

(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche<br />

Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands<br />

betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre,<br />

wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.<br />

§ 33<br />

Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen<br />

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471<br />

Abs. 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch<br />

gegenüber der Staatskasse.<br />

Abschnitt 6<br />

Gebührenvorschriften<br />

§ 34<br />

Wertgebühren<br />

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis<br />

300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


17<br />

Streitwert<br />

bis ... Euro<br />

für jeden<br />

angefangenen Betrag<br />

von weiteren ... Euro<br />

um<br />

... Euro<br />

1 500 300 10<br />

5 000 500 8<br />

10 000 1 000 15<br />

25 000 3 000 23<br />

50 000 5 000 29<br />

200 000 15 000 100<br />

500 000 30 000 150<br />

über<br />

500 000 50 000 150<br />

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.<br />

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.<br />

§ 35<br />

Einmalige Erhebung der Gebühren<br />

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in<br />

jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.<br />

§ 36<br />

Teile des Streitgegenstands<br />

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach<br />

dem Wert dieses Teils zu berechnen.<br />

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu<br />

berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der<br />

Wertteile zu berechnen wäre.<br />

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren<br />

für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten<br />

Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.<br />

§ 37<br />

Zurückverweisung<br />

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs<br />

zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im<br />

Sinne des § 35 einen Rechtszug.<br />

§ 38<br />

Verzögerung des Rechtsstreits<br />

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des<br />

Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung<br />

eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits<br />

durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder<br />

Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem<br />

Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr<br />

auferlegen. Die Gebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder<br />

dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des<br />

Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie<br />

ihre Vertreter.


18<br />

Abschnitt 7<br />

Wertvorschriften<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Wertvorschriften<br />

§ 39<br />

Grundsatz<br />

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände<br />

zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 40<br />

Zeitpunkt der Wertberechnung<br />

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden<br />

Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.<br />

§ 41<br />

Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse<br />

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses<br />

streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt<br />

geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst<br />

neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht<br />

gesondert abgerechnet werden.<br />

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung<br />

eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das<br />

Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende<br />

Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung<br />

oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines<br />

Jahres maßgebend.<br />

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in<br />

demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.<br />

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die<br />

Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht<br />

die Beschwer geringer ist.<br />

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich<br />

geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen<br />

der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf<br />

Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag<br />

einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch<br />

den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend<br />

niedrigerer Betrag maßgebend.<br />

§ 42<br />

Wiederkehrende Leistungen<br />

(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf<br />

Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens<br />

jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis<br />

1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unterhalts nach<br />

dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage<br />

oder des Antrags maßgebend sind.<br />

(2) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der<br />

Gesundheit eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, ist der<br />

fünffache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten


19<br />

Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer<br />

solchen Rente gerichtet ist.<br />

(3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder<br />

Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht<br />

geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in<br />

Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende<br />

Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der<br />

dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag<br />

der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und<br />

Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder<br />

nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2<br />

zu bestimmen.<br />

(4) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das<br />

Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag<br />

des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird<br />

nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen<br />

Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der<br />

geforderten Leistungen geringer ist.<br />

(5) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt<br />

nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die<br />

Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach<br />

Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde<br />

eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt<br />

Minderjähriger entsprechend anzuwenden.<br />

§ 43<br />

Nebenforderungen<br />

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als<br />

Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.<br />

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch<br />

betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs<br />

nicht übersteigt.<br />

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten<br />

maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.<br />

§ 44<br />

Stufenklage<br />

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder<br />

auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was<br />

der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur<br />

einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.<br />

§ 45<br />

Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung<br />

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten<br />

Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter<br />

Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn<br />

ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert<br />

des höheren Anspruchs maßgebend.<br />

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden,<br />

ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend,<br />

erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige<br />

Entscheidung über sie ergeht.<br />

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend<br />

anzuwenden.


20<br />

§ 46<br />

Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen<br />

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, dessen Gebühren nach<br />

dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind. Eine Scheidungsfolgesache<br />

nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung ist auch dann als ein<br />

Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. § 48 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.<br />

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich<br />

durch Urteil zu entscheiden ist.<br />

(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren<br />

Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3<br />

und Absatz 2 entsprechend.<br />

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folgesache.<br />

§ 47<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des<br />

Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder<br />

werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist<br />

Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.<br />

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das<br />

gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.<br />

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die<br />

Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das<br />

Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Besondere Wertvorschriften<br />

§ 48<br />

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen<br />

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten<br />

Familien- und Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit<br />

des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert<br />

des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des<br />

Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.<br />

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der<br />

Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf<br />

nicht über eine Million Euro angenommen werden.<br />

(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit um eine Ehesache oder eine<br />

Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung, ist für die<br />

Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der<br />

Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2 000<br />

Euro angenommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert 2 000 Euro, in einer<br />

Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung<br />

900 Euro.<br />

(4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter<br />

vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.<br />

§ 49<br />

Versorgungsausgleich<br />

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich<br />

1. ausschließlich Anrechte


21<br />

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch<br />

auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,<br />

b) der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />

c) der Alterssicherung der Landwirte<br />

unterliegen, 1 000 Euro;<br />

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;<br />

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro.<br />

§ 50<br />

Beschwerdeverfahren<br />

nach dem Gesetz gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen, dem<br />

Energiewirtschaftsgesetz und dem<br />

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br />

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:<br />

1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63<br />

und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),<br />

2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über<br />

Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes) und<br />

3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48<br />

des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes).<br />

Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert<br />

unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach<br />

Ermessen zu bestimmen.<br />

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des<br />

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach<br />

§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.<br />

§ 51<br />

Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes<br />

(1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem<br />

Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert<br />

nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />

(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26<br />

des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes)<br />

sind anzuwenden.<br />

§ 51a<br />

Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem<br />

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz<br />

(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der<br />

Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes<br />

ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen,<br />

soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.<br />

(2) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert,<br />

der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des<br />

Musterverfahrens sind, ergibt.<br />

(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils<br />

nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen,<br />

die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.


22<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren<br />

vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

§ 51a<br />

(fällt wieder weg)<br />

§ 52<br />

Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit<br />

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn<br />

ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.<br />

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden<br />

Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.<br />

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten<br />

Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.<br />

(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter<br />

1 000 Euro, in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach<br />

dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfahren vor den Gerichten<br />

der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro<br />

angenommen werden.<br />

(5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die<br />

Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, ist<br />

Streitwert<br />

1. der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand<br />

des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;<br />

2. in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags, die Hälfte des<br />

13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des<br />

vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts.<br />

Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den<br />

Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags.<br />

(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter<br />

vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig<br />

höhere, maßgebend.<br />

(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.<br />

§ 53<br />

Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren<br />

nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz<br />

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:<br />

1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer<br />

einstweiligen Verfügung,<br />

2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des<br />

Schiedsgerichts,<br />

3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der<br />

Zivilprozessordnung),<br />

4. nach § 148 Abs. 1 und 2, § 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 327e<br />

Abs. 2 des Aktiengesetzes, und<br />

5. nach § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.<br />

Er darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des<br />

übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder<br />

formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des<br />

Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die<br />

Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.<br />

(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 644, jeweils auch in Verbindung mit<br />

§ 661 Abs. 2, oder § 641d der Zivilprozessordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, wird der Wert nach


23<br />

dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 der Zivilprozessordnung,<br />

auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert, soweit die Benutzung<br />

der Wohnung zu regeln ist, 2 000 Euro; soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, beträgt der<br />

Wert 1 200 Euro.<br />

(3) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2:<br />

1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach<br />

§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,<br />

2. nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder § 80b Abs. 2 und 3 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung,<br />

3. nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,<br />

4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und<br />

5. nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.<br />

§ 54<br />

Zwangsversteigerung<br />

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im<br />

Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des<br />

Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen.<br />

Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des<br />

Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge<br />

bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind,<br />

wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der<br />

Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das<br />

Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung<br />

steht der Auskunft nicht entgegen.<br />

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das<br />

der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen<br />

bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes<br />

über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im<br />

Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach<br />

Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist<br />

jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.<br />

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der<br />

Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen<br />

bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65<br />

des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.<br />

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.<br />

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von<br />

jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine<br />

Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.<br />

§ 55<br />

Zwangsverwaltung<br />

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem<br />

Gesamtwert der Einkünfte.<br />

§ 56<br />

Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,<br />

Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten<br />

Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken<br />

und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die<br />

den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich<br />

der unbeweglichen Kuxe.


24<br />

§ 57<br />

Zwangsliquidation einer Bahneinheit<br />

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem<br />

Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.<br />

§ 58<br />

Insolvenzverfahren<br />

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung<br />

des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des<br />

Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe<br />

des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.<br />

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die<br />

Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert<br />

der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.<br />

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse<br />

gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des<br />

Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.<br />

§ 59<br />

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der<br />

Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten<br />

sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der<br />

Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt<br />

wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.<br />

§ 60<br />

Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52<br />

Abs. 1 bis 3 und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 des<br />

Strafvollzugsgesetzes ist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Wertfestsetzung<br />

§ 61<br />

Angabe des Werts<br />

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein<br />

fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der<br />

Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben.<br />

Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.<br />

§ 62<br />

Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts<br />

oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels<br />

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die<br />

Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren<br />

maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des<br />

Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.<br />

§ 63<br />

Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren<br />

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-,<br />

Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll<br />

fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest,


25<br />

wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein<br />

fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im<br />

Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund<br />

dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht<br />

werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die<br />

Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert zu<br />

bemessen.<br />

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das<br />

Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine<br />

Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig<br />

erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur<br />

dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für<br />

angemessen hält.<br />

(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen<br />

der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die<br />

Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen<br />

geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die<br />

Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.<br />

§ 64<br />

Schätzung des Werts<br />

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der<br />

Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können<br />

ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr<br />

obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des<br />

angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.<br />

§ 65<br />

Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen.<br />

§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 8<br />

Erinnerung und Beschwerde<br />

§ 66<br />

Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde<br />

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz<br />

entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der<br />

Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im<br />

ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war,<br />

auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich<br />

die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem<br />

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des<br />

Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.<br />

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das<br />

Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der<br />

zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.<br />

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im<br />

Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist<br />

das nächsthöhere Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde<br />

an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die<br />

Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.<br />

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht<br />

entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in


26<br />

dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer<br />

Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über<br />

die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.<br />

(5) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich<br />

eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem<br />

Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann<br />

auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind.<br />

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.<br />

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies<br />

gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder<br />

einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem<br />

Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die<br />

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung<br />

ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht<br />

gestützt werden.<br />

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das<br />

Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder<br />

teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende<br />

des Gerichts.<br />

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren<br />

vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

§ 66<br />

Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde<br />

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz<br />

entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der<br />

Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im<br />

ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war,<br />

auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.<br />

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das<br />

Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der<br />

zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.<br />

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im<br />

Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist<br />

das nächsthöhere Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde<br />

an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die<br />

Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.<br />

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht<br />

entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in<br />

dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer<br />

Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über<br />

die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.<br />

(5) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich<br />

eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem<br />

Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann<br />

auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind.<br />

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.<br />

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies<br />

gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder<br />

einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem<br />

Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die<br />

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung


27<br />

ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht<br />

gestützt werden.<br />

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das<br />

Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder<br />

teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende<br />

des Gerichts.<br />

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.<br />

§ 67<br />

Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung<br />

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von<br />

der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall<br />

im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Abs. 3 bis 6 und 8 ist<br />

entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht,<br />

dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen<br />

muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.<br />

(2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 68<br />

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts<br />

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63<br />

Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro<br />

übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene<br />

Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden<br />

Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63<br />

Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf<br />

dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser<br />

Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der<br />

Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1<br />

und 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats<br />

nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.<br />

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf<br />

Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des<br />

Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.<br />

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die<br />

Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet<br />

die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die<br />

Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und<br />

Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.<br />

§ 69<br />

Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr<br />

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung<br />

erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur<br />

Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 69a<br />

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren<br />

fortzuführen, wenn<br />

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und<br />

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher<br />

Weise verletzt hat.


28<br />

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen<br />

Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines<br />

Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben<br />

werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als<br />

bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird;<br />

§ 66 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und<br />

das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.<br />

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der<br />

gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als<br />

unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung<br />

ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.<br />

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies<br />

aufgrund der Rüge geboten ist.<br />

(6) Kosten werden nicht erstattet.<br />

Abschnitt 9<br />

Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 70<br />

Rechnungsgebühren<br />

(1) Soweit in den Ländern für Rechnungsarbeiten Beamte oder Angestellte besonders bestellt<br />

werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für<br />

die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die<br />

letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die<br />

Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.<br />

(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von<br />

Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung<br />

erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden<br />

Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 66 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt<br />

sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch<br />

genommen wird. § 69a gilt entsprechend.<br />

§ 71<br />

Übergangsvorschrift<br />

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden<br />

sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein<br />

Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1<br />

und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.<br />

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach<br />

dem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die<br />

Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig<br />

geworden ist.<br />

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten,<br />

die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.<br />

§ 72<br />

Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes<br />

Das <strong>Gerichtskostengesetz</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I<br />

S. 3047), zuletzt geändert durch ..., und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden<br />

1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im<br />

Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;


29<br />

2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach<br />

dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004<br />

rechtskräftig geworden ist;<br />

3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung<br />

und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli<br />

2004 fällig geworden sind.


30<br />

Anlage 1<br />

(zu § 3 Abs. 2)<br />

Kostenverzeichnis<br />

Gliederung<br />

Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten<br />

Hauptabschnitt 1 Vereinfachte Verfahren<br />

Abschnitt 1 Mahnverfahren<br />

Abschnitt 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden<br />

Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />

Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision<br />

sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />

Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof<br />

Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

Hauptabschnitt 3 Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung, Beschwerde in Folgesachen<br />

Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen<br />

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Abschnitt 1 Arrest und einstweilige Verfügung<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Berufung<br />

Unterabschnitt 3 Beschwerde<br />

Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren<br />

Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren<br />

Abschnitt 1 Selbstständiges Beweisverfahren<br />

Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

Abschnitt 3 Aufgebotsverfahren<br />

Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem<br />

Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br />

und dem Wertpapierhandelsgesetz<br />

Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden<br />

Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden<br />

Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden<br />

Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren


31<br />

Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und<br />

ähnliche Verfahren<br />

Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Beschwerden<br />

Unterabschnitt 1 Beschwerde<br />

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die<br />

Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit<br />

Abschnitt 1 Zwangsversteigerung<br />

Abschnitt 2 Zwangsverwaltung<br />

Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit<br />

Abschnitt 4 Beschwerden<br />

Unterabschnitt 1 Beschwerde<br />

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren<br />

Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren<br />

Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners<br />

Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers<br />

Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)<br />

Abschnitt 5 Restschuldbefreiung<br />

Abschnitt 6 Beschwerden<br />

Unterabschnitt 1 Beschwerde<br />

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren<br />

Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren<br />

Abschnitt 2 Verteilungsverfahren<br />

Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin<br />

Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde<br />

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung<br />

Abschnitt 3 Revision<br />

Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren<br />

Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des<br />

Strafantrags<br />

Hauptabschnitt 3 Privatklage<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung<br />

Abschnitt 3 Revision<br />

Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren<br />

Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen<br />

Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO<br />

Abschnitt 2 Beschwerde<br />

Abschnitt 3 Berufung<br />

Abschnitt 4 Revision<br />

Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren<br />

Hauptabschnitt 5 Nebenklage<br />

Abschnitt 1 Berufung<br />

Abschnitt 2 Revision<br />

Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren<br />

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden<br />

Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren


32<br />

Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

Hauptabschnitt 9 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren<br />

Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen<br />

Abschnitt 1 Beschwerde<br />

Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren<br />

Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren<br />

Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden<br />

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht<br />

Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)<br />

Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht<br />

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung<br />

Abschnitt 3 Revision<br />

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und<br />

Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache<br />

Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)<br />

Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht<br />

Abschnitt 4 Beschwerde<br />

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren<br />

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden<br />

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren<br />

Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit<br />

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Revision<br />

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Beschwerde<br />

Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren<br />

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden<br />

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr


33<br />

Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit<br />

Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung<br />

Abschnitt 3 Revision<br />

Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Beschwerde<br />

Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren<br />

Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden<br />

Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren<br />

Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren<br />

Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung<br />

Abschnitt 3 Revision<br />

Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung<br />

Abschnitt 3 Beschwerde<br />

Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren<br />

Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden<br />

Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden<br />

Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden<br />

Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr<br />

Teil 9 Auslagen


34<br />

Teil 1<br />

Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Vorbemerkung 1:<br />

Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.<br />

Hauptabschnitt 1<br />

Vereinfachte Verfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Mahnverfahren<br />

1110 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids .......................................... 0,5<br />

- mindestens<br />

18,00 EUR<br />

ab 1.7.2006 1<br />

23,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1120 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1<br />

ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO....................................... 0,5<br />

1121 Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach<br />

§ 655 Abs. 1 ZPO............................................................................................................. 15,00 EUR<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde<br />

1122 Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von<br />

Unterhalt im vereinfachten Verfahren............................................................................... 1,0<br />

1123 Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch<br />

den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird .........................<br />

30,00 EUR<br />

1 Artikel 5 Abs. 2 KostRMoG


35<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 2<br />

Prozessverfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

Vorbemerkung 1.2.1:<br />

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren<br />

gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren<br />

vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

Vorbemerkung 1.2.1 (fällt weg)<br />

1210 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................<br />

Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht<br />

die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung<br />

des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine<br />

Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren<br />

übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.<br />

3,0<br />

1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht<br />

stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur<br />

Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht<br />

oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die<br />

Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs<br />

gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der<br />

Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und<br />

Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht<br />

entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0


36<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von<br />

Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum<br />

01.11.2010:<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1211<br />

Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht<br />

stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur<br />

Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht<br />

oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die<br />

Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO<br />

keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer<br />

Partei folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs<br />

gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der<br />

Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und<br />

Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht<br />

entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0<br />

Abschnitt 2<br />

Berufung und bestimmte Beschwerden<br />

Vorbemerkung 1.2.2:<br />

Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:<br />

1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in<br />

Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend;<br />

2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;<br />

3. Beschwerden nach § 48 WpÜG;<br />

4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1 WpHG;<br />

4. Beschwerden nach § 75 EnWG<br />

1220 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0<br />

1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der<br />

Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0


37<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,<br />

durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />

der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222<br />

erfüllt sind.<br />

2,0<br />

3,0<br />

Abschnitt 3<br />

Revision, Rechtsbeschwerden<br />

nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />

1230 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 5,0<br />

1231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der<br />

Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

1232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,<br />

durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

3,0


38<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 4<br />

Zulassung der Sprungrevision,<br />

Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />

der Revisionsowie der Rechtsbeschwerden<br />

nach § 74 GWB und § 86 EnWG<br />

1240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird..................................................................................... 1,5<br />

1241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:<br />

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.<br />

1,0<br />

1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />

1243 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.<br />

1,0<br />

Abschnitt 5<br />

Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof<br />

Unterabschnitt 1<br />

Berufungsverfahren<br />

1250 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 6,0<br />

1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />

stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,<br />

durch<br />

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20<br />

GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

3,0<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122<br />

PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in<br />

Zwangslizenzsachen........................................................................................................ 2,0


39<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor<br />

die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />

stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde ............................................................................ 2,0<br />

1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,<br />

bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG<br />

stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen<br />

Vorbemerkung 1.3:<br />

Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen<br />

einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1310 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,0<br />

1311 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht<br />

oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die<br />

Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />

beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />

nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />

Lebenspartnerschaftssache.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

0,5


40<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Berufung, Beschwerde in Folgesachen<br />

Vorbemerkung 1.3.2:<br />

Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.<br />

1320 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 3,0<br />

1321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des<br />

Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1322 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht<br />

Nummer 1321 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />

beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />

nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />

Lebenspartnerschaftssache.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />

der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile<br />

mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach<br />

Nummer 1322 erfüllt sind.<br />

(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

0,5<br />

1,0<br />

2,0<br />

Abschnitt 3<br />

Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen<br />

Vorbemerkung 1.3.3:<br />

Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.<br />

1330 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0


41<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des<br />

Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu<br />

wollen, folgt.<br />

1332 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer<br />

1331 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage,<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren<br />

beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 <strong>GKG</strong> anzuwenden und die Gebühr<br />

nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer<br />

Lebenspartnerschaftssache.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

1,0<br />

2,0<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Abschnitt 1<br />

Arrest und einstweilige Verfügung<br />

Vorbemerkung 1.4.1:<br />

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den<br />

Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im<br />

Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1410 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 1,5


42<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO,<br />

oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils<br />

(§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch,<br />

wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0<br />

1412 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269<br />

Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die<br />

Entscheidung bezieht, auf ................................................................................................ 3,0<br />

Unterabschnitt 2<br />

Berufung<br />

1413 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0<br />

1414 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des<br />

Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1,0<br />

1415 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1416 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />

der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile<br />

mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1415<br />

erfüllt sind.<br />

2,0<br />

3,0


43<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Unterabschnitt 3<br />

Beschwerde<br />

1417 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf<br />

Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.......................................... 1,5<br />

1418 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />

Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

Vorbemerkung 1.4.2:<br />

Abschnitt 2<br />

Einstweilige Anordnung<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO)<br />

entsprechend.<br />

Vorbemerkung 1.4.2.1:<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.<br />

1420 Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ......................................................... 0,5<br />

1421 Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO.................................... 0,5<br />

1422 Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO .......................................................... 0,5<br />

1423 Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO ......................................................... 0,5<br />

1424 Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO ........................................................... 0,5<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde<br />

1425 Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO..................... 1,0<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung<br />

Vorbemerkung 1.5:<br />

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1510 Verfahren über Anträge auf<br />

1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,<br />

2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,<br />

3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und<br />

4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3<br />

genannten Verfahren ...................................................................................................<br />

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist.<br />

200,00 EUR<br />

1511 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG ............. 10,00 EUR<br />

1512 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO................. 15,00 EUR


44<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1513 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die<br />

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,<br />

Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.<br />

1887) geändert worden ist................................................................................................ 50,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

1520 Verfahren über Rechtsmittel in den Nummern 1510 und 1513 genannten Verfahren...... 300,00 EUR<br />

1521 Verfahren über Rechtsmittel in<br />

1. den in den Nummern 1511 und 1512 genannten Verfahren,<br />

2. Verfahren nach § 790 ZPO und<br />

3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach<br />

§ 1079 ZPO:<br />

Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ...................................................<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Sonstige Verfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Selbstständiges Beweisverfahren<br />

1610 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 1,0<br />

Abschnitt 2<br />

Schiedsrichterliches Verfahren<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1620 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs<br />

oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung .......................................................<br />

Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen<br />

Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.<br />

2,0<br />

1621 Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des<br />

schiedsrichterlichen Verfahrens ....................................................................................... 2,0<br />

1622 Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts......................................... 2,0<br />

1623 Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters.............. 0,5<br />

1624 Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des<br />

Schiedsrichteramts........................................................................................................... 0,5<br />

1625 Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger<br />

richterlicher Handlungen .................................................................................................. 0,5<br />

1626 Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden<br />

Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die<br />

Zulassung der Vollziehung ...............................................................................................<br />

Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung<br />

oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren<br />

jeweils gesondert erhoben.<br />

1627 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:<br />

Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ............................................ 1,0<br />

2,0


45<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Unterabschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

1628 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622<br />

und 1626 genannten Verfahren........................................................................................ 3,0<br />

1629 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde<br />

oder des Antrags:<br />

Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

Abschnitt 3<br />

Aufgebotsverfahren<br />

1630 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 0,5<br />

Abschnitt 4<br />

Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem<br />

Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz<br />

1640 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3<br />

oder nach § 121 GWB...................................................................................................... 3,0<br />

1641 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:<br />

Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

1642 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.<br />

§ 327e Abs. 2 AktG, oder § 16 Abs. 3 UmwG ................................................................ 1,0<br />

1643 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i.V.m. § 37u Abs. 2<br />

WpHG ..............................................................................................................................<br />

Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.<br />

0,5<br />

Hauptabschnitt 7<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

1700 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§ 321a ZPO, § 71a GWB):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 8<br />

Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden<br />

Abschnitt 1<br />

Sonstige Beschwerden<br />

1810 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269<br />

Abs. 5 ZPO........................................................................................................................<br />

1811 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

75,00 EUR<br />

50,00 EUR


46<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Sonstige Rechtsbeschwerden<br />

1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den<br />

1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),<br />

2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als<br />

unzulässig verworfen wurde...................................................................................... 2,0<br />

1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 15 KapMuG ................................................ 5,0<br />

1822 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,<br />

bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf...........................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1823 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1,<br />

§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO............................................................ 150,00 EUR<br />

1824 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach<br />

anderen Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..........................................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht<br />

die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine<br />

Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von<br />

Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010:<br />

1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den<br />

1,0<br />

100,00 EUR<br />

1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),<br />

2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als<br />

unzulässig verworfen wurde...................................................................................... 2,0<br />

1821 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,<br />

bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 1820 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

1822 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1,<br />

§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO 150,00 EUR<br />

1823 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach<br />

anderen Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..........................................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht<br />

die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine<br />

Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

1,0<br />

100,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 9<br />

Besondere Gebühren<br />

1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die<br />

in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder<br />

Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können:<br />

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands<br />

übersteigt..........................................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.<br />

0,25


47<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 <strong>GKG</strong> wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......... wie vom Gericht<br />

bestimmt<br />

Teil 2<br />

Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,<br />

Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 1<br />

Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

2110 Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung<br />

(§ 733 ZPO) und auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829<br />

Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO.......................<br />

Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben<br />

Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.<br />

15,00 EUR<br />

2111 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ......................... 15,00 EUR<br />

2112 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO............... 15,00 EUR<br />

2113 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach<br />

§ 889 ZPO........................................................................................................................ 30,00 EUR<br />

2114 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung einer Ablichtung oder<br />

eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen<br />

Vermögensverzeichnisses................................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in<br />

dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2115 bereits entstanden ist.<br />

15,00 EUR<br />

2115 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das<br />

mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis............................<br />

Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der<br />

Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.<br />

15,00 EUR<br />

2116 Verteilungsverfahren ........................................................................................................ 0,5<br />

2117 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO... 50,00 EUR<br />

2118 Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Ausetzung oder Beschränkung der<br />

zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO ...........................................................................<br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerden<br />

25,00 EUR<br />

Unterabschnitt 1<br />

Beschwerde<br />

2120 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 1,0<br />

2121 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

25,00 EUR


48<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Unterabschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

2122 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />

2123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.<br />

2124 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach<br />

anderen Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..........................................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht<br />

die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine<br />

Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

1,0<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;<br />

Zwangsliquidation einer Bahneinheit<br />

Vorbemerkung 2.2:<br />

Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren<br />

Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft<br />

von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände,<br />

wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a<br />

ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine<br />

Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.<br />

Abschnitt 1<br />

Zwangsversteigerung<br />

2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über<br />

den Beitritt zum Verfahren................................................................................................<br />

50,00 EUR<br />

2211 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 0,5<br />

2212 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der<br />

Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:<br />

Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ................................................................................. 0,25<br />

2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von<br />

Geboten ...........................................................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des<br />

Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.<br />

2214 Erteilung des Zuschlags ...................................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.<br />

0,5<br />

0,5<br />

2215 Verteilungsverfahren ........................................................................................................ 0,5<br />

2216 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses<br />

durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):<br />

Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ................................................................................. 0,25<br />

Abschnitt 2<br />

Zwangsverwaltung<br />

2220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den<br />

Beitritt zum Verfahren ......................................................................................................<br />

50,00 EUR<br />

2221 Durchführung des Verfahrens:<br />

Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme ................... 0,5


49<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 3<br />

Zwangsliquidation einer Bahneinheit<br />

2230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .............................. 50,00 EUR<br />

2231 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................... 0,5<br />

2232 Das Verfahren wird eingestellt:<br />

Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ................................................................................. 0,25<br />

Abschnitt 4<br />

Beschwerden<br />

Unterabschnitt 1<br />

Beschwerde<br />

2240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine<br />

Festgebühr bestimmt ist:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

100,00 EUR<br />

2241 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........................................ 1,0<br />

Unterabschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

2242 Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine<br />

Festgebühr bestimmt ist:<br />

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..........................................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht<br />

die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine<br />

Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

200,00 EUR<br />

2243 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach<br />

anderen Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............................. 2,0<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Insolvenzverfahren<br />

Vorbemerkung 2.3:<br />

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.<br />

Abschnitt 1<br />

Eröffnungsverfahren<br />

2310 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......<br />

Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.<br />

0,5<br />

2311 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens..... 0,5<br />

– mindestens<br />

150,00 EUR


50<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners<br />

Vorbemerkung 2.3.2:<br />

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.<br />

2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens............................................................................<br />

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.<br />

2,5<br />

2321 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,<br />

211, 212, 213 InsO:<br />

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ................................................................................. 0,5<br />

2322 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,<br />

211, 212, 213 InsO:<br />

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ................................................................................. 1,5<br />

Abschnitt 3<br />

Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers<br />

Vorbemerkung 2.3.3:<br />

Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.<br />

2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens ...........................................................................<br />

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.<br />

3,0<br />

2331 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,<br />

211, 212, 213 InsO:<br />

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ................................................................................. 1,0<br />

2332 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,<br />

211, 212, 213 InsO:<br />

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ................................................................................. 2,0<br />

Abschnitt 4<br />

Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)<br />

2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger ............................................................................ 15,00 EUR<br />

Abschnitt 5<br />

Restschuldbefreiung<br />

2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung<br />

(§§ 296, 297, 300, 303 InsO)............................................................................................ 30,00 EUR<br />

Abschnitt 6<br />

Beschwerden<br />

Unterabschnitt 1<br />

Beschwerde<br />

2360 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens.................................................................................. 1,0<br />

2361 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

50,00 EUR


51<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Unterabschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

2362 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im<br />

Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens................................ 2,0<br />

2363 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde<br />

oder des Antrags:<br />

Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

2364 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach<br />

anderen Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..............................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht<br />

die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine<br />

Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

100,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Eröffnungsverfahren<br />

2410 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens.............................. 1,0<br />

Abschnitt 2<br />

Verteilungsverfahren<br />

2420 Durchführung des Verteilungsverfahrens ......................................................................... 2,0<br />

Abschnitt 3<br />

Besonderer Prüfungstermin<br />

2430 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je<br />

Gläubiger..........................................................................................................................<br />

15,00 EUR<br />

Abschnitt 4<br />

Beschwerde und Rechtsbeschwerde<br />

2440 Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

2441 Verfahren über Rechtsbeschwerden:<br />

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..............................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht<br />

die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine<br />

Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

50,00 EUR<br />

100,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

2500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR


52<br />

Teil 3<br />

Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

jeweiligen Gebühr 3110<br />

bis 3117, soweit nichts<br />

anderes vermerkt ist<br />

Vorbemerkung 3:<br />

(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.<br />

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.<br />

Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung<br />

jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.<br />

Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das<br />

Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).<br />

Hauptabschnitt 1<br />

Offizialverfahren<br />

Vorbemerkung 3.1:<br />

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.<br />

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe<br />

hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.<br />

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.<br />

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei<br />

rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.<br />

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses<br />

Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn<br />

ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460<br />

StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.<br />

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn<br />

erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer<br />

Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine<br />

Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe<br />

der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.<br />

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr<br />

für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei<br />

Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der<br />

früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung<br />

und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen<br />

der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme<br />

entsprechend.<br />

(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der<br />

Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei<br />

3110 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180<br />

Tagessätzen ................................................................................................................<br />

3111 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180<br />

Tagessätzen ................................................................................................................<br />

120,00 EUR<br />

240,00 EUR<br />

3112 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren............................................................ 360,00 EUR<br />

3113 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren............................................................ 480,00 EUR<br />

3114 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.......................................................... 600,00 EUR<br />

3115 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen<br />

Freiheitsstrafe ..............................................................................................................<br />

900,00 EUR<br />

3116 - Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung................ 60,00 EUR


53<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

jeweiligen Gebühr 3110<br />

bis 3117, soweit nichts<br />

anderes vermerkt ist<br />

3117 - Festsetzung einer Geldbuße ....................................................................................... 10 % des Betrags<br />

der Geldbuße<br />

- mindestens<br />

40,00 EUR<br />

– höchstens<br />

15 000,00 EUR<br />

3118 Strafbefehl........................................................................................................................<br />

Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410<br />

Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.<br />

3119 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ..........................<br />

Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.<br />

0,5<br />

0,5<br />

Abschnitt 2<br />

Berufung<br />

3120 Berufungsverfahren mit Urteil........................................................................................... 1,5<br />

3121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil.............................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

Abschnitt 3<br />

Revision<br />

3130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO................ 2,0<br />

3131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349<br />

Abs. 2 oder 4 StPO .........................................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

Abschnitt 4<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

0,5<br />

1,0<br />

3140 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:<br />

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt....................................................................... 0,5<br />

3141 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe,<br />

einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder<br />

abgelehnt wurde:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .................................................... 1,0<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags<br />

3200 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind<br />

die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO).....................................................<br />

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 10,00 EUR herabsetzen oder beschließen, dass von der<br />

Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.<br />

60,00 EUR


54<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

jeweiligen Gebühr 3110<br />

bis 3117, soweit nichts<br />

anderes vermerkt ist<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Privatklage<br />

Vorbemerkung 3.3:<br />

Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

3310 Hauptverhandlung mit Urteil............................................................................................. 120,00 EUR<br />

3311 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil............................................................................. 60,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Berufung<br />

3320 Berufungsverfahren mit Urteil........................................................................................... 240,00 EUR<br />

3321 Erledigung der Berufung ohne Urteil ................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

120,00 EUR<br />

Abschnitt 3<br />

Revision<br />

3330 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO................ 360,00 EUR<br />

3331 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4<br />

StPO................................................................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

240,00 EUR<br />

Abschnitt 4<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

3340 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:<br />

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt.......................................................................<br />

3341 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

60,00 EUR<br />

120,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Einziehung und verwandte Maßnahmen<br />

Vorbemerkung 3.4:<br />

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen<br />

(§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.<br />

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr<br />

erhoben. § 31 <strong>GKG</strong> bleibt unberührt.<br />

Abschnitt 1<br />

Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO<br />

3410 Verfahren über den Antrag des Privatklägers:<br />

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.............................................................<br />

30,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerde<br />

3420 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

30,00 EUR


55<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

jeweiligen Gebühr 3110<br />

bis 3117, soweit nichts<br />

anderes vermerkt ist<br />

Abschnitt 3<br />

Berufung<br />

3430 Verwerfung der Berufung durch Urteil.............................................................................. 60,00 EUR<br />

3431 Erledigung der Berufung ohne Urteil ................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

30,00 EUR<br />

Abschnitt 4<br />

Revision<br />

3440 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO... 60,00 EUR<br />

3441 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4<br />

StPO................................................................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

30,00 EUR<br />

Abschnitt 5<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

3450 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:<br />

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.............................................................<br />

3451 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

30,00 EUR<br />

60,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Nebenklage<br />

Vorbemerkung 3.5:<br />

Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.<br />

Abschnitt 1<br />

Berufung<br />

3510 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung<br />

des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt..............<br />

3511 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ..................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

80,00 EUR<br />

40,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Revision<br />

3520 Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2<br />

StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte<br />

freigesprochen oder für straffrei erklärt ............................................................................<br />

3521 Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach<br />

§ 349 Abs. 2 StPO............................................................................................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

120,00 EUR<br />

60,00 EUR<br />

Abschnitt 3<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

3530 Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:<br />

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt.......................................................................<br />

3531 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des<br />

Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

40,00 EUR<br />

80,00 EUR


56<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

jeweiligen Gebühr 3110<br />

bis 3117, soweit nichts<br />

anderes vermerkt ist<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Sonstige Beschwerden<br />

Vorbemerkung 3.6:<br />

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1<br />

Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.<br />

3600 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3<br />

StPO:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .................................................... 0,25<br />

3601 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im<br />

Strafverfahren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441,<br />

444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine<br />

Personenvereinigung festgesetzt worden ist:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.<br />

3602 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine<br />

Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung<br />

angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer<br />

Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt<br />

worden ist.<br />

0,5<br />

50,00 EUR<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 7<br />

Entschädigungsverfahren<br />

3700 Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der<br />

Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406<br />

StPO) ...............................................................................................................................<br />

Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.<br />

1,0<br />

Hauptabschnitt 8<br />

Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

Abschnitt 1<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG:<br />

3810 - Der Antrag wird zurückgewiesen.................................................................................. 1,0<br />

3811 - Der Antrag wird zurückgenommen............................................................................... 0,5<br />

3812 Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2<br />

StVollzG:<br />

Der Antrag wird zurückgewiesen...................................................................................... 0,5<br />

Verfahren über die Rechtsbeschwerde:<br />

Abschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

3820 - Die Rechtsbeschwerde wird verworfen........................................................................ 2,0


57<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

3821 - Die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen ........................................................... 1,0<br />

Hauptabschnitt 9<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

3900 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4 JGG und § 120<br />

StVollzG):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR<br />

Teil 4<br />

Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr 4110, soweit<br />

nichts anderes vermerkt<br />

ist<br />

Vorbemerkung 4:<br />

(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.<br />

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.<br />

Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die<br />

Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als<br />

ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.<br />

Hauptabschnitt 1<br />

Bußgeldverfahren<br />

Vorbemerkung 4.1:<br />

(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.<br />

Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der<br />

Gebühr zusammenzurechnen.<br />

(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn<br />

festsetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen<br />

eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder<br />

Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.<br />

(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die<br />

Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

4110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ....... 10 % des Betrags<br />

der Geldbuße<br />

- mindestens<br />

40,00 EUR<br />

- höchstens<br />

15 000,00 EUR<br />

4111 Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung............. 0,5<br />

4112 Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung................................ 0,5<br />

Abschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

4120 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......................................... 2,0<br />

4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

1,0


58<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr 4110, soweit<br />

nichts anderes vermerkt<br />

ist<br />

Abschnitt 3<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

4130 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:<br />

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt....................................................................... 0,5<br />

4131 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .................................................... 1,0<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Einziehung und verwandte Maßnahmen<br />

Vorbemerkung 4.2:<br />

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen<br />

(§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren<br />

gesondert erhoben.<br />

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr<br />

erhoben. § 31 <strong>GKG</strong> bleibt unberührt.<br />

Abschnitt 1<br />

Beschwerde<br />

4210 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

30,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

4220 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:<br />

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ............................................................................<br />

4221 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......................................<br />

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.<br />

60,00 EUR<br />

30,00 EUR<br />

Abschnitt 3<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

4230 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:<br />

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt.......................................................................<br />

4231 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

30,00 EUR<br />

60,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Besondere Gebühren<br />

4300 Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden<br />

(§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .........................................................................<br />

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 10,00 EUR herabsetzen oder beschließen, dass von der<br />

Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.<br />

30,00 EUR<br />

4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG..................... 30,00 EUR<br />

4302 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG.............................. 15,00 EUR


59<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr 4110, soweit<br />

nichts anderes vermerkt<br />

ist<br />

4303 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung,<br />

Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der<br />

Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:<br />

Der Antrag wird verworfen................................................................................................<br />

Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen<br />

auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

4304 Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des<br />

Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):<br />

Die Erinnerung wird zurückgewiesen ...............................................................................<br />

Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem<br />

Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

25,00 EUR<br />

25,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Sonstige Beschwerden<br />

Vorbemerkung 4.4:<br />

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1<br />

Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.<br />

4400 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen<br />

Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den<br />

§§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße<br />

gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.<br />

4401 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße<br />

rechtskräftig festgesetzt ist.<br />

0,5<br />

30,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

4500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3<br />

OWiG):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR


60<br />

Teil 5<br />

Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 1<br />

Prozessverfahren<br />

Vorbemerkung 5.1:<br />

Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 1<br />

Verwaltungsgericht<br />

5110 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 3,0<br />

5111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder<br />

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein<br />

Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0<br />

Unterabschnitt 2<br />

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)<br />

5112 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0<br />

5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil,<br />

der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,<br />

ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

2,0


61<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Unterabschnitt 3<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

5114 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 5,0<br />

5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile,<br />

ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

Abschnitt 2<br />

Zulassung und Durchführung der Berufung<br />

5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird..................................................................................... 1,0<br />

3,0<br />

5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:<br />

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.<br />

0,5<br />

5122 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0<br />

5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn<br />

keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten<br />

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt.<br />

1,0<br />

5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

oder<br />

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

2,0


62<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 3<br />

Revision<br />

5130 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 5,0<br />

5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn<br />

keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten<br />

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt.<br />

5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

oder<br />

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0<br />

3,0<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Vorbemerkung 5.2:<br />

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a<br />

Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.<br />

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung<br />

werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2<br />

und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.<br />

Abschnitt 1<br />

Verwaltungsgericht sowie<br />

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht<br />

als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache<br />

5210 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 1,5


63<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. gerichtlichen Vergleich oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

0,5<br />

Vorbemerkung 5.2.2:<br />

Abschnitt 2<br />

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache<br />

erstinstanzlich zuständig ist.<br />

5220 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,0<br />

5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. gerichtlichen Vergleich oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

0,75<br />

Vorbemerkung 5.2.3:<br />

Abschnitt 3<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich<br />

zuständig ist.<br />

5230 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,5<br />

5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. gerichtlichen Vergleich oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines<br />

Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0


64<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 4<br />

Beschwerde<br />

Vorbemerkung 5.2.4:<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige<br />

Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).<br />

5240 Verfahren über die Beschwerde....................................................................................... 2,0<br />

5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />

Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Besondere Verfahren<br />

5300 Selbstständiges Beweisverfahren .................................................................................... 1,0<br />

5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach<br />

den §§ 169,170 oder § 172 VwGO...................................................................................<br />

15,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§ 152a VwGO):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Sonstige Beschwerden<br />

5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />

5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.<br />

5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

1,0<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Besondere Gebühren<br />

5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:<br />

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands<br />

übersteigt..........................................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.<br />

0,25<br />

5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 <strong>GKG</strong> wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......... wie vom Gericht<br />

bestimmt


65<br />

Teil 6<br />

Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 1<br />

Prozessverfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .............. 4,0<br />

6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder<br />

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,<br />

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

2,0<br />

Abschnitt 2<br />

Revision<br />

6120 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 5,0<br />

6121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.<br />

6122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil,<br />

der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der<br />

Geschäftsstelle übermittelt wird, oder<br />

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,<br />

es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der<br />

Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0<br />

3,0<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Vorbemerkung 6.2:<br />

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.<br />

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung<br />

werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines<br />

Rechtszugs als ein Verfahren.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

6210 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 2,0


66<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

6211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder<br />

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

0,75<br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerde<br />

Vorbemerkung 6.2.2:<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und<br />

über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).<br />

6220 Verfahren über die Beschwerde....................................................................................... 2,0<br />

6221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />

Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Besondere Verfahren<br />

6300 Selbstständiges Beweisverfahren .................................................................................... 1,0<br />

6301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung<br />

gemäß § 152 FGO ...........................................................................................................<br />

15,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§ 133a FGO):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Sonstige Beschwerden<br />

6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />

6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.<br />

6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

1,0<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Besondere Gebühr<br />

6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 <strong>GKG</strong> wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......... wie vom Gericht<br />

bestimmt


67<br />

Teil 7<br />

Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 1<br />

Prozessverfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

7110 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 3,0<br />

7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. Anerkenntnisurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2<br />

VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

Abschnitt 2<br />

Berufung<br />

7120 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0<br />

7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist<br />

und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins<br />

zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153<br />

Abs. 4 Satz 2 SGG):<br />

Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen<br />

der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.<br />

7122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. Anerkenntnisurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2<br />

VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0<br />

1,0<br />

2,0


68<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 3<br />

Revision<br />

7130 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 5,0<br />

7131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen<br />

der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die<br />

Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.<br />

7132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil<br />

oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. Anerkenntnisurteil,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder<br />

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2<br />

VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,<br />

wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

1,0<br />

3,0<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Vorbemerkung 7.2:<br />

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.<br />

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung<br />

werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs<br />

als ein Verfahren.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

7210 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 1,5<br />

7211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der<br />

Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2<br />

VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

0,5


69<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerde<br />

Vorbemerkung 7.2.2:<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.<br />

7220 Verfahren über die Beschwerde....................................................................................... 2,0<br />

7221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />

Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf.................................................................................. 1,0<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Beweissicherungsverfahren<br />

7300 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 1,0<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

7400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§ 178a SGG):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Sonstige Beschwerden<br />

7500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 1,5<br />

7501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.<br />

0,75<br />

7502 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 2,0<br />

7503 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.<br />

7504 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

1,0<br />

50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Besondere Gebühren<br />

7600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:<br />

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands<br />

übersteigt..........................................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.<br />

0,25<br />

7601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 <strong>GKG</strong> wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......... wie vom Gericht<br />

bestimmt


70<br />

Teil 8<br />

Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Vorbemerkung 8:<br />

Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene<br />

Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines<br />

Vollstreckungsbescheids. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).<br />

Hauptabschnitt 1<br />

Mahnverfahren<br />

8100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ............................<br />

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.<br />

Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige<br />

Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über<br />

die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

0,4<br />

– mindestens<br />

15,00 EUR<br />

ab 1.7.2006 2<br />

18,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Urteilsverfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

8210 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................<br />

(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,<br />

entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach<br />

Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall<br />

wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das<br />

Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des<br />

Vollstreckungsbescheids gestellt wurde.<br />

(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung,<br />

wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die<br />

Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer<br />

zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der<br />

Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

8211 Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch<br />

1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn<br />

keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder<br />

die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die<br />

Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs<br />

gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der<br />

Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere<br />

Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich<br />

zusammentreffen.<br />

2,0<br />

0,4<br />

2 Artikel 5 Abs. 2 KostRMoG


71<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Berufung<br />

8220 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 3,2<br />

8221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

0,8<br />

8222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder<br />

Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.<br />

8223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />

der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222<br />

erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.<br />

1,6<br />

2,4<br />

Abschnitt 3<br />

Revision<br />

8230 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 4,0<br />

8231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der<br />

Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

0,8<br />

8232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder<br />

Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.<br />

2,4


72<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 3<br />

Arrest und einstweilige Verfügung<br />

Vorbemerkung 8.3:<br />

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den<br />

Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im<br />

Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

8310 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 0,4<br />

8311 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269<br />

Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer<br />

Partei:<br />

Die Gebühr 8310 erhöht sich auf......................................................................................<br />

Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das<br />

nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,<br />

entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich<br />

zusammentrifft.<br />

2,0<br />

Abschnitt 2<br />

Berufung<br />

8320 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................ 3,2<br />

8321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des<br />

Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei<br />

Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine<br />

Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung<br />

der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.<br />

8322 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung,<br />

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen<br />

Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder<br />

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die<br />

Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der<br />

Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei<br />

folgt,<br />

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf..................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder<br />

Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.<br />

8323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts<br />

der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält,<br />

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile<br />

oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322<br />

erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.<br />

0,8<br />

1,6<br />

2,4


73<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Abschnitt 3<br />

Beschwerde<br />

8330 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf<br />

Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.......................................... 1,2<br />

8331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:<br />

Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf.................................................................................. 0,8<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Besondere Verfahren<br />

8400 Selbstständiges Beweisverfahren .................................................................................... 0,6<br />

8401 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung § 1079 ZPO ......................... 12,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

(§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen...................................<br />

40,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden<br />

Abschnitt 1<br />

Sonstige Beschwerden<br />

8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269<br />

Abs. 5 ZPO.......................................................................................................................<br />

8611 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................................... 1,6<br />

8612 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:<br />

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige<br />

Erledigung beendet wird...................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.<br />

60,00 EUR<br />

0,8<br />

8613 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr<br />

nicht zu erheben ist.<br />

40,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Sonstige Rechtsbeschwerden<br />

8620 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1,<br />

§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO............................................................ 120,00 EUR<br />

8621 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach<br />

anderen Vorschriften gebührenfrei sind:<br />

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..........................................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht<br />

die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine<br />

Gebühr nicht zu erheben ist.<br />

80,00 EUR


74<br />

Nr.<br />

Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz der<br />

Gebühr nach § 34 <strong>GKG</strong><br />

Hauptabschnitt 7<br />

Besondere Gebühr<br />

8700 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 <strong>GKG</strong> wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......... wie vom Gericht<br />

bestimmt<br />

Teil 9<br />

Auslagen<br />

Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

Vorbemerkung 9:<br />

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das<br />

Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des<br />

Beschwerdeführers auferlegt hat.<br />

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen<br />

verteilt.<br />

9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:<br />

1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per<br />

Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter<br />

es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:<br />

für die ersten 50 Seiten je Seite ................................................................................................ 0,50 EUR<br />

für jede weitere Seite ................................................................................................................................ 0,15 EUR<br />

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1<br />

genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:<br />

je Datei................................................................................................................................ 2,50 EUR<br />

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden<br />

Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 <strong>GKG</strong> gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als<br />

ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach<br />

dem KapMuG gesondert zu berechnen.<br />

(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden<br />

Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils<br />

1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder<br />

gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,<br />

2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und<br />

3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.<br />

§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.<br />

(3) Für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit eidesstattlicher Versicherung<br />

abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der<br />

eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine<br />

Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 2114 oder 2115 zu erheben ist.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von<br />

Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum<br />

01.11.2010 (Satz 2 der Anmerkung 1 fällt weg):


75<br />

Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:<br />

1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per<br />

Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein<br />

Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen<br />

beizufügen:<br />

0,50 EUR<br />

für die ersten 50 Seiten je Seite ................................................................................................ 0,15 EUR<br />

für jede weitere Seite................................................................................................<br />

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1<br />

genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:<br />

2,50 EUR<br />

je Datei................................................................................................................................<br />

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden<br />

Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 <strong>GKG</strong> gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als<br />

ein Schuldner.<br />

(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden<br />

Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils<br />

1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder<br />

gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,<br />

2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und<br />

3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.<br />

§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.<br />

(3) Für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit eidesstattlicher Versicherung<br />

abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der<br />

eidesstattlichen Versicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine<br />

Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die Gebühr 2114 oder 2115 zu erheben ist.<br />

9001 Auslagen für Telegramme ................................................................................................ in voller Höhe<br />

9002 1. Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen<br />

Rückschein ..................................................................................................................<br />

2. Zustellungen durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO:<br />

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ...................................................................<br />

Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700,<br />

werden die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10<br />

Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG werden<br />

Auslagen für sämtliche Zustellungen erhoben.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von<br />

Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum<br />

01.11.2010 (Satz 2 der Anmerkung nach „anfallen“ fällt weg):<br />

9002 1. Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen<br />

Rückschein ..................................................................................................................<br />

2. Zustellungen durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO:<br />

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ...................................................................<br />

Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700,<br />

werden die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10<br />

Zustellungen anfallen.<br />

9003 Pauschale für<br />

in voller Höhe<br />

7,50 EUR<br />

in voller Höhe<br />

7,50 EUR<br />

1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung ................................................................ 12,00 EUR<br />

2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag ................................ 5,00 EUR<br />

(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.<br />

(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die<br />

Gebühr 2115 zu erheben ist.<br />

9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen<br />

1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und<br />

Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt<br />

nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:<br />

je Veröffentlichung pauschal........................................................................................<br />

2. in sonstigen Fällen.......................................................................................................<br />

Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11<br />

SVertO) werden nicht erhoben.<br />

1,00 EUR<br />

in voller Höhe


76<br />

Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

9005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge.............................................................................<br />

(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

JVEG) gezahlt werden.<br />

(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der<br />

Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />

Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben,<br />

der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.<br />

(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter<br />

Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für<br />

Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4<br />

erhoben.<br />

(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,<br />

hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem<br />

OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder<br />

Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner<br />

Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte<br />

erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn<br />

das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch<br />

i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1<br />

OWiG.<br />

(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht<br />

herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die<br />

Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.<br />

in voller Höhe<br />

9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle<br />

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung<br />

(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von<br />

Räumen ......................................................................................................................<br />

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer................<br />

9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die<br />

Staatskasse übergegangenen Ansprüche........................................................................<br />

9008 Auslagen für<br />

in voller Höhe<br />

0,30 EUR<br />

in voller Höhe<br />

1. die Beförderung von Personen.................................................................................... in voller Höhe<br />

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung,<br />

Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ............................................. bis zur Höhe der<br />

nach dem JVEG<br />

an Zeugen zu<br />

zahlenden Beträge<br />

9009 An Dritte zu zahlende Beträge für<br />

1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für<br />

Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und<br />

Sachen sowie die Fütterung von Tieren.......................................................................<br />

2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen......................................................<br />

3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der<br />

die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen...........................<br />

4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen........................................................<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO ................. in Höhe des<br />

Haftkostenbeitrags<br />

nach § 50 Abs. 2<br />

und 3 StVollzG<br />

9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung<br />

(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und<br />

einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72<br />

Abs. 4 JGG)......................................................................................................................<br />

Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.<br />

in Höhe des<br />

Haftkostenbeitrags<br />

nach § 50 Abs. 2<br />

und 3 StVollzG<br />

9012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge .................................................. in voller Höhe


77<br />

Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

9013 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten<br />

als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art<br />

zustehen...........................................................................................................................<br />

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der<br />

Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />

9014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland<br />

zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland................................<br />

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der<br />

Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />

begrenzt durch die<br />

Höchstsätze für die<br />

Auslagen 9000 bis<br />

9011<br />

in voller Höhe<br />

9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die<br />

Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind....................................................... begrenzt durch die<br />

Höchstsätze für die<br />

Auslagen 9000 bis<br />

9013<br />

9016 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das<br />

dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ....... begrenzt durch die<br />

Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.<br />

Höchstsätze für die<br />

Auslagen 9000 bis<br />

9013<br />

9017 Nach § 50 Abs. 5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge.......................... in voller Höhe<br />

9018 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des<br />

Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der<br />

Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a<br />

InsO zu zahlende Beträge................................................................................................<br />

9019 Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:<br />

Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich<br />

Zinsen ..............................................................................................................................<br />

(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nr. 9005 werden<br />

vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5<br />

Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB verzinst.<br />

(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von zwei<br />

Wochenab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7KapMuG seine Klage in der<br />

hauptsache zurücknimmt.<br />

(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend<br />

gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu der<br />

Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den<br />

Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des<br />

Musterverfahrens sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei<br />

nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des<br />

Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.<br />

Fassung durch das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von<br />

Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 (BGBl. S. 2437) zum 01.11.2010,<br />

Nr. 9019 fällt weg.<br />

in voller Höhe<br />

anteilig


78<br />

Anlage 2<br />

(zu § 34)<br />

Streitwert<br />

bis ... EUR<br />

Gebühr<br />

... EUR<br />

Streitwert<br />

bis ... EUR<br />

Gebühr<br />

... EUR<br />

300 25 40.000 398<br />

600 35 45.000 427<br />

900 45 50.000 456<br />

1.200 55 65.000 556<br />

1.500 65 80.000 656<br />

2.000 73 95.000 756<br />

2.500 81 110.000 856<br />

3.000 89 125.000 956<br />

3.500 97 140.000 1.056<br />

4.000 105 155.000 1.156<br />

4.500 113 170.000 1.256<br />

5.000 121 185.000 1.356<br />

6.000 136 200.000 1.456<br />

7.000 151 230.000 1.606<br />

8.000 166 260.000 1.756<br />

9.000 181 290.000 1.906<br />

10.000 196 320.000 2.056<br />

13.000 219 350.000 2.206<br />

16.000 242 380.000 2.356<br />

19.000 265 410.000 2.506<br />

22.000 288 440.000 2.656<br />

25.000 311 470.000 2.806<br />

30.000 340 500.000 2.956<br />

35.000 369

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