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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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Herausgeber:<br />

Bezirksregierung <strong>Köln</strong><br />

- Bezirksplanungsbehörde -<br />

Blumenthalstraße 33, 50670 <strong>Köln</strong><br />

Tel.: 0221/7740-230 oder -243<br />

Fax: 0221/7740-238<br />

e-mail: gep@bezreg-koeln.nrw.de<br />

Internet: http://www.bezreg-koeln.nrw.de<br />

Copyright<br />

Layout, Texte und Karteninhalte:<br />

Bezirksregierung <strong>Köln</strong><br />

Kartengrundlagen:<br />

Land NRW<br />

1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: April 2008)


Inhaltsverzeichnis I<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis.............................................................................................................I<br />

Abkürzungsverzeichnis.................................................................................................III<br />

0 Einführung............................................................................................................ 1<br />

0.1 Aufbau der raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen .............................1<br />

0.2 Rechtssystematische Vorgaben <strong>für</strong> die Zielsetzungen im GEP.........................................3<br />

0.3 Sonstige Einflüsse auf die Zielsetzungen im GEP ............................................................6<br />

0.4 Die Rolle der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung bei der Realisierung einer nachhaltigen Raumordnung..7<br />

0.5 Braunkohlenpläne als Besonderheit der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung in <strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong>en<br />

Düsseldorf und <strong>Köln</strong>..........................................................................................................8<br />

0.6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Abstimmung in der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung als<br />

Besonderheit <strong>für</strong> die <strong>Region</strong> Aachen...............................................................................10<br />

1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge............................ 11<br />

1.1 Wohnbaulandversorgung und Verbesserung der Wohnstandorte ...................................14<br />

1.1.1 Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB).............................................................................14<br />

1.1.2 <strong>Region</strong>ale ASB-Ziele.......................................................................................................15<br />

1.1.3 ASB <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen.............................................................................16<br />

1.2 Baulandversorgung der Wirtschaft..................................................................................17<br />

1.2.1 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) ........................................................17<br />

1.2.2 <strong>Region</strong>ale GIB-Ziele........................................................................................................19<br />

1.2.3 GIB <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen..............................................................................20<br />

1.3 Flächenintensive Großvorhaben......................................................................................21<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze ...................................................................................................................22<br />

1.5 Freizeit und Erholung ......................................................................................................33<br />

1.5.1 Allgemeine Siedlungsbereiche <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen ...................................35<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen –<br />

Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr –......................................................................36<br />

2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen ...................................... 39<br />

2.1 Freiraum...........................................................................................................................39<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche.......................................................................41


Inhaltsverzeichnis II<br />

2.2 Natur und Landschaft......................................................................................................45<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur ..................................................................................48<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung ...............63<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge........................................................................................................68<br />

2.2.4 Wertvolle Kulturlandschaften .........................................................................................74<br />

2.3 Wald ................................................................................................................................77<br />

2.3.1 Waldbereiche...................................................................................................................79<br />

2.4 Wasser .............................................................................................................................86<br />

2.4.1 Oberflächengewässer, Hochwasserschutz ......................................................................86<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen..........................................90<br />

2.5 Sonstige Schutzgüter.......................................................................................................99<br />

2.5.1 Bo<strong>den</strong> ..............................................................................................................................99<br />

2.5.2 Denkmalschutz..............................................................................................................101<br />

3 Infrastruktur..................................................................................................... 103<br />

3.1 Verkehrsinfrastruktur und -organisation .......................................................................103<br />

3.1.1 Verkehrszweigübergreifende Planung ..........................................................................103<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr ........................................................................................106<br />

3.1.3 Straßenverkehr ..............................................................................................................113<br />

3.1.4 Luftverkehr....................................................................................................................116<br />

3.2 Energieversorgung ........................................................................................................119<br />

3.2.1 Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe ................................................................119<br />

3.2.2 Windkraft ......................................................................................................................120<br />

3.3 Entsorgungsinfrastruktur...............................................................................................123<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen.............................................................................................123<br />

3.3.2 Abwasserbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen ............................................127


Abkürzungsverzeichnis III<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

AbfG = Abfallgesetz<br />

AbfAblV = Abfallablagerungsverordnung<br />

AEP = Abfallentsorgungsplan (Vorläufer des Abfallwirtschaftsplanes)<br />

AFAB = Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (<strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e<br />

Nutzungen)<br />

ASB = Allgemeiner Siedlungsbereich<br />

ASB m.Z. = Allgemeiner Siedlungsbereich mit Zweckbindung<br />

AVV = Aachener Verkehrsverbund<br />

AWP = Abfallwirtschaftsplan<br />

BauGB = Baugesetzbuch<br />

BauNVO = Baunutzungsverordnung<br />

BBodSchG = Bundes-Bo<strong>den</strong>schutzgesetz<br />

BGBl. I = Bundesgesetzblatt Teil Ι<br />

BGG = Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

BImSchG = Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz<br />

BSAB = Bereich <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher<br />

nichtenergetischer Bo<strong>den</strong>schätze<br />

BSB5<br />

= Biochemischer Sauerstoffbedarf<br />

BSLE = Bereich <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

BSN = Bereich <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

BwaldG = Bundeswaldgesetz<br />

DepV = Deponieverordnung<br />

DSchG NW = Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen<br />

DVGW = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches<br />

DVO = Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz<br />

EG = Europäische Gemeinschaft<br />

FFH-RL = Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie des Rates (der Europäischen Gemein-<br />

schaften) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild-<br />

leben<strong>den</strong> Tiere und Pflanzen<br />

FlurbG = Flurbereinigungsgesetz<br />

FNP = Flächennutzungsplan<br />

FZJ = Forschungszentrum Jülich<br />

GEP = Gebietsentwicklungsplan<br />

GIB = Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich<br />

GIB m.Z. = Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich mit Zweckbindung<br />

GD NRW = Geologischer Dienst NRW (ehemals Geologisches Landesamt)<br />

GSN = Gebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (im LEP)<br />

GV.NW. = Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen<br />

KfA = Kernforschungsanlage<br />

KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz


Abkürzungsverzeichnis IV<br />

LB = geschützter Landschaftsbestandteil<br />

LEP NRW = Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen<br />

LEPro = Landesentwicklungsprogramm (Gesetz zur Landesentwicklung)<br />

LfoG = Landesforstgesetz<br />

LG = Landschaftsgesetz<br />

LÖBF = Landesanstalt <strong>für</strong> Ökologie, Bo<strong>den</strong>ordnung und Forsten NRW<br />

LPlG = Landesplanungsgesetz<br />

LSG = Landschaftsschutzgebiet<br />

LWG = Landeswassergesetz<br />

MBl.NRW = Ministerialblatt NRW<br />

MHAL = Maastricht/Heerlen – Aachen – Lüttich – Hasselt/Genk – Entwicklungs-<br />

perspektive<br />

MKRO = Ministerkonferenz <strong>für</strong> Raumordnung<br />

MUNLV = Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Ver<br />

braucherschutz<br />

MW = MegaWatt<br />

NSG = Naturschutzgebiet<br />

ÖPNV = Öffentlicher Personennahverkehr<br />

RG = <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

ROG = Raumordnungsgesetz<br />

ROV = Raumordnungsverfahren<br />

SMBl.NRW = Sammlung Ministerialblatt NRW<br />

SPNV = Schienenpersonennahverkehr<br />

StUA (StUÄ) = Staatliches Umweltamt (Staatliche Umweltämter)<br />

TA Abfall = Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz Teil I<br />

TA Lärm = Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-<br />

gesetz<br />

TA Siedlungsabfall = Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz<br />

UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

VRR = Verkehrsverbund Rhein-Ruhr<br />

VRS = Verkehrsverbund Rhein-Sieg<br />

WHG = Wasserhaushaltsgesetz<br />

WSG = Wasserschutzgebiet<br />

WSZ = Wasserschutzzonen


0 Einführung - 1 -<br />

0.1 Aufbau der raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen<br />

0 Einführung<br />

0.1 Aufbau der raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen<br />

(1) In § 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) 1 wer<strong>den</strong> Aufgaben und Leitvorstellungen der<br />

Raumordnung aufgeführt, die in ihrer Formulierung sehr abstrakt und allgemein gehalten sind.<br />

Als wesentlich müssen die Leitvorstellungen der nachhaltigen Raumentwicklung in § 1 Abs. 2<br />

ROG und das Gegenstromprinzip in § 1 Abs. 3 ROG genannt wer<strong>den</strong>. Die Leitvorstellung<br />

einer nachhaltigen Raumentwicklung bildet die Grundlage <strong>für</strong> die in § 2 Abs. 2 ROG<br />

aufgeführten Grundsätze der Raumordnung (§ 2 Abs. 1 ROG). In Bezug auf die nachfolgende<br />

Landesplanung in <strong>den</strong> Bundesländern sind diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellungen<br />

gegeneinander und untereinander abzuwägen.<br />

(2) Die in § 2 Abs. 3 ROG genannte Möglichkeit der weiteren Ausgestaltung und Ergänzung der<br />

Grundsätze hat das Land Nordrhein-Westfalen durch das Landesentwicklungsprogramm<br />

(LEPro) 2 ausgefüllt. Die im Abschnitt Ι des LEPro enthaltenen Grundsätze der<br />

Raumordnung und Landesplanung sind, wie die Grundsätze des ROG, Kriterien <strong>für</strong><br />

raumordnerische/landesplanerische Abwägungen (s. § 37 Abs. 1 Satz 2 LEPro). Mit ihnen<br />

wird die Verpflichtung normiert, auf die verschie<strong>den</strong>en Belange und Schutzerfordernisse (z.B.<br />

Wirtschaft, Versorgung, natürliche Lebensgrundlagen) Rücksicht zu nehmen und auftretende<br />

Gegensätze in Einklang zu bringen.<br />

(3) Die Grundsätze des ROG und des Abschnitts Ι des LEPro können nur in einem sehr groben<br />

Maßstab räumlich zugeordnet wer<strong>den</strong>, so dass daraus unmittelbar abgeleitete Beurteilungen<br />

einzelner raumbedeutsamer Projekte – je nach Gewichtung der Kriterien – stark unterschiedliche<br />

Ergebnisse haben können. Als alleiniger Maßstab <strong>für</strong> Einzelfallbeurteilungen sind sie<br />

daher nur bedingt geeignet.<br />

(4) In <strong>den</strong> Abschnitten ΙΙ und ΙΙΙ des LEPro sind die allgemeinen Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung enthalten. Sie sind zum Teil bereits so deutlich <strong>für</strong> raum- bzw. fachtypische<br />

Situationen formuliert, dass sie – zielhierarchisch gesehen – erstmalig eine unmittelbare<br />

Beachtenspflicht auslösen (s. § 37 Abs. 2 LEPro). Solche Zielformulierungen bedürfen in der<br />

Regel keiner weiteren Ausgestaltung oder differenzieren<strong>den</strong> räumlichen Zuordnung. Sie<br />

können bei der Erarbeitung und Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne nicht geändert<br />

wer<strong>den</strong>, auch wenn sie zum Verständnis der GEP-Ziele in <strong>den</strong> jeweiligen Sachkapiteln – teils<br />

als Zitat, teils in Kurzform – aufgegriffen wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Daneben sind in <strong>den</strong> Abschnitten ΙΙ und ΙΙΙ des LEPro Ziele enthalten, die sich bei der<br />

Übertragung auf einen konkreten Raum überschnei<strong>den</strong> können und deshalb <strong>für</strong><br />

Entscheidungen im Einzelfall differenziert wer<strong>den</strong> müssen. Diese Aufgabe leisten zum Teil<br />

1 ROG i.d.F. vom 18.08.1997, BGBl. I S. 2081<br />

2 LEPro i.d.F. vom 05.10.1989, GV.NW. S. 485


0 Einführung - 2 -<br />

0.1 Aufbau der raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen<br />

der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) sowie der LEP „Schutz vor<br />

Fluglärm“. Die Einschränkung „zum Teil“ ergibt sich aus der typischerweise groben<br />

Maßstäblichkeit des LEP. Soweit die Zielsetzungen des LEP aber bereits einen hinreichen<strong>den</strong><br />

Konkretisierungsgrad aufweisen, gilt <strong>für</strong> sie das zu <strong>den</strong> allgemeinen Zielen des LEPro Gesagte<br />

gleichermaßen.<br />

(6) Die letzte Stufe der landesplanerischen Zielsetzungen erfolgt schließlich im<br />

Gebietsentwicklungsplan (GEP). Die dort enthaltenen regionalen Ziele sind zusammen mit<br />

<strong>den</strong> „durchgreifen<strong>den</strong>“ Zielen aus der übergeordneten Ebene landesplanerische<br />

Letztentscheidungen. Die Gebietsentwicklungspläne wer<strong>den</strong> mit der Bekanntmachung der<br />

Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 16 Abs. 3 Landesplanungsgesetz<br />

(LPlG)).<br />

(7) Die landesgesetzlich geregelte Prüfung (§ 20 LPlG), ob die gemeindliche Bauleitplanung mit<br />

<strong>den</strong> Zielen der Raumordnung übereinstimmt, gründet sich sowohl auf das „Beachtungsgebot“<br />

des § 4 Abs. 1 ROG (1997) als auch auf das „Anpassungsgebot“ in § 1 Abs. 4 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) 3 . Sollte bei der Bauleitplanung <strong>den</strong>noch Änderungsbedarf in<br />

raumbedeutsamen Ausmaßen entstehen, bewirkt dies – in der Regel über <strong>den</strong> Weg eines GEP-<br />

Änderungsantrages – auf der regionalplanerischen Ebene einen erneuten Abwägungsbedarf,<br />

der zu einer räumlich begrenzten („punktuellen“) GEP-Änderung führen kann. Für GEP-<br />

Änderungen gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie <strong>für</strong> die (Erst)-Aufstellung. Einen<br />

Anspruch auf GEP-Änderung gibt es allerdings nicht. In Fällen, in <strong>den</strong>en der Änderungsbedarf<br />

die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann eine förmliche Zielabweichung oder ein<br />

vereinfachtes Verfahren durchgeführt wer<strong>den</strong> (s. § 19a LPlG).<br />

(8) In seiner Eigenschaft als Landschaftsrahmenplan und als forstlicher Rahmenplan stellt der<br />

GEP die raumwirksamen Ziele von regionaler Bedeutung zur Verwirklichung des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Sicherung der <strong>für</strong> die Entwicklung der<br />

Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen dar (s. § 14<br />

Abs. 2 LPlG). Diese Ziele sind von <strong>den</strong> fachlich zuständigen Planungsträgern auf örtlicher<br />

Ebene zu konkretisieren und umzusetzen.<br />

3 BauGB i.d.F. vom 3.9.1997, BGBl I, S. 2141


0 Einführung - 3 -<br />

0.2 Rechtssystematische Vorgaben <strong>für</strong> die Zielsetzungen im GEP<br />

0.2 Rechtssystematische Vorgaben <strong>für</strong> die Zielsetzungen im GEP<br />

(1) Die maßgebliche Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Ausgestaltung der Gebietsentwicklungspläne ist die<br />

3. Durchführungsverordnung (DVO) zum Landesplanungsgesetz. Sie wurde zuletzt am<br />

17.01.1995 novelliert (GV.NW. S. 144). Danach wer<strong>den</strong> die Ziele in zeichnerischen und<br />

textlichen Darstellungen festgelegt. Über das Planzeichenverzeichnis sind die Regelungsgegenstände<br />

und über <strong>den</strong> anzuwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Maßstab 1:50000 die generelle Regelungstiefe<br />

vorgegeben.<br />

(2) Die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung sind gebietsscharf aber nicht<br />

parzellenscharf; d.h. sie sind ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die<br />

Zuordnung einzelner Grundstücke in <strong>den</strong> Randbereichen in der Regel noch interpretierbar<br />

bleibt. Die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit beginnt – von Ausnahmen abgesehen –<br />

bei einer Größenordnung von 10 ha.<br />

(3) Zu <strong>den</strong> textlichen Darstellungen wird in § 2 Abs. 6 der 3. DVO folgendes bestimmt:<br />

1. Sie konkretisieren – soweit neben <strong>den</strong> zeichnerischen Darstellungen erforderlich –<br />

selbstständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des<br />

Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne <strong>für</strong> das<br />

Plangebiet.<br />

2. Sie können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen<br />

und Nutzungen konkretisieren und differenzieren.<br />

3. Sie sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der<br />

Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und<br />

Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.<br />

(4) Weiterhin heißt es in § 2 Abs. 7 und 8 der 3. DVO: Der Erläuterungsbericht zum<br />

Gebietsentwicklungsplan soll<br />

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,<br />

2. die <strong>Region</strong>albedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-<br />

Darstellungsschwelle begrün<strong>den</strong>,<br />

3. Hinweise <strong>für</strong> die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen<br />

und Projekten geben,<br />

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung<br />

und Qualität aufzeigen und begrün<strong>den</strong> und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.


0 Einführung - 4 -<br />

0.2 Rechtssystematische Vorgaben <strong>für</strong> die Zielsetzungen im GEP<br />

Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen <strong>für</strong> das<br />

Planungsgebiet können nachrichtlich in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplan übernommen wer<strong>den</strong>,<br />

soweit sie zu seinem Verständnis oder <strong>für</strong> die regionalplanerische Beurteilung von Planungen<br />

und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.<br />

(5) Besondere Anforderungen <strong>für</strong> GEP-Ziele ergeben sich <strong>für</strong> die Kategorie der<br />

vorhabenbezogenen Darstellungen. Die hierzu im April 1994 neu im Landesplanungsgesetz<br />

aufgenommene Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG basiert auf der 1989 im ROG<br />

eingefügten Rahmenregelung über Raumordnungsverfahren (ROV).<br />

(6) Das Land NRW hat von der Alternativ-Klausel des § 15 ROG Gebrauch gemacht, wonach von<br />

einem ROV abgesehen wer<strong>den</strong> kann, wenn eine ausreichende Berücksichtigung der<br />

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf andere Weise gewährleistet wird.<br />

Die nach Bundesrecht ROV-pflichtigen Planungen und Maßnahmen wer<strong>den</strong> zum größten Teil<br />

in der Form von vorhabenbezogenen Darstellungen im GEP integriert. Dabei müssen – <strong>den</strong><br />

ROG-Vorgaben entsprechend – die Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der<br />

wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Umweltmedien der Planungsstufe entsprechend<br />

untersucht wer<strong>den</strong> (s. § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG).<br />

(7) Das bedeutet, dass <strong>den</strong> vorhabenbezogenen Darstellungen eine intensivere, dem ROV<br />

vergleichbare Raumverträglichkeitsprüfung vorangehen muss. Weil damit in der Regel ein<br />

höherer Verfahrensaufwand einhergeht, wer<strong>den</strong> bei der GEP-Gesamtüberarbeitung neue<br />

vorhabenbezogene Darstellungen nach Möglichkeit nicht einbezogen; hier<strong>für</strong> wer<strong>den</strong> wie<br />

bisher punktuelle GEP-Änderungsverfahren durchgeführt.<br />

(8) Mit dem Ziel weiterer Entfrachtung wur<strong>den</strong> bei der in 1995 vorgenommenen Novellierung der<br />

3. DVO u.a. die Leitungen aus dem GEP-Darstellungskatalog gestrichen. Für raumbedeutsame<br />

Leitungsplanungen wer<strong>den</strong> seitdem – wie in anderen Bundesländern üblich – förmliche ROV<br />

durchgeführt. Sofern Leitungen infolge des Braunkohlenabbaus umgelegt wer<strong>den</strong> müssen,<br />

kann die Ersatzplanung auch im Braunkohlenplan geregelt wer<strong>den</strong> (s. Kap. 0.5).<br />

(9) Hinsichtlich des Detaillierungsgrades müssen die Ziele insbesondere <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> folgen<strong>den</strong><br />

Anforderungen gerecht wer<strong>den</strong>:<br />

a) Ziele dürfen nicht mehr als erforderlich <strong>den</strong> gesetzlichen Ermessensspielraum der<br />

nachfolgen<strong>den</strong> Planungen einengen. Sie müssen <strong>den</strong> Trägern der nachfolgen<strong>den</strong><br />

Planungen die Möglichkeit lassen, durch Einbeziehung weiterer, oft technischwirtschaftlicher<br />

sowie eigentumsrechtlicher Aspekte, die Zielumsetzung auf verschie<strong>den</strong>e<br />

Art vorzusehen. Die Detaillierungsgrenze der Zielfestlegung hat sich an der<br />

Maßstäblichkeit des GEP („Gebietsschärfe“) zu orientieren. Die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung hat sich<br />

als eigenständige Plangattung von der Ebene der Fach- und Bauleitplanung deutlich<br />

abzugrenzen; ein Eindringen in die nachgeordneten Planungen im Sinne einer „Ersatz“-<br />

oder „Ober“-Fachplanung/-Stadtplanung ist unzulässig.<br />

b) Ziele müssen, um ihre Beachtung bewirken zu können, hinreichend konkret, d.h. <strong>für</strong> die<br />

Einzelfallentscheidung unmittelbar anwendbar sein. Die räumliche Zuordnung muss –


0 Einführung - 5 -<br />

0.2 Rechtssystematische Vorgaben <strong>für</strong> die Zielsetzungen im GEP<br />

dem „gebietsscharfen“ Maßstab 1:50000 entsprechend – eindeutig sein. Grundsätzlich<br />

muss bei räumlicher Überlagerung mehrerer Ziele eine widerspruchsfreie Interpretation<br />

möglich oder aber die Rangfolge der Ziele zweifelsfrei erkennbar sein.<br />

(10) Die Zielsetzungsmöglichkeiten haben ihre Grenzen dort, wo in die Haushaltshoheit eines<br />

öffentlichen Planungsträgers eingegriffen würde – d.h. im GEP können keine Investitionsentscheidungen<br />

der öffentlichen Planungsträger vorbestimmt wer<strong>den</strong>. Weiterhin besteht auch<br />

kein Raum <strong>für</strong> konkurrierende oder wiederholende Regelungen, die in anderen<br />

(fachgesetzlichen) Vorschriften bereits enthalten sind; hier verbleibt lediglich die Möglichkeit<br />

von ergänzen<strong>den</strong> Zielsetzungen wie z.B. die Trassensicherung <strong>für</strong> Verkehrswege, deren<br />

Baubedarf anderweitig festgeschrieben ist.


0 Einführung - 6 -<br />

0.3 Sonstige Einflüsse auf die Zielsetzungen im GEP<br />

0.3 Sonstige Einflüsse auf die Zielsetzungen im GEP<br />

(1) Neben <strong>den</strong> inhaltlichen und rechtssystematischen Vorgaben und Anforderungen unterliegen<br />

die Zielsetzungen im GEP <strong>den</strong> Einflüssen von amtlichen Empfehlungen, Erklärungen und<br />

Programmen (z.B. des Regierungshandelns). Hierzu zählen insbesondere die Entschließungen<br />

und Empfehlungen der Ministerkonferenz <strong>für</strong> Raumordnung. Sie enthalten wichtige Hinweise<br />

zur Ausgestaltung und Fortentwicklung der landesplanerischen Zielsetzungen – oft ausgelöst<br />

durch Entwicklungen der Technik, der Fachgesetzgebung und des wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisstandes.<br />

(2) Die vielfältigen ökologischen, ökonomischen und sozialen Einflüsse, <strong>den</strong>en die<br />

<strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung unterliegt, deren Wechselwirkungen sowie die Beziehungen der<br />

<strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung zu Fachplanungen und zu neuen politischen Instrumenten wie <strong>den</strong><br />

<strong>Region</strong>alen Entwicklungskonzepten im Rahmen der <strong>Region</strong>alisierten Strukturpolitik wer<strong>den</strong><br />

im Entwicklungsbericht der Bezirksplanungsbehörde aufgezeigt und analysiert. Der<br />

Entwicklungsbericht ist die methodische Grundlage der Planerarbeitung und war Grundlage<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Einleitungsbeschluss zur Überarbeitung des GEP. Als Informations- und<br />

Nachschlagewerk soll er zudem dazu dienen, <strong>den</strong> GEP in seinem Umfang straffen zu können,<br />

ohne dass auf Erklärungen und Zusammenhänge von Entwicklungen verzichtet wer<strong>den</strong> muss.


0 Einführung - 7 -<br />

0.4 Die Rolle der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung bei der Realisierung einer nachhaltigen Raumordnung<br />

0.4 Die Rolle der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung bei der Realisierung einer nachhaltigen Raumordnung<br />

(1) Das ROG (1998) hat in <strong>den</strong> Allgemeinen Vorschriften explizit aufgeführt, dass bei <strong>den</strong><br />

Aufgaben der Raumordnung die nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und<br />

wirtschaftlichen Ansprüche an <strong>den</strong> Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang<br />

bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt, als Leitvorstellung<br />

dienen soll.<br />

(2) Als übergeordnete und fachübergreifende Planung ist die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung – übereinstimmend<br />

mit der Vorstellung einer nachhaltigen Entwicklung – seit jeher auf die Abstimmung<br />

ökologischer, ökonomischer und sozialer Ansprüche an <strong>den</strong> Raum ausgerichtet.<br />

(3) Die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung schafft damit die notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> eine nachhaltige<br />

Entwicklung, ohne diese aber weitergehend steuern bzw. umsetzen zu können. Die<br />

notwendigen steuer-, wirtschafts- oder beschäftigungspolitischen Instrumente zur<br />

Beeinflussung und Lenkung des Verhaltens der regionalen Akteure fehlen ihr. Daher kann die<br />

Annahme und Umsetzung einer nachhaltigen <strong>Region</strong>alentwicklung im Ergebnis immer nur<br />

vom Zusammenspiel aller regionalen Akteure, wie <strong>den</strong> Kommunen, <strong>den</strong> Fachplanungsträgern<br />

und <strong>den</strong> Sozialpartnern gemeinsam abhängen.<br />

(4) Der GEP und das zu seiner Aufstellung notwendige Verfahren leisten einen Beitrag dazu, die<br />

rahmensetzen<strong>den</strong> Ziele einer nachhaltigen Raum- und Siedlungsentwicklung (entsprechend<br />

<strong>den</strong> Anforderungen des § 1 Abs. 2 ROG ) und im Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 ROG<br />

eines breit angelegten Beteiligungsverfahrens konsensfähig zu erarbeiten.


0 Einführung - 8 -<br />

0.5 Braunkohlenpläne als Besonderheit der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung in <strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong>en<br />

Düsseldorf und <strong>Köln</strong><br />

0.5 Braunkohlenpläne als Besonderheit der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung in <strong>den</strong><br />

<strong>Regierungsbezirk</strong>en Düsseldorf und <strong>Köln</strong><br />

(1) In <strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong>en <strong>Köln</strong> und Düsseldorf stellen die Braunkohlenpläne eine weitere<br />

Besonderheit dar. In diesen Plänen wer<strong>den</strong> innerhalb des durch Rechtsverordnung<br />

abgegrenzten „Braunkohlenplangebietes“ Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

festgelegt, soweit es <strong>für</strong> eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist (s. §§ 24, 25<br />

LPlG). Der Braunkohlenplan ist ein eigenständiges Planungsinstrument der regionalen Ebene.<br />

Er ist grundsätzlich wie der GEP <strong>den</strong> vorgenannten inhaltlichen und rechtssystematischen<br />

Anforderungen und Vorgaben unterworfen, hat jedoch infolge des besonderen<br />

Ordnungsauftrages die Möglichkeit bzw. Pflicht, weitergehende, auch finanzwirksame<br />

Konkretisierungen vorzunehmen. So bleiben z.B. die parzellenscharfen Darstellungen der<br />

Sicherheitslinien und Umsiedlungsflächen dem Braunkohlenplan vorbehalten.<br />

(2) Die Festlegungen der Ziele in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplänen und in <strong>den</strong> Braunkohlenplänen<br />

sind miteinander abzustimmen, d.h. sie müssen wie ein gemeinsames regionales Planwerk zu<br />

betrachten und somit widerspruchsfrei sein. Dies wird planungsmethodisch dadurch<br />

sichergestellt, dass der GEP <strong>den</strong> <strong>für</strong> die Braunkohlenplan-Zielsetzungen notwendigen<br />

Gestaltungsraum belässt (z.B. die Abgrenzung der Tagebaugebiete und der<br />

Umsiedlungsstandorte). Die Vereinbarkeit eines aufgestellten Braunkohlenplanes mit dem<br />

GEP muss vom <strong>Region</strong>alrat festgestellt wer<strong>den</strong>. Bei <strong>den</strong> Wiedernutzbarmachungs-<br />

Zielsetzungen findet die gegenseitige Verzahnung dadurch statt, dass einerseits im<br />

Braunkohlenplan die Erfordernisse der umgeben<strong>den</strong> Raumstrukturen – soweit möglich –<br />

mitberücksichtigt wer<strong>den</strong> und andererseits die aus dem Braunkohlenplan im GEP zu<br />

übernehmen<strong>den</strong> Festlegungen aufgegriffen und weiterentwickelt wer<strong>den</strong> (z.B. Entwicklung<br />

eines landschaftsgestalten<strong>den</strong> Grünzuges in Fortsetzung einer Grünzug-Wiedernutzbarmachung<br />

innerhalb des Braunkohlenplangebietes).<br />

(3) Soweit im Braunkohlenplan Zielsetzungen über die Entwicklungen im Vorfeld des<br />

Braunkohlentagebaus nicht getroffen wer<strong>den</strong>, leistet der GEP diese Aufgabe. Wegen der z.T.<br />

weitreichen<strong>den</strong> Planhorizonte der Braunkohlenpläne ist es erforderlich, die zeitlich entfernt<br />

liegen<strong>den</strong> „Zwischenzeiten“ mit Zielsetzungen auszufüllen, um die Entwicklungen bis zur<br />

Inanspruchnahme durch <strong>den</strong> Tagebau zu steuern. Das Ineinandergreifen der zeitlich weit über<br />

das Jahr 2010 hinausreichen<strong>den</strong> Braunkohlenpläne und der mittelfristig orientierten<br />

Gebietsentwicklungspläne ist folgendermaßen gelöst wor<strong>den</strong>:<br />

- Bis zum Zeithorizont 2010 sind die Wiedernutzbarmachungs-Ziele der Braunkohlenpläne<br />

(z.T. in ihrer durch Abschlussbetriebspläne konkretisierten Form bzw. ergänzt durch die<br />

Darstellung von Folgeplänen) übernommen wor<strong>den</strong>.<br />

- Auf <strong>den</strong> erst nach 2010 <strong>für</strong> <strong>den</strong> Braunkohlenabbau vorgesehenen Flächen wur<strong>den</strong> die<br />

bestehen<strong>den</strong> Gegebenheiten als Grundlage der GEP-Darstellungen herangezogen. Die<br />

längerfristigen Ziele der Braunkohlenpläne bleiben unberührt.


0 Einführung - 9 -<br />

0.5 Braunkohlenpläne als Besonderheit der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung in <strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong>en<br />

Düsseldorf und <strong>Köln</strong><br />

(4) Die auf das Jahr 2010 bezogenen unterschiedlichen Darstellungsgrundlagen führen bei der<br />

zeichnerischen Darstellung innerhalb der Abbaubereiche „Hambach“, „In<strong>den</strong>“ und<br />

„Garzweiler“ zu einem „Sprung“ in Form von Zeitlinien, die in etwa die jeweiligen<br />

Abbaukanten im Jahr 2010 wiedergeben. Grundlage hier<strong>für</strong> sind die zum Zeitpunkt der GEP-<br />

Aufstellung aktuellen Tagebauplanungen: Die Anteile der Abbaubereiche, die im Jahr 2010 in<br />

Anspruch genommen sein wer<strong>den</strong> (d.h. die wieder nutzbar gemachten Flächen und die offenen<br />

Tagebauflächen) grenzen mit ihren Wiedernutzbarmachungs-Zielen unvermittelt an die<br />

Darstellungen der im Jahr 2010 noch unbeanspruchten Tagebauvorfelder. Dadurch erscheint<br />

z.B. auf der im Jahr 2010 bereits in Anspruch genommenen Teilfläche des Tagebaus<br />

„Hambach“ u.a. das Braunkohlenplanziel „Verfüllung des ausgekohlten Restraumes mit<br />

Oberflächenwasser“. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Jahr 2010 bereits eine<br />

Wasserfläche bestehen wird; die Befüllung des Restraumes mit Wasser ist vielmehr erst nach<br />

vollständiger Beendigung der (längerfristigen) Bergbautätigkeit möglich.


0 Einführung - 10 -<br />

0.6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Abstimmung in der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung als<br />

Besonderheit <strong>für</strong> die <strong>Region</strong> Aachen<br />

0.6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Abstimmung in der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung<br />

als Besonderheit <strong>für</strong> die <strong>Region</strong> Aachen<br />

Die <strong>Region</strong> Aachen grenzt im Westen mit ihrem nördlichen Teil an die Niederlande und mit dem<br />

südlichen Teil an Belgien. Entsprechend dem LEP-Ziel B.I.2.5 sind in <strong>den</strong> grenznahen Räumen die<br />

länder- und staatsgrenzenüberschreiten<strong>den</strong> Verpflichtungen zu berücksichtigen. Sie sollen Grundlage<br />

<strong>für</strong> gemeinsame, grenzüberschreitende Planungen und Entwicklungen sein.<br />

Die sich kontinuierlich verstärkende grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Raumordnung schlug<br />

sich <strong>für</strong> <strong>den</strong> Grenzraum Anfang der 90er Jahre in der Erarbeitung einer gemeinsamen<br />

grenzüberschreiten<strong>den</strong> räumlichen Entwicklungsperspektive <strong>für</strong> das Gebiet um Maastricht/Heerlen –<br />

Aachen – Lüttich – Hasselt/Genk nieder. Es besteht Konsens zwischen <strong>den</strong> Partnern, diese MHAL-<br />

Entwicklungsperspektive in <strong>den</strong> jeweils nationalen/regionalen Raumordnungspolitiken und -plänen der<br />

kommen<strong>den</strong> Jahre fortleben zu lassen.<br />

Für <strong>den</strong> deutsch-niederländischen Grenzraum wurde darüber hinaus ein raumordnerisches Leitbild<br />

erstellt, dessen Inhalte und Zielsetzungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> die <strong>Region</strong> Aachen betreffen<strong>den</strong> Grenzraum zwischen<br />

<strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>, der Provinz Limburg und dem <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> weitgehend auf der MHAL-<br />

Perspektive basieren.<br />

Durch die große Maßstabs- und Globalitätsebene der MHAL-Perspektive ergeben sich ausreichend<br />

Spielräume <strong>für</strong> die genauere regionale Ausarbeitung innerhalb der dort vorgegebenen Umrisse. Der<br />

GEP <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Teilabschnitt</strong> <strong>Region</strong> Aachen wurde im Rahmen dieser Spielräume entwickelt.<br />

Ausdrücklichen Niederschlag fin<strong>den</strong> die grenzüberschreiten<strong>den</strong> Verflechtungen vornehmlich in dem<br />

Kapitel 1 „Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge“ in Zusammenhang mit dem<br />

grenzüberschreiten<strong>den</strong> Gewerbepark Aachen-Heerlen und im Kapitel 3.1 „Verkehrsinfrastruktur und<br />

-organisation“. Hier ist die grenzüberschreitende Organisation des öffentlichen Nahverkehrs und der<br />

Ausbau der grenzüberschreiten<strong>den</strong> Verkehrsachsen sowie die Kooperation grenznaher Flughäfen von<br />

großer regionalplanerischer Bedeutung. Die Erhaltung des grenzüberschreiten<strong>den</strong> Naturraumpotenzials<br />

ist gewährleistet.<br />

Die formale Abstimmung der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung über die Grenze hinweg und die konkrete Beteiligung<br />

der Träger der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung im Nachbarland erfolgt auf der Grundlage des § 2 Satz 3 LPlG, <strong>für</strong> die<br />

Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> konkretisiert durch das Abkommen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die<br />

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung von 1976, in dem sich die Partner verpflichtet<br />

haben, sich gegenseitig frühzeitig über ihre Planvorhaben zu konsultieren und diese vornehmlich in <strong>den</strong><br />

Grenzgebieten aufeinander abzustimmen. Über das formale Verfahren hinaus fin<strong>den</strong> direkte<br />

Informations- und Abstimmungsgespräche mit <strong>den</strong> Nachbarn statt.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 11 -<br />

1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) In <strong>den</strong> §§ 19 ff. des LEPro sind allgemeine Ziele <strong>für</strong><br />

- die Entwicklung des Siedlungsraumes im Verhältnis zum Schutz des Freiraumes und<br />

seiner Funktionen,<br />

- die Schwerpunktorientierung bei der Entwicklung innerhalb des Siedlungsraumes,<br />

- die Behebung bzw. Verhinderung gegenseitiger Funktionsstörungen im Siedlungsraum,<br />

- die Verbesserung bzw. Stärkung der Siedlungsfunktionen im Zentrengefüge<br />

als Vorgaben <strong>für</strong> die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung festgelegt. Darüber hinaus enthält der LEP NRW Ziele<br />

<strong>für</strong> die Wohnbaulandversorgung und zur Baulandversorgung <strong>für</strong> die Wirtschaft, die sich<br />

sowohl an die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung als auch an die Bauleitplanung richten. Diese Ziele sind als<br />

landesplanerische Ziele im GEP umzusetzen und ggf. zu konkretisieren.<br />

(2) In <strong>den</strong> Zielen 2.1 und 2.2 der Kapitel C.I. und C.II. fordert der LEP NRW die Sicherstellung<br />

der regionalen und kommunalen Baulandversorgung und räumt dabei der Innenentwicklung<br />

einen Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum ein. In <strong>den</strong> Zielen 2.3 der Kapitel C.I.<br />

und C.II. sind weiterhin Kriterien <strong>für</strong> die bauleitplanerische Umsetzung bei der<br />

Inanspruchnahme der Siedlungsbereiche enthalten. Unter anderem wird darin die vorrangige<br />

Innenentwicklung bzw. Arrondierung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im<br />

Außenbereich, die vorrangige Entwicklung an Schienenstrecken und eine zweckmäßige<br />

Zuordnung von Wohnbau- und gewerblichen Bauflächen gefordert.<br />

(3) Im Rahmen der angestrebten regionalen Bevölkerungs- und Siedlungsstruktur sind <strong>den</strong><br />

Gemein<strong>den</strong> zur Wahrung ihrer örtlichen Entwicklungs- und Planungsaufgaben ausreichende<br />

geeignete Siedlungsbereiche zur Verfügung zu stellen. Bevor neue Siedlungsbereiche<br />

dargestellt oder dargestellte Siedlungsbereiche erweitert wer<strong>den</strong>, sind gemäß LEP NRW die<br />

Möglichkeiten zur Mobilisierung bereits bestehender Siedlungsflächen auszuschöpfen. Sofern<br />

keine geeigneten Siedlungsflächen bereitgestellt wer<strong>den</strong> können, sollen unter Berücksichtigung<br />

des übergemeindlichen Flächenausgleichs geeignete Siedlungsbereiche dargestellt<br />

und soweit als möglich in interkommunaler Zusammenarbeit mobilisiert wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Entsprechend <strong>den</strong> Zielen B.III.1.23 bis 1.25 LEP NRW darf Freiraum nur in Anspruch<br />

genommen wer<strong>den</strong>, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall,<br />

- wenn Flächenbedarf <strong>für</strong> siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des<br />

Siedlungsraumes bzw. <strong>für</strong> Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhan<strong>den</strong>er<br />

Infrastruktur gedeckt wer<strong>den</strong> kann oder<br />

- wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der<br />

ortsüblichen Siedlungsstruktur <strong>für</strong> die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung<br />

nicht ausreicht.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 12 -<br />

Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf auch zulässig, wenn eine<br />

gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche<br />

umgewandelt wird. Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muss sie flächensparend<br />

und umweltschonend erfolgen (s. auch Kap. C.1, LEP NRW).<br />

Entsprechend der Erläuterung B.III.1.32 LEP NRW sind Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer<br />

Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern, die in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />

nicht als Siedlungsbereiche dargestellt wer<strong>den</strong>, .... dem Freiraum zugeordnet. Dies bedeutet<br />

keinen Entwicklungsstopp in diesen Ortsteilen. Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen<br />

Entwicklung und Ordnung können auf der Grundlage der im LEP erläuterten Kriterien<br />

geplant wer<strong>den</strong> (s. auch Erläuterung 1, Kap. 1 dieses GEP).<br />

(5) Für die Entwicklung der Siedlungsstruktur ist es besonders wichtig, die Siedlungsentwicklung<br />

mit der vorhan<strong>den</strong>en und geplanten Verkehrsinfrastruktur abzustimmen. Die Siedlungsbereiche<br />

sollen grundsätzlich auf leistungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrangstellung<br />

des schienengebun<strong>den</strong>en öffentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet wer<strong>den</strong><br />

(s. auch Kap. 3.1.2).<br />

Ziel 1 Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur<br />

Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die<br />

Siedlungsentwicklung der Gemein<strong>den</strong> auf <strong>den</strong> Flächen vollziehen, die im GEP als<br />

Siedlungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die<br />

gemeindliche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten.<br />

Ziel 2 Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen<br />

bzw. Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen<br />

wer<strong>den</strong>, wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a<br />

BauGB entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder<br />

ökologische Belange entgegenstehen, an vorhan<strong>den</strong>e Siedlungen anzuschließen. Die<br />

erneute Nutzung ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken<br />

hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige<br />

Lebensräume und Bereiche der historischen Kulturlandschaft, Wald und<br />

Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt wer<strong>den</strong> sollen sowie Bereiche mit<br />

Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmälern sind in der nachfolgen<strong>den</strong> Planung zu beachten.<br />

Ziel 3 Außerhalb der Siedlungsbereiche dürfen neue Siedlungsansätze und bandartige<br />

bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen nicht geplant wer<strong>den</strong>. Streu-<br />

und Splittersiedlungen dürfen nicht erweitert wer<strong>den</strong>.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit<br />

von weniger als 2000 Einwohnern als Siedlungsbereich hat weder ein allgemeines Bauverbot<br />

zur Folge noch wird die weitere Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der<br />

Bauleitplanung verhindert. Vielmehr kann es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und<br />

<strong>für</strong> eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung solcher Ortschaften erforderlich sein, im


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 13 -<br />

Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen bzw. Baugebiete darzustellen und daraus<br />

Bebauungspläne zu entwickeln. Dies kommt in Betracht zur Bestandssicherung und zur<br />

städtebaulich sinnvollen Abrundung vorhan<strong>den</strong>er Ortschaften. Dabei sollte der Umfang der<br />

Baugebietsausweisung an dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen Bevölkerung<br />

(natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert wer<strong>den</strong>. Im Rahmen der<br />

Tragfähigkeit der vorhan<strong>den</strong>en Infrastruktur und unter besonderer Berücksichtigung<br />

landespflegerischer Erfordernisse kann im Einzelfall eine städtebauliche Abrundung oder<br />

Ergänzung auch über <strong>den</strong> Bedarf der in <strong>den</strong> Gemeindeteilen ansässigen Bevölkerung hinaus<br />

sinnvoll sein. Dies darf der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf<br />

Siedlungsschwerpunkte nicht zuwiderlaufen (s. LEP NRW, B.III.1.32). Innerhalb der Gebiete,<br />

die besondere Bedeutung <strong>für</strong> die Erholung haben, kann unter Berücksichtigung des Orts- und<br />

Landschaftsbildes und bei vorhan<strong>den</strong>er, geeigneter Ver- und Entsorgung ein zusätzlicher<br />

Bedarf im Rahmen der vorhan<strong>den</strong>en Infrastruktur gerechtfertigt sein.<br />

(2) Zur geeigneten Ver- und Entsorgung bei der bauleitplanerischen Inanspruchnahme von<br />

Siedlungsbereichen zählt insbesondere auch eine <strong>den</strong> Mobilitätsanforderungen angepasste,<br />

umweltgerechte Verkehrsplanung. Eine intensive Abstimmung zwischen Verkehrsplanung<br />

und Stadtplanung ist erforderlich, weil viele Standorte der Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen,<br />

der Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie der Freizeit- und Erholungseinrichtungen<br />

<strong>für</strong> große Teile der Bevölkerung nicht mehr verkehrsmittelfrei von <strong>den</strong><br />

Wohnstandorten aus erreichbar sind. Insbesondere am Arbeitsmarkt wird eine hohe<br />

Mobilitätsbereitschaft der Arbeitnehmer und Arbeitssuchen<strong>den</strong> unterstellt.<br />

(3) Der Siedlungsraum hat grundsätzlich auch Standorte <strong>für</strong> Anlagen gemäß Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz (ausgenommen Deponien) aufzunehmen. Die zeichnerisch dargestellten<br />

Siedlungsbereiche sind in ihrer Gesamtgrößenordnung hier<strong>für</strong> ausreichend dimensioniert, so<br />

dass die Freirauminanspruchnahme <strong>für</strong> solche Standorte nicht erforderlich ist.<br />

(4) Um die Grundwasserneubildung zu verbessern und die Hochwassergefahr zu senken, sollen in<br />

der Bauleitplanung Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Bo<strong>den</strong>profile und deren<br />

Retentionsfähigkeit zur Regenwasserversickerung ermöglicht wer<strong>den</strong>, soweit nicht im<br />

Einzelfall schädliche Nebenwirkungen dagegen sprechen.<br />

(5) Die Entwicklung bestehender gewerblicher Betriebe am vorhan<strong>den</strong>en Standort bleibt<br />

unberührt, soweit nicht andere Planziele entgegenstehen.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 14 -<br />

1.1.1 Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)<br />

1.1 Wohnbaulandversorgung und Verbesserung der Wohnstandorte<br />

1.1.1 Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Definition der ASB<br />

In <strong>den</strong> Allgemeinen Siedlungsbereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen,<br />

wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie<br />

gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst wer<strong>den</strong>, dass sie nach Möglichkeit<br />

unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (s. Ziel 2.1.9<br />

im Kapitel D.I, LEP NRW). Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der<br />

Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt wer<strong>den</strong>:<br />

- Flächen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Wohnungsbau und die damit verbun<strong>den</strong>en Folgeeinrichtungen,<br />

- Flächen <strong>für</strong> die zentralörtlichen Einrichtungen,<br />

- Flächen <strong>für</strong> die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur<br />

sowie der sozialen und medizinischen Betreuung,<br />

- gewerbliche Bauflächen <strong>für</strong> die Bestandssicherung und Erweiterung vorhan<strong>den</strong>er<br />

Gewerbebetriebe und <strong>für</strong> die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich<br />

belästigender Gewerbebetriebe,<br />

- wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.<br />

Ziel 1 In der Bauleitplanung sollen Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren, großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Siedlungsschwerpunkte im Sinne des § 6 LEPro können von Städten und Gemein<strong>den</strong> nur<br />

innerhalb von ASB dargestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Aus <strong>den</strong> ASB wählen die Kommunen die Schwerpunkte <strong>für</strong> die Siedlungsentwicklung aus.<br />

Das bedeutet, dass ein Gemeindegebiet als Grundversorgungseinheit anzusehen und in jeder<br />

Gemeinde mindestens ein ASB dargestellt ist.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 15 -<br />

1.1.2 <strong>Region</strong>ale ASB-Ziele<br />

1.1.2 <strong>Region</strong>ale ASB-Ziele<br />

Ziel 1 (Kreis Aachen)<br />

Im ASB Roetgen ist bei der weiteren Stadtentwicklung im Zuge der Bauleitplanung<br />

die <strong>für</strong> die Ortslage charakteristische Struktur des Siedlungsgefüges (aufgelockert<br />

bebautes Straßennetz mit weiträumig eingefassten Grünbereichen) zu erhalten.<br />

Ziel 2 (Kreis Aachen)<br />

Die ASB Monschau-Höfen, -Kalterherberg, -Konzen und -Mützenich sind in der<br />

zeichnerischen Darstellung auf die Kennzeichnung ihrer Kernbereiche beschränkt.<br />

Bei der weiteren Entwicklung sollen die charakteristische, aufgelockerte Struktur<br />

und die landschaftstypischen Hecken in <strong>den</strong> jeweiligen Siedlungsbereichen<br />

insgesamt erhalten wer<strong>den</strong>.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 16 -<br />

1.1.3 ASB <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

1.1.3 ASB <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) ASB mit Zweckbindung wer<strong>den</strong> immer dann dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund seiner<br />

räumlichen Lage, seiner besonderen Standortfaktoren oder rechtlichen Vorgaben einer<br />

bestimmten baulich geprägten Nutzung vorbehalten bleiben soll. Die Art und/oder<br />

Ausprägung dieser baulichen Nutzung wird durch eine textliche Darstellung konkretisiert.<br />

(2) Die Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs mit Zweckbindung schließt eine dem<br />

Ziel 1 im Kapitel 1.1.1 entsprechende Nutzung aus.<br />

Ziel 1 Die nachfolgend benannten ASB mit Zweckbindung sollen ausschließlich der<br />

vorhan<strong>den</strong>en militärischen Nutzung dienen:<br />

ASB m. Z. Aachen-Burtscheid<br />

ASB m. Z. Aachen-Forst, Lützow-Kaserne<br />

ASB m. Z. Aachen-Forst, Theodor-Körner-Kaserne<br />

ASB m. Z. Stolberg, Donnerberg-Kaserne<br />

ASB m. Z. Nörvenich, Kaserne Haus Hardt<br />

ASB m. Z. Euskirchen, Freiherr-von-Gersdorfkaserne<br />

ASB m. Z. Mechernich<br />

ASB m. Z. Geilenkirchen, Selfkantkaserne<br />

Ziel 2 (Kreis Düren)<br />

Der ASB mit Zweckbindung Langerwehe ist freizuhalten <strong>für</strong> eine mögliche<br />

Umsiedlung der Ortschaft Pier.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 17 -<br />

1.2.1 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)<br />

1.2 Baulandversorgung der Wirtschaft<br />

1.2.1 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Definition der GIB<br />

Bereiche <strong>für</strong> gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dienen der Ansiedlung, dem<br />

Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen<br />

Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in <strong>den</strong><br />

ASB integriert wer<strong>den</strong> können.<br />

(2) Eine Darstellung von neuen eigenständigen GIB kommt vorrangig an Standorten in Frage, die<br />

sich durch eine gute Standortgunst auszeichnen, in ein städtebauliches Entwicklungskonzept<br />

eingebun<strong>den</strong> sind, möglichst in Kooperation der Gemein<strong>den</strong> untereinander geplant wer<strong>den</strong><br />

und sich <strong>für</strong> eine interkommunale Zusammenarbeit eignen (s. Kap. C.II. Ziel 2.4, LEP NRW).<br />

(3) Soweit vorhan<strong>den</strong>, wur<strong>den</strong> als Grundlage <strong>für</strong> die Standortfindung von GIB Flächenvorschläge<br />

aus regional abgestimmten Konzepten herangezogen; bestand ein solches Konzept nicht,<br />

wurde die GIB-Darstellung auf Standortvorschläge der Kommunen gestützt.<br />

Ziel 1 In GIB ist die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im<br />

Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauleitplanerisch<br />

auszuschließen. Zum Zweck der Eingrenzung bereits bestehender solcher Betriebe<br />

ist ausnahmsweise die Festsetzung von Sondergebieten in der Bauleitplanung<br />

möglich – einschließlich ggf. zur Bestandssicherung notwendiger geringfügiger<br />

Erweiterungen.<br />

Ziel 2 Bevor neue gewerbliche Bauflächen bauleitplanerisch in Angriff genommen wer<strong>den</strong>,<br />

haben die Gemein<strong>den</strong> zu prüfen, ob bereits über einen längeren Zeitraum<br />

dargestellte unternehmensgebun<strong>den</strong>e und daher nicht verfügbare Baulandreserven<br />

<strong>den</strong> aktuellen Standortanforderungen der Unternehmen noch entsprechen und eine<br />

Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht wer<strong>den</strong> kann. Die Mobilisierung<br />

brachliegender und ungenutzter Grundstücke hat Vorrang vor der Inanspruchnahme<br />

von Freiraum (s. Kap. C.II. Ziele 2.2 und 2.3, LEP NRW).<br />

Ziel 3 Grenzen GIB und ASB aneinander, so ist durch geeignete Maßnahmen insbesondere<br />

im Rahmen der Bauleitplanung innerhalb der GIB sicherzustellen, dass<br />

Belästigungen im ASB nicht neu entstehen. Vorhan<strong>den</strong>e Belästigungen sollen soweit<br />

wie möglich verringert wer<strong>den</strong>.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 18 -<br />

1.2.1 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)<br />

Erläuterung:<br />

(1) Aus Grün<strong>den</strong> der funktionalen und erschließungstechnischen Zuordnung sind neue GIB meist<br />

im Anschluss an ASB dargestellt. Die GIB sind nach Möglichkeit so bemessen, dass in der<br />

Bauleitplanung die erforderlichen Abstandsregelungen innerhalb dieser Bereiche getroffen<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

(2) Gewerbliche Bauflächen, die nicht an die Voraussetzungen der Vorbemerkung (1) geknüpft<br />

sind, können in ASB geplant wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Für eine siedlungsräumliche Nutzung der in der Erläuterungskarte gekennzeichneten<br />

„Standorte <strong>für</strong> eine zukünftige Siedlungsentwicklung“ in Monschau-Simmerath `Am Gericht´,<br />

Heinsberg-Donselen und Blankenheim-Dahlem-Nettersheim besteht aus heutiger Sicht noch<br />

kein Bedarf. Mit diesen Standorten <strong>für</strong> zukünftige GIB-Darstellungen kann auf heute nicht<br />

erkennbare Veränderungen des notwendigen Handlungsspielraums reagiert wer<strong>den</strong>. Das setzt<br />

dann eine GEP-Änderung voraus.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 19 -<br />

1.2.2 <strong>Region</strong>ale GIB-Ziele<br />

1.2.2 <strong>Region</strong>ale GIB-Ziele<br />

Ziel 1 (Stadt Aachen)<br />

Der GIB Aachen/Heerlen soll als grenzüberschreitender Gewerbepark interkommunal<br />

von <strong>den</strong> Städten Aachen und Heerlen entwickelt wer<strong>den</strong>. Er soll der<br />

Unterbringung von Unternehmen im Bereich der Hochtechnologie, der innovativen<br />

Dienstleistungsangebote und der produktorientierten Forschung und Dienstleistung<br />

vorbehalten bleiben.<br />

Ziel 2 (Stadt Düren)<br />

Der im Zuge der Konversion entstehende GIB „Panzerkaserne“ im südlichen<br />

Stadtgebiet von Düren ist mit einem Anteil von rund 25 ha interkommunal von der<br />

Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau zu planen und umzusetzen.<br />

Ziel 3 (Kreis Euskirchen)<br />

Der GIB Kall/Schlei<strong>den</strong> ist interkommunal von der Gemeinde Kall und der Stadt<br />

Schlei<strong>den</strong> zu planen und umzusetzen.<br />

Ziel 4 (Kreis Aachen)<br />

Der GIB Merzbrück ist interkommunal von <strong>den</strong> Städten Aachen und Würselen<br />

sowie vom Kreis Aachen planerisch zu entwickeln und umzusetzen. Eine Beteiligung<br />

weiterer Gebietskörperschaften ist möglich. Der Bereich soll dem Bedarf<br />

entsprechend abschnittsweise in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Ein wesentliches Ziel der raumordnerischen Entwicklungsperspektive der MHAL-Initiative<br />

(s. Kap. 0.6) ist die Verwirklichung eines grenzüberschreiten<strong>den</strong> Gewerbeparks mit <strong>den</strong> im<br />

Ziel 1 genannten Schwerpunkten im Hochtechnologiebereich an der deutsch-niederländischen<br />

Grenze. Standortauswahl und Schwerpunktsetzung sollen die Bedeutung dieses Projekts <strong>für</strong><br />

die Zusammenarbeit und die künftige Entwicklung der grenzüberschreiten<strong>den</strong> MHAL-<strong>Region</strong><br />

zum Ausdruck bringen. Entsprechend steht dieses Projekt an erster Stelle der kurzfristig<br />

umzusetzen<strong>den</strong> strategischen Projekte der MHAL. Dies unterstreicht seine essentielle<br />

Bedeutung <strong>für</strong> die MHAL-Initiative. Ein solcher technologischer Entwicklungspark wäre<br />

Bestandteil eines sich im MHAL-Gebiet entwickeln<strong>den</strong> Netzes und hätte möglicherweise eine<br />

initiierende und stimulierende Wirkung auf ähnliche Aktivitäten an anderen Standorten im<br />

MHAL-Gebiet (s. Raumordnerische Entwicklungsperspektive, Ziffer 4.3.2).<br />

(2) Der GIB In<strong>den</strong>/Eschweiler liegt fast vollständig auf Eschweiler Stadtgebiet, ist aber <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Bedarf der Gemeinde In<strong>den</strong> bestimmt.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 20 -<br />

1.2.3 GIB <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

1.2.3 GIB <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) GIB mit Zweckbindung wer<strong>den</strong> immer dann dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund seiner<br />

räumlichen Lage, seiner besonderen Standortfaktoren oder rechtlichen Vorgaben einer<br />

bestimmten baulich geprägten Nutzung vorbehalten bleiben soll. Die Art und/oder<br />

Ausprägung dieser baulichen Nutzung wird durch eine textliche Darstellung konkretisiert.<br />

Ziel 1 (Kreis Düren)<br />

Der zweckgebun<strong>den</strong>e GIB „Oberzier“ in der Gemeinde Niederzier dient ausschließlich<br />

der Sicherung des vorhan<strong>den</strong>en Umspannwerks.<br />

Ziel 2 (Kreis Düren)<br />

Der zweckgebun<strong>den</strong>e GIB Jülich (Forschungszentrum Jülich (FZJ)) dient der<br />

langfristigen Standortsicherung des Geländes der Kernforschungsanlage (KfA)<br />

einschließlich der erforderlichen, nicht überbaubaren Sicherheitsabstände.<br />

Ziel 3 (Kreis Düren)<br />

Der zweckgebun<strong>den</strong>e GIB „Jülich/Niederzier ESS“ soll ausschließlich der<br />

Unterbringung der Europäischen Spallations-Neutronen-Quelle dienen. Der von<br />

dem Ellebach und dem Mühlengraben durchflossene Auenbereich ist auch wegen<br />

des erforderlichen Hochwasserschutzes (HQ100) unbebaut zu lassen. Der nordöstlich<br />

an <strong>den</strong> GIB anschließende Waldbereich dient als Ausgleich <strong>für</strong> die planerische<br />

Wald-Inanspruchnahme.<br />

Ziel 4 (Kreis Heinsberg)<br />

Der zweckgebun<strong>den</strong>e GIB in Geilenkirchen soll ausschließlich der vorhan<strong>den</strong>en<br />

militärischen Nutzung dienen.<br />

Ziel 5 (Kreis Euskirchen)<br />

Der zweckgebun<strong>den</strong>e GIB Flugplatz Dahlemer Binz soll Betrieben vorbehalten sein,<br />

die räumlich und funktional an <strong>den</strong> Flugplatz gebun<strong>den</strong> sind.<br />

Ziel 6 (Kreis Aachen)<br />

Der GIB Kinzweiler/Stadt Eschweiler dient überwiegend zur Ansiedlung eines<br />

regionalen Güterverteilerzentrums mit überregionalem Einzugsgebiet.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Die mit der Zweckbindung „Umspannwerke“ belegten GIB eignen sich nicht als normale<br />

GIB-Standorte. Weitere großflächige Umspannwerke sind ohne besondere Abgrenzung<br />

zusammen mit <strong>den</strong> anschließen<strong>den</strong> gewerblichen Bauflächen als GIB dargestellt.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 21 -<br />

1.3 Flächenintensive Großvorhaben<br />

1.3 Flächenintensive Großvorhaben<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Im LEP NRW wird unter Kapitel C.III. Ziel 2.1 definiert, dass Gebiete <strong>für</strong> flächenintensive<br />

Großvorhaben <strong>für</strong> Vorhaben mit besonderer Bedeutung <strong>für</strong> die wirtschaftliche Entwicklung<br />

des Landes von mindestens 80 ha bestimmt sind. Diese Größenordnung bezieht sich auf die<br />

geplante Endausbaustufe eines Vorhabens oder auf die in der Endausbaustufe benötigte<br />

Gesamtfläche miteinander verbun<strong>den</strong>er Vorhaben.<br />

Ziel 1 Die zweckgebun<strong>den</strong>en GIB in Lindern (Stadt Geilenkirchen) und Euskirchen (Stadt<br />

Euskirchen/Gemeinde Weilerswist) dienen ausschließlich der Unterbringung<br />

flächenintensiver Großvorhaben gemäß LEP NRW. Die öffentlichen Planungsträger<br />

haben alle Planungen und Maßnahmen in <strong>den</strong> angrenzen<strong>den</strong> Bereichen zu<br />

unterlassen, durch welche die Verwirklichung der Planung unmöglich gemacht oder<br />

wesentlich erschwert wird. Bestehende Baurechte sind davon nicht betroffen.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 22 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Nach <strong>den</strong> Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung (§ 2 Abs. 2 Ziffer 9 Satz 3 ROG<br />

und §§ 18, 25 LEPro) sowie gemäß LEP NRW (Kap. C.IV. Ziel 2.1) sind die Lagerstätten<br />

abbauwürdiger Bo<strong>den</strong>schätze zur langfristigen Versorgung der gewerblichen Wirtschaft mit<br />

heimischen Rohstoffen zu sichern. Hierdurch soll möglichst auch die Unabhängigkeit von<br />

Rohstoff-Importen erreicht wer<strong>den</strong>. Bei Abwägungen und Entscheidungen über<br />

raumbedeutsame Planungen sind die Begrenztheit, die Ortsgebun<strong>den</strong>heit und Unvermehrbarkeit<br />

der Lagerstätten zu berücksichtigen.<br />

(2) Gemäß LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.2.3 sind in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplänen die<br />

Lagerstätten langfristig in Reservegebieten und mittelfristig (<strong>für</strong> 25 Jahre, Erläuterung 3.6,<br />

Kap. C.IV., LEP NRW) in Bereichen <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher<br />

Bo<strong>den</strong>schätze (BSAB) 4 zu sichern. Die Abgrenzung der Reservegebiete erfolgt gemäß<br />

Erläuterung C.IV.3.2, Kapitel C.IV. des LEP NRW in einem Anhang zum Textband. Laut<br />

LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.2.3 kommt die Inanspruchnahme dieser „Reservegebiete“<br />

<strong>für</strong> andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist<br />

und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Die BSAB sollen in<br />

Zuordnung zu bislang dargestellten Abbaubereichen räumlich konzentriert wer<strong>den</strong> und in<br />

ihnen soll gemäß LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.3 die gebündelte Gewinnung übereinander<br />

liegender Bo<strong>den</strong>schätze erfolgen. Die Darstellung von Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> oberirdischen Abbau<br />

von Bo<strong>den</strong>schätzen in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplänen soll sicherstellen, dass ein Abbau<br />

außerhalb dieser Bereiche nicht stattfindet (s. LEP NRW, Kap. C.IV., Erläuterung 3.6).<br />

Die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abbau in Anspruch genommenen Flächen sollen nach Abbauende unverzüglich,<br />

möglichst schon während des Betriebes, abschnittsweise wiedernutzbar gemacht wer<strong>den</strong><br />

(s. LEP NRW, Kap. C.IV., Ziel 2.6). Damit abbauwürdige Lagerstätten durch Aufhaldung<br />

nicht der Nutzung entzogen wer<strong>den</strong>, sollen gemäß LEP NRW, Kapitel C.IV., Ziel 2.4 vor<br />

Ablagerung von Fremdmaterial Bo<strong>den</strong>schätze abgebaut wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Ausgangsbasis <strong>für</strong> die Abgrenzung der Reservegebiete sowie der BSAB sind die geologisch<br />

nachgewiesenen Rohstoffvorkommen. Der Geologische Dienst NRW (GD) hat hierzu eine<br />

Grundlagenkarte erarbeitet, mit der der Bezirksplanungsbehörde Informationen über die<br />

wirtschaftlich wichtigen Lagerstätten zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Die Abbauwürdigkeit hängt von geologisch-lagerstättenkundlichen Merkmalen, wie dem<br />

Vorhan<strong>den</strong>sein nutzbarer oder nicht nutzbarer Deckschichten und deren Mächtigkeit, der<br />

Mächtigkeit der Lagerstätte, nicht nutzbaren Einlagerungen, Reinheit des Materials, Korn-<br />

4 Bezeichnung gemäß 3. DVO zum LPlG


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 23 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

größenverteilung bei Lockergesteinen und der Eignung <strong>für</strong> die verschie<strong>den</strong>en<br />

Verwendungszwecke ab. Die Einschätzung der Abbauwürdigkeit ist v.a. aufgrund des<br />

fortschreiten<strong>den</strong> Standes der Technik veränderlich; die Reservegebiete sollen fortgeschrieben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Die Abbauwürdigkeit wird außerdem durch die veränderliche Nachfrage bestimmt, die aus<br />

einer Vielzahl von einzelnen Faktoren wie z.B. der konjunkturellen Situation der<br />

Bauwirtschaft, dem Preis, dem Einsatz von Ersatzstoffen, der Qualität des Materials u.a.<br />

resultiert. Eine wichtige Rolle spielt hier auch die Einmaligkeit einer Lagerstätte hinsichtlich<br />

des Rohstoffvorkommens und der Rohstoffkonzentration. Auch kann sich z.B. ein<br />

Vorkommen <strong>für</strong> einen Kleinbetrieb als abbauwürdig erweisen, <strong>für</strong> einen größeren Betrieb<br />

jedoch uninteressant sein.<br />

(6) Bei der Abgrenzung der Abbaubereiche ergeben sich Restriktionen aus <strong>den</strong><br />

Schutzbedürfnissen und Funktionszuweisungen der betroffenen Räume und aus der<br />

Ausgleichbarkeit bzw. Ersetzbarkeit der überlagern<strong>den</strong> Raumfunktionen und Bo<strong>den</strong>nutzungen.<br />

(7) Diese restriktiv wirken<strong>den</strong> Raumfunktionen und Bo<strong>den</strong>nutzungen sind unterschiedlich<br />

gewichtet wor<strong>den</strong>: Nach realistischer Einschätzung der Zugänglichkeit der Lagerstätten sind<br />

z.B. bebaute und verbindlich <strong>für</strong> die Siedlungsentwicklung vorgesehene Gebiete ausgespart<br />

wor<strong>den</strong>. Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (BSN) sind aufgrund ihrer hohen Schutzwürdigkeit<br />

ebenfalls ausgespart wor<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen<br />

(Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen – BGG) ist die Darstellung von<br />

Reserve- und Abbaugebieten zugunsten des Grundwasserschutzes in <strong>den</strong> Wasserschutzzonen<br />

(WSZ) I-III A in der Regel vermie<strong>den</strong> wor<strong>den</strong>. Lediglich bei <strong>den</strong> lokal sehr begrenzt<br />

vorhan<strong>den</strong>en Tonen bei Satzvey ist aufgrund der Ortsgebun<strong>den</strong>heit dieser Lagerstätten z.T.<br />

eine Darstellung in der engeren Schutzzone III A erfolgt.<br />

Hinweis:<br />

Die Reservegebiete sind in einem Anhang des Textbandes abgebildet. In der zeichnerischen Darstellung sind mit<br />

der BSAB-Signatur zusätzlich die Braunkohlenabbaubereiche aus <strong>den</strong> Braunkohlenplänen nachrichtlich<br />

übernommen.<br />

Ziel 1 In <strong>den</strong> im GEP zeichnerisch dargestellten Bereichen <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong><br />

Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bo<strong>den</strong>schätze (BSAB) ist deren Abbau<br />

zu gewährleisten; die Inanspruchnahme der Bereiche <strong>für</strong> andere Zwecke ist<br />

auszuschließen. Beim Abbau dürfen die innerhalb dieser Bereiche vorhan<strong>den</strong>en<br />

Nutzungen nur insoweit beeinträchtigt wer<strong>den</strong>, wie dies <strong>für</strong> einen geordneten Abbau<br />

erforderlich ist. Schutzwürdige Lebensräume <strong>für</strong> Pflanzen und Tiere (Biotope),<br />

geowissenschaftlich bedeutsame Objekte (Geotope) und Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmäler sind<br />

soweit wie möglich zu erhalten. Bei nachweislich unvermeidbarer Inanspruchnahme<br />

sind Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle vorzunehmen und dauernd zu sichern. Bei<br />

der konkreten Abgrabungsplanung ist neben dem erforderlichen Immissionsschutz<br />

gegenüber benachbarten Siedlungen und Erholungsgebieten auch der Schutz


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 24 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

benachbarter Denkmäler und Denkmalbereiche einzuplanen. Außerhalb der<br />

zeichnerisch dargestellten BSAB sind neue Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen<br />

auszuschließen. Ausnahmen hiervon können <strong>für</strong> Abgrabungsvorhaben,<br />

die im Zusammenhang mit standortgebun<strong>den</strong>en Maßnahmen (z.B. Straßenbau)<br />

erfolgen sollen, im Einzelfall zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn das Abgrabungsvorhaben<br />

unterhalb der Darstellungsgrenze von 10 ha bleibt. Für Erweiterungen von<br />

zulässigerweise in Betrieb befindlichen Abgrabungs- und Steinbruchbetrieben, die<br />

wegen geringer Größe (< 10 ha) im GEP nicht dargestellt sind, gilt die<br />

Ausschlussregelung nicht, wenn die geplante Erweiterung offensichtlich dazu dient,<br />

<strong>den</strong> bisherigen Betrieb an Ort und Stelle oder in näherer Nachbarschaft ohne<br />

wesentliche Größenveränderungen weiter zu führen.<br />

Ziel 2 Im Zusammenhang mit Abgrabungen sind neue Baurechte nur insoweit zu schaffen,<br />

wie dies <strong>für</strong> Gewinnung, Aufbereitung (Klassierung) und Transport des Materials<br />

unumgänglich ist. Die jeweils <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abbau und die Betriebsanlagen in Anspruch<br />

genommene Fläche ist gering zu halten.<br />

Ziel 3 Nach Beendigung des Abbaus sind die betroffenen Bereichsteile sukzessiv dem<br />

Abbau folgend unverzüglich zu rekultivieren. Bei der Entscheidung über<br />

Rekultivierung und Folgenutzung soll unter Abwägung mit <strong>den</strong> land- und<br />

forstwirtschaftlichen Belangen im konkreten Einzelfall vorrangig eine naturnahe<br />

Gestaltung angestrebt wer<strong>den</strong>. Bei besonderer Eignung und entsprechender<br />

Nachfrage ist auch die Möglichkeit einer Rekultivierung <strong>für</strong> Erholung, Sport- oder<br />

Freizeitaktivitäten zu prüfen. Dabei ist die Rekultivierung mehrerer benachbarter<br />

Abgrabungen in einem dargestellten Bereich, unter Berücksichtigung der Gesamtgröße<br />

und des zeitlichen Ablaufs der Abgrabungen, nach einem Gesamtkonzept<br />

sicherzustellen.<br />

Ziel 4 Dort, wo sich aufgrund der Lage oder aufgrund der bei der Abgrabung<br />

entstehen<strong>den</strong> lokalen Verhältnisse eine besondere Eignung <strong>für</strong> die Entwicklung<br />

ökologisch wertvoller Biotope oder deren Vernetzung ergibt, hat die Rekultivierung<br />

<strong>für</strong> Zwecke des Naturschutzes bzw. des Landschaftsschutzes zu erfolgen. Soweit im<br />

Zuge der Abgrabung bereits schutzwürdige Sekundärbiotope entstan<strong>den</strong> sind, hat<br />

ihre Erhaltung bei der Rekultivierung in der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen<br />

(s. Ziele im Kapitel Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen).<br />

Ziel 5 Innerhalb der Braunkohlenabbaubereiche gelten die im Tagebauvorfeld<br />

zeichnerisch dargestellten Ziele (jenseits der Zeitlinie 2010, s. Kap. 0.5) zeitlich<br />

begrenzt bis zur Inanspruchnahme durch <strong>den</strong> Braunkohlentagebau.<br />

Erläuterung:<br />

(1) In <strong>den</strong> zeichnerisch dargestellten BSAB stehen die Lagerstätten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abbau zur Verfügung.<br />

Sie sollen die bisher kaum vermeidbare Streuung der Abgrabungen verhindern und<br />

Unternehmen sowie betroffenen Kommunen langfristige Planungssicherheit geben. Die BSAB


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 25 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

stellen eine Angebotsplanung dar, die die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft <strong>für</strong><br />

einen längeren Zeitraum ermöglicht. In die mit vorhan<strong>den</strong>en Abgrabungen verbun<strong>den</strong>en<br />

Rechte wird nicht eingegriffen. Bei der Abgrenzung der zeichnerisch dargestellten BSAB sind<br />

notwendige Sicherheitsabstände beachtet wor<strong>den</strong>. Bei der Auswahl der BSAB aus <strong>den</strong><br />

Reservegebieten sind in der Regel die bisher dargestellten Abbaubereiche bzw. größere in<br />

Betrieb befindliche Abgrabungen zugrunde gelegt wor<strong>den</strong>. Die Auswahlkriterien im<br />

Einzelnen sind in der nachfolgen<strong>den</strong> Erläuterung „Bestimmung und Abgrenzung der Bereiche<br />

<strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bo<strong>den</strong>schätze“<br />

(s. nachfolgende Absätze 9 – 14) behandelt. Damit wird die „Planvorbehalts“-Klausel des § 35<br />

Absatz 3 BauGB auf regionaler Ebene ausgefüllt (s. Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches<br />

vom 30.07.1996, BGBl. Ι S. 1189). Innerhalb der im GEP dargestellten BSAB sowie<br />

zum Zweck der gemäß Ziel 1 dargestellten Weiterführung von Kleinbetrieben können die<br />

Gemein<strong>den</strong> ausgewählte Flächen als Abgrabungskonzentrationszonen im Flächennutzungsplan<br />

darstellen, um die Abgrabungstätigkeit <strong>den</strong> gemeindlichen Gestaltungsvorstellungen<br />

entsprechend zeitlich und räumlich konkreter zu steuern.<br />

(2) Soweit in <strong>den</strong> dargestellten BSAB verschie<strong>den</strong>e Rohstoffe übereinander lagern und diese aus<br />

Qualitäts- und Quantitätsgrün<strong>den</strong> abbauwürdig sind, sind sie entsprechend der Zielsetzung des<br />

LEP NRW wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung separat zu gewinnen. Ein Teil der<br />

gewinnbaren Rohstoffe ginge sonst einerseits verloren, des Weiteren wür<strong>den</strong> an anderer Stelle<br />

mit umweltschädigen<strong>den</strong> Eingriffen Reservelagerstätten in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>. Die<br />

mit der gebündelten Gewinnung dieser übereinander liegen<strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>schätze verfolgte<br />

Zielsetzung ermöglicht also größtmögliche Umweltschonung bei gleichzeitiger Erhaltung<br />

weiterer Lagerstätten außerhalb des gebündelten Abbaus.<br />

(3) Im Abbaubereich der Braunkohlentagebaue Garzweiler, Hambach und In<strong>den</strong> sind BSAB <strong>für</strong><br />

die Lockergesteine – der in Kapitel 0.5 beschriebenen Darstellungsmethodik entsprechend –<br />

nur insoweit zeichnerisch dargestellt, wie die ab dem Jahr 2010 noch bestehen<strong>den</strong><br />

Tagebauvorfeld-Funktionen als Darstellungsgrundlage herangezogen wur<strong>den</strong>. Gleichwohl<br />

stehen auch die in <strong>den</strong> derzeitigen Tagebauvorfeldern lagern<strong>den</strong> Kiese und Sande <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Abbau zur Verfügung. Weitere Regelungen hierzu enthalten die Braunkohlenpläne<br />

„Hambach“ (Richtlinie Nr. 1.2 zum Teilplan 12/1), „Garzweiler“ (Ziel im dortigen Kap. 5.2)<br />

und „In<strong>den</strong>“ (Ziel im dortigen Kap. 2.4). Hiernach müssen Abgrabungen spätestens bis zur<br />

Inanspruchnahme der Flächen durch <strong>den</strong> Braunkohlenbergbau beendet sein. Bei der<br />

Inanspruchnahme der Tagebauvorfelder sind die in <strong>den</strong> Braunkohlenplänen dargestellten<br />

Erhaltungs- und Schutzziele zu beachten. Dieses gilt insbesondere <strong>für</strong> die Ziele zur Sicherung<br />

der wertvollen Löss-Schichten unter Beachtung der einschlägigen bergbehördlichen<br />

Richtlinien (s. auch Erläuterung (16)).<br />

(4) Im Rahmen der Abwägung raumrelevanter Nutzungen musste in <strong>den</strong> Kalksteingebieten, in<br />

<strong>den</strong>en gleichzeitig Grundwasservorkommen anzutreffen sind, vielfach der Sicherung des<br />

Grundwasserdargebots Vorrang zugestan<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, da eine sonst unzureichende Wasserversorgung<br />

zum größeren Hemmnis der Gesamtentwicklung wer<strong>den</strong> kann.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 26 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

(5) Die Gewinnung von Festgesteinen ist häufig mit Sprengungen verbun<strong>den</strong>. Bei Sprengungen<br />

ist üblicherweise ein Sicherheitsabstand von 300 m zu gefährdeten Objekten einzuhalten.<br />

(6) Die Rekultivierungsmöglichkeiten von Abgrabungen wer<strong>den</strong> wesentlich durch die Art der<br />

Abgrabung (Nass- oder Trockenabgrabung, Steinbruch), durch ihre Tiefe, die Böschungsverhältnisse,<br />

Abraum- und verfügbares Füllmaterial, Massenbilanzen usw. beeinflusst. Soweit die<br />

Rekultivierungsziele bereits fachplanerisch genehmigt bzw. zugelassen sind, orientiert sich die<br />

Darstellung der Grundnutzungen hieran. Ansonsten ist die Rekultivierungszielsetzung<br />

grundsätzlich auf die vor Abgrabungsbeginn überwiegend vorhan<strong>den</strong> gewesene Nutzung<br />

ausgerichtet. Die generell vorgenommene Überlagerung mit <strong>den</strong> Darstellungen „Bereich <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) und „Bereich <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Schutz der Natur“ (BSN) soll verdeutlichen, dass die Entwicklung zu einer abwechslungsreichen,<br />

schützenswerten Landschaft bzw. zu einem ökologisch hochwertigen Biotop(verbund)<br />

anzustreben ist. Innerhalb der Braunkohlenabbaubereiche Garzweiler, Hambach und<br />

In<strong>den</strong> ist jenseits der Zeitlinie 2010 die derzeitige Grundnutzung ohne Rekultivierungszielcharakter<br />

eingetragen (s. Kap. 0.5).<br />

(7) Die Lage von Abgrabungen in der Nachbarschaft zu Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

(BSN) oder innerhalb von <strong>Region</strong>alen Grünzügen, durch Abgrabungen freigelegte besondere<br />

Bo<strong>den</strong>substrate oder neu entstan<strong>den</strong>e besonders extreme Standortverhältnisse (z.B. durch<br />

Trockenheit, Wärme oder Wasser geprägte Standorte), aber auch die Möglichkeit zur gezielten<br />

Gestaltung neuer Oberflächenformen bieten vielfach günstige Voraussetzungen zur<br />

Entwicklung ökologisch wertvoller Biotope. In solchen Fällen soll die Abbau- und<br />

Rekultivierungsplanung frühzeitig dementsprechend ausgerichtet wer<strong>den</strong>. Der in <strong>den</strong><br />

„Richtlinien <strong>für</strong> Abgrabungen“ (SMBl. NRW. Nr. 750) festgelegte Anteil aller noch zu<br />

genehmigen<strong>den</strong> Abgrabungen im <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> soll auf diese Weise Zwecken des<br />

Naturschutzes zugeführt wer<strong>den</strong>.<br />

(8) Soweit im Zuge des Abbaus ökologisch wertvolle Sekundärbiotope entstan<strong>den</strong> sind, können<br />

die Rekultivierungsziele mit <strong>den</strong> nun neu hinzugetretenen Belangen des Naturschutzes in<br />

Konkurrenz stehen. Angesichts der mit dem Abbau verbun<strong>den</strong>en Eingriffe in die Landschaft<br />

und in <strong>den</strong> Naturhaushalt sowie angesichts des allgemeinen Rückgangs ökologisch wertvoller<br />

Biotope ist die Entstehung von Sekundärbiotopen besonders zu begrüßen. Ihrer Erhaltung und<br />

ihrem Schutz wird in der Abwägung mit <strong>den</strong> übrigen Belangen daher Priorität eingeräumt.<br />

Bestimmung und Abgrenzung der Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau<br />

oberflächennaher nichtenergetischer Bo<strong>den</strong>schätze (BSAB)<br />

(9) Die zeichnerisch darzustellen<strong>den</strong> BSAB sollen prinzipiell<br />

a) über eine möglichst mächtige Rohstofflagerstätte verfügen,<br />

b) möglichst nur geringmächtige, nicht verwertbare Deckschichten aufweisen,<br />

c) im Hinblick auf die Qualität und Ausbildung des Rohstofflagers eine wirtschaftlich<br />

interessante Gewinnung erwarten lassen,<br />

d) keine wasserwirtschaftlichen Restriktionen aufweisen,


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 27 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

e) im Interesse einer räumlichen Konzentration von Abgrabungen an bisher dargestellte<br />

Abgrabungsbereiche anschließen (s. LEP NRW, Kap. C. IV., Ziel 2.2.3),<br />

f) die langfristige Versorgung mit heimischen Rohstoffen ermöglichen (s. LEP NRW,<br />

Kap. C. IV., Ziel 2.1),<br />

g) möglichst keine nach Ertragskraft hochwertigen Bö<strong>den</strong> bzw. keine besonders gute<br />

landwirtschaftliche Struktur aufweisen,<br />

h) möglichst keine wertvollen Waldbestände aufweisen,<br />

i) möglichst keinen Restriktionen aufgrund von Landschafts-, Naturschutz- oder<br />

Erholungsbelangen unterliegen,<br />

j) möglichst gut an leistungsfähige Teile des regionalen Straßennetzes sowie an Bahnstrecken<br />

und Schiffswege anschließbar sein,<br />

k) weder die Funktion vorhan<strong>den</strong>er Siedlungen beeinträchtigen noch sinnvolle Entwicklungsmöglichkeiten<br />

<strong>für</strong> die Zukunft zerstören bzw. verbauen,<br />

l) aufgrund ihrer räumlichen Lage nach Ende des Abbaus gut in die sie umgebende<br />

Landschaft integrierbar sein.<br />

Bei der Anwendung dieser aus LEPro und LEP NRW abgeleiteten Kriterien und der<br />

Formulierung der Ziele <strong>für</strong> die darzustellen<strong>den</strong> BSAB musste Folgendes berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

(10) Zu a) bis c)<br />

Aufgrund der Erhebungen des geologischen Dienstes NRW (GD) über die abbauwürdigen<br />

Lagerstätten oberflächennaher Bo<strong>den</strong>schätze hinsichtlich ihrer räumlichen Verbreitung,<br />

Qualität, Quantität und der Lagerstättenverhältnisse im Sinne der Kriterien a) bis c) lassen sich<br />

Bedeutung und Notwendigkeit ihrer landesplanerischen Sicherung angemessen beurteilen.<br />

(11) Zu d) bis e)<br />

Zwischen manchen der Kriterien und Merkmale bestehen wichtige Wechselbeziehungen oder<br />

Abhängigkeiten. So sind z.B. aufgrund geologisch-hydrogeologischer Zusammenhänge<br />

Räume mit wirtschaftlich interessanten Lagerstätten von Kiesen und San<strong>den</strong> oft gleichzeitig<br />

auch <strong>für</strong> die Trinkwassergewinnung von besonderer Bedeutung. Da die Nutzungen einander<br />

wechselseitig ausschließen können, wurde dem Grundwasserschutz Priorität zugeordnet. Das<br />

Maß der möglichen Grundwassergefährdung ist nicht nur von der Entfernung einer Abgrabung<br />

zur Brunnengalerie abhängig. Wichtig ist außerdem, aus welchem Grundwasserstockwerk das<br />

Wasser gefördert wird, welche Fließrichtung das Grundwasser hat, wo und wie die filtern<strong>den</strong><br />

und die versickerungshindern<strong>den</strong> Deckschichten ausgebildet sind sowie die Kenntnis anderer<br />

hydrogeologischer Daten. Von großer Bedeutung sind weiterhin die Art der Abgrabung<br />

(Trocken- oder Nassabgrabung), die Tiefe der Abgrabung und die Frage, ob es zur Freilegung<br />

von Grundwasser bzw. zur Beseitigung grundwasserschützender Deckschichten kommt.<br />

Soweit BSAB innerhalb von BGG dargestellt sind, wird davon ausgegangen, dass der Erhalt<br />

durchgängiger Grundwasser schützender Schichten problemlos gesichert wer<strong>den</strong> kann.<br />

In <strong>den</strong> von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus betroffenen Gebieten wird der<br />

Grundwasserspiegel wieder ansteigen. Diesem Aspekt ist im Rahmen der Genehmigungsverfahren,<br />

insbesondere bei der Verfüllung, Rechnung zu tragen.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 28 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

(12) Zu f)<br />

Der langfristige Bedarf an Lockergesteinen im <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> wurde unter der<br />

Annahme insgesamt gleich bleibender Rahmenbedingungen <strong>für</strong> die kommen<strong>den</strong> 25 Jahre<br />

sowie unter der Prämisse von etwa gleich bleiben<strong>den</strong> Verhältnissen der Produktion, des<br />

Verbrauchs und der Import-Export-Bilanz wie folgt ermittelt:<br />

- Nach Genehmigungsunterlagen der Bezirksregierung <strong>Köln</strong> wur<strong>den</strong> im langjährigen<br />

Durchschnitt etwa 143,4 ha Freiflächen pro Jahr <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abbau von Lockergesteinen<br />

freigegeben. Der Zuständigkeit der Bergämter entsprechend ergibt sich aus Angaben der<br />

Bergämter Moers und Düren ein „Genehmigungsbedarf“ von 16,5 ha pro Jahr, so dass<br />

bisher in der Summe jährlich rund 160 ha Freiflächen <strong>für</strong> die Gewinnung von Lockergesteinen<br />

im <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> benötigt wur<strong>den</strong>.<br />

- Aus dem gebündelten Abbau von Braunkohle und Deckgebirge in <strong>den</strong> Tagebauen<br />

Hambach, Garzweiler und In<strong>den</strong> stehen jahresdurchschnittlich künftig etwa 4 bis 5 Mio. t<br />

Sande und Kiese <strong>für</strong> die <strong>Regierungsbezirk</strong>e Düsseldorf und <strong>Köln</strong> zur Verfügung. Davon<br />

kann dem <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> anteilig etwa ein Drittel zugerechnet wer<strong>den</strong>.<br />

- Die lagerstättengeologischen Verhältnisse in der <strong>Region</strong> Aachen sind mittelmäßig. Nach<br />

Auswertungen des GD NRW beträgt die durchschnittliche Lagerstättenmächtigkeit in <strong>den</strong><br />

dargestellten BSAB rund 17 m.<br />

- Im bundesweiten Vergleich wird aktuell ein pro-Kopf-Bedarf von 4,5 bis 6 t je Einwohner<br />

und Jahr angenommen. Umgerechnet auf <strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> mit seinen rund<br />

4,25 Mio. Einwohnern ergäbe sich hieraus ein Jahresbedarf zwischen 19,1 und 25,5 Mio. t<br />

Sand und Kies. Für das Rheinland (<strong>Regierungsbezirk</strong>e Düsseldorf und <strong>Köln</strong> mit<br />

zusammen rund 9,5 Mio. Einwohnern) wird unter Hinzuziehung des Gutachtens über die<br />

„zukünftige Rohstoffsicherung /-gewinnung im <strong>Regierungsbezirk</strong> Düsseldorf“ ein<br />

jährlicher Gesamtbedarf von rund 80 Mio. t <strong>für</strong> die weiteren Berechnungen zu Grunde<br />

gelegt. Entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen ergibt sich <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> ein jährlicher Bedarf an Sand und Kies von ca. 35,7 Mio. t.<br />

Bezüglich der räumlichen Verteilung von Abgrabungen im <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> wird davon<br />

ausgegangen, dass die Liefermöglichkeiten aus <strong>den</strong> Städten <strong>Köln</strong> und Leverkusen und aus der<br />

Rheinaue künftig zurückgehen und dieses Defizit zunehmend durch Lieferungen aus dem<br />

Erftkreis und aus dem nördlichen Teil des Kreises Euskirchen ersetzt wird. Die Exportquote<br />

(Niederlande, Belgien) wird sich kaum ändern. Die noch verfügbaren Lagerstätten <strong>für</strong><br />

Lockergesteine verteilen sich nach Fläche und (unterschiedlicher) Mächtigkeit zu etwa<br />

- 40 % auf die <strong>Region</strong> <strong>Köln</strong>,<br />

- 40 % auf die <strong>Region</strong> Aachen und<br />

- 20 % auf die <strong>Region</strong> Bonn.<br />

Die Darstellung der BSAB ist sinnvollerweise im selben Verhältnis aufzuteilen.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 29 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

Für die <strong>Region</strong> Aachen ist demnach von einem innerregional zu decken<strong>den</strong> Jahresbedarf von<br />

etwa 14,3 (40 % von 35,7) Mio. t Kies und Sand auszugehen. Für die Umrechnung auf <strong>den</strong><br />

Flächenbedarf sind an dieser Stelle die beim Braunkohlenabbau gewonnenen und zur<br />

Verfügung gestellten Sande und Kiese zu subtrahieren. Die dem <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong><br />

zuzuordnende Menge von jährlich etwa 1,6 Mio. t wird je zur Hälfte auf die <strong>Region</strong>en <strong>Köln</strong><br />

und Aachen angerechnet. Die so verbleiben<strong>den</strong> 13,5 Mio. t pro Jahr ergeben auf 25 Jahre<br />

hochgerechnet rund 340 Mio. t – bzw. mit dem Faktor 1,8 umgerechnet rund 190 Mio. m³. Bei<br />

17 m durchschnittlicher Mächtigkeit ergibt sich eine Nettofläche von etwa 1.120 ha. Für<br />

Böschungen, Sicherheitsabstände sowie aufbereitungs- und betriebstechnische Erfordernisse<br />

ist erfahrungsgemäß ein pauschaler Zuschlag von 33 bis 40 % anzusetzen; es wird ein<br />

Mittelwert von 37 % in Ansatz gebracht. Weitere Zuschläge wer<strong>den</strong> üblicherweise <strong>für</strong> nicht<br />

verfügbare Flächenanteile (10 %) und <strong>für</strong> nicht verwertbare Lagerstätteninhalte (20 %)<br />

hinzugerechnet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass <strong>für</strong> die Versorgung mit Kies und Sand im<br />

GEP <strong>Teilabschnitt</strong> <strong>Region</strong> Aachen rund 1.900 ha BSAB darzustellen sind.<br />

Für die übrigen Lockergesteine, insbesondere Tone, wur<strong>den</strong> die im gesamten<br />

<strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> einschlägigen Betriebe nach ihren langfristigen Dispositionen befragt.<br />

Danach reichen die dargestellten Bereiche von zusammen rund 200 ha Größe <strong>für</strong> einen<br />

Versorgungszeitraum von mindestens 25 Jahren aus.<br />

(13) Zu g) bis i)<br />

Der Wunsch, sowohl wertvolle Waldbestände als auch nach Ertragskraft hochwertige,<br />

landwirtschaftlich genutzte Bö<strong>den</strong> sowie weiterhin dem Natur- oder Landschaftsschutz<br />

unterliegende Flächen möglichst in ihrer Nutzung und Funktion zu erhalten und nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Abbau von Bo<strong>den</strong>schätzen bereitzustellen, führt selbst in der Bör<strong>den</strong>landschaft trotz<br />

ausgedehnter Sand-/Kieslagerstätten dazu, dass der räumliche Spielraum <strong>für</strong> die Darstellung<br />

von BSAB stark eingeschränkt wird. Meist ist eine Abwägung dieser Belange gegeneinander<br />

unumgänglich.<br />

(14) Zu j) bis l)<br />

Berücksichtigt man, dass ein Teil der aufgelisteten Merkmale oder Kriterien naturgegeben und<br />

ortsgebun<strong>den</strong>, ein anderer Teil – wie z.B. die Verkehrslage oder die Siedlungsentwicklung –<br />

grundsätzlich veränderbar ist, dann ist <strong>den</strong> naturgegebenen/ortsgebun<strong>den</strong>en Merkmalen ein<br />

vergleichsweise größeres Gewicht beizumessen. Die Bestimmung und Abgrenzung der<br />

dargestellten BSAB erfolgte nach <strong>den</strong> vorstehend behandelten Merkmalen und Kriterien mit<br />

dem Ziel, der Rohstoffindustrie ein möglichst konfliktarmes Angebot an wirtschaftlich<br />

interessanten Abgrabungsmöglichkeiten vorzulegen.<br />

(15) Einzelne Kommunen haben zur Regelung des Abbaus von Bo<strong>den</strong>schätzen in ihrem<br />

Flächennutzungsplan (FNP) Flächen <strong>für</strong> Abgrabungen dargestellt und <strong>den</strong> Abbau außerhalb<br />

dieser Flächen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Wirksamkeit der Ausschlussregelung ist<br />

wesentlich von der Stringenz und Schlüssigkeit der Begründung abhängig und setzt voraus,<br />

dass innerhalb der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abbau dargestellten Flächen ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten<br />

<strong>für</strong> vorhan<strong>den</strong>e und neue Betriebe gegeben sind. Je geringer das Angebot an<br />

Entwicklungs- bzw. Neuansiedlungsmöglichkeiten und je stärker die Nachfrage, umso eher


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 30 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

dürfte die Ausschlussregelung unwirksam wer<strong>den</strong> bzw. der FNP einer Korrektur bedürfen.<br />

Soweit Kommunen über entsprechende Regelungen im rechtskräftigen oder in Aufstellung<br />

befindlichen FNP verfügen oder solche Änderungen vorbereiten, wurde dies in die Abwägung<br />

über die Darstellung von BSAB einbezogen; sie wur<strong>den</strong> jedoch nicht als zwingende Vorgabe<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> GEP gewertet.<br />

(16) Das Deckgebirge über <strong>den</strong> tertiären Braunkohlelagern weist seiner Entstehung entsprechend<br />

mehr oder weniger wertvolle Sand- und Kiesvorkommen auf. Diese Sande und Kiese – soweit<br />

sie nicht <strong>für</strong> die Gestaltung des Kippenkörpers oder die Wiedernutzbarmachung benötigt<br />

wer<strong>den</strong> – sollten nicht als Abraum verkippt, sondern dem Braunkohlenabbau vorauseilend,<br />

gesondert gewonnen, ggf. zwischengelagert und ihrer Verwendung zugeführt wer<strong>den</strong><br />

(s. LEP NRW, Kap. C.IV., Ziel 2.3). Gleichzeitig gilt allerdings der Grundsatz, dass die<br />

bisherigen Nutzungen und Funktionen im Vorfeld des Tagebaus so lange wie möglich<br />

aufrechterhalten wer<strong>den</strong> sollen. Siedlungen, die noch längere Zeit bewohnt sein wer<strong>den</strong>, <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Naturhaushalt wichtige Biotope und Waldflächen wur<strong>den</strong> daher noch nicht in die<br />

innerhalb der Tagebaugebiete dargestellten BSAB einbezogen. Die in <strong>den</strong> Braunkohlenabbaubereichen<br />

dargestellten BSAB unterliegen <strong>den</strong> geringsten Restriktionen, genießen hinsichtlich<br />

der Rekultivierung einen Sonderstatus und sollten bevorzugt <strong>für</strong> die Gewinnung von San<strong>den</strong><br />

und Kiesen genutzt wer<strong>den</strong>. Ihre Inanspruchnahme trägt zum haushälterischen Umgang mit<br />

Rohstoffen und zur Schonung anderer Lagerstätten außerhalb der Braunkohlentagebaue bei.<br />

(17) Folgende, in der Summe rund 2.410 ha (davon 2.030 ha <strong>für</strong> Lockergesteine) umfassende<br />

„Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze“ (BSAB) sind im GEP zeichnerisch dargestellt:<br />

Lockergesteine<br />

Nr. lfd. Bezeichnung/Lage Art der Lagerstätte Rekultivierungsziele<br />

1 Herzogenrath-Worm Quarzsand BSN AC-4<br />

9 Wegberg Kies/Sand BSN HS-19<br />

10 Wassenberg Kies/Sand BSLE<br />

11 Heinsberg-Nord Kies/Sand BSLE<br />

12 Heinsberg-Süd Kies/Sand BSLE<br />

13 Erkelenz-Borschemich Kies/Sand (ohne)<br />

14 Al<strong>den</strong>hoven Kies/Sand BSLE<br />

15 Erkelenz-Kückhoven Kies/Sand (ohne)<br />

16 Merzenich-Golzheim Kies/Sand BSN DN-34<br />

17 Geilenkirchen Kies/Sand BSLE<br />

18 Titz-Rödingen Kies/Sand BSLE<br />

20 Weilerswist-Horchheim Kies/Sand BSLE<br />

21 Weilerswist-Müggenhausen Kies/Sand BSLE<br />

23 Merzenich/Niederzier Kies/Sand (ohne)<br />

24 Euskirchen-Dom-Esch Kies/Sand BSLE<br />

25 Euskirchen-Wißkirchen Ton BSN EU-21


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 31 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

Nr. lfd. Bezeichnung/Lage Art der Lagerstätte Rekultivierungsziele<br />

26 Mechernich-Lessenich Ton, Klebsand BSN EU-69<br />

27 Titz-Ameln Kies/Sand BSN DN-4<br />

28 Mechernich-Firmenich Ton, Kaolin BSN EU-70<br />

33 Dahlem-Schmidtheim Kies/Sand BSN EU-41<br />

34 Erkelenz-Holzweiler Kies/Sand (ohne)<br />

36 Übach-Palenberg-Marienberg Quarzkies/Quarzsand BSN HS-20<br />

39 Herzogenrath-Rimburg Kies/Sand BSN AC-4<br />

40<br />

Baesweiler-Setterich/<br />

Al<strong>den</strong>hoven-Siersdorf<br />

Kies/Sand<br />

BSN AC-50/<br />

BSLE<br />

41 Jülich-Bourheim Kies/Sand BSN DN-36<br />

42 Vettweiß-Müddersheim Ton/Kies BSN DN-37<br />

43 Nörvenich-Wissersheim Kies/Sand BSLE<br />

44 Swisttal-Straßfeld Kies/Sand BSN EU-72<br />

45 Merzenich-Morschenich Kies/Sand (ohne)<br />

47 Geilenkirchen-Müllendorf Kies/Sand BSLE<br />

48 Geilenkirchen-Beeck Lehm, Kies/Sand BSLE<br />

50 Selfkant-Havert Kies/Sand BSLE<br />

51 Jülich-Koslar Kies/Sand BSLE<br />

54 Gangelt-Breberen West Kies/Sand BSN HS-21<br />

55 Schlei<strong>den</strong>-Mauel Kies/Sand BSN EU-29<br />

56 Linnich-Körrenzig Lehm, Kies/Sand BSLE<br />

57 Nörvenich-Eschweiler ü.F. Kies/Sand BSN DN-10<br />

58 Hückelhoven-Kaphof Kies/Sand BSN HS-12 / BSLE<br />

(18) Bezüglich der Darstellung der BSAB <strong>für</strong> Festgesteine wur<strong>den</strong> ebenfalls die im gesamten<br />

<strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> einschlägigen Betriebe nach ihren langfristigen Dispositionen befragt.<br />

Danach reichen die dargestellten Bereiche von zusammen rund 380 ha Größe <strong>für</strong> einen<br />

Versorgungszeitraum von mindestens 25 Jahren aus.<br />

Festgesteine<br />

lfd. Nr. Bezeichnung/Lage Art der Lagerstätte Rekultivierungsziel<br />

4 Eschweiler-Hastenrath Kalk, Dolomit BSN AC-43<br />

5 Stolberg-Gressenich Kalk BSN AC-14<br />

6 Stolberg-Büsbach Kalk, Dolomit BSN AC-47<br />

7 Aachen-Kornelimünster Kalk, Dolomit BSN AC-48<br />

31 Kall-Sötenich Südwest Kalk BSN EU-71<br />

53 Kall-Sötenich Zementwerk Kalk BSN EU-46<br />

(19) Die Konzeption der BSAB-Darstellungen unterstellt zum einen eine der Mächtigkeit der<br />

Lagerstätten angemessene Ausschöpfung der Bo<strong>den</strong>schätze und zum anderen einen intensiven<br />

Abbau von San<strong>den</strong> und Kiesen im Vorfeld des Braunkohlentagebaus sowie in <strong>den</strong> BSAB<br />

„hinter der 2010-Linie“.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 32 -<br />

1.4 Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher nichtenergetischer<br />

Bo<strong>den</strong>schätze<br />

(20) Einige der zeichnerisch dargestellten Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau<br />

oberflächennaher Bo<strong>den</strong>schätze schließen keine nennenswerten Erweiterungsflächen <strong>für</strong> die<br />

dort ansässigen Betriebe ein. Sie stellen insofern kein regionalplanerisches Angebot dar; ihre<br />

Darstellung erfolgt unter dem Gesichtspunkt genehmigter, aber noch nicht ausgebeuteter<br />

Teilflächen und um deutlich zu machen, dass hier – dem Prinzip der Konzentrationsbereiche<br />

entsprechend – kein über die Bereichsgrenzen hinausgehender Abbau zugelassen wer<strong>den</strong> soll.<br />

(21) Folgende Reservegebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bo<strong>den</strong>schätze sind<br />

im Anhang dieses Textbandes abgebildet:<br />

Reservegebiete<br />

lfd. Nr. Bezeichnung/Lage Art der Lagerstätte<br />

1 Heinsberg Süd Kies/Sand<br />

2 Aachen-Kornelimünster Kalk, Dolomit<br />

5 Nörvenich-Bubenheim Kies/Sand<br />

6 Weilerswist-Horchheim Kies/Sand<br />

7 Euskirchen-Wißkirchen Ton<br />

8 Kall-Sötenich Kalk<br />

9 Nörvenich-Wissersheim Kies/Sand<br />

12 Selfkant-Havert Kies/Sand<br />

14 Kall-Kel<strong>den</strong>ich Kalk<br />

16 Vettweiß-Müddersheim Ton/Kies<br />

17 Mechernich-Rißdorf Ton


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 33 -<br />

1.5 Freizeit und Erholung<br />

1.5 Freizeit und Erholung<br />

Vorbemerkung:<br />

Das LEPro enthält folgende Vorgaben <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachbereich Erholung, Frem<strong>den</strong>verkehr, Sportanlagen:<br />

In allen Teilen des Landes sollen der <strong>für</strong> sie angestrebten räumlichen Struktur entsprechende<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Tages-, Wochenend- und Ferienerholung gesichert und entwickelt wer<strong>den</strong><br />

(§ 29 Abs. 1 LEPro).<br />

Insbesondere in <strong>den</strong> Verdichtungsgebieten sind schnell erreichbare verkehrsgünstig gelegene<br />

Schwerpunkte vor allem <strong>für</strong> die Tageserholung vorzusehen und auszubauen. In <strong>den</strong> Gebieten mit<br />

überwiegend ländlicher Raumstruktur sind neben <strong>den</strong> Erholungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die ortsansässige<br />

Bevölkerung vor allem die <strong>für</strong> die Wochenend- und Ferienerholung besonders geeigneten<br />

Frem<strong>den</strong>verkehrsgebiete weiter zu entwickeln (§ 29 Abs. 2 LEPro).<br />

In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Ausstattung mit Sport- und Spielanlagen anzustreben,<br />

die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schulsport, <strong>den</strong> Breiten- und Leistungssport sowie <strong>für</strong> die Freizeitgestaltung möglichst<br />

vielfältig zu nutzen sind. Die räumliche Verteilung dieser Einrichtungen ist entsprechend ihrer<br />

jeweiligen Aufgabenstellung und der <strong>für</strong> ihre Auslastung erforderlichen Tragfähigkeit ihrer<br />

Einzugsbereiche auf die im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung angestrebte Entwicklung der<br />

Siedlungsstruktur auszurichten (§ 29 Abs. 3 LEPro).<br />

Die allgemeinen Ziele des LEPro <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachbereich Erholung, Frem<strong>den</strong>verkehr und Sportanlagen hat<br />

der LEP NRW durch die Regelungen im Kapitel C.V. Freizeit und Erholung umgesetzt.<br />

In <strong>den</strong> Vorbemerkungen zu Kapitel C.V. führt der LEP NRW aus: Die wachsen<strong>den</strong> Ansprüche an <strong>den</strong><br />

Raum führen im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen zu einer Konkurrenz unterschiedlicher<br />

Interessen um <strong>den</strong> knappen Raum. Auch die raumbeanspruchende Freizeitinfrastruktur muss daher im<br />

Zusammenhang mit anderen räumlichen Anforderungen abgestimmt und entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

Der LEP NRW unterscheidet dabei zwischen baulich geprägten und nicht baulich geprägten<br />

Freizeiteinrichtungen wie folgt:<br />

Die planerische Zuordnung von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Freizeiteinrichtungen<br />

zu Siedlungsbereichen dient dem Freiraumschutz und der siedlungsstrukturellen Ordnung des Landes.<br />

Davon wer<strong>den</strong> solche baulichen Anlagen nicht erfasst, die nur von untergeordneter Bedeutung sind<br />

oder eine notwendige dienende Funktion <strong>für</strong> eine freiraumverträgliche Erholung oder Sport- und<br />

Freizeitnutzung haben (Kap. C.V.3.5 LEP NRW).<br />

Der Differenzierung von Freizeiteinrichtungen nach der Rolle der diesem Zweck entsprechen<strong>den</strong><br />

baulichen Anlagen führt zu einer Gliederung der LEP-Ziele in solche <strong>für</strong> die Flächenvorsorge im<br />

Siedlungsraum und solche zur Regelung entsprechender Freiraumfunktionen.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 34 -<br />

1.5 Freizeit und Erholung<br />

Für die siedlungsbezogene Freizeit und Erholung legt der LEP NRW in Kapitel C.V.2 Folgendes fest:<br />

Großflächige Freizeiteinrichtungen sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich zu planen.<br />

Überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Freizeiteinrichtungen sollen im Siedlungsraum<br />

angesiedelt, zumindest aber räumlich und funktional auf Siedlungsbereiche ausgerichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Innerhalb von Wohnsiedlungsbereichen sind die räumlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> ein angemessenes, an<br />

<strong>den</strong> Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnissen der verschie<strong>den</strong>en Bevölkerungsgruppen orientiertes<br />

Angebot zu sichern oder gegebenenfalls zu schaffen. Innerstädtische Grün- und Freiflächen sollen nach<br />

Möglichkeit untereinander und mit siedlungsnahen, der Freizeitgestaltung gewidmeten Freiflächen<br />

verknüpft wer<strong>den</strong>.<br />

Interkommunale Konzepte zur Entwicklung der Freizeitinfrastruktur sind von der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung<br />

besonders zu berücksichtigen. Solche Konzepte zur Entwicklung der Freizeitinfrastruktur sollen in<br />

enger Verbindung mit Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur und der<br />

Wohnsituation erarbeitet wer<strong>den</strong>.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 35 -<br />

1.5.1 Allgemeine Siedlungsbereiche <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

1.5.1 Allgemeine Siedlungsbereiche <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

Vorbemerkung:<br />

In Umsetzung der LEP-Ziele durch <strong>den</strong> GEP sind baulich geprägte raumbedeutsame Anlagen <strong>für</strong> Sport,<br />

Freizeitaktivitäten, Erholung, Tourismus oder Frem<strong>den</strong>verkehr landesplanerisch als Bestandteile des<br />

Siedlungsraums definiert.<br />

Diese Einrichtungen/Anlagen können in die im GEP dargestellten ASB integriert sein. Bei separater<br />

Lage können sie als ASB mit Zweckbindung dargestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 1 Der ASB mit Zweckbindung Aachen-Tivoli soll ausschließlich der Unterbringung<br />

von Einrichtungen <strong>für</strong> sportliche Zwecke und Freizeitanlagen vorbehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 2 Die nachfolgend genannten ASB mit Zweckbindung sollen vorrangig <strong>für</strong><br />

Freizeitwohnen und der Unterbringung von Einrichtungen <strong>für</strong> sportliche und<br />

Erholungszwecke vorbehalten bleiben:<br />

ASB m. Z. Monschau-Rohren<br />

ASB m. Z. Simmerath-Rurberg<br />

ASB m. Z. Simmerath-Einruhr<br />

ASB m. Z. Simmerath-Rursee<br />

ASB m. Z. Wassenberg-Rothenbach<br />

ASB m. Z. Blankenheim-Freilinger See<br />

ASB m. Z. Dahlem-Kronenburg<br />

ASB m. Z. Nettersheim<br />

ASB m. Z. Nideggen-Schmidt<br />

Ziel 3 Der ASB mit Zweckbindung in Eschweiler-Blausteinsee soll ausschließlich der<br />

Unterbringung von Freizeitanlagen und dem Tourismus dienen.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 36 -<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

- Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr -<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e<br />

Nutzungen – Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr –<br />

Vorbemerkung:<br />

Grundsätzliche Aussagen zum Komplex Freizeit und Erholung, insbesondere zu Freizeit und Erholung<br />

im Siedlungsraum, fin<strong>den</strong> sich im Kapitel 1.5, auf das hier verwiesen wird.<br />

Zum Thema Freizeit und Erholung im Freiraum formuliert der LEP NRW unter Ziel C.V.2.1, 2.2 und<br />

2.4 folgende Vorgaben:<br />

Der siedlungsnahe Freiraum muss hinsichtlich seiner Freizeitfunktionen erhalten und entwickelt<br />

wer<strong>den</strong>. Auch in <strong>den</strong> Verdichtungsgebieten muss der Freiraum einschließlich der <strong>Region</strong>alen Grünzüge<br />

<strong>für</strong> die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung gesichert und entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

In räumlicher Zuordnung zu größeren Erweiterungen von Wohnsiedlungen und neuen eigenständigen<br />

Wohnstandorten sind ausreichend große Landschaftsteile <strong>für</strong> die siedlungsnahe landschaftsorientierte<br />

Erholung, Sport- und Freizeitnutzung besonders zu pflegen und zu entwickeln.<br />

Außerhalb der Verdichtungsgebiete sind attraktive Freiraumbereiche <strong>für</strong> die landschaftsorientierte<br />

Erholung, Sport- und Freizeitnutzung zu sichern.<br />

Großflächige Freizeiteinrichtungen sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich zu planen.<br />

In großen Teilen des Freiraums erfolgt eine der Nachfrage entsprechende flächenextensive Nutzung<br />

durch Erholungssuchende. Die diesbezüglichen regionalplanerischen Zielsetzungen wer<strong>den</strong> im<br />

Kapitel 2.2.2/2.3 behandelt. Durch die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung<br />

wer<strong>den</strong> in der Regel keine Nutzungskonflikte hervorgerufen. Wo sich jedoch Erholungssuchende an<br />

größeren Freizeit- und Erholungsanlagen oder Kultureinrichtungen konzentrieren und in der Folge<br />

Beeinträchtigungen der Umgebung nicht ausgeschlossen sind, bedarf es einer regionalplanerischen<br />

Steuerung.<br />

Baulich geprägte raumbedeutsame Anlagen <strong>für</strong> Sport, Freizeitaktivitäten, Erholung, Tourismus,<br />

Frem<strong>den</strong>verkehr oder Kultur sind landesplanerisch als Bestandteile des Siedlungsraums definiert<br />

(s. Kap. 1.5.1).<br />

Nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Freizeiteinrichtungen, die aufgrund ihrer Struktur<br />

oder Standortansprüche bzw. ihrer Bindung an bestimmte landschaftliche Gegebenheiten (z.B. Anlagen<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Wassersport, Flugsportanlagen) üblicherweise im Freiraum liegen, können wegen ihrer<br />

Flächengröße oder ihrer Auswirkungen auf die Umgebung regionalbedeutsam sein. Sie bedürfen dann<br />

einer Regelung im GEP.<br />

Die Erfahrung mit vorsorgen<strong>den</strong> landesplanerischen Standortdarstellungen <strong>für</strong> solche Freizeiteinrichtungen<br />

im GEP haben gezeigt, dass der schnellen und schlecht prognostizierbaren Entwicklung auf<br />

diesem Sektor mit einer Angebotsplanung nicht Rechnung getragen wer<strong>den</strong> kann. Zudem könnten auf


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 37 -<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

- Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr -<br />

diese Weise Vorhaben zum Planinhalt wer<strong>den</strong>, die schließlich – aus verschie<strong>den</strong>en Grün<strong>den</strong> – nicht<br />

realisiert wer<strong>den</strong>, aber dann als Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine unnötige<br />

Sperrwirkung <strong>für</strong> andere Freiraumnutzungen entfalten können. Auf eine angebotsorientierte<br />

zeichnerische Darstellung wird daher verzichtet.<br />

Vorhan<strong>den</strong>e, im Freiraum gelegene großflächige Freizeiteinrichtungen sind, soweit eine<br />

regionalplanerische Steuerung oder Standortsicherung erforderlich ist, als Bereiche mit Zweckbindung<br />

mit der Kennzeichnung F zeichnerisch dargestellt. Bei besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung<br />

erfolgt die Kennzeichnung K. Je nach dem Gesamteindruck des Bereichs ist bei überwiegend offenem<br />

Gelände die zeichnerische Darstellung „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“, bei überwiegend<br />

waldähnlichem Gelände die Darstellung „Waldbereich“, ggf. kombiniert mit der Darstellung<br />

„Oberflächengewässer“, zugrunde gelegt; sie wird durch die Signatur <strong>für</strong> die Zweckbindung ergänzt.<br />

Zur Umsetzung insbesondere des LEP-Zieles C.V.2.4 sind daher in <strong>den</strong> nachstehen<strong>den</strong> Zielen die<br />

landesplanerischen Kriterien und Anforderungen genannt, unter <strong>den</strong>en ein entsprechendes Vorhaben auf<br />

seine Raumverträglichkeit zu prüfen und zu beurteilen ist. Die Bedarfskontrolle, d.h. die Bestätigung<br />

oder Verneinung des Bedarfs im Sinne eines tragfähigen Nachfragepotenzials, ist im Regelfall nicht<br />

Gegenstand der landesplanerischen Prüfung.<br />

Ziel 1 Planungen <strong>für</strong> nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Einrichtungen<br />

<strong>für</strong> Sport, Freizeitaktivitäten, Erholung, Tourismus, Frem<strong>den</strong>verkehr oder Kultur<br />

sind insbesondere auszuschließen in<br />

- Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (s. Kap. 2.2.1), historischen Kulturlandschaftsbereichen<br />

und der Umgebung regional bedeutender Denkmäler im<br />

Sinne von § 2 DSchG bei Beeinträchtigung der Schutzbelange,<br />

- Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte<br />

Erholung, soweit durch diese Anlagen eine nachhaltige Beeinträchtigung des<br />

Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, der allgemeinen Zugänglichkeit der<br />

Landschaft oder vorhan<strong>den</strong>er Funktionen <strong>für</strong> Erholung, Sport und Freizeitnutzung<br />

eintritt (s. Kap. 2.2.2),<br />

- Waldbereichen,<br />

- Teilen von Allgemeinen Freiraum und Agrarbereichen, soweit sie besonders<br />

wertvolle, ertragreiche Bö<strong>den</strong> aufweisen,<br />

- Bereichen mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen, soweit Verunreinigungen<br />

des Grundwassers bzw. des Oberflächengewässers zu be<strong>für</strong>chten<br />

sind (s. Kap. 2.4.2),<br />

- Bereichen <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher Bo<strong>den</strong>schätze,<br />

es sei <strong>den</strong>n der Abbau ist auf der betroffenen Fläche bereits beendet und die<br />

geplante Anlage widerspricht <strong>den</strong> Rekultivierungszielen nicht,<br />

- Oberflächengewässern, Hochwasserrückhaltebecken und Überschwemmungsgebieten<br />

sowie Flugplatzgelän<strong>den</strong>.


1 Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge - 38 -<br />

1.5.2 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) <strong>für</strong> zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzungen<br />

- Freizeit, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr -<br />

Ziel 2 Im Übrigen müssen die v.g. Einrichtungen folgende landesplanerischen<br />

Anforderungen erfüllen:<br />

- Es muss eine unmittelbare Anschlussmöglichkeit an Straßen bzw. an<br />

leistungsfähige Strecken/Linien des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

gegeben sein.<br />

- Bei Anlagen, deren Betrieb mit erheblichen Emissionen verbun<strong>den</strong> ist (z.B.<br />

Motorsport oder bestimmte andere Sport- und Freizeitanlagen), sind<br />

Störungen der angrenzen<strong>den</strong> Raumfunktionen ihrer Empfindlichkeit entsprechend<br />

durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen nach<br />

Möglichkeit zu vermei<strong>den</strong> bzw. auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.<br />

Ziel 3 - Der westlich von Mechernich-Kommern (Kreis Euskirchen) dargestellte<br />

AFAB mit Zweckbindung, Kennzeichnung „K“, soll ausschließlich der<br />

Sicherung des dortigen Rheinischen Freilichtmuseums Kommern dienen.<br />

- Der südöstlich von Zülpich (Kreis Euskirchen) dargestellte AFAB mit<br />

Zweckbindung „Zülpicher See“, Kennzeichnung „F“, soll ausschließlich der<br />

landschafts- und wassergebun<strong>den</strong>en Freizeit, Erholung und sportlichen<br />

Nutzung dienen.<br />

- Der südwestlich U<strong>den</strong>breth in der Gemeinde Hellenthal (Kreis Euskirchen)<br />

dargestellte AFAB mit Zweckbindung, Kennzeichnung „F“, soll der Freizeit,<br />

Erholung und sportlichen Nutzung dienen.<br />

- Das in der Stadt Jülich (Kreis Düren) westlich des ASB Jülich durch Symbol<br />

mit „F“ gekennzeichnete Gelände des Brückenkopf-Parks mit dem kulturgeschichtlich<br />

wertvollen Bau<strong>den</strong>kmal dient als Anziehungspunkt <strong>für</strong> Freizeit<br />

und Frem<strong>den</strong>verkehr.<br />

- Das in der Stadt Heimbach (Kreis Düren) südlich des ASB Heimbach<br />

dargestellte Symbol „F“ soll der Sicherung des Standortes des „Hauses des<br />

Gastes“ dienen.<br />

- Der in der Stadt Aachen dargestellte AFAB mit Zweckbindung „Lousberg“,<br />

Kennzeichnung „K“, soll ausschließlich der Sicherung des dortigen Volksparks<br />

dienen.<br />

- Der nordwestlich von Hellenthal (Kreis Euskirchen) dargestellte AFAB mit<br />

Zweckbindung „Wildfreigehege Hellenthal“, Kennzeichnung „F“, soll ausschließlich<br />

der Sicherung des dortigen Wildfreigeheges dienen.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Raumbedeutsame Vorhaben wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> hier<strong>für</strong> vorgeschriebenen Verfahren bzw. in einer<br />

informellen Untersuchung auf ihre Verträglichkeit mit <strong>den</strong> GEP-Zielen geprüft.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 39 -<br />

2.1 Freiraum<br />

2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen<br />

2.1 Freiraum<br />

Vorbemerkung:<br />

Der LEP NRW fasst im Ziel B.III.1.21 Agrargebiete, Wald und Gewässer unter dem Begriff Freiraum<br />

zusammen.<br />

Der in diesem Sinne abgegrenzte Freiraum ist im LEP NRW zeichnerisch dargestellt.<br />

Basis <strong>für</strong> die Entwicklung der Ziele <strong>für</strong> <strong>den</strong> Freiraum sind die in § 2 LEPro formulierten Grundsätze der<br />

Raumordnung und Landesplanung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen:<br />

Die natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Bo<strong>den</strong>, Pflanzen- und Tierwelt) sind zu schützen. Für<br />

die sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter ist zu sorgen. Die nachhaltige<br />

Leistungsfähigkeit und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen erhalten bleiben oder<br />

wiederhergestellt wer<strong>den</strong>. Dementsprechend ist der Sicherung und Entwicklung des Freiraums<br />

besondere Bedeutung beizumessen. Bei Nutzungskonflikten ist <strong>den</strong> Erfordernissen des Umweltschutzes<br />

Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der<br />

natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind.<br />

Ziel B.III.1.21 des LEP NRW: Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als<br />

Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum <strong>für</strong> Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in<br />

seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung,<br />

Regeneration und Regulation von Gewässern, Bo<strong>den</strong> und Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der<br />

Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen.<br />

Die Inanspruchnahme von Freiraum <strong>für</strong> nicht freiraumtypische Zwecke regelt der LEP NRW in <strong>den</strong><br />

Zielen B.III.1.23, 1.24 und 1.25 wie folgt:<br />

Freiraum darf nur in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist<br />

dann der Fall,<br />

- wenn Flächenbedarf <strong>für</strong> siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes<br />

bzw. <strong>für</strong> Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhan<strong>den</strong>er Infrastruktur gedeckt wer<strong>den</strong><br />

kann oder<br />

- wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der<br />

ortsüblichen Siedlungsstruktur <strong>für</strong> die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung<br />

nicht ausreicht.<br />

Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von vorstehender<br />

Regelung auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine<br />

innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 40 -<br />

2.1 Freiraum<br />

Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muss sie flächensparend und umweltschonend<br />

erfolgen.<br />

Den Allgemeinen Zielen des § 20 LEPro entsprechend sind Beeinträchtigungen oder Zerschneidungen<br />

größerer zusammenhängender Freiflächen zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Zur Gliederung, Sicherung und nachhaltigen Entwicklung des im LEP dargestellten Freiraums, seiner<br />

Nutzungen und Funktionen stellt der GEP <strong>den</strong> Vorgaben der 3. DVO zum Landesplanungsgesetz<br />

entsprechend<br />

- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche,<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur,<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung,<br />

- <strong>Region</strong>ale Grünzüge,<br />

- Waldbereiche,<br />

- Oberflächengewässer und<br />

- Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

dar.<br />

Er behandelt darüber hinaus die wertvollen Kulturlandschaften im Sinne des LEP-Zieles B.III.2.26 und<br />

befasst sich mit dem Schutz des Bo<strong>den</strong>s.<br />

Freiraumteile mit raumbedeutsamen Nutzungen oder Funktionen, die in der 3. DVO zum<br />

Landesplanungsgesetz noch nicht genannt sind, können im GEP als Freiraum mit entsprechender<br />

Zweckbindung dargestellt wer<strong>den</strong>.<br />

In diesem Sinne sind militärisch genutzte Freiraumteile im GEP als Freiraum mit Zweckbindung,<br />

Kennzeichnung durch Symbol „M“, zeichnerisch dargestellt.<br />

Standorte von Einrichtungen <strong>für</strong> Wissenschaft und Forschung sind durch das Symbol „W“<br />

gekennzeichnet.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 41 -<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche<br />

Vorbemerkung:<br />

Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) sind nach der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum<br />

LPlG durch folgende Planzeicheninhalte und -merkmale gekennzeichnet:<br />

- Flächen <strong>für</strong> landwirtschaftliche Nutzung, die aus agrarwirtschaftlichen oder ökologischen<br />

Grün<strong>den</strong> zu erhalten oder zu entwickeln sind,<br />

- Agrarbrachen,<br />

- Grün-, Sport- und sonstige Gemeinbedarfsflächen sowie Freizeit- und Erholungsflächen, deren<br />

Erscheinungsbild nicht durch Bebauung oder Bo<strong>den</strong>versiegelung geprägt ist,<br />

- bisherige Siedlungsbereiche oder Teile von Siedlungsbereichen, die zum Ausgleich <strong>für</strong> die<br />

planerische Inanspruchnahme von Freiraum <strong>für</strong> Siedlungszwecke als Freiraum zu sichern sind<br />

(Tausch- und Ersatzflächen),<br />

- sonstige Flächen, die als Freiraum zu sichern sind.<br />

Sie umfassen im Plangebiet darüber hinaus Siedlungen und Verkehrswege unterhalb der<br />

regionalbedeutsamen Darstellungsschwelle sowie Dauerbrachen, Gehölze, kleinere Waldflächen und<br />

andere, zum Teil baulich genutzte Flächen, <strong>für</strong> die die 3. DVO zum LPlG keine eigenständige<br />

Darstellung vorsieht.<br />

Für die überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Teile des Freiraums gelten die<br />

folgen<strong>den</strong>, in § 17 LEPro formulierten Grundsätze:<br />

Landwirtschaftliche Flächen sollen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und<br />

der Landschaftspflege, der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Erfordernisse als Freiflächen<br />

erhalten bleiben. Ihre Nutzung soll auch dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen<br />

sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten.<br />

Die <strong>für</strong> überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Teile des Freiraumes in § 17 LEPro<br />

formulierten Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung führen zu nachstehen<strong>den</strong>, in § 27 LEPro<br />

konkretisierten Allgemeinen Zielen <strong>für</strong> die Landwirtschaft:<br />

Die Landwirtschaft ist ihrer wirtschaftlichen und landeskulturellen Aufgabenstellung entsprechend als<br />

leistungsfähiger bäuerlich strukturierter Wirtschaftszweig unter Wahrung der ökologischen Belange,<br />

insbesondere des Bo<strong>den</strong>- und Gewässerschutzes, zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.<br />

Die ländliche Bo<strong>den</strong>ordnung soll außer <strong>den</strong> agrarsiedlungs- und infrastrukturellen Erfordernissen<br />

insbesondere <strong>den</strong> Erfordernissen des Umweltschutzes und der Landschaftspflege sowie der<br />

angestrebten Landschaftsentwicklung Rechnung tragen.<br />

Weitere Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung hinsichtlich der Landbewirtschaftung sind<br />

im LEP NRW im Ziel B.III.1.26 wie folgt formuliert:<br />

Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur-<br />

und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und<br />

umweltgerechte Landbewirtschaftung erforderlich. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Bö<strong>den</strong> sind


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 42 -<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche<br />

im Interesse der Bo<strong>den</strong>fruchtbarkeit und zur Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen<br />

vor Beeinträchtigungen zu schützen.<br />

Insbesondere in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur gilt nach § 21 LEPro das Ziel, nach<br />

dem eine Verbesserung der Produktions- und Betriebsstruktur der Landwirtschaft unter Berücksichtigung<br />

ihrer Wohlfahrtswirkungen anzustreben ist. Der LEP erläutert unter B.III.1.37 wie folgt: Die<br />

Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe sollte deshalb bei notwendigen Freirauminanspruchnahmen<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Mit der zeichnerischen Darstellung der AFAB hat der GEP <strong>den</strong> im LEP dargestellten Freiraum auf<br />

regionaler Ebene konkretisiert.<br />

Soweit die vorstehen<strong>den</strong> Ziele des LEP NRW im Folgen<strong>den</strong> nicht der Regelung von § 2 Abs. 6 der<br />

3. DVO zum LPlG entsprechend durch textliche Darstellungen im GEP konkretisiert oder differenziert<br />

sind, gelten sie <strong>für</strong> die AFAB unmittelbar.<br />

Dies gilt ebenfalls <strong>für</strong> Ziele ohne Raumbezug:<br />

Ziel 1 In <strong>den</strong> Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche<br />

Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen 5 erhalten wer<strong>den</strong>; <strong>den</strong><br />

allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bo<strong>den</strong>schutzes ist<br />

dabei Rechnung zu tragen. In <strong>den</strong> Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen<br />

Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen <strong>für</strong> andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf<br />

möglich.<br />

Ziel 2 Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen gemäß <strong>den</strong> Regelungen des LEP NRW <strong>für</strong> <strong>den</strong> Freiraum – B.III.1.23 bis<br />

1.25 – ist die Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, einer<br />

besonders guten Agrarstruktur oder einer besonders spezialisierten Intensivnutzung<br />

zu beachten. In <strong>den</strong> Agrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist die<br />

Inanspruchnahme der entsprechend genutzten Flächen <strong>für</strong> andere Nutzungen<br />

auszuschließen.<br />

Ziel 3 In <strong>den</strong> Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und<br />

Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu<br />

erhalten und der fortschreiten<strong>den</strong> Entwicklung anzupassen, so dass sie eine<br />

gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete<br />

Landwirtschaft ermöglichen.<br />

Vorrangiges Ziel ist es, die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe im<br />

Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die Funktionsfähigkeit des<br />

ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen.<br />

5 Im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10.07.1995,<br />

BGBl. I, S. 910


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 43 -<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche<br />

Ziel 4 Soweit die Landwirtschaft durch das Erfordernis der Erhaltung der<br />

Kulturlandschaft, ihrer Erholungseignung und zum Schutz der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips in ihrer Wirtschaftlichkeit<br />

eingeschränkt wird und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile hinnehmen oder die<br />

Landwirtschaft aus diesem Grund aufgegeben wer<strong>den</strong> muss, bedarf es eines<br />

Ausgleichs. Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte sollte<br />

vorrangig der Weg der Kooperation gesucht wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 5 In <strong>den</strong> im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich gelegenen dörflich geprägten<br />

Orten bzw. Ortsteilen sind bei der Bauleitplanung solche Darstellungen bzw.<br />

Festsetzungen zu vermei<strong>den</strong>, die die Funktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit<br />

leistungs- und konkurrenzfähiger landwirtschaftlicher Betriebe an ihrem<br />

Standort beeinträchtigen.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen <strong>für</strong> nicht<br />

freiraumtypische Zwecke richtet sich nach <strong>den</strong> Regeln des LEP NRW <strong>für</strong> die<br />

Freirauminanspruchnahme.<br />

Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen <strong>für</strong> andere, nicht landwirtschaftliche<br />

freiraumtypische Zwecke ist in dem durch die übrigen Ziele des Planes gesetzten<br />

Rahmen möglich.<br />

Je nach Art der mit der Umnutzung verbun<strong>den</strong>en Nachteile bedarf es eines angemessenen<br />

Ausgleichs.<br />

(2) Die landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen sind im Plangebiet sehr unterschiedlich.<br />

Besonders günstige Bo<strong>den</strong>verhältnisse fin<strong>den</strong> sich vor allem im Raum der Börde. Ihre<br />

Lokalisierung ist über die Bo<strong>den</strong>werte der Bo<strong>den</strong>schätzung und über <strong>den</strong> Nachweis der<br />

„Bö<strong>den</strong> mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit“ in der Karte „Schutzwürdige Bö<strong>den</strong> in NRW“<br />

des Geologischen Dienstes NRW (GD) möglich.<br />

Merkmale einer besonders guten Agrarstruktur sind z.B. arbeitswirtschaftlich optimale<br />

Flächengrößen, gute Erschließung, funktionsoptimierte Vermarktungseinrichtungen und<br />

andere, wie sie auch bei der Rekultivierung von Braunkohlentagebauen angestrebt wer<strong>den</strong>.<br />

Bereichsteile, die nach einem Braunkohleplan landwirtschaftlich rekultiviert wur<strong>den</strong> oder<br />

wer<strong>den</strong>, weisen überwiegend eine optimale Agrarstruktur auf bzw. wer<strong>den</strong> mit der<br />

Rekultivierung eine solche erhalten. Dies gilt <strong>für</strong> die Gebiete in dem Tagebau In<strong>den</strong>. Die<br />

betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die hinsichtlich ihrer Agrarstruktur<br />

vergleichbaren Flächen außerhalb der Rekultivierungsgebiete, sollen nach Möglichkeit<br />

erhalten wer<strong>den</strong>. Gleiches gilt <strong>für</strong> landwirtschaftliche Nutzflächen mit besonders hoher<br />

Bo<strong>den</strong>qualität. Ihre Inanspruchnahme <strong>für</strong> andere Zwecke ist an die im Ziel 1 genannten<br />

besonderen Anforderungen gebun<strong>den</strong>. Bereichsteile mit spezialisierter Intensivnutzung sind<br />

gekennzeichnet durch hohe Investitionen des Landbewirtschaften<strong>den</strong> <strong>für</strong> Gewächshäuser,<br />

Frühbeete, Beregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige Obstkulturen usw., die eine<br />

besonders hohe Produktivität ermöglichen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 44 -<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche<br />

(3) Der Erhalt einer ausreichen<strong>den</strong> Zahl existenzfähiger Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe und<br />

der landwirtschaftlichen Nutzflächen als wesentliches Strukturelement des Freiraumes sowie<br />

eine funktionsfähige und zugleich umweltschonende Landwirtschaft sind Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong>, dass die Bo<strong>den</strong>fruchtbarkeit, der Charakter und die Erholungseignung der Landschaft<br />

erhalten sowie die Freihaltung und Pflege der Landschaft und ein ausgewogenes Verhältnis<br />

von Freiraum und Siedlungsraum gesichert wer<strong>den</strong>. Darüber hinaus kann unter bestimmten<br />

ökologischen und/oder ökonomischen Bedingungen eine Extensivierung der bisherigen<br />

Bewirtschaftung sinnvoll sein. Zur Existenzsicherung der Landwirtschaft trägt in<br />

zunehmendem Maße auch die Ausrichtung auf Freizeitangebote bei. Dazu ist es erforderlich,<br />

dass Freizeitanlagen und -möglichkeiten, z.B. Ferienwohnungen und Reithallen, in<br />

landwirtschaftlichen Betrieben ermöglicht wer<strong>den</strong>, soweit es die baurechtlichen Regelungen<br />

zulassen.<br />

(4) Gegebenenfalls kann auch der Erhalt oder die Rückentwicklung zu ökologisch wertvollen<br />

Feuchtwiesen, Trockenrasen und anderen Flächen erforderlich sein. Soweit aus unterschiedlichen<br />

Nutz- und Schutzfunktionen Konflikte resultieren, können freiwillige, d.h.<br />

vertragsgestützte Kooperationen zwischen Landwirtschaft und Naturschutz zur Lösung<br />

beitragen. Daneben kann es sinnvoll sein, Landwirten die Durchführung landschaftspflegerischer<br />

Arbeiten zu übertragen.<br />

Schließlich kann sogar die Aufgabe der Landbewirtschaftung zugunsten anderer Nutzungen in<br />

Frage kommen.<br />

(5) In <strong>den</strong> dörflich geprägten Ortschaften, in <strong>den</strong>en störende Berührungen zwischen<br />

landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Funktionen bestehen oder entstehen<br />

können, kommt zum Zweck des Bestandsschutzes und der Entwicklungsmöglichkeiten der<br />

landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Bauleitplanung die Ausweisung als Dorfgebiet<br />

in Betracht. Damit sollen auch unnötige Aussiedlungen vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 45 -<br />

2.2 Natur und Landschaft<br />

2.2 Natur und Landschaft<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Aus <strong>den</strong> in § 2 LEPro formulierten Grundsätzen zum Schutz der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen entwickelt das LEPro in § 32 folgende Ziele <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachbereich<br />

Naturschutz und Landschaftspflege:<br />

Bei der räumlichen Entwicklung des Landes ist <strong>den</strong> Belangen von Naturschutz und<br />

Landschaftspflege Rechnung zu tragen.<br />

Im besiedelten und unbesiedelten Raum sind die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die<br />

Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen, insbesondere durch<br />

eine umfassende Landschaftsplanung nachhaltig zu sichern und zu verbessern vor allem<br />

durch:<br />

- Festlegung von Bereichen mit naturschutzwürdigen Flächen und schutzwürdigen<br />

Biotopen,<br />

- Erhaltung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,<br />

insbesondere durch Schutz, Pflege und Wiederherstellung ihrer Lebensräume,<br />

- Erhaltung bedeutsamer Landschaftsfaktoren, Landschaftsteile und Landschaftselemente,<br />

- Festlegung von Entwicklungszielen <strong>für</strong> die Landschaft, Anreicherung von struktur- und<br />

artenarmen Agrarbereichen mit naturnahen Regenerationsräumen sowie gliedern<strong>den</strong> und<br />

beleben<strong>den</strong> Elementen mit dem Ziel der Biotopvernetzung,<br />

- Wiederherstellung der landschaftlichen Ausstattung zur Verbesserung der Umweltbedingungen<br />

im Hinblick auf Naturhaushalt, Geländeklima, Immissionsschutz, Bo<strong>den</strong>schutz,<br />

Landschaftsbild und Erholungseignung,<br />

- Untersagung vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, Ausgleich und<br />

Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes.<br />

Die Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten und schutzwürdigen Biotopen<br />

sowie deren Beeinträchtigung ist zu vermei<strong>den</strong>.<br />

(2) Zur Umsetzung der Ziele des LEPro <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege<br />

hat der LEP NRW die zeichnerische Darstellung von Gebieten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur und<br />

unter B.III.2.21 bis 2.27 folgende textliche Ziele entwickelt:<br />

Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich<br />

wiederherzustellen, dass<br />

- die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

- die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter,<br />

- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope)<br />

sowie<br />

- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft<br />

nachhaltig gesichert wer<strong>den</strong>.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 46 -<br />

2.2 Natur und Landschaft<br />

Gebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur sowie Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung sind <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch besondere Maßnahmen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und, soweit möglich,<br />

miteinander zu verbin<strong>den</strong>; sie dürfen <strong>für</strong> Nutzungen, die diese Zielsetzungen beeinträchtigen,<br />

nur in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle<br />

realisierbar ist, die Bedeutung der Gebiete dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt<br />

erforderliche Maß beschränkt wird.<br />

Ist die Inanspruchnahme, Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung von Gebieten <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Schutz der Natur oder von Feuchtgebieten mit internationaler Bedeutung unabweisbar, so<br />

ist durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen Umfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen.<br />

Gebiete, die reich mit natürlichen Landschaftselementen ausgestattet sind und eine<br />

funktionsfähige Landschaftsstruktur aufweisen, sind vor nachteiligen Einflüssen zu bewahren.<br />

Schutzwürdige Landschaftsteile sind unter Wahrung von Biotop- und Artenschutz so zu<br />

sichern, dass die Freizeitnutzung die sich daraus ergeben<strong>den</strong> Einschränkungen beachtet.<br />

Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder die in ihrer<br />

Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind, sollen durch geeignete<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert wer<strong>den</strong>.<br />

In <strong>den</strong> Großlandschaften des Landes sollen wertvolle Kulturlandschaften mit nachhaltigen<br />

Nutzungen und hohem Anteil naturnaher Bereiche vorbildlich erhalten wer<strong>den</strong>. Sie sind<br />

hinsichtlich ihrer charakteristischen Eigenart und der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Naturraum typischen Biotope<br />

und Landschaftsstrukturen besonders zu pflegen und zu entwickeln.<br />

Die Gebietsentwicklungsplanung hat insbesondere in Verdichtungsgebieten regionalbedeutsame<br />

Grünzüge zu sichern. Diese sind als Grünverbindung und Grüngürtel im Hinblick auf<br />

ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder<br />

wiederherzustellen und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen.<br />

Neben <strong>den</strong> Zielen des LEP NRW hat der GEP die Vorgaben der FFH- und<br />

Vogelschutzrichtlinie der EG zu beachten.<br />

(3) Die Vorgaben des LEP NRW <strong>für</strong> Natur und Landschaft und der Richtlinien der EG setzt der<br />

GEP insbesondere um durch zeichnerische Darstellung der<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (BSN),<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE),<br />

- <strong>Region</strong>alen Grünzüge (RG)<br />

mit entsprechen<strong>den</strong> textlichen Zielen sowie durch die Behandlung der wertvollen Kulturlandschaften<br />

gemäß LEP NRW.<br />

(4) Die innerhalb von Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie des Rates<br />

der EG dargestellten BSN und BSLE dienen der Umsetzung der mit <strong>den</strong> Richtlinien verfolgten


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 47 -<br />

2.2 Natur und Landschaft<br />

Ziele auf der Ebene der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung. Die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie und<br />

nach der FFH-Richtlinie sind in der Erläuterungskarte wiedergegeben.<br />

Bei der weiteren Umsetzung sind die gebietsbezogenen Vorgaben hinsichtlich Schutz,<br />

Erhaltung und Verschlechterungsverbot, die besonderen Anforderungen hinsichtlich der<br />

Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten (FFH-Verträglichkeitsprüfung) sowie<br />

bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen gemäß <strong>den</strong> Richtlinien bzw. der Regelungen des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.<br />

(5) In seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan stellt der GEP die regionalen Erfordernisse und<br />

Ziele <strong>für</strong> Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

dar (s. § 14 Abs. 2 LPlG).<br />

Damit legt der GEP die Vorgaben <strong>für</strong> <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Landschaftsplan und andere<br />

fachliche Planungen, Programme und Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

fest. Bei Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutz- und Schutzfunktionen soll das Prinzip<br />

der Freiwilligkeit und der Kooperation zur Anwendung kommen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 48 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Die im LEP NRW zeichnerisch dargestellten Gebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (GSN) sind im<br />

GEP unter Ergänzung regional bedeutsamer Vorkommen in erster Linie durch die Darstellung<br />

von Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (BSN), ggf. auch von Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der<br />

Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) konkretisiert.<br />

Die Darstellung von BSN erfolgt, wenn die nachgewiesene schutzwürdige Fläche mindestens<br />

10 ha groß ist. Diese Größe wird als untere Schwelle <strong>für</strong> die regionalplanerische Bedeutung<br />

angesetzt. Ausnahmen von der Regel wer<strong>den</strong> vorgenommen, wenn eine außergewöhnlich<br />

hohe Bewertung vorliegt.<br />

(2) Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur sind nach der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum LPlG<br />

durch folgende Planzeicheninhalte und -merkmale gekennzeichnet:<br />

- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer, in<br />

<strong>den</strong>en die natürlichen Gegebenheiten durch besondere Maßnahmen gesichert oder<br />

entwickelt wer<strong>den</strong> sollen (insbesondere Schutz, Pflege und Entwicklung wertvoller<br />

Biotope; Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes),<br />

- regionalplanerische Konkretisierung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung<br />

gemäß LEP,<br />

- festgesetzte Naturschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren wesentlichen<br />

Teilen entsprechend geschützt wer<strong>den</strong> sollen.<br />

Im Hinblick auf die großräumige Abgrenzung der BSN sind die im letzten Spiegelstrich<br />

genannten „wesentlichen Teile“ von Freiraumbereichen nicht quantitativ im Sinne des größten<br />

Teiles (z.B. 95 % der Fläche) sondern qualitativ (z.B. ökologisch besonders wertvolle Teile)<br />

zu verstehen.<br />

(3) Basis <strong>für</strong> die BSN ist gemäß § 15a Landschaftsgesetz (LG) der „Fachbeitrag des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege“ der Landesanstalt <strong>für</strong> Ökologie, Bo<strong>den</strong>ordnung und<br />

Forsten (LÖBF).<br />

(4) Die dargestellten BSN beinhalten in der Regel unter Naturschutzaspekten bedeutende Tier-<br />

und Pflanzenarten bzw. deren Gesellschaften, landschaftstypische ökologisch wertvolle<br />

Biotope mit Pufferzonen und/oder <strong>für</strong> die Biotopentwicklung und zur Vernetzung<br />

(Biotopverbund) erforderliche Ergänzungsflächen; maßstabsbedingt und als Folge der<br />

grafischen Zusammenfassung von nicht separat darstellbaren Einzelflächen können BSN auch<br />

Flächen einschließen, die von <strong>den</strong> Zielen <strong>für</strong> BSN unberührt bleiben. Dabei handelt es sich<br />

zum Beispiel um Bereiche ohne besondere ökologische Bedeutung, die nicht entwickelt<br />

wer<strong>den</strong> sollen, weil dies nicht sinnvoll ist oder bestandsgesicherte Nutzungen besonderer<br />

Bedeutung dies nicht zulassen. Die Ausdifferenzierung im vorstehen<strong>den</strong> Sinne gehört zu <strong>den</strong><br />

Aufgaben der Fachplanung, die eine intensive Abstimmung mit der Land- und Forstwirtschaft<br />

erfordert.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 49 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

(5) Kulturhistorische Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) wie auch<br />

Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmäler treten im Freiraum gelegentlich räumlich zusammen mit naturschutzrelevanten<br />

Flächen oder Objekten auf. In solchen Fällen wur<strong>den</strong> sie, analog der Zielsetzung<br />

des LEPro in § 24 Abs. 7 in die zeichnerisch dargestellten BSN einbezogen. Dies gilt in<br />

besonderem Maße <strong>für</strong> die Gemeinde Nettersheim.<br />

(6) Für die Inanspruchnahme von BSN durch Planungen und Maßnahmen, die die Ziele <strong>für</strong> BSN<br />

beeinträchtigen sowie <strong>für</strong> Ausgleich bzw. Ersatz gelten die Ziele B.III.2.22 und 2.23 des LEP<br />

<strong>für</strong> GSN und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung unmittelbar. Für FFH- und<br />

Vogelschutzgebiete nach Richtlinien der EG innerhalb von BSN und BSLE gelten zusätzlich<br />

besondere Regelungen (s. Kap. 2.2).<br />

Ziel 1 Die Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur (BSN) umfassen insbesondere<br />

naturschutzwürdige Bereichsteile sowie Suchräume <strong>für</strong> die Biotopentwicklung und<br />

-vernetzung. In <strong>den</strong> BSN sind<br />

- besonders schutzwürdige, landschaftstypische und seltene Lebensräume<br />

(Biotope) mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und deren<br />

Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu entwickeln,<br />

- Flächen mit ökologisch besonders wertvollen Standortpotenzialen zur<br />

Ergänzung der besonders schutzwürdigen Lebensräume und zur dauerhaften<br />

Erhaltung der heimischen Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer<br />

Lebensgemeinschaften zu entwickeln und soweit möglich miteinander zu<br />

verbin<strong>den</strong>,<br />

- geologisch/bo<strong>den</strong>kundlich und <strong>den</strong>kmalpflegerisch bedeutsame Flächen und<br />

Objekte zu sichern und zu pflegen.<br />

Bei der Umsetzung in der Fachplanung muss diese <strong>den</strong> konkreten lokalen<br />

Bedingungen – insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben –<br />

Rechnung tragen. Die Träger der Fachplanung sollen aus <strong>den</strong> fachplanerischen<br />

Instrumenten die notwendigen Festsetzungen und Entwicklungsziele auswählen und<br />

deren Abgrenzung bestimmen. Die von <strong>den</strong> Naturschutzzielen nicht betroffenen<br />

Flächen sind in der nachfolgen<strong>den</strong> Fachplanung von entsprechen<strong>den</strong> Festsetzungen<br />

auszuklammern.<br />

Ziel 2 In <strong>den</strong> Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie in <strong>den</strong> Waldbereichen, die<br />

durch Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur überlagert sind, sind die Ziele <strong>für</strong> BSN<br />

vorrangig. Wenn BSN Bereiche mit Zweckbindung <strong>für</strong> militärische Nutzung<br />

überlagern, gelten die Naturschutzziele dieses Planes nur insoweit, als die<br />

militärische Nutzung in diesen Bereichen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

Ziel 3 Die Umsetzung der Ziele <strong>für</strong> BSN soll entsprechend <strong>den</strong> fachgesetzlichen<br />

Vorschriften erfolgen; ergänzend soll die auf Vertragsbasis gestützte Kooperation<br />

zwischen der Land- und Forstwirtschaft und dem Naturschutz zur Anwendung<br />

kommen. Die gemäß Vorbemerkung (4) von Naturschutzzielen nicht betroffenen<br />

Flächen sind in der nachfolgen<strong>den</strong> Fachplanung von entsprechen<strong>den</strong> Festsetzungen


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 50 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

auszuklammern. Das Vertragsprinzip soll insbesondere bei der Entwicklung und<br />

Vernetzung von Biotopen zur Anwendung kommen.<br />

Ziel 4 Die <strong>für</strong> die zeichnerisch dargestellten BSN formulierten Ziele gelten ebenfalls <strong>für</strong> die<br />

landschaftstypischen Heckenstrukturen in <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Roetgen und Simmerath<br />

sowie in der Stadt Monschau, auch wenn die Hecken innerhalb der Siedlungsbereiche<br />

bzw. der Ortslagen liegen.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Flächen mit ökologisch besonders wertvollen Standortpotenzialen sind solche, die aufgrund<br />

der vorhan<strong>den</strong>en Substanz, günstiger übriger Gegebenheiten oder als Folge gezielter<br />

Entwicklungsmaßnahmen die Entstehung von aus Naturschutzsicht hochwertigen Biotopen<br />

erwarten lassen.<br />

(2) Bei der Umsetzung der Ziele haben die Träger der Fachplanung ggf. räumlich und fachlich zu<br />

differenzieren und dabei <strong>den</strong> konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere<br />

gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung zu tragen. Sie wählen aus <strong>den</strong><br />

fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen (z.B. NSG, LSG, geschützter<br />

LB usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. Innerhalb der BSN<br />

sowie zwischen <strong>den</strong> einzelnen BSN soll die Fachplanung die Möglichkeiten zur Vernetzung<br />

geeigneter Biotope prüfen und ggf. ein Verbundsystem biologisch wertvoller Lebensräume<br />

entwickeln. Dazu kann es sinnvoll sein, die jeweils vorhan<strong>den</strong>en Nutzungen zu extensivieren<br />

oder Flächen teilweise der natürlichen Entwicklung zu überlassen und somit <strong>für</strong> die<br />

charakteristischen Tier- und Pflanzenarten geeignete Lebensräume in ausreichender Größe zu<br />

sichern und zu schaffen, um langfristig überlebensfähige Populationen zu gewährleisten.<br />

(3) Zur Umsetzung der Ziele kommen Planungen und Maßnahmen nach bestimmten fachlichen<br />

Programmen und in Ergänzung zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen auch die auf<br />

Vertragsbasis gestützte Kooperation zwischen Land- bzw. Forstwirtschaft oder anderen<br />

Flächennutzern und dem Naturschutz verstärkt zur Anwendung. Die Lösung von Nutzungskonflikten<br />

kann durch Maßnahmen der Bo<strong>den</strong>ordnung unterstützt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Abgrenzung der BSN in Auebereichen erfolgte insbesondere unter dem Aspekt der<br />

Sicherung der Durchgängigkeit eines typischen Landschaftsraumes. Diese BSN sind oft durch<br />

stark wechselnde ökologische Wertigkeit und aufgrund verschie<strong>den</strong>er Nutzungsinteressen und<br />

sehr unterschiedlichen Möglichkeiten zur Biotopentwicklung und -vernetzung gekennzeichnet.<br />

Daher erlangt hier das Prinzip der Freiwilligkeit und der Kooperation besondere<br />

Bedeutung.<br />

(4) In die mit vorhan<strong>den</strong>en Einrichtungen oder Nutzungen verbun<strong>den</strong>en Rechte wird durch die<br />

GEP-Darstellung nicht eingegriffen.<br />

(5) Die BSN-Ziele beeinträchtigende regional bedeutsame Vorhaben und Maßnahmen wer<strong>den</strong><br />

einzelfallbezogen im jeweils in Frage kommen<strong>den</strong> Verfahren auf ihre Raumverträglichkeit<br />

und Übereinstimmung mit <strong>den</strong> Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft. Die


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 51 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

Unterlagen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Nachweis, dass ein Vorhaben die BSN-Ziele nicht gefährdet, sind vom<br />

Vorhabensträger vorzulegen.<br />

(6) Natur- und landschaftsverträgliche Erholung sowie nach Art und Umfang naturverträgliche<br />

sportliche Nutzungen sind in BSN grundsätzlich zulässig. Gegebenenfalls hierzu notwendige<br />

Regelungen im Sinne des LEP-Zieles C.V.2.3 (s. Kap. 1.5.2) sind Gegenstand des<br />

fachplanerischen Verfahrens, in dem die Ziele <strong>für</strong> die betroffenen BSN zu beachten sind.<br />

(7) Der Planungsraum hat Anteil an <strong>den</strong> Großlandschaften Niederrheinische Bucht, Eifel,<br />

Niederrhein und <strong>den</strong> Ballungsräumen Rhein, Ruhr, Aachen, die insgesamt in 20 unterschiedlich<br />

strukturierte Landschaftsräume gegliedert sind. Diese einzelnen Landschaftsräume<br />

sind im Fachbeitrag der LÖBF hinsichtlich ihrer Naturausstattung, der Erholungsfunktionen,<br />

der Konflikte, des Leitbildes <strong>für</strong> die Landschaftsentwicklung und hinsichtlich konkreter<br />

Entwicklungsziele und Maßnahmen behandelt (s. auch zeichnerische Abgrenzung der Großlandschaften<br />

im Anhang).<br />

Die in <strong>den</strong> Großlandschaften dargestellten BSN und BSLE sind die räumlichen Schwerpunkte<br />

<strong>für</strong> die Umsetzung der textlichen GEP-Ziele in der Landschaftsplanung, durch sonstige<br />

fachliche Planungen, Programme und Maßnahmen.<br />

Den charakteristischen Gegebenheiten und unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen<br />

Großlandschaften und ihrer Landschaftsräume kann die Fachplanung durch entsprechende<br />

fachliche Schwerpunkte bei der Umsetzung der Ziele Rechnung tragen. In der Gliederung<br />

unter <strong>den</strong> Aspekten Biotop- und Artenschutz sowie nachhaltige Nutzung lassen sich <strong>den</strong><br />

Großlandschaften folgende Schwerpunkte der Erhaltung und der Landschaftsentwicklung<br />

zuordnen:<br />

Großlandschaft Niederrheinische Bucht (soweit Plangebiet)<br />

Aspekt Biotop- und Artenschutz:<br />

Erhaltung und Entwicklung<br />

- vorhan<strong>den</strong>er Wälder (Schwerpunkt: Bürgewälder – bis zum Abbau der Braunkohle –,<br />

Stockheimer Wald, Vettweißer Busch, Rur- und Erftaue),<br />

- der Altarme, Altwasserreste, Tümpel und Kolke (Schwerpunkte: Rur- und Erftaue),<br />

- von Rot- und Neffelbach als naturnahe Fließgewässer,<br />

- von Feldgehölzen, Hecken und Gebüschen in der Jülicher und Zülpicher Börde, Hecken<br />

und Grünlandriegeln mit Kopfwei<strong>den</strong> in der Rur- und Erftaue,<br />

- der Obstwiesengürtel und ausgedehnten Gärten an <strong>den</strong> Dorfrändern insbesondere auch als<br />

Lebensraum <strong>für</strong> <strong>den</strong> Steinkauz (Schwerpunkte: Zülpicher Börde, Eifelrand, Jülich, Düren;<br />

regional bedeutsame Steinkauzvorkommen beispielhaft in <strong>den</strong> Dörfern Ederen,<br />

Gereonsweiler und Welz in der Stadt Linnich sowie Dürboslar, Freial<strong>den</strong>hoven und<br />

Siersdorf in der Gemeinde Al<strong>den</strong>hoven),<br />

- der noch vorhan<strong>den</strong>en Saumbiotope wie Feld-, Wiesen- und Wegraine, Uferstreifen,<br />

Brachen und Ruderalstellen,


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 52 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

- der offenen, störungsarmen Ackerfluren als Lebensraum <strong>für</strong> <strong>den</strong> Feldhamster und<br />

Vogelarten der Agrarflächen wie Rohrweihe, Wiesenweihe, Rebhuhn, Wachtel,<br />

Grauammer, Schwarzkehlchen, Feldlerche und Schafstelze.<br />

Aspekt nachhaltige Nutzung:<br />

Entwicklung<br />

- naturnaher Eichenwälder und Feuchtwälder in Talauen und auf wasserstauen<strong>den</strong> Bö<strong>den</strong>,<br />

ausgehend von <strong>den</strong> Wäldern der Bürge,<br />

- naturnaher Auewälder in <strong>den</strong> Auen von Rur und Erft (soweit es sich um Grundwasserabsenkungsgebiete<br />

handelt entsprechen dort Eichen-Hainbuchenwälder <strong>den</strong> natürlichen<br />

Standortgegebenheiten),<br />

- von naturnahen Edellaubholzbestän<strong>den</strong> auf gut nährstoffversorgten Standorten der<br />

Bör<strong>den</strong>landschaften, soweit standörtlich möglich und forstwirtschaftlich bedeutsam,<br />

- inselartiger Aufforstungen als „Trittsteinbiotope“ und Vernetzungen mit vorhan<strong>den</strong>en<br />

Waldinseln, -streifen und Feldgehölzen,<br />

- von Biotopverbundsystemen und standorttypischen Waldrändern zur Verstärkung von<br />

Randlinieneffekten.<br />

Umwandlung von Erstaufforstungen aus Pappel und Fichte in Eichen- und Buchenmischwälder.<br />

Anreicherung der Ackerlandschaft mit gliedern<strong>den</strong> und beleben<strong>den</strong> Elementen.<br />

Renaturierung begradigter Flüsse und Bäche unter Erhaltung und Pflege <strong>den</strong>kmalwerter<br />

wassertechnischer Einrichtungen.<br />

Großlandschaft Eifel (soweit Plangebiet)<br />

Aspekt Biotop- und Artenschutz:<br />

Erhaltung und Entwicklung<br />

- der Kalk-Magerrasen auf trockenwarmen Hängen und Kalkkuppen, der Kalk-Buchenwälder,<br />

der speierlingsreichen Buchenwälder und Orchideen-Buchenwälder (Schwerpunkte:<br />

Kalkeifel, Mechernicher Voreifel und das Dreieck Münstereifel-Nettersheim-<br />

Blankenheim),<br />

- der Kalksümpfe und Kalkflachmoore, eingebettet in Wirtschaftsgrünland (Schwerpunkt:<br />

Kalkeifel),<br />

- der Hochmoore, Torfstiche und Sümpfe mit kleinen Birkenbrüchen (Schwerpunkte:<br />

Rureifel und Hohes Venn),<br />

- der artenreichen, mageren Bergwiesen und Wei<strong>den</strong> (Schwerpunkte: höhere Lagen der<br />

Kalkeifel und Rureifel, Hohes Venn),<br />

- offener und durchgängiger Wiesentäler mit naturnahen Bächen, Feuchtwäldern,<br />

erlengesäumten Ufern mit Hochstau<strong>den</strong>- und Pestwurzfluren sowie Nasswiesen und<br />

Narzissenwiesen (Schwerpunkte: Kalkeifel, Rureifel und Wiesentäler im Hohen Venn),


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 53 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

- der Buntsandsteinfelsen im Rurtal,<br />

- der geschlossenen Buchenwälder, Hochflächen und Plateaus (Schwerpunkte: Kermeter,<br />

De<strong>den</strong>born, Münstereifeler Wald),<br />

- der Quellen, Quellfluren und Quellbäche sowie Bachschwin<strong>den</strong> (Schwerpunkte: Hohes<br />

Venn, Rureifel, Kalkeifel),<br />

- der großflächig erhaltenen Elemente alter Kulturlandschaft mit mageren Grünlandriegeln<br />

mit Buschhecken und Häusern mit Spalierhecken aus Rotbuche (Schwerpunkt:<br />

Monschauer Heckenlandschaft) einschließlich Schließung der Lücken,<br />

- der Ackerränder, Wegraine, trockenen Ruderalstellen und biozidfreien Kalkäcker<br />

(Schwerpunkt: Kalkeifel),<br />

- der Höhenburgen mit „Burgpflanzen“, der trockenen Mauern und kleineren Ruderalstellen,<br />

- der Traubeneichenwälder an Hängen.<br />

Aspekt nachhaltige Nutzung:<br />

Entwicklung und Pflege<br />

- von Kalk-Buchenwäldern und speierlingsreichen Buchenwäldern in der Kalkeifel und im<br />

Raum Blankenheim, Nettersheim, Münstereifel,<br />

- von Buchenwäldern in der Rureifel, in Kermeter, in Hürtgenwald und im Flamersheimer<br />

Wald,<br />

- von standorttypischen Waldrändern zur Vernetzung und Erhöhung von Randlinieneffekten,<br />

- der Fichtenaufforstungen mit dem Ziel eines Umbaus in bo<strong>den</strong>ständige Laubholzbestände.<br />

Dazu ist eine Regulierung der Wildbestände notwendig. In Auen und im<br />

Umfeld von Sonderbiotopen ist die Umwandlung vordringlich.<br />

- der Laubholzbestände mit <strong>den</strong> Metho<strong>den</strong> der naturnahen Waldwirtschaft, insbesondere<br />

Verjüngung ohne Kahlschlag unter besonderer Berücksichtigung der Edellaubbaumarten,<br />

soweit dies standörtlich möglich ist.<br />

Erhaltung wertvoller Gründlandbiotope und eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald zu<br />

Offenland. Hierzu muss der Rückzug der Landwirtschaft durch die Entwicklung ökonomisch<br />

tragfähiger umweltfreundlicher Produktionsverfahren und effektiver Vermarktung vermie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Entwicklung eines umweltverträglichen Frem<strong>den</strong>verkehrs auf der Basis des landschaftlichen<br />

Kapitals der Eifel.<br />

Großlandschaft Niederrheinisches Tiefland (soweit Plangebiet)<br />

Aspekt Biotop- und Artenschutz:<br />

Erhaltung und Entwicklung<br />

- des Feuchtgrünlandes,


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 54 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

- der trockenen, artenreichen Fettwiesen, Heideflächen, Magerrasen und -wei<strong>den</strong> auf<br />

sandigen Bö<strong>den</strong> und Deichen,<br />

- der durch Kopfbäume und Hecken gegliederten Grünlandflächen,<br />

- von Flutmul<strong>den</strong>, Altarmen, Kolken, Röhrichten und alten Obstwiesen,<br />

- von Hei<strong>den</strong> (z.B. Schwalm-Nette-Platten), Extensivgrünland und Magerrasen, Mooren<br />

und Torfstichen, Feuchthei<strong>den</strong>, Bruch- und Feuchtwäldern sowie kulturhistorisch<br />

bedeutsamen Niederwaldrelikten,<br />

- von forstlich nicht genutzten Teilbereichen, insbesondere im Bereich der Feuchtwälder.<br />

Aspekt nachhaltige Nutzung:<br />

Entwicklung<br />

- von Birken-Eichenwäldern und Bucheneichenwäldern im Bereich der Sandflächen,<br />

- von vorhan<strong>den</strong>en Laubholzbestän<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> Metho<strong>den</strong> der naturnahen Waldwirtschaft.<br />

Umwandlung<br />

- von Nachkriegsaufforstungen mit Nadelholz in laubholzreiche Nadelholz/Laubholz-<br />

Mischbestände,<br />

- von Äckern in episodisch überfluteten Auen in Grünland, keine Umwandlung von<br />

Grünland in Acker.<br />

Waldvermehrung durch Erstaufforstungen im Bereich der entwaldeten Lehmplatten und<br />

Bör<strong>den</strong> zur Anreicherung der Kulturlandschaft und als Biotopverbundelemente.<br />

Renaturierung begradigter Flüsse und Bäche sowie entwässerter Moore und Brüche.<br />

Großlandschaft Ballungsräume Rhein, Ruhr, Aachen (soweit Plangebiet)<br />

Aspekt Biotop- und Artenschutz:<br />

Erhaltung und Entwicklung<br />

- von Stadtparken, alten Friedhöfen und Schlossparken durch naturnähere Gestaltung und<br />

Pflege, soweit keine garten<strong>den</strong>kmalpflegerischen Ziele vorrangig sind,<br />

- von Bergsenkungsbereichen zu naturnahen Feuchtbiotopen,<br />

- von Industrie-, Gleis- und Stadtbrachen zu Sekundärlebensräumen <strong>für</strong> wärmeliebende<br />

Arten,<br />

- von Hal<strong>den</strong> zu strukturreichen Lebensräumen,<br />

- von Schwermetallbiotopen, Magerstandorten und Steinbrüchen zu einem funktionsfähigen<br />

Biotopverbund,<br />

- der Wurmaue zu einem renaturierten Flusssystem.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 55 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

Aspekt nachhaltige Nutzung:<br />

Entwicklung<br />

- von vorhan<strong>den</strong>en Waldbestän<strong>den</strong> mit Metho<strong>den</strong> der naturnahen Waldwirtschaft; Schutz<br />

vor Inanspruchnahme <strong>für</strong> andere Zwecke und vor Durchschneidungen,<br />

- der Landwirtschaft in Richtung auf extensivere Nutzungen,<br />

- von Konzepten <strong>für</strong> naturverträglichere Freizeit-, Sport- und Erholungsnutzungen zur<br />

Entlastung von Naturschutzkernflächen.<br />

Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

a) Kreis Heinsberg<br />

lfd. Nummer<br />

HS-1<br />

HS-2<br />

HS-3<br />

HS-4<br />

HS-5<br />

HS-6<br />

HS-7<br />

HS-8<br />

HS-9<br />

HS-10<br />

HS-11<br />

HS-12<br />

HS-13<br />

HS-14<br />

HS-15<br />

HS-16<br />

Blattnummer<br />

4902<br />

4902<br />

4902<br />

4902<br />

4902<br />

4900/02<br />

4902<br />

4902<br />

4902<br />

4902/5102<br />

4902<br />

4902/5102<br />

5000/5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

Bezeichnung<br />

Meinwegmoore und Dünen<br />

Rothenbach- und Schaagbachtal (3 Teile)<br />

Effelder Wald<br />

Ehemaliger Militärflugplatz Wil<strong>den</strong>rath<br />

Kitscher Bruch<br />

Birgeler Bach, Marienbruch und Myhler-Blumenthaler Bach<br />

(3Teile)<br />

Oberlauf der Schwalm, Schwalmbruch, Knippertz- und<br />

Mühlenbachtal (2 Teile)<br />

Doverener Bachtal und Nüsterbachtal mit Haberger Busch<br />

(2 Teile)<br />

Golkrather Bruch und Erlenbruch „In der Siel“ (2 Teile)<br />

Untere Ruraue (2 Teile)<br />

Wurmaue zwischen Kempen und Porselen (2 Teile)<br />

Rur- und Wurmaue im Bereich Hilfarth/Brachelen/Geilenkirchen<br />

Hohbruch, Saeffeler Bruch, Gangelter Bruch und Rodebachtal<br />

(3 Teile)<br />

Teverener Heide<br />

NSG Pannenschopp und NSG Große Heide


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 56 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

lfd. Nummer<br />

HS-17<br />

HS-19<br />

HS-20<br />

HS-21<br />

Blattnummer<br />

5102<br />

5100/02<br />

5100/02<br />

5100/02<br />

b) Kreis Aachen und Stadt Aachen<br />

lfd. Nummer<br />

AC-1<br />

AC-2<br />

AC-4<br />

AC-5<br />

AC-6<br />

AC-7<br />

AC-8<br />

AC-9<br />

AC-10<br />

AC-11<br />

AC-12<br />

AC-13<br />

AC-14<br />

AC-15<br />

AC-16<br />

AC-17<br />

AC-18<br />

AC-19<br />

Blattnummer<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102<br />

5102/5302<br />

5102/5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

Bezeichnung<br />

Schloss Rimburg und angrenzender Buchenwald<br />

Abgrabungsbereich westlich Wegberg<br />

Abgrabungsbereich westlich Übach-Palenberg-Marienberg<br />

Abgrabungsbereich westlich Gangelt-Breberen<br />

Bezeichnung<br />

Halde westlich Baesweiler<br />

Hal<strong>den</strong>komplex westlich Alsdorf<br />

Unteres Wurmtal (2 Teile)<br />

Uebachtal<br />

Broichbachtal (2 Teile)<br />

Ehemalige Deponie westlich Niederbar<strong>den</strong>berg<br />

Wurmtal zwischen Aachen und Herzogenrath<br />

Amstelbach<br />

Merzbachaue<br />

Indetal westlich Eschweiler<br />

Saubachtal und Lehmsiefen<br />

Galmeihal<strong>den</strong> Birkengang/Donnerberg und Bergbauwüstung im<br />

Eschweiler Wald<br />

Naturschutzwürdige Kalklandschaftsbereiche östlich Stolberg<br />

Naturschutzwürdige Kalklandschaftsbereiche südlich Stolberg<br />

(3 Teile)<br />

Naturschutzwürdige Kalklandschaftsbereiche südöstlich<br />

Breinig<br />

Steinbrüche Hammerberg, Binsfeldhammer und Bernhardshammer<br />

Indetal südwestlich Stolberg<br />

Geplantes Waldnaturschutzgebiet Hürtgenwald


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 57 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

lfd. Nummer<br />

AC-20<br />

AC-21<br />

AC-22<br />

AC-23<br />

AC-24<br />

AC-25<br />

AC-26<br />

AC-27<br />

AC-28<br />

AC-29<br />

AC-30<br />

AC-31<br />

AC-32<br />

AC-34<br />

AC-35<br />

AC-36<br />

AC-38<br />

AC-39<br />

AC-40<br />

AC-41<br />

AC-42<br />

AC-43<br />

AC-44<br />

Blattnummer<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5102/5302<br />

5302<br />

5302/5304<br />

5302<br />

5302/5502<br />

5302/5502/5504<br />

5502<br />

5502/5504<br />

5502<br />

5502<br />

5502<br />

5502/5504<br />

5304<br />

5304<br />

5302<br />

5302<br />

Bezeichnung<br />

Rotter Wald mit NSG Struffelt<br />

Vichtbachtal zwischen Kreiswasserwerk Aachen und Mulartshütte<br />

Naturnahe Bachtäler im Münsterwald (3 Teile)<br />

Naturschutzgebiete östlich Walheim (2 Teile)<br />

Itertal<br />

Freyenter Wald<br />

Naturschutzwürdige Bachtälchen im Sü<strong>den</strong> von Aachen<br />

(4 Teile)<br />

Ökologisch wertvolle Kreidekalklandschaft mit Schneeberg,<br />

Orsbacher Wald und Seffent-Wilkensberg (3 Teile)<br />

Vennlandschaft westlich Lammersdorf<br />

Kalltal mit Quell- und Nebenbächen (3 Teile)<br />

Heidemoor-Regenerationsfläche und Grünlandfläche am<br />

Hoscheider Venn<br />

Feuchtgebiet Brückborn u. Kranzbruch nordöstlich von Konzen<br />

Tiefenbachtal mit Nebenbächen<br />

Laufenbachtal mit angrenzen<strong>den</strong> Vennflächen (2 Teile)<br />

Gewässersystem der Oberen Rur mit Zuflüssen und<br />

angrenzende bewaldete Hänge<br />

Ermesbachtal, Hohlenbruchs Venn und Vennhochflächen<br />

westlich Mützenich (2 Teile)<br />

Perlenbach-Fuhrtsbachtalsystem bis zur Mündung in die Rur<br />

Oberes Rurtal zwischen Kalterherberg und Monschau<br />

Waldnaturschutzgebiet De<strong>den</strong>born mit naturnahen Oberläufen<br />

der Erkensrur und Aachener Teil des Truppenübungsplatzes<br />

Vogelsang<br />

Bachtäler um Steckenborn und Woffelsbach (2 Teile)<br />

Wei<strong>den</strong>- und Eiserbachtalsystem (2 Teile)<br />

Kalksteinabbaugebiet südlich Eschweiler-Hastenrath<br />

Ehemaliges Kalksteinabbaugebiet südöstlich Eschweiler-<br />

Bergrath mit NSG „Im Korkus“


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 58 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

lfd. Nummer<br />

AC-45<br />

AC-46<br />

AC-47<br />

AC-48<br />

AC-49<br />

AC-50<br />

c) Kreis Düren<br />

lfd. Nummer<br />

DN-1<br />

DN-2<br />

DN-3<br />

DN-4<br />

DN-5<br />

DN-6<br />

DN-7<br />

DN-8<br />

DN-9<br />

DN-10<br />

DN-11<br />

DN-12<br />

DN-13<br />

DN-14<br />

DN-15<br />

DN-16<br />

Blattnummer<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5302<br />

5100/02<br />

5100/02<br />

Blattnummer<br />

5102/5104<br />

5102<br />

5104<br />

4904/5104<br />

5102/5104<br />

5104<br />

5104<br />

5104<br />

5104<br />

5104<br />

5104/5106<br />

5306<br />

5304<br />

5104/5304/5306<br />

5104/5302/5304<br />

5304<br />

Bezeichnung<br />

Halde Birkengang mit Heideflächen<br />

NSG Derichsheck<br />

Kalkabbaugebiet südwestlich Stolberg<br />

Kalkabbaugebiet westlich Breinig<br />

Brander Wald<br />

Abgrabungsbereich östlich Baesweiler-Setterich<br />

Bezeichnung<br />

Mittlere Ruraue mit Malefinkbach und Mühlenteichbach<br />

zwischen Jülich und Linnich (6 Teile)<br />

NSG Gillenbusch<br />

Lin<strong>den</strong>berger Wald (2 Teile)<br />

Klärbecken und Kiesabgrabung bei Ameln<br />

Malefinkbachniederung zwischen Tetz und Hasselsweiler<br />

(2 Teile)<br />

Langenbroich-Stetternicher Wald<br />

Ruraue zwischen Düren und Jülich<br />

Hambacher Forst<br />

Lucherberger See<br />

Kiesgrube „Am Buchhof“, Kiesgrube bei Eschweiler über Feld<br />

und Vorbahnhofsgelände Düren (3 Teile)<br />

Nörvenicher Wald<br />

Marienholz<br />

Vettweißer Busch<br />

Neffelbachtal mit Seitentälchen<br />

Wehebachtal und Nebenbäche südlich Langerwehe<br />

Bachtäler und Gürzenicher Bruch am Hang des Eifelfusses<br />

zwischen Schlich und Gey (4 Teile)


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 59 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

lfd. Nummer<br />

DN-18<br />

DN-19<br />

DN-20<br />

DN-21<br />

DN-22<br />

DN-23<br />

DN-24<br />

DN-25<br />

DN-26<br />

DN-27<br />

DN-28<br />

DN-29<br />

DN-30<br />

DN-31<br />

DN-32<br />

DN-33<br />

DN-34<br />

DN-37<br />

DN-38<br />

Blattnummer<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5304<br />

5302/5304<br />

5302/5304<br />

5302<br />

5302<br />

5304<br />

5100/02<br />

d) Kreis Euskirchen<br />

lfd. Nummer<br />

EU-1<br />

EU-2<br />

EU-3<br />

Blattnummer<br />

5304/5306<br />

5304<br />

5304/5306<br />

Bezeichnung<br />

NSG Bergehalde Beythal<br />

Bleibergbau Langenbroich<br />

Ehemaliger Schiefersteinbruch Leyberg und Schiefersiefen<br />

Burgauer Wald<br />

Drover Heide, Ginnicker Heide und Drover Bachtal<br />

Mittlere Ruraue zwischen Win<strong>den</strong> und Düren<br />

Heimbach- Maubacher Rurtal, Nebentäler, angrenzende Wälder<br />

u. Buntsandsteinfelsen (3 Teile)<br />

Bachschluchten und Hohlwege bei Uedingen (2 Teile)<br />

Mul<strong>den</strong>auer Bach mit Steinbach<br />

Neffelbachaue<br />

Vlattener Bach<br />

Staatsforst Hürtgenwald nördlich Heimbach<br />

Nordteil des Waldreservates Kermeter<br />

Gewässersystem des Kallbaches mit Nebenbächen<br />

Gewässersystem des Weißen Wehebaches mit Nebenbächen<br />

und Zuflüsse der Wehebachtalsperre (3 Teile)<br />

Gewässersystem des Roten Wehebaches mit Nebenbächen<br />

Kiesabbaugebiet östlich Merzenich-Golzheim<br />

Kiesabbaubereich nördlich Vettweiß-Müddersheim<br />

Merzbachaue südlich Linnich<br />

Bezeichnung<br />

Bergbach- und Rotbachaue zwischen Sinzenich und Wichterich<br />

Berg- und Mausbachtal mit Talhängen und Kalkkuppen im<br />

Bereich Floisdorf/Berg/Bürvenich<br />

Bleibachaue zwischen Wichterich und Mechernich-Kommern


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 60 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

lfd. Nummer<br />

EU-4<br />

EU-5<br />

EU-6<br />

EU-7<br />

EU-8<br />

EU-9<br />

EU-10<br />

EU-11<br />

EU-12<br />

EU-13<br />

EU-14<br />

EU-15<br />

EU-16<br />

EU-17<br />

EU-18<br />

EU-19<br />

EU-20<br />

EU-21<br />

EU-22<br />

EU-23<br />

EU-24<br />

EU-25<br />

EU-26<br />

Blattnummer<br />

5304/5306<br />

5304<br />

5304<br />

5304/5504<br />

5304<br />

5304/5504<br />

5306<br />

5306<br />

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5306<br />

5306<br />

5306<br />

5306<br />

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5506<br />

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5306<br />

5306<br />

5306<br />

5306<br />

5306<br />

5504/5704<br />

Bezeichnung<br />

Aue des Vlattener Baches zwischen Merzenich und Loevenich<br />

Neffelbachaue, Mühlengraben und Füssenicher See<br />

Strukturreiche Kultur- und Parklandschaft am Stadtrand von<br />

Zülpich<br />

Oberes Rotbachtal und Broichbachtal bei Eicks sowie<br />

Krebsbachtal bei Roggendorf (2 Teile)<br />

Ehemalige Tonabbauflächen östlich Schwerfen<br />

Kallmuther Berg und Bleibergwerk Mechernich (9 Teile)<br />

Laubholzbestände und Hangniederwald im Bereich der Ville<br />

bei Weilerswist<br />

Swistbachaue zwischen Weilerswist und Heimerzheim<br />

Erft- und Erftmühlenbachtal zwischen Stotzheim und Weilerswist<br />

(4 Teile)<br />

Mitbachtal südlich von Euskirchen<br />

Hangkante zwischen Erfttal und Schneppenheim<br />

Kiesgrube bei Müggenhausen<br />

Swistbachzufluss Rodderbach nördlich und südlich Flamersheim<br />

Swistbachzuflüsse Ohrbach, Steinbach und Suerstbach (3 Teile)<br />

Swistzuflüsse im Flamersheimer Wald nordöstlich von Bad<br />

Münstereifel (2 Teile)<br />

Erftaue zwischen Stotzheim und Iversheim (2 Teile)<br />

Tongruben und Kalkmoorflächen westlich Kirspenich (2 Teile)<br />

Billiger Wald südlich Euskirchen<br />

Tongrube nördlich Satzvey<br />

Kiesgrube bei Elsig<br />

Standortübungsplatz Schavener Heide<br />

Veybach und Siefenbach zwischen Burgfey und Satzvey<br />

Bleibachaue und Bleiabbauflächen im Bereich<br />

Mechernich/Strempt


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 61 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz Natur<br />

lfd. Nummer<br />

EU-28<br />

EU-30<br />

EU-32<br />

EU-33<br />

EU-34<br />

EU-35<br />

EU-36<br />

EU-37<br />

EU-38<br />

EU-39<br />

EU-40<br />

EU-41<br />

EU-42<br />

EU-43<br />

EU-44<br />

EU-45<br />

EU-46<br />

EU-47<br />

EU-48<br />

EU-50<br />

Blattnummer<br />

5304/5504/5704<br />

5304/5504/5704<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5506/5706<br />

5504/5704<br />

5506/5706<br />

5504/5704<br />

5506/5706<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5506/5706<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

Bezeichnung<br />

Truppenübungsplatz Vogelsang u. Urftzuflüsse südwestlich<br />

Gemünd (2 Teile)<br />

Waldreservat Kermeter<br />

Bachsystem des Houverather Baches nördlich von Kirchsahr<br />

Laubwaldkomplex Münstereifeler Wald<br />

Liersbachtal und Hangwälder bei Effelsberg<br />

Nebenbäche des Buchholzbaches bei Rupperath (2 Teile)<br />

Erftzuflüsse und Laubwälder östlich und südlich Schönau<br />

(2 Teile)<br />

Erftoberlauf, -zuflüsse und Quellbäche sowie Wald-<br />

Grünlandkomplex südlich Buir (2 Teile)<br />

Kalkkuppenlandschaft „Eschweiler Tal“ und angrenzende<br />

Waldflächen und Bachtäler (6 Teile)<br />

Kalkkuppe mit Kalkmagerrasen und Buchenwald südlich Pesch<br />

Armutsbach, Nebenbäche und wärmeliebender Laubwald bei<br />

Rohr<br />

Naturnahe Quellbäche nordöstlich Lammersdorf<br />

Ahrtal mit Nebenbachsystem (3 Teile)<br />

Lampertstal und Alendorfer Kalktriften (2 Teile)<br />

Gewässersystem der Urft mit Quellbächen und angrenzen<strong>den</strong><br />

Grünlandflächen sowie archäologisch-kulturgeschichtlich<br />

wertvollen Bestän<strong>den</strong> südlich Nettersheim (3 Teile)<br />

Genfbachtal mit Zuflüssen östlich Nettersheim<br />

Urftaue mit Nebenbächen und Hangbereichen nordöstlich<br />

Nettersheim und um Marmagen<br />

Weyerer Wald und Kalkkuppenlandschaft<br />

Höddelbachtal und Schafbachtal mit Seitentälern und Hohnerter<br />

Feld (2 Teile)<br />

Kallbachtal und Nebenbäche südlich Kall<br />

Urftaue zwischen Kall und Gemünd


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 62 -<br />

2.2.1 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur<br />

lfd. Nummer<br />

EU-51<br />

EU-52<br />

EU-53<br />

EU-54<br />

EU-55<br />

EU-56<br />

EU-57<br />

EU-58<br />

EU-59<br />

EU-60<br />

EU-61<br />

EU-62<br />

EU-63<br />

EU-64<br />

EU-65<br />

EU-66<br />

EU-67<br />

EU-68<br />

EU-69<br />

EU-70<br />

EU-71<br />

EU-72<br />

Blattnummer<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

5504/5704<br />

55/5704<br />

51/5306<br />

51/5306<br />

55/5704<br />

51/5306<br />

Bezeichnung<br />

Großräumige strukturreiche Kulturlandschaft zwischen<br />

Gemünd und Schlei<strong>den</strong> (2 Teile)<br />

Olefzuflüsse zwischen Olef und Oberhausen und extensiv<br />

genutzte Kulturlandschaft bei Schlei<strong>den</strong> (6 Teile)<br />

Extensivgrünland und Heideflächen südlich und westlich von<br />

Sistig (2 Teile)<br />

Bachtal nordöstlich Wil<strong>den</strong>burg<br />

Gewässersystem des Wolferter Baches und des Manscheider<br />

Baches<br />

Gewässersystem des Platiß- und des Prether Baches (2 Teile)<br />

Talsystem des Olefbaches (Oberlauf)<br />

Gewässersystem des Lewertbaches nördlich Frauenkron<br />

Wilsamtal mit Nebenbächen südlich U<strong>den</strong>breth<br />

Oberes Kylltal mit Quellbächen nördlich Losheim<br />

Kyllaue bei Frauenkron<br />

Quellbäche Uthsbach, Grisselsiefen und Wolfsweid im<br />

Kronenburger Wald<br />

Oberlauf des Simmeler Baches mit Zuflüssen<br />

Hei<strong>den</strong> und Moore nördlich Baasem (2 Teile)<br />

Kyllaue südlich und östlich Kronenburg (2 Teile)<br />

Grünlandkomplex westlich Dahlem (2 Teile)<br />

Glaatbachtal mit Nebenbächen (3 Teile)<br />

Waldgebiet Stromberg bei Blankenheim-Ripsdorf<br />

Tongruben nordwestlich Antweiler<br />

Tonabbaugebiet westlich Mechernich-Firmenich<br />

Kalkabbaugebiet südlich Kall-Sötenich<br />

Kiesabbaubereich westlich Swisttal-Straßfeld<br />

(Die kreisweise zusammengestellten BSN können in Einzelfällen in geringen Anteilen auch auf benachbarte Kreise übergreifen.)


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 63 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sind nach<br />

der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum LPlG durch folgende Planzeicheninhalte und<br />

-merkmale gekennzeichnet:<br />

- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer,<br />

- in <strong>den</strong>en wesentliche Landschaftsstrukturen und deren landschaftstypische<br />

Ausstattung mit natürlichen Landschaftsbestandteilen gesichert oder zielgerecht<br />

entwickelt wer<strong>den</strong> sollen,<br />

- die hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und<br />

anderer Bedingungen <strong>für</strong> die landschaftsgebun<strong>den</strong>e Erholung gesichert oder<br />

zielgerecht entwickelt wer<strong>den</strong> sollen,<br />

- festgesetzte Landschaftsschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren<br />

wesentlichen Teilen entsprechend geschützt wer<strong>den</strong> sollen.<br />

(2) Zur Umsetzung des LEP-Zieles B.III.2.25 – siehe Kapitel 2.2 Natur- und Landschaft,<br />

Vorbemerkung (2) – wer<strong>den</strong> in die BSLE auch Landschaftsteile einbezogen, die an<br />

natürlichen Landschaftselementen verarmt oder in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem<br />

Landschaftsbild geschädigt sind und daher wiederhergestellt bzw. saniert wer<strong>den</strong> sollen (z.B.<br />

BSAB und Braunkohlenabbauflächen).<br />

(3) Soweit die im LEP NRW zeichnerisch dargestellten Gebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur im GEP<br />

nicht durch die Darstellung von BSN umgesetzt sind, führen sie in der Regel zu Darstellungen<br />

von BSLE.<br />

(4) Die BSLE-Darstellungen überlagern die Grundnutzungen Landwirtschaft, Wald und<br />

Wasserflächen. Über mögliche, lokal begrenzte konkurrierende Nutzungsansprüche, die im<br />

Regelfall ohne regionale Bedeutung sind, wird im fachplanerischen Verfahren bzw. im<br />

Rahmen der Bauleitplanung entschie<strong>den</strong>.<br />

(5) Angesichts der Belastung der natürlichen Umwelt wird davon ausgegangen, dass es<br />

gerechtfertigt und notwendig ist, alle z.Z. nach der Landschaftsbewertung wertvollen bzw. <strong>für</strong><br />

die genannten Funktionen geeigneten Teile des Freiraumes zu sichern. Die Abgrenzung der<br />

BSLE erfolgte entsprechend der Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der Schutzbedürftigkeit<br />

nach folgen<strong>den</strong> Kriterien:<br />

- besondere Bedeutung <strong>für</strong> die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

- charakteristisches, vielfältig strukturiertes oder als harmonisch empfun<strong>den</strong>es Landschaftsbild,<br />

- prägende Landschaftsstrukturen und deren landschaftstypische Ausstattung mit<br />

natürlichen Landschaftsbestandteilen,<br />

- besondere Bedeutung hinsichtlich Umweltschutzfunktionen,<br />

- besondere Bedeutung <strong>für</strong> die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 64 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

(6) Ein weiterer Bedarf zur Darstellung von BSLE ergibt sich aus Umfang und Schwere der<br />

− meist durch Eingriffe des Menschen verursachten − Landschaftsschä<strong>den</strong> und der<br />

Notwendigkeit und Möglichkeit der Biotopvernetzung sowie einer generellen ökologischen<br />

Aufwertung der Landschaft. Die Abgrenzung der Bereiche unter Pflege- und<br />

Sanierungsaspekten erfolgte nach <strong>den</strong> Kriterien<br />

- besonders gravierende Landschaftsschä<strong>den</strong>,<br />

- besonders weitgehende ökologische Verarmung der freien Landschaft,<br />

- besonders auffällige Störungen bzw. Mängel im Landschaftsbild.<br />

(7) Ein dritter Aspekt <strong>für</strong> die Darstellung der BSLE ist der Bedarf an Flächen <strong>für</strong><br />

Freizeitaktivitäten, Sport, Erholung und Frem<strong>den</strong>verkehr. Räume <strong>für</strong> Freizeitbetätigung und<br />

Erholung sind nach wie vor in erster Linie die Siedlungsbereiche. Großflächige Freizeiteinrichtungen<br />

im Siedlungsraum und großflächige Freizeiteinrichtungen im Freiraum wer<strong>den</strong> im<br />

Kapitel 1.5 gesondert behandelt.<br />

Mit <strong>den</strong> BSLE wer<strong>den</strong> unter dem Aspekt Freizeit und Erholung diejenigen Teile des<br />

Freiraumes erfasst, die speziell <strong>für</strong> die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung<br />

erhalten oder entwickelt wer<strong>den</strong> sollen. Die Abgrenzung der Bereiche unter<br />

Erholungsaspekten erfolgte nach <strong>den</strong> Kriterien<br />

- besondere Eignung,<br />

- Nachfrage Ortsansässiger aus <strong>den</strong> angrenzen<strong>den</strong> Siedlungsräumen,<br />

- Nachfrage von Gebietsfrem<strong>den</strong> im Rahmen von Wochenend- und Ferienerholung bzw.<br />

Frem<strong>den</strong>verkehr,<br />

- Eignung aufgrund des Landschaftsbildes und kulturlandschaftlicher Besonderheiten,<br />

- Entwicklungspotenzial der Landschaft und des Landschaftsbildes,<br />

- Empfindlichkeit der Landschaft.<br />

(8) Im Zuge der großräumigen Abgrenzung der BSLE konnten kleinere Siedlungen nicht<br />

ausgeschlossen wer<strong>den</strong>. Mit der BSLE-Darstellung wird in vorhan<strong>den</strong>e Baurechte nicht<br />

eingegriffen. Die differenzierende Abgrenzung z.B. bei der Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten<br />

ist Aufgabe der Fachplanung.<br />

Die BSLE sind nicht flächendeckend. Gleichwohl stehen die nicht als BSLE dargestellten<br />

Teile des Freiraums generell nicht <strong>für</strong> freiraumfremde Nutzungen zur Verfügung; sie sollen<br />

die im LEP NRW formulierten allgemeinen Freiraumfunktionen wahrnehmen.<br />

Ziel 1 In <strong>den</strong> Bereichen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte<br />

Erholung (BSLE) sind die Bo<strong>den</strong>nutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige<br />

Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung<br />

auszurichten. Im Einzelnen haben die BSLE der Sicherung bzw. Wiederherstellung<br />

oder Entwicklung<br />

- des wesentlichen Charakters der Landschaft, typischer Landschaftsstrukturen<br />

und Landschaftsbestandteile einschließlich der Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmale, <strong>den</strong>kmalwerter<br />

Gehöfte und Weiler sowie charakteristischer Nutzungsformen,<br />

- landschaftstypischer Lebensräume und Aufbau eines Biotopverbundsystems,


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 65 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

- der natürlichen Bo<strong>den</strong>fruchtbarkeit, des Erosions- und Deflationsschutzes<br />

sowie der natürlichen Vielfalt an unterschiedlichen Bö<strong>den</strong> als Standortvoraussetzungen<br />

<strong>für</strong> Flora und Fauna und als Lebensgrundlage des Menschen,<br />

- des natürlichen Wasserdargebots, der Grundwasserneubildung und Reinhaltung<br />

des Grundwassers,<br />

- naturnaher Gewässer und von Retentionsräumen,<br />

- des geländeklimatischen Ausgleichsvermögens,<br />

- der Immissionsschutzfunktion,<br />

- des Landschaftsbildes,<br />

- der landschaftsgebun<strong>den</strong>en Erholung, Sport- und Freizeitnutzung und<br />

Eingliederung der Siedlungen (Ortsrandgestaltung) in die freie Landschaft,<br />

zu dienen.<br />

Ziel 2 Die BSLE haben auch der funktionalen Einbindung der Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der<br />

Natur zu dienen.<br />

Ziel 3 In <strong>den</strong> BSLE ist im Rahmen der dargestellten Grundnutzung und der Zielsetzungen<br />

<strong>für</strong> Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der Landschaft die<br />

Zugänglichkeit der Landschaft <strong>für</strong> Erholungssuchende zu sichern. Soweit im<br />

Einzelfall Nutzungsansprüche der Erholung mit <strong>den</strong> Belangen des Schutzes der<br />

Landschaft konkurrieren, sind die letzteren entsprechend LEP-Ziel C.V.2.3<br />

vorrangig. Vermeidbare Beeinträchtigungen durch Zerschneidung zusammenhängender<br />

Erholungsräume sind auszuschließen.<br />

Ziel 4 Wenn sich BSLE mit Zweckbindungen im Freiraum überlagern, gelten die Ziele <strong>für</strong><br />

BSLE nur insoweit, als dadurch die zweckgebun<strong>den</strong>e Nutzung nicht beeinträchtigt<br />

wird (s. Kap. 1.5.2).<br />

Erläuterung:<br />

(1) Die Umsetzung der Ziele erfolgt analog Erläuterung (2) in Kapitel 2.2.1 bzw. nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen des Landschaftsgesetzes (LG), des Landesforstgesetzes (LFoG), des<br />

Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), des Landeswassergesetzes (LWG) und des Denkmalschutzgesetzes<br />

(DSchG). Dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wer<strong>den</strong> z.B.<br />

in Verfahren nach dem LG Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile<br />

sowie ggf. Maßnahmen nach §§ 24 - 26 LG ausgewiesen; ersatzweise wer<strong>den</strong> Festsetzungen<br />

nach § 42a LG vorgenommen. Dabei wer<strong>den</strong> schutzwürdige Biotope durch geeignete<br />

Restriktionen wirkungsvoll geschützt, entwickelt und auf lokaler Ebene eine Ergänzung des<br />

regionalen Biotopverbundsystems vorgenommen. Historische Bereiche von Höfen, Orten oder<br />

Kulturlandschaften wer<strong>den</strong> im Verfahren nach dem DSchG als Bau<strong>den</strong>kmale, Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmale<br />

oder Denkmalbereiche gesichert und geschützt. In entsprechender Weise wird dort, wo die<br />

einschlägigen Voraussetzungen vorliegen, nach <strong>den</strong> Vorschriften der anderen genannten<br />

Gesetze verfahren. Zur Umsetzung der Ziele soll in Ergänzung zu ordnungsbehördlichen<br />

Maßnahmen auch die auf Vertragsbasis gestützte Kooperation zwischen Land- bzw.<br />

Forstwirtschaft oder anderen Flächennutzern und dem Naturschutz sowie <strong>den</strong> Naturparkträgern<br />

zur Anwendung kommen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 66 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

(2) In <strong>den</strong> Waldbereichen erfolgt die Umsetzung der Ziele <strong>für</strong> die BSLE z.B. bei Planungen,<br />

Maßnahmen und Entscheidungen bezüglich der Nutzung, Pflege und Entwicklung der Wälder<br />

sowie bei Entscheidungen über Waldumwandlungen und Erstaufforstungen.<br />

(3) Bei Flurbereinigungen geschieht dies z.B. dadurch, dass reizvolle landschaftscharakteristische<br />

morphologische Formen, eine landschaftstypische Kleingliederung und belebende, ökologisch<br />

wertvolle Landschaftsbestandteile erhalten und naturferne Gewässerausbauten soweit<br />

vertretbar vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Bei Aussiedlungen wer<strong>den</strong> z.B. exponierte Standorte ausgeschlossen und bei der Objektgestaltung<br />

durch angemessene Bauweise und hofnahe Gehölzpflanzungen eine harmonische<br />

Eingliederung in die Landschaft erreicht.<br />

(5) Bei der Festlegung der Zweckbestimmung der <strong>für</strong> die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr<br />

interessanten und aus dieser ausschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Flächen geschieht dies z.B. dadurch, dass die<br />

Flächen Nutzungen zugeführt wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> Biotop- und Artenschutz fördern und zur<br />

Erhaltung oder Entwicklung eines landschaftsökologisch wertvollen Freiraumes und eines<br />

reizvollen Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung beitragen.<br />

(6) Bei der Behandlung der dargestellten Gewässer erfolgt die Umsetzung der Ziele <strong>für</strong> die BSLE<br />

z.B. dadurch, dass sie im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in ihrer<br />

natürlichen Ausprägung erhalten bleiben und Gewässerausbauten nur in unumgänglichen<br />

Fällen und dann naturnah vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

(7) Hinsichtlich des Baues von Elektrizitätsfern- und Rohrleitungen können die BSLE-Ziele<br />

dadurch umgesetzt wer<strong>den</strong>, dass die Leitungen so geplant wer<strong>den</strong>, dass der Naturhaushalt und<br />

das Landschaftsbild nicht bzw. nur gering beeinträchtigt wer<strong>den</strong>. Bei <strong>den</strong> Elektrizitätsfernleitungen<br />

können technisch durch Verkabelung oder Auflage auf bestehendes Leitungsgestänge<br />

mögliche Beeinträchtigungen minimiert oder durch Abbau entbehrlicher Leitungstrassen<br />

kompensiert wer<strong>den</strong>.<br />

(8) Störende Immissionen, die u.a. durch<br />

- Industrie- und Gewerbebetriebe (einschließlich gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) genehmigungspflichtige Anlagen),<br />

- Sportstätten und sonstige Freizeitanlagen,<br />

- Abgrabungen und Aufschüttungen,<br />

- Abfallentsorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

- genehmigungspflichtige Veranstaltungen,<br />

- die Nutzung von Straßen, Schienenwegen und Flugplätzen<br />

verursacht wer<strong>den</strong> können, lassen sich in der Regel durch organisatorische, ordnungsbehördliche,<br />

technische und/oder planerische Maßnahmen auf ein verträgliches Maß reduzieren.<br />

(9) Als Maßnahmen zur Sicherung der Zugänglichkeit der Landschaft und Lenkung der<br />

Erholungssuchen<strong>den</strong> kommen u.a. in Betracht:<br />

- Anlage von Wander-, Rad- und Reitwegen,<br />

- Anlage von Wanderparkplätzen,


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 67 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

- Anlage und Sicherung von Wegeverbindungen bei neuen großflächigen Nutzungen (z.B.<br />

Golfplätze).<br />

(10) Die eingeschlossenen Wälder wer<strong>den</strong> in der Bauleitplanung als Wald dargestellt bzw.<br />

festgesetzt. Sie können, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und die<br />

Eignung <strong>für</strong> Naherholungszwecke nicht anders sichergestellt wer<strong>den</strong> kann, gemäß § 50 LFoG<br />

zu Erholungswald erklärt wer<strong>den</strong>.<br />

(11) Bei <strong>den</strong> zu Naturparken erklärten Teilen der BSLE wird durch die Träger gewährleistet, dass<br />

die Ziele des GEP durch koordinierte Maßnahmenplanung gemeinsam mit <strong>den</strong> Gebietskörperschaften<br />

umgesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

(12) Im Übrigen wer<strong>den</strong> die Planziele mit unterschiedlichen Schwerpunkten im Rahmen von<br />

Maßnahmen nach <strong>den</strong> aktuellen fachlichen Programmen verfolgt.<br />

(13) Die vorstehende Zusammenstellung ist nicht abschließend; sie zeigt beispielhaft<br />

Möglichkeiten auf, wie die Ziele erreicht wer<strong>den</strong> können. Auch landschaftspflegerische<br />

Begleitpläne zu Vorhaben wie Straßenbauten und anderen können geeignete Mittel hierzu<br />

sein.<br />

(14) Den charakteristischen Gegebenheiten und unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen<br />

Großlandschaften und ihrer Landschaftsräume wird durch entsprechende fachliche<br />

Schwerpunkte bei der Umsetzung der Ziele durch die Fachplanung Rechnung getragen. Auf<br />

die diesbezüglichen Ausführungen im Kapitel 2.2.1 unter Erläuterung (7) wird hingewiesen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 68 -<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) <strong>Region</strong>ale Grünzüge dienen insbesondere der Umsetzung des LEP-Zieles B.III.2.2.7 und sind<br />

nach der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum LPlG durch folgende Planzeicheninhalte und<br />

-merkmale gekennzeichnet:<br />

Freiraumbereiche − insbesondere in Verdichtungsgebieten − , die als Grünverbindung oder<br />

Grüngürtel wegen ihrer freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen (insbesondere<br />

räumliche Gliederung und klimaökologischer Ausgleich, Erholung, Biotopvernetzung) zu<br />

erhalten, zu entwickeln oder zu sanieren und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders<br />

zu schützen sind.<br />

(2) Wegen des im Verdichtungsgebiet besonders starken Drucks konkurrierender Nutzungen auf<br />

<strong>den</strong> Freiraum, vergleichsweise hoher Immissionsbelastungen und wachsender Ansprüche an<br />

durchgrünte Wohnquartiere sowie an Spiel-, Sport-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten in<br />

enger Nachbarschaft zur Siedlung bedarf es der Sicherung und Entwicklung der dort<br />

verbliebenen Freiraumreste. Hier<strong>für</strong> wer<strong>den</strong> im GEP <strong>Region</strong>ale Grünzüge dargestellt.<br />

(3) Die <strong>Region</strong>alen Grünzüge stellen keine Flächenreserven <strong>für</strong> eine künftige<br />

Siedlungsentwicklung dar. Sie sollen auch grundsätzlich keine neuen, nicht dargestellten<br />

Verkehrswege oder -flächen aufnehmen. Vielmehr sind sie obligate Komponenten einer<br />

langfristig orientierten Konzeption integrierter Siedlungs-, Verkehrs- und Freiraumentwicklung,<br />

in der sie Ausgleichs- und Ergänzungsfunktionen wahrnehmen. Mit ihrer Sicherung<br />

soll zugleich zur Attraktivität des Raumes <strong>für</strong> die Wohnumfeldansprüche, <strong>für</strong> die Ansiedlung<br />

von Wirtschaftsunternehmen und Institutionen und damit zur Strukturverbesserung beigetragen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Obwohl die <strong>Region</strong>alen Grünzüge inhaltlich auch Teilziele der übrigen Bereiche mit<br />

Freiraumfunktionen abdecken, rechtfertigen ihre Lage im Verdichtungsgebiet, die engen<br />

Bezüge zu benachbarten Siedlungen und hieraus resultierende besondere Anforderungen<br />

hinsichtlich der Belastbarkeit einerseits und ihre heterogene Struktur andererseits ihre<br />

gesonderte Darstellung. Das Verdichtungsgebiet in der Abgrenzung der Raumeinheiten<br />

„Ballungskern“ und „Ballungsrandzone“ gemäß LEP NRW weist in seinem zentralen Teil<br />

Verhältnisse auf, die fast <strong>den</strong> gesamten hier verbliebenen Freiraum als unverzichtbar<br />

erscheinen lassen. Je weiter man sich der äußeren Abgrenzung des Verdichtungsgebietes<br />

nähert, umso eher ist es möglich, die Ziele <strong>für</strong> die <strong>Region</strong>alen Grünzüge auf die Freiraumteile<br />

zu beschränken, die sowohl wegen ihrer strukturellen Merkmale als auch wegen ihrer<br />

räumlichen Lage zu <strong>den</strong> Siedlungen besondere Bedeutung <strong>für</strong> diese Grünzugfunktionen haben.<br />

Daher sind die Grünzüge im Kern des Verdichtungsgebietes weitgehend flächendeckend, im<br />

Übrigen nicht flächendeckend dargestellt. Sie en<strong>den</strong> der Raumstruktur entsprechend im<br />

Regelfall noch vor der Grenze des Verdichtungsgebietes.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 69 -<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

(5) Die Abgrenzung der <strong>Region</strong>alen Grünzüge orientiert sich weiterhin im Wesentlichen an <strong>den</strong><br />

Teilen des Freiraums, die bereits heute wichtige Ergänzungsfunktionen (Grundwasserschutz,<br />

Lärmschutz oder Abstandsflächen, Erholungsnutzung, Durchlüftung) <strong>für</strong> die benachbarten<br />

Siedlungsbereiche wahrnehmen oder künftig wahrnehmen sollen. Einbezogen wur<strong>den</strong><br />

gelegentlich auch kleinere Flächen, <strong>den</strong>en keine nennenswerten eigenständigen Funktionen<br />

zugeordnet wer<strong>den</strong> können, die aufgrund ihrer Lage oder Ausstattung aber auch <strong>für</strong> die<br />

Siedlungsentwicklung weniger geeignet sind. Soweit möglich wurde auf die Durchgängigkeit<br />

der Grünzüge geachtet; isoliert liegende, allseits von Siedlungsbereichen eingeschlossene<br />

Freiraumteile wur<strong>den</strong> im Regelfall nicht in die <strong>Region</strong>alen Grünzüge aufgenommen.<br />

(6) Je nach Art der Nutzungen innerhalb der Siedlungsbereiche können Funktionen der<br />

<strong>Region</strong>alen Grünzüge auch in diese hineinreichen oder sogar von ihnen wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Dies kann im Zuge von Gewässern, bei Parkanlagen und Grünflächen, bei<br />

Friedhofsanlagen aber auch bei sehr locker bebauten Wohnsiedlungen mit geringer Höhe der<br />

Fall sein. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Teile von Flugplätzen, die im Wesentlichen Abstands- und<br />

Sicherungsflächen umfassen, nur zu einem geringen Anteil versiegelt sind und aufgrund ihrer<br />

Oberflächenform und Vegetationsdecke gleichzeitig luft- und klimahygienische Funktionen<br />

wahrnehmen. Die Überlagerung solcher Siedlungsbereiche und Flugplätze durch die<br />

Darstellung von <strong>Region</strong>alen Grünzügen ist jedoch aus rechtlichen Grün<strong>den</strong> nicht möglich.<br />

Ziel 1 Die <strong>Region</strong>alen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen<br />

Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in<br />

<strong>den</strong> Verdichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme <strong>für</strong> Siedlungszwecke<br />

besonders zu schützen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal<br />

bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit<br />

untereinander zu vernetzen; die Durchgängigkeit der <strong>Region</strong>alen Grünzüge zum<br />

ländlichen Freiraum ist zu gewährleisten.<br />

Ziel 2 Die <strong>Region</strong>alen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung,<br />

<strong>den</strong> klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die<br />

freiraumgebun<strong>den</strong>e Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend<br />

zu erhalten und zu entwickeln. Planungen und Maßnahmen, die diese<br />

Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen.<br />

In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und<br />

Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht<br />

außerhalb des <strong>Region</strong>alen Grünzugs verwirklicht wer<strong>den</strong> können, auch in<br />

<strong>Region</strong>alen Grünzügen unter Beachtung der entsprechen<strong>den</strong> Ziele vorgesehen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 3 Die <strong>Region</strong>alen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des<br />

Freiraumes, <strong>den</strong> Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft<br />

sowie durch die Verknüpfung vorhan<strong>den</strong>er ökologischer Potenziale entwickelt und<br />

verbessert wer<strong>den</strong>.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 70 -<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

Erläuterung:<br />

(1) Das räumliche Grundgerüst der <strong>Region</strong>alen Grünzüge im Verdichtungsgebiet Aachen bil<strong>den</strong><br />

die Talsysteme von Wurm, Broichbach und Inde sowie die großen Waldbereiche des<br />

Aachener Stadtwaldes, des Würselener und des Propsteier Waldes, des Eschweiler<br />

Stadtwaldes und des Münsterbusches. Ungeachtet der ökologischen Bedeutung von<br />

bestimmten Bereichen (s. Kap. 2.1.1 und 2.1.2) sind die Teile der <strong>Region</strong>alen Grünzüge<br />

besonders hervorzuheben, die − obwohl kleinräumiger dimensioniert − aufgrund ihrer Lage in<br />

Engpässen zwischen <strong>den</strong> Siedlungsbereichen in besonderem Maß Gliederungs-, Ausgleichs-<br />

und Ergänzungsfunktionen erfüllen.<br />

(2) Die <strong>Region</strong>alen Grünzüge haben innerhalb des regionalen Freiflächensystems herausragende<br />

Bedeutung als Ausgleichsräume <strong>für</strong> die Verdichtungsgebiete. Neben der Erhaltung der<br />

<strong>Region</strong>alen Grünzüge zur Sicherung der Ausgleichsfunktionen ist die funktionsgerechte<br />

Freiraumverbesserung und die Freiflächenvermehrung insbesondere zur Schaffung<br />

durchgängiger regionaler Verbindungen eine Hauptaufgabe. Bei der Beurteilung der<br />

Wertigkeit der einzelnen teilweise verinselten Freiflächen in <strong>Region</strong>alen Grünzügen sind<br />

somit neben der aktuellen Freiraumbedeutung auch die Entwicklungspotenziale zugrunde zu<br />

legen.<br />

(3) Nicht als Wohnsiedlungsbereich dargestellte Wohnplätze/Gemeindeteile können im<br />

<strong>Region</strong>alen Grünzug liegen und wer<strong>den</strong> von dessen Planzeichen überlagert. Die Beurteilung<br />

der weiteren baulichen Entwicklung dieser Siedlungsteile richtet sich nach der bestehen<strong>den</strong><br />

Rechtslage. In diesem Sinne sollen die städtebaulichen Planungen auch die Ziele <strong>für</strong> die<br />

<strong>Region</strong>alen Grünzüge berücksichtigen, indem auf übermäßige Verdichtung verzichtet, auf eine<br />

intensive Durchgrünung geachtet bzw. die Durchgängigkeit der <strong>Region</strong>alen Grünzüge<br />

gesichert wird.<br />

(4) Neben der flächenmäßigen Sicherung der <strong>Region</strong>alen Grünzüge ist es Aufgabe der<br />

Bauleitplanung, die Grünzüge durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und damit zu<br />

ihrer Durchgängigkeit und Vernetzung beizutragen. Dabei ist aufgrund der bestehen<strong>den</strong>,<br />

teilweise massiven Flächenrestriktionen jede einzelne zusätzliche Fläche von Bedeutung. Es<br />

ist wichtig, einzelne Flächen als „Trittsteine“ <strong>für</strong> eine zukünftige Vernetzung und<br />

Durchgängigkeit − wenn immer möglich − zu sichern und entsprechend der ihnen zugedachten<br />

Funktionen zu entwickeln.<br />

(5) Teilweise stehen dargestellte Siedlungsbereiche dieser angestrebten Durchgängigkeit und<br />

Vernetzung entgegen. Hier ist es vornehmlich Aufgabe der Bauleitplanung, eine<br />

Verbindungsfunktion sicherzustellen bzw. zu entwickeln. Gewässerläufe stellen hierbei<br />

besondere Ansatzpunkte <strong>für</strong> landschaftsökologische und auch erholungsorientierte Verbesserungsmaßnahmen<br />

dar.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 71 -<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

(6) Im Einzelnen dienen die <strong>Region</strong>alen Grünzüge vor allem folgen<strong>den</strong> Funktionen und<br />

Aufgaben:<br />

- Gliederung der Siedlungsräume<br />

Besonders in Verdichtungsgebieten ist es eine wichtige Aufgabe, durch <strong>Region</strong>ale<br />

Grünzüge <strong>den</strong> übergeordneten Freiflächenausgleich zu <strong>den</strong> Siedlungsbereichen − mit <strong>den</strong><br />

zum Teil sehr hohen Verdichtungen und Belastungen − und deren Gliederung sicherzustellen.<br />

- Erholung<br />

<strong>Region</strong>ale Grünzüge haben wichtige Funktionen <strong>für</strong> die landschaftsorientierte<br />

siedlungsnahe Erholung, Sport- und Freizeitnutzung. Hierbei hat die rad- und fußläufige<br />

sowie die an <strong>den</strong> Gewässern orientierte Durchgängigkeit besondere Bedeutung <strong>für</strong> die<br />

Erlebbarkeit der Erholungsräume.<br />

- Klimaökologie<br />

<strong>Region</strong>ale Grünzüge tragen zur Auflockerung der Wärmeinsel über zusammenhängen<strong>den</strong><br />

Siedlungsgebieten bei. Sie können im Einzelnen − abhängig von Größe, Zusammenhang<br />

und topografischer Ausstattung − wichtige klimaökologische Ausgleichsfunktionen, z.B.<br />

Kaltluftentstehung/Kaltluftabfluss und Frischluftversorgung, wahrnehmen. Sie dienen als<br />

Luftaustauschgebiete, Ventilationsschneisen und auch als bioklimatisch wertvolle Räume.<br />

- Lebensräume <strong>für</strong> <strong>den</strong> Arten- und Biotopschutz<br />

Die in <strong>den</strong> <strong>Region</strong>alen Grünzügen erhaltenen naturnahen Biotope bzw. die sekundären<br />

Lebensräume dienen verstärkt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt als Refugial- bzw.<br />

Ersatzbiotope.<br />

- Biotoperhaltung und -vernetzung<br />

<strong>Region</strong>ale Grünzüge dienen der Sicherung, dem Aufbau und der Wiederherstellung eines<br />

Systems miteinander in Verbindung stehender Biotope. Flächen mit besonderer<br />

Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Biotop- und Artenschutz sind ihrem Schutzzweck entsprechend zu<br />

sichern und vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Im Einzelfall sind sie der natürlichen<br />

Sukzession zu überlassen.<br />

- Bo<strong>den</strong><br />

Innerhalb der <strong>Region</strong>alen Grünzüge sind die noch vorhan<strong>den</strong>en natürlichen<br />

Bö<strong>den</strong>/Bo<strong>den</strong>profile wegen ihrer Funktionen als Standort <strong>für</strong> Vegetation und Fauna,<br />

schutzwürdige Lebensräume sowie zur Sicherung der Schutz-, Filter- und<br />

Speicherwirkung <strong>für</strong> das Grundwasser und die gleichmäßige Speisung der Oberflächengewässer<br />

nach Möglichkeit zu erhalten.<br />

- Wasser<br />

Die <strong>Region</strong>alen Grünzüge übernehmen bedeutende Aufgaben <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz des Wassers,<br />

vor allem in seiner Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Naturhaushalt, durch ihre Speicher- und Rückhaltefunktion<br />

<strong>für</strong> das Niederschlags- und Abflusswasser sowie als natürlicher Retentionsraum.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 72 -<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

- Wald<br />

<strong>Region</strong>ale Grünzüge sind besonders geeignet <strong>für</strong> die Erhaltung und Vermehrung von<br />

Wald, der seinerseits besondere Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Biotopverbund, das Kleinklima, <strong>den</strong><br />

Grundwasserschutz, <strong>den</strong> Immissionsschutz und die Erholungsvorsorge hat.<br />

- Landwirtschaft<br />

Weite Teile der <strong>Region</strong>alen Grünzüge sind durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt.<br />

Zur Erhaltung der Freiraumfunktionen im Umfeld der städtischen Ballungsräume kann<br />

eine existenzfähige Landwirtschaft einen wesentlichen Beitrag leisten.<br />

(7) Planungen und Maßnahmen in <strong>den</strong> <strong>Region</strong>alen Grünzügen sollen der Verbesserung der<br />

Freiraumfunktionen dienen. Eine weitere Beeinträchtigung der vielfältigen Aufgaben und<br />

Funktionen der <strong>Region</strong>alen Grünzüge ist auszuschließen. Ausnahmen im Sinne von Ziel 2,<br />

Satz 4, können z.B. Wassergewinnungsanlagen, Kläranlagen, Deponien, Abgrabungen,<br />

Verkehrsinfrastruktur und Leitungen sein.<br />

(8) Die Qualität der <strong>Region</strong>alen Grünzüge und damit die wahrzunehmen<strong>den</strong> Funktionen können<br />

im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Das gilt insbesondere auch <strong>für</strong> die<br />

unmittelbaren Übergangsbereiche zu <strong>den</strong> Siedlungen. Hier können auch im Zusammenhang<br />

mit einer Eingrünung der Siedlungsflächen Standorte <strong>für</strong> siedlungsnahe Grünflächen wie<br />

Park-, Friedhofs- und Kleingartenanlagen, Sport- und Spielplätze liegen.<br />

(9) Eine ökologische Waldbewirtschaftung in <strong>den</strong> <strong>Region</strong>alen Grünzügen soll die Nutz-, Schutz-<br />

und Erholungsfunktion des Waldes und seine Funktion als Lebensraum <strong>für</strong> eine vielfältige<br />

Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. Ziel im Sinne der nachhaltigen Naturraumentwicklung<br />

ist die Schaffung, Erhaltung und Bewirtschaftung ökologisch stabiler Wälder, die ihre<br />

vielfältigen Funktionen auf Dauer erfüllen können.<br />

(10) Für die notwendige Aufwertung der <strong>Region</strong>alen Grünzüge zur Verbesserung der<br />

Freiraumfunktionen sind z.B. folgende Maßnahmen anzustreben:<br />

- Vermehrung und Entwicklung naturschutzwürdiger Flächen,<br />

- Vernetzung naturnaher, ökologisch wirksamer, kleinflächiger Strukturen,<br />

- Entsiegelung nicht genutzter bebauter Siedlungsflächen,<br />

- Maßnahmen des vorbeugen<strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>schutzes und der planerischen Altlastenbehandlung,<br />

- Erstaufforstungen mit standortgerechten Laubwäldern und Vernetzung vorhan<strong>den</strong>er<br />

Waldflächen,<br />

- Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten von Sekundärbiotopen, insbesondere auf<br />

Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsbrachen sowie Hal<strong>den</strong>,<br />

- Erhaltung von Denkmälern zur Bewahrung von I<strong>den</strong>tifikationsmerkmalen historischer<br />

Landschaftsteile (z.B. Industrie<strong>den</strong>kmäler, Hofstellen, technikgeschichtliche Wasserbauwerke<br />

usw.),<br />

- Umbau des Entwässerungssystems und ökologische Verbesserung technisch ausgebauter<br />

Wasserläufe,<br />

- Bereitstellung von Entwicklungsräumen <strong>für</strong> naturnahe Fließgewässer als selbstregulierende<br />

Ökosysteme,<br />

- landschaftliche und städtebauliche Integration der Fließgewässer in ihr Umfeld,


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 73 -<br />

2.2.3 <strong>Region</strong>ale Grünzüge<br />

- umweltverträgliche und standortgerechte Bewirtschaftung durch eine existenzfähige Land-<br />

und Forstwirtschaft, die sowohl dem Arten- und Biotopschutz als auch der Erholungsvorsorge<br />

Rechnung trägt.<br />

(11) Als Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung durch ästhetische, differenzierte Ausgestaltung<br />

der <strong>Region</strong>alen Grünzüge kommen in Betracht:<br />

- Gestaltung der Übergänge zwischen <strong>Region</strong>alem Grünzug und Siedlungsbereich<br />

(Siedlungsränder),<br />

- Landschaftsgestaltung <strong>für</strong> Teilflächen,<br />

- Aufbau linearer Leitstrukturen, wie z.B. Wegesysteme, Fließgewässer usw.,<br />

- Überwindung von Barrieren und Reduzierung ihrer stören<strong>den</strong> Einflüsse, wie z.B. der<br />

Verkehrsstraßen, Leitungen der Ver- und Entsorgung usw.,<br />

- landschaftsgerechte Integration künstlicher, überformter Landschaftsteile, wie z.B. Bergehal<strong>den</strong><br />

usw..<br />

(12) Die Bauleitplanung soll das System der <strong>Region</strong>alen Grünzüge in die Siedlungsbereiche<br />

weiterführen und entwickeln. Die ökologisch- und erholungswirksame Vernetzung der<br />

<strong>Region</strong>alen Grünzüge mit innerörtlichen Grünflächen und naturbestimmten Restflächen in <strong>den</strong><br />

Siedlungsbereichen, insbesondere solchen mit hoher Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Naturschutz, ist dabei<br />

auch als ein wesentlicher Bestandteil einer ökologisch orientierten Stadtentwicklung zu sehen.<br />

Als Vernetzungselemente zu <strong>den</strong> <strong>Region</strong>alen Grünzügen sind innerörtliche Freiflächen<br />

− insbesondere in ihren naturbelassenen bzw. renaturierten Bestandteilen − wie Gewässerläufe,<br />

Bahndämme und auch Straßenränder in Vernetzung mit Waldflächen, Park-, Friedhofs-,<br />

Kleingarten- und auch privaten Gartenanlagen anzusehen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 74 -<br />

2.2.4 Wertvolle Kulturlandschaften<br />

2.2.4 Wertvolle Kulturlandschaften<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) In <strong>den</strong> Großlandschaften des Landes sollen wertvolle Kulturlandschaften mit nachhaltigen<br />

Nutzungen und hohem Anteil naturnaher Bereiche vorbildlich erhalten wer<strong>den</strong>. Sie sind<br />

hinsichtlich ihrer charakteristischen Eigenart und der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Naturraum typischen Biotope<br />

und Landschaftsstrukturen besonders zu pflegen und zu entwickeln (LEP NRW B.III.2.26).<br />

(2) Die von der LÖBF erarbeitete Abgrenzung der wertvollen Kulturlandschaften ist, soweit das<br />

Plangebiet betroffen ist, in der Erläuterungskarte wiedergegeben. Die LÖBF gibt <strong>für</strong> wertvolle<br />

Kulturlandschaften nach LEP NRW im Planungsraum folgende generelle Beschreibung:<br />

(3) Wertvolle Kulturlandschaften nach LEP NRW sind im Planungsraum aufgrund der<br />

historischen Entwicklung und der heute noch gegebenen naturräumlichen und biologischen<br />

Ausstattung mit zahlreichen bestehen<strong>den</strong> und geplanten Naturschutzgebieten (großflächige<br />

Biotopkomplexe) Schwerpunkträume des Biotopverbundsystems und sollen prioritär erhalten<br />

und entwickelt wer<strong>den</strong>. Sie sind wichtige Nahtstellen im grenzübergreifen<strong>den</strong> nationalen und<br />

internationalen Biotopverbund. Für viele Tier- und Pflanzenarten sind diese Landschaften<br />

Refugialräume, in <strong>den</strong>en sie ihren aktuellen Verbreitungsschwerpunkt haben. Das biologische<br />

Potenzial der „wertvollen Kulturlandschaften“ ist daher von großer Bedeutung <strong>für</strong> alle<br />

Biotopverbundplanungen.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Entsprechend der Erläuterung B.III.2.34 des LEP NRW, nach der die Umsetzung des LEP-<br />

Zieles <strong>für</strong> wertvolle Kulturlandschaften B.III.2.26 (s. Kap. 2.2 Natur und Landschaft) mit dem<br />

vorhan<strong>den</strong>en planungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen soll, enthält der GEP hier die<br />

erforderlichen Freiraumdarstellungen, insbesondere BSN- und BSLE-Darstellungen.<br />

(2) Im Sü<strong>den</strong> des Plangebietes findet sich nach „Natur 2000“ als Teil der Großlandschaft Eifel,<br />

die wertvolle Kulturlandschaft „Rureifel und nördliche Kalkeifel“.<br />

Diese wertvolle Kulturlandschaft gliedert sich in zwei getrennt zu betrachtende<br />

Landschaftseinheiten, nämlich die Rureifel mit dem Hohen Venn und die Kalkeifel, die sich<br />

von der Landesgrenze bei Kronenburg in nordöstlicher Richtung über Blankenheim,<br />

Nettersheim bis nordwestlich von Bad Münstereifel hinzieht. Beide Landschaften treffen bei<br />

Kall aufeinander.<br />

Das überwiegend belgische, international bedeutsame Hochmoor- und Heidegebiet „Hohes<br />

Venn“ reicht mit seinen Ostausläufern nach Deutschland. Es ist charakterisiert durch Reste<br />

von waldfreien intakten Hoch- und Übergangsmooren, Feucht- und Trockenhei<strong>den</strong>,<br />

Moorbirken-Gebüschwäldern, großen Fichtenforsten sowie dem Quellgebiet mehrerer<br />

Rurbäche, übergehend in Mittelgebirgstäler mit narzissenreichen Nasswiesen, arnikareichen


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 75 -<br />

2.2.4 Wertvolle Kulturlandschaften<br />

Bärwurzwiesen und dem letzten Vorkommen der Flussperlmuschel in NRW im<br />

Naturschutzgebiet Perlenbach (Kerngebiet) mit ca. 2000 ha Größe. Weiterhin gehören hierzu<br />

der Truppenübungsplatz Vogelsang mit seinem Mager- und Feuchtgrünland sowie<br />

Schluchtwäldern am Rande der Urfttalsperre, große Teile des Monschauer Heckenlandes mit<br />

seinen kulturhistorisch und avifaunistisch wertvollen Rotbuchenhecken, die Waldgebiete<br />

De<strong>den</strong>born und Kermeter (mit ca. 4000 ha Größe), der Hürtgenwald mit <strong>den</strong> vom Biber<br />

wiederbesiedelten Wehebächen und das von Heimbach bis Nideggen durch seine<br />

Buntsandsteinfelsen bedeutsame Rurtal.<br />

Die Kalkeifel zeichnet sich aus durch große Strukturvielfalt und Artenreichtum. Kalkkuppen<br />

und -hänge mit orchideenreichen Halbtrockenrasen, Schlehengebüschen und Kalkbuchenwäldern<br />

wechseln mit Kalkäckern in <strong>den</strong> Mul<strong>den</strong> und naturnahen Tälern der Urft-, Erft- und<br />

Ahrzuflüsse mit Feucht- und Nassgrünland. Die Talhänge tragen blumenreiche Kalkmagerrasen,<br />

Bergfettwiesen und naturnahe Buchenwälder. Von <strong>den</strong> teils sehr zerstückelten NSG<br />

umfassen die Kalkbuchenwälder bei Blankenheim und Nettersheim als Kerngebiete der<br />

wertvollen Kulturlandschaft ca. 3000 ha und die Kalktriften zwischen Nettersheim und<br />

Münstereifel weitere ca. 1000 ha.<br />

(3) Weiterhin enthält das Plangebiet im Nor<strong>den</strong> des Kreises Heinsberg Teile der der<br />

Großlandschaft Niederrhein zugeordneten wertvollen Kulturlandschaft „Heide- und Feuchtwaldlandschaften<br />

an Schwalm, Nette und Rur“.<br />

Geprägt ist diese wertvolle Kulturlandschaft durch die enge Verzahnung heide- und<br />

kiefernforstbestan<strong>den</strong>er, nährstoffarmer Sande und Kiese der Rhein-Maas-Hauptterrasse im<br />

Westen der Schwalm-Nette-Platten mit <strong>den</strong> ackerbaulich genutzten Sandlöss- und<br />

Decklehmbö<strong>den</strong> der südöstlichen Schwalm-Nette-Platten und <strong>den</strong> vornehmlich von Südost<br />

nach Nordwest verlaufen<strong>den</strong>, versumpften flachen Talzügen von Schwalm, Nette und (am<br />

Südrand) Rur.<br />

Die nährstoffreicheren Löss- und Lehmbö<strong>den</strong> stellen sehr alte Ackerstandorte dar. Noch zu<br />

Beginn dieses Jahrhunderts waren die ärmeren Terrassenkiese im Westen von ausgedehnten<br />

Hei<strong>den</strong> geprägt. Die versumpften und oft recht engen Fluss(durchbruchs-)täler blieben bis<br />

heute weitgehend unangetastet, so dass sich hier ausgedehnte Erlenbruch- und Auenwälder<br />

entwickeln konnten. Besser zugängliche Niederungstorfe wur<strong>den</strong> hingegen vor allem in der<br />

Netteniederung abgebaut, wodurch zahlreiche flache Seen entstan<strong>den</strong>. Das Rückgrat dieses<br />

Landschaftsraumes bil<strong>den</strong> 24 Naturschutzgebiete, von <strong>den</strong>en die Krickenbecker Seen<br />

(einzigartige, über 2000 ha große Seenlandschaft mit größter Graureiher-Brutkolonie am<br />

Niederrhein), die Feuchtwälder an Schwalm und Nette (einer der größten zusammenhängen<strong>den</strong><br />

Erlenbruchwald-Komplexe Deutschlands), Lüsekamp und Boschbeektal<br />

(ausgedehnte grenzüberschreitende Heide- und Moorlandschaft mit größter Blaukehlchen- und<br />

Kreuzotterpopulation am Niederrhein) sowie Elmpter Bruch (überregional bedeutsames<br />

Heidemoor mit Vorkommen sehr seltener Orchideenarten) national bzw. landesweit<br />

bedeutsam sind.<br />

Darüber hinaus befin<strong>den</strong> sich in <strong>den</strong> ausgedehnten Grenzwäldern zahlreiche militärische<br />

Anlagen, deren extensive Nutzung zur Erhaltung und Entwicklung gefährdeter Biotoptypen


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 76 -<br />

2.2.4 Wertvolle Kulturlandschaften<br />

führte. Eine Vielzahl gefährdeter und teilweise vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und<br />

Tierarten (z.B. Schwarzkehlchen, Ziegenmelker oder das einzige Grauheidevorkommen in<br />

Deutschland) unterstreichen die landesweite Bedeutung dieser Flächen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Biotop- und<br />

Artenschutz.<br />

(4) Schließlich hat im äußersten Nordosten der Kreis Euskirchen mit einem schmalen Streifen des<br />

Ville-Hanges Anteil an der wertvollen Kulturlandschaft „Kottenforst, Siebengebirge und<br />

Wahner Heide“, die der Großlandschaft <strong>Köln</strong>er Bucht zugeordnet ist. Charakteristisch sind<br />

hier bedeutsame Reste naturnaher Wälder und das Tal des Swistbaches.<br />

(5) Die innerhalb dieser wertvollen Kulturlandschaften dargestellten Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der<br />

Natur, Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie die<br />

Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche und die Waldbereiche dienen der Umsetzung des<br />

entsprechen<strong>den</strong> LEP-Zieles. Die Landschaftsplanung soll hier dem Biotopverbund und der<br />

Sicherung und Entwicklung sowohl standort- und umweltgerechter als auch ökonomisch<br />

tragfähiger, auf Nachhaltigkeit ausgerichteter land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen<br />

besondere Beachtung schenken. Der landschaftsorientierten Erholung, der Sport- und<br />

Freizeitnutzung und dem umwelt- und sozialverträglichen Tourismus sind im Rahmen der<br />

übrigen GEP-Ziele Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen, soweit diese<br />

nicht zu Beeinträchtigungen der vorgenannten Nutzungen und Funktionen führen. Die<br />

Entwicklung und Verwirklichung derart umfassender Leitbilder bedarf einer Kooperation<br />

aller Beteiligten und Betroffenen (LEP NRW B.III.2.34 − Auszug −).


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 77 -<br />

2.3 Wald<br />

2.3 Wald<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Für <strong>den</strong> Wald gelten die folgen<strong>den</strong>, in § 17 LEPro formulierten Grundsätze:<br />

Wald soll unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der<br />

Landschaftspflege, der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Erfordernisse als<br />

Freifläche erhalten bleiben. Seine Nutzung soll auch dazu beitragen, die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten. In<br />

waldarmen Gebieten ist eine Erhöhung des Waldanteils anzustreben.<br />

Auf der Basis der Grundsätze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Wald und seine Nutzung entwickelt das LEPro folgende<br />

allgemeine Ziele <strong>für</strong> die Forstwirtschaft. Der Wald ist insbesondere als Landschaftsbestandteil<br />

mit wichtigen ökologischen Funktionen, wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sowie als<br />

Erholungsraum zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und zu entwickeln.<br />

Durch nachhaltige Forstwirtschaft sind dementsprechend standortgerechte, ökologisch<br />

intakte, leistungsstarke Waldbestände zu schaffen und zu erhalten, die auch zukünftig <strong>den</strong><br />

vielfältigen Ansprüchen gerecht wer<strong>den</strong> können. Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem<br />

Bestand und in ihrer Bedeutung <strong>für</strong> die Tier- und Pflanzenwelt erhalten wer<strong>den</strong>.<br />

Eingriffe in <strong>den</strong> Bestand an Waldflächen setzen voraus, dass der Bedarf begründet ist und<br />

nicht anderweitig gedeckt wer<strong>den</strong> kann. Die Eingriffe sind auf das notwendige Maß zu<br />

beschränken und funktionsgerecht auszugleichen. Vor allem außerhalb waldreicher Gebiete<br />

ist unter Berücksichtigung der Landschaftsentwicklung eine Vermehrung des Waldanteils<br />

anzustreben. In waldreichen Gebieten soll vorrangig die Waldstruktur verbessert und<br />

entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die Umsetzung der Vorgaben des LEPro <strong>für</strong> die Forstwirtschaft führt im LEP NRW<br />

Kapitel B.III.3 zu folgen<strong>den</strong> Regelungen <strong>für</strong> die dort zeichnerisch dargestellten Waldgebiete:<br />

Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-,<br />

Schutz- und Erholungsfunktion nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur <strong>für</strong> andere<br />

Nutzungen in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb<br />

des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in <strong>den</strong> Wald auf das unbedingt erforderliche<br />

Maß beschränkt wird.<br />

Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und<br />

Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Davon kann aus<br />

landesplanerischer Sicht abgesehen wer<strong>den</strong>, wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als<br />

60 % ihres Gemeindegebietes beträgt.<br />

In waldarmen Gebieten ist im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine<br />

Waldvermehrung hinzuwirken.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 78 -<br />

2.3 Wald<br />

Als Teil des Freiraumes gelten darüber hinaus auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Wald folgende im LEP NRW<br />

Kapitel B.III.1 formulierten Bewirtschaftungsregeln:<br />

Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen<br />

Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete,<br />

standort- und umweltgerechte Landbewirtschaftung erforderlich.<br />

Forstwirtschaftlich genutzte Bö<strong>den</strong> sind im Interesse der Bo<strong>den</strong>fruchtbarkeit und zur<br />

Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 79 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Die im LEP NRW zeichnerisch dargestellten Waldgebiete sind im GEP unter Ergänzung<br />

regional bedeutsamer Vorkommen durch die Darstellung von Waldbereichen konkretisiert.<br />

(2) Waldbereiche sind nach der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum LPlG durch folgende<br />

Planzeicheninhalte und -merkmale gekennzeichnet:<br />

- Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 1037)<br />

in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung, des LFoG vom 24. April 1980 (GV.NW. S. 546) in der<br />

jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung, der zur Sicherung oder Verbesserung seiner Nutz-, Schutz-<br />

oder Erholungsfunktion zu erhalten ist,<br />

- Flächen, die zur Verbesserung ihrer Freiraumfunktionen oder als Tausch- und<br />

Ersatzfläche <strong>für</strong> die Inanspruchnahme von Freiraum <strong>für</strong> Siedlungszwecke zu Wald zu<br />

entwickeln sind,<br />

- Grünflächen mit überwiegendem Waldanteil.<br />

Hierüber hinaus umfassen die Waldbereiche maßstabsbedingt kleinere landwirtschaftlich oder<br />

baulich genutzte Flächen, Ödländereien und andere Einschlüsse, in deren Nutzung mit der<br />

Darstellung nicht eingegriffen wird.<br />

(3) Soweit die vorstehen<strong>den</strong> Ziele aus LEPro und LEP im Folgen<strong>den</strong> nicht der Regelung von § 2<br />

Abs. 6 der 3. DVO zum LPlG entsprechend durch textliche Darstellungen im GEP konkretisiert<br />

oder differenziert sind, gelten sie auch <strong>für</strong> die Waldbereiche unmittelbar.<br />

Dies gilt ebenfalls <strong>für</strong> Ziele ohne Raumbezug.<br />

(4) Der GEP erfüllt nach § 14 Abs. 2 LPlG die Funktion eines forstlichen Rahmenplanes. In<br />

dieser Funktion hat er raumwirksame Ziele von regionaler Bedeutung zur Sicherung der <strong>für</strong><br />

die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen<br />

darzustellen.<br />

Ziel 1 In <strong>den</strong> dargestellten Waldbereichen ist der Wald sowohl zum Zwecke der<br />

Holzproduktion als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen<br />

Wohlfahrtswirkungen <strong>für</strong> die Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach<br />

Maßgabe dieses Planes zu erhalten und je nach überwiegender Funktion unter<br />

Beachtung des Bo<strong>den</strong>schutzes standortgemäß bzw. naturgemäß und auf Nachhaltigkeit<br />

ausgerichtet zu bewirtschaften, zu sichern und zu entwickeln.<br />

Bei Anlage, Pflege, Nutzung und Verjüngung der Waldbestände sind Verfahren des<br />

Waldbaus, der Holzernte, der Kulturtechnik und des Forstschutzes zu wählen, die<br />

die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine Funktion als<br />

Lebensraum <strong>für</strong> eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. Ziel im Sinne<br />

der Nachhaltigkeit ist die Schaffung, Erhaltung und Bewirtschaftung ökologisch


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 80 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

stabiler und leistungsstarker Wälder, die ihre vielfältigen Funktionen auf Dauer<br />

erfüllen können.<br />

Dabei sind Schadwirkungen auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen, z.B.<br />

Grundwasserabsenkungen und Bergsenkungen, zu berücksichtigen.<br />

Ziel 2 In <strong>den</strong> Waldbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedingungen der forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe zu erhalten und so zu entwickeln, dass sie eine<br />

gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete<br />

Forstwirtschaft ermöglichen. Ziel ist es, die existenz- und entwicklungsfähigen<br />

Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die<br />

Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen<br />

Raumansprüche sicherzustellen.<br />

Ziel 3 Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte sollte vorrangig der<br />

Weg der Kooperation gesucht wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 4 Für die Inanspruchnahme von Waldbereichen durch Planungen und Maßnahmen,<br />

die die Ziele <strong>für</strong> Waldbereiche beeinträchtigen sowie <strong>für</strong> ggf. erforderlichen<br />

Ausgleich und Ersatz gelten die Regelungen des LEP NRW <strong>für</strong> Waldgebiete<br />

(s. LEP B.III.3.21 bis 3.23). Bei der Entscheidung nach diesen Regelungen ist zu<br />

berücksichtigen, welche Bedeutung der betroffene Wald <strong>für</strong> die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts, die Holzerzeugung, das Landschaftsbild, die Erholung oder <strong>den</strong><br />

Immissionsschutz hat.<br />

Ziel 5 Ersatzaufforstungen müssen nach Standort, Art, ökologischer Wertigkeit, Umfang<br />

und Zeitrahmen das eingetretene bzw. zu erwartende Flächen- und Funktionsdefizit<br />

kompensieren. Besonders strenge Maßstäbe sind dabei in <strong>den</strong> waldarmen <strong>Region</strong>en<br />

anzulegen sowie dort, wo das Verhältnis Waldfläche pro Einwohner besonders<br />

ungünstig ist. Hinsichtlich der Beschränkungen bei der Wahl des Standortes wird<br />

auf Ziel 6 verwiesen.<br />

Ziel 6 In <strong>den</strong> Waldbereichen, insbesondere in waldarmen Gebieten, ist eine<br />

Waldvermehrung verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung<br />

ökologisch wertvoller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer<br />

offener Talbereiche, zu einer Behinderung von Pflegezielen oder zu einer<br />

Verschlechterung der luft- und klimahygienischen Situation in <strong>den</strong> Siedlungen<br />

führen würde oder durch andere Ziele ausgeschlossen ist. Auch außerhalb der<br />

zeichnerisch dargestellten Waldbereiche ist − insbesondere in waldarmen Gebieten −<br />

auf eine Waldvermehrung nach Maßgabe der Einschränkungen von Satz 1<br />

hinzuwirken.<br />

Bei geplanten Neuanlagen von Wald in Agrarbereichen sind dessen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Naturhaushalt nachhaltige positive Wirkungen mit <strong>den</strong> Belangen der<br />

Landwirtschaft abzuwägen. Die Erfordernisse der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

und die Entwicklungsperspektive der betroffenen Betriebe sind dabei angemessen zu<br />

berücksichtigen. Die Neuanlage von Wald ist auszuschließen, wenn <strong>den</strong> positiven


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 81 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

Wirkungen des Waldes unzumutbare und nachhaltige Beeinträchtigungen der<br />

bestimmungsgemäßen Nutzung der Agrarbereiche gegenüberstehen.<br />

Im Übrigen ist die Neuanlage von Wald in Agrarbereichen möglich, insbesondere,<br />

wenn sie zu einer Bereicherung und Stabilisierung des Naturhaushaltes oder des<br />

Landschaftsbildes oder zur Steigerung der Artenvielfalt beiträgt.<br />

Ziel 7 In <strong>den</strong> Teilen der Waldbereiche, die von besonderer forstwissenschaftlicher<br />

Bedeutung sind, ist die Walderhaltung sowie die Sicherung der jeweiligen Funktion<br />

als Voraussetzung <strong>für</strong> die forstwissenschaftliche Arbeit zu gewährleisten. Waldumwandlungen<br />

sind hier unzulässig.<br />

Ziel 8 Bei Waldbereichen innerhalb von BSN haben die Ziele zum Schutz der Natur<br />

Vorrang. In Waldbereichen mit <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Freiraumfunktionen „Schutz der<br />

Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, „<strong>Region</strong>ale Grünzüge“ sowie<br />

„Grundwasser- und Gewässerschutz“ sind die da<strong>für</strong> dargestellten Ziele bei der<br />

Bewirtschaftung zu beachten.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Ausgehend von<br />

- einer kontinuierlich steigen<strong>den</strong> Nachfrage nach Holz,<br />

- der Tatsache, dass diese Nachfrage zum Teil nur durch Importe gedeckt wer<strong>den</strong> kann,<br />

- der Tatsache, dass die Holzproduktion auf umweltschonende Weise erfolgt,<br />

- der Tatsache, dass naturnahe Wälder die am geringsten anthropogen überprägten<br />

Ökosysteme des Plangebietes und insofern nicht zu ersetzende Lebensräume <strong>für</strong> eine<br />

artenreiche Fauna und Flora sind,<br />

- einer kontinuierlich steigen<strong>den</strong> Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktionen des<br />

Waldes insbesondere im Verdichtungsgebiet<br />

sind fast alle derzeit als Wald genutzten oder zur Bewaldung vorgesehenen Teile des<br />

Freiraums in die dargestellten Waldbereiche einbezogen wor<strong>den</strong>.<br />

(2) Vor allem innerhalb von Siedlungsbereichen und größeren landwirtschaftlichen Komplexen<br />

sind Kleinwaldflächen als Lebensraum und Rückzugsgebiete <strong>für</strong> Tier- und Pflanzenarten<br />

sowie als psychologisch positiv auf <strong>den</strong> Menschen wirkende Landschaftselemente von großer<br />

Bedeutung.<br />

In der Bauleitplanung sind daher alle Flächen, die <strong>den</strong> gesetzlichen Voraussetzungen des<br />

Waldbegriffes genügen und nicht unmittelbar, d.h. durch Rodung oder massive Auflichtung<br />

des Bestandes in eine andere Nutzungsform überführt wer<strong>den</strong> sollen, als „Wald“ darzustellen<br />

und zu sichern.<br />

(3) Im südlichen und südöstlichen Teil der <strong>Region</strong> Aachen hat der Wald neben seiner<br />

wirtschaftlichen Bedeutung als Holzlieferant zusätzlich wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen.<br />

Im Kreis Heinsberg, im Nordkreis Aachen und in der Zülpicher Börde stehen allein wegen des<br />

geringen Waldanteils die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes im Vordergrund.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 82 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

Weitere Differenzierungen der Waldfunktionen können der Waldfunktionskarte der<br />

Forstbehör<strong>den</strong> entnommen wer<strong>den</strong>. Ihnen ist auch bei der Bewirtschaftung der Wälder durch<br />

entsprechende Schwerpunktsetzung Rechnung zu tragen.<br />

(4) Entwicklungen von Ortschaften und zulässigerweise vorhan<strong>den</strong>en Anlagen und gewerblichen<br />

Betrieben außerhalb der Siedlungsbereiche im Sinne der Erläuterungen im Kapitel 1 bleiben<br />

von der zeichnerischen Darstellung als Waldbereich unberührt.<br />

(5) In BSN bzw. deren unmittelbarem Umfeld sollen Waldbewirtschaftungsmaßnahmen nur im<br />

Rahmen speziell abgestimmter Pflegekonzepte durchgeführt wer<strong>den</strong> (s. Kap. 2.2.1). Dies gilt<br />

vor allem <strong>für</strong> Waldbereiche, die Gegenstand forstwissenschaftlicher Untersuchungen sind<br />

(Naturwaldzellen). Einer besonderen Behandlung bedürfen auch forstliche Versuchsflächen.<br />

Abgeleitet aus dem Programm „Wald 2000“ sollen bei der Bewirtschaftung des Waldes aus<br />

ökologischer Sicht folgende Ziele angestrebt wer<strong>den</strong>:<br />

- Aufbau naturnaher, ungleichaltriger, mehrschichtiger Mischbestände (mit hohen Wert-<br />

und Massenleistungen) durch Beachtung der natürlichen Grundlagen, Dauerbestockung,<br />

Kahlschlagverzicht, Naturverjüngung, Vorratspflege, Einzelstamm- und Zielstärkennutzung,<br />

- Vermeidung von Biozideinsatz,<br />

- standortangepasste Holzernte und Holztransporte im Wald,<br />

- Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung naturnaher Buchen- und Eichenwälder<br />

einschließlich der Nebenbaumarten und Begleitbaumarten mit angemessenen Alt- und<br />

Totholzanteilen,<br />

- Sicherung seltener Waldgesellschaften, historischer Waldnutzungsformen sowie<br />

Entwicklung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald wie Quellen, Fließgewässer,<br />

Talwiesen und Trockenrasen,<br />

- Erhaltung ausgewählter Altwälder,<br />

- Entwicklung vielfältiger Waldränder.<br />

Neben der Vielzahl kleinerer Schutzgebiete kommt vor allem der zielgerichteten Entwicklung<br />

der großräumigen Waldschutzgebiete „Waldreservat De<strong>den</strong>born“ im Kreis Aachen sowie<br />

„Waldreservat Kermeter“ in <strong>den</strong> Kreisen Düren und Euskirchen eine zentrale Bedeutung zu.<br />

Darüber hinaus sind im oberen Rurtal mit Nebenbächen, im Raum Lampertstal und Alendorfer<br />

Kalktriften, am Rothenbach und Schaagbachtal sowie im Meinweggebiet große Waldflächen<br />

im Waldbiotopschutzprogramm erfasst; sie wer<strong>den</strong> durch weitere kleinere, weniger als 300 ha<br />

umfassende, ökologisch wertvolle Waldflächen ergänzt.<br />

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Überlagerung von Waldbereichen durch BSLE<br />

und Grünzüge zu keinen grundsätzlichen oder gravieren<strong>den</strong> Ziel- bzw. Nutzungskonflikten<br />

führt. Über mögliche, lokal begrenzt konkurrierende Nutzungsansprüche, die im Regelfall<br />

ohne regionale Bedeutung sind, wird im Rahmen der Fachplanung bzw. Bauleitplanung<br />

entschie<strong>den</strong>.<br />

Zum Stichwort Vertragsnaturschutz wird auf die entsprechen<strong>den</strong> Ziele in Kapitel 2.2.1<br />

verwiesen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 83 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

(6) Als waldarm gelten nach Vorgabe des LEP NRW Kommunen, die<br />

- im Verdichtungsraum einen Waldanteil unter 15 % und<br />

- in <strong>den</strong> Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur einen Waldanteil unter 25 %<br />

der Gesamtfläche haben.<br />

Nach diesen Kriterien zählten 1994 im Verdichtungsgebiet Aachen die Städte Herzogenrath,<br />

Übach-Palenberg, Baesweiler, Alsdorf und Würselen als waldarme Kommunen, von <strong>den</strong>en die<br />

drei letztgenannten auch nach dem Merkmal Waldfläche pro Einwohner mit Werten unter<br />

500 qm vergleichsweise weniger gut versorgt waren.<br />

Im ländlichen Raum sind im Kreis Düren bis auf die Stadt Heimbach, die Gemein<strong>den</strong><br />

Hürtgenwald, Kreuzau und Langerwehe sowie die Stadt Nideggen und im Kreis Heinsberg bis<br />

auf die Städte Wassenberg und Wegberg alle übrigen Kommunen mit weniger als 25 % der<br />

Katasterfläche als waldarm eingestuft. Im Kreis Euskirchen weisen dagegen nur die Städte<br />

Mechernich und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist entsprechend niedrige Waldanteile<br />

auf.<br />

Mit Werten unter 500 qm weisen von <strong>den</strong> waldarmen Kommunen die Städte Erkelenz und<br />

Heinsberg sowie die Gemein<strong>den</strong> Al<strong>den</strong>hoven und Titz eine vergleichsweise geringe<br />

Waldfläche je Einwohner auf.<br />

(7) Unter <strong>den</strong> genannten Voraussetzungen ist eine Neuanlage von Wald immer dann „dringend<br />

geboten“, wenn der Waldanteil einer Gemeinde unter 15 % liegt. Nach der Leitlinie des<br />

Ministeriums <strong>für</strong> Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft <strong>für</strong> die Waldvermehrung in<br />

NRW gilt die Neuanlage von Wald ferner als<br />

- „notwendig“ bei einem Waldanteil von 15 - 25 %,<br />

- „sinnvoll“ bei einem Waldanteil von 25 - 60 %.<br />

(8) Auf Ersatzaufforstungen kann nach <strong>den</strong> Vorgaben des LEP NRW dann verzichtet wer<strong>den</strong>,<br />

wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als 60 % des Gemeindegebietes beträgt. Dies trifft<br />

im Plangebiet nur <strong>für</strong> die Gemein<strong>den</strong> Roetgen und Dahlem zu.<br />

(9) Die Waldvermehrung ist ein vergleichsweise langfristig orientierter und nur in kleinen<br />

Schritten durchführbarer Prozess. Sohltäler in der Eifel sollen in Bereichen, die überwiegend<br />

offen und durch Grünland geprägt sind, weiter offen gehalten wer<strong>den</strong>. Vereinzelte<br />

Parzellenaufforstungen innerhalb dieser offenen Teile sollen möglichst beseitigt wer<strong>den</strong>.<br />

Größere zusammenhängende Waldteile in diesen Sohltälern sollen auf Dauer durch Pflege-<br />

und Entwicklungsmaßnahmen zu naturnah bewirtschafteten Auenwäldern umgeformt wer<strong>den</strong>.<br />

(10) Von einer unvertretbaren und nachhaltigen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

durch die Neuanlage von Wald ist dann auszugehen, wenn die negativen Auswirkungen, z.B.<br />

Beschattung oder Kaltluftstau die positiven Auswirkungen, z.B. Kleinklimaverbesserung oder<br />

ökologische Aufwertung so stark überwiegen, dass sie auf Dauer zu einer starken<br />

Produktionserschwernis oder erheblichen Produktionsverlusten führen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 84 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

(11) Von besonderer forstwissenschaftlicher Bedeutung sind die Waldteile, in <strong>den</strong>en zur Klärung<br />

von Fragen der Beziehung zwischen Standort und Baumart, zu Fragen der natürlichen<br />

Gesellschaftsbildung, zu Fragen der natürlichen Vitalität und Ausbreitungsfähigkeit<br />

(Naturverjüngung), zum Zwecke der Sicherung genetischen Materials (Saatgutgewinnung)<br />

und Ähnlichem meist langjährige Beobachtungen, Untersuchungen und Maßnahmen auf<br />

wissenschaftlicher Basis durchgeführt wer<strong>den</strong>. Dies schließt auch ökologische Aspekte ein.<br />

Die Umsetzung des Zieles 5 wird in der Fachplanung z.B. durch Erklärung zur Naturwaldzelle<br />

gemäß § 49 LFoG, ggf. durch Festsetzung, Verordnung oder einstweilige Sicherstellungsanordnung<br />

von Naturschutzgebieten gemäß §§ 20 und 42e LG oder durch entsprechende<br />

Bestimmungen im forstlichen Betriebsplan geregelt.<br />

Ziel 9 In lokal begrenzten Realteilungsgebieten des Plangebietes <strong>Region</strong> Aachen ist die<br />

Aktivität der forstlichen Zusammenschlüsse zu intensivieren mit dem Ziel, unter <strong>den</strong><br />

Waldbesitzern durch gemeinsame freiwillige forstliche Aktionen und unter<br />

gegenseitiger Abstimmung die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu<br />

verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger<br />

Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, unzureichen<strong>den</strong> Waldaufschlusses und<br />

anderer Strukturmängel zu überwin<strong>den</strong>. Gegebenenfalls kann auch durch<br />

entsprechende Flurbereinigungsverfahren eine Verbesserung der Bewirtschaftung<br />

erreicht wer<strong>den</strong>. Bei der Verbesserung der Bewirtschaftung und der strukturellen<br />

Gegebenheiten sind die ökologischen Belange <strong>den</strong> Zielen des GEP entsprechend zu<br />

beachten.<br />

Ziel 10 In <strong>den</strong> Waldbereichen soll eine nachhaltige, mengenmäßig möglichst hohe<br />

Erzeugung von hochwertigem Holz sichergestellt wer<strong>den</strong>, soweit nicht Schutz- oder<br />

Erholungsfunktionen nach Maßgabe dieses Plans Einschränkungen erfordern.<br />

Ziel 11 Zur waldbaulichen Stabilisierung der Bestände sind konsequente Pflegehiebe<br />

anzustreben. Dies gilt insbesondere in <strong>den</strong> großen Nadelholzbereichen<br />

(Nachkriegsaufforstungen), wo mittelfristig die Einbringung eines Laubholzanteiles<br />

(auf vielen Standorten Buche) von etwa 30 % anzustreben ist.<br />

Ziel 12 In <strong>den</strong> Waldbereichen ist ein waldbaulich vertretbarer, artenreicher und gesunder<br />

Wildbestand anzustreben. Dabei soll das Schalenwild erforderlichenfalls soweit<br />

reduziert wer<strong>den</strong>, dass die angestrebte Erhöhung des Laubholzanteils ohne<br />

Forstschutzaufwendungen realisiert wer<strong>den</strong> kann.<br />

Erläuterung:<br />

(12) Die natürlichen geomorphologischen, bo<strong>den</strong>kundlichen und klimatischen Gegebenheiten im<br />

Wuchsgebiet Nordeifel kennzeichnen Standorte, die als potenzielle natürliche Vegetation<br />

verschie<strong>den</strong>e Buchengesellschaften aufweisen wür<strong>den</strong>. Die derzeitige Bestockung besteht zu<br />

57 % aus Nadelholz und zu 43 % aus Laubholz; bei <strong>den</strong> Nadelhölzern ist die Fichte<br />

dominierend, während bei <strong>den</strong> Laubhölzern Eiche, Buche und sonstige etwa gleichgroße<br />

Anteile ausmachen. Sowohl unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als auch unter dem Aspekt<br />

der Sozialleistungen und der ökologischen Funktionen ist die derzeitige Baumartenzusammen-


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 85 -<br />

2.3.1 Waldbereiche<br />

setzung der Wälder des Plangebietes nicht in allen Gebieten befriedigend. Der geschichtlich<br />

bedingte hohe Nadelholzanteil wird sich mit Änderung der Altersstruktur langsam zum<br />

Laubholz hin verschieben. Die angegebene generelle Zielsetzung bedarf einer weiteren<br />

Differenzierung auf der Grundlage der Bo<strong>den</strong>- bzw. Standortkartierung durch die<br />

Fachplanung.<br />

(13) Luftschadstoffe, natürliche Scha<strong>den</strong>sereignisse, lokal überhöhte Wildbestände und durch <strong>den</strong><br />

Braunkohlenabbau bedingte Grundwasserabsenkungen können zu gravieren<strong>den</strong> Belastungen<br />

des Waldes und zur Gefährdung seiner Funktionen führen. Die Reduzierung dieser<br />

Belastungen bzw. deren Kompensation durch geeignete Maßnahmen (z.B. Regulierung des<br />

Wildbestandes, Bewirtschaftungsbezirke <strong>für</strong> Schalenwild, Kompensationskalkungen) ist daher<br />

unerlässlich.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 86 -<br />

2.4.1 Oberflächengewässer, Hochwasserschutz<br />

2.4 Wasser<br />

2.4.1 Oberflächengewässer, Hochwasserschutz 6<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Gemäß § 2 Abs. 2, Nr. 8, Satz 7 ROG ist im Binnenland v.a. durch Sicherung oder<br />

Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> vorbeugen<strong>den</strong> Hochwasserschutz zu sorgen.<br />

Die Umsetzung dieses Grundsatzes soll gemäß <strong>den</strong> Entschließungen der Ministerkonferenz <strong>für</strong><br />

Raumordnung (MKRO) bundesweit mit <strong>den</strong> Instrumenten der Raumordnung und Landesplanung,<br />

d.h. unter anderem in <strong>den</strong> <strong>Region</strong>alplänen/Gebietsentwicklungsplänen erfolgen.<br />

(2) Gemäß § 33 LEPro sind die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und die angestrebte<br />

Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes miteinander in Einklang zu bringen, wobei<br />

u.a. das nutzbare Wasservorkommen, der Schutz vor Hochwasser, die günstigen Wirkungen<br />

der Gewässer <strong>für</strong> <strong>den</strong> Naturhaushalt, die Reinhaltung und die beabsichtigte Nutzung der<br />

Gewässer zu berücksichtigen sind. Gebiete, die sich <strong>für</strong> die Wassergewinnung besonders<br />

eignen, sollen durch Nutzungsbeschränkungen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme<br />

geschützt wer<strong>den</strong>. Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Freiflächen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Hochwasserschutz erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt wer<strong>den</strong>. Beim Schutz vor<br />

Hochwasser ist dem Wiederherstellen natürlicher Retentionsräume vor dem Bau von<br />

Rückhalteanlagen Vorrang einzuräumen. Die Uferbereiche der oberirdischen Gewässer sind,<br />

soweit nicht Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen, natürlich oder naturnah zu<br />

erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.<br />

(3) Gemäß Kapitel B.III., Ziel 4.24, LEP NRW sind Standorte <strong>für</strong> geplante Talsperren und<br />

geplante Hochwasserrückhaltebecken vorsorglich von Nutzungen freizuhalten, die die<br />

wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefähr<strong>den</strong> könnten. (Bei geplanten Trinkwassertalsperren<br />

ist auch das Einzugsgebiet vorsorglich von gefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Nutzungen freizuhalten.)<br />

Im LEP NRW sind Standorte <strong>für</strong> Trinkwassertalsperren mit mehr als 5 hm 3 Stauinhalt und <strong>für</strong><br />

sonstige Talsperren bzw. Rückhaltebecken mit mehr als 10 hm 3 zeichnerisch dargestellt.<br />

(4) Gemäß Kapitel B.III., Ziel 4.25, LEP NRW sind Überschwemmungsgebiete und Talauen der<br />

Fließgewässer als natürliche Retentionsräume zu erhalten und zu entwickeln. Einer<br />

Beschleunigung des Wasserabflusses ist entgegenzuwirken.<br />

6 Das Kapitel 2.4.1 `Oberflächengewässer, Hochwasserschutz´ des Sachlichen <strong>Teilabschnitt</strong>s<br />

„Vorbeugender Hochwasserschutz“ ersetzt in seinem Plangebiet (<strong><strong>Region</strong>alplan</strong> <strong>Köln</strong>, <strong>Teilabschnitt</strong>e<br />

<strong>Region</strong> <strong>Köln</strong>, Bonn/Rhein-Sieg und Aachen (dort: Gemein<strong>den</strong> Nörvenich und Vettweiß)) <strong>den</strong> bisherigen<br />

Inhalt des Kapitels 2.4.1 (http://www.bezreg-koeln.nrw.de/html/gremien/regionalplanung/hochwasser/<br />

textdar/hochwasser_text.pdf . Außerhalb des Plangebietes behält vorliegendes Kapitel seine Gültigkeit.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 87 -<br />

2.4.1 Oberflächengewässer, Hochwasserschutz<br />

Die Hochwasserereignisse der 90er Jahre haben deutlich wer<strong>den</strong> lassen, dass nach<br />

jahrzehntelanger Gewöhnung an vermeintliche Sicherheit unerwartet hohe Scha<strong>den</strong>spotenziale<br />

und Gefahren vorhan<strong>den</strong> sind. Über die zur Überschwemmung vorgesehenen Gebiete hinaus<br />

können auch abgeschirmte Bereiche in akute Überflutungsgefahr geraten. Zur zukünftigen<br />

Vermeidung solcher Extremhochwässer und der damit verbun<strong>den</strong>en Gefährdungen erwächst<br />

der Landes- und <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung gemeinsam mit der Fach- und Bauleitplanung die Pflicht,<br />

innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf eine Minderung der Gefährdungen<br />

hinzuwirken.<br />

(5) Im GEP ist gemäß 3. DVO zum LPlG <strong>für</strong> die zeichnerische Umsetzung der Vorgaben des<br />

LEPro und des LEP NRW die Darstellung von regionalbedeutsamen Talsperren, Abgrabungsseen<br />

und Hochwasserrückhaltebecken mit Dauerstau, die einer Planfeststellung nach § 31<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen, sowie von natürlichen Seen im Freiraum vorgesehen<br />

(in der Regel bei einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha). <strong>Region</strong>albedeutsame Hochwasserrückhaltebecken<br />

mit Dauerstau (> 10 ha) kommen in diesem <strong>Teilabschnitt</strong> nicht vor.<br />

Im vorliegen<strong>den</strong> Plan wer<strong>den</strong> zusätzlich größere Gewässer 2. Ordnung − Gewässer<br />

1. Ordnung kommen in diesem <strong>Teilabschnitt</strong> nicht vor − zur Beurteilung von Maßnahmen in<br />

Überschwemmungsbereichen sowie die Stauanlagen zur Wasserkraftnutzung an Rur und Kyll<br />

dargestellt.<br />

Ziel 1 Die zeichnerisch als Oberflächengewässer dargestellten Talsperren sind<br />

entsprechend der angegebenen wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung<br />

(H = Hochwasserschutz, K = Krafterzeugung, N = Niedrigwasseraufhöhung,<br />

T = Trinkwasserentnahme) zu sichern und vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu<br />

schützen.<br />

Ziel 2 Natürlich ausgeprägte Fließgewässer sind im Hinblick auf einen ausgewogenen<br />

Wasserhaushalt und auf ihre ökologische Bedeutung auch <strong>für</strong> ihre<br />

Funktionsbeziehung zur Gewässeraue zu erhalten. Ausgebaute, naturferne<br />

Fließgewässer sind durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen<br />

Gegebenheiten in einen naturnahen, nach Möglichkeit entfesselten Zustand zu<br />

versetzen. Zur Regelung der Abflussverhältnisse an <strong>den</strong> Fließgewässern ist ihrer<br />

Renaturierung sowie der Sicherung und der Rückgewinnung „natürlicher“<br />

Retentionsräume Vorrang einzuräumen vor dem Bau von Rückhaltebecken und<br />

besonders vor dem Ausbau zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Gewässer<br />

selbst.<br />

Ziel 3 In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die weitere Inanspruchnahme von<br />

Freiraum zugunsten von Siedlungserweiterungen und -neuplanungen auszuschließen.<br />

Soweit aus Grün<strong>den</strong> des Wohls der Allgemeinheit Baumaßnahmen (z.B.<br />

Verkehrswegebau) nötig wer<strong>den</strong>, muss − vornehmlich durch kompensatorische<br />

Maßnahmen − der schadlose Hochwasserabfluss auch nach der Baumaßnahme<br />

gesichert sein. Durch Baumaßnahmen dürfen keine neuen Gefährdungspotenziale<br />

entstehen.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 88 -<br />

2.4.1 Oberflächengewässer, Hochwasserschutz<br />

Ziel 4 Es ist auf eine Verbesserung der Wasserqualität aller Oberflächengewässer<br />

hinzuwirken. Die angestrebte Gewässergüte − entsprechend dem jeweiligen<br />

Gewässertyp − soll dabei mindestens der Güteklasse II − mäßig belastet − entsprechen.<br />

Hinweis: Die Funktionen der Talauen und Uferzonen der Gewässer sowie der Gewässer selbst als Lebensraum<br />

von Tieren und Pflanzen wer<strong>den</strong> in Kapitel 2.2 behandelt.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Im Bereich der dargestellten Oberflächengewässer haben die öffentlichen Planungsträger alle<br />

Planungen und Maßnahmen zu unterlassen, die der angegebenen Zweckbestimmung<br />

zuwiderlaufen; die Sicherung der Zweckbestimmungen Dritten gegenüber obliegt ihrer<br />

Aufsichtspflicht.<br />

(2) Mit der vorsorglichen Darstellung der Platißbach-/Pretherbachtalsperre als Oberflächengewässer<br />

sollen die wenigen sich noch bieten<strong>den</strong> Stauräume gesichert wer<strong>den</strong>. Wegen der<br />

erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie schutzwürdige Kulturgüter kommt in<br />

diesen Fällen dem wasserwirtschaftlichen Bedarfs- und Notwendigkeitsnachweis und der<br />

Abwägung mit <strong>den</strong> Ansprüchen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des<br />

Denkmalschutzes vor dem Bau der Talsperre besondere Bedeutung zu.<br />

(3) Folgende Talsperren und Staubecken mit wasserwirtschaftlicher Zweckbestimmung sind als<br />

Oberflächengewässer zeichnerisch dargestellt:<br />

Oberflächengewässer (Bestand)<br />

Dreilägerbachtalsperre<br />

Kalltalsperre<br />

Oleftalsperre<br />

Perlenbachtalsperre<br />

Rurtalsperre Schwammenauel mit<br />

Obersee<br />

Stauanlage Heimbach<br />

Stauanlage Kronenburg<br />

Stauanlage Obermaubach<br />

Urfttalsperre<br />

Wehebachtalsperre<br />

Gemeindegebiet<br />

Gemeinde Roetgen<br />

Gemeinde Simmerath<br />

Gemeinde Hellenthal<br />

Stadt Monschau<br />

Stadt Heimbach, Stadt Nideggen, Gemeinde<br />

Simmerath<br />

Stadt Heimbach<br />

Gemeinde Dahlem<br />

Gemeinde Hürtgenwald, Gemeinde Kreuzau,<br />

Stadt Nideggen<br />

Stadt Heimbach, Stadt Schlei<strong>den</strong>, Gemeinde<br />

Simmerath<br />

Gemeinde Hürtgenwald, Stadt Stolberg<br />

Zweck<br />

T, K<br />

T<br />

T, H, N, K<br />

T<br />

H, N, K, T<br />

K<br />

H<br />

K<br />

H, K, N, T<br />

T, H, N


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 89 -<br />

2.4.1 Oberflächengewässer, Hochwasserschutz<br />

Oberflächengewässer<br />

(Vorsorgebereiche)<br />

Platißbach-/Pretherbachtalsperre<br />

Gemeindegebiet<br />

Gemeinde Hellenthal<br />

Zweck<br />

(4) Bezüglich des vorbeugen<strong>den</strong> Hochwasserschutzes muss unterschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> zwischen<br />

- „Überschwemmungsbereichen“, das sind die Bereiche, die im Falle eines Hochwassers<br />

überschwemmt wer<strong>den</strong>, einschließlich solcher Flächen, die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abfluss und die<br />

Retention von Hochwasser zurück gewonnen wer<strong>den</strong> sollen und dementsprechend<br />

ebenfalls planerisch <strong>für</strong> einen möglichst gefahrlosen Hochwasserabfluss gesichert wer<strong>den</strong>,<br />

und<br />

- „potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen“, das sind geschützte (hinter <strong>den</strong> Deichen<br />

liegende) Bereiche, die im Falle von Durchbrüchen sowie bei extremen, die<br />

Bemessungsgrenze der Schutzeinrichtungen übersteigen<strong>den</strong> Hochwassern überflutet<br />

wer<strong>den</strong> können und in <strong>den</strong>en dieses Risiko bei der Raumnutzung zu berücksichtigen ist.<br />

Ein flächenmäßig wesentlicher Bestandteil der Überschwemmungsbereiche sind die durch<br />

Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Im <strong>Teilabschnitt</strong> <strong>Region</strong> Aachen<br />

wer<strong>den</strong> nur diese festgesetzten Überschwemmungsgebiete in der Erläuterungskarte abgebildet.<br />

Die anderen <strong>für</strong> <strong>den</strong> vorbeugen<strong>den</strong> Hochwasserschutz regional bedeutsamen Bereiche sollen<br />

zu gegebener Zeit im Zusammenhang mit <strong>den</strong> anderen <strong>Teilabschnitt</strong>en Berücksichtigung<br />

fin<strong>den</strong>.<br />

(5) Durch die festgesetzten Überschwemmungsgebiete sollen der schadlose Hochwasserabfluss<br />

gewährleistet und die da<strong>für</strong> erforderlichen Retentionsflächen geschützt wer<strong>den</strong>. Wegen<br />

zwischenzeitlich durchgeführter Ausbaumaßnahmen und des veränderten Abflussverhaltens<br />

der Gewässer müssen die um die Jahrhundertwende festgesetzten Überschwemmungsgebiete<br />

in erheblichem Umfang überarbeitet wer<strong>den</strong>. Hier<strong>für</strong> ist ein Zeitraum bis zum Jahre 2005<br />

vorgesehen. Im Einzelnen sollen <strong>für</strong> folgende Gewässer Überschwemmungsgebiete festgesetzt<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

Ahr, Erft, Eschweiler Bach, Finkelbach, Inde, Kall, Kyll, Neffelbach, Niers, Olef,<br />

Reifferscheider Bach, Rotbach, Rur, Schwalm, Swist, Urft, Veybach, Vichtbach, Wehebach<br />

und Wurm.<br />

Für die Rur, die Inde und die Swist liegen bereits neue Berechnungen auf Grundlage eines<br />

100-jährlichen Hochwasserereignisses vor. Soweit diese Berechnungen zu neu festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebieten geführt haben, wer<strong>den</strong> sie in der Erläuterungskarte dargestellt.<br />

(6) Im Rahmen der regionalplanerischen Prüfung von Planungen in Gewässerauen der<br />

zeichnerisch dargestellten Fließgewässer bzw. in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />

wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, welcher die bereits neu festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebiete bzw. bis dahin hilfsweise die alten preußischen noch gültigen<br />

Überschwemmungsgebiete zugrunde gelegt wer<strong>den</strong>. Ferner ist vom Planungs- bzw.<br />

Projektträger ein wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag des zuständigen Staatlichen<br />

Umweltamtes (StUA) oder ggf. der Unteren Wasserbehörde beizubringen, aus dem u.a. die<br />

überstauten Flächen hervorgehen.<br />

T


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 90 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Gemäß § 2, Abs. 2, Nr. 8, Satz 3, ROG ist Wasser sparsam und schonend in Anspruch zu<br />

nehmen; insbesondere Grundwasservorkommen sind zu schützen.<br />

(2) Gemäß § 33 LEPro sind die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und die angestrebte<br />

Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes miteinander in Einklang zu bringen, wobei<br />

u.a. das nutzbare Wasservorkommen, die günstigen Wirkungen der Gewässer <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Naturhaushalt, die Reinhaltung und die beabsichtigte Nutzung der Gewässer zu<br />

berücksichtigen sind. Gebiete, die sich <strong>für</strong> die Wassergewinnung besonders eignen, sollen<br />

durch Nutzungsbeschränkungen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt<br />

wer<strong>den</strong>. Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Freiflächen <strong>für</strong> die Grundwasserneubildung<br />

erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Im LEP NRW sind Gebiete und Standorte mit Bedeutung <strong>für</strong> die öffentliche<br />

Wasserversorgung zeichnerisch und textlich dargestellt. Gemäß Erläuterung 4.31 im<br />

Kapitel B.III. des LEP NRW hat die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung innerhalb der im LEP NRW<br />

zeichnerisch dargestellten Grundwasservorkommen, Grundwassergefährdungsgebiete sowie<br />

Uferzonen und Talauen die <strong>für</strong> die dauerhafte öffentliche Wasserversorgung nach Menge und<br />

Güte erforderlichen Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Gewässer zu sichern. Die äußere Abgrenzung<br />

der Grundwassergefährdungsgebiete des LEP NRW ist in der beiliegen<strong>den</strong> Erläuterungskarte<br />

übernommen wor<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> Bereichen der Grundwasservorkommen ist bei allen Planungen<br />

und Maßnahmen der langfristige Schutz der Wasserressourcen <strong>für</strong> künftige Generationen zu<br />

berücksichtigen.<br />

(4) Gemäß der Vorgabe im Ziel B.III.4.21 des LEP NRW sind die Grundwasservorkommen, die<br />

der öffentlichen Wasserversorgung dienen und zugleich <strong>für</strong> eine zukünftige dauerhafte<br />

Versorgungssicherheit erhalten wer<strong>den</strong> müssen, im GEP durch Darstellung als Bereiche mit<br />

Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG) gesichert.<br />

(5) Im LEP NRW (Kap. B.III., Ziele 4.22 bis 4.24) wird weitergehend festgelegt:<br />

- Uferzonen und Talauen, die <strong>für</strong> die öffentliche Wasserversorgung herangezogen wer<strong>den</strong><br />

oder sich da<strong>für</strong> eignen, sind zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind in ihren tatsächlich<br />

nutzbaren Abschnitten im Gebietsentwicklungsplan zu sichern.<br />

- In Gebieten, in <strong>den</strong>en wegen der geologischen Struktur das Grundwasser besonders<br />

gefährdet ist, ist bei allen Planungen und Maßnahmen der Schutz des Grundwassers vor<br />

Verunreinigungen zu sichern.<br />

- Standorte <strong>für</strong> geplante Talsperren und geplante Hochwasserrückhaltebecken sind<br />

vorsorglich von Nutzungen freizuhalten, die die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung<br />

gefähr<strong>den</strong> könnten. Darüber hinaus sind die Einzugsbereiche bei Talsperren <strong>für</strong> die<br />

Trinkwasserversorgung zu sichern.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 91 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

(6) Gemäß der 3. DVO zum LPlG sind im GEP folgende Einzugsbereiche im Sinne der<br />

Wasserschutzzonen I bis III A zeichnerisch als BGG darzustellen:<br />

- vorhan<strong>den</strong>e, geplante oder in Aussicht genommene Einzugsgebiete öffentlicher<br />

Trinkwassergewinnungsanlagen,<br />

- Grundwasservorkommen und Einzugsgebiete von Talsperren, die der öffentlichen<br />

Trinkwasserversorgung dienen, in absehbarer Zeit da<strong>für</strong> herangezogen wer<strong>den</strong> sollen oder<br />

<strong>für</strong> eine entsprechende Nutzung langfristig vorgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Planungsbeschränkungen wer<strong>den</strong> entsprechend der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der BGG in<br />

<strong>den</strong> textlichen Darstellungen insbesondere in Anlehnung an die Richtlinien des Deutschen<br />

Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) <strong>für</strong> Trinkwasserschutzgebiete (I. Teil: Schutzgebiete<br />

<strong>für</strong> Grundwasser (DVGW W 101, 1995), II. Teil: Schutzgebiete <strong>für</strong> Trinkwassertalsperren<br />

(DVGW W 102, 2001)) festgelegt.<br />

Um das gesamte Schutzgebiet/Einzugsgebiet aller Grundwasservorkommen, die der<br />

öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen bzw. künftig dienen sollen, aufzuzeigen, findet<br />

− soweit vorhan<strong>den</strong> − die Wasserschutzzone III B in einer Erläuterungskarte Berücksichtigung.<br />

(7) Durch die o.g. Vorgaben im LEPro, im LEP NRW und in der 3. DVO zum LPlG wird neben<br />

<strong>den</strong> fachrechtlichen Schutz der Gewässer der landesplanerische Schutz gesetzt, der bei der<br />

Flächensicherung zeitlich sehr viel weiter vorgreifen kann als es der wasserrechtliche vermag.<br />

BGG weisen auf Restriktionen bei der Raumnutzung hin, die in der textlichen Darstellung und<br />

im Erläuterungsbericht weitergehend konkretisiert wer<strong>den</strong>. Bei der zeichnerischen Darstellung<br />

wur<strong>den</strong> im Rahmen der Abwägung Neudarstellungen von Siedlungsbereichen bzw. Standorten<br />

mit siedlungsräumlicher Nutzung sowie neue Abfalldeponien und Abgrabungen innerhalb der<br />

BGG nach Möglichkeit vermie<strong>den</strong>.<br />

(8) Im vorliegen<strong>den</strong> <strong>Teilabschnitt</strong> „<strong>Region</strong> Aachen“ des GEP sind die BGG auf der Basis von<br />

festgesetzten bzw. im Verfahren befindlichen und geplanten Schutzgebieten dargestellt. In<br />

dem geplanten Schutzgebiet „Jülich-Barmen“ findet bisher keine Trinkwasserentnahme statt.<br />

In allen anderen Fällen dient das jeweilige Grundwasser-Vorkommen bereits der öffentlichen<br />

Wasserversorgung. Bei <strong>den</strong> im Zusammenhang mit Trinkwassertalsperren dargestellten BGG<br />

wird das Einzugsgebiet der geplanten Platißbach-/Pretherbachtalsperre vorsorglich geschützt.<br />

Sofern der Wasserverbrauch weiterhin leicht abnimmt, kann mit <strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en<br />

Wasserentnahmen und der als zusätzlicher Reserve geplanten Platißbach-/Pretherbachtalsperre<br />

die Trinkwasserversorgung in der <strong>Region</strong> langfristig sichergestellt wer<strong>den</strong>. Die Festsetzung<br />

des geplanten Wasserschutzgebietes Obersee (BGG T 2.2) hängt von der Realisierung des<br />

Olefverbundes ab. Sollte der geplante Stollen von der Oleftalsperre zum Pumpwerk am<br />

Paulus-Hof-Damm gebaut wer<strong>den</strong>, entfällt die Funktion des Obersees als Trinkwassertalsperre<br />

und damit auch die Notwendigkeit, ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Sollten sich die<br />

fachplanerischen Grundannahmen in Zukunft deutlich verändern, müsste dies durch<br />

entsprechende GEP-Änderungen aufgegriffen wer<strong>den</strong>.<br />

(9) Weil die bedeutsamen Vorkommen von Sand und Kies zugleich ergiebige<br />

Grundwasservorkommen darstellen, welche die Grundlage <strong>für</strong> die öffentliche Wasserver-


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 92 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

sorgung bil<strong>den</strong>, fin<strong>den</strong> sich dort (insbesondere in der Niederrheinischen Bucht) zahlreiche<br />

Wasserschutzgebiete mit entsprechen<strong>den</strong> Nutzungsbeschränkungen. Ob die Belange der<br />

öffentlichen Trinkwasserversorgung und die Auswirkungen von Nassabgrabungen auf das<br />

Grundwasser (Eintrag von Schadstoffen, u.a. mit erbgutverändern<strong>den</strong>, fruchtschädigen<strong>den</strong><br />

oder krebserzeugen<strong>den</strong> Wirkungen über Luft und Regen sowie hohe Verdunstungsrate) sowie<br />

das bei Trockenabgrabung entstehende Gefährdungspotenzial durch die Entfernung der<br />

grundwasserschützen<strong>den</strong> Deckschichten miteinander vereinbar sind, lässt sich nur im Rahmen<br />

einer Einzelfallprüfung entschei<strong>den</strong> (s. Kap. 1.4).<br />

In gleicher Weise liegen die Kalksteinbrüche bei Aachen, Stolberg und in der Eifel in der<br />

Regel in Bereichen von Grundwasservorkommen und Grundwassergefährdungsgebieten. Die<br />

o.g. Ausführungen zu <strong>den</strong> Kies- und Sandabgrabungen gelten hier entsprechend.<br />

(10) BGG überlagern immer andere Darstellungen. Das Verhältnis der betroffenen Ziele<br />

zueinander ist nachfolgend festgelegt. Auf der Ebene des GEP herrscht insofern Konfliktfreiheit.<br />

Ziel 1 Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu<br />

bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer<br />

(Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit <strong>für</strong> die<br />

öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist <strong>den</strong><br />

Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. Bei auftreten<strong>den</strong><br />

Konflikten zwischen <strong>den</strong> unterschiedlichen Nutz- und Schutzfunktionen soll das<br />

Kooperationsprinzip zur Anwendung kommen.<br />

Ziel 2 Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten <strong>für</strong> Grundwasser und <strong>für</strong><br />

Trinkwassertalsperren dargestellten BGG sind vor störender anderweitiger<br />

Inanspruchnahme zu schützen. Sie sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die<br />

dem Planungsziel entgegenstehen.<br />

Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten <strong>für</strong> Grundwasser und Trinkwassertalsperren<br />

dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme<br />

geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten wer<strong>den</strong>, die dem Planungsziel<br />

entgegenstehen.<br />

Ziel 3 Bei Überlagerungen von BGG und BSN darf keine Beeinträchtigung<br />

oberflächenwasser- und grundwasserabhängiger Biotope durch Wasserentnahmen<br />

erfolgen. Ausgenommen ist die der Zweckbestimmung gemäße Nutzung von<br />

Trinkwassertalsperren.<br />

Ziel 4 Bei Überlagerungen von BGG mit BSLE oder mit <strong>Region</strong>alen Grünzügen sind die<br />

da<strong>für</strong> festgelegten Ziele bei Trinkwasserentnahmen zu beachten.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Innerhalb von BGG soll immer präventiver Trinkwasserschutz betrieben wer<strong>den</strong>. Das<br />

Scha<strong>den</strong>spotenzial ist soweit zu verringern, dass Trinkwasserentnahmestellen weitestgehend<br />

geschützt wer<strong>den</strong>.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 93 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

(2) Insbesondere bei neuen Standortplanungen, die wasserwirtschaftlich kritisch beurteilt wer<strong>den</strong><br />

(z.B. Gewerbe- und Industriegebiete, Abfallbehandlungsanlagen) ist vom Planungs- bzw.<br />

Projektträger eine Standortsuche außerhalb von BGG durchzuführen. Innerhalb der<br />

Wasserschutzzone II sind Siedlungsneuplanungen bzw. -erweiterungen zu vermei<strong>den</strong>. Über<br />

Bau oder Erweiterung einzelner Vorhaben in dieser Wasserschutzzone sowie über die<br />

Entwicklung bereits zulässigerweise bestehender wassergefähr<strong>den</strong>der Anlagen oder<br />

Nutzungen wird auf fachplanerischer Ebene entschie<strong>den</strong>. Neuplanungen <strong>für</strong> gewässerschutzgefähr<strong>den</strong>de<br />

Anlagen und Nutzungen, deren wassergefähr<strong>den</strong>de Emissionen nicht ausreichend<br />

begrenzbar sind, sind nicht zulassungsfähig. In anderen Fällen können besondere<br />

Sicherheitsvorkehrungen zur Zulassung führen. Bei der Planung der Siedlungsentwicklung<br />

und der Verkehrsinfrastruktur ist die vorsorgende Gewässerschutzfunktion besonders zu<br />

berücksichtigen. Im Übrigen wer<strong>den</strong> Vorhaben und Maßnahmen einzelfallbezogen im jeweils<br />

in Frage kommen<strong>den</strong> Verfahren auf ihre Raumverträglichkeit und Übereinstimmung mit <strong>den</strong><br />

Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft. Die Unterlagen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Nachweis, dass<br />

ein Vorhaben die Ziele <strong>für</strong> BGG nicht gefährdet, sind vom Planungs- bzw. Projektträger<br />

vorzulegen.<br />

(3) In der beiliegen<strong>den</strong> Erläuterungskarte sind die <strong>den</strong> zeichnerisch dargestellten BGG<br />

zuzuordnen<strong>den</strong> Gewinnungsanlagen nachrichtlich übernommen wor<strong>den</strong>.<br />

(4) Die Umsetzung der Schutzziele <strong>für</strong> BGG, die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten<br />

dargestellt sind, wird in der Fachplanung durch die jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen<br />

geregelt. Hierzu gehören auch geplante Verordnungen, <strong>für</strong> die bereits das<br />

Verfahren zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet wor<strong>den</strong> ist.<br />

(5) Bei Planungen von Grundwasserentnahmestellen in BSN und deren Umgebung ist vom<br />

Planungs- bzw. Projektträger eine Standortalternativenprüfung außerhalb dieser Bereiche<br />

durchzuführen, sofern oberflächenwasser- und grundwasserabhängige Biotope betroffen<br />

wer<strong>den</strong> könnten (s. Kap. 2.2.1).<br />

(6) Bei der Überlagerung von BGG mit sonstigen Freiraumfunktionen im Sinne des Zieles 5 wird<br />

davon ausgegangen, dass es bei <strong>den</strong> hier genannten Überlagerungen nicht zu grundsätzlichen<br />

oder gravieren<strong>den</strong> Ziel- bzw. Nutzungskonflikten kommt. Über mögliche, lokal begrenzte<br />

konkurrierende Nutzungsansprüche, die im Regelfall ohne regionale Bedeutung sind,<br />

entscheidet die Fachplanung.<br />

(7) Folgende Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen sind zeichnerisch<br />

dargestellt. (Die Bezeichnungen der BGG in der Tabelle sind <strong>den</strong> Namen der WSG-<br />

Verordnungen ähnlich.)


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 94 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

1 BGG auf der Basis von Schutzgebieten <strong>für</strong> Grundwasser<br />

1.1 BGG auf der Basis von festgesetzten und im wasserrechtlichen Verfahren befindlichen<br />

Schutzgebieten <strong>für</strong> Grundwasser<br />

GEP-Nr.:<br />

G 2.1<br />

G 2.2<br />

G 2.2<br />

G 2.3<br />

G 2.4<br />

G 2.4<br />

G 2.4<br />

G 2.6<br />

G 2.8<br />

G 2.10<br />

G 2.17<br />

G 2.18<br />

G 2.19<br />

G 2.20<br />

G 2.20<br />

G 2.12<br />

G 2.13<br />

G 2.14<br />

Kreis Heinsberg<br />

Kreis Düren<br />

Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Roosteren (NL)<br />

Heinsberg-Kirchhoven<br />

Waldfeucht<br />

Wassenberg<br />

Erkelenz-Mennekrath<br />

Gatzweiler und Rickelrath<br />

Wegberg-Uevekoven<br />

Schinveld (NL)<br />

Linnich<br />

Titz<br />

Kreis Aachen<br />

Langerwehe-Wenau<br />

(teilweise K)<br />

(teilweise bereits festgesetzt)<br />

Vettweiß-Lüxheim<br />

Kreuzau „Im Lohberg“<br />

Nideggen-Embken<br />

Nideggen-Wollersheim<br />

Reichswald<br />

Aachen „Eicher Stollen“<br />

Aachen-Bran<strong>den</strong>burg<br />

(teilweise K)<br />

Gemeinde<br />

Selfkant<br />

Heinsberg<br />

Waldfeucht<br />

Waldfeucht<br />

Gangelt<br />

Wassenberg<br />

Erkelenz<br />

Wegberg<br />

Wegberg<br />

Erkelenz<br />

Gangelt<br />

Linnich<br />

Titz<br />

Langerwehe<br />

Vettweiß<br />

Kreuzau<br />

Nideggen<br />

Nideggen<br />

Heimbach<br />

Aachen<br />

Stolberg<br />

Würselen<br />

Aachen<br />

Aachen


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 95 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

GEP-Nr.:<br />

G 2.15<br />

G 2.16<br />

G 2.16<br />

G 2.17<br />

G 2.21<br />

G 2.30<br />

G 2.30<br />

G 2.30<br />

G 2.30<br />

G 2.31<br />

Kreis Euskirchen<br />

Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Aachen-Schmithof<br />

(teilweise K)<br />

Binsfeldhammer/Rüst<br />

(teilweise K)<br />

Nachtigällchen und Mariaschacht<br />

(teilweise K)<br />

Hastenrather Graben<br />

(teilweise K)<br />

Weilerswist-Lommersum<br />

Bad Münstereifel-Arloff<br />

(teilweise K)<br />

Bad Münstereifel–Nöthen<br />

(teilweise K)<br />

Hauser Ben<strong>den</strong> und Urfey<br />

(teilweise K)<br />

Mechernich-Satzvey<br />

Nettersheim „Wespelquelle“<br />

1.2 BGG auf der Basis von geplanten Schutzgebieten <strong>für</strong> Grundwasser<br />

GEP-Nr.:<br />

G 2.3<br />

G 2.4<br />

G 2.5<br />

G 2.7<br />

G 2.9<br />

G 2.11<br />

Kreis Heinsberg<br />

Kreis Düren<br />

Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Wegberg-Arsbeck<br />

Wegberg-Beeck<br />

Erkelenz-Holzweiler<br />

Gangelt<br />

Jülich-Barmen<br />

Niederzier-Ellen<br />

Gemeinde<br />

Aachen<br />

Stolberg<br />

Stolberg<br />

Eschweiler<br />

Langerwehe<br />

Weilerswist<br />

Euskirchen<br />

Bad Münstereifel<br />

Mechernich<br />

Bad Münstereifel<br />

Mechernich<br />

Kall<br />

Mechernich<br />

Nettersheim<br />

Mechernich<br />

Nettersheim<br />

Gemeinde<br />

Wegberg<br />

Wegberg<br />

Erkelenz<br />

Gangelt<br />

Geilenkirchen<br />

Übach-Palenberg<br />

Jülich<br />

Linnich<br />

Niederzier<br />

Düren<br />

Merzenich


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 96 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

GEP-Nr.:<br />

G 2.11<br />

G 2.20<br />

G 2.39<br />

G 2.40<br />

G 2.21<br />

G 2.24<br />

G 2.25<br />

G 2.25<br />

G 2.25<br />

G 2.26<br />

G 2.27<br />

G 2.27<br />

G 2.28<br />

G 2.29<br />

G 2.31<br />

G 2.32<br />

G 2.33<br />

G 2.34<br />

G 2.35<br />

G 2.37<br />

G 2.38<br />

Kreis Euskirchen<br />

Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Niederzier-Hambach<br />

Nideggen „Hohlbachtal und Mühlbachtal“ (teilweise K)<br />

Düren-Overhuesallee<br />

Hürtgenwald-Gey/ Düren-Birgel<br />

Zülpich-Oberelvenich<br />

Heimbach-Düttling<br />

(teilweise K)<br />

Mechernich-Eicks<br />

(teilweise K)(teilweise bereits festgesetzt)<br />

Mechernich Quelle Dützben<strong>den</strong><br />

(teilweise K)<br />

Mechernich „Quellen am Mehlenbach“<br />

(teilweise K)<br />

Mechernich-Glehn<br />

(teilweise K)<br />

Mechernich-Bleibuir<br />

(teilweise K)<br />

Mechernich „Quellen am Eselsbach“<br />

(teilweise K)<br />

Gemünd-Mauel/ „Quelle Seebricht“<br />

Kall<br />

(teilweise K)<br />

Nettersheim-Engelgau/<br />

„Lewesterquelle“ (teilweise K)<br />

Nettersheim-Tondorf/ „Sülchesbach-<br />

Quelle“ (teilweise K)<br />

Nettersheim Marmagen<br />

(teilweise K)<br />

Zingscheid/ „Dropestollen bei Wil<strong>den</strong>burg“ (teilweise K)<br />

Blankenheim „Olbrück und Sei<strong>den</strong>bachtal“ (teilweise K)<br />

Dahlem „Hei<strong>den</strong>köpfe“<br />

Blankenheim-Alendorf (teilweise K)<br />

Gemeinde<br />

Niederzier<br />

Jülich<br />

Nideggen<br />

Düren<br />

Hürtgenwald<br />

Langerwehe<br />

Zülpich<br />

Euskirchen<br />

Schlei<strong>den</strong><br />

Heimbach<br />

Mechernich<br />

Heimbach<br />

Mechernich<br />

Mechernich<br />

Heimbach<br />

Mechernich<br />

Mechernich<br />

Schlei<strong>den</strong><br />

Mechernich<br />

Schlei<strong>den</strong><br />

Schlei<strong>den</strong>/<br />

Gemünd<br />

Kall<br />

Nettersheim<br />

Nettersheim<br />

Nettersheim<br />

Kall<br />

Kall<br />

Blankenheim<br />

Dahlem<br />

Blankenheim


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 97 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

2 BGG auf der Basis von Schutzgebieten <strong>für</strong> Trinkwassertalsperren<br />

2.1 BGG auf der Basis von festgesetzten und im wasserrechtlichen Verfahren befindlichen<br />

Schutzgebieten <strong>für</strong> Trinkwassertalsperren<br />

GEP-Nr.:<br />

T 2.1<br />

T 2.2<br />

T 2.2<br />

T 2.2<br />

Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Kreis Aachen/ Kreis Euskirchen/ Kreis Düren<br />

Wehebachtalsperre<br />

Dreilägerbachtalsperre<br />

Kalltalsperre<br />

Perlenbachtalsperre<br />

2.2 BGG auf der Basis von geplanten Schutzgebieten <strong>für</strong> Trinkwassertalsperren<br />

GEP-Nr.:<br />

T 2.2<br />

T2.2<br />

T 2.2<br />

Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Kreis Aachen/ Kreis Euskirchen/ Kreis Düren<br />

Obersee<br />

Oleftalsperre<br />

Prether-/Platißbachtalsperre<br />

(langfristiger Vorsorgebereich)<br />

Erläuterung der GEP-Nr. (GN.n, TN.n):<br />

G = Schutzgebiet <strong>für</strong> Grundwasser<br />

T = Schutzgebiet <strong>für</strong> Trinkwassertalsperre<br />

N = 2 = <strong>Teilabschnitt</strong> <strong>Region</strong> Aachen<br />

n = laufende Gebietsnummer<br />

K = Kalkzug<br />

NL = auf der Basis eines niederländischen Wasserschutzgebietes<br />

Gemeinde<br />

Hürtgenwald<br />

Langerwehe<br />

Stolberg<br />

Hürtgenwald<br />

Roetgen<br />

Simmerath<br />

Simmerath<br />

Monschau<br />

Monschau<br />

Hellenthal<br />

Gemeinde<br />

Hellenthal<br />

Heimbach<br />

Simmerath<br />

Schlei<strong>den</strong><br />

Monschau<br />

Hellenthal<br />

Schlei<strong>den</strong><br />

Dahlem<br />

Hellenthal<br />

(8) In der Erläuterungskarte ist außer <strong>den</strong> in der Tabelle der Erläuterung (7) aufgeführten BGG,<br />

die generalisiert die Wasserschutzzonen I bis III A der festgesetzten, im wasserrechtlichen


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 98 -<br />

2.4.2 Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen<br />

Verfahren befindlichen und geplanten Wasserschutzgebiete umfassen, auch die generalisierte<br />

Wasserschutzzone III B der oben genannten Wasserschutzgebiete abgebildet.<br />

Darüber hinaus wird die generalisierte Wasserschutzzone III B folgender<br />

Wasserschutzgebiete, die ansonsten außerhalb des Plangebietes liegen, abgebildet:<br />

Festgesetzte und im wasserrechtlichen Verfahren befindliche Wasserschutzgebiete <strong>für</strong><br />

Grundwasser<br />

Wasserschutzgebiet<br />

Kreis Heinsberg<br />

Mönchengladbach-Wickrath<br />

Kreis Euskirchen<br />

Erftstadt-Dirmerzheim<br />

Geplante Wasserschutzgebiete <strong>für</strong> Grundwasser<br />

Wasserschutzgebiet<br />

Kreis Heinsberg<br />

Reststrauch/Fuchskuhle/Wiedbusch<br />

Rheindahlen<br />

Kreis Euskirchen<br />

Kuchenheim/Lu<strong>den</strong>dorf<br />

Gemeinde<br />

Erkelenz<br />

Weilerswist<br />

Gemeinde<br />

Erkelenz<br />

Erkelenz<br />

Euskirchen<br />

Ebenfalls in der Erläuterungskarte wer<strong>den</strong> die geplanten Thermalquellgebiete „Aachen“ und<br />

„Burtscheid“ abgebildet, um die besonderen Anforderungen an <strong>den</strong> Schutz der Thermalwasservorkommen<br />

und Quellen kenntlich zu machen. Die Gebiete weisen hoch aufragende,<br />

Thermalwasser führende Kalkzüge und Wassertemperaturen von über 17°C auf.<br />

(9) Die in <strong>den</strong> landesplanerisch genehmigten Braunkohlenplänen enthaltenen Ziele bleiben<br />

unberührt.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 99 -<br />

2.5.1 Bo<strong>den</strong><br />

2.5 Sonstige Schutzgüter<br />

2.5.1 Bo<strong>den</strong><br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Das ROG (§ 2), das BauGB (§§ 1a, 5 und 179) und das LEPro (§ 2) enthalten mit ihren<br />

Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch die Verpflichtung zum Schutz<br />

des Bo<strong>den</strong>s.<br />

Bo<strong>den</strong> im Sinne des Bundes-Bo<strong>den</strong>schutzgesetzes (BBodSchG) ist die obere Schicht der<br />

Erdkruste einschließlich des Bo<strong>den</strong>wassers (Bo<strong>den</strong>lösung) und der Bo<strong>den</strong>luft, soweit sie<br />

Träger der natürlichen Funktionen als<br />

a) Lebensgrundlage und Lebensraum <strong>für</strong> Menschen, Tiere, Pflanzen und Bo<strong>den</strong>organismen,<br />

b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,<br />

c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium <strong>für</strong> stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-,<br />

Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des<br />

Grundwassers<br />

der Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie der Nutzungsfunktionen als<br />

a) Rohstofflagerstätte,<br />

b) Fläche <strong>für</strong> Siedlung und Erholung,<br />

c) Standort <strong>für</strong> die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,<br />

d) Standort <strong>für</strong> sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und<br />

Entsorgung<br />

sind.<br />

(2) Zweck dieses Gesetzes 7 ist es, nachhaltig die Funktionen des Bo<strong>den</strong>s zu sichern oder<br />

wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bo<strong>den</strong>veränderungen abzuwehren, der Bo<strong>den</strong> und<br />

Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge<br />

gegen nachteilige Einwirkungen auf <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> zu treffen. Bei Einwirkungen auf <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong><br />

sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der<br />

Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung entspricht diesen Verpflichtungen, indem sie bei der Plankonzeption des<br />

GEP und Abwägung der verschie<strong>den</strong>en Belange die Ziele des Bo<strong>den</strong>schutzes berücksichtigt.<br />

(4) Fachliche Basis hier<strong>für</strong> ist die auf der Grundlage der digitalen Bo<strong>den</strong>karte vom GD NRW<br />

Krefeld erstellte Karte „Schutzwürdige Bö<strong>den</strong> in Nordrhein-Westfalen“ im Maßstab<br />

M = 1:50000 mit textlichen Erläuterungen.<br />

7 Gesetz zum Schutz des Bo<strong>den</strong>s (BBodSchG) vom 17.03.1998


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 100 -<br />

2.5.1 Bo<strong>den</strong><br />

Dargestellt wer<strong>den</strong> Bö<strong>den</strong> mit besonderem Erfüllungsgrad in ihrer Funktion als<br />

- natürlicher Lebensraum,<br />

- Produktionsgrundlage der Landwirtschaft und<br />

- Archiv und Dokument der Natur- und Kulturgeschichte.<br />

Die Auswertungskarte fasst die Einheiten der zu Grunde liegen<strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>karte in folgen<strong>den</strong><br />

drei Kategorien zusammen:<br />

1. Bö<strong>den</strong> mit extremen Wasser- und Nährstoffangeboten,<br />

2. Bö<strong>den</strong> mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit,<br />

3. regionaltypische und/oder besonders seltene Bö<strong>den</strong>.<br />

Nicht ausgewiesen wer<strong>den</strong> schutzwürdige Bö<strong>den</strong> mit einer hohen Schutzfunktion <strong>für</strong> das<br />

Grundwasser.<br />

(5) Bei der Konzeption des GEP fin<strong>den</strong> die Ausweisungen in der Karte „Schutzwürdige Bö<strong>den</strong> in<br />

Nordrhein-Westfalen“ Eingang in die Abwägung zur Darstellung von Schutzbereichen, z.B.<br />

von BSN oder von BSLE, aber auch in die Abwägung zur Differenzierung von allgemeinen<br />

Freiraum- und Agrarbereichen. Die Regelungen des BBodSchG schlagen sich u.a. in <strong>den</strong><br />

Formulierungen der textlichen Ziele <strong>für</strong> die Freiraumnutzungen und -funktionen nieder.<br />

Darüber hinaus fin<strong>den</strong> rechtliche Vorgaben und fachliche Informationen Eingang in die<br />

Abwägung zur Darstellung von Bereichen, die zu Eingriffen in <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> führen, wie z.B.<br />

Siedlungsbereichen oder Bereichen <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher<br />

nichtenergetischer Bo<strong>den</strong>schätze.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 101 -<br />

2.5.2 Denkmalschutz<br />

2.5.2 Denkmalschutz<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Das im LEPro in § 24 Abs. 7 dem Sachgebiet „Städtebau und Wohnungswesen“ zugeordnete<br />

allgemeine Ziel des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege − Erhaltung und Nutzung sowie<br />

eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung − kann nicht ausschließlich auf Siedlungsbereiche<br />

beschränkt wer<strong>den</strong>. Die Schwerpunkte <strong>den</strong>kmalpflegerischen Interesses betreffen auch<br />

Denkmale und Denkmalbereiche im Freiraum und Anlagen des Verkehrs und der Versorgung.<br />

Ziel 1 Allgemeine Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind<br />

- Erhaltung und Pflege der Bau<strong>den</strong>kmäler, Denkmalbereiche auch des<br />

Verkehrs und der Versorgung im Sinne von § 2 DSchG (Denkmalschutzgesetz)<br />

und Bewahrung und Berücksichtigung ihrer baulichen, nutzungsbedingten<br />

und orts- oder landschaftsgestalterischen historischen Eigenarten sowie<br />

räumlichen Einbindungen bei nachfolgen<strong>den</strong> Planungen;<br />

- Erhaltung und Pflege der regionaltypischen, charakteristischen und<br />

i<strong>den</strong>titätsstiften<strong>den</strong> Siedlungsformen, -grundrisse und Ortsbilder und Bedeutungsinhalte<br />

sowie bedeutungsrelevanter Freiräume (z.B. Garten-,<br />

Friedhofs- und Parkanlagen oder Wirtschaftsgärten und Obstwiesen);<br />

- Erhaltung, Pflege und Entwicklung regionaltypischer und i<strong>den</strong>titätsstiftender<br />

wertvoller Kulturlandschaftsbereiche;<br />

- Erhaltung von Sichtbezügen und orts-, stadt- oder landschaftsbildprägen<strong>den</strong><br />

Eigenschaften.<br />

Ziel 2 Allgemeines Ziel der Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmalpflege ist der Schutz, die Erfassung (zum Zweck<br />

der Erhaltung) und der Erhalt des archäologischen Inventars der Kulturlandschaft.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind entsprechend der Vorgaben der<br />

<strong>für</strong> die räumliche Planung maßgeblichen Gesetze in Verbindung mit dem DSchG NW durch<br />

frühzeitige Einbindung und sachgerechte Berücksichtigung bei der Fach- und Bauleitplanung<br />

in diese einzubringen und in die Abwägung einzustellen.<br />

(2) Während die flächendeckende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung sowie die Sicherung<br />

im Sinne von § 2 DSchG <strong>für</strong> die obertägigen Objekte und Bereiche des Denkmalschutzes und<br />

der Denkmalpflege weit fortgeschritten ist, konnten die Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmäler nur sporadisch<br />

erfasst wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Durch <strong>den</strong> starken Veränderungsdruck, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum,<br />

sind die Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmäler besonders gefährdet. Die Konfliktsituation wird oft dadurch<br />

verschärft, dass wichtige archäologische Funde und Befunde beispielsweise erst während<br />

laufender Baumaßnahmen aufgedeckt und bekannt wer<strong>den</strong>.


2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 102 -<br />

2.5.2 Denkmalschutz<br />

Zur Minderung dieses Konfliktpotenzials ergibt sich die Notwendigkeit entsprechender<br />

archäologischer Vorabermittlungen bei Planungsvorhaben.<br />

Besonderes Konfliktpotenzial bieten die<br />

- Verdichtung bestehender und Schaffung neuer Siedlungsräume,<br />

- Ausweitung bestehender und Schaffung neuer verkehrsinfrastruktureller Einrichtungen,<br />

- Herstellung neuer Transportfernleitungen,<br />

- Aus- und Neubau von Fernwärmesystemen und Energieversorgungsanlagen,<br />

- Maßnahmen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Hochwasserschutz und die Abwasserbeseitigung,<br />

- neue Abfallentsorgungsanlagen,<br />

- Gewinnung von Bo<strong>den</strong>schätzen,<br />

- Sanierungsmaßnahmen in historischen Stadt- und Dorfkernen.<br />

Sie bedeuten regelmäßig Eingriffe in archäologische, <strong>den</strong> Fachämtern nicht selten unbekannte<br />

Substanz und häufig ihre endgültige Zerstörung.<br />

Da eine systematische Bestandserfassung vorläufig nicht leistbar ist, kann die<br />

Berücksichtigung der Interessen des Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmalschutzes nur auf der Grundlage<br />

frühzeitiger Untersuchungen, der Darlegung der Konflikte im Einzelfall durch Einbeziehung<br />

der Fachämter im Rahmen der Orts- und Fachplanung sowie der UVP erfolgen.


3 Infrastruktur - 103 -<br />

3.1.1 Verkehrszweigübergreifende Planung<br />

3 Infrastruktur<br />

3.1 Verkehrsinfrastruktur und -organisation<br />

3.1.1 Verkehrszweigübergreifende Planung<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Die Verkehrsinfrastruktur hat innerregional die Aufgabe, die Mobilitätsbedürfnisse der<br />

Bevölkerung und der Wirtschaft in der <strong>Region</strong> bedarfsgerecht zu erfüllen und die<br />

Erreichbarkeit der Daseinsgrundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Freizeit,<br />

Erholung usw.) in einem angemessenen Zeitaufwand zu ermöglichen. Überregional soll sie<br />

mit dazu beitragen, die Position der Euregio Maas-Rhein im europäischen Wettbewerb der<br />

<strong>Region</strong>en zu stärken und die da<strong>für</strong> notwendige Qualität der Verkehrsbeziehungen zu <strong>den</strong><br />

anderen deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen zu sichern. Neben einem gezielten<br />

Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ist es notwendig, die Funktionsfähigkeit, eine gleichmäßige<br />

Auslastung aller Verkehrsträger sowie die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten.<br />

(2) Wichtige Kernaussagen des LEP NRW <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich der Verkehrsinfrastruktur sind:<br />

- Stärkung der Verkehrsträger mit hoher Transportleistung, insbesondere Schiene und<br />

Wasserstraße, und Intensivierung einer zweckmäßigen Aufgabenverteilung zwischen <strong>den</strong><br />

Verkehrsträgern mit dem Ziel der Verlagerung geeigneter Teile des Verkehrsaufkommens<br />

im Personen- und Güterverkehr von der Straße auf die Schiene,<br />

- stärkere Verknüpfung von räumlichen Funktionen und Verbesserung der Zuordnung von<br />

Arbeitsplätzen und Wohnstandorten zum Zweck der Verkehrsverminderung,<br />

- Ausbau einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur und -organisation als Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> eine bedarfsgerechte Erschließung des Raumes,<br />

- umweltverträgliche Weiterentwicklung aller Elemente der Verkehrsinfrastruktur,<br />

- Vorrang <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erhalt und <strong>den</strong> Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)<br />

und Schienenpersonennahverkehrs (SPNV),<br />

- gegenseitige Abstimmung der Planungen der Aufgabenträger des ÖPNV/SPNV, auch<br />

über die Grenzen der Kooperationsräume hinweg,<br />

- Berücksichtigung der zunehmen<strong>den</strong> Bedeutung grenzüberschreitender Zusammenarbeit<br />

an der Landes- und Bundesgrenze.<br />

(3) Diese Ziele des LEP NRW richten sich entsprechend der vielfältigen Ursachen <strong>für</strong> die<br />

Verkehrsprobleme nicht nur an die Träger der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung, sondern ebenso an<br />

Verkehrsunternehmen, Verbünde, Fachplanungsbehör<strong>den</strong> von Bund und Land, Kommunen<br />

und andere am Verkehrsgeschehen Beteiligte.<br />

(4) Das im GEP dargestellte Verkehrsnetz orientiert sich an <strong>den</strong> Entwicklungsachsen des<br />

LEP NRW und ergänzt sie um die Elemente der regionalen Entwicklungsachsen.


3 Infrastruktur - 104 -<br />

3.1.1 Verkehrszweigübergreifende Planung<br />

Erläuterung:<br />

Entsprechend der zeichnerischen Darstellung liegen die Hauptverkehrsverbindungen der<br />

<strong>Region</strong> innerhalb der Korridore dieser Achsen. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> angestrebten Zusammenhang zwischen Siedlungsentwicklung und Ausbau der<br />

Verkehrsinfrastruktur gegeben. Die Erweiterungen und Neudarstellungen der Siedlungsbereiche<br />

sind nach Möglichkeit auf die Linien des schienengebun<strong>den</strong>en Verkehrs ausgerichtet<br />

wor<strong>den</strong>.<br />

(1) Die Pläne und Programme <strong>für</strong> <strong>den</strong> Verkehrswege(aus)bau sind<br />

auf Bundesebene: - der Bundesverkehrswegeplan,<br />

- der Bundesfernstraßenbedarfsplan (als Gesetz),<br />

- der Bundesfernstraßenausbauplan,<br />

- der Bedarfsplan Schiene (als Gesetz),<br />

- der Fünfjahresplan <strong>für</strong> <strong>den</strong> Ausbau des Schienennetzes des<br />

Bundes;<br />

auf Landesebene: - der Gesamtverkehrsplan NRW,<br />

- das Luftverkehrskonzept NRW,<br />

- der Landesstraßenbedarfsplan (als Gesetz),<br />

- der Landesstraßenausbauplan,<br />

- der ÖPNV-Bedarfsplan,<br />

- der ÖPNV-Ausbauplan;<br />

auf kommunaler Ebene: - die Nahverkehrspläne,<br />

- die Programme <strong>für</strong> <strong>den</strong> Kreis- und Gemeindestraßenbau.<br />

Die infolge des Braunkohlentagebaues erforderlichen Verkehrswegeplanungen wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong><br />

Braunkohlenplänen behandelt; die entsprechen<strong>den</strong> GEP-Darstellungen haben nachrichtlichen<br />

Charakter (s. Kap. 0.5).<br />

(2) Das Gebot der verkehrszweigübergreifen<strong>den</strong> Planung gemäß § 28 Abs. 1 LEPro erfordert eine<br />

ständige Koordinierung der vorgenannten Pläne und Programme untereinander. Nur dadurch<br />

können Konkurrenzplanungen der Verkehrsträger untereinander ermittelt, der Vorrang <strong>für</strong><br />

Verkehrsträger mit hoher Transportleistung (Bahnen und Busse) sichergestellt und die<br />

gemeinsamen Schnittstellen sinnvoll geplant wer<strong>den</strong>. Aus dem Gebot der integrierten Planung<br />

von Siedlungsentwicklung und Verkehr ergibt sich darüber hinaus das Erfordernis einer<br />

ständigen Abstimmung zwischen <strong>den</strong> Trägern der Bauleitplanung, <strong>den</strong> Trägern der<br />

Straßenplanung (einschließlich Rad- und Fußwege) und <strong>den</strong> Trägern der Nahverkehrsplanung.<br />

(3) Für große Teile der von hohem Verkehrsaufkommen belasteten <strong>Region</strong> Aachen bedeutet dies<br />

unter Berücksichtigung der vielfältigen schädlichen Auswirkungen des Individualverkehrs,<br />

dass bei allen verkehrswirksamen Planungen und Vorhaben die Möglichkeiten zur Dämpfung<br />

des motorisierten Verkehrs auszuschöpfen sind. Soweit z.B. Maßnahmen im so genannten<br />

Umweltverbund (Fuß-/Radwege, öffentliche Verkehrsmittel) als Alternative zum Autoverkehr<br />

in Betracht kommen, sollen sie vorrangig durchgeführt wer<strong>den</strong>.


3 Infrastruktur - 105 -<br />

3.1.1 Verkehrszweigübergreifende Planung<br />

(4) Die Maßnahmen zur Realisierung der Verkehrsinfrastruktur sollen so koordiniert wer<strong>den</strong>, dass<br />

sie sich gegenseitig im umweltpolitischen Interesse ergänzen. Die Verknüpfung der Netze soll<br />

die Wahl umweltschonender Verkehrsmittel begünstigen. Das bedeutet, dass der Ausbau von<br />

Straßen in Konkurrenz zu Schienenstrecken zu vermei<strong>den</strong> ist. Beim Ausbau der<br />

Straßeninfrastruktur sollen die Liniennetze und Haltestellen (Knotenpunkte) des öffentlichen<br />

(Nah-)Verkehrs, insbesondere des Schienenpersonen(nah)verkehrs, einbezogen wer<strong>den</strong>. Das<br />

bedeutet <strong>für</strong> die nachgeordneten Planungsträger, dass alle Planungen und Maßnahmen <strong>für</strong> die<br />

verschie<strong>den</strong>en Verkehrsträger in ihren gegenseitigen Wechselwirkungen betrachtet wer<strong>den</strong><br />

müssen. Die Auswirkungen insbesondere des Straßenausbaus auf die Planungen, <strong>den</strong> Bestand<br />

und die Entwicklung des ÖPNV-Netzes sind zu berücksichtigen und in die Planung<br />

einzubeziehen.


3 Infrastruktur - 106 -<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Die verkehrspolitischen Vorstellungen der Europäischen Union zur Entwicklung von<br />

transeuropäischen Netzen wer<strong>den</strong> von Nordrhein-Westfalen mitgestaltet. Aus der Sicht des<br />

Landes liegt das Schwergewicht des Infrastrukturausbaus bei der Schiene, da die wichtigen<br />

Abschnitte eines transeuropäischen Straßennetzes in NRW weitgehend realisiert oder bereits<br />

in Angriff genommen sind (s. LEP NRW, Kap. D.I., Erläuterung 2.2.1, Satz 1 und 2).<br />

Nordrhein-Westfalen wird von folgen<strong>den</strong> Verbindungen des projektierten europäischen<br />

Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes berührt:<br />

- Brüssel − <strong>Köln</strong> − Frankfurt,<br />

- Brüssel − <strong>Köln</strong> − Bremen − Hamburg − Kopenhagen − Stockholm,<br />

- Brüssel − <strong>Köln</strong> − Hannover − Berlin − Warschau,<br />

- Amsterdam − <strong>Köln</strong> − Frankfurt,<br />

- Amsterdam − Dortmund − Kassel − Dres<strong>den</strong> − Prag.<br />

(2) Über <strong>den</strong> Aachener Hauptbahnhof wird der Zugang der <strong>Region</strong> zu dem hochwertigen<br />

Eisenbahnnetz hergestellt. Dementsprechend besteht Bedarf an leistungsfähigen und<br />

attraktiven ÖPNV-Strecken, die die Verkehrsschwerpunkte der <strong>Region</strong> untereinander und mit<br />

dem Fernverkehrsknotenpunkt vernetzen. Grundlage <strong>für</strong> <strong>den</strong> Ausbau des regionalen<br />

Schienennetzes ist der ÖPNV-Bedarfsplan des Landes NRW.<br />

(3) Wichtigste Voraussetzung <strong>für</strong> die gemäß LEP NRW gebotene Verlagerung vom individuellen<br />

(Auto-)Nahverkehr auf <strong>den</strong> Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist dessen ständige<br />

Weiterentwicklung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Qualität und der Netz- und<br />

Bedienungsdichte. Diese Attraktivitätssteigerung kann nicht nur durch Infrastrukturmaßnahmen<br />

alleine, sondern in gleichem Maße durch eine verbesserte Organisation der<br />

Verkehrsabläufe, eine Optimierung der Netze, insbesondere durch eine Verbesserung der<br />

Vernetzung der Verkehrsträger und eine einfachere Zugänglichkeit erreicht wer<strong>den</strong>.<br />

(4) In <strong>den</strong> letzten Jahren hat sich der Prozess der „Disurbanisierung“ (Zerstreuung der<br />

traditionellen Stadtfunktionen über das Land) mit seinen negativen Folgewirkungen <strong>für</strong> die<br />

verkehrliche Entwicklung immer mehr verstärkt. Im Ergebnis hat sich im Verdichtungsgebiet<br />

und seiner Umgebung eine Siedlungsstruktur entwickelt, die in wichtigen Bereichen nicht<br />

mehr angemessen durch <strong>den</strong> ÖPNV erschlossen ist. Die ÖPNV-Erschließung im Orts- und<br />

Nachbarortsverkehr sowie die erforderlichen Tangentialverbindungen hinken der Siedlungsentwicklung<br />

oft hinterher. Zum Teil besteht noch Nachholbedarf <strong>für</strong> die ÖPNV-Erschließung<br />

entsprechend der in <strong>den</strong> vergangenen 15-20 Jahren geänderten Siedlungsstrukturen und<br />

Verkehrsbeziehungen. Die Planung der Netze des Nah- und <strong>Region</strong>alverkehrs muss an diese<br />

veränderten Bedingungen angepasst wer<strong>den</strong>. Die Pendlerbeziehungen der <strong>Region</strong> Aachen zu<br />

<strong>den</strong> Oberzentren Mönchengladbach, Düsseldorf und <strong>Köln</strong> haben stark zugenommen und<br />

erfordern ÖPNV-seitig eine erhebliche Attraktivitätssteigerung, damit angemessene Anteile


3 Infrastruktur - 107 -<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

des Straßenverkehrs auf die Schiene verlagert wer<strong>den</strong> können. Eine ähnliche Entwicklung ist<br />

zwischen der <strong>Region</strong> Aachen und <strong>den</strong> benachbarten belgischen und niederländischen<br />

Provinzen zu erwarten und deshalb planerisch/organisatorisch vorzubereiten. Mit der<br />

Herausgabe eines EUREGIO-Fahrplanes und dem Angebot eines EUREGIO-Tickets sind die<br />

ersten Schritte bereits getan.<br />

(5) Das Ziel des LEP NRW, soweit wie möglich geeignete Teile des Verkehrsaufkommens von<br />

der Straße auf die Schiene zu verlagern, betrifft auch <strong>den</strong> Güterverkehr. Gemäß LEP NRW<br />

(s. Kap. D.1., Ziel 2.1.7) soll durch <strong>den</strong> Ausbau leistungsfähiger Schnittstellen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Güterverkehr eine Verlagerung auf umweltverträglichere Verkehrsmittel erleichtert wer<strong>den</strong>.<br />

Die Fernverbindungen des Schienengüterverkehrs und des Güterverkehrs auf <strong>den</strong><br />

Wasserwegen sind mit einer geeigneten Verkehrsinfrastruktur <strong>für</strong> <strong>den</strong> regionalen<br />

Güterverkehr zu verknüpfen. Auch im grenzüberschreiten<strong>den</strong> Güterverkehr soll dem Transport<br />

auf Schiene und Wasserstraße Vorrang eingeräumt wer<strong>den</strong>. Zur Zeit wird Güternahverkehr zu<br />

mehr als 95 % des Aufkommens mit dem LKW bewältigt. Es gibt aber noch regionale/lokale<br />

Schienenstrecken und Netze, die zusätzlich oder ausschließlich <strong>für</strong> <strong>den</strong> Güter(nah-)verkehr<br />

genutzt wer<strong>den</strong>. Sie sollen durch entsprechende Konzepte <strong>für</strong> <strong>den</strong> stadt-regionalen<br />

Güterverkehr gestärkt wer<strong>den</strong>.<br />

(6) Die in der Zeichnung gestrichelt dargestellten Schienenstrecken stellen einen ersten groben<br />

Anhaltspunkt <strong>für</strong> eine <strong>den</strong>kbare Linienführung dar. Eine Raumverträglichkeitsprüfung hat<br />

nicht stattgefun<strong>den</strong>. Bei der konkreten Planung können sich größere Abweichungen ergeben.<br />

Soweit eine gestrichelt dargestellte Schienenstrecke erkennbar keinen Bezug zur Topografie<br />

aufweist, liegt darüber hinaus auch der Endpunkt der Strecke noch nicht fest und die<br />

Linienführung ist noch völlig offen. In diesen Fällen dient die Darstellung nicht der<br />

Trassensicherung; es wird lediglich auf die noch erforderliche fachgesetzliche Planung<br />

hingewiesen.<br />

Grundsätze:<br />

(1) Die Funktionen des Aachener Hauptbahnhofs als Zugang zum europäischen Hochgeschwindigkeitsnetz<br />

und als Knotenpunkt in der <strong>Region</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Nah-, <strong>Region</strong>al- und<br />

Fernverkehr sind zu sichern und zu stärken. Auf der Strecke Aachen − Mönchengladbach<br />

sowie in Düren und Euskirchen soll die Fernverkehrsbedienung gesichert bzw. nach<br />

Möglichkeit wieder hergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die Schienenstrecken, auf <strong>den</strong>en parallel Nah-, <strong>Region</strong>al- und Fernverkehr abgewickelt wird,<br />

sind so zu unterhalten bzw. auszubauen, dass sie ihre Funktionen auch bei steigen<strong>den</strong><br />

Anforderungen ohne Einschränkungen erfüllen können. Insbesondere die Nah- und<br />

<strong>Region</strong>alverkehrsbedienung, die auf gemeinsamen Gleisen betriebsbedingt nachrangig<br />

gefahren wird, ist durch geeignete Maßnahmen in der gebotenen Qualität zu sichern bzw.<br />

weiterzuentwickeln, um das Ziel der Verlagerung weiterer Anteile des Verkehrsaufkommens<br />

von der Straße auf die Schiene nicht zu gefähr<strong>den</strong>. Der 3-gleisige Ausbau des<br />

Streckenabschnittes Aachen – Düren ist umgehend zu realisieren, um die wichtigste Ost-West-<br />

Verbindung in der <strong>Region</strong> <strong>den</strong> gestiegenen Anforderungen anzupassen.


3 Infrastruktur - 108 -<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

(3) Die Strecke <strong>Köln</strong> − Euskirchen − Jünkerath − Trier (− Saarbrücken) soll so ertüchtigt bzw.<br />

ausgebaut wer<strong>den</strong>, dass die verbesserte Nah- und <strong>Region</strong>alverkehrsbedienung nicht leidet,<br />

falls auf dieser Strecke wieder (Personen- und/oder Güter-)Fernverkehr aufgenommen wird.<br />

Die Verbindung <strong>Köln</strong> − Euskirchen − Kall soll nach Möglichkeit in <strong>den</strong> S-Bahn-Betrieb<br />

integriert wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Die Strecke Aachen − Herzogenrath − Heerlen (NL) soll so ausgebaut wer<strong>den</strong>, dass sowohl<br />

dichte Nahverkehrsverbindungen zwischen Niederländisch Limburg und Aachen als auch<br />

Fernverkehrsverbindungen des niederländischen Intercity-Netzes zum Aachener<br />

Hauptbahnhof ermöglicht wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Die Erfordernisse und Planungen zwischen dem ÖPNV und dem öffentlichen Fernverkehr<br />

sind so miteinander abzustimmen, dass <strong>für</strong> beide eine bestmögliche Attraktivität erreicht bzw.<br />

gesichert wird. Die Linien und Netze des ÖPNV sind − bedarfsorientiert − so zu entwickeln,<br />

dass die Siedlungsbereiche und die sonstigen Schwerpunkte des Verkehrsaufkommens<br />

innerhalb der <strong>Region</strong> Aachen und der benachbarten <strong>Region</strong>en schnell, zuverlässig, sicher und<br />

bequem erreicht wer<strong>den</strong> können.<br />

(6) Innerhalb der Siedlungsbereiche sollen neue Baugebiete vorrangig dort entwickelt bzw.<br />

erschlossen wer<strong>den</strong>, wo sich in fußläufiger Entfernung Haltepunkte des schienengebun<strong>den</strong>en<br />

Nahverkehrs oder eines anderen leistungsfähigen ÖPNV-Mittels befin<strong>den</strong> oder konkret<br />

geplant sind. Soweit Siedlungsbereiche über ein geeignetes Potenzial <strong>für</strong> die Auslastung,<br />

Verbesserung oder Neueinrichtung einer ÖPNV-Linie verfügen, soll geprüft wer<strong>den</strong>, ob eine<br />

bauliche Entwicklung initiiert wer<strong>den</strong> kann, mit der eine ausreichende Tragfähigkeit <strong>für</strong> die<br />

Sicherung des Bestandes oder <strong>für</strong> die Entwicklung einer neuen Schienenpersonennahverkehr<br />

(SPNV)/ÖPNV-Linie oder die Anordnung einer neuen Haltestelle erreicht wer<strong>den</strong> kann. Dabei<br />

ist auf eine zweckmäßige Netzeinbindung zu achten.<br />

(7) Die ÖPNV-Netze benachbarter Verbundräume sind bedarfsgerecht miteinander zu verzahnen.<br />

Insbesondere zwischen dem Aachener Verkehrsverbund (AVV) und <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Institutionen in <strong>den</strong> Provinzen Niederländisch Limburg, Belgisch Limburg und Lüttich ist eine<br />

enge Zusammenarbeit notwendig, um innerhalb der Euregio Maas-Rhein die erforderliche<br />

Durchgängigkeit des ÖPNV-Angebotes sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Da die<br />

<strong>Region</strong> Aachen andererseits auch im weiteren Einzugsbereich der Metropolregion Rhein-Ruhr<br />

liegt, ergibt sich gleichermaßen die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit dem<br />

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS).<br />

(8) In der <strong>Region</strong> sollen euregional abgestimmte Standorte <strong>für</strong> Umschlagsanlagen des<br />

kombinierten Verkehrs in funktionaler Ergänzung zu <strong>den</strong> überregionalen Güterverkehrszentren<br />

bzw. als eigenständige regionale Umschlagplätze entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

(9) Der Streckenabschnitt Aachen-West − Montzen/Belgien ist so zu ertüchtigen, dass die dortige<br />

Engpasssituation auf der Güterverkehrsfernverbindung Rhein/Ruhr − Antwerpen beseitigt<br />

wird.


3 Infrastruktur - 109 -<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

(10) Es ist anzustreben, weitere Anteile des Güternah- und -regionalverkehrs einschließlich des<br />

Transportaufkommens aus der Entsorgungs- und Kreislaufwirtschaft <strong>für</strong> die Schiene zu<br />

erschließen.<br />

Ziel 1 Im Zusammenhang mit der Einführung des S-Bahn-Betriebes auf der Strecke<br />

Bonn – Euskirchen soll die Durchbindung nach Bad Münstereifel so weit wie<br />

möglich erhalten bleiben.<br />

Ziel 2 Die von Düsseldorf aus in Mönchengladbach und die von <strong>Köln</strong> aus in Düren<br />

en<strong>den</strong><strong>den</strong> S-Bahn-Verkehre sind mit der Nah- und <strong>Region</strong>alverkehrsbedienung nach<br />

Aachen dem Grad der Verkehrsverflechtungen entsprechend zu verbin<strong>den</strong>. Bei der<br />

Strecke <strong>Köln</strong> − Düren − Aachen sind längerfristig Linienkombinationen mit <strong>den</strong><br />

Strecken Düren − Euskirchen, Düren − Heimbach, Düren − Jülich und Talstrecke<br />

Eschweiler/Stolberg in Betracht zu ziehen.<br />

Ziel 3 Entsprechend <strong>den</strong> Vorgaben des LEP NRW ist die Entwicklung umweltverträglicher<br />

Verkehrsträger vorrangig zu betreiben. Dabei kommt der Trassensicherung<br />

und der Reaktivierung stillgelegter Schienenstrecken eine hohe Bedeutung<br />

zu. Entsprechend dem ÖPNV-Bedarfsplan sollen folgende Strecken reaktiviert<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

Erläuterung:<br />

- Schienenstrecke Düren − Euskirchen<br />

- Schienenstrecke Lindern − Heinsberg<br />

- Schienenstrecke Baal − Ratheim<br />

- Schienenstrecke Stolberg − Weisweiler − Frenz [bzw. – Langerwehe<br />

(Neubau)]<br />

- Schienenstrecke Herzogenrath − Begau [− Merzbrück – Würselen – Aachen-<br />

Bushof (Neubau)]<br />

(1) Auf der Strecke <strong>Köln</strong> − Aachen (−Brüssel) steht z.Z. der Ausbau zur Hochgeschwindigkeitsstrecke<br />

an. Zusammen mit dem Ausbau der Strecke Hannover − Berlin und <strong>den</strong> in Brüssel<br />

anknüpfen<strong>den</strong> Verbindungen nach Paris und London wird diese Achse zu einer zentralen<br />

Verbindung in Ost-West-Richtung mit höchster Prioritätsstufe und wahrscheinlich sehr hohem<br />

Verkehrsaufkommen. Entsprechend erfolgt ein überwiegend 4-gleisiger Ausbau zwischen<br />

<strong>Köln</strong> und Düren. Allerdings wird es vorläufig westlich von Düren einen Engpass geben, da die<br />

Strecke zwischen Düren und Aachen 2-gleisig bleibt. Dort wer<strong>den</strong> Güterverkehr, <strong>Region</strong>al-<br />

und Nahverkehr und Hochgeschwindigkeitsverkehr, jeder mit wachsendem Verkehrsaufkommen,<br />

auf <strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en zwei Gleisen um die Trassenzuweisung konkurrieren. Um<br />

Einschränkungen in der Güter- und Personennah-/regionalverkehrsbedienung zu vermei<strong>den</strong>,<br />

bedarf es vorsorglicher baulicher und/oder organisatorischer Maßnahmen. Durch die<br />

Reaktivierung der Talbahn Eschweiler/Stolberg wird ein erster Schritt zur Erhöhung der<br />

Leistungsfähigkeit vollzogen. Die verbleiben<strong>den</strong> Engpässe, vor allem zwischen Stolberg und


3 Infrastruktur - 110 -<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

Aachen-Hauptbahnhof, wer<strong>den</strong> dann allerdings umso deutlicher spürbar und dringender<br />

ausbaubedürftig.<br />

(2) Die Erschließung und Verbindungsqualität des regionalen Schienenverkehrs soll durch die<br />

Neuordnung und <strong>den</strong> Ausbau des <strong>Region</strong>albahnsystems verbessert wer<strong>den</strong>.<br />

Durch die Reaktivierung der Strecken<br />

- Stolberg Hbf. − Weisweiler,<br />

- Stolberg Hbf. – Stolberg-Hammer,<br />

- Herzogenrath − Merzbrück<br />

und <strong>den</strong> Neubau der Strecken<br />

- Langerwehe − Weisweiler,<br />

- Merzbrück − Würselen − Aachen, Bushof<br />

sollen unter Einbeziehung der Strecke Herzogenrath − Heerlen die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

stufenweise Realisierung des Projektes „euregiobahn“ geschaffen wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die gemäß ÖPNV-Bedarfsplan (wieder) einzurichten<strong>den</strong> Nahverkehrsverbindungen im Raum<br />

Aachen/Herzogenrath, im Raum Heinsberg/Hückelhoven und im Raum Mönchengladbach<br />

lassen eine − zumindest abschnittsweise − starke Zunahme des Zugverkehrs auf der Strecke<br />

Aachen − Mönchengladbach erwarten. Sofern in nächster Zeit darüber hinaus der Engpass<br />

zwischen Aachen-West und Montzen/Belgien beseitigt wer<strong>den</strong> sollte, dürfte der Güterverkehr<br />

zwischen dem Rhein-Ruhr-Raum und dem Hafen Antwerpen ebenfalls deutlich mehr<br />

Kapazitäten der Strecke Aachen − Mönchengladbach in Anspruch nehmen. Rechtzeitige<br />

Planungen baulicher und organisatorischer Art sind deshalb geboten.<br />

(4) Die Strecke <strong>Köln</strong> − Euskirchen − Jünkerath − Trier (− Saarbrücken) hat z.Z. nur eine<br />

Bedeutung als Nah- und <strong>Region</strong>alverkehrsstrecke. Linienführung und Zielrichtung<br />

ermöglichen aber eine Weiterentwicklung als Fernverkehrsstrecke. Diese Entwicklung ist<br />

raumordnungspolitisch zur Stärkung der peripher gelegenen Zentren entlang dieser Strecke<br />

wünschenswert und erforderlich. In <strong>den</strong> an der Strecke gelegenen Zentren kann <strong>für</strong> die<br />

Schiene ein zunehmendes Fernreisen<strong>den</strong>potenzial erschlossen wer<strong>den</strong>, insbesondere wenn<br />

über die Endpunkte <strong>Köln</strong> und Trier hinaus attraktive weitergehende Verbindungen − über<br />

<strong>Köln</strong> z.B. zu <strong>den</strong> rheinischen Großflughäfen − angeboten wer<strong>den</strong>. Mit der Einrichtung einer<br />

zusätzlichen Fernverkehrsbedienung kann erwartet wer<strong>den</strong>, dass durch entsprechende<br />

Aufkommenssteigerungen längerfristig eine ausreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit der<br />

Strecke erreicht wird. Im LEP NRW ist die Achse <strong>Köln</strong> − Trier als großräumige<br />

Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung dargestellt.<br />

(5) Voraussetzung <strong>für</strong> die Tragfähigkeit einer SPNV/ÖPNV-Linie ist eine ausreichende<br />

Größenordnung eines Siedlungsbereiches. Entsprechend muss sich die Entwicklung von<br />

ÖPNV-Infrastruktur und die Entwicklung der Siedlungsbereiche wechselseitig vollziehen.<br />

Neue Baugebiete sollen deshalb vorrangig in <strong>den</strong> Siedlungsbereichen entwickelt wer<strong>den</strong>, die<br />

diese Voraussetzung erfüllen bzw. in <strong>den</strong>en mit einer weiteren baulichen Entwicklung diese<br />

Voraussetzung geschaffen wer<strong>den</strong> kann. Zur Sicherung des Bestandes der vorhan<strong>den</strong>en


3 Infrastruktur - 111 -<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

SPNV/ÖPNV-Infrastruktur und zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung ist deshalb auch eine<br />

entsprechende weitere Siedlungsentwicklung notwendig. Sobald die Tragfähigkeit <strong>für</strong> eine<br />

neue SPNV/ÖPNV-Infrastruktur anerkannt ist, haben die betroffenen Träger öffentlicher<br />

Belange ihre Planungen und Maßnahmen danach auszurichten.<br />

(6) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen z.B. in Siedlungsbereichen, in <strong>den</strong>en eine gewerbliche<br />

oder industriell genutzte Baufläche brachgefallen ist, sollen durch die Priorität <strong>für</strong> die<br />

Siedlungsentwicklung an ÖPNV-Haltepunkten nicht behindert wer<strong>den</strong>. Gegebenenfalls ist zu<br />

prüfen, ob in solchen Fällen durch eine geeignete städtebauliche Planung die noch fehlen<strong>den</strong><br />

bzw. verlorengegangenen Kapazitäten geschaffen wer<strong>den</strong> können, um ein ausreichendes<br />

Potenzial <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bestand einer ÖPNV-Linie zu erreichen.<br />

(7) Die umweltverträglichen Verkehrsträger Bahn und Bus können nur dann nennenswerte<br />

Anteile am Verkehrsmarkt dazu gewinnen, wenn sie besser in die gesamten Verkehrsabläufe<br />

integriert wer<strong>den</strong>. Ziel soll es sein, dem Fahrgast <strong>den</strong> Verkehrsträgerwechsel einfach und<br />

schnell in die jeweils gewünschte Richtung zu ermöglichen. Die Vernetzung des<br />

Schienenfern- und -regionalverkehrs und des öffentlichen Nahverkehrs (Bus und Bahn) ist<br />

bereits größtenteils funktionsfähig. Die Integration des Fahrradverkehrs ist z.T. noch<br />

verbesserungsbedürftig.<br />

(8) Gemäß <strong>Region</strong>alisierungsgesetz NRW haben die neuen Aufgabenträger Nahverkehrspläne zu<br />

erarbeiten. In diesen Plänen muss dargestellt und finanzierungsmäßig nachgewiesen wer<strong>den</strong>,<br />

wie die künftige Entwicklung des ÖPNV im Zuständigkeitsbereich der betroffenen<br />

Aufgabenträger gestaltet wer<strong>den</strong> soll. Dabei sind die Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung zu beachten.<br />

(9) Zur Umsetzung der Ziele <strong>für</strong> die Errichtung der Verkehrsschnittstellen und der Verlagerung<br />

weiterer Anteile des Straßengüterverkehrs auf die Schiene und die Wasserstraße bedarf es<br />

sowohl städtebaulicher als auch verkehrstechnischer und logistischer Konzepte in einem<br />

größeren (euregionalen) und integrierten Rahmen. Dabei sind die Anforderungen der<br />

Wirtschaft und des Speditionsgewerbes einzubeziehen. Örtliche City-Logistik-Konzepte<br />

können <strong>für</strong> die erforderliche regionale Gesamtkonzeption als erste Bausteine dienen. Wo<br />

immer möglich, müssen organisatorische und/oder technische Hemmnisse zwischen<br />

Güterfern- und -nahverkehr auf der Schiene durch Kooperation der Beteiligten beseitigt<br />

wer<strong>den</strong>, damit rein zielbezogene Güterverkehre auf der Schiene ohne Umladung oder<br />

gesonderte Übergabe zwischen verschie<strong>den</strong>en Trägern an <strong>den</strong> Grenzen ihrer Netze<br />

durchgehend abgewickelt wer<strong>den</strong> können. Für die MHAL − <strong>Region</strong> Maastricht/Heerlen,<br />

Aachen, Lüttich, Hasselt/Genk − ist eine Studie erarbeitet wor<strong>den</strong>, in der Handlungserfordernisse<br />

hier<strong>für</strong> beschrieben sind.<br />

(10) Die Grubenanschlussbahn des Tagebaus Hambach ist sowohl in ihrer derzeitigen als auch<br />

künftigen Linienführung dargestellt. Die künftige Trasse, die innerhalb der Sicherheitszone<br />

des Tagebaues verlaufen soll, muss rechtzeitig vor der tagebaubedingten Unterbrechung der<br />

jetzigen Bahnlinie zur Verfügung stehen.


3 Infrastruktur - 112 -<br />

3.1.2 Schienen- und Linienverkehr<br />

(11) Zur Erschließung des GIB am Flugplatz Merzbrück ein Anschluss an <strong>den</strong> schienengebun<strong>den</strong>en<br />

ÖPNV angestrebt. Dieser kann über die im <strong><strong>Region</strong>alplan</strong> zeichnerisch dargestellten<br />

Schienenstrecken erfolgen oder alternativ durch eine <strong>den</strong> GIB querende Trasse.


3 Infrastruktur - 113 -<br />

3.1.3 Straßenverkehr<br />

3.1.3 Straßenverkehr<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Die zeichnerisch dargestellten „Straßen <strong>für</strong> <strong>den</strong> vorwiegend großräumigen Verkehr“ sind<br />

entsprechend klassifizierte Straßen, die in der Regel Elemente der großräumigen<br />

Entwicklungsachsen des LEP NRW sind. Als Verbindungen der Oberzentren und Metropolregionen<br />

im deutschen und europäischen Raum haben sie <strong>den</strong> Fernverkehr aufzunehmen. Die<br />

„Straßen <strong>für</strong> <strong>den</strong> überwiegend regionalen und überregionalen Verkehr“ ergänzen das Netz der<br />

Straßen <strong>für</strong> <strong>den</strong> vorwiegend großräumigen Verkehr über die dargestellten Anschluss-Stellen.<br />

Sie verbin<strong>den</strong> die Siedlungsbereiche untereinander und mit <strong>den</strong> Entwicklungsschwerpunkten,<br />

sonstigen aufkommensstarken Verkehrsziel- und -quellbereichen sowie <strong>den</strong> Schnittstellen mit<br />

anderen Verkehrsträgern (z.B. Güterverkehrszentren, Flughäfen, Häfen, Bahnhöfen).<br />

(2) Grundlagen der Straßendarstellungen sind<br />

- die gesetzlichen Bedarfspläne des Bundes und des Landes NRW, die zusammen mit <strong>den</strong><br />

bestehen<strong>den</strong> Bundesfern- und Landesstraßen zu einem schlüssigen Netz verknüpft sind,<br />

sowie<br />

- regionalplanerisch notwendige Ergänzungen in Konkretisierung der Vorgaben aus dem<br />

LEPro und dem LEP NRW.<br />

Soweit das regionalplanerisch darzustellende Straßennetz vom Braunkohlentagebau betroffen<br />

wird, sind die in <strong>den</strong> genehmigten Braunkohlenplänen enthaltenen Grobtrassen übernommen.<br />

(3) Das zeichnerisch dargestellte Straßennetz ist so konzipiert, dass die wichtigen<br />

raumbedeutsamen Funktionen und Bereiche im <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong> entsprechend der<br />

zentralörtlichen Gliederung des Landes miteinander verknüpft und in das übergeordnete Netz<br />

eingebun<strong>den</strong> sind. Die Netzdichte ist auf die da<strong>für</strong> notwendigen Verbindungen ausgerichtet.<br />

Die nicht dargestellten vorhan<strong>den</strong>en Bundes-, Landes- und Kreisstraßen haben danach<br />

ergänzende Verbindungs- bzw. Erschließungsfunktionen. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong><br />

innerörtliche Straßenzüge, <strong>für</strong> die eine regionalplanerische Regelung im Allgemeinen nicht<br />

erforderlich ist. Unabhängig davon haben Bundesfernstraßen und Landesstraßen immer<br />

mindestens regionale Bedeutung. Sie sind einschließlich der regionalplanerisch erwünschten<br />

Netzergänzungen in der Erläuterungskarte abgedruckt.<br />

(4) Soweit Ortsumgehungen im Zuge von Kreis- oder Gemeindestraßen(planungen) in Betracht<br />

kommen, sind sie zusätzlich zu <strong>den</strong> ortsdurchqueren<strong>den</strong> Bundesfern- bzw. Landesstraßen<br />

dargestellt.<br />

(5) Bei der Netzdarstellung sind die gesetzlichen Straßenbedarfspläne einschließlich des<br />

„weiteren Bedarfs“ (Bund) bzw. der „Stufe 2“ (Land) wie folgt konkretisiert wor<strong>den</strong>:


3 Infrastruktur - 114 -<br />

3.1.3 Straßenverkehr<br />

- Es sind die Bundes- und Landesstraßen dargestellt, die in Verbindung mit <strong>den</strong><br />

zwingend darzustellen<strong>den</strong> Bedarfsplanmaßnahmen ein regionalplanerisch<br />

sinnvolles Netz ergeben. Sonstige regionalbedeutsame Straßen sind dann<br />

dargestellt, wenn sie als Netzschlüsse oder -ergänzungen oder zur Erschließung<br />

wichtiger regionalbedeutsamer Bereiche erforderlich sind.<br />

- Bedarfsplanmaßnahmen, die bereits linienbestimmt oder planfestgestellt sind, sind<br />

in ihrer festgelegten Trasse dargestellt. Soweit die fachgesetzlichen Planverfahren<br />

noch nicht abgeschlossen sind, aber hinreichend konkrete Erkenntnisse über die<br />

Trassenfindung vorliegen, sind die Straßen ebenfalls (im regionalplanerischen<br />

Maßstab) konkret dargestellt. Damit wird die annähernde räumliche Lage in Form<br />

eines Planungskorridors bezeichnet, der je nach Empfindlichkeit der tangierten<br />

Raumnutzungen und -funktionen bis zu mehreren hundert Metern breit sein kann;<br />

zur Unterscheidung von <strong>den</strong> fachplanerisch festgelegten Trassen sind sie in der<br />

Zeichnung gestrichelt dargestellt.<br />

Ziel 1 Um leistungs- und funktionsfähige Wirtschaftsstrukturen auch im weitläufigen<br />

ländlichen Raum zu gewährleisten, ist das Straßennetz auf notwendige<br />

Entwicklungen zu optimieren und zu erweitern.<br />

Ziel 2 Unabhängig von dem notwendigen Ausbau der Bundesstraßen 265, 266 und 258 soll<br />

eine neue bedarfsgerechte Anbindung des Schlei<strong>den</strong>er Tals an das überregionale<br />

und großräumige Straßennetz hergestellt wer<strong>den</strong>. Das gleiche gilt <strong>für</strong> die<br />

Herstellung einer leistungsfähigen Verbindung in <strong>den</strong> Dürener Raum mit<br />

Anbindung an die A 4 (ehemalige B 56 n) sowie <strong>für</strong> eine Verbesserung der<br />

Anbindung an die belgischen Ostkantone und die dortige A 27. Die Autobahnen A 4<br />

und A 44 sollen sechsstreifig ausgebaut wer<strong>den</strong>.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Entsprechend <strong>den</strong> Vorgaben des LEP NRW hat die Entwicklung umweltverträglicher<br />

Verkehrsträger Vorrang. Dies bedeutet insbesondere, dass der Ausbau von Straßen in<br />

Konkurrenz zu Schienenstrecken zu vermei<strong>den</strong> ist. Bei <strong>den</strong> im Freiraum gelegenen Straßen,<br />

die − insbesondere nach erfolgtem Neubau − ihre ursprüngliche Funktion verloren haben, soll<br />

geprüft wer<strong>den</strong>, ob im Hinblick auf ihre künftige Funktion ein Rückbau möglich ist. Es sollen<br />

Alternativen entwickelt wer<strong>den</strong>, um mehr Anteile des Personen- und Güterverkehrs von der<br />

Straße auf die Schiene zu verlagern. Dabei kommt der Trassensicherung und Reaktivierung<br />

stillgelegter Schienenstrecken hohe Bedeutung zu. Unter Beachtung der regionalplanerischen<br />

Funktion des im GEP dargestellten Straßennetzes liegt ein Ansatzpunkt zur Entwicklung von<br />

Verlagerungsstrategien im stadtregionalen Pendlerverkehr und im regionalen Güterverkehr.<br />

(2) Die Bemühungen der <strong>Region</strong>, in eigener Regie einen erheblichen Beitrag zur<br />

Umweltentlastung durch konsequente Verfolgung und Umsetzung von Verlagerungsstrategien<br />

auf regionaler Ebene zu leisten, dürfen nicht dazu führen, dass die freiwer<strong>den</strong><strong>den</strong> Kapazitäten<br />

auf dem Verkehrsträger Straße durch zusätzliches Verkehrsaufkommen, z.B. durch eine<br />

Zunahme des internationalen Güterverkehrs im Transitbereich kompensiert wer<strong>den</strong> und somit


3 Infrastruktur - 115 -<br />

3.1.3 Straßenverkehr<br />

eine Verkehrsentlastung nicht erreicht wer<strong>den</strong> kann. Im Gegenteil, die gerade durch explizite<br />

landesplanerische Ziele gestützte regionale Verkehrspolitik würde Gefahr laufen, das<br />

Verkehrsaufkommen in der <strong>Region</strong> noch zu erhöhen (kontraproduktive Wirkung). Ohne<br />

entsprechende Regelungen auf bundes- und landespolitischer Ebene, etwa zum Güterkraftverkehr<br />

oder bezogen auf die Art des Transportes (Stichwort: Deutschland-Transit), sind<br />

regionale Konzepte zur Verlagerung von Verkehrsanteilen auf umweltverträgliche<br />

Verkehrsträger nicht wirksam. Damit sind die zuständigen Gesetzgeber aufgefordert, die<br />

Rahmenbedingungen zu schaffen, die es erlauben, wirkungsvolle regionale Strategien<br />

umzusetzen.<br />

(3) Sofern Mittelzentren nicht unmittelbar an das Netz der Straßen <strong>für</strong> <strong>den</strong> großräumigen und<br />

überregionalen Verkehr angebun<strong>den</strong> sind, können Straßen <strong>für</strong> <strong>den</strong> regionalen Verkehr über<br />

kürzere Distanz Zubringerfunktionen übernehmen. Dabei wird ein entsprechender<br />

Ausbauzustand der betroffenen Straßen vorausgesetzt (Begradigungen, Bau von<br />

Ortsumgehungen usw.). Dies gilt im Plangebiet etwa <strong>für</strong> die B 258 und die B 266, über die das<br />

Mittelzentrum Schlei<strong>den</strong> an das übergeordnete Straßennetz angebun<strong>den</strong> ist. Besonderer<br />

Erwähnung bedarf in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Verbesserung der<br />

Verkehrsverhältnisse in der Ortsdurchfahrt des Kneipp-Kurortes Gemünd (Stadt Schlei<strong>den</strong>) im<br />

Zuge der B 266. Im einzelnen ist dies jedoch Gegenstand des fachplanerischen Verfahrens.<br />

Für die Aus- bzw. Neubaumaßnahmen der B 258 sind die Trassierungsvorschläge noch nicht<br />

überall ausgereift, so dass die Verbindungen teilweise nur symbolhaft dargestellt sind (z.B.<br />

Ortsumgehung Roetgen).<br />

(4) Im Bereich des Tagesbaus Hambach ist die Trasse der A 4 linienbestimmt dargestellt. Über<br />

<strong>den</strong> Ersatz der anderen durch <strong>den</strong> Tagebau Hambach betroffenen Bundes- und Landesstraßen<br />

(sowie der dazugehörigen Autobahnanschlüsse) besteht noch keine endgültige Klarheit. Die<br />

Straßennetzkonzeption ist Gegenstand eines z.Z. in Erarbeitung befindlichen Braunkohlenplanes,<br />

dessen Ergebnisse zu gegebener Zeit im GEP übernommen wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Im Bereich des Tagebaus Garzweiler ist die A 61 in ihrer derzeitigen Trasse, die auch zugleich<br />

− gemäß Braunkohlenplan − nach der Auskohlung wieder dieselbe sein soll, dargestellt. Die<br />

Darstellungen der A 44n, L 354n und L 19 sind ebenfalls als großräumig bzw. regional<br />

bedeutsame Straßen aus dem Braunkohlenplan Garzweiler II übernommen.<br />

(6) Aus <strong>den</strong> Braunkohlenplänen In<strong>den</strong> I und II sind die Landesstraßen L 228n und L 238n<br />

− letztere in aktualisierter Linienführung − übernommen. Für das weitere, erst nach 2010<br />

entstehende Straßennetz ist eine stichhaltige Entscheidung darüber, welche Straßen regionale<br />

Bedeutung haben wer<strong>den</strong> und welche nicht, z.Z. nicht möglich. Sobald bei <strong>den</strong><br />

Fachplanungsträgern ein schlüssiges Konzept festliegen wird, kann der GEP entsprechend<br />

ergänzt wer<strong>den</strong>. Im Übrigen bleiben die Ziele der Braunkohlenpläne, <strong>den</strong> Ersatz und die<br />

Wiederherstellung von Straßen betreffend (s. insbesondere die Kapitel 6.1 und 6.2 des<br />

Braunkohlenplanes In<strong>den</strong> II), unberührt.


3 Infrastruktur - 116 -<br />

3.1.4 Luftverkehr<br />

3.1.4 Luftverkehr<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Gemäß LEP NRW, Kapitel D.I. Ziele 3.2.2 und 3.2.5 (teilweise)<br />

- ist die Luftverkehrsinfrastruktur und ihre Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern<br />

umweltverträglich fortzuentwickeln und die Anbindung der internationalen Verkehrsflughäfen<br />

an die Schiene und/oder andere öffentliche Verkehrsmittel zu verbessern,<br />

- sollen die benachbarten internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf und <strong>Köln</strong>/Bonn<br />

miteinander kooperieren, um in der europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr ein<br />

hochwertiges Angebot an nationalen und internationalen Luftverkehrsverbindungen zu<br />

gewährleisten.<br />

(2) Mit Blick auf die Grenzlage zu Belgien und <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> ist weiterhin das LEP-<br />

Ziel B.I.2.5 relevant:<br />

In <strong>den</strong> grenznahen Räumen sind länder- und staatsgrenzenüberschreitende Verflechtungen zu<br />

berücksichtigen. Sie sollen Grundlage <strong>für</strong> gemeinsame, grenzüberschreitende Planungen und<br />

Entwicklungskonzepte sein.<br />

(3) Die Entwicklung des Flugbetriebes auf <strong>den</strong> Militärflugplätzen Geilenkirchen und Nörvenich<br />

wird durch die Erfordernisse und Vorgaben der Landesverteidigung bestimmt; ein<br />

regionalplanerischer Einfluss hierauf besteht nicht. Bezüglich der Gestaltung der An- und<br />

Abflugwege und -verfahren wird vorausgesetzt, dass das Kriterium einer möglichst geringen<br />

Lärmbelastung auf die umgeben<strong>den</strong> lärmempfindlichen Bereiche in <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Regelungen und Anweisungen mit herangezogen wird. Bezüglich der Flächenausdehnung der<br />

Militärflugplätze muss berücksichtigt wer<strong>den</strong>, dass die angrenzen<strong>den</strong> Wälder besondere<br />

ökologische und landschaftspflegerische Bedeutung haben, da die umgebende Landschaft<br />

extrem waldarm ist.<br />

(4) Die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der Lärmschutzgebiete sind bzw. wer<strong>den</strong><br />

durch <strong>den</strong> LEP „Schutz vor Fluglärm“ (i.d.F. vom 17.08.1998) verbindlich vorgegeben. Die<br />

zeichnerische Darstellung fluglärmempfindlicher Siedlungsstrukturen ist dementsprechend so<br />

ausgerichtet, dass<br />

- innerhalb der Lärmschutzzone A keine fluglärmempfindlichen Bereiche oder Standorte<br />

von regionaler Bedeutung betroffen sind,<br />

- die innerhalb der Lärmschutzzone B gelegenen fluglärmempfindlichen Bereiche bzw.<br />

Bereichsteile auf das gemäß LEP „Schutz vor Fluglärm“ zulässige Maß beschränkt sowie<br />

fluglärmempfindliche Standorte von regionaler Bedeutung nicht betroffen sind,<br />

- innerhalb der Lärmschutzzone C bei der Darstellung fluglärmempfindlicher Bereiche von<br />

regionaler Bedeutung das Abwägungsgebot gemäß LEP „Schutz vor Fluglärm“ beachtet<br />

wurde. Die zeichnerische Darstellung der betroffenen Allgemeinen Siedlungsbereiche


3 Infrastruktur - 117 -<br />

3.1.4 Luftverkehr<br />

bzw. -bereichsteile geht nicht wesentlich über <strong>den</strong> Bestand hinaus. Fluglärmempfindliche<br />

Standorte von regionaler Bedeutung sind nicht betroffen.<br />

Ziel 1 Für die <strong>Region</strong> Aachen soll die Zugänglichkeit zu <strong>den</strong> Verkehrsflughäfen<br />

Düsseldorf, <strong>Köln</strong>/Bonn, MaastrichtAachenAirport und Lüttich gesichert bzw.<br />

schienenverkehrsmäßig verbessert wer<strong>den</strong>. Die allgemeine Luftfahrt soll ergänzend<br />

über die Flugplätze Merzbrück und Dahlemer Binz abgewickelt wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 2 Sofern <strong>für</strong> die Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich bauliche<br />

Erweiterungen in Erwägung gezogen wer<strong>den</strong> sollten, müssen die Belange des<br />

Naturhaushaltes und der Landschaftsgestaltung beachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Die im LEP „Schutz vor Fluglärm“ enthaltenen und nachfolgend zitierten Ziele gelten<br />

unmittelbar:<br />

Zone A In der Bauleitplanung dürfen reine, allgemeine und besondere Wohngebiete,<br />

Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, soweit in<br />

ihnen nach ihrer Zweckbestimmung Wohnungen oder andere besonders lärmempfindliche<br />

Anlagen oder Einrichtungen zulässig sind, nicht in einer Weise neu dargestellt bzw. neu<br />

festgesetzt wer<strong>den</strong>, die neue Baurechte entstehen lässt. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und<br />

2 BauGB sind zulässig. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 BauGB sind<br />

unzulässig.<br />

Zone B In der Bauleitplanung dürfen reine, allgemeine und besondere Wohngebiete,<br />

Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, soweit in<br />

ihnen nach ihrer Zweckbestimmung Wohnungen oder andere besonders lärmempfindliche<br />

Anlagen oder Einrichtungen zulässig sind, nicht in einer Weise neu dargestellt bzw. neu<br />

festgesetzt wer<strong>den</strong>, die neue Baurechte entstehen lässt. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und<br />

2 BauGB sind zulässig. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 BauGB sind<br />

unzulässig.<br />

In der Bauleitplanung sind im Rahmen der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes<br />

Ausnahmen zulässig, wenn es sich hierbei um die Abrundung einer Baufläche handelt. Hierbei<br />

können auch Festsetzungen <strong>für</strong> Einrichtungen der wohnungsnahen Infrastruktur getroffen<br />

wer<strong>den</strong>. In diesen Ausnahmefällen sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen. So<br />

sind bereits im Flächennutzungsplan entsprechende Flächen <strong>für</strong> Nutzungsbeschränkungen<br />

oder <strong>für</strong> Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen darzustellen. Im<br />

Bebauungsplan sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB dementsprechend die von der Bebauung<br />

freizuhalten<strong>den</strong> Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen <strong>für</strong> besondere Anlagen und<br />

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder<br />

Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende Vorkehrungen festzusetzen. Außerdem<br />

müssen Bebauungspläne, die neues Baurecht begrün<strong>den</strong>, Festsetzungen über Vorkehrungen<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> erforderlichen baulichen Schallschutz enthalten.<br />

Zone C In der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass langfristig von einer<br />

erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen


3 Infrastruktur - 118 -<br />

3.1.4 Luftverkehr<br />

Erläuterung:<br />

zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG bzw. im Sinne von<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB <strong>für</strong> einen angemessenen Schallschutz zu treffen. Satzungen nach § 34<br />

Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB sind zulässig. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6<br />

BauGB sind in der Regel unzulässig.<br />

(1) Das Oberzentrum Aachen verfügt nicht über einen eigenen Verkehrsflughafen und ist insoweit<br />

auf gute Verbindungen zu <strong>den</strong> benachbarten Flughäfen angewiesen. Für <strong>den</strong> grenznahen Raum<br />

der <strong>Region</strong> Aachen ist MaastrichtAachenAirport der nächstgelegene Flughafen. Die ÖPNV-<br />

Verbindungen dorthin sind z.Z. nur von einigen deutschen Gemein<strong>den</strong> aus hinreichend<br />

attraktiv; Verbesserungen können im Rahmen der angestrebten grenzüberschreiten<strong>den</strong> ÖPNV-<br />

Konzeption erwartet wer<strong>den</strong>. Ähnliches gilt <strong>für</strong> <strong>den</strong> Flughafen Lüttich. Gute ÖPNV-<br />

Anbindungen der bei<strong>den</strong> Flughäfen sind auch eine wichtige Voraussetzung <strong>für</strong> eine engere<br />

Kooperation, die zum Vorteil <strong>für</strong> die gesamte Euregio Maas-Rhein angestrebt wer<strong>den</strong> sollte.<br />

(2) Die dem Flugplatz Merzbrück zugedachte Funktion der schnellen Erreichbarkeit des engeren<br />

Verdichtungsgebietes Aachen im Allgemeinen Luftverkehr erfordert erhebliche Aus- und<br />

Umbaumaßnahmen. Die notwendigen Entscheidungen hier<strong>für</strong> stehen z.Z. noch aus. Die<br />

Qualität des Flugplatzes Merzbrück <strong>für</strong> die Allgemeine Luftfahrt im Raum Aachen beeinflusst<br />

nicht unwesentlich die Qualität der wirtschaftlichen Entwicklung. Der Flugplatz Merzbrück ist<br />

aber nicht als Konkurrent zu <strong>den</strong> umgeben<strong>den</strong> Verkehrsflughäfen oder zum Netz der<br />

Hochgeschwindigkeitsbahnen anzusehen, sondern vielmehr als sinnvolle Ergänzung hierzu.


3 Infrastruktur - 119 -<br />

3.2.1 Kraftwerke- und einschlägige Nebenbetriebe<br />

3.2 Energieversorgung<br />

3.2.1 Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe<br />

Ziel 1 (Kreis Aachen)<br />

Der zweckgebun<strong>den</strong>e GIB in Eschweiler dient der Sicherung des vorhan<strong>den</strong>en<br />

Kraftwerkes und seiner einschlägigen Nebenbetriebe sowie der Müllverbrennungsanlage.<br />

Ziel 2 (Kreis Aachen, Kreis Düren)<br />

Der zweckgebun<strong>den</strong>e GIB in Baesweiler und Al<strong>den</strong>hoven dient ausschließlich zur<br />

Sicherung eines Kraftwerkstandortes gemäß LEP NRW.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Im GEP wer<strong>den</strong> Kraftwerke in der Regel ab einer Größenordnung von 200 MW dargestellt.<br />

Für die mit einem Symbol zeichnerisch dargestellten Kraftwerke bedarf es keiner<br />

flächensichern<strong>den</strong> Zielsetzung. Die an die Kraftwerksstandorte anschließen<strong>den</strong> GIB bieten<br />

ausreichend Spielraum <strong>für</strong> ggf. notwendige Ausbauten und/oder die Ansiedlung von<br />

Betrieben, die die Kraftwerksnähe bevorzugen (z.B. wegen hohen Prozesswärmebedarfs).


3 Infrastruktur - 120 -<br />

3.2.2 Windkraft<br />

3.2.2 Windkraft<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Windkraftanlagen sind in <strong>den</strong> letzten Jahren aufgrund einer positiven Gestaltung der<br />

rechtlichen, steuerlichen und fördermäßigen Rahmenbedingungen und der technischen<br />

Entwicklung auch im Binnenland wirtschaftlich attraktiv gewor<strong>den</strong>. Dabei geht die<br />

Entwicklung weg von der kleinen Einzelanlage am landwirtschaftlichen Betrieb oder<br />

Gartenbaubetrieb hin zu Windparks mit mehreren großen Windkraftanlagen am wirtschaftlich<br />

optimalen Standort. Schwerpunkt bei Letzteren ist die Stromeinspeisung in die Versorgungsnetze.<br />

(2) Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere<br />

die Errichtung von Windkraftanlagen zu fördern. Das LEPro und der LEP NRW sehen <strong>den</strong><br />

verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie<br />

sowie nachwachsende Rohstoffe) als landesplanerisches Ziel an (§ 26, Abs. 2, LEPro, Kap.<br />

D.II. Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich <strong>für</strong> die Nutzung<br />

dieser Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in <strong>den</strong> Gebietsentwicklungsplänen<br />

als „Bereiche mit Eignung <strong>für</strong> die Nutzung erneuerbarer Energien“<br />

dargestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Da einerseits Windkraftanlagen in der Regel auf <strong>den</strong> Freiraum angewiesen sind, andererseits<br />

Freiraumbelange zu schützen sind, ergibt sich aus <strong>den</strong> zu erwarten<strong>den</strong> Errichtungsabsichten<br />

Planungsbedarf auf regionaler und kommunaler Ebene. In einem von mehreren Ministerien<br />

herausgegebenen gemeinsamen Runderlass (MBl. NRW 2002, S.742, SMBl. Nr. 2310) hat<br />

das Land NRW „Grundsätze <strong>für</strong> Planung und Genehmigung von Win<strong>den</strong>ergieanlagen“<br />

aufgestellt. Danach reicht es <strong>für</strong> die Steuerung der Win<strong>den</strong>ergienutzung auf regionaler Ebene<br />

aus, wenn textliche Ziele festgelegt wer<strong>den</strong>. Den Gemein<strong>den</strong> bleibt es überlassen,<br />

bauleitplanerisch Konzentrationszonen <strong>für</strong> Win<strong>den</strong>ergieanlagen darzustellen bzw. festzusetzen.<br />

(4) Im regionalplanerischen Maßstab soll ergänzend mit Hilfe von textlichen Zielen die Planung<br />

von Windparks so gesteuert wer<strong>den</strong>, dass<br />

- die wegen des Vorrangs anderer Belange kritischen Räume von Windparks frei bleiben,<br />

- in <strong>den</strong> bedingt konfliktarmen Gebieten die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen<br />

gegen die jeweiligen Schutzerfordernisse sorgfältig abgewogen wird und<br />

- die als raumverträglich verbleiben<strong>den</strong> restlichen Bereiche, soweit dort die natürlichen und<br />

technischen Voraussetzungen gegeben sind, vorrangig <strong>für</strong> Windparkplanungen zur<br />

Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Ziel 1 Planungen <strong>für</strong> Windkraftanlagen sind in <strong>den</strong> Teilen des Freiraumes, die aufgrund<br />

- ihrer natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete<br />

Möglichkeit <strong>für</strong> die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und


3 Infrastruktur - 121 -<br />

3.2.2 Windkraft<br />

- der Verträglichkeit mit <strong>den</strong> zeichnerisch und/oder textlich dargestellten<br />

Bereichen und Raumfunktionen<br />

<strong>für</strong> die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht<br />

kommen, umzusetzen. Soweit sich nicht aus <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Zielen<br />

Einschränkungen ergeben, sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und<br />

Agrarbereiche <strong>für</strong> Windparkplanungen zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>. In<br />

geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche <strong>für</strong><br />

gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In <strong>den</strong> Reservegebieten <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bo<strong>den</strong>schätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte)<br />

sowie in <strong>den</strong> noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen<br />

ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet<br />

zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.<br />

Ziel 2 In <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Bereichen können Windparks geplant wer<strong>den</strong>, wenn im Einzelfall<br />

sichergestellt wer<strong>den</strong> kann, dass die mit der GEP-Darstellung verfolgten Schutz-<br />

und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt wer<strong>den</strong>:<br />

- Waldbereiche, unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel<br />

B. III. 3.2), soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar<br />

sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein<br />

möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird,<br />

- <strong>Region</strong>ale Grünzüge,<br />

- historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG),<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung,<br />

- Bereiche <strong>für</strong> Hal<strong>den</strong> zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen,<br />

- Deponien <strong>für</strong> Kraftwerksasche (nach Wiedernutzbarmachung und Entlassung<br />

aus der Bergaufsicht),<br />

- Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.<br />

Ziel 3 In <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Bereichen sollen Windparkplanungen ausgeschlossen wer<strong>den</strong>:<br />

- Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur,<br />

- Bereiche <strong>für</strong> die Sicherung und <strong>den</strong> Abbau oberflächennaher Bo<strong>den</strong>schätze, es<br />

sei <strong>den</strong>n, dass der Abbau bereits stattgefun<strong>den</strong> hat und die Windparkplanung<br />

<strong>den</strong> Rekultivierungszielen nicht widerspricht (s. Kap. 1.4, Ziele 4 und 5),<br />

- Flugplatzbereiche,<br />

- Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,<br />

- Bereiche <strong>für</strong> Abfalldeponien, es sei <strong>den</strong>n, dass der Verkippungsfortschritt dies<br />

zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist,<br />

- Bereiche <strong>für</strong> Hal<strong>den</strong> zur Lagerung oder Ablagerung von Bo<strong>den</strong>schätzen,<br />

- Freiraumbereiche mit Zweckbindung „M“ (s. Kap. 2.1).


3 Infrastruktur - 122 -<br />

3.2.2 Windkraft<br />

Ziel 4 Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten im Übrigen folgende<br />

landesplanerische Anforderungen:<br />

Erläuterung:<br />

- Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das<br />

Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermei<strong>den</strong>.<br />

- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Wohnsiedlungen<br />

ausreichende Abstände entsprechend der Emissionsrichtwerte der TA Lärm<br />

einzuhalten.<br />

- Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.<br />

(1) Seit dem 01.01.1997 sind Win<strong>den</strong>ergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im<br />

Außenbereich privilegiert. Um eine planvolle Steuerung auf kommunaler Ebene zu<br />

ermöglichen, wurde bei der entsprechen<strong>den</strong> Änderung des BauGB eine „Planvorbehalts“-<br />

Klausel eingefügt. Danach können im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen <strong>für</strong><br />

Win<strong>den</strong>ergieanlagen dargestellt wer<strong>den</strong>, wodurch die Zulässigkeit solcher Anlagen innerhalb<br />

dieser Zonen grundsätzlich bejaht sowie außerhalb dieser Zonen in der Regel verneint wird.<br />

(2) In der Regel ist es erforderlich, dass die Gemein<strong>den</strong> im Wege von Änderungen bzw.<br />

Ergänzungen ihrer Flächennutzungspläne Konzentrationszonen <strong>für</strong> Win<strong>den</strong>ergieanlagen<br />

darstellen und zugleich ausreichend begrün<strong>den</strong>, warum die anderen Flächen nicht in Betracht<br />

kommen. Aufgrund von natürlichen, geografischen und/oder strukturellen Gegebenheiten<br />

kann es erforderlich wer<strong>den</strong>, dass die Konzentrationszonen grenzübergreifend konzipiert und<br />

ggf. gemäß § 204 BauGB gemeinsam geplant wer<strong>den</strong>.


3 Infrastruktur - 123 -<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

3.3 Entsorgungsinfrastruktur<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Zu <strong>den</strong> Grundsätzen der Raumordnung gehört gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 4 ROG die<br />

flächendeckende Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen<br />

Infrastruktureinrichtungen der Entsorgung.<br />

(2) Gemäß § 34 LEPro ist<br />

- entsprechend der siedlungsräumlichen Struktur des Landes durch eine geordnete und<br />

umweltverträgliche Abfallwirtschaft nach dem Stand der Technik einer Beeinträchtigung<br />

der Umweltbedingungen entgegenzuwirken,<br />

- darauf hinzuwirken, dass Abfälle möglichst vermie<strong>den</strong> und nicht vermeidbare Abfälle<br />

umweltverträglich entsorgt wer<strong>den</strong>,<br />

- in allen Teilen des Landes eine ausreichende Standortvorsorge <strong>für</strong> Abfallentsorgungsanlagen<br />

sicherzustellen. Dabei sind Art und Menge des anfallen<strong>den</strong> Abfalls sowie die<br />

Zusammenarbeit von Abfallentsorgungsanlagen zu beachten. Besondere natürliche<br />

Standortvoraussetzungen <strong>für</strong> solche Anlagen sind bei allen raumbedeutsamen Planungen<br />

und Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen,<br />

- die Anbindung von Standorten der Abfallentsorgung durch geeignete und an die<br />

anfallen<strong>den</strong> Mengen angepasste Infrastruktureinrichtungen sicherzustellen.<br />

(3) Im LEP NRW gibt es keine zeichnerischen, wohl aber textliche Darstellungen zur<br />

Abfallentsorgung, die zu beachten sind. Diese geben zum einen die bereits in § 34 LEPro<br />

genannten Anforderungen wieder, zum anderen wer<strong>den</strong> im Ziel 2.3 des Kapitels D.III. des<br />

LEP NRW Kriterien <strong>für</strong> die Suche nach raumverträglichen Standorten <strong>für</strong> Abfallbehandlungsanlagen<br />

und Abfallentsorgungsanlagen genannt; danach ist zu berücksichtigen, dass<br />

- Standorte von Behandlungsanlagen im Schwerpunkt des Abfallaufkommens zu suchen<br />

sind,<br />

- Behandlungsanlagen in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen möglichst in<br />

räumlicher Nähe zu anderen Entsorgungsanlagen oder Behandlungsanlagen als sinnvolle<br />

abfallwirtschaftliche Ergänzung errichtet wer<strong>den</strong> sollen,<br />

- <strong>für</strong> Deponien unter Bedarfsgesichtspunkten große Anlagen (hinsichtlich Laufzeit und<br />

Volumen) anzustreben sind, die abschnittsweise rekultiviert wer<strong>den</strong> und sich in das<br />

umgebende Landschaftsgefüge einpassen,<br />

- in <strong>den</strong> Gebieten, die hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrundes besonders <strong>für</strong> die<br />

Anlage von Deponien geeignet sind, eine Entscheidung über zukünftige andere Nutzungen<br />

nur unter besonderer Berücksichtigung dieser Eignung getroffen wer<strong>den</strong> darf,<br />

- Behandlungsanlagen und Deponien möglichst über Schiene und ggf. Wasserstraße<br />

anzubin<strong>den</strong> sind.


3 Infrastruktur - 124 -<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

(4) Als Instrumente der räumlichen Steuerung von abfallwirtschaftlichen Standortplanungen im<br />

GEP kommen gemäß der 3. DVO zum LPlG die Darstellungen von Abfalldeponien (im Sinne<br />

von § 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)) und Abfallbehandlungsanlagen<br />

(Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen,<br />

deren Errichtung oder wesentliche Änderung einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des<br />

BImSchG bedürfen) in Frage.<br />

(5) Die Entsorgung der Abfälle erfolgt nach <strong>den</strong> Vorgaben im Abfallwirtschaftsplan (AWP) <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong>. Der sich ergebende Handlungsbedarf zur Umsetzung abfallwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen und der damit verbun<strong>den</strong>en Realisierung der erforderlichen<br />

Abfalldeponien und Abfallbehandlungsanlagen wird in <strong>den</strong> aktuellen Teilplänen des AWP mit<br />

aufgezeigt. Bei der Darstellung der Standorte <strong>für</strong> Abfalldeponien und Abfallbehandlungsanlagen<br />

im vorliegen<strong>den</strong> GEP sind der AWP <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong>, insbesondere der<br />

Teilplan „Siedlungsabfälle“, sowie der „Zwischenbericht Gewerbe- und Sonderabfälle“ und<br />

das „Rahmenkonzept zur Sonderabfallentsorgung in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums<br />

<strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV-<br />

Rahmenkonzept) berücksichtigt wor<strong>den</strong>.<br />

(6) Gemäß §§ 4 und 5 KrW-/AbfG sind Abfälle in erster Linie zu vermei<strong>den</strong>. Des Weiteren „hat<br />

die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung“. Dabei ist eine hochwertige<br />

Verwertung anzustreben.<br />

(7) Der Stand der Technik ist in der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />

Abfallgesetz (TA Abfall) Teil I“ und in der „Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />

Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall)“ in der jeweils aktuellen Fassung umfassend definiert.<br />

Weiter konkretisiert wird der Stand der Technik durch die „Verordnung über die<br />

umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen“<br />

(Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2002<br />

(BGBl. I S. 305) und die Verordnung über die Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung<br />

– DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807). Entsprechende Vorgaben und<br />

Hinweise enthält auch das MUNLV-Rahmenkonzept in der jeweils aktuellen Fassung.<br />

(8) Die genaue Abgrenzung der <strong>für</strong> die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen<strong>den</strong> Flächen und<br />

Einzelheiten der Anlagentechnik bleiben dem Zulassungsverfahren vorbehalten.<br />

Ziel 1 Der Flächenbedarf der zeichnerisch dargestellten Abfallentsorgungsanlagen<br />

einschließlich ausreichender Flächen zur landschaftlichen Einbindung und die<br />

Erfordernisse des Immissionsschutzes sind bei raumbeanspruchen<strong>den</strong> Planungen<br />

und Maßnahmen zu beachten.<br />

Ziel 2 Außerhalb der zeichnerisch dargestellten Standortbereiche sind regional<br />

bedeutsame Abfalldeponien nicht zuzulassen.<br />

Ziel 3 Standorte <strong>für</strong> Abfallbehandlungsanlagen sollen auf Flächen geplant wer<strong>den</strong>, die in<br />

der Bauleitplanung als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind.


3 Infrastruktur - 125 -<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

Ziel 4 Die Rekultivierung von Deponie-Teilflächen soll möglichst frühzeitig durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Grundsätzlich sind regional bedeutsame vorhan<strong>den</strong>e und geplante Abfallbehandlungsanlagen<br />

und Abfalldeponien unter Berücksichtigung von Erweiterungsflächen zeichnerisch dargestellt<br />

und in der nachfolgen<strong>den</strong> Tabelle aufgeführt. Als regional bedeutsam wer<strong>den</strong> dabei jene<br />

Anlagen eingestuft, die mehr als 10 ha Fläche beanspruchen bzw. die Verbundaufgaben<br />

übernehmen oder künftig übernehmen können sowie bei Deponien auch jene, bei <strong>den</strong>en<br />

besondere Ansprüche an <strong>den</strong> Untergrund gestellt wer<strong>den</strong>. Bei der Planung von sonstigen<br />

Abfallentsorgungsanlagen, v.a. Abfalldeponien im Freiraum, sind die übrigen Ziele der<br />

Raumordnung und Landesplanung zu beachten.<br />

(2) Von besonderer Bedeutung <strong>für</strong> die Auswahl von Deponiestandorten ist die Standorteignung.<br />

Hervorzuheben sind dabei vor allem die geologische und hydrogeologische Eignung, der<br />

ausreichende Abstand zur geschlossenen Wohnbebauung sowie die günstige Verkehrsanbindung.<br />

Bei der Verkehrserschließung ist soweit wie möglich eine Anbindung über das<br />

Schienennetz zu realisieren (s. Kap. 3.1.2).<br />

(3) Die Anlagen sollen so errichtet, betrieben und die Deponieoberflächen so rekultiviert wer<strong>den</strong>,<br />

dass die Belange des Bo<strong>den</strong>- und Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung, der Landschaftspflege<br />

und der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wer<strong>den</strong>; Beeinträchtigungen von<br />

Siedlungen und Erholungsbereichen sollen vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Folgende Standorte <strong>für</strong> Abfallentsorgungsanlagen sind zeichnerisch dargestellt:<br />

GEP-Nr. Standort AWP 1/00<br />

Band 2<br />

Anhang, Seite<br />

D.2.1<br />

D.2.2<br />

D.2.4<br />

D.2.5<br />

D.2.7<br />

D.2.8<br />

1.1 Deponien <strong>für</strong> Siedlungsabfälle<br />

Gangelt-Birg<strong>den</strong><br />

Wassenberg-<br />

Rothenbach<br />

Alsdorf-War<strong>den</strong><br />

Eschweiler-<br />

Neulohn<br />

Hürtgenwald-Horm<br />

Mechernich<br />

6<br />

7<br />

1<br />

2<br />

5<br />

AWP 8/98<br />

Zwischenbericht<br />

Seite<br />

AEP 1/96<br />

Band 3<br />

Anhang, Seite


3 Infrastruktur - 126 -<br />

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen<br />

GEP-Nr. Standort AWP 1/00<br />

Band 2<br />

Anhang, Seite<br />

D.2.6<br />

V.2.1<br />

V.2.2<br />

1.2 Deponien <strong>für</strong> Gewerbeabfälle<br />

In<strong>den</strong><br />

2.1 Verbrennungsanlagen <strong>für</strong> Siedlungsabfälle<br />

Eschweiler-<br />

Weisweiler<br />

Düren-Merken<br />

Erläuterung der GEP Nr. (DN.n):<br />

D = Deponie<br />

V = Verbrennungsanlage<br />

N=2 = Standort im GEP <strong>Teilabschnitt</strong> <strong>Region</strong> Aachen<br />

n = laufende Standortnummer<br />

13<br />

AWP 8/98<br />

Zwischenbericht<br />

Seite<br />

40<br />

AEP 1/96<br />

Band 3<br />

Anhang, Seite<br />

Hinweis:<br />

Die Deponien und die Verbrennungsanlagen sind auch in einem Anhang des Textbandes abgebildet.<br />

(5) Die Deponiebereiche überlagern die zeichnerische Darstellung von Allgemeinen Freiraum-<br />

und Agrarbereichen oder Waldbereichen und BSLE. Diese Darstellungen orientieren sich an<br />

<strong>den</strong> anzustreben<strong>den</strong> Raumfunktionen. Bei der Rekultivierung der Deponieoberflächen wird<br />

nur in Einzelfällen eine normale land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erreichbar sein. Im<br />

Allgemeinen wird weder Ackerland noch forstlicher Wirtschaftswald im eigentlichen Sinne<br />

entstehen. Hier ist eine Grünfläche mit Busch- und Baumbewuchs zu erwarten, die dem<br />

künstlichen Untergrund z.B. hinsichtlich der Durchwurzelungstiefe Rechnung trägt. In diesem<br />

Sinne sind die in <strong>den</strong> Deponiebereichen zeichnerisch dargestellten BSLE und Waldbereiche zu<br />

interpretieren.<br />

(6) Bei der Erstellung bzw. Fortschreibung der regionalen Gewerbeflächenkonzepte ist der<br />

voraussehbare Flächenbedarf <strong>für</strong> Abfallbehandlungsanlagen mit zu berücksichtigen. Die Ziele<br />

des Kapitels C.II. des LEP NRW fin<strong>den</strong> analog Anwendung.<br />

(7) Die Darstellung des Standortes D.2.5 der geplanten Reststoffdeponie „Aachen II“ in<br />

Eschweiler-Neulohn dient der vorsorglichen Sicherung eines der letzten geeigneten Standorte<br />

im <strong>Regierungsbezirk</strong> <strong>Köln</strong>.<br />

24


3. Infrastruktur - 127 -<br />

3.3.2 Abwasserbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen<br />

3.3.2 Abwasserbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Gemäß § 33 LEPro sind die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und die angestrebte<br />

Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes miteinander in Einklang zu bringen, wobei<br />

u.a. die Reinhaltung der Gewässer zu berücksichtigen ist. Es ist sicherzustellen, dass die<br />

notwendigen Freiflächen <strong>für</strong> Abwasseranlagen erhalten bleiben.<br />

(2) Zur Umsetzung dieses LEPro-Zieles im GEP ist gemäß der 3. DVO zum LPlG die<br />

zeichnerische Darstellung von solchen Abwasserbehandlungsanlagen vorgesehen, die einer<br />

Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen. Dabei handelt es sich um<br />

Abwasserbehandlungsanlagen, die <strong>für</strong> organisch belastetes Abwasser von mehr als<br />

3000 kg/d BSB5 8 (roh) oder <strong>für</strong> anorganisch belastetes Abwasser von mehr als<br />

1500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stun<strong>den</strong> (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt sind.<br />

Ziel 1 Der Flächenbedarf der zeichnerisch dargestellten Abwasserbehandlungsanlagen<br />

einschließlich ausreichender Flächen zur landschaftlichen Einbindung und die<br />

Erfordernisse des Immissionsschutzes sind bei raumbeanspruchen<strong>den</strong> Planungen<br />

und Maßnahmen zu beachten. Bei der Standortsuche <strong>für</strong> Abwasserbehandlungsanlagen<br />

sind die Belange des Biotop- und Artenschutzes in <strong>den</strong> Auen besonders zu<br />

beachten.<br />

Ziel 2 Die planerischen Voraussetzungen <strong>für</strong> neue Baurechte sollen nur dann geschaffen<br />

wer<strong>den</strong>, wenn eine schadlose Abwasserbehandlung gewährleistet ist, die<br />

Gewässergüte dabei nicht verschlechtert wird und die zusätzliche Abwassermenge<br />

das Leistungsvermögen der Gewässer nicht überfordert.<br />

Erläuterung:<br />

(1) Folgende Abwasserbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen sind zeichnerisch<br />

dargestellt:<br />

GEP-Nr. Name der Abwasserbehandlungs-<br />

und Abwasserreinigungsanlage<br />

A2.1<br />

A2.2<br />

Kreis Heinsberg<br />

Wegberg-Mitte<br />

Hückelhoven-Ratheim<br />

Standort/Gemeinde<br />

Wegberg-Mitte<br />

Hückelhoven-Ratheim<br />

8 BSB5 = Biochemischer Sauerstoffbedarf; Maßzahl <strong>für</strong> die Menge an gelöstem Sauerstoff, die zum biologischen<br />

Abbau organischer Stoffe im Abwasser benötigt wird. Als Kennzahl wird meistens der BSB 5 angegeben. Dieser<br />

gibt die Menge Sauerstoff in mg/l an, die Bakterien und andere Kleinstlebewesen in einer Wasserprobe während 5<br />

Tagen bei 20 ° Celsius beim biologischen Abbau verbrauchen.


3 Infrastruktur - 12928 -<br />

3.3.2 Abwasserbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen<br />

GEP-Nr. Name der Abwasserbehandlungs-<br />

und Abwasserreinigungsanlage<br />

A2.3<br />

A2.15<br />

A2.16<br />

A2.4<br />

A2.5<br />

A2.6<br />

A2.7<br />

A2.8<br />

A2.9<br />

A2.10<br />

A2.11<br />

A2.17<br />

A2.12<br />

A2.13<br />

A2.14<br />

Kreis Düren<br />

Übach-Palenberg-Frelenberg<br />

Erkelenz-Mitte<br />

Geilenkirchen-Flahstrass<br />

Jülich<br />

Düren<br />

Kreis Euskirchen<br />

Kreis Aachen<br />

Euskirchen-Kessenich<br />

Setterich<br />

Stadt Aachen<br />

Herzogenrath-Worm<br />

Würselen-Euchen<br />

Eschweiler-Weisweiler<br />

Stolberg-Steinfurt<br />

Alsdorf-Bettendorf<br />

Soers<br />

Aachen-Eilendorf<br />

Aachen-Süd<br />

Erläuterung der GEP-Nr. (AN.n):<br />

A = Abwasserbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlage<br />

N=2 = <strong>Teilabschnitt</strong> <strong>Region</strong> Aachen<br />

n = laufende Standortnummer<br />

Standort/Gemeinde<br />

Übach-Palenberg-Frelenberg<br />

Erkelenz-Mitte<br />

Geilenkirchen-Flahstrass<br />

Jülich<br />

Düren-Hoven/ -Merken<br />

Euskirchen-Kessenich<br />

Baesweiler-Setterich<br />

Herzogenrath-Worm<br />

Würselen-Euchen<br />

Eschweiler-Weisweiler<br />

Stolberg-Steinfurt<br />

Alsdorf-Bettendorf<br />

Aachen-Soers<br />

Aachen-Eilendorf<br />

Aachen-Brand<br />

(2) Durch umfassende fachplanerische Sanierungsmaßnahmen − insbesondere bei der Abwasserbehandlung<br />

− soll im Plangebiet erreicht wer<strong>den</strong>, dass der in der Gewässergütekarte<br />

beschriebene Zustand der unbelasteten oder gering belasteten Gewässer nicht verschlechtert<br />

und der Zustand der belasteten Gewässer verbessert wird. Es soll überall mindestens die<br />

Güteklasse II (mäßig belastet) erreicht wer<strong>den</strong>.

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