15.12.2012 Aufrufe

13. Dokumentation - Bundesärztekammer

13. Dokumentation - Bundesärztekammer

13. Dokumentation - Bundesärztekammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>13.</strong> <strong>Dokumentation</strong><br />

Auszeichnungen<br />

(im Berichtszeitraum 2004)<br />

(Stand: 31.12.2004)<br />

Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft<br />

(gestiftet vom Präsidium des Deutschen Ärztetages am 06. Juli 1952)<br />

Dr. med. Ursula Auerswald, Bremen<br />

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Gert Carstensen, Mülheim a. d. Ruhr<br />

Dr. med. Ingrid Hasselblatt-Diedrich, Frankfurt<br />

Prof. Dr. med. Wolfgang Mangold, Eningen u. A.<br />

Dr. med. Klaus Springfeld, Schwerin<br />

Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft<br />

(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />

Dr. rer. pol. Andreas Kretschmer, Düsseldorf<br />

Dr. jur. Gerhard Saam, Münster<br />

Werner Wimmer, Meerbusch<br />

Dr. med. h. c. Eckart Schibber, Berlin (verliehen am <strong>13.</strong>09.2003)<br />

Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />

Prof. Dr. med. Manfred Anlauf, Bremerhaven<br />

Prof. Dr. med. Dieter Daub, Karlsruhe<br />

Prof. Dr. med. Klaus Fischer, Bremen<br />

Prof. Dr. med. Klaus Peter Hellriegel, Berlin<br />

Dr. med. Albrecht Kühn, Tübingen<br />

Prof. Dr. med. Erich Lang, Erlangen<br />

Dr. med. Heinz-Dieter Neumann, Bühl<br />

Prof. Dr. med. Jürgen Nolte, Offenburg-Zell-Weiterbach<br />

Prof. Dr. Werner Schlungbaum, Berlin (verliehen am 25.06.2003)<br />

Prof. Dr. med. habil. Dr. h. c. mult. Klaus Steinbrück, Stuttgart<br />

Dr. med. Artur Wechselberger, Innsbruck<br />

<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

483


Durchführung der Beschlüsse des<br />

107. Deutschen Ärztetages 2004 in Bremen<br />

Die Beschlüsse wurden im Wortlaut im Anhang des stenografischen Wortberichtes des 107.<br />

Deutschen Ärztetages abgedruckt. Die an die Öffentlichkeit gerichteten Entschließungen<br />

wurden in einem Sonderdruck zusammengefasst und u. a. dem Deutschen Bundestag, insbesondere<br />

dem Gesundheitsausschuss sowie sämtlichen ärztlichen Abgeordneten des<br />

Bundestages, dem Deutschen Bundesrat, der Bundesregierung sowie allen interessierten<br />

Organisationen und Institutionen zugeleitet.<br />

Die Landesärztekammern leiteten die Entschließungen des 107. Deutschen Ärztetages an<br />

die Parlamente, Ministerien, Senatoren u.a. Behörden, Institutionen und Organisationen<br />

ihres Landes weiter. Die an den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> gerichteten Beschlüsse<br />

und Entschließungen und die an ihn überwiesenen Aufträge sowie Beschlüsse wurden dort<br />

behandelt und ggf. den jeweiligen thematisch zuständigen Ausschüssen zur weiteren<br />

Beratung zugeleitet. Die Bearbeitung dieser Papiere wird im übrigen nachfolgend dokumentiert,<br />

ggf. wird auf das entsprechende Kapitel dieses Tätigkeitsberichts verwiesen.<br />

1. Ärztemangel in Ostdeutschland (Drucksache I-06) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Überweisung<br />

des Antrages an die betreffenden Gremien. Im Anschluss daran Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die Deutsche Akademie für<br />

Allgemeinmedizin hat das Thema Ärztemangel in Ostdeutschland mehrfach erörtert<br />

und Vorschläge zur Verbesserung gemacht, die in die zuständigen Gremien für Aus-,<br />

Weiter- und Fortbildung und ambulante Versorgung mit der Bitte um Einbeziehung in<br />

die Beratungen eingespeist wurden. Darüber hinaus wird das Thema beim kommenden<br />

Deutschen Ärztetag sowohl im Referat des Präsidenten als auch unter TOP –<br />

Arbeitssituation der niedergelassenen Ärzte – thematisiert.<br />

2. Änderung § 20 Zulassungsverordnung (Muster)Berufsordnung (Drucksache III-07)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Berufsordnungs-Gremien und in der<br />

Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation. Ergebnis:<br />

Die Beratungen im Ausschuss „Ambulante Versorgung“ und in der Arbeitsgruppe<br />

„Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation“ werden im Anschluss an<br />

die Beratung in den Berufsordnungsgremien zu diesem Thema erfolgen.<br />

3. Medizinische Versorgungszentren: Umfang der Tätigkeit als angestellter Arzt<br />

(Drucksache III-09) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Berufsordnungs-Gremien<br />

und in der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation.<br />

Ergebnis: Die Beratungen im Ausschuss „Ambulante Versorgung“ und in der<br />

Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation“ werden im<br />

Anschluss an die Beratung in den Berufsordnungsgremien zu diesem Thema erfolgen.<br />

484


<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

4. Sicherung der Weiterbildung (Drucksache IV-05) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />

Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ hat sich am 25.11.2004 in ihrer Sitzung intensiv<br />

mit der Thematik befasst und unter Expertenberatung von Dr. Rochell auf die in<br />

Zukunft mit großer Sorgfalt zu beobachtende Entwicklung hingewiesen, um möglichst<br />

frühzeitig den für die Weiterbildung negativen Auswirkungen der DRG's gegensteuern<br />

zu können. Hierbei wurde auch erörtert, über Ab- bzw. Zuschläge weiter nachzudenken.<br />

5. Zusatzweiterbildung Allergologie (Drucksache IV-06) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Dem Ansinnen der<br />

Antragssteller kann die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ in ihrer Sitzung<br />

am 25.11.2004 nicht zustimmen, da durch eine derartige Aufnahme inhaltlicher<br />

Ergänzungen ein Nadelöhr für die Weiterbildung in der Allergologie zustande käme.<br />

Insofern wurde der gesamte Antrag abgelehnt.<br />

6. (Muster-)Weiterbildungsordnung (Drucksache IV-07) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />

Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ am 25.11.2004 unterstützt in allen Punkten die<br />

Aussagen diese Beschlussantrages.<br />

7. WBO – Zeitpunkt Inkrafttreten (Drucksache IV-08) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Der Antrag hat sich<br />

zwischenzeitlich überlebt, da außer der Ärztekammer Bayern bislang keine<br />

Weiterbildungsordnung in anderen Landesärztekammern in Kraft getreten ist.<br />

8. Weiterbildungsbücher (Drucksache IV-11) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />

Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ hat am 25.11.2004 diesen Antrag befürwortet; die Ärztekammer<br />

Hamburg hat bereits 175 Fachgesellschaften angeschrieben, um Grundlagen<br />

zur Erstellung eines Musterweiterbildungsbuches zusammenzutragen. Dies wird eine<br />

der Aufgaben in der nächsten Zeit für die Weiterbildungsgremien darstellen.<br />

9. Verbundbefugnisse (Drucksache IV-12) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />

Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet am 25.11.2004 diesen Antrag.<br />

10. Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie (Drucksache IV-13) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />

Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt in ihrer Sitzung am 25.11.2004 eine<br />

Erhöhung der Stundenzahl im Rahmen der fachgebundenen Psychotherapie ganz klar<br />

ab.<br />

13<br />

485


11. Zusatzbezeichnung Psychoanalyse (Drucksache IV-14) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in<br />

der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ lehnt den vorgelegten Antrag in ihrer Sitzung am 25.11.2004<br />

ab.<br />

12. Einführung einer Zusatzweiterbildung spezielle Kinderanästhesie (Drucksache IV-15)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche<br />

Weiterbildung. Ergebnis: Dieser Antrag wird von der Ständigen Konferenz am<br />

25.11.2004 grundsätzlich abgelehnt, aber auch im Einzelfall darauf hingewiesen, dass<br />

bei den dargestellten Inhalten gebietsübergreifende Elemente bezüglich des Gebietes<br />

Kinder- und Jugendmedizin vorgenommen werden. Anlass und Begründung dieses<br />

Antrages widersprechen sich zudem.<br />

<strong>13.</strong> Homöopathie (Drucksache IV-17) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />

Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz am<br />

25.11.2004 lehnt zum wiederholten Male eine Änderung der Struktur in der<br />

Homöopathie eindeutig ab.<br />

14. Änderungsantrag zu TOP 17 – Homöopathie (Drucksache IV-17a) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz lehnt in ihrer Sitzung am 25.11.2004 ein wiederholtes<br />

Aufgreifen bzw. eine Änderung in der Gestaltung der Zusatz-Weiterbildung<br />

Homöopathie zum wiederholten Male und eindeutig ab.<br />

15. Zusatzweiterbildung „Betriebsmedizin“ (Drucksache IV-18) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ hat am 25.11.2004 beschlossen, an<br />

der vom Deutschen Ärztetag zugestimmten Fassung festzuhalten und keine Änderung<br />

des Beschlusses herbeizuführen.<br />

16. Änderung der Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische Chirurgie“ in „Facharzt<br />

für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ (Drucksache IV-20) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet in ihrer Sitzung am<br />

25.11.2004 diesen Antrag und legt eine Empfehlung für eine Beschlussvorlage auf dem<br />

Deutschen Ärztetag in ihrer Sitzung am 20.01.2005 vor.<br />

17. Zusatzbezeichnung Umweltmedizin (Drucksache IV-23) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />

Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt diesen Antrag in ihrer Sitzung am<br />

20.01.2005 ab und empfiehlt nach wie vor die Qualifikation in der Umweltmedizin als<br />

curriculäre Fortbildung bestehen zu lassen.<br />

486


<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

18. WBO-Übergangsregelungen (Drucksache IV-25) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />

Konferenz hat sich am 25.11.2004 sehr detailliert mit den Fragen der Übergangsbestimmungen,<br />

insbesondere für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie befasst<br />

und darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Einzelfallentscheidungen in den<br />

Landesärztekammern herbeigezogen werden sollten und an den vom Deutschen Ärztetag<br />

vorgenommen Übergangsbestimmungen jetzt keine Änderungen mehr vollzogen<br />

werden sollten.<br />

19. Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Drucksache IV-26) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung in den Weiterbildungsgremien unter Hinzuziehung des Deutschen Senates für<br />

ärztliche Fortbildung. Ergebnis: Das Anliegen wurde von der Ständigen Konferenz<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ am 25.11.2004 abgelehnt.<br />

20. Kardio-MRT-Zusatz-Weiterbildung (Drucksache IV-28) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Dem Antrag wird<br />

insofern entsprochen, als in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung die<br />

Zusatz-Weiterbildung MRT – fachgebunden – im Sinne eines Menümodells aufgeschlüsselt<br />

und mit entsprechenden Richtzahlen versehen werden soll.<br />

21. PET Positionen (Protonen) Emissions-Tomographie (Drucksache IV-28-a) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt diesen Antrag in ihrer Sitzung<br />

am 20.01.2005 ab.<br />

22. WBO Abschnitt 12.2 Schwerpunkt Kardiologie (Drucksache IV-29) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt diesen Antrag in ihrer Sitzung<br />

am 20.01.2005 ab und befürwortet nicht, dass das fachgebundene MRT als integraler<br />

Bestandteil im Schwerpunkt Kardiologie einzuführen ist. Vielmehr weist die Ständige<br />

Konferenz daraufhin, dass die Kardiale Magnetresonanztomographie als fachgebundene<br />

Zusatz-Weiterbildung im Abschnitt C der neuen (Muster-) Weiterbildungsordnung<br />

bereits geregelt ist.<br />

23. Überprüfung Weiterbildungsermächtigung (Drucksache IV-30) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ schließt sich in ihrer Sitzung am<br />

20.01.2005 dem Ansinnen des Antragsstellers grundsätzlich an, verweist jedoch darauf,<br />

dass der Begriff „... jetzt zeitnah...“ ein relativer Begriff ist. Es wird aber an die Ärztekammern<br />

appelliert, die Grundlagen für die Befugniserteilung im Rahmen der Novelle<br />

entsprechend dem Ansinnen des Antragstellers zu überprüfen.<br />

13<br />

487


24. (Muster-)Weiterbildungsordnung; Übergangsregelung Orthopädie/Unfallchirurgie<br />

(Drucksache IV-31) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche<br />

Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz hat sich am 25.11.2004 sehr<br />

detailliert mit den Fragen der Übergangsbestimmungen, insbesondere für das<br />

Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie befasst und darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls<br />

Einzelfallentscheidungen in den Landesärztekammern herbeigezogen werden<br />

sollten und an den vom Deutschen Ärztetag vorgenommen Übergangsbestimmungen<br />

jetzt keine Änderungen mehr vollzogen werden sollten.<br />

25. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache IV-32) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss<br />

des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung.<br />

Ergebnis: Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet in ihrer<br />

Sitzung am 20.01.2005 derzeit keine Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung<br />

und dementsprechend auch nicht die Aufnahme eines neuen Spiegelstrichs unter den<br />

allgemeinen Inhalten der Weiterbildung. Zu gegebenem Zeitpunkt, wenn auch weitere<br />

Änderungen vorgenommen werden und die Weiterbildung in den Landesärztekammern<br />

in Kraft getreten ist, sollte über diesen Antrag erneut beraten werden.<br />

26. Notfallmedizin/Übergangsbestimmungen (Drucksache IV-33) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ am 20.01.2005 spricht sich ausdrücklich<br />

dafür aus, Übergangsbestimmungen grundsätzlich und auch im speziellen<br />

Fall der Notfallmedizin mit einer Prüfung zu versehen.<br />

27. Gebiet Rechtsmedizin (Muster-)Weiterbildungsordnung (Drucksache IV-34) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ am 20.01.2005 lehnt die Aufnahme<br />

eines neuen Spiegelstrich unter den Inhalten mit folgendem Text „Betreuung von Opfern<br />

und Angehörigen“ – ab, weil eine derartige Tätigkeit nicht ausschließlich innerhalb der<br />

Rechtsmedizin, sondern auch von anderen Arztgruppen wahrgenommen wird.<br />

28. Weiterbildung „Innere und Allgemeinmedizin“ – Hausärztliche Versorgung<br />

(Drucksache IV-36) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche<br />

Weiterbildung und der Akademie für Allgemeinmedizin. Ergebnis: Die Ständige<br />

Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ weist in ihrer Sitzung am 20.01.2005 daraufhin,<br />

dass im Jahr 2004 die Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildungsstellen für die<br />

Allgemeinmedizin bis zum Jahr 2006 verlängert wurde und sich auch auf die neue<br />

Weiterbildungsordnung erstrecken wird. Von der „Deutschen Akademie für<br />

Allgemeinmedizin“ ist in ihrer Sitzung am 20.03.2004 die Vertragsverlängerung ebenfalls<br />

begrüßt, allerdings bedauert worden, dass die finanziellen Mittel des Programms<br />

nur unzureichend ausgelastet werden.<br />

488


<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

29. Änderung zu IV-32 (Drucksache IV-37) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />

Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet in ihrer Sitzung am 20.01.2005 derzeit keine<br />

Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung und dementsprechend auch nicht die<br />

Aufnahme eines neuen Spiegelstrichs unter den allgemeinen Inhalten der<br />

Weiterbildung. Zu gegebenem Zeitpunkt, wenn auch weitere Änderungen vorgenommen<br />

werden und die Weiterbildung in den Landesärztekammern in Kraft getreten ist,<br />

sollte über diesen Antrag erneut beraten werden.<br />

30. Plastische Operationen (Drucksache IV-39) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />

Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet diesen Antrag in ihrer Sitzung am 25.11.2004<br />

und legt eine geänderte Version im Sinne eines Menümodells am 20.01.2005 als<br />

Empfehlung für den 108. Deutschen Ärztetag 2005 dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vor.<br />

31. Angio-MRT-Zusatz-Weiterbildung (Drucksache IV-41) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />

Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ empfiehlt in ihrer Sitzung am 20.01.2005, im<br />

Rahmen der Menübildung für die Zusatz-Weiterbildung MRT – fachgebunden – zu<br />

prüfen, ob eventuell bei der Ausweisung von Richtzahlen in den Richtlinien über den<br />

Inhalt der Weiterbildung auch die Angiologische Magnetresonanztomographie berükksichtigt<br />

werden kann.<br />

32. Zusatzbezeichnungen (Drucksache IV-42) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />

Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ lehnt in ihrer Sitzung am 20.01.2005 diesen Antrag ab und<br />

weist darauf hin, dass zunächst keine Änderungen in der gerade erst verabschiedeten<br />

(Muster-)Weiter-bildungsordnung vorgenommen werden sollen, sondern dass man in<br />

den nächsten Jahren das Anliegen der Antragsteller im Auge behält und gegebenenfalls<br />

nach einer gewissen Erfahrung und Evaluation sich erneut mit dieser Thematik befasst.<br />

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen zur Zusatz-Weiterbildung<br />

nicht generell, sondern im Einzelfall geprüft und bemessen werden sollten.<br />

33. Rotationspläne im Rahmen der Weiterbildung (Drucksache IV-44) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Der Antrag hat sich von selbst erledigt, da im Paragraphenteil der neuen Muster-<br />

Weiterbildungsordnung festgelegt ist, welche Angaben ein Antragsteller zur Erlangung<br />

der Befugnis vorlegen muss. Darunter fällt auch das Ansinnen des Antragstellers.<br />

34. Zukünftige Handhabung TOP Weiterbildung (Drucksache IV-46) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ diskutiert ausführlich diesen<br />

13<br />

489


Antrag in ihrer Sitzung am 20.01.2005 und versteht ihn als Appell im Sinne einer<br />

Selbstbindung für die Kammern und für die Mitglieder der Ständigen Konferenz. Die<br />

Ständige Konferenz möchte den Antrag unter anderem auch deswegen nicht befürworten,<br />

weil hierfür die Satzung des Deutschen Ärztetages geändert werden müsste.<br />

35. Fortbildung und Fortbildungszertifikat – (Muster-)Satzungsregelung (Drucksache V-<br />

01a) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung.<br />

Ergebnis: abgelehnt<br />

36. Muster-Fortbildungsordnung § 11 (Drucksache V-01d) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. Ergebnis: abgelehnt<br />

37. Ärztliche Fortbildung (Drucksache V-04) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />

Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. Ergebnis: abgelehnt<br />

38. Praxisrelevanz der Fortbildung und des Fortbildungszertifikats (Drucksache V-05)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung.<br />

Ergebnis: abgelehnt<br />

39. Ärztliche Fortbildung (Drucksache V-09neu) (Überweisung): Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />

Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. Ergebnis: abgelehnt<br />

40. Bessere Verankerung der Allgemeinmedizin an den medizinischen Fakultäten<br />

(Drucksache VI-03) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben des Präsidenten an den Deutschen<br />

Medizinischen Fakultätentag. Ergebnis: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> war an der GMK-<br />

Arbeitsgruppe zur Qualifizierung der Allgemeinmedizin beteiligt. Diese Arbeitsgruppe<br />

hat schwerpunktmäßig auch intensiv über die bessere Verankerung der<br />

Allgemeinmedizin an den Medizinischen Fakultäten beraten und konkrete<br />

Lösungsvorschläge zur besseren Umsetzung der Approbationsordnung im Bezug auf<br />

die Allgemeinmedizin, vorgelegt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wird der 78.<br />

Gesundheitsministerkonferenz im März 2005 vorgelegt werden. Der Ausschuss<br />

„Ausbildung zum Arzt, Hochschule und Medizinischen Fakultäten“ hat in seiner<br />

Sitzung am 23.09.2004 dieses Thema zusammen mit dem Präsidenten des<br />

Medizinischen Fakultätentages beraten, welcher dieses Thema in seinen Gremien einbringen<br />

wird.<br />

41. Änderungsantrag zu VI-03 (Drucksache VI-03a) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes und<br />

Ergebnis: Der Vorstand lehnt das Anliegen dieses Antrages ab.<br />

42. 12. Novellierung AMG – Rolle der Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien<br />

(Drucksache VI-16) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Die Novellierung des AMG wird zunächst<br />

abgewartet; anschließend Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

490


<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

Ergebnis: Die Forderung des Antrages nach der Einbeziehung der lokal zuständigen<br />

Ethikkommissionen ist in der AMG-Novelle vorgesehen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat<br />

in Abstimmung mit den Landesärztekammern gegenüber dem Bund und den Ländern<br />

Initiative hinsichtlich der Klärung der Haftungsproblematik ergriffen. Z.Z. (Stand<br />

Januar 2005) führte diese zu unterschiedlichen Lösungen in den jeweiligen<br />

Kammerbezirken.<br />

43. OTC/Positivliste (Drucksache VI-28) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die OTC-Ausnahmeliste wurde seitens des<br />

Gemeinsamen Bundesausschusses erarbeitet und verabschiedet. Daher besteht kein<br />

Beratungsbedarf für den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Die Positivliste wurde von<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft befürwortet.<br />

Sie ist jedoch politisch nicht durchsetzbar. Eine Empfehlung an die<br />

Bundesregierung dieses Thema wieder aufzunehmen, erscheint nicht erfolgversprechend.<br />

44. Praktikabilität der Arzneimittelversorgung sicherstellen (Drucksache VI-31) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss<br />

des Vorstandes: Schreiben des Präsidenten an den Gemeinsamen Bundesausschuss.<br />

Ergebnis: Beim Gemeinsamen Bundesausschuss besteht mittlerweile eine<br />

Arbeitsgruppe OTC. Diese prüft fortlaufend die Arzneimittelrichtlinie hinsichtlich des<br />

Verordnungsausschlusses von OTC-Präparaten, sodass die Bitte nach einer Überprüfung<br />

nach einem vorgegebenen Zeitraum, z.B. 1/4-jährlich, nicht notwendig ist. Aus<br />

diesem Grunde erübrigt sich ein Schreiben des Präsidenten.<br />

45. Zusätzliche ärztliche Stellen für Administration und <strong>Dokumentation</strong> (Drucksache<br />

VI-53) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Krankenhausgremien. Ergebnis:<br />

Ausschuss und Ständige Konferenz „Krankenhaus“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> haben<br />

sich in ihrer Sitzung am 21. Juni 2004 dafür ausgesprochen, dass die durch<br />

Maßnahmen des Gesetzgebers wie z. B. die Einführung des DRG-Vergütungssystems<br />

im Krankenhaus zugenommene ärztliche <strong>Dokumentation</strong>stätigkeit als Form der ärztlichen<br />

Arbeit zu betrachten ist, welche kalkulatorisch bei der Bemessung ärztlicher<br />

Arbeit in den Vergütungssystemen für Gesundheitsleistungen sowie bei der<br />

Stellenbedarfsplanung für die ärztliche Patientenversorgung zu berücksichtigen ist. Die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> wird sich in Politik und Selbstverwaltung für die<br />

Bewusstmachung und Umsetzung dieser Position einsetzen.<br />

46. Einführung einer Präventionsfachhelferin (Drucksache VI-54) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Medizinische Fachberufe unter<br />

Beteiligung des Ausschusses Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation.<br />

Ergebnis: Ausschuss und Ständige Konferenz Medizinische Fachangestellte haben<br />

sich am 1.10.2004 mit dem Anliegen, ein Curriculum im Rahmen der Fortbildung zur<br />

Arztfachhelferin zu entwickeln, befasst. Es wurde empfohlen, vor einer Entscheidung<br />

zunächst das Neuordnungsverfahren „Medizinische Fachangestellte“ abzuschließen,<br />

das verbesserte Qualifikationen in der Gesundheitsberatung vorsieht. Darüber hinaus<br />

13<br />

491


sollten die Ergebnisse eines einschlägigen Modellprojekts „Fortbildung<br />

Präventionsassistentin in der Kinder- und Jugendarztpraxis“ des Netzwerks<br />

„Kindergesundheit und Umwelt“, gefördert vom Bundesministerium für Gesundheit<br />

und Soziale Sicherung (BMGS) zu Beginn kommenden Jahres abgewartet werden.<br />

47. Fachliche Repräsentanz der Allgemeinmedizin an medizinischen Fakultäten<br />

(Drucksache VI-55) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben des Präsidenten an den Deutschen<br />

Medizinischen Fakultätentag. Ergebnis: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> war an der GMK-<br />

Arbeitsgruppe zur Qualifizierung der Allgemeinmedizin, in welche auch ein Vertreter<br />

der Kultusminister-konferenz der Länder einbezogen wurde, beteiligt. Diese<br />

Arbeitsgruppe hat schwerpunktmäßig auch intensiv über die bessere Verankerung der<br />

Allgemeinmedizin an den Medizinischen Fakultäten beraten und konkrete<br />

Lösungsvorschläge zur besseren Umsetzung der Approbationsordnung im Bezug auf<br />

die Allgemeinmedizin, vorgelegt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wird der 78.<br />

Gesundheitsministerkonferenz im März 2005 vorgelegt werden.<br />

48. OTC-Präparate in der Verordnung der GKV (Drucksache VI-57) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Eine Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat nicht stattgefunden, da seitens der<br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft die bestehende Regelung vor dem<br />

Hintergrund einer langfristigen Sicherung der Arzneimittelversorgung bei begrenzten<br />

Ressourcen als sinnvoll erachtet wird.<br />

49. Ärztliche Weiterbildung an Krankenhäusern (Drucksache VI-58) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes und Ergebnis: Der Vorstand lehnt das Anliegen dieses Antrages ab.<br />

50. Qualitätssicherung (Drucksache VI-59) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />

Ausschuss Qualitätssicherung. Ergebnis: Der Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher<br />

Berufsausübung“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat sich mit der in o.g. Drucksache<br />

formulierten Forderung, für privatärztliche Tätigkeit Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

zu formulieren, die den für den Sozialversicherungsbereich vergleichbar sind, in seiner<br />

Sitzung am 26.8.2004 auseinandergesetzt. Die verschiedenen Möglichkeiten einer<br />

Realisierung der Forderung sind diskutiert worden. Der Ausschuss stellte fest, dass eine<br />

einfache Übernahme von sozialrechtlichen Regelungen in das ärztliche Berufsrecht<br />

wegen der spezifischen Inhalte nicht möglich ist. Da die Thematik in den<br />

Gebührenordnungsgremien ebenfalls diskutiert worden war und hierzu Gespräche mit<br />

der Privaten Krankenversicherung als notwendig erachtet wurden, hat der Ausschuss<br />

beschlossen, sich diesen Gesprächen anzuschließen, um dort zu einem gemeinschaftlichen<br />

Vorgehen zu gelangen. Ergebnisse aus Gesprächen mit der Privaten<br />

Krankenversicherung lagen zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht vor.<br />

51. Transfusionsgesetz – Anwendung von Plasmaderivaten (Drucksache VI-60) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung im Wissenschaftlichen Beirat. Ergebnis: Praxisgerechte<br />

Qualifikationsanforderungen zur Anwendung von Immunglobulinen zur passiven<br />

492


<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

Immunisierung wurden bei der Überarbeitung der „Richtlinien zur Gewinnung von Blut<br />

und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)“ berücksichtigt<br />

und den Fachkreisen bereits zur Anhörung nach §§ 12 u. 18 TFG vorgelegt.<br />

52. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages auf dem 108. Deutschen<br />

Ärztetag (Drucksache VI-61) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Prüfung des Sachverhaltes durch<br />

die Rechtsabteilung. Ergebnis: Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> sieht zur Zeit<br />

kein Änderungsbedarf in der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages. Das<br />

Anliegen des Antrages wird somit abgelehnt.<br />

53. Fehlermeldesystem (Drucksache VI-62) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />

Ausschuss Qualitätssicherung. Ergebnis: Bereits vor dem 107. Deutschen Ärztetag in<br />

Bremen hatte sich der Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ über<br />

die Anwendbarkeit von Fehlermeldesystemen im deutschen Gesundheitswesen informiert.<br />

In den weiteren Sitzungen im August und im November 2004 ist die Diskussion<br />

dazu vertieft worden. Daraus ist eine gemeinsame Forderung von <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

und Landesärztekammern, vereinbart in der gemeinsamen Sitzung der beiden<br />

Vorstände im November 2004, entstanden, ein Netzwerk für die Etablierung von<br />

Fehlerberichtssystemen einzurichten. Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat<br />

schließlich beschlossen, das Thema unter einem eigenen Tagesordnungspunkt auf dem<br />

108. Deutschen Ärztetag 2005 in Berlin zu behandeln.<br />

54. Implantat – Angaben in die elektronischen Patienten-Karte (Drucksache VI-65)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Im Rahmen<br />

von Workshops des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

(BMGS) zu den medizinischen Inhalten der elektronischen Gesundheitskarte hat die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> unter Mitarbeit des Ausschusses Notfallmedizin der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> einen Vorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anwendung<br />

„Notfalldaten – medizinische Basisdaten“ eingebracht. Vorgeschlagen wird ein Feld<br />

„Sonstige wichtige Hinweise“ welches u.a. dazu geeignet sein soll, Informationen über<br />

Implantate aufzunehmen. Die in den Workshops erarbeiteten Ergebnisse werden durch<br />

das BMGS in die, im Berichtszeitraum andauernden, Arbeiten zur Spezifikation der<br />

elektronischen Gesundheitskarte eingebracht.<br />

55. Medizinische Versorgung von Patienten ohne gesicherten Aufenthaltsstatus<br />

(Drucksache VI-67) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Bitte um Beratung des Antrages durch die<br />

Menschenrechtsbeauftragten der Landesärztekammern. Dabei soll die Thematik<br />

„Anonyme Geburten“ ausgeklammert werden. Ergebnis: Die Herbsttagung der<br />

Menschenrechts-beauftragten der Landesärztekammern ist wegen Terminkollisionen<br />

ausgefallen, so dass eine Beratung im Kreise der Menschenrechtsbeauftragten der<br />

Landesärztekammern nach der Sitzung des Vorstandes am 25.06.04 noch nicht stattfinden<br />

konnte. In den Sitzungen zuvor haben die Menschenrechtsbeauftragten allerdings<br />

schon mehrfach über das Thema gesprochen, konnten jedoch noch zu keinen<br />

Empfehlungen gelangen. Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat sich<br />

13<br />

493


zwischenzeitlich dem vom Katholischen Forum „Leben in der Illegalität“ verfassten<br />

„Manifest illegale Zuwanderung – für eine differenzierte und lösungsorientierte<br />

Diskussion“ angeschlossen. Es sind darüber hinaus Gespräche mit Ärzten, die in der<br />

Behandlung von Personen mit illegalem Aufenthaltsstatus Erfahrung haben, vorgesehen.<br />

56. Transplantationsgesetz (Drucksache VI-69) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im Vorstand<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die erweiterte Zustimmungslösung als<br />

Voraussetzung für eine Organentnahme zu Transplantationszwecken hat im Ganzen gesehen<br />

zu einer weithin akzeptierten Gesamtregelung zugunsten der<br />

Transplantationsmedizin geführt, die für die Anliegen individueller, potentieller<br />

Organspender und ihrer Angehörigen einerseits im Hinblick auf die berechtigten<br />

Hoffnungen und Erwartungen potentieller Organempfänger andererseits angemessene<br />

Entscheidungsspielräume bzw. Behandlungsperspektiven belässt. Damit ist – bei<br />

Anerkennung anhaltender kontroverser Diskussionen in zahlreichen Detailfragen in<br />

einem so wichtigen Sektor der Medizin, der Grundfragen vom Verständnis der Menschen<br />

von Leben und Tod elementar berührt – ein wesentliches Stück weithin akzeptierter<br />

Rechtssicherheit geschaffen worden, die es zu bewahren gilt.<br />

57. Arzneimittelgesetz (Drucksache VI-72) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Nach Möglichkeit soll<br />

das Anliegen in die Beratungen zur GCP-Verordnung nach § 42 AMG eingespeist werden.<br />

58. Arztausweis, Gesundheitskarte, Telematik (Drucksache VI-73) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> hat im Juni und August des Jahres 2004 weitreichende Beschlüsse<br />

zur Einführung eines bundesweit einheitlichen und gemeinsam von allen Ärztekammern<br />

über die <strong>Bundesärztekammer</strong> herausgegeben elektronischen Arztausweises<br />

gefasst. Im Berichtszeitraum wurde mit dem Aufbau eines Projektbüros<br />

„Elektronischer Arztausweis“ in der <strong>Bundesärztekammer</strong> begonnen. Die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> wirkt im Berichtszeitraum kontinuierlich aktiv an den<br />

Verhandlungen der Vereinbarungspartner gem. § 291a SGB V (Elektronische<br />

Gesundheitskarte) mit und setzt sich dabei intensiv für die Wahrung datenschutzrechtlicher<br />

Belange von Patienten und Ärzten ein. Dies betrifft die Durchsetzung technischer<br />

und organisatorischer Lösungen für die elektronische Gesundheitskarte, den<br />

elektronischen Arztausweis und die Telematik-Infrastruktur. Betroffene Bereiche sind<br />

u.a. der Transport elektronischer Verordnungen und die Bundeseinheitliche<br />

Arztnummer (BAN).<br />

59. Prävention von Verletzungen (Drucksache VI-74) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

im Ausschuss Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation.<br />

Ergebnis: Prof. Lob wird gebeten, Möglichkeiten der Finanzierung einer Neuauflage<br />

aufzuzeigen; danach erneute Beratung im Ausschuss GPR<br />

60. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (Drucksache VI-76) (Entschließung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben<br />

494


<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

des Präsidenten an den zuständigen EU-Kommissar unter Richtigstellung des diesbezüglichen<br />

Schreibens der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Ergebnis: Nach<br />

Beschlussfassung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner Sitzung am 24. –<br />

27. Juni 2004 hat der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit Schreiben vom 26. August<br />

2004 Herrn Stavros Dimas, Mitglied der Europäischen Kommission sowie Kommissar<br />

für Beschäftigung und Soziales, aufgefordert, im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung<br />

der Richtlinie zur Arbeitszeit (93/104) die vom Europäischen Gerichtshofshof<br />

festgeschriebene Definition des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit eindeutig und<br />

uneingeschränkt zu bestätigen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.<br />

September 2003 hat in Deutschland dazu geführt, dass in dem daraufhin novellierten<br />

Arbeitszeitgesetz ab dem 1. Januar 2004 die gesamte Zeit eines Bereitschaftsdienstes<br />

als Arbeitszeit anerkannt wird. Durch diese gesetzliche Festlegung wird nicht nur der<br />

dringend notwendige Arbeitschutz der Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus, sondern<br />

hierdurch auch die Sicherheit der Patienten verbessert. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat<br />

daher die Europäische Kommission nachdrücklich aufgefordert, diese endlich erreichte<br />

Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit nicht durch eine beabsichtigte<br />

Neudefinition der Bereitschaftsdienste mit einer möglichen Differenzierung in eine<br />

aktive und inaktive Zeit zu konterkarieren. Die Kommission wurde eindringlich darum<br />

gebeten, bei der bevorstehenden Änderung der Arbeitszeit--Richtlinie diesen<br />

Gesichtspunkten ohne Einschränkung Rechnung zu tragen.<br />

61. Tagesordnungspunkt zukünftiger Deutscher Ärztetag (Drucksache VI-77) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes und Ergebnis: Aufnahme des Vorschlages in die Liste möglicher<br />

Tagesordnungspunkte für einen der nächsten Deutschen Ärztetage.<br />

62. Deutsches Ärzteblatt (Drucksache VI-81) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das<br />

Anliegen des Antrages betrifft den autonomen Verantwortungsbereich der Redaktion<br />

des Deutschen Ärzteblattes.<br />

63. Früherer Versand von Anträgen des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Drucksache<br />

VI-83) (Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004.<br />

Ergebnis: Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> beschließt nach eingehender Prüfung<br />

des Anliegens des Antrages, dass eine achttätige Vorabversendung der Anträge des<br />

Vorstandes an die Delegierten des 108. Deutschen Ärztetages aus Gründen der<br />

Aktualität nicht möglich ist. Das Anliegen des Antrages wird daher abgelehnt.<br />

64. Einrichtungen von Arbeitsgremien „Ärztliche Psychotherapie“ (Drucksache VI-90)<br />

(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />

Beschluss des Vorstandes: Beratung durch die Deutsche Akademie für<br />

Allgemeinmedizin und der Deutschen Akademie der Gebietsärzte. Ergebnis: Beratung<br />

im Ausschuss „Ambulante Versorgung“ mit Vorschlägen zur Verbesserung der<br />

Situation der ärztlichen Psychotherapie. Weitere Beratungen in der „Deutschen<br />

Akademie der Gebietsärzte“ und der „Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin“<br />

sind vorgesehen.<br />

13<br />

495


65. Patientenverfügung auf elektronischer Patientenkarte (Drucksache VI-93) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Im Rahmen von Workshops<br />

des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) zu den medizinischen<br />

Inhalten der elektronischen Gesundheitskarte hat die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

unter Mitarbeit des Ausschusses Notfallmedizin der <strong>Bundesärztekammer</strong> einen<br />

Vorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anwendung „Notfalldaten – medizinische<br />

Basisdaten“ eingebracht. Vorgeschlagen wird ein Feld „Sonstige wichtige Hinweise“<br />

welches u.a. dazu geeignet sein soll, eine Information über das Vorliegen einer<br />

Patientenverfügung aufzunehmen. Im Berichtszeitraum war nicht geklärt, ob den<br />

Versicherten mit der elektronischen Gesundheitskarte auch die elektronische Signatur<br />

ermöglicht werden soll. Die Speicherung einer verbindlichen Patientenverfügung auf<br />

der elektronischen Gesundheitskarte kann jedoch erst nach Klärung dieser Frage in<br />

Betracht gezogen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Versicherter bzw.<br />

Patient in diesem Fall über technische Hilfsmittel verfügen muss, um eine<br />

Patientenverfügung zu ändern oder zu vernichten. Die in den Workshops erarbeiteten<br />

Ergebnisse werden durch das BMGS in die, im Berichtszeitraum andauernden,<br />

Arbeiten zur Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte eingebracht (s .a.<br />

Bericht zur Drucksache VI-65).<br />

66. Gesundheitskarte, Telematik (Drucksache VI-95) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />

im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> wirkt im<br />

Berichtszeitraum kontinuierlich aktiv an den Verhandlungen der Vereinbarungspartner<br />

gem. § 291a SGB V (Elektronische Gesundheitskarte) mit und setzt sich dabei intensiv<br />

für die Wahrung datenschutzrechtlicher Belange von Patienten und Ärzten ein. Dies<br />

betrifft die Durchsetzung technischer und organisatorischer Lösungen für die elektronische<br />

Gesundheitskarte, den elektronischen Arztausweis und die Telematik-<br />

Infrastruktur. Die gesetzliche Grundlage für die elektronische Gesundheitskarte<br />

(§ 291a SGB V) sieht vor, dass die Speicherung medizinischer Daten von Patienten freiwillig<br />

und nur nach deren ausdrücklicher Zustimmung erfolgen darf. Ein Ausnahme bildet<br />

die elektronische Verordnung/das elektronische Rezept, die nicht der freiwilligen<br />

Entscheidung des Patienten unterliegt. Gerade für diesem Bereich hat sich die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> erfolgreich dafür eingesetzt, dass verschiedene technische<br />

Lösungen (Transport über die Karte, Transport über Server) im Rahmen der<br />

Einführung der elektronischen Gesundheitskarte erprobt werden (s. a. Bericht zur<br />

Drucksache VI-73).<br />

67. Missbrauch der Mittel für Behinderte (Drucksache VI-96) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes:<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Der Ausschuss<br />

„Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in<br />

seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 empfohlen, dass sich das bei der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> gebildete Patientenforum mit den Anliegen dieses Antrages befassen<br />

soll. Das Ergebnis der dortigen Beratungen steht noch aus.<br />

496


<strong>Dokumentation</strong><br />

Kapitel<br />

68. Prinzip des Gender Mainstreaming (Drucksache VI-98) (Überweisung): Beratung im<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben<br />

des Präsidenten an den Gemeinsamen Bundesausschuss.<br />

69. Hormontherapie in den Wechseljahren (Drucksache VI-99) (Überweisung): Beratung<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes und<br />

Ergebnis: Das Anliegen des Antrages ist durch zahlreiche Veröffentlichungen im<br />

Deutschen Ärzteblatt bereits erledigt.<br />

70. Zurückweisung eines Ärztezeitungs-Titels (Drucksache VI-100) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes und Ergebnis: Nichtbefassung<br />

71. Tagesordnungspunkt für den Deutschen Ärztetag (Drucksache VI-101) (Beschluss):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes und Ergebnis: Aufnahme des Vorschlages in die Liste möglicher<br />

Tagesordnungspunkte für einen der nächsten Deutschen Ärztetage.<br />

72. Gewinnausschüttung Deutscher Ärzte-Verlag GmbH (Drucksache IX-02) (Überweisung):<br />

Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />

Vorstandes: Beratung in den Finanzgremien. Ergebnis: Ab dem Geschäftsjahr<br />

2005/2006 werden zwei Drittel des Vorjahresgewinns der Deutscher Ärzte-Verlag<br />

GmbH als Ertrag im Haushaltsvoranschlag berücksichtigt.<br />

13<br />

497


Die ärztliche Versorgung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Tabelle 1: Entwicklung der Arztzahlen nach ärztlichen<br />

Tätigkeitsbereichen seit 1955<br />

Berufstätige Ärzte Ärztliche Tätigkeitsbereiche Ohne Registrierte<br />

Stichtag insgesamt Einwohner ambulant stationär in anderen ärztliche Ärzte insges.<br />

(jeweils 31. 12.) (Sp. 3+4+5) je Arzt Bereichen Tätigkeit (Spalte 1+6)<br />

Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl<br />

0 1 2 3 4 5 6 7<br />

1955 84 755 832<br />

1960 92 028 793<br />

1965 107 602 709<br />

1970 126 695 616<br />

1975 149 817 524<br />

1980 173 346 452<br />

1985 198 845 391<br />

1990 237 750 335 92 289 118 087 27 374 51 420 289 170<br />

1991 244 238 329 99 825 121 247 23 166 53 565 297 803<br />

± % zum Vorj. + 2,7 - 2,0 • + 2,7 • + 4,2 + 3,0<br />

1992 251 877 321 104 462 124 111 23 304 56 117 307 994<br />

± % zum Vorj. + 3,1 - 2,2 + 4,6 + 2,4 + 0,6 + 4,8 + 3,4<br />

1993 259 981 313 112 773 124 591 22 617 57 756 317 737<br />

± % zum Vorj. + 3,2 - 2,7 + 8,0 + 0,4 - 2,9 + 2,9 + 3,2<br />

1994 267 186 305 115 087 129 143 22 956 59 574 326 760<br />

± % zum Vorj. + 2,8 - 2,5 + 2,1 + 3,7 + 1,5 + 3,1 + 2,8<br />

1995 273 880 299 117 578 132 736 23 566 61 468 335 348<br />

± % zum Vorj. + 2,5 - 2,1 + 2,2 + 2,8 + 2,7 + 3,2 + 2,6<br />

1996 279 335 294 119 560 135 341 24 434 64 221 343 556<br />

± % zum Vorj. + 2,0 - 1,7 + 1,7 + 2,0 + 3,7 + 4,5 + 2,4<br />

1997 282 737 290 121 990 134 637 26 110 68 117 350 854<br />

± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 - 0,5 + 6,9 + 6,1 + 2,1<br />

1998 287 032 286 124 621 135 840 26 571 70 695 357 727<br />

± % zum Vorj. + 1,5 - 1,5 + 2,2 + 0,9 + 1,8 + 3,8 + 2,0<br />

1999 291 171 282 125 981 137 466 27 724 72 225 363 396<br />

± % zum Vorj. + 1,4 - 1,3 + 1,1 + 1,2 + 4,3 + 2,2 + 1,6<br />

2000 294 676 279 128 488 139 477 26 711 74 643 369 319<br />

± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 + 1,5 - 3,7 + 3,3 + 1,6<br />

2001 297 893 277 129 986 142 310 25 597 77 332 375 225<br />

± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,2 + 2,0 - 4,2 + 3,6 + 1,6<br />

2002 301 060 274 131 329 143 838 25 893 80 282 381 342<br />

± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,0 + 1,1 + 1,2 + 3,8 + 1,6<br />

2003 304 117 271 132 349 145 536 26 232 84 084 388 201<br />

± % zum Vorj. + 1,0 - 1,0 + 0,8 + 1,2 + 1,3 + 4,7 + 1,8<br />

2004 306 435 269 133 365 146 357 26 713 87 997 394 432<br />

± % zum Vorj. + 0,8 - 0,8 + 0,8 + 0,6 + 1,8 + 4,7 + 1,6<br />

Quelle: Statistik der BÄK, Statistisches Bundesamt (1955 bis 1989)<br />

Anmerkung: In Spalte 5 sind wehrdienstleistende Ärzte, Ärzte bei Behörden und Körperschaften sowie in Industrie<br />

und Forschung ärztlich tätige Ärzte erfasst. 1990 sind hier auch Praxisassistenten ausgewiesen.<br />

498


Tabelle 2: Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />

Stand: 31. 12. 2004<br />

Gesamt Dar.: Berufstätig Davon:<br />

Landesärztekammer Anzahl Verände- Anteil am ohne Anzahl Verände- Anteil am ambulant darunter: stationär in Behörden, in<br />

rung zum Bundes- ärztliche rung zum Bundes- nieder- Körpersch. sonstigen<br />

Vorjahr gebiet Tätigkeit Vorjahr gebiet gelassen u.a. Bereichen<br />

absolut in Prozent in Prozent absolut absolut in Prozent in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Baden-Württemberg 52 159 1,8 13,2 12 739 39 420 0,5 12,9 17 899 16 347 18 427 1 086 2 008<br />

Bayern 64 645 2,1 16,4 15 598 49 047 1,2 16,0 22 706 21 029 21 764 1 376 3 201<br />

Berlin 25 116 0,7 6,4 7 249 17 867 - 0,4 5,8 7 401 6 918 8 360 770 1 336<br />

Brandenburg 9 959 4,4 2,5 2 172 7 787 2,9 2,5 3 329 3 178 3 923 260 275<br />

Bremen 4 111 1,4 1,0 867 3 244 0,3 1,1 1 396 1 316 1 596 107 145<br />

Hamburg 11 502 0,5 2,9 2 098 9 404 - 1,0 3,1 3 866 3 516 4 330 440 768<br />

Hessen 28 618 0,3 7,3 5 517 23 101 - 0,2 7,5 10 264 9 637 10 345 718 1 774<br />

Mecklenburg-Vorpommern 8 101 3,6 2,1 1 899 6 202 2,2 2,0 2 467 2 400 3 157 103 475<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Niedersachsen 32 409 0,6 8,2 6 546 25 863 0,2 8,4 11 584 10 984 12 065 969 1 245<br />

Nordrhein 48 209 1,0 12,2 10 906 37 303 1,0 12,2 15 189 14 860 18 934 907 2 273<br />

Rheinland-Pfalz 17 099 1,7 4,3 2 859 14 240 1,6 4,6 6 343 5 936 6 508 765 624<br />

Saarland 5 261 2,0 1,3 1 095 4 166 0,7 1,4 1 719 1 604 2 189 125 133<br />

Sachsen 18 230 2,6 4,6 4 010 14 220 1,1 4,6 6 108 5 819 6 966 489 657<br />

Sachsen-Anhalt 10 007 3,1 2,5 1 866 8 141 1,7 2,7 3 310 3 214 4 336 368 127<br />

Schleswig-Holstein 13 574 1,9 3,4 3 098 10 476 1,2 3,4 4 537 4 265 5 059 524 356<br />

Thüringen 9 752 3,1 2,5 1 957 7 795 1,0 2,5 3 330 3 221 3 890 416 159<br />

Westfalen-Lippe 35 680 1,4 9,0 7 521 28 159 0,8 9,2 11 917 11 073 14 508 921 813<br />

Kapitel<br />

Bundesgebiet insgesamt 394 432 1,6 100,0 87 997 306 435 0,8 100,0 133 365 125 317 146 357 10 344 16 369<br />

13<br />

499


Tabelle 3: Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />

Stand: 31. 12. 2004<br />

500<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 84 830 10 533 6 003 4 530 64 569 186 104 3 237 815 6 491 28 165 112 995<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 7 552 6 396 6 170 226 526 18 8 166 9 464 1 422 8 974<br />

Allgemeinmedizin 39 980 35 025 34 101 924 1 986 74 43 1 383 465 1 586 10 658 50 638<br />

Anästhesiologie 16 473 3 071 2 929 142 12 681 1 618 227 236 78 485 3 037 19 510<br />

Anatomie 132 3 2 1 88 16 22 19 51 183<br />

Arbeitsmedizin 2 665 245 218 27 237 33 2 470 18 1 713 1 124 3 789<br />

Augenheilkunde 6 472 5 476 5 349 127 812 153 40 37 25 147 2 013 8 485<br />

Biochemie 66 1 1 31 8 1 13 21 40 106<br />

Chirurgie 17 732 4 099 3 951 148 12 606 2 341 429 458 62 569 4 685 22 417<br />

Chirurgie (ohne SP und TG) 10 977 2 811 2 697 114 7 382 668 170 352 45 432 3 534 14 511<br />

SP Gefäßchirurgie 1 015 186 180 6 811 230 52 6 12 109 1 124<br />

SP Thoraxchirurgie 194 3 1 2 185 77 11 4 1 2 15 209<br />

SP Unfallchirurgie 3 934 937 914 23 2 822 755 90 79 12 96 739 4 673<br />

SP Visceralchirurgie 1 275 63 62 1 1 186 551 93 12 4 14 171 1 446<br />

TG Kinderchirurgie * 89 21 21 62 14 6 1 5 48 137<br />

TG Plastische Chirurgie * 151 73 72 1 71 22 4 1 6 39 190<br />

TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 95 5 4 1 85 23 3 3 2 30 125<br />

TG Herz-und Gefäßchirurgie * 2 2 1 2<br />

Diagnostische Radiologie 4 199 1 586 1 441 145 2 439 438 106 46 17 128 475 4 674<br />

Diagnostische Radiologie (ohne SP) 3 928 1 525 1 382 143 2 235 359 97 42 17 126 430 4 358<br />

SP Kinderradiologie 84 13 13 67 21 3 2 2 25 109<br />

SP Neuroradiologie 187 48 46 2 137 58 6 2 20 207<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 490 10 417 10 151 266 4 574 894 217 115 2 384 4 560 20 050<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 318 4 087 4 007 80 1 068 209 46 58 21 105 1 603 6 921<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 5 271 4 059 3 979 80 1 051 203 46 56 21 105 1 566 6 837<br />

TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 36 20 20 14 5 2 22 58<br />

TG Audiologie * 5 3 3 2 1 10 15<br />

TG Phoniatrie * 6 5 5 1 5 11<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 4 915 3 772 3 590 182 863 158 23 80 25 200 1 554 6 469


Tabelle 3: Fortsetzung 1<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Kapitel<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Herzchirurgie 565 14 9 5 533 81 8 7 3 11 31 596<br />

Herzchirurgie (ohne SP) 539 14 9 5 508 63 5 6 3 11 29 568<br />

SP Thoraxchirurgie 26 25 18 3 1 2 28<br />

Humangenetik 206 67 64 3 103 25 8 16 20 27 233<br />

Hygiene und Umweltmedizin 231 13 11 2 69 19 1 101 8 48 193 424<br />

Immunologie * 23 6 5 1 8 4 2 7 8 31<br />

Innere Medizin 38 599 19 108 18 670 438 16 999 3 207 637 1 036 48 1 456 10 927 49 526<br />

Innere Medizin (ohne SP und TG) 27 813 14 978 14 645 333 10 789 1 368 359 891 37 1 155 9 463 37 276<br />

SP Angiologie 488 184 180 4 292 111 19 5 7 41 529<br />

SP Endokrinologie 366 145 138 7 197 70 4 4 20 62 428<br />

SP Gastroenterologie 2 036 613 604 9 1 367 515 78 22 2 34 291 2 327<br />

SP Hämatologie und internistische Onkologie 1 231 379 371 8 796 220 27 16 3 40 133 1 364<br />

SP Kardiologie 3 270 1 217 1 186 31 1 965 519 88 35 4 53 307 3 577<br />

SP Pneumologie 1 050 448 436 12 545 109 18 24 1 33 187 1 237<br />

SP Nephrologie 1 565 833 802 31 631 165 27 14 87 186 1 751<br />

SP Rheumatologie 647 265 262 3 340 103 17 21 1 21 140 787<br />

SP Geriatrie * 21 19 6 1 1 3 24<br />

TG Diabetologie * 38 16 16 16 6 3 3 56 94<br />

TG Infektions- und Tropenmedizin * 7 1 1 6 2 8 15<br />

TG Kardiologie und Angiologie * 67 29 29 36 13 2 50 117<br />

Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * 107 64 64 30 7 2 7 6 30 137<br />

Kinderchirurgie 358 92 91 1 258 63 10 2 6 71 429<br />

Kinderheilkunde 11 419 6 343 6 109 234 4 069 641 145 546 2 461 4 727 16 146<br />

Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 10 178 6 100 5 872 228 3 107 422 110 531 2 440 4 536 14 714<br />

SP Kinderkardiologie 310 111 109 2 185 41 5 7 7 62 372<br />

SP Neonatologie 902 125 121 4 755 169 29 8 14 107 1 009<br />

TG Kinderdiabetologie * 1 1<br />

TG Kindergastroenterologie * 4 4 1 3 7<br />

TG Kinderhämatologie * 7 1 1 6 1 2 9<br />

13<br />

501


Tabelle 3: Fortsetzung 2<br />

502<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 9 3 3 6 2 2 11<br />

TG Kindernephrologie * 2 2 1 8 10<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 7 3 3 4 4 1 6 13<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie * 555 293 291 2 225 56 8 28 9 176 731<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 681 265 262 3 373 83 9 27 16 82 763<br />

Klinische Pharmakologie 209 10 9 1 82 25 1 17 2 100 61 270<br />

Laboratoriumsmedizin 949 500 473 27 356 110 14 28 8 65 389 1 338<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 419 261 260 1 98 27 12 36 2 24 507 926<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 636 169 150 19 300 68 13 80 8 87 261 897<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 308 915 902 13 363 77 13 16 10 14 231 1 539<br />

Nervenheilkunde 4 444 2 729 2 713 16 1 319 425 65 209 8 187 1 922 6 366<br />

Nervenheilkunde (ohne TG) 4 437 2 724 2 708 16 1 318 425 65 208 8 187 1 913 6 350<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 7 5 5 1 1 9 16<br />

Neurochirurgie 1 257 273 266 7 950 177 32 16 8 18 138 1 395<br />

Neurologie 3 260 892 863 29 2 206 388 59 58 8 104 435 3 695<br />

Neuropathologie 82 5 3 2 66 22 3 4 7 13 95<br />

Nuklearmedizin 904 490 475 15 381 100 23 9 4 24 239 1 143<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 1 015 23 21 2 25 3 917 8 50 535 1 550<br />

Orthopädie 8 091 5 530 5 408 122 2 202 543 95 113 24 246 1 640 9 731<br />

Orthopädie (ohne SP) 7 484 5 225 5 108 117 1 927 425 84 111 24 221 1 527 9 011<br />

SP Rheumatologie 607 305 300 5 275 118 11 2 25 113 720<br />

Pathologie 1 312 549 521 28 654 171 41 26 4 83 450 1 762<br />

Pathologie (ohne TG) 1 306 549 521 28 648 168 41 26 4 83 443 1 749<br />

TG Neuropathologie * 6 6 3 7 13<br />

Pathologische Physiologie * 14 4 5 5 9 23<br />

Pharmakologie und Toxikologie 281 13 13 100 43 2 50 2 118 179 460<br />

Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) 264 10 10 98 42 1 43 2 113 168 432<br />

TG Klinische Pharmakologie * 17 3 3 2 1 1 7 5 11 28<br />

Phoniatrie und Pädaudiologie 149 65 65 74 23 2 6 2 4 26 175


Tabelle 3: Fortsetzung 3<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 571 432 417 15 1 026 320 43 46 1 67 260 1 831<br />

Physiologie 109 5 4 1 61 20 22 2 21 59 168<br />

Physiotherapie * 112 26 26 66 9 2 11 9 75 187<br />

Plastische Chirurgie 441 174 171 3 251 110 29 1 1 15 38 479<br />

Psychiatrie * 3 485 1 311 1 285 26 1 840 188 22 195 4 139 416 3 901<br />

Psychiatrie und Psychotherapie 2 893 896 866 30 1 821 369 45 112 5 64 215 3 108<br />

Psychotherapeutische Medizin 3 793 2 985 2 979 6 745 284 58 18 45 279 4 072<br />

Psychotherapie * 23 12 12 10 3 1 15 38<br />

Radiologie * 2 115 1 080 1 042 38 903 305 54 39 3 93 1 498 3 613<br />

Radiologie (ohne TG) * 2 067 1 065 1 028 37 871 289 48 39 3 92 1 458 3 525<br />

TG Strahlentherapie * 48 15 14 1 32 16 6 1 40 88<br />

Rechtsmedizin 213 7 7 109 27 42 1 55 87 300<br />

Sozialhygiene * 76 8 1 42 1 26 165 241<br />

Sportmedizin * 96 10 10 23 2 29 4 34 78 174<br />

Strahlentherapie 777 146 139 7 611 119 21 5 15 111 888<br />

Transfusionsmedizin 508 36 30 6 339 71 12 23 4 110 111 619<br />

Urologie 4 762 2 754 2 689 65 1 869 384 58 47 10 92 1 079 5 841<br />

Biophysik * 8 6 2 2 10<br />

Geschichte der Medizin * 4 4 4<br />

Kieferchirurgie * 2 1 1 1 2<br />

Medizinische Genetik * 1 1 1<br />

Medizinische Informatik * 1 1 1 2<br />

Medizinische Physik und Biophysik * 1 1<br />

Pathologische Biochemie * 3 2 1 1 4<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 12 8 8 1 3 96 108<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 2 532 82 82 2 337 29 25 84 716 3 248<br />

Insgesamt 306 435 133 365 125 317 8 048 146 357 14 746 2 793 10 344 1 757 16 369 87 997 394 432<br />

Kapitel<br />

Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />

13<br />

503


Tabelle 4: Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />

Stand: 31. 12. 2004<br />

504<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 43 540 6 430 3 291 3 139 31 635 36 46 1 869 241 3 606 19 646 63 186<br />

Praktische Ärztin * 3 987 3 256 3 061 195 315 2 4 110 1 306 791 4 778<br />

Allgemeinmedizin 15 021 12 473 11 805 668 1 126 12 19 574 78 848 4 802 19 823<br />

Anästhesiologie 6 559 1 432 1 341 91 4 755 247 45 105 7 267 1 816 8 375<br />

Anatomie 29 1 1 17 7 4 12 41<br />

Arbeitsmedizin 1 099 96 75 21 99 7 214 2 690 473 1 572<br />

Augenheilkunde 2 663 2 260 2 178 82 300 17 7 8 1 95 941 3 604<br />

Biochemie 16 6 5 5 6 22<br />

Chirurgie 2 445 459 414 45 1 729 72 18 115 7 142 647 3 092<br />

Chirurgie (ohne SP und TG) 1 956 370 335 35 1 362 42 11 103 6 121 583 2 539<br />

SP Gefäßchirurgie 133 22 18 4 106 7 3 1 4 11 144<br />

SP Thoraxchirurgie 21 20 3 1 1 1 22<br />

SP Unfallchirurgie 191 38 33 5 138 10 1 4 11 21 212<br />

SP Visceralchirurgie 79 2 2 71 9 2 5 1 1 3 82<br />

TG Kinderchirurgie * 22 5 5 14 1 2 15 37<br />

TG Plastische Chirurgie * 36 22 21 1 11 1 3 11 47<br />

TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 7 7 2 9<br />

Diagnostische Radiologie 1 218 422 335 87 731 50 18 11 1 54 176 1 394<br />

Diagnostische Radiologie (ohne SP) 1 177 414 327 87 701 45 16 10 1 52 166 1 343<br />

SP Kinderradiologie 24 3 3 18 2 2 1 2 8 32<br />

SP Neuroradiologie 17 5 5 12 3 2 19<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 340 4 927 4 693 234 2 097 103 24 70 1 246 1 573 8 913<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 551 1 178 1 124 54 295 22 2 22 2 56 414 1 965<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 1 536 1 169 1 115 54 290 22 2 21 2 56 407 1 943<br />

TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 10 5 5 4 1 4 14<br />

TG Audiologie * 1 1 1 2 3<br />

TG Phoniatrie * 4 3 3 1 1 5<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 286 1 771 1 636 135 367 27 3 31 2 117 821 3 107


Tabelle 4: Fortsetzung 1<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Kapitel<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Herzchirurgie 48 4 2 2 43 1 1 3 51<br />

Herzchirurgie (ohne SP) 48 4 2 2 43 1 1 3 51<br />

Humangenetik 117 49 47 2 49 5 2 10 9 10 127<br />

Hygiene und Umweltmedizin 105 4 3 1 28 4 55 1 18 70 175<br />

Immunologie * 10 2 1 1 2 2 4 2 12<br />

Innere Medizin 10 038 4 470 4 210 260 4 500 285 60 483 8 585 3 689 13 727<br />

Innere Medizin (ohne SP und TG) 8 178 3 786 3 578 208 3 467 166 42 434 8 491 3 302 11 480<br />

SP Angiologie 84 33 31 2 45 11 2 4 12 96<br />

SP Endokrinologie 88 36 31 5 44 7 1 7 17 105<br />

SP Gastroenterologie 232 65 63 2 154 16 4 6 7 39 271<br />

SP Hämatologie und internistische Onkologie 276 77 73 4 186 20 1 3 10 43 319<br />

SP Kardiologie 400 140 127 13 228 28 6 12 20 62 462<br />

SP Pneumologie 203 77 69 8 107 10 1 11 8 66 269<br />

SP Nephrologie 358 166 151 15 159 18 3 5 28 42 400<br />

SP Rheumatologie 179 75 72 3 90 8 3 7 7 59 238<br />

SP Geriatrie * 7 6 1 1 2 9<br />

TG Diabetologie * 15 7 7 5 2 1 31 46<br />

TG Infektions- und Tropenmedizin * 1 1 3 4<br />

TG Kardiologie und Angiologie * 17 8 8 8 1 11 28<br />

Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * 18 8 8 5 4 1 9 27<br />

Kinderchirurgie 91 22 21 1 63 5 2 2 4 22 113<br />

Kinderheilkunde 5 631 3 126 2 915 211 1 732 121 27 441 2 332 3 087 8 718<br />

Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 5 307 3 068 2 860 208 1 487 98 22 431 2 321 3 005 8 312<br />

SP Kinderkardiologie 64 22 21 1 34 4 3 5 22 86<br />

SP Neonatologie 251 32 30 2 206 17 4 7 6 48 299<br />

TG Kinderdiabetologie * 1 1<br />

TG Kindergastroenterologie * 2 2<br />

TG Kinderhämatologie * 4 1 1 3 4<br />

TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 1 1 1 1<br />

13<br />

505


Tabelle 4: Fortsetzung 2<br />

506<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

TG Kindernephrologie * 4 4<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 4 2 2 2 2 1 5 9<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie * 287 165 163 2 99 11 2 19 4 108 395<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 375 158 156 2 190 16 3 17 10 56 431<br />

Klinische Pharmakologie 51 2 1 1 16 4 1 7 26 11 62<br />

Laboratoriumsmedizin 275 149 138 11 94 10 12 2 20 127 402<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 131 69 68 1 27 3 22 1 13 219 350<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 232 63 53 10 104 11 1 30 35 124 356<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 114 69 65 4 42 1 3 21 135<br />

Nervenheilkunde 1 562 946 938 8 432 64 12 111 73 795 2 357<br />

Nervenheilkunde (ohne TG) 1 559 944 936 8 432 64 12 110 73 789 2 348<br />

TG Kinderneuropsychiatrie * 3 2 2 1 6 9<br />

Neurochirurgie 160 19 19 130 9 2 4 2 7 23 183<br />

Neurologie 996 290 269 21 627 30 4 33 1 46 255 1 251<br />

Neuropathologie 20 1 1 18 2 1 3 23<br />

Nuklearmedizin 248 132 121 11 106 9 3 2 1 8 53 301<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 430 10 10 13 385 2 22 267 697<br />

Orthopädie 911 552 529 23 266 34 3 35 1 58 254 1 165<br />

Orthopädie (ohne SP) 864 527 504 23 244 27 3 35 1 58 247 1 111<br />

SP Rheumatologie 47 25 25 22 7 7 54<br />

Pathologie 333 114 98 16 184 17 3 6 29 101 434<br />

Pathologie (ohne TG) 332 114 98 16 183 16 3 6 29 101 433<br />

TG Neuropathologie * 1 1 1 1<br />

Pathologische Physiologie * 1 1 1 2<br />

Pharmakologie und Toxikologie 43 1 1 12 2 12 18 25 68<br />

Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) 40 1 1 12 2 9 18 24 64<br />

TG Klinische Pharmakologie * 3 3 1 4<br />

Phoniatrie und Pädaudiologie 69 28 28 35 12 1 4 2 2 12 81<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 507 139 129 10 313 28 6 28 27 103 610


Tabelle 4: Fortsetzung 3<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />

Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />

(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />

2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

Physiologie 22 12 1 4 1 6 15 37<br />

Physiotherapie * 80 21 21 43 7 1 8 8 54 134<br />

Plastische Chirurgie 89 38 36 2 45 10 1 6 12 101<br />

Psychiatrie * 1 643 659 642 17 820 38 4 92 1 72 242 1 885<br />

Psychiatrie und Psychotherapie 1 204 426 412 14 700 65 6 49 2 29 126 1 330<br />

Psychotherapeutische Medizin 1 834 1 598 1 596 2 216 30 8 7 13 157 1 991<br />

Psychotherapie * 11 7 7 4 6 17<br />

Radiologie * 609 258 233 25 305 47 12 18 28 370 979<br />

Radiologie (ohne TG) * 602 254 230 24 302 46 12 18 28 362 964<br />

TG Strahlentherapie * 7 4 3 1 3 1 8 15<br />

Rechtsmedizin 40 1 1 24 2 9 1 6 17 57<br />

Sozialhygiene * 51 5 31 15 94 145<br />

Sportmedizin * 54 6 6 13 15 3 20 28 82<br />

Strahlentherapie 313 47 45 2 253 15 3 4 9 49 362<br />

Transfusionsmedizin 226 14 11 3 147 17 2 13 2 52 62 288<br />

Urologie 437 194 169 25 215 6 9 19 69 506<br />

Biophysik * 1 1 1<br />

Geschichte der Medizin * 2 2 2<br />

Medizinische Genetik * 1 1 1<br />

Medizinische Informatik * 1 1 1<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 3 3 3 13 16<br />

Ärztin im Praktikum (AiP) 1 290 58 58 1 178 13 11 41 463 1 753<br />

Kapitel<br />

Insgesamt 118 468 48 627 43 130 5 497 56 585 1 517 355 5 138 387 8 118 43 345 161 813<br />

Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />

13<br />

507


Tabelle 5: Berufstätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31. 12. 2004<br />

508<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 84 830 14,3 42 509 16 338 15 919 7 554 1 990 520<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 7 552 - 4,5 12 310 3 947 2 293 776 214<br />

Allgemeinmedizin 39 980 1,9 916 4 248 13 079 14 752 5 759 1 226<br />

Anästhesiologie 16 473 2,3 478 2 733 7 602 4 365 1 217 78<br />

Arbeitsmedizin 2 665 0,4 36 254 973 927 413 62<br />

Augenheilkunde 6 472 0,2 234 925 2 366 1 805 918 224<br />

Chirurgie 19 096 2,3 539 3 172 7 698 5 291 2 103 293<br />

Diagnostische Radiologie 4 199 4,1 101 828 2 362 664 220 24<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 490 0,7 510 1 988 5 771 4 528 2 302 391<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 467 0,9 254 851 2 057 1 412 733 160<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 4 915 1,0 252 813 1 893 1 267 562 128<br />

Innere Medizin 38 599 2,0 779 5 831 15 147 10 316 5 320 1 206<br />

Kinderheilkunde 11 419 0,6 331 1 435 4 449 3 204 1 755 245<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 1 236 6,0 22 180 549 330 133 22<br />

Laboratoriumsmedizin 949 - 0,4 11 103 379 258 163 35<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 526 - 2,6 0 3 158 243 101 21<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 636 1,1 10 80 280 152 95 19<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 308 3,2 17 205 601 342 120 23<br />

Nervenheilkunde 4 444 - 4,1 6 66 1 113 1 932 1 038 289


Tabelle 5: Fortsetzung<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 1 257 3,6 28 278 571 256 107 17<br />

Neurologie 3 260 14,5 174 936 1 491 485 135 39<br />

Nuklearmedizin 904 1,1 46 139 391 185 127 16<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 1 015 - 1,8 0 18 337 475 165 20<br />

Orthopädie 8 091 2,5 145 1 252 3 339 2 282 891 182<br />

Pathologie 1 394 1,5 15 162 585 331 255 46<br />

Pharmakologie und Toxikologie 490 - 1,0 8 44 194 121 107 16<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 683 0,4 10 99 698 641 214 21<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 6 378 6,4 102 1 061 3 413 1 453 288 61<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Psychotherapeutische Medizin 3 816 1,6 5 104 1 063 1 755 684 205<br />

Radiologie * 2 115 - 4,6 0 0 479 1 018 544 74<br />

Strahlentherapie 777 5,9 36 175 390 139 36 1<br />

Urologie 4 762 2,4 150 788 1 897 1 197 657 73<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 1 705 - 0,5 23 164 713 451 316 38<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 2 532 - 82,2 2 260 182 83 7 0 0<br />

Insgesamt 306 435 0,8 50 019 45 765 101 987 72 431 30 244 5 989<br />

Kapitel<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />

13<br />

509


Tabelle 6: Berufstätige Ärztinnen nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31. 12. 2004<br />

510<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 43 540 17,2 21 252 7 633 9 235 4 035 1 135 250<br />

Praktische Ärztin * 3 987 - 4,1 5 206 2 352 1 050 296 78<br />

Allgemeinmedizin 15 021 4,0 475 2 082 5 978 4 173 1 961 352<br />

Anästhesiologie 6 559 2,2 226 1 114 3 052 1 607 525 35<br />

Arbeitsmedizin 1 099 0,7 18 130 442 321 173 15<br />

Augenheilkunde 2 663 1,2 132 439 1 017 655 349 71<br />

Chirurgie 2 673 7,0 159 664 1 233 504 99 14<br />

Diagnostische Radiologie 1 218 6,3 44 271 722 144 32 5<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 340 4,6 376 1 377 3 488 1 607 426 66<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 620 2,3 106 303 670 361 160 20<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 286 2,6 170 419 854 527 266 50<br />

Innere Medizin 10 038 3,5 382 1 961 4 402 2 215 891 187<br />

Kinderheilkunde 5 631 1,2 214 697 2 256 1 568 797 99<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 662 7,3 14 110 301 155 72 10<br />

Laboratoriumsmedizin 275 2,2 3 35 125 62 43 7<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 149 - 2,0 0 1 51 63 30 4<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 232 0,9 7 31 104 46 39 5<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 114 10,7 4 23 51 29 5 2<br />

Nervenheilkunde 1 562 - 4,7 4 19 529 592 339 79


Tabelle 6: Fortsetzung<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 160 6,7 4 50 84 17 5 0<br />

Neurologie 996 13,8 85 317 459 103 24 8<br />

Nuklearmedizin 248 5,5 22 41 126 41 18 0<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 430 0,2 0 8 153 183 79 7<br />

Orthopädie 911 4,7 38 185 411 200 64 13<br />

Pathologie 353 4,4 9 61 174 75 33 1<br />

Pharmakologie und Toxikologie 94 9,3 4 10 40 25 13 2<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 587 - 0,5 6 54 270 199 57 1<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 2 847 7,4 52 529 1 553 592 105 16<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Psychotherapeutische Medizin 1 845 2,0 3 62 596 796 305 83<br />

Radiologie * 609 - 3,3 0 0 202 274 124 9<br />

Strahlentherapie 313 9,4 18 78 161 50 6 0<br />

Urologie 437 6,8 25 105 220 71 13 3<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 679 - 0,1 9 73 302 186 105 4<br />

Ärztin im Praktikum (AiP) 1 290 - 82,7 1 131 101 56 2 0 0<br />

Insgesamt 118 468 2,0 24 997 19 189 41 669 22 528 8 589 1 496<br />

Kapitel<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />

13<br />

511


Tabelle 7: Stationär tätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31. 12. 2004<br />

512<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 64 569 19,0 39 248 13 251 9 048 2 530 447 45<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 526 - 7,2 7 39 312 152 15 1<br />

Allgemeinmedizin 1 986 11,4 138 570 906 295 75 2<br />

Anästhesiologie 12 681 1,8 464 2 375 5 708 3 179 934 21<br />

Arbeitsmedizin 237 - 4,4 8 40 99 62 26 2<br />

Augenheilkunde 812 - 0,4 125 247 276 98 60 6<br />

Chirurgie 13 648 2,0 524 2 880 5 728 3 202 1 283 31<br />

Diagnostische Radiologie 2 439 2,2 86 603 1 286 334 126 4<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 4 574 1,2 420 1 134 1 728 870 408 14<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 142 1,5 185 374 357 135 85 6<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 863 - 1,8 139 242 282 125 71 4<br />

Innere Medizin 16 999 2,4 688 4 134 7 093 3 451 1 564 69<br />

Kinderheilkunde 4 069 0,7 272 895 1 680 798 415 9<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 598 5,8 19 125 276 124 50 4<br />

Laboratoriumsmedizin 356 - 1,9 4 37 156 87 67 5<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 128 - 11,1 0 2 36 58 31 1<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 300 - 2,6 6 42 131 83 35 3<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 363 3,1 13 118 138 57 35 2<br />

Nervenheilkunde 1 319 - 6,7 5 43 414 551 289 17


Tabelle 7: Fortsetzung<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 950 1,6 28 243 423 162 89 5<br />

Neurologie 2 206 10,0 160 775 958 243 66 4<br />

Nuklearmedizin 381 - 3,8 36 77 138 75 50 5<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 25 - 21,9 0 2 6 15 2 0<br />

Orthopädie 2 202 3,3 120 666 868 392 146 10<br />

Pathologie 720 0,6 10 121 291 150 134 14<br />

Pharmakologie und Toxikologie 182 - 11,2 6 20 78 34 40 4<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 092 - 2,7 8 65 412 442 160 5<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 3 661 6,8 91 806 1 931 702 125 6<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Psychotherapeutische Medizin 755 - 2,1 4 51 277 303 113 7<br />

Radiologie * 903 - 7,2 0 0 228 413 253 9<br />

Strahlentherapie 611 5,5 34 151 291 102 33 0<br />

Urologie 1 869 2,8 132 522 706 324 179 6<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 854 0,0 17 119 374 199 136 9<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 2 337 - 82,5 2 133 139 60 5 0 0<br />

Insgesamt 146 357 0,6 45 130 30 908 42 695 19 752 7 542 330<br />

Kapitel<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />

13<br />

513


Tabelle 8: Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />

Stand: 31. 12. 2004<br />

514<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Ohne Gebietsbezeichnung 6 003 - 3,5 47 277 2 178 2 420 769 312<br />

Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 6 170 - 4,4 1 206 3 166 1 905 701 191<br />

Allgemeinmedizin 34 101 1,1 436 2 811 10 807 13 684 5 309 1 054<br />

Anästhesiologie 2 929 3,1 3 212 1 481 975 211 47<br />

Arbeitsmedizin 218 0,0 0 11 73 85 34 15<br />

Augenheilkunde 5 349 0,1 81 584 1 995 1 670 834 185<br />

Chirurgie 4 222 1,7 5 161 1 517 1 729 634 176<br />

Diagnostische Radiologie 1 441 6,3 6 152 895 294 82 12<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 10 151 0,1 56 669 3 732 3 555 1 818 321<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 4 072 0,8 50 415 1 621 1 236 620 130<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 3 590 1,3 50 437 1 465 1 076 457 105<br />

Innere Medizin 18 670 1,6 50 1 292 6 896 6 128 3 361 943<br />

Kinderheilkunde 6 109 0,3 29 368 2 328 2 083 1 112 189<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 553 6,6 2 45 252 175 62 17<br />

Laboratoriumsmedizin 473 - 1,5 3 49 183 137 77 24<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 324 0,9 0 1 102 155 52 14<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 150 5,6 1 8 61 39 29 12<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 902 2,9 1 74 455 274 81 17<br />

Nervenheilkunde 2 713 - 2,7 1 21 616 1 224 626 225


Tabelle 8: Fortsetzung<br />

Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />

Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />

absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Neurochirurgie 266 7,7 0 29 127 84 15 11<br />

Neurologie 863 26,4 12 107 433 220 62 29<br />

Nuklearmedizin 475 4,4 7 54 233 102 72 7<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 21 - 8,7 0 0 5 9 1 6<br />

Orthopädie 5 408 1,6 21 494 2 317 1 790 668 118<br />

Pathologie 524 3,4 1 24 229 156 93 21<br />

Pharmakologie und Toxikologie 22 - 12,0 0 0 6 7 5 4<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 443 6,5 0 30 216 150 35 12<br />

Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 2 151 6,6 5 174 1 172 615 137 48<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Psychotherapeutische Medizin 2 991 2,7 0 49 766 1 435 555 186<br />

Radiologie * 1 042 - 4,0 0 0 217 543 240 42<br />

Strahlentherapie 139 9,4 2 18 83 32 3 1<br />

Urologie 2 689 1,5 10 218 1 122 837 450 52<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 143 13,5 3 12 73 31 19 5<br />

Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 0 0,0 0 0 0 0 0 0<br />

Insgesamt 125 317 0,9 883 9 002 46 822 44 855 19 224 4 531<br />

Kapitel<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />

1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />

Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />

sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />

13<br />

515


Tabelle 9: Anerkennung von Gebiets- und<br />

Schwerpunktbezeichnungen<br />

2002 2003 2004<br />

Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />

insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

Allgemeinmedizin 1 917 1 021 1 686 955 2 084 1 129<br />

Anästhesiologie 806 327 909 360 806 317<br />

Anatomie 3 1 6 2 6 2<br />

Arbeitsmedizin 146 75 133 67 152 68<br />

Augenheilkunde 214 106 242 112 235 122<br />

Biochemie 2 0 0 0 0 0<br />

Chirurgie (ohne SP und TG) 922 191 929 197 947 216<br />

SP Gefäßchirurgie 84 14 98 27 103 13<br />

SP Thoraxchirurgie 19 2 21 2 22 3<br />

SP Unfallchirurgie 294 23 331 18 362 32<br />

SP Visceralchirurgie 132 8 118 7 131 20<br />

TG Kinderchirurgie * 1 0 3 0 2 2<br />

TG Plastische Chirurgie * 2 0 5 2 4 1<br />

TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 2 0 0 0 0 0<br />

TG Herz-und Gefäßchirurgie * 1 0 0 0 0 0<br />

Diagnostische Radiologie (ohne SP) 336 107 312 114 280 105<br />

SP Kinderradiologie 14 2 8 3 5 2<br />

SP Neuroradiologie 19 6 23 2 24 2<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe 662 473 652 464 629 460<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 241 83 204 72 170 58<br />

TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 3 2 1 0 0 0<br />

Haut- und Geschlechtskrankheiten 234 133 242 149 218 139<br />

Herzchirurgie (ohne SP) 87 12 88 14 62 1<br />

SP Thoraxchirurgie 3 1 4 0 4 0<br />

Humangenetik 18 7 6 3 16 10<br />

Hygiene und Umweltmedizin 11 4 10 6 8 3<br />

Innere Medizin (ohne SP und TG) 1 799 676 1 871 719 1 822 686<br />

SP Angiologie 61 12 50 12 35 13<br />

SP Endokrinologie 37 15 36 13 40 14<br />

SP Gastroenterologie 178 25 192 32 252 51<br />

SP Hämatologie und internistische Onkologie 126 40 156 45 165 48<br />

SP Kardiologie 327 51 303 50 346 64<br />

SP Pneumologie 116 26 102 26 109 33<br />

SP Nephrologie 153 51 143 48 157 53<br />

SP Rheumatologie 63 23 50 14 52 20<br />

SP Geriatrie * 3 1 1 0 3 1<br />

SP Infektiologie * 1 0 0 0 0 0<br />

TG Kardiologie und Angiologie * 1 0 1 0 0 0<br />

Kinderchirurgie 34 10 29 9 32 11<br />

Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 522 307 535 281 552 306<br />

SP Kinderkardiologie 29 8 40 10 27 4<br />

SP Neonatologie 85 26 75 31 104 37<br />

SP Infektiologie * 1 1 0 0 0 0<br />

TG Kinderhämatologie * 1 0 0 0 0 0<br />

516


Tabelle 9: Fortsetzung<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Kapitel<br />

2002 2003 2004<br />

Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />

insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 1 1 1 0 0 0<br />

TG Kindernephrologie * 0 0 2 1 2 1<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie * 12 8 12 6 14 10<br />

Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 76 46 81 49 96 62<br />

Klinische Pharmakologie 18 5 17 5 27 10<br />

Laboratoriumsmedizin 54 19 43 13 49 20<br />

Lungen- und Bronchialheilkunde * 1 1 1 1 3 2<br />

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 35 17 45 23 27 12<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 60 9 57 12 81 11<br />

Nervenheilkunde 29 11 38 13 37 11<br />

Neurochirurgie 91 20 110 22 81 13<br />

Neurologie 360 139 372 144 376 132<br />

Neuropathologie 3 0 5 2 10 4<br />

Nuklearmedizin 38 10 78 32 49 17<br />

Öffentliches Gesundheitswesen 27 17 44 24 29 18<br />

Orthopädie (ohne SP) 348 45 405 63 404 51<br />

SP Rheumatologie 56 11 41 4 45 6<br />

Pathologie 59 24 57 22 73 28<br />

Pathologische Physiologie * 1 1 0 0 0 0<br />

Pharmakologie und Toxikologie 12 5 4 0 10 1<br />

Phoniatrie und Pädaudiologie 10 4 9 7 18 8<br />

Physikalische und Rehabilitative Medizin 63 25 58 26 54 18<br />

Physiologie 3 1 2 0 3 0<br />

Physiotherapie * 2 0 1 1 2 1<br />

Plastische Chirurgie 66 17 57 11 66 14<br />

Psychiatrie * 186 93 153 80 99 45<br />

Psychiatrie und Psychotherapie 383 178 412 177 484 225<br />

Psychotherapeutische Medizin 129 67 94 54 91 43<br />

Radiologie * 0 0 2 1 1 1<br />

Radiologische Diagnostik (ohne TG) * 8 4 4 1 4 2<br />

TG Kinderradiologie * 3 0 6 0 2 1<br />

TG Neuroradiologie * 1 0 1 0 1 1<br />

Rechtsmedizin 12 1 8 1 6 1<br />

Strahlentherapie 65 28 79 38 68 35<br />

Transfusionsmedizin 48 29 30 12 30 12<br />

Urologie 219 40 212 31 244 28<br />

Sonstige Gebietsbezeichnungen * 0 0 0 0 1 1<br />

Insgesamt 12 189 4 746 12 156 4 742 12 553 4 891<br />

* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />

13<br />

517


Tabelle 10: Ausländische Ärztinnen/Ärzte in Deutschland<br />

518<br />

Summe Darunter:<br />

Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen<br />

2004 2003 2004 2003 2004 2003<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

EU-Staaten<br />

Davon:<br />

7 072 6 401 4 073 3 530 1 472 1 461<br />

Belgien 224 235 105 117 88 87<br />

Dänemark 63 66 23 24 27 32<br />

Estland 25 23 21 19 1 0<br />

Finnland 111 113 46 49 19 20<br />

Frankreich 366 360 132 130 136 139<br />

Griechenland 1 265 1 162 718 651 262 255<br />

Irland 30 30 10 11 7 9<br />

Italien 615 584 311 288 145 141<br />

Lettland 40 37 22 18 3 3<br />

Litauen 49 37 34 25 4 3<br />

Luxemburg 135 133 76 75 28 30<br />

Malta 4 4 2 2 1 1<br />

Niederlande 497 487 182 174 219 219<br />

Österreich 1 130 958 759 624 137 130<br />

Polen 1 086 919 743 597 169 160<br />

Portugal 62 52 38 29 9 9<br />

Schweden 91 92 34 37 28 28<br />

Slowakei 255 155 235 139 3 3<br />

Slowenien 18 11 12 8 0 1<br />

Spanien 320 295 168 154 56 53<br />

Tschechische Republik 211 175 165 124 17 21<br />

Ungarn 252 248 137 129 57 57<br />

Vereinigtes Königreich 181 184 79 83 43 47<br />

Zypern 43 42 22 24 13 13<br />

Übriges Europa<br />

Darunter:<br />

5 342 5 410 3 105 2 995 715 755<br />

Bulgarien 349 308 209 176 50 51<br />

Kroatien 114 95 85 65 5 2<br />

Norwegen 78 72 30 33 19 18<br />

Rumänien 660 635 329 307 140 136<br />

Russland/ehemalige Sowjetunion 1 591 1 696 995 1 022 115 118<br />

Schweiz 153 147 87 88 29 25<br />

Serbien und Montenegro 372 512 174 224 76 113<br />

Türkei 878 865 468 444 207 199<br />

Ukraine 668 605 451 378 12 9<br />

Summe Europa 12 414 11 811 7 178 6 525 2 187 2 216


Tabelle 10: Fortsetzung<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

Kapitel<br />

Summe Darunter:<br />

Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen<br />

2004 2003 2004 2003 2004 2003<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

Afrika<br />

Darunter:<br />

820 786 493 453 163 165<br />

Ägypten 126 124 75 75 25 26<br />

Äthiopien 41 43 28 30 9 9<br />

Ghana 93 88 35 27 38 40<br />

Kamerun 71 69 63 57 1 1<br />

Libyen 144 133 108 95 8 9<br />

Nigeria 45 47 16 18 17 17<br />

Sudan 63 61 39 40 9 10<br />

Asien<br />

Darunter:<br />

3 808 3 770 1 909 1 911 858 880<br />

Afghanistan 230 242 108 118 56 55<br />

China 139 153 92 101 21 19<br />

Indien 95 84 54 47 18 18<br />

Indonesien 149 146 72 70 46 52<br />

Irak 153 168 80 94 32 33<br />

Iran 1 265 1 316 462 517 344 354<br />

Israel 131 135 70 75 36 33<br />

Japan 40 39 27 25 4 5<br />

Jemen 50 46 42 37 0 0<br />

Jordanien 194 196 98 102 69 72<br />

Kasachstan 175 146 91 79 3 3<br />

Libanon 91 87 44 43 29 31<br />

Syrien 524 496 310 273 142 150<br />

Vietnam 74 77 39 44 23 23<br />

Amerika<br />

Davon:<br />

655 643 328 328 107 105<br />

Nordamerika 239 233 105 98 45 43<br />

Mittelamerika 98 91 55 54 14 15<br />

Südamerika<br />

Darunter:<br />

318 319 168 176 48 47<br />

Brasilien 82 84 49 52 6 5<br />

Australien/Ozeanien 17 12 6 4 3 3<br />

Sonstige/Staatenlos 277 296 128 139 70 75<br />

Ausland gesamt 17 991 17 318 10 042 9 360 3 388 3 444<br />

13<br />

519


Allgemeinmedizin –<br />

Statistische Entwicklung<br />

520<br />

Tabelle 1: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen Ärzte<br />

seit 1975 (alte Bundesländer)<br />

Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant<br />

Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1975 27 957 52,4 25 346 47,6 53 303 100<br />

1976 28 202 51,3 26 772 48,7 54 974 100<br />

1977 28 029 49,9 28 128 50,1 56 157 100<br />

1978 26 729 46,4 30 837 53,6 57 566 100<br />

1979 26 849 45,6 32 059 54,4 58 908 100<br />

1980 26 853 44,9 32 924 55,1 59 777 100<br />

1981 26 793 44,2 33 859 55,8 60 652 100<br />

1982 27 334 43,8 35 084 56,2 62 418 100<br />

1983 28 149 44,0 35 883 56,0 64 032 100<br />

1984 28 800 43,8 36 980 56,2 65 780 100<br />

1985 29 109 43,2 38 254 56,8 67 363 100<br />

1986 29 314 42,7 39 384 57,3 68 698 100<br />

1987 30 149 42,9 40 128 57,1 70 277 100<br />

1988 30 923 43,1 40 828 56,9 71 751 100<br />

1989 31 424 42,4 42 616 57,6 74 040 100<br />

1990 31 837 42,3 43 414 57,7 75 251 100<br />

1991 35 478 43,0 47 065 57,0 82 543 100<br />

1992 36 991 42,8 49 401 57,2 86 392 100<br />

1993 40 493 43,0 53 609 57,0 94 102 100<br />

1994 41 782 42,6 56 288 57,4 98 070 100<br />

1995 42 785 42,7 57 358 57,3 100 143 100<br />

1996 42 336 41,6 59 365 58,4 101 701 100<br />

1997 42 844 41,2 61 021 58,8 103 865 100<br />

1998 43 365 40,8 62 817 59,2 106 182 100<br />

1999 43 136 40,2 64 226 59,8 107 362 100<br />

2000 44 084 40,2 65 621 59,8 109 705 100<br />

2001 44 132 39,7 67 040 60,3 111 172 100<br />

2002 44 188 39,2 68 440 60,8 112 628 100<br />

2003 44 034 38,7 69 695 61,3 113 729 100<br />

2004 44 220 38,5 70 601 61,5 114 821 100<br />

04:03 in % + 0,4 + 1,3 + 1,0<br />

Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost)


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Tabelle 2: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen<br />

Ärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

Kapitel<br />

Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant<br />

Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1990 40 153 43,5 52 136 56,5 92 289 100<br />

1991 43 808 43,9 56 017 56,1 99 825 100<br />

1992 45 323 43,4 59 139 56,6 104 462 100<br />

1993 48 782 43,3 63 991 56,7 112 773 100<br />

1994 49 576 43,1 65 511 56,9 115 087 100<br />

1995 50 643 43,1 66 935 56,9 117 578 100<br />

1996 50 374 42,1 69 186 57,9 119 560 100<br />

1997 50 907 41,7 71 083 58,3 121 990 100<br />

1998 51 518 41,3 73 103 58,7 124 621 100<br />

1999 51 280 40,7 74 701 59,3 125 981 100<br />

2000 52 189 40,6 76 299 59,4 128 488 100<br />

2001 52 134 40,1 77 852 59,9 129 986 100<br />

2002 52 184 39,7 79 145 60,3 131 329 100<br />

2003 51 909 39,2 80 440 60,8 132 349 100<br />

2004 51 954 39,0 81 411 61,0 133 365 100<br />

04:03 in % + 0,1 + 1,2 + 0,8<br />

Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten<br />

13<br />

521


Tabelle 3: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen<br />

Vertragsärzte seit 1975 (alte Bundesländer)<br />

522<br />

Allgemein- und<br />

Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1975 14 200 57,4 10 557 42,6 24 757 100<br />

1976 13 892 56,2 10 829 43,8 24 721 100<br />

1977 13 440 54,2 11 350 45,8 24 790 100<br />

1978 12 964 52,2 11 849 47,8 24 813 100<br />

1979 12 515 50,1 12 466 49,9 24 981 100<br />

1980 12 293 49,2 12 687 50,8 24 980 100<br />

1981 12 204 48,5 12 947 51,5 25 151 100<br />

1982 12 309 48,3 13 197 51,7 25 506 100<br />

1983 12 452 47,6 13 720 52,4 26 172 100<br />

1984 12 746 47,2 14 276 52,8 27 022 100<br />

1985 12 712 46,4 14 693 53,6 27 405 100<br />

1986 12 702 45,3 15 337 54,7 28 039 100<br />

1987 12 574 44,2 15 873 55,8 28 447 100<br />

1988 12 523 43,3 16 400 56,7 28 923 100<br />

1989 12 392 42,2 16 944 57,8 29 336 100<br />

1990 12 425 41,6 17 409 58,4 29 834 100<br />

1991 12 447 40,8 18 024 59,2 30 471 100<br />

1992 12 527 40,0 18 805 60,0 31 332 100<br />

1993 13 448 38,5 21 497 61,5 34 945 100<br />

1994 16 337 46,0 19 171 54,0 35 508 100<br />

1995 19 128 54,0 16 314 46,0 35 442 100<br />

1996 21 146 59,7 14 280 40,3 35 426 100<br />

1997 22 483 63,5 12 939 36,5 35 422 100<br />

1998 23 403 65,3 12 410 34,7 35 813 100<br />

1999 23 776 67,9 11 249 32,1 35 025 100<br />

2000 24 242 69,0 10 882 31,0 35 124 100<br />

2001 25 037 70,5 10 471 29,5 35 508 100<br />

2002 25 552 71,9 9 985 28,1 35 537 100<br />

2003 25 976 73,2 9 507 26,8 35 483 100<br />

2004* 26 168 73,9 9 240 26,1 35 408 100<br />

04:03 in % + 0,7 - 2,8 - 0,2<br />

Quelle: Bundesarztregister der KBV, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost), * 30. 6.


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Kapitel<br />

Tabelle 4: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen<br />

Vertragsärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

Allgemein- und<br />

Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte<br />

Anteil an Anteil an Anteil an<br />

Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

1990 18 481 48,3 19 763 51,7 38 244 100<br />

1991 18 631 47,7 20 428 52,3 39 059 100<br />

1992 19 141 48,2 20 551 51,8 39 692 100<br />

1993 20 148 46,2 23 500 53,8 43 648 100<br />

1994 22 548 51,9 20 933 48,1 43 481 100<br />

1995 25 326 58,3 18 089 41,7 43 415 100<br />

1996 27 342 63,0 16 038 37,0 43 380 100<br />

1997 28 690 66,2 14 635 33,8 43 325 100<br />

1998 29 660 67,9 13 999 32,1 43 659 100<br />

1999 30 072 70,3 12 693 29,7 42 765 100<br />

2000 30 552 71,3 12 279 28,7 42 831 100<br />

2001 31 307 72,6 11 837 27,4 43 144 100<br />

2002 31 758 73,8 11 303 26,2 43 061 100<br />

2003 32 081 74,8 10 785 25,2 42 866 100<br />

2004* 32 177 75,4 10 496 24,6 42 673 100<br />

04:03 in % + 0,3 - 2,7 - 0,5<br />

Quelle: Bundesarztregister der KBV, * 30. 6.<br />

13<br />

523


Tabelle 5: Altersstruktur der ambulant tätigen Ärzte<br />

zum 31. 12. 2004 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

bis 34<br />

524<br />

Ärzte<br />

Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe<br />

ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte<br />

Ärzte zeichnungen<br />

35 bis 39<br />

40 bis 49<br />

50 bis 59<br />

über 60<br />

0 1 2 3 4 5<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Summe Anzahl<br />

Ärzte in Prozent<br />

Quelle: Statistik der BÄK<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Anzahl<br />

in Prozent<br />

Summe Anzahl<br />

Ärzte in Prozent<br />

563 1 757 2 320 627 2 947<br />

1,6 10,4 4,5 0,8 2,2<br />

3 176 1 812 4 988 6 494 11 482<br />

9,1 10,7 9,6 8,0 8,6<br />

11 157 6 686 17 843 31 694 49 537<br />

31,9 39,5 34,3 38,9 37,1<br />

13 740 4 626 18 366 27 057 45 423<br />

39,2 27,3 35,4 33,2 34,1<br />

6 389 2 048 8 437 15 539 23 976<br />

18,2 12,1 16,2 19,1 18,0<br />

35 025 16 929 51 954 81 411 133 365<br />

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0<br />

Tabelle 6: Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte<br />

zum 31. 12. 2004 (gesamtes Bundesgebiet)<br />

bis 34<br />

Ärzte<br />

Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe<br />

ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte<br />

Ärzte zeichnungen<br />

35 bis 39<br />

40 bis 49<br />

50 bis 59<br />

über 60<br />

Quelle: Statistik der BÄK<br />

0 1 2 3 4 5<br />

436 48 484 399 883<br />

1,3 0,4 1,0 0,5 0,7<br />

2 811 483 3 294 5 708 9 002<br />

8,2 4,0 7,1 7,2 7,2<br />

10 807 5 344 16 151 30 671 46 822<br />

31,7 43,9 34,9 38,8 37,4<br />

13 684 4 325 18 009 26 846 44 855<br />

40,1 35,5 39,0 34,0 35,8<br />

6 363 1 973 8 336 15 419 23 755<br />

18,7 16,2 18,0 19,5 19,0<br />

34 101 12 173 46 274 79 043 125 317<br />

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0


Abbildung 1: Entwicklung der Brutto- und Nettozugänge bei Allgemeinärzten seit 1980<br />

Bruttozugang - Abgang = Nettozugang<br />

Anzahl<br />

3 140*<br />

3 200<br />

2 790<br />

+ 17,1 %<br />

3 000<br />

2 800*<br />

2 800<br />

2 380<br />

+ 17,7 %<br />

2 600<br />

2 340*<br />

2 400<br />

2 020<br />

+ 10,5 %<br />

2 200<br />

2 000<br />

1 790*<br />

1 800<br />

1 340<br />

+ 6,3 %<br />

1 450*<br />

1 600<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

1 300*<br />

920<br />

+ 4,1 %<br />

1 270*<br />

1 400<br />

1 140<br />

1 110*<br />

370<br />

+ 1,6 %<br />

920<br />

+ 7,4 %<br />

1 200<br />

990<br />

970<br />

800<br />

+ 3,3 %<br />

470<br />

+ 2,0 %<br />

1 000<br />

420<br />

+ 1,7 %<br />

520<br />

+ 2,1 %<br />

660<br />

800<br />

520<br />

480 480<br />

520<br />

600<br />

190<br />

+ 0,7 %<br />

80<br />

+ 0,6 %<br />

20<br />

+ 0,2 %<br />

30<br />

+ 0,3 %<br />

360<br />

400<br />

200<br />

Kapitel<br />

Jahr<br />

1980 1985 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004**<br />

Quelle: Bundesarztregister der KBV,<br />

* Rechnerischer Bruttozugang, einschließlich Umschreibungen<br />

Basis: Vertragsärzte, alte Bundesländer, ab 1995 einschließlich Berlin (Ost)<br />

** 1. Halbjahr<br />

13<br />

525


Abbildung 2: Altersstruktur der Allgemeinärzte zum 30. 6. 2004<br />

526<br />

Altersgruppe<br />

unter 40 3 262 3 256 - 0,2<br />

40 bis 49 10 602 10 462 - 1,3<br />

50 bis 59 12 974 13 082 + 0,8<br />

60 und älter 5 351 5 515 + 3,1<br />

Summe 32 189 32 315 + 0,4<br />

Anzahl Anzahl Veränderung<br />

2003 2004 in Prozent<br />

Anzahl<br />

1 631<br />

1 600<br />

1 400<br />

1 099<br />

1 200<br />

1 000<br />

800<br />

600<br />

400<br />

200<br />

Lebensalter<br />

25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80<br />

Quelle: Bundesarztregister der KBV, Basis: Vertragsärzte, gesamtes Bundesgebiet


Abbildung 3: Entwicklung der Bestände der Allgemeinärzte und ihres Anteils an allen Vertragsärzten<br />

Anteil in<br />

Anzahl<br />

Prozent<br />

35 000<br />

35<br />

32 200<br />

31 800<br />

30 600<br />

29 700<br />

30 000<br />

27 300<br />

30<br />

22 500<br />

25 000<br />

27,5<br />

27,5<br />

27,4<br />

27,1<br />

26,6 26,8<br />

26,3<br />

26,0<br />

19 100<br />

18 500<br />

20 000<br />

25,1<br />

25<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />

23,6<br />

15 000<br />

21,2<br />

20,3 20,2<br />

20,8<br />

10 000<br />

20<br />

19,3<br />

5 000<br />

Kapitel<br />

15<br />

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004*<br />

Quelle: Bundesarztregister der KBV * 30. 6.<br />

13<br />

527


528


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

DRG-bezogene Konvergenz auf bereits hinreichend sachgerecht<br />

bewertete Fallpauschalen<br />

Kapitel<br />

Grundgedanke: Nach dem bisherigen Grundansatz der Konvergenzphase soll Schritt für<br />

Schritt zunehmend eine für alle betroffenen Leistungsbereiche auf Landesebene gleichberechtigte<br />

ökonomische Freigabe und Wirksamkeit des DRG-Fallpauschalen-Katalogs erzielt<br />

werden. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass das DRG-System keine einheitliche<br />

Abbildungsqualität über das betroffene Leistungsspektrum gewährleistet. Unter dieser<br />

Voraussetzung bedeutet die geplante Konvergenz der in der budgetneutralen Phase krankenhaus-individuellen<br />

Basisfallwerte auf einen landesweiten Basisfallwert eine ungerechtfertigte<br />

systematische Benachteiligung vieler Krankenhäuser, insbesondere derjenigen mit<br />

Spezialisierungen auf besonders aufwändige Fälle oder höchsten Versorgungsstufen.<br />

Gemeinsam mit dem „Einhaus-Ansatz“ der DRG-Kalkulation führt die Konvergenz der<br />

Basisfallwerte zu einer systematischen „Verdurchschnittlichung“ der Bewertungen für zum<br />

Teil höchst unterschiedliche Leistungen, die mit dem Ziel einer „leistungsgerechten<br />

Vergütung“ nichts gemein hat. Umgekehrt wurde es trotz aller Diskussion um die<br />

Transparenz und Objektivität eines „datengetriebenen“ DRG-Fallpauschalensystems bisher<br />

versäumt, die Güte der DRG-Fallgruppen selbst einer einheitlichen Bewertung im Hinblick<br />

auf ihre jeweilige Einsatzfähigkeit als Fallpauschale zu unterziehen.<br />

Das Charakteristikum eines datengetriebenen, transparenten und leistungsgerechten<br />

Fallpauschalensystems müsste eigentlich sein, dass nur diejenigen Fallpauschalen direkt<br />

budgetwirksam werden, welche die beinhalteten Leistungen mit hoher Sicherheit im<br />

Durchschnitt sachgerecht abbilden. Die Zulassung der DRG A02A Transplantation von<br />

Niere und Pankreas mit Transplantatabstoßung als bundeseinheitliche Fallpauschale, trotzdem<br />

dort nur 7 Fälle in die Kalkulation eingingen, mag unter Bedingungen der<br />

Budgetneutralität noch hinnehmbar sein. Unter den geplanten Konvergenzbedingungen<br />

wäre sie nicht akzeptabel.<br />

Dementsprechend kann eine kontrollierte Freigabe von DRG-Fallpauschalen, welche am<br />

geeignetsten durch das InEK noch festzulegende qualitative Mindestansprüche im Hinblick<br />

auf die Leistungsgerechtigkeit ihrer Bewertung erfüllen, eine Lösung sein, welche die aufgezeigten<br />

Probleme der geplanten Konvergenzphase vermeidet:<br />

Als Selektionskriterien für DRG-Fallpauschalen wurden im nachfolgenden Beispiel folgende<br />

Merkmale festgelegt:<br />

– Keine DRG der Prä-MDC<br />

– Keine onkologische DRG<br />

– Keine DRG mit potenziell lebensbedrohlichem Notfallgeschehen<br />

– Keine DRG mit variablen Kombinationseingriffen in mehreren Körperregionen<br />

– Keine DRG der Schweregradstufe „A“ mit äußerst schweren und schweren CC“<br />

– Mindestfallzahl je DRG der bundesweiten Kalkulationsstichprobe: 100<br />

– Mindesthomogenitätskoeffizient* Kosten: 0,7<br />

– Mindesthomogenitätskoeffizient* Verweildauer: 0,6<br />

Auf der Grundlage der vom InEK veröffentlichten G-DRG-Kalkulationsdaten für 2004<br />

(G-DRG-Browser 2004) erfüllen 61 DRG-Fallgruppen diese Selektionskriterien, welche insge-<br />

* Homogenitätskoeffizient (HK) = 1/ (1+Standardabweichung/arithmetischer Mittelwert)<br />

13<br />

529


samt rund 15 % der Fälle der Kalkulationsstichprobe und insgesamt rund 18 % der Fallkosten der<br />

Kalkulationsstichprobe umfassen (s. im <strong>Dokumentation</strong>steil abgedruckte „Beispielermittlung<br />

BÄK-Konvergenzansatz). Bei Erwartung einer verbesserten Datengrundlage der laufenden G-<br />

DRG-Kalkulation für 2005 kann unter einer weiterhin erforderlichen Bereinigung um<br />

Fallpauschalen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer verzerrten Bewertung im Rahmen der<br />

„Einhaus-Kalkulation“ oder z. B. inplausibler Bewertung leistungstypischer Merkmale wie<br />

Implantatkosten davon ausgegangen werden, dass eine Gruppe von DRG-Fallgruppen mit<br />

Abbildung von 15 – 20 Prozent der Fälle und über 20 Prozent der Fallkosten solche<br />

Mindestanforderungen bezüglich einer leistungsgerechten Fallabbildung erfüllen.<br />

Eine bundes- oder landeseinheitliche Bewertung dieser Fallpauschalen würde im Jahr 2005<br />

einer – bezogen auf die Kosten – 20 prozentigen Freigabe des G-DRG-Vergütungssystems<br />

gleich kommen. Beschränkt wäre diese Freigabe allerdings nur auf diejenigen<br />

Fallpauschalen, welche die betroffenen Leistungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit<br />

bereits hinreichend genau abbilden. Aus diesem Grunde könnten diese Fallpauschalen auf<br />

Grundlage eines für die Krankenhäuser dafür einheitlich kalkulierten bundes- oder landeseinheitlichen<br />

Basisfallwertes zum Jahr 2005 aus dem jeweils sonstigen DRG-Erlösbudget<br />

ausgegliedert und bereits über bundes- bzw. landeseinheitliche Euro-Preise abgerechnet<br />

werden. Im Falle sich ergebender Mehr- oder Mindererlöse müssten die regulären<br />

Ausgleichsregelungen greifen. Abgesehen davon würden die in diesen Leistungsbereichen<br />

realisierten Gewinne oder Verluste dem jeweiligen Krankenhaus verbleiben. Dies würde –<br />

beschränkt auf die den Mindestanforderungen entsprechenden Fallpauschalen – der vollständigen<br />

Freigabe des DRG-Systems im Jahr 2007 nach der gegenwärtigen<br />

Rechtsgrundlage entsprechen.<br />

Alle nicht diesen Mindestanforderungen entsprechenden DRG-Fallpauschalen müssten<br />

andererseits weiterhin über allein krankenhausindividuelle Basisfallwerte abgerechnet werden<br />

und weiterhin der Budgetneutralität unterliegen.<br />

Dieser Ansatz würde die Erbringer von noch nicht hinreichend durch DRG-Fallpauschalen<br />

beschreibbaren Leistungen einerseits vor den Verwerfungen der gesetzlich geplanten<br />

Konvergenzphase schützen. Andererseits wird die Budgetneutralität nur noch auf Bereiche<br />

beschränkt, die durch das DRG-System noch nicht hinreichend erschlossen sind. Diejenigen<br />

Leistungen, die sachgerecht über die Entgelte des Vergütungssystems nach § 17b KHG<br />

abgebildet werden, müssten dagegen von der Universitätsklinik wie vom Basiskrankenhaus<br />

zu gleichen Bedingungen abgerechnet werden. Mit zunehmender Verbesserung des G-DRG-<br />

Systems wird der weiterhin unter budgetneutralen Bedingungen „geschützte“<br />

Leistungsbereich zunehmend eingegrenzt werden. Über die vergleichende Analyse der<br />

Krankenhäuser werden drastische Kostenabweichungen auch hier transparent und hinterfragbar,<br />

ohne dass notwendige Leistungsangebote und –strukturen durch eine undifferenzierte<br />

Vereinheitlichung der Basisfallwerte von vornherein gefährdet werden.<br />

Vorteile:<br />

• Streng leistungsbezogener Ansatz; das immer wieder postulierte Prinzip des „datengetriebenen“<br />

Systemansatzes wird mit Leben erfüllt<br />

• Vermeidung der Probleme der fehlerhaften Umverteilung im Rahmen der geplanten<br />

Konvergenzanpassung durch Beschränkung der Konvergenz auf ausschließlich bereits<br />

leistungsgerechte DRGs<br />

530


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Kapitel<br />

• bei bundeseinheitlicher Bewertung auch Vermeidung, bei landesbezogen einheitlich<br />

kalkulierter Bewertung Verminderung der bei der gesetzlich vorgesehenen<br />

Konvergenzphase möglichen Verwerfungen zwischen unterschiedlichen<br />

Bundesländern<br />

• unmittelbare Transparenz bei betroffenen Leistungen<br />

• bessere Akzeptanz<br />

• Prinzip „Gleiches Geld für gleiche Leistung“ wird im qualitativ verantwortbaren<br />

Rahmen umgesetzt; politisch gewollter „Druck“ der DRG-Einführung bleibt trotz<br />

Abkehr von der 100 %-Konvergenz erhalten<br />

• Durch Qualitätsindikatoren bestimmte evolutionäre DRG-Einführung an Stelle einer<br />

vornehmlich fristbestimmten eher revolutionären Umstellung<br />

Nachteile/Probleme:<br />

• Kurzfristige Erstellung der Kriterien für die Mindestanforderungen im Rahmen einer<br />

Selbstverwaltungslösung schwer realisierbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit für<br />

2005 nur im Rahmen der Ersatzvornahme bzw. via direkter gesetzlicher Beauftragung<br />

des InEK möglich (bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist erst im IV. Quartal<br />

2004 nur bei paralleler Vorbereitung durch das InEK für 2005 umsetzbar)<br />

• Erforderliche „Splittung“ des DRG-Erlösbudgets mit Ausgliederung/Abrechnung der<br />

„freigegebenen“ Fallpauschalen in bundes-/landeseinheitlichen EURO-Beträgen sowie<br />

Abrechnung der restlichen DRG-Entgelte über weiterhin krankenhausindividuelle<br />

Basisfallwerte (angesichts der bereits vorgesehenen Differenzierung unterschiedlicher<br />

Budgetbereiche lösbares Problem)<br />

• Ansatz bleibt begrenzt auf Fallpauschalen, die durch den „Einhaus-<br />

Kalkulationsansatz“ nicht nachteilig betroffen sind, Voraussetzung für die budgetwirksame<br />

Freigabe weiterer Fallpauschalen wird die Loslösung von diesem<br />

Kalkulationsansatz hin zu einer Methodik sein, welche auch interklinisch differenzierte<br />

Kalkulationen in Abhängigkeit von unterschiedlichen Spezialisierungen ermöglicht<br />

(hierbei handelt es sich, unabhängig von der jeweiligen Variante der Konvergenzphase,<br />

um ein grundsätzliches Problem)<br />

13<br />

531


Beispielermittlung BÄK-Alternativansatz zur Konvergenzphase<br />

DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-MW Bewertungsrelation<br />

B05Z Dekompression bei<br />

Karpaltunnelsyndrom<br />

2406 0,144152046 2,9 0,443<br />

B42C Frührehabilitation bei Krankheiten<br />

und Störungen des Nervensystems<br />

ohne äußerst schwere CC oder<br />

Geriatrische Komplexbehandlung<br />

2835 0,169854967 22,8 2,16<br />

C03Z Eingriffe an der Retina mit Parsplana-Vitrektomie<br />

3226 0,193281173 7,7 1,204<br />

C04A Große Eingriffe an Kornea, Sklera<br />

und Konjunktiva mit<br />

Hornhauttransplantation<br />

532<br />

611 0,03660719 9,3 1,529<br />

C05Z Dakryozystorhinostomie 819 0,049069213 3,6 0,683<br />

C06Z Komplexe Eingriffe bei Glaukom 1660 0,099456524 9,3 0,955<br />

C08Z Extrakapsuläre Extraktion der<br />

Linse (ECCE)<br />

24263 1,453682917 2,8 0,45<br />

C10Z Eingriffe bei Strabismus 2646 0,158531303 2,8 0,698<br />

C13Z Eingriffe an Tränendrüse und<br />

Tränenwegen<br />

419 0,025103785 2,8 0,51<br />

D01Z Kochleaimplantat 418 0,025043872 7,8 9,555<br />

D05Z Sialadenektomie 1330 0,079685046 7,4 1,229<br />

D06Z Eingriffe an Nasennebenhöhlen,<br />

Mastoid und komplexe Eingriffe<br />

am Mittelohr<br />

13374 0,801284068 6,5 0,898<br />

D07Z Eingriffe an den Speicheldrüsen<br />

außer Sialadenektomie<br />

D10Z Verschiedene Eingriffe an der<br />

Nase<br />

D11B Tonsillektomie ohne äußerst<br />

schwere oder schwere CC<br />

D64B Laryngotracheitis und Epiglottitis,<br />

Alter < 7 Jahre ohne CC<br />

F01Z Neuimplantation Kardioverter /<br />

Defibrillator (AICD), komplettes<br />

System, Dreikammerstimulation<br />

F02Z Aggregatwechsel eines Kardioverters<br />

/ Defibrillators (AICD)<br />

875 0,052424373 6,1 0,889<br />

8097 0,485120166 6 0,803<br />

13891 0,832259383 6,3 0,727<br />

115 0,00689006 2,6 0,287<br />

122 0,007309455 14,3 10,283<br />

560 0,033551598 7,8 5,599


Kosten-<br />

MW<br />

HK-Kosten HK-VWD kum<br />

Fallzahl %<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Gesamtkosten<br />

Kapitel<br />

Kosten % kum<br />

Kosten%<br />

1254,83 0,70787569 0,690476 0,14415205 3019120,98 0,061015412 0,061015412<br />

6115,71 0,7038783 0,737864 0,31400701 17338037,9 0,350395873 0,411411285<br />

3409,43 0,71112757 0,712963 0,50728819 10998821,2 0,222282451 0,633693736<br />

4329,08 0,73672047 0,738095 0,54389538 2645067,88 0,053455926 0,687149662<br />

1933,49 0,72432989 0,666667 0,59296459 1583528,31 0,032002571 0,719152233<br />

2703,92 0,71169087 0,715385 0,69242111 4488507,2 0,09071121 0,809863444<br />

1274,06 0,75393965 0,7 2,14610403 30912517,8 0,624731515 1,434594958<br />

1974,81 0,70312467 0,756757 2,30463533 5225347,26 0,105602498 1,540197457<br />

1442,64 0,72591504 0,666667 2,32973912 604466,16 0,012216056 1,552413513<br />

27048,3 0,81274057 0,75 2,35478299 11306168,5 0,228493836 1,780907349<br />

3479,66 0,71373542 0,755102 2,43446804 4627947,8 0,093529258 1,874436607<br />

2542,55 0,71510336 0,764706 3,2357521 34004063,7 0,687210611 2,561647218<br />

2517,4 0,72031498 0,709302 3,28817648 2202725 0,044516326 2,606163544<br />

2272,52 0,71334804 0,779221 3,77329664 18400594,4 0,371869782 2,978033326<br />

2056,72 0,73998439 0,818182 4,60555602 28569897,5 0,577387953 3,555421279<br />

811,46 0,70529234 0,722222 4,61244609 93317,9 0,001885923 3,557307202<br />

29111,6 0,8280004 0,671362 4,61975554 3551609,1 0,071776817 3,629084019<br />

15851,2 0,70955732 0,644628 4,65330714 8876655,2 0,179394195 3,808478214<br />

13<br />

533


DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-MW Bewertungsrelation<br />

F03B Herzklappeneingriff mit Herz-<br />

Lungen-Maschine mit invasiver<br />

kardiologischer Diagnostik, Alter<br />

> 16 Jahre ohne äußerst schwere<br />

ohne schwere CC<br />

F04B Herzklappeneingriff mit Herz-<br />

Lungen-Maschine ohne invasive<br />

kardiologische Diagnostik, Alter ><br />

0 Jahre ohne äußerst schwere oder<br />

schwere CC, ohne komplizierenden<br />

Eingriff<br />

F05B Koronare Bypass-Operation mit<br />

invasiver kardiologischer Diagnostik,<br />

ohne äußerst schwere CC,<br />

ohne komplizierenden Eingriff<br />

F06B Koronare Bypass-Operation ohne<br />

invasive kardiologische Diagnostik,<br />

ohne äußerst schwere oder<br />

schwere CC, ohne komplizierenden<br />

Eingriff<br />

F07B Andere kardiothorakale oder<br />

Gefäßeingriffe mit Herz-Lungen-<br />

Maschine, Alter > 1 Jahre ohne<br />

äußerst schwere CC<br />

F17Z Wechsel eines Herzschrittmachers,<br />

Einkammersystem<br />

F22Z Neuimplantation Kardioverter /<br />

Defibrillator (AICD), komplettes<br />

System, Zweikammerstimulation<br />

F23Z Neuimplantation Kardioverter /<br />

Defibrillator (AICD), komplettes<br />

System, Einkammerstimulation<br />

534<br />

206 0,012342195 19,6 5,621<br />

501 0,030016698 13,6 4,621<br />

905 0,05422178 16,8 4,457<br />

2381 0,142654207 12,9 3,626<br />

594 0,03558866 13,3 4,278<br />

548 0,032832636 5,1 1,2<br />

481 0,028818427 15,4 8,712<br />

737 0,0441563 14,6 7,576<br />

F24B Implantation eines Herzschrittmachers,<br />

Zweikammersystem ohne<br />

äußerst schwere CC<br />

3241 0,194179876 9,4 2,262<br />

F26Z Wechsel eines Herzschrittmachers,<br />

Mehrkammersystem<br />

561 0,033611512 4,8 1,688


Kosten-<br />

MW<br />

HK-Kosten HK-VWD kum<br />

Fallzahl %<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Gesamtkosten<br />

Kapitel<br />

Kosten % kum<br />

Kosten%<br />

15913,4 0,76323241 0,728625 4,66564933 3278150,1 0,066250303 3,874728517<br />

13081,2 0,79902525 0,786127 4,69566603 6553666,17 0,132447374 4,007175891<br />

12618,3 0,77046727 0,75 4,74988781 11419579,6 0,230785836 4,237961727<br />

10264,1 0,78754909 0,786585 4,89254202 24438774,5 0,493899355 4,731861082<br />

12111,7 0,74656603 0,76 4,92813068 7194343,86 0,145395253 4,877256335<br />

3397,49 0,72974535 0,6 4,96096331 1861824,52 0,037626843 4,914883178<br />

24663,9 0,7721205 0,7 4,98978174 11863350,3 0,239754292 5,15463747<br />

21446,5 0,7553252 0,685446 5,03393804 15806092,6 0,319435778 5,474073249<br />

6404,83 0,74653241 0,639456 5,22811792 20758054 0,419513242 5,89358649<br />

4778,05 0,77325736 0,631579 5,26172943 2680486,05 0,054171715 5,947758206<br />

13<br />

535


DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-MW Bewertungsrelation<br />

F45Z Frührehabilitation und Geriatrische 842<br />

Komplexbehandlung bei<br />

Krankheiten und Störungen des<br />

Kreislaufsystems<br />

0,050447225 21,9 1,9<br />

G05B Kleine Eingriffe an Dünn- und Dick- 925<br />

darm ohne äußerst schwere CC<br />

0,055420051 11,1 1,511<br />

G06Z Pyloromyotomie 178 0,010664615 8 1,326<br />

G07C Appendektomie außer bei<br />

Peritonitis ohne äußerst schwere<br />

oder schwere CC<br />

9525 0,570676742 5,3 0,764<br />

G09A Eingriffe bei Leisten- und<br />

Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre<br />

G09B Eingriffe bei Leisten- und<br />

Schenkelhernien, Alter > 0 Jahre<br />

und < 56 Jahre<br />

536<br />

8159 0,488834807 5,8 0,817<br />

6197 0,371284385 4,5 0,718<br />

G51Z Frührehabilitation und Geriatrische 210<br />

Komplexbehandlung bei<br />

Krankheiten und Störungen der<br />

Verdauungsorgane<br />

0,012581849 22,9 2,073<br />

H07B Cholezystektomie ohne äußerst<br />

schwere CC<br />

1840 0,110240966 10,7 1,452<br />

H08B Laparoskopische Cholezystektomie<br />

ohne äußerst schwere oder schwere CC<br />

11374 0,68145693 5,8 0,878<br />

I03C Eingriffe am Hüftgelenk, Ersatz<br />

des Hüftgelenkes ohne<br />

Frührehabilitation und Geriatrische<br />

Komplexbehandlung, mit äußerst<br />

schweren oder schweren CC oder<br />

Revision des Hüftgelenkes ohne<br />

Frührehabilitation und Geriatrische<br />

Komplexbehandlung, ohne äußerst<br />

schwere oder schwere CC<br />

5245 0,314246668 19,3 2,79<br />

I03D Eingriffe am Hüftgelenk, Ersatz<br />

des Hüftgelenkes ohne äußerst<br />

schwere oder schwere CC<br />

9256 0,554559992 17,3 2,463<br />

I04Z Ersatz des Kniegelenkes und<br />

Replantation am Kniegelenk<br />

8584 0,514298074 18,3 2,887<br />

I05Z Anderer großer Gelenkersatz 648 0,038823993 17,4 2,926


Kosten-<br />

MW<br />

HK-Kosten HK-VWD kum<br />

Fallzahl %<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Gesamtkosten<br />

Kapitel<br />

Kosten % kum<br />

Kosten%<br />

5380,08 0,70428745 0,739865 5,31217665 4530027,36 0,091550319 6,039308524<br />

4277,67 0,7036278 0,744966 5,3675967 3956844,75 0,079966492 6,119275017<br />

3752,99 0,73183521 0,747664 5,37826132 668032,22 0,013500705 6,132775722<br />

2162,08 0,71996856 0,757143 5,94893806 20593812 0,416193966 6,548969687<br />

2313,59 0,72437318 0,682353 6,43777287 18876580,8 0,381489305 6,930458992<br />

2032,02 0,73259474 0,725806 6,80905725 12592427,9 0,254488704 7,184947696<br />

5868,5 0,70817701 0,73871 6,8216391 1232385 0,024906083 7,20985378<br />

4110,21 0,71714017 0,727891 6,93188007 7562786,4 0,152841352 7,362695132<br />

2485,84 0,73244566 0,725 7,613337 28273944,2 0,571406836 7,934101967<br />

7899,02 0,74890755 0,772 7,92758367 41430359,9 0,837293542 8,771395509<br />

6972,03 0,79926333 0,812207 8,48214366 64533109,7 1,30419229 10,0755878<br />

8173,83 0,81873637 0,806167 8,99644173 70164156,7 1,417993844 11,49358164<br />

8282,23 0,7616404 0,737288 9,03526573 5366885,04 0,108462929 11,60204457<br />

13<br />

537


DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-<br />

MW<br />

I06B Komplexe Wirbelkörperfusion<br />

ohne äußerst schwere CC<br />

503 0,030136525 22,1 4,341<br />

I08C Andere Eingriffe an Hüftgelenk<br />

und Femur ohne äußerst schwere<br />

CC, mit Frührehabilitation und<br />

Geriatrischer Komplexbehandlung<br />

217 0,013001244 23,6 2,658<br />

I08D Andere Eingriffe an Hüftgelenk<br />

und Femur ohne äußerst schwere<br />

CC, ohne Frührehabilitation und<br />

Geriatrische Komplexbehandlung<br />

6538 0,391714912 15,1 1,982<br />

I09B Wirbelkörperfusion ohne äußerst<br />

schwere oder schwere CC<br />

2034 0,121864199 15,3 2,658<br />

HOB Andere Eingriffe an der Wirbelsäule 11591<br />

ohne äußerst schwere CC<br />

0,694458175 11,3 1,443<br />

I16Z Andere Eingriffe am Schultergelenk 4115 0,246544335 6 0,842<br />

I18Z Andere Eingriffe an Kniegelenk,<br />

Ellenbogengelenk und Unterarm<br />

18320 1,097616578 4,6 0,664<br />

I21Z Lokale Exzision und Entfernung<br />

von Osteosynthesematerial an<br />

Hüftgelenk und Femur<br />

1789 0,107185374 6 0,896<br />

I22Z Große Eingriffe an Handgelenk,<br />

Hand und Daumen<br />

973 0,058295902 4,3 0,701<br />

I29Z Komplexe Eingriffe am<br />

Schultergelenk<br />

2221 0,133068036 8,4 1,158<br />

I30Z Komplexe Eingriffe am Kniegelenk 4022 0,240972373 9,2 1,288<br />

I41Z Geriatrische Komplexbehandlung<br />

bei Krankheiten und Störungen<br />

am Muskel-Skelett-System und<br />

Bindegewebe<br />

1187 0,071117406 24,9 1,926<br />

J13Z Kleine Eingriffe an der Mamma<br />

außer bei bösartiger Neubildung<br />

2938 0,176026065 4,2 0,662<br />

K10Z Andere Eingriffe an Schilddrüse,<br />

Nebenschilddrüse und Ductus thyreoglossus<br />

außer bei bösartiger<br />

Neubildung<br />

10891 0,652518677 5,5 0,993<br />

M02Z Transurethrale Prostataresektion 5447 0,326349209 8,9 1,111<br />

N04B Hysterektomie außer bei bösartiger<br />

Neubildung ohne äußerst<br />

schwere oder schwere CC, ohne<br />

aufwändigen Eingriff<br />

538<br />

8680 0,520049776 9,5 1,279<br />

Bewertungsrelation


Kosten-MW HK-<br />

Kosten<br />

HK-<br />

VWD<br />

kum<br />

Fallzahl %<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Gesamtkosten<br />

Kapitel<br />

Kosten % kum<br />

Kosten%<br />

12289,6 0,74966237 0,749153 9,06540225 6181648,68 0,124929026 11,7269736<br />

7525,63 0,75062039 0,7375 9,0784035 1633061,71 0,033003624 11,75997722<br />

5612,06 0,70413745 0,719048 9,47011841 36691648,3 0,741525785 12,50150301<br />

7525,83 0,70297609 0,71831 9,59198261 15307538,2 0,309360163 12,81086317<br />

4086,08 0,72188527 0,724359 10,2864408 47361753,3 0,957164993 13,76802816<br />

2383,19 0,75536686 0,705882 10,5329851 9806826,85 0,198192649 13,96622081<br />

1879,67 0,706165 0,69697 11,6306017 34435554,4 0,695930892 14,66215171<br />

2537,04 0,70105281 0,652174 11,7377871 4538764,56 0,091726895 14,7538786<br />

1985,23 0,70853498 0,68254 11,796083 1931628,79 0,039037564 14,79291616<br />

3278,65 0,73782482 0,717949 11,929151 7281881,65 0,147164362 14,94008053<br />

3647,15 0,72750792 0,70229 12,1701234 14668837,3 0,296452234 15,23653276<br />

5451,49 0,74420837 0,785489 12,2412408 6470918,63 0,130775074 15,36730783<br />

1873,18 0,71663912 0,711864 12,4172669 5503402,84 0,111221907 15,47852974<br />

2810,06 0,71839145 0,774648 13,0697855 30604363,5 0,61850382 16,09703356<br />

3145,14 0,73935795 0,735537 13,3961347 17131577,6 0,346223381 16,44325694<br />

3620,18 0,75468213 0,791667 13,9161845 31423162,4 0,63505147 17,07830841<br />

13<br />

539


DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-<br />

MW<br />

N06B Rekonstruktive Eingriffe an den<br />

weiblichen Geschlechtsorganen<br />

ohne komplexen Eingriff<br />

N10Z Diagnostische Kürettage, Hysteroskopie,<br />

Sterilisation, Pertubation<br />

O01C Sectio caesarea ohne komplizierende<br />

Diagnose<br />

540<br />

1362 0,081602281 4,8 0,746<br />

7430 0,445157815 2,7 0,397<br />

11244 0,673668166 7,1 1,037<br />

Bewertungsrelation


Kosten-MW HK-<br />

Kosten<br />

HK-<br />

VWD<br />

kum<br />

Fallzahl %<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Gesamtkosten<br />

Kapitel<br />

Kosten % kum<br />

Kosten%<br />

2111,75 0,74279715 0,695652 13,9977868 2876203,5 0,058127099 17,13643551<br />

1123,58 0,71439562 0,710526 14,4429446 8348199,4 0,168714282 17,30514979<br />

2934,91 0,75461331 0,788889 15,1166128 33000128 0,666921411 17,9720712<br />

13<br />

541


542<br />

Dr. med. Günther Jonitz,<br />

NN


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Kapitel<br />

13<br />

543


544


Kapitel<br />

Gemeinsame Hinweise<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>, des Verbandes<br />

der leitenden Krankenhausärzte<br />

Deutschlands und des Marburger Bundes<br />

zu den Grundpositionen und -regelungen<br />

der „Beratungs- und Formulierungshilfe<br />

Chefarzt-Vertrag“ der Deutschen<br />

Krankenhausgesellschaft<br />

(6. geänderte Auflage 2002)<br />

I. Grundpositionen<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2002 verabschiedete 6. geänderte Auflage<br />

der „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“ wird in Anbetracht wesentlicher,<br />

sowohl berufspolitisch als auch berufsrechtlich relevanter Kritikpunkte seitens der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands sowie des Marburger<br />

Bundes entschieden abgelehnt.<br />

Schon in der 1996 herausgegebenen 5. Auflage des DKG-Chefarztvertragsmusters waren<br />

Neuregelungen enthalten, die zur erheblichen Kritik Anlass gaben. Dazu zählten insbesondere<br />

Einräumung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen nur noch als untergeordnete<br />

Alternative zur im Vordergrund stehenden Beteiligung der Chefärztinnen und<br />

Chefärzte an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers (Beteiligungsvergütung),<br />

Ausgestaltung eines die ärztliche Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit gefährdenden<br />

Bonussystems (variable Gehaltsboni in Abhängigkeit von der Einhaltung eines<br />

Abteilungsbudgets) Überbetonung der wirtschaftlichen Verantwortung des Chefarztes für<br />

seine Abteilung ohne ausreichenden Einbezug in die Entscheidungsprozesse durch den<br />

Krankenhausträger.<br />

In die nunmehrige Neuauflage sind zusätzliche, für die Ärzteschaft nicht tragbare<br />

Vertragsbestimmungen aufgenommen worden, wie Abkehr von medizinischen Prioritäten<br />

hin zu ökonomischen Vorgaben sowie zu starke Gewichtung der Weisungsgebundenheit,<br />

Abschaffung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Behandlung, vollständige<br />

Integrierung bisher klassischer Nebentätigkeitsbereiche in den Dienstaufgabenkatalog (z.B.<br />

Entfall des ambulanten Privatliquidationsrechtes, persönliche Ermächtigung gemäß § 116<br />

SGB V, D-Arzt-Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherungsträger), vollständige<br />

13<br />

545


Eliminierung jeglicher bisheriger öffentlich-rechtlicher Bezüge durch fehlende<br />

Bezugnahme auf den Bundesangestellten-Tarif (BAT) und weitere öffentlich-rechtliche<br />

Regelungen (zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung).<br />

Dieses Vertragsmuster wird in nicht akzeptabler Weise geprägt durch eine ökonomische<br />

Dominanz, die die medizinischen Notwendigkeiten ärztlichen Handelns in den Hintergrund<br />

treten lässt. Diese ökonomische Priorisierung und der damit einhergehende Paradigmenwechsel<br />

finden ihren Niederschlag in zahlreichen Einzelbestimmungen dieses Vertragsmusters.<br />

Die unbestritten notwendige Anerkennung auch ökonomischer Erfordernisse darf nicht<br />

dazu führen, dass die ärztliche Arbeit im Krankenhaus zu einer vorrangig wirtschaftlich<br />

geprägten Tätigkeit wird.<br />

Mit der durch diese Neuregelungen bewirkten Überregulierung der Pflichten von<br />

Chefärztinnen und Chefärzten sowie der erkennbaren Aushöhlung jeglichen freiberuflichen<br />

Elementes chefärztlicher Tätigkeit verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft seit<br />

Jahrzehnten bewährte sowie für die Entwicklung der Medizin und eine qualitativ hochstehende<br />

stationäre ärztliche Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern unabdingbare<br />

Grundlage. Insbesondere mit der Eliminierung des Liquidationsrechtes als<br />

Vergütungsinstrument des Chefarztes im stationären Bereich gibt die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes Element der Gestaltung von Chefarzt-<br />

Verträgen auf.<br />

Gängelei durch Überregulierung in Verträgen und damit bewirkte Demotivation der<br />

Chefärzte als einer für den Ruf und die Wettbewerbsposition eines Krankenhauses maßgeblich<br />

prägenden Gruppe von Leistungsträgern werden das von den Krankenhausträgern bei<br />

den Chefärzten immer wieder eingeforderte unternehmerische Denken und Handeln gerade<br />

nicht fördern. Speziell im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des DRG-<br />

Fallpauschalensystems und das dafür verstärkt erforderliche hohe Engagement leitender<br />

Krankenhausärzte sind perfektionistische Reglementierung der ärztlichen Tätigkeit und<br />

autoritäre Vorgabe von Zielvereinbarungen durch ärztlich nicht beeinflussbare<br />

Bemessungskriterien nicht geeignet, Leistungsbereitschaft und Leistungsmotivation der<br />

Chefärzte zu fördern.<br />

II. Erforderliche Modifizierungen von grundlegenden Regelungen des<br />

Vertragsmusters<br />

Ärztliche Unabhängigkeit als oberstes Primat und Garant für eine qualitativ hochstehende<br />

Patientenversorgung<br />

Die in einer zentralen Einzelbestimmung des Vertragsmusters (§ 2 Abs. 2) vorgenommene<br />

Umkehr des Gefüges zwischen ärztlicher Unabhängigkeit und Weisungsgebundenheit<br />

gegenüber dem Krankenhausträger stellt einen Indikator für die in nicht akzeptabler Weise<br />

vorgenommene Neuausrichtung der Einordnung des Chefarztes in den Organisationsrahmen<br />

des Krankenhauses dar und wird deshalb abgelehnt. Demgegenüber muss die ärztliche<br />

Unabhängigkeit wieder in den Vordergrund dieser Bestimmung gerückt werden.<br />

546


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Kapitel<br />

Den an anderer Stelle des Vertragsmusters (§ 3 Abs. 2) zur verantwortlichen Beteiligung des<br />

Arztes bei der Aufstellung des Budgets formulierten Pflichten zur Einhaltung des abteilungsbezogenen<br />

Budgets stehen zu geringe Mitwirkungsrechte bei dessen Erstellung entgegen.<br />

Diese müssen in Anbetracht der dem Chefarzt abverlangten Budgetverantwortung stärker<br />

in dem Sinne ausgestaltet werden, dass das Budget gemeinsam zwischen Arzt und<br />

Krankenhausverwaltung aufzustellen ist.<br />

1. Beibehalt des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines<br />

Arzt- Zusatzvertrages zwischen Arzt und Patient<br />

Die in dem Vertragsmuster vorgesehene Regelung (§ 6 Abs. 2), wonach der Arzt nach<br />

Maßgabe der GOÄ im Rahmen seiner Dienstaufgaben nur noch die vom Krankenhausträger<br />

vereinbarten, gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen erbringt, muss abgelehnt<br />

werden. Auf der Grundlage des Wahlarzt-Vertrages zwischen Krankenhausträger und<br />

Patient muss weiterhin der gesonderte Arzt-Zusatzvertrag zwischen Arzt und Patient<br />

Ausdruck des besonderen persönlichen Vertrauens- und individuellen<br />

Behandlungsverhältnisses zwischen den Patienten und dem gewählten und zur persönlichen<br />

Leistungserbringung verpflichteten Arzt bleiben.<br />

Hinsichtlich der Vergütung der leitenden Ärzte sieht das Vertragsmuster die Möglichkeit,<br />

dem Chefarzt das Liquidationsrecht bei stationärer Wahlleistung einzuräumen, nicht mehr<br />

vor, wohingegen noch in der 5. Auflage von 1996 diese Vergütungsform zumindest als mögliche<br />

Alternative neben der so genannten Beteiligungsvergütung (Beteilung des Chefarztes<br />

an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers) angeführt war. In der Neuauflage ist<br />

nunmehr die Dienstvergütung des Chefarztes regelhaft in einen festen und einen variablen<br />

Bestandteil aufgespalten worden, wobei auch das Modell einer klassischen<br />

Beteiligungsvergütung nur noch als untergeordnete Alternative angeführt wird. Die von der<br />

Deutschen Krankenhausgesellschaft als „überholt“ bezeichnete mögliche Einräumung des<br />

Liquidationsrechtes wird gar nur noch nachrichtlich im Rahmen einer Fußnote erwähnt.<br />

Mit dieser Eliminierung des Liquidationsrechtes als Vergütungsinstrument des Chefarztes<br />

im stationären Bereich verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes<br />

Element der Gestaltung von Chefarztverträgen, obwohl nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes auf Grund der über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen in den<br />

Krankenhäusern das Liquidationsrecht der Chefärzte zum tragenden „Grundsatz des Rechts<br />

der leitenden Krankenhausärzte“ gehört. Auch das ebenso über Jahrzehnte gewachsene<br />

System der privaten Krankenversicherung beruht im Bereich der stationären Versorgung<br />

wesentlich auf der persönlichen Leistungserbringung gegenüber dem<br />

Wahlleistungspatienten und dem daraus abgeleiteten Liquidationsrecht des Chefarztes.<br />

Entsprechend der hohen Verantwortung des Chefarztes und seiner die Position des<br />

Krankenhauses im Wettbewerb maßgeblich prägenden Funktion als Leistungsträger ist das<br />

Liquidationsrecht als herausgehobenes Vergütungsinstrument weiterhin erforderlich, um die<br />

persönliche Leistungsbereitschaft des Chefarztes zu fördern. Dies gilt vergleichbar auch für<br />

die anderen an der Erbringung ärztlicher Wahlleistungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen<br />

Mitarbeiter. Darüber hinaus muss zukünftig in stärkerem Maße das<br />

Liquidationsrecht auf weitere qualifizierte Krankenhausärzte mit Spezial-Qualifikationen<br />

erweitert werden.<br />

13<br />

547


Der als feste Jahresvergütung vereinbarte Bestandteil der Dienstvergütung wird nach dem<br />

Vertragsmuster nicht mehr an die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder<br />

im Besoldungsrecht angepasst, sondern muss nach Ablauf einer festzulegenden Zeit im<br />

Hinblick auf eine Anpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und<br />

Gehaltsentwicklung neu verhandelt werden, ohne dass dem Chefarzt ein Rechtsanspruch auf<br />

Erhöhung der Vergütung zusteht.<br />

Darüber hinaus sieht das Vertragsmuster vor, dem Chefarzt neben der Festvergütung auch<br />

variable Vergütungsbestandteile zu gewähren. Die variable Vergütung erfolgt durch eine<br />

prozentuale Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers an in § 8 Abs. 2 aufgezählten<br />

Bereichen. Ferner beinhaltet die variable Vergütung einen möglichen Bonus, welcher<br />

gewährt wird, wenn der Chefarzt die in einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung<br />

festgelegten Zielgrößen erreicht hat.<br />

Insbesondere die Bindung der dem Chefarzt eingeräumten möglichen Boni an die Einhaltung<br />

von vorrangig ökonomisch ausgerichteten Zielgrößen ist höchst bedenklich und<br />

daher abzulehnen. Hierdurch wird eine nicht hinnehmbare Anbindung der<br />

Chefarztvergütung an vorrangig ökonomisch ausgerichtete Zielkriterien bewirkt, die das<br />

Risiko in sich bergen, dass der Chefarzt durch finanzielle Anreize veranlasst werden kann,<br />

Leistungseinschränkungen zu erwägen, welche zu Lasten der Patientenversorgung gehen<br />

können. Eine derartige Koppelung ärztlich-medizinischer Gesichtspunkte und ökonomischer<br />

Erwägungen widerspricht dem ärztlichen Berufsethos und ist daher strikt abzulehnen.<br />

Nicht hinnehmbar ist auch das in § 8 Abs. 3 festgelegte alleinige Entscheidungsrecht des<br />

Krankenhausträgers für den Fall, dass eine Einigung zwischen Krankenhausleitung und Arzt<br />

über die abzuschließende Zielvereinbarung nicht innerhalb der genannten Frist zustande<br />

kommt. Statt eines einseitigen und alleinigen Entscheidungsrechtes des Krankenhausträgers<br />

muss vielmehr eine erforderliche Konfliktauflösung für den Fall der Nichteinigung durch<br />

eine Schiedsstelle erfolgen. Zudem müssen die in der Zielvereinbarung angeführten<br />

Zielgrößen bzw. –gegenstände auf zeitlich befristete und quantifizierbare, konkret darstellbare<br />

Kriterien ausgerichtet werden.<br />

Durch die Eliminierung des Liquidationsrechtes entfällt die Basis der nach dem ärztlichen<br />

Berufsrecht bestehenden Verpflichtung des Chefarztes, die an der Erbringung seiner<br />

Leistungen beteiligten Ärzte an den Liquidationseinnahmen zu beteiligen. Das bislang<br />

bewährte Instrument der Mitarbeiterbeteiligung, mit welchem für qualifizierte ärztliche<br />

Mitarbeiter, insbesondere Oberärzte, ein für den Verbleib im Krankenhaus wesentlicher<br />

Anreiz gesetzt werden konnte, ist in der vorliegenden Neuauflage des Chefarzt-<br />

Vertragsmusters nicht mehr ausdrücklich angeführt. Lediglich ein Fußnoten-Hinweis auf<br />

Zuwendungen an nachgeordnete Mitarbeiter als mögliche Minderung der Brutto-<br />

Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers erwähnt dieses Instrument in nur noch<br />

unverbindlicher Form. Angesichts der in jüngster Zeit zunehmenden Schwierigkeiten, qualifizierte<br />

Assistenz- und Oberärzte langfristig an das Krankenhaus zu binden, muss eine an<br />

das Liquidationsrecht gekoppelte Mitarbeiterbeteiligung als generelles Vergütungsinstrument<br />

für an der Leistungserbringung beteiligte Mitarbeiter gewährleistet bleiben.<br />

Die dem Chefarzt mit dem Vertragsmuster auferlegte Verantwortung für eine richtige und<br />

vollständige Kodierung und <strong>Dokumentation</strong> der für die Eingruppierung in einem deutschen<br />

DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen<br />

Deutschen Kodierrichtlinien (§ 6 Abs. 8) muss eine ausdrückliche Verpflichtung des<br />

548


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Kapitel<br />

Krankenhausträgers gegenüberstehen, hierfür in ausreichendem Maße die Voraussetzungen<br />

im Hinblick auf die personelle und sachliche Ausstattung zu schaffen.<br />

2. Beibehaltung des Nebentätigkeitsbereichs im bisherigen Umfang<br />

Die in der Neuauflage des Vertragsmusters vorgenommene Integrierung sämtlicher bisher<br />

im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis dem Chefarzt eingeräumten Nebentätigkeiten in<br />

den Dienstaufgabenkatalog muss kategorisch abgelehnt werden. Durch die Überführung<br />

bisheriger „klassischer“ Nebentätigkeiten in den Dienstaufgabenbereich wird die bislang<br />

freiberuflich geprägte Betätigungsform des Chefarztes in ihren wesentlichen Ausprägungen<br />

beseitigt. Daher muss der Nebentätigkeitsbereich des leitenden Krankenhausarztes im bisherigen<br />

Zuschnitt beibehalten werden.<br />

Die Einbeziehung der ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und sonstiger Kostenträger auf Grund einer persönlichen<br />

Ermächtigung (§ 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren) in den Dienstaufgabenkatalog stößt zudem<br />

auf rechtliche Bedenken. Hier wird verkannt, dass der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner<br />

Bedürfnisprüfung gemäß § 116 SGB V eine Ermächtigung zur Teilnahme eines<br />

Chefarztes an der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erteilen kann, wenn der Arzt selbständig<br />

und freiberuflich tätig wird. Übt jedoch der Chefarzt diese Tätigkeit im Rahmen seiner<br />

Dienstaufgaben für den Krankenhausträger aus, widerspricht dies den Grundsätzen der<br />

persönlichen Ermächtigung, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes<br />

ansonsten das System der vertragsärztlichen Versorgung unterlaufen würde, wonach das<br />

Krankenhaus als Institution nur nachrangig gegenüber einer persönlichen Ermächtigung an<br />

der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann. Mithin steht die Einbeziehung der<br />

ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

in dem Dienstaufgabenbereich des Chefarztes dessen persönlicher Ermächtigung zur<br />

Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Unter den von diesem<br />

Vertragsmuster vorgesehenen Voraussetzungen ist der Chefarzt nicht mehr ermächtigungsfähig,<br />

weil dieser nicht mehr freiberuflich, sondern in dem durch § 2 Abs.2 des<br />

Vertragsmusters neu ausgerichteten Gefüge weisungsgebunden tätig wird. Dass die<br />

Einbeziehung in den Dienstaufgabenbereich mit einer persönlichen Ermächtigung gemäß<br />

§116 SGB V nicht vereinbar ist, wird auch angesichts der erklärten Zielrichtung dieser<br />

Änderung des Vertragsmusters ersichtlich, wonach alle erbrachten Leistungen als<br />

Krankenhausleistungen deklariert werden, unabhängig davon ob sie durch das Krankenhaus<br />

oder im Krankenhaus – bislang als Nebentätigkeit - erbracht werden; genau diese<br />

Ausrichtung der Leistungen ist mit einer persönlichen Ermächtigung unvereinbar.<br />

Gleichgelagerte rechtliche Gründe sprechen auch gegen den Einbezug des Durchgangs-<br />

Arzt-Verfahrens im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung in den<br />

Dienstaufgabenkatalog. So können für das D-Arzt-Verfahren nur Ärzte bestellt werden, die<br />

bestimmte Anforderungen an die fachliche Befähigung persönlich erfüllen. Dies schließt<br />

mithin die Einbeziehung eines Krankenhauses als Institution in das Durchgangs-Arzt-<br />

Verfahren eindeutig aus.<br />

Ferner ist die Erbringung ambulanter Beratung und Behandlung von Selbstzahlern durch den<br />

Chefarzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe mit § 1 Gebührenordnung für Ärzte nicht vereinbar.<br />

Nach dieser Bestimmung ist die Behandlung von Privatpatienten bzw. Selbstzahlern in<br />

der Privatambulanz des Chefarztes eine rein privatärztliche Leistung, die anders als<br />

13<br />

549


wahlärztliche Leistungen keinen Bezug zur Bundespflegesatzverordnung hat und daher als rein<br />

berufliche Leistung des Arztes nicht dem Krankenhausträger zugeordnet werden kann. Das<br />

Krankenhaus hat kein originäres Liquidationsrecht für ambulante privatärztliche Leistungen.<br />

Sowohl das Muster einer Nebentätigkeitserlaubnis als auch das Muster von<br />

Nutzungsverträgen müssen mithin uneingeschränkt Gegenstand des Chefarzt-<br />

Vertragsmusters – entsprechend den früheren Auflagen – bleiben.<br />

3. Keine BAT-Eliminierung aus dem Chefarzt-Vertrag<br />

Die durch die Neufassung des Vertragsmusters bewirkte völlige Eliminierung öffentlichrechtlicher<br />

Bezüge durch den Entfall früher obligater Verweisungen auf Regelungen des<br />

Bundesangestellten-Tarifvertrages und weitere öffentlich-rechtliche Rechtsbereiche ist nicht<br />

akzeptabel. In Verbindung mit § 8 soll nunmehr eine Dienstvergütung als feste<br />

Jahresvergütung vereinbart werden, ohne dass diese jedoch durch Bestimmungen in § 1 an<br />

die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder im Besoldungsrecht angepasst<br />

wird. Damit wird das bisher tariflich abgesicherte Gehalt des Chefarztes aus dem<br />

Tarifrecht herausgenommen; hierdurch entfallen zwangsläufig auch tarifrechtlich vereinbarte<br />

Gehaltssteigerungen mit steigendem Lebensalter, mit entsprechendem Familienstand<br />

und Kinderzahl. Unbedingt muss daher entsprechend den Regelungen früherer Auflagen des<br />

Vertragsmusters wieder ein Bezug des Dienstverhältnisses auf die einschlägigen<br />

Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) hergestellt werden. Um eine<br />

sachgerechte Vergütungsanpassung zu gewährleisten, muss insbesondere die<br />

Dynamisierung der Vergütung entsprechend der Tariflohnsteigerung sichergestellt werden.<br />

Die erfolgte Neuregelung zur Vergütung für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit (§ 12) sieht<br />

vor, dass der Chefarzt nur noch für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf die<br />

Fortzahlung seines Festgehaltes nach § 8 Abs. 1 hat. Dies bedeutet im Vergleich zu der noch<br />

in der 5. Auflage des Chefarzt-Vertragsmusters enthaltenen Regelung, nach der eine<br />

Entgeltfortzahlung gemäß den BAT-Regelungen bis zu 26 Wochen vorgesehen war, eine<br />

massive Verschlechterung der Absicherung des Chefarztes im Krankheitsfall. Diese<br />

Neuregelung wird daher entschieden abgelehnt.<br />

4. Beschränkung von Beratungs- und Mitwirkungspflichten auf zumutbaren<br />

Umfang<br />

Die im Falle der Vorlage einer entsprechenden Qualifikation vorgesehene Übernahme der<br />

Aufgaben eines Betriebsarztes durch den Chefarzt (§ 5 Abs. 3. Nr. 5) ist grundsätzlich abzulehnen.<br />

Eine solche Übernahme ist mit den Konstruktionsprinzipien des<br />

Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ nicht vereinbar,<br />

da im Rahmen dieser Bestimmungen von einem „Dreier-Gefüge“<br />

Arbeitgeber/Vorgesetzter – Beschäftigter – Betriebsarzt ausgegangen wird, welches nicht<br />

von möglichen Interessenkonflikten geprägt werden darf. Anderenfalls bestünde eine nicht<br />

hinnehmbare Kollision zwischen den Belangen des Arbeitgebers/Vorgesetzten und den<br />

Ansprüchen bzw. Rechten der Beschäftigten/Mitarbeiter. Wäre Arbeitgeber/Vorgesetzter<br />

und Betriebsarzt ein und dieselbe Person, würden erhebliche, mit den Intentionen des<br />

Arbeitssicherheitsgesetzes nicht in Einklang zu bringende Interessenkonflikte auftreten. So<br />

ist für diesen Fall die Gefahr gegeben, dass der Vorgesetzte ihm nicht zustehende<br />

Informationen über persönliche und gesundheitliche Belange seiner Mitarbeiter zur<br />

550


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Kapitel<br />

Kenntnis bekäme. Weiterhin sind die in § 5 Abs. 4 festgelegten umfangreichen Beratungsund<br />

Mitwirkungspflichten des Chefarztes zu weit gefasst und müssen auf einen zumutbaren<br />

Umfang eingeschränkt werden.<br />

Schlussbemerkung:<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, Verband Leitender Krankenhausärzte und Marburger Bund empfehlen<br />

den von ihnen vertretenen Ärztinnen und Ärzten dringend, sich während der Verhandlungen<br />

über einen Chefarztvertrag und vor seiner Unterzeichnung kompetenten und individuellen<br />

rechtlichen Rates durch im ärztlichen Berufs- und Vertragsrecht versierte Juristinnen und<br />

Juristen zu versichern. Die vorstehenden Gemeinsamen Hinweise zu diesem Vertragsmuster<br />

ersetzen einen derartigen individuellen Rat in keiner Weise.<br />

13<br />

551


Konsenspapier der Ärzteschaft zur<br />

Verzahnung von ambulanter und<br />

stationärer Versorgung<br />

– Sicherung der ärztlichen Berufsfreiheit in Klinik und Praxis –<br />

(Beschluss des 101. Deutschen Ärztetages 1998 sowie der Vertreterversammlung der<br />

Kassenärztlichen Bundesvereinigung)<br />

Problemaufriss<br />

Ein am Versorgungsbedarf der Bevölkerung ausgerichtetes Gesundheitswesen muss unter<br />

dem Gebot des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes die Versorgungsprobleme der Bevölkerung<br />

jeweils dort lösen, wo die medizinische Betreuung unter Beachtung humanitärer<br />

Bedingungen am effizientesten durchgeführt werden kann. Dies erfordert abgestufte<br />

Versorgungsebenen, die nach Versorgungsauftrag, Behandlungskapazitäten,<br />

Behandlungsintensität und Kostenaufwand definiert werden. In der Bundesrepublik ist,<br />

anders als in anderen Gesundheitssystemen, die fachärztliche Versorgung nicht am<br />

Krankenhaus konzentriert, sondern, so weit es die ambulante Versorgung betrifft, grundsätzlich<br />

niedergelassenen Fachärzten im Rahmen ihrer Kassenzulassung übertragen. Dies<br />

ermöglicht eine wohnortnahe individuelle fachärztliche Betreuung der Patienten.<br />

1. Je spezialisierter und durch Geräteeinsatz kostenaufwändiger die fachärztliche<br />

Betreuung wird, desto intensiver besteht jedoch die Notwendigkeit, am Krankenhaus<br />

vorhandene Spezialeinrichtungen, die über freie Kapazitäten verfügen, auch ambulant<br />

nutzen zu können (Spezialeinrichtungen der invasiven Diagnostik und Großgeräte).<br />

Aus diesem Grunde ist es notwendig, durch neue kooperative Strukturen eine bessere<br />

Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu erreichen. Dies<br />

betrifft insbesondere Leistungen aus Bereichen der hochspezialisierten Medizin. Die<br />

Möglichkeiten für hochspezialisierte Fachärzte am Krankenhaus, eine verantwortliche<br />

Lebensstellung zu erwerben, sollen verbessert werden.<br />

2. Mit steigendem Spezialisierungsgrad der Versorgung ist unter dem Gesichtspunkt der<br />

Qualitätssicherung eine Konzentration der Leistungserbringung bei entsprechend qualifizierten<br />

Fachärzten erforderlich, die auf Grund ihrer Spezialisierung und<br />

Praxisausrichtung einen Schwerpunkt in der Betreuung von Patienten haben, die einer<br />

entsprechend spezialisierten Behandlung bedürfen (hochspezialisierte<br />

Versorgungsebene). Die Erbringung entsprechend hochspezialisierter Leistungen kann<br />

für den Patienten mit medizinischen Risiken verbunden sein, zu deren Beherrschung<br />

die Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird. Bei diesen Leistungen ist die<br />

ambulante Erbringung durch entsprechend qualifizierte Fachärzte, die, so weit möglich,<br />

ambulant und stationär behandeln, am Krankenhaus bzw. vor einem entsprechenden<br />

intensiv-medizinischen Hintergrund zu konzentrieren.<br />

552


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Kapitel<br />

3. Die Bildung vernetzter Praxisstrukturen im Rahmen von Strukturverträgen und<br />

Modellvorhaben zwischen Krankenkassenverbänden und Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen ist darauf gerichtet, die Konkurrenzsituation unter hausärztlich und<br />

fachärztlich tätigen Vertragsärzten durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken möglichst<br />

aufzuheben und dadurch entstehende Rationalisierungsmöglichkeiten in der<br />

ambulanten Versorgung zu nutzen. Dadurch sollen einerseits unnötige<br />

Krankenhauseinweisungen vermieden, andererseits aber notwendige<br />

Krankenhauseinweisungen ohne zeitliche Verzögerung eingeleitet werden. Dieses<br />

arbeitsteilige Zusammenwirken erfordert für definierte, schwerwiegende, meist chronische<br />

Erkrankungen von der Ärzteschaft entwickelte und abgestimmte<br />

Behandlungskonzepte für die kontinuierliche medizinische Betreuung auf entsprechend<br />

abgestuften Versorgungsebenen, die auch spezialisierte Krankenhausärzte persönlich<br />

im Rahmen gemeinsam abgestimmter Versorgungsabläufe (Versorgungsketten)<br />

für die stationäre Problemlösung und bei gegebenem Bedarf auch ambulant einzubinden<br />

sind (z. B. Diabetes, Onkologie, AIDS). Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung<br />

von Krankenhausärzten über die Einbeziehung von Krankenhäusern an Verträgen und<br />

Modellvorhaben zweckmäßig und wünschenswert.<br />

4. Darüber hinaus bedarf es einer engeren Kooperation zwischen ambulanter und stationärer<br />

Versorgung in der Versorgung bei medizinischen Notfällen, um unnötige<br />

Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Durch eine stärkere Koordination von ambulantem<br />

Notfalldienst und Rettungsdienst sowie einer Einbeziehung von niedergelassenen<br />

Vertragsärzten in die Aufnahmeentscheidungen für Patienten in das Krankenhaus<br />

auf Grund von Notfallaufnahmen sollte diese Kooperation sichergestellt werden.<br />

5. Die Einrichtung von Hauptfachabteilungen mit angestellten Krankenhausfachärzten ist<br />

wegen der hierbei erforderlichen Abteilungsgröße nicht durchgehend möglich.<br />

Insbesondere für Organfächer oder für die Berücksichtigung hochspezialisierter<br />

Leistungsbereiche am Krankenhaus bedarf es daher nach wie vor des Ausbaus eines<br />

kooperativen Belegarztsystems als ein Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer<br />

Versorgung.<br />

6. Auf Wunsch des Patienten oder zur Absicherung der eigenen Entscheidung sollte dem<br />

Vertragsarzt die Möglichkeit eingeräumt werden, insbesondere vor<br />

Krankenhauseinweisungen einen weiteren Arzt zur konsiliarischen Beratung zuzuziehen<br />

(Einholung einer Zweitmeinung). So weit der Vertragsarzt zur Absicherung seiner<br />

Entscheidung oder zur Berücksichtigung des Wunsches seines Patienten auf Einholung<br />

einer Zweitmeinung einer konsiliarischen Beratung bedarf, die durch niedergelassene<br />

Vertragsärzte nicht erfolgen kann, sollte ihm diese Möglichkeit durch Ermächtigung<br />

hierfür qualifizierter Krankenhausfachärzte mit auf konsiliarische Beratung entsprechend<br />

eingeschränktem Untersuchungsauftrag (Untersuchung, Beratung, Bericht)<br />

eröffnet werden.<br />

7. Die sektorale Budgetierung der Krankenhausausgaben für die ambulante und stationäre<br />

Versorgung hat die in diesem Konsenspapier geforderte verbesserte Kooperation von<br />

freiberuflichen Vertragsärzten und Krankenhausärzten entscheidend behindert. Sie<br />

muss deswegen aufgegeben und durch mit den Krankenkassen vereinbarte<br />

Regelleistungsvolumen auch für die von Krankenhausärzten in der vertragsärztlichen<br />

Versorgung erbrachten Leistungen abgelöst werden.<br />

13<br />

553


Lösungsansätze<br />

Die notwendig kostenaufwändige Infrastruktur eines Krankenhauses und die in der<br />

Bundesrepublik bewährte Struktur einer wohnortnahen fachärztlichen Versorgung durch in<br />

freier Praxis als Kassenärzte zugelassene Fachärzte steht einer Öffnung der Krankenhäuser<br />

für die fachärztliche ambulante Versorgung entgegen. Der Versorgungsauftrag des<br />

Krankenhauses ist daher nach wie vor grundsätzlich auf die Behandlung von Vertragsärzten<br />

eingewiesener und zur Krankenhausbehandlung aufgenommener Patienten sowie von<br />

Notfällen auszurichten. Dabei ist die Notwendigkeit einer Krankenhauseinweisung grundsätzlich<br />

im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzuklären.<br />

Auf Grund der Problemdarstellung bedarf es jedoch in folgenden Bereichen einer<br />

Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung, wobei unter den<br />

Gesichtspunkten von Qualität, Kontinuität der Behandlung und Wirtschaftlichkeit am<br />

Grundsatz der persönlichen Teilnahmeberechtigung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausfachärzte festgehalten wird:<br />

1. Die gemeinsame Nutzung von Großgeräten und kostenaufwändigen<br />

Spezialeinrichtungen in der ambulanten und stationären Versorgung soll so weit wie<br />

möglich gefördert werden. Dazu dienen insbesondere<br />

– Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern, Krankenhausärzten und<br />

Vertragsärzten,<br />

– die Zulassung von Vertragsärzten zum Betreiben einer Kassenpraxis auch als<br />

Zweigpraxis in den Räumen eines Krankenhauses,<br />

– die Ermächtigung von Krankenhausfachärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen<br />

Versorgung.<br />

So weit eine gemeinsame Nutzung im Wege der Ermächtigung von<br />

Krankenhausfachärzten erfolgt, würde die Zulassung weiterer Vertragsärzte mit entsprechender<br />

Praxisausstattung den Fortbestand dieser Kooperation durch Wegfall der<br />

Ermächtigung in Frage stellen. Es sind daher dann Wege weiterer Kooperationen anzustreben.<br />

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kooperation zur gemeinsamen Nutzung<br />

von den zur Zulassung anstehenden Vertragsärzten abgelehnt wird.<br />

2. Die Ärzteschaft definiert einen Katalog spezialisierter Leistungen, für deren fachgerechte<br />

Erbringung zur Vermeidung unnötiger gesundheitlicher Risiken für den<br />

Patienten die Infrastruktur eines Krankenhauses oder eine entsprechende intensivmedizinische<br />

Struktur vorgehalten werden muss. Für die in diesen Katalog aufgenommenen<br />

Leistungen ist in der Regel der Bedarf für die Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausärzte zu vermuten, wobei vorrangig eine kooperative<br />

Nutzungsregelung anzustreben ist.<br />

Dazu gehören Leistungen der<br />

• interventionellen Kardiologie,<br />

• interventionellen Gastroenterologie,<br />

• interventionellen Radiologie,<br />

• Versorgung spezieller onkologischer Patienten,<br />

• Versorgung spezieller Formen der AIDS-Erkrankung.<br />

3. Die Ärzteschaft stellt für geeignete Fälle als Unterstützung der auf freier Arztwahl und<br />

den Prinzipien der Therapiefreiheit beruhenden Patientenbetreuung in<br />

Behandlungskonzepten Entscheidungshilfen für eine qualitätsgesicherte Behandlung<br />

554


Kapitel<br />

chronischer oder anderer schwerwiegender Erkrankungen zur Verfügung und definiert<br />

Anforderungen an ein Qualitätsmanagement, auf der jeweils adäquaten<br />

Versorgungsebene bei Bedarf unter Einbeziehung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausfachärzte als Teil einer die Betreuung von Patienten gestaltenden<br />

Versorgungskette. Sofern ein solcher Bedarf gegeben ist bzw. ein entsprechender<br />

Konsens unter den beteiligten Ärzten herbeigeführt wird, ist für eine solche<br />

Kooperation eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu<br />

bejahen.<br />

4. Das Belegarztwesen ist - insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung - als bewährtes<br />

Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung zu fördern.<br />

5. Die Ärzteschaft wird im Rahmen der Organisation des ärztlichen Notfalldienstes geeignete<br />

Maßnahmen treffen, um den Notfall-/Rettungseinsatz zu koordinieren und durch<br />

Mitwirkung geeigneter Vertragsärzte in der Notfallversorgung am Krankenhaus unnötigen<br />

Streit um die Berechtigung von Krankenhauseinweisungen und -aufnahmen zu<br />

vermeiden.<br />

6. Durch hierfür auf Konsiliarleistungen eingeschränkte Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausfachärzte soll Vertragsärzten die Möglichkeit der Einholung<br />

einer Zweitmeinung gegeben werden, so weit dies durch niedergelassene Vertragsärzte<br />

nicht erfolgen kann.<br />

7. So weit durch eine stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ein<br />

erhöhter Bedarf an ambulanter Versorgung entsteht, müssen durch die Vereinbarungen<br />

von Regelleistungsvolumen die finanziellen Voraussetzungen für die verbesserte<br />

Kooperation geschaffen werden.<br />

Verbesserung der Kooperation und Kommunikation<br />

Die Kooperation unter Vertragsärzten und Krankenhausärzten muss durch folgende<br />

Maßnahmen verbessert werden:<br />

1. Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches unter niedergelassenen<br />

Vertragsärzten und Krankenhausärzten bei Einweisung zur und Entlassung aus der<br />

Krankenhausbehandlung.<br />

2. Einführung eines elektronisch gestützten Kommunikationsnetzes zur Ermöglichung<br />

der online-Kommunikation unter Einhaltung von Sicherheitsstandards zur Wahrung<br />

der ärztlichen Schweigepflicht.<br />

3. Organisation gemeinsamer Qualitätszirkel, insbesondere als Bestandteil eines<br />

Qualitätsmanagements im Rahmen von ”Versorgungsketten” nach Abschn. II.3.<br />

4. Ausbau einer Telematikplattform.<br />

Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />

Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, bei der Weiterentwicklung der<br />

Krankenhausstrukturen die Zahl unbefristeter endverantwortlicher Lebensstellungen für<br />

hochqualifizierte Fachärzte zu erhöhen und damit den Druck auf eine Niederlassung in eigener<br />

Praxis mangels entsprechender Existenzmöglichkeiten im Krankenhaus abzubauen<br />

13<br />

555


556


Richtlinien und Empfehlungen des<br />

Wissenschaftlichen Beirates der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/index.html<br />

(1993 - 2004)<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Potentielle Gesundheitsgefahren durch Dtsch Arztebl 1993; 90: A 52-60 [Heft 1/2]<br />

Emissionen aus Müllverbrennungsanlagen<br />

Erhebung von Fehlbildungen Dtsch Arztebl 1993; 90: A 648-652 [Heft 9]<br />

Memorandum 2. Auflage Broschüre Oktober 1993<br />

„Arzneibehandlung im Rahmen<br />

besonderer Therapierichtungen“<br />

Der endgültige Ausfall der gesamten Dtsch Arztebl 1993; 90: A 2933-2935 [Heft 44]<br />

Hirnfunktion („Hirntod“) als sicheres<br />

Todeszeichen<br />

Chargendokumentation von Blut und Dtsch Arztebl 1994; 91: A 664 [Heft 10]<br />

Blutprodukten<br />

Richtlinien für die allogene Knochen- Dtsch Arztebl 1994; 91: A 761-766 [Heft 11]<br />

marktransplantation mit nichtverwandten<br />

Spendern<br />

Ethische und rechtliche Probleme bei der Dtsch Arztebl 1994; 91: A 3204-3208 [Heft 46]<br />

Behandlung bösartiger Erkrankungen bei<br />

Kindern und Jugendlichen<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkom- Broschüre Juni 1995<br />

ponenten und Plasmaderivaten<br />

Kapitel<br />

Richtlinien zum Gentransfer in Dtsch Arztebl 1995; A 789-794 [Heft 11]<br />

menschliche Körperzellen<br />

Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung Dtsch Arztebl 1995; 92: A 3633-3640<br />

durch Mülldeponien (Siedlungsabfall) [Heft 51/52]<br />

13<br />

557


Richtlinien zum Führen einer Knochen- Dtsch Arztebl 1996; 93: A 2166-2171<br />

bank (1. überarbeitete Fassung) [Heft 34/35]<br />

Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung Broschüre Dezember 1996<br />

und Bluttransfusion (Hämotherapie)<br />

(5. novellierte Fassung)<br />

Kriterien des Hirntodes – Entscheidungs- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1296-1303 [Heft 19]<br />

hilfen zur Feststellung des Hirntodes<br />

Richtlinien zur Transplantation peripherer Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1584-1592 [Heft 23]<br />

Blutstammzellen<br />

Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 1997; 94: A 3293-3300 [Heft 48]<br />

Plasma für besondere Zwecke<br />

(Hyperimmunplasma)<br />

Richtlinien zur Diagnostik der gene- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1396-1403 [Heft 22]<br />

tischen Disposition für Krebserkrankungen<br />

Was bedeutet die neue Variante der Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1627-1628 [Heft 25]<br />

Creutzfeldt-Jakob-Krankheit für die<br />

Sicherheit von Blutprodukten?<br />

Richtlinien zur Feststellung des Hirn- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1861-1868 [Heft 30]<br />

todes – Dritte Fortschreibung 1997<br />

mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz<br />

(TPG)<br />

Erklärung zum Schwangerschafts- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3013-3016 [Heft 47]<br />

abbruch nach Pränataldiagnostik<br />

Richtlinien zur Durchführung der Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3166-3171 [Heft 49]<br />

assistierten Reproduktion<br />

(2. novellierte Fassung 1998)<br />

Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3236-3242 [Heft 50]<br />

von Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />

Gehörschäden durch Lärmbelastungen Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1081-1084 [Heft 16]<br />

in der Freizeit<br />

Richtlinien zur Transplantation von Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1297-1304 [Heft 19]<br />

Stammzellen aus Nabelschnurblut<br />

(CB - Cord Blood)<br />

558


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 1999, 96: A 1920-1926<br />

Beirates zur Xenotransplantation [Heft 28/29]<br />

Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie Dtsch Arztebl 2000, 97: A 505-528 [Heft 9]<br />

zur Präimplantationsdiagnostik<br />

Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2122-2124<br />

Hornhautbank [Heft 31-32]<br />

Richtlinien zur Gewinnung von Blut Broschüre August 2000<br />

und Blutbestandteilen und zur Anwendung<br />

von Blutprodukten<br />

(Hämotherpie)<br />

(6. novellierte Fassung 2000)<br />

Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2876-2884 [Heft 43]<br />

Plasma für besondere Zwecke<br />

(Hyperimmunplasma) (1. überarbeitete<br />

Fassung 2000)<br />

Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2001, 98: A 1011-1016 [Heft 15]<br />

Knochenbank<br />

(2. überarbeitete Fassung)<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre Mai 2001<br />

nenten und Plasmaderivaten<br />

(2. überarbeitete Auflage)<br />

Kapitel<br />

Erklärung zum Hirntod Dtsch Arztebl 2001; 98: A 1417 [Heft 2]<br />

Neuformulierungen und Kommentare Dtsch Arztebl 2001; 98: A 3074-3075 [Heft 46]<br />

2001 zu den Richtlinien zur Gewinnung<br />

von Blut und Blutbestandteilen und zur<br />

Anwendung von Blutprodukten<br />

(Hämotherapie) vom Juli 2000<br />

Richtlinien für die Erstattung von Dtsch Arztebl 2002; 99: A 665-667 [Heft 10]<br />

Abstammungsgutachten<br />

Ergänzende Stellungnahme zur Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2972 [Heft 45]<br />

Präimplantationsdiagnostik<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3359-3362 [Heft 49]<br />

nenten und Plasmaderivaten<br />

(Revision der 2. überarbeiteten<br />

Auflage 2001)<br />

13<br />

559


Stellungnahme zur Elektrokrampf- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 504-506 [Heft 8]<br />

therapie (EKT) als psychiatrische<br />

Behandlungsmaßnahme<br />

BSE und die Variante der Creutzfeldt- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 578-582 [Heft 9]<br />

Jakob-Krankheit (vCJK)<br />

– Merkblatt für Ärzte<br />

Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 2003; 100: A 583 [Heft 9]<br />

von Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />

(Neuformulierung des<br />

Abschnitts 8 Qualifikationsnachweise)<br />

Richtlinien zur prädiktiven genetischen Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1297-1305 [Heft 19]<br />

Diagnostik<br />

Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre November 2003,<br />

nenten und Plasmaderivaten (3. überar- Dtsch Arztebl 2004; 101: A 64-65 [Heft 1-2]<br />

beitete und erweiterte Auflage 2003)<br />

Richtlinien zur Gewinnung von Blut Dtsch Arztebl 2004; 101: A 299 [Heft 5]<br />

und Blutbestandteilen und zur<br />

Anwendung von Blutprodukten<br />

(Hämotherpie)<br />

(Neuformulierung 2003)<br />

560


Arbeitskreis „Versorgungsforschung“<br />

beim Wissenschaftlichen Beirat<br />

Definition und Abgrenzung der Versorgungsforschung<br />

Dieses Papier wurde am 08.09.2004 unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Schwartz vom „Arbeitskreis<br />

Versorgungsforschung“ beim Wissenschaftlichen Beirat der <strong>Bundesärztekammer</strong> verabschiedet.<br />

Mitglieder der Redaktionsgruppe waren: Prof. Dr. Hofmann, Greifswald, Frau Prof. Dr.<br />

Kurth, Berlin, Prof. Dr. Ohmann, Köln, Prof. Dr. Pfaff, Köln (Federführender), Prof. Dr.<br />

Schwartz, Hannover, und Prof. Dr. von Troschke, Freiburg.<br />

Definition der Versorgungsforschung<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Methodische / funktionale Definition<br />

Versorgungsforschung ist ein grundlagen- und anwendungsorientiertes fachübergreifendes<br />

Forschungsgebiet, das<br />

1. die Inputs, Prozesse und Ergebnisse von Kranken- 1 und Gesundheitsversorgung 2, einschließlich<br />

der auf sie einwirkenden Rahmenbedingungen mit quantitativen und qualitativen,<br />

deskriptiven, analytischen und evaluativen wissenschaftlichen Methoden<br />

beschreibt,<br />

2. Bedingungszusammenhänge soweit möglich kausal erklärt sowie<br />

3. zur Neuentwicklung theoretisch und empirisch fundierter oder zur Verbesserung vorhandener<br />

Versorgungskonzepte beiträgt,<br />

4. die Umsetzung dieser Konzepte begleitend oder ex post erforscht und<br />

5. die Wirkungen von Versorgungsstrukturen und -prozessen oder definierten Versorgungskonzepten<br />

unter Alltagsbedingungen mit validen Methoden evaluiert. 3<br />

1 Unter Krankenversorgung wird die medizinische und psychosoziale Betreuung, Pflege, Diagnose, Behandlung,<br />

Rehabilitation und Nachsorge eines kranken Menschen durch medizinische und nicht-medizinische<br />

Anbieter von Gesundheitsleistungen verstanden, einschließlich der Förderung der Selbstkompetenz und Selbstversorgung.<br />

2 Der Begriff der Gesundheitsversorgung umschließt alle Formen sowohl individuumsbezogener als auch populationsbezogener<br />

Prävention und Gesundheitsförderung, die durch medizinische und nicht-medizinische<br />

Gesundheitseinrichtungen und -fachkräfte erbracht werden (Institutions- und Professionsprinzip); dies schließt<br />

auch die Förderung der Selbstkompetenz und Selbstversorgung ein.<br />

3 Der methodische Forschungsansatz der fünften Funktion der Versorgungsforschung (Evaluation der Wirkungen<br />

von Versorgungsstrukturen und -prozessen oder definierten Versorgungskonzepten unter Alltagsbedingungen<br />

mit validen Methoden) schließt von den fünf Forschungsebenen<br />

(I) experimentelle Grundlagenforschung und ätiologisch orientierte epidemiologische Studien (erzeugen Innovationspotentiale)<br />

(II) klinische und klinisch-epidemiologische Forschung sowie quasi-experimentelle epidemiologische Studien<br />

(schaffen Evidenz unter kontrollierten Bedingungen, häufig unter idealtypischen Bedingungen)<br />

(III) Metaanalyse und systematische Reviews (kompilieren und bewerten verfügbare Evidenz)<br />

(IV) Evidenzbasierte Medizin (implementiert die beste verfügbare Evidenz in die Praxis) und<br />

(V) Evaluation der Wirkungen implementierter Versorgungsstrukturen unter Alltagsbedingungen die Ebenen I,<br />

III, IV teilweise und die Ebene V vollständig ein.<br />

13<br />

561


Die fünfte Funktion der Versorgungsforschung erweist sich sowohl als notwendige Ergänzung<br />

zur experimentellen Grundlagenforschung, die Potenziale für klinische Innovationen<br />

erzeugt, als auch als Ergänzung zu einer epidemiologischen und klinischen Forschung, in der<br />

ätiologische (auf das Verständnis kausaler Mechanismen oder die Wirksamkeit von Interventionen<br />

unter idealen Studienbedingungen [efficacy] gerichtete) Forschungsansätze die<br />

Schwerpunkte bilden 4 . Unter dem Versorgungsforschungs-Paradigma werden Hypothesen<br />

zur Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen (effectiveness, relative Wirksamkeit) und im<br />

Hinblick auf die Effizienz in der realen Versorgungswelt getestet.<br />

Inhaltliche Definition<br />

Versorgungsforschung ist die wissenschaftliche Untersuchung der Versorgung von Einzelnen<br />

und der Bevölkerung5 mit gesundheitsrelevanten Produkten und Dienstleistungen unter<br />

Alltagsbedingungen.<br />

Zu diesem Zwecke studiert die Versorgungsforschung, wie Finanzierungssysteme, soziale und<br />

individuelle Faktoren, Organisationsstrukturen und -prozesse und Gesundheitstechnologien den<br />

Zugang zur Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie deren Qualität und Kosten und letztendlich<br />

unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden beeinflussen6 . Die Beobachtungseinheiten<br />

umfassen Individuen, Familien, Populationen, Organisationen, Institutionen, Kommunen etc.<br />

Zielsetzung der Versorgungsforschung<br />

Das Ziel der Versorgungsforschung ist, die Kranken- und Gesundheitsversorgung als ein<br />

System zu entwickeln, das durch das Leitbild der „lernenden Versorgung“ gekennzeichnet<br />

ist und das dazu beiträgt, Optimierungsprozesse zu fördern und Risiken zu vermindern.<br />

Dabei ist die Versorgungsforschung den Zielen Humanität, Qualität, Patienten- und Mitarbeiterorientierung7<br />

sowie Wirtschaftlichkeit gleichermaßen verpflichtet.<br />

Die Ergebnisse der Versorgungsforschung werden genutzt, um die Akteure im Gesundheitswesen,<br />

insbesondere die Politik auf der Basis valider wissenschaftlicher Erkenntnisse in<br />

größtmöglicher Objektivität und Transparenz zu unterstützen und zu beraten8 . Hierzu entwickelt<br />

die Versorgungsforschung Verfahren und Standards für eine angemessene Kommunikation<br />

der Ergebnisse mit dem Ziel, letztere wirksam in die Praxis umzusetzen („science- ,<br />

practice- and policy-impact“).<br />

Systematik / Komponenten<br />

In der amerikanischen health services research hat sich zur Untersuchung des Gesundheitssystems<br />

das „input – throughput – output – outcome“-Modell bewährt. Im Rahmen dieser<br />

Systematik lassen sich verschiedene Forschungsgebiete unterscheiden:<br />

4 vgl. Denkschrift der DFG zur Klinischen Forschung (1999)<br />

5 vgl. § 1 (1) Satz 1 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte: „Der Arzt dient der Gesundheit<br />

des einzelnen Menschen und der Bevölkerung.“<br />

6 Aufgabenstellung in Anlehnung an: Lohr, K. N., Steinwachs D. M. (2002). „Health Services Research: An<br />

Involving Definition of the Field.“ Health Services Research, 37 (1), S. 15-7.<br />

7 Unter „Mitarbeiter“ werden alle professionellen Leistungserbringer der Kranken- und Gesundheitsversorgung<br />

verstanden.<br />

8 Entgegen dem oft üblichen (Kurz-) Zeitinteresse politischer Alltagsentscheidungen steht für die Versorgungsforschung<br />

die Langfristigkeitsperspektive im Vordergrund.<br />

562


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Die Input-Forschung untersucht alle Einflussfaktoren, die den Eintritt in das System bedingen<br />

(z. B. Versorgungsbedarf, Inanspruchnahmeverhalten und dessen Barrieren [z. B Compliance,<br />

Patiententypen]) oder die Voraussetzungen für die Versorgung darstellen (z. B.<br />

Weiterbildung der Ärzte).<br />

Die Throughput-Forschung untersucht die organisatorischen, diagnostischen und therapeutischen<br />

Strukturen und Prozesse (z. B. Wartezeiten, Schnittstellen, OP-Management, Implementierung<br />

und Anwendung von Leitlinien, „shared decision making“ partizipative Entscheidungsfindung,<br />

Einfluss der Arzt-Patient-Beziehung auf das Versorgungsgeschehen,<br />

Versorgungsketten und Klinische Pfade).<br />

Die Output-Forschung untersucht die unmittelbar erbrachten Versorgungsleistungen (z. B.<br />

Diagnosen, Eingriffe), unabhängig von ihrer Wirkung auf das Outcome.<br />

Die Outcome-Forschung untersucht das Erreichen des eigentlichen gesundheitlichen Zieles.<br />

Hierzu gehören kurzfristige Ziele (z. B. Wundheilung) ebenso wie langfristige Ziele (z. B.<br />

Lebenserwartung, Lebensqualität).<br />

Versorgungsforschung besteht aus Grundlagenforschung und Anwendungsforschung. Dabei<br />

zielt die Grundlagenforschung darauf ab, fundamentale Erkenntnisse über individuelles und<br />

institutionelles Verhalten im Versorgungssystem zu gewinnen, die kurzfristig nicht praktisch<br />

verwertbar sein müssen und / oder die von krankheits- und versorgungsübergreifender<br />

Bedeutung sind. Die anwendungsorientierte Versorgungsforschung dagegen geht Fragen<br />

nach, die von sofortigem praktischen Interesse sind.<br />

Abgrenzung der Versorgungsforschung<br />

Uneingeschränkt zur Versorgungsforschung zählen<br />

– die Grundlagenforschung in versorgungsrelevanten Bereichen (z. B. kognitive und<br />

kommunikative Prozesse, Compliance, Arzteinstellungen, Determinanten von Arztentscheidungen)<br />

– Untersuchungen zur Arbeitszufriedenheit und zu den Arbeitsbedingungen der Ärzte<br />

und der anderen Gesundheitsberufe<br />

– Untersuchungen zur Arzt-Patient-Beziehung<br />

– Qualitätsforschung (z. B. Qualitätssicherung, -entwicklung, -management) zu Versorgungsleistungen<br />

– Untersuchungen ökonomischer Aspekte der Versorgung<br />

– Inanspruchnahmeforschung, Bedarfsforschung, sonstige Untersuchungen zur Versorgungsepidemiologie<br />

– Methodische Entwicklungen im Bereich der Versorgungsforschung (z. B. risk adjustment,<br />

multivariate Modelle, Erhebungsinstrumente)<br />

– klinische Studien, Metaanalysen und systematische Reviews zur effectiveness<br />

– HTA, sofern sie effectiveness untersucht<br />

– Arzneimittel- und Medizinprodukte-Studien unter Alltagsbedingungen (sog. Phase IV-<br />

Studien)<br />

Bedingt zur Versorgungsforschung zählen, abhängig davon, ob ein Versorgungsbezug gegeben<br />

ist, u. a. die Fächer<br />

– Public Health<br />

– Gesundheitssystemforschung<br />

13<br />

563


– Gesundheitsökonomie<br />

– Organisationsforschung<br />

Nicht zur Versorgungsforschung zählen:<br />

– HTA, Metaanalyse und systematische Reviews, sofern diese nur efficacy untersuchen<br />

– klinische Studien zur efficacy (die also unter Idealbedingungen durchgeführt werden)<br />

– Arzneimittelstudien der Phasen I-III<br />

– Studien, die nicht explizit gesundheitsbezogene Dienstleister untersuchen<br />

– die analytische Epidemiologie zur Ursachen- und Risikoermittlung, die sich nicht auf<br />

spezifische Versorgungsformen bezieht.<br />

Berlin, im September 2004<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

564


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Richtlinien, Empfehlungen und<br />

Positionen der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation<br />

Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/index.html<br />

Organentnahme nach Herzstillstand Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3235 [Heft 50]<br />

(„Non heart-beating donor“)<br />

Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Dtsch Arztebl 1999; 96:<br />

Krankenhäusern und Transplantationszentren A 2044-2046 [Heft 31/32]<br />

bei der postmortalen Organentnahme<br />

Richtlinien zur Organtransplantation Dtsch Arztebl 2000; 97: A 396-411<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz (TPG) [Heft 7]<br />

Empfehlungen zur Lebendorganspende Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3287-3288<br />

[Heft 48]<br />

Richtlinien für die Transplantation außerhalb des Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3290<br />

ET-Bereichs postmortal entnommener Organe in [Heft 48]<br />

Deutschland<br />

Erste Fortschreibung der Richtlinien zur nur Internet (März 2001)<br />

Organtransplantation gemäß § 16 TPG<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 387 [Heft 6]<br />

tion gemäß § 16 TPG betreffend:<br />

– Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />

– Organvermittlung Lebertransplantation<br />

– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz sowie Herz-Lungen und Lungen)<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 1046<br />

tion gemäß § 16 TPG betreffend: [Heft 15]<br />

– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

– Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />

– Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-)<br />

Pankreastransplantation<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2885-2886<br />

tion gemäß § 16 TPG betreffend: [Heft 43]<br />

– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz)<br />

– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz-Lungen und Lungen)<br />

13<br />

565


– Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />

– Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />

– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz)<br />

– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz-Lungen und Lungen)<br />

– Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtransplantation Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3287<br />

gemäß § 16 TPG betreffend: [Heft 48]<br />

– Warteliste zur Lebertransplantation<br />

– Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-)<br />

Pankreastransplantation<br />

– Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />

Neubekanntmachung der Richtlinien zur Organ- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583<br />

transplantation gemäß § 16 TPG einschließlich [Heft 9]<br />

der neuen<br />

– Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation<br />

– Richtlinen für die Organvermittlung zur Dünndarmtransplantation<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179<br />

tion gemäß § 16 TPG [betreffend: [Heft 33]<br />

Reevaluation von HU-Patienten] und<br />

Bezug: Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251<br />

– RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler Spender- [Heft 34-35]<br />

organe (Herz)<br />

– RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />

(Herz-Lungen und Lungen)<br />

Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751<br />

tion gemäß § 16 TPG [Heft 42]<br />

[betreffend: Priorisierung v. Patienten d. Dringlichkeitsstufe<br />

II]<br />

Bezug:<br />

– RiLi f. d. Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />

Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinien zur Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2971<br />

Organtransplantation gemäß § 16 TPG [Heft 45]<br />

• [betreffend:Abmeldung v. TPZ]<br />

Bezug: Ergänzung sämtlicher organbezogener<br />

RiLi f. d. Wartelisten sowie d. Organvermittlung<br />

• [betreffend: Zulässigkeit v. Zweittransplantationen]<br />

Bezug: Ergänzung sämtlicher organbezogener<br />

RiLi f. d. Wartelisten<br />

566


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Empfehlung zur Verbesserung der Nach- Januar 2004 (nur Internet)<br />

sorge von Transplantationspatienten<br />

Positionen zur Lebendorganspende Januar 2004 (nur Internet)<br />

Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinien Dtsch Arztebl 2004;101: A 1279–1281<br />

zur Organtransplantation gemäß § 16 TPG [Heft 18]<br />

• [betreffend: Allokation von schwer vermittelbaren<br />

Organen]<br />

Bezug: Ergänzung der organbezogenen RiLi für<br />

die Organvermittlung<br />

– zur Nierentransplantation<br />

– zur Lebertransplantation<br />

– thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />

– thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen<br />

und Lungen)<br />

– zur Pankreastransplantation<br />

Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinien zur Dtsch Arztebl 2004; 101: A 3518<br />

Organtransplantation gemäß § 16 TPG [Heft 51/52]<br />

• [betreffend: Allokation von schwer vermittelbaren<br />

Organen]<br />

Bezug: Ergänzung der organbezogenen RiLi für<br />

die Organvermittlung<br />

– zur Nierentransplantation<br />

– zur Lebertransplantation<br />

– thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />

– thorakaler Spenderorgane (Herz-<br />

Lungen und Lungen)<br />

– zur Pankreastransplantation<br />

• [betreffend: Richtlinien für die Organvermittlungthorakaler<br />

Spenderorgane]<br />

Bezug: Änderung der organbezogenen RiLi für<br />

die Organvermittlung<br />

– thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />

– thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und<br />

Lungen)<br />

13<br />

567


Richtlinien zur Organtransplantation<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />

Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in seiner Sitzung vom 02. April 2004 auf Empfehlung<br />

der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />

I. In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung<br />

vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9], zuletzt geändert am<br />

07.11.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2971 [Heft 45] wird / werden<br />

A) die<br />

Richtlinien für die Organvermittlung<br />

• zur Nierentransplantation<br />

• zur Lebertransplantation<br />

• thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />

• thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen)<br />

• zur Pankreastransplantation<br />

wie folgt geändert:<br />

1. In Kapitel I. (Grundsätze für die Organvermittlung) wird jeweils folgender Abschnitt 11.<br />

angefügt:<br />

„11. Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern, Herzen<br />

und Lungen oder bestimmte Vorerkrankungen der Spender können eine schwere Vermittelbarkeit<br />

dieser Organe bedingen. Viele solcher Organe können unter günstigen Bedingungen,<br />

wie einer sehr kurzen Konservierungszeit, erfolgreich transplantiert werden.<br />

Voraussetzung für die Vermittlung dieser Organe ist die Angabe von Akzeptanzkriterien seitens<br />

der Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber der Vermittlungsstelle und eine<br />

spezielle Absprache bei der Aufnahme eines Patienten auf die Warteliste über seine persönlichen<br />

Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese können sich im Laufe der Wartezeit aus<br />

medizinischen Gründen ändern und sind gegenüber der Vermittlungsstelle regelmäßig zu<br />

aktualisieren.“<br />

2. In Kapitel II wird jeweils vor dem letzten Abschnitt „Sanktionen“ folgender neuer<br />

Abschnitt eingefügt:<br />

„[lfd. Nr.]. Allokation von schwer vermittelbaren Organen<br />

[lfd. Nr.].1. Ausgangssituation<br />

Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern, Herzen und<br />

Lungen oder bestimmte Vorerkrankungen der Spender können eine schwere Vermittelbarkeit<br />

dieser Organe bedingen. Eine exakte Definition von Kriterien, die diese unter Umständen<br />

gut funktionsfähigen Organe beschreiben, ist aufgrund der Ursachenvielfalt nicht möglich.<br />

Viele solcher Organe können unter günstigen Bedingungen, wie einer sehr kurzen Konservierungszeit,<br />

erfolgreich transplantiert werden.<br />

568


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Ferner kann es im Laufe eines Vermittlungsprozesses zu logistischen oder organisatorischen<br />

Schwierigkeiten oder zur hämodynamischen Verschlechterung des Spenders kommen, die<br />

auf Grund eines drohenden Organverlusts eine beschleunigte Vermittlung und sofortige<br />

Transplantation erfordern.<br />

Voraussetzung für die beschleunigte Vermittlung von Organen ist die Angabe von<br />

Akzeptanzkriterien seitens der Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber der Vermittlungsstelle<br />

und eine spezielle Absprache bei der Aufnahme eines Patienten auf die Warteliste<br />

über seine persönlichen Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese können sich im<br />

Laufe der Wartezeit aus medizinischen Gründen ändern und sind gegenüber der Vermittlungsstelle<br />

regelmäßig zu aktualisieren.<br />

Generell besteht für die Vermittlungsstelle die Verpflichtung, auch für solche Organe mit<br />

erweiterten Spenderkriterien unter Berücksichtigung der Zentren- und Patientenprofile<br />

jeweils ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.<br />

[lfd. Nr.].2. Kriterien für die Einschränkung der Vermittelbarkeit<br />

Organe von Spendern mit schwerwiegenden vorausgehenden Grunderkrankungen (z. B. mit<br />

Tumorleiden in der Anamnese) oder sich aus der Grunderkrankung ergebenden Komplikationen<br />

erfordern ein besonderes Vermittlungsverfahren.<br />

Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spenderkriterien vor, wenn der Spender unter einer<br />

der nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat:<br />

– Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-HBC+ oder anti HCV+)<br />

– Sepsis mit positiver Blutkultur<br />

– Meningitis<br />

– maligner Tumor in der Anamnese<br />

– Drogenabhängigkeit.<br />

Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte<br />

Spenderkriterien.<br />

Dies sind alternativ:<br />

– Alter des Spenders > 65 Jahre,<br />

– Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage,<br />

– Adipositas des Spenders mit BMI > 30,<br />

– Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,<br />

– S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung),<br />

– SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder<br />

– S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung).<br />

Eingerahmter Text ist nur zur Integration<br />

in die Richtlinien für die Organvermittlung zur LTX vorgesehen.<br />

13<br />

569


Im Einzelfall muss es der Einschätzung der an der Organentnahme beteiligten Ärzte überlassen<br />

bleiben, ob erweiterte Spenderkriterien vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, wenn<br />

im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder des Organspendeprozesses gravierende Beeinträchtigungen,<br />

zum Beispiel der Kreislaufstabilität des Spenders auftreten, die eine beschleunigte<br />

Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen.<br />

[lfd. Nr.].3. Vermittlungsregeln<br />

Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden Regeln<br />

modifizierten oder einem beschleunigten Vermittlungsverfahren.<br />

[lfd. Nr.].3.1. Modifiziertes Vermittlungsverfahren<br />

Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen sollen schwer vermittelbare Organe in<br />

einem modifizierten Vermittlungsverfahren nur solchen Transplantationszentren angeboten<br />

werden, die gegenüber der Vermittlungsstelle ihre Bereitschaft zur Akzeptanz dieser Organe<br />

entsprechend den zuvor mitgeteilten Zentren- und Patientenprofilen erklärt haben. Die Vermittlung<br />

durch die Vermittlungsstelle erfolgt hierbei nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen<br />

Organe, wobei aber nur diejenigen Patienten der Warteliste berücksichtigt werden,<br />

für die die Zentren im Vorfeld anhand der Patientenprofile die grundsätzliche Bereitschaft<br />

zur Akzeptanz des schwer vermittelbaren Organs erklärt haben. Hierzu gehören auch Organe,<br />

die aus einem Domino-Transplantationsverfahren* gewonnen werden.<br />

[lfd. Nr.].3.2. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren<br />

Die Vermittlungsstelle ist zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn eine<br />

Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder drei verschiedene Zentren aus spender(organ)bedingten<br />

medizinischen Kriterien das Angebot einer Leber, eines Herzens oder einer<br />

Lunge abgelehnt haben und zugleich die Vermittlungsangebote für sämtliche geeignete<br />

Patienten der höchsten Dringlichkeitsstufe der jeweiligen Warteliste zurückgewiesen wurden.<br />

Für Nieren darf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren erst nach Ablehnung eines<br />

Organangebots aus medizinischen Gründen durch fünf verschiedene Zentren einsetzen. Pankreata<br />

werden nach Ablehnung durch drei verschiedene Zentren für die Inseltransplantation<br />

freigegeben.<br />

Ferner ist die Vermittlungsstelle zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn<br />

ein Spenderorganverlust aus logistischen oder aus organisatorischen Schwierigkeiten droht.<br />

Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist von<br />

maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen<br />

Gründen) als abgelehnt.<br />

Da die beschleunigte Vermittlung von Organen häufig nur innerhalb einer Region möglich<br />

ist, sollen in diesem Fall vorrangig die Organisationsstrukturen der Region genutzt werden.<br />

Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum / den Zentren eine Liste von potentiellen<br />

Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum den am besten geeigneten Empfänger in<br />

der Reihenfolge der Auflistung auswählt. Wenn Zentren konkurrieren, erhält derjenige<br />

Patient die Organzuteilung, für den die Akzeptanzerklärung des betreuenden Zentrums bei<br />

der Vermittlungsstelle zuerst eingegangen ist.<br />

* Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen Gründen<br />

entnommen werden und grundsätzlich auf andere Patienten übertragbar sind.<br />

570


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

[lfd. Nr.].4. Evaluation<br />

Neben der schriftlichen <strong>Dokumentation</strong> der Auswahlentscheidung sollen die Ergebnisse der<br />

Transplantation aller schwer vermittelbaren Organe von der Vermittlungsstelle fortlaufend<br />

gesondert dokumentiert und nach zwei Jahren auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts<br />

der Vermittlungs- und der Koordinierungsstelle evaluiert werden. Die Verfahrensevaluation<br />

für die Leberallokation soll nach einem Jahr vorgenommen werden.<br />

Die Transplantationszentren haben die Pflicht, die für die Evaluation notwendigen Daten der<br />

Vermittlungsstelle zu übermitteln.“<br />

3. In Kapitel II wird jeweils im Abschnitt „Verfahrensweise bei der Organvermittlung“ der<br />

Satz<br />

„Bei drohendem Verlust der Transplantabilität eines Organs nach Beurteilung durch<br />

Eurotransplant darf die Vermittlungsstelle von den geltenden Vermittlungsregeln der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> – unter möglichster Aufrechterhaltung der Patientenorientierung<br />

– notfalls abweichen.“<br />

gestrichen.<br />

B) der Literaturanhang der Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn.<br />

2 und 5 TPG durch den Abschnitt „Allokation von schwer vermittelbaren Organen“ erweitert<br />

[Die einzelnen Literaturnachweise sind in der Internetfassung ausgewiesen.]<br />

II. Inkrafttreten<br />

Die Richtlinienänderungen treten am 01. Juni 2004 in Kraft.<br />

[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/10OrgantransNeu/index.html]<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Arztebl 2004; 101: A 1279-1281 [Heft 18] v. 30.04.2004<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

13<br />

571


Richtlinien zur Organtransplantation<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />

Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in seiner Sitzung vom 26. November 2004 auf<br />

Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />

I. In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung<br />

vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]), zuletzt geändert am<br />

30.04.2004 (Dtsch Arztebl 2004; 101: A 1279 - 1281 [Heft 18]) wird / werden<br />

A. die Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In Kapitel II. Abschnitt 1.2. Hohe Dringlichkeit (high urgency - HU) wird der letzte Satz<br />

wie folgt neu gefasst:<br />

„Der HU-Status gilt für die Dauer von 28 Tagen, er muss nach Ablauf dieser Frist<br />

erneut begründet werden (s. 3.3.).“<br />

2. In Kapitel II. Abschnitt 3.3. Entscheidungen der Auditgruppe wird der erste Satz des zweiten<br />

Absatzes wie folgt neu gefasst:<br />

„Im Falle eines positiven Erstvotums erfolgt die Reevaluation in der Regel auf Anmeldung<br />

des behandelnden Zentrums durch die zuständigen Ärzte von Eurotransplant für<br />

das Herz, die Lunge oder eine Kombinationstransplantation (Herz-Lunge) jeweils nach<br />

28 Tagen.“<br />

B. die Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen<br />

und Lungen) wie folgt geändert:<br />

1. In Kapitel II. Abschnitt 1.2. Hohe Dringlichkeit (high urgency - HU) wird der letzte Satz<br />

wie folgt neu gefasst:<br />

„Der HU-Status für das Herz, die Lunge oder eine Kombinationstransplantation (Herz-<br />

Lunge) gilt jeweils für die Dauer von 28 Tagen; er muss jeweils nach Ablauf dieser Frist<br />

erneut begründet werden (s. 3.3.).“<br />

2. In Kapitel II. Abschnitt 3.3. Entscheidungen der Auditgruppe wird der erste Satz des zweiten<br />

Absatzes wie folgt neu gefasst:<br />

„Im Falle eines positiven Erstvotums erfolgt die Reevaluation in der Regel auf Anmeldung<br />

des behandelnden Zentrums durch die zuständigen Ärzte von Eurotransplant für<br />

das Herz, die Lunge oder eine Kombinationstransplantation (Herz-Lunge) jeweils nach<br />

28 Tagen.“<br />

C. den Richtlinien für die Organvermittlung<br />

1. zur Nierentransplantation<br />

in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 3.1. dritter Absatz,<br />

2. zur Lebertransplantation<br />

in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />

572


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

3. thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />

in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />

4. thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen)<br />

in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />

5. zur Pankreastransplantation<br />

in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />

jeweils folgender Satz angefügt:<br />

„Die Weitergabe der persönlichen Akzeptanzkriterien setzt die informierte Einwilligung<br />

eines Patienten voraus.“<br />

II. Inkrafttreten<br />

Die Richtlinienänderungen treten am 01. Januar 2005 in Kraft.<br />

[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/10OrgantransNeu/index.html]<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Arztebl 2004; 101: A 3518 [Heft 51 / 52] v. 20.12.2004<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

13<br />

573


Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

zu Fragen des Bundesministeriums für<br />

Gesundheit und Soziale Sicherung in<br />

Bezug auf die Große Anfrage der<br />

CDU/CSU-Bundestagsfraktion<br />

„Förderung der Organspende“(BT-Drs. 15/2707)<br />

Frage 1<br />

Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung bisher mit dem Transplantationsgesetz<br />

von 1997 gemacht?<br />

Gibt es Defizite im Transplantationsgesetz und Mängel beim Gesetzesvollzug?<br />

Welche Schlussfolgerungen gibt es für die Transplantationsmedizin?<br />

Teilfrage a) des BMGS zu Frage 1:<br />

„Ihre Einschätzung, insbesondere zur Umsetzung des § 16 TPG und zur Einhaltung des<br />

Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft beim Gesetzesvollzug im übrigen;<br />

[...]“<br />

Die Umsetzung von § 16 TPG ist im Gesamtkontext der rechtlichen und organisatorischen<br />

Grundregelungen des Transplantationsgesetzes zu sehen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> betrachtet<br />

dabei die Konzeption der Verteilung unterschiedlicher Aufgabenfelder an verschiedene<br />

Verantwortungsträger, wie z. B. die Trennung von Organspendebereich und Organvermittlung,<br />

als grundsätzlich problemadäquat und praktikabel.<br />

Dies gilt auch für die so genannte erweiterte Zustimmungslösung als Voraussetzung für eine<br />

Organentnahme zu Transplantationszwecken. Diese Lösung hat im Ganzen gesehen zu einer<br />

weithin akzeptierten Gesamtregelung zu Gunsten der Transplantationsmedizin geführt, die<br />

für die Anliegen individueller potentieller Organspender und ihrer Angehörigen einerseits<br />

und im Hinblick auf die berechtigten Hoffnungen und Erwartungen potentieller Organempfänger<br />

andererseits angemessene Entscheidungsspielräume bzw. Behandlungsperspektiven<br />

belässt. Damit ist – bei Anerkennung anhaltender kontroverser Diskussionen in zahlreichen<br />

Detailfragen – in einem so wichtigen Sektor der Medizin, der Grundfragen vom Verständnis<br />

der Menschen von Leben und Tod elementar berührt, ein wesentliches Stück weithin akzeptierter<br />

Rechtssicherheit geschaffen worden, die es zu bewahren gilt.<br />

Vor diesem Hintergrund hat die <strong>Bundesärztekammer</strong> die Richtlinien nach § 16 TPG unter<br />

besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Prioritäten sowie ihrer inhaltlichen<br />

Bedeutung und Ziele konsequent erstellt und kontinuierlich fortgeschrieben.<br />

574


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Die Bereitschaft zur Einhaltung der Richtlinien seitens der beteiligten Institutionen ist<br />

grundsätzlich hoch. Dies schließt kontroverse Diskussionen im Zuge der Richtlinienfeststellung<br />

bzw. -fortschreibung nicht aus, zeigt im Ergebnis jedoch das ernsthafte und erfolgreiche<br />

Bemühen aller Beteiligter um sinnvolle Lösungen. Dies manifestiert sich besonders in<br />

einem konstruktiven Grundkonsens der Ständigen Kommission Organtransplantation der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, der Vertreter aller relevanten Gruppen und Institutionen der Transplantationsmedizin<br />

angehören.<br />

Die positive Gesamteinschätzung kontrastiert in zwei wichtigen Feldern mit der tatsächlichen<br />

Entwicklung. So hat die <strong>Bundesärztekammer</strong> für die Qualitätssicherung der Transplantationsmedizin<br />

zwar sehr frühzeitig detaillierte Richtlinien gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

6 TPG geschaffen. Sie muss jedoch mit Bedauern feststellen, dass eine Durchführung dieser<br />

Richtlinien von den Adressaten nur punktuell und sehr zögerlich vorgenommen wird. D. h.<br />

die Verantwortlichen sind von einer umfassenden Umsetzung noch deutlich entfernt. Hier<br />

bedarf es nachdrücklicher Anstrengungen, gerade weil die Abläufe der Transplantationsmedizin<br />

ständig optimiert werden müssen und die Transparenz der Ergebnisse eine tragfähige<br />

Grundlage zur Rechtfertigung der Anstrengungen um die Organspende und Transplantation<br />

bilden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Transplantationszentren die Ergebnisse gem.<br />

§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TPG zu veröffentlichen haben.<br />

Ferner ist auf eine offenbare legislative Lücke hinsichtlich der Allokation von Spenderorganen<br />

im nationalen Bereich hinzuweisen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> erstellt zwar die Richtlinien<br />

für die Organvermittlung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG. Doch gelten diese ausschließlich<br />

innerhalb Deutschlands. Dadurch entsteht ein rechtliches Spannungsverhältnis<br />

für die internationale Organvermittlung, insbesondere zwischen den ET-Mitgliedsstaaten,<br />

das die Entscheidungen der Vermittlungsstelle mangels hinreichender Rechtsgrundlage und<br />

nicht eindeutiger inhaltlicher Harmonisierung in ihrer Verbindlichkeit beeinträchtigt. Diese<br />

Lücke sollte aus der Sicht der <strong>Bundesärztekammer</strong> im Transplantationsgesetz alsbald<br />

geschlossen werden. Inhaltlich sollte sich eine Lösung an der Sicherstellung der grenzüberschreitenden<br />

Organvermittlung am bisherigen Umfang ausrichten.<br />

Teilfrage b) des BMGS zu Frage 1:<br />

„Ihre Einschätzung [...] zu Satz 2 insbesondere zur Umsetzung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

und 4 TPG [...]“<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> weist bezüglich der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG<br />

grundsätzlich darauf hin, dass der Konflikt zwischen den Interessen postmortaler potentieller<br />

Organspender und ihrer Angehörigen sowie den Interessen potentieller Organempfänger sich<br />

nicht einfach durch rechtliche Vorgaben ausgleichen lässt. Ärztliche Entscheidungen und ärztliches<br />

Handeln müssen gerade im Zusammenhang mit Organspenden auf die Haltung der<br />

unmittelbar Beteiligten und ihrer Angehörigen Rücksicht nehmen. Dies gilt auch für den Gesetzgeber<br />

bei der Regelung so sensibler Fragen wie dem Umgang der Lebenden mit den Toten.<br />

Entsprechend hängt die nötige Steigerung postmortaler Organspenden nicht so sehr von<br />

einer Verschärfung rechtlicher Vorschriften oder gar Kontrollen als von kontinuierlicher<br />

Überzeugungsarbeit ab.<br />

Denn es lässt sich kaum gesetzlich bestimmen, dass und ggf. wann jeweils im Verlauf einer<br />

Intensivbehandlung welcher Hirnkrankheit oder -schädigung grundsätzlich die Untersuchungen<br />

mit der Frage nach dem Hirntod erfolgen müssen. Verstöße gegen eine solche, in<br />

13<br />

575


verschiedener Hinsicht problematische gesetzliche Verpflichtung ließen sich wohl nur<br />

schwer wenn überhaupt nachweisen, abgesehen von den Schwierigkeiten, entsprechende<br />

Kontrollverfahren in Gang zu setzen.<br />

Auch ließen sich etwaige Verstöße gegen die „Meldepflicht“ nicht durch die Androhung von<br />

Sanktionen entscheidend verringern. Denn zum einen haben restriktive und erst recht kriminalisierende<br />

Maßnahmen in einem diffizilen Bereich ärztlichen Handelns, der verantwortlich<br />

gegenüber mehreren Seiten wahrgenommen werden muss, eher negative Auswirkungen.<br />

Zum anderen setzen Sanktionen den Nachweis gesetzeswidrigen Verhaltens voraus. Er dürfte<br />

nach Sachlage nur schwer gelingen. Ein entsprechendes Verfahren käme nur durch Anzeige<br />

oder Verdächtigung in Gang. Diese Umstände könnten eine fruchtbare Zusammenarbeit<br />

auf einer Intensivstation zu Gunsten der Organspende nicht fördern.<br />

Im Ergebnis berücksichtigt die in § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG beschriebene Verpflichtung in ärztlich<br />

angemessener Weise die verschiedenen Interessen. Daher bedarf es in diesem<br />

Zusammenhang keiner Gesetzesänderung, sondern geduldiger Überzeugungsarbeit. Dazu<br />

gehört u. a. die angemessene finanzielle Ausstattung der BZgA für ihre Öffentlichkeitsarbeit<br />

zur Förderung der Organspende.<br />

Der Richtlinienentwurf zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TPG befindet sich in der Beratung der<br />

Ständigen Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>, die dazu eine eigene<br />

Arbeitsgruppe eingerichtet hat. Der Entwurf spiegelt inhaltlich wesentlich die Anforderungen<br />

der bereits in der Anlage zu § 2 Abs. 3 des Vertrages nach § 11 TPG bestimmten Vorgaben<br />

wieder, der vom BMGS gemäß § 11 Abs. 3 TPG (bereits) genehmigt worden ist. Da die<br />

Kernanforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der<br />

Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer <strong>Dokumentation</strong> bereits<br />

mit diesem öffentlichen Vertrag eine angemessene Regelung erfahren haben, konnte diese<br />

Richtlinienerstellung zu Gunsten der übrigen dringlicheren Richtlinien nach § 16 Abs. 1<br />

TPG bisher zurückgestellt werden.<br />

Teilfrage c) des BMGS zu Frage 1:<br />

„Ihre Einschätzung [...] und zur Umsetzung des Vertrages nach<br />

§ 11 TPG, Anlage zu § 6 Nr. 2 Buchstabe a fünfter Spiegelstrich (Angabe von weiteren medizinischen<br />

Kriterien).“<br />

Bezüglich der Sicherung der Qualität der Behandlungsergebnisse hat die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

im Jahr 2001 eine „Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Transplantationsgesetz“<br />

verabschiedet. In dieser Richtlinie werden Anforderungen an die im Zusammenhang<br />

mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />

formuliert. Diese Richtlinie ist jetzt Grundlage für die organisatorische Realisierung<br />

vergleichender externer Qualitätssicherung über die Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />

(BQS). Die Transplantationszentren sind verpflichtet, Daten über die Qualität der<br />

Durchführung von Transplantationen an die BQS zwecks Auswertung und Darstellung von<br />

Ergebnisprofilen zu liefern. Unmittelbar gilt diese Maßnahme für die Herztransplantation.<br />

Für weitere Organbereiche werden zurzeit die Grundlagen geschaffen, entsprechende valide<br />

Datensätze zu generieren. Damit wird die Intention der Regelung in § 11 Transplantationsgesetz,<br />

Anlage zu § 6 hier Nr. 2 Buchstabe a fünfter Spiegelstrich bereits zu einem Teil<br />

erfüllt. Wenn genügend Erfahrungen über den Routinebetrieb der externen vergleichenden<br />

Qualitätssicherung und damit der Lieferung von Daten über die Qualität durchgeführter<br />

576


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Organtransplantationen seitens der Transplantationszentren vorliegen, ist zu prüfen, ob darüber<br />

hinaus im Rahmen der Weiterleitung von Daten gemäß § 11 TPG an die Koordinierungsstelle<br />

noch zusätzliche medizinische Kriterien für die Bewertung der Behandlungsergebnisse<br />

definiert werden müssen.<br />

Teilfrage d) des BMGS zu Frage 1:<br />

„Ihre Einschätzung als Vertragspartner des Vertrages nach § 11 TPG; zu Satz 2 insbesondere<br />

die Aktualisierung der Anlage zu § 2 Abs. 3 letzter Satz des Vertrages nach § 11 TPG (u. a.<br />

Dünndarm).“<br />

und<br />

Teilfrage e) des BMGS zu Frage 1:<br />

„Ihre Einschätzung als Vertragspartner des Vertrages nach § 12 TPG; zu Satz 2 insbesondere<br />

die Aktualisierung von § 5 Abs. 2 des Vertrages nach § 12 TPG (Dünndarm).“<br />

Dünndarmtransplantationen sind im Vergleich zu den anderen Organtransplantationen noch<br />

ein seltenes Ereignis. Nur wenige Zentren haben Erfahrungen mit dieser Transplantationsart.<br />

Im Jahr 2003 wurden nach Angabe der DSO 8 Dünndarmtransplantationen durchgeführt.<br />

Eine Ergänzung der Anlagen zu den Verträgen nach §§ 11 und 12 TPG erscheint daher nicht<br />

zwingend erforderlich.<br />

Frage 2<br />

Liegt es an den gesetzlichen Rahmenbedingungen, dass Deutschland im Vergleich zu<br />

den meisten anderen europäischen Ländern pro eine Million Einwohner insgesamt<br />

weniger Organspender hat?<br />

Frage des BMGS zu Frage 2:<br />

„Ihre Einschätzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.“<br />

Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, muss die Organspende auf gesellschaftlich<br />

breiter Akzeptanz beruhen. Dies gilt mittelbar auch für gesetzliche Regelungen zur Transplantationsmedizin<br />

und spiegelt sich deutlich im Beratungsverlauf zum Transplantationsgesetz<br />

wider.<br />

Entsprechend lässt sich durch gesetzliche Maßnahmen der Mangel postmortal gespendeter<br />

Organe nicht beheben, aber erleichtern. Dazu empfehlen sich beispielsweise Verbesserungen<br />

in der Aufklärungsarbeit der Bevölkerung, aber auch in Krankenhäusern und damit die<br />

Zuweisung definierter Aufgaben und der finanziellen Verpflichtungen.<br />

Frage 4<br />

Wie viele Hirntote gibt es pro Jahr in Deutschland, und wie viele von ihnen sind als<br />

Organspender geeignet?<br />

Wie haben sich diese Zahlen seit 1998 entwickelt?<br />

Frage des BMGS zu Frage 4:<br />

„Beitrag zu der Zahl der Hirntoten.“<br />

Die Epidemiologie des Hirntods – seine absolute und seine bei einzelnen Erkrankungen und<br />

Schäden des Gehirns relative Häufigkeit und weitere Details seines Vorkommens – sowie die<br />

Häufigkeit und Schwere gleichzeitiger anderer Organschäden sind unbekannt.<br />

13<br />

577


Deshalb gibt es dazu und somit zur Zahl potentieller postmortaler Organspender und transplantabler<br />

postmortal gespendeter Organe nur mehr oder weniger begründete Schätzungen.<br />

Man kann auch nicht sicher sagen, ob die Verwirklichung aller medizinisch und rechtlich<br />

möglichen postmortalen Organspenden genügend transplantable Organe ergäbe.<br />

Die gesuchten Zahlen sind als Voraussetzung der Transplantationsmedizin und folgenreicher<br />

gesundheitspolitischer Planungen und Entscheidungen und als Grundlage des unerlässlichen<br />

Vertrauens der Öffentlichkeit so wichtig, dass sie trotz aller Schwierigkeiten ermittelt werden<br />

sollten. Die dazu notwendigen Erhebungen könnten durch entsprechende gesetzliche<br />

Vorgaben organisatorisch und finanziell begünstigt werden.<br />

Frage 19<br />

Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Transplantationschirurgen Christoph<br />

Broelsch, „DER SPIEGEL“ 50/2002, Seite 178ff., nach Einführung von „Anreizund<br />

Bonusmodellen“ für die postmortale Organspende, wie zum Beispiel Steuergutschrift<br />

und Gewährung von Sterbegeld?<br />

Frage des BMGS zu Frage 19:<br />

„Ihre Einschätzung zur Einführung von „Anreiz und Bonusmodellen“.“<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat sich wiederholt und nachdrücklich gegen jede Lockerung oder<br />

gar Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots der Organspende und -transplantation ausgesprochen.<br />

Dies gilt auch für wirtschaftliche Anreize zur Organspende. Denn diese Anreize bzw.<br />

eine Lockerung oder aber Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots würden dem zu recht<br />

gesetzlich verbotenen Organhandel den Weg ebnen. Die Gefahren ausbeutender Vermittlungspraktiken<br />

wären unübersehbar. Die Kommerzialisierung der Transplantationsmedizin<br />

würde insgesamt das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende und Transplantation<br />

nachhaltig beeinträchtigen und die Spendebereitschaft untergraben.<br />

Frage 23<br />

Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Vorsitzenden der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> in der „Süddeutschen Zeitung“<br />

vom 20. Februar 2004, nach der in bestimmten Fällen der Ablehnung von Spenderorganen<br />

durch ein Krankenhaus der Verdacht nahe liege, dass hinter der Ablehnung krankenhausinterne<br />

Auseinandersetzungen um Personal und Betten stünden, in denen die<br />

Transplantationsabteilungen den Verzicht auf Transplantationen als Druckmittel<br />

gegenüber der Klinikleitung einsetzen?<br />

Frage des BMGS zu Frage 23:<br />

„Ihre Einschätzung zur Ablehnung von Spenderorganen.“<br />

Der Vorsitzende der Ständigen Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

hat aus Anlass eines konkreten in der Presse erörterten Falles gesagt, es bestehe Anlass zur<br />

Annahme, dass Abmeldungen von Transplantationszentren aus Gründen der Kapazität und<br />

Arbeitsbelastung erfolgt seien. Die Ständige Kommission hat die Richtlinien dahin geändert,<br />

dass für den Fall fehlender Arbeitsfähigkeit von Zentren für eine Vertretung bei der Transplantation<br />

gesorgt und Patienten darüber aufgeklärt werden müssten. Die Zahl der Abmeldungen<br />

von Zentren ist in letzter Zeit erheblich zurückgegangen.<br />

578


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Frage 29<br />

Welche Vergütungsmodelle können für den Mehraufwand bei der Organentnahme, auch<br />

erfolgloser Organentnahme, und Organtransplantationen in Betracht gezogen werden,<br />

um die Motivation der mitwirkenden Krankenhäuser und Ärzte zu fördern?<br />

Frage des BMGS zu Frage 29:<br />

„Beitrag als Vertragspartner des Vertrages nach § 11 TPG, insbesondere im Hinblick auf die<br />

Regelungen in den Anlagen zu § 8 Abs. 1 und 2 des Vertrages nach § 11 TPG.“<br />

Mit der DSO-Budget-Vereinbarung für die Jahre 2004 bis 2006 wurde ein neues Modell zur<br />

aufwandsbezogenen Vergütung von Krankhäusern im Hinblick auf deren konkrete Bemühungen<br />

zur Organspende geschaffen. Damit können auch Leistungen abgegolten werden, die<br />

aus ganz unterschiedlichen medizinischen und rechtlichen Gründen zum Abbruch der<br />

Bemühungen einer Organspende führen. Mit der Vergütungsvereinbarung ist ein seit langem<br />

beklagtes finanztechnisches Hemmnis der Organspende beseitigt worden. Die praktischen<br />

Erfahrungen der Neuregelungen bleiben abzuwarten.<br />

Frage 31<br />

Welche Organe kommen nach Kenntnis der Bundesregierung überhaupt für eine<br />

Lebendspende in Betracht, und wie schätzt die Bundesregierung die gesundheitlichen<br />

Risiken und Belastungen der Spender dabei ein?<br />

Frage des BMGS zu Frage 31:<br />

„Beitrag zur Lebendspende.“<br />

Folgende Organe kommen derzeitig für eine Lebendspende in Betracht:<br />

• Niere<br />

• Leber<br />

• Lunge<br />

• Pankreas<br />

• Darm<br />

In den seltenen Fällen der so genannten Domino-Transplantation auch das Herz.<br />

Die Lebendorganspende hat den nahe liegenden Vorteil, dass Spende und Organtransplantation<br />

zu planbaren, und damit weitgehend elektiven Operationen werden. Die Qualität der<br />

Spenderorgane kann durch vorhergehende Untersuchungen überprüft werden. Spender und<br />

Empfänger können in optimaler Weise auf die geplante Operation vorbereitet werden. Bei<br />

Vorliegen verwandtschaftlicher Verhältnisse zwischen Spender und Empfänger ergeben sich<br />

u. U. immunologische Vorteile. Wartezeiten können erheblich verkürzt werden.<br />

Die Risiken und Belastungen der Organspender unterscheiden sich z. T. erheblich in Abhängigkeit<br />

vom zu entnehmenden Organ, der Entnahmetechnik, der Erfahrung des Entnahmeteams,<br />

dem gesundheitlichen Zustand des Spenders (Risikofaktoren).<br />

Aus Sicht des Spenders ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigen (perioperativen) und<br />

langfristigen Risiken und Belastungen.<br />

Als Besonderheit bestehen zusätzlich diejenigen Spenderrisiken, die sich im Rahmen der<br />

notwendigen Untersuchungen vor der Organspende ergeben können. Hier sind insbesondere<br />

invasive Untersuchungsverfahren zu nennen: Gefäßdarstellungen durch Angiographie,<br />

13<br />

579


Probeentnahmen aus Organen (z. B. Leberbiopsie), Spiegelungen. Diese Komplikationen<br />

sind insbesondere deshalb bedeutsam, weil sie in den Spenderstatistiken derzeitig nicht allgemein<br />

erfasst werden.<br />

Das perioperative Risiko beinhaltet zum einen allgemeine operative Risiken: Narkoserisiko,<br />

Blutungsrisiko einschließlich möglicher Bluttransfusionen, Verletzung von Nachbarorganen,<br />

Infektionen, Fistelungen (z.B. Gallefistel nach Leberteilentnahme).<br />

Die langfristigen Risiken sind beispielsweise: Bildung von Verwachsungen und deren Komplikationen<br />

(z. B. Darmverschluss nach Bauchoperationen) durch die Entnahmeoperation,<br />

Entwicklung von Narbenbrüchen, fehlende Reservekapazität bei späteren Erkrankungen des<br />

von der Entnahme betroffenen Organsystems (Niere, Leber, Pankreas); entnahmebedingte<br />

Störung der Funktion des verbliebenen Organteils (Beispiel: Narbenbildung mit Gallengangeinengung<br />

an der Restleber); Entwicklung von Bluthochdruck und Proteinurie nach<br />

Nierenspende.<br />

Kurzfristige (= perioperative) Belastungen sind insbesondere operationsassoziierte Schmerzen,<br />

Ängste sowie spendebedingter Krankenhausaufenthalt. Diese sind einerseits abhängig<br />

von der Art der durchgeführten Organentnahme, andererseits von der Technik, und den<br />

Behandlungsstandards (Schmerztherapie, gesamte somatische und psychologische Betreuung...)<br />

der durchführenden Zentren. Zu nennen ist weiterhin die spendebedingte Arbeitsunfähigkeit<br />

und sich hieraus ergebende, z. B. auch finanzielle Belastungen.<br />

Langfristige Belastungen können sich u. a. ergeben aus chronischen Schmerzsyndromen an<br />

den Entnahmenarben, kosmetische Beeinträchtigungen, Ängste um die eigene Gesundheit.<br />

• Nierentransplantation<br />

Zur Einschätzung der Größenordung der gesundheitlichen Risiken und Belastungen können<br />

Publikationen aus einzelnen Zentren, Metaanalysen und – soweit verfügbar – Registerdaten<br />

herangezogen werden. Die mit Abstand größten zahlenmäßigen Erfahrungen liegen für die<br />

Nierenlebendspende vor. In den USA wurden im Jahr 2001 erstmals mehr Nierentransplantationen<br />

unter Verwendung von lebendgespendeten als von postmortal entnommenen Organen<br />

durchgeführt. Die Daten der Spendeprozeduren werden in nationalen Registern erfasst und<br />

regelmäßig veröffentlicht. Ein Problem in den USA liegt in der mangelhaften langfristigen<br />

Nachsorge der Organspender. In Deutschland wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen<br />

Transplantationsgesellschsaft ein Nierenlebendspenderegister eingerichtet, in das auch die<br />

Daten der gesetzlich vorgeschriebenen Langzeitüberwachung der Spender eingehen sollen.<br />

Aus den bisherigen Erfahrungen in der Nierenlebendspende ist von einem Mortalitätsrisiko<br />

in der Größenordung von 1:1000-1:10000 auszugehen. Die Häufigkeit nicht tödlicher Komplikationen<br />

ist naturgemäß deutlich höher. In einer Auswertung von nahezu 1000 Spenden in<br />

verschiedenen Zentren berichteten Mc Cune et. al. auf dem Amerikanischen Transplantationskongress<br />

2004 über eine allgemeine Komplikationsrate von 19,7 %; die Rate ernsthafter<br />

Komplikationen mit der Notwendigkeit von Folgeoperationen oder -krankenhausaufenthalten<br />

lag bei 3,1 %. Wundheilungsstörungen waren etwas häufiger bei offener als bei<br />

laparoskopischer Entnahme zu beobachten, während Harnwegskomplikationen sowie<br />

gastrointestinale Störungen bei der laparoskopischen Vorgehensweise häufiger waren. In<br />

beiden Gruppen dauerte es 40 – 50 Tage, bis die Spender wieder ihrer gewohnten Arbeit<br />

nachgehen konnten.<br />

580


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

• Lebertransplantation<br />

Für die Leberlebendspende muss von einer deutlich höheren Rate an tödlichen Komplikationen<br />

ausgegangen werden als bei der Nierenspende. Die von verschiedenen Zentren publizierten<br />

Daten sind uneinheitlich, aber das Risiko für tödliche Komplikationen liegt in den<br />

aus Deutschland stammenden Daten bei 1 – 2 %. Genaue Daten zur Zahl tödlicher Komplikationen<br />

sind auch aus den USA nicht vorhanden, aber Todesfälle nach Leberlebendspenden<br />

sind wiederholt berichtet worden und haben nach einer umfassenden Berichterstattung in<br />

den Medien zu einem deutlichen Rückgang der Zahl der Leberlebendspenden im Jahr 2003<br />

geführt. Aufgrund des größeren chirurgischen Eingriffs ist auch die Wahrscheinlichkeit allgemeiner<br />

chirurgischer Komplikationen höher als nach Nierenlebendspenden. Das Risiko<br />

eines transfusionspflichtigen Blutverlustes für den Spender muss mit zumindest 10 – 20 %<br />

beziffert werden.<br />

Für die Lebendspende von Darmteilen sowie Teilen der Bauchspeicheldrüsen liegen insbesondere<br />

aus den USA Berichte kleinerer Serien (< 20 Fälle) vor; Todesfälle wurden nicht<br />

angegeben, die Komplikationen liegen ansonsten in der gleichen Größenordnung wie oben<br />

angegeben(~ 20 %).<br />

Zusammenfassend hat die Lebendspende von Organen derzeit insbesondere im Bereich der<br />

Nierentransplantation, aber auch in der Lebertransplantation einen relevanten Stellenwert<br />

(zur Zeit werden 10 – 20 % der Transplantationen von Leber und Niere in Deutschland unter<br />

Verwendung von Organen lebender Spender durchgeführt). Die guten Ergebnisse bei den<br />

Empfängern dürfen aber nicht darüber hinweg täuschen, dass für die Spender nicht unerhebliche<br />

gesundheitliche Risiken und Belastungen resultieren. Ziel muss daher eine Verbesserung<br />

der postmortalen Organspende sein, um die Zahl der Transplantationen unter Verwendung<br />

von Organen lebender Spender weitgehend überflüssig zu machen. Wenn Lebendspenden<br />

durchgeführt werden, muss dem Schutz der Spender höchste Priorität eingeräumt<br />

werden. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Prüfung der Voraussetzungen<br />

der Lebendorganspenden einerseits und der Langzeitüberwachung der Spender andererseits<br />

ist besonderes Augenmerk zu legen.<br />

• Lungentransplantation<br />

Auch für die Lungentransplantation kann eine Lebendspende erfolgen. Dabei kann dem<br />

Lebendspender nicht ein ganzer Lungenflügel entnommen werden, es wird vielmehr ein<br />

Lungenlappen der linken oder der rechten Lunge des Spenders operativ entfernt. Da diese<br />

Lungenlappen klein sind (etwa ein Drittel bis die Hälfte eines Lungenflügels), sind sie in der<br />

Regel nur für kindliche, jugendliche oder kleine erwachsene Empfänger geeignet.<br />

Ein Lungenlappen eines Erwachsenen ersetzt dann einen kompletten Lungenflügel des<br />

(kindlichen) Empfängers. Typische Erkrankungen, bei denen diese Lebendspende bislang<br />

durchgeführt wurde, sind insbesondere die Mukoviszidose (zystische Fibrose) und einige<br />

seltenere Lungenerkrankungen, wie Bronchiolitis obliterans oder pulmonale Hypertonie. In<br />

der Regel ist bei diesen Patienten eine beidseitige Lungentransplantation erforderlich, so<br />

dass ein kindlicher Empfänger zwei erwachsene Spender benötigt, je einen für die rechte und<br />

für die linke Lunge. Von Kritikern wird daher darauf hingewiesen, dass die Lungentransplantation<br />

mit Lebendspende ein „300%-iges Mortalitätsrisiko“ (Empfänger sowie beide<br />

Spender) aufweise. In der Literatur ist allerdings kein Todesfall im Rahmen der Lungensegment-Entnahme<br />

(Lobektormie) bei über 250 Spendern beschrieben. Aus der Erfahrung mit<br />

13<br />

581


Lobektomien bei Patienten mit anderer Indikation (i. d. R. Tumorerkrankungen) weiß man<br />

aber, dass mit einer Mortalität von etwa 1 % zu rechnen ist. Diese Größenordnung wird auch<br />

von den Befürwortern der Lebendlungenspende als realistisch angesehen.<br />

Die Häufigkeit bedeutsamer Morbidität bzw. Komplikationen bei der Lebendlungenspende<br />

liegt bei etwa 15 – 20 %. Hierzu liegen Berichte von zwei Zentren aus den Vereinigten Staaten<br />

von Amerika vor, die über größere Erfahrungen verfügen:<br />

Erstmals beschrieben wurde die Lebendlungentransplantation 1994 durch Starnes (Los<br />

Angeles). Aus dieser Arbeitsgruppe wurde wiederholt, zuletzt 2004 über die Risiken für die<br />

Spender berichtet. Bei insgesamt 253 Spendern wurde über einen mittleren Krankenhausaufenthalt<br />

von 9 Tagen (4 – 36 Tage) nach Lungenspende berichtet. 203 Patienten (80,2 %)<br />

zeigten keine perioperativen Komplikationen. Intraoperative Komplikationen traten bei 9<br />

(3,6 %) der Patienten auf, bei 8 Patienten (3,2 %) kam es zu Komplikationen, die eine Re-<br />

Operation erforderlich machten. Weitere Komplikationen traten bei 38 Patienten (15 %) auf.<br />

Ein Todesfall war aber, wie bereits erwähnt, bei keinem der Lebendspender zu beklagen<br />

gewesen.<br />

Eine zweite Arbeitsgruppe hat über eine noch höhere Komplikationsrate berichtet: Bei 62<br />

Lebendspenden hatten nur 38,7 % aller Spender einen komplikationsfreien Verlauf. 61,3 %<br />

der Spender wiesen im Verlauf nach der Lungenentnahme eine Komplikation auf. Bei 10<br />

Patienten (16 %) war jeweils eine gravierende Komplikation (insgesamt 12 Ereignisse) zu<br />

beklagen.<br />

Additiv zu diesen Akut-Komplikationen ist im Langzeitverlauf bei den Lungenspendern mit<br />

einer dauerhaften Reduktion der Lungenfunktion um ca. 15 % zu rechnen.<br />

Aus den genannten Gründen wird die Lebendlungenspende insgesamt derzeit von den meisten<br />

Zentren und in der Literatur zurückhaltend betrachtet. Sie wird meist nur dann in Erwägung<br />

gezogen, wenn Eltern ihrem schwerkranken, meist von Mukoviszidose betroffenen<br />

Kind mit dieser Lebendspende akut helfen wollen.<br />

Eine Untersuchung der Zufriedenheit mit der Lebendspende, die von den genannten Zentren<br />

unter ihren Lebendspendern durchgeführt wurde, zeigt, dass der ganz überwiegende Teil der<br />

Lebendspender ihrer Entscheidung zur Lebendspende auch im Nachhinein sehr positiv<br />

gegenüber stehen.<br />

• Herztransplantation<br />

Eine klassische Lebendspende im Bereich der Herztransplantation ist naturgemäß nicht<br />

möglich. Als Besonderheit existiert das so genannte Domino-Transplantationsverfahren.<br />

Hierbei wird bei einem Patienten, der an einer Lungenerkrankung leidet, die eine Lungentransplantation<br />

erforderlich macht, statt einer Doppellungentransplantation eine Herz-Lungen-Transplantation<br />

durchgeführt. Das Herz dieses Empfängers wird wiederum als Spenderorgan<br />

für eine Herztransplantation bei einem anderen Empfänger verwendet.<br />

Da die Herz-Lungen-Transplantation grundsätzlich operativ einfacher als die der Doppellungentransplantation<br />

ist, ist das Operationsrisiko für den Empfänger des Herz-Lungen-<br />

Paketes, der gleichzeitig der „Lebendherzspender“ ist, nicht erhöht, sondern möglicherweise<br />

sogar erniedrigt. Im Langzeitverlauf ist zumindest unter Zugrundelegung der Daten der<br />

internationalen Gesellschaft für Herz- und Lungentransplantation davon auszugehen, dass<br />

582


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

die Prognose nach Herz-Lungen-Transplantation etwas schlechter als bei einer Doppellungentransplantation<br />

ist.<br />

Die Domino-Herztransplantation ist als sicheres Verfahren einzustufen, sie führt naturgemäß<br />

aber nicht zu einer Steigerung der Gesamtzahl der Spenderorgane.<br />

Frage 33<br />

Sollte der Kreis der Lebendorganspender auf Grund des akuten Mangels an postmortalen<br />

Organspenden über bisherige verwandtschaftliche und andere persönliche Bindungen<br />

zwischen Spender und Empfänger hinaus gesetzlich erweitert werden?<br />

Wie beurteilt die Bundesregierung die Zulassung uneingeschränkter Cross-over-Spenden<br />

und die Einführung der unentgeltlichen anonymen Lebendspender (pooling)?<br />

Frage des BMGS zu Frage 33:<br />

„Ihre Einschätzung zur Erweiterung des Kreises der Lebendorganspender.“<br />

Durch die bisherige Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises gemäß § 8 Abs. 1 TPG<br />

wird die Unzulässigkeit von Lebendorganspenden festgelegt, wenn ein Spender für einen<br />

ihm unbekannten Empfänger spenden will (so genannte ungerichtete bzw. anonyme Lebendorganspende).<br />

Nach Auffassung der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann die Beurteilung der Freiwilligkeit einer<br />

Lebendorganspende in besonderer Weise unabhängig sein von etwaigen verwandtschaftlichen<br />

oder persönlichen Bindungen zwischen Spender und Empfänger, gerade weil keinerlei<br />

potenzielle Abhängigkeiten zwischen beiden bestehen.<br />

Deshalb hält es die <strong>Bundesärztekammer</strong> für erwägenswert, die Entnahme nicht regenerierungsfähiger<br />

Organe über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen Verwandten<br />

bzw. Angehörigen hinaus auch zum Zwecke der unentgeltlichen anonymen Lebendorganspende<br />

(Pooling) zuzulassen. Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des Poolings könnte<br />

sichergestellt werden, das die Lebendspende auf Umstände beschränkt bleibt, die einen<br />

Organhandel ausschließen.<br />

Dagegen sollten Cross-Over-Spenden als so genannte gerichtete Spenden unverändert an das<br />

Erfordernis der persönlichen Beziehung zwischen Spender und Empfänger geknüpft sein, da<br />

möglichen Motiven eines verdeckten Organhandels anderenfalls Vorschub geleistet wird.<br />

Frage 34<br />

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um die Lebendorganspender<br />

und Organempfänger auf die Organspende beziehungsweise Organtransplantation<br />

vorzubereiten und längerfristig psychisch und medizinisch zu betreuen?<br />

Frage des BMGS zu Frage 34:<br />

„Ihre Einschätzung zu Satz 2 zum Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Maßnahmen zur<br />

Vorbereitung und längerfristigen psychischen und medizinischen Betreuung.“<br />

Bezüglich der medizinischen Betreuung erfolgt präoperativ eine intensive, weitgehend standardisierte<br />

Serie von Voruntersuchungen der Lebendorganspender und Organempfänger.<br />

Die Nachsorge von Lebendorganspendern und Organempfängern erfolgt durch die Transplantationszentren<br />

– häufig in Kooperation mit niedergelassenen Ärzten. Die psychologische<br />

Vorbereitung erfolgt für Lebendorganspender und Organempfänger in aller Regel standardisiert<br />

mit einem ausführlichen Gespräch und dann weiterhin mit einem ausführlichen<br />

13<br />

583


Beratungsgespräch durch die Lebendspendekommission. Perioperativ und postoperativ<br />

bestehen Gesprächsangebote z. B. durch Psychosomatiker. Bedarfsweise kann eine solche<br />

Betreuung auch über diesen Zeitraum hinaus durch die Transplantationszentren angeboten<br />

werden bzw. wohnortnah organisiert werden.<br />

Frage 36<br />

Ist nach Meinung der Bundesregierung die Betreuung und Koordinierung der Lebendorganspende<br />

in Deutschland zu verbessern?<br />

Wenn ja, durch welche Maßnahmen?<br />

Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, wie zum Beispiel die Errichtung eines<br />

Lebendorganspender-Registers, die gesetzliche Klarstellung einer der Lebendorganspende<br />

vorausgehenden Erfassung des Empfängers auf der bundeseinheitlichen Warteliste<br />

für die postmortale Organspende sowie die Einrichtung einer bundeszentralen<br />

Koordinierungsstelle, für erstrebenswert?<br />

Frage des BMGS zu Frage 36:<br />

„Ihre Einschätzung zur Verbesserung der Betreuung und Koordinierung der Lebendorganspende<br />

in Deutschland.“<br />

Aus der Sicht der <strong>Bundesärztekammer</strong> gebietet die Subsidiarität der Lebendorganspende<br />

gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG die vorausgehende Erfassung des Empfängers auf der<br />

Warteliste für postmortale Transplantationen. Entsprechend hat die Ständige Kommission<br />

Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> ihre Auffassung insbesondere gegenüber den<br />

Transplantationszentren wiederholt dargelegt.<br />

Auch die Prüfungskommission nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG teilt diese Rechtsauffassung<br />

einhellig.<br />

Um jeden Zweifel auszuräumen, befürwortet die <strong>Bundesärztekammer</strong> eine entsprechende<br />

gesetzliche Klarstellung. Dies ist konsequenterweise auch erforderlich zur Sicherung einer<br />

möglichen Re-Transplantation bei Transplantatversagen nach einer Lebendorganspende.<br />

Die Einrichtung nationaler oder internationaler Register erscheint grundsätzlich geeignet, die<br />

medizinische Nachbetreuung von Lebendorganspendern und Organempfängern zu verbessern.<br />

Allerdings bleibt die nähere Bestimmung, welche medizinischen Verlaufsdaten zu welchen<br />

Zwecken im Einzelnen zu erfassen sind, einer vertieften Fachdiskussion vorbehalten.<br />

Handlungsbedarf besteht aus der Sicht der <strong>Bundesärztekammer</strong> in versicherungsrechtlicher<br />

Hinsicht insbesondere wegen<br />

– fehlender Versicherungsangebote für Lebendorganspender zur Absicherung von späteren<br />

Folgeschäden,<br />

– der Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung nach einer Lebendorganspende,<br />

– der angemessenen Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit allein durch<br />

den Organverlust,<br />

– des fehlenden Ausgleichs von Einkommensausfällen, insbesondere überdurchschnittlich<br />

verdienender Spender,<br />

– einer fehlenden gesetzlichen Leistungsermächtigung für die Regelung von Ansprüchen<br />

im Zusammenhang von Folgeschäden durch die gesetzliche Krankenversicherung.<br />

584


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Vor diesem Hintergrund spricht sich die <strong>Bundesärztekammer</strong> für eine klare Absicherung der mittelbaren<br />

Gesundheitsrisiken von Lebendorganspendern im Sinne einer eindeutigen Sicherung im Falle<br />

von Spätschäden aus. Die bisherige Absicherung des Spenders erscheint nicht ausreichend. Vor diesem<br />

Hintergrund ist die nach § 8 Abs. 2 TPG vorgesehene umfassende ärztliche Aufklärung auch<br />

über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken ganz erheblich<br />

erschwert.<br />

Im Zuge einer Verbesserung der gegenwärtigen Rechtslage in diesem Punkt sollten auch<br />

angemessene Absicherungen der Ehepartner bzw. Kinder von Lebendorganspendern diskutiert<br />

werden.<br />

Frage 46<br />

Wie beurteilt die Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Transplantationszentren<br />

und der Stiftung Eurotransplant?<br />

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die Zusammenarbeit zu<br />

verbessern?<br />

Frage des BMGS zu Frage 46:<br />

„Ihre Einschätzung der Zusammenarbeit mit Eurotransplant als Auftraggeber des Vertrages<br />

nach § 12 TPG, insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG und die §§ 10 und 14<br />

des Vertrages nach § 12 TPG.“<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> betrachtet die gesetzliche Verpflichtung, die Einhaltung des Vertrages<br />

nach § 12 TPG durch die Auftraggeber kontinuierlich überprüfen zu lassen, als ein notwendiges<br />

und praktikables Instrument zur Gewährleistung der Transparenz des Allokationsgeschehens<br />

einschließlich einer richtlinienkonformen Organvermittlung.<br />

Entsprechend konnten von der Ständigen Kommission Organtransplantation und der jeweils<br />

eigens dafür geschaffenen Prüfungskommission (nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG) und der<br />

Überwachungskommission (nach § 12 Abs. 5 S. 3 TPG) zahlreiche Detailfragen und einzelne<br />

Grundsatzfragen zur Umsetzung des so genannten Vermittlungsstellenvertrages geklärt<br />

werden.<br />

Gleichwohl war 2003 die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim BMGS nach § 16<br />

Abs. 5 des Vertrages nach § 12 TPG erforderlich geworden. Das Verfahren konnte einvernehmlich<br />

abgeschlossen werden. Seither hat sich die Zusammenarbeit mit der Vermittlungsstelle<br />

aus der Sicht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission gebessert.<br />

Einige Punkte, die beispielsweise Umsetzungsprobleme der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Nr.<br />

5 TPG berühren, sind Gegenstand laufender Erörterungen mit der Vermittlungsstelle. Die<br />

Kommissionen hoffen, auch diese Problembereiche einvernehmlich lösen zu können.<br />

Frage 47<br />

Beabsichtigt die Bundesregierung, Schritte zur Harmonisierung der Transplantationsmedizin<br />

auf EU-Ebene zu unternehmen, und wenn ja, welche?<br />

Frage des BMGs zu Frage 47:<br />

„Ihre Einschätzung zur Harmonisierung der Transplantationsmedizin auf EU-Ebene.“<br />

Eine EU-weite Harmonisierung des Rechtsrahmens zur Transplantationsmedizin ist gerade<br />

im Interesse der Versorgung transplantationsbedürftiger Patienten anzustreben. Sie wird<br />

sicherlich auch für viele Teilgebiete der Transplantationsmedizin, wie z. B. der Frage der<br />

13<br />

585


infektiologischen Sicherheit oder der medizinischen Geeignetheit von Spenderorganen<br />

erreicht werden können.<br />

Gleichwohl sind EU-weit deutliche Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Regelungen<br />

zur Organgewinnung und -verteilung festzustellen, die kurzfristig kaum einer vollständigen<br />

Harmonisierung zuzuführen sein dürften.<br />

Dies sollte jedoch die Bemühungen gerade um eine grenzüberschreitende Vermittlung von<br />

Spenderorganen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht beeinträchtigen. Denn aus ärztlicher<br />

Sicht gilt es, den Nutzen der Transplantationsmedizin möglichst vielen Patienten zu<br />

gewähren.<br />

586


Ständige Kommission Organtransplantation<br />

Positionen zur Lebendorganspende<br />

Vorbemerkung<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Angesichts von ca. 14.000 Patienten, die dringend auf eine lebenserhaltende Transplantation<br />

warten, und der unverändert viel zu geringen Anzahl von verfügbaren Spenderorganen, wird<br />

in Deutschland anhaltend über eine Erweiterung der Lebendorganspende diskutiert. Die<br />

Gesamtzahl der Nieren-Transplantationen aufgrund von Lebendspenden entspricht 2003<br />

einem Anteil von 16 Prozent; für die Lebertransplantationen beträgt der Anteil aufgrund von<br />

Lebendspenden knapp 9 Prozent.<br />

Das Thema Lebendorganspende will nun auch die zweite Enquete-Kommission „Ethik und<br />

Recht der modernen Medizin“ des 15. Deutschen Bundestages erörtern. Schon aus diesem<br />

Grund erscheint eine frühzeitige Befassung und Positionsbestimmung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

zu wichtigen Fragen der Lebendorganspende notwendig.<br />

Deshalb hat sich die Ständige Kommission Organtransplantation am 08.09.2003 in Wildbad<br />

Kreuth mit diesem Themenkomplex befasst. Es wurden u. a. folgende Aspekte der Lebendorganspende<br />

diskutiert:<br />

– Zulässigkeitsgrenzen der Lebendorganspende in Deutschland,<br />

– Entgeltlichkeit von Lebendorganspenden aus ärztlicher Sicht,<br />

– Lebendorganspende aus Sicht der Patienten,<br />

– versicherungsrechtliche Fragen der Lebendorganspende.<br />

Nachfolgend werden die Ergebnisse der Diskussion thesenartig dargelegt.<br />

1. Zulässigkeit der Lebendorganspende (Spenderautonomie)<br />

Kapitel<br />

Die Lebendorganspende kann mit hohen Risiken verbunden sein. Zudem handelt es sich um<br />

einen Eingriff, dessen Risiko nicht aufgewogen wird durch einen zu erwartenden Nutzen für<br />

die Person, die sich dem Eingriff unterzieht. Deshalb erfordert diese Art der Organverpflanzung<br />

(z. B. Nieren-, Leberteil- oder Lungenteilspende) sowohl ein hohes Maß an ethischer<br />

Verantwortung als auch an ärztlicher Expertise.<br />

Was die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft, so nennt § 8 Abs. 1 TPG u. a.<br />

spenderbezogene und weitere sachliche Anforderungen der Lebendorganspende (wie z. B.<br />

Volljährigkeit, informed consent, medizinische Spendereignung, hinreichende empfängerseitige<br />

Erfolgsaussichten der Transplantation, Subsidiarität zur postmortalen Organspende,<br />

Arztvorbehalt). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in § 8 Abs. 2 TPG hinsichtlich<br />

der Aufklärung und Einwilligung im Rahmen der Lebendorganspende konkretisiert.<br />

13<br />

587


Die freiwillig getroffene Entscheidung für eine Lebendorganspende fällt unter das durch Art.<br />

2 Abs. I GG grundrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht (Spenderautonomie).<br />

Allerdings gilt das Prinzip der Spenderautonomie nicht uneingeschränkt. Es findet seine<br />

Einschränkungen in den allgemein anerkannten Grenzen der Lebendorganspende, wie z. B.<br />

dem Verbot einer lebensbeendenden Spende (Spender stirbt notwendig oder mit erheblicher<br />

Wahrscheinlichkeit durch die Spende) zu Zwecken einer „fremdnützigen Euthanasie“ oder<br />

einer „Tötung auf Verlangen“. Zum Schutz, d. h. zur Gewährleistung der Rahmenbedingungen<br />

der Möglichkeit autonomer Entscheidungen, ist eine Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts<br />

des Organspenders erforderlich.<br />

Die Kommission betont deshalb die besondere Bedeutung des Gebots der Minimierung<br />

gesundheitlicher Risiken für den Spender, wie es in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c TPG normiert ist.<br />

2. Subsidiarität der Lebendorganspende<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG ist die Entnahme eines Organs vom lebenden Spender nur<br />

dann zulässig, wenn ein geeignetes Organ eines postmortalen Spenders im Zeitpunkt der<br />

Organentnahme nicht zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip).<br />

• Die Kommission spricht sich einstimmig bei einer Enthaltung für die Beibehaltung des<br />

Subsidiaritätsprinzips aus. Die Zulassung der Lebendorganspende darf nicht dazu führen,<br />

das Bemühen um die Gewinnung von mehr postmortal gespendeten Organen zu<br />

vernachlässigen.<br />

Notwendig erscheint der Kommission die gesetzliche Klarstellung einer der Lebendorganspende<br />

vorausgehenden Erfassung des Empfängers auf der bundeseinheitlichen<br />

Warteliste für die postmortale Organspende. Dies ist auch erforderlich zur Sicherung<br />

einer möglichen Retransplantation bei Transplantatversagen nach einer Lebendorganspende.<br />

3. Ausweitung bzw. Begrenzung der Lebendorganspende<br />

Neben einigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nennt § 8 Abs. 1 TPG auch eine<br />

spezielle, den Spender-Empfänger-Kreis begrenzende Anforderungsvoraussetzung für die<br />

Durchführung einer Lebendorganspende. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG ist die Entnahme nicht<br />

regenerierungsfähiger Organe (z. B. Nieren, Lungenlappen, Teile der Bauchspeicheldrüse)<br />

bei lebenden Organspendern nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte<br />

ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in<br />

besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen. Verboten sind folglich<br />

Lebendorganspenden zwischen nicht verwandten oder nicht in einer besonderen persönlichen<br />

Beziehung stehenden Personen. § 19 Abs. 2 TPG bedroht denjenigen, der entgegen<br />

diesem Verbot ein Organ entnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.<br />

Damit soll u. a. die Freiwilligkeit der Organspende gesichert und der Gefahr des Organhandels<br />

begegnet werden.<br />

588


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Durch die bisherige Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises wird auch die Unzulässigkeit<br />

von Lebendorganspenden festgelegt, in denen ein Spender für einen ihm unbekannten<br />

Empfänger spenden will (anonyme Lebendorganspende).<br />

Unter der Annahme, dass unterschiedliche Menschen das gleiche Schicksal haben können,<br />

vermögen aber nach Ansicht der Kommission Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 S. 1 TPG<br />

durchaus zu begründen, dass auch eine Schicksalsverbundenheit eine Verbundenheit i. S.<br />

von § 8 Abs. 1 S. 2 TPG darstellen kann.<br />

Zudem kann nach Ansicht der Kommission die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Lebendorganspende<br />

in besonderer Weise unabhängig sein von etwaigen verwandtschaftlichen oder<br />

persönlichen Bindungen zwischen Spender und Empfänger, gerade weil keinerlei potentielle<br />

Abhängigkeiten zwischen beiden bestehen.<br />

• Die Kommission spricht sich deshalb einstimmig dafür aus, die Entnahme nicht regenerierungsfähiger<br />

Organe - über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen<br />

Verwandten bzw. Angehörigen hinaus (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) - auch zum Zwecke der<br />

unentgeltlichen anonymen Lebendorganspende (pooling) zuzulassen.<br />

Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des poolings soll sichergestellt werden, dass<br />

die Lebendspende bei Organen, die sich nicht wieder bilden können, auf Umstände<br />

beschränkt bleibt, die einen Organhandel ausschließen.<br />

Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit alle Patienten, die in Deutschland eine<br />

Behandlung suchen, die Möglichkeit dazu haben sollen. Zu klären ist demnach, ob mit<br />

der in § 8 Abs. 1 S. 2 TPG genannten Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises auch<br />

eine Beschränkung auf in Deutschland lebende Personen einhergeht.<br />

• Neun Mitglieder der Kommission sprechen sich dafür aus, die Lebendorganspende<br />

unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nicht auf deutsche<br />

Staatsbürger und Bürger aus Mitgliedsstaaten des Eurotransplant-Verbundes (sog. ET-<br />

Residents) zu beschränken. Die Öffnung für Ausländer sollte aber unter dem Vorbehalt<br />

eines noch zu präzisierenden besonderen Prüfungsverfahrens zum hinreichend sicheren<br />

Ausschluss einer Fremdbestimmung des Spenders erfolgen.<br />

• Hingegen sprechen sich sechs Mitglieder der Kommission dafür aus, die Lebendorganspende<br />

unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nach der bisher weit<br />

überwiegenden Praxis auf in Deutschland lebende Personen zu beschränken.<br />

Sofern die in § 8 Abs. 1 S. 2 TPG geforderte Regelung nicht auf deutsche Staatsbürger<br />

und sog. ET-Residents beschränkt bleibt, kann häufig nicht sichergestellt werden, dass<br />

die Lebendorganspende auf Beziehungen beschränkt bleibt, die einen Organhandel<br />

oder interpersonelle Zwänge ausschließen. Außerdem kann die nach § 8 Abs. 3 S. 1<br />

TPG vorgesehene Nachbetreuung nicht hinreichend sichergestellt werden.<br />

Auch diese sechs Mitglieder treten für die bereits jetzt gegebene Zulässigkeit einer<br />

cross over-Spende („Überkreuz-Lebendorganspende“) ein. Gemeint sind Fälle, in<br />

denen die Lebendorganspende zwischen Personen, die einander im Rahmen des § 8<br />

Abs. 1 S. 2 TPG Organe spenden dürfen, aus medizinischen Gründen (z. B. wegen einer<br />

Blutgruppenunverträglichkeit) nicht in Frage kommt. Hier besteht die Möglichkeit, ein<br />

solches Spender-Empfänger-Paar mit einem geeigneten zweiten Paar zusammenzubringen<br />

und zwei Lebendorganspenden „kreuzweise“ durchzuführen (also Spender A /<br />

Empfänger B und vice versa).<br />

13<br />

589


4. Verbot des Organhandels und Probleme von finanziellen<br />

Anreizen für die Organspende<br />

Als eine zentrale Vorschrift des Transplantationsgesetzes ist § 17 TPG anzusehen, der es verbietet,<br />

mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. § 18<br />

TPG bedroht denjenigen mit Strafe, der dieses Verbot verletzt. Nach § 18 Abs. 1 i. V. m. § 17<br />

Abs. 2 TPG ist es strafbewehrt verboten, ein Organ zu entnehmen oder zu übertragen, das<br />

Gegenstand verbotenen Handeltreibens war. In § 18 Abs. 2 wird der gewerbsmäßige Organhandel<br />

als Verbrechen eingestuft; dieser Tatbestand sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.<br />

Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist gegeben, wenn das Erstreben eines materiellen<br />

Vorteils vorliegt. Kein Organhandel liegt vor, wenn der Spender altruistisch, d. h.<br />

ohne Besserstellung zu erstreben, sein Organ zur Verfügung stellt.<br />

Das Organhandelsverbot schließt auch die Gewährung wirtschaftlicher Anreize zur Organspende<br />

aus, sofern diese über einen Ausgleich der einem Organspender entstehenden materiellen<br />

Aufwendungen hinausgehen.<br />

Zur Förderung der Organspende wurde in der Öffentlichkeit wiederholt die Legalisierung<br />

von Anreizen, wie z. B. Steuergutschriften, Gewährung von Sterbegeld, Privilegierung bei<br />

der Gesundheitsversorgung, für Lebendorganspender gefordert.<br />

• Vor diesem Hintergrund spricht sich die Kommission einstimmig gegen jede Lockerung<br />

oder gar Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots der Lebendorganspende<br />

(§ 17 TPG i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 2 TPG) aus. Auch wirtschaftliche Anreize zur Organspende<br />

sollen weiterhin nicht erlaubt sein.<br />

Denn es gilt, Organspender und Organempfänger auch vor sich selbst zu schützen.<br />

Allein schon wirtschaftliche Anreize zur Organspende bzw. eine Lockerung oder gar<br />

Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots würden dem nach wie vor zu Recht gesetzlich<br />

verbotenen Organhandel den Weg ebnen. Die Gefahren ausbeutender Vermittlungspraktiken<br />

wären unübersehbar. Die Kommerzialisierung der Transplantationsmedizin<br />

würde insgesamt das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende nachhaltig beeinträchtigen<br />

und die Spendebereitschaft untergraben.<br />

5. Bestand und Zuständigkeit der Lebendorganspende-Kommissionen<br />

In § 8 Abs. 3 S. 2 TPG wird gefordert, in jedem Einzelfall vor der Organentnahme bei einem<br />

Lebendspender eine gutachterliche Stellungnahme einer nach dem jeweiligen Landesrecht<br />

zuständigen Kommission einzuholen. Diese Kommission hat zu klären, ob begründete tatsächliche<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht<br />

freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Eine Stellungnahme<br />

der Kommission hat lediglich empfehlenden Charakter. Die nähere Verfahrensausgestaltung<br />

und die Frage der Finanzierung der Kommission wird gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 TPG<br />

von den Ländern geregelt.<br />

• Die Kommission spricht sich einhellig dafür aus, die nach Landesrecht gebildeten<br />

Lebendspende-Kommissionen beizubehalten.<br />

590


6. Versicherungsrechtliche Aspekte<br />

Nach § 8 Abs. 3 S. 1 TPG darf eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem<br />

sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung<br />

bereit erklärt haben. Nach Ansicht der Kommission bestehen aber über die<br />

unmittelbare medizinische Nachsorge hinaus offensichtliche Lücken in der versicherungsrechtlichen<br />

Absicherung von Lebendorganspendern.<br />

Handlungsbedarf sieht die Kommission hier insbesondere wegen<br />

– fehlender Versicherungsangebote für Lebendorganspender zur Absicherung von späteren<br />

Folgeschäden,<br />

– der Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung nach einer Lebendorganspende,<br />

– der angemessenen Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die<br />

allein durch den Organverlust auf Grund der Spende bedingt ist,<br />

– des fehlenden Ausgleichs von Einkommensausfällen insbesondere überdurchschnittlich<br />

verdienender Spender,<br />

– einer fehlenden gesetzlichen Leistungsermächtigung für die Regelung von Ansprüchen<br />

in Zusammenhang mit Folgeschäden durch die GKV (z. B. Fondslösung).<br />

In diesem Sinne sollten auch angemessene Absicherungen der Ehepartner bzw. der<br />

Abkömmlinge diskutiert werden.<br />

• Die Kommission spricht sich für eine klare Absicherung der mittelbaren Gesundheitsrisiken<br />

des Lebendorganspenders i. S. einer eindeutigen Sicherung im Falle von Spätschäden<br />

aus. Die bisherige Absicherung des Spenders erscheint nicht ausreichend. Auf<br />

die Schwierigkeiten einer angemessenen Aufklärung wird angesichts der gegenwärtigen<br />

Rechtslage hingewiesen.<br />

7. Nachsorge<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Eine wesentliche Bedingung der Lebendorganspende muss es sein, die erforderliche medizinische<br />

Nachbetreuung der Organspender und Organempfänger zu gewährleisten. Deshalb<br />

darf nach § 8 Abs. 3 S. 1 TPG eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem<br />

sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung<br />

bereit erklärt haben. In diesem Sinne ist die vom Organspender und Organempfänger<br />

geforderte Bereiterklärung als eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung<br />

einer Lebendorganspende zu sehen.<br />

Die Kommission spricht sich dafür aus, die medizinische Nachbetreuung der Organspender<br />

(§ 8 Abs. 3 S. 1 TPG) und Organempfänger generell zu verbessern. Sie empfiehlt deshalb zur<br />

Qualitätssicherung der Lebendorganspende und -transplantation die Errichtung nationaler<br />

oder internationaler Register.<br />

Köln, im Januar 2004<br />

veröffentlicht:<br />

nur Internet<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

13<br />

591


Bekanntmachungen des<br />

Wissenschaftlichen Beirates<br />

Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />

Internet-Homepage: http://www.wbpsychotherapie.de<br />

Leitfaden für die Erstellung von Gutachten-<br />

Anträgen zu Psychotherapieverfahren<br />

Dtsch Ärztebl 1999; 96: A 1015 [Heft 15]<br />

Anwendungsbereiche von Psychotherapie<br />

bei Erwachsenen<br />

Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 59 [Heft 1-2]<br />

Gutachten zur Systemischen Therapie als Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 60-61<br />

wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 1-2]<br />

Gutachten zur Gesprächspsychotherapie als Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 61-63<br />

wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 1-2]<br />

Gutachten zur Neuropsychologie als Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 2188-2189<br />

wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 33]<br />

Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei<br />

Kindern und Jugendlichen<br />

Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 2190 [Heft 33]<br />

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 2191-2192<br />

Beirats Psychotherapie zur finanziellen<br />

Förderung der Psychotherapie–Evaluationsforschung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland<br />

[Heft 33]<br />

Gutachten zur Psychodramatherapie als Dtsch Ärztebl 2001; 98: A 348-351<br />

wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 6]<br />

Gutachten zum Nachantrag der Gesprächs- Dtsch Ärztebl 2002; 99: A 3047-3048<br />

psychotherapie als wissenschaftliches<br />

Psychotherapieverfahren<br />

[Heft 45]<br />

Änderung der Anwendungsbereiche von<br />

Psychotherapie bei Erwachsenen<br />

Dtsch Ärztebl 2002; 99: A 3132 [Heft 46 ]<br />

Stellungnahme zum Gegenstandskatalog für Dtsch Ärztebl 2003;100: A 654 - 655<br />

die schriftlichen Prüfungen nach dem<br />

Psychotherapeutengesetz vom Institut für<br />

medizinische und pharmazeutische<br />

Prüfungsfragen (IMPP)<br />

[Heft 10]<br />

592


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Glossar zu wiederkehrenden Begriffen im siehe Internet:<br />

Zusammenhang der Stellungnahmen des http://www.wbpsychotherapie.de<br />

Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie<br />

gemäß dem PsychThG<br />

Entwurf eines Forschungskonzepts für das siehe Internet:<br />

Förderprojekt „Psychotherapie“ für das http://www.wbpsychotherapie.de<br />

BMBF (Stand: 30.10.2003)<br />

Vereinbarung zwischen der Bundesärzte- Dtsch Artzebl 2003; 100: A 3266 – 3267<br />

kammer und der Bundespsychotherapeuten- [Heft 49]<br />

kammer über den Wissenschaftlichen Beirat<br />

Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />

Mindestanforderungen für die Begutachtung Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 369 [Heft 6]<br />

von Wirksamkeitsstudien im Bereich der<br />

Psychotherapie<br />

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 367 – 368<br />

Beirats Psychotherapie nach § 11 PsychThG [Heft 6]<br />

zur Verhaltenstherapie<br />

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2005; 102: A 73–75 [Heft 1–2]<br />

Beirats Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />

zur Psychodynamischen Psychotherapie<br />

bei Erwachsenen<br />

Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2005 (im Druck)<br />

Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />

13<br />

593


Bekanntmachungen der Zentralen<br />

Kommission zur Wahrung ethischer<br />

Grundsätze in der Medizin und ihren<br />

Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)<br />

bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Internet: http://www.zentrale-ethikkommission.de<br />

Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Dtsch Ärztebl 1997; 94: A 1011-1012<br />

Personen in der medizinischen Forschung [Heft 15]<br />

(Stellungnahme)<br />

Tötung durch Organentnahme widerspricht Dtsch Ärztebl 1997; 94: A 1963<br />

ärztlicher Ethik (Erklärung) [Heft 28/29]<br />

Übertragung von Nervenzellen in das Gehirn Dtsch Ärztebl 1998; 95: A 1869-1871<br />

von Menschen (Stellungnahme) [Heft 30]<br />

Zur Verwendung von patientenbezogenen Infor- Dtsch Ärztebl 1999; 96: A 3201-3204<br />

mationen für die Forschung in der Medizin und [Heft 49]<br />

im Gesundheitswesen (Stellungnahme)<br />

Prioritäten in der medizinischen Versorgung Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 1017-1023<br />

im System der Gesetzlichen Krankenver- [Heft 15]<br />

sicherung (GKV): Müssen und können wir<br />

uns entscheiden? (Stellungnahme)<br />

Stellungnahme der Zentralen Ethikkommis- Dtsch Ärztebl 2001; 98: A 3249 [Heft 49]<br />

sion zur Stammzellforschung<br />

(Zusammenfassende Thesen)<br />

Stellungnahme der Zentralen Ethikkommis- nur Internet:<br />

sion zur Stammzellforschung http://www.zentrale-ethikkommission.de/<br />

10/34Stammzell/Stammzell.pdf<br />

Die (Weiter-)Verwendung von menschlichen Dtsch Ärztebl 2003; 100: A 1632 [Heft 23]<br />

Körpermaterialien für Zwecke medizinischer<br />

Forschung (Stellungnahme und<br />

Zusammenfassung)<br />

Erste Ergänzung Die (Weiter-) Verwendung Dtsch Ärztebl 2003; 100: A 2251<br />

von menschlichen Körpermaterialien von Ver- [Heft 34-35]<br />

storbenen für Zwecke medizinischer Forschung<br />

Forschung mit Minderjährigen Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 1613-1617<br />

[Heft 22]<br />

594


Zentrale Kommission zur Wahrung<br />

ethischer Grundsätze in der Medizin und<br />

ihren Grenzgebieten<br />

(Zentrale Ethikkommission)<br />

STELLUNGNAHME<br />

Forschung mit Minderjährigen 1<br />

(28. April 2004)<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Einleitung<br />

2 Ethischer Rahmen der medizinischen Forschung mit Minderjährigen<br />

2.1 Leitende ethische Grundsätze<br />

2.2 Notwendigkeit der Forschung<br />

2.3 Nutzen eines Forschungsvorhabens<br />

2.4 Belastungen und Risiken eines Forschungsvorhabens<br />

3 Rechtliche Situation in Deutschland<br />

3.1 Verfassungsrechtlicher Rahmen<br />

3.2 Einfachgesetzliche Lage<br />

4 Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

1 Einleitung<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Medizinische Forschung mit Menschen unterliegt spätestens seit dem „Nürnberger Kodex“<br />

von 1947 der Forderung, Patienten und Probanden nur auf der Basis der Freiwilligkeit nach<br />

ausreichender Aufklärung in Studien aufzunehmen (Prinzip des „informed consent“). Die<br />

Bekämpfung von Krankheiten des Kindesalters gerät dadurch aber zunehmend in Schwierigkeiten.<br />

Da Kinder in frühem Alter nicht einwilligungsfähig sind, ist ein erheblicher<br />

Bereich von Forschung über kindheitsspezifische Krankheiten in Deutschland derzeit rechtlich<br />

nicht zulässig und wird auch wegen ethischer Bedenken unterlassen. Dies hat in der Kinderheilkunde<br />

und der klinischen Pharmakologie inzwischen zu gravierenden Problemen<br />

1 Unter Minderjährigen werden in dieser Stellungnahme Personen von der Geburt an bis zur Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres verstanden.<br />

13<br />

595


geführt: Bestimmte diagnostische und therapeutische Interventionen, vor allem solche mit<br />

Arzneimitteln, lassen sich für Kinder bzw. Minderjährige nicht mehr in der dem methodischen<br />

Standard entsprechenden wissenschaftlich objektiven Weise entwickeln und prüfen. 2<br />

Die Anwendung von Arzneimitteln, die nur bei Erwachsenen geprüft wurden, ist aber bei<br />

Minderjährigen, auch wenn man ihre Dosierung nach Erfahrungswerten modifiziert, mit<br />

Risiken verbunden – eben weil ihre Wirksamkeit, ihr therapeutischer Nutzen und ihre altersabhängige<br />

Dosierung bei Minderjährigen nicht geprüft sind.<br />

Bei Minderjährigen Arzneimittel mit altersspezifisch unzureichend bekannter Wirksamkeit<br />

und Sicherheit anzuwenden, ist ethisch sicher fragwürdig. Dies ist heute aber in der Mehrzahl<br />

aller medikamentösen Behandlungen von Minderjährigen der Fall. Ethisch problematisch<br />

ist es andererseits auch, nicht einwilligungsfähige Minderjährige in die Prüfung der<br />

Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann,<br />

wenn sie an Studien beteiligt werden, von denen sie voraussichtlich selber keinen Nutzen<br />

haben werden. Solche Studien – auch mit gesunden Probanden – sind jedoch unverzichtbar,<br />

wenn die für Minderjährige bestimmter Altersstufen notwendigen Medikamente nach den<br />

bei Erwachsenen bewährten Standards der Wirksamkeit und Sicherheit entwickelt, geprüft<br />

und zur Verfügung gestellt werden sollen.<br />

Das ethische Dilemma besteht also darin, dass die gebotene Hilfeleistung für kranke Kinder<br />

erfordert, einige Minderjährige ohne ihre persönliche Einwilligung und ohne Nutzen für sie<br />

selbst gewissen Belastungen und Risiken auszusetzen. Zudem gibt es hier - anders als bei<br />

erwachsenen Nichteinwilligungsfähigen - auch nicht die Möglichkeit, aus früheren Willensäußerungen<br />

oder Einstellungen auf eine mutmaßliche Bereitschaft des Minderjährigen zu<br />

schließen. Wenn man der Verantwortung für kranke Minderjährige gerecht werden will, ist<br />

es unumgänglich, einigen Minderjährigen etwas mehr an Solidarität für ihre Altersgenossen<br />

abzuverlangen, als das in der klinischen Forschung mit Erwachsenen bisher der Fall ist. Ein<br />

gewisses Maß an Einübung in Solidarität wird Minderjährigen jedoch auch in anderen Bereichen<br />

abverlangt.<br />

Diese Zumutung ist aber nur bei Gewährleistung eines sehr hohen Schutzes vertretbar. Medizinische<br />

Forschung mit Minderjährigen ist nur in dem für die Erkennung, Verhinderung und<br />

Bekämpfung altersspezifischer Krankheiten oder Entwicklungsstörungen unbedingt erforderlichen<br />

Maße ethisch zu verantworten. Solche Studien dürfen nur unter strengen Bedingungen<br />

durchgeführt werden, die im folgenden darzulegen sind.<br />

2 Im derzeitigen biomedizinischen Kontext sind Fortschritte zum Wohle der Minderjährigen z. B. durch Forschungstätigkeiten<br />

in folgenden Gebieten zu erwarten: Somatische und psychische Entwicklung, Verbesserung<br />

und Erhaltung des Gesundheitsstatus während der Entwicklung (Prävention), Kontinuierliche Forschung zur<br />

Entstehung von Krankheiten und Erkennung von Prognose- und Risikofaktoren, Verbesserung diagnostischer<br />

und bildgebender Verfahren und Techniken, Verbesserung der Therapie. Siehe dazu auch: Dahl M, Wiesemann<br />

C (2001): Forschung an Minderjährigen im internationalen Vergleich: Bilanz und Zukunftsperspektiven. Ethik<br />

Med 13 (1/2): 87-110; Conroy S, Choonara I, Impicciatore P, Mohn A, Arnell H, Rane A, Knoeppel C, Seyberth<br />

H, Pandolfini C, Raffaelli MP, Rocchi F, Bonati M, Jong G, de Hoog M, van den Anker J (2000): Survey of unlicended<br />

and off label drug use in paediatric wards in European countries. BMJ 320: 79-82; Rothärmel S, Wolfslast<br />

G, Fegert JM (1999): Informed Consent, ein kinderfeindliches Konzept? Von der Benachteiligung minderjähriger<br />

Patienten durch das Informed Consent-Konzept am Beispiel der Kinder- und Jugendpsychiatrie. MedR<br />

1999; 17: 293-298 Walter-Sack I, Haefeli WE (2000): Qualitätssicherung der pädiatrischen Arzneimittel-Therapie<br />

durch klinische Studien – ethische und rechtliche Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der spezifischen<br />

Bedürfnisse von Kindern. MedR 2000; 18: 454-63.<br />

596


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

2 Ethischer Rahmen der medizinischen Forschung mit Minderjährigen<br />

Es ist unstrittig, dass Minderjährige Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt<br />

und an der Verbesserung der Behandlungsmethoden haben. Dem tragen auch das Sozialgesetzbuch<br />

und die Deklaration von Helsinki Rechnung.<br />

Gleichwohl besteht in Deutschland ein besonderes Dilemma. Einerseits führen die historischen<br />

Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus zu einer besonderen Skepsis gegenüber der<br />

Forschung mit Menschen. Andererseits hat gerade die Contergankatastrophe gezeigt, wie<br />

unerlässlich kontrollierte Forschung und klinische Studien sind. Vor diesem Hintergrund<br />

befindet sich die Kinderheilkunde in Deutschland in einer schwierigen, kaum noch zu verantwortenden<br />

Situation. 3 Inzwischen besteht eine weit verbreitete Bereitschaft, diese Situation<br />

durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verbessern, ohne den notwendigen Schutz Minderjähriger<br />

in der medizinischen Forschung zu gefährden.<br />

2.1 Leitende ethische Grundsätze<br />

• Minderjährige sind in jeder Phase ihrer Entwicklung Personen, deren genuine Interessen<br />

als Altersgruppe und als Individuen akzeptiert und im besonderen Maße geschützt<br />

werden müssen.<br />

• Der wissenschaftliche Fortschritt darf Minderjährigen nicht vorenthalten werden.<br />

• Dazu ist Forschung mit Minderjährigen notwendig, die im Rahmen ethischer Normen<br />

und unter bestimmten Voraussetzungen gefördert, geprüft und durchgeführt wird.<br />

• Forschungsvorhaben mit Minderjährigen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn<br />

ihre Fragestellung durch vergleichbare Studien bei Erwachsenen nicht oder nur unzureichend<br />

beantwortet werden kann.<br />

• Forschungsvorhaben, die nicht dem Nutzen des minderjährigen Patienten oder Probanden<br />

dienen, sind nicht grundsätzlich unethisch. Dafür gelten jedoch besonders strenge<br />

Schutzkriterien (Nutzen / Risiko-Abwägung innerhalb bestimmter Grenzen).<br />

Es wird in einzelnen Fällen unumgänglich sein, Minderjährige ohne eigene Vorteile niedrigen<br />

Risiken und Belastungen auszusetzen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, die persönliche<br />

Eigenheit des Minderjährigen und seine individuelle Belastbarkeit zu berücksichtigen.<br />

Durch zusätzliche Sedierung oder psychische Traumatisierung beispielsweise können objektiv<br />

minimale oder niedrige Risiken bzw. Belastungen erhöht und zu wirklichen Schäden werden.<br />

Daher muss alles getan werden, Minderjährige, die zu solchen Reaktionen neigen könnten, von<br />

medizinischer Forschung auszuschließen oder sie rechtzeitig aus Studien herauszunehmen.<br />

2.2 Notwendigkeit der Forschung<br />

Medizinische Erkenntnisse, die bei Erwachsenen gewonnen wurden, können aufgrund entwicklungsphysiologischer<br />

und –psychologischer Besonderheiten des Minderjährigen nicht<br />

unkontrolliert übertragen oder extrapoliert werden. Deshalb müssen Untersuchungen mit<br />

Minderjährigen – soweit möglich – gemäß deren Entwicklungsstand durchgeführt werden.<br />

3 Vgl. Regelungen und Empfehlungen in anderen Ländern, z. B.: American Academy of Pediatrics (AAP). Committee<br />

on Drugs (1995) Guidelines for the Ethical Conduct of Studies to Evaluate Drugs in Pediatric Populations.<br />

Pediatrics 1995 (2): 286-294; EMEA (2000) Note for Guidance on Clinical Investigation of Medicinal<br />

Products in the Pediatric Population. 27.07.2000.<br />

13<br />

597


Eine verantwortungsvolle Forschung verlangt eine genaue Bestimmung und Abwägung des<br />

Nutzens und der Risiken der Forschungsvorhaben.<br />

2.3 Nutzen eines Forschungsvorhabens<br />

Der Nutzen eines Forschungsvorhabens kann u. a. aus dem Blickwinkel unterschiedlicher<br />

Begünstigter beschrieben werden. In der Diskussion werden traditionellerweise unterschieden4<br />

:<br />

• Individueller bzw. Eigennutzen: Es wird ein Nutzen für die in das Vorhaben einbezogenen<br />

Patienten bzw. Probanden erwartet;<br />

• Gruppennutzen: Es wird zwar kein individueller Nutzen für die Studienteilnehmer<br />

erwartet, wohl aber ein Nutzen für weitere Gruppen von Patienten / Probanden desselben<br />

Alters bzw. für solche, die sich in einer gleichen Situation (z. B. durch Krankheit,<br />

Risikoexposition) befinden;<br />

• Fremdnutzen: Es wird ein Nutzen ausschließlich für die Heilkunde bzw. die Wissenschaft<br />

erwartet.<br />

Ein Nutzen kann in der Heilung, jedenfalls Besserung eines krankhaften Zustandes bestehen<br />

oder in der Verhinderung seines Eintretens bzw. seiner Verschlimmerung.<br />

Von einem direkten Nutzen ist zu sprechen, wenn er kausal mit hoher Wahrscheinlichkeit auf<br />

die geprüfte Maßnahme (z. B. ein Arzneimittel, einen diagnostischen oder prognostischen<br />

Test) zurückgeführt werden kann. Ein solcher Nutzen kann sich primär für die Mitglieder der<br />

Interventionsgruppe ergeben (Eigennutzen), oder er kann sekundär dadurch entstehen, dass<br />

die Forschungsergebnisse auf andere Gruppen, z. B. die Kontrollgruppe oder weitere vergleichbare<br />

– gegenwärtige und zukünftige – Personengruppen übertragen werden (Gruppennutzen).<br />

Forschungsvorhaben ohne praktischen Bezug zur Situation der teilnehmenden Minderjährigen<br />

und seiner Gruppe werden als fremdnützig bezeichnet. Die bloße Aussicht auf eine spätere<br />

klinische Bedeutung eines grundlagen- oder krankheitsorientierten Forschungsvorhabens<br />

macht dieses nicht schon gruppennützig. In aller Regel handelt es sich um grundlagenorientierte<br />

Forschungsvorhaben mit dem Ziel, unser Verständnis von physiologischen oder<br />

pathologischen Prozessen zu erweitern. Bei Minderjährigen ist die Chance naturgemäß größer<br />

als bei Erwachsenen, selbst noch in den Genuss der Umsetzung der Ergebnisse heute<br />

noch fremdnütziger Forschung zu kommen (z. B. effektive Therapie spätmanifestierender<br />

Erkrankungen infolge der Aufklärung genetischer Prädispositionen).<br />

Ein indirekter Nutzen entsteht, wenn Forschungsergebnisse dazu führen, als nutzlos oder<br />

schädlich zu beurteilende Maßnahmen von weiteren Minderjährigen fernzuhalten.<br />

Das Potential eines primären direkten Nutzens kann in der Regel für die Interventionsgruppe<br />

einer Therapie-, Präventions- oder Rehabilitationsstudie unterstellt werden. Aber auch<br />

prognostische und diagnostische Studien können einen solchen Nutzen beinhalten, wenn<br />

Testergebnisse Grundlage z. B. therapeutischer Entscheidungen werden.<br />

4 Andere Texte unterscheiden zwischen Gruppen- und Fremdnutzen in der Weise, dass sie den Gruppennutzen als<br />

eine Form des Fremdnutzens bezeichnen. Hier wird hingegen eine Dreigliederung vertreten, der zufolge der<br />

Gruppennutzen aus der Methodik und Funktion medizinischer Forschung heraus als eigenständige Kategorie<br />

verwendet wird.<br />

598


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

In jedem Fall ist Nutzen eine statistische und mit verschiedenen Unsicherheiten belastete<br />

Größe. Er wird abgeschätzt aus dem Vergleich der aggregierten Effekte von Interventionsund<br />

Kontrollgruppe, ausgedrückt z. B. als Risiko- oder Mittelwertdifferenz oder Chancenverhältnis.<br />

Es ist bisher nicht möglich, diejenigen Personen sicher zu identifizieren oder vorherzusagen,<br />

die in der Interventionsgruppe von der untersuchten Maßnahme profitieren. Es<br />

darf daher immer nur von einem möglichen Nutzen, einem Nutzenpotential gesprochen werden.<br />

5 Forschung ist ihrem Wesen nach ergebnisoffen; Nutzenerwartungen können durch die<br />

Forschungsergebnisse durchaus enttäuscht werden.<br />

Der potentielle Nutzen muss vor Beginn des Forschungsvorhabens so genau wie möglich<br />

nach Art, Ausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit abgeschätzt werden.<br />

Dabei ist „Nutzen“ von „Wirksamkeit“ zu unterscheiden. Nutzen fokussiert auf klinische<br />

relevante „Endpunkte“, wie den Gewinn von Lebenszeit oder Lebensqualität.<br />

Die Einschätzung des potentiellen Nutzens eines Forschungsvorhabens hat auch die Wertüberzeugungen<br />

und Präferenzen der Minderjährigen und ihrer Angehörigen zu berücksichtigen.<br />

Für manche Untersuchungsgruppen und Untersuchungsansätze ist ein primärer direkter Nutzen<br />

grundsätzlich nicht möglich. Dennoch haben sie eine erhebliche Bedeutung für die<br />

Weiterentwicklung der Heilkunde. Dies trifft z. B. für Therapiestudien mit einer Kontrollgruppe<br />

zu, die ein sog. Placebo erhält, und auch für diagnostische und prognostische Studien,<br />

in denen ein neuer Test mit dem bisherigen „Goldstandard“ verglichen („validiert“) wird.<br />

Diese Anwendung von Placebos ist eine der wichtigsten Methoden, um subjektive, verfälschende<br />

Einflüsse auf das Untersuchungsergebnis zu kontrollieren und dieses damit zu<br />

sichern. Da Placebos jedoch Interventionen ohne spezifische Wirksamkeit sind, ist ihr Einsatz<br />

nur dann ethisch vertretbar, wenn entweder das Placebo einer wirksamen Therapie hinzugefügt<br />

wird (add-on), also sowohl die Interventionsgruppe mit dem Prüfmedikament als<br />

auch die Kontrollgruppe mit dem Placebo die gleiche Standardtherapie erhalten, oder wenn<br />

es für den zu behandelnden Krankheitszustand keine wirksame („Standard“-)Therapie gibt.<br />

Darüber hinaus ist von der Ethikkommission zu prüfen, ob eine Placebokontrolle auch dann<br />

ethisch zu vertreten ist, wenn der vorliegende Krankheitszustand mit der wirksamen Standardtherapie<br />

erfolglos ausbehandelt wurde (Therapieresistenz), oder wenn die Wirksamkeit<br />

einer nur erfahrungsgeleiteten Standardtherapie nicht gesichert ist. Eine durch reine Placeboanwendung<br />

bedingte Vorenthaltung einer wirksamen Therapie bei leichten und subjektiv<br />

stark beeinflussbaren Krankheitszuständen mit nur minimalen Risiken erscheint bei umfassend<br />

aufgeklärten Erwachsenen im konkreten Fall möglicherweise ethisch vertretbar, nicht<br />

aber bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen.<br />

2.4 Belastungen und Risiken eines Forschungsvorhabens<br />

Der Begriff Risiko bezieht sich auf zukünftige unerwünschte Folgen eines Forschungsvorhabens<br />

und deren Eintrittswahrscheinlichkeit; als „Belastung“ werden alle mit dem Forschungsprozess<br />

unmittelbar verknüpften Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen<br />

bezeichnet. Für ihre Bewertung sind individuelle Dispositionen und Erfahrungen von<br />

5 Traditionell bezeichnet der Begriff „Nutzenpotential“ die Möglichkeit, dass ein grundlagen- oder krankheitsorientiertes<br />

Forschungsvorhaben zu Ergebnissen führt, die nach weiteren Forschungs- und Entwicklungsschritten<br />

praktisch bedeutsam werden könnten. Hier verweist der Begriff auf die stochastische Natur jeden Studiennutzens.<br />

13<br />

599


wesentlicher Bedeutung. Gerade bei Minderjährigen können subjektive Belastungswahrnehmungen<br />

zu Risiken für zukünftige medizinische Kontakte werden.<br />

In Interventionsstudien haben Risiken und Belastungen zwei unterschiedlich zu beurteilende<br />

Quellen: Sie können sich aus der untersuchten Methode (z. B. einem Arzneimittel, einem<br />

Operationsverfahren) selbst ergeben, oder sie sind Folge aller zusätzlichen Maßnahmen zur<br />

Beobachtung ihrer Effekte.<br />

Die zuerst genannten („therapeutischen / diagnostischen“) Belastungen und Risiken weisen<br />

ein weites Spektrum auf; sie sind insbesondere abzugleichen mit der Schwere und Gefährlichkeit<br />

der Grundkrankheit und der bisherigen Standardbehandlung und dem potentiellen<br />

Nutzen der geprüften Behandlung. Die Prüfung eines neuen Medikaments gegen einen<br />

bestimmten kindlichen Tumor wird aller Voraussicht nach mit anderen Risiken und Belastungen<br />

verbunden sein (und sein dürfen!) als die Prüfung eines neuen Sedativums.<br />

Anders sind die Belastungen und Risiken zu beurteilen, die sich nicht aus der untersuchten<br />

Methode selbst ergeben, auch und besonders in fremdnützigen Forschungsvorhaben (pädiatrische<br />

Grundlagenforschung). Hier darf es sich höchstens um minimale Belastungen und<br />

Risiken handeln. Sie sind u. a. mit allgemeinen klinischen Beobachtungen und nicht-invasiven<br />

Untersuchungstechniken, der Erhebung morphometrischer und psychometrischer<br />

Daten, der nicht-invasiven Sammlung von Ausscheidungsprodukten oder geringen zusätzlichen<br />

Blutentnahmen bei ohnehin liegendem Zugang verbunden. Außerhalb der pädiatrischen<br />

Grundlagenforschung dürfen Minderjährige dagegen überhaupt keinen nicht-therapeutischen<br />

/ nicht-diagnostischen Risiken und Belastungen ausgesetzt werden. Sind bei<br />

eigen- und gruppennützigen Forschungsvorhaben mehr als minimale (höchstens aber „niedrige“)<br />

Risiken und Belastungen zu erwarten, dann darf die Ethik-Kommission dem Vorhaben<br />

in besonderen Einzelfällen zustimmen, wenn sie das Nutzen-Risiko-Verhältnis für vertretbar<br />

hält. Dazu muss das Studienprotokoll den Grad der Belastung und des Risikos genau<br />

spezifizieren. Mit niedrigen Risiken und Belastungen gehen in Einzelfällen schon Punktionen<br />

peripherer Venen, Ultraschall- und MRT-Untersuchungen einher. Mehr als niedrige Risiken<br />

sind beispielsweise verbunden mit der Punktion von Arterien oder des Knochenmarks,<br />

Kontrastmitteluntersuchungen oder zentralen Venenkathetern.<br />

3 Rechtliche Situation in Deutschland<br />

3.1 Verfassungsrechtlicher Rahmen<br />

3.1.1 Normative Bezugspunkte<br />

Die Forschung mit Minderjährigen wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Für<br />

die Forschung in öffentlichen wie privaten Institutionen sind folgende normative Bezugspunkte<br />

zu beachten:<br />

Aus der Sicht des Minderjährigen:<br />

• die Menschenwürde (Art. 1 I GG)<br />

• das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG)<br />

• (im altersgemäß aufsteigenden Maße) das Grundrecht auf Selbstbestimmung (Art. 2 I<br />

GG)<br />

• das Verbot ungerechtfertigter Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG).<br />

600


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Aus der Sicht der Eltern:<br />

• das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 GG).<br />

Aus der Sicht des beteiligten Arztes:<br />

• das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und der Therapiefreiheit (Art. 5 III bzw. Art.<br />

12 GG).<br />

Aus der Sicht zukünftiger Patienten:<br />

• die objektive Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit potentiell von Forschung<br />

begünstigter Patienten (Art. 2 II GG).<br />

Die genannten Grundrechtspositionen sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz<br />

und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zuzuordnen.<br />

3.1.2 Konsequenzen<br />

Wissenschafts- und Therapiefreiheit schützen grundsätzlich auch Forschung und Heilversuche<br />

mit Patienten. Beide Rechte werden durch die Grundrechte der Patienten und ggf. der<br />

Eltern eingeschränkt.<br />

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist unantastbar und damit unabwägbar. Minderjährige<br />

sind Träger der Menschenwürde und in der Situation der Krankheit besonders schutzbedürftig.<br />

Ein Eingriff in die Menschenwürde kann weder durch die Gesetzgebung noch<br />

durch andere Grundrechte gerechtfertigt werden.<br />

Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob in der fraglichen Maßnahme wirklich ein Eingriff<br />

in die Menschenwürde liegt. Dabei ist zu beachten, dass der Eingriff in die Menschenwürde<br />

aus verfassungsrechtlicher Sicht viel enger und präziser definiert wird, als dies in der allgemeinen<br />

Diskussion oft geschieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Instrumentalisierungsverbot<br />

und den Rückgriff auf die falsch verstandene „Objektformel“. Nicht jede<br />

Einbeziehung in nicht unmittelbar eigennützige Forschung macht den Minderjährigen im<br />

verfassungsrechtlichen Sinne zum Objekt staatlicher Willkür. Ein Eingriff liegt vielmehr<br />

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann vor, wenn ein Mensch<br />

zum Gegenstand von Erniedrigung, Folter, Schmähung gemacht wird.<br />

Zu beachten ist auch: Solidarität und Hilfe für andere entsprechen dem Menschenbild des<br />

Grundgesetzes. Forschung zugunsten anderer Menschen kann damit im besonderen Maße<br />

der Würde gerecht werden.<br />

Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann nicht einmal gesagt werden, dass Forschung, die voraussichtlich<br />

weder dem Individuum noch seiner nach Alter oder Krankheit bestimmten<br />

Gruppe, dafür aber anderen Menschen, nützt, von vornherein gegen die Menschenwürde des<br />

Individuums verstößt.<br />

Als primäre Schranke der Forschungsfreiheit kommt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit<br />

des Patienten (Art. 2 II GG) in Betracht. Dieses erfasst jeden Eingriff in die körperliche<br />

und seelische Integrität und schließt von einer wirksamen Einwilligung („informed<br />

consent“) nicht gedeckte Forschung in der Regel aus. Auch ohne explizite Einwilligung<br />

nicht ausgeschlossen sind erkennbar dem Patienten selbst nützende Versuche, soweit sie auf<br />

den mutmaßlichen Willen des Patienten gestützt werden können.<br />

13<br />

601


Eine Abwägung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG), der Wissenschaftsfreiheit<br />

(Art. 5 GG) und der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit<br />

potentiell von der Forschung begünstigter Patienten ist grundsätzlich möglich. Der Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit fordert auch in solchen Fällen ein angemessenes Verhältnis von<br />

Risiko und Nutzen.<br />

Versuche mit Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern sind grundsätzlich Eingriffe in<br />

das elterliche Sorgerecht (Art. 6 II GG). In der Regel ist die Einwilligung der Eltern also<br />

unabdingbar. In besonderen Fällen kann bei einem unmittelbar dem Patienten nützenden<br />

Heilversuch die Verweigerung der elterlichen Zustimmung missbräuchlich sein und im<br />

Interesse des Minderjährigen durch das Familiengericht überwunden werden. Das Recht der<br />

Eltern umfasst auch die Einwilligung zur gruppennützigen Forschung – dies gilt jedenfalls<br />

bei niedrigem Risiko.<br />

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung setzt nicht erst mit Volljährigkeit ein. Minderjährige<br />

sind in dem Maße an sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, in dem sie einsichtsfähig<br />

sind. Angst und Verweigerung sind als Ausdruck individueller Selbstbestimmung zu<br />

beachten.<br />

Besonders problematisch sind Versuche mit gesunden Minderjährigen. Diese sind nur dann<br />

verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Betreffende voraussichtlich nicht wesentlich und<br />

nicht dauerhaft in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird und der Nutzen für die zu vergleichende<br />

Gruppe erkrankter Minderjähriger erheblich und auf andere Weise nicht zu sichern ist.<br />

In der Sammlung von Daten, nicht anonymisierten Untersuchungsergebnissen usw. liegt<br />

zwar ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht aber ein<br />

solcher in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor. Ein solcher Eingriff<br />

ohne explizite Einwilligung kann gerechtfertigt sein, wenn die Forschung wesentlichen<br />

Gemeinschaftsgütern dient, die Daten so weit wie möglich anonymisiert sind und vor Missbrauch<br />

gesichert werden.<br />

Forschung mit Minderjährigen betrifft in so hohem Maße Grundrechtspositionen, dass der<br />

Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst bestimmen muss. Die bestehenden Rechtsgrundlagen<br />

reichen insofern nicht aus.<br />

3.2 Einfachgesetzliche Lage<br />

Zulässigkeit und Grenzen medizinischer Forschung mit Minderjährigen sind in Deutschland<br />

in vielen Bereichen unsicher. Explizite Regelungen finden sich lediglich in einigen Spezialgesetzen,<br />

die zwar einen großen Teil, jedoch keineswegs alle medizinischen Forschungsvorhaben<br />

am Menschen betreffen. So ist die Zulässigkeit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln<br />

in den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und die Prüfung von Medizinprodukten<br />

in den §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG) geregelt. Ergänzende<br />

Vorschriften für die Verwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der<br />

medizinischen Forschung finden sich in den §§ 87 bis 92 der Strahlenschutzverordnung<br />

(StrSchV) sowie in den §§ 28a bis 28g der Röntgenverordnung (RöV).<br />

Diese Vorschriften lassen sich dahin zusammenfassen, dass Forschung, die dem Minderjährigen<br />

voraussichtlich nicht nützt, vielmehr allenfalls einen Gruppennutzen zugunsten ande-<br />

602


er Minderjähriger verspricht, unzulässig ist6. Die einfachgesetzliche Rechtslage ist insofern<br />

strenger, als dies verfassungsrechtlich zulässig wäre.<br />

Außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten spezialgesetzlichen Normen fehlt es an<br />

Rechtssicherheit, weil heftig umstritten ist, wie Forschung mit Minderjährigen zu bewerten<br />

ist. Dies betrifft etwa die Erprobung neuartiger Operationsmethoden oder Behandlungstechniken,<br />

aber auch Anwendungsbeobachtungen und Beobachtungsstudien zu bereits eingeführten<br />

und zugelassenen Arzneimitteln. Das Argument, die Bestimmungen der Spezialgesetze<br />

seien analog auf spezialgesetzlich ungeregelte Forschungsvorhaben zu übertragen,<br />

kann nicht überzeugen. Denn dies erklärt nicht, warum der Gesetzgeber sich dann auf die<br />

(ihrerseits nicht einheitliche) Regelung einiger weniger Bereiche beschränkt hat, anstatt allgemeine<br />

gesetzliche Vorschriften zur Forschung am Menschen zu schaffen oder für die geregelten<br />

Spezialbereiche zumindest untereinander deckungsgleiche Normen zu erlassen. Auch<br />

die Regeln des Familienrechts helfen kaum weiter, weil danach der gesetzliche Vertreter<br />

zwar zum Wohle des Minderjährigen zu handeln hat, das Wohl nach überwiegender Auffassung<br />

aber nicht allein aus dem Blickwinkel des körperlichen Wohls zu bestimmen ist. Nicht<br />

einmal die Frage, ob der einwilligungsfähige Minderjährige allein einer Forschungsmaßnahme<br />

zustimmen kann oder zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen<br />

muss, ist bislang befriedigend geklärt.<br />

4. Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

Das geschilderte ethische Dilemma und die rechtlichen Schranken haben die Kinderheilkunde<br />

in Deutschland in eine schwierige und kaum noch zu verantwortende Situation<br />

gebracht.<br />

Es ist ethisch geboten, für Minderjährige sichere und wirksame Arzneimittel und Therapien zu<br />

entwickeln. Dabei muss der Minderjährige vor körperlichen und psychischen Schäden<br />

geschützt werden. Das schließt aber nicht aus, dass Minderjährige an Forschungen beteiligt werden,<br />

die mit niedrigen Risiken und Belastungen verbunden sind. Dabei ist neben der Einwilligung<br />

der Eltern der Wille und das Wohl des Minderjährigen altersgemäß zu berücksichtigen.<br />

4.1<br />

Wegen des offenkundigen Grundrechtsbezugs und der Konkretisierungsbedürftigkeit der<br />

verfassungsrechtlichen Lage sollten Voraussetzungen, grundsätzliches Verfahren und<br />

wesentliche Maßstäbe der Entscheidung über die Forschung mit Minderjährigen durch den<br />

Gesetzgeber geregelt werden.<br />

4.2<br />

Forschung mit Minderjährigen macht diese nicht in jedem Fall zum Objekt im Sinne der<br />

Rechtsprechung zur Menschenwürde. Der Vorwurf eines Eingriffs in die Menschenwürde<br />

6 In der 12. Novelle des AMG (§ 41 Abs. 2) werden die bisherigen Restriktionen für Forschung an kranken Kindern<br />

etwas gelockert: Bei Minderjährigen ist nicht länger der individuelle Nutzen gefordert. Ein Gruppennutzen<br />

kann das Verbot der Forschung an Einwilligungsunfähigen aufheben. Die geplante Studie darf allerdings nur<br />

minimale Risiken und Belastungen mit sich bringen.<br />

13<br />

603


kommt erst dann in Betracht, wenn kein Nutzen für den Patienten oder seine Gruppe von der<br />

Forschung zu erwarten ist. Dient die Forschung anderen Patientengruppen, so kann gleichfalls<br />

nicht von vornherein von einem Eingriff in die Menschenwürde die Rede sein. Es<br />

kommt vielmehr auch in diesem Fall auf das Verhältnis von Nutzen und Schwere des Eingriffs<br />

an.<br />

4.3<br />

Die Einbeziehung von Minderjährigen in gruppennützige Forschungsvorhaben ist verfassungsrechtlich<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine entsprechende Änderung gesetzlicher<br />

Bestimmungen wäre möglich. Voraussetzungen für eine Einbeziehung von Minderjährigen<br />

in gruppennützige Forschungsvorhaben sind aber<br />

• eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung des möglichen Nutzens,<br />

• eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung möglicher Risiken und Belastungen,<br />

• das Fehlen milderer Alternativen.<br />

4.4<br />

Die Zustimmung der Eltern ist unabdingbar. Bei einem unmittelbar dem Patienten nützenden<br />

Heilversuch kann die ohne triftige Gründe verweigerte Zustimmung im Interesse des Patienten<br />

durch gerichtliche Entscheidungen ersetzt werden.<br />

4.5<br />

Das Wohl des Minderjährigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordern ein angemessenes<br />

Verhältnis von Risiko und Nutzen jeder Forschung mit Minderjährigen.<br />

Da für die ethische Rechtfertigung von Forschungsvorhaben bei Minderjährigen das höchste<br />

Schutzniveau angestrebt werden muss, reicht der Ausschluss eines Missverhältnisses von<br />

Nutzen und Risiko nicht. Vielmehr gilt das Kriterium der „Angemessenheit“, das dem übergeordneten<br />

Prinzip folgen muss, das Wohlergehen des Minderjährigen nicht zu gefährden.<br />

4.6<br />

Für Forschungsvorhaben unter therapeutischen Bedingungen mit intendiertem individuellen<br />

Nutzen wird die Angemessenheit im Regelfall festzustellen sein. Dann jedoch, wenn kein<br />

individueller Nutzen, sondern ein Erkenntnisgewinn nur zum Wohl der Mitglieder der Gruppe<br />

erwartet werden kann, darf der Minderjährige im Regelfall nicht mehr als nur minimalen<br />

Risiken oder Belastungen ausgesetzt werden.<br />

Angesichts der hohen Anforderungen, die aus der oben gegebenen Begriffsbestimmung des<br />

„niedrigen“, also mehr als „minimalen“ Risikos folgen, darf jedoch in besonderen Einzelfällen<br />

abgewogen werden, ob es ethisch nicht doch vertretbar ist, Minderjährigen auch niedrige<br />

Risiken zuzumuten, wenn anderen, von der gleichen Krankheit betroffenen Minderjährigen<br />

damit in der Zukunft u. U. eine große Hilfe erwiesen werden kann.<br />

4.7<br />

Zur Minimierung der psychischen Risiken und Belastungen müssen alle verfügbaren und<br />

dem einzelnen Minderjährigen angemessenen Angst- und Schmerzvermeidungsstrategien<br />

604


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />

Kapitel<br />

ausgeschöpft werden. Dies geht bis hin zur Beendigung der Teilnahme an dem Forschungsvorhaben,<br />

die im Konsens mit den Eltern / Erziehungsberechtigten und je nach Einsichtsfähigkeit<br />

auch mit dem Minderjährigen erfolgt.<br />

Dringend zu empfehlen ist die Beteiligung von unabhängigen Personen, die im Umgang mit<br />

Minderjährigen erfahren sind, das Vertrauen des Minderjährigen besitzen und dessen Interessen<br />

wahrnehmen.<br />

Mit diesem Vorgehen kann die kindliche Entscheidungskompetenz gestärkt werden. Die<br />

Anwesenheit der Eltern und / oder unabhängiger Vertrauenspersonen mit angemessener<br />

Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen bei den einzelnen Forschungsmaßnahmen ist als<br />

vertrauensbildende Maßnahme zu empfehlen. Als zusätzliche Maßnahmen der Vertrauensbildung<br />

sind Vorschläge erwägenswert, erkrankte Heranwachsende, fachkundige Eltern oder<br />

Vertreter von Selbsthilfegruppen in die Planung von Forschungs-, Bewertungs- und Entscheidungsprozessen<br />

der jeweils beratenden Ethikkommission mit einzubeziehen.<br />

4.8<br />

Der Minderjährige ist seinem Verständnis gemäß so weit wie möglich in die Entscheidungsfindung<br />

einzubeziehen.<br />

Um die Fähigkeit eines Minderjährigen zur Zustimmung festzustellen, sind Strategien notwendig,<br />

die alle Aspekte des Alters, der kognitiven Entwicklung und der emotionalen Situation<br />

professionell zu erfassen und zu bewerten vermögen.<br />

Die verbleibenden Unsicherheiten können nur dadurch hingenommen werden, dass die<br />

altersgemäße Entscheidungskompetenz des Kindes geachtet und (z. B. durch Visualisierung)<br />

gefördert wird. Dazu müssen altersspezifisch die spontanen Willensäußerungen berücksichtigt<br />

werden. Dies gilt insbesondere für Willensäußerungen wie Irritationen, Abwehr, Angst<br />

im situativen Kontext der Durchführung eines Forschungsvorhabens. Sie sollten als<br />

Abbruchkriterien definiert werden.<br />

4.9<br />

Nach Beendigung der Forschung sollen Teilnehmer und Erziehungsberechtigte in geeigneter<br />

Form über die sie betreffenden Ergebnisse informiert werden.<br />

4.10<br />

Die vorstehenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen sollten auch für Forschung mit<br />

Minderjährigen durch Nichtärzte (z. B. Biologen, Pädagogen, Psychologen, Physio- und<br />

Ergotherapeuten, Pflegepersonen) in wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Einrichtungen<br />

gelten.<br />

Veröffentlicht:<br />

Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 1613-1617 [Heft 22]<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

13<br />

605


(Muster-)Satzungsregelung Fortbildung<br />

und Fortbildungszertifikat<br />

§ 1<br />

Ziel der Fortbildung<br />

Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung<br />

der fachlichen Kompetenz.<br />

§ 2<br />

Inhalt der Fortbildung<br />

Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und<br />

neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige<br />

Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung<br />

soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse<br />

und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll<br />

sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche<br />

Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen.<br />

Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des<br />

Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben<br />

zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.<br />

§ 3<br />

Fortbildungsmethoden<br />

(1) Der Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei. Art und Weise des<br />

Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens<br />

auszurichten.<br />

(2) Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen<br />

nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt oder die Ärztin der Fortbildungspflicht durch die<br />

Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechen, welche die Kammer anerkennt.<br />

(3) Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:<br />

1. Mediengestütztes Eigenstudium (z. B. Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel,<br />

strukturierte interaktive Fortbildung);<br />

2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare, Übungsgruppe,<br />

Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);<br />

3. Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);<br />

4. Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildung, Weiterbildungskurse,<br />

die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung<br />

vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge.<br />

606


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 6<br />

Kapitel<br />

§ 4<br />

Organisation des Fortbildungsnachweises<br />

(1) Die Ärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder durch das Angebot<br />

eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die Anerkennung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen<br />

als Grundlage eines Nachweises der beruflichen Fortbildungspflicht.<br />

(2) Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insbesondere das<br />

Fortbildungszertifikat der Kammer (§ 5), welches auf der Grundlage der nachstehenden<br />

Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der<br />

geregelten Voraussetzungen erteilt wird.<br />

§ 5<br />

Fortbildungszertifikate der Ärztekammer<br />

Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der<br />

Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von [drei] [fünf] Jahren Fortbildungsmaßnahmen<br />

abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte Mindestbewertung<br />

von [150] [250] Punkten erreichen.<br />

Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen<br />

wahrgenommen werden; ferner ist die vorherige Anerkennung der anzurechnenden<br />

Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 Voraussetzung. § 12 bleibt<br />

unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7 bis 11.<br />

§ 6<br />

Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen<br />

(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45minütige<br />

Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im einzelnen<br />

ergeben sich aus Absatz 2.<br />

(2) Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat<br />

geeignet und werden wie folgt bewertet:<br />

Kategorie A: Vortrag und Diskussion<br />

1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag<br />

Kategorie B: Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland<br />

wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt 3<br />

Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag<br />

Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen<br />

Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel,<br />

Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen,<br />

Literaturkonferenzen, praktische Übungen)<br />

1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit<br />

1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden<br />

2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag<br />

Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien<br />

und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung<br />

und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.<br />

1 Punkt pro Übungseinheit<br />

13<br />

607


Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel<br />

Innerhalb der Kategorie E werden höchstens [30] [50] Punkte für<br />

[drei] [fünf] Jahre anerkannt<br />

Kategorie F: Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge<br />

1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag<br />

2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag<br />

zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer<br />

Kategorie G: Hospitationen<br />

1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag<br />

Kategorie H: Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildungsmaßnahmen,<br />

Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung<br />

für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben<br />

sind, Zusatzstudiengänge<br />

1 Punkt pro Fortbildungseinheit<br />

Lernerfolgs- 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C<br />

kontrolle:<br />

(3) Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen,<br />

bei denen sie die bundeseinheitlichen Kriterien [„...“] zugrundelegt. Die<br />

Richtlinien enthalten auch die Ausnahmen, bei denen die Höchstanrechnung von<br />

Bewertungspunkten in begründeten Ausnahmefällen in den einzelnen Kategorien bei<br />

ansonsten gleichwertiger Fortbildung überschritten werden darf.<br />

§ 7<br />

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />

(1) Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G<br />

und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats zugrundegelegt werden,<br />

welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Über<br />

Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 2 muss der Arzt oder die Ärztin bei Stellung<br />

des Antrags auf Erteilung des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.<br />

(2) Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter werden nach Maßgabe der §§ 8 und 9<br />

anerkannt.<br />

§ 8<br />

Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden<br />

Fortbildungsinhalte<br />

1. den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung entsprechen<br />

2. die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung<br />

der ärztlichen Fortbildung (in: "Empfehlungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />

ärztlichen Fortbildung") [altern.: die Kriterien der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom ...]<br />

berücksichtigen;<br />

3. frei von wirtschaftlichen Interessen sind.<br />

Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten<br />

müssen der Ärztekammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offen legen.<br />

608


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 6<br />

Kapitel<br />

(2) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 muss<br />

grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin als wissenschaftlich Verantwortlicher bestellt sein.<br />

§ 9<br />

Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />

(1) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche<br />

nach § 8 Abs. 2 zu benennen.<br />

(2) Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Ärztekammer Richtlinien.<br />

Die Richtlinien bestimmen einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der<br />

Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung unter<br />

Zugrundelegung der Kriterien der <strong>Bundesärztekammer</strong> im Hinblick auf folgende Einzelheiten:<br />

1. Antragsfristen;<br />

2. Inhalt der Anträge;<br />

3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;<br />

4. Teilnehmerlisten;<br />

5. Teilnehmerbescheinigungen;<br />

6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten.<br />

(3) Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

nach § 8 (1) 2. beachtet werden.<br />

(4) Der Veranstalter kann durch die Ärztekammer beauftragt werden, für die teilnehmenden<br />

Ärzte und Ärztinnen mit deren Einwilligung den Nachweis der Teilnahme an der<br />

anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der Ärztekammer zuzuleiten.<br />

§ 10<br />

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern<br />

Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für alle von ihm<br />

durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen die Zusage erteilt werden,<br />

dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage<br />

wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl<br />

und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen dieser Satzung zugrunde<br />

legt.<br />

§ 11<br />

Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />

Die Ärztekammer erkennt von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen<br />

als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.<br />

§ 12<br />

Fortbildung im Ausland<br />

(1) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn sie den<br />

Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung ihrem Wesen nach entsprechen. Die Notwendigkeit<br />

einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.<br />

(2) Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen,<br />

der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach § 8 zu prüfen.<br />

13<br />

609


Pressemitteilungen des Jahres (Auswahl)<br />

Hausärztemangel im Osten setzt sich fort –<br />

Hoppe warnt vor Mindestversorgung mit Wartelistenmedizin<br />

Berlin, 24.02.2004: „Die Versorgungsdefizite in Ostdeutschland verschärfen sich zusehends.<br />

Schon jetzt kann mancherorts die flächendeckende hausärztliche Versorgung nicht<br />

mehr im ausreichenden Maße sichergestellt werden“, warnte heute <strong>Bundesärztekammer</strong>-<br />

Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Hausärzte<br />

in den neuen Bundesländern im Jahr 2003 erneut stark zurückgegangen, um insgesamt<br />

1,3 Prozent. Das geht aus der aktuellen Ärztestatistik der <strong>Bundesärztekammer</strong> für das Jahr<br />

2003 hervor.<br />

Im gesamten Bundesgebiet waren Ende 2003 exakt 304.117 Ärztinnen und Ärzte in ihrem<br />

ärztlichen Beruf tätig. Der Zuwachs von einem Prozent gegenüber 2002 liegt damit wiederum<br />

unter den Steigerungsraten der Vorjahre. Besonders augenfällig ist der geringe Zugang<br />

an jungen Ärztinnen und Ärzten. Jeder vierte Medizinabsolvent entscheidet sich inzwischen<br />

für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung.<br />

Der Nachwuchsmangel hat gravierende Auswirkungen auf die Alterstruktur der Ärzte.<br />

Waren im Jahre 1991 noch 27,4 Prozent der Ärzte unter 35 Jahre alt, so liegt dieser Anteil<br />

nunmehr bei 16,5 Prozent (2003). Dies entspricht einem Rückgang des Anteils junger Ärzte<br />

um 40 Prozent in nur 12 Jahren. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der Ärzte, die 60 Jahre<br />

und älter sind, von 7,5 Prozent (1991) auf 11,6 Prozent (2003). Bei den niedergelassenen<br />

Ärzten ist der Anteil der mindestens 60-Jährigen sogar innerhalb eines Jahres von 17 Prozent<br />

(2002) auf 18,4 Prozent (2003) gestiegen. Damit bestätigt sich der prognostizierte Trend<br />

einer so genannten Überalterung der deutschen Vertragsärzteschaft.<br />

„Die Nachwuchsentwicklung ist alarmierend. Denn ohne eine ausreichende Anzahl junger<br />

Ärzte werden wir die steigende Nachfrage nach ärztlichen Leistungen nicht decken können“,<br />

betonte Hoppe. Die Zunahme älterer Menschen in Dauerbehandlung und die bemerkenswerte<br />

Zunahme von chronischen Erkrankungen bei jüngeren Menschen, wie z.B. Allergien, erfordere<br />

eine größere Zahl von Ärzten, um den Behandlungserfordernissen gerecht werden zu<br />

können. „Wenn wir es nicht schaffen, den Abwärtstrend beim ärztlichen Nachwuchs zu stoppen,<br />

wird sich auf Dauer nur noch eine Mindestversorgung mit ausgeprägter Wartelistenmedizin<br />

aufrechterhalten lassen“, warnte Hoppe. Dieser Entwicklung könne man auch nicht mit<br />

der Anwerbung ausländischer Ärzte vor allem aus Osteuropa begegnen, wie dies offenkundig<br />

immer häufiger geschehe. Dadurch könne zwar der Personalbedarf in deutschen Kliniken<br />

zeitweise gedeckt werden, in den Heimatländern führe der Weggang gut ausgebildeter Fachkräfte<br />

aber zu großen Lücken in der ärztlichen Versorgung. „Wir können nicht bei uns Löcher<br />

stopfen und bei unseren Nachbarn in Osteuropa neue Löcher reißen. Das ist nicht nur unfair,<br />

das ist unethisch. Wir kommen nicht umhin, unsere Probleme selbst zu lösen“, sagte Hoppe.<br />

Entscheidend sei, dass junge Ärzte attraktive Arbeitsbedingungen vorfänden. Unbezahlte<br />

Überstunden, Dauereinsätze von 30 Stunden und eine im Vergleich zu anderen akademischen<br />

Berufen unterdurchschnittliche Bezahlung würden junge Menschen aber davon abhal-<br />

610


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

Kapitel<br />

ten, den Arztberuf zu ergreifen. „Deshalb müssen jetzt Anstrengungen unternommen werden,<br />

die Arbeitsbedingungen der Ärzte zu verbessern. Dazu gehört auch und gerade eine bessere<br />

Honorierung ärztlicher Leistungen“, sagte der Ärztepräsident.<br />

Altruismus und Freiwilligkeit – Fundament der Lebendorganspende<br />

Berlin, 18.03.2004: „Lebendorganspenden müssen die Prinzipien der Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit<br />

und Subsidiarität erfüllen. Jedwede Form finanzieller Anreize unterhöhlt altruistische<br />

Motive und öffnet das Tor zum Organhandel“, erklärte der Hauptgeschäftsführer der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Christoph Fuchs, anlässlich eines Presseseminars der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> in Berlin. Altruismus und Freiwilligkeit seien das Fundament der<br />

Transplantationsmedizin in Deutschland seit ihrem Beginn. Daraus resultiere die gesellschaftliche<br />

Akzeptanz dieser Form der Hochleistungsmedizin, betonte Fuchs. An den<br />

Grundprinzipien der Lebendorganspende will auch die Ständige Kommission Organtransplantation<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> unverändert festhalten. In einem Positionspapier plädiert<br />

sie dafür, weiterhin nur dann ein Organ eines lebenden Spenders zu entnehmen, wenn kein<br />

geeignetes Organ von Verstorbenen zum Zeitpunkt der Explantation zur Verfügung steht<br />

(Subsidiaritätsgebot). Gesetzlich klargestellt werden sollte aber, dass Empfänger von<br />

Lebendorganspenden auf der bundeseinheitlichen Warteliste für die postmortale Organspende<br />

erfasst werden müssen.<br />

Überdies hält die Kommission eine Präzisierung hinsichtlich des Spender- und Empfängerkreises<br />

von Lebendorganen für notwendig. „Die Kommission spricht sich dafür aus, die Entnahme<br />

nicht regenerierungsfähiger Organe – über die Zulässigkeit der Lebendorganspende<br />

unter nahen Verwandten und Wahlverwandten hinaus – auch zum Zwecke der unentgeltlichen<br />

anonymen Lebendorganspende in einem Pool zuzulassen“, sagte der Vorsitzende der<br />

Ständigen Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Hans-Ludwig<br />

Schreiber. Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des so genannten Poolings solle<br />

sichergestellt werden, dass Organhandel ausgeschlossen bleibt. Dies bedürfe jedoch einer<br />

entsprechenden Bestimmung im Transplantationsgesetz (TPG), unterstrich Schreiber. Nach<br />

dem Transplantationsgesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 2) dürfen nur Verwandte ersten und zweiten<br />

Grades, Ehegatten, Verlobte und „andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher<br />

Verbundenheit offenkundig nahe stehen“ ein Organ zur Übertragung zur Verfügung<br />

stellen. „Ob die Beschränkung auf familiäre und persönliche Verbundenheit erforderlich ist,<br />

um die Freiwilligkeit und das Freisein von Organhandel zu bewahren, muss weiter diskutiert<br />

werden“, sagte Schreiber. Da unterschiedliche Menschen ein ähnliches Schicksal haben<br />

könnten, erlaubten diese Bestimmungen im TPG aber auch die Annahme, dass eine Schicksalsverbundenheit<br />

eine Verbundenheit im Sinne des Gesetzes sein könne.<br />

Für eine unbefangenere Diskussion über das Thema Lebendorganspende plädierte der Transplantationschirurg<br />

Prof. Dr. Peter Neuhaus, Mitglied der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Zwar hätten Lebendorganspenden in den vergangenen<br />

Jahren deutlich zugenommen: Jede sechste Nierentransplantation im Jahr 2003 sei auf<br />

eine Lebendspende zurückgegangen; bei Lebertransplantationen betrage der Anteil der<br />

Lebendspenden knapp 9 Prozent. Doch angesichts von 12.000 Patienten, die dringend auf<br />

eine Transplantation warteten, und der unverändert geringen Anzahl von verfügbaren<br />

13<br />

611


postmortalen Spenderorganen, müsse auch über eine Erweiterung der Lebendorganspende<br />

diskutiert werden, forderte Neuhaus. „Die Erfolge in der Transplantationschirurgie erhöhen<br />

den Bedarf an Organen ständig und führen zu explodierenden Wartelisten.“<br />

Als wichtiger Teilaspekt der Lebendorganspende sei die so genannte Cross-Over-Spende zu<br />

betrachten, erläuterte der Transplantationschirurg Prof. Dr. Günter Kirste, Mitglied der Ständigen<br />

Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> und designierter Vorsitzender<br />

der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO). Die Zulässigkeit solcher Überkreuzspenden,<br />

beispielweise bei Ehepaaren, stehe derzeit noch in der Diskussion. „Cross-<br />

Over-Spenden werden das Problem der Organknappheit nicht lösen, sie könnten aber dazu<br />

beitragen, Blutgruppengrenzen, die Organspenden unter Verwandten oder Freunden unmöglich<br />

machen, zu überschreiten“, sagte Kirste.<br />

Hoppe wirft Regierung völliges Versagen in der Informationspolitik vor<br />

Berlin, 06.04.2004: „Wenn es eines letzten Beweises bedurft hätte, das eklatante Versagen<br />

in der Informationspolitik von Regierung und Bundesgesundheitsministerium zu belegen,<br />

dann hat dies heute die Parlamentarische Staatssekretärin im BMGS, Frau Caspers-Merk,<br />

bei der Vorstellung des so genannten Schwarzbuches zur Gesundheitsreform geschafft.<br />

Nachdem gestern Frau Kühn-Mengel, die Patientenbeauftragte der Bundesregierung – das<br />

Feigenblatt des Ministeriums für Rationierungen des GKV-Modernisierungsgesetzes –, vergeblich<br />

versucht hatte, die 100-Tage-Bilanz der Gesundheitsreform zu schönen, muss heute<br />

noch einmal mit den billigsten Methoden aus den 70er Jahren nachgelegt werden. Wir hätten<br />

uns statt dessen ein Kursbuch Gesundheit gewünscht, das einmal darlegt, wie wir mit den<br />

durch das Gesetz programmierten Rationierungen denn umgehen sollen“, erklärte heute<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.<br />

Da es an Akzeptanz in der Bevölkerung für die Sparmaßnahmen mangele, versuche das<br />

Ministerium nun sein offensichtliches Imageproblem auf dem Rücken der Gesundheitsberufe<br />

zu lösen. „Nichts von dem, was jetzt populistisch formuliert und selbstgefällig verkündet<br />

wird, kann über die handwerklichen Fehler dieses Gesetzes hinwegtäuschen. Die erheblichen<br />

Verunsicherungen der Menschen bei der Einführung der Praxisgebühr sowie der<br />

Umgang mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu Beginn dieses Jahres haben dies jedermann<br />

deutlich vor Augen geführt. Bei allen Versäumnissen und Irritationen, die sicher auch<br />

bei den Leistungserbringern einzuräumen sind, ist und bleibt doch das größte Problem die<br />

völlige Inkompetenz in der Kommunikation der Reforminhalte“, sagte Hoppe.<br />

Hoppe warnt vor „kassengesteuertem Hausarztsystem“<br />

Berlin, 21.04.2004: „Die Ärzteschaft unterstützt grundsätzlich jede Stärkung der hausärztlichen<br />

Versorgung“, stellte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zur<br />

Diskussion um die Hausarztmodelle klar. Der Hausarzt habe schon jetzt eine wichtige koordinierende<br />

Funktion in unserem Gesundheitswesen und sei in 80 Prozent der Fälle erster<br />

Ansprechpartner für den Patienten. „Für eine Stärkung des Hausarztes haben sich Deutsche<br />

Ärztetage wiederholt nachhaltig eingesetzt und dies auch in ihren Beschlüssen und Pro-<br />

612


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

grammen zum Ausdruck gebracht. Dass mit dem GKV-Modernisierungsgesetz diese langjährige<br />

Forderung der Ärzteschaft grundsätzlich aufgegriffen worden ist, haben wir entsprechend<br />

begrüßt“, sagte Hoppe.<br />

„Wir wenden uns allerdings entschieden gegen ein kassengesteuertes Hausarztsystem. Wenn<br />

es den Krankenkassen freigestellt wird, nur noch mit ihnen genehmen Hausärzten Verträge<br />

zu schließen, wird nicht nur zwangsläufig die Versorgungsdichte abnehmen, sondern auch<br />

sukzessive das Recht auf freie Arztwahl abgebaut. Dies wäre der entscheidende Schritt zu<br />

einem Primärarztsystem. In den jetzt diskutierten Modellen der Krankenkassen muss deshalb<br />

darauf geachtet werden, dass Hausarztmodelle auf freiwilliger Basis aufgebaut werden<br />

und nicht das Recht auf freie Arztwahl abgeschafft wird.“<br />

Für die fachärztliche Versorgung hingegen befürchtet Hoppe gravierende Veränderungen<br />

infolge starker Verlagerungen in die geplanten Versorgungszentren und die Krankenhäuser.<br />

BÄK-Hauptgeschäftsführer Fuchs:<br />

Chefideologe des Ministeriums benennt wahre Motive<br />

Kapitel<br />

Berlin, 26. April 2004: „Der Chefideologe des Bundesgesundheitsministeriums benennt<br />

endlich die wahren Motive des GKV-Modernisierungsgesetzes: Nicht eine Qualitätsoffensive<br />

oder gar Strukturverbesserungen standen demnach im Vordergrund, wie noch anfangs in<br />

der Begründung zum Gesetz behauptet, sondern die ‚Spaltung der Ärzteschaft’ und die<br />

Schwächung der Kassenärztlichen Vereinigungen“, sagte Prof. Dr. Christoph Fuchs, Hauptgeschäftsführer<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>, zu Äußerungen von Schmidt-Berater Prof. Karl<br />

Lauterbach im „Focus“.<br />

In Wahrheit gehe es Lauterbach und seiner ministeriellen Fürsprecherin darum, die gesamte<br />

medizinische Versorgung einer reinen Kosten-Nutzen-Kalkulation zu unterziehen. Die versprochene<br />

Qualitätsoffensive entpuppe sich dabei immer mehr als groß angelegtes Manöver<br />

zur Verschleierung zwangsläufig auftretender Rationierungen. „Ziel dieser Reform ist es,<br />

den Krankenkassen die alleinige Vertragsmacht im Gesundheitswesen zuzuschanzen, um<br />

möglichst kostengünstig und frei von kollektivvertraglichen Zwängen eine Minimalversorgung<br />

zu etablieren“, kritisierte Fuchs. Die wohnortnahe flächendeckende Versorgung könne<br />

aber unter den Bedingungen eines kassengesteuerten Hausarztsystems und gleichzeitiger<br />

Ausdünnung des fachärztlichen Sektors durch Versorgungszentren kaum noch gewährleistet<br />

werden. „Die Verantwortung für diese Wartelistenmedizin tragen allein das Ministerium und<br />

sein omnipräsenter Spin-Doctor“, sagte Fuchs.<br />

„Billig, polemisch und selbstgefällig“ –<br />

Dr. Ursula Auerswald zu Vorwürfen von Transparency International<br />

Berlin, 27.04.2004: „In der Diffamierung der Gesundheitsberufe gibt es eine dramatische<br />

Zunahme. Wie alljährlich vor dem Ärztetag fühlen sich jetzt wieder diejenigen berufen, das<br />

Gesundheitswesen zu diskreditieren und Patienten zu verunsichern, denen ansonsten die<br />

13<br />

613


Aufmerksamkeit verweigert wird. Der Auftritt von Transparency International ist billig,<br />

polemisch und selbstgefällig“, empört sich die Vizepräsidentin der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

Frau Dr. Ursula Auerswald, zu den Pauschalvorwürfen von Transparency International, jährlich<br />

würden bis zu 10 Milliarden Euro auf kriminelle Weise erwirtschaftet. Diese Art von<br />

„Unterstellungspolitik“ nach dem Motto, irgendetwas wird schon hängen bleiben, sei aus der<br />

Politik hinlänglich bekannt. „Dass diese Leute aber regelmäßig konkrete Beweise schuldig<br />

bleiben und nachhaltig Vertrauen in das Gesundheitswesen zerstören, scheinen sie gewissenlos<br />

zu ignorieren“, sagte Auerswald.<br />

Das Gesundheitswesen sei dermaßen überbürokratisiert und reglementiert, dass selbst Spezialisten<br />

in Krankenkassen und Ministerien überfordert seien bei der genauen Auslegung der<br />

Abrechnungsmodi. Völlig überalterte Strukturen bei der Gebührenordnung für Ärzte, die<br />

eine Abrechnung aktueller Behandlungsmethoden immer noch nicht konkret erfassen, andererseits<br />

inflationsartig sich verändernde Vergütungs- und Abrechnungssysteme für den vertragsärztlichen<br />

und den Krankenhausbereich führten immer wieder zu erheblichen Verunsicherungen<br />

von Ärzten. „Diese systembedingten Unsicherheiten nunmehr als kriminelle<br />

Energie werten zu wollen, ist perfide. Wir brauchen endlich Rechtssicherheit in der Abrechnung<br />

und klar strukturierte und transparente Vergütungssysteme, die uns nicht die notwendige<br />

Zeit für die Behandlung und Betreuung der Patienten wegnehmen“, forderte Auerswald.<br />

Hoppe: Sondersteuer auf Alcopops ist der richtige Schritt<br />

Berlin, 06.05.2004: „Die Sondersteuer auf Alcopops ist ein richtiger Schritt, um Jugendliche<br />

vor der Gefahr des Alkoholismus zu bewahren“ sagte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident<br />

Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zu der Entscheidung des Bundestages am heutigen Donnerstag<br />

für ein Gesetz zur Besteuerung solcher Mixgetränke aus Schnaps und Limonade. „Diese<br />

politische Initiative zur zusätzlichen Besteuerung der Alkoholmixgetränke wird von der<br />

Ärzteschaft nachhaltig unterstützt“, erklärte er. „Wir müssen dafür sorgen, dass Jugendliche<br />

nicht durch Alcopops zu Gewohnheitstrinkern werden.“ Je früher Kinder und Jugendliche<br />

damit beginnen Alkohol zu trinken, desto leichter würden sie abhängig. „Ein frühes Einstiegsalter<br />

führt zu besonders gravierenden Folgeschäden und macht die Entwöhnung umso<br />

schwieriger“, sagte der Ärztepräsident.<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hatte schon früher an die Bundesregierung appelliert, sich ein Beispiel<br />

an Frankreich zu nehmen. Hier wurde 1997 eine Zusatzsteuer auf diese Spirituosen-<br />

Mixgetränke eingeführt. Dies hat den Markt für Alcopops nahezu zusammenbrechen lassen.<br />

Zudem müsse aber auch stärker darauf geachtet werden, dass die Altersgrenzen beim Verkauf<br />

von Alcopops eingehalten werden, fordert Hoppe. „Es ist unverantwortlich, dass Händler<br />

Mixgetränke an 14-Jährige abgeben, obwohl diese nicht an unter 18-Jährige verkauft<br />

werden dürfen.“<br />

614


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

Hoppe: Der Patient darf nicht zum Bittsteller werden –<br />

107. Deutscher Ärztetag in Bremen eröffnet<br />

Bremen, 18.05.2004: „Die Gesundheitsreform fördert nicht den Wettbewerb um Qualität, sondern<br />

den Wettbewerb um Profit“, erklärte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich<br />

Hoppe heute zur Eröffnung des 107. Deutschen Ärztetages in Bremen. Mit dem GKV-<br />

Modernisierungsgesetz nehme die Politik Abschied von der flächendeckenden und vor allem<br />

wohnortnahen Versorgung. „Das kann man wollen, aber dann muss man das auch so sagen und<br />

die Konsequenzen ehrlich aufzeigen. Es darf nicht sein, dass staatlich verordnete Leistungsverknappung<br />

den Patienten zum Bittsteller und den Arzt zum Rationierungsbeauftragten macht“,<br />

sagte der Ärztepräsident in Anwesenheit von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.<br />

Viele Fachärzte in Einzelpraxen könnten auf Dauer kaum noch konkurrenzfähig gegen die<br />

neuen medizinischen Versorgungszentren sein. Mit der neuen Klinik-Finanzierung über<br />

Fallpauschalen würden auch viele kleinere Krankenhäuser schließen müssen. Gerade in<br />

strukturschwachen Gebieten würden Menschen dann nicht mehr so behandelt werden können,<br />

wie das bisher der Fall sei. „Wir müssen deshalb darauf achten, dass durch diese neue<br />

gewerbliche Form von Versorgungszentren die Heilkundeausübung nicht denaturiert wird.<br />

Wir müssen dafür kämpfen, dass die Patienten auch weiterhin auf ihre Ärzte vertrauen können<br />

und nicht als Konsumenten in medizinischen Profitcentern enden“, sagte Hoppe.<br />

Wer das Gesundheitswesen nur als Kostenfaktor verstehe, habe die Bedeutung des Sozialstaates<br />

nicht verstanden, betonte der BÄK-Präsident. „Der Sozialstaat ist eben keine Belastung<br />

unserer Gesellschaft, er ist vielmehr Grundlage einer humanen und prosperierenden<br />

Gesellschaft. Natürlich müssen wir über den Umfang der Absicherung nachdenken, wenn die<br />

Ressourcen infolge anhaltender Arbeitslosigkeit schwinden. Aber wir dürfen dadurch nicht an<br />

Innovationsfähigkeit und vor allem nicht an Menschlichkeit verlieren“, mahnte Hoppe.<br />

Ärzte fordern massive Reduzierung der <strong>Dokumentation</strong>sarbeit<br />

Kapitel<br />

Bremen, 20.05.2004: Die Ärztinnen und Ärzte wollen nicht länger hinnehmen, dass ihnen<br />

durch bürokratische Vorgaben immer mehr Zeit für ihre eigentliche Arbeit, die Patientenversorgung,<br />

genommen wird. „In einer konzertierten Aktion von Politik, ärztlicher Selbstverwaltung<br />

und Krankenkassen muss die fatale Entwicklung der zunehmenden Bürokratisierung<br />

gestoppt werden“, forderte der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen. Als gemeinsames<br />

Ziel müsse eine massive Reduzierung der <strong>Dokumentation</strong>smengen angestrebt werden.<br />

Schreibarbeiten aller Art, Statistiken, Bescheinigungen, <strong>Dokumentation</strong>en und Auswertungen<br />

nähmen inzwischen einen Großteil der gesamten Arbeitszeit ein, kritisierten die Delegierten.<br />

Nach einer Analyse der <strong>Bundesärztekammer</strong> werden Ärzte durch vermeidbare Doppeldokumentation,<br />

unnütze <strong>Dokumentation</strong>, arztfremde <strong>Dokumentation</strong>, überbordende<br />

Kontrolldokumentation, uneinheitliche <strong>Dokumentation</strong>smaßstäbe, unzureichende <strong>Dokumentation</strong>sinstrumente<br />

und eine übermäßige Komplexität von Abrechnungsbestimmungen,<br />

Kodierrichtlinien und Vergütungsverordnungen von der Patientenversorgung abgehalten.<br />

„Die Ärzteschaft ist nicht gegen <strong>Dokumentation</strong> und Qualitätssicherung. Sie ist lediglich<br />

dagegen, sich mit der Erfassung von Daten zu belasten, die hinterher nicht sinnvoll genutzt<br />

13<br />

615


werden“, erklärte Dr. Ursula Auerswald, Vizepräsidentin der <strong>Bundesärztekammer</strong> und Präsidentin<br />

der Ärztekammer Bremen. Bei der Einführung neuer <strong>Dokumentation</strong>en müsse deshalb<br />

dringend kontrolliert werden, ob ältere <strong>Dokumentation</strong>en dadurch entfallen könnten.<br />

„Wir wollen ein Bewusstein schaffen, dass mit der Bürokratie, die nicht patientenorientiert<br />

ist, Schluss sein muss. Wir akzeptieren, dass zur Führung von Krankenhäusern und Praxen<br />

bestimmte Kontrollsysteme bestehen müssen. Wir fordern jedoch, Rechtsgrundlagen und<br />

technische Lösungen zu schaffen, die eine Mehrfachdokumentation überflüssig machen“,<br />

sagte Auerswald.<br />

Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus verbrächten heute ca. 25 bis 40 Prozent ihrer Arbeitszeit<br />

mit <strong>Dokumentation</strong>, Arztbriefe nicht eingerechnet, kritisierte der Ärztetag. Die „Krönung“<br />

im ambulanten Bereich seien die Chroniker-Programme (Disease Management-Programme),<br />

für die allein drei Bögen pro Patient auszufüllen seien. Hinzu kommen etwa 60<br />

weitere Formulare, mit denen sich ein Kassenarzt in der Praxis täglich auseinander setzen<br />

müsse. „Bei der Durchsicht der DMP-Formulare zeigt sich, dass mindestens die Hälfte des<br />

Erfassungsumfangs eingespart werden könnte“, heißt es in dem Beschluss des Ärztetages.<br />

Ärztetag: Zulassungsgrenzen wegen Ärztemangel überdenken<br />

Bremen, 21.05.2004: Der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen hat heute die Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen (KVen), die Krankenkassen und die Länder aufgefordert, junge Ärzte z.B.<br />

durch finanzielle Anreize und zinslose Darlehen zur Niederlassung in Ostdeutschland zu<br />

motivieren. Die Altersgrenze sollte in unterversorgten Gebieten aufgehoben und die<br />

Bedarfsplanungsrichtlinien überarbeitet werden. Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkung<br />

in der vertragsärztlichen Versorgung müssten insgesamt praxisorientierter gestaltet<br />

werden.<br />

Auch wenn im internationalen Vergleich in Deutschland eine hohe Arztdichte zu verzeichnen<br />

sei, müsse dennoch ein ernst zu nehmender regionaler Ärztemangel festgestellt werden.<br />

Dies betreffe vor allem ländliche Gebiete und große Teile der neuen Bundesländer.<br />

Besonders betroffen sei die hausärztliche Versorgung. Zahlreiche Hausärzte, aber auch<br />

Fachärzte fänden keine Nachfolger.<br />

Weiter forderte der Ärztetag den Gesetzgeber und die Universitäten auf, Studenten, die auf<br />

eine Zulassung zum Medizinstudium warten, ein Studium in einem Fach ohne Zulassungsbeschränkung<br />

zu ermöglichen. Dabei erworbene Qualifikationen sollen mit dem nachfolgenden<br />

Studium angerechnet werden können. Durch die vielen Studienabbrecher wäre es für<br />

Studenten im Wartesemester kein Problem „quer“-einzusteigen. 20 Prozent der Medizinstudenten<br />

würden ihr Studium abbrechen, weitere 15 Prozent wählten nach erfolgreichen Studium<br />

einen anderen Beruf. Die Zahl der berufstätigen Ärzte unter 35 Jahren sei von 1991 bis<br />

2003 um 38 Prozent zurückgegangen. Zudem solle die ZVS als „überholtes Instrument der<br />

Begrenzung von Studiengängen“ zumindest für das Medizinstudium aufgelöst werden.<br />

Dafür sollten an den Universitäten entsprechende Auswahlverfahren eingeführt werden.<br />

616


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

Ärztetag: Finanzmittel zur Abschaffung des AiP bereitstellen<br />

Bremen, 21.05.2004: Der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen hat ausdrücklich die Abschaffung<br />

des Arzt-im-Praktikums (AiP) zum 1. Oktober 2004 begrüßt. Die Bundesregierung<br />

müsse nun dafür sorgen, „dass die zur Finanzierung der AiP-Abschaffung bereitgestellten<br />

Mittel auch tatsächlich durch die Kostenträger zur Verfügung gestellt und nicht durch Kürzungen<br />

der zu verhandelnden Budgets bereits im Vorfeld eingespart werden“, heißt es in<br />

einem Beschluss des Ärztetages. An die Krankenhausträger und Krankenkassen appellierte<br />

das Ärzteparlament, die Finanzmittel ohne bürokratische Hindernisse in die Haushalte der<br />

Kliniken einzustellen und die Budgets bereits für das letzte Quartal 2004 entsprechend anzupassen.<br />

Die Chefärzte wurden aufgefordert, sich für die angemessene Bezahlung des ärztlichen<br />

Nachwuchses nach Abschluss eines vollakademischen Studiums einzusetzen.<br />

Zur Begründung des Beschlusses führten die Delegierten an, das mit der Abschaffung der<br />

AiP-Phase auch die Vertragsgrundlage zwischen Kliniken und AiP entfalle. Deshalb sei in<br />

Anbetracht der kritischen Finanzlage vieler Häuser zu befürchten, dass auch gleichzeitig die<br />

Beschäftigung beendet werde, was zum Stichtag zahlreiche AiP zu „arbeitslosen Ärzten“<br />

machen könnte.<br />

Die erhebliche Unterbezahlung ärztlicher Berufsanfänger habe maßgeblich zum Mangel an<br />

medizinischen Nachwuchskräften beigetragen. Immer mehr Absolventen des Medizinstudiums<br />

suchten sich in den letzten Jahren eine Beschäftigung außerhalb der kurativen Medizin.<br />

„Jetzt hat der Gesetzgeber mit der Abschaffung der AIP-Phase das richtige Signal gesetzt,<br />

um die Attraktivität des Arztberufes wieder zu steigern“, erklärte der Ärztetag.<br />

Appell an die GMK: Verwaltungskosten der Kassen bremsen<br />

Kapitel<br />

Berlin, 18.06.2004: „Die Steigerungsraten bei den Verwaltungsausgaben der gesetzlichen<br />

Krankenkassen sind gesetzeswidrig und schon längst ein Fall für die Aufsicht. Bund und<br />

Länder müssen jetzt endlich auf die Bremse treten und dafür sorgen, dass nicht noch mehr<br />

Geld für Patientenversorgung und Prävention verloren geht“, appellierte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident<br />

Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe an die Gesundheitsministerkonferenz der Länder<br />

(GMK), die heute in Berlin tagt. „Es ist einfach nicht mehr vermittelbar, warum im<br />

Zusammenhang mit dem geplanten Präventionsgesetz über den eher bescheidenen Anteil der<br />

Kassen an der Bundesstiftung „Gesundheitsförderung und Prävention“ gestritten wird, während<br />

gleichzeitig weitaus größere Summen für neue Verwaltungstätigkeiten vergeudet werden“,<br />

kritisierte Hoppe.<br />

Das hohe Niveau der Verwaltungskosten sei nicht zuletzt auch auf politische Entscheidungen<br />

zurückzuführen. So bestehe nach wie vor die Gefahr, dass die Ausweitung der Behandlungsprogramme<br />

für chronisch Kranke zu einem unkontrollierten Bürokratie-Ausbau der<br />

Kassen führe. Daran ändere auch die gesetzlich verfügte Budgetierung der Verwaltungsausgaben<br />

nichts, sagte Hoppe.<br />

Nach den jüngsten Zahlen zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

sind die Verwaltungskosten der Krankenkassen allein in den ersten drei Monaten dieses Jahres<br />

auf 1,8 Milliarden Euro gestiegen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die<br />

13<br />

617


Verwaltungsausgaben nicht stärker als die beitragspflichtigen Einnahmen steigen dürfen.<br />

Danach hätte der Zuwachs bei den Verwaltungskosten im 1. Quartal 2004 maximal 1,9 Prozent<br />

betragen dürfen und nicht – wie jetzt – 2,9 Prozent.<br />

Ärztekammern beschließen Herausgabe des elektronischen<br />

Arztausweises<br />

Berlin, 28.06.2004: Die Ärztekammern in Deutschland werden zukünftig gemeinsam als<br />

Herausgeber eines bundesweit einheitlichen elektronischen Arztausweises auftreten. Dies<br />

beschloss der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am vergangenen Wochenende. Der Vorstand<br />

beauftragte die Geschäftsführung, noch im Jahr 2004 mit den operativen Vorbereitungen für<br />

die Herausgabe zu beginnen und folgte damit den Empfehlungen eines von ihm beauftragten<br />

und jetzt vorliegenden umfangreichen Planungsgutachtens.<br />

Ein Projektbüro bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird die Landesärztekammern bei ihren Aufgaben<br />

unterstützen, ihre Aktivitäten koordinieren und in enger Abstimmung mit allen Kammern<br />

geeignete technische Partner auswählen. Um die bundesweite Nutzbarkeit des elektronischen<br />

Arztausweises zu gewährleisten, wird das Projektbüro auch die Interessen der Ärzteschaft<br />

gegenüber den Partnern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, der Politik und<br />

der Industrie vertreten. „Mit der Herausgabe des elektronischen Arztausweises übernehmen<br />

die Ärztekammern Verantwortung für die Bereitstellung eines wichtigen Schlüsselelements<br />

der zukünftigen Telematik-Infrastruktur im Gesundheitswesen. Wir sichern damit aber auch<br />

den Einfluss der Ärzte auf zukünftige Entwicklungen der Telematik, die in erster Linie am<br />

Nutzen für die Patienten orientiert sein müssen“, sagte Prof. Dr. Ingo Flenker, Vorsitzender<br />

des Ausschusses „Telematik“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> und Präsident der Ärztekammer<br />

Westfalen-Lippe. Zugleich bekräftigte Flenker die Forderung der Ärzteschaft an die Kostenträger<br />

im Gesundheitswesen, den Ärzten alle ihnen entstehenden Kosten für die Telematik-<br />

Anwendungen angemessen zu vergüten, da wesentliche Einsparungen vor allem bei den<br />

Krankenkassen zu erwarten seien.<br />

Der elektronische Arztausweis ist eine dringend benötigte Voraussetzung für die Einführung<br />

einer elektronischen Gesundheitskarte. Mit Hilfe des elektronischen Arztausweises können<br />

Ärzte zukünftig auf die Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen,<br />

elektronische Dokumente rechtsgültig signieren und für den Versand über Datenleitungen<br />

sicher verschlüsseln. Erst dadurch werden Anwendungen wie das elektronische Rezept,<br />

elektronische Arzneimitteldokumentation und der elektronische Arztbrief möglich. Aus<br />

rechtlicher Sicht handelt es sich beim elektronischen Arztausweis um eine besondere<br />

elektronische Signaturkarte zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen. Dadurch<br />

ist für die Ärzte auch sein Einsatz als „elektronischer Heilberufsausweis“ im Sinne des<br />

GKV-Modernisierungsgesetzes gewährleistet.<br />

618


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

Hoppe: Menschenbild nicht nach Wettbewerb ausrichten –<br />

Ärztepräsident kritisiert britische Lizenz zum Klonen<br />

Berlin, 12.08.2004: „Die ethische Standortbestimmung darf nicht zur Standortfrage werden.<br />

Und wir können unser Menschenbild auch nicht nach den Gesetzen des ökonomischen Wettbewerbs<br />

ausrichten“, forderte der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Jörg-Dietrich<br />

Hoppe, angesichts der in Großbritannien erstmalig erteilten Erlaubnis, menschliche Embryonen<br />

zu klonen. „Ethik ist menschliche Selbstverpflichtung, Mensch zu bleiben. Mit dem<br />

Klonen hingegen wird frühes menschliches Leben beliebig verfügbar gemacht. Wir dürfen<br />

es nicht zulassen, dass Embryonen als Rohstofflieferanten gezüchtet werden. Deshalb sind<br />

international verbindliche Abkommen zum Embryonenschutz unumgänglich, die das reproduktive<br />

Klonen und das Klonen zu Forschungszwecken ausdrücklich unter Strafe stellen“,<br />

sagte Hoppe.<br />

Kranke sind keine Belastung für den Wirtschaftsstandort<br />

Berlin, 02.09.2004: „Die Patienten sind nicht Gewinner einer Gesundheitsreform, die nur<br />

auf die Senkung der Beitragssätze abzielt. Die Überschüsse werden weder für eine bessere<br />

Behandlung der Patienten noch zur Entschuldung der Krankenkassen verwendet. Die Einspar-Erfolgsmeldungen<br />

sollen offenbar gesundheitspolitische Placebo-Effekte erzielen“,<br />

sagte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zu den heute veröffentlichten<br />

Zahlen der GKV-Finanzentwicklung.<br />

Der Ärztepräsident warnte zugleich vor der parteiübergreifenden Akzentverschiebung in der<br />

Gesundheitspolitik vom Patienten zum Versicherten. Diese mittlerweile rein fiskalpolitische<br />

Betrachtungsweise des Gesundheitswesens lasse eine gute medizinische Versorgung auf<br />

Dauer nicht mehr zu. „Der Kranke ist keine Belastung einer Ausgabenstatistik und das<br />

Niveau unserer medizinischen Versorgung keine Belastung des Wirtschaftsstandortes<br />

Deutschland. Gesundheitspolitik darf sich nicht in Beitragssatzsenkungspolitik erschöpfen“,<br />

forderte Hoppe.<br />

„Rückgang des Tabakkonsums positiv sehen“ –<br />

Hoppe: Präventiver Effekt spart Behandlungskosten<br />

Kapitel<br />

Berlin, 08.09.2004: <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe warnt<br />

davor, die Tabaksteuer allein unter rein fiskalischen Gesichtspunkten zu betrachten. „Ein<br />

Rückgang der Tabaksteuereinnahmen ist ein Indiz dafür, dass durch die bereits erfolgten<br />

Steueranhebungen viele Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, vom Rauchen<br />

abgehalten werden. Über diesen präventiven Effekt sollten wir uns freuen und nicht gleich<br />

wieder in Schwarzmalerei verfallen“, sagte Hoppe zur neuerlichen Diskussion über die Verwendung<br />

der Tabaksteuereinnahmen zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung. Es zeige sich jetzt, dass die Forderung der Ärzteschaft<br />

nach einer einmaligen, spürbaren Tabaksteuererhöhung richtig gewesen sei. „Eine<br />

13<br />

619


Anhebung auf einen Schlag hätte gar nicht erst die Diskussionen aufkommen lassen, die wir<br />

jetzt bei dem dreistufigen Verfahren erleben“, so Hoppe. Die Ausgliederung der versicherungsfremden<br />

Leistungen aus der GKV müsse zur Not auch mit anderen Steuermitteln finanziert<br />

werden. „Es dürfen nicht schon wieder die Patienten dafür bluten, dass die Politik nicht<br />

in der Lage ist, vernünftige Lösungen zur Finanzierung familienpolitischer Leistungen zu<br />

finden“, forderte der Ärztepräsident.<br />

Mit einem Rückgang des Tabakkonsums habe die Politik rechnen müssen. „Studien der<br />

Weltbank konnten nachweisen, dass Preiserhöhungen auf Tabakwaren zu einem spürbaren<br />

Absinken des Konsums führen. Das mag dem Finanzminister nicht gefallen, ist aber dennoch<br />

in volkswirtschaftlicher Hinsicht positiv zu werten. Denn der Rückgang des Tabakkonsums<br />

führt mittelfristig zu geringeren Behandlungskosten für die Folgeerkrankungen des<br />

Rauchens sowie zu weniger Arbeitsunfähigkeitstagen und Frühverrentungen“, sagte Hoppe.<br />

Derzeit belaufen sich die krankheitsbedingten Kosten des Rauchens auf 17,3 Mrd. € jährlich.<br />

Über 110.000 Bundesbürger sterben jedes Jahr an den direkten Folgen des Rauchens.<br />

Mit entsprechenden Entwöhnungsprogrammen könnten Ärzte aufhörwillige Raucher professionell<br />

unterstützen und begleiten, erklärte Hoppe. „Unsere Bemühungen können aber<br />

nur dann erfolgreich sein, wenn die Politik die Rahmenbedingungen schafft, die gerade jungen<br />

Menschen den Einstieg in die Tabakabhängigkeit erschweren und Betroffenen den Ausstieg<br />

erleichtern. Die Aufklärung über die Gefahren des Rauchens muss bereits im Kindesalter<br />

beginnen“, forderte der BÄK-Präsident. Deshalb sei ein umfassendes Präventionskonzept<br />

notwendig.<br />

Kommission muss Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anerkennen<br />

Berlin, 22.09.2004: „Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und muss es bleiben. Patienten<br />

haben ein Recht darauf, nicht mehr von übermüdeten Ärzten behandelt zu werden. Daran<br />

darf auch die Europäische Kommission nicht mehr rütteln“, erklärte heute <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident<br />

Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zu Bestrebungen der EU-Kommission, den<br />

Bereitschaftsdienst durch eine Revision der EU-Arbeitszeitrichtlinie (93/104) neu zu definieren.<br />

Es sei nicht zu akzeptieren, dass durch die beabsichtigte Unterscheidung in aktive<br />

und inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes die von Ärzten juristisch erstrittene Verbesserung<br />

der Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit konterkariert werde.<br />

Eine Aufweichung der Arbeitszeitregeln hätte auch dramatische Auswirkungen auf die<br />

Nachwuchsentwicklung in der Ärzteschaft. Der vor allem im Osten Deutschlands feststellbare<br />

Ärztemangel hänge auch damit zusammen, dass die Arbeitszeiten in den Krankenhäusern<br />

lange Zeit eine abschreckende Wirkung hatten. „Wer jetzt das Rad zurückdreht, wird die<br />

Probleme in der ärztlichen Versorgung weiter verschärfen“, warnte der Ärztepräsident.<br />

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2003 hat in Deutschland dazu<br />

geführt, dass in dem neuen Arbeitszeitgesetz ab 1. Januar 2004 die gesamte Zeit eines Bereitschaftsdienstes<br />

als Arbeitszeit anerkannt wird. Durch diese gesetzliche Festlegung wurde der<br />

dringend notwendige Arbeitsschutz im Sinne der Ärztinnen und Ärzte aber auch im Interesse<br />

der Patienten verbessert.<br />

620


Gemeinsam gegen den Schönheitswahn<br />

Berlin, 25.09.2004: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> will in den kommenden Wochen und Monaten<br />

einen deutlichen Kontrapunkt zum gegenwärtigen Schönheitswahn setzen, dem immer mehr<br />

Jugendliche und Heranwachsende ausgesetzt sind. Auf seiner Sitzung in Berlin beschloss<br />

der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>, die Initiative für eine Koalition aus politischen und<br />

gesellschaftlichen Kräften zu ergreifen, um den Verführungen der Schönheits- und Werbeindustrie<br />

wirksam zu begegnen. „Es darf einfach nicht sein, dass unsere Kinder sich in ihrem<br />

Selbstwertgefühl vor allem durch suggerierte Defizite gegenüber Stars und Sternchen definieren<br />

und die so genannte Schönheitschirurgie zum Jugendkult hochstilisiert wird“, sagte<br />

der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.<br />

Die Vermarktung schönheitschirurgischer Leistungen habe in den Medien, insbesondere in<br />

der Fernsehunterhaltung, ein unerträgliches Ausmaß erreicht. Die Risiken der Eingriffe würden<br />

kleingeredet und der Eindruck verstärkt, dass eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes<br />

weit gehend komplikationsfrei möglich sei. „Wir haben ganz erhebliche Zweifel<br />

daran, dass sich Ärzte berufsrechtskonform verhalten, wenn sie in TV-Shows auftreten<br />

und vor einem Millionenpublikum Schönheitsoperationen durchführen“, sagte Hoppe. Deshalb<br />

würden die Ärztekammern derzeit prüfen, ob Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht<br />

vorlägen.<br />

Auch die Landesmedienanstalten sollen auf die Probleme im Zusammenhang mit den TV-<br />

Unterhaltungsformaten hingewiesen werden, da bezweifelt werden muss, dass die in den<br />

Shows auftretenden Ärzte im Interesse der allgemeinen Gesundheitsaufklärung handeln.<br />

Darüber hinaus wird die <strong>Bundesärztekammer</strong> den Ärztekammern Änderungen im Weiterbildungsrecht<br />

vorschlagen. Für die Patienten soll deutlich erkennbar werden, dass Fachärzte für<br />

Plastische Chirurgie und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Plastische Operationen im<br />

Gegensatz zu selbst ernannten Schönheitschirurgen über die notwendige Qualifikation für<br />

Schönheitsoperationen verfügen. Deshalb sollen Plastische Chirurgen in ihrem Facharzttitel<br />

künftig zusätzlich die Bezeichnung „Ästhetischer Chirurg“ führen dürfen. Gleiches würde<br />

für die entsprechende Zusatzweiterbildung gelten, die dann „Plastische und Ästhetische<br />

Operationen“ hieße. Die Bayerische Landesärztekammer hat eine Ergänzung der Fachgebietsbezeichnung<br />

Plastische Chirurgie um den Begriff „Ästhetische Chirurgie“ bereits vorgenommen.<br />

Koalition gegen den Schönheitswahn:<br />

Persönlichkeit ist keine Frage der Chirurgie<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

Kapitel<br />

Berlin, 26.10.2004: Auf breite Zustimmung ist die Initiative der <strong>Bundesärztekammer</strong> für<br />

eine Koalition gegen den Schönheitswahn gestoßen. Gemeinsam haben gestern Vertreter aus<br />

Politik, Kirchen und Gesellschaft mit der <strong>Bundesärztekammer</strong> darüber beraten, wie sie den<br />

Trend zu so genannten Schönheitsoperationen insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden<br />

stoppen können. „Wenn Schönheitsoperationen für junge Menschen so alltäglich<br />

werden wie der Gang zum Friseur, wenn in Fernsehshows oder Radiosendungen Brustvergrößerungen<br />

oder Stupsnasen verlost werden, dann ist es höchste Zeit zum Handeln.<br />

13<br />

621


Deshalb begrüße ich diese Initiative sehr - alle Möglichkeiten, den Schönheitswahn zu verhindern,<br />

müssen auf den Prüfstand gestellt werden. Vom Jugendmedienschutz bis hin zum<br />

ärztlichen Berufsrecht“, sagte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.<br />

Gemeinsam wollen die Teilnehmer der Koalition gegen den Schönheitswahn an Medien und<br />

Öffentlichkeit appellieren, verantwortungsbewusster in der Darstellung so genannter schönheitschirurgischer<br />

Eingriffe vorzugehen und vor allem nicht länger Kinder und Jugendliche<br />

als Zielgruppe anzusprechen. Schon jetzt werden zehn Prozent aller ästhetisch-plastischen<br />

Operationen an unter 20-jährigen vorgenommen. Selbst in der Altersgruppe der 9- bis 14jährigen<br />

sind Schönheitsoperationen ein Thema. Dieser Trend wird durch TV-Sendungen<br />

verstärkt, die dem Zuschauer suggerieren, jeder könne sich nach Wunsch Nase, Kinn, Brust<br />

oder Beine durch einen chirurgischen Eingriff verändern lassen. Umfragen haben ergeben,<br />

dass 24 Prozent der 14- bis 19-jährigen die neuen Fernsehformate gut finden.<br />

Während früher sogenannte schönheitschirurgische Eingriffe nur gelegentlich und möglichst<br />

unbemerkt von der Öffentlichkeit durchgeführt worden seien, werde heute in den Medien<br />

eine Scheinrealität konstruiert, die Schönheitsoperationen zu einem erstrebenswerten Konsumgut<br />

werden ließen, stellten die Teilnehmer übereinstimmend fest. Gerade Jugendliche<br />

seien diesen ‚Heilsbotschaften’ in besonderer Weise ausgesetzt und könnten häufig die Risiken<br />

von Schönheitsoperationen nicht richtig einschätzen. „Wir müssen verhindern, dass<br />

unsere Kinder sich in ihrem Selbstwertgefühl vor allem durch suggerierte Defizite gegenüber<br />

Stars und Sternchen definieren. – Persönlichkeit ist keine Frage der Chirurgie“, sagte<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.<br />

An dem ersten Treffen der Koalition gegen den Schönheitswahn unter dem Vorsitz des Präsidenten<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, nahmen gestern teil:<br />

• Ulla Schmidt, MdB, Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

• Helga Kühn-Mengel, MdB, Patientenbeauftragte der Bundesregierung<br />

• Prof. Dr. Dr. Karl Kardinal Lehmann, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz<br />

• Dr. Eckhart Fiedler, Vorstandsvorsitzender der Barmer Ersatzkasse<br />

• Waltraud Fuchs, Deutscher Lehrerverband<br />

• PD Dr. Klaus Exner, Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen<br />

• Prof. Dr. Rolf Olbrisch, Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen<br />

• Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz<br />

• Prof. Dr. Urban Wiesing, Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission zur Wahrung<br />

ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten<br />

• Gitta Connemann, MdB, Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Vorsitzende der<br />

Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“<br />

• Dr. Monika Lüke, Evangelische Kirche in Deutschland<br />

• Annegret Schmidt, ZDF<br />

• Ingo Weiss, Vorsitzender der Deutschen Sportjugend<br />

BÄK: Bewährte Präventionsangebote ausbauen<br />

Berlin, 03.11.2004: „Durch gezielte Präventionsmaßnahmen lassen sich Krankheiten vermeiden,<br />

mögliche Risikofaktoren positiv beeinflussen und Krankheitsanzeichen rechtzeitig<br />

erkennen. Deshalb begrüßen wir, dass es nunmehr zu einer gesetzlichen Regelung dieses<br />

622


<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

Bereichs kommen soll“, erklärte heute Rudolf Henke, Vorsitzender des Ausschusses<br />

„Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Gesundheitsförderung<br />

und Prävention müssten auf allen gesellschaftlichen Ebenen gestärkt und<br />

weiterentwickelt werden. Das geplante Präventionsgesetz dürfe aber nicht dazu dienen,<br />

bereits bestehende und bewährte Präventionsmaßnahmen zu schwächen oder Prävention und<br />

Kuration gegeneinander auszuspielen. Vielmehr sollte das Gesetz dazu beitragen, dass bestehende<br />

Maßnahmen der Prävention flächendeckend und dauerhaft gestärkt und ergänzende,<br />

neue Aufgabenbereiche benannt werden, forderte Henke.<br />

In den vorliegenden Eckpunkten von Bund und Ländern für ein Präventionsgesetz würden<br />

allerdings die bereits bestehenden Angebote wie Vorsorgeuntersuchungen durch niedergelassene<br />

Ärzte, aber auch die Kindergarten- und Schuluntersuchungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

zu wenig berücksichtigt. „Statt zwei Welten der Prävention zu schaffen, sollten<br />

Krankheitsfrüherkennung auf der einen und Förderung der Gesundheit auf der anderen Seite<br />

zu einer sinnvollen Einheit zusammengeführt werden“, so Henke. Konkret seien Strukturen<br />

zu schaffen, die Ärzte in die Lage versetzten, ihre Patienten nicht nur im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen<br />

eingehend über gesundheitliche Risiken zu beraten, sondern ihnen darüber<br />

hinaus auch die Teilnahme an qualitätsgesicherten und zielgruppengerechten Maßnahmen<br />

der Gesundheitsförderung und Primärprävention in ihrer Region zu erschließen.<br />

BÄK begrüßt Diskriminierungsverbot bei Gentests<br />

Kapitel<br />

Berlin, 19.11.2004: „Niemand darf zu einem Gentest gezwungen werden. Die Entscheidung<br />

über die Durchführung einer genetischen Diagnostik liegt allein in der Verantwortung des<br />

Betroffenen. Daher begrüßen wir die Gesetzespläne der Bundesregierung für ein Diskriminierungsverbot<br />

bei Gentests“, erklärte heute <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-<br />

Dietrich Hoppe. Es müsse klargestellt werden, dass niemand wegen seiner genetischen Veranlagung<br />

benachteiligt werden dürfe. Die bis 2011 befristete Selbstverpflichtung der Versicherungswirtschaft,<br />

auf prädiktive Gentests zu verzichten, reiche nicht aus; notwendig seien<br />

dauerhaft wirksame gesetzliche Regelungen. „Der Gesetzgeber darf es nicht zulassen, dass<br />

Kranken- und Lebensversicherungen den Anspruch erheben, Gentest-Ergebnisse ihrer Kunden<br />

zu erhalten. Eine anders geartete Regelung hätte zwangsläufig zur Folge, dass aus Angst<br />

vor versicherungsrechtlichen Nachteilen diese wichtige Diagnostik unterbliebe, ebenso würde<br />

das Patient-Arzt-Verhältnis in unerträglicher Weise belastet“, sagte Hoppe.<br />

Der Ärztepräsident wies darauf hin, dass die <strong>Bundesärztekammer</strong> mit ihren 2003 veröffentlichten<br />

Richtlinien zur prädiktiven genetischen Diagnostik und weiteren Richtlinien aus den<br />

zurückliegenden Jahren Standards gesetzt habe, die es in dem jetzt anstehenden Gesetzgebungsverfahren<br />

zu beachten gelte. So habe die <strong>Bundesärztekammer</strong> in ihren Richtlinien zur<br />

prädiktiven genetischen Diagnostik auch festgestellt, dass grundsätzlich weder aufgrund<br />

eines Arbeitsvertrages noch bei dessen Anbahnung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers<br />

besteht, in genetische Diagnostik einzuwilligen. Nach den Richtlinien der BÄK sollten Veranlassung,<br />

Interpretation und Übermittlung der Befundergebnisse von Gentests immer unter<br />

der Verantwortung entsprechend qualifizierter Ärzte stehen. Es sei deshalb sehr zu begrüßen,<br />

wenn auch der Gesetzgeber diesen Arztvorbehalt bei genetischen Untersuchungen im Gesetz<br />

festschreibe, so Hoppe.<br />

13<br />

623


Einigung über Biopatente ist Signal an Brüssel –<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> fordert Revision der EU-Biopatent-Richtlinie<br />

Berlin, 01.12.2004: „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Biopatent-Richtlinie<br />

ist ein Sieg der Vernunft. Mit den heute im Rechtsausschuss des Bundestages<br />

angenommenen Änderungen zur Begrenzung des Stoffschutzes wird dieser Gesetzentwurf<br />

ein deutliches Signal an die Europäische Kommission senden, die EU-Biopatent-Richtlinie<br />

zu revidieren“, begrüßte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe<br />

die nunmehr vorgesehene Beschränkung des Stoffschutzes bei menschlichen Genen auf die<br />

im Patentanspruch beschriebene spezifische Verwendung. Ein absoluter Stoffschutz für<br />

Gene und Gensequenzen, wie er in der EU-Biopatent-Richtlinie angelegt sei, berge die<br />

Gefahr, dass Forschungsergebnisse - in Erwartung einer Patenterteilung - nicht schnell und<br />

offen genug kommuniziert würden. Die Bundesregierung müsse sich daher verstärkt auf<br />

europäischer Ebene für eine Neufassung der Biopatent-Richtlinie einsetzen, in der klargestellt<br />

werde, dass menschliche Gene, Gensequenzen und Keimzellen keine patentierbaren<br />

Erfindungen sein können, so Hoppe.<br />

„Die Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamtes in München zeigt, dass die<br />

Gefahr einer Kommerzialisierung des menschlichen Genoms keineswegs gebannt ist. Deshalb<br />

bedauern wir sehr, dass es nicht gelungen ist, die Einschränkung des Stoffschutzes für<br />

Gene auf alle in Deutschland geltenden Patente zu übertragen.“ Notwendig seien darüber<br />

hinaus verbindliche internationale Regelungen, die Patente in diesem Bereich auf Verfahren<br />

und einzelne Verfahrensschritte zur Herstellung gentechnisch veränderter Medikamente<br />

beschränkten, forderte Hoppe.<br />

Höchst problematisch sei auch die Konstruktion des Europäischen Patentamtes (EPA).<br />

Anders als das deutsche Patentamt werde das EPA nicht durch ein unabhängiges Patentgericht<br />

kontrolliert. Auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg wache nicht über die<br />

Entscheidungen des Europäischen Patentamtes. „Das Europäische Patentamt ist sich selbst<br />

erste und letzte Instanz. Es fehlt also die äußere Kontrolle und auch die innere scheint nicht<br />

verlässlich zu sein, wie die Erteilung von Patenten auf Gene und Gensequenzen zu Krankheiten<br />

wie Brustkrebs, Zystische Fibrose oder Chorea Huntington durch das EPA belegt. Das<br />

ist ein unhaltbarer Zustand. Die Bundesregierung sollte daher auch in der Vertragsstaatenkonferenz<br />

des EPA ihren Einfluss geltend machen und auf eine Änderung der Patenterteilungspraxis<br />

des Amtes hinwirken“, forderte der Ärztepräsident.<br />

624


Resolution des<br />

„Bündnis Gesundheit 2000“<br />

Bündnistag am 24. März 2004 in Berlin<br />

Wachstumsmarkt Gesundheit<br />

<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />

Kapitel<br />

Gesundheit ist das höchste Gut in unserer Gesellschaft. Gesund zu sein und sich entsprechend zu<br />

verhalten, spielt für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes eine immer größere Rolle in ihrer<br />

Lebensführung. Neben dem persönlichen Beitrag eines jeden Einzelnen zum Erhalt und zur<br />

Wiederherstellung seines körperlichen und geistigen Wohlbefindens zählt dazu auch der Anspruch<br />

auf individuelle und qualitativ hochwertige Gesundheitsleistungen. Unser Gesundheitswesen<br />

muss diesen stetig steigenden Ansprüchen strukturell und finanziell angepasst werden.<br />

Bisherige Reformen aber haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt und<br />

damit auch in der Versorgung der Patienten geführt. Qualitätsverluste und Engpässe in der<br />

Versorgung waren die unvermeidliche und bis heute spürbare Folge dieser Politik.<br />

Wer im Gesundheitswesen aber ausschließlich einen Kostenfaktor sieht, ignoriert die volkswirtschaftliche<br />

Bedeutung dieses Wachstumsmarktes. Während in der Industrie durch den<br />

Globalisierungsdruck Arbeitsplätze verloren gehen, bieten Dienstleistungsbranchen wie das<br />

Gesundheitswesen immer noch Chancen für mehr Beschäftigung. (Insgesamt sind derzeit<br />

etwa 4,1 Millionen Menschen direkt oder indirekt im Gesundheitswesen beschäftigt. Dies<br />

entspricht rund 10,3 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland.)<br />

Bei zukünftigen Reformen ist daher neben einer nachhaltigen Stabilisierung der GKV auch<br />

den enormen Entwicklungspotenzialen und Beschäftigungschancen im Gesundheitswesen<br />

Rechnung zu tragen. Dazu müssen die Attraktivität der Berufe im Gesundheitswesen erhöht<br />

und die Arbeitsbedingungen wesentlich verbessert werden. Folgende Maßnahmen sind<br />

unverzichtbar:<br />

1. Ein zukunftsfähiges Gesundheitswesen braucht eine stabile Finanzierungsgrundlage.<br />

Mit Rationalisierungen und Rationierungen kann der wachsende Bedarf an notwendigen<br />

medizinischen und pflegerischen Leistungen nicht kompensiert werden. Vor<br />

dem Hintergrund der erodierenden Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen müssen<br />

deshalb zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet werden.<br />

2. Die Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten im Gesundheitswesen müssen<br />

dauerhaft gesichert werden. Gerade das Gesundheitswesen ist vor dem Hintergrund<br />

des medizinischen Fortschritts und der demografischen Entwicklung äußerst personalintensiv.<br />

Wenn die Personalkapazitäten zur Prävention, Behandlung, Betreuung und<br />

Pflege nicht mit dem exorbitant steigenden Leistungsbedarf wachsen, ist dauerhafte<br />

Rationierung die unvermeidliche Folge.<br />

3. Prävention muss zu einer eigenen Säule in der Gesundheitsversorgung ausgebaut<br />

werden. Prävention beugt Krankheiten vor und kann Pflegebedürftigkeit verhindern;<br />

sie verhilft damit gerade in einer Gesellschaft des langen Lebens vielen Menschen im<br />

Alter zu höherer Lebensqualität.<br />

13<br />

625


4. Eine Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten ist notwendig, wenn die<br />

gesetzliche Krankenversicherung nicht überlastet werden soll. Eigenverantwortung<br />

fördert das Gesundheitsverhalten und schärft das Kostenbewusstein der Patienten, wie<br />

beispielsweise eine gerechtere am Befund orientierte Zuschussregelung in der Zahnmedizin,<br />

und stabilisiert dadurch die Solidarität.<br />

5. Ein radikaler Abbau von bürokratischen Reglementierungen im Gesundheitswesen<br />

ist dringend erforderlich. Der zunehmende Verwaltungsaufwand lässt Behandlungszeit<br />

zu Verwaltungszeit werden. Patienten werden aber nicht durch Verwaltung<br />

ihrer Krankheiten geheilt, sondern durch eine individuelle, an Leitlinien orientierte qualitätsgerechte<br />

Behandlung.<br />

6. Die Berufsflucht in einigen Sparten des Gesundheitswesens muss gestoppt werden.<br />

Inhumane Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen führen oft bis an die Belastungsgrenze.<br />

Wenn die Versorgung auch zukünftig qualitativ hochwertig bleiben soll, sind humane<br />

Arbeitszeiten und – bedingungen sowie eine leistungsgerechte Bezahlung unerlässlich.<br />

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss dabei gewährleistet werden.<br />

7. Qualitätsoffensive im Gesundheitswesen darf kein Lippenbekenntnis bleiben. Die<br />

vermehrte Einstellung von unterqualifizierten Billigkräften sowie die zunehmende Leistungsverdichtung<br />

infolge von Budgetierung und Durchökonomisierung aber fordern<br />

Quantität auf Kosten der Qualität. Fundierte Ausbildung und regelmäßige Fortbildung<br />

sind die Grundlagen für eine hohe Versorgungsqualität. Dazu sind ausreichende Ausbildungskapazitäten<br />

in den Fachberufen des Gesundheitswesens entsprechend dem gesellschaftlichen<br />

Bedarf zu sichern. Versorgungsqualität aber kann nur dauerhaft gewährleistet<br />

werden, wenn der Patient individuell nach den Möglichkeiten des Fortschritts und<br />

vor allen Dingen mit dem notwendigen Maß an Menschlichkeit behandelt wird.<br />

8. Gesundheitspolitik muss Vertrauen schaffen, nicht zerstören. Patienten erwarten zu<br />

Recht, dass sie eine individuelle und eben vertrauensvolle Beziehung zu den Gesundheitsberufen<br />

aufbauen können. Nur bei einer gesicherten Vertrauensbasis in die Leistungsfähigkeit<br />

und Leistungsbereitschaft der Gesundheitsberufe werden die Menschen<br />

die Möglichkeiten von Gesundheitsangeboten auch außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

nutzen.<br />

9. Die Politik muss aufhören, die Leistungserbringer im Gesundheitswesen für den<br />

wachsenden Widerspruch zwischen Leistungsanstieg und wegbrechenden Einnahmen<br />

der GKV verantwortlich zu machen. Wir brauchen statt dessen eine offene<br />

und ehrliche Diskussion in unserer Gesellschaft des langen Lebens darüber, was noch<br />

solidarisch finanziert werden kann und was einem Zweiten Gesundheitsmarkt überantwortet<br />

werden kann. Es gilt, das Gesundheitswesen zukunftsfähig zu machen und nicht<br />

als Jobmaschine für die Wirtschaft abzuwürgen.<br />

626


Die Organisation der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Das Grundgesetz hat weite Bereiche des Gesundheitswesens den Ländern zugeordnet. Dazu<br />

gehören vor allem die Regelung der ärztlichen Berufsausübung und die Organisation des<br />

ärztlichen Berufsstandes, soweit sie öffentlich-rechtlicher Art sind. In den Ländern der<br />

Bundesrepublik Deutschland bestehen somit Ärztekammern, die durch Landesgesetze als<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts errichtet sind. Ihnen gehören kraft Gesetzes alle Ärzte<br />

im Bereich des jeweiligen Landes als Pflichtmitglieder an. Den Ärztekammern obliegt die<br />

Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft; sie nehmen weiter als übertragene<br />

hoheitliche Aufgabe die Aufsicht über die Ärzte ihres Bereiches wahr. Des weiteren bestehen<br />

ihre Aufgaben darin, die ärztliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, für einen sittlich<br />

und wissenschaftlich hochstehenden Ärztestand zu sorgen, die ärztlichen Berufspflichten<br />

und die Weiterbildung zu ordnen und an der Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen<br />

Gesundheitswesens mitzuwirken.<br />

Die Ärztekammern haben sich auf Bundesebene in der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />

der deutschen Ärztekammern) zusammengeschlossen. Diese ist aus der im<br />

Jahre 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern hervorgegangen.<br />

Ihr gehören 17 Ärztekammern an.<br />

Deutscher Ärztetag<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong>, die in der Regel einmal jährlich stattfindet,<br />

ist der Deutsche Ärztetag. Dieser setzt sich aus den von den Landesärztekammern entsandten<br />

Delegierten zusammen. Die Zahl der Delegierten ist auf 250 begrenzt; jede<br />

Landesärztekammer stellt 2 Delegierte als Basisvertretung, die Verteilung der restlichen 216<br />

Delegierten erfolgt nach dem d’Hondtschen Verfahren nach der Zahl der Mitglieder der<br />

Landesärztekammern.<br />

Für den 108. Deutschen Ärztetag 2005 entsenden die<br />

Landesärztekammer Baden-Württemberg 31 Delegierte<br />

Bayerische Landesärztekammer 38 Delegierte<br />

Ärztekammer Berlin 16 Delegierte<br />

Landesärztekammer Brandenburg 7 Delegierte<br />

Ärztekammer Bremen 4 Delegierte<br />

Ärztekammer Hamburg 8 Delegierte<br />

Landesärztekammer Hessen 18 Delegierte<br />

Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern 6 Delegierte<br />

Ärztekammer Niedersachsen 20 Delegierte<br />

Ärztekammer Nordrhein 29 Delegierte<br />

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz 11 Delegierte<br />

Ärztekammer Saarland 5 Delegierte<br />

13<br />

627


Sächsische Landesärztekammer 12 Delegierte<br />

Ärztekammer Sachsen-Anhalt 7 Delegierte<br />

Ärztekammer Schleswig-Holstein 9 Delegierte<br />

Landesärztekammer Thüringen 7 Delegierte<br />

Ärztekammer Westfalen-Lippe 22 Delegierte<br />

Die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong>, der „Deutsche Ärztetag“, stellt somit die<br />

parlamentarische Vertretung der gesamten Ärzteschaft der Bundesrepublik Deutschland dar.<br />

Der Deutsche Ärztetag besteht – anfänglich als Veranstaltung des Deutschen Ärztevereinsbundes<br />

– seit 1873 und tritt im Jahr 2005, nach den durch die beiden Weltkriege und die Zeit<br />

des NS-Regimes eingelegten Zwangspausen, zum 108. Male zusammen.<br />

Die Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Ärztetage obliegen dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Die dem Vorstand durch die Wahl des 106. Deutschen Ärztetages<br />

2003 in Köln bzw. kraft Amtes angehörenden Mitglieder sind auf Seite 679f. aufgeführt.<br />

628


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern)<br />

(in der vom 104. Deutschen Ärztetag 2001 beschlossenen Fassung)<br />

§ 1<br />

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Bayerische Landesärztekammer, die<br />

Ärztekammer Berlin, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ärztekammer Bremen,<br />

die Ärztekammer Hamburg, die Landesärztekammer Hessen, die Ärztekammer<br />

Mecklenburg-Vorpommern, die Ärztekammer Niedersachsen, die Ärztekammer<br />

Nordrhein, die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Ärztekammer des Saarlandes,<br />

die Sächsische Landesärztekammer, die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Ärztekammer<br />

Schleswig-Holstein, die Landesärztekammer Thüringen und die Ärztekammer<br />

Westfalen-Lippe bilden eine Arbeitsgemeinschaft.<br />

(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „<strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />

der Deutschen Ärztekammern)“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.<br />

(3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 1 werden wirksam, wenn der<br />

Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser<br />

Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist der Sitz der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und der Geschäftsstelle Köln. 1<br />

§ 2<br />

(1 ) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern<br />

und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten.<br />

(2) Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das<br />

Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen,<br />

den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern zu vermitteln<br />

und diese zu beraten,<br />

die Ärztekammern über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des<br />

Gesundheitswesens und des sozialen Lebens zu unterrichten,<br />

auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der<br />

Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken,<br />

die ärztliche Fortbildung zu fördern,<br />

in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen,<br />

die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren,<br />

Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten,<br />

Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des<br />

Auslandes herzustellen.<br />

1 Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat die in § 1 Abs. 3 vorgesehene Feststellung zur Funktionsfähigkeit<br />

des Sitzes Berlin am 27. August 2004 festgestellt und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (DÄBl. vom<br />

24.09.2004, Heft 39, S. 2643).<br />

13<br />

629


§ 3<br />

Organe der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind:<br />

a) die Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag),<br />

b) der Vorstand.<br />

§ 4<br />

(1) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) hält<br />

mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung als Deutschen Ärztetag<br />

ab. Außerdem kann der Vorstand die Abhaltung eines außerordentlichen Deutschen<br />

Ärztetages beschließen, wenn er es aus einem wichtigen und dringlichen Grunde für<br />

notwendig hält; ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag muß einberufen werden,<br />

wenn mindestens drei Ärztekammern es beantragen.<br />

Das Nähere über die Einberufung, die Leitung sowie über Form und Zeitpunkt der<br />

Einladungen regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage.<br />

(2) Aufgaben des Deutschen Ärztetages sind:<br />

die Aufstellung einer Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der<br />

Deutschen Ärztekammern),<br />

einer Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage,<br />

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte<br />

im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern),<br />

die Bildung von Ausschüssen zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung einzelner<br />

Sachgebiete oder Gegenstände,<br />

630<br />

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Unkostenanteile,<br />

die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den<br />

Vorstand,<br />

die Beratung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung.<br />

(3) Die Ärztekammern werden auf dem Deutschen Ärztetag durch antrags- und stimmberechtigte,<br />

mit einem Ausweis ihrer Ärztekammer versehene Abgeordnete vertreten.<br />

Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Zahl der Abgeordneten ist auf 250 begrenzt.<br />

Jede Ärztekammer erhält zwei Sitze als Basisvertretung. Die restlichen Sitze werden<br />

nach dem „d'Hondtschen Verfahren“ vergeben, bezogen auf die Zahl der Mitglieder der<br />

einzelnen Ärztekammern.<br />

(4) Der Deutsche Ärztetag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten<br />

des Deutschen Ärztetages anwesend ist.<br />

(5) Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Beschlussfassung mit<br />

Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

(6) Über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung der<br />

Kostenanteile, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der<br />

Entlastung an den Vorstand können die Delegierten einer Landesärztekammer nur einheitlich<br />

durch einen Stimmführer für ihre Kammer abstimmen. Der Stimmführer hat<br />

dabei soviel Stimmen wie die Zahl der seiner Ärztekammer nach § 4 Abs. 3 zustehenden<br />

Abgeordneten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der<br />

Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen.<br />

§ 5<br />

(1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus<br />

a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten<br />

b) den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind,<br />

c) zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten.<br />

(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die<br />

Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder<br />

Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl<br />

erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten<br />

Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der<br />

gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen<br />

nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei<br />

Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich<br />

dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende<br />

Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten<br />

mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.<br />

(3) Die Präsidenten der Landesärztekammern gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an.<br />

Sie können sich im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten ihrer Kammer vertreten<br />

lassen. Ist auch dieser verhindert, so kann die betreffende Kammer zu den<br />

Vorstandssitzungen einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden. Die Sätze 2 und 3 dieses<br />

Absatzes gelten auch für den Fall, daß der Präsident einer Landesärztekammer nach<br />

Abs. 2 zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt und verhindert ist, an einer<br />

Vorstandssitzung teilzunehmen.<br />

(4) Die in Abs. 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die<br />

Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 3 gebildete Vorstand ist vor dem Deutschen Ärztetag<br />

durch den ältesten Abgeordneten des Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum<br />

Wohle der deutschen Ärzteschaft zu verpflichten.<br />

(6) Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden der Vizepräsidenten und die beiden<br />

weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer Amtsdauer abberufen. Der<br />

Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Zahl der<br />

Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach § 4 Abs. 3 errechnet ist.<br />

13<br />

631


(7) Die Vorstandssitzungen werden von dem Präsidenten nach Bedarf einberufen und<br />

geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt.<br />

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt<br />

ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.<br />

§ 6<br />

Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine<br />

Geschäftsstelle in Berlin.<br />

Die Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft und der Justiziar sind zu allen Sitzungen des<br />

Vorstandes einzuladen und sind berechtigt, Anträge zu stellen.<br />

§ 7<br />

(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten<br />

oder seinen Stellvertreter vertreten.<br />

(2) Zur Erledigung der laufenden Geldgeschäfte im Rahmen des Voranschlages kann der<br />

Präsident den Geschäftsführern der Arbeitsgemeinschaft Vollmacht erteilen.<br />

§ 8<br />

(1) Durch ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die Ärztekammern zur<br />

anteiligen Übernahme der aus der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer<br />

Ausschüsse entstehenden Kosten.<br />

(2) Über das Verfahren der Umlegung der Kosten beschließt der Deutsche Ärztetag mit<br />

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten.<br />

(3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft, der durch eingeschriebenen Brief mit halbjähriger<br />

Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen kann, befreit nicht von der<br />

Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.<br />

(1)<br />

§ 9<br />

Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf und vertritt ihn vor dem Deutschen<br />

Ärztetag.<br />

(2) Kassenführer ist im Auftrag des Vorstandes der Hauptgeschäftsführer der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Er kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Vorstandes auf einen<br />

anderen hauptberuflichen Mitarbeiter der Geschäftsführung delegieren.<br />

(3) Der Kassenführer hat dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der<br />

(4)<br />

Finanzkommission vierteljährlich und der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> dem<br />

ordentlichen Deutschen Ärztetag jährlich Rechnung zu legen.<br />

Bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird eine Finanzkommission gebildet. Jede Landesärztekammer<br />

benennt für die Finanzkommission einen Arzt als Mitglied und einen Arzt als<br />

Stellvertreter. Die Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den<br />

632


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Sitzungen teilnehmen; das gleiche gilt für je einen Vertreter der Geschäftsführung der<br />

Landesärztekammern.<br />

(5) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen<br />

Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für die Dauer von 4<br />

Jahren gewählt und zwar zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und schlägt die<br />

Tagesordnung vor.<br />

Die Finanzkommission tagt mindestens einmal jährlich.<br />

Der Vorsitzende kann sie zu weiteren Sitzungen einberufen.<br />

(6) Jedes Mitglied der Finanzkommission hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(7) Die Finanzkommission überwacht das Finanzgebaren der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Sie<br />

prüft die Rechnungslegung und wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mit. Vor<br />

der Beschlussfassung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> über Ausgaben, die ihrer<br />

Art oder Höhe nach nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder von denen zu<br />

befürchten ist, dass sie zu einer Überschreitung des Haushaltsplanes oder zu wesentlichen<br />

Verschiebungen von Etatposten untereinander führen, ist die Finanzkommission<br />

zu hören.<br />

Die Finanzkommission kann Einspruch gegen derartige Ausgaben erheben, über den<br />

der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu entscheiden hat.<br />

Der Vorsitzende der Finanzkommission erstattet jährlich dem ordentlichen Deutschen<br />

Ärztetag einen Bericht über die Tätigkeit der Finanzkommission, insbesondere die<br />

Prüfung der Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages.<br />

(8) Die Kassen und Bücher werden jährlich mindestens einmal von einem oder mehreren<br />

Sachverständigen geprüft, die von der Finanzkommission bestellt werden.<br />

Geschäftsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.<br />

§ 10<br />

(1) Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur ein Ärztetag beschließen, auf<br />

dem alle Ärztekammern durch ihre Abgeordneten vertreten sind. Zur Annahme eines<br />

Beschlusses ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen erforderlich.<br />

(2) Das Vermögen fällt, soweit es nach Abwicklung nach Satz 3 zur Verfügung steht, an<br />

die Ärztekammern; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile der<br />

Beitragszahlung der Ärztekammern an die <strong>Bundesärztekammer</strong> im Durchschnitt der<br />

letzten fünf Jahre vor dem Auflösungsbeschluss. Der Deutsche Ärztetag bestellt zur<br />

Durchführung der Auflösung einen Treuhänder. Die Erfüllung der schwebenden<br />

Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft ist vor erfolgter Auflösung sicherzustellen.<br />

Für die Sicherstellung haften die Ärztekammern gesamtschuldnerisch gemeinsam.<br />

13<br />

633


Geschäftsordnung der<br />

Deutschen Ärztetage<br />

(in der vom 97. Deutschen Ärztetag 1994 beschlossenen Fassung)<br />

§ 1<br />

Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />

der Deutschen Ärztekammern), im folgenden „<strong>Bundesärztekammer</strong>“ genannt,<br />

die damit die Tradition der vom Deutschen Ärztevereinsbund als Deutsche Ärztetage veranstalteten<br />

Mitgliederversammlungen wieder aufnimmt und fortführt.<br />

§ 2<br />

(1) Die Einberufung zum ordentlichen Ärztetag soll mindestens vier Wochen vor dem Ärztetag<br />

unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.<br />

(2) Die Vorbereitungen zu einem Ärztetag werden von der Geschäftsführung der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> getroffen. Ärztekammern, in deren Bereich der Ärztetag stattfindet,<br />

sind an den Vorbereitungen und an den zur Durchführung des Ärztetages erforderlichen<br />

Arbeiten in zweckmäßiger Weise zu beteiligen.<br />

§ 3<br />

Zutritt zu den Sitzungen des Deutschen Ärztetages haben alle deutschen Ärzte und die vom<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> geladenen Personen. Zum Wort berechtigt sind nur die<br />

Abgeordneten, die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung.<br />

Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Präsidenten des Ärztetages erhalten.<br />

Andere Teilnehmer sollen das Wort nur mit Zustimmung der Versammlung erhalten.<br />

§ 4<br />

(1) Die den Ärztetag bildenden, von den Ärztekammern gewählten Abgeordneten sind mit<br />

einem von dem Präsidenten ihrer Ärztekammer ausgestellten schriftlichen Ausweis zu<br />

versehen (§ 4 Abs. 3 der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong>).<br />

Nur die mit einem Ausweis versehenen Abgeordneten sind berechtigt, das Stimmrecht<br />

auszuüben.<br />

(2) Von der Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong> sind die Ausweisformulare mit der<br />

Angabe der auf die Ärztekammer entfallenden Stimmenzahl spätestens vier Wochen vor<br />

Beginn des ordentlichen Ärztetages, bei außerordentlichen Ärztetagen unter<br />

Berücksichtigung der gesamten Umstände sobald wie möglich, an die Ärztekammer zu<br />

senden.<br />

(3) Der Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong> bestimmt rechtzeitig vor jedem<br />

Deutschen Ärztetag, wer die Ausweise zu prüfen, die Stimmzettel auszuhändigen, sie<br />

wieder einzusammeln und das Ergebnis von Zettelabstimmungen festzustellen hat. Der<br />

634


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann jederzeit das Ergebnis von<br />

(1)<br />

Zettelabstimmun-gen selbst nachprüfen oder nachprüfen lassen.<br />

§ 5<br />

Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Ungültig<br />

abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen<br />

Stimmen nicht mit.<br />

(2) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Den Vorsitz des Deutschen Ärztetages führt der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder,<br />

falls er verhindert ist, seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so übernimmt den<br />

Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied, das dem Vorstand am längsten angehört. Will sich der<br />

Präsident des Deutschen Ärztetages an der Aussprache beteiligen, so soll er die Leitung der<br />

Verhandlungen abgeben.<br />

§ 7<br />

Vor oder auf dem ordentlichen Deutschen Ärztetag erstattet der Präsident oder der<br />

Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong> einen Jahresbericht. Der Vorsitzende der<br />

Finanzkommission berichtet über die Finanzen und das Ergebnis der Prüfungen durch die<br />

Finanzkommission.<br />

§ 8<br />

Wortmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei den Beratungen erhalten die Redner das<br />

Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldung. Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in<br />

freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen.<br />

(1)<br />

§ 9<br />

Dringende Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen<br />

vor Eintritt in den ersten Verhandlungsgegenstand vorgebracht und begründet werden.<br />

Sie sind zu verhandeln, wenn die Mehrheit dafür ist. Der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> kann jederzeit die Tagesordnung ändern oder ergänzen.<br />

(2) Anträge auf Änderung der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder der<br />

Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden, wenn eine<br />

Beratung über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und der Inhalt<br />

der beantragten Änderung den Landesärztekammern mindestens drei Monate vor dem<br />

Ärztetag bekanntgegeben wurde.<br />

§ 10<br />

Anträge zum Haushaltsvoranschlag können nur mit der Maßgabe zur Abstimmung zugelassen<br />

werden, daß ein zustimmendes Abstimmungsergebnis lediglich einen Vorschlag für die<br />

Abstimmung gem. § 4 Abs. 6 der Satzung zur Entscheidung durch den Stimmführer<br />

13<br />

635


darstellt. Über den Antrag entscheiden endgültig die Stimmführer im Verfahren nach § 4<br />

Abs. 6 der Satzung. Wird ein Abänderungsantrag durch die Stimmführer angenommen, so<br />

ist gegebenenfalls ein Nachtragshaushalt aufzustellen.<br />

§ 11<br />

(1) Alle Anträge, die von zehn stimmberechtigten Abgeordneten unterstützt sein müssen,<br />

müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und der Versammlung alsbald mitgeteilt<br />

werden. Der Antragsteller erhält das Wort in der Reihenfolge, in der er gemeldet<br />

ist. Antragsberechtigt sind außer den Abgeordneten auch die Mitglieder des Vorstandes<br />

und der Geschäftsführung.<br />

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, so ist dies alsbald der Versammlung mitzuteilen.<br />

Nach Schluss der Aussprache werden Anträge nicht entgegengenommen.<br />

§ 12<br />

Außer der Reihe erhält das Wort:<br />

a) Der Berichterstatter,<br />

b) der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will,<br />

d) wer Vertagung oder Vorberatung der Sache durch einen Ausschuss beantragen will,<br />

e) wer tatsächliche Berichtigungen zu geben hat,<br />

f) wer Schluss der Aussprache beantragen will.<br />

Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt.<br />

§ 13<br />

Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Grundsätzlich sollen<br />

die Redner, mit Ausnahme der Berichterstatter, nicht länger als 10 Minuten sprechen.<br />

Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden.<br />

§ 14<br />

Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam<br />

zu machen und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen, ferner diejenigen,<br />

die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung zu rufen. Den Betroffenen<br />

steht gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden der Einspruch an die Versammlung frei, die<br />

ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet.<br />

636<br />

§ 15<br />

(1) Der Vorsitzende stellt die Anträge zur Abstimmung. Vor der Abstimmung verliest der<br />

Vorsitzende noch einmal die gestellten Anträge oder – wenn die Anträge den<br />

Delegierten in umgedruckter Form vorliegen – teilt deren wesentlichen Inhalt mit.<br />

Anträge, die auf Abänderung des Hauptantrages zielen, werden zuerst abgestimmt. Im


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

übrigen ist der weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge<br />

entscheidet der Vorsitzende. Widerspricht die Mehrheit der Versammlung, so bestimmt<br />

sie die Abstimmungsfolge. Ferner darf der Vorsitzende bei mehreren, denselben<br />

Abstimmungsgegenstand betreffenden, Anträgen mit unterschiedlichem Inhalt die<br />

Abstimmungsfragen präzisieren und sie in der geeigneten Reihenfolge zur<br />

Abstimmung stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Versammlung<br />

mit Mehrheit.<br />

(2) Bei der Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor:<br />

a) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,<br />

b) der Antrag auf Vertagung,<br />

c) der Antrag auf Ausschussberatung,<br />

und zwar in vorstehender Reihenfolge.<br />

§ 16<br />

Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Auf Beschluss der<br />

Versammlung kann sie namentlich durch Aufruf der Abgeordneten oder schriftlich geheim<br />

erfolgen. Namentliche oder schriftliche geheime Abstimmung kann nicht mehr beantragt<br />

werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben im Gange ist. Die Abstimmung durch<br />

Handaufheben ist im Gange, sobald der Leiter der Versammlung zur Abgabe von Stimmen<br />

aufgefordert hat.<br />

§ 17<br />

Schluss der Aussprache kann nur von Abgeordneten beantragt werden, die sich an der<br />

Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben.<br />

Der Vorsitzende gibt einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag auf Schluss der<br />

Aussprache das Wort. Während dieser Aussprache können nur noch Geschäftsordnungsanträge<br />

eingebracht werden. Wird der Antrag auf Schluss der Aussprache abgelehnt,<br />

so geht die Aussprache weiter. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unstatthaft.<br />

Der Berichterstatter erhält nach Schluss der Aussprache das Schlußwort.<br />

§ 18<br />

Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Drittels der abgegebenen Stimmen (s. § 5) findet<br />

eine 2. Beratung und Beschlussfassung (2. Lesung) statt.<br />

§ 19<br />

Der Ärztetag wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der<br />

Stimmberechtigten es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zu zwei<br />

Stunden vertagen.<br />

13<br />

637


Diverse Satzungen und<br />

Statuten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

• Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Statut. . . . . . . . . . . . . . . . . 639<br />

• Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Geschäftsordnung. . . . . . . 645<br />

• Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin, Statut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650<br />

• Deutsche Akademie der Gebietsärzte, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652<br />

• Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654<br />

• Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656<br />

• Ernst-von-Bergmann-Plakette, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657<br />

• Paracelsus-Medaille, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658<br />

• Ständige Kommission Organtransplantation, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659<br />

• Prüfungskommission gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG, Geschäftsordnung . . . . 661<br />

• Überwachungskommission gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und<br />

§ 12 Abs. 5 Satz 3 TPG, Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664<br />

• Wissenschaftlicher Beirat, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666<br />

• Vereinbarung zwischen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Bundespsychotherapeutenkammer<br />

über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie<br />

nach § 11 PsychThG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669<br />

• Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />

Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission), Statut . . . . . . . 672<br />

638


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut der Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft<br />

Kapitel<br />

(in der Fassung der Beschlüsse des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 19.11.1993,<br />

08.05.1994 und 28.03.2003)<br />

§ 1<br />

Errichtung und Aufgaben der Arzneimittelkommission<br />

(1) Als ständiger Ausschuss der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird die Arzneimittelkommission der<br />

deutschen Ärzteschaft errichtet.<br />

(2) Aufgabe der Arzneimittelkommission ist es, die <strong>Bundesärztekammer</strong> in den das<br />

Arzneimittelwesen betreffenden wissenschaftlichen Fragen unabhängig zu beraten.<br />

Ferner soll die Arzneimittelkommission den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner<br />

Meinungsbildung zu arzneimittelpolitischen Fragen unterstützen und zu<br />

Grundsatz- und Einzelfragen, die ihr vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt<br />

werden, Stellung nehmen. Soweit es geboten ist, soll die Arzneimittelkommission insbesondere<br />

mit dem Wissenschaftlichen Beirat der <strong>Bundesärztekammer</strong> zusammenarbeiten.<br />

§ 2<br />

Einzelaufgaben<br />

Darüber hinaus hat die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Aufgaben im einzelnen:<br />

1. Sie ist im Auftrag der <strong>Bundesärztekammer</strong> befugt, in Fragen der Herstellung,<br />

Bezeichnung, Propagierung, Verteilung und Verwendung von Arzneimitteln wissenschaftliche<br />

Stellungnahmen abzugeben und diese nach Abstimmung mit der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> auch gegenüber den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen;<br />

das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />

2. Sie erfasst, dokumentiert und bewertet unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die ihr<br />

aus der deutschen Ärzteschaft gemäß der ärztlichen Berufsordnung mitgeteilt werden<br />

müssen.<br />

3. Sie erfüllt als „Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe“ die aus dem<br />

Arzneimittelgesetz abzuleitenden Aufgaben (z.B. als Stufenplanbeteiligte).<br />

4. Sie gibt das Buch „Arzneiverordnungen“ sowie das Informationsblatt<br />

5.<br />

„Arzneiverordnung in der Praxis“ heraus.<br />

Sie nimmt zu Fragen der Arzneimittelsicherheit Stellung.<br />

6. Sie wirkt im Auftrag der <strong>Bundesärztekammer</strong> bei der Ausarbeitung des „Deutschen<br />

Arzneibuches (DAB)“ sowie etwaiger Nachträge mit.<br />

13<br />

639


7. Sie berät den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in allen das europäische<br />

Arzneimittelwesen betreffenden Fragen, soweit sie wissenschaftlicher und arzneimittelpolitischer<br />

Art sind.<br />

§ 3<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Arzneimittelkommission besteht aus mindestens 25, höchstens 40 ordentlichen<br />

Mitgliedern. Die Mitglieder der Arzneimittelkommission müssen in Arzneimittelfragen<br />

fachlich ausgewiesen sein. Die Fachgebiete und die praktizierende Ärzteschaft sollen<br />

ausreichend repräsentiert werden.<br />

(2) Die ordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen.<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission kann dazu Vorschläge unterbreiten.<br />

(3) Berufen werden jeweils ein Drittel der ordentlichen Mitglieder für eine Amtsperiode<br />

von jeweils drei Jahren im Abstand von jeweils einem Jahr. Für das<br />

Berufungsverfahren der Errichtungsphase gilt die Übergangsregelung nach § 14.<br />

(4) Die Wiederberufung ist zulässig.<br />

§ 3a<br />

Ehrenmitgliedschaft<br />

(1) Ehemalige Mitglieder der Arzneimittelkommission und andere, den Aufgaben der<br />

Arzneimittelkommission besonders nahestehende Personen (aus dem Kreis der<br />

Wissenschaft und der ärztlichen Praxis), können zu Ehrenmitgliedern der<br />

Arzneimittelkommission ernannt werden. Vorschläge hierzu werden vom Vorstand der<br />

Arzneimittelkommission oder von Vorstandsmitgliedern der <strong>Bundesärztekammer</strong> unterbreitet.<br />

(2) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen. Die entsprechende<br />

Berufung gilt lebenslang.<br />

(3) Das Ehrenmitglied darf die Bezeichnung „Ehrenmitglied der Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft“ führen. Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission sind<br />

nicht stimmberechtigt.<br />

(4) Das Ehrenmitglied ist über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission regelmäßig zu<br />

unterrichten und zu den Veranstaltungen der Kommission, insbesondere zu den<br />

Mitgliederversammlungen zu laden. Es erhält die Ergebnisniederschriften der<br />

Mitgliederversammlung zur Kenntnis. Es kann durch den Vorsitzenden als beratendes<br />

Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden.<br />

(5) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten für Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission.<br />

640


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 4<br />

Vorstand der Arzneimittelkommission<br />

(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission umfasst bis zu sieben Mitglieder. Fünf<br />

Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission durch die ordentlichen Mitglieder gewählt. Je ein Mitglied<br />

des Vorstandes wird vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> und vom Vorstand der<br />

Kassenärztlichen Bundesvereinigung unmittelbar benannt.<br />

(2) Die Arzneimittelkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind aus der Mitte<br />

der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder des Vorstandes der<br />

Arzneimittelkommission zu wählen.<br />

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und<br />

Wiederbenennung ist zulässig. Die dreijährige Amtsdauer im Vorstand ist unabhängig<br />

vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Arzneimittelkommission. Eine Abberufung<br />

der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Arzneimittelkommission ist zulässig.<br />

§ 5<br />

Wahlen zum Vorstand<br />

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission gemäß § 10. Die Versammlung ist für die Wahl beschlussfähig,<br />

wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 S. 1 anwesend<br />

sind.<br />

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder<br />

der Arzneimittelkommission in gesonderten Wahlgängen für jedes zu wählende<br />

Vorstandsmitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen<br />

erhält, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Erreicht im ersten Wahlgang keiner<br />

der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die nötige Stimmenzahl, so findet eine<br />

Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten<br />

haben. Die Stichwahl ist erforderlichenfalls zu wiederholen.<br />

(3) Sämtliche Wahlen sind in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln<br />

durchzuführen.<br />

§ 5 a<br />

Kommissarischer Vorstand<br />

Kommt die Wahl des Vorstandes oder einer Mehrheit der zu wählenden Vorstandsmitglieder<br />

nicht rechtzeitig zustande oder löst sich der gewählte Vorstand im Laufe der Amtsperiode<br />

auf, so kann der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> für eine von ihm zu bestimmende Zeit,<br />

längstens bis zum Ablauf der Amtsperiode, kommissarische Vorstandsmitglieder einsetzen.<br />

Er kann hierbei auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.<br />

Die Stellung der benannten Vorstandsmitglieder bleibt unberührt.<br />

13<br />

641


§ 6<br />

Aufgaben des Vorstandes<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission trifft die für die Arbeitsweise der Kommission<br />

notwendigen Grundsatzentscheidungen. Er stellt eine Geschäftsordnung für die Arbeit der<br />

Kommission auf. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>. Der Vorstand der Arzneimittelkommission entscheidet über die Art der<br />

Erledigung von Anfragen und Prüfungsaufträgen des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 7<br />

Fachausschüsse<br />

(1) Die Arzneimittelkommission kann Fachausschüsse einrichten. Vorschläge hierzu unterbreitet<br />

der Vorstand der Arzneimittelkommission. Der Beschluss zur Einrichtung eines<br />

Fachausschusses bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Zur Tätigkeit in den Fachausschüssen können neben den ordentlichen Mitgliedern der<br />

Arzneimittelkommission außerordentliche Mitglieder als Sachverständige hinzugezogen<br />

werden.<br />

(3) Die Besetzung der Fachausschüsse und die Benennung der außerordentlichen<br />

Mitglieder erfolgt durch den Vorstand der Arzneimittelkommission aufgrund von<br />

Vorschlägen aus der Arzneimittelkommission.<br />

(4) Die Amtsdauer der außerordentlichen Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbenennung<br />

ist zulässig.<br />

§ 8<br />

Geschäftsführer und Geschäftsstelle<br />

Die Arzneimittelkommission hat einen Geschäftsführer und eine Geschäftsstelle.<br />

Rechtsträger für die Geschäftsstelle ist der Arzneimittel-Informationsdienst e.V. (AID). Für<br />

die rechtliche Struktur der Geschäftsstelle und die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter ist die<br />

Satzung des AID maßgeblich.<br />

§ 9<br />

Aufgaben des Geschäftsführers<br />

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission wird durch den AID bestellt.<br />

(2) Der Geschäftsführer erledigt im Auftrage des Vorstandes der Arzneimittelkommission<br />

nach dessen fachlichen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbesondere<br />

bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes der Arzneimittelkommission vor und führt sie<br />

aus. Der Geschäftsführer übt Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der<br />

Geschäftsstelle aus. Im übrigen bestimmt der Vorstand des AID gemäß seiner Satzung<br />

die Aufgaben des Geschäftsführers.<br />

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der<br />

Arzneimittelkommission, an den Sitzungen der Arzneimittelkommission und ihrer<br />

Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.<br />

642


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 10<br />

Versammlung der Arzneimittelkommission<br />

Die Arzneimittelkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen,<br />

welche vom amtierenden Vorsitzenden einzuberufen ist.<br />

§ 11<br />

Beschlüsse<br />

Sämtliche Beschlüsse der Arzneimittelkommission und ihres Vorstandes ergehen mit<br />

Mehrheit, soweit in den vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.<br />

§ 12<br />

Rechtliche Stellung der Mitglieder der Arzneimittelkommission<br />

(1) Verträge, Absprachen und Abmachungen jeder Art, aus denen finanzielle<br />

Verpflichtungen der Arzneimittelkommission und der <strong>Bundesärztekammer</strong> erwachsen<br />

können, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> leistet den Mitgliedern der Arzneimittelkommission<br />

Rechtsschutz in den Fällen, in denen er aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit im<br />

Rahmen des Statuts der Arzneimittelkommission erforderlich wird. Voraussetzung für die<br />

Gewährung des Rechtsschutzes ist die vorherige Anzeige jeder Rechtshandlung, insbesondere<br />

bei Abschluss von Verträgen, seitens der Mitglieder der Arzneimittelkommission.<br />

Die Mitglieder der Arzneimittelkommission und die Arzneimittelkommission haben sich<br />

bei der Anmeldung, der Androhung und der klageweisen Geltendmachung von<br />

Ansprüchen Dritter gegen sie oder gegen die Arzneimittelkommission jeder eigenen<br />

Handlung zu enthalten und unverzüglich die <strong>Bundesärztekammer</strong> zu verständigen.<br />

§ 13<br />

Entschädigung<br />

(1) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für<br />

die Mitglieder des Vorstandes der Arzneimittelkommission. Die übrigen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission erhalten Reisekosten nach den für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

maßgeblichen Regelungen.<br />

(2) Für außerordentliche Mitglieder legt der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die<br />

Entschädigungsregelung fest.<br />

13<br />

643


§ 14<br />

Inkrafttreten und Übergangsregelungen<br />

(1) Dieses Statut tritt am 1.12.1993 in Kraft.<br />

(2) Die Amtsdauer des vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> aufgrund des Beschlusses<br />

vom 8.4.1994 berufenen kommissarischen Vorstands endet am 31.12.1994. Mit<br />

Wirkung vom 1.1.1995 wird auf der Grundlage dieses Statuts ein Vorstand gewählt,<br />

dessen Amtsdauer am 31.12.1997 endet.<br />

(3) Für ordentliche Mitglieder der Arzneimittelkommission, die beim Inkrafttreten dieses<br />

Statuts aufgrund der bis dahin gültigen Geschäftsordnung im Amt sind, gilt folgende<br />

Übergangsregelung:<br />

a) Für Mitglieder, welche vor dem 1.1.1991 berufen worden sind, endet die<br />

Amtsdauer am 31.12.1993.<br />

b) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1991, aber vor dem 1.1.1992 berufen worden<br />

sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1994.<br />

c) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1992, aber vor dem 1.1.1993 berufen worden<br />

sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1995.<br />

(4) Der Vorstand stellt fest, wieviele ordentliche Mitglieder aufgrund der Übergangsregelung<br />

im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amt sind. Unterschreitet ihre Zahl<br />

die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> festzulegende Zahl gemäß § 3, finden<br />

Ergänzungsberufungen gemäß § 3 statt. Im übrigen erfolgen im Umfang des<br />

Ausscheidens der in Abs. 3 bezeichneten bisherigen ordentlichen Mitglieder<br />

Neuberufungen entsprechend § 3 des Statuts.<br />

(5) Das Amt eines korrespondierenden Mitglieds nach der bisherigen Geschäftsordnung<br />

endet mit Inkrafttreten des Statuts. Der Vorstand hat unverzüglich das Verfahren der<br />

Berufung von außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 einzuleiten.<br />

(6) Mit Inkrafttreten dieses Statuts tritt die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom<br />

1.4.1978 außer Kraft.<br />

644


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Geschäftsordnung der<br />

Arzneimittelkommission der<br />

deutschen Ärzteschaft<br />

Kapitel<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat die nachstehende<br />

Geschäftsordnung gemäß § 6 des vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> beschlossenen<br />

Statuts der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft beschlossen. Die<br />

Geschäftsordnung ist vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner Sitzung am<br />

9. Dezember 1994 bestätigt worden.<br />

I. Tätigkeit des Vorstandes<br />

§ 1<br />

Vorstandssitzungen<br />

(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission soll zu mindestens sechs Sitzungen im Jahr<br />

zusammentreffen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Vorstands (Vorsitzender<br />

der Arzneimittelkommission) ein. Er legt in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der<br />

Arzneimittelkommission die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung kann in den<br />

Vorstandssitzungen durch Beschluss des Vorstandes ergänzt oder geändert werden.<br />

(2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mit Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin den Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben<br />

werden. Die Sitzungstermine werden für ein Jahr im voraus festgelegt.<br />

(3) Die Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsstelle der Arzneimittelkommission<br />

vorbereitet und unterstützt.<br />

§ 2<br />

Leitung der Vorstandssitzungen<br />

Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission leitet die Sitzungen des Vorstandes. Ist er verhindert,<br />

so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhindert, übernimmt<br />

die Leitung der Sitzung das hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Arzneimittelkommission<br />

älteste Vorstandsmitglied.<br />

§ 3<br />

Beschlüsse des Vorstandes<br />

(1) Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt § 11 des Statuts. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

(2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Mehrheit beschließen, dass über<br />

bestimmte Fragen außerhalb der Sitzungen schriftlich abgestimmt wird.<br />

13<br />

645


§ 4<br />

Teilnahme des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V.<br />

Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie der Vorsitzende des Vorstandes des<br />

Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes der<br />

Arzneimittelkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />

§ 5<br />

Vertraulichkeit<br />

Verhandlungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand<br />

entscheidet, ob anderen Personen, Institutionen, Gremien oder Firmen über Ergebnisse der<br />

Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf.<br />

§ 6<br />

Niederschrift<br />

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisniederschrift über<br />

die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglieder des Vorstandes bedarf die<br />

Niederschrift der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, welches<br />

die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die Niederschrift in der folgenden<br />

Sitzung; Einwände gegen die Niederschrift können nur bis zu diesem Zeitpunkt<br />

vorgetragen werden.<br />

(2) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Vorsitzende des Vorstandes des<br />

Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. erhalten regelmäßig die genehmigten Ergebnisniederschriften<br />

über die Vorstandssitzungen der Arzneimittelkommission.<br />

II. Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission (§ 10 des Statuts)<br />

§ 7<br />

Versammlung der ordentlichen Mitglieder<br />

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission sind mindestens einmal jährlich<br />

zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den<br />

Vorsitzenden der Arzneimittelkommission.<br />

(2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung nicht später<br />

als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekanntgegeben<br />

werden.<br />

(3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand der Arzneimittelkommission<br />

festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitgliedern im Regelfall mit der<br />

Einladung, keinesfalls jedoch später als 14 Tage vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben<br />

werden.<br />

646


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

(4) Der Vorstand kann die ordentlichen Mitglieder zu einer außerordentlichen<br />

Versammlung einberufen, wenn die Dringlichkeit eines Beratungsgegenstandes dies<br />

gebietet. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden der<br />

Arzneimittelkommission oder in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer; sie soll<br />

den ordentlichen Mitgliedern nicht später als 14 Tage vor dem festgelegten<br />

Sitzungstermin bekanntgegeben werden.<br />

§ 8<br />

Teilnahme an der Versammlung<br />

(1) Berechtigt zur Teilnahme an der Versammlung sind neben dem Vorstand der<br />

Arzneimittelkommission alle ordentlichen Mitglieder, die Mitarbeiter der<br />

Geschäftsstelle des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. und die vom Vorstand eingeladenen<br />

Gäste.<br />

(2) Zur Teilnahme an der Versammlung sind der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, der<br />

Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Mitglieder des<br />

Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. berechtigt. Sie sind zu den<br />

Versammlungen einzuladen.<br />

§ 9<br />

Leitung und Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden der Arzneimittelkommission – im Falle seiner<br />

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand<br />

beauftragten Vorstandsmitglied – geleitet.<br />

(2) Die Versammlung ist unbeschadet der besonderen Regelungen über ihre<br />

Beschlussfähigkeit bei Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission<br />

anwesend ist.<br />

§ 10<br />

Ablauf der Versammlung<br />

(1) Gegenstand der regelmäßigen Versammlung ist ein Bericht des Vorstandes über die<br />

Tätigkeit der Arzneimittelkommission sowie eine Information der ordentlichen<br />

Mitglieder über die für die Tätigkeit der Arzneimittelkommission wichtigen<br />

Entwicklungen.<br />

(2) Über Gegenstände, die nicht in die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung aufgenommen<br />

sind, kann nur verhandelt werden, wenn vor Eintritt in die Tagesordnung ein<br />

schriftlicher Antrag gestellt worden ist, der der Unterstützung von mindestens fünf<br />

ordentlichen Mitgliedern bedarf, und die Mehrheit der Versammlung die Aufnahme des<br />

beantragten Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung beschließt. Der Vorstand<br />

der Arzneimittelkommission kann mit den Stimmen der anwesenden<br />

Vorstandsmitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung mit der Maßgabe widersprechen,<br />

dass der Vorstand zu dem beantragten Verhandlungsgegenstand in angemessener<br />

13<br />

647


Zeit eine schriftliche Stellungnahme abgibt, wenn dies nach der Art des<br />

Verhandlungsgegenstandes möglich ist.<br />

(3) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung sind rede- und antragsberechtigt in der Versammlung.<br />

(4) Über Anträge, die den Ablauf der Versammlung betreffen (Geschäftsordnungsanträge),<br />

lässt der Vorsitzende ohne Aussprache abstimmen; über den Antrag entscheidet die<br />

Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im übrigen gilt für Verfahrensfragen die<br />

Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages entsprechend.<br />

§ 11<br />

Niederschrift über die Sitzung der Versammlung<br />

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt im Auftrage des Vorsitzenden<br />

der Versammlung eine Ergebnisniederschrift. Die Ergebnisniederschrift bedarf der<br />

Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Geschäftsführer der<br />

Arzneimittelkommission.<br />

(2) Die unterzeichnete Ergebnisniederschrift wird den ordentlichen Mitgliedern der<br />

Versammlung zugeleitet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach<br />

Zugang ein Einspruch erhoben wird. Über einen Einspruch entscheidet der Vorsitzende<br />

der Versammlung nach Beratung im Vorstand der Arzneimittelkommission. Er teilt ein<br />

Ergebnis, das zu einer Abänderung oder Ergänzung der Ergebnisniederschrift führt, in<br />

geeigneter Weise den ordentlichen Mitgliedern der Arzneimittelkommission mit.<br />

III. Fachausschüsse<br />

§ 12<br />

Vorsitz<br />

(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission bestimmt die Vorsitzenden für die gemäß<br />

§ 7 des Statuts einzusetzenden Ausschüsse.<br />

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses ist für die Arbeit des Ausschusses verantwortlich. Er<br />

legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle die Sitzungstermine und die Tagesordnung<br />

für die Sitzungen fest.<br />

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses berichtet dem Vorstand der Arzneimittelkommission<br />

auf dessen Wunsch über den Stand der Arbeiten. Der Vorstand kann auch einen schriftlichen<br />

Bericht erbitten.<br />

(4) Über die Sitzungen der Fachausschüsse sind Ergebnisniederschriften zu erstellen, die<br />

vom Vorsitzenden und dem mit der Erstellung betrauten Mitarbeiter der Geschäftsstelle<br />

zu unterzeichnen sind. Die Ergebnisniederschriften der Ausschusssitzungen werden<br />

nach Erstellung über die Geschäftsstelle dem Vorstand umgehend zur Kenntnis<br />

gebracht.<br />

(5) Die Geschäftsführung für den jeweiligen Fachausschuss wird durch einen Mitarbeiter<br />

der Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit des<br />

Vorsitzenden des Arbeitsausschusses.<br />

648


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

IV. Besondere Verfahrensweisen<br />

§ 13<br />

Abstimmung mit der <strong>Bundesärztekammer</strong> gemäß § 2 Nr. 1 des Statuts<br />

(1) Nach Zustimmung durch den Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong> ist die<br />

Arzneimittelkommission befugt, durch ihren Vorstand zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen<br />

oder zu Anfragen der zuständigen Behörden im Namen der<br />

Arzneimittelkommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist vor<br />

ihrer Abgabe dem Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong> zuzuleiten.<br />

(2) Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission entscheidet, wer mit der Vorbereitung des<br />

Entwurfs der Stellungnahme betraut wird.<br />

§ 14<br />

Unterrichtung des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission berichtet regelmäßig dem Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission.<br />

§ 15<br />

Ergänzende Regelungen<br />

Der Vorstand der Arzneimittelkommission beschließt ergänzende Regelungen für weitere<br />

Verfahrensweisen als Anlagen zu dieser Geschäftsordnung. Sie bedürfen der Bestätigung<br />

des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

V. Inkrafttreten<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Bestätigung durch den Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> ist Kraft.<br />

13<br />

649


Statut der „Deutschen Akademie für<br />

Allgemeinmedizin“<br />

(in der vom 61. Deutschen Ärztetag 1958 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />

der vom 81. Deutschen Ärztetag 1978 geänderten Bezeichnung)<br />

§ 1<br />

Errichtung und Aufgabe<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />

und Förderung von Berufsfragen der Ärzte, die als Praktische Ärzte und Ärzte für<br />

Allgemeinmedizin niedergelassen sind. Der Beirat führt die Bezeichnung „Deutsche<br />

Akademie für Allgemeinmedizin“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt).<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

Der Ausschuss wird gebildet aus<br />

a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom Ärztetag<br />

gewählten Praktischen Ärzten bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin, die den Vorstand des<br />

Ausschusses bilden,<br />

b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Praktischer<br />

Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin sein muss,<br />

c) weiteren Sachverständigen, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende<br />

Mitglieder vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen werden.<br />

Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ausschusses<br />

und seinen Stellvertreter.<br />

§ 3<br />

Zusammenarbeit<br />

Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeiten mit allen Organen und<br />

Ausschüssen, insbesondere mit dem Senat für ärztliche Fortbildung, dem Wissenschaftlichen<br />

Beirat, den Ausschüssen für Fragen der ärztlichen Ausbildung, Facharztweiterbildung und der<br />

Gebührenordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,<br />

den übrigen Ärzteverbänden und wissenschaftlichen Vereinigungen. Für die<br />

Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 4<br />

Amtsdauer<br />

Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

650


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 5<br />

Kosten<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für die<br />

Mitglieder des Vorstandes des Ausschusses. Die Landesärztekammern tragen die Kosten für<br />

das von ihnen benannte Mitglied des Ausschusses.<br />

Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />

nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

wahrgenommen.<br />

13<br />

651


Statut der „Deutschen Akademie der<br />

Gebietsärzte“<br />

(in der vom 70. Deutschen Ärztetag 1967 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />

der vom 89. Deutschen Ärztetag 1986 geänderten Bezeichnung)<br />

§1<br />

Errichtung und Aufgabe<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />

und Förderung von Berufsfragen der Gebietsärzte. Der Beirat führt die Bezeichnung<br />

„Deutsche Akademie der Gebietsärzte“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt)<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

Der Ausschuss wird gebildet aus<br />

a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom Ärztetag<br />

gewählten Gebietsärzten, die den Vorstand des Ausschusses bilden und aus ihrer Mitte<br />

den Vorsitzenden des Ausschusses und seinen Stellvertreter wählen,<br />

b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Gebietsarzt<br />

sein muss,<br />

c) je einem Vertreter der Berufsverbände der einzelnen anerkannten Fachgebiete,<br />

d) weiteren Sachverständigen aus dem Kreise der wissenschaftlich-medizinischen<br />

Fachgesellschaften, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende<br />

Mitglieder vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen werden.<br />

§ 3<br />

Zusammenarbeit<br />

Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben mit allen Organen und Ausschüssen der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> unter Wahrung der diesen im einzelnen gegebenen Aufgaben und<br />

Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten.<br />

Für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 4<br />

Amtsdauer<br />

Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

652


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 5<br />

Kosten<br />

Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Entschädigung für Zeitversäumnisse<br />

(Praxisausfall) trägt die <strong>Bundesärztekammer</strong> nur für die Mitglieder des Vorstandes des<br />

Ausschusses.<br />

Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />

nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

wahrgenommen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die dadurch entstehenden<br />

Kosten.<br />

13<br />

653


Statut des Deutschen Senats für<br />

ärztliche Fortbildung<br />

(in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung)<br />

§ 1<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> bildet zur Beratung in allen Fragen der Fortbildung der Ärzte als<br />

ständigen Ausschuss den „Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung“.<br />

§ 2<br />

Der Senat hat die Aufgabe, den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in folgenden Fragen zu<br />

beraten oder durch Initiativen zu unterstützen:<br />

1. die <strong>Bundesärztekammer</strong> in allen grundsätzlichen Fragen der ärztlichen Fortbildung zu<br />

beraten;<br />

2. Methoden und Medien auf ihre Eignung für die ärztliche Fortbildung zu überprüfen;<br />

3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung zu entwickeln, zu evaluieren<br />

und auf ihre Verbreitung hinzuarbeiten;<br />

4. Schwerpunkte für die Programmgestaltung der ärztlichen Fortbildung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu setzen;<br />

5. Forschungsergebnisse und Weiterentwicklung ärztlicher Präventions-, Untersuchungsund<br />

Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen und in einem interdisziplinären Forum für<br />

die Fortbildung auszuarbeiten;<br />

6. im Einvernehmen mit dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in Kongressen, welche<br />

der Senat inhaltlich gestalten kann, praxisbezogene Fortbildungsthemen allen Ärzten<br />

zugänglich zu machen;<br />

7. die Befassung mit weiteren, mit der Fortbildung verwandten oder zusammenhängenden<br />

Fragen.<br />

§ 3<br />

Der Senat kann Fachausschüsse bilden. Die Einrichtung von Fachausschüssen bedarf der<br />

Zustimmung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 4<br />

Der Senat besteht aus sieben ordentlichen und zusätzlich aus außerordentlichen Mitgliedern.<br />

Die Mitglieder des Senats müssen auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung ausgewiesen sein.<br />

654


§ 5<br />

Die ordentlichen Mitglieder des Senats werden auf Vorschlag des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vom Deutschen Ärztetag für den Zeitraum der Amtsperiode des<br />

Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> gewählt. Wiederwahl ist möglich.<br />

§ 6<br />

Die ordentlichen Mitglieder des Senats bilden den Vorstand des Senats. Sie wählen aus ihrer<br />

Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Senats. Dem Vorstand<br />

gehört ferner der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder ein von ihm benannter Vertreter<br />

mit Stimmrecht an.<br />

§ 7<br />

Die Geschäftsführung für den Senat obliegt der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 8<br />

Außerordentliche Mitglieder des Senats sind die Vorsitzenden der Fortbildungsausschüsse<br />

der (Landes-)Ärztekammern und die Leiter der Fortbildungsakademien der (Landes-)Ärztekammern.<br />

Weitere außerordentliche Mitglieder des Senats kann der Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> auf Vorschlag des Vorstandes des Senats berufen.<br />

§ 9<br />

Sind ordentliche Mitglieder des Senats wegen vorzeitigen Ausscheidens durch eine<br />

Nachberufung zu ersetzen, so erfolgt die Nachberufung nur für den Rest der bestehenden<br />

Amtsperiode.<br />

§ 10<br />

Beschlüsse des Senats und seines Vorstandes werden jeweils mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

§ 11<br />

Zu den Sitzungen des Senats lädt der Vorsitzende ein.<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 12<br />

Reisekosten übernimmt die <strong>Bundesärztekammer</strong> nur für die ordentlichen Mitglieder des<br />

Senats nach den für die <strong>Bundesärztekammer</strong> geltenden Regelungen.<br />

13<br />

655


Statut des Ehrenzeichens der<br />

deutschen Ärzteschaft<br />

(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />

Artikel I<br />

(1) Das „Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft“ wird vom Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />

(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />

Artikel ll<br />

Das Ehrenzeichen wird verliehen für Verdienste um<br />

1. die medizinische Wissenschaft,<br />

2. die Gesundheit der Bevölkerung,<br />

3. den ärztlichen Berufsstand.<br />

Artikel lll<br />

Das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft kann verliehen werden an<br />

1. Ausländer,<br />

2. Deutsche, die nicht als Ärzte approbiert sind.<br />

Artikel IV<br />

Das Ehrenzeichen wird verliehen als Anstecknadel.<br />

Artikel V<br />

Das Ehrenzeichen ist rund, hat etwa 9 mm Durchmesser und besteht aus einem auf blauem<br />

Grunde ruhenden goldenen Äskulapstab, der von einem stilisierten goldenen Lorbeerkranz<br />

umgeben ist und innerhalb des Kranzes in Gold die Aufschrift trägt „ob merita - medici germaniae“.<br />

Artikel Vl<br />

(1 ) Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Artikel Vll<br />

Das Verleihungsregister führt der Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

656


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut der<br />

Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />

(gestiftet vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13.</strong>1.1962)<br />

Kapitel<br />

In dem Wunsche, den um die berufliche Fortbildung der Ärzte verdienten Persönlichkeiten<br />

des In- und Auslandes Dank und Anerkennung der deutschen Ärzteschaft sichtbar zum<br />

Ausdruck zu bringen, stiftet der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die<br />

„Ernst-von-Bergmann-Plakette“<br />

für Verdienste um die ärztliche Fortbildung.<br />

Das Nähere regelt nachfolgendes Statut:<br />

Artikel I<br />

(1) Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird vom Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />

(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />

Artikel II<br />

Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird verliehen für Verdienste um die ärztliche<br />

Fortbildung an in- und ausländische Persönlichkeiten.<br />

(1)<br />

Artikel III<br />

Die Verleihung der Plakette erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Vorschlagsberechtigt sind<br />

a) die Mitglieder des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />

b) die ordentlichen Mitglieder des „Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung“.<br />

Artikel IV<br />

Über die Verleihung wird bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> ein Register geführt.<br />

Artikel V<br />

Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ trägt auf der Vorderseite ein Reliefbild des Ernst von<br />

Bergmann. Auf ihrer Rückseite trägt sie das Emblem der <strong>Bundesärztekammer</strong> und die<br />

Unterschrift „für Verdienste um die ärztliche Fortbildung – <strong>Bundesärztekammer</strong>“.<br />

13<br />

657


Statut der Paracelsus-Medaille<br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 15. Dezember 1989 beschlossenen<br />

Fassung)<br />

1. Das Präsidium des Deutschen Ärztetages beschloss am 6. Juli 1952 die Stiftung einer<br />

Paracelsus-Medaille.<br />

Die Paracelsus-Medaille wird jährlich in der Regel an drei Ärzte verliehen, die sich<br />

durch vorbildliche ärztliche Haltung oder durch erfolgreiche berufsständische Arbeit<br />

oder hervorragende wissenschaftliche Leistungen besondere Verdienste um das<br />

Ansehen des Arztes erworben haben.<br />

Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Der<br />

Beschluss wird auf dem Deutschen Ärztetag verkündet. Über die Verleihung wird eine<br />

Urkunde ausgestellt, in der die besonderen Verdienste gewürdigt werden.<br />

2. Aus den vorgelegten Entwürfen wird der Entwurf der Medaille mit der großen<br />

Darstellung des Kopfes des Paracelsus gewählt und den Vorschlägen des Vorstandes<br />

zur äußeren Gestaltung der Medaille und der Art der Ausgestaltung ihrer Verleihungsurkunde<br />

zugestimmt. Die Medaille soll an silberner Kette am Hals getragen werden,<br />

die Verleihungsurkunde in Form eines ledergebundenen Buches überreicht werden.<br />

658


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Statut der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 17. Dezember 1999 verabschiedeten<br />

Fassung)<br />

§ 1<br />

Aufgaben<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten der<br />

Organtransplantation.<br />

Diese Kommission hat folgende Aufgaben:<br />

1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung und<br />

-verteilung.<br />

2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung<br />

und der Organtransplantation.<br />

3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen.<br />

4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern<br />

und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin.<br />

5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin.<br />

6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin.<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitgliedern, die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

berufen werden.<br />

(2) Aus dem Kreis der mit der Transplantation befassten Medizin werden<br />

4 Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 2 Mitglieder<br />

auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates der <strong>Bundesärztekammer</strong>, je 1 Mitglied<br />

auf Vorschlag der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder, der Deutschen<br />

Stiftung Organtransplantation, der Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums<br />

für Heimdialyse, 2 Vertreter auf Vorschlag der Kostenträger und 1 Vertreter auf<br />

Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft berufen. Weiter sind je 1 Vertreter<br />

aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen von Organspendern, der<br />

Rechtswissenschaft und 1 weiterer Jurist mit Befähigung zum Richteramt sowie 1<br />

Vertreter der ethischen Wissenschaften vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu berufen.<br />

Ein weiteres Mitglied benennt die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

13<br />

659


§ 3<br />

Dauer der Bestellung der Kommission<br />

Die Mitglieder der Kommission werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren berufen, für<br />

jedes Mitglied zugleich ein Stellvertreter.<br />

Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, so wird nach den Vorschriften des § 2 für<br />

den Rest der laufenden Amtszeit der Kommission ein Nachfolger bestimmt.<br />

§ 4<br />

Vorsitz der Kommission<br />

(1) Die Kommission wählt zu Beginn ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

und seinen Stellvertreter, von denen mindestens einer Arzt sein muss.<br />

Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen<br />

Stimmen auf sich vereinigt, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.<br />

(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Kommission vor. Er kann jeweils Sachverständige<br />

zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen.<br />

§ 5<br />

Sitzungen der Kommission<br />

(1) Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen.<br />

Sitzungen müssen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Auf Antrag von mindestens<br />

7 Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.<br />

(2) Die Einladung zu Sitzungen ist mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin an die<br />

Mitglieder abzusenden.<br />

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder<br />

anwesend ist.<br />

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

§ 6<br />

Bericht<br />

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, der dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt und veröffentlicht wird.<br />

660<br />

§ 7<br />

Geschäftsführung, Kosten<br />

Die Geschäftsführung der Kommission liegt bei der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Die Reisekosten trägt grundsätzlich diejenige Institution, auf deren Vorschlag das Mitglied<br />

berufen worden ist.


Geschäftsordnung der<br />

Prüfungskommission<br />

gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 1<br />

Errichtung<br />

Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />

28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />

der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin mit Wirkung<br />

vom 01.07.2001 auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung mit<br />

§ 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine<br />

Prüfungskommission zur Überprüfung der Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer<br />

Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Die<br />

Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig.<br />

§ 2<br />

Aufgabe<br />

(1) Die Prüfungskommission prüft<br />

– Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET),<br />

– Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren,<br />

– auf Ersuchen der Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu Lebend-<br />

Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen.<br />

Die Zusammenarbeit zwischen ET und der Prüfungskommission wird in einer<br />

Verfahrensordnung geregelt.<br />

(2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festzuhalten<br />

sowie den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

in einem Bericht mitzuteilen.<br />

§ 3<br />

Prüftätigkeit<br />

(1) Vermittlungsentscheidungen von ET<br />

Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig<br />

auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen überprüft.<br />

Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission<br />

kann Vorschläge zur Änderung der Allokationsrichtlinien machen.<br />

(2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten<br />

Stellt die Prüfungskommission Allokations- oder Wartelistenauffälligkeiten z. B. in einem<br />

Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß § 15 des Vertrags nach § 12 TPG über<br />

die Information der zuständigen Bußgeldbehörde.<br />

13<br />

661


(3) Unterrichtung anderer Institutionen und Entscheidung über Anfragen<br />

Die Prüfungskommission kann zur Wahrung wesentlicher Patientenrechte oder ärztlicher<br />

Grundsätze auch andere zuständige Institutionen unterrichten. Die Prüfungskommission<br />

entscheidet auch über den Umgang mit Anfragen von Dritten.<br />

662<br />

§ 4<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Auftraggeber des Vertrags nach § 12 TPG entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter in die<br />

Prüfungskommission. Zusätzlich gehören der Prüfungskommission zwei in der<br />

Transplantationsmedizin tätige Ärzte an, die von der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

benannt sind. Die Prüfungskommission kann weitere Sachverständige als Berater hinzuziehen.<br />

(2) Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht an der Überprüfung ihrer klinischen<br />

Einrichtung mitwirken.<br />

(3) ET ist berechtigt, an den Sitzungen der Prüfungskommission teilzunehmen.<br />

§ 5<br />

Amtsperiode<br />

Jede Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die erste Amtsperiode hat am 01.07.2001 begonnen. Die<br />

Mitglieder werden jeweils für die Dauer einer Periode benannt. Bei vorzeitigem<br />

Ausscheiden eines Mitglieds benennt die entsendende Institution eine(n) Nachfolger(in) für<br />

den Rest der Periode.<br />

§ 6<br />

Vorsitz<br />

(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese(r) vertritt die<br />

Prüfungskommission nach außen und berichtet gemäß § 3 über die allgemeinen Ergebnisse<br />

der Prüftätigkeit den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation.<br />

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden wird für den Rest der<br />

Amtsperiode ein(e) Nachfolger(in) gewählt.<br />

§ 7<br />

Sitzungen<br />

(1) Pro Jahr werden mindestens zwei Sitzungen durchgeführt, eine davon in den letzten drei<br />

Monaten eines Kalenderjahres.<br />

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Einladungen zu einer Sitzung<br />

sind grundsätzlich drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin zu versenden. Jede<br />

Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG kann weitere Sitzungen beantragen. Auf einen<br />

solchen Antrag hin ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats anzuberaumen.<br />

(3) Die Beratungen sind vertraulich und nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert und<br />

allen Mitgliedern der Prüfungskommission zugeleitet.


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 8<br />

Abstimmungsregelung<br />

(1) Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG hat eine Stimme. Die<br />

Prüfungskommission strebt eine einvernehmliche Beschlussfassung an; gegebenenfalls entscheidet<br />

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn jede Auftraggeberseite des Vertrags<br />

nach § 12 TPG durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, ist ohne<br />

besondere Ladungsfristen unverzüglich eine neue Sitzung der Prüfungskommission mit<br />

gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Prüfungskommission ist dann ohne Rücksicht auf<br />

die nicht vertretene Auftraggeberseite beschlussfähig.<br />

§ 9<br />

Kosten<br />

Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution, für die beiden<br />

von der Ständigen Kommission Organtransplantation benannten und für die von der<br />

Prüfungskommission hinzugezogenen Sachverständigen die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 10<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung obliegt der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des Monats, der auf die Unterzeichnung durch<br />

die Auftraggeber der Verträge nach § 12 TPG bzw. deren Beauftragte folgt, in Kraft.<br />

Köln/Düsseldorf/Siegburg im Februar 2004<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> Deutsche Krankenhausgesellschaft Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. /<br />

Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. für die<br />

Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen<br />

13<br />

663


Geschäftsordnung der Kommission zur<br />

Überwachung der Einhaltung der<br />

Vertragsbestimmungen<br />

gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG<br />

- Überwachungskommission -<br />

§ 1<br />

Errichtung<br />

Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />

28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />

der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichten auf der Grundlage von<br />

§ 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des<br />

Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und § 14 des<br />

Vertrages zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine Kommission zur<br />

Überwachung und Einhaltung der Vertragsbestimmungen.<br />

§ 2<br />

Aufgabe<br />

Aufgabe der Überwachungskommission ist es, die Einhaltung der auf der Grundlage des<br />

TPG vertraglich festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben zu überprüfen. Seitens der<br />

Auftragnehmer sind die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

Die Überwachungskommission teilt dem entsprechenden Auftragnehmer die festgestellten<br />

Mängel mit. Der Auftragnehmer hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Möglichkeit,<br />

hierzu Stellung zu beziehen.<br />

Bei Beanstandung unterbreitet die Überwachungskommission nach Anhörung der entsprechenden<br />

Auftragnehmer den Vertragspartnern Vorschläge zur Behebung der festgestellten<br />

Mängel.<br />

Die Überwachungskommission beobachtet die Vertragspraxis auch im Hinblick auf<br />

Hinweise, die eine Weiterentwicklung der Verträge notwendig machen können. Diese<br />

Vorschläge werden den Vertragspartnern sowie den Auftragnehmern schriftlich mitgeteilt.<br />

Die Überwachungskommission nimmt die nach § 9 des Vertrags zur Beauftragung einer<br />

Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und nach § 8 des Vertrags zur Beauftragung einer<br />

Vermittlungsstelle nach § 12 TPG jeweils bis zum 30. September eines Jahres fälligen<br />

Berichte entgegen und berichtet den Vertragspartnern und den Auftragnehmern in regelmäßigen<br />

Abständen über die Ergebnisse ihrer Prüfung.<br />

664


§ 3<br />

Zusammensetzung<br />

Jeder Vertragspartner entsendet in diese Überwachungskommission drei Mitglieder.<br />

§ 4<br />

Amtsperiode<br />

Die Amtsperiode beginnt am 01.07.2001. Die Mitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren<br />

benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird von der entsendenden<br />

Institution ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode benannt.<br />

§ 5<br />

Vorsitz<br />

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser berichtet über die<br />

Ergebnisse der Beratungen den Auftraggebern und in der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wird für den Rest der<br />

Amtsperiode ein Nachfolger gewählt.<br />

§ 6<br />

Sitzungen<br />

Es wird mindestens eine Sitzung im Jahr durchgeführt und zwar in den letzten drei Monaten<br />

des Kalenderjahres. Einladungen sind mindestens drei Wochen vor dem geplanten<br />

Sitzungstermin zu versenden. Jeder Vertragspartner kann bei Bedarf weitere Sitzungen<br />

beantragen. Auf einen solchen Antrag ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats<br />

anzuberaumen.<br />

Die Beratungen sind nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert.<br />

§ 7<br />

Abstimmungsregelung<br />

Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Die Überwachungskommission fasst ihre Beschlüsse<br />

einvernehmlich. Die Überwachungskommission ist beschlussfähig, wenn jeweils ein<br />

Vertreter der Vertragspartner anwesend ist.<br />

§ 8<br />

Kosten<br />

Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung der Überwachungskommission liegt bei der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

Köln, 16.10.2001<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

665


Statut für den Wissenschaftlichen Beirat<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13.</strong>12.2002 verabschiedeten Fassung)<br />

§ 1<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet einen Ständigen Ausschuss „Wissenschaftlicher Beirat“.<br />

Der Beirat wird von namhaften Persönlichkeiten aus medizinischer Wissenschaft und Hochschule<br />

gebildet. Die Mitglieder des Beirats werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />

vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen.<br />

§ 2<br />

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät die <strong>Bundesärztekammer</strong> zu medizinisch-wissenschaftlichen<br />

und Forschungsfragen, die ihm vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt<br />

werden. Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat zur Beratung von<br />

Grundsatz- und Einzelfragen hinzuziehen, welche entstehen insbesondere<br />

a) bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen,<br />

b) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,<br />

c) auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung in Zusammenarbeit mit dem „Deutschen<br />

Senat für ärztliche Fortbildung“,<br />

d) auf dem Gebiet der Arzneimittel-Therapie in Zusammenarbeit mit der „Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft“,<br />

e) auf dem Gebiet der ärztlichen Ausbildung und Berufsausübung in Zusammenarbeit<br />

mit den zuständigen Fachausschüssen der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

(2) Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat auch zur Beratung von Fragen der biomedizinischen<br />

Ethik als Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinzuziehen. In diesen<br />

Fällen soll der Wissenschaftliche Beirat biomedizinische Fragen unter normativen<br />

Aspekten bewerten und dementsprechend dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Optionen, deren Begründungsmöglichkeiten und Folgenabschätzungen darlegen.<br />

(3) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die <strong>Bundesärztekammer</strong> Aufgaben<br />

zur Feststellung des Standes der medizinischen Wissenschaft zu erfüllen hat, bleibt die<br />

Zuständigkeit des Vorstandes, zur Erfüllung dieser Aufgaben auch andere Gremien heranzuziehen,<br />

unberührt.<br />

(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Vorschläge zu<br />

Beratungsthemen unterbreiten.<br />

(5) Zur Bearbeitung von Einzelfragen aus bestimmten Sachgebieten kann der Wissenschaftliche<br />

Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Unterausschüsse<br />

bilden. Für die Unterausschüsse gelten §§ 6 bis 9 sinngemäß.<br />

666


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 3<br />

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.<br />

§ 4<br />

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats (in der Folge als<br />

„Mitglieder“ bezeichnet) werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> nach<br />

Rücksprache mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften auf die Dauer von drei<br />

Jahren berufen.<br />

(2) Wiederberufung ist möglich. Eine mehr als zweimalige Wiederberufung soll nur in<br />

Ausnahmefällen stattfinden. Berufung und Wiederberufung soll grundsätzlich nicht nach<br />

Vollendung des 70. Lebensjahres des zu Berufenden geschehen.<br />

(3) Eine Abberufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats ist vor Ablauf ihrer<br />

Amtsdauer nach Absatz 1 nur aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> bedarf, zulässig.<br />

(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen einen Vorstand. Der Vorstand des<br />

Wissenschaftlichen Beirats besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten<br />

Wahlgängen aus der Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.<br />

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.<br />

Voraussetzung für eine Wahl oder Wiederwahl als Mitglied des Vorstandes ist die Berufung<br />

oder Wiederberufung als ordentliches Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats nach Ablauf<br />

der jeweiligen Amtsdauer nach Absatz 1. Die Vorstandstätigkeit hört mit dem Ende der<br />

Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat auf.<br />

Dem Vorstand gehören der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie ein vom Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> benanntes weiteres Mitglied aus dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

an. Die Schriftführung im Vorstand obliegt einem Mitglied der Geschäftsführung der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> (Schriftführer); dieses gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.<br />

§ 5<br />

(1) Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft<br />

und Praxis nach Anhören des Vorstandes des Wissenschaftlichen Beirats zu außerordentlichen<br />

Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats berufen; sie gehören dem Beirat<br />

mit beratender Stimme an.<br />

(2) Die Zugehörigkeit als außerordentliches Mitglied zum Wissenschaftlichen Beirat endet<br />

mit dem Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>;<br />

Wiederwahl ist möglich.<br />

13<br />

667


§ 6<br />

(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt<br />

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(3) Schriftliche Abstimmung durch Brief ohne vorausgegangene mündliche Beratung ist<br />

zulässig; dies gilt nicht, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen<br />

Beirats mündliche Beratung verlangt. Im übrigen gelten für die Abstimmung durch Brief<br />

die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> durch den<br />

Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zuzuleiten. Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

unterrichtet den Wissenschaftlichen Beirat zu gegebener Zeit über die<br />

Umsetzung der Beschlüsse.<br />

Für den Fall, dass der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> einem Beschluss des Wissenschaftlichen<br />

Beirats nicht zustimmen kann, ist der Wissenschaftliche Beirat berechtigt, seine<br />

Arbeitsergebnisse als Diskussionsentwurf unter gleichzeitiger begründender Darstellung der<br />

wesentlichen anderen Optionen (Aufarbeitung entspr. § 2 Abs. 2) zu veröffentlichen. Vor der<br />

Veröffentlichung ist dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben, welche mit veröffentlicht wird.<br />

§ 7<br />

Zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats lädt der Vorsitzende entsprechend der für<br />

alle Ausschüsse der <strong>Bundesärztekammer</strong> geltenden allgemeinen Regelung ein.<br />

Die Einladungen ergehen schriftlich durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 8<br />

Über die Sitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an; Beschlüsse sind im<br />

Wortlaut wiederzugeben. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder<br />

enthalten.<br />

§ 9<br />

Die Geschäfte des Wissenschaftlichen Beirats führt die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

668


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Vereinbarung zwischen der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> und der<br />

Bundespsychotherapeutenkammer über<br />

den Wissenschaftlichen Beirat<br />

Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />

Präambel<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> (BÄK) und die auf Bundesebene zuständige Vertretung der<br />

Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten haben<br />

nach § 11 PsychThG einen Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) zu bilden.<br />

Seit ihrer Gründung im Mai 2003 vertritt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) die<br />

Interessen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

auf Bundesebene auch i. S. des § 11 PsychThG.<br />

Anlässlich der am 06.10.2003 auslaufenden ersten Amtsperiode des WBP schließen die BÄK<br />

und die BPtK die folgende Vereinbarung, die das Gründungsprotokoll vom 17.08.1998 ersetzt.<br />

§ 1<br />

Aufgaben<br />

Aufgabe des WBP ist insbesondere die gutachterliche Beratung von Behörden gemäß § 11<br />

PsychThG bei ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz.<br />

Darüber hinaus soll der Beirat anderweitige fachwissenschaftlich bezogene Anfragen bearbeiten,<br />

deren Ergebnisse er veröffentlichen soll.<br />

Ferner soll der Beirat im Rahmen seiner wissenschaftlichen Begutachtung zur überprofessionellen<br />

Einheitlichkeit beitragen, so dass seine Gutachten für Ärzte, Psychologische<br />

Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen<br />

Bedeutung erlangen.<br />

Der Beirat übermittelt den Vertragsparteien bis zum 01. Februar eines jeden Jahres einen<br />

Tätigkeitsbericht über das vorausgegangene Kalenderjahr.<br />

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass in ihrem jeweiligen<br />

Zuständigkeitsbereich die Gutachten des Beirats die jeweils rechtlich mögliche<br />

Verbindlichkeit erlangen.<br />

§ 2<br />

Fachliche Unabhängigkeit<br />

Die Vertragsparteien stellen eine unbeeinflusste und ergebnisoffene Arbeitsweise des<br />

Beirats sicher.<br />

13<br />

669


§ 3<br />

Zusammensetzung und Amtszeit<br />

Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen jeweils sechs von jeder Vertragspartei<br />

berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein(e) persönliche(r) Stellvertreter(in) berufen.<br />

Die BÄK stellt hierbei sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem<br />

Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie berufen wird. Die<br />

BPtK stellt sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten berufen wird.<br />

Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren<br />

berufen. Wiederberufung ist möglich.<br />

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die zuständige Vertragspartei für die restliche<br />

Dauer der Amtsperiode eine(n) Nachfolger(in) berufen. Entsprechendes gilt für stellvertretende<br />

Mitglieder.<br />

Die Vertragsparteien achten darauf, dass die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter im<br />

Bereich der Psychotherapieforschung wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten sind<br />

und praktische Erfahrung in psychotherapeutischer Krankenbehandlung besitzen.<br />

§ 4<br />

Alternierender Vorsitz<br />

Der Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n)<br />

Vorsitzende(n), welche in einem vom Beirat jeweils festzulegenden Zeitraum<br />

in dieser Funktion alternieren. Der Beirat stellt bei der Wahl sicher, dass jeweils eine(r) der<br />

beiden Amtsträger(innen) der Berufsgruppe der Ärzte und der / die andere aus der<br />

Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten angehört.<br />

§ 5<br />

Methodische Transparenz und Abstimmungsregelung<br />

Der Beirat hat methodisch-wissenschaftliche Kriterien als Grundlage zur Anerkennung von<br />

Psychotherapieverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen. Bis zur Beschlussfassung<br />

nach Satz 1 gelten die bisherigen Veröffentlichungen des Beirats fort (s. insbesondere<br />

Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei Erwachsenen [Dt. Arztebl. 2000; 97: A 59,<br />

Heft 1-2; geändert: Dt. Arztebl. 2002; 99: A 3132, Heft 46] sowie Anwendungsbereiche von<br />

Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen [Dt. Arztebl. 2000; 97: A 2190, Heft 33]).<br />

Über wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen stimmt der Beirat nach dem<br />

Mehrheitsprinzip ab. Minderheitsvoten sind zulässig.<br />

Wird ein Gutachten oder eine Stellungnahme bekannt gegeben, so wird ein ggf. vorliegendes<br />

Minderheitsvotum mitveröffentlicht.<br />

§ 6<br />

Geschäftsordnung<br />

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Bis zum Beschluss gilt<br />

die bisherige Geschäftsordnung einschließlich der zugehörigen Verfahrensgrundsätze<br />

[Dt. Arztebl. 1999; 96: A 721, Heft 11] fort.<br />

670


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 7<br />

Geschäftsstelle<br />

Die Geschäfte des Beirats werden von einer Geschäftsstelle geführt. Diese liegt für die<br />

zweite Amtsperiode des Beirats bei der BPtK. Die Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig<br />

zum Ende der zweiten Amtsperiode über die weitere Zuordnung der Geschäftsstelle.<br />

§ 8<br />

Reisekosten<br />

Die Reisekosten und evtl. sonstige von den Vertragsparteien vorgesehene Entschädigungen<br />

für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind von der jeweils für die Berufung<br />

zuständigen Vertragspartei zu tragen.<br />

§ 9<br />

Kosten der Geschäftsführung<br />

Die Kosten der Geschäftsstelle und evtl. sonstige Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils<br />

zur Hälfte. Unter Berücksichtigung der ausschließlichen Kostenträgerschaft in der ersten<br />

Amtsperiode des Beirats durch die BÄK übernimmt in Abweichung von Satz 1 die BPtK die<br />

entsprechenden Kosten für die zweite Amtsperiode.<br />

Die Vertragsparteien klären gemeinsam, ob für die Erstellung von Gutachten gemäß § 11<br />

PsychThG von den anfragenden Behörden eine Aufwandsentschädigung erhoben werden kann.<br />

§ 10<br />

Beauftragte der Vorstände<br />

Jeweils ein Mitglied des Vorstands der BÄK und BPtK sowie deren Vertreter bzw.<br />

Beauftragte können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.<br />

§ 11<br />

Informationspflicht<br />

Die jeweils nach § 7 zuständige Geschäftsstelle stellt sicher, dass die Geschäftsführung der<br />

anderen Vertragspartei Kenntnis von allen wesentlichen Vorgängen des Beirats erhält.<br />

§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Vereinbarung tritt am 01. November 2003 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.<br />

Köln , 24.10.2003<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. J.-D. Hoppe<br />

Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Berlin, 27.10.2003<br />

Dipl.-Psych D. Kommer<br />

Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer<br />

13<br />

671


Statut der Zentralen Kommission zur<br />

Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />

Medizin und ihren Grenzgebieten<br />

(Zentrale Ethikkommission)<br />

bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung)<br />

§ 1<br />

Zentrale Ethikkommission<br />

(1) Bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte<br />

„Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren<br />

Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)“<br />

errichtet.<br />

(2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig.<br />

Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die<br />

Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu<br />

beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung<br />

maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des<br />

Weltärztebundes niedergelegt sind.<br />

§ 2<br />

Aufgabe der Zentralen Ethikkommission<br />

Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere,<br />

– Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische<br />

Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden<br />

und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;<br />

– in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der<br />

ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;<br />

– auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen<br />

Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende<br />

Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung<br />

zu stehen.<br />

Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen<br />

oder Richtlinien abgeben.<br />

672


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 3<br />

Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission<br />

(1) Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder.<br />

(2) Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissenschaftliche Disziplinen repräsentieren.<br />

Ferner sollen der Kommission Mitglieder angehören, die von<br />

Gesetzgebungsorganen vorgeschlagen sind. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche<br />

Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen<br />

vertraut machen.<br />

(3) Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen 12 der Mitglieder für die<br />

folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein:<br />

fünf Vertreter der Medizin, zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie, zwei<br />

Vertreter der Naturwissenschaften, ein Vertreter der Sozialwissenschaften, zwei<br />

Vertreter der Rechtswissenschaften.<br />

(4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, je zwei Mitglieder für die<br />

Zentrale Ethikkommission zu entsenden. Die Präsidenten der Gesetzgebungsorgane<br />

werden hierbei gebeten, Persönlichkeiten zu benennen, die im Rahmen ihrer beruflichen<br />

oder ihrer gegenwärtigen oder ehemaligen politischen Funktionen angemessene<br />

Erfahrungen mit der von der Kommission zu behandelnden Problematik des<br />

Verhältnisses von medizinischer Forschung und Ethik erworben haben.<br />

(5) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> ist vom Vorsitzenden der Zentralen<br />

Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden.<br />

§ 4<br />

Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission<br />

(1) Die Mitglieder werden vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> unter Berücksichtigung<br />

von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen, soweit sie nicht<br />

gemäß § 3 Abs. 4 von den Gesetzgebungsorganen entsandt werden.<br />

(2) Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist möglich.<br />

(3) Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die in den<br />

Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu machen.<br />

Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen,<br />

Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> die Möglichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten<br />

Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche<br />

diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der<br />

Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethischen Fragen haben. Die<br />

Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde<br />

der Medizin und ihren Grenzgebieten Rechnung tragen.<br />

13<br />

673


(4) Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert:<br />

– die Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />

– die Max-Planck-Gesellschaft<br />

– der Wissenschaftsrat<br />

– der Medizinische Fakultätentag<br />

– die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich-Medizinischen Fachgesellschaften<br />

– der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen<br />

– die Akademie für Ethik in der Medizin<br />

– die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit<br />

(5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert:<br />

– die Deutsche Bischofskonferenz<br />

– die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD)<br />

– der Zentralrat der Juden in Deutschland<br />

– der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />

(6) Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

persönlich berufen oder bestätigt, soweit sie gemäß § 3 Abs. 4 entsandt sind.<br />

Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig; dies gilt auch für die entsandten Mitglieder.<br />

(7) Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann<br />

eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

erfolgen. Bei entsandten Mitgliedern ist das Gesetzgebungsorgan um eine<br />

Bestellung zu bitten.<br />

§ 5<br />

Vorstand der Zentralen Ethikkommission<br />

(1) Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer<br />

der Amtsperiode den Vorstand der Zentralen Ethikkommission. Der Vorstand der<br />

Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.<br />

(2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß § 7 Abs. 1 statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit<br />

der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.<br />

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission vor. Er kann hierzu<br />

Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht<br />

Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind.<br />

(4) Bestehen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> besondere Fachgremien, welche für Fragen<br />

zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission fallen,<br />

so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der<br />

Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren.<br />

674


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

§ 6<br />

Sitzungen des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen,<br />

zu denen der Vorsitzende einlädt.<br />

(2) An den Sitzungen des Vorstandes der Ethikkommission kann der Präsident der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> mit beratender Stimme teilnehmen.<br />

§ 7<br />

Sitzungen der Zentralen Ethikkommission<br />

(1) Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein.<br />

(2) Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen<br />

Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 ihrer Mitglieder<br />

anwesend sind oder sich im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligt haben.<br />

(3) Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der<br />

anwesenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglieder.<br />

Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der<br />

Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit<br />

Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden.<br />

(4) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung in eigener Sache betroffen ist, ist an der<br />

Mitwirkung bei Beratung und Beschlussfassung verhindert. Bei Zweifeln stellt die<br />

Kommission ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hinderungsgrund<br />

besteht.<br />

(5) Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Niederschrift<br />

gefertigt.<br />

§ 8<br />

Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission<br />

Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die <strong>Bundesärztekammer</strong> geführt.<br />

§ 9<br />

Kosten<br />

Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />

§ 10<br />

Entschädigung der Kommissionsmitglieder<br />

Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten<br />

nach einer vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu beschließenden Regelung, sofern nicht<br />

eine andere Stelle die Kosten trägt.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Beginn der ersten Amtsperiode ist unbeschadet der Berufung der Mitglieder der 01.01.1995.<br />

13<br />

675


Organe, Ausschüsse,<br />

Ständige Konferenzen, sonstige<br />

Einrichtungen und Geschäftsführung<br />

(Stand: 31.12.2004)<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679<br />

Menschenrechtsbeauftragter der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680<br />

Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit besonderen Statuten . . . . . . . . . 681<br />

Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681<br />

Deutsche Akademie der Gebietsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682<br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683<br />

Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687<br />

Medien in der ärztlichen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688<br />

Wissenschaftlicher Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688<br />

Ständiger AK „Richtlinien zur Hämotherapie“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Autorengruppe „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und<br />

690<br />

Plasmaderivaten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690<br />

Kommission „Somatische Gentherapie“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . 691<br />

Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . 691<br />

Prüfungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693<br />

Überwachungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693<br />

Finanzkommission der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694<br />

Arbeitsgruppe: Mittelfristige Finanzplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695<br />

Ausschüsse und ständige Konferenzen der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . 696<br />

Ausschüsse der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Ambulante Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Ausbildung zum Arzt/Hochschule u. Med. Fakultäten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Ärzte im öffentlichen Dienst“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697<br />

Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699<br />

„Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700<br />

676


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702<br />

„Ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

„Europäische und internationale Angelegenheiten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

„Gebührenordnung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />

„Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />

„Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />

„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />

„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708<br />

„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709<br />

„Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710<br />

„Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711<br />

Beirat gemäß „Richtlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur Qualitätssicherung<br />

quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711<br />

Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />

Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712<br />

Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />

Qualitätssicherung in der Computertomographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712<br />

Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzeptes<br />

für die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713<br />

Projektgruppe Überwachung der Qualitätssicherung in der<br />

Transfusionsmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713<br />

„Sucht und Drogen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715<br />

„Telematik“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716<br />

Arbeitsgruppe ”Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation” . . . . . 716<br />

Ständige Konferenzen (SKO) der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />

„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697<br />

„Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698<br />

„Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699<br />

„Zur Beratung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 701<br />

„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702<br />

„Vertreter der Geschäftsführungen der Landesärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />

„Geschäftsführungen und Vorsitzenden der Ethikkommission der LÄK“ . . . . . . . 704<br />

„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />

„Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707<br />

„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708<br />

„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709<br />

„Öffentlichkeitsarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710<br />

„Qualitätssicherung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713<br />

„Rechtsberater der Ärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714<br />

Gemeinsame Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und<br />

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717<br />

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717<br />

AUS „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717<br />

Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718<br />

13<br />

677


Vertreter in externen Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die Vertreter und Stellvertreter der Ärzte im Vorstand und in der Vertreterversammlung<br />

der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und<br />

719<br />

Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />

Deutsche Delegierte und Berater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />

im Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />

BQS – Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720<br />

Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen beim DIMDI . .<br />

Kuratorium des Bundesverbandes selbständiger Physiotherapeuten IFK<br />

720<br />

zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die Physiotherapiepraxen . . . . . 720<br />

KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus . . . . . . . . . . .<br />

Projektbeirat Praxismanagement bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein . . . . .<br />

720<br />

Beirat Pensionskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />

Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />

Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut . . . . . . . . . 721<br />

Verein zur Normung in der Medizin – Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />

Deutsche Diognostika-Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />

Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />

Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI . . . . . . . . . . 721<br />

Einrichtungen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin<br />

722<br />

und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722<br />

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722<br />

Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723<br />

Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen . . . . . . . . . . . . . 724<br />

Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725<br />

678


Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Dem Vorstand gehören durch Wahl des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln bzw. als<br />

Mitglieder kraft Amtes an:<br />

Präsident:<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

(zugleich Präsident der Ärztekammer Nordrhein)<br />

Vizepräsidenten:<br />

• Dr. Ursula Auerswald, Bremen, † bis 20.10.2004<br />

(zugleich Präsidentin der Ärztekammer Bremen)<br />

• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

(zugleich Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern)<br />

Präsidenten der Landesärztekammern:<br />

• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />

(Ärztekammer Schleswig-Holstein)<br />

• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />

(Landesärztekammer Thüringen)<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

(Ärztekammer Niedersachsen)<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

(Ärztekammer Westfalen-Lippe)<br />

• Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />

(Ärztekammer Sachsen-Anhalt)<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

(Ärztekammer des Saarlandes)<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

(Landesärztekammer Rheinland-Pfalz)<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

(Ärztekammer Berlin)<br />

• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

(Bayerische Landesärztekammer)<br />

• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. bis 04.09.2004<br />

(Landesärztekammer Hessen)<br />

• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

(Ärztekammer Hamburg)<br />

• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />

(Sächsische Landesärztekammer)<br />

• Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt/M. ab 04.09.2004<br />

(Landesärztekammer Hessen)<br />

• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

(Landesärztekammer Baden-Württemberg)<br />

• Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />

(Landesärztekammer Brandenburg)<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

679


• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen, ab 22.11.2004<br />

(Ärztekammer Bremen)<br />

Vertreter der Ärztinnen/Ärzte:<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

• Rudolf Henke, Aachen<br />

Ehrenmitglied:<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Sewering, München<br />

Ehrenpräsident:<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Ständiger Gast:<br />

Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin:<br />

• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

Menschenrechtsbeauftragter der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

680


Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit besonderen Statuten<br />

Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin<br />

Vorstand:<br />

Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />

Dr. Franz Dietz, Fürstenzell (Stv. Vorsitzender)<br />

Dr. Maria Fick, Landshut<br />

Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />

Ulrich Weigeldt, Bremen<br />

Kooptiertes Mitglied:<br />

Univ.-Prof. Dr. Michael M. Kochen, Göttingen<br />

(Präsident der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin)<br />

Delegierte der Landesärztekammer:<br />

Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />

Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Dr. Egon-Hans Mayer, Erdweg<br />

Dr. Franz Dietz, Fürstenzell<br />

Berlin: Dr. Hans-Peter Hoffert, Berlin<br />

Prof. Dr. Vittoria Braun, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />

Bremen: Dr. Hans-Michael Mühlenfeld, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Horst Löckermann, Darmstadt<br />

Dr. Siegmund Kalinski, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Anke Müller, Strasburg<br />

Niedersachsen: Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

Nordrhein: Bernd Zimmer, Wuppertal<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Gernot Nick, Weitersburg<br />

Saarland: Dr.med. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />

Sachsen: Dr. Johannes Dietrich, Mühlau<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Volker von Kügelgen, Kiel<br />

Thüringen: Dipl.-Med. Kerstin Grunert, Bad Klosterlausnitz<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte<br />

Dr. Eugen Engels, Eslohe<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

681


Deutsche Akademie der Gebietsärzte<br />

Vorstand:<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />

• Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

• Dr. Horst Feyerabend, Hagen<br />

Kooptiertes Mitglied:<br />

• Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, Bremen<br />

(Präsident der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände)<br />

Delegierte der Landesärztekammern:<br />

Baden-Württemberg: Dr. Michael Deeg, Freiburg<br />

Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

Dr. Hans-Joachim Lutz, Germering<br />

Berlin: Dr. Nicole Bunge, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />

Bremen: Dr. Manfred Neubert, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Fred Ruhnau, Hohenzieritz<br />

Niedersachsen: Dr. Gerd Pommer, Oldenburg<br />

Dr. Jörg Zimmermann, Celle<br />

Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Wolfgang Berdel, Kaiserslautern<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Prof. Dr. Uwe Eichfeld, Leipzig<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig<br />

Thüringen: Dr. Jochen Leonhardi, Bad Berka<br />

PD Dr. Friedrich Meier, Rudolstadt<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Paul Weyand, Bochum<br />

Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Vertreter der Berufsverbände:<br />

Dr. Michael Goldstein, Berlin (Anästhesisten)<br />

Dr. Uwe Kraffel, Düsseldorf (Augenärzte)<br />

Dr. Georg Zerlett, Köln (Betriebs- und Werksärzte)<br />

Prof. Dr. M.-J. Polonius, Berlin (Chirurgen)<br />

Dr. Michael Hornstein, Düsseldorf (Dermatologen)<br />

Dr. Manfred Steiner, Ihringen (Frauenärzte)<br />

Prof. Dr. Wolfgang Knipper, Hamburg (Gemeinsch. Fachärztl. Berufsverbände)<br />

Dr. Michael P. Jaumann, Göppingen (HNO-Ärzte)<br />

Dr. K.-D. Zastrow, Berlin (Ärzte für Hygiene/Mikrobiologie)<br />

Dr. Gerd Guido Hofmann, München (Internisten)<br />

682


Dr. Wolfram Hartmann, Kreuztal (Kinderärzte)<br />

Dr. Christa Schaff, Weil der Stadt (Kinder- und Jugendpsychiater)<br />

Dr. Utz P. Merten, Düsseldorf (Laborärzte)<br />

Dr.Dr.med.dent. Christoh Will, Hofheim (Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgen)<br />

Dr. Frank Bergmann, Neuss (Nervenärzte)<br />

Dr. Gerd Sandvoss, Meppen (Neurochirurgen)<br />

Prof. Dr. J. Mahlstedt, Essen (Nuklearmediziner)<br />

Ltd. Med. Dir. Dr. Burkhardt Jaeschke, Hamburg (Öffentliches Gesundheitswesen)<br />

Dr. Siegfried Götte, Berlin (Orthopäden)<br />

Prof. Dr. Werner Schlake, Gelsenkirchen (Pathologen)<br />

Dr. G. Wohlt, Berlin (Phoniatrie und Pädaudiologie)<br />

Prof. Dr. Axel Gehrke, Hannover (Physiotherapeuten)<br />

PD Dr. Helmut Teschler, Essen (Pneumologen)<br />

N.N. (Psychotherapeuten)<br />

Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld (Radiologen)<br />

Prof. Dr. M.A. Rothschild, Köln (Rechtsmediziner)<br />

Dr. Lutz-Michael Ahlemann, Lüdenscheid (Strahlentherapeuten)<br />

Dr. Klaus Schalkhäuser, Dorfen (Urologen)<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft<br />

Vorstand:<br />

• Prof. Dr. B. Müller-Oerlinghausen, Berlin (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. D. Höffler, Darmstadt (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. R. Gugler, Karlsruhe<br />

• Dr. H. Harjung, Griesheim<br />

• Prof. Dr. W.-D. Ludwig, Berlin<br />

• Dr. H. Friebel, Magdeburg<br />

Vertreter des Vorstandes der BÄK<br />

• Dr. L. Hansen, Düsseldorf<br />

Vertreter des Vorstandes der KBV<br />

Ordentliche Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. D. Adam, München<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Brune, Erlangen<br />

• Prof. Dr. F. Daschner, Freiburg<br />

• Prof. Dr. H. W. Doerr, Frankfurt<br />

• Prof. Dr. P. Drings, Heidelberg<br />

• Prof. Dr. M. F. Eichelbaum, Stuttgart<br />

• Prof. Dr. M. Göthert, Bonn<br />

• PD Dr. K. D. Grandt, Saarbrücken<br />

• Prof. Dr. F. A. Gries, Düsseldorf<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

683


• Prof. Dr. Ursula Gundert-Remy, Berlin<br />

• Prof. Dr. K. O. Haustein, Erfurt<br />

• Prof. Dr. H. Heidrich, Berlin<br />

• Prof. Dr. V. Hempel, Konstanz<br />

• Prof. Dr. R. W. C. Janzen, Frankfurt<br />

• Prof. Dr. habil. G. Klinger, Jena<br />

• Prof. Dr. J. Köbberling, Wuppertal<br />

• Prof. Dr. B. König, Mainz<br />

• Prof. Dr. M. P. Manns, Hannover<br />

• Prof. Dr. H. Meden, Rotenburg (Wümme)<br />

• Prof. Dr. W. Niebling, Titisee-Neustadt<br />

• Prof. Dr. Lukas Radbruch, Aachen<br />

• Prof. Dr. L. G. Schmidt, Mainz<br />

• PD Dr. A. Schnuch, Göttingen<br />

• Prof. Dr. H. Scholz, Hamburg<br />

• Prof. Dr. U. Schwabe, Heidelberg<br />

• Prof. Dr. J. Sieper, Berlin<br />

• Prof. Dr. G. W. Sybrecht, Homburg<br />

• Prof. Dr. W. Thimme, Berlin<br />

• Prof. Dr. rer. nat. H.-J. Trampisch, Bochum<br />

• Prof. Dr. K. Wink, Gengenbach<br />

Außerordentliche Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. M. Anlauf, Bremerhaven<br />

• Prof. Dr. Ingeborg Aßmann, Erfurt<br />

• Prof. Dr. B. Bandelow, Göttingen<br />

• Dr. J. Beckmann, Bonn<br />

• Prof. Dr. P. A. Berg, Tübingen<br />

• Prof. Dr. L. Bergmann, Frankfurt<br />

• Dr. J. Bethscheider, Schiffweiler/Saar<br />

• Prof. Dr. Joachim Boos, Münster<br />

• Dr. A. Brack, Berlin<br />

• Prof. Dr. H.-D. Bundschu, Bad Mergentheim<br />

• Prof. Dr. G. D. Burchard, Hamburg<br />

• Prof. Dr. H.-Chr. Diener, Essen<br />

• Prof. Dr. rer. nat. V. Dinnendahl, Eschborn<br />

• Prof. Dr. Martina Dören, Berlin<br />

• Prof. Dr. K. Dreikorn, Bremen<br />

• Prof. Dr. B. Drewelow, Rostock<br />

• Dr. G. Eckermann, Kaufbeuren<br />

• Prof. Dr. C. Eggers, Essen<br />

• Dr. K. Ehrenthal, Hanau<br />

• Prof. Dr. T. Eschenhagen, Hamburg<br />

• PD Dr. F. Faude, Offenburg<br />

• Prof. Dr. U. Fricke, Köln<br />

• Prof. Dr. J. C. Frölich, Hannover<br />

• Prof. Dr. W. Gaebel, Düsseldorf<br />

684


• Prof. Dr. W. Gastpar, Essen<br />

• Dr. J. Geldmacher, Emmendingen<br />

• Prof. Dr. G. Gerken, Essen<br />

• Prof. Dr. H.-J. Gertz, Leipzig<br />

• Prof. Dr. H.-J. Gilfrich, Frankfurt<br />

• Prof. Dr. A. Gillissen, Leipzig<br />

• Prof. Dr. Ch. H. Gleiter, Tübingen<br />

• Prof. Dr. A. Greinacher, Greifswald<br />

• Dr. Renate Grohmann, München<br />

• Dr. rer. nat. S. Grossmann, Darmstadt<br />

• Prof. Dr. G. Gruber, Leipzig<br />

• Dr. Karin Güldner, Leipzig<br />

• Prof. Dr. Dr. E. Haen, Regensburg<br />

• Prof. Dr. G. Hajak, Regensburg<br />

• Prof. Dr. J. Hasford, München<br />

• Prof. Dr. U. Hegerl, München<br />

• Prof. Dr. G. Heimann, Aachen<br />

• Prof. Dr. H.-W. Hense, Münster<br />

• Prof. Dr. rer. nat. Christoph Hiemke, Mainz<br />

• Prof. Dr. F. Hiepe, Berlin<br />

• Prof. Dr. B. Hinney, Göttingen<br />

• Prof. Dr. K.-H. Holtermüller, Frankfurt<br />

• Dr. G. Hopf, Düsseldorf<br />

• Prof. Dr. J. Jage, Mainz<br />

• Prof. Dr. J. Jordan, Berlin<br />

• Dr. Brigitte Keller-Stanislawski, Langen<br />

• Prof. Dr. A. Keseberg, Erftstadt<br />

• Prof. Dr. W. Keup, Pöcking<br />

• Prof. Dr. Dr. W. Kirch, Dresden<br />

• PD Dr. Julia Kirchheiner, Köln<br />

• Dr. M. Klare, Berlin<br />

• Prof. Dr. G. Klose, Bremen<br />

• Prof. Dr. rer. nat. U. Klotz, Stuttgart<br />

• Prof. Dr. J. Krämer, Bochum<br />

• Prof. Dr. Dipl.-Chem. G. Kreutz, Bonn<br />

• Prof. Dr. Th. Krieg, Köln<br />

• PD Dr. Stephanie Läer, Hamburg<br />

• PD Dr. U. Laufs, Homburg<br />

• Prof. Dr. G. Laux, Wasserburg<br />

• PD Dr. J. Leißner, Bonn<br />

• Prof. Dr. M. Linden, Teltow<br />

• Prof. Dr. T. H. Lippert, Tübingen<br />

• Prof. Dr. H. Löllgen, Remscheid<br />

• Dr. H. Luckhaupt, Dortmund<br />

• Prof. Dr. K. Mann, Essen<br />

• Prof. Dr. T. Meinertz, Hamburg<br />

• Prof. Dr. H. F. Merk, Aachen<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

685


• Dr. Maja Mockenhaupt, Freiburg<br />

• PD Dr. K. Mörike, Tübingen<br />

• Prof. Dr. W. Motz, Karlsburg<br />

• Prof. Dr. B. Mühlbauer, Bremen<br />

• Prof. Dr. R. Niedner, Potsdam<br />

• Dr. R. Niemeyer, Darmstadt<br />

• Prof. Dr. J. Oppermann, Cottbus<br />

• Prof. Dr. E. Passarge, Essen<br />

• Prof. Dr. W. Poser, Göttingen<br />

• Prof. Dr. H. Prange, Göttingen<br />

• Prof. Dr. habil. R. Preiß, Leipzig<br />

• Prof. Dr. R. Repges, Aachen<br />

• Prof. Dr. H. Rieger, Engelskirchen<br />

• Prof. Dr. I. Roots, Berlin<br />

• Dr. G. Sandvoß, Meppen<br />

• Dr. C. Schäfer, Berlin<br />

• Prof. Dr. M. Schattenkirchner, München<br />

• Prof. Dr. H. Schicha, Köln<br />

• Prof. Dr. H. H. Schild, Bonn<br />

• Dr. T. Schindler, Geldern<br />

• Dr. H. Schmidt, Markkleeberg<br />

• H. Schöll, Hochstetten-Dhaun<br />

• Prof. Dr. J. Schölmerich, Regensburg<br />

• Prof. Dr. H. W. Seyberth, Marburg<br />

• Prof. Dr. U.T. Seyfert, Homburg<br />

• Prof. Dr. P. M. Shah, Frankfurt<br />

• Prof. Dr. F. C. Sitzmann, Homburg<br />

• PD Dr. rer. nat. J. Steinmeyer, Gießen<br />

• Prof. Dr. Gabriela Stoppe, Basel<br />

• Prof. Dr. H. G. Struck, Halle<br />

• Prof. Dr. Petra A. Thürmann, Wuppertal<br />

• Prof. Dr. D. Ukena, Homburg<br />

• Prof. Dr. N. Victor, Heidelberg<br />

• M. Voss, Köln<br />

• Prof. Dr. M. H. Weber, Bovenden<br />

• Prof. Dr. M. Wienbeck, Augsburg<br />

• Prof. Dr. G. Wolfram, Freising<br />

• Prof. Dr. H. P. Zahradnik, Freiburg<br />

• Prof. Dr. R. Ziegler, Heidelberg<br />

• Dr. M. Zieschang, Darmstadt<br />

Ehrenmitglieder:<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. R. Aschenbrenner<br />

• Prof. Dr. W. Dölle<br />

• Prof. Dr. H. Friebel<br />

• Prof. Dr. W. Rummel<br />

• Prof. Dr. H. Sauer, Jena<br />

686


Wissenschaftlicher Dienst:<br />

• Prof. Dr. H. Berthold, Bonn/Berlin (Geschäftsführer)<br />

• J. D. Tiaden, Arzt und Apotheker, Düsseldorf/Berlin<br />

• Dr. rer. nat. H. Düppenbecker, Köln/Berlin<br />

• Prof. Dr. R. Lasek, Bergisch-Gladbach/Berlin<br />

• Dr. Beatrice Moreno, Köln/Berlin<br />

• Dr. Gisela Schott, Berlin<br />

Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung<br />

Vom Deutschen Ärztetag gewählte Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Otto Bach, Dresden<br />

• PD Dr. Maria Birnbaum, Berlin<br />

• Prof. Dr. Axel Ekkernkamp, Berlin/Greifswald<br />

• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

• Dr. Thomas Lichte, Lauenbrück<br />

Kooptierte Mitglieder:<br />

• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />

• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

Ehrenmitglieder:<br />

Dr. Hermann Kerger, Frankfurt/M.<br />

Dr. Paul Erwin Odenbach, Köln<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Außerordentliche Mitglieder:<br />

(als Fortbildungsbeauftragte der Landesärztekammern)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Klaus Baier, Sindelfingen<br />

Bayern: Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Dr. Hartmut Stöckle, Gräfelfing<br />

Berlin: Dr. Matthias Brockstedt, Berlin<br />

Dr. Katrin Bräutigam, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />

Bremen: Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />

Hessen: Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Thomas Müller, Waren<br />

Niedersachsen: Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />

Dr.med. Lothar Sause, Rotenburg<br />

Nordrhein: PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim<br />

13<br />

687


Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Wilfred Nix, Mainz<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Prof. Dr. Otto Bach, Dresden<br />

Dr. Siegfried Herzig, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Jürgen Gedschold, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />

Helga Pecnik, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Prof. Dr. Günter Stein, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Eckhard Most, Paderborn<br />

Außerordentliches Mitglied:<br />

(vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> als Kongressgestalter in den Senat berufen)<br />

• Prof. Dr. Waltraud Kruse, Aachen<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />

• N.N.<br />

Arbeitskreis „ Medien in der ärztlichen Fortbildung“<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

Vorstand:<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba , München, (Innere Medizin) [Vorsitzender]<br />

• Prof. Dr. Jörg Michaelis, Mainz, (Med. Statistik und <strong>Dokumentation</strong>)<br />

[Stv. Vorsitzender]<br />

• Prof. Dr. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Marburg (Kinder- u. Jugendpsychiatrie)<br />

[Stv. Vorsitzender]<br />

• Prof. Dr. Matthias Hackenbroch, Köln (Orthopädie)<br />

• Prof. Dr. Hermann Hepp, München (Gynäkologie /Geburtshilfe)<br />

• Prof. Dr. phil. Robert Jütte, Stuttgart (Geschichte der Medizin)<br />

• Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin (Chirurgie und Transplantationsmedizin)<br />

Weiter gehören dem Vorstand an:<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>)<br />

• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>)<br />

688


Ständige Gäste im Vorstand:<br />

• Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

Weitere Beiratsmitglieder:<br />

• Prof. Dr. Dagmar Barz, Jena (Transfusionsmedizin)<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Volker Diehl, Köln (Hämatologie)<br />

• Prof. Dr. Manfred Dietel, Berlin (Pathologie)<br />

• Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München (Rechtsmedizin)<br />

• Prof. Dr. Gisela Charlotte Fischer, Hannover (Allgemeinmedizin)<br />

• Prof. Dr. Rolf W. Günther, Aachen (Radiologische Diagnostik)<br />

• Prof. Dr. Norbert P. Haas, Berlin (Unfall- und Wiederherstellungschirurgie)<br />

• Prof. Dr. Hans A. Kretzschmar, München (Neuropathologie)<br />

• Prof. Dr. Günter K. Krieglstein, Köln (Augenheilkunde)<br />

• Prof. Dr. Martin J. Lohse, Würzburg (Pharmakologie und Toxikologie)<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Berndt Lüderitz, Bonn (Kardiologie)<br />

• Prof. Dr. Reinhard Marre, Ulm (Mikrobiologie/Immunologie)<br />

• Univ.-Prof. Dr. Eberhard Nieschlag, Münster (Andrologie)<br />

• Prof. Dr. Dietrich Niethammer, Tübingen (Pädiatrie)<br />

• Prof. Dr. Johannes Noth, Aachen (Neurologie)<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Plewig, München (Dermatologie)<br />

• Prof. Dr. Peter Propping, Bonn (Humangenetik)<br />

• Prof. Dr. Hubertus Riedmiller, Würzburg (Urologie)<br />

• Prof. Dr. Heinrich Sauer, Jena (Psychiatrie)<br />

• Prof. Dr. Gabriele Schackert, Dresden (Neurochirurgie)<br />

• Prof. Dr. Wolff-H. Schmiegel, Bochum (Innere Medizin/Gastroenterologie)<br />

• Prof. Dr. J. Rüdiger Siewert, München (Chirurgie)<br />

• Prof. Dr. Norbert Suttorp, Berlin (Infektiologie)<br />

Ständige Gäste im Beiratsplenum:<br />

• Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt (Präsident der AWMF)<br />

• Dr. Andreas Köhler, Berlin (Hauptgeschäftsführer KBV)<br />

• Prof. Dr. Bruno Müller-Oerlinghausen, Köln (Vorsitzender AkdÄ)<br />

• Generalarzt Dr. Manfred Neuburger, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />

• Dr. Paul Rheinberger, Berlin (Dezernent KBV)<br />

• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Präsident der LÄK Sachsen)<br />

• Oberstarzt Dr. Torsten Sohns, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

689


Ständiger Arbeitskreis „Richtlinien zur Hämotherapie“ des<br />

Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

• Prof. Dr. Bernhard Kubanek, Ulm (Federführender)<br />

• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />

• Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />

• Prof. Dr. Markus Böck, Würzburg<br />

• Prof. Dr. rer. nat. Reinhard Burger, Berlin<br />

• Dr. G. Günter Fischer, Chemnitz<br />

• Prof. Dr. Arnold Ganser, Hannover<br />

• Dr. Margarete Heiden, Langen<br />

• Dr. Walter Hitzler, Mainz<br />

• Dr. rer. nat. R. Kasper, Düsseldorf<br />

• Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim<br />

• Dr. Nils Petersen, Dortmund<br />

• Prof. Dr. Rainer Seitz, Langen<br />

Autorengruppe „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und<br />

Plasmaderivaten“ des Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

• Prof. Dr. Helmuth Deicher, Hannover (Federführender)<br />

• Prof. Dr. Monika Barthels, Hannover<br />

• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />

• Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />

• Dr. Frank M. Brunkhorst, Jena<br />

• Prof. Dr. Jürgen Bux, Bern<br />

• Prof. Dr. Hermann Einsele, Tübingen<br />

• Prof. Dr. Marcell U. Heim, Magdeburg<br />

• PD Dr. Thomas Höhn, Berlin<br />

• Prof. Dr. Dr.-Ing. Holger Kiesewetter, Berlin<br />

• Dr. Dieter Klarmann, Frankfurt<br />

• Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim<br />

• Prof. Dr. Wolfhart Kreuz, Frankfurt<br />

• Dr. Inma Martinez-Saguer, Frankfurt<br />

• Prof. Dr. Hans-Hartmut Peter, Freiburg<br />

• Dr. Axel Pruß, Berlin<br />

• Prof. Dr. Konrad Reinhart, Jena<br />

• Dr. Hannelore Rott, Duisburg<br />

• Dr. Ulrich Sachs, Gießen<br />

• Prof. Dr. Abdulgabar Salama, Berlin<br />

• Prof. Dr. Jürgen Erik Schmitz, Wiesbaden<br />

• Prof. Dr. Wolfgang Schramm, München<br />

• Prof. Dr. Heiner Trobisch, Duisburg<br />

• Dr. Thomas Wüst, Pforzheim<br />

690


Kommission „Somatische Gentherapie“ des<br />

Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

• Prof. Dr. Klaus Cichutek, Langen (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />

• Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München<br />

• Prof. Dr. Dr. rer. nat. habil. Walther H. Günzburg, Wien<br />

• Prof. Dr. Dr. rer. nat. Gerd Hobom, Freiburg<br />

• Prof. Dr. Christoph Klein, Hannover<br />

• Dr. Stefan Kochanek, Ulm<br />

• Prof. Dr. Ulrich Koszinowski, München<br />

• Prof. Dr. Antonio Pezzutto, Berlin<br />

• Prof. Dr. Michael Pfreundschuh, Homburg/Saar<br />

• Prof. Dr. rer. nat. Brigitte Royer-Pokora, Düsseldorf<br />

• Prof. Dr. jur. Dr. h. c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />

• Prof. Dr. Hans-B. Wuermeling, Erlangen<br />

Ständige Gäste:<br />

• Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln<br />

• Gabriele Dreier, Freiburg<br />

• Dr. rer. nat. Peter Lange, Bonn<br />

• Dr. Albert Statz, Bonn<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(Amtsperiode 2002 – 2006)<br />

Ordentliche Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. jur. Dr. h. c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Karsten Vilmar, Bremen (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München<br />

• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />

• Ulrich Boltz, Essen<br />

• Conny Copitzky, Lutherstadt Wittenberg<br />

• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

• Prof. Dr. Ulrich Frei, Berlin<br />

• Dr. rer. pol. Werner Gerdelmann, Siegburg<br />

• Prof. Dr. Johann Hauss, Leipzig<br />

• Prof. Dr. Axel Haverich, Hannover<br />

• Ute Herbst, Göttingen<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Roland Hetzer, Berlin<br />

13<br />

691


• MinDir. Ralf Iwohn, Schwerin<br />

• Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />

• Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle<br />

• Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin<br />

• Dr. Dr. h. c. Guido Persijn, Leiden<br />

• Prof. Dr. Wolfgang Schareck, Rostock<br />

• Johann-Magnus von Stackelberg, Bonn<br />

• Dr. rer. pol. Martin Walger, Düsseldorf<br />

• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />

Stellvertretende Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. Wolf O. Bechstein, Frankfurt<br />

• Dr. rer. pol. Thomas Beck, Siegburg<br />

• Prof. Dr. phil. Jan P. Beckmann, Hagen<br />

• Eugen Brüschwiler, Krailling<br />

• Dr. Bernhard Cohen, Leiden / NL<br />

• Dr. rer. pol. Niklas Cruse, Bonn<br />

• Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München<br />

• Prof. Dr. Walter F. Haupt, Köln<br />

• Priv.-Doz. Dr. Ingeborg A. Hauser, Frankfurt<br />

• Fr. Renate Höchstetter, Berlin<br />

• Dr. Wolfgang Jorde, Mönchengladbach<br />

• Prof. Dr. Günter Kirste, Neu-Isenburg<br />

• MinRat Dr. jur. Hans Neft, München<br />

• Prof. Dr. Hans-H. Neumayer, Berlin<br />

• Dr. jur. Angelika Preisigke, Leverkusen<br />

• Priv.-Doz. Dr. Axel Rahmel, Leipzig<br />

• Prof. Dr. Bruno Reichart, München<br />

• Elfriede Zoller, Stuttgart<br />

Ständige Berater:<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

• Dr. Bruno Meiser, München<br />

• Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Augsburg<br />

• Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba, München<br />

• MinRat Helmut Sengler, Bonn<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />

692


Prüfungskommission gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG<br />

(2. Amtsperiode 2004 – 2007)<br />

für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />

für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

Renate Höchstetter, Berlin<br />

Dr. Martin Walger, Berlin<br />

für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen<br />

Theo Riegel, Siegburg<br />

für die Ständige Kommission Organtransplantation<br />

Priv.-Doz. Dr. K. Tobias E. Beckurts, Köln<br />

oA Dr. Axel Rahmel, Leipzig<br />

Organsachverständige:<br />

• Prof. Dr. Paolo Fornara, Halle<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Roland Hetzer, Berlin<br />

• Prof. Dr. Richard Viebahn, Bochum<br />

Teilnahmeberechtigt:<br />

Stiftung Eurotransplant, Leiden /NL<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />

Überwachungskommission gem. der Verträge nach §§ 11 u. 12 TPG<br />

(2. Amtsperiode 2004 – 2007)<br />

für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzender)<br />

Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle<br />

Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />

für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

Renate Höchstetter, Berlin<br />

Dr. Jens-Uwe Schreck, Berlin<br />

Dr. Martin Walger, Berlin<br />

für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

Dr. rer. pol. Niklas Cruse, Bonn<br />

Dipl.-Pflegew. Daniela Riese, Siegburg<br />

Jörg Wermes, Bergisch Gladbach<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

693


Finanzkommission der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

• Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender)<br />

• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim<br />

Dr. Wolfgang Streibl, Knittlingen<br />

Dipl.-Fw. Thomas Ziegler, Stuttgart<br />

Bayern: Prof. Dr. Jan-Diether Murken, Ottobrunn<br />

Dr. Joachim Calles, Pressig<br />

Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />

Berlin: Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />

Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />

Dipl.-Kfm. Christian Beierer, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />

Dipl.-Med. Hubertus Kruse, Forst<br />

Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Ernst-Gerhard Mahlmann, Bremerhaven<br />

N.N.<br />

Gerd Wenzel, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />

Dr. Adib Harb, Hamburg<br />

Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Norbert Löschhorn, Seeheim-Jugenheim<br />

Dr. Günther Golla, Darmstadt<br />

Hans Schweikart, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze, Waren<br />

Dr. Dieter Wöstenberg, Schwerin<br />

Regina Beyer, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Klaus Rittgerodt, Königslutter<br />

Dr. Claudia Bock, Braunschweig<br />

Klaus Labuhn, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />

Dr. Wilhelm Rehorn, Wesel<br />

Dipl.-Fw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />

N.N.<br />

Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Dr. Adolf Pfeil, Saarbrücken<br />

N.N.<br />

Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />

Dr. Lutz Liebscher, Döbeln<br />

Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />

694


Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />

Prof. Dr. Hermann Seeber, Dessau<br />

Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Hans-Herbert Köhler, Norderstedt<br />

Ralf Büchner, Klanxbüll<br />

Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Detlef Wamhoff, Erfurt<br />

Dipl.-Med. Gustav Michaelis, Jena<br />

RA Helmut Heck, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Karl Hospes, Paderborn<br />

Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte<br />

Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />

Arbeitsgruppe „Mittelfristige Finanzplanung“<br />

• Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender)<br />

• Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

• Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

• Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />

• Klaus Labuhn, Hannover<br />

• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />

• Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg<br />

• Dipl.-Finanzw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />

• Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Finanzbeauftragter des Vorstandes der BÄK)<br />

• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender der Finanzkommission der BÄK)<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

695


Ausschüsse und Ständige Konferenzen der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ausschuss „Ambulante Versorgung“<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzender)<br />

• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof.Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />

• Rudolf Henke, Aachen<br />

• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />

• Dr. Eckart Rolshoven, Saarbrücken<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />

Ausschuss „Ausbildung zum Arzt / Hochschule<br />

und Medizinische Fakultäten“<br />

• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />

• Dr. Bettina Boxberger, Bayreuth<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. von Gebhard Jagow, Frankfurt<br />

• Vertreter der Fachtagung Medizin<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />

Ausschuss „Ärzte im Öffentlichen Dienst“<br />

• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />

• Dr. Klaus Walter, Aalen (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Bernhard Blüher, Altenburg<br />

• Dr. Jan Leidel, Köln<br />

• Dr. Wolfgang Müller, Düsseldorf<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

696


Ausschuss „Ärztinnen“<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />

• Dr. Sybille Eberle, München (Stv. Vorsitzende)<br />

• N. N.<br />

• Dr. Waltraut Diekhaus, Dortmund<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

Dr. Annegret Schoeller, Berlin<br />

Ständige Konferenz „Ärztinnen“<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Helga Schulenberg, Tittisee-Neustadt<br />

Bayern: Dr. Maria E. Fick, Landshut<br />

Dr. Irmgard Pfaffinger, München<br />

Berlin: Susanne Schroeder, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Monika Koch-Engel, Saxdorf<br />

Bremen: N. N.<br />

Hamburg: Dr. Angelika Koßmann, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Susan Trittmacher, Frankfurt<br />

Dr. Birgit Drexler-Gormann, Mühlheim<br />

Monika Buchalik, Hanau<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Kerstin Skusa, Lübz<br />

Niedersachsen: Dr. Marlene Robin-Winn, Hannover<br />

Nordrhein: PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim<br />

RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Ursula Hof, Haßloch<br />

Saarland: Cornelia Rupp-John, Püttlingen<br />

Sachsen: Dr. Brigitte Güttler, Aue<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />

Thüringen: Dr. Thekla Franke, Jena<br />

Dipl.-Med. Renate Greiner, Sonneberg<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Lydia Berendes, Havixbeck<br />

Dr. Claudia Kramer, Bielefeld<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

• Dr. Annegret Schoeller, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

697


Ständige Konferenz „Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Vorsitzender)<br />

• Rudolf Henke, Aachen (Stv. Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Jörg Niederöcker, Stuttgart<br />

Bayern: Dieter Teichmann, München<br />

Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />

Dr. Lothar Wittek, München<br />

Berlin: Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin<br />

Dr. Elmar Wille, Berlin<br />

RA Martin Reiss, Berlin<br />

Dr. Vera von Doetinchem de Grande, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Reiner Musikowski, Groß Gaglow<br />

Bremen: Dr. Karsten Erichsen, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Torsten Hemker, Hamburg<br />

Dr. Eberhard Schulze, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt/M.<br />

Dr. Brigitte Ende, Gießen<br />

Klaus Selch, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. Uwe Peter, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Jürgen Tempel, Wunstorf<br />

Dr.jur. Ulrich Kirchhoff, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />

Dr. Elke Miege-Lennartz, Bergisch-Gladbach<br />

Dr. jur. Gerhard Rosler, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Georg Martin, Trier<br />

San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />

Dr. Günter Strack, Limburgerhof<br />

Dr. Helmut Peters, Mainz<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Helmut Schmidt, Dresden<br />

Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Walter Kudernatsch, Bitterfeld<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Dr.jur. Hans-Michael Steen, Eckernförde<br />

Dr. Reinhard Drehsen, Mölln<br />

Heinz Kraunus, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr.rer.pol. Wolfgang Thöle, Jena<br />

Dr. Hannelore Pientka, Nordhausen<br />

Westfalen-Lippe: Karl-Heinz Müller, Detmold<br />

Dr. Klaus-Peter Schlingmann, Detmold<br />

Dr.rer.pol. Andreas Kretschmer, Münster<br />

Dr. jur. Gerhard Saam, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

698


Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“<br />

• Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Enzo Amarotico, München<br />

• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />

• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

• Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />

• Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

• Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />

• Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />

Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“<br />

• Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender)<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Baden-Württemberg: Dr. Michael Schulze, Tübingen<br />

Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />

Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />

Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Prof.Dr. Günter Lob, München<br />

Dr. Enzo Amarotico, München<br />

Berlin: Dr. Klaus Thierse, Berlin<br />

Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin<br />

Dr. Michael Peglau, Berlin<br />

Dr. Volker Pickerodt, Berlin<br />

Brandenburg: Bernd Sykura, Oranienburg<br />

Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />

Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremerhaven<br />

Dr. Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />

N.N.<br />

Hamburg: Dr. Bruno Schmolke, Hamburg<br />

Dr. Dirk Heinrich, Hamburg<br />

Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Elmar Lindhorst, Neu-Isenburg<br />

N.N.<br />

Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stallendorf<br />

Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />

Dr. Hans-Georg Körber, Ludwigslust<br />

Dr. Eva-Maria Hehl, Rostock<br />

13<br />

699


Niedersachsen: Dr. Gisbert Voigt, Melle<br />

Dr. Rolf-Ferdinand Gehre, Hannover<br />

Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Dieter Mitrenga, Köln<br />

Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Horst Burg, Simmern<br />

Dr. Barbara Jöckle-Kretz, Landau<br />

Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />

Dr. Ernst Zimmer, Merzig<br />

Michael Hoffmann, Saarbrücken<br />

Sachsen: Prof. Dr. Gunter Gruber, Leipzig<br />

Dr. Birgit Gäbler, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />

Prof.Dr. Hans Gert Struck, Halle<br />

Carmen Wagner, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Henrik Herrmann, Linden<br />

Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />

Dr. Elisabeth Breindl, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dipl..-Med. Ingo Menzel, Weimar<br />

Dr. Thomas Schröter, Weimar<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Dr. Paul Weyand, Bochum<br />

Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Dr. Holger Raidt, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />

Ausschuss „Berufsordnung für die deutschen Ärzte“<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />

• Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

• RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

• Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />

• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

• Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />

• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />

• Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />

• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

Geschäftsführung:<br />

• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />

700


Ständige Konferenz „Zur Beratung der Berufsordnung<br />

für die deutschen Ärzte“<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

Baden-Württemberg: Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />

Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

Dr. Rudolf Burger, München<br />

Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />

Berlin: Henning Dannehl, Berlin<br />

Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Renate Schuster, Neuenhagen<br />

Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Jörg Hermann, Bremen<br />

Gerd Wenzel, Bremen<br />

Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />

Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />

Hessen: Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />

Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Folkert Hinrichs, Leer<br />

Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />

Dr. jur. Bernd Specker, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Dr. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />

Sachsen: Prof. Dr. Wolfgang Sauermann, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />

Ass. Annett Reichel, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Rosemarie Müller-Mette, Norderstedt<br />

Thüringen: Dr. Sebastian Roy, Meiningen<br />

Dr. Thekla Franke, Jena<br />

Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Rudolf Kaiser, Münster<br />

Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />

13<br />

701


Ausschuss „Betriebsärztliche Versorgung“<br />

• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />

• Dr. Wolfgang Panter, Duisburg (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Norbert Hartmann, Hörstel<br />

• Prof. Dr. Klaus Scheuch, Dresden<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

Ständige Konferenz „Betriebsärztliche Versorgung“<br />

• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />

Bayern: Prof. Dr. Dennis Nowak, Krailling<br />

Berlin: Dr. Barbara Nemitz, Berlin<br />

Rainer Gensch, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Dietmar Groß, Cottbus<br />

Bremen: Dr. Bettin Stein, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Ulrich Rogall, Hamburg<br />

Hessen: Prof. Dr. Hans-Joachim Woitowitz, Pohlheim<br />

Dr. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak, Frankenberg<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Rana Jurkschat, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Helmut Cordes, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Heinz Joh. Bicker, Duisburg<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Ute Wellstein, Mainz<br />

Saarland: Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg<br />

Sachsen: Dr. Norman Beeke, Chemnitz<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Ursula Theile, Halle<br />

Schleswig-Holstein: Detlef Glomm, Meldorf<br />

Thüringen: Univ.-Prof.Dr. Rainer Schiele, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Christel Kraemer, Herdecke<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

702


Ausschuss für „Ethische und medizinisch-juristische<br />

Grundsatzfragen“<br />

• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Erwin Deutsch, Göttingen<br />

• Klaus Kutzer, Karlsruhe<br />

• Prof. Dr. Dr. Eckhard Nagel, Hannover<br />

• Prof. Dr. Eckehard Renner, Bergisch-Gladbach<br />

• Prof. Dr. jur. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />

• Dr. Erich Steffen, Karlsruhe<br />

• Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim<br />

• Dr. Christiane Woopen, Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />

Ausschuss für „Europäische und internationale Angelegenheiten“<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzender)<br />

• Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

• Rudolf Henke, Aachen<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt<br />

• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Ständiger Gast:<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Joachim Sewering, München<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Otmar Kloiber, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ausschuss „Gebührenordnung“<br />

• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender)<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

• Dr. Georg Holfelder, Frankfurt<br />

• Dr. Klaus Ottmann, München<br />

Kapitel<br />

13<br />

703


• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

• Dr. Arnold Schüller, Neuß<br />

• San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />

• Dr. Bernhard Rochell, Berlin<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />

Ständige Konferenz „Vertreter der Geschäftsführungen<br />

der Landesärztekammern“<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />

Bayern: Dr. Enzo Amarotico, München<br />

Berlin: Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Holger Dietze, Rostock<br />

Niedersachsen: Klaus Labuhn, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />

Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Cordelia Andreßen, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Christiane Becker, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

Ständige Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der<br />

Ethikkommissionen der Landesärztekammern<br />

• Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Vorsitzender)<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>: Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

RA Horst Schirmer, Berlin<br />

Arzneimittelkommission: Prof. Dr. Heiner K. Berthold, Berlin<br />

Prof. Dr. B. Müller-Oerlinghausen, Berlin<br />

Dr. Gisela Schott, MPH, Berlin<br />

704


Baden-Württemberg: Dr. Petra Knupfer, Stuttgart<br />

Dr. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />

Bayern: Dr. Rudolf Burger, München<br />

Prof. Dr. Jörg Hasford, München<br />

Berlin: PD Dr. Hans-Herbert Fülle, Berlin<br />

Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Berlin<br />

Christoph Röhrig, Berlin<br />

Brandenburg: Prof. Dr. Franz von Bruchhausen, Cottbus<br />

Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />

Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />

Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Silke Schrum, Hamburg<br />

Prof. Dr. Thomas Weber, Hamburg<br />

Hessen: Prof. Dr. Dr. h. c. Klaus Breddin, Frankfurt<br />

Christoph Biesing, Frankfurt<br />

Dr. jur. Annkatrin Helberg-Lubinski, Frankfurt<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />

Prof. Dr. Rudolf Wegener, Rostock<br />

Niedersachsen: Prof. Dr. Peter Kleine, Göttingen<br />

Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />

Nordrhein: Prof. Dr. Klaus von Bergmann, Düsseldorf<br />

Elisabeth Holtheide, Düsseldorf<br />

Dr. Günter Hopf, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Christian Rittner, Mainz<br />

Prof. Dr. Ignaz Wessler, Mainz<br />

Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

San.-Rat Prof. Dr. Hermann Schieffer, Saarbrücken<br />

Sachsen: Ass. Anett Blume, Dresden<br />

Prof. Dr. habil. Rolf Haupt, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Ernst Fukala, Halle<br />

Ass. jur. Kathleen Hoffmann, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Prof. Dr. Peter Dominiak, Bad Segeberg<br />

Carsten Heppner, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Rudolf Giertler, Jena<br />

RA Helmut Heck, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />

Prof. Dr. Dr. rer. nat. Otmar Schober, Münster<br />

Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

705


Ausschuss „Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“<br />

• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />

• Dr. Thomas Suermann, Göttingen (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Hans Martin Beyer, Füssen<br />

• Dr. Jan Leidel, Köln<br />

• Prof. Dr. Egbert J. Seidel, Weimar<br />

• Univ.-Prof. Dr. phil. J. Siegrist, Düsseldorf<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

Ausschuss „Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen<br />

der deutschen Ärzteschaft“<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzender)<br />

• N. N. (Stv. Vorsitzende)<br />

• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />

Geschäftsführung:<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

Ausschuss „Gesundheit und Umwelt“<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Dr. Andreas Kappos, Frankfurt/M. (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />

• Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg/Saar<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />

Ständige Konferenz „Gesundheit und Umwelt“<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />

Bayern: Dr. Rudolf Burger, München<br />

Berlin: Dr. Andreas Beyer, Berlin<br />

Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Dietrich Metz, Wittstock<br />

706


Bremen: Franz-Josef Blömer, Bremen<br />

Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />

Hamburg: Karl-Rainer Fabig, Hamburg<br />

Hessen: Prof. Dr. Thomas Eikmann, Gießen<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dipl.-Med. Gerhard Hauk, Rostock<br />

Dr. Dietrich Thierfelder, Schwerin<br />

Niedersachsen: Dr. Hans-Bernhard Behrends, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Dietrich Rohde, Mülheim<br />

Dr. Brigitte Hefer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Christian Dommes, Pirmasens<br />

Saarland: Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg<br />

Sachsen: Prof. Dr. med. habil. Siegwart Bigl, Chemnitz<br />

Sachsen-Anhalt: Doz. Dr. Bernd Thriene, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig<br />

Thüringen: PD Dr. Olaf Manuwald, Erfurt<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Ulrike Beiteke, Dortmund<br />

Karl-Heinz Müller, Lage<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ständige Konferenz „Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen“<br />

• Dr. Andreas Crusius, Rostock (Vorsitzender)<br />

• Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Stv. Vorsitzender)<br />

Kapitel<br />

Baden-Württemberg: Dr. Manfred Eissler, Reutlingen<br />

Vors. Richter am OLG Roland Burkhardt, Ettlingen<br />

Dr. Franz Kaltwasser, Stuttgart<br />

Bayern: Prof. Dr. Alfred Schaudig, München<br />

Ernst Karmasin, Germering<br />

Dr. Horst Frenzel, München<br />

Berlin: Dr. Elmar Wille, Berlin<br />

Margret Steinberg, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Potsdam<br />

Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />

Prof. Dr. Ulrich Bonk, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Jasper Kiehn, Hamburg<br />

Hessen: Dr. jur. Felix Meyer, Frankfurt/M.<br />

Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Henning Wiegels, Seehof<br />

Niedersachsen: Prof. Dr. med. Hans Richter, Hannover<br />

RA Johannes Neu, Hannover<br />

13<br />

707


Nordrhein: Prof. Dr. Lutwin Beck, Düsseldorf<br />

OLG-Präs. a. D. Dr. jur. Heinz-Dieter Laum, Mülheim<br />

Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Wilhelm Herzog, Mainz<br />

Saarland: Vors.Richter am OLG a. D. Ernst Kropf, Saarlouis<br />

Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Rainer Kluge, Miltitz<br />

OLG-Präs. a.D. Wolfgang Schaffer, Nürnberg<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: N.N.<br />

Thüringen: Prof. Dr. Wulf Schirrmeister, Gera<br />

RA Helmut Heck, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Vors. Richter am LG i. R. Johannes Pfeiffer, Münster<br />

Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• Ass. Barbara Berner, Berlin<br />

Ausschuss „Krankenhaus“<br />

• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

• Dr. Matthias Wesser, Jena<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />

Ständige Konferenz „Krankenhaus“<br />

Baden-Württemberg: Dr. Josef Ungemach, Mannheim<br />

Bayern: Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />

Dr. Andreas Baumgarten, Burgberg<br />

Berlin: Dr. Anton Carl Mayr, Berlin<br />

Brandenburg: Dr. Jürgen Fischer, Treuenbrietzen<br />

Bremen: Dr. Heidrun Gitter, Bremen<br />

Dr. Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />

Hamburg: Prof. Dr. Christoph Lindner, Hamburg<br />

Hessen: Dr. Elmar Lindhorst, Neu-Isenburg<br />

708


Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze, Waren<br />

Dr. Christiane Frenz, Rosenow<br />

Niedersachsen: Dr. Jörg Zimmermann, Celle<br />

Nordrhein: Rudolf Henke, Aachen<br />

Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Hagen Weiss, Ludwigshafen<br />

Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />

Sachsen: Dr. Eberhard Huschke, Löbau<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Trommler, Köthen<br />

Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: PD Dr. Hans-Dieter Oldigs, Glücksburg<br />

Thüringen: Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />

Dr. Matthias Wesser, Suhl<br />

Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Torsten Hausamen, Dortmund<br />

Dr. Rudolf Kaiser, Münster<br />

Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

Ausschuss „Medizinische Fachberufe“<br />

• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzender)<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ständige Konferenz „Medizinische Fachberufe“<br />

• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzender)<br />

Kapitel<br />

Baden-Württemberg: Dr. Michael Datz, Tübingen<br />

Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />

Armin Erdt, München<br />

Berlin: Dr. Regine Held, Berlin<br />

Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Berlin<br />

Brandenburg: Dipl.-Med. Gerd Rust, Spremberg<br />

Bremen: Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />

Hamburg: Dr. Hartmut Horst, Hamburg<br />

Hessen: Ass. Roswitha Hoerschelmann, Frankfurt/M.<br />

Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />

Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. habil. Uwe Peter, Rostock<br />

13<br />

709


Niedersachsen: Ass. jur. Susanne Passow, Hannover<br />

Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />

Verw. Dir. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Dr. Ines Henrich, Höhr-Grenzhausen<br />

Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Christiane Scherf, Bad Langensalza<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Waltraud Diekhaus, Dortmund<br />

Dr. Eugen Engels, Eslohe<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Ausschuss „Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzender)<br />

• Dr. Franz-Josef Bartmann, Flensburg (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich-Wilhelm Ahnefeld, Ulm<br />

• Dr. Klaus Ellinger, Ravensburg<br />

• Dr. Heinzpeter Moecke, Hamburg)<br />

• Generalarzt Dr. H. Neuburger, Bonn<br />

• Prof. Dr. Peter Sefrin, Würzburg<br />

• Dr. D. Stratmann, Minden<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />

Ständige Konferenz „Öffentlichkeitsarbeit“<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong>: Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

(Vorsitzender)<br />

Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender)<br />

Pressestelle der deutschen Alexander Dückers, Berlin<br />

Ärzteschaft: Hans-Jörg Freese, Berlin<br />

Baden-Württemberg: Dr. Oliver Erens, Stuttgart<br />

Bayern: Dagmar Nedbal, München<br />

Berlin: Dipl.-Pol. Sybille Golkowski, Berlin<br />

Brandenburg: Hans-Albrecht Kühne, Cottbus<br />

Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />

Peter Schulz, Bremen<br />

Hamburg: Dorthe Kieckbusch, Hamburg<br />

710


Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />

Katja Möhrle, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Günter Langhans, Stralsund<br />

Dr. Wilfried Schimanke, Rostock<br />

Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />

Niedersachsen: Rolf Heyde, Hannover<br />

Solveig Vogel, Hannover<br />

Nordrhein: Horst Schumacher, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Ines Engelmohr, Mainz<br />

Saarland: Andreas Kondziela, Homburg<br />

Sachsen: Dr. Günter Bartsch, Neukirchen<br />

Prof. Dr. Winfried Klug, Dresden<br />

Knut Köhler M. A., Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Edda Oppermann, Bad Segeberg<br />

Dr. Karl-Werner Ratschko, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Isolde Winkler, Jena<br />

Dr. Ulrike Schramm-Häder, Jena<br />

Westfalen-Lippe: Andreas Daniel, Münster<br />

Geschäftsführung:<br />

• Alexander Dückers, Berlin<br />

Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

• Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt / Main<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Beirat gemäß „Richtlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />

Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer<br />

Untersuchungen“<br />

Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. Wolfgang Vogt, München (Vorsitzender)<br />

• Dr. H. Burrichter, Berlin<br />

• H. Conell, Dresden<br />

• Prof. Dr. Knut Kleesiek, Bad Oeynhausen<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

711


• Dr. H. Köppen, Kleinmachnow<br />

• PD Dr. Rainer Macdonald, Berlin<br />

• Dierk Meyer-Lüerßen, Frankfurt<br />

• Dr. Karl-Heinz Pick, Wiesbaden<br />

• Prof. Dr. Hans Reinauer, Düsseldorf<br />

• Prof. Dr. Lothar Thomas, Frankfurt<br />

Ständige Gäste:<br />

• Dr. H. Mikoleit, Magdeburg<br />

• Dr. Johannes Odenthal, Frankfurt<br />

• Min-Rat Wilfried Reischl, Bonn<br />

Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik<br />

• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Moderation)<br />

• Prof. Dr. Hans-Ulrich Kauczor, Heidelberg<br />

• Prof. Dr. Karl Schneider, München<br />

• Prof. Dr. H. Becker, Hannover<br />

• Karl-Friedrich Kamm, Hamburg<br />

• Dr. rer. nat. habil. R. Pfandzelter, Berlin<br />

• Prof. Dr. Bertram Wiedenmann, Berlin<br />

• PD Dr. T. Loch, Flensburg<br />

• Prof. Dr. R. Krauspe, Düsseldorf<br />

• Prof. Dr. Tilmann Mischkowsky, Berlin<br />

• Dr. H. Saure, Hannover<br />

Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

zur Qualitätssicherung in der Computertomographie<br />

• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Moderation)<br />

• PD Dr. Dr. Reinhard Loose, Nürnberg<br />

• Prof. Dr. Karl Schneider, München<br />

• Prof. Dr. H. Becker, Hannover<br />

• Dr. Hans-Dieter Nagel, Hamburg<br />

• Dr. rer. nat. habil. R. Pfandzelter, Berlin<br />

• Dr. Hans Hawighorst, Stuttgart<br />

712


Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzeptes für die<br />

Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien<br />

• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Moderation)<br />

• Prof. Dr. W. Vogt, München<br />

• PD Dr. H. Siekmeier, Bonn<br />

• Prof. Dr. Hans-Georg Will, Bonn<br />

• Dr. H. Burrichter, Berlin<br />

• Dr. Jens-Uwe Schreck, MPH, Berlin<br />

• Thomas Schade, München<br />

• Dr. Jürgen Attenberger, Hannover<br />

• Dr. H. Mikoleit, Magdeburg<br />

• Dr. Karl-Heinz Pick, Wiesbaden<br />

• Andrea Michelsen, Lahr<br />

• Dr. Christoph Niederau, Dortmund<br />

• MR Wilfried Reischl, Bonn<br />

• Dr. Undine Soltau, Bonn<br />

Projektgruppe Überwachung der Qualitätssicherung in der<br />

Transfusionsmedizin<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />

• Dr. J. W. Weidringer, München<br />

• Dr. A. Mindel-Hennies, Berlin<br />

• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />

• Prof. Dr. Bernhard Kubanek, Neukirchen<br />

• Dr. Nils Petersen, Dortmund<br />

• Dr. rer. nat. R. Kasper, Düsseldorf<br />

• Matthias Felsenstein, Stuttgart<br />

• Karl-Heinz Müller, Münster<br />

• Dr. Elke Gossrau, Berlin<br />

• Dr. H. Bäsler, Berlin<br />

• Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, Berlin<br />

Ständige Konferenz „Qualitätssicherung“<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Baden-Württemberg: Dr. Gerhard Schade, Bad Krozingen<br />

Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />

Dr. Johann Wilhelm Weidringer, München<br />

Berlin: Dr. Erich Fellmann, Berlin<br />

Christa Markl-Vieto, Berlin<br />

Kapitel<br />

13<br />

713


Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Kleinmachnow<br />

Dr. Wolf Schmidt, Cottbus<br />

Bremen: Ralf Gronemeyer, Bremen<br />

Franz-Josef Blömer, Bremen<br />

Hamburg: Prof. Dr. Martin Carstensen, Hamburg<br />

Hessen: Martin Leimbeck, Braunfels<br />

Dr. Roland Kaiser, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Ulf Broschewitz, Rostock<br />

Dr. Holger Dietze, Rostock<br />

Dr. Harald Terpe, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. Elke Lippert-Urbanke, Bad Zwischenahn<br />

Nordrhein: Dr. Klaus Josten, Meckenheim<br />

Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

Saarland: Dr. Bernhard Adolph, Bexbach<br />

Sachsen: Dr. Maria Eberlein-Gonska, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Dr. Manuela Wolf, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />

Thüringen: Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />

Dr. Mathias Wesser, Suhl<br />

Westfalen-Lippe: Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />

Dr. Paul Weyand, Bochum<br />

Dr. Joachim Dehnst, Herdecke<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Ständige Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern<br />

Ständige Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern<br />

• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin (Vorsitzender)<br />

• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin (Stv. Vorsitzende)<br />

Baden-Württemberg: Dr. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />

Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />

Bez.-ÄK Nordwürttemberg: Ass. iur. H. Glindmeyer, Stuttgart<br />

Bez.-ÄK Nordbaden: Helmut Kohn, Karlsruhe<br />

Bez.-ÄK Südbaden: Gerhard Sutor, Freiburg<br />

Bez.-ÄK Südwürttemberg: Prof. Dr. jur. Hans Kamps, Tübingen<br />

Bayern: Peter Kalb, München<br />

RA Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />

Berlin: Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />

Martina Jaklin, Berlin<br />

Brandenburg: Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />

Bremen: RA W.M. Nentwig, Bremen<br />

Gerd Wenzel, Bremen<br />

714


Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />

Hessen: Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />

Ass. Manuel Maier, Frankfurt/M.<br />

Mecklenburg-Vorpommern: Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />

Niedersachsen: Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />

Ass. jur. Susanne Passow, Hannover<br />

Nordrhein: RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />

RA Dr. jur. Dirk Schulenburg, Düsseldorf<br />

Rheinland-Pfalz: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />

Bez.-ÄK Koblenz: Ass. Quednow, Koblenz<br />

Bez.-ÄK Pfalz: Ass. Jäger, Neustadt<br />

Bez.-ÄK Rheinhessen: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />

Bez.-ÄK Trier: RA Paul Hauschild, Trier<br />

Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />

RA Martin Partzsch, Saarbrücken<br />

Sachsen: Ass. jur. Michael Kratz, Dresden<br />

Ass. jur. Alexander Gruner, Dresden<br />

Sachsen-Anhalt: Ass. Kathleen Hoffmann, Magdeburg<br />

Ass. Annett Reichel, Magdeburg<br />

Schleswig-Holstein: Hans-Peter Bayer, Bad Segeberg<br />

Thüringen: RA Helmut Heck, Jena<br />

Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />

Westfalen-Lippe: RA u. Notar Wolfgang Bender, Münster<br />

Ass. Bertram Koch, Münster<br />

Ausschuss „Sucht und Drogen“<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Stv. Vorsitzende)<br />

• Dr. Constanze Jacobowski, Berlin<br />

• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

715


Ausschuss „Telematik“<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />

• Dr. H. Hellmuth Koch, München (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

• Prof. Dr. Hildebrand Kunat, Dresden<br />

• Dr. Wolfgang Stehle, Hannover<br />

• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />

• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Otmar Kloiber, Berlin<br />

• Philipp Stachwitz, Berlin<br />

Arbeitsgruppe ”Weiterentwicklung der<br />

ambulant-stationären Kooperation”<br />

• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />

• Rudolf Henke, Aachen<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Göttingen<br />

(als Vorsitzender der Deutschen Akademie der Gebietsärzte)<br />

• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />

(als Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin)<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

716


Gemeinsame Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und<br />

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin<br />

Verwaltungsrat<br />

• Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Berlin<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

Planungsgruppe<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vertreter)<br />

• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

• Dr. Bernhard Gibis, Berlin<br />

• Dr. Eberhard Gramsch, Göttingen<br />

• Dr. Axel Munte, München<br />

• Dr. Hans-Friedrich Spies, Frankfurt/M.<br />

Geschäftsführung :<br />

• Prof. Dr. Dr. Günter Ollenschläger, Köln (Geschäftsführer)<br />

• Dr. Christian Thomeczek, Köln (Geschäftsführer im ÄZQ)<br />

Ausschuss „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“<br />

Mitglieder seitens der <strong>Bundesärztekammer</strong>:<br />

• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />

• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />

Mitglieder seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />

• Dr. Leonhard Hansen, Aachen<br />

• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />

Mitglied der gemeinsamen Rechtsabteilung :<br />

• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

717


Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV<br />

• Dr. Dirk Horenkamp, Berlin<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

• Doris Koch, Berlin<br />

• Dr. Paul Rheinberger, Berlin<br />

• Dr. Roman Schiffner, Berlin<br />

• Dr. Hermann Wetzel, Berlin<br />

• Dr. Ulrich Zorn, Berlin<br />

718


Vertreter in externen Gremien<br />

Die Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte im Vorstand der<br />

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />

(a)<br />

• Prof. Dr. Rolf Bialas, Hamburg<br />

(b)<br />

• Ass. Josef Kloppenborg, Berlin<br />

• Dr. Klaus Penndorf, Magdeburg<br />

Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte in der<br />

Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für<br />

Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />

(a)<br />

• Dr. Horst Buck-Gramcko, Hamburg<br />

• Dieter Jürgens, Puchheim<br />

• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />

• Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />

(b)<br />

• Dr. Dominik Graf von Stillfried, Bonn<br />

• Rüdiger Vogt, Neuburg/Donau<br />

Deutsche Delegierte, Berater und Beobachter im<br />

Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte<br />

Delegierte:<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />

• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

• Dr. Frank-Ulrich Montgomery, Hamburg<br />

• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />

Berater:<br />

• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />

• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />

• Renate Vonhoff-Winter, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

719


Beobachter:<br />

• Dr. Hans-Jürgen Thomas, Bonn (Hartmannbundes, Verband der Ärzte Deutschlands e.V.)<br />

• Dr. Magdalena Benemann, Köln (Marburger Bund)<br />

• Dr. Maximilian Zollner, Köln (NAV Virchow-Bund)<br />

BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />

Gesellschafterversammlung:<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />

Gesellschafterausschuss:<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Kuratorium für Fragen der Klassifikation im<br />

Gesundheitswesen beim DIMDI<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

• Dr. Markus Rudolphi, Berlin<br />

• N.N.<br />

Kuratorium des Bundesverbandes stelbständiger Physiotherapeuten<br />

IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die<br />

Physiotherapiepraxen<br />

• Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />

• Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Berlin<br />

KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus<br />

Gesellschafterversammlung:<br />

• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />

• Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Gesellschafterausschuss:<br />

• Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />

• Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />

720


Projektbeirat Praxismanagement bei der<br />

Ärztekammer Schleswig-Holstein<br />

• Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Berlin<br />

• Dipl.-Vw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />

• Dr. Klaus Uffelmann, Gemünden<br />

• San. Rat Peter Sauermann, Veldenz<br />

Beirat Pensionskasse<br />

Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut<br />

• Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />

Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin<br />

• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />

• Dr. Robert Schäfer, Düsseldorf<br />

Verein zur Normung in der Medizin – Vorstand<br />

• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />

Deutsche Diagnostika-Gruppe<br />

• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />

Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG<br />

• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />

Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

721


Einrichtungen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />

Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)<br />

(Amtsperiode 2004-2007)<br />

• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />

• Prof. Dr. theol. Peter Dabrock, Marburg<br />

• Dr. Andrea Dörries, Hannover<br />

• Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München<br />

• Prof. Dr. Dr. rer. nat. Gerd Geißlinger, Frankfurt/Main<br />

• Dr. rer. nat. Sigrid Graumann, Berlin<br />

• Prof. Dr. jur. Friedhelm Hufen, Mainz<br />

• Prof. Dr. Dietrich Niethammer, Tübingen<br />

• Prof. Dr. rer. soz. Irmgard Nippert, Münster<br />

• Prof. Dr. Dr. phil. Hans Heinrich Raspe, Lübeck<br />

• Prof. Dr. theol. habil. Johannes Reiter, Mainz<br />

• Dr. Josef Schuster, Würzburg<br />

• Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim<br />

• Prof. Dr. Dr. phil. Jochen Vollmann, Erlangen<br />

• Prof. Dr. Ingeborg Walter-Sack, Heidelberg<br />

• Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing, Tübingen<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />

(2. Amtsperiode 2004-2008)<br />

von der <strong>Bundesärztekammer</strong> entsandte Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. Gerhard Buchkremer, Tübingen<br />

• Prof. Dr. Fritz Hohagen, Lübeck<br />

• Prof. Dr. Horst Kächele, Ulm<br />

• Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl, Berlin<br />

• Prof. Dr. Gerd Rudolf, Heidelberg (Stv. Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Andreas Warnke, Würzburg<br />

von der <strong>Bundesärztekammer</strong> entsandte Stellvertreter:<br />

• Prof. Dr. Manfred Cierpka, Heidelberg<br />

• N. N.<br />

• Prof. Dr. Gereon Heuft, Münster<br />

722


• Prof. Dr. Michael Linden, Teltow<br />

• Prof. Dr. Rolf Meermann, Bad Pyrmont<br />

• Prof. Dr. Franz Resch, Heidelberg<br />

von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Mitglieder:<br />

• Prof. Dr. Jürgen Kriz, Osnabrück<br />

• Prof. Dr. Dipl.-Psych. Falk Leichsenring, Göttingen<br />

• Prof. Dr. Jürgen Margraf, Basel (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Rainer Richter, Hamburg<br />

• Prof. Dr. Dietmar Schulte, Bochum<br />

• Prof. Dr. Günter Esser, Potsdam<br />

von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Stellvertreter:<br />

• Prof. Dr. phil. Jochen Eckert, Hamburg<br />

• Prof. Dr. phil. Hans Reinecker, Bamberg<br />

• Prof. Dr. phil. Bernhard Strauß, Jena<br />

• PD Dr. Ulrich Stuhr, Hamburg<br />

• Dr. phil. Kirsten von Sydow, Duisburg<br />

• Dr.phil. Eberhard Windaus, Frankfurt<br />

Vorstandsbeauftragte der BÄK:<br />

• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />

Vorstandsbeauftragter der BPtK:<br />

• Dipl.-Psych. Detlev Kommer, Berlin<br />

Die Geschäftsführung der 2. Amtsperiode liegt gemäss dem Vertrag vom 27.10.2003 zwischen<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bei der<br />

Bundespsychotherapeutenkammer.<br />

Zuständig in der BÄK:<br />

Dezernat VI<br />

– Wissenschaft und Forschung –<br />

Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen<br />

• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzender)<br />

• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Stv. Vorsitzende)<br />

Mitglieder sind Vertreter von 37 Verbänden der Fachberufe im Gesundheitswesen.<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

723


Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen<br />

bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Vertreter der <strong>Bundesärztekammer</strong>:<br />

• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt (Vorsitzender)<br />

• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender)<br />

• Dr. Horst Frenzel, München<br />

• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />

Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung:<br />

• Reg.-Dir. Franz H. Schäfer, Bonn<br />

Vertreter des Bundesministeriums des Inneren:<br />

• Min.-Rätin Gabriele Redeker, Mainz<br />

Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung:<br />

• Prof. Dr. Jürgen Fritze, Köln<br />

• Jürgen Miebach, Köln<br />

Vertreter des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen:<br />

• Peter Gabriel, Mannheim (mitberatend)<br />

Geschäftsführung:<br />

• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />

724


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Hauptgeschäftsführer • Prof. Dr. Christoph Fuchs<br />

Stv. Hauptgeschäftsführer • Dr. Otmar Kloiber<br />

• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe<br />

Koordination • Dr. oec. Cathrin Becker (Referentin)<br />

Stabsstelle / Auslandsdienst • Dr. Otmar Kloiber (Dezernent)<br />

• Dipl.-Volksw. Norbert Butz (Referent)<br />

• Dr. Susan Katelhön (Referentin)<br />

• Renate Vonhoff-Winter (Referentin)<br />

• Philipp Stachwitz (Referent)<br />

Dezernat I • Dr. Justina Engelbrecht (Dezernentin)<br />

• Dr. Wilfried Kunstmann (Referent)<br />

Dezernat II • Dr. Annette Güntert (Dezernentin)<br />

• Dr. Heike Ebeling (Referentin)<br />

• Anke Gabler (Referentin)<br />

Dezernat III • Dr. Regina Klakow-Franck (Dezernentin)<br />

• Dipl.-Päd. Rosemarie Bristrup (Referentin)<br />

• Dipl. rer.soc. Manfred Brüggemann (Referent)<br />

• Dr. Ulrich Zorn (Referent)<br />

Dezernat IV • Dipl.-Kfm. Renate Hess (Dezernentín)<br />

• Dr. Anja Pieritz (Referentin)<br />

• Dr. Hermann Wetzel (Referent)<br />

Dezernat V • Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas (Dezernent)<br />

• Dr. Bernhard Rochell (Referent)<br />

• Dr. Annegret Schoeller (Referentin)<br />

Dezernat VI• • Dr. Gert Schomburg (Dezernent)<br />

• Dr. Frieder Bäsler (Referent)<br />

• Dr. Claus-Dieter Middel, M.A. MPH (Referent)<br />

• Dr. Petra Zschieschang (Referentin)<br />

Dezernat VII • Dipl.-Volksw. Rainer Raabe (Dezernent)<br />

• Dipl.-Päd. Alexandra Schmidt (Referentin)<br />

• Dipl.-Ök. Bernd Zielesch (Referent)<br />

Pressestelle • Alexander Dückers (Dezernent)<br />

• Hans-Jörg Freese (Stv. Dezernent)<br />

• Lars Friebel (Referent)<br />

Kapitel<br />

13<br />

725


Das Referat Statistik wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung betreut:<br />

• Dr. rer. pol. Thomas Kopetsch<br />

Geschäftsführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft:<br />

• Prof. Dr. Heiner Berthold<br />

Rechtsabteilung der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung:<br />

• RA Horst Dieter Schirmer (Dezernent)<br />

• RAin Ulrike Wollersheim (Dezernentin)<br />

• Ass. Barbara Berner (Referentin)<br />

• Ass. Jürgen Schröder (Referent)<br />

Vertretung der Deutschen Ärzteschaft am Regierungssitz:<br />

• RA Stefan Gräf (Berlin)<br />

Brüsseler Vertretung der Deutschen Ärzteschaft:<br />

• Dipl. oec. troph. Susanne Döring (Brüssel)<br />

726


Organisationsstruktur der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) Stand: 31. Dez. 2004<br />

Pressestelle<br />

Vorstand<br />

Herr Dückers (Pressesprecher)<br />

Telefon: 030/400456-700<br />

Präsident: Prof. Dr. Dr. h.c. Hoppe<br />

Telefon: 030/4004 56-350<br />

Gemeinsame Einrichtungen<br />

mit der KBV<br />

Herr Freese (Stellv. Pressesprecher)<br />

Telefon: 030/400456-703<br />

Herr Friebel<br />

Telefon: 030/400456-704<br />

Vizepräsidenten: Frau Dr. Auerswald<br />

† (20.10.2004)<br />

Dr. Crusius<br />

Telefon: 0381 / 492800<br />

Rechtsabteilung<br />

Allgemeine Rechtsberatung der Gremien der BÄK<br />

u.a. Berufsordnung, Gutachter- und Schlichtungsstellen,<br />

Medizinisch-juristische Grundsatzfragen<br />

Telefon: 030 / 4004 56-1701<br />

Vertretung der deutschen Ärzteschaft am Regierungssitz<br />

Büro Berlin Telefon: 030 / 280 979-57<br />

Koordination Stabsstelle<br />

Vorstandssitzungen<br />

Auslandsdienst<br />

<strong>Dokumentation</strong>/Information<br />

Telematik/Internet<br />

Electronic Publishing<br />

Persönl. Geschäftsführersitzungen<br />

Referentin HGF<br />

Organisation Zentralarchivder<br />

Deutschen Organisation Ärztetage der<br />

Geschäftsführersitzungen<br />

Deutschen Ärztetage<br />

<strong>Dokumentation</strong>/Zentralarchiv<br />

Frau Dr. oec. Becker<br />

Telefon: 030 / 4004 56-405<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Arzneimittel-Informationsdienst e. V. -<br />

Arzneimittelkommission<br />

Telefon: 030 / 4004 56-500<br />

Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Dr. Kloiber<br />

Telefon: 030 / 4004 56-360<br />

Dipl.-Volksw. Butz<br />

Telefon: 030 / 4004 56-409<br />

Frau Dr. Katelhön<br />

Telefon: 030 / 4004 56-364<br />

Herr Stachwitz<br />

Telefon: 030 / 4004 56-365<br />

Frau Dipl.-Ü. Vonhoff-Winter<br />

Telefon: 030 / 4004 56-369<br />

Prof. Dr. Fuchs<br />

Telefon: 030/4004 56-400<br />

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin<br />

Telefon: 030 / 4005-2501/-2504<br />

Stellvertretung:<br />

Dr. Kloiber Dipl.-Volksw. Raabe<br />

Telefon: 030/4004 56-360 Telefon: 030/4004 56-470<br />

Statistik<br />

Telefon: 030 / 4005-0<br />

Dezernat V Dezernat VI Dezernat VII<br />

Dezernat I Dezernat II Dezernat III Dezernat IV<br />

Personal<br />

Finanzwesen<br />

Informationstechnologie<br />

Mitarbeiterfortbildung<br />

Organisation -<br />

Zentrale Dienste<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

Kommission Somatische<br />

Gentherapie<br />

Ständige Kommission<br />

Organtransplantation<br />

Prüfungskommission<br />

Überwachungskommission<br />

Zentrale Ethikkommission<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

Psychotherapie<br />

Krankenhaus<br />

Betriebsärztl. Versorgung<br />

Öffentl. Gesundheitsdienst<br />

Rehabilitation<br />

Ärztinnen<br />

Ges. Krankenversicherung<br />

Ges. Unfallversicherung<br />

Konzertierte Aktion<br />

im Gesundheitswesen<br />

Gebührenordnung<br />

Honorarfragen<br />

Private<br />

Krankenversicherung<br />

Ambulante Versorgung<br />

Deutsche Akademie für<br />

Allgemeinmedizin<br />

Deutsche Akademie für<br />

Gebietsärzte<br />

Health Technology<br />

Assessment (HTA)<br />

Ges.-pol. Vorstellungen,<br />

QS u. Normung, Altersvors./Fürsorgeeinrichtg.<br />

Sondervers.i. Ges.wesen<br />

Freie Berufe, Gesundheitsberichterstattung,<br />

Epidem. Med. Informatik<br />

u. Klassifikation, Gesundheitsökonomie,Fachberufe<br />

im Ges.-wesen,<br />

Arzthelferinnen,<br />

Arbeits-/tarifr. Fragen d.<br />

Praxispersonals<br />

Ärztliche Ausbildung<br />

Hochschulen und<br />

Medizinische Fakultäten<br />

Ärztliche Weiterbildung<br />

(Inland/Ausland)<br />

Notfallmedizin<br />

Katastrophenmedizin<br />

Sanitätswesen in der<br />

Bundeswehr<br />

Verkehrsmedizin<br />

Strahlenschutz<br />

Fortbildung<br />

Deutscher Senat für<br />

ärztliche Fortbildung<br />

Gesundheitsförderung<br />

Prävention<br />

Public Health<br />

Familienmedizin<br />

Sucht und Drogen<br />

Gesundheit und<br />

Umwelt<br />

Kapitel<br />

Dipl.-Volksw. Raabe<br />

Telefon: 030 / 4004 56-470<br />

Dr. Schomburg<br />

Telefon: 030 / 4004 56-460<br />

Dr. rer. oec. Maas<br />

Telefon: 030 / 4004 56-450<br />

Frau Dipl.-Kfm. Hess<br />

Telefon: 030 / 4004 56-440<br />

13<br />

Frau Dr. Klakow-Franck<br />

Telefon: 030 / 4004 56-430<br />

Frau Dipl.-Päd. Bristrup<br />

Telefon: 030 / 4004 56-434<br />

Dipl. rer. soc. Brüggemann<br />

Telefon: 030 / 4004 56-436<br />

Dr. Zorn<br />

Telefon: 030 / 4004 56-433<br />

N.N.<br />

Telefon: 030 / 4004 56-437<br />

Frau Dr. Güntert<br />

Telefon: 030 / 4004 56-420<br />

Frau Dr. Engelbrecht<br />

Telefon: 030 / 4004 56-410<br />

Frau Dipl.-Päd. Schmidt<br />

Telefon: 030 / 4004 56-473<br />

Dr. Bäsler<br />

Telefon: 030 / 4004 56-465<br />

Herr Rudolphi<br />

Telefon: 030 / 4004 56-454<br />

Frau Dr. Pieritz<br />

Telefon: 030 / 4004 56-445<br />

Dr. Wetzel<br />

Telefon: 030 / 4004 56-443<br />

N.N.<br />

Telefon: 030 / 4004 56-446<br />

Frau Dr. Ebeling<br />

Telefon: 030 / 4004 56- 423<br />

Dr. Kunstmann<br />

Telefon: 030 / 4004 56-413<br />

Dipl.-Ök. Zielesch<br />

Telefon: 030 / 4004 56-474<br />

Dr. Middel<br />

Telefon: 030 / 4004 56-464<br />

Frau Dr. Schoeller<br />

Telefon: 030 / 4004 56-452<br />

Frau Gabler<br />

Telefon: 030 / 4004 56-425<br />

N.N.<br />

Telefon: 030 / 4004 56-492<br />

Frau Dr. Zschieschang<br />

Telefon: 030 / 4004 56-466<br />

727


<strong>Bundesärztekammer</strong> – Deutscher Ärztetag<br />

Vorstand der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Ausschüsse und ständige Einrichtungen<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(mit über 1000 ehrenamtlichen Mitgliedern)<br />

728<br />

Präsident<br />

2 Vizepräsidenten<br />

Wissenschaftlicher Beirat<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Deutscher Senat für<br />

ärztliche Fortbildung<br />

Präsidenten der<br />

Landesärztekammern<br />

Arzneimittelkommission<br />

der deutschen Ärzteschaft<br />

Deutsche Akademie<br />

für Allgemeinmedizin<br />

2 weitere<br />

Ärztinnen/Ärzte<br />

Rund 40 Ausschüsse,<br />

Ständige Konferenzen und Referate<br />

Deutsche Akademie<br />

der Gebietsärzte<br />

Ständiger Gast<br />

Vorsitzende/r der Deutschen<br />

Akademie für Allgemeinmedizin<br />

Finanzkommission<br />

Geschäftsführung<br />

Deutscher Ärztetag (250 Delegierte)<br />

17 Landesärztekammern


Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

Kapitel<br />

13<br />

729

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!