13. Dokumentation - Bundesärztekammer
13. Dokumentation - Bundesärztekammer
13. Dokumentation - Bundesärztekammer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>13.</strong> <strong>Dokumentation</strong><br />
Auszeichnungen<br />
(im Berichtszeitraum 2004)<br />
(Stand: 31.12.2004)<br />
Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft<br />
(gestiftet vom Präsidium des Deutschen Ärztetages am 06. Juli 1952)<br />
Dr. med. Ursula Auerswald, Bremen<br />
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Gert Carstensen, Mülheim a. d. Ruhr<br />
Dr. med. Ingrid Hasselblatt-Diedrich, Frankfurt<br />
Prof. Dr. med. Wolfgang Mangold, Eningen u. A.<br />
Dr. med. Klaus Springfeld, Schwerin<br />
Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft<br />
(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />
Dr. rer. pol. Andreas Kretschmer, Düsseldorf<br />
Dr. jur. Gerhard Saam, Münster<br />
Werner Wimmer, Meerbusch<br />
Dr. med. h. c. Eckart Schibber, Berlin (verliehen am <strong>13.</strong>09.2003)<br />
Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />
Prof. Dr. med. Manfred Anlauf, Bremerhaven<br />
Prof. Dr. med. Dieter Daub, Karlsruhe<br />
Prof. Dr. med. Klaus Fischer, Bremen<br />
Prof. Dr. med. Klaus Peter Hellriegel, Berlin<br />
Dr. med. Albrecht Kühn, Tübingen<br />
Prof. Dr. med. Erich Lang, Erlangen<br />
Dr. med. Heinz-Dieter Neumann, Bühl<br />
Prof. Dr. med. Jürgen Nolte, Offenburg-Zell-Weiterbach<br />
Prof. Dr. Werner Schlungbaum, Berlin (verliehen am 25.06.2003)<br />
Prof. Dr. med. habil. Dr. h. c. mult. Klaus Steinbrück, Stuttgart<br />
Dr. med. Artur Wechselberger, Innsbruck<br />
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
483
Durchführung der Beschlüsse des<br />
107. Deutschen Ärztetages 2004 in Bremen<br />
Die Beschlüsse wurden im Wortlaut im Anhang des stenografischen Wortberichtes des 107.<br />
Deutschen Ärztetages abgedruckt. Die an die Öffentlichkeit gerichteten Entschließungen<br />
wurden in einem Sonderdruck zusammengefasst und u. a. dem Deutschen Bundestag, insbesondere<br />
dem Gesundheitsausschuss sowie sämtlichen ärztlichen Abgeordneten des<br />
Bundestages, dem Deutschen Bundesrat, der Bundesregierung sowie allen interessierten<br />
Organisationen und Institutionen zugeleitet.<br />
Die Landesärztekammern leiteten die Entschließungen des 107. Deutschen Ärztetages an<br />
die Parlamente, Ministerien, Senatoren u.a. Behörden, Institutionen und Organisationen<br />
ihres Landes weiter. Die an den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> gerichteten Beschlüsse<br />
und Entschließungen und die an ihn überwiesenen Aufträge sowie Beschlüsse wurden dort<br />
behandelt und ggf. den jeweiligen thematisch zuständigen Ausschüssen zur weiteren<br />
Beratung zugeleitet. Die Bearbeitung dieser Papiere wird im übrigen nachfolgend dokumentiert,<br />
ggf. wird auf das entsprechende Kapitel dieses Tätigkeitsberichts verwiesen.<br />
1. Ärztemangel in Ostdeutschland (Drucksache I-06) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Überweisung<br />
des Antrages an die betreffenden Gremien. Im Anschluss daran Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die Deutsche Akademie für<br />
Allgemeinmedizin hat das Thema Ärztemangel in Ostdeutschland mehrfach erörtert<br />
und Vorschläge zur Verbesserung gemacht, die in die zuständigen Gremien für Aus-,<br />
Weiter- und Fortbildung und ambulante Versorgung mit der Bitte um Einbeziehung in<br />
die Beratungen eingespeist wurden. Darüber hinaus wird das Thema beim kommenden<br />
Deutschen Ärztetag sowohl im Referat des Präsidenten als auch unter TOP –<br />
Arbeitssituation der niedergelassenen Ärzte – thematisiert.<br />
2. Änderung § 20 Zulassungsverordnung (Muster)Berufsordnung (Drucksache III-07)<br />
(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Berufsordnungs-Gremien und in der<br />
Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation. Ergebnis:<br />
Die Beratungen im Ausschuss „Ambulante Versorgung“ und in der Arbeitsgruppe<br />
„Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation“ werden im Anschluss an<br />
die Beratung in den Berufsordnungsgremien zu diesem Thema erfolgen.<br />
3. Medizinische Versorgungszentren: Umfang der Tätigkeit als angestellter Arzt<br />
(Drucksache III-09) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Berufsordnungs-Gremien<br />
und in der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation.<br />
Ergebnis: Die Beratungen im Ausschuss „Ambulante Versorgung“ und in der<br />
Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation“ werden im<br />
Anschluss an die Beratung in den Berufsordnungsgremien zu diesem Thema erfolgen.<br />
484
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
4. Sicherung der Weiterbildung (Drucksache IV-05) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ hat sich am 25.11.2004 in ihrer Sitzung intensiv<br />
mit der Thematik befasst und unter Expertenberatung von Dr. Rochell auf die in<br />
Zukunft mit großer Sorgfalt zu beobachtende Entwicklung hingewiesen, um möglichst<br />
frühzeitig den für die Weiterbildung negativen Auswirkungen der DRG's gegensteuern<br />
zu können. Hierbei wurde auch erörtert, über Ab- bzw. Zuschläge weiter nachzudenken.<br />
5. Zusatzweiterbildung Allergologie (Drucksache IV-06) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Dem Ansinnen der<br />
Antragssteller kann die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ in ihrer Sitzung<br />
am 25.11.2004 nicht zustimmen, da durch eine derartige Aufnahme inhaltlicher<br />
Ergänzungen ein Nadelöhr für die Weiterbildung in der Allergologie zustande käme.<br />
Insofern wurde der gesamte Antrag abgelehnt.<br />
6. (Muster-)Weiterbildungsordnung (Drucksache IV-07) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ am 25.11.2004 unterstützt in allen Punkten die<br />
Aussagen diese Beschlussantrages.<br />
7. WBO – Zeitpunkt Inkrafttreten (Drucksache IV-08) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Der Antrag hat sich<br />
zwischenzeitlich überlebt, da außer der Ärztekammer Bayern bislang keine<br />
Weiterbildungsordnung in anderen Landesärztekammern in Kraft getreten ist.<br />
8. Weiterbildungsbücher (Drucksache IV-11) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />
Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ hat am 25.11.2004 diesen Antrag befürwortet; die Ärztekammer<br />
Hamburg hat bereits 175 Fachgesellschaften angeschrieben, um Grundlagen<br />
zur Erstellung eines Musterweiterbildungsbuches zusammenzutragen. Dies wird eine<br />
der Aufgaben in der nächsten Zeit für die Weiterbildungsgremien darstellen.<br />
9. Verbundbefugnisse (Drucksache IV-12) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />
Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet am 25.11.2004 diesen Antrag.<br />
10. Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie (Drucksache IV-13) (Überweisung): Beratung<br />
im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes:<br />
Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt in ihrer Sitzung am 25.11.2004 eine<br />
Erhöhung der Stundenzahl im Rahmen der fachgebundenen Psychotherapie ganz klar<br />
ab.<br />
13<br />
485
11. Zusatzbezeichnung Psychoanalyse (Drucksache IV-14) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in<br />
der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ lehnt den vorgelegten Antrag in ihrer Sitzung am 25.11.2004<br />
ab.<br />
12. Einführung einer Zusatzweiterbildung spezielle Kinderanästhesie (Drucksache IV-15)<br />
(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche<br />
Weiterbildung. Ergebnis: Dieser Antrag wird von der Ständigen Konferenz am<br />
25.11.2004 grundsätzlich abgelehnt, aber auch im Einzelfall darauf hingewiesen, dass<br />
bei den dargestellten Inhalten gebietsübergreifende Elemente bezüglich des Gebietes<br />
Kinder- und Jugendmedizin vorgenommen werden. Anlass und Begründung dieses<br />
Antrages widersprechen sich zudem.<br />
<strong>13.</strong> Homöopathie (Drucksache IV-17) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />
Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz am<br />
25.11.2004 lehnt zum wiederholten Male eine Änderung der Struktur in der<br />
Homöopathie eindeutig ab.<br />
14. Änderungsantrag zu TOP 17 – Homöopathie (Drucksache IV-17a) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz lehnt in ihrer Sitzung am 25.11.2004 ein wiederholtes<br />
Aufgreifen bzw. eine Änderung in der Gestaltung der Zusatz-Weiterbildung<br />
Homöopathie zum wiederholten Male und eindeutig ab.<br />
15. Zusatzweiterbildung „Betriebsmedizin“ (Drucksache IV-18) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ hat am 25.11.2004 beschlossen, an<br />
der vom Deutschen Ärztetag zugestimmten Fassung festzuhalten und keine Änderung<br />
des Beschlusses herbeizuführen.<br />
16. Änderung der Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische Chirurgie“ in „Facharzt<br />
für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ (Drucksache IV-20) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet in ihrer Sitzung am<br />
25.11.2004 diesen Antrag und legt eine Empfehlung für eine Beschlussvorlage auf dem<br />
Deutschen Ärztetag in ihrer Sitzung am 20.01.2005 vor.<br />
17. Zusatzbezeichnung Umweltmedizin (Drucksache IV-23) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt diesen Antrag in ihrer Sitzung am<br />
20.01.2005 ab und empfiehlt nach wie vor die Qualifikation in der Umweltmedizin als<br />
curriculäre Fortbildung bestehen zu lassen.<br />
486
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
18. WBO-Übergangsregelungen (Drucksache IV-25) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />
Konferenz hat sich am 25.11.2004 sehr detailliert mit den Fragen der Übergangsbestimmungen,<br />
insbesondere für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie befasst<br />
und darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Einzelfallentscheidungen in den<br />
Landesärztekammern herbeigezogen werden sollten und an den vom Deutschen Ärztetag<br />
vorgenommen Übergangsbestimmungen jetzt keine Änderungen mehr vollzogen<br />
werden sollten.<br />
19. Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Drucksache IV-26) (Überweisung): Beratung<br />
im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes:<br />
Beratung in den Weiterbildungsgremien unter Hinzuziehung des Deutschen Senates für<br />
ärztliche Fortbildung. Ergebnis: Das Anliegen wurde von der Ständigen Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ am 25.11.2004 abgelehnt.<br />
20. Kardio-MRT-Zusatz-Weiterbildung (Drucksache IV-28) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Dem Antrag wird<br />
insofern entsprochen, als in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung die<br />
Zusatz-Weiterbildung MRT – fachgebunden – im Sinne eines Menümodells aufgeschlüsselt<br />
und mit entsprechenden Richtzahlen versehen werden soll.<br />
21. PET Positionen (Protonen) Emissions-Tomographie (Drucksache IV-28-a) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt diesen Antrag in ihrer Sitzung<br />
am 20.01.2005 ab.<br />
22. WBO Abschnitt 12.2 Schwerpunkt Kardiologie (Drucksache IV-29) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ lehnt diesen Antrag in ihrer Sitzung<br />
am 20.01.2005 ab und befürwortet nicht, dass das fachgebundene MRT als integraler<br />
Bestandteil im Schwerpunkt Kardiologie einzuführen ist. Vielmehr weist die Ständige<br />
Konferenz daraufhin, dass die Kardiale Magnetresonanztomographie als fachgebundene<br />
Zusatz-Weiterbildung im Abschnitt C der neuen (Muster-) Weiterbildungsordnung<br />
bereits geregelt ist.<br />
23. Überprüfung Weiterbildungsermächtigung (Drucksache IV-30) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ schließt sich in ihrer Sitzung am<br />
20.01.2005 dem Ansinnen des Antragsstellers grundsätzlich an, verweist jedoch darauf,<br />
dass der Begriff „... jetzt zeitnah...“ ein relativer Begriff ist. Es wird aber an die Ärztekammern<br />
appelliert, die Grundlagen für die Befugniserteilung im Rahmen der Novelle<br />
entsprechend dem Ansinnen des Antragstellers zu überprüfen.<br />
13<br />
487
24. (Muster-)Weiterbildungsordnung; Übergangsregelung Orthopädie/Unfallchirurgie<br />
(Drucksache IV-31) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche<br />
Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz hat sich am 25.11.2004 sehr<br />
detailliert mit den Fragen der Übergangsbestimmungen, insbesondere für das<br />
Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie befasst und darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls<br />
Einzelfallentscheidungen in den Landesärztekammern herbeigezogen werden<br />
sollten und an den vom Deutschen Ärztetag vorgenommen Übergangsbestimmungen<br />
jetzt keine Änderungen mehr vollzogen werden sollten.<br />
25. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache IV-32) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss<br />
des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung.<br />
Ergebnis: Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet in ihrer<br />
Sitzung am 20.01.2005 derzeit keine Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung<br />
und dementsprechend auch nicht die Aufnahme eines neuen Spiegelstrichs unter den<br />
allgemeinen Inhalten der Weiterbildung. Zu gegebenem Zeitpunkt, wenn auch weitere<br />
Änderungen vorgenommen werden und die Weiterbildung in den Landesärztekammern<br />
in Kraft getreten ist, sollte über diesen Antrag erneut beraten werden.<br />
26. Notfallmedizin/Übergangsbestimmungen (Drucksache IV-33) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ am 20.01.2005 spricht sich ausdrücklich<br />
dafür aus, Übergangsbestimmungen grundsätzlich und auch im speziellen<br />
Fall der Notfallmedizin mit einer Prüfung zu versehen.<br />
27. Gebiet Rechtsmedizin (Muster-)Weiterbildungsordnung (Drucksache IV-34) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ am 20.01.2005 lehnt die Aufnahme<br />
eines neuen Spiegelstrich unter den Inhalten mit folgendem Text „Betreuung von Opfern<br />
und Angehörigen“ – ab, weil eine derartige Tätigkeit nicht ausschließlich innerhalb der<br />
Rechtsmedizin, sondern auch von anderen Arztgruppen wahrgenommen wird.<br />
28. Weiterbildung „Innere und Allgemeinmedizin“ – Hausärztliche Versorgung<br />
(Drucksache IV-36) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche<br />
Weiterbildung und der Akademie für Allgemeinmedizin. Ergebnis: Die Ständige<br />
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ weist in ihrer Sitzung am 20.01.2005 daraufhin,<br />
dass im Jahr 2004 die Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildungsstellen für die<br />
Allgemeinmedizin bis zum Jahr 2006 verlängert wurde und sich auch auf die neue<br />
Weiterbildungsordnung erstrecken wird. Von der „Deutschen Akademie für<br />
Allgemeinmedizin“ ist in ihrer Sitzung am 20.03.2004 die Vertragsverlängerung ebenfalls<br />
begrüßt, allerdings bedauert worden, dass die finanziellen Mittel des Programms<br />
nur unzureichend ausgelastet werden.<br />
488
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
29. Änderung zu IV-32 (Drucksache IV-37) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />
Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet in ihrer Sitzung am 20.01.2005 derzeit keine<br />
Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung und dementsprechend auch nicht die<br />
Aufnahme eines neuen Spiegelstrichs unter den allgemeinen Inhalten der<br />
Weiterbildung. Zu gegebenem Zeitpunkt, wenn auch weitere Änderungen vorgenommen<br />
werden und die Weiterbildung in den Landesärztekammern in Kraft getreten ist,<br />
sollte über diesen Antrag erneut beraten werden.<br />
30. Plastische Operationen (Drucksache IV-39) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />
Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ befürwortet diesen Antrag in ihrer Sitzung am 25.11.2004<br />
und legt eine geänderte Version im Sinne eines Menümodells am 20.01.2005 als<br />
Empfehlung für den 108. Deutschen Ärztetag 2005 dem Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> vor.<br />
31. Angio-MRT-Zusatz-Weiterbildung (Drucksache IV-41) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige<br />
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ empfiehlt in ihrer Sitzung am 20.01.2005, im<br />
Rahmen der Menübildung für die Zusatz-Weiterbildung MRT – fachgebunden – zu<br />
prüfen, ob eventuell bei der Ausweisung von Richtzahlen in den Richtlinien über den<br />
Inhalt der Weiterbildung auch die Angiologische Magnetresonanztomographie berükksichtigt<br />
werden kann.<br />
32. Zusatzbezeichnungen (Drucksache IV-42) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung in der<br />
Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis: Die Ständige Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ lehnt in ihrer Sitzung am 20.01.2005 diesen Antrag ab und<br />
weist darauf hin, dass zunächst keine Änderungen in der gerade erst verabschiedeten<br />
(Muster-)Weiter-bildungsordnung vorgenommen werden sollen, sondern dass man in<br />
den nächsten Jahren das Anliegen der Antragsteller im Auge behält und gegebenenfalls<br />
nach einer gewissen Erfahrung und Evaluation sich erneut mit dieser Thematik befasst.<br />
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen zur Zusatz-Weiterbildung<br />
nicht generell, sondern im Einzelfall geprüft und bemessen werden sollten.<br />
33. Rotationspläne im Rahmen der Weiterbildung (Drucksache IV-44) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Der Antrag hat sich von selbst erledigt, da im Paragraphenteil der neuen Muster-<br />
Weiterbildungsordnung festgelegt ist, welche Angaben ein Antragsteller zur Erlangung<br />
der Befugnis vorlegen muss. Darunter fällt auch das Ansinnen des Antragstellers.<br />
34. Zukünftige Handhabung TOP Weiterbildung (Drucksache IV-46) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Ärztliche Weiterbildung. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ diskutiert ausführlich diesen<br />
13<br />
489
Antrag in ihrer Sitzung am 20.01.2005 und versteht ihn als Appell im Sinne einer<br />
Selbstbindung für die Kammern und für die Mitglieder der Ständigen Konferenz. Die<br />
Ständige Konferenz möchte den Antrag unter anderem auch deswegen nicht befürworten,<br />
weil hierfür die Satzung des Deutschen Ärztetages geändert werden müsste.<br />
35. Fortbildung und Fortbildungszertifikat – (Muster-)Satzungsregelung (Drucksache V-<br />
01a) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung.<br />
Ergebnis: abgelehnt<br />
36. Muster-Fortbildungsordnung § 11 (Drucksache V-01d) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. Ergebnis: abgelehnt<br />
37. Ärztliche Fortbildung (Drucksache V-04) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />
Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. Ergebnis: abgelehnt<br />
38. Praxisrelevanz der Fortbildung und des Fortbildungszertifikats (Drucksache V-05)<br />
(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung.<br />
Ergebnis: abgelehnt<br />
39. Ärztliche Fortbildung (Drucksache V-09neu) (Überweisung): Beratung im Vorstand<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />
Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. Ergebnis: abgelehnt<br />
40. Bessere Verankerung der Allgemeinmedizin an den medizinischen Fakultäten<br />
(Drucksache VI-03) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben des Präsidenten an den Deutschen<br />
Medizinischen Fakultätentag. Ergebnis: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> war an der GMK-<br />
Arbeitsgruppe zur Qualifizierung der Allgemeinmedizin beteiligt. Diese Arbeitsgruppe<br />
hat schwerpunktmäßig auch intensiv über die bessere Verankerung der<br />
Allgemeinmedizin an den Medizinischen Fakultäten beraten und konkrete<br />
Lösungsvorschläge zur besseren Umsetzung der Approbationsordnung im Bezug auf<br />
die Allgemeinmedizin, vorgelegt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wird der 78.<br />
Gesundheitsministerkonferenz im März 2005 vorgelegt werden. Der Ausschuss<br />
„Ausbildung zum Arzt, Hochschule und Medizinischen Fakultäten“ hat in seiner<br />
Sitzung am 23.09.2004 dieses Thema zusammen mit dem Präsidenten des<br />
Medizinischen Fakultätentages beraten, welcher dieses Thema in seinen Gremien einbringen<br />
wird.<br />
41. Änderungsantrag zu VI-03 (Drucksache VI-03a) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes und<br />
Ergebnis: Der Vorstand lehnt das Anliegen dieses Antrages ab.<br />
42. 12. Novellierung AMG – Rolle der Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien<br />
(Drucksache VI-16) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Die Novellierung des AMG wird zunächst<br />
abgewartet; anschließend Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
490
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
Ergebnis: Die Forderung des Antrages nach der Einbeziehung der lokal zuständigen<br />
Ethikkommissionen ist in der AMG-Novelle vorgesehen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat<br />
in Abstimmung mit den Landesärztekammern gegenüber dem Bund und den Ländern<br />
Initiative hinsichtlich der Klärung der Haftungsproblematik ergriffen. Z.Z. (Stand<br />
Januar 2005) führte diese zu unterschiedlichen Lösungen in den jeweiligen<br />
Kammerbezirken.<br />
43. OTC/Positivliste (Drucksache VI-28) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im Vorstand<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die OTC-Ausnahmeliste wurde seitens des<br />
Gemeinsamen Bundesausschusses erarbeitet und verabschiedet. Daher besteht kein<br />
Beratungsbedarf für den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Die Positivliste wurde von<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> und Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft befürwortet.<br />
Sie ist jedoch politisch nicht durchsetzbar. Eine Empfehlung an die<br />
Bundesregierung dieses Thema wieder aufzunehmen, erscheint nicht erfolgversprechend.<br />
44. Praktikabilität der Arzneimittelversorgung sicherstellen (Drucksache VI-31) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss<br />
des Vorstandes: Schreiben des Präsidenten an den Gemeinsamen Bundesausschuss.<br />
Ergebnis: Beim Gemeinsamen Bundesausschuss besteht mittlerweile eine<br />
Arbeitsgruppe OTC. Diese prüft fortlaufend die Arzneimittelrichtlinie hinsichtlich des<br />
Verordnungsausschlusses von OTC-Präparaten, sodass die Bitte nach einer Überprüfung<br />
nach einem vorgegebenen Zeitraum, z.B. 1/4-jährlich, nicht notwendig ist. Aus<br />
diesem Grunde erübrigt sich ein Schreiben des Präsidenten.<br />
45. Zusätzliche ärztliche Stellen für Administration und <strong>Dokumentation</strong> (Drucksache<br />
VI-53) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Krankenhausgremien. Ergebnis:<br />
Ausschuss und Ständige Konferenz „Krankenhaus“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> haben<br />
sich in ihrer Sitzung am 21. Juni 2004 dafür ausgesprochen, dass die durch<br />
Maßnahmen des Gesetzgebers wie z. B. die Einführung des DRG-Vergütungssystems<br />
im Krankenhaus zugenommene ärztliche <strong>Dokumentation</strong>stätigkeit als Form der ärztlichen<br />
Arbeit zu betrachten ist, welche kalkulatorisch bei der Bemessung ärztlicher<br />
Arbeit in den Vergütungssystemen für Gesundheitsleistungen sowie bei der<br />
Stellenbedarfsplanung für die ärztliche Patientenversorgung zu berücksichtigen ist. Die<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> wird sich in Politik und Selbstverwaltung für die<br />
Bewusstmachung und Umsetzung dieser Position einsetzen.<br />
46. Einführung einer Präventionsfachhelferin (Drucksache VI-54) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in der Ständigen Konferenz Medizinische Fachberufe unter<br />
Beteiligung des Ausschusses Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation.<br />
Ergebnis: Ausschuss und Ständige Konferenz Medizinische Fachangestellte haben<br />
sich am 1.10.2004 mit dem Anliegen, ein Curriculum im Rahmen der Fortbildung zur<br />
Arztfachhelferin zu entwickeln, befasst. Es wurde empfohlen, vor einer Entscheidung<br />
zunächst das Neuordnungsverfahren „Medizinische Fachangestellte“ abzuschließen,<br />
das verbesserte Qualifikationen in der Gesundheitsberatung vorsieht. Darüber hinaus<br />
13<br />
491
sollten die Ergebnisse eines einschlägigen Modellprojekts „Fortbildung<br />
Präventionsassistentin in der Kinder- und Jugendarztpraxis“ des Netzwerks<br />
„Kindergesundheit und Umwelt“, gefördert vom Bundesministerium für Gesundheit<br />
und Soziale Sicherung (BMGS) zu Beginn kommenden Jahres abgewartet werden.<br />
47. Fachliche Repräsentanz der Allgemeinmedizin an medizinischen Fakultäten<br />
(Drucksache VI-55) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben des Präsidenten an den Deutschen<br />
Medizinischen Fakultätentag. Ergebnis: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> war an der GMK-<br />
Arbeitsgruppe zur Qualifizierung der Allgemeinmedizin, in welche auch ein Vertreter<br />
der Kultusminister-konferenz der Länder einbezogen wurde, beteiligt. Diese<br />
Arbeitsgruppe hat schwerpunktmäßig auch intensiv über die bessere Verankerung der<br />
Allgemeinmedizin an den Medizinischen Fakultäten beraten und konkrete<br />
Lösungsvorschläge zur besseren Umsetzung der Approbationsordnung im Bezug auf<br />
die Allgemeinmedizin, vorgelegt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wird der 78.<br />
Gesundheitsministerkonferenz im März 2005 vorgelegt werden.<br />
48. OTC-Präparate in der Verordnung der GKV (Drucksache VI-57) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Eine Beratung<br />
im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat nicht stattgefunden, da seitens der<br />
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft die bestehende Regelung vor dem<br />
Hintergrund einer langfristigen Sicherung der Arzneimittelversorgung bei begrenzten<br />
Ressourcen als sinnvoll erachtet wird.<br />
49. Ärztliche Weiterbildung an Krankenhäusern (Drucksache VI-58) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes und Ergebnis: Der Vorstand lehnt das Anliegen dieses Antrages ab.<br />
50. Qualitätssicherung (Drucksache VI-59) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />
Ausschuss Qualitätssicherung. Ergebnis: Der Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher<br />
Berufsausübung“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat sich mit der in o.g. Drucksache<br />
formulierten Forderung, für privatärztliche Tätigkeit Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
zu formulieren, die den für den Sozialversicherungsbereich vergleichbar sind, in seiner<br />
Sitzung am 26.8.2004 auseinandergesetzt. Die verschiedenen Möglichkeiten einer<br />
Realisierung der Forderung sind diskutiert worden. Der Ausschuss stellte fest, dass eine<br />
einfache Übernahme von sozialrechtlichen Regelungen in das ärztliche Berufsrecht<br />
wegen der spezifischen Inhalte nicht möglich ist. Da die Thematik in den<br />
Gebührenordnungsgremien ebenfalls diskutiert worden war und hierzu Gespräche mit<br />
der Privaten Krankenversicherung als notwendig erachtet wurden, hat der Ausschuss<br />
beschlossen, sich diesen Gesprächen anzuschließen, um dort zu einem gemeinschaftlichen<br />
Vorgehen zu gelangen. Ergebnisse aus Gesprächen mit der Privaten<br />
Krankenversicherung lagen zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht vor.<br />
51. Transfusionsgesetz – Anwendung von Plasmaderivaten (Drucksache VI-60) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung im Wissenschaftlichen Beirat. Ergebnis: Praxisgerechte<br />
Qualifikationsanforderungen zur Anwendung von Immunglobulinen zur passiven<br />
492
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
Immunisierung wurden bei der Überarbeitung der „Richtlinien zur Gewinnung von Blut<br />
und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)“ berücksichtigt<br />
und den Fachkreisen bereits zur Anhörung nach §§ 12 u. 18 TFG vorgelegt.<br />
52. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages auf dem 108. Deutschen<br />
Ärztetag (Drucksache VI-61) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Prüfung des Sachverhaltes durch<br />
die Rechtsabteilung. Ergebnis: Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> sieht zur Zeit<br />
kein Änderungsbedarf in der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages. Das<br />
Anliegen des Antrages wird somit abgelehnt.<br />
53. Fehlermeldesystem (Drucksache VI-62) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im<br />
Ausschuss Qualitätssicherung. Ergebnis: Bereits vor dem 107. Deutschen Ärztetag in<br />
Bremen hatte sich der Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ über<br />
die Anwendbarkeit von Fehlermeldesystemen im deutschen Gesundheitswesen informiert.<br />
In den weiteren Sitzungen im August und im November 2004 ist die Diskussion<br />
dazu vertieft worden. Daraus ist eine gemeinsame Forderung von <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
und Landesärztekammern, vereinbart in der gemeinsamen Sitzung der beiden<br />
Vorstände im November 2004, entstanden, ein Netzwerk für die Etablierung von<br />
Fehlerberichtssystemen einzurichten. Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat<br />
schließlich beschlossen, das Thema unter einem eigenen Tagesordnungspunkt auf dem<br />
108. Deutschen Ärztetag 2005 in Berlin zu behandeln.<br />
54. Implantat – Angaben in die elektronischen Patienten-Karte (Drucksache VI-65)<br />
(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Im Rahmen<br />
von Workshops des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
(BMGS) zu den medizinischen Inhalten der elektronischen Gesundheitskarte hat die<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> unter Mitarbeit des Ausschusses Notfallmedizin der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> einen Vorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anwendung<br />
„Notfalldaten – medizinische Basisdaten“ eingebracht. Vorgeschlagen wird ein Feld<br />
„Sonstige wichtige Hinweise“ welches u.a. dazu geeignet sein soll, Informationen über<br />
Implantate aufzunehmen. Die in den Workshops erarbeiteten Ergebnisse werden durch<br />
das BMGS in die, im Berichtszeitraum andauernden, Arbeiten zur Spezifikation der<br />
elektronischen Gesundheitskarte eingebracht.<br />
55. Medizinische Versorgung von Patienten ohne gesicherten Aufenthaltsstatus<br />
(Drucksache VI-67) (Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Bitte um Beratung des Antrages durch die<br />
Menschenrechtsbeauftragten der Landesärztekammern. Dabei soll die Thematik<br />
„Anonyme Geburten“ ausgeklammert werden. Ergebnis: Die Herbsttagung der<br />
Menschenrechts-beauftragten der Landesärztekammern ist wegen Terminkollisionen<br />
ausgefallen, so dass eine Beratung im Kreise der Menschenrechtsbeauftragten der<br />
Landesärztekammern nach der Sitzung des Vorstandes am 25.06.04 noch nicht stattfinden<br />
konnte. In den Sitzungen zuvor haben die Menschenrechtsbeauftragten allerdings<br />
schon mehrfach über das Thema gesprochen, konnten jedoch noch zu keinen<br />
Empfehlungen gelangen. Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat sich<br />
13<br />
493
zwischenzeitlich dem vom Katholischen Forum „Leben in der Illegalität“ verfassten<br />
„Manifest illegale Zuwanderung – für eine differenzierte und lösungsorientierte<br />
Diskussion“ angeschlossen. Es sind darüber hinaus Gespräche mit Ärzten, die in der<br />
Behandlung von Personen mit illegalem Aufenthaltsstatus Erfahrung haben, vorgesehen.<br />
56. Transplantationsgesetz (Drucksache VI-69) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung im Vorstand<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Die erweiterte Zustimmungslösung als<br />
Voraussetzung für eine Organentnahme zu Transplantationszwecken hat im Ganzen gesehen<br />
zu einer weithin akzeptierten Gesamtregelung zugunsten der<br />
Transplantationsmedizin geführt, die für die Anliegen individueller, potentieller<br />
Organspender und ihrer Angehörigen einerseits im Hinblick auf die berechtigten<br />
Hoffnungen und Erwartungen potentieller Organempfänger andererseits angemessene<br />
Entscheidungsspielräume bzw. Behandlungsperspektiven belässt. Damit ist – bei<br />
Anerkennung anhaltender kontroverser Diskussionen in zahlreichen Detailfragen in<br />
einem so wichtigen Sektor der Medizin, der Grundfragen vom Verständnis der Menschen<br />
von Leben und Tod elementar berührt – ein wesentliches Stück weithin akzeptierter<br />
Rechtssicherheit geschaffen worden, die es zu bewahren gilt.<br />
57. Arzneimittelgesetz (Drucksache VI-72) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Nach Möglichkeit soll<br />
das Anliegen in die Beratungen zur GCP-Verordnung nach § 42 AMG eingespeist werden.<br />
58. Arztausweis, Gesundheitskarte, Telematik (Drucksache VI-73) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Der Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> hat im Juni und August des Jahres 2004 weitreichende Beschlüsse<br />
zur Einführung eines bundesweit einheitlichen und gemeinsam von allen Ärztekammern<br />
über die <strong>Bundesärztekammer</strong> herausgegeben elektronischen Arztausweises<br />
gefasst. Im Berichtszeitraum wurde mit dem Aufbau eines Projektbüros<br />
„Elektronischer Arztausweis“ in der <strong>Bundesärztekammer</strong> begonnen. Die<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> wirkt im Berichtszeitraum kontinuierlich aktiv an den<br />
Verhandlungen der Vereinbarungspartner gem. § 291a SGB V (Elektronische<br />
Gesundheitskarte) mit und setzt sich dabei intensiv für die Wahrung datenschutzrechtlicher<br />
Belange von Patienten und Ärzten ein. Dies betrifft die Durchsetzung technischer<br />
und organisatorischer Lösungen für die elektronische Gesundheitskarte, den<br />
elektronischen Arztausweis und die Telematik-Infrastruktur. Betroffene Bereiche sind<br />
u.a. der Transport elektronischer Verordnungen und die Bundeseinheitliche<br />
Arztnummer (BAN).<br />
59. Prävention von Verletzungen (Drucksache VI-74) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
im Ausschuss Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation.<br />
Ergebnis: Prof. Lob wird gebeten, Möglichkeiten der Finanzierung einer Neuauflage<br />
aufzuzeigen; danach erneute Beratung im Ausschuss GPR<br />
60. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (Drucksache VI-76) (Entschließung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben<br />
494
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
des Präsidenten an den zuständigen EU-Kommissar unter Richtigstellung des diesbezüglichen<br />
Schreibens der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Ergebnis: Nach<br />
Beschlussfassung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner Sitzung am 24. –<br />
27. Juni 2004 hat der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit Schreiben vom 26. August<br />
2004 Herrn Stavros Dimas, Mitglied der Europäischen Kommission sowie Kommissar<br />
für Beschäftigung und Soziales, aufgefordert, im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung<br />
der Richtlinie zur Arbeitszeit (93/104) die vom Europäischen Gerichtshofshof<br />
festgeschriebene Definition des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit eindeutig und<br />
uneingeschränkt zu bestätigen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.<br />
September 2003 hat in Deutschland dazu geführt, dass in dem daraufhin novellierten<br />
Arbeitszeitgesetz ab dem 1. Januar 2004 die gesamte Zeit eines Bereitschaftsdienstes<br />
als Arbeitszeit anerkannt wird. Durch diese gesetzliche Festlegung wird nicht nur der<br />
dringend notwendige Arbeitschutz der Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus, sondern<br />
hierdurch auch die Sicherheit der Patienten verbessert. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat<br />
daher die Europäische Kommission nachdrücklich aufgefordert, diese endlich erreichte<br />
Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit nicht durch eine beabsichtigte<br />
Neudefinition der Bereitschaftsdienste mit einer möglichen Differenzierung in eine<br />
aktive und inaktive Zeit zu konterkarieren. Die Kommission wurde eindringlich darum<br />
gebeten, bei der bevorstehenden Änderung der Arbeitszeit--Richtlinie diesen<br />
Gesichtspunkten ohne Einschränkung Rechnung zu tragen.<br />
61. Tagesordnungspunkt zukünftiger Deutscher Ärztetag (Drucksache VI-77) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes und Ergebnis: Aufnahme des Vorschlages in die Liste möglicher<br />
Tagesordnungspunkte für einen der nächsten Deutschen Ärztetage.<br />
62. Deutsches Ärzteblatt (Drucksache VI-81) (Überweisung): Beratung im Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das<br />
Anliegen des Antrages betrifft den autonomen Verantwortungsbereich der Redaktion<br />
des Deutschen Ärzteblattes.<br />
63. Früherer Versand von Anträgen des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Drucksache<br />
VI-83) (Beschluss): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004.<br />
Ergebnis: Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> beschließt nach eingehender Prüfung<br />
des Anliegens des Antrages, dass eine achttätige Vorabversendung der Anträge des<br />
Vorstandes an die Delegierten des 108. Deutschen Ärztetages aus Gründen der<br />
Aktualität nicht möglich ist. Das Anliegen des Antrages wird daher abgelehnt.<br />
64. Einrichtungen von Arbeitsgremien „Ärztliche Psychotherapie“ (Drucksache VI-90)<br />
(Überweisung): Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004,<br />
Beschluss des Vorstandes: Beratung durch die Deutsche Akademie für<br />
Allgemeinmedizin und der Deutschen Akademie der Gebietsärzte. Ergebnis: Beratung<br />
im Ausschuss „Ambulante Versorgung“ mit Vorschlägen zur Verbesserung der<br />
Situation der ärztlichen Psychotherapie. Weitere Beratungen in der „Deutschen<br />
Akademie der Gebietsärzte“ und der „Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin“<br />
sind vorgesehen.<br />
13<br />
495
65. Patientenverfügung auf elektronischer Patientenkarte (Drucksache VI-93) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Im Rahmen von Workshops<br />
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) zu den medizinischen<br />
Inhalten der elektronischen Gesundheitskarte hat die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
unter Mitarbeit des Ausschusses Notfallmedizin der <strong>Bundesärztekammer</strong> einen<br />
Vorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anwendung „Notfalldaten – medizinische<br />
Basisdaten“ eingebracht. Vorgeschlagen wird ein Feld „Sonstige wichtige Hinweise“<br />
welches u.a. dazu geeignet sein soll, eine Information über das Vorliegen einer<br />
Patientenverfügung aufzunehmen. Im Berichtszeitraum war nicht geklärt, ob den<br />
Versicherten mit der elektronischen Gesundheitskarte auch die elektronische Signatur<br />
ermöglicht werden soll. Die Speicherung einer verbindlichen Patientenverfügung auf<br />
der elektronischen Gesundheitskarte kann jedoch erst nach Klärung dieser Frage in<br />
Betracht gezogen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Versicherter bzw.<br />
Patient in diesem Fall über technische Hilfsmittel verfügen muss, um eine<br />
Patientenverfügung zu ändern oder zu vernichten. Die in den Workshops erarbeiteten<br />
Ergebnisse werden durch das BMGS in die, im Berichtszeitraum andauernden,<br />
Arbeiten zur Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte eingebracht (s .a.<br />
Bericht zur Drucksache VI-65).<br />
66. Gesundheitskarte, Telematik (Drucksache VI-95) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Beratung<br />
im Ausschuss Telematik. Ergebnis: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> wirkt im<br />
Berichtszeitraum kontinuierlich aktiv an den Verhandlungen der Vereinbarungspartner<br />
gem. § 291a SGB V (Elektronische Gesundheitskarte) mit und setzt sich dabei intensiv<br />
für die Wahrung datenschutzrechtlicher Belange von Patienten und Ärzten ein. Dies<br />
betrifft die Durchsetzung technischer und organisatorischer Lösungen für die elektronische<br />
Gesundheitskarte, den elektronischen Arztausweis und die Telematik-<br />
Infrastruktur. Die gesetzliche Grundlage für die elektronische Gesundheitskarte<br />
(§ 291a SGB V) sieht vor, dass die Speicherung medizinischer Daten von Patienten freiwillig<br />
und nur nach deren ausdrücklicher Zustimmung erfolgen darf. Ein Ausnahme bildet<br />
die elektronische Verordnung/das elektronische Rezept, die nicht der freiwilligen<br />
Entscheidung des Patienten unterliegt. Gerade für diesem Bereich hat sich die<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> erfolgreich dafür eingesetzt, dass verschiedene technische<br />
Lösungen (Transport über die Karte, Transport über Server) im Rahmen der<br />
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte erprobt werden (s. a. Bericht zur<br />
Drucksache VI-73).<br />
67. Missbrauch der Mittel für Behinderte (Drucksache VI-96) (Überweisung): Beratung<br />
im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes:<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Ergebnis: Der Ausschuss<br />
„Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in<br />
seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 empfohlen, dass sich das bei der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> gebildete Patientenforum mit den Anliegen dieses Antrages befassen<br />
soll. Das Ergebnis der dortigen Beratungen steht noch aus.<br />
496
<strong>Dokumentation</strong><br />
Kapitel<br />
68. Prinzip des Gender Mainstreaming (Drucksache VI-98) (Überweisung): Beratung im<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes: Schreiben<br />
des Präsidenten an den Gemeinsamen Bundesausschuss.<br />
69. Hormontherapie in den Wechseljahren (Drucksache VI-99) (Überweisung): Beratung<br />
im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des Vorstandes und<br />
Ergebnis: Das Anliegen des Antrages ist durch zahlreiche Veröffentlichungen im<br />
Deutschen Ärzteblatt bereits erledigt.<br />
70. Zurückweisung eines Ärztezeitungs-Titels (Drucksache VI-100) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes und Ergebnis: Nichtbefassung<br />
71. Tagesordnungspunkt für den Deutschen Ärztetag (Drucksache VI-101) (Beschluss):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes und Ergebnis: Aufnahme des Vorschlages in die Liste möglicher<br />
Tagesordnungspunkte für einen der nächsten Deutschen Ärztetage.<br />
72. Gewinnausschüttung Deutscher Ärzte-Verlag GmbH (Drucksache IX-02) (Überweisung):<br />
Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 25.06.2004, Beschluss des<br />
Vorstandes: Beratung in den Finanzgremien. Ergebnis: Ab dem Geschäftsjahr<br />
2005/2006 werden zwei Drittel des Vorjahresgewinns der Deutscher Ärzte-Verlag<br />
GmbH als Ertrag im Haushaltsvoranschlag berücksichtigt.<br />
13<br />
497
Die ärztliche Versorgung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Tabelle 1: Entwicklung der Arztzahlen nach ärztlichen<br />
Tätigkeitsbereichen seit 1955<br />
Berufstätige Ärzte Ärztliche Tätigkeitsbereiche Ohne Registrierte<br />
Stichtag insgesamt Einwohner ambulant stationär in anderen ärztliche Ärzte insges.<br />
(jeweils 31. 12.) (Sp. 3+4+5) je Arzt Bereichen Tätigkeit (Spalte 1+6)<br />
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl<br />
0 1 2 3 4 5 6 7<br />
1955 84 755 832<br />
1960 92 028 793<br />
1965 107 602 709<br />
1970 126 695 616<br />
1975 149 817 524<br />
1980 173 346 452<br />
1985 198 845 391<br />
1990 237 750 335 92 289 118 087 27 374 51 420 289 170<br />
1991 244 238 329 99 825 121 247 23 166 53 565 297 803<br />
± % zum Vorj. + 2,7 - 2,0 • + 2,7 • + 4,2 + 3,0<br />
1992 251 877 321 104 462 124 111 23 304 56 117 307 994<br />
± % zum Vorj. + 3,1 - 2,2 + 4,6 + 2,4 + 0,6 + 4,8 + 3,4<br />
1993 259 981 313 112 773 124 591 22 617 57 756 317 737<br />
± % zum Vorj. + 3,2 - 2,7 + 8,0 + 0,4 - 2,9 + 2,9 + 3,2<br />
1994 267 186 305 115 087 129 143 22 956 59 574 326 760<br />
± % zum Vorj. + 2,8 - 2,5 + 2,1 + 3,7 + 1,5 + 3,1 + 2,8<br />
1995 273 880 299 117 578 132 736 23 566 61 468 335 348<br />
± % zum Vorj. + 2,5 - 2,1 + 2,2 + 2,8 + 2,7 + 3,2 + 2,6<br />
1996 279 335 294 119 560 135 341 24 434 64 221 343 556<br />
± % zum Vorj. + 2,0 - 1,7 + 1,7 + 2,0 + 3,7 + 4,5 + 2,4<br />
1997 282 737 290 121 990 134 637 26 110 68 117 350 854<br />
± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 - 0,5 + 6,9 + 6,1 + 2,1<br />
1998 287 032 286 124 621 135 840 26 571 70 695 357 727<br />
± % zum Vorj. + 1,5 - 1,5 + 2,2 + 0,9 + 1,8 + 3,8 + 2,0<br />
1999 291 171 282 125 981 137 466 27 724 72 225 363 396<br />
± % zum Vorj. + 1,4 - 1,3 + 1,1 + 1,2 + 4,3 + 2,2 + 1,6<br />
2000 294 676 279 128 488 139 477 26 711 74 643 369 319<br />
± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 + 1,5 - 3,7 + 3,3 + 1,6<br />
2001 297 893 277 129 986 142 310 25 597 77 332 375 225<br />
± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,2 + 2,0 - 4,2 + 3,6 + 1,6<br />
2002 301 060 274 131 329 143 838 25 893 80 282 381 342<br />
± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,0 + 1,1 + 1,2 + 3,8 + 1,6<br />
2003 304 117 271 132 349 145 536 26 232 84 084 388 201<br />
± % zum Vorj. + 1,0 - 1,0 + 0,8 + 1,2 + 1,3 + 4,7 + 1,8<br />
2004 306 435 269 133 365 146 357 26 713 87 997 394 432<br />
± % zum Vorj. + 0,8 - 0,8 + 0,8 + 0,6 + 1,8 + 4,7 + 1,6<br />
Quelle: Statistik der BÄK, Statistisches Bundesamt (1955 bis 1989)<br />
Anmerkung: In Spalte 5 sind wehrdienstleistende Ärzte, Ärzte bei Behörden und Körperschaften sowie in Industrie<br />
und Forschung ärztlich tätige Ärzte erfasst. 1990 sind hier auch Praxisassistenten ausgewiesen.<br />
498
Tabelle 2: Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />
Stand: 31. 12. 2004<br />
Gesamt Dar.: Berufstätig Davon:<br />
Landesärztekammer Anzahl Verände- Anteil am ohne Anzahl Verände- Anteil am ambulant darunter: stationär in Behörden, in<br />
rung zum Bundes- ärztliche rung zum Bundes- nieder- Körpersch. sonstigen<br />
Vorjahr gebiet Tätigkeit Vorjahr gebiet gelassen u.a. Bereichen<br />
absolut in Prozent in Prozent absolut absolut in Prozent in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Baden-Württemberg 52 159 1,8 13,2 12 739 39 420 0,5 12,9 17 899 16 347 18 427 1 086 2 008<br />
Bayern 64 645 2,1 16,4 15 598 49 047 1,2 16,0 22 706 21 029 21 764 1 376 3 201<br />
Berlin 25 116 0,7 6,4 7 249 17 867 - 0,4 5,8 7 401 6 918 8 360 770 1 336<br />
Brandenburg 9 959 4,4 2,5 2 172 7 787 2,9 2,5 3 329 3 178 3 923 260 275<br />
Bremen 4 111 1,4 1,0 867 3 244 0,3 1,1 1 396 1 316 1 596 107 145<br />
Hamburg 11 502 0,5 2,9 2 098 9 404 - 1,0 3,1 3 866 3 516 4 330 440 768<br />
Hessen 28 618 0,3 7,3 5 517 23 101 - 0,2 7,5 10 264 9 637 10 345 718 1 774<br />
Mecklenburg-Vorpommern 8 101 3,6 2,1 1 899 6 202 2,2 2,0 2 467 2 400 3 157 103 475<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Niedersachsen 32 409 0,6 8,2 6 546 25 863 0,2 8,4 11 584 10 984 12 065 969 1 245<br />
Nordrhein 48 209 1,0 12,2 10 906 37 303 1,0 12,2 15 189 14 860 18 934 907 2 273<br />
Rheinland-Pfalz 17 099 1,7 4,3 2 859 14 240 1,6 4,6 6 343 5 936 6 508 765 624<br />
Saarland 5 261 2,0 1,3 1 095 4 166 0,7 1,4 1 719 1 604 2 189 125 133<br />
Sachsen 18 230 2,6 4,6 4 010 14 220 1,1 4,6 6 108 5 819 6 966 489 657<br />
Sachsen-Anhalt 10 007 3,1 2,5 1 866 8 141 1,7 2,7 3 310 3 214 4 336 368 127<br />
Schleswig-Holstein 13 574 1,9 3,4 3 098 10 476 1,2 3,4 4 537 4 265 5 059 524 356<br />
Thüringen 9 752 3,1 2,5 1 957 7 795 1,0 2,5 3 330 3 221 3 890 416 159<br />
Westfalen-Lippe 35 680 1,4 9,0 7 521 28 159 0,8 9,2 11 917 11 073 14 508 921 813<br />
Kapitel<br />
Bundesgebiet insgesamt 394 432 1,6 100,0 87 997 306 435 0,8 100,0 133 365 125 317 146 357 10 344 16 369<br />
13<br />
499
Tabelle 3: Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />
Stand: 31. 12. 2004<br />
500<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 84 830 10 533 6 003 4 530 64 569 186 104 3 237 815 6 491 28 165 112 995<br />
Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 7 552 6 396 6 170 226 526 18 8 166 9 464 1 422 8 974<br />
Allgemeinmedizin 39 980 35 025 34 101 924 1 986 74 43 1 383 465 1 586 10 658 50 638<br />
Anästhesiologie 16 473 3 071 2 929 142 12 681 1 618 227 236 78 485 3 037 19 510<br />
Anatomie 132 3 2 1 88 16 22 19 51 183<br />
Arbeitsmedizin 2 665 245 218 27 237 33 2 470 18 1 713 1 124 3 789<br />
Augenheilkunde 6 472 5 476 5 349 127 812 153 40 37 25 147 2 013 8 485<br />
Biochemie 66 1 1 31 8 1 13 21 40 106<br />
Chirurgie 17 732 4 099 3 951 148 12 606 2 341 429 458 62 569 4 685 22 417<br />
Chirurgie (ohne SP und TG) 10 977 2 811 2 697 114 7 382 668 170 352 45 432 3 534 14 511<br />
SP Gefäßchirurgie 1 015 186 180 6 811 230 52 6 12 109 1 124<br />
SP Thoraxchirurgie 194 3 1 2 185 77 11 4 1 2 15 209<br />
SP Unfallchirurgie 3 934 937 914 23 2 822 755 90 79 12 96 739 4 673<br />
SP Visceralchirurgie 1 275 63 62 1 1 186 551 93 12 4 14 171 1 446<br />
TG Kinderchirurgie * 89 21 21 62 14 6 1 5 48 137<br />
TG Plastische Chirurgie * 151 73 72 1 71 22 4 1 6 39 190<br />
TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 95 5 4 1 85 23 3 3 2 30 125<br />
TG Herz-und Gefäßchirurgie * 2 2 1 2<br />
Diagnostische Radiologie 4 199 1 586 1 441 145 2 439 438 106 46 17 128 475 4 674<br />
Diagnostische Radiologie (ohne SP) 3 928 1 525 1 382 143 2 235 359 97 42 17 126 430 4 358<br />
SP Kinderradiologie 84 13 13 67 21 3 2 2 25 109<br />
SP Neuroradiologie 187 48 46 2 137 58 6 2 20 207<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 490 10 417 10 151 266 4 574 894 217 115 2 384 4 560 20 050<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 318 4 087 4 007 80 1 068 209 46 58 21 105 1 603 6 921<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 5 271 4 059 3 979 80 1 051 203 46 56 21 105 1 566 6 837<br />
TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 36 20 20 14 5 2 22 58<br />
TG Audiologie * 5 3 3 2 1 10 15<br />
TG Phoniatrie * 6 5 5 1 5 11<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 4 915 3 772 3 590 182 863 158 23 80 25 200 1 554 6 469
Tabelle 3: Fortsetzung 1<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Kapitel<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Herzchirurgie 565 14 9 5 533 81 8 7 3 11 31 596<br />
Herzchirurgie (ohne SP) 539 14 9 5 508 63 5 6 3 11 29 568<br />
SP Thoraxchirurgie 26 25 18 3 1 2 28<br />
Humangenetik 206 67 64 3 103 25 8 16 20 27 233<br />
Hygiene und Umweltmedizin 231 13 11 2 69 19 1 101 8 48 193 424<br />
Immunologie * 23 6 5 1 8 4 2 7 8 31<br />
Innere Medizin 38 599 19 108 18 670 438 16 999 3 207 637 1 036 48 1 456 10 927 49 526<br />
Innere Medizin (ohne SP und TG) 27 813 14 978 14 645 333 10 789 1 368 359 891 37 1 155 9 463 37 276<br />
SP Angiologie 488 184 180 4 292 111 19 5 7 41 529<br />
SP Endokrinologie 366 145 138 7 197 70 4 4 20 62 428<br />
SP Gastroenterologie 2 036 613 604 9 1 367 515 78 22 2 34 291 2 327<br />
SP Hämatologie und internistische Onkologie 1 231 379 371 8 796 220 27 16 3 40 133 1 364<br />
SP Kardiologie 3 270 1 217 1 186 31 1 965 519 88 35 4 53 307 3 577<br />
SP Pneumologie 1 050 448 436 12 545 109 18 24 1 33 187 1 237<br />
SP Nephrologie 1 565 833 802 31 631 165 27 14 87 186 1 751<br />
SP Rheumatologie 647 265 262 3 340 103 17 21 1 21 140 787<br />
SP Geriatrie * 21 19 6 1 1 3 24<br />
TG Diabetologie * 38 16 16 16 6 3 3 56 94<br />
TG Infektions- und Tropenmedizin * 7 1 1 6 2 8 15<br />
TG Kardiologie und Angiologie * 67 29 29 36 13 2 50 117<br />
Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * 107 64 64 30 7 2 7 6 30 137<br />
Kinderchirurgie 358 92 91 1 258 63 10 2 6 71 429<br />
Kinderheilkunde 11 419 6 343 6 109 234 4 069 641 145 546 2 461 4 727 16 146<br />
Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 10 178 6 100 5 872 228 3 107 422 110 531 2 440 4 536 14 714<br />
SP Kinderkardiologie 310 111 109 2 185 41 5 7 7 62 372<br />
SP Neonatologie 902 125 121 4 755 169 29 8 14 107 1 009<br />
TG Kinderdiabetologie * 1 1<br />
TG Kindergastroenterologie * 4 4 1 3 7<br />
TG Kinderhämatologie * 7 1 1 6 1 2 9<br />
13<br />
501
Tabelle 3: Fortsetzung 2<br />
502<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 9 3 3 6 2 2 11<br />
TG Kindernephrologie * 2 2 1 8 10<br />
TG Kinderneuropsychiatrie * 7 3 3 4 4 1 6 13<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie * 555 293 291 2 225 56 8 28 9 176 731<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 681 265 262 3 373 83 9 27 16 82 763<br />
Klinische Pharmakologie 209 10 9 1 82 25 1 17 2 100 61 270<br />
Laboratoriumsmedizin 949 500 473 27 356 110 14 28 8 65 389 1 338<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde * 419 261 260 1 98 27 12 36 2 24 507 926<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 636 169 150 19 300 68 13 80 8 87 261 897<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 308 915 902 13 363 77 13 16 10 14 231 1 539<br />
Nervenheilkunde 4 444 2 729 2 713 16 1 319 425 65 209 8 187 1 922 6 366<br />
Nervenheilkunde (ohne TG) 4 437 2 724 2 708 16 1 318 425 65 208 8 187 1 913 6 350<br />
TG Kinderneuropsychiatrie * 7 5 5 1 1 9 16<br />
Neurochirurgie 1 257 273 266 7 950 177 32 16 8 18 138 1 395<br />
Neurologie 3 260 892 863 29 2 206 388 59 58 8 104 435 3 695<br />
Neuropathologie 82 5 3 2 66 22 3 4 7 13 95<br />
Nuklearmedizin 904 490 475 15 381 100 23 9 4 24 239 1 143<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 1 015 23 21 2 25 3 917 8 50 535 1 550<br />
Orthopädie 8 091 5 530 5 408 122 2 202 543 95 113 24 246 1 640 9 731<br />
Orthopädie (ohne SP) 7 484 5 225 5 108 117 1 927 425 84 111 24 221 1 527 9 011<br />
SP Rheumatologie 607 305 300 5 275 118 11 2 25 113 720<br />
Pathologie 1 312 549 521 28 654 171 41 26 4 83 450 1 762<br />
Pathologie (ohne TG) 1 306 549 521 28 648 168 41 26 4 83 443 1 749<br />
TG Neuropathologie * 6 6 3 7 13<br />
Pathologische Physiologie * 14 4 5 5 9 23<br />
Pharmakologie und Toxikologie 281 13 13 100 43 2 50 2 118 179 460<br />
Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) 264 10 10 98 42 1 43 2 113 168 432<br />
TG Klinische Pharmakologie * 17 3 3 2 1 1 7 5 11 28<br />
Phoniatrie und Pädaudiologie 149 65 65 74 23 2 6 2 4 26 175
Tabelle 3: Fortsetzung 3<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 571 432 417 15 1 026 320 43 46 1 67 260 1 831<br />
Physiologie 109 5 4 1 61 20 22 2 21 59 168<br />
Physiotherapie * 112 26 26 66 9 2 11 9 75 187<br />
Plastische Chirurgie 441 174 171 3 251 110 29 1 1 15 38 479<br />
Psychiatrie * 3 485 1 311 1 285 26 1 840 188 22 195 4 139 416 3 901<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 2 893 896 866 30 1 821 369 45 112 5 64 215 3 108<br />
Psychotherapeutische Medizin 3 793 2 985 2 979 6 745 284 58 18 45 279 4 072<br />
Psychotherapie * 23 12 12 10 3 1 15 38<br />
Radiologie * 2 115 1 080 1 042 38 903 305 54 39 3 93 1 498 3 613<br />
Radiologie (ohne TG) * 2 067 1 065 1 028 37 871 289 48 39 3 92 1 458 3 525<br />
TG Strahlentherapie * 48 15 14 1 32 16 6 1 40 88<br />
Rechtsmedizin 213 7 7 109 27 42 1 55 87 300<br />
Sozialhygiene * 76 8 1 42 1 26 165 241<br />
Sportmedizin * 96 10 10 23 2 29 4 34 78 174<br />
Strahlentherapie 777 146 139 7 611 119 21 5 15 111 888<br />
Transfusionsmedizin 508 36 30 6 339 71 12 23 4 110 111 619<br />
Urologie 4 762 2 754 2 689 65 1 869 384 58 47 10 92 1 079 5 841<br />
Biophysik * 8 6 2 2 10<br />
Geschichte der Medizin * 4 4 4<br />
Kieferchirurgie * 2 1 1 1 2<br />
Medizinische Genetik * 1 1 1<br />
Medizinische Informatik * 1 1 1 2<br />
Medizinische Physik und Biophysik * 1 1<br />
Pathologische Biochemie * 3 2 1 1 4<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 12 8 8 1 3 96 108<br />
Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 2 532 82 82 2 337 29 25 84 716 3 248<br />
Insgesamt 306 435 133 365 125 317 8 048 146 357 14 746 2 793 10 344 1 757 16 369 87 997 394 432<br />
Kapitel<br />
Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />
13<br />
503
Tabelle 4: Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />
Stand: 31. 12. 2004<br />
504<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 43 540 6 430 3 291 3 139 31 635 36 46 1 869 241 3 606 19 646 63 186<br />
Praktische Ärztin * 3 987 3 256 3 061 195 315 2 4 110 1 306 791 4 778<br />
Allgemeinmedizin 15 021 12 473 11 805 668 1 126 12 19 574 78 848 4 802 19 823<br />
Anästhesiologie 6 559 1 432 1 341 91 4 755 247 45 105 7 267 1 816 8 375<br />
Anatomie 29 1 1 17 7 4 12 41<br />
Arbeitsmedizin 1 099 96 75 21 99 7 214 2 690 473 1 572<br />
Augenheilkunde 2 663 2 260 2 178 82 300 17 7 8 1 95 941 3 604<br />
Biochemie 16 6 5 5 6 22<br />
Chirurgie 2 445 459 414 45 1 729 72 18 115 7 142 647 3 092<br />
Chirurgie (ohne SP und TG) 1 956 370 335 35 1 362 42 11 103 6 121 583 2 539<br />
SP Gefäßchirurgie 133 22 18 4 106 7 3 1 4 11 144<br />
SP Thoraxchirurgie 21 20 3 1 1 1 22<br />
SP Unfallchirurgie 191 38 33 5 138 10 1 4 11 21 212<br />
SP Visceralchirurgie 79 2 2 71 9 2 5 1 1 3 82<br />
TG Kinderchirurgie * 22 5 5 14 1 2 15 37<br />
TG Plastische Chirurgie * 36 22 21 1 11 1 3 11 47<br />
TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 7 7 2 9<br />
Diagnostische Radiologie 1 218 422 335 87 731 50 18 11 1 54 176 1 394<br />
Diagnostische Radiologie (ohne SP) 1 177 414 327 87 701 45 16 10 1 52 166 1 343<br />
SP Kinderradiologie 24 3 3 18 2 2 1 2 8 32<br />
SP Neuroradiologie 17 5 5 12 3 2 19<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 340 4 927 4 693 234 2 097 103 24 70 1 246 1 573 8 913<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 551 1 178 1 124 54 295 22 2 22 2 56 414 1 965<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 1 536 1 169 1 115 54 290 22 2 21 2 56 407 1 943<br />
TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 10 5 5 4 1 4 14<br />
TG Audiologie * 1 1 1 2 3<br />
TG Phoniatrie * 4 3 3 1 1 5<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 286 1 771 1 636 135 367 27 3 31 2 117 821 3 107
Tabelle 4: Fortsetzung 1<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Kapitel<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Herzchirurgie 48 4 2 2 43 1 1 3 51<br />
Herzchirurgie (ohne SP) 48 4 2 2 43 1 1 3 51<br />
Humangenetik 117 49 47 2 49 5 2 10 9 10 127<br />
Hygiene und Umweltmedizin 105 4 3 1 28 4 55 1 18 70 175<br />
Immunologie * 10 2 1 1 2 2 4 2 12<br />
Innere Medizin 10 038 4 470 4 210 260 4 500 285 60 483 8 585 3 689 13 727<br />
Innere Medizin (ohne SP und TG) 8 178 3 786 3 578 208 3 467 166 42 434 8 491 3 302 11 480<br />
SP Angiologie 84 33 31 2 45 11 2 4 12 96<br />
SP Endokrinologie 88 36 31 5 44 7 1 7 17 105<br />
SP Gastroenterologie 232 65 63 2 154 16 4 6 7 39 271<br />
SP Hämatologie und internistische Onkologie 276 77 73 4 186 20 1 3 10 43 319<br />
SP Kardiologie 400 140 127 13 228 28 6 12 20 62 462<br />
SP Pneumologie 203 77 69 8 107 10 1 11 8 66 269<br />
SP Nephrologie 358 166 151 15 159 18 3 5 28 42 400<br />
SP Rheumatologie 179 75 72 3 90 8 3 7 7 59 238<br />
SP Geriatrie * 7 6 1 1 2 9<br />
TG Diabetologie * 15 7 7 5 2 1 31 46<br />
TG Infektions- und Tropenmedizin * 1 1 3 4<br />
TG Kardiologie und Angiologie * 17 8 8 8 1 11 28<br />
Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * 18 8 8 5 4 1 9 27<br />
Kinderchirurgie 91 22 21 1 63 5 2 2 4 22 113<br />
Kinderheilkunde 5 631 3 126 2 915 211 1 732 121 27 441 2 332 3 087 8 718<br />
Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 5 307 3 068 2 860 208 1 487 98 22 431 2 321 3 005 8 312<br />
SP Kinderkardiologie 64 22 21 1 34 4 3 5 22 86<br />
SP Neonatologie 251 32 30 2 206 17 4 7 6 48 299<br />
TG Kinderdiabetologie * 1 1<br />
TG Kindergastroenterologie * 2 2<br />
TG Kinderhämatologie * 4 1 1 3 4<br />
TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 1 1 1 1<br />
13<br />
505
Tabelle 4: Fortsetzung 2<br />
506<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
TG Kindernephrologie * 4 4<br />
TG Kinderneuropsychiatrie * 4 2 2 2 2 1 5 9<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie * 287 165 163 2 99 11 2 19 4 108 395<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 375 158 156 2 190 16 3 17 10 56 431<br />
Klinische Pharmakologie 51 2 1 1 16 4 1 7 26 11 62<br />
Laboratoriumsmedizin 275 149 138 11 94 10 12 2 20 127 402<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde * 131 69 68 1 27 3 22 1 13 219 350<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 232 63 53 10 104 11 1 30 35 124 356<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 114 69 65 4 42 1 3 21 135<br />
Nervenheilkunde 1 562 946 938 8 432 64 12 111 73 795 2 357<br />
Nervenheilkunde (ohne TG) 1 559 944 936 8 432 64 12 110 73 789 2 348<br />
TG Kinderneuropsychiatrie * 3 2 2 1 6 9<br />
Neurochirurgie 160 19 19 130 9 2 4 2 7 23 183<br />
Neurologie 996 290 269 21 627 30 4 33 1 46 255 1 251<br />
Neuropathologie 20 1 1 18 2 1 3 23<br />
Nuklearmedizin 248 132 121 11 106 9 3 2 1 8 53 301<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 430 10 10 13 385 2 22 267 697<br />
Orthopädie 911 552 529 23 266 34 3 35 1 58 254 1 165<br />
Orthopädie (ohne SP) 864 527 504 23 244 27 3 35 1 58 247 1 111<br />
SP Rheumatologie 47 25 25 22 7 7 54<br />
Pathologie 333 114 98 16 184 17 3 6 29 101 434<br />
Pathologie (ohne TG) 332 114 98 16 183 16 3 6 29 101 433<br />
TG Neuropathologie * 1 1 1 1<br />
Pathologische Physiologie * 1 1 1 2<br />
Pharmakologie und Toxikologie 43 1 1 12 2 12 18 25 68<br />
Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) 40 1 1 12 2 9 18 24 64<br />
TG Klinische Pharmakologie * 3 3 1 4<br />
Phoniatrie und Pädaudiologie 69 28 28 35 12 1 4 2 2 12 81<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 507 139 129 10 313 28 6 28 27 103 610
Tabelle 4: Fortsetzung 3<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Physiologie 22 12 1 4 1 6 15 37<br />
Physiotherapie * 80 21 21 43 7 1 8 8 54 134<br />
Plastische Chirurgie 89 38 36 2 45 10 1 6 12 101<br />
Psychiatrie * 1 643 659 642 17 820 38 4 92 1 72 242 1 885<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 1 204 426 412 14 700 65 6 49 2 29 126 1 330<br />
Psychotherapeutische Medizin 1 834 1 598 1 596 2 216 30 8 7 13 157 1 991<br />
Psychotherapie * 11 7 7 4 6 17<br />
Radiologie * 609 258 233 25 305 47 12 18 28 370 979<br />
Radiologie (ohne TG) * 602 254 230 24 302 46 12 18 28 362 964<br />
TG Strahlentherapie * 7 4 3 1 3 1 8 15<br />
Rechtsmedizin 40 1 1 24 2 9 1 6 17 57<br />
Sozialhygiene * 51 5 31 15 94 145<br />
Sportmedizin * 54 6 6 13 15 3 20 28 82<br />
Strahlentherapie 313 47 45 2 253 15 3 4 9 49 362<br />
Transfusionsmedizin 226 14 11 3 147 17 2 13 2 52 62 288<br />
Urologie 437 194 169 25 215 6 9 19 69 506<br />
Biophysik * 1 1 1<br />
Geschichte der Medizin * 2 2 2<br />
Medizinische Genetik * 1 1 1<br />
Medizinische Informatik * 1 1 1<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 3 3 3 13 16<br />
Ärztin im Praktikum (AiP) 1 290 58 58 1 178 13 11 41 463 1 753<br />
Kapitel<br />
Insgesamt 118 468 48 627 43 130 5 497 56 585 1 517 355 5 138 387 8 118 43 345 161 813<br />
Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />
13<br />
507
Tabelle 5: Berufstätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. 2004<br />
508<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 84 830 14,3 42 509 16 338 15 919 7 554 1 990 520<br />
Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 7 552 - 4,5 12 310 3 947 2 293 776 214<br />
Allgemeinmedizin 39 980 1,9 916 4 248 13 079 14 752 5 759 1 226<br />
Anästhesiologie 16 473 2,3 478 2 733 7 602 4 365 1 217 78<br />
Arbeitsmedizin 2 665 0,4 36 254 973 927 413 62<br />
Augenheilkunde 6 472 0,2 234 925 2 366 1 805 918 224<br />
Chirurgie 19 096 2,3 539 3 172 7 698 5 291 2 103 293<br />
Diagnostische Radiologie 4 199 4,1 101 828 2 362 664 220 24<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 490 0,7 510 1 988 5 771 4 528 2 302 391<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 467 0,9 254 851 2 057 1 412 733 160<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 4 915 1,0 252 813 1 893 1 267 562 128<br />
Innere Medizin 38 599 2,0 779 5 831 15 147 10 316 5 320 1 206<br />
Kinderheilkunde 11 419 0,6 331 1 435 4 449 3 204 1 755 245<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 1 236 6,0 22 180 549 330 133 22<br />
Laboratoriumsmedizin 949 - 0,4 11 103 379 258 163 35<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde * 526 - 2,6 0 3 158 243 101 21<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 636 1,1 10 80 280 152 95 19<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 308 3,2 17 205 601 342 120 23<br />
Nervenheilkunde 4 444 - 4,1 6 66 1 113 1 932 1 038 289
Tabelle 5: Fortsetzung<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 1 257 3,6 28 278 571 256 107 17<br />
Neurologie 3 260 14,5 174 936 1 491 485 135 39<br />
Nuklearmedizin 904 1,1 46 139 391 185 127 16<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 1 015 - 1,8 0 18 337 475 165 20<br />
Orthopädie 8 091 2,5 145 1 252 3 339 2 282 891 182<br />
Pathologie 1 394 1,5 15 162 585 331 255 46<br />
Pharmakologie und Toxikologie 490 - 1,0 8 44 194 121 107 16<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 683 0,4 10 99 698 641 214 21<br />
Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 6 378 6,4 102 1 061 3 413 1 453 288 61<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Psychotherapeutische Medizin 3 816 1,6 5 104 1 063 1 755 684 205<br />
Radiologie * 2 115 - 4,6 0 0 479 1 018 544 74<br />
Strahlentherapie 777 5,9 36 175 390 139 36 1<br />
Urologie 4 762 2,4 150 788 1 897 1 197 657 73<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 1 705 - 0,5 23 164 713 451 316 38<br />
Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 2 532 - 82,2 2 260 182 83 7 0 0<br />
Insgesamt 306 435 0,8 50 019 45 765 101 987 72 431 30 244 5 989<br />
Kapitel<br />
* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />
1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />
Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />
sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />
13<br />
509
Tabelle 6: Berufstätige Ärztinnen nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. 2004<br />
510<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 43 540 17,2 21 252 7 633 9 235 4 035 1 135 250<br />
Praktische Ärztin * 3 987 - 4,1 5 206 2 352 1 050 296 78<br />
Allgemeinmedizin 15 021 4,0 475 2 082 5 978 4 173 1 961 352<br />
Anästhesiologie 6 559 2,2 226 1 114 3 052 1 607 525 35<br />
Arbeitsmedizin 1 099 0,7 18 130 442 321 173 15<br />
Augenheilkunde 2 663 1,2 132 439 1 017 655 349 71<br />
Chirurgie 2 673 7,0 159 664 1 233 504 99 14<br />
Diagnostische Radiologie 1 218 6,3 44 271 722 144 32 5<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 340 4,6 376 1 377 3 488 1 607 426 66<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 620 2,3 106 303 670 361 160 20<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 286 2,6 170 419 854 527 266 50<br />
Innere Medizin 10 038 3,5 382 1 961 4 402 2 215 891 187<br />
Kinderheilkunde 5 631 1,2 214 697 2 256 1 568 797 99<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 662 7,3 14 110 301 155 72 10<br />
Laboratoriumsmedizin 275 2,2 3 35 125 62 43 7<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde * 149 - 2,0 0 1 51 63 30 4<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 232 0,9 7 31 104 46 39 5<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 114 10,7 4 23 51 29 5 2<br />
Nervenheilkunde 1 562 - 4,7 4 19 529 592 339 79
Tabelle 6: Fortsetzung<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 160 6,7 4 50 84 17 5 0<br />
Neurologie 996 13,8 85 317 459 103 24 8<br />
Nuklearmedizin 248 5,5 22 41 126 41 18 0<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 430 0,2 0 8 153 183 79 7<br />
Orthopädie 911 4,7 38 185 411 200 64 13<br />
Pathologie 353 4,4 9 61 174 75 33 1<br />
Pharmakologie und Toxikologie 94 9,3 4 10 40 25 13 2<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 587 - 0,5 6 54 270 199 57 1<br />
Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 2 847 7,4 52 529 1 553 592 105 16<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Psychotherapeutische Medizin 1 845 2,0 3 62 596 796 305 83<br />
Radiologie * 609 - 3,3 0 0 202 274 124 9<br />
Strahlentherapie 313 9,4 18 78 161 50 6 0<br />
Urologie 437 6,8 25 105 220 71 13 3<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 679 - 0,1 9 73 302 186 105 4<br />
Ärztin im Praktikum (AiP) 1 290 - 82,7 1 131 101 56 2 0 0<br />
Insgesamt 118 468 2,0 24 997 19 189 41 669 22 528 8 589 1 496<br />
Kapitel<br />
* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />
1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />
Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />
sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />
13<br />
511
Tabelle 7: Stationär tätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. 2004<br />
512<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 64 569 19,0 39 248 13 251 9 048 2 530 447 45<br />
Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 526 - 7,2 7 39 312 152 15 1<br />
Allgemeinmedizin 1 986 11,4 138 570 906 295 75 2<br />
Anästhesiologie 12 681 1,8 464 2 375 5 708 3 179 934 21<br />
Arbeitsmedizin 237 - 4,4 8 40 99 62 26 2<br />
Augenheilkunde 812 - 0,4 125 247 276 98 60 6<br />
Chirurgie 13 648 2,0 524 2 880 5 728 3 202 1 283 31<br />
Diagnostische Radiologie 2 439 2,2 86 603 1 286 334 126 4<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 4 574 1,2 420 1 134 1 728 870 408 14<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 142 1,5 185 374 357 135 85 6<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 863 - 1,8 139 242 282 125 71 4<br />
Innere Medizin 16 999 2,4 688 4 134 7 093 3 451 1 564 69<br />
Kinderheilkunde 4 069 0,7 272 895 1 680 798 415 9<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 598 5,8 19 125 276 124 50 4<br />
Laboratoriumsmedizin 356 - 1,9 4 37 156 87 67 5<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde * 128 - 11,1 0 2 36 58 31 1<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 300 - 2,6 6 42 131 83 35 3<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 363 3,1 13 118 138 57 35 2<br />
Nervenheilkunde 1 319 - 6,7 5 43 414 551 289 17
Tabelle 7: Fortsetzung<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 950 1,6 28 243 423 162 89 5<br />
Neurologie 2 206 10,0 160 775 958 243 66 4<br />
Nuklearmedizin 381 - 3,8 36 77 138 75 50 5<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 25 - 21,9 0 2 6 15 2 0<br />
Orthopädie 2 202 3,3 120 666 868 392 146 10<br />
Pathologie 720 0,6 10 121 291 150 134 14<br />
Pharmakologie und Toxikologie 182 - 11,2 6 20 78 34 40 4<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 092 - 2,7 8 65 412 442 160 5<br />
Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 3 661 6,8 91 806 1 931 702 125 6<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Psychotherapeutische Medizin 755 - 2,1 4 51 277 303 113 7<br />
Radiologie * 903 - 7,2 0 0 228 413 253 9<br />
Strahlentherapie 611 5,5 34 151 291 102 33 0<br />
Urologie 1 869 2,8 132 522 706 324 179 6<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 854 0,0 17 119 374 199 136 9<br />
Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 2 337 - 82,5 2 133 139 60 5 0 0<br />
Insgesamt 146 357 0,6 45 130 30 908 42 695 19 752 7 542 330<br />
Kapitel<br />
* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />
1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />
Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />
sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />
13<br />
513
Tabelle 8: Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. 2004<br />
514<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 6 003 - 3,5 47 277 2 178 2 420 769 312<br />
Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 6 170 - 4,4 1 206 3 166 1 905 701 191<br />
Allgemeinmedizin 34 101 1,1 436 2 811 10 807 13 684 5 309 1 054<br />
Anästhesiologie 2 929 3,1 3 212 1 481 975 211 47<br />
Arbeitsmedizin 218 0,0 0 11 73 85 34 15<br />
Augenheilkunde 5 349 0,1 81 584 1 995 1 670 834 185<br />
Chirurgie 4 222 1,7 5 161 1 517 1 729 634 176<br />
Diagnostische Radiologie 1 441 6,3 6 152 895 294 82 12<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 10 151 0,1 56 669 3 732 3 555 1 818 321<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 4 072 0,8 50 415 1 621 1 236 620 130<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 3 590 1,3 50 437 1 465 1 076 457 105<br />
Innere Medizin 18 670 1,6 50 1 292 6 896 6 128 3 361 943<br />
Kinderheilkunde 6 109 0,3 29 368 2 328 2 083 1 112 189<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 553 6,6 2 45 252 175 62 17<br />
Laboratoriumsmedizin 473 - 1,5 3 49 183 137 77 24<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde * 324 0,9 0 1 102 155 52 14<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 150 5,6 1 8 61 39 29 12<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 902 2,9 1 74 455 274 81 17<br />
Nervenheilkunde 2 713 - 2,7 1 21 616 1 224 626 225
Tabelle 8: Fortsetzung<br />
Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 266 7,7 0 29 127 84 15 11<br />
Neurologie 863 26,4 12 107 433 220 62 29<br />
Nuklearmedizin 475 4,4 7 54 233 102 72 7<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 21 - 8,7 0 0 5 9 1 6<br />
Orthopädie 5 408 1,6 21 494 2 317 1 790 668 118<br />
Pathologie 524 3,4 1 24 229 156 93 21<br />
Pharmakologie und Toxikologie 22 - 12,0 0 0 6 7 5 4<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 443 6,5 0 30 216 150 35 12<br />
Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie 2 151 6,6 5 174 1 172 615 137 48<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Psychotherapeutische Medizin 2 991 2,7 0 49 766 1 435 555 186<br />
Radiologie * 1 042 - 4,0 0 0 217 543 240 42<br />
Strahlentherapie 139 9,4 2 18 83 32 3 1<br />
Urologie 2 689 1,5 10 218 1 122 837 450 52<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1) 143 13,5 3 12 73 31 19 5<br />
Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 0 0,0 0 0 0 0 0 0<br />
Insgesamt 125 317 0,9 883 9 002 46 822 44 855 19 224 4 531<br />
Kapitel<br />
* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />
1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische<br />
Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin<br />
sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />
13<br />
515
Tabelle 9: Anerkennung von Gebiets- und<br />
Schwerpunktbezeichnungen<br />
2002 2003 2004<br />
Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />
insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
Allgemeinmedizin 1 917 1 021 1 686 955 2 084 1 129<br />
Anästhesiologie 806 327 909 360 806 317<br />
Anatomie 3 1 6 2 6 2<br />
Arbeitsmedizin 146 75 133 67 152 68<br />
Augenheilkunde 214 106 242 112 235 122<br />
Biochemie 2 0 0 0 0 0<br />
Chirurgie (ohne SP und TG) 922 191 929 197 947 216<br />
SP Gefäßchirurgie 84 14 98 27 103 13<br />
SP Thoraxchirurgie 19 2 21 2 22 3<br />
SP Unfallchirurgie 294 23 331 18 362 32<br />
SP Visceralchirurgie 132 8 118 7 131 20<br />
TG Kinderchirurgie * 1 0 3 0 2 2<br />
TG Plastische Chirurgie * 2 0 5 2 4 1<br />
TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * 2 0 0 0 0 0<br />
TG Herz-und Gefäßchirurgie * 1 0 0 0 0 0<br />
Diagnostische Radiologie (ohne SP) 336 107 312 114 280 105<br />
SP Kinderradiologie 14 2 8 3 5 2<br />
SP Neuroradiologie 19 6 23 2 24 2<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 662 473 652 464 629 460<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) 241 83 204 72 170 58<br />
TG Phoniatrie und Pädaudiologie * 3 2 1 0 0 0<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 234 133 242 149 218 139<br />
Herzchirurgie (ohne SP) 87 12 88 14 62 1<br />
SP Thoraxchirurgie 3 1 4 0 4 0<br />
Humangenetik 18 7 6 3 16 10<br />
Hygiene und Umweltmedizin 11 4 10 6 8 3<br />
Innere Medizin (ohne SP und TG) 1 799 676 1 871 719 1 822 686<br />
SP Angiologie 61 12 50 12 35 13<br />
SP Endokrinologie 37 15 36 13 40 14<br />
SP Gastroenterologie 178 25 192 32 252 51<br />
SP Hämatologie und internistische Onkologie 126 40 156 45 165 48<br />
SP Kardiologie 327 51 303 50 346 64<br />
SP Pneumologie 116 26 102 26 109 33<br />
SP Nephrologie 153 51 143 48 157 53<br />
SP Rheumatologie 63 23 50 14 52 20<br />
SP Geriatrie * 3 1 1 0 3 1<br />
SP Infektiologie * 1 0 0 0 0 0<br />
TG Kardiologie und Angiologie * 1 0 1 0 0 0<br />
Kinderchirurgie 34 10 29 9 32 11<br />
Kinderheilkunde (ohne SP und TG) 522 307 535 281 552 306<br />
SP Kinderkardiologie 29 8 40 10 27 4<br />
SP Neonatologie 85 26 75 31 104 37<br />
SP Infektiologie * 1 1 0 0 0 0<br />
TG Kinderhämatologie * 1 0 0 0 0 0<br />
516
Tabelle 9: Fortsetzung<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Kapitel<br />
2002 2003 2004<br />
Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />
insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * 1 1 1 0 0 0<br />
TG Kindernephrologie * 0 0 2 1 2 1<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie * 12 8 12 6 14 10<br />
Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 76 46 81 49 96 62<br />
Klinische Pharmakologie 18 5 17 5 27 10<br />
Laboratoriumsmedizin 54 19 43 13 49 20<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde * 1 1 1 1 3 2<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 35 17 45 23 27 12<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 60 9 57 12 81 11<br />
Nervenheilkunde 29 11 38 13 37 11<br />
Neurochirurgie 91 20 110 22 81 13<br />
Neurologie 360 139 372 144 376 132<br />
Neuropathologie 3 0 5 2 10 4<br />
Nuklearmedizin 38 10 78 32 49 17<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 27 17 44 24 29 18<br />
Orthopädie (ohne SP) 348 45 405 63 404 51<br />
SP Rheumatologie 56 11 41 4 45 6<br />
Pathologie 59 24 57 22 73 28<br />
Pathologische Physiologie * 1 1 0 0 0 0<br />
Pharmakologie und Toxikologie 12 5 4 0 10 1<br />
Phoniatrie und Pädaudiologie 10 4 9 7 18 8<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 63 25 58 26 54 18<br />
Physiologie 3 1 2 0 3 0<br />
Physiotherapie * 2 0 1 1 2 1<br />
Plastische Chirurgie 66 17 57 11 66 14<br />
Psychiatrie * 186 93 153 80 99 45<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 383 178 412 177 484 225<br />
Psychotherapeutische Medizin 129 67 94 54 91 43<br />
Radiologie * 0 0 2 1 1 1<br />
Radiologische Diagnostik (ohne TG) * 8 4 4 1 4 2<br />
TG Kinderradiologie * 3 0 6 0 2 1<br />
TG Neuroradiologie * 1 0 1 0 1 1<br />
Rechtsmedizin 12 1 8 1 6 1<br />
Strahlentherapie 65 28 79 38 68 35<br />
Transfusionsmedizin 48 29 30 12 30 12<br />
Urologie 219 40 212 31 244 28<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen * 0 0 0 0 1 1<br />
Insgesamt 12 189 4 746 12 156 4 742 12 553 4 891<br />
* Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> von 1992 enthalten.<br />
13<br />
517
Tabelle 10: Ausländische Ärztinnen/Ärzte in Deutschland<br />
518<br />
Summe Darunter:<br />
Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen<br />
2004 2003 2004 2003 2004 2003<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
EU-Staaten<br />
Davon:<br />
7 072 6 401 4 073 3 530 1 472 1 461<br />
Belgien 224 235 105 117 88 87<br />
Dänemark 63 66 23 24 27 32<br />
Estland 25 23 21 19 1 0<br />
Finnland 111 113 46 49 19 20<br />
Frankreich 366 360 132 130 136 139<br />
Griechenland 1 265 1 162 718 651 262 255<br />
Irland 30 30 10 11 7 9<br />
Italien 615 584 311 288 145 141<br />
Lettland 40 37 22 18 3 3<br />
Litauen 49 37 34 25 4 3<br />
Luxemburg 135 133 76 75 28 30<br />
Malta 4 4 2 2 1 1<br />
Niederlande 497 487 182 174 219 219<br />
Österreich 1 130 958 759 624 137 130<br />
Polen 1 086 919 743 597 169 160<br />
Portugal 62 52 38 29 9 9<br />
Schweden 91 92 34 37 28 28<br />
Slowakei 255 155 235 139 3 3<br />
Slowenien 18 11 12 8 0 1<br />
Spanien 320 295 168 154 56 53<br />
Tschechische Republik 211 175 165 124 17 21<br />
Ungarn 252 248 137 129 57 57<br />
Vereinigtes Königreich 181 184 79 83 43 47<br />
Zypern 43 42 22 24 13 13<br />
Übriges Europa<br />
Darunter:<br />
5 342 5 410 3 105 2 995 715 755<br />
Bulgarien 349 308 209 176 50 51<br />
Kroatien 114 95 85 65 5 2<br />
Norwegen 78 72 30 33 19 18<br />
Rumänien 660 635 329 307 140 136<br />
Russland/ehemalige Sowjetunion 1 591 1 696 995 1 022 115 118<br />
Schweiz 153 147 87 88 29 25<br />
Serbien und Montenegro 372 512 174 224 76 113<br />
Türkei 878 865 468 444 207 199<br />
Ukraine 668 605 451 378 12 9<br />
Summe Europa 12 414 11 811 7 178 6 525 2 187 2 216
Tabelle 10: Fortsetzung<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
Kapitel<br />
Summe Darunter:<br />
Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen<br />
2004 2003 2004 2003 2004 2003<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
Afrika<br />
Darunter:<br />
820 786 493 453 163 165<br />
Ägypten 126 124 75 75 25 26<br />
Äthiopien 41 43 28 30 9 9<br />
Ghana 93 88 35 27 38 40<br />
Kamerun 71 69 63 57 1 1<br />
Libyen 144 133 108 95 8 9<br />
Nigeria 45 47 16 18 17 17<br />
Sudan 63 61 39 40 9 10<br />
Asien<br />
Darunter:<br />
3 808 3 770 1 909 1 911 858 880<br />
Afghanistan 230 242 108 118 56 55<br />
China 139 153 92 101 21 19<br />
Indien 95 84 54 47 18 18<br />
Indonesien 149 146 72 70 46 52<br />
Irak 153 168 80 94 32 33<br />
Iran 1 265 1 316 462 517 344 354<br />
Israel 131 135 70 75 36 33<br />
Japan 40 39 27 25 4 5<br />
Jemen 50 46 42 37 0 0<br />
Jordanien 194 196 98 102 69 72<br />
Kasachstan 175 146 91 79 3 3<br />
Libanon 91 87 44 43 29 31<br />
Syrien 524 496 310 273 142 150<br />
Vietnam 74 77 39 44 23 23<br />
Amerika<br />
Davon:<br />
655 643 328 328 107 105<br />
Nordamerika 239 233 105 98 45 43<br />
Mittelamerika 98 91 55 54 14 15<br />
Südamerika<br />
Darunter:<br />
318 319 168 176 48 47<br />
Brasilien 82 84 49 52 6 5<br />
Australien/Ozeanien 17 12 6 4 3 3<br />
Sonstige/Staatenlos 277 296 128 139 70 75<br />
Ausland gesamt 17 991 17 318 10 042 9 360 3 388 3 444<br />
13<br />
519
Allgemeinmedizin –<br />
Statistische Entwicklung<br />
520<br />
Tabelle 1: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen Ärzte<br />
seit 1975 (alte Bundesländer)<br />
Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant<br />
Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte<br />
Anteil an Anteil an Anteil an<br />
Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
1975 27 957 52,4 25 346 47,6 53 303 100<br />
1976 28 202 51,3 26 772 48,7 54 974 100<br />
1977 28 029 49,9 28 128 50,1 56 157 100<br />
1978 26 729 46,4 30 837 53,6 57 566 100<br />
1979 26 849 45,6 32 059 54,4 58 908 100<br />
1980 26 853 44,9 32 924 55,1 59 777 100<br />
1981 26 793 44,2 33 859 55,8 60 652 100<br />
1982 27 334 43,8 35 084 56,2 62 418 100<br />
1983 28 149 44,0 35 883 56,0 64 032 100<br />
1984 28 800 43,8 36 980 56,2 65 780 100<br />
1985 29 109 43,2 38 254 56,8 67 363 100<br />
1986 29 314 42,7 39 384 57,3 68 698 100<br />
1987 30 149 42,9 40 128 57,1 70 277 100<br />
1988 30 923 43,1 40 828 56,9 71 751 100<br />
1989 31 424 42,4 42 616 57,6 74 040 100<br />
1990 31 837 42,3 43 414 57,7 75 251 100<br />
1991 35 478 43,0 47 065 57,0 82 543 100<br />
1992 36 991 42,8 49 401 57,2 86 392 100<br />
1993 40 493 43,0 53 609 57,0 94 102 100<br />
1994 41 782 42,6 56 288 57,4 98 070 100<br />
1995 42 785 42,7 57 358 57,3 100 143 100<br />
1996 42 336 41,6 59 365 58,4 101 701 100<br />
1997 42 844 41,2 61 021 58,8 103 865 100<br />
1998 43 365 40,8 62 817 59,2 106 182 100<br />
1999 43 136 40,2 64 226 59,8 107 362 100<br />
2000 44 084 40,2 65 621 59,8 109 705 100<br />
2001 44 132 39,7 67 040 60,3 111 172 100<br />
2002 44 188 39,2 68 440 60,8 112 628 100<br />
2003 44 034 38,7 69 695 61,3 113 729 100<br />
2004 44 220 38,5 70 601 61,5 114 821 100<br />
04:03 in % + 0,4 + 1,3 + 1,0<br />
Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost)
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Tabelle 2: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen<br />
Ärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet)<br />
Kapitel<br />
Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant<br />
Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte<br />
Anteil an Anteil an Anteil an<br />
Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
1990 40 153 43,5 52 136 56,5 92 289 100<br />
1991 43 808 43,9 56 017 56,1 99 825 100<br />
1992 45 323 43,4 59 139 56,6 104 462 100<br />
1993 48 782 43,3 63 991 56,7 112 773 100<br />
1994 49 576 43,1 65 511 56,9 115 087 100<br />
1995 50 643 43,1 66 935 56,9 117 578 100<br />
1996 50 374 42,1 69 186 57,9 119 560 100<br />
1997 50 907 41,7 71 083 58,3 121 990 100<br />
1998 51 518 41,3 73 103 58,7 124 621 100<br />
1999 51 280 40,7 74 701 59,3 125 981 100<br />
2000 52 189 40,6 76 299 59,4 128 488 100<br />
2001 52 134 40,1 77 852 59,9 129 986 100<br />
2002 52 184 39,7 79 145 60,3 131 329 100<br />
2003 51 909 39,2 80 440 60,8 132 349 100<br />
2004 51 954 39,0 81 411 61,0 133 365 100<br />
04:03 in % + 0,1 + 1,2 + 0,8<br />
Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten<br />
13<br />
521
Tabelle 3: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen<br />
Vertragsärzte seit 1975 (alte Bundesländer)<br />
522<br />
Allgemein- und<br />
Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte<br />
Anteil an Anteil an Anteil an<br />
Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
1975 14 200 57,4 10 557 42,6 24 757 100<br />
1976 13 892 56,2 10 829 43,8 24 721 100<br />
1977 13 440 54,2 11 350 45,8 24 790 100<br />
1978 12 964 52,2 11 849 47,8 24 813 100<br />
1979 12 515 50,1 12 466 49,9 24 981 100<br />
1980 12 293 49,2 12 687 50,8 24 980 100<br />
1981 12 204 48,5 12 947 51,5 25 151 100<br />
1982 12 309 48,3 13 197 51,7 25 506 100<br />
1983 12 452 47,6 13 720 52,4 26 172 100<br />
1984 12 746 47,2 14 276 52,8 27 022 100<br />
1985 12 712 46,4 14 693 53,6 27 405 100<br />
1986 12 702 45,3 15 337 54,7 28 039 100<br />
1987 12 574 44,2 15 873 55,8 28 447 100<br />
1988 12 523 43,3 16 400 56,7 28 923 100<br />
1989 12 392 42,2 16 944 57,8 29 336 100<br />
1990 12 425 41,6 17 409 58,4 29 834 100<br />
1991 12 447 40,8 18 024 59,2 30 471 100<br />
1992 12 527 40,0 18 805 60,0 31 332 100<br />
1993 13 448 38,5 21 497 61,5 34 945 100<br />
1994 16 337 46,0 19 171 54,0 35 508 100<br />
1995 19 128 54,0 16 314 46,0 35 442 100<br />
1996 21 146 59,7 14 280 40,3 35 426 100<br />
1997 22 483 63,5 12 939 36,5 35 422 100<br />
1998 23 403 65,3 12 410 34,7 35 813 100<br />
1999 23 776 67,9 11 249 32,1 35 025 100<br />
2000 24 242 69,0 10 882 31,0 35 124 100<br />
2001 25 037 70,5 10 471 29,5 35 508 100<br />
2002 25 552 71,9 9 985 28,1 35 537 100<br />
2003 25 976 73,2 9 507 26,8 35 483 100<br />
2004* 26 168 73,9 9 240 26,1 35 408 100<br />
04:03 in % + 0,7 - 2,8 - 0,2<br />
Quelle: Bundesarztregister der KBV, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost), * 30. 6.
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Kapitel<br />
Tabelle 4: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen<br />
Vertragsärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet)<br />
Allgemein- und<br />
Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte<br />
Anteil an Anteil an Anteil an<br />
Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in %<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
1990 18 481 48,3 19 763 51,7 38 244 100<br />
1991 18 631 47,7 20 428 52,3 39 059 100<br />
1992 19 141 48,2 20 551 51,8 39 692 100<br />
1993 20 148 46,2 23 500 53,8 43 648 100<br />
1994 22 548 51,9 20 933 48,1 43 481 100<br />
1995 25 326 58,3 18 089 41,7 43 415 100<br />
1996 27 342 63,0 16 038 37,0 43 380 100<br />
1997 28 690 66,2 14 635 33,8 43 325 100<br />
1998 29 660 67,9 13 999 32,1 43 659 100<br />
1999 30 072 70,3 12 693 29,7 42 765 100<br />
2000 30 552 71,3 12 279 28,7 42 831 100<br />
2001 31 307 72,6 11 837 27,4 43 144 100<br />
2002 31 758 73,8 11 303 26,2 43 061 100<br />
2003 32 081 74,8 10 785 25,2 42 866 100<br />
2004* 32 177 75,4 10 496 24,6 42 673 100<br />
04:03 in % + 0,3 - 2,7 - 0,5<br />
Quelle: Bundesarztregister der KBV, * 30. 6.<br />
13<br />
523
Tabelle 5: Altersstruktur der ambulant tätigen Ärzte<br />
zum 31. 12. 2004 (gesamtes Bundesgebiet)<br />
bis 34<br />
524<br />
Ärzte<br />
Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe<br />
ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte<br />
Ärzte zeichnungen<br />
35 bis 39<br />
40 bis 49<br />
50 bis 59<br />
über 60<br />
0 1 2 3 4 5<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Summe Anzahl<br />
Ärzte in Prozent<br />
Quelle: Statistik der BÄK<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Anzahl<br />
in Prozent<br />
Summe Anzahl<br />
Ärzte in Prozent<br />
563 1 757 2 320 627 2 947<br />
1,6 10,4 4,5 0,8 2,2<br />
3 176 1 812 4 988 6 494 11 482<br />
9,1 10,7 9,6 8,0 8,6<br />
11 157 6 686 17 843 31 694 49 537<br />
31,9 39,5 34,3 38,9 37,1<br />
13 740 4 626 18 366 27 057 45 423<br />
39,2 27,3 35,4 33,2 34,1<br />
6 389 2 048 8 437 15 539 23 976<br />
18,2 12,1 16,2 19,1 18,0<br />
35 025 16 929 51 954 81 411 133 365<br />
100,0 100,0 100,0 100,0 100,0<br />
Tabelle 6: Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte<br />
zum 31. 12. 2004 (gesamtes Bundesgebiet)<br />
bis 34<br />
Ärzte<br />
Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe<br />
ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte<br />
Ärzte zeichnungen<br />
35 bis 39<br />
40 bis 49<br />
50 bis 59<br />
über 60<br />
Quelle: Statistik der BÄK<br />
0 1 2 3 4 5<br />
436 48 484 399 883<br />
1,3 0,4 1,0 0,5 0,7<br />
2 811 483 3 294 5 708 9 002<br />
8,2 4,0 7,1 7,2 7,2<br />
10 807 5 344 16 151 30 671 46 822<br />
31,7 43,9 34,9 38,8 37,4<br />
13 684 4 325 18 009 26 846 44 855<br />
40,1 35,5 39,0 34,0 35,8<br />
6 363 1 973 8 336 15 419 23 755<br />
18,7 16,2 18,0 19,5 19,0<br />
34 101 12 173 46 274 79 043 125 317<br />
100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
Abbildung 1: Entwicklung der Brutto- und Nettozugänge bei Allgemeinärzten seit 1980<br />
Bruttozugang - Abgang = Nettozugang<br />
Anzahl<br />
3 140*<br />
3 200<br />
2 790<br />
+ 17,1 %<br />
3 000<br />
2 800*<br />
2 800<br />
2 380<br />
+ 17,7 %<br />
2 600<br />
2 340*<br />
2 400<br />
2 020<br />
+ 10,5 %<br />
2 200<br />
2 000<br />
1 790*<br />
1 800<br />
1 340<br />
+ 6,3 %<br />
1 450*<br />
1 600<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
1 300*<br />
920<br />
+ 4,1 %<br />
1 270*<br />
1 400<br />
1 140<br />
1 110*<br />
370<br />
+ 1,6 %<br />
920<br />
+ 7,4 %<br />
1 200<br />
990<br />
970<br />
800<br />
+ 3,3 %<br />
470<br />
+ 2,0 %<br />
1 000<br />
420<br />
+ 1,7 %<br />
520<br />
+ 2,1 %<br />
660<br />
800<br />
520<br />
480 480<br />
520<br />
600<br />
190<br />
+ 0,7 %<br />
80<br />
+ 0,6 %<br />
20<br />
+ 0,2 %<br />
30<br />
+ 0,3 %<br />
360<br />
400<br />
200<br />
Kapitel<br />
Jahr<br />
1980 1985 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004**<br />
Quelle: Bundesarztregister der KBV,<br />
* Rechnerischer Bruttozugang, einschließlich Umschreibungen<br />
Basis: Vertragsärzte, alte Bundesländer, ab 1995 einschließlich Berlin (Ost)<br />
** 1. Halbjahr<br />
13<br />
525
Abbildung 2: Altersstruktur der Allgemeinärzte zum 30. 6. 2004<br />
526<br />
Altersgruppe<br />
unter 40 3 262 3 256 - 0,2<br />
40 bis 49 10 602 10 462 - 1,3<br />
50 bis 59 12 974 13 082 + 0,8<br />
60 und älter 5 351 5 515 + 3,1<br />
Summe 32 189 32 315 + 0,4<br />
Anzahl Anzahl Veränderung<br />
2003 2004 in Prozent<br />
Anzahl<br />
1 631<br />
1 600<br />
1 400<br />
1 099<br />
1 200<br />
1 000<br />
800<br />
600<br />
400<br />
200<br />
Lebensalter<br />
25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80<br />
Quelle: Bundesarztregister der KBV, Basis: Vertragsärzte, gesamtes Bundesgebiet
Abbildung 3: Entwicklung der Bestände der Allgemeinärzte und ihres Anteils an allen Vertragsärzten<br />
Anteil in<br />
Anzahl<br />
Prozent<br />
35 000<br />
35<br />
32 200<br />
31 800<br />
30 600<br />
29 700<br />
30 000<br />
27 300<br />
30<br />
22 500<br />
25 000<br />
27,5<br />
27,5<br />
27,4<br />
27,1<br />
26,6 26,8<br />
26,3<br />
26,0<br />
19 100<br />
18 500<br />
20 000<br />
25,1<br />
25<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 1<br />
23,6<br />
15 000<br />
21,2<br />
20,3 20,2<br />
20,8<br />
10 000<br />
20<br />
19,3<br />
5 000<br />
Kapitel<br />
15<br />
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004*<br />
Quelle: Bundesarztregister der KBV * 30. 6.<br />
13<br />
527
528
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
DRG-bezogene Konvergenz auf bereits hinreichend sachgerecht<br />
bewertete Fallpauschalen<br />
Kapitel<br />
Grundgedanke: Nach dem bisherigen Grundansatz der Konvergenzphase soll Schritt für<br />
Schritt zunehmend eine für alle betroffenen Leistungsbereiche auf Landesebene gleichberechtigte<br />
ökonomische Freigabe und Wirksamkeit des DRG-Fallpauschalen-Katalogs erzielt<br />
werden. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass das DRG-System keine einheitliche<br />
Abbildungsqualität über das betroffene Leistungsspektrum gewährleistet. Unter dieser<br />
Voraussetzung bedeutet die geplante Konvergenz der in der budgetneutralen Phase krankenhaus-individuellen<br />
Basisfallwerte auf einen landesweiten Basisfallwert eine ungerechtfertigte<br />
systematische Benachteiligung vieler Krankenhäuser, insbesondere derjenigen mit<br />
Spezialisierungen auf besonders aufwändige Fälle oder höchsten Versorgungsstufen.<br />
Gemeinsam mit dem „Einhaus-Ansatz“ der DRG-Kalkulation führt die Konvergenz der<br />
Basisfallwerte zu einer systematischen „Verdurchschnittlichung“ der Bewertungen für zum<br />
Teil höchst unterschiedliche Leistungen, die mit dem Ziel einer „leistungsgerechten<br />
Vergütung“ nichts gemein hat. Umgekehrt wurde es trotz aller Diskussion um die<br />
Transparenz und Objektivität eines „datengetriebenen“ DRG-Fallpauschalensystems bisher<br />
versäumt, die Güte der DRG-Fallgruppen selbst einer einheitlichen Bewertung im Hinblick<br />
auf ihre jeweilige Einsatzfähigkeit als Fallpauschale zu unterziehen.<br />
Das Charakteristikum eines datengetriebenen, transparenten und leistungsgerechten<br />
Fallpauschalensystems müsste eigentlich sein, dass nur diejenigen Fallpauschalen direkt<br />
budgetwirksam werden, welche die beinhalteten Leistungen mit hoher Sicherheit im<br />
Durchschnitt sachgerecht abbilden. Die Zulassung der DRG A02A Transplantation von<br />
Niere und Pankreas mit Transplantatabstoßung als bundeseinheitliche Fallpauschale, trotzdem<br />
dort nur 7 Fälle in die Kalkulation eingingen, mag unter Bedingungen der<br />
Budgetneutralität noch hinnehmbar sein. Unter den geplanten Konvergenzbedingungen<br />
wäre sie nicht akzeptabel.<br />
Dementsprechend kann eine kontrollierte Freigabe von DRG-Fallpauschalen, welche am<br />
geeignetsten durch das InEK noch festzulegende qualitative Mindestansprüche im Hinblick<br />
auf die Leistungsgerechtigkeit ihrer Bewertung erfüllen, eine Lösung sein, welche die aufgezeigten<br />
Probleme der geplanten Konvergenzphase vermeidet:<br />
Als Selektionskriterien für DRG-Fallpauschalen wurden im nachfolgenden Beispiel folgende<br />
Merkmale festgelegt:<br />
– Keine DRG der Prä-MDC<br />
– Keine onkologische DRG<br />
– Keine DRG mit potenziell lebensbedrohlichem Notfallgeschehen<br />
– Keine DRG mit variablen Kombinationseingriffen in mehreren Körperregionen<br />
– Keine DRG der Schweregradstufe „A“ mit äußerst schweren und schweren CC“<br />
– Mindestfallzahl je DRG der bundesweiten Kalkulationsstichprobe: 100<br />
– Mindesthomogenitätskoeffizient* Kosten: 0,7<br />
– Mindesthomogenitätskoeffizient* Verweildauer: 0,6<br />
Auf der Grundlage der vom InEK veröffentlichten G-DRG-Kalkulationsdaten für 2004<br />
(G-DRG-Browser 2004) erfüllen 61 DRG-Fallgruppen diese Selektionskriterien, welche insge-<br />
* Homogenitätskoeffizient (HK) = 1/ (1+Standardabweichung/arithmetischer Mittelwert)<br />
13<br />
529
samt rund 15 % der Fälle der Kalkulationsstichprobe und insgesamt rund 18 % der Fallkosten der<br />
Kalkulationsstichprobe umfassen (s. im <strong>Dokumentation</strong>steil abgedruckte „Beispielermittlung<br />
BÄK-Konvergenzansatz). Bei Erwartung einer verbesserten Datengrundlage der laufenden G-<br />
DRG-Kalkulation für 2005 kann unter einer weiterhin erforderlichen Bereinigung um<br />
Fallpauschalen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer verzerrten Bewertung im Rahmen der<br />
„Einhaus-Kalkulation“ oder z. B. inplausibler Bewertung leistungstypischer Merkmale wie<br />
Implantatkosten davon ausgegangen werden, dass eine Gruppe von DRG-Fallgruppen mit<br />
Abbildung von 15 – 20 Prozent der Fälle und über 20 Prozent der Fallkosten solche<br />
Mindestanforderungen bezüglich einer leistungsgerechten Fallabbildung erfüllen.<br />
Eine bundes- oder landeseinheitliche Bewertung dieser Fallpauschalen würde im Jahr 2005<br />
einer – bezogen auf die Kosten – 20 prozentigen Freigabe des G-DRG-Vergütungssystems<br />
gleich kommen. Beschränkt wäre diese Freigabe allerdings nur auf diejenigen<br />
Fallpauschalen, welche die betroffenen Leistungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit<br />
bereits hinreichend genau abbilden. Aus diesem Grunde könnten diese Fallpauschalen auf<br />
Grundlage eines für die Krankenhäuser dafür einheitlich kalkulierten bundes- oder landeseinheitlichen<br />
Basisfallwertes zum Jahr 2005 aus dem jeweils sonstigen DRG-Erlösbudget<br />
ausgegliedert und bereits über bundes- bzw. landeseinheitliche Euro-Preise abgerechnet<br />
werden. Im Falle sich ergebender Mehr- oder Mindererlöse müssten die regulären<br />
Ausgleichsregelungen greifen. Abgesehen davon würden die in diesen Leistungsbereichen<br />
realisierten Gewinne oder Verluste dem jeweiligen Krankenhaus verbleiben. Dies würde –<br />
beschränkt auf die den Mindestanforderungen entsprechenden Fallpauschalen – der vollständigen<br />
Freigabe des DRG-Systems im Jahr 2007 nach der gegenwärtigen<br />
Rechtsgrundlage entsprechen.<br />
Alle nicht diesen Mindestanforderungen entsprechenden DRG-Fallpauschalen müssten<br />
andererseits weiterhin über allein krankenhausindividuelle Basisfallwerte abgerechnet werden<br />
und weiterhin der Budgetneutralität unterliegen.<br />
Dieser Ansatz würde die Erbringer von noch nicht hinreichend durch DRG-Fallpauschalen<br />
beschreibbaren Leistungen einerseits vor den Verwerfungen der gesetzlich geplanten<br />
Konvergenzphase schützen. Andererseits wird die Budgetneutralität nur noch auf Bereiche<br />
beschränkt, die durch das DRG-System noch nicht hinreichend erschlossen sind. Diejenigen<br />
Leistungen, die sachgerecht über die Entgelte des Vergütungssystems nach § 17b KHG<br />
abgebildet werden, müssten dagegen von der Universitätsklinik wie vom Basiskrankenhaus<br />
zu gleichen Bedingungen abgerechnet werden. Mit zunehmender Verbesserung des G-DRG-<br />
Systems wird der weiterhin unter budgetneutralen Bedingungen „geschützte“<br />
Leistungsbereich zunehmend eingegrenzt werden. Über die vergleichende Analyse der<br />
Krankenhäuser werden drastische Kostenabweichungen auch hier transparent und hinterfragbar,<br />
ohne dass notwendige Leistungsangebote und –strukturen durch eine undifferenzierte<br />
Vereinheitlichung der Basisfallwerte von vornherein gefährdet werden.<br />
Vorteile:<br />
• Streng leistungsbezogener Ansatz; das immer wieder postulierte Prinzip des „datengetriebenen“<br />
Systemansatzes wird mit Leben erfüllt<br />
• Vermeidung der Probleme der fehlerhaften Umverteilung im Rahmen der geplanten<br />
Konvergenzanpassung durch Beschränkung der Konvergenz auf ausschließlich bereits<br />
leistungsgerechte DRGs<br />
530
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Kapitel<br />
• bei bundeseinheitlicher Bewertung auch Vermeidung, bei landesbezogen einheitlich<br />
kalkulierter Bewertung Verminderung der bei der gesetzlich vorgesehenen<br />
Konvergenzphase möglichen Verwerfungen zwischen unterschiedlichen<br />
Bundesländern<br />
• unmittelbare Transparenz bei betroffenen Leistungen<br />
• bessere Akzeptanz<br />
• Prinzip „Gleiches Geld für gleiche Leistung“ wird im qualitativ verantwortbaren<br />
Rahmen umgesetzt; politisch gewollter „Druck“ der DRG-Einführung bleibt trotz<br />
Abkehr von der 100 %-Konvergenz erhalten<br />
• Durch Qualitätsindikatoren bestimmte evolutionäre DRG-Einführung an Stelle einer<br />
vornehmlich fristbestimmten eher revolutionären Umstellung<br />
Nachteile/Probleme:<br />
• Kurzfristige Erstellung der Kriterien für die Mindestanforderungen im Rahmen einer<br />
Selbstverwaltungslösung schwer realisierbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit für<br />
2005 nur im Rahmen der Ersatzvornahme bzw. via direkter gesetzlicher Beauftragung<br />
des InEK möglich (bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist erst im IV. Quartal<br />
2004 nur bei paralleler Vorbereitung durch das InEK für 2005 umsetzbar)<br />
• Erforderliche „Splittung“ des DRG-Erlösbudgets mit Ausgliederung/Abrechnung der<br />
„freigegebenen“ Fallpauschalen in bundes-/landeseinheitlichen EURO-Beträgen sowie<br />
Abrechnung der restlichen DRG-Entgelte über weiterhin krankenhausindividuelle<br />
Basisfallwerte (angesichts der bereits vorgesehenen Differenzierung unterschiedlicher<br />
Budgetbereiche lösbares Problem)<br />
• Ansatz bleibt begrenzt auf Fallpauschalen, die durch den „Einhaus-<br />
Kalkulationsansatz“ nicht nachteilig betroffen sind, Voraussetzung für die budgetwirksame<br />
Freigabe weiterer Fallpauschalen wird die Loslösung von diesem<br />
Kalkulationsansatz hin zu einer Methodik sein, welche auch interklinisch differenzierte<br />
Kalkulationen in Abhängigkeit von unterschiedlichen Spezialisierungen ermöglicht<br />
(hierbei handelt es sich, unabhängig von der jeweiligen Variante der Konvergenzphase,<br />
um ein grundsätzliches Problem)<br />
13<br />
531
Beispielermittlung BÄK-Alternativansatz zur Konvergenzphase<br />
DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-MW Bewertungsrelation<br />
B05Z Dekompression bei<br />
Karpaltunnelsyndrom<br />
2406 0,144152046 2,9 0,443<br />
B42C Frührehabilitation bei Krankheiten<br />
und Störungen des Nervensystems<br />
ohne äußerst schwere CC oder<br />
Geriatrische Komplexbehandlung<br />
2835 0,169854967 22,8 2,16<br />
C03Z Eingriffe an der Retina mit Parsplana-Vitrektomie<br />
3226 0,193281173 7,7 1,204<br />
C04A Große Eingriffe an Kornea, Sklera<br />
und Konjunktiva mit<br />
Hornhauttransplantation<br />
532<br />
611 0,03660719 9,3 1,529<br />
C05Z Dakryozystorhinostomie 819 0,049069213 3,6 0,683<br />
C06Z Komplexe Eingriffe bei Glaukom 1660 0,099456524 9,3 0,955<br />
C08Z Extrakapsuläre Extraktion der<br />
Linse (ECCE)<br />
24263 1,453682917 2,8 0,45<br />
C10Z Eingriffe bei Strabismus 2646 0,158531303 2,8 0,698<br />
C13Z Eingriffe an Tränendrüse und<br />
Tränenwegen<br />
419 0,025103785 2,8 0,51<br />
D01Z Kochleaimplantat 418 0,025043872 7,8 9,555<br />
D05Z Sialadenektomie 1330 0,079685046 7,4 1,229<br />
D06Z Eingriffe an Nasennebenhöhlen,<br />
Mastoid und komplexe Eingriffe<br />
am Mittelohr<br />
13374 0,801284068 6,5 0,898<br />
D07Z Eingriffe an den Speicheldrüsen<br />
außer Sialadenektomie<br />
D10Z Verschiedene Eingriffe an der<br />
Nase<br />
D11B Tonsillektomie ohne äußerst<br />
schwere oder schwere CC<br />
D64B Laryngotracheitis und Epiglottitis,<br />
Alter < 7 Jahre ohne CC<br />
F01Z Neuimplantation Kardioverter /<br />
Defibrillator (AICD), komplettes<br />
System, Dreikammerstimulation<br />
F02Z Aggregatwechsel eines Kardioverters<br />
/ Defibrillators (AICD)<br />
875 0,052424373 6,1 0,889<br />
8097 0,485120166 6 0,803<br />
13891 0,832259383 6,3 0,727<br />
115 0,00689006 2,6 0,287<br />
122 0,007309455 14,3 10,283<br />
560 0,033551598 7,8 5,599
Kosten-<br />
MW<br />
HK-Kosten HK-VWD kum<br />
Fallzahl %<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Gesamtkosten<br />
Kapitel<br />
Kosten % kum<br />
Kosten%<br />
1254,83 0,70787569 0,690476 0,14415205 3019120,98 0,061015412 0,061015412<br />
6115,71 0,7038783 0,737864 0,31400701 17338037,9 0,350395873 0,411411285<br />
3409,43 0,71112757 0,712963 0,50728819 10998821,2 0,222282451 0,633693736<br />
4329,08 0,73672047 0,738095 0,54389538 2645067,88 0,053455926 0,687149662<br />
1933,49 0,72432989 0,666667 0,59296459 1583528,31 0,032002571 0,719152233<br />
2703,92 0,71169087 0,715385 0,69242111 4488507,2 0,09071121 0,809863444<br />
1274,06 0,75393965 0,7 2,14610403 30912517,8 0,624731515 1,434594958<br />
1974,81 0,70312467 0,756757 2,30463533 5225347,26 0,105602498 1,540197457<br />
1442,64 0,72591504 0,666667 2,32973912 604466,16 0,012216056 1,552413513<br />
27048,3 0,81274057 0,75 2,35478299 11306168,5 0,228493836 1,780907349<br />
3479,66 0,71373542 0,755102 2,43446804 4627947,8 0,093529258 1,874436607<br />
2542,55 0,71510336 0,764706 3,2357521 34004063,7 0,687210611 2,561647218<br />
2517,4 0,72031498 0,709302 3,28817648 2202725 0,044516326 2,606163544<br />
2272,52 0,71334804 0,779221 3,77329664 18400594,4 0,371869782 2,978033326<br />
2056,72 0,73998439 0,818182 4,60555602 28569897,5 0,577387953 3,555421279<br />
811,46 0,70529234 0,722222 4,61244609 93317,9 0,001885923 3,557307202<br />
29111,6 0,8280004 0,671362 4,61975554 3551609,1 0,071776817 3,629084019<br />
15851,2 0,70955732 0,644628 4,65330714 8876655,2 0,179394195 3,808478214<br />
13<br />
533
DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-MW Bewertungsrelation<br />
F03B Herzklappeneingriff mit Herz-<br />
Lungen-Maschine mit invasiver<br />
kardiologischer Diagnostik, Alter<br />
> 16 Jahre ohne äußerst schwere<br />
ohne schwere CC<br />
F04B Herzklappeneingriff mit Herz-<br />
Lungen-Maschine ohne invasive<br />
kardiologische Diagnostik, Alter ><br />
0 Jahre ohne äußerst schwere oder<br />
schwere CC, ohne komplizierenden<br />
Eingriff<br />
F05B Koronare Bypass-Operation mit<br />
invasiver kardiologischer Diagnostik,<br />
ohne äußerst schwere CC,<br />
ohne komplizierenden Eingriff<br />
F06B Koronare Bypass-Operation ohne<br />
invasive kardiologische Diagnostik,<br />
ohne äußerst schwere oder<br />
schwere CC, ohne komplizierenden<br />
Eingriff<br />
F07B Andere kardiothorakale oder<br />
Gefäßeingriffe mit Herz-Lungen-<br />
Maschine, Alter > 1 Jahre ohne<br />
äußerst schwere CC<br />
F17Z Wechsel eines Herzschrittmachers,<br />
Einkammersystem<br />
F22Z Neuimplantation Kardioverter /<br />
Defibrillator (AICD), komplettes<br />
System, Zweikammerstimulation<br />
F23Z Neuimplantation Kardioverter /<br />
Defibrillator (AICD), komplettes<br />
System, Einkammerstimulation<br />
534<br />
206 0,012342195 19,6 5,621<br />
501 0,030016698 13,6 4,621<br />
905 0,05422178 16,8 4,457<br />
2381 0,142654207 12,9 3,626<br />
594 0,03558866 13,3 4,278<br />
548 0,032832636 5,1 1,2<br />
481 0,028818427 15,4 8,712<br />
737 0,0441563 14,6 7,576<br />
F24B Implantation eines Herzschrittmachers,<br />
Zweikammersystem ohne<br />
äußerst schwere CC<br />
3241 0,194179876 9,4 2,262<br />
F26Z Wechsel eines Herzschrittmachers,<br />
Mehrkammersystem<br />
561 0,033611512 4,8 1,688
Kosten-<br />
MW<br />
HK-Kosten HK-VWD kum<br />
Fallzahl %<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Gesamtkosten<br />
Kapitel<br />
Kosten % kum<br />
Kosten%<br />
15913,4 0,76323241 0,728625 4,66564933 3278150,1 0,066250303 3,874728517<br />
13081,2 0,79902525 0,786127 4,69566603 6553666,17 0,132447374 4,007175891<br />
12618,3 0,77046727 0,75 4,74988781 11419579,6 0,230785836 4,237961727<br />
10264,1 0,78754909 0,786585 4,89254202 24438774,5 0,493899355 4,731861082<br />
12111,7 0,74656603 0,76 4,92813068 7194343,86 0,145395253 4,877256335<br />
3397,49 0,72974535 0,6 4,96096331 1861824,52 0,037626843 4,914883178<br />
24663,9 0,7721205 0,7 4,98978174 11863350,3 0,239754292 5,15463747<br />
21446,5 0,7553252 0,685446 5,03393804 15806092,6 0,319435778 5,474073249<br />
6404,83 0,74653241 0,639456 5,22811792 20758054 0,419513242 5,89358649<br />
4778,05 0,77325736 0,631579 5,26172943 2680486,05 0,054171715 5,947758206<br />
13<br />
535
DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-MW Bewertungsrelation<br />
F45Z Frührehabilitation und Geriatrische 842<br />
Komplexbehandlung bei<br />
Krankheiten und Störungen des<br />
Kreislaufsystems<br />
0,050447225 21,9 1,9<br />
G05B Kleine Eingriffe an Dünn- und Dick- 925<br />
darm ohne äußerst schwere CC<br />
0,055420051 11,1 1,511<br />
G06Z Pyloromyotomie 178 0,010664615 8 1,326<br />
G07C Appendektomie außer bei<br />
Peritonitis ohne äußerst schwere<br />
oder schwere CC<br />
9525 0,570676742 5,3 0,764<br />
G09A Eingriffe bei Leisten- und<br />
Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre<br />
G09B Eingriffe bei Leisten- und<br />
Schenkelhernien, Alter > 0 Jahre<br />
und < 56 Jahre<br />
536<br />
8159 0,488834807 5,8 0,817<br />
6197 0,371284385 4,5 0,718<br />
G51Z Frührehabilitation und Geriatrische 210<br />
Komplexbehandlung bei<br />
Krankheiten und Störungen der<br />
Verdauungsorgane<br />
0,012581849 22,9 2,073<br />
H07B Cholezystektomie ohne äußerst<br />
schwere CC<br />
1840 0,110240966 10,7 1,452<br />
H08B Laparoskopische Cholezystektomie<br />
ohne äußerst schwere oder schwere CC<br />
11374 0,68145693 5,8 0,878<br />
I03C Eingriffe am Hüftgelenk, Ersatz<br />
des Hüftgelenkes ohne<br />
Frührehabilitation und Geriatrische<br />
Komplexbehandlung, mit äußerst<br />
schweren oder schweren CC oder<br />
Revision des Hüftgelenkes ohne<br />
Frührehabilitation und Geriatrische<br />
Komplexbehandlung, ohne äußerst<br />
schwere oder schwere CC<br />
5245 0,314246668 19,3 2,79<br />
I03D Eingriffe am Hüftgelenk, Ersatz<br />
des Hüftgelenkes ohne äußerst<br />
schwere oder schwere CC<br />
9256 0,554559992 17,3 2,463<br />
I04Z Ersatz des Kniegelenkes und<br />
Replantation am Kniegelenk<br />
8584 0,514298074 18,3 2,887<br />
I05Z Anderer großer Gelenkersatz 648 0,038823993 17,4 2,926
Kosten-<br />
MW<br />
HK-Kosten HK-VWD kum<br />
Fallzahl %<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Gesamtkosten<br />
Kapitel<br />
Kosten % kum<br />
Kosten%<br />
5380,08 0,70428745 0,739865 5,31217665 4530027,36 0,091550319 6,039308524<br />
4277,67 0,7036278 0,744966 5,3675967 3956844,75 0,079966492 6,119275017<br />
3752,99 0,73183521 0,747664 5,37826132 668032,22 0,013500705 6,132775722<br />
2162,08 0,71996856 0,757143 5,94893806 20593812 0,416193966 6,548969687<br />
2313,59 0,72437318 0,682353 6,43777287 18876580,8 0,381489305 6,930458992<br />
2032,02 0,73259474 0,725806 6,80905725 12592427,9 0,254488704 7,184947696<br />
5868,5 0,70817701 0,73871 6,8216391 1232385 0,024906083 7,20985378<br />
4110,21 0,71714017 0,727891 6,93188007 7562786,4 0,152841352 7,362695132<br />
2485,84 0,73244566 0,725 7,613337 28273944,2 0,571406836 7,934101967<br />
7899,02 0,74890755 0,772 7,92758367 41430359,9 0,837293542 8,771395509<br />
6972,03 0,79926333 0,812207 8,48214366 64533109,7 1,30419229 10,0755878<br />
8173,83 0,81873637 0,806167 8,99644173 70164156,7 1,417993844 11,49358164<br />
8282,23 0,7616404 0,737288 9,03526573 5366885,04 0,108462929 11,60204457<br />
13<br />
537
DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-<br />
MW<br />
I06B Komplexe Wirbelkörperfusion<br />
ohne äußerst schwere CC<br />
503 0,030136525 22,1 4,341<br />
I08C Andere Eingriffe an Hüftgelenk<br />
und Femur ohne äußerst schwere<br />
CC, mit Frührehabilitation und<br />
Geriatrischer Komplexbehandlung<br />
217 0,013001244 23,6 2,658<br />
I08D Andere Eingriffe an Hüftgelenk<br />
und Femur ohne äußerst schwere<br />
CC, ohne Frührehabilitation und<br />
Geriatrische Komplexbehandlung<br />
6538 0,391714912 15,1 1,982<br />
I09B Wirbelkörperfusion ohne äußerst<br />
schwere oder schwere CC<br />
2034 0,121864199 15,3 2,658<br />
HOB Andere Eingriffe an der Wirbelsäule 11591<br />
ohne äußerst schwere CC<br />
0,694458175 11,3 1,443<br />
I16Z Andere Eingriffe am Schultergelenk 4115 0,246544335 6 0,842<br />
I18Z Andere Eingriffe an Kniegelenk,<br />
Ellenbogengelenk und Unterarm<br />
18320 1,097616578 4,6 0,664<br />
I21Z Lokale Exzision und Entfernung<br />
von Osteosynthesematerial an<br />
Hüftgelenk und Femur<br />
1789 0,107185374 6 0,896<br />
I22Z Große Eingriffe an Handgelenk,<br />
Hand und Daumen<br />
973 0,058295902 4,3 0,701<br />
I29Z Komplexe Eingriffe am<br />
Schultergelenk<br />
2221 0,133068036 8,4 1,158<br />
I30Z Komplexe Eingriffe am Kniegelenk 4022 0,240972373 9,2 1,288<br />
I41Z Geriatrische Komplexbehandlung<br />
bei Krankheiten und Störungen<br />
am Muskel-Skelett-System und<br />
Bindegewebe<br />
1187 0,071117406 24,9 1,926<br />
J13Z Kleine Eingriffe an der Mamma<br />
außer bei bösartiger Neubildung<br />
2938 0,176026065 4,2 0,662<br />
K10Z Andere Eingriffe an Schilddrüse,<br />
Nebenschilddrüse und Ductus thyreoglossus<br />
außer bei bösartiger<br />
Neubildung<br />
10891 0,652518677 5,5 0,993<br />
M02Z Transurethrale Prostataresektion 5447 0,326349209 8,9 1,111<br />
N04B Hysterektomie außer bei bösartiger<br />
Neubildung ohne äußerst<br />
schwere oder schwere CC, ohne<br />
aufwändigen Eingriff<br />
538<br />
8680 0,520049776 9,5 1,279<br />
Bewertungsrelation
Kosten-MW HK-<br />
Kosten<br />
HK-<br />
VWD<br />
kum<br />
Fallzahl %<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Gesamtkosten<br />
Kapitel<br />
Kosten % kum<br />
Kosten%<br />
12289,6 0,74966237 0,749153 9,06540225 6181648,68 0,124929026 11,7269736<br />
7525,63 0,75062039 0,7375 9,0784035 1633061,71 0,033003624 11,75997722<br />
5612,06 0,70413745 0,719048 9,47011841 36691648,3 0,741525785 12,50150301<br />
7525,83 0,70297609 0,71831 9,59198261 15307538,2 0,309360163 12,81086317<br />
4086,08 0,72188527 0,724359 10,2864408 47361753,3 0,957164993 13,76802816<br />
2383,19 0,75536686 0,705882 10,5329851 9806826,85 0,198192649 13,96622081<br />
1879,67 0,706165 0,69697 11,6306017 34435554,4 0,695930892 14,66215171<br />
2537,04 0,70105281 0,652174 11,7377871 4538764,56 0,091726895 14,7538786<br />
1985,23 0,70853498 0,68254 11,796083 1931628,79 0,039037564 14,79291616<br />
3278,65 0,73782482 0,717949 11,929151 7281881,65 0,147164362 14,94008053<br />
3647,15 0,72750792 0,70229 12,1701234 14668837,3 0,296452234 15,23653276<br />
5451,49 0,74420837 0,785489 12,2412408 6470918,63 0,130775074 15,36730783<br />
1873,18 0,71663912 0,711864 12,4172669 5503402,84 0,111221907 15,47852974<br />
2810,06 0,71839145 0,774648 13,0697855 30604363,5 0,61850382 16,09703356<br />
3145,14 0,73935795 0,735537 13,3961347 17131577,6 0,346223381 16,44325694<br />
3620,18 0,75468213 0,791667 13,9161845 31423162,4 0,63505147 17,07830841<br />
13<br />
539
DRG Bezeichnung Fallzahl Fälle% VWD-<br />
MW<br />
N06B Rekonstruktive Eingriffe an den<br />
weiblichen Geschlechtsorganen<br />
ohne komplexen Eingriff<br />
N10Z Diagnostische Kürettage, Hysteroskopie,<br />
Sterilisation, Pertubation<br />
O01C Sectio caesarea ohne komplizierende<br />
Diagnose<br />
540<br />
1362 0,081602281 4,8 0,746<br />
7430 0,445157815 2,7 0,397<br />
11244 0,673668166 7,1 1,037<br />
Bewertungsrelation
Kosten-MW HK-<br />
Kosten<br />
HK-<br />
VWD<br />
kum<br />
Fallzahl %<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Gesamtkosten<br />
Kapitel<br />
Kosten % kum<br />
Kosten%<br />
2111,75 0,74279715 0,695652 13,9977868 2876203,5 0,058127099 17,13643551<br />
1123,58 0,71439562 0,710526 14,4429446 8348199,4 0,168714282 17,30514979<br />
2934,91 0,75461331 0,788889 15,1166128 33000128 0,666921411 17,9720712<br />
13<br />
541
542<br />
Dr. med. Günther Jonitz,<br />
NN
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Kapitel<br />
13<br />
543
544
Kapitel<br />
Gemeinsame Hinweise<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>, des Verbandes<br />
der leitenden Krankenhausärzte<br />
Deutschlands und des Marburger Bundes<br />
zu den Grundpositionen und -regelungen<br />
der „Beratungs- und Formulierungshilfe<br />
Chefarzt-Vertrag“ der Deutschen<br />
Krankenhausgesellschaft<br />
(6. geänderte Auflage 2002)<br />
I. Grundpositionen<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2002 verabschiedete 6. geänderte Auflage<br />
der „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“ wird in Anbetracht wesentlicher,<br />
sowohl berufspolitisch als auch berufsrechtlich relevanter Kritikpunkte seitens der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />
des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands sowie des Marburger<br />
Bundes entschieden abgelehnt.<br />
Schon in der 1996 herausgegebenen 5. Auflage des DKG-Chefarztvertragsmusters waren<br />
Neuregelungen enthalten, die zur erheblichen Kritik Anlass gaben. Dazu zählten insbesondere<br />
Einräumung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen nur noch als untergeordnete<br />
Alternative zur im Vordergrund stehenden Beteiligung der Chefärztinnen und<br />
Chefärzte an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers (Beteiligungsvergütung),<br />
Ausgestaltung eines die ärztliche Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit gefährdenden<br />
Bonussystems (variable Gehaltsboni in Abhängigkeit von der Einhaltung eines<br />
Abteilungsbudgets) Überbetonung der wirtschaftlichen Verantwortung des Chefarztes für<br />
seine Abteilung ohne ausreichenden Einbezug in die Entscheidungsprozesse durch den<br />
Krankenhausträger.<br />
In die nunmehrige Neuauflage sind zusätzliche, für die Ärzteschaft nicht tragbare<br />
Vertragsbestimmungen aufgenommen worden, wie Abkehr von medizinischen Prioritäten<br />
hin zu ökonomischen Vorgaben sowie zu starke Gewichtung der Weisungsgebundenheit,<br />
Abschaffung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Behandlung, vollständige<br />
Integrierung bisher klassischer Nebentätigkeitsbereiche in den Dienstaufgabenkatalog (z.B.<br />
Entfall des ambulanten Privatliquidationsrechtes, persönliche Ermächtigung gemäß § 116<br />
SGB V, D-Arzt-Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherungsträger), vollständige<br />
13<br />
545
Eliminierung jeglicher bisheriger öffentlich-rechtlicher Bezüge durch fehlende<br />
Bezugnahme auf den Bundesangestellten-Tarif (BAT) und weitere öffentlich-rechtliche<br />
Regelungen (zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung).<br />
Dieses Vertragsmuster wird in nicht akzeptabler Weise geprägt durch eine ökonomische<br />
Dominanz, die die medizinischen Notwendigkeiten ärztlichen Handelns in den Hintergrund<br />
treten lässt. Diese ökonomische Priorisierung und der damit einhergehende Paradigmenwechsel<br />
finden ihren Niederschlag in zahlreichen Einzelbestimmungen dieses Vertragsmusters.<br />
Die unbestritten notwendige Anerkennung auch ökonomischer Erfordernisse darf nicht<br />
dazu führen, dass die ärztliche Arbeit im Krankenhaus zu einer vorrangig wirtschaftlich<br />
geprägten Tätigkeit wird.<br />
Mit der durch diese Neuregelungen bewirkten Überregulierung der Pflichten von<br />
Chefärztinnen und Chefärzten sowie der erkennbaren Aushöhlung jeglichen freiberuflichen<br />
Elementes chefärztlicher Tätigkeit verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft seit<br />
Jahrzehnten bewährte sowie für die Entwicklung der Medizin und eine qualitativ hochstehende<br />
stationäre ärztliche Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern unabdingbare<br />
Grundlage. Insbesondere mit der Eliminierung des Liquidationsrechtes als<br />
Vergütungsinstrument des Chefarztes im stationären Bereich gibt die Deutsche<br />
Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes Element der Gestaltung von Chefarzt-<br />
Verträgen auf.<br />
Gängelei durch Überregulierung in Verträgen und damit bewirkte Demotivation der<br />
Chefärzte als einer für den Ruf und die Wettbewerbsposition eines Krankenhauses maßgeblich<br />
prägenden Gruppe von Leistungsträgern werden das von den Krankenhausträgern bei<br />
den Chefärzten immer wieder eingeforderte unternehmerische Denken und Handeln gerade<br />
nicht fördern. Speziell im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des DRG-<br />
Fallpauschalensystems und das dafür verstärkt erforderliche hohe Engagement leitender<br />
Krankenhausärzte sind perfektionistische Reglementierung der ärztlichen Tätigkeit und<br />
autoritäre Vorgabe von Zielvereinbarungen durch ärztlich nicht beeinflussbare<br />
Bemessungskriterien nicht geeignet, Leistungsbereitschaft und Leistungsmotivation der<br />
Chefärzte zu fördern.<br />
II. Erforderliche Modifizierungen von grundlegenden Regelungen des<br />
Vertragsmusters<br />
Ärztliche Unabhängigkeit als oberstes Primat und Garant für eine qualitativ hochstehende<br />
Patientenversorgung<br />
Die in einer zentralen Einzelbestimmung des Vertragsmusters (§ 2 Abs. 2) vorgenommene<br />
Umkehr des Gefüges zwischen ärztlicher Unabhängigkeit und Weisungsgebundenheit<br />
gegenüber dem Krankenhausträger stellt einen Indikator für die in nicht akzeptabler Weise<br />
vorgenommene Neuausrichtung der Einordnung des Chefarztes in den Organisationsrahmen<br />
des Krankenhauses dar und wird deshalb abgelehnt. Demgegenüber muss die ärztliche<br />
Unabhängigkeit wieder in den Vordergrund dieser Bestimmung gerückt werden.<br />
546
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Kapitel<br />
Den an anderer Stelle des Vertragsmusters (§ 3 Abs. 2) zur verantwortlichen Beteiligung des<br />
Arztes bei der Aufstellung des Budgets formulierten Pflichten zur Einhaltung des abteilungsbezogenen<br />
Budgets stehen zu geringe Mitwirkungsrechte bei dessen Erstellung entgegen.<br />
Diese müssen in Anbetracht der dem Chefarzt abverlangten Budgetverantwortung stärker<br />
in dem Sinne ausgestaltet werden, dass das Budget gemeinsam zwischen Arzt und<br />
Krankenhausverwaltung aufzustellen ist.<br />
1. Beibehalt des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines<br />
Arzt- Zusatzvertrages zwischen Arzt und Patient<br />
Die in dem Vertragsmuster vorgesehene Regelung (§ 6 Abs. 2), wonach der Arzt nach<br />
Maßgabe der GOÄ im Rahmen seiner Dienstaufgaben nur noch die vom Krankenhausträger<br />
vereinbarten, gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen erbringt, muss abgelehnt<br />
werden. Auf der Grundlage des Wahlarzt-Vertrages zwischen Krankenhausträger und<br />
Patient muss weiterhin der gesonderte Arzt-Zusatzvertrag zwischen Arzt und Patient<br />
Ausdruck des besonderen persönlichen Vertrauens- und individuellen<br />
Behandlungsverhältnisses zwischen den Patienten und dem gewählten und zur persönlichen<br />
Leistungserbringung verpflichteten Arzt bleiben.<br />
Hinsichtlich der Vergütung der leitenden Ärzte sieht das Vertragsmuster die Möglichkeit,<br />
dem Chefarzt das Liquidationsrecht bei stationärer Wahlleistung einzuräumen, nicht mehr<br />
vor, wohingegen noch in der 5. Auflage von 1996 diese Vergütungsform zumindest als mögliche<br />
Alternative neben der so genannten Beteiligungsvergütung (Beteilung des Chefarztes<br />
an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers) angeführt war. In der Neuauflage ist<br />
nunmehr die Dienstvergütung des Chefarztes regelhaft in einen festen und einen variablen<br />
Bestandteil aufgespalten worden, wobei auch das Modell einer klassischen<br />
Beteiligungsvergütung nur noch als untergeordnete Alternative angeführt wird. Die von der<br />
Deutschen Krankenhausgesellschaft als „überholt“ bezeichnete mögliche Einräumung des<br />
Liquidationsrechtes wird gar nur noch nachrichtlich im Rahmen einer Fußnote erwähnt.<br />
Mit dieser Eliminierung des Liquidationsrechtes als Vergütungsinstrument des Chefarztes<br />
im stationären Bereich verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes<br />
Element der Gestaltung von Chefarztverträgen, obwohl nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes auf Grund der über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen in den<br />
Krankenhäusern das Liquidationsrecht der Chefärzte zum tragenden „Grundsatz des Rechts<br />
der leitenden Krankenhausärzte“ gehört. Auch das ebenso über Jahrzehnte gewachsene<br />
System der privaten Krankenversicherung beruht im Bereich der stationären Versorgung<br />
wesentlich auf der persönlichen Leistungserbringung gegenüber dem<br />
Wahlleistungspatienten und dem daraus abgeleiteten Liquidationsrecht des Chefarztes.<br />
Entsprechend der hohen Verantwortung des Chefarztes und seiner die Position des<br />
Krankenhauses im Wettbewerb maßgeblich prägenden Funktion als Leistungsträger ist das<br />
Liquidationsrecht als herausgehobenes Vergütungsinstrument weiterhin erforderlich, um die<br />
persönliche Leistungsbereitschaft des Chefarztes zu fördern. Dies gilt vergleichbar auch für<br />
die anderen an der Erbringung ärztlicher Wahlleistungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen<br />
Mitarbeiter. Darüber hinaus muss zukünftig in stärkerem Maße das<br />
Liquidationsrecht auf weitere qualifizierte Krankenhausärzte mit Spezial-Qualifikationen<br />
erweitert werden.<br />
13<br />
547
Der als feste Jahresvergütung vereinbarte Bestandteil der Dienstvergütung wird nach dem<br />
Vertragsmuster nicht mehr an die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder<br />
im Besoldungsrecht angepasst, sondern muss nach Ablauf einer festzulegenden Zeit im<br />
Hinblick auf eine Anpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und<br />
Gehaltsentwicklung neu verhandelt werden, ohne dass dem Chefarzt ein Rechtsanspruch auf<br />
Erhöhung der Vergütung zusteht.<br />
Darüber hinaus sieht das Vertragsmuster vor, dem Chefarzt neben der Festvergütung auch<br />
variable Vergütungsbestandteile zu gewähren. Die variable Vergütung erfolgt durch eine<br />
prozentuale Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers an in § 8 Abs. 2 aufgezählten<br />
Bereichen. Ferner beinhaltet die variable Vergütung einen möglichen Bonus, welcher<br />
gewährt wird, wenn der Chefarzt die in einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung<br />
festgelegten Zielgrößen erreicht hat.<br />
Insbesondere die Bindung der dem Chefarzt eingeräumten möglichen Boni an die Einhaltung<br />
von vorrangig ökonomisch ausgerichteten Zielgrößen ist höchst bedenklich und<br />
daher abzulehnen. Hierdurch wird eine nicht hinnehmbare Anbindung der<br />
Chefarztvergütung an vorrangig ökonomisch ausgerichtete Zielkriterien bewirkt, die das<br />
Risiko in sich bergen, dass der Chefarzt durch finanzielle Anreize veranlasst werden kann,<br />
Leistungseinschränkungen zu erwägen, welche zu Lasten der Patientenversorgung gehen<br />
können. Eine derartige Koppelung ärztlich-medizinischer Gesichtspunkte und ökonomischer<br />
Erwägungen widerspricht dem ärztlichen Berufsethos und ist daher strikt abzulehnen.<br />
Nicht hinnehmbar ist auch das in § 8 Abs. 3 festgelegte alleinige Entscheidungsrecht des<br />
Krankenhausträgers für den Fall, dass eine Einigung zwischen Krankenhausleitung und Arzt<br />
über die abzuschließende Zielvereinbarung nicht innerhalb der genannten Frist zustande<br />
kommt. Statt eines einseitigen und alleinigen Entscheidungsrechtes des Krankenhausträgers<br />
muss vielmehr eine erforderliche Konfliktauflösung für den Fall der Nichteinigung durch<br />
eine Schiedsstelle erfolgen. Zudem müssen die in der Zielvereinbarung angeführten<br />
Zielgrößen bzw. –gegenstände auf zeitlich befristete und quantifizierbare, konkret darstellbare<br />
Kriterien ausgerichtet werden.<br />
Durch die Eliminierung des Liquidationsrechtes entfällt die Basis der nach dem ärztlichen<br />
Berufsrecht bestehenden Verpflichtung des Chefarztes, die an der Erbringung seiner<br />
Leistungen beteiligten Ärzte an den Liquidationseinnahmen zu beteiligen. Das bislang<br />
bewährte Instrument der Mitarbeiterbeteiligung, mit welchem für qualifizierte ärztliche<br />
Mitarbeiter, insbesondere Oberärzte, ein für den Verbleib im Krankenhaus wesentlicher<br />
Anreiz gesetzt werden konnte, ist in der vorliegenden Neuauflage des Chefarzt-<br />
Vertragsmusters nicht mehr ausdrücklich angeführt. Lediglich ein Fußnoten-Hinweis auf<br />
Zuwendungen an nachgeordnete Mitarbeiter als mögliche Minderung der Brutto-<br />
Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers erwähnt dieses Instrument in nur noch<br />
unverbindlicher Form. Angesichts der in jüngster Zeit zunehmenden Schwierigkeiten, qualifizierte<br />
Assistenz- und Oberärzte langfristig an das Krankenhaus zu binden, muss eine an<br />
das Liquidationsrecht gekoppelte Mitarbeiterbeteiligung als generelles Vergütungsinstrument<br />
für an der Leistungserbringung beteiligte Mitarbeiter gewährleistet bleiben.<br />
Die dem Chefarzt mit dem Vertragsmuster auferlegte Verantwortung für eine richtige und<br />
vollständige Kodierung und <strong>Dokumentation</strong> der für die Eingruppierung in einem deutschen<br />
DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen<br />
Deutschen Kodierrichtlinien (§ 6 Abs. 8) muss eine ausdrückliche Verpflichtung des<br />
548
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Kapitel<br />
Krankenhausträgers gegenüberstehen, hierfür in ausreichendem Maße die Voraussetzungen<br />
im Hinblick auf die personelle und sachliche Ausstattung zu schaffen.<br />
2. Beibehaltung des Nebentätigkeitsbereichs im bisherigen Umfang<br />
Die in der Neuauflage des Vertragsmusters vorgenommene Integrierung sämtlicher bisher<br />
im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis dem Chefarzt eingeräumten Nebentätigkeiten in<br />
den Dienstaufgabenkatalog muss kategorisch abgelehnt werden. Durch die Überführung<br />
bisheriger „klassischer“ Nebentätigkeiten in den Dienstaufgabenbereich wird die bislang<br />
freiberuflich geprägte Betätigungsform des Chefarztes in ihren wesentlichen Ausprägungen<br />
beseitigt. Daher muss der Nebentätigkeitsbereich des leitenden Krankenhausarztes im bisherigen<br />
Zuschnitt beibehalten werden.<br />
Die Einbeziehung der ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und sonstiger Kostenträger auf Grund einer persönlichen<br />
Ermächtigung (§ 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren) in den Dienstaufgabenkatalog stößt zudem<br />
auf rechtliche Bedenken. Hier wird verkannt, dass der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner<br />
Bedürfnisprüfung gemäß § 116 SGB V eine Ermächtigung zur Teilnahme eines<br />
Chefarztes an der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erteilen kann, wenn der Arzt selbständig<br />
und freiberuflich tätig wird. Übt jedoch der Chefarzt diese Tätigkeit im Rahmen seiner<br />
Dienstaufgaben für den Krankenhausträger aus, widerspricht dies den Grundsätzen der<br />
persönlichen Ermächtigung, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes<br />
ansonsten das System der vertragsärztlichen Versorgung unterlaufen würde, wonach das<br />
Krankenhaus als Institution nur nachrangig gegenüber einer persönlichen Ermächtigung an<br />
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann. Mithin steht die Einbeziehung der<br />
ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
in dem Dienstaufgabenbereich des Chefarztes dessen persönlicher Ermächtigung zur<br />
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Unter den von diesem<br />
Vertragsmuster vorgesehenen Voraussetzungen ist der Chefarzt nicht mehr ermächtigungsfähig,<br />
weil dieser nicht mehr freiberuflich, sondern in dem durch § 2 Abs.2 des<br />
Vertragsmusters neu ausgerichteten Gefüge weisungsgebunden tätig wird. Dass die<br />
Einbeziehung in den Dienstaufgabenbereich mit einer persönlichen Ermächtigung gemäß<br />
§116 SGB V nicht vereinbar ist, wird auch angesichts der erklärten Zielrichtung dieser<br />
Änderung des Vertragsmusters ersichtlich, wonach alle erbrachten Leistungen als<br />
Krankenhausleistungen deklariert werden, unabhängig davon ob sie durch das Krankenhaus<br />
oder im Krankenhaus – bislang als Nebentätigkeit - erbracht werden; genau diese<br />
Ausrichtung der Leistungen ist mit einer persönlichen Ermächtigung unvereinbar.<br />
Gleichgelagerte rechtliche Gründe sprechen auch gegen den Einbezug des Durchgangs-<br />
Arzt-Verfahrens im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung in den<br />
Dienstaufgabenkatalog. So können für das D-Arzt-Verfahren nur Ärzte bestellt werden, die<br />
bestimmte Anforderungen an die fachliche Befähigung persönlich erfüllen. Dies schließt<br />
mithin die Einbeziehung eines Krankenhauses als Institution in das Durchgangs-Arzt-<br />
Verfahren eindeutig aus.<br />
Ferner ist die Erbringung ambulanter Beratung und Behandlung von Selbstzahlern durch den<br />
Chefarzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe mit § 1 Gebührenordnung für Ärzte nicht vereinbar.<br />
Nach dieser Bestimmung ist die Behandlung von Privatpatienten bzw. Selbstzahlern in<br />
der Privatambulanz des Chefarztes eine rein privatärztliche Leistung, die anders als<br />
13<br />
549
wahlärztliche Leistungen keinen Bezug zur Bundespflegesatzverordnung hat und daher als rein<br />
berufliche Leistung des Arztes nicht dem Krankenhausträger zugeordnet werden kann. Das<br />
Krankenhaus hat kein originäres Liquidationsrecht für ambulante privatärztliche Leistungen.<br />
Sowohl das Muster einer Nebentätigkeitserlaubnis als auch das Muster von<br />
Nutzungsverträgen müssen mithin uneingeschränkt Gegenstand des Chefarzt-<br />
Vertragsmusters – entsprechend den früheren Auflagen – bleiben.<br />
3. Keine BAT-Eliminierung aus dem Chefarzt-Vertrag<br />
Die durch die Neufassung des Vertragsmusters bewirkte völlige Eliminierung öffentlichrechtlicher<br />
Bezüge durch den Entfall früher obligater Verweisungen auf Regelungen des<br />
Bundesangestellten-Tarifvertrages und weitere öffentlich-rechtliche Rechtsbereiche ist nicht<br />
akzeptabel. In Verbindung mit § 8 soll nunmehr eine Dienstvergütung als feste<br />
Jahresvergütung vereinbart werden, ohne dass diese jedoch durch Bestimmungen in § 1 an<br />
die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder im Besoldungsrecht angepasst<br />
wird. Damit wird das bisher tariflich abgesicherte Gehalt des Chefarztes aus dem<br />
Tarifrecht herausgenommen; hierdurch entfallen zwangsläufig auch tarifrechtlich vereinbarte<br />
Gehaltssteigerungen mit steigendem Lebensalter, mit entsprechendem Familienstand<br />
und Kinderzahl. Unbedingt muss daher entsprechend den Regelungen früherer Auflagen des<br />
Vertragsmusters wieder ein Bezug des Dienstverhältnisses auf die einschlägigen<br />
Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) hergestellt werden. Um eine<br />
sachgerechte Vergütungsanpassung zu gewährleisten, muss insbesondere die<br />
Dynamisierung der Vergütung entsprechend der Tariflohnsteigerung sichergestellt werden.<br />
Die erfolgte Neuregelung zur Vergütung für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit (§ 12) sieht<br />
vor, dass der Chefarzt nur noch für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf die<br />
Fortzahlung seines Festgehaltes nach § 8 Abs. 1 hat. Dies bedeutet im Vergleich zu der noch<br />
in der 5. Auflage des Chefarzt-Vertragsmusters enthaltenen Regelung, nach der eine<br />
Entgeltfortzahlung gemäß den BAT-Regelungen bis zu 26 Wochen vorgesehen war, eine<br />
massive Verschlechterung der Absicherung des Chefarztes im Krankheitsfall. Diese<br />
Neuregelung wird daher entschieden abgelehnt.<br />
4. Beschränkung von Beratungs- und Mitwirkungspflichten auf zumutbaren<br />
Umfang<br />
Die im Falle der Vorlage einer entsprechenden Qualifikation vorgesehene Übernahme der<br />
Aufgaben eines Betriebsarztes durch den Chefarzt (§ 5 Abs. 3. Nr. 5) ist grundsätzlich abzulehnen.<br />
Eine solche Übernahme ist mit den Konstruktionsprinzipien des<br />
Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ nicht vereinbar,<br />
da im Rahmen dieser Bestimmungen von einem „Dreier-Gefüge“<br />
Arbeitgeber/Vorgesetzter – Beschäftigter – Betriebsarzt ausgegangen wird, welches nicht<br />
von möglichen Interessenkonflikten geprägt werden darf. Anderenfalls bestünde eine nicht<br />
hinnehmbare Kollision zwischen den Belangen des Arbeitgebers/Vorgesetzten und den<br />
Ansprüchen bzw. Rechten der Beschäftigten/Mitarbeiter. Wäre Arbeitgeber/Vorgesetzter<br />
und Betriebsarzt ein und dieselbe Person, würden erhebliche, mit den Intentionen des<br />
Arbeitssicherheitsgesetzes nicht in Einklang zu bringende Interessenkonflikte auftreten. So<br />
ist für diesen Fall die Gefahr gegeben, dass der Vorgesetzte ihm nicht zustehende<br />
Informationen über persönliche und gesundheitliche Belange seiner Mitarbeiter zur<br />
550
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Kapitel<br />
Kenntnis bekäme. Weiterhin sind die in § 5 Abs. 4 festgelegten umfangreichen Beratungsund<br />
Mitwirkungspflichten des Chefarztes zu weit gefasst und müssen auf einen zumutbaren<br />
Umfang eingeschränkt werden.<br />
Schlussbemerkung:<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>, Verband Leitender Krankenhausärzte und Marburger Bund empfehlen<br />
den von ihnen vertretenen Ärztinnen und Ärzten dringend, sich während der Verhandlungen<br />
über einen Chefarztvertrag und vor seiner Unterzeichnung kompetenten und individuellen<br />
rechtlichen Rates durch im ärztlichen Berufs- und Vertragsrecht versierte Juristinnen und<br />
Juristen zu versichern. Die vorstehenden Gemeinsamen Hinweise zu diesem Vertragsmuster<br />
ersetzen einen derartigen individuellen Rat in keiner Weise.<br />
13<br />
551
Konsenspapier der Ärzteschaft zur<br />
Verzahnung von ambulanter und<br />
stationärer Versorgung<br />
– Sicherung der ärztlichen Berufsfreiheit in Klinik und Praxis –<br />
(Beschluss des 101. Deutschen Ärztetages 1998 sowie der Vertreterversammlung der<br />
Kassenärztlichen Bundesvereinigung)<br />
Problemaufriss<br />
Ein am Versorgungsbedarf der Bevölkerung ausgerichtetes Gesundheitswesen muss unter<br />
dem Gebot des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes die Versorgungsprobleme der Bevölkerung<br />
jeweils dort lösen, wo die medizinische Betreuung unter Beachtung humanitärer<br />
Bedingungen am effizientesten durchgeführt werden kann. Dies erfordert abgestufte<br />
Versorgungsebenen, die nach Versorgungsauftrag, Behandlungskapazitäten,<br />
Behandlungsintensität und Kostenaufwand definiert werden. In der Bundesrepublik ist,<br />
anders als in anderen Gesundheitssystemen, die fachärztliche Versorgung nicht am<br />
Krankenhaus konzentriert, sondern, so weit es die ambulante Versorgung betrifft, grundsätzlich<br />
niedergelassenen Fachärzten im Rahmen ihrer Kassenzulassung übertragen. Dies<br />
ermöglicht eine wohnortnahe individuelle fachärztliche Betreuung der Patienten.<br />
1. Je spezialisierter und durch Geräteeinsatz kostenaufwändiger die fachärztliche<br />
Betreuung wird, desto intensiver besteht jedoch die Notwendigkeit, am Krankenhaus<br />
vorhandene Spezialeinrichtungen, die über freie Kapazitäten verfügen, auch ambulant<br />
nutzen zu können (Spezialeinrichtungen der invasiven Diagnostik und Großgeräte).<br />
Aus diesem Grunde ist es notwendig, durch neue kooperative Strukturen eine bessere<br />
Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu erreichen. Dies<br />
betrifft insbesondere Leistungen aus Bereichen der hochspezialisierten Medizin. Die<br />
Möglichkeiten für hochspezialisierte Fachärzte am Krankenhaus, eine verantwortliche<br />
Lebensstellung zu erwerben, sollen verbessert werden.<br />
2. Mit steigendem Spezialisierungsgrad der Versorgung ist unter dem Gesichtspunkt der<br />
Qualitätssicherung eine Konzentration der Leistungserbringung bei entsprechend qualifizierten<br />
Fachärzten erforderlich, die auf Grund ihrer Spezialisierung und<br />
Praxisausrichtung einen Schwerpunkt in der Betreuung von Patienten haben, die einer<br />
entsprechend spezialisierten Behandlung bedürfen (hochspezialisierte<br />
Versorgungsebene). Die Erbringung entsprechend hochspezialisierter Leistungen kann<br />
für den Patienten mit medizinischen Risiken verbunden sein, zu deren Beherrschung<br />
die Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird. Bei diesen Leistungen ist die<br />
ambulante Erbringung durch entsprechend qualifizierte Fachärzte, die, so weit möglich,<br />
ambulant und stationär behandeln, am Krankenhaus bzw. vor einem entsprechenden<br />
intensiv-medizinischen Hintergrund zu konzentrieren.<br />
552
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Kapitel<br />
3. Die Bildung vernetzter Praxisstrukturen im Rahmen von Strukturverträgen und<br />
Modellvorhaben zwischen Krankenkassenverbänden und Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen ist darauf gerichtet, die Konkurrenzsituation unter hausärztlich und<br />
fachärztlich tätigen Vertragsärzten durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken möglichst<br />
aufzuheben und dadurch entstehende Rationalisierungsmöglichkeiten in der<br />
ambulanten Versorgung zu nutzen. Dadurch sollen einerseits unnötige<br />
Krankenhauseinweisungen vermieden, andererseits aber notwendige<br />
Krankenhauseinweisungen ohne zeitliche Verzögerung eingeleitet werden. Dieses<br />
arbeitsteilige Zusammenwirken erfordert für definierte, schwerwiegende, meist chronische<br />
Erkrankungen von der Ärzteschaft entwickelte und abgestimmte<br />
Behandlungskonzepte für die kontinuierliche medizinische Betreuung auf entsprechend<br />
abgestuften Versorgungsebenen, die auch spezialisierte Krankenhausärzte persönlich<br />
im Rahmen gemeinsam abgestimmter Versorgungsabläufe (Versorgungsketten)<br />
für die stationäre Problemlösung und bei gegebenem Bedarf auch ambulant einzubinden<br />
sind (z. B. Diabetes, Onkologie, AIDS). Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung<br />
von Krankenhausärzten über die Einbeziehung von Krankenhäusern an Verträgen und<br />
Modellvorhaben zweckmäßig und wünschenswert.<br />
4. Darüber hinaus bedarf es einer engeren Kooperation zwischen ambulanter und stationärer<br />
Versorgung in der Versorgung bei medizinischen Notfällen, um unnötige<br />
Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Durch eine stärkere Koordination von ambulantem<br />
Notfalldienst und Rettungsdienst sowie einer Einbeziehung von niedergelassenen<br />
Vertragsärzten in die Aufnahmeentscheidungen für Patienten in das Krankenhaus<br />
auf Grund von Notfallaufnahmen sollte diese Kooperation sichergestellt werden.<br />
5. Die Einrichtung von Hauptfachabteilungen mit angestellten Krankenhausfachärzten ist<br />
wegen der hierbei erforderlichen Abteilungsgröße nicht durchgehend möglich.<br />
Insbesondere für Organfächer oder für die Berücksichtigung hochspezialisierter<br />
Leistungsbereiche am Krankenhaus bedarf es daher nach wie vor des Ausbaus eines<br />
kooperativen Belegarztsystems als ein Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer<br />
Versorgung.<br />
6. Auf Wunsch des Patienten oder zur Absicherung der eigenen Entscheidung sollte dem<br />
Vertragsarzt die Möglichkeit eingeräumt werden, insbesondere vor<br />
Krankenhauseinweisungen einen weiteren Arzt zur konsiliarischen Beratung zuzuziehen<br />
(Einholung einer Zweitmeinung). So weit der Vertragsarzt zur Absicherung seiner<br />
Entscheidung oder zur Berücksichtigung des Wunsches seines Patienten auf Einholung<br />
einer Zweitmeinung einer konsiliarischen Beratung bedarf, die durch niedergelassene<br />
Vertragsärzte nicht erfolgen kann, sollte ihm diese Möglichkeit durch Ermächtigung<br />
hierfür qualifizierter Krankenhausfachärzte mit auf konsiliarische Beratung entsprechend<br />
eingeschränktem Untersuchungsauftrag (Untersuchung, Beratung, Bericht)<br />
eröffnet werden.<br />
7. Die sektorale Budgetierung der Krankenhausausgaben für die ambulante und stationäre<br />
Versorgung hat die in diesem Konsenspapier geforderte verbesserte Kooperation von<br />
freiberuflichen Vertragsärzten und Krankenhausärzten entscheidend behindert. Sie<br />
muss deswegen aufgegeben und durch mit den Krankenkassen vereinbarte<br />
Regelleistungsvolumen auch für die von Krankenhausärzten in der vertragsärztlichen<br />
Versorgung erbrachten Leistungen abgelöst werden.<br />
13<br />
553
Lösungsansätze<br />
Die notwendig kostenaufwändige Infrastruktur eines Krankenhauses und die in der<br />
Bundesrepublik bewährte Struktur einer wohnortnahen fachärztlichen Versorgung durch in<br />
freier Praxis als Kassenärzte zugelassene Fachärzte steht einer Öffnung der Krankenhäuser<br />
für die fachärztliche ambulante Versorgung entgegen. Der Versorgungsauftrag des<br />
Krankenhauses ist daher nach wie vor grundsätzlich auf die Behandlung von Vertragsärzten<br />
eingewiesener und zur Krankenhausbehandlung aufgenommener Patienten sowie von<br />
Notfällen auszurichten. Dabei ist die Notwendigkeit einer Krankenhauseinweisung grundsätzlich<br />
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzuklären.<br />
Auf Grund der Problemdarstellung bedarf es jedoch in folgenden Bereichen einer<br />
Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung, wobei unter den<br />
Gesichtspunkten von Qualität, Kontinuität der Behandlung und Wirtschaftlichkeit am<br />
Grundsatz der persönlichen Teilnahmeberechtigung entsprechend qualifizierter<br />
Krankenhausfachärzte festgehalten wird:<br />
1. Die gemeinsame Nutzung von Großgeräten und kostenaufwändigen<br />
Spezialeinrichtungen in der ambulanten und stationären Versorgung soll so weit wie<br />
möglich gefördert werden. Dazu dienen insbesondere<br />
– Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern, Krankenhausärzten und<br />
Vertragsärzten,<br />
– die Zulassung von Vertragsärzten zum Betreiben einer Kassenpraxis auch als<br />
Zweigpraxis in den Räumen eines Krankenhauses,<br />
– die Ermächtigung von Krankenhausfachärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen<br />
Versorgung.<br />
So weit eine gemeinsame Nutzung im Wege der Ermächtigung von<br />
Krankenhausfachärzten erfolgt, würde die Zulassung weiterer Vertragsärzte mit entsprechender<br />
Praxisausstattung den Fortbestand dieser Kooperation durch Wegfall der<br />
Ermächtigung in Frage stellen. Es sind daher dann Wege weiterer Kooperationen anzustreben.<br />
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kooperation zur gemeinsamen Nutzung<br />
von den zur Zulassung anstehenden Vertragsärzten abgelehnt wird.<br />
2. Die Ärzteschaft definiert einen Katalog spezialisierter Leistungen, für deren fachgerechte<br />
Erbringung zur Vermeidung unnötiger gesundheitlicher Risiken für den<br />
Patienten die Infrastruktur eines Krankenhauses oder eine entsprechende intensivmedizinische<br />
Struktur vorgehalten werden muss. Für die in diesen Katalog aufgenommenen<br />
Leistungen ist in der Regel der Bedarf für die Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />
Krankenhausärzte zu vermuten, wobei vorrangig eine kooperative<br />
Nutzungsregelung anzustreben ist.<br />
Dazu gehören Leistungen der<br />
• interventionellen Kardiologie,<br />
• interventionellen Gastroenterologie,<br />
• interventionellen Radiologie,<br />
• Versorgung spezieller onkologischer Patienten,<br />
• Versorgung spezieller Formen der AIDS-Erkrankung.<br />
3. Die Ärzteschaft stellt für geeignete Fälle als Unterstützung der auf freier Arztwahl und<br />
den Prinzipien der Therapiefreiheit beruhenden Patientenbetreuung in<br />
Behandlungskonzepten Entscheidungshilfen für eine qualitätsgesicherte Behandlung<br />
554
Kapitel<br />
chronischer oder anderer schwerwiegender Erkrankungen zur Verfügung und definiert<br />
Anforderungen an ein Qualitätsmanagement, auf der jeweils adäquaten<br />
Versorgungsebene bei Bedarf unter Einbeziehung entsprechend qualifizierter<br />
Krankenhausfachärzte als Teil einer die Betreuung von Patienten gestaltenden<br />
Versorgungskette. Sofern ein solcher Bedarf gegeben ist bzw. ein entsprechender<br />
Konsens unter den beteiligten Ärzten herbeigeführt wird, ist für eine solche<br />
Kooperation eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu<br />
bejahen.<br />
4. Das Belegarztwesen ist - insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung - als bewährtes<br />
Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung zu fördern.<br />
5. Die Ärzteschaft wird im Rahmen der Organisation des ärztlichen Notfalldienstes geeignete<br />
Maßnahmen treffen, um den Notfall-/Rettungseinsatz zu koordinieren und durch<br />
Mitwirkung geeigneter Vertragsärzte in der Notfallversorgung am Krankenhaus unnötigen<br />
Streit um die Berechtigung von Krankenhauseinweisungen und -aufnahmen zu<br />
vermeiden.<br />
6. Durch hierfür auf Konsiliarleistungen eingeschränkte Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />
Krankenhausfachärzte soll Vertragsärzten die Möglichkeit der Einholung<br />
einer Zweitmeinung gegeben werden, so weit dies durch niedergelassene Vertragsärzte<br />
nicht erfolgen kann.<br />
7. So weit durch eine stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ein<br />
erhöhter Bedarf an ambulanter Versorgung entsteht, müssen durch die Vereinbarungen<br />
von Regelleistungsvolumen die finanziellen Voraussetzungen für die verbesserte<br />
Kooperation geschaffen werden.<br />
Verbesserung der Kooperation und Kommunikation<br />
Die Kooperation unter Vertragsärzten und Krankenhausärzten muss durch folgende<br />
Maßnahmen verbessert werden:<br />
1. Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches unter niedergelassenen<br />
Vertragsärzten und Krankenhausärzten bei Einweisung zur und Entlassung aus der<br />
Krankenhausbehandlung.<br />
2. Einführung eines elektronisch gestützten Kommunikationsnetzes zur Ermöglichung<br />
der online-Kommunikation unter Einhaltung von Sicherheitsstandards zur Wahrung<br />
der ärztlichen Schweigepflicht.<br />
3. Organisation gemeinsamer Qualitätszirkel, insbesondere als Bestandteil eines<br />
Qualitätsmanagements im Rahmen von ”Versorgungsketten” nach Abschn. II.3.<br />
4. Ausbau einer Telematikplattform.<br />
Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 2<br />
Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, bei der Weiterentwicklung der<br />
Krankenhausstrukturen die Zahl unbefristeter endverantwortlicher Lebensstellungen für<br />
hochqualifizierte Fachärzte zu erhöhen und damit den Druck auf eine Niederlassung in eigener<br />
Praxis mangels entsprechender Existenzmöglichkeiten im Krankenhaus abzubauen<br />
13<br />
555
556
Richtlinien und Empfehlungen des<br />
Wissenschaftlichen Beirates der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/index.html<br />
(1993 - 2004)<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Potentielle Gesundheitsgefahren durch Dtsch Arztebl 1993; 90: A 52-60 [Heft 1/2]<br />
Emissionen aus Müllverbrennungsanlagen<br />
Erhebung von Fehlbildungen Dtsch Arztebl 1993; 90: A 648-652 [Heft 9]<br />
Memorandum 2. Auflage Broschüre Oktober 1993<br />
„Arzneibehandlung im Rahmen<br />
besonderer Therapierichtungen“<br />
Der endgültige Ausfall der gesamten Dtsch Arztebl 1993; 90: A 2933-2935 [Heft 44]<br />
Hirnfunktion („Hirntod“) als sicheres<br />
Todeszeichen<br />
Chargendokumentation von Blut und Dtsch Arztebl 1994; 91: A 664 [Heft 10]<br />
Blutprodukten<br />
Richtlinien für die allogene Knochen- Dtsch Arztebl 1994; 91: A 761-766 [Heft 11]<br />
marktransplantation mit nichtverwandten<br />
Spendern<br />
Ethische und rechtliche Probleme bei der Dtsch Arztebl 1994; 91: A 3204-3208 [Heft 46]<br />
Behandlung bösartiger Erkrankungen bei<br />
Kindern und Jugendlichen<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkom- Broschüre Juni 1995<br />
ponenten und Plasmaderivaten<br />
Kapitel<br />
Richtlinien zum Gentransfer in Dtsch Arztebl 1995; A 789-794 [Heft 11]<br />
menschliche Körperzellen<br />
Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung Dtsch Arztebl 1995; 92: A 3633-3640<br />
durch Mülldeponien (Siedlungsabfall) [Heft 51/52]<br />
13<br />
557
Richtlinien zum Führen einer Knochen- Dtsch Arztebl 1996; 93: A 2166-2171<br />
bank (1. überarbeitete Fassung) [Heft 34/35]<br />
Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung Broschüre Dezember 1996<br />
und Bluttransfusion (Hämotherapie)<br />
(5. novellierte Fassung)<br />
Kriterien des Hirntodes – Entscheidungs- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1296-1303 [Heft 19]<br />
hilfen zur Feststellung des Hirntodes<br />
Richtlinien zur Transplantation peripherer Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1584-1592 [Heft 23]<br />
Blutstammzellen<br />
Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 1997; 94: A 3293-3300 [Heft 48]<br />
Plasma für besondere Zwecke<br />
(Hyperimmunplasma)<br />
Richtlinien zur Diagnostik der gene- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1396-1403 [Heft 22]<br />
tischen Disposition für Krebserkrankungen<br />
Was bedeutet die neue Variante der Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1627-1628 [Heft 25]<br />
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit für die<br />
Sicherheit von Blutprodukten?<br />
Richtlinien zur Feststellung des Hirn- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1861-1868 [Heft 30]<br />
todes – Dritte Fortschreibung 1997<br />
mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz<br />
(TPG)<br />
Erklärung zum Schwangerschafts- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3013-3016 [Heft 47]<br />
abbruch nach Pränataldiagnostik<br />
Richtlinien zur Durchführung der Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3166-3171 [Heft 49]<br />
assistierten Reproduktion<br />
(2. novellierte Fassung 1998)<br />
Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3236-3242 [Heft 50]<br />
von Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />
Gehörschäden durch Lärmbelastungen Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1081-1084 [Heft 16]<br />
in der Freizeit<br />
Richtlinien zur Transplantation von Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1297-1304 [Heft 19]<br />
Stammzellen aus Nabelschnurblut<br />
(CB - Cord Blood)<br />
558
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 1999, 96: A 1920-1926<br />
Beirates zur Xenotransplantation [Heft 28/29]<br />
Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie Dtsch Arztebl 2000, 97: A 505-528 [Heft 9]<br />
zur Präimplantationsdiagnostik<br />
Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2122-2124<br />
Hornhautbank [Heft 31-32]<br />
Richtlinien zur Gewinnung von Blut Broschüre August 2000<br />
und Blutbestandteilen und zur Anwendung<br />
von Blutprodukten<br />
(Hämotherpie)<br />
(6. novellierte Fassung 2000)<br />
Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2876-2884 [Heft 43]<br />
Plasma für besondere Zwecke<br />
(Hyperimmunplasma) (1. überarbeitete<br />
Fassung 2000)<br />
Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2001, 98: A 1011-1016 [Heft 15]<br />
Knochenbank<br />
(2. überarbeitete Fassung)<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre Mai 2001<br />
nenten und Plasmaderivaten<br />
(2. überarbeitete Auflage)<br />
Kapitel<br />
Erklärung zum Hirntod Dtsch Arztebl 2001; 98: A 1417 [Heft 2]<br />
Neuformulierungen und Kommentare Dtsch Arztebl 2001; 98: A 3074-3075 [Heft 46]<br />
2001 zu den Richtlinien zur Gewinnung<br />
von Blut und Blutbestandteilen und zur<br />
Anwendung von Blutprodukten<br />
(Hämotherapie) vom Juli 2000<br />
Richtlinien für die Erstattung von Dtsch Arztebl 2002; 99: A 665-667 [Heft 10]<br />
Abstammungsgutachten<br />
Ergänzende Stellungnahme zur Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2972 [Heft 45]<br />
Präimplantationsdiagnostik<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3359-3362 [Heft 49]<br />
nenten und Plasmaderivaten<br />
(Revision der 2. überarbeiteten<br />
Auflage 2001)<br />
13<br />
559
Stellungnahme zur Elektrokrampf- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 504-506 [Heft 8]<br />
therapie (EKT) als psychiatrische<br />
Behandlungsmaßnahme<br />
BSE und die Variante der Creutzfeldt- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 578-582 [Heft 9]<br />
Jakob-Krankheit (vCJK)<br />
– Merkblatt für Ärzte<br />
Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 2003; 100: A 583 [Heft 9]<br />
von Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />
(Neuformulierung des<br />
Abschnitts 8 Qualifikationsnachweise)<br />
Richtlinien zur prädiktiven genetischen Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1297-1305 [Heft 19]<br />
Diagnostik<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre November 2003,<br />
nenten und Plasmaderivaten (3. überar- Dtsch Arztebl 2004; 101: A 64-65 [Heft 1-2]<br />
beitete und erweiterte Auflage 2003)<br />
Richtlinien zur Gewinnung von Blut Dtsch Arztebl 2004; 101: A 299 [Heft 5]<br />
und Blutbestandteilen und zur<br />
Anwendung von Blutprodukten<br />
(Hämotherpie)<br />
(Neuformulierung 2003)<br />
560
Arbeitskreis „Versorgungsforschung“<br />
beim Wissenschaftlichen Beirat<br />
Definition und Abgrenzung der Versorgungsforschung<br />
Dieses Papier wurde am 08.09.2004 unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Schwartz vom „Arbeitskreis<br />
Versorgungsforschung“ beim Wissenschaftlichen Beirat der <strong>Bundesärztekammer</strong> verabschiedet.<br />
Mitglieder der Redaktionsgruppe waren: Prof. Dr. Hofmann, Greifswald, Frau Prof. Dr.<br />
Kurth, Berlin, Prof. Dr. Ohmann, Köln, Prof. Dr. Pfaff, Köln (Federführender), Prof. Dr.<br />
Schwartz, Hannover, und Prof. Dr. von Troschke, Freiburg.<br />
Definition der Versorgungsforschung<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Methodische / funktionale Definition<br />
Versorgungsforschung ist ein grundlagen- und anwendungsorientiertes fachübergreifendes<br />
Forschungsgebiet, das<br />
1. die Inputs, Prozesse und Ergebnisse von Kranken- 1 und Gesundheitsversorgung 2, einschließlich<br />
der auf sie einwirkenden Rahmenbedingungen mit quantitativen und qualitativen,<br />
deskriptiven, analytischen und evaluativen wissenschaftlichen Methoden<br />
beschreibt,<br />
2. Bedingungszusammenhänge soweit möglich kausal erklärt sowie<br />
3. zur Neuentwicklung theoretisch und empirisch fundierter oder zur Verbesserung vorhandener<br />
Versorgungskonzepte beiträgt,<br />
4. die Umsetzung dieser Konzepte begleitend oder ex post erforscht und<br />
5. die Wirkungen von Versorgungsstrukturen und -prozessen oder definierten Versorgungskonzepten<br />
unter Alltagsbedingungen mit validen Methoden evaluiert. 3<br />
1 Unter Krankenversorgung wird die medizinische und psychosoziale Betreuung, Pflege, Diagnose, Behandlung,<br />
Rehabilitation und Nachsorge eines kranken Menschen durch medizinische und nicht-medizinische<br />
Anbieter von Gesundheitsleistungen verstanden, einschließlich der Förderung der Selbstkompetenz und Selbstversorgung.<br />
2 Der Begriff der Gesundheitsversorgung umschließt alle Formen sowohl individuumsbezogener als auch populationsbezogener<br />
Prävention und Gesundheitsförderung, die durch medizinische und nicht-medizinische<br />
Gesundheitseinrichtungen und -fachkräfte erbracht werden (Institutions- und Professionsprinzip); dies schließt<br />
auch die Förderung der Selbstkompetenz und Selbstversorgung ein.<br />
3 Der methodische Forschungsansatz der fünften Funktion der Versorgungsforschung (Evaluation der Wirkungen<br />
von Versorgungsstrukturen und -prozessen oder definierten Versorgungskonzepten unter Alltagsbedingungen<br />
mit validen Methoden) schließt von den fünf Forschungsebenen<br />
(I) experimentelle Grundlagenforschung und ätiologisch orientierte epidemiologische Studien (erzeugen Innovationspotentiale)<br />
(II) klinische und klinisch-epidemiologische Forschung sowie quasi-experimentelle epidemiologische Studien<br />
(schaffen Evidenz unter kontrollierten Bedingungen, häufig unter idealtypischen Bedingungen)<br />
(III) Metaanalyse und systematische Reviews (kompilieren und bewerten verfügbare Evidenz)<br />
(IV) Evidenzbasierte Medizin (implementiert die beste verfügbare Evidenz in die Praxis) und<br />
(V) Evaluation der Wirkungen implementierter Versorgungsstrukturen unter Alltagsbedingungen die Ebenen I,<br />
III, IV teilweise und die Ebene V vollständig ein.<br />
13<br />
561
Die fünfte Funktion der Versorgungsforschung erweist sich sowohl als notwendige Ergänzung<br />
zur experimentellen Grundlagenforschung, die Potenziale für klinische Innovationen<br />
erzeugt, als auch als Ergänzung zu einer epidemiologischen und klinischen Forschung, in der<br />
ätiologische (auf das Verständnis kausaler Mechanismen oder die Wirksamkeit von Interventionen<br />
unter idealen Studienbedingungen [efficacy] gerichtete) Forschungsansätze die<br />
Schwerpunkte bilden 4 . Unter dem Versorgungsforschungs-Paradigma werden Hypothesen<br />
zur Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen (effectiveness, relative Wirksamkeit) und im<br />
Hinblick auf die Effizienz in der realen Versorgungswelt getestet.<br />
Inhaltliche Definition<br />
Versorgungsforschung ist die wissenschaftliche Untersuchung der Versorgung von Einzelnen<br />
und der Bevölkerung5 mit gesundheitsrelevanten Produkten und Dienstleistungen unter<br />
Alltagsbedingungen.<br />
Zu diesem Zwecke studiert die Versorgungsforschung, wie Finanzierungssysteme, soziale und<br />
individuelle Faktoren, Organisationsstrukturen und -prozesse und Gesundheitstechnologien den<br />
Zugang zur Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie deren Qualität und Kosten und letztendlich<br />
unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden beeinflussen6 . Die Beobachtungseinheiten<br />
umfassen Individuen, Familien, Populationen, Organisationen, Institutionen, Kommunen etc.<br />
Zielsetzung der Versorgungsforschung<br />
Das Ziel der Versorgungsforschung ist, die Kranken- und Gesundheitsversorgung als ein<br />
System zu entwickeln, das durch das Leitbild der „lernenden Versorgung“ gekennzeichnet<br />
ist und das dazu beiträgt, Optimierungsprozesse zu fördern und Risiken zu vermindern.<br />
Dabei ist die Versorgungsforschung den Zielen Humanität, Qualität, Patienten- und Mitarbeiterorientierung7<br />
sowie Wirtschaftlichkeit gleichermaßen verpflichtet.<br />
Die Ergebnisse der Versorgungsforschung werden genutzt, um die Akteure im Gesundheitswesen,<br />
insbesondere die Politik auf der Basis valider wissenschaftlicher Erkenntnisse in<br />
größtmöglicher Objektivität und Transparenz zu unterstützen und zu beraten8 . Hierzu entwickelt<br />
die Versorgungsforschung Verfahren und Standards für eine angemessene Kommunikation<br />
der Ergebnisse mit dem Ziel, letztere wirksam in die Praxis umzusetzen („science- ,<br />
practice- and policy-impact“).<br />
Systematik / Komponenten<br />
In der amerikanischen health services research hat sich zur Untersuchung des Gesundheitssystems<br />
das „input – throughput – output – outcome“-Modell bewährt. Im Rahmen dieser<br />
Systematik lassen sich verschiedene Forschungsgebiete unterscheiden:<br />
4 vgl. Denkschrift der DFG zur Klinischen Forschung (1999)<br />
5 vgl. § 1 (1) Satz 1 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte: „Der Arzt dient der Gesundheit<br />
des einzelnen Menschen und der Bevölkerung.“<br />
6 Aufgabenstellung in Anlehnung an: Lohr, K. N., Steinwachs D. M. (2002). „Health Services Research: An<br />
Involving Definition of the Field.“ Health Services Research, 37 (1), S. 15-7.<br />
7 Unter „Mitarbeiter“ werden alle professionellen Leistungserbringer der Kranken- und Gesundheitsversorgung<br />
verstanden.<br />
8 Entgegen dem oft üblichen (Kurz-) Zeitinteresse politischer Alltagsentscheidungen steht für die Versorgungsforschung<br />
die Langfristigkeitsperspektive im Vordergrund.<br />
562
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Die Input-Forschung untersucht alle Einflussfaktoren, die den Eintritt in das System bedingen<br />
(z. B. Versorgungsbedarf, Inanspruchnahmeverhalten und dessen Barrieren [z. B Compliance,<br />
Patiententypen]) oder die Voraussetzungen für die Versorgung darstellen (z. B.<br />
Weiterbildung der Ärzte).<br />
Die Throughput-Forschung untersucht die organisatorischen, diagnostischen und therapeutischen<br />
Strukturen und Prozesse (z. B. Wartezeiten, Schnittstellen, OP-Management, Implementierung<br />
und Anwendung von Leitlinien, „shared decision making“ partizipative Entscheidungsfindung,<br />
Einfluss der Arzt-Patient-Beziehung auf das Versorgungsgeschehen,<br />
Versorgungsketten und Klinische Pfade).<br />
Die Output-Forschung untersucht die unmittelbar erbrachten Versorgungsleistungen (z. B.<br />
Diagnosen, Eingriffe), unabhängig von ihrer Wirkung auf das Outcome.<br />
Die Outcome-Forschung untersucht das Erreichen des eigentlichen gesundheitlichen Zieles.<br />
Hierzu gehören kurzfristige Ziele (z. B. Wundheilung) ebenso wie langfristige Ziele (z. B.<br />
Lebenserwartung, Lebensqualität).<br />
Versorgungsforschung besteht aus Grundlagenforschung und Anwendungsforschung. Dabei<br />
zielt die Grundlagenforschung darauf ab, fundamentale Erkenntnisse über individuelles und<br />
institutionelles Verhalten im Versorgungssystem zu gewinnen, die kurzfristig nicht praktisch<br />
verwertbar sein müssen und / oder die von krankheits- und versorgungsübergreifender<br />
Bedeutung sind. Die anwendungsorientierte Versorgungsforschung dagegen geht Fragen<br />
nach, die von sofortigem praktischen Interesse sind.<br />
Abgrenzung der Versorgungsforschung<br />
Uneingeschränkt zur Versorgungsforschung zählen<br />
– die Grundlagenforschung in versorgungsrelevanten Bereichen (z. B. kognitive und<br />
kommunikative Prozesse, Compliance, Arzteinstellungen, Determinanten von Arztentscheidungen)<br />
– Untersuchungen zur Arbeitszufriedenheit und zu den Arbeitsbedingungen der Ärzte<br />
und der anderen Gesundheitsberufe<br />
– Untersuchungen zur Arzt-Patient-Beziehung<br />
– Qualitätsforschung (z. B. Qualitätssicherung, -entwicklung, -management) zu Versorgungsleistungen<br />
– Untersuchungen ökonomischer Aspekte der Versorgung<br />
– Inanspruchnahmeforschung, Bedarfsforschung, sonstige Untersuchungen zur Versorgungsepidemiologie<br />
– Methodische Entwicklungen im Bereich der Versorgungsforschung (z. B. risk adjustment,<br />
multivariate Modelle, Erhebungsinstrumente)<br />
– klinische Studien, Metaanalysen und systematische Reviews zur effectiveness<br />
– HTA, sofern sie effectiveness untersucht<br />
– Arzneimittel- und Medizinprodukte-Studien unter Alltagsbedingungen (sog. Phase IV-<br />
Studien)<br />
Bedingt zur Versorgungsforschung zählen, abhängig davon, ob ein Versorgungsbezug gegeben<br />
ist, u. a. die Fächer<br />
– Public Health<br />
– Gesundheitssystemforschung<br />
13<br />
563
– Gesundheitsökonomie<br />
– Organisationsforschung<br />
Nicht zur Versorgungsforschung zählen:<br />
– HTA, Metaanalyse und systematische Reviews, sofern diese nur efficacy untersuchen<br />
– klinische Studien zur efficacy (die also unter Idealbedingungen durchgeführt werden)<br />
– Arzneimittelstudien der Phasen I-III<br />
– Studien, die nicht explizit gesundheitsbezogene Dienstleister untersuchen<br />
– die analytische Epidemiologie zur Ursachen- und Risikoermittlung, die sich nicht auf<br />
spezifische Versorgungsformen bezieht.<br />
Berlin, im September 2004<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI<br />
Wissenschaft und Forschung<br />
564
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Richtlinien, Empfehlungen und<br />
Positionen der Ständigen Kommission<br />
Organtransplantation<br />
Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/index.html<br />
Organentnahme nach Herzstillstand Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3235 [Heft 50]<br />
(„Non heart-beating donor“)<br />
Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Dtsch Arztebl 1999; 96:<br />
Krankenhäusern und Transplantationszentren A 2044-2046 [Heft 31/32]<br />
bei der postmortalen Organentnahme<br />
Richtlinien zur Organtransplantation Dtsch Arztebl 2000; 97: A 396-411<br />
gemäß § 16 Transplantationsgesetz (TPG) [Heft 7]<br />
Empfehlungen zur Lebendorganspende Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3287-3288<br />
[Heft 48]<br />
Richtlinien für die Transplantation außerhalb des Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3290<br />
ET-Bereichs postmortal entnommener Organe in [Heft 48]<br />
Deutschland<br />
Erste Fortschreibung der Richtlinien zur nur Internet (März 2001)<br />
Organtransplantation gemäß § 16 TPG<br />
Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 387 [Heft 6]<br />
tion gemäß § 16 TPG betreffend:<br />
– Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />
– Organvermittlung Lebertransplantation<br />
– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />
(Herz sowie Herz-Lungen und Lungen)<br />
Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 1046<br />
tion gemäß § 16 TPG betreffend: [Heft 15]<br />
– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />
– Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />
– Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-)<br />
Pankreastransplantation<br />
Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2885-2886<br />
tion gemäß § 16 TPG betreffend: [Heft 43]<br />
– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />
(Herz)<br />
– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />
(Herz-Lungen und Lungen)<br />
13<br />
565
– Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />
– Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />
– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />
(Herz)<br />
– Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />
(Herz-Lungen und Lungen)<br />
– Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />
Änderung der Richtlinien zur Organtransplantation Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3287<br />
gemäß § 16 TPG betreffend: [Heft 48]<br />
– Warteliste zur Lebertransplantation<br />
– Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-)<br />
Pankreastransplantation<br />
– Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />
Neubekanntmachung der Richtlinien zur Organ- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583<br />
transplantation gemäß § 16 TPG einschließlich [Heft 9]<br />
der neuen<br />
– Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation<br />
– Richtlinen für die Organvermittlung zur Dünndarmtransplantation<br />
Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179<br />
tion gemäß § 16 TPG [betreffend: [Heft 33]<br />
Reevaluation von HU-Patienten] und<br />
Bezug: Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251<br />
– RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler Spender- [Heft 34-35]<br />
organe (Herz)<br />
– RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler Spenderorgane<br />
(Herz-Lungen und Lungen)<br />
Änderung der Richtlinien zur Organtransplanta- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751<br />
tion gemäß § 16 TPG [Heft 42]<br />
[betreffend: Priorisierung v. Patienten d. Dringlichkeitsstufe<br />
II]<br />
Bezug:<br />
– RiLi f. d. Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />
Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinien zur Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2971<br />
Organtransplantation gemäß § 16 TPG [Heft 45]<br />
• [betreffend:Abmeldung v. TPZ]<br />
Bezug: Ergänzung sämtlicher organbezogener<br />
RiLi f. d. Wartelisten sowie d. Organvermittlung<br />
• [betreffend: Zulässigkeit v. Zweittransplantationen]<br />
Bezug: Ergänzung sämtlicher organbezogener<br />
RiLi f. d. Wartelisten<br />
566
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Empfehlung zur Verbesserung der Nach- Januar 2004 (nur Internet)<br />
sorge von Transplantationspatienten<br />
Positionen zur Lebendorganspende Januar 2004 (nur Internet)<br />
Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinien Dtsch Arztebl 2004;101: A 1279–1281<br />
zur Organtransplantation gemäß § 16 TPG [Heft 18]<br />
• [betreffend: Allokation von schwer vermittelbaren<br />
Organen]<br />
Bezug: Ergänzung der organbezogenen RiLi für<br />
die Organvermittlung<br />
– zur Nierentransplantation<br />
– zur Lebertransplantation<br />
– thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />
– thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen<br />
und Lungen)<br />
– zur Pankreastransplantation<br />
Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinien zur Dtsch Arztebl 2004; 101: A 3518<br />
Organtransplantation gemäß § 16 TPG [Heft 51/52]<br />
• [betreffend: Allokation von schwer vermittelbaren<br />
Organen]<br />
Bezug: Ergänzung der organbezogenen RiLi für<br />
die Organvermittlung<br />
– zur Nierentransplantation<br />
– zur Lebertransplantation<br />
– thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />
– thorakaler Spenderorgane (Herz-<br />
Lungen und Lungen)<br />
– zur Pankreastransplantation<br />
• [betreffend: Richtlinien für die Organvermittlungthorakaler<br />
Spenderorgane]<br />
Bezug: Änderung der organbezogenen RiLi für<br />
die Organvermittlung<br />
– thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />
– thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und<br />
Lungen)<br />
13<br />
567
Richtlinien zur Organtransplantation<br />
gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />
Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in seiner Sitzung vom 02. April 2004 auf Empfehlung<br />
der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />
I. In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung<br />
vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9], zuletzt geändert am<br />
07.11.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2971 [Heft 45] wird / werden<br />
A) die<br />
Richtlinien für die Organvermittlung<br />
• zur Nierentransplantation<br />
• zur Lebertransplantation<br />
• thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />
• thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen)<br />
• zur Pankreastransplantation<br />
wie folgt geändert:<br />
1. In Kapitel I. (Grundsätze für die Organvermittlung) wird jeweils folgender Abschnitt 11.<br />
angefügt:<br />
„11. Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern, Herzen<br />
und Lungen oder bestimmte Vorerkrankungen der Spender können eine schwere Vermittelbarkeit<br />
dieser Organe bedingen. Viele solcher Organe können unter günstigen Bedingungen,<br />
wie einer sehr kurzen Konservierungszeit, erfolgreich transplantiert werden.<br />
Voraussetzung für die Vermittlung dieser Organe ist die Angabe von Akzeptanzkriterien seitens<br />
der Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber der Vermittlungsstelle und eine<br />
spezielle Absprache bei der Aufnahme eines Patienten auf die Warteliste über seine persönlichen<br />
Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese können sich im Laufe der Wartezeit aus<br />
medizinischen Gründen ändern und sind gegenüber der Vermittlungsstelle regelmäßig zu<br />
aktualisieren.“<br />
2. In Kapitel II wird jeweils vor dem letzten Abschnitt „Sanktionen“ folgender neuer<br />
Abschnitt eingefügt:<br />
„[lfd. Nr.]. Allokation von schwer vermittelbaren Organen<br />
[lfd. Nr.].1. Ausgangssituation<br />
Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern, Herzen und<br />
Lungen oder bestimmte Vorerkrankungen der Spender können eine schwere Vermittelbarkeit<br />
dieser Organe bedingen. Eine exakte Definition von Kriterien, die diese unter Umständen<br />
gut funktionsfähigen Organe beschreiben, ist aufgrund der Ursachenvielfalt nicht möglich.<br />
Viele solcher Organe können unter günstigen Bedingungen, wie einer sehr kurzen Konservierungszeit,<br />
erfolgreich transplantiert werden.<br />
568
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Ferner kann es im Laufe eines Vermittlungsprozesses zu logistischen oder organisatorischen<br />
Schwierigkeiten oder zur hämodynamischen Verschlechterung des Spenders kommen, die<br />
auf Grund eines drohenden Organverlusts eine beschleunigte Vermittlung und sofortige<br />
Transplantation erfordern.<br />
Voraussetzung für die beschleunigte Vermittlung von Organen ist die Angabe von<br />
Akzeptanzkriterien seitens der Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber der Vermittlungsstelle<br />
und eine spezielle Absprache bei der Aufnahme eines Patienten auf die Warteliste<br />
über seine persönlichen Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese können sich im<br />
Laufe der Wartezeit aus medizinischen Gründen ändern und sind gegenüber der Vermittlungsstelle<br />
regelmäßig zu aktualisieren.<br />
Generell besteht für die Vermittlungsstelle die Verpflichtung, auch für solche Organe mit<br />
erweiterten Spenderkriterien unter Berücksichtigung der Zentren- und Patientenprofile<br />
jeweils ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.<br />
[lfd. Nr.].2. Kriterien für die Einschränkung der Vermittelbarkeit<br />
Organe von Spendern mit schwerwiegenden vorausgehenden Grunderkrankungen (z. B. mit<br />
Tumorleiden in der Anamnese) oder sich aus der Grunderkrankung ergebenden Komplikationen<br />
erfordern ein besonderes Vermittlungsverfahren.<br />
Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spenderkriterien vor, wenn der Spender unter einer<br />
der nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat:<br />
– Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-HBC+ oder anti HCV+)<br />
– Sepsis mit positiver Blutkultur<br />
– Meningitis<br />
– maligner Tumor in der Anamnese<br />
– Drogenabhängigkeit.<br />
Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte<br />
Spenderkriterien.<br />
Dies sind alternativ:<br />
– Alter des Spenders > 65 Jahre,<br />
– Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage,<br />
– Adipositas des Spenders mit BMI > 30,<br />
– Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,<br />
– S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung),<br />
– SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder<br />
– S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung).<br />
Eingerahmter Text ist nur zur Integration<br />
in die Richtlinien für die Organvermittlung zur LTX vorgesehen.<br />
13<br />
569
Im Einzelfall muss es der Einschätzung der an der Organentnahme beteiligten Ärzte überlassen<br />
bleiben, ob erweiterte Spenderkriterien vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, wenn<br />
im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder des Organspendeprozesses gravierende Beeinträchtigungen,<br />
zum Beispiel der Kreislaufstabilität des Spenders auftreten, die eine beschleunigte<br />
Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen.<br />
[lfd. Nr.].3. Vermittlungsregeln<br />
Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden Regeln<br />
modifizierten oder einem beschleunigten Vermittlungsverfahren.<br />
[lfd. Nr.].3.1. Modifiziertes Vermittlungsverfahren<br />
Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen sollen schwer vermittelbare Organe in<br />
einem modifizierten Vermittlungsverfahren nur solchen Transplantationszentren angeboten<br />
werden, die gegenüber der Vermittlungsstelle ihre Bereitschaft zur Akzeptanz dieser Organe<br />
entsprechend den zuvor mitgeteilten Zentren- und Patientenprofilen erklärt haben. Die Vermittlung<br />
durch die Vermittlungsstelle erfolgt hierbei nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen<br />
Organe, wobei aber nur diejenigen Patienten der Warteliste berücksichtigt werden,<br />
für die die Zentren im Vorfeld anhand der Patientenprofile die grundsätzliche Bereitschaft<br />
zur Akzeptanz des schwer vermittelbaren Organs erklärt haben. Hierzu gehören auch Organe,<br />
die aus einem Domino-Transplantationsverfahren* gewonnen werden.<br />
[lfd. Nr.].3.2. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren<br />
Die Vermittlungsstelle ist zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn eine<br />
Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder drei verschiedene Zentren aus spender(organ)bedingten<br />
medizinischen Kriterien das Angebot einer Leber, eines Herzens oder einer<br />
Lunge abgelehnt haben und zugleich die Vermittlungsangebote für sämtliche geeignete<br />
Patienten der höchsten Dringlichkeitsstufe der jeweiligen Warteliste zurückgewiesen wurden.<br />
Für Nieren darf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren erst nach Ablehnung eines<br />
Organangebots aus medizinischen Gründen durch fünf verschiedene Zentren einsetzen. Pankreata<br />
werden nach Ablehnung durch drei verschiedene Zentren für die Inseltransplantation<br />
freigegeben.<br />
Ferner ist die Vermittlungsstelle zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn<br />
ein Spenderorganverlust aus logistischen oder aus organisatorischen Schwierigkeiten droht.<br />
Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist von<br />
maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen<br />
Gründen) als abgelehnt.<br />
Da die beschleunigte Vermittlung von Organen häufig nur innerhalb einer Region möglich<br />
ist, sollen in diesem Fall vorrangig die Organisationsstrukturen der Region genutzt werden.<br />
Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum / den Zentren eine Liste von potentiellen<br />
Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum den am besten geeigneten Empfänger in<br />
der Reihenfolge der Auflistung auswählt. Wenn Zentren konkurrieren, erhält derjenige<br />
Patient die Organzuteilung, für den die Akzeptanzerklärung des betreuenden Zentrums bei<br />
der Vermittlungsstelle zuerst eingegangen ist.<br />
* Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen Gründen<br />
entnommen werden und grundsätzlich auf andere Patienten übertragbar sind.<br />
570
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
[lfd. Nr.].4. Evaluation<br />
Neben der schriftlichen <strong>Dokumentation</strong> der Auswahlentscheidung sollen die Ergebnisse der<br />
Transplantation aller schwer vermittelbaren Organe von der Vermittlungsstelle fortlaufend<br />
gesondert dokumentiert und nach zwei Jahren auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts<br />
der Vermittlungs- und der Koordinierungsstelle evaluiert werden. Die Verfahrensevaluation<br />
für die Leberallokation soll nach einem Jahr vorgenommen werden.<br />
Die Transplantationszentren haben die Pflicht, die für die Evaluation notwendigen Daten der<br />
Vermittlungsstelle zu übermitteln.“<br />
3. In Kapitel II wird jeweils im Abschnitt „Verfahrensweise bei der Organvermittlung“ der<br />
Satz<br />
„Bei drohendem Verlust der Transplantabilität eines Organs nach Beurteilung durch<br />
Eurotransplant darf die Vermittlungsstelle von den geltenden Vermittlungsregeln der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> – unter möglichster Aufrechterhaltung der Patientenorientierung<br />
– notfalls abweichen.“<br />
gestrichen.<br />
B) der Literaturanhang der Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn.<br />
2 und 5 TPG durch den Abschnitt „Allokation von schwer vermittelbaren Organen“ erweitert<br />
[Die einzelnen Literaturnachweise sind in der Internetfassung ausgewiesen.]<br />
II. Inkrafttreten<br />
Die Richtlinienänderungen treten am 01. Juni 2004 in Kraft.<br />
[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/10OrgantransNeu/index.html]<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch Arztebl 2004; 101: A 1279-1281 [Heft 18] v. 30.04.2004<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI<br />
Wissenschaft und Forschung<br />
13<br />
571
Richtlinien zur Organtransplantation<br />
gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />
Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in seiner Sitzung vom 26. November 2004 auf<br />
Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />
I. In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung<br />
vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]), zuletzt geändert am<br />
30.04.2004 (Dtsch Arztebl 2004; 101: A 1279 - 1281 [Heft 18]) wird / werden<br />
A. die Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In Kapitel II. Abschnitt 1.2. Hohe Dringlichkeit (high urgency - HU) wird der letzte Satz<br />
wie folgt neu gefasst:<br />
„Der HU-Status gilt für die Dauer von 28 Tagen, er muss nach Ablauf dieser Frist<br />
erneut begründet werden (s. 3.3.).“<br />
2. In Kapitel II. Abschnitt 3.3. Entscheidungen der Auditgruppe wird der erste Satz des zweiten<br />
Absatzes wie folgt neu gefasst:<br />
„Im Falle eines positiven Erstvotums erfolgt die Reevaluation in der Regel auf Anmeldung<br />
des behandelnden Zentrums durch die zuständigen Ärzte von Eurotransplant für<br />
das Herz, die Lunge oder eine Kombinationstransplantation (Herz-Lunge) jeweils nach<br />
28 Tagen.“<br />
B. die Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen<br />
und Lungen) wie folgt geändert:<br />
1. In Kapitel II. Abschnitt 1.2. Hohe Dringlichkeit (high urgency - HU) wird der letzte Satz<br />
wie folgt neu gefasst:<br />
„Der HU-Status für das Herz, die Lunge oder eine Kombinationstransplantation (Herz-<br />
Lunge) gilt jeweils für die Dauer von 28 Tagen; er muss jeweils nach Ablauf dieser Frist<br />
erneut begründet werden (s. 3.3.).“<br />
2. In Kapitel II. Abschnitt 3.3. Entscheidungen der Auditgruppe wird der erste Satz des zweiten<br />
Absatzes wie folgt neu gefasst:<br />
„Im Falle eines positiven Erstvotums erfolgt die Reevaluation in der Regel auf Anmeldung<br />
des behandelnden Zentrums durch die zuständigen Ärzte von Eurotransplant für<br />
das Herz, die Lunge oder eine Kombinationstransplantation (Herz-Lunge) jeweils nach<br />
28 Tagen.“<br />
C. den Richtlinien für die Organvermittlung<br />
1. zur Nierentransplantation<br />
in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 3.1. dritter Absatz,<br />
2. zur Lebertransplantation<br />
in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />
572
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
3. thorakaler Spenderorgane (Herz)<br />
in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />
4. thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen)<br />
in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />
5. zur Pankreastransplantation<br />
in Kapitel I. Abschnitt 11. und in Kapitel II. Abschnitt 4.1. dritter Absatz,<br />
jeweils folgender Satz angefügt:<br />
„Die Weitergabe der persönlichen Akzeptanzkriterien setzt die informierte Einwilligung<br />
eines Patienten voraus.“<br />
II. Inkrafttreten<br />
Die Richtlinienänderungen treten am 01. Januar 2005 in Kraft.<br />
[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/10OrgantransNeu/index.html]<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch Arztebl 2004; 101: A 3518 [Heft 51 / 52] v. 20.12.2004<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI<br />
Wissenschaft und Forschung<br />
13<br />
573
Stellungnahme der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
zu Fragen des Bundesministeriums für<br />
Gesundheit und Soziale Sicherung in<br />
Bezug auf die Große Anfrage der<br />
CDU/CSU-Bundestagsfraktion<br />
„Förderung der Organspende“(BT-Drs. 15/2707)<br />
Frage 1<br />
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung bisher mit dem Transplantationsgesetz<br />
von 1997 gemacht?<br />
Gibt es Defizite im Transplantationsgesetz und Mängel beim Gesetzesvollzug?<br />
Welche Schlussfolgerungen gibt es für die Transplantationsmedizin?<br />
Teilfrage a) des BMGS zu Frage 1:<br />
„Ihre Einschätzung, insbesondere zur Umsetzung des § 16 TPG und zur Einhaltung des<br />
Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft beim Gesetzesvollzug im übrigen;<br />
[...]“<br />
Die Umsetzung von § 16 TPG ist im Gesamtkontext der rechtlichen und organisatorischen<br />
Grundregelungen des Transplantationsgesetzes zu sehen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> betrachtet<br />
dabei die Konzeption der Verteilung unterschiedlicher Aufgabenfelder an verschiedene<br />
Verantwortungsträger, wie z. B. die Trennung von Organspendebereich und Organvermittlung,<br />
als grundsätzlich problemadäquat und praktikabel.<br />
Dies gilt auch für die so genannte erweiterte Zustimmungslösung als Voraussetzung für eine<br />
Organentnahme zu Transplantationszwecken. Diese Lösung hat im Ganzen gesehen zu einer<br />
weithin akzeptierten Gesamtregelung zu Gunsten der Transplantationsmedizin geführt, die<br />
für die Anliegen individueller potentieller Organspender und ihrer Angehörigen einerseits<br />
und im Hinblick auf die berechtigten Hoffnungen und Erwartungen potentieller Organempfänger<br />
andererseits angemessene Entscheidungsspielräume bzw. Behandlungsperspektiven<br />
belässt. Damit ist – bei Anerkennung anhaltender kontroverser Diskussionen in zahlreichen<br />
Detailfragen – in einem so wichtigen Sektor der Medizin, der Grundfragen vom Verständnis<br />
der Menschen von Leben und Tod elementar berührt, ein wesentliches Stück weithin akzeptierter<br />
Rechtssicherheit geschaffen worden, die es zu bewahren gilt.<br />
Vor diesem Hintergrund hat die <strong>Bundesärztekammer</strong> die Richtlinien nach § 16 TPG unter<br />
besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Prioritäten sowie ihrer inhaltlichen<br />
Bedeutung und Ziele konsequent erstellt und kontinuierlich fortgeschrieben.<br />
574
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Die Bereitschaft zur Einhaltung der Richtlinien seitens der beteiligten Institutionen ist<br />
grundsätzlich hoch. Dies schließt kontroverse Diskussionen im Zuge der Richtlinienfeststellung<br />
bzw. -fortschreibung nicht aus, zeigt im Ergebnis jedoch das ernsthafte und erfolgreiche<br />
Bemühen aller Beteiligter um sinnvolle Lösungen. Dies manifestiert sich besonders in<br />
einem konstruktiven Grundkonsens der Ständigen Kommission Organtransplantation der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>, der Vertreter aller relevanten Gruppen und Institutionen der Transplantationsmedizin<br />
angehören.<br />
Die positive Gesamteinschätzung kontrastiert in zwei wichtigen Feldern mit der tatsächlichen<br />
Entwicklung. So hat die <strong>Bundesärztekammer</strong> für die Qualitätssicherung der Transplantationsmedizin<br />
zwar sehr frühzeitig detaillierte Richtlinien gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />
6 TPG geschaffen. Sie muss jedoch mit Bedauern feststellen, dass eine Durchführung dieser<br />
Richtlinien von den Adressaten nur punktuell und sehr zögerlich vorgenommen wird. D. h.<br />
die Verantwortlichen sind von einer umfassenden Umsetzung noch deutlich entfernt. Hier<br />
bedarf es nachdrücklicher Anstrengungen, gerade weil die Abläufe der Transplantationsmedizin<br />
ständig optimiert werden müssen und die Transparenz der Ergebnisse eine tragfähige<br />
Grundlage zur Rechtfertigung der Anstrengungen um die Organspende und Transplantation<br />
bilden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Transplantationszentren die Ergebnisse gem.<br />
§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TPG zu veröffentlichen haben.<br />
Ferner ist auf eine offenbare legislative Lücke hinsichtlich der Allokation von Spenderorganen<br />
im nationalen Bereich hinzuweisen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> erstellt zwar die Richtlinien<br />
für die Organvermittlung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG. Doch gelten diese ausschließlich<br />
innerhalb Deutschlands. Dadurch entsteht ein rechtliches Spannungsverhältnis<br />
für die internationale Organvermittlung, insbesondere zwischen den ET-Mitgliedsstaaten,<br />
das die Entscheidungen der Vermittlungsstelle mangels hinreichender Rechtsgrundlage und<br />
nicht eindeutiger inhaltlicher Harmonisierung in ihrer Verbindlichkeit beeinträchtigt. Diese<br />
Lücke sollte aus der Sicht der <strong>Bundesärztekammer</strong> im Transplantationsgesetz alsbald<br />
geschlossen werden. Inhaltlich sollte sich eine Lösung an der Sicherstellung der grenzüberschreitenden<br />
Organvermittlung am bisherigen Umfang ausrichten.<br />
Teilfrage b) des BMGS zu Frage 1:<br />
„Ihre Einschätzung [...] zu Satz 2 insbesondere zur Umsetzung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />
und 4 TPG [...]“<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> weist bezüglich der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG<br />
grundsätzlich darauf hin, dass der Konflikt zwischen den Interessen postmortaler potentieller<br />
Organspender und ihrer Angehörigen sowie den Interessen potentieller Organempfänger sich<br />
nicht einfach durch rechtliche Vorgaben ausgleichen lässt. Ärztliche Entscheidungen und ärztliches<br />
Handeln müssen gerade im Zusammenhang mit Organspenden auf die Haltung der<br />
unmittelbar Beteiligten und ihrer Angehörigen Rücksicht nehmen. Dies gilt auch für den Gesetzgeber<br />
bei der Regelung so sensibler Fragen wie dem Umgang der Lebenden mit den Toten.<br />
Entsprechend hängt die nötige Steigerung postmortaler Organspenden nicht so sehr von<br />
einer Verschärfung rechtlicher Vorschriften oder gar Kontrollen als von kontinuierlicher<br />
Überzeugungsarbeit ab.<br />
Denn es lässt sich kaum gesetzlich bestimmen, dass und ggf. wann jeweils im Verlauf einer<br />
Intensivbehandlung welcher Hirnkrankheit oder -schädigung grundsätzlich die Untersuchungen<br />
mit der Frage nach dem Hirntod erfolgen müssen. Verstöße gegen eine solche, in<br />
13<br />
575
verschiedener Hinsicht problematische gesetzliche Verpflichtung ließen sich wohl nur<br />
schwer wenn überhaupt nachweisen, abgesehen von den Schwierigkeiten, entsprechende<br />
Kontrollverfahren in Gang zu setzen.<br />
Auch ließen sich etwaige Verstöße gegen die „Meldepflicht“ nicht durch die Androhung von<br />
Sanktionen entscheidend verringern. Denn zum einen haben restriktive und erst recht kriminalisierende<br />
Maßnahmen in einem diffizilen Bereich ärztlichen Handelns, der verantwortlich<br />
gegenüber mehreren Seiten wahrgenommen werden muss, eher negative Auswirkungen.<br />
Zum anderen setzen Sanktionen den Nachweis gesetzeswidrigen Verhaltens voraus. Er dürfte<br />
nach Sachlage nur schwer gelingen. Ein entsprechendes Verfahren käme nur durch Anzeige<br />
oder Verdächtigung in Gang. Diese Umstände könnten eine fruchtbare Zusammenarbeit<br />
auf einer Intensivstation zu Gunsten der Organspende nicht fördern.<br />
Im Ergebnis berücksichtigt die in § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG beschriebene Verpflichtung in ärztlich<br />
angemessener Weise die verschiedenen Interessen. Daher bedarf es in diesem<br />
Zusammenhang keiner Gesetzesänderung, sondern geduldiger Überzeugungsarbeit. Dazu<br />
gehört u. a. die angemessene finanzielle Ausstattung der BZgA für ihre Öffentlichkeitsarbeit<br />
zur Förderung der Organspende.<br />
Der Richtlinienentwurf zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TPG befindet sich in der Beratung der<br />
Ständigen Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>, die dazu eine eigene<br />
Arbeitsgruppe eingerichtet hat. Der Entwurf spiegelt inhaltlich wesentlich die Anforderungen<br />
der bereits in der Anlage zu § 2 Abs. 3 des Vertrages nach § 11 TPG bestimmten Vorgaben<br />
wieder, der vom BMGS gemäß § 11 Abs. 3 TPG (bereits) genehmigt worden ist. Da die<br />
Kernanforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der<br />
Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer <strong>Dokumentation</strong> bereits<br />
mit diesem öffentlichen Vertrag eine angemessene Regelung erfahren haben, konnte diese<br />
Richtlinienerstellung zu Gunsten der übrigen dringlicheren Richtlinien nach § 16 Abs. 1<br />
TPG bisher zurückgestellt werden.<br />
Teilfrage c) des BMGS zu Frage 1:<br />
„Ihre Einschätzung [...] und zur Umsetzung des Vertrages nach<br />
§ 11 TPG, Anlage zu § 6 Nr. 2 Buchstabe a fünfter Spiegelstrich (Angabe von weiteren medizinischen<br />
Kriterien).“<br />
Bezüglich der Sicherung der Qualität der Behandlungsergebnisse hat die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
im Jahr 2001 eine „Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Transplantationsgesetz“<br />
verabschiedet. In dieser Richtlinie werden Anforderungen an die im Zusammenhang<br />
mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />
formuliert. Diese Richtlinie ist jetzt Grundlage für die organisatorische Realisierung<br />
vergleichender externer Qualitätssicherung über die Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />
(BQS). Die Transplantationszentren sind verpflichtet, Daten über die Qualität der<br />
Durchführung von Transplantationen an die BQS zwecks Auswertung und Darstellung von<br />
Ergebnisprofilen zu liefern. Unmittelbar gilt diese Maßnahme für die Herztransplantation.<br />
Für weitere Organbereiche werden zurzeit die Grundlagen geschaffen, entsprechende valide<br />
Datensätze zu generieren. Damit wird die Intention der Regelung in § 11 Transplantationsgesetz,<br />
Anlage zu § 6 hier Nr. 2 Buchstabe a fünfter Spiegelstrich bereits zu einem Teil<br />
erfüllt. Wenn genügend Erfahrungen über den Routinebetrieb der externen vergleichenden<br />
Qualitätssicherung und damit der Lieferung von Daten über die Qualität durchgeführter<br />
576
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Organtransplantationen seitens der Transplantationszentren vorliegen, ist zu prüfen, ob darüber<br />
hinaus im Rahmen der Weiterleitung von Daten gemäß § 11 TPG an die Koordinierungsstelle<br />
noch zusätzliche medizinische Kriterien für die Bewertung der Behandlungsergebnisse<br />
definiert werden müssen.<br />
Teilfrage d) des BMGS zu Frage 1:<br />
„Ihre Einschätzung als Vertragspartner des Vertrages nach § 11 TPG; zu Satz 2 insbesondere<br />
die Aktualisierung der Anlage zu § 2 Abs. 3 letzter Satz des Vertrages nach § 11 TPG (u. a.<br />
Dünndarm).“<br />
und<br />
Teilfrage e) des BMGS zu Frage 1:<br />
„Ihre Einschätzung als Vertragspartner des Vertrages nach § 12 TPG; zu Satz 2 insbesondere<br />
die Aktualisierung von § 5 Abs. 2 des Vertrages nach § 12 TPG (Dünndarm).“<br />
Dünndarmtransplantationen sind im Vergleich zu den anderen Organtransplantationen noch<br />
ein seltenes Ereignis. Nur wenige Zentren haben Erfahrungen mit dieser Transplantationsart.<br />
Im Jahr 2003 wurden nach Angabe der DSO 8 Dünndarmtransplantationen durchgeführt.<br />
Eine Ergänzung der Anlagen zu den Verträgen nach §§ 11 und 12 TPG erscheint daher nicht<br />
zwingend erforderlich.<br />
Frage 2<br />
Liegt es an den gesetzlichen Rahmenbedingungen, dass Deutschland im Vergleich zu<br />
den meisten anderen europäischen Ländern pro eine Million Einwohner insgesamt<br />
weniger Organspender hat?<br />
Frage des BMGS zu Frage 2:<br />
„Ihre Einschätzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.“<br />
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, muss die Organspende auf gesellschaftlich<br />
breiter Akzeptanz beruhen. Dies gilt mittelbar auch für gesetzliche Regelungen zur Transplantationsmedizin<br />
und spiegelt sich deutlich im Beratungsverlauf zum Transplantationsgesetz<br />
wider.<br />
Entsprechend lässt sich durch gesetzliche Maßnahmen der Mangel postmortal gespendeter<br />
Organe nicht beheben, aber erleichtern. Dazu empfehlen sich beispielsweise Verbesserungen<br />
in der Aufklärungsarbeit der Bevölkerung, aber auch in Krankenhäusern und damit die<br />
Zuweisung definierter Aufgaben und der finanziellen Verpflichtungen.<br />
Frage 4<br />
Wie viele Hirntote gibt es pro Jahr in Deutschland, und wie viele von ihnen sind als<br />
Organspender geeignet?<br />
Wie haben sich diese Zahlen seit 1998 entwickelt?<br />
Frage des BMGS zu Frage 4:<br />
„Beitrag zu der Zahl der Hirntoten.“<br />
Die Epidemiologie des Hirntods – seine absolute und seine bei einzelnen Erkrankungen und<br />
Schäden des Gehirns relative Häufigkeit und weitere Details seines Vorkommens – sowie die<br />
Häufigkeit und Schwere gleichzeitiger anderer Organschäden sind unbekannt.<br />
13<br />
577
Deshalb gibt es dazu und somit zur Zahl potentieller postmortaler Organspender und transplantabler<br />
postmortal gespendeter Organe nur mehr oder weniger begründete Schätzungen.<br />
Man kann auch nicht sicher sagen, ob die Verwirklichung aller medizinisch und rechtlich<br />
möglichen postmortalen Organspenden genügend transplantable Organe ergäbe.<br />
Die gesuchten Zahlen sind als Voraussetzung der Transplantationsmedizin und folgenreicher<br />
gesundheitspolitischer Planungen und Entscheidungen und als Grundlage des unerlässlichen<br />
Vertrauens der Öffentlichkeit so wichtig, dass sie trotz aller Schwierigkeiten ermittelt werden<br />
sollten. Die dazu notwendigen Erhebungen könnten durch entsprechende gesetzliche<br />
Vorgaben organisatorisch und finanziell begünstigt werden.<br />
Frage 19<br />
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Transplantationschirurgen Christoph<br />
Broelsch, „DER SPIEGEL“ 50/2002, Seite 178ff., nach Einführung von „Anreizund<br />
Bonusmodellen“ für die postmortale Organspende, wie zum Beispiel Steuergutschrift<br />
und Gewährung von Sterbegeld?<br />
Frage des BMGS zu Frage 19:<br />
„Ihre Einschätzung zur Einführung von „Anreiz und Bonusmodellen“.“<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat sich wiederholt und nachdrücklich gegen jede Lockerung oder<br />
gar Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots der Organspende und -transplantation ausgesprochen.<br />
Dies gilt auch für wirtschaftliche Anreize zur Organspende. Denn diese Anreize bzw.<br />
eine Lockerung oder aber Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots würden dem zu recht<br />
gesetzlich verbotenen Organhandel den Weg ebnen. Die Gefahren ausbeutender Vermittlungspraktiken<br />
wären unübersehbar. Die Kommerzialisierung der Transplantationsmedizin<br />
würde insgesamt das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende und Transplantation<br />
nachhaltig beeinträchtigen und die Spendebereitschaft untergraben.<br />
Frage 23<br />
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Vorsitzenden der Ständigen Kommission<br />
Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> in der „Süddeutschen Zeitung“<br />
vom 20. Februar 2004, nach der in bestimmten Fällen der Ablehnung von Spenderorganen<br />
durch ein Krankenhaus der Verdacht nahe liege, dass hinter der Ablehnung krankenhausinterne<br />
Auseinandersetzungen um Personal und Betten stünden, in denen die<br />
Transplantationsabteilungen den Verzicht auf Transplantationen als Druckmittel<br />
gegenüber der Klinikleitung einsetzen?<br />
Frage des BMGS zu Frage 23:<br />
„Ihre Einschätzung zur Ablehnung von Spenderorganen.“<br />
Der Vorsitzende der Ständigen Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
hat aus Anlass eines konkreten in der Presse erörterten Falles gesagt, es bestehe Anlass zur<br />
Annahme, dass Abmeldungen von Transplantationszentren aus Gründen der Kapazität und<br />
Arbeitsbelastung erfolgt seien. Die Ständige Kommission hat die Richtlinien dahin geändert,<br />
dass für den Fall fehlender Arbeitsfähigkeit von Zentren für eine Vertretung bei der Transplantation<br />
gesorgt und Patienten darüber aufgeklärt werden müssten. Die Zahl der Abmeldungen<br />
von Zentren ist in letzter Zeit erheblich zurückgegangen.<br />
578
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Frage 29<br />
Welche Vergütungsmodelle können für den Mehraufwand bei der Organentnahme, auch<br />
erfolgloser Organentnahme, und Organtransplantationen in Betracht gezogen werden,<br />
um die Motivation der mitwirkenden Krankenhäuser und Ärzte zu fördern?<br />
Frage des BMGS zu Frage 29:<br />
„Beitrag als Vertragspartner des Vertrages nach § 11 TPG, insbesondere im Hinblick auf die<br />
Regelungen in den Anlagen zu § 8 Abs. 1 und 2 des Vertrages nach § 11 TPG.“<br />
Mit der DSO-Budget-Vereinbarung für die Jahre 2004 bis 2006 wurde ein neues Modell zur<br />
aufwandsbezogenen Vergütung von Krankhäusern im Hinblick auf deren konkrete Bemühungen<br />
zur Organspende geschaffen. Damit können auch Leistungen abgegolten werden, die<br />
aus ganz unterschiedlichen medizinischen und rechtlichen Gründen zum Abbruch der<br />
Bemühungen einer Organspende führen. Mit der Vergütungsvereinbarung ist ein seit langem<br />
beklagtes finanztechnisches Hemmnis der Organspende beseitigt worden. Die praktischen<br />
Erfahrungen der Neuregelungen bleiben abzuwarten.<br />
Frage 31<br />
Welche Organe kommen nach Kenntnis der Bundesregierung überhaupt für eine<br />
Lebendspende in Betracht, und wie schätzt die Bundesregierung die gesundheitlichen<br />
Risiken und Belastungen der Spender dabei ein?<br />
Frage des BMGS zu Frage 31:<br />
„Beitrag zur Lebendspende.“<br />
Folgende Organe kommen derzeitig für eine Lebendspende in Betracht:<br />
• Niere<br />
• Leber<br />
• Lunge<br />
• Pankreas<br />
• Darm<br />
In den seltenen Fällen der so genannten Domino-Transplantation auch das Herz.<br />
Die Lebendorganspende hat den nahe liegenden Vorteil, dass Spende und Organtransplantation<br />
zu planbaren, und damit weitgehend elektiven Operationen werden. Die Qualität der<br />
Spenderorgane kann durch vorhergehende Untersuchungen überprüft werden. Spender und<br />
Empfänger können in optimaler Weise auf die geplante Operation vorbereitet werden. Bei<br />
Vorliegen verwandtschaftlicher Verhältnisse zwischen Spender und Empfänger ergeben sich<br />
u. U. immunologische Vorteile. Wartezeiten können erheblich verkürzt werden.<br />
Die Risiken und Belastungen der Organspender unterscheiden sich z. T. erheblich in Abhängigkeit<br />
vom zu entnehmenden Organ, der Entnahmetechnik, der Erfahrung des Entnahmeteams,<br />
dem gesundheitlichen Zustand des Spenders (Risikofaktoren).<br />
Aus Sicht des Spenders ist zu unterscheiden zwischen kurzfristigen (perioperativen) und<br />
langfristigen Risiken und Belastungen.<br />
Als Besonderheit bestehen zusätzlich diejenigen Spenderrisiken, die sich im Rahmen der<br />
notwendigen Untersuchungen vor der Organspende ergeben können. Hier sind insbesondere<br />
invasive Untersuchungsverfahren zu nennen: Gefäßdarstellungen durch Angiographie,<br />
13<br />
579
Probeentnahmen aus Organen (z. B. Leberbiopsie), Spiegelungen. Diese Komplikationen<br />
sind insbesondere deshalb bedeutsam, weil sie in den Spenderstatistiken derzeitig nicht allgemein<br />
erfasst werden.<br />
Das perioperative Risiko beinhaltet zum einen allgemeine operative Risiken: Narkoserisiko,<br />
Blutungsrisiko einschließlich möglicher Bluttransfusionen, Verletzung von Nachbarorganen,<br />
Infektionen, Fistelungen (z.B. Gallefistel nach Leberteilentnahme).<br />
Die langfristigen Risiken sind beispielsweise: Bildung von Verwachsungen und deren Komplikationen<br />
(z. B. Darmverschluss nach Bauchoperationen) durch die Entnahmeoperation,<br />
Entwicklung von Narbenbrüchen, fehlende Reservekapazität bei späteren Erkrankungen des<br />
von der Entnahme betroffenen Organsystems (Niere, Leber, Pankreas); entnahmebedingte<br />
Störung der Funktion des verbliebenen Organteils (Beispiel: Narbenbildung mit Gallengangeinengung<br />
an der Restleber); Entwicklung von Bluthochdruck und Proteinurie nach<br />
Nierenspende.<br />
Kurzfristige (= perioperative) Belastungen sind insbesondere operationsassoziierte Schmerzen,<br />
Ängste sowie spendebedingter Krankenhausaufenthalt. Diese sind einerseits abhängig<br />
von der Art der durchgeführten Organentnahme, andererseits von der Technik, und den<br />
Behandlungsstandards (Schmerztherapie, gesamte somatische und psychologische Betreuung...)<br />
der durchführenden Zentren. Zu nennen ist weiterhin die spendebedingte Arbeitsunfähigkeit<br />
und sich hieraus ergebende, z. B. auch finanzielle Belastungen.<br />
Langfristige Belastungen können sich u. a. ergeben aus chronischen Schmerzsyndromen an<br />
den Entnahmenarben, kosmetische Beeinträchtigungen, Ängste um die eigene Gesundheit.<br />
• Nierentransplantation<br />
Zur Einschätzung der Größenordung der gesundheitlichen Risiken und Belastungen können<br />
Publikationen aus einzelnen Zentren, Metaanalysen und – soweit verfügbar – Registerdaten<br />
herangezogen werden. Die mit Abstand größten zahlenmäßigen Erfahrungen liegen für die<br />
Nierenlebendspende vor. In den USA wurden im Jahr 2001 erstmals mehr Nierentransplantationen<br />
unter Verwendung von lebendgespendeten als von postmortal entnommenen Organen<br />
durchgeführt. Die Daten der Spendeprozeduren werden in nationalen Registern erfasst und<br />
regelmäßig veröffentlicht. Ein Problem in den USA liegt in der mangelhaften langfristigen<br />
Nachsorge der Organspender. In Deutschland wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen<br />
Transplantationsgesellschsaft ein Nierenlebendspenderegister eingerichtet, in das auch die<br />
Daten der gesetzlich vorgeschriebenen Langzeitüberwachung der Spender eingehen sollen.<br />
Aus den bisherigen Erfahrungen in der Nierenlebendspende ist von einem Mortalitätsrisiko<br />
in der Größenordung von 1:1000-1:10000 auszugehen. Die Häufigkeit nicht tödlicher Komplikationen<br />
ist naturgemäß deutlich höher. In einer Auswertung von nahezu 1000 Spenden in<br />
verschiedenen Zentren berichteten Mc Cune et. al. auf dem Amerikanischen Transplantationskongress<br />
2004 über eine allgemeine Komplikationsrate von 19,7 %; die Rate ernsthafter<br />
Komplikationen mit der Notwendigkeit von Folgeoperationen oder -krankenhausaufenthalten<br />
lag bei 3,1 %. Wundheilungsstörungen waren etwas häufiger bei offener als bei<br />
laparoskopischer Entnahme zu beobachten, während Harnwegskomplikationen sowie<br />
gastrointestinale Störungen bei der laparoskopischen Vorgehensweise häufiger waren. In<br />
beiden Gruppen dauerte es 40 – 50 Tage, bis die Spender wieder ihrer gewohnten Arbeit<br />
nachgehen konnten.<br />
580
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
• Lebertransplantation<br />
Für die Leberlebendspende muss von einer deutlich höheren Rate an tödlichen Komplikationen<br />
ausgegangen werden als bei der Nierenspende. Die von verschiedenen Zentren publizierten<br />
Daten sind uneinheitlich, aber das Risiko für tödliche Komplikationen liegt in den<br />
aus Deutschland stammenden Daten bei 1 – 2 %. Genaue Daten zur Zahl tödlicher Komplikationen<br />
sind auch aus den USA nicht vorhanden, aber Todesfälle nach Leberlebendspenden<br />
sind wiederholt berichtet worden und haben nach einer umfassenden Berichterstattung in<br />
den Medien zu einem deutlichen Rückgang der Zahl der Leberlebendspenden im Jahr 2003<br />
geführt. Aufgrund des größeren chirurgischen Eingriffs ist auch die Wahrscheinlichkeit allgemeiner<br />
chirurgischer Komplikationen höher als nach Nierenlebendspenden. Das Risiko<br />
eines transfusionspflichtigen Blutverlustes für den Spender muss mit zumindest 10 – 20 %<br />
beziffert werden.<br />
Für die Lebendspende von Darmteilen sowie Teilen der Bauchspeicheldrüsen liegen insbesondere<br />
aus den USA Berichte kleinerer Serien (< 20 Fälle) vor; Todesfälle wurden nicht<br />
angegeben, die Komplikationen liegen ansonsten in der gleichen Größenordnung wie oben<br />
angegeben(~ 20 %).<br />
Zusammenfassend hat die Lebendspende von Organen derzeit insbesondere im Bereich der<br />
Nierentransplantation, aber auch in der Lebertransplantation einen relevanten Stellenwert<br />
(zur Zeit werden 10 – 20 % der Transplantationen von Leber und Niere in Deutschland unter<br />
Verwendung von Organen lebender Spender durchgeführt). Die guten Ergebnisse bei den<br />
Empfängern dürfen aber nicht darüber hinweg täuschen, dass für die Spender nicht unerhebliche<br />
gesundheitliche Risiken und Belastungen resultieren. Ziel muss daher eine Verbesserung<br />
der postmortalen Organspende sein, um die Zahl der Transplantationen unter Verwendung<br />
von Organen lebender Spender weitgehend überflüssig zu machen. Wenn Lebendspenden<br />
durchgeführt werden, muss dem Schutz der Spender höchste Priorität eingeräumt<br />
werden. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Prüfung der Voraussetzungen<br />
der Lebendorganspenden einerseits und der Langzeitüberwachung der Spender andererseits<br />
ist besonderes Augenmerk zu legen.<br />
• Lungentransplantation<br />
Auch für die Lungentransplantation kann eine Lebendspende erfolgen. Dabei kann dem<br />
Lebendspender nicht ein ganzer Lungenflügel entnommen werden, es wird vielmehr ein<br />
Lungenlappen der linken oder der rechten Lunge des Spenders operativ entfernt. Da diese<br />
Lungenlappen klein sind (etwa ein Drittel bis die Hälfte eines Lungenflügels), sind sie in der<br />
Regel nur für kindliche, jugendliche oder kleine erwachsene Empfänger geeignet.<br />
Ein Lungenlappen eines Erwachsenen ersetzt dann einen kompletten Lungenflügel des<br />
(kindlichen) Empfängers. Typische Erkrankungen, bei denen diese Lebendspende bislang<br />
durchgeführt wurde, sind insbesondere die Mukoviszidose (zystische Fibrose) und einige<br />
seltenere Lungenerkrankungen, wie Bronchiolitis obliterans oder pulmonale Hypertonie. In<br />
der Regel ist bei diesen Patienten eine beidseitige Lungentransplantation erforderlich, so<br />
dass ein kindlicher Empfänger zwei erwachsene Spender benötigt, je einen für die rechte und<br />
für die linke Lunge. Von Kritikern wird daher darauf hingewiesen, dass die Lungentransplantation<br />
mit Lebendspende ein „300%-iges Mortalitätsrisiko“ (Empfänger sowie beide<br />
Spender) aufweise. In der Literatur ist allerdings kein Todesfall im Rahmen der Lungensegment-Entnahme<br />
(Lobektormie) bei über 250 Spendern beschrieben. Aus der Erfahrung mit<br />
13<br />
581
Lobektomien bei Patienten mit anderer Indikation (i. d. R. Tumorerkrankungen) weiß man<br />
aber, dass mit einer Mortalität von etwa 1 % zu rechnen ist. Diese Größenordnung wird auch<br />
von den Befürwortern der Lebendlungenspende als realistisch angesehen.<br />
Die Häufigkeit bedeutsamer Morbidität bzw. Komplikationen bei der Lebendlungenspende<br />
liegt bei etwa 15 – 20 %. Hierzu liegen Berichte von zwei Zentren aus den Vereinigten Staaten<br />
von Amerika vor, die über größere Erfahrungen verfügen:<br />
Erstmals beschrieben wurde die Lebendlungentransplantation 1994 durch Starnes (Los<br />
Angeles). Aus dieser Arbeitsgruppe wurde wiederholt, zuletzt 2004 über die Risiken für die<br />
Spender berichtet. Bei insgesamt 253 Spendern wurde über einen mittleren Krankenhausaufenthalt<br />
von 9 Tagen (4 – 36 Tage) nach Lungenspende berichtet. 203 Patienten (80,2 %)<br />
zeigten keine perioperativen Komplikationen. Intraoperative Komplikationen traten bei 9<br />
(3,6 %) der Patienten auf, bei 8 Patienten (3,2 %) kam es zu Komplikationen, die eine Re-<br />
Operation erforderlich machten. Weitere Komplikationen traten bei 38 Patienten (15 %) auf.<br />
Ein Todesfall war aber, wie bereits erwähnt, bei keinem der Lebendspender zu beklagen<br />
gewesen.<br />
Eine zweite Arbeitsgruppe hat über eine noch höhere Komplikationsrate berichtet: Bei 62<br />
Lebendspenden hatten nur 38,7 % aller Spender einen komplikationsfreien Verlauf. 61,3 %<br />
der Spender wiesen im Verlauf nach der Lungenentnahme eine Komplikation auf. Bei 10<br />
Patienten (16 %) war jeweils eine gravierende Komplikation (insgesamt 12 Ereignisse) zu<br />
beklagen.<br />
Additiv zu diesen Akut-Komplikationen ist im Langzeitverlauf bei den Lungenspendern mit<br />
einer dauerhaften Reduktion der Lungenfunktion um ca. 15 % zu rechnen.<br />
Aus den genannten Gründen wird die Lebendlungenspende insgesamt derzeit von den meisten<br />
Zentren und in der Literatur zurückhaltend betrachtet. Sie wird meist nur dann in Erwägung<br />
gezogen, wenn Eltern ihrem schwerkranken, meist von Mukoviszidose betroffenen<br />
Kind mit dieser Lebendspende akut helfen wollen.<br />
Eine Untersuchung der Zufriedenheit mit der Lebendspende, die von den genannten Zentren<br />
unter ihren Lebendspendern durchgeführt wurde, zeigt, dass der ganz überwiegende Teil der<br />
Lebendspender ihrer Entscheidung zur Lebendspende auch im Nachhinein sehr positiv<br />
gegenüber stehen.<br />
• Herztransplantation<br />
Eine klassische Lebendspende im Bereich der Herztransplantation ist naturgemäß nicht<br />
möglich. Als Besonderheit existiert das so genannte Domino-Transplantationsverfahren.<br />
Hierbei wird bei einem Patienten, der an einer Lungenerkrankung leidet, die eine Lungentransplantation<br />
erforderlich macht, statt einer Doppellungentransplantation eine Herz-Lungen-Transplantation<br />
durchgeführt. Das Herz dieses Empfängers wird wiederum als Spenderorgan<br />
für eine Herztransplantation bei einem anderen Empfänger verwendet.<br />
Da die Herz-Lungen-Transplantation grundsätzlich operativ einfacher als die der Doppellungentransplantation<br />
ist, ist das Operationsrisiko für den Empfänger des Herz-Lungen-<br />
Paketes, der gleichzeitig der „Lebendherzspender“ ist, nicht erhöht, sondern möglicherweise<br />
sogar erniedrigt. Im Langzeitverlauf ist zumindest unter Zugrundelegung der Daten der<br />
internationalen Gesellschaft für Herz- und Lungentransplantation davon auszugehen, dass<br />
582
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
die Prognose nach Herz-Lungen-Transplantation etwas schlechter als bei einer Doppellungentransplantation<br />
ist.<br />
Die Domino-Herztransplantation ist als sicheres Verfahren einzustufen, sie führt naturgemäß<br />
aber nicht zu einer Steigerung der Gesamtzahl der Spenderorgane.<br />
Frage 33<br />
Sollte der Kreis der Lebendorganspender auf Grund des akuten Mangels an postmortalen<br />
Organspenden über bisherige verwandtschaftliche und andere persönliche Bindungen<br />
zwischen Spender und Empfänger hinaus gesetzlich erweitert werden?<br />
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zulassung uneingeschränkter Cross-over-Spenden<br />
und die Einführung der unentgeltlichen anonymen Lebendspender (pooling)?<br />
Frage des BMGS zu Frage 33:<br />
„Ihre Einschätzung zur Erweiterung des Kreises der Lebendorganspender.“<br />
Durch die bisherige Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises gemäß § 8 Abs. 1 TPG<br />
wird die Unzulässigkeit von Lebendorganspenden festgelegt, wenn ein Spender für einen<br />
ihm unbekannten Empfänger spenden will (so genannte ungerichtete bzw. anonyme Lebendorganspende).<br />
Nach Auffassung der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann die Beurteilung der Freiwilligkeit einer<br />
Lebendorganspende in besonderer Weise unabhängig sein von etwaigen verwandtschaftlichen<br />
oder persönlichen Bindungen zwischen Spender und Empfänger, gerade weil keinerlei<br />
potenzielle Abhängigkeiten zwischen beiden bestehen.<br />
Deshalb hält es die <strong>Bundesärztekammer</strong> für erwägenswert, die Entnahme nicht regenerierungsfähiger<br />
Organe über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen Verwandten<br />
bzw. Angehörigen hinaus auch zum Zwecke der unentgeltlichen anonymen Lebendorganspende<br />
(Pooling) zuzulassen. Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des Poolings könnte<br />
sichergestellt werden, das die Lebendspende auf Umstände beschränkt bleibt, die einen<br />
Organhandel ausschließen.<br />
Dagegen sollten Cross-Over-Spenden als so genannte gerichtete Spenden unverändert an das<br />
Erfordernis der persönlichen Beziehung zwischen Spender und Empfänger geknüpft sein, da<br />
möglichen Motiven eines verdeckten Organhandels anderenfalls Vorschub geleistet wird.<br />
Frage 34<br />
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um die Lebendorganspender<br />
und Organempfänger auf die Organspende beziehungsweise Organtransplantation<br />
vorzubereiten und längerfristig psychisch und medizinisch zu betreuen?<br />
Frage des BMGS zu Frage 34:<br />
„Ihre Einschätzung zu Satz 2 zum Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Maßnahmen zur<br />
Vorbereitung und längerfristigen psychischen und medizinischen Betreuung.“<br />
Bezüglich der medizinischen Betreuung erfolgt präoperativ eine intensive, weitgehend standardisierte<br />
Serie von Voruntersuchungen der Lebendorganspender und Organempfänger.<br />
Die Nachsorge von Lebendorganspendern und Organempfängern erfolgt durch die Transplantationszentren<br />
– häufig in Kooperation mit niedergelassenen Ärzten. Die psychologische<br />
Vorbereitung erfolgt für Lebendorganspender und Organempfänger in aller Regel standardisiert<br />
mit einem ausführlichen Gespräch und dann weiterhin mit einem ausführlichen<br />
13<br />
583
Beratungsgespräch durch die Lebendspendekommission. Perioperativ und postoperativ<br />
bestehen Gesprächsangebote z. B. durch Psychosomatiker. Bedarfsweise kann eine solche<br />
Betreuung auch über diesen Zeitraum hinaus durch die Transplantationszentren angeboten<br />
werden bzw. wohnortnah organisiert werden.<br />
Frage 36<br />
Ist nach Meinung der Bundesregierung die Betreuung und Koordinierung der Lebendorganspende<br />
in Deutschland zu verbessern?<br />
Wenn ja, durch welche Maßnahmen?<br />
Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, wie zum Beispiel die Errichtung eines<br />
Lebendorganspender-Registers, die gesetzliche Klarstellung einer der Lebendorganspende<br />
vorausgehenden Erfassung des Empfängers auf der bundeseinheitlichen Warteliste<br />
für die postmortale Organspende sowie die Einrichtung einer bundeszentralen<br />
Koordinierungsstelle, für erstrebenswert?<br />
Frage des BMGS zu Frage 36:<br />
„Ihre Einschätzung zur Verbesserung der Betreuung und Koordinierung der Lebendorganspende<br />
in Deutschland.“<br />
Aus der Sicht der <strong>Bundesärztekammer</strong> gebietet die Subsidiarität der Lebendorganspende<br />
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG die vorausgehende Erfassung des Empfängers auf der<br />
Warteliste für postmortale Transplantationen. Entsprechend hat die Ständige Kommission<br />
Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> ihre Auffassung insbesondere gegenüber den<br />
Transplantationszentren wiederholt dargelegt.<br />
Auch die Prüfungskommission nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG teilt diese Rechtsauffassung<br />
einhellig.<br />
Um jeden Zweifel auszuräumen, befürwortet die <strong>Bundesärztekammer</strong> eine entsprechende<br />
gesetzliche Klarstellung. Dies ist konsequenterweise auch erforderlich zur Sicherung einer<br />
möglichen Re-Transplantation bei Transplantatversagen nach einer Lebendorganspende.<br />
Die Einrichtung nationaler oder internationaler Register erscheint grundsätzlich geeignet, die<br />
medizinische Nachbetreuung von Lebendorganspendern und Organempfängern zu verbessern.<br />
Allerdings bleibt die nähere Bestimmung, welche medizinischen Verlaufsdaten zu welchen<br />
Zwecken im Einzelnen zu erfassen sind, einer vertieften Fachdiskussion vorbehalten.<br />
Handlungsbedarf besteht aus der Sicht der <strong>Bundesärztekammer</strong> in versicherungsrechtlicher<br />
Hinsicht insbesondere wegen<br />
– fehlender Versicherungsangebote für Lebendorganspender zur Absicherung von späteren<br />
Folgeschäden,<br />
– der Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung nach einer Lebendorganspende,<br />
– der angemessenen Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit allein durch<br />
den Organverlust,<br />
– des fehlenden Ausgleichs von Einkommensausfällen, insbesondere überdurchschnittlich<br />
verdienender Spender,<br />
– einer fehlenden gesetzlichen Leistungsermächtigung für die Regelung von Ansprüchen<br />
im Zusammenhang von Folgeschäden durch die gesetzliche Krankenversicherung.<br />
584
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Vor diesem Hintergrund spricht sich die <strong>Bundesärztekammer</strong> für eine klare Absicherung der mittelbaren<br />
Gesundheitsrisiken von Lebendorganspendern im Sinne einer eindeutigen Sicherung im Falle<br />
von Spätschäden aus. Die bisherige Absicherung des Spenders erscheint nicht ausreichend. Vor diesem<br />
Hintergrund ist die nach § 8 Abs. 2 TPG vorgesehene umfassende ärztliche Aufklärung auch<br />
über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken ganz erheblich<br />
erschwert.<br />
Im Zuge einer Verbesserung der gegenwärtigen Rechtslage in diesem Punkt sollten auch<br />
angemessene Absicherungen der Ehepartner bzw. Kinder von Lebendorganspendern diskutiert<br />
werden.<br />
Frage 46<br />
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Transplantationszentren<br />
und der Stiftung Eurotransplant?<br />
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die Zusammenarbeit zu<br />
verbessern?<br />
Frage des BMGS zu Frage 46:<br />
„Ihre Einschätzung der Zusammenarbeit mit Eurotransplant als Auftraggeber des Vertrages<br />
nach § 12 TPG, insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG und die §§ 10 und 14<br />
des Vertrages nach § 12 TPG.“<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> betrachtet die gesetzliche Verpflichtung, die Einhaltung des Vertrages<br />
nach § 12 TPG durch die Auftraggeber kontinuierlich überprüfen zu lassen, als ein notwendiges<br />
und praktikables Instrument zur Gewährleistung der Transparenz des Allokationsgeschehens<br />
einschließlich einer richtlinienkonformen Organvermittlung.<br />
Entsprechend konnten von der Ständigen Kommission Organtransplantation und der jeweils<br />
eigens dafür geschaffenen Prüfungskommission (nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG) und der<br />
Überwachungskommission (nach § 12 Abs. 5 S. 3 TPG) zahlreiche Detailfragen und einzelne<br />
Grundsatzfragen zur Umsetzung des so genannten Vermittlungsstellenvertrages geklärt<br />
werden.<br />
Gleichwohl war 2003 die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim BMGS nach § 16<br />
Abs. 5 des Vertrages nach § 12 TPG erforderlich geworden. Das Verfahren konnte einvernehmlich<br />
abgeschlossen werden. Seither hat sich die Zusammenarbeit mit der Vermittlungsstelle<br />
aus der Sicht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission gebessert.<br />
Einige Punkte, die beispielsweise Umsetzungsprobleme der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Nr.<br />
5 TPG berühren, sind Gegenstand laufender Erörterungen mit der Vermittlungsstelle. Die<br />
Kommissionen hoffen, auch diese Problembereiche einvernehmlich lösen zu können.<br />
Frage 47<br />
Beabsichtigt die Bundesregierung, Schritte zur Harmonisierung der Transplantationsmedizin<br />
auf EU-Ebene zu unternehmen, und wenn ja, welche?<br />
Frage des BMGs zu Frage 47:<br />
„Ihre Einschätzung zur Harmonisierung der Transplantationsmedizin auf EU-Ebene.“<br />
Eine EU-weite Harmonisierung des Rechtsrahmens zur Transplantationsmedizin ist gerade<br />
im Interesse der Versorgung transplantationsbedürftiger Patienten anzustreben. Sie wird<br />
sicherlich auch für viele Teilgebiete der Transplantationsmedizin, wie z. B. der Frage der<br />
13<br />
585
infektiologischen Sicherheit oder der medizinischen Geeignetheit von Spenderorganen<br />
erreicht werden können.<br />
Gleichwohl sind EU-weit deutliche Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Regelungen<br />
zur Organgewinnung und -verteilung festzustellen, die kurzfristig kaum einer vollständigen<br />
Harmonisierung zuzuführen sein dürften.<br />
Dies sollte jedoch die Bemühungen gerade um eine grenzüberschreitende Vermittlung von<br />
Spenderorganen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht beeinträchtigen. Denn aus ärztlicher<br />
Sicht gilt es, den Nutzen der Transplantationsmedizin möglichst vielen Patienten zu<br />
gewähren.<br />
586
Ständige Kommission Organtransplantation<br />
Positionen zur Lebendorganspende<br />
Vorbemerkung<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Angesichts von ca. 14.000 Patienten, die dringend auf eine lebenserhaltende Transplantation<br />
warten, und der unverändert viel zu geringen Anzahl von verfügbaren Spenderorganen, wird<br />
in Deutschland anhaltend über eine Erweiterung der Lebendorganspende diskutiert. Die<br />
Gesamtzahl der Nieren-Transplantationen aufgrund von Lebendspenden entspricht 2003<br />
einem Anteil von 16 Prozent; für die Lebertransplantationen beträgt der Anteil aufgrund von<br />
Lebendspenden knapp 9 Prozent.<br />
Das Thema Lebendorganspende will nun auch die zweite Enquete-Kommission „Ethik und<br />
Recht der modernen Medizin“ des 15. Deutschen Bundestages erörtern. Schon aus diesem<br />
Grund erscheint eine frühzeitige Befassung und Positionsbestimmung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
zu wichtigen Fragen der Lebendorganspende notwendig.<br />
Deshalb hat sich die Ständige Kommission Organtransplantation am 08.09.2003 in Wildbad<br />
Kreuth mit diesem Themenkomplex befasst. Es wurden u. a. folgende Aspekte der Lebendorganspende<br />
diskutiert:<br />
– Zulässigkeitsgrenzen der Lebendorganspende in Deutschland,<br />
– Entgeltlichkeit von Lebendorganspenden aus ärztlicher Sicht,<br />
– Lebendorganspende aus Sicht der Patienten,<br />
– versicherungsrechtliche Fragen der Lebendorganspende.<br />
Nachfolgend werden die Ergebnisse der Diskussion thesenartig dargelegt.<br />
1. Zulässigkeit der Lebendorganspende (Spenderautonomie)<br />
Kapitel<br />
Die Lebendorganspende kann mit hohen Risiken verbunden sein. Zudem handelt es sich um<br />
einen Eingriff, dessen Risiko nicht aufgewogen wird durch einen zu erwartenden Nutzen für<br />
die Person, die sich dem Eingriff unterzieht. Deshalb erfordert diese Art der Organverpflanzung<br />
(z. B. Nieren-, Leberteil- oder Lungenteilspende) sowohl ein hohes Maß an ethischer<br />
Verantwortung als auch an ärztlicher Expertise.<br />
Was die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft, so nennt § 8 Abs. 1 TPG u. a.<br />
spenderbezogene und weitere sachliche Anforderungen der Lebendorganspende (wie z. B.<br />
Volljährigkeit, informed consent, medizinische Spendereignung, hinreichende empfängerseitige<br />
Erfolgsaussichten der Transplantation, Subsidiarität zur postmortalen Organspende,<br />
Arztvorbehalt). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in § 8 Abs. 2 TPG hinsichtlich<br />
der Aufklärung und Einwilligung im Rahmen der Lebendorganspende konkretisiert.<br />
13<br />
587
Die freiwillig getroffene Entscheidung für eine Lebendorganspende fällt unter das durch Art.<br />
2 Abs. I GG grundrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht (Spenderautonomie).<br />
Allerdings gilt das Prinzip der Spenderautonomie nicht uneingeschränkt. Es findet seine<br />
Einschränkungen in den allgemein anerkannten Grenzen der Lebendorganspende, wie z. B.<br />
dem Verbot einer lebensbeendenden Spende (Spender stirbt notwendig oder mit erheblicher<br />
Wahrscheinlichkeit durch die Spende) zu Zwecken einer „fremdnützigen Euthanasie“ oder<br />
einer „Tötung auf Verlangen“. Zum Schutz, d. h. zur Gewährleistung der Rahmenbedingungen<br />
der Möglichkeit autonomer Entscheidungen, ist eine Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts<br />
des Organspenders erforderlich.<br />
Die Kommission betont deshalb die besondere Bedeutung des Gebots der Minimierung<br />
gesundheitlicher Risiken für den Spender, wie es in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c TPG normiert ist.<br />
2. Subsidiarität der Lebendorganspende<br />
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG ist die Entnahme eines Organs vom lebenden Spender nur<br />
dann zulässig, wenn ein geeignetes Organ eines postmortalen Spenders im Zeitpunkt der<br />
Organentnahme nicht zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip).<br />
• Die Kommission spricht sich einstimmig bei einer Enthaltung für die Beibehaltung des<br />
Subsidiaritätsprinzips aus. Die Zulassung der Lebendorganspende darf nicht dazu führen,<br />
das Bemühen um die Gewinnung von mehr postmortal gespendeten Organen zu<br />
vernachlässigen.<br />
Notwendig erscheint der Kommission die gesetzliche Klarstellung einer der Lebendorganspende<br />
vorausgehenden Erfassung des Empfängers auf der bundeseinheitlichen<br />
Warteliste für die postmortale Organspende. Dies ist auch erforderlich zur Sicherung<br />
einer möglichen Retransplantation bei Transplantatversagen nach einer Lebendorganspende.<br />
3. Ausweitung bzw. Begrenzung der Lebendorganspende<br />
Neben einigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nennt § 8 Abs. 1 TPG auch eine<br />
spezielle, den Spender-Empfänger-Kreis begrenzende Anforderungsvoraussetzung für die<br />
Durchführung einer Lebendorganspende. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 TPG ist die Entnahme nicht<br />
regenerierungsfähiger Organe (z. B. Nieren, Lungenlappen, Teile der Bauchspeicheldrüse)<br />
bei lebenden Organspendern nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte<br />
ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in<br />
besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen. Verboten sind folglich<br />
Lebendorganspenden zwischen nicht verwandten oder nicht in einer besonderen persönlichen<br />
Beziehung stehenden Personen. § 19 Abs. 2 TPG bedroht denjenigen, der entgegen<br />
diesem Verbot ein Organ entnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.<br />
Damit soll u. a. die Freiwilligkeit der Organspende gesichert und der Gefahr des Organhandels<br />
begegnet werden.<br />
588
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Durch die bisherige Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises wird auch die Unzulässigkeit<br />
von Lebendorganspenden festgelegt, in denen ein Spender für einen ihm unbekannten<br />
Empfänger spenden will (anonyme Lebendorganspende).<br />
Unter der Annahme, dass unterschiedliche Menschen das gleiche Schicksal haben können,<br />
vermögen aber nach Ansicht der Kommission Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 S. 1 TPG<br />
durchaus zu begründen, dass auch eine Schicksalsverbundenheit eine Verbundenheit i. S.<br />
von § 8 Abs. 1 S. 2 TPG darstellen kann.<br />
Zudem kann nach Ansicht der Kommission die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Lebendorganspende<br />
in besonderer Weise unabhängig sein von etwaigen verwandtschaftlichen oder<br />
persönlichen Bindungen zwischen Spender und Empfänger, gerade weil keinerlei potentielle<br />
Abhängigkeiten zwischen beiden bestehen.<br />
• Die Kommission spricht sich deshalb einstimmig dafür aus, die Entnahme nicht regenerierungsfähiger<br />
Organe - über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen<br />
Verwandten bzw. Angehörigen hinaus (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) - auch zum Zwecke der<br />
unentgeltlichen anonymen Lebendorganspende (pooling) zuzulassen.<br />
Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des poolings soll sichergestellt werden, dass<br />
die Lebendspende bei Organen, die sich nicht wieder bilden können, auf Umstände<br />
beschränkt bleibt, die einen Organhandel ausschließen.<br />
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit alle Patienten, die in Deutschland eine<br />
Behandlung suchen, die Möglichkeit dazu haben sollen. Zu klären ist demnach, ob mit<br />
der in § 8 Abs. 1 S. 2 TPG genannten Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises auch<br />
eine Beschränkung auf in Deutschland lebende Personen einhergeht.<br />
• Neun Mitglieder der Kommission sprechen sich dafür aus, die Lebendorganspende<br />
unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nicht auf deutsche<br />
Staatsbürger und Bürger aus Mitgliedsstaaten des Eurotransplant-Verbundes (sog. ET-<br />
Residents) zu beschränken. Die Öffnung für Ausländer sollte aber unter dem Vorbehalt<br />
eines noch zu präzisierenden besonderen Prüfungsverfahrens zum hinreichend sicheren<br />
Ausschluss einer Fremdbestimmung des Spenders erfolgen.<br />
• Hingegen sprechen sich sechs Mitglieder der Kommission dafür aus, die Lebendorganspende<br />
unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen (§ 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nach der bisher weit<br />
überwiegenden Praxis auf in Deutschland lebende Personen zu beschränken.<br />
Sofern die in § 8 Abs. 1 S. 2 TPG geforderte Regelung nicht auf deutsche Staatsbürger<br />
und sog. ET-Residents beschränkt bleibt, kann häufig nicht sichergestellt werden, dass<br />
die Lebendorganspende auf Beziehungen beschränkt bleibt, die einen Organhandel<br />
oder interpersonelle Zwänge ausschließen. Außerdem kann die nach § 8 Abs. 3 S. 1<br />
TPG vorgesehene Nachbetreuung nicht hinreichend sichergestellt werden.<br />
Auch diese sechs Mitglieder treten für die bereits jetzt gegebene Zulässigkeit einer<br />
cross over-Spende („Überkreuz-Lebendorganspende“) ein. Gemeint sind Fälle, in<br />
denen die Lebendorganspende zwischen Personen, die einander im Rahmen des § 8<br />
Abs. 1 S. 2 TPG Organe spenden dürfen, aus medizinischen Gründen (z. B. wegen einer<br />
Blutgruppenunverträglichkeit) nicht in Frage kommt. Hier besteht die Möglichkeit, ein<br />
solches Spender-Empfänger-Paar mit einem geeigneten zweiten Paar zusammenzubringen<br />
und zwei Lebendorganspenden „kreuzweise“ durchzuführen (also Spender A /<br />
Empfänger B und vice versa).<br />
13<br />
589
4. Verbot des Organhandels und Probleme von finanziellen<br />
Anreizen für die Organspende<br />
Als eine zentrale Vorschrift des Transplantationsgesetzes ist § 17 TPG anzusehen, der es verbietet,<br />
mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. § 18<br />
TPG bedroht denjenigen mit Strafe, der dieses Verbot verletzt. Nach § 18 Abs. 1 i. V. m. § 17<br />
Abs. 2 TPG ist es strafbewehrt verboten, ein Organ zu entnehmen oder zu übertragen, das<br />
Gegenstand verbotenen Handeltreibens war. In § 18 Abs. 2 wird der gewerbsmäßige Organhandel<br />
als Verbrechen eingestuft; dieser Tatbestand sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.<br />
Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist gegeben, wenn das Erstreben eines materiellen<br />
Vorteils vorliegt. Kein Organhandel liegt vor, wenn der Spender altruistisch, d. h.<br />
ohne Besserstellung zu erstreben, sein Organ zur Verfügung stellt.<br />
Das Organhandelsverbot schließt auch die Gewährung wirtschaftlicher Anreize zur Organspende<br />
aus, sofern diese über einen Ausgleich der einem Organspender entstehenden materiellen<br />
Aufwendungen hinausgehen.<br />
Zur Förderung der Organspende wurde in der Öffentlichkeit wiederholt die Legalisierung<br />
von Anreizen, wie z. B. Steuergutschriften, Gewährung von Sterbegeld, Privilegierung bei<br />
der Gesundheitsversorgung, für Lebendorganspender gefordert.<br />
• Vor diesem Hintergrund spricht sich die Kommission einstimmig gegen jede Lockerung<br />
oder gar Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots der Lebendorganspende<br />
(§ 17 TPG i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 2 TPG) aus. Auch wirtschaftliche Anreize zur Organspende<br />
sollen weiterhin nicht erlaubt sein.<br />
Denn es gilt, Organspender und Organempfänger auch vor sich selbst zu schützen.<br />
Allein schon wirtschaftliche Anreize zur Organspende bzw. eine Lockerung oder gar<br />
Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots würden dem nach wie vor zu Recht gesetzlich<br />
verbotenen Organhandel den Weg ebnen. Die Gefahren ausbeutender Vermittlungspraktiken<br />
wären unübersehbar. Die Kommerzialisierung der Transplantationsmedizin<br />
würde insgesamt das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende nachhaltig beeinträchtigen<br />
und die Spendebereitschaft untergraben.<br />
5. Bestand und Zuständigkeit der Lebendorganspende-Kommissionen<br />
In § 8 Abs. 3 S. 2 TPG wird gefordert, in jedem Einzelfall vor der Organentnahme bei einem<br />
Lebendspender eine gutachterliche Stellungnahme einer nach dem jeweiligen Landesrecht<br />
zuständigen Kommission einzuholen. Diese Kommission hat zu klären, ob begründete tatsächliche<br />
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht<br />
freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Eine Stellungnahme<br />
der Kommission hat lediglich empfehlenden Charakter. Die nähere Verfahrensausgestaltung<br />
und die Frage der Finanzierung der Kommission wird gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 TPG<br />
von den Ländern geregelt.<br />
• Die Kommission spricht sich einhellig dafür aus, die nach Landesrecht gebildeten<br />
Lebendspende-Kommissionen beizubehalten.<br />
590
6. Versicherungsrechtliche Aspekte<br />
Nach § 8 Abs. 3 S. 1 TPG darf eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem<br />
sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung<br />
bereit erklärt haben. Nach Ansicht der Kommission bestehen aber über die<br />
unmittelbare medizinische Nachsorge hinaus offensichtliche Lücken in der versicherungsrechtlichen<br />
Absicherung von Lebendorganspendern.<br />
Handlungsbedarf sieht die Kommission hier insbesondere wegen<br />
– fehlender Versicherungsangebote für Lebendorganspender zur Absicherung von späteren<br />
Folgeschäden,<br />
– der Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung nach einer Lebendorganspende,<br />
– der angemessenen Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die<br />
allein durch den Organverlust auf Grund der Spende bedingt ist,<br />
– des fehlenden Ausgleichs von Einkommensausfällen insbesondere überdurchschnittlich<br />
verdienender Spender,<br />
– einer fehlenden gesetzlichen Leistungsermächtigung für die Regelung von Ansprüchen<br />
in Zusammenhang mit Folgeschäden durch die GKV (z. B. Fondslösung).<br />
In diesem Sinne sollten auch angemessene Absicherungen der Ehepartner bzw. der<br />
Abkömmlinge diskutiert werden.<br />
• Die Kommission spricht sich für eine klare Absicherung der mittelbaren Gesundheitsrisiken<br />
des Lebendorganspenders i. S. einer eindeutigen Sicherung im Falle von Spätschäden<br />
aus. Die bisherige Absicherung des Spenders erscheint nicht ausreichend. Auf<br />
die Schwierigkeiten einer angemessenen Aufklärung wird angesichts der gegenwärtigen<br />
Rechtslage hingewiesen.<br />
7. Nachsorge<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Eine wesentliche Bedingung der Lebendorganspende muss es sein, die erforderliche medizinische<br />
Nachbetreuung der Organspender und Organempfänger zu gewährleisten. Deshalb<br />
darf nach § 8 Abs. 3 S. 1 TPG eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem<br />
sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung<br />
bereit erklärt haben. In diesem Sinne ist die vom Organspender und Organempfänger<br />
geforderte Bereiterklärung als eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung<br />
einer Lebendorganspende zu sehen.<br />
Die Kommission spricht sich dafür aus, die medizinische Nachbetreuung der Organspender<br />
(§ 8 Abs. 3 S. 1 TPG) und Organempfänger generell zu verbessern. Sie empfiehlt deshalb zur<br />
Qualitätssicherung der Lebendorganspende und -transplantation die Errichtung nationaler<br />
oder internationaler Register.<br />
Köln, im Januar 2004<br />
veröffentlicht:<br />
nur Internet<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI<br />
Wissenschaft und Forschung<br />
13<br />
591
Bekanntmachungen des<br />
Wissenschaftlichen Beirates<br />
Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
Internet-Homepage: http://www.wbpsychotherapie.de<br />
Leitfaden für die Erstellung von Gutachten-<br />
Anträgen zu Psychotherapieverfahren<br />
Dtsch Ärztebl 1999; 96: A 1015 [Heft 15]<br />
Anwendungsbereiche von Psychotherapie<br />
bei Erwachsenen<br />
Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 59 [Heft 1-2]<br />
Gutachten zur Systemischen Therapie als Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 60-61<br />
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 1-2]<br />
Gutachten zur Gesprächspsychotherapie als Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 61-63<br />
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 1-2]<br />
Gutachten zur Neuropsychologie als Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 2188-2189<br />
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 33]<br />
Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei<br />
Kindern und Jugendlichen<br />
Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 2190 [Heft 33]<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 2191-2192<br />
Beirats Psychotherapie zur finanziellen<br />
Förderung der Psychotherapie–Evaluationsforschung<br />
in der Bundesrepublik Deutschland<br />
[Heft 33]<br />
Gutachten zur Psychodramatherapie als Dtsch Ärztebl 2001; 98: A 348-351<br />
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren [Heft 6]<br />
Gutachten zum Nachantrag der Gesprächs- Dtsch Ärztebl 2002; 99: A 3047-3048<br />
psychotherapie als wissenschaftliches<br />
Psychotherapieverfahren<br />
[Heft 45]<br />
Änderung der Anwendungsbereiche von<br />
Psychotherapie bei Erwachsenen<br />
Dtsch Ärztebl 2002; 99: A 3132 [Heft 46 ]<br />
Stellungnahme zum Gegenstandskatalog für Dtsch Ärztebl 2003;100: A 654 - 655<br />
die schriftlichen Prüfungen nach dem<br />
Psychotherapeutengesetz vom Institut für<br />
medizinische und pharmazeutische<br />
Prüfungsfragen (IMPP)<br />
[Heft 10]<br />
592
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Glossar zu wiederkehrenden Begriffen im siehe Internet:<br />
Zusammenhang der Stellungnahmen des http://www.wbpsychotherapie.de<br />
Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie<br />
gemäß dem PsychThG<br />
Entwurf eines Forschungskonzepts für das siehe Internet:<br />
Förderprojekt „Psychotherapie“ für das http://www.wbpsychotherapie.de<br />
BMBF (Stand: 30.10.2003)<br />
Vereinbarung zwischen der Bundesärzte- Dtsch Artzebl 2003; 100: A 3266 – 3267<br />
kammer und der Bundespsychotherapeuten- [Heft 49]<br />
kammer über den Wissenschaftlichen Beirat<br />
Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
Mindestanforderungen für die Begutachtung Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 369 [Heft 6]<br />
von Wirksamkeitsstudien im Bereich der<br />
Psychotherapie<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 367 – 368<br />
Beirats Psychotherapie nach § 11 PsychThG [Heft 6]<br />
zur Verhaltenstherapie<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2005; 102: A 73–75 [Heft 1–2]<br />
Beirats Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
zur Psychodynamischen Psychotherapie<br />
bei Erwachsenen<br />
Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Dtsch Ärztebl 2005 (im Druck)<br />
Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
13<br />
593
Bekanntmachungen der Zentralen<br />
Kommission zur Wahrung ethischer<br />
Grundsätze in der Medizin und ihren<br />
Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)<br />
bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Internet: http://www.zentrale-ethikkommission.de<br />
Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Dtsch Ärztebl 1997; 94: A 1011-1012<br />
Personen in der medizinischen Forschung [Heft 15]<br />
(Stellungnahme)<br />
Tötung durch Organentnahme widerspricht Dtsch Ärztebl 1997; 94: A 1963<br />
ärztlicher Ethik (Erklärung) [Heft 28/29]<br />
Übertragung von Nervenzellen in das Gehirn Dtsch Ärztebl 1998; 95: A 1869-1871<br />
von Menschen (Stellungnahme) [Heft 30]<br />
Zur Verwendung von patientenbezogenen Infor- Dtsch Ärztebl 1999; 96: A 3201-3204<br />
mationen für die Forschung in der Medizin und [Heft 49]<br />
im Gesundheitswesen (Stellungnahme)<br />
Prioritäten in der medizinischen Versorgung Dtsch Ärztebl 2000; 97: A 1017-1023<br />
im System der Gesetzlichen Krankenver- [Heft 15]<br />
sicherung (GKV): Müssen und können wir<br />
uns entscheiden? (Stellungnahme)<br />
Stellungnahme der Zentralen Ethikkommis- Dtsch Ärztebl 2001; 98: A 3249 [Heft 49]<br />
sion zur Stammzellforschung<br />
(Zusammenfassende Thesen)<br />
Stellungnahme der Zentralen Ethikkommis- nur Internet:<br />
sion zur Stammzellforschung http://www.zentrale-ethikkommission.de/<br />
10/34Stammzell/Stammzell.pdf<br />
Die (Weiter-)Verwendung von menschlichen Dtsch Ärztebl 2003; 100: A 1632 [Heft 23]<br />
Körpermaterialien für Zwecke medizinischer<br />
Forschung (Stellungnahme und<br />
Zusammenfassung)<br />
Erste Ergänzung Die (Weiter-) Verwendung Dtsch Ärztebl 2003; 100: A 2251<br />
von menschlichen Körpermaterialien von Ver- [Heft 34-35]<br />
storbenen für Zwecke medizinischer Forschung<br />
Forschung mit Minderjährigen Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 1613-1617<br />
[Heft 22]<br />
594
Zentrale Kommission zur Wahrung<br />
ethischer Grundsätze in der Medizin und<br />
ihren Grenzgebieten<br />
(Zentrale Ethikkommission)<br />
STELLUNGNAHME<br />
Forschung mit Minderjährigen 1<br />
(28. April 2004)<br />
Inhaltsübersicht<br />
1 Einleitung<br />
2 Ethischer Rahmen der medizinischen Forschung mit Minderjährigen<br />
2.1 Leitende ethische Grundsätze<br />
2.2 Notwendigkeit der Forschung<br />
2.3 Nutzen eines Forschungsvorhabens<br />
2.4 Belastungen und Risiken eines Forschungsvorhabens<br />
3 Rechtliche Situation in Deutschland<br />
3.1 Verfassungsrechtlicher Rahmen<br />
3.2 Einfachgesetzliche Lage<br />
4 Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />
1 Einleitung<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Medizinische Forschung mit Menschen unterliegt spätestens seit dem „Nürnberger Kodex“<br />
von 1947 der Forderung, Patienten und Probanden nur auf der Basis der Freiwilligkeit nach<br />
ausreichender Aufklärung in Studien aufzunehmen (Prinzip des „informed consent“). Die<br />
Bekämpfung von Krankheiten des Kindesalters gerät dadurch aber zunehmend in Schwierigkeiten.<br />
Da Kinder in frühem Alter nicht einwilligungsfähig sind, ist ein erheblicher<br />
Bereich von Forschung über kindheitsspezifische Krankheiten in Deutschland derzeit rechtlich<br />
nicht zulässig und wird auch wegen ethischer Bedenken unterlassen. Dies hat in der Kinderheilkunde<br />
und der klinischen Pharmakologie inzwischen zu gravierenden Problemen<br />
1 Unter Minderjährigen werden in dieser Stellungnahme Personen von der Geburt an bis zur Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres verstanden.<br />
13<br />
595
geführt: Bestimmte diagnostische und therapeutische Interventionen, vor allem solche mit<br />
Arzneimitteln, lassen sich für Kinder bzw. Minderjährige nicht mehr in der dem methodischen<br />
Standard entsprechenden wissenschaftlich objektiven Weise entwickeln und prüfen. 2<br />
Die Anwendung von Arzneimitteln, die nur bei Erwachsenen geprüft wurden, ist aber bei<br />
Minderjährigen, auch wenn man ihre Dosierung nach Erfahrungswerten modifiziert, mit<br />
Risiken verbunden – eben weil ihre Wirksamkeit, ihr therapeutischer Nutzen und ihre altersabhängige<br />
Dosierung bei Minderjährigen nicht geprüft sind.<br />
Bei Minderjährigen Arzneimittel mit altersspezifisch unzureichend bekannter Wirksamkeit<br />
und Sicherheit anzuwenden, ist ethisch sicher fragwürdig. Dies ist heute aber in der Mehrzahl<br />
aller medikamentösen Behandlungen von Minderjährigen der Fall. Ethisch problematisch<br />
ist es andererseits auch, nicht einwilligungsfähige Minderjährige in die Prüfung der<br />
Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann,<br />
wenn sie an Studien beteiligt werden, von denen sie voraussichtlich selber keinen Nutzen<br />
haben werden. Solche Studien – auch mit gesunden Probanden – sind jedoch unverzichtbar,<br />
wenn die für Minderjährige bestimmter Altersstufen notwendigen Medikamente nach den<br />
bei Erwachsenen bewährten Standards der Wirksamkeit und Sicherheit entwickelt, geprüft<br />
und zur Verfügung gestellt werden sollen.<br />
Das ethische Dilemma besteht also darin, dass die gebotene Hilfeleistung für kranke Kinder<br />
erfordert, einige Minderjährige ohne ihre persönliche Einwilligung und ohne Nutzen für sie<br />
selbst gewissen Belastungen und Risiken auszusetzen. Zudem gibt es hier - anders als bei<br />
erwachsenen Nichteinwilligungsfähigen - auch nicht die Möglichkeit, aus früheren Willensäußerungen<br />
oder Einstellungen auf eine mutmaßliche Bereitschaft des Minderjährigen zu<br />
schließen. Wenn man der Verantwortung für kranke Minderjährige gerecht werden will, ist<br />
es unumgänglich, einigen Minderjährigen etwas mehr an Solidarität für ihre Altersgenossen<br />
abzuverlangen, als das in der klinischen Forschung mit Erwachsenen bisher der Fall ist. Ein<br />
gewisses Maß an Einübung in Solidarität wird Minderjährigen jedoch auch in anderen Bereichen<br />
abverlangt.<br />
Diese Zumutung ist aber nur bei Gewährleistung eines sehr hohen Schutzes vertretbar. Medizinische<br />
Forschung mit Minderjährigen ist nur in dem für die Erkennung, Verhinderung und<br />
Bekämpfung altersspezifischer Krankheiten oder Entwicklungsstörungen unbedingt erforderlichen<br />
Maße ethisch zu verantworten. Solche Studien dürfen nur unter strengen Bedingungen<br />
durchgeführt werden, die im folgenden darzulegen sind.<br />
2 Im derzeitigen biomedizinischen Kontext sind Fortschritte zum Wohle der Minderjährigen z. B. durch Forschungstätigkeiten<br />
in folgenden Gebieten zu erwarten: Somatische und psychische Entwicklung, Verbesserung<br />
und Erhaltung des Gesundheitsstatus während der Entwicklung (Prävention), Kontinuierliche Forschung zur<br />
Entstehung von Krankheiten und Erkennung von Prognose- und Risikofaktoren, Verbesserung diagnostischer<br />
und bildgebender Verfahren und Techniken, Verbesserung der Therapie. Siehe dazu auch: Dahl M, Wiesemann<br />
C (2001): Forschung an Minderjährigen im internationalen Vergleich: Bilanz und Zukunftsperspektiven. Ethik<br />
Med 13 (1/2): 87-110; Conroy S, Choonara I, Impicciatore P, Mohn A, Arnell H, Rane A, Knoeppel C, Seyberth<br />
H, Pandolfini C, Raffaelli MP, Rocchi F, Bonati M, Jong G, de Hoog M, van den Anker J (2000): Survey of unlicended<br />
and off label drug use in paediatric wards in European countries. BMJ 320: 79-82; Rothärmel S, Wolfslast<br />
G, Fegert JM (1999): Informed Consent, ein kinderfeindliches Konzept? Von der Benachteiligung minderjähriger<br />
Patienten durch das Informed Consent-Konzept am Beispiel der Kinder- und Jugendpsychiatrie. MedR<br />
1999; 17: 293-298 Walter-Sack I, Haefeli WE (2000): Qualitätssicherung der pädiatrischen Arzneimittel-Therapie<br />
durch klinische Studien – ethische und rechtliche Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der spezifischen<br />
Bedürfnisse von Kindern. MedR 2000; 18: 454-63.<br />
596
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
2 Ethischer Rahmen der medizinischen Forschung mit Minderjährigen<br />
Es ist unstrittig, dass Minderjährige Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt<br />
und an der Verbesserung der Behandlungsmethoden haben. Dem tragen auch das Sozialgesetzbuch<br />
und die Deklaration von Helsinki Rechnung.<br />
Gleichwohl besteht in Deutschland ein besonderes Dilemma. Einerseits führen die historischen<br />
Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus zu einer besonderen Skepsis gegenüber der<br />
Forschung mit Menschen. Andererseits hat gerade die Contergankatastrophe gezeigt, wie<br />
unerlässlich kontrollierte Forschung und klinische Studien sind. Vor diesem Hintergrund<br />
befindet sich die Kinderheilkunde in Deutschland in einer schwierigen, kaum noch zu verantwortenden<br />
Situation. 3 Inzwischen besteht eine weit verbreitete Bereitschaft, diese Situation<br />
durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verbessern, ohne den notwendigen Schutz Minderjähriger<br />
in der medizinischen Forschung zu gefährden.<br />
2.1 Leitende ethische Grundsätze<br />
• Minderjährige sind in jeder Phase ihrer Entwicklung Personen, deren genuine Interessen<br />
als Altersgruppe und als Individuen akzeptiert und im besonderen Maße geschützt<br />
werden müssen.<br />
• Der wissenschaftliche Fortschritt darf Minderjährigen nicht vorenthalten werden.<br />
• Dazu ist Forschung mit Minderjährigen notwendig, die im Rahmen ethischer Normen<br />
und unter bestimmten Voraussetzungen gefördert, geprüft und durchgeführt wird.<br />
• Forschungsvorhaben mit Minderjährigen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn<br />
ihre Fragestellung durch vergleichbare Studien bei Erwachsenen nicht oder nur unzureichend<br />
beantwortet werden kann.<br />
• Forschungsvorhaben, die nicht dem Nutzen des minderjährigen Patienten oder Probanden<br />
dienen, sind nicht grundsätzlich unethisch. Dafür gelten jedoch besonders strenge<br />
Schutzkriterien (Nutzen / Risiko-Abwägung innerhalb bestimmter Grenzen).<br />
Es wird in einzelnen Fällen unumgänglich sein, Minderjährige ohne eigene Vorteile niedrigen<br />
Risiken und Belastungen auszusetzen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, die persönliche<br />
Eigenheit des Minderjährigen und seine individuelle Belastbarkeit zu berücksichtigen.<br />
Durch zusätzliche Sedierung oder psychische Traumatisierung beispielsweise können objektiv<br />
minimale oder niedrige Risiken bzw. Belastungen erhöht und zu wirklichen Schäden werden.<br />
Daher muss alles getan werden, Minderjährige, die zu solchen Reaktionen neigen könnten, von<br />
medizinischer Forschung auszuschließen oder sie rechtzeitig aus Studien herauszunehmen.<br />
2.2 Notwendigkeit der Forschung<br />
Medizinische Erkenntnisse, die bei Erwachsenen gewonnen wurden, können aufgrund entwicklungsphysiologischer<br />
und –psychologischer Besonderheiten des Minderjährigen nicht<br />
unkontrolliert übertragen oder extrapoliert werden. Deshalb müssen Untersuchungen mit<br />
Minderjährigen – soweit möglich – gemäß deren Entwicklungsstand durchgeführt werden.<br />
3 Vgl. Regelungen und Empfehlungen in anderen Ländern, z. B.: American Academy of Pediatrics (AAP). Committee<br />
on Drugs (1995) Guidelines for the Ethical Conduct of Studies to Evaluate Drugs in Pediatric Populations.<br />
Pediatrics 1995 (2): 286-294; EMEA (2000) Note for Guidance on Clinical Investigation of Medicinal<br />
Products in the Pediatric Population. 27.07.2000.<br />
13<br />
597
Eine verantwortungsvolle Forschung verlangt eine genaue Bestimmung und Abwägung des<br />
Nutzens und der Risiken der Forschungsvorhaben.<br />
2.3 Nutzen eines Forschungsvorhabens<br />
Der Nutzen eines Forschungsvorhabens kann u. a. aus dem Blickwinkel unterschiedlicher<br />
Begünstigter beschrieben werden. In der Diskussion werden traditionellerweise unterschieden4<br />
:<br />
• Individueller bzw. Eigennutzen: Es wird ein Nutzen für die in das Vorhaben einbezogenen<br />
Patienten bzw. Probanden erwartet;<br />
• Gruppennutzen: Es wird zwar kein individueller Nutzen für die Studienteilnehmer<br />
erwartet, wohl aber ein Nutzen für weitere Gruppen von Patienten / Probanden desselben<br />
Alters bzw. für solche, die sich in einer gleichen Situation (z. B. durch Krankheit,<br />
Risikoexposition) befinden;<br />
• Fremdnutzen: Es wird ein Nutzen ausschließlich für die Heilkunde bzw. die Wissenschaft<br />
erwartet.<br />
Ein Nutzen kann in der Heilung, jedenfalls Besserung eines krankhaften Zustandes bestehen<br />
oder in der Verhinderung seines Eintretens bzw. seiner Verschlimmerung.<br />
Von einem direkten Nutzen ist zu sprechen, wenn er kausal mit hoher Wahrscheinlichkeit auf<br />
die geprüfte Maßnahme (z. B. ein Arzneimittel, einen diagnostischen oder prognostischen<br />
Test) zurückgeführt werden kann. Ein solcher Nutzen kann sich primär für die Mitglieder der<br />
Interventionsgruppe ergeben (Eigennutzen), oder er kann sekundär dadurch entstehen, dass<br />
die Forschungsergebnisse auf andere Gruppen, z. B. die Kontrollgruppe oder weitere vergleichbare<br />
– gegenwärtige und zukünftige – Personengruppen übertragen werden (Gruppennutzen).<br />
Forschungsvorhaben ohne praktischen Bezug zur Situation der teilnehmenden Minderjährigen<br />
und seiner Gruppe werden als fremdnützig bezeichnet. Die bloße Aussicht auf eine spätere<br />
klinische Bedeutung eines grundlagen- oder krankheitsorientierten Forschungsvorhabens<br />
macht dieses nicht schon gruppennützig. In aller Regel handelt es sich um grundlagenorientierte<br />
Forschungsvorhaben mit dem Ziel, unser Verständnis von physiologischen oder<br />
pathologischen Prozessen zu erweitern. Bei Minderjährigen ist die Chance naturgemäß größer<br />
als bei Erwachsenen, selbst noch in den Genuss der Umsetzung der Ergebnisse heute<br />
noch fremdnütziger Forschung zu kommen (z. B. effektive Therapie spätmanifestierender<br />
Erkrankungen infolge der Aufklärung genetischer Prädispositionen).<br />
Ein indirekter Nutzen entsteht, wenn Forschungsergebnisse dazu führen, als nutzlos oder<br />
schädlich zu beurteilende Maßnahmen von weiteren Minderjährigen fernzuhalten.<br />
Das Potential eines primären direkten Nutzens kann in der Regel für die Interventionsgruppe<br />
einer Therapie-, Präventions- oder Rehabilitationsstudie unterstellt werden. Aber auch<br />
prognostische und diagnostische Studien können einen solchen Nutzen beinhalten, wenn<br />
Testergebnisse Grundlage z. B. therapeutischer Entscheidungen werden.<br />
4 Andere Texte unterscheiden zwischen Gruppen- und Fremdnutzen in der Weise, dass sie den Gruppennutzen als<br />
eine Form des Fremdnutzens bezeichnen. Hier wird hingegen eine Dreigliederung vertreten, der zufolge der<br />
Gruppennutzen aus der Methodik und Funktion medizinischer Forschung heraus als eigenständige Kategorie<br />
verwendet wird.<br />
598
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
In jedem Fall ist Nutzen eine statistische und mit verschiedenen Unsicherheiten belastete<br />
Größe. Er wird abgeschätzt aus dem Vergleich der aggregierten Effekte von Interventionsund<br />
Kontrollgruppe, ausgedrückt z. B. als Risiko- oder Mittelwertdifferenz oder Chancenverhältnis.<br />
Es ist bisher nicht möglich, diejenigen Personen sicher zu identifizieren oder vorherzusagen,<br />
die in der Interventionsgruppe von der untersuchten Maßnahme profitieren. Es<br />
darf daher immer nur von einem möglichen Nutzen, einem Nutzenpotential gesprochen werden.<br />
5 Forschung ist ihrem Wesen nach ergebnisoffen; Nutzenerwartungen können durch die<br />
Forschungsergebnisse durchaus enttäuscht werden.<br />
Der potentielle Nutzen muss vor Beginn des Forschungsvorhabens so genau wie möglich<br />
nach Art, Ausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit abgeschätzt werden.<br />
Dabei ist „Nutzen“ von „Wirksamkeit“ zu unterscheiden. Nutzen fokussiert auf klinische<br />
relevante „Endpunkte“, wie den Gewinn von Lebenszeit oder Lebensqualität.<br />
Die Einschätzung des potentiellen Nutzens eines Forschungsvorhabens hat auch die Wertüberzeugungen<br />
und Präferenzen der Minderjährigen und ihrer Angehörigen zu berücksichtigen.<br />
Für manche Untersuchungsgruppen und Untersuchungsansätze ist ein primärer direkter Nutzen<br />
grundsätzlich nicht möglich. Dennoch haben sie eine erhebliche Bedeutung für die<br />
Weiterentwicklung der Heilkunde. Dies trifft z. B. für Therapiestudien mit einer Kontrollgruppe<br />
zu, die ein sog. Placebo erhält, und auch für diagnostische und prognostische Studien,<br />
in denen ein neuer Test mit dem bisherigen „Goldstandard“ verglichen („validiert“) wird.<br />
Diese Anwendung von Placebos ist eine der wichtigsten Methoden, um subjektive, verfälschende<br />
Einflüsse auf das Untersuchungsergebnis zu kontrollieren und dieses damit zu<br />
sichern. Da Placebos jedoch Interventionen ohne spezifische Wirksamkeit sind, ist ihr Einsatz<br />
nur dann ethisch vertretbar, wenn entweder das Placebo einer wirksamen Therapie hinzugefügt<br />
wird (add-on), also sowohl die Interventionsgruppe mit dem Prüfmedikament als<br />
auch die Kontrollgruppe mit dem Placebo die gleiche Standardtherapie erhalten, oder wenn<br />
es für den zu behandelnden Krankheitszustand keine wirksame („Standard“-)Therapie gibt.<br />
Darüber hinaus ist von der Ethikkommission zu prüfen, ob eine Placebokontrolle auch dann<br />
ethisch zu vertreten ist, wenn der vorliegende Krankheitszustand mit der wirksamen Standardtherapie<br />
erfolglos ausbehandelt wurde (Therapieresistenz), oder wenn die Wirksamkeit<br />
einer nur erfahrungsgeleiteten Standardtherapie nicht gesichert ist. Eine durch reine Placeboanwendung<br />
bedingte Vorenthaltung einer wirksamen Therapie bei leichten und subjektiv<br />
stark beeinflussbaren Krankheitszuständen mit nur minimalen Risiken erscheint bei umfassend<br />
aufgeklärten Erwachsenen im konkreten Fall möglicherweise ethisch vertretbar, nicht<br />
aber bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen.<br />
2.4 Belastungen und Risiken eines Forschungsvorhabens<br />
Der Begriff Risiko bezieht sich auf zukünftige unerwünschte Folgen eines Forschungsvorhabens<br />
und deren Eintrittswahrscheinlichkeit; als „Belastung“ werden alle mit dem Forschungsprozess<br />
unmittelbar verknüpften Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen<br />
bezeichnet. Für ihre Bewertung sind individuelle Dispositionen und Erfahrungen von<br />
5 Traditionell bezeichnet der Begriff „Nutzenpotential“ die Möglichkeit, dass ein grundlagen- oder krankheitsorientiertes<br />
Forschungsvorhaben zu Ergebnissen führt, die nach weiteren Forschungs- und Entwicklungsschritten<br />
praktisch bedeutsam werden könnten. Hier verweist der Begriff auf die stochastische Natur jeden Studiennutzens.<br />
13<br />
599
wesentlicher Bedeutung. Gerade bei Minderjährigen können subjektive Belastungswahrnehmungen<br />
zu Risiken für zukünftige medizinische Kontakte werden.<br />
In Interventionsstudien haben Risiken und Belastungen zwei unterschiedlich zu beurteilende<br />
Quellen: Sie können sich aus der untersuchten Methode (z. B. einem Arzneimittel, einem<br />
Operationsverfahren) selbst ergeben, oder sie sind Folge aller zusätzlichen Maßnahmen zur<br />
Beobachtung ihrer Effekte.<br />
Die zuerst genannten („therapeutischen / diagnostischen“) Belastungen und Risiken weisen<br />
ein weites Spektrum auf; sie sind insbesondere abzugleichen mit der Schwere und Gefährlichkeit<br />
der Grundkrankheit und der bisherigen Standardbehandlung und dem potentiellen<br />
Nutzen der geprüften Behandlung. Die Prüfung eines neuen Medikaments gegen einen<br />
bestimmten kindlichen Tumor wird aller Voraussicht nach mit anderen Risiken und Belastungen<br />
verbunden sein (und sein dürfen!) als die Prüfung eines neuen Sedativums.<br />
Anders sind die Belastungen und Risiken zu beurteilen, die sich nicht aus der untersuchten<br />
Methode selbst ergeben, auch und besonders in fremdnützigen Forschungsvorhaben (pädiatrische<br />
Grundlagenforschung). Hier darf es sich höchstens um minimale Belastungen und<br />
Risiken handeln. Sie sind u. a. mit allgemeinen klinischen Beobachtungen und nicht-invasiven<br />
Untersuchungstechniken, der Erhebung morphometrischer und psychometrischer<br />
Daten, der nicht-invasiven Sammlung von Ausscheidungsprodukten oder geringen zusätzlichen<br />
Blutentnahmen bei ohnehin liegendem Zugang verbunden. Außerhalb der pädiatrischen<br />
Grundlagenforschung dürfen Minderjährige dagegen überhaupt keinen nicht-therapeutischen<br />
/ nicht-diagnostischen Risiken und Belastungen ausgesetzt werden. Sind bei<br />
eigen- und gruppennützigen Forschungsvorhaben mehr als minimale (höchstens aber „niedrige“)<br />
Risiken und Belastungen zu erwarten, dann darf die Ethik-Kommission dem Vorhaben<br />
in besonderen Einzelfällen zustimmen, wenn sie das Nutzen-Risiko-Verhältnis für vertretbar<br />
hält. Dazu muss das Studienprotokoll den Grad der Belastung und des Risikos genau<br />
spezifizieren. Mit niedrigen Risiken und Belastungen gehen in Einzelfällen schon Punktionen<br />
peripherer Venen, Ultraschall- und MRT-Untersuchungen einher. Mehr als niedrige Risiken<br />
sind beispielsweise verbunden mit der Punktion von Arterien oder des Knochenmarks,<br />
Kontrastmitteluntersuchungen oder zentralen Venenkathetern.<br />
3 Rechtliche Situation in Deutschland<br />
3.1 Verfassungsrechtlicher Rahmen<br />
3.1.1 Normative Bezugspunkte<br />
Die Forschung mit Minderjährigen wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Für<br />
die Forschung in öffentlichen wie privaten Institutionen sind folgende normative Bezugspunkte<br />
zu beachten:<br />
Aus der Sicht des Minderjährigen:<br />
• die Menschenwürde (Art. 1 I GG)<br />
• das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG)<br />
• (im altersgemäß aufsteigenden Maße) das Grundrecht auf Selbstbestimmung (Art. 2 I<br />
GG)<br />
• das Verbot ungerechtfertigter Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG).<br />
600
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Aus der Sicht der Eltern:<br />
• das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 GG).<br />
Aus der Sicht des beteiligten Arztes:<br />
• das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und der Therapiefreiheit (Art. 5 III bzw. Art.<br />
12 GG).<br />
Aus der Sicht zukünftiger Patienten:<br />
• die objektive Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit potentiell von Forschung<br />
begünstigter Patienten (Art. 2 II GG).<br />
Die genannten Grundrechtspositionen sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz<br />
und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zuzuordnen.<br />
3.1.2 Konsequenzen<br />
Wissenschafts- und Therapiefreiheit schützen grundsätzlich auch Forschung und Heilversuche<br />
mit Patienten. Beide Rechte werden durch die Grundrechte der Patienten und ggf. der<br />
Eltern eingeschränkt.<br />
Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist unantastbar und damit unabwägbar. Minderjährige<br />
sind Träger der Menschenwürde und in der Situation der Krankheit besonders schutzbedürftig.<br />
Ein Eingriff in die Menschenwürde kann weder durch die Gesetzgebung noch<br />
durch andere Grundrechte gerechtfertigt werden.<br />
Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob in der fraglichen Maßnahme wirklich ein Eingriff<br />
in die Menschenwürde liegt. Dabei ist zu beachten, dass der Eingriff in die Menschenwürde<br />
aus verfassungsrechtlicher Sicht viel enger und präziser definiert wird, als dies in der allgemeinen<br />
Diskussion oft geschieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Instrumentalisierungsverbot<br />
und den Rückgriff auf die falsch verstandene „Objektformel“. Nicht jede<br />
Einbeziehung in nicht unmittelbar eigennützige Forschung macht den Minderjährigen im<br />
verfassungsrechtlichen Sinne zum Objekt staatlicher Willkür. Ein Eingriff liegt vielmehr<br />
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann vor, wenn ein Mensch<br />
zum Gegenstand von Erniedrigung, Folter, Schmähung gemacht wird.<br />
Zu beachten ist auch: Solidarität und Hilfe für andere entsprechen dem Menschenbild des<br />
Grundgesetzes. Forschung zugunsten anderer Menschen kann damit im besonderen Maße<br />
der Würde gerecht werden.<br />
Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann nicht einmal gesagt werden, dass Forschung, die voraussichtlich<br />
weder dem Individuum noch seiner nach Alter oder Krankheit bestimmten<br />
Gruppe, dafür aber anderen Menschen, nützt, von vornherein gegen die Menschenwürde des<br />
Individuums verstößt.<br />
Als primäre Schranke der Forschungsfreiheit kommt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit<br />
des Patienten (Art. 2 II GG) in Betracht. Dieses erfasst jeden Eingriff in die körperliche<br />
und seelische Integrität und schließt von einer wirksamen Einwilligung („informed<br />
consent“) nicht gedeckte Forschung in der Regel aus. Auch ohne explizite Einwilligung<br />
nicht ausgeschlossen sind erkennbar dem Patienten selbst nützende Versuche, soweit sie auf<br />
den mutmaßlichen Willen des Patienten gestützt werden können.<br />
13<br />
601
Eine Abwägung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG), der Wissenschaftsfreiheit<br />
(Art. 5 GG) und der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit<br />
potentiell von der Forschung begünstigter Patienten ist grundsätzlich möglich. Der Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit fordert auch in solchen Fällen ein angemessenes Verhältnis von<br />
Risiko und Nutzen.<br />
Versuche mit Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern sind grundsätzlich Eingriffe in<br />
das elterliche Sorgerecht (Art. 6 II GG). In der Regel ist die Einwilligung der Eltern also<br />
unabdingbar. In besonderen Fällen kann bei einem unmittelbar dem Patienten nützenden<br />
Heilversuch die Verweigerung der elterlichen Zustimmung missbräuchlich sein und im<br />
Interesse des Minderjährigen durch das Familiengericht überwunden werden. Das Recht der<br />
Eltern umfasst auch die Einwilligung zur gruppennützigen Forschung – dies gilt jedenfalls<br />
bei niedrigem Risiko.<br />
Das Grundrecht auf Selbstbestimmung setzt nicht erst mit Volljährigkeit ein. Minderjährige<br />
sind in dem Maße an sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, in dem sie einsichtsfähig<br />
sind. Angst und Verweigerung sind als Ausdruck individueller Selbstbestimmung zu<br />
beachten.<br />
Besonders problematisch sind Versuche mit gesunden Minderjährigen. Diese sind nur dann<br />
verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Betreffende voraussichtlich nicht wesentlich und<br />
nicht dauerhaft in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird und der Nutzen für die zu vergleichende<br />
Gruppe erkrankter Minderjähriger erheblich und auf andere Weise nicht zu sichern ist.<br />
In der Sammlung von Daten, nicht anonymisierten Untersuchungsergebnissen usw. liegt<br />
zwar ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht aber ein<br />
solcher in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor. Ein solcher Eingriff<br />
ohne explizite Einwilligung kann gerechtfertigt sein, wenn die Forschung wesentlichen<br />
Gemeinschaftsgütern dient, die Daten so weit wie möglich anonymisiert sind und vor Missbrauch<br />
gesichert werden.<br />
Forschung mit Minderjährigen betrifft in so hohem Maße Grundrechtspositionen, dass der<br />
Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst bestimmen muss. Die bestehenden Rechtsgrundlagen<br />
reichen insofern nicht aus.<br />
3.2 Einfachgesetzliche Lage<br />
Zulässigkeit und Grenzen medizinischer Forschung mit Minderjährigen sind in Deutschland<br />
in vielen Bereichen unsicher. Explizite Regelungen finden sich lediglich in einigen Spezialgesetzen,<br />
die zwar einen großen Teil, jedoch keineswegs alle medizinischen Forschungsvorhaben<br />
am Menschen betreffen. So ist die Zulässigkeit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln<br />
in den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und die Prüfung von Medizinprodukten<br />
in den §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG) geregelt. Ergänzende<br />
Vorschriften für die Verwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der<br />
medizinischen Forschung finden sich in den §§ 87 bis 92 der Strahlenschutzverordnung<br />
(StrSchV) sowie in den §§ 28a bis 28g der Röntgenverordnung (RöV).<br />
Diese Vorschriften lassen sich dahin zusammenfassen, dass Forschung, die dem Minderjährigen<br />
voraussichtlich nicht nützt, vielmehr allenfalls einen Gruppennutzen zugunsten ande-<br />
602
er Minderjähriger verspricht, unzulässig ist6. Die einfachgesetzliche Rechtslage ist insofern<br />
strenger, als dies verfassungsrechtlich zulässig wäre.<br />
Außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten spezialgesetzlichen Normen fehlt es an<br />
Rechtssicherheit, weil heftig umstritten ist, wie Forschung mit Minderjährigen zu bewerten<br />
ist. Dies betrifft etwa die Erprobung neuartiger Operationsmethoden oder Behandlungstechniken,<br />
aber auch Anwendungsbeobachtungen und Beobachtungsstudien zu bereits eingeführten<br />
und zugelassenen Arzneimitteln. Das Argument, die Bestimmungen der Spezialgesetze<br />
seien analog auf spezialgesetzlich ungeregelte Forschungsvorhaben zu übertragen,<br />
kann nicht überzeugen. Denn dies erklärt nicht, warum der Gesetzgeber sich dann auf die<br />
(ihrerseits nicht einheitliche) Regelung einiger weniger Bereiche beschränkt hat, anstatt allgemeine<br />
gesetzliche Vorschriften zur Forschung am Menschen zu schaffen oder für die geregelten<br />
Spezialbereiche zumindest untereinander deckungsgleiche Normen zu erlassen. Auch<br />
die Regeln des Familienrechts helfen kaum weiter, weil danach der gesetzliche Vertreter<br />
zwar zum Wohle des Minderjährigen zu handeln hat, das Wohl nach überwiegender Auffassung<br />
aber nicht allein aus dem Blickwinkel des körperlichen Wohls zu bestimmen ist. Nicht<br />
einmal die Frage, ob der einwilligungsfähige Minderjährige allein einer Forschungsmaßnahme<br />
zustimmen kann oder zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen<br />
muss, ist bislang befriedigend geklärt.<br />
4. Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
Das geschilderte ethische Dilemma und die rechtlichen Schranken haben die Kinderheilkunde<br />
in Deutschland in eine schwierige und kaum noch zu verantwortende Situation<br />
gebracht.<br />
Es ist ethisch geboten, für Minderjährige sichere und wirksame Arzneimittel und Therapien zu<br />
entwickeln. Dabei muss der Minderjährige vor körperlichen und psychischen Schäden<br />
geschützt werden. Das schließt aber nicht aus, dass Minderjährige an Forschungen beteiligt werden,<br />
die mit niedrigen Risiken und Belastungen verbunden sind. Dabei ist neben der Einwilligung<br />
der Eltern der Wille und das Wohl des Minderjährigen altersgemäß zu berücksichtigen.<br />
4.1<br />
Wegen des offenkundigen Grundrechtsbezugs und der Konkretisierungsbedürftigkeit der<br />
verfassungsrechtlichen Lage sollten Voraussetzungen, grundsätzliches Verfahren und<br />
wesentliche Maßstäbe der Entscheidung über die Forschung mit Minderjährigen durch den<br />
Gesetzgeber geregelt werden.<br />
4.2<br />
Forschung mit Minderjährigen macht diese nicht in jedem Fall zum Objekt im Sinne der<br />
Rechtsprechung zur Menschenwürde. Der Vorwurf eines Eingriffs in die Menschenwürde<br />
6 In der 12. Novelle des AMG (§ 41 Abs. 2) werden die bisherigen Restriktionen für Forschung an kranken Kindern<br />
etwas gelockert: Bei Minderjährigen ist nicht länger der individuelle Nutzen gefordert. Ein Gruppennutzen<br />
kann das Verbot der Forschung an Einwilligungsunfähigen aufheben. Die geplante Studie darf allerdings nur<br />
minimale Risiken und Belastungen mit sich bringen.<br />
13<br />
603
kommt erst dann in Betracht, wenn kein Nutzen für den Patienten oder seine Gruppe von der<br />
Forschung zu erwarten ist. Dient die Forschung anderen Patientengruppen, so kann gleichfalls<br />
nicht von vornherein von einem Eingriff in die Menschenwürde die Rede sein. Es<br />
kommt vielmehr auch in diesem Fall auf das Verhältnis von Nutzen und Schwere des Eingriffs<br />
an.<br />
4.3<br />
Die Einbeziehung von Minderjährigen in gruppennützige Forschungsvorhaben ist verfassungsrechtlich<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine entsprechende Änderung gesetzlicher<br />
Bestimmungen wäre möglich. Voraussetzungen für eine Einbeziehung von Minderjährigen<br />
in gruppennützige Forschungsvorhaben sind aber<br />
• eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung des möglichen Nutzens,<br />
• eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung möglicher Risiken und Belastungen,<br />
• das Fehlen milderer Alternativen.<br />
4.4<br />
Die Zustimmung der Eltern ist unabdingbar. Bei einem unmittelbar dem Patienten nützenden<br />
Heilversuch kann die ohne triftige Gründe verweigerte Zustimmung im Interesse des Patienten<br />
durch gerichtliche Entscheidungen ersetzt werden.<br />
4.5<br />
Das Wohl des Minderjährigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordern ein angemessenes<br />
Verhältnis von Risiko und Nutzen jeder Forschung mit Minderjährigen.<br />
Da für die ethische Rechtfertigung von Forschungsvorhaben bei Minderjährigen das höchste<br />
Schutzniveau angestrebt werden muss, reicht der Ausschluss eines Missverhältnisses von<br />
Nutzen und Risiko nicht. Vielmehr gilt das Kriterium der „Angemessenheit“, das dem übergeordneten<br />
Prinzip folgen muss, das Wohlergehen des Minderjährigen nicht zu gefährden.<br />
4.6<br />
Für Forschungsvorhaben unter therapeutischen Bedingungen mit intendiertem individuellen<br />
Nutzen wird die Angemessenheit im Regelfall festzustellen sein. Dann jedoch, wenn kein<br />
individueller Nutzen, sondern ein Erkenntnisgewinn nur zum Wohl der Mitglieder der Gruppe<br />
erwartet werden kann, darf der Minderjährige im Regelfall nicht mehr als nur minimalen<br />
Risiken oder Belastungen ausgesetzt werden.<br />
Angesichts der hohen Anforderungen, die aus der oben gegebenen Begriffsbestimmung des<br />
„niedrigen“, also mehr als „minimalen“ Risikos folgen, darf jedoch in besonderen Einzelfällen<br />
abgewogen werden, ob es ethisch nicht doch vertretbar ist, Minderjährigen auch niedrige<br />
Risiken zuzumuten, wenn anderen, von der gleichen Krankheit betroffenen Minderjährigen<br />
damit in der Zukunft u. U. eine große Hilfe erwiesen werden kann.<br />
4.7<br />
Zur Minimierung der psychischen Risiken und Belastungen müssen alle verfügbaren und<br />
dem einzelnen Minderjährigen angemessenen Angst- und Schmerzvermeidungsstrategien<br />
604
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 5<br />
Kapitel<br />
ausgeschöpft werden. Dies geht bis hin zur Beendigung der Teilnahme an dem Forschungsvorhaben,<br />
die im Konsens mit den Eltern / Erziehungsberechtigten und je nach Einsichtsfähigkeit<br />
auch mit dem Minderjährigen erfolgt.<br />
Dringend zu empfehlen ist die Beteiligung von unabhängigen Personen, die im Umgang mit<br />
Minderjährigen erfahren sind, das Vertrauen des Minderjährigen besitzen und dessen Interessen<br />
wahrnehmen.<br />
Mit diesem Vorgehen kann die kindliche Entscheidungskompetenz gestärkt werden. Die<br />
Anwesenheit der Eltern und / oder unabhängiger Vertrauenspersonen mit angemessener<br />
Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen bei den einzelnen Forschungsmaßnahmen ist als<br />
vertrauensbildende Maßnahme zu empfehlen. Als zusätzliche Maßnahmen der Vertrauensbildung<br />
sind Vorschläge erwägenswert, erkrankte Heranwachsende, fachkundige Eltern oder<br />
Vertreter von Selbsthilfegruppen in die Planung von Forschungs-, Bewertungs- und Entscheidungsprozessen<br />
der jeweils beratenden Ethikkommission mit einzubeziehen.<br />
4.8<br />
Der Minderjährige ist seinem Verständnis gemäß so weit wie möglich in die Entscheidungsfindung<br />
einzubeziehen.<br />
Um die Fähigkeit eines Minderjährigen zur Zustimmung festzustellen, sind Strategien notwendig,<br />
die alle Aspekte des Alters, der kognitiven Entwicklung und der emotionalen Situation<br />
professionell zu erfassen und zu bewerten vermögen.<br />
Die verbleibenden Unsicherheiten können nur dadurch hingenommen werden, dass die<br />
altersgemäße Entscheidungskompetenz des Kindes geachtet und (z. B. durch Visualisierung)<br />
gefördert wird. Dazu müssen altersspezifisch die spontanen Willensäußerungen berücksichtigt<br />
werden. Dies gilt insbesondere für Willensäußerungen wie Irritationen, Abwehr, Angst<br />
im situativen Kontext der Durchführung eines Forschungsvorhabens. Sie sollten als<br />
Abbruchkriterien definiert werden.<br />
4.9<br />
Nach Beendigung der Forschung sollen Teilnehmer und Erziehungsberechtigte in geeigneter<br />
Form über die sie betreffenden Ergebnisse informiert werden.<br />
4.10<br />
Die vorstehenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen sollten auch für Forschung mit<br />
Minderjährigen durch Nichtärzte (z. B. Biologen, Pädagogen, Psychologen, Physio- und<br />
Ergotherapeuten, Pflegepersonen) in wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Einrichtungen<br />
gelten.<br />
Veröffentlicht:<br />
Dtsch Ärztebl 2004; 101: A 1613-1617 [Heft 22]<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI<br />
Wissenschaft und Forschung<br />
13<br />
605
(Muster-)Satzungsregelung Fortbildung<br />
und Fortbildungszertifikat<br />
§ 1<br />
Ziel der Fortbildung<br />
Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung<br />
der fachlichen Kompetenz.<br />
§ 2<br />
Inhalt der Fortbildung<br />
Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und<br />
neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige<br />
Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung<br />
soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse<br />
und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll<br />
sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche<br />
Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen.<br />
Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des<br />
Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben<br />
zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.<br />
§ 3<br />
Fortbildungsmethoden<br />
(1) Der Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei. Art und Weise des<br />
Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens<br />
auszurichten.<br />
(2) Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen<br />
nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt oder die Ärztin der Fortbildungspflicht durch die<br />
Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechen, welche die Kammer anerkennt.<br />
(3) Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:<br />
1. Mediengestütztes Eigenstudium (z. B. Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel,<br />
strukturierte interaktive Fortbildung);<br />
2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare, Übungsgruppe,<br />
Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);<br />
3. Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);<br />
4. Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildung, Weiterbildungskurse,<br />
die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung<br />
vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge.<br />
606
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 6<br />
Kapitel<br />
§ 4<br />
Organisation des Fortbildungsnachweises<br />
(1) Die Ärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder durch das Angebot<br />
eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die Anerkennung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen<br />
als Grundlage eines Nachweises der beruflichen Fortbildungspflicht.<br />
(2) Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insbesondere das<br />
Fortbildungszertifikat der Kammer (§ 5), welches auf der Grundlage der nachstehenden<br />
Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der<br />
geregelten Voraussetzungen erteilt wird.<br />
§ 5<br />
Fortbildungszertifikate der Ärztekammer<br />
Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der<br />
Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von [drei] [fünf] Jahren Fortbildungsmaßnahmen<br />
abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte Mindestbewertung<br />
von [150] [250] Punkten erreichen.<br />
Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen<br />
wahrgenommen werden; ferner ist die vorherige Anerkennung der anzurechnenden<br />
Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 Voraussetzung. § 12 bleibt<br />
unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7 bis 11.<br />
§ 6<br />
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen<br />
(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45minütige<br />
Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im einzelnen<br />
ergeben sich aus Absatz 2.<br />
(2) Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat<br />
geeignet und werden wie folgt bewertet:<br />
Kategorie A: Vortrag und Diskussion<br />
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag<br />
Kategorie B: Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland<br />
wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt 3<br />
Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag<br />
Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen<br />
Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel,<br />
Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen,<br />
Literaturkonferenzen, praktische Übungen)<br />
1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit<br />
1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden<br />
2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag<br />
Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien<br />
und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung<br />
und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.<br />
1 Punkt pro Übungseinheit<br />
13<br />
607
Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel<br />
Innerhalb der Kategorie E werden höchstens [30] [50] Punkte für<br />
[drei] [fünf] Jahre anerkannt<br />
Kategorie F: Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge<br />
1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag<br />
2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag<br />
zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer<br />
Kategorie G: Hospitationen<br />
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag<br />
Kategorie H: Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildungsmaßnahmen,<br />
Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung<br />
für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben<br />
sind, Zusatzstudiengänge<br />
1 Punkt pro Fortbildungseinheit<br />
Lernerfolgs- 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C<br />
kontrolle:<br />
(3) Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen,<br />
bei denen sie die bundeseinheitlichen Kriterien [„...“] zugrundelegt. Die<br />
Richtlinien enthalten auch die Ausnahmen, bei denen die Höchstanrechnung von<br />
Bewertungspunkten in begründeten Ausnahmefällen in den einzelnen Kategorien bei<br />
ansonsten gleichwertiger Fortbildung überschritten werden darf.<br />
§ 7<br />
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />
(1) Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G<br />
und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats zugrundegelegt werden,<br />
welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Über<br />
Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 2 muss der Arzt oder die Ärztin bei Stellung<br />
des Antrags auf Erteilung des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.<br />
(2) Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter werden nach Maßgabe der §§ 8 und 9<br />
anerkannt.<br />
§ 8<br />
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />
(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden<br />
Fortbildungsinhalte<br />
1. den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung entsprechen<br />
2. die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung<br />
der ärztlichen Fortbildung (in: "Empfehlungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />
ärztlichen Fortbildung") [altern.: die Kriterien der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom ...]<br />
berücksichtigen;<br />
3. frei von wirtschaftlichen Interessen sind.<br />
Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten<br />
müssen der Ärztekammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offen legen.<br />
608
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 6<br />
Kapitel<br />
(2) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 muss<br />
grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin als wissenschaftlich Verantwortlicher bestellt sein.<br />
§ 9<br />
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />
(1) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche<br />
nach § 8 Abs. 2 zu benennen.<br />
(2) Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Ärztekammer Richtlinien.<br />
Die Richtlinien bestimmen einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der<br />
Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung unter<br />
Zugrundelegung der Kriterien der <strong>Bundesärztekammer</strong> im Hinblick auf folgende Einzelheiten:<br />
1. Antragsfristen;<br />
2. Inhalt der Anträge;<br />
3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;<br />
4. Teilnehmerlisten;<br />
5. Teilnehmerbescheinigungen;<br />
6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten.<br />
(3) Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
nach § 8 (1) 2. beachtet werden.<br />
(4) Der Veranstalter kann durch die Ärztekammer beauftragt werden, für die teilnehmenden<br />
Ärzte und Ärztinnen mit deren Einwilligung den Nachweis der Teilnahme an der<br />
anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der Ärztekammer zuzuleiten.<br />
§ 10<br />
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern<br />
Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für alle von ihm<br />
durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen die Zusage erteilt werden,<br />
dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage<br />
wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl<br />
und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen dieser Satzung zugrunde<br />
legt.<br />
§ 11<br />
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen<br />
Die Ärztekammer erkennt von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen<br />
als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.<br />
§ 12<br />
Fortbildung im Ausland<br />
(1) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn sie den<br />
Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung ihrem Wesen nach entsprechen. Die Notwendigkeit<br />
einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.<br />
(2) Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen,<br />
der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach § 8 zu prüfen.<br />
13<br />
609
Pressemitteilungen des Jahres (Auswahl)<br />
Hausärztemangel im Osten setzt sich fort –<br />
Hoppe warnt vor Mindestversorgung mit Wartelistenmedizin<br />
Berlin, 24.02.2004: „Die Versorgungsdefizite in Ostdeutschland verschärfen sich zusehends.<br />
Schon jetzt kann mancherorts die flächendeckende hausärztliche Versorgung nicht<br />
mehr im ausreichenden Maße sichergestellt werden“, warnte heute <strong>Bundesärztekammer</strong>-<br />
Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Hausärzte<br />
in den neuen Bundesländern im Jahr 2003 erneut stark zurückgegangen, um insgesamt<br />
1,3 Prozent. Das geht aus der aktuellen Ärztestatistik der <strong>Bundesärztekammer</strong> für das Jahr<br />
2003 hervor.<br />
Im gesamten Bundesgebiet waren Ende 2003 exakt 304.117 Ärztinnen und Ärzte in ihrem<br />
ärztlichen Beruf tätig. Der Zuwachs von einem Prozent gegenüber 2002 liegt damit wiederum<br />
unter den Steigerungsraten der Vorjahre. Besonders augenfällig ist der geringe Zugang<br />
an jungen Ärztinnen und Ärzten. Jeder vierte Medizinabsolvent entscheidet sich inzwischen<br />
für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung.<br />
Der Nachwuchsmangel hat gravierende Auswirkungen auf die Alterstruktur der Ärzte.<br />
Waren im Jahre 1991 noch 27,4 Prozent der Ärzte unter 35 Jahre alt, so liegt dieser Anteil<br />
nunmehr bei 16,5 Prozent (2003). Dies entspricht einem Rückgang des Anteils junger Ärzte<br />
um 40 Prozent in nur 12 Jahren. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der Ärzte, die 60 Jahre<br />
und älter sind, von 7,5 Prozent (1991) auf 11,6 Prozent (2003). Bei den niedergelassenen<br />
Ärzten ist der Anteil der mindestens 60-Jährigen sogar innerhalb eines Jahres von 17 Prozent<br />
(2002) auf 18,4 Prozent (2003) gestiegen. Damit bestätigt sich der prognostizierte Trend<br />
einer so genannten Überalterung der deutschen Vertragsärzteschaft.<br />
„Die Nachwuchsentwicklung ist alarmierend. Denn ohne eine ausreichende Anzahl junger<br />
Ärzte werden wir die steigende Nachfrage nach ärztlichen Leistungen nicht decken können“,<br />
betonte Hoppe. Die Zunahme älterer Menschen in Dauerbehandlung und die bemerkenswerte<br />
Zunahme von chronischen Erkrankungen bei jüngeren Menschen, wie z.B. Allergien, erfordere<br />
eine größere Zahl von Ärzten, um den Behandlungserfordernissen gerecht werden zu<br />
können. „Wenn wir es nicht schaffen, den Abwärtstrend beim ärztlichen Nachwuchs zu stoppen,<br />
wird sich auf Dauer nur noch eine Mindestversorgung mit ausgeprägter Wartelistenmedizin<br />
aufrechterhalten lassen“, warnte Hoppe. Dieser Entwicklung könne man auch nicht mit<br />
der Anwerbung ausländischer Ärzte vor allem aus Osteuropa begegnen, wie dies offenkundig<br />
immer häufiger geschehe. Dadurch könne zwar der Personalbedarf in deutschen Kliniken<br />
zeitweise gedeckt werden, in den Heimatländern führe der Weggang gut ausgebildeter Fachkräfte<br />
aber zu großen Lücken in der ärztlichen Versorgung. „Wir können nicht bei uns Löcher<br />
stopfen und bei unseren Nachbarn in Osteuropa neue Löcher reißen. Das ist nicht nur unfair,<br />
das ist unethisch. Wir kommen nicht umhin, unsere Probleme selbst zu lösen“, sagte Hoppe.<br />
Entscheidend sei, dass junge Ärzte attraktive Arbeitsbedingungen vorfänden. Unbezahlte<br />
Überstunden, Dauereinsätze von 30 Stunden und eine im Vergleich zu anderen akademischen<br />
Berufen unterdurchschnittliche Bezahlung würden junge Menschen aber davon abhal-<br />
610
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
Kapitel<br />
ten, den Arztberuf zu ergreifen. „Deshalb müssen jetzt Anstrengungen unternommen werden,<br />
die Arbeitsbedingungen der Ärzte zu verbessern. Dazu gehört auch und gerade eine bessere<br />
Honorierung ärztlicher Leistungen“, sagte der Ärztepräsident.<br />
Altruismus und Freiwilligkeit – Fundament der Lebendorganspende<br />
Berlin, 18.03.2004: „Lebendorganspenden müssen die Prinzipien der Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit<br />
und Subsidiarität erfüllen. Jedwede Form finanzieller Anreize unterhöhlt altruistische<br />
Motive und öffnet das Tor zum Organhandel“, erklärte der Hauptgeschäftsführer der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Christoph Fuchs, anlässlich eines Presseseminars der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> in Berlin. Altruismus und Freiwilligkeit seien das Fundament der<br />
Transplantationsmedizin in Deutschland seit ihrem Beginn. Daraus resultiere die gesellschaftliche<br />
Akzeptanz dieser Form der Hochleistungsmedizin, betonte Fuchs. An den<br />
Grundprinzipien der Lebendorganspende will auch die Ständige Kommission Organtransplantation<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong> unverändert festhalten. In einem Positionspapier plädiert<br />
sie dafür, weiterhin nur dann ein Organ eines lebenden Spenders zu entnehmen, wenn kein<br />
geeignetes Organ von Verstorbenen zum Zeitpunkt der Explantation zur Verfügung steht<br />
(Subsidiaritätsgebot). Gesetzlich klargestellt werden sollte aber, dass Empfänger von<br />
Lebendorganspenden auf der bundeseinheitlichen Warteliste für die postmortale Organspende<br />
erfasst werden müssen.<br />
Überdies hält die Kommission eine Präzisierung hinsichtlich des Spender- und Empfängerkreises<br />
von Lebendorganen für notwendig. „Die Kommission spricht sich dafür aus, die Entnahme<br />
nicht regenerierungsfähiger Organe – über die Zulässigkeit der Lebendorganspende<br />
unter nahen Verwandten und Wahlverwandten hinaus – auch zum Zwecke der unentgeltlichen<br />
anonymen Lebendorganspende in einem Pool zuzulassen“, sagte der Vorsitzende der<br />
Ständigen Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Hans-Ludwig<br />
Schreiber. Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des so genannten Poolings solle<br />
sichergestellt werden, dass Organhandel ausgeschlossen bleibt. Dies bedürfe jedoch einer<br />
entsprechenden Bestimmung im Transplantationsgesetz (TPG), unterstrich Schreiber. Nach<br />
dem Transplantationsgesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 2) dürfen nur Verwandte ersten und zweiten<br />
Grades, Ehegatten, Verlobte und „andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher<br />
Verbundenheit offenkundig nahe stehen“ ein Organ zur Übertragung zur Verfügung<br />
stellen. „Ob die Beschränkung auf familiäre und persönliche Verbundenheit erforderlich ist,<br />
um die Freiwilligkeit und das Freisein von Organhandel zu bewahren, muss weiter diskutiert<br />
werden“, sagte Schreiber. Da unterschiedliche Menschen ein ähnliches Schicksal haben<br />
könnten, erlaubten diese Bestimmungen im TPG aber auch die Annahme, dass eine Schicksalsverbundenheit<br />
eine Verbundenheit im Sinne des Gesetzes sein könne.<br />
Für eine unbefangenere Diskussion über das Thema Lebendorganspende plädierte der Transplantationschirurg<br />
Prof. Dr. Peter Neuhaus, Mitglied der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Zwar hätten Lebendorganspenden in den vergangenen<br />
Jahren deutlich zugenommen: Jede sechste Nierentransplantation im Jahr 2003 sei auf<br />
eine Lebendspende zurückgegangen; bei Lebertransplantationen betrage der Anteil der<br />
Lebendspenden knapp 9 Prozent. Doch angesichts von 12.000 Patienten, die dringend auf<br />
eine Transplantation warteten, und der unverändert geringen Anzahl von verfügbaren<br />
13<br />
611
postmortalen Spenderorganen, müsse auch über eine Erweiterung der Lebendorganspende<br />
diskutiert werden, forderte Neuhaus. „Die Erfolge in der Transplantationschirurgie erhöhen<br />
den Bedarf an Organen ständig und führen zu explodierenden Wartelisten.“<br />
Als wichtiger Teilaspekt der Lebendorganspende sei die so genannte Cross-Over-Spende zu<br />
betrachten, erläuterte der Transplantationschirurg Prof. Dr. Günter Kirste, Mitglied der Ständigen<br />
Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> und designierter Vorsitzender<br />
der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO). Die Zulässigkeit solcher Überkreuzspenden,<br />
beispielweise bei Ehepaaren, stehe derzeit noch in der Diskussion. „Cross-<br />
Over-Spenden werden das Problem der Organknappheit nicht lösen, sie könnten aber dazu<br />
beitragen, Blutgruppengrenzen, die Organspenden unter Verwandten oder Freunden unmöglich<br />
machen, zu überschreiten“, sagte Kirste.<br />
Hoppe wirft Regierung völliges Versagen in der Informationspolitik vor<br />
Berlin, 06.04.2004: „Wenn es eines letzten Beweises bedurft hätte, das eklatante Versagen<br />
in der Informationspolitik von Regierung und Bundesgesundheitsministerium zu belegen,<br />
dann hat dies heute die Parlamentarische Staatssekretärin im BMGS, Frau Caspers-Merk,<br />
bei der Vorstellung des so genannten Schwarzbuches zur Gesundheitsreform geschafft.<br />
Nachdem gestern Frau Kühn-Mengel, die Patientenbeauftragte der Bundesregierung – das<br />
Feigenblatt des Ministeriums für Rationierungen des GKV-Modernisierungsgesetzes –, vergeblich<br />
versucht hatte, die 100-Tage-Bilanz der Gesundheitsreform zu schönen, muss heute<br />
noch einmal mit den billigsten Methoden aus den 70er Jahren nachgelegt werden. Wir hätten<br />
uns statt dessen ein Kursbuch Gesundheit gewünscht, das einmal darlegt, wie wir mit den<br />
durch das Gesetz programmierten Rationierungen denn umgehen sollen“, erklärte heute<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.<br />
Da es an Akzeptanz in der Bevölkerung für die Sparmaßnahmen mangele, versuche das<br />
Ministerium nun sein offensichtliches Imageproblem auf dem Rücken der Gesundheitsberufe<br />
zu lösen. „Nichts von dem, was jetzt populistisch formuliert und selbstgefällig verkündet<br />
wird, kann über die handwerklichen Fehler dieses Gesetzes hinwegtäuschen. Die erheblichen<br />
Verunsicherungen der Menschen bei der Einführung der Praxisgebühr sowie der<br />
Umgang mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu Beginn dieses Jahres haben dies jedermann<br />
deutlich vor Augen geführt. Bei allen Versäumnissen und Irritationen, die sicher auch<br />
bei den Leistungserbringern einzuräumen sind, ist und bleibt doch das größte Problem die<br />
völlige Inkompetenz in der Kommunikation der Reforminhalte“, sagte Hoppe.<br />
Hoppe warnt vor „kassengesteuertem Hausarztsystem“<br />
Berlin, 21.04.2004: „Die Ärzteschaft unterstützt grundsätzlich jede Stärkung der hausärztlichen<br />
Versorgung“, stellte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zur<br />
Diskussion um die Hausarztmodelle klar. Der Hausarzt habe schon jetzt eine wichtige koordinierende<br />
Funktion in unserem Gesundheitswesen und sei in 80 Prozent der Fälle erster<br />
Ansprechpartner für den Patienten. „Für eine Stärkung des Hausarztes haben sich Deutsche<br />
Ärztetage wiederholt nachhaltig eingesetzt und dies auch in ihren Beschlüssen und Pro-<br />
612
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
grammen zum Ausdruck gebracht. Dass mit dem GKV-Modernisierungsgesetz diese langjährige<br />
Forderung der Ärzteschaft grundsätzlich aufgegriffen worden ist, haben wir entsprechend<br />
begrüßt“, sagte Hoppe.<br />
„Wir wenden uns allerdings entschieden gegen ein kassengesteuertes Hausarztsystem. Wenn<br />
es den Krankenkassen freigestellt wird, nur noch mit ihnen genehmen Hausärzten Verträge<br />
zu schließen, wird nicht nur zwangsläufig die Versorgungsdichte abnehmen, sondern auch<br />
sukzessive das Recht auf freie Arztwahl abgebaut. Dies wäre der entscheidende Schritt zu<br />
einem Primärarztsystem. In den jetzt diskutierten Modellen der Krankenkassen muss deshalb<br />
darauf geachtet werden, dass Hausarztmodelle auf freiwilliger Basis aufgebaut werden<br />
und nicht das Recht auf freie Arztwahl abgeschafft wird.“<br />
Für die fachärztliche Versorgung hingegen befürchtet Hoppe gravierende Veränderungen<br />
infolge starker Verlagerungen in die geplanten Versorgungszentren und die Krankenhäuser.<br />
BÄK-Hauptgeschäftsführer Fuchs:<br />
Chefideologe des Ministeriums benennt wahre Motive<br />
Kapitel<br />
Berlin, 26. April 2004: „Der Chefideologe des Bundesgesundheitsministeriums benennt<br />
endlich die wahren Motive des GKV-Modernisierungsgesetzes: Nicht eine Qualitätsoffensive<br />
oder gar Strukturverbesserungen standen demnach im Vordergrund, wie noch anfangs in<br />
der Begründung zum Gesetz behauptet, sondern die ‚Spaltung der Ärzteschaft’ und die<br />
Schwächung der Kassenärztlichen Vereinigungen“, sagte Prof. Dr. Christoph Fuchs, Hauptgeschäftsführer<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>, zu Äußerungen von Schmidt-Berater Prof. Karl<br />
Lauterbach im „Focus“.<br />
In Wahrheit gehe es Lauterbach und seiner ministeriellen Fürsprecherin darum, die gesamte<br />
medizinische Versorgung einer reinen Kosten-Nutzen-Kalkulation zu unterziehen. Die versprochene<br />
Qualitätsoffensive entpuppe sich dabei immer mehr als groß angelegtes Manöver<br />
zur Verschleierung zwangsläufig auftretender Rationierungen. „Ziel dieser Reform ist es,<br />
den Krankenkassen die alleinige Vertragsmacht im Gesundheitswesen zuzuschanzen, um<br />
möglichst kostengünstig und frei von kollektivvertraglichen Zwängen eine Minimalversorgung<br />
zu etablieren“, kritisierte Fuchs. Die wohnortnahe flächendeckende Versorgung könne<br />
aber unter den Bedingungen eines kassengesteuerten Hausarztsystems und gleichzeitiger<br />
Ausdünnung des fachärztlichen Sektors durch Versorgungszentren kaum noch gewährleistet<br />
werden. „Die Verantwortung für diese Wartelistenmedizin tragen allein das Ministerium und<br />
sein omnipräsenter Spin-Doctor“, sagte Fuchs.<br />
„Billig, polemisch und selbstgefällig“ –<br />
Dr. Ursula Auerswald zu Vorwürfen von Transparency International<br />
Berlin, 27.04.2004: „In der Diffamierung der Gesundheitsberufe gibt es eine dramatische<br />
Zunahme. Wie alljährlich vor dem Ärztetag fühlen sich jetzt wieder diejenigen berufen, das<br />
Gesundheitswesen zu diskreditieren und Patienten zu verunsichern, denen ansonsten die<br />
13<br />
613
Aufmerksamkeit verweigert wird. Der Auftritt von Transparency International ist billig,<br />
polemisch und selbstgefällig“, empört sich die Vizepräsidentin der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />
Frau Dr. Ursula Auerswald, zu den Pauschalvorwürfen von Transparency International, jährlich<br />
würden bis zu 10 Milliarden Euro auf kriminelle Weise erwirtschaftet. Diese Art von<br />
„Unterstellungspolitik“ nach dem Motto, irgendetwas wird schon hängen bleiben, sei aus der<br />
Politik hinlänglich bekannt. „Dass diese Leute aber regelmäßig konkrete Beweise schuldig<br />
bleiben und nachhaltig Vertrauen in das Gesundheitswesen zerstören, scheinen sie gewissenlos<br />
zu ignorieren“, sagte Auerswald.<br />
Das Gesundheitswesen sei dermaßen überbürokratisiert und reglementiert, dass selbst Spezialisten<br />
in Krankenkassen und Ministerien überfordert seien bei der genauen Auslegung der<br />
Abrechnungsmodi. Völlig überalterte Strukturen bei der Gebührenordnung für Ärzte, die<br />
eine Abrechnung aktueller Behandlungsmethoden immer noch nicht konkret erfassen, andererseits<br />
inflationsartig sich verändernde Vergütungs- und Abrechnungssysteme für den vertragsärztlichen<br />
und den Krankenhausbereich führten immer wieder zu erheblichen Verunsicherungen<br />
von Ärzten. „Diese systembedingten Unsicherheiten nunmehr als kriminelle<br />
Energie werten zu wollen, ist perfide. Wir brauchen endlich Rechtssicherheit in der Abrechnung<br />
und klar strukturierte und transparente Vergütungssysteme, die uns nicht die notwendige<br />
Zeit für die Behandlung und Betreuung der Patienten wegnehmen“, forderte Auerswald.<br />
Hoppe: Sondersteuer auf Alcopops ist der richtige Schritt<br />
Berlin, 06.05.2004: „Die Sondersteuer auf Alcopops ist ein richtiger Schritt, um Jugendliche<br />
vor der Gefahr des Alkoholismus zu bewahren“ sagte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident<br />
Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zu der Entscheidung des Bundestages am heutigen Donnerstag<br />
für ein Gesetz zur Besteuerung solcher Mixgetränke aus Schnaps und Limonade. „Diese<br />
politische Initiative zur zusätzlichen Besteuerung der Alkoholmixgetränke wird von der<br />
Ärzteschaft nachhaltig unterstützt“, erklärte er. „Wir müssen dafür sorgen, dass Jugendliche<br />
nicht durch Alcopops zu Gewohnheitstrinkern werden.“ Je früher Kinder und Jugendliche<br />
damit beginnen Alkohol zu trinken, desto leichter würden sie abhängig. „Ein frühes Einstiegsalter<br />
führt zu besonders gravierenden Folgeschäden und macht die Entwöhnung umso<br />
schwieriger“, sagte der Ärztepräsident.<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hatte schon früher an die Bundesregierung appelliert, sich ein Beispiel<br />
an Frankreich zu nehmen. Hier wurde 1997 eine Zusatzsteuer auf diese Spirituosen-<br />
Mixgetränke eingeführt. Dies hat den Markt für Alcopops nahezu zusammenbrechen lassen.<br />
Zudem müsse aber auch stärker darauf geachtet werden, dass die Altersgrenzen beim Verkauf<br />
von Alcopops eingehalten werden, fordert Hoppe. „Es ist unverantwortlich, dass Händler<br />
Mixgetränke an 14-Jährige abgeben, obwohl diese nicht an unter 18-Jährige verkauft<br />
werden dürfen.“<br />
614
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
Hoppe: Der Patient darf nicht zum Bittsteller werden –<br />
107. Deutscher Ärztetag in Bremen eröffnet<br />
Bremen, 18.05.2004: „Die Gesundheitsreform fördert nicht den Wettbewerb um Qualität, sondern<br />
den Wettbewerb um Profit“, erklärte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich<br />
Hoppe heute zur Eröffnung des 107. Deutschen Ärztetages in Bremen. Mit dem GKV-<br />
Modernisierungsgesetz nehme die Politik Abschied von der flächendeckenden und vor allem<br />
wohnortnahen Versorgung. „Das kann man wollen, aber dann muss man das auch so sagen und<br />
die Konsequenzen ehrlich aufzeigen. Es darf nicht sein, dass staatlich verordnete Leistungsverknappung<br />
den Patienten zum Bittsteller und den Arzt zum Rationierungsbeauftragten macht“,<br />
sagte der Ärztepräsident in Anwesenheit von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.<br />
Viele Fachärzte in Einzelpraxen könnten auf Dauer kaum noch konkurrenzfähig gegen die<br />
neuen medizinischen Versorgungszentren sein. Mit der neuen Klinik-Finanzierung über<br />
Fallpauschalen würden auch viele kleinere Krankenhäuser schließen müssen. Gerade in<br />
strukturschwachen Gebieten würden Menschen dann nicht mehr so behandelt werden können,<br />
wie das bisher der Fall sei. „Wir müssen deshalb darauf achten, dass durch diese neue<br />
gewerbliche Form von Versorgungszentren die Heilkundeausübung nicht denaturiert wird.<br />
Wir müssen dafür kämpfen, dass die Patienten auch weiterhin auf ihre Ärzte vertrauen können<br />
und nicht als Konsumenten in medizinischen Profitcentern enden“, sagte Hoppe.<br />
Wer das Gesundheitswesen nur als Kostenfaktor verstehe, habe die Bedeutung des Sozialstaates<br />
nicht verstanden, betonte der BÄK-Präsident. „Der Sozialstaat ist eben keine Belastung<br />
unserer Gesellschaft, er ist vielmehr Grundlage einer humanen und prosperierenden<br />
Gesellschaft. Natürlich müssen wir über den Umfang der Absicherung nachdenken, wenn die<br />
Ressourcen infolge anhaltender Arbeitslosigkeit schwinden. Aber wir dürfen dadurch nicht an<br />
Innovationsfähigkeit und vor allem nicht an Menschlichkeit verlieren“, mahnte Hoppe.<br />
Ärzte fordern massive Reduzierung der <strong>Dokumentation</strong>sarbeit<br />
Kapitel<br />
Bremen, 20.05.2004: Die Ärztinnen und Ärzte wollen nicht länger hinnehmen, dass ihnen<br />
durch bürokratische Vorgaben immer mehr Zeit für ihre eigentliche Arbeit, die Patientenversorgung,<br />
genommen wird. „In einer konzertierten Aktion von Politik, ärztlicher Selbstverwaltung<br />
und Krankenkassen muss die fatale Entwicklung der zunehmenden Bürokratisierung<br />
gestoppt werden“, forderte der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen. Als gemeinsames<br />
Ziel müsse eine massive Reduzierung der <strong>Dokumentation</strong>smengen angestrebt werden.<br />
Schreibarbeiten aller Art, Statistiken, Bescheinigungen, <strong>Dokumentation</strong>en und Auswertungen<br />
nähmen inzwischen einen Großteil der gesamten Arbeitszeit ein, kritisierten die Delegierten.<br />
Nach einer Analyse der <strong>Bundesärztekammer</strong> werden Ärzte durch vermeidbare Doppeldokumentation,<br />
unnütze <strong>Dokumentation</strong>, arztfremde <strong>Dokumentation</strong>, überbordende<br />
Kontrolldokumentation, uneinheitliche <strong>Dokumentation</strong>smaßstäbe, unzureichende <strong>Dokumentation</strong>sinstrumente<br />
und eine übermäßige Komplexität von Abrechnungsbestimmungen,<br />
Kodierrichtlinien und Vergütungsverordnungen von der Patientenversorgung abgehalten.<br />
„Die Ärzteschaft ist nicht gegen <strong>Dokumentation</strong> und Qualitätssicherung. Sie ist lediglich<br />
dagegen, sich mit der Erfassung von Daten zu belasten, die hinterher nicht sinnvoll genutzt<br />
13<br />
615
werden“, erklärte Dr. Ursula Auerswald, Vizepräsidentin der <strong>Bundesärztekammer</strong> und Präsidentin<br />
der Ärztekammer Bremen. Bei der Einführung neuer <strong>Dokumentation</strong>en müsse deshalb<br />
dringend kontrolliert werden, ob ältere <strong>Dokumentation</strong>en dadurch entfallen könnten.<br />
„Wir wollen ein Bewusstein schaffen, dass mit der Bürokratie, die nicht patientenorientiert<br />
ist, Schluss sein muss. Wir akzeptieren, dass zur Führung von Krankenhäusern und Praxen<br />
bestimmte Kontrollsysteme bestehen müssen. Wir fordern jedoch, Rechtsgrundlagen und<br />
technische Lösungen zu schaffen, die eine Mehrfachdokumentation überflüssig machen“,<br />
sagte Auerswald.<br />
Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus verbrächten heute ca. 25 bis 40 Prozent ihrer Arbeitszeit<br />
mit <strong>Dokumentation</strong>, Arztbriefe nicht eingerechnet, kritisierte der Ärztetag. Die „Krönung“<br />
im ambulanten Bereich seien die Chroniker-Programme (Disease Management-Programme),<br />
für die allein drei Bögen pro Patient auszufüllen seien. Hinzu kommen etwa 60<br />
weitere Formulare, mit denen sich ein Kassenarzt in der Praxis täglich auseinander setzen<br />
müsse. „Bei der Durchsicht der DMP-Formulare zeigt sich, dass mindestens die Hälfte des<br />
Erfassungsumfangs eingespart werden könnte“, heißt es in dem Beschluss des Ärztetages.<br />
Ärztetag: Zulassungsgrenzen wegen Ärztemangel überdenken<br />
Bremen, 21.05.2004: Der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen hat heute die Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen (KVen), die Krankenkassen und die Länder aufgefordert, junge Ärzte z.B.<br />
durch finanzielle Anreize und zinslose Darlehen zur Niederlassung in Ostdeutschland zu<br />
motivieren. Die Altersgrenze sollte in unterversorgten Gebieten aufgehoben und die<br />
Bedarfsplanungsrichtlinien überarbeitet werden. Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkung<br />
in der vertragsärztlichen Versorgung müssten insgesamt praxisorientierter gestaltet<br />
werden.<br />
Auch wenn im internationalen Vergleich in Deutschland eine hohe Arztdichte zu verzeichnen<br />
sei, müsse dennoch ein ernst zu nehmender regionaler Ärztemangel festgestellt werden.<br />
Dies betreffe vor allem ländliche Gebiete und große Teile der neuen Bundesländer.<br />
Besonders betroffen sei die hausärztliche Versorgung. Zahlreiche Hausärzte, aber auch<br />
Fachärzte fänden keine Nachfolger.<br />
Weiter forderte der Ärztetag den Gesetzgeber und die Universitäten auf, Studenten, die auf<br />
eine Zulassung zum Medizinstudium warten, ein Studium in einem Fach ohne Zulassungsbeschränkung<br />
zu ermöglichen. Dabei erworbene Qualifikationen sollen mit dem nachfolgenden<br />
Studium angerechnet werden können. Durch die vielen Studienabbrecher wäre es für<br />
Studenten im Wartesemester kein Problem „quer“-einzusteigen. 20 Prozent der Medizinstudenten<br />
würden ihr Studium abbrechen, weitere 15 Prozent wählten nach erfolgreichen Studium<br />
einen anderen Beruf. Die Zahl der berufstätigen Ärzte unter 35 Jahren sei von 1991 bis<br />
2003 um 38 Prozent zurückgegangen. Zudem solle die ZVS als „überholtes Instrument der<br />
Begrenzung von Studiengängen“ zumindest für das Medizinstudium aufgelöst werden.<br />
Dafür sollten an den Universitäten entsprechende Auswahlverfahren eingeführt werden.<br />
616
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
Ärztetag: Finanzmittel zur Abschaffung des AiP bereitstellen<br />
Bremen, 21.05.2004: Der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen hat ausdrücklich die Abschaffung<br />
des Arzt-im-Praktikums (AiP) zum 1. Oktober 2004 begrüßt. Die Bundesregierung<br />
müsse nun dafür sorgen, „dass die zur Finanzierung der AiP-Abschaffung bereitgestellten<br />
Mittel auch tatsächlich durch die Kostenträger zur Verfügung gestellt und nicht durch Kürzungen<br />
der zu verhandelnden Budgets bereits im Vorfeld eingespart werden“, heißt es in<br />
einem Beschluss des Ärztetages. An die Krankenhausträger und Krankenkassen appellierte<br />
das Ärzteparlament, die Finanzmittel ohne bürokratische Hindernisse in die Haushalte der<br />
Kliniken einzustellen und die Budgets bereits für das letzte Quartal 2004 entsprechend anzupassen.<br />
Die Chefärzte wurden aufgefordert, sich für die angemessene Bezahlung des ärztlichen<br />
Nachwuchses nach Abschluss eines vollakademischen Studiums einzusetzen.<br />
Zur Begründung des Beschlusses führten die Delegierten an, das mit der Abschaffung der<br />
AiP-Phase auch die Vertragsgrundlage zwischen Kliniken und AiP entfalle. Deshalb sei in<br />
Anbetracht der kritischen Finanzlage vieler Häuser zu befürchten, dass auch gleichzeitig die<br />
Beschäftigung beendet werde, was zum Stichtag zahlreiche AiP zu „arbeitslosen Ärzten“<br />
machen könnte.<br />
Die erhebliche Unterbezahlung ärztlicher Berufsanfänger habe maßgeblich zum Mangel an<br />
medizinischen Nachwuchskräften beigetragen. Immer mehr Absolventen des Medizinstudiums<br />
suchten sich in den letzten Jahren eine Beschäftigung außerhalb der kurativen Medizin.<br />
„Jetzt hat der Gesetzgeber mit der Abschaffung der AIP-Phase das richtige Signal gesetzt,<br />
um die Attraktivität des Arztberufes wieder zu steigern“, erklärte der Ärztetag.<br />
Appell an die GMK: Verwaltungskosten der Kassen bremsen<br />
Kapitel<br />
Berlin, 18.06.2004: „Die Steigerungsraten bei den Verwaltungsausgaben der gesetzlichen<br />
Krankenkassen sind gesetzeswidrig und schon längst ein Fall für die Aufsicht. Bund und<br />
Länder müssen jetzt endlich auf die Bremse treten und dafür sorgen, dass nicht noch mehr<br />
Geld für Patientenversorgung und Prävention verloren geht“, appellierte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident<br />
Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe an die Gesundheitsministerkonferenz der Länder<br />
(GMK), die heute in Berlin tagt. „Es ist einfach nicht mehr vermittelbar, warum im<br />
Zusammenhang mit dem geplanten Präventionsgesetz über den eher bescheidenen Anteil der<br />
Kassen an der Bundesstiftung „Gesundheitsförderung und Prävention“ gestritten wird, während<br />
gleichzeitig weitaus größere Summen für neue Verwaltungstätigkeiten vergeudet werden“,<br />
kritisierte Hoppe.<br />
Das hohe Niveau der Verwaltungskosten sei nicht zuletzt auch auf politische Entscheidungen<br />
zurückzuführen. So bestehe nach wie vor die Gefahr, dass die Ausweitung der Behandlungsprogramme<br />
für chronisch Kranke zu einem unkontrollierten Bürokratie-Ausbau der<br />
Kassen führe. Daran ändere auch die gesetzlich verfügte Budgetierung der Verwaltungsausgaben<br />
nichts, sagte Hoppe.<br />
Nach den jüngsten Zahlen zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
sind die Verwaltungskosten der Krankenkassen allein in den ersten drei Monaten dieses Jahres<br />
auf 1,8 Milliarden Euro gestiegen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die<br />
13<br />
617
Verwaltungsausgaben nicht stärker als die beitragspflichtigen Einnahmen steigen dürfen.<br />
Danach hätte der Zuwachs bei den Verwaltungskosten im 1. Quartal 2004 maximal 1,9 Prozent<br />
betragen dürfen und nicht – wie jetzt – 2,9 Prozent.<br />
Ärztekammern beschließen Herausgabe des elektronischen<br />
Arztausweises<br />
Berlin, 28.06.2004: Die Ärztekammern in Deutschland werden zukünftig gemeinsam als<br />
Herausgeber eines bundesweit einheitlichen elektronischen Arztausweises auftreten. Dies<br />
beschloss der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am vergangenen Wochenende. Der Vorstand<br />
beauftragte die Geschäftsführung, noch im Jahr 2004 mit den operativen Vorbereitungen für<br />
die Herausgabe zu beginnen und folgte damit den Empfehlungen eines von ihm beauftragten<br />
und jetzt vorliegenden umfangreichen Planungsgutachtens.<br />
Ein Projektbüro bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird die Landesärztekammern bei ihren Aufgaben<br />
unterstützen, ihre Aktivitäten koordinieren und in enger Abstimmung mit allen Kammern<br />
geeignete technische Partner auswählen. Um die bundesweite Nutzbarkeit des elektronischen<br />
Arztausweises zu gewährleisten, wird das Projektbüro auch die Interessen der Ärzteschaft<br />
gegenüber den Partnern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, der Politik und<br />
der Industrie vertreten. „Mit der Herausgabe des elektronischen Arztausweises übernehmen<br />
die Ärztekammern Verantwortung für die Bereitstellung eines wichtigen Schlüsselelements<br />
der zukünftigen Telematik-Infrastruktur im Gesundheitswesen. Wir sichern damit aber auch<br />
den Einfluss der Ärzte auf zukünftige Entwicklungen der Telematik, die in erster Linie am<br />
Nutzen für die Patienten orientiert sein müssen“, sagte Prof. Dr. Ingo Flenker, Vorsitzender<br />
des Ausschusses „Telematik“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> und Präsident der Ärztekammer<br />
Westfalen-Lippe. Zugleich bekräftigte Flenker die Forderung der Ärzteschaft an die Kostenträger<br />
im Gesundheitswesen, den Ärzten alle ihnen entstehenden Kosten für die Telematik-<br />
Anwendungen angemessen zu vergüten, da wesentliche Einsparungen vor allem bei den<br />
Krankenkassen zu erwarten seien.<br />
Der elektronische Arztausweis ist eine dringend benötigte Voraussetzung für die Einführung<br />
einer elektronischen Gesundheitskarte. Mit Hilfe des elektronischen Arztausweises können<br />
Ärzte zukünftig auf die Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen,<br />
elektronische Dokumente rechtsgültig signieren und für den Versand über Datenleitungen<br />
sicher verschlüsseln. Erst dadurch werden Anwendungen wie das elektronische Rezept,<br />
elektronische Arzneimitteldokumentation und der elektronische Arztbrief möglich. Aus<br />
rechtlicher Sicht handelt es sich beim elektronischen Arztausweis um eine besondere<br />
elektronische Signaturkarte zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen. Dadurch<br />
ist für die Ärzte auch sein Einsatz als „elektronischer Heilberufsausweis“ im Sinne des<br />
GKV-Modernisierungsgesetzes gewährleistet.<br />
618
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
Hoppe: Menschenbild nicht nach Wettbewerb ausrichten –<br />
Ärztepräsident kritisiert britische Lizenz zum Klonen<br />
Berlin, 12.08.2004: „Die ethische Standortbestimmung darf nicht zur Standortfrage werden.<br />
Und wir können unser Menschenbild auch nicht nach den Gesetzen des ökonomischen Wettbewerbs<br />
ausrichten“, forderte der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Jörg-Dietrich<br />
Hoppe, angesichts der in Großbritannien erstmalig erteilten Erlaubnis, menschliche Embryonen<br />
zu klonen. „Ethik ist menschliche Selbstverpflichtung, Mensch zu bleiben. Mit dem<br />
Klonen hingegen wird frühes menschliches Leben beliebig verfügbar gemacht. Wir dürfen<br />
es nicht zulassen, dass Embryonen als Rohstofflieferanten gezüchtet werden. Deshalb sind<br />
international verbindliche Abkommen zum Embryonenschutz unumgänglich, die das reproduktive<br />
Klonen und das Klonen zu Forschungszwecken ausdrücklich unter Strafe stellen“,<br />
sagte Hoppe.<br />
Kranke sind keine Belastung für den Wirtschaftsstandort<br />
Berlin, 02.09.2004: „Die Patienten sind nicht Gewinner einer Gesundheitsreform, die nur<br />
auf die Senkung der Beitragssätze abzielt. Die Überschüsse werden weder für eine bessere<br />
Behandlung der Patienten noch zur Entschuldung der Krankenkassen verwendet. Die Einspar-Erfolgsmeldungen<br />
sollen offenbar gesundheitspolitische Placebo-Effekte erzielen“,<br />
sagte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zu den heute veröffentlichten<br />
Zahlen der GKV-Finanzentwicklung.<br />
Der Ärztepräsident warnte zugleich vor der parteiübergreifenden Akzentverschiebung in der<br />
Gesundheitspolitik vom Patienten zum Versicherten. Diese mittlerweile rein fiskalpolitische<br />
Betrachtungsweise des Gesundheitswesens lasse eine gute medizinische Versorgung auf<br />
Dauer nicht mehr zu. „Der Kranke ist keine Belastung einer Ausgabenstatistik und das<br />
Niveau unserer medizinischen Versorgung keine Belastung des Wirtschaftsstandortes<br />
Deutschland. Gesundheitspolitik darf sich nicht in Beitragssatzsenkungspolitik erschöpfen“,<br />
forderte Hoppe.<br />
„Rückgang des Tabakkonsums positiv sehen“ –<br />
Hoppe: Präventiver Effekt spart Behandlungskosten<br />
Kapitel<br />
Berlin, 08.09.2004: <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe warnt<br />
davor, die Tabaksteuer allein unter rein fiskalischen Gesichtspunkten zu betrachten. „Ein<br />
Rückgang der Tabaksteuereinnahmen ist ein Indiz dafür, dass durch die bereits erfolgten<br />
Steueranhebungen viele Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, vom Rauchen<br />
abgehalten werden. Über diesen präventiven Effekt sollten wir uns freuen und nicht gleich<br />
wieder in Schwarzmalerei verfallen“, sagte Hoppe zur neuerlichen Diskussion über die Verwendung<br />
der Tabaksteuereinnahmen zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung. Es zeige sich jetzt, dass die Forderung der Ärzteschaft<br />
nach einer einmaligen, spürbaren Tabaksteuererhöhung richtig gewesen sei. „Eine<br />
13<br />
619
Anhebung auf einen Schlag hätte gar nicht erst die Diskussionen aufkommen lassen, die wir<br />
jetzt bei dem dreistufigen Verfahren erleben“, so Hoppe. Die Ausgliederung der versicherungsfremden<br />
Leistungen aus der GKV müsse zur Not auch mit anderen Steuermitteln finanziert<br />
werden. „Es dürfen nicht schon wieder die Patienten dafür bluten, dass die Politik nicht<br />
in der Lage ist, vernünftige Lösungen zur Finanzierung familienpolitischer Leistungen zu<br />
finden“, forderte der Ärztepräsident.<br />
Mit einem Rückgang des Tabakkonsums habe die Politik rechnen müssen. „Studien der<br />
Weltbank konnten nachweisen, dass Preiserhöhungen auf Tabakwaren zu einem spürbaren<br />
Absinken des Konsums führen. Das mag dem Finanzminister nicht gefallen, ist aber dennoch<br />
in volkswirtschaftlicher Hinsicht positiv zu werten. Denn der Rückgang des Tabakkonsums<br />
führt mittelfristig zu geringeren Behandlungskosten für die Folgeerkrankungen des<br />
Rauchens sowie zu weniger Arbeitsunfähigkeitstagen und Frühverrentungen“, sagte Hoppe.<br />
Derzeit belaufen sich die krankheitsbedingten Kosten des Rauchens auf 17,3 Mrd. € jährlich.<br />
Über 110.000 Bundesbürger sterben jedes Jahr an den direkten Folgen des Rauchens.<br />
Mit entsprechenden Entwöhnungsprogrammen könnten Ärzte aufhörwillige Raucher professionell<br />
unterstützen und begleiten, erklärte Hoppe. „Unsere Bemühungen können aber<br />
nur dann erfolgreich sein, wenn die Politik die Rahmenbedingungen schafft, die gerade jungen<br />
Menschen den Einstieg in die Tabakabhängigkeit erschweren und Betroffenen den Ausstieg<br />
erleichtern. Die Aufklärung über die Gefahren des Rauchens muss bereits im Kindesalter<br />
beginnen“, forderte der BÄK-Präsident. Deshalb sei ein umfassendes Präventionskonzept<br />
notwendig.<br />
Kommission muss Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anerkennen<br />
Berlin, 22.09.2004: „Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und muss es bleiben. Patienten<br />
haben ein Recht darauf, nicht mehr von übermüdeten Ärzten behandelt zu werden. Daran<br />
darf auch die Europäische Kommission nicht mehr rütteln“, erklärte heute <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident<br />
Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zu Bestrebungen der EU-Kommission, den<br />
Bereitschaftsdienst durch eine Revision der EU-Arbeitszeitrichtlinie (93/104) neu zu definieren.<br />
Es sei nicht zu akzeptieren, dass durch die beabsichtigte Unterscheidung in aktive<br />
und inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes die von Ärzten juristisch erstrittene Verbesserung<br />
der Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit konterkariert werde.<br />
Eine Aufweichung der Arbeitszeitregeln hätte auch dramatische Auswirkungen auf die<br />
Nachwuchsentwicklung in der Ärzteschaft. Der vor allem im Osten Deutschlands feststellbare<br />
Ärztemangel hänge auch damit zusammen, dass die Arbeitszeiten in den Krankenhäusern<br />
lange Zeit eine abschreckende Wirkung hatten. „Wer jetzt das Rad zurückdreht, wird die<br />
Probleme in der ärztlichen Versorgung weiter verschärfen“, warnte der Ärztepräsident.<br />
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2003 hat in Deutschland dazu<br />
geführt, dass in dem neuen Arbeitszeitgesetz ab 1. Januar 2004 die gesamte Zeit eines Bereitschaftsdienstes<br />
als Arbeitszeit anerkannt wird. Durch diese gesetzliche Festlegung wurde der<br />
dringend notwendige Arbeitsschutz im Sinne der Ärztinnen und Ärzte aber auch im Interesse<br />
der Patienten verbessert.<br />
620
Gemeinsam gegen den Schönheitswahn<br />
Berlin, 25.09.2004: Die <strong>Bundesärztekammer</strong> will in den kommenden Wochen und Monaten<br />
einen deutlichen Kontrapunkt zum gegenwärtigen Schönheitswahn setzen, dem immer mehr<br />
Jugendliche und Heranwachsende ausgesetzt sind. Auf seiner Sitzung in Berlin beschloss<br />
der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>, die Initiative für eine Koalition aus politischen und<br />
gesellschaftlichen Kräften zu ergreifen, um den Verführungen der Schönheits- und Werbeindustrie<br />
wirksam zu begegnen. „Es darf einfach nicht sein, dass unsere Kinder sich in ihrem<br />
Selbstwertgefühl vor allem durch suggerierte Defizite gegenüber Stars und Sternchen definieren<br />
und die so genannte Schönheitschirurgie zum Jugendkult hochstilisiert wird“, sagte<br />
der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.<br />
Die Vermarktung schönheitschirurgischer Leistungen habe in den Medien, insbesondere in<br />
der Fernsehunterhaltung, ein unerträgliches Ausmaß erreicht. Die Risiken der Eingriffe würden<br />
kleingeredet und der Eindruck verstärkt, dass eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes<br />
weit gehend komplikationsfrei möglich sei. „Wir haben ganz erhebliche Zweifel<br />
daran, dass sich Ärzte berufsrechtskonform verhalten, wenn sie in TV-Shows auftreten<br />
und vor einem Millionenpublikum Schönheitsoperationen durchführen“, sagte Hoppe. Deshalb<br />
würden die Ärztekammern derzeit prüfen, ob Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht<br />
vorlägen.<br />
Auch die Landesmedienanstalten sollen auf die Probleme im Zusammenhang mit den TV-<br />
Unterhaltungsformaten hingewiesen werden, da bezweifelt werden muss, dass die in den<br />
Shows auftretenden Ärzte im Interesse der allgemeinen Gesundheitsaufklärung handeln.<br />
Darüber hinaus wird die <strong>Bundesärztekammer</strong> den Ärztekammern Änderungen im Weiterbildungsrecht<br />
vorschlagen. Für die Patienten soll deutlich erkennbar werden, dass Fachärzte für<br />
Plastische Chirurgie und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Plastische Operationen im<br />
Gegensatz zu selbst ernannten Schönheitschirurgen über die notwendige Qualifikation für<br />
Schönheitsoperationen verfügen. Deshalb sollen Plastische Chirurgen in ihrem Facharzttitel<br />
künftig zusätzlich die Bezeichnung „Ästhetischer Chirurg“ führen dürfen. Gleiches würde<br />
für die entsprechende Zusatzweiterbildung gelten, die dann „Plastische und Ästhetische<br />
Operationen“ hieße. Die Bayerische Landesärztekammer hat eine Ergänzung der Fachgebietsbezeichnung<br />
Plastische Chirurgie um den Begriff „Ästhetische Chirurgie“ bereits vorgenommen.<br />
Koalition gegen den Schönheitswahn:<br />
Persönlichkeit ist keine Frage der Chirurgie<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
Kapitel<br />
Berlin, 26.10.2004: Auf breite Zustimmung ist die Initiative der <strong>Bundesärztekammer</strong> für<br />
eine Koalition gegen den Schönheitswahn gestoßen. Gemeinsam haben gestern Vertreter aus<br />
Politik, Kirchen und Gesellschaft mit der <strong>Bundesärztekammer</strong> darüber beraten, wie sie den<br />
Trend zu so genannten Schönheitsoperationen insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden<br />
stoppen können. „Wenn Schönheitsoperationen für junge Menschen so alltäglich<br />
werden wie der Gang zum Friseur, wenn in Fernsehshows oder Radiosendungen Brustvergrößerungen<br />
oder Stupsnasen verlost werden, dann ist es höchste Zeit zum Handeln.<br />
13<br />
621
Deshalb begrüße ich diese Initiative sehr - alle Möglichkeiten, den Schönheitswahn zu verhindern,<br />
müssen auf den Prüfstand gestellt werden. Vom Jugendmedienschutz bis hin zum<br />
ärztlichen Berufsrecht“, sagte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.<br />
Gemeinsam wollen die Teilnehmer der Koalition gegen den Schönheitswahn an Medien und<br />
Öffentlichkeit appellieren, verantwortungsbewusster in der Darstellung so genannter schönheitschirurgischer<br />
Eingriffe vorzugehen und vor allem nicht länger Kinder und Jugendliche<br />
als Zielgruppe anzusprechen. Schon jetzt werden zehn Prozent aller ästhetisch-plastischen<br />
Operationen an unter 20-jährigen vorgenommen. Selbst in der Altersgruppe der 9- bis 14jährigen<br />
sind Schönheitsoperationen ein Thema. Dieser Trend wird durch TV-Sendungen<br />
verstärkt, die dem Zuschauer suggerieren, jeder könne sich nach Wunsch Nase, Kinn, Brust<br />
oder Beine durch einen chirurgischen Eingriff verändern lassen. Umfragen haben ergeben,<br />
dass 24 Prozent der 14- bis 19-jährigen die neuen Fernsehformate gut finden.<br />
Während früher sogenannte schönheitschirurgische Eingriffe nur gelegentlich und möglichst<br />
unbemerkt von der Öffentlichkeit durchgeführt worden seien, werde heute in den Medien<br />
eine Scheinrealität konstruiert, die Schönheitsoperationen zu einem erstrebenswerten Konsumgut<br />
werden ließen, stellten die Teilnehmer übereinstimmend fest. Gerade Jugendliche<br />
seien diesen ‚Heilsbotschaften’ in besonderer Weise ausgesetzt und könnten häufig die Risiken<br />
von Schönheitsoperationen nicht richtig einschätzen. „Wir müssen verhindern, dass<br />
unsere Kinder sich in ihrem Selbstwertgefühl vor allem durch suggerierte Defizite gegenüber<br />
Stars und Sternchen definieren. – Persönlichkeit ist keine Frage der Chirurgie“, sagte<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.<br />
An dem ersten Treffen der Koalition gegen den Schönheitswahn unter dem Vorsitz des Präsidenten<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, nahmen gestern teil:<br />
• Ulla Schmidt, MdB, Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
• Helga Kühn-Mengel, MdB, Patientenbeauftragte der Bundesregierung<br />
• Prof. Dr. Dr. Karl Kardinal Lehmann, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz<br />
• Dr. Eckhart Fiedler, Vorstandsvorsitzender der Barmer Ersatzkasse<br />
• Waltraud Fuchs, Deutscher Lehrerverband<br />
• PD Dr. Klaus Exner, Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen<br />
• Prof. Dr. Rolf Olbrisch, Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen<br />
• Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz<br />
• Prof. Dr. Urban Wiesing, Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission zur Wahrung<br />
ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten<br />
• Gitta Connemann, MdB, Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Vorsitzende der<br />
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“<br />
• Dr. Monika Lüke, Evangelische Kirche in Deutschland<br />
• Annegret Schmidt, ZDF<br />
• Ingo Weiss, Vorsitzender der Deutschen Sportjugend<br />
BÄK: Bewährte Präventionsangebote ausbauen<br />
Berlin, 03.11.2004: „Durch gezielte Präventionsmaßnahmen lassen sich Krankheiten vermeiden,<br />
mögliche Risikofaktoren positiv beeinflussen und Krankheitsanzeichen rechtzeitig<br />
erkennen. Deshalb begrüßen wir, dass es nunmehr zu einer gesetzlichen Regelung dieses<br />
622
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
Bereichs kommen soll“, erklärte heute Rudolf Henke, Vorsitzender des Ausschusses<br />
„Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Gesundheitsförderung<br />
und Prävention müssten auf allen gesellschaftlichen Ebenen gestärkt und<br />
weiterentwickelt werden. Das geplante Präventionsgesetz dürfe aber nicht dazu dienen,<br />
bereits bestehende und bewährte Präventionsmaßnahmen zu schwächen oder Prävention und<br />
Kuration gegeneinander auszuspielen. Vielmehr sollte das Gesetz dazu beitragen, dass bestehende<br />
Maßnahmen der Prävention flächendeckend und dauerhaft gestärkt und ergänzende,<br />
neue Aufgabenbereiche benannt werden, forderte Henke.<br />
In den vorliegenden Eckpunkten von Bund und Ländern für ein Präventionsgesetz würden<br />
allerdings die bereits bestehenden Angebote wie Vorsorgeuntersuchungen durch niedergelassene<br />
Ärzte, aber auch die Kindergarten- und Schuluntersuchungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
zu wenig berücksichtigt. „Statt zwei Welten der Prävention zu schaffen, sollten<br />
Krankheitsfrüherkennung auf der einen und Förderung der Gesundheit auf der anderen Seite<br />
zu einer sinnvollen Einheit zusammengeführt werden“, so Henke. Konkret seien Strukturen<br />
zu schaffen, die Ärzte in die Lage versetzten, ihre Patienten nicht nur im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen<br />
eingehend über gesundheitliche Risiken zu beraten, sondern ihnen darüber<br />
hinaus auch die Teilnahme an qualitätsgesicherten und zielgruppengerechten Maßnahmen<br />
der Gesundheitsförderung und Primärprävention in ihrer Region zu erschließen.<br />
BÄK begrüßt Diskriminierungsverbot bei Gentests<br />
Kapitel<br />
Berlin, 19.11.2004: „Niemand darf zu einem Gentest gezwungen werden. Die Entscheidung<br />
über die Durchführung einer genetischen Diagnostik liegt allein in der Verantwortung des<br />
Betroffenen. Daher begrüßen wir die Gesetzespläne der Bundesregierung für ein Diskriminierungsverbot<br />
bei Gentests“, erklärte heute <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-<br />
Dietrich Hoppe. Es müsse klargestellt werden, dass niemand wegen seiner genetischen Veranlagung<br />
benachteiligt werden dürfe. Die bis 2011 befristete Selbstverpflichtung der Versicherungswirtschaft,<br />
auf prädiktive Gentests zu verzichten, reiche nicht aus; notwendig seien<br />
dauerhaft wirksame gesetzliche Regelungen. „Der Gesetzgeber darf es nicht zulassen, dass<br />
Kranken- und Lebensversicherungen den Anspruch erheben, Gentest-Ergebnisse ihrer Kunden<br />
zu erhalten. Eine anders geartete Regelung hätte zwangsläufig zur Folge, dass aus Angst<br />
vor versicherungsrechtlichen Nachteilen diese wichtige Diagnostik unterbliebe, ebenso würde<br />
das Patient-Arzt-Verhältnis in unerträglicher Weise belastet“, sagte Hoppe.<br />
Der Ärztepräsident wies darauf hin, dass die <strong>Bundesärztekammer</strong> mit ihren 2003 veröffentlichten<br />
Richtlinien zur prädiktiven genetischen Diagnostik und weiteren Richtlinien aus den<br />
zurückliegenden Jahren Standards gesetzt habe, die es in dem jetzt anstehenden Gesetzgebungsverfahren<br />
zu beachten gelte. So habe die <strong>Bundesärztekammer</strong> in ihren Richtlinien zur<br />
prädiktiven genetischen Diagnostik auch festgestellt, dass grundsätzlich weder aufgrund<br />
eines Arbeitsvertrages noch bei dessen Anbahnung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers<br />
besteht, in genetische Diagnostik einzuwilligen. Nach den Richtlinien der BÄK sollten Veranlassung,<br />
Interpretation und Übermittlung der Befundergebnisse von Gentests immer unter<br />
der Verantwortung entsprechend qualifizierter Ärzte stehen. Es sei deshalb sehr zu begrüßen,<br />
wenn auch der Gesetzgeber diesen Arztvorbehalt bei genetischen Untersuchungen im Gesetz<br />
festschreibe, so Hoppe.<br />
13<br />
623
Einigung über Biopatente ist Signal an Brüssel –<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> fordert Revision der EU-Biopatent-Richtlinie<br />
Berlin, 01.12.2004: „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Biopatent-Richtlinie<br />
ist ein Sieg der Vernunft. Mit den heute im Rechtsausschuss des Bundestages<br />
angenommenen Änderungen zur Begrenzung des Stoffschutzes wird dieser Gesetzentwurf<br />
ein deutliches Signal an die Europäische Kommission senden, die EU-Biopatent-Richtlinie<br />
zu revidieren“, begrüßte <strong>Bundesärztekammer</strong>-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe<br />
die nunmehr vorgesehene Beschränkung des Stoffschutzes bei menschlichen Genen auf die<br />
im Patentanspruch beschriebene spezifische Verwendung. Ein absoluter Stoffschutz für<br />
Gene und Gensequenzen, wie er in der EU-Biopatent-Richtlinie angelegt sei, berge die<br />
Gefahr, dass Forschungsergebnisse - in Erwartung einer Patenterteilung - nicht schnell und<br />
offen genug kommuniziert würden. Die Bundesregierung müsse sich daher verstärkt auf<br />
europäischer Ebene für eine Neufassung der Biopatent-Richtlinie einsetzen, in der klargestellt<br />
werde, dass menschliche Gene, Gensequenzen und Keimzellen keine patentierbaren<br />
Erfindungen sein können, so Hoppe.<br />
„Die Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamtes in München zeigt, dass die<br />
Gefahr einer Kommerzialisierung des menschlichen Genoms keineswegs gebannt ist. Deshalb<br />
bedauern wir sehr, dass es nicht gelungen ist, die Einschränkung des Stoffschutzes für<br />
Gene auf alle in Deutschland geltenden Patente zu übertragen.“ Notwendig seien darüber<br />
hinaus verbindliche internationale Regelungen, die Patente in diesem Bereich auf Verfahren<br />
und einzelne Verfahrensschritte zur Herstellung gentechnisch veränderter Medikamente<br />
beschränkten, forderte Hoppe.<br />
Höchst problematisch sei auch die Konstruktion des Europäischen Patentamtes (EPA).<br />
Anders als das deutsche Patentamt werde das EPA nicht durch ein unabhängiges Patentgericht<br />
kontrolliert. Auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg wache nicht über die<br />
Entscheidungen des Europäischen Patentamtes. „Das Europäische Patentamt ist sich selbst<br />
erste und letzte Instanz. Es fehlt also die äußere Kontrolle und auch die innere scheint nicht<br />
verlässlich zu sein, wie die Erteilung von Patenten auf Gene und Gensequenzen zu Krankheiten<br />
wie Brustkrebs, Zystische Fibrose oder Chorea Huntington durch das EPA belegt. Das<br />
ist ein unhaltbarer Zustand. Die Bundesregierung sollte daher auch in der Vertragsstaatenkonferenz<br />
des EPA ihren Einfluss geltend machen und auf eine Änderung der Patenterteilungspraxis<br />
des Amtes hinwirken“, forderte der Ärztepräsident.<br />
624
Resolution des<br />
„Bündnis Gesundheit 2000“<br />
Bündnistag am 24. März 2004 in Berlin<br />
Wachstumsmarkt Gesundheit<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu Kapitel 11<br />
Kapitel<br />
Gesundheit ist das höchste Gut in unserer Gesellschaft. Gesund zu sein und sich entsprechend zu<br />
verhalten, spielt für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes eine immer größere Rolle in ihrer<br />
Lebensführung. Neben dem persönlichen Beitrag eines jeden Einzelnen zum Erhalt und zur<br />
Wiederherstellung seines körperlichen und geistigen Wohlbefindens zählt dazu auch der Anspruch<br />
auf individuelle und qualitativ hochwertige Gesundheitsleistungen. Unser Gesundheitswesen<br />
muss diesen stetig steigenden Ansprüchen strukturell und finanziell angepasst werden.<br />
Bisherige Reformen aber haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt und<br />
damit auch in der Versorgung der Patienten geführt. Qualitätsverluste und Engpässe in der<br />
Versorgung waren die unvermeidliche und bis heute spürbare Folge dieser Politik.<br />
Wer im Gesundheitswesen aber ausschließlich einen Kostenfaktor sieht, ignoriert die volkswirtschaftliche<br />
Bedeutung dieses Wachstumsmarktes. Während in der Industrie durch den<br />
Globalisierungsdruck Arbeitsplätze verloren gehen, bieten Dienstleistungsbranchen wie das<br />
Gesundheitswesen immer noch Chancen für mehr Beschäftigung. (Insgesamt sind derzeit<br />
etwa 4,1 Millionen Menschen direkt oder indirekt im Gesundheitswesen beschäftigt. Dies<br />
entspricht rund 10,3 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland.)<br />
Bei zukünftigen Reformen ist daher neben einer nachhaltigen Stabilisierung der GKV auch<br />
den enormen Entwicklungspotenzialen und Beschäftigungschancen im Gesundheitswesen<br />
Rechnung zu tragen. Dazu müssen die Attraktivität der Berufe im Gesundheitswesen erhöht<br />
und die Arbeitsbedingungen wesentlich verbessert werden. Folgende Maßnahmen sind<br />
unverzichtbar:<br />
1. Ein zukunftsfähiges Gesundheitswesen braucht eine stabile Finanzierungsgrundlage.<br />
Mit Rationalisierungen und Rationierungen kann der wachsende Bedarf an notwendigen<br />
medizinischen und pflegerischen Leistungen nicht kompensiert werden. Vor<br />
dem Hintergrund der erodierenden Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen müssen<br />
deshalb zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet werden.<br />
2. Die Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten im Gesundheitswesen müssen<br />
dauerhaft gesichert werden. Gerade das Gesundheitswesen ist vor dem Hintergrund<br />
des medizinischen Fortschritts und der demografischen Entwicklung äußerst personalintensiv.<br />
Wenn die Personalkapazitäten zur Prävention, Behandlung, Betreuung und<br />
Pflege nicht mit dem exorbitant steigenden Leistungsbedarf wachsen, ist dauerhafte<br />
Rationierung die unvermeidliche Folge.<br />
3. Prävention muss zu einer eigenen Säule in der Gesundheitsversorgung ausgebaut<br />
werden. Prävention beugt Krankheiten vor und kann Pflegebedürftigkeit verhindern;<br />
sie verhilft damit gerade in einer Gesellschaft des langen Lebens vielen Menschen im<br />
Alter zu höherer Lebensqualität.<br />
13<br />
625
4. Eine Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten ist notwendig, wenn die<br />
gesetzliche Krankenversicherung nicht überlastet werden soll. Eigenverantwortung<br />
fördert das Gesundheitsverhalten und schärft das Kostenbewusstein der Patienten, wie<br />
beispielsweise eine gerechtere am Befund orientierte Zuschussregelung in der Zahnmedizin,<br />
und stabilisiert dadurch die Solidarität.<br />
5. Ein radikaler Abbau von bürokratischen Reglementierungen im Gesundheitswesen<br />
ist dringend erforderlich. Der zunehmende Verwaltungsaufwand lässt Behandlungszeit<br />
zu Verwaltungszeit werden. Patienten werden aber nicht durch Verwaltung<br />
ihrer Krankheiten geheilt, sondern durch eine individuelle, an Leitlinien orientierte qualitätsgerechte<br />
Behandlung.<br />
6. Die Berufsflucht in einigen Sparten des Gesundheitswesens muss gestoppt werden.<br />
Inhumane Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen führen oft bis an die Belastungsgrenze.<br />
Wenn die Versorgung auch zukünftig qualitativ hochwertig bleiben soll, sind humane<br />
Arbeitszeiten und – bedingungen sowie eine leistungsgerechte Bezahlung unerlässlich.<br />
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss dabei gewährleistet werden.<br />
7. Qualitätsoffensive im Gesundheitswesen darf kein Lippenbekenntnis bleiben. Die<br />
vermehrte Einstellung von unterqualifizierten Billigkräften sowie die zunehmende Leistungsverdichtung<br />
infolge von Budgetierung und Durchökonomisierung aber fordern<br />
Quantität auf Kosten der Qualität. Fundierte Ausbildung und regelmäßige Fortbildung<br />
sind die Grundlagen für eine hohe Versorgungsqualität. Dazu sind ausreichende Ausbildungskapazitäten<br />
in den Fachberufen des Gesundheitswesens entsprechend dem gesellschaftlichen<br />
Bedarf zu sichern. Versorgungsqualität aber kann nur dauerhaft gewährleistet<br />
werden, wenn der Patient individuell nach den Möglichkeiten des Fortschritts und<br />
vor allen Dingen mit dem notwendigen Maß an Menschlichkeit behandelt wird.<br />
8. Gesundheitspolitik muss Vertrauen schaffen, nicht zerstören. Patienten erwarten zu<br />
Recht, dass sie eine individuelle und eben vertrauensvolle Beziehung zu den Gesundheitsberufen<br />
aufbauen können. Nur bei einer gesicherten Vertrauensbasis in die Leistungsfähigkeit<br />
und Leistungsbereitschaft der Gesundheitsberufe werden die Menschen<br />
die Möglichkeiten von Gesundheitsangeboten auch außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nutzen.<br />
9. Die Politik muss aufhören, die Leistungserbringer im Gesundheitswesen für den<br />
wachsenden Widerspruch zwischen Leistungsanstieg und wegbrechenden Einnahmen<br />
der GKV verantwortlich zu machen. Wir brauchen statt dessen eine offene<br />
und ehrliche Diskussion in unserer Gesellschaft des langen Lebens darüber, was noch<br />
solidarisch finanziert werden kann und was einem Zweiten Gesundheitsmarkt überantwortet<br />
werden kann. Es gilt, das Gesundheitswesen zukunftsfähig zu machen und nicht<br />
als Jobmaschine für die Wirtschaft abzuwürgen.<br />
626
Die Organisation der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Das Grundgesetz hat weite Bereiche des Gesundheitswesens den Ländern zugeordnet. Dazu<br />
gehören vor allem die Regelung der ärztlichen Berufsausübung und die Organisation des<br />
ärztlichen Berufsstandes, soweit sie öffentlich-rechtlicher Art sind. In den Ländern der<br />
Bundesrepublik Deutschland bestehen somit Ärztekammern, die durch Landesgesetze als<br />
Körperschaften öffentlichen Rechts errichtet sind. Ihnen gehören kraft Gesetzes alle Ärzte<br />
im Bereich des jeweiligen Landes als Pflichtmitglieder an. Den Ärztekammern obliegt die<br />
Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft; sie nehmen weiter als übertragene<br />
hoheitliche Aufgabe die Aufsicht über die Ärzte ihres Bereiches wahr. Des weiteren bestehen<br />
ihre Aufgaben darin, die ärztliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, für einen sittlich<br />
und wissenschaftlich hochstehenden Ärztestand zu sorgen, die ärztlichen Berufspflichten<br />
und die Weiterbildung zu ordnen und an der Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen<br />
Gesundheitswesens mitzuwirken.<br />
Die Ärztekammern haben sich auf Bundesebene in der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />
der deutschen Ärztekammern) zusammengeschlossen. Diese ist aus der im<br />
Jahre 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern hervorgegangen.<br />
Ihr gehören 17 Ärztekammern an.<br />
Deutscher Ärztetag<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong>, die in der Regel einmal jährlich stattfindet,<br />
ist der Deutsche Ärztetag. Dieser setzt sich aus den von den Landesärztekammern entsandten<br />
Delegierten zusammen. Die Zahl der Delegierten ist auf 250 begrenzt; jede<br />
Landesärztekammer stellt 2 Delegierte als Basisvertretung, die Verteilung der restlichen 216<br />
Delegierten erfolgt nach dem d’Hondtschen Verfahren nach der Zahl der Mitglieder der<br />
Landesärztekammern.<br />
Für den 108. Deutschen Ärztetag 2005 entsenden die<br />
Landesärztekammer Baden-Württemberg 31 Delegierte<br />
Bayerische Landesärztekammer 38 Delegierte<br />
Ärztekammer Berlin 16 Delegierte<br />
Landesärztekammer Brandenburg 7 Delegierte<br />
Ärztekammer Bremen 4 Delegierte<br />
Ärztekammer Hamburg 8 Delegierte<br />
Landesärztekammer Hessen 18 Delegierte<br />
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern 6 Delegierte<br />
Ärztekammer Niedersachsen 20 Delegierte<br />
Ärztekammer Nordrhein 29 Delegierte<br />
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz 11 Delegierte<br />
Ärztekammer Saarland 5 Delegierte<br />
13<br />
627
Sächsische Landesärztekammer 12 Delegierte<br />
Ärztekammer Sachsen-Anhalt 7 Delegierte<br />
Ärztekammer Schleswig-Holstein 9 Delegierte<br />
Landesärztekammer Thüringen 7 Delegierte<br />
Ärztekammer Westfalen-Lippe 22 Delegierte<br />
Die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong>, der „Deutsche Ärztetag“, stellt somit die<br />
parlamentarische Vertretung der gesamten Ärzteschaft der Bundesrepublik Deutschland dar.<br />
Der Deutsche Ärztetag besteht – anfänglich als Veranstaltung des Deutschen Ärztevereinsbundes<br />
– seit 1873 und tritt im Jahr 2005, nach den durch die beiden Weltkriege und die Zeit<br />
des NS-Regimes eingelegten Zwangspausen, zum 108. Male zusammen.<br />
Die Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Ärztetage obliegen dem Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>. Die dem Vorstand durch die Wahl des 106. Deutschen Ärztetages<br />
2003 in Köln bzw. kraft Amtes angehörenden Mitglieder sind auf Seite 679f. aufgeführt.<br />
628
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern)<br />
(in der vom 104. Deutschen Ärztetag 2001 beschlossenen Fassung)<br />
§ 1<br />
(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Bayerische Landesärztekammer, die<br />
Ärztekammer Berlin, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ärztekammer Bremen,<br />
die Ärztekammer Hamburg, die Landesärztekammer Hessen, die Ärztekammer<br />
Mecklenburg-Vorpommern, die Ärztekammer Niedersachsen, die Ärztekammer<br />
Nordrhein, die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Ärztekammer des Saarlandes,<br />
die Sächsische Landesärztekammer, die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Ärztekammer<br />
Schleswig-Holstein, die Landesärztekammer Thüringen und die Ärztekammer<br />
Westfalen-Lippe bilden eine Arbeitsgemeinschaft.<br />
(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „<strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />
der Deutschen Ärztekammern)“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.<br />
(3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 1 werden wirksam, wenn der<br />
Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser<br />
Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist der Sitz der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> und der Geschäftsstelle Köln. 1<br />
§ 2<br />
(1 ) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern<br />
und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten.<br />
(2) Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das<br />
Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen,<br />
den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern zu vermitteln<br />
und diese zu beraten,<br />
die Ärztekammern über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des<br />
Gesundheitswesens und des sozialen Lebens zu unterrichten,<br />
auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der<br />
Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken,<br />
die ärztliche Fortbildung zu fördern,<br />
in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen,<br />
die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren,<br />
Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten,<br />
Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des<br />
Auslandes herzustellen.<br />
1 Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat die in § 1 Abs. 3 vorgesehene Feststellung zur Funktionsfähigkeit<br />
des Sitzes Berlin am 27. August 2004 festgestellt und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (DÄBl. vom<br />
24.09.2004, Heft 39, S. 2643).<br />
13<br />
629
§ 3<br />
Organe der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind:<br />
a) die Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag),<br />
b) der Vorstand.<br />
§ 4<br />
(1) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) hält<br />
mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung als Deutschen Ärztetag<br />
ab. Außerdem kann der Vorstand die Abhaltung eines außerordentlichen Deutschen<br />
Ärztetages beschließen, wenn er es aus einem wichtigen und dringlichen Grunde für<br />
notwendig hält; ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag muß einberufen werden,<br />
wenn mindestens drei Ärztekammern es beantragen.<br />
Das Nähere über die Einberufung, die Leitung sowie über Form und Zeitpunkt der<br />
Einladungen regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage.<br />
(2) Aufgaben des Deutschen Ärztetages sind:<br />
die Aufstellung einer Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der<br />
Deutschen Ärztekammern),<br />
einer Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage,<br />
die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte<br />
im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern),<br />
die Bildung von Ausschüssen zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung einzelner<br />
Sachgebiete oder Gegenstände,<br />
630<br />
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Unkostenanteile,<br />
die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den<br />
Vorstand,<br />
die Beratung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung.<br />
(3) Die Ärztekammern werden auf dem Deutschen Ärztetag durch antrags- und stimmberechtigte,<br />
mit einem Ausweis ihrer Ärztekammer versehene Abgeordnete vertreten.<br />
Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Zahl der Abgeordneten ist auf 250 begrenzt.<br />
Jede Ärztekammer erhält zwei Sitze als Basisvertretung. Die restlichen Sitze werden<br />
nach dem „d'Hondtschen Verfahren“ vergeben, bezogen auf die Zahl der Mitglieder der<br />
einzelnen Ärztekammern.<br />
(4) Der Deutsche Ärztetag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten<br />
des Deutschen Ärztetages anwesend ist.<br />
(5) Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Beschlussfassung mit<br />
Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
(6) Über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung der<br />
Kostenanteile, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der<br />
Entlastung an den Vorstand können die Delegierten einer Landesärztekammer nur einheitlich<br />
durch einen Stimmführer für ihre Kammer abstimmen. Der Stimmführer hat<br />
dabei soviel Stimmen wie die Zahl der seiner Ärztekammer nach § 4 Abs. 3 zustehenden<br />
Abgeordneten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der<br />
Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen.<br />
§ 5<br />
(1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus<br />
a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten<br />
b) den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind,<br />
c) zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten.<br />
(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die<br />
Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder<br />
Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl<br />
erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten<br />
Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der<br />
gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen<br />
nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei<br />
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich<br />
dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende<br />
Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten<br />
mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.<br />
(3) Die Präsidenten der Landesärztekammern gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an.<br />
Sie können sich im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten ihrer Kammer vertreten<br />
lassen. Ist auch dieser verhindert, so kann die betreffende Kammer zu den<br />
Vorstandssitzungen einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden. Die Sätze 2 und 3 dieses<br />
Absatzes gelten auch für den Fall, daß der Präsident einer Landesärztekammer nach<br />
Abs. 2 zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt und verhindert ist, an einer<br />
Vorstandssitzung teilzunehmen.<br />
(4) Die in Abs. 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die<br />
Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 3 gebildete Vorstand ist vor dem Deutschen Ärztetag<br />
durch den ältesten Abgeordneten des Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum<br />
Wohle der deutschen Ärzteschaft zu verpflichten.<br />
(6) Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden der Vizepräsidenten und die beiden<br />
weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer Amtsdauer abberufen. Der<br />
Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Zahl der<br />
Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach § 4 Abs. 3 errechnet ist.<br />
13<br />
631
(7) Die Vorstandssitzungen werden von dem Präsidenten nach Bedarf einberufen und<br />
geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt.<br />
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt<br />
ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.<br />
§ 6<br />
Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine<br />
Geschäftsstelle in Berlin.<br />
Die Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft und der Justiziar sind zu allen Sitzungen des<br />
Vorstandes einzuladen und sind berechtigt, Anträge zu stellen.<br />
§ 7<br />
(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten<br />
oder seinen Stellvertreter vertreten.<br />
(2) Zur Erledigung der laufenden Geldgeschäfte im Rahmen des Voranschlages kann der<br />
Präsident den Geschäftsführern der Arbeitsgemeinschaft Vollmacht erteilen.<br />
§ 8<br />
(1) Durch ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die Ärztekammern zur<br />
anteiligen Übernahme der aus der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer<br />
Ausschüsse entstehenden Kosten.<br />
(2) Über das Verfahren der Umlegung der Kosten beschließt der Deutsche Ärztetag mit<br />
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten.<br />
(3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft, der durch eingeschriebenen Brief mit halbjähriger<br />
Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen kann, befreit nicht von der<br />
Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.<br />
(1)<br />
§ 9<br />
Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf und vertritt ihn vor dem Deutschen<br />
Ärztetag.<br />
(2) Kassenführer ist im Auftrag des Vorstandes der Hauptgeschäftsführer der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>. Er kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Vorstandes auf einen<br />
anderen hauptberuflichen Mitarbeiter der Geschäftsführung delegieren.<br />
(3) Der Kassenführer hat dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der<br />
(4)<br />
Finanzkommission vierteljährlich und der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> dem<br />
ordentlichen Deutschen Ärztetag jährlich Rechnung zu legen.<br />
Bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird eine Finanzkommission gebildet. Jede Landesärztekammer<br />
benennt für die Finanzkommission einen Arzt als Mitglied und einen Arzt als<br />
Stellvertreter. Die Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den<br />
632
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Sitzungen teilnehmen; das gleiche gilt für je einen Vertreter der Geschäftsführung der<br />
Landesärztekammern.<br />
(5) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen<br />
Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für die Dauer von 4<br />
Jahren gewählt und zwar zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und schlägt die<br />
Tagesordnung vor.<br />
Die Finanzkommission tagt mindestens einmal jährlich.<br />
Der Vorsitzende kann sie zu weiteren Sitzungen einberufen.<br />
(6) Jedes Mitglied der Finanzkommission hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(7) Die Finanzkommission überwacht das Finanzgebaren der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Sie<br />
prüft die Rechnungslegung und wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mit. Vor<br />
der Beschlussfassung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> über Ausgaben, die ihrer<br />
Art oder Höhe nach nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder von denen zu<br />
befürchten ist, dass sie zu einer Überschreitung des Haushaltsplanes oder zu wesentlichen<br />
Verschiebungen von Etatposten untereinander führen, ist die Finanzkommission<br />
zu hören.<br />
Die Finanzkommission kann Einspruch gegen derartige Ausgaben erheben, über den<br />
der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu entscheiden hat.<br />
Der Vorsitzende der Finanzkommission erstattet jährlich dem ordentlichen Deutschen<br />
Ärztetag einen Bericht über die Tätigkeit der Finanzkommission, insbesondere die<br />
Prüfung der Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages.<br />
(8) Die Kassen und Bücher werden jährlich mindestens einmal von einem oder mehreren<br />
Sachverständigen geprüft, die von der Finanzkommission bestellt werden.<br />
Geschäftsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.<br />
§ 10<br />
(1) Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur ein Ärztetag beschließen, auf<br />
dem alle Ärztekammern durch ihre Abgeordneten vertreten sind. Zur Annahme eines<br />
Beschlusses ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen erforderlich.<br />
(2) Das Vermögen fällt, soweit es nach Abwicklung nach Satz 3 zur Verfügung steht, an<br />
die Ärztekammern; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile der<br />
Beitragszahlung der Ärztekammern an die <strong>Bundesärztekammer</strong> im Durchschnitt der<br />
letzten fünf Jahre vor dem Auflösungsbeschluss. Der Deutsche Ärztetag bestellt zur<br />
Durchführung der Auflösung einen Treuhänder. Die Erfüllung der schwebenden<br />
Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft ist vor erfolgter Auflösung sicherzustellen.<br />
Für die Sicherstellung haften die Ärztekammern gesamtschuldnerisch gemeinsam.<br />
13<br />
633
Geschäftsordnung der<br />
Deutschen Ärztetage<br />
(in der vom 97. Deutschen Ärztetag 1994 beschlossenen Fassung)<br />
§ 1<br />
Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft<br />
der Deutschen Ärztekammern), im folgenden „<strong>Bundesärztekammer</strong>“ genannt,<br />
die damit die Tradition der vom Deutschen Ärztevereinsbund als Deutsche Ärztetage veranstalteten<br />
Mitgliederversammlungen wieder aufnimmt und fortführt.<br />
§ 2<br />
(1) Die Einberufung zum ordentlichen Ärztetag soll mindestens vier Wochen vor dem Ärztetag<br />
unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.<br />
(2) Die Vorbereitungen zu einem Ärztetag werden von der Geschäftsführung der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> getroffen. Ärztekammern, in deren Bereich der Ärztetag stattfindet,<br />
sind an den Vorbereitungen und an den zur Durchführung des Ärztetages erforderlichen<br />
Arbeiten in zweckmäßiger Weise zu beteiligen.<br />
§ 3<br />
Zutritt zu den Sitzungen des Deutschen Ärztetages haben alle deutschen Ärzte und die vom<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> geladenen Personen. Zum Wort berechtigt sind nur die<br />
Abgeordneten, die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung.<br />
Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Präsidenten des Ärztetages erhalten.<br />
Andere Teilnehmer sollen das Wort nur mit Zustimmung der Versammlung erhalten.<br />
§ 4<br />
(1) Die den Ärztetag bildenden, von den Ärztekammern gewählten Abgeordneten sind mit<br />
einem von dem Präsidenten ihrer Ärztekammer ausgestellten schriftlichen Ausweis zu<br />
versehen (§ 4 Abs. 3 der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong>).<br />
Nur die mit einem Ausweis versehenen Abgeordneten sind berechtigt, das Stimmrecht<br />
auszuüben.<br />
(2) Von der Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong> sind die Ausweisformulare mit der<br />
Angabe der auf die Ärztekammer entfallenden Stimmenzahl spätestens vier Wochen vor<br />
Beginn des ordentlichen Ärztetages, bei außerordentlichen Ärztetagen unter<br />
Berücksichtigung der gesamten Umstände sobald wie möglich, an die Ärztekammer zu<br />
senden.<br />
(3) Der Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong> bestimmt rechtzeitig vor jedem<br />
Deutschen Ärztetag, wer die Ausweise zu prüfen, die Stimmzettel auszuhändigen, sie<br />
wieder einzusammeln und das Ergebnis von Zettelabstimmungen festzustellen hat. Der<br />
634
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann jederzeit das Ergebnis von<br />
(1)<br />
Zettelabstimmun-gen selbst nachprüfen oder nachprüfen lassen.<br />
§ 5<br />
Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Ungültig<br />
abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen<br />
Stimmen nicht mit.<br />
(2) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 6<br />
Den Vorsitz des Deutschen Ärztetages führt der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder,<br />
falls er verhindert ist, seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so übernimmt den<br />
Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied, das dem Vorstand am längsten angehört. Will sich der<br />
Präsident des Deutschen Ärztetages an der Aussprache beteiligen, so soll er die Leitung der<br />
Verhandlungen abgeben.<br />
§ 7<br />
Vor oder auf dem ordentlichen Deutschen Ärztetag erstattet der Präsident oder der<br />
Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong> einen Jahresbericht. Der Vorsitzende der<br />
Finanzkommission berichtet über die Finanzen und das Ergebnis der Prüfungen durch die<br />
Finanzkommission.<br />
§ 8<br />
Wortmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei den Beratungen erhalten die Redner das<br />
Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldung. Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in<br />
freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen.<br />
(1)<br />
§ 9<br />
Dringende Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen<br />
vor Eintritt in den ersten Verhandlungsgegenstand vorgebracht und begründet werden.<br />
Sie sind zu verhandeln, wenn die Mehrheit dafür ist. Der Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> kann jederzeit die Tagesordnung ändern oder ergänzen.<br />
(2) Anträge auf Änderung der Satzung der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder der<br />
Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden, wenn eine<br />
Beratung über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und der Inhalt<br />
der beantragten Änderung den Landesärztekammern mindestens drei Monate vor dem<br />
Ärztetag bekanntgegeben wurde.<br />
§ 10<br />
Anträge zum Haushaltsvoranschlag können nur mit der Maßgabe zur Abstimmung zugelassen<br />
werden, daß ein zustimmendes Abstimmungsergebnis lediglich einen Vorschlag für die<br />
Abstimmung gem. § 4 Abs. 6 der Satzung zur Entscheidung durch den Stimmführer<br />
13<br />
635
darstellt. Über den Antrag entscheiden endgültig die Stimmführer im Verfahren nach § 4<br />
Abs. 6 der Satzung. Wird ein Abänderungsantrag durch die Stimmführer angenommen, so<br />
ist gegebenenfalls ein Nachtragshaushalt aufzustellen.<br />
§ 11<br />
(1) Alle Anträge, die von zehn stimmberechtigten Abgeordneten unterstützt sein müssen,<br />
müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und der Versammlung alsbald mitgeteilt<br />
werden. Der Antragsteller erhält das Wort in der Reihenfolge, in der er gemeldet<br />
ist. Antragsberechtigt sind außer den Abgeordneten auch die Mitglieder des Vorstandes<br />
und der Geschäftsführung.<br />
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, so ist dies alsbald der Versammlung mitzuteilen.<br />
Nach Schluss der Aussprache werden Anträge nicht entgegengenommen.<br />
§ 12<br />
Außer der Reihe erhält das Wort:<br />
a) Der Berichterstatter,<br />
b) der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />
c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will,<br />
d) wer Vertagung oder Vorberatung der Sache durch einen Ausschuss beantragen will,<br />
e) wer tatsächliche Berichtigungen zu geben hat,<br />
f) wer Schluss der Aussprache beantragen will.<br />
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt.<br />
§ 13<br />
Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Grundsätzlich sollen<br />
die Redner, mit Ausnahme der Berichterstatter, nicht länger als 10 Minuten sprechen.<br />
Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden.<br />
§ 14<br />
Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam<br />
zu machen und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen, ferner diejenigen,<br />
die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung zu rufen. Den Betroffenen<br />
steht gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden der Einspruch an die Versammlung frei, die<br />
ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet.<br />
636<br />
§ 15<br />
(1) Der Vorsitzende stellt die Anträge zur Abstimmung. Vor der Abstimmung verliest der<br />
Vorsitzende noch einmal die gestellten Anträge oder – wenn die Anträge den<br />
Delegierten in umgedruckter Form vorliegen – teilt deren wesentlichen Inhalt mit.<br />
Anträge, die auf Abänderung des Hauptantrages zielen, werden zuerst abgestimmt. Im
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
übrigen ist der weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge<br />
entscheidet der Vorsitzende. Widerspricht die Mehrheit der Versammlung, so bestimmt<br />
sie die Abstimmungsfolge. Ferner darf der Vorsitzende bei mehreren, denselben<br />
Abstimmungsgegenstand betreffenden, Anträgen mit unterschiedlichem Inhalt die<br />
Abstimmungsfragen präzisieren und sie in der geeigneten Reihenfolge zur<br />
Abstimmung stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Versammlung<br />
mit Mehrheit.<br />
(2) Bei der Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor:<br />
a) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,<br />
b) der Antrag auf Vertagung,<br />
c) der Antrag auf Ausschussberatung,<br />
und zwar in vorstehender Reihenfolge.<br />
§ 16<br />
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Auf Beschluss der<br />
Versammlung kann sie namentlich durch Aufruf der Abgeordneten oder schriftlich geheim<br />
erfolgen. Namentliche oder schriftliche geheime Abstimmung kann nicht mehr beantragt<br />
werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben im Gange ist. Die Abstimmung durch<br />
Handaufheben ist im Gange, sobald der Leiter der Versammlung zur Abgabe von Stimmen<br />
aufgefordert hat.<br />
§ 17<br />
Schluss der Aussprache kann nur von Abgeordneten beantragt werden, die sich an der<br />
Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben.<br />
Der Vorsitzende gibt einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag auf Schluss der<br />
Aussprache das Wort. Während dieser Aussprache können nur noch Geschäftsordnungsanträge<br />
eingebracht werden. Wird der Antrag auf Schluss der Aussprache abgelehnt,<br />
so geht die Aussprache weiter. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unstatthaft.<br />
Der Berichterstatter erhält nach Schluss der Aussprache das Schlußwort.<br />
§ 18<br />
Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Drittels der abgegebenen Stimmen (s. § 5) findet<br />
eine 2. Beratung und Beschlussfassung (2. Lesung) statt.<br />
§ 19<br />
Der Ärztetag wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der<br />
Stimmberechtigten es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zu zwei<br />
Stunden vertagen.<br />
13<br />
637
Diverse Satzungen und<br />
Statuten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
• Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Statut. . . . . . . . . . . . . . . . . 639<br />
• Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Geschäftsordnung. . . . . . . 645<br />
• Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin, Statut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650<br />
• Deutsche Akademie der Gebietsärzte, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652<br />
• Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654<br />
• Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656<br />
• Ernst-von-Bergmann-Plakette, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657<br />
• Paracelsus-Medaille, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658<br />
• Ständige Kommission Organtransplantation, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659<br />
• Prüfungskommission gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG, Geschäftsordnung . . . . 661<br />
• Überwachungskommission gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und<br />
§ 12 Abs. 5 Satz 3 TPG, Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664<br />
• Wissenschaftlicher Beirat, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666<br />
• Vereinbarung zwischen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Bundespsychotherapeutenkammer<br />
über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie<br />
nach § 11 PsychThG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669<br />
• Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />
Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission), Statut . . . . . . . 672<br />
638
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Statut der Arzneimittelkommission<br />
der deutschen Ärzteschaft<br />
Kapitel<br />
(in der Fassung der Beschlüsse des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 19.11.1993,<br />
08.05.1994 und 28.03.2003)<br />
§ 1<br />
Errichtung und Aufgaben der Arzneimittelkommission<br />
(1) Als ständiger Ausschuss der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird die Arzneimittelkommission der<br />
deutschen Ärzteschaft errichtet.<br />
(2) Aufgabe der Arzneimittelkommission ist es, die <strong>Bundesärztekammer</strong> in den das<br />
Arzneimittelwesen betreffenden wissenschaftlichen Fragen unabhängig zu beraten.<br />
Ferner soll die Arzneimittelkommission den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner<br />
Meinungsbildung zu arzneimittelpolitischen Fragen unterstützen und zu<br />
Grundsatz- und Einzelfragen, die ihr vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt<br />
werden, Stellung nehmen. Soweit es geboten ist, soll die Arzneimittelkommission insbesondere<br />
mit dem Wissenschaftlichen Beirat der <strong>Bundesärztekammer</strong> zusammenarbeiten.<br />
§ 2<br />
Einzelaufgaben<br />
Darüber hinaus hat die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Aufgaben im einzelnen:<br />
1. Sie ist im Auftrag der <strong>Bundesärztekammer</strong> befugt, in Fragen der Herstellung,<br />
Bezeichnung, Propagierung, Verteilung und Verwendung von Arzneimitteln wissenschaftliche<br />
Stellungnahmen abzugeben und diese nach Abstimmung mit der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> auch gegenüber den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen;<br />
das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />
2. Sie erfasst, dokumentiert und bewertet unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die ihr<br />
aus der deutschen Ärzteschaft gemäß der ärztlichen Berufsordnung mitgeteilt werden<br />
müssen.<br />
3. Sie erfüllt als „Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe“ die aus dem<br />
Arzneimittelgesetz abzuleitenden Aufgaben (z.B. als Stufenplanbeteiligte).<br />
4. Sie gibt das Buch „Arzneiverordnungen“ sowie das Informationsblatt<br />
5.<br />
„Arzneiverordnung in der Praxis“ heraus.<br />
Sie nimmt zu Fragen der Arzneimittelsicherheit Stellung.<br />
6. Sie wirkt im Auftrag der <strong>Bundesärztekammer</strong> bei der Ausarbeitung des „Deutschen<br />
Arzneibuches (DAB)“ sowie etwaiger Nachträge mit.<br />
13<br />
639
7. Sie berät den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in allen das europäische<br />
Arzneimittelwesen betreffenden Fragen, soweit sie wissenschaftlicher und arzneimittelpolitischer<br />
Art sind.<br />
§ 3<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Die Arzneimittelkommission besteht aus mindestens 25, höchstens 40 ordentlichen<br />
Mitgliedern. Die Mitglieder der Arzneimittelkommission müssen in Arzneimittelfragen<br />
fachlich ausgewiesen sein. Die Fachgebiete und die praktizierende Ärzteschaft sollen<br />
ausreichend repräsentiert werden.<br />
(2) Die ordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen.<br />
Der Vorstand der Arzneimittelkommission kann dazu Vorschläge unterbreiten.<br />
(3) Berufen werden jeweils ein Drittel der ordentlichen Mitglieder für eine Amtsperiode<br />
von jeweils drei Jahren im Abstand von jeweils einem Jahr. Für das<br />
Berufungsverfahren der Errichtungsphase gilt die Übergangsregelung nach § 14.<br />
(4) Die Wiederberufung ist zulässig.<br />
§ 3a<br />
Ehrenmitgliedschaft<br />
(1) Ehemalige Mitglieder der Arzneimittelkommission und andere, den Aufgaben der<br />
Arzneimittelkommission besonders nahestehende Personen (aus dem Kreis der<br />
Wissenschaft und der ärztlichen Praxis), können zu Ehrenmitgliedern der<br />
Arzneimittelkommission ernannt werden. Vorschläge hierzu werden vom Vorstand der<br />
Arzneimittelkommission oder von Vorstandsmitgliedern der <strong>Bundesärztekammer</strong> unterbreitet.<br />
(2) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen. Die entsprechende<br />
Berufung gilt lebenslang.<br />
(3) Das Ehrenmitglied darf die Bezeichnung „Ehrenmitglied der Arzneimittelkommission<br />
der deutschen Ärzteschaft“ führen. Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission sind<br />
nicht stimmberechtigt.<br />
(4) Das Ehrenmitglied ist über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission regelmäßig zu<br />
unterrichten und zu den Veranstaltungen der Kommission, insbesondere zu den<br />
Mitgliederversammlungen zu laden. Es erhält die Ergebnisniederschriften der<br />
Mitgliederversammlung zur Kenntnis. Es kann durch den Vorsitzenden als beratendes<br />
Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden.<br />
(5) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten für Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission.<br />
640
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 4<br />
Vorstand der Arzneimittelkommission<br />
(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission umfasst bis zu sieben Mitglieder. Fünf<br />
Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder der<br />
Arzneimittelkommission durch die ordentlichen Mitglieder gewählt. Je ein Mitglied<br />
des Vorstandes wird vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> und vom Vorstand der<br />
Kassenärztlichen Bundesvereinigung unmittelbar benannt.<br />
(2) Die Arzneimittelkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />
Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind aus der Mitte<br />
der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder des Vorstandes der<br />
Arzneimittelkommission zu wählen.<br />
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und<br />
Wiederbenennung ist zulässig. Die dreijährige Amtsdauer im Vorstand ist unabhängig<br />
vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Arzneimittelkommission. Eine Abberufung<br />
der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Arzneimittelkommission ist zulässig.<br />
§ 5<br />
Wahlen zum Vorstand<br />
(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />
Arzneimittelkommission gemäß § 10. Die Versammlung ist für die Wahl beschlussfähig,<br />
wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 S. 1 anwesend<br />
sind.<br />
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder<br />
der Arzneimittelkommission in gesonderten Wahlgängen für jedes zu wählende<br />
Vorstandsmitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen<br />
erhält, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Erreicht im ersten Wahlgang keiner<br />
der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die nötige Stimmenzahl, so findet eine<br />
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten<br />
haben. Die Stichwahl ist erforderlichenfalls zu wiederholen.<br />
(3) Sämtliche Wahlen sind in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln<br />
durchzuführen.<br />
§ 5 a<br />
Kommissarischer Vorstand<br />
Kommt die Wahl des Vorstandes oder einer Mehrheit der zu wählenden Vorstandsmitglieder<br />
nicht rechtzeitig zustande oder löst sich der gewählte Vorstand im Laufe der Amtsperiode<br />
auf, so kann der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> für eine von ihm zu bestimmende Zeit,<br />
längstens bis zum Ablauf der Amtsperiode, kommissarische Vorstandsmitglieder einsetzen.<br />
Er kann hierbei auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.<br />
Die Stellung der benannten Vorstandsmitglieder bleibt unberührt.<br />
13<br />
641
§ 6<br />
Aufgaben des Vorstandes<br />
Der Vorstand der Arzneimittelkommission trifft die für die Arbeitsweise der Kommission<br />
notwendigen Grundsatzentscheidungen. Er stellt eine Geschäftsordnung für die Arbeit der<br />
Kommission auf. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>. Der Vorstand der Arzneimittelkommission entscheidet über die Art der<br />
Erledigung von Anfragen und Prüfungsaufträgen des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 7<br />
Fachausschüsse<br />
(1) Die Arzneimittelkommission kann Fachausschüsse einrichten. Vorschläge hierzu unterbreitet<br />
der Vorstand der Arzneimittelkommission. Der Beschluss zur Einrichtung eines<br />
Fachausschusses bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
(2) Zur Tätigkeit in den Fachausschüssen können neben den ordentlichen Mitgliedern der<br />
Arzneimittelkommission außerordentliche Mitglieder als Sachverständige hinzugezogen<br />
werden.<br />
(3) Die Besetzung der Fachausschüsse und die Benennung der außerordentlichen<br />
Mitglieder erfolgt durch den Vorstand der Arzneimittelkommission aufgrund von<br />
Vorschlägen aus der Arzneimittelkommission.<br />
(4) Die Amtsdauer der außerordentlichen Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbenennung<br />
ist zulässig.<br />
§ 8<br />
Geschäftsführer und Geschäftsstelle<br />
Die Arzneimittelkommission hat einen Geschäftsführer und eine Geschäftsstelle.<br />
Rechtsträger für die Geschäftsstelle ist der Arzneimittel-Informationsdienst e.V. (AID). Für<br />
die rechtliche Struktur der Geschäftsstelle und die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter ist die<br />
Satzung des AID maßgeblich.<br />
§ 9<br />
Aufgaben des Geschäftsführers<br />
(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission wird durch den AID bestellt.<br />
(2) Der Geschäftsführer erledigt im Auftrage des Vorstandes der Arzneimittelkommission<br />
nach dessen fachlichen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbesondere<br />
bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes der Arzneimittelkommission vor und führt sie<br />
aus. Der Geschäftsführer übt Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der<br />
Geschäftsstelle aus. Im übrigen bestimmt der Vorstand des AID gemäß seiner Satzung<br />
die Aufgaben des Geschäftsführers.<br />
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der<br />
Arzneimittelkommission, an den Sitzungen der Arzneimittelkommission und ihrer<br />
Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.<br />
642
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 10<br />
Versammlung der Arzneimittelkommission<br />
Die Arzneimittelkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen,<br />
welche vom amtierenden Vorsitzenden einzuberufen ist.<br />
§ 11<br />
Beschlüsse<br />
Sämtliche Beschlüsse der Arzneimittelkommission und ihres Vorstandes ergehen mit<br />
Mehrheit, soweit in den vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.<br />
§ 12<br />
Rechtliche Stellung der Mitglieder der Arzneimittelkommission<br />
(1) Verträge, Absprachen und Abmachungen jeder Art, aus denen finanzielle<br />
Verpflichtungen der Arzneimittelkommission und der <strong>Bundesärztekammer</strong> erwachsen<br />
können, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
(2) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> leistet den Mitgliedern der Arzneimittelkommission<br />
Rechtsschutz in den Fällen, in denen er aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit im<br />
Rahmen des Statuts der Arzneimittelkommission erforderlich wird. Voraussetzung für die<br />
Gewährung des Rechtsschutzes ist die vorherige Anzeige jeder Rechtshandlung, insbesondere<br />
bei Abschluss von Verträgen, seitens der Mitglieder der Arzneimittelkommission.<br />
Die Mitglieder der Arzneimittelkommission und die Arzneimittelkommission haben sich<br />
bei der Anmeldung, der Androhung und der klageweisen Geltendmachung von<br />
Ansprüchen Dritter gegen sie oder gegen die Arzneimittelkommission jeder eigenen<br />
Handlung zu enthalten und unverzüglich die <strong>Bundesärztekammer</strong> zu verständigen.<br />
§ 13<br />
Entschädigung<br />
(1) Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für<br />
die Mitglieder des Vorstandes der Arzneimittelkommission. Die übrigen Mitglieder der<br />
Arzneimittelkommission erhalten Reisekosten nach den für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
maßgeblichen Regelungen.<br />
(2) Für außerordentliche Mitglieder legt der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die<br />
Entschädigungsregelung fest.<br />
13<br />
643
§ 14<br />
Inkrafttreten und Übergangsregelungen<br />
(1) Dieses Statut tritt am 1.12.1993 in Kraft.<br />
(2) Die Amtsdauer des vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> aufgrund des Beschlusses<br />
vom 8.4.1994 berufenen kommissarischen Vorstands endet am 31.12.1994. Mit<br />
Wirkung vom 1.1.1995 wird auf der Grundlage dieses Statuts ein Vorstand gewählt,<br />
dessen Amtsdauer am 31.12.1997 endet.<br />
(3) Für ordentliche Mitglieder der Arzneimittelkommission, die beim Inkrafttreten dieses<br />
Statuts aufgrund der bis dahin gültigen Geschäftsordnung im Amt sind, gilt folgende<br />
Übergangsregelung:<br />
a) Für Mitglieder, welche vor dem 1.1.1991 berufen worden sind, endet die<br />
Amtsdauer am 31.12.1993.<br />
b) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1991, aber vor dem 1.1.1992 berufen worden<br />
sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1994.<br />
c) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1992, aber vor dem 1.1.1993 berufen worden<br />
sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1995.<br />
(4) Der Vorstand stellt fest, wieviele ordentliche Mitglieder aufgrund der Übergangsregelung<br />
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amt sind. Unterschreitet ihre Zahl<br />
die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> festzulegende Zahl gemäß § 3, finden<br />
Ergänzungsberufungen gemäß § 3 statt. Im übrigen erfolgen im Umfang des<br />
Ausscheidens der in Abs. 3 bezeichneten bisherigen ordentlichen Mitglieder<br />
Neuberufungen entsprechend § 3 des Statuts.<br />
(5) Das Amt eines korrespondierenden Mitglieds nach der bisherigen Geschäftsordnung<br />
endet mit Inkrafttreten des Statuts. Der Vorstand hat unverzüglich das Verfahren der<br />
Berufung von außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 einzuleiten.<br />
(6) Mit Inkrafttreten dieses Statuts tritt die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom<br />
1.4.1978 außer Kraft.<br />
644
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Geschäftsordnung der<br />
Arzneimittelkommission der<br />
deutschen Ärzteschaft<br />
Kapitel<br />
Der Vorstand der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat die nachstehende<br />
Geschäftsordnung gemäß § 6 des vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> beschlossenen<br />
Statuts der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft beschlossen. Die<br />
Geschäftsordnung ist vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in seiner Sitzung am<br />
9. Dezember 1994 bestätigt worden.<br />
I. Tätigkeit des Vorstandes<br />
§ 1<br />
Vorstandssitzungen<br />
(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission soll zu mindestens sechs Sitzungen im Jahr<br />
zusammentreffen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Vorstands (Vorsitzender<br />
der Arzneimittelkommission) ein. Er legt in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der<br />
Arzneimittelkommission die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung kann in den<br />
Vorstandssitzungen durch Beschluss des Vorstandes ergänzt oder geändert werden.<br />
(2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mit Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin den Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben<br />
werden. Die Sitzungstermine werden für ein Jahr im voraus festgelegt.<br />
(3) Die Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsstelle der Arzneimittelkommission<br />
vorbereitet und unterstützt.<br />
§ 2<br />
Leitung der Vorstandssitzungen<br />
Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission leitet die Sitzungen des Vorstandes. Ist er verhindert,<br />
so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhindert, übernimmt<br />
die Leitung der Sitzung das hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Arzneimittelkommission<br />
älteste Vorstandsmitglied.<br />
§ 3<br />
Beschlüsse des Vorstandes<br />
(1) Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt § 11 des Statuts. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />
(2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Mehrheit beschließen, dass über<br />
bestimmte Fragen außerhalb der Sitzungen schriftlich abgestimmt wird.<br />
13<br />
645
§ 4<br />
Teilnahme des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V.<br />
Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie der Vorsitzende des Vorstandes des<br />
Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes der<br />
Arzneimittelkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />
§ 5<br />
Vertraulichkeit<br />
Verhandlungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand<br />
entscheidet, ob anderen Personen, Institutionen, Gremien oder Firmen über Ergebnisse der<br />
Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf.<br />
§ 6<br />
Niederschrift<br />
(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisniederschrift über<br />
die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglieder des Vorstandes bedarf die<br />
Niederschrift der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, welches<br />
die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die Niederschrift in der folgenden<br />
Sitzung; Einwände gegen die Niederschrift können nur bis zu diesem Zeitpunkt<br />
vorgetragen werden.<br />
(2) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Vorsitzende des Vorstandes des<br />
Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. erhalten regelmäßig die genehmigten Ergebnisniederschriften<br />
über die Vorstandssitzungen der Arzneimittelkommission.<br />
II. Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />
Arzneimittelkommission (§ 10 des Statuts)<br />
§ 7<br />
Versammlung der ordentlichen Mitglieder<br />
(1) Die ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission sind mindestens einmal jährlich<br />
zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den<br />
Vorsitzenden der Arzneimittelkommission.<br />
(2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung nicht später<br />
als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekanntgegeben<br />
werden.<br />
(3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand der Arzneimittelkommission<br />
festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitgliedern im Regelfall mit der<br />
Einladung, keinesfalls jedoch später als 14 Tage vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben<br />
werden.<br />
646
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
(4) Der Vorstand kann die ordentlichen Mitglieder zu einer außerordentlichen<br />
Versammlung einberufen, wenn die Dringlichkeit eines Beratungsgegenstandes dies<br />
gebietet. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden der<br />
Arzneimittelkommission oder in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer; sie soll<br />
den ordentlichen Mitgliedern nicht später als 14 Tage vor dem festgelegten<br />
Sitzungstermin bekanntgegeben werden.<br />
§ 8<br />
Teilnahme an der Versammlung<br />
(1) Berechtigt zur Teilnahme an der Versammlung sind neben dem Vorstand der<br />
Arzneimittelkommission alle ordentlichen Mitglieder, die Mitarbeiter der<br />
Geschäftsstelle des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. und die vom Vorstand eingeladenen<br />
Gäste.<br />
(2) Zur Teilnahme an der Versammlung sind der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>, der<br />
Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Mitglieder des<br />
Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. berechtigt. Sie sind zu den<br />
Versammlungen einzuladen.<br />
§ 9<br />
Leitung und Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden der Arzneimittelkommission – im Falle seiner<br />
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand<br />
beauftragten Vorstandsmitglied – geleitet.<br />
(2) Die Versammlung ist unbeschadet der besonderen Regelungen über ihre<br />
Beschlussfähigkeit bei Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission<br />
anwesend ist.<br />
§ 10<br />
Ablauf der Versammlung<br />
(1) Gegenstand der regelmäßigen Versammlung ist ein Bericht des Vorstandes über die<br />
Tätigkeit der Arzneimittelkommission sowie eine Information der ordentlichen<br />
Mitglieder über die für die Tätigkeit der Arzneimittelkommission wichtigen<br />
Entwicklungen.<br />
(2) Über Gegenstände, die nicht in die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung aufgenommen<br />
sind, kann nur verhandelt werden, wenn vor Eintritt in die Tagesordnung ein<br />
schriftlicher Antrag gestellt worden ist, der der Unterstützung von mindestens fünf<br />
ordentlichen Mitgliedern bedarf, und die Mehrheit der Versammlung die Aufnahme des<br />
beantragten Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung beschließt. Der Vorstand<br />
der Arzneimittelkommission kann mit den Stimmen der anwesenden<br />
Vorstandsmitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung mit der Maßgabe widersprechen,<br />
dass der Vorstand zu dem beantragten Verhandlungsgegenstand in angemessener<br />
13<br />
647
Zeit eine schriftliche Stellungnahme abgibt, wenn dies nach der Art des<br />
Verhandlungsgegenstandes möglich ist.<br />
(3) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung sind rede- und antragsberechtigt in der Versammlung.<br />
(4) Über Anträge, die den Ablauf der Versammlung betreffen (Geschäftsordnungsanträge),<br />
lässt der Vorsitzende ohne Aussprache abstimmen; über den Antrag entscheidet die<br />
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im übrigen gilt für Verfahrensfragen die<br />
Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages entsprechend.<br />
§ 11<br />
Niederschrift über die Sitzung der Versammlung<br />
(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt im Auftrage des Vorsitzenden<br />
der Versammlung eine Ergebnisniederschrift. Die Ergebnisniederschrift bedarf der<br />
Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Geschäftsführer der<br />
Arzneimittelkommission.<br />
(2) Die unterzeichnete Ergebnisniederschrift wird den ordentlichen Mitgliedern der<br />
Versammlung zugeleitet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach<br />
Zugang ein Einspruch erhoben wird. Über einen Einspruch entscheidet der Vorsitzende<br />
der Versammlung nach Beratung im Vorstand der Arzneimittelkommission. Er teilt ein<br />
Ergebnis, das zu einer Abänderung oder Ergänzung der Ergebnisniederschrift führt, in<br />
geeigneter Weise den ordentlichen Mitgliedern der Arzneimittelkommission mit.<br />
III. Fachausschüsse<br />
§ 12<br />
Vorsitz<br />
(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission bestimmt die Vorsitzenden für die gemäß<br />
§ 7 des Statuts einzusetzenden Ausschüsse.<br />
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses ist für die Arbeit des Ausschusses verantwortlich. Er<br />
legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle die Sitzungstermine und die Tagesordnung<br />
für die Sitzungen fest.<br />
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses berichtet dem Vorstand der Arzneimittelkommission<br />
auf dessen Wunsch über den Stand der Arbeiten. Der Vorstand kann auch einen schriftlichen<br />
Bericht erbitten.<br />
(4) Über die Sitzungen der Fachausschüsse sind Ergebnisniederschriften zu erstellen, die<br />
vom Vorsitzenden und dem mit der Erstellung betrauten Mitarbeiter der Geschäftsstelle<br />
zu unterzeichnen sind. Die Ergebnisniederschriften der Ausschusssitzungen werden<br />
nach Erstellung über die Geschäftsstelle dem Vorstand umgehend zur Kenntnis<br />
gebracht.<br />
(5) Die Geschäftsführung für den jeweiligen Fachausschuss wird durch einen Mitarbeiter<br />
der Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit des<br />
Vorsitzenden des Arbeitsausschusses.<br />
648
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
IV. Besondere Verfahrensweisen<br />
§ 13<br />
Abstimmung mit der <strong>Bundesärztekammer</strong> gemäß § 2 Nr. 1 des Statuts<br />
(1) Nach Zustimmung durch den Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong> ist die<br />
Arzneimittelkommission befugt, durch ihren Vorstand zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen<br />
oder zu Anfragen der zuständigen Behörden im Namen der<br />
Arzneimittelkommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist vor<br />
ihrer Abgabe dem Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong> zuzuleiten.<br />
(2) Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission entscheidet, wer mit der Vorbereitung des<br />
Entwurfs der Stellungnahme betraut wird.<br />
§ 14<br />
Unterrichtung des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission berichtet regelmäßig dem Präsidenten der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission.<br />
§ 15<br />
Ergänzende Regelungen<br />
Der Vorstand der Arzneimittelkommission beschließt ergänzende Regelungen für weitere<br />
Verfahrensweisen als Anlagen zu dieser Geschäftsordnung. Sie bedürfen der Bestätigung<br />
des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
V. Inkrafttreten<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Bestätigung durch den Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> ist Kraft.<br />
13<br />
649
Statut der „Deutschen Akademie für<br />
Allgemeinmedizin“<br />
(in der vom 61. Deutschen Ärztetag 1958 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />
der vom 81. Deutschen Ärztetag 1978 geänderten Bezeichnung)<br />
§ 1<br />
Errichtung und Aufgabe<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />
und Förderung von Berufsfragen der Ärzte, die als Praktische Ärzte und Ärzte für<br />
Allgemeinmedizin niedergelassen sind. Der Beirat führt die Bezeichnung „Deutsche<br />
Akademie für Allgemeinmedizin“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt).<br />
§ 2<br />
Zusammensetzung<br />
Der Ausschuss wird gebildet aus<br />
a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom Ärztetag<br />
gewählten Praktischen Ärzten bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin, die den Vorstand des<br />
Ausschusses bilden,<br />
b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Praktischer<br />
Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin sein muss,<br />
c) weiteren Sachverständigen, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende<br />
Mitglieder vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen werden.<br />
Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ausschusses<br />
und seinen Stellvertreter.<br />
§ 3<br />
Zusammenarbeit<br />
Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeiten mit allen Organen und<br />
Ausschüssen, insbesondere mit dem Senat für ärztliche Fortbildung, dem Wissenschaftlichen<br />
Beirat, den Ausschüssen für Fragen der ärztlichen Ausbildung, Facharztweiterbildung und der<br />
Gebührenordnung der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,<br />
den übrigen Ärzteverbänden und wissenschaftlichen Vereinigungen. Für die<br />
Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 4<br />
Amtsdauer<br />
Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
650
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 5<br />
Kosten<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für die<br />
Mitglieder des Vorstandes des Ausschusses. Die Landesärztekammern tragen die Kosten für<br />
das von ihnen benannte Mitglied des Ausschusses.<br />
Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />
nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 6<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
wahrgenommen.<br />
13<br />
651
Statut der „Deutschen Akademie der<br />
Gebietsärzte“<br />
(in der vom 70. Deutschen Ärztetag 1967 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />
der vom 89. Deutschen Ärztetag 1986 geänderten Bezeichnung)<br />
§1<br />
Errichtung und Aufgabe<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />
und Förderung von Berufsfragen der Gebietsärzte. Der Beirat führt die Bezeichnung<br />
„Deutsche Akademie der Gebietsärzte“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt)<br />
§ 2<br />
Zusammensetzung<br />
Der Ausschuss wird gebildet aus<br />
a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom Ärztetag<br />
gewählten Gebietsärzten, die den Vorstand des Ausschusses bilden und aus ihrer Mitte<br />
den Vorsitzenden des Ausschusses und seinen Stellvertreter wählen,<br />
b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Gebietsarzt<br />
sein muss,<br />
c) je einem Vertreter der Berufsverbände der einzelnen anerkannten Fachgebiete,<br />
d) weiteren Sachverständigen aus dem Kreise der wissenschaftlich-medizinischen<br />
Fachgesellschaften, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende<br />
Mitglieder vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen werden.<br />
§ 3<br />
Zusammenarbeit<br />
Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben mit allen Organen und Ausschüssen der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> unter Wahrung der diesen im einzelnen gegebenen Aufgaben und<br />
Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten.<br />
Für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 4<br />
Amtsdauer<br />
Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
652
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 5<br />
Kosten<br />
Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Entschädigung für Zeitversäumnisse<br />
(Praxisausfall) trägt die <strong>Bundesärztekammer</strong> nur für die Mitglieder des Vorstandes des<br />
Ausschusses.<br />
Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />
nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 6<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
wahrgenommen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die dadurch entstehenden<br />
Kosten.<br />
13<br />
653
Statut des Deutschen Senats für<br />
ärztliche Fortbildung<br />
(in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung)<br />
§ 1<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> bildet zur Beratung in allen Fragen der Fortbildung der Ärzte als<br />
ständigen Ausschuss den „Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung“.<br />
§ 2<br />
Der Senat hat die Aufgabe, den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in folgenden Fragen zu<br />
beraten oder durch Initiativen zu unterstützen:<br />
1. die <strong>Bundesärztekammer</strong> in allen grundsätzlichen Fragen der ärztlichen Fortbildung zu<br />
beraten;<br />
2. Methoden und Medien auf ihre Eignung für die ärztliche Fortbildung zu überprüfen;<br />
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung zu entwickeln, zu evaluieren<br />
und auf ihre Verbreitung hinzuarbeiten;<br />
4. Schwerpunkte für die Programmgestaltung der ärztlichen Fortbildung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland zu setzen;<br />
5. Forschungsergebnisse und Weiterentwicklung ärztlicher Präventions-, Untersuchungsund<br />
Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen und in einem interdisziplinären Forum für<br />
die Fortbildung auszuarbeiten;<br />
6. im Einvernehmen mit dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in Kongressen, welche<br />
der Senat inhaltlich gestalten kann, praxisbezogene Fortbildungsthemen allen Ärzten<br />
zugänglich zu machen;<br />
7. die Befassung mit weiteren, mit der Fortbildung verwandten oder zusammenhängenden<br />
Fragen.<br />
§ 3<br />
Der Senat kann Fachausschüsse bilden. Die Einrichtung von Fachausschüssen bedarf der<br />
Zustimmung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 4<br />
Der Senat besteht aus sieben ordentlichen und zusätzlich aus außerordentlichen Mitgliedern.<br />
Die Mitglieder des Senats müssen auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung ausgewiesen sein.<br />
654
§ 5<br />
Die ordentlichen Mitglieder des Senats werden auf Vorschlag des Vorstandes der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> vom Deutschen Ärztetag für den Zeitraum der Amtsperiode des<br />
Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong> gewählt. Wiederwahl ist möglich.<br />
§ 6<br />
Die ordentlichen Mitglieder des Senats bilden den Vorstand des Senats. Sie wählen aus ihrer<br />
Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Senats. Dem Vorstand<br />
gehört ferner der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> oder ein von ihm benannter Vertreter<br />
mit Stimmrecht an.<br />
§ 7<br />
Die Geschäftsführung für den Senat obliegt der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 8<br />
Außerordentliche Mitglieder des Senats sind die Vorsitzenden der Fortbildungsausschüsse<br />
der (Landes-)Ärztekammern und die Leiter der Fortbildungsakademien der (Landes-)Ärztekammern.<br />
Weitere außerordentliche Mitglieder des Senats kann der Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> auf Vorschlag des Vorstandes des Senats berufen.<br />
§ 9<br />
Sind ordentliche Mitglieder des Senats wegen vorzeitigen Ausscheidens durch eine<br />
Nachberufung zu ersetzen, so erfolgt die Nachberufung nur für den Rest der bestehenden<br />
Amtsperiode.<br />
§ 10<br />
Beschlüsse des Senats und seines Vorstandes werden jeweils mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglieder anwesend ist.<br />
§ 11<br />
Zu den Sitzungen des Senats lädt der Vorsitzende ein.<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 12<br />
Reisekosten übernimmt die <strong>Bundesärztekammer</strong> nur für die ordentlichen Mitglieder des<br />
Senats nach den für die <strong>Bundesärztekammer</strong> geltenden Regelungen.<br />
13<br />
655
Statut des Ehrenzeichens der<br />
deutschen Ärzteschaft<br />
(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />
Artikel I<br />
(1) Das „Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft“ wird vom Präsidenten der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />
(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />
Artikel ll<br />
Das Ehrenzeichen wird verliehen für Verdienste um<br />
1. die medizinische Wissenschaft,<br />
2. die Gesundheit der Bevölkerung,<br />
3. den ärztlichen Berufsstand.<br />
Artikel lll<br />
Das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft kann verliehen werden an<br />
1. Ausländer,<br />
2. Deutsche, die nicht als Ärzte approbiert sind.<br />
Artikel IV<br />
Das Ehrenzeichen wird verliehen als Anstecknadel.<br />
Artikel V<br />
Das Ehrenzeichen ist rund, hat etwa 9 mm Durchmesser und besteht aus einem auf blauem<br />
Grunde ruhenden goldenen Äskulapstab, der von einem stilisierten goldenen Lorbeerkranz<br />
umgeben ist und innerhalb des Kranzes in Gold die Aufschrift trägt „ob merita - medici germaniae“.<br />
Artikel Vl<br />
(1 ) Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
(2) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
Artikel Vll<br />
Das Verleihungsregister führt der Hauptgeschäftsführer der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
656
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Statut der<br />
Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />
(gestiftet vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13.</strong>1.1962)<br />
Kapitel<br />
In dem Wunsche, den um die berufliche Fortbildung der Ärzte verdienten Persönlichkeiten<br />
des In- und Auslandes Dank und Anerkennung der deutschen Ärzteschaft sichtbar zum<br />
Ausdruck zu bringen, stiftet der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die<br />
„Ernst-von-Bergmann-Plakette“<br />
für Verdienste um die ärztliche Fortbildung.<br />
Das Nähere regelt nachfolgendes Statut:<br />
Artikel I<br />
(1) Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird vom Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />
(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />
Artikel II<br />
Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird verliehen für Verdienste um die ärztliche<br />
Fortbildung an in- und ausländische Persönlichkeiten.<br />
(1)<br />
Artikel III<br />
Die Verleihung der Plakette erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
(2) Vorschlagsberechtigt sind<br />
a) die Mitglieder des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>,<br />
b) die ordentlichen Mitglieder des „Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung“.<br />
Artikel IV<br />
Über die Verleihung wird bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> ein Register geführt.<br />
Artikel V<br />
Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ trägt auf der Vorderseite ein Reliefbild des Ernst von<br />
Bergmann. Auf ihrer Rückseite trägt sie das Emblem der <strong>Bundesärztekammer</strong> und die<br />
Unterschrift „für Verdienste um die ärztliche Fortbildung – <strong>Bundesärztekammer</strong>“.<br />
13<br />
657
Statut der Paracelsus-Medaille<br />
(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 15. Dezember 1989 beschlossenen<br />
Fassung)<br />
1. Das Präsidium des Deutschen Ärztetages beschloss am 6. Juli 1952 die Stiftung einer<br />
Paracelsus-Medaille.<br />
Die Paracelsus-Medaille wird jährlich in der Regel an drei Ärzte verliehen, die sich<br />
durch vorbildliche ärztliche Haltung oder durch erfolgreiche berufsständische Arbeit<br />
oder hervorragende wissenschaftliche Leistungen besondere Verdienste um das<br />
Ansehen des Arztes erworben haben.<br />
Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Der<br />
Beschluss wird auf dem Deutschen Ärztetag verkündet. Über die Verleihung wird eine<br />
Urkunde ausgestellt, in der die besonderen Verdienste gewürdigt werden.<br />
2. Aus den vorgelegten Entwürfen wird der Entwurf der Medaille mit der großen<br />
Darstellung des Kopfes des Paracelsus gewählt und den Vorschlägen des Vorstandes<br />
zur äußeren Gestaltung der Medaille und der Art der Ausgestaltung ihrer Verleihungsurkunde<br />
zugestimmt. Die Medaille soll an silberner Kette am Hals getragen werden,<br />
die Verleihungsurkunde in Form eines ledergebundenen Buches überreicht werden.<br />
658
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Statut der Ständigen Kommission<br />
Organtransplantation der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 17. Dezember 1999 verabschiedeten<br />
Fassung)<br />
§ 1<br />
Aufgaben<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten der<br />
Organtransplantation.<br />
Diese Kommission hat folgende Aufgaben:<br />
1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung und<br />
-verteilung.<br />
2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung<br />
und der Organtransplantation.<br />
3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen.<br />
4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern<br />
und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin.<br />
5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin.<br />
6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin.<br />
§ 2<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitgliedern, die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
berufen werden.<br />
(2) Aus dem Kreis der mit der Transplantation befassten Medizin werden<br />
4 Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 2 Mitglieder<br />
auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates der <strong>Bundesärztekammer</strong>, je 1 Mitglied<br />
auf Vorschlag der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder, der Deutschen<br />
Stiftung Organtransplantation, der Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums<br />
für Heimdialyse, 2 Vertreter auf Vorschlag der Kostenträger und 1 Vertreter auf<br />
Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft berufen. Weiter sind je 1 Vertreter<br />
aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen von Organspendern, der<br />
Rechtswissenschaft und 1 weiterer Jurist mit Befähigung zum Richteramt sowie 1<br />
Vertreter der ethischen Wissenschaften vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu berufen.<br />
Ein weiteres Mitglied benennt die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
13<br />
659
§ 3<br />
Dauer der Bestellung der Kommission<br />
Die Mitglieder der Kommission werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren berufen, für<br />
jedes Mitglied zugleich ein Stellvertreter.<br />
Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, so wird nach den Vorschriften des § 2 für<br />
den Rest der laufenden Amtszeit der Kommission ein Nachfolger bestimmt.<br />
§ 4<br />
Vorsitz der Kommission<br />
(1) Die Kommission wählt zu Beginn ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />
und seinen Stellvertreter, von denen mindestens einer Arzt sein muss.<br />
Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen<br />
Stimmen auf sich vereinigt, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.<br />
(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Kommission vor. Er kann jeweils Sachverständige<br />
zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen.<br />
§ 5<br />
Sitzungen der Kommission<br />
(1) Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen.<br />
Sitzungen müssen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Auf Antrag von mindestens<br />
7 Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.<br />
(2) Die Einladung zu Sitzungen ist mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin an die<br />
Mitglieder abzusenden.<br />
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder<br />
anwesend ist.<br />
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
§ 6<br />
Bericht<br />
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, der dem Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt und veröffentlicht wird.<br />
660<br />
§ 7<br />
Geschäftsführung, Kosten<br />
Die Geschäftsführung der Kommission liegt bei der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
Die Reisekosten trägt grundsätzlich diejenige Institution, auf deren Vorschlag das Mitglied<br />
berufen worden ist.
Geschäftsordnung der<br />
Prüfungskommission<br />
gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 1<br />
Errichtung<br />
Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />
Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />
28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />
der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin mit Wirkung<br />
vom 01.07.2001 auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung mit<br />
§ 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine<br />
Prüfungskommission zur Überprüfung der Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer<br />
Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Die<br />
Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig.<br />
§ 2<br />
Aufgabe<br />
(1) Die Prüfungskommission prüft<br />
– Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET),<br />
– Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren,<br />
– auf Ersuchen der Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu Lebend-<br />
Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen.<br />
Die Zusammenarbeit zwischen ET und der Prüfungskommission wird in einer<br />
Verfahrensordnung geregelt.<br />
(2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festzuhalten<br />
sowie den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
in einem Bericht mitzuteilen.<br />
§ 3<br />
Prüftätigkeit<br />
(1) Vermittlungsentscheidungen von ET<br />
Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig<br />
auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen überprüft.<br />
Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission<br />
kann Vorschläge zur Änderung der Allokationsrichtlinien machen.<br />
(2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten<br />
Stellt die Prüfungskommission Allokations- oder Wartelistenauffälligkeiten z. B. in einem<br />
Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß § 15 des Vertrags nach § 12 TPG über<br />
die Information der zuständigen Bußgeldbehörde.<br />
13<br />
661
(3) Unterrichtung anderer Institutionen und Entscheidung über Anfragen<br />
Die Prüfungskommission kann zur Wahrung wesentlicher Patientenrechte oder ärztlicher<br />
Grundsätze auch andere zuständige Institutionen unterrichten. Die Prüfungskommission<br />
entscheidet auch über den Umgang mit Anfragen von Dritten.<br />
662<br />
§ 4<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Die Auftraggeber des Vertrags nach § 12 TPG entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter in die<br />
Prüfungskommission. Zusätzlich gehören der Prüfungskommission zwei in der<br />
Transplantationsmedizin tätige Ärzte an, die von der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
benannt sind. Die Prüfungskommission kann weitere Sachverständige als Berater hinzuziehen.<br />
(2) Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht an der Überprüfung ihrer klinischen<br />
Einrichtung mitwirken.<br />
(3) ET ist berechtigt, an den Sitzungen der Prüfungskommission teilzunehmen.<br />
§ 5<br />
Amtsperiode<br />
Jede Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die erste Amtsperiode hat am 01.07.2001 begonnen. Die<br />
Mitglieder werden jeweils für die Dauer einer Periode benannt. Bei vorzeitigem<br />
Ausscheiden eines Mitglieds benennt die entsendende Institution eine(n) Nachfolger(in) für<br />
den Rest der Periode.<br />
§ 6<br />
Vorsitz<br />
(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese(r) vertritt die<br />
Prüfungskommission nach außen und berichtet gemäß § 3 über die allgemeinen Ergebnisse<br />
der Prüftätigkeit den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation.<br />
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden wird für den Rest der<br />
Amtsperiode ein(e) Nachfolger(in) gewählt.<br />
§ 7<br />
Sitzungen<br />
(1) Pro Jahr werden mindestens zwei Sitzungen durchgeführt, eine davon in den letzten drei<br />
Monaten eines Kalenderjahres.<br />
(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Einladungen zu einer Sitzung<br />
sind grundsätzlich drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin zu versenden. Jede<br />
Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG kann weitere Sitzungen beantragen. Auf einen<br />
solchen Antrag hin ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats anzuberaumen.<br />
(3) Die Beratungen sind vertraulich und nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert und<br />
allen Mitgliedern der Prüfungskommission zugeleitet.
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 8<br />
Abstimmungsregelung<br />
(1) Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG hat eine Stimme. Die<br />
Prüfungskommission strebt eine einvernehmliche Beschlussfassung an; gegebenenfalls entscheidet<br />
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn jede Auftraggeberseite des Vertrags<br />
nach § 12 TPG durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, ist ohne<br />
besondere Ladungsfristen unverzüglich eine neue Sitzung der Prüfungskommission mit<br />
gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Prüfungskommission ist dann ohne Rücksicht auf<br />
die nicht vertretene Auftraggeberseite beschlussfähig.<br />
§ 9<br />
Kosten<br />
Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution, für die beiden<br />
von der Ständigen Kommission Organtransplantation benannten und für die von der<br />
Prüfungskommission hinzugezogenen Sachverständigen die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 10<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung obliegt der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des Monats, der auf die Unterzeichnung durch<br />
die Auftraggeber der Verträge nach § 12 TPG bzw. deren Beauftragte folgt, in Kraft.<br />
Köln/Düsseldorf/Siegburg im Februar 2004<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> Deutsche Krankenhausgesellschaft Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. /<br />
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. für die<br />
Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen<br />
13<br />
663
Geschäftsordnung der Kommission zur<br />
Überwachung der Einhaltung der<br />
Vertragsbestimmungen<br />
gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG<br />
- Überwachungskommission -<br />
§ 1<br />
Errichtung<br />
Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />
Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />
28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />
der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichten auf der Grundlage von<br />
§ 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des<br />
Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und § 14 des<br />
Vertrages zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine Kommission zur<br />
Überwachung und Einhaltung der Vertragsbestimmungen.<br />
§ 2<br />
Aufgabe<br />
Aufgabe der Überwachungskommission ist es, die Einhaltung der auf der Grundlage des<br />
TPG vertraglich festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben zu überprüfen. Seitens der<br />
Auftragnehmer sind die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
Die Überwachungskommission teilt dem entsprechenden Auftragnehmer die festgestellten<br />
Mängel mit. Der Auftragnehmer hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Möglichkeit,<br />
hierzu Stellung zu beziehen.<br />
Bei Beanstandung unterbreitet die Überwachungskommission nach Anhörung der entsprechenden<br />
Auftragnehmer den Vertragspartnern Vorschläge zur Behebung der festgestellten<br />
Mängel.<br />
Die Überwachungskommission beobachtet die Vertragspraxis auch im Hinblick auf<br />
Hinweise, die eine Weiterentwicklung der Verträge notwendig machen können. Diese<br />
Vorschläge werden den Vertragspartnern sowie den Auftragnehmern schriftlich mitgeteilt.<br />
Die Überwachungskommission nimmt die nach § 9 des Vertrags zur Beauftragung einer<br />
Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und nach § 8 des Vertrags zur Beauftragung einer<br />
Vermittlungsstelle nach § 12 TPG jeweils bis zum 30. September eines Jahres fälligen<br />
Berichte entgegen und berichtet den Vertragspartnern und den Auftragnehmern in regelmäßigen<br />
Abständen über die Ergebnisse ihrer Prüfung.<br />
664
§ 3<br />
Zusammensetzung<br />
Jeder Vertragspartner entsendet in diese Überwachungskommission drei Mitglieder.<br />
§ 4<br />
Amtsperiode<br />
Die Amtsperiode beginnt am 01.07.2001. Die Mitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren<br />
benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird von der entsendenden<br />
Institution ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode benannt.<br />
§ 5<br />
Vorsitz<br />
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser berichtet über die<br />
Ergebnisse der Beratungen den Auftraggebern und in der Ständigen Kommission<br />
Organtransplantation. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wird für den Rest der<br />
Amtsperiode ein Nachfolger gewählt.<br />
§ 6<br />
Sitzungen<br />
Es wird mindestens eine Sitzung im Jahr durchgeführt und zwar in den letzten drei Monaten<br />
des Kalenderjahres. Einladungen sind mindestens drei Wochen vor dem geplanten<br />
Sitzungstermin zu versenden. Jeder Vertragspartner kann bei Bedarf weitere Sitzungen<br />
beantragen. Auf einen solchen Antrag ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats<br />
anzuberaumen.<br />
Die Beratungen sind nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert.<br />
§ 7<br />
Abstimmungsregelung<br />
Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Die Überwachungskommission fasst ihre Beschlüsse<br />
einvernehmlich. Die Überwachungskommission ist beschlussfähig, wenn jeweils ein<br />
Vertreter der Vertragspartner anwesend ist.<br />
§ 8<br />
Kosten<br />
Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung der Überwachungskommission liegt bei der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
Köln, 16.10.2001<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
665
Statut für den Wissenschaftlichen Beirat<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am <strong>13.</strong>12.2002 verabschiedeten Fassung)<br />
§ 1<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet einen Ständigen Ausschuss „Wissenschaftlicher Beirat“.<br />
Der Beirat wird von namhaften Persönlichkeiten aus medizinischer Wissenschaft und Hochschule<br />
gebildet. Die Mitglieder des Beirats werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />
vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> berufen.<br />
§ 2<br />
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät die <strong>Bundesärztekammer</strong> zu medizinisch-wissenschaftlichen<br />
und Forschungsfragen, die ihm vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt<br />
werden. Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat zur Beratung von<br />
Grundsatz- und Einzelfragen hinzuziehen, welche entstehen insbesondere<br />
a) bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen,<br />
b) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,<br />
c) auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung in Zusammenarbeit mit dem „Deutschen<br />
Senat für ärztliche Fortbildung“,<br />
d) auf dem Gebiet der Arzneimittel-Therapie in Zusammenarbeit mit der „Arzneimittelkommission<br />
der deutschen Ärzteschaft“,<br />
e) auf dem Gebiet der ärztlichen Ausbildung und Berufsausübung in Zusammenarbeit<br />
mit den zuständigen Fachausschüssen der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
(2) Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat auch zur Beratung von Fragen der biomedizinischen<br />
Ethik als Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinzuziehen. In diesen<br />
Fällen soll der Wissenschaftliche Beirat biomedizinische Fragen unter normativen<br />
Aspekten bewerten und dementsprechend dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Optionen, deren Begründungsmöglichkeiten und Folgenabschätzungen darlegen.<br />
(3) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die <strong>Bundesärztekammer</strong> Aufgaben<br />
zur Feststellung des Standes der medizinischen Wissenschaft zu erfüllen hat, bleibt die<br />
Zuständigkeit des Vorstandes, zur Erfüllung dieser Aufgaben auch andere Gremien heranzuziehen,<br />
unberührt.<br />
(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Vorschläge zu<br />
Beratungsthemen unterbreiten.<br />
(5) Zur Bearbeitung von Einzelfragen aus bestimmten Sachgebieten kann der Wissenschaftliche<br />
Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Unterausschüsse<br />
bilden. Für die Unterausschüsse gelten §§ 6 bis 9 sinngemäß.<br />
666
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 3<br />
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.<br />
§ 4<br />
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats (in der Folge als<br />
„Mitglieder“ bezeichnet) werden durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> nach<br />
Rücksprache mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften auf die Dauer von drei<br />
Jahren berufen.<br />
(2) Wiederberufung ist möglich. Eine mehr als zweimalige Wiederberufung soll nur in<br />
Ausnahmefällen stattfinden. Berufung und Wiederberufung soll grundsätzlich nicht nach<br />
Vollendung des 70. Lebensjahres des zu Berufenden geschehen.<br />
(3) Eine Abberufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats ist vor Ablauf ihrer<br />
Amtsdauer nach Absatz 1 nur aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong> bedarf, zulässig.<br />
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen einen Vorstand. Der Vorstand des<br />
Wissenschaftlichen Beirats besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden<br />
Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten<br />
Wahlgängen aus der Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.<br />
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.<br />
Voraussetzung für eine Wahl oder Wiederwahl als Mitglied des Vorstandes ist die Berufung<br />
oder Wiederberufung als ordentliches Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats nach Ablauf<br />
der jeweiligen Amtsdauer nach Absatz 1. Die Vorstandstätigkeit hört mit dem Ende der<br />
Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat auf.<br />
Dem Vorstand gehören der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie ein vom Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> benanntes weiteres Mitglied aus dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
an. Die Schriftführung im Vorstand obliegt einem Mitglied der Geschäftsführung der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> (Schriftführer); dieses gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.<br />
§ 5<br />
(1) Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> kann weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft<br />
und Praxis nach Anhören des Vorstandes des Wissenschaftlichen Beirats zu außerordentlichen<br />
Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats berufen; sie gehören dem Beirat<br />
mit beratender Stimme an.<br />
(2) Die Zugehörigkeit als außerordentliches Mitglied zum Wissenschaftlichen Beirat endet<br />
mit dem Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>;<br />
Wiederwahl ist möglich.<br />
13<br />
667
§ 6<br />
(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglieder anwesend ist.<br />
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt<br />
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(3) Schriftliche Abstimmung durch Brief ohne vorausgegangene mündliche Beratung ist<br />
zulässig; dies gilt nicht, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen<br />
Beirats mündliche Beratung verlangt. Im übrigen gelten für die Abstimmung durch Brief<br />
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> durch den<br />
Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zuzuleiten. Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
unterrichtet den Wissenschaftlichen Beirat zu gegebener Zeit über die<br />
Umsetzung der Beschlüsse.<br />
Für den Fall, dass der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> einem Beschluss des Wissenschaftlichen<br />
Beirats nicht zustimmen kann, ist der Wissenschaftliche Beirat berechtigt, seine<br />
Arbeitsergebnisse als Diskussionsentwurf unter gleichzeitiger begründender Darstellung der<br />
wesentlichen anderen Optionen (Aufarbeitung entspr. § 2 Abs. 2) zu veröffentlichen. Vor der<br />
Veröffentlichung ist dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben, welche mit veröffentlicht wird.<br />
§ 7<br />
Zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats lädt der Vorsitzende entsprechend der für<br />
alle Ausschüsse der <strong>Bundesärztekammer</strong> geltenden allgemeinen Regelung ein.<br />
Die Einladungen ergehen schriftlich durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 8<br />
Über die Sitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an; Beschlüsse sind im<br />
Wortlaut wiederzugeben. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder<br />
enthalten.<br />
§ 9<br />
Die Geschäfte des Wissenschaftlichen Beirats führt die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
668
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Vereinbarung zwischen der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> und der<br />
Bundespsychotherapeutenkammer über<br />
den Wissenschaftlichen Beirat<br />
Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
Präambel<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> (BÄK) und die auf Bundesebene zuständige Vertretung der<br />
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten haben<br />
nach § 11 PsychThG einen Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) zu bilden.<br />
Seit ihrer Gründung im Mai 2003 vertritt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) die<br />
Interessen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
auf Bundesebene auch i. S. des § 11 PsychThG.<br />
Anlässlich der am 06.10.2003 auslaufenden ersten Amtsperiode des WBP schließen die BÄK<br />
und die BPtK die folgende Vereinbarung, die das Gründungsprotokoll vom 17.08.1998 ersetzt.<br />
§ 1<br />
Aufgaben<br />
Aufgabe des WBP ist insbesondere die gutachterliche Beratung von Behörden gemäß § 11<br />
PsychThG bei ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz.<br />
Darüber hinaus soll der Beirat anderweitige fachwissenschaftlich bezogene Anfragen bearbeiten,<br />
deren Ergebnisse er veröffentlichen soll.<br />
Ferner soll der Beirat im Rahmen seiner wissenschaftlichen Begutachtung zur überprofessionellen<br />
Einheitlichkeit beitragen, so dass seine Gutachten für Ärzte, Psychologische<br />
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen<br />
Bedeutung erlangen.<br />
Der Beirat übermittelt den Vertragsparteien bis zum 01. Februar eines jeden Jahres einen<br />
Tätigkeitsbericht über das vorausgegangene Kalenderjahr.<br />
Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass in ihrem jeweiligen<br />
Zuständigkeitsbereich die Gutachten des Beirats die jeweils rechtlich mögliche<br />
Verbindlichkeit erlangen.<br />
§ 2<br />
Fachliche Unabhängigkeit<br />
Die Vertragsparteien stellen eine unbeeinflusste und ergebnisoffene Arbeitsweise des<br />
Beirats sicher.<br />
13<br />
669
§ 3<br />
Zusammensetzung und Amtszeit<br />
Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen jeweils sechs von jeder Vertragspartei<br />
berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein(e) persönliche(r) Stellvertreter(in) berufen.<br />
Die BÄK stellt hierbei sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem<br />
Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie berufen wird. Die<br />
BPtK stellt sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten berufen wird.<br />
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren<br />
berufen. Wiederberufung ist möglich.<br />
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die zuständige Vertragspartei für die restliche<br />
Dauer der Amtsperiode eine(n) Nachfolger(in) berufen. Entsprechendes gilt für stellvertretende<br />
Mitglieder.<br />
Die Vertragsparteien achten darauf, dass die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter im<br />
Bereich der Psychotherapieforschung wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten sind<br />
und praktische Erfahrung in psychotherapeutischer Krankenbehandlung besitzen.<br />
§ 4<br />
Alternierender Vorsitz<br />
Der Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n)<br />
Vorsitzende(n), welche in einem vom Beirat jeweils festzulegenden Zeitraum<br />
in dieser Funktion alternieren. Der Beirat stellt bei der Wahl sicher, dass jeweils eine(r) der<br />
beiden Amtsträger(innen) der Berufsgruppe der Ärzte und der / die andere aus der<br />
Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten angehört.<br />
§ 5<br />
Methodische Transparenz und Abstimmungsregelung<br />
Der Beirat hat methodisch-wissenschaftliche Kriterien als Grundlage zur Anerkennung von<br />
Psychotherapieverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen. Bis zur Beschlussfassung<br />
nach Satz 1 gelten die bisherigen Veröffentlichungen des Beirats fort (s. insbesondere<br />
Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei Erwachsenen [Dt. Arztebl. 2000; 97: A 59,<br />
Heft 1-2; geändert: Dt. Arztebl. 2002; 99: A 3132, Heft 46] sowie Anwendungsbereiche von<br />
Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen [Dt. Arztebl. 2000; 97: A 2190, Heft 33]).<br />
Über wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen stimmt der Beirat nach dem<br />
Mehrheitsprinzip ab. Minderheitsvoten sind zulässig.<br />
Wird ein Gutachten oder eine Stellungnahme bekannt gegeben, so wird ein ggf. vorliegendes<br />
Minderheitsvotum mitveröffentlicht.<br />
§ 6<br />
Geschäftsordnung<br />
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Bis zum Beschluss gilt<br />
die bisherige Geschäftsordnung einschließlich der zugehörigen Verfahrensgrundsätze<br />
[Dt. Arztebl. 1999; 96: A 721, Heft 11] fort.<br />
670
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 7<br />
Geschäftsstelle<br />
Die Geschäfte des Beirats werden von einer Geschäftsstelle geführt. Diese liegt für die<br />
zweite Amtsperiode des Beirats bei der BPtK. Die Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig<br />
zum Ende der zweiten Amtsperiode über die weitere Zuordnung der Geschäftsstelle.<br />
§ 8<br />
Reisekosten<br />
Die Reisekosten und evtl. sonstige von den Vertragsparteien vorgesehene Entschädigungen<br />
für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind von der jeweils für die Berufung<br />
zuständigen Vertragspartei zu tragen.<br />
§ 9<br />
Kosten der Geschäftsführung<br />
Die Kosten der Geschäftsstelle und evtl. sonstige Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils<br />
zur Hälfte. Unter Berücksichtigung der ausschließlichen Kostenträgerschaft in der ersten<br />
Amtsperiode des Beirats durch die BÄK übernimmt in Abweichung von Satz 1 die BPtK die<br />
entsprechenden Kosten für die zweite Amtsperiode.<br />
Die Vertragsparteien klären gemeinsam, ob für die Erstellung von Gutachten gemäß § 11<br />
PsychThG von den anfragenden Behörden eine Aufwandsentschädigung erhoben werden kann.<br />
§ 10<br />
Beauftragte der Vorstände<br />
Jeweils ein Mitglied des Vorstands der BÄK und BPtK sowie deren Vertreter bzw.<br />
Beauftragte können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.<br />
§ 11<br />
Informationspflicht<br />
Die jeweils nach § 7 zuständige Geschäftsstelle stellt sicher, dass die Geschäftsführung der<br />
anderen Vertragspartei Kenntnis von allen wesentlichen Vorgängen des Beirats erhält.<br />
§ 12<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Vereinbarung tritt am 01. November 2003 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.<br />
Köln , 24.10.2003<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. J.-D. Hoppe<br />
Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Berlin, 27.10.2003<br />
Dipl.-Psych D. Kommer<br />
Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer<br />
13<br />
671
Statut der Zentralen Kommission zur<br />
Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />
Medizin und ihren Grenzgebieten<br />
(Zentrale Ethikkommission)<br />
bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung)<br />
§ 1<br />
Zentrale Ethikkommission<br />
(1) Bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte<br />
„Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren<br />
Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)“<br />
errichtet.<br />
(2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig.<br />
Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die<br />
Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu<br />
beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung<br />
maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des<br />
Weltärztebundes niedergelegt sind.<br />
§ 2<br />
Aufgabe der Zentralen Ethikkommission<br />
Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere,<br />
– Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische<br />
Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden<br />
und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;<br />
– in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der<br />
ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;<br />
– auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen<br />
Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende<br />
Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung<br />
zu stehen.<br />
Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen<br />
oder Richtlinien abgeben.<br />
672
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 3<br />
Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission<br />
(1) Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder.<br />
(2) Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissenschaftliche Disziplinen repräsentieren.<br />
Ferner sollen der Kommission Mitglieder angehören, die von<br />
Gesetzgebungsorganen vorgeschlagen sind. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche<br />
Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen<br />
vertraut machen.<br />
(3) Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen 12 der Mitglieder für die<br />
folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein:<br />
fünf Vertreter der Medizin, zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie, zwei<br />
Vertreter der Naturwissenschaften, ein Vertreter der Sozialwissenschaften, zwei<br />
Vertreter der Rechtswissenschaften.<br />
(4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, je zwei Mitglieder für die<br />
Zentrale Ethikkommission zu entsenden. Die Präsidenten der Gesetzgebungsorgane<br />
werden hierbei gebeten, Persönlichkeiten zu benennen, die im Rahmen ihrer beruflichen<br />
oder ihrer gegenwärtigen oder ehemaligen politischen Funktionen angemessene<br />
Erfahrungen mit der von der Kommission zu behandelnden Problematik des<br />
Verhältnisses von medizinischer Forschung und Ethik erworben haben.<br />
(5) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> ist vom Vorsitzenden der Zentralen<br />
Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden.<br />
§ 4<br />
Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission<br />
(1) Die Mitglieder werden vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> unter Berücksichtigung<br />
von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen, soweit sie nicht<br />
gemäß § 3 Abs. 4 von den Gesetzgebungsorganen entsandt werden.<br />
(2) Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist möglich.<br />
(3) Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> die in den<br />
Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu machen.<br />
Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen,<br />
Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> die Möglichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten<br />
Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche<br />
diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der<br />
Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethischen Fragen haben. Die<br />
Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde<br />
der Medizin und ihren Grenzgebieten Rechnung tragen.<br />
13<br />
673
(4) Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert:<br />
– die Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />
– die Max-Planck-Gesellschaft<br />
– der Wissenschaftsrat<br />
– der Medizinische Fakultätentag<br />
– die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich-Medizinischen Fachgesellschaften<br />
– der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen<br />
– die Akademie für Ethik in der Medizin<br />
– die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit<br />
(5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert:<br />
– die Deutsche Bischofskonferenz<br />
– die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD)<br />
– der Zentralrat der Juden in Deutschland<br />
– der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />
(6) Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
persönlich berufen oder bestätigt, soweit sie gemäß § 3 Abs. 4 entsandt sind.<br />
Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig; dies gilt auch für die entsandten Mitglieder.<br />
(7) Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann<br />
eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
erfolgen. Bei entsandten Mitgliedern ist das Gesetzgebungsorgan um eine<br />
Bestellung zu bitten.<br />
§ 5<br />
Vorstand der Zentralen Ethikkommission<br />
(1) Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer<br />
der Amtsperiode den Vorstand der Zentralen Ethikkommission. Der Vorstand der<br />
Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden<br />
Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.<br />
(2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß § 7 Abs. 1 statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit<br />
der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.<br />
(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission vor. Er kann hierzu<br />
Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht<br />
Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind.<br />
(4) Bestehen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> besondere Fachgremien, welche für Fragen<br />
zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission fallen,<br />
so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der<br />
Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren.<br />
674
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
§ 6<br />
Sitzungen des Vorstandes<br />
(1) Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen,<br />
zu denen der Vorsitzende einlädt.<br />
(2) An den Sitzungen des Vorstandes der Ethikkommission kann der Präsident der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong> mit beratender Stimme teilnehmen.<br />
§ 7<br />
Sitzungen der Zentralen Ethikkommission<br />
(1) Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein.<br />
(2) Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen<br />
Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 ihrer Mitglieder<br />
anwesend sind oder sich im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligt haben.<br />
(3) Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der<br />
anwesenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglieder.<br />
Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der<br />
Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit<br />
Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden.<br />
(4) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung in eigener Sache betroffen ist, ist an der<br />
Mitwirkung bei Beratung und Beschlussfassung verhindert. Bei Zweifeln stellt die<br />
Kommission ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hinderungsgrund<br />
besteht.<br />
(5) Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Niederschrift<br />
gefertigt.<br />
§ 8<br />
Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission<br />
Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die <strong>Bundesärztekammer</strong> geführt.<br />
§ 9<br />
Kosten<br />
Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />
§ 10<br />
Entschädigung der Kommissionsmitglieder<br />
Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten<br />
nach einer vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu beschließenden Regelung, sofern nicht<br />
eine andere Stelle die Kosten trägt.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Beginn der ersten Amtsperiode ist unbeschadet der Berufung der Mitglieder der 01.01.1995.<br />
13<br />
675
Organe, Ausschüsse,<br />
Ständige Konferenzen, sonstige<br />
Einrichtungen und Geschäftsführung<br />
(Stand: 31.12.2004)<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679<br />
Menschenrechtsbeauftragter der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680<br />
Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit besonderen Statuten . . . . . . . . . 681<br />
Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681<br />
Deutsche Akademie der Gebietsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682<br />
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683<br />
Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687<br />
Medien in der ärztlichen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688<br />
Wissenschaftlicher Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688<br />
Ständiger AK „Richtlinien zur Hämotherapie“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Autorengruppe „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und<br />
690<br />
Plasmaderivaten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690<br />
Kommission „Somatische Gentherapie“ der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . 691<br />
Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . 691<br />
Prüfungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693<br />
Überwachungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693<br />
Finanzkommission der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694<br />
Arbeitsgruppe: Mittelfristige Finanzplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695<br />
Ausschüsse und ständige Konferenzen der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . 696<br />
Ausschüsse der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />
„Ambulante Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />
„Ausbildung zum Arzt/Hochschule u. Med. Fakultäten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />
„Ärzte im öffentlichen Dienst“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />
„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697<br />
Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699<br />
„Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700<br />
676
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702<br />
„Ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />
„Europäische und internationale Angelegenheiten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />
„Gebührenordnung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703<br />
„Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />
„Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />
„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />
„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708<br />
„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709<br />
„Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710<br />
„Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711<br />
Beirat gemäß „Richtlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur Qualitätssicherung<br />
quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />
Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />
Qualitätssicherung in der Computertomographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712<br />
Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzeptes<br />
für die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713<br />
Projektgruppe Überwachung der Qualitätssicherung in der<br />
Transfusionsmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713<br />
„Sucht und Drogen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715<br />
„Telematik“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716<br />
Arbeitsgruppe ”Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation” . . . . . 716<br />
Ständige Konferenzen (SKO) der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696<br />
„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697<br />
„Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699<br />
„Zur Beratung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 701<br />
„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702<br />
„Vertreter der Geschäftsführungen der Landesärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . . . 704<br />
„Geschäftsführungen und Vorsitzenden der Ethikkommission der LÄK“ . . . . . . . 704<br />
„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706<br />
„Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707<br />
„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708<br />
„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709<br />
„Öffentlichkeitsarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710<br />
„Qualitätssicherung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713<br />
„Rechtsberater der Ärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714<br />
Gemeinsame Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und<br />
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717<br />
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717<br />
AUS „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717<br />
Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718<br />
13<br />
677
Vertreter in externen Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Die Vertreter und Stellvertreter der Ärzte im Vorstand und in der Vertreterversammlung<br />
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und<br />
719<br />
Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />
Deutsche Delegierte und Berater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />
im Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719<br />
BQS – Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720<br />
Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen beim DIMDI . .<br />
Kuratorium des Bundesverbandes selbständiger Physiotherapeuten IFK<br />
720<br />
zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die Physiotherapiepraxen . . . . . 720<br />
KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus . . . . . . . . . . .<br />
Projektbeirat Praxismanagement bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein . . . . .<br />
720<br />
Beirat Pensionskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />
Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />
Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut . . . . . . . . . 721<br />
Verein zur Normung in der Medizin – Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />
Deutsche Diognostika-Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />
Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721<br />
Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI . . . . . . . . . . 721<br />
Einrichtungen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin<br />
722<br />
und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722<br />
Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722<br />
Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723<br />
Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen . . . . . . . . . . . . . 724<br />
Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725<br />
678
Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Dem Vorstand gehören durch Wahl des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln bzw. als<br />
Mitglieder kraft Amtes an:<br />
Präsident:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
(zugleich Präsident der Ärztekammer Nordrhein)<br />
Vizepräsidenten:<br />
• Dr. Ursula Auerswald, Bremen, † bis 20.10.2004<br />
(zugleich Präsidentin der Ärztekammer Bremen)<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
(zugleich Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern)<br />
Präsidenten der Landesärztekammern:<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
(Ärztekammer Schleswig-Holstein)<br />
• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />
(Landesärztekammer Thüringen)<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />
(Ärztekammer Niedersachsen)<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />
(Ärztekammer Westfalen-Lippe)<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />
(Ärztekammer Sachsen-Anhalt)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
(Ärztekammer des Saarlandes)<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />
(Landesärztekammer Rheinland-Pfalz)<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
(Ärztekammer Berlin)<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
(Bayerische Landesärztekammer)<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. bis 04.09.2004<br />
(Landesärztekammer Hessen)<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
(Ärztekammer Hamburg)<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />
(Sächsische Landesärztekammer)<br />
• Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt/M. ab 04.09.2004<br />
(Landesärztekammer Hessen)<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
(Landesärztekammer Baden-Württemberg)<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />
(Landesärztekammer Brandenburg)<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
679
• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen, ab 22.11.2004<br />
(Ärztekammer Bremen)<br />
Vertreter der Ärztinnen/Ärzte:<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
Ehrenmitglied:<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Sewering, München<br />
Ehrenpräsident:<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
Ständiger Gast:<br />
Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin:<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />
Menschenrechtsbeauftragter der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
680
Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> mit besonderen Statuten<br />
Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin<br />
Vorstand:<br />
Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />
Dr. Franz Dietz, Fürstenzell (Stv. Vorsitzender)<br />
Dr. Maria Fick, Landshut<br />
Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />
Ulrich Weigeldt, Bremen<br />
Kooptiertes Mitglied:<br />
Univ.-Prof. Dr. Michael M. Kochen, Göttingen<br />
(Präsident der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin)<br />
Delegierte der Landesärztekammer:<br />
Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />
Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Dr. Egon-Hans Mayer, Erdweg<br />
Dr. Franz Dietz, Fürstenzell<br />
Berlin: Dr. Hans-Peter Hoffert, Berlin<br />
Prof. Dr. Vittoria Braun, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />
Bremen: Dr. Hans-Michael Mühlenfeld, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Horst Löckermann, Darmstadt<br />
Dr. Siegmund Kalinski, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Anke Müller, Strasburg<br />
Niedersachsen: Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />
Nordrhein: Bernd Zimmer, Wuppertal<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Gernot Nick, Weitersburg<br />
Saarland: Dr.med. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />
Sachsen: Dr. Johannes Dietrich, Mühlau<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Volker von Kügelgen, Kiel<br />
Thüringen: Dipl.-Med. Kerstin Grunert, Bad Klosterlausnitz<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte<br />
Dr. Eugen Engels, Eslohe<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
681
Deutsche Akademie der Gebietsärzte<br />
Vorstand:<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />
• Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
• Dr. Horst Feyerabend, Hagen<br />
Kooptiertes Mitglied:<br />
• Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, Bremen<br />
(Präsident der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände)<br />
Delegierte der Landesärztekammern:<br />
Baden-Württemberg: Dr. Michael Deeg, Freiburg<br />
Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
Dr. Hans-Joachim Lutz, Germering<br />
Berlin: Dr. Nicole Bunge, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />
Bremen: Dr. Manfred Neubert, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Fred Ruhnau, Hohenzieritz<br />
Niedersachsen: Dr. Gerd Pommer, Oldenburg<br />
Dr. Jörg Zimmermann, Celle<br />
Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Wolfgang Berdel, Kaiserslautern<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. Uwe Eichfeld, Leipzig<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig<br />
Thüringen: Dr. Jochen Leonhardi, Bad Berka<br />
PD Dr. Friedrich Meier, Rudolstadt<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Paul Weyand, Bochum<br />
Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />
Vertreter der Berufsverbände:<br />
Dr. Michael Goldstein, Berlin (Anästhesisten)<br />
Dr. Uwe Kraffel, Düsseldorf (Augenärzte)<br />
Dr. Georg Zerlett, Köln (Betriebs- und Werksärzte)<br />
Prof. Dr. M.-J. Polonius, Berlin (Chirurgen)<br />
Dr. Michael Hornstein, Düsseldorf (Dermatologen)<br />
Dr. Manfred Steiner, Ihringen (Frauenärzte)<br />
Prof. Dr. Wolfgang Knipper, Hamburg (Gemeinsch. Fachärztl. Berufsverbände)<br />
Dr. Michael P. Jaumann, Göppingen (HNO-Ärzte)<br />
Dr. K.-D. Zastrow, Berlin (Ärzte für Hygiene/Mikrobiologie)<br />
Dr. Gerd Guido Hofmann, München (Internisten)<br />
682
Dr. Wolfram Hartmann, Kreuztal (Kinderärzte)<br />
Dr. Christa Schaff, Weil der Stadt (Kinder- und Jugendpsychiater)<br />
Dr. Utz P. Merten, Düsseldorf (Laborärzte)<br />
Dr.Dr.med.dent. Christoh Will, Hofheim (Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgen)<br />
Dr. Frank Bergmann, Neuss (Nervenärzte)<br />
Dr. Gerd Sandvoss, Meppen (Neurochirurgen)<br />
Prof. Dr. J. Mahlstedt, Essen (Nuklearmediziner)<br />
Ltd. Med. Dir. Dr. Burkhardt Jaeschke, Hamburg (Öffentliches Gesundheitswesen)<br />
Dr. Siegfried Götte, Berlin (Orthopäden)<br />
Prof. Dr. Werner Schlake, Gelsenkirchen (Pathologen)<br />
Dr. G. Wohlt, Berlin (Phoniatrie und Pädaudiologie)<br />
Prof. Dr. Axel Gehrke, Hannover (Physiotherapeuten)<br />
PD Dr. Helmut Teschler, Essen (Pneumologen)<br />
N.N. (Psychotherapeuten)<br />
Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld (Radiologen)<br />
Prof. Dr. M.A. Rothschild, Köln (Rechtsmediziner)<br />
Dr. Lutz-Michael Ahlemann, Lüdenscheid (Strahlentherapeuten)<br />
Dr. Klaus Schalkhäuser, Dorfen (Urologen)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft<br />
Vorstand:<br />
• Prof. Dr. B. Müller-Oerlinghausen, Berlin (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. D. Höffler, Darmstadt (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. R. Gugler, Karlsruhe<br />
• Dr. H. Harjung, Griesheim<br />
• Prof. Dr. W.-D. Ludwig, Berlin<br />
• Dr. H. Friebel, Magdeburg<br />
Vertreter des Vorstandes der BÄK<br />
• Dr. L. Hansen, Düsseldorf<br />
Vertreter des Vorstandes der KBV<br />
Ordentliche Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. D. Adam, München<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Brune, Erlangen<br />
• Prof. Dr. F. Daschner, Freiburg<br />
• Prof. Dr. H. W. Doerr, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. P. Drings, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. M. F. Eichelbaum, Stuttgart<br />
• Prof. Dr. M. Göthert, Bonn<br />
• PD Dr. K. D. Grandt, Saarbrücken<br />
• Prof. Dr. F. A. Gries, Düsseldorf<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
683
• Prof. Dr. Ursula Gundert-Remy, Berlin<br />
• Prof. Dr. K. O. Haustein, Erfurt<br />
• Prof. Dr. H. Heidrich, Berlin<br />
• Prof. Dr. V. Hempel, Konstanz<br />
• Prof. Dr. R. W. C. Janzen, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. habil. G. Klinger, Jena<br />
• Prof. Dr. J. Köbberling, Wuppertal<br />
• Prof. Dr. B. König, Mainz<br />
• Prof. Dr. M. P. Manns, Hannover<br />
• Prof. Dr. H. Meden, Rotenburg (Wümme)<br />
• Prof. Dr. W. Niebling, Titisee-Neustadt<br />
• Prof. Dr. Lukas Radbruch, Aachen<br />
• Prof. Dr. L. G. Schmidt, Mainz<br />
• PD Dr. A. Schnuch, Göttingen<br />
• Prof. Dr. H. Scholz, Hamburg<br />
• Prof. Dr. U. Schwabe, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. J. Sieper, Berlin<br />
• Prof. Dr. G. W. Sybrecht, Homburg<br />
• Prof. Dr. W. Thimme, Berlin<br />
• Prof. Dr. rer. nat. H.-J. Trampisch, Bochum<br />
• Prof. Dr. K. Wink, Gengenbach<br />
Außerordentliche Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. M. Anlauf, Bremerhaven<br />
• Prof. Dr. Ingeborg Aßmann, Erfurt<br />
• Prof. Dr. B. Bandelow, Göttingen<br />
• Dr. J. Beckmann, Bonn<br />
• Prof. Dr. P. A. Berg, Tübingen<br />
• Prof. Dr. L. Bergmann, Frankfurt<br />
• Dr. J. Bethscheider, Schiffweiler/Saar<br />
• Prof. Dr. Joachim Boos, Münster<br />
• Dr. A. Brack, Berlin<br />
• Prof. Dr. H.-D. Bundschu, Bad Mergentheim<br />
• Prof. Dr. G. D. Burchard, Hamburg<br />
• Prof. Dr. H.-Chr. Diener, Essen<br />
• Prof. Dr. rer. nat. V. Dinnendahl, Eschborn<br />
• Prof. Dr. Martina Dören, Berlin<br />
• Prof. Dr. K. Dreikorn, Bremen<br />
• Prof. Dr. B. Drewelow, Rostock<br />
• Dr. G. Eckermann, Kaufbeuren<br />
• Prof. Dr. C. Eggers, Essen<br />
• Dr. K. Ehrenthal, Hanau<br />
• Prof. Dr. T. Eschenhagen, Hamburg<br />
• PD Dr. F. Faude, Offenburg<br />
• Prof. Dr. U. Fricke, Köln<br />
• Prof. Dr. J. C. Frölich, Hannover<br />
• Prof. Dr. W. Gaebel, Düsseldorf<br />
684
• Prof. Dr. W. Gastpar, Essen<br />
• Dr. J. Geldmacher, Emmendingen<br />
• Prof. Dr. G. Gerken, Essen<br />
• Prof. Dr. H.-J. Gertz, Leipzig<br />
• Prof. Dr. H.-J. Gilfrich, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. A. Gillissen, Leipzig<br />
• Prof. Dr. Ch. H. Gleiter, Tübingen<br />
• Prof. Dr. A. Greinacher, Greifswald<br />
• Dr. Renate Grohmann, München<br />
• Dr. rer. nat. S. Grossmann, Darmstadt<br />
• Prof. Dr. G. Gruber, Leipzig<br />
• Dr. Karin Güldner, Leipzig<br />
• Prof. Dr. Dr. E. Haen, Regensburg<br />
• Prof. Dr. G. Hajak, Regensburg<br />
• Prof. Dr. J. Hasford, München<br />
• Prof. Dr. U. Hegerl, München<br />
• Prof. Dr. G. Heimann, Aachen<br />
• Prof. Dr. H.-W. Hense, Münster<br />
• Prof. Dr. rer. nat. Christoph Hiemke, Mainz<br />
• Prof. Dr. F. Hiepe, Berlin<br />
• Prof. Dr. B. Hinney, Göttingen<br />
• Prof. Dr. K.-H. Holtermüller, Frankfurt<br />
• Dr. G. Hopf, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. J. Jage, Mainz<br />
• Prof. Dr. J. Jordan, Berlin<br />
• Dr. Brigitte Keller-Stanislawski, Langen<br />
• Prof. Dr. A. Keseberg, Erftstadt<br />
• Prof. Dr. W. Keup, Pöcking<br />
• Prof. Dr. Dr. W. Kirch, Dresden<br />
• PD Dr. Julia Kirchheiner, Köln<br />
• Dr. M. Klare, Berlin<br />
• Prof. Dr. G. Klose, Bremen<br />
• Prof. Dr. rer. nat. U. Klotz, Stuttgart<br />
• Prof. Dr. J. Krämer, Bochum<br />
• Prof. Dr. Dipl.-Chem. G. Kreutz, Bonn<br />
• Prof. Dr. Th. Krieg, Köln<br />
• PD Dr. Stephanie Läer, Hamburg<br />
• PD Dr. U. Laufs, Homburg<br />
• Prof. Dr. G. Laux, Wasserburg<br />
• PD Dr. J. Leißner, Bonn<br />
• Prof. Dr. M. Linden, Teltow<br />
• Prof. Dr. T. H. Lippert, Tübingen<br />
• Prof. Dr. H. Löllgen, Remscheid<br />
• Dr. H. Luckhaupt, Dortmund<br />
• Prof. Dr. K. Mann, Essen<br />
• Prof. Dr. T. Meinertz, Hamburg<br />
• Prof. Dr. H. F. Merk, Aachen<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
685
• Dr. Maja Mockenhaupt, Freiburg<br />
• PD Dr. K. Mörike, Tübingen<br />
• Prof. Dr. W. Motz, Karlsburg<br />
• Prof. Dr. B. Mühlbauer, Bremen<br />
• Prof. Dr. R. Niedner, Potsdam<br />
• Dr. R. Niemeyer, Darmstadt<br />
• Prof. Dr. J. Oppermann, Cottbus<br />
• Prof. Dr. E. Passarge, Essen<br />
• Prof. Dr. W. Poser, Göttingen<br />
• Prof. Dr. H. Prange, Göttingen<br />
• Prof. Dr. habil. R. Preiß, Leipzig<br />
• Prof. Dr. R. Repges, Aachen<br />
• Prof. Dr. H. Rieger, Engelskirchen<br />
• Prof. Dr. I. Roots, Berlin<br />
• Dr. G. Sandvoß, Meppen<br />
• Dr. C. Schäfer, Berlin<br />
• Prof. Dr. M. Schattenkirchner, München<br />
• Prof. Dr. H. Schicha, Köln<br />
• Prof. Dr. H. H. Schild, Bonn<br />
• Dr. T. Schindler, Geldern<br />
• Dr. H. Schmidt, Markkleeberg<br />
• H. Schöll, Hochstetten-Dhaun<br />
• Prof. Dr. J. Schölmerich, Regensburg<br />
• Prof. Dr. H. W. Seyberth, Marburg<br />
• Prof. Dr. U.T. Seyfert, Homburg<br />
• Prof. Dr. P. M. Shah, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. F. C. Sitzmann, Homburg<br />
• PD Dr. rer. nat. J. Steinmeyer, Gießen<br />
• Prof. Dr. Gabriela Stoppe, Basel<br />
• Prof. Dr. H. G. Struck, Halle<br />
• Prof. Dr. Petra A. Thürmann, Wuppertal<br />
• Prof. Dr. D. Ukena, Homburg<br />
• Prof. Dr. N. Victor, Heidelberg<br />
• M. Voss, Köln<br />
• Prof. Dr. M. H. Weber, Bovenden<br />
• Prof. Dr. M. Wienbeck, Augsburg<br />
• Prof. Dr. G. Wolfram, Freising<br />
• Prof. Dr. H. P. Zahradnik, Freiburg<br />
• Prof. Dr. R. Ziegler, Heidelberg<br />
• Dr. M. Zieschang, Darmstadt<br />
Ehrenmitglieder:<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. R. Aschenbrenner<br />
• Prof. Dr. W. Dölle<br />
• Prof. Dr. H. Friebel<br />
• Prof. Dr. W. Rummel<br />
• Prof. Dr. H. Sauer, Jena<br />
686
Wissenschaftlicher Dienst:<br />
• Prof. Dr. H. Berthold, Bonn/Berlin (Geschäftsführer)<br />
• J. D. Tiaden, Arzt und Apotheker, Düsseldorf/Berlin<br />
• Dr. rer. nat. H. Düppenbecker, Köln/Berlin<br />
• Prof. Dr. R. Lasek, Bergisch-Gladbach/Berlin<br />
• Dr. Beatrice Moreno, Köln/Berlin<br />
• Dr. Gisela Schott, Berlin<br />
Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung<br />
Vom Deutschen Ärztetag gewählte Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Otto Bach, Dresden<br />
• PD Dr. Maria Birnbaum, Berlin<br />
• Prof. Dr. Axel Ekkernkamp, Berlin/Greifswald<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
• Dr. Thomas Lichte, Lauenbrück<br />
Kooptierte Mitglieder:<br />
• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
Ehrenmitglieder:<br />
Dr. Hermann Kerger, Frankfurt/M.<br />
Dr. Paul Erwin Odenbach, Köln<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Außerordentliche Mitglieder:<br />
(als Fortbildungsbeauftragte der Landesärztekammern)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Klaus Baier, Sindelfingen<br />
Bayern: Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Dr. Hartmut Stöckle, Gräfelfing<br />
Berlin: Dr. Matthias Brockstedt, Berlin<br />
Dr. Katrin Bräutigam, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />
Bremen: Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />
Hessen: Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Thomas Müller, Waren<br />
Niedersachsen: Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />
Dr.med. Lothar Sause, Rotenburg<br />
Nordrhein: PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim<br />
13<br />
687
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Wilfred Nix, Mainz<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. Otto Bach, Dresden<br />
Dr. Siegfried Herzig, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Jürgen Gedschold, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
Helga Pecnik, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Prof. Dr. Günter Stein, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Eckhard Most, Paderborn<br />
Außerordentliches Mitglied:<br />
(vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> als Kongressgestalter in den Senat berufen)<br />
• Prof. Dr. Waltraud Kruse, Aachen<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
• N.N.<br />
Arbeitskreis „ Medien in der ärztlichen Fortbildung“<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
Vorstand:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba , München, (Innere Medizin) [Vorsitzender]<br />
• Prof. Dr. Jörg Michaelis, Mainz, (Med. Statistik und <strong>Dokumentation</strong>)<br />
[Stv. Vorsitzender]<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Marburg (Kinder- u. Jugendpsychiatrie)<br />
[Stv. Vorsitzender]<br />
• Prof. Dr. Matthias Hackenbroch, Köln (Orthopädie)<br />
• Prof. Dr. Hermann Hepp, München (Gynäkologie /Geburtshilfe)<br />
• Prof. Dr. phil. Robert Jütte, Stuttgart (Geschichte der Medizin)<br />
• Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin (Chirurgie und Transplantationsmedizin)<br />
Weiter gehören dem Vorstand an:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong>)<br />
• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong>)<br />
688
Ständige Gäste im Vorstand:<br />
• Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
Weitere Beiratsmitglieder:<br />
• Prof. Dr. Dagmar Barz, Jena (Transfusionsmedizin)<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Volker Diehl, Köln (Hämatologie)<br />
• Prof. Dr. Manfred Dietel, Berlin (Pathologie)<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München (Rechtsmedizin)<br />
• Prof. Dr. Gisela Charlotte Fischer, Hannover (Allgemeinmedizin)<br />
• Prof. Dr. Rolf W. Günther, Aachen (Radiologische Diagnostik)<br />
• Prof. Dr. Norbert P. Haas, Berlin (Unfall- und Wiederherstellungschirurgie)<br />
• Prof. Dr. Hans A. Kretzschmar, München (Neuropathologie)<br />
• Prof. Dr. Günter K. Krieglstein, Köln (Augenheilkunde)<br />
• Prof. Dr. Martin J. Lohse, Würzburg (Pharmakologie und Toxikologie)<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Berndt Lüderitz, Bonn (Kardiologie)<br />
• Prof. Dr. Reinhard Marre, Ulm (Mikrobiologie/Immunologie)<br />
• Univ.-Prof. Dr. Eberhard Nieschlag, Münster (Andrologie)<br />
• Prof. Dr. Dietrich Niethammer, Tübingen (Pädiatrie)<br />
• Prof. Dr. Johannes Noth, Aachen (Neurologie)<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Plewig, München (Dermatologie)<br />
• Prof. Dr. Peter Propping, Bonn (Humangenetik)<br />
• Prof. Dr. Hubertus Riedmiller, Würzburg (Urologie)<br />
• Prof. Dr. Heinrich Sauer, Jena (Psychiatrie)<br />
• Prof. Dr. Gabriele Schackert, Dresden (Neurochirurgie)<br />
• Prof. Dr. Wolff-H. Schmiegel, Bochum (Innere Medizin/Gastroenterologie)<br />
• Prof. Dr. J. Rüdiger Siewert, München (Chirurgie)<br />
• Prof. Dr. Norbert Suttorp, Berlin (Infektiologie)<br />
Ständige Gäste im Beiratsplenum:<br />
• Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt (Präsident der AWMF)<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin (Hauptgeschäftsführer KBV)<br />
• Prof. Dr. Bruno Müller-Oerlinghausen, Köln (Vorsitzender AkdÄ)<br />
• Generalarzt Dr. Manfred Neuburger, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />
• Dr. Paul Rheinberger, Berlin (Dezernent KBV)<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Präsident der LÄK Sachsen)<br />
• Oberstarzt Dr. Torsten Sohns, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
689
Ständiger Arbeitskreis „Richtlinien zur Hämotherapie“ des<br />
Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
• Prof. Dr. Bernhard Kubanek, Ulm (Federführender)<br />
• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />
• Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />
• Prof. Dr. Markus Böck, Würzburg<br />
• Prof. Dr. rer. nat. Reinhard Burger, Berlin<br />
• Dr. G. Günter Fischer, Chemnitz<br />
• Prof. Dr. Arnold Ganser, Hannover<br />
• Dr. Margarete Heiden, Langen<br />
• Dr. Walter Hitzler, Mainz<br />
• Dr. rer. nat. R. Kasper, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim<br />
• Dr. Nils Petersen, Dortmund<br />
• Prof. Dr. Rainer Seitz, Langen<br />
Autorengruppe „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und<br />
Plasmaderivaten“ des Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
• Prof. Dr. Helmuth Deicher, Hannover (Federführender)<br />
• Prof. Dr. Monika Barthels, Hannover<br />
• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />
• Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />
• Dr. Frank M. Brunkhorst, Jena<br />
• Prof. Dr. Jürgen Bux, Bern<br />
• Prof. Dr. Hermann Einsele, Tübingen<br />
• Prof. Dr. Marcell U. Heim, Magdeburg<br />
• PD Dr. Thomas Höhn, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr.-Ing. Holger Kiesewetter, Berlin<br />
• Dr. Dieter Klarmann, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim<br />
• Prof. Dr. Wolfhart Kreuz, Frankfurt<br />
• Dr. Inma Martinez-Saguer, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. Hans-Hartmut Peter, Freiburg<br />
• Dr. Axel Pruß, Berlin<br />
• Prof. Dr. Konrad Reinhart, Jena<br />
• Dr. Hannelore Rott, Duisburg<br />
• Dr. Ulrich Sachs, Gießen<br />
• Prof. Dr. Abdulgabar Salama, Berlin<br />
• Prof. Dr. Jürgen Erik Schmitz, Wiesbaden<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Schramm, München<br />
• Prof. Dr. Heiner Trobisch, Duisburg<br />
• Dr. Thomas Wüst, Pforzheim<br />
690
Kommission „Somatische Gentherapie“ des<br />
Wissenschaftlichen Beirats der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
• Prof. Dr. Klaus Cichutek, Langen (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München<br />
• Prof. Dr. Dr. rer. nat. habil. Walther H. Günzburg, Wien<br />
• Prof. Dr. Dr. rer. nat. Gerd Hobom, Freiburg<br />
• Prof. Dr. Christoph Klein, Hannover<br />
• Dr. Stefan Kochanek, Ulm<br />
• Prof. Dr. Ulrich Koszinowski, München<br />
• Prof. Dr. Antonio Pezzutto, Berlin<br />
• Prof. Dr. Michael Pfreundschuh, Homburg/Saar<br />
• Prof. Dr. rer. nat. Brigitte Royer-Pokora, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. jur. Dr. h. c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />
• Prof. Dr. Hans-B. Wuermeling, Erlangen<br />
Ständige Gäste:<br />
• Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln<br />
• Gabriele Dreier, Freiburg<br />
• Dr. rer. nat. Peter Lange, Bonn<br />
• Dr. Albert Statz, Bonn<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
(Amtsperiode 2002 – 2006)<br />
Ordentliche Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. jur. Dr. h. c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Karsten Vilmar, Bremen (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München<br />
• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />
• Ulrich Boltz, Essen<br />
• Conny Copitzky, Lutherstadt Wittenberg<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
• Prof. Dr. Ulrich Frei, Berlin<br />
• Dr. rer. pol. Werner Gerdelmann, Siegburg<br />
• Prof. Dr. Johann Hauss, Leipzig<br />
• Prof. Dr. Axel Haverich, Hannover<br />
• Ute Herbst, Göttingen<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Roland Hetzer, Berlin<br />
13<br />
691
• MinDir. Ralf Iwohn, Schwerin<br />
• Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />
• Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle<br />
• Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin<br />
• Dr. Dr. h. c. Guido Persijn, Leiden<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Schareck, Rostock<br />
• Johann-Magnus von Stackelberg, Bonn<br />
• Dr. rer. pol. Martin Walger, Düsseldorf<br />
• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />
Stellvertretende Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. Wolf O. Bechstein, Frankfurt<br />
• Dr. rer. pol. Thomas Beck, Siegburg<br />
• Prof. Dr. phil. Jan P. Beckmann, Hagen<br />
• Eugen Brüschwiler, Krailling<br />
• Dr. Bernhard Cohen, Leiden / NL<br />
• Dr. rer. pol. Niklas Cruse, Bonn<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München<br />
• Prof. Dr. Walter F. Haupt, Köln<br />
• Priv.-Doz. Dr. Ingeborg A. Hauser, Frankfurt<br />
• Fr. Renate Höchstetter, Berlin<br />
• Dr. Wolfgang Jorde, Mönchengladbach<br />
• Prof. Dr. Günter Kirste, Neu-Isenburg<br />
• MinRat Dr. jur. Hans Neft, München<br />
• Prof. Dr. Hans-H. Neumayer, Berlin<br />
• Dr. jur. Angelika Preisigke, Leverkusen<br />
• Priv.-Doz. Dr. Axel Rahmel, Leipzig<br />
• Prof. Dr. Bruno Reichart, München<br />
• Elfriede Zoller, Stuttgart<br />
Ständige Berater:<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
• Dr. Bruno Meiser, München<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Augsburg<br />
• Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba, München<br />
• MinRat Helmut Sengler, Bonn<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
692
Prüfungskommission gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG<br />
(2. Amtsperiode 2004 – 2007)<br />
für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzender)<br />
Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />
für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
Renate Höchstetter, Berlin<br />
Dr. Martin Walger, Berlin<br />
für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen<br />
Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen<br />
Theo Riegel, Siegburg<br />
für die Ständige Kommission Organtransplantation<br />
Priv.-Doz. Dr. K. Tobias E. Beckurts, Köln<br />
oA Dr. Axel Rahmel, Leipzig<br />
Organsachverständige:<br />
• Prof. Dr. Paolo Fornara, Halle<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Roland Hetzer, Berlin<br />
• Prof. Dr. Richard Viebahn, Bochum<br />
Teilnahmeberechtigt:<br />
Stiftung Eurotransplant, Leiden /NL<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Überwachungskommission gem. der Verträge nach §§ 11 u. 12 TPG<br />
(2. Amtsperiode 2004 – 2007)<br />
für die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzender)<br />
Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle<br />
Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />
für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
Renate Höchstetter, Berlin<br />
Dr. Jens-Uwe Schreck, Berlin<br />
Dr. Martin Walger, Berlin<br />
für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen<br />
Dr. rer. pol. Niklas Cruse, Bonn<br />
Dipl.-Pflegew. Daniela Riese, Siegburg<br />
Jörg Wermes, Bergisch Gladbach<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
693
Finanzkommission der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
• Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender)<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim<br />
Dr. Wolfgang Streibl, Knittlingen<br />
Dipl.-Fw. Thomas Ziegler, Stuttgart<br />
Bayern: Prof. Dr. Jan-Diether Murken, Ottobrunn<br />
Dr. Joachim Calles, Pressig<br />
Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />
Berlin: Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />
Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />
Dipl.-Kfm. Christian Beierer, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />
Dipl.-Med. Hubertus Kruse, Forst<br />
Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Ernst-Gerhard Mahlmann, Bremerhaven<br />
N.N.<br />
Gerd Wenzel, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />
Dr. Adib Harb, Hamburg<br />
Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Norbert Löschhorn, Seeheim-Jugenheim<br />
Dr. Günther Golla, Darmstadt<br />
Hans Schweikart, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze, Waren<br />
Dr. Dieter Wöstenberg, Schwerin<br />
Regina Beyer, Rostock<br />
Niedersachsen: Dr. Klaus Rittgerodt, Königslutter<br />
Dr. Claudia Bock, Braunschweig<br />
Klaus Labuhn, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />
Dr. Wilhelm Rehorn, Wesel<br />
Dipl.-Fw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />
N.N.<br />
Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Dr. Adolf Pfeil, Saarbrücken<br />
N.N.<br />
Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />
Dr. Lutz Liebscher, Döbeln<br />
Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />
694
Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />
Prof. Dr. Hermann Seeber, Dessau<br />
Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Hans-Herbert Köhler, Norderstedt<br />
Ralf Büchner, Klanxbüll<br />
Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Detlef Wamhoff, Erfurt<br />
Dipl.-Med. Gustav Michaelis, Jena<br />
RA Helmut Heck, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Karl Hospes, Paderborn<br />
Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte<br />
Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />
Arbeitsgruppe „Mittelfristige Finanzplanung“<br />
• Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender)<br />
• Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
• Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />
• Klaus Labuhn, Hannover<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />
• Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg<br />
• Dipl.-Finanzw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />
• Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Finanzbeauftragter des Vorstandes der BÄK)<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender der Finanzkommission der BÄK)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
695
Ausschüsse und Ständige Konferenzen der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Ausschuss „Ambulante Versorgung“<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzender)<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof.Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
• Dr. Eckart Rolshoven, Saarbrücken<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Ausschuss „Ausbildung zum Arzt / Hochschule<br />
und Medizinische Fakultäten“<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />
• Dr. Bettina Boxberger, Bayreuth<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. von Gebhard Jagow, Frankfurt<br />
• Vertreter der Fachtagung Medizin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Ausschuss „Ärzte im Öffentlichen Dienst“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />
• Dr. Klaus Walter, Aalen (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Bernhard Blüher, Altenburg<br />
• Dr. Jan Leidel, Köln<br />
• Dr. Wolfgang Müller, Düsseldorf<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
696
Ausschuss „Ärztinnen“<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />
• Dr. Sybille Eberle, München (Stv. Vorsitzende)<br />
• N. N.<br />
• Dr. Waltraut Diekhaus, Dortmund<br />
Geschäftsführung:<br />
Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Dr. Annegret Schoeller, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Ärztinnen“<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Helga Schulenberg, Tittisee-Neustadt<br />
Bayern: Dr. Maria E. Fick, Landshut<br />
Dr. Irmgard Pfaffinger, München<br />
Berlin: Susanne Schroeder, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Monika Koch-Engel, Saxdorf<br />
Bremen: N. N.<br />
Hamburg: Dr. Angelika Koßmann, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Susan Trittmacher, Frankfurt<br />
Dr. Birgit Drexler-Gormann, Mühlheim<br />
Monika Buchalik, Hanau<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Kerstin Skusa, Lübz<br />
Niedersachsen: Dr. Marlene Robin-Winn, Hannover<br />
Nordrhein: PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim<br />
RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Ursula Hof, Haßloch<br />
Saarland: Cornelia Rupp-John, Püttlingen<br />
Sachsen: Dr. Brigitte Güttler, Aue<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />
Thüringen: Dr. Thekla Franke, Jena<br />
Dipl.-Med. Renate Greiner, Sonneberg<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Lydia Berendes, Havixbeck<br />
Dr. Claudia Kramer, Bielefeld<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
• Dr. Annegret Schoeller, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
697
Ständige Konferenz „Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Vorsitzender)<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Stv. Vorsitzender)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Jörg Niederöcker, Stuttgart<br />
Bayern: Dieter Teichmann, München<br />
Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />
Dr. Lothar Wittek, München<br />
Berlin: Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin<br />
Dr. Elmar Wille, Berlin<br />
RA Martin Reiss, Berlin<br />
Dr. Vera von Doetinchem de Grande, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Reiner Musikowski, Groß Gaglow<br />
Bremen: Dr. Karsten Erichsen, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Torsten Hemker, Hamburg<br />
Dr. Eberhard Schulze, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt/M.<br />
Dr. Brigitte Ende, Gießen<br />
Klaus Selch, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. Uwe Peter, Rostock<br />
Niedersachsen: Dr. Jürgen Tempel, Wunstorf<br />
Dr.jur. Ulrich Kirchhoff, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />
Dr. Elke Miege-Lennartz, Bergisch-Gladbach<br />
Dr. jur. Gerhard Rosler, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Georg Martin, Trier<br />
San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />
Dr. Günter Strack, Limburgerhof<br />
Dr. Helmut Peters, Mainz<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Helmut Schmidt, Dresden<br />
Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Walter Kudernatsch, Bitterfeld<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Dr.jur. Hans-Michael Steen, Eckernförde<br />
Dr. Reinhard Drehsen, Mölln<br />
Heinz Kraunus, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr.rer.pol. Wolfgang Thöle, Jena<br />
Dr. Hannelore Pientka, Nordhausen<br />
Westfalen-Lippe: Karl-Heinz Müller, Detmold<br />
Dr. Klaus-Peter Schlingmann, Detmold<br />
Dr.rer.pol. Andreas Kretschmer, Münster<br />
Dr. jur. Gerhard Saam, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
698
Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Enzo Amarotico, München<br />
• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
• Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />
• Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
• Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
• Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />
• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender)<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Baden-Württemberg: Dr. Michael Schulze, Tübingen<br />
Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />
Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />
Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Prof.Dr. Günter Lob, München<br />
Dr. Enzo Amarotico, München<br />
Berlin: Dr. Klaus Thierse, Berlin<br />
Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin<br />
Dr. Michael Peglau, Berlin<br />
Dr. Volker Pickerodt, Berlin<br />
Brandenburg: Bernd Sykura, Oranienburg<br />
Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />
Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremerhaven<br />
Dr. Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />
N.N.<br />
Hamburg: Dr. Bruno Schmolke, Hamburg<br />
Dr. Dirk Heinrich, Hamburg<br />
Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Elmar Lindhorst, Neu-Isenburg<br />
N.N.<br />
Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stallendorf<br />
Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />
Dr. Hans-Georg Körber, Ludwigslust<br />
Dr. Eva-Maria Hehl, Rostock<br />
13<br />
699
Niedersachsen: Dr. Gisbert Voigt, Melle<br />
Dr. Rolf-Ferdinand Gehre, Hannover<br />
Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Dieter Mitrenga, Köln<br />
Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Horst Burg, Simmern<br />
Dr. Barbara Jöckle-Kretz, Landau<br />
Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />
Dr. Ernst Zimmer, Merzig<br />
Michael Hoffmann, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. Gunter Gruber, Leipzig<br />
Dr. Birgit Gäbler, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />
Prof.Dr. Hans Gert Struck, Halle<br />
Carmen Wagner, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Henrik Herrmann, Linden<br />
Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />
Dr. Elisabeth Breindl, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dipl..-Med. Ingo Menzel, Weimar<br />
Dr. Thomas Schröter, Weimar<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />
Dr. Paul Weyand, Bochum<br />
Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />
Dr. Holger Raidt, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Ausschuss „Berufsordnung für die deutschen Ärzte“<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />
• Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
• Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
• Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
• Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
Geschäftsführung:<br />
• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />
700
Ständige Konferenz „Zur Beratung der Berufsordnung<br />
für die deutschen Ärzte“<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
Baden-Württemberg: Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
Dr. Rudolf Burger, München<br />
Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />
Berlin: Henning Dannehl, Berlin<br />
Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Renate Schuster, Neuenhagen<br />
Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Jörg Hermann, Bremen<br />
Gerd Wenzel, Bremen<br />
Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />
Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
Hessen: Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />
Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />
Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Niedersachsen: Dr. Folkert Hinrichs, Leer<br />
Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
Dr. jur. Bernd Specker, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Dr. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />
Sachsen: Prof. Dr. Wolfgang Sauermann, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />
Ass. Annett Reichel, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Rosemarie Müller-Mette, Norderstedt<br />
Thüringen: Dr. Sebastian Roy, Meiningen<br />
Dr. Thekla Franke, Jena<br />
Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Rudolf Kaiser, Münster<br />
Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />
13<br />
701
Ausschuss „Betriebsärztliche Versorgung“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />
• Dr. Wolfgang Panter, Duisburg (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Norbert Hartmann, Hörstel<br />
• Prof. Dr. Klaus Scheuch, Dresden<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Betriebsärztliche Versorgung“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />
Bayern: Prof. Dr. Dennis Nowak, Krailling<br />
Berlin: Dr. Barbara Nemitz, Berlin<br />
Rainer Gensch, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Dietmar Groß, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Bettin Stein, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Ulrich Rogall, Hamburg<br />
Hessen: Prof. Dr. Hans-Joachim Woitowitz, Pohlheim<br />
Dr. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak, Frankenberg<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Rana Jurkschat, Rostock<br />
Niedersachsen: Dr. Helmut Cordes, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Heinz Joh. Bicker, Duisburg<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Ute Wellstein, Mainz<br />
Saarland: Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg<br />
Sachsen: Dr. Norman Beeke, Chemnitz<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Ursula Theile, Halle<br />
Schleswig-Holstein: Detlef Glomm, Meldorf<br />
Thüringen: Univ.-Prof.Dr. Rainer Schiele, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Christel Kraemer, Herdecke<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
702
Ausschuss für „Ethische und medizinisch-juristische<br />
Grundsatzfragen“<br />
• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Erwin Deutsch, Göttingen<br />
• Klaus Kutzer, Karlsruhe<br />
• Prof. Dr. Dr. Eckhard Nagel, Hannover<br />
• Prof. Dr. Eckehard Renner, Bergisch-Gladbach<br />
• Prof. Dr. jur. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen<br />
• Dr. Erich Steffen, Karlsruhe<br />
• Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim<br />
• Dr. Christiane Woopen, Köln<br />
Geschäftsführung:<br />
• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />
Ausschuss für „Europäische und internationale Angelegenheiten“<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzender)<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt<br />
• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
Ständiger Gast:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Joachim Sewering, München<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Otmar Kloiber, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Ausschuss „Gebührenordnung“<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
• Dr. Georg Holfelder, Frankfurt<br />
• Dr. Klaus Ottmann, München<br />
Kapitel<br />
13<br />
703
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
• Dr. Arnold Schüller, Neuß<br />
• San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />
• Dr. Bernhard Rochell, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Vertreter der Geschäftsführungen<br />
der Landesärztekammern“<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin (Vorsitzender)<br />
Baden-Württemberg: Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Bayern: Dr. Enzo Amarotico, München<br />
Berlin: Dr. Gerhard Andersen, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Holger Dietze, Rostock<br />
Niedersachsen: Klaus Labuhn, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Cordelia Andreßen, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Christiane Becker, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
Ständige Konferenz der Geschäftsführungen und der Vorsitzenden der<br />
Ethikkommissionen der Landesärztekammern<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Vorsitzender)<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>: Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
RA Horst Schirmer, Berlin<br />
Arzneimittelkommission: Prof. Dr. Heiner K. Berthold, Berlin<br />
Prof. Dr. B. Müller-Oerlinghausen, Berlin<br />
Dr. Gisela Schott, MPH, Berlin<br />
704
Baden-Württemberg: Dr. Petra Knupfer, Stuttgart<br />
Dr. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Bayern: Dr. Rudolf Burger, München<br />
Prof. Dr. Jörg Hasford, München<br />
Berlin: PD Dr. Hans-Herbert Fülle, Berlin<br />
Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Berlin<br />
Christoph Röhrig, Berlin<br />
Brandenburg: Prof. Dr. Franz von Bruchhausen, Cottbus<br />
Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />
Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Silke Schrum, Hamburg<br />
Prof. Dr. Thomas Weber, Hamburg<br />
Hessen: Prof. Dr. Dr. h. c. Klaus Breddin, Frankfurt<br />
Christoph Biesing, Frankfurt<br />
Dr. jur. Annkatrin Helberg-Lubinski, Frankfurt<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Prof. Dr. Rudolf Wegener, Rostock<br />
Niedersachsen: Prof. Dr. Peter Kleine, Göttingen<br />
Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
Nordrhein: Prof. Dr. Klaus von Bergmann, Düsseldorf<br />
Elisabeth Holtheide, Düsseldorf<br />
Dr. Günter Hopf, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Christian Rittner, Mainz<br />
Prof. Dr. Ignaz Wessler, Mainz<br />
Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />
San.-Rat Prof. Dr. Hermann Schieffer, Saarbrücken<br />
Sachsen: Ass. Anett Blume, Dresden<br />
Prof. Dr. habil. Rolf Haupt, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Ernst Fukala, Halle<br />
Ass. jur. Kathleen Hoffmann, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Prof. Dr. Peter Dominiak, Bad Segeberg<br />
Carsten Heppner, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Rudolf Giertler, Jena<br />
RA Helmut Heck, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />
Prof. Dr. Dr. rer. nat. Otmar Schober, Münster<br />
Ass. Jörg-Erich Speth, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
705
Ausschuss „Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />
• Dr. Thomas Suermann, Göttingen (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Hans Martin Beyer, Füssen<br />
• Dr. Jan Leidel, Köln<br />
• Prof. Dr. Egbert J. Seidel, Weimar<br />
• Univ.-Prof. Dr. phil. J. Siegrist, Düsseldorf<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Ausschuss „Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen<br />
der deutschen Ärzteschaft“<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzender)<br />
• N. N. (Stv. Vorsitzende)<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
Geschäftsführung:<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
Ausschuss „Gesundheit und Umwelt“<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Dr. Andreas Kappos, Frankfurt/M. (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />
• Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg/Saar<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Gesundheit und Umwelt“<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />
Bayern: Dr. Rudolf Burger, München<br />
Berlin: Dr. Andreas Beyer, Berlin<br />
Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Dietrich Metz, Wittstock<br />
706
Bremen: Franz-Josef Blömer, Bremen<br />
Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />
Hamburg: Karl-Rainer Fabig, Hamburg<br />
Hessen: Prof. Dr. Thomas Eikmann, Gießen<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dipl.-Med. Gerhard Hauk, Rostock<br />
Dr. Dietrich Thierfelder, Schwerin<br />
Niedersachsen: Dr. Hans-Bernhard Behrends, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Dietrich Rohde, Mülheim<br />
Dr. Brigitte Hefer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Christian Dommes, Pirmasens<br />
Saarland: Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg<br />
Sachsen: Prof. Dr. med. habil. Siegwart Bigl, Chemnitz<br />
Sachsen-Anhalt: Doz. Dr. Bernd Thriene, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig<br />
Thüringen: PD Dr. Olaf Manuwald, Erfurt<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Ulrike Beiteke, Dortmund<br />
Karl-Heinz Müller, Lage<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Ständige Konferenz „Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen“<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock (Vorsitzender)<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Stv. Vorsitzender)<br />
Kapitel<br />
Baden-Württemberg: Dr. Manfred Eissler, Reutlingen<br />
Vors. Richter am OLG Roland Burkhardt, Ettlingen<br />
Dr. Franz Kaltwasser, Stuttgart<br />
Bayern: Prof. Dr. Alfred Schaudig, München<br />
Ernst Karmasin, Germering<br />
Dr. Horst Frenzel, München<br />
Berlin: Dr. Elmar Wille, Berlin<br />
Margret Steinberg, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Potsdam<br />
Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />
Prof. Dr. Ulrich Bonk, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Jasper Kiehn, Hamburg<br />
Hessen: Dr. jur. Felix Meyer, Frankfurt/M.<br />
Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Henning Wiegels, Seehof<br />
Niedersachsen: Prof. Dr. med. Hans Richter, Hannover<br />
RA Johannes Neu, Hannover<br />
13<br />
707
Nordrhein: Prof. Dr. Lutwin Beck, Düsseldorf<br />
OLG-Präs. a. D. Dr. jur. Heinz-Dieter Laum, Mülheim<br />
Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Wilhelm Herzog, Mainz<br />
Saarland: Vors.Richter am OLG a. D. Ernst Kropf, Saarlouis<br />
Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Rainer Kluge, Miltitz<br />
OLG-Präs. a.D. Wolfgang Schaffer, Nürnberg<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: N.N.<br />
Thüringen: Prof. Dr. Wulf Schirrmeister, Gera<br />
RA Helmut Heck, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Vors. Richter am LG i. R. Johannes Pfeiffer, Münster<br />
Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Ass. Barbara Berner, Berlin<br />
Ausschuss „Krankenhaus“<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
• Dr. Matthias Wesser, Jena<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender)<br />
Ständige Konferenz „Krankenhaus“<br />
Baden-Württemberg: Dr. Josef Ungemach, Mannheim<br />
Bayern: Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />
Dr. Andreas Baumgarten, Burgberg<br />
Berlin: Dr. Anton Carl Mayr, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Jürgen Fischer, Treuenbrietzen<br />
Bremen: Dr. Heidrun Gitter, Bremen<br />
Dr. Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />
Hamburg: Prof. Dr. Christoph Lindner, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Elmar Lindhorst, Neu-Isenburg<br />
708
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze, Waren<br />
Dr. Christiane Frenz, Rosenow<br />
Niedersachsen: Dr. Jörg Zimmermann, Celle<br />
Nordrhein: Rudolf Henke, Aachen<br />
Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Hagen Weiss, Ludwigshafen<br />
Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />
Sachsen: Dr. Eberhard Huschke, Löbau<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Trommler, Köthen<br />
Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: PD Dr. Hans-Dieter Oldigs, Glücksburg<br />
Thüringen: Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />
Dr. Matthias Wesser, Suhl<br />
Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Torsten Hausamen, Dortmund<br />
Dr. Rudolf Kaiser, Münster<br />
Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Ausschuss „Medizinische Fachberufe“<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzender)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Ständige Konferenz „Medizinische Fachberufe“<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzender)<br />
Kapitel<br />
Baden-Württemberg: Dr. Michael Datz, Tübingen<br />
Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Armin Erdt, München<br />
Berlin: Dr. Regine Held, Berlin<br />
Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Berlin<br />
Brandenburg: Dipl.-Med. Gerd Rust, Spremberg<br />
Bremen: Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Hartmut Horst, Hamburg<br />
Hessen: Ass. Roswitha Hoerschelmann, Frankfurt/M.<br />
Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />
Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. habil. Uwe Peter, Rostock<br />
13<br />
709
Niedersachsen: Ass. jur. Susanne Passow, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />
Verw. Dir. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Ines Henrich, Höhr-Grenzhausen<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Christiane Scherf, Bad Langensalza<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Waltraud Diekhaus, Dortmund<br />
Dr. Eugen Engels, Eslohe<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Ausschuss „Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzender)<br />
• Dr. Franz-Josef Bartmann, Flensburg (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich-Wilhelm Ahnefeld, Ulm<br />
• Dr. Klaus Ellinger, Ravensburg<br />
• Dr. Heinzpeter Moecke, Hamburg)<br />
• Generalarzt Dr. H. Neuburger, Bonn<br />
• Prof. Dr. Peter Sefrin, Würzburg<br />
• Dr. D. Stratmann, Minden<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Öffentlichkeitsarbeit“<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong>: Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
(Vorsitzender)<br />
Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender)<br />
Pressestelle der deutschen Alexander Dückers, Berlin<br />
Ärzteschaft: Hans-Jörg Freese, Berlin<br />
Baden-Württemberg: Dr. Oliver Erens, Stuttgart<br />
Bayern: Dagmar Nedbal, München<br />
Berlin: Dipl.-Pol. Sybille Golkowski, Berlin<br />
Brandenburg: Hans-Albrecht Kühne, Cottbus<br />
Bremen: Gerd Wenzel, Bremen<br />
Peter Schulz, Bremen<br />
Hamburg: Dorthe Kieckbusch, Hamburg<br />
710
Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Katja Möhrle, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Günter Langhans, Stralsund<br />
Dr. Wilfried Schimanke, Rostock<br />
Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Niedersachsen: Rolf Heyde, Hannover<br />
Solveig Vogel, Hannover<br />
Nordrhein: Horst Schumacher, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Ines Engelmohr, Mainz<br />
Saarland: Andreas Kondziela, Homburg<br />
Sachsen: Dr. Günter Bartsch, Neukirchen<br />
Prof. Dr. Winfried Klug, Dresden<br />
Knut Köhler M. A., Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Edda Oppermann, Bad Segeberg<br />
Dr. Karl-Werner Ratschko, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Isolde Winkler, Jena<br />
Dr. Ulrike Schramm-Häder, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Andreas Daniel, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Alexander Dückers, Berlin<br />
Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />
• Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt / Main<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Beirat gemäß „Richtlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur<br />
Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer<br />
Untersuchungen“<br />
Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Vogt, München (Vorsitzender)<br />
• Dr. H. Burrichter, Berlin<br />
• H. Conell, Dresden<br />
• Prof. Dr. Knut Kleesiek, Bad Oeynhausen<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
711
• Dr. H. Köppen, Kleinmachnow<br />
• PD Dr. Rainer Macdonald, Berlin<br />
• Dierk Meyer-Lüerßen, Frankfurt<br />
• Dr. Karl-Heinz Pick, Wiesbaden<br />
• Prof. Dr. Hans Reinauer, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Lothar Thomas, Frankfurt<br />
Ständige Gäste:<br />
• Dr. H. Mikoleit, Magdeburg<br />
• Dr. Johannes Odenthal, Frankfurt<br />
• Min-Rat Wilfried Reischl, Bonn<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Moderation)<br />
• Prof. Dr. Hans-Ulrich Kauczor, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. Karl Schneider, München<br />
• Prof. Dr. H. Becker, Hannover<br />
• Karl-Friedrich Kamm, Hamburg<br />
• Dr. rer. nat. habil. R. Pfandzelter, Berlin<br />
• Prof. Dr. Bertram Wiedenmann, Berlin<br />
• PD Dr. T. Loch, Flensburg<br />
• Prof. Dr. R. Krauspe, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Tilmann Mischkowsky, Berlin<br />
• Dr. H. Saure, Hannover<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung der Leitlinie der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
zur Qualitätssicherung in der Computertomographie<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Moderation)<br />
• PD Dr. Dr. Reinhard Loose, Nürnberg<br />
• Prof. Dr. Karl Schneider, München<br />
• Prof. Dr. H. Becker, Hannover<br />
• Dr. Hans-Dieter Nagel, Hamburg<br />
• Dr. rer. nat. habil. R. Pfandzelter, Berlin<br />
• Dr. Hans Hawighorst, Stuttgart<br />
712
Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzeptes für die<br />
Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Moderation)<br />
• Prof. Dr. W. Vogt, München<br />
• PD Dr. H. Siekmeier, Bonn<br />
• Prof. Dr. Hans-Georg Will, Bonn<br />
• Dr. H. Burrichter, Berlin<br />
• Dr. Jens-Uwe Schreck, MPH, Berlin<br />
• Thomas Schade, München<br />
• Dr. Jürgen Attenberger, Hannover<br />
• Dr. H. Mikoleit, Magdeburg<br />
• Dr. Karl-Heinz Pick, Wiesbaden<br />
• Andrea Michelsen, Lahr<br />
• Dr. Christoph Niederau, Dortmund<br />
• MR Wilfried Reischl, Bonn<br />
• Dr. Undine Soltau, Bonn<br />
Projektgruppe Überwachung der Qualitätssicherung in der<br />
Transfusionsmedizin<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />
• Dr. J. W. Weidringer, München<br />
• Dr. A. Mindel-Hennies, Berlin<br />
• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />
• Prof. Dr. Bernhard Kubanek, Neukirchen<br />
• Dr. Nils Petersen, Dortmund<br />
• Dr. rer. nat. R. Kasper, Düsseldorf<br />
• Matthias Felsenstein, Stuttgart<br />
• Karl-Heinz Müller, Münster<br />
• Dr. Elke Gossrau, Berlin<br />
• Dr. H. Bäsler, Berlin<br />
• Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Qualitätssicherung“<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender)<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Baden-Württemberg: Dr. Gerhard Schade, Bad Krozingen<br />
Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
Dr. Johann Wilhelm Weidringer, München<br />
Berlin: Dr. Erich Fellmann, Berlin<br />
Christa Markl-Vieto, Berlin<br />
Kapitel<br />
13<br />
713
Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Kleinmachnow<br />
Dr. Wolf Schmidt, Cottbus<br />
Bremen: Ralf Gronemeyer, Bremen<br />
Franz-Josef Blömer, Bremen<br />
Hamburg: Prof. Dr. Martin Carstensen, Hamburg<br />
Hessen: Martin Leimbeck, Braunfels<br />
Dr. Roland Kaiser, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Ulf Broschewitz, Rostock<br />
Dr. Holger Dietze, Rostock<br />
Dr. Harald Terpe, Rostock<br />
Niedersachsen: Dr. Elke Lippert-Urbanke, Bad Zwischenahn<br />
Nordrhein: Dr. Klaus Josten, Meckenheim<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />
Saarland: Dr. Bernhard Adolph, Bexbach<br />
Sachsen: Dr. Maria Eberlein-Gonska, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Manuela Wolf, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />
Dr. Mathias Wesser, Suhl<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld<br />
Dr. Paul Weyand, Bochum<br />
Dr. Joachim Dehnst, Herdecke<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Ständige Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern<br />
Ständige Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin (Vorsitzender)<br />
• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin (Stv. Vorsitzende)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />
Bez.-ÄK Nordwürttemberg: Ass. iur. H. Glindmeyer, Stuttgart<br />
Bez.-ÄK Nordbaden: Helmut Kohn, Karlsruhe<br />
Bez.-ÄK Südbaden: Gerhard Sutor, Freiburg<br />
Bez.-ÄK Südwürttemberg: Prof. Dr. jur. Hans Kamps, Tübingen<br />
Bayern: Peter Kalb, München<br />
RA Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />
Berlin: Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />
Martina Jaklin, Berlin<br />
Brandenburg: Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />
Bremen: RA W.M. Nentwig, Bremen<br />
Gerd Wenzel, Bremen<br />
714
Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />
Hessen: Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M.<br />
Ass. Manuel Maier, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Niedersachsen: Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
Ass. jur. Susanne Passow, Hannover<br />
Nordrhein: RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
RA Dr. jur. Dirk Schulenburg, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />
Bez.-ÄK Koblenz: Ass. Quednow, Koblenz<br />
Bez.-ÄK Pfalz: Ass. Jäger, Neustadt<br />
Bez.-ÄK Rheinhessen: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />
Bez.-ÄK Trier: RA Paul Hauschild, Trier<br />
Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken<br />
RA Martin Partzsch, Saarbrücken<br />
Sachsen: Ass. jur. Michael Kratz, Dresden<br />
Ass. jur. Alexander Gruner, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Ass. Kathleen Hoffmann, Magdeburg<br />
Ass. Annett Reichel, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Hans-Peter Bayer, Bad Segeberg<br />
Thüringen: RA Helmut Heck, Jena<br />
Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />
Westfalen-Lippe: RA u. Notar Wolfgang Bender, Münster<br />
Ass. Bertram Koch, Münster<br />
Ausschuss „Sucht und Drogen“<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Stv. Vorsitzende)<br />
• Dr. Constanze Jacobowski, Berlin<br />
• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
715
Ausschuss „Telematik“<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender)<br />
• Dr. H. Hellmuth Koch, München (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Prof. Dr. Hildebrand Kunat, Dresden<br />
• Dr. Wolfgang Stehle, Hannover<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
• RAin Ulrike Wollersheim, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Otmar Kloiber, Berlin<br />
• Philipp Stachwitz, Berlin<br />
Arbeitsgruppe ”Weiterentwicklung der<br />
ambulant-stationären Kooperation”<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Göttingen<br />
(als Vorsitzender der Deutschen Akademie der Gebietsärzte)<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />
(als Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
716
Gemeinsame Einrichtungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> und<br />
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin<br />
Verwaltungsrat<br />
• Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Berlin<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
Planungsgruppe<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vertreter)<br />
• Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
• Dr. Bernhard Gibis, Berlin<br />
• Dr. Eberhard Gramsch, Göttingen<br />
• Dr. Axel Munte, München<br />
• Dr. Hans-Friedrich Spies, Frankfurt/M.<br />
Geschäftsführung :<br />
• Prof. Dr. Dr. Günter Ollenschläger, Köln (Geschäftsführer)<br />
• Dr. Christian Thomeczek, Köln (Geschäftsführer im ÄZQ)<br />
Ausschuss „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“<br />
Mitglieder seitens der <strong>Bundesärztekammer</strong>:<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
• Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg<br />
Mitglieder seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Aachen<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
Mitglied der gemeinsamen Rechtsabteilung :<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
717
Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV<br />
• Dr. Dirk Horenkamp, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
• Doris Koch, Berlin<br />
• Dr. Paul Rheinberger, Berlin<br />
• Dr. Roman Schiffner, Berlin<br />
• Dr. Hermann Wetzel, Berlin<br />
• Dr. Ulrich Zorn, Berlin<br />
718
Vertreter in externen Gremien<br />
Die Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte im Vorstand der<br />
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />
(a)<br />
• Prof. Dr. Rolf Bialas, Hamburg<br />
(b)<br />
• Ass. Josef Kloppenborg, Berlin<br />
• Dr. Klaus Penndorf, Magdeburg<br />
Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte in der<br />
Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für<br />
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />
(a)<br />
• Dr. Horst Buck-Gramcko, Hamburg<br />
• Dieter Jürgens, Puchheim<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
• Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
(b)<br />
• Dr. Dominik Graf von Stillfried, Bonn<br />
• Rüdiger Vogt, Neuburg/Donau<br />
Deutsche Delegierte, Berater und Beobachter im<br />
Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte<br />
Delegierte:<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
• Dr. Frank-Ulrich Montgomery, Hamburg<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
Berater:<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Renate Vonhoff-Winter, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
719
Beobachter:<br />
• Dr. Hans-Jürgen Thomas, Bonn (Hartmannbundes, Verband der Ärzte Deutschlands e.V.)<br />
• Dr. Magdalena Benemann, Köln (Marburger Bund)<br />
• Dr. Maximilian Zollner, Köln (NAV Virchow-Bund)<br />
BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />
Gesellschafterversammlung:<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
Gesellschafterausschuss:<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Kuratorium für Fragen der Klassifikation im<br />
Gesundheitswesen beim DIMDI<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Markus Rudolphi, Berlin<br />
• N.N.<br />
Kuratorium des Bundesverbandes stelbständiger Physiotherapeuten<br />
IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die<br />
Physiotherapiepraxen<br />
• Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />
• Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Berlin<br />
KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus<br />
Gesellschafterversammlung:<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Gesellschafterausschuss:<br />
• Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />
• Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />
720
Projektbeirat Praxismanagement bei der<br />
Ärztekammer Schleswig-Holstein<br />
• Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Berlin<br />
• Dipl.-Vw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />
• Dr. Klaus Uffelmann, Gemünden<br />
• San. Rat Peter Sauermann, Veldenz<br />
Beirat Pensionskasse<br />
Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut<br />
• Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />
Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
• Dr. Robert Schäfer, Düsseldorf<br />
Verein zur Normung in der Medizin – Vorstand<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
Deutsche Diagnostika-Gruppe<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
721
Einrichtungen bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der<br />
Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)<br />
(Amtsperiode 2004-2007)<br />
• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. theol. Peter Dabrock, Marburg<br />
• Dr. Andrea Dörries, Hannover<br />
• Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München<br />
• Prof. Dr. Dr. rer. nat. Gerd Geißlinger, Frankfurt/Main<br />
• Dr. rer. nat. Sigrid Graumann, Berlin<br />
• Prof. Dr. jur. Friedhelm Hufen, Mainz<br />
• Prof. Dr. Dietrich Niethammer, Tübingen<br />
• Prof. Dr. rer. soz. Irmgard Nippert, Münster<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Hans Heinrich Raspe, Lübeck<br />
• Prof. Dr. theol. habil. Johannes Reiter, Mainz<br />
• Dr. Josef Schuster, Würzburg<br />
• Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Jochen Vollmann, Erlangen<br />
• Prof. Dr. Ingeborg Walter-Sack, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing, Tübingen<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
(2. Amtsperiode 2004-2008)<br />
von der <strong>Bundesärztekammer</strong> entsandte Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. Gerhard Buchkremer, Tübingen<br />
• Prof. Dr. Fritz Hohagen, Lübeck<br />
• Prof. Dr. Horst Kächele, Ulm<br />
• Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl, Berlin<br />
• Prof. Dr. Gerd Rudolf, Heidelberg (Stv. Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Andreas Warnke, Würzburg<br />
von der <strong>Bundesärztekammer</strong> entsandte Stellvertreter:<br />
• Prof. Dr. Manfred Cierpka, Heidelberg<br />
• N. N.<br />
• Prof. Dr. Gereon Heuft, Münster<br />
722
• Prof. Dr. Michael Linden, Teltow<br />
• Prof. Dr. Rolf Meermann, Bad Pyrmont<br />
• Prof. Dr. Franz Resch, Heidelberg<br />
von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Mitglieder:<br />
• Prof. Dr. Jürgen Kriz, Osnabrück<br />
• Prof. Dr. Dipl.-Psych. Falk Leichsenring, Göttingen<br />
• Prof. Dr. Jürgen Margraf, Basel (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Rainer Richter, Hamburg<br />
• Prof. Dr. Dietmar Schulte, Bochum<br />
• Prof. Dr. Günter Esser, Potsdam<br />
von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Stellvertreter:<br />
• Prof. Dr. phil. Jochen Eckert, Hamburg<br />
• Prof. Dr. phil. Hans Reinecker, Bamberg<br />
• Prof. Dr. phil. Bernhard Strauß, Jena<br />
• PD Dr. Ulrich Stuhr, Hamburg<br />
• Dr. phil. Kirsten von Sydow, Duisburg<br />
• Dr.phil. Eberhard Windaus, Frankfurt<br />
Vorstandsbeauftragte der BÄK:<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
Vorstandsbeauftragter der BPtK:<br />
• Dipl.-Psych. Detlev Kommer, Berlin<br />
Die Geschäftsführung der 2. Amtsperiode liegt gemäss dem Vertrag vom 27.10.2003 zwischen<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bei der<br />
Bundespsychotherapeutenkammer.<br />
Zuständig in der BÄK:<br />
Dezernat VI<br />
– Wissenschaft und Forschung –<br />
Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzender)<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Stv. Vorsitzende)<br />
Mitglieder sind Vertreter von 37 Verbänden der Fachberufe im Gesundheitswesen.<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
723
Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen<br />
bei der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Vertreter der <strong>Bundesärztekammer</strong>:<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt (Vorsitzender)<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender)<br />
• Dr. Horst Frenzel, München<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung:<br />
• Reg.-Dir. Franz H. Schäfer, Bonn<br />
Vertreter des Bundesministeriums des Inneren:<br />
• Min.-Rätin Gabriele Redeker, Mainz<br />
Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung:<br />
• Prof. Dr. Jürgen Fritze, Köln<br />
• Jürgen Miebach, Köln<br />
Vertreter des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen:<br />
• Peter Gabriel, Mannheim (mitberatend)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
724
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Hauptgeschäftsführer • Prof. Dr. Christoph Fuchs<br />
Stv. Hauptgeschäftsführer • Dr. Otmar Kloiber<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe<br />
Koordination • Dr. oec. Cathrin Becker (Referentin)<br />
Stabsstelle / Auslandsdienst • Dr. Otmar Kloiber (Dezernent)<br />
• Dipl.-Volksw. Norbert Butz (Referent)<br />
• Dr. Susan Katelhön (Referentin)<br />
• Renate Vonhoff-Winter (Referentin)<br />
• Philipp Stachwitz (Referent)<br />
Dezernat I • Dr. Justina Engelbrecht (Dezernentin)<br />
• Dr. Wilfried Kunstmann (Referent)<br />
Dezernat II • Dr. Annette Güntert (Dezernentin)<br />
• Dr. Heike Ebeling (Referentin)<br />
• Anke Gabler (Referentin)<br />
Dezernat III • Dr. Regina Klakow-Franck (Dezernentin)<br />
• Dipl.-Päd. Rosemarie Bristrup (Referentin)<br />
• Dipl. rer.soc. Manfred Brüggemann (Referent)<br />
• Dr. Ulrich Zorn (Referent)<br />
Dezernat IV • Dipl.-Kfm. Renate Hess (Dezernentín)<br />
• Dr. Anja Pieritz (Referentin)<br />
• Dr. Hermann Wetzel (Referent)<br />
Dezernat V • Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas (Dezernent)<br />
• Dr. Bernhard Rochell (Referent)<br />
• Dr. Annegret Schoeller (Referentin)<br />
Dezernat VI• • Dr. Gert Schomburg (Dezernent)<br />
• Dr. Frieder Bäsler (Referent)<br />
• Dr. Claus-Dieter Middel, M.A. MPH (Referent)<br />
• Dr. Petra Zschieschang (Referentin)<br />
Dezernat VII • Dipl.-Volksw. Rainer Raabe (Dezernent)<br />
• Dipl.-Päd. Alexandra Schmidt (Referentin)<br />
• Dipl.-Ök. Bernd Zielesch (Referent)<br />
Pressestelle • Alexander Dückers (Dezernent)<br />
• Hans-Jörg Freese (Stv. Dezernent)<br />
• Lars Friebel (Referent)<br />
Kapitel<br />
13<br />
725
Das Referat Statistik wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung betreut:<br />
• Dr. rer. pol. Thomas Kopetsch<br />
Geschäftsführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft:<br />
• Prof. Dr. Heiner Berthold<br />
Rechtsabteilung der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung:<br />
• RA Horst Dieter Schirmer (Dezernent)<br />
• RAin Ulrike Wollersheim (Dezernentin)<br />
• Ass. Barbara Berner (Referentin)<br />
• Ass. Jürgen Schröder (Referent)<br />
Vertretung der Deutschen Ärzteschaft am Regierungssitz:<br />
• RA Stefan Gräf (Berlin)<br />
Brüsseler Vertretung der Deutschen Ärzteschaft:<br />
• Dipl. oec. troph. Susanne Döring (Brüssel)<br />
726
Organisationsstruktur der <strong>Bundesärztekammer</strong> (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) Stand: 31. Dez. 2004<br />
Pressestelle<br />
Vorstand<br />
Herr Dückers (Pressesprecher)<br />
Telefon: 030/400456-700<br />
Präsident: Prof. Dr. Dr. h.c. Hoppe<br />
Telefon: 030/4004 56-350<br />
Gemeinsame Einrichtungen<br />
mit der KBV<br />
Herr Freese (Stellv. Pressesprecher)<br />
Telefon: 030/400456-703<br />
Herr Friebel<br />
Telefon: 030/400456-704<br />
Vizepräsidenten: Frau Dr. Auerswald<br />
† (20.10.2004)<br />
Dr. Crusius<br />
Telefon: 0381 / 492800<br />
Rechtsabteilung<br />
Allgemeine Rechtsberatung der Gremien der BÄK<br />
u.a. Berufsordnung, Gutachter- und Schlichtungsstellen,<br />
Medizinisch-juristische Grundsatzfragen<br />
Telefon: 030 / 4004 56-1701<br />
Vertretung der deutschen Ärzteschaft am Regierungssitz<br />
Büro Berlin Telefon: 030 / 280 979-57<br />
Koordination Stabsstelle<br />
Vorstandssitzungen<br />
Auslandsdienst<br />
<strong>Dokumentation</strong>/Information<br />
Telematik/Internet<br />
Electronic Publishing<br />
Persönl. Geschäftsführersitzungen<br />
Referentin HGF<br />
Organisation Zentralarchivder<br />
Deutschen Organisation Ärztetage der<br />
Geschäftsführersitzungen<br />
Deutschen Ärztetage<br />
<strong>Dokumentation</strong>/Zentralarchiv<br />
Frau Dr. oec. Becker<br />
Telefon: 030 / 4004 56-405<br />
Hauptgeschäftsführer<br />
Arzneimittel-Informationsdienst e. V. -<br />
Arzneimittelkommission<br />
Telefon: 030 / 4004 56-500<br />
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Dr. Kloiber<br />
Telefon: 030 / 4004 56-360<br />
Dipl.-Volksw. Butz<br />
Telefon: 030 / 4004 56-409<br />
Frau Dr. Katelhön<br />
Telefon: 030 / 4004 56-364<br />
Herr Stachwitz<br />
Telefon: 030 / 4004 56-365<br />
Frau Dipl.-Ü. Vonhoff-Winter<br />
Telefon: 030 / 4004 56-369<br />
Prof. Dr. Fuchs<br />
Telefon: 030/4004 56-400<br />
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin<br />
Telefon: 030 / 4005-2501/-2504<br />
Stellvertretung:<br />
Dr. Kloiber Dipl.-Volksw. Raabe<br />
Telefon: 030/4004 56-360 Telefon: 030/4004 56-470<br />
Statistik<br />
Telefon: 030 / 4005-0<br />
Dezernat V Dezernat VI Dezernat VII<br />
Dezernat I Dezernat II Dezernat III Dezernat IV<br />
Personal<br />
Finanzwesen<br />
Informationstechnologie<br />
Mitarbeiterfortbildung<br />
Organisation -<br />
Zentrale Dienste<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
Kommission Somatische<br />
Gentherapie<br />
Ständige Kommission<br />
Organtransplantation<br />
Prüfungskommission<br />
Überwachungskommission<br />
Zentrale Ethikkommission<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
Psychotherapie<br />
Krankenhaus<br />
Betriebsärztl. Versorgung<br />
Öffentl. Gesundheitsdienst<br />
Rehabilitation<br />
Ärztinnen<br />
Ges. Krankenversicherung<br />
Ges. Unfallversicherung<br />
Konzertierte Aktion<br />
im Gesundheitswesen<br />
Gebührenordnung<br />
Honorarfragen<br />
Private<br />
Krankenversicherung<br />
Ambulante Versorgung<br />
Deutsche Akademie für<br />
Allgemeinmedizin<br />
Deutsche Akademie für<br />
Gebietsärzte<br />
Health Technology<br />
Assessment (HTA)<br />
Ges.-pol. Vorstellungen,<br />
QS u. Normung, Altersvors./Fürsorgeeinrichtg.<br />
Sondervers.i. Ges.wesen<br />
Freie Berufe, Gesundheitsberichterstattung,<br />
Epidem. Med. Informatik<br />
u. Klassifikation, Gesundheitsökonomie,Fachberufe<br />
im Ges.-wesen,<br />
Arzthelferinnen,<br />
Arbeits-/tarifr. Fragen d.<br />
Praxispersonals<br />
Ärztliche Ausbildung<br />
Hochschulen und<br />
Medizinische Fakultäten<br />
Ärztliche Weiterbildung<br />
(Inland/Ausland)<br />
Notfallmedizin<br />
Katastrophenmedizin<br />
Sanitätswesen in der<br />
Bundeswehr<br />
Verkehrsmedizin<br />
Strahlenschutz<br />
Fortbildung<br />
Deutscher Senat für<br />
ärztliche Fortbildung<br />
Gesundheitsförderung<br />
Prävention<br />
Public Health<br />
Familienmedizin<br />
Sucht und Drogen<br />
Gesundheit und<br />
Umwelt<br />
Kapitel<br />
Dipl.-Volksw. Raabe<br />
Telefon: 030 / 4004 56-470<br />
Dr. Schomburg<br />
Telefon: 030 / 4004 56-460<br />
Dr. rer. oec. Maas<br />
Telefon: 030 / 4004 56-450<br />
Frau Dipl.-Kfm. Hess<br />
Telefon: 030 / 4004 56-440<br />
13<br />
Frau Dr. Klakow-Franck<br />
Telefon: 030 / 4004 56-430<br />
Frau Dipl.-Päd. Bristrup<br />
Telefon: 030 / 4004 56-434<br />
Dipl. rer. soc. Brüggemann<br />
Telefon: 030 / 4004 56-436<br />
Dr. Zorn<br />
Telefon: 030 / 4004 56-433<br />
N.N.<br />
Telefon: 030 / 4004 56-437<br />
Frau Dr. Güntert<br />
Telefon: 030 / 4004 56-420<br />
Frau Dr. Engelbrecht<br />
Telefon: 030 / 4004 56-410<br />
Frau Dipl.-Päd. Schmidt<br />
Telefon: 030 / 4004 56-473<br />
Dr. Bäsler<br />
Telefon: 030 / 4004 56-465<br />
Herr Rudolphi<br />
Telefon: 030 / 4004 56-454<br />
Frau Dr. Pieritz<br />
Telefon: 030 / 4004 56-445<br />
Dr. Wetzel<br />
Telefon: 030 / 4004 56-443<br />
N.N.<br />
Telefon: 030 / 4004 56-446<br />
Frau Dr. Ebeling<br />
Telefon: 030 / 4004 56- 423<br />
Dr. Kunstmann<br />
Telefon: 030 / 4004 56-413<br />
Dipl.-Ök. Zielesch<br />
Telefon: 030 / 4004 56-474<br />
Dr. Middel<br />
Telefon: 030 / 4004 56-464<br />
Frau Dr. Schoeller<br />
Telefon: 030 / 4004 56-452<br />
Frau Gabler<br />
Telefon: 030 / 4004 56-425<br />
N.N.<br />
Telefon: 030 / 4004 56-492<br />
Frau Dr. Zschieschang<br />
Telefon: 030 / 4004 56-466<br />
727
<strong>Bundesärztekammer</strong> – Deutscher Ärztetag<br />
Vorstand der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Ausschüsse und ständige Einrichtungen<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
(mit über 1000 ehrenamtlichen Mitgliedern)<br />
728<br />
Präsident<br />
2 Vizepräsidenten<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Deutscher Senat für<br />
ärztliche Fortbildung<br />
Präsidenten der<br />
Landesärztekammern<br />
Arzneimittelkommission<br />
der deutschen Ärzteschaft<br />
Deutsche Akademie<br />
für Allgemeinmedizin<br />
2 weitere<br />
Ärztinnen/Ärzte<br />
Rund 40 Ausschüsse,<br />
Ständige Konferenzen und Referate<br />
Deutsche Akademie<br />
der Gebietsärzte<br />
Ständiger Gast<br />
Vorsitzende/r der Deutschen<br />
Akademie für Allgemeinmedizin<br />
Finanzkommission<br />
Geschäftsführung<br />
Deutscher Ärztetag (250 Delegierte)<br />
17 Landesärztekammern
Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Kapitel<br />
13<br />
729