Vermögensdelikte: Schwerpunkt Betrug, § 263 StGB Teil 1
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Juristisches Repetitorium<br />
emmer<br />
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1<br />
<strong>Vermögensdelikte</strong>: <strong>Schwerpunkt</strong> <strong>Betrug</strong>, <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong><br />
<strong>Teil</strong> 1: Aufbau und Definitionen<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Täuschung über Tatsachen<br />
Def.: Unter einer Täuschung (ausdrücklich, konkludent o. durch Unterlassen) ist jedes<br />
Verhalten zu verstehen, das darauf gerichtet ist, bei seinem Gegenüber eine<br />
Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.<br />
b) dadurch Irrtumserregung<br />
Def.: Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit.<br />
c) dadurch Vermögensverfügung<br />
Def.: Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich<br />
unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.<br />
d) dadurch Vermögensschaden<br />
Def.: Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des<br />
Vermögens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung verringert wurde.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
a) Vorsatz bezüglich a) – d)<br />
b) Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen<br />
aa) Bereicherungsabsicht<br />
bb) Objektive RW der angestrebten Bereicherung<br />
Def.: Rechtswidrig ist die Bereicherung, wenn der Täter keinen fälligen und<br />
durchsetzbaren Anspruch gegen den Geschädigten hat.<br />
cc) Stoffgleichheit<br />
Def.: Stoffgleichheit heißt, dass Schaden und Vorteil unmittelbar durch dieselbe<br />
Vermögensverfügung vermittelt sein müssen.<br />
dd) Vorsatz bez. bb) + cc)<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
III. Schuld<br />
IV. Ggf. Regelbeispiele, <strong>§</strong> <strong>263</strong> III<br />
V. Ggf. Qualifikation, <strong>§</strong> <strong>263</strong> V<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 2<br />
I. Täuschung<br />
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<strong>Teil</strong> 2: Problemcheckliste <strong>Betrug</strong> 1<br />
1. durch konkludentes Verhalten<br />
Entscheidend für die Annahme einer konkludenten Täuschung ist, welchen äußeren<br />
Erklärungswert die allgemeine Verkehrsauffassung dem Täterverhalten in der konkreten<br />
Situation beimisst. Der Erklärungswert ist durch Auslegung zu ermitteln, die sich an<br />
objektiven Kriterien orientiert.<br />
• „Wettmanipulationsfälle“<br />
BGH NStZ 2007, 151 ff. („Hoyzer-Fall“) 2 : „Dem Angebot auf Abschluss eines<br />
Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass<br />
der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil<br />
manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).“ 3<br />
• „Fehlbuchungsfälle“<br />
Alte Rspr. OLG Celle StV 1994, 188 ff.: Konkludente Täuschung (+), da<br />
Überweisungswunsch die Erklärung einschließt, die Auszahlung aus dem ihm<br />
zustehenden Guthaben zu verlangen.<br />
BGHSt 46, 198 ff.: Konkludente Täuschung (-), da der Erklärungswert eines<br />
Überweisungsauftrags sich in dem Begehren auf Durchführung der gewollten<br />
Transaktion erschöpft. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, enthält die<br />
Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Behauptung eines Anspruchs<br />
hierauf. 4<br />
1 Diese Checkliste beansprucht keine Vollständigkeit!<br />
2 Gegen das BGH-Urteil ist auch noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig, vgl. hierzu Rönnau/Soyka NStZ 2009, 12 ff.<br />
3 Kritisch dazu und zur Strafbarkeit des Schiedsrichters, vgl. Schlösser NStZ 2005, 423 ff.<br />
4 Eine Täuschung durch Unterlassen lässt sich ebenfalls nicht legitimieren, da sich aus dem Girovertrag (<strong>§</strong> 676 f. BGB) jedenfalls<br />
dann keine Aufklärungspflicht ergibt, soweit eine solche nicht expressis verbis vereinbart wurde.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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• „Prämienfall“<br />
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SV: A versteckte am 1.1.2008 in einem Geschäft einen Becher Buttermilch mit dem<br />
Ablaufdatum 1.1.2008 hinter anderen Waren, um am nächsten Tag unter Übergabe<br />
dieser Buttermilch an der Information die für das Auffinden und Abgeben<br />
abgelaufener Lebensmittel ausgelobte Prämie von 2,50 EUR zu verlangen. Zur<br />
Auszahlung der Prämie kam es jedoch nicht, da A bei seinem Tun an beiden Tagen<br />
vom Marktleiter beobachtet worden war. Versuchter <strong>Betrug</strong>?<br />
OLG München NJW 2009, 1288 ff.: „Entscheidend ist, welcher Erklärungswert dem<br />
Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des<br />
konkret in Frage stehenden Geschäftstyps zukommt. Gegenstand von konkludenten<br />
Behauptungen können auch Negativtatsachen sein, also die Behauptung, ein bestimmter<br />
tatsächlicher Umstand sei nicht gegeben. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen<br />
die Ordnungsmäßigkeit einer vom Erklärungsempfänger unterstellten „Geschäftsgrundlage“<br />
durch konkludentes Tun vorgetäuscht wird, so durch unvollständige Erklärungen über<br />
manipulierte Bezugsobjekte. So liegt der Fall hier. Die Auslobung einer Belohnung ist ein<br />
einseitiges Rechtsgeschäft, <strong>§</strong> 657 BGB. Ziel ist der Ansporn einer unbestimmten<br />
Personenmehrheit zu einem bestimmten Verhalten. Welches Verhalten Gegenstand der<br />
Auslobung ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Verständnisses der<br />
angesprochenen Öffentlichkeit zu ermitteln. Dieses erwartete Verhalten stellt die<br />
Geschäftsgrundlage für die Gewährung der Belohnung dar. Gegenstand des konkludent<br />
Behaupteten sind dann die tatsächlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die<br />
ausdrückliche Erklärung den ihrem jeweiligen Zweck entsprechenden Inhalt hat. Die<br />
Geschädigte hat ihren Kunden eine Prämie ausgelobt, wenn sie Ware im Regal finden und<br />
abgeben, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Damit will sie offensichtlich ihren<br />
Kunden signalisieren, dass sie sich in besonderer Weise bemüht, den Kunden nur „frische“<br />
Ware zu verkaufen und im Falle eines nicht auszuschließenden Kontrollfehlers den Kunden<br />
einen Anreiz zur Mithilfe bieten, um diesem Ziel zum größtmöglichen Erfolg zu verhelfen.<br />
Wenn der Kunde ein abgelaufenes Produkt abgibt und gleichzeitig die ausgelobte Prämie<br />
hierfür verlangt, behauptet er damit konkludent, dass der Zweck der Auslobung erfüllt ist<br />
und er ein abgelaufenes Produkt gefunden hat, das der Kontrolle der Verkäufer entgangen<br />
ist. Das Angebot der Geschädigten bezieht sich dabei nach dem Zweck der Auslobung in<br />
erster Linie auf den Fall, dass sich das Produkt an der Stelle befindet, wo es normalerweise<br />
einsortiert ist, weil sich auch die Kontrolle des Haltbarkeitsdatums auf diesen Bereich<br />
konzentriert. Ob die Auslobung nach ihrem Zweck auch den Fall erfasst, dass ein Kunde<br />
ohne vorherige Manipulation zu eigenen Gunsten ein abgelaufenes Produkt an einer anderen<br />
Stelle findet, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist mit dem Zweck der Auslobung<br />
ein Verhalten, das durch Manipulation bewusst Fehler der Kontrollen herbeiführt, um die<br />
Prämie zu erzielen, offensichtlich nicht zu vereinbaren. Das Verschweigen der<br />
vorausgegangenen Manipulation stellt somit eine konkludente Täuschung über die<br />
Veränderung der Geschäftsgrundlage durch eine rechtswidrige Manipulation dar (vgl. dazu<br />
auch BGH NStZ 2007, 151 ff. „Hoyzer-Fall“).“<br />
h/w – Thomas Hauburger
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• „Rechnungsähnliches Angebotsschreiben“<br />
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SV: A wählte anhand von Tageszeitungen dort veröffentlichte Eintragungen und Anzeigen,<br />
insbesondere auch Todesanzeigen, aus. Im Falle von Todesanzeigen wurde dem dort an erster<br />
Stelle genannten Angehörigen der verstorbenen Person nur zwei bis drei Tage nach dem<br />
Erscheinen der Anzeige unverlangt ein als „Insertionsofferte" bezeichnetes Schreiben jeweils<br />
zusammen mit einem teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger zugesandt. Die<br />
Schreiben wiesen aufgrund der Besonderheiten der grafischen Gestaltung eine Vielzahl von<br />
Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen typisch sind. Von Ende<br />
April 1999 bis zum 21. September 1999 wurden auf diese Weise mindestens 12 500<br />
Todesanzeigen betreffende Schreiben verschickt. Wie von A gewollt, hielt der ganz<br />
überwiegende <strong>Teil</strong> der Empfänger die Schreiben für eine Rechnung über die zuvor in der<br />
Tageszeitung erschienene Todesanzeige. Demgegenüber erschloss sich nur ganz wenigen<br />
Empfängern unmittelbar, dass die Schreiben ein Angebot für eine erneute Veröffentlichung<br />
der bereits erschienenen Todesanzeige im Internet enthielten. Ein Interesse an einer solchen<br />
Veröffentlichung bestand bei den Empfängern der Schreiben jedoch nicht.<br />
BGH NStZ 2002, 86 ff.: „Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei<br />
dann, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum<br />
hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich<br />
verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn<br />
also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist.<br />
Insoweit genügt allerdings nicht bedingter Vorsatz; vielmehr ergibt sich schon aus<br />
dem Erfordernis planmäßigen Verhaltens, dass die Annahme der Täuschung in diesen<br />
Fällen auf Seiten des Täters ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt. Dies ist in<br />
Fällen inhaltlich an sich richtiger, aber irreführender Erklärungen geboten, um<br />
strafloses - wenn auch möglicherweise rechtlich missbilligtes - Verhalten durch bloßes<br />
Ausnutzen einer irrtumsgeneigten Situation einerseits und dem<br />
Verantwortungsbereich des Täters zuzuordnende und deshalb strafrechtlich relevante<br />
Täuschungshandlungen durch aktive Irreführung andererseits sachgerecht<br />
voneinander abzugrenzen. Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte<br />
objektive und subjektive Tatseite; denn danach war das vom Angeklagten verfolgte<br />
"Konzept" gerade darauf angelegt, mit den zwar inhaltlich wahren Schreiben bei den<br />
Adressaten Missverständnis und Irrtum hervorzurufen. Unter diesen Umständen diente<br />
der isoliert betrachtet wahre Inhalt der Schreiben lediglich als "Fassade", um die von<br />
vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als<br />
vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können. Dass<br />
sich der Angebotscharakter der Schreiben bei genauem Hinsehen aus den beigefügten<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, beseitigt unter diesen Umständen die - für<br />
den (angestrebten) Irrtum kausale - tatbestandliche Täuschung nicht.“<br />
h/w – Thomas Hauburger
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2. durch Unterlassen, <strong>§</strong> 13 <strong>StGB</strong> 5<br />
• „Referendariatsfall“<br />
OLG Saarbrücken NJW 2007, 2868 ff.: „Ein im Saarland in ein öffentlichrechtliches<br />
Ausbildungsverhältnis aufgenommener Rechtsreferendar begeht mangels<br />
betrugsspezifischer Garantenpflicht keinen <strong>Betrug</strong> durch Unterlassen zum Nachteil<br />
des saarländischen Fiskus dadurch, dass er es unterlässt, den Zuständigen<br />
saarländischen Behörden den Eintritt in den Referendardienst auch eines anderen<br />
Bundeslandes mitzuteilen.“<br />
II. Irrtum 6<br />
Grds.: Unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein („alles in Ordnung“)<br />
ausreichend!<br />
• „Zweifelsfälle“ (z. B. Weiterlieferung trotz offen bleibender Rechnungen)<br />
BGH wistra 1990, 305 ff.: „Ein Irrtum i.S.d. <strong>§</strong> <strong>263</strong> <strong>StGB</strong> ist nicht nur gegeben, wenn<br />
der Getäuschte von der Gewißheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch<br />
dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die<br />
Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall<br />
des <strong>Betrug</strong>es schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die<br />
Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt.“<br />
• „Bauunternehmerfall“<br />
SV: Bauunternehmer B hatte in Absprache mit dem Oberbauleiter A der Berliner<br />
Senatbauverwaltung Scheinrechnungen über nicht erbrachte Bauleistungen<br />
eingereicht. A hatte auf den Rechnungen die sachliche und rechnerische Richtigkeit<br />
der von B erhobenen Werklohnforderung bestätigt und die Auszahlung des angeblich<br />
geschuldeten Betrags durch den zuständigen Mitarbeiter (M) der Landeshauptkasse<br />
angeordnet. M verfügte daraufhin die Zahlungen an die Scheinrechnungssteller. Nach<br />
<strong>§</strong> 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist eine materielle Prüfungspflicht der<br />
Kassenbeamten nicht vorgesehen.<br />
5<br />
Ein klassisches Beispiel für eine Aufklärungspflicht ergibt sich aus <strong>§</strong> 60 I SGB I (Mitteilungspflicht von<br />
Sozialleistungsempfängern)<br />
6<br />
Ein weiterer interessanter und anspruchsvoller Problemkreis im Hinblick auf die Merkmale „Täuschung und Irrtum“ betrifft auch<br />
die Fälle der sog. „Lastschriftreiterei“, vgl. dazu BGH NStZ 2005, 634 ff und AG Gera NJW 2005, <strong>263</strong>4 ff.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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BGH NStZ 2005, 157 ff.: „Sind in einer Behörde die Zuständigkeiten für die<br />
Rechnungsprüfung und Auszahlungsanordnung einerseits und für die kassenmäßige<br />
Abwicklung andererseits getrennt, so wird es den mit den Kassenaufgaben betrauten<br />
Amtsträger im allgemeinen nur interessieren, ob der dafür Zuständige die sachliche<br />
und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des<br />
geschuldeten Betrages angeordnet hat. Dementsprechend wird er sich aber auch in<br />
aller Regel keine Vorstellungen darüber machen, ob die Auszahlungsanordnungen in<br />
der Sache zu Recht erfolgt sind. (Dann fehlt es bereits an einem Irrtum.)“<br />
���� Fazit:<br />
Was nicht zum Prüfprogramm des Einzelnen gehört, kann auch nicht<br />
Irrtumsgegenstand sein!<br />
III. Vermögensverfügung – „Unmittelbarkeitskriterium“<br />
Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne<br />
zusätzliche (deliktische) Zwischenschritte die Vermögensminderung herbeiführen muss.<br />
• „Sexhotline-Fall“<br />
BGH NJW 2005, 2789 ff.: „Eine Vermögensverfügung zum Nachteil der<br />
Funknetzbetreiber lag darin nicht. Denn eine tatbestandsmäßige Vermögensverfügung<br />
setzt voraus, dass sie unmittelbar in das Vermögen des Geschädigten mindernd. Wenn<br />
der Getäuschte nicht selbst der Geschädigte ist, so kann der für den <strong>Betrug</strong><br />
erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfügung des Getäuschten<br />
und der Vermögensbeeinträchtigung des Geschädigten nur dann vorliegen, wenn<br />
schon im Augenblick der Verfügung des Getäuschten durch sie unmittelbar das<br />
Vermögen des Geschädigten eine Einbuße erleidet. An dem<br />
Unmittelbarkeitserfordernis der Vermögensverfügung fehlt es, wenn der Getäuschte<br />
dem Täter lediglich die tatsächliche Möglichkeit gibt, den Vermögensschaden durch<br />
weitere selbständige deliktische Schritte (...) Die Erschleichung des Vertrages über<br />
die Einrichtung der 0190er-Nummer als solche eröffnete dem Angeklagten zwar die<br />
faktische Möglichkeit, durch die Anrufe bei dieser Nummer letztlich die von der D-<br />
GmbH an ihn weitergeleiteten Verbindungsentgelte „abzukassieren“. Doch wurde die<br />
Vermögenslage der Funknetzbetreiber dadurch noch nicht berührt. Vielmehr war erst<br />
die missbräuchliche Nutzung der hehlerisch erworbenen bzw. manipulierten<br />
Telefonkarten durch den Angeklagten selbst entscheidend für die Schädigung der<br />
Funknetzbetreiber.“<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 7<br />
• Weitere Problemfelder, vgl. Folie zu Fall 11<br />
IV. Vermögensschaden<br />
1. Vermögensbegriff<br />
• BGH: Wirtschaftlicher Vermögensbegriff<br />
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→ Jede Vermögensposition, der ein wirtschaftlicher Wert zukommt<br />
• H.L.: Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff<br />
→ Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die dem Schutz der<br />
Rechtsordnung unterstehen.<br />
Beachte: Besitzverlust stellt nach beiden Ansichten regelmäßig einen Schaden dar.<br />
Dies gilt unabhängig davon, wie diese Rechtsposition erlangt wurde (rechtmäßig<br />
oder rechtswidrig), denn die <strong>§</strong><strong>§</strong> 858 ff. BGB stellen allein auf die tatsächliche<br />
Sachherrschaft ab. 7<br />
7 vgl. BGH NStZ 2009, 37 ff. zu <strong>§</strong> 253 <strong>StGB</strong> – Abnötigung einer zuvor gestohlenen Maschine.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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2. Schadensgleiche Vermögensgefährdung<br />
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Konkrete Vermögensgefährdung liegt nur dann vor, wenn der Eintritt wirtschaftlicher<br />
Nachteile naheliegend ist. Darüber hinaus wird man zwecks Wahrung des<br />
Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 II GG zusätzlich verlangen müssen, dass der<br />
Verfügende seine Vermögensposition praktisch eingebüßt hat, während es dem Täter<br />
bereits möglich ist, den erstrebten Vorteil ohne ernsthaftes Hindernis zu verwirklichen.<br />
• „EC-Kartenfall“ (z.B. Erschleichen der PIN bei Besitz der EC-Karte)<br />
BGH NStZ-RR 2004, 333 ff. (zu <strong>§</strong> 253 <strong>StGB</strong>): „Hat der Angeklagte, unter<br />
Aufrechterhaltung der Bemächtigungssituation (nach Raub von Geld und EC-Karte),<br />
das Tatopfer durch Messereinsatz mit gegenwärtiger Lebensgefahr genötigt, ihm die<br />
Geheimnummer seiner EC-Karte bekannt zu geben, hat er dadurch dem Vermögen des<br />
Genötigten einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Geheimzahl<br />
für sich allein betrachtet keine Vermögensposition. Stand dem Angeklagten aber (wie<br />
hier) bereits die (abgepresste) EC-Karte des Tatopfers zur Verfügung, eröffnete die<br />
zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit<br />
auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen die die EC-Karte<br />
akzeptierenden Banken. Damit lag eine für den Eintritt eines Vermögensnachteils<br />
i.S.d. <strong>§</strong> 253 <strong>StGB</strong> ausreichende Vermögensgefährdung vor. Dem steht nicht entgegen,<br />
dass dem Tatopfer gegen seine Bank ein Anspruch auf Rückbuchung des<br />
Auszahlungsbetrages und Wiederherstellung seines Guthabens zugestanden hätte.“<br />
• „Schneeballsystem“<br />
SV: A versprach eine sichere, insbesondere bankgarantierte, hochrentierliche<br />
Geldanlage. Die einbezahlten Beträge dienten danach nur als Kapitalnachweis. Sie<br />
durften während der gesamten Investitionszeit nicht angetastet werden. Als Laufzeit<br />
wurden in der Regel zehn Monate vereinbart. Monatlich sollten dann 7 % an<br />
Verzinsung ausgeschüttet werden. Einem Großanleger (15 Millionen €) versprach A<br />
die Rückzahlung nach drei Monaten, zuzüglich einer Rendite von 50 %. Tatsächlich<br />
hatte A nicht vor, die erhaltenen Geldmittel sicher und gewinnbringend anzulegen. Er<br />
wollte sie zum einen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwenden. Zum<br />
anderen wollte er - nach Art eines Schneeballsystems - neu eingehende Gelder<br />
einsetzen, um Rendite- und Rückzahlungsforderungen der Altinvestoren soweit wie<br />
möglich zu befriedigen, um diese in Sicherheit zu wiegen und zu weiteren<br />
Einzahlungen zu bewegen. Im Vertrauen auf die Versprechungen des A zahlten 31<br />
Personen in der Zeit von September 2005 bis Januar 2008 - teilweise mehrfach -<br />
insgesamt 28.206.841,12 € an A. 7.310.145,58 € schüttete A wieder aus. Einzelne<br />
Anleger bekamen damit nicht nur ihr gesamtes Kapital zurück, sondern auch<br />
versprochene Erträge ausbezahlt.<br />
h/w – Thomas Hauburger
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BGH NStZ 2009, 330 ff. („Abkehr von der Rechtsfigur des Gefährdungsschadens?“):<br />
„Außerdem entfiele auch mit der verschleiernden Bezeichnung des Schadens als<br />
konkrete (schadensgleiche) Vermögensgefährdung im Grunde nicht die Notwendigkeit<br />
von deren Bewertung zur Erfassung des Tatunrechts, wenn dem bislang auch kaum<br />
entsprochen wurde. Die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens birgt aber gerade auch<br />
deshalb die Gefahr der Überdehnung des <strong>Betrug</strong>statbestands hin zum<br />
Gefährdungsdelikt durch Einbeziehung tatsächlich nur abstrakter Risiken in sich. Die<br />
Notwendigkeit, den mit der Vermögensverfügung unmittelbar real eingetretenen<br />
Schaden zu bewerten und zu benennen, zwingt demgegenüber zur Klarheit und<br />
vermeidet Grenzüberschreitungen. Schließlich wäre die Subsumtion wirklich nur<br />
„schadensgleicher“ Gefährdungen unter den Tatbestand des <strong>§</strong> <strong>263</strong> Abs. 1 <strong>StGB</strong> mit<br />
Art. 103 Abs. 2 GG kaum vereinbar. Auch deshalb ist schon die Formulierung<br />
bedenklich (...) Die Täuschung der Anleger über das „Anlagemodell“, über dessen<br />
tatsächliche Nichtexistenz, begründet hier in allen Fällen von vorneherein einen<br />
Schaden im Umfang der gesamten Leistung. Diese Bewertung des Landgerichts ist<br />
rechtlich auch für die frühen Anlagen nicht zu beanstanden, auch nicht in den Fällen,<br />
bei denen vom Angeklagten später absprachegemäß geleistet wurde. Das hat die<br />
Strafkammer zu Recht - nur - als Schadenswiedergutmachung gewertet. Denn auch in<br />
diesen Fällen war der von den Investoren für ihre Zahlungen erlangte Gegenanspruch<br />
zum Zeitpunkt der Verfügung wirtschaftlich wertlos. Zwar bestand - wie es einem<br />
Schneeballsystem immanent ist - für die ersten Anleger eine gewisse Chance, ihr<br />
Kapital zurück und selbst die versprochenen Erträge ausbezahlt zu erhalten. Dies<br />
beruhte aber nicht auf der Umsetzung des vom Angeklagten vorgegaukelten<br />
Anlagemodells oder auch nur dem Versuch hierzu. Vielmehr hing alles vom weiteren<br />
„Erfolg“ des allein auf Täuschung aufgebauten Systems und vom Eingang weiterer<br />
betrügerisch erlangter Gelder ab. Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der<br />
vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtung war nicht, auch nicht teilweise die<br />
versprochene Gegenleistung, sondern ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert (vgl.<br />
BGHSt 51, 10, 15). Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf<br />
Vertragserfüllung ist an sich schon wertlos. Wegen des objektiv völlig unrealistischen<br />
Anlagemodells und der damit verbundenen Ertragsversprechungen war hier zudem -<br />
entgegen dem tatsächlichen Ablauf - ein schnelles Ende zu erwarten, jedenfalls war<br />
von Anfang an nicht absehbar, wann das System zusammenbricht, sei es auf Grund<br />
strafrechtlicher Ermittlungen oder mangels Eingangs weiterer Anlagen.“<br />
h/w – Thomas Hauburger
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Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 10<br />
3. Quotenschaden („Hoyzer-Fall“)<br />
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BGH NStZ 2007, 151 ff.: „Beim <strong>Betrug</strong> durch Abschluss eines Vertrages<br />
(Eingehungsbetrug) ergibt der Vergleich der Vermögenslage vor und nach<br />
Abschluss des Vertrages, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist (...) Diese für<br />
übliche Austauschgeschäfte entwickelte Rechtsprechung bedarf der Anpassung an<br />
die Besonderheiten der hier gegenständlichen Sportwetten, bei denen zur<br />
Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen der Austausch von Einsatz und<br />
Wettschein (einer Inhaberschuldverschreibung, vgl. Palandt, <strong>§</strong> 793 Rdn. 5)<br />
hinzukommt: Bei Sportwetten mit festen Quoten (sog. Oddset-Wetten) stellt die<br />
aufgrund eines bestimmten Risikos ermittelte Quote gleichsam den „Verkaufspreis“<br />
der Wettchance dar; die Quote bestimmt, mit welchem Faktor der Einsatz im<br />
Gewinnfall multipliziert wird. Weil die von A. S. geplante und ins Werk gesetzte<br />
Manipulation der Fußballspiele das Wettrisiko ganz erheblich zu seinen Gunsten<br />
verschoben hatte, entsprachen die bei dem Vertragsschluss vom Wettanbieter<br />
vorgegebenen Quoten nicht mehr dem Risiko, das jeder Wettanbieter seiner<br />
eigenen kaufmännischen Kalkulation zugrunde gelegt hatte. Eine derart<br />
erheblich höhere Chance auf den Wettgewinn ist aber wesentlich mehr wert, als A.<br />
S. hierfür jeweils in Ausnutzung der erfolgten Täuschung gezahlt hat. Für seinen<br />
jeweiligen Einsatz hätte er bei realistischer Einschätzung des Wettrisikos unter<br />
Berücksichtigung der verabredeten Manipulation nur die Chance auf einen<br />
erheblich geringeren Gewinn erkaufen können. Diese „Quotendifferenz“ stellt<br />
bereits bei jedem Wettvertragsabschluss einen nicht unerheblichen<br />
Vermögensschaden dar. Dieser ähnelt infolge des für Wetten typischen<br />
Zusammenhangs zwischen Wettchance und realisiertem Wettrisiko der vom<br />
Landgericht angenommenen schadensgleichen Vermögensgefährdung (gegen deren<br />
Annahme indes durchgreifende Bedenken bestehen) und stellt wirtschaftlich bereits<br />
einen erheblichen <strong>Teil</strong> des beabsichtigten Wettgewinns dar. Dass Wetten für<br />
erkannt manipulierte Spiele nicht angeboten werden, ist insoweit ohne Bedeutung.<br />
Maßgeblich ist allein, dass der Wettanbieter täuschungsbedingt aus seinem<br />
Vermögen eine Gewinnchance einräumt, die (unter Berücksichtigung der<br />
Preisbildung des Wettanbieters) gemessen am Wetteinsatz zu hoch ist. Mithin<br />
verschafft sich der Täuschende eine höhere Gewinnchance, als der Wettanbieter<br />
ihm für diesen Preis bei richtiger Risikoeinschätzung „verkaufen“ würde.“<br />
h/w – Thomas Hauburger
Juristisches Repetitorium<br />
emmer<br />
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 11<br />
4. Bestellungen unter fremden Namen<br />
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />
LG Kiel NStZ 2008, 219 8 : „Wer zwecks Belästigung anderer unter deren Namen<br />
Warenlieferungen oder Dienstleistungen in Auftrag gibt, handelt im Hinblick auf die<br />
Arbeitsleistung der getäuschten Unternehmen – Zustellung der Waren, Angebot der<br />
Dienstleistung vor Ort – in betrügerischer Bereicherungsabsicht.“<br />
���� In diesem Kontext immer auch an <strong>§</strong> 238 I Nr. 3 <strong>StGB</strong> denken!<br />
5. Soziale Zweckverfehlung + Individueller Schadenseinschlag<br />
���� vgl. dazu die HK-Fälle 12 + 13 und Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn. 547 ff.<br />
8 Möglich erscheint in Fällen dieser Art den Schaden nicht in der erbrachten Arbeitsleistung zu erblicken, sondern auf einen<br />
Eingehungsbetrug abzustellen, weil der Lieferant zum einen gegen den Belieferten überhaupt keinen Anspruch und gegen den<br />
wahren Besteller nur einen wirtschaftlich wertlosen Anspruch aus <strong>§</strong><strong>§</strong> 177, 179 BGB analog erwirbt.<br />
h/w – Thomas Hauburger
Juristisches Repetitorium<br />
emmer<br />
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg<br />
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn<br />
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam<br />
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken<br />
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf<br />
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 12<br />
V. Absicht der rechtswidrigen Eigen- oder Drittbereicherung<br />
• „Provisionsvertreterfälle“ (vgl. dazu HK-Fall 13)<br />
SV: Vertreter V verkauft dem O einen Staubsauger. Bei Verhandlungen täuscht V den<br />
O über die angeblich besonders starke Saugkraft des Geräts. O kauft deswegen das<br />
Gerät zu einem deutlich überhöhten Preis. V meldet den Vertragsschluss seinem<br />
Auftraggeber A und kassiert dafür 100 € Provision.<br />
I. Strafbarkeit wegen eigennützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des O (-)<br />
���� Grund: V kam es darauf an, die Provision seines Arbeitsgebers für den Abschluss<br />
des Kaufvertrages einzuziehen. Die Provision erlangte V aber nicht durch die<br />
Kaufpreiszahlung des O, sondern durch die Bezahlung von A. Es fehlt demnach an der<br />
Stoffgleichheit, da der Schaden des O (Erhalt eines minderwertigen Geräts) und der<br />
Vermögensvorteil (Provision) nicht unmittelbar durch ein und dieselbe Verfügung<br />
(Kaufpreiszahlung) herbeigeführt werden.<br />
II. Strafbarkeit wegen fremdnützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des O (+)<br />
���� Grund: Zur Erlangung der Provision stellt sich die Kaufpreiszahlung des O<br />
(Schaden) als notwendiges Zwischenziel dar, die insoweit auch Kehrseite des von V<br />
erstrebten Vermögensvorteils des A ist. Die notwendige Stoffgleichheit ist damit<br />
gegeben.<br />
III. Strafbarkeit wegen eigennützigen <strong>Betrug</strong>s gegenüber und zu Lasten des A (+)<br />
���� Grund: V hat A vorsätzlich darüber getäuscht, dass die Voraussetzungen<br />
(wirksamer Vertragsschluss) für die Auszahlung der Provision vorliegen und bei ihm<br />
einen korrespondierenden Irrtum erzeugt. Die Verfügung ist in der Auszahlung zu<br />
erblicken, die wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages (<strong>§</strong><strong>§</strong> 142, 123 BGB) zu einem<br />
Vermögensschaden des A geführt hat. Ebenfalls ist die erforderliche stoffgleiche<br />
Selbstbereicherungsabsicht zu bejahen.<br />
h/w – Thomas Hauburger