Recht 16.02.2017

Betriebsräten droht bei Redseligkeit Strafanzeige

Betriebsräten droht bei Redseligkeit Strafanzeige

Foto: © Robert Kneschke – fotolia.com

Betriebsräte sollten mit Interna aus ihrer Arbeit sehr sorgfältig umgehen. Denn plaudern sie Privates von anderen aus, kann das im schlimmsten Fall zur Strafanzeige führen, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Das gilt zum Beispiel für alles aus der Personalakte von Arbeitnehmern: Das können Angaben wie die Anzahl der Kinder sein, aber auch Informationen zu Scheidungen oder Abmahnungen. Das falle alles unter die Datenschutzbestimmungen, erklärt Meier, der dem geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) angehört.

Auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz machen sich Betriebsräte so angreifbar. Nach Paragraf 120 Betriebsverfassungsgesetz droht Betriebsräten eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe, wenn sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren – oder Geheimnisse von Arbeitnehmern weitererzählen. Außerdem kann ein Viertel der Belegschaft beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen, ein Betriebsratsmitglied wegen grober Verletzungen seiner Pflichten aus dem Gremium auszuschließen (Paragraf 23 Betriebsverfassungsgesetz).

Quelle: dpa

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