Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Grundgehalt - so wird es berechnet:

Grundgehalt

 

Die Gehälter im öffentlichen Dienst bestehen aus verschiedenen Elementen. Das Hauptelement heißt
- bei der Besoldung der Beamten Grundgehalt

- bei den TVöD-/TV-L-Beschäftigten Tabellenentgelt,  
  das in Grundentgelt (Stufe 1 und 2) und Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) gegliedert ist,

- bei den BAT-Angestellten Grundvergütung

- bei den BMT-G Arbeitern Monatstabellenlohn.

Dieses Hauptelement wird im Programm in der Programmzeile 08 in Abhängigkeit von den Einstellungen
in den Programmzeilen 02 bis 04,  der Schaltfläche "LBG/BBG" in Zeile 03 sowie der Jahr- und Monatseinstellung ausgewiesen. Die Tabellenwerte für die Jahre 2004 bis 2008 sind im Programm bereits hinterlegt. Mit dem Icon "Tabelle" in Programmzeile 08 wird die komplette Besoldungstabelle angezeigt. Eine Besoldungserhöhung kann simuliert werden, indem anstelle des Prozentsatzes 100,00 in Programmzeile 04 ein höherer Prozentsatz eingegeben wird.  

 

Die Dienstbezüge der Beamten bestehen nach § 1 Bundesbesoldungsgesetz

1. Grundgehalt (Programmzeile 08)

2. Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

3. Familienzuschlag (Programmzeile 10)

4. Zulagen (Programmzeilen 13 bis 15)

5. Vergütungen (Programmzeile 11)

6. Auslandsdienstbezüge (Programmzeile 08)

 

Neben den Dienstbezügen gibt es noch folgende sonstigen Bezüge:

1. Anwärterbezüge (Programmzeile 08)

2. jährliche Sonderzahlungen (Programmzeile 18 und 19)

3. vermögenswirksame Leistungen (Programmzeile 12)

 

 

Besoldungstabellen
In den Besoldungstabellen ist nur das Grundgehalt enthalten. Die weiteren Besoldungsbestandteile sind aus den Anlagen zum Besoldungsgesetz zu entnehmen. Die Besoldungstabellen für den Bund und die Länder finden Sie auf der Seite www.besoldung.de

 

Im Bundesbesoldungsgesetz ist das Grundgehalt der Beamten wie folgt geregelt:

 

2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze
BBesG § 18

Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
 

Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen
Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach
ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren
den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
 

BBesG § 19

Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt


(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der
Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer
Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet,
bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der
Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in
einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten
Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
Ministerium. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt
sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das
Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit
die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das
Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung
eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen
nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der
Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder
nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen
allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

 

 

Links
LVB Bad.-Württ.:Grundgehalt

Wikipedia: Grundgehalt

 

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