Diebstahl § 242 StGB:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betrug § 263 StGB:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Für einen Diebstahl muss man eine Sache also WEGNEHMEN.

Für einen Betrug muss man eine Vermögensverfügung vornehmen.

WEGNAHME wird als der Bruch fremden und Begründung neunen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam, definiert.

Eine VERMÖGENSVERFÜGUNG ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt, freiwillig ist und auch meist bewusst geschieht.

Beim Diebstahl liegt damit eine Fremdschädigung und beim Betrug eine Selbstschädigung vor.

Beim Diebstahl geht die Sache also unfreiwillig weg, beim Betrug freiwillig.

Diebstahl und Betrug stehen also in einem Exklusivitätsverhältnis und schließen sich gegenseitig aus.

In beiden Fällen ist die Strafe für das Grunddelikt gleich. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

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Rechtsanwalt Dr. jur. Frank K. Peter

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