Oskar Peterlini
Föderalistische Entwicklung und Verfassungsreform in Italien
Ein Streifzug von den gescheiterten Föderalismusdiskussionen in den 90er
Jahren über die neue Verfassung von 2001, den Weg zu einem neuen
Wahlgesetz und zum Steuerföderalismus
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Herausgeber und Verleger:
Institut für Föderalismus
Maria-Theresien-Straße 38 b, 6020 Innsbruck,
Tel 0512 / 57 45 94
FAX-Nr 0512 / 57 45 94-4
Für den Inhalt verantwortlich:
Institutsdirektor Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger
Innsbruck 2007
ISBN-Nr 978-3-90165-24-1
Vorwort
Die Reihe „Föderalismusdokumente“ (FÖDOK) des Instituts für Föderalismus
verfolgt den Zweck, Schriften und Dokumente zu verschiedenen Themen des
Föderalismus der Öffentlichkeit vorzustellen, ohne dabei in ein allzu enges
Korsett, was Gestaltung und Inhalt betrifft, gezwängt zu werden. Solche im
wissenschaftlichen Sprachgebrauch auch als „working papers“ bezeichneten
Unterlagen sind besonders auf Aktualität ausgerichtet. In den seit Begründung
der FÖDOK-Reihe im Jahre 1998 erschienenen 24 Bänden hat das Föderalismusinstitut dem vergleichenden Blick auf die Verfassungs- und politische
Entwicklung in anderen Staaten besonderes Augenmerk geschenkt.
Die in den letzten Jahren in Italien stattgefundene Entwicklung in Richtung einer
„Regionalisierung“, wenn man das Wort „Föderalisierung“ schon nicht verwenden will, zählt dabei zu den interessantesten Phänomenen von Dezentralisierung in Europa.
Senator Dr. Oskar Peterlini, Südtiroler Parlamentarier in Rom, beschreibt aus
der Sicht des politischen Praktikers in einer sehr anschaulichen Weise die
aktuelle und wohl noch keineswegs abgeschlossene Entwicklung. Besondere
Beachtung schenkt er dem neuen Steuerföderalismus, der auch in Österreich in
den letzten Jahren zu einem immer wieder verwendeten Stichwort geworden
ist.
Das Werk stellt unter Beweis, dass es mittlerweile in Europa sehr vielfältige
Formen der Dezentralisierung legislativer Gewalt auf verschiedene Ebenen des
Staates gibt, auch wenn sie formal nicht als föderale Organisation bezeichnet
werden. Auch unter diesem Aspekt ist das Thema von beachtlicher Aktualität.
Innsbruck, im Juli 2007
Peter Bußjäger
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
A – Italien zwischen Zentralstaat und Regionalismus ................................. 1
A.I.
I.1.
I.2.
I.3.
I.4.
I.5.
Die aktuelle Ausgangslage...................................................................... 1
Der Druck für ein neues Wahlrecht ............................................................ 1
Das perfekte Zweikammernsystem............................................................ 2
Der Mehrheits-Bonus nach unterschiedlichen Kriterien ............................. 3
Die Stolpersteine im Senat ........................................................................ 4
Das Damokles-Schwert Referendum......................................................... 5
A.II.
II.1.
II.2.
II.3.
II.4.
II.5.
II.6.
II.7.
Einheitsstaat gegen Föderalismus......................................................... 6
Die italienische Verfassung........................................................................ 6
Die Regionen mit Sonderstatut .................................................................. 7
Was bedeutet eigentlich Autonomie?......................................................... 9
Was bedeutet Föderalismus? .................................................................. 11
Pro und Kontra Föderalismus .................................................................. 12
Wie föderal sind Bundesstaaten? ............................................................ 13
In Italien überwiegt der zentralistische Gedanke ..................................... 14
B – Die Reformversuche in den 90er Jahren .............................................. 16
B.I.
I.1.
I.2.
I.3.
I.4.
I.5.
I.6.
I.7.
I.8.
I.9.
Der erste Anlauf 1992-1994 ................................................................... 16
Die Pläne vom Regionalismus zum Föderalismus .................................. 16
Die „Bicamerale“-Kommission De Mita – Jotti.......................................... 17
Die wesentlichen Inhalte des Entwurfes von 1994................................... 18
Die vorgeschlagene Staatsform ............................................................... 19
Die Zuständigkeiten der Regionen mit Sonderstatut................................ 19
Die Gesetzgebungsgewalt der Regionen mit ordentlichem Statut ........... 20
Verwaltungszuständigkeiten der Regionen.............................................. 20
Keine Änderungen fürs Parlament ........................................................... 21
Die Korruptionsskandale versenken die Reform ...................................... 21
B.II.
II.1.
II.2.
II.3.
II.4.
II.5.
Die Schubkraft der Regionen................................................................ 21
Die Regionen fordern neue Rolle............................................................. 21
Trentino-Südtirol fordert Bundesstaat ...................................................... 22
Die Normalregionen beschränken sich auf Regionalismus...................... 23
Die Regionen mit Sonderstatut gehen weiter........................................... 24
Die Anhörung der Regionen bei der „Bicamerale“ ................................... 25
B.III. Der zweite Anlauf 1996-1998 ................................................................. 26
III.1. Die Einsetzung einer neuen „Bicamerale“................................................ 26
III.2. Die „Bicamerale“-Kommission D’Alema ................................................... 27
III.3. Der Verfassungsentwurf der 2. „Bicamerale” ........................................... 27
III.4. Die Regierungskrisen............................................................................... 28
C – Die neue italienische Verfassung von 2001........................................... 29
C.I.
I.1.
I.2.
I.3.
Der Weg zur Verfassung ....................................................................... 29
Das Parlament erzielt den Durchbruch .................................................... 29
Das Referendum bestätigt die Reform..................................................... 30
Beschränkung auf den Titel V der Verfassung......................................... 30
C.II. Die wesentlichen Neuerungen .............................................................. 31
II.1. Gleichberechtigte Partner ........................................................................ 31
II.2. Die Sonderautonomien ............................................................................ 32
II.3. Dynamische Autonomie für Normal-Regionen ......................................... 32
II.4. Generalklausel zugunsten der Regionen ................................................. 33
II.5. Die ausschließlichen Zuständigkeiten des Staates .................................. 34
II.6. Die konkurrierende Gesetzgebung .......................................................... 34
II.7. Die Beteiligung der Regionen an der Europäischen Union ...................... 35
II.8. Die Zuständigkeit über die Verordnungsgewalt ....................................... 35
II.9. Die Verwaltungsbefugnisse ..................................................................... 35
II.10. Die Finanzautonomie ............................................................................... 36
II.11. Die Organe der Region ............................................................................ 36
II.12. Das Statut der Region.............................................................................. 37
C.III. Einige wesentliche Merkmale des Bundesstaates.............................. 37
D – Weitere Pläne in Richtung Föderalismus .............................................. 39
D.I.
I.1.
I.2.
I.3.
I.4.
I.5.
I.6.
I.7.
I.8.
I.9.
I.10.
Die gescheiterte Verfassungsreform von Mitterechts ........................ 39
Der Reformversuch der Lega mit Mitte-Rechts ........................................ 39
Der Übergang zu unterschiedlichen Kammern ........................................ 40
Die Rolle des Ministerpräsidenten erheblich aufgewertet ....................... 41
Die Rolle des Staatspräsidenten.............................................................. 42
Das Verfassungsgericht und der Oberste Richterrat................................ 42
Die so genannte „Devolution“ .................................................................. 42
Die Ersatzvornahme ................................................................................ 43
Das nationale Interesse ........................................................................... 44
Die Abänderungen der Sonderstatute...................................................... 44
Abschließende Bewertung ....................................................................... 44
D.II.
II.1.
II.2.
II.3.
II.4.
II.5.
Das neue Wahlgesetz und mögliche Verfassungsreformen .............. 45
Die Grundsätze der Mehrheit für das neue Wahlrecht ............................. 45
Gegen das Referendum........................................................................... 46
Die Ziele der Mehrheit für eine Verfassungsreform.................................. 46
Die Grundsätze des Ministers Chiti.......................................................... 47
Mehrheitsfähige Änderungen der Verfassung.......................................... 50
II.6. Die Vorbehalte der Opposition ................................................................. 51
II.7. Der Reformvorschlag von Ex-Reformenminister Calderoli....................... 52
II.8. Die Sonder-Klausel für Minderheiten ....................................................... 55
II.9. Der mögliche Weg eines Wahlgesetzes .................................................. 55
II.10. Sind auch Verfassungsänderungen möglich?.......................................... 56
E – Ein neuer Steuerföderalismus ................................................................ 58
E.I. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen ............................................. 58
I.1. Steuersystem und Finanzausgleich - ausschließliche Zuständigkeiten
des Staates .............................................................................................. 58
I.2. Die Harmonisierung und Koordinierung der Steuern – eine
konkurrierende Zuständigkeit der Regionen ............................................ 58
I.3. Die neue Finanzautonomie der Regionen und der
Lokalkörperschaften................................................................................. 59
E.II. Die Grundsätze für den neuen Steuerföderalismus............................ 61
II.1. Dem Staat obliegt die Koordinierung und die Festlegung
der Grundsätze ........................................................................................ 61
II.2. Der Entwurf von Piero Giarda .................................................................. 62
II.3. Die Prinzipien der Arbeitsgruppe für den Steuerföderalismus ................. 63
II.4. Die Finanzierung der Regionen nach drei Bereichen............................... 64
II.5. Der Ausgleichsfonds ................................................................................ 66
E.III.
III.1.
III.2.
III.3.
III.4.
III.5.
III.6.
III.7.
III.8.
III.9.
Der Gesetzentwurf zum Steuerföderalismus....................................... 66
Inhalt und Aufbau..................................................................................... 66
Die Koordinierung zwischen Staat und Regionen .................................... 67
Die Grundprinzipien für die Koordinierung des Steuersystems................ 68
Die Finanzierung der regionalen Kompetenzen und Tätigkeiten ............. 70
Die Steuern der Normalregionen und die Beteiligung
an den Staatssteuern............................................................................... 71
Die Steuersätze der Regionalsteuern und Ausübung der Autonomie ...... 72
Der Ausgleichsfonds zu Gunsten der ärmeren Regionen ........................ 73
Die Finanzen der Lokalkörperschaften .................................................... 73
Die Finanzierung der Sonderautonomien ................................................ 74
E.IV. Wirtschaftspolitische Schlussfolgerungen ......................................... 76
Biographie....................................................................................................... 79
Bücher und Veröffentlichungen.................................................................... 80
A – Italien zwischen Zentralstaat und Regionalismus
A.I.
Die aktuelle Ausgangslage
I.1.
Der Druck für ein neues Wahlrecht
Die Regierung und das Parlament in Rom stehen unter Druck. Die Dringlichkeit,
Reformen verfassungsrechtlicher Art in Angriff zu nehmen, kommt allerdings
nicht direkt aus der Verfassung selbst. Nach vielen gescheiterten Anläufen in
den 90er Jahren wurde die italienische Verfassung tatsächlich im Jahre 2001
geändert. Italien wurde dabei bei weitem kein Bundesstaat nach modernen
föderalistischen Prinzipien, aber einige Ansätze in diese Richtung und vor allem
größere Zuständigkeiten für die Regionen sind seitdem vorgesehen. Eine
weitere Reform, die vom Parlament unter der Regie von Silvio Berlusconi
genehmigt wurde, scheiterte allerdings bei einer Volksbefragung im Juni 2006.
Woher kommt also der Druck, eine Verfassungsreform in Angriff nehmen zu
müssen? Der Druck kommt aus der Notwendigkeit, dringend das bestehende
Wahlgesetz zu ändern. Die Mitte-Rechts-Mehrheit hatte nämlich kurz vor den
Parlamentswahlen, die im April 2006 stattfanden, ein neues Wahlgesetz durchgesetzt, von dem sich Berlusconi beim sich abzeichnenden Wahlverlust noch
eine Rettung erwartete. Dieses Wahlgesetz führte zur absurden Situation, dass
Italien fast unregierbar geworden ist. Der Vater dieses Gesetzentwurfes, der
damalige Regionen- und Reformenminister Roberto Calderoli von der Lega
Nord, bezeichnete sein eigenes Werk in aller Öffentlichkeit als „porcata“, zu
deutsch als „Schweinerei“. Die Absicht war allzu deutlich: Entweder noch knapp
die Wahlen zu gewinnen oder eine Situation der Unregierbarkeit für den Nachfolger zu hinterlassen, frei nach dem Motto „nach mir die Sintflut“.
Und genau das ist eingetreten: Romano Prodi gewann im April 2006, wenn
auch knapp, die Parlamentswahlen und wurde Ministerpräsident. Tatsächlich
kann er in der Abgeordnetenkammer auf eine satte Mehrheit von 340 von 630
Abgeordneten zählen. Dazu kommen noch die meisten (acht) der zwölf Abgeordneten der Auslandswahlkreise und ein Abgeordneter aus dem Aostatal,
während der Opposition per Gesetz 277 Sitze zugeteilt wurden. Das derzeitige
1
Wahlsystem sieht nämlich vor, dass der gewinnenden Koalition, auch wenn sie
weniger Sitze erreichen würde, auf jeden Fall 55%, also 340 Sitze vorbehalten
werden müssen. Anders ist es im Senat.
I.2.
Das perfekte Zweikammernsystem
Zum Unterschied von Österreich und Deutschland und den nach bundesstaatlichen Prinzipien aufgebauten Bundesstaaten, ist der Senat in Italien keine
Bundeskammer, sondern eine zweite, gleichberechtigte Kammer des italienischen Parlamentes. Der Senat ist zwar anders aufgebaut, er zählt die Hälfte an
Mitgliedern (315 Senatoren und derzeit sieben Senatoren auf Lebenszeit),
woraus sich ergibt, dass jeder Senator doppelt so viele Wähler vertritt wie ein
Abgeordneter der Kammer. Die Verfassung sieht auch Unterschiede im Wahlrecht vor. Während man für die Kammer bereits mit 18 Jahren das aktive Wahlrecht erhält, kann man den Senat erst ab 25 Jahren wählen. Auch das passive
Wahlrecht ist sehr unterschiedlich: Während man mit 25 Jahren zum Abgeordneten gewählt werden kann, muss man mindestens 40 Jahre alt sein, um für
den Senat der Republik gewählt zu werden. Der Senat hat auch ein besonderes
Gewicht in der Hierarchie des Staatsaufbaus. Der Präsident des Senates ist
von Amts wegen der Stellvertreter des Staatspräsidenten. Der Präsident der
Abgeordnetenkammer folgt vor dem Ministerpräsidenten auf Rang drei in der
Hierarchie.
Aber trotz dieser Unterschiede im Wahlrecht, in der Staatsordnung und im
Protokoll, sind Abgeordnetenkammer und Senat vollkommen gleichgestellt in
ihren Aufgaben, sei es in der Gesetzgebung, als auch in ihrer politischen Funktion. Alle Gesetze müssen in gleicher Fassung von Abgeordnetenkammer und
Senat genehmigt werden. Es gibt also nicht das Vetorecht einer Kammer,
sondern die gleichberechtigte Gesetzgebungskompetenz. Auch in ihrer politischen Funktion gibt es keine Unterschiede: die Regierung muss das Vertrauen
von beiden Kammern erhalten, um rechtskräftig im Amt zu sein.
2
I.3.
Der Mehrheits-Bonus nach unterschiedlichen Kriterien
Eine weitere Besonderheit des Senates betrifft das Wahlrecht. Die Verfassung
sieht nämlich (im Art 57) vor, dass der Senat, vorbehaltlich der Vertreter der
Auslandsitaliener, auf regionaler Ebene gewählt werden muss. Das war von
Anfang an in der italienischen Verfassung verankert und stellte bisher kein
Problem dar. Das neue Wahlgesetz allerdings, das kurz vor den Parlamentswahlen erlassen wurde, fügte dem aber eine Besonderheit hinzu: der Mehrheitsbonus, der in der Abgeordnetenkammer auf gesamtstaatlicher Ebene vergeben wird, um die Stabilität der Abgeordnetenkammer und die Regierungsfähigkeit zu gewährleisten, wurde für den Senat auf regionaler Ebene verteilt.
Abgesehen von den autonomen Regionen Trentino-Südtirol und Aosta, in
denen – aufgrund der Autonomie – das vorherige Mehrheitswahlrecht mit Wahlkreisen erhalten werden konnte, wurde der Senat neuerdings in Italien nach
dem Proporzsystem gewählt. In jeder Region wurde der jeweils dort gewinnenden Mehrheit (und nicht jener, die auf staatlicher Ebene gewonnen hat) der
Mehrheitsbonus zugeteilt, nämlich jeweils 55% der der Region zugeteilten
Sitze.
Somit ist das eingetreten, was vor den Wahlen beabsichtigt bzw befürchtet
worden war: Die Regierung Prodi verfügt über eine Mehrheit von zwei gewählten Senatoren, von denen einer schon am Anfang abgesprungen ist (De
Gregorio) und erst kürzlich mit einem Neuzugang (Ex-Sekretär der ChristDemokratischen UDC Follini) wettgemacht werden konnte. Dazu kommen – mit
entsprechender Kritik seitens der Opposition – vier von den derzeit sieben
Senatoren auf Lebenszeit, die allerdings aufgrund des hohen Alters nur zu den
wichtigsten Abstimmungen kommen können.
Diese Senatoren auf Lebenszeit sind ebenfalls eine Besonderheit der italienischen Verfassung. Senator auf Lebenszeit wird (vorbehaltlich Verzicht) jeder
ehemalige Präsident der Republik. Weiters kann der Präsident der Republik
fünf Staatsbürger, die sich besonders verdient gemacht haben, zu Senatoren
auf Lebenszeit ernennen.
Das Alter der Senatoren auf Lebenszeit macht die Schwierigkeit besonders
deutlich: der Jüngste der ehemaligen Staatspräsidenten, Francesco Cossiga, ist
3
78, die Nobelpreisträgerin Rita Levi Montalcini, die Älteste, ist 98. Das Durchschnittsalter liegt bei 87 Jahren.
I.4.
Die Stolpersteine im Senat
Was die knappe Mehrheit im Senat bedeutet, kann man sich kaum vorstellen.
Sie bedeutet in erster Linie eine absolute Anwesenheitspflicht während der
Sitzungen. Um die Beschlussfähigkeit in Frage zu stellen, genügen zwölf
Senatoren bzw 15 Senatoren, um eine namentliche Abstimmung auf elektronischem Wege zu verlangen. Die Anwesenheit zu gewährleisten klingt zwar
selbstverständlich, ist aber nicht so einfach. Bei über 300 Personen können
natürlicherweise manche krank sein. Außerdem nimmt Italien mit eigenen
Parlamentarier-Delegationen am Europarat, an der NATO, an der Europäischen
Verteidigungsgemeinschaft und anderen internationalen Gremien teil. Diese
Abwesenheiten sind zwar entschuldigt, stellen aber jedes Mal die Mehrheit in
Frage, wenn sie nicht durch entsprechende Abwesenheiten der Opposition
ausgeglichen werden. Die knappe Mehrheit bedeutet, dass man auch nicht
kurzweilig wegen physischer Bedürfnisse austreten darf, ohne dass man
riskiert, die Regierung zu stürzen. Aus dieser Sicht ist es einem Wunder und
einer stählernen Disziplin der Mitte-Links-Mehrheit von Prodi zuzuschreiben,
dass die Regierung trotz täglicher Stolpersteine neun Monate durchstehen
konnte. Erst nach neun Monaten brach die erste Regierungskrise aus, als zwei
Senatoren der Mehrheit den Afghanistaneinsatz der italienischen Friedenstruppen nicht mittrugen.
Aus dieser dramatischen Situation ergeben sich der Vorteil und der Nachteil,
dass jeder Senator ein entsprechend großes Gewicht hat und dass – gestatten
Sie mir diese Klammer – auch wir drei Senatoren aus Südtirol eine Vorzugsposition einnehmen, wie vorher niemals in der Geschichte. Tatsächlich konnten
wir von der Regierung Prodi, die uns schon vor den Wahlen positiv gesinnt war,
wichtige Zuständigkeiten für unser Land erzielen. Allerdings bedeutet diese
Position auch, dass man oft Gefangener der knappen Mehrheit ist, weil man ja
nicht bei jeder Differenz die Regierung in Frage stellen kann. Umgekehrt führt
die knappe Situation auch dazu, dass kleine Gruppen innerhalb der Mehrheit
ihre Position ausnützen und die Regierung unter Druck setzen.
4
Die Regierung stürzte im Senat (am Aschermittwoch, 21.2.2007) über ihre
Resolution zur Außenpolitik mit folgendem Stimmenergebnis: 158 Ja (also für
die Resolution der Regierung), 136 Nein und 24 Enthaltungen. In jedem anderen demokratischen System wäre das eine klare Unterstützung für die Regierung gewesen, nicht so im italienischen Senat. Dort zählen de facto die Enthaltungen zu den Nein-Stimmen, weil jeweils die absolute Mehrheit (also in
diesem Falle 160 Ja-Stimmen) notwendig ist.
Die Regierung rettete sich dann bei der darauf folgenden Vertrauensabstimmung am 28. Februar 2007, bei der sie 162 Ja-Stimmen gegen 157 NeinStimmen erhielt. Die Lehre aus dieser Situation zog schließlich der Präsident
der Republik, Giorgio Napolitano, der bei den Verhandlungen für die Lösung der
Regierungskrise das Parlament aufforderte, dringend das Wahlgesetz zu
ändern, um Italien die notwendige politische Stabilität zu gewährleisten. Und
damit sind wir beim Kern der Herausforderung angelangt. Eine leichte Abänderung des Wahlrechtes kann zwar mit einfachen Gesetzen vorgenommen
werden, eine seriöse Reform beinhaltet allerdings auch Änderungen der Verfassung.
Aus diesem Grund hat die Regierung Prodi Verhandlungen mit allen Parteien
aufgenommen, um einen Konsens für ein mögliches neues Wahlgesetz und
eine Reform der Verfassung zu erzielen. Tatsächlich hat der Ministerpräsident
auch Verfassungsänderungen in die Diskussion miteingebunden.
I.5.
Das Damokles-Schwert Referendum
Ein zweites anstehendes Problem setzt vor allem die kleinen Parteien von
Mehrheit und Opposition stark unter Druck, eine Wahlreform anzustreben. Am
24. April 2007 hat nämlich die Unterschriftensammlung für ein Referendum
begonnen, mit dem einige zentrale Sätze aus dem bestehenden Wahlgesetz
gestrichen werden sollen. Sollte das Referendum zum Erfolg führen, würde in
Zukunft der Mehrheitsbonus in Kammer und Senat nicht mehr der gewinnenden
Koalition, sondern der gewinnenden Liste zugesprochen. Das würde eine
Stärkung der Großparteien, Alleanza Nazionale und Forza Italia auf der einen
Seite und Ulivo (im zu gründenden Partito Democratico vereinigte Margherita
5
und Links-Demokraten) auf der anderen Seite bedeuten, gleichzeitig aber eine
Schwächung der kleinen Parteien.
Inwieweit die Bemühungen für ein neues Wahlrecht und die Diskussion über
Verfassungsänderungen tatsächlich zu weiteren Schritten in Richtung Föderalismus führen, kann noch nicht abgesehen werden. Jedenfalls ist die Diskussion
in Gange. Zum Schluss wollen wir einen Ausblick in diese Richtung wagen.
Um die Entwicklung zu verstehen, blicken wir zunächst zurück auf den Weg,
den Italien bisher zurückgelegt hat: von einem Zentralstaat, einem zaghaften
Regionalismus, über föderalistische Reformversuche zur Verfassungsreform
von 2001, dem widersprüchlichen Reformprojekt von 2006 bis zum Referendum, das dieses zu Fall brachte.
A.II.
Einheitsstaat gegen Föderalismus
II.1.
Die italienische Verfassung
Die italienische Verfassung ist in ihren Grundsätzen, in ihren Garantien, in den
bürgerlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Rechten von
einem großen demokratischen, freiheitlichen und sozialen Auftrag beseelt, der
sie zweifelsohne unter die modernen demokratischen Verfassungen einreiht.
Der organisatorische Aufbau und die Machtverteilung bewegen sich hingegen
zwischen Zentralstaat und zaghaftem Regionalismus:
Der alte Artikel 114 der Verfassung lautete bis zum Jahre 2001 folgendermaßen:
„Die Republik gliedert sich in Regionen, Provinzen und Gemeinden.“
Die Regionen sind also genauso wie Provinzen und Gemeinden eine reine
Gliederung des Staates. Der Artikel 115 der Verfassung bestimmte zwar dass
die Regionen „autonome Körperschaften mit eigenen Machtbefugnissen und
Aufgaben“ seien. Diese Befugnisse waren aber – von den Regionen mit
Sonderstatut einmal abgesehen – sehr bescheiden. Sie waren im Art 117 der
Verfassung mit ganzen 18 Sachbereichen taxativ aufgelistet.
6
Dazu kommt, dass auch diese schwachen Zugeständnisse an einen Regionalismus lange Zeit nicht umgesetzt wurden. Der Zentralismus überwiegt eindeutig. Die verfassungsgebende Versammlung (1946 – 1947) legte die Grundpfeiler für einen modernen Staat und schüttelte den Faschismus ab: Sie schuf
zwar 20 Regionen, davon vier mit Sonderstatut (Friaul-Julisch Venetien kam als
fünfte erst später dazu). Die 15 Regionen mit Normalstatut wurden aber erst
gegen Ende der 70er Jahre gegründet.1
Eine verfassungsrechtliche Sonderposition nehmen deshalb die Regionen mit
Sonderstatut ein, weil sie sich im Widerspruch zum restlichen Aufbau des
Staates befinden und ihre Autonomie gegen diesen Zentralgedanken vertreten.
Tatsächlich zeigt der lange Weg der Durchführung und Umsetzung der Autonomie in diesen Regionen, wie diese sich gegen ein anders ausgerichtetes
System durchsetzen mussten. Am erfolgreichsten, wenn auch am längsten,
dauerte dieser Prozess in der Region Trentino-Südtirol, wo durch die Stütze
Österreichs und die internationale Verankerung der Autonomie, Schritt für
Schritt der Rahmen ausgebaut werden konnte. Aber immerhin reicht das erste
Autonomiestatut auf 1948 zurück, die Abschlusserklärung des Streites vor der
UNO erfolgte 1992. Die Umsetzung der Autonomie dauerte also über 40 Jahre.
In Rom versucht Südtirol seinen autonomen Gestaltungsrahmen Schritt für
Schritt weiter auszubauen.
Anders ging es hingegen beispielsweise mit der Region Sizilien, die rein verfassungsrechtlich auf dem Papier über weit größere Zuständigkeiten verfügt
(weil das Statut von der italienischen Verfassung erlassen wurde), de facto
aber, sei es operativ als auch finanziell, wenig Gestaltungsrahmen genießt.
II.2.
Die Regionen mit Sonderstatut
Italien gliedert sich demnach in 15 Regionen mit ordentlichem Statut und fünf
Regionen mit einem Sonderstatut. Der Art 116 der Verfassung nennt diese fünf
Regionen, deren Namen mit der Verfassungsreform von 2001 für Südtirol und
Aosta auch in der Minderheitensprache ergänzt wurden:
1
Vergleiche „Italiens Spielart des Föderalismus“, in ACADEMIA, Europäische Akademie
Bozen (EURAC), März 2007.
7
Art 116: „Friaul-Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien, Trentino–Alto Adige/Südtirol und Aostatal/Vallée d´Aoste verfügen über besondere Formen und Arten
der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz genehmigt
werden.“
Die fünf Sonderstatute beruhen auf folgenden Grundlagen:
1. Sizilien: aufgrund der separatistischen Bewegungen wurde dieses Statut
bereits mit königlichem Legislativdekret Nr 455 von 1946 erlassen und
wurde von der verfassungsgebenden Versammlung in das Verfassungsgesetz Nr 2 von 1948 umgewandelt. Das Statut von Sizilien sieht demnach
eine eigene parlamentarische „Versammlung“ und besondere Rechte vor,
zum Unterschied von den anderen, die nur so genannte Regionalräte
haben.
2. Trentino-Südtirol und die autonomen Provinzen Trient und Bozen:
- das Gruber-Degasperi-Abkommen vom 05.09.1946;
- das Verfassungsgesetz Nr 5 vom 26.02.1948;
- das so genannte Südtirol-Paket, genehmigt am 04.12.1969 von der italienischen Abgeordnetenkammer, am 05.12.1969 vom italienischen
Senat und am 16.12.1969 vom österreichischen Nationalrat;
- das Verfassungsgesetz vom 10.11.1971, Nr 1. Der Einheitstext wurde
mit dem Dekret des Präsidenten der Republik 670/1972 erlassen;
3. Sardinien: Verfassungsgesetz vom 26.02.1948, Nr 3.
4. Aostatal: Verfassungsgesetz vom 26.02.1948, Nr 4.
5. Friaul-Julisch Venetien: Verfassungsgesetz vom 31.01.1963, Nr 1, sowie
die Staatsgesetze 482/1999 und 38/2001 zum Schutz der slowenischen
Minderheiten. Das Statut von Friaul-Julisch Venetien wurde, wegen der
Verzögerung bei der Grenzziehung im Osten Italiens, später erlassen.
Für alle fünf gelten die Erweiterungen, die sich aus der Verfassungsreform des
Verfassungsgesetzes Nr 2 von 2001 ergeben.
8
II.3.
Was bedeutet eigentlich Autonomie?
Je nach seiner Verwendung nimmt der Begriff Autonomie unterschiedliche
Bedeutungen an.2 Aus den griechischen Begriffen „autos“ (selbst) und „nomos“
(Gesetz) abgeleitet, meint man zunächst „Selbstgesetzgebung“ oder „Selbstgesetzlichkeit“. Autonomie ist somit das Recht eines Gemeinwesens, seine
Rechtsverhältnisse mit eigenen Bestimmungen selbst zu regeln. Im griechischen Denken bezeichnete Autonomie das Ziel der Stadtstaaten, ihre Selbständigkeit und insbesondere das Recht zu wahren, ihre inneren Angelegenheiten unabhängig bestimmen zu können. Im öffentlich-rechtlichen Sinne ist
Autonomie „die Fähigkeit eines dem Staat eingegliederten, von ihm aber organisatorisch abgehobenen, Verbandes, zur Regelung seiner Angelegenheiten
Sätze objektiven Rechtes zu schaffen“ (W. Schick).3
In der italienischen positiven Rechtsordnung kann man folgende autonome
Körperschaften unterscheiden:
a) Körperschaften, deren Autonomie man als verfassungsrechtlich bezeichnen
kann, weil sie sich direkt von der Verfassung oder von Verfassungsgesetzen ableitet. Diese Autonomie beinhaltet auch das Recht, innerhalb
gewisser Grenzen Gesetzesmaßnahmen zu erlassen: solche Körperschaften sind die Regionen mit ordentlichem Statut, deren Autonomie einheitlich und beschränkter geregelt ist, sowie die Regionen mit Sonderstatut
und die autonomen Provinzen Bozen und Trient, deren Autonomie unterschiedlich und weiter gefasst ist (Art 114-117 und 131 der Verfassung);
b) Körperschaften, deren Autonomie nur Verwaltungscharakter hat, und zwar
in erster Linie die Gemeinden und in subsidiärer Form Provinzen und
metropole Großstädte (Art 118 der Verfassung).4
2
Dieses Kapitel beruht auf: Peterlini, Oskar, Autonomie und Minderheitenschutz in TrentinoSüdtirol, Region Trentino-Südtirol, Trient 1996, 1.Auflage.
3
STAATSLEXIKON: Recht-Wirtschaft-Gesellschaft, in fünf Bänden, 7. Auflage, Verlag
Herder, Freiburg 1985-1993, Band 1, 490-491, sowie DER GROSSE BROCKHAUS:
Kompaktausgabe in 26 Bänden, 18. Auflage, F.A. Brockhaus, Wiesbaden 1983, Band 2,
194.
4
MORONE, Ettore in: GRANDE DIZIONARIO ENCICLOPEDICO UTET, Unione tipografica
editrice torinese, Torino 1984, Band 2, 622, aktualisiert aufgrund der neuen Verfassung,
gemäß Verfassungsgesetz vom 18.Oktober 2001, Nr 3.
9
Diese grundsätzliche Definition der Autonomie, wie sie in den zitierten Lexika
(in Herders Staatslexikon, im Großen Brockhaus und im Grande Dizionario
Enciclopedico UTET) umrissen wird, findet ihre praktische Ausgestaltung in der
Organisation des Staates. Je zentralistischer ein Staat aufgebaut ist, desto
weniger Autonomie genießen die Körperschaften auf lokaler Ebene, je föderaler
sich ein Gemeinwesen organisiert, desto autonomer sind auch die Mitgliedstaaten, Bundesländer, Regionen oder Kantone, die es bilden.
In Italien wurden die Befugnisse der Regionen, auch jener mit Sonderstatut,
und der autonomen Provinzen taxativ aufgezählt. Die Region ist befugt, Gesetzesbestimmungen in den entsprechenden Sachgebieten zu erlassen. Den Befugnissen über die Gesetzgebung entspricht in der Regel auch die entsprechende Zuständigkeit in der Ausführung der Gesetze.
Die Grenzen dieser Gesetzgebung sind qualitativ gestaffelt5:
a) Ausschließliche Zuständigkeit:
- „In Übereinstimmung mit der Verfassung und“
- „den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik“
- „unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und“
- „der nationalen Interessen“
- „sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen
Reformen der Republik“.
Die Grenze der „nationalen Interessen“ (in welchem für Südtirol übrigens
der Schutz der sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist) wurde durch die
Reform von 2001 formal aus der Verfassung (und damit indirekt auch aus
den Statuten) gestrichen.
b) Konkurrierende Zuständigkeiten: Dafür sind die Grenzen enger gesetzt.
Zusätzlich zu den Grenzen der ausschließlichen Zuständigkeit müssen sich
die Regionen, bzw die Provinzen Bozen und Trient auch an folgendes
halten:
5
So beispielsweise Artikel 4 des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol, DPR vom
21.08.1972, Nr 670 und analog dazu die anderen Sonderstatute, sowie der alte Art 117 der
italienischen Verfassung vor 2001, Verfassungsgesetz vom 27. Dezember 1947, Nr 298.
10
- an den „Rahmen der in den Gesetzen des Staates festgelegten Grundsätze“6.
c) Vereinzelt gibt es auch noch sog „ergänzende Zuständigkeiten“:
In diesen Sachbereichen gelten die Staatsgesetze. Die Regionen und Provinzen können allerdings ergänzende Bestimmungen erlassen, so zum Beispiel die Region Trentino-Südtirol im Vorsorgebereich und die autonomen
Provinzen Trient und Bozen auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung und zuweisung7.
II.4.
Was bedeutet Föderalismus?
Föderalismus leitet sich vom lateinischen Wort „foedus“ (Bündnis) ab und bedeutet „eine Gestaltung des Gesellschafts- oder Staatskörpers, die in der Einheit des Ganzen eine Vielheit selbständiger, gliedhafter Einzelverbände oder
Einzelstaaten bestehen lässt“ (Der Große Brockhaus).8 Der Begriff kann in dreifacher Hinsicht verwendet werden9:
1. Im allgemeinen Sinne bezeichnet er das politische Bündnis zwischen einer
Vielfalt von Gebietskörperschaften;
2. im engeren und technischen Sinne bezeichnet er das Prinzip, das die
Grundlage für die modernen Bundesstaaten bildet;
3. bezeichnet er die politischen Lehren und Bewegungen, die sich am Föderalismus (...) inspirieren (Grande Dizionario Enciclopedico UTET).10
Föderalismus als gesellschaftliches Gestaltungsprinzip im allgemeinen Sinne
bedeutet: Dem Staat stehen nur subsidiäre Regelungszuständigkeiten und
Ordnungsmacht zu. „Es gilt also ein Regelungsvorbehalt zugunsten der ihm
eingegliederten gesellschaftlichen Teilgebilde und kleineren Einheiten (...)“. Es
wird „Verteilung der Macht und ein Staatsaufbau von den kleineren Lebens6
Art 8 des Autonomiestatutes für Trentino-Südtirol.
7
Art 6 und 10 des Autonomiestatutes für Trentino-Südtirol.
8
DER GROSSE BROCKHAUS, ebenda, Band 7, 151-152.
9
Dieses Kapitel beruht auf: Peterlini, Oskar, Autonomie und Minderheitenschutz in TrentinoSüdtirol, Region Trentino-Südtirol, Trient 1996, 1.Auflage.
10 GRANDE DIZIONARIO ENCICLOPEDICO UTET, ebenda, Band 2, 622.
11
kreisen aufsteigend zum Gesamtstaat und über diesen hinaus zu suprastaatlichen Kooperationsformen erstrebt“ (Herders Staatslexikon).11
Föderalismus als politisches Organisationsprinzip bedeutet, dass sich „mehr
oder weniger selbstständige Glieder zu einem übergeordneten Ganzen zusammenschließen“ (Herder):
a) Im Staatenbund (Staatenverbindungen) behalten die Gliedstaaten ihre
Souveränität und erledigen gemeinsame Aufgaben mit gemeinsamen
Organen;
b) Im Bundesstaat behalten die Glieder (Länder, Staaten, Kantone) nur
partielle Selbstständigkeit. Die Aufgaben sind zwischen Bund und Gliedern
aufgeteilt. Beide müssen zu ihrer Erledigung zusammenwirken.
Der Gegenbegriff zum Föderalismus ist der Unitarismus, in welchem „staatliche
Gewalt einheitlich, vertikal nicht aufgeteilt und zentral organisiert ist“ (Herder).
II.5.
Pro und Kontra Föderalismus
Für den Föderalismus sprechen folgende Vorteile12:
- Unterschiedliche Gruppierungen ethnisch-kultureller, sprachlicher und konfessioneller Art, seien zur staatlichen Gemeinsamkeit eher bereit, wenn ihren
Differenzierungen durch einen föderalistischen Staatsaufbau entsprochen
wird. Damit könne sich ihre potentielle Sprengkraft vermindern. Auf Minoritäten werde sogar „unitarisierender Druck“ ausgeübt.
- Föderalismus verbessert die Möglichkeiten demokratischer Partizipation, da
überschaubarere Lebens- und Funktionsbereiche geschaffen werden. „Politik
wird bürgernäher, transparenter, besser kontrollier- und mitvollziehbar.“
- Föderalismus kann ein verstärkendes Element der Gewaltenbalancierung
und Machthemmung darstellen: vertikal durch die Existenz unterschiedlicher
Entscheidungszentren in Bund und Ländern, horizontal durch die Mitwirkung
der Länder an der Willensbildung des Gesamtstaates.
11 STAATSLEXIKON, ebenda, Band 2, 631-638.
12 STAATSLEXIKON, ebenda, Band 2, 631-638.
12
- Die vielfältigen und unterschiedlichen Gestaltungsräume schaffen „konkurrierende politische, ökonomische und kulturelle Zentren und fördern den Wettbewerb“. Die Kapazität des Gesamtsystems zur Verarbeitung von Konflikten
steigt durch den spezifischen Zuschnitt föderativer Politik.
Gegen den Föderalismus sprechen – laut Herders Staatslexikon – folgende
Gründe, die auch als „Preis“ für die komplizierte föderalistische Struktur zu entrichten sind:
- Gefahren für die Handlungsfähigkeit des Staates,
- Begünstigung zentrifugaler Kräfte,
- Schwerfälligkeit und Reibungsverluste politischer Willensbildung und schließlich
- die Kosten dieser Staatsorganisation.
Ähnliche Kritik trifft aber auch die pluralistisch-parlamentarische Demokratie, die
selbst keine einfache Staatsform ist. Ihre Wirkweise setzt Komplexität voraus.
„Antiföderalistische Einwände sind daher oft mit Argumenten gegen die parlamentarische Demokratie selbst verwandt“13.
II.6.
Wie föderal sind Bundesstaaten?
Viele Staaten auf der Welt bezeichnen sich selbst als Bundesstaaten. Giuliano
Martignetti führt im Grande Dizionario Enciclopedico UTET eine ganze Reihe
solcher Staaten an, fügt aber dann hinzu: „Man muss sagen, dass die Mehrheit
der oben angeführten Föderationen sich nur im juristisch formalen Sinne als
solche bezeichnen können, da sie in Wirklichkeit mehr dem Typ des Einheitsstaates ähneln.“ Und selbst in Deutschland wird nicht nur von Roland Baader
(in seinem Buch „Die Eurokatastrophe“)14, sondern zunehmend von Vertretern
der Länder, ein Schwinden der Zuständigkeiten der Länder zugunsten des
Bundes beklagt. „Grundsätzlich gilt zwar prinzipielle Allzuständigkeit der
Länder“, schreibt Gerhard Habermann (schon 1992), „tatsächlich hat jedoch in
den letzten Jahrzehnten – speziell über konkurrierende Gesetzgebung – eine
umfassende politische Enteignung der Landeskompetenz stattgefunden ...“.
13 Heinrich Oberreuther in Herders Staatslexikon, ebenda.
14 BAADER, Roland: Die Euro-Katastrophe, Anita-Tykve-Verlag, Böblingen 1993, 126-128.
13
Das angeblich aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierende Postulat der
„Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse“, habe zu einer wahren „Orgie der
politischen Entrechtung der Bundesländer geführt“.15 „Trotz allem ist Deutschland noch immer wesentlich föderaler gegliedert als die meisten seiner EGPartner“, wenngleich – so beklagt Baader – sich eine permanente Übertragung
von Hoheitsrechten auf die EG durch einfaches Bundesgesetz ohne Zustimmung der Ländervertretung vollzieht.
Andererseits leidet die europäische Einigung selbst unter mangelndem Föderalismus. Nicht umsonst hätten die Föderalisten unmittelbar nach dem Weltkrieg
Eile empfohlen, erinnert Ludovico Gatto in seinem Buch „Il federalismo“16: „Sie
rechtfertigten ihre Eile damit, dass es notwendig sei, die Föderation zu vollenden und die alten nationalen Egoismen zu zerstören, bevor die Staaten ihre
alte Rolle wieder aufgenommen haben, die die Überwindung der nationalen
Souveränitäten sicherlich schwieriger gestalten würde.“ Zu Recht zitieren
Arnaldo Vicentini und Giorgio Anselmi (im Buch „Federalismo ed Unione
Europa“)17 den großen Europäer Altiero Spinelli (1907 – 1986), der 1985
meinte „der Föderalismus hat in Italien gesiegt“. Aber leider hätte sich dieser
Sieg darauf beschränkt, dass alle Parteien sich das Thema der europäischen
Integration zu eigen machten: „Das bedeutet allerdings nicht, dass sich im
Grunde ihrer Seele auch nur ein Minimum an föderalistischem Gewissen breitgemacht hätte“ (Vicentini). Vielmehr habe sich die gesamte Diskussion in Italien
allein auf die Ideologien der verschiedenen Parteien konzentriert. Der Mann auf
der Straße sei über den Föderalismus überhaupt nicht informiert.18
II.7.
In Italien überwiegt der zentralistische Gedanke
Abgesehen von den Regionen mit Sonderstatut, wurden die restlichen 15
Regionen in Italien erst in den Jahren 1970 – 1977 errichtet. Erstmals werden in
15 Zitiert nach BAADER, ebenda, 126-127.
16 GATTO, Ludovico: Il federalismo, Tascabili Economici Newton, Newton editori, Roma 1995,
93-95.
17 VICENTINI, Arnaldo/ANSELMI, Giorgio: Federalismo ed Unione Europa, casa editrice
PRAXIS 3, Bolzano 1994.
18 VICENTINI/ANSELMI, ebenda, 91-92 und 116.
14
diesen Jahren die Regionalräte als gesetzgebende Körperschaften gewählt.
Aber es fehlt jedwede politische Kultur im Bereich des Föderalismus. Statt die
Regionalautonomien auszubauen, entzieht die Regierung denselben Zuständigkeiten auf der Grundlage des sog „nationalen Interesses“. Mit dieser
Begründung holt der Staat Zuständigkeiten, die laut Verfassung den Regionen
zustanden, in seinen Zuständigkeitsbereich zurück (DPR 616/1977). In die
gleiche zentralistische Richtung weist das Staatsgesetz zur Neuordnung der
Regierungstätigkeit aus dem Jahr 1988 (Gesetz vom 23. August 1988, Nr 400).
Mit dem Gesetz wurde eine generelle Befugnis zur „Ausrichtung und
Koordinierung“ der Verwaltungstätigkeit der Regionen, auch der autonomen,
erlassen.
15
B – Die Reformversuche in den 90er Jahren
B.I.
Der erste Anlauf 1992 – 1994
I.1.
Die Pläne vom Regionalismus zum Föderalismus
Zu Beginn der 90er Jahre gab es einen ersten Anlauf der Diskussion, die vom
zaghaften Regionalismus zum Föderalismus führen wollte. Das Ziel war ein
Neuaufbau des Staates und eine Neuaufwertung der Regionen. Die Regionen
Italiens begannen ihre Forderungen nach einer neuen Rolle zu stellen. Eine
gewaltige Schubkraft zum Regionalismus kam zu Beginn der 90er Jahre von
einer damals neuen politischen Kraft, der „Lega Nord“. Sie wurde 1991 von
Umberto Bossi gegründet und erhielt bereits bei den Parlamentswahlen 1992
auf Anhieb 8,7% der Stimmen italienweit, was ein gewaltiger Erfolg war, zumal
sich die „Lega Nord“ darauf beschränkte, im Norden Italiens Stimmen zu
sammeln. Das erklärte Ziel der Lega Nord war und ist auch heute noch, den
Staat nach föderalistischen Prinzipien umzugestalten. In der Öffentlichkeit
wurde eine Reihe von Modellen präsentiert, die vom dezentralisierten Staat bis
zum Bundesstaat reichen.19
Vielfach herrscht die Auffassung vor, der Übergang zwischen Regionalismus
und Föderalismus wäre fließend und nicht qualitativer, sondern nur quantitativer
Natur.
Die wohl schärfste Kritik gegen diese Auffassung und gegen den Regionalstaat
formulierte Gianfranco Miglio, der geistige Gründervater der „Lega Nord“ und
Kämpfer für eine radikale Aufgliederung Italiens. In seinem „Modell einer
Bundesverfassung Italiens“20 sah er drei Kantone vor, die Poebene, Mittelitalien
und Süditalien, unter Beibehaltung der fünf Regionen mit Sonderstatut.
Kritiker warfen ihm vor, dass er weit über eine Neuordnung des Staates hinausgehe und die Grundlagen der Verfassung von 1948 in Frage stelle, die die
19 Vgl dazu ZELLER, Karl: Vom dezentralisierten Einheitsstaat zum föderativen Bundesstaat,
in: Das Fenster, Tiroler Kulturzeitschrift, 28. Jg., Heft 57, Innsbruck 1994.
20 MIGLIO, Gianfranco: Modello di Costituzione Federale per l’Italia presentato a Milano il 17
dicembre 1994 e fatto proprio dall’Unione Federalista. Broschüre mit 12 Seiten, ohne
weitere Angaben. Ins Deutsche übersetzt von Alfons Benedikter, Unione Federalista,
Milano 1994, 4 und 5.
16
demokratisch-freiheitliche Demokratie in Italien begründete und aus dem Kampf
gegen den Nazifaschismus hervorging.21 Miglio stellte sicher die extremste
Position in der Föderalismusdiskussion in Italien dar. Er richtete sich gegen den
Regionalismus: „Nun stellt aber der ‚Regionalstaat’, wie er von den italienischen
Verfassungsgebern der Jahre 1946 und 1947 erfunden und im Titel V der Verfassung abgesegnet worden ist, die negativste Erfahrung dar, die man mit
dieser Art von Verfassungsordnung gemacht hat; immer wenn es heißt, dass
der ‚Regionalstaat’ das Gegenteil eines bundesstaatlichen Systems sei, wird
das Beispiel Italien erwähnt. Es ist nicht nötig, die Ursachen dieses Bankrotts in
Erinnerung zu rufen; es genügt festzustellen, dass der ‚Regionalist’ in seinem
Innersten keines der Prinzipien (Erfordernisse) einer bundesstaatlichen Verfassung, wie sie aufgezeigt wurden, teilt“. „In einer bundesstaatlichen Verfassung
hat auch das ‚hierarchische’ Prinzip keinen Platz: die Kantonsbehörden (und
das Gemeindevorrecht) einerseits und die Bundesbehörden andererseits bilden
keine ‚Hierarchie’, sondern sind ‚gleichgeordnet’“ (Miglio 1994).22
I.2.
Die „Bicamerale“-Kommission De Mita - Jotti
Nach den Parlamentswahlen im April 1992 unternahmen die Kammern einen
ernsthaften Versuch, die Verfassung zu modernisieren und das Verhältnis Staat
– Regionen neu zu ordnen, um letzteren größere Zuständigkeiten zu übertragen. Die Lega Nord hatte sich den Föderalismus auf die Fahne geschrieben.
Trotz des großen Wahlerfolges herrschten aber noch die großen traditionellen
Parteien vor. Deren Ziel war weniger ein Föderalismus, sondern ein neuer
Regionalismus.
Am 23. Juli 1992 genehmigten die Abgeordnetenkammer und der Senat zwei
Resolutionen (Bianco und andere in der Kammer, Gava und andere im Senat),
mit der die Einsetzung einer Kommission beschlossen wurde, die den zweiten
Teil der italienischen Verfassung, den Aufbau der Republik, überarbeiten und
entsprechende vorliegende Entwürfe prüfen sollte. Der Auftrag beschränkte
21 PASSERINI, Vincenzo: Bemerkungen zur Rohfassung für das Buch Oskar Peterlini:
Autonomie und Minderheitenschutz in Trentino-Südtirol, Präsidium des Regionalrates,
Trient 1996; drei Schreibmaschinenseiten , 1.
22 MIGLIO, ebenda, 4 und 5.
17
sich auf die Titel I bis V des II. Teiles der Verfassung, dh I) das Parlament, II)
den Präsidenten der Republik, III) die Regierung, IV) das Gerichtswesen, sowie
V) die Regionen, Provinzen und Gemeinden.23
Aufgrund der genannten Beschlüsse wurde die sog „Bicamerale“, die „Parlamentarische Kommission für institutionelle Reformen“, eingesetzt. Sie bestand
aus 30 Kammerabgeordneten und 30 Senatoren, die im August 1992 auf Vorschlag der parlamentarischen Gruppen von den Präsidenten von Kammer und
Senat nominiert wurden.
Die Kommission nahm am 9. September 1992 ihre Tätigkeit auf. Vorsitzender
wurde zuerst Ciriaco De Mita und später Ilde Jotti, deshalb auch De Mita-JottiKommission genannt.
Das Verfassungsgesetz Nr 1 vom 6. August 1993 hob diese Kommission auf
einen verfassungsrechtlichen Rang und übertrug ihr die Aufgabe, ein organisches Projekt auszuarbeiten, um den II. Teil der italienischen Verfassung (den
Aufbau der Republik) zu reformieren. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission ihre Arbeit auf und legte bereits ein knappes halbes Jahr nachher, am 11.
Jänner 1994, ein organisches Projekt zur Überarbeitung der Verfassung vor.
I.3.
Die wesentlichen Inhalte des Entwurfes von 1994
Der wesentliche Punkt in Richtung Föderalismus, der aus dem Entwurf des
Verfassungsgesetzes (A.C. 3597 - A.S. 1789) hervorging, war ein neues Verhältnis in den Beziehungen zwischen Staat und Regionen. Während die italienische Verfassung ganze 18 Kompetenzen für die Regionen vorgesehen und
alles andere in Form einer Generalklausel dem Staat reserviert hatte, sollte
dieses System auf den Kopf gestellt werden: taxative Aufzählung der Kompetenzen des Staates und eine Generalklausel zugunsten der Regionen. Auch
sollten eigene Rechtsinstitute die regionale Autonomie schützen. Darüber
hinaus war die direkte Beauftragung eines Premierministers durch das Parlament vorgesehen, seine Verantwortung für die Nominierung und den Widerruf
von Ministern, sowie die Einführung des sog konstruktiven Misstrauensvotums.
23 Le riforme costituzionali, schede di sintesi, www.camera.it/parlam/bicam/rifcost/dossier.
18
Auch sah der Entwurf eine Reform der Haushaltsgesetzgebung und der Dringlichkeitsgesetze vor, sowie eine Vereinfachung der Gesetzgebung und eine
neue Organisation der öffentlichen Verwaltung.
I.4.
Die vorgeschlagene Staatsform
Unter Betonung der Einheitlichkeit der Republik wurde ein neues Modell für
einen sog „Stato regionale“, also einen Regionalstaat vorgeschlagen. Bewusst
grenzte man sich damit vom Begriff „federale“ ab.
Die dem Staat vorbehaltenen Kompetenzen wurden aufgezählt und sollten sich
im Wesentlichen auf die vier klassischen Bereiche konzentrieren: die Fahne
(Außenpolitik), das Schwert (Verteidigung), die Waage (Justiz) und die Münze
(Haushalts -und Finanzpolitik). Darüber hinaus sollten dem Staat die Bestimmungen der grundsätzlichen freiheitlichen und bürgerlichen Rechte, die ethischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Grundrechte obliegen. Die
Generalklausel wurde erstmals zugunsten der Regionen definiert: Alle nicht
dem Staat vorbehaltenen Sachbereiche würden von diesen geregelt.
Über die genannten, ursprünglichen Bereiche hinaus wurden schließlich die
Zuständigkeiten des Staates ausgeweitet, so auf die Industrie- und Energiepolitik, auf die Transporte und die großen Kommunikationsmittel, auf den Umweltschutz und die öffentliche Hygiene, auf die wissenschaftliche Forschung
und Technologie, sowie auf den Schutz der Autorenrechte künstlerischer, literarischer und intellektueller Art, auf die Vorsorge, die allgemeinen Regeln für den
Arbeitsschutz, die Ordnung und Programmierung des Unterrichtes und der Universitäten, die Organisation der Verwaltung, das Wahlrecht, die Ordnung der
Berufe, die Statistik, die Gewichte und Maße, die Waffen, das Post- und Telekommunikationswesen und die Sportordnung, soweit sie von staatlichem
Interesse ist.
I.5.
Die Zuständigkeiten der Regionen mit Sonderstatut
Auch für die Regionen mit Sonderstatut hätte die Generalklausel zugunsten
derselben ausgeweitet werden sollen, wobei alle Zuständigkeiten in den ausschließlichen Bereich der autonomen Regionen fallen sollten, die nicht aus19
drücklich dem Staat vorbehalten werden. Zusätzlich könnten die autonomen
Regionen auch weitere Zuständigkeiten in konkurrierender Form vom Staat
erhalten, die in den Verfassungsgesetzen festzulegen sind, welche im Einvernehmen zwischen der Region und dem Staat zu definieren sind.
I.6.
Die Gesetzgebungsgewalt der Regionen mit ordentlichem Statut
Während bis dahin in Italien nur für die Regionen mit Sonderstatut ausschließliche Zuständigkeiten vorgesehen waren, sollte dieses Recht auch auf die
Regionen mit ordentlichem Statut ausgeweitet werden. Unter den ausschließlichen Zuständigkeiten vorgesehen waren erhebliche Bereiche, wie die Landwirtschaft, der Handel, das Handwerk, der Tourismus, die Berufsausbildung, die
Raumordnung und anderes mehr. Als Grenzen für diese Gesetzgebung galten
die Verfassung und die allgemeinen Grundsätze wirtschaftlich-sozialer Reformen des Staates.
In allen anderen Bereichen wurde den Regionen mit ordentlichem Statut konkurrierende Gesetzgebung eingeräumt, im Rahmen von Prinzipien, die mit
organischen Staatsgesetzen festzulegen waren. Damit der Staat seine
Rahmengesetze aber nicht zu einengend fasst, hatte der Verfassungsgesetzentwurf klare Garantien vorgesehen und ein hohes Quorum (absolute Mehrheit)
der Mitglieder im Senat.
Zugunsten der Regionen wurde die Kontrolle des Staates über deren Gesetzgebung abgeschwächt. Die Möglichkeit der Rückverweisung von Regionalgesetzen durch die Regierung wurde abgeschafft. Dieser sollte nur mehr die
Möglichkeit vorbehalten werden, die regionalen Gesetze vor dem Verfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit oder vor dem Parlament wegen Interessenskonflikten anzufechten.
I.7.
Verwaltungszuständigkeiten der Regionen
Analog zu den Gesetzgebungsbefugnissen sollten dem Staat auch auf Verwaltungsebene nur mehr jene Zuständigkeiten vorbehalten werden, die in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Staates fallen. Alle anderen Ver-
20
waltungsbefugnisse sollten den „Regionen, Provinzen und Gemeinden“ zustehen.
I.8.
Keine Änderungen fürs Parlament
Die Kommission war nicht in der Lage, eine Revision jener Verfassungsartikel
vorzunehmen, die die Struktur des Parlamentes und im Besonderen das Zweikammernsystem betrafen. Damit war auch keine Mitsprache auf parlamentarischer Ebene durch die Regionen, durch eine Regionenkammer oder einen
Bundesrat ermöglicht.
I.9.
Die Korruptionsskandale versenken die Reform
Der Reformplan der Zweikammernkommission konnte die tiefgreifende politische Krise in Italien nicht mehr aufhalten. Aufgrund der Korruptionsskandale
(sog „Tangentopoli“) gerieten die traditionellen Parteien, vor allem aber die
führende Democrazia Cristiana, ins Schwanken. Viele Spitzenpolitiker konnten
sich nur zeitweise durch die parlamentarische Immunität vor der Verhaftung
schützen. Während es dem Parlament noch gelang, die von der Zweikammernkommission verabschiedete, parallel laufende Reform des Wahlsystems zu
verabschieden, konnten die beiden Kammern nicht mehr die Behandlung des
Verfassungsgesetzentwurfes über die Reform des Staates in Angriff nehmen.
Das Parlament musste nämlich knapp zwei Jahre nach seiner Einsetzung aufgelöst werden. Das Projekt fiel den Neuwahlen zum Opfer, die am 27. März
1994 stattfanden.24
B.II.
Die Schubkraft der Regionen
II.1.
Die Regionen fordern neue Rolle
Schon bevor das Parlament im Jahre 1992 aktiv wurde, hatte die Diskussion
um einen regionalistischen oder föderativen Aufbau des Staates auch die
24 Siehe
Parlamentsakten
unter
der
Homepage
www.camera.it/parlam/bicam/rifcost/dossier/.
21
der
Abgeordnetenkammer:
Regionen Italiens erfasst. Es gab regelmäßig Treffen zwischen den Präsidenten
der Regionalräte, die auch in größere Tagungen mündeten, zu denen die Abgeordneten der Regionalräte eingeladen waren. Die Regionalräte forderten
immer deutlicher einen Regionalismus und stärkere Zuständigkeiten für die
Regionen. Eine besondere Schubkraft leisteten dabei die Regionen mit Sonderstatut. Sie konnten bereits konkrete Erfahrungen und Erfolge mit den Autonomiemodellen vorweisen und wollten auf jeden Fall einer Entwicklung vorbeugen, die möglicherweise – zu ihren Lasten – alle Regionen gleichschalten
könnte. Sie wirkten nicht nur im Rahmen der Treffen der Präsidenten aller
Regionen mit, sondern trafen sich auch regelmäßig – bereits zu Beginn der
90er Jahre – als Regionen mit Sonderstatut, um ihre Forderungen aufzustellen.25
II.2.
Trentino-Südtirol fordert Bundesstaat
Am 19. Februar 1991 verabschiedete der Regionalrat von Trentino-Südtirol als
einer der ersten mit breiter Mehrheit den umfangreichen Begehrensantrag Nr 30
und 31 (in zusammengelegter Fassung).26 Dieser wurde im Sinne des Art 35
des Autonomiestatutes der Regierung zur Vorlage an die Kammern des Parlamentes übermittelt. Der Regionalrat fordert darin das Parlament auf, Italien in
einen modernen, europäischen Bundesstaat umzugestalten. In den Prämissen
wird darauf verwiesen, wie sich in Europa föderalistische Prinzipien wachsender
Aufmerksamkeit erfreuen. „Die Integration Europas bedarf der umfassenden
Einbeziehung aller Länder (…). Eine radikale regionalistische Reform des
Staates wird nun als optimales Mittel betrachtet, um eine dreifache Krise zu
überwinden: die Krise der Politik, der Steuergesetzgebung und des Nationalstaates. (…) Die Reform muss folgende Ziele verfolgen:
- günstige Bedingungen für das Europa der Regionen schaffen;
- die Krise des zentralistischen Staatsmodells überwinden;
25 Der Verfasser dieses Beitrages konnte persönlich diese Entwicklung direkt mitverfolgen
und mitgestalten, da er von 1988-1998 abwechselnd Vizepräsident und Präsident des
Regionalrates der Autonomen Region Trentino-Südtirol war.
26 Peterlini, Oskar, Autonomie und Minderheitenschutz in Trentino-Südtirol, Region TrentinoSüdtirol, Trient 1996, 1. Auflage.
22
- den Art 117 der Verfassung umkehren und nur die Aufgaben des Staates
definieren, alle anderen Zuständigkeiten aber den Regionen vorbehalten;
- den Regionen Steuerhoheit zuerkennen, welche ihrerseits einen Anteil dem
Staat für seine Aufgaben und für den Steuerausgleich abtreten;
- die staatlichen Körperschaften dezentralisieren;
- einen Senat der Regionen errichten;
- die Kontrolle der Regierung über die Akte der Regionen überwinden“.
Die Sonderautonomie Südtirols und des Trentino soll „auf jeden Fall geschützt
und weiterhin dynamisch ausgebaut werden“ und „als Vorreiter und Antriebskraft in Italien wirken“.
„All dies vorausgeschickt, stellt der Regionalrat von Trentino-Südtirol in der
Sitzung vom 19. Februar 1991 mehrheitlich mit rechtsgültig abgegebenen
Stimmen das Begehren, auf dass sich das Parlament unverzüglich mit der
Reform des Staates befasst, mit dem Ziel der Schaffung eines Bundesstaates
und dies nach den neuesten europäischen Erfahrungen im Föderalismus und
im Hinblick auf ein Europa der Regionen.
Diese Reform hat die besonderen Bedürfnisse der Regionen mit Sonderstatut
und im Besonderen der Region Trentino-Südtirol, der Autonomen Provinz Trient
und der Autonomen Provinz Bozen gemäß dem internationalen Pariser Abkommen zu berücksichtigen.“27
II.3.
Die Normalregionen beschränken sich auf Regionalismus
Die Regionen mit Normalstatut konnten und wollten mit den Forderungen
Trentino-Südtirols und der Regionen mit Sonderstatut natürlicherweise nicht
Schritt halten und beschränkten sich im Wesentlichen auf die Forderung nach
Regionalismus. Aber immerhin kam es zu einem Verfassungsentwurf aller
Regionen Italiens vom 8. Mai 1992. Dieser berücksichtigt zwar eine Reihe von
Vorschlägen auch der autonomen Regionen, sieht ebenfalls die Umkehrung
des Verfassungsprinzips und die Beschränkung der Zuständigkeiten des
Staates vor, ist aber sonst zurückhaltender. Die Sonderrolle der autonomen
27 REGIONALRAT, Begehrensantrag Nr 30 und 31, am 19. Februar 1991 vom Regionalrat
genehmigt.
23
Regionen wird darin allerdings ausdrücklich bestätigt, wobei deren italienische
Namen Trentino-Alto Adige und Valle d’Aosta ausdrücklich auch auf deutsch
(Trentino-Südtirol) und auf französisch (Vallée d’Aoste) angeführt werden.28
II.4.
Die Regionen mit Sonderstatut gehen weiter
Die Regionen mit Sonderstatut sprachen sich wie Trentino-Südtirol mit eigenen
Beschlüssen und Begehrensanträgen für eine bundesstaatliche Reform aus.29
Auf ein gemeinsames Dokument einigten sich die Präsidenten und Vertreter der
fünf autonomen Regionalräte bzw der „Sizilianischen Versammlung“ am 10.
Februar 1993 in San Martino di Castrozza (Provinz Trient), auf Einladung des
Regionalrates von Trentino-Südtirol. Die Spezialregionen verlangten darin eine
„umfassende Neuordnung der Staatsform gemäß den Grundsätzen eines fortschrittlichen Neuregionalismus, der sich auch an den Kriterien der Bundesstaaten inspiriert“. Diese vorsichtige Formulierung geht darauf zurück, dass
Friaul-Julisch Venetien erst nachträglich den Beschluss in Richtung Bundesstaat im Regionalrat fassen konnte. Die Forderungen aber waren sehr deutlich30:
1. Dem Staat sollen nur die klassischen Zuständigkeiten von Gesamtinteresse
vorbehalten bleiben, die sich in den Symbolen der Fahne (Außenpolitik),
des Schwertes (Verteidigung), der Münze (Geldpolitik) und der Toga
(Justiz) ausdrücken. Das Verfassungsprinzip ist entsprechend zugunsten
der Länder umzukehren.
28 CONFERENZA DEI PRESIDENTI dell’Assembla e dei Consigli delle Regioni e delle
Province autonome: L’autonomia delle Regioni nell’unità della Nazione, 1 Conferenza dei
Consiglieri delle Regioni italiane (5 e 6 febbraio 1993 a Roma), Consiglio Regionale della
Calabria, Reggio Calabria 1993, 199 ff.
Das Dokument NEUE MITTE: Südtirol 2000, Modell für eine Vollautonomie, Hg: Umwelt-,
Kultur und Sozialverein, Bozen 1991, wo die ersten Beschlüsse und Standpunkte der
Regionen abgedruckt wurden.
29 Dieses Kapitel beruht auf: Peterlini, Oskar, Autonomie und Minderheitenschutz in TrentinoSüdtirol, Region Trentino-Südtirol, Trient 1996, 1. Auflage.
30 REGIONALRAT: Dokument „Verso un moderno e piú avanzato Stato Regionale” am 10.
Februar 1993 in San Martino di Castrozza von den Vertretern der autonomen Regionen
und Provinzen genehmigt; mit Brief des Präsidenten des Regionalrates Oskar Peterlini am
17.02.1993 den Präsidenten der autonomen Regionen und Provinzen zugestellt.
24
2. Die regionalen und autonomen Landesgesetze dürfen keiner Kontrolle und
keinem Sichtvermerk unterliegen. Die Regierung kann sie nur wegen Verfassungswidrigkeit vor dem Verfassungsgericht anfechten.
3. Der Verfassungsentwurf der Regionalräte Italiens wird unterstützt. Es müssten aber zusätzliche Vertretungsrechte in den staatlichen Zentralorganen
und eine Mitbestimmung auf EU-Ebene gewährleistet werden.
4. Allen Regionen muss die organisatorische Befugnis zuerkannt werden,
auch die eigene Regierungsform auszuwählen.
5. Die Regionen und autonomen Länder müssen am Komitee der Regionen
Europas und an den anderen EU-Organen mit regionaler Zuständigkeit beteiligt werden.
6. Das ausschließliche Initiativrecht zur Neufassung der Sonderstatute muss
den autonomen Regionen selbst vorbehalten werden. Die entsprechenden
Verfassungsgesetze müssen in der Fassung, wie sie die Regionen vorgeschlagen haben, erlassen werden.
7. Die Finanzautonomie der Regionen und autonomen Provinzen muss neu
gefasst werden, auch unter Beachtung des Solidaritätsprinzips unter den
Regionen.
II.5.
Die Anhörung der Regionen bei der „Bicamerale“
Am 24. Februar 1993 erreichten die Bemühungen der Regionalräte ihren Höhepunkt mit der offiziellen Anhörung und Übergabe im Parlament. Die Präsidenten
waren im Zweikammernausschuss eingeladen.
Bei der Anhörung, die in der „Sala della Lupa“ im Abgeordnetenhaus in Rom
stattfand, trug der Vorsitzende der Präsidenten der Regionalräte Italiens,
Antonio Galati, den Verfassungsentwurf der Präsidentenkonferenz aller Regionalräte vor. Der Präsident des Regionalrates Trentino-Südtirol (der Verfasser
dieser vorliegenden Studie) trug im Namen der autonomen Regionen das
Dokument der autonomen Regionen und Provinzen vor, das in San Martino di
Castrozza ausgearbeitet worden war.
25
Das Scheitern der Verfassungsreform auf Parlamentsebene brachte aber die
Regionen nicht zur Ruhe. Sie setzten ihre Bemühungen fort und einigten sich
auf gemeinsame Prinzipien. Am 11. Oktober 1995 unternahmen die Präsidenten der Regionen und der Regionalräte Italiens in einem Treffen mit dem
Staatspräsidenten in Caprarola bei Viterbo einen neuerlichen Vorstoß für eine
Reform des Staates nach föderalistischen Grundsätzen. 31
B.III. Der zweite Anlauf 1996-1998
III.1.
Die Einsetzung einer neuen „Bicamerale“
Von 1994 bis 1996, der zweiten Kurzperiode des Parlamentes, in der sich
Italien von der „alten Republik“ verabschiedete und das gesamte politische
Parteiensystem in eine Krise geriet, geschieht auf der Verfassungsebene gar
nichts. Erst nach den Neuwahlen des Parlamentes am 21. April 1996 kommt die
Diskussion wiederum in Schwung. Der Verfassungsausschuss nimmt am 25.
Juli 1996 einen Verfassungsgesetz-Entwurf in Angriff (S 1076 des Senators
Villone und anderer), der von Mitte-Rechts und Mitte-Links unterschrieben war
und der die Einsetzung einer neuen Zweikammernkommission vorsah. Der Gesetzentwurf beruhte auf zwei gleichlautenden Beschlüssen der beiden
Kammern vom 18. Juli 1996. Der Gesetzentwurf wurde in seiner endgültigen
Fassung und in zweiter Lesung am 16. Jänner 1997 im Senat und am 22.
Jänner in der Abgeordnetenkammer mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Das neue Verfassungsgesetz (vom 24. Jänner 1997, Nr 1) ermöglichte die Einsetzung einer neuen parlamentarischen Kommission für Verfassungsreformen,
die aus 35 Abgeordneten und 35 Senatoren zusammengesetzt war.32
31 Il sole24ore 12.10.1995, il gazzettino 11./12.10.1995, il piccolo 04.10.1995, l’arena 12.10.
1995, l’indipendente 24.04., 11.10/12.10.1995.
32 Commissione parlamentare per le riforme costituzionali, Servizio Studi della Camera dei
Deputati, www.camera.it/parlam/bicam/rifcost/legist.
26
III.2.
Die „Bicamerale“-Kommission D’Alema
Auf ihrer ersten Sitzung am 5. Februar 1997 wählte die Zweikammernkommission den Abgeordneten Massimo D’Alema zu ihrem Präsidenten. Die Kommission wickelte vom Februar 1997 bis zum November 1997 eine sehr intensive
Tätigkeit ab. Sie bildete vier Unterausschüsse zu den Themenbereichen
Staatsform, Regierungsform, Parlament und Gesetzgebung, System der
Garantien.
Am 4. März 1997 lädt die Kommission in ihrer Vollversammlung die Konferenz
der Präsidenten der Regionen und der autonomen Provinzen sowie die Konferenz der Präsidenten der Regionalräte der „Sizilianischen Versammlung“ und
der Landtage der autonomen Provinzen zu einer Anhörung ein. Diese tragen
ihre Forderungen vor, wie sie bereits in den Vorjahren erarbeitet worden waren.
Im Rahmen ihrer Arbeiten veranstaltete die Kommission eine Reihe weiterer
Anhörungen, sei es seitens der Vereinigung der Gemeinden Italiens, der Union
der Provinzen, der Gewerkschaften, als auch der Unternehmerverbände.
Die Unterausschüsse befassten sich mit den jeweiligen Themenbereichen, die
Zweikammernkommission verabschiedete auch eine ganze Reihe von neuen
Bestimmungen.
III.3.
Der Verfassungsentwurf der 2. „Bicamerale“
Die Zweikammernkommission des Parlamentes schließt am 30. Juni 1997
termingerecht (wie vom Verfassungsgesetz vorgesehen) die Redaktion des
Verfassungsgesetz-Entwurfes und leitet den Entwurf zur Reform des II. Teiles
der Verfassung an die Kammern weiter. Ab 16. September 1997 befasst sich
dann die Zweikammernkommission mit den Abänderungsanträgen, die von Mitgliedern der Kammer und des Senates vorgelegt worden waren.
Am 4. November 1997 schließt die „Bicamerale“ unter dem Vorsitz von D’Alema
die Arbeiten der Kommission ab und leitet den Entwurf an die Kammern des
Parlamentes weiter, der im Wesentlichen die Grundlage für die spätere Reform
bildete.
27
In der Abgeordnetenkammer beginnt die Debatte am 26. Jänner 1998. Die
Arbeiten werden aber nach knapp sechs Monaten, am 2. Juni 1998 auf Vorschlag des Vorsitzenden der „Bicamerale“ D’Alema endgültig abgebrochen, da
kein Einvernehmen über den Fortgang der Arbeiten erzielt werden konnte. Der
Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt.33
III.4.
Die Regierungskrisen
Die instabile politische Lage brachte die Reformbemühungen zum Stillstand.
Nachdem Prodi eine erste Krise im Oktober 1997 (nach Entzug des Vertrauens
von Rifondazione Comunista) überwunden hatte, fällt die Regierung Prodi endgültig im Oktober 1998. Massimo D’Alema, der ehemalige Präsident der Zweikammernkommission, wird im Oktober 1998 neuer Ministerpräsident Italiens,
zunächst bis zum Dezember 1999 und dann mit einer neuen Regierung bis zum
April 2000.34 Die Arbeiten der Kommission wurden zwar mit dem Fall der
Regierung Prodi im Oktober 1998 eingestellt, doch waren die Grundlagen für
eine Neuordnung des Staates vorbereitet.
33 Senato della Repubblica, Servizio Studi, La legge costituzionale 18 ottobre 2001, n 3,
schede di lettura, n 70.
34 www.camera.it/parlam/bicam/rifcost/.
28
C – Die neue italienische Verfassung von 2001
C.I.
Der Weg zur Verfassung
I.1.
Das Parlament erzielt den Durchbruch
Als Ministerpräsident legte Massimo D’Alema, der vormalige Präsident der
„bicameralen“ Kommission, am 18. März 1999 dem Parlament einen neuen
Verfassungsgesetz-Entwurf vor (A.C. 5830). Der Entwurf trug den Titel „Föderale Ordnung der Republik“. Wie es im Begleitbericht hieß, trug der Entwurf der
Arbeiten der Zweikammernkommission und der daraus entstandenen politischen Debatte Rechnung. Die Abgeordnetenkammer behandelte mit diesem
Gesetzentwurf auch 19 andere Entwürfe aus parlamentarischer Initiative.
Diesmal ging der Entwurf den ordentlichen Weg der Gesetzgebung: Der Verfassungsausschuss der Abgeordnetenkammer begann mit den Arbeiten am 14.
April 1999. Die Abgeordnetenkammer genehmigte den Gesetzentwurf in erster
Lesung im September 2000 und der Senat im November desselben Jahres, bis
er dann endgültig, in zweiter Lesung, am 28. Februar 2001 von der Abgeordnetenkammer und am 8. März 2001 vom Senat der Republik genehmigt
wurde.35 In dieser zweiten Lesung war für die Genehmigung die absolute Mehrheit der Mitglieder der jeweiligen Kammer erforderlich, die knapp von der damaligen Mitte-Links-Mehrheit erzielt wurde. Die Opposition stimmte dagegen.
Obwohl der Text damit nur von der Mitte-Links-Mehrheit genehmigt worden war,
entspricht er inhaltlich dem, was in der 2. „Bicamerale“ unter D’Alema im Einvernehmen zwischen den größten Teil der Opposition und der Mehrheit vereinbart und genehmigt worden war. Außer der „Lega“ und „Rifondazione
Comunista“ hatten damals alle für diesen Text gestimmt. Es waren die Konferenz der Regionen und der autonomen Provinzen Italiens und die Vereinigungen der Gemeinden und Provinzen „ANCI“ und „UPI“, die darauf gedrängt
hatten, den Text der „Bicamerale“ genauso vorzulegen, wie er damals verabschiedet worden war.
35 Senato della Repubblica, Servizio Studi, La legge costituzionale 18 ottobre 2001, n 3,
schede di lettura, n 70.
29
I.2.
Das Referendum bestätigt die Reform
Am 7. Oktober 2001 stimmte Italien das erste Mal in seiner Geschichte mit
einem sog „zustimmenden Referendum“ ab. Die italienischen Bürger waren
aufgerufen, darüber zu entscheiden, ob sie die Reform des Titel V der Verfassung bestätigen oder ablehnen. Für die Gültigkeit der Wahl war kein Quorum
vorgesehen. Insgesamt haben sich rund 34%, knapp 17 Mio Wähler, am Referendum beteiligt. Das Referendum wurde mit breiter Mehrheit bestätigt:
64,20% haben mit Ja gestimmt,
35,80% (also fast die Hälfte der Befürworter) mit Nein.36
Damit konnte das Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr 3 endgültig in
Kraft treten.
Italien wird zwar kein Bundesstaat, aber immerhin werden die Regionen gestärkt und der Aufbau des Staates modernisiert.
I.3.
Beschränkung auf den Titel V der Verfassung
Die italienische Verfassung legt in den Art 1 bis 12 die grundlegenden Rechtssätze dar und gliedert sich dann in zwei Teile. Der I. Teil betrifft Rechte und
Pflichten der Staatsbürger und der II. Teil den Aufbau der Republik.37
Die vom Parlament genehmigte und 2001 in Kraft getretene Reform der Verfassung beschränkt sich auf den II. Teil derselben, also auf den Aufbau der Republik, und reformiert nur den Titel V des II. Teiles, nämlich die Regionen, die Provinzen und die Gemeinden.
Nicht berührt werden die grundlegenden Rechtssätze und der gesamte I. Teil,
der die Rechte und Pflichten der Staatsbürger enthält. Damit bleiben die
bürgerlichen Beziehungen (Titel I), die gesellschaftlichen Beziehungen (Titel II),
die wirtschaftlichen Beziehungen (Titel III), die politischen Beziehungen (Titel
IV) unberührt.
36 Referendum costituzionale 2001 - Wikipedia, http://it.wikipedia.org/wiki/ Referendum_
costituzionale_del_2001.
37 Die deutsche Übersetzung der ital Verfassung unter § 2, Verfassungsrechtliche Bestimmungen: www.provinz.bz.it/ressorts/genrealdirektion/lexbrowser_d.asp.
30
Aber auch der II. Teil der Verfassung, der den Aufbau der Republik betrifft, wird
nur im V. Titel reformiert. Von den sechs Titeln bleiben unberührt: das Parlament (I. Titel), der Präsident der Republik (II. Titel), die Regierung (III. Titel), das
Gerichtswesen (IV. Titel) und die Verfassungsgarantien (VI. Titel).
Die Reform betrifft zwar den Kern des Staatsaufbaues und die Körperschaften,
die die Republik bilden, klammert aber wesentliche Bereiche aus, die zu einer
echten Föderalisierung gehören.
Damit bleiben die Kammern gleich wie vorher, Senat und Abgeordnetenkammer
mit den gleichen Aufgaben. Regionenkammer wurde also keine vorgesehen.
Damit entzieht sich die Reform von 2001 einer Mitsprache und Mitbestimmung
der Regionen bei der Gesetzgebung des Staates. Weniger bedeutungsvoll aus
dieser Sicht ist, dass die Bestimmungen für den Präsidenten der Republik, für
die Regierung und das Gerichtswesen gleich blieben. Ebenso gleich blieben
unter dem Titel VI „Verfassungsgarantien“ der Verfassungsgerichtshof und die
Verfassungsrevision.
C.II.
Die wesentlichen Neuerungen
II.1.
Gleichberechtigte Partner
Die alte Verfassung besagte im Art 114, dass sich die Republik in Regionen,
Provinzen und Gemeinden aufgliedert. Dieser Grundsatz wurde auf den Kopf
gestellt.
Art 114 Verf: „Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status,
Regionen und Staat bilden die Republik.“
Während vorher Regionen, Provinzen und Gemeinden eine reine Einteilung der
Republik darstellten, sind sie gemäß neuer Verfassung gleichberechtigte
Partner. Bedeutungsvoll ist auch die Reihenfolge, in der sie aufgezählt werden,
nämlich zu Beginn die kleinste Einheit, die dem Bürger am nächsten ist, über
die Provinzen, die Großstädte und die Regionen bis zum Staat. Neu in der
Verfassung sind die sog „Metropolen-Städte“, die bisher nur mit Staatsgesetz
geregelt waren.
31
Gemeinden, Provinzen, Metropolen und Regionen werden zu „autonomen
Körperschaften“ erhoben, mit eigenen Statuten, Befugnissen und Aufgaben.
II.2.
Die Sonderautonomien
Art 116 Verf: „Friaul-Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien, Trentino-Alto Adige/
Südtirol und Aostatal/Vallée d´Aoste verfügen über besondere Formen und
Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz genehmigt werden.
Die autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino-Alto
Adige/Südtirol.“
Neu sind die zweisprachigen Namen für Südtirol und das Aostatal sowie der
Aufbau der Region Trentino-Südtirol. Laut Autonomiestatut gliedert sich die
Region in die Provinzen Trient und Bozen. Die neue Verfassung stellt auch
dieses Prinzip auf den Kopf: Die autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden
die Region.
Für die Spezialregionen wird eine Besserstellungsklausel eingeführt. Ihre Zuständigkeiten werden um die neuen Bereiche erweitert wie sie den ordentlichen
Regionen zugestanden wurden.
Art 10: Bis zur Anpassung der jeweiligen Statute, wird dieses Verfassungsgesetz auch auf die Regionen mit Sonderstatut und auf die autonomen Provinzen Bozen und Trient für jene Teile angewandt, welche weitergehende
Formen der Autonomie als jene bereits zugeteilte vorsehen.
(Verfassungsgesetz Nr 3 vom 18. Oktober 2001)
II.3.
Dynamische Autonomie für Normal-Regionen
Auf Initiative einer interessierten Region können auch den anderen Regionen,
jenen mit ordentlichem Statut, „weitere Formen und besondere Arten der Autonomie zuerkannt werden“38. Dazu braucht es in Zukunft kein Verfassungsgesetz mehr, sondern es genügt ein mit absoluter Mehrheit der Mitglieder von
den beiden Kammern verabschiedetes Staatsgesetz. Als mögliche Ausweitung
der Autonomie der Normalregionen sind alle Bereiche der konkurrierenden
38 Art 116 des Einheitstextes der neuen Verfassung, in der durch Verfassungsgesetz NR 3
vom 18.10.2001 geänderten Fassung.
32
Gesetzgebung vorgesehen sowie – aus den staatlichen Zuständigkeiten – die
Organisation der Friedensgerichte, der Unterricht, der Schutz der Umwelt, des
Ökosystems und der Kulturgüter. Mit dieser Bestimmung hat man eine Tür zur
dynamischen Entwicklung der Regionen mit ordentlichem Statut in Richtung
jener mit Sonderstatut aufgemacht.
II.4.
Generalklausel zugunsten der Regionen
Die wesentliche Neuerung ergibt sich allerdings bei den Zuständigkeiten. Der
alte Art 117 der Verfassung hat insgesamt 18 Zuständigkeiten der Gesetzgebung der Regionen vorbehalten. Diese waren taxativ aufgezählt und umfassten Zuständigkeiten von rein örtlichem Charakter, so beispielsweise: die
Ordnung der eigenen Ämter, lokale Stadt- und Landpolizei, Messen und Märkte,
die öffentliche Wohlfahrt und Gesundheits- und Krankenhausfürsorge, die Berufsausbildung, die Museen, die Bibliotheken, die Raumordnung, den Tourismus, örtliche Verkehrsmittel, örtliche Bauarbeiten, Binnenschifffahrt und Häfen,
Mineral- und Thermalwässer, Bergbau, Jagd, Fischerei, Land- und Forstwirtschaft und das Handwerk.
Alle nicht ausdrücklich der Region vorbehaltenen Zuständigkeiten fielen automatisch in die Zuständigkeit des Staates. Der neue Art 117 hat dieses Prinzip
zugunsten der Regionen auf den Kopf gestellt. Taxativ aufgezählt werden im Art
117 nunmehr die Zuständigkeiten des Staates (im Abs 2) und die konkurrierenden Zuständigkeiten der Regionen (Abs 3). Abschließend heißt es dazu im
Absatz 4:
Art 117/4 Verf: „Für alle Sachbereiche, die nicht ausschließlich der staatlichen
Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu.“
Das ist ein Kernpunkt im bundesstaatlichen Sinne, der tatsächlich einen
wesentlichen Schritt in diese Richtung darstellt und ein Merkmal des Föderalismus umsetzt.
33
II.5.
Die ausschließlichen Zuständigkeiten des Staates
Die ausschließlichen Zuständigkeiten des Staates werden im Art 117 Abs 2
taxativ aufgezählt und umfassen im Wesentlichen folgende 17 Bereiche (in
gekürzter Fassung)39:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
l)
m)
n)
o)
p)
q)
r)
s)
II.6.
Außenpolitik und internationale Beziehungen,
Einwanderung,
Beziehungen zu den Religionen,
Verteidigung und Sicherheit,
Geldwesen, Schutz des Sparens und der Finanzmärkte, Wettbewerb und
Steuereinhebung,
Organe des Staates, Wahlgesetze und Referenden einschließlich der
Europawahlen,
Verwaltung des Staates und der staatlichen öffentlichen Körperschaften,
öffentliche Ordnung und Sicherheit mit Ausnahme der örtlichen Verwaltungspolizei,
Staatsbürgerschaft,
Gerichtsbarkeit,
bürgerliche und soziale Mindest-Grundrechte,
allgemeine Bestimmungen für den Unterricht,
Sozialvorsorge,
Wahlgesetze und grundlegende Aufgaben der Gemeinden, Provinzen und
Großstädte,
Zölle und Schutz der Staatsgrenzen,
Gewichte, Maße, Zeiteinheit und statistische Daten, Geisteswerke,
Umwelt-, Öko- und Kulturgüterschutz.
Die konkurrierende Gesetzgebung
In den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung steht den Regionen die
Gesetzgebungsgewalt zu, während der Staat die grundsätzlichen Prinzipien
festlegt. Diese Bereiche sind im Abs 3 des Art 117 der italienischen Verfassung
aufgezählt und eröffnen den Regionen neue Bereiche: so beispielsweise internationale Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen
Union, Außenhandel, Arbeitsschutz und -sicherheit, Unterricht, Berufe, wissenschaftliche und technische Forschung, Gesundheitsschutz, Ernährung, Sport,
Zivilschutz, Raumordnung, Häfen und Zivilflughäfen, große Verkehrs- und
Schifffahrtsnetze, Regelung der Kommunikation, Produktion, Transport und
39 Die Punkte wurden hier zusammengefasst, in ihrem Wortlaut findet man sie im Art 117 Abs
2 der italienischen Verfassung.
34
gesamtstaatliche Verteilung von Energie, Ergänzungs- und Zusatzvorsorge,
Harmonisierung der öffentlichen Haushalte, Aufwertung der Kultur- und Umweltgüter, Sparkassen, Landwirtschaftsbanken und Kreditinstitute regionalen
Charakters (zusammengefasst).
II.7.
Die Beteiligung der Regionen an der Europäischen Union
Die Regionen und die autonomen Provinzen Trient und Bozen nehmen für die
in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebiete an den Entscheidungen im Rahmen
des Rechtssetzungsprozesses der Europäischen Union teil. Sie sorgen für Anwendung und Durchführung von völkerrechtlichen Abkommen und Rechtsakten
der Europäischen Union. Dabei müssen sie die Verfahrensbestimmungen
beachten, die mit Staatsgesetz festgesetzt werden (Art 117 Abs 5 Verf).
Die Region kann für Sachbereiche in ihrem Zuständigkeitsbereich auch Abkommen mit Staaten und Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften eines
anderen Staates abschließen.
II.8.
Die Zuständigkeit über die Verordnungsgewalt
In den Bereichen, in denen der Staat die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit hat, steht ihm auch die Verordnungsgewalt zu. Auch hier gilt die
Generalklausel zugunsten der Regionen: „Für alle weiteren Sachgebiete steht
die Verordnungsgewalt den Regionen zu.“ (Art 117/6 Verf)
II.9.
Die Verwaltungsbefugnisse
Die Verwaltungsbefugnisse sind den Gemeinden zuerkannt. Ausgenommen
davon sind die Zuständigkeiten, die aus Gründen der einheitlichen Ausübung
den Provinzen, Metropolen, Regionen und dem Staat zugewiesen werden (Art
118 Verf).
35
II.10. Finanzautonomie
Eine besondere Neuigkeit stellt der Art 119 dar, der den Gemeinden, Provinzen,
Großstädten und Regionen eine Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben zusichert:
Art 119 Verf: „Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und
Regionen haben Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben.“
Diese Körperschaften besitzen eigene Einnahmequellen. Sie können eigene
Steuern und Einnahmen einheben. Sie müssen sich dabei allerdings an die
Verfassung und die Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und
des Steuersystems halten. Sie sind an den Einnahmen aus den Staatssteuern
beteiligt, die sich auf ihr Gebiet beziehen.
Das Staatsgesetz führt für Gebiete mit geringerer Steuerkraft pro Einwohner
einen Ausgleichsfonds ohne Zweckbindung ein.
Der Staat bestimmt zusätzliche Mittel und Spezialmaßnahmen für bestimmte
Territorialkörperschaften (Gemeinden, Provinzen, usw) um die wirtschaftliche
und soziale Entwicklung und den Ausgleich zu fördern.
Die genannten Körperschaften können auch ein eigenes Vermögen halten, das
ihnen gemäß den allgemeinen mit Staatsgesetz festgelegten Prinzipien zuerkannt wird.
Auf die Umsetzung der Finanzautonomie kommen wir im Rahmen des Kapitels
E zum Steuerföderalismus genauer zurück.
II.11. Die Organe der Region
Die Organe der Region sind der Regionalrat, der Regionalausschuss und sein
Präsident.
Der Regionalrat übt die Gesetzgebungsgewalt aus und kann auch bei den
Kammern auf Staatsebene Gesetzesvorlagen einbringen.
Der Regionalausschuss ist das Vollzugsorgan der Region.
Der Präsident des Regionalausschusses vertritt die Region nach außen und
leitet die Politik des Ausschusses (Art 121 Verf).
36
II.12. Das Statut der Region
Jede Region hat ein Statut, das in Übereinstimmung mit der Verfassung die
Form der Regierung und die wesentlichen Grundsätze ihres Aufbaus und ihrer
Arbeitsweise festlegt. Das Statut regelt die Ausübung des Rechts auf die
Volksinitiative und die Volksbefragung auf regionaler Ebene.
Das Statut wird vom Regionalrat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder per
Gesetz beschlossen und geändert (Art 123 Verf).
Diese Bestimmung gilt für die Regionen mit ordentlichem Statut. Für die Regionen mit Sonderstatut gelten die Verfassungsgesetze, die sie errichtet haben.
C.III. Einige wesentliche Merkmale des Bundesstaates
Die Reform der Verfassung aus dem Jahre 2001 beschränkt sich auf die
Regionen, Provinzen, Hauptstädte und Gemeinden. Dadurch fehlen einige
wesentliche Merkmale des Bundesstaates. Gegeben sind hingegen folgende
Merkmale:
a) Die Regionen können sich eigene Statuten geben (von den autonomen
Regionen abgesehen, die aber dafür verfassungsrechtlich geschützt sind);
b) Es gilt die Generalklausel der Zuständigkeit zugunsten der Länder;
c) Die Gesetzgebung der Regionen unterliegt nicht mehr der Kontrolle der
Regierung, sondern nur mehr des Verfassungsgerichtes;
d) Die Regionen haben zwar auch Zuständigkeiten im Bereich der öffentlichen
Sicherheit, allerdings beschränkt auf die „lokale Verwaltungspolizei“40;
e) Die Stellung der Gliedstaaten wurde gegenüber den Zentralorganen
gestärkt;
f)
Es wird ein Steuerföderalismus eingeführt, begrenzt durch eine Grundsatzund Koordinierungszuständigkeit des Staates.
40 Art 117 Abs 2 Verfassung definiert als ausschließliche Zuständigkeit des Staates die öffentliche Sicherheit, „ausgenommen die lokale Verwaltungspolizei“.
37
Nicht gegeben sind folgende wichtige Merkmale eines Bundesstaates:
a) Die Republik ist nicht durch den Zusammenschluss der Regionen entstanden;
b) Die Regionen können an der Gesetzgebung der Zentralorgane nur durch
die Einbringung von Gesetzentwürfen teilnehmen, aber nicht durch Mitwirkung in einer Länder- oder Regionenkammer.
38
D – Weitere Pläne in Richtung Föderalismus
D.I.
Die gescheiterte Verfassungsreform von Mitte-Rechts
I.1.
Der Reformversuch der Lega mit Mitte-Rechts
Nach den Parlamentswahlen von 2001, die Berlusconi mit seiner Koalition gewinnt, wird ein neuer Anlauf für eine Verfassungsreform genommen. Die Bemühungen stehen im Spannungsfeld zwischen den verschiedenen Regierungskräften:
- auf der einen Seite die „Lega Nord-Padania“, die für einen föderalen Staat
eintritt;
- auf der anderen Seite die zentralistischen Kräfte Alleanza Nazionale und
Forza Italia, die den Zentralstaat stärken wollen.
Das Ergebnis ist ein Verfassungsgesetz,41 das auf der einen Seite einen zaghaften Föderalismus einführt, einige neue Zuständigkeiten den Regionen überträgt, gleichzeitig aber auch das „nationale Interesse“ als Prinzip wieder einführt
und eine Reihe von Zuständigkeiten der Regionen in den Staatsbereich zurückführt. Außerdem sah der Gesetzentwurf eine Stärkung der Position des
Ministerpräsidenten und eine Schwächung des Parlamentes vor.
Der föderale Senat wird zwar so genannt, wird aber de facto nach dem gleichen
Wahlsystem gewählt wie bisher, dazu kommen allerdings Delegierte von den
Regionen ohne Stimmrecht.
Der Iter beginnt im Oktober 2003 im Senat mit einem Gesetzentwurf der Regierung (A.S. 2544, Berlusconi, Fini, Bossi, Buttiglione). Nach der vorgesehenen
zweimaligen Lesung in gleicher Fassung in beiden Kammern genehmigt die
Abgeordnetenkammer den Entwurf mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder in
der Sitzung vom 20. Oktober 2005 und so auch der Senat der Republik, ebenfalls in zweiter Lesung und ebenfalls mit der vorgeschriebenen absoluten Mehr-
41 Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, 18.11.2005, serie generale 269, Atti degli
organi costituzionali, Senato della repubblica: Testo di legge costituzionale approvato in
seconda votazione a maggioranza assoluta, ma inferiore ai due terzi di membri di ciascuna
Camera recante: „Modifiche alla Parte II della Costituzione”.
39
heit in der Sitzung vom 16. November 2005 (mit den ausschließlichen Stimmen
von Mitte-Rechts).42
Der Verfassungsgesetz-Entwurf wurde allerdings bei einem Referendum am 25.
und 26. Juni 2006 mehrheitlich abgelehnt. Die Wahlbeteiligung betrug 52,30%.
Von den rund 26 Mio gültigen Stimmen waren 38,68% positiv, während 61,32%
negativ waren.43
I.2.
Der Übergang zu unterschiedlichen Kammern
Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik sind derzeit in ihren
Befugnissen gänzlich gleichgestellt. Die Verfassungsreform sah dazu hingegen
eine Abweichung von diesem „perfekten Bicameralismus“ vor:
a) Die Abgeordnetenkammer sollte von 630 auf 500 Mitglieder reduziert
werden, zuzüglich 18 im Ausland gewählte Abgeordneter und maximal drei
Abgeordneter auf Lebenszeit (bisher Senatoren).
b) Der Senat der Republik sollte in einen „Föderalen Senat der Republik“ umgewandelt werden. Statt wie derzeit 315 Senatoren sollten es 252 werden,
zusätzlich sechs gewählter Senatoren im Wahlkreis Ausland. Allerdings
sollte der Senat nicht von den Regionen und Ländern beschickt werden,
wie es normalerweise bei einer Länderkammer eines Bundesstaates der
Fall ist, sondern nach dem geltenden Recht, ebenso wie die Abgeordnetenkammer direkt gewählt werden. Das einzige verbindende Element war die
Vorschrift, dass die Wahlen gleichzeitig mit den Regionalwahlen in ganz
Italien zusammenfallen müssen. Das sollte den regionalen Charakter des
Senates unterstreichen. Dazu waren noch direkte Vertreter der Regionen
und autonomen Länder vorgesehen, denen man allerdings kein Stimmrecht
im Senat einräumen wollte.44
42 Gazzetta Ufficiale, ebenda.
43 Siehe: www.referendum2006.interno.it.
44 Die Art 1 bis 17 des Gesetz-Entwurfs sollten die Art 55 bis 61 der Verfassung ändern,
welche Kammer und Senat betreffen.
40
c) Die Zuständigkeiten zwischen Kammer und Senat wurden aufgeteilt45:
Die Abgeordnetenkammer wäre für alle Bereiche zuständig, die in die ausschließliche Befugnis des Staates fallen. Sie wäre das politische Organ, das
der Regierung das Vertrauen ausdrückt. Der föderale Senat wäre für die
konkurrierenden Gesetzgebungsbereiche der Regionen zuständig. Das
bedeutet, dass die Regionen in diesen Bereichen Gesetze erlassen
können, allerdings innerhalb von Rahmenbestimmungen des Staates, die
eben der föderale Senat festzulegen hätte. Damit hätte praktisch der föderale Senat die Aufgabe, die regionalen Kompetenzen einzugrenzen, statt
ein direktes Vertretungsorgan der Interessen der Regionen zu sein.
Dazu gab es noch besonders wichtige Bereiche, die von beiden Kammern
weiterhin genehmigt werden müssten, so die Richtlinien für die Haushalts- und
Finanzgebarung, die Aufgaben der Lokalbehörden und andere wichtige Gesetze.
I.3.
Die Rolle des Ministerpräsidenten erheblich aufgewertet
Die neue Formulierung des Art 95 der Verfassung sah vor, dass der Premier die
allgemeine „Politik der Regierung“ bestimmt (vorher galt „leitet“), die Einheit der
Regierungslinie garantiert (statt „einhält“) und die Tätigkeit der Minister leitet
(vorher „koordiniert und fördert“). Der Ministerpräsident sollte zum Premier umgetauft werden. Seine Nominierung geht direkt aus dem Ergebnis der Wahl der
Abgeordnetenkammer hervor.46 Er hat allein die Befugnis zur Regierungsbildung. Wenn die Abgeordnetenkammer dem Premier ihr Misstrauen ausdrückt
oder bei einem mit der Vertrauensfrage verbundenen Gesetz dagegen stimmt,
wird die Abgeordnetenkammer aufgelöst. Nur die Parlamentsmehrheit kann mit
einem konstruktiven Misstrauen mit einem neuen Premier die Auflösung verhindern, aber ohne entscheidende Stimmen der Opposition.47 Damit hätte sich
eine eindeutige Abwertung des Parlamentes gegenüber dem Premier ergeben.
45 Der Art 14 formulierte den Art 70 der Verfassung neu und reformierte die Gesetzgebung.
46 Der Art 30 sollte entsprechend den Art 92 der Verfassung ändern.
47 Der Art 32 sollte entsprechend den Art 94 der Verfassung ändern.
41
I.4.
Die Rolle des Staatspräsidenten
Der Staatspräsident würde (ähnlich wie bisher) von der „Assemblea della
Repubblica“ gewählt, vertritt die föderale Einheit des Staates und ist Garant der
Verfassung. Seine Zuständigkeiten sollten zugunsten des Premiers eingeschränkt werden. So würde die Ermächtigung zur Vorlage von Gesetzentwürfen
der Regierung wegfallen, ebenso sein Recht zur Nominierung des Ministerpräsidenten, die Gegenzeichnung bei einigen Präsidialdekreten und die Gewährung der Amnestie.48
I.5.
Das Verfassungsgericht und der Oberste Richterrat
Auch der Verfassungsgerichtshof und der Oberste Richterrat sollten Änderungen in ihrer Zusammensetzung und Wahl erfahren. Besonders zu erwähnen ist
die Einbeziehung der regionalen Vertreter bzw der Vertreter der autonomen
Provinzen Bozen und Trient bei der Wahl jener Mitglieder, die vom föderalen
Senat bestimmt werden.49
I.6.
Die so genannte „Devolution“
Mit Änderungen am Titel V der Verfassung „Gemeinden, Provinzen, Metropolen, Regionen und Staat“50 sollten – auf Betreiben der Lega – einige neue
Zuständigkeiten in den ausschließlichen Bereich der Regionen übertragen
werden, und zwar:
a) Fürsorge und Organisation des Gesundheitswesens;
b) Schulorganisation, Führung der Schul- und Bildungsinstitute, vorbehaltlich
der Autonomie der Schulinstitute;
c) Definierung jener Teile der Schul- und Bildungsprogramme, die im spezifischen Interesse der Region liegen;
d) Regionale und lokale Verwaltungspolizei.
48 Der Art 22 sollte den Art 83 der Verfassung ändern.
49 Der Art 51 sollte den Art 135 der Verfassung ändern.
50 Der Art 39 sollte den Art 117 der Verfassung ändern.
42
Außerdem sollte die Generalklausel zugunsten der Regionen bleiben (alle
anderen Materien, die nicht ausdrücklich dem Staat vorbehalten sind). Allerdings sollten im Umkehrweg eine Reihe von Gesetzgebungskompetenzen an
den Staat zurückgeführt werden, die in Folge der Verfassungsreform von 2001
als konkurrierende Zuständigkeiten den Regionen eingeräumt wurden, so beispielsweise:
a) internationale Förderung des nationalen Wirtschafts- und Produktionssystems;
b) Schutz der Konkurrenz und gemeinsame Marktorganisation;
c) allgemeine Normen zum Schutz der Gesundheit;
d) Sicherheit und Qualität der Lebensmittel;
e) Arbeitssicherheit;
f)
große strategische Transportnetze und die Schifffahrt von nationalem
Interesse;
g) Regelung der Kommunikation;
h) Regelung der intellektuellen Berufe, nationale Sportordnung;
i)
strategische Produktion, Transport und nationale Verteilung der Energie.
Auffallend ist, wie gerade in den Bereichen, die durch die „Devolution“ den
Regionen übertragen werden sollen, diese Eingrenzung erfolgt. So wird bspw
die Fürsorge und Organisation im Gesundheitsbereich den Regionen, in deren
ausschließliche Befugnis übertragen, gleichzeitig aber der Schutz der Gesundheit in den ausschließlichen Bereich des Staates.
I.7.
Die Ersatzvornahme
Die Änderung des Art 120 der Verfassung verschärfte die Ersatzvornahme, die
den Staat ermächtigt, die Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse der
Gebietskörperschaften auszuüben, wenn diese gewisse Prinzipien nicht einhalten. Unter diese Prinzipien fallen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, die
Gewährleistung von Dienstleistungen für zivile und soziale Rechte, Prinzipien,
die sehr flexibel ausgelegt werden können.51
51 Der Art 41 sollte den Art 120 der Verfassung ändern.
43
I.8.
Das nationale Interesse
Der Art 127 hätte das sog „nationale Interesse“ als eine meritorische Grenze
der Gesetzgebung der Regionen wieder einführen sollen. Die Regierung hätte
eine Region auffordern können, ein Gesetz zurück zu nehmen, wenn es ihrer
Meinung nach das nationale Interesse der Republik gefährdet. Wenn der
Regionalrat nicht innerhalb von 15 Tagen die Gründe der Vorbehalte eliminiert,
hätte die Regierung das Regionalgesetz vor vereinigtem Parlament anfechten
können, das mit absoluter Mehrheit innerhalb von 15 Tagen das Gesetz der
Region annullieren hätte können.52
Dabei ist zu bemerken, dass das nationale Interesse im Rahmen der Verfassungsreform von 2001 gestrichen worden war. Die Wiedereinführung hätte zu
einer wesentlichen Eingrenzung der Zuständigkeiten der Regionen geführt und
kann als ein Zentralisierungsinstrument bewertet werden.
I.9.
Die Abänderungen der Sonderstatute
Die Statute der Regionen und Provinzen mit Sonderstatuten hätten der Reform
entsprechend nur durch ein Verfassungsgesetz im Einvernehmen mit der
betroffenen Gebietskörperschaft geändert werden können (Art 116 der Verfassungsvorlage)53. Das ist ein eindeutiger Fortschritt, den die Sonderregionen
erzielen konnten, der durch das Referendum und durch den Fall der Verfassungsreform ebenfalls weggefallen ist. Dieses Einvernehmen für die Änderung
der Autonomiestatute soll allerdings durch ein neues in der Kammer und im
Senat vorgelegtes Verfassungsgesetz wiedereingeführt werden, das von allen
Gruppensprechern der Mehrheit unterschrieben wurde.
I.10.
Abschließende Bewertung
Die Reform der Mitte-Rechts-Mehrheit, unter der Führung des damaligen
Reform-Ministers Roberto Calderoli führt nicht zu einem modernen föderalen
52 Der Art sollte den Art 127 der Verfassung.
53 Der Art 38 sollte den Art 116 der Verfassung ändern.
44
System, sondern ist – entsprechend den Spannungen der Regierung – widersprüchlich: Einerseits bekennt sie sich zum Föderalismus und überträgt Kompetenzen den Regionen („Devolution“), andererseits zentralisiert sie aber sehr
stark. Die Aufteilung der Sachbereiche zwischen Kammer und Senat ist ebenfalls nicht sehr klar. Das hätte möglicherweise nicht zu einer Beschleunigung,
sondern zu einer Verlangsamung oder gar Blockierung der Gesetzgebung
führen können. Es wurde zwar ein föderaler Senat vorgesehen, das Mitspracherecht der Regionen wurde allerdings auf Mitglieder ohne Stimmrecht eingeschränkt. Das nationale Interesse, die Stärkung des Ministerpräsidenten und
eine Reihe neuer Staatszuständigkeiten gingen mehr in Richtung Zentralismus
als Föderalismus.
D.II.
Das neue Wahlgesetz und mögliche Verfassungsreformen
Wie das neue Wahlgesetz in Italien wirklich ausschauen wird, ist derzeit noch
nicht abzusehen. Um eine Reform bemühen sich Mehrheit und Opposition.
Nachstehend ein Überblick über die jüngsten Stellungnahmen von Mehrheit und
Opposition sowie das Bemühen um eine Einigung, die die Grundlagen für ein
neues Wahlgesetz darstellen könnten.
II.1.
Die Grundsätze der Mehrheit für das neue Wahlrecht
Regionen- und Reformminister Vannino Chiti bemüht sich auf der Regierungsseite um ein Einvernehmen innerhalb der Mehrheit und mit der Opposition. Um
dieses Einvernehmen nicht in Frage zu stellen, hat er auch selbst keinen Gesetzentwurf vorgelegt, sondern nur einige Prinzipien für eine parlamentarische
Initiative genannt, auf die das neue Wahlgesetz aufbauen sollte. Bei einer
Fraktionssprechersitzung der Mehrheit am 3. April 2007 wurden diese Grundsätze geprüft und gutgeheißen. In einer knapp gehaltenen Resolution der
Fraktionssprecher der Mehrheit („Unione“) von Kammer und Senat werden
folgende Zielsetzungen genannt, die garantiert werden sollen54:
54 Legge elettorale: il testo dell'accordo dell'Unione, Asca, 03.04.2007, La Repubblica,
04.04.2007, Roma.
45
- der Bipolarismus, dh zwei große Blöcke sollen die politischen Kräfte darstellen und sich gegenseitig je nach Wahlzuspruch abwechseln,
- der Pluralismus; damit wollten die kleinen Parteien einem Zwei-ParteienSystem eine Absage erteilen,
- ein Gleichgewicht in der Vertretung der Geschlechter.
II.2.
Gegen das Referendum
Nach Bekräftigung des Grundsatzes, dass auf jeden Fall ein Wahlgesetz unentbehrlich ist, erklären die „Unione“-Parteien in der erwähnten Resolution vom
3. April 2007, dass sie das anstehende Referendum als absolut ungeeignet erachten, um die oben angeführten Zielsetzungen einer Wahlreform zu erreichen.
Wie bereits zu Beginn ausgeführt, würde das anstehende Referendum dazu
führen, die Mehrheitsprämie nicht wie bisher der gewinnenden Koalition und
damit allen beteiligten Parteien zu sichern, sondern einzig und allein der
Siegerliste. Ein solches Referendum würde also dazu führen, dass man zum
Zweiparteiensystem kommt, das wiederum von den kleinen Parteien der
„Unione“ (genauso, wie von den kleinen Parteien der Opposition) abgelehnt
wird. Kritisiert wird auch, dass man nicht künstlich per Gesetz oder indirekt über
das Referendum ein Zweiparteiensystem vorschreiben könne. Das könnte
nämlich dazu führen, dass die Parteien sich nur zu Wahlzwecken in einem einzigen Bündnis und Listenzeichen vereinigen, was nichts anderes wäre, als die
Summe der bisher bestehenden Parteien in einem unübersichtlichen Listenzeichen.
II.3.
Die Ziele der Mehrheit für eine Verfassungsreform
Weiters heißt es in der Resolution, dass darüber hinaus auch Verfassungsreformen als wichtig erachtet werden, um folgende Ziele zu erreichen:
- den perfekten „Bicameralismus“ zu überwinden (dh in der Folge also den
zwei Kammern unterschiedliche Aufgaben zuzuteilen),
- die Zahl der Parlamentarier zu reduzieren und
- den Steuerföderalismus zu verwirklichen.
46
„Auf der Grundlage der genannten Zielsetzungen wird die ‚Unione’ die Konfrontation mit der Opposition aufnehmen“, heißt es abschließend in dem Dokument vom 03.04.2007.
II.4.
Die Grundsätze des Ministers Chiti
Im März und April 2007 hat Regionenminister Vannino Chiti zusammen mit dem
Ministerpräsidenten Romano Prodi Konsultationen unter allen Parteien gehalten, um gemeinsame Grundsätze für eine Wahlrechtsreform heraus zu
kristallisieren. Am 23. April 2007 präsentierte der Minister die Ergebnisse dieser
Konsultationen in den Verfassungsausschüssen der Abgeordnetenkammer und
des Senates.55
Chiti unterstrich dabei neuerdings, dass er nicht beabsichtige ein neues Wahlgesetz vorzulegen, sondern dass die Regierung die Bemühungen der Parteien
unterstützen wolle, einen Konsens auf breiter Basis für ein neues Wahlgesetz
zu erzielen.
Gemeinsam festgestellt wurden folgende Mängel des bestehenden Systems:
- die mangelnde Verbindung zwischen dem Gewählten und dem Wähler, weil
die Wahlkreise sehr groß sind und die Kandidaten in mehreren Wahlkreisen
kandidieren können;
- die große Zersplitterung der politischen Landschaft;
- keine Bestimmung für die Gleichberechtigung der Frauen im Sinne des Art
51 der Verfassung;
- die unterschiedliche Berechnung der Mehrheitsprämie zwischen Kammer
und Senat, die zu unterschiedlichen Mehrheiten in den beiden Parlamentszweigen führen könne. Ein solches Auseinanderklaffen der Mehrheiten sollte
möglichst vermieden werden, in einem perfekten Bikameralismus könne dies
aber nie ganz ausgeschlossen werden.
Die Grundsätze, die sich aus den Begegnungen mit den Parteien ergeben
haben und die mehrheitsfähig sind, sind im Wesentlichen folgende:
55 Senato della Repubblica, Resoconto stenografico, n 2, 1 commissione permanente, 100
seduta, 23 aprile 2007.
47
- die Wahlreform möglichst zügig vorantreiben, weil das Referendum, das
Teile des bestehenden Wahlgesetzes abschafft, keine zufriedenstellende
Lösung darstelle. Es würde zu zwei großen Listen („listoni“) von Mitte-Links
und Mitte-Rechts führen, könne aber nicht verhindern, dass die Zersplitterung innerhalb der beiden Listen aufrecht bleibe.
- Aus den Gesprächen lassen sich vier gemeinsame Zielsetzungen für ein
neues Wahlgesetz ableiten:
1. Das bipolare System beibehalten, in dem die Koalitionen bereits vor den
Wahlen ein gemeinsames Programm vorlegen und einen Kandidaten für
das Amt des Ministerpräsidenten nennen.
2. Die Stabilität und die Kohäsion der Koalitionen festigen, damit diese
möglichst eine gesamte Legislaturperiode halten.
3. Die Verbindung zwischen Wählern und Gewählten stärken und den
Wählern eine bessere Möglichkeit der Auswahl der Kandidaten bieten.
4. Das demokratische System der Alternanz aufwerten, ohne aber die
Parteien zu Koalitionen zu zwingen, um die Mehrheitsprämie zu erreichen und dabei programmatische Richtlinien zu opfern und in der
Folge damit die Regierungsfähigkeit zu schwächen.
Neben den Zielsetzungen konnte der Minister in folgenden Punkten – laut
seiner Interpretation – ein Einvernehmen zwischen den Parteien feststellen:
1. Aufteilung der Parlamentssitze: Etwa eine Quote von 90% sollte nach
dem System der konkurrierenden Listen aufgeteilt werden.
2. Mehrheitsprämie: Eine zweite Quote von etwa 10% sollte als Mehrheitsprämie reserviert werden, die der gewinnenden Koalition oder der gewinnenden Liste (wenn diese sich alleine stellt) vorbehalten wird.
3. Verhältniswahlrecht: Die Sitze sind im Rahmen von Wahlbezirken proporzmäßig zuzuteilen.
4. Prozenthürde: Eine einheitliche Prozenthürde sollte für alle Listen und
Koalitionen vorgesehen werden, wobei sich der Minister über die Höhe
nicht festlegt und diese der Diskussion im Parlament überlassen will. Allerdings schlägt er eine Gradualität diesbezüglich vor mit dem Ziel, ab der
XVII. Legislaturperiode (also voraussichtlich ab 2016) zu einer Fünfprozenthürde zu kommen. Diese Zielsetzung wird allerdings von den kleinen
48
Parteien sofort in Frage gestellt. Als mögliche Alternative nennt der Minister
auch eine mögliche Prozenthürde, die auf Wahlbezirksebene, auf die regionale oder subregionale Ebene bezogen wird.
5. Keine Vorzugsstimmen: Wie beim derzeitigen System so sollen keine Vorzugsstimmen vorgesehen werden, weil sich die Mehrheit der politischen
Kräfte dagegen ausgesprochen habe. Nur die kleineren Parteien UDC,
Democrazia Cristiana, Movimento per le Autonomie und die Autonomiegruppe56 im Senat haben sich für die Vorzugsstimmen ausgesprochen.
6. Kleinere Wahlbezirke: Um die Nähe zu den Wählern zu stärken, sollten
stellvertretend für die Vorzugsstimmen, die wegen der hohen Wahlwerbekosten abgelehnt werden, kleinere Wahlbezirke vorgesehen werden, die in
der Regel den Provinzen entsprechen, bei größeren sogar in Subprovinzen
unterteilt werden sollen. In Italien gibt es 103 Provinzen.
7. Ein-Mann-Wahlkreise nicht ausgeschlossen: Der Minister schließt nicht
aus, dass die Diskussion über Ein-Mann-Wahlkreise noch vertieft werden
könnte, gegen die sich die kleineren politischen Kräfte ausgesprochen
hatten.
8. Vorwahlen: Das demokratische System zur Auswahl der Kandidaten könne
auch durch Vorwahlen innerhalb der Parteien verbessert werden.
9. Vertretung der Geschlechter: Das Gesetz müsse sowohl bei Vorlage der
Listen als auch in den Institutionen, die Vertretung beider Geschlechter
fördern. Mit nur 16% Frauenanteil sei Italien das schwarze Schaf in Europa.
10. Zuteilung der Mehrheitsprämie: Die Mehrheitsprämie solle nur dann zugeteilt werden, wenn eine Koalition oder Partei mindestens 40% der Sitze
erzielen könne. Liegt das Ergebnis darunter, so habe der Wähler wohl keine
eindeutige Mehrheit fördern wollen. Die Mehrheitsprämie sollte also ab
einem Mindestergebnis von 40% der Sitze (also nicht mehr der Stimmen)
zugeteilt werden und die gewinnende Koalition oder Liste bis zum Erreichen
von 53 oder 54% der Sitze stärken. Ebenfalls nicht zugeteilt werden sollte
die Mehrheitsprämie, wenn in Kammer und Senat unterschiedliche Mehrheiten aufgrund der Wahlergebnisse zu Stande kamen. Auch in diesem
56 Im „Gruppo per le Autonomie“ wirken die drei Südtiroler Senatoren, zwei Senatoren der
Mehrheit aus dem Trentino, der Senator aus dem Aostatal, ein Senator aus Sizilien und
drei Senatoren aus den Regionen des Nordens mit.
49
Falle habe der Wähler keinen deutlichen Auftrag einer einzigen Koalition
erteilt.
II.5.
Mehrheitsfähige Änderungen der Verfassung
Über Verfassungsreformen gibt es kein Einvernehmen, wohl aber sind verschiedene politische Kräfte, nicht nur jene der Mehrheit „Unione“ sondern auch
aus der Opposition, an Verfassungsreformen interessiert. Der Minister nennt
ausdrücklich in diesem Zusammenhang die Lega, die UDC, die neue DC, die
Republikaner und den Movimento per le Autonomie. Die folgenden Aspekte
sollten in einer Verfassungsreform ihren Niederschlag finden:
1. Die Vereinheitlichung des Wahlalters für Kammer und Senat, mit Herabsetzung des aktiven Wahlalters für den Senat auf 18 Jahre und des passiven auf 25 Jahre, so wie bei der Abgeordnetenkammer bereits vorgesehen
(Änderung des Art 58 der Verfassung).
2. Stärkung des Premiers: Auf der Grundlage seines Regierungsprogramms
solle der gewinnende Kandidat für das Amt des Ministerpräsidenten das
Vertrauen des Parlamentes erhalten und dem Staatspräsidenten genannt
werden (Änderung des Art 94 der Verfassung). Als Muster nannte der
Minister Deutschland und Spanien. Dem Ministerpräsidenten sollte das
Recht zuerkannt werden, die Mitglieder seiner Regierung zu ernennen und
abzuberufen (Änderung des Art 92 der Verfassung). Auch sollte das Misstrauensvotum des Parlamentes gebunden werden an die Nennung eines
neuen Ministerpräsidenten, also ein so genanntes konstruktives Misstrauensvotum eingeführt werden. Nur im erfolglosen Wiederholungsfalle
solle das Parlament aufgelöst werden.
3. Reduzierung der Anzahl der Parlamentarier: Wie bereits im Programm der
Unione vorgesehen, hätten sich auch die oppositionellen Gruppen dafür
ausgesprochen, die Zahl der Parlamentarier zu reduzieren, zumal dieses
Ziel ja auch in der vom Referendum abgelehnten Verfassungsreform von
Mitte-Rechts enthalten war. Während der Minister in den ursprünglichen
Erklärungen von einer Reduktion der Abgeordneten von 630 auf 400 und
von 315 Senatoren auf 200 sprach, begrenzte er sich vor den Verfassungsausschüssen der Kammern auf folgenden Vorschlag:
50
Die Zahl hänge von der Zusammensetzung des Senates ab, und ob dieser
eine gemischte Zusammensetzung aus designierten Mitgliedern aus den
Regionen, der Lokalautonomien und der gewählten Vertreter haben solle.
Sie hänge in der Abgeordnetenkammer davon ab, ob diese dann die einzige Kammer bleiben sollte, die der Regierung das Vertrauen ausdrücke.
Man könne deshalb für die Kammer statt der vorgeschlagenen 400 auch
auf eine Zahl von 500 oder 518 Abgeordneten aufstocken.
4. Überwindung des perfekten paritätischen Bikameralismus: um auch den
Regionen und Lokalautonomien eine Vertretung zu ermöglichen, könne
eine der beiden Kammern als Bundesrat nach deutschem oder spanischem
Muster vorgesehen werden. Möglich wäre auch, eine „Kammer der Republik“ zu schaffen, die gemäß dem neuen Art 114 der Verfassung alle
Ebenen der Republik vertrete, die Gemeinden, die Provinzen, die Großstädte, die Regionen und den Staat. Daneben könnte es eine „Kammer des
Staates“ geben (diese Zweiteilung wurde unter anderem im Verfassungsausschuss der Kammer vorgeschlagen). Es gelte, die Kompetenzen genau
abzuklären, so wie jene Gesetze festzulegen, die von besonderer Bedeutung sind und von beiden Kammern zu genehmigen wären.
II.6.
Die Vorbehalte der Opposition
„Alleanza Nazionale“ und „Forza Italia“ bestehen auf einigen Punkten und
haben bestimmte Änderungen kategorisch ausgeschlossen, die den Rahmen
für die Wahlreform wesentlich eingrenzen:
Die Mehrheitsprämie muss aufrecht bleiben. Das bedeutet, dass Reformen
im Sinne des spanischen oder deutschen Systems ausgeschlossen sind.
Keine Rückkehr zu den Ein-Mann-Wahlkreisen. Obwohl Teile der Linksdemokraten (DS) und der „Margherita“ damit liebäugeln, scheint die Opposition
sich damit nicht mehr anfreunden zu wollen. Ein-Mann-Wahlkreise für Dreiviertel der Sitze und Verhältniswahl für das restliche Viertel bildeten das System
vor der Reform von Mitte-Rechts. Dieser Vorbehalt versperrt den Weg in eine
Reform nach französischem oder englischem Muster bzw zurück zum
„Matarellum“, dem vorwiegenden Mehrheitswahlrecht wie es vor der Reform
51
von Mitte-Rechts (Calderoli) gegolten hat57. Damit ist der Rahmen enger
gesteckt und es bleibt praktisch das übrig, was sich derzeit abzeichnet, ein
Verhältniswahlrecht mit Mehrheitsprämie nach dem italienischen Muster der
Regionalwahlen, aber in einem einzigen Wahlgang und ohne Vorzugsstimmen.
II.7.
Der Reformvorschlag von Ex- Reformenminister Calderoli
Auf der Oppositionsseite bemüht sich ua der Ex-Regionenminister Roberto
Calderoli (Lega Nord) um eine Reform im Sinne der kleinen Parteien, um zu
verhindern, dass durch langwierige Verhandlungen und Verzögerungen das
Referendum doch noch kommt und, durch die Zuteilung der Mehrheitsprämie
an die einzige Gewinnerpartei und nicht mehr an die Koalition, die kleinen
Parteien erdrückt würden. Calderoli hat einen sog „Tisch der Freiwilligen
(volonterosi)“ einberufen, an dem auch Vertreter der kleinen Parteien der Mehrheit mitwirkten.
Er hat schließlich Mitte Mai 2007 einen ersten Gesetzentwurf an die politischen
Gruppen zur Begutachtung vorgelegt und am 12. April 2007 eine neue Fassung
offiziell vorgelegt58. Der Entwurf beruht im Wesentlichen auf folgenden Prinzipien:
Gemeinsames Programm und Premierkandidat
Die politischen Gruppen und Parteien schließen sich zu Koalitionen zusammen,
die ein gemeinsames Programm vorlegen und einen Spitzenkandidaten für die
gesamte Koalition benennen.
Mehrheitsprämie
Eine Mehrheitsprämie soll die Regierbarkeit gewährleisten. Hier sieht der
Gesetzentwurf ein sehr kompliziertes Berechnungsverfahren vor. Von den 630
Sitzen der Abgeordnetenkammer werden nach Abzug der zwölf Auslandswahl-
57 Gesetzesvorschläge liegen allerdings dazu vor: Casson ua Nr 904, Calderoli (zusätzlich zu
seinem umfassenden Gesetzentwurf und um das Referendum zu verhindern) Nr 1392
(beide zur Wiedereinführung des vorher geltenden Systems), Peterlini ua Nr 1573 (ausschließlich Ein-Mann Wahlkreise für die Abgeordnetenkammer), Cabras ua Nr 1442 (3/4
Ein-Mann Wahlkreise, 1/4 Verhältniswahlrecht), Salvi ua Nr 1391 (Hälfte der Sitze durch
Ein-Mann-Wahlkreise, Hälfte im Verhältniswahlrecht).
58 Disegno di legge, Nr 1474.
52
kreise und eines Sitzes für das Aostatal 60 Sitze für die eventuell zu erteilende
Mehrheitsprämie reserviert. Für den Senat wird ebenfalls eine Mehrheitsprämie
vorgesehen, die jener gewinnenden Liste zugeteilt wird, die mindestens 40%
der Sitze des Senates erzielt und zwar bis zur Erreichung der Mindestzahl von
170 Sitzen.
Verhältniswahlrecht
Sowohl die Abgeordnetenkammer als auch der Senat sollen im Verhältniswahlrecht gewählt werden, wobei natürlich im Senat – gemäß Verfassung – die
Verteilung auf regionaler Ebene zu erfolgen hat.
Keine Vorzugsstimmen
Auch Calderoli sieht bei den Wahlen in den Wahlbezirken keine Vorzugsstimmen vor. Er verweist darauf, dass auch die meisten Länder der Europäischen Union keine solchen Vorzugsstimmen vorsehen würden und dass damit
die Kosten für die Wahlwerbung erheblich reduziert werden könnten. Auch sei
bei den jüngsten Wahlen, ohne Vorzugsstimmen, die Wahlbeteiligung höher
gewesen als vorher.
Kleinere Wahlbezirke
Auch Calderoli möchte die Wahlbezirke verkleinern, um einen direkten Bezug
zwischen Gewählten und Wählern zu erzielen.
Einheitsliste mit Vorzugsstimmen für die Abgeordnetenkammer
Calderoli sieht auch so genannte Einheitslisten vor, die auf gesamtstaatlicher
Ebene vorgelegt werden und eine Zahl von 20 bis 60 Kandidaten enthalten
können. Diese gesamtstaatlichen Listen sind mit den Listen in den Wahlbezirken verbunden. Auf diesen Wahlzetteln sollen auch Vorzugsstimmen möglich
sein. Die Einführung dieser Einheitslisten auf gesamtstaatlicher Ebene soll der
Zuteilung der Mehrheitsprämie dienen und auch der Opposition ein so genanntes „Recht auf Tribüne“ ermöglichen.
Zuteilung der Sitze und Mehrheitsprämie
In der Abgeordnetenkammer: Wenn die Parteien der gewinnenden Koalition
mindestens 340 Sitze in der Abgeordnetenkammer erzielen (von insgesamt
630), wird keine Mehrheitsprämie zugeteilt.
53
a) Die Zuteilung der Sitze erfolgt beginnend mit der gesamtstaatlichen Einheitsliste. Wenn eine Liste mehr als 340 Sitze erreicht, wird keine Mehrheitsprämie zugeteilt.
b) Wenn die Mehrheitskoalition 340 bis 280 Sitze mindestens erzielt, kommt
sie in den Genuss der Mehrheitsprämie. Ihr werden maximal 60 Sitze zugeteilt bis zum Erreichen von 340 Sitzen insgesamt.
c) Erreicht die gewinnende Koalition weniger Sitze und zwar weniger als 280
und mindestens 250, dann soll die Mehrheitsprämie so erhöht werden, dass
zumindest 330 Sitze insgesamt erreicht werden.
d) Wenn eine Koalition nicht mindestens 249 Sitze erreicht, werden ihr zwar
die 60 Sitze der Mehrheitsprämie zugeteilt, ohne damit aber eine Regierungsmehrheit zu gewährleisten.
Im Senat: Bei der Verteilung werden von den 315 verfügbaren Sitzen sechs für
die Auslandswahlkreise, einer für das Aostatal und sieben für Trentino-Südtirol
abgezogen, die mit dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden (in Südtirol aufgrund des Paketes).
Sollte eine Regierungskoalition 170 Sitze im Senat erreichen, werden diese
(ohne Mehrheitsprämie) zugeteilt. Sollte hingegen eine Koalition zwar mindestens 40% der Sitze im Senat erreichen, aber unter dieser Zahl liegen, werden
ihr weitere Sitze zugeteilt, bis sie 170 Sitze insgesamt erreicht.
Prozenthürde
Während Minister Chiti die Definierung der Höhe der Prozenthürde dem Parlament überlassen will (zumindest für die nächsten Wahlen), hat Calderoli
folgende Vorschläge vorgesehen:
- für die Abgeordnetenkammer eine Erhöhung von zwei auf drei Prozent;
- im Senat eine Erhöhung von drei auf vier Prozent auf regionaler Basis.
Vielkandidaturen
Genauso wie Minister Chiti in seinen Grundsätzen will auch Calderoli die
Mehrfachkandidaturen auf maximal drei reduzieren, um die Nähe zu den
Wählern zu erleichtern.
54
II.8.
Sonder-Klausel für Minderheiten
Bereits im bestehenden Wahlgesetz sind Sonderbestimmungen für die sprachlichen Minderheiten enthalten. Für die Abgeordnetenkammer werden sie von
der gesamtstaatlichen Prozenthürde ausgenommen, insofern sie auf regionaler
Basis mindestens 20% der Stimmen erzielen. Im Senat wurde zumindest für die
Region Trentino-Südtirol und für das Aostatal (für letzteres bereits in der Verfassung vorgesehen) das Mehrheitswahlrecht mit Wahlkreisen beibehalten.
Um die Minderheiten abzusichern, haben der Kammerabgeordnete Siegfried
Brugger, als Präsident der Gruppe für sprachliche Minderheiten in der Abgeordnetenkammer, und der Präsident der Autonomiegruppe im Senat (der Verfasser dieses Beitrages), mit Brief vom 26. Jänner 2007 an den Minister
Vannino Chiti die Forderungen für die sprachlichen Minderheiten definiert:
- Ausnahme von der Prozenthürde für die sprachlichen Minderheiten;
- Ausnahme von der Bestimmung, vor der Wahl einen Premierkandidaten angeben zu müssen;
- Einführung von Vorzugsstimmen, um die Mitsprache der Wähler zu stärken;
- Beibehaltung des derzeitigen Wahlsystems im Senat mit sechs Wahlkreisen
(gemäß Südtirolpaket) und einem Proporzsitz.
Aus den bisherigen Gesprächen mit Minister Chiti und aus der Vorlage des
ehemaligen Regionenministers Calderoli kann man schließen, dass sowohl die
Mehrheit als auch die Opposition den zentralen Forderungen der Minderheiten
Rechnung tragen und diese von der Prozenthürde ausnehmen sowie die Wahlkreise und das derzeitige System im Senat für die Region Trentino-Südtirol beibehalten will.
II.9.
Der mögliche Weg eines Wahlgesetzes
Was fällt beim Vergleich der Vorschläge von Minister Chiti und Ex-Minister
Calderoli auf? Gibt es Ähnlichkeiten oder Widersprüche?
Es ist mehr als auffällig, dass sich die beiden Vorschläge sehr ähneln und auf
den gleichen Prinzipien aufbauen.
55
Ist das der Weg für eine gemeinsame Vorlage? Erst die nächsten Monate
werden dies zeigen.
II.10. Sind auch Verfassungsänderungen möglich?
Die Regierungsmehrheit und die angeführten kleineren Parteien, auch im
Oppositionslager, streben Verfassungsänderungen an.
Verfassungsänderungen bedürfen einer zweimaligen Lesung mit einer besonderen qualifizierten Mehrheit in beiden Kammern und benötigen damit eine
längere Zeit. Diese wollen aber die großen Oppositionsparteien „Forza Italia“
und „Alleanza Nazionale“ absolut nicht gewähren, weil es deren Ziel ist, in möglichst kurzer Zeit, nach Abänderung des Wahlgesetzes, zu Neuwahlen zu
schreiten. Die Umfragen unter den Wählern ergeben nämlich derzeit einen Vorsprung für die Mitte-Rechts-Opposition, während Prodi ua wegen des strengen
Sparhaushaltes an Beliebtheit eingebüßt hat und derzeit die Wahlen verlieren
würde.
Das bedeutet, dass die Verfassungsänderungen seitens der großen Oppositionsparteien nicht gewünscht werden.
Die „Lega“ hingegen wäre für Änderungen in Richtung Föderalismus offen.
Senator Calderoli, dessen Reform im Jahre 2006 mit dem Referendum gefallen
ist, wünscht sich natürlich eine Verfassungsreform und sieht deshalb in seinem
Gesetzentwurf zum Wahlrecht selber einige Anpassungsnormen vor, die im
Falle einer Verfassungsreform und einer darin vorgesehenen Reduzierung der
Parlamentsmitglieder greifen könnten. Allerdings ist das mehr ein politisches
Bekenntnis als eine Gesetzesnormierung, die ja nicht einer Verfassungsänderung vorgreifen kann.
Die Lösung könnte in einem Kompromiss bestehen, da einige Maßnahmen
ohne Verfassungsänderungen – wie bereits ausgeführt – kaum möglich sind
und direkt das Wahlrecht betreffen, so beispielsweise das Wahlrecht an die 18Jährigen und die Absicherung der Mehrheitsprämie für den Senat auf gesamtstaatlicher Ebene. Für den Senat sieht nämlich die Verfassung (im Art 57) vor,
dass er „auf regionaler Basis gewählt wird“. Die Zuteilung der so genannten
56
Mehrheitsprämie ist deshalb ohne Verfassungsänderung nicht leicht umzusetzen.
Ob es hingegen zu einer größeren Reform in Richtung Bundesstaat und zur
Neugestaltung des Zweikammernsystems nach bundesstaatlichen Prinzipien
kommt, ist derzeit aufgrund der politischen Lage nicht abzusehen.
57
E – Ein neuer Steuerföderalismus
E.I.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
I.1.
Steuersystem und Finanzausgleich – ausschließliche Zuständigkeiten des Staates
Die ausschließlichen Zuständigkeiten des Staates werden im Art 117 Abs 2 der
Verfassung taxativ aufgezählt und umfassen 17 Bereiche: dazu gehören die
klassischen Aufgaben des Staates in der Außenpolitik, in der Verteidigung, der
Währung und der Gerichtsbarkeit. Der Staat bleibt aber auch zuständig für
andere Bereiche, wie die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Sozialvorsorge, den Schutz der Umwelt, der Kulturgüter und einige andere Bereiche
mehr.
Für das Thema Steuerföderalismus sind folgende Zuständigkeiten von Bedeutung, die ausschließlich dem Staat vorbehalten sind:
- Steuersystem und Rechnungswesen des Staates, Finanzausgleich (Buchstabe e, Abs 2 Art 117 Verf)
- Festsetzung der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und
sozialen Grundrechte, die im ganzen Staatsgebiet gewährleistet sein müssen
(Buchstabe n, Abs 2 Art 117 Ver)
I.2.
Die Harmonisierung und Koordinierung der Steuern – eine konkurrierende Zuständigkeit der Regionen
In den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung steht den Regionen die
Gesetzgebungsgewalt zu, während der Staat die wesentlichen Grundsätze
hierfür festlegt (Abs 3 des Art 117 der italienischen Verfassung). Damit eröffnen
sich den Regionen neue Bereiche: so beispielsweise internationale Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union, Außenhandel, Arbeitsschutz und -sicherheit, Unterricht, Berufe, wissenschaftliche und
technische Forschung, Gesundheitsschutz, Produktion, Transport und gesamtstaatliche Verteilung von Energie, Ergänzungs- und Zusatzvorsorge und
andere.
58
Für das Thema des Steuerföderalismus ist folgende Zuständigkeit von Bedeutung, die in die konkurrierende Zuständigkeit der Regionen und des Staates
fällt:
Artikel 117/3 Verf: „Harmonisierung der öffentlichen Haushalte und Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems.“
Wir sehen also, wie sich der Staat nicht nur in seinem ausschließlichen Bereich
„das Steuersystem und das Rechnungswesen des Staates, sowie den Finanzausgleich“ vorbehalten hat, sondern auch bei den konkurrierenden Zuständigkeiten der Regionen nochmals unterstreicht, dass er die wesentlichen Grundsätze für die Harmonisierung und Koordinierung des Steuersystems, auch der
Regionen selbst, festzulegen hat.
I.3.
Die neue Finanzautonomie der Regionen und der Lokalkörperschaften
Eine besondere Neuigkeit stellt der Art 119 dar, der den Gemeinden, Provinzen,
Großstädten und Regionen eine Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben zusichert:
Art 119 Verf: „Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und
Regionen haben Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben.“
Diese Körperschaften besitzen eigene Einnahmequellen. Sie können eigene
Steuern und Einnahmen erheben. Sie müssen sich dabei allerdings an die
Verfassung und die Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und
des Steuersystems halten (Art 119 Abs 2 Verf).
Erneut betont der Gesetzgeber, dass die Prinzipien und die Koordinierung der
Staat vorzunehmen hat.
Zusätzlich zu den eigenen Einnahmen, sind diese Körperschaften „an den Einnahmen aus den Staatssteuern beteiligt, die sich auf ihr Gebiet beziehen“ (Art
119 Abs 2 Verf).
Das Staatsgesetz muss für Gebiete mit geringerer Steuerkraft pro Einwohner
einen Ausgleichsfonds ohne Zweckbindung einführen (Art 119 Abs 3 der Verfassung).
59
Alle diese in der Verfassung vorgesehenen Einnahmen, also die eigenen Einnahmen, jene aus den Staatssteuern und jene aus dem Ausgleichsfonds, für
die Gebiete mit geringerer Steuerkraft sollen den Regionen und Lokalkörperschaften die Möglichkeit bieten, „die ihnen zugewiesenen öffentlichen Befugnisse zur Gänze zu finanzieren“ (Art 119 Abs 4 der italienischen Verfassung).
Der Staat bestimmt zusätzliche Mittel und trifft besondere Maßnahmen für bestimmte Territorialkörperschaften (Gemeinden, Provinzen, Großstädte, Regionen), um die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die
soziale Solidarität zu fördern, sowie wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten
zu beseitigen (Art 119 Abs 5 Verf). Diese zusätzlichen Mittel des Staates zu
Gunsten bestimmter Körperschaften sollen „die effektive Ausübung der Personenrechte fördern oder andere Zwecke erfüllen, die nicht jenen der ordentlichen
Ausübung ihrer Befugnisse entsprechen“ (Art 119 Abs 5 der Verfassung).
Neben dem Prinzip, dass die Grundsatzgesetzgebung und die Koordinierung
dem Staat vorbehalten wird, leuchtet aus den Absätzen ein zweites wesentliches Prinzip hervor. In der Sorge um die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung des Staates soll der vorgesehene Steuerföderalismus durch einen
Ausgleich zu Gunsten der ärmeren Regionen und Lokalkörperschaften begrenzt
werden. Zu diesem Zweck werden drei Ausgleichsfonds vorgesehen, sowie
eine Sonderfinanzierung des Staates für wirtschaftliche und soziale Entwicklung.
Schließlich wird Gemeinden, Provinzen, Großstädten und Regionen auch das
Recht zuerkannt, ein eigenes Vermögen zu halten. Auch hierfür behält sich das
Staatsgesetz die Grundsatzgesetzgebung vor. Um der zunehmenden Verschuldung Einhalt zu gebieten wird definiert, dass sich all diese Körperschaften „nur
zur Finanzierung von Investitionsausgaben“ verschulden dürfen. Der Staat
schützt sich auch gegen eventuelle zukünftige Forderungen und schließt „jedwede Garantie seitens des Staates für von ihnen aufgenommene Schulden“
aus (Art 119 Abs 6 der Verfassung).
60
E.II.
Die Grundsätze für den neuen Steuerföderalismus
II.1.
Dem Staat obliegt die Koordinierung und die Festlegung der Grundsätze
Um die neue Verfassung von 2001 mit Leben zu erfüllen und den Regionen und
den Territorialkörperschaften tatsächlich die Ausübung jener neuen Zuständigkeiten zu ermöglichen, die ihnen übertragen worden sind, fehlt derzeit noch
eine wesentliche Voraussetzung: Es fehlt die finanzielle Grundlage für die Ausübung jener Zuständigkeiten. Der neue Art 119 hat für Gemeinden, Provinzen,
Großstädte mit besonderem Status und Regionen eine Finanzautonomie für
Einnahmen und Ausgaben eingeführt und die Grundsätze dafür festgelegt.
Allerdings fehlt zur Durchführung das Staatsgesetz, das die Prinzipien für die
Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems festlegt (Art
119 Abs 2 Verf), den Ausgleichsfonds für die Gebiete mit geringerer Steuerkraft
schafft (Art 119 Abs 3 Verf), die zusätzlichen Mittel und Maßnahmen zu
Gunsten bestimmter Territorialkörperschaften festlegt, um die wirtschaftlich
soziale Entwicklung zu fördern (Art 119 Abs 5 Verf), sowie die Grundsätze für
das Vermögen der Territorialkörperschaften festsetzt.
Wie bereits in der konkreten Ausgestaltung der Sachkompetenzen, die im Art
117 definiert werden, unterliegt auch die Finanzautonomie der Territorialkörperschaften dem Vorbehalt eines entsprechenden Staatsgesetzes. Dabei erkennt
man dem Staat die zentrale Koordinierungskompetenz zu und kann damit mit
einer Hand teilweise das zurücknehmen, was man mit der anderen Hand an
neuem Föderalismus gegeben hat.
Am deutlichsten erkennt man dieses Recht auf Mitgestaltung von Seiten des
Staates in den Zuständigkeiten, die im Art 117 Abs 3 in konkurrierender Form
der Gesetzgebungsgewalt der Regionen zugeteilt wurden. Dem staatlichen
Gesetzgeber wird nämlich die Befugnis vorbehalten, durch Rahmengesetze die
grundlegenden Richtlinien („principi fondamentali“) für die regionalen Gesetzgeber zu fixieren. Das gleiche Prinzip finden wir im Art 119 für die Finanzautonomie wieder.
61
Die zentrale Zuständigkeit und der Gesetzesvorbehalt für den Staat schmälern
dadurch natürlich den Schritt zu einem echten Föderalismus, der aber trotzdem
– sowohl in den Zuständigkeiten als auch in seiner finanziellen Ausgestaltung –
einen wesentlichen Fortschritt erzielt.
Ein echter Steuerföderalismus sollte eigentlich vom gegenteiligen Prinzip ausgehen: die Territorialkörperschaften definieren autonom ihre Steuereinnahmen
und sorgen dafür, dass die gemeinsamen Ausgaben, die auf höherer Ebene
ausgeübt werden, bis hinauf zum Staat, durch entsprechende gemeinsame
Regeln und Finanzierungen, einschließlich der Abtretung von Quoten, garantiert
sind. Aus den bereits genannten geschichtlichen Gründen, die bis in die Gründung der Republik am Ende des 19. Jahrhunderts zurückreichen, ist dieser
Prozess in Italien anders verlaufen. Aber immerhin ist es der Staat selbst, der
die ganze Zentralkraft in seinen Händen hält, der Zuständigkeiten und Finanzierungsmodelle im föderativen Sinne abtritt. Bei diesem Prozess hat der Staat in
seiner Gesamtverantwortung auch die ungleiche wirtschaftliche Kraft und die
soziale Lage der Regionen Italiens vor Augen, die ein krasses Nord-SüdGefälle aufweisen. Zu Recht verweist Gioachino Fraenkel in seiner „Kritischen
Analyse des neuen italienischen Steuerföderalismus“59 auf diesen Aspekt und
auf das daraus resultierende unterschiedliche Steueraufkommen nach Regionen (und autonomen Provinzen). Die Notwendigkeit des sozialen Ausgleichs
findet sich ganz deutlich in den Bestimmungen der Verfassung selbst und
beseelt den staatlichen Gesetzgeber auch bei der Vorlage der neuen Bestimmungen.
II.2.
Der Entwurf von Piero Giarda
Am 22. Dezember 2006 hat eine vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
eingesetzte Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. Piero Giarda einen ersten
Entwurf und einen erläuternden Bericht zum Steuerföderalismus der Regierung
vorgelegt60. Die Arbeitsgruppe unterstreicht, dass die in der Verfassung vorge59 Fraenkel, Gioachino. Eine kritische Analyse des neuen italienischen Steuerföderalismus,
FÖDOK 17, Innsbruck 2004.
60 Ministero dell'Economia e delle Finanze. Gabinetto del Ministro. Gruppo di lavoro sul
federalismo fiscale (coordinato dal Prof. D. Piero Giarda), 22 dicembre 2006.
62
sehene Autonomie der Territorialkörperschaften einen Wert darstellt, dass aber
der territoriale Ausgleich, die bürgerlichen Rechte und die finanzielle Kraft dabei
berücksichtigt werden müssen.
II.3.
Die Prinzipien der Arbeitsgruppe für den Steuerföderalismus
Die Arbeitsgruppe um Prof. Giarda versucht die verschiedenen Funktionen der
Territorialkörperschaften nach drei Prinzipien zu gliedern und zusammenzufassen. Entsprechend sollte die Finanzierung dieser drei Aufgabenbereiche
erfolgen. Die drei Bereiche betreffen:
a) die grundsätzlichen Rechte der Bürger, die unabhängig vom Territorium der
Ansässigkeit gewährleistet werden müssen;
b) die lokalen Funktionen, die die Bürger anderer Territorien direkt beeinflussen;
c) die rein lokalen Funktionen.
ad a) Der Kernpunkt der Überlegungen dreht sich um den ersten Punkt, nämlich die grundlegenden Rechte der Bürger („i diritti fondamentali dei
cittadini“), die im Staatsgebiet unabhängig vom Territorium, zu gewährleisten sind.
Verfassungsrechtlich leitet die Arbeitsgruppe diese zentrale Aufgabe von den
ausschließlichen Zuständigkeiten des Staates ab, die im Abs 2 des Art 117 der
Verfassung aufgezählt sind, und im Besonderen aus dem Buchstaben m.
Das bedeutet, dass jeder Regierungsebene (der gesamtstaatlichen, regionalen
und lokalen) entsprechende Finanzmittel in der notwendigen Höhe zugeteilt
werden müssen, um die Grundausstattung („livelli essenziali“) in einheitlicher
Form auf dem gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten. Als Beispiel für die
Notwendigkeit dieser einheitlichen Regelung wird der Schutz der Gesundheit
angeführt.
ad b) Was jene Funktionen betrifft, die auch andere Regionen beeinflussen,
sei es nicht notwendig einheitliche Bedingungen im Angebot zu schaffen;
wohl sei es aber notwendig, den Lokalautonomien entsprechende
Ressourcen für die Abwicklung dieser Aufgaben zuzuerkennen. Das
63
bedeutet mit einfachen Worten: Ja zu den Unterschieden in den verschiedenen Regionen unter unterschiedlichen Regelungen. Aber die
Territorialkörperschaften müssen in die Lage versetzt werden, ihre Angebote entsprechend zu gestalten. Folgerichtig müssen die schwachen
Regionen entsprechend stärker ausgestattet werden.
ad c) Was die rein lokalen Aufgaben betrifft, unterstreicht das Arbeitspapier,
dass es dafür nicht nur nicht notwendig, sondern sogar schädlich wäre,
eine Gleichförmigkeit zu suchen. Bei diesen lokalen Funktionen gehe es
ja im Wesentlichen darum, den unterschiedlichen Interessen auf lokaler
Ebene Rechnung zu tragen und eine entsprechende effiziente Antwort zu
geben.
Interessant ist im Arbeitspapier ein Hinweis auf die Quantifizierung eines
lokalen Steueranteiles, der sich innerhalb von „theoretischen und empirischen
Grenzen“ bewegen müsse. Im Arbeitspapier selbst wird keine Quantifizierung
vorgenommen. Allerdings ist eine Fußnote sehr aufschlussreich, in der es
folgendermaßen heißt: „ – in den wichtigsten föderalen Staaten überschreiten,
die der lokalen Ebene zugeteilten Spesen selten den Prozentsatz von 30% der
Gesamtspesen. Ausnahmen bilden Deutschland, wo allerdings die Länder
keine Steuerautonomie haben, Belgien, Spanien, Konföderationen wie die
Schweiz und in Europa die Nordstaaten.“61
Sicher handelt es sich bei dieser Definierung nur um eine Fußnote und nur um
ein Arbeitspapier des Ministeriums. Allerdings zeigt es deutlich die Grenzen auf,
innerhalb derer sich eine mögliche zukünftige Finanzierung bewegen könnte.
II.4.
Die Finanzierung der Regionen nach drei Bereichen
Entsprechend den drei Gruppen von Zuständigkeiten der Territorialkörperschaften schlägt die Arbeitsgruppe deren Finanzierung vor:
Für die bürgerlichen und sozialen Grundrechte
Für die Deckung der Aufgaben für bürgerliche und soziale Grundrechte (Buchstabe m des Art 117 Verf) müssen – gemäß Arbeitspapier – den einzelnen
61 Seite 2 des Arbeitspapiers, Ministero dell'Economia e delle Finanze, ebenda.
64
Regionen Finanzmittel zugesichert werden, die imstande sind, „den Bedarf aller
Ausgaben vollständig zu decken“. Die quantitative Festlegung des Bedarfes soll
sich auf Schätzungen von Bedarf und Kosten gründen, denen benchmarks zu
Grunde gelegt werden, mit dem Ziel, die beste Praxis („best practices“) zu
erreichen. Das Arbeitspapier verweist darauf, dass die Verfassung von einem
Level von Leistungen spreche und nicht von einem Level von Ausgaben. Das
bedeutet, dass die Regionen auch weniger ausgeben können, oder in anderer
Form, als vom benchmark vorgesehen, und die Ersparnisse für andere Zwecke
im Haushalt vorbehalten können. Allerdings müsse der Staat darüber wachen,
dass auf gesamter Staatsebene das „effektive Angebot an Dienstleistungen“
gedeckt sei, wie es der Art 117 Buchstabe m vorsehe.
Immer zur Deckung der Grundbedürfnisse sollten zum Vorteil der ärmeren
Regionen auch jene zusätzlichen Mittel vorgesehen werden, wie sie im Art 119
Abs 5 der Verfassung vorgesehen seien, um den sozialen Ausgleich zu fördern.
Für die weiteren wichtigen Zuständigkeiten
Für die Aufgaben, die nicht in den Buchstaben m hineinfallen, aber doch so
wichtig sind, dass sie eine Garantie auf dem finanziellen Sektor erfordern,
müsse das Finanzierungssystem zwar nicht so zwingend vorgeschrieben
werden, aber immerhin auf „repräsentative Parameter der Bedürfnisse“ aufbauen. Genauso wie für die Grundrechte, dürfe es auch hierfür keine zwingenden Auflagen für die Ausgaben der Autonomien geben. Diese sollten in ihrer
Ausgabenpolitik frei sein. Aber quantitative und objektive Maßstäbe sollen „eine
ausgewogene und effiziente Verteilung der Ressourcen“ gewährleisten.
Für die restlichen regionalen Funktionen
Für die restlichen regionalen Aufgaben, also diejenigen, die nicht unter den
besonderen Schutz der Grundrechte gemäß Buchstabe m fallen oder von so
großer Wichtigkeit sind, dass sie eines eigenen Schutzes bedürfen, dürfe das
Prinzip der Gleichschaltung nicht mehr gelten. Hierfür werden folgende Finanzierungssysteme vorgesehen:
- Beteilung an den Staatssteuern;
- eigene regionale Steuern;
- Quoten von einem Ausgleichsfonds.
65
II.5. Der Ausgleichsfonds
Die Verfassung sieht im Art 119 Abs 3 einen Ausgleichsfonds vor:
Art 119/3 Verf: „Das Staatsgesetz führt für Gebiete mit geringerer Steuerkraft
pro Einwohner einen Ausgleichsfonds ohne Zweckbindung ein.“
Dieser Ausgleichsfonds solle die unterschiedliche Finanzkraft der Regionen
reduzieren, die sich durch die Beteiligung an den Staatssteuern und die
eigenen Steuern ergibt. Es müsse dabei allerdings nicht zu einer totalen
Gleichstellung der Finanzierung kommen, wohl aber zu einer Reduzierung der
Unterschiede. Der Ausgleichsfonds müsse auch nicht unbedingt zwischen den
Regionen des Nordens angewandt werden, deren Steueraufkommen sich nicht
wesentlich voneinander unterscheidet, sondern müsste vor allem einen Ausgleich gegenüber dem Norden zu Gunsten des Südens ermöglichen.
E.III. Der Gesetzentwurf zum Steuerföderalismus
III.1.
Inhalt und Aufbau
Der Gesetzentwurf zum Steuerföderalismus wurde in den ersten Monaten des
Jahres 2007 auf der Ebene der Mehrheitsparteien diskutiert und der Konferenz
„Staat – Regionen“ zur Überprüfung vorgelegt.62 Der Iter ist nicht abgeschlossen. Die reicheren Regionen des Nordens verteidigen natürlich ihre
Steuereinnahmen, genauso wie die südlichen Regionen auf einen Ausgleich
bestehen. Besonders heftig verteidigen die Regionen mit Sonderstatut ihren
Status und die besonders günstige Form der Finanzierung ihrer Autonomie.
Der Gesetzentwurf ist kurz und knapp gehalten, weil die Regierung damit
ermächtigt wird, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten ein oder
mehrere so genannte Legislativdekrete (Verordnungen mit Gesetzeskraft) zu
62 Legge delega per l'attuazione del federalismo fiscale 2007, Commissione Affari Finanziari,
Conferenza Stato Regione, Stand 23.05.2007, sowie Anlage zum Schreiben des
Landesrates Werner Frick an die Südtiroler Parlamentarier vom 04.04.2007, beigelegter
Entwurf vom 06.04.2007. Der Text obliegt laufenden “Änderungen bis der parlametarische
Iter abgeschlossen ist. Die Grundsätze aber stehen fest.
66
erlassen, um die Finanzierung der Regionen, Provinzen, Gemeinden und Großstädte mit besonderem Status zu ordnen.
Neu eingeführt wurde auf Druck der Regionen eine so genannte „Regiekabine“
(cabina di regia). Daran sollten die Vertreter der Regierung und der Konferenz
der Regionen und Lokalautonomien teilnehmen, um die Inhalte der Verordnungen mit Gesetzeskraft zu konzertieren. Ebenso soll in der „Regiekabine“ der
Austausch der Informationen über die Finanzierung und die Steuern erfolgen.
Diese „Regiekabine“ soll auch die Neuregelung der Finanzierung der Regionen,
Provinzen, Gemeinden und Großstädte unterstützen (Art 1 Abs 3 Verf).
III.2.
Die Koordinierung zwischen Staat und Regionen
Die Koordinierung der Staatsfinanzen und der Finanzen der Regionen und
Lokalkörperschaften erfolgt folgendermaßen:
•
•
Die Regionen und Lokalkörperschaften wenden in ihrer Haushaltspolitik den
Stabilitäts- und Wachstumspakt der EU an.
Die dynamische Koordinierung erfolgt jährlich mit einem Staatsgesetz.
Dieses muss vorher in der so genannten „Regiekabine“ und mit der Staat-
•
Regionenkonferenz abgestimmt werden.
Das Programmierungsdokument (DPEF) des Staates, das gleichzeitig vorgelegt wird, programmiert den Unterschied zwischen Einnahmen und Aus-
•
gaben für jede territoriale Ebene.
Der Gesetzentwurf wird als Beilage zum Staatshaushalt behandelt und
muss bis zum 15. Oktober genehmigt werden, bevor die Haushalts- und
•
Bilanzgesetze des Staates dem Parlament vorgelegt werden.
Im Begleitbericht zum Gesetzentwurf muss die Steuerkraft pro Einwohner
vor und nach dem Ausgleich aufgezeigt werden, aufgrund derer eine Rang-
•
ordnung erstellt und jährlich erneuert wird.
Auch die Registrierung der Einnahmen und Ausgaben der Regionen und
Lokalkörperschaften sowie deren Betriebe müssen den Kriterien des
•
Wachstums- und Stabilitätspaktes entsprechen.
Nach Abschluss der Reform zur Schaffung eines einheitlichen Schatzdienstes sollen die regionalen Steuern direkt den Regionen zufließen.
67
•
Die Regionen und Lokalkörperschaften regeln ihre Kassaflüsse und die
ihrer Betriebe im Einklang mit den am Anfang des Jahres programmierten
Beträgen und legen über die monatlichen Kassaflüsse Rechenschaft ab, in
•
Koordinierung mit dem Bedarf des Staates.
In den Übersichten des Haushaltes und der Rechnungslegung muss auch
der Beitrag jeder Körperschaft zur Erfüllung des Wachstums– und Stabili-
•
tätspaktes aufgezeigt werden.
Die Ziele der Rechnungslegung zur Mitwirkung am Stabilitätspakt müssen
von jeder Region und von jeder Lokalkörperschaft eingehalten werden,
sowohl was die Kassagebarung als auch was die Kompetenzgebarung
betrifft. Ursprünglich war diese Formulierung lockerer und sah Grenzen für
die Verschuldung vor, die „nur gelegentlich“ negative Werte aufweisen
•
durften.
Die Lokalkörperschaften dürfen nur Investitionen, die nicht finanzieller Art
sind, mit Verschuldung finanzieren. Der Staat legt hierfür jährlich Höchst-
•
plafonds fest.
Es werden eigene Mechanismen vorgesehen, um die Körperschaften zu
prämieren, welche die programmierten Zielsetzungen verwirklichen, sowie
Sanktionen für jene, die davon abrücken.
III.3.
Die Grundprinzipien für die Koordinierung des Steuersystems
Für die Koordinierung des Steuersystems werden folgende „Grundsätze und
Direktiven“ („principi e criteri direttivi“) zwingend vorgeschrieben:
a) Die einzelnen Steuern und das Steuersystem müssen den Kriterien der
„Rationalität und Kohärenz“, sowie den EU-Auflagen und den internationalen Abkommen entsprechen. Es darf keine doppelte Besteuerung geben.
b) Die Steuergrundlagen und Steuersätze dürfen jeweils nur für die eigene
Regierungsebene festgelegt werden, mit anderen Worten, weder der Staat
noch umgekehrt die Region dürfen Steuergrundlagen und Steuersätze der
anderen Regierungsebene ändern. Dasselbe gilt für Steuerabzüge.
c) Respektierung des Statutes der Steuerzahler.
68
Eigene regionale und lokale Steuern
Die wesentliche Neuerung besteht in der Bestimmung, dass Regionen mit
regionalem Gesetz eigene Steuern festlegen können, und zwar in allen Bereichen, die nicht der Steuergesetzgebung des Staates unterliegen. Die Gesetzgebung bezieht sich auf zwei Bereiche:
1. Die Einführung von eigenen Regionalsteuern und Lokalsteuern;
2. Die Bestimmung der Bereiche, innerhalb derer Gemeinden, Provinzen und
Großstädte (im Rahmen ihrer Autonomie) eigene lokale Steuern einführen
und Steuersätze abändern bzw Begünstigungen festlegen können.
Auflagen für die Grundleistungen
Für die Gewährleistung der wesentlichen Leistungen für die bürgerlichen und
sozialen Grundrechte sowie für die Wahlen, die Organe und die Grundaufgaben
der Lokalkörperschaften (gemäß Buchstaben m und n des 2. Absatzes des Art
117 der Verfassung) werden den Regionen folgende Auflagen vorgeschrieben:
1. Die Regionen dürfen nicht die Steuergrundlagen ändern;
2. Sie können aber die Steuersätze, die Abzüge vom besteuerbaren Einkommen und die Steuerabzüge sowie besondere Begünstigungen im
Rahmen der Grenzen festlegen, die das Staatsgesetz vorsieht.
Diese Beschränkungen gelten nur für die Finanzierung der wesentlichen
Leistungen für die bürgerlichen und sozialen Grundrechte sowie die Organe, die
Wahlen und Grundaufgaben.
Mehr Flexibilität bei anderen Steuern
Für die anderen Steuern hingegen, die sich von Staatsgesetzen ableiten,
können die Regionen die Berechnung der Steuergrundlage im Rahmen der vom
Staatsgesetz festgelegten Grenzen und die Steuersätze ändern. Im Einvernehmen mit den Regionen legt der Staat für die einzelnen Regionen einheitliche
Levels von Steueraufkommen fest, die sich aufgrund der Mittelwerte der von
den Regionalgesetzen angewandten Parameter ergeben.
Eigene Abgaben für Gemeinden, Städte und Provinzen
Eigene Abgaben sind auch für die Lokalkörperschaften vorgesehen:
69
Die Gemeinden, Provinzen und Großstädte können ebenfalls eigene Abgaben
festlegen, im Rahmen der vom Regional- oder Staatsgesetz vorgesehenen
Bereiche.
III.4.
Finanzierung der regionalen Kompetenzen und Tätigkeiten
Entsprechend den Leitlinien im Arbeitspapier Giarda gliedert der Gesetzentwurf
(im Artikel 5) die Tätigkeiten der Regionen in drei Bereiche:
a) Wesentliche Grundleistungen: Die Ausgaben hierfür sollen unter Beachtung der vom Staat festgelegten Standardkosten folgendermaßen finanziert
werden:
- durch die regionale Gewerbesteuer IRAP;
- durch einen regionalen Zuschlag auf die staatliche Einkommensteuer
IRPEF (beide mit einheitlichen Steuersätzen und Steuergrundlagen);
- mit spezifischen (zweckbestimmten) Quoten aus dem Ausgleichsfonds;
Unter die wesentlichen Leistungen (gemäß Buchstabe m Art 117 der Verfassung) fallen auf jeden Fall jene fürs Gesundheitswesen und für die Fürsorge.
Der öffentliche Nahverkehr (trasporto pubblico locale) fällt nicht direkt unter die
wesentlichen Grundleistungen. Es wird aber ausdrücklich festgelegt, dass bei
der Festlegung der Finanzierung berücksichtigt werden muss, auf dem gesamten Staatsgebiet ein angemessenes Niveau an Dienstleistungen im Lokaltransport aufgrund entsprechender Standardkosten zu gewährleisten.
b) Wirtschaftlich soziale Sonderförderungen der Europäischen Union, die
Kofinanzierungen und die Sonderfinanzierungen des Staates für folgende
Zielsetzungen:
- wirtschaftliche Förderung,
- sozialer Zusammenhalt,
- soziale Solidarität,
- Beseitigung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten,
- effektive Ausübung der Personenrechte,
- andere Zwecke, die über die ordentlichen Aufgaben dieser territorialen
Körperschaften hinausgehen.
70
Für die Finanzierung dieser Ausgaben trägt der Staat mit eigenen Mitteln und
Kofinanzierungen gemäß den EU-Bestimmungen bei, sowie für den territorialen
Ausgleich (im Sinne des Art 119 Abs 5 der Verfassung) mit spezifischen
(zweckbestimmten) Quoten aus dem Ausgleichsfonds.
c) Ausschließliche und konkurrierende Zuständigkeiten der Regionen die
nicht auf die unter a) und b) genannten Zielsetzungen des Art 117 Abs 2
Buchstabe m und auf den 5. Absatz des Art 119 der Verfassung zurückzuführen sind. Diese Ausgaben sollen mit eigenen Steuern und mit Steuerzuschlägen auf die Staatssteuer, sowie – wenn notwendig – spezifischen
zweckorientierten Anteilen aus dem Ausgleichsfonds finanziert werden.
III.5.
Die Steuern der Normalregionen und die Beteiligung an den Staatssteuern
Die Regionen mit ordentlichem Statut werden über eigene Steuern verfügen,
um die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen von der Verfassung entweder in ausschließlicher oder in konkurrierender Form vorbehalten sind. Diese Steuern
sollen als „eigene Steuern der Regionen“ bezeichnet werden und umfassen
sowohl die Steuern, die die Regionen selbst mit Regionalgesetz festlegen, als
auch jene, die ihnen aufgrund der Staatsgesetzgebung zugewiesen werden.
Die „eigenen Steuern der Regionen“:
a) Regionale Steuern und Anteile an den Staatssteuern, die schon die derzeitige Rechtsordnung den Regionen vorbehält:
- die regionale Gewerbesteuer (IRAP);
- der regionale Zuschlag auf die Verbrauchssteuer für Methangas und die
relative Ersatzsteuer;
- der regionale Zuschlag auf die staatlichen Abgaben für die Benützung
öffentlicher Gewässer;
- die Regionalsteuer auf den Benzin für den Transport;
- die Abgaben für die Ausübung der Berufe;
- die Regionalsteuern auf die staatlichen Konzessionen für die Demanialgüter des Meeres;
- die regionale Automobilsteuer;
71
- die Beteiligung an der Produktionssteuer für den Benzin;
- die Beteiligung an der Produktionssteuer für Dieselkraftstoff;
- die Steuer für das Recht auf Studium;
- die Sondersteuer für die Zuteilung der Abfallbeseitigung;
- die Fluglärmsteuer;
- regionale Konzessionssteuern.
b) Eine neue erhöhte Beteiligung an der Einkommenssteuer: Diese ergibt sich
aus einer Neuverteilung der Einkommenssteuer für Staat, Regionen und
Gemeinden. Der derzeitige Zuschlag (von 0.9 – 1.4%) auf die Einkommenssteuer (IRPEF) soll entsprechend erhöht werden.
c) Neue Steuern, die den Regionen zugestanden werden.
d) Neue Regionalsteuern, die die Region aufgrund ihrer Zuständigkeiten einführt, auf Gebieten, die nicht bereits vom Staat steuerlich belastet sind.
Weiters soll Regionen mit ordentlichem Statut eine Beteiligung an der staatlichen Mehrwertssteuer (IVA) zugeteilt werden, um den staatlichen Ausgleichsfonds zu speisen.
III.6.
Die Steuersätze der Regionalsteuern und Ausübung der Autonomie
Die Steuersätze und Steuerzuschläge zur Finanzierung der Grundleistungen
(Buchstabe m Art 117 der Verfassung) werden in ihrem Mindestausmaß so
festgelegt, dass die volle Finanzierbarkeit der entsprechenden Leistungen in
einer Region gewährleistet ist. Wenn in einer Region das Steueraufkommen
hierfür nicht ausreicht, werden ihr Anteile aus dem Ausgleichsfonds zugewiesen.
Die derzeitigen direkten Staatszuweisungen an die Gemeinden für die Erfüllung
ihrer eigenen Aufgaben werden abgeschafft. Die dadurch entgangenen Beträge
werden durch das Steueraufkommen ersetzt, das durch den Zuschlag zur Einkommenssteuer auf der Grundlage eines durchschnittlichen Steuersatzes entsteht, sowie (soweit notwendig) aus Quoten aus dem Ausgleichsfonds. Der
neue Anteil an der Einkommenssteuer muss der Gesamtheit der Regionen den
Betrag gewährleisten, der den abgeschafften Zuweisungen entspricht.
72
III.7.
Der Ausgleichsfonds zu Gunsten der ärmeren Regionen
Im Staatshaushalt wird ein eigener „Ausgleichsfonds zu Gunsten der Regionen
mit weniger Steueraufkommen pro Einwohner“ eingerichtet, der mit den regionalen Beteiligungen an der staatlichen Mehrwertssteuer (IVA) und an der staatlichen Einkommenssteuer gespeist wird. Die Absicht des Gesetzgebers ist in
drei Grundbereichen die gleichen Standards auf dem gesamten Staatsgebiet zu
gewährleisten, und zwar:
- im Bereich des Gesundheitswesens,
- der Fürsorge (assistenza) und
- im Lokaltransport (dieser Punkt wurde dazugefügt).
Dabei sollen nicht, wie teilweise bisher, die Spesen der Regionen in diesen
Gebieten einfach übernommen werden, sondern Standardkosten festgelegt
werden. Die Finanzierungen sollen gemäß diesen Standards den Regionen zur
Verfügung gestellt werden. Die Höhe der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds
soll die Differenz abdecken, zwischen dem was die Regionen aus eigener Kraft
finanzieren können und dem Standard, der festgelegt wird. Eine Region, die
mehr ausgibt als in den Standardkosten festgelegt ist, wird sich deshalb nicht
erwarten können, zusätzliche Finanzierungen zu erhalten, genauso wie umgekehrt eine Region, die auf diese Standardkosten einzusparen weiß, dieselben
Mittel auch anderweitig gebrauchen kann.
III.8.
Die Finanzen der Lokalkörperschaften
Analog zur Finanzierung der Regionen soll auch die Finanzierung der Gemeinden und Provinzen föderaler gestaltet werden, um deren Autonomie zu stärken
und eine Eigenverantwortung in der Verwaltung der Mittel zu erzielen. So sollen
auch sie durch eigene Steuern, die vom Staat einerseits und von der Region
andererseits festgelegt werden, eigene sichere Einnahmen erzielen.
Für die Gemeinden und Provinzen soll – ebenfalls analog zum staatlichen
System – je ein Ausgleichsfonds geschaffen werden, um zur Finanzierung
zugewiesener Verwaltungsaufgaben beizutragen.
73
III.9.
Die Finanzierung der Sonderautonomien
Ursprünglich hatte der Art 19 des Gesetzentwurfes der Regierung erhebliche
Beschneidungen der Regionen mit Sonderstatut vorgesehen. Schon das
Arbeitspapier Giarda hatte eine Überprüfung der Finanzierung der Sonderautonomien unter folgenden Aspekten verlangt:
- rigorose Überprüfung der Motivationen der Finanzflüsse an die Sonderautonomien;
- Beteiligung der Sonderautonomien an den Ausgleichsfonds für ärmere
Regionen, Provinzen und Gemeinden sowie
- langfristig die Notwendigkeit, die Finanzierungskriterien den anderen
Regionen anzugleichen, vorbehaltlich höherer Finanzmittel angesichts der
höheren Zuständigkeiten.
Die Reduzierung der Einnahmen der Sonderautonomien sollte folgendermaßen
erfolgen:
a) Die Regionen mit Sonderstatut sollen an der Finanzierung der Zinslast für
die hohe Staatsverschuldung Italiens (1.617 Milliarden im Jahr 2007) beteiligt werden. Die Zinslast betrug 2006 etwa 66 Milliarden Euro. Der Anteil zur
Mitfinanzierung sollte nach dem Verhältnis zwischen den Steuerbeteiligungen und dem gesamten Steueraufkommen des Staates festgelegt werden.
Zu diesem Zweck sollten die Beteiligungssätze an den staatlichen Steuern
für die autonomen Regionen reduziert werden.
b) Die Sonderregionen mit einem Pro-Kopf-Einkommen, das über dem gesamtstaatlichen Durchschnitt liegt, sollen von den Finanzierungen der
Staatsgesetze für einzelne Sektoren ausgeschlossen werden.
In einer ersten Schätzung hat beispielsweise das Land Südtirol errechnet, dass
eine Mindereinnahme von 680 Millionen Euro zu erwarten wäre, was bei einem
Landeshaushalt von etwa 5000 Mio Euro etwa 14% ausmachen würde.
Nach heftigen Protesten seitens der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen wurde einvernehmlich eine Sonderregelung getroffen, die im
Wesentlichen auf drei Neuerungen aufbaut:
74
1) Die Beteiligung der Sonderautonomien an den Zielsetzungen des territorialen Ausgleichs und der Solidarität bleibt festgeschrieben. Die Kriterien
sollen allerdings in Durchführungsbestimmungen zu den entsprechenden
Autonomiestatuten festgelegt werden. Das bedeutet praktisch, dass diese
Kriterien und Anwendungsformen in den paritätischen Kommissionen
einvernehmlich ausgearbeitet werden und dann vom Ministerrat – ohne
Einbezug des Parlamentes – verabschiedet werden können.
2) Die Durchführungsbestimmungen für die Sonderautonomien müssen
folgenden Aspekten Rechnung tragen:
- dem Ausmaß der Finanzen dieser Sonderregionen und Provinzen im
Verhältnis zu den Gesamtfinanzen;
- den Zuständigkeiten, die sie effektiv ausüben, und den entsprechenden
Lasten, auch unter Berücksichtigung eventueller struktureller Nachteile
und der Pro-Kopf-Einkommen, im Vergleich zu den entsprechenden
Ausgaben des Staates für die Gesamtheit der Regionen;
- für jene Regionen und Autonome Provinzen, die Zuständigkeiten im Bereich der Lokalfinanzen haben, sind auch die Ausgaben der Lokalkörperschaften zu berücksichtigen;
- für die Regionen mit Sonderstatut, deren Pro-Kopf-Einkommen unter
dem gesamtstaatlichen Durchschnitt liegt, bestimmen die Durchführungsbestimmungen auch, wie die verfassungsrechtlichen Ziele des
Ausgleiches und der Solidarität zu deren Gunsten zu erreichen sind.
3) Für die Erreichung der genannten Zielsetzungen werden die Regionen und
autonomen Provinzen auch Lasten übernehmen, die durch die Übertragung
oder Delegierung von staatlichen Funktionen entstehen. Die autonomen
Regionen und Länder wollen also Kompetenzen und Funktionen übernehmen, um den Staat finanziell zu entlasten und somit möglichst wenige
Einschränkungen in den Geldzuweisungen erfahren, die allerdings durch
diese Sonderregelung nicht ausgeschlossen sind.
Offen bleibt auch die Problematik bezüglich des staatlichen Ausgleichsfonds. Zumindest nach Auslegung des Landes herrsche Klarheit vor, dass
75
sich die Regionen und Provinzen mit Sonderstatut technisch nicht am Ausgleichsfonds beteiligen.63
Der Gesetzentwurf muss allerdings den parlamentarischen Iter erst beginnen.
Der Neid gegen die Sonderregionen ist groß.
E.IV. Wirtschaftspolitische Schlussfolgerungen
Das neue italienische Modell scheint sich von seiner Ausrichtung her zwischen
zwei gegenteiligen Polen zu positionieren: einerseits einem Wettbewerbsföderalismus, andererseits einem kooperativen Föderalismus. Beide Systeme
finden in Europa ihre Anwendung, beide Systeme sind aber gleichzeitig auch
heftig diskutiert und stehen in Entwicklung.
In der Schweiz gehört das Steuersystem zu den Grundmauern des föderalistischen Staatsaufbaus64. Die Möglichkeit, über Steuersätze bestimmen zu
können, ist eine wichtige direkt-demokratische Errungenschaft. Während die
FDP-Fraktion das offensive Vertreten von Steuerföderalismus und Steuerwettbewerb zu einem Ziel für die politische Grundausrichtung macht, hat andererseits auch die Diskussion über die Schwächen dieses Modells eingesetzt. Umgekehrt gilt in Deutschland das Modell des kooperativen Föderalismus65 66. Ein
großzügiger, vor allem horizontaler Ausgleich soll den Unterschied zwischen
Ost und West, zwischen den armen und den reichen Ländern in der Steuerkraft
ausgleichen.
Beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Die Befürworter des Steuerwettbewerbs unterstreichen, wie der Wettbewerb zwischen den Kantonen die Effizienz steigert, die Wünsche der Bevölkerung in den jeweiligen Ländern besser
63 Pressemitteilung des Landes Südtirol vom 18. April 2007, Autonome Provinz Bozen.
64 http://www.fdp-faellanden.ch/page/content/print.asp, FDP, Wir Liberalen, „Aktiv für die
schweizerischen Stärken eintreten, Steuerföderalismus und Steuerwettbewerb als Legislaturziel“, Bern, 06.03.2007.
65 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen
Ordnung, Arbeitsunterlage 0066 „Effizienz und Effektivität in der Steuerverwaltung“
www.bundesrat.de/nn_8364/DE/foederalismus/bundesstaatskommission/unterlagen/AU066.
66 La Germania, Francesco Palermo con J. Woelk, Il Mulino, Bologna, 2005, 146 pp., ISBN
88-15-09745-7.
76
berücksichtigt, eine überzogene Staatstätigkeit unterbindet und die Ausgabenbelastung durch einen Kostenwettbewerb beschränkt. Das führe langfristig auch
zu einer allgemeinen Steuersenkung und zu Standortvorteilen für effizient
arbeitende Gemeinschaften. Der Steuerwettbewerb übe eine dämpfende
Wirkung auf die Staatsquote aus und erhöhe die Effizienz der bereitgestellten
öffentlichen Leistungen. Dies löse wissens- und innovationsgenerierende Prozesse aus, die einem zentralistisch gesteuerten Steuersystem fremd sind67.
Die Kritiker bemängeln, dass der Wettbewerb dem Verteilungsgesichtspunkt
nicht Rechnung trage, die soziale Ausrichtung abhanden komme, finanzstarke
Länder immer stärker und finanzschwache immer ärmer würden68. Der Steuersenkungswettbewerb könne auch zum Abbau von staatlichen und kommunalen
Aufgaben führen. Der Steuerwettbewerb fördere auch den Wechsel des Wohnsitzes, ermögliche damit Steuerumgehung und löse Steuerkarusselle aus.
Im Prinzip stellt sich in Italien zwischen dem reichen Norden und dem armen
Süden die gleiche Frage, wie sie sich nach dem Mauerfall in Deutschland
zwischen dem Westen und dem Osten gestellt hat. Deutschland hat sich weiter
nach dem Modell des „kooperativen Föderalismus“ bewegt. Allerdings stand die
Bundesrepublik mit ihrem Modell des Finanzausgleiches einer komplett geänderten Situation gegenüber: Der Finanzausgleich galt vorher allein im
Westen zwischen unterschiedlichen aber entwickelten Volkswirtschaften der
einzelnen Länder. Die Steuerkraft der neuen Länder beträgt hingegen nur
knapp 40% des Bundesdurchschnitts. Der Zahlungstransfer konzentrierte sich
deshalb zu 90% auf die Oststaaten. Zusammen mit den vom Bund fließenden
Mitteln betrug der gesamte West-Ost-Transfer im Jahre 2005 83 Milliarden
Euro. Das sind etwa 4% des Bruttoinlandproduktes Deutschlands. Etwa ein
Drittel von diesen Mitteln ist auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich zurückzuführen. Die Hälfte der Ausgaben entfallen auf die Sozialtransfers. Neben dem
Steuerausgleich setzte Deutschland aber auch – zumindest in der Übergangsphase – auf die unterschiedlichen Standortvorteile des Ostens und förderte
67 http://www.sejubra.org.br/new/images/palestraromanseer.doc,
Deutschland“, 11. Mai 2007.
„Steuerföderalismus
in
68 http://www.bund-laender.verdi.de/fachgruppen/bundes-u.landesfinanz-u.steuerverwaltung,
„Holzweg oder Königsweg? Steuerföderalismus in der Diskussion“, 9. Mai 2007.
77
gezielt die Ansiedlung von Unternehmen, auch unter Ausnutzung der unterschiedlichen Arbeits- und Lohnkosten. Diese wurden gewerkschaftlich vereinbart. Das Sonderpaket zugunsten des Ostens (Aufbauhilfe Ost) wird durch
zusätzliche Steuereinnahmen (Solidaritätszuschlag) finanziert. Es gibt umfangreiche Anreize für wirtschaftliches Engagement in den neuen Ländern: Steuervorteile und direkte Investitionshilfen69. All dies setzte einen Standortwettbewerb in Gang, der in der Tat vom reinen kooperativen Finanzausgleich
abrückte70.
Inwieweit sich das italienische Modell mehr dem Steuerwettbewerb oder dem
kooperativen Steuerausgleichsystem Deutschlands zuordnen lässt, kann erst
mit der Durchführung des Gesetzes selbst genauer festgelegt werden. Im
Wesentlichen hängt es davon ab, wie hoch die Quote der autonomen Steuern
und Abgaben der Regionen und der von ihnen festzulegenden Abgaben der
Gemeinden sein werden und wie hoch die Leistungen des Finanzausgleiches
für die Wahrung der Grundrechte ausfallen werden. Des Weiteren ist abzuwarten, wie hoch die zusätzlichen Sonderfinanzierungen des Staates für den
wirtschaftlich-sozialen Ausgleich zugunsten bestimmter Regionen sein werden.
Offen bleibt damit auch, inwieweit der Steuerausgleich zu einem reinen Subventionssystem und zu einer Leistungsdekadenz der Südregionen führt, oder
ob der verbleibende Steuerwettbewerb dazu anregt, effizienter und kostengünstiger auch im Süden zu arbeiten. Sicher ist, dass das Steuersystem dazu
einen Anreiz bieten kann, die strukturellen Probleme der Wirtschaft allerdings
nicht allein damit beseitigt werden können. Zu bedenken ist, dass Deutschland
zum Aufbau des Ostens nur die Hälfte der Mittel für den sozialen Ausgleich
investiert hat, die andere Hälfte hingegen für die wirtschaftliche Förderung.
Italien beschränkt sich hingegen auf einen Transfer für soziale Grundleistungen
und den Nahverkehr.
69 Bernd Finke, Informationen über Maßnahmen zur Entwicklung des Ostens, Brief an Oskar
Peterlini vom 05.06.2007.
70 Rainer Spaeth auf der 28. Fachtagung des Arbeitskreises Steuern und Wirtschaftsprüfung
in der Fachhochschule Erfurt am 23. Mai 2006, Freistaat Thüringen, www.thueringen.de/
de/tfm/aktuell/reden/sts/finanzpolitik/.
78
Biographie
Dr. Oskar Peterlini, Südtiroler Parlamentarier in Rom, Senator der
Republik, geboren am 19. September 1950 in Bozen, wohnhaft in Branzoll;
humanistische Matura, Wirtschaftsstudium in Modena und Innsbruck; Doktorat der Betriebswirtschaft (Venedig); Portfoliomanagement in New York;
Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch, Japanisch; 1972-79 Sekretär und
Vorsitzender der Jungen Generation in der Südtiroler Volkspartei (SVP);
1978 als jüngster Abgeordneter in den Regionalrat und Südtiroler Landtag
gewählt und Mitglied bis 1998; 1980-88 SVP Fraktionschef im Regionalrat;
1983-93 Präsident der Landtagskommission für Wirtschaft, Haushalt und
Finanzen; 1988 Vizepräsident des Südtiroler Landtages; 1988-98 zuerst
Vizepräsident; dann Präsident des Regionalrates. Bei den Parlamentswahlen am 13. Mai 2001 im Senatswahlkreis Bozen – Unterland in den
Senat der Republik gewählt (SVP-Ulivo), am 9. April 2006 wiedergewählt
(SVP-Unione); Präsident der Autonomiegruppe im Senat, Präsidiumsmitglied im Verfassungsausschuss und im Ausschuss für Arbeit und Sozialvorsorge, Bücher und Veröffentlichungen über die Autonomie, den Föderalismus und die Rentenfrage.
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Bücher und Veröffentlichungen
Bücher
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Le nuovi pensioni (Die neuen Renten), Franco Angeli, Mailand 2003
Zukunft planen, Die neue zusätzliche Altersvorsorge in Südtirol und im
Trentino, Athesia, Bozen 2000, deutsch und italienisch
Autonomie und Minderheitenschutz in Trentino-Südtirol, Universitätsverlag
Wilhelm Braumüller, Wien 1997; Regionalrat Trentino-Südtirol, Bozen/
Trient, deutsch (dt), italienisch (ital) (1996/2000), englisch (1996), ladinisch
(2000)
Der ethnische Proporz in Südtirol, Athesia, Bozen 1980
Schriften, Vorträge, Gastvorlesungen und Studien
Wirtschaft/Vorsorge
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Eine Idee wird Wirklichkeit, Von der Idee zur Gründung des regionalen
Rentenprojektes Pensplan in Trentino-Südtirol, Gastvorlesungen an der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Mai und Juni 2005
Pension funds management in Italy, Seminar in Banking A, Financial
Markets and Institutions, Gastvorlesungen an der Freien Universität Bozen/
Bolzano 2003 und 2005
The situation of Pension Funds in Italy, Basel EPI-SUMMIT (European
Pensions and Investments Summit), Mai 2004
Zukunft sichern, Centrum PensPlan, Informationsbroschüre, dt, ital, Bozen
1998
Zusatzrente: Warum?, dt, ital, Region Trentino-Südtirol, Bozen 1996
Vorsorge für Alter und Familie, dt, ital, Regionalrat Trentino-Südtirol, Bozen
1996
Familienpaket, dt, ital, Raiffeisenverband Bozen, 3 Teile, 1992 und 1993
Überlegungen zum Aufbau einer autonomen Sozialversicherung in der
Region Trentino-Südtirol, dt, ital, Regionalrat Trentino-Südtirol, Bozen 1989
Wirtschaft und Wirtschaftspolitik
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Ansatz zu einem neuen Steuerföderalismus in Italien. Beitrag zum Seminar
„Finanzföderalismus: Modelle und Herausforderungen – Grundlagen und
empirische Beispiele“, Europäische Akademie Bozen – Institut für Föderalismus- und Regionalismusforschung, Juni 2007
Die Wachstumsmärkte im Fernen Osten, Tagungsakte Handelskammer von
Bozen und Trient und Regionalrat Trentino Südtirol, dt., ital., Bozen 1998
80
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-
Der touristische Markt in China und in Südost-Asien, Studie der ENIT. Rom,
dt, ital, 1997
Berichte zu den Haushaltsvoranschlägen für die Finanzjahre 1984 bis 1994,
des Präsidenten der Landtagskommission für Wirtschaft, Haushalt und
Finanzen, Südtiroler Landtag, Bozen, 1984 - 1994
Bozen wird abgewürgt – Zahlt Unterland die Zeche? Analyse de Bevölkerungsentwicklung in Bozen und Unterland, Bozen 1989
Wie geht’s uns in unserem Land, Analyse der Lebensqualitäten in Südtirol,
SVP Unterland, Neumarkt/Bozen 1988
Auf Stellensuche – Was tun? Leitfaden für junge Arbeitssuchende, Junge
Generation, Bozen 1985
Wirtschaftspolitik in Südtirol, Landtag, Bozen 1984
Quantitativer und qualitativer Bedarf an Arbeitskräften im öffentlichen Dienst
in Südtirol, mit besonderer Berücksichtigung des ethnischen Proporzes,
Universität Innsbruck, Institut für Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik,
Diplom-Arbeit, 1979
Fernsehen in Südtirol, Statistische Erhebung über die Fernsehgewohnheiten der Südtiroler, mit H. Kirchler, K. Oberhollenzer, Ch. Welponer, K.
Thaler, Junge Generation, Bozen 1976
Autonomie/Föderalismus
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Föderalistische Reformversuche und Verfassungsreform in Italien. Ein
Streifzug von den gescheiterten Föderalismusdiskussionen in den 90er
Jahren, über die neue Verfassung von 2001, zu einem Ausblick auf die Zukunft, Gastvorlesung am Juridicum der Universität Wien, Mai 2007
The South Tyrol Autonomy in Italy: historical, political and legal aspects,
Vortrag bei der International Conference „One country, two systems, three
legal orders – perspectives of evolution”, Gastvorlesung und Seminar an
der Universität Macau, Februar 2007
The Autonomy of Trentino-South Tyrol, Gastvorlesung an der Universität
Hong Kong, April 2005
Lo statuto di Autonomia, Gastvorlesung an der Freien Universität Bozen,
Dezember 2004
50 Jahre seit dem Pariser Abkommen, Rede des Präsidenten, anlässlich
des 50 Jahr Jubiläums, dt, ital, Regionalrat Trentino-Südtirol, Bozen 1996
Die Autonomie Südtirols, dt, ital, Bozen 1991/1995, engl 1994
Die Eisenbahn in Südtirol, Überlegungen zu den Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, Bozen 1989
Aspetti e problemi dello Statuto di Autonomia in: „La storia dell‘Alto Adige?“,
Istituto Magistrale Italiano, Bolzano 1980/1989
Sprachliche Minderheiten zwischen Geschichte und Politik – Südtirol ein
Prüfstein für Europa, dt, ital, CIVIS, Trient 1988
81
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Die Senatswahlkreise in Südtirol, Überlegungen zur Neueinteilung der
Senatswahlkreise für die SVP, Bozen 1988
Grenzen der Autonomie, Rückverweisung der Landesgesetze, dt, ital, Südtiroler Landtag 1988
Der Südtiroler Jugend die Heimat erhalten, Junge Generation Bozen 1979
Ist das Südtirolproblem gelöst? Sigmundskron – 20 Jahre nachher, Junge
Generation Bozen, 1977
Verfassungsrecht/Wahlrecht/Wahlanalysen und Politik
-
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Lezioni di diritto costituzionale sul parlamentarismo, Gastvorlesung mit Prof.
Baroncelli an der Freien Universität Bozen, November 2004
Wahlprognosen im Falle der Einführung einer Wahlhürde bei den Landtagswahlen 1998; Proiezioni elettorali 1998 nel caso dell’introduzione di una
soglia elettorale alle prossime elezioni del Consiglio regionale, SVP Bozen
1996
Wie wird das neue Parlament gewählt? Regionalrat Trentino-Südtirol,
Bozen 1994/96
Die Wahlrechtsreform in Italien zur Wahl der Abgeordnetenkammer, Bozen
1994
Gemeindeblatt – Information für den Bürger, Anleitung zur Gründung eines
Gemeindeblattes, Regionalrat des Trentino-Südtirol, Bozen 1994/96
Der Südtiroler Landtag – Ein Leitfaden für junge Besucher, Südtiroler Landtag, Bozen 1987
Überlegungen und Daten zur geplanten Wahlrechtsreform, Regionalrat
SVP-Fraktion, Bozen 1986
82
FÖDERALISMUS - DOKUMENTE
FÖDOK 1
Materialien zur Bundesstaatsreform. Innsbruck 1998. ISBN 3-901965-00-9
(€ 6,54)
FÖDOK 2
Parlamentarische Enquete des Vorarlberger Landtages zum Thema „Föderalismus“ am 27.2.1980 in Bregenz. Innsbruck 1999.
ISBN 3-901965-01-7 (€ 5,09)
FÖDOK 3
Peter Pernthaler/Stefan Ebensperger, Die rechtlichen Auswirkungen völkerrechtlicher Abkommen und Normen der Europäischen Union auf die Kompetenzerteilung und Vollziehung des Naturschutzrechts. Innsbruck 1999.
ISBN 3-901965-02-5 (€ 6,54)
FÖDOK 4
Peter Pernthaler/Anna Gamper, Verfassungsrechtliche Probleme einer
regionalen Beitragsautonomie und der Vertretung kleiner Gebietskrankenkassen
im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Innsbruck 1999.
ISBN 3-901965-03-3 (€ 3,63)
FÖDOK 5
Peter Pernthaler, Die steirische Wasserentnahmesteuer. Verfassungsrechtliche
Probleme einer ökologischen Lenkungsabgabe auf Landesebene. Innsbruck 1999.
ISBN 3-901965-04-1 (€ 3,63)
FÖDOK 6
Christian Ranacher, Die Totalrevision der Schweizerischen Bundesverfassung
1999. Ein Überblick über den Reformprozess und die wesentlichen Neuerungen.
Innsbruck 2000. ISBN 3-901965-05-X (€ 3,63)
FÖDOK 7
Peter Pernthaler, Der Einfluss der geplanten Erweiterung der EU auf die Entwicklung des „europäischen Föderalismus“ und die Stellung der Regionen in der
EU. Innsbruck 2000. ISBN 3-901965-06-8 (€ 3,63)
FÖDOK 8
Christian Smekal/Erich Thöni, Österreichs Föderalismus zu teuer? Innsbruck
2000. ISBN 3-901965-07-6 (€ 3,63)
FÖDOK 9
Peter Pernthaler/Ernst Wegscheider, Der Konsultationsmechanismus in der
österreichischen Finanzverfassung, Innsbruck 2000. ISBN 3-901965-08-4 (€ 3,63)
FÖDOK 10 Peter Pernthaler/Anna Gamper, Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel als verfassungswidriges Element des Finanzausgleichs, Innsbruck 2000.
ISBN 3-901965-09-2 (€ 5,09)
FÖDOK 11 Helmut Kramer, Internationale Vergleichbarkeit der Aufwandsdaten des Staatssektors nach Aufgabenbereichen und Ebenen der Staatstätigkeit, Innsbruck 2000.
ISBN 3-901965-10-6 (€ 5,09)
FÖDOK 12 Peter Bußjäger (Hg), Neue Wege der Verwaltungsreform? Innsbruck 2001.
ISBN 3-901965-11-4 (€ 3,63)
FÖDOK 13 Peter Bußjäger, Reform und Zukunft des Föderalismus, Innsbruck 2002.
ISBN 3-901965-12-2 (€ 5,00)
FÖDOK 14 Peter Bußjäger (Hg), Zukunft der regionalen Wirtschafts- und Sozialpolitik,
Innsbruck 2003. ISBN 3-901965-13-0 (€ 5,00)
FÖDOK 15 Helmut Kramer, Internationaler Vergleich der Verwaltungskosten. Volkswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Interpretation, Innsbruck 2004.
ISBN 3-901965-14-9 (€ 6,50)
FÖDOK 16 Peter Bußjäger/Daniela Larch, Landesgesetzgebung und Europäisierungsgrad –
eine Untersuchung über die Bindungsdichte der Landesgesetzgebung durch das
EU-Recht, Innsbruck 2004. ISBN 3-901965-15-7 (€ 5,00)
FÖDOK 17 Gioachino Fraenkel, Eine kritische Analyse des neuen italienischen Steuerföderalismus, Innsbruck 2004. ISBN 3-901965-16-5 (€ 5,00)
FÖDOK 18 Roberto Anero Ordóñez, Reformprozess und Zukunft des spanischen Finanzausgleichssystems – ein gebundenes Trennsystem für Spanien?, Innsbruck 2004.
ISBN 3-901965-17-3 (€ 5,00)
FÖDOK 19 Peter Bußjäger/Peter Pernthaler, Verfassungsbegründung und Verfassungsautonomie – Beiträge zur Entwicklung des österreichischen Bundesstaates, Innsbruck
2004. ISBN 3-901965-18-1 (€ 5,00)
FÖDOK 20 Peter Bußjäger/Daniela Larch (Herausgeber), Die Neugestaltung des föderalen
Systems vor dem Hintergrund des Österreich-Konvents, Innsbruck 2004.
ISBN 3-901965-19-X (€ 5,00)
FÖDOK 21 Peter Bußjäger/Daniela Larch, Grundlagen und Entwicklungen der bundesstaatlichen Instrumente in Österreich, Innsbruck 2005. ISBN 3-901965-20-3 (€ 5,00)
FÖDOK 22 Peter Bußjäger, Föderalismusreform – Die Inszenierung Österreich-Konvent
zwischen Innovationsresistenz und Neojosephinismus, Innsbruck 2005.
ISBN 3-901965-21-1 (€ 5,00)
FÖDOK 23 Peter Bußjäger/Silvia Bär/Ulrich Willi, Kooperativer Föderalismus im Kontext der
Europäischen Integration, Innsbruck 2006. ISBN 3-901965-22-X, 978-3-90165-227 (€ 7,00)
FÖDOK 24 Vladislava Hristozova, Die Europäische Integration: Vorteile oder Nachteile für
die subnationalen Gebietskörperschaften. Eine vergleichende Fallstudie von
Österreich und der Tschechischen Republik, Innsbruck 2007. ISBN 3-901965-23-4
(€ 7,00)
FÖDOK 25 Oskar Peterlini, Föderalistische Entwicklung und Verfassungsreform in
Italien, Ein Streifzug von den gescheiterten Föderalismusdiskussionen in den 90er
Jahren, über die neue Verfassung von 2001, den Weg zu einem neuen Wahlgesetz zum Steuerföderalismus, Innsbruck 2007. ISBN 3-901965-24-1 (€ 7,00)
SCHRIFTENREIHE DES
INSTITUTS FÜR FÖDERALISMUS
erschienen bei:
Wilhelm Braumüller
Universitäts-Verlagsbuchhandlung Ges.m.b.H.
A-1092 Wien, Servitengasse 5
http://www.braumueller.at
Bd. 1
Peter Pernthaler, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem
Gebiete der Verwaltungsorganisation. 1976. ISBN 3-7003-0479-X (€ 7,21)
Bd. 2
Theo Öhlinger, Der Bundesstaat zwischen Reiner Rechtslehre und Verfassungsrealität. 1976. ISBN 3-7003-0129-4 (€ 4,94 vergriffen)
Bd. 3
Felix Ermacora, Österreichischer Föderalismus. Vom patrimonialen zum kooperativen
Bundesstaat. 1976. ISBN 3-7003-0144-8 (€ 28,71 vergriffen)
Bd. 4
Peter Pernthaler, Die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag. 1977.
ISBN 3-7003-0478-X (€ 11,99)
Bd. 5
Martin Usteri, Die Funktion der Regierung im modernen föderalistischen Staat. 1977.
ISBN 3-7003-0482-X (€ 4,21 vergriffen)
Bd. 6
Fried Esterbauer – Guy Heraud – Peter Pernthaler (Herausgeber), Föderalismus als
Mittel permanenter Konfliktregelung. 1977. ISBN 3-7003-0161-8 (€ 11,63 vergriffen)
Bd. 7
Manfried Gantner, Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel als Problem der Länder und
Gemeinden. 1978. ISBN 3-7003-0181-2 (€ 18,17)
Bd. 8
Siegbert Morscher, Rechtliche Probleme bei der Schaffung innerstaatlicher grenzüberschreitender Einrichtungen und Organe durch die österreichischen Bundesländer.
1978. ISBN 3-7003-0182-0 (€ 17,44)
Bd. 9
Theo Öhlinger, Verträge im Bundesstaat. 1978. ISBN 3-7003-0183-9 (€ 10,17)
Bd. 10 Erich Thöni, Privatwirtschaftsverwaltung und Finanzausgleich. 1978.
ISBN 3-7003-0184-7 (€ 10,03)
Bd. 11 Georg Schmitz, Der Landesamtsdirektor. 1978. ISBN 3-7003-0203-7 (€ 10,03 vergriffen)
Bd. 12 Felix Ermacora, Die bundesstaatliche Kostentragung gemäß § 2 F-VG. 1979.
ISBN 3-7003-0214-2 (€ 7,99)
Bd. 13 Peter Pernthaler – Karl Weber, Theorie und Praxis der Bundesaufsicht in Österreich.
1979. ISBN 3-7003-0215-0 (€ 12,21)
Bd. 14 Peter Pernthaler, Die Staatsgründungsakte der österreichischen Bundesländer. Eine
staatsrechtliche Untersuchung über die Entstehung des Bundesstaates. 1979.
ISBN 3-7003-0226-6 (€ 21,66)
Bd. 15 Peter Pernthaler (Herausgeber), Direkte Demokratie in den Ländern und Gemeinden.
1980. ISBN 3-7003-0245-2 (€ 14,39)
Bd. 16 Peter Häberle, Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat. 1980. ISBN 3-7003-0247-9
(€ 20,35 vergriffen)
Bd. 17 Bernd-Christian Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im
Lichte der Verfassungsrechtsprechung. 1980. ISBN 3-7003-0250-9 (€ 20,35 vergriffen)
Bd. 18 Karl Weber, Kriterien des Bundesstaates. Eine systematische, historische und rechtsvergleichende Untersuchung der Bundesstaatlichkeit der Schweiz, der Bundesrepublik
Deutschland und Österreich. 1980. ISBN 3-7003-0251-7 (€ 34,88 vergriffen)
Bd. 19 Peter Pernthaler, Das Forderungsprogramm der österreichischen Bundesländer. 1980.
ISBN 3-7003-0252-5 (€ 28,34)
Bd. 20 Wilhelm Kundratitz (Herausgeber), Staat, Recht, Politik. Eine Befragung Jugendlicher
zum Bildungshintergrund. 1981. ISBN 3-7003-0270-3 (€ 20,35)
Bd. 21 Siegbert Morscher, Land und Provinz. Vergleich der Befugnisse der autonomen
Provinz Bozen mit den Kompetenzen der österreichischen Bundesländer. 1981.
ISBN 3-7003-0282-7 (€ 13,66)
Bd. 22 Wolfgang Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung. 1981.
ISBN 3-7003-0299-1 (€ 10,76 vergriffen)
Bd. 23 Peter Pernthaler (Herausgeber), Dezentralisation und Selbstorganisation. Theoretische Probleme und praktische Erfahrungen. 1982. ISBN 3-7003-0308-4 (€ 24,20)
Bd. 24 Theo Öhlinger, Die Anwendung des Völkerrechts auf Verträge im Bundesstaat. 1982.
ISBN 3-7003-0320-3 (€ 13,44)
Bd. 25 Harald Stolzlechner, Republik – Bund – Land. Fragen der Vermögensaufteilung in
einem Bundesstaat. 1982. ISBN 3-7003-0318-1 (€ 14,39)
Bd. 26 Peter Pernthaler – Irmgard Kathrein – Karl Weber, Der Föderalismus im Alpenraum.
Voraussetzungen, Zustand, Ausbau und Harmonisierung im Sinne eines alpenregionalen Leitbildes. 1982. ISBN 3-7003-0341-6 (€ 49,42 vergriffen)
Bd. 27 Peter Pernthaler, Land, Volk und Heimat als Kategorien des österreichischen Verfassungsrechts. 1982. ISBN 3-7003-0347-5 (€ 11,63)
Bd. 28 Peter Pernthaler – Karl Weber, Landesbürgerschaft und Bundesstaat. Der Status des
Landesbürgers als Kriterium des Bundesstaates und Maßstab der Demokratie in den
Ländern. 1983. ISBN 3-7003-0364-5 (€ 20,35)
Bd. 29 Irmgard Kathrein, Der Bundesrat in der Ersten Republik. Studie über die Entstehung
und die Tätigkeit des Bundesrates der Republik Österreich. 1983.
ISBN 3-7003-0365-3 (€ 14,54)
Bd. 30 Richard Schmidjell – Karl Fink – Werner Plunger – Hans Moser, Regionalpolitik der
österreichischen Bundesländer. 1983. ISBN 3-7003-0524-9 (€ 34,88)
Bd. 31 Siegbert Morscher (Herausgeber), Föderalistische Sozialpolitik. 1983.
ISBN 3-7003-0519-2 (€ 20,35)
Bd. 32 Josef Werndl, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Ihre Ausgangslage, Entwicklung und Bedeutungsverschiebung auf der Grundlage des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920. 1984. ISBN 3-7003-0566-4 (€ 26,96 vergriffen)
Bd. 33 Peter Pernthaler, Österreichische Finanzverfassung. Theorie – Praxis – Reform. 1984.
ISBN 3-7003-0606-7 (€ 33,07)
Bd. 34 Peter Pernthaler (Herausgeber), Die Rolle der Länder in der Umfassenden Landesverteidigung. 1984. ISBN 3-7003-0607-5 (€ 19,62)
Bd. 35 Christian Smekal - Manfried Gantner, Die längerfristige Entwicklung der öffentlichen
Finanzwirtschaft in Österreich im Zeitraum 1950 – 1983. 1985. ISBN 3-7003-0608-3
(€ 52,32 vergriffen)
Bd. 36 Georg Schmitz, Die Anfänge des Parlamentarismus in Niederösterreich. Landesordnung und Selbstregierung 1861 – 1873. 1985. ISBN 3-7003-0636-9 (€ 47,96)
Bd. 37 Bernd Stampfer, Recht der Abfallwirtschaft in Österreich. Analysen einer komplexen
Verwaltungsaufgabe zwischen Bund und Ländern. 1986. ISBN 3-7003-0687-3
(€ 37,79)
Bd. 38 Peter Pernthaler (Herausgeber), Föderalistische Verwaltungsrechtspflege als wirksamer Schutz der Menschenrechte. 1986. ISBN 3-7003-0685-7 (€ 14,17)
Bd. 39 Siegbert Morscher, Die Gewerbekompetenz des Bundes. 1987. ISBN 3-7003-0810-1
(€ 23,26)
Bd. 40 Peter Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenz. 1987. ISBN 3-7003-0723-3
(€ 13,08)
Bd. 41 Karl Weber, Die mittelbare Bundesverwaltung. Eine verfassungs- und verwaltungsrechtliche Untersuchung der Organisation und Verwaltung des Bundes im Bereich der
Länder außer Wien, zugleich eine Geschichte der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern außer Wien. 1987. ISBN 3-7003-0738-1 (€ 59,59)
Bd. 42 Klaus Berchtold, Die Verhandlungen zum Forderungsprogramm der Bundesländer
seit 1956. 1988. ISBN 3-7003-0752-7 (€ 20,35)
Bd. 43 Peter Pernthaler, Föderalistische Bedeutung der Landes-Hypothekenbanken. 1988.
ISBN 3-7003-0781-1 (€ 20,35 vergriffen)
Bd. 44 Stefan Huber – Peter Pernthaler (Herausgeber), Föderalismus und Regionalismus in
europäischer Perspektive. 1988. ISBN 3-7003-0763-2 (€ 11,63 vergriffen)
Bd. 45 Peter Pernthaler (Herausgeber), Föderalistische Kulturpolitik. 1988.
ISBN 3-7003-0798-5 (€ 18,17)
Bd. 46 Peter Pernthaler, Kompetenzverteilung in der Krise. Voraussetzungen und Grenzen
der Kompetenzinterpretation in Österreich. 1989. ISBN 3-7003-0811-6 (€ 24,71)
Bd. 47 Peter Pernthaler (Herausgeber), Auswirkungen eines EG-Beitrittes auf die föderalistische Struktur Österreichs. 1989. ISBN 3-7003-0848-5 (€ 21,08)
Bd. 48 Wolfgang Burtscher, EG-Beitritt und Föderalismus. Folgen einer EG-Mitgliedschaft für
die bundesstaatliche Ordnung Österreichs. 1990. ISBN 3-7003-0864-7 (€ 21,08 vergriffen)
Bd. 49 Fried Esterbauer – Peter Pernthaler (Herausgeber), Europäischer Regionalismus am
Wendepunkt - Bilanz und Ausblick. 1991. ISBN 3-7003-0907-4 (€ 23,98)
Bd. 50 Peter Pernthaler (Herausgeber), Außenpolitik der Gliedstaaten und Regionen. 1991.
ISBN 3-7003-0930-9 (€ 23,26)
Bd. 51 Peter Pernthaler (Herausgeber), Neue Wege der Föderalismusreform. 1992.
ISBN 3-7003-0949-X (€ 23,26)
Bd. 52 Bernd-Christian Funk – Joseph Marko – Peter Pernthaler, Die innerstaatliche Umsetzung der Vergaberichtlinien der EG., 1992. ISBN 3-7003-0974-0 (€ 16,71)
Bd. 53 Peter Pernthaler, Das Länderbeteiligungsverfahren an der europäischen Integration.
1992. ISBN 3-7003-0976-7 (€ 15,26)
Bd. 54 Stefan Hammer, Länderstaatsverträge. Zugleich ein Beitrag zur Selbständigkeit der
Länder im Bundesstaat. 1992. ISBN 3-7003-0984-8 (€ 31,61)
Bd. 55 Peter Pernthaler, Der differenzierte Bundesstaat. Theoretische Grundlagen, praktische
Konsequenzen und Anwendungsbereiche in der Reform des österreichischen Bundesstaates. 1992. ISBN 3-7003-0988-0 (€ 18,89)
Bd. 56 Peter Pernthaler (Herausgeber), Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit. 1993. ISBN 3-7003-1011-0 (€ 42,44)
Bd. 57 Heinz Schäffer – Harald Stolzlechner (Herausgeber), Reformbestrebungen im Österreichischen Bundesstaatssystem. 1993. ISBN 3-7003-1015-3 (€ 17,49)
Bd. 58 Peter Pernthaler (Herausgeber), Föderalistische Raumordnung – eine europäische
Herausforderung. 1994. ISBN 3-7003-1041-2 (€ 15,99)
Bd. 59 Gerhard Thurner, Der Bundesstaat in der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung der Kompetenzverteilung. 1994.
ISBN 3-7003-1042-0 (€ 35,61)
Bd. 60 Michael Morass, Regionale Interessen auf dem Weg in die Europäische Union.
Strukturelle Entwicklung und Perspektiven der Interessenvermittlung österreichischer
und deutscher Landesakteure im Rahmen der Europäischen Integration. 1994.
ISBN 3-7003-1048-X (€ 37,79)
Bd. 61 Peter Pernthaler, Reform der föderalistischen Finanzordnung. 1994.
ISBN 3-7003-1075-7 (€ 23,26)
Bd. 62 Karl Weber – Martin Schlag, Sicherheitspolizei und Föderalismus. Eine Untersuchung
über die Organisation der Sicherheitsverwaltung in Österreich. 1995.
ISBN 3-7003-1082-X (€ 23,26)
Bd. 63 Peter Bußjäger, Die Naturschutzkompetenzen der Länder. 1995.
ISBN 3-7003-1084-6 (€ 23,26)
Bd. 64 Klaus Eisterer, Die Schweiz als Partner. Zum eigenständigen Außenhandel der
Bundesländer Vorarlberg und Tirol mit der Eidgenossenschaft 1945 - 1947. 1995.
ISBN 3-7003-1116-8 (€ 13,08)
Bd. 65 Peter Pernthaler – Georg Lukasser – Irmgard Rath-Kathrein, Gewerbe – Landwirtschaft – Veranstaltungswesen. Drei Fallstudien zur Abgrenzung der Bundes- und
Landeskompetenzen im Wirtschafts- und Berufsvertretungsrecht. 1996.
ISBN 3-7003-1135-4 (€ 20,35)
Bd. 66 Fritz Staudigl – Renate Fischler (Herausgeber), Die Teilnahme der Bundesländer am
europäischen Integrationsprozeß. 1996. ISBN 3-7003-1162-1 (€ 13,44)
Bd. 67 Karl Weber – Irmgard Rath-Kathrein (Herausgeber), Neue Wege der Allgemeinen
Staatslehre. 1996. ISBN 3-7003-1167-2 (€ 20,35)
Bd. 68 Peter Pernthaler, Kammern im Bundesstaat. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Gesichtspunkte einer stärkeren Föderalisierung der Kammern in Österreich.
1996. ISBN 3-7003-1170-2 (€ 16,42)
Bd. 69 Fridolin Zanon, Das 2. Verstaatlichungsgesetz 1947 im Lichte der europarechtlichen
Entwicklung. 1996. ISBN 3-7003-1171-0 (€ 15,99)
Bd. 70 Peter Pernthaler (Herausgeber), Bundesstaatsreform als Instrument der Verwaltungsreform und des europäischen Föderalismus. 1997. ISBN 3-7003-1190-7 (€ 31,83)
Bd. 71 Josef Unterlechner, Die Mitwirkung der Länder am EU-Willensbildungs-Prozeß:
Normen – Praxis – Wertung. 1997. ISBN 3-7003-1206-7 (€ 33,14 vergriffen)
Bd. 72 Sigrid Buchsteiner, Die Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Tragung ihres
Aufwandes. Eine Analyse des bundesstaatlichen Kostentragungsgrundsatzes und der
Kostenregelungskompetenz. 1998. ISBN 3-7003-1218-0 (€ 23,26)
Bd. 73 Peter Pernthaler/Nicoletta Bucher/Anna Gamper, Bibliographie zum österreichischen
Bundesstaat und Föderalismus 1998. ISBN 3-7003-1224-5 (€ 27,62)
Bd. 74 Peter Pernthaler (Herausgeber), Das Recht des Wassers in nationaler und internationaler Perspektive. 1998. ISBN 3-7003-1226-1 (€ 27,62)
Bd. 75 Peter Bußjäger, Die Organisationshoheit und Modernisierung der Landesverwaltungen. 1999. ISBN 3-7003-1261-X (€ 45,78)
Bd. 76 Peter Pernthaler (Herausgeber), Auswirkungen des EU-Rechts auf die Länder. 1999.
ISBN 3-7003-1209-3 (€ 27,62)
Bd. 77 Peter Pernthaler/Helmut Schreiner (Herausgeber), Die Landesparlamente als Ausdruck der Identität der Länder. 2000. ISBN 3-7003-1320-9 (€ 21,66)
Bd. 78 Andreas Rosner, Koordinationsinstrumente der österreichischen Länder. 2000.
ISBN 3-7003-1321-7 (€ 40,70)
Bd 79 Karl Weber/Magdalena Pöschl, Die Haftung der Länder in der mittelbaren Bundesverwaltung. 2000. ISBN 3-7003-1326-8 (€ 20,35)
Bd. 80 Peter Bußjäger, Die Zustimmungsrechte des Bundesrates. 2001. ISBN 3-7003-1357-8
(€ 20,35)
Bd. 81 Sigrid Lebitsch-Buchsteiner, Die bundesstaatliche Rücksichtnahmepflicht. 2001.
ISBN 3-7003-1358-6 (€ 18,89)
Bd. 82 Peter Bußjäger/Friedrich Lachmayer (Herausgeber), Rechtsbereinigung und Landesrechtsdokumentation. 2001. ISBN 3-7003-1261-6 (€ 18,00)
Bd. 83 Peter Pernthaler/Peter Bußjäger (Herausgeber), Ökonomische Aspekte des Föderalismus. 2001. ISBN 3-7003-1369-1 (€ 21,00)
Bd. 84 Peter Bußjäger/Christoph Kleiser (Herausgeber), Legistik und Gemeinschaftsrecht.
2001. ISBN 3-7003-1370-5 (€ 20,00)
Bd. 85 Peter Bußjäger (Herausgeber), Vollzug von Bundesrecht durch die Länder. 2002.
ISBN 3-7003-1401-9 (€ 26,00)
Bd. 86 Christian Ranacher, Die Funktion des Bundes bei der Umsetzung des EU-Rechts
durch die Länder. 2002. ISBN 3-7003-1420-5 (€ 49,90)
Bd. 87 Stefan Mayer, Regionale Europapolitik. Die österreichischen Bundesländer und die
europäische Integration. Institutionen, Interessendurchsetzung und Diskurs bis 1998.
2002. ISBN 3-7003-1396-9 (€ 47,90)
Bd. 88 Harald Stolzlechner, Zur rechtlichen Behandlung von Sportanlagen. 2002.
ISBN 3-7003-1425-6 (€ 10,90)
Bd. 89 Peter Bußjäger, Katastrophenprävention und Katastrophenbekämpfung im Bundesstaat. 2003. ISBN 3-7003-1431-0 (€ 23,90)
Bd. 90 Gernot Meirer. Die Verbindungsstelle der Bundesländer oder Die gewerkschaftliche
Organisierung der Länder. 2003. ISBN 3-7003-1435-3 (€ 42,90)
Bd. 91 Peter Bußjäger (Herausgeber), Moderner Staat und innovative Verwaltung. 2003.
ISBN 3-7003-1445-0 (€ 21,00)
Bd. 92 Peter Bußjäger/Anna Gamper (editors), The Homogeneity of Democracy, Rights and
the Rule of Law in Federal or Confederal Systems. 2003. ISBN 3-7003-1453-1
(€ 24,90).
Bd. 93 Peter Bußjäger (Herausgeber), Föderalistische Lösungen für die Finanzierung des
Gesundheitswesens. 2004. ISBN 3-7003-1486-8 (€ 13,90)
Bd. 94 Peter Bußjäger/Jürgen Weiss (Herausgeber), Die Zukunft der Mitwirkung der Länder
an der Bundesgesetzgebung. 2004. ISBN 3-7003-1487-6 (€ 20,90)
Bd. 95 Helmut Kramer, Ökonomische Aspekte der Bundesstaatsreform. 2004.
ISBN 3-7003-1491-4 (€ 18,90)
Bd. 96 Peter Bußjäger/Rudolf Hrbek (Herausgeber), Projekte der Föderalismusreform –
Österreich-Konvent und Föderalismuskommission im Vergleich. 2005.
ISBN 3-7003-1528-3 (€ 18,90 vergriffen)
Bd. 97
Ulrich Willi, Die Bundesverfassungskonformität der Vorarlberger „Volksgesetzgebung“, 2005. ISBN 3-7003-1563-5, 978-3-7003-1563-6 (€ 22,90)
Bd. 98
Anna Gamper/Peter Bußjäger (Herausgeber), Subsidiarität anwenden: Regionen,
Staaten, Europäische Union. La sussidiarietá applicata: Regioni, Stati, Unione
Europea. 2006. ISBN 3-7003-1580-5, 978-3-7003-1580-3 (€ 32,90)
Bd. 99
Peter Bußjäger (Herausgeber), Finanzausgleich und Finanzverfassung auf dem
Prüfstand. 2006. ISBN 3-7003-1589-9, 978-3-7003-1589-6 (€ 20,90)
Bd. 100 Peter Bußjäger, Homogenität und Differenz – Zur Theorie der Aufgabenverteilung
zwischen Bund und Ländern in Österreich. 2006.
ISBN 3-7003-1595-3, 978-3-7003-1595-7 (€ 32,90)
Bd. 101 Werner Schroeder/Karl Weber, Die Kompetenzrechtsreform. Aus österreichischer
und europäischer Perspektive, 2006. ISBN 3-7003-1608-9, 978-3-7003-1608-4
(€ 29,90)
Bd. 102 Peter Bußjäger (Herausgeber), Katastrophenschutz als Aufgabe und Verantwortung
im Bundesstaat. 2007. ISBN 978-3-7003-1631-2 (€ 22,90)
Bd. 103 Peter Bußjäger (Herausgeber), Beiträge zum Länderparlamentarismus. Zur Arbeit
der Landtage im Bundesstaat und in der EU. 2007. ISBN 978-3-7003-1632-9
(€ 27,90)
Bd. 104 Gerhard Lehner, Die Ausgaben der Länder. Tendenzen in wichtigen Aufgabenbereichen. 2007. ISBN 978-3-7003-1653-4
SCHRIFTENREIHE
VERWALTUNGSRECHT
Bd. 1
Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht I. Das Recht der Grundzusammenlegung,
Flurbereinigung und des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens. 1989.
ISBN 3-7003-0809-4 (€ 26,16)
Bd. 2
Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II. Das Recht der Einforstungsrechte (Wald- und
Weideservituten) und der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. 1991.
ISBN 3-7003-0922-8 (€ 20,35 vergriffen)
Bd. 3
Peter Pernthaler – Evelyn Maria Stefani, Der autonome Sektor der Sozialpolitik in
Vorarlberg. Modell einer Entwicklung des Sozialstaates auf der Grundlage von Subsidiarität und Solidarität. 1990. ISBN 3-7003-0860-4 (€ 19,62)
Bd. 4
Günter Reimeir, Rechtsprobleme der Planung von Einkaufszentren. 1992.
ISBN 3-7003-0950-3 (€ 26,16)
Bd. 5
Helmut Schwamberger - Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht III. Bringungsrechte.
1993. ISBN 3-7003-0995-3 (€ 21,08)
Bd. 6
Eugen Kanonier, Rechtliche Aspekte der Wegefreiheit im Bergland. 1997.
ISBN 3-7003-1209-1 (€ 28,34)
Bd. 7
Harald Kraft, Das Vorarlberger Abgabenrecht. Praxiskommentar.
Teil I: Abgabenverfahrensrecht. 2001. ISBN 3-7003-1383-7.
Harald Kraft, Das Vorarlberger Abgabenrecht. Praxiskommentar.
Teil II: Materielles Abgabenrecht. 2001. ISBN 3-7003-1384-5 (€ 58,--)
Bd. 8
Klaus Heißenberger, Das NÖ Landesgesetzblatt – Ein Modell für eine Konsolidierung
von Rechtsvorschriften. 2005. ISBN 3-7003-1537-6 (€ 39,90)
SCHRIFTENREIHE
POLITISCHE BILDUNG
Bd. 1
Peter Pernthaler, Föderalismus – Bundesstaat – Europäische Union. 25 Grundsätze.
2000. ISBN 3-7003-1324-1 (€ 10,76)
Bd. 2
Peter Bundschuh, Vergleichende Untersuchung der Organisation und Funktion der 2.
Kammer im föderalen System. 2000. ISBN 3-7003-1327-6 (€ 10,76)
Bd. 3
Peter Bußjäger, Föderale und konföderale Systeme im Vergleich: Basisdaten und
Grundstrukturen. 2004. ISBN 3-7003-1469-8 (€ 9,90)
Bd. 4
Anna Gamper, Legislative and Executive Governance in Austria. 2004.
ISBN 3-7003-1504-X (€ 7,90)
Bd. 5
Peter Bußjäger/Andreas Rosner, Mitwirken und Mitgestalten – Europa und die österreichischen Länder. 2005. ISBN 3-7003-1564-3, 978-3-7003-1564-3 (€ 12,90)
Bd. 6
Peter Bußjäger (Herausgeber), 60 Jahre Länderkonferenzen 1945 – Die Länder und
die Wiederbegründung der Republik. 2006. ISBN 3-7003-1582-1, 978-3-7003-1582-7
(€ 12,90)
INSTITUT FÜR FÖDERALISMUS
Maria-Theresien-Str. 38 b
A-6020 Innsbruck
Tel. +43/512/574594
www.foederalismus.at
Fax +43/512/574594-4
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Direktor: Univ.-Doz. Dr. Peter BUSSJÄGER
Kuratorium:
Landesamtsdirektor Dr. Werner SEIF, Niederösterreich
Landesamtsdirektor-Stellvertreter Dr. Wolfgang NEBES, Niederösterreich
Hofrat Dr. Ludwig STAUDIGL, Niederösterreich
Dr. Klaus HEISSENBERGER, Niederösterreich
Landesamtsdirektor Dr. Eduard PESENDORFER, Oberösterreich
Landesamtsdirektor-Stellvertreter Dr. Jörg MAYER, Oberösterreich
Landtagsdirektor Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Oberösterreich
Hofrat LL.M. Dr. Gerhard HÖRMANSEDER, Oberösterreich
Landesamtsdirektor Dr. Josef LIENER, Tirol
Landesamtsdirektor-Stellvertreter Dr. Helmut SCHWAMBERGER, Tirol
Hofrat Dr. Anton GSTÖTTNER, Tirol
Mag. Christine SALCHER, Tirol
Landesamtsdirektor Dr. Johannes MÜLLER, Vorarlberg
Dr. Matthias GERMANN, Vorarlberg
Dr. Borghild GOLDGRUBER-REINER, Vorarlberg
Dr. Harald SCHNEIDER, Vorarlberg
Das Institut für Föderalismus ist eine Einrichtung der Länder Tirol, Vorarlberg, Niederösterreich
und Oberösterreich. Es befasst sich mit der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet des
Föderalismus, darüber hinaus will es die Verbreitung und Pflege der Idee des Föderalismus in
der Bevölkerung fördern.
Zur Erreichung dieser Ziele gibt das Institut eine Schriftenreihe für wissenschaftliche Veröffentlichungen, einen alljährlichen Bericht über den Föderalismus in Österreich sowie ein periodisches Mitteilungsblatt heraus, veranstaltet Fachtagungen und unterhält eine Dokumentation
zum Thema Föderalismus.