Hintergrundbild Bauplan und im Vordergrund Landeswappen Sachsen-Anhalt
Quelle: Tima Miroshnichenko (Pexels)

Technische Baubestimmungen 19. August 2020 Bautechnisch eingeführt in Sachsen-Anhalt

Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VV TB) RdErl. des MID vom 25. Mai 2023 – 25/24011/06

Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 49 Abs. 2 BauO LSA barrierefrei sein müssen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind als Technische Baubestimmung nicht erfasst.

Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

  • Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

  • Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

  • Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

  • Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

  • Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 VStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

  • Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2:2011-09 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden.

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Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf:

  • Wohnungen, soweit sie nach § 49 Abs. 1 BauO LSA barrierefrei sein müssen, und
  • Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 38 Abs. 4 Satz 3 BauO LSA stufenlos erreichbar sein müssen.
  • Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind als Technische Baubestimmung nicht erfasst.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.

  • Für Wohnungen nach § 49 Abs. 1 BauO LSA genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

  • Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 38 Abs. 4 BauO LSA genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

zuletzt editiert am 18.01.2024