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Abbrennen offener Feuer

23.03.2018

Da die Frühjahrssaison wieder begonnen hat, und es in den Gärten die Arbeit wieder aufgenommen wird, möchten wir Sie noch einmal auf die Polizeiverordnung der Gemeinde Thallwitz hinweisen, die das Abbrennen offener Feuer regelt.

 

Auszug Polizeiverordnung Gemeinde Thallwitz:

 

"§ 12 Abbrennen offener Feuer
 
(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten oder Feuerschalen. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entstehen.
 
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
 
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt."

 

Das verbrennen Pflanzlicher Abfälle wird außerdem über die Pflanzenabfallverordnung geregelt, welche auszugsweiße auch im Amtsblatt 041/2016 veröffentlicht wurde:

 

"Nach wie vor regelt die Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen
(Pflanzenabfallverordnung) die Entsorgung pflanzlicher Abfälle,
welche auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücken, in Gärten, Parks, Grünanlagen und auf
Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, in Sachsen, somit
auch in allen Kommunen des Landkreises Leipzig. Danach sind
Pflanzenabfälle hauptsächlich zu verwerten.
Eine Entsorgung durch Verbrennung ist grundsätzlich
verboten. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten
im Landkreis Leipzig (siehe
Informationsbroschüre zur Abfallwirtschaft) ist auch eine
ausnahmsweise Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht
gerechtfertigt.
Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit
gefährlichen Pflanzenkrankheiten (Feuerbrand, Scharka,
Blauschimmel des Tabaks) befallen sind, entscheidet das
Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
Referat Pflanzenschutz (Waldheimer Str. 219 in 01683 Nossen,
Tel. 035242 6317400) als zuständige Pflanzenschutzbehörde,
unabhängig von den vorgenannten Regelungen, über die Notwendigkeit
und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.
Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass das Ablagern jeglicher
pflanzlicher Abfälle im Wald, am Waldrand sowie auf Feld- und
Wiesenflächen illegal ist.
Verstöße gegen die Pflanzenabfallverordnung, die vorsätzlich oder
fahrlässig erfolgen, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 6
PflanzAbfV dar.
Das Landratsamt Landkreis Leipzig als zuständige Vollzugsbehörde
wird mit Hilfe der jeweiligen Ordnungsämter der Städte
und Gemeinden die Verstöße gegenüber den ordnungswidrig
handelnden Bürgern ahnden."

 

Lagerfeuer bzw. Osterfeuer können bei der Gemeinde Thallwitz über das nachstehende Formular beantragt werden:

 

Antrag Lagerfeuer

 

Sollte die Feuerwehr zu einem nicht angemeldetem Lagerfeuer ausrücken, ist mit der Rechnungsstellung für den Einsatz zu rechnen.


 
 

 

Bild zur Meldung: Abbrennen offener Feuer