München (jur). Das pauschale Sterbegeld für Beamte ist steuerpflichtig. Eine Befreiungsklausel für bestimmte öffentliche Zuwendungen greift hier nicht, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 19. August 2021, veröffentlichten Urteil klar (Az.: VI R 8/19).

Anlässlich des Todes einer Landesbeamtin aus Nordrhein-Westfalen hatte das Land ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbezügen der Verstorbenen an die Tochter ausbezahlt. Das Finanzamt wertete dies als Einkommen der Tochter.

Diese meinte, das Sterbegeld sei steuerfrei. Es handele sich um eine zweckgebundene und steuerbegünstigte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln.

Das Sterbegeld dient zur Erleichterung der Hinterbliebenen für besondere Aufwendungen.

Dem widersprach nun der BFH. Laut Gesetz beziehe sich die entsprechende Vergünstigung nur auf Gelder, „die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern“.

Das treffe hier nicht zu. Das Sterbegeld solle es den Hinterbliebenen erleichtern, das Geld für die Beisetzung und weitere Ausgaben anlässlich des Todes der Beamtin aufzubringen. Es werde aber unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe solche Kosten tatsächlich entstanden sind. Auch Einkommen und Hilfebedürftigkeit der Hinterbliebenen spielten keine Rolle.

Nach den landesrechtlichen Vorschriften sei hier das Sterbegeld an die klagende Tochter ausbezahlt worden. Es sei daher auch ihr und nicht anteilig allen Erben als Einkommen zuzurechnen, so der BFH abschließend in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. April 2021.


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