Düsseldorf. Nordrhein-Westfalen durfte die Förderpraxis bei der Gewährung kurzfristiger Corona-Soforthilfen nicht nachträglich ändern und diese Hilfen für Selbständige und Unternehmer rückwirkend ausschließlich bei Liquiditätsengpässen gewähren. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem am Dienstag, den 16.08.2022, verkündeten Urteilen entschieden hat, sind die Teilrückforderungen des Landes gegen die drei Kläger rechtswidrig erfolgt (Az: 20 K 7488/20, 20 K 21/21 und 20 K 393/22). Allein beim Verwaltungsgericht sind derzeit noch etwa 500 weitere Klagen zu diesem Thema anhängig.

Die entschiedenen Klagefälle betrafen den Betreiber eines Schnellrestaurants in Düsseldorf, die Betreiberin eines Schönheitssalons in Remscheid und einen Steuerberater in Düsseldorf. Alle drei Unternehmer hatten im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch erlitten. Das Fast-Food-Restaurant und der Schönheitssalon mussten temporär sogar ganz schließen. Der Steuerberater, der den größten Teil seines Umsatzes durch Aus- und Fortbildung von Berufskollegen machte, verdiente wegen der weggefallenen Präsenzveranstaltungen weniger.

Die kurzfristige Corona-Soforthilfe von jeweils 9.000 Euro vom Land Nordrhein-Westfalen Ende März 2020 und Anfang April 2020 kam den Unternehmern daher gerade recht. Doch kurz darauf machte die Bezirksregierung Düsseldorf die Höhe der Soforthilfe nicht mehr von Umsatzeibußen, sondern von bestehenden Engpässen in Bezug auf die Liquidität abhängig. Danach konnten die Kläger nur rund 2000€ als Anspruch geltend machen. In den Schlussbescheiden verlangte die Behörden die Rückzahlung der restlichen 7000€.

Doch die Schlussbescheide sind nach Urteil des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster wurde jedoch zugelassen. Aufgrund der, in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden geäußerten Förderpraxis und den bereitgestellten Angaben des Landes zu den Corona-Hilfen, mussten die drei Kläger darauf vertrauen, dass die Mittel nur bei pandemiebedingten Umsatzausfällen ausgezahlt würden.

Hier habe das Land jedoch rückwirkend und nachträglich festgelegt, dass ein Liquiditätsengpass, also ein erwirtschafteter Verlust vorliegen müsse, damit ein Anspruch Corona-Soforthilfen bestehe. Dieses Vorgehen sei rechtsfehlerhaft, urteilte der Verwaltungsgerichtshof, „weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich“.

Dass die Corona-Soforthilfe von den Klägern ggfs. zurückgezahlt werden müssen, sei nicht klar ersichtlich gewesen. In den ersten Bewilligungsbescheiden war nicht ersichtlich, welche Parameter zur Berechnung einer Rückzahlung überhaupt heranzuziehen seien.