Ab dem 1. Januar 2022 findet eine Reform der Grundsteuer statt. Nach einer Gesetzesreform des Grundsteuerrechts und des Bewertungsrechts müssen für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Grundbesitze in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer ermittelt werden. Das geht aus Informationen des Bundesministeriums für Finanzen hervor. Ab 2025 wird die neue Grundsteuer gelten. Keine Veränderung wird es allerdings bei der Formel geben, mit der die Grundsteuer berechnet wird. Sie setzt sich weiterhin aus dem Grundsteuerwert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde zusammen.
Ab 2022 werden nun neue Grundsteuerwerte ermittelt, die sich aus folgenden Angaben zusammensetzen: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln. Wichtig sind die Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022.
Nachdem der Bundestag und Bundesrat Ende 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen haben, soll nun aktuelle Ungleichbehandlung von vergleichbaren Grundstücken angeglichen werden und die Bewertungsverfahren vereinfachen. Für den Eigentümer soll durch die Reform der Grundsteuer keine Mehrbelastung entstehen. Die Grundsteuer wird weiterhin einmal jährlich zum 1. Januar fällig.
Mit der Reform der Grundsteuer einhergehend ist die Möglichkeit, dass die Bundesländer vom Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer abweichen dürfen. Dies ist durch eine sogenannte Öffnungsklausel möglich.
Die bisherige Grundsteuer besteht eigentlich aus zwei Steuern, die nun durch eine weitere Kategorie ergänzt werden: Zu den bisherigen Grundsteuern A (agrarische Nutzung) und B (bauliche Nutzung) wird die Grundsteuer C hinzukommen. Diese gilt für baureife Grundstücke. Durch die Grundsteuer C sollen Grundeigentümer dazu angeregt werden, Grundstücke zu bebauen, anstatt sie als Brachflächen verkommen zu lassen. Indirekt sollen die Reform der Grundsteuer und die Einführung der Grundsteuer C dazu beitragen, dass Grundstückspekulationen vermieden werden.
Auch wenn der 1. Januar 2022 bereits in der Vergangenheit liegt, müssen Grundstückseigentümer nun nicht nachträglich aktiv werden. Wie aus Informationen des Ministeriums für Finanzen hervorgeht, soll die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Da mittlerweile auch Steuererklärungen über das Steuer-Onlineportal Elster an die Finanzämter übermittelt werden, sind auch die Feststellungserklärungen elektronisch abzugeben. Dies soll ab 1. Juli 2022 möglich sein. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022. * kreiszeitung.de, merkur.de und fr.de sind Angebote von IPPEN.MEDIA.