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BGH-Urteil YouTube muss nach illegalen Uploads keine E-Mail-Adressen herausgeben

Welche Daten muss YouTube herausrücken, wenn Nutzer illegal Filme hochladen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun eine Entscheidung gefällt, die dem Rechteinhaber Constantin nicht passen dürfte.
Was ist eine Adresse? Zwei Männer vor einem YouTube-Logo

Was ist eine Adresse? Zwei Männer vor einem YouTube-Logo

Foto: Dado Ruvic/ REUTERS

Klagt ein Rechteinhaber, weil jemand auf YouTube illegal einen Film hochgeladen hat, muss die Google-Tochter dem Kläger lediglich den Namen und die Postadresse des Nutzers herausgeben. Weitere Daten wie die E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder die IP-Adresse des zum Hochladen des jeweiligen Films verwendeten Anschlusses könnten dagegen nicht verlangt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Az. I ZR 153/17). Man sei hierbei an eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli gebunden, sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch.

Hintergrund ist eine Klage der Filmverwertungsgesellschaft Constantin auf umfassende Auskünfte. Im konkreten Fall geht es um Filme, die auf YouTube hochgeladen und bis zu ihrer Sperrung tausendfach abgerufen wurden. Strittig ist zwischen beiden Seiten, welche Auskünfte YouTube über die Nutzer, welche die Filme hochgeladen haben, geben muss.

Eine 1990 ins Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet Betreiber, »Namen und Anschrift « herauszugeben. Beides liegt YouTube in den Fällen, die vor dem Bundesgerichtshof gelandet waren, nach eigenen Angaben nicht vor. Der Filmverleiher Constantin wollte deshalb die E-Mail-Adressen und Telefonnummern von drei Nutzern erfahren, die 2013 und 2014 die Filme »Parker« und »Scary Movie 5« auf YouTube gestellt hatten. Ebenso wollte Constantin wissen, welche IP-Adressen dabei verwendet wurden.

Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und bat den EuGH um eine Klarstellung dazu, was unter dem Wort »Adresse« in der maßgeblichen Richtlinie zu verstehen ist (Az. C-264/19 ).

Eine Adresse ist nach EU-Recht eine Postanschrift

Der Europäische Gerichtshof stellte daraufhin fest, dass damit gewöhnlich nur die Postanschrift erfasst werde. Wenn der Begriff »Adresse« wie in der Richtlinie nicht weiter präzisiert werde, beziehe er sich damit auch nicht auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse.

Der EuGH verwies zugleich darauf, dass die EU-Staaten Rechteinhabern einen weitergehenden Auskunftsanspruch einräumen könnten. Dabei müsse jedoch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten gewährleistet sein sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

mak/afp/dpa