Hamburger Modell Nach der Krankheit zurück in den Job

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Hamburger Modell - Nach der Krankheit zurück in den Job

Zurück in den Beruf. Nach langer Krankheit ist das oft nicht leicht. In kleineren Schritten geht es meist besser. © Adobe Stock / wooooooojpn

Wenn Mitarbeiter nach längerer Krankheit oder einem schweren Unfall wieder ins Arbeits­leben zurück­kehren, können sie das stufen­weise tun – nach dem Hamburger Modell.

Hamburger Modell – das Wichtigste in Kürze

Gesetzlich Kranken­versichert.
Sind Sie als Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen krank geschrieben, können Sie das Hamburger Modell nutzen, um stufen­weise zurück­kehren. Das Modell heißt daher auch stufen­weise Wieder­einglie­derung. So gewöhnen Sie sich schritt­weise an Ihre volle Arbeits­belastung.
Privat kranken­versichert.
Sie können schritt­weise einsteigen, wenn Ihr Kranken­tagegeld-Baustein eine teil­weise Arbeits­unfähigkeit enthält.
Beamte.
Als Beamter können Sie nach längerer Krankheit ein ähnliches Modell nutzen.
Neue Regelung bei langer Krankheit.
Damit künftig mehr Versicherte vom Hamburger Modell profitieren, sollen Ärzte künftig regel­mäßig bei Patienten, die sechs Wochen oder länger krank­geschrieben sind, prüfen, ob das Modell für sie infrage kommt. Dies soll bis Ende November 2019 geregelt werden.

Wann das Hamburger Modell geeignet ist

Das Modell ist möglich, wenn jemand mindestens sechs Wochen lang krank­heitsbe­dingt ausgefallen ist, etwa nach einer Krebs­erkrankung, einer Hüft­operation oder einem schweren Fahr­rad­unfall. In Anspruch nehmen können es gesetzlich kranken­versicherte Arbeitnehmer – egal, ob sie Voll- oder Teil­zeit arbeiten. Auch Selbst­ständige, die mit Krankengeld­anspruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können das Modell nutzen. Organisatorisches klären sie mit ihrer Krankenkasse.

Haben gesetzlich Versicherte zusätzlich eine private Kranken­tagegeld­versicherung, bekommen sie je nach Tarif auch daraus Geld. Unser jüngster Vergleich Krankentagegeldversicherungen hat gezeigt: Rund die Hälfte der Tarife leistet auch bei teil­weiser Arbeits­unfähigkeit.

In der privaten Krankenvoll­versicherung hängen die Leistungen während des Hamburger Modells ebenfalls von den Regeln im Tarif­baustein Kranken­tagegeld ab.

Hamburger Modell – das gilt für Beamte

Auch Beamte können nach längerer Krankheit stufen­weise in den Job zurück­kehren. Für sie gibt es aber – anders als bei gesetzlich Versicherten – keine einheitlichen Rege­lungen und Vorgaben. Daher sollten sie das Verfahren individuell mit ihrem Dienst­herrn klären. Folgende Punkte gelten für Bundes­beamte, bei Landes­beamten können die Vorgaben abweichen.

Voraus­setzung für das Hamburger Modell. Sie sind noch nicht voll dienst­fähig, aber Ihr Arzt bescheinigt einen begrenzten Einsatz am Arbeits­platz sowie die Aussicht auf baldige volle Dienst­fähig­keit. Ihr Dienst­herr muss dem Prozedere zustimmen. Sie können auch den Betriebs­arzt zur Abstimmung des vom Arzt erarbeiteten Stufenplans einbeziehen.

Volle Dienst­bezüge. Während der Wieder­einglie­derung erhalten Sie Ihre vollen Dienst­bezüge. Die im Plan fest­gelegten Zeiten, an denen Sie arbeiten, gelten als Dienst.

Dauer. Obwohl es keine klaren Rege­lungen gibt, sollte das Hamburger Modell bei Beamten grund­sätzlich eine Dauer von sechs Wochen nicht über­schreiten.

Das regelt der Stufenplan

Hamburger Modell - Nach der Krankheit zurück in den Job

© Stiftung Warentest

Jede stufen­weise Rück­kehr beginnt mit einem Arzt­gespräch. „Der Behandler muss einschätzen, ob und in welchem Umfang die Person belastet werden kann, wenn sie ihre berufliche Tätig­keit ausübt“, sagt Daniela Kirstein, Referentin für Leistungs­prozesse beim AOK Bundes­verband. Häufig werden Versicherte auch in Rehazentren von Ärzten oder Sozial­arbeitern auf die stufen­weise Wieder­einglie­derung angesprochen.

Arzt erstellt Wieder­einglie­derungs­plan

Der Arzt erstellt für das Hamburger Modell zuerst einen Wieder­einglie­derungs­plan, oft Stufenplan genannt. In ihm stehen Beginn und Ende der Einglie­derungs­zeit und die Stunden­anzahl. Das können zum Beispiel in der ersten Woche vier Stunden am Tag sein. Später steigt die wöchentliche Stunden­anzahl kontinuierlich, bis das vertraglich vereinbarte Pensum wieder erreicht ist. Wie genau die Stundenzahl aussieht, legt der Arzt in Absprache mit seinem Patienten fest. Vorgaben gibt es nicht. Im Stufenplan steht auch, welche Tätig­keiten Beschäftigte ausüben dürfen und welche noch nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen. Darf ein Büro­angestellter zum Beispiel nach einer Rücken­verletzung oder ­einer Band­scheiben­operation nicht zu lange sitzen, muss der Chef eventuell einen Schreibtisch bereit­stellen, der höhen­verstell­bar ist.

Der Stufenplan ist veränder­bar

Vielen ist nicht klar, dass der Plan ist kein fester Vertrag ist. Er kann jeder­zeit geändert werden, wenn es erforderlich ist. „Der Arzt muss die Versicherten in regel­mäßigen Abständen unter­suchen, damit der Stufenplan an die aktuellen Umstände angepasst werden kann“, sagt Kirstein. So kann die Belastung auch schneller als vereinbart gesteigert werden, wenn sich ein Mitarbeiter schnell besser fühlt – oder sie wird reduziert, wenn das Gegen­teil eintritt. Auch können Mitarbeiter im Hamburger Modell mal früher nach Hause gehen oder einen Tag fehlen, wenn es ihm nicht gut geht. Die stufen­weise Wieder­einglie­derung kann auch ganz abge­brochen werden, wenn klar wird, dass der Beschäftigte dem Job (noch) nicht gewachsen ist.

Arbeits­recht – der Chef und der Arbeits­lohn

Ohne das Einverständnis vom Arbeit­geber kann die stufen­weise Rück­kehr nicht statt­finden. Die meisten befür­worten diese Form der Rück­kehr. Ist aber eine stunden­weise Arbeit aufgrund der Tätig­keit nicht möglich, kann ein auch Chef ablehnen. Ebenso, wenn die Umstände einer weiteren Genesung im Weg stehen – das kann ­etwa der Fall sein, wenn jemand mit noch geschwächtem Immun­system an seinem Arbeits­platz einer dauernden Infektions­gefahr ausgesetzt ist. Dann muss der Mitarbeiter zu Hause bleiben, bis er wieder ganz gesund ist.

Wichtig: Arbeit­geber müssen auf die Einschränkungen im Stufenplan Rück­sicht nehmen, wenn sie der Wieder­einglie­derung zuge­stimmt haben.

Krankengeld statt Lohn

Während der Rück­kehr­zeit sind Mitarbeiter krank­geschrieben. Normaler­weise erhalten sie Krankengeld von ihrer Kasse, manchmal auch Über­gangs­geld von der Renten­versicherung oder Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft (siehe unten Schritt für Schritt).

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Brutto­verdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent vom Netto­gehalt alle Details zum Krankengeld. Auch Über­gangs- oder Verletztengeld sind nied­riger als der Lohn. Manch einer wird deshalb mit einer schnel­leren Rück­kehr lieb­äugeln. Versicherte sollten trotzdem nicht vorschnell wieder mehr arbeiten, sondern sich an die abge­stimmte tägliche Arbeits­zeit halten – auch wenn etwa die vereinbarten zwei Stunden täglich zunächst sehr gering erscheinen. Eine zu schnelle Rück­kehr kann den Genesungs­erfolg gefährden.

Anleitung: So planen Sie Ihre Rück­kehr in den Job

1. Genesung.
Ob nach langer schwerer psychischer oder körperlicher Erkrankung oder einem Unfall – zunächst muss abzu­sehen sein, dass Sie bald wieder ganz genesen. Dann kommt eine stufen­weise Wieder­einglie­derung in Frage, um Ihnen den Über­gang zum normalen Arbeits­alltag zu erleichtern. Wichtig: Ihre Teil­nahme ist freiwil­lig.
2. Arzt­gespräch.
Oft schließt sich an wochen- oder monate­lange medizi­nische Behand­lung ein Reha-Aufenthalt an. Häufig weisen dort Ärzte oder Mitarbeiter der Sozialstation auf die Möglich­keit der stufen­weisen Wieder­einglie­derung hin. Ansonsten ist erster Ansprech­partner Ihr behandelnder Arzt zu Hause.
3. Rück­kehr.
Besprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob das Hamburger Modell für Sie geeignet ist. Er legt dann mit Ihnen den Stufenplan fest. In ihm steht, wie viele Stunden Sie pro Woche arbeiten und in welchem Abstand die Stunden erhöht werden, bis Sie wieder voll einsteigen. Sie sind weiter krank geschrieben und erhalten kein Gehalt, sondern Kranken-, Über­gangs- oder Verletztengeld.
4. Stufenplan.
Der Stufenplan enthält Beginn und Ende der Wieder­einglie­derungs­maßnahme sowie die tägliche Arbeits­zeit und die Steigerungen Ihrer Arbeits­stunden im Wochen­verlauf. Beschrieben sind die Tätig­keiten, die Sie während der Phase der Wieder­einglie­derung ausüben dürfen, ebenso diejenigen, die verboten sind (etwa „Tätig­keiten nur im Sitzen“, „darf nicht heben“). Außerdem enthält er eventuell notwendige Maßnahmen am Arbeits­platz, etwa einen verstell­baren Tisch. Fest­gelegt sind ein Rück­tritts­recht vor dem vereinbarten Ende und Gründe, die einen Abbruch recht­fertigen sowie die Höhe eines Arbeits­entgelts, wenn der Arbeit­geber dieses zahlt.
5. Arbeit­geber.
Legen Sie den Stufenplan Ihrem Arbeit­geber vor. Ist auch er einverstanden, können Sie starten. Ablehnen wird er nur, wenn eine stufen­weise Rück­kehr bei Ihrer Tätig­keit nicht möglich ist.
6. Antrag.
Ist Ihr Chef mit dem Stufenplan einverstanden, stellen Sie den Antrag schriftlich. Die Krankenkasse ist zuständig, wenn Sie von ihr Krankengeld erhalten. An die Renten­versicherung geht der Antrag, wenn der Wieder­einstieg spätestens vier Wochen nach einer Reha beginnt, die die Renten­versicherung bezahlt hat. Sie erhalten dann Über­gangs­geld. Die Berufs­genossenschaft ist Ihr Ansprech­partner, wenn Sie einen Betriebs­unfall hatten. Sie zahlt Verletztengeld.

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Kommentarliste

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  • FEUER-STEIN am 08.12.2020 um 02:24 Uhr
    Teil-Arbeitsentgelt bei StW?

    @Pflegedienst
    • Gemeint ist wohl Arbeitnehmer? Klares jein: Im amtl. KBV-Formular (Muster 20) zur Stufenweisen Wiedereingliederung hat der Arbeitgeber ja seit jeher anzugeben (am Ende), ob z.B. für die „geleisteten Arbeitsstunden“ ein „(Teil-)Arbeitsentgelt gezahlt“ wird. Ist das der Fall, so sollte ggf. das Krankengeld reduziert werden.
    www.kbv.de/media/sp/Muster_20_2019.pdf
    • Prof. Dr. Nebe: „Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse, ist es weiterhin wichtig, dass diese auch als Zuschüsse (gemäß § 23c SGB IV) und nicht als Entgelt behandelt werden,
    www.buzer.de/23c_SGB_IV.htm?m=%22nicht%20um%20mehr%20als%2050%20Euro%20im%20Monat%20übersteigen%22#hit
    • denn ansonsten besteht das Risiko der Anrechnung auf das Krankengeld/Übergangs- oder Verletztengeld, wovon weder Beschäftigter noch Arbeitgeber etwas haben.“
    https://fma.reha-recht.de/index.php/Thread/48-Gibt-es-die-Möglichkeit-einen-Fahrtkostenzuschuss-zu-erhalten/?postID=128&highlight=Anrechnung#post128

  • FEUER-STEIN am 12.11.2020 um 18:06 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.11.2020 um 09:11 Uhr
    Erhöhung durch Arbeitgeber

    @Pflegdienst: Wir wüssten nicht, was dagegen spräche. Mit Sicherheit kann Ihnen aber Ihre Krankenkasse bzw. der Spitzenverband der Krankenkassen mehr zu den Rahmenbedingungen sagen. (PH)
    https://www.gkv-spitzenverband.de

  • FEUER-STEIN am 16.09.2020 um 15:33 Uhr
    Fahrkosten-Erstattung bei StW vom Reha-Träger

    Endlich hat auch ein Lan­des­sozial­ge­richt den Anspruch auf Erstattung notwendiger FAHRKOSTEN bei der stufenweisen Wiedereingliederung bestätigt. Das Berufungsgericht hat Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen!
    LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil, 28.05.2020, L 6 KR 100/15
    www.dejure.org/2020,24755
    So schon Sozialgericht Düsseldorf, 12.09.2016 - S 9 KR 632/15, wonach der Träger der Rehabilitation zu erstatten hat (rechtskräftig). Das ist auch sachgerecht: Denn Fahrtkosten belasten den Versicherten während der Eingliederung, in welcher dieser regelmäßig kein Arbeitsentgelt erhält, sondern z.B. lediglich Krankengeld, im Verhältnis weitaus mehr als im regulären Berufsalltag.
    www.dejure.org/2016,65064
    Ebenso Sozialgericht Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19. Berufung ist anhängig beim LSG Sachsen.
    www.dejure.org/2020,17431

  • Pflegdienst am 08.09.2020 um 09:59 Uhr
    Erhöhung durch Arbeitgeber

    Können wir als Arbeitgeber bei Mitarbeitern im Hamburger Modell
    die Differenz auffüllen, so dass der Arbeitgeber zusammen mit den Krankengeld seinen vollen Lohn bekommet?
    Wir betreiben zwei ambulante Pflegedienste (...).