Im Landkreis Uckermark in Brandenburg wurde am 2. Juli 2022 die Afrikanische Schweinepest (ASP) in einem Mastschweinebestand mit ca. 1.300 Tieren nachgewiesen. Zu Bekämpfung des Ausbruchs hatte der betroffene Landkreis kurz danach eine Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen. In dieser wurden rund um den Seuchenbetrieb eine Schutzzone (3 km Radius) und eine Überwachungszone (10 km Radius) mit verschiedenen Maßnahmen festgelegt.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu ASP-Fällen bei Wildschweinen im Landkreis haben die Behörden die bisherige Schutz- und Überwachungszone nun zu einer Schutzzone III zusammengefasst. Wie der Landkreis Uckermark in einer Pressemitteilung schreibt, wurde um die Schutzzone III herum außerdem eine Schutzzone I als sogenannte "Pufferzone" festgelegt.
Im Unterschied zu ASP-Ausbrüchen bei Wildschweinen richten sich die Anordnungen ausschließlich an schweinehaltende Betriebe und Privatpersonen. Es gibt keine weiteren Einschränkungen, wie z.B. das Betreten bzw. Befahren landwirtschaftlicher Flächen in den Restriktionsgebieten, Einbringen der Ernte usw.
Schweinebestände in der Pufferzone melden
In der neu angelegten Schutzzone I müssen Schweinehalter unverzüglich die Anzahl ihrer gehaltenen Schweine sowie verendete oder erkrankte Schweine beim Landkreis melden. Beim Betreten und Verlassen der Ställe sind Hygienemaßnahmen wie das Wechseln und Reinigen der Stallkleidung sicherzustellen. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. Ausnahmen können bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Gleiches gilt für verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren sind verboten. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
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