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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version<br />

(Stand 9. Februar 2011) – nach dem Stand zum 31. Dezember 2010 1 , geändert durch<br />

BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I<br />

S. 1273 –;<br />

BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2010 – IV D 3 – S 7346/10/10002 (2010/0979674), BStBl<br />

I S. 1501 –;<br />

BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2010 – IV D 3 – 7348/0 :001 (2010/1011671), BStBl I<br />

S. 1512 –;<br />

BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930), BStBl I<br />

2011 S. 46 –;<br />

BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I<br />

S. ... –;<br />

BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284), BStBl I<br />

S. ... –;<br />

BMF-Schreiben vom Angesprochener<br />

Abschnitt/Absatz<br />

27. Oktober 2010 – IV D 2 –<br />

S 7410/07/10016<br />

(2010/0836620) –<br />

8. Dezember 2010 – IV D 3 –<br />

S 7346/10/10002<br />

(2010/0979674) –<br />

17. Dezember 2010 – IV D 3 –<br />

S 7348/0 :001 (2010/1011671) –<br />

21. Dezember 2010 – IV D 3 –<br />

S 7340/0 :003 (2010/1027930) –<br />

4. Februar 2011 – IV D 3 –<br />

S 7117/10/10006<br />

24.1 bis 24.8<br />

24.9<br />

18.6 Abs. 2<br />

18.6 Abs. 3 Satz 4<br />

24.2 Abs. 6<br />

Art der Änderung<br />

Neufassung<br />

Neueinfügung<br />

Neufassung<br />

red. Änderung<br />

Neufassung<br />

18.4 Abs. 2 Neufassung<br />

15.2 Abs. 21 Nr. 2<br />

Buchst. b Satz 1<br />

18.1 Abs. 2<br />

18.1 Abs. 3 (neu) Satz 1<br />

18.1 Abs. 4 (neu) Satz 1<br />

19.2 Abs. 5 Satz 2<br />

27.1 Abs. 4<br />

3a.1 Abs. 1 Satz 2<br />

3a.1 Abs. 5<br />

red. Änderung<br />

Neueinfügung<br />

Neufassung<br />

red. Änderung<br />

red. Änderung<br />

Neueinfügung mit<br />

vorangehender<br />

Zwischenüberschrift<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

1<br />

Den UStAE vom 1.Oktober 2010 mit den bis zum 31. Dezember 2010 wirksam gewordenen Änderungen finden Sie in der Rubrik<br />

„Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ unter dem Datum „31.12.2010“ bzw. dem Titel „Umsatzsteuer-Anwendungserlass – Stand zum 31.<br />

Dezember 2010“


(2011/0101498) – 3a.2 Abs. 1 Satz 2<br />

3a.2 Abs. 16 Satz 1<br />

3a.2 Abs. 17<br />

3a.2 Abs. 19 dritter<br />

Gedankenstrich<br />

3a.4 Abs. 2<br />

3a.4 Abs. 3<br />

3a.4 Abs. 6<br />

3a.4 Abs. 7<br />

3a.6 Abs. 2<br />

3a.6 Abs. 4<br />

3a.6 Abs. 13<br />

4. Februar 2011 – IV D 3 –<br />

S 7279/10/10006<br />

(2011/0093284) –<br />

3a.8 Nr. 2<br />

3a.12 Abs. 6 Nr. 3 Satz<br />

2<br />

3a.13 Abs. 1<br />

3a.13 Abs. 2<br />

3a.14 Abs. 3 Satz 1<br />

3a.14 Abs. 3 Satz 4<br />

Beispiel 2 Satz 1<br />

3a.14 Abs. 5<br />

3a.14 Abs. 6<br />

13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

7<br />

13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 9<br />

13b Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

10<br />

13b Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

11<br />

13b.1 Abs. 22a<br />

13b.1 Abs. 22b<br />

13b.1 Abs. 22c<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Streichung<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neueinfügung<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neueinfügung mit<br />

vorangehender<br />

Zwischenüberschrift<br />

Neufassung Klammerzusatz in<br />

Satz 2<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neufassung<br />

Neueinfügung mit<br />

vorangehender<br />

Zwischenüberschrift<br />

Neueinfügung mit<br />

vorangehender<br />

Zwischenüberschrift<br />

Neufassung<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung mit<br />

vorangehender<br />

Zwischenüberschrift<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung mit<br />

vorangehender


13b.1 Abs. 22d<br />

13b.1 Abs. 22e<br />

13b.1 Abs. 22f<br />

13b.1 Abs. 22g<br />

13b.1 Abs. 22h<br />

13b.1 Abs. 23<br />

13b.1 Abs. 27a<br />

13b.1 Abs. 33<br />

13b.1 Abs. 52 Satz 5<br />

Zwischenüberschrift<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung<br />

Neueinfügung mit<br />

vorangehender<br />

Zwischenüberschrift<br />

red. Änderung<br />

Neueinfügung<br />

red. Änderung<br />

Neueinfügung<br />

Hinweis:<br />

Die Anwendungsregelung zu den Änderungen durch die vorgenannten BMF-Schreiben<br />

enthalten die Fußnoten zu dem jeweiligen geänderten Abschnitt. Soweit sich daraus nichts<br />

anderes ergibt, sind die Änderungen in allen noch offenen Steuerfällen anzuwenden.<br />

Umsatzsteuer;<br />

Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-<br />

Anwendungserlass (UStAE)<br />

IV D 3 - S 7015/10/10002<br />

2010/0815152<br />

Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien<br />

2008 - UStR 2008) vom 6. Oktober 2010 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 29. Oktober 2010,<br />

BStBl I S. 769) werden die UStR 2008 mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An<br />

ihre Stelle tritt der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass.<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der<br />

Länder gilt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes die nachstehende Regelung<br />

(Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).


1.1. Leistungsaustausch .................................................................................................1<br />

1.2. Verwertung von Sachen ..........................................................................................5<br />

1.3. Schadensersatz.........................................................................................................6<br />

1.4. Mitgliederbeiträge....................................................................................................8<br />

1.5. Geschäftsveräußerung.............................................................................................9<br />

1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen.............................................11<br />

1.7. Lieferung von Gas oder Elektrizität......................................................................17<br />

1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal ............................18<br />

1.9. Inland – Ausland ...................................................................................................23<br />

1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet ...............................................................24<br />

1.11. Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG).........................25<br />

1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5<br />

UStG)......................................................................................................................26<br />

1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb ..........................................................................27<br />

1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen ...................................................................28<br />

1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge.............................................32<br />

1c.1. Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen<br />

usw. (§ 1c Abs. 1 UStG).........................................................................................33<br />

2.1. Unternehmer..........................................................................................................34<br />

2.2. Selbständigkeit .......................................................................................................36<br />

2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit..................................................................39<br />

2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug ..............................................................42<br />

2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung ........................................................44<br />

2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft...................................................46<br />

2.7. Unternehmen .........................................................................................................48<br />

2.8. Organschaft ...........................................................................................................49<br />

2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland...................................................51<br />

2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen,<br />

Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen...........................................54<br />

2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts ......................................................58


3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen ..................................................................62<br />

3.2. Unentgeltliche Wertabgaben.................................................................................63<br />

3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben.....................................................64<br />

3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben......................................68<br />

3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ...........................70<br />

3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von<br />

Speisen und Getränken .........................................................................................73<br />

3.7. Vermittlung oder Eigenhandel..............................................................................74<br />

3.8. Werklieferung, Werkleistung ................................................................................76<br />

3.9. Lieferungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen .........77<br />

3.10. Einheitlichkeit der Leistung..................................................................................78<br />

3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen ............................80<br />

3.12. Ort der Lieferung...................................................................................................82<br />

3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG) ...............................................84<br />

3.14. Reihengeschäfte.....................................................................................................85<br />

3.15. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) ...................................................93<br />

3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer ......................97<br />

3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen<br />

gleichstellte juristische Personen..........................................................................99<br />

3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ...........104<br />

3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen...............................106<br />

3a.5. Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels............................111<br />

3a.6. Ort der Tätigkeit...................................................................................................112<br />

3a.7. Ort der Vermittlungsleistung...............................................................................115<br />

3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen ...........116<br />

3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG ...............................117<br />

3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation..........................120<br />

3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen...........................................................123<br />

3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen...................................124<br />

3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die<br />

Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit<br />

unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen ......................................127


3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung ......................................................128<br />

3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen ..........131<br />

3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen..............................................132<br />

3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine<br />

innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist ...................................................134<br />

3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht ..139<br />

3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung .........................................140<br />

3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung..................141<br />

3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und<br />

Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer ............................................143<br />

3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs .........................................................145<br />

3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an<br />

Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn (§ 3e UStG)<br />

..............................................................................................................................146<br />

3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben ................................................................147<br />

3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität.......................................................148<br />

4.1.1. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr..150<br />

4.2.1. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ........................................151<br />

4.3.1. Allgemeines..........................................................................................................152<br />

4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen.......................................................153<br />

4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die<br />

sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen ......................................................154<br />

4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich<br />

unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen........158<br />

4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung .................................................................161<br />

4.3.6. Buchmäßiger Nachweis.......................................................................................162<br />

4.4.1. Lieferungen von Gold an Zentralbanken ...........................................................163<br />

4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung.................................................................................164<br />

4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von<br />

Gegenständen.......................................................................................................165<br />

4.5.1. Steuerfreie Vermittlungsleistungen ....................................................................166<br />

4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros..............................................................167


4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler<br />

(„Consolidator“) ..................................................................................................169<br />

4.5.4. Buchmäßiger Nachweis.......................................................................................171<br />

4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes...........................................................172<br />

4.6.2. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen..............173<br />

4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte,<br />

diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen.....................174<br />

4.8.1. Vermittlung im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG ..............................................175<br />

4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten........................................................176<br />

4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel .................................................................................177<br />

4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen..............................................................178<br />

4.8.5. Einlagengeschäft .................................................................................................179<br />

4.8.6. Inkasso von Handelspapieren.............................................................................180<br />

4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr .......................................181<br />

4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren .............................................................182<br />

4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ...............................................183<br />

4.8.10. Gesellschaftsanteile .............................................................................................184<br />

4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten.....................................................................185<br />

4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten ................................186<br />

4.8.13. Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungseinrichtungen ....187<br />

4.8.14. Amtliche Wertzeichen..........................................................................................191<br />

4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ...................................192<br />

4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen .............................193<br />

4.10.1. Versicherungsleistungen .....................................................................................194<br />

4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz .............................................................195<br />

4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler ........196<br />

4.11b.1 Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen .............................197<br />

4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken .............................................202<br />

4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen .............................203<br />

4.12.3. Vermietung von Campingflächen .......................................................................205<br />

4.12.4. Abbau- und Ablagerungsverträge.......................................................................206


4.12.5. Gemischte Verträge .............................................................................................207<br />

4.12.6. Verträge besonderer Art ......................................................................................208<br />

4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse ...........................................................................209<br />

4.12.8. Dingliche Nutzungsrechte...................................................................................210<br />

4.12.9. Beherbergungsumsätze .......................................................................................211<br />

4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ...............................212<br />

4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen.......................213<br />

4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften ...............................................................217<br />

4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung ....................................218<br />

4.14.2. Tätigkeit als Arzt..................................................................................................220<br />

4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt..........................................................................................221<br />

4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger<br />

ähnlicher Heilberufe ...........................................................................................222<br />

4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen .........................225<br />

4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen<br />

verbundene Umsätze............................................................................................228<br />

4.14.7. Rechtsform des Unternehmers............................................................................230<br />

4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften.................................................................231<br />

4.14.9. Leistungen von Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zur integrierten<br />

Versorgung...........................................................................................................232<br />

4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe,<br />

Kriegsopferversorgung ........................................................................................233<br />

4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung ....................................234<br />

4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen ..........................................................................236<br />

4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG.................................237<br />

4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime.......................238<br />

4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen .........................................239<br />

4.16.6. Eng verbundene Umsätze....................................................................................242<br />

4.17.1. Menschliches Blut und Frauenmilch .................................................................243<br />

4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen ..........................................244<br />

4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen ....................................................................................245<br />

4.19.1. Blinde ...................................................................................................................247


4.19.2. Blindenwerkstätten ..............................................................................................248<br />

4.20.1. Theater .................................................................................................................249<br />

4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre ................................................250<br />

4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst ...................................251<br />

4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks .....................................................................252<br />

4.20.5. Bescheinigungsverfahren....................................................................................253<br />

4.21.1. Ersatzschulen.......................................................................................................254<br />

4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende<br />

Einrichtungen......................................................................................................255<br />

4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und<br />

Hochschulen ........................................................................................................257<br />

4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen.................258<br />

4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein<br />

bildende oder berufsbildende Einrichtungen .....................................................259<br />

4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art.....................................260<br />

4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen............................................261<br />

4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen...........................................262<br />

4.24.1. Jugendherbergswesen .........................................................................................263<br />

4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe .......................................264<br />

4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit......................................................................................266<br />

4.27.1. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von<br />

Mutterhäusern .....................................................................................................267<br />

4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung<br />

von Betriebshelfern..............................................................................................268<br />

4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände ....................................................................269<br />

4a.1. Vergütungsberechtigte.........................................................................................270<br />

4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung...................................................................271<br />

4a.3. Nachweis der Voraussetzungen ..........................................................................272<br />

4a.4. Antragsverfahren.................................................................................................273<br />

4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen ......................................................................274<br />

4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen...275<br />

6.1. Ausfuhrlieferungen .............................................................................................276


6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)...............................................277<br />

6.3. Ausländischer Abnehmer ....................................................................................278<br />

6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung<br />

bestimmter Beförderungsmittel...........................................................................279<br />

6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines) .........................................................................280<br />

6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen ...........................................................281<br />

6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen.............................................................284<br />

6.8. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen...........................285<br />

6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis..........................................................286<br />

6.10. Buchmäßiger Nachweis.......................................................................................290<br />

6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr................................291<br />

6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen..........................................294<br />

6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen .................................................................295<br />

6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen..........................................................................................................299<br />

6a.3. Belegnachweis in Beförderungsfällen................................................................301<br />

6a.4. Belegnachweis in Versendungsfällen .................................................................303<br />

6a.5. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen ..............................305<br />

6a.6. Belegnachweis in Fällen der Beförderung oder Versendung eines neuen<br />

Fahrzeugs an Nichtunternehmer........................................................................306<br />

6a.7. Buchmäßiger Nachweis.......................................................................................307<br />

6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz......................................................................309<br />

7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ................................................311<br />

7.2. Ausfuhrnachweis .................................................................................................313<br />

7.3. Buchmäßiger Nachweis.......................................................................................314<br />

7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und<br />

Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG.......................................................315<br />

8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt............................................................................316<br />

8.2. Umsätze für die Luftfahrt....................................................................................318<br />

8.3. Buchmäßiger Nachweis.......................................................................................320<br />

9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG) ............................................321


9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 2 und 3 UStG) .....<br />

..............................................................................................................................322<br />

10.1. Entgelt ..................................................................................................................325<br />

10.2. Zuschüsse.............................................................................................................329<br />

10.3. Entgeltminderungen............................................................................................335<br />

10.4. Durchlaufende Posten.........................................................................................337<br />

10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen ......338<br />

10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben .................................342<br />

10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) ............................................343<br />

10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt......................................................................344<br />

12.1. Steuersätze ...........................................................................................................345<br />

12.2. Vieh- und Pflanzenzucht .....................................................................................346<br />

12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw................................................347<br />

12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte .......................................................349<br />

12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7<br />

Buchstabe a UStG) ..............................................................................................350<br />

12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b<br />

UStG)....................................................................................................................351<br />

12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher<br />

Schutzrechte (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG) ..........................................352<br />

12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten (§ 12 Abs. 2 Nr. 7<br />

Buchstabe d UStG) ..............................................................................................358<br />

12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

Buchstabe a UStG) ..............................................................................................359<br />

12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

Buchstabe b UStG) ..............................................................................................364<br />

12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen....................365<br />

12.12. Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen .........................366<br />

12.13. Begünstigte Verkehrsarten..................................................................................367<br />

12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken .....................................................................369<br />

12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.........370<br />

12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn und Schlafräumen sowie<br />

aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen....................................371


13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten......374<br />

13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft ...............................................................375<br />

13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren...........................................376<br />

13.4. Teilleistungen.......................................................................................................377<br />

13.5. Istversteuerung von Anzahlungen ......................................................................378<br />

13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten..379<br />

13b.1. Leistungsempfänger als Steuerschuldner...........................................................380<br />

13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen........397<br />

14.1. Zum Begriff der Rechnung .................................................................................404<br />

14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem<br />

Grundstück...........................................................................................................406<br />

14.3. Rechnung in Form der Gutschrift ......................................................................407<br />

14.4. Elektronisch übermittelte Rechnung ..................................................................408<br />

14.5. Pflichtangaben in der Rechnung ........................................................................410<br />

14.6. Rechnungen über Kleinbeträge ..........................................................................414<br />

14.7. Fahrausweise als Rechnungen ...........................................................................415<br />

14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen ......................416<br />

14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)...............420<br />

14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen ...................................................................421<br />

14.11. Berichtigung von Rechnungen ...........................................................................422<br />

14a.1. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen<br />

..............................................................................................................................423<br />

14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen ........................................................................424<br />

14c.1. Unrichtiger Steuerausweis ..................................................................................426<br />

14c.2. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)...........................................429<br />

15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis ..............................................431<br />

15.2. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer.......432<br />

15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung...............................439<br />

15.4. Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge .........................................440<br />

15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen....................................................................442<br />

15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen..........................................443


15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen...........445<br />

15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland....................................446<br />

15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG................449<br />

15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ............451<br />

15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ..................................452<br />

15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug............................................454<br />

15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen.............................456<br />

15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland..............................457<br />

15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen<br />

Leistungen............................................................................................................458<br />

15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge ..............................................459<br />

15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG ..................................460<br />

15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge ................................464<br />

15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.................466<br />

15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die<br />

Gesellschaft..........................................................................................................467<br />

15.21. Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von<br />

gesellschaftsrechtlichen Anteilen........................................................................468<br />

15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von<br />

gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ..............................................................470<br />

15a.1. Anwendungsgrundsätze.......................................................................................471<br />

15a.2. Änderung der Verhältnisse .................................................................................474<br />

15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG................................................477<br />

15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG................................................................480<br />

15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG................................................................483<br />

15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG................................................................484<br />

15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG................................................................490<br />

15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG................................................................492<br />

15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG................................................................493<br />

15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der<br />

Rechtsnachfolge...................................................................................................495<br />

15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ...........................496


15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs................497<br />

16.1. Steuerberechnung................................................................................................498<br />

16.2. Beförderungseinzelbesteuerung..........................................................................499<br />

16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung ................................................................................501<br />

16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung.................................................502<br />

17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage503<br />

17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und<br />

Maßnahmen zur Verkaufsförderung..................................................................506<br />

18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG............................511<br />

18.2. Voranmeldungszeitraum .....................................................................................512<br />

18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen....513<br />

18.4. Dauerfristverlängerung.......................................................................................514<br />

18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen........................................515<br />

18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen...................................................516<br />

18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen .....................................517<br />

18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung ...........................................518<br />

18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung ..................................................519<br />

18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und<br />

Vorsteuerbeträge..................................................................................................520<br />

18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge.......521<br />

18.12. Vergütungszeitraum ............................................................................................523<br />

18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige<br />

Unternehmer........................................................................................................524<br />

18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer<br />

..............................................................................................................................526<br />

18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren ....528<br />

18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind ...529<br />

18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die<br />

grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen<br />

Kraftomnibussen durchführen............................................................................530<br />

18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung........................................................531<br />

18a.2. Abgabefrist ...........................................................................................................532


18a.3. Angaben für den Meldezeitraum ........................................................................534<br />

18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze .................535<br />

18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung ..............................................536<br />

18c.1. Verfahren zur Abgabe der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-<br />

Meldepflichtverordnung......................................................................................537<br />

18d.1. Zuständigkeit und Verfahren..............................................................................538<br />

18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer .........539<br />

18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten....<br />

..............................................................................................................................540<br />

18f.1. Sicherheitsleistung...............................................................................................541<br />

18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland<br />

ansässige Unternehmer .......................................................................................542<br />

19.1. Nichterhebung der Steuer ...................................................................................544<br />

19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ...........................................545<br />

19.3. Gesamtumsatz ......................................................................................................546<br />

19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG........................................................................547<br />

19.5. Wechsel der Besteuerungsform...........................................................................548<br />

20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten....................................549<br />

22.1. Ordnungsgrundsätze ...........................................................................................550<br />

22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten..................................................................551<br />

22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und<br />

innergemeinschaftlichen Erwerben....................................................................553<br />

22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern ................................................554<br />

22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten ....................................................555<br />

22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen ......................556<br />

23.1. Anwendung der Durchschnittssätze ...................................................................560<br />

23.2. Berufs- und Gewerbezweige................................................................................561<br />

23.3. Umfang der Durchschnittssätze..........................................................................562<br />

23.4. Verfahren .............................................................................................................563<br />

24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs...............564<br />

24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG............................................569<br />

24.3. Sonstige Leistungen.............................................................................................573


24.4. Steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 ff. UStG im Rahmen eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs .............................................................................577<br />

24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieben...........................................................................578<br />

24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieben...........................................................................579<br />

24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung .................................................583<br />

24.9. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ..584<br />

25.1. Besteuerung von Reiseleistungen .......................................................................585<br />

25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen .....................................................................590<br />

25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen........................................................592<br />

25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen ...................................................................596<br />

25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen......................................................597<br />

25a.1. Differenzbesteuerung ..........................................................................................599<br />

25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte........................................................604<br />

25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold.......................................................608<br />

25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer .........................................609<br />

26.1. Luftverkehrsunternehmer ...................................................................................610<br />

26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr......................................611<br />

26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer ............612<br />

26.4. Gegenseitigkeit.....................................................................................................613<br />

26.5. Zuständigkeit .......................................................................................................614<br />

27.1. Übergangsvorschriften ........................................................................................615<br />

27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ......................616<br />

27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau....................................................................................617<br />

29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und<br />

Minderbelastungen..............................................................................................619<br />

29.2. Anwendungszeitraum ..........................................................................................620


Abkürzungsverzeichnis<br />

a.a.O. = am angeführten/angegebenen Ort<br />

ABl. EG = Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft<br />

ABl. EU = Amtsblatt der Europäischen Union<br />

ABMG = Autobahnmautgesetz<br />

AEAO = Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />

AES = Automated Export System<br />

AfA = Absetzung für Abnutzung<br />

AfZSt = Ausfuhrzollstelle<br />

AG = Aktiengesellschaft<br />

AgZSt = Ausgangszollstelle<br />

AktG = Aktiengesetz<br />

ALG = Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte<br />

AO = Abgabenordnung<br />

ASiG = Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und<br />

andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

ATLAS = Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem<br />

AWV = Außenwirtschaftsverordnung<br />

BA = Bundesagentur für Arbeit<br />

BAnz. = Bundesanzeiger<br />

BauGB = Baugesetzbuch<br />

BB = Betriebsberater<br />

BewG = Bewertungsgesetz<br />

BFH = Bundesfinanzhof<br />

BFH/NV = Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs<br />

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl. = Bundesgesetzblatt<br />

BGH = Bundesgerichtshof<br />

BGHZ = Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in<br />

Zivilsachen<br />

BHO = Bundeshaushaltsordnung<br />

BMF = Bundesministerium der Finanzen<br />

BMWF = Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen<br />

BNotO = Bundesnotarordnung<br />

BStBl = Bundessteuerblatt<br />

BVerfG = Bundesverfassungsgericht<br />

BVerwG = Bundesverwaltungsgericht<br />

BZSt = Bundeszentralamt für Steuern<br />

CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)<br />

DB = Der Betrieb<br />

ECS = Export Control System<br />

EDIFACT = Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and<br />

Transport (Branchenübergreifender internationaler Standard für das<br />

Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr)<br />

EEG = Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien<br />

EFTA = European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)<br />

EG = Europäische Gemeinschaft


EnergieStG = Energiesteuergesetz<br />

EnEV = Energieeinsparverordnung<br />

EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

EStG = Einkommensteuergesetz<br />

EStR = Einkommensteuer-Richtlinien<br />

EU = Europäische Union<br />

EuGH = Europäischer Gerichtshof<br />

EuGHE = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Europäischen<br />

Gerichtshofs<br />

EUStBV = Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung<br />

EVO = Eisenbahn-Verkehrsordnung<br />

FahrlG = Fahrlehrergesetz<br />

FGO = Finanzgerichtsordnung<br />

FlurbG = Flurbereinigungsgesetz<br />

FVG = Finanzverwaltungsgesetz<br />

FzgLiefgMeldV = Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung<br />

FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung<br />

GewStG = Gewerbesteuergesetz<br />

GG = Grundgesetz<br />

GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte<br />

GrEStG = Grunderwerbsteuergesetz<br />

GVG = Gerichtsverfassungsgesetz<br />

gVV = Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren<br />

HeimG = Heimgesetz<br />

HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung<br />

HGB = Handelsgesetzbuch<br />

HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />

HwO = Gesetz zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung<br />

IATA = International Air Transport Association (Internationale Flug-Transport-<br />

Vereinigung)<br />

InsO = Insolvenzordnung<br />

InvG = Investmentgesetz<br />

JÖSchG = Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit<br />

JuSchG = Jugendschutzgesetz<br />

JVEG = Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz<br />

KG = Kommanditgesellschaft<br />

KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

KO = Konkursordnung<br />

KostO = Kostenordnung (freiwillige Gerichtsbarkeit)<br />

KStG = Körperschaftsteuergesetz<br />

KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien<br />

KVLG 1989 = Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte<br />

KWG = Gesetz über das Kreditwesen<br />

kWh = Kilowattstunde<br />

LStR = Lohnsteuer-Richtlinien<br />

LuftVG = Luftverkehrsgesetz<br />

MRN = Movement Reference Number<br />

MwStSystRL = Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das


gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie;<br />

ABl. EU Nr. L 347 S. 1)<br />

NATO = North Atlantic Treaty Organization<br />

(Organisation für den Nord-Atlantik-Vertrag)<br />

NATO-ZAbk = Zusatzabkommen zur North Atlantic Treaty Organization<br />

NJW = Neue Juristische Wochenschrift<br />

OHG = Offene Handelsgesellschaft<br />

PBefG = Personenbeförderungsgesetz<br />

Randnr. = Randnummer<br />

RennwLottG = Rennwett- und Lotteriegesetz<br />

RFH = Reichsfinanzhof<br />

RStBl = Reichssteuerblatt<br />

RVG = Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

ScheckG = Scheckgesetz<br />

SGB = Sozialgesetzbuch<br />

SigG = Signaturgesetz<br />

SortSchG = Sortenschutzgesetz<br />

StBGebV = Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und<br />

Steuerberatungsgesellschaften<br />

StDÜV = Steuerdaten-Übermittlungsverordnung<br />

StGB = Strafgesetzbuch<br />

StVollzG = Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der<br />

freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung –<br />

Strafvollzugsgesetz<br />

SvEV = Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

TEHG = Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz<br />

TierZG = Tierzuchtgesetz<br />

UmwG = Umwandlungsgesetz<br />

UR = Umsatzsteuer-Rundschau<br />

UrhG = Urheberrechtsgesetz<br />

UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

USt-IdNr. = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

UStG = Umsatzsteuergesetz<br />

UStZustV = Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung<br />

VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

VersStG = Versicherungsteuergesetz<br />

VO = Verordnung<br />

VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen<br />

WG = Wechselgesetz<br />

WoEigG = Wohnungseigentumsgesetz<br />

WpHG = Wertpapierhandelsgesetz<br />

ZK = Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates)<br />

ZK-DVO = Zollkodex-Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93<br />

der Kommission)<br />

ZM = Zusammenfassende Meldung<br />

ZollVG = Zollverwaltungsgesetz<br />

ZPO = Zivilprozessordnung<br />

ZVG = Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

1.1. Leistungsaustausch<br />

Allgemeines<br />

(1) 1 Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und der<br />

Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht. 2 Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen<br />

Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für<br />

den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang<br />

zwischen Leistung und Entgelt voraus (BFH-Urteil vom 15. 4. 2010, V R 10/08, BStBl II S. 879). . 4 Bei<br />

Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben,<br />

liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteil vom 8. 11. 2007, V R 20/05, BStBl 2009 II S. 483).<br />

5<br />

Auch wenn die Gegenleistung für die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich<br />

verwendbar ist (z.B. eine zugewendete Reise), kann sie Entgelt sein. 6 Der Annahme eines Leistungsaustauschs<br />

steht nicht entgegen, dass sich die Entgelterwartung nicht erfüllt, dass das Entgelt uneinbringlich wird oder dass<br />

es sich nachträglich mindert (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1989, V R 37/84, BStBl II S. 913). 7 Dies gilt<br />

regelmäßig auch bei – vorübergehenden – Liquiditätsschwierigkeiten des Entgeltschuldners (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 16. 3. 1993, XI R 52/90, BStBl II S. 562). 8 Auch wenn eine Gegenleistung freiwillig erbracht wird, kann<br />

ein Leistungsaustausch vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 1972, V R 118/71, BStBl II S. 405). 9 Leistung und<br />

Gegenleistung brauchen sich nicht gleichwertig gegenüberzustehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1989, a.a.O.).<br />

10<br />

An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in<br />

die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

20. 4. 1988, X R 3/82, BStBl II S. 792; vgl. auch Abschnitt 1.6).<br />

(2) 1 Zur Prüfung der Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, wenn der Leistungsempfänger die<br />

Leistung für Umsätze in Anspruch nimmt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, vgl. BFH-Urteil vom<br />

15. 3. 1993, V R 109/89, BStBl II S. 728. 2 Zur rechtsmissbräuchlichen Gestaltung nach § 42 AO bei<br />

„Vorschaltung“ von Minderjährigen in den Erwerb und die Vermietung von Gegenständen vgl. BFH-Urteile<br />

vom 21. 11. 1991, V R 20/87, BStBl 1992 II S. 446, und vom 4. 5. 1994, XI R 67/93, BStBl II S. 829. 3 Ist der<br />

Leistungsempfänger ganz oder teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist der Missbrauch von<br />

rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl bei der „Vorschaltung“ von Ehegatten als auch bei der<br />

„Vorschaltung“ von Gesellschaften nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 22. 10. 1992, V R 33/90,<br />

BStBl 1993 II S. 210, vom 4. 5. 1994, a.a.O., und vom 18. 12. 1996, XI R 12/96, BStBl 1997 II S. 374, zu<br />

prüfen.<br />

(3) 1 Der Leistungsaustausch umfasst alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann. 2 Leistungen im<br />

Rechtssinne unterliegen aber nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne<br />

sind, d.h. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches<br />

Interesse des Entrichtenden verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 7. 1969, V 94/65, BStBl II S. 637). 3 Die<br />

bloße Entgeltentrichtung, insbesondere die Geldzahlung oder Überweisung, ist keine Leistung im<br />

wirtschaftlichen Sinne. 4 Das Anbieten von Leistungen (Leistungsbereitschaft) kann eine steuerbare Leistung<br />

sein, wenn dafür ein Entgelt gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. 8. 1970, V R 159/66, BStBl 1971 II S. 6).<br />

5<br />

Unter welchen Voraussetzungen bei der Schuldübernahme eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne anzunehmen<br />

ist vgl. die BFH-Urteile vom 18. 4. 1962, V 246/59 S, BStBl III S. 292, und vom 31. 7. 1969, a.a.O.<br />

(4) 1 Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird (Rückgabe). 2 Ob<br />

eine nicht steuerbare Rückgabe oder eine steuerbare Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des ursprünglichen<br />

Lieferungsempfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom<br />

27. 6. 1995, V R 27/94, BStBl II S. 756, und vom 12. 11. 2008, XI R 46/07, BStBl 2009 II S. 558).<br />

(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden vgl. BMF-Schreiben vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432,<br />

zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 31. 5. 2002,<br />

BStBl I S. 631, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich vgl. BMF-Schreiben vom 15. 6. 2004,<br />

BStBl I S. 605.<br />

Beistellungen<br />

(6) 1 Bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung von Personal des<br />

Auftraggebers ist unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der sog. Materialbeistellung (vgl.<br />

Abschnitt 3.8 Abs. 2 bis 4) darauf abzustellen, ob der Auftraggeber an den Auftragnehmer selbst eine Leistung<br />

(als Gegenleistung) bewirken oder nur zur Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer beitragen will.<br />

2<br />

Soweit der Auftraggeber mit der Beistellung seines Personals an der Erbringung der bestellten Leistung<br />

mitwirkt, wird dadurch zugleich auch der Inhalt der gewollten Leistung näher bestimmt. 3 Ohne entsprechende<br />

Beistellung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sämtliche Mittel für die Leistungserbringung selbst zu<br />

beschaffen. 4 Daher sind Beistellungen nicht Bestandteil des Leistungsaustauschs, wenn sie nicht im Austausch<br />

für die gewollte Leistung aufgewendet werden.<br />

www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2 (7) 1 Eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers setzt voraus, dass das Personal nur im<br />

Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom<br />

6. 12. 2007, V R 42/06, BStBl 2009 II S. 493). 2 Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des<br />

Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein. 3 Der Auftragnehmer hat<br />

dies sicherzustellen und trägt hierfür die objektive Beweislast. 4 Die Entlohnung des überlassenen Personals muss<br />

weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen. 5 Ihm allein muss auch grundsätzlich das Weisungsrecht<br />

obliegen. 6 Dies kann nur in dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen werden,<br />

soweit es zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.<br />

Beispiele für einen Leistungsaustausch<br />

(8) 1 Die Übernahme einer Baulast gegen ein Darlehen zu marktunüblich niedrigen Zinsen kann einen<br />

steuerbaren Umsatz darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. 11. 1987, V B 52/86, BStBl 1988 II S. 156).<br />

2<br />

Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit einer Gemeinde den Bau und die Zurverfügungstellung von<br />

Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, ist in der Durchführung dieses Vertrags<br />

ein Leistungsaustausch mit der Gemeinde zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 1997, V R 11/97,<br />

BStBl 1998 II S. 169).<br />

(9) 1 Die geschäftsmäßige Ausgabe nicht börsengängiger sog. Optionen (Privatoptionen) auf<br />

Warenterminkontrakte gegen Zahlung einer Prämie ist eine steuerbare Leistung (BFH-Urteil vom 28. 11. 1985,<br />

V R 169/82, BStBl 1986 II S. 160). 2 Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten ist<br />

grundsätzlich steuerbar. 3 Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber<br />

treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt (BFH-Urteil vom 29. 1. 1998,<br />

V R 67/96, BStBl II S. 413).<br />

(10) Zahlt ein Apotheker einem Hauseigentümer dafür etwas, dass dieser Praxisräume einem Arzt (mietweise<br />

oder unentgeltlich) überlässt, kann zwischen dem Apotheker und dem Hauseigentümer ein eigener<br />

Leistungsaustausch vorliegen (BFH-Urteil vom 20. 2. 1992, V R 107/87, BStBl II S. 705).<br />

(11) 1 Die Freigabe eines Fußballvertragsspielers oder Lizenzspielers gegen Zahlung einer<br />

Ablöseentschädigung vollzieht sich im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen abgebendem und<br />

aufnehmendem Verein (vgl. BFH-Urteil vom 31. 8. 1955, V 108/55 U, BStBl III S. 333). 2 Das gilt auch, wenn<br />

die Ablöseentschädigung für die Abwanderung eines Fußballspielers in das Ausland von dem ausländischen<br />

Verein gezahlt wird; zum Ort der Leistung in derartigen Fällen vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 2 Satz 4.<br />

(12) 1 Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen<br />

vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und<br />

Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der<br />

Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet (vgl. BFH-Urteile vom 6. 6. 2002, V R 43/01,<br />

BStBl 2003 II S. 36, und vom 5. 12. 2007, V R 60/05, BStBl 2009 II S. 486, und Abschnitt 1.6). 2 Entgeltliche<br />

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sind unabhängig von der Rechtsform des Leistungsempfängers<br />

auch dann steuerbar, wenn es sich beim Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt.<br />

3<br />

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein<br />

gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind deshalb ebenso steuerbar wie die entgeltliche Tätigkeit<br />

eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer kassenärztlichen Vereinigung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008,<br />

XI R 70/07, BStBl II S. 912).<br />

(13) 1 Werden auf Grund des BauGB Betriebsverlagerungen vorgenommen, handelt es sich dabei um<br />

umsatzsteuerbare Leistungen des betreffenden Unternehmers an die Gemeinde oder den Sanierungsträger; das<br />

2<br />

Entgelt für diese Leistungen besteht in den Entschädigungsleistungen. Reichen die normalen<br />

Entschädigungsleistungen nach dem BauGB nicht aus und werden zur anderweitigen Unterbringung eines von<br />

der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme betroffenen gewerblichen Betriebs zusätzliche Sanierungsfördermittel<br />

in Form von Zuschüssen eingesetzt, sind sie als Teil des Entgelts für die oben bezeichnete Leistung des<br />

Unternehmers anzusehen.<br />

Kein Leistungsaustausch<br />

(14) Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten stellt für sich allein keine Leistung im<br />

wirtschaftlichen Sinne dar (vgl. BFH-Urteil vom 1. 2. 1973, V R 2/70, BStBl II S. 172).<br />

(15) 1 Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bar- oder Sacheinlage<br />

an diesen keinen steuerbaren Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 1. 7. 2004, V R 32/00, BStBl II S. 1022). 2 Nicht<br />

steuerbar sind auch die Ausgabe von neuen Aktien zur Aufbringung von Kapital, die Aufnahme von atypisch<br />

stillen Gesellschaftern und die Ausgabe von nichtverbrieften Genussrechten, die ein Recht am Gewinn eines<br />

Unternehmens begründen.<br />

(16) 1 Personalgestellungen und -überlassungen gegen Entgelt, auch gegen Aufwendungsersatz, erfolgen<br />

grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. 2 In den folgenden Beispielsfällen liegt bei der Freistellung<br />

von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gegen Erstattung der Aufwendungen wie Lohnkosten,


Seite 3 Sozialversicherungsbeiträge und dgl. jedoch mangels eines konkretisierbaren Leistungsempfängers kein<br />

Leistungsaustausch vor:<br />

Freistellung<br />

1. für Luftschutz- und Katastrophenschutzübungen;<br />

2. für Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse;<br />

3. an das Deutsche Rote Kreuz, das Technische Hilfswerk, den Malteser Hilfsdienst, die Johanniter Unfallhilfe<br />

oder den Arbeiter Samariter Bund;<br />

4. an die Feuerwehr für Zwecke der Ausbildung, zu Übungen und zu Einsätzen;<br />

5. für Wehrübungen;<br />

6. zur Teilnahme an der Vollversammlung einer Handwerkskammer, an Konferenzen, Lehrgängen und dgl.<br />

einer Industriegewerkschaft, für eine Tätigkeit im Vorstand des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger<br />

e.V., für die Durchführung der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk, zur Mitwirkung im<br />

Gesellenausschuss nach § 69 Abs. 4 HwO;<br />

7. für Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands der Verwaltungsstellen der Bundesknappschaft;<br />

8. für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen der Allgemeinen Ortskrankenkassen, bei<br />

Innungskrankenkassen und ihren Verbänden;<br />

9. als Heimleiter in Jugenderholungsheimen einer Industriegewerkschaft;<br />

10. von Bergleuten für Untersuchungen durch das Berufsgenossenschaftliche Forschungsinstitut für<br />

Arbeitsmedizin;<br />

11. für Kurse der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung;<br />

12. Personalkostenerstattung nach § 147 Abs. 2a SGB V für die Überlassung von Personal durch den<br />

Arbeitgeber an eine Betriebskrankenkasse.<br />

3<br />

Dies gilt entsprechend für Fälle, in denen der Unternehmer zur Freistellung eines Arbeitnehmers für öffentliche<br />

oder gemeinnützige Zwecke nach einem Gesetz verpflichtet ist, soweit dieses Gesetz den Ersatz der insoweit<br />

entstandenen Lohn- und Lohnnebenkosten vorschreibt.<br />

(17) 1 Das Bestehen einer Gewinngemeinschaft (Gewinnpoolung) beinhaltet für sich allein noch keinen<br />

Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 26. 7. 1973, V R 42/70, BStBl II S. 766).<br />

2<br />

Bei einer Innengesellschaft ist kein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaftern und Innengesellschaft,<br />

sondern nur unter den Gesellschaftern denkbar (vgl. BFH-Urteil vom 27. 5. 1982, V R 110 und 111/81, BStBl II<br />

S. 678).<br />

(18) 1 Nach § 181 BauGB soll die Gemeinde bei der Durchführung des BauGB zur Vermeidung oder zum<br />

Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen eine<br />

besondere Härte bedeuten, auf Antrag einen Geldausgleich im Billigkeitswege gewähren. 2 Ein solcher<br />

Härteausgleich ist, wenn er einem Unternehmer gezahlt wird, nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung des<br />

Unternehmers gegenüber der Gemeinde anzusehen; es handelt sich vielmehr um eine nicht steuerbare<br />

Zuwendung. 3 Das Gleiche gilt, wenn dem Eigentümer eines Gebäudes ein Zuschuss gewährt wird<br />

1. für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB;<br />

2. für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB, zu deren Durchführung<br />

sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat;<br />

3. für andere der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung dienende Maßnahmen an einem<br />

Gebäude, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben<br />

soll, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat;<br />

1<br />

4. für die Durchführung einer Ordnungsmaßnahme nach § 146 Abs. 3 BauGB, soweit der Zuschuss dem<br />

Grundstückseigentümer als Gebäude-Restwertentschädigung gezahlt wird. 2 Werden im Rahmen der<br />

Maßnahme die beim Grundstückseigentümer anfallenden Abbruchkosten gesondert vergütet, sind diese<br />

Beträge Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die<br />

Gemeinde.<br />

4<br />

Voraussetzung ist, dass in den Fällen der Nummern 2 und 3 der Zuschuss aus Sanierungsförderungsmitteln zur<br />

Deckung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nur insoweit gewährt wird, als diese Kosten nicht<br />

vom Eigentümer zu tragen sind.<br />

(19) 1 Der Übergang eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG und im<br />

Umlegungsverfahren nach dem BauGB unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. 2 In den Fällen der<br />

Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 bis 89 FlurbG) ist die Bereitstellung von Flächen insoweit umsatzsteuerbar,<br />

als dafür eine Geldentschädigung gezahlt wird. 3 Ggf. kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a<br />

UStG in Betracht.


Seite 4 (20) 1 Die Teilnahme eines Händlers an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstand die<br />

vertriebenen Produkte sind, begründet regelmäßig keinen Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 9. 11. 1994,<br />

XI R 81/92, BStBl 1995 II S. 277). 2 Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verkaufswettbewerben vgl. auch<br />

Abschnitte 10.1 und 10.3.<br />

(21) In den Fällen des Folgerechts beim Weiterverkauf des Originals eines Werks der bildenden Künste (vgl.<br />

§ 26 UrhG) besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten (Urheber bzw. Rechtsnachfolger) und dem<br />

Zahlungsverpflichteten (Veräußerer) auf Grund mangelnder vertraglicher Beziehungen kein<br />

Leistungsaustauschverhältnis.


Seite 5<br />

1.2. Verwertung von Sachen<br />

(1) 1 Bei der Sicherungsübereignung erlangt der Sicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er von seinem<br />

Verwertungsrecht Gebrauch macht, auch die Verfügungsmacht über das Sicherungsgut. 2 Die Verwertung der zur<br />

Sicherheit übereigneten Gegenstände durch den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens führt zu<br />

zwei Umsätzen (sog. Doppelumsatz), und zwar zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den<br />

Sicherungsnehmer und zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom<br />

4. 6. 1987, V R 57/79, BStBl II S. 741, und BFH-Beschluss vom 19. 7. 2007, V B 222/06, BStBl 2008 II S. 163).<br />

3<br />

Entsprechendes gilt bei der Versteigerung verfallener Pfandsachen durch den Pfandleiher (vgl. BFH-Urteil vom<br />

16. 4. 1997, XI R 87/96, BStBl II S. 585). 4 Zwei Umsätze liegen vor, wenn die Verwertung vereinbarungsgemäß<br />

vom Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers vorgenommen wird oder die Verwertung zwar durch<br />

den Sicherungsnehmer, aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers in dessen Namen stattfindet.<br />

5<br />

Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut hingegen im eigenen Namen auf Rechnung des<br />

Sicherungsnehmers, erstarkt die ursprüngliche Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers<br />

an den Sicherungsnehmer, während zugleich zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem<br />

Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung nach § 3 Abs. 3 UStG vorliegt, bei der der Sicherungsgeber<br />

(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt; die entgeltliche Lieferung gegenüber dem Dritten wird in der<br />

Folge vom Sicherungsgeber ausgeführt (Dreifachumsatz, vgl. BFH-Urteile vom 6. 10. 2005, V R 20/04,<br />

BStBl 2006 II S. 931, und vom 30. 3. 2006, V R 9/03, BStBl II S. 933). 6 Voraussetzung für die Annahme eines<br />

Dreifachumsatzes ist, dass das Sicherungsgut erst nach Eintritt der Verwertungsreife durch den Sicherungsgeber<br />

veräußert wird und es sich hierbei nach den Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer<br />

um ein Verwertungsgeschäft handelt, um die vom Sicherungsgeber gewährten Darlehen zurückzuführen. 7 Nicht<br />

ausreichend ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit<br />

vornimmt und bei der er berechtigt ist, den Verwertungserlös anstelle zur Rückführung des Kredits anderweitig<br />

z.B. für den Erwerb neuer Waren zu verwenden (BFH-Urteil vom 23. 7. 2009, V R 27/07, BStBl 2010 II S. 859),<br />

oder wenn die Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers unter Fortführung des<br />

Sicherungseigentums durch den Erwerber erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 9. 3. 1995, V R 102/89, BStBl II S. 564).<br />

8 9<br />

In diesen Fällen liegt eine bloße Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber vor. Ein Doppel- oder<br />

Dreifachumsatz ist auch nicht gegeben, wenn das Sicherungsgut bereits vor Eintritt der Verwertungsreife vom<br />

Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird (BFH-Urteil vom 23. 7. 2009, V R 27/07, a.a.O.) oder wenn bei<br />

der Sicherungsverwertung im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter von seinem Recht zur freihändigen<br />

Verwertung eines sicherungsübereigneten Gegenstands nach § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch macht.<br />

(2) Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sache durch den Gerichtsvollzieher oder ein anderes<br />

staatliches Vollstreckungsorgan öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, liegt darin keine Lieferung des<br />

Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine<br />

Lieferung durch dieses an den Erwerber, sondern es handelt sich um eine Lieferung des<br />

Vollstreckungsschuldners unmittelbar an den Erwerber (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 139/76,<br />

BStBl 1986 II S. 500, und vom 16. 4. 1997, XI R 87/96, BStBl II S. 585).<br />

(3) 1 Werden während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Sicherungsgebers Wirtschaftsgüter<br />

verwertet, an denen ein Sicherungseigentum bestellt war, legt § 171 Abs. 1 und 2 InsO dem Sicherungsnehmer<br />

einen Kostenbeitrag auf. 2 Die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale bzw. die<br />

tatsächlichen Kosten der Verwertung sind kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des<br />

Insolvenzschuldners – vertreten durch den Insolvenzverwalter – an den Sicherungsnehmer. 3 Vereinbaren der<br />

absonderungsberechtigte Gläubiger und der Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter den Gegenstand,<br />

der den Gläubiger zur Absonderung berechtigt, z.B. ein Grundstück, für Rechnung des Gläubigers (hier: des<br />

Grundpfandgläubigers) veräußert und vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse<br />

einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige<br />

entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger aus. 4 Der für die Masse einbehaltene Betrag ist in diesem Fall<br />

Entgelt für eine Leistung; mit der freihändigen Verwertung eines Gegenstands, an dem ein Absonderungsrecht<br />

eines Sicherungsgebers besteht, erbringt der Insolvenzverwalter hingegen diesem gegenüber keine Leistung (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 18. 8. 2005, V R 31/04, BStBl 2007 II S. 103).<br />

(4) Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung sicherungsübereigneter<br />

Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens vgl. § 13b<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG und Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.


Seite 6<br />

1.3. Schadensersatz<br />

Allgemeines<br />

(1) 1 Im Falle einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. 2 Der Schadensersatz<br />

wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach<br />

Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. 3 Echter Schadensersatz ist insbesondere<br />

gegeben bei Schadensbeseitigung durch den Schädiger oder durch einen von ihm beauftragten selbständigen<br />

Erfüllungsgehilfen, bei Zahlung einer Geldentschädigung durch den Schädiger, bei Schadensbeseitigung durch<br />

den Geschädigten oder in dessen Auftrag durch einen Dritten ohne einen besonderen Auftrag des<br />

Ersatzverpflichteten; in Leasingfällen vgl. Absatz 17. 4 Ein Schadensersatz ist dagegen dann nicht anzunehmen,<br />

wenn die Ersatzleistung tatsächlich die – wenn auch nur teilweise – Gegenleistung für eine Lieferung oder<br />

sonstige Leistung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 11. 1962, V 192/60 U, BStBl 1963 III S. 106, und vom<br />

5<br />

19. 10. 2001, V R 48/00, BStBl 2003 II S. 210, sowie Abschnitt 10.2 Abs. 3 Satz 6). Von echtem<br />

Schadensersatz ist ebenfalls nicht auszugehen, wenn der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist,<br />

vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt; in der Zahlung des Auftragnehmers liegt<br />

vielmehr eine Minderung des Entgelts i. S. von § 17 Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 16. 1. 2003, V R 72/01,<br />

BStBl II S. 620).<br />

(2) 1 Wegen der Einzelheiten bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Garantieleistungen und<br />

Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132. 2 Zur<br />

umsatzsteuerlichen Behandlung von Garantieleistungen in der Reifenindustrie vgl. BMF-Schreiben vom<br />

21. 11. 1974, BStBl I S. 1021.<br />

Echter Schadensersatz<br />

(3) 1 Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB)<br />

geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. 7. 1997, V R 94/96, BStBl II<br />

S. 707). 2 Hat der Leistungsempfänger die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, ist sie<br />

deshalb nicht Teil des Entgelts für die Leistung. 3 Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den<br />

Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 58/93, BStBl II<br />

S. 589). 4 Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann,<br />

wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt<br />

(Schadensersatz wegen Nichterfüllung), ist nicht Entgelt, sondern Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom<br />

27. 4. 1961, V 263/58 U, BStBl III S. 300).<br />

(4) 1 Eine Willenserklärung, durch die der Unternehmer seinem zur Übertragung eines Vertragsgegenstands<br />

unfähig gewordenen Schuldner eine Ersatzleistung in Geld gestattet, kann nicht als sonstige Leistung<br />

(Rechtsverzicht) beurteilt werden. 2 Die Ersatzleistung ist echter Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. 11. 1970, V R 52/67, BStBl 1971 II S. 38).<br />

(5) 1 Die Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder vertraglicher Auflösung eines<br />

Werklieferungsvertrags vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise<br />

vollendete Werk geliefert zu haben, ist kein Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 8. 1970, V R 159/66,<br />

BStBl 1971 II S. 6). 2 Zum Leistungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen vgl.<br />

Abschnitt 3.9.<br />

(6) 1 Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, handelt es sich dabei<br />

nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz. 2 Die Mahngebühren<br />

oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner<br />

Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen – z.B. Mahnschreiben – als solche nachweist, sind ebenfalls<br />

nicht das Entgelt für eine besondere Leistung. 3 Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen (vgl. z.B.<br />

§§ 288, 291 BGB; § 353 HGB) sind als Schadensersatz zu behandeln. 4 Das Gleiche gilt für Nutzungszinsen, die<br />

z.B. nach § 641 Abs. 4 BGB von der Abnahme des Werkes an erhoben werden. 5 Als Schadensersatz sind auch<br />

die nach den Artikeln 48 und 49 WG sowie den Artikeln 45 und 46 ScheckG im Falle des Rückgriffs zu<br />

zahlenden Zinsen, Kosten des Protestes und Vergütungen zu behandeln.<br />

(7) 1 Die Ersatzleistung auf Grund einer Warenkreditversicherung stellt nicht die Gegenleistung für eine<br />

Lieferung oder sonstige Leistung dar, sondern Schadensersatz. 2 Zur Frage des Leistungsaustauschs bei<br />

Zahlungen von Fautfrachten wegen Nichterfüllung eines Chartervertrags vgl. BFH-Urteil vom 22. 1. 1970,<br />

V R 118/66, BStBl II S. 363.<br />

(8) 1 In Gewährleistungsfällen ist die Erstattung der Material- und Lohnkosten, die ein Vertragshändler auf<br />

Grund vertraglicher Vereinbarungen für die Beseitigung von Mängeln an den bei ihm gekauften Gegenständen<br />

vom Hersteller ersetzt bekommt, echter Schadensersatz, wenn sich der Gewährleistungsanspruch des Kunden<br />

nicht gegen den Hersteller, sondern gegen den Vertragshändler richtet (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1964,<br />

V 23/60 U, BStBl III S. 516). 2 In diesen Fällen erfüllt der Händler mit der Garantieleistung unentgeltlich eine<br />

eigene Verpflichtung gegenüber dem Kunden aus dem Kaufvertrag und erhält auf Grund seiner Vereinbarung


Seite 7 mit dem Herstellerwerk von diesem den durch den Materialfehler erlittenen, vom Werk zu vertretenden Schaden<br />

ersetzt (BFH-Urteil vom 17. 2. 1966, V 58/63, BStBl III S. 261).<br />

(9) Die Entschädigung der Zeugen (vgl. Absatz 15) und der ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG ist echter<br />

Schadensersatz.<br />

(10) Zu Stornogebühren bei Reiseleistungen vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 14.<br />

Kein Schadensersatz<br />

(11) 1 Beseitigt der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst, ist die<br />

Schadensersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

11. 3. 1965, V 37/62 S, BStBl III S. 303). 2 Zur Abgrenzung zur sonstigen Leistung vgl. auch Abschnitt 3.1.<br />

(12) 1 Die Ausgleichszahlung für Handelsvertreter nach § 89b HGB ist kein Schadensersatz, sondern eine<br />

Gegenleistung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit als Handelsvertreter. 2 Dies gilt auch<br />

dann, wenn der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird (BFH-Urteile vom<br />

26. 9. 1968, V 196/65, BStBl 1969 II S. 210, und vom 25. 6. 1998, V R 57/97, BStBl 1999 II S. 102).<br />

(13) 1 Entschädigungen an den Mieter oder Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die<br />

Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags sind nicht Schadensersatz, sondern Leistungsentgelt (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 27. 2. 1969, V 102/65, BStBl II S. 386 und Abschnitt 4.12.1 Abs. 1). 2 Das gilt auch dann, wenn der<br />

Unternehmer zur Vermeidung einer Enteignung auf die vertragliche Regelung eingegangen ist. 3 Ob die<br />

Vertragsparteien die Zahlung als Schadensersatz bezeichnen oder vereinbaren, nur die durch die Freimachung<br />

entstandenen tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, ist unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 27. 2. 1969,<br />

V 144/65, BStBl II S. 387, und vom 7. 8. 1969, V 177/65, BStBl II S. 696).<br />

(14) Entschädigungen, die als Folgewirkung einer Enteignung nach § 96 BauGB gezahlt werden, sind kein<br />

Schadensersatz und daher steuerbar (BFH-Urteil vom 10. 2. 1972, V R 119/68, BStBl II S. 403; vgl. auch BFH-<br />

Urteil vom 24. 6. 1992, V R 60/88, BStBl II S. 986).<br />

(15) 1 Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 JVEG ist<br />

Entgelt für eine Leistung. 2 Ob jemand als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist,<br />

richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit. 3 Für die Einordnung ist ausschlaggebend, ob er als Zeuge<br />

„unersetzlich“ oder als Sachverständiger „auswechselbar“ ist. 4 Bei ärztlichen Befundberichten kann regelmäßig<br />

auf die Abrechnung nach dem JVEG abgestellt werden.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der behandelnde Arzt erteilt einem Gericht einen Bericht über den bei seinem Patienten festgestellten<br />

Befund und erhält eine Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 200 bzw.<br />

Nr. 201 des JVEG.<br />

2 3<br />

Der Arzt handelt als „unersetzlicher“ sachverständiger Zeuge. Die Vergütung ist echter Schadensersatz<br />

(vgl. Absatz 9).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein hinzugezogener Arzt erstellt für ein Gericht ein Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person<br />

und erhält eine Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 202 bzw. Nr. 203 des<br />

JVEG.<br />

2 3<br />

Der Arzt handelt als „auswechselbarer“ Sachverständiger. Die Vergütung ist Leistungsentgelt.<br />

(16) Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren<br />

Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der<br />

Flurschäden durch den Eigentümer (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 30/04, BStBl 2005 II S. 802).<br />

Leasing<br />

(17) 1 Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von<br />

Leasingverträgen ist entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen "Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte<br />

Leistung gegenübersteht (vgl. BMF-Schreiben vom 22. 5. 2008, BStBl I S. 632). 2 Die Zahlung eines<br />

Minderwertausgleichs ist nicht als Schadensersatz, sondern als Entgelt für die bereits erfolgte<br />

Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen. 3 Auf<br />

die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung<br />

kommt es dabei nicht an. 4 Soweit bei Kündigung des Leasingverhältnisses Ausgleichszahlungen für künftige<br />

Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um echten Schadensersatz, da durch die Kündigung die<br />

vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr<br />

möglich ist. 5 Dies gilt nicht für die Fälle des Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den<br />

Leasingnehmer vorliegt, vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5.


Seite 8<br />

1.4. Mitgliederbeiträge<br />

(1) 1 Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden<br />

satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt<br />

sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen<br />

Mitglied. 2 Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder<br />

dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer<br />

Tätigkeit, liegt ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteile vom 4. 7. 1985, V R 107/76, BStBl 1986 II S. 153,<br />

und vom 7. 11. 1996, V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366).<br />

(2) 1 Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder<br />

nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden. 2 Die<br />

Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben<br />

werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z.B. Lebensalter, Stand,<br />

Vermögen, Einkommen, Umsatz, abgestuft wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 46/92, BStBl II S. 957).<br />

3<br />

Allein aus der Gleichheit oder aus einem gleichen Bemessungsmaßstab kann auf die Eigenschaft der Zahlungen<br />

als echte Mitgliederbeiträge nicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, a.a.O.).<br />

(3) 1 Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler, z.B.<br />

Lohnsteuerhilfeverein, erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch<br />

nehmen zu können, sind Entgelte für steuerbare Sonderleistungen dieser Vereinigung. 2 Dies gilt auch dann,<br />

wenn ein Mitglied im Einzelfall trotz Beitragszahlung auf die Dienste der Interessenvereinigung verzichtet, weil<br />

die Bereitschaft der Interessenvereinigung, für dieses Mitglied tätig zu werden, eine Sonderleistung ist (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 9. 5. 1974, V R 128/71, BStBl II S. 530).<br />

(4) Umlagen, die ein Wasserversorgungszweckverband satzungsgemäß zur Finanzierung der gemeinsamen<br />

Anlagen, der betriebsnotwendigen Vorratshaltung und der Darlehenstilgung entsprechend der Wasserabnahme<br />

durch die Mitgliedsgemeinden erhebt, sind Leistungsentgelte (BFH-Urteil vom 4. 7. 1985, V R 35/78, BStBl II<br />

S. 559).<br />

(5) 1 Eine aus Mietern und Grundstückseigentümern eines Einkaufszentrums bestehende Werbegemeinschaft<br />

erbringt gegenüber ihren Gesellschaftern steuerbare Leistungen, wenn sie Werbemaßnahmen für das<br />

Einkaufszentrum vermittelt oder ausführt und zur Deckung der dabei entstehenden Kosten entsprechend den<br />

Laden- bzw. Verkaufsflächen gestaffelte Umlagen von ihren Gesellschaftern erhebt (BFH-Urteil vom 4. 7. 1985,<br />

V R 107/76, BStBl 1986 II S. 153). 2 Allein die unterschiedliche Höhe der von Mitgliedern erhobenen Umlagen<br />

führt nicht zur Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 18. 4. 1996, V R 123/93, BStBl II S. 387).<br />

(6) 1 Die Abgabe von Druckerzeugnissen an die Mitglieder ist nicht als steuerbare Leistung der Vereinigung<br />

anzusehen, wenn es sich um Informationen und Nachrichten aus dem Leben der Vereinigung handelt.<br />

2<br />

Steuerbare Sonderleistungen liegen jedoch vor, wenn es sich um Fachzeitschriften handelt, die das Mitglied<br />

andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste.<br />

(7) 1 Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil den Gesamtbelangen<br />

der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für steuerbare Leistungen und in echte<br />

Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147). 2 Der auf<br />

die steuerbaren Leistungen entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10<br />

Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).


Seite 9<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />

1.5. Geschäftsveräußerung<br />

(1) 1 Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen<br />

eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen<br />

übertragen werden, wobei die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des<br />

Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs beginnen kann (vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1). 2 Entscheidend<br />

ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die<br />

Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der<br />

Erwerber dies auch tatsächlich tut (vgl. BFH-Urteil vom 18. 9. 2008, V R 21/07, BStBl 2009 II S. 254). 3 Dabei<br />

sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der<br />

Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu<br />

berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05, BStBl 2008 II S. 165). 4 Der Fortsetzung der bisher<br />

durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen<br />

Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (vgl. BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05,<br />

BStBl 2008 II S. 165). 5 Die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit schließt jedoch eine<br />

Geschäftsveräußerung aus (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 11. 2003, C-497/01, EuGHE I S. 14393). 6 Das Vorliegen<br />

der Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kann nicht mit der Begründung verneint<br />

werden, es werde noch kein „lebendes Unternehmen“ übertragen, da der tatsächliche Betrieb des Unternehmens<br />

noch nicht aufgenommen worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).<br />

(2) 1 Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine<br />

Geschäftsveräußerung (BFH-Urteil vom 11. 10. 2007, V R 57/06, BStBl 2008 II S. 447). 2 Bei der Veräußerung<br />

eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne<br />

Fortführung des Vermietungsunternehmens liegt keine Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-Urteil vom<br />

24. 9. 2009, V R 6/08, BStBl 2010 II S. 315). 3 Bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder<br />

verpachteten Grundstücken liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur<br />

Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht<br />

unwesentliche Fläche fortgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 4/07, BStBl II S. 863). 4 Entsteht<br />

eine Bruchteilsgemeinschaft durch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen<br />

Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten Grundstück, liegt eine Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65). 5 Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung, wenn das<br />

Grundstück, an dem der Miteigentumsanteil eingeräumt wird, nur teilweise vermietet ist und im Übrigen vom<br />

vormaligen Alleineigentümer weiterhin für eigene unternehmerische Zwecke genutzt wird, vgl. BFH-Urteil vom<br />

22. 11. 2007, V R 5/06, BStBl 2008 II S. 448.<br />

Wesentliche Grundlagen<br />

(3) 1 Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten<br />

Betriebs im Ganzen ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn einzelne<br />

unwesentliche Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. 8. 2002, V R 17/01,<br />

BStBl 2004 II S. 626). 2 Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt z.B. bei einer Einbringung<br />

eines Betriebs in eine Gesellschaft auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter, insbesondere<br />

auch die dem Unternehmen dienenden Grundstücke, nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an den<br />

Erwerber vermietet oder verpachtet werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des<br />

gesondert geführten Betriebs durch den Erwerber gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. 10. 1998,<br />

V R 69/97, BStBl 1999 II S. 41, und vom 4. 7. 2002, V R 10/01, BStBl 2004 II S. 662). 3 Hierfür reicht eine<br />

langfristige Vermietung für z.B. acht Jahre aus (vgl. BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05, BStBl 2008 II<br />

S 165).<br />

(4) 1 Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur<br />

Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu<br />

berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die<br />

Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05,<br />

BStBl 2008 II S. 165). 2 Welches die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen<br />

Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung (BFH-Urteil vom 25. 11. 1965, V 173/63 U, BStBl 1966 III<br />

S. 333). 3 Auch ein einzelnes Grundstück kann wesentliche Betriebsgrundlage sein. 4 Bei einem Herstellungsunternehmer<br />

bilden die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen und sonstigen der Fertigung dienenden Anlagen<br />

regelmäßig die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. BFH-Urteil vom 5. 2. 1970, V R 161/66,<br />

BStBl II S. 365). 5 Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebs nicht<br />

eigentumsfähige Güter, z.B. Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Forderungen, Dienstverträge,<br />

Geschäftsbeziehungen usw., muss der Unternehmer diese Rechte auf den Erwerber übertragen, soweit sie für die<br />

Fortführung des Unternehmens erforderlich sind. 6 Wird das Unternehmen bzw. der Betrieb in gepachteten<br />

Räumen und mit gepachteten Maschinen unterhalten, gehört das Pachtrecht zu den wesentlichen Grundlagen.


Seite 10<br />

7<br />

Dieses Pachtrecht muss der Veräußerer auf den Erwerber übertragen, indem er ihm die Möglichkeit verschafft,<br />

mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, so dass der Erwerber die dem bisherigen Betrieb<br />

dienenden Räume usw. unverändert nutzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1968, V 225/65, BStBl 1969 II<br />

S. 303).<br />

(5) 1 Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kann auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften<br />

beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des<br />

ganzen Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit – insbesondere<br />

auch für den Erwerber – offensichtlich ist (BFH-Urteil vom 1. 8. 2002, V R 17/01, BStBl 2004 II S. 626). 2 Eine<br />

nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines Unternehmens kann auch vorliegen, wenn im Zeitpunkt der<br />

Veräußerung eines verpachteten Grundstücks aus unternehmerischen Gründen vorübergehend auf die<br />

Pachtzinszahlungen verzichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 78/03, BStBl II S. 849). 3 Eine<br />

Übereignung in mehreren Akten ist dann als eine Geschäftsveräußerung anzusehen, wenn die einzelnen Teilakte<br />

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 16. 3. 1982, VII R 105/79, BStBl II S. 483). 4 Eine Übereignung ist auch anzunehmen, wenn der<br />

Erwerber beim Übergang des Unternehmens Einrichtungsgegenstände, die ihm bereits vorher zur Sicherung<br />

übereignet worden sind, und Waren, die er früher unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, übernimmt (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 20. 7. 1967, V 240/64, BStBl III S. 684).<br />

In der Gliederung des Unternehmens gesondert geführte Betriebe<br />

(6) 1 Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich<br />

selbständig ist. 2 Dies setzt voraus, dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen<br />

Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines<br />

selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes<br />

Wirtschaftsgebilde gewesen ist. 3 Dabei ist nicht Voraussetzung, dass mit dem Unternehmen oder mit dem in der<br />

Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teil in der Vergangenheit bereits Umsätze erzielt wurden; die<br />

Absicht, Umsätze erzielen zu wollen, muss jedoch anhand objektiver, vom Unternehmer nachzuweisender<br />

Anhaltspunkte spätestens im Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2001,<br />

4<br />

V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). Soweit einkommensteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung<br />

angenommen wird (vgl. R 16 Abs. 3 EStR 2008), kann umsatzsteuerrechtlich von der Veräußerung eines<br />

5<br />

gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden. Veräußert ein Beförderungsunternehmer, der<br />

Güterbeförderungen mit mehreren Kraftfahrzeugen betreibt, einen dem Güterfernverkehr dienenden Lastzug,<br />

und verzichtet er auf die Konzession zugunsten des Erwerbers, liegt nicht die Übereignung eines in der<br />

Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs vor (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 1966, V 226/64,<br />

BStBl 1967 III S. 161).<br />

(7) 1 Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist kein Verwendungsumsatz im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG<br />

(BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). 2 Zur Vorsteuerberichtigung des Erwerbers vgl.<br />

Abschnitt 15a.4 ff.<br />

(8) Liegen bei einer unentgeltlichen Übertragung die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung nicht<br />

vor, kann eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschnitt 3.2) in Betracht kommen.


Seite 11<br />

1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen<br />

(1) 1 Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch<br />

möglich (vgl. BFH-Urteile vom 23. 7. 1959, V 6/58 U, BStBl III S. 379, und vom 5. 12. 2007, V R 60/05,<br />

BStBl 2009 II S. 486). 2 Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 3<br />

Abs. 1b und Abs. 9a UStG erfasst (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4). 3 An einem Leistungsaustausch fehlt es in der<br />

Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres<br />

Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, X R 3/82, BStBl II S. 792). 4 Das ist z.B. der<br />

Fall, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner<br />

Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2002,<br />

V R 65/00, BStBl II S. 782).<br />

Gründung von Gesellschaften, Eintritt neuer Gesellschafter<br />

(2) 1 Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters an diesen keinen steuerbaren<br />

Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 1. 7. 2004, V R 32/00, BStBl II S. 1022). 2 Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften<br />

bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 5. 2005, C-465/03, EuGHE I S. 4357).<br />

3 4<br />

Zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 8. Dagegen sind Sacheinlagen eines<br />

Gesellschafters umsatzsteuerbar, wenn es sich um Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen seines<br />

Unternehmens handelt und keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. 5 Die<br />

Einbringung von Wirtschaftsgütern durch den bisherigen Einzelunternehmer in die neu gegründete Gesellschaft<br />

ist auf die Übertragung der Gesellschaftsrechte gerichtet (vgl. BFH-Urteile vom 8. 11. 1995, XI R 63/94,<br />

BStBl 1996 II S. 114, und vom 15. 5. 1997, V R 67/94, BStBl II S. 705). 6 Als Entgelt für die Einbringung von<br />

Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft kommt neben der Verschaffung der Beteiligung an der Gesellschaft auch<br />

die Übernahme von Schulden des Gesellschafters durch die Gesellschaft in Betracht, wenn der einbringende<br />

Gesellschafter dadurch wirtschaftlich entlastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 5. 1997, a.a.O.). 7 Zum Nachweis<br />

der Voraussetzung, dass der Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft tatsächlich vollzogen<br />

worden ist, vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995, a.a.O.<br />

Leistungsaustausch oder nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag<br />

(3) 1 Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem<br />

gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen, die auf einem gesonderten<br />

schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen. 2 Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen<br />

richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am<br />

Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt<br />

ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. 3 Entscheidend ist die tatsächliche<br />

4<br />

Ausführung des Leistungsaustauschs und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung. Dabei ist es<br />

unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich seine Mitgliedschaftsrechte ausübt. 5 Umsatzsteuerrechtlich<br />

maßgebend für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger<br />

vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. 6 Die Steuerbarkeit der Geschäftsführungsund<br />

Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft setzt das Bestehen eines unmittelbaren<br />

Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Sonderentgelt voraus (vgl. BFH-<br />

Urteile vom 6. 6. 2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36, und vom 16. 1. 2003, V R 92/01, BStBl II S. 732). 7 Für<br />

die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne eines Austauschs von Leistung und Gegenleistung<br />

genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für<br />

den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsguts tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen<br />

8<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 28. 11. 2002, V R 18/01, BStBl 2003 II S. 443). Der Gesellschafter einer<br />

Personengesellschaft kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig<br />

wird. 9 Der Gesellschafter kann wählen, ob er einen Gegenstand verkauft, vermietet oder ihn selbst bzw. seine<br />

10<br />

Nutzung als Einlage einbringt (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996, XI R 12/96, BStBl 1997 II S. 374). Eine<br />

sonstige Leistung durch Überlassung der Nutzung eines Gegenstands muss beim Leistungsempfänger die<br />

Möglichkeit begründen, den Gegenstand für seine Zwecke zu verwenden. 11 Soweit die Verwendung durch den<br />

Leistungsempfänger in der Rücküberlassung der Nutzung an den Leistenden besteht, muss deutlich erkennbar<br />

sein, dass dieser nunmehr sein Recht zur Nutzung aus dem Nutzungsrecht des Leistungsempfängers ableitet<br />

(BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 88/88, BStBl 1994 II S. 56).<br />

(4) 1 Auf die Bezeichnung der Gegenleistung z.B. als Gewinnvorab/Vorabgewinn, als Vorwegvergütung, als<br />

Aufwendungsersatz, als Umsatzbeteiligung oder als Kostenerstattung kommt es nicht an.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Den Gesellschaftern einer OHG obliegt die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG. Diese<br />

Leistungen werden mit dem nach der Anzahl der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz<br />

bemessenen Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten.


Seite 12<br />

3 Die Ergebnisanteile sind kein Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen werden<br />

nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgeführt, sondern als Gesellschafterbeitrag erbracht.<br />

2 Dies gilt auch, wenn nicht alle Gesellschafter tatsächlich die Führung der Geschäfte und die Vertretung der<br />

Gesellschaft übernehmen bzw. die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen mit einem erhöhten Anteil am<br />

Ergebnis (Gewinn und Verlust) oder am Gewinn der Gesellschaft abgegolten werden.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der aus den Gesellschaftern A, B und C bestehenden OHG<br />

obliegt nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich dem C.<br />

a) Die Leistung des C ist mit seinem nach der Anzahl der beteiligten Gesellschafter und ihrem<br />

Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten; A, B und C<br />

sind zu gleichen Teilen daran beteiligt.<br />

b) C ist mit 40 %, A und B mit jeweils 30 % am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG beteiligt.<br />

c) C erhält im Gewinnfall 25 % des Gewinns vorab, im Übrigen wird der Gewinn nach der Anzahl der<br />

Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz verteilt; ein Verlust wird ausschließlich nach der Anzahl der<br />

Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz verteilt.<br />

2<br />

Die ergebnisabhängigen Gewinn- bzw. Verlustanteile des C sind kein Sonderentgelt; C führt seine<br />

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus, sondern<br />

erbringt jeweils Gesellschafterbeiträge.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Eine Beratungsgesellschaft betreibt verschiedene Beratungsstellen, an denen ortsansässige Berater jeweils<br />

atypisch still beteiligt sind. 2 Diese sind neben ihrer Kapitalbeteiligung zur Erbringung ihrer Arbeitskraft als<br />

Einlage verpflichtet. 3 Sie erhalten für ihre Tätigkeit einen Vorabgewinn. 4 Die auf den Vorabgewinn<br />

getätigten Entnahmen werden nicht als Aufwand behandelt. 5 Die Zuweisung des Vorabgewinns und die<br />

Verteilung des verbleibenden Gewinns erfolgen im Rahmen der Gewinnverteilung.<br />

6<br />

Der Vorabgewinn ist kein Sonderentgelt; die Gesellschafter führen ihre Tätigkeiten im Rahmen eines<br />

gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses aus.<br />

3<br />

Bei Leistungen auf Grund eines gegenseitigen Vertrags (vgl. §§ 320 ff. BGB), durch den sich der Gesellschafter<br />

zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die Gesellschaft sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung<br />

verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für einen steuerbaren<br />

Leistungsaustausch hingegen regelmäßig erfüllt, falls der Gesellschafter Unternehmer ist; dies gilt auch, wenn<br />

Austausch- und Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden sind. 4 Ein Leistungsaustausch zwischen<br />

Gesellschafter und Gesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschafter z.B. für seine Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsleistung an die Gesellschaft eine Vergütung erhält (auch wenn diese als Gewinnvorab bezeichnet<br />

wird), die im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird. 5 Die Vergütung ist in diesem Fall<br />

Gegenleistung für die erbrachte Leistung.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem<br />

Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG eine zu<br />

Lasten des Geschäftsergebnisses verbuchte Vorwegvergütung von jährlich 120 000 € als Festbetrag.<br />

2<br />

Die Vorwegvergütung ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt seine Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus.<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

Wie Beispiel 3, jedoch erhält ein atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen seines Niederlassungsleiter-<br />

Anstellungsvertrags eine Vergütung, die handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden muss.<br />

2<br />

Die Vergütung ist Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen werden im Rahmen<br />

eines Leistungsaustauschverhältnisses ausgeführt. 3 Zur Frage der unabhängig von der ertragsteuerrechtlichen<br />

Beurteilung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beurteilenden Frage nach der<br />

umsatzsteuerrechtlichen Selbständigkeit vgl. Abschnitt 2.2. 4 Im Rahmen von Niederlassungsleiter-<br />

Anstellungsverträgen tätige Personen sind danach im Allgemeinen selbständig tätig.<br />

6<br />

Ist die Vergütung für die Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der<br />

Ergebnisverwendung geregelt, liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn sich aus den geschlossenen<br />

Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergibt, dass die Leistungen nicht lediglich durch eine<br />

Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten, sondern gegen Sonderentgelt ausgeführt<br />

werden. 7 Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt demnach auch vor, wenn die<br />

Vergütung des Gesellschafters zwar nicht im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird, sich


Seite 13 jedoch gleichwohl ergebnismindernd auswirkt oder es sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass<br />

sie nach den Vorstellungen der Gesellschafter als umsatzsteuerrechtliches Sonderentgelt gewährt werden soll.<br />

Beispiel 6:<br />

1<br />

Eine GmbH betreut als alleinige Komplementärin einer Fonds-KG ohne eigenen Vermögensanteil die<br />

Geschäfte der Fonds-KG, deren Kommanditanteile von Investoren (Firmen und Privatpersonen) gehalten<br />

werden. 2 Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Ergebnisverteilung, zum Gewinnvorab und zu<br />

den Entnahmen erhält die GmbH<br />

1 2<br />

a) eine jährliche Management-Fee. Bei der Fonds-KG handelt es sich um eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft, bei der grundsätzlich nur eine Ermittlung von Kapitaleinkünften durch die<br />

Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten vorgesehen ist. 3 Sie verbucht die Zahlung der<br />

Management-Fee in der Ergebnisermittlung nicht als Aufwand, sondern ordnet sie bei der Ermittlung<br />

der Einnahmen aus Kapitalvermögen und Werbungskosten für die Anleger, die ihre Anteile im<br />

Privatvermögen halten, in voller Höhe den Werbungskosten der Anleger zu.<br />

1 2<br />

b) eine als gewinnabhängig bezeichnete Management-Fee. Da die erwirtschafteten Jahresüberschüsse<br />

jedoch zur Finanzierung der Management-Fee nicht ausreichen, wird ein Bilanzgewinn durch die<br />

Auflösung von eigens dafür gebildeten Kapitalrücklagen ausgewiesen.<br />

1 2<br />

c) eine als gewinnabhängig bezeichnete Jahresvergütung. Der für die Zahlung der Vergütung<br />

bereitzustellende Bilanzgewinn wird aus einer Gewinnrücklage gebildet, welche aus<br />

Verwaltungskostenvorauszahlungen der Kommanditisten gespeist wurde. 3 Die Verwaltungskosten<br />

stellen Werbungskosten der Kommanditisten dar.<br />

1 2<br />

d) eine einmalige Gebühr („Konzeptions-Fee“). Die Fonds-KG hat die Zahlung in der Ergebnisermittlung<br />

nicht als Aufwand verbucht. 3 Die Gebühr wird neben dem Agio in dem Beteiligungsangebot<br />

zur Fonds-KG als Kosten für die Investoren ausgewiesen. 4 Gebühr/Konzeptions-Fee sowie<br />

Aufwendungen und Kosten der Fonds-KG werden auf die zum letzten Zeichnungsschluss vorhandenen<br />

Gesellschafter umgelegt.<br />

3<br />

Die Vergütungen sind jeweils Sonderentgelt; die GmbH führt die Leistungen jeweils im Rahmen eines<br />

Leistungsaustauschs aus.<br />

Beispiel 7:<br />

1<br />

Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem<br />

Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im<br />

Rahmen der Gewinnverteilung auch im Verlustfall einen festen Betrag von 120 000 € vorab zugewiesen<br />

(Vorabvergütung).<br />

2<br />

Der vorab zugewiesene Gewinn ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt seine Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus.<br />

8<br />

Gewinnabhängige Vergütungen können auch ein zur Steuerbarkeit führendes Sonderentgelt darstellen, wenn sie<br />

sich nicht nach den vermuteten, sondern nach den tatsächlich erbrachten Gesellschafterleistungen bemessen.<br />

9<br />

Verteilt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten<br />

Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Gegenstände, handelt es<br />

sich – unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung – umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die<br />

Lieferungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 1990, V R 47/86, BStBl II<br />

S. 757). 10 Zur Überlassung von Gegenständen gegen jährliche Pauschalvergütung vgl. BFH-Urteil vom<br />

16. 3. 1993, XI R 44/90, BStBl II S. 529, und gegen Gutschriften auf dem Eigenkapitalkonto vgl. BFH-Urteil<br />

vom 16. 3. 1993, XI R 52/90, BStBl II S. 562. 11 Ohne Bedeutung ist, ob der Gesellschafter zunächst nur<br />

Abschlagszahlungen erhält und der ihm zustehende Betrag erst im Rahmen der Überschussermittlung verrechnet<br />

wird. 12 Entnahmen, zu denen der Gesellschafter nach Art eines Abschlags auf den nach der Anzahl der<br />

Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Gewinn der Gesellschaft berechtigt ist,<br />

13<br />

begründen grundsätzlich kein Leistungsaustauschverhältnis. Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes<br />

garantiertes Entnahmerecht, nach dem die den Gewinnanteil übersteigenden Entnahmen nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung<br />

führen, führt wie die Vereinbarung einer Vorwegvergütung zu einem Leistungsaustausch<br />

(vgl. Beispiele 4 und 7). 14 Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Beiratsmitglied, dem vor allem Zustimmungsund<br />

Kontrollrechte übertragen sind, kann eine Sonderleistung sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994,<br />

15<br />

XI R 74/93, BStBl 1995 II S. 150). Ein zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vorliegender<br />

Leistungsaustausch hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungen der Gesellschaft Dritten gegenüber.<br />

16<br />

Insbesondere sind in der Person des Gesellschafters vorliegende oder an seine Person geknüpfte Tatbestandsmerkmale,<br />

wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Land- und Forstwirt) oder die<br />

Erlaubnis zur Führung bestimmter Geschäfte (z.B. Bankgeschäfte) hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen<br />

der Gesellschaft unbeachtlich. 17 Da der Gesellschafter bei der Geschäftsführung und Vertretung im Namen der<br />

Gesellschaft tätig wird und somit nicht im eigenen Namen gegenüber den Kunden der Gesellschaft auftritt liegt<br />

auch kein Fall der Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor.


Seite 14 Beispiel 8:<br />

1 Bei einem in der Rechtsform der KGaA geführten Kreditinstitut ist ausschließlich dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer die Erlaubnis zur Führung der Bankgeschäfte erteilt worden.<br />

2 Die für die Leistungen des Kreditinstituts geltende Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG ist nicht auf die<br />

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung des Gesellschafters anwendbar.<br />

(5) 1 Wird für Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft neben einem Sonderentgelt auch eine<br />

gewinnabhängige Vergütung (vgl. Absatz 4 Satz 2 Beispiele 1 und 2) gezahlt (sog. Mischentgelt), sind das<br />

Sonderentgelt und die gewinnabhängige Vergütung umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen. 2 Das<br />

Sonderentgelt ist als Entgelt einzuordnen, da es einer bestimmten Leistung zugeordnet werden kann. 3 Diese<br />

gewinnabhängige Vergütung ist dagegen kein Entgelt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Gesellschafter einer OHG erhält für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im<br />

Rahmen der Gewinnverteilung 25 % des Gewinns, mindestens jedoch 60 000 € vorab zugewiesen.<br />

2<br />

Der Festbetrag von 60 000 € ist Sonderentgelt und wird im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt; im<br />

Übrigen wird der Gesellschafter auf Grund eines gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses tätig.<br />

(6) 1 Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft<br />

können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren<br />

Leistungsaustausch begründen. 2 Aus dem Gesellschafterstatus als solchem sich unabdingbar ergebende<br />

Rechtsfolgen stellen dagegen keine Leistung dar. 3 Haftungsvergütungen einer Personengesellschaft an einen<br />

persönlich haftenden Gesellschafter werden deshalb grundsätzlich nicht im Rahmen eines eigenen<br />

Leistungsaustauschverhältnisses gewährt. 4 Erbringt der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der<br />

Personengesellschaft zudem steuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, ist die pauschale<br />

jährliche Haftungsvergütung (zusätzliches) Entgelt für die – im Fall der selbständigen Ausübung dieser Tätigkeit<br />

umsatzsteuerpflichtige – Geschäftsführungsleistung des persönlich haftenden Gesellschafters an die Personengesellschaft.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Die geschäftsführende Komplementär-GmbH einer KG, die ihrerseits keine Anteile an der GmbH besitzt,<br />

erhält neben ihrer als Sonderentgelt gezahlten Geschäftsführungsvergütung eine pauschale jährliche<br />

Vergütung für die Übernahme der Haftung.<br />

2<br />

Die Haftungsvergütung ist zusätzliches Sonderentgelt für die steuerpflichtige Geschäftsführungsleistung.<br />

Einzelfälle<br />

(7) Ein Gesellschafter kann seine Verhältnisse so gestalten, dass sie zu einer möglichst geringen steuerlichen<br />

Belastung führen (BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, XI R 45/90, BStBl II S. 530).<br />

1 2<br />

1. Der Gesellschafter erwirbt einen Gegenstand, den er der Gesellschaft zur Nutzung überlässt. Der<br />

Gesellschafter ist nur als Gesellschafter tätig.<br />

a) Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen Sonderentgelt.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Gesellschafter erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er in vollem Umfang seinem<br />

Unternehmen zuordnet, auf seinen Namen zulässt und den er in vollem Umfang der Gesellschaft zur<br />

Nutzung überlässt. 2 Die Gesellschaft zahlt dem Gesellschafter für die Nutzung des Pkw eine besondere<br />

Vergütung, z.B. einen feststehenden Mietzins oder eine nach der tatsächlichen Fahrleistung bemessene<br />

Vergütung.<br />

3<br />

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 7. 11. 1991, V R 116/86, BStBl 1992 II S. 269, und vom<br />

16. 3. 1993, XI R 52/90, BStBl II S. 562, ist die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters zu bejahen.<br />

4 5<br />

Er bewirkt mit der Überlassung des Pkw eine steuerbare Leistung an die Gesellschaft. Das Entgelt<br />

6<br />

dafür besteht in der von der Gesellschaft gezahlten besonderen Vergütung. Die<br />

Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten. 7 Ein Leistungsaustausch kann auch dann vorliegen, wenn<br />

der Gesellschafter den Pkw ausschließlich selbst nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, XI R 45/90,<br />

BStBl II S. 530).<br />

8<br />

Der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, ist zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw berechtigt<br />

(vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 1).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abweichung, dass der Pkw nur zu 70 % der Gesellschaft<br />

überlassen und zu 30 % für eigene unternehmensfremde Zwecke des Gesellschafters genutzt wird.


Seite 15<br />

2.<br />

3.<br />

2 Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet nur insoweit statt, als der<br />

Gegenstand für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. 3 Das Entgelt dafür besteht in der von der<br />

Gesellschaft gezahlten besonderen Vergütung. 4 Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.<br />

5 Insoweit als der Gesellschafter den Gegenstand für eigene unternehmensfremde Zwecke verwendet,<br />

liegt bei ihm eine nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor.<br />

b) Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen eine Beteiligung am Gewinn oder<br />

Verlust der Gesellschaft.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Gesellschafter erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er auf seinen Namen zulässt und den er<br />

in vollem Umfang der Gesellschaft zur Nutzung überlässt. 2 Der Gesellschafter erhält hierfür jedoch<br />

keine besondere Vergütung; ihm steht lediglich der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gewinnanteil zu.<br />

3<br />

Überlässt der Gesellschafter der Gesellschaft den Gegenstand gegen eine Beteiligung am Gewinn oder<br />

Verlust der Gesellschaft zur Nutzung, handelt er insoweit nicht als Unternehmer. 4 Weder der<br />

Gesellschafter noch die Gesellschaft sind berechtigt, die dem Gesellschafter beim Erwerb des<br />

Gegenstands in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 1<br />

Satz 7). 5 Eine Zuordnung zum Unternehmen kommt daher nicht in Betracht.<br />

1 2<br />

Der Gesellschafter ist selbst als Unternehmer tätig. Er überlässt der Gesellschaft einen Gegenstand seines<br />

dem Unternehmen dienenden Vermögens zur Nutzung.<br />

1<br />

a) Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen Sonderentgelt.<br />

2<br />

Bei der Nutzungsüberlassung gegen Sonderentgelt handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz im<br />

Rahmen des Unternehmens. 3 Das Entgelt besteht in der von der Gesellschaft gezahlten besonderen<br />

Vergütung. 4 Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.<br />

5<br />

Zum Vorsteuerabzug des Gesellschafters und der Gesellschaft vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 2 und 3.<br />

b) Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen eine Beteiligung am Gewinn oder<br />

Verlust der Gesellschaft.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Ein Bauunternehmer ist Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft und stellt dieser gegen eine Beteiligung am<br />

Gewinn oder Verlust der Gesellschaft Baumaschinen zur Verfügung.<br />

2<br />

Die Überlassung des Gegenstands an die Gesellschaft gegen eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust<br />

der Gesellschaft ist beim Gesellschafter keine unentgeltliche Wertabgabe, wenn dafür unternehmerische<br />

Gründe ausschlaggebend waren. 3 Es handelt sich mangels Sonderentgelt um eine nicht steuerbare<br />

sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens (vgl. auch Absatz 8).<br />

4<br />

Wird der Gegenstand aus unternehmensfremden Gründen überlassen, liegt beim Gesellschafter unter<br />

den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG eine unentgeltliche Wertabgabe vor. 5 Das kann<br />

beispielsweise im Einzelfall bei der Überlassung von Gegenständen an Familiengesellschaften der Fall<br />

sein. 6 Unternehmensfremde Gründe liegen nicht allein deshalb vor, weil der Gesellschafter die Anteile<br />

an der Gesellschaft nicht in seinem Betriebsvermögen hält (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1962,<br />

V 111/61 U, BStBl 1963 III S. 169).<br />

7<br />

Zum Vorsteuerabzug des Gesellschafters und der Gesellschaft vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 2 und 3.<br />

1 2<br />

Der Gesellschafter ist selbst als Unternehmer tätig. Er liefert der Gesellschaft einen Gegenstand aus seinem<br />

Unternehmen unentgeltlich. 3 Er ist nur am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt.<br />

1<br />

a) Der Gesellschafter ist zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt.<br />

2<br />

Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG vor.<br />

b) 1 Der Gesellschafter ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt.<br />

2<br />

Es liegt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG keine einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche<br />

Wertabgabe vor.<br />

Leistungsaustausch bei Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes<br />

(8) 1 Überlassen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes dieser für die Ausführung des<br />

Bauauftrags Baugeräte (Gerätevorhaltung), kann sich die Überlassung im Rahmen eines Leistungsaustauschs<br />

vollziehen. 2 Vereinbaren die Gesellschafter, dass die Baugeräte von den Partnern der Arbeitsgemeinschaft<br />

kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, ist die Überlassung der Baugeräte keine steuerbare Leistung, wenn der<br />

die Geräte beistellende Gesellschafter die Überlassung der Geräte der Arbeitsgemeinschaft nicht berechnet und<br />

sich mit dem ihm zustehenden Gewinnanteil begnügt. 3 Wird die Überlassung der Baugeräte seitens des<br />

Bauunternehmers an die Arbeitsgemeinschaft vor der Verteilung des Gewinns entsprechend dem Geräteeinsatz


Seite 16 ausgeglichen oder wird der Gewinn entsprechend der Gerätevorhaltung aufgeteilt, obwohl sie nach dem Vertrag<br />

„kostenlos“ zu erbringen ist, handelt es sich im wirtschaftlichen Ergebnis um besonders berechnete sonstige<br />

Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 3. 1988, V R 178/83, BStBl II S. 646, zur unentgeltlichen<br />

Gegenstandsüberlassung vgl. Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe b Beispiel 4). 4 Das gilt auch dann, wenn die Differenz<br />

zwischen vereinbarter und tatsächlicher Geräteüberlassung unmittelbar zwischen den<br />

Arbeitsgemeinschaftspartnern abgegolten (Spitzenausgleich) und der Gewinn formell von Ausgleichszahlungen<br />

unbeeinflusst verteilt wird (BFH-Urteile vom 21. 3. 1968, V R 43/65, BStBl II S. 449, und vom 11. 12. 1969,<br />

V R 91/68, BStBl 1970 II S. 356). 5 In den Fällen, in denen im Arbeitsgemeinschaftsvertrag ein Spitzenausgleich<br />

der Mehr- und Minderleistungen und der darauf entfallenden Entgelte außerhalb der Arbeitsgemeinschaft<br />

zwischen den Partnern unmittelbar vereinbart und auch tatsächlich dementsprechend durchgeführt wird, ist ein<br />

Leistungsaustausch zwischen den Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern und der Arbeitsgemeinschaft nicht<br />

feststellbar. 6 Die Leistungen (Gerätevorhaltungen) der Partner an die Arbeitsgemeinschaft sind in diesen Fällen<br />

nicht steuerbar (BFH-Urteil vom 11. 12. 1969, V R 129/68, BStBl 1970 II S. 358). 7 Die Anwendung der in den<br />

Sätzen 1 bis 6 genannten Grundsätze ist nicht auf Gerätevorhaltungen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften<br />

des Baugewerbes beschränkt, sondern allgemein anwendbar, z.B. auf im Rahmen eines Konsortialvertrags<br />

erbrachte Arbeitsanteile (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 4. 2004, C-77/01, EuGHE I S. 4295).


Seite 17<br />

1.7. Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

1<br />

Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder<br />

Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung, sondern im Rahmen einer sonstigen<br />

Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl.<br />

Abschnitt 3g.1 Abs. 2). 2 Die zwischen den Netzbetreibern zum Ausgleich der unterschiedlichen Kosten für die<br />

unentgeltliche Durchleitung der Energie gezahlten Beträge (sog. Differenzausgleich) sind kein Entgelt für eine<br />

steuerbare Leistung des Netzbetreibers. 3 Gibt ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem<br />

positiven Kaufpreis veräußerbaren überschüssigen Kapazitäten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sich<br />

eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen, liegt keine Lieferung<br />

von z.B. Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers.


Seite 18<br />

Allgemeines<br />

1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal<br />

(1) 1 Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (seinen Arbeitnehmern) als Vergütung für<br />

geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser<br />

Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der Arbeitnehmer<br />

einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. 2 Wegen des Begriffs der Vergütung für geleistete<br />

Dienste vgl. Abschnitt 4.18.1 Abs. 7. 3 Ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind Lieferungen<br />

oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf Grund des<br />

Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt. 4 Von einer entgeltlichen<br />

Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen<br />

Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere – nicht in der<br />

Arbeitsleistung bestehende – Gegenleistung in Geldeswert hat. 5 Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an,<br />

ob der Arbeitnehmer das Entgelt gesondert an den Unternehmer entrichtet oder ob der Unternehmer den<br />

entsprechenden Betrag vom Barlohn einbehält. 6 Die Gewährung von Personalrabatt durch den Unternehmer<br />

beim Einkauf von Waren durch seine Mitarbeiter ist keine Leistung gegen Entgelt, sondern Preisnachlass (BFH-<br />

Beschluss vom 17. 9. 1981, V B 43/80, BStBl II S. 775).<br />

(2) 1 Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) und sonstige Leistungen an das Personal für<br />

dessen privaten Bedarf sind nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 9a UStG auch dann steuerbar, wenn sie<br />

unentgeltlich sind (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 9). 2 Die Steuerbarkeit setzt voraus, dass Leistungen aus<br />

unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf<br />

des Arbeitnehmers ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 11. 3. 1988, V R 30/84, BStBl II S. 643, und<br />

V R 114/83, BStBl II S. 651). 3 Der Arbeitnehmer erhält Sachzuwendungen und sonstige Leistungen<br />

unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle<br />

Arbeitnehmer gerichteten Angebot (vgl. BFH-Urteil vom 10. 6. 1999, V R 104/98, BStBl II S. 582) oder<br />

unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet. 4 Hieran ändert der Umstand nichts, dass der<br />

Unternehmer die Zuwendungen zur Ablösung tarifvertraglicher Verpflichtungen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom<br />

11. 5. 2000, V R 73/99, BStBl II S. 505). 5 Steuerbar sind auch Leistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer auf<br />

Grund eines früheren Dienstverhältnisses sowie Leistungen an Auszubildende. 6 Bei unentgeltlichen<br />

Zuwendungen eines Gegenstands an das Personal oder der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten<br />

Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals setzt die Steuerbarkeit voraus, dass der Gegenstand oder<br />

seine Bestandteile zumindest zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschnitte 3.3 und 3.4).<br />

7<br />

Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche<br />

Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 105/92, BStBl II S. 635).<br />

(3) 1 Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert<br />

Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins<br />

Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 3. 1985, VI R 26/82,<br />

BStBl II S. 641, R 19.6 LStR 2008).<br />

2 Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche<br />

Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 €, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die<br />

dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet<br />

werden. 3 Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im<br />

Betrieb unentgeltlich überlässt.<br />

(4) 1 Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers<br />

veranlasst sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten<br />

Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten<br />

betrieblichen Zwecke überlagert wird (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 12. 2008, C-371/07, EuGHE I S. 9549). 2 Dies<br />

ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der<br />

Dienstausübung betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 105/92, BStBl II S. 635). 3 Hierzu gehören<br />

insbesondere:<br />

1. 1 Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z.B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und<br />

Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Duschanlagen, die grundsätzlich von allen<br />

Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können. 2 Auch die Bereitstellung von Bade- und<br />

Sportanlagen kann überwiegend betrieblich veranlasst sein, wenn in der Zurverfügungstellung der Anlagen<br />

nach der Verkehrsauffassung kein geldwerter Vorteil zu sehen ist. 3 Z.B. ist die Bereitstellung von Fußballoder<br />

Handballsportplätzen kein geldwerter Vorteil, wohl aber die Bereitstellung von Tennis- oder<br />

Golfplätzen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. 9. 1996, VI R 44/96, BStBl 1997 II S. 146);<br />

2. die betriebsärztliche Betreuung sowie die Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers, wenn sie im ganz<br />

überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 9. 1982, VI R 75/79,<br />

BStBl 1983 II S. 39);<br />

3. betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen;


Seite 19 4. die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es<br />

sich um typische Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, deren private Nutzung<br />

so gut wie ausgeschlossen ist;<br />

5. das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände;<br />

6. 1 Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten. 2 Die<br />

Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer<br />

und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. 3 Satz 2 gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im<br />

Jahr. 4 Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung gilt entsprechend (vgl. R 19.5 LStR 2008);<br />

7. das Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten;<br />

8. das Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der Arbeitnehmer<br />

an weit von seinem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. 7. 1994,<br />

V R 21/92, BStBl II S. 881);<br />

9. Schaffung und Förderung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme an einem Verkaufswettbewerb (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 16. 3. 1995, V R 128/92, BStBl II S. 651);<br />

10. die Sammelbeförderung unter den in Absatz 15 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen;<br />

11. die unentgeltliche Abgabe von Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes,<br />

z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung (vgl. EuGH-Urteil vom<br />

11. 12. 2008, a.a.O.).<br />

(5) 1 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG steuerbare Umsätze an Arbeitnehmer<br />

können steuerfrei, z.B. nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 12 Satz 1, 18, 23 bis 25 UStG, sein. 2 Die Überlassung<br />

von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfrei (vgl.<br />

BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 99/76, BStBl II S. 877, und vom 7. 10. 1987, V R 2/79, BStBl 1988 II S. 88).<br />

3<br />

Überlässt ein Unternehmer in seiner Pension Räume an eigene Saison-Arbeitnehmer, ist diese Leistung nach § 4<br />

Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig, wenn diese Räume wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von<br />

Gästen oder zur Unterbringung des Saisonpersonals bereitgehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. 9. 1988,<br />

V R 46/83, BStBl II S. 1021); vgl. auch Abschnitt 4.12.9 Abs. 2.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(6) 1 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

an Arbeitnehmer (Absatz 1) ist die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG<br />

zu beachten. 2 Danach ist als Bemessungsgrundlage mindestens der in § 10 Abs. 4 UStG bezeichnete Wert<br />

(Einkaufspreis, Selbstkosten, Ausgaben, vgl. Absatz 7) abzüglich der Umsatzsteuer anzusetzen, wenn dieser den<br />

vom Arbeitnehmer tatsächlich aufgewendeten (gezahlten) Betrag abzüglich der Umsatzsteuer übersteigt. 3 Beruht<br />

die Verbilligung auf einem Belegschaftsrabatt, z.B. bei der Lieferung von sog. Jahreswagen an Werksangehörige<br />

in der Automobilindustrie, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nr. 2<br />

UStG regelmäßig nicht vor; Bemessungsgrundlage ist dann der tatsächlich aufgewendete Betrag abzüglich<br />

Umsatzsteuer. 4 Zuwendungen, die der Unternehmer in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete<br />

Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 UStG zu bemessen; dabei sind auch die nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 5 Eine Leistung unterliegt<br />

nur dann der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie ohne Entgeltvereinbarung als<br />

unentgeltliche Leistung steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteile vom 15. 11. 2007, V R 15/06, BStBl 2009 II S. 423,<br />

vom 27. 2. 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426, und vom 29. 5. 2008, V R 12/07, BStBl 2009 II S. 428<br />

sowie Abschnitt 10.7).<br />

(7) 1 Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an<br />

Arbeitnehmer (Absatz 2) ist in § 10 Abs. 4 UStG geregelt. 2 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für<br />

unentgeltliche Lieferungen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten<br />

für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises von den<br />

Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, auszugehen. 3 Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem<br />

Wiederbeschaffungspreis des Unternehmers. 4 Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen<br />

Leistungsprozess entstehenden Ausgaben. 5 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche<br />

sonstige Leistungen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG) ist von den bei der Ausführung dieser Leistungen<br />

entstandenen Ausgaben auszugehen. 6 Hierzu gehören auch die anteiligen Gemeinkosten. 7 In den Fällen des § 10<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG sind aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben auszuscheiden, die nicht zum<br />

vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.<br />

(8) 1 Die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke<br />

anzusetzenden Werten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG, R 8.1 und 8.2 LStR 2008) ab. 2 In bestimmten Fällen (vgl.<br />

Absätze 9, 11, 14, 18) ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die<br />

umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. 3 Diese<br />

Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die


Seite 20 Umsatzsteuer herauszurechnen ist. 4 Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG von 1 080 € bleibt bei der<br />

umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.<br />

Einzelfälle<br />

(9) 1 Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber freie Verpflegung, freie Unterkunft oder freie Wohnung,<br />

ist von den Werten auszugehen, die in der SvEV in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind. 2 Für die<br />

Gewährung von Unterkunft und Wohnung kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG Steuerfreiheit in Betracht kommen (vgl. aber Absatz 5 Satz 3). 3 Die Gewährung der Verpflegung<br />

unterliegt dem allgemeinen Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1988, V R 30/83, BStBl 1989 II S. 210;<br />

Abschnitt 3.6).<br />

(10) 1 Bei der Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Ermittlung der<br />

Bemessungsgrundlage zu unterscheiden, ob es sich um eine unternehmenseigene Kantine oder um eine vom<br />

Unternehmer (Arbeitgeber) nicht selbst betriebene Kantine handelt. 2 Eine unternehmenseigene Kantine ist nur<br />

anzunehmen, wenn der Unternehmer die Mahlzeiten entweder selbst herstellt oder die Mahlzeiten vor der<br />

Abgabe an die Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig be- oder verarbeitet bzw. aufbereitet oder ergänzt. 3 Von<br />

einer nicht selbst betriebenen Kantine ist auszugehen, wenn die Mahlzeiten nicht vom Arbeitgeber/Unternehmer<br />

selbst (d.h. durch eigenes Personal) zubereitet und an die Arbeitnehmer abgegeben werden. 4 Überlässt der<br />

Unternehmer (Arbeitgeber) im Rahmen der Fremdbewirtschaftung Küchen- und Kantinenräume, Einrichtungsund<br />

Ausstattungsgegenstände sowie Koch- und Küchengeräte u.ä., ist der Wert dieser Gebrauchsüberlassung bei<br />

der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mahlzeiten nicht zu berücksichtigen.<br />

(11) 1 Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch u n t e r n e h m e n s e i g e n e<br />

K a n t i n e n ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Wert<br />

auszugehen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV entspricht (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR 2008).<br />

2<br />

Werden die Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen entgeltlich abgegeben, ist der vom Arbeitnehmer<br />

gezahlte Essenspreis, mindestens jedoch der Wert der Besteuerung zu Grunde zu legen, der dem amtlichen<br />

Sachbezugswert entspricht. 3 Abschläge für Jugendliche, Auszubildende und Angehörige der Arbeitnehmer sind<br />

nicht zulässig.<br />

Beispiel 1:<br />

Wert der Mahlzeit 2,80 €<br />

Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 €<br />

maßgeblicher Wert<br />

darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer<br />

2,80 €<br />

(Steuersatz 19 %) ./. 0,45 €<br />

Bemessungsgrundlage 2,35 €<br />

Beispiel 2:<br />

Wert der Mahlzeit 2,80 €<br />

Zahlung des Arbeitnehmers 3,00 €<br />

maßgeblicher Wert 3,00 €<br />

darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer<br />

./.<br />

(Steuersatz 19 %)<br />

0,48 €<br />

Bemessungsgrundlage 2,52 €<br />

4<br />

In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2010 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom<br />

3. 12. 2009, BStBl I S. 1512). 5 Soweit unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen verbilligt an die<br />

Arbeitnehmer abgegeben werden, kann bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von dem für<br />

Lohnsteuerzwecke gebildeten Durchschnittswert ausgegangen werden.<br />

(12) Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch eine v o m U n t e r n e h m e r ( A r b e i t g e b e r ) n i c h t<br />

s e l b s t b e t r i e b e n e K a n t i n e o d e r G a s t s t ä t t e gilt Folgendes:<br />

1<br />

1. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Kantinenbetreiber bzw. Gastwirt die Zubereitung und die Abgabe von<br />

Essen an die Arbeitnehmer zum Verzehr an Ort und Stelle und hat der Kantinenbetreiber bzw. Gastwirt<br />

einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, liegt einerseits ein Leistungsaustausch zwischen<br />

Kantinenbetreiber bzw. Gastwirt und Arbeitgeber und andererseits ein Leistungsaustausch des Arbeitgebers<br />

gegenüber dem Arbeitnehmer vor. 2 Der Arbeitgeber bedient sich in diesen Fällen des Kantinenbetreibers<br />

bzw. Gastwirts zur Beköstigung seiner Arbeitnehmer. 3 Sowohl in dem Verhältnis Kantinenbetreiber bzw.<br />

Gastwirt – Arbeitgeber als auch im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer liegt eine sonstige Leistung vor.


Seite 21 Beispiel 1:<br />

2.<br />

1 Der Arbeitgeber vereinbart mit einem Gastwirt die Abgabe von Essen an seine Arbeitnehmer zu einem<br />

Preis von 3 € je Essen. 2 Der Gastwirt rechnet über die ausgegebenen Essen mit dem Arbeitgeber auf der<br />

Grundlage dieses Preises ab. 3 Die Arbeitnehmer haben einen Anteil am Essenspreis von 1 € zu entrichten,<br />

den der Arbeitgeber von den Arbeitslöhnen einbehält.<br />

4<br />

Nach § 3 Abs. 9 UStG erbringen der Gastwirt an den Arbeitgeber und der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer<br />

je eine sonstige Leistung. 5 Der Preis je Essen beträgt für den Arbeitgeber 3 €. 6 Als Bemessungsgrundlage für<br />

die Abgabe der Mahlzeiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist der Betrag von 2,52 € (3 € abzüglich<br />

19/119 Umsatzsteuer) anzusetzen.<br />

7 Der Arbeitgeber kann die ihm vom Gastwirt für die<br />

Beköstigungsleistungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15<br />

UStG als Vorsteuer abziehen.<br />

1<br />

Bestellt der Arbeitnehmer in einer Gaststätte selbst sein gewünschtes Essen nach der Speisekarte und<br />

bezahlt dem Gastwirt den – ggf. um einen Arbeitgeberzuschuss geminderten – Essenspreis, liegt eine<br />

sonstige Leistung des Gastwirts an den Arbeitnehmer vor. 2 Ein Umsatzgeschäft zwischen Arbeitgeber und<br />

Gastwirt besteht nicht. 3 Im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer ist die Zahlung des<br />

Essenszuschusses ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang. 4 Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des<br />

Gastwirts an den Arbeitnehmer ist der von dem Arbeitnehmer an den Gastwirt gezahlte Essenspreis<br />

zuzüglich des ggf. gezahlten Arbeitgeberzuschusses (Entgelt von dritter Seite).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Arbeitnehmer kauft in einer Gaststätte ein Mittagessen, welches mit einem Preis von 4 € ausgezeichnet<br />

ist. 2 Er übergibt dem Gastwirt eine Essensmarke des Arbeitgebers im Wert von 1 € und zahlt die Differenz<br />

i.H.v. 3 €. 3 Der Gastwirt lässt sich den Wert der Essensmarken wöchentlich vom Arbeitgeber erstatten.<br />

4 5<br />

Bemessungsgrundlage beim Gastwirt ist der Betrag von 4 € abzüglich Umsatzsteuer. Die Erstattung der<br />

Essensmarke (Arbeitgeberzuschuss) führt nicht zu einer steuerbaren Sachzuwendung an den Arbeitnehmer.<br />

6<br />

Der Arbeitgeber kann aus der Abrechnung des Gastwirts keinen Vorsteuerabzug geltend machen.<br />

3. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem selbständigen Kantinenpächter (z.B. Caterer), dass dieser die Kantine<br />

in den Räumen des Arbeitgebers betreibt und die Verpflegungsleistungen an die Arbeitnehmer im eigenen<br />

Namen und für eigene Rechnung erbringt, liegt ein Leistungsaustausch zwischen Caterer und Arbeitnehmer<br />

vor (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 7. 2002, V B 112/01, BStBl 2003 II S. 675).<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Arbeitgeber und der Caterer vereinbaren, dass der Caterer die Preise für die Mittagsverpflegung mit<br />

dem Arbeitgeber abzustimmen hat. 2 Der Arbeitgeber zahlt dem Caterer einen jährlichen (pauschalen)<br />

Zuschuss (Arbeitgeberzuschuss). 3 Der Zuschuss wird anhand der Zahl der durchschnittlich ausgegebenen<br />

Essen je Kalenderjahr ermittelt oder basiert auf einem prognostizierten „Verlust“ (Differenz zwischen den<br />

voraussichtlichen Zahlungen der Arbeitnehmer und Kosten der Mittagsverpflegung).<br />

4<br />

Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Caterer sowie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

besteht nicht. 5 Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Caterers an den Arbeitnehmer ist der von<br />

dem Arbeitnehmer an den Caterer gezahlte Essenspreis zuzüglich des ggf. gezahlten Arbeitgeberzuschusses.<br />

6<br />

Diese vom Arbeitgeber in pauschalierter Form gezahlten Beträge sind Entgelt von dritter Seite (vgl.<br />

Abschnitt 10.2 Abs. 5 Satz 5). 7 Da der Arbeitgeber keine Leistung vom Caterer erhält, ist er nicht zum<br />

Vorsteuerabzug aus der Zahlung des Zuschusses an den Caterer berechtigt.<br />

(13) 1 In den Fällen, in denen Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten<br />

Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der<br />

Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus den entstandenen Verpflegungskosten in Anspruch nehmen, wenn die<br />

Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des<br />

Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. 2 Es liegt keine einer<br />

entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor.<br />

(14) 1 Zu den unentgeltlichen Wertabgaben rechnen auch unentgeltliche Deputate, z.B. im Bergbau und in der<br />

Land- und Forstwirtschaft, und die unentgeltliche Abgabe von G e t r ä n k e n u n d G e n u s s m i t t e l n zum<br />

häuslichen Verzehr, z.B. Haustrunk im Brauereigewerbe, Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie. 2 Das<br />

Gleiche gilt für Sachgeschenke, Jubiläumsgeschenke und ähnliche Zuwendungen aus Anlass von<br />

Betriebsveranstaltungen, soweit diese Zuwendungen weder Aufmerksamkeiten (vgl. Absatz 3) noch Leistungen<br />

im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. Absatz 4) sind. 3 Als Bemessungsgrundlage sind<br />

in diesen Fällen grundsätzlich die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Werte anzusetzen. 4 Aus<br />

Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen (vgl. R 8.1 Abs. 2, R 8.2<br />

Abs. 2 LStR 2008) ermittelten Werten ausgegangen werden.<br />

(15) 1 Unentgeltliche B e f ö r d e r u n g e n d e r A r b e i t n e h m e r von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z.B. einem Bahnhof, zum Arbeitsplatz durch betriebseigene


Seite 22 Kraftfahrzeuge oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Beförderungsunternehmer sind nach § 3 Abs. 9a Nr. 2<br />

UStG steuerbar, sofern sie nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. 2 Nicht<br />

steuerbare Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse sind z.B. in den Fällen anzunehmen, in denen<br />

1. die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand<br />

durchgeführt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 15. 11. 2007, V R 15/06, BStBl 2009 II S. 423),<br />

2. die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines<br />

weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden, oder<br />

3. im Einzelfall die Beförderungsleistungen wegen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erforderlich<br />

werden oder wenn sie hauptsächlich dem Materialtransport an die Arbeitsstelle dienen und der Arbeitgeber<br />

dabei einige Arbeitnehmer unentgeltlich mitnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 105/92, BStBl II<br />

S. 635).<br />

3 4<br />

Ergänzend wird auf das BFH-Urteil vom 11. 5. 2000, V R 73/99, BStBl II S. 505, verwiesen. Danach ist das<br />

Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. 5 Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur ein<br />

Umstand, der neben anderen in die tatsächliche Würdigung einfließt.<br />

(16) 1 Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Beförderungsleistungen des Arbeitgebers richtet sich<br />

nach den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG). 2 Es ist nicht<br />

zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die entstandenen Ausgaben schätzt, soweit er die Beförderung mit<br />

betriebseigenen Fahrzeugen durchführt. 3 Die Bemessungsgrundlage für die Beförderungsleistungen eines<br />

Monats kann z.B. pauschal aus der Zahl der durchschnittlich beförderten Arbeitnehmer und aus dem Preis für<br />

eine Monatskarte für die kürzeste und weiteste gefahrene Strecke (Durchschnitt) abgeleitet werden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer hat in einem Monat durchschnittlich 6 Arbeitnehmer mit einem betriebseigenen Fahrzeug<br />

unentgeltlich von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte befördert. 2 Die kürzeste Strecke von der Wohnung eines<br />

Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte beträgt 10 km, die weiteste 30 km (Durchschnitt 20 km).<br />

3<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Beförderungsleistungen in diesem Monat berechnet sich wie folgt:<br />

6 Arbeitnehmer × 76 € (Monatskarte für 20 km) = 456 € abzüglich 29,83 € Umsatzsteuer (Steuersatz 7 %) =<br />

426,17 €.<br />

4<br />

Zur Anwendung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG vgl. Abschnitt 12.15.<br />

(17) 1 Werden von Verkehrsbetrieben die F r e i f a h r t e n aus betrieblichen Gründen für den privaten,<br />

außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf der Arbeitnehmer, ihrer Angehörigen und der Pensionäre<br />

gewährt, sind die Freifahrten nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar. 2 Die als Bemessungsgrundlage<br />

anzusetzenden Ausgaben sind nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu ermitteln und können im<br />

Allgemeinen mit 25 % des normalen Preises für den überlassenen Fahrausweis oder eines der Fahrberechtigung<br />

entsprechenden Fahrausweises angenommen werden. 3 Die Umsatzsteuer ist herauszurechnen.<br />

(18) 1 Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zu<br />

deren privater Nutzung vgl. Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864. 2 Leistet der<br />

Arbeitnehmer in diesen Fällen Zuzahlungen, vgl. BMF-Schreiben vom 30. 12. 1997, BStBl 1998 I S. 110.<br />

(19) 1 Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Reisen für Betriebsangehörige<br />

vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5. 2 Wendet ein Hersteller bei einem Verkaufswettbewerb ausgelobte Reiseleistungen<br />

seinen Vertragshändlern unter der Auflage zu, die Reisen bestimmten Arbeitnehmern zu gewähren, kann der<br />

Händler steuerbare Reiseleistungen an seine Arbeitnehmer ausführen. 3 Wendet der Hersteller Reiseleistungen<br />

unmittelbar Arbeitnehmern seiner Vertragshändler zu, erbringt der Vertragshändler insoweit keine steuerbaren<br />

Leistungen an seine Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1995, V R 128/92, BStBl II S. 651).


Seite 23<br />

1.9. Inland – Ausland<br />

(1) 1 Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2<br />

Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freizonen des Kontrolltyps I im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 Satz 1 ZollVG gehören. 2 Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven und Hamburg,<br />

die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind; die Freizonen des Kontrolltyps<br />

II Deggendorf und Duisburg sind hingegen ab dem 1. Januar 2004 als Inland zu behandeln. 3 Botschaften,<br />

Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten gehören selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland. 4 Das<br />

Gleiche gilt für Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden. 5 Zum Inland<br />

gehört auch der Transitbereich deutscher Flughäfen (vgl. BFH-Urteil vom 3. 11. 2005, V R 63/02, BStBl 2006 II<br />

S. 337).<br />

(2) 1 Zum Ausland gehören das Drittlandsgebiet (einschließlich der Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG<br />

vom Inland ausgenommen sind) und das übrige Gemeinschaftsgebiet (vgl. Abschnitt 1.10). 2 Die österreichischen<br />

Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol gehören zum Ausland im Sinne des § 1 Abs. 2<br />

Satz 2 UStG; die Einfuhr in diesen Gebieten unterliegt jedoch der deutschen Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1<br />

Nr. 4 UStG).


Seite 24<br />

1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet<br />

(1) 1 Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2<br />

Satz 1 UStG sowie die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges<br />

Gemeinschaftsgebiet). 2 Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören:<br />

– Belgien;<br />

– Bulgarien;<br />

– Dänemark (ohne Grönland und die Färöer);<br />

– Estland;<br />

– Finnland (ohne die Åland-Inseln);<br />

– Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zuzüglich<br />

des Fürstentums Monaco;<br />

– Griechenland (ohne Berg Athos);<br />

– Irland;<br />

– Italien (ohne Livigno, Campione d’ Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden<br />

Teil des Luganer Sees);<br />

– Lettland;<br />

– Litauen;<br />

– Luxemburg;<br />

– Malta;<br />

– Niederlande (ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen);<br />

– Österreich;<br />

– Polen;<br />

– Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren);<br />

– Rumänien;<br />

– Schweden;<br />

– Slowakei;<br />

– Slowenien;<br />

– Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla);<br />

– Tschechien;<br />

– Ungarn;<br />

– Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die<br />

Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man;<br />

– Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle<br />

ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland<br />

(Akrotiri und Dhekalia) auf Zypern.<br />

(2) 1 Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch Andorra,<br />

Gibraltar und den Vatikan. 2 Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die<br />

Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


Seite 25<br />

1.11. Umsätze in Freihäfen usw.<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG)<br />

(1) Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG fallen z.B. der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freizonen<br />

des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Freihäfen) sowie Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur<br />

Ausrüstung und Versorgung von Wassersportfahrzeugen.<br />

(2) Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG fallen z.B. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an<br />

Ort und Stelle, Beförderungen für private Zwecke, Reparaturen an Wassersportfahrzeugen, die Veranstaltung<br />

von Wassersport-Lehrgängen und die Vermietung eines Röntgengerätes an einen Arzt.<br />

(3) 1 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie bei<br />

deren innergemeinschaftlichem Erwerb in den bezeichneten Gebieten enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 UStG eine<br />

Vermutung, dass die Umsätze an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen<br />

Bereich ausgeführt werden. 2 Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z.B.<br />

durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil glaubhaft machen.


Seite 26<br />

1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung<br />

und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG)<br />

(1) 1 Der Freihafen-Veredelungsverkehr im Sinne von § 12b EUStBV dient der Veredelung von<br />

Gemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 7 ZK), die in einer Freizone des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1<br />

ZollVG (Freihafen) bearbeitet oder verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten<br />

Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. 2 Die vorübergehende Lagerung von Gemeinschaftswaren kann nach<br />

§ 12a EUStBV im Freihafen zugelassen werden, wenn dort für den Außenhandel geschaffene Anlagen sonst<br />

nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht<br />

entfremdet wird. 3 Bei der Einfuhr der veredelten oder vorübergehend gelagerten Gegenstände im Inland oder in<br />

den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.<br />

(2) Steuerbare Lieferungen liegen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG vor, wenn sich der<br />

Lieferungsgegenstand im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr<br />

oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung befindet.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer A in Hannover übersendet dem Freihafen-Unternehmer B Rohlinge. Er beauftragt ihn,<br />

daraus Zahnräder herzustellen. 3 B versendet die von ihm im Rahmen eines bewilligten Freihafen-<br />

Veredelungsverkehrs gefertigten Zahnräder auf Weisung des A an dessen Abnehmer C in Lübeck. 4 Für die<br />

Einfuhr wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.<br />

5<br />

Die nach § 3 Abs. 6 UStG im Freihafen bewirkte Lieferung des A an C ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4<br />

Buchstabe a UStG wie eine Lieferung im Inland zu behandeln.<br />

(3) Steuerbare Lieferungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG liegen nicht vor, wenn der<br />

Lieferungsgegenstand nicht in das Inland gelangt oder wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf<br />

anderen Vorschriften als den §§ 12a oder 12b EUStBV beruht.<br />

(4) Durch die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG werden insbesondere in Abholfällen<br />

technische Schwierigkeiten beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vermieden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Importeur lässt einen im Freihafen lagernden, aus dem Drittlandsgebiet stammenden Gegenstand bei<br />

einer vorgeschobenen Zollstelle (§ 21 Abs. 2a UStG) in den freien Verkehr überführen (Artikel 79 ZK).<br />

2 3<br />

Anschließend veräußert er den Gegenstand. Der Abnehmer holt den Gegenstand im Freihafen ab und<br />

verbringt ihn in das Inland.<br />

4<br />

Die Lieferung des Importeurs unterliegt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG der Umsatzsteuer.<br />

5<br />

Er kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen.<br />

6<br />

Der Abnehmer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

(5) 1 Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStG fallen insbesondere die sonstigen Leistungen des Veredelers, des<br />

Lagerhalters und des Beförderungsunternehmers im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Freihafen-<br />

Veredelungsverkehrs oder einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung. 2 Beförderungen der<br />

veredelten Gegenstände aus dem Freihafen in das Inland sind deshalb insgesamt steuerbar und auf Grund des § 4<br />

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 UStG auch insgesamt steuerpflichtig.


Seite 27<br />

1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

(1) 1 Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt insbesondere voraus, dass an den Erwerber eine Lieferung<br />

ausgeführt wird und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet<br />

eines anderen EU-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG<br />

bezeichneten Gebiete gelangt. 2 Zum Begriff Gegenstand vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 1. 3 Ein Gegenstand gelangt aus<br />

dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, wenn die Beförderung<br />

oder Versendung durch den Lieferer oder durch den Abnehmer im Gebiet des einen EU-Mitgliedstaates beginnt<br />

und im Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates endet. 4 Dies gilt auch dann, wenn die Beförderung oder<br />

Versendung im Drittlandsgebiet beginnt und der Gegenstand im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates der<br />

Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates gelangt. 5 Kein<br />

Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem Drittland im Wege der<br />

Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates in das Inland gelangt und erst hier<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. 6 Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen<br />

Entgelt gilt auch das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands in das Inland (vgl. Abschnitt 1a.2).<br />

7<br />

Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

und kein innergemeinschaftliches Verbringen vor (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 6). 8 Zur Bemessungsgrundlage eines<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbs von werthaltigen Abfällen vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2.<br />

(2) 1 Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist bei einem Unternehmer, der ganz oder zum Teil zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt ist, unabhängig von einer Erwerbsschwelle steuerbar. 2 Bei<br />

a) einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen;<br />

b) einem Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird;<br />

c) einem Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach<br />

den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt ist, oder<br />

d) einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht Unternehmer ist oder den<br />

Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,<br />

liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit<br />

Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von<br />

12 500 € liegt oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird. 3 Bei dem in Satz 2<br />

genannten Personenkreis unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge und<br />

verbrauchsteuerpflichtiger Waren unabhängig von der Erwerbsschwelle stets der Erwerbsbesteuerung. 4 Liegen<br />

die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 nicht vor, ist die Besteuerung des Lieferers zu prüfen (vgl.<br />

Abschnitt 3c.1). 5 Wurde die Erwerbsschwelle im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten und ist zu<br />

erwarten, dass sie auch im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird, kann die Erwerbsbesteuerung<br />

unterbleiben, auch wenn die tatsächlichen innergemeinschaftlichen Erwerbe im Laufe des Kalenderjahres die<br />

Grenze von 12 500 € überschreiten. 6 Der Erwerber kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung<br />

der Erwerbsschwelle verzichtet. 7 Er unterliegt dann in jedem Fall der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1<br />

und 2 UStG. 8 Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 9 Die Erklärung bindet den Erwerber<br />

mindestens für zwei Kalenderjahre.<br />

(3) 1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben grundsätzlich alle in ihrem Bereich vorgenommenen<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe zusammenzufassen. 2 Bei den Gebietskörperschaften Bund und Länder können<br />

auch einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts, Behörden, Ämter) für ihre innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbe als Steuerpflichtige behandelt werden. 3 Dabei wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen,<br />

dass die Erwerbsschwelle überschritten ist. 4 In diesem Fall können die einzelnen Organisationseinheiten eine<br />

eigene USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 27a.1 Abs. 3).


Seite 28<br />

Allgemeines<br />

1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen<br />

(1) 1 Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands gilt unter den Voraussetzungen des<br />

§ 3 Abs. 1a UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 UStG als<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 2 Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein<br />

Unternehmer<br />

– einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat)<br />

zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert<br />

oder versendet und<br />

– den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.<br />

3<br />

Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.<br />

(2) 1 Ein innergemeinschaftliches Verbringen, bei dem der Gegenstand vom Inland in das Gebiet eines anderen<br />

EU-Mitgliedstaates gelangt, ist nach § 3 Abs. 1a UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. 2 Diese<br />

Lieferung gilt nach § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den weiteren<br />

Voraussetzungen des § 6a UStG nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerfrei ist. 3 Ein innergemeinschaftliches<br />

Verbringen, bei dem der Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangt, gilt nach § 1a<br />

Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 4 Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

sind nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises<br />

nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer, zu bemessen (§ 10 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG). 5 § 3c UStG ist bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nicht anzuwenden.<br />

Voraussetzungen<br />

(3) 1 Ein Verbringen ist innergemeinschaftlich, wenn der Gegenstand auf Veranlassung des Unternehmers vom<br />

Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. 2 Es ist unerheblich, ob der Unternehmer den<br />

Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder<br />

besorgen lässt.<br />

(4) 1 Ein innergemeinschaftliches Verbringen setzt voraus, dass der Gegenstand im Ausgangsmitgliedstaat<br />

bereits dem Unternehmen zugeordnet war und sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im<br />

Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. 2 Diese Voraussetzung<br />

ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Gegenstand von dem im Ausgangsmitgliedstaat gelegenen<br />

Unternehmensteil erworben, hergestellt oder in diesen EU-Mitgliedstaat eingeführt, zur Verfügung des<br />

Unternehmers in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht und anschließend von dem dort gelegenen<br />

Unternehmensteil auf Dauer verwendet oder verbraucht wird.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der französische Unternehmer F verbringt eine Maschine aus seinem Unternehmen in Frankreich in seinen<br />

Zweigbetrieb nach Deutschland, um sie dort auf Dauer einzusetzen. 2 Der deutsche Zweigbetrieb kauft in<br />

Deutschland Heizöl und verbringt es in die französische Zentrale, um damit das Bürogebäude zu beheizen.<br />

3<br />

F bewirkt mit dem Verbringen der Maschine nach § 1a Abs. 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb<br />

in Deutschland. 4 Das Verbringen des Heizöls ist in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1a in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG.<br />

(5) 1 Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch<br />

den Unternehmer in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. 2 Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn<br />

der Gegenstand in dem dort gelegenen Unternehmensteil entweder dem Anlagevermögen zugeführt oder als<br />

Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird.<br />

(6) 1 Eine nicht nur vorübergehende Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand<br />

mit der konkreten Absicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort (unverändert) weiterzuliefern<br />

(z.B. Verbringen in ein Auslieferungs- oder Konsignationslager). 2 Zur Annahme einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung bei Auslieferung über ein inländisches Lager unter dem Vorbehalt einer gesonderten<br />

Freigabeerklärung vgl. BFH-Urteil vom 30. 7. 2008, XI R 67/07, BStBl 2009 II S. 552. 3 In den vorgenannten<br />

Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmensteil im Bestimmungsmitgliedstaat die abgabenrechtlichen<br />

Voraussetzungen einer Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) erfüllt. 4 Verbringt der Unternehmer<br />

Gegenstände zum Zweck des Verkaufs außerhalb einer Betriebsstätte in den Bestimmungsmitgliedstaat und<br />

gelangen die nicht verkauften Waren unmittelbar anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück,<br />

kann das innergemeinschaftliche Verbringen aus Vereinfachungsgründen auf die tatsächlich verkaufte<br />

Warenmenge beschränkt werden.


Seite 29 Beispiel:<br />

1 Der niederländische Blumenhändler N befördert im eigenen LKW Blumen nach Köln, um sie dort auf dem<br />

Wochenmarkt zu verkaufen. 2 Die nicht verkauften Blumen nimmt er am selben Tag wieder mit zurück in die<br />

Niederlande.<br />

3<br />

N bewirkt in Bezug auf die verkauften Blumen einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2<br />

UStG in Deutschland. 4 Er hat den Verkauf der Blumen als Inlandslieferung zu versteuern. 5 Das Verbringen<br />

der nicht verkauften Blumen ins Inland muss nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a<br />

Abs. 2 UStG, das Zurückverbringen der nicht verkauften Blumen nicht als innergemeinschaftliche Lieferung<br />

im Sinne des § 3 Abs. 1a in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG behandelt werden.<br />

(7) 1 Bei der Verkaufskommission liegt zwar eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im<br />

Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986,<br />

V R 102/78, BStBl 1987 II S. 278). 2 Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den<br />

Kommissionär vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung des Kommittenten an den<br />

Kommissionär jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht<br />

angesehen werden. 3 Gleichzeitig ist demnach der innergemeinschaftliche Erwerb beim Kommissionär der<br />

Besteuerung zu unterwerfen.<br />

(8) Bei einer grenzüberschreitenden Organschaft (vgl. Abschnitt 2.9) sind Warenbewegungen zwischen den<br />

im Inland und den im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteilen Lieferungen, die beim<br />

liefernden inländischen Unternehmensteil nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6a Abs. 1 UStG, beim<br />

erwerbenden inländischen Unternehmensteil nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen sind.<br />

Ausnahmen<br />

(9) 1 Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist das Verbringen zu einer nur vorübergehenden<br />

Verwendung von der Lieferungs- und Erwerbsfiktion ausgenommen. 2 Diese Ausnahmeregelung ist unter<br />

Beachtung von Artikel 17 und 23 MwStSystRL auszulegen. 3 Danach liegt kein innergemeinschaftliches<br />

Verbringen vor, wenn die Verwendung des Gegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat<br />

– ihrer Art nach nur vorübergehend ist (vgl. Absätze 10 und 11) oder<br />

– befristet ist (vgl. Absätze 12 und 13).<br />

Der Art nach vorübergehende Verwendung<br />

(10) Eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung liegt in folgenden Fällen vor:<br />

1<br />

1. Der Unternehmer verwendet den Gegenstand bei einer Werklieferung, die im Bestimmungsmitgliedstaat<br />

steuerbar ist. 2 Es ist gleichgültig, ob der Gegenstand Bestandteil der Lieferung wird und im<br />

Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt oder ob er als Hilfsmittel verwendet wird und später wieder in den<br />

Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Der deutsche Bauunternehmer D errichtet in Frankreich ein Hotel. Er verbringt zu diesem Zweck<br />

Baumaterial und einen Baukran an die Baustelle. 3 Der Baukran gelangt nach Fertigstellung des Hotels nach<br />

Deutschland zurück.<br />

4<br />

Das Verbringen des Baumaterials und des Baukrans ist keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1a und § 6a Abs. 2 UStG. 5 Beim Zurückgelangen des Baukrans in das Inland liegt ein<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a Abs. 2 UStG nicht vor.<br />

2. Der Unternehmer verbringt den Gegenstand im Rahmen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einer<br />

sonstigen Leistung in den Bestimmungsmitgliedstaat.<br />

Beispiel 2:<br />

a) Der deutsche Unternehmer D vermietet eine Baumaschine an den niederländischen Bauunternehmer<br />

N und verbringt die Maschine zu diesem Zweck in die Niederlande.<br />

b) Der französische Gärtner F führt im Inland Baumschneidearbeiten aus und verbringt zu diesem<br />

Zweck Arbeitsmaterial und Leitern in das Inland.<br />

In beiden Fällen ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nicht anzunehmen.<br />

3. Der Unternehmer lässt an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat eine sonstige Leistung (z.B.<br />

Reparatur) ausführen.<br />

4. Der Unternehmer überlässt einen Gegenstand an eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag und<br />

verbringt den Gegenstand dazu in den Bestimmungsmitgliedstaat.


Seite 30 (11) 1 Bei einer ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung kommt es auf die Dauer der tatsächlichen<br />

Verwendung des Gegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat nicht an. 2 Geht der Gegenstand unter, nachdem er<br />

in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist, gilt er in diesem Zeitpunkt als geliefert. 3 Das Gleiche gilt, wenn<br />

zunächst eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung vorlag, der Gegenstand aber dann im<br />

Bestimmungsmitgliedstaat veräußert wird (z.B. wenn ein Gegenstand zunächst vermietet und dann verkauft<br />

wird).<br />

Befristete Verwendung<br />

(12) 1 Von einer befristeten Verwendung ist auszugehen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand in den<br />

Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen eines Vorgangs verbringt, für den bei einer entsprechenden Einfuhr im<br />

Inland wegen vorübergehender Verwendung eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bestehen<br />

würde. 2 Die zu der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abgabenbefreiung erlassenen Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Dies gilt insbesondere für<br />

– Artikel 137 bis 144 ZK und<br />

– Artikel 496 bis 514, 519, 520, 523 und 553 bis 584 ZK-DVO.<br />

4<br />

Die Höchstdauer der Verwendung (Verwendungsfrist) ist danach grundsätzlich auf 24 Monate festgelegt<br />

(Artikel 140 Abs. 2 ZK); für bestimmte Gegenstände gelten kürzere Verwendungsfristen. 5 Fälle der<br />

vorübergehenden Verwendung mit einer Verwendungsfrist von 24 Monaten sind z.B. die Verwendung von<br />

– Paletten (Artikel 556 ZK-DVO);<br />

– Behältern (Artikel 557 ZK-DVO);<br />

– persönlichen Gebrauchsgegenständen und zu Sportzwecken verwendeter Waren (Artikel 563 ZK-DVO),<br />

– Betreuungsgut für Seeleute (Artikel 564 ZK-DVO);<br />

– Material für Katastropheneinsätze (Artikel 565 ZK-DVO);<br />

– medizinisch-chirurgischer und labortechnischer Ausrüstung (Artikel 566 ZK-DVO);<br />

– lebenden Tieren (Artikel 567 UnterAbs. 1 ZK-DVO);<br />

– Ausrüstung oder Waren, die für den Bau, die Instandhaltung oder Instandsetzung von Infrastrukturen in<br />

einer Grenzzone unter Aufsicht von Behörden verwendet werden (Artikel 567 UnterAbs. 2 ZK-DVO);<br />

– Waren, die als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dienen oder ausschließlich<br />

zur Werbung verwendet werden (Artikel 568 ZK-DVO);<br />

– Berufsausrüstung (Artikel 569 ZK-DVO);<br />

– pädagogischem Material und wissenschaftlichem Gerät (Artikel 570 ZK-DVO);<br />

– Umschließungen (Artikel 571 ZK-DVO);<br />

– Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modellen, Geräten zum Messen, Überprüfen oder Überwachen<br />

und ähnlicher Gegenstände (Artikel 572 ZK-DVO);<br />

– Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind oder zur Durchführung von Tests,<br />

Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden (Artikel 573 Buchstaben a und c<br />

ZK-DVO);<br />

– Mustern in angemessenen Mengen, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken verwendet<br />

werden (Artikel 574 ZK-DVO);<br />

– Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet oder aus in<br />

das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden (Artikel 576 Abs. 1 ZK-DVO);<br />

– Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die ausgestellt und gegebenenfalls verkauft<br />

werden, sowie anderer als neu hergestellter Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt<br />

wurden (Artikel 576 Abs. 3 ZK-DVO);<br />

– Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungen, die für Zwecke der Ausbesserung, Wartungsarbeiten und<br />

Maßnahmen zum Erhalt für in das Verfahren übergeführte Waren verwendet werden (Artikel 577 ZK-<br />

DVO).<br />

6<br />

Eine Verwendungsfrist von 18 Monaten gilt für zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der Seeund<br />

Binnenschifffahrt (Artikel 562 Buchstabe e ZK-DVO).<br />

7<br />

Eine Verwendungsfrist von 12 Monaten gilt für Schienenbeförderungsmittel (Artikel 562 Buchstabe a ZK-<br />

DVO),<br />

8<br />

Eine Verwendungsfrist von 6 Monaten gilt u.a. für


Seite 31 – Straßenbeförderungsmittel und Beförderungsmittel des Luftverkehrs, die jeweils zum eigenen Gebrauch<br />

verwendet werden (Artikel 562 Buchstaben c und d ZK-DVO);<br />

– Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung<br />

unterzogen werden (Artikel 573 Buchstabe b ZK-DVO);<br />

– Austauschproduktionsmittel, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder<br />

Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden (Artikel 575 ZK-DVO).<br />

9<br />

Eine Verwendungsfrist von 2 Monaten gilt u.a. für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden<br />

können und für die von Seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger eine mögliche<br />

Kaufabsicht nach Ansicht besteht (Artikel 576 Abs. 2 ZK-DVO).<br />

(13) 1 Werden die in Absatz 12 bezeichneten Verwendungsfristen überschritten, ist im Zeitpunkt des<br />

Überschreitens ein innergemeinschaftliches Verbringen mit den sich aus § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a UStG<br />

ergebenden Wirkungen anzunehmen.<br />

2 Entsprechendes gilt, wenn der Gegenstand innerhalb der<br />

Verwendungsfrist untergeht oder veräußert (geliefert) wird. 3 Das Zurückgelangen des Gegenstands in den<br />

Ausgangsmitgliedstaat nach einer befristeten Verwendung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.<br />

Entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG<br />

(14) 1 § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a UStG sind grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn der Gegenstand im<br />

Rahmen einer im Ausgangsmitgliedstaat steuerbaren Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt, d.h.<br />

wenn der Abnehmer bei Beginn des Transports im Ausgangsmitgliedstaat feststeht und der Gegenstand an ihn<br />

unmittelbar ausgeliefert wird. 2 Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen jedoch unter folgenden<br />

Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden:<br />

1. Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Zahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt.<br />

2. Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung<br />

des Ortes der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet nach § 3 Abs. 8 UStG erfüllt.<br />

1 2<br />

3. Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. Er wird<br />

bei einem Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaates für Umsatzsteuerzwecke geführt. 3 Er gibt in den<br />

Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaates an.<br />

4. Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung<br />

einverstanden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der niederländische Großhändler N in Venlo beliefert im grenznahen deutschen Raum eine Vielzahl von<br />

Kleinabnehmern (z.B. Imbissbuden, Gaststätten und Kasinos) mit Pommes frites. 2 N verpackt und<br />

portioniert die Waren bereits in Venlo nach den Bestellungen der Abnehmer und liefert sie an diese mit<br />

eigenem LKW aus.<br />

3<br />

N kann die Gesamtsendung als innergemeinschaftliches Verbringen (innergemeinschaftlicher Erwerb nach<br />

§ 1a Abs. 2 UStG) behandeln und alle Lieferungen als Inlandslieferungen bei dem zuständigen inländischen<br />

Finanzamt versteuern, sofern er in den Rechnungen seine deutsche USt-IdNr. angibt und seine örtlich<br />

zuständige niederländische Steuerbehörde diesem Verfahren zustimmt.<br />

Belegaustausch und Aufzeichnungspflichten<br />

(15) Wegen des Belegaustauschs und der Aufzeichnungspflichten in Fällen des innergemeinschaftlichen<br />

Verbringens vgl. Abschnitte 14a.1 Abs. 3 und 22.3 Abs. 1.


Seite 32<br />

1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge<br />

1<br />

Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch bei Privatpersonen,<br />

nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren<br />

nichtunternehmerischen Bereich beziehen, der Besteuerung. 2 Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG sind zur<br />

Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene<br />

Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen. 3 Zu den Landfahrzeugen<br />

gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und<br />

motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. 4 Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich.<br />

5<br />

Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur<br />

von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und<br />

forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest<br />

verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.


Seite 33<br />

1c.1. Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei<br />

diplomatischen Missionen usw.<br />

(§ 1c Abs. 1 UStG)<br />

1 Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und<br />

Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind nach Maßgabe des § 1c Abs. 1 UStG vom<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG ausgenommen. 2 Diese Einrichtungen werden nicht dem in § 1a<br />

Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personenkreis zugeordnet. 3 Dies hat zur Folge, dass<br />

– diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist;<br />

– bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den<br />

Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagert wird und<br />

– diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der<br />

Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG unterliegen.<br />

4<br />

Soweit die genannten Einrichtungen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind und den Gegenstand für ihr<br />

Unternehmen erwerben, ist die Ausnahmeregelung des § 1c Abs. 1 UStG nicht anzuwenden.


Seite 34<br />

Allgemeines<br />

2.1. Unternehmer<br />

(1) 1 Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein.<br />

2 Unternehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 4. 7. 1956, V 56/55 U, BStBl III S. 275) oder die durch objektive Anhaltspunkte belegte<br />

Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit gegen Entgelt und selbständig auszuüben und erste<br />

Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 2. 2001, V R 77/96, BStBl 2003 II<br />

S. 426, und vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). 3 Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch<br />

auf die Rechtsfähigkeit des Leistenden an (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1994, V R 105/91, BStBl II S. 671).<br />

4 Auch eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, kann mit der entgeltlichen<br />

Überlassung von Gemeinschaftsanlagen unternehmerisch tätig sein (BFH-Urteil vom 28. 11. 2002, V R 18/01,<br />

BStBl 2003 II S. 443).<br />

Gesellschaften und Gemeinschaften<br />

(2) 1 Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist es unerheblich, ob ihre Gesellschafter<br />

Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1980, V R 142/73,<br />

BStBl 1981 II S. 408). 2 Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. 3 Vermieten Ehegatten<br />

mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein<br />

gesonderter Unternehmer, wenn auf Grund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse im Vergleich mit den<br />

anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile<br />

vom 25. 3. 1993, V R 42/89, BStBl II S. 729 und vom 29. 4. 1993, V R 38/89, BStBl II S. 734). 4 Ob der<br />

Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der<br />

Art der Überlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. 5 Die zivilrechtliche Stellung als<br />

Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 27. 6. 1995,<br />

V R 36/94, BStBl II S. 915). 6 Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an dem vermieteten<br />

Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, ist nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft<br />

Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65).<br />

Leistender<br />

(3) 1 Wem eine Leistung als Unternehmer zuzurechnen ist, richtet sich danach, wer dem Leistungsempfänger<br />

gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt. 2 Dies ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen<br />

zivilrechtlichen Vereinbarungen. 3 Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen<br />

Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. 4 Ob eine<br />

Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde<br />

gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung<br />

entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. 5 Somit ist ein sog. Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände<br />

verkauft und dem Abnehmer die Verfügungsmacht einräumt, umsatzsteuerrechtlich Leistender (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 28. 1. 1999, V R 4/98, BStBl II S. 628, und BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, V B 108/01, BStBl 2004 II<br />

S. 622). 6 Bei Schein- oder Strohmanngeschäften können die Leistungen jedoch auch einer anderen als der nach<br />

außen auftretenden Person (Strohmann) zuzurechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 1994, XI R 56/93,<br />

BStBl 1995 II S. 275). 7 Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem<br />

Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger<br />

wusste oder davon ausgehen musste, dass der als Leistender Auftretende (Strohmann) keine eigene<br />

Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft eingehen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern<br />

wollte (BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, a.a.O.). 8 Zur Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über<br />

Strohmanngeschäfte vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15.<br />

Einzelfälle<br />

(4) 1 Schließt eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes allein die Bauverträge mit dem Auftraggeber ab,<br />

entstehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitsgemeinschaft, nicht<br />

aber zwischen dem Auftraggeber und den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft. 2 In diesem Fall ist die<br />

Arbeitsgemeinschaft Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 21. 5. 1971, V R 117/67, BStBl II S. 540). 3 Zur Frage<br />

des Leistungsaustauschs zwischen einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes und ihren Mitgliedern vgl.<br />

Abschnitt 1.6 Abs. 8. 4 Nach außen auftretende Rechtsanwaltsgemeinschaften können auch mit den<br />

Notariatsgeschäften ihrer Mitglieder Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteile vom 5. 9. 1963, V 117/60 U, BStBl III<br />

S. 520, vom 17. 12. 1964, V 228/62 U, BStBl 1965 III S. 155, und vom 27. 8. 1970, V R 72/66, BStBl II S. 833).<br />

5<br />

Zur Bestimmung des Leistenden, wenn in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte<br />

Testamentsvollstreckungen ausführen, vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 1987, V R 33/79, BStBl II S. 524. 6 Zur Frage,<br />

wer bei einem Sechs-Tage-Rennen Werbeleistungen an die Prämienzahler bewirkt, vgl. BFH-Urteil vom<br />

28. 11. 1990, V R 31/85, BStBl 1991 II S. 381. 7 Zur Frage, wer bei der Durchführung von Gastspielen (z.B.


Seite 35 Gastspiel eines Theaterensembles) als Veranstalter anzusehen ist, vgl. BFH-Urteil vom 11. 8. 1960, V 188/58 U,<br />

BStBl III S. 476. 8 Zur steuerlichen Behandlung einer aus Mietern und Grundstückseigentümern bestehenden<br />

Werbegemeinschaft vgl. Abschnitt 1.4 Abs. 5.<br />

Innengesellschaften<br />

(5) 1 Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma<br />

bestehen, sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die<br />

Unternehmereigenschaft fehlt. 2 Unternehmer sind – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur die an<br />

der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusammenschlüsse (BFH-Urteil vom 11. 11. 1965,<br />

V 146/63 S, BStBl 1966 III S. 28). 3 Zu den Innengesellschaften gehört auch die – typische oder atypische – stille<br />

Gesellschaft. 4 Eine besondere Art der Innengesellschaft ist die Meta-Verbindung (vgl. BFH-Urteil vom<br />

21. 12. 1955, V 161/55 U, BStBl 1956 III S. 58). 5 Bei einer Gewinnpoolung sind Unternehmer nur die<br />

beteiligten Personen, die ihre Geschäfte ebenfalls nach außen in eigenem Namen betreiben, im Gegensatz zur<br />

Meta-Verbindung aber nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis miteinander stehen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. 2. 1970, V R 50/66, BStBl II S. 477).<br />

Sportveranstaltungen<br />

(6) 1 Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer anzusehen und mit<br />

den gesamten Einnahmen zur Umsatzsteuer heranzuziehen. 2 Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veranstaltung<br />

zufließenden Beträge nicht zu versteuern. 3 Bei Sportveranstaltungen auf fremdem Platz hat der mit der<br />

Durchführung der Veranstaltung und insbesondere mit der Erledigung der Kassengeschäfte und der Abrechnung<br />

beauftragte Verein als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, während der<br />

andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat. 4 Tritt bei einer Sportveranstaltung nicht<br />

einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter auf, hat der veranstaltende Verband<br />

die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmeanteile der<br />

beteiligten Vereine nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.<br />

Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker<br />

(7) 1 Wird ein Unternehmen von einem Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit nach § 152<br />

Abs. 1 ZVG, einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzverwalter geführt, ist nicht dieser der<br />

Unternehmer, sondern der Inhaber der Vermögensmasse, für die er tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 6. 1988,<br />

V R 203/83, BStBl II S. 920, für den Zwangsverwalter und BFH-Urteile vom 20. 2. 1986, V R 16/81, BStBl II<br />

S. 579, und vom 16. 7. 1987, V R 80/82, BStBl II S. 691, für den Konkursverwalter nach der KO). 2 Dieselben<br />

Grundsätze gelten auch dann, wenn ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen vom Testamentsvollstrecker als<br />

solchem für den Erben fortgeführt wird. 3 Führt ein Testamentsvollstrecker jedoch ein Handelsgeschäft als<br />

Treuhänder der Erben im eigenen Namen weiter, ist er der Unternehmer und Steuerschuldner (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 11. 10. 1990, V R 75/85, BStBl 1991 II S. 191). 4 Zur verfahrensrechtlichen Besonderheit bei der<br />

Zwangsverwaltung von mehreren Grundstücken vgl. Abschnitt 18.6 Abs. 4.


Seite 36<br />

Allgemeines<br />

2.2. Selbständigkeit<br />

(1) 1 Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung<br />

ausgeübt wird. 2 Ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit anzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem<br />

Innenverhältnis zum Auftraggeber. 3 Aus dem Außenverhältnis zur Kundschaft lassen sich im Allgemeinen nur<br />

Beweisanzeichen herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 1956, V 137/55 U, BStBl 1957 III S. 42). 4 Dabei kommt<br />

es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an.<br />

5 Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. 6 Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit<br />

sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die<br />

Gesamtbeurteilung maßgebend (vgl. BFH-Urteile vom 24. 11. 1961, VI 208/61 U, BStBl 1962 III S. 125, und<br />

vom 30. 5. 1996, V R 2/95, BStBl II S. 493). 7 Arbeitnehmer und damit nicht selbständig tätig kann auch sein,<br />

wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 1987, X R 19/80, BStBl II S. 746).<br />

8 Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung schließen sich im Regelfall aus<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 2009, V R 37/08, BStBl II S. 873).<br />

Natürliche Personen<br />

(2) 1 Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und<br />

Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 1998, X R 83/96,<br />

BStBl 1999 II S 534, und vom 11. 10. 2007, V R 77/05, BStBl 2008 II S. 443, sowie H 19.0 (Allgemeines)<br />

LStH 2009). 2 Dies gilt jedoch nicht, wenn Vergütungen für die Ausübung einer bei Anwendung dieser<br />

Grundsätze nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ertragsteuerrechtlich auf Grund der Sonderregelung des § 15<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden. 3 Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes<br />

Weisungsrecht einer Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter kann nicht zu einer<br />

Weisungsgebundenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG führen. 4 Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-<br />

Geschäftsführers können als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. 5 Die<br />

Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil vom 10. 3. 2005, V R 29/03,<br />

BStBl II S. 730). 6 Auch ein Mitglied eines Vereinsvorstands kann im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit<br />

gegenüber dem Verein selbständig tätig werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008, XI R 70/07, BStBl II S. 912).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Komplementär einer aus natürlichen Personen bestehenden KG erhält von dieser eine<br />

Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung gegenüber der KG.<br />

2<br />

Der Komplementär ist selbständig tätig.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Aktionär einer AG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung<br />

gegenüber der AG. 2 Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u.a. Urlaubsanspruch,<br />

feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei<br />

Anwendung der für das Ertrag- und Umsatzsteuerrecht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit führt.<br />

3<br />

Der Aktionär ist auch umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig tätig.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Kommanditist einer KG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung<br />

gegenüber der KG. 2 Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u.a. Urlaubsanspruch,<br />

feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei<br />

Anwendung der für das Ertrag- und Umsatzsteuerrecht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit führen würde.<br />

3<br />

Einkommensteuerrechtlich erzielt der Kommanditist aus der Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; umsatzsteuerrechtlich ist er dagegen nicht selbständig tätig.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Ein bei einer Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der<br />

GmbH & Co. KG ist, erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der GmbH.<br />

2<br />

Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht wird unterstellt, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird; die<br />

Vergütung für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung gegenüber der Komplementär-GmbH gehört<br />

zu den Einkünften als (selbständiger) Mitunternehmer der KG und wird zu gewerblichen Einkünften im


Seite 37 Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert. 3 In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist die Frage<br />

der Selbständigkeit jedoch weiterhin unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu klären.<br />

(3) 1 Ein Kommanditist ist als Mitglied eines Beirates, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte<br />

übertragen sind, gegenüber der Gesellschaft selbständig tätig (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994, XI R 74/93,<br />

BStBl 1995 II S. 150). 2 Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, können im Verhältnis zu dem<br />

Inhaber der Fahrschule selbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. 10. 1996, V R 63/94, BStBl 1997 II S. 188).<br />

3<br />

Ein Rundfunksprecher, der einer Rundfunkanstalt auf Dauer zur Verfügung steht, kann auch dann nicht als<br />

Unternehmer beurteilt werden, wenn er von der Rundfunkanstalt für jeden Einzelfall seiner Mitwirkung durch<br />

4<br />

besonderen Vertrag verpflichtet wird (BFH-Urteil vom 14. 10. 1976, V R 137/73, BStBl 1977 II S. 50). Wegen<br />

der Behandlung der Versicherungsvertreter, Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter vgl. R 15.1 Abs. 1 und 2<br />

EStR 2008.<br />

5 Eine natürliche Person ist mit ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitnehmer-<br />

Überlassungsvertrages Arbeitnehmer und nicht Unternehmer im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, X R 40/81, BStBl II S. 804). 6 Ein Rechtsanwalt, der für eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

als Insolvenzverwalter tätig wird, ist insoweit nicht als Unternehmer zu beurteilen. 7 Dies gilt sowohl für einen<br />

angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser<br />

ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt.<br />

(4) 1 Natürliche Personen können zum Teil selbständig, zum Teil unselbständig sein. 2 In Krankenanstalten<br />

angestellte Ärzte sind nur insoweit selbständig tätig, als ihnen für die Behandlung von Patienten ein von der<br />

Krankenanstalt unabhängiges Liquidationsrecht zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 5. 10. 2005, VI R 152/01,<br />

BStBl 2006 II S. 94). 3 Auch die Tätigkeit der Honorarprofessoren ohne Lehrauftrag wird selbständig ausgeübt.<br />

4<br />

Arbeitnehmervertreter, die hauptberuflich unselbständig sind, üben als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG<br />

eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1972, V R 136/71, BStBl II S. 810). 5 Ein<br />

Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines Pkw an den Arbeitgeber selbständig tätig werden (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 11. 10. 2007, V R 77/05, BStBl 2008 II S. 443). 6 Zur Frage, ob eine Nebentätigkeit selbständig oder<br />

unselbständig ausgeübt wird, vgl. H 19.2 LStH 2009.<br />

Personengesellschaften<br />

(5) 1 Eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist stets selbständig. 2 Lediglich nicht rechtsfähige<br />

Personenvereinigungen können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der<br />

Arbeitskraft gegenüber einem gemeinsamen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1979,<br />

V R 101/78, BStBl II S. 362).<br />

Juristische Personen<br />

(6) 1 Eine Kapitalgesellschaft ist stets selbständig, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen<br />

eines Organträgers eingegliedert ist; dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer gegen Entgelt ausgeübten<br />

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom<br />

6. 6. 2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36). 2 Auch das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung<br />

gegenüber der juristischen Person als Geschäftsführerin führt nicht zur Unselbständigkeit. 3 Die Komplementär-<br />

GmbH einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG (100 %ige unmittelbare Beteiligung der KG an der GmbH) kann<br />

ihre Tätigkeit jedoch nicht selbständig ausüben vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die Komplementär-GmbH erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an<br />

die KG. 2 Der Kommanditist dieser KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.<br />

3<br />

Die Komplementär-GmbH ist mit ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen selbständig<br />

tätig. 4 Diese werden von der Komplementär-GmbH an die KG im Rahmen eines umsatzsteuerbaren<br />

Leistungsaustausches erbracht, auch wenn z.B. die Vergütung unmittelbar an den Geschäftsführer der<br />

Komplementär-GmbH gezahlt wird.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen<br />

gegen Sonderentgelt an die KG, die gleichzeitig Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist,<br />

wodurch die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH<br />

gewährleistet ist. 2 Die Komplementär-GmbH ist finanziell in das Unternehmen der KG eingegliedert.<br />

3<br />

Bei Vorliegen der übrigen Eingliederungsvoraussetzungen übt sie ihre Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsleistungen gegenüber der KG nicht selbständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) aus.<br />

(7) 1 Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind neben dem<br />

Hauptverein selbständige Unternehmer, wenn sie über eigene satzungsgemäße Organe (Vorstand,<br />

Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten sowie eine<br />

eigene Kassenführung haben. 2 Es ist nicht erforderlich, dass die regionalen Untergliederungen – neben der


Seite 38 Satzung des Hauptvereins – noch eine eigene Satzung haben. 3 Zweck, Aufgabe und Organisation der<br />

Untergliederungen können sich aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.


Seite 39<br />

2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit<br />

(1) 1 Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des UStG geht über den Begriff des<br />

Gewerbebetriebes nach dem EStG und dem GewStG hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 5. 9. 1963, V 117/60 U,<br />

BStBl III S. 520). 2 Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen<br />

Sinn ausgeführt werden. 3 Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinn, nicht aber zugleich auch als<br />

Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfasst. 4 Leistungen, bei<br />

denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden<br />

nicht verfolgt wird, sind zwar Leistungen im Rechtssinn, aber keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 31. 7. 1969, V 94/65, BStBl II S. 637). 5 Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten<br />

sowie das Eigentum an Wertpapieren begründen für sich allein noch nicht die Unternehmereigenschaft einer<br />

natürlichen Person (vgl. BFH-Urteile vom 1. 2. 1973, V R 2/70, BStBl II S. 172, und vom 11. 10. 1973,<br />

V R 14/73, BStBl 1974 II S. 47).<br />

Gesellschaftsrechtliche Beteilungen<br />

(2) 1 Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine<br />

unternehmerische Tätigkeit (vgl. EuGH-Urteile vom 14. 11. 2000, C-142/99, EuGHE I S. 9567, vom<br />

27. 9. 2001, C-16/00, EuGHE I S. 6663 und vom 29. 4. 2004, C-77/01, EuGHE I S. 4295). 2 Wer sich an einer<br />

Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt, übt zwar eine „Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ aus.<br />

3<br />

Gleichwohl ist er im Regelfall nicht Unternehmer im Sinne des UStG, weil Dividenden und andere<br />

Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines<br />

Leistungsaustauschs anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 10. 2004, C-8/03, EuGHE I S. 10157). 4 Soweit<br />

daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, die für sich die Unternehmereigenschaft<br />

begründet, ist diese vom nichtunternehmerischen Bereich zu trennen. 5 Unternehmer, die neben ihrer<br />

unternehmerischen Betätigung auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten, können diese Beteiligungen<br />

grundsätzlich nicht dem Unternehmen zuordnen. 6 Bei diesen Unternehmern ist deshalb eine Trennung des<br />

unternehmerischen Bereichs vom nichtunternehmerischen Bereich geboten. 7 Dieser Grundsatz gilt für alle<br />

Unternehmer gleich welcher Rechtsform (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1984, V R 25/76, BStBl II 1985 S. 176).<br />

(3) 1 Auch Erwerbsgesellschaften können gesellschaftsrechtliche Beteiligungen im nichtunternehmerischen<br />

Bereich halten. 2 Dies bedeutet, dass eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten<br />

gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt (sog.<br />

Finanzholding), nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist. 3 Demgegenüber ist eine Holding, die im Sinne<br />

einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (sog.<br />

Führungs- oder Funktionsholding), unternehmerisch tätig. 4 Wird eine Holding nur gegenüber einigen<br />

Tochtergesellschaften geschäftsleitend tätig, während sie Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften<br />

lediglich hält und verwaltet (sog. gemischte Holding), hat sie sowohl einen unternehmerischen als auch einen<br />

nichtunternehmerischen Bereich. 5 Das Erwerben, Halten und Veräußern einer gesellschaftsrechtlichen<br />

Beteiligung stellt nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 2. 1997, C-80/95,<br />

EuGHE I S. 745),<br />

1. soweit Beteiligungen im Sinne eines gewerblichen Wertpapierhandels gewerbsmäßig erworben und<br />

veräußert werden und dadurch eine nachhaltige, auf Einnahmeerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit<br />

entfaltet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987, V R 3/77, BStBl II S. 512 und EuGH-Urteil vom<br />

29. 4. 2004, C-77/01, EuGHE I S. 4295) oder<br />

2. wenn die Beteiligung nicht um ihrer selbst willen (bloßer Wille, Dividenden zu erhalten) gehalten wird,<br />

sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (z.B.<br />

Sicherung günstiger Einkaufskonditionen, Verschaffung von Einfluss bei potenziellen Konkurrenten,<br />

Sicherung günstiger Absatzkonditionen) dient (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 7. 1996, C-306/94, EuGHE I<br />

S. 3695), oder<br />

1<br />

3. soweit die Beteiligung, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, zum<br />

Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung<br />

besteht, erfolgt (vgl. EuGH-Urteil vom 20. 6. 1991, C-60/90, EuGHE I S. 3111). 2 Die Eingriffe müssen<br />

dabei zwingend durch unternehmerische Leistungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UStG<br />

erfolgen, z.B. durch das entgeltliche Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und<br />

technischen Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft (vgl. EuGH-Urteile vom<br />

27. 9. 2001, C-16/00, EuGHE I S. 6663, und vom 12. 7. 2001, C-102/00, EuGHE I S. 5679).<br />

(4) 1 Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stellt, abgesehen von den Fällen des<br />

gewerblichen Wertpapierhandels, nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligung im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben, gehalten und veräußert<br />

wird, es sich hierbei also um Hilfsgeschäfte handelt (vgl. Abschnitt 2.7 Abs. 2). 2 Dabei reicht nicht jeder


Seite 40 beliebige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der<br />

unternehmerischen Haupttätigkeit aus. 3 Vielmehr muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und<br />

der unternehmerischen Haupttätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen<br />

(vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 17). 4 Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligung zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Haupttätigkeit gehören (vgl. EuGH-Urteil vom<br />

26. 5. 2005, C-465/03. EuGHE I S. 4357, und BFH-Urteil vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552).<br />

Nachhaltigkeit<br />

(5) 1 Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung<br />

von Entgelten angelegt ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 41/76, BStBl II S. 874, und vom 18. 7. 1991,<br />

V R 86/87, BStBl II S. 776). 2 Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im<br />

Einzelfall. 3 Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen<br />

werden. 4 Als Kriterien für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kommen nach dem BFH-Urteil vom 18. 7. 1991,<br />

a.a.O., insbesondere in Betracht:<br />

– mehrjährige Tätigkeit;<br />

– planmäßiges Handeln;<br />

– auf Wiederholung angelegte Tätigkeit;<br />

– die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes;<br />

– Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben<br />

dauernden Verhältnisses;<br />

– langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis;<br />

– Intensität des Tätigwerdens;<br />

– Beteiligung am Markt;<br />

– Auftreten wie ein Händler;<br />

– Unterhalten eines Geschäftslokals;<br />

– Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden.<br />

(6) 1 Nachhaltig ist in der Regel:<br />

– eine Verwaltungs- oder eine Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung, die sich über mehrere Jahre<br />

erstreckt, auch wenn sie aus privatem Anlass vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 7. 8. 1975,<br />

V R 43/71, BStBl 1976 II S. 57, vom 26. 9. 1991, V R 1/87, UR 1993 S. 194, vom 30. 5. 1996, V R 26/93,<br />

UR 1997 S. 143, und vom 7. 9. 2006, V R 6/05, BStBl 2007 II S. 148);<br />

– die einmalige Bestellung eines Nießbrauchs an seinem Grundstück – Duldungsleistung – (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 16. 12. 1971, V R 41/68, BStBl 1972 II S. 238);<br />

– die Vermietung allein eines Gegenstands durch den Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen<br />

Rechts an die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 7. 11. 1991, V R 116/86, BStBl 1992 II S. 269);<br />

– der An- und Verkauf mehrerer neuer Kfz, auch wenn es sich um „private Gefälligkeiten“ gehandelt habe<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 7. 9. 1995, V R 25/94, BStBl 1996 II S. 109) und<br />

– die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb über einen längeren Zeitraum von z.B. fünf Jahren, wobei die<br />

vereinbarte Vergütung bereits ein Indiz für das wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 13. 11. 2003, V R 59/02, BStBl 2004 II S. 472); nicht erforderlich ist ein enger Zusammenhang<br />

mit einer anderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder die Absicht, in weiteren Fällen gegen Vergütung ein<br />

Wettbewerbsverbot einzugehen.<br />

2<br />

Nicht nachhaltig als Unternehmer wird dagegen tätig:<br />

– ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts<br />

fabrikneue Automobile erwirbt und diese nach einer Behaltefrist von mehr als einem Jahr wieder verkauft<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 18. 7. 1991, V R 86/87, BStBl II S. 776);<br />

– ein Briefmarken- oder Münzsammler, der aus privaten Neigungen sammelt, soweit er Einzelstücke veräußert<br />

(wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert (vgl.<br />

BFH-Urteile vom 29. 6. 1987, X R 23/82, BStBl II S. 744, und vom 16. 7. 1987, X R 48/82, BStBl II S. 752)<br />

und<br />

– wer ein Einzelunternehmen zu dem Zweck erwirbt, es unmittelbar in eine Personengesellschaft<br />

einzubringen, begründet keine unternehmerische Betätigung, weil damit regelmäßig keine auf gewisse<br />

Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987, V R 3/77, BStBl II<br />

S. 512).


Seite 41 (7) 1 Bei der Vermietung von Gegenständen, die ihrer Art nach sowohl für unternehmerische als auch für<br />

nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden können (z.B. sog. Freizeitgegenstände), sind alle Umstände<br />

ihrer Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob sie tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen<br />

verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996, C-230/94, UR 1996 S. 418). 2 Die nur gelegentliche<br />

Vermietung eines derartigen, im Übrigen privat genutzten Gegenstands (z.B. Wohnmobil, Segelboot) durch den<br />

Eigentümer ist keine unternehmerische Tätigkeit. 3 Bei der Beurteilung, ob zur nachhaltigen Erzielung von<br />

Einnahmen vermietet wird, kann ins Gewicht fallen, dass<br />

– nur ein einziger, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeigneter Gegenstand angeschafft wurde;<br />

– dieser überwiegend für private eigene Zwecke oder für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten<br />

genutzt worden ist;<br />

– der Gegenstand nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von dem Ehegatten finanziert und<br />

unterhalten wurde;<br />

– er nur für die Zeit der tatsächlichen Vermietung versichert worden war und<br />

– weder ein Büro noch besondere Einrichtungen (z.B. zur Unterbringung und Pflege des Gegenstands)<br />

vorhanden waren<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 1996, V R 23/93, BStBl 1997 II S. 368).<br />

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen<br />

(8) 1 Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist<br />

nicht erforderlich. 3 Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn diese im Rahmen eines<br />

Leistungsaustauschs ausgeübt wird. 4 Die Unternehmereigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass Lieferungen<br />

oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. 5 Bei einem vorübergehenden Verzicht auf Einnahmen<br />

kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden (vgl.<br />

6<br />

BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 78/03, BStBl II S. 849). Zur Unternehmereigenschaft bei<br />

Vorbereitungshandlungen für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit, die nicht zu Umsätzen führt, vgl.<br />

Abschnitt 2.6 Abs. 1 bis 4.<br />

(9) 1 Die entgeltliche Tätigkeit eines Kommanditisten als Mitglied eines Beirats, dem vor allem Zustimmungsund<br />

Kontrollrechte übertragen sind, ist als unternehmerisch zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994,<br />

XI R 74/93, BStBl 1995 II S. 150). 2 Dies gilt auch für die Tätigkeit einer GmbH als Liquidator einer GmbH &<br />

Co. KG, deren Geschäfte sie als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter geführt hatte, wenn hierfür ein<br />

Sonderentgelt vereinbart wurde (vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995, V R 8/94, BStBl 1996 II S. 176).


Seite 42<br />

2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug<br />

(1) 1 Infolge des Urteils des EuGH vom 26. 6. 2003, C-305/01, BStBl 2004 II S. 688, ist der Forderungskauf,<br />

bei dem der Forderungseinzug durch den Forderungskäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung erfolgt,<br />

wie folgt zu beurteilen: 2 Im Falle des echten Factoring liegt eine unternehmerische Tätigkeit des<br />

Forderungskäufers (Factor) vor, wenn seine Dienstleistung im Wesentlichen darin besteht, dass der<br />

Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung<br />

entlastet wird (vgl. Randnr. 49 und 52 des EuGH-Urteils vom 26. 6. 2003, a.a.O.). 3 Im Falle des unechten<br />

Factoring (der Anschlusskunde wird auf Grund eines dem Factor zustehenden Rückgriffsrechts bei Ausfall der<br />

Forderung nicht vom Ausfallrisiko der abgetretenen Forderung entlastet) gilt das Gleiche, wenn der Factor den<br />

Forderungseinzug übernimmt (vgl. Randnr. 52 und 54 des EuGH-Urteils vom 26. 6. 2003, a.a.O.).<br />

(2) 1 Im Falle des Forderungskaufs ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs durch den<br />

Forderungskäufer (Forderungseinzug durch den Forderungsverkäufer in eigenem Namen und für fremde<br />

Rechnung) übt der Forderungskäufer unabhängig davon, ob ihm ein Rückgriffsrecht gegen den<br />

Forderungsverkäufer zusteht oder nicht, zwar unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG eine<br />

unternehmerische Tätigkeit aus; diese ist jedoch keine Factoringleistung im Sinne des o.g. EuGH-Urteils. 2 Dies<br />

gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen in den Fällen der stillen Zession, z.B. zur Sicherung im<br />

Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, oder für den entsprechend gestalteten Erwerb von Forderungen „a<br />

forfait“, z.B. bei Transaktionen im Rahmen sog. „Asset-Backed-Securities (ABS)“-Modelle. 3 Der Einzug einer<br />

Forderung durch einen Dritten in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Inkasso) fällt ebenfalls nicht unter<br />

den Anwendungsbereich des EuGH-Urteils vom 26. 6. 2003, C-305/01, BStBl 2004 II S. 688.; es liegt<br />

gleichwohl eine unternehmerische Tätigkeit vor.<br />

Forderungsverkäufer<br />

(3) 1 Beim Forderungskauf mit Übernahme des tatsächlichen Einzugs und ggf. des Ausfallrisikos durch den<br />

Forderungskäufer (Absatz 1 Sätze 2 und 3) erbringt der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) mit der<br />

Abtretung seiner Forderung keine Leistung an den Factor (BFH-Urteil vom 4. 9. 2003, V R 34/99, BStBl 2004 II<br />

S. 667). 2 Vielmehr ist der Anschlusskunde Empfänger einer Leistung des Factors. 3 Die Abtretung seiner<br />

Forderung vollzieht sich im Rahmen einer nicht steuerbaren Leistungsbeistellung. 4 Dies gilt nicht in den Fällen<br />

des Forderungskaufs ohne Übernahme des tatsächlichen Einzugs der Forderung durch den Forderungskäufer<br />

(Absatz 2 Sätze 1 und 2). 5 Die Abtretung einer solchen Forderung stellt einen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG<br />

steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen dar. 6 Mit dem Einzug der abgetretenen Forderung (Servicing)<br />

erbringt der Forderungsverkäufer dann keine weitere Leistung an den Forderungskäufer, wenn er auf Grund<br />

eines eigenen, vorbehaltenen Rechts mit dem Einzug der Forderung im eigenen Interesse tätig wird. 7 Beruht<br />

seine Tätigkeit dagegen auf einer gesonderten Vereinbarung, ist sie regelmäßig als Nebenleistung zu dem nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen anzusehen.<br />

Forderungskäufer<br />

(4) 1 Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Factors (Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Sätze 1 bis 3)<br />

besteht im Wesentlichen im Einzug von Forderungen. 2 Die Factoringleistung fällt in den Katalog der<br />

Leistungsbeschreibungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 17). 3 Die<br />

Leistung ist von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG ausgenommen und damit grundsätzlich<br />

steuerpflichtig. 4 Eine ggf. mit der Factoringleistung einhergehende Kreditgewährung des Factors an den<br />

Anschlusskunden ist regelmäßig von untergeordneter Bedeutung und teilt daher als unselbständige<br />

Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. 5 Abweichend davon kann die Kreditgewährung jedoch dann als<br />

eigenständige Hauptleistung zu beurteilen sein, wenn sie eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat. 6 Hiervon ist<br />

insbesondere auszugehen, wenn die Forderung in mehreren Raten oder insgesamt nicht vor Ablauf eines Jahres<br />

nach der Übertragung fällig ist oder die Voraussetzungen des Abschnitts 3.11 Abs. 2 erfüllt sind.<br />

(5) 1 Beim Forderungskauf ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs erbringt der<br />

Forderungskäufer keine Factoringleistung (vgl. Absatz 2 Sätze 1 und 2). 2 Der Forderungskauf stellt sich in<br />

diesen Fällen, sofern nicht lediglich eine Sicherungsabtretung vorliegt, umsatzsteuerrechtlich damit insgesamt<br />

als Rechtsgeschäft dar, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen Kredit gewährt<br />

und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt, auch wenn der Forderungskauf<br />

zivilrechtlich, handels- und steuerbilanziell nicht als Kreditgewährung, sondern als echter Verkauf („true sale“)<br />

zu betrachten ist. 3 Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor (vgl. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).<br />

4<br />

Umsatzsteuerrechtlich ist es ohne Bedeutung, ob die Forderungen nach Handels- und Ertragsteuerrecht beim<br />

Verkäufer oder beim Käufer zu bilanzieren sind. 5 Die Kreditgewährung in den Fällen der Sätze 1 bis 4 und des<br />

Absatzes 4 Sätze 5 und 6 ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei; sie kann unter den Voraussetzungen<br />

des § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden. 6 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vgl.<br />

Abschnitt 10.5 Abs. 6.


Seite 43 Bemessungsgrundlage Factoringleistung / Vorsteuerabzug<br />

(6) 1 Bemessungsgrundlage für die Factoringleistung (Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Sätze 1 bis 3) ist<br />

grundsätzlich die Differenz zwischen dem Nennwert der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag,<br />

den der Factor seinem Anschlusskunden als Preis für diese Forderungen zahlt, abzüglich der in dem<br />

Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10 UStG). 2 Wird für diese Leistung zusätzlich oder ausschließlich<br />

eine Gebühr gesondert vereinbart, gehört diese zur Bemessungsgrundlage. 3 Bei Portfolioverkäufen ist es nicht zu<br />

beanstanden, wenn eine nach Durchschnittwerten bemessene Gebühr in Ansatz gebracht wird. 4 Der Umsatz<br />

unterliegt dem allgemeinen Steuersatz, § 12 Abs. 1 UStG. 5 Ist beim Factoring unter den in Absatz 4 Sätze 5<br />

und 6 genannten Voraussetzungen eine Kreditgewährung als eigenständige Hauptleistung anzunehmen, gehört<br />

der Teil der Differenz, der als Entgelt für die Kreditgewährung gesondert vereinbart wurde, nicht zur<br />

Bemessungsgrundlage der Factoringleistung. 6 Der Verkäufer der Forderung kann unter den Voraussetzungen des<br />

§ 15 UStG den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Käufers der Forderung in Anspruch nehmen, soweit die<br />

verkaufte Forderung durch einen Umsatz des Verkäufers der Forderung begründet wurde, der bei diesem den<br />

Vorsteuerabzug nicht ausschließt.<br />

Bemessungsgrundlage Factoringleistung - zahlungsgestörte Forderungen<br />

(7) 1 Eine Forderung (bestehend aus Rückzahlungs- und Zinsanspruch) ist insgesamt zahlungsgestört, wenn<br />

sie insoweit, als sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als sechs Monaten nicht<br />

ausgeglichen wurde. 2 Eine Kreditforderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Voraussetzungen für die<br />

Kündigung des ihr zu Grunde liegenden Kreditvertrags durch den Gläubiger vorliegen; Gleiches gilt nach<br />

erfolgter Kündigung für den Anspruch auf Rückzahlung. 3 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom<br />

Forderungskäufer nachzuweisen. 4 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der Factor im Einzelnen<br />

nachzuweisen, dass er eine zahlungsgestörte Forderung erworben hat, deren tatsächlicher Wert nicht dem<br />

Nennwert entspricht.<br />

(8) 1 Berücksichtigt die vertragliche Vereinbarung einen für die Wirtschaftsbeteiligten erkennbaren und offen<br />

ausgewiesenen kalkulatorischen Teilbetrag für tatsächlich eintretende oder von den Parteien zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses erwartete Forderungsausfälle, kann dieser bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

entsprechend in Abzug gebracht werden, da der Wesensgehalt dieser Leistung insoweit nicht im Factoring<br />

besteht. 2 Bemessungsgrundlage für die Leistung des Factors beim Kauf solcher zahlungsgestörten Forderungen<br />

ist die Differenz zwischen dem im Abtretungszeitpunkt nach Ansicht der Parteien voraussichtlich realisierbaren<br />

Teil der dem Factor abzutretenden Forderungen (wirtschaftlicher Nennwert) und dem Betrag, den der Factor<br />

seinem Anschlusskunden als Preis für diese Forderungen zahlt, abzüglich der in dem Differenzbetrag<br />

enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10 UStG). 3 Der wirtschaftliche Nennwert entspricht regelmäßig dem Wert, den die<br />

Beteiligten der Forderung tatsächlich beimessen, einschließlich der Vergütung für den Einzug der Forderung und<br />

der Delkrederegebühr oder vergleichbarer Zahlungen, die der Factor für das Risiko des Forderungsausfalls erhält<br />

und die als Gegenleistung für eine Leistung des Factors anzusehen sind. 4 Wird der Anschlusskunde an dem vom<br />

Factor gegenüber dem zunächst vereinbarten wirtschaftlichen Nennwert erzielten Mehr- oder Mindererlös<br />

beteiligt, entspricht die Leistung des Factors von ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Inkassoleistung; der<br />

Berechnung der geänderten Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der tatsächlich vom Factor erzielte Betrag<br />

als wirtschaftlicher Nennwert zu Grunde zu legen.


Seite 44<br />

2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung<br />

(1) 1 Soweit der Betreiber einer unter § 3 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom<br />

ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese<br />

Anlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. 2 Das Betreiben einer solchen<br />

Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen<br />

Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die<br />

Unternehmereigenschaft. 3 Ist eine solche Anlage - unmittelbar oder mittelbar - mit dem allgemeinen Stromnetz<br />

verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass der Anlagenbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit im<br />

Sinne der Sätze 1 und 2 ausübt. 4 Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der Anlage ist grundsätzlich nicht<br />

gegeben, wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht möglich ist (z.B. auf Grund<br />

unterschiedlicher Netzspannungen), weil hierbei kein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage<br />

und dem des allgemeinen Stromnetzes vorliegt. Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG<br />

(2) Die bei der sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG in ein Netz nach § 3 Nr. 7<br />

EEG angebotene und nach § 16 Abs. 1 EEG vergütete Elektrizität wird umsatzsteuerrechtlich auch dann vom<br />

EEG-Anlagenbetreiber an den vergütungspflichtigen Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG geliefert, wenn<br />

der Verbrauch tatsächlich innerhalb eines Netzes erfolgt, das kein Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3<br />

Nr. 7 EEG ist und das vom Anlagenbetreiber selbst oder einem Dritten, der kein Netzbetreiber im Sinne von § 3<br />

Nr. 8 EEG ist, betrieben wird.<br />

Direktverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG (Photovoltaikanlagen)<br />

(3) 1 Nach §§ 8, 16 und 18 ff. EEG ist ein Netzbetreiber zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie<br />

Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Anlage im Sinne des § 33 Abs. 2 EEG (installierte Leistung nicht<br />

mehr als 500 kW) erzeugten Elektrizität verpflichtet. 2 Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber<br />

nachweislich dezentral verbraucht wird (sog. Direktverbrauch), kann sie mit dem nach § 33 Abs. 2 EEG<br />

geltenden Betrag vergütet werden. 3 Nach § 18 Abs. 3 EEG ist die Umsatzsteuer in den im EEG genannten<br />

Vergütungsbeträgen nicht enthalten.<br />

(4) 1 Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte<br />

Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. 2 Dies gilt - entsprechend der Regelung zur sog. kaufmännischbilanziellen<br />

Einspeisung in Absatz 2 - unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob<br />

sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet.<br />

3<br />

Die Einspeisevergütung ist in jedem Fall Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers und kein Zuschuss.<br />

4<br />

Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral<br />

verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.<br />

(5) 1 Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)<br />

Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. 2 Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist alles, was<br />

der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt für eine Anlage mit einer Leistung bis<br />

einschließlich 30 KW, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurde, 43,01 Cent / kWh. 2 Nach<br />

§ 33 Abs. 2 EEG verringert sich diese Vergütung um 16,38 Cent / KWh für den Anteil des direkt<br />

verbrauchten Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt,<br />

und um 12 Cent / KWh für den darüber hinausgehenden Anteil dieses Stroms.<br />

3<br />

Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen<br />

der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG; da es sich<br />

bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

nicht herauszurechnen. 4 Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines Anteils des direkt<br />

verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge 43,01 Cent / KWh, verringert<br />

um 16,38 Cent / KWh, also 26,63 Cent / KWh. 5 Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des<br />

Netzbetreibers beträgt somit 43,01 Cent / KWh, verringert um 26,63 Cent / KWh, also 16,38 Cent / KWh.<br />

6<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den vom<br />

Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Vergütung<br />

von 26,63 Cent / kWh auch die Vergütung für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den<br />

Anlagenbetreiber von 16,38 Cent / kWh (vgl. Satz 5). 7 Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend<br />

den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 43,01 Cent / kWh.<br />

3<br />

Die Lieferung des Anlagenbetreibers kann nicht - auch nicht im Wege der Vereinfachung unter<br />

Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers - lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33


Seite 45 Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der<br />

Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird.<br />

(6) 1 Der Anlagenbetreiber hat die Photovoltaikanlage unter den in Absatz 1 Sätze 1 bis 3 genannten<br />

Voraussetzungen vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen. 2 Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage<br />

steht ihm unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu. 3 Der Anlagenbetreiber<br />

kann die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

als Vorsteuer abziehen. 4 Der Vorsteuerabzug ist somit insbesondere ausgeschlossen bei Verwendung des Stroms<br />

für nichtunternehmerische Zwecke oder zur Ausführung von Umsätzen, die unter die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG fallen. 5 Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit hinsichtlich<br />

des dezentral verbrauchten Stroms nicht vor.


Seite 46<br />

2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft<br />

(1) 1 Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine<br />

Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen<br />

beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale<br />

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 2 In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft - außer in den<br />

Fällen von Betrug und Missbrauch - nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur<br />

Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt. 3 Vorsteuerbeträge, die den beabsichtigten Umsätzen, bei denen der<br />

Vorsteuerabzug – auch auf Grund von Option – nicht ausgeschlossen wäre, zuzurechnen sind, können dann auch<br />

auf Grund von Gesetzesänderungen nicht zurückgefordert werden (vgl. EuGH-Urteile vom 29. 2. 1996, C-<br />

110/94, BStBl II S. 655, und vom 8. 6. 2000, C-400/98, BStBl 2003 II S. 452, und BFH-Urteile vom 22. 2. 2001,<br />

V R 77/96, BStBl 2003 II S. 426, und vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).<br />

(2) 1 Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn bezogene<br />

Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen (Eingangsleistungen) ihrer Art nach nur zur<br />

unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei<br />

erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit stehen (unternehmensbezogene<br />

Vorbereitungshandlungen). 2 Solche Vorbereitungshandlungen können insbesondere sein:<br />

– der Erwerb umfangreichen Inventars, z.B. Maschinen oder Fuhrpark;<br />

– der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung;<br />

– die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen;<br />

– der Erwerb eines Grundstücks;<br />

– die Anforderung einer Rentabilitätsstudie;<br />

– die Beauftragung eines Architekten;<br />

– die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion;<br />

– die Abgabe eines Angebots für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt.<br />

3 4<br />

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die in Abschnitt 15.12 Abs. 1 bis 3 und 5<br />

dargelegten Grundsätze gelten dabei sinngemäß.<br />

(3) 1 Insbesondere bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur<br />

nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können (z.B. Erwerb eines Computers oder Kraftfahrzeugs),<br />

ist vor der ersten Steuerfestsetzung zu prüfen, ob die Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte<br />

nachgewiesen ist. 2 Soweit Vorbereitungshandlungen ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen<br />

Verwendung oder Nutzung bestimmt sind (z.B. der Erwerb eines Wohnmobils, Segelschiffs oder sonstigen<br />

Freizeitgegenstands), ist bei dieser Prüfung ein besonders hoher Maßstab anzulegen. 3 Lassen sich diese<br />

objektiven Anhaltspunkte nicht an Amtsstelle ermitteln, ist zunächst grundsätzlich nicht von der<br />

Unternehmereigenschaft auszugehen. 4 Eine zunächst angenommene Unternehmereigenschaft ist nur dann nach<br />

§ 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1 AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung<br />

rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht<br />

im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde<br />

oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt. 5 Zur Vermeidung der Inanspruchnahme erheblicher<br />

ungerechtfertigter Steuervorteile oder zur Beschleunigung des Verfahrens kann die Einnahme des Augenscheins<br />

(§ 98 AO) oder die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) angebracht sein.<br />

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Rahmen eines bereits<br />

bestehenden Unternehmens, wenn die Vorbereitungshandlungen nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit<br />

der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit stehen. 2 Besteht dagegen ein sachlicher Zusammenhang, sind<br />

erfolglose Vorbereitungshandlungen der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

16. 12. 1993, V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278).<br />

(5) 1 Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 1970,<br />

V R 14/67, BStBl 1971 II S. 121). 2 Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die<br />

Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft knüpft. 3 Zur<br />

Unternehmereigenschaft des Erben einer Kunstsammlung vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1992, V R 8/89,<br />

BStBl 1993 II S. 379.<br />

(6) 1 Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. 2 Der Zeitpunkt der Einstellung oder<br />

Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. 3 Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst,<br />

wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in<br />

Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 21. 4. 1993, XI R 50/90, BStBl II S. 696). 4 Die spätere Veräußerung<br />

von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch<br />

zur Unternehmertätigkeit. 5 Eine Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn


Seite 47 den Umständen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder<br />

in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen; es ist nicht erforderlich, dass laufend Umsätze bewirkt werden (vgl.<br />

BFH-Urteile vom 13. 12. 1963, V 77/61 U, BStBl 1964 III S. 90, und vom 15. 3. 1993, V R 18/89, BStBl II<br />

S. 561). 6 Eine Gesellschaft besteht als Unternehmer so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch das<br />

Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (vgl. BFH-Urteile vom<br />

21. 5. 1971, V R 117/67, BStBl II S. 540, und vom 18. 11. 1999, V R 22/99, BStBl II S. 241). 7 Die<br />

Unternehmereigenschaft einer GmbH ist weder von ihrem Vermögensstand noch von ihrer Eintragung im<br />

Handelsregister abhängig. 8 Eine aufgelöste GmbH kann auch noch nach ihrer Löschung im Handelsregister<br />

Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens ausführen (vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 1993, V R 108/91, BStBl<br />

1994 II S. 483). 9 Zum Sonderfall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen<br />

Personengesellschaft (Anwachsen) vgl. BFH-Urteil vom 18. 9. 1980, V R 175/74, BStBl 1981 II S. 293.


Seite 48<br />

2.7. Unternehmen<br />

(1) 1 Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers.<br />

2<br />

Organgesellschaften sind – unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 UStG<br />

(vgl. Abschnitt 2.9) – Teile des einheitlichen Unternehmens eines Unternehmers. 3 Innerhalb des einheitlichen<br />

Unternehmens sind steuerbare Umsätze grundsätzlich nicht möglich; zu den Besonderheiten beim<br />

innergemeinschaftlichen Verbringen vgl. Abschnitt 1a.2.<br />

(2) 1 In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand<br />

der geschäftlichen Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 1988,<br />

X R 67/82, BStBl II S. 622). 2 Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 1964, V 227/62 U, BStBl 1965 III S. 34). 3 Auf die Nachhaltigkeit der<br />

Hilfsgeschäfte kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 20. 9. 1990, V R 92/85, BStBl 1991 II S. 35). 4 Ein<br />

Verkauf von Vermögensgegenständen fällt somit ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit in den Rahmen des<br />

Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unternehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte. 5 Bei einem<br />

gemeinnützigen Verein fallen Veräußerungen von Gegenständen, die von Todes wegen erworben sind, nur dann<br />

in den Rahmen des Unternehmens, wenn sie für sich nachhaltig sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 1993,<br />

V R 24/89, BStBl 1994 II S. 57).


Seite 49<br />

Allgemeines<br />

2.8. Organschaft<br />

(1) 1 Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der<br />

tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. 2 Es<br />

ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. 3 Organschaft kann<br />

deshalb auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber<br />

auf den anderen Gebieten um so eindeutiger ist, so dass sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der<br />

tatsächlichen Verhältnisse ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 4. 1964, V 184/61 U, BStBl III S. 346, und vom<br />

22. 6. 1967, V R 89/66, BStBl III S. 715). 4 Von der finanziellen Eingliederung kann weder auf die<br />

wirtschaftliche noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (vgl. BFH-Urteile vom<br />

5. 12. 2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451, und vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). 5 Die<br />

Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft. 6 Liegt Organschaft vor, sind die<br />

untergeordneten juristischen Personen (Organgesellschaften, Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des<br />

übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist<br />

der Organträger. 7 Eine Gesellschaft kann bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organträgers<br />

eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Umsätze ausführt, dies gilt insbesondere für eine<br />

Auffanggesellschaft im Rahmen des Konzepts einer „übertragenden Sanierung“ (vgl. BFH-Urteil vom<br />

17. 1. 2002, V R 37/00, BStBl II S. 373). 8 War die seit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bestehende<br />

Gründergesellschaft einer später in das Handelsregister eingetragenen GmbH nach dem Gesamtbild der<br />

tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert,<br />

besteht die Organschaft zwischen der GmbH und dem Unternehmen bereits für die Zeit vor der Eintragung der<br />

GmbH in das Handelsregister (vgl. BFH-Urteil vom 9. 3. 1978, V R 90/74, BStBl II S. 486).<br />

(2) 1 Als Organgesellschaften kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in<br />

Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1973, V R 87/70, BStBl 1974 II S. 311). 2 Organträger kann jeder<br />

Unternehmer sein. 3 Eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann<br />

grundsätzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein (BFH-Urteil vom<br />

14. 12. 1978, V R 85/74, BStBl 1979 II S. 288). 4 Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen<br />

Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 2005,<br />

V R 31/03, BStBl II S. 671). 5 Bei der sog. Einheits-GmbH & Co. KG (100 %ige unmittelbare Beteiligung der<br />

KG an der GmbH) kann die GmbH jedoch als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG auf<br />

Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird, vgl.<br />

auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2. 6 Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger<br />

sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist. 7 Die die Unternehmereigenschaft begründenden<br />

entgeltlichen Leistungen können auch gegenüber einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser<br />

Leistungstätigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 64/99,<br />

BStBl 2003 II S. 375).<br />

(3) 1 Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht identisch mit den Voraussetzungen<br />

der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. 2 Eine gleichzeitige Eingliederung einer<br />

Organgesellschaft in die Unternehmen mehrerer Organträger (sog. Mehrmütterorganschaft) ist nicht möglich.<br />

(4) Weder das Umsatzsteuergesetz noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der<br />

Rechtsfolgen einer Organschaft vor (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008, XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256).<br />

Finanzielle Eingliederung<br />

(5) 1 Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der<br />

Organgesellschaft zu verstehen, die es ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen. 2 Es ist<br />

ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine nichtunternehmerisch tätige<br />

Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. 3 Die nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch<br />

4<br />

jedoch nicht Bestandteil des Organkreises. Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den<br />

Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 %<br />

beträgt. 5 An einer finanziellen Eingliederung in ein übergeordnetes Unternehmen fehlt es, wenn die Anteile<br />

zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden. 6 In<br />

diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern<br />

es handelt sich vielmehr um gleichgeordnete Schwestergesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996,<br />

XI R 25/94, BStBl 1997 II S. 441). 7 Der Annahme einer finanziellen Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in<br />

eine Personengesellschaft steht es jedoch nicht entgegen, wenn sich die Anteile nicht im Besitz der<br />

Personengesellschaft befinden, sondern den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustehen (vgl. RFH-<br />

Urteil vom 12. 7. 1940, V 426/38, RStBl S. 910). 8 Die maßgebliche Beteiligung von stillen Gesellschaftern einer<br />

OHG an einer GmbH muss bei der Beurteilung einer finanziellen Eingliederung der GmbH in die offene


Seite 50 Handelsgesellschaft – im Wege mittelbarer Beteiligung – außer Betracht bleiben (BFH-Urteil vom 2. 8. 1979,<br />

V R 111/77, BStBl 1980 II S. 20).<br />

Wirtschaftliche Eingliederung<br />

(6) 1 Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers<br />

im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem,<br />

wirtschaftlich tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1967, V R 89/66, BStBl III S. 715). 2 Sie kann bei<br />

entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann<br />

vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und<br />

Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008,<br />

XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256), insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht vom Organträger<br />

abhängig zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2003, V R 63/01, BStBl 2004 II S. 434). 3 Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem unternehmerischen Bereich des Anteileigners zugeordnet<br />

werden kann (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2). 4 Für die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung kommt der<br />

Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft eine wesentliche Bedeutung zu. 5 Die Unselbständigkeit einer<br />

hauptsächlich im Interesse einer anderen Firma ins Leben gerufenen Produktionsfirma braucht nicht daran zu<br />

scheitern, dass sie einen Teil ihrer Erzeugnisse auf dem freien Markt absetzt. 6 Ist dagegen eine<br />

Produktionsgesellschaft zur Versorgung eines bestimmten Markts gegründet worden, kann ihre wirtschaftliche<br />

Eingliederung als Organgesellschaft auch dann gegeben sein, wenn zwischen ihr und der Muttergesellschaft<br />

Warenlieferungen nur in geringem Umfange oder überhaupt nicht vorkommen (vgl. BFH- Urteil vom<br />

15. 6. 1972, V R 15/69, BStBl II S. 840). 7 Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (z.B.<br />

Personengesellschaft) und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des<br />

Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die<br />

Betriebsaufspaltung entstandene Kapitalgesellschaft im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum<br />

Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 28. 1. 1965, V 126/62 U, BStBl III S. 243 und vom 17. 11. 1966,<br />

V 113/65, BStBl 1967 III S. 103). 8 Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne<br />

andere Anlagegegenstände verpachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen (BFH-Urteil vom<br />

9. 9. 1993, V R 124/89, BStBl 1994 II S. 129). 9 Die wirtschaftliche Eingliederung wird jedoch nicht auf Grund<br />

von Liquiditätsproblemen der Organtochter beendet (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 1995, V R 128/93, UR 1996<br />

S. 265). 10 Die wirtschaftliche Eingliederung auf Grund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche<br />

und funktionale Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt nicht bereits dadurch, dass für das<br />

betreffende Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird. 11 Eine Entflechtung<br />

vollzieht sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem<br />

Organträger und der Organgesellschaft.<br />

Organisatorische Eingliederung<br />

(7) 1 Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen<br />

sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird. 2 Die organisatorische<br />

Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der<br />

Organgesellschaft voraus (BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). 3 Dies ist z.B. durch<br />

Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften der Fall (vgl. BFH-Urteile vom 23. 4. 1959,<br />

V 66/57 U, BStBl III S. 256, und vom 13. 4. 1961, V 81/59 U, BStBl III S. 343). 4 Nicht von ausschlaggebender<br />

Bedeutung ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene<br />

Einkaufs- und Verkaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 23. 7. 1959, V 176/55 U, BStBl III S. 376). 5 Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG<br />

kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung zu (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008,<br />

a.a.O.). 6 Zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei Anordnung der Zwangsverwaltung und<br />

Zwangsversteigerung für ein Grundstück vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I. S. 1609.<br />

Insolvenzverfahren<br />

(8) 1 Bei Organgesellschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft ist, endet die<br />

Organschaft nur dann bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Bestellung eines vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters im Rahmen der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, wenn der vorläufige<br />

Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des<br />

Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom<br />

13. 3. 1997, V R 96/96, BStBl II S. 580, für den Sequester nach der KO). 2 Dies gilt auch bei einer Insolvenz des<br />

Organträgers. 3 Das Insolvenzverfahren steht der Organschaft grundsätzlich nicht entgegen, solange dem<br />

vorläufigen Insolvenzverwalter eine vom Willen des Vorstands abweichende Willensbildung beim Organträger<br />

nicht möglich ist. 4 Die Organschaft kann aber ausnahmsweise mit der Insolvenz des Organträgers enden, wenn<br />

sich die Insolvenz nicht auf die Organgesellschaft erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 32/98,<br />

BStBl II S. 258, für das Konkursverfahren nach der KO).


Seite 51<br />

Allgemeines<br />

2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland<br />

(1) 1 Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen<br />

den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 2 Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland<br />

gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen. 3 Die im Inland gelegenen<br />

Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln.<br />

(2) 1 Der Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft<br />

auf das Inland unberührt. 2 Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens,<br />

insbesondere zwischen dem Unternehmer, z.B. Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten<br />

(Abschnitt 3a.1 Abs. 3) oder umgekehrt – mit Ausnahme von Warenbewegungen auf Grund eines<br />

innergemeinschaftlichen Verbringens (vgl. Abschnitt 1a.2) – nicht steuerbare Innenumsätze.<br />

Im Inland gelegene Unternehmensteile<br />

(3) Im Inland gelegene Unternehmensteile im Sinne der Vorschrift sind<br />

1. der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,<br />

2. die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers;<br />

3. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. Zweigniederlassungen, des in Nummer 1 bezeichneten<br />

Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften;<br />

4. die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist;<br />

5. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. Zweigniederlassungen, des im Ausland ansässigen<br />

Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.<br />

(4) 1 Die Ansässigkeit des Organträgers und der Organgesellschaften beurteilt sich danach, wo sie ihre<br />

Geschäftsleitung haben. 2 Im Inland gelegene und vermietete Grundstücke sind wie Betriebsstätten zu behandeln.<br />

(5) 1 Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind auch dann als ein Unternehmen zu behandeln, wenn<br />

zwischen ihnen keine Innenleistungen ausgeführt werden. 2 Das gilt aber nicht, soweit im Ausland Betriebsstätten<br />

unterhalten werden (vgl. Absätze 6 und 8).<br />

Organträger im Inland<br />

(6) 1 Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten<br />

Unternehmensteile. 2 Es umfasst nach Absatz 2 auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers.<br />

3 4<br />

Unternehmer und damit Steuerschuldner im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Organträger. Hat der<br />

Organträger Organgesellschaften im Ausland, gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des<br />

Organträgers. 5 Die Organgesellschaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des<br />

Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein. 6 Bei der Erfassung<br />

von steuerbaren Umsätzen im Inland sowie bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers<br />

(vgl. Abschnitt 13b.1) und des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind sie jeweils für sich als im Ausland<br />

ansässige Unternehmer anzusehen. 7 Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland<br />

sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des<br />

Organträgers (vgl. Absatz 2). 8 Leistungen zwischen den Betriebsstätten und dem Organträger oder anderen<br />

Organgesellschaften sind daher keine Innenumsätze.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft T 1, in Frankreich eine<br />

Organgesellschaft T 2 und in der Schweiz eine Betriebsstätte B. 2 O versendet Waren an T 1, T 2 und B.<br />

3 4<br />

Zum Unternehmen des O (Unternehmer) gehören T 1 und B. Zwischen O und T 1 sowie zwischen O und B<br />

liegen nicht steuerbare Innenleistungen vor. 5 O bewirkt an T 2 steuerbare Lieferungen, die unter den<br />

Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei<br />

sind.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2 3<br />

Sachverhalt wie Beispiel 1. T 2 errichtet im Auftrag von T 1 eine Anlage im Inland. Sie befördert dazu<br />

Gegenstände aus Frankreich zu ihrer Verfügung in das Inland.<br />

4 5<br />

T 2 bewirkt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) an O. O<br />

schuldet die Steuer für diese Lieferung nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG. 6 Die Beförderung der Gegenstände<br />

in das Inland ist kein innergemeinschaftliches Verbringen (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 1).


Seite 52 Beispiel 3:<br />

1 Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber mit der Abweichung, dass B die (schweizerische) Betriebsstätte der im<br />

Inland ansässigen Organgesellschaft T 1 ist. 2 O versendet Waren an B und an T 1. 3 T 1 versendet die ihr von<br />

O zugesandten Waren an B.<br />

4 O bewirkt an B steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG<br />

als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind. 5 Zwischen O und T 1 sowie T 1 und B werden durch das Versenden<br />

von Waren nicht steuerbare Innenleistungen bewirkt.<br />

Organträger im Ausland<br />

(7) 1 Ist der Organträger im Ausland ansässig, ist die Gesamtheit der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten<br />

Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln. 2 In diesem Fall gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG der<br />

wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer und damit als der Steuerschuldner<br />

im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. 3 Wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

Nr. 2 Satz 4 UStG kann grundsätzlich nur eine im Inland ansässige juristische Person (Organgesellschaft) sein;<br />

beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 KStG ist es jedoch die Zweigniederlassung. 4 Hat der Organträger<br />

mehrere Organgesellschaften im Inland, kann der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil nach der Höhe<br />

des Umsatzes bestimmt werden, sofern sich die in Betracht kommenden Finanzämter nicht auf Antrag der<br />

Organgesellschaften über einen anderen Maßstab verständigen. 5 Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die<br />

im Inland gelegenen Unternehmensteile nur aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten bestehen. 6 Bereitet die<br />

Feststellung des wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils Schwierigkeiten oder erscheint es aus anderen<br />

Gründen geboten, kann zugelassen werden, dass der im Ausland ansässige Organträger als Bevollmächtigter für<br />

den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil dessen steuerliche Pflichten erfüllt. 7 Ist der Organträger ein<br />

ausländisches Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, gilt als wirtschaftlich bedeutendster<br />

Unternehmensteil im Inland die Niederlassung, für die nach § 106 Abs. 3 VAG ein Hauptbevollmächtigter<br />

bestellt ist; bestehen mehrere derartige Niederlassungen, gilt Satz 4 entsprechend.<br />

(8) 1 Unterhalten die im Inland ansässigen Organgesellschaften Betriebsstätten im Ausland, sind diese der<br />

jeweiligen Organgesellschaft zuzurechnen, gehören aber nicht zur Gesamtheit der im Inland gelegenen<br />

Unternehmensteile. 2 Leistungen zwischen den Betriebsstätten und den anderen Unternehmensteilen sind daher<br />

keine Innenumsätze.<br />

(9) 1 Der Organträger und seine im Ausland ansässigen Organgesellschaften bilden jeweils gesonderte<br />

Unternehmen. 2 Sie können somit an die im Inland ansässigen Organgesellschaften Umsätze ausführen und<br />

Empfänger von Leistungen dieser Organgesellschaften sein. 3 Auch für die Erfassung der im Inland bewirkten<br />

steuerbaren Umsätze sowie für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens gelten sie einzeln als im<br />

Ausland ansässige Unternehmer. 4 Die im Inland gelegenen Organgesellschaften und Betriebsstätten sind als ein<br />

gesondertes Unternehmen zu behandeln.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der in Frankreich ansässige Organträger O hat im Inland die Organgesellschaften T 1<br />

(Jahresumsatz 2 Mio. €) und T 2 (Jahresumsatz 1 Mio. €) sowie die Betriebsstätte B<br />

(Jahresumsatz 2 Mio. €). 2 In Belgien hat O noch eine weitere Organgesellschaft T 3. 3 Zwischen T 1, T 2 und<br />

B finden Warenlieferungen statt. 4 O und T 3 versenden Waren an B (§ 3 Abs. 6 UStG).<br />

5 6<br />

T 1, T 2 und B bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. T 1 ist als<br />

wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer. 7 Die Warenlieferungen zwischen T 1, T 2<br />

und B sind als Innenleistungen nicht steuerbar. 8 T 1 hat die von O und T 3 an B versandten Waren als<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Sachverhalt wie Beispiel 1. T 3 führt im Auftrag von T 2 eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2<br />

UStG aus.<br />

3 4<br />

Es liegt eine Leistung an einen Unternehmer vor, der sein Unternehmen im Inland betreibt. Die Leistung<br />

ist daher nach § 3a Abs. 2 UStG steuerbar und steuerpflichtig. 5 T 1 als Unternehmer und<br />

umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Organträger O in Frankreich hat die Organgesellschaften T 1 in Belgien und T 2 in den Niederlanden.<br />

2 3<br />

Im Inland hat er keine Organgesellschaft. T 1 hat im Inland die Betriebsstätte B 1<br />

(Jahresumsatz 500 000 €), T 2 die Betriebsstätte B 2 (Jahresumsatz 300 000 €). 4 O hat abziehbare<br />

Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland.


Seite 53<br />

5 B 1 und B 2 bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. 6 B 1 ist als wirtschaftlich<br />

bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer. 7 O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren geltend machen.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Der in Japan ansässige Organträger O hat in der Schweiz die Organgesellschaft T und im Inland die<br />

Betriebsstätte B. 2 O und T versenden Waren an B und umgekehrt. 3 Außerdem hat O abziehbare<br />

Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland.<br />

4<br />

B gehört einerseits zum Unternehmen des O (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) und ist andererseits nach § 2 Abs. 2<br />

Nr. 2 Satz 3 UStG ein Unternehmen im Inland. 5 Die bei der Einfuhr der an B versandten Waren anfallende<br />

Einfuhrumsatzsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG bei B als Vorsteuer abziehbar. 6 Soweit B<br />

an O Waren versendet, werden Innenleistungen bewirkt, die deshalb nicht steuerbar sind. 7 Die Lieferungen<br />

von B an T sind steuerbar und unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 6 UStG als<br />

Ausfuhrlieferungen steuerfrei. 8 O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

geltend machen, da mit Japan Gegenseitigkeit besteht und somit eine Vergütung nach § 18 Abs. 9 Satz 6<br />

UStG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 18.11 Abs. 4).


Seite 54<br />

2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen<br />

Einrichtungen<br />

Unternehmereigenschaft<br />

(1) 1 Soweit Vereine Mitgliederbeiträge vereinnahmen, um in Erfüllung ihres satzungsmäßigen<br />

Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, ist ein Leistungsaustausch nicht<br />

gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. 4. 1962, V 134/59 U, BStBl III S. 260, – und Abschnitt 1.4 Abs. 1). 2 In<br />

Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Vereine daher nicht Unternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 28. 11. 1963,<br />

II 181/61 U, BStBl 1964 III S. 114, und vom 30. 9. 1965, V 176/63 U, BStBl III S. 682). 3 Das Gleiche gilt für<br />

Einrichtungen, deren Aufgaben ausschließlich durch Zuschüsse finanziert werden, die nicht das Entgelt für eine<br />

Leistung darstellen, z.B. Forschungsbetriebe. 4 Vereinnahmen Vereine, Forschungsbetriebe oder ähnliche<br />

Einrichtungen neben echten Mitgliederbeiträgen und Zuschüssen auch Entgelte für Lieferungen oder sonstige<br />

Leistungen, sind sie nur insoweit Unternehmer, als ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig entgeltliche<br />

Lieferungen oder sonstige Leistungen zu bewirken. 5 Daher ist eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85<br />

vom 25. 7. 1985 (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung<br />

(EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an<br />

Dritte bewirkt, Unternehmer (vgl. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 vom 17. 10. 2005, ABl. EU<br />

Nr. L 288 S. 1). 6 Der unternehmerische Bereich umfasst die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen<br />

Leistungen entfaltete Tätigkeit einschließlich aller unmittelbar hierfür dienenden Vorbereitungen. 7 Diese<br />

Beurteilung gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. 8 Der<br />

umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff stellt nicht auf die Rechtsform ab (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 1). 9 Außer<br />

Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften können auch z.B. Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften<br />

einen nichtunternehmerischen Bereich besitzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1984, V R 25/76, BStBl 1985 II<br />

S. 176). 10 Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und<br />

Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder<br />

mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. 11 Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B.<br />

anzusehen:<br />

1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.B. der<br />

Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier;<br />

2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;<br />

3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur<br />

privaten Nutzung.<br />

Gesonderter Steuerausweis und Vorsteuerabzug<br />

(2) 1 Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die außerhalb des unternehmerischen Bereichs tätig werden, sind<br />

insoweit nicht berechtigt, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen. 2 Ein trotzdem<br />

ausgewiesener Steuerbetrag wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. 3 Der Leistungsempfänger ist nicht<br />

berechtigt, diesen Steuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen. 4 Zur Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung vgl.<br />

Abschnitt 14c.2 Abs. 3 und 4.<br />

(3) 1 Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG können die Einrichtungen die Steuerbeträge abziehen, die auf<br />

Lieferungen, sonstige Leistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen für<br />

den unternehmerischen Bereich entfallen. 2 Abziehbar sind danach z.B. auch Steuerbeträge für Umsätze, die nur<br />

dazu dienen, den unternehmerischen Bereich in Ordnung zu halten oder eine Leistungssteigerung in diesem<br />

Bereich herbeizuführen. 3 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an die Einrichtung.<br />

(4) 1 Für Gegenstände, die zunächst nur im unternehmerischen Bereich verwendet worden sind, später aber<br />

zeitweise dem nichtunternehmerischen Bereich überlassen werden, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. 2 Die<br />

unternehmensfremde Verwendung unterliegt aber nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. 3 Auch eine<br />

spätere Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich beeinflusst den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

nicht; sie ist eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.<br />

(5) Ist ein Gegenstand oder eine sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den<br />

nichtunternehmerischen Bereich der Einrichtung bestimmt, ist beim Vorsteuerabzug nach den in Abschnitt 15.2<br />

Abs. 21 dargestellten Grundsätzen zu verfahren.<br />

Erleichterungen beim Vorsteuerabzug<br />

(6) 1 Wegen der Schwierigkeiten bei der sachgerechten Zuordnung der Vorsteuern und bei der Versteuerung<br />

der unentgeltlichen Wertabgaben kann das Finanzamt auf Antrag folgende Erleichterungen gewähren:<br />

2<br />

Die Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich<br />

zuzurechnen sind, werden auf diese Bereiche nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus folgender<br />

Gegenüberstellung ergibt:


Seite 55 1. Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses<br />

Bereichs<br />

und<br />

2. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses<br />

Bereichs.<br />

3<br />

Hierzu gehören alle Einnahmen, die der betreffenden Einrichtung zufließen, insbesondere die Einnahmen aus<br />

Umsätzen, z.B. Veranstaltungen, Gutachten, Lizenzüberlassungen, sowie die Mitgliederbeiträge, Zuschüsse,<br />

Spenden usw. 4 Das Finanzamt kann hierbei anordnen, dass bei der Gegenüberstellung das Verhältnis des<br />

laufenden, eines früheren oder mehrerer Kalenderjahre zu Grunde gelegt wird. 5 Falls erforderlich, z.B. bei<br />

Zugrundelegung des laufenden Kalenderjahres, kann für die Voranmeldungszeiträume die Aufteilung zunächst<br />

nach dem Verhältnis eines anderen Zeitraums zugelassen werden. 6 Außerdem können alle Vorsteuerbeträge, die<br />

sich auf die sog. Verwaltungsgemeinkosten beziehen, z.B. die Vorsteuern für die Beschaffung des<br />

Büromaterials, einheitlich in den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser<br />

Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich<br />

zuzurechnen wären. 7 Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen, die durch die Anschaffung, die<br />

Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände, ausgenommen<br />

Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG, angefallen sind, z.B. durch den Ankauf eines für den<br />

unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich bestimmten Computers, braucht der Anteil der<br />

nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3<br />

Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden. 8 Dafür sind jedoch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses<br />

Gegenstands anfallenden Vorsteuerbeträge in die Aufteilung einzubeziehen. 9 Die Versteuerung der Überführung<br />

eines solchen Gegenstands in den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt unberührt.<br />

(7) 1 Das Finanzamt kann im Einzelfall ein anderes Aufteilungsverfahren zulassen. 2 Zum Beispiel kann es<br />

gestatten, dass die teilweise dem unternehmerischen Bereich zuzurechnenden Vorsteuern, die auf die<br />

Anschaffung, Herstellung und Unterhaltung eines Gebäudes entfallen, insoweit als das Gebäude dauernd zu<br />

einem feststehenden Anteil für Unternehmenszwecke verwendet wird, entsprechend der beabsichtigten bzw.<br />

tatsächlichen Verwendung und im Übrigen nach dem in Absatz 6 bezeichneten Verfahren aufgeteilt werden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Bei einem Vereinsgebäude, das nach seiner Beschaffenheit dauernd zu 75 % als Gastwirtschaft und im<br />

Übrigen mit wechselndem Anteil für unternehmerische und nichtunternehmerische Vereinszwecke<br />

verwendet wird, können die nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuern von vornherein zu 75 % als<br />

abziehbar behandelt werden. 2 Der restliche Teil von 25 % kann entsprechend dem jeweiligen<br />

Einnahmeverhältnis (vgl. Absatz 6) in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden.<br />

(8) 1 Ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren ist nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu<br />

genehmigen und kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Es darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnis führen. 3 Außerdem muss sich die Einrichtung verpflichten, das Verfahren mindestens für fünf<br />

Kalenderjahre anzuwenden. 4 Ein Wechsel des Verfahrens ist jeweils nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraums<br />

zu gestatten.<br />

(9) Beispiele zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug:<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Verein hat die Aufgabe, die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstands<br />

wahrzunehmen (Berufsverband). 2 Er dient nur den Gesamtbelangen aller Mitglieder. 3 Die Einnahmen des<br />

Berufsverbands setzen sich ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen zusammen.<br />

4 5 6<br />

Der Berufsverband wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs tätig. Er ist nicht Unternehmer. Ein<br />

Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband übt seine Tätigkeit in gemieteten Räumen aus. Im Laufe des<br />

Jahres hat er seine Geschäftsräume gewechselt, weil die bisher genutzten Räume vom Vermieter selbst<br />

beansprucht wurden. 3 Für die vorzeitige Freigabe der Räume hat der Verein vom Vermieter eine<br />

4<br />

Abstandszahlung erhalten. Die übrigen Einnahmen des Vereins bestehen ausschließlich aus<br />

Mitgliederbeiträgen.<br />

5<br />

Hinsichtlich seiner Verbandstätigkeit, die außerhalb eines Leistungsaustauschs ausgeübt wird, ist der<br />

Verein nicht Unternehmer. 6 Bei der Freigabe der Geschäftsräume gegen Entgelt liegt zwar ein<br />

Leistungsaustausch vor. 7 Die Leistung des Vereins ist aber nicht steuerbar, weil die Geschäftsräume nicht im<br />

Rahmen eines Unternehmens genutzt worden sind. 8 Der Verein ist nicht berechtigt, für die Leistung eine<br />

Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer zu erteilen. 9 Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.


Seite 56 Beispiel 3:<br />

1<br />

Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband betreibt neben seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit eine<br />

Kantine, in der seine Angestellten gegen Entgelt beköstigt werden. 2 Für die Verbandstätigkeit und die<br />

Kantine besteht eine gemeinsame Verwaltungsstelle. 3 Der Kantinenbetrieb war in gemieteten Räumen<br />

untergebracht. 4 Der Verein löst das bisherige Mietverhältnis und mietet neue Kantinenräume. 5 Vom<br />

bisherigen Vermieter erhält er für die Freigabe der Räume eine Abstandszahlung. 6 Die Einnahmen des<br />

Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Kantinenentgelten und der vom Vermieter gezahlten<br />

Abstandszahlung.<br />

7 8<br />

Der Verein ist hinsichtlich seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit nicht Unternehmer. Nur im Rahmen<br />

des Kantinenbetriebs übt er eine unternehmerische Tätigkeit aus. 9 In den unternehmerischen Bereich fällt<br />

auch die entgeltliche Freigabe der Kantinenräume. 10 Diese Leistung ist daher steuerbar, aber als eine der<br />

Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzende Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG<br />

steuerfrei (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 12. 1993, C-63/92, BStBl 1995 II S. 480). 11 Die Vorsteuerbeträge, die<br />

dieser Leistung zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar. 12 Lediglich die den Kantinenumsätzen<br />

zuzurechnenden Vorsteuern können abgezogen werden.<br />

13<br />

Wendet der Verein eine Vereinfachungsregelung an, kann er die Vorsteuern, die den Kantinenumsätzen<br />

ausschließlich zuzurechnen sind, z.B. den Einkauf der Kantinenwaren und des Kantineninventars, voll<br />

abziehen. 14 Die für die gemeinsame Verwaltungsstelle angefallenen Vorsteuern, z.B. für Büromöbel und<br />

Büromaterial, sind nach dem Verhältnis der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und der Freigabe der<br />

Kantinenräume zu den Einnahmen aus dem Kantinenbetrieb aufzuteilen. 15 Die Verwendung der Büromöbel<br />

der gemeinsamen Verwaltungsstelle für den nichtunternehmerischen Bereich braucht in diesem Fall nicht als<br />

unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Ein Verein, der ausschließlich satzungsmäßige Gemeinschaftsaufgaben wahrnimmt, erzielt außer echten<br />

Mitgliederbeiträgen Einnahmen aus gelegentlichen Verkäufen von im Verein angefallenem Altmaterial und<br />

aus der Erstattung von Fernsprechkosten für private Ferngespräche seiner Angestellten.<br />

2<br />

Die Altmaterialverkäufe und die Überlassung des Telefons an die Angestellten unterliegen als<br />

Hilfsgeschäfte zur nichtunternehmerischen Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer. 3 Der Verein ist nicht<br />

Unternehmer. 4 Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

Mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen eine GmbH zu dem Zweck, die<br />

Möglichkeiten einer Verwaltungsvereinfachung zu untersuchen. 2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen<br />

in einem Bericht zusammengefasst werden, der allen interessierten Verwaltungsstellen auf Anforderung<br />

kostenlos zu überlassen ist. 3 Die Tätigkeit der GmbH wird ausschließlich durch echte Zuschüsse der<br />

öffentlichen Hand finanziert. 4 Weitere Einnahmen erzielt die GmbH nicht.<br />

5 6<br />

Die Tätigkeit der GmbH vollzieht sich außerhalb eines Leistungsaustauschs. Die GmbH ist nicht<br />

Unternehmer und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Beispiel 6:<br />

1 2<br />

Die im Beispiel 5 bezeichnete GmbH verwendet für ihre Aufgabe eine Datenverarbeitungsanlage. Die<br />

Kapazität der Anlage ist mit den eigenen Arbeiten nur zu 80 % ausgelastet. 3 Um die Kapazität der Anlage<br />

voll auszunutzen, überlässt die GmbH die Anlage einem Unternehmer gegen Entgelt zur Benutzung. 4 Die<br />

Einnahmen der GmbH bestehen außer dem Benutzungsentgelt nur in Zuschüssen der öffentlichen Hand.<br />

5<br />

Die entgeltliche Überlassung der Datenverarbeitungsanlage ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen. 6 Insoweit ist die GmbH Unternehmer. 7 Die Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. 8 Die<br />

Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die unentgeltliche Forschungstätigkeit der GmbH.<br />

9<br />

Für die Überlassung der Datenverarbeitungsanlage sind von der GmbH Rechnungen mit gesondertem<br />

10<br />

Ausweis der Steuer zu erteilen. Die Vorsteuern für die Anschaffung und Nutzung der<br />

Datenverarbeitungsanlage können entweder voll abgezogen oder aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 15.2<br />

Abs. 21 Nr. 2). 11 Außerdem können die der entgeltlichen Überlassung der Datenverarbeitungsanlage<br />

zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, insbesondere in dem Bereich der Verwaltungsgemeinkosten, abgezogen<br />

werden. 12 Die Verwendung der Datenverarbeitungsanlage für den nichtunternehmerischen Bereich ist bei<br />

voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG<br />

zu versteuern.<br />

13<br />

Bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung kann die GmbH die Vorsteuern für die<br />

Verwaltungsgemeinkosten sowie die durch die Anschaffung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlage<br />

angefallenen Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Einnahmen aus der Überlassung der Anlage an den<br />

Unternehmer zu den öffentlichen Zuschüssen auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen


Seite 57 Bereich aufteilen. 14 Die unentgeltliche Wertabgabe durch die Verwendung der Datenverarbeitungsanlage für<br />

den nichtunternehmerischen Bereich ist dann nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen.<br />

Beispiel 7:<br />

1 Mehrere Industriefirmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen gemeinsam eine GmbH<br />

zum Zwecke der Forschung. 2 Die Forschungstätigkeit wird vorwiegend durch echte Zuschüsse der<br />

Gesellschafter finanziert. 3 Außerdem erzielt die GmbH Einnahmen aus der Verwertung der Ergebnisse ihrer<br />

Forschungstätigkeit, z.B. aus der Vergabe von Lizenzen an ihren Erfindungen.<br />

4 5<br />

Die Vergabe von Lizenzen gegen Entgelt ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Mit<br />

dieser Tätigkeit erfüllt die GmbH die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft. 6 Die<br />

vorausgegangene Forschungstätigkeit steht mit der Lizenzvergabe in unmittelbarem Zusammenhang. 7 Sie<br />

stellt die Vorbereitungshandlung für die unternehmerische Verwertung der Erfindungen dar und kann daher<br />

nicht aus dem unternehmerischen Bereich der GmbH ausgeschieden werden (vgl. auch BFH-Urteil vom<br />

30. 9. 1965, V 176/63 U, BStBl III S. 682). 8 Auf das Verhältnis der echten Zuschüsse zu den<br />

Lizenzeinnahmen kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. 9 Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ist<br />

die GmbH in vollem Umfange zum Vorsteuerabzug berechtigt. 10 Außerdem hat sie für ihre Leistungen<br />

Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen.<br />

11<br />

Dies gilt nicht, soweit die GmbH in einem abgrenzbaren Teilbereich die Forschung ohne die Absicht<br />

betreibt, Einnahmen zu erzielen.<br />

Beispiel 8:<br />

1<br />

Einige Wirtschaftsverbände haben eine GmbH zur Untersuchung wirtschafts- und steuerrechtlicher<br />

Grundsatzfragen gegründet. 2 Zu den Aufgaben der GmbH gehört auch die Erstellung von Gutachten auf<br />

diesem Gebiet gegen Entgelt. 3 Die Einnahmen der GmbH setzen sich zusammen aus echten Zuschüssen der<br />

beteiligten Verbände und aus Vergütungen, die für die Gutachten von den Auftraggebern gezahlt worden<br />

sind.<br />

4 5<br />

Die Erstellung von Gutachten ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Die GmbH übt<br />

diese Tätigkeit als Unternehmer aus. 6 In der Regel wird davon auszugehen sein, dass die Auftraggeber<br />

Gutachten bei der GmbH bestellen, weil sie annehmen, dass die GmbH auf Grund ihrer Forschungstätigkeit<br />

über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet verfügt. 7 Die Auftraggeber<br />

erwarten, dass die von der GmbH gewonnenen Erkenntnisse in dem Gutachten verwertet werden. 8 Die<br />

Forschungstätigkeit steht hiernach mit der Tätigkeit als Gutachter in engem Zusammenhang. 9 Sie ist daher in<br />

den unternehmerischen Bereich einzubeziehen. 10 Vorsteuerabzug und gesonderter Steuerausweis wie im<br />

Beispiel 7.<br />

Beispiel 9:<br />

1 2<br />

Eine Industriefirma unterhält ein eigenes Forschungslabor. Darin werden die im Unternehmen<br />

hergestellten Erzeugnisse auf Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit untersucht und neue Stoffe entwickelt.<br />

3<br />

Die Entwicklungsarbeiten setzen eine gewisse Grundlagenforschung voraus, die durch echte Zuschüsse der<br />

öffentlichen Hand gefördert wird. 4 Die Firma ist verpflichtet, die Erkenntnisse, die sie im Rahmen des durch<br />

öffentliche Mittel geförderten Forschungsvorhabens gewinnt, der Allgemeinheit zugänglich zu machen.<br />

5 6<br />

Die Firma übt mit ihren Lieferungen und sonstigen Leistungen eine unternehmerische Tätigkeit aus. Auch<br />

die Grundlagenforschung soll dazu dienen, die Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu<br />

festigen. 7 Obwohl es insoweit an einem Leistungsaustausch fehlt, steht die Grundlagenforschung in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit. 8 Die Grundlagenforschung wird daher<br />

im Rahmen des Unternehmens ausgeübt. 9 Vorsteuerabzug und gesonderter Steuerausweis wie im Beispiel 7.


Seite 58<br />

Allgemeines<br />

2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

(1) 1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG sind insbesondere die<br />

Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlichrechtlichen<br />

Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und<br />

sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 2 Dazu gehören neben<br />

Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z.B. Rundfunkanstalten des öffentlichen<br />

Rechts. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Orden juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts sind, vgl. das BFH-Urteil vom 8. 7. 1971, V R 1/68, BStBl 1972 II S. 70. 4 Auf ausländische juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG analog anzuwenden. 5 Ob eine solche<br />

Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu<br />

beurteilen. 6 Das schließt jedoch nicht aus, dass für die Bestimmung öffentlich-rechtlicher Begriffe die<br />

ausländischen Rechtssätze mit herangezogen werden.<br />

(2) 1 Die Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG und aller landund<br />

forstwirtschaftlichen Betriebe stellt das Unternehmen der juristischen Person des öffentlichen Rechts dar<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988, V R 194/83, BStBl II S. 932). 2 Das Unternehmen erstreckt sich auch auf die<br />

Tätigkeitsbereiche, die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG als unternehmerische Tätigkeiten gelten. 3 Nur die in diesen<br />

Betrieben und Tätigkeitsbereichen ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer. 4 Andere Leistungen sind<br />

nicht steuerbar, auch wenn sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt bewirkt werden, es sei denn, die<br />

Behandlung als nichtsteuerbar würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

11. 6. 1997, XI R 33/94, BStBl 1999 II S. 418).<br />

(3) 1 Eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, ist steuerbar, wenn sie nicht von einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z.B. von sog.<br />

beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. 11. 1977, V R 115/74, BStBl 1978 II S. 80,<br />

und vom 18. 1. 1995, XI R 71/93, BStBl II S. 559). 2 Ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe<br />

betrauter Unternehmer ist als Leistender an den Dritten anzusehen, wenn er bei der Ausführung der Leistung<br />

diesem gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenem Namen und für<br />

eigene Rechnung auftritt, leistet und abrechnet (BFH-Urteil vom 28. 2. 2002, V R 19/01, BStBl 2003 II S. 950).<br />

3<br />

Durch den Leistungsaustausch zwischen dem beauftragten Unternehmer und dem Dritten wird das weiterhin<br />

bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Hoheitsträger sowie die hoheitliche<br />

Ausübung der Tätigkeit durch den Hoheitsträger nicht berührt. 4 Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, wenn<br />

der Hoheitsträger dagegen zulässigerweise nur die tatsächliche Durchführung seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe<br />

auf den eingeschalteten Unternehmer überträgt und dieser entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben als<br />

Erfüllungsgehilfe des Hoheitsträgers auftritt, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81.<br />

(4) 1 Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG in der<br />

jeweils geltenden Fassung abzustellen. 2 Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das<br />

Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze sind anzuwenden (vgl. insbesondere R 6 KStR 2004).<br />

3<br />

Über die Anwendung der Umsatzgrenzen von 130 000 € (R 6 Abs. 4 KStR 2004) und 30 678 € (R 6 Abs. 5<br />

KStR 2004) ist bei der Umsatzsteuer und bei der Körperschaftsteuer einheitlich zu entscheiden.<br />

(5) Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist unabhängig von einer Umsatzgrenze<br />

nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen, die im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht gelten (vgl.<br />

R 15.5 EStR 2008) und die im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich auch bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach<br />

§ 24 UStG maßgebend sind (vgl. § 24 Abs. 2 UStG, Abschnitt 24.1 Abs. 1).<br />

(6) Auch wenn die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs nicht gegeben sind, gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 UStG bezeichneten<br />

Tätigkeitsbereiche als unternehmerische Tätigkeiten (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG vgl. Absätze 7 bis 11).<br />

Vermessungs- und Katasterbehörden<br />

(7) 1 Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden unterliegen nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 2<br />

Nr. 4 UStG solche Tätigkeiten der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von den in fast allen Bundesländern<br />

zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. 2 Die Vorschrift beschränkt sich<br />

auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind<br />

(Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen). 3 Nicht dazu gehören hoheitliche<br />

Leistungen, wie z.B. die Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters. 4 Die entgeltliche Erteilung<br />

von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch Vermessungs- und Katasterbehörden gilt nach § 2 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 4 UStG als unternehmerische Tätigkeit, soweit in dem betreffenden Bundesland nach den jeweiligen<br />

landesrechtlichen Gegebenheiten eine entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auch<br />

durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtlich und technisch möglich ist. 5 Dies gilt jedoch nicht,<br />

soweit öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen


Seite 59 lediglich als Erfüllungsgehilfen der Vermessungs- und Katasterbehörden tätig werden. 6 Soweit Gemeinden<br />

entgeltlich Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erteilen, gelten sie als Vermessungs- und Katasterbehörden<br />

i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG. 7 Der Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen an Dritte, dagegen nicht<br />

unentgeltliche Wertabgaben, z.B. Vermessungsleistungen für den Hoheitsbereich der eigenen<br />

Trägerkörperschaft.<br />

(8) 1 Die Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die Amtshilfe, z.B. Überlassung von Unterlagen an<br />

die Grundbuchämter und Finanzämter. 2 Keine Amtshilfe liegt vor, wenn Leistungen an juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts ausgeführt werden, denen nach Landesgesetzen keine Vermessungsaufgaben als eigene<br />

Aufgaben obliegen.<br />

(9) 1 Wirtschaftliche Tätigkeiten der Kataster- und Vermessungsbehörden fallen nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2<br />

Nr. 4 UStG. 2 Sie sind – ebenso wie Vermessungsleistungen anderer Behörden – nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG<br />

steuerbar, sofern die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art vorliegen.<br />

3 Wirtschaftliche Tätigkeiten sind z.B. der Verkauf von Landkarten, Leistungen auf dem Gebiet der Planung wie<br />

Anfertigung von Bebauungsplänen, und ingenieurtechnische Vermessungsleistungen.<br />

(10) 1 Die Vorsteuerbeträge, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, können unter den<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden. 2 Für Vorsteuerbeträge, die sowohl dem unternehmerischen<br />

als auch dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, beurteilt sich der Vorsteuerabzug nach<br />

Abschnitt 15.19 Abs. 3.<br />

(11) 1 Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, wenn die insgesamt abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge mit 1,9 % der Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Vermessungsumsätze ermittelt<br />

werden. 2 Die Verwendung der Anlagegegenstände für nichtunternehmerische Zwecke ist dann nicht als<br />

Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. 3 Dagegen ist die Veräußerung von Gegenständen, die<br />

ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich bezogen wurden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 4 An<br />

die Vereinfachungsregelung ist die jeweilige Vermessungs- und Katasterbehörde für mindestens fünf<br />

Kalenderjahre gebunden. 5 Ein Wechsel ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.<br />

Einzelfälle<br />

(12) 1 Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art auch dann anzunehmen sein,<br />

wenn sie sich mit einer Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient (BFH-Urteil<br />

2<br />

vom 10. 12. 1992, V R 31/88, BStBl 1993 II S. 380). Überlässt sie hingegen auf Grund der<br />

Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren, handelt<br />

sie insoweit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (BFH-Urteil vom 27. 2. 2003, V R 78/01,<br />

BStBl 2004 II S. 431).<br />

(13) 1 Gemeindliche Kurverwaltungen, die Kurtaxen und Kurförderungsabgaben erheben, sind in der Regel<br />

Betriebe gewerblicher Art (vgl. BFH-Urteil vom 15. 10. 1962, I 53/61 U, BStBl III S. 542). 2 Sofern die<br />

Voraussetzungen von R 6 Abs. 4 und 5 KStR 2004 gegeben sind, unterliegen die Gemeinden mit den durch die<br />

Kurtaxe abgegoltenen Leistungen der Umsatzsteuer. 3 Die Kurförderungsabgaben (Fremdenverkehrsbeiträge A)<br />

sind dagegen nicht als Entgelte für Leistungen der Gemeinden zu betrachten und nicht der Steuer zu<br />

unterwerfen.<br />

(14) 1 Die staatlichen Materialprüfungsanstalten oder Materialprüfungsämter üben neben ihrer hoheitlichen<br />

Tätigkeit vielfach auch Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur, z.B. entgeltliche Untersuchungs-, Beratungs- und<br />

Begutachtungsleistungen für private Auftraggeber, aus. 2 Unter den Voraussetzungen von R 6 Abs. 4 und 5<br />

KStR 2004 sind in diesen Fällen Betriebe gewerblicher Art anzunehmen.<br />

(15) 1 Die Gestellung von Personal durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der<br />

Kosten stellt grundsätzlich einen Leistungsaustausch dar, sofern die gestellende juristische Person Arbeitgeber<br />

bleibt. 2 Ob dieser Leistungsaustausch der Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach § 2 Abs. 3 UStG davon ab, ob die<br />

Personalgestellung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG<br />

vorgenommen wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts setzt Bedienstete ihres Hoheitsbereichs in eigenen Betrieben<br />

gewerblicher Art ein.<br />

2<br />

Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang (Innenleistung).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an den<br />

Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab.<br />

2<br />

Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.


Seite 60 Beispiel 3:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an Betriebe<br />

gewerblicher Art anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ab.<br />

2 Die Personalgestellung ist nicht durch hoheitliche Zwecke veranlasst, sondern dient wirtschaftlichen Zielen.<br />

3 Sie ist insgesamt als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen, sofern die Voraussetzungen von R 6 Abs. 4<br />

und 5 KStR 2004 gegeben sind. 4 Es liegen in diesem Fall steuerbare Leistungen vor.<br />

Beispiel 4:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an<br />

privatrechtliche Unternehmer ab.<br />

2 Beurteilung wie zu Beispiel 3.<br />

Beispiel 5:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an einen als<br />

gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein ab, der nicht unternehmerisch tätig ist. 2 Mitglieder des<br />

Vereins sind neben der gestellenden Person des öffentlichen Rechts weitere juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Einrichtungen.<br />

3 Beurteilung wie zu Beispiel 3.<br />

Beispiel 6:<br />

1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

an den Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab.<br />

2 Es ist eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art anzunehmen, wenn die<br />

Personalkostenerstattung unmittelbar dem Betrieb gewerblicher Art zufließt. 3 Die Personalgestellung kann<br />

jedoch dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden, sofern der Bedienstete zunächst in den<br />

Hoheitsbereich zurückberufen und von dort abgestellt wird und der Erstattungsbetrag dem Hoheitsbereich<br />

zufließt.<br />

Beispiel 7:<br />

1<br />

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

an einen Betrieb gewerblicher Art einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder an einen<br />

privatrechtlichen Unternehmer ab.<br />

2<br />

Es liegt eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art vor.<br />

Beispiel 8:<br />

1<br />

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art<br />

an den eigenen Hoheitsbereich ab.<br />

2<br />

Die Überlassung des Personals ist dann nicht als steuerbare Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2<br />

UStG anzusehen, wenn beim Personaleinsatz eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Trennung<br />

zwischen dem unternehmerischen Bereich (Betrieb gewerblicher Art) und dem Hoheitsbereich<br />

vorgenommen wird.<br />

(16) Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vorwiegend zum Zwecke der Versorgung<br />

des Hoheitsbereichs der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind<br />

(Selbstversorgungsbetriebe), sind nur dann Betriebe gewerblicher Art, wenn bezüglich der Umsätze an Dritte die<br />

Voraussetzung von R 6 Abs. 5 KStR 2004 erfüllt ist.<br />

(17) Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle“, die Anlieferungs-<br />

Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 3. 7. 2008, V R 40/04, BStBl 2009 II S. 208).<br />

Gemeindliche Schwimmbäder<br />

(18) 1 Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen als auch für den öffentlichen<br />

Badebetrieb genutzt, ist unabhängig davon, welche Nutzung überwiegt, die Nutzung für den öffentlichen<br />

Badebetrieb grundsätzlich als wirtschaftlich selbständige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG anzusehen.<br />

2<br />

Die wirtschaftliche Tätigkeit ist unter der Voraussetzung von R 6 Abs. 5 KStR 2004 ein Betrieb gewerblicher<br />

Art. 3 Das Schwimmbad kann damit dem Unternehmen zugeordnet werden. 4 Ist der öffentliche Badebetrieb nicht<br />

als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, weil die Voraussetzungen von R 6 Abs. 5 KStR 2004 nicht erfüllt<br />

sind, kann die Gemeinde das Schwimmbad nicht einem Unternehmen zuordnen. 5 Damit rechnet die<br />

Gesamttätigkeit des gemeindlichen Schwimmbads zum nichtunternehmerischen Hoheitsbereich mit der Folge,


Seite 61 dass Vorsteuerabzug und eine steuerbare Wertabgabe in der Form der Überlassung des Schwimmbads für<br />

Zwecke des Schulschwimmens nicht in Betracht kommen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Die Gemeinde errichtet ein Schwimmbad, das von vornherein sowohl dem Schulschwimmen als auch dem<br />

öffentlichen Badebetrieb dienen soll. 2 Die Gemeinde ordnet das Schwimmbad nach Abschnitt 15.2 Abs. 21<br />

vollumfänglich ihrem Unternehmen zu.<br />

3<br />

Vorsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung der Gesamtanlage<br />

Schwimmbad anfallen, sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abziehbar, vgl. Abschnitt 15.2<br />

Abs. 21. 4 Zum Ausgleich dafür ist die Verwendung des Gegenstands für hoheitliche Zwecke<br />

(Schulschwimmen) unabhängig davon, ob den Schulen das Schwimmbad zeitweise ganz überlassen wird<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, Abschnitt 4.12.11) oder das<br />

Schulschwimmen während des öffentlichen Badebetriebs stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 10. 2. 1994,<br />

V R 33/92, BStBl II S. 668, Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 10), nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als steuerbare und<br />

steuerpflichtige Wertabgabe zu behandeln.<br />

5<br />

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die<br />

durch die Überlassung des Schwimmbades für das Schulschwimmen entstandenen Ausgaben des<br />

Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung; vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3. 6 Die Wertabgabe kann<br />

nach den im öffentlichen Badebetrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden; vgl. Abschnitt 10.7<br />

Abs. 1 Satz 4.<br />

Eigenjagdverpachtung<br />

(19) 1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen<br />

ihres bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig.<br />

2<br />

Dies gilt unabhängig davon, dass die Umsätze aus der Jagdverpachtung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

nach § 24 UStG unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 9. 2005, V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280).<br />

Betriebe in privatrechtlicher Form<br />

(20) 1 Von den Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die Betriebe zu<br />

unterscheiden, die in eine privatrechtliche Form (z.B. AG, GmbH) gekleidet sind. 2 Solche Eigengesellschaften<br />

sind grundsätzlich selbständige Unternehmer. 3 Sie können jedoch nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften<br />

über die Organschaft unselbständig sein, und zwar auch gegenüber der juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts. 4 Da Organschaft die Eingliederung in ein Unternehmen voraussetzt, kann eine Kapitalgesellschaft nur<br />

dann Organgesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein, wenn sie in den<br />

Unternehmensbereich dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert ist. 5 Die finanzielle<br />

Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anteile an der juristischen Person<br />

nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts verwaltet werden. 6 Eine wirtschaftliche Eingliederung in den Unternehmensbereich ist<br />

gegeben, wenn die Organgesellschaft Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<br />

der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich untergeordnet ist. 7 Zur Organträgerschaft einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Sätze 5 und 6. 8 Tätigkeiten, die der<br />

Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen, können grundsätzlich eine wirtschaftliche Eingliederung in<br />

den Unternehmensbereich nicht begründen.


Seite 62<br />

Lieferungen<br />

3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen<br />

(1) 1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. 2 Gegenstände<br />

im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG sind körperliche Gegenstände (Sachen nach § 90 BGB, Tiere nach § 90a BGB),<br />

Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt<br />

werden, z.B. Elektrizität, Wärme und Wasserkraft; zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 3.5<br />

Abs. 8. 3 Eine Sachgesamtheit stellt die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem<br />

einheitlichen Ganzen dar, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der<br />

einzelnen Gegenstände (vgl. BFH-Urteil vom 25. 1. 1968, V 161/64, BStBl II S. 331). 4 Ungetrennte<br />

Bodenerzeugnisse, z.B. stehende Ernte, sowie Rebanlagen können selbständig nutzungsfähiger und gegenüber<br />

dem Grund und Boden eigenständiger Liefergegenstand sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995, XI R 63/94,<br />

BStBl 1996 II S. 114). 5 Rechte sind dagegen keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen<br />

werden können; die Übertragung von Rechten stellt eine sonstige Leistung dar (vgl. BFH-Urteil vom<br />

16. 7. 1970, V R 95/66, BStBl II S. 706).<br />

(2) 1 Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang<br />

von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger<br />

(vgl. BFH-Urteile vom 18. 11. 1999, V R 13/99, BStBl 2000 II S. 153, und vom 16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II<br />

S. 361). 2 Der Abnehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren,<br />

insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können (vgl. BFH-Urteil vom 12. 5. 1993,<br />

XI R 56/90, BStBl II S. 847). 3 Keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung ist danach die entgeltlich<br />

eingeräumte Bereitschaft zur Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 10. 1990, V R 20/85,<br />

BStBl 1991 II S. 193). 4 Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur,<br />

der in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise<br />

verbunden sein muss (BFH-Urteil vom 24. 4. 1969, V 176/64, BStBl II S. 451).<br />

(3) 1 An einem zur Sicherheit übereigneten Gegenstand wird durch die Übertragung des Eigentums noch keine<br />

Verfügungsmacht verschafft. 2 Entsprechendes gilt bei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gegenstands<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 16. 4. 1997, XI R 87/96, BStBl II S. 585). 3 Zur Verwertung von Sicherungsgut vgl.<br />

Abschnitt 1.2. 4 Dagegen liegt eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und<br />

übergeben wird. 5 Bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) wird die Verfügungsmacht erst nach Billigung des<br />

Angebots durch den Empfänger verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490,<br />

Abschnitt 13.1 Abs. 6 Sätze 1 und 2). 6 Dagegen wird bei einem Kauf mit Rückgaberecht die Verfügungsmacht<br />

mit der Zusendung der Ware verschafft (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 6 Satz 3). 7 Beim Kommissionsgeschäft (§ 3<br />

Abs. 3 UStG) liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des<br />

Kommissionsguts an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986, V R 102/78, BStBl 1987 II S. 278).<br />

8<br />

Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär im Wege des<br />

innergemeinschaftlichen Verbringens vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung<br />

jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden (vgl.<br />

Abschnitt 1a.2 Abs. 7).<br />

Sonstige Leistungen<br />

(4) 1 Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). 2 Als sonstige<br />

Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen – z.B.<br />

Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und<br />

Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten –, Reiseleistungen<br />

im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, der Verzicht auf die Ausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom<br />

6. 5. 2004, V R 40/02, BStBl II S. 854, vom 7. 7. 2005, V R 34/03, BStBl 2007 II S. 66, und vom 24. 8. 06,<br />

V R 19/05, BStBl 2007 II S. 187) oder die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb (vgl. BFH-Urteil vom<br />

13. 11. 2003, V R 59/02, BStBl 2004 II S. 472). 3 Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechts ist<br />

eine Duldungsleistung in der Form der Dauerleistung im Sinne von § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 20. 4. 1988, X R 4/80, BStBl II S. 744). 4 Zur Behandlung des sog. Quotennießbrauchs vgl. BFH-Urteil vom<br />

28. 2. 1991, V R 12/85, BStBl II S. 649.


Seite 63<br />

3.2. Unentgeltliche Wertabgaben<br />

(1) 1 Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen<br />

bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung<br />

von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt.<br />

2<br />

Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften<br />

sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. 3 Sie umfassen im Wesentlichen die Tatbestände, die bis<br />

zum 31. 3. 1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b UStG 1993, als sog.<br />

Gesellschafterverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993, sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und<br />

sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG 1993 der Steuer<br />

unterlagen. 4 Die zu diesen Tatbeständen ergangene Rechtsprechung des BFH ist sinngemäß weiter anzuwenden.<br />

(2) 1 Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG ist die Steuerbefreiung für<br />

Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Abs. 5 UStG). 2 Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3<br />

Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Abs. 5<br />

UStG). 3 Die übrigen Steuerbefreiungen sowie die Steuerermäßigungen sind auf unentgeltliche Wertabgaben<br />

anzuwenden, wenn die in den §§ 4 und 12 UStG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4 Eine Option zur<br />

Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3<br />

UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht. 5 Über eine unentgeltliche<br />

Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstands oder in der Ausführung einer sonstigen<br />

Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden.<br />

6<br />

Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als<br />

Vorsteuer abgezogen werden. 7 Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben vgl. Abschnitt 10.6.


Seite 64<br />

Allgemeines<br />

3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben<br />

(1) 1 Die nach § 3 Abs. 1b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte Entnahme oder unentgeltliche<br />

Zuwendung eines Gegenstands aus dem Unternehmen setzt die Zugehörigkeit des Gegenstands zum<br />

Unternehmen voraus. 2 Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen richtet sich nicht nach<br />

ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen. 3 Maßgebend<br />

ist, ob der Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen<br />

Tätigkeitsbereich zugewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1988, V R 135/83, BStBl II S. 746). 4 Bei<br />

Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden sollen, hat der<br />

Unternehmer unter den Voraussetzungen, die durch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „für sein<br />

Unternehmen“ in § 15 Abs. 1 UStG zu bestimmen sind, grundsätzlich die Wahl der Zuordnung (vgl.<br />

Abschnitt 15.2 Abs. 21). 5 Beträgt die unternehmerische Nutzung jedoch weniger als 10 %, ist die Zuordnung des<br />

Gegenstands zum Unternehmen unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

Berechtigung zum Vorsteuerabzug für den Gegenstand oder seine Bestandteile<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG)<br />

(2) 1 Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands wird nach § 3 Abs. 1b UStG nur dann<br />

einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine<br />

Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 2 Falls an einem Gegenstand (z.B.<br />

PKW), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner Anschaffung Arbeiten<br />

ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstands nur diese Bestandteile der<br />

Umsatzbesteuerung. 3 Bestandteile eines Gegenstands sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die auf Grund<br />

ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die zu einer<br />

dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt<br />

haben (z.B. eine nachträglich in einen PKW eingebaute Klimaanlage). 4 Dienstleistungen (sonstige Leistungen)<br />

einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z.B.<br />

Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu Bestandteilen des Gegenstands (vgl. BFH-Urteile<br />

vom 18. 10. 2001, V R 106/98, BStBl 2002 II S. 551, und vom 20. 12. 2001, V R 8/98, BStBl 2002 II S. 557).<br />

(3) 1 Der Einbau eines Bestandteils in einen Gegenstand hat nur dann zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der<br />

Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt, wenn er nicht lediglich zur<br />

Werterhaltung des Gegenstands beigetragen hat. 2 Unterhalb einer gewissen Bagatellgrenze liegende<br />

Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen führen nicht zu einer dauerhaften Werterhöhung des<br />

Gegenstands (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 2001, V R 106/98, BStBl 2002 II S. 551).<br />

(4) 1 Aus Vereinfachungsgründen wird keine dauerhafte Werterhöhung des Gegenstands angenommen, wenn<br />

die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen 20 % der Anschaffungskosten des<br />

Gegenstands oder einen Betrag von 1 000 € nicht übersteigen. 2 In diesen Fällen kann auf eine Besteuerung der<br />

Bestandteile nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG bei der Entnahme eines dem<br />

Unternehmen zugeordneten Gegenstands, den der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug<br />

erworben hat, verzichtet werden. 3 Werden an einem Wirtschaftsgut mehrere Bestandteile in einem zeitlichen<br />

oder sachlichen Zusammenhang eingebaut, handelt es sich nicht um eine Maßnahme, auf die in der Summe die<br />

4<br />

Bagatellregelung angewendet werden soll. Es ist vielmehr für jede einzelne Maßnahme die<br />

Vereinfachungsregelung zu prüfen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer erwirbt am 1. 7. 01 aus privater Hand einen gebrauchten PKW für 10 000 € und ordnet<br />

ihn zulässigerweise seinem Unternehmen zu. 2 Am 1. 3. 02 lässt er in den PKW nachträglich eine<br />

Klimaanlage einbauen (Entgelt 2 500 €) und am 1. 8. 02 die Windschutzscheibe erneuern (Entgelt 500 €).<br />

3 4<br />

Für beide Leistungen nimmt der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch. Am 1. 3. 03 entnimmt der<br />

Unternehmer den PKW in sein Privatvermögen (Aufschlag nach „Schwacke-Liste“ auf den Marktwert des<br />

PKW im Zeitpunkt der Entnahme für die Klimaanlage 1 500 €, für die Windschutzscheibe 50 €).<br />

5<br />

Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Windschutzscheibe beträgt 500 €, also<br />

weniger als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW, und übersteigt auch nicht den Betrag<br />

von 1 000 €. 6 Aus Vereinfachungsgründen wird für den Einbau der Windschutzscheibe keine dauerhafte<br />

Werterhöhung des Gegenstands angenommen.<br />

7<br />

Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Klimaanlage beträgt 2 500 €, also mehr als<br />

20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW. 8 Mit dem Einbau der Klimaanlage in den PKW hat<br />

diese ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren und zu einer dauerhaften, im<br />

Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt. 9 Die


Seite 65 Entnahme der Klimaanlage unterliegt daher nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG<br />

mit einer Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG i.H.v. 1 500 € der Umsatzsteuer.<br />

5 Die vorstehende Bagatellgrenze gilt auch für entsprechende unentgeltliche Zuwendungen eines Gegenstands im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG.<br />

Entnahme von Gegenständen<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG)<br />

(5) 1 Eine Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG<br />

liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung –<br />

einschließlich Werklieferung – anzusehen wäre. 2 Ein Vorgang, der Dritten gegenüber als sonstige Leistung –<br />

einschließlich Werkleistung – zu beurteilen wäre, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1<br />

UStG nicht, kann aber nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar sein (siehe Abschnitt 3.4). 3 Das gilt auch insoweit,<br />

als dabei Gegenstände, z.B. Materialien, verbraucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. 2. 1964, V 99/63 U,<br />

BStBl III S. 174). 4 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) gilt auch für die<br />

unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. BFH-Urteil vom 3. 11. 1983, V R 4/73, BStBl 1984 II S. 169).<br />

(6) 1 Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen<br />

Verwendung auf Grund äußerer Einwirkung zerstört, z.B. Totalschaden eines Personenkraftwagens infolge eines<br />

Unfalls auf einer Privatfahrt, liegt keine Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen vor. 2 Das<br />

Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung und beendet sie wegen<br />

Untergangs der Sache. 3 Eine Entnahmehandlung ist in Bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr<br />

möglich (vgl. BFH-Urteile vom 28. 2. 1980, V R 138/72, BStBl II S. 309, und vom 28. 6. 1995, XI R 66/94,<br />

BStBl II S. 850).<br />

(7) 1 Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des<br />

Unternehmens errichtet, ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 3. 11. 1983, V R 4/73, BStBl 1984 II S. 169). 2 Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer in<br />

der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im konkreten Fall Gegenstand der<br />

Wertabgabe des Unternehmens ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1988, V R 135/83, BStBl II S. 746). 3 Wird ein<br />

Einfamilienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück<br />

errichtet, überführt der Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns<br />

in sein Privatvermögen. 4 Dieser Vorgang ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine nach<br />

§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.<br />

(8) 1 Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Kinder<br />

unter Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteil ist – wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG<br />

vorliegen (vgl. Abschnitt 1.5) – eine steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, auch<br />

wenn das Grundstück auf Grund eines mit den Kindern geschlossenen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke<br />

des Unternehmens verwendet wird und die Kinder als Nachfolger des Unternehmers nach dessen Tod<br />

vorgesehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. 10. 1986, V R 91/78, BStBl 1987 II S. 44). 2 Die unentgeltliche<br />

Übertragung des Miteigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist<br />

eine nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Wertabgabe des Unternehmers, auch wenn das Grundstück<br />

weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird. 3 Hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden<br />

Miteigentumsanteils liegt keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG vor<br />

(vgl. BFH-Urteile vom 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65, und vom 22. 11. 2007, V R 5/06,<br />

BStBl 2008 II S. 448). 4 Zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 6 Nr. 3 und zur<br />

Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten<br />

Grundstück vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1987, X R 51/81, BStBl 1988 II S. 205.<br />

Sachzuwendungen an das Personal<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG)<br />

(9) Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) an das Personal für dessen privaten Bedarf sind<br />

auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind, d.h. wenn sie keine Vergütungen für die Dienstleistung des<br />

Arbeitnehmers darstellen (vgl. hierzu Abschnitt 1.8).<br />

Andere unentgeltliche Zuwendungen<br />

(§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG)<br />

(10) 1 Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen<br />

oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt.<br />

2 3<br />

Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Der<br />

Begriff „unentgeltliche Zuwendung“ im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG setzt nicht lediglich die<br />

Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern verlangt darüber hinaus, dass der Zuwendende dem<br />

Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft (BFH-Urteil vom 14. 5. 2008, XI R 60/07, BStBl II<br />

S. 721). 4 Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder<br />

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). 5 Mit der Regelung soll ein


Seite 66 umsatzsteuerlich unbelasteter Letztverbrauch vermieden werden. 6 Gleichwohl entfällt die Steuerbarkeit nicht,<br />

wenn der Empfänger die zugewendeten Geschenke in seinem Unternehmen verwendet. 7 Gegenstände des<br />

Unternehmens, die der Unternehmer aus nichtunternehmerischen (privaten) Gründen abgibt, werden als<br />

Entnahmen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert (vgl. Absätze 5 bis 8). 8 Gegenstände des<br />

Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, werden als unentgeltliche<br />

Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG besteuert. 9 Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder<br />

gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z.B.<br />

Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu<br />

Werbezwecken. 10 Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus<br />

unternehmerischen Gründen (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 1). 11 Hierunter fällt z.B. die unentgeltliche Überlassung<br />

von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und die der Empfänger später an den<br />

Zuwendenden zurückgeben muss.<br />

(11) 1 Die Abgabe von Geschenken von geringem Wert ist nicht steuerbar. 2 Derartige Geschenke liegen vor,<br />

wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten<br />

Gegenstände insgesamt 35 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. 3 Dies kann bei geringwertigen<br />

Werbeträgern (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden.<br />

(12) 1 Bei Geschenken über 35 €, für die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, entfällt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine<br />

Besteuerung der Zuwendungen. 2 Deshalb ist zunächst anhand der ertragsteuerrechtlichen Regelungen (vgl.<br />

R 4.10 Abs. 2 bis 4 EStR 2009) zu prüfen, ob es sich bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein<br />

„Geschenk“ handelt. 3 Insbesondere setzt ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus.<br />

4<br />

Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des<br />

Empfängers anzusehen ist. 5 Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der<br />

Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 15.6 Abs. 4 und 5). 6 Nur wenn<br />

danach der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben,<br />

kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.<br />

(13) 1 Warenmuster sind ausdrücklich von der Steuerbarkeit ausgenommen. 2 Hierbei handelt es sich um<br />

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind,<br />

deren Herstellung vorgesehen ist. 3 Ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen<br />

Mengen an denselben Empfänger abgegeben werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im<br />

handelsüblichen Sinne darstellen. 4 Nach Art und Aussehen sollen Warenmuster einer vom Unternehmer<br />

angebotenen Ware entsprechen, potenzielle Käufer von der Beschaffenheit der Ware überzeugen und damit den<br />

Kaufentschluss des Empfängers fördern. 5 Die Abgabe eines „Warenmusters“ soll dem Empfänger nicht den<br />

Kauf ersparen, sondern ihn gerade zum Kauf anregen. 6 Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen<br />

Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden. 7 Nicht<br />

steuerbar ist somit auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z.B. die<br />

kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen,<br />

Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Letztverbraucher.<br />

(14) 1 Unentgeltlich abgegebene Verkaufskataloge, Versandhauskataloge, Reisekataloge, Werbeprospekte und<br />

-handzettel, Veranstaltungsprogramme und -kalender usw. dienen der Werbung, insbesondere der Anbahnung<br />

eines späteren Umsatzes. 2 Eine (private) Bereicherung des Empfängers ist damit regelmäßig nicht verbunden.<br />

3<br />

Dies gilt auch für Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil (z.B. für Lokales, Vereinsnachrichten usw.),<br />

die an alle Haushalte in einem bestimmten Gebiet kostenlos verteilt werden. 4 Bei der Abgabe derartiger<br />

Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.<br />

(15) 1 Die unentgeltliche Abgabe von Werbe- und Dekorationsmaterial, das nach Ablauf der Werbe- oder<br />

Verkaufsaktion vernichtet wird oder bei dem Empfänger nicht zu einer (privaten) Bereicherung führt (z.B.<br />

Verkaufsschilder, Preisschilder, sog. Displays), an andere Unternehmer (z.B. vom Hersteller an Großhändler<br />

oder vom Großhändler an Einzelhändler) dient ebenfalls der Werbung bzw. Verkaufsförderung. 2 Das Gleiche<br />

gilt für sog. Verkaufshilfen oder -ständer (z.B. Suppenständer, Süßwarenständer), die z.B. von Herstellern oder<br />

Großhändlern an Einzelhändler ohne besondere Berechnung abgegeben werden, wenn beim Empfänger eine<br />

Verwendung dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen Bereich ausgeschlossen ist. 3 Bei der Abgabe<br />

derartiger Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1<br />

Nr. 3 UStG. 4 Dagegen handelt es sich bei der unentgeltlichen Abgabe auch nichtunternehmerisch verwendbarer<br />

Gegenstände, die nach Ablauf von Werbe- oder Verkaufsaktionen für den Empfänger noch einen Gebrauchswert<br />

haben (z.B. Fahrzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel), um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3<br />

Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.<br />

(16) Bei der unentgeltlichen Abgabe von Blutzuckermessgeräten über Ärzte, Schulungs-zentren für<br />

Diabetiker und sonstige Laboreinrichtungen an die Patienten handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, sofern die Geräte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

berechtigt haben.


Seite 67 (17) 1 Wenn der Empfänger eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstands für den Erhalt dieses<br />

Gegenstands tatsächlich eine Gegenleistung erbringt, ist die Abgabe dieses Gegenstands nicht als unentgeltliche<br />

Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, sondern als entgeltliche Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

steuerbar. 2 Die Gegenleistung des Empfängers kann in Geld oder in Form einer Lieferung bzw. sonstigen<br />

Leistung bestehen (vgl. § 3 Abs. 12 UStG).<br />

Einzelfälle<br />

(18) 1 Falls ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzliche Stücke<br />

desselben Gegenstands ohne Berechnung zukommen lässt (z.B. elf Stücke zum Preis von zehn Stücken), handelt<br />

es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche<br />

Lieferung. 2 Ähnlich wie bei einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer<br />

mit dem Preis für die berechneten Stücke die unberechneten Stücke mitbezahlt. 3 Wenn ein Unternehmer dem<br />

Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzlich andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen<br />

lässt (z.B. bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikrowellengerät ohne Berechnung mitgeliefert),<br />

handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls um eine insgesamt entgeltliche Lieferung.<br />

(19) Eine insgesamt entgeltliche Lieferung ist auch die unberechnete Abgabe von Untersetzern (Bierdeckel),<br />

Saugdecken (Tropfdeckchen), Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei oder eines Getränkevertriebs an einen<br />

Gastwirt im Rahmen einer Getränkelieferung, die unberechnete Abgabe von Autozubehörteilen (Fußmatten,<br />

Warndreiecke) und Pflegemitteln usw. eines Fahrzeughändlers an den Käufer eines Neuwagens oder die<br />

unberechnete Abgabe von Schuhpflegemitteln eines Schuhhändlers an einen Schuhkäufer.<br />

(20) In folgenden Fällen liegen ebenfalls regelmäßig entgeltliche Lieferungen bzw. einheitliche entgeltliche<br />

Leistungen vor:<br />

– unberechnete Übereignung eines Mobilfunk-Geräts (Handy) von einem Mobilfunk-Anbieter an einen neuen<br />

Kunden, der gleichzeitig einen längerfristigen Netzbenutzungsvertrag abschließt;<br />

– Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten einer Zeitschrift, die ein<br />

längerfristiges Abonnement abgeschlossen haben;<br />

1 2<br />

– Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden. Der Sachprämie steht eine<br />

Vermittlungsleistung des Altkunden gegenüber;<br />

– Sachprämien eines Automobilherstellers an das Verkaufspersonal eines Vertragshändlers, wenn dieses<br />

Personal damit für besondere Verkaufserfolge belohnt wird.


Seite 68<br />

3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben<br />

(1) 1 Die unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die<br />

ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke<br />

oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt. 2 Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach<br />

3<br />

Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann. Nicht steuerbar ist dagegen die<br />

Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. 4 Zu den unentgeltlichen<br />

sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG vgl. Abschnitt 1.8.<br />

(2) 1 Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand<br />

dem Unternehmen zugeordnet ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder<br />

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. 2 Zur Frage der Zuordnung zum Unternehmen gilt Abschnitt 3.3 Abs. 1<br />

entsprechend. 3 Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum Vorsteuerabzug<br />

bestand (z.B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, liegt<br />

eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht vor.<br />

(3) Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fällt grundsätzlich auch die private Nutzung eines<br />

unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter.<br />

(4) 1 Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B.<br />

von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. 2 Die nichtunternehmerische (private)<br />

Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21<br />

Nr. 2). 3 Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3). 4 Nicht<br />

zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 1993,<br />

V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200). 5 Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren<br />

und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 1).<br />

(5) Der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke zu Lasten des<br />

Unternehmens (z.B. Einsatz von Betriebspersonal im Privatgarten oder im Haushalt des Unternehmers) ist<br />

grundsätzlich eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1993,<br />

V R 134/89, BStBl II S. 885).<br />

(6) 1 Überlässt eine Gemeinde im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art eine Mehrzweckhalle unentgeltlich<br />

an Schulen, Vereine usw., ist dies unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 eine steuerbare Wertabgabe<br />

nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, wenn die Halle nicht ausnahmsweise zur Anbahnung späterer<br />

Geschäftsbeziehungen mit Mietern für kurze Zeit unentgeltlich überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom<br />

28. 11. 1991, V R 95/86, BStBl 1992 II S. 569). 2 Eine solche Wertabgabe liegt auch vor, wenn Schulen und<br />

Vereine ein gemeindliches Schwimmbad unentgeltlich nutzen können (vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 18). 3 Die<br />

Mitbenutzung von Parkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich – Kurbetrieb als Betrieb<br />

gewerblicher Art – zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu<br />

einer steuerbaren Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988, V R 18/83, BStBl II S. 971). 4 Das Gleiche gilt,<br />

wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur<br />

Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen<br />

dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 3/88,<br />

BStBl 1993 II S. 380).<br />

(7) 1 Die Verwendung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für Zwecke außerhalb<br />

des Unternehmens kann eine steuerbare oder nicht steuerbare Wertabgabe sein. 2 Diese Nutzung ist nur steuerbar,<br />

wenn die unternehmerische Nutzung anderer Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat<br />

(vgl. BFH-Urteile vom 8. 10. 2008, XI R 58/07, BStBl 2009 II S. 394, und vom 11. 3. 2009, XI R 69/07,<br />

BStBl II S. 496). 3 Ist die unentgeltliche Wertabgabe steuerbar, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach<br />

§ 4 Nr. 12 UStG nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 und 3).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

U hat ein Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung steuerfrei vermietet und die andere Wohnung für<br />

eigene Wohnzwecke nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.<br />

2<br />

U steht hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Wohnung kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

3<br />

UStG). Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1<br />

UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

berechtigt hat.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

U ist Arzt und nutzt in seinem Einfamilienhaus, das er zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen<br />

zugeordnet hat, das Erdgeschoss für seine unternehmerische Tätigkeit und das Obergeschoss für eigene


Seite 69 Wohnzwecke. 2 Er erzielt nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen.<br />

3 U steht kein Vorsteuerabzug zu. 4 Die private Nutzung des Obergeschosses ist keine steuerbare<br />

unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da das dem Unternehmen zugeordnete<br />

Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

U ist Schriftsteller und nutzt in seinem ansonsten für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, das<br />

er insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, ein Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit.<br />

2 3<br />

U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung der übrigen<br />

Räume ist eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen<br />

zugeordnete Gegenstand hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug<br />

4<br />

berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.<br />

4<br />

Das gilt auch, wenn die Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens in der unentgeltlichen Überlassung<br />

an Dritte besteht.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

U hat ein Haus, in dem er Büroräume im Erdgeschoss steuerpflichtig vermietet und die Wohnung im<br />

Obergeschoss unentgeltlich an die Tochter überlässt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.<br />

2 3<br />

U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. Die Überlassung an die Tochter ist<br />

eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, weil das dem Unternehmen<br />

zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt hat. 4 Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

U hat ein Zweifamilienhaus, das er im Jahr 01 zu 50 % für eigene unternehmerische Zwecke und zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (Büroräume) nutzt und zu 50 % steuerfrei vermietet, insgesamt<br />

seinem Unternehmen zugeordnet. 2 Ab dem Jahr 04 nutzt er die Büroräume ausschließlich für eigene<br />

Wohnzwecke.<br />

3<br />

U steht ab dem Jahr 01 nur hinsichtlich der Büroräume der Vorsteuerabzug zu; für den steuerfrei<br />

vermieteten Gebäudeteil ist der Vorsteuerabzug hingegen ausgeschlossen. 4 Ab dem Jahr 04 unterliegt die<br />

Nutzung der Büroräume zu eigenen Wohnzwecken des U als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne<br />

des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich<br />

der vorher als Büro genutzten Räume zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. 5 Die unentgeltliche Wertabgabe<br />

ist steuerpflichtig. 6 Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt nicht vor.<br />

(8) 1 Verwendet ein Gemeinschafter seinen Miteigentumsanteil, welchen er seinem Unternehmen zugeordnet<br />

und für den er den Vorsteuerabzug beansprucht hat, für nichtunternehmerische Zwecke, ist diese Verwendung<br />

eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.<br />

Beispiel:<br />

1 U und seine Ehefrau E erwerben zu 25 % bzw. 75 % Miteigentum an einem unbebauten Grundstück, das<br />

sie von einem Generalunternehmer mit einem Einfamilienhaus bebauen lassen. 2 U nutzt im Einfamilienhaus<br />

einen Raum, der 9 % der Fläche des Gebäudes ausmacht für seine unternehmerische Tätigkeit. 3 Die übrigen<br />

Räume des Hauses werden durch U und E für eigene Wohnzwecke genutzt. 4 U macht 25 % der auf die<br />

Baukosten entfallenden Vorsteuern geltend.<br />

5 Durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus 25 % der Baukosten gibt U zu erkennen, dass er<br />

seinen Miteigentumsanteil in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat. 6 U kann daher unter den<br />

weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG 25 % der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern abziehen.<br />

7 Soweit U den seinem Unternehmen zugeordneten Miteigentumsanteil für private Zwecke nutzt (16 % der<br />

Baukosten), muss er nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern.<br />

2 Zur Wertabgabe bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 8.


Seite 70<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

(1) Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen<br />

Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche<br />

Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der<br />

Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1991,<br />

V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449, und BFH-Urteil vom 21. 6. 2001, V R 80/99, BStBl 2003 II S. 810).<br />

(2) Lieferungen sind z.B.:<br />

1. der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern;<br />

2. die Anfertigung von Kopien, wenn sich die Tätigkeit auf die bloße Vervielfältigung von Dokumenten<br />

beschränkt (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 2. 2010, C-88/09, UR 2010 S. 230) oder wenn hieraus zugleich neue<br />

Gegenstände (Bücher, Broschüren) hergestellt und den Abnehmern an diesen Gegenständen<br />

Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1991, V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449);<br />

3. die Überlassung von Offsetfilmen, die unmittelbar zum Druck von Reklamematerial im Offsetverfahren<br />

verwendet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1976, V R 71/72, BStBl 1977 II S. 270);<br />

4. 1 die Abgabe von Basissaatgut an Züchter im Rahmen sog. Vermehrerverträge sowie die Abgabe des daraus<br />

gewonnenen sog. zertifizierten Saatguts an Landwirte zur Produktion von Konsumgetreide oder an<br />

2<br />

Handelsunternehmen. Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vgl.<br />

Abschnitte 24.1 und 24.2;<br />

5. 1 die Entwicklung eines vom Kunden belichteten Films sowie die Bearbeitung von auf physischen<br />

Datenträgern oder auf elektronischem Weg übersandten Bilddateien, wenn gleichzeitig Abzüge angefertigt<br />

werden oder dem Kunden die bearbeiteten Bilder auf einem anderen Datenträger übergeben werden. 2 In<br />

diesen Fällen stellt das Entwickeln des Films und das Bearbeiten der Bilder eine unselbständige<br />

Nebenleistung zu einer einheitlichen Werklieferung dar.<br />

(3) Sonstige Leistungen sind z.B.:<br />

1. die Übermittlung von Nachrichten zur Veröffentlichung;<br />

2. die Übertragung ideeller Eigentumsanteile - Miteigentumsanteile -, siehe aber z.B. für Anlagegold<br />

Abschnitt 25c.1;<br />

3. die Überlassung von Lichtbildern zu Werbezwecken (vgl. BFH-Urteil vom 12. 1. 1956, V 272/55 S,<br />

BStBl III S. 62);<br />

4. die Überlassung von Konstruktionszeichnungen und Plänen für technische Bauvorhaben sowie die<br />

Überlassung nicht geschützter Erfahrungen und technischer Kenntnisse (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1956,<br />

V 276/55 U, BStBl III S. 198);<br />

5. die Veräußerung von Modellskizzen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 10. 1961, V 307/59, HFR 1962 S. 118);<br />

6. die Übertragung eines Verlagsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1970, V R 95/66, BStBl II S. 706);<br />

7. die Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der<br />

Marktforschung (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1973, V R 164/72, BStBl 1974 II S. 259);<br />

8. 1 die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders<br />

erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst.<br />

2<br />

Gleiches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg<br />

(z.B. über Internet);<br />

9. die Überlassung sendefertiger Filme durch einen Filmhersteller im Sinne von § 94 UrhG – sog.<br />

Auftragsproduktion – (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 92/74, BStBl II S. 515);<br />

10. die Überlassung von Fotografien zur Veröffentlichung durch Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 12. 5. 1977, V R 111/73, BStBl II S. 808);<br />

11. die Entwicklung eines vom Kunden belichteten Films sowie die Bearbeitung von auf physischen<br />

Datenträgern oder auf elektronischem Weg übersandten Bilddateien;<br />

12. die Herstellung von Fotokopien, wenn über das bloße Vervielfältigen hinaus weitere Dienstleistungen<br />

erbracht werden, insbesondere Beratung des Kunden oder Anpassung, Umgestaltung oder Verfremdung des<br />

Originals (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 2. 2010, C-88/09, UR 2010 S. 230);<br />

13. 1 Nachbaugebühren im Sinne des § 10a Abs. 2 ff. SortSchG, die ein Landwirt dem Inhaber des<br />

Sortenschutzes zu erstatten hat, werden als Entgelt für eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers<br />

gezahlt, welche in der Duldung des Nachbaus durch den Landwirt besteht. 2 Bei der Überlassung von


Seite 71 Vorstufen- oder Basissaatgut im Rahmen von sog. Vertriebsorganisationsverträgen handelt es sich ebenfalls<br />

um eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers, welche in der Überlassung des Rechts, eine<br />

Saatgutsorte zu produzieren und zu vermarkten, und der Überlassung des hierzu erforderlichen Saatguts<br />

besteht. 3 Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vgl. Abschnitte 24.1 und 24.2;<br />

14. die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten (vgl. BFH-Urteil vom 3. 6. 2009, XI R 34/08, BStBl 2010 II<br />

S. 857);<br />

15. 1 die Abgabe eines sog. Mobilfunk-Startpakets ohne Mobilfunkgerät. 2 Leistungsinhalt ist hierbei die<br />

Gewährung eines Anspruchs auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags einschließlich Zugang zu einem<br />

Mobilfunknetz. 3 Zur Abgabe von Startpaketen mit Mobilfunkgerät vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 2001,<br />

BStBl I S 1010);<br />

16. Zum Verkauf einer Option und zum Zusammenbau einer Maschine vgl. Art. 3 EG-VO 1777/2005,<br />

ABl. EU Nr. L 288 S. 1.<br />

(4) 1 Die Überlassung von Matern, Klischees und Abzügen kann sowohl eine Lieferung als auch eine sonstige<br />

Leistung sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. 10. 1960, V 299/58 U, BStBl 1961 III S. 26, und vom 14. 2. 1974,<br />

V R 129/70, BStBl II S. 261). 2 Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den<br />

Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes (sog. Selbstwerbung), kann sowohl ein<br />

tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße<br />

Holzlieferung in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 2004, V R 10/03, BStBl II S. 675).<br />

Lieferungen und sonstige Leistungen bei Leasingverträgen<br />

(5) 1 Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, ist die Übergabe des Leasing-Gegenstands durch<br />

den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer eine Lieferung, wenn der Leasing-Nehmer nach den vertraglichen<br />

Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, wie ein Eigentümer über den Leasing-<br />

Gegenstand zu verfügen. 2 Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand<br />

einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. 3 Auf das BFH-Urteil vom 1. 10. 1970,<br />

V R 49/70, BStBl 1971 II S. 34 wird hingewiesen. 4 Erfolgt bei einer grenzüberschreitenden Überlassung eines<br />

Leasing-Gegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands auf Grund des Rechts<br />

eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im Inland ansässigen<br />

Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endgültigen Steuerausfällen zu folgen; ist die<br />

Zuordnung dabei abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im anderen Mitgliedstaat ansässigen<br />

Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in<br />

dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.<br />

(6) 1 Erfolgt die Überlassung eines Gegenstands außerhalb des Leasing-Verfahrens (z.B. bei Mietverträgen im<br />

Sinne des § 535 BGB mit dem Recht zum Kauf), gilt Folgendes:<br />

1. Die Überlassung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags, der die Vermietung oder die Verpachtung<br />

dieses Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Verkauf dieses Gegenstands gegen eine<br />

nicht nur einmalige Zahlung vorsieht, ist eine Lieferung, wenn der Vertrag den Übergang des<br />

zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand spätestens mit der letzten vereinbarten fälligen Zahlung<br />

vorsieht.<br />

1<br />

2. Ist der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums von weiteren Willenserklärungen, z.B. der Ausübung eines<br />

Optionsrechts abhängig, liegt eine Lieferung erst in dem Zeitpunkt vor, in dem dieser Wille<br />

übereinstimmend erklärt wird. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überlassung des Gegenstands eine sonstige<br />

Leistung. 3 Die sonstige Leistung und die später folgende Lieferung sind hinsichtlich Steuerbarkeit,<br />

Steuerpflicht und anzuwendendem Steuersatz getrennt voneinander zu beurteilen. 4 Wird das für die<br />

Nutzungsüberlassung vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise auf die für die Lieferung vereinbarte<br />

Gegenleistung angerechnet, liegt insoweit eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die sonstige<br />

Leistung vor (vgl. Abschnitt 17.1).<br />

2<br />

Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer Überlassung eines Gegenstands im Leasing-Verfahren trotz<br />

ertragsteuerrechtlicher Zurechnung des Leasing-Gegenstands beim Leasing-Nehmer die Voraussetzungen des<br />

Absatzes 5 Satz 1 ausnahmsweise nicht erfüllt sind.<br />

(7) 1 Die Annahme einer Lieferung nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 setzt voraus, dass die<br />

Verfügungsmacht an dem Gegenstand bei dem Unternehmer liegt, der den Gegenstand überlässt. 2 In den Fällen,<br />

in denen der Überlassung des Gegenstands eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung vom späteren Nutzenden<br />

des Gegenstands an den überlassenden Unternehmer vorausgeht (z.B. beim sog. sale-and-lease-back), ist daher<br />

zu prüfen, ob die Verfügungsmacht an dem Gegenstand sowohl im Rahmen dieser Eigentumsübertragung, als<br />

auch im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsüberlassung jeweils tatsächlich übertragen wird und damit eine<br />

Hin- und Rücklieferung stattfindet oder ob dem der Nutzung vorangehenden Übergang des zivilrechtlichen<br />

Eigentums an dem Gegenstand vielmehr eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt, so dass<br />

insgesamt eine Kreditgewährung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 9. 2. 2006, V R 22/03, BStBl II S. 727). 3 Diese<br />

Prüfung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, d. h. den konkreten vertraglichen


Seite 72 Vereinbarungen und deren jeweiliger tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der<br />

Beteiligten. 4 Von einem Finanzierungsgeschäft ist insbesondere auszugehen, wenn die Vereinbarungen über die<br />

Eigentumsübertragung und über das Leasingverhältnis bzw. über die Rückvermietung in einem unmittelbaren<br />

sachlichen Zusammenhang stehen und eine Ratenkauf- oder Mietkaufvereinbarung geschlossen wird, auf Grund<br />

derer das zivilrechtliche Eigentum mit Ablauf der Vertragslaufzeit wieder auf den Nutzenden zurückfällt oder<br />

den Überlassenden zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet. 5 Daher ist z.B. bei einer nach Absatz 6<br />

Satz 1 Nr. 1 als Lieferung zu qualifizierenden Nutzungsüberlassung mit vorangehender Eigentumsübertragung<br />

auf den Überlassenden (sog. sale-and-Mietkauf-back) ein Finanzierungsgeschäft anzunehmen.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Hersteller von Kopiergeräten H und die Kopierervermietungsgesellschaft V schließen einen<br />

Kaufvertrag über die Lieferung von Kopiergeräten, wobei das zivilrechtliche Eigentum auf die<br />

Vermietungsgesellschaft übergeht. 2 Gleichzeitig verpflichtet sich V, dem Hersteller H die Rückübertragung<br />

der Kopiergeräte nach Ablauf von 12 Monaten anzudienen, H macht regelmäßig von seinem<br />

Rücknahmerecht Gebrauch. 3 Zur endgültigen Rückübertragung bedarf es eines weiteren Vertrags, in dem die<br />

endgültigen Rückgabe - und Rücknahmekonditionen einschließlich des Rückkaufpreises festgelegt werden.<br />

4<br />

Während der „Vertragslaufzeit“ von 12 Monaten vermietet die Vermietungsgesellschaft die Kopiergeräte<br />

an ihre Kunden.<br />

5<br />

Umsatzsteuerrechtlich liegen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1<br />

UStG vor. 6 Die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten geht zunächst auf V über und fällt nach Ablauf von<br />

12 Monaten bei regelmäßigem Ablauf durch einen neuen Vertragsabschluss wieder an H zurück.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, wobei V nunmehr einen weiteren Vertrag mit der Leasinggesellschaft L zur Finanzierung<br />

des Geschäfts mit H schließt. 2 Hiernach verkauft V die Kopiergeräte an L weiter und least sie gleichzeitig<br />

von L zurück, die sich ihrerseits unwiderruflich zur Rückübertragung des Eigentums nach Ablauf des<br />

Leasingzeitraums verpflichtet. 3 Das zivilrechtliche Eigentum wird übertragen und L ermächtigt V, die<br />

geleasten Kopiergeräte im Rahmen des Vermietungsgeschäfts für ihre Zwecke zu nutzen. 4 Die Laufzeit des<br />

Vertrags beschränkt sich auf 12 Monate und die für die spätere Bestimmung des Rückkaufpreises<br />

maßgebenden Konditionen werden bereits jetzt vereinbart.<br />

5<br />

In der Veräußerung der Kopiergeräte von H an V und deren Rückübertragung nach 12 Monaten liegen<br />

entsprechend den Ausführungen zum Ausgangsfall zwei voneinander zu trennende Lieferungen vor.<br />

6<br />

Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Kopiergeräten durch V an L dient dagegen lediglich<br />

der Besicherung der Refinanzierung des V bei L. 7 Es findet keine Übertragung von Substanz, Wert und<br />

Ertrag der Kopiergeräte statt. 8 Die Gesamtbetrachtung aller Umstände und vertraglichen Vereinbarungen des<br />

Einzelfalls führt zu dem Ergebnis, dass insgesamt nur eine Kreditgewährung von L an V vorliegt. 9 Im<br />

Gegensatz zum Ausgangsfall wird die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten nicht übertragen.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, wobei die Leasinggesellschaft L dem zuvor zwischen H und V geschlossenen Kaufvertrag<br />

mit Rückandienungsverpflichtung in Form von Nachtragsvereinbarungen beitritt, bevor die Kopiergeräte<br />

von H an V ausgeliefert werden. 2 Infolge des Vertragsbeitritts wird L schuldrechtlich neben V<br />

Vertragspartnerin der späteren Kauf- und Rückkaufverträge mit H. 3 Über die Auslieferung der Kopiergeräte<br />

rechnet H mit L ab, welche anschließend einen Leasingvertrag bis zum Rückkauftermin mit V abschließt.<br />

4<br />

Im Unternehmen der V werden die Kopiergeräte den Planungen entsprechend ausschließlich für<br />

Vermietungszwecke genutzt. 5 Zum Rückkauf-Termin nach 12 Monaten werden die Geräte gemäß den<br />

vereinbarten Konditionen von V an H zurückgegeben.<br />

6<br />

Die Vorstellungen der Beteiligten H, V und L sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung darauf gerichtet,<br />

V unmittelbar die Verfügungsmacht an den Geräten zu verschaffen, während L lediglich die Finanzierung<br />

des Geschäfts übernehmen soll. 7 Mit der Übergabe der Geräte werden diese deshalb durch H an V geliefert.<br />

8<br />

Es findet mithin weder eine (Weiter-)Lieferung der Geräte von V an L noch eine Rückvermietung der<br />

Geräte durch L an V statt. 9 L erbringt vielmehr eine sonstige Leistung in Form der Kreditgewährung an V.<br />

10<br />

Die Rückübertragung der Geräte an H nach Ablauf der 12 Monate führt zu einer Lieferung von V an H.<br />

Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

(8) 1 Die Übertragung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsanteile, vgl.<br />

Abschnitt 4.8.10) ist als sonstige Leistung zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 5. 2005, C-465/03,<br />

EuGHE I S. 4357). 2 Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Wertpapieren anderer Art, z.B.<br />

Fondsanteilen oder festverzinslichen Wertpapieren; zur Steuerbarkeit bei der Ausgabe nichtverbriefter<br />

Genussrechte vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 15. 3 Ist das übertragene Recht in einem Papier verbrieft, kommt es nicht<br />

darauf an, ob das Papier effektiv übertragen oder in einem Sammeldepot verwahrt wird.


Seite 73<br />

3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken<br />

Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken sind<br />

die Grundsätze der BMF-Schreiben vom 16. 10. 2008, BStBl I S. 949, und vom 29. 3. 2010, BStBl I S. 330,<br />

anzuwenden.


Seite 74<br />

3.7. Vermittlung oder Eigenhandel<br />

(1) 1 Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den<br />

Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. 2 Maßgebend für die Bestimmung der<br />

umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen ist grundsätzlich das Zivilrecht; ob der Vermittler gegenüber dem<br />

Leistungsempfänger oder dem Leistenden tätig wird, ist insoweit ohne Bedeutung. 3 Entsprechend der Regelung<br />

des § 164 Abs. 1 BGB liegt danach eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn<br />

4<br />

der Vertreter – Vermittler – das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Das<br />

gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und<br />

nicht der Vertretene das Umsatzgeschäft ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 25. 6. 1987, V R 78/79, BStBl II<br />

S. 657, und vom 29. 9. 1987, X R 13/81, BStBl 1988 II S. 153). 5 Dies kann der Fall sein, wenn dem Vertreter<br />

von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstands vor der Weiterlieferung an den<br />

Leistungsempfänger übertragen worden ist (BFH-Urteil vom 16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II S. 361). 6 Dem<br />

Leistungsempfänger muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falls bekannt sein,<br />

dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (vgl. BFH-Urteil vom 21. 12. 1965,<br />

V 241/63 U, BStBl 1966 III S. 162); dies setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei<br />

Vertragsabschluss genannt wird, sofern er feststellbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II<br />

S. 361). 7 Werden Zahlungen für das Umsatzgeschäft an den Vertreter geleistet, ist es zur Beschränkung des<br />

Entgelts auf die Vermittlungsprovision nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erforderlich, dass der Vertreter nicht nur<br />

im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt (vgl. auch Absatz 7 und Abschnitt 10.4).<br />

(2) 1 Werden beim Abschluss von Verträgen über die Vermittlung des Verkaufs von Kraftfahrzeugen vom<br />

Kraftfahrzeughändler die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen<br />

Vertragsmuster „Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeugs“ (Stand: 2007) und „Verbindlicher<br />

Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges“ (Stand: 2007) nebst „Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen“ verwendet, ist die Leistung des Kraftfahrzeughändlers als Vermittlungsleistung<br />

anzusehen, wenn die tatsächliche Geschäftsabwicklung den Voraussetzungen für die Annahme von<br />

Vermittlungsleistungen entspricht (vgl. Absatz 1). 2 Unschädlich ist jedoch, dass ein Kraftfahrzeughändler einem<br />

Gebrauchtwagenverkäufer die Höhe des über den vereinbarten Mindestverkaufspreis hinaus erzielten Erlöses<br />

nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1988, X R 40/82, BStBl II S. 1017). 3 Entscheidend – insbesondere in<br />

Verbindung mit Neuwagengeschäften – ist, dass mit der Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs an den<br />

Kraftfahrzeughändler das volle Verkaufsrisiko nicht auf diesen übergeht. 4 Nicht gegen die Annahme eines<br />

Vermittlungsgeschäfts spricht die Aufnahme einer Vereinbarung in einen Neuwagenkaufvertrag, wonach dem<br />

Neuwagenkäufer, der ein Gebrauchtfahrzeug zur Vermittlung übergeben hat, in Höhe der Preisuntergrenze des<br />

Gebrauchtfahrzeugs ein zinsloser Kredit bis zu einem bestimmten Termin, z.B. sechs Monate, eingeräumt wird.<br />

(3) 1 Bei einem sog. Minusgeschäft wird der Kraftfahrzeughändler nicht als Vermittler tätig. 2 Ein<br />

Minusgeschäft ist gegeben, wenn ein Kraftfahrzeughändler den bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung<br />

genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis verkauft, den vereinbarten<br />

Mindestverkaufspreis aber auf den Kaufpreis für den Neuwagen voll anrechnet (vgl. BFH-Urteil vom<br />

29. 9. 1987, X R 13/81, BStBl 1988 II S. 153). 3 Das Gleiche gilt für Fälle, bei denen im Kaufvertrag über den<br />

Neuwagen vorgesehen ist, dass der Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den<br />

Kaufpreis des Neuwagens „in Zahlung nimmt“ und nach der Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen<br />

Teils des Kaufpreises und der Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt ist,<br />

ohne Rücksicht darauf, ob der festgesetzte Preis für den Gebrauchtwagen erzielt wird oder nicht (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 25. 6. 1987, V R 78/79, BStBl II S. 657). 4 Zur Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen<br />

(Differenzbesteuerung) vgl. Abschnitt 25a.1.<br />

(4) 1 Die Abgabe von Autoschmierstoffen durch Tankstellen und Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten ist wie<br />

folgt zu beurteilen: Wird lediglich ein Ölwechsel (Ablassen und Entsorgung des Altöls, Einfüllen des neuen Öls)<br />

vorgenommen, liegt eine Lieferung von Öl vor. 2 Wird die Lieferung im fremden Namen und für fremde<br />

Rechnung ausgeführt, handelt es sich um eine Vermittlungsleistung. 3 Das im Rahmen einer Inspektion im<br />

eigenen Namen abgegebene Motoröl ist jedoch Teil einer einheitlichen sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom<br />

30. 9. 1999, V R 77/98, BStBl 2000 II S. 14).<br />

(5) 1 Kraftfahrzeugunternehmer, z.B. Tankstellenagenten, Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten, entnehmen für<br />

eigene unternehmerische Zwecke Kraft- und Schmierstoffe und stellen hierfür Rechnungen aus, in denen zum<br />

Ausdruck kommt, dass sie diese Waren im Namen und für Rechnung der betreffenden Mineralölgesellschaft an<br />

sich selbst veräußern. 2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Bestellungen, die ein Handelsvertreter bei dem<br />

Unternehmer für eigene Rechnung macht, in der Regel keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovisionen nach<br />

§ 87 Abs. 1 HGB begründen. 3 Ist jedoch etwas anderes vereinbart und sind Provisionszahlungen auch für eigene<br />

Bestellungen in dem betreffenden Handelszweig üblich, und steht ferner fest, dass der Handelsvertreter nicht zu<br />

besonderen Preisen bezieht, kann gleichwohl ein Provisionsanspruch des Vertreters begründet sein. 4 Bei dieser<br />

Sachlage ist das zivilrechtlich gewollte In-sich-Geschäft mit Provisionsanspruch auch umsatzsteuerrechtlich als<br />

solches anzuerkennen.


Seite 75 (6) 1 Der Versteigerer, der Gegenstände im eigenen Namen versteigert, wird als Eigenhändler behandelt und<br />

bewirkt Lieferungen. 2 Dabei macht es umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied aus, ob der Versteigerer die<br />

Gegenstände für eigene Rechnung oder für die Rechnung eines anderen, des Einlieferers, versteigert. 3 Wenn der<br />

Auktionator jedoch Gegenstände im fremden Namen und für fremde Rechnung, d.h. im Namen und für<br />

4<br />

Rechnung des Einlieferers, versteigert, führt er lediglich Vermittlungsleistungen aus. Für die<br />

umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie der Auktionator nach außen den<br />

Abnehmern (Ersteigerern) gegenüber auftritt. 5 Der Versteigerer kann grundsätzlich nur dann als Vermittler<br />

(Handelsmakler) anerkannt werden, wenn er bei der Versteigerung erkennbar im fremden Namen und für fremde<br />

Rechnung auftritt. 6 Das Handeln des Auktionators im fremden Namen und für fremde Rechnung muss in den<br />

Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck<br />

kommen. 7 Zwar braucht dem Ersteigerer nicht sogleich bei Vertragsabschluss der Name des Einlieferers<br />

mitgeteilt zu werden. 8 Er muss aber die Möglichkeit haben, jederzeit den Namen und die Anschrift des<br />

Einlieferers zu erfahren (vgl. BFH-Urteil vom 24. 5. 1960, V 152/58 U, BStBl III S. 374).<br />

(7) 1 Unternehmer, die im eigenen Laden – dazu gehören auch gemietete Geschäftsräume – Waren verkaufen,<br />

sind umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen. 2 Vermittler kann ein Ladeninhaber nur<br />

sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare<br />

Rechtsbeziehungen zustande kommen. 3 Auf das Innenverhältnis des Ladeninhabers zu seinem Vertragspartner,<br />

der die Ware zur Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungsgeschäfte<br />

vorliegen, nicht entscheidend an. 4 Wesentlich ist das Außenverhältnis, d.h. das Auftreten des Ladeninhabers dem<br />

Kunden gegenüber. 5 Wenn der Ladeninhaber eindeutig vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt,<br />

dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, kann seine Vermittlereigenschaft<br />

6<br />

umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. Deshalb können bei entsprechender Ausgestaltung des<br />

Geschäftsablaufs auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren in Secondhandshops Vermittlungsleistungen<br />

angenommen werden (vgl. auch Abschnitt 25a.1). 7 Die für Verkäufe im eigenen Laden aufgestellten Grundsätze<br />

sind auch auf Fälle anwendbar, in denen der Ladeninhaber nicht liefert, sondern wegen der Art des Betriebs<br />

seinen Kunden gegenüber lediglich sonstige Leistungen erbringt (BFH-Urteil vom 9. 4. 1970, V R 80/66,<br />

BStBl II S. 506). 8 Beim Bestehen einer echten Ladengemeinschaft sind die o. a. Grundsätze nicht anzuwenden.<br />

9<br />

Eine echte Ladengemeinschaft ist anzuerkennen, wenn mehrere Unternehmer in einem Laden mehrere Betriebe<br />

unterhalten und dort Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufen. 10 In einem solchen Fall<br />

handelt es sich um verschiedene Unternehmer, die mit den Entgelten der von ihnen bewirkten Lieferungen zur<br />

Umsatzsteuer heranzuziehen sind, ohne dass die Umsätze des einen dem anderen zugerechnet werden dürfen<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 6. 3. 1969, V 23/65, BStBl II S. 361).<br />

(8) 1 Die Grundsätze über den Verkauf im eigenen Laden (vgl. Absatz 7) gelten nicht für den Verkauf von<br />

Waren, z.B. Blumen, Zeitschriften, die durch Angestellte eines anderen Unternehmers in Gastwirtschaften<br />

angeboten werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 6. 1962, V 214/59 U, BStBl III S. 361). 2 Werden in Gastwirtschaften<br />

mit Genehmigung des Gastwirts Warenautomaten aufgestellt, liefert der Aufsteller die Waren an die Benutzer<br />

der Automaten. 3 Der Gastwirt bewirkt eine steuerpflichtige sonstige Leistung an den Aufsteller, die darin<br />

besteht, dass er die Aufstellung der Automaten in seinen Räumen gestattet. 4 Entsprechendes gilt für die<br />

Aufstellung von Spielautomaten in Gastwirtschaften. 5 Als Unternehmer, der den Spielautomat in eigenem<br />

Namen und für eigene Rechnung betreibt, ist in der Regel der Automatenaufsteller anzusehen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 24. 9. 1987, V R 152/78, BStBl 1988 II S. 29).<br />

(9) 1 Mit dem Verkauf von Eintrittskarten, die z.B. ein Reisebüro vom Veranstalter zu Festpreisen (ohne<br />

Ausweis einer Provision) oder von Dritten erworben hat und mit eigenen Preisaufschlägen weiterveräußert,<br />

erbringt das Reisebüro keine Vermittlungsleistung, wenn nach der Vertragsgestaltung das Reisebüro das volle<br />

Unternehmerrisiko trägt. 2 Dies ist der Fall, wenn das Reisebüro die Karten nicht zurückgeben kann.<br />

(10) Zu den Grundsätzen des Handelns von sog. Konsolidierern bei postvorbereitenden Leistungen vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 13. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 119.


Seite 76<br />

3.8. Werklieferung, Werkleistung<br />

(1) 1 Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet,<br />

die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. 2 Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt<br />

der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines<br />

Hauptstoffs selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller beigestellt werden. 3 Verwendet der<br />

Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die als Zutaten oder<br />

sonstige Nebensachen anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung. 4 Unter Zutaten und sonstigen<br />

Nebensachen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG sind Lieferungen zu verstehen, die bei einer<br />

Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 9. 6. 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98). 5 Für die Frage, ob es sich um Zutaten oder sonstige<br />

Nebensachen handelt, kommt es daher nicht auf das Verhältnis des Werts der Arbeit oder des Arbeitserfolgs zum<br />

Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe an, sondern darauf, ob diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem<br />

Willen der Beteiligten als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe bzw. Zutaten des herzustellenden Werks anzusehen<br />

sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 1953, V 22/53 U, BStBl III S. 217). 6 Die Unentbehrlichkeit eines Gegenstands<br />

allein macht diesen noch nicht zu einem Hauptstoff. 7 Kleinere technische Hilfsmittel, z.B. Nägel, Schrauben,<br />

Splinte usw., sind in aller Regel Nebensachen. 8 Beim Austausch eines unbrauchbar gewordenen Teilstücks, dem<br />

eine gewisse selbständige Bedeutung zukommt, z.B. Kurbelwelle eines Kraftfahrzeugs, kann nicht mehr von<br />

einer Nebensache gesprochen werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. 3. 1965, V 253/63 U, BStBl III S. 338). 9 Hauptoder<br />

Nebenstoffe sind Werkstoffe, die gegenständlich im fertigen Werk enthalten sein müssen. 10 Elektrizität, die<br />

bei der Herstellung des Werks verwendet wird, ist kein Werkstoff (vgl. BFH-Urteil vom 8. 7. 1971, V R 38/68,<br />

BStBl 1972 II S. 44). 11 Zur Abgrenzung von Werklieferungen und Werkleistungen in Ausfuhrfällen vgl.<br />

Abschnitt 7.4 Abs. 2.<br />

(2) 1 Bei Werklieferungen scheiden Materialbeistellungen des Bestellers aus dem Leistungsaustausch aus. 2 Das<br />

Material, das der Besteller dem Auftragnehmer zur Bewirkung der Werklieferung beistellt, geht nicht in die<br />

Verfügungsmacht des Werkherstellers über (vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 1957, V 157/55 U, BStBl III S. 92).<br />

3<br />

Die beigestellte Sache kann ein Hauptstoff sein, die Beistellung kann sich aber auch auf Nebenstoffe oder<br />

sonstige Beistellungen, z.B. Arbeitskräfte, Maschinen, Hilfsstoffe wie Elektrizität, Kohle, Baustrom und<br />

Bauwasser oder ähnliche Betriebsmittel, beziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 3. 1959, V 205/56 S, BStBl III<br />

S. 227), nicht dagegen auf die Bauwesenversicherung. 4 Gibt der Auftraggeber zur Herstellung des Werks den<br />

gesamten Hauptstoff hin, liegt eine Materialgestellung vor (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1959, V 32/57 U,<br />

BStBl III S. 435).<br />

(3) 1 Es gehört grundsätzlich zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Materialbeistellung, dass das<br />

beigestellte Material im Rahmen einer Werklieferung für den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird. 2 Der<br />

Werkunternehmer muss sich verpflichtet haben, die ihm überlassenen Stoffe ausschließlich zur Herstellung des<br />

bestellten Werks zu verwenden (vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 1957, V 157/55 U, BStBl III S. 92). 3 Auf das<br />

Erfordernis der Stoffidentität kann verzichtet werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die<br />

Materialbeistellung zusammen gegeben sind, der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung<br />

gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich<br />

geboten ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. 2. 1966, V 105/63, BStBl III S. 257, und vom 3. 12. 1970, V R 122/67,<br />

BStBl 1971 II S. 355). 4 Eine Materialbeistellung ist jedoch zu verneinen, wenn der beigestellte Stoff<br />

ausgetauscht wird und der mit der Herstellung des Gegenstands beauftragte Unternehmer den Auftrag weitergibt<br />

(BFH-Urteil vom 21. 9. 1970, V R 76/67, BStBl 1971 II S. 77).<br />

(4) 1 Eine Materialbeistellung liegt nicht vor, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung der Werkstoffe<br />

als Kommissionär (§ 3 Abs. 3 UStG) mitgewirkt hat. 2 In diesem Fall umfasst die Lieferung des<br />

Werkunternehmers auch die beschafften Stoffe. 3 Eine Materialbeistellung ist aber anzunehmen, wenn der<br />

Werkunternehmer nur als Agent oder Berater an der Stoffbeschaffung beteiligt ist und dementsprechend<br />

zwischen dem Lieferer und dem Besteller der Werkstoffe unmittelbare Rechtsbeziehungen begründet werden.<br />

4<br />

Die Annahme einer Materialbeistellung hat zur Folge, dass der Umsatz des Werkunternehmers sich nicht auf<br />

die vom Besteller eingekauften Stoffe erstreckt. 5 Wenn dagegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem<br />

Lieferer der Werkstoffe und dem Werkunternehmer und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den<br />

Besteller vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine Lieferung der Stoffe vom Lieferer an den Werkunternehmer<br />

und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den Besteller vorliegt. 6 In einem solchen Fall schließt die<br />

Werklieferung den vom Werkunternehmer beschafften Stoff ein.<br />

(5) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen vgl.<br />

Abschnitt 1.1 Abs. 6 und 7.


Seite 77<br />

3.9. Lieferungsgegenstand bei noch nicht<br />

abgeschlossenen Werklieferungen<br />

(1) 1 Wird über das Vermögen eines Unternehmers vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück<br />

errichteten Bauwerks das Insolvenzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des<br />

Werkvertrags nach § 103 InsO ab, ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte<br />

Bauwerk (vgl. BFH-Urteil vom 2. 2. 1978, V R 128/76, BStBl II S. 483, zum Werkunternehmer-Konkurs).<br />

2<br />

Wird über das Vermögen des Bestellers eines Werks vor dessen Fertigstellung das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags ab, beschränkt sich der<br />

Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil<br />

des Werks, der nach § 105 InsO nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. 4. 1980,<br />

V S 14/79, BStBl II S. 541, zum Besteller-Konkurs).<br />

(2) Die Ausführungen in Absatz 1 gelten entsprechend, wenn der Werkunternehmer aus anderen Gründen die<br />

Arbeiten vorzeitig und endgültig einstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 90/75, BStBl II S. 535).<br />

(3) Zur Entstehung der Steuer in diesen Fällen vgl. Abschnitt 13.2.


Seite 78<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

3.10. Einheitlichkeit der Leistung<br />

(1) 1 Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen<br />

Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Orts<br />

und des Zeitpunkts der Leistung sowie für die Anwendung von Befreiungsvorschriften und des Steuersatzes. 2 Es<br />

ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer<br />

mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. 3 Dabei ist auf die Sicht des<br />

Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom<br />

24. 1. 2008, V R 42/05, BStBl II S. 697).<br />

(2) 1 In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten<br />

(vgl. EuGH-Urteil vom 25. 2. 1999, C-349/96, EuGHE I S. 973). 2 Deshalb können zusammengehörige Vorgänge<br />

nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel<br />

dienen. 3 Wenn mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen und aus<br />

diesem Grund zusammengehören, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die<br />

einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.<br />

4<br />

Dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet<br />

wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln. 5 Entscheidend ist der<br />

wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1994, V R 30/92, BStBl 1995 II<br />

S. 151). 6 Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führt nicht zu<br />

einer einheitlichen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 13. 7. 2006, V R 24/02, BStBl II S. 935).<br />

(3) 1 Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere<br />

Leistungen aufgeteilt werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich die Abnehmer dem leistenden Unternehmer<br />

gegenüber mit einer solchen Aufspaltung einverstanden erklären (vgl. BFH-Urteile vom 20. 10. 1966, V 169/63,<br />

BStBl 1967 III S. 159, und vom 12. 12. 1969, V R 105/69, BStBl 1970 II S. 362). 3 Zur Qualifizierung einer<br />

einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, vgl.<br />

Abschnitt 3.5.<br />

(4) 1 Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen<br />

ist stets, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt. 2 Entgeltliche Leistungen verschiedener<br />

Unternehmer sind auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger<br />

erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind.<br />

3<br />

Eine einheitliche Leistung kann, im Gegensatz zur Beurteilung bei Leistungen mehrerer Unternehmer,<br />

allerdings im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008,<br />

XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256).<br />

Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung<br />

(5) 1 Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. 2 Das gilt auch dann, wenn<br />

für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1966,<br />

V 58/63, BStBl III S. 476). 3 Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung<br />

anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer<br />

wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge<br />

vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316). 4 Davon ist insbesondere<br />

auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt,<br />

um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). 5 Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine<br />

unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.<br />

Einzelfälle<br />

(6) Einzelfälle zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von mehreren Hauptleistungen und zur<br />

Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung:<br />

1. zur Einheitlichkeit der Leistung bei Erbringung der üblichen Baubetreuung im Rahmen von<br />

Bauherrenmodellen vgl. BMF-Schreiben vom 27. 6. 1986, BStBl I S. 352, und BFH-Urteil vom 10. 9. 1992,<br />

V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316;<br />

2. zur Einheitlichkeit der Leistung bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen vgl. Abschnitt 4.12.11 und<br />

BMF-Schreiben vom 17. 4. 2003, BStBl I S. 279;<br />

3. zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung bei der Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen<br />

Kraftfahrzeughändler im Zusammenhang mit einer Fahrzeuglieferung vgl. BFH-Urteile vom 9. 10. 2002,<br />

V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378, und vom 10. 2. 2010, XI R 49/07, BStBl 2011 II S. 1109;


Seite 79 4. zur Qualifizierung der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat bzw. der Lieferung von Pflanzen und deren<br />

Einpflanzen durch denselben Unternehmer als jeweils selbständige Hauptleistungen vgl. BFH-Urteile vom<br />

9. 10. 2002, V R 5/02, BStBl 2004 II S. 470, und vom 25. 6. 2009, V R 25/07, BStBl 2010 II S. 239;<br />

5. 1 bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der<br />

Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine nach § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 Buchstabe a UStG steuerbefreite einheitliche sonstige Leistung. 2 Eine damit im Zusammenhang<br />

stehende Duldung der Verursachung baubedingter Flur- und Aufwuchsschäden stellt im Verhältnis hierzu<br />

eine Nebenleistung dar. 3 Das gilt auch dann, wenn Zahlungen sowohl an den Grundstückseigentümer, z.B.<br />

für die Rechtseinräumung, als auch an den Pächter, z.B. für die Flur- und Aufwuchsschäden, erfolgen (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 30/04, BStBl 2005 II S. 802);<br />

6. die unentgeltliche Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines<br />

längerfristigen Netzbenutzungsvertrags ist eine unselbständige Nebenleistung zu der (einheitlichen)<br />

Telekommunikationsleistung (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 20) oder der auf elektronischem Weg erbrachten<br />

sonstigen Leistung; bei der Entrichtung einer Zuzahlung ist diese regelmäßig Entgelt für die Lieferung des<br />

Wirtschaftsguts;<br />

7. die Übertragung und spätere Rückübertragung von Wertpapieren oder Emissionszertifikaten nach dem<br />

TEHG im Rahmen von Pensionsgeschäften (§ 340b HGB) ist jeweils gesondert als sonstige Leistung zu<br />

beurteilen;<br />

8. bei der Verwaltung fremden Vermögens, die zwar entsprechend hierzu vereinbarter allgemeiner<br />

Anlagerichtlinien oder -strategien, jedoch im eigenen Ermessen und ohne vorherige Einholung von<br />

Einzelfallweisungen des Kunden erfolgt (Portfolioverwaltung), beinhaltet die einheitliche sonstige Leistung<br />

der Vermögensverwaltung auch die in diesem Rahmen erforderlichen Transaktionsleistungen bei<br />

Wertpapieren, vgl. BMF-Schreiben vom 9. 12. 2008, BStBl I S. 1086;<br />

9. zur Einheitlichkeit der Leistung bei betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 ASiG vgl. BMF-Schreiben vom<br />

4. 5. 2007, BStBl I S. 481;<br />

10. zur Frage der Einheitlichkeit der Leistung bei Leistungen, die sowohl den Charakter bzw. Elemente einer<br />

Grundstücksüberlassung als auch anderer Leistungen aufweisen, vgl. Abschnitt 4.12.5;<br />

11. zu Gegenstand und Umfang der Werklieferung eines Gebäudes vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 42/05,<br />

BStBl II S. 697;<br />

12. zum Vorliegen einer einheitlichen Leistung bei der Lieferung eines noch zu bebauenden Grundstücks vgl.<br />

BFH-Urteil vom 19. 3. 2009, V R 50/07, BStBl II S. 78;<br />

13. die Verpflegung von Hotelgästen ist keine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung, vgl. BMF-Schreiben<br />

vom 4. 5. 2010, BStBl I S. 490.


Seite 80<br />

Inhalt des Leistungsaustauschs<br />

3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen<br />

(1) 1 Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt<br />

der Verkäufer zwei Leistungen, einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung der Teilzahlung<br />

gegen jeweils gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 12. 1980,<br />

V B 24/80, BStBl 1981 II S. 197). 2 Die Teilzahlungszuschläge sind daher das Entgelt für eine gesondert zu<br />

beurteilende Kreditleistung.<br />

(2) 1 Die Kreditgewährung ist jedoch nur dann als gesonderte Leistung anzusehen, wenn eine eindeutige<br />

Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. 2 Dazu ist<br />

erforderlich:<br />

1<br />

1. Die Lieferung oder sonstige Leistung und die Kreditgewährung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten<br />

müssen bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert vereinbart worden sein. 2 Das für ein Umsatzgeschäft<br />

vereinbarte Entgelt kann nicht nachträglich in ein Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und ein<br />

Entgelt für die Kreditgewährung aufgeteilt werden.<br />

2. In der Vereinbarung über die Kreditgewährung muss auch der Jahreszins angegeben werden.<br />

3. Die Entgelte für die beiden Leistungen müssen getrennt abgerechnet werden.<br />

3<br />

Zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit einem Forderungskauf vgl. Abschnitt 2.4; zur Kreditgewährung<br />

im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen sog. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 3. 2. 2005, BStBl I S. 414.<br />

(3) Als Entgelt für gesonderte Kreditleistungen können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 z.B.<br />

angesehen werden:<br />

1 2<br />

1. Stundungszinsen. Sie werden berechnet, wenn dem Leistungsempfänger, der bei Fälligkeit der<br />

Kaufpreisforderung nicht zahlen kann, gestattet wird, die Zahlung zu einem späteren Termin zu leisten;<br />

1 2<br />

2. Zielzinsen. Sie werden erhoben, wenn dem Leistungsempfänger zur Wahl gestellt wird, entweder bei<br />

kurzfristiger Zahlung den Barpreis oder bei Inanspruchnahme des Zahlungsziels einen höheren Zielpreis für<br />

die Leistung zu entrichten. 3 Für die Annahme einer Kreditleistung reicht jedoch die bloße Gegenüberstellung<br />

von Barpreis und Zielpreis nicht aus; es müssen vielmehr die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 geforderten<br />

Angaben gemacht werden.<br />

(4) 1 Kontokorrentzinsen sind stets Entgelt für eine Kreditgewährung, wenn zwischen den beteiligten<br />

Unternehmern ein echtes Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB vereinbart worden ist, bei dem die<br />

gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden und bei dem der jeweilige Saldo an die Stelle der einzelnen<br />

Forderungen tritt. 2 Besteht kein echtes Kontokorrentverhältnis, können die neben dem Entgelt für die Lieferung<br />

erhobenen Zinsen nur dann als Entgelt für eine Kreditleistung behandelt werden, wenn entsprechende<br />

Vereinbarungen (vgl. Absatz 2) vorliegen.<br />

(5) 1 Bietet ein Unternehmer in seinen Zahlungsbedingungen die Gewährung eines Nachlasses (Skonto,<br />

Rabatt) auf den ausgezeichneten Preis bei vorzeitiger Zahlung an und macht der Leistungsempfänger davon<br />

Gebrauch, führt der Preisnachlass zu einer Entgeltminderung. 2 Nimmt der Leistungsempfänger jedoch keinen<br />

Preisnachlass in Anspruch und entrichtet den Kaufpreis erst mit Ablauf der Zahlungsfrist, bewirkt der<br />

Unternehmer in Höhe des angebotenen Preisnachlasses keine Kreditleistung (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1993,<br />

V R 43/89, BStBl II S. 360).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer liefert eine Ware für 1 000 € (einschließlich Umsatzsteuer), zahlbar nach 6 Wochen. Bei<br />

3<br />

Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 3 % des Kaufpreises gewährt. Der<br />

Leistungsempfänger zahlt nach 6 Wochen den vollen Kaufpreis von 1 000 €. 4 Der Unternehmer darf seine<br />

Leistung nicht in eine steuerpflichtige Warenlieferung i.H.v. 970 € (einschließlich Umsatzsteuer) und eine<br />

steuerfreie Kreditleistung i.H.v. 30 € aufteilen.<br />

Steuerfreiheit der Kreditgewährung<br />

(6) 1 Ist die Kreditgewährung als selbständige Leistung anzusehen, fällt sie unter die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 8 Buchstabe a UStG. 2 Unberührt bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die<br />

Steuerbefreiung zu verzichten.<br />

Entgeltminderungen<br />

(7) 1 Entgeltminderungen, die sowohl auf steuerpflichtige Umsätze als auch auf die im Zusammenhang damit<br />

erbrachten steuerfreien Kreditgewährungen entfallen, sind anteilig dem jeweiligen Umsatz zuzuordnen. 2 Deshalb<br />

hat z.B. bei Uneinbringlichkeit von Teilzahlungen der Unternehmer die Steuer für die Warenlieferung


Seite 81 entsprechend ihrem Anteil zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG). 3 Bei der<br />

Zuordnung der Entgeltminderung zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen kann nach Abschnitt 22.6<br />

Abs. 20 und 21 verfahren werden. 4 Fällt eine Einzelforderung, die in ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB<br />

eingestellt wurde, vor der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums ganz oder zum Teil<br />

aus, mindert sich dadurch das Entgelt für die der Forderung zu Grunde liegende Warenlieferung.<br />

Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers<br />

(8) 1 Die den steuerfreien Kreditgewährungen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind unter den<br />

Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG vom Abzug ausgeschlossen. 2 Das gilt auch für solche<br />

Vorsteuerbeträge, die lediglich in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen,<br />

3<br />

z.B. Vorsteuerbeträge, die im Bereich der Gemeinkosten anfallen. Vorsteuerbeträge, die den<br />

Kreditgewährungen nur teilweise zuzurechnen sind, hat der Unternehmer nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4<br />

UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen (vgl. im Übrigen Abschnitte 15.16 ff.).<br />

4<br />

Die Vorschrift des § 43 UStDV kann auf die den Kreditgewährungen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge nicht<br />

angewendet werden. 5 Werden die Kredite im Zusammenhang mit einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden<br />

Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer gewährt, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn aus<br />

Vereinfachungsgründen die Vorsteuern abgezogen werden, die den Kreditgewährungen nicht ausschließlich<br />

zuzurechnen sind.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Maschinenhersteller M liefert eine Maschine an den Unternehmer U in der Schweiz. Für die<br />

Entrichtung des Kaufpreises räumt M dem U einen Kredit ein, der als selbständige Leistung zu behandeln<br />

ist.<br />

3<br />

Die Lieferung der Maschine ist nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG steuerfrei und berechtigt zum<br />

Vorsteuerabzug. 4 Die Kreditgewährung ist nach § 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a<br />

UStG nicht steuerbar und schließt nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug aus. 5 Aus<br />

Vereinfachungsgründen kann jedoch M die Vorsteuern, die der Kreditgewährung nicht ausschließlich<br />

zuzurechnen sind, z.B. Vorsteuern im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten, in vollem Umfang abziehen.


Seite 82<br />

3.12. Ort der Lieferung<br />

(1) 1 Lieferungen gelten – vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 3c bis 3g UStG – nach § 3 Abs. 6<br />

Satz 1 UStG grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in<br />

dessen Auftrag an einen Dritten (z.B. an einen Lohnveredeler oder Lagerhalter) beginnt. 2 Dies gilt sowohl für<br />

Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung<br />

befördert oder versendet als auch für Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den<br />

Gegenstand bei dem Lieferer abholt (Abholfall). 3 Auch der sog. Handkauf ist damit als Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung anzusehen.<br />

(2) 1 Eine Beförderungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der liefernde<br />

Unternehmer, der Abnehmer oder ein unselbständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert.<br />

2<br />

Eine Beförderung liegt auch vor, wenn der Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird, z.B.<br />

bei Kraftfahrzeugen auf eigener Achse, bei Schiffen auf eigenem Kiel (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2006,<br />

V R 11/06, BStBl 2007 II S. 424). 3 Die Bewegung eines Gegenstands innerhalb des Unternehmens, die lediglich<br />

der Vorbereitung des Transports dient, stellt keine Beförderung an den Abnehmer im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1<br />

UStG dar. 4 Befördert im Falle eines Kommissionsgeschäfts (§ 3 Abs. 3 UStG) der Kommittent das<br />

Kommissionsgut mit eigenem Fahrzeug an den im Ausland ansässigen Kommissionär, liegt eine Lieferung im<br />

Inland nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG nicht vor, weil die – anschließende – Übergabe des Kommissionsguts an den<br />

Verkaufskommissionär keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986,<br />

V R 102/78, BStBl 1987 II S. 278, Abschnitt 3.1 Abs. 2). 5 Zur Ausnahmeregelung bei innergemeinschaftlichen<br />

Kommissionsgeschäften vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 7.<br />

(3) 1 Eine Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Gegenstand an<br />

den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten versendet wird, d.h. die Beförderung durch einen<br />

selbständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird. 2 Die Versendung beginnt mit der Übergabe des<br />

Gegenstands an den Beauftragten. 3 Der Lieferer muss bei der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten<br />

alles Erforderliche getan haben, um den Gegenstand an den bereits feststehenden Abnehmer, der sich<br />

grundsätzlich aus den Versendungsunterlagen ergibt, gelangen zu lassen. 4 Von einem feststehenden Abnehmer<br />

ist auch dann auszugehen, wenn er zwar dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe des<br />

Gegenstands nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen<br />

Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. 7. 2008, XI R 67/07,<br />

BStBl 2009 II S. 552). 5 Dem steht nicht entgegen, dass der Gegenstand von dem mit der Versendung<br />

Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht und erst nach Eingang der Zahlung<br />

durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer herausgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom<br />

30. 7. 2008, a.a.O.) 6 Entscheidend ist, dass der Lieferant im Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstands an den<br />

Beauftragten die Verfügungsmacht dem zu diesem Zeitpunkt feststehenden Abnehmer verschaffen will. 7 Im<br />

Unterschied dazu liegt bei einem Verbringen in ein Auslieferungs- oder Konsignationslager im Zeitpunkt des<br />

Beginns der Versendung des Gegenstands in das Lager keine Verschaffung der Verfügungsmacht gegenüber<br />

einem feststehenden Abnehmer vor (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 6).<br />

(4) 1 Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn der Gegenstand der Lieferung<br />

nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten vom Lieferer<br />

noch einer Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert. 2 In diesen Fällen wird nicht der<br />

Liefergegenstand, sondern ein Gegenstand anderer Wesensart befördert. 3 Das ist insbesondere dann der Fall,<br />

wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder eine einzelne Maschine<br />

ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits<br />

vorhandener Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird.<br />

4<br />

Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie für<br />

Reparaturen. 5 Da die einzelnen Teile einer Maschine ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als die ganze<br />

Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum<br />

Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden.<br />

6 7<br />

Ob die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich. Dagegen<br />

bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn eine betriebsfertig hergestellte Maschine<br />

lediglich zum Zweck eines besseren und leichteren Transports in einzelne Teile zerlegt und dann von einem<br />

Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. 8 Zur betriebsfertigen Herstellung<br />

beim Lieferer gehört in der Regel ein dort vorgenommener Probelauf. 9 Ein nach der Wiederzusammensetzung<br />

beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. 10 § 3 Abs. 6 UStG ist auch<br />

dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des<br />

Liefergegenstands anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen<br />

wird.<br />

(5) Erstreckt sich der Gegenstand einer Werklieferung auf das Gebiet verschiedener Staaten (z.B. bei der<br />

Errichtung von Verkehrsverbindungen, der Verlegung von Telefon- und Glasfaserkabeln sowie von Elektrizitäts-


Seite 83 , Gas- und Wasserleitungen), kann diese Werklieferung verschiedene Lieferorte haben, auf die die<br />

Bemessungsgrundlage jeweils aufzuteilen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 3. 2007, C-111/05, HFR 2007 S. 612).<br />

(6) 1 Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, ist § 3 Abs. 7 UStG anzuwenden. 2 § 3<br />

Abs. 7 Satz 1 UStG gilt insbesondere für Fälle, in denen die Verfügungsmacht z.B. durch Vereinbarung eines<br />

Besitzkonstituts (§ 930 BGB), durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder durch Übergabe<br />

von Traditionspapieren (Ladescheine, Lagerscheine, Konnossemente, §§ 444, 475c, 647 HGB) verschafft wird.<br />

3<br />

§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG bestimmt den Lieferort für die Fälle des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, in denen mehrere<br />

Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen,<br />

dass der Gegenstand der Lieferungen unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer befördert<br />

oder versendet wird (Reihengeschäft, vgl. Abschnitt 3.14).<br />

(7) 1 § 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490, Abschnitt 13.1 Abs. 2 und 6). 2 Die<br />

Anwendbarkeit von § 3 Abs. 6 und 7 UStG setzt dabei voraus, dass tatsächlich eine Lieferung zu Stande<br />

gekommen ist.


Seite 84<br />

3.13. Lieferort in besonderen Fällen<br />

(§ 3 Abs. 8 UStG)<br />

(1) 1 § 3 Abs. 8 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei<br />

der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein<br />

Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 2 Unabhängig von den Lieferkonditionen ist maßgeblich, wer<br />

nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3 Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG<br />

gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen. 4 Der Ort der Lieferung bestimmt sich auch<br />

dann nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, diese jedoch nach der<br />

EUStBV nicht erhoben wird. 5 31<br />

Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts für die Umsatzsteuer im Ausland<br />

ansässiger Unternehmer richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)<br />

nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit der UStZustV.<br />

(2) 1 Entrichtet der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstands, wird diese Steuer unter Umständen<br />

von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem Veräußerungsentgelt erhoben. 2 In diesen Fällen wird durch<br />

die Verlagerung des Orts der Lieferung in das Inland erreicht, dass der Umsatz mit der Steuer belastet wird, die<br />

für die Lieferung im Inland in Betracht kommt.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K<br />

in Köln. 2 K lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die<br />

Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition „unversteuert und unverzollt“).<br />

3 4<br />

Ort der Lieferung ist Bern (§ 3 Abs. 6 UStG). K kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<br />

abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, jedoch lässt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet<br />

dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition „verzollt und versteuert“).<br />

2 3<br />

Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG). B hat den Umsatz im Inland zu<br />

versteuern. 4 Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein<br />

Unternehmen eingeführt worden sind.<br />

3<br />

In den Fällen des Reihengeschäfts kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die<br />

Beförderungs- oder Versendungslieferung in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 15 und 16).<br />

(3) 1 Zur Frage der Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 8 UStG in Sonderfällen des<br />

innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 14. 2 § 3 Abs. 8 UStG ist nicht anzuwenden,<br />

wenn der Ort für die Lieferung von Erdgas oder Elektrizität nach § 3g UStG zu bestimmen ist (vgl. Abschnitt<br />

3g.1 Abs. 6 Sätze 5 und 6).


Seite 85<br />

3.14. Reihengeschäfte<br />

Begriff des Reihengeschäfts<br />

(§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG)<br />

(1) 1 Umsatzgeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, die von mehreren Unternehmern über denselben<br />

Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder<br />

Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer (Ort der Lieferung des ersten Unternehmers) an den letzten<br />

Abnehmer gelangt, werden nachfolgend als Reihengeschäfte bezeichnet. 2 Ein besonderer Fall des<br />

Reihengeschäfts ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG (vgl.<br />

Abschnitt 25b.1).<br />

(2) 1 Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung)<br />

mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert<br />

betrachtet werden müssen. 2 Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist nur einer der Lieferungen<br />

zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG). 3 Diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung; nur bei ihr<br />

kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

(§ 6a UStG) in Betracht. 4 Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung<br />

statt (ruhende Lieferungen). 5 Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung<br />

ausgeführt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG). 6 Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben<br />

Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z.B.<br />

Grundstückslieferungen oder Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht durch Vereinbarung eines<br />

Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft wird), können nicht Gegenstand<br />

eines Reihengeschäfts sein.<br />

(3) 1 Die Beförderung oder Versendung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder<br />

vom Abnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). 2 Ein Beförderungs- oder<br />

Versendungsfall liegt daher auch dann vor, wenn ein an einem Reihengeschäft beteiligter Abnehmer den<br />

Gegenstand der Lieferung selbst abholt oder abholen lässt (Abholfall). 3 Beauftragter Dritter kann z.B. ein<br />

Lohnveredelungsunternehmer oder ein Lagerhalter sein, der jeweils nicht unmittelbar in die Liefervorgänge<br />

eingebunden ist. 4 Beauftragter Dritter ist nicht der selbständige Spediteur, da der Transport in diesem Fall dem<br />

Auftraggeber zugerechnet wird (Versendungsfall).<br />

(4) 1 Das unmittelbare Gelangen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG setzt grundsätzlich eine Beförderung<br />

oder Versendung durch einen am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer voraus; diese Voraussetzung ist bei<br />

der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer (sog. gebrochene Beförderung oder<br />

Versendung) nicht erfüllt. 2 Der Gegenstand der Lieferung gelangt auch dann unmittelbar an den letzten<br />

Abnehmer, wenn die Beförderung oder Versendung an einen beauftragten Dritten ausgeführt wird, der nicht<br />

unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist, z.B. an einen Lohnveredeler oder Lagerhalter. 3 Im Fall der<br />

vorhergehenden Be- oder Verarbeitung des Gegenstands durch einen vom Lieferer beauftragten Dritten ist<br />

Gegenstand der Lieferung der be- oder verarbeitete Gegenstand.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer D 1 in Köln bestellt bei dem Großhändler D 2 in Hamburg eine dort nicht vorrätige<br />

Maschine. 2 D 2 gibt die Bestellung an den Hersteller DK in Dänemark weiter. 3 DK befördert die Maschine<br />

mit eigenem Lkw unmittelbar nach Köln und übergibt sie dort D 1.<br />

Rechnungsweg<br />

DK � D 2 � D 1<br />

Warenweg<br />

4<br />

Es liegt ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über<br />

dieselbe Maschine Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine im Rahmen einer Beförderung<br />

unmittelbar vom ersten Unternehmer (DK) an den letzten Abnehmer (D 1) gelangt.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Sachverhalt wie Beispiel 1. D 2 weist DK an, die Maschine zur Zwischenlagerung an einen von D 1<br />

benannten Lagerhalter (L) nach Hannover zu befördern.


Seite 86 Rechnungsweg<br />

DK � D 2 � D 1<br />

Warenweg<br />

L (Lagerhaltung)<br />

3 Es liegt wie im Beispiel 1 ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere<br />

Unternehmer über dieselbe Maschine Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine unmittelbar vom<br />

ersten Unternehmer (DK) an einen vom letzten Abnehmer (D 1) benannten Lagerhalter (L) befördert wird.<br />

4 Mit der auftragsgemäßen Übergabe der Maschine an den Lagerhalter ist die Voraussetzung des<br />

unmittelbaren Gelangens an den letzten Abnehmer erfüllt.<br />

Ort der Lieferungen<br />

(§ 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG)<br />

(5) 1 Für die in einem Reihengeschäft ausgeführten Lieferungen ergeben sich die Lieferorte sowohl aus § 3<br />

Abs. 6 als auch aus § 3 Abs. 7 UStG. 2 Im Fall der Beförderungs- oder Versendungslieferung gilt die Lieferung<br />

dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen<br />

Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). 3 In den Fällen der ruhenden Lieferungen ist der Lieferort nach § 3<br />

Abs. 7 Satz 2 UStG zu bestimmen.<br />

(6) 1 Die ruhenden Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten an dem<br />

Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. 2 Die ruhenden<br />

Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgen, gelten an dem Ort als ausgeführt, an<br />

dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort<br />

nicht vorrätige Ware. 2 B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter. 3 D 1 bestellt die<br />

Ware beim Hersteller D 2 in Köln. 4 D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach<br />

Belgien und übergibt sie dort B 1.<br />

Rechnungsweg<br />

D 2 � D 1 � B 2 � B 1<br />

Warenweg<br />

5<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an B 2 und B 2 an B 1)<br />

ausgeführt. 6 Die erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Beförderungslieferung. 7 Der Ort der Lieferung liegt nach<br />

§ 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung). 8 Die zweite<br />

Lieferung D 1 an B 2 und die dritte Lieferung B 2 an B 1 sind ruhende Lieferungen. 9 Für diese Lieferungen<br />

liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der<br />

Beförderungslieferung folgen.<br />

Zuordnung der Beförderung oder Versendung<br />

(§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG)<br />

(7) 1 Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon<br />

abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen<br />

mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird. 2 Die Zuordnungsentscheidung muss<br />

einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden. 3 Aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat. 4 Im Fall der<br />

Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen. 5 Sollte sich aus<br />

den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergeben, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen.<br />

(8) 1 Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet,<br />

ist seiner Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen. 2 Wird der Liefergegenstand durch den letzten<br />

Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des letzten Lieferers in<br />

der Reihe zuzuordnen.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1 bestellt<br />

die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld. 3 D 2 wiederum gibt die Bestellung an den<br />

Hersteller F in Frankreich weiter.


Seite 87 Rechnungsweg<br />

a)<br />

F � D 2 � D 1 � SP<br />

Warenweg<br />

1 F lässt die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Frankreich unmittelbar nach Spanien<br />

an SP transportieren.<br />

2<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an<br />

SP) ausgeführt. 3 Die Versendung ist der ersten Lieferung F an D 2 zuzuordnen, da F als erster<br />

Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet. 4 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5<br />

in Verbindung mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Versendung). 5 Die zweite Lieferung D 2 an<br />

D 1 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. 6 Für diese Lieferungen liegt der<br />

Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgen. 7 D 2 und D 1 müssen sich demnach in Spanien steuerlich registrieren<br />

lassen.<br />

b) 1 SP holt die Maschine mit eigenem Lkw bei F in Frankreich ab und transportiert sie unmittelbar nach<br />

Spanien.<br />

2<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an<br />

SP) ausgeführt. 3 Die Beförderung ist der dritten Lieferung D 1 an SP zuzuordnen, da SP als letzter<br />

Abnehmer in der Reihe die Maschine befördert (Abholfall). 4 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6<br />

Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Beförderung). 5 Die erste Lieferung F<br />

an D 2 und die zweite Lieferung D 2 an D 1 sind ruhende Lieferungen. 6 Für diese Lieferungen liegt der<br />

Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ebenfalls jeweils in Frankreich (Beginn der Beförderung),<br />

da sie der Beförderungslieferung vorangehen. 7 D 2 und D 1 müssen sich demnach in Frankreich<br />

steuerlich registrieren lassen.<br />

(9) 1 Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser zugleich<br />

Abnehmer der Vorlieferung und Lieferer seiner eigenen Lieferung. 2 In diesem Fall ist die Beförderung oder<br />

Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 1. Halbsatz UStG grundsätzlich der Lieferung des vorangehenden<br />

Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung). 3 Der befördernde oder versendende Unternehmer kann<br />

jedoch anhand von Belegen, z.B. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere<br />

handelsübliche Belege und Aufzeichnungen nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung<br />

oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz<br />

UStG).<br />

(10) 1 Aus den Belegen im Sinne des Absatzes 9 muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der<br />

Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner Eigenschaft als Lieferer getätigt hat und nicht als<br />

Abnehmer der Vorlieferung. 2 Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter der<br />

USt-IdNr. des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt, und<br />

wenn er auf Grund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen<br />

Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. 3 Den Anforderungen an die<br />

Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z.B. Incoterms) verwendet werden. 4 Wird die<br />

Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muss dieser die<br />

Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen (z.B. über den belegmäßigen und den buchmäßigen Nachweis der<br />

Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung – §§ 8 bis 17 UStDV – oder innergemeinschaftliche Lieferung –<br />

§§ 17a bis 17c UStDV).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1 bestellt<br />

die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld. 3 D 2 wiederum gibt die Bestellung an den<br />

Hersteller D 3 in Dortmund weiter. 4 D 2 lässt die Maschine durch einen Transportunternehmer bei D 3<br />

abholen und sie von Dortmund unmittelbar nach Spanien transportieren. 5 Dort übergibt sie der<br />

Transportunternehmer an SP. 6 Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.<br />

Rechnungsweg<br />

D 3 � D 2 � D 1 � SP<br />

a)<br />

Warenweg<br />

1<br />

Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.


Seite 88<br />

2<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 3 an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP)<br />

ausgeführt. 3 Die Versendung ist der ersten Lieferung D 3 an D 2 zuzuordnen, da D 2 als mittlerer<br />

Unternehmer in der Reihe die Maschine mangels besonderer Lieferklauseln in seiner Eigenschaft als<br />

Abnehmer der Lieferung des D 3 transportieren lässt. 4 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in<br />

Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Versendung). 5 Die zweite Lieferung D 2 an D 1<br />

und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. 6 Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach<br />

§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der Versendungslieferung<br />

folgen; sie sind daher nach spanischem Recht zu beurteilen. 7 D 2 und D 1 müssen sich demnach in Spanien<br />

steuerlich registrieren lassen.<br />

b) 1 Es werden folgende Lieferklauseln vereinbart: D 2 vereinbart mit D 1 „Lieferung frei Haus Spanien<br />

(Lieferklausel DDP)“ und mit D 3 „Lieferung ab Werk Dortmund (Lieferklausel EXW)“. 2 Die vereinbarten<br />

Lieferklauseln ergeben sich sowohl aus der Rechnungsdurchschrift als auch aus der Buchhaltung des D 2.<br />

3<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 3 an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP)<br />

ausgeführt. 4 Die Versendung kann in diesem Fall der zweiten Lieferung D 2 an D 1 zugeordnet werden, da<br />

D 2 als mittlerer Unternehmer in der Reihe die Maschine in seiner Eigenschaft als Lieferer versendet. 5 Er<br />

tritt unter seiner deutschen USt-IdNr. auf und hat wegen der Lieferklauseln DDP mit seinem Kunden und<br />

EXW mit seinem Vorlieferanten Gefahr und Kosten des Transports übernommen. 6 Darüber hinaus kann D 2<br />

nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Zuordnung der Versendung zu seiner Lieferung erfüllt sind.<br />

7<br />

Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn<br />

der Versendung). 8 Die erste Lieferung D 3 an D 2 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende<br />

Lieferungen. 9 Da die erste Lieferung der Versendungslieferung vorangeht, gilt sie nach § 3 Abs. 7 Satz 2<br />

Nr. 1 UStG ebenfalls als in Deutschland ausgeführt (Beginn der Versendung). 10 Für die dritte Lieferung liegt<br />

der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Spanien (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgt; sie ist daher nach spanischem Recht zu beurteilen. 11 D 1 muss sich demnach in<br />

Spanien steuerlich registrieren lassen. 12 Die Registrierung von D 2 in Spanien ist nicht erforderlich.<br />

(11) Ist die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen von einem an dem<br />

Reihengeschäft beteiligten Unternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise<br />

abweichend von den Absätzen 7 bis 10 vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser<br />

Zuordnung gefolgt wird.<br />

Auf das Inland beschränkte Warenbewegungen<br />

(12) 1 Die Grundsätze der Absätze 1 bis 10 finden auch bei Reihengeschäften Anwendung, bei denen keine<br />

grenzüberschreitende Warenbewegung stattfindet. 2 Ist an solchen Reihengeschäften ein in einem anderen<br />

Mitgliedstaat oder im Drittland ansässiger Unternehmer beteiligt, muss er sich wegen der im Inland steuerbaren<br />

Lieferung stets im Inland steuerlich registrieren lassen.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer D 1 aus Essen bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer B in Belgien. B bestellt die<br />

Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld. 3 D 2 lässt die Maschine durch einen<br />

Beförderungsunternehmer von Bielefeld unmittelbar nach Essen an D 1 transportieren.<br />

Rechnungsweg<br />

D 2 � B � D 1<br />

Warenweg<br />

4<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (D 2 an B und B an D 1) ausgeführt.<br />

5<br />

Die Versendung ist der ersten Lieferung D 2 an B zuzuordnen, da D 2 als erster Unternehmer in der Reihe<br />

die Maschine versendet. 6 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG<br />

in Bielefeld (Beginn der Versendung). 7 Die zweite Lieferung B an D 1 ist eine ruhende Lieferung. 8 Für diese<br />

Lieferung liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Essen (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgt. 9 B muss sich in Deutschland bei dem zuständigen Finanzamt registrieren lassen<br />

und seine Lieferung zur Umsatzbesteuerung erklären.<br />

Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

(13) 1 Im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im Gebiet eines<br />

anderen Mitgliedstaates endet, kann mit der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet nur e i n e innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG bewirkt werden. 2 Die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG kommt demnach nur bei der Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung zur Anwendung. 3 Beginnt die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat und endet


Seite 89 sie im Inland, ist von den beteiligten Unternehmern nur derjenige Erwerber im Sinne des § 1a UStG, an den die<br />

Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt wird.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort<br />

nicht vorrätige Ware. 2 B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter. 3 D 1 bestellt die<br />

Ware beim Hersteller D 2 in Köln. 4 Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.<br />

Rechnungsweg<br />

D 2 � D 1 � B 2 � B 1<br />

Warenweg<br />

1<br />

a) D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien und übergibt sie dort B 1.<br />

2 3<br />

Es werden nacheinander drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an B 2 und B 2 an B 1) ausgeführt. Die erste<br />

Lieferung D 2 an D 1 ist die Beförderungslieferung. 4 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in<br />

Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung). 5 Die Lieferung ist im Inland<br />

steuerbar und steuerpflichtig, da D 1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt. 6 Der Erwerb der Ware<br />

unterliegt bei D 1 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, weil die<br />

Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). 7 Solange D 1 eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbs in Belgien nicht nachweisen kann, hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu<br />

besteuern (§ 3d Satz 2 UStG). 8 Die zweite Lieferung D 1 an B 2 und die dritte Lieferung B 2 an B 1 sind<br />

ruhende Lieferungen. 9 Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in<br />

Belgien (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgen. 10 Beide Lieferungen sind nach<br />

belgischem Recht zu beurteilen. 11 D 1 muss sich in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen.<br />

12<br />

Würde D 1 mit belgischer USt-IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür nachweist.<br />

b) 1 D 1 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien an B 1 und tritt hierbei in<br />

seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auf.<br />

2<br />

Da D 1 in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auftritt, ist die Beförderung der ersten<br />

Lieferung (D 2 an D 1) zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG). 3 Die Beurteilung entspricht daher der von<br />

Fall a.<br />

1<br />

c) B 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien an B 1 und tritt hierbei in<br />

seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auf.<br />

2<br />

Da B 2 in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auftritt, ist die Beförderung der zweiten<br />

3<br />

Lieferung (D 1 an B 2) zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG). Diese Lieferung ist die<br />

Beförderungslieferung. 4 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG<br />

in Deutschland (Beginn der Beförderung). 5 Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6a<br />

UStG als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerfrei. 6 Der Erwerb der<br />

Ware unterliegt bei B 2 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, weil die<br />

Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). 7 Die erste Lieferung D 2 an D 1 und die dritte Lieferung B 2<br />

an B 1 sind ruhende Lieferungen. 8 Der Lieferort für die erste Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1<br />

UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangeht. 9 Sie ist eine<br />

steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Deutschland. 10 Der Lieferort für die dritte Lieferung liegt nach<br />

§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgt.<br />

11<br />

Sie ist nach belgischem Recht zu beurteilen.<br />

d) 1 B 1 holt die Ware bei D 2 in Köln ab und befördert sie von dort mit eigenem Lkw nach Belgien.<br />

2<br />

Die Beförderung ist in diesem Fall der dritten Lieferung (B 2 an B 1) zuzuordnen, da der letzte Abnehmer<br />

die Ware selbst befördert (Abholfall). 3 Diese Lieferung ist die Beförderungslieferung. 4 Der Ort der<br />

Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der<br />

Beförderung). 5 Die Lieferung des B 2 ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6a UStG als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerfrei. 6 Der Erwerb der Ware<br />

unterliegt bei B 1 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, weil die<br />

innergemeinschaftliche Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). 7 Die erste Lieferung D 2 an D 1 und<br />

die zweite Lieferung D 1 an B 2 sind ruhende Lieferungen. 8 Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach<br />

§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG jeweils in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der<br />

Beförderungslieferung vorangehen. 9 Beide Lieferungen sind steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen in<br />

Deutschland. 10 D 2, D 1 und B 2 müssen ihre Lieferungen zur Umsatzbesteuerung erklären.


Seite 90 Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland<br />

(14) 1 Im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im<br />

Drittlandsgebiet endet, kann mit der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet<br />

nur eine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 UStG bewirkt werden. 2 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1<br />

Buchstabe a UStG kommt demnach nur bei der Beförderungs- oder Versendungslieferung zur Anwendung.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der russische Unternehmer R bestellt eine Werkzeugmaschine bei dem Unternehmer S aus der Schweiz. S<br />

bestellt die Maschine bei D 1 in Frankfurt, der die Bestellung an den Hersteller D 2 in Stuttgart weitergibt.<br />

3<br />

S holt die Maschine in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem Lkw unmittelbar nach Russland zu R.<br />

Rechnungsweg<br />

D 2 � D 1 � S � R<br />

Warenweg<br />

4 5<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an S und S an R) ausgeführt. Die<br />

Beförderung ist nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG der zweiten Lieferung D 1 an S zuzuordnen, da S als<br />

mittlerer Unternehmer in der Reihe offensichtlich in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung<br />

auftritt. 6 Ort der Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Stuttgart<br />

(Beginn der Beförderung). 7 Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als<br />

Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 8 Die erste Lieferung D 2 an D 1 und die dritte<br />

Lieferung S an R sind ruhende Lieferungen. 9 Der Lieferort für die erste Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 2<br />

Nr. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangeht. 10 Sie ist<br />

eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Deutschland. 11 Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen<br />

kommt bei ruhenden Lieferungen nicht in Betracht. 12 Der Lieferort für die dritte Lieferung liegt nach § 3<br />

Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Russland (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgt.<br />

13<br />

Holt im vorliegenden Fall R die Maschine selbst bei D 2 in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem Lkw<br />

14<br />

nach Russland, ist die Beförderung der dritten Lieferung (S an R) zuzuordnen. Ort der<br />

Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Stuttgart (Beginn der<br />

Beförderung). 15 Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung<br />

nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 16 Die erste Lieferung (D 2 an D 1) und die zweite Lieferung<br />

(D 1 an S) sind als ruhende Lieferungen jeweils in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sie der<br />

Beförderungslieferung vorangehen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG). 17 S muss seine Lieferung beim<br />

zuständigen Finanzamt in Deutschland zur Umsatzbesteuerung erklären.<br />

(15) 1 Gelangt im Rahmen eines Reihengeschäfts der Gegenstand der Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in<br />

das Inland, kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung in Betracht kommen. 2 Dazu muss derjenige Unternehmer, dessen Lieferung im Rahmen<br />

des Reihengeschäfts die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist, oder sein Beauftragter zugleich auch<br />

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein.<br />

(16) Gelangt der Gegenstand der Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Drittlandsgebiet in<br />

das Inland und hat ein Abnehmer in der Reihe oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung<br />

eingeführt, sind die der Einfuhr in der Lieferkette vorausgegangenen Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG<br />

steuerfrei.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der deutsche Unternehmer D bestellt bei dem französischen Unternehmer F Computerteile. Dieser bestellt<br />

die Computerteile seinerseits bei dem Hersteller S in der Schweiz. 3 S befördert die Teile im Auftrag des F<br />

unmittelbar an D nach Deutschland.<br />

Rechnungsweg<br />

S � F � D<br />

a)<br />

Warenweg<br />

1<br />

D überführt die Teile in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, nachdem ihm S die Computerteile<br />

übergeben hat.


Seite 91<br />

2 3<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden zwei Lieferungen (S an F und F an D) ausgeführt. Die Beförderung ist<br />

nach § 3 Abs. 6 Satz 5 und Satz 1 UStG der ersten Lieferung S an F zuzuordnen, da S als erster<br />

Unternehmer in der Reihe die Computerteile selbst befördert. 4 Lieferort ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in<br />

Verbindung mit Satz 1 UStG die Schweiz (Beginn der Beförderung). 5 Die Lieferung des S unterliegt bei der<br />

Einfuhr in Deutschland der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. 6 Eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3<br />

Abs. 8 UStG kommt nicht in Betracht, da S als Lieferer der Beförderungslieferung nicht zugleich Schuldner<br />

der Einfuhrumsatzsteuer ist. 7 Die zweite Lieferung (F an D) ist eine ruhende Lieferung. 8 Sie gilt nach § 3<br />

Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland als ausgeführt (Ende der Beförderung), da sie der Beförderung<br />

nachfolgt. 9 F führt eine nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfreie Lieferung aus, da seine Lieferung in der Lieferkette<br />

der Einfuhr durch den Abnehmer D vorausgeht. 10 Erteilt F dem D eine Rechnung mit gesondertem<br />

Steuerausweis, kann D lediglich die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. 11 Ein Abzug<br />

der in einer solchen Rechnung des F gesondert ausgewiesenen Steuer als Vorsteuer kommt für D nur dann in<br />

Betracht, wenn diese Steuer gesetzlich geschuldet ist. 12 Kann F den Nachweis nicht erbringen, dass sein<br />

Folgeabnehmer D die Computerteile zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt, muss er die<br />

Lieferung an D als steuerpflichtig behandeln. 13 Die Umsatzsteuer ist dann gesetzlich geschuldet und D kann<br />

in diesem Fall die in der Rechnung des F gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG neben der von ihm entrichteten Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als<br />

Vorsteuer abziehen, vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 10 Satz 3.<br />

b) 1 Die Computerteile werden bereits bei Grenzübertritt für F in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr<br />

überführt.<br />

2<br />

Es liegt wie im Fall a) ein Reihengeschäft vor, bei dem die (Beförderungs-)Lieferung des S an F mit Beginn<br />

der Beförderung in der Schweiz (§ 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG) und die ruhende<br />

Lieferung des F an D am Ende der Beförderung in Deutschland ausgeführt wird (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2<br />

UStG). 3 Im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr hat F die<br />

Verfügungsmacht über die eingeführten Computerteile, weil die Lieferung von S an ihn bereits in der<br />

Schweiz und seine Lieferung an D erst mit der Übergabe der Waren an D im Inland als ausgeführt gilt. 4 Die<br />

angefallene Einfuhrumsatzsteuer kann daher von F als Vorsteuer abgezogen werden. 5 Die Lieferung des F<br />

an D ist nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da sie innerhalb der Lieferkette der Einfuhr nachgeht. 6 Erteilt<br />

F dem D eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, kann D diese unter den allgemeinen<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.<br />

(17) Die Absätze 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn bei der Warenbewegung vom Inland in das<br />

Drittlandsgebiet (oder umgekehrt) das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates berührt wird.<br />

Reihengeschäfte mit privaten Endabnehmern<br />

(18) 1 An Reihengeschäften können auch Nichtunternehmer als letzte Abnehmer in der Reihe beteiligt sein.<br />

2 3<br />

Die Grundsätze der Absätze 1 bis 11 sind auch in diesen Fällen anzuwenden. Wenn der letzte Abnehmer im<br />

Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im Gebiet eines anderen<br />

Mitgliedstaates endet (oder umgekehrt), nicht die subjektiven Voraussetzungen für die Besteuerung des<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt und demzufolge nicht mit einer USt-IdNr. auftritt, ist § 3c UStG zu<br />

beachten, wenn der letzten Lieferung in der Reihe die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird; dies gilt<br />

nicht, wenn der private Endabnehmer den Gegenstand abholt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der niederländische Privatmann NL kauft für sein Einfamilienhaus in Venlo Möbel beim Möbelhaus D 1 in<br />

Köln. 2 D 1 bestellt die Möbel bei der Möbelfabrik D 2 in Münster. 3 D 2 versendet die Möbel unmittelbar zu<br />

NL nach Venlo. 4 D 1 und D 2 treten jeweils unter ihrer deutschen USt-IdNr. auf.<br />

Rechnungsweg<br />

D 2 � D 1 � NL (Privatperson)<br />

Warenweg<br />

5<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (D 2 an D 1 und D 1 an NL) ausgeführt.<br />

6<br />

Die erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Versendungslieferung, da D 2 als erster Unternehmer in der Reihe<br />

den Transport durchführen lässt. 7 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit<br />

Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Versendung). 8 Die Lieferung ist im Inland steuerbar und<br />

steuerpflichtig, da D 1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt. 9 Der Erwerb der Ware unterliegt bei D 1<br />

der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in den Niederlanden, weil die innergemeinschaftliche<br />

Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). 10 Solange D 1 einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den<br />

Niederlanden nicht nachweisen kann, hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu


Seite 92 besteuern (§ 3d Satz 2 UStG). 11 Die zweite Lieferung D 1 an NL ist eine ruhende Lieferung. 12 Die Lieferung<br />

des D 1 an NL fällt deshalb nicht unter die Regelung des § 3c UStG. 13 Der Lieferort für diese Lieferung liegt<br />

nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in den Niederlanden (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgt. 14 Die Lieferung ist nach niederländischem Recht zu beurteilen. 15 D 1 muss sich<br />

in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen.<br />

16<br />

Würde D 1 mit niederländischer USt-IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür nachweist.<br />

17<br />

Würde die Versendung im vorliegenden Fall allerdings der zweiten Lieferung (D 1 an NL) zuzuordnen<br />

sein, wäre diese Lieferung nach § 3c UStG zu beurteilen, da der Gegenstand vom Lieferer in einen anderen<br />

Mitgliedstaat versendet wird und der Abnehmer NL als Privatperson nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG<br />

genannten Personen gehört.


Seite 93<br />

3.15. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)<br />

(1) 1 Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und<br />

handelt er dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Dienstleistungskommission), gilt diese sonstige<br />

Leistung als an ihn und von ihm erbracht. 2 Dabei wird eine Leistungskette fingiert. 3 Sie behandelt den<br />

Auftragnehmer als Leistungsempfänger und zugleich Leistenden. 4 Die Dienstleistungskommission erfasst die<br />

Fälle des sog. Leistungseinkaufs und des sog. Leistungsverkaufs. 5 Ein sog. Leistungseinkauf liegt vor, wenn ein<br />

von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer<br />

(Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten<br />

erbringen lässt. 6 Ein sog. Leistungsverkauf liegt vor, wenn ein von einem Auftraggeber bei der Erbringung einer<br />

sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen<br />

Namen eine sonstige Leistung an einen Dritten erbringt.<br />

(2) 1 Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte<br />

Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. 2 Die Leistungen werden zum selben<br />

Zeitpunkt erbracht. 3 Im Übrigen ist jede der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehung<br />

gesondert für sich nach den allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen. 4 Dies gilt z.B. in den Fällen des<br />

Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG (Option). 5 Fungiert ein Unternehmer bei der Erbringung einer<br />

steuerfreien sonstigen Leistung als Strohmann für einen Dritten („Hintermann“), liegt ein Kommissionsgeschäft<br />

nach § 3 Abs. 11 UStG vor mit der Folge, dass auch die Besorgungsleistung des Hintermanns steuerfrei zu<br />

behandeln ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. 9. 2005, V R 52/01, BStBl II S. 278).<br />

(3) 1 Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung<br />

innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen.<br />

2<br />

Dies kann z.B. für die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften von Bedeutung sein (vgl. z.B. § 4 Nr. 19<br />

Buchstabe a UStG) oder für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, wenn er davon abhängig ist, ob die<br />

Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird. 3 Die Steuer kann nach § 13 UStG<br />

für die jeweilige Leistung zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen; z.B. wenn der Auftraggeber der Leistung<br />

die Steuer nach vereinbarten und der Auftragnehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.<br />

4<br />

Außerdem ist z.B. zu berücksichtigen, ob die an der Leistungskette Beteiligten Nichtunternehmer, Kleinunternehmer<br />

(§ 19 UStG), Land- und Forstwirte, die für ihren Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24<br />

UStG anwenden, sind.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers C, für dessen<br />

Umsätze die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.<br />

2<br />

Das personenbezogene Merkmal – Kleinunternehmer – des C ist nicht auf den Bauunternehmer G<br />

übertragbar. 3 Die Leistung des G unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.<br />

(4) 1 Die zivilrechtlich vom Auftragnehmer an den Auftraggeber erbrachte Besorgungsleistung bleibt<br />

umsatzsteuerrechtlich ebenso wie beim Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG unberücksichtigt. 2 Der<br />

Auftragnehmer erbringt im Rahmen einer Dienstleistungskommission nicht noch eine (andere) Leistung<br />

(Vermittlungsleistung). 3 Der Auftragnehmer darf für die vereinbarte Geschäftsbesorgung keine Rechnung<br />

erstellen. 4 Eine solche Rechnung, in der die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, führt zu einer Steuer nach § 14c<br />

Abs. 2 UStG. 5 Soweit der Auftragnehmer im eigenen Namen für fremde Rechnung auftritt, findet § 25 UStG<br />

keine Anwendung.<br />

(5) 1 Erbringen Sanierungsträger, die ihre Aufgaben nach § 159 Abs. 1 BauGB im eigenen Namen und für<br />

Rechnung der auftraggebenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden) als deren Treuhänder<br />

erfüllen, Leistungen nach § 157 BauGB und beauftragen sie zur Erbringung dieser Leistungen andere<br />

Unternehmer, gelten die von den beauftragten Unternehmern erbrachten Leistungen als an den Sanierungsträger<br />

und von diesem an die treugebende Gemeinde erbracht. 2 Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Leistungen<br />

der Entwicklungsträger nach § 167 BauGB.<br />

(6) Beispiele zur sog. Leistungseinkaufskommission:<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den im Inland ansässigen Unternehmer B im eigenen<br />

Namen und für Rechnung des B die inländische Beförderung eines Gegenstands von München nach Berlin.<br />

2<br />

Die Beförderungsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C.<br />

3<br />

Da G in die Erbringung einer Beförderungsleistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch<br />

für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.<br />

B G C


Seite 94 Beförderungsleistung Beförderungsleistung<br />

4 Die Leistungskette wird fingiert. 5 Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.<br />

6 C erbringt an G eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung (§ 3a Abs. 2 UStG). 7 G hat<br />

gegenüber B ebenfalls eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung (§ 3a Abs. 2 UStG)<br />

abzurechnen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den in Frankreich ansässigen Unternehmer F im eigenen<br />

Namen und für Rechnung des F die Beförderung eines Gegenstands von Paris nach München. 2 Die<br />

Beförderungsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C. 3 G und C verwenden jeweils ihre<br />

deutsche, F seine französische USt-IdNr.<br />

F G C<br />

Beförderungsleistung Beförderungsleistung<br />

4 5<br />

Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.<br />

6 7<br />

C erbringt an G eine in Deutschland steuerbare Beförderungsleistung (§ 3a Abs. 2 UStG). G hat gegenüber<br />

F eine nach § 3a Abs. 2 UStG in Frankreich steuerbare Beförderungsleistung abzurechnen. 8 Die<br />

Verwendung der französischen USt-IdNr. durch F hat auf die Ortsbestimmung keine Auswirkung.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der private Endverbraucher E beauftragt das im Inland ansässige Reisebüro R mit der Beschaffung der für<br />

die Reise notwendigen Betreuungsleistungen durch das Referenzunternehmen D mit Sitz im Drittland. 2 R<br />

besorgt diese sonstige Leistung im eigenen Namen, für Rechnung des E.<br />

3<br />

Da R in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch<br />

für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.<br />

E R D<br />

Betreuungsleistung Betreuungsleistung<br />

4 5<br />

Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. 6 Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an R erbrachte und die<br />

von R ausgeführte Leistung, werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt. 7 Im Übrigen ist jede<br />

der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehungen gesondert für sich nach den<br />

allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen (vgl. Absatz 2).<br />

8<br />

Die von D an R erbrachte Betreuungsleistung wird als sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem<br />

aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), also im Inland. 9 R ist für die<br />

Leistung des D Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). 10 R erbringt nach § 3 Abs. 11<br />

UStG ebenfalls eine Betreuungsleistung, die nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt wird, von dem<br />

aus R sein Unternehmen betreibt, also im Inland. 11 Sie ist damit steuerbar und, soweit keine Steuerbefreiung<br />

greift, steuerpflichtig.<br />

12<br />

§ 25 UStG findet in diesem Fall keine Anwendung (vgl. Absatz 4 Satz 5).<br />

(7) Beispiele zur sog. Leistungsverkaufskommission:<br />

Kurzfristige Vermietung von Ferienhäusern<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Eigentümer E eines im Inland belegenen Ferienhauses beauftragt G mit Sitz im<br />

Inland im eigenen Namen und für Rechnung des E, Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem<br />

Ferienhaus zu besorgen.<br />

2<br />

Da G in die Erbringung sonstiger Leistungen (kurzfristige – steuerpflichtige – Vermietungsleistungen nach<br />

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung<br />

handelt, gelten die Leistungen als an ihn und von ihm erbracht.


Seite 95 E G Mieter<br />

kurzfristige kurzfristige<br />

Vermietungsleistungen Vermietungsleistungen<br />

3 Die Leistungskette wird fingiert. 4 Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.<br />

5 Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland steuerbar (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a<br />

UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) steuerpflichtig.<br />

6 G erbringt steuerbare und steuerpflichtige Vermietungsleistungen an die Mieter (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2<br />

Buchstabe a UStG, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1 Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch befindet sich das Ferienhaus des E in Belgien.<br />

2 Die Vermietungsleistungen des E an G und die Vermietungsleistungen des G an die Mieter sind im Inland<br />

nicht steuerbar. 3 Der Ort der sonstigen Leistungen ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG<br />

Belgien (Belegenheitsort). 4 Die Besteuerung von E und G in Belgien erfolgt nach belgischem Recht.<br />

Beispiel 3:<br />

1 Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch ist G Unternehmer mit Sitz in Belgien.<br />

2 Die Vermietungsleistungen des E an G und die Vermietungsleistungen des G an die Mieter sind im Inland<br />

steuerbar (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen (§ 4<br />

Nr. 12 Satz 2 UStG) steuerpflichtig. 3 G muss sich in Deutschland für Zwecke der Umsatzbesteuerung<br />

registrieren lassen, soweit die Mieter Nichtunternehmer sind. 4 Ist ein Mieter Unternehmer oder juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts, schuldet dieser als Leistungsempfänger die Steuer, auch wenn die Leistung<br />

für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen worden ist (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG).<br />

Leistungen in der Kreditwirtschaft<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Ein nicht im Inland ansässiges Kreditinstitut K (ausländischer Geldgeber) beauftragt eine im Inland<br />

ansässige GmbH G mit der Anlage von Termingeldern im eigenen Namen für fremde Rechnung bei<br />

inländischen Banken.<br />

2<br />

Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Kreditgewährungsleistung im Sinne des<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung<br />

handelt, gilt die Leistung als an sie und von ihr erbracht.<br />

K G inländische<br />

Anlage von Termin- Anlage von Termin- Banken<br />

geldern (steuerfreie geldern (steuerfreie<br />

Kreditgewährung) Kreditgewährung)<br />

3 4<br />

Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.<br />

5 K erbringt an G und G an die inländischen Banken durch die Kreditgewährung im Inland steuerbare (§ 3a<br />

Abs. 2 UStG), jedoch steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG).<br />

Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

Ein im Inland ansässiger Netzbetreiber T beauftragt eine im Inland ansässige GmbH G mit der Vermietung<br />

von Telekommunikationsanlagen (ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten von<br />

Übertragungskapazitäten) im eigenen Namen für fremde Rechnung an den im Ausland ansässigen<br />

Unternehmer U.<br />

2<br />

Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Vermietung beweglicher körperlicher<br />

Gegenstände) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt die<br />

Leistung als an sie und von ihr erbracht.


Seite 96 T G U<br />

Vermietung Vermietung<br />

3 Die Leistungskette wird fingiert. 4 Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. 5 Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an G erbrachte und die<br />

von G ausgeführte Leistung, werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt. 6 Im Übrigen ist jede<br />

der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehungen gesondert für sich nach den<br />

allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen (vgl. Absatz 2).<br />

7<br />

T erbringt an G durch die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Inland steuerbare (§ 3a<br />

Abs. 2 UStG) und, soweit keine Steuerbefreiung greift, steuerpflichtige Leistungen.<br />

8<br />

G erbringt an den im Ausland ansässigen U durch die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände<br />

nicht im Inland steuerbare (§ 3a Abs. 2 UStG) Leistungen.


Seite 97<br />

3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer<br />

(1) 1 Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG nur bei Leistungen an<br />

– Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,<br />

– Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird, oder<br />

– nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist<br />

(Nichtunternehmer). 2 Der Leistungsort bestimmt sich außerdem nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein<br />

Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt. 1 3 Maßgeblich ist<br />

grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 21 AO). 4 Ist dieser Ort<br />

bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar, kommen als Leistungsort der Wohnsitz des Unternehmers<br />

(§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht. 5 Bei Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich. 6 Der Ort<br />

einer einheitlichen sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 1 UStG auch dann an dem Ort, von dem aus der<br />

Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn einzelne Leistungsteile nicht von diesem Ort aus erbracht werden<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 26. 3. 1992, V R 16/88, BStBl II S. 929).<br />

(2) 1 Der Ort einer Betriebsstätte ist nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG Leistungsort, wenn die sonstige Leistung<br />

von dort ausgeführt wird, d.h. die sonstige Leistung muss der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sein. 2 Dies<br />

ist der Fall, wenn die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch<br />

Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. 3 Es ist nicht erforderlich, dass das<br />

Umsatzgeschäft von der Betriebsstätte aus abgeschlossen wurde. 4 Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem<br />

aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist der<br />

Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen, an dem die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird.<br />

(3) 1 Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der<br />

Tätigkeit des Unternehmers dient. 2 Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte<br />

angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der<br />

für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. 3 Außerdem muss die Einrichtung oder<br />

Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und<br />

technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht (vgl. hierzu<br />

EuGH-Urteile vom 4. 7. 1985, Rs. 168/84, EuGHE S. 2251, vom 2. 5. 1996, C-231/94, EuGHE I S. 2395, vom<br />

17. 7. 1997, C-190/95, EuGHE I S. 4383, und vom 20. 2. 1997, C-260/95, EuGHE I S. 1005). 4 Eine solche<br />

beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier<br />

aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und<br />

Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf. 5 Betriebsstätte kann auch eine Organgesellschaft<br />

im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein. 6 Der Ort sonstiger Leistungen, die an Bord eines Schiffes tatsächlich<br />

von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht werden, bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG. 7 Hierzu<br />

können z.B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage und Landausflüge gehören.<br />

(4) Die Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG kommt z.B. in folgenden Fällen in Betracht:<br />

– Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG);<br />

– Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 1993, V R 132/99,<br />

BStBl 1994 II S. 272);<br />

– Leistungen der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 12. 2008, Rs. C-<br />

401/06, EuGHE I S. 10609);<br />

– Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden (vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 6 und 8)<br />

oder nicht selbständige Beratungsleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbringen<br />

(vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 11);<br />

– die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, wenn der Leistungsempfänger<br />

Nichtunternehmer und innerhalb der EG ansässig ist (vgl. jedoch Abschnitt 3a.14);<br />

– sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung, soweit diese Leistungen als einheitliche Leistungen (vgl.<br />

Abschnitt 3.10) anzusehen sind (vgl. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU 2005 Nr. L<br />

288 S. 1);<br />

1<br />

Absatz 1 Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„Der Leistungsort bestimmt sich außerdem nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 7 UStG, des § 3b UStG,<br />

des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt.“


Seite 98<br />

– langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (zur kurzfristigen Vermietung siehe § 3a Abs. 3 Nr. 2<br />

UStG, vgl. Abschnitt 3a.5; zum Begriff des Beförderungsmittels vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 3).<br />

(5) Zur Sonderregelung für den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 und 8 Sätze 2 und 3 UStG wird<br />

auf Abschnitt 3a.14 verwiesen. 2<br />

2<br />

Absatz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„Zur Sonderregelung für den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 UStG wird auf Abschnitt 3a.14 verwiesen.“


Seite 99<br />

3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichstellte juristische<br />

Personen<br />

(1) 1 Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein<br />

Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (vgl. im Einzelnen Absätze 8 bis 12) oder<br />

eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem<br />

Unternehmer gleichgestellte juristische Person; vgl. Absatz 7). 2 Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach<br />

§3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1,<br />

Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, des § 3e UStG oder des § 3f UStG<br />

vorliegt. 3<br />

(2) 1 Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in<br />

dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 16). 2 Aus Vereinfachungsgründen ist bei<br />

steuerpflichtigen Güterbeförderungen, steuerpflichtigen selbständigen Nebenleistungen hierzu und bei der<br />

steuerpflichtigen Vermittlung der vorgenannten Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2<br />

UStG richtet, der Rechnungsempfänger auch als Leistungsempfänger anzusehen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Unternehmer D<br />

mit Sitz in Dänemark. 2 Die Güterbeförderungsleistung ist für unternehmerische Zwecke des D bestimmt.<br />

3<br />

Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer die<br />

Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten<br />

bezahlt. 4 Der Rechnungsempfänger der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist als Empfänger der<br />

Beförderungsleistung und damit als Leistungsempfänger anzusehen, auch wenn er den Transportauftrag<br />

nicht unmittelbar erteilt hat.<br />

3<br />

Hierdurch wird erreicht, dass diese Leistungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Rechnungsempfänger<br />

umsatzsteuerlich erfasst ist.<br />

(3) 1 Nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt sich der Leistungsort maßgeblich nach dem Ort, von dem aus der<br />

Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (vgl. § 21 AO). 2 Ist dieser Ort bei natürlichen Personen nicht<br />

eindeutig bestimmbar, kommen als Leistungsort der Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 8 AO) oder der Ort<br />

seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht. 3 Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder<br />

Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich.<br />

(4) 1 Die sonstige Leistung kann auch an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt werden (zum<br />

Begriff der Betriebsstätte vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3). 2 Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder<br />

überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist. 3 Es ist nicht erforderlich, dass der Auftrag von der Betriebsstätte<br />

aus an den leistenden Unternehmer erteilt wird, der die sonstige Leistung durchführt, z.B. Verleger,<br />

Werbeagentur, Werbungsmittler. 4 Auch ist unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte<br />

aus bezahlt wird.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmen mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Betriebsstätten. Durch Aufnahme von<br />

Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Betriebsstätten geworben. 3 Die<br />

Anzeigenaufträge werden an ausländische Verleger durch eine inländische Werbeagentur im Auftrag des im<br />

Inland ansässigen Unternehmens erteilt.<br />

4<br />

Die ausländischen Verleger und die inländische Werbeagentur unterliegen mit ihren Leistungen für die im<br />

Ausland befindlichen Betriebsstätten nicht der deutschen Umsatzsteuer.<br />

(5) Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen<br />

oder im Internet ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland belegene<br />

Betriebsstätten bestimmt und daher im Inland nicht steuerbar sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt<br />

sind:<br />

1. Es handelt sich um<br />

a) fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften, um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder<br />

um fremdsprachige Internet-Seiten oder<br />

3<br />

Absatz 1 Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b,<br />

Abs. 6 Nr. 1 und 3 und Abs. 7 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, des § 3e UStG oder des § 3f UStG vorliegt.“


Seite 100 b) deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und<br />

Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden.<br />

2. Die im Ausland belegenen Betriebsstätten sind in der Lage, die Leistungen zu erbringen, für die geworben<br />

wird.<br />

(6) 1 Lässt sich nicht feststellen, dass eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine<br />

Betriebsstätte eines Unternehmers bestimmt ist, gilt die Leistung an dem Ort als erbracht, von dem aus der<br />

Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). 2 Bei einer einheitlichen sonstigen<br />

Leistung ist es nicht möglich, für einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den<br />

Sitz des Unternehmens als maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen. 3 Ist die Zuordnung<br />

zu einer Betriebsstätte zweifelhaft und verwendet der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung für die im EU-Mitgliedstaat<br />

der verwendeten USt-IdNr. belegene Betriebsstätte bestimmt ist. 4 Entsprechendes gilt bei der Verwendung einer<br />

deutschen USt-IdNr.<br />

(7) 1 Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts werden nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht<br />

unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe<br />

eine USt-IdNr. erteilt wurde – die also für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sind –, einem Unternehmer<br />

gleichgestellt. 2 Hierunter fallen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich<br />

hoheitlich tätig sind, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. eine Holding, die<br />

ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt). 3 Ausschließlich nicht unternehmerisch tätige<br />

j<br />

uristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, müssen diese gegenüber dem leistenden<br />

Unternehmer verwenden, damit dieser die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwenden kann.<br />

4<br />

Verwendet die nicht unternehmerisch tätige juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der<br />

leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer erteilt worden ist.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Belgien ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit<br />

Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung. 2 J verwendet für diesen Umsatz keine USt-IdNr. 3 Auf Nachfrage<br />

teilt J dem U mit, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden.<br />

4<br />

Da J angegeben hat, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden, kann U davon ausgehen, dass die<br />

Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht erfüllt sind. 5 Der Ort der Beratungsleistung des U an J<br />

liegt in Belgien (§ 3a Abs. 1 UStG).<br />

5<br />

Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl<br />

unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, vgl. Abs. 14 und 15.<br />

(8) 1 Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die<br />

Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist. 2 Hierunter fallen<br />

auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht<br />

steuerbaren Umsätzen (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind.<br />

3<br />

Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als<br />

auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich<br />

nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen.<br />

(9) 1 § 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein<br />

Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht.<br />

2<br />

Entsprechend bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den entsprechenden<br />

Nachweis führt. 3 Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem<br />

Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger<br />

Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. 4 Dies gilt auch dann,<br />

wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht<br />

unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer nach § 18e UStG von der<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie<br />

den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Schreiner S mit Sitz in Frankreich erneuert für den Unternehmer U mit Sitz in Freiburg einen<br />

Aktenschrank. 2 U verwendet für diesen Umsatz seine deutsche USt-IdNr. 3 Bei einer Betriebsprüfung stellt<br />

sich im Nachhinein heraus, dass U den Aktenschrank für seinen privaten Bereich verwendet.<br />

4 5<br />

Der Leistungsort für die Reparatur des Schranks ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Da U<br />

gegenüber S seine USt-IdNr. verwendet hat, gilt die Leistung als für das Unternehmen des U bezogen.<br />

6<br />

Unbeachtlich ist, dass der Aktenschrank tatsächlich von U für nicht unternehmerische Zwecke verwendet<br />

wurde. 7 U ist für die Leistung des S Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). 8 U ist


Seite 101 allerdings hinsichtlich der angemeldeten Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistung nicht<br />

für unternehmerische Zwecke bestimmt ist.<br />

(10) 1 Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr., soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung<br />

erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. 2 Der Begriff „Verwendung“<br />

einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss,<br />

voraus. 3 So kann z.B. auch bei mündlichem Abschluss eines Auftrags zur Erbringung einer sonstigen Leistung<br />

eine Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug durch Verwendung einer<br />

bestimmten USt-IdNr. abgegeben und dies vom Auftragnehmer aufgezeichnet werden. 4 Es reicht ebenfalls aus,<br />

wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen<br />

Zweck erfragten USt-IdNr. zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs<br />

zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen<br />

– unternehmerischen – Einzelaufträgen verwendet werden soll. 5 Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder<br />

eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus,<br />

um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu<br />

dokumentieren. 6 Unschädlich ist es im Einzelfall, wenn der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. erst nachträglich<br />

verwendet oder durch eine andere ersetzt. 7 In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-<br />

Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die abgegebene<br />

ZM berichtigt werden. 8 In einer bereits erteilten Rechnung sind die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (vgl.<br />

§ 14a Abs. 1 UStG) und ggf. ein gesonderter Steuerausweis (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 und § 14c Abs. 1 UStG) zu<br />

berichtigen.<br />

9 Die nachträgliche Angabe oder Änderung einer USt-IdNr. als Nachweis der<br />

Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs ist der Umsatzsteuerfestsetzung nur zu Grunde zu<br />

legen, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist.<br />

(11) 1 Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der<br />

Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese<br />

bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. 2 Die Bescheinigung sollte inhaltlich<br />

der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen (vgl. Abschnitt 18.13 Abs. 6).<br />

(12) 1 Erbringt der leistende Unternehmer gegenüber einem im Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber eine<br />

in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichnete Leistung, muss der leistende Unternehmer grundsätzlich nicht prüfen, ob<br />

der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, da der Leistungsort – unabhängig vom Status<br />

des Leistungsempfängers – im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG oder § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG). 2 Dies gilt<br />

nicht für die in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 UStG bezeichneten Leistungen, bei denen die Nutzung oder<br />

Auswertung im Inland erfolgt, so dass der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG im Inland liegen<br />

würde, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer wäre (vgl. Abschnitt 3a.14).<br />

3<br />

Eine Prüfung der Unternehmereigenschaft entfällt auch bei Vermittlungsleistungen gegenüber einem im<br />

Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber, wenn der Ort der vermittelten Leistung im Drittlandsgebiet liegt, da<br />

der Ort der Vermittlungsleistung – unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – in solchen Fällen immer<br />

im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 3 Nr. 1 oder 4 UStG).<br />

(13) 1 Bei Leistungsbezügen juristischer Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch<br />

tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für das Unternehmen<br />

ausgeführt worden ist. 2 § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

(14) 1 Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich und im Rahmen eines<br />

Betriebs gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG) unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der<br />

Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für diese unternehmerische Tätigkeit ausgeführt worden ist. 2 § 3a<br />

Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3 Haben die Gebietskörperschaften Bund und<br />

Länder für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts, Behörden und Ämter) von der<br />

Vereinfachungsregelung in Abschnitt 27a.1 Abs. 3 Satz 4 Gebrauch gemacht, ist die jeweilige, der einzelnen<br />

Organisationseinheit erteilte USt-IdNr. bei Leistungsbezügen nicht zu verwenden, wenn dieser Leistungsbezug<br />

nicht für einen Betrieb gewerblicher Art sondern für den hoheitlichen Bereich erfolgt. 4 Dies gilt entsprechend,<br />

wenn die Organisationseinheit ausschließlich hoheitlich tätig ist und ihr eine USt-IdNr. nur für Zwecke der<br />

Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilt wurde. 5 Absatz 7 Satz 3 ist entsprechend nicht<br />

anzuwenden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J<br />

mit Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung ausschließlich für deren Hoheitsbereich. 2 J hat neben dem<br />

hoheitlichen Bereich noch einen Betrieb gewerblicher Art, der für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst und<br />

dem eine USt-IdNr. erteilt worden ist. 3 J ist darüber hinaus für den hoheitlichen Bereich für Zwecke der<br />

Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine besondere USt-IdNr. erteilt worden.<br />

4<br />

Da die Beratungsleistung für den hoheitlichen (nicht unternehmerischen) Bereich der J verwendet wird, ist<br />

deren Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG in Luxemburg. 5 J hat weder die ihr für Zwecke der Besteuerung


Seite 102<br />

des innergemeinschaftlichen Erwerbs erteilte USt-IdNr. noch die dem Betrieb gewerblicher Art erteilte USt-<br />

IdNr. zu verwenden.<br />

6<br />

Wird eine der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fallende Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch<br />

für den hoheitlichen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht, ist Abs. 8 Satz 3<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(15) 1 Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche<br />

sonstige Leistungen ausführen, gelten hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher zwischenstaatlicher<br />

Leistungen die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort.<br />

2 Der Leistungsort bestimmt sich bei<br />

zwischenstaatlichen Leistungen der Rundfunkanstalten nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn die die Leistung<br />

empfangende Rundfunkanstalt<br />

– Unternehmer ist und die Leistung entweder ausschließlich für den unternehmerischen oder sowohl für den<br />

unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde oder<br />

– eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Absatz 1).<br />

3<br />

Ist die Rundfunkanstalt weder ein Unternehmer noch eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person,<br />

richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG. 4 Bei den in Satz 2 genannten Fällen ist die<br />

inländische Rundfunkanstalt als Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1<br />

UStG). 5 Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn an den zwischenstaatlichen Leistungen eine<br />

andere ausländische Rundfunkorganisation, z.B. die European Broadcasting Union (EBU), beteiligt ist.<br />

(16) 1 Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen<br />

Unternehmer, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 3,<br />

Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3, § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 3e und 3f UStG eine andere Ortsregelung<br />

ergibt. 4 2 Sonstige Leistungen, die unter die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG fallen, sind insbesondere:<br />

– Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände;<br />

– alle Vermittlungsleistungen, soweit diese nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen;<br />

– Leistungen, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannt sind;<br />

– die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels;<br />

– Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie der Vor- und<br />

Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Beförderungen eines Gegenstands, die in dem<br />

Gebiet desselben Mitgliedstaats beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar einer<br />

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangeht oder folgt);<br />

– das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende<br />

selbständige Leistungen.<br />

(17) (gestrichen) 5<br />

(18) Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer Einfuhr grenzüberschreitend<br />

befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist<br />

dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird.<br />

(19) Nicht unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen folgende sonstigen Leistungen:<br />

4<br />

Absatz 16 Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Unternehmer, soweit sich nicht aus<br />

§ 3a Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 7, § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 3e und 3f UStG eine<br />

andere Ortsregelung ergibt.“<br />

5<br />

Absatz 17 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(17) Werden Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen,<br />

Umschlagen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG), Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1<br />

Satz 5 UStG tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete - erbracht und ist der<br />

Leistungsort für diese Leistungen unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, wird es nicht beanstandet, wenn<br />

- der leistende Unternehmer für den Fall, dass er für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, oder<br />

- der Leistungsempfänger, für den Fall, dass er für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG ist,<br />

diesen Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft.“


Seite 103<br />

– Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, vgl.<br />

Abschnitt 3a.3);<br />

– die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 7 UStG; vgl.<br />

Abschnitte 3a.5 und 3a.14 Abs. 4);<br />

– die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen,<br />

unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und<br />

Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG;<br />

vgl. Abschnitt 3a6 Abs. 13); 6<br />

– die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) nach § 3a<br />

Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 8 und 9) und nach § 3e UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3e.1);<br />

– Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG; vgl. Abschnitt 3b.1).<br />

6<br />

Absatz 19 dritter Gedankenstrich neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498),<br />

BStBl I S. . Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

– „kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im<br />

Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit<br />

zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG; vgl.<br />

Abschnitt 3a.6 Abs. 2 bis 7);“


Seite 104<br />

3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück<br />

(1) § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1<br />

Abs. 1) als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).<br />

(2) 1 Für den Ort einer sonstigen Leistung – einschließlich Werkleistung – im Zusammenhang mit einem<br />

Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend. 2 Als Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist<br />

auch der Meeresboden anzusehen. 3 Zu einem Grundstück gehören auch dessen wesentliche Bestandteile (§ 94<br />

BGB), selbst wenn sie ertragsteuerlich selbständige Wirtschaftsgüter sind. 4 Auch sonstige Leistungen an<br />

Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück. 5 Dies gilt jedoch nicht für<br />

sonstige Leistungen am Zubehör (§ 97 BGB).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Industrieunternehmer hat anderen Unternehmern übertragen: die Pflege der Grünflächen des<br />

Betriebsgrundstücks, die Gebäudereinigung, die Wartung der Heizungsanlage und die Pflege und Wartung<br />

der Aufzugsanlagen.<br />

2<br />

Es handelt sich in allen Fällen um sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück<br />

stehen.<br />

(3) 1 Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit dem<br />

Grundstück stehen. 2 Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die sonstige Leistung nach den<br />

tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des<br />

Grundstücks selbst bezieht.<br />

(4) 1 Zu den in § 4 Nr. 12 UStG der Art nach bezeichneten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2<br />

Buchstabe a UStG), gehört die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. 2 Die Begriffe Vermietung<br />

und Verpachtung sind grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. 3 Es kommt nicht darauf an, ob die<br />

Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. 4 Auch die Vermietung von Wohnund<br />

Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen, die Vermietung von<br />

Plätzen, um Fahrzeuge abzustellen, die Überlassung von Wasser- und Bootsliegeplätzen für Sportboote (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 8. 10. 1991, V R 46/88, BStBl 1992 II S. 368), die kurzfristige Vermietung auf<br />

Campingplätzen, die entgeltliche Unterbringung auf einem Schiff, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz<br />

befestigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1996, V R 29/95, BStBl II S. 341), die Überlassung von Wochenmarkt-<br />

Standplätzen an Markthändler (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60) und die<br />

Überlassung von Räumlichkeiten für Aufnahme- und Sendezwecke von inländischen und ausländischen<br />

Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a<br />

UStG. 5 Das gilt auch für die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu<br />

einer Betriebsanlage gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile oder Scheinbestandteile eines Grundstücks<br />

sind. 6 Zum Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vgl. im Einzelnen Abschnitt 4.12.1.<br />

(5) 1 Die Überlassung von Camping-, Park- und Bootsliegeplätzen steht auch dann im Zusammenhang mit<br />

einem Grundstück, wenn sie nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 4. 12. 1980, V R 60/79, BStBl 1981 II<br />

S. 231, bürgerlich-rechtlich nicht auf einem Mietvertrag beruht. 2 Vermieten Unternehmer Wohnwagen, die auf<br />

Campingplätzen aufgestellt sind und ausschließlich zum stationären Gebrauch als Wohnung überlassen werden,<br />

ist die Vermietung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1<br />

UStG). 3 Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnwagen nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden<br />

sind und deshalb auch als Beförderungsmittel verwendet werden könnten. 4 Maßgebend ist nicht die abstrakte<br />

Eignung eines Gegenstands als Beförderungsmittel. 5 Entscheidend ist, dass die Wohnwagen nach dem Inhalt der<br />

abgeschlossenen Mietverträge nicht als Beförderungsmittel, sondern zum stationären Gebrauch als Wohnungen<br />

überlassen werden. 6 Das gilt ferner in den Fällen, in denen die Vermietung der Wohnwagen nicht die<br />

Überlassung des jeweiligen Standplatzes umfasst und die Mieter deshalb über die Standplätze besondere<br />

Verträge mit den Inhabern der Campingplätze abschließen müssen.<br />

(6) Zu den Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art zählen auch die Überlassung von<br />

Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten<br />

Vertrages oder Vorvertrages (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b UStG) sowie die Bestellung und Veräußerung von<br />

Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG).<br />

(7) 1 Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von<br />

Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) gehören die sonstigen Leistungen der<br />

Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von<br />

Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück<br />

gerichtet sind und deshalb zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen, z.B. Bestellung einer<br />

Grundschuld. 2 Bei selbständigen Beratungsleistungen der Notare, die nicht im Zusammenhang mit der<br />

Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und Grundstücksrechten stehen, richtet sich der Leistungsort nach<br />

§ 3a Abs. 1, 2 oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 3 UStG.


Seite 105 (8) 1 Zu den sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der<br />

Ausführung von Bauleistungen dienen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c UStG), gehören z.B. die Leistungen<br />

der Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der<br />

Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen. 2 Dazu gehören ferner Leistungen zum Aufsuchen oder<br />

Gewinnen von Bodenschätzen. 3 In Betracht kommen Leistungen aller Art, die sonstige Leistungen sind. 4 Die<br />

Vorschrift erfasst auch die Begutachtung von Grundstücken.<br />

(9) 1 In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Einräumung dinglicher Rechte, z.B.<br />

dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden,<br />

z.B. Beurkundungsleistungen eines Notars. 2 Unter die Vorschrift fällt ferner die Vermittlung von Vermietungen<br />

von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten<br />

oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.<br />

(10) Nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen folgende Leistungen, sofern sie<br />

selbständige Leistungen sind:<br />

1. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften;<br />

2. die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.B. durch Zeitungen;<br />

3. die Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und<br />

dessen Bebauung;<br />

4. die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.


Seite 106<br />

3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen<br />

(1) 1 Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen an die Aussteller handelt es sich<br />

um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. 2 Diese Leistungen werden im Rahmen eines<br />

Vertrages besonderer Art (vgl. Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3a<br />

Abs. 3 Nr. 1 UStG). 3 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen an die<br />

Aussteller:<br />

1. Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen<br />

einschließlich der üblichen Nebenleistungen;<br />

2. Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.<br />

4 5<br />

Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongresszentren anzusehen. Übliche Nebenleistungen sind z.B.<br />

die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste,<br />

Garderobendienste und Hinweisdienste.<br />

7 1<br />

(2) In der Regel erbringen Unternehmer neben der Überlassung von Standflächen usw. eine Reihe weiterer<br />

Leistungen an die Aussteller. 2 Es kann sich dabei insbesondere um folgende sonstige Leistungen handeln:<br />

1. 1 Technische Versorgung der überlassenen Stände. 2 Hierzu gehören z.B.<br />

a) Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang<br />

und Lautsprecheranlagen,<br />

b) die Abgabe von Energie, z.B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen<br />

umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen.<br />

2. 1 Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. 2 Unter die „Planung“ fallen<br />

insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. 3 Zur „Gestaltung“ zählt<br />

z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes;<br />

3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;<br />

7<br />

Absatz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(2) 1 In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen usw. eine Reihe weiterer Leistungen an die<br />

Aussteller. 2 Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln:<br />

1. 1 Technische Versorgung der überlassenen Stände. 2 Hierzu gehören z.B.<br />

a) Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang und Lautsprecheranlagen,<br />

b) die Abgabe von Energie, z.B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen<br />

zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen.<br />

2. 1 Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. 2 Unter die „Planung“ fallen insbesondere Architektenleistungen,<br />

z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. 2 Zur „Gestaltung“ zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines<br />

Beleuchtungsfachmannes;<br />

3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;<br />

4. Standbetreuung und Standbewachung;<br />

5. Reinigung von Ständen;<br />

6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände;<br />

7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten;<br />

8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller;<br />

9. Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen<br />

und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;<br />

10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;<br />

11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen;<br />

12. Übersetzungsdienste;<br />

13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw., Anbringen von<br />

Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen.<br />

3<br />

Handelt es sich um eine einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10), ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 3 Nr. 3<br />

Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427).“


Seite 107 4. Standbetreuung und Standbewachung;<br />

5. Reinigung von Ständen;<br />

6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände;<br />

7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten;<br />

8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung<br />

durch die Aussteller;<br />

9. Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren<br />

Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;<br />

10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;<br />

11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen;<br />

12. Übersetzungsdienste;<br />

13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen,<br />

Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche<br />

Werbemaßnahmen;<br />

14. Besuchermarketing;<br />

15. Vorbereitung und Durchführung von Foren und Sonderschauen, von Pressekonferenzen, von<br />

Eröffnungsveranstaltungen und Ausstellerabenden.


Seite 108<br />

3 Handelt es sich um eine einheitliche Leistung - sog. Veranstaltungsleistung 8 - (vgl. Abschnitt 3.10 und<br />

EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen<br />

Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem<br />

Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1). 4 Ist in derartigen Fällen<br />

der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), richtet sich der Leistungsort<br />

nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG. 5 Eine Veranstaltungsleistung im Sinne von Satz 3 kann dann<br />

angenommen werden, wenn neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch drei weitere<br />

Leistungen der in Satz 2 genannten Leistungen vertraglich vereinbart worden sind und auch tatsächlich<br />

erbracht werden. 6 Werden nachträglich die Erbringung einer weiteren Leistung oder mehrerer weiterer<br />

Leistungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart, gilt dies als Vertragsergänzung und<br />

wird in die Beurteilung für das Vorliegen einer Veranstaltungsleistung einbezogen.<br />

8<br />

Nach Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. ..., gilt folgende<br />

Übergangsregelung:<br />

„II. Übergangsregelung bei der Anwendung des Leistungsortes bei sog. einheitlichen Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit<br />

Messen und Ausstellungen ab 1. Januar 2011<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des<br />

Leistungsortes bei sog. einheitlichen Veranstaltungsleistungen (vgl. Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 3 UStAE) im Zusammenhang mit Messen und<br />

Ausstellungen ab 1. Januar 2011 Folgendes:<br />

Die Bestimmung des Leistungsortes bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen nach § 3a Absatz 2<br />

UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Abschnitt<br />

3a.2 Abs. 1), ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1<br />

UStG), auch dann, wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach dem<br />

31. Dezember 2010 ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

1. Schlussrechnung über nach dem 31. Dezember 2010 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2011<br />

Bei nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführten Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an einen<br />

Leistungsempfänger, der ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist, ist der Leistungsort an dem<br />

Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Absatz 2<br />

UStG). Befindet sich der Leistungsort danach im Ausland, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-<br />

)Entgelt anzugeben ist und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen ist (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmt hat oder nicht.<br />

Hat der leistende Unternehmer in diesen Fällen das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmt und hierfür auch<br />

eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der<br />

tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung<br />

sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer<br />

bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.<br />

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es bei der Abrechnung des ursprünglichen vor dem 1. Januar 2011 vom leistenden Unternehmer<br />

vereinnahmten Entgelts oder der vereinnahmten Teile des Entgelts mit gesondertem Steuerausweis verbleibt. Voraussetzung hierfür ist, dass<br />

das vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom leistenden Unternehmer in zutreffender<br />

Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurden. In derartigen<br />

Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen durchzuführen.<br />

2. Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2011 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. Dezember<br />

2010 erfolgt<br />

Wurden für Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an einen Leistungsempfänger, der ein Unternehmer<br />

oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist, Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung<br />

oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt<br />

vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung<br />

erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende<br />

Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für die vorgenannten Leistungen nach dem 31. Dezember 2010, bestimmt sich der Leistungsort<br />

nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wird (§ 3a Absatz 2 UStG).<br />

Ist die Rechnung hierfür vom leistenden Unternehmer vor dem 1. Januar 2011 erstellt worden, hat der Leistungsempfänger seinen Sitz im<br />

Ausland und wurde die - inländische - Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.“


Seite 109<br />

9 (3) Werden die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen nicht im Rahmen einer einheitlichen<br />

Leistung im Sinne des Absatzes 2 Satz 5, sondern als selbständige Leistungen einzeln erbracht, gilt Folgendes:<br />

1. 1 Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. 2 Wegen der<br />

sonstigen Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere<br />

BFH-Urteil vom 24. 11. 1994, V R 39/92, BStBl 1995 II S. 151.<br />

2. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 3<br />

Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 5 UStG.<br />

3. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 bezeichneten Telekommunikationsleistungen richtet sich nach<br />

§ 3a Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 11 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG.<br />

4. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen richtet sich nach<br />

§ 3a Abs. 1 oder 2 UStG.<br />

5. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 bezeichneten Beförderungsleistungen richtet sich nach § 3a<br />

Abs. 2 und 8 Sätze 1 und 3, § 3b Abs. 1 oder 3 UStG.<br />

6. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 bezeichnete Lagerung von Ausstellungsgegenständen richtet<br />

sich nach § 3a Abs. 2 und 8 Sätze 1 und 3 oder § 3b Abs. 2 UStG.<br />

7. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 12 bezeichneten Übersetzungsleistungen richtet sich nach § 3a<br />

Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.<br />

8. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 13 bezeichneten Werbeleistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1,<br />

2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.<br />

9. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 14 und 15 bezeichneten Leistungen richtet sich<br />

grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG; soweit es sich um Werbeleistungen handelt, kommt auch<br />

die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG in Betracht.<br />

Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften<br />

(4) 1 Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B.<br />

von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. 2 Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem<br />

Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die<br />

Gemeinschaftsausstellung organisiert (sog. Durchführungsgesellschaft). 3 In diesen Fällen erbringt der<br />

Veranstalter die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete<br />

Durchführungsgesellschaft. 4 Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung<br />

beteiligten Aussteller. 5 Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft<br />

6<br />

gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Zur Steuerschuldnerschaft des<br />

Leistungsempfängers bei Leistungen im Ausland ansässiger Durchführungsgesellschaften vgl. Abschnitt 13b.1.<br />

(5) 1 Einige ausländische Staaten beauftragen mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen keine<br />

Durchführungsgesellschaft, sondern eine staatliche Stelle, z.B. ein Ministerium. 2 Im Inland werden die<br />

ausländischen staatlichen Stellen vielfach von den Botschaften oder Konsulaten der betreffenden ausländischen<br />

Staaten vertreten. 3 Im Übrigen werden Gemeinschaftsausstellungen entsprechend den Ausführungen in Absatz 4<br />

9<br />

Absatz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(3) Werden die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen als selbständige Leistungen einzeln erbracht, gilt Folgendes:<br />

1.<br />

1 Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. 2 Wegen der sonstigen Leistungen, die<br />

die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24. 11. 1994, V R 39/92, BStBl 1995 II<br />

S. 151.<br />

2. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 bezeichneten Telekommunikationsleistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4<br />

Sätze 1 und 2 Nr. 11 UStG.<br />

3. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.<br />

4. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 bezeichneten Beförderungsleistungen richtet sich nach § 3a Abs. 2, § 3b Abs. 1 oder 3<br />

UStG.<br />

5. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 bezeichnete Lagerung von Ausstellungsgegenständen richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder<br />

§ 3b Abs. 2 UStG.<br />

6. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 12 bezeichneten Übersetzungsleistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Sätze 1<br />

und 2 Nr. 3 UStG.<br />

7. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 13 bezeichneten Werbeleistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2<br />

UStG.“


Seite 110<br />

durchgeführt. 4 Hierbei erheben die ausländischen staatlichen Stellen von den einzelnen Ausstellern ihres Landes<br />

Entgelte, die sich in der Regel nach der beanspruchten Ausstellungsfläche richten. 5 Bei dieser Gestaltung sind<br />

die ausländischen staatlichen Stellen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen. 6 Die<br />

Ausführungen in Absatz 4 gelten deshalb für die ausländischen staatlichen Stellen entsprechend.<br />

Sonstige Leistungen anderer Unternehmer<br />

10<br />

(6) Ist die Festlegung des Leistungsortes bei Veranstaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 auf<br />

Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von Absatz 2 vorgenommen<br />

worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.<br />

11<br />

(7) Zur Übergangsregelung bei der Anwendung des Leistungsortes bei Veranstaltungsleistungen im<br />

Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, vgl. Abschnitt II Nr. 1 des BMF-Schreiben vom<br />

4. 2. 2011, BStBl I S. xxx.<br />

10<br />

Absatz 6 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(6) Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der in Absatz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an die Aussteller oder<br />

an Durchführungsgesellschaften, gilt Absatz 3 entsprechend.“<br />

11<br />

Absatz 7 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.


Seite 111<br />

3a.5. Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels<br />

(1) 1 Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt für die kurzfristige Vermietungsleistung von<br />

Beförderungsmitteln sowohl an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Unternehmer und<br />

diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1). 2 Zum Ort der kurzfristigen<br />

Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 4.<br />

(2) 1 Der Ort bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist regelmäßig der Ort, an dem das<br />

Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, das ist der Ort, an dem das<br />

Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger übergeben wird. 2 Eine kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die<br />

Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von<br />

nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht<br />

für drei Wochen. 2 Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen<br />

Adriahafen.<br />

3<br />

Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete<br />

Boot tatsächlich von B an U übergeben wird.<br />

3<br />

Die Dauer der Vermietung richtet sich nicht nach der vertraglichen Vereinbarung, sondern nach der<br />

tatsächlichen Dauer der Nutzungsüberlassung. 4 Wird ein Fahrzeug mehrfach unmittelbar hintereinander für<br />

einen Zeitraum vermietet, liegt eine kurzfristige Vermietung nur dann vor, wenn der ununterbrochene<br />

Vermietungszeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bzw. 30 Tagen insgesamt nicht überschritten wird.<br />

(3) 1 Als Beförderungsmittel sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von<br />

Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich<br />

fortbewegen. 2 Zu den Beförderungsmitteln gehören auch Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger,<br />

Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote,<br />

Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen (vgl. jedoch Abschnitt 3a.3 Abs. 5).<br />

3<br />

Keine Beförderungsmittel sind z. B. Bagger, Planierraupen, Bergungskräne, Schwertransportkräne,<br />

Transportbänder, Gabelstapler, Elektrokarren, Rohrleitungen, Ladekräne, Schwimmkräne, Schwimmrammen,<br />

Container, militärische Kampffahrzeuge, z. B. Kriegsschiffe – ausgenommen Versorgungsfahrzeuge –,<br />

Kampfflugzeuge, Panzer. 4 Unabhängig hiervon kann jedoch mit diesen Gegenständen eine Beförderungsleistung<br />

ausgeführt werden. 5 Als Vermietung von Beförderungsmitteln gilt auch die Überlassung von betrieblichen<br />

Kraftfahrzeugen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie die Überlassung eines<br />

Rundfunk- oder Fernsehübertragungswagens oder eines sonstigen Beförderungsmittels inländischer und<br />

ausländischer Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander.<br />

(4) 1 Wird eine Segel- oder Motoryacht oder ein Luftfahrzeug ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung<br />

eines Beförderungsmittels anzunehmen. 2 Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag<br />

festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. 3 Das gilt auch,<br />

wenn die Yacht oder das Luftfahrzeug mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem<br />

Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in<br />

anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann. 4 Eine Beförderungsleistung ist dagegen<br />

anzunehmen, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer<br />

diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z. B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit<br />

Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.<br />

(5) Werden Beförderungsmittel langfristig vermietet, bestimmt sich der Leistungsort bei der Vermietung an<br />

Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 1 oder § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG und bei der Vermietung an Unternehmer<br />

für deren Unternehmen oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2<br />

Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein kanadischer Staatsbürger tritt eine private Europareise in München an und mietet ein Kraftfahrzeug bei<br />

einem Unternehmer mit Sitz in München für vier Monate. 2 Das Fahrzeug soll sowohl im Inland als auch im<br />

Ausland genutzt werden.<br />

3 4<br />

Es handelt sich nicht um eine kurzfristige Vermietung. Der Leistungsort ist deshalb nach § 3a Abs. 1 UStG<br />

zu bestimmen. 5 Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist<br />

insgesamt im Inland steuerbar, auch wenn das vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung im<br />

Ausland genutzt wird.


Seite 112<br />

3a.6. Ort der Tätigkeit<br />

(1) 1 Die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun<br />

bestehen. 2 Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem die sonstige Leistung<br />

tatsächlich bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427). 3 Der Ort, an dem der<br />

Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 4. 4. 1974,<br />

V R 161/72, BStBl II S. 532). 4 Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wo der Unternehmer, z.B.<br />

Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird; vielmehr ist der jeweilige Umsatz zu<br />

betrachten. 5 Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird.<br />

Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG<br />

12<br />

(2) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe<br />

Abschnitt 3a.1 Abs. 1).<br />

(3) 1 Leistungen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG<br />

unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden. 2 Hierzu<br />

können auch tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen<br />

gehören (EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996, C-327/94, EuGHE I 1996 S. 4595, BStBl 1998 II S. 313).<br />

13 1<br />

(4) Insbesondere bei künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen ist zu beachten, dass sich im<br />

Falle der reinen Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten (vgl.<br />

Abschnitt 3a.9 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt 12.7) der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 3<br />

Buchstabe a UStG richtet. 2 Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.1)<br />

oder nach § 3a Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 1 und 2).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Sänger gibt auf Grund eines Vertrags mit einer Konzertagentur ein Konzert im Inland. Auf Grund<br />

eines anderen Vertrags mit dem Sänger zeichnet eine ausländische Schallplattengesellschaft das Konzert auf.<br />

3<br />

Der Ort der Leistung für das Konzert befindet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG im Inland, da<br />

es sich um eine künstlerische Leistung handelt. 4 Mit der Aufzeichnung des Konzerts für eine<br />

Schallplattenproduktion überträgt der Sänger Nutzungsrechte an seinem Urheberrecht (vgl. BFH-Urteil vom<br />

22. 3. 1979, V R 128/70, BStBl II S. 598). 5 Für den Ort dieser Leistung ist § 3a Abs. 2 UStG maßgeblich.<br />

(5) 1 Die Frage, ob bei einem wissenschaftlichen Gutachten eine wissenschaftliche Leistung nach § 3a Abs. 3<br />

Nr. 3 Buchstabe a UStG oder eine Beratungsleistung vorliegt, ist nach dem Zweck zu beurteilen, den der<br />

Auftraggeber mit dem von ihm bestellten Gutachten verfolgt. 2 Eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des<br />

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG setzt voraus, dass das erstellte Gutachten nicht auf Beratung des<br />

Auftraggebers gerichtet ist; dies ist der Fall, wenn das Gutachten nach seinem Zweck keine konkrete<br />

Entscheidungshilfe für den Auftraggeber darstellt. 3 Soll das Gutachten dem Auftraggeber dagegen als<br />

Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt<br />

eine Beratungsleistung vor. 4 Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Ein Hochschullehrer hält im Auftrag eines Verbandes auf einem Fachkongress einen Vortrag. Inhalt des<br />

Vortrags ist die Mitteilung und Erläuterung der von ihm auf seinem Forschungsgebiet, z.B. Maschinenbau,<br />

gefundenen Ergebnisse. 3 Zugleich händigt der Hochschullehrer allen Teilnehmern ein Manuskript seines<br />

12<br />

Absatz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(2) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch<br />

an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).“<br />

13<br />

Absatz 4 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(4) 1 Bei den in § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG aufgeführten Leistungen – insbesondere den künstlerischen und wissenschaftlichen<br />

Leistungen – ist zu beachten, dass sich im Falle der Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten (vgl.<br />

Abschnitt 3a.9 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt 12.7) der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG richtet. 2 Der Leistungsort<br />

bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte<br />

juristische Person ist (vgl. Abschnitt 3a.2). 3 Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, richtet sich der<br />

Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.1) oder nach § 3a Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 1<br />

und 2).“


Seite 113<br />

Vortrags aus. 4 Vortrag und Manuskript haben nach Inhalt und Form den Charakter eines wissenschaftlichen<br />

Gutachtens. 5 Sie sollen allen Teilnehmern des Fachkongresses zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse<br />

dienen.<br />

6 Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG.<br />

Beispiel 2:<br />

1 Ein Wirtschaftsforschungsunternehmen erhält von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts, die nicht unternehmerisch tätig und der keine USt-IdNr. erteilt worden ist, den Auftrag, in Form<br />

eines Gutachtens Struktur- und Standortanalysen für die Errichtung von Gewerbebetrieben zu erstellen.<br />

2 Auch wenn das Gutachten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, handelt es sich um eine<br />

Beratung, da das Gutachten zur Lösung konkreter wirtschaftlicher Fragen verwendet werden soll. 3 Der<br />

Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG.<br />

(6) 1 Eine sonstige Leistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung von<br />

Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen aufgestellt sind, ist als unterhaltende oder ähnliche<br />

Tätigkeit nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. 5. 2005, C-452/03,<br />

EuGHE I S. 3947). 2 Für die Benutzung von Geldspielautomaten außerhalb von Spielhallen richtet sich der<br />

Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 7. 1985, 168/84, EuGHE S. 2251).<br />

(7) Zum Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen vgl. Abschnitt 3a.4.<br />

Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG<br />

(8) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe<br />

Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe<br />

Abschnitt 3a.2 Abs. 1).<br />

(9) 1 Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) richtet<br />

sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem diese Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3<br />

Buchstabe b UStG). 2 Die Restaurationsleistung muss aber als sonstige Leistung anzusehen sein; zur Abgrenzung<br />

zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken wird auf das BMF-<br />

Schreiben vom 16. 10. 2008 (BStBl I S. 949) verwiesen. 3 Die Ortsregelung gilt nicht für Restaurationsleistungen<br />

an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder<br />

im übrigen Gemeinschaftsgebiet. 4 In diesen Fällen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3e UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3e.1).<br />

Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG<br />

(10) 1 Bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände<br />

für Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem der<br />

2<br />

Unternehmer tatsächlich die Leistung ausführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG). Ist der<br />

Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1),<br />

richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2).<br />

(11) 1 Als Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sind insbesondere Werkleistungen in Gestalt<br />

der Bearbeitung oder Verarbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen anzusehen. 2 Hierzu ist<br />

grundsätzlich eine Veränderung des beweglichen Gegenstands erforderlich. 3 Wartungsleistungen an Anlagen,<br />

Maschinen und Kraftfahrzeugen können als Werkleistungen angesehen werden. 4 Verwendet der Unternehmer<br />

bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands selbstbeschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige<br />

Nebensachen sind, ist keine Werkleistung, sondern eine Werklieferung gegeben (§ 3 Abs. 4 UStG). 5 Baut der<br />

leistende Unternehmer die ihm vom Leistungsempfänger sämtlich zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine<br />

nur zusammen und wird die zusammengebaute Maschine nicht Bestandteil eines Grundstücks, bestimmt sich der<br />

Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG (vgl. Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1777/2005, ABl. EU 2005 Nr. L 288 S. 1), wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist.<br />

(12) 1 Bei der Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände durch Sachverständige hat § 3a Abs. 3<br />

Nr. 3 Buchstabe c UStG Vorrang vor § 3a Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 UStG. 2 Wegen der Leistungen von<br />

Handelschemikern vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 12 Satz 3.<br />

14<br />

Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG<br />

(13) 1 § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Unternehmer für dessen<br />

unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe<br />

2<br />

Abschnitt 3a.2 Abs. 1). Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an<br />

14<br />

Zwischenüberschrift und neuer Absatz 13 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006<br />

(2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.


Seite 114 Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3<br />

Nr. 3 Buchstabe a UStG; beim Verkauf von Eintrittskarten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung<br />

durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter richtet sich der Leistungsort dagegen nach § 3a<br />

3<br />

Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 3. 6. 2009, XI R 34/08, BStBl 2010 II S. 857). Zu den<br />

Eintrittsberechtigungen gehören insbesondere<br />

1. das Recht auf Zugang zu Darbietungen, Theateraufführungen, Zirkusvorstellungen, Freizeitparks,<br />

Konzerten, Ausstellungen sowie zu anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen, auch wenn das<br />

Entgelt in Form eines Abonnements oder eines Jahresbeitrags entrichtet wird;<br />

2. das Recht auf Zugang zu Sportveranstaltungen wie Spiele und Wettkämpfe gegen Entgelt, auch wenn<br />

das Entgelt in Form einer Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder eine festgelegte Anzahl von<br />

Veranstaltungen in einem Betrag erfolgt;<br />

1<br />

3. das Recht auf Zugang zu der Allgemeinheit offen stehenden Veranstaltungen auf dem Gebiet des<br />

Unterrichts und der Wissenschaft, wie beispielsweise Konferenzen und Seminare. 2 Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob der Unternehmer selbst oder ein Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnimmt<br />

und das Entgelt vom Unternehmer (Arbeitgeber) entrichtet wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Seminarveranstalter S mit Sitz in Salzburg (Österreich) veranstaltet ein Seminar zum<br />

aktuellen Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union in Berlin; das Seminar wird europaweit<br />

beworben. 2 Teilnahmebeschränkungen gibt es nicht. 3 An dem Seminar nehmen Unternehmer mit<br />

Sitz in Österreich, Belgien, Deutschland und Frankreich teil.<br />

4<br />

Der Ort der Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG am Veranstaltungsort in Deutschland.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Die international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W mit Sitz in Berlin beauftragt den<br />

Seminarveranstalter S mit Sitz in Salzburg (Österreich) mit der Durchführung eines Inhouse-<br />

Seminars zum aktuellen Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union in Salzburg. 2 An dem<br />

Seminar können nur Mitarbeiter der W teilnehmen. 3 Das Seminar wird im Januar 2011<br />

durchgeführt. 4 Es nehmen 20 Angestellte des W teil.<br />

5<br />

Da das Seminar nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist, fällt der Umsatz nicht unter<br />

die Eintrittsberechtigungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Der Leistungsort ist nach § 3a Abs. 2<br />

Satz 1 UStG am Sitzort der W in Berlin.<br />

4<br />

Zu den mit den in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG genannten Veranstaltungen zusammenhängenden sonstigen<br />

Leistungen gehören auch die Nutzung von Garderoben und von sanitären Einrichtungen gegen<br />

gesondertes Entgelt. 5 Nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG fällt die Berechtigung zur Nutzung von<br />

Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen oder anderen Räumen, gegen Entgelt. 6 Auch die<br />

Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG; der Leistungsort dieser<br />

Umsätze richtet sich bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an<br />

eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2<br />

UStG, bei Leistungen an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4<br />

UStG.


Seite 115<br />

3a.7. Ort der Vermittlungsleistung<br />

(1) 1 Unter den Begriff Vermittlungsleistung fallen sowohl Vermittlungsleistungen, die im Namen und für<br />

Rechnung des Empfängers der vermittelten Leistung erbracht werden, als auch Vermittlungsleistungen, die im<br />

Namen und für Rechnung des Unternehmers erbracht werden, der die vermittelte Leistung ausführt. 2 Der<br />

Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe<br />

Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. 3 Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen<br />

Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen,<br />

Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer. 4 Bei Leistungen an einen Unternehmer<br />

oder an eine gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) richtet sich der Leistungsort nach<br />

§ 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach § 3a<br />

Abs. 3 Nr. 1 UStG. 5 Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistung vom Eigenhandel vgl. Abschnitt 3.7.<br />

(2) Die Vermittlung einer nicht steuerbaren Leistung zwischen Nichtunternehmern wird an dem Ort erbracht,<br />

an dem die vermittelte Leistung ausgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 5. 2004, C-68/03, EuGHE I<br />

S. 5879).


Seite 116<br />

3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen<br />

Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen sind<br />

folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und hat er<br />

seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 1.10 Abs. 1), wird die<br />

sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1<br />

UStG).<br />

2. 1 Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und hat er<br />

seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 1.10 Abs. 1), wird die<br />

sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Insoweit<br />

verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG 15 (vgl. jedoch § 3a Abs. 5 UStG, § 3a Abs. 6 UStG und<br />

Abschnitt 3a.14 Abs. 1 bis 3 sowie § 3a Abs. 8 Sätze 2 und 3 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 6).<br />

3. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte<br />

juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der<br />

Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG; vgl.<br />

Abschnitt 3a.2).<br />

15<br />

Klammerzusatz neugefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(vgl. jedoch § 3a Abs. 5 UStG sowie § 3a Abs. 6 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 1 bis 3)“


Seite 117<br />

3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG<br />

Patente, Urheberrechte, Markenrechte<br />

(1) Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG ergeben sich u.a. auf Grund folgender<br />

Gesetze:<br />

1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte;<br />

2. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;<br />

3. Patentgesetz;<br />

4. Markenrechtsreformgesetz;<br />

5. Gesetz über das Verlagsrecht;<br />

6. Gebrauchsmustergesetz.<br />

(2) 1 Hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 4. 2 Außerdem<br />

sind die Ausführungen in Abschnitt 12.7 zu beachten. 3 Bei der Auftragsproduktion von Filmen wird auf die<br />

Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hingewiesen (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 19. 2. 1976, V R 92/74, BStBl II S. 515). 4 Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten (vgl.<br />

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1) und die Freigabe eines<br />

Berufsfußballspielers gegen Ablösezahlung sind als ähnliche Rechte im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG<br />

anzusehen.<br />

Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbungsmittler, Werbeagenturen<br />

(3) 1 Unter dem Begriff „Leistungen, die der Werbung dienen“ im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG<br />

sind die Leistungen zu verstehen, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen<br />

oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 1987,<br />

V R 105/77, BStBl 1988 II S. 303). 2 Unter den Begriff fallen auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten<br />

ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z.B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen. 3 Es ist<br />

nicht erforderlich, dass die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen.<br />

(4) Zu den Leistungen, die der Werbung dienen, gehören insbesondere:<br />

1. 1 die Werbeberatung. 2 Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der<br />

Werbung;<br />

2. 1 die Werbevorbereitung und die Werbeplanung. 2 Bei ihr handelt es sich um die Erforschung<br />

und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz, z.B. die Markterkundung, die Verbraucheranalyse, die<br />

Erforschung von Konsumgewohnheiten, die Entwicklung einer Marktstrategie und die Entwicklung von<br />

Werbekonzeptionen;<br />

3. 1 die Werbegestaltung. 2 Hierzu zählen die graphische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die<br />

vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion;<br />

4. 1 die Werbemittelherstellung. 2 Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die<br />

für die Werbung notwendig sind, z.B. Reinzeichnungen und Tiefdruckvorlagen für Anzeigen, Prospekte,<br />

Plakate usw., Druckstöcke, Bild- und Tonträger, einschließlich der Überwachung der Herstellungsvorgänge;<br />

5. 1 die Werbemittlung (vgl. Absatz 7). 2 Der Begriff umfasst die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in<br />

dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen, z.B. die Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von<br />

Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adressbüchern sowie die Erteilung von Werbeaufträgen an Funkund<br />

Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen;<br />

6. 1 die Durchführung von Werbung. 2 Hierzu gehören insbesondere die Aufnahmen von<br />

Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adressbüchern,<br />

die sonstige Adresswerbung, z.B. Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen, die Beiheftung,<br />

Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige Formen der Direktwerbung, das Anbringen von<br />

Werbeplakaten und Werbetexten an Werbeflächen, Verkehrsmitteln usw., das Abspielen von Werbefilmen<br />

in Filmtheatern oder die Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk.<br />

(5) 1 Zeitungsanzeigen von Unternehmern, die Stellenangebote enthalten, ausgenommen Chiffreanzeigen, und<br />

sog. Finanzanzeigen, z.B. Veröffentlichung von Bilanzen, Emissionen, Börsenzulassungsprospekten usw., sind<br />

Werbeleistungen. 2 Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern, z.B. Stellengesuche, Stellenangebote von<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienanzeigen, Kleinanzeigen, sind dagegen als nicht der<br />

Werbung dienend anzusehen.<br />

(6) 1 Unter Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, sind die Leistungen zu verstehen, durch die<br />

Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen erreicht oder erhalten werden sollen. 2 Es handelt sich hierbei in der


Seite 118 Regel um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Leistungen und die soziale<br />

Aufgeschlossenheit staatlicher oder privater Stellen. 3 Die Ausführungen in den Absätzen 3 und 4 gelten<br />

entsprechend.<br />

(7) Werbungsmittler ist, wer Unternehmern, die Werbung für andere durchführen, Werbeaufträge für andere<br />

im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt (vgl. Absatz 4 Nr. 5).<br />

(8) 1 Eine Werbeagentur ist ein Unternehmer, der neben der Tätigkeit eines Werbungsmittlers weitere<br />

Leistungen, die der Werbung dienen, ausführt. 2 Bei den weiteren Leistungen handelt es sich insbesondere um<br />

Werbeberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Beschaffung von Werbemitteln und Überwachung der<br />

Werbemittelherstellung (vgl. Absatz 4 Nr. 1 bis 4).<br />

Beratungs- und Ingenieurleistungen<br />

(9) 1 § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG ist z.B. bei folgenden sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie<br />

Hauptleistungen sind: Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung. 2 Nicht unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG<br />

fallen Beratungsleistungen, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur<br />

als Nebenleistung, z.B. zu einer Werklieferung, zu beurteilen ist.<br />

(10) 1 Bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern fallen alle berufstypischen<br />

Leistungen unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG. 2 Zur Beratungstätigkeit gehören daher z.B. bei einem<br />

Rechtsanwalt die Prozessführung, bei einem Wirtschaftsprüfer auch die im Rahmen von Abschlussprüfungen<br />

erbrachten Leistungen. 3 Keine berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist die Tätigkeit<br />

als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 62/05, BStBl II S. 900).<br />

(11) 1 § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG erfasst auch die selbständigen Beratungsleistungen der Notare. 2 Sie<br />

erbringen jedoch nur dann selbständige Beratungsleistungen, wenn die Beratungen nicht im Zusammenhang mit<br />

einer Beurkundung stehen. 3 Das sind insbesondere die Fälle, in denen sich die Tätigkeit der Notare auf die<br />

Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von<br />

Urkundsentwürfen und die Beratung der Beteiligten beschränkt (vgl. § 24 BNotO und §§ 145 und 147 Abs. 2<br />

KostO).<br />

(12) 1 Unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallen auch die Beratungsleistungen von Sachverständigen. 2 Hierzu<br />

gehören z.B. die Anfertigung von rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gutachten, soweit letztere nicht<br />

in engem Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG und Abschnitt 3a.3 Abs. 3) oder mit<br />

beweglichen Gegenständen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG und Abschnitt 3a.6 Abs. 12) stehen, sowie die<br />

Aufstellung von Finanzierungsplänen, die Auswahl von Herstellungsverfahren und die Prüfung ihrer<br />

Wirtschaftlichkeit. 3 Leistungen von Handelschemikern sind als Beratungsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 3 UStG zu beurteilen, wenn sie Auftraggeber neben der chemischen Analyse von Warenproben<br />

insbesondere über Kennzeichnungsfragen beraten.<br />

(13) 1 Ingenieurleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören, also<br />

nicht nur beratende Tätigkeiten. 2 Es ist nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer Ingenieur ist. 3 Nicht<br />

hierzu zählen Ingenieurleistungen in engem Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 3<br />

und 8). 4 Die Anpassung von Software an die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers gehört zu den sonstigen<br />

Leistungen, die von Ingenieuren erbracht werden, oder zu denen, die Ingenieurleistungen ähnlich sind (vgl.<br />

EuGH-Urteil vom 27. 10. 2005, C-41/04, EuGHE I S. 9433).<br />

(14) Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen der Übersetzer gehören auch<br />

die Übersetzungen von Texten (vgl. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1),<br />

soweit es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Übersetzungen handelt (vgl. auch Abschnitt 12.7 Abs. 12).<br />

Datenverarbeitung<br />

(15) 1 Unter Datenverarbeitung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG ist die manuelle, mechanische<br />

oder elektronische Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten zu verstehen. 2 Hierzu<br />

gehören insbesondere die Automatisierung von gleichförmig wiederholbaren Abläufen, die Sammlung,<br />

Aufbereitung, Organisation, Speicherung und Wiedergewinnung von Informationsmengen sowie die<br />

Verknüpfung von Datenmengen oder Datenstrukturen mit der Verarbeitung dieser Informationen auf Grund<br />

computerorientierter Verfahren. 3 Die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) ist keine<br />

Datenverarbeitung im Sinne von § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG (vgl. aber Abschnitt 3a.12).<br />

Überlassung von Informationen<br />

(16) 1 § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG behandelt die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher<br />

Verfahren und Erfahrungen, soweit diese sonstigen Leistungen nicht bereits unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3<br />

und 4 UStG fallen. 2 Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können im Rahmen der laufenden Produktion oder<br />

der laufenden Handelsgeschäfte gesammelt werden und daher bei einer Auftragserteilung bereits vorliegen, z.B.<br />

Überlassung von Betriebsvorschriften, Unterrichtung über Fabrikationsverbesserungen, Unterweisung von<br />

Arbeitern des Auftraggebers im Betrieb des Unternehmers. 3 Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können


Seite 119 auch auf Grund besonderer Auftragsforschung gewonnen werden, z.B. Analysen für chemische Produkte,<br />

Methoden der Stahlgewinnung, Formeln für die Automation. 4 Es ist ohne Belang, in welcher Weise die<br />

Verfahren und Erfahrungen übermittelt werden, z.B. durch Vortrag, Zeichnungen, Gutachten oder durch<br />

Übergabe von Mustern und Prototypen. 5 Unter die Vorschrift fällt die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer<br />

Art nach geeignet sind, technisch oder wirtschaftlich verwendet zu werden. 6 Dies gilt z.B. auch für die<br />

Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1973, V R 164/72, BStBl 1974 II S. 259) sowie für die Überlassung von<br />

Informationen durch Journalisten oder Pressedienste, soweit es sich nicht um die Überlassung urheberrechtlich<br />

geschützter Rechte handelt (vgl. Abschnitt 12.7 Abs. 9 bis 11). 7 Bei den sonstigen Leistungen der Detektive<br />

handelt es sich um Überlassungen von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG. 8 Dagegen<br />

stellt die Unterrichtung des Erben über den Erbfall durch einen Erbenermittler keine Überlassung von<br />

Informationen dar (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 62/05, BStBl II S. 900).<br />

Finanzumsätze<br />

(17) 1 Wegen der sonstigen Leistungen, die in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 UStG bezeichnet sind,<br />

vgl. Abschnitte 4.8.1 bis 4.8.13 und Abschnitte 4.10.1 und 4.10.2. 2 Die Verweisung auf § 4 Nr. 8 Buchstabe a<br />

bis h und Nr. 10 UStG in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a UStG erfasst auch die dort als nicht steuerfrei<br />

bezeichneten Leistungen.<br />

Edelmetallumsätze<br />

(18) 1 Zu den sonstigen Leistungen im Geschäft mit Platin nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe b UStG<br />

gehört auch der börsenmäßige Handel mit Platinmetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium, Ruthenium).<br />

2<br />

Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Platinmetallen, bei denen die Versorgungsfunktion der<br />

Verarbeitungsunternehmen im Vordergrund steht. 3 Hierbei handelt es sich um Warengeschäfte.


Seite 120<br />

3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation<br />

(1) 1 Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11<br />

UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von<br />

Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige<br />

elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich der damit im Zusammenhang<br />

stehenden Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung<br />

oder zum Empfang. 2 Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG,<br />

wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,<br />

noch eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) ist und er seinen<br />

Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1). 3 Für den per Telekommunikation<br />

übertragenen Inhalt bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Art der Leistung (vgl.<br />

auch Absatz 4). 4 Hierbei ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten (vgl. hierzu<br />

Abschnitt 3.10).<br />

(2) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:<br />

1<br />

1. Die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art<br />

a) via Festnetz;<br />

b) via Mobilfunk;<br />

c) via Satellitenkommunikation;<br />

d) via Internet.<br />

2<br />

Hierzu gehören auch Videoübertragungen und Schaltungen von Videokonferenzen;<br />

1<br />

2. die Bereitstellung von Leitungskapazitäten oder Frequenzen im Zusammenhang mit der Einräumung von<br />

Übertragungskapazitäten<br />

a) im Festnetz;<br />

b) im Mobilfunknetz;<br />

c) in der Satellitenkommunikation;<br />

d) im Rundfunk- und Fernsehnetz;<br />

e) beim Kabelfernsehen.<br />

2<br />

Dazu gehören auch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von<br />

Übertragungskapazitäten zur Sicherung der Betriebsbereitschaft durch Fernüberwachung oder Vor-Ort-<br />

Service;<br />

1<br />

3. die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu<br />

a) den Festnetzen;<br />

b) den Mobilfunknetzen;<br />

c) der Satellitenkommunikation;<br />

d) dem Internet;<br />

e) dem Kabelfernsehen.<br />

2<br />

Hierzu gehört auch die Überlassung von sog. „Calling-Cards“, bei denen die Telefongespräche, unabhängig<br />

von welchem Apparat sie geführt werden, über die Telefonrechnung für den Anschluss im Heimatland<br />

abgerechnet werden;<br />

1<br />

4. die Vermietung und das Zurverfügungstellen von Telekommunikationsanlagen im Zusammenhang mit der<br />

Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der verschiedenen Übertragungskapazitäten. 2 Dagegen handelt es<br />

sich bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten<br />

von Übertragungskapazitäten um die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a<br />

Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG;<br />

5. die Einrichtung von „voice-mail-box-Systemen“.<br />

(3) 1 Von den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG sind u.a. die über<br />

globale Informationsnetze (z.B. Online-Dienste, Internet) entgeltlich angebotenen Inhalte der übertragenen<br />

Leistungen zu unterscheiden. 2 Hierbei handelt es sich um gesondert zu beurteilende selbständige Leistungen,<br />

deren Art für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebend ist.<br />

(4) 1 Nicht zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG gehören<br />

insbesondere:


Seite 121 1. Angebote im Bereich Onlinebanking und Datenaustausch;<br />

2. Angebote zur Information (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung<br />

von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote);<br />

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze (z.B. Navigationshilfen);<br />

4. Angebote zur Nutzung von Onlinespielen;<br />

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff<br />

und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.<br />

2<br />

Der Inhalt dieser Leistungen kann z.B. in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von bestimmten<br />

Rechten (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG), in der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2<br />

UStG), in der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG), in der<br />

Datenverarbeitung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG), in der Überlassung von Informationen (§ 3a Abs. 4 Satz 2<br />

Nr. 5 UStG) oder in einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13<br />

UStG) bestehen.<br />

(5) 1 Die Anbieter globaler Informationsnetze (sog. Online-Anbieter) erbringen häufig ein Bündel sonstiger<br />

Leistungen an ihre Abnehmer. 2 Zu den sonstigen Leistungen der Online-Anbieter auf dem Gebiet der<br />

Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG gehören insbesondere:<br />

1. Die Einräumung des Zugangs zum Internet;<br />

2. die Ermöglichung des Bewegens im Internet;<br />

3. die Übertragung elektronischer Post (E-Mail) einschließlich der Zeit, die der Anwender zur Abfassung und<br />

Entgegennahme dieser Nachrichten benötigt, sowie die Einrichtung einer Mailbox.<br />

(6) Die Leistungen der Online-Anbieter sind wie folgt zu beurteilen:<br />

1. Grundsätzlich ist jede einzelne sonstige Leistung gesondert zu beurteilen.<br />

1<br />

2. Besteht die vom Online-Anbieter als sog. „Zugangs-Anbieter“ erbrachte sonstige Leistung allerdings<br />

vornehmlich darin, dem Abnehmer den Zugang zum Internet oder das Bewegen im Internet zu ermöglichen<br />

(Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG), handelt es sich bei daneben<br />

erbrachten sonstigen Leistungen zwar nicht um Telekommunikationsleistungen. 2 Sie sind jedoch<br />

Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Zugangs-Anbieter Z ermöglicht dem Abnehmer A entgeltlich den Zugang zum Internet, ohne eigene<br />

Dienste anzubieten. 2 Es wird lediglich eine Anwenderunterstützung (Navigationshilfe) zum Bewegen im<br />

Internet angeboten.<br />

3<br />

Die Leistung des Z ist insgesamt eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11<br />

UStG.<br />

3. Erbringt der Online-Anbieter dagegen als Zugangs- und sog. Inhalts-Anbieter („Misch-Anbieter“) neben den<br />

Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG weitere sonstige Leistungen,<br />

die nicht als Nebenleistungen zu den Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation anzusehen sind,<br />

handelt es sich insoweit um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen sind.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Misch-Anbieter M bietet die entgeltliche Nutzung eines Online-Dienstes an. Der Anwender B hat die<br />

Möglichkeit, neben dem Online-Dienst auch die Zugangsmöglichkeit für das Internet zu nutzen. 3 Neben der<br />

Zugangsberechtigung zum Internet werden Leistungen im Bereich des Datenaustausches angeboten.<br />

4<br />

Bei den Leistungen des M handelt es sich um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen<br />

sind.<br />

(7) 1 Wird vom Misch-Anbieter für die selbständigen Leistungen jeweils ein gesondertes Entgelt erhoben, ist<br />

es den jeweiligen Leistungen zuzuordnen. 2 Wird ein einheitliches Entgelt entrichtet, ist es grundsätzlich auf die<br />

jeweils damit vergüteten Leistungen aufzuteilen. 3 Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht<br />

erforderlich, wenn die sonstigen Leistungen – vorbehaltlich der Regelung nach § 3a Abs. 3 UStG – insgesamt<br />

am Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 UStG) oder am Sitz des leistenden<br />

Unternehmers ausgeführt werden (§ 3a Abs. 1 UStG). 4 Eine Aufteilung kann allerdings erforderlich sein, wenn<br />

die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder steuerfrei sind.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Privatmann C mit Sitz in Los Angeles zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in München ein<br />

monatliches Gesamtentgelt. 2 C nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im


Seite 122 Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Waren und Dienstleistungsangebote zu informieren.<br />

3 Sämtliche Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.<br />

4 Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 11 UStG. 5 Dagegen ist die Information über Waren und Dienstleistungsangebote eine auf<br />

elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG. 6 Eine<br />

Aufteilung des Gesamtentgelts ist nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen insgesamt in Los Angeles<br />

erbracht werden (§ 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Privatmann F mit Wohnsitz in Paris zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in Hamburg ein<br />

monatliches Gesamtentgelt. 2 F nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im<br />

Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Börsendaten zu informieren.<br />

3<br />

Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 11 UStG. 4 Dagegen ist die Information über Börsendaten eine auf elektronischem Weg erbrachte<br />

sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG. 5 Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist<br />

nicht erforderlich. 6 Die sonstigen Leistungen werden insgesamt am Sitz des Misch-Anbieters M in Hamburg<br />

ausgeführt (§ 3a Abs. 1 UStG).<br />

(8) 1 Ist ein einheitlich entrichtetes Gesamtentgelt aufzuteilen, kann die Aufteilung im Schätzungswege<br />

vorgenommen werden. 2 Das Aufteilungsverhältnis der Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 11 UStG und der übrigen sonstigen Leistungen bestimmt sich nach den Nutzungszeiten für die<br />

Inanspruchnahme der einzelnen sonstigen Leistungen durch die Anwender. 3 Das Finanzamt kann gestatten, dass<br />

ein anderer Aufteilungsmaßstab verwendet wird, wenn dieser Aufteilungsmaßstab nicht zu einem unzutreffenden<br />

Ergebnis führt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Misch-Anbieter M führt in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis März sowohl Telekommunikationsleistungen<br />

als auch andere sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG aus, für die er ein einheitliches<br />

Gesamtentgelt vereinnahmt hat.<br />

2<br />

Das Gesamtentgelt kann entsprechend dem Verhältnis der jeweils genutzten Einzelleistungen zur gesamten<br />

Anwendernutzzeit aufgeteilt werden.


Seite 123<br />

3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen<br />

(1) 1 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel,<br />

Antenne oder Satellit verbreitet werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Verbreitung gleichzeitig über das<br />

Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erfolgt. 3 Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen<br />

bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer, für dessen<br />

Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe<br />

Abschnitt 3a.2 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8<br />

Nr. 1).<br />

(2) 1 Ein Rundfunk- und Fernsehprogramm, das nur über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz<br />

verbreitet wird, gilt dagegen als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13<br />

UStG). 2 Die Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport,<br />

Wissenschaft und Unterhaltung ist ebenfalls eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung.<br />

3 Hierunter fällt der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze und<br />

nicht gleichzeitig über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet wird.<br />

(3) Zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen inländischer und ausländischer Rundfunkanstalten des<br />

öffentlichen Rechts untereinander vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 15.


Seite 124<br />

Anwendungsbereich<br />

3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen<br />

(1) 1 Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG<br />

ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung<br />

digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem<br />

Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d.h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur<br />

mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich (vgl.<br />

Artikel 11 und 12 sowie Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1). 2 Der Ort der<br />

auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der<br />

Leistungsempfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine<br />

einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz<br />

oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1); hat der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz<br />

im Gemeinschaftsgebiet und wird die Leistung von einem Unternehmer erbracht, der im Drittlandsgebiet<br />

ansässig ist oder die Leistung tatsächlich von einer im Drittlandsgebiet ansässigen Betriebsstätte erbringt,<br />

bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 5 UStG.<br />

(2) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen:<br />

1. Digitale Produkte, wie z.B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates;<br />

2. Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln<br />

oder unterstützen (z.B. Website, Webpage);<br />

3. von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz<br />

auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers;<br />

4. sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz<br />

erforderlich ist (z.B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z.B. über<br />

Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden).<br />

(3) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere:<br />

1. 1 Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.<br />

2<br />

Hierzu gehören z.B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von<br />

Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-<br />

Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf;<br />

2. 1 Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.<br />

2<br />

Hierzu gehört z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z.B.<br />

Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker<br />

(Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z.B. Software für<br />

Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z.B. Drucker), automatisierte Online-Installation von<br />

Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls;<br />

3. Bereitstellung von Bildern, wie z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-<br />

Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern;<br />

4. 1 Bereitstellung von Texten und Informationen.<br />

2<br />

Hierzu gehören z.B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen<br />

und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-<br />

Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand<br />

spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich<br />

generiert werden (z.B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Werbung in elektronischen Netzen und<br />

Bereitstellung von Werbeplätzen (z.B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages);<br />

5. Bereitstellung von Datenbanken, wie z.B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen;<br />

6. Bereitstellung von Musik (z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC,<br />

Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten,<br />

Klingeltönen und anderen Tönen);<br />

7. 1 Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.<br />

2<br />

Hierzu gehören z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die<br />

Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche<br />

elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind;<br />

8. 1 Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport,<br />

Wissenschaft und Unterhaltung.


Seite 125<br />

2 Hierzu gehört z.B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische<br />

Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird;<br />

9. 1 Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.<br />

2 Hierzu gehört z.B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze<br />

angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer. 3 Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler<br />

online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden;<br />

10. Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über<br />

automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig<br />

menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);<br />

11. Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere<br />

Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang<br />

zu Chatlines usw.).<br />

(4) Von den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sind die Leistungen zu unterscheiden,<br />

bei denen es sich um Lieferungen oder um andere sonstige Leistungen im Sinne des § 3a UStG handelt.<br />

(5) Insbesondere in den folgenden Fällen handelt es sich um Lieferungen, so dass keine auf elektronischem<br />

Weg erbrachte sonstige Leistungen vorliegen:<br />

1. Lieferungen von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;<br />

2. Lieferungen von CD-ROM, Disketten und ähnlichen körperlichen Datenträgern;<br />

3. Lieferungen von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;<br />

4. Lieferungen von CD, Audiokassetten, Videokassetten und DVD;<br />

5. Lieferungen von Spielen auf CD-ROM.<br />

(6) In den folgenden Fällen handelt es sich um andere als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige<br />

Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG, d.h. Dienstleistungen, die zum wesentlichen Teil durch<br />

Menschen erbracht werden, wobei das Internet oder ein elektronisches Netz nur als Kommunikationsmittel dient:<br />

1. 1 Data-Warehousing – offline –. 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.<br />

2. 1 Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die<br />

Gebote abgegeben werden – z.B. persönlich, per Internet oder per Telefon –. 2 Der Leistungsort richtet sich<br />

nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.<br />

3. 1 Fernunterricht, z.B. per Post. 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3 Buchstabe a<br />

UStG. 16<br />

4. 1 Reparatur von EDV-Ausrüstung. 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3 Buchstabe c<br />

UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 10 und 11).<br />

5. 1 Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG; vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 3 bis 5).<br />

2<br />

Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.<br />

6. 1 Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und Finanzberatern usw. per E-Mail (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3<br />

UStG; vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 9 bis 13). 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1<br />

UStG.<br />

7. 1 Anpassung von Software an die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG,<br />

vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 13). 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.<br />

8. 1 Internettelefonie (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG). 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4<br />

Satz 1 UStG.<br />

9. 1 Kommunikation, wie z.B. E-Mail (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG). 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a<br />

Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.<br />

10. 1 Telefon-Helpdesks (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG). 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2<br />

oder 4 Satz 1 UStG.<br />

11. 1 Videofonie, d.h. Telefonie mit Video-Komponente (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG). 2 Der Leistungsort<br />

richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.<br />

16<br />

Satz 2 neugefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung ist<br />

anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„ 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG.“


Seite 126 12. 1 Zugang zum Internet und World Wide Web (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG). 2 Der Leistungsort richtet sich<br />

nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.<br />

13. 1 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz bei<br />

gleichzeitiger Übertragung der Sendung auf herkömmlichem Weg (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG, vgl.<br />

Abschnitt 3a.11). 2 Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.<br />

Besteuerungsverfahren und Aufzeichnungspflichten<br />

(7) Zum Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im<br />

Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der<br />

EU ansässige Nichtunternehmer erbringen (§ 3a Abs. 5 UStG), vgl. Abschnitt 3a.16 Abs. 8 bis 14.<br />

(8) 1 Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach<br />

§ 18 Abs. 4c und 4d UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2 Diese<br />

Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1<br />

Satz 4 UStG). 3 Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).


Seite 127<br />

3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung<br />

oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen<br />

17 (1) 1 Bei bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das<br />

Erdgasnetz, von Elektrizität über das Elektrizitätsnetz oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder<br />

Kältenetze (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG) richtet sich der Leistungsort bei Leistungen an im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) regelmäßig nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG. 2 Zu diesen<br />

Leistungen gehören die Gewährung des Zugangs zu Erdgas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältenetzen, die<br />

Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie andere mit diesen Leistungen<br />

unmittelbar zusammenhängende Leistungen in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität<br />

für alle Spannungsstufen sowie in Bezug auf Wärme und auf Kälte.<br />

18<br />

(2) Zu den mit der Gewährung des Zugangs zu Erdgas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältenetzen und der<br />

Fernleitung, der Übertragung oder der Verteilung über diese Netze unmittelbar zusammenhängenden Umsätzen<br />

gehören insbesondere Serviceleistungen wie Überwachung, Netzoptimierung, Notrufbereitschaften.<br />

(3) Der Ort der Vermittlung von unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG fallenden Leistungen bestimmt sich<br />

grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 und 3 Nr. 4 UStG.<br />

17<br />

Absatz 1 neugefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(1) 1 Bei bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität (§ 3a<br />

Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG) richtet sich der Leistungsort bei Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer regelmäßig nach<br />

§ 3a Abs. 4 Satz 1 UStG. 2 Zu diesen Leistungen gehören die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen, die Fernleitung, die<br />

Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie andere mit diesen Leistungen unmittelbar zusammenhängende Leistungen in Bezug<br />

auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle Spannungsstufen.“<br />

18<br />

Absatz 2 neugefasst mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006<br />

(2011/0101498), BStBl I S. ;<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„(2) Zu den mit der Gewährung des Zugangs zu Erdgas- oder Elektrizitätsnetzen und der Fernleitung, der Übertragung oder der Verteilung<br />

über diese Netze unmittelbar zusammenhängenden Umsätzen gehören insbesondere Serviceleistungen wie Überwachung, Netzoptimierung,<br />

Notrufbereitschaften.“


Seite 128<br />

3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung<br />

Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6<br />

UStG)<br />

(1) Die Sonderregelung des § 3a Abs. 6 UStG betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet<br />

ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder<br />

ausgewertet werden.<br />

(2) Die Ortsbestimmung richtet sich nur bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an<br />

Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) oder an Nichtunternehmer<br />

(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und bei langfristiger Vermietung an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 6 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Privatmann P mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter S einen<br />

Personenkraftwagen für ein Jahr und nutzt ihn im Inland.<br />

2<br />

Der Ort der Leistung bei der langfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3a Abs. 1<br />

UStG (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 4). 3 Da der Personenkraftwagen im Inland genutzt wird, ist die Leistung<br />

jedoch nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln. 4 Steuerschuldner ist S<br />

(§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).<br />

(3) 1 § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt nur für Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts, wenn diese<br />

– Unternehmer sind und die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird oder<br />

– nicht Unternehmer sind und ihnen keine USt-IdNr. erteilt worden ist. 19<br />

2<br />

Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet.<br />

3<br />

Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 4 bis 8),<br />

werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll.<br />

4<br />

Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf<br />

abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die Stadt M (juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.) im Inland platziert im Wege der<br />

Öffentlichkeitsarbeit eine Anzeige für eine Behörden-Service-Nummer über einen in der Schweiz ansässigen<br />

Werbungsmittler W in einer deutschen Zeitung.<br />

2 3<br />

Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an W ist im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Ort<br />

der Leistung des W an M liegt nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG im Inland. 4 Steuerschuldner für die<br />

Leistung des W ist M (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R (unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts mit USt-IdNr.) verpflichtet für ihren nicht unternehmerischen Bereich<br />

1. den in Norwegen ansässigen Künstler N für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen<br />

Darbietung;<br />

2. den in der Schweiz ansässigen Journalisten S, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf<br />

Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen. 20<br />

19<br />

Satz 1 neugefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung ist<br />

anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„ 1 § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt nur für Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese<br />

nicht Unternehmer sind und ihnen keine USt-IdNr. erteilt worden ist.“<br />

20<br />

Satz 1 neugefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung ist<br />

anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„ 1 Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R (juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.) verpflichtet<br />

1. den in Norwegen ansässigen Künstler N für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen Darbietung;


Seite 129<br />

2 N und S räumen R das Nutzungsrecht am Urheberrecht ein. 3 Die Sendungen werden sowohl in das Inland<br />

als auch in das Ausland ausgestrahlt.<br />

4 Die Leistungen des N und des S sind in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG bezeichnete sonstige Leistungen.<br />

5 Der Ort dieser Leistungen liegt im Inland, da sie von R hier genutzt werden (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2<br />

UStG). 6 Es kommt nicht darauf an, wohin die Sendungen ausgestrahlt werden. Steuerschuldner für die<br />

Leistungen des N und des S ist R (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).<br />

5 § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt für Leistungen an Nichtunternehmer.<br />

Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 7<br />

UStG)<br />

(4) 1 Die Sonderregelung des § 3a Abs. 7 UStG betrifft ausschließlich die kurzfristige Vermietung eines<br />

Schienenfahrzeugs, eines Kraftomnibusses oder eines ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmten<br />

Straßenfahrzeugs, die an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder an eine dort belegene<br />

Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im<br />

Drittlandsgebiet auch tatsächlich genutzt wird. 2 Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im<br />

Drittlandsgebiet genutzt, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt wird.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Unternehmer U vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Vermieter S einen<br />

Lkw für drei Wochen. 2 Der Lkw wird von S bei U abgeholt. 3 Der Lkw wird ausschließlich in der Schweiz<br />

genutzt.<br />

4<br />

Der Ort der Leistung bei der kurzfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich grundsätzlich<br />

nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 1 und 2). 5 Da der Lkw aber nicht im Inland, sondern<br />

in der Schweiz genutzt wird, ist die Leistung nach § 3a Abs. 7 UStG als in der Schweiz ausgeführt zu<br />

behandeln.<br />

21<br />

Sonstige im Drittlandsgebiet ausgeführte Leistungen an Unternehmer<br />

(5) 1 § 3a Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Unternehmer und diesen<br />

gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1). 2 Güterbeförderungsleistungen, im<br />

Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen<br />

oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen (vgl. § 3b<br />

Abs. 2 UStG und Abschnitt 3b.2), Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen<br />

Gegenständen (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 11) oder Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG<br />

werden regelmäßig im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet, wenn sie tatsächlich ausschließlich dort<br />

in Anspruch genommen werden können. 3 Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die in einem der in § 1<br />

Abs. 3 UStG genannten Gebiete (insbesondere Freihäfen) erbracht werden. 4 Die Regelung gilt nur in den<br />

Fällen, in denen der Leistungsort für die in § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG genannten Leistungen unter<br />

Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegen würde und<br />

– der leistende Unternehmer für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

wäre, oder<br />

– der Leistungsempfänger für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5<br />

Satz 1 UStG wäre.<br />

22<br />

Im Drittlandsgebiet ausgeführte Telekommunikationsleistungen an<br />

Nichtunternehmer<br />

(6) 1 § 3a Abs. 8 Sätze 2 und 3 UStG gilt nur für Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer<br />

(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1). 2 Zum Begriff der Telekommunikationsleistungen vgl. im Einzelnen<br />

Abschnitt 3a.10 Abs. 1 bis 4. 3 Die Regelung gilt nur in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger der<br />

Telekommunikationsleistung im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, sich aber tatsächlich vorübergehend im<br />

Drittlandsgebiet aufhält und der Leistungsort unter Anwendung von § 3a Abs. 1 UStG im Inland liegen<br />

2. den in der Schweiz ansässigen Journalisten S, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf Tonträgern und in Manuskriptform zu<br />

verfassen.“<br />

21<br />

Zwischenüberschrift und neuer Absatz 5 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006<br />

(2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

22<br />

Zwischenüberschrift und neuer Absatz 6 eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3<br />

– S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. . Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt<br />

werden.


Seite 130 würde. 4 Telekommunikationsleistungen werden regelmäßig nur dann im Drittlandsgebiet genutzt oder<br />

ausgewertet, wenn sie tatsächlich ausschließlich dort in Anspruch genommen werden können.<br />

5 Ausgenommen hiervon sind die Telekommunikationsleistungen, die in einem der in § 1 Abs. 3 UStG<br />

genannten Gebiete (insbesondere Freihäfen) erbracht werden.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von<br />

Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache via<br />

Mobilfunk) mit der im Inland ansässigen Privatperson P ab, die für drei Monate eine Tätigkeit in<br />

Russland ausübt. 2 Danach werden an P nur Telekommunikationsleistungen erbracht, wenn er von<br />

Russland aus sein Handy benutzt. 3 Das Entgelt wird über Prepaid-Karten von P an A entrichtet. 4 Eine<br />

Verwendung des Guthabens auf der Prepaid-Karte für Telekommunikationsdienstleistungen im<br />

Gemeinschaftsgebiet ist vertraglich ausgeschlossen.<br />

5<br />

Trotz der vorübergehenden Auslandstätigkeit ist P nicht im Drittland, sondern im Inland ansässig,<br />

weil er weiterhin hier seinen Wohnsitz hat. 6 Der Leistungsort für die von A erbrachten<br />

Telekommunikationsleistungen wäre grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland. 7 Da P aber die<br />

von A vertraglich zu erbringenden Telekommunikationsleistungen nur im Drittlandsgebiet in<br />

Anspruch nehmen kann, verlagert sich der Leistungsort für diese Leistungen in das Drittlandsgebiet<br />

(§ 3a Abs. 8 Satz 2 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von<br />

Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache via<br />

Mobilfunk) mit der im Inland ansässigen Privatperson P ab. 2 Eine Nutzungsbeschränkung ist nicht<br />

vorgesehen. 3 P fährt für drei Wochen nach Russland in Urlaub und führt in dieser Zeit von Russland<br />

aus Telefonate. 4 Das Entgelt wird über Prepaid-Karten von P an A entrichtet. 5 Die Verwendung des<br />

Guthabens auf der Prepaid-Karte ist vertraglich nicht eingeschränkt.<br />

6<br />

Der Leistungsort für die von A erbrachten Telekommunikationsleistungen ist nach § 3a Abs. 1 UStG<br />

im Inland. 7 Eine Verlagerung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 8 Satz 2 UStG erfolgt nicht, weil<br />

vertraglich nicht festgelegt ist, dass die zu erbringenden Telekommunikationsleistungen nur im<br />

Drittlandsgebiet in Anspruch genommen werden können.


Seite 131<br />

3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung<br />

eines Erfüllungsgehilfen<br />

Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als<br />

Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt, ist der Ort<br />

der Leistung für jede dieser Leistungen für sich zu bestimmen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Die juristische Person des öffentlichen Rechts P mit Sitz im Inland, der keine USt-IdNr. zugeteilt worden<br />

ist, erteilt dem Unternehmer F in Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, das P in ihrem<br />

Hoheitsbereich auswerten will. 2 F vergibt bestimmte Teilbereiche an den Unternehmer U im Inland und<br />

beauftragt ihn, die Ergebnisse seiner Ermittlungen unmittelbar P zur Verfügung zu stellen.<br />

3<br />

Die Leistung des U wird nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo F sein Unternehmen betreibt; sie ist<br />

daher im Inland nicht steuerbar. 4 Der Ort der Leistung des F an P ist nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen;<br />

die Leistung ist damit ebenfalls im Inland nicht steuerbar.


Seite 132<br />

3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen<br />

Leistungsort in der Bundesrepublik Deutschland<br />

(1) 1 Bei im Inland erbrachten sonstigen Leistungen ist der leistende Unternehmer der Steuerschuldner, wenn<br />

er im Inland ansässig ist. 2 Die Umsätze sind im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1<br />

bis 4 UStG zu versteuern.<br />

(2) Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5<br />

Satz 1 UStG die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (vgl. hierzu Abschnitt 13b.1).<br />

(3) Ist der Empfänger einer sonstigen Leistung weder ein Unternehmer noch eine juristische Person, hat der<br />

leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im Inland im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16<br />

und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern.<br />

Leistungsort in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

(4) Grundsätzlich ist der Unternehmer, der sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt,<br />

in diesem EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Artikel 193 MwStSystRL).<br />

(5) Liegt der Ort einer sonstigen Leistung, bei der sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, in<br />

einem EU-Mitgliedstaat, und ist der leistende Unternehmer dort nicht ansässig, schuldet der Leistungsempfänger<br />

die Umsatzsteuer, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist oder<br />

eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL).<br />

(6) 1 Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, darf in der Rechnung des in einem anderen EU-Mitgliedstaat<br />

ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag gesondert ausgewiesen sein. 2 In<br />

der Rechnung ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers besonders hinzuweisen.<br />

(7) Steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat<br />

ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, hat der leistende Unternehmer in der Voranmeldung und<br />

der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG) und in der ZM (§ 18a UStG)<br />

anzugeben.<br />

Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer,<br />

die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen<br />

(8) 1 Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner<br />

ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen<br />

(§ 3a Abs. 5 UStG), können sich abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG unter bestimmten Bedingungen dafür<br />

entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (§ 18 Abs. 4c UStG). 2 Macht ein Unternehmer von<br />

diesem Wahlrecht Gebrauch und entscheidet sich dafür, sich nur in Deutschland erfassen zu lassen, muss er dies<br />

dem für dieses Besteuerungsverfahren zuständigen BZSt vor Beginn seiner Tätigkeit in der EU auf dem amtlich<br />

vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument anzeigen.<br />

(9) 1 Abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat der Unternehmer in jedem Kalendervierteljahr<br />

(= Besteuerungszeitraum) eine Umsatzsteuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums<br />

elektronisch beim BZSt abzugeben. 2 Hierbei hat er die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallenden<br />

Umsätze zu trennen und dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Steuersatz zu<br />

unterwerfen. 3 Der Unternehmer hat die Steuer entsprechend § 16 Abs. 1a UStG selbst zu berechnen (§ 18<br />

Abs. 4c Satz 1 UStG). 4 Die Steuer ist spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums zu entrichten<br />

(§ 18 Abs. 4c Satz 2 UStG).<br />

(10) 1 Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung muss der Unternehmer einheitlich den von der<br />

Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums bzw.,<br />

falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des<br />

Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 Sätze 4 und 5 UStG). 2 Die<br />

Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 UStG ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(11) 1 Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechts widerrufen (§ 18 Abs. 4c Satz 4 UStG). 2 Ein<br />

Widerruf ist nur bis zum Beginn eines neuen Kalendervierteljahres (= Besteuerungszeitraum) mit Wirkung ab<br />

diesem Zeitraum möglich (§ 18 Abs. 4c Satz 5 UStG). 3 Das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4<br />

UStG) und das Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG schließen sich gegenseitig aus.<br />

(12) Das BZSt kann den Unternehmer von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG ausschließen,<br />

wenn er seinen Verpflichtungen nach § 18 Abs. 4c Sätze 1 bis 3 UStG oder seinen Aufzeichnungspflichten (§ 22<br />

Abs. 1 UStG) in diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.


Seite 133 (13) Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland als Steuerschuldner nur steuerbare<br />

sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbringen, die Umsatzbesteuerung aber in<br />

einem dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG entsprechenden Verfahren in einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat durchgeführt wird, sind nach § 18 Abs. 4d UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von<br />

Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr im Inland befreit.<br />

(14) 1 Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner<br />

ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen<br />

und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch machen, können<br />

Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG<br />

in Verbindung mit § 59 Satz 1 Nr. 4 und § 61a UStDV). 2 In diesen Fällen sind die Einschränkungen des § 18<br />

Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG nicht anzuwenden. 3 Voraussetzung ist, dass die Steuer für die auf elektronischem<br />

Weg erbrachten sonstigen Leistungen entrichtet wurde und dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit<br />

diesen Umsätzen stehen. 4 Für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit anderen Umsätzen (z.B. elektronisch<br />

erbrachte sonstige Leistungen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer an einen in der<br />

Gemeinschaft ansässigen Unternehmer, der Steuerschuldner ist) gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9<br />

Sätze 4 und 5 UStG unverändert.


Seite 134<br />

3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche<br />

Güterbeförderung ist<br />

(1) Die Ortsbestimmung des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG (Personenbeförderung) ist bei sonstigen<br />

Leistungen sowohl an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Unternehmer und diesen<br />

gleichgestellten juristischen Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) anzuwenden.<br />

(2) 1 Der Ort einer Personenbeförderung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3b Abs. 1<br />

Satz 1 UStG). 2 Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte<br />

Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer)<br />

ausführen lässt, dass sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des<br />

Subunternehmers dort ausgeführt werden, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt. 3 Die<br />

Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 UStG) bleibt jedoch unberührt.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Tagesausflug. Er<br />

befördert die teilnehmenden Reisenden (Nichtunternehmer) jedoch nicht selbst, sondern bedient sich zur<br />

Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B. 3 Dieser bewirkt an A eine Beförderungsleistung,<br />

indem er die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung<br />

durchführt.<br />

4 5<br />

Der Ort der Beförderungsleistung des B liegt dort, wo dieser die Beförderung bewirkt. Für A stellt die<br />

Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung dar. 6 A führt deshalb umsatzsteuerrechtlich keine<br />

Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG aus. 7 Diese sonstige<br />

Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus A sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).<br />

(3) 1 Die Ortsbestimmung des § 3b Abs. 1 Satz 3 UStG (Güterbeförderung) ist nur bei Güterbeförderungen, die<br />

keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG sind, an Nichtunternehmer<br />

(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) anzuwenden. 2 Der Leistungsort liegt danach dort, wo die Beförderung tatsächlich<br />

bewirkt wird. 3 Der Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist, an einen<br />

Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG. 4 Auf Abschnitt 3a.2<br />

wird verwiesen.<br />

Grenzüberschreitende Beförderungen<br />

(4) 1 Grenzüberschreitende Beförderungen – Personenbeförderungen sowie Güterbeförderungen an<br />

Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen<br />

im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG – sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen<br />

(§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). 2 Die Aufteilung unterbleibt jedoch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit<br />

kurzen in- oder ausländischen Beförderungsstrecken, wenn diese Beförderungen entweder insgesamt als<br />

steuerbar oder insgesamt als nicht steuerbar zu behandeln sind (siehe auch Absätze 7 bis 17). 3 Wegen der<br />

Auswirkung der Sonderregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG auf Beförderungen – in der Regel in<br />

Verbindung mit den §§ 4, 6 oder 7 UStDV – wird auf die Absätze 11 und 13 bis 17 verwiesen.<br />

(5) 1 Bei einer Beförderungsleistung, bei der nur ein Teil der Leistung steuerbar ist und bei der die<br />

Umsatzsteuer für diesen Teil auch erhoben wird, ist Bemessungsgrundlage das Entgelt, das auf diesen Teil<br />

entfällt. 2 Bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland<br />

zugelassen sind und die bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zu einem Drittland überqueren, ist ein<br />

Durchschnittsbeförderungsentgelt für den Streckenanteil im Inland maßgebend (vgl. Abschnitte 10.8 und 16.2).<br />

3<br />

In allen übrigen Fällen ist das auf den steuerbaren Leistungsteil entfallende tatsächlich vereinbarte oder<br />

vereinnahmte Entgelt zu ermitteln (vgl. hierzu Absatz 6). 4 Das Finanzamt kann jedoch Unternehmer, die nach<br />

§ 4 Nr. 3 UStG steuerfreie Umsätze bewirken, von der Verpflichtung befreien, die Entgelte für die<br />

vorbezeichneten steuerfreien Umsätze und die Entgelte für nicht steuerbare Beförderungen getrennt<br />

aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 22.6 Abs. 18 und 19).<br />

(6) 1 Wird bei einer Beförderungsleistung, die sich nicht nur auf das Inland erstreckt und bei der kein<br />

Durchschnittsbeförderungsentgelt maßgebend ist, ein Gesamtpreis vereinbart oder vereinnahmt, ist der auf den<br />

inländischen Streckenanteil entfallende Entgeltanteil anhand dieses Gesamtpreises zu ermitteln. 2 Hierzu gilt<br />

Folgendes:<br />

1 2<br />

1. Grundsätzlich ist vom vereinbarten oder vereinnahmten Nettobeförderungspreis auszugehen. Zum<br />

Nettobeförderungspreis gehören nicht die Umsatzsteuer für die Beförderungsleistung im Inland und die für<br />

den nicht steuerbaren Leistungsanteil in anderen Staaten zu zahlende Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer.<br />

3<br />

Sofern nicht besondere Umstände (wie z.B. tarifliche Vereinbarungen im internationalen Eisenbahnverkehr)


Seite 135 eine andere Aufteilung rechtfertigen, ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung<br />

im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile – einschließlich sog.<br />

Leerkilometer – aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 3. 1998, V R 17/93, BStBl II S. 523). 4 Unter<br />

Leerkilometer sind dabei nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen<br />

zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen. 5 Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof – ohne<br />

zu befördernde Personen – ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung<br />

der Streckenanteile zu berücksichtigen. 6 Das auf den inländischen Streckenanteil entfallende Entgelt kann<br />

nach folgender Formel ermittelt werden:<br />

2.<br />

Entgelt für den<br />

inländischen =<br />

Streckenanteil<br />

Nettobeförderungspreis für<br />

die Gesamtstrecke<br />

×<br />

Anzahl der km des<br />

inländischen<br />

Streckenanteils<br />

Anzahl der km der Gesamtstrecke<br />

1 Bei Personenbeförderungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Ermittlung des auf den inländischen<br />

Streckenanteil entfallenden Entgelts nicht vom Nettobeförderungspreis ausgegangen wird, sondern von dem<br />

für die Gesamtstrecke vereinbarten oder vereinnahmten Bruttobeförderungspreis, z.B. Gesamtpreis<br />

einschließlich der im Inland und im Ausland erhobenen Umsatzsteuer oder ähnlichen Steuer. 2 Für die<br />

Entgeltermittlung kann in diesem Falle die folgende geänderte Berechnungsformel dienen:<br />

Bruttoentgelt<br />

(Entgelt zuzüglich<br />

Umsatzsteuer) für =<br />

den inländischen<br />

Streckenanteil<br />

Bruttobeförderungspreis für<br />

×<br />

die Gesamtstrecke<br />

Anzahl der km des<br />

inländischen<br />

Streckenanteils<br />

Anzahl der km der Gesamtstrecke<br />

3 Innerhalb eines Besteuerungszeitraumes muss bei allen Beförderungen einer Verkehrsart, z.B. bei<br />

Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, nach ein und derselben Methode verfahren<br />

werden.<br />

Verbindungsstrecken im Inland<br />

(7) 1 Zu den Verbindungsstrecken im Inland nach § 2 UStDV gehören insbesondere diejenigen<br />

Verbindungsstrecken von nicht mehr als 30 km Länge, für die in den folgenden Abkommen und Verträgen<br />

Erleichterungen für den Durchgangsverkehr vereinbart worden sind:<br />

1. Deutsch-Schweizerisches Abkommen vom 5. 2. 1958, Anlage III (BGBl. 1960 II S. 2162), geändert durch<br />

Vereinbarung vom 15. 5. 1981 (BGBl. II S. 211);<br />

2. Deutsch-Österreichisches Abkommen vom 14. 9. 1955, Artikel 1 Abs. 1 (BGBl. 1957 II S. 586);<br />

3. Deutsch-Österreichisches Abkommen vom 14. 9. 1955, Artikel 1 (BGBl. 1957 II S. 589);<br />

4. Deutsch-Österreichischer Vertrag vom 6. 9. 1962, Anlage II (BGBl. 1963 II S. 1280), zuletzt geändert durch<br />

Vereinbarung vom 3. 12. 1981 (BGBl. 1982 II S. 28);<br />

5. Deutsch-Österreichischer Vertrag vom 17. 2. 1966, Artikel 1 und 14 (BGBl. 1967 II S. 2092);<br />

6. Deutsch-Niederländischer Vertrag vom 8. 4. 1960, Artikel 33 (BGBl. 1963 II S. 463).<br />

2<br />

Bei diesen Strecken ist eine Prüfung, ob sie den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellen,<br />

nicht erforderlich. 3 Bei anderen Verbindungsstrecken muss diese Voraussetzung im Einzelfall geprüft werden.<br />

(8) 1 § 2 UStDV umfasst die grenzüberschreitenden Personen- und Güterbeförderungen, die von im Inland<br />

oder im Ausland ansässigen Unternehmern bewirkt werden, mit Ausnahme der Personenbeförderungen im<br />

Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 2 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr<br />

mit Wasserfahrzeugen hat § 7 Abs. 2, 3 und 5 UStDV Vorrang (vgl. Absätze 15 bis 17).<br />

Verbindungsstrecken im Ausland<br />

(9) Zu den Verbindungsstrecken im Ausland nach § 3 UStDV gehören insbesondere diejenigen<br />

Verbindungsstrecken von nicht mehr als 10 km Länge, die in den in Absatz 7 und in den nachfolgend<br />

aufgeführten Abkommen und Verträgen enthalten sind:<br />

1. Deutsch-Österreichischer Vertrag vom 17. 2. 1966, Artikel 1 (BGBl. 1967 II S. 2086);<br />

2. Deutsch-Belgischer Vertrag vom 24. 9. 1956, Artikel 12 (BGBl. 1958 II S. 263).<br />

(10) 1 Der Anwendungsbereich des § 3 UStDV umfasst die grenzüberschreitenden Personen- und<br />

Güterbeförderungen, die von im Inland oder im Ausland ansässigen Unternehmern durchgeführt werden, mit


Seite 136 Ausnahme der Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 2 Bei grenzüberschreitenden<br />

Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen hat § 7 Abs. 2, 3 und 5 UStDV Vorrang<br />

(vgl. Absätze 15 bis 17).<br />

Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr<br />

(11) 1 Im Eisenbahnverkehr enden die Beförderungsstrecken der nationalen Eisenbahnverwaltungen in der<br />

2<br />

Regel an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets. In Ausnahmefällen betreiben jedoch die<br />

Eisenbahnverwaltungen kurze Beförderungsstrecken im Nachbarstaat bis zu einem dort befindlichen vertraglich<br />

festgelegten Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof (Anschlussstrecken). 3 Bei Personenbeförderungen im<br />

grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die nach § 4 UStDV von inländischen Eisenbahnverwaltungen im<br />

Ausland betriebenen Anschlussstrecken als inländische Beförderungsstrecken und die von ausländischen<br />

Eisenbahnverwaltungen im Inland betriebenen Anschlussstrecken als ausländische Beförderungsstrecken<br />

anzusehen. 4 Ferner gelten bei Personenbeförderungen Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG<br />

bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken.<br />

Kurze Straßenstrecken im Inland<br />

(12) 1 Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit im Inland oder im<br />

Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger<br />

als 10 km sind, nach § 5 UStDV als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. 2 Die Regelung gilt jedoch<br />

nicht für Personenbeförderungen von und zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (vgl. auch<br />

Absatz 13). 3 Der „Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen“ umfasst nach § 46 PBefG den Verkehr mit Taxen<br />

(§ 47 PBefG), die Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG) und den Verkehr mit Mietomnibussen<br />

und Mietwagen (§ 49 PBefG).<br />

Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten<br />

(13) 1 Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen, die von im Inland oder im<br />

Ausland ansässigen Unternehmern von und zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten sowie zwischen<br />

diesen Gebieten bewirkt werden, sind die Streckenanteile in diesen Gebieten nach § 6 UStDV als inländische<br />

Beförderungsstrecken anzusehen. 2 Damit sind diese Beförderungen insgesamt steuerbar und mangels einer<br />

Befreiungsvorschrift auch steuerpflichtig.<br />

Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen<br />

(14) 1 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen<br />

jeglicher Art, die lediglich im Inland und in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden,<br />

sind nach § 7 Abs. 1 UStDV die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten als<br />

inländische Beförderungsstrecken anzusehen. 2 Hieraus ergibt sich, dass diese Beförderungen insgesamt steuerbar<br />

sind. 3 Unter die Regelung fallen insbesondere folgende Sachverhalte:<br />

1. Grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Hafengebieten im Inland und Freihäfen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Unternehmer befördert mit seinem Schiff Personen zwischen dem Hamburger Freihafen und dem<br />

übrigen Hamburger Hafengebiet.<br />

2. Grenzüberschreitende Beförderungen, die zwischen inländischen Häfen durchgeführt werden und bei denen<br />

neben dem Inland lediglich die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete durchfahren werden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer befördert mit seinem Schiff Touristen zwischen den ostfriesischen Inseln und benutzt<br />

hierbei den Seeweg nördlich der Inseln. 2 Bei den Fahrten wird jedoch die Hoheitsgrenze, die sich<br />

12 Seemeilen (rd. 22,2 km) von der Strandlinie entfernt befindet, nicht überschritten.<br />

(15) Für grenzüberschreitende Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen jeglicher<br />

Art, die zwischen inländischen Häfen durchgeführt werden, bei denen jedoch nicht lediglich das Inland und die<br />

in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, sondern auch das übrige Ausland berührt werden, enthält § 7 Abs. 2<br />

UStDV folgende Sonderregelungen:<br />

1<br />

1. Ausländische Beförderungsstrecken sind als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die<br />

ausländischen Streckenanteile außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete jeweils nicht mehr als<br />

10 km betragen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV). 2 Die Vorschrift ist im Ergebnis eine Ergänzung des § 7<br />

Abs. 1 UStDV.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer befördert Touristen mit seinem Schiff zwischen den Nordseeinseln und legt dabei nicht<br />

mehr als 10 km jenseits der Hoheitsgrenze zurück.


Seite 137<br />

2 Die Beförderungen im Seegebiet bis zur Hoheitsgrenze sind ohne Rücksicht auf die Länge der<br />

Beförderungsstrecke steuerbar. 3 Die Beförderungen im Seegebiet jenseits der Hoheitsgrenze sind ebenfalls<br />

steuerbar, weil die Beförderungsstrecke hier nicht länger als 10 km ist.<br />

1<br />

2. Inländische Streckenanteile sind als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen und<br />

Beförderungsleistungen, die auf die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete entfallen, sind nicht wie<br />

Umsätze im Inland zu behandeln, wenn bei der einzelnen Beförderung<br />

a) der ausländische Streckenanteil außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete länger als<br />

10 km und<br />

b) der Streckenanteil im Inland und in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten nicht länger als<br />

20 km<br />

sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV). 2 Die Beförderungen sind deshalb insgesamt nicht steuerbar.<br />

(16) 1 Keine Sonderregelung besteht für die Fälle, in denen die ausländischen Streckenanteile außerhalb der in<br />

§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete jeweils länger als 10 km und die Streckenanteile im Inland und in den<br />

vorbezeichneten Gebieten jeweils länger als 20 km sind. 2 In diesen Fällen ist deshalb die jeweilige<br />

Beförderungsleistung in einen steuerbaren Teil und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen. 3 Bei der Aufteilung<br />

ist zu beachten, dass Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten steuerbar sind, wenn sie<br />

für unternehmensfremde Zwecke des Auftraggebers ausgeführt werden oder eine sonstige Leistung im Sinne von<br />

§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer befördert mit seinem Schiff Touristen auf die hohe See hinaus. Der Streckenanteil vom<br />

Hafen bis zur Hoheitsgrenze hin und zurück beträgt 50 km. 3 Der Streckenanteil jenseits der Hoheitsgrenze<br />

beträgt 12,5 km.<br />

4<br />

Die Beförderung ist zu 80 % steuerbar und zu 20 % nicht steuerbar.<br />

(17) 1 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die<br />

Seeschifffahrt nach § 7 Abs. 3 UStDV handelt es sich um folgende Beförderungen:<br />

1. Beförderungen, die zwischen ausländischen Seehäfen durchgeführt werden und durch das Inland oder durch<br />

die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete führen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer befördert Touristen mit seinem Schiff von Stockholm durch den Nord-Ostsee-Kanal nach<br />

London. 2 Die Strecke durch den Nord-Ostsee-Kanal ist als ausländischer Streckenanteil anzusehen.<br />

1<br />

2. Beförderungen, die zwischen einem inländischen Seehafen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt<br />

werden. 2 Inländische Seehäfen sind nach § 7 Abs. 4 UStDV auch die Freihäfen und die Insel Helgoland.<br />

Beispiel 1:<br />

Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr zwischen Hamburg (Seehafen) oder Bremerhaven (Freihafen)<br />

und Harwich (Vereinigtes Königreich).<br />

Beispiel 2:<br />

Beförderungen im Rahmen von Kreuzfahrten, die zwar in ein und demselben inländischen Seehafen<br />

beginnen und enden, bei denen aber zwischendurch mindestens ein ausländischer Seehafen angelaufen wird.<br />

2 3<br />

Die Regelung des § 7 Abs. 3 UStDV hat zur Folge, dass die Beförderungen insgesamt nicht steuerbar sind. Das<br />

gilt auch für die Gewährung von Unterbringung und Verpflegung an die beförderten Personen, soweit<br />

Unterbringung und Verpflegung erforderlich sind, um die Personenbeförderung planmäßig durchführen zu<br />

können.<br />

(18) Bei Beförderungen von Personen mit Schiffen auf dem Rhein zwischen Basel (Rhein-km 170) und<br />

Neuburgweier (Rhein-km 353) über insgesamt 183 km ist hinsichtlich der einzelnen Streckenanteile wie folgt zu<br />

verfahren:<br />

1. Streckenanteil zwischen der Grenze bei Basel (Rhein-km 170) und Breisach (Rhein-km 227) über insgesamt<br />

57 km:<br />

1 2<br />

Die Beförderungen erfolgen hier auf dem in Frankreich gelegenen Rheinseitenkanal. Sie unterliegen<br />

deshalb auf diesem Streckenanteil nicht der deutschen Umsatzsteuer.<br />

2. Streckenanteil zwischen Breisach (Rhein-km 227) und Straßburg (Rhein-km 295) über insgesamt 68 km:<br />

1<br />

a) Hier werden die Beförderungen auf einzelnen Streckenabschnitten (Schleusen und Schleusenkanälen)<br />

von zusammen 34 km auf französischem Hoheitsgebiet durchgeführt. 2 Die Beförderungen unterliegen<br />

insoweit nicht der deutschen Umsatzsteuer.


Seite 138 b) 1 Auf einzelnen anderen Streckenabschnitten von zusammen 34 km finden die Beförderungen auf dem<br />

Rheinstrom statt. 2 Die Hoheitsgrenze zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland wird<br />

durch die Achse des Talwegs bestimmt. 3 Bedingt durch den Verlauf der Fahrrinne und mit Rücksicht<br />

auf den übrigen Verkehr muss die Schifffahrt häufig die Hoheitsgrenze überfahren. 4 In der Regel wird<br />

der Verkehr je zur Hälfte (= 17 km) auf deutschem und französischem Hoheitsgebiet abgewickelt.<br />

3. Streckenanteil zwischen Straßburg (Rhein-km 295) und der Grenze bei Neuburgweier (Rhein-km 353) über<br />

insgesamt 58 km:<br />

1 Die Hoheitsgrenze im Rhein wird auch hier durch die Achse des Talwegs bestimmt. 2 Deshalb ist auch hier<br />

davon auszugehen, dass die Beförderungen nur zur Hälfte (= 29 km) im Inland stattfinden.


Seite 139<br />

3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit<br />

einer Güterbeförderung steht<br />

(1) 1 Die Ortsregelung des § 3b Abs. 2 UStG ist nur bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1<br />

Abs. 1) anzuwenden. 2 Werden mit der Beförderung eines Gegenstands in Zusammenhang stehende Leistungen<br />

an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) erbracht,<br />

richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG.<br />

(2) 1 Für den Ort einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3b Abs. 2 UStG),<br />

gelten die Ausführungen in Abschnitt 3a.6 Abs. 1 sinngemäß. 2 Bei der Anwendung der Ortsregelung kommt es<br />

nicht darauf an, ob die Leistung mit einer rein inländischen, einer grenzüberschreitenden oder einer<br />

innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht.<br />

(3) 1 Die Regelung des § 3b Abs. 2 UStG gilt für Umsätze, die selbständige Leistungen sind. 2 Sofern das<br />

Beladen, das Entladen, der Umschlag, die Lagerung oder eine andere sonstige Leistung Nebenleistungen zu einer<br />

Güterbeförderung darstellen, teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal.


Seite 140<br />

3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung<br />

(1) 1 § 3b Abs. 3 UStG ist nur anzuwenden, wenn die innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands<br />

(innergemeinschaftliche Güterbeförderung) an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erfolgt. 2 In<br />

diesen Fällen wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt<br />

(Abgangsort). 3 Wird eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung an einen Unternehmer oder an eine<br />

gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) ausgeführt, richtet sich der Leistungsort nach § 3a<br />

Abs. 2 UStG.<br />

(2) 1 Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG vor, wenn sie in dem<br />

Gebiet von zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort). 2 Eine<br />

Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. 3 Entsprechendes gilt für den<br />

Ankunftsort.<br />

4 Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden<br />

Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe<br />

üblicherweise verwendeten Unterlagen (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag oder Frachtbrief) ergeben. 5 Für die<br />

Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke<br />

ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Absatz 4 Beispiel 2).<br />

(3) 1 Die deutschen Freihäfen gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br />

(Artikel 5 MwStSystRL). 2 Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn<br />

die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet oder<br />

umgekehrt.<br />

(4) Beispielsfälle für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen:<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Frachtführer F, Güter von Spanien nach<br />

Deutschland zu befördern.<br />

2<br />

Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil<br />

der Transport in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet. 3 Der Ort<br />

dieser Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in Spanien beginnt (§ 3b Abs. 3<br />

UStG). 4 F ist Steuerschuldner in Spanien (Artikel 193 MwStSystRL; vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 4). 5 Die<br />

Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des spanischen Umsatzsteuerrechts.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F, Güter von<br />

Deutschland über die Schweiz nach Italien zu befördern.<br />

2<br />

Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil<br />

der Transport in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beginnt und endet. 3 Der Ort dieser Leistung<br />

bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (§ 3b Abs. 3 UStG). 4 Die Leistung ist in Deutschland<br />

steuerbar und steuerpflichtig. 5 Unbeachtlich ist dabei, dass ein Teil der Beförderungsstrecke auf das<br />

Drittland Schweiz entfällt (vgl. Absatz 2Satz 5). 6 Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner (§ 13a<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG) und hat den Umsatz im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens (§ 18 Abs. 1<br />

bis 4 UStG) zu versteuern (vgl. hierzu Abschnitt 3.a16 Abs. 3).


Seite 141<br />

3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen<br />

Güterbeförderung<br />

(1) 1 Eine gebrochene Güterbeförderung liegt vor, wenn einem Beförderungsunternehmer für eine<br />

Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, jedoch bei der Durchführung<br />

der Beförderung mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mitwirken. 2 Liegen Beginn und Ende der<br />

gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EU-Mitgliedstaaten, ist hinsichtlich der<br />

Beförderungsleistung des Beförderungsunternehmers an den Auftraggeber eine gebrochene<br />

innergemeinschaftliche Güterbeförderung nach § 3b Abs. 3 UStG gegeben, wenn der Auftraggeber ein<br />

Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist. 3 Die Beförderungsleistungen der vom Auftragnehmer<br />

eingeschalteten weiteren Beförderungsunternehmer sind für sich zu beurteilen. 4 Da es sich insoweit jeweils um<br />

Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich handelt, richtet sich der<br />

Leistungsort für diese Beförderungsleistungen nicht nach § 3b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 3 UStG, sondern<br />

nach § 3a Abs. 2 UStG.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die in Deutschland ansässige Privatperson P beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter<br />

von Paris nach Rostock zu befördern. 2 S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die<br />

Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. 3 Dabei<br />

teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. 4 S<br />

verwendet gegenüber F seine französische USt-IdNr.<br />

5<br />

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber P umfasst die Gesamtbeförderung von Paris nach<br />

Rostock. 6 Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar, da der Abgangsort in Frankreich liegt (§ 3b Abs. 3<br />

UStG).<br />

7<br />

Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist keine<br />

innergemeinschaftliche Güterbeförderung, sondern eine inländische Güterbeförderung. 8 Da aber S<br />

Unternehmer ist und den Umsatz zur Ausführung von Umsätzen, also für den unternehmerischen Bereich<br />

verwendet, ist der Leistungsort in Frankreich (§ 3a Abs. 2 UStG). 9 Steuerschuldner der französischen<br />

Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist<br />

(vgl. Artikel 196 MwStSystRL). 10 In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten<br />

sein.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Die deutsche Privatperson P beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer S, Güter von<br />

Amsterdam nach Dresden zu befördern. 2 S beauftragt den in den Niederlanden ansässigen Unterfrachtführer<br />

F, die Güter von Amsterdam nach Venlo zu bringen. 3 Dort übernimmt S die Güter und befördert sie weiter<br />

nach Dresden. 4 Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der<br />

Gesamtbeförderung mit. 5 S verwendet gegenüber F seine deutsche USt-IdNr.<br />

6<br />

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber P umfasst die Gesamtbeförderung von Amsterdam<br />

nach Dresden und ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung. 7 Die Leistung ist in Deutschland nicht<br />

steuerbar, der Leistungsort ist am Abgangsort in den Niederlanden (§ 3b Abs. 3 UStG). 8 Steuerschuldner in<br />

den Niederlanden ist der leistende Unternehmer S (Artikel 193 MwStSystRL). 9 S muss in der Rechnung an<br />

P die niederländische Umsatzsteuer gesondert ausweisen.<br />

10<br />

Die Beförderungsleistung des F an seinen Auftraggeber S von Amsterdam nach Venlo ist keine<br />

innergemeinschaftliche Güterbeförderung, sondern eine inländische Güterbeförderung in den Niederlanden.<br />

11<br />

Da S Unternehmer ist und den Umsatz zur Ausführung von Umsätzen, also für den unternehmerischen<br />

Bereich verwendet, ist der Leistungsort in Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG). 12 Steuerschuldner in<br />

Deutschland ist der Leistungsempfänger S (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). 13 F darf in der<br />

Rechnung an S die deutsche Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen.<br />

(2) 1 Wird bei Vertragsabschluss einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung eine „unfreie<br />

Versendung“ bzw. „Nachnahme der Fracht beim Empfänger“ vereinbart, trägt der Empfänger der Frachtsendung<br />

die gesamten Beförderungskosten. 2 Dabei erhält jeder nachfolgende Beförderungsunternehmer die Rechnung des<br />

vorhergehenden Beförderungsunternehmers über die Kosten der bisherigen Teilbeförderung. 3 Der letzte<br />

Beförderungsunternehmer rechnet beim Empfänger der Ware über die Gesamtbeförderung ab. 4 In diesen Fällen<br />

ist jeder Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger im Sinne des § 3b Abs. 3 bzw. des § 3a Abs. 2 UStG<br />

anzusehen (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2).


Seite 142 Beispiel:<br />

1 Die deutsche Privatperson P beauftragt den deutschen Frachtführer S, Güter von Potsdam nach Bordeaux zu<br />

befördern. 2 Die Beförderungskosten sollen dem Empfänger (Privatperson) A in Bordeaux in Rechnung<br />

gestellt werden (Frachtnachnahme). 3 S befördert die Güter zu seinem Unterfrachtführer F in Paris und stellt<br />

diesem seine Kosten für die Beförderung bis Paris in Rechnung. 4 F befördert die Güter nach Bordeaux und<br />

berechnet dem Empfänger A die Kosten der Gesamtbeförderung. 5 Bei Auftragserteilung wird angegeben,<br />

dass F gegenüber S seine französische USt-IdNr. verwendet.<br />

6 Als Leistungsempfänger des S ist F anzusehen, da S gegenüber F abrechnet und F die Frachtkosten des S<br />

als eigene Schuld übernommen hat. 7 Als Leistungsempfänger von F ist A anzusehen, da F gegenüber A<br />

abrechnet (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2).<br />

8 9<br />

Die Beförderungsleistung des S an F umfasst die Beförderung von Potsdam nach Paris. Die Leistung ist in<br />

Frankreich steuerbar, da der Leistungsempfänger F Unternehmer ist und den Umsatz zur Ausführung von<br />

Umsätzen, also für den unternehmerischen Bereich verwendet (§ 3a Abs. 2 UStG). 10 Steuerschuldner der<br />

französischen Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger F, da der leistende Unternehmer S nicht in<br />

Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL, vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 5). 11 In der Rechnung<br />

an F darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 3a.16 Abs. 6); auf die<br />

Steuerschuldnerschaft des F ist in der Rechnung hinzuweisen.<br />

12<br />

Da F gegenüber A die gesamte Beförderung abrechnet, ist F so zu behandeln, als ob er die<br />

Gesamtbeförderung von Potsdam nach Bordeaux erbracht hätte.<br />

13 Die Leistung ist als<br />

innergemeinschaftliche Güterbeförderung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (§ 3b Abs. 3 UStG).<br />

14 Steuerschuldner der deutschen Umsatzsteuer ist der leistende Unternehmer F (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG;<br />

vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 3).


Seite 143<br />

3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an<br />

bestimmte Abnehmer<br />

(1) 1 § 3c UStG regelt den Lieferort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue<br />

Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG – in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet<br />

und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2 Abweichend von § 3 Abs. 6<br />

bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die<br />

Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle<br />

überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3 Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die<br />

Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.<br />

(2) 1 Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2 Die<br />

in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach<br />

§ 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt<br />

und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15a Abs. 2). 3 Bei Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis – unter Berücksichtigung der<br />

von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. 4 Die<br />

Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-<br />

Kommission zum 1. 9. 2009:<br />

– Belgien: 11 200 €,<br />

– Bulgarien: 20 000 BGN,<br />

– Dänemark: 80 000 DKK,<br />

– Estland: 160 000 EEK,<br />

– Finnland: 10 000 €,<br />

– Frankreich: 10 000 €,<br />

– Griechenland: 10 000 €,<br />

– Irland: 41 000 €,<br />

– Italien: 10 000 €,<br />

– Lettland: 7 000 LVL,<br />

– Litauen: 35 000 LTL,<br />

– Luxemburg: 10 000 €,<br />

– Malta: 10 000 €,<br />

– Niederlande: 10 000 €,<br />

– Österreich: 11 000 €,<br />

– Polen: 50 000 PLN,<br />

– Portugal: 10 000 €,<br />

– Rumänien: 33 800 RON,<br />

– Schweden: 90 000 SEK,<br />

– Slowakei: 13 941 €,<br />

– Slowenien: 10 000 €,<br />

– Spanien: 10 000 €,<br />

– Tschechien: 326 000 CZK,<br />

– Ungarn: 2 500 000 HUF,<br />

– Vereinigtes Königreich: 64 000 GBP,<br />

– Zypern: 10 251 €.<br />

(3) 1 Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den<br />

Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EU-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2 Die maßgebenden<br />

Lieferschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-<br />

Kommission zum 1. 9. 2009:<br />

– Belgien: 35 000 €,<br />

– Bulgarien: 70 000 BGN,<br />

– Dänemark: 280 000 DKK,<br />

– Estland: 550 000 EEK,<br />

– Finnland: 35 000 €,<br />

– Frankreich: 100 000 €,<br />

– Griechenland: 35 000 €,<br />

– Irland: 35 000 €,<br />

– Italien: 35 000 €,<br />

– Lettland: 24 000 LVL,<br />

– Litauen: 125 000 LTL,<br />

– Luxemburg: 100 000 €,<br />

– Malta: 35 000 €,


Seite 144 – Niederlande: 100 000 €,<br />

– Österreich: 100 000 €,<br />

– Polen: 160 000 PLN,<br />

– Portugal: 35 000 €,<br />

– Rumänien: 118 000 RON,<br />

– Schweden: 320 000 SEK,<br />

– Slowakei: 35 000 €,<br />

– Slowenien: 35 000 €,<br />

– Spanien: 35 000 €,<br />

– Tschechien 1 140 000 CZK,<br />

– Ungarn: 8 800 000 HUF,<br />

– Vereinigtes Königreich: 70 000 GBP,<br />

– Zypern: 35 000 €.<br />

3 Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt.<br />

4 Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an<br />

Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den<br />

Bestimmungsmitgliedstaat. 5 Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c Abs. 1 UStG tritt ein, sobald die<br />

Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird. 6 Dies gilt bereits für den Umsatz, der zur<br />

Überschreitung der Lieferschwelle führt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der deutsche Versandhändler hat im Kalenderjahr 01 Elektrogeräte an Privatabnehmer in den<br />

Niederlanden ohne USt-IdNr. für 95 000 € (Gesamtbetrag der Entgelte) geliefert. 2 In der Zeit vom 1. 1. 02<br />

bis zum 10. 9. 02 beträgt der Gesamtbetrag der Entgelte für Versandhandelsumsätze in den Niederlanden<br />

99 000 €. 3 Am 11. 9. 02 erbringt er einen weiteren Umsatz an eine niederländische Privatperson von<br />

5 000 €.<br />

4<br />

Bereits für den am 11. 9. 02 ausgeführten Umsatz verlagert sich der Lieferort in die Niederlande.


Seite 145<br />

3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />

(1) 1 Die Beurteilung der Frage, in welchem Mitgliedstaat die Beförderung eines Gegenstands endet, ist im<br />

Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung der tatsächlichen Umstände. 2 Beim Erwerb einer Yacht können die<br />

Angaben im sog. „T2L“-Papier im Sinne des Artikel 315 ZK-DVO sowie ein im Schiffsregister eingetragener<br />

Heimathafen Anhaltspunkte sein (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2006, V R 11/06, BStBl 2007 II S. 424).<br />

(2) 1 Der EU-Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird oder als bewirkt gilt,<br />

nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorgangs im EU-<br />

Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands wahr. 2 Dabei ist unbeachtlich, ob<br />

der Umsatz bereits im EU-Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung besteuert wurde.<br />

3<br />

Etwaige Anträge auf Berichtigung einer vom Abgangsstaat festgesetzten Steuer werden von diesem Staat nach<br />

dessen nationalen Vorschriften bearbeitet (vgl. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 vom<br />

17. 10. 2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1).<br />

(3) Zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 10.


Seite 146<br />

3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs,<br />

in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn (§ 3e UStG)<br />

1<br />

Der Ort der Lieferung von Gegenständen sowie der Ort der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an<br />

Ort und Stelle (Restaurationsleistung) während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug<br />

oder in der Eisenbahn ist grundsätzlich nach § 3e UStG im Inland belegen, wenn die Beförderung im Inland<br />

beginnt bzw. der Abgangsort des Beförderungsmittels im Inland belegen ist und die Beförderung im<br />

Gemeinschaftsgebiet endet bzw. der Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet belegen ist.<br />

2<br />

Ausgenommen sind dabei lediglich Lieferungen und Restaurationsleistungen während eines<br />

Zwischenaufenthalts eines Schiffs im Drittland, bei dem die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit,<br />

verlassen können, sowie während des Aufenthalts des Schiffs im Hoheitsgebiet dieses Staates. 3 Lieferungen von<br />

Gegenständen und Restaurationsleistungen auf einem Schiff während eines solchen Zwischenaufenthalts und im<br />

Verlauf der Beförderung im Hoheitsgebiet dieses Staates, unterliegen der Besteuerungskompetenz des Staates, in<br />

dem der Zwischenaufenthalt erfolgt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9.2005, C-58/04, BStBl 2007 II S. 150, sowie<br />

BFH-Urteil vom 20. 12. 2005, V R 30/02, BStBl 2007 II S. 139). 4 Gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels<br />

nicht als Ort der Lieferung oder Restaurationsleistung, bestimmt sich dieser nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG bzw.<br />

nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 9).


Seite 147<br />

3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben<br />

1 Für unentgeltliche Wertabgaben gilt nach § 3f UStG ein einheitlicher Leistungsort. 2 Danach ist grundsätzlich<br />

der Ort maßgebend, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 3 Geschieht die Wertabgabe von<br />

einer Betriebsstätte aus, ist die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend. 4 Abschnitt 3a.1 Abs. 2 und 3 ist<br />

entsprechend anzuwenden.


Seite 148<br />

Allgemeines<br />

3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

(1) 1 § 3g UStG ist in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle<br />

Spannungsstufen anzuwenden. 2 Bezüglich der Lieferung von Gas ist die Anwendung auf Lieferungen über das<br />

Erdgasnetz beschränkt und findet z.B. keine Anwendung auf den Verkauf von Gas in Flaschen oder die<br />

Befüllung von Gastanks mittels Tanklastzügen. 3 Zur Steuerbarkeit von Umsätzen im Zusammenhang mit der<br />

Abgabe von Energie durch einen Netzbetreiber vgl. Abschnitt 1.7.<br />

Wiederverkäufer<br />

(2) 1 Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität ist danach zu unterscheiden, ob diese<br />

Lieferung an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren<br />

Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist (sog.<br />

Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität) oder an einen anderen Abnehmer erfolgt. 2 Die Haupttätigkeit des<br />

Unternehmers in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität besteht<br />

dann in deren Lieferung, d.h. im Wiederverkauf dieser Gegenstände, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte<br />

der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert. 3 Der eigene Gas- bzw. Elektrizitätsverbrauch des<br />

Unternehmers ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Menge zu eigenen<br />

(unternehmerischen sowie nichtunternehmerischen) Zwecken verwendet wird. 4 Die Bereiche „Gas“ und<br />

„Elektrizität“ sind dabei getrennt, jedoch für das gesamte Unternehmen im Sinne des § 2 UStG zu beurteilen. 5 In<br />

der Folge werden grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmensteilen, die als nicht steuerbare<br />

Innenumsätze zu behandeln sind und die nach § 3g Abs. 3 UStG auch keinen Verbringungstatbestand erfüllen, in<br />

diese Betrachtung einbezogen. 6 Außerdem ist damit ein Unternehmer, der z.B. nur im Bereich „Elektrizität“<br />

mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert und nicht mehr als 5 % zu eigenen Zwecken<br />

verwendet, diese Voraussetzungen aber für den Bereich „Gas“ nicht erfüllt, nur für Lieferungen an ihn im<br />

Bereich „Elektrizität“ als Wiederverkäufer anzusehen.<br />

(3) 1 Maßgeblich sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr. 2 Verwendet der Unternehmer zwar<br />

mehr als 5 %, jedoch nicht mehr als 10 % der erworbenen Menge an Gas oder Elektrizität zu eigenen Zwecken,<br />

ist weiterhin von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn die im Mittel der vorangegangenen drei<br />

Jahre zu eigenen Zwecken verbrauchte Menge 5 % der in diesem Zeitraum erworbenen Menge nicht<br />

überschritten hat. 3 Im Unternehmen selbst erzeugte Mengen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. 4 Ob<br />

die selbst erzeugte Menge veräußert oder zum eigenen Verbrauch im Unternehmen verwendet wird, ist daher<br />

unbeachtlich. 5 Ebenso ist die veräußerte Energiemenge, die selbst erzeugt wurde, hinsichtlich der Beurteilung<br />

der Wiederverkäufereigenschaft aus der Gesamtmenge der veräußerten Energie auszuscheiden; auch sie<br />

beeinflusst die nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 einzuhaltenden Grenzwerte nicht. 6 Sowohl hinsichtlich der<br />

erworbenen als auch hinsichtlich der veräußerten Menge an Energie ist wegen der Betrachtung des gesamten<br />

Unternehmens darauf abzustellen, ob die Energie von einem anderen Unternehmen erworben bzw. an ein<br />

anderes Unternehmen veräußert worden ist. 7 Netzverluste bleiben bei der Ermittlung der Menge der zu eigenen<br />

Zwecken verwendeten Energie außer Betracht. 8 Anderer Abnehmer ist ein Abnehmer, der nicht Wiederverkäufer<br />

ist.<br />

Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

(4) 1 Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an einen Wiederverkäufer gilt entweder der Ort, von dem aus<br />

dieser sein Unternehmen betreibt, oder - wenn die Lieferung an eine Betriebsstätte des Wiederverkäufers<br />

ausgeführt wird - der Ort dieser Betriebsstätte als Ort der Lieferung. 2 Eine Lieferung erfolgt an eine<br />

Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich oder überwiegend für diese bestimmt ist; Abschnitt 3a.2 Abs. 4 gilt<br />

sinngemäß. 3 Dementsprechend ist auf die Bestellung durch und die Abrechnung für Rechnung der Betriebsstätte<br />

abzustellen. 4 Es kommt nicht darauf an, wie und wo der Wiederverkäufer die gelieferten Gegenstände tatsächlich<br />

verwendet. 5 Somit gilt diese Regelung auch für die für den eigenen Verbrauch des Wiederverkäufers gelieferte<br />

Menge. 6 Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Verwendung für eigene Zwecke in eigenen ausländischen<br />

Betriebsstätten und ausländischen Betriebsstätten des Organträgers; auch insoweit verbleibt es bei der<br />

Besteuerung im Sitzstaat, soweit nicht unmittelbar an die ausländische Betriebsstätte geliefert wird.<br />

(5) 1 Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an einen anderen Abnehmer wird grundsätzlich auf den Ort<br />

des tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt. 2 Das ist regelmäßig der Ort, wo sich der Zähler des<br />

Abnehmers befindet. 3 Sollte der andere Abnehmer die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich<br />

verbrauchen (z.B. bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer<br />

der Verbrauch nach § 3g Abs. 2 Satz 2 UStG dort fingiert, wo dieser sein Unternehmen betreibt oder eine<br />

Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. 4 Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Falle des<br />

Weiterverkaufs von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität für den Erwerb dieser Gegenstände stets das<br />

Empfängerortprinzip gilt. 5 Da Gas und Elektrizität allenfalls in begrenztem Umfang gespeichert werden, steht


Seite 149 regelmäßig bereits bei Abnahme von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität fest, in welchem Umfang ein<br />

Wiederverkauf erfolgt.<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliches Verbringen sowie<br />

Einfuhr von Gas oder Elektrizität<br />

(6) 1 Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität wird<br />

klargestellt, dass Lieferungen dieser Gegenstände keine bewegten Lieferungen sind. 2 Daraus folgt, dass weder<br />

eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vorliegen<br />

kann. 3 Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität unter den Bedingungen von § 3g<br />

Abs. 1 oder 2 UStG liegt weder ein innergemeinschaftliches Verbringen noch ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb vor. 4 Die Einfuhr von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG<br />

steuerfrei. 5 § 3g UStG gilt auch im Verhältnis zum Drittlandsgebiet; die Anwendung von § 3 Abs. 8 UStG ist<br />

demgegenüber mangels Beförderung oder Versendung ausgeschlossen. 6 Die Lieferung von Gas über das<br />

Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ist damit im Inland steuerbar und<br />

steuerpflichtig; die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2<br />

Nr. 5 und Abs. 5 Satz 1 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 13b.1). 7 Die Lieferung von Gas über das<br />

Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ist eine im Inland nicht steuerbare<br />

Lieferung.


Seite 150<br />

Auf die Abschnitte 6.1 bis 7.4 wird hingewiesen.<br />

4.1.1. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an<br />

Gegenständen der Ausfuhr


Seite 151<br />

Auf die Abschnitte 8.1 bis 8.3 wird hingewiesen.<br />

4.2.1. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt


Seite 152<br />

4.3.1. Allgemeines<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG setzt voraus, dass die in der Vorschrift bezeichneten Leistungen<br />

umsatzsteuerrechtlich selbständig zu beurteilende Leistungen sind. 2 Ist eine Leistung nur eine unselbständige<br />

Nebenleistung zu einer Hauptleistung, teilt sie deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal (vgl. Abschnitt 3.10<br />

Abs. 5). 3 Vortransporte zu sich anschließenden Luftbeförderungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen.<br />

4<br />

Hingegen ist die Beförderung im Eisenbahngepäckverkehr als unselbständige Nebenleistung zur<br />

Personenbeförderung anzusehen. 5 Zum Eisenbahngepäckverkehr zählt auch der „Auto-im-Reisezugverkehr“.<br />

(2) Das Finanzamt kann die Unternehmer von der Verpflichtung befreien, die Entgelte für Leistungen, die<br />

nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sind, und die Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, z.B. für Beförderungen im<br />

Ausland, getrennt aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 22.6 Abs. 18 und 19).


Seite 153<br />

4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen<br />

(1) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit einer Ausfuhr,<br />

einer Durchfuhr oder einer Einfuhr steht, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a und<br />

Sätze 2 bis 4 UStG steuerfrei (vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4). 2 Sie liegt vor, wenn sich eine Güterbeförderung<br />

sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 4 UStG). 3 Zu den<br />

grenzüberschreitenden Beförderungen im Allgemeinen vgl. Abschnitt 3b.1.<br />

4 Grenzüberschreitende<br />

Beförderungen sind auch die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland oder vom Inland in einen<br />

Freihafen (vgl. § 1 Abs. 2 UStG). 5 Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer<br />

Einfuhr grenzüberschreitend befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von § 3a<br />

Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei (§ 4<br />

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird.<br />

(2) 1 Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sind Güterbeförderungen, auf die die<br />

„Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern<br />

(CIM)“ anzuwenden sind. 2 Die Rechtsvorschriften sind im Anhang B des Übereinkommens über den<br />

internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. 5. 1980 (BGBl. 1985 II S. 225), geändert durch Protokoll<br />

vom 3. 6. 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), enthalten. 3 Sie finden auf Sendungen von Gütern Anwendung, die mit<br />

durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Schienenwege aufgegeben werden, der das Inland und<br />

mindestens einen Nachbarstaat berührt.<br />

(3) 1 Für die Befreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG ist es unerheblich, auf welche Weise die<br />

Beförderungen durchgeführt werden, z.B. mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seeschiffen,<br />

Binnenschiffen oder durch Rohrleitungen. 2 Auf Grund der Definition des Beförderungsbegriffs in § 3 Abs. 6<br />

Satz 2 UStG sind auch das Schleppen und Schieben stets als Beförderung anzusehen.<br />

(4) 1 Ein Frachtführer, der die Beförderung von Gegenständen übernommen hat, bewirkt auch dann eine<br />

Beförderungsleistung, wenn er die Beförderung nicht selbst ausführt, sondern sie von einem oder mehreren<br />

anderen Frachtführern (Unterfrachtführern) ausführen lässt. 2 In diesen Fällen hat er die Stellung eines<br />

Hauptfrachtführers, für den der oder die Unterfrachtführer ebenfalls Beförderungsleistungen bewirken. 3 Diese<br />

Beförderungsleistungen können grenzüberschreitend sein. 4 Die Beförderungsleistung des Hauptfrachtführers<br />

sowie des Unterfrachtführers, dessen Leistung sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt,<br />

sind grenzüberschreitend. 5 Diesen Beförderungsleistungen vorangehende oder sich anschließende Beförderungen<br />

im Inland durch die anderen Unterfrachtführer sind steuerpflichtig, soweit nicht die Steuerbefreiungen für andere<br />

sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitte 4.3.3<br />

und 4.3.4).<br />

(5) 1 Spediteure sind in den Fällen des Selbsteintritts der Spedition zu festen Kosten – Übernahmesätzen –<br />

sowie des Sammelladungsverkehrs umsatzsteuerrechtlich als Beförderer anzusehen. 2 Der Fall eines<br />

Selbsteintritts liegt vor, wenn der Spediteur die Beförderung selbst ausführt (§ 458 HGB). 3 Im Fall der Spedition<br />

zu festen Kosten – Übernahmesätzen – hat sich der Spediteur mit dem Auftraggeber über einen bestimmten Satz<br />

der Beförderungskosten geeinigt (§ 459 HGB). 4 Der Fall eines Sammelladungsverkehrs ist gegeben, wenn der<br />

Spediteur die Versendung des Gegenstands zusammen mit den Gegenständen anderer Auftraggeber bewirkt, und<br />

zwar auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags (§ 460 HGB).<br />

(6) 1 Im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verkehrsrechtlich davon auszugehen, dass den Frachtbriefen<br />

jeweils besondere Beförderungsverträge zu Grunde liegen und dass es sich bei der Durchführung dieser Verträge<br />

jeweils um selbständige Beförderungsleistungen handelt. 2 Dementsprechend ist auch umsatzsteuerrechtlich jede<br />

frachtbriefmäßig gesondert behandelte Beförderung als selbständige Beförderungsleistung anzusehen.


Seite 154<br />

4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf<br />

Gegenstände der Einfuhr beziehen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG kommt insbesondere<br />

für folgende sonstige Leistungen in Betracht:<br />

1. für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen<br />

Eisenbahnfrachtverkehr (vgl. Abschnitt 4.3.2) bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft (vgl.<br />

Absatz 8 Beispiel 1);<br />

2. für Güterbeförderungen, die nach vorangegangener Beförderung nach Nr. 1 nach einem weiteren<br />

Bestimmungsort in der Gemeinschaft durchgeführt werden, z.B. Beförderungen auf Grund einer<br />

nachträglichen Verfügung oder Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Flughafen, Binnenhafen<br />

oder Bahnhof zum Empfänger (vgl. Absatz 8 Beispiele 2 und 3);<br />

3. für den Umschlag und die Lagerung von eingeführten Gegenständen (vgl. Absatz 8 Beispiele 1 bis 6);<br />

4. für handelsübliche Nebenleistungen, die bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei den in den<br />

Nummern 2 und 3 bezeichneten Leistungen vorkommen, z.B. Wiegen, Messen, Probeziehen oder Anmelden<br />

zur Abfertigung zum freien Verkehr;<br />

5. für die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen;<br />

6. für Vermittlungsleistungen, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG nicht in Betracht kommt, z.B.<br />

für die Vermittlung von steuerpflichtigen Lieferungen, die von einem Importlager im Inland ausgeführt<br />

werden (vgl. Absatz 8 Beispiele 5 und 6).<br />

2<br />

Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass die Leistungen an einen ausländischen Auftraggeber bewirkt<br />

werden. 3 Die Leistungen sind steuerfrei, wenn sie sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und soweit die<br />

Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind.<br />

(2) 1 Da die Steuerbefreiung für jede Leistung, die sich auf Gegenstände der Einfuhr bezieht, in Betracht<br />

kommen kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich um eine Beförderung, einen Umschlag oder eine<br />

Lagerung von Einfuhrgegenständen oder um handelsübliche Nebenleistungen dazu handelt. 2 Voraussetzung für<br />

die Steuerbefreiung ist, dass die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten<br />

sind. 3 Diese Voraussetzung ist in den Fällen erfüllt, in denen die Kosten einer Leistung nach § 11 Abs. 1 oder 2<br />

und/oder 3 Nr. 3 und 4 UStG Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind (vgl. Absatz 8<br />

Beispiele 1, 2 und 4 bis 6). 4 Dies ist auch bei Gegenständen der Fall, deren Einfuhr nach den für die<br />

Einfuhrbesteuerung geltenden Vorschriften befreit ist (z.B. Umzugs- oder Messegut).<br />

(3) 1 Der leistende Unternehmer hat im Geltungsbereich der UStDV durch Belege nachzuweisen, dass die<br />

Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind (vgl. § 20 Abs. 2 und 3<br />

UStDV). 2 Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf den<br />

Nachweis durch Belege verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 100 € beträgt und sich<br />

aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran<br />

ergeben, dass die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.<br />

(4) Als Belege für den in Absatz 3 bezeichneten Nachweis kommen in Betracht:<br />

1. zollamtliche Belege, und zwar<br />

1<br />

a) ein Stück der Zollanmeldung – auch ergänzende Zollanmeldung – mit der Festsetzung der<br />

Einfuhrabgaben und gegebenenfalls auch der Zollquittung. 2 Diese Belege können als Nachweise<br />

insbesondere in den Fällen dienen, in denen der leistende Unternehmer, z.B. der Spediteur, selbst die<br />

Abfertigung der Gegenstände, auf die sich seine Leistung bezieht, zum freien Verkehr beantragt,<br />

b) 1 ein Beleg mit einer Bestätigung der Zollstelle, dass die Kosten für die Leistung in die<br />

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen worden sind. 2 Für diesen Beleg soll von den<br />

deutschen Zollstellen eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem Muster verwendet werden. 3 Die<br />

Zollstelle erteilt die vorbezeichnete Bestätigung auf Antrag, und zwar auch auf anderen im<br />

Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblichen Papieren. 4 Diese Papiere müssen jedoch alle Angaben<br />

enthalten, die das Muster vorsieht. 5 Auf Absatz 8 Beispiele 2 und 4 bis 6 wird hingewiesen. 6 Sind bei<br />

der Besteuerung der Einfuhr die Kosten für die Leistung des Unternehmers geschätzt worden, genügt es<br />

für den Nachweis, dass der geschätzte Betrag in den Belegen angegeben ist. 7 Bescheinigungen<br />

entsprechenden Inhalts von Zollstellen anderer EU-Mitgliedstaaten sind ebenfalls anzuerkennen;<br />

2. andere Belege<br />

1<br />

In den Fällen, in denen die Kosten für eine Leistung nach § 11 Abs. 1 und 2 und/oder 3 Nr. 3 und 4 UStG<br />

Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind, genügt der eindeutige Nachweis hierüber.<br />

2<br />

Als Nachweisbelege kommen in diesen Fällen insbesondere der schriftliche Speditionsauftrag, das im<br />

Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheins, ein Doppel der Rechnung des Lieferers


Seite 155 über die Lieferung der Gegenstände oder der vom Lieferer ausgestellte Lieferschein in Betracht (vgl.<br />

Absatz 8 Beispiele 1, 5 und 6). 3 Erfolgt die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene<br />

Beauftragte, wird als ausreichender Nachweis auch eine Bestätigung eines Verzollungsspediteurs auf einem<br />

der in Satz 2 genannten Belege anerkannt, wenn der Verzollungsspediteur in dieser eigenhändig<br />

unterschriebenen Bestätigung versichert, dass es sich bei den beförderten Gegenständen um Gegenstände der<br />

Einfuhr handelt, die zollamtlich abgefertigt wurden und die Beförderungskosten (des<br />

Beförderungsspediteurs) in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind;<br />

3. Fotokopien<br />

Fotokopien können nur in Verbindung mit anderen beim leistenden Unternehmer vorhandenen Belegen als<br />

ausreichend anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege keine ernsthaften Zweifel an der<br />

Erfassung der Kosten bei der Besteuerung der Einfuhr ergeben.<br />

(5) 1 Bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden,<br />

wenn der Unternehmer den in § 20 Abs. 2 UStDV vorgeschriebenen Nachweis durch einen Beleg erbringt, aus<br />

dem sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die<br />

Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist. 2 Hierfür kommen beispielsweise die vom Lagerhalter im Rahmen<br />

der vorübergehenden Verwahrung oder eines bewilligten Zolllagerverfahrens zu führenden<br />

Bestandsaufzeichnungen sowie das im Seeverkehr übliche Konnossement in Betracht. 3 Im Übrigen ist Absatz 4<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

(6) 1 Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die im Anschluss an eine grenzüberschreitende<br />

Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr bewirkt wird, der Absender im<br />

Ausland außerhalb der Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 UStG ansässig und werden die Beförderungskosten von<br />

diesem Absender bezahlt, kann der Nachweis über die Einbeziehung der Beförderungskosten in die<br />

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigungen auf dem<br />

Frachtbrief erbracht werden:<br />

„Bescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke<br />

1. Bescheinigung des im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Beauftragten des ausländischen Absenders<br />

Nach meinen Unterlagen handelt es sich um Gegenstände der Einfuhr. Die Beförderungskosten werden von<br />

(Name und Anschrift des ausländischen Absenders)<br />

bezahlt.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift)<br />

2. Bescheinigung der Zollstelle (zu Zollbeleg-Nr . . .)<br />

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG) wurden die Beförderungskosten<br />

bis<br />

(Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet)<br />

entsprechend der Anmeldung erfasst.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift und Dienststempel)“<br />

2<br />

Der in der Bescheinigung Nummer 1 angegebene ausländische Absender muss der im Frachtbrief angegebene<br />

Absender sein. 3 Als Beauftragter des ausländischen Absenders kommt insbesondere ein im Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässiger Unternehmer in Betracht, der im Namen und für Rechnung des ausländischen Absenders die<br />

Weiterbeförderung der eingeführten Gegenstände über Strecken, die ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet<br />

gelegen sind, veranlasst.<br />

(7) 1 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet werden die<br />

Kosten für die Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im<br />

Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3<br />

UStG). 2 Beförderungskosten zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet sind ebenfalls<br />

einzubeziehen, sofern dieser weitere Bestimmungsort im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer<br />

bereits feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG). 3 Dies gilt auch für die auf inländische oder innergemeinschaftliche<br />

Beförderungsleistungen und andere sonstige Leistungen entfallenden Kosten im Zusammenhang mit einer<br />

Einfuhr (vgl. Absatz 8 Beispiele 2 und 3).<br />

(8) Beispiele zur Steuerbefreiung für sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und<br />

steuerbar sind:


Seite 156 Beispiel 1:<br />

1 Der Lieferer L mit Sitz in Lübeck liefert aus Norwegen kommende Gegenstände an den Abnehmer A in<br />

Mailand, und zwar „frei Bestimmungsort Mailand“. 2 Im Auftrag und für Rechnung des L werden die<br />

folgenden Leistungen bewirkt:<br />

3 Der Reeder R befördert die Gegenstände bis Lübeck. 4 Die Weiterbeförderung bis Mailand führt der<br />

Spediteur S mit seinem Lastkraftwagen aus. 5 Den Umschlag vom Schiff auf den Lastkraftwagen bewirkt der<br />

Unternehmer U.<br />

6 A beantragt bei der Ankunft der Gegenstände in Mailand deren Abfertigung zum freien Verkehr.<br />

7 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist der Zollwert. 8 Das ist regelmäßig der Preis (Artikel 28 ZK). 9 In<br />

den Preis hat L auf Grund der Lieferkondition „frei Bestimmungsort Mailand“ auch die Kosten für die<br />

Leistungen von R, S und U einkalkuliert.<br />

10 Bei der grenzüberschreitenden Güterbeförderung des R von Norwegen nach Lübeck, der<br />

Anschlussbeförderung des S von Lübeck bis Mailand und der Umschlagsleistung des U handelt es sich um<br />

Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen. 11 R, S und U weisen jeweils anhand des von L<br />

empfangenen Doppels der Lieferrechnung die Lieferkondition „frei Bestimmungsort Mailand“ nach.<br />

12 Ferner ergibt sich aus der Lieferrechnung, dass L Gegenstände geliefert hat, bei deren Einfuhr der Preis<br />

Bemessungsgrundlage ist. 13 Dadurch ist nachgewiesen, dass die Kosten für die Leistungen des R, des S und<br />

des U in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. 14 R, S und U können deshalb für ihre<br />

Leistungen, sofern sie auch den buchmäßigen Nachweis führen, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Anspruch nehmen. 15 Der Nachweis kann auch durch die in<br />

Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Belege erbracht werden.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Sachverhalt wie im Beispiel 1, jedoch mit Abnehmer A in München und der Liefervereinbarung „frei<br />

Grenze“. 2 A hat die Umschlagskosten und die Beförderungskosten von Lübeck bis München gesondert<br />

angemeldet. 3 Ferner hat A der Zollstelle die für den Nachweis der Höhe der Umschlags- und<br />

Beförderungskosten erforderlichen Unterlagen vorgelegt. 4 In diesem Falle ist Bemessungsgrundlage für die<br />

Einfuhr nach § 11 Abs. 1 und 3 Nr. 3 und 4 UStG der Zollwert der Gegenstände frei Grenze zuzüglich darin<br />

noch nicht enthaltener Umschlags- und Beförderungskosten bis München (= weiterer Bestimmungsort im<br />

Gemeinschaftsgebiet).<br />

5<br />

Wie im Beispiel 1 ist die grenzüberschreitende Güterbeförderung des R von Norwegen nach Lübeck nach<br />

§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei. 6 Die Anschlussbeförderung des S von<br />

Lübeck bis München und die Umschlagsleistung des U sind ebenfalls Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />

der Einfuhr beziehen. 7 Die Kosten für die Leistungen sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr<br />

einzubeziehen, da der weitere Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet im Zeitpunkt des Entstehens der<br />

Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG). 8 Die Leistungen sind deshalb ebenfalls nach<br />

§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den niederländischen Frachtführer F, Güter von<br />

New York nach München zu befördern. 2 F beauftragt mit der Beförderung per Schiff bis Rotterdam den<br />

niederländischen Reeder R. 3 In Rotterdam wird die Ware umgeladen und von F per LKW bis München<br />

weiterbefördert. 4 F beantragt für U bei der Einfuhr in die Niederlande, die Ware erst im Bestimmungsland<br />

Deutschland zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr für U abfertigen zu lassen (sog. T 1-Verfahren).<br />

5<br />

Diese Abfertigung erfolgt bei einem deutschen Zollamt.<br />

6<br />

Die Beförderungsleistung des F von New York nach München ist eine grenzüberschreitende<br />

Güterbeförderung. 7 Die Einfuhr der Ware in die Niederlande wird dort nicht besteuert, da die Ware unter<br />

zollamtlicher Überwachung im T 1-Verfahren nach Deutschland verbracht wird. 8 Die Kosten für die<br />

Beförderung bis München (= ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet) werden in die<br />

Bemessungsgrundlage der deutschen Einfuhrumsatzsteuer einbezogen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG). 9 Die<br />

Beförderungsleistung des F an U ist in Deutschland steuerbar (§3a Abs. 2 Satz 1 UStG), jedoch nach § 4<br />

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 10 Die Beförderungsleistung des R an den Frachtführer F ist in<br />

Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Der Lieferer L in Odessa liefert Gegenstände an den Abnehmer A mit Sitz in München für dessen<br />

Unternehmen zu der Lieferbedingung „ab Werk“. 2 Der Spediteur S aus Odessa übernimmt im Auftrag des A<br />

die Beförderung der Gegenstände von Odessa bis München zu einem festen Preis – Übernahmesatz –.<br />

3<br />

S führt die Beförderung jedoch nicht selbst durch, sondern beauftragt auf seine Kosten (franco) den<br />

Binnenschiffer B mit der Beförderung von Odessa bis Passau und der Übergabe der Gegenstände an den<br />

Empfangsspediteur E. 4 Dieser führt ebenfalls im Auftrag des S auf dessen Kosten den Umschlag aus dem


Seite 157 Schiff auf den Lastkraftwagen und die Übergabe an den Frachtführer F durch. 5 F führt die<br />

Weiterbeförderung im Auftrag des S von Passau nach München durch. 6 Der Abnehmer A beantragt in<br />

München die Abfertigung zum freien Verkehr und rechnet den Übernahmesatz unmittelbar mit S ab. 7 Mit<br />

dem zwischen S und A vereinbarten Übernahmesatz sind auch die Kosten für die Leistungen des B, des E<br />

und des F abgegolten.<br />

8 9<br />

Bei der Leistung des S handelt es sich um eine Spedition zu festen Kosten (vgl. Abschnitt 4.3.2 Abs. 5). S<br />

bewirkt damit eine sonstige Leistung (grenzüberschreitende Güterbeförderung von Odessa bis München),<br />

die insgesamt steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), aber steuerfrei ist (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb UStG). 10 Der Endpunkt dieser Beförderung ist der erste Bestimmungsort im<br />

Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG. 11 Nach dieser Vorschrift sind deshalb die Kosten<br />

für die Beförderung des S bis München in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen. 12 Über<br />

die Leistung des S an A sind die Kosten der Leistungen von B, E und F in der Bemessungsgrundlage für die<br />

Einfuhr enthalten.<br />

13<br />

Die Beförderung des B von Odessa bis Passau ist als grenzüberschreitende Güterbeförderung insgesamt<br />

nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), da S seinen Sitz im Drittlandsgebiet hat. 14 Die Umschlagsleistung<br />

des E und die Beförderung des F von Passau bis München sind zwar Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />

der Einfuhr beziehen, jedoch ebenfalls nicht steuerbar.<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Handelsvertreter H ist damit betraut, Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren<br />

für den im Inland ansässigen Unternehmer U zu vermitteln. 2 Um eine zügige Auslieferung der vermittelten<br />

Gegenstände zu gewährleisten, hat U die Gegenstände bereits vor der Vermittlung in das Inland einführen<br />

und auf ein Zolllager des H bringen lassen. 3 Nachdem H die Lieferung der Gegenstände vermittelt hat,<br />

entnimmt er sie aus dem Zolllager in den freien Verkehr und sendet sie dem Abnehmer zu. 4 Mit der<br />

Entnahme der Gegenstände aus dem Zolllager entsteht die Einfuhrumsatzsteuer. 5 Die Vermittlungsprovision<br />

des H und die an H gezahlten Lagerkosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 Abs. 3<br />

Nr. 3 UStG) einzubeziehen. 6 H weist dies durch einen zollamtlichen Beleg nach. 7 Die Vermittlungsleistung<br />

des H fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG. 8 H kann jedoch für die Vermittlung die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Anspruch nehmen, sofern<br />

er den erforderlichen buchmäßigen Nachweis führt. 9 Dasselbe gilt für die Lagerung.<br />

Beispiel 6:<br />

1<br />

Sachverhalt wie im Beispiel 5, jedoch werden die Gegenstände nicht auf ein Zolllager verbracht, sondern<br />

sofort zum freien Verkehr abgefertigt und von H außerhalb eines Zolllagers gelagert. 2 Im Zeitpunkt der<br />

Abfertigung stehen die Vermittlungsprovision und die Lagerkosten des H noch nicht fest. 3 Die Beträge<br />

werden deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen.<br />

4<br />

Die Leistungen des H sind weder nach § 4 Nr. 5 UStG noch nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.<br />

5<br />

Falls die erst nach der Abfertigung zum freien Verkehr entstehenden Kosten (Vermittlungsprovision und<br />

Lagerkosten) bereits bei der Abfertigung bekannt sind, sind diese Kosten in die Bemessungsgrundlage für<br />

die Einfuhr einzubeziehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG). 6 Die Rechtslage ist dann dieselbe wie in Beispiel 5.<br />

(9) Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland sowie ihre Besorgung sind von der Steuerbefreiung<br />

ausgenommen, wenn sich die beförderten Gegenstände in einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung<br />

(§ 12b EUStBV) oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 12a EUStBV) befunden<br />

haben (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 UStG).


Seite 158<br />

4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf<br />

Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG kommt insbesondere<br />

für folgende sonstige Leistungen in Betracht:<br />

1. für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen<br />

Eisenbahnfrachtverkehr (vgl. Abschnitt 4.3.2) ins Drittlandsgebiet;<br />

2. für inländische und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, die einer Beförderung nach Nr. 1<br />

vorangehen, z.B. Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Absender zum Flughafen, Binnenhafen<br />

oder Bahnhof oder Beförderungen von leeren Transportbehältern, z. B. Containern, zum Beladeort;<br />

3. für den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen vor ihrer Ausfuhr oder während ihrer Durchfuhr;<br />

4. für die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei Güterbeförderungen aus dem Inland in das Drittlandsgebiet<br />

oder durch das Inland oder bei den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Leistungen vorkommen, z.B.<br />

Wiegen, Messen oder Probeziehen;<br />

5. für die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen.<br />

2 3<br />

Die Leistungen müssen sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen. Eine<br />

4<br />

Ausfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbracht wird. Dabei ist nicht Voraussetzung,<br />

5<br />

dass der Gegenstand im Drittlandsgebiet verbleibt. Es ist unbeachtlich, ob es sich um eine Beförderung, einen<br />

Umschlag oder eine Lagerung oder um eine handelsübliche Nebenleistung zu diesen Leistungen handelt.<br />

(2) Folgende sonstige Leistungen sind nicht als Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf Gegenstände<br />

der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen:<br />

1 2<br />

1. Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gegenständen. Diese<br />

Leistungen können jedoch nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 4.5.1);<br />

1<br />

2. Leistungen, die sich im Rahmen einer Ausfuhr oder einer Durchfuhr von Gegenständen nicht auf diese<br />

Gegenstände, sondern auf die Beförderungsmittel beziehen, z.B. die Leistung eines Gutachters, die sich auf<br />

einen verunglückten Lastkraftwagen – und nicht auf seine Ladung – bezieht, oder die Überlassung eines<br />

Liegeplatzes in einem Binnenhafen. 2 Für Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen oder<br />

Luftfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind, kann<br />

jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 UStG in Betracht kommen<br />

(vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 und Abschnitt 8.2 Abs. 6).<br />

(3) 1 Als Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr sind auch solche Gegenstände anzusehen, die sich vor<br />

der Ausfuhr im Rahmen einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG oder einer<br />

Lohnveredelung im Sinne des § 7 UStG befinden. 2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich somit auch auf sonstige<br />

Leistungen, die sich unmittelbar auf diese Gegenstände beziehen.<br />

(4) 1 Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und anderen sonstigen Leistungen, einschließlich<br />

Besorgungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, hat der<br />

leistende Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände durch<br />

Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV). 2 Bei grenzüberschreitenden<br />

Güterbeförderungen kommen insbesondere die vorgeschriebenen Frachturkunden (z.B. Frachtbrief,<br />

Konnossement), der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des<br />

Versandscheins oder im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) die durch die AfZSt per<br />

EDIFACT-Nachricht übermittelte Statusmeldung über die Erlaubnis des Ausgangs „STA“ als Nachweisbelege in<br />

Betracht. 3 Bei anderen sonstigen Leistungen kommen als Ausfuhrbelege insbesondere Belege mit einer<br />

Ausfuhrbestätigung der den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überwachenden Grenzzollstelle,<br />

Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege in Betracht (§§ 9 bis 11 UStDV, vgl. Abschnitte 6.6 bis<br />

6.8). 4 Die sonstigen handelsüblichen Belege können auch von den Unternehmern ausgestellt werden, die für die<br />

Lieferung die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) oder für die<br />

Bearbeitung oder Verarbeitung die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4<br />

Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG) in Anspruch nehmen. 5 Diese Unternehmer müssen für die Inanspruchnahme der<br />

vorbezeichneten Steuerbefreiungen die Ausfuhr der Gegenstände nachweisen. 6 Anhand der bei ihnen<br />

vorhandenen Unterlagen können sie deshalb einen sonstigen handelsüblichen Beleg, z.B. für einen Frachtführer,<br />

Umschlagbetrieb oder Lagerhalter, ausstellen.<br />

(5) Bei Vortransporten, die mit Beförderungen im Luftfrachtverkehr aus dem Inland in das Drittlandsgebiet<br />

verbunden sind, ist der Nachweis der Ausfuhr oder Wiederausfuhr als erfüllt anzusehen, wenn sich aus den<br />

Unterlagen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Einzelfall<br />

1. die Vortransporte auf Grund eines Auftrags bewirkt worden sind, der auch die Ausführung der<br />

nachfolgenden grenzüberschreitenden Beförderung zum Gegenstand hat,


Seite 159 2. die Vortransporte als örtliche Rollgebühren oder Vortransportkosten abgerechnet worden sind und<br />

3. die Kosten der Vortransporte wie folgt ausgewiesen worden sind:<br />

a) im Luftfrachtbrief – oder im Sammelladungsverkehr im Hausluftfrachtbrief – oder<br />

b) in der Rechnung an den Auftraggeber, wenn die Rechnung die Nummer des Luftfrachtbriefs – oder im<br />

Sammelladungsverkehr die Nummer des Hausluftfrachtbriefs – enthält.<br />

(6) 1 Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die einer grenzüberschreitenden Beförderung oder<br />

einer Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vorausgeht, der Empfänger oder der Absender im<br />

Ausland außerhalb der Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 UStG ansässig und werden die Beförderungskosten von<br />

diesem Empfänger oder Absender bezahlt, kann die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen<br />

durch folgende Bescheinigung auf dem Frachtbrief nachgewiesen werden:<br />

„Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke<br />

Nach meinen Unterlagen bezieht sich die Beförderung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der<br />

Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG).<br />

Die Beförderungskosten werden von<br />

(Name und Anschrift des ausländischen Empfängers oder Absenders)<br />

bezahlt.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift)“<br />

2<br />

Der in der vorbezeichneten Bescheinigung angegebene ausländische Empfänger oder Absender muss der im<br />

Frachtbrief angegebene Empfänger oder Absender sein.<br />

(7) 1 Bei einer Güterbeförderung, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangeht, kann die<br />

Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigung des<br />

auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers auf dem schriftlichen Transportauftrag nachgewiesen werden:<br />

„Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke<br />

Ich versichere, dass ich die im Auftrag genannten Gegenstände nach ... (Ort im Drittlandsgebiet) versenden<br />

werde. Die Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund meiner Geschäftsunterlagen<br />

gemacht, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.<br />

(Ort und Datum) (Unterschrift)“<br />

2 Rechnen der Spediteur/Hauptfrachtführer und der Unterfrachtführer durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG)<br />

ab, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch auf der Gutschrift erfolgen. 3 Auf die eigenhändige Unterschrift des<br />

auftraggebenden Spediteurs/Frachtführers kann verzichtet werden, wenn die für den Spediteur/Hauptfrachtführer<br />

zuständige Oberfinanzdirektion bzw. oberste Finanzbehörde dies genehmigt hat und in dem Transportauftrag<br />

oder der Gutschrift auf die Genehmigungsverfügung bzw. den Genehmigungserlass unter Angabe von Datum<br />

und Aktenzeichen hingewiesen wird.<br />

(8) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung zwischen dem Inland und einem Drittland liegt auch vor, wenn<br />

die Güterbeförderung vom Inland über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland durchgeführt wird.<br />

2 Befördert in diesem Fall ein Unternehmer die Güter auf einer Teilstrecke vom Inland in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG steuerfrei<br />

(vgl. Beispiel 2). 3 Der Unternehmer hat die Ausfuhr der Güter durch Belege nachzuweisen (vgl. § 4 Nr. 3 Sätze 3<br />

und 4 UStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 3 UStDV). 4 Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die<br />

Güterbeförderung steuerpflichtig (vgl. Beispiel 1).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die in der Schweiz ansässige Privatperson P beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F,<br />

Güter von Mainz nach Istanbul (Türkei) zu befördern. 2 F beauftragt den deutschen Unterfrachtführer F1 mit<br />

der Beförderung von Mainz nach Bozen (Italien) und den italienischen Unterfrachtführer F2 mit der<br />

Beförderung von Bozen nach Istanbul. 3 Dabei kann F2 die Ausfuhr in die Türkei durch Belege nachweisen,<br />

F1 dagegen nicht.<br />

4<br />

Die Beförderungsleistung des F an seinen Leistungsempfänger P umfasst die Gesamtbeförderung von<br />

Mainz nach Istanbul. 5 Nach § 3b Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG ist nur der Teil der Leistung steuerbar, der auf


Seite 160 den inländischen Streckenanteil entfällt. 6 Dieser Teil der Leistung ist nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa UStG allerdings steuerfrei, da sich diese Güterbeförderung unmittelbar auf Gegenstände<br />

der Ausfuhr bezieht.<br />

7 Der Ort der Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F bestimmt sich nach dem<br />

Ort, von dem aus F sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). 8 Die Leistung des F1 ist nicht<br />

steuerfrei, da F1 keinen belegmäßigen Nachweis nach § 20 Abs. 1 und 3 UStDV erbringen kann.<br />

9 Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer F1 (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).<br />

10 Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F2 an den Frachtführer F ist in Deutschland steuerbar<br />

(§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) und unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei.<br />

Beispiel 2:<br />

1 Wie Beispiel 1, jedoch weist F1 durch Belege die Ausfuhr der Güter in die Türkei nach (§ 20 Abs. 1 und 3<br />

UStDV).<br />

2<br />

Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F von Mainz nach Bozen ist Teil<br />

einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung in die Türkei. 3 Da der Unterfrachtführer F1 durch Belege die<br />

Ausfuhr der Güter in die Türkei nachweist, und somit den belegmäßigen Nachweis nach § 20 Abs. 1 und 3<br />

UStDV erbringt, ist seine Leistung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG in<br />

Deutschland von der Umsatzsteuer befreit.<br />

4<br />

Die Beförderungsleistungen des Frachtführers F und des Unterfrachtführers F2 sind wie in Beispiel 1<br />

dargestellt zu behandeln.


Seite 161<br />

4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4) ist ausgeschlossen für die in<br />

§ 4 Nr. 8, 10 und 11 UStG bezeichneten Umsätze. 2 Dadurch wird bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs<br />

und bei Versicherungsumsätzen eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug in anderen als in den in § 15 Abs. 3<br />

Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Fällen vermieden. 3 Die Regelung hat jedoch nur<br />

Bedeutung für umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen.<br />

(2) 1 Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind ferner Bearbeitungen oder Verarbeitungen von<br />

Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 UStG ausgeschlossen. 2 Diese Leistungen<br />

können jedoch z.B. unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG steuerfrei sein.


Seite 162<br />

4.3.6. Buchmäßiger Nachweis<br />

1<br />

Die jeweiligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG müssen vom Unternehmer<br />

buchmäßig nachgewiesen sein (§ 21 UStDV). 2 Hierfür gelten die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei<br />

Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 5 entsprechend. 3 Regelmäßig soll der Unternehmer Folgendes<br />

aufzeichnen:<br />

1. die Art und den Umfang der sonstigen Leistung – bei Besorgungsleistungen einschließlich der Art und des<br />

Umfangs der besorgten Leistung –;<br />

2. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;<br />

3. den Tag der sonstigen Leistung;<br />

4. das vereinbarte Entgelt oder das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung und<br />

5. a) die Einbeziehung der Kosten für die Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, z.B. durch<br />

Hinweis auf die Belege im Sinne des § 20 Abs. 2 UStDV (vgl. Abschnitt 4.3.3 Abs. 3 und 4), oder<br />

b) die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände, auf die sich die Leistung bezogen hat, z.B. durch<br />

Hinweis auf die Ausfuhrbelege (vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 4 bis 6 und 8).


Seite 163<br />

4.4.1. Lieferungen von Gold an Zentralbanken<br />

1 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die<br />

Europäische Zentralbank. 2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken<br />

anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt<br />

werden. 3 Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt.


Seite 164<br />

4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung<br />

Zur Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG) vgl. BMF-Schreiben vom 28. 1. 2004, BStBl I S. 242.


Seite 165<br />

4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen<br />

1 Nach § 4 Nr. 4b UStG ist die einer Einfuhr vorangehende Lieferung (Einfuhrlieferung) von der Umsatzsteuer<br />

befreit, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt. 2 Die Steuerbefreiung gilt für<br />

Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden<br />

(vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 28. 1. 2004, BStBl 2004 I S. 242). 3 Zu den Nichtgemeinschaftswaren<br />

gehören nach Artikel 4 Nr. 8 ZK auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von<br />

Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftsware entstehen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Eine im Drittland gefertigte Glasscheibe wird von Unternehmer A bei der Ankunft in Deutschland in die<br />

aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren übergeführt. 2 Die Glasscheibe wird anschließend in einen<br />

Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet, eingebaut. 3 Die Glasscheibe einschließlich<br />

Kunststoffrahmen wird danach im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs an Unternehmer B veräußert,<br />

der die gesamte Scheibe in sein Produkt (Fahrzeug) einbaut. 4 Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die<br />

nicht in das Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben<br />

(Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).<br />

5<br />

Nach Artikel 114 Abs. 1 Buchstabe a ZK werden grundsätzlich nur Nichtgemeinschaftswaren in das<br />

Verfahren der aktiven Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren übergeführt, bei der Veredelung<br />

verwendete Gemeinschaftswaren aber nicht. 6 Durch das „Hinzufügen“ von Nichtgemeinschaftswaren,<br />

(hier die Glasscheibe) verlieren die Gemeinschaftswaren (hier der verwendete Glasrahmen) allerdings<br />

ihren zollrechtlichen Status „Gemeinschaftswaren“ und werden zu Nichtgemeinschaftswaren.<br />

7<br />

Wird das Endprodukt, (hier die gerahmte Glasscheibe) im Rahmen eines weiteren Verfahrens der aktiven<br />

Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in ein neues Produkt z.B. ein Fahrzeug<br />

einbaut und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z.B.<br />

durch Abfertigung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben.<br />

8<br />

Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er<br />

unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<br />

abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).<br />

9<br />

Die Lieferung des im Rahmen der aktiven Veredelung bearbeiteten und gelieferten Gegenstands (hier die<br />

gerahmte Glasscheibe) ist nach § 4 Nr. 4b UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Abnehmer der Lieferung oder<br />

dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.


Seite 166<br />

4.5.1. Steuerfreie Vermittlungsleistungen<br />

(1) 1 Die Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung. 2 Der<br />

Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden<br />

Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muss hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum<br />

Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 1. 1967, V 52/63, BStBl III S. 211). 3 Für die Annahme einer<br />

Vermittlungsleistung reicht es aus, dass der Unternehmer nur eine Vermittlungsvollmacht – also keine<br />

Abschlussvollmacht – besitzt (vgl. § 84 HGB).<br />

(2) 1 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich nicht auf die als handelsübliche Nebenleistungen<br />

bezeichneten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen als selbständige Leistungen<br />

vorkommen. 2 Nebenleistungen sind daher im Rahmen des § 4 Nr. 5 UStG nur dann steuerfrei, wenn sie als<br />

unselbständiger Teil der Vermittlungsleistung anzusehen sind, z.B. die Übernahme des Inkasso oder der<br />

Entrichtung der Eingangsabgaben durch den Vermittler. 3 Für die selbständigen Leistungen, die im<br />

Zusammenhang mit den Vermittlungsleistungen ausgeübt werden, kann jedoch gegebenenfalls Steuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 2, § 8 UStG oder nach § 4 Nr. 3 UStG in Betracht kommen.<br />

(3) Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG wird zu der Frage, welche der<br />

vermittelten Umsätze unter die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 sowie Nr. 6 und 7<br />

UStG fallen, auf die Abschnitte 1.9, 3.13, 4.1.1 bis 4.4.1, 4.6.1, 4.6.2, 4.7.1 und 6.1 bis 8.3 hingewiesen.<br />

(4) Bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder<br />

Seeschiffen (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG) ist es unerheblich, wenn kurze ausländische Streckenanteile als<br />

Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inland als Beförderungsstrecken im Ausland<br />

anzusehen sind (vgl. Abschnitt 3b.1 Abs. 7 bis 18).<br />

(5) 1 Nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 UStG fällt die Vermittlung der Lieferungen, die im<br />

Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt werden. 2 Hierbei handelt es sich insbesondere um die<br />

Fälle, in denen der Gegenstand nach der Einfuhr gelagert und erst anschließend vom Lager aus an den Abnehmer<br />

geliefert wird. 3 Für die Vermittlung dieser Lieferungen kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.3.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).<br />

(6) Zur Möglichkeit der Steuerbefreiung von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB vgl.<br />

BFH-Urteil vom 25. 6. 1998, V R 57/97, BStBl 1999 II S. 102.


Seite 167<br />

4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich auch auf steuerbare Vermittlungsleistungen der<br />

Reisebüros. 2 Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch die in § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG bezeichneten<br />

Vermittlungsleistungen (vgl. hierzu Absatz 5). 3 Die Befreiung kommt insbesondere für Vermittlungsleistungen<br />

in Betracht, bei denen die Reisebüros als Vermittler für die sog. Leistungsträger, z.B. Beförderungsunternehmer,<br />

auftreten. 4 Zu Abgrenzungsfragen beim Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen vgl.<br />

Abschnitt 25.1 Abs. 5.<br />

(2) Die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger kommt in Betracht, wenn das<br />

Reisebüro die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger oder einer zentralen Vermittlungsstelle<br />

überwiesen erhält, sondern in der vertraglich zulässigen Höhe selbst berechnet und dem Leistungsträger nur den<br />

Preis abzüglich der Provision zahlt.<br />

(3) 1 Die Vermittlung von Unterkünften, mit Ausnahme von Hotelzimmern, oder von sonstigen<br />

Beherbergungsleistungen wird dort ausgeführt, wo das maßgebliche Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).<br />

2 Liegt das Grundstück nicht im Inland, ist außer dem vermittelten Umsatz auch die Vermittlungsleistung nicht<br />

steuerbar. 3 § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c UStG kommt daher für diese Vermittlungsleistungen nicht in Betracht.<br />

(4) 1 Die Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG für einen im Inland ansässigen<br />

Reiseveranstalter ist steuerpflichtig, auch wenn sich die betreffende Reiseleistung aus einer oder mehreren in § 4<br />

Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt. 2 Es liegt jedoch keine<br />

Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, sondern eine Vermittlung von Einzelleistungen<br />

durch das Reisebüro vor, soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt. 3 Das gilt<br />

auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die<br />

Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten.<br />

(5) 1 Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG betrifft alle Unternehmer, die Reiseleistungen für<br />

Reisende vermitteln. 2 Es kommt nicht darauf an, ob sich der Unternehmer als Reisebüro bezeichnet. 3 Maßgebend<br />

ist vielmehr, ob er die Tätigkeit eines Reisebüros ausübt. 4 Da die Reisebüros die Reiseleistungen in der Regel im<br />

Auftrag der Leistungsträger und nicht im Auftrag der Reisenden vermitteln, fällt im Allgemeinen nur die<br />

Vermittlung solcher Tätigkeiten unter die Ausnahmeregelung, für die das Reisebüro dem Reisenden ein<br />

gesondertes Entgelt berechnet. 5 Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Leistungsträger die Zahlung einer<br />

Vergütung an das Reisebüro ausgeschlossen hat und das Reisebüro daher dem Reisenden von sich aus einen<br />

Zuschlag zu dem vom Leistungsträger für seine Leistung geforderten Entgelt berechnet. 6 Das Gleiche trifft auf<br />

die Fälle zu, in denen das Reisebüro dem Reisenden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet,<br />

wie z.B. Telefon- oder Telefaxkosten, Visabeschaffungsgebühren oder besondere Bearbeitungsgebühren. 7 Für<br />

diese Leistungen scheidet die Steuerbefreiung auch dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit nicht steuerbaren<br />

oder steuerfreien Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger bewirkt werden.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Das Reisebüro vermittelt dem Reisenden einen grenzüberschreitenden Flug. Gleichzeitig vermittelt es im<br />

Auftrag des Reisenden die Erteilung des Visums. 3 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG kann in diesem<br />

Fall nur für die Vermittlung des Fluges in Betracht kommen.<br />

(6) 1 Haben Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen keinen Anspruch auf (Grund-)Provision oder sonstiges<br />

Entgelt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen (Nullprovisionsmodell), ist eine Vermittlungstätigkeit für das<br />

Luftverkehrsunternehmen nicht gegeben. 2 Werden Reisebüros beim Verkauf im Rahmen eines solchen<br />

Nullprovisionsmodells tätig, wird die Vermittlungsleistung gegenüber dem Reisenden erbracht. 3 Erheben<br />

Reisebüros von den Reisenden hierfür Gebühren (z.B. sog. Service-Fee), gilt für die Vermittlung von<br />

grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr in den Fällen des § 3a Abs. 3 Nr. 4<br />

UStG Folgendes:<br />

1<br />

1. Die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen im Luftverkehr gegenüber einem<br />

Reisenden ist steuerpflichtig, soweit die vermittelte Leistung auf das Inland entfällt (§ 3b Abs. 1 Satz 1, § 4<br />

Nr. 5 Satz 2 UStG). 2 Soweit die vermittelte Leistung nicht auf das Inland entfällt, ist deren Vermittlung nicht<br />

steuerbar. 3 Das Entgelt ist in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen. 4 Die<br />

Umsatzsteuer ist aus der anteiligen Zahlung des Reisenden herauszurechnen. 5 Unter der Voraussetzung, dass<br />

der Unternehmer bei allen Vermittlungsleistungen einheitlich entsprechend verfährt, ist es nicht zu<br />

beanstanden, wenn der steuerpflichtige Teil wie folgt ermittelt wird:<br />

a) bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.<br />

zu Beförderungszielen im übrigen Gemeinschaftsgebiet (sog. EU-Flüge) mit 25 % des Entgelts für die<br />

Vermittlungsleistung,


Seite 168 b) bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.<br />

zu Beförderungszielen außerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebiets (sog. Drittlandsflüge) mit 5 % des<br />

Entgelts für die Vermittlungsleistung.<br />

6 Diese Pauschalregelung ist dann auch auf Fälle ohne Start und Ziel im Inland anzuwenden. 7 Zwischen- oder<br />

Umsteigehalte gelten dabei nicht als Beförderungsziele. 8 Dieser vereinfachte Aufteilungsmaßstab gilt nicht,<br />

soweit das vom Reisenden erhobene Entgelt auf andere Leistungen entfällt (z.B. auf die Vermittlung von<br />

Unterkunft oder Mietwagen).<br />

1<br />

2. Erhält ein Reisebüro eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden vermittelte<br />

Personenbeförderungsleistung erbringt, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein, ist<br />

diese Zahlung regelmäßig (z.B. im Rahmen eines sog. Nullprovisionsmodells) Entgelt von dritter Seite für<br />

die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung. 2 Nach den Umständen des Einzelfalls (z.B.<br />

auf der Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrags) kann ein Entgelt für eine gesonderte Leistung<br />

des Reisebüros an das Luftverkehrsunternehmen, die nicht in der steuerfreien Vermittlung einer<br />

Personenbeförderungsleistung besteht, oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein nicht steuerbarer<br />

Zuschuss (vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 7) gegeben sein; Nummer 1 bleibt auch in diesen Fällen unberührt.<br />

3. Erhält ein Reisebüro, das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag<br />

des Luftverkehrsunternehmens vermittelt, von diesem für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es<br />

daneben einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden, erbringt es beim Flugscheinverkauf eine nach § 4 Nr. 5<br />

Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an das Luftverkehrsunternehmen und gleichzeitig<br />

eine nach Maßgabe der Nummer 1 anteilig steuerpflichtige Vermittlungsleistung an den Reisenden.<br />

(7) 1 Firmenkunden-Reisebüros erbringen mit ihren Leistungen an Firmenkunden hauptsächlich<br />

Vermittlungsleistungen und nicht eine einheitliche sonstige Leistung der Kundenbetreuung. 2 Wesen des Vertrags<br />

zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunden ist die effiziente Vermittlung von Reiseleistungen unter<br />

Beachtung aller Vorgaben des Firmenkunden. 3 Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung der<br />

kundeninternen Reisekosten-Richtlinie und die erleichterte Reisebuchung mittels Online-Buchungsplattformen.<br />

4<br />

Das Entgelt wird in erster Linie für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers und nicht für eine<br />

gesonderte Betreuungsleistung gezahlt.<br />

(8) 1 Das Firmenkunden-Reisebüro wird nicht (nur) im Auftrag des jeweiligen Leistungsträgers tätig. 2 Es tritt<br />

regelmäßig als Vermittler im Namen und für Rechnung des Firmenkunden auf. 3 Die Vermittlungsleistung des<br />

Reisebüros ist nach Absatz 5 Satz 4 steuerpflichtig, wenn dem Kunden für die Vermittlung der Tätigkeit ein<br />

gesondertes Entgelt berechnet wird. 4 Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Reisebüro dem Kunden für<br />

eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet (z.B. besondere Bearbeitungsgebühren).<br />

(9) Eine von einem Reisebüro an einen Reiseveranstalter erbrachte Leistung ist auch dann noch als<br />

Vermittlungsleistung anzusehen, wenn der Reisende von der Reise vertragsgemäß zurücktritt und das Reisebüro<br />

in diesem Fall vom Reiseveranstalter nur noch ein vermindertes Entgelt (sog. Stornoprovision) für die von ihm<br />

erbrachte Leistung erhält.


Seite 169<br />

4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder<br />

Tickethändler („Consolidator“)<br />

(1) 1 Bei Verkäufen von Flugscheinen sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden:<br />

1.<br />

1 Der Linienflugschein wird von einem lizensierten IATA-Reisebüro verkauft und das Reisebüro erhält<br />

hierfür eine Provision. 2 Der Linienflugschein enthält einen Preiseindruck, der dem offiziellen IATA-Preis<br />

entspricht. 3 Der Kunde erhält sofort oder auch später eine Gutschrift in Höhe des gewährten Rabattes. 4 Die<br />

Abrechnung erfolgt als „Nettopreisticket“, so dass keine übliche Vermittlungsprovision vereinbart wird.<br />

5 Die Flugscheine werden mit einem am Markt durchsetzbaren Aufschlag auf den Festpreis an den Reisenden<br />

veräußert. 6 Der Festpreis liegt in der Regel deutlich unter dem um die Provision geminderten offiziellen<br />

Ticketpreis. 7 Erfolgt die Veräußerung über einen Vermittler („Consolidator“), erhöht sich der Festpreis um<br />

einen Gewinnzuschlag des Vermittlers. 8 Die Abrechnung erfolgt dann über eine sog. „Bruttoabrechnung“.<br />

1<br />

2. Bei „IT-Flugscheinen“ (Linientickets mit einem besonderen Status) darf der Flugpreis nicht im Flugschein<br />

ausgewiesen werden, da er nur im Zusammenhang mit einer Pauschalreise (Kombination des Flugs mit einer<br />

anderen Reiseleistung, z.B. Hotel) gültig ist. 2 Der Verkauf des Flugscheins an den Kunden mit einem<br />

verbundenen, zusätzlichen Leistungsgutschein (Voucher) erfolgt in einem Gesamtpaket zu einem<br />

Pauschalpreis. 3 Sind sich der Kunde und der Verkäufer der Leistung aber einig, dass der Leistungsgutschein<br />

wertlos ist (Null-Voucher), handelt es sich wirtschaftlich um den Verkauf eines günstigen Fluges und nicht<br />

um eine Pauschalreise.<br />

1 2<br />

3. „Weichwährungstickets“ sind Flugscheine mit regulärem Preiseindruck (IATA-Tarif). Allerdings lautet der<br />

Flugpreis nicht auf Euro, sondern wird in einer beliebigen „weicheren“ Währung ausgedruckt. 3 Dabei wird<br />

der Flugschein entweder unmittelbar im „Weichwährungsland“ erworben oder in Deutschland mit einem<br />

fingierten ausländischen Abflugort ausgestellt und der für den angeblichen Abflugort gültige, günstigere<br />

Preis zu Grunde gelegt.<br />

1<br />

4. Charterflugscheine unterlagen bis zur Änderung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen den gleichen<br />

Beschränkungen wie „IT-Flugscheine“, d.h. nur die Bündelung der Flugleistung mit einer/mehreren anderen<br />

touristischen Leistungen führte zu einem gültigen Ticket. 2 Die Umgehung der luftfahrtrechtlichen<br />

Beschränkungen wurde über die Ausstellung von „Null-Vouchers“ erreicht. 3 Nach der Aufhebung der<br />

Beschränkungen ist der Verkauf von einzelnen Charterflugscheinen ohne Leistungsgutschein (sog. Nur-<br />

Flüge) zulässig.<br />

2<br />

Die Veräußerung dieser Flugscheine an den Kunden erfolgt entweder unmittelbar über Reisebüros oder über<br />

einen oder mehrere zwischengeschaltete Tickethändler („Consolidator“). 3 Die eigentliche Beförderung kommt<br />

zwischen der Fluggesellschaft und dem Kunden zustande. 4 Kennzeichnend ist in allen Sachverhalten, dass die<br />

Umsätze Elemente eines Eigengeschäfts (Veranstalterleistung) sowie eines Vermittlungsgeschäfts enthalten.<br />

(2) 1 Aus Vereinfachungsgründen kann der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge (Linienoder<br />

Charterflugschein) vom Reisebüro im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens an die Kunden als steuerfreie<br />

Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG behandelt werden. 2 Gleiches gilt für die Umsätze<br />

des Consolidators, der in den Verkauf der Einzeltickets eingeschaltet worden ist. 3 Die Vereinfachungsregelung<br />

findet ausschließlich Anwendung beim Verkauf von Einzelflugtickets durch Reisebüros und Tickethändler.<br />

4<br />

Sobald diese ein „Paket“ von Flugtickets erwerben und mit anderen Leistungen (z.B. Unterkunft und<br />

Verpflegung) zu einer Pauschalreise verbinden, handelt es sich um eine Reiseleistung, deren Umsatzbesteuerung<br />

sich nach § 25 UStG richtet. 5 Können nicht alle Reisen aus diesem „Paket“ veräußert werden und werden daher<br />

Flugtickets ohne die vorgesehenen zusätzlichen Leistungen veräußert, sind die Voraussetzungen einer<br />

Vermittlungsleistung im Sinne des Satzes 1 nicht erfüllt, da insoweit das Reisebüro bzw. der Tickethändler auf<br />

eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig wird. 6 Nachträglich (rückwirkend) kann diese Leistung nicht in eine<br />

Vermittlungsleistung umgedeutet werden. 7 Die Versteuerung richtet sich in diesen Fällen daher weiterhin nach<br />

§ 25 UStG. 8 Reisebüros/Tickethändler müssen deshalb beim Erwerb der Flugtickets entscheiden, ob sie die<br />

Flugtickets einzeln „veräußern“ oder zusammen mit anderen Leistungen in einem „Paket“ anbieten wollen. 9 Der<br />

Nachweis hierüber ist entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG zu führen.<br />

(3) Erhebt das Reisebüro beim Verkauf eines Einzeltickets vom Reisenden zusätzlich Gebühren (z.B. sog.<br />

Service-Fee), liegt insoweit eine Vermittlungsleistung vor (vgl. Abschnitt 4.5.2 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 3).<br />

(4) Wird dem Flugschein eine zusätzliche „Leistung“ des Reisebüros oder des Consolidators ohne<br />

entsprechenden Gegenwert (z.B. Null-Voucher) hinzugefügt, handelt es sich bei dem wertlosen<br />

Leistungsgutschein um eine unentgeltliche Beigabe.<br />

(5) 1 Das Reisebüro bzw. der Consolidator hat die Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlungsleistung im<br />

Einzelnen nachzuweisen. 2 Dabei muss dem Käufer des Flugscheins deutlich werden, dass sich die angebotene<br />

Leistung auf die bloße Vermittlung der Beförderung beschränkt und die Beförderungsleistung tatsächlich von<br />

einem anderen Unternehmer (der Fluggesellschaft) erbracht wird.


Seite 170 (6) 1 Steht ein Ticketverkauf dagegen im Zusammenhang mit anderen Leistungen, die vom leistenden<br />

Unternehmer erbracht werden (Transfer, Unterkunft, Verpflegung usw.), liegt in der Gesamtleistung eine<br />

eigenständige Veranstaltungsleistung, die unter den Voraussetzungen des § 25 UStG der Margenbesteuerung<br />

unterworfen wird. 2 Dabei kommt es nicht auf die Art des Flugscheins (Linien- oder Charterflugschein) an.


Seite 171<br />

4.5.4. Buchmäßiger Nachweis<br />

(1) 1 Der Unternehmer hat den Buchnachweis eindeutig und leicht nachprüfbar zu führen. 2 Wegen der<br />

allgemeinen Grundsätze wird auf die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen<br />

hingewiesen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 3).<br />

(2) 1 In § 22 Abs. 2 UStDV ist geregelt, welche Angaben der Unternehmer für die Steuerbefreiung des § 4<br />

Nr. 5 UStG aufzeichnen soll. 2 Zum Nachweis der Richtigkeit dieser buchmäßigen Aufzeichnung sind im<br />

Allgemeinen schriftliche Angaben des Auftraggebers oder schriftliche Bestätigungen mündlicher Angaben des<br />

Auftraggebers durch den Unternehmer über das Vorliegen der maßgeblichen Merkmale erforderlich. 3 Außerdem<br />

kann dieser Nachweis durch geeignete Unterlagen über das vermittelte Geschäft geführt werden, wenn daraus<br />

der Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung, z.B. durch ein Zweitstück der Verkaufs- oder<br />

Versendungsunterlagen, hervorgeht.<br />

(3) 1 Bei einer mündlich vereinbarten Vermittlungsleistung kann der Nachweis auch dadurch geführt werden,<br />

dass der Vermittler, z.B. das Reisebüro, den Vermittlungsauftrag seinem Auftraggeber, z.B. dem<br />

Beförderungsunternehmer, auf der Abrechnung oder dem Überweisungsträger bestätigt. 2 Das kann z.B. in der<br />

Weise geschehen, dass der Vermittler in diesen Unterlagen den vom Auftraggeber für die vermittelte Leistung<br />

insgesamt geforderten Betrag angibt und davon den einbehaltenen Betrag unter der Bezeichnung „vereinbarte<br />

Provision“ ausdrücklich absetzt.<br />

(4) 1 Zum buchmäßigen Nachweis gehören auch Angaben über den vermittelten Umsatz (§ 22 Abs. 2 Nr. 1<br />

UStDV). 2 Im Allgemeinen ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Merkmale<br />

in seinen Aufzeichnungen festhält. 3 Bei der Vermittlung der in § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG bezeichneten<br />

Umsätze sollen sich daher die Aufzeichnungen auch darauf erstrecken, dass der vermittelte Umsatz unter eine<br />

der Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 UStG fällt. 4 Dementsprechend<br />

sind in den Fällen des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstaben b und c UStG auch der Ort und in den Fällen des Buchstabens<br />

b zusätzlich die Art des vermittelten Umsatzes aufzuzeichnen. 5 Bei der Vermittlung von Einfuhrlieferungen<br />

genügen Angaben darüber, dass der Liefergegenstand im Zuge der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Inland<br />

gelangt ist. 6 Einer Unterscheidung danach, ob es sich hierbei um eine Lieferung im Drittlandsgebiet oder um<br />

eine unter § 3 Abs. 8 UStG fallende Lieferung handelt, bedarf es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung<br />

des § 4 Nr. 5 UStG aus Vereinfachungsgründen nicht.


Seite 172<br />

4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes<br />

Bei den Leistungen der Eisenbahnen des Bundes handelt es sich insbesondere um die Überlassung von Anlagen<br />

und Räumen, um Personalgestellungen und um Lieferungen von Betriebsstoffen, Schmierstoffen und Energie.


Seite 173<br />

4.6.2. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord<br />

von Seeschiffen<br />

1<br />

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchstabe e UStG umfasst die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von<br />

Speisen und Getränken zum Verzehr an Bord von Seeschiffen, sofern diese eine selbständige sonstige Leistung<br />

ist. 2 Nicht befreit ist die Lieferung von Speisen und Getränken. 3 Zur Abgrenzung vgl. Abschnitt 3.6.


Seite 174<br />

4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages,<br />

NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a UStG betrifft insbesondere wehrtechnische<br />

Gemeinschaftsprojekte der NATO-Partner, bei denen der Generalunternehmer im Inland ansässig ist. 2 Die<br />

Leistungen eines Generalunternehmers sind steuerfrei, wenn die Verträge so gestaltet und durchgeführt werden,<br />

dass der Generalunternehmer seine Leistungen unmittelbar an jeden einzelnen der beteiligten Staaten ausführt.<br />

3 Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn beim Abschluss und bei der Durchführung der Verträge<br />

das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder eine von den beteiligten Staaten geschaffene Einrichtung<br />

im Namen und für Rechnung der beteiligten Staaten handelt.<br />

(2) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a UStG umfasst auch Lieferungen von<br />

Rüstungsgegenständen an andere NATO-Partner. 2 Für diese Lieferungen kann auch die Steuerbefreiung für<br />

Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 6.1).<br />

(3) 1 Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet<br />

eines anderen Mitgliedstaats stationierten NATO-Streitkräfte befreit. 2 Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte<br />

dieses Mitgliedstaates handeln (z.B. Lieferungen an die belgischen Streitkräfte in Belgien). 3 Begünstigt sind<br />

Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch<br />

oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft bestimmt sind. 4 Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen<br />

an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.<br />

(4) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 UStG gilt nicht für die Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne<br />

des § 1b Abs. 2 und 3 UStG. 2 In diesen Fällen richtet sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a<br />

UStG.<br />

(5) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d UStG setzt voraus, dass der Gegenstand der<br />

Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird. 2 Die Beförderung oder<br />

Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a UStDV nachzuweisen. 3 Eine Steuerbefreiung kann nur für<br />

Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.<br />

(6) 1 Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b<br />

bis d UStG – abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen – von den Voraussetzungen<br />

und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. 2 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an<br />

Organe oder sonstige Organisationseinheiten (z.B. Außenstellen oder Vertretungen) von zwischenstaatlichen<br />

Einrichtungen gelten die umsatzsteuerlichen Privilegien des Mitgliedstaates, in dem sich diese Einrichtungen<br />

befinden. 3 Der Unternehmer hat durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilte<br />

Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden<br />

Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind. 4 Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des<br />

Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der<br />

zuständigen Behörde einzuholen. 5 In diesen Fällen tritt an die Stelle des Sichtvermerks eine Eigenbestätigung<br />

der Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist. 6 Für die<br />

von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der<br />

begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden.<br />

(7) 1 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV<br />

buchmäßig nachgewiesen werden. 2 Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der<br />

Buchführung zu ersehen sein. 3 Der Unternehmer soll den Nachweis bei Lieferungen entsprechend § 17c Abs. 2<br />

UStDV und bei sonstigen Leistungen entsprechend § 13 Abs. 2 UStDV führen.


Seite 175<br />

4.8.1. Vermittlung im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG<br />

1<br />

Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson<br />

voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren<br />

Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden,<br />

unterscheidet. 2 Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag<br />

schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. 3 Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen,<br />

einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt<br />

aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. 4 Die spezifischen und<br />

wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erfüllt, wenn ein Unternehmer einem Vermittler am<br />

Abschluss eines Vertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog.<br />

"Zuführungsprovision" erhält (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, V R 7/08, BStBl 2010 I S. 80). 5 Wer lediglich<br />

einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich<br />

einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie<br />

Vermittlungsleistung. 6 Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum<br />

Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses gekommen ist. 7 Unbeschadet dessen erfüllen bloße<br />

Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 6. 2007, C-453/05, EuGHE I<br />

S. 5083). 8 Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern<br />

kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder<br />

Versicherungsmaklers nach § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten<br />

Art gehören. 9 Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, Überwachung und<br />

Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien<br />

einwirken kann. 10 Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen.


Seite 176<br />

4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten<br />

(1) 1 Gewährt ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit,<br />

ist diese Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn sie als selbständige Leistung<br />

2<br />

anzusehen ist. Entgelte für steuerfreie Kreditleistungen können Stundungszinsen, Zielzinsen und<br />

3<br />

Kontokorrentzinsen sein (vgl. Abschnitt 3.11 Abs. 3 und 4). Als Kreditgewährung ist auch die<br />

Kreditbereitschaft anzusehen, zu der sich ein Unternehmer vertraglich bis zur Auszahlung des Darlehens<br />

verpflichtet hat. 4 Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Krediten, die im eigenen Namen, aber für fremde<br />

Rechnung gewährt werden, siehe Abschnitt 3.15.<br />

(2) 1 Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der<br />

Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte, z.B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager, deren Werte<br />

festgestellt werden. 2 Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren<br />

und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt. 3 Mit der Ermittlung<br />

der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbständigen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt.<br />

4 5<br />

Diese Tätigkeit dient vielmehr lediglich dazu, die Kreditgewährung zu ermöglichen. Dieser unmittelbare, auf<br />

wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhende Zusammenhang rechtfertigt es, in der Ermittlung des Wertes der<br />

Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als steuerfrei nach § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe a UStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645).<br />

(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 2.4.<br />

(4) 1 Die Darlehenshingabe der Bausparkassen durch Auszahlung der Baudarlehen auf Grund von<br />

Bausparverträgen ist als Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei. 2 Die Steuerfreiheit<br />

umfasst die gesamte Vergütung, die von den Bausparkassen für die Kreditgewährung vereinnahmt wird.<br />

3<br />

Darunter fallen außer den Zinsbeträgen auch die Nebengebühren, wie z.B. die Abschluss- und die<br />

Zuteilungsgebühren. 4 Steuerfrei sind ferner die durch die Darlehensgebühr und durch die Kontogebühr<br />

abgegoltenen Leistungen der Bausparkasse (BFH-Urteil vom 13. 2. 1969, V R 68/67, BStBl II S. 449). 5 Dagegen<br />

sind insbesondere die Herausgabe eines Nachrichtenblatts, die Bauberatung und Bauaufsicht steuerpflichtig, weil<br />

es sich dabei um selbständige Leistungen neben der Kreditgewährung handelt.<br />

(5) Die Vergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb<br />

der gewerblichen Pfandleiher zustehen, sind Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie<br />

Kreditgewährung (BFH-Urteil vom 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645).<br />

(6) Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger<br />

Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter,<br />

vom Kunden zu vertretender Ereignisse im Voraus festgelegte Beträge zu zahlen (sog. Nichtabnahme- bzw.<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen), handelt es sich – soweit nicht Schadensersatz vorliegt – um Entgelte für nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditleistungen (BFH-Urteil vom 20. 3. 1980, V R 32/76, BStBl II<br />

S. 538).<br />

(7) 1 Eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung liegt nicht vor, wenn jemand einem<br />

Unternehmer Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht<br />

nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt. 2 Eine Beteiligung am Verlust ist mit dem Wesen<br />

des Darlehens, bei dem die hingegebene Geldsumme zurückzuzahlen ist, unvereinbar (BFH-Urteil vom<br />

19. 3. 1970, V R 137/69, BStBl II S. 602).<br />

(8) 1 Vereinbart eine Bank mit einem Kreditvermittler, dass dieser in die Kreditanträge der Kreditkunden einen<br />

höheren Zinssatz einsetzen darf, als sie ohne die Einschaltung eines Kreditvermittlers verlangen würde (sog.<br />

Packing), ist die Zinsdifferenz das Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers gegenüber der<br />

Bank (BFH-Urteil vom 8. 5. 1980, V R 126/76, BStBl II S. 618). 2 Die Leistung ist als Kreditvermittlung nach<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei.<br />

(9)°°Eine vorab erstellte Finanzanalyse der Kundendaten durch den Vermittler, in der Absicht den Kunden bei<br />

der Auswahl des Finanzproduktes zu unterstützen bzw. das für ihn am besten passende Finanzprodukt auswählen<br />

zu können, kann, wenn sie ähnlich einer Kaufberatung das Mittel darstellt, um die Hauptleistung<br />

Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen, als unselbständige Nebenleistung (vgl. hierzu Abschnitt 3.10 Abs. 5)<br />

zur Kreditvermittlung angesehen werden.


Seite 177<br />

4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel<br />

(1) 1 Von der Steuerfreiheit für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (kursgültige Münzen und<br />

Banknoten) und für die Vermittlung dieser Umsätze sind solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres<br />

Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. 2 Hierdurch sollen Geldsorten, die als Waren<br />

gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden.<br />

(2) 1 Bei anderen Münzen als Goldmünzen, deren Umsätze nach § 25c UStG steuerbefreit sind, und bei<br />

Banknoten ist davon auszugehen, dass sie wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt<br />

werden, wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert umgesetzt werden. 2 Die Umsätze dieser Münzen<br />

und Banknoten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.<br />

(3) 1 Das Sortengeschäft (Geldwechselgeschäft) bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.<br />

2<br />

Dies gilt auch dann, wenn die fremde Währung auf Wunsch des Käufers in kleiner Stückelung (kleine Scheine<br />

oder Münzen) ausgezahlt und hierfür ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs berechnet wird oder<br />

Verwaltungszuschläge erhoben werden.<br />

(4) 1 Die durch Geldspielautomaten erzielten Umsätze sind keine Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln.<br />

2<br />

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG kommt daher für diese Umsätze nicht in Betracht (BFH-<br />

Urteil vom 4. 2. 1971, V R 41/69, BStBl II S. 467).


Seite 178<br />

4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen<br />

(1) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG fallen auch die Umsätze von aufschiebend<br />

bedingten Geldforderungen (BFH-Urteil vom 12. 12. 1963, V 60/61 U, BStBl 1964 III S. 109).<br />

(2) Die Veräußerung eines Bausparvorratsvertrags ist als einheitliche Leistung anzusehen, die in vollem<br />

Umfang nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei ist.<br />

(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 2.4.<br />

(4) 1 Zu den Umsätzen im Geschäft mit Forderungen gehören auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen.<br />

2<br />

Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist<br />

zu einem festen Kurs geltend machen oder veräußern zu können. 3 Unter die Steuerbefreiung fallen auch die<br />

Optionsgeschäfte mit Devisen.<br />

(5) 1 Bei Geschäften mit Warenforderungen (z.B. Optionen im Warentermingeschäft) handelt es sich ebenfalls<br />

um Umsätze im Geschäft mit Forderungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68).<br />

2<br />

Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind nur dann nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei, wenn<br />

die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt.<br />

(6) Ein Umsatz im Geschäft mit Forderungen wird nicht ausgeführt, wenn lediglich Zahlungsansprüche (z.B.<br />

Zahlungsansprüche nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)<br />

zeitweilig oder endgültig übertragen werden.


Seite 179<br />

4.8.5. Einlagengeschäft<br />

(1) Zu den nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreien Umsätzen im Einlagengeschäft gehören z.B.<br />

Kontenauflösungen, Kontensperrungen, die Veräußerung von Heimsparbüchsen und sonstige mittelbar mit dem<br />

Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen.<br />

(2) Die von Bausparkassen und anderen Instituten erhobenen Gebühren für die Bearbeitung von<br />

Wohnungsbauprämienanträgen sind Entgelte für steuerfreie Umsätze im Einlagengeschäft im Sinne des § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe d UStG.


Seite 180<br />

4.8.6. Inkasso von Handelspapieren<br />

Handelspapiere im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG sind Wechsel, Schecks, Quittungen oder ähnliche<br />

Dokumente im Sinne der „Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren“ der Internationalen<br />

Handelskammer.


Seite 181<br />

4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr<br />

(1) 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreie Leistungen im Rahmen des Kontokorrentverkehrs sind z.B.<br />

die Veräußerung von Scheckheften, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken und die<br />

Anfertigung von Kontoabschriften und Fotokopien. 2 Die Steuerfreiheit der Umsätze im Zahlungsverkehr hängt<br />

nicht davon ab, dass der Unternehmer ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betreibt (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 27. 8. 1998, V R 84/97, BStBl 1999 II S. 106).<br />

(2) 1 Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur dann vor, wenn die erbrachten Dienstleistungen eine<br />

Weiterleitung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 13. 7. 2006, V R 57/04, BStBl 2007 II S. 19). 2 Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an<br />

Banken können nur dann nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen<br />

und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Leistungen des<br />

§ 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG erfüllt. 3 Besteht ein Leistungspaket aus diversen Einzelleistungen, die einzeln<br />

vergütet werden, können nicht einzelne dieser Leistungen zu nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreien<br />

Leistungen zusammengefasst werden. 4 Unerheblich für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe d UStG auf Leistungen eines Rechenzentrums an die Bank ist die inhaltliche Vorgabe der Bank, dass<br />

das Rechenzentrum für die Ausführung der Kundenanweisung keine dispositive Entscheidung zu treffen hat<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 32/06, BStBl II S. 777). 5 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d<br />

UStG gilt für die Leistungen der Rechenzentren dagegen nicht, wenn sie die ihnen übertragenen Vorgänge<br />

sämtlich nur EDV-technisch abwickeln.


Seite 182<br />

4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren<br />

(1) 1 Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68). 2 Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das<br />

Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis<br />

fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können. 3 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e<br />

UStG umfasst sowohl den Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten.<br />

(2) Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die sonstigen Leistungen im<br />

Emissionsgeschäft, z.B. die Übernahme und Platzierung von Neu-Emissionen, die Börseneinführung von<br />

Wertpapieren und die Vermittlungstätigkeit der Kreditinstitute beim Absatz von Bundesschatzbriefen.<br />

(3) Zur Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Anteilen vgl. Abschnitt 4.8.10 Abs. 4 i. V. m. Abschnitt 1.6<br />

Abs. 2.<br />

(4) Zur Frage der Beschaffung von Anschriften von Wertpapieranlegern gilt Abschnitt 4.8.1 entsprechend.<br />

(5) Die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 WpHG durch ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut<br />

für den Meldepflichtigen ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei.<br />

(6) 1 Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einer Fondsgesellschaft<br />

gewährten Bestands- und Kontinuitätsprovision in Betracht, in denen – bezogen auf den einzelnen Kunden – die<br />

im Depotbestand enthaltenen Fondsanteile nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt<br />

wurden. 2 Dies gilt dann nicht, wenn das Kreditinstitut überhaupt keine eigenen Vermittlungsleistungen<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht hat.


Seite 183<br />

4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren<br />

(1) 1 Bei der Abgrenzung der steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen<br />

Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gilt Folgendes: 2 Die Leistung des Unternehmers (Kreditinstitut)<br />

ist grundsätzlich steuerfrei, wenn das Entgelt dem Emittenten in Rechnung gestellt wird. 3 Sie ist grundsätzlich<br />

steuerpflichtig, wenn sie dem Depotkunden in Rechnung gestellt wird. 4 Zu den steuerpflichtigen Leistungen<br />

gehören z.B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die<br />

Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen, die<br />

Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien<br />

sowie die Mitteilungen an die Depotkunden nach § 128 AktG.<br />

(2) 1 Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die<br />

Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. 2 Dabei handelt es sich um eine einheitliche Leistung<br />

der Vermögensverwaltung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 und 3), die nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG<br />

steuerfrei ist. 3 Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich (vgl. EuGH-Urteil<br />

vom 25. 2. 1999, C-349/96, EuGHE I S. 973). 4 Zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der Verwaltung<br />

von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG) siehe Abschnitt 4.8.13.


Seite 184<br />

4.8.10. Gesellschaftsanteile<br />

(1) 1 Zu den Anteilen an Gesellschaften gehören insbesondere die Anteile an Kapitalgesellschaften, z.B.<br />

GmbH-Anteile, die Anteile an Personengesellschaften, z.B. OHG-Anteile, und die stille Beteiligung (§ 230<br />

HGB). 2 Zur Steuerbarkeit bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 2.<br />

(2) 1 Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, werden ihm<br />

dadurch keine Gesellschaftsanteile verschafft. 2 Die Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich steuerpflichtig. 3 Dies gilt<br />

auch dann, wenn sich der Unternehmer treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte<br />

führt (vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 1998, V R 67/96, BStBl II S. 413). 4 Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe h UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften des InvG tätig<br />

geworden ist.<br />

(3) 1 Zum Begriff der Vermittlung siehe Abschnitt 4.8.1. 2 Eine unmittelbare Beauftragung durch eine der<br />

Parteien des vermittelnden Vertrages ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2007, V R 62/06,<br />

BStBl 2008 II S. 641) 3 Marketing- und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen<br />

nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen<br />

Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG (BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R<br />

66/05, BStBl 2008 II S. 638). 4 Keine Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem mit dem<br />

Vertrieb von Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und diese betreut (BFH-<br />

Urteil vom 23. 10. 2002, V R 68/01, BStBl 2003 II S. 618). 5 Die Steuerfreiheit für die Vermittlung nach § 4<br />

Nr. 8 Buchstabe f UStG setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert. 6 Eine der Art nach<br />

geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine derartige Vermittlung (vgl. BFH-Urteil vom<br />

20. 12. 2007, V R 62/06, BStBl 2008 II S. 641).<br />

(4) Die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen (zur Ausgabe von<br />

Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 2) ist steuerbar und nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei<br />

(vgl. EuGH-Urteil vom 27. 5. 2004, C-68/03, EuGHE I S. 5879).<br />

(5) Die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG<br />

steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1995, V R 40/93, BStBl II S. 753).


Seite 185<br />

4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten<br />

1 Der Begriff „Übernahme von Verbindlichkeiten“ erfasst lediglich Geldverbindlichkeiten im Bereich von<br />

Finanzdienstleistungen. 2 Die Übernahme anderer Verpflichtungen, wie beispielsweise die Renovierung einer<br />

Immobilie, ist vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil vom<br />

19. 4. 2007, C-455/05, EuGHE I S. 3225). 3 Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ist die Übernahme von<br />

Verbindlichkeiten, soweit hierin nicht lediglich – wie im Regelfall – eine Entgeltzahlung zu sehen ist (vgl.<br />

Abschnitt 1.1 Abs. 3 und BFH-Urteil vom 31. 7. 1969, V R 149/66, BStBl 1970 II S. 73), steuerfrei, z.B.<br />

Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.


Seite 186<br />

4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten<br />

(1) 1 Als andere Sicherheiten, deren Übernahme nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG steuerfrei ist, sind z. B.<br />

Garantieverpflichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 14. 12. 1989, V R 125/84, BStBl 1990 II S. 401, vom<br />

24. 1. 1991, V R 19/87, BStBl II S. 539 – Zinshöchstbetragsgarantie und Liquiditätsgarantie –, und vom<br />

22. 10. 1992, V R 53/89, BStBl 1993 II S. 318 – Ausbietungsgarantie –) und Kautionsversicherungen (vgl.<br />

Abschnitt 4.10.1 Abs. 2 Satz 3) anzusehen. 2 Umsätze, die keine Finanzdienstleistungen sind, sind vom<br />

Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ausgeschlossen (vgl. Abschn. 4.8.11 Sätze 1 und 2 UStAE).<br />

3<br />

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen<br />

Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem<br />

Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 10. 2. 2010, XI R 49/07, BStBl 2011 II S. 1109).<br />

(2) 1 Ein Garantieversprechen ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG steuerfrei, wenn es ein vom Eigenverhalten<br />

des Garantiegebers unabhängiges Risiko abdeckt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn lediglich garantiert<br />

wird, eine aus einem anderen Grund geschuldete Leistung vertragsgemäß auszuführen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

14. 12. 1989, V R 125/84, BStBl 1990 II S. 401). 2 Leistungen persönlich haftender Gesellschafter, für die eine<br />

unabhängig vom Gewinn bemessene Haftungsvergütung gezahlt wird, sind nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g<br />

UStG steuerfrei, weil ein ggf. haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren<br />

Einfluss auf das Gesellschaftsergebnis – und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt – hat.


Seite 187<br />

Allgemeines<br />

4.8.13. Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungseinrichtungen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf „die Verwaltung von<br />

Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz“. 2 Das InvG ist (u. a.) anzuwenden auf inländische<br />

Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder<br />

Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG gebildet werden (§ 1 Satz 1 Nr. 1 InvG).<br />

3<br />

Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 InvG, die dem Recht<br />

eines anderen Staates unterstehen (§ 2 Abs. 8 InvG).<br />

(2) 1 Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 InvG sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage,<br />

die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG angelegt<br />

sind (§ 1 Satz 2 InvG). 2 Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-<br />

Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG und sonstige Publikums- oder Spezial-<br />

Sondervermögen (§ 2 Abs. 1 InvG).<br />

(3) 1 Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für<br />

Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das<br />

Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die<br />

Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben (§ 2 Abs. 2 InvG). 2 Spezial-Sondervermögen sind<br />

Sondervermögen, deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft<br />

ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. 3 Alle übrigen<br />

Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG).<br />

(4) 1 Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf<br />

die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen<br />

Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 InvG beschränkt ist und<br />

bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben (§ 2 Abs. 5 Satz 1 InvG).<br />

2<br />

Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen<br />

Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG oder in der Verwaltung von inländischen<br />

Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG und der individuellen Vermögensverwaltung besteht<br />

(§ 2 Abs. 6 InvG). 3 Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen nur die<br />

in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 InvG abschließend aufgezählten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen<br />

(§ 7 Abs. 2 Einleitungssatz InvG).<br />

(5) 1 Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24<br />

bis 29 InvG hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen (§ 20 Abs. 1 Satz 1<br />

InvG). 2 Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen<br />

ausführen (§ 2 Abs. 7 InvG). 3 Nach Artikel 7 Abs. 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 85/611/EWG muss die<br />

Verwahrstelle u. a. dafür sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme sowie die Berechnung des Wertes der<br />

Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen gemäß erfolgt. 4 Demgemäß bestimmt § 27<br />

Abs. 1 Nr. 1 InvG, dass die Depotbank im Rahmen ihrer Kontrollfunktion dafür zu sorgen hat, dass die Ausgabe<br />

und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften des InvG und den<br />

Vertragsbedingungen entsprechen. 5 Die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile hat die Depotbank selbst<br />

vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 InvG). 6 Die Bewertung der Anteile wird entweder von der Depotbank unter Mitwirkung<br />

der Kapitalanlagegesellschaft oder nur von der Kapitalanlagegesellschaft vorgenommen (§ 36 Abs. 1<br />

Satz 2 InvG).<br />

(6) 1 Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind,<br />

können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen<br />

(Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. 2 Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung<br />

der ihm übertragenen Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die<br />

übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. 3 Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der<br />

Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die<br />

Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass<br />

das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird (§ 16 Abs. 1 InvG).<br />

(7) 1 Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten<br />

nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von<br />

Aufwendungen auszahlen (§ 29 Abs. 1 InvG). 2 Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen<br />

anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und<br />

Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind (§ 41<br />

Abs. 1 Satz 1 InvG).


Seite 188 Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz<br />

(8) 1 Der Begriff der „Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz“ bezieht sich nur auf<br />

das Objekt der Verwaltung, das Investmentvermögen und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche.<br />

2<br />

Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvG als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der<br />

Verwahrung von Investmentvermögen sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 InvG, nicht<br />

steuerbegünstigt.<br />

(9) 1 Unter die Steuerbefreiung fällt die Verwaltung inländischer Investmentvermögen nach dem InvG sowie<br />

die Verwaltung ausländischer Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvG, für die Investmentanteile<br />

ausgegeben werden, die die Bedingungen von § 2 Absätze 9 oder 10 InvG erfüllen, und die Verwaltung von<br />

Spezial-Sondervermögen nach § 91 InvG. 2 Nicht begünstigt ist die Verwaltung von geschlossenen Fonds, weil<br />

diese Fonds nicht unter das InvG fallen. 3 Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt das Vorliegen eines<br />

steuerbaren Leistungsaustauschs voraus. 4 Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon anzuwenden, in welcher<br />

Rechtsform der Leistungserbringer auftritt. 5 Für die Steuerbefreiung ist auch unerheblich, dass § 16 Abs. 2 InvG<br />

(Auslagerung) verlangt, dass bei der Übertragung der Portfolioverwaltung ein für Zwecke der Vermögensverwaltung<br />

zugelassenes Unternehmen, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt, benannt wird.<br />

Verwaltung des Investmentvermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft<br />

(10) 1 Durch die Verwaltung des Investmentvermögens erfüllt die Kapitalanlagegesellschaft ihre gegenüber<br />

den Anlegern auf Grund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen. 2 Dabei können die zum<br />

Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum<br />

der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. 3 Es liegt eine Verwaltungsleistung<br />

gegenüber den Anlegern als Leistungsempfänger vor.<br />

Verwaltung des Investmentvermögens durch eine Investmentaktiengesellschaft<br />

(11) 1 Hat das Investmentvermögen die Organisationsform einer Investmentaktiengesellschaft, ist der Anleger<br />

Aktionär. 2 Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und der Satzung<br />

der Investmentaktiengesellschaft. 3 Soweit keine separate schuldrechtliche Vereinbarung über die Erbringung<br />

einer besonderen Verwaltungsleistung besteht, ist insofern kein Leistungsaustausch zwischen der<br />

Investmentaktiengesellschaft und ihren Aktionären anzunehmen. 4 Der Anspruch auf die Verwaltungsleistung<br />

ergibt sich aus der Gesellschafterstellung. 5 Die Verwaltung des Investmentvermögens durch die Investmentaktiengesellschaft<br />

ist insoweit ein nicht steuerbarer Vorgang.<br />

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten durch eine Kapitalanlagegesellschaft<br />

(12) 1 Beauftragt eine Kapitalanlagegesellschaft einen Dritten mit der Verwaltung des Sondervermögens,<br />

erbringt dieser eine Leistung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft, indem er die ihr insoweit obliegende<br />

Pflicht erfüllt. 2 Der Dritte wird ausschließlich auf Grund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der<br />

Kapitalanlagegesellschaft tätig, so dass er auch nur ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist.<br />

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten bei der Investmentaktiengesellschaft<br />

(13) 1 Beauftragt die selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaft einen Dritten mit der Wahrnehmung von<br />

Aufgaben, so erbringt der Dritte ihr gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich der selbstverwalteten<br />

Investmentaktiengesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt. 2 Beauftragt die<br />

fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft (§ 96 Abs. 4 InvG) eine Kapitalanlagegesellschaft mit der<br />

Verwaltung und Anlage ihrer Mittel, ist die Kapitalanlagegesellschaft Vertragspartnerin des von ihr mit<br />

bestimmten Verwaltungstätigkeiten beauftragten Dritten. 3 Dieser erbringt somit auch nur gegenüber der<br />

Kapitalanlagegesellschaft und nicht gegenüber der Investmentaktiengesellschaft eine Leistung.<br />

Ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten als Gegenstand der Steuerbefreiung<br />

(14) 1 Für Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentvermögen, die nach § 16 Abs. 1 InvG auf<br />

ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen. 2 Zur<br />

steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung<br />

eines Investmentvermögens durch einen außen stehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen<br />

eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.<br />

3<br />

Rein materielle oder technische Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, wie z. B. die<br />

Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. 4 Ob die<br />

Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Sondervermögens durch einen<br />

außen stehenden Verwalter ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, ist danach zu beurteilen,<br />

ob die übertragenen Aufgaben für die Durchführung der Geschäfte der<br />

Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft unerlässlich sind und ob der außen stehende Verwalter<br />

die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat. 5 Vorbereitende Handlungen, bei denen sich die<br />

Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft eine abschließende Entscheidung vorbehält, bilden<br />

regelmäßig nicht ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes.


Seite 189 (15) 1 Für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist im Übrigen grundsätzlich ausschließlich die Art der<br />

ausgelagerten Tätigkeiten maßgebend und nicht die Eigenschaft des Unternehmens, das die betreffende Leistung<br />

erbringt. 2 § 16 InvG ist insoweit für die steuerliche Beurteilung der Auslagerung ohne Bedeutung. 3 Soweit<br />

Aufgaben der Kapitalanlage- bzw. Investmentgesellschaften von den Depotbanken wahrgenommen oder auf<br />

diese übertragen werden, die zu den administrativen Tätigkeiten der Kapitalanlage- bzw.<br />

Investmentaktiengesellschaft und nicht zu den Tätigkeiten als Verwahrstelle gehören, kann die Steuerbefreiung<br />

auch dann in Betracht kommen, wenn sie durch die Depotbanken wahrgenommen werden.<br />

Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten<br />

(16) Insbesondere folgende Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens durch die Kapitalanlagegesellschaft,<br />

die Investmentaktiengesellschaft oder die Depotbank sind steuerfrei nach § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe h UStG:<br />

1. Portfolioverwaltung,<br />

2. Ausübung des Sicherheitsmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management, das im<br />

Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 54 Abs. 2 InvG Aufgabe der Kapitalanlagegesellschaft ist),<br />

3. Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:<br />

a) Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene<br />

Rechnungslegungsdienstleistungen (u. a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und<br />

sonstiger Berichte),<br />

b) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potentielle<br />

Neukunden,<br />

c) Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises),<br />

d) Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der<br />

Marktgerechtigkeit),<br />

e) Führung des Anteilinhaberregisters,<br />

f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung,<br />

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 23 Abs. 1 InvG von der Depotbank<br />

ausgeführt),<br />

h) Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen Erstellung<br />

von Steuererklärungen),<br />

i) Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebener<br />

Aufzeichnungen,<br />

j) die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.<br />

(17) 1 Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil<br />

der Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht,<br />

wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung<br />

eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. 2 Für die vorgenannten administrativen Leistungen<br />

kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn<br />

alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. 3 Erbringt eine Kapitalanlagegesellschaft,<br />

eine Investmentaktiengesellschaft oder eine Depotbank Verwaltungsleistungen bezüglich des ihr nach dem InvG<br />

zugewiesenen Investmentvermögens, kann die Steuerbefreiung unabhängig davon in Betracht kommen, ob ggf.<br />

nur einzelne Verwaltungsleistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht werden.<br />

Steuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung<br />

(18) Insbesondere folgende Tätigkeiten können nicht als Tätigkeiten der Verwaltung eines Invest-mentvermögens<br />

angesehen werden und fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG,<br />

soweit sie nicht Nebenleistungen zu einer nach Absatz 16 steuerfreien Tätigkeit sind:<br />

1. Erstellung von Steuererklärungen,<br />

2. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungen,<br />

insbesondere<br />

a) die planmäßige Beobachtung der Wertpapiermärkte,<br />

b) die Beobachtung der Entwicklungen auf den Märkten,<br />

c) das Analysieren der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Währungszonen,<br />

Staaten oder Branchen,<br />

d) die Prüfung der Gewinnaussichten einzelner Unternehmen,


Seite 190 e) die Aufbereitung der Ergebnisse dieser Analysen.<br />

3. Beratungsleistungen mit oder ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen,<br />

4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z. B. die Erstellung von Werbematerialien.<br />

Andere steuerpflichtige Tätigkeiten<br />

(19) 1 Nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind insbesondere alle Leistungen der Depotbank als<br />

Verwahr- oder Kontrollstelle gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft. 2 Dies sind insbesondere folgende<br />

Leistungen:<br />

1. Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens; hierzu gehören z. B.:<br />

a) die Verwahrung der zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, Einlagenzertifikate und<br />

Bargeldbestände in gesperrten Depots und Konten,<br />

b) die Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte<br />

verpfändeten Wertpapieren oder abgetretenen Guthaben bei der Depotbank oder unter Kontrolle der<br />

Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut,<br />

c) die Übertragung der Verwahrung von zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapieren an eine<br />

Wertpapiersammelbank oder an eine andere in- oder ausländische Bank,<br />

d) die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern;<br />

2. Leistungen zur Erfüllung der Zahlstellenfunktion,<br />

3. Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden,<br />

4. Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen und der Stimmrechtsausübung,<br />

5. Abwicklung des Erwerbs und Verkaufs der Vermögensgegenstände inklusive Abgleich der Geschäftsdaten<br />

mit dem Broker; hierbei handelt es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten, die von der<br />

Kapitalanlagegesellschaft auf die Depotbank übertragen werden könnten, sondern um Tätigkeiten der<br />

Depotbank im Rahmen der Verwahrung der Vermögensgegenstände;<br />

6. Leistungen der Kontrolle und Überwachung, die gewährleisten, dass die Verwaltung des<br />

Investmentvermögens nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt, wie insbesondere<br />

a) Kontrolle der Ermittlung und der verbindlichen Feststellung des Anteilspreises,<br />

b) Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,<br />

c) Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldungen, z. B. Meldungen, zu denen die Depotbank verpflichtet ist.<br />

Verwaltung von Versorgungseinrichtungen<br />

(20) 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen<br />

im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, steuerfrei<br />

(§ 1 Abs. 4 VAG). 2 Die Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte,<br />

Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie<br />

Zahnärzte zählen zu den Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VAG; Pensionsfonds sind<br />

3<br />

Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 112 Abs. 1 VAG. Damit sind die unmittelbaren<br />

Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen steuerfrei.<br />

4<br />

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch nicht, dass die Versorgungseinrichtungen der<br />

Versicherungsaufsicht unterliegen. 5 Einzelleistungen an die jeweilige Versorgungseinrichtung, die keine<br />

unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z.B. Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens)<br />

fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG. 6 Zu weiteren Einzelheiten,<br />

insbesondere bei Unterstützungskassen, vgl. BMF-Schreiben vom 18. 12. 1997, BStBl I S. 1046.<br />

Vermögensverwaltung<br />

(21) 1 Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die<br />

Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor (vgl. Abschnitt 4.8.9 Abs. 2). 2 Die Steuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt in Betracht, soweit tatsächlich Investmentvermögen nach dem<br />

Investmentgesetz verwaltet wird (vgl. Absätze 1 bis 17).


Seite 191<br />

4.8.14. Amtliche Wertzeichen<br />

1<br />

Durch die Worte „zum aufgedruckten Wert“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 8 Buchstabe i UStG für die im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen nur in Betracht kommt, wenn die<br />

Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. 2 Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte<br />

Sonderzuschläge, z.B. Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken. 3 Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als<br />

dem aufgedruckten Wert gehandelt, ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. 4 Lieferungen der im Inland<br />

postgültigen Briefmarken sind auch dann steuerfrei, wenn diese zu einem Preis veräußert werden, der unter<br />

ihrem aufgedruckten Wert liegt.


Seite 192<br />

4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen<br />

(1) 1 Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG fallen (grunderwerbsteuerbare Umsätze), gehören insbesondere<br />

die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken. 2 Für die Grunderwerbsteuer können mehrere von dem<br />

Grundstückserwerber mit verschiedenen Personen – z.B. Grundstückseigentümer, Bauunternehmer,<br />

Bauhandwerker – abgeschlossene Verträge als ein einheitliches, auf den Erwerb von fertigem Wohnraum<br />

gerichtetes Vertragswerk anzusehen sein (BFH-Urteile vom 27. 10. 1982, II R 102/81, BStBl 1983 II S. 55, und<br />

vom 27. 10. 1999, II R 17/99, BStBl 2000 II S. 34). 3 Dieser dem GrEStG unterliegende Vorgang wird jedoch<br />

nicht zwischen dem Grundstückserwerber und den einzelnen Bauunternehmern bzw. Bauhandwerkern<br />

verwirklicht (BFH-Urteile vom 7. 2. 1991, V R 53/85, BStBl II S. 737, vom 29. 8. 1991, V R 87/86,<br />

BStBl 1992 II S. 206, und vom 10. 9. 1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316). 4 Die Leistungen der Architekten,<br />

der einzelnen Bauunternehmer und der Bauhandwerker sind mit dem der Grunderwerbsteuer unterliegenden<br />

Erwerbsvorgang nicht identisch und fallen daher auch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9<br />

Buchstabe a UStG (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. 10. 1986, V B 44/86, BStBl 1987 II S. 145, und BFH-<br />

Urteil vom 24. 2. 2000, V R 89/98, BStBl II S. 278). 5 Ein nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG insgesamt<br />

steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten<br />

Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein<br />

Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses<br />

übernimmt. 6 Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück (BFH-Urteil vom<br />

19. 3. 2009, V R 50/07, BStBl 2010 II S. 78).<br />

(2) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG fallen z.B. auch:<br />

1. die Bestellung von Erbbaurechten (BFH-Urteile vom 28. 11. 1967, II 1/64, BStBl 1968 II S. 222, und vom<br />

28. 11. 1967, II R 37/66, BStBl 1968 II S. 223) und die Übertragung von Erbbaurechten (BFH-Urteil vom<br />

5. 12. 1979, II R 122/76, BStBl 1980 II S. 136);<br />

2. die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück;<br />

3. die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit (vgl.<br />

Abschnitt F II des BMF-Schreibens vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432);<br />

4. die Übertragung eines Betriebsgrundstückes zur Vermeidung einer drohenden Enteignung (BFH-Urteil vom<br />

24. 6. 1992, V R 60/88, BStBl II S. 986);<br />

5. die Umsätze von Grundstücken und von Gebäuden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und<br />

6. die Entnahme von Grundstücken, unabhängig davon, ob damit ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist.


Seite 193<br />

4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen<br />

(1) 1 Die Leistungen der Buchmacher im Wettgeschäft sind nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei,<br />

weil sie der Rennwettsteuer unterliegen. 2 Zum Entgelt für diese Leistungen zählt alles, was der Wettende hierfür<br />

aufwendet. 3 Dazu gehören auch der von den Buchmachern zum Wetteinsatz erhobene Zuschlag und die<br />

Wettscheingebühr, weil ihnen keine besonderen selbständig zu beurteilenden Leistungen des Buchmachers<br />

gegenüberstehen. 4 Auch wenn die Rennwettsteuer lediglich nach dem Wetteinsatz bemessen wird, erstreckt sich<br />

daher die Umsatzsteuerbefreiung auf die gesamte Leistung des Buchmachers. 5 Die Vorschrift des § 4 Nr. 9<br />

Buchstabe b letzter Satz UStG ist hier nicht anwendbar.<br />

(2) 1 Buchmacher, die nicht selbst Wetten abschließen, sondern nur vermitteln, sind mit ihrer<br />

Vermittlungsleistung, für die sie eine Provision erhalten, nicht nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG von der<br />

Umsatzsteuer befreit. 2 Die Tätigkeit von Vertretern, die die Wetten für einen Buchmacher entgegennehmen, fällt<br />

nicht unter § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. 5. 2008, C-231/07 und C-232/07,<br />

DB 2008 S. 1897).<br />

(3) 1 Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien unterliegen der Lotteriesteuer. 2 Schuldner der Lotteriesteuer<br />

ist der Veranstalter der Lotterie. 3 Lässt ein Wohlfahrtsverband eine ihm genehmigte Lotterie von einem<br />

gewerblichen Lotterieunternehmen durchführen, ist Veranstalter der Verband. 4 Der Lotterieunternehmer kann<br />

die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG nicht in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 10. 12. 1970,<br />

V R 50/67, BStBl 1971 II S. 193).<br />

(4) Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog.<br />

Fun-Games), fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (BFH-Urteil vom<br />

29. 5. 2008, V R 7/06, BStBl 2009 II S. 64).


Seite 194<br />

4.10.1. Versicherungsleistungen<br />

(1) Die Befreiungsvorschrift betrifft auch Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen,<br />

die wegen Fehlens der in § 1 Abs. 1 bis 4 VersStG genannten Voraussetzungen nicht der Versicherungsteuer<br />

unterliegen.<br />

(2) 1 Nicht befreit sind Versicherungsleistungen, die aus anderen Gründen nicht unter das VersStG fallen.<br />

2<br />

Hierbei handelt es sich um Leistungen aus einem Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den<br />

Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten (§ 2 Abs. 2 VersStG). 3 Hierunter sind<br />

insbesondere die Kautionsversicherungen (Bürgschafts- und Personenkautionsversicherungen) zu verstehen (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 13. 7. 1972, V R 33/68, HFR 1973 S. 33). 4 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe g UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.8.12).


Seite 195<br />

4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz<br />

(1) 1 Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem<br />

Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (vgl. BFH-Urteil vom<br />

2<br />

9. 10. 2002, V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378). Der Begriff Versicherungsschutz umfasst alle<br />

Versicherungsarten. 3 Hierzu gehören z. B. Lebens-, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Diebstahl-,<br />

4<br />

Feuer- und Hausratversicherungen. Unter die Steuerbefreiung fällt auch die Besorgung einer<br />

Transportversicherung durch den Unternehmer, der die Beförderung der versicherten Gegenstände durchführt;<br />

das gilt nicht für die Haftungsversicherung des Spediteurs, auch wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt<br />

wird.<br />

(2) 1 Durch den Versicherungsvertrag muss der begünstigte Dritte – oder bei Lebensversicherungen auf den<br />

Todesfall der Bezugsberechtigte – das Recht erhalten, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu<br />

fordern. 2 Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder<br />

mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht werden kann. 3 Bei der Frage, ob ein Versicherungsverhältnis<br />

vorliegt, ist von den Grundsätzen des VersStG auszugehen. 4 Ein Vertrag, der einem Dritten (Arbeitnehmer oder<br />

Vereinsmitglied) lediglich die Befugnis einräumt, einen Versicherungsvertrag zu günstigeren Konditionen<br />

abzuschließen, verschafft keinen unmittelbaren Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen und<br />

demnach keinen Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG. 5 Auch in der Übernahme weiterer<br />

Aufgaben für das Versicherungsunternehmen (insbesondere Beitragsinkasso und Abwicklung des<br />

Geschäftsverkehrs) liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz. 6 Für diese Tätigkeit kommt auch eine<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG nicht in Betracht.


Seite 196<br />

4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter,<br />

Versicherungsmakler<br />

(1) 1 Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG enthält eine ausschließliche Aufzählung der begünstigten<br />

Berufsgruppen. 2 Sie kann auf andere Berufe, z.B. Bankenvertreter, auch wenn sie ähnliche Tätigkeitsmerkmale<br />

aufweisen, nicht angewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1970, V R 138/69, BStBl II S. 709). 3 Die<br />

Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers sind richtlinienkonform nach dem<br />

Gemeinschaftsrecht und nicht handelsrechtlich im Sinne von § 92 und § 93 HGB auszulegen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 6. 9. 2007, V R 50/05, BStBl 2008 II S. 829).<br />

(2) 1 Die Befreiung erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeiten erbracht<br />

werden. 2 Sie ist weder an eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens gebunden, noch stellt sie darauf ab,<br />

dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit überwiegen. 3 Unter die<br />

Befreiung fällt z.B. auch ein Kreditinstitut, das Bauspar- oder Versicherungsverträge vermittelt; zum Begriff der<br />

Vermittlung siehe Abschnitt 4.8.1. 4 Zu der Tätigkeit der Kreditinstitute als Bausparkassenvertreter gehört auch<br />

die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit übernommene Bewilligung und Auszahlung der Bauspardarlehen.<br />

5<br />

Der Wortlaut der Vorschrift „aus der Tätigkeit als“ erfordert, dass die Umsätze des Berufsangehörigen für<br />

seinen Beruf charakteristisch, d.h. berufstypisch, sind. 6 Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von<br />

nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters,<br />

Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gehören, wenn der Unternehmer, der diese Leistungen<br />

übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.<br />

7 8<br />

Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Die Zahlung<br />

erfolgsabhängiger Vergütungen (sog. Superprovisionen) ist ein Beweisanzeichen, dass berufstypische<br />

Leistungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 62/97, BStBl 1999 II S. 253). 9 Sog.<br />

„Backoffice-Tätigkeiten“, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen<br />

zu erbringen, stellen keine zu Versicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen im Sinne<br />

des § 4 Nr. 11 UStG dar, die von Versicherungsmaklern oder Versicherungsvertretern erbracht werden (vgl.<br />

EuGH-Urteil vom 3. 3. 2005, C-472/03, EuGHE I S. 1719). 10 Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die<br />

Hilfsgeschäfte von der Steuerbefreiung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 1957, V 46/56 U, BStBl III<br />

S. 222). 11 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.28.1).<br />

12<br />

Versicherungsmakler, die nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO gegenüber Dritten, die nicht Verbraucher sind,<br />

beratend tätig werden (Honorarberatung), erbringen keine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 11 UStG.<br />

(3) Bestandspflegeleistungen in Form von nachwirkender Vertragsbetreuung, z.B. durch Hilfen bei<br />

Modifikationen oder Abwicklung von Verträgen, die gegen Bestandspflegeprovision erbracht werden, sind<br />

berufstypisch und somit nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.


Seite 197 4.11b.1 Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen<br />

Begünstigte Leistungen<br />

(1) 1 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG fallen nur bestimmte Post-<br />

Universaldienstleistungen. Post-Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die<br />

flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einer bestimmten Qualität und zu einem<br />

erschwinglichen Preis erbracht werden (§ 11 Postgesetz - PostG). 2 Inhalt, Umfang und Qualitätsmerkmale von<br />

Post-Universaldienstleistungen sind in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) festgelegt.<br />

(2) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG fallen nur folgende Post-<br />

Universaldienstleistungen:<br />

1. 1 Die Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2.000 Gramm. 2 Briefsendungen sind<br />

adressierte schriftliche Mitteilungen; Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern<br />

lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, gelten nicht als<br />

adressiert und sind dementsprechend keine Briefsendungen (§ 4 Nummer 2 Sätze 1 und 3 PostG).<br />

3<br />

Briefsendungen sind nur dann der Art nach begünstigte Post-Universaldienstleistungen, wenn die<br />

Qualitätsmerkmale des § 2 PUDLV erfüllt sind:<br />

a) 1 Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über<br />

Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können. 2 In allen Gemeinden mit<br />

mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der<br />

Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben.<br />

3<br />

In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben<br />

zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten<br />

Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. 4 Bei<br />

Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme,<br />

das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. 5 Daneben muss in<br />

allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden<br />

sein. 6 Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. 7 Die Einrichtungen<br />

müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein.<br />

b) 1 Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten<br />

Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu<br />

gelangen. 2 Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren,<br />

dass die in Buchstabe c genannten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. 3 Dabei sind die<br />

Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die<br />

Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. 4 Briefkästen im Sinne der<br />

Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen.<br />

c) 1 Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der<br />

Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im<br />

Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 %<br />

bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. 2 Im<br />

grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang<br />

der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 12. 1997 über gemeinsame<br />

Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die<br />

Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung<br />

festgelegten Qualitätsmerkmale. 3 Wird der Anhang dieser Richtlinie geändert, gelten die<br />

Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der<br />

Änderung folgenden Monats an.<br />

d) 1 Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in<br />

sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. 2 Die Zustellung hat an der in der<br />

Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte<br />

und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch<br />

persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. 3 Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2<br />

zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine<br />

gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. 4 Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des<br />

Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und<br />

zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung<br />

ausgeschlossen werden. 5 Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.<br />

e) Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.<br />

2. 1 Die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften, bis zu einem Gewicht<br />

von 2.000 Gramm. 2 Die Beförderung muss durch Unternehmer erfolgen, die die Beförderung von<br />

Briefsendungen (vgl. vorstehende Nummer 1) oder die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem<br />

Gewicht von 20 Kilogramm durchführen (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 PUDLV i. V. m. § 4 Nummer 1


Seite 198 Buchstabe c PostG). 3 Für das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung gelten für die Beförderung von<br />

adressierten Büchern und Katalogen die Qualitätsmerkmale für Briefsendungen (§ 2 PUDLV) entsprechend<br />

(vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3). 4 Die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ist nur dann der Art<br />

nach eine begünstigte Post-Universaldienstleistung, wenn die Qualitätsmerkmale des § 4 PUDLV erfüllt<br />

sind:<br />

a) Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern.<br />

b) 1 Zeitungen und Zeitschriften sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines<br />

Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. 2 Die Zustellung hat an<br />

der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger<br />

bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Zeitungen und<br />

Zeitschriften oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. 3 Kann eine Sendung<br />

nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen,<br />

soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. 4 Ist die Wohn- oder<br />

Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt<br />

eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Zeitungen und Zeitschriften, kann der<br />

Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. 5 Der Betroffene ist von dem beabsichtigten<br />

Ausschluss zu unterrichten.<br />

c) Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.<br />

3. 1 Die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm. 2 Die Beförderung von<br />

adressierten Paketen ist nur dann der Art nach eine begünstigte Post-Universaldienstleistung, wenn die<br />

Qualitätsmerkmale des § 3 PUDLV erfüllt sind:<br />

a) Für die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen Verträge über Paketbeförderungsleistungen<br />

abgeschlossen und abgewickelt werden können, gelten die Qualitätsmerkmale für Briefsendungen (§ 2<br />

Nummer 1 PUDLV) entsprechend (vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a).<br />

b) 1 Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Paketen müssen im Jahresdurchschnitt<br />

mindestens 80 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. 2 Im<br />

grenzüberschreitenden Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang<br />

der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 12. 1997 über gemeinsame<br />

Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die<br />

Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung<br />

festgelegten Qualitätsmerkmale. 3 Wird der Anhang dieser Richtlinie geändert, gelten die<br />

Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der<br />

Änderung folgenden Monats an.<br />

c) 1 Pakete sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. 2 Die<br />

Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche<br />

Aushändigung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige<br />

Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt.<br />

d) Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.<br />

4. 1 Einschreibsendungen. Einschreibsendungen sind Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung<br />

oder Beschädigung versichert sind und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden (§ 1 Absatz 2<br />

Nummer 1 PUDLV). 2 Für das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung gelten die Qualitätsmerkmale für<br />

Briefsendungen (§ 2 PUDLV) entsprechend (vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3).<br />

5. 1 Wertsendungen. Wertsendungen sind Briefsendungen, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen<br />

Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 PUDLV). 2 Für<br />

das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung gelten die Qualitätsmerkmale für Briefsendungen (§ 2<br />

PUDLV) entsprechend (vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3).<br />

(3) 1 Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer der Art nach begünstigten Post-Universaldienstleistung<br />

ist für die unter Absatz 2 genannten Leistungen, dass der Preis für diese Leistungen erschwinglich sein muss.<br />

2<br />

Der Preis gilt als erschwinglich, wenn er dem realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines<br />

Privathaushalts nach der jeweiligen Postuniversaldienstleistung entspricht. 3 Dies ist bei Briefsendungen bis zu<br />

einem Gewicht von 1.000 Gramm bis zu einer Einlieferungsmenge von weniger als 50 Sendungen grundsätzlich<br />

das nach § 19 PostG genehmigte Entgelt, wenn der Unternehmer auf diesem Markt marktbeherrschend ist. 4 Bei<br />

allen anderen Post-Universaldienstleistungen, die nicht dieser Entgeltsgenehmigungspflicht unterliegen, ist dies<br />

das Entgelt, das der Unternehmer für die jeweilige Einzelleistung an Privathaushalte allgemein festgelegt hat.<br />

5<br />

Als genehmigtes Entgelt ist auch das um 1 % verminderte Entgelt anzusehen, das der Leistungsempfänger für<br />

unter Rz. 2 genannte begünstigte Briefsendungen entrichtet, für die die Freimachung mittels einer<br />

Frankiermaschine (sog. Freistempler) durch den Leistungsempfänger erfolgt. 6 Soweit eine Entgeltsminderung<br />

jedoch aus anderen Gründen gewährt wird, z.B. weil die Briefsendungen unmittelbar beim Anbieter der Post-


Seite 199 Universaldienstleistung eingeliefert werden müssen, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht<br />

vor (vgl. nachfolgend unter Absatz 7).<br />

Begünstigter Unternehmerkreis<br />

(4) 1 Begünstigt können alle Unternehmer sein, die die in Absatz 2 genannten Leistungen selbst erbringen;<br />

hierzu gehören auch Unternehmenszusammenschlüsse. 2 Voraussetzung ist, dass sie sich verpflichten, alle Post-<br />

Universaldienstleistungsbereiche bzw. einen einzelnen der in Absatz 2 genannten Post-<br />

Universaldienstleistungsbereiche ständig und flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik<br />

Deutschland anzubieten.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem<br />

Gewicht von 2.000 Gramm im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. 2 Die<br />

Voraussetzungen des § 2 PUDLV sind erfüllt. 3 Die Durchführung der Briefsendungen bis zu einem Gewicht<br />

von 2.000 Gramm ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 11b UStG steuerfrei.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem<br />

Gewicht von 2.000 Gramm sowie Paketsendungen bis zu einem Gewicht von 5 Kilogramm im gesamten<br />

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. 2 Die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 PUDLV sind<br />

erfüllt. 3 Die Durchführung der Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2.000 Gramm durch P ist unter den<br />

weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 11b UStG steuerfrei. 4 Die Durchführung der Paketsendungen bis<br />

zu einem Gewicht von 5 Kilogramm ist dagegen steuerpflichtig, da P sich nicht verpflichtet hat, den<br />

gesamten Bereich der Paketsendungen bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm anzubieten.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem<br />

Gewicht von 1.000 Gramm im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. 2 Die<br />

Voraussetzungen der §§ 2 und 3 PUDLV sind erfüllt. 3 Die Durchführung der Briefsendungen bis zu einem<br />

Gewicht von 1.000 Gramm ist steuerpflichtig, da P sich nicht verpflichtet hat, den gesamten Bereich der<br />

Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2.000 Gramm anzubieten.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem<br />

Gewicht von 1.000 Gramm im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Briefsendungen mit<br />

einem Gewicht von mehr als 1.000 Gramm bis zu einem Gewicht von 2.000 Gramm nur in Nordrhein-<br />

Westfalen durchzuführen. 2 Die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 PUDLV sind erfüllt. 3 Die Durchführung der<br />

Briefsendungen ist insgesamt steuerpflichtig, da P sich nicht verpflichtet hat, den gesamten Bereich der<br />

Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2.000 Gramm ständig und flächendeckend im gesamten Gebiet<br />

der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.<br />

Der Art nach nicht unter die Steuerbefreiung fallende Leistungen<br />

(5) Nicht unter die Steuerbefreiung fallen folgende in § 1 PUDLV genannte Leistungen:<br />

1. Die Beförderung von Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm,<br />

2. die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von<br />

jeweils mehr als 2 Kilogramm,<br />

3. Expresszustellungen. Expresszustellungen sind Briefsendungen, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang<br />

bei einer Zustelleinrichtung des leistenden Unternehmers durch besonderen Boten zugestellt werden (§ 1<br />

Absatz 2 Nummer 4 PUDLV),<br />

4. Nachnahmsendungen. Nachnahmesendungen sind Briefsendungen, die erst nach Einziehung eines<br />

bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt werden (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 PUDLV).<br />

(6) 1 Ausdrücklich sind auch Leistungen, deren Bedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell<br />

vereinbart werden, nicht steuerfrei (§ 4 Nummer 11b Satz 3 Buchstabe a UStG). 2 Hierunter fallen auch<br />

Leistungen eines Postdienstleistungsanbieters an einen im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretenden<br />

sog. Konsolidierer, der Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gem. § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PostG ist und<br />

Briefsendungen eines oder mehrerer Absender bündelt und vorsortiert in die Briefzentren des<br />

Postdienstleistungsanbieters einliefert, wenn der Postdienstleistungsanbieter dem Konsolidierer nachträglich<br />

Rabatte auf die festgelegten Entgelte für einzelne Briefsendungen gewährt.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Konsolidierer K liefert an einem Tag 1.000 Briefsendungen des Absenders A vereinbarungsgemäß beim<br />

Postdienstleistungsanbieter P ein. 2 K tritt gegenüber P im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. 3 Das


Seite 200 Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,55 €. 4 K erhält für die Einlieferung von P einen Rabatt in Höhe<br />

von 21 %. 5 Die von P an K erbrachte Postdienstleistung ist steuerpflichtig. 6 Eine Steuerbefreiung ist wegen<br />

individueller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ausgeschlossen (§ 4 Nummer 11b Satz 3<br />

Buchstabe a UStG).<br />

3<br />

Tritt der Konsolidierer gegenüber dem Postdienstleistungsanbieter im Namen und für Rechnung der Absender<br />

auf, so dass die Postdienstleistung vom Postdienstleistungsanbieter gegenüber dem Absender der Briefsendung<br />

erbracht wird, und gewährt der Postdienstleistungsanbieter dem Absender über den Konsolidierer nachträglich<br />

einen Rabatt, fällt die Leistung ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Konsolidierer K liefert an einem Tag 1.000 Briefsendungen des Absenders A vereinbarungsgemäß beim<br />

Postdienstleistungsanbieter P ein. 2 K tritt gegenüber P im Namen und für Rechnung des A auf. 3 Das<br />

Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,55 €. 4 K erhält für die Einlieferung von P einen Rabatt in Höhe<br />

von 21 %. 5 K gewährt dem A einen Rabatt in Höhe von 8 %. 6 Die Rabatte werden bereits im Zeitpunkt der<br />

Ausführung der sonstigen Leistung gewährt. 7 Die von P an A erbrachte Postdienstleistung ist steuerpflichtig.<br />

8 8<br />

Der Rabatt in Höhe von 21 % mindert das Entgelt für die von P an A erbrachte Postdienstleistung. § 4<br />

Nummer 11b Satz 3 Buchstabe a UStG schließt eine Steuerbefreiung aus.<br />

4<br />

Zur Behandlung von Leistungen eines sog. Konsolidierers wird im Übrigen auf das BMF-Schreiben vom<br />

13. 12. 2006 (BStBl 2007 I S. 119) verwiesen.<br />

(7) 1 Nicht unter die Steuerbefreiung fallen außerdem nach § 4 Nummer 11b Satz 3 Buchstabe b UStG sog.<br />

AGB-Leistungen<br />

a) mit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters festgelegten Qualitätsmerkmalen, die von<br />

den festgelegten Qualitätsmerkmalen (vgl. Absatz 2) abweichen,<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Postdienstleistungsanbieter P befördert den einzelnen Standardbrief bis 20 Gramm für ein Entgelt von<br />

0,45 €. 2 In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet er an, Standardbriefe ab einer<br />

Einlieferungsmenge von 50 Stück für ein Entgelt von 0,40 € zu befördern, wenn die Briefe beim Anbieter<br />

unmittelbar eingeliefert werden. 3 Der Kunde K macht hiervon Gebrauch und liefert 100 Standardbriefe ein.<br />

4 5<br />

P stellt K ein Entgelt von 40 € in Rechnung. Die Beförderung der 100 Standardbriefe zu einem Entgelt von<br />

40 € ist steuerpflichtig. 6 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG kann nicht in Anspruch genommen<br />

werden, weil die Standardbriefe zwingend bei einer stationären Einrichtung des P eingeliefert werden müssen<br />

und nicht in einen Briefkasten eingeworfen werden können. 7 Es liegt somit keine begünstigte Post-<br />

Universaldienstleistung vor.<br />

und/oder<br />

b) 1 zu nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters festgelegten Tarifen, die zwar<br />

grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, aber nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines<br />

Privathaushalts bestimmt sind.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Postdienstleistungsanbieter P befördert den einzelnen Standardbrief bis 20 Gramm für ein Entgelt von<br />

0,45 €. 2 In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet er an, Standardbriefe ab einer<br />

Einlieferungsmenge von 50 Stück für ein Entgelt von 0,40 € zu befördern. 3 Der Kunde K macht hiervon<br />

Gebrauch und liefert 100 Standardbriefe ein. 4 P stellt K ein Entgelt von 40 € in Rechnung. 5 Die Beförderung<br />

der 100 Standardbriefe zu einem Entgelt von 40 € ist steuerpflichtig. 6 Die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nummer 11b UStG kann nicht in Anspruch genommen werden, weil das Entgelt für die Einlieferung der<br />

100 Standardbriefe von dem Entgelt für die Einlieferung von bis zu 50 Standardbriefen abweicht und der<br />

zugrunde liegende Tarif damit nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines Privathaushalts bestimmt<br />

ist.<br />

2<br />

Hierzu gehört auch der Versand von sog. Postvertriebsstücken (Zeitungen und Zeitschriften), bei denen das<br />

Entgelt dasjenige unterschreitet, das für die Einzelsendung festgelegt ist,<br />

bzw.<br />

c) zu günstigeren Preisen als den nach § 19 PostG genehmigten Entgelten.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Postdienstleistungsanbieter P befördert den einzelnen Standardbrief bis 20 Gramm für ein nach § 19<br />

PostG von der Bundesnetzagentur genehmigtes Entgelt von 0,45 €. 2 In seinen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen bietet er an, Standardbriefe ab einer Einlieferungsmenge von 50 Stück für ein Entgelt<br />

von 0,40 € zu befördern. 3 Der Kunde K macht hiervon Gebrauch und liefert 100 Standardbriefe ein. 4 P stellt<br />

K ein Entgelt von 40 € in Rechnung. 5 Die Beförderung der 100 Standardbriefe zu einem Entgelt von 40 € ist<br />

steuerpflichtig. 6 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG kann nicht in Anspruch genommen


Seite 201 werden, weil das Entgelt für die Einlieferung der 100 Standardbriefe von dem nach § 19 PostG von der<br />

Bundesnetzagentur genehmigten Entgelt für die Einlieferung von bis zu 50 Standardbriefen abweicht.<br />

2<br />

Eine Steuerbefreiung kommt für diese Leistungen schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um<br />

Post-Universaldienstleistungen im Sinne des Artikels 3 der 1. Post-Richtlinie und damit auch im Sinne des § 11<br />

PostG und der PUDLV handelt, da die darin genannten Qualitätsmerkmale nicht erfüllt werden. 3 Unbeachtlich<br />

ist, aus welchen Gründen das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene niedrigere Entgelt<br />

vereinbart wurde. 4 So ist z.B. die Beförderung von Paketen und Büchern nicht steuerfrei, wenn diese mit einem<br />

Leitcode auf der Sendung eingeliefert werden und hierfür eine Entgeltsminderung gewährt wird.<br />

(8) 1 Auch die förmliche Zustellung im Sinne des § 33 PostG (früher: Postzustellungsurkunde) fällt nicht<br />

unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 11b UStG, weil diese Leistung nicht unter die in § 1 PUDLV<br />

genannten Post-Universaldienstleistungen fällt. 2 Diese Leistung fällt auch nicht unter den Katalog der allgemein<br />

unabdingbaren Postdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der 1. Post-Richtlinie, für die unionsrechtlich eine<br />

Umsatzsteuerbegünstigung vorgesehen werden kann.<br />

(9) 1 Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG fällt auch die Transportversicherung für<br />

einen Brief. 2 Diese Leistung ist keine Nebenleistung zur Briefsendung, sondern eine eigenständige Leistung, die<br />

unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 10 Buchstabe a UStG fällt.<br />

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Steuerbefreiung<br />

(10) 1 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft<br />

nicht das für den Postdienstleister zuständige Finanzamt, sondern das Bundeszentralamt für Steuern (§ 4<br />

Nummer 11b Satz 2 UStG). Hierzu muss der Unternehmer, der die Steuerbefreiung für alle oder für Teilbereiche<br />

der unter die Begünstigung fallenden Leistungen (vgl. Absatz 2) in Anspruch nehmen will, einen entsprechenden<br />

formlosen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), An der Küppe 1, 53225 Bonn, stellen. Der<br />

Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, für welche Leistungen er die Steuerbefreiung in Anspruch<br />

nehmen will. Hierzu muss er erklären, dass er sich verpflichtet, die genannten Leistungen flächendeckend zu<br />

erbringen und im Einzelnen nachweisen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer Post-<br />

Universaldienstleistung bei den von ihm zu erbringenden Leistungen erfüllt sind. Dabei hat der Antragsteller<br />

seine unternehmerische Konzeption für sein Angebot an Post-Universaldienstleistungen darzulegen.<br />

(11) Stellt das BZSt fest, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen, erteilt es hierüber dem<br />

Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung.<br />

(12) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht oder nicht mehr<br />

vorliegen, nimmt sie das Bundeszentralamt für Steuern - ggf. auch rückwirkend - zurück.<br />

Anwendung<br />

(13) Soweit das BMF-Schreiben vom 13. 12.2006 - IV A 5 - S 7100 - 177/06 - (BStBl 2007 I S. 119) diesem<br />

Abschnitt entgegensteht, ist es nicht mehr anzuwenden.


Seite 202<br />

4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken<br />

(1) 1 Der Begriff des Grundstücks in § 4 Nr. 12 UStG stimmt grundsätzlich mit dem Grundstücksbegriff des<br />

BGB überein (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1966, V 252/63, BStBl 1967 III S. 209). 2 Die Frage, ob eine<br />

Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG vorliegt, ist<br />

grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (BFH-Urteile vom 25. 3. 1971, V R 96/67, BStBl II S. 473,<br />

und vom 4. 12. 1980, V R 60/79, BStBl 1981 II S. 231). 3 Es kommt nicht darauf an, ob in einem Vertrag die<br />

Bezeichnungen „Miete“ oder „Pacht“ gebraucht werden. 4 Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag inhaltlich als<br />

Mietvertrag oder Pachtvertrag anzusehen ist. 5 Der Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzen ist der Verzicht<br />

auf Rechte aus dem Mietvertrag gegen eine Abstandszahlung (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 12. 1993, C-63/92,<br />

BStBl 1995 II S. 480). 6 Eine Dienstleistung, die darin besteht, dass eine Person, die ursprünglich kein Recht an<br />

einem Grundstück hat, aber gegen Entgelt die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses<br />

Grundstück übernimmt, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit (vgl. EuGH-Urteile vom 9. 10. 2001, C-409/98,<br />

EuGHE I S. 7175, und C-108/99, EuGHE I S. 7257).<br />

(2) 1 Eine Grundstücksvermietung liegt vor, wenn dem Mieter zeitweise der Gebrauch eines Grundstücks<br />

gewährt wird (§ 535 BGB). 2 Dies setzt voraus, dass dem Mieter eine bestimmte, nur ihm zur Verfügung<br />

stehende Grundstücksfläche unter Ausschluss anderer zum Gebrauch überlassen wird. 3 Es ist aber nicht<br />

erforderlich, dass die vermietete Grundstücksfläche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags<br />

bestimmt ist. 4 Der Mietvertrag kann auch über eine zunächst unbestimmte, aber bestimmbare Grundstücksfläche<br />

(z.B. Fahrzeugabstellplatz) geschlossen werden. 5 Die spätere Konkretisierung der Grundstücksfläche kann durch<br />

den Vermieter oder den Mieter erfolgen. 6 Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung. 7 Auch die<br />

kurzfristige Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks kann daher die Voraussetzungen einer Vermietung<br />

erfüllen. 8 Eine Grundstücksverpachtung ist gegeben, wenn dem Pächter das Grundstück nicht nur zum Gebrauch<br />

überlassen, sondern ihm auch der Fruchtgenuss gewährt wird (§ 581 BGB).<br />

(3) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG gilt nicht nur für die Vermietung und die<br />

Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von<br />

Grundstücksteilen. 2 Hierzu gehören insbesondere Gebäude und Gebäudeteile wie Stockwerke, Wohnungen und<br />

einzelne Räume (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1991, V R 89/86, BStBl 1992 II S. 108). 3 Zur Vermietung von<br />

Abstellflächen für Fahrzeuge vgl. Abschnitt 4.12.2.<br />

4 Steuerfrei ist auch die Überlassung von<br />

Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 99/76, BStBl II<br />

S. 877, und vom 7. 10. 1987, V R 2/79, BStBl 1988 II S. 88). 5 Wegen der Überlassung von Räumen einer<br />

Pension an Saison-Arbeitnehmer vgl. aber Abschnitt 4.12.9 Abs. 2 Satz 3. 6 Soweit die Verwendung eines dem<br />

Unternehmen zugeordneten Grundstücks/Gebäudes für nichtunternehmerische Zwecke steuerbar ist, ist diese<br />

nicht einer steuerfreien Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG gleichgestellt<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 24. 7. 2003, V R 39/99, BStBl 2004 II S. 371, und BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004,<br />

BStBl I S. 469).<br />

(4) 1 Eine Grundstücksvermietung liegt regelmäßig nicht vor bei der Vermietung von Baulichkeiten, die nur zu<br />

einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile des<br />

Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1966, V 252/63, BStBl 1967 III S. 209). 2 Steuerpflichtig kann<br />

hiernach insbesondere die Vermietung von Büro- und Wohncontainern, Baubuden, Kiosken, Tribünen und<br />

3<br />

ähnlichen Einrichtungen sein. Allerdings stellt die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet<br />

wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden<br />

können, die Vermietung eines Grundstücks dar, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags<br />

entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 1. 2003, C-<br />

315/00, EuGHE I S. 563).<br />

(5) 1 Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von<br />

Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen<br />

Nebenleistungen (RFH-Urteil vom 17. 3. 1933, V A 390/32, RStBl S. 1326, und BFH-Urteil vom 9. 12. 1971,<br />

V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203). 2 Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung bzw. -<br />

verpachtung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen.<br />

3<br />

Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit<br />

Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung<br />

sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 2009, V R 91/07,<br />

BStBl II S. 615 und EuGH-Urteil vom 11. 6. 2009, C-572/07, BFH/NV 2009 S. 1368). 4 Eine Nebenleistung zur<br />

Wohnungsvermietung ist in der Regel auch die von dem Vermieter einer Wohnanlage vertraglich übernommene<br />

Balkonbepflanzung (BFH-Urteil vom 9. 12. 1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203).<br />

(6) 1 Keine Nebenleistungen sind die Lieferungen von Heizgas und Heizöl. 2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich<br />

ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das Büromobiliar (RFH-Urteile vom<br />

5. 5. 1939, V 498/38, RStBl S. 806, und vom 23. 2. 1940, V 303/38, RStBl S. 448). 3 Keine Nebenleistung ist<br />

ferner die mit der Vermietung von Büroräumen verbundene Berechtigung zur Benutzung der zentralen<br />

Fernsprech- und Fernschreibanlage eines Bürohauses (BFH-Urteil vom 14. 7. 1977, V R 20/74, BStBl II S. 881).


Seite 203<br />

4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen<br />

(1) 1 Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG<br />

umsatzsteuerpflichtig. 2 Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich<br />

Wasserflächen (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1991, V R 46/88, BStBl 1992 II S. 368, und EuGH-Urteil vom<br />

3. 3. 2005, C-428/02, EuGHE I S. 1527) oder Grundstücksteile in Betracht. 3 Die Bezeichnung des Platzes und<br />

die bauliche oder technische Gestaltung (z.B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne Bedeutung.<br />

4 5<br />

Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. Die Stellplätze können sich im Freien (z.B.<br />

Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und<br />

Flugzeughallen befinden. 6 Auch andere Flächen (z.B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem<br />

Anlass (z.B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden,<br />

gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne.<br />

(2) 1 Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. 2 Das sind Gegenstände, deren Hauptzweck<br />

auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich<br />

auch tatsächlich fortbewegen. 3 Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen. 4 Tiere (z.B.<br />

Reitpferde) können zwar Beförderungsmittel sein, sie fallen jedoch nicht unter den Fahrzeugbegriff (vgl.<br />

Abschnitt 3a.5 Abs. 3 Satz 2). 5 Der Begriff des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den<br />

Begriff des Beförderungsmittels hinaus. 6 Als Fahrzeuge sind auch Gegenstände anzusehen, die sich tatsächlich<br />

fortbewegen, ohne dass die Beförderung von Personen und Gütern im Vordergrund steht. 7 Hierbei handelt es<br />

sich insbesondere um gewerblich genutzte Gegenstände (z.B. Bau- und Ladekräne, Bagger, Planierraupen,<br />

Gabelstapler, Elektrokarren), landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z.B. Mähdrescher, Rübenernter) und<br />

militärisch genutzte Gegenstände (z.B. Panzer, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe).<br />

(3) 1 Eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen liegt vor, wenn dem Fahrzeugbesitzer der<br />

Gebrauch einer Stellfläche überlassen wird. 2 Auf die tatsächliche Nutzung der überlassenen Stellfläche als<br />

Fahrzeugstellplatz durch den Mieter kommt es nicht an. 3 § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt auch für die Vermietung<br />

eines Parkplatz-Grundstücks, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber entsprechend der<br />

Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2006,<br />

V R 52/05, BStBl II S. 731). 4 Die Vermietung ist steuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien<br />

Leistung, insbesondere zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ist. 5 Für die<br />

Annahme einer Nebenleistung ist es unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die<br />

Stellplatzvermietung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden. 6 Beide Verträge müssen aber<br />

zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen sein. 7 Die Verträge können jedoch zu unterschiedlichen<br />

Zeiten zustande kommen. 8 Für die Annahme einer Nebenleistung ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen<br />

Grundstück und Stellplatz erforderlich. 9 Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Platz für das Abstellen<br />

des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks<br />

befindet (z.B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Vermieter V und Mieter M schließen über eine Wohnung und einen Fahrzeugstellplatz auf dem gleichen<br />

Grundstück zwei Mietverträge ab.<br />

2 3<br />

Die Vermietung des Stellplatzes ist eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung. Das gilt auch, wenn der<br />

Vertrag über die Stellplatzvermietung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Vermieter vermietet an eine Gemeinde ein Bürogebäude und die auf dem gleichen Grundstück<br />

liegenden und zur Nutzung des Gebäudes erforderlichen Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen.<br />

2<br />

Die Vermietung der Fahrzeugstellplätze ist als Nebenleistung zur Vermietung des Bürogebäudes<br />

anzusehen.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Vermieter V schließt mit dem Mieter M1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M1<br />

lebenden Sohn M2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes<br />

ab.<br />

2 3<br />

Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Eine Nebenleistung liegt<br />

nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind. 4 Ohne<br />

Bedeutung ist, dass M2 im Haushalt von M1 lebt.<br />

Beispiel 4:<br />

1 2<br />

Eine GmbH vermietet eine Wohnung. Der Geschäftsführer der GmbH vermietet seine im Privateigentum<br />

stehende Garage im gleichen Gebäudekomplex an denselben Mieter.


Seite 204<br />

3 Da die Mietverträge nicht zwischen denselben Personen abgeschlossen sind, liegen zwei selbständig zu<br />

beurteilende Leistungen vor.<br />

Beispiel 5:<br />

1 2<br />

Vermieter V1 eines Mehrfamilienhauses kann keine eigenen Stellplätze anbieten. Zur besseren Vermietung<br />

seiner Wohnungen hat er mit seinem Nachbarn V2 einen Rahmenvertrag über die Vermietung von<br />

Fahrzeugstellplätzen abgeschlossen. 3 Dieser vermietet die Stellplätze unmittelbar an die Wohnungsmieter.<br />

4 5<br />

Es bestehen zwei Leistungsbeziehungen zu den Wohnungs- und Stellplatzmietern. Die<br />

Stellplatzvermietung durch V2 ist als selbständige Leistung steuerpflichtig. 6 Gleiches gilt, wenn V1 den<br />

Rahmenvertrag mit V2 aus baurechtlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Parkflächen abschließt.<br />

Beispiel 6:<br />

1<br />

Ein Grundstückseigentümer ist gegenüber einem Wohnungsvermieter V verpflichtet, auf einem in seinem<br />

Eigentum befindlichen Nachbargrundstück die Errichtung von Fahrzeugstellplätzen für die Mieter des V zu<br />

dulden (Eintragung einer dinglichen Baulast im Grundbuch). 2 V mietet die Parkflächen insgesamt an und<br />

vermietet sie an seine Wohnungsmieter weiter.<br />

3 4<br />

Die Vermietung der Stellplätze durch den Grundstückseigentümer an V ist steuerpflichtig. Die<br />

Weitervermietung der in räumlicher Nähe zu den Wohnungen befindlichen Stellplätze ist eine Nebenleistung<br />

zur Wohnungsvermietung des V.<br />

Beispiel 7:<br />

1<br />

Eine Behörde einer Gebietskörperschaft vermietet im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art<br />

Wohnungen und zu den Wohnungen gehörige Fahrzeugstellplätze. 2 Die Vermietung der Wohnung wird<br />

durch Verwaltungsvereinbarung einer anderen Behörde der gleichen Gebietskörperschaft übertragen. 3 Die<br />

Stellplatzmietverträge werden weiterhin von der bisherigen Behörde abgeschlossen.<br />

4<br />

Da die Behörden der gleichen Gebietskörperschaft angehören, ist auf der Vermieterseite Personenidentität<br />

bei der Vermietung der Wohnung und der Stellplätze gegeben. 5 Die Stellplatzvermietungen sind<br />

Nebenleistungen zu den Wohnungsvermietungen.


Seite 205<br />

4.12.3. Vermietung von Campingflächen<br />

(1) 1 Die Leistungen der Campingplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen im Sinne des § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Benutzer des Campingplatzes den Gebrauch einer<br />

bestimmten, nur ihm zur Verfügung stehenden Campingfläche zu gewähren (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 2). 2 Die<br />

Dauer der Überlassung der Campingfläche ist für die Frage, ob eine Vermietung vorliegt, ohne Bedeutung.<br />

(2) 1 Die Überlassung einer Campingfläche ist nur dann steuerfrei, wenn sie nicht kurzfristig ist, d.h. wenn die<br />

tatsächliche Gebrauchsüberlassung mindestens sechs Monate beträgt (BFH-Urteil vom 13. 2. 2008; XI R 51/06,<br />

BStBl 2009 II S. 63).<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Eine Campingfläche wird auf unbestimmte Dauer vermietet. Der Vertrag kann monatlich gekündigt<br />

werden.<br />

3 4<br />

Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und somit steuerfrei. Endet die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von sechs Monaten, handelt es sich insgesamt um eine<br />

steuerpflichtige kurzfristige Vermietung.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Eine Campingfläche wird für drei Monate vermietet. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je<br />

einen Monat, wenn er nicht vorher gekündigt wird.<br />

3 4<br />

Die Vermietung ist als kurzfristig anzusehen und somit steuerpflichtig. Dauert die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung jedoch mindestens sechs Monate, handelt es sich insgesamt um eine steuerfreie<br />

langfristige Vermietung.<br />

2<br />

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von<br />

Campingflächen siehe Abschnitt 12.16.<br />

(3) 1 Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen<br />

gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung. 2 Sie<br />

sind als Nebenleistungen anzusehen, die den Charakter der Hauptleistung als Grundstücksvermietung nicht<br />

beeinträchtigen. 3 Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören insbesondere Wasch- und Duschräume,<br />

Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätze.<br />

4 5<br />

Die Nebenleistungen fallen unter die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung. Dies gilt auch dann,<br />

wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird. 6 Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung<br />

von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen sind in den<br />

Fällen nicht als Nebenleistungen steuerfrei, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich,<br />

sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden und es sich um Betriebsvorrichtungen im Sinne<br />

von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 1998, V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307). 7 Bei<br />

den Lieferungen von Strom, Wärme und Wasser durch den Campingplatzunternehmer ist entsprechend den<br />

Regelungen in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 und 6 zu verfahren.<br />

(4) 1 Leistungen, die nicht durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden,<br />

sind nicht als Nebenleistungen anzusehen. 2 Es handelt sich hier in der Regel um Leistungen, die darin bestehen,<br />

dass den Benutzern der Campingplätze besondere Sportgeräte, Sportanlagen usw. zur Verfügung gestellt werden<br />

wie z.B. Segelboote, Wasserski, Reitpferde, Tennisplätze, Minigolfplätze, Hallenbäder, Saunabäder. 3 Derartige<br />

Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen. 4 Die Überlassung von Sportgeräten fällt nicht<br />

unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG. 5 Das Gleiche gilt für die Überlassung von<br />

Sportanlagen (BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). 6 Wird für die bezeichneten Leistungen<br />

und für die Vermietung der Campingfläche ein Gesamtentgelt berechnet, ist dieses Entgelt im Schätzungswege<br />

aufzuteilen.


Seite 206<br />

4.12.4. Abbau- und Ablagerungsverträge<br />

(1) 1 Verträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen<br />

Bodenschätze, z.B. Sand, Kies, Kalk, Torf, abzubauen, sind regelmäßig als Pachtverträge über Grundstücke nach<br />

§ 581 BGB anzusehen (BFH-Urteile vom 27. 11. 1969, V 166/65, BStBl 1970 II S. 138, und vom 28. 6. 1973,<br />

V R 7/72, BStBl II S. 717). 2 Die Leistungen aus einem derartigen Vertrag sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1<br />

Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit.<br />

(2) 1 Verträge über die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Ablagerung von Abfällen – z.B.<br />

Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm – sind als Mietverträge nach § 535 BGB<br />

anzusehen (BGH-Urteil vom 8. 12. 1982, VIII ZR 219/81, BGHZ 1986 S. 71). 2 Die Überlassung eines<br />

Grundstücks zu diesem vertraglichen Gebrauch ist daher nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG von der<br />

Umsatzsteuer befreit. 3 Dies gilt auch dann, wenn sich das Entgelt nicht nach der Nutzungsdauer, sondern nach<br />

der Menge der abgelagerten Abfälle bemisst.


Seite 207<br />

4.12.5. Gemischte Verträge<br />

(1) 1 Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn die Leistungsvereinbarung sowohl Elemente einer<br />

Grundstücksüberlassung als auch anderer Leistungen umfasst. 2 Bei einem solchen Vertrag ist nach den<br />

allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 3.10 Absätze 1 bis 4 zunächst zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche<br />

Leistung oder um mehrere selbständige Leistungen handelt. 3 Liegen mehrere selbständige Leistungen vor, ist zu<br />

prüfen, ob diese nach den Grundsätzen von Haupt- und Nebenleistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5) einheitlich zu<br />

beurteilen sind.<br />

(2) 1 Liegt nach Absatz 1 eine einheitlich zu beurteilende Leistung vor, ist für die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG entscheidend, ob das Vermietungselement der Leistung ihr Gepräge gibt (vgl.<br />

BFH-Urteile vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom 24. 1. 2008, V R 12/05, BStBl 2009 II<br />

S. 60). 2 In diesem Fall ist die Leistung insgesamt steuerfrei. 3 Eine Aufteilung des Entgelts in einen auf das<br />

Element der Grundstücksüberlassung und einen auf den Leistungsteil anderer Art entfallenden Teil ist nicht<br />

zulässig. 4 Zur Abgrenzung gegenüber insgesamt steuerpflichtigen Leistungen vgl. Abschnitt 4.12.6 Abs. 2.


Seite 208<br />

4.12.6. Verträge besonderer Art<br />

(1) 1 Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber<br />

anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes<br />

darstellt (BFH-Urteile vom 19. 12. 1952, V 4/51 U, BStBl 1953 III S. 98, und vom 31. 5. 2001, V R 97/98,<br />

BStBl II S. 658). 2 Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für<br />

die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.<br />

(2) Verträge besonderer Art liegen z.B. in folgenden Fällen vor:<br />

1. Der Veranstalter einer Ausstellung überlässt den Ausstellern unter besonderen Auflagen Freiflächen oder<br />

Stände in Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse (BFH-Urteil vom 25. 9. 1953, V 177/52 U,<br />

BStBl III S. 335).<br />

2. Ein Schützenverein vergibt für die Dauer eines von ihm veranstalteten Schützenfestes Teilflächen des<br />

Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzelten, Schaubuden,<br />

Karussells und dergleichen (BFH-Urteil vom 21. 12. 1954, V 125/53 U, BStBl 1955 III S. 59).<br />

3. Eine Gemeinde überlässt Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts, an dem neben<br />

Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen (BFH-Urteile<br />

vom 7. 4. 1960, V 143/58 U, BStBl III S. 261, und vom 25. 4. 1968, V 120/64, BStBl 1969 II S. 94).<br />

4. Ein Hausbesitzer überlässt Prostituierten Zimmer und schafft bzw. unterhält gleichzeitig durch Maßnahmen<br />

oder Einrichtungen eine Organisation, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (BFH-<br />

Urteil vom 10. 8. 1961, V 95/60 U, BStBl III S. 525).<br />

5. Ein Unternehmer übernimmt neben der Raumüberlassung die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern –<br />

Lagergeschäft §§ 416 ff. HGB – (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 1968, V 191/65, BStBl 1969 II S. 120).<br />

6. Ein Hausbesitzer überlässt die Außenwandflächen oder Dachflächen des Gebäudes zu Reklamezwecken<br />

(BFH-Urteil vom 23. 10. 1957, V 153/55 U, BStBl III S. 457).<br />

7. Eine Gemeinde gestattet einem Unternehmer, auf öffentlichen Wegen und Plätzen Anschlagtafeln zu<br />

errichten und auf diesen Wirtschaftswerbung zu betreiben (BFH-Urteil vom 31. 7. 1962, I 283/61 U,<br />

BStBl III S. 476).<br />

8. Ein Unternehmer gestattet die Benutzung eines Sportplatzes oder eines Schwimmbads (Sportanlage) gegen<br />

Eintrittsgeld (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658).<br />

9. Ein Golfclub stellt vereinsfremden Spielern seine Anlage gegen Entgelt (sog. Greenfee) zur Verfügung (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 9. 4. 1987, V R 150/78, BStBl II S. 659).<br />

10. Vereinen oder Schulen werden einzelne Schwimmbahnen zur Verfügung gestellt (vgl. BFH-Urteile vom<br />

10. 2. 1994, V R 33/92, BStBl II S. 668, und vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658).<br />

11. Zwischen denselben Beteiligten werden ein Tankstellenvertrag – Tankstellenagenturvertrag – und ein<br />

Tankstellenmietvertrag – Vertrag über die Nutzung der Tankstelle – abgeschlossen, die beide eine Einheit<br />

bilden, wobei die Bestimmungen des Tankstellenvertrags eine beherrschende und die des Mietvertrags eine<br />

untergeordnete Rolle spielen (BFH-Urteile vom 5. 2. 1959, V 138/57 U, BStBl III S. 223, und vom<br />

21. 4. 1966, V 200/63, BStBl III S. 415).<br />

12. 1 Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims erbringen gegenüber pflegebedürftigen Heiminsassen umfassende<br />

medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung. 2 Die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG<br />

steuerfreie Vermietung von Grundstücken tritt hinter diese Leistungen zurück (vgl. BFH-Urteil vom<br />

21. 4. 1993, XI R 55/90, BStBl 1994 II S. 266). 3 Für die Leistungen der Alten- oder Pflegeheimbetreiber<br />

kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder k UStG in Betracht kommen.<br />

13. Schützen wird gestattet, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports gegen ein<br />

Eintrittsgeld und ein nach Art und Anzahl der abgegebenen Schüsse bemessenes Entgelt zu nutzen (vgl.<br />

BFH-Urteile vom 24. 6. 1993, V R 69/92, BStBl 1994 II S. 52, und vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II<br />

S. 658).<br />

14. Ein Gastwirt räumt das Recht zum Aufstellen eines Zigarettenautomaten in seiner Gastwirtschaft ein (vgl.<br />

EuGH-Urteil vom 12. 6. 2003, C-275/01, EuGHE I S. 5965).<br />

15. Der Eigentümer einer Wasserfläche räumt ein Fischereirecht ein, ohne die Grundstücksfläche unter<br />

Ausschluss anderer zu überlassen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 12. 2007, C-451/06, EuGHE I S. 10637).


Seite 209<br />

4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse<br />

1<br />

Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b UStG ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur<br />

Nutzung auf Grund von Kaufanwartschaftsverhältnissen steuerfrei. 2 Der hierbei zu Grunde liegende<br />

Kaufanwartschaftsvertrag und der gleichzeitig abgeschlossene Nutzungsvertrag sehen in der Regel vor, dass dem<br />

Kaufanwärter das Grundstück bis zur Auflassung zur Nutzung überlassen wird. 3 Vielfach liegt zwischen der<br />

Auflassung und der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch eine längere Zeitspanne, in der das<br />

bestehende Nutzungsverhältnis zwischen den Beteiligten auch nach der Auflassung fortgesetzt wird und in der<br />

der Kaufanwärter bis zur Eintragung in das Grundbuch die im Nutzungsvertrag vereinbarte Nutzungsgebühr<br />

weiter zahlt. 4 In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Nutzungsgebühren auch in der Zeit zwischen<br />

Auflassung und Grundbucheintragung auf Grund des – stillschweigend verlängerten – Nutzungsvertrags<br />

entrichtet werden und damit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfrei sind.


Seite 210<br />

4.12.8. Dingliche Nutzungsrechte<br />

(1) 1 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG fallen insbesondere der Nießbrauch<br />

(§ 1030 BGB), die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB, vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 2005, V R 45/02,<br />

BStBl 2007 II S. 61), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) sowie das Dauerwohnrecht und<br />

das Dauernutzungsrecht (§ 31 WoEigG). 2 Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist es unerheblich, ob<br />

sie auf die Vornahme, die Duldung oder die Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit dem<br />

Grundstück gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. 5. 1995, V R 4/92, BStBl II S. 610).<br />

(2) 1 Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung,<br />

der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige<br />

Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.<br />

2<br />

Der Bewilligung der Grunddienstbarkeit kommt neben der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke in<br />

diesem Fall kein eigenständiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da sie nur der Absicherung der Rechte aus dem<br />

Miet- bzw. Pachtvertrag dient. 3 Die vorstehenden Grundsätze gelten z.B. auch bei der Überlassung von<br />

Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen (z.B. Erdgas- oder Elektrizitätsleitungen) oder bei der<br />

Überlassung von Grundstücken für Autobahn- oder Eisenbahntrassen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2004,<br />

V R 30/04, BStBl 2005 II S. 802).


Seite 211<br />

4.12.9. Beherbergungsumsätze<br />

(1) 1 Die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein<br />

Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, setzt kein gaststättenähnliches Verhältnis<br />

voraus. 2 Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht<br />

für einen dauernden Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen (BFH-Beschluss vom<br />

18. 1. 1973, V B 47/72, BStBl II S. 426).<br />

(2) 1 Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen<br />

Teil nur kurzfristig vermietet, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom<br />

9. 12. 1993, V R 38/91, BStBl 1994 II S. 585). 2 Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur langoder<br />

kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom<br />

20. 4. 1988, X R 5/82, BStBl II S. 795). 3 Steuerpflichtig ist auch die Überlassung von Räumen einer Pension an<br />

Saison-Arbeitnehmer (Kost und Logis), wenn diese Räume wahlweise zur kurzfristigen Beherbergung von<br />

Gästen oder des Saison-Personals bereitgehalten werden (BFH-Urteil vom 13. 9. 1988, V R 46/83, BStBl II<br />

S. 1021). 4 Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von<br />

Wohn- und Schlafräumen siehe Abschnitt 12.16.


Seite 212<br />

4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen<br />

1<br />

Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG<br />

steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 1998,<br />

V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307). 2 Der Begriff der „Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu<br />

einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen)“, ist für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in gleicher<br />

Weise auszulegen wie für das Bewertungsrecht (BFH-Urteil vom 16. 10. 1980, V R 51/76, BStBl 1981 II<br />

S. 228). 3 Im Bewertungsrecht sind die Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden, den einzelnen Teilen eines<br />

Gebäudes und den Außenanlagen des Grundstücks, z.B. Umzäunungen, Bodenbefestigungen, abzugrenzen.<br />

4<br />

Liegen dabei alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH-<br />

Urteil vom 15. 6. 2005, II R 67/04, BStBl II S. 688). 5 Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es<br />

Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den<br />

Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und<br />

ausreichend standfest ist (BFH-Urteil vom 28. 5. 2003, II R 41/01, BStBl II S. 693).<br />

6 Zu den<br />

Betriebsvorrichtungen gehören hiernach neben Maschinen und maschinenähnlichen Anlagen alle Anlagen, die –<br />

ohne Gebäude, Teil eines Gebäudes oder Außenanlage eines Gebäudes zu sein – in besonderer und unmittelbarer<br />

Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, d.h. Anlagen, durch die das<br />

Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteil vom 11. 12. 1991, II R 14/89, BStBl 1992 II S. 278). 7 Wegen<br />

der Einzelheiten zum Begriff der Betriebsvorrichtungen und zur Abgrenzung zum Gebäudebegriff wird auf den<br />

gleich lautenden Ländererlass vom 15. 3. 2006, BStBl I S. 314, hingewiesen.


Seite 213<br />

4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen<br />

(1) 1 Die Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher ist eine<br />

einheitliche steuerpflichtige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, siehe auch<br />

Abschnitt 3.10). 2 Dies gilt auch für die Überlassung anderer Anlagen an Endverbraucher. 3 Die Absätze 2 bis 4<br />

sind insoweit nicht anzuwenden.<br />

(2) 1 Überlässt ein Unternehmer eine gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur<br />

Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber in eine<br />

steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 11. 3. 2009, XI R 71/07, BStB 2010 II S. 209). 2 Nach den Vorschriften des<br />

Bewertungsrechts und damit auch nach § 4 Nr. 12 UStG (vgl. Abschnitt 4.12.10) sind bei den nachstehend<br />

aufgeführten Sportanlagen insbesondere folgende Einrichtungen als Grundstücksteile bzw.<br />

Betriebsvorrichtungen anzusehen:<br />

1. Sportplätze und Sportstadien<br />

a) Grundstücksteile:<br />

Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen<br />

und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Einfriedungen,<br />

allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Kassenhäuschen – soweit nicht transportabel –, Kioske,<br />

Umkleideräume, Duschen im Gebäude, Toiletten, Saunen, Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume<br />

für Trainingsmannschaften.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

besonders hergerichtete Spielfelder – Spielfeldbefestigung, Drainage, Rasen, Rasenheizung –, Laufbahnen,<br />

Sprunggruben, Zuschauerwälle, Zuschauertribünen – soweit nicht Grundstücksteil nach Buchstabe<br />

a –, spezielle Beleuchtungsanlagen, z.B. Flutlicht, Abgrenzungszäune und Sperrgitter zwischen<br />

Spielfeld und Zuschaueranlagen, Anzeigetafeln, Schwimm- und Massagebecken, Küchen- und Ausschankeinrichtungen.<br />

2. Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder)<br />

a) Grundstücksteile:<br />

Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten<br />

Voraussetzungen, Kassenhäuschen – soweit nicht transportabel –, Kioske, allgemeine Wege- und<br />

Platzbefestigungen, Duschräume, Toiletten, technische Räume, allgemeine Beleuchtungsanlagen,<br />

Emporen, Galerien.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

Schwimmbecken, Sprunganlagen, Duschen im Freien und im Gebäude, Rasen von Liegewiesen,<br />

Kinderspielanlagen, Umkleidekabinen, Zuschauertribünen – soweit nicht Grundstücksteil nach<br />

Nummer 1 Buchstabe a –, technische Ein- und Vorrichtungen, Einrichtungen der Saunen, der Solarien<br />

und der Wannenbäder, spezielle Beleuchtungsanlagen, Bestuhlung der Emporen und Galerien.<br />

3. Tennisplätze und Tennishallen<br />

a) Grundstücksteile:<br />

Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten<br />

Voraussetzungen, Open-Air-Hallen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Duschen, Umkleideräume,<br />

Toiletten.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

besonders hergerichtete Spielfelder – Spielfeldbefestigung mit Unterbau bei Freiplätzen, spezielle Oberböden<br />

bei Hallenplätzen –, Drainage, Bewässerungsanlagen der Spielfelder, Netz mit Haltevorrichtungen,<br />

Schiedsrichterstühle, freistehende Übungswände, Zuschauertribünen – soweit nicht Grundstücksteil<br />

nach Nummer 1 Buchstabe a –, Einfriedungen der Spielplätze, Zuschauerabsperrungen, Brüstungen,<br />

Traglufthallen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Ballfangnetze, Ballfanggardinen, zusätzliche Platzbeheizung<br />

in Hallen.<br />

4. Schießstände<br />

a) Grundstücksteile:<br />

allgemeine Einfriedungen.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

Anzeigevorrichtungen, Zielscheibenanlagen, Schutzvorrichtungen, Einfriedungen als Sicherheitsmaßnahmen.


Seite 214 5. Kegelbahnen<br />

a) Grundstücksteile:<br />

allgemeine Beleuchtungsanlagen.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

Bahnen, Kugelfangeinrichtungen, Kugelrücklaufeinrichtungen, automatische Kegelaufstelleinrichtungen,<br />

automatische Anzeigeeinrichtungen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Schallisolierungen.<br />

6. Squashhallen<br />

a) Grundstücksteile:<br />

Zuschauertribünen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Umkleideräume, Duschräume, Toiletten.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

Trennwände zur Aufteilung in Boxen – soweit nicht tragende Wände –, besondere Herrichtung der<br />

Spielwände, Ballfangnetze, Schwingböden, Bestuhlung der Zuschauertribünen, spezielle Beleuchtungsanlagen.<br />

7. Reithallen<br />

a) Grundstücksteile:<br />

Stallungen – einschließlich Boxenaufteilungen und Futterraufen –, Futterböden, Nebenräume, allgemeine<br />

Beleuchtungsanlagen, Galerien, Emporen.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

spezieller Reithallenboden, Befeuchtungseinrichtungen für den Reithallenboden, Bande an den Außenwänden,<br />

spezielle Beleuchtungsanlagen, Tribünen – soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1<br />

Buchstabe a –, Richterstände, Pferdesolarium, Pferdewaschanlage, Schmiede – technische Einrichtungen<br />

–, Futtersilos, automatische Pferdebewegungsanlage, sonstiges Zubehör wie Hindernisse, Spiegel,<br />

Geräte zur Aufarbeitung des Bodens, Markierungen.<br />

8. Turn-, Sport- und Festhallen, Mehrzweckhallen<br />

a) Grundstücksteile:<br />

Galerien, Emporen, Schwingböden in Mehrzweckhallen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Duschen,<br />

Umkleidekabinen und -räume, Toiletten, Saunen, bewegliche Trennwände.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

Zuschauertribünen – soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1 Buchstabe a –, Schwingböden in<br />

reinen Turn- und Sporthallen, Turngeräte, Bestuhlung der Tribünen, Galerien und Emporen, spezielle<br />

Beleuchtungsanlagen, Kücheneinrichtungen, Ausschankeinrichtungen, Bühneneinrichtungen,<br />

Kühlsystem bei Nutzung für Eissportzwecke.<br />

9. Eissportstadien, -hallen, -zentren<br />

a) Grundstücksteile:<br />

Unterböden von Eislaufflächen, Eisschnellaufbahnen und Eisschießbahnen, Unterböden der<br />

Umgangszonen und des Anschnallbereichs, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Klimaanlagen im<br />

Hallenbereich, Duschräume, Toiletten, Umkleideräume, Regieraum, Werkstatt, Massageräume,<br />

Sanitätsraum, Duschen, Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Umschließungen von<br />

Trafostationen und Notstromversorgungsanlagen – wenn nicht Betriebsvorrichtung nach Buchstabe b –,<br />

Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten<br />

Voraussetzungen, Emporen und Galerien, Kassenhäuschen – soweit nicht transportabel –, Kioske,<br />

allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Einfriedungen, Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

Oberböden von Eislaufflächen, Eisschnellaufbahnen und Eisschießbahnen, Schneegruben,<br />

Kälteerzeuger, Schlittschuh schonender Bodenbelag, Oberbodenbelag des Anschnallbereichs, spezielle<br />

Beleuchtungsanlagen, Lautsprecheranlagen, Spielanzeige, Uhren, Anzeigetafeln, Abgrenzungen,<br />

Sicherheitseinrichtungen, Sperrgitter zwischen Spielfeld und Zuschauerbereich, Massagebecken,<br />

Transformatorenhäuser oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht<br />

mehr als 30 qm Grundfläche haben, Trafo und Schalteinrichtungen, Notstromaggregat,<br />

Zuschauertribünen – soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1 Buchstabe a –, Bestuhlung der<br />

Zuschauertribünen, der Emporen und Galerien, Küchen- und Ausschankeinrichtungen.<br />

10. Golfplätze<br />

a) Grundstücksteile:


Seite 215 Einfriedungen, soweit sie nicht unmittelbar als Schutzvorrichtungen dienen, allgemeine Wege- und<br />

Platzbefestigungen, Kassenhäuschen – soweit nicht transportabel –, Kioske, Klubräume,<br />

Wirtschaftsräume, Büros, Aufenthaltsräume, Umkleideräume, Duschräume, Toiletten, Verkaufsräume,<br />

Caddy-Räume, Lager- und Werkstatträume.<br />

b) Betriebsvorrichtungen:<br />

besonders hergerichtete Abschläge, Spielbahnen, roughs und greens (Spielbefestigung, Drainage,<br />

Rasen), Spielbahnhindernisse, Übungsflächen, Einfriedungen, soweit sie unmittelbar als<br />

Schutzvorrichtungen dienen, Abgrenzungseinrichtungen zwischen Spielbahnen und Zuschauern,<br />

Anzeige- und Markierungseinrichtungen oder -gegenstände, Unterstehhäuschen, Küchen- und<br />

Ausschankeinrichtungen, Bewässerungsanlagen – einschließlich Brunnen und Pumpen – und Drainagen,<br />

wenn sie ausschließlich der Unterhaltung der für das Golfspiel notwendigen Rasenflächen dienen.<br />

(3) 1 Für die Aufteilung bei der Überlassung einer gesamten Sportanlage an einen anderen Unternehmer als<br />

Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung) in den steuerfreien Teil für die Vermietung des<br />

Grundstücks (Grund und Boden, Gebäude, Gebäudeteile, Außenanlagen) sowie in den steuerpflichtigen Teil für<br />

die Vermietung der Betriebsvorrichtungen sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend. 2 Bei der<br />

Aufteilung ist im Regelfall von dem Verhältnis der Gestehungskosten der Grundstücke zu den Gestehungskosten<br />

der Betriebsvorrichtungen auszugehen. 3 Zu berücksichtigen sind hierbei die Nutzungsdauer und die<br />

kalkulatorischen Zinsen auf das eingesetzte Kapital. 4 Die Aufteilung ist erforderlichenfalls im Schätzungswege<br />

vorzunehmen. 5 Der Vermieter kann das Aufteilungsverhältnis aus Vereinfachungsgründen für die gesamte<br />

Vermietungsdauer beibehalten und – soweit eine wirtschaftliche Zuordnung nicht möglich ist – auch der<br />

Aufteilung der Vorsteuern zu Grunde legen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer überlässt ein Hallenbad einem anderen Unternehmer als Betreiber, der die gesamte<br />

Sportanlage zur Überlassung an Dritte für einen Zeitraum von 10 Jahren nutzt. 2 Die Gestehungskosten des<br />

Hallenbads haben betragen:<br />

Grund und Boden 1 Mio. €<br />

Gebäude 2 Mio. €<br />

Betriebsvorrichtungen 3 Mio. €<br />

insgesamt 6 Mio. €<br />

3<br />

Bei den Gebäuden wird von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren und einer AfA von 2 %, bei den<br />

Betriebsvorrichtungen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und einer AfA von 5 % ausgegangen. 4 Die<br />

kalkulatorischen Zinsen werden mit 6 % angesetzt. 5 Es ergibt sich:<br />

AfA Zinsen Gesamt<br />

Grund und Boden – 60 000 60 000<br />

Gebäude 40 000 120 000 160 000<br />

insgesamt 40 000 180 000 220 000<br />

Betriebsvorrichtungen 150 000 180 000 330 000<br />

6 7<br />

Die Gesamtsumme von AfA und Zinsen beträgt danach 550 000 €. Davon entfallen auf den Grund und<br />

Boden sowie auf die Gebäude 220 000 € (2/5) und auf die Betriebsvorrichtungen 330 000 € (3/5).<br />

8<br />

Die Umsätze aus der Überlassung des Hallenbads sind zu zwei Fünfteln nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG steuerfrei und zu drei Fünfteln steuerpflichtig.<br />

(4) 1 Bei der Nutzungsüberlassung anderer Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen beurteilt sich die<br />

Leistung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung der vorgesehenen Art der<br />

Nutzung, wie sie sich aus Unterlagen des leistenden Unternehmers ergibt (z.B. aus dem Mietvertrag), und<br />

hilfsweise aus der Ausstattung der überlassenen Räumlichkeiten. 2 Dies gilt beispielsweise bei der<br />

Nutzungsüberlassung von Veranstaltungsräumen an einen Veranstalter für Konzerte, Theateraufführungen,<br />

Hochzeiten, Bürger- und Vereinsversammlungen und sonstige Veranstaltungen (vgl. BMF-Schreiben vom<br />

17. 4. 2003, BStBl I S. 279). 3 Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:<br />

1.<br />

1<br />

Umfasst die Nutzungsüberlassung von Räumen auch die Nutzung vorhandener Betriebsvorrichtungen, auf<br />

die es einem Veranstalter bei der vorgesehenen Art der Nutzung nicht ankommt, weil er in erster Linie die<br />

Räumlichkeiten als solche nutzen will, ist die Leistung als steuerfreie Grundstücksüberlassung anzusehen.<br />

2<br />

Die Überlassung der vorhandenen Betriebsvorrichtungen bleibt dann umsatzsteuerrechtlich<br />

unberücksichtigt. 3 Die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstücksüberlassung umfasst auch die mit der<br />

Grundstücksüberlassung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen


Seite 216 Nebenleistungen. 4 Zusatzleistungen mit aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eigenständigem<br />

wirtschaftlichem Gewicht sind als weitere Hauptleistungen umsatzsteuerrechtlich separat zu beurteilen.<br />

Beispiel:<br />

2.<br />

1 Ein Anlagenbetreiber überlässt seine Veranstaltungshalle einschließlich der vorhandenen<br />

Betriebsvorrichtungen zur Durchführung einer schriftlichen Leistungsprüfung einer Schulungseinrichtung.<br />

2 Der Schulungseinrichtung kommt es auf die Nutzung des Raumes und nicht auf die Nutzung der<br />

Betriebsvorrichtungen an.<br />

3 Der Anlagenbetreiber erbringt an die Schulungseinrichtung eine steuerfreie Grundstücksüberlassung.<br />

1 Überlässt ein Anlagenbetreiber Veranstaltungsräume mit Betriebsvorrichtungen (z.B. vorhandener<br />

Bestuhlung, Bühne, speziellen Beleuchtungs- oder Lautsprecheranlagen und anderen Einrichtungen mit<br />

Betriebsvorrichtungscharakter), die für die vorgesehene Art der Nutzung regelmäßig benötigt werden, ist die<br />

Leistung des Anlagenbetreibers in aller Regel in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und in eine<br />

steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. 2 Eine andere Beurteilung ergibt sich<br />

lediglich in den Ausnahmefällen, in denen ein Durchschnittsverbraucher die komplette Leistung als solche<br />

ansieht und die Grundstücksvermietung gegenüber anderen Leistungen derart in den Hintergrund tritt, dass<br />

die Raumüberlassung aus seiner Sicht – wie die Überlassung von Sportanlagen zur sportlichen Nutzung<br />

durch Endverbraucher – keinen leistungsbestimmenden Bestandteil mehr ausmacht. 3 In diesen Fällen liegt<br />

insgesamt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Betreiber überlässt seine Veranstaltungshalle an einen Veranstalter zur Durchführung einer<br />

Ausstellung. 2 Dem Veranstalter kommt es auch darauf an, vorhandene Betriebsvorrichtungen zu nutzen.<br />

3<br />

Der Betreiber erbringt an den Veranstalter eine sonstige Leistung, die in eine steuerfreie<br />

Grundstücksvermietung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist.<br />

4<br />

Die Nutzungsüberlassung des Veranstalters an die Ausstellungsteilnehmer ist – soweit sie gegen Entgelt<br />

erbracht wird – nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, eine<br />

einheitliche steuerpflichtige Leistung (vgl. Abschnitte 3a.4 und 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1).


Seite 217<br />

4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

(1) 1 Das WoEigG unterscheidet zwischen dem Sondereigentum der einzelnen und dem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum aller Wohnungs- und Teileigentümer (§ 1 WoEigG). 2 Gemeinschaftliches Eigentum sind das<br />

Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines<br />

Mitglieds der Gemeinschaft oder im Eigentum eines Dritten stehen. 3 Das gemeinschaftliche Eigentum wird in<br />

der Regel von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet (§ 21 WoEigG).<br />

(2) 1 Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Wohnungseigentümergemeinschaften neben nicht<br />

steuerbaren Gemeinschaftsleistungen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen, auch steuerbare<br />

Sonderleistungen an einzelne Mitglieder. 2 Die Wohnungseigentümergemeinschaften erheben zur Deckung ihrer<br />

Kosten von ihren Mitgliedern (Wohnungs- und Teileigentümern) Umlagen, insbesondere für<br />

– Lieferungen von Wärme (Heizung) und Wasser;<br />

– Waschküchen- und Waschmaschinenbenutzung;<br />

– Verwaltungsgebühren (Entschädigung für den Verwalter der Gemeinschaft);<br />

– Hausmeisterlohn;<br />

– Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;<br />

– Flurbeleuchtung;<br />

– Schornsteinreinigung;<br />

– Feuer- und Haftpflichtversicherung;<br />

– Müllabfuhr;<br />

– Straßenreinigung;<br />

– Entwässerung.<br />

3<br />

Diese Umlagen sind das Entgelt für steuerbare Sonderleistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an<br />

ihre Mitglieder. 4 Hinsichtlich der verschiedenartigen Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen jeweils<br />

selbständige Umsätze der Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Mitglieder vor, die nach § 4 Nr. 13 UStG<br />

steuerfrei sind. 5 Die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des Sondereigentums der Mitglieder oder<br />

des Eigentums Dritter fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift. 6 Zu den ähnlichen Gegenständen wie Wärme,<br />

deren Lieferung an die Mitglieder der Gemeinschaft steuerfrei ist, gehören nicht Kohlen, Koks, Heizöl und Gas.


Seite 218<br />

Anwendungsbereich<br />

4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung<br />

(1) 1 Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b<br />

UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. 2 Während Leistungen nach § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b UStG aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer<br />

Zweckbestimmung bestehen, ist § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von<br />

Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen<br />

Patienten und Behandelndem, z.B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an<br />

einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 11. 2003, C-45/01, EuGHE I S. 12911).<br />

(2) 1 Neben dem Kriterium der Heilbehandlung (vgl. Absatz 4) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung<br />

des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG auch eine entsprechende Befähigung des Unternehmers vorliegen. 2 Diese<br />

ergibt sich aus der Ausübung eines der in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG bezeichneten Katalogberufe oder<br />

einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (vgl. Abschnitt 4.14.4 Abs. 6 und 7).<br />

(3) 1 Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG zeichnen<br />

sich dadurch aus, dass sie in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie der des Schutzes der<br />

menschlichen Gesundheit, erbracht werden. 2 Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen<br />

umfassen in Anlehnung an die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung)<br />

bzw. Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) und im Strafvollzugsgesetz<br />

(StVollzG) definierten Leistungen u. a. Leistungen der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation,<br />

Geburtshilfe und Hospizleistungen (vgl. Abschnitt 4.14.5 Abs. 1 ff.).<br />

Umfang der Steuerbefreiung<br />

(4) 1 Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind „ärztliche Heilbehandlungen“<br />

ebenso wie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung,<br />

Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei<br />

Menschen vorgenommen werden. 2 Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen<br />

dienen (EuGH-Urteile vom 14. 9. 2000, C-384/98, EuGHE I S. 6795, vom 20. 11. 2003, C-212/01, EuGHE I<br />

S. 13859, und vom 20. 11. 2003, C-307/01, EuGHE I S. 13989). 3 Dies gilt unabhängig davon, um welche<br />

konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht<br />

wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt,<br />

Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten ausübt, bzw.<br />

Krankenhäuser, Kliniken usw.). 4 Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein<br />

therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.<br />

(5) Danach sind z.B. folgende Tätigkeiten keine Heilbehandlungsleistungen:<br />

1. die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer<br />

ärztlichen Fachzeitschrift handelt;<br />

2. die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird;<br />

3. die Lehrtätigkeit;<br />

4. die Lieferungen von Hilfsmitteln, z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;<br />

5. die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten;<br />

6. die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über<br />

Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. 7. 2007,<br />

V B 98/06, BStBl 2008 II S. 35, und BFH-Urteil vom 8. 10 2008, V R 32/07, BStBl 2009 II S. 429),<br />

Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungsleistungen wie z.B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines<br />

umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 8. 11. 2001, BStBl I S. 826,<br />

BMF-Schreiben vom 4. 5. 2007, BStBl I S. 481, und EuGH-Urteil vom 20. 11. 2003, C-307/01, EuGHE I<br />

S. 13989);<br />

7. kosmetische Leistungen von Podologinnen/Podologen in der Fußpflege;<br />

8. 1 ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. 2 Indiz hierfür<br />

kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 17. 7. 2004, V R 27/03, BStBl II S. 862);<br />

9. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren<br />

Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und<br />

insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen<br />

erbringen“ sollen - § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V - (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II<br />

S. 904);


Seite 219 10. Supervisionsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2005, V R 1/02, BStBl II S. 675);<br />

11. die Durchführung einer Leichenschau, soweit es sich um die zweite Leichenschau oder weitere handelt<br />

sowie das spätere Ausstellen der Todesbescheinigung als Genehmigung zur Feuerbestattung.<br />

(6) 1 Hilfsgeschäfte sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 2 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.28.1).


Seite 220<br />

4.14.2. Tätigkeit als Arzt<br />

(1) 1 Tätigkeit als Arzt im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der<br />

Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. 2 Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der<br />

Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen.<br />

3 Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es<br />

unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden. 4 Zum Umfang<br />

der Steuerbefreiung siehe Abschnitt 4.14.1.<br />

(2) 1 Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung im Sinne<br />

des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistung nur dann befreit, wenn die in § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. 3. 2004,<br />

V R 53/00, BStBl II S. 677). 2 Heilbehandlungsleistungen eines selbständigen Arztes, die in einem Krankenhaus<br />

erbracht werden (z.B. Belegarzt), sowie die selbständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus<br />

angestellten Arztes (z.B. in der eigenen Praxis im Krankenhaus), sind demgegenüber nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe a UStG steuerfrei.<br />

(3) 1 Die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen<br />

Leistungen stellen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen dar; dies gilt auch für die nach den §§ 218b, 219<br />

StGB vorgesehene Sozialberatung durch einen Arzt. 2 Bei den sonstigen Leistungen eines Arztes im<br />

Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen handelt es sich um umsatzsteuerfreie<br />

Heilbehandlungsleistungen. 3 Die sonstigen ärztlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen und<br />

Empfängnisverhütungsmaßnahmen sind auch steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b UStG ausgeführt werden.


Seite 221<br />

4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt<br />

(1) 1 Tätigkeit als Zahnarzt im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ist die Ausübung der Zahnheilkunde<br />

unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“. 2 Als Ausübung der Zahnheilkunde ist die<br />

berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-<br />

, Mund- und Kieferkrankheiten anzusehen. 3 Ausübung der Zahnheilkunde ist auch der Einsatz einer intraoralen<br />

Videokamera eines CEREC-Gerätes für diagnostische Zwecke.<br />

(2) 1 Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie<br />

kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, soweit die<br />

bezeichneten Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden. 2 Dabei ist<br />

es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten Personen durchgeführt werden.<br />

(3) 1 Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne<br />

(Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen im Sinne der Unterposition 9021 29 00 des Zolltarifs, auch wenn sie<br />

vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren hergestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom<br />

28. 11. 1996, V R 23/95, BStBl 1999 II S. 251). 2 Zur Herstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen<br />

Apparaten gehört auch die Herstellung von Modellen, Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln. 3 Hat<br />

der Zahnarzt diese Leistungen in seinem Unternehmen erbracht, besteht insoweit auch dann Steuerpflicht, wenn<br />

die übrigen Herstellungsarbeiten von anderen Unternehmern durchgeführt werden.<br />

(4) 1 Lassen Zahnärzte Zahnprothesen und andere Waren der Zahnprothetik außerhalb ihres Unternehmens<br />

fertigen, stellen sie aber Material, z.B. Gold und Zähne, bei, ist die Beistellung einer Herstellung gleichzusetzen.<br />

2<br />

Die Lieferung der Zahnprothesen durch den Zahnarzt ist daher hinsichtlich des beigestellten Materials<br />

steuerpflichtig.<br />

(5) 1 Die Zahnärzte sind berechtigt, Pauschbeträge oder die tatsächlich entstandenen Kosten gesondert zu<br />

berechnen für<br />

1. Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdrücken;<br />

2. Hülsen zum Schutz beschliffener Zähne für die Zeit von der Präparierung der Zähne bis zur Eingliederung<br />

der Kronen;<br />

3. nicht individuell hergestellte provisorische Kronen;<br />

4. Material für direkte Unterfütterungen von Zahnprothesen und<br />

5. Versandkosten für die Übersendung von Abdrücken usw. an das zahntechnische Labor.<br />

2<br />

Die Pauschbeträge oder die berechneten tatsächlichen Kosten gehören zum Entgelt für steuerfreie zahnärztliche<br />

Leistungen. 3 Steuerpflichtig sind jedoch die Lieferungen von im Unternehmen des Zahnarztes individuell<br />

hergestellten provisorischen Kronen und die im Unternehmen des Zahnarztes durchgeführten indirekten<br />

Unterfütterungen von Zahnprothesen.<br />

(6) Als Entgelt für die Lieferung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes usw. sind die Material- und<br />

zahntechnischen Laborkosten anzusetzen, die der Zahnarzt nach § 9 GOZ neben den Gebühren für seine<br />

ärztliche Leistung berechnen kann.<br />

(7) 1 Wird der Zahnersatz teils durch einen selbständigen Zahntechniker, teils im Unternehmen des Zahnarztes<br />

hergestellt, ist der Zahnarzt nur mit dem auf sein Unternehmen entfallenden Leistungsanteil steuerpflichtig. 2 Bei<br />

der Ermittlung des steuerpflichtigen Leistungsanteils sind deshalb die Beträge nicht zu berücksichtigen, die der<br />

Zahnarzt an den selbständigen Zahntechniker zu zahlen hat.<br />

(8) 1 Die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten (Zahnspangen) und Vorrichtungen, die der<br />

Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken, ist Teil der steuerfreien Heilbehandlung. 2 Steuerpflichtige Lieferungen<br />

von kieferorthopädischen Apparaten können jedoch nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil Zahnärzte<br />

sich das Eigentum daran vorbehalten haben (vgl. BFH-Urteil vom 23. 10. 1997, V R 36/96, BStBl 1998 II<br />

S. 584).<br />

(9) Die Steuerfreiheit für die Umsätze der Zahnärzte gilt auch für die Umsätze der Dentisten.


Seite 222<br />

Tätigkeit als Heilpraktiker<br />

4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme<br />

sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe<br />

(1) Die Tätigkeit als Heilpraktiker im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ist die berufsmäßige Ausübung<br />

der Heilkunde am Menschen - ausgenommen Zahnheilkunde - durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1<br />

des Heilpraktikergesetzes.<br />

Tätigkeit als Physiotherapeut<br />

(2) 1 Die Tätigkeit eines Physiotherapeuten im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG besteht darin,<br />

Störungen des Bewegungssystems zu beheben und die sensomotorische Entwicklung zu fördern. 2 Ein<br />

Teilbereich der Physiotherapie ist die Krankengymnastik. 3 Die Berufsbezeichnung des Krankengymnasten ist<br />

mit Einführung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes – MPhG – durch die Bezeichnung<br />

„Physiotherapeut“ ersetzt worden. 4 Zu den Heilmethoden der Physiotherapie kann u. a. die Hippotherapie<br />

gehören (vgl. BFH-Urteil vom 30. 1. 2008, XI R 53/06, BStBl II S. 647).<br />

Tätigkeit als Hebamme<br />

(3) Die Tätigkeit einer Hebamme bzw. Geburtshelfers im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG umfasst die<br />

eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an, bei der<br />

Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit.<br />

(4) 1 Zu den steuerfreien Leistungen einer Hebamme gehören u. a. die Aufklärung und Beratung zu den<br />

Methoden der Familienplanung, die Feststellung der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorge der normal<br />

verlaufenden Schwangerschaft mit deren notwendigen Untersuchungen sowie Veranlassung von<br />

Untersuchungen, Vorbereitung auf die Elternschaft, Geburtsvorbereitung, die eigenverantwortliche<br />

kontinuierliche Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus mit zu Hilfenahme geeigneter Mittel<br />

(Geburtshilfe) bei Spontangeburten (Entbindung), Pflege und Überwachung im gesamten Wochenbett von<br />

Wöchnerin und Kind, Überwachung der Rückbildungsvorgänge, Hilfe beim Stillen/Stillberatung, Rückbildungsgymnastik<br />

und Beratung zur angemessenen Pflege und Ernährung des Neugeborenen. 2 Unter die<br />

Steuerbefreiung fallen auch die Leistungen als Beleghebamme.<br />

(5) Die Leistungen im Rahmen der Entbindung in von Hebammen geleiteten Einrichtungen können unter den<br />

weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ff UStG steuerfrei sein (vgl.<br />

Abschnitt 4.14.5 Abs. 19).<br />

Tätigkeit als Angehöriger ähnlicher heilberuflicher Tätigkeiten<br />

(6) 1 Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt oder (Zahn-)Ärztin und aus den in § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe a Satz 1 UStG genannten nichtärztlichen Heilberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von<br />

nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufen (Gesundheitsfachberufe) unter die Steuerbefreiung<br />

fallen. 2 Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit<br />

handelt und die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. 3 Für die Frage, ob eine ähnliche<br />

heilberufliche Tätigkeit vorliegt, ist entscheidendes Kriterium die Qualifikation des Behandelnden (vgl. EuGH-<br />

Urteil vom 27. 6 2006, C-443/04, EuGHE I S. 3617). 4 Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher<br />

Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche<br />

Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen<br />

Befähigungsnachweise besitzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2004, V R 18/02, BStBl 2005 II S. 227).<br />

5<br />

Grundsätzlich kann vom Vorliegen der Befähigungsnachweise ausgegangen werden, wenn die heilberufliche<br />

Tätigkeit in der Regel von Sozialversicherungsträgern finanziert wird (vgl. BVerfG-Urteil vom 29. 8. 1999,<br />

2 BvR 1264/90, BStBl 2000 II S. 155).<br />

(7) 1 Ein Beruf ist einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des<br />

Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.<br />

2<br />

Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden<br />

Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz<br />

die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (BFH-Urteil vom 29. 1. 1998, V R 3/96, BStBl II S. 453).<br />

3<br />

Dies macht vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung<br />

sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung erforderlich.<br />

(8) 1 Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.<br />

2<br />

Als Nachweis der beruflichen Befähigung für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auch<br />

die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124<br />

Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen. 3 Ist weder der jeweilige<br />

Unternehmer selbst noch - regelmäßig - seine Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen<br />

Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen<br />

Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der


Seite 223 gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 34/02, BStBl 2005 II<br />

S. 316).<br />

(9) 1 Darüber hinaus kommen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Leistungen auch dann in Betracht, wenn eine<br />

Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags nach § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe<br />

von Fachkräften Leistungen der Rehabilitation erbringt. 2 In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen<br />

der Rehabilitationseinrichtung als auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung<br />

steuerfrei, soweit sie die im Versorgungsvertrag benannte Qualifikation besitzen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

25. 11. 2004, V R 44/02, BStBl 2005 II S. 190). 3 Leistungen im Rahmen von Rehabilitationssport und<br />

Funktionstraining, die im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit der<br />

"Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" erbracht werden, können nach<br />

§ 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein (vgl. BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 6/07, BStBl II S. 679).<br />

(10) 1 Bei Einschaltung von Subunternehmern gilt Folgendes: 2 Wird eine ärztliche oder arztähnliche Leistung<br />

in der Unternehmerkette erbracht, müssen bei jedem Unternehmer in der Kette die Voraussetzungen nach § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe a UStG geprüft werden.<br />

(11) Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben beispielsweise aus:<br />

– Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. 10. 2004, V R 54/03, BStBl 2005 II S. 106);<br />

– Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG –);<br />

– Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis<br />

erteilt ist (Ergotherapeutengesetz – ErgThG –);<br />

–<br />

1<br />

Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,<br />

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger<br />

(Krankenpflegegesetz – KrPflG –) sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger, denen die Erlaubnis nach § 1<br />

Nr. 1 Altenpflegegesetz (– AltpflG –) erteilt ist oder nach § 29 AltpflG als erteilt gilt. 2 Sozialpflegerische<br />

Leistungen (z.B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG<br />

steuerfrei. 3 –<br />

Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen;<br />

Logopädinnen und Logopäden, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist<br />

(Gesetz über den Beruf des Logopäden – LogopG –);<br />

–<br />

1<br />

staatlich geprüfte Masseurinnen und Masseure bzw. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und<br />

Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG –). 2 Die<br />

Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u.a. für die medizinische Fußpflege und die<br />

Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH-Urteil vom<br />

24. 1. 1985, IV R 249/82, BStBl II S. 676) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. 3 Das<br />

gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur<br />

Heilmassage darstellen;<br />

– auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen und<br />

medizinisch-technische Assistenten (Gesetz über technische Assistenten der Medizin – MTAG – vgl. BFH-<br />

Urteil vom 29. 1. 1998, V R 3/96, BStBl II S. 453);<br />

– Dipl. Oecotrophologinnen und Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberatende) im Rahmen einer<br />

medizinischen Behandlung (vgl. BFH-Urteile vom 10. 3. 2005, V R 54/04, BStBl II S. 669, und vom<br />

7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II S. 904);<br />

– Orthoptistinnen und Orthoptisten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist<br />

(Orthoptistengesetz – OrthoptG –);<br />

– Podologinnen und Podologen, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis nach § 1<br />

Podologengesetz (– PodG –) erteilt ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt;<br />

– Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz<br />

– PsychThG –);<br />

– Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche<br />

Erlaubnis erteilt ist (Rettungsassistentengesetz – RettAssG –);<br />

– Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt und nach § 124 Abs. 2 SGB V<br />

zugelassen sind.<br />

(12) Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z.B. aus:<br />

– Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker, weil sie vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig werden;<br />

– Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 34/02, BStBl 2005 II<br />

S. 316);


Seite 224 – Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (BFH-Urteil vom 26. 8. 1993, V R 45/89, BStBl II<br />

S. 887);<br />

– Logotherapeutinnen und Logotherapeuten (BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 38/04, BStBl 2008 II S. 37).<br />

(13) 1 Die Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna sind grundsätzlich keine Umsätze aus der Tätigkeit eines der<br />

in § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ausdrücklich genannten Berufe oder aus einer ähnlichen heilberuflichen<br />

Tätigkeit. 2 Die Verabreichung von Saunabädern ist nur insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, als<br />

hierin eine Hilfstätigkeit zu einem Heilberuf oder einem diesen ähnlichen Beruf, z.B. als Vorbereitung oder als<br />

Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit, zu sehen ist (BFH-Urteile vom 21. 10. 1971, V R 19/71,<br />

BStBl 1972 II S. 78, und vom 13. 7. 1994, XI R 90/92, BStBl 1995 II S. 84).


Seite 225<br />

4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen<br />

(1) 1 Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik,<br />

Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene<br />

Umsätze, sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG steuerfrei, wenn sie<br />

- von Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG) oder<br />

- von den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstaben aa bis gg UStG genannten Einrichtungen<br />

jeweils im Rahmen des von der Zulassung, dem Vertrag bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch erfassten<br />

Bereichs (vgl. Absatz 24) erbracht werden.<br />

2<br />

Die Behandlung der Leistungen im Maßregelvollzug durch Einrichtungen des privaten Rechts bestimmt sich<br />

nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG (vgl. Absatz 23).<br />

Krankenhäuser (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG)<br />

(2) Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlichmedizinisch<br />

unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag<br />

entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten<br />

Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinischtechnischem<br />

Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung<br />

Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden<br />

zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können<br />

(§ 107 Abs. 1 SGB V).<br />

(3) 1 Krankenhäuser, die von Einrichtungen des privaten Rechts betrieben werden, unterliegen der<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG, wenn sie nach § 108 SGB V<br />

zugelassen sind. 2 Dies sind somit<br />

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,<br />

2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), sowie<br />

3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den<br />

Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.<br />

(4) 1 Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die<br />

weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b Satz 2 UStG sind, sind mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG genannten Leistungen<br />

steuerpflichtig. 2 Auch ihre in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten ärztlichen<br />

Heilbehandlungsleistungen sind demnach von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

18. 3. 2004, V R 53/00, BStBl II S. 677).<br />

Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung (§ 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG)<br />

(5) 1 In Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik werden durch ärztliche Leistungen Krankheiten,<br />

Leiden und Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert. 2 Im Gegensatz zu Krankenhäusern wird den<br />

untersuchten und behandelten Personen regelmäßig weder Unterkunft noch Verpflegung gewährt.<br />

(6) 1 Zentren für ärztliche Befunderhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistung der Zustand<br />

menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt wird. 2 Die Leistungen unterliegen nur der<br />

Steuerbefreiung, sofern ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. 3 Blutalkoholuntersuchungen für<br />

gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher nicht steuerfrei.<br />

(7) 1 Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung als Einrichtungen<br />

des privaten Rechts sind steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen. 2 Die Befreiung setzt hiernach entweder eine Teilnahme an der ärztlichen<br />

Versorgung nach § 95 SGB V oder die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V voraus. 3 Eine Teilnahme<br />

an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V ist auch dann gegeben, wenn eine Einrichtung nach § 13<br />

des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit einer kassenärztlichen Vereinigung eine Vergütungsvereinbarung<br />

nach § 75 Abs. 9 SGB V abgeschlossen hat. 4 Die Anforderung an die Steuerbefreiung gilt auch dann als erfüllt,<br />

wenn eine diagnostische Leistung von einer Einrichtung erbracht wird, die auf Grundlage einer durch die<br />

gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung an der Heilbehandlung beteiligt<br />

worden ist. 5 Dies gilt insbesondere für labordiagnostische Typisierungsleistungen, die im Rahmen der<br />

Vorbereitung einer Stammzellentransplantation zur Suche nach einem geeigneten Spender für die Behandlung<br />

einer lebensbedrohlich erkrankten Person erbracht und durch das Zentrale Knochenmarkspender-Register<br />

Deutschland beauftragt werden.


Seite 226 Einrichtungen von klinischen Chemikern und Laborärzten<br />

(8) Klinische Chemiker sind Personen, die den von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e.V.<br />

entwickelten Ausbildungsgang mit Erfolg beendet haben und dies durch die von der genannten Gesellschaft<br />

ausgesprochene Anerkennung nachweisen.<br />

(9) 1 Leistungen klinischer Chemiker beruhen, wie auch Leistungen von Laborärzten, nicht auf einem<br />

persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten. 2 Eine Steuerbefreiung kommt deshalb insbesondere nur<br />

nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG in Betracht, sofern die Leistungen im<br />

Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden. 3 Erforderlich ist damit eine Teilnahme an der ärztlichen<br />

Versorgung nach § 95 SGB V, die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V, ein Vertrag oder eine<br />

Beteiligung an der Versorgung nach § 34 SGB VII.<br />

Medizinische Versorgungszentren<br />

(10) 1 Medizinische Versorgungszentren sind rechtsformunabhängige fachlich übergreifende ärztlich geleitete<br />

Einrichtungen, in denen Ärzte - mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen - als Angestellte<br />

oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 SGB V). 2 Medizinische Versorgungszentren, die an der<br />

vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen, erbringen steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb UStG. 3 Die an einem medizinischen Versorgungszentrum als<br />

selbständige Unternehmer tätigen Ärzte erbringen dagegen steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe a Satz 1 UStG, wenn sie ihre Leistungen gegenüber dem medizinischen Versorgungszentrum<br />

erbringen.<br />

Einrichtungen nach § 115 SGB V<br />

(11) Die Regelungen des § 115 SGB V beziehen sich auf Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen<br />

Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, deren Ziel in der Gewährleistung einer nahtlosen<br />

ambulanten und stationären Heilbehandlung gegenüber dem Leistungsempfänger besteht.<br />

(12) Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen, in denen Patienten durch Zusammenarbeit mehrer<br />

Vertragsärzte ambulant oder stationär versorgt werden (z.B. Praxiskliniken).<br />

(13) Des Weiteren gehören zum Kreis der nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb UStG<br />

anerkannten Einrichtungen alle Einrichtungen des Vierten Abschnitts des Vierten Kapitels SGB V, für die die<br />

Regelung nach § 115 SGB V anzuwenden sind, z.B. auch Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V,<br />

Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V und Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V.<br />

Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe cc)<br />

(14) 1 Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGB VII an der<br />

Versorgung beteiligt worden sind, erbringen als anerkannte Einrichtung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe cc UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG. 2 Die<br />

Beteiligung von Einrichtungen an der Durchführung von Heilbehandlungen bzw. der Versorgung durch Träger<br />

der gesetzlichen Unfallversicherungen nach § 34 SGB VII kann auch durch Verwaltungsakt erfolgen.<br />

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe dd UStG)<br />

(15) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher<br />

Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal stehende Einrichtungen, die der<br />

stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen oder einer<br />

Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder eine Krankheit<br />

zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an<br />

Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (Rehabilitation),<br />

wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen (vgl.<br />

§ 107 Abs. 2 SGB V).<br />

(16) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V<br />

besteht, sind mit ihren medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung<br />

erfordern, nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe dd UStG steuerfrei.<br />

Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen (§ 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe dd UStG)<br />

(17) Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen oder für Vater-Kind-<br />

Maßnahmen geeignete Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht, sind mit<br />

ihren stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe dd UStG steuerfrei.


Seite 227 Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe ee UStG)<br />

(18) 1 Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ee UStG gelten Rehabilitationsdienste und<br />

Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen) bestehen, als anerkannte Einrichtungen. 2 Dies gilt auch für ambulante Rehabilitationseinrichtungen,<br />

die Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringen und mit denen Verträge unter Berücksichtigung von § 21<br />

SGB IX bestehen (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation).<br />

Einrichtungen zur Geburtshilfe (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2<br />

Doppelbuchstabe ff UStG)<br />

(19) 1 Von Hebammen geleitete Einrichtungen zur Geburtshilfe, z.B. Geburtshäuser und Entbindungsheime,<br />

erbringen mit der Hilfe bei der Geburt und der Überwachung des Wochenbettverlaufs sowohl ambulante wie<br />

auch stationäre Leistungen. 2 Werden diese Leistungen von Einrichtungen des privaten Rechts erbracht,<br />

unterliegen sie der Steuerbefreiung, wenn für sie nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ff UStG<br />

Verträge nach § 134a SGB V gelten. 3 Verträge dieser Art dienen der Regelung und Versorgung mit<br />

4<br />

Hebammenhilfe. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen<br />

Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung.<br />

Hospize (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe gg UStG)<br />

(20) 1 Hospize dienen der Begleitung eines würdevolleren Sterbens. 2 Leistungen in und von Hospizen werden<br />

sowohl ambulant als auch stationär ausgeführt.<br />

(21) 1 Stationäre und teilstationäre Hospizleistungen fallen unter die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe gg UStG, sofern sie von Einrichtungen des Privatrechts erbracht werden,<br />

mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen. 2 Diese Verträge regeln Zuschüsse zur stationären oder<br />

teilstationären Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, wenn<br />

eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt ausgeschlossen ist.<br />

(22) 1 Ambulante Hospizleistungen, die unter der fachlichen Verantwortung von Gesundheits- und<br />

Krankenpflegern oder anderen vergleichbar qualifizierten medizinischen Fachkräften erbracht werden,<br />

unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG. 2 Das Gleiche gilt für Leistungen der<br />

spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V.<br />

Maßregelvollzug (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG)<br />

(23) 1 Die Umsätze von Krankenhäusern des Maßregelvollzugs, die von juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts betrieben werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei. 2 Einrichtungen des<br />

privaten Rechts, denen im Wege der Beleihung die Durchführung des Maßregelvollzugs übertragen wird und die<br />

nicht über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen, sind mit ihren Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b<br />

Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um Einrichtungen nach<br />

§ 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG handelt. 3 Hierunter fallen insbesondere psychiatrische Krankenhäuser und<br />

Entziehungsanstalten, in denen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter behandelt und untergebracht<br />

werden. 4 Neben den ärztlichen Behandlungsleistungen umfasst die Steuerbefreiung auch die Unterbringung,<br />

Verpflegung und Verwahrung der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen.<br />

Beschränkung der Steuerbefreiungen<br />

(24) 1 Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen<br />

steuerfrei als auch bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes. 2 Die Steuerbefreiung für Einrichtungen<br />

im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg UStG wird jedoch jeweils auf den<br />

Bereich der Zulassung, des Vertrages bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch beschränkt.<br />

Beispiel:<br />

Eine Einrichtung ohne Zulassung nach § 108 SGB V, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V<br />

besteht, kann keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen erbringen.<br />

(25) 1 Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den „Umfang“ z.B. des im Rahmen der<br />

Zulassung vereinbarten Leistungspakets. 2 Sofern z.B. ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus<br />

Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z.B.<br />

Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b UStG.


Seite 228<br />

4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze<br />

(1) 1 Als eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b<br />

UStG verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung<br />

typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit<br />

unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 1977, V R 37/75, BStBl 1978 II<br />

S. 173). 2 Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche<br />

Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen<br />

anderer Unternehmer stehen (vgl. EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-395/04, EuGHE I S. 10373).<br />

(2) Unter diesen Voraussetzungen können zu den eng verbundenen Umsätzen gehören:<br />

1. die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung<br />

einschließlich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen Medikamente;<br />

2. die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;<br />

3. die Lieferungen von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer<br />

Leistung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG in Zusammenhang stehen;<br />

4. die Überlassung von Einrichtungen (z.B. Operationssaal, Röntgenanlage), und die damit verbundene<br />

Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an<br />

niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung;<br />

5. die Überlassung von medizinisch-technischen Großgeräten (z.B. Computer-Tomograph) und die damit<br />

verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b<br />

UStG an andere Einrichtungen dieser Art;<br />

6. die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b UStG an andere Einrichtungen dieser Art;<br />

7. 1 die Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens, z.B. Röntgeneinrichtungen, Krankenfahrstühle<br />

und sonstige Einrichtungsgegenstände. 2 Zur Veräußerung des gesamten Anlagevermögens siehe jedoch<br />

Absatz 3 Nummer 11;<br />

8. die Erstellung von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund<br />

steht.<br />

(3) Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:<br />

1. die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher;<br />

2. die Lieferungen von Arzneimitteln an das Personal oder Besucher sowie die Abgabe von Medikamenten<br />

gegen gesondertes Entgelt an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung;<br />

3. 1 die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger (BFH-Urteil<br />

vom 18. 10. 1990, V R 76/89, BStBl 1991 II S. 268) sowie die entgeltlichen Medikamentenlieferungen an<br />

ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische<br />

Zentren – soweit es sich in diesen Fällen nicht um nicht steuerbare Innenumsätze des Trägers der jeweiligen<br />

Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken. 2 Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18<br />

UStG kommt insoweit nicht in Betracht;<br />

4. die Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen<br />

an Patienten während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten durch<br />

Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus;<br />

5. die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über<br />

Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten, Untersuchungsleistungen wie z.B.<br />

Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BMF-<br />

Schreiben vom 8. 11. 2001, BStBl I S. 826, und EuGH-Urteil vom 20. 11. 2003, C-307/01, EuGHE I<br />

S. 13989);<br />

6. 1 ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. 2 Indiz hierfür<br />

kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 17. 7. 2004, V R 27/03, BStBl II S. 862);<br />

7. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren<br />

Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und<br />

insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen<br />

erbringen“ sollen – § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V – (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II<br />

S. 904);<br />

8. Supervisionsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2005, V R 1/02, BStBl II S. 675);


Seite 229 9. 1 die Leistungen der Zentralwäschereien (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, V R 35/85, BStBl 1991 II<br />

S. 157). 2 Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen ein Krankenhaus in seiner Wäscherei auch die Wäsche<br />

anderer Krankenhäuser reinigt, als auch für die Fälle, in denen die Wäsche mehrerer Krankenhäuser in einer<br />

verselbständigten Wäscherei gereinigt wird. 3 Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kommt nicht<br />

in Betracht;<br />

10. die Telefongestellung an Patienten, die Vermietung von Fernsehgeräten und die Unterbringung und<br />

Verpflegung von Begleitpersonen (EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-395/04, EuGHE I<br />

S. 10373);<br />

11. 1 die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des<br />

Betriebs (BFH-Urteil vom 1. 12. 1977, V R 37/75, BStBl 1978 II S. 173). 2 Es kann jedoch die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen.


Seite 230<br />

4.14.7. Rechtsform des Unternehmers<br />

Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme, oder<br />

ähnliche heilberufliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG)<br />

(1) 1 Werden Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder aus einer anderen<br />

heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG erbracht, kommt es für die Steuerbefreiung<br />

nach dieser Vorschrift nicht darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer die Leistung erbringt (vgl. BFH-<br />

Urteile vom 4. 3. 1998, XI R 53/96, BStBl 2000 II S. 13, und vom 26. 9. 2007, V R 54/05, BStBl 2008 II<br />

S. 262). 2 Auch ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen kann bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (vgl. Beschluss des BVerfG<br />

vom 10. 11. 1999, 2 BvR 2861/93, BStBl 2000 II S. 160). 3 Die Steuerbefreiung hängt im Wesentlichen davon<br />

ab, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt und dass diese von Personen erbracht werden,<br />

die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (vgl. EuGH-Urteil vom 10. 9. 2002, C-141/00,<br />

EuGHE I S. 6833). 4 Die Leistungen können auch mit Hilfe von Arbeitnehmern, die die erforderliche berufliche<br />

Qualifikation aufweisen, erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. 4. 2004, V R 54/98, BStBl II S. 681, für eine<br />

Stiftung).<br />

(2) Die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind auch dann nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />

ausübt und ihre Einkünfte deshalb ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1<br />

EStG zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. 7. 1994, XI R 90/92, BStBl 1995 II S. 84).<br />

(3) Der Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steht nicht entgegen, wenn diese im<br />

Rahmen von Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V oder der besonderen ambulanten<br />

ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V bzw. nach anderen sozialrechtlichen Vorschriften erbracht werden.<br />

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b UStG)<br />

(4) Neben Leistungen, die unmittelbar von Ärzten oder anderen Heilkundigen unter ärztlicher Aufsicht<br />

erbracht werden, umfasst der Begriff ärztliche Heilbehandlung auch arztähnliche Leistungen, die u. a. in<br />

Krankenhäusern unter der alleinigen Verantwortung von Personen, die keine Ärzte sind, erbracht werden (vgl.<br />

EuGH-Urteil vom 6. 11. 2003, C-45/01, EuGHE I S. 12911).<br />

(5) 1 Begünstigte Leistungserbringer können Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b<br />

Satz 1 UStG) oder Einrichtungen des privaten Rechts, die nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG mit<br />

Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen,<br />

vergleichbar sind, sein. 2 Der Begriff „Einrichtung“ umfasst dabei auch natürliche Personen. 3 Als privatrechtliche<br />

Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben<br />

werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.


Seite 231<br />

4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften<br />

(1) 1 Steuerbefreit werden sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich<br />

Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG bezeichneten Berufe und/oder Einrichtungen im Sinne des § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b UStG sind, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit<br />

nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder b UStG verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern<br />

lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. 2 Als Gemeinschaften<br />

gelten nur Einrichtungen, die als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG anzusehen sind.<br />

(2) 1 Die Leistungen von Gemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG bestehen u. a. in der zur<br />

Verfügung Stellung von medizinischen Einrichtungen, Apparaten und Geräten. 2 Des Weiteren führen die<br />

Gemeinschaften beispielsweise mit eigenem medizinisch-technischem Personal Laboruntersuchungen,<br />

Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technischen Leistungen an ihre Mitglieder aus.<br />

(3) 1 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Leistungen von den Mitgliedern unmittelbar für ihre<br />

nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder b UStG steuerfreien Umsätze verwendet werden. 2 Übernimmt die<br />

Gemeinschaft für ihre Mitglieder z.B. die Buchführung, Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen<br />

Verrechnungsstelle, handelt es sich um Leistungen, die nur mittelbar zur Ausführung von steuerfreien<br />

Heilbehandlungsleistungen bezogen werden und deshalb nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe d UStG befreit sind. 3 Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt allerdings nicht voraus, dass die<br />

Leistungen stets allen Mitgliedern gegenüber erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 12. 2008, C-407/07,<br />

EuGHE I S. 9615).<br />

(4) 1 Für die Steuerbefreiung ist es unschädlich, wenn die Gemeinschaft den jeweiligen Anteil der<br />

gemeinsamen Kosten des Mitglieds direkt im Namen des Mitglieds mit den Krankenkassen abrechnet. 2 Die<br />

Leistungsbeziehung zwischen Gemeinschaft und Mitglied bleibt weiterhin bestehen. 3 Der verkürzte<br />

Abrechnungsweg kann als Serviceleistung angesehen werden, die als unselbständige Nebenleistung das<br />

Schicksal der Hauptleistung teilt.<br />

(5) Auch Laborleistungen nach § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrags-Ärzte, wonach die Laborgemeinschaft<br />

für den Arzt die auf ihn entfallenden Analysekosten gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung<br />

abrechnet, erfüllen hinsichtlich der dort geforderten „genauen Erstattung des jeweiligen Anteils an den<br />

gemeinsamen Kosten“ die Voraussetzung des § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG.<br />

(6) 1 Beschafft und überlässt die Gemeinschaft ihren Mitgliedern Praxisräume, ist dieser Umsatz nicht nach § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe d UStG befreit. 2 Vielmehr handelt es sich hierbei um sonstige Leistungen, die in der Regel<br />

unter die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG fallen.<br />

(7) 1 Die Befreiung darf nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung<br />

führen. 2 Sie kann sich deshalb nur auf die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und<br />

Apparategemeinschaften beziehen, nicht aber auf Fälle, in denen eine Gemeinschaft für ihre Mitglieder z.B. die<br />

Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt.<br />

(8) 1 Leistungen der Gemeinschaft an Nicht-Mitglieder sind von der Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe d<br />

UStG ausgeschlossen. 2 Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsempfänger, der nicht Mitglied ist, der<br />

Gemeinschaft ein Darlehen oder einen Zuschuss gegeben hat.


Seite 232<br />

4.14.9. Leistungen von Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zur integrierten Versorgung<br />

(1) Einrichtungen im Sinne des § 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b<br />

UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge<br />

zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V bestehen.<br />

(2) Zu den Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zählen:<br />

- zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte;<br />

- Träger zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung berechtigt sind, Träger von stationären<br />

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V<br />

besteht, Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen;<br />

- Träger von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V (medizinische Versorgungszentren);<br />

- Träger von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V durch zur Versorgung der<br />

Versicherten nach dem Vierten Kapitel des SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten (sog.<br />

Managementgesellschaften);<br />

- Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI;<br />

- Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften;<br />

- Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.<br />

(3) Im Rahmen eines Vertrages zur integrierten Versorgung nach §§ 140a ff SGB V wird die vollständige<br />

bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine<br />

Einrichtung im Sinne des § 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene<br />

Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.<br />

(4) 1 Managementgesellschaften sind Träger, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch<br />

dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten. 2 Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten<br />

und dem „Einkauf“ von Behandlungsleistungen Dritter steuerfreie Leistungen, wenn die beteiligten<br />

Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar mit der Managementgesellschaft<br />

abrechnen. 3 In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als unselbständiger Teil der<br />

Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen Krankenkasse anzusehen.<br />

4<br />

Sofern in einem Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V jedoch lediglich Steuerungs-,<br />

Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft<br />

übertragen werden, handelt es sich hierbei um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. 5 Diese Leistungen<br />

gegenüber der jeweiligen Krankenkasse stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar und sind<br />

steuerpflichtig.


Seite 233<br />

4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende,<br />

Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung<br />

Zu den von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen gehört insbesondere die entsprechende<br />

unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4), also die Entnahme von Brillen und Brillenteilen sowie<br />

die Reparaturarbeiten an diesen Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens.


Seite 234<br />

Anwendungsbereich<br />

4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung<br />

(1) 1 § 4 Nr. 16 UStG selbst enthält nur eine allgemeine Definition der Betreuungs- und Pflegeleistungen.<br />

2 Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus<br />

der Definition der nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben a bis k UStG begünstigten Einrichtungen. 3 Soweit diese im<br />

Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (vgl. auch Absatz 8<br />

und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.<br />

(2) Die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch<br />

hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei,<br />

wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.<br />

(3) 1 Ferner sind die Betreuungs- oder Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b bis k UStG<br />

steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne des Artikels 132<br />

Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL erbracht werden. 2 Dabei umfasst der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von<br />

der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.<br />

3 Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften<br />

betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.<br />

Umfang der Steuerbefreiung an hilfsbedürftige Personen<br />

(4) 1 Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Betreuungs- als auch Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen.<br />

2<br />

Hilfsbedürftig sind alle Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der<br />

Betreuung oder Pflege bedürfen. 3 Der Betreuung oder Pflege bedürfen Personen, die krank, behindert oder von<br />

einer Behinderung bedroht sind. 4 Dies schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder<br />

eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (§ 45 a SGB XI), besteht. 5 Hilfsbedürftig sind darüber<br />

hinaus auch Personen, denen Haushaltshilfe nach dem KVLG 1989, dem ALG oder dem SGB VII gewährt wird,<br />

etwa im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach § 16 Satz 2 KVLG 1989.<br />

Umfang der Steuerbefreiung bei Leistungen auch an nicht hilfsbedürftige Personen<br />

(5) 1 Soweit Pflege- oder Betreuungsleistungen in stationären Einrichtungen in geringem Umfang auch an<br />

nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu<br />

beanstanden. 2 Von einem geringen Umfang ist auszugehen, wenn die Leistungen in nicht mehr als 10 % der<br />

Fälle an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden. 3 Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt für die mit<br />

dem Betrieb eines Altenheims oder Pflegeheims eng verbundenen Umsätze, auch wenn hier in geringem Umfang<br />

bereits Personen aufgenommen werden, die nicht betreuungs- oder pflegebedürftig sind.<br />

Umfang der Steuerbefreiung bei Betreuungs- und Pflegeleistungen<br />

(6) 1 Die Steuerbefreiung umfasst die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege<br />

körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, unabhängig davon, ob<br />

diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden. 2 Werden die Leistungen stationär erbracht, kommt es<br />

zudem nicht darauf an, ob die Personen vorübergehend oder dauerhaft aufgenommen werden.<br />

(7) 1 Unter den Begriff der Betreuung oder Pflege fallen z.B. die in § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. § 61 Abs. 5<br />

SGB XII aufgeführten Leistungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im<br />

Ablauf des täglichen Lebens, bei teilstationärer oder stationärer Aufnahme auch die Unterbringung und<br />

Verpflegung. 2 Auch in den Fällen, in denen eine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 16 UStG für eine<br />

hilfsbedürftige Person ausschließlich Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, handelt es sich<br />

um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege eng verbundene und somit steuerfreie<br />

Leistungen.<br />

Beschränkung der Steuerbefreiung<br />

(8) 1 Leistungen nach § 4 Nr. 16 UStG sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei als auch<br />

bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes. 2 Nach § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG sind Betreuungs- oder<br />

Pflegeleistungen, die von den in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erbracht werden, befreit,<br />

soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die<br />

Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Unternehmer erbringt Haushaltshilfeleistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 132 SGB V mit der<br />

2<br />

Krankenkasse A an eine hilfsbedürftige Person. Daneben erbringt er die identischen<br />

Haushaltshilfeleistungen an Privatpersonen, an Privatversicherte sowie an die Krankenkasse B. 3 Ein Vertrag<br />

nach § 132 SGB V besteht mit der Krankenkasse B nicht. 4 Der Unternehmer stellt eine begünstigte


Seite 235 Einrichtung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b UStG dar.<br />

Haushaltshilfeleistungen im Sinne des § 132 SGB V steuerfrei.<br />

Beispiel 2:<br />

5 Somit sind die gesamten<br />

Ein Unternehmer, der Leistungen in verschiedenen Bereichen erbringt, z.B. neben einem nach § 72 SGB XI<br />

zugelassenen Pflegeheim auch einen Integrationsfachdienst betreibt, hat die Voraussetzung für die<br />

Steuerbefreiung für beide Bereiche gesondert nachzuweisen (Vereinbarung nach § 111 SGB IX).<br />

(9) 1 Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den „Umfang“ z.B. des im Rahmen der<br />

Zulassung vereinbarten Leistungspakets. 2 Sofern z.B. ein nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung<br />

Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z.B.<br />

tägliche Hilfe beim Baden anstatt nur einmal wöchentlich), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG.


Seite 236<br />

4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen<br />

(1) 1 Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht<br />

wurden, müssen für jede betreute oder gepflegte Person beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. 2 Hierzu<br />

gehören insbesondere<br />

- der Nachweis der Pflegebedürftigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer durch eine Bestätigung der<br />

Krankenkasse, der Pflegekasse, des Sozialhilfeträgers, des Gesundheitsamts oder durch ärztliche<br />

Verordnung;<br />

- der Nachweis der Kosten des Falls durch Rechnungen und der Höhe der Kostenerstattung der gesetzlichen<br />

Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe durch entsprechende Abrechnungsunterlagen;<br />

- die Aufzeichnung des Namens und der Anschrift der hilfsbedürftigen Person;<br />

- die Aufzeichnung des Entgelts für die gesamte Betreuungs- oder Pflegeleistung und der Höhe des<br />

Kostenersatzes durch den Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe für den einzelnen Fall;<br />

- die Summe der gesamten Fälle eines Kalenderjahres;<br />

- die Summe der Fälle dieses Jahres mit überwiegender Kostentragung durch die Träger der<br />

Sozialversicherung oder Sozialhilfe.<br />

3<br />

Übernimmt eine anerkannte und zugelassene Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner einer anderen<br />

Einrichtung einen Teil des Pflegeauftrags für eine zu pflegende Person, kann für beide Einrichtungen die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen.<br />

(2) 1 Als Nachweis über die Hilfsbedürftigkeit der gepflegten oder betreuten Personen kommen ferner andere<br />

Belege/Aufzeichnungen, die als Nachweis eines Betreuungs- und Pflegebedarfs geeignet sind und oftmals bereits<br />

auf Grund sozialrechtlicher Vorgaben vorhanden sind, z.B. Betreuungstagebücher und<br />

Pflegeleistungsaufzeichnungen der Pflegekräfte, in Betracht. 2 Ferner kann sich der Grundpflegebedarf<br />

insbesondere aus der Anerkennung einer Pflegestufe nach den §§ 14 oder 15 SGB XI oder aus einem<br />

diesbezüglichen Ablehnungsbescheid ergeben, wenn darin ein Hilfebedarf bei der Grundpflege ausgewiesen ist.<br />

3<br />

Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann auch durch eine Bescheinigung über eine erhebliche Einschränkung<br />

der Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI erbracht werden.


Seite 237<br />

4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG<br />

(1) Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Einrichtungen erbracht werden,<br />

die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach<br />

Sozialrecht besteht, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG steuerfrei, wenn im vorangegangen<br />

Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle dieser Einrichtung von den<br />

gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der<br />

Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge<br />

ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.<br />

(2) 1 Eine Vergütung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen aus Geldern des Persönlichen Budgets (§ 17<br />

SGB IX) durch die hilfsbedürftige Person als mittelbare Vergütung ist nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze<br />

bei der erbringenden Einrichtung mit einzubeziehen. 2 Auch Betreuungs- und Pflegeleistungen von Einrichtungen<br />

(Subunternehmer), die diese gegenüber begünstigten Einrichtungen erbringen, sind nicht begünstigt, sofern diese<br />

nicht selbst eine begünstigte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 UStG sind.<br />

(3) 1 Für die Ermittlung der 40 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG müssen die Betreuungsund<br />

Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern<br />

der Sozialversicherung, oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung<br />

zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum<br />

überwiegenden Teil vergütet worden sein. 2 Für die Auslegung des Begriffs „Fälle“ ist von der Anzahl der<br />

hilfsbedürftigen Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen. 3 Bei der stationären oder teilstationären<br />

Unterbringung in einer Einrichtung gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein<br />

„Fall“. 4 Bei der Erbringung ambulanter Betreuungs- oder Pflegeleistungen gelten alle Leistungen für eine Person<br />

in einem Kalendermonat als ein „Fall“. 5 Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige<br />

Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats betreuten<br />

oder gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Fälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.<br />

(4) 1 Die Kosten eines „Falls“ werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe,<br />

Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen<br />

Versorgungsverwaltung zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Falls allein oder gemeinsam<br />

zu mehr als 50 % übernehmen. 2 Der Zeitpunkt der Kostenerstattung ist dabei ohne Bedeutung. 3 Kostenzuschüsse<br />

oder Kostenerstattungen anderer Einrichtungen (z.B. private Krankenkassen, Beihilfestellen für Beamte,<br />

Wohlfahrtsverbände) sind den eigenen Aufwendungen der hilfsbedürftigen Person zuzurechnen.<br />

(5) 1 Für die Ermittlung der 40 %-Grenze sind die Verhältnisse des Vorjahres maßgebend. 2 Nimmt der<br />

Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse<br />

des laufenden Jahres abzustellen.<br />

(6) 1 Schulungskurse und Beratungen, die Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Pflegekassen durchführen, sind<br />

eng mit den Pflegeleistungen verbundene Umsätze. 2 Sie werden grundsätzlich nicht als „Fall“ angesehen und bei<br />

der Berechnung der 40 %-Grenze außen vor gelassen. 3 Diese Umsätze sind danach steuerfrei, wenn im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Fälle der Einrichtung ganz oder zum überwiegenden Teil<br />

von der Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der<br />

Kriegopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung getragen worden sind.


Seite 238<br />

4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime<br />

Altenheime (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG)<br />

(1) Altenheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die grundsätzlich nicht pflegebedürftig, aber<br />

zur Führung eines eigenen Hausstands außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten.<br />

(2) Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG für Betreuungs- oder<br />

Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen durch private Altenheime setzt grundsätzlich voraus, dass die<br />

Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr in 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der<br />

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen<br />

Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil<br />

vergütet worden sind.<br />

Pflegeheime (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben c oder d UStG)<br />

(3) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind selbständige wirtschaftliche Einrichtungen, in denen<br />

Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und<br />

ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden<br />

(§ 71 Abs. 2 SGB XI).<br />

(4) Die Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen in stationären Pflegeeinrichtungen sind<br />

nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c bzw. d UStG steuerfrei, wenn mit den Einrichtungen ein Versorgungsvertrag<br />

nach § 72 SGB XI besteht bzw. diese zur Heimpflege nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 SGB VII<br />

bestimmt oder die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG erfüllt sind.<br />

Altenwohnheime<br />

(5) 1 Beim Betrieb eines Altenwohnheims ist grundsätzlich nur von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien<br />

Vermietungsleistung auszugehen. 2 Wird mit den Bewohnern eines Altenwohnheims ein Vertrag über die<br />

Aufnahme in das Heim geschlossen, der neben der Wohnraumüberlassung auch Leistungen zur Betreuung oder<br />

Pflege vorsieht, wobei die Betreuungs- und Pflegeleistungen die Wohnraumüberlassung aber nicht überlagern,<br />

handelt es sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Leistungen. 3 Auch in diesem Fall ist die<br />

Wohnraumüberlassung grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. 4 Werden daneben eigenständige<br />

Leistungen der Betreuung oder Pflege erbracht, können diese unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG<br />

steuerfrei sein.


Seite 239<br />

4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen<br />

Haushaltshilfeleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b, d, i oder k UStG)<br />

(1) Haushaltshilfe erhalten Personen, denen z.B. wegen einer Krankenhausbehandlung und ggf. weiterer<br />

Voraussetzungen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.<br />

(2) 1 Haushaltshilfeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfrei, wenn diese von<br />

Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht. 2 Hierunter fallen insbesondere<br />

Umsätze, die eine Einrichtung durch Gestellung von Haushaltshilfen im Sinne des § 38 SGB V erzielt (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 30. 7. 2008, XI R 61/07, BStBl 2009 II S. 68).<br />

(3) 1 Auch die Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit<br />

§ 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe d UStG) und<br />

mit denen ein Vertrag<br />

- nach § 16 KVLG 1989 (Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebsund<br />

Haushaltshilfe),<br />

- nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer<br />

Rehabilitation der Landwirte) oder<br />

- nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 SGB VII (Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die<br />

landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 SGB VII (Betriebs- oder<br />

Haushaltshilfe in der Landwirtschaft)<br />

besteht, sind steuerfrei. 2 Zudem sind Haushaltshilfeleistungen steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 4<br />

Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG erfüllt sind.<br />

(4) Für die Leistungen aus der Gestellung von Betriebshelfern kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27<br />

Buchstabe b UStG unter den dortigen Voraussetzungen in Betracht kommen.<br />

Leistungen der häuslichen Pflege (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder k UStG)<br />

(5) 1 Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und Betreuung sowie zur hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung erbringen, sind mit ihren Leistungen steuerfrei, wenn mit ihnen die Krankenkasse einen Vertrag<br />

nach § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) bzw. die zuständige Pflegekasse einen Vertrag<br />

nach § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen) geschlossen hat oder mit ihnen ein<br />

Versorgungsvertrag<br />

- nach § 72 SGB XI (zugelassene Pflegeeinrichtungen - § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG),<br />

- nach § 16 KVLG 1989 (Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebsund<br />

Haushaltshilfe) bzw.<br />

- nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer<br />

Rehabilitation der Landwirte) besteht,<br />

- oder wenn sie hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 32 bzw. 44 SGB VII (Leistungen bei<br />

Pflegebedürftigkeit durch häusliche Krankenpflege bzw. Pflege) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1<br />

Buchstabe i UStG)<br />

bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG erfüllt sind. 2 Unter die<br />

Steuerbefreiung fallen auch die von diesen Einrichtungen erbrachten Pflegeberatungsleistungen nach §§ 7a<br />

bzw. 37 Abs. 3 SGB XI.<br />

(6) 1 Häusliche Krankenpflege kann die auf Grund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und<br />

Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. 2 Nach § 4 Nr. 16 UStG sind aber nur<br />

die Grundpflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung befreit. 3 Dabei fallen auch isolierte<br />

hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen, die an hilfsbedürftige Personen erbracht werden, unter diese<br />

Steuerbefreiung. 4 Leistungen der Behandlungspflege können aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 4<br />

Nr. 14 UStG steuerfrei sein.<br />

Leistungen der Integrationsfachdienste (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e UStG)<br />

(7) 1 Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe<br />

schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit des genannten Personenkreises<br />

herzustellen oder wiederherzustellen, beteiligt sind. 2 Sie können unter weiteren Voraussetzungen auch zur<br />

beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwer behindert sind, tätig werden (§ 109<br />

Abs. 1 und 4 SGB IX). 3 Sie können zur Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme,<br />

Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie die (schwer-<br />

)behinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, sowie die Arbeitgeber<br />

informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten (§ 110 SGB IX). 4 Anders als bei den Leistungen der


Seite 240 Arbeitsvermittlungsagenturen steht hier die Betreuung behinderter Menschen zur Eingliederung ins Arbeitsleben<br />

im Vordergrund.<br />

(8) 1 Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e UStG für Leistungen der<br />

Integrationsfachdienste setzt voraus, dass diese im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger<br />

tätig werden und mit ihnen eine Vereinbarung nach § 111 SGB IX besteht. 2 Für die Inanspruchnahme der<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e UStG kommt es ausschließlich darauf an, dass das<br />

Integrationsamt mit dem Integrationsfachdienst eine Vereinbarung abgeschlossen hat, in der dieser als<br />

Integrationsfachdienst benannt ist. 3 Wenn diese (Grund-)Vereinbarung besteht, sind alle Tätigkeiten des<br />

Integrationsfachdienstes im Rahmen des gesetzlichen Auftrages (§ 110 SGB IX) steuerbefreit. 4 Dabei ist es<br />

unerheblich, wer den konkreten Auftrag im Einzelfall erteilt (z.B. Integrationsamt, Rehabilitationsträger oder<br />

Träger der Arbeitsverwaltung).<br />

Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen (§ 4 Nr. 16 Satz 1<br />

Buchstabe f UStG)<br />

(9) 1 Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am<br />

Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. 2 Eine solche Werkstatt steht allen behinderten<br />

Menschen offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im<br />

Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbringen<br />

werden (§ 136 Abs. 1 und 2 SGB IX). 3 Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Beschäftigung in<br />

der Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der<br />

Werkstatt angegliedert sind (§ 136 Abs. 3 SGB IX).<br />

(10) 1 Die nach dem Sozialgesetzbuch an Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederten<br />

Betreuungseinrichtungen gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigung-,<br />

Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten anzusehen (vgl. Abschnitt 4.18.1 Abs. 11).<br />

2<br />

Diese Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG befreit, wenn sie von Werkstätten bzw. deren<br />

Zusammenschlüssen erbracht werden, die nach § 142 SGB IX anerkannt sind.<br />

(11) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze im Werkstattbereich wird auf Abschnitt 12.9 Abs. 4<br />

Nr. 4 hingewiesen.<br />

Niedrigschwellige Betreuungsangebote (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG)<br />

(12) 1 Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter<br />

pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende<br />

Angehörige entlasten und beratend unterstützen (§ 45c Abs. 3 SGB XI). 2 Das sind z.B. Betreuungsgruppen für<br />

Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder mit psychischen<br />

Erkrankungen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im<br />

häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen<br />

und Helfer oder familienentlastende Dienste.<br />

(13) 1 Solche niedrigschwelligen Betreuungsangebote werden z.B. von ambulanten Pflegediensten, von<br />

Wohlfahrtsverbänden, Betroffenenverbänden, Nachbarschaftshäusern, Kirchengemeinden und anderen<br />

Organisationen und Vereinen erbracht, aber auch von Einzelpersonen. 2 Umsätze von Einrichtungen sind nach<br />

§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG steuerfrei, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als<br />

niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b SGB XI anerkannt oder zugelassen sind.<br />

Sozialhilfeleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG)<br />

(14) 1 Der Träger der Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären<br />

Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig. 2 Neben dem Abschluss von<br />

Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungsund<br />

Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII geschlossen.<br />

(15) Im Bereich des SGB XII werden insbesondere Verträge für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:<br />

- Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung nach § 53 und<br />

§ 54 SGB XII;<br />

- Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung nach § 53 und § 54 SGB XII;<br />

- Einrichtungen und soziale Dienste für den Personenkreis nach § 67 und § 68 SGB XII.<br />

(16) Umsätze der Einrichtungen und Dienste sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG umsatzsteuerfrei,<br />

soweit Vereinbarungen nach § 75 SGB XII mit den Trägern der Sozialhilfe bestehen.<br />

Interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe j UStG)<br />

(17) 1 Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der<br />

Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von<br />

qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits


Seite 241 eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte<br />

Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. 2 Leistungen durch interdisziplinäre<br />

Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht (§ 3 Frühförderungsverordnung).<br />

(18) Die Leistungen der interdisziplinäre Frühförderstellen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe j UStG<br />

steuerfrei, wenn die Stellen auf der Grundlage einer Landesrahmenempfehlung nach § 2<br />

Frühförderungsverordnung als fachlich geeignet anerkannt sind.<br />

(19) Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren (§ 4 Frühförderungsverordnung, § 119 SGB V), die<br />

Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder<br />

erbringen, können unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe. bb<br />

UStG steuerfrei sein.<br />

Sonstige Betreuungs- oder Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG)<br />

(20) 1 Zu den begünstigten Leistungen zählen auch Leistungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen zum<br />

Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten oder von<br />

Behinderung bedrohten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu<br />

ermöglichen, z.B. die Unterrichtung im Umgang mit dem Langstock als Orientierungshilfe für blinde Menschen.<br />

2<br />

Ebenso können hierzu die Leistungen zählen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII<br />

erbracht werden. 3 Auch Pflegeberatungsleistungen nach § 7a SGB XI, sofern diese nicht bereits Teil der<br />

Betreuungs- oder Pflegeleistung einer Einrichtung zur häuslichen Pflege sind, sind als Betreuungsleistungen<br />

anzusehen.


Seite 242<br />

4.16.6. Eng verbundene Umsätze<br />

(1) 1 Als eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch<br />

hilfsbedürftiger Personen verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der<br />

Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb<br />

vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 1977,<br />

V R 37/75, BStBl 1978 II S. 173). 2 Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den<br />

Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu<br />

steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-<br />

395/04, EuGHE I S. 10373).<br />

(2) Unter diesen Voraussetzungen können zu den eng verbundenen Umsätzen gehören:<br />

1. die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen, deren Betreuung oder Pflege<br />

einschließlich der Lieferungen der zur Betreuung oder Pflege erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel<br />

z.B. Verbandsmaterial;<br />

2. die ambulante Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen;<br />

1<br />

3. die Lieferungen von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind, sofern kein<br />

nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht. 2 Ein<br />

solcher Wettbewerb ist anzunehmen, wenn für den Absatz der im Wege der Arbeitstherapie hergestellten<br />

Gegenstände geworben wird;<br />

4. die Gestellung von Personal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG an andere Einrichtungen<br />

dieser Art.<br />

(3) Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:<br />

1. die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher;<br />

2. die Telefongestellung an hilfsbedürftige Personen, die Vermietung von Fernsehgeräten und die<br />

Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen (EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-<br />

395/04, EuGHE I S. 10373);<br />

1<br />

3. die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des<br />

Betriebs (BFH-Urteil vom 1. 12. 1977, V R 37/75, BStBl 1978 II S. 173). 2 Es kann jedoch die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen;<br />

4. Lieferung und Überlassung von medizinischen Pflegemitteln oder Pflegehilfsmitteln.


Seite 243<br />

4.17.1. Menschliches Blut und Frauenmilch<br />

(1) Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse: Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Serum-<br />

und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile.<br />

(2) 1 Nicht unter die Befreiung fallen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten<br />

Plasmapräparate.<br />

Immunglobuline.<br />

2<br />

Hierzu gehören insbesondere: Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen,<br />

(3) Für die Steuerfreiheit der Lieferungen von Frauenmilch ist es ohne Bedeutung, ob die Frauenmilch<br />

bearbeitet, z.B. gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt, getrocknet, wird.


Seite 244<br />

4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen<br />

(1) 1 Ein Fahrzeug (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug) ist für die Beförderung von kranken und verletzten<br />

Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines<br />

Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen, Spezialsitze. 2 Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche<br />

Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker<br />

Personen bestimmt sind. 3 Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind<br />

(§ 4 Abs. 6 PBefG), ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten<br />

Personen besonders eingerichtet sind.<br />

(2) 1 Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, sog.<br />

Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht (BFH-Urteil vom 16. 11. 1989, V R 9/85,<br />

BStBl 1990 II S. 255). 2 Die Ausstattung mit einer Trage und einer Grundausstattung für „Erste Hilfe“ reicht<br />

nicht aus. 3 Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG ist es nicht<br />

erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft<br />

besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner<br />

gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2004, V R 45/03, BStBl 2005 II S. 314). 4 Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die<br />

zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen für jede<br />

einzelne Fahrt, z.B. mittels eines Fahrtenbuchs, nachzuweisen.<br />

(3) Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen,<br />

sondern auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung<br />

eines Rollstuhls angewiesen sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2004, a.a.O.).<br />

(4) 1 Nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen befreit. 2 Dabei ist es nicht<br />

erforderlich, dass die Beförderungen auf Grund eines Beförderungsvertrages ausgeführt werden oder dass der<br />

Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung und die beförderte Person identisch sind. 3 Es können deshalb auch<br />

die Beförderungen von kranken oder verletzten Personen im Rahmen von Dienstverträgen über den Betrieb einer<br />

Rettungswache befreit werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 1. 1995, XI R 71/93, BStBl II S. 559).<br />

(5) 1 Die Leistungen der Notfallrettung umfassen sowohl Leistungen der Lebensrettung und Betreuung von<br />

Notfallpatienten als auch deren Beförderung. 2 Die lebensrettenden Maßnahmen im engeren Sinne werden<br />

regelmäßig durch selbständige Ärzte erbracht, die sich dazu gegenüber dem beauftragten Unternehmen<br />

verpflichtet haben und insoweit als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG tätig werden. 3 Die Leistungen dieser<br />

Ärzte sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 Die vom beauftragten Unternehmer am Einsatzort<br />

erbrachten lebensrettenden Maßnahmen im weiteren Sinne können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe a oder b UStG steuerfrei sein. 5 Die Beförderung von Notfallpatienten in dafür besonders<br />

eingerichteten Fahrzeugen ist steuerfrei nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG. 6 Wird der Verletzte im Anschluss an<br />

eine Notfallrettung in ein Krankenhaus befördert, stellen die lebensrettenden Maßnahmen, die der Vorbereitung<br />

der Transportfähigkeit des Patienten dienen, eine einheitliche Leistung dar, die nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b<br />

UStG steuerfrei ist.<br />

(6) 1 Werden Leistungen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel und des Personals (sog.<br />

Vorhalteleistungen) von demselben Unternehmer erbracht, der die Beförderung von Notfallpatienten als<br />

Hauptleistung ausführt, teilen die Vorhalteleistungen als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung. 2 Eine<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG kommt hingegen nicht in Betracht, wenn Vorhalteleistungen<br />

und Hauptleistungen von verschiedenen Unternehmern erbracht werden.


Seite 245<br />

4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen<br />

(1) Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind nur die in § 23 UStDV aufgeführten<br />

Vereinigungen.<br />

(2) Ob ein Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen<br />

Zwecken dient, ist nach den §§ 52 bis 68 AO zu beurteilen.<br />

(3) 1 Ein Unternehmer verfolgt steuerbegünstigte Zwecke unmittelbar, wenn er sie selbst verwirklicht.<br />

2<br />

Unmittelbar gemeinnützigen Zwecken können Leistungen aber auch dann dienen, wenn sie an einen Empfänger<br />

bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt (BFH-Urteil vom<br />

8. 7. 1971, V R 1/68, BStBl 1972 II S. 70).<br />

(4) 1 Als Mitgliedschaft im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG ist nicht nur die unmittelbare Mitgliedschaft in einem<br />

amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband anzusehen. 2 Auch bei einer nur mittelbaren Mitgliedschaft kann die<br />

Steuerbefreiung in Betracht kommen. 3 Als mittelbare Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft bei einer der freien<br />

Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaft oder Personenvereinigung anzusehen, die ihrerseits einem amtlich<br />

anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen als<br />

Mitglieder einer Wohlfahrtseinrichtung, die Mitglied eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes ist). 4 Die<br />

mittelbare Mitgliedschaft bei einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband reicht daher aus, wenn auch die<br />

übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG gegeben sind, um die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift in<br />

Anspruch zu nehmen.<br />

(5) 1 Ob eine Leistung dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis<br />

unmittelbar zugute kommt, ist unabhängig davon zu prüfen, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung und<br />

damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist. 2 Liefert ein Unternehmer z.B. Gegenstände, mit deren Herstellung<br />

Schwerversehrte aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt werden, gegen Entgelt an die auftraggebenden<br />

Firmen, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.<br />

(6) 1 Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder<br />

Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar<br />

hilfsbedürftigen Personen im Sinne der §§ 53, 66 AO zugute kommen (BFH-Urteil vom 7. 11. 1996, V R 34/96,<br />

2<br />

BStBl 1997 II S. 366). Deshalb sind z.B. die Übernahme von Verwaltungsaufgaben und die<br />

Nutzungsüberlassung von Telefonanlagen steuerpflichtig.<br />

(7) 1 Die Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen an Personen,<br />

die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, kommt nur dann in Betracht, wenn diese Sachzuwendungen als<br />

Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden. 2 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach<br />

dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B.<br />

faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen<br />

erhält. 3 Unschädlich ist es hierbei, wenn die Beteiligten aus verrechnungstechnischen Gründen einen<br />

Bruttogesamtlohn bilden und hierauf die Sachzuwendungen anrechnen. 4 Die Sachzuwendungen werden jedoch<br />

nicht als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, wenn sie auf den Barlohn des Arbeitnehmers angerechnet<br />

werden. 5 Die Sachzuwendungen haben hier nicht die Eigenschaft eines Arbeitslohnes. 6 Vielmehr liegt ein<br />

besonderer Umsatz an den Arbeitnehmer vor, der nicht unter die Befreiung des § 4 Nr. 18 UStG fällt (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 3. 3. 1960, V 103/58 U, BStBl III S. 169).<br />

(8) 1 Die Umsätze der Altenheime von Körperschaften, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied<br />

angeschlossen sind, sind unter den in § 4 Nr. 18 UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei, wenn die<br />

Körperschaft der freien Wohlfahrtspflege dient. 2 Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn die in<br />

dem Altenheim aufgenommenen Personen nicht wirtschaftlich, sondern körperlich oder geistig hilfsbedürftig<br />

sind, denn die Wohlfahrtspflege umfasst nicht nur die Sorge für das wirtschaftliche, sondern u.a. auch für das<br />

gesundheitliche Wohl (BFH-Urteil vom 20. 11. 1969, V R 40/66, BStBl 1970 II S. 190).<br />

(9) 1 Gemeinnützige Studentenwerke, die Mitglieder eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbands sind,<br />

können für ihre in Mensa- und Cafeteria-Betrieben getätigten Umsätze von Speisen und Getränken an Studenten<br />

die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen. 2 Dies gilt für die entgeltliche Abgabe von<br />

alkoholischen Getränken nur dann, wenn damit das Warenangebot ergänzt wird und dieser Anteil im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen hat. 3 Wegen der Anwendung<br />

des ermäßigten Steuersatzes bei der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken an Nichtstudierende vgl.<br />

Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 6.<br />

(10) 1 Die Kolpinghäuser sind zwar Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes, sie dienen jedoch nicht der<br />

freien Wohlfahrtspflege, weil die Aufnahme in den Kolpinghäusern ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit der<br />

aufzunehmenden Personen erfolgt. 2 Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist daher auf die<br />

Kolpinghäuser nicht anzuwenden.<br />

(11) 1 Die nach dem SGB XII an Werkstätten für behinderte Menschen gezahlten Pflegegelder sind als<br />

Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten


Seite 246 anzusehen. 2 Diese Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. 3 Zur<br />

umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen bzw. deren<br />

Zusammenschlüssen vgl. auch Abschnitt 4.16.5 Abs. 9 und 10. 4 Zur Frage der Behandlung der Umsätze im<br />

Werkstattbereich wird auf Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 4 hingewiesen.<br />

(12) 1 Gemeinnützige und mildtätige Organisationen führen vielfach Krankenfahrten mit Personenkraftwagen<br />

durch, die für die Beförderung von Kranken nicht besonders eingerichtet sind. 2 Auf diese Fahrten kann die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen der Wohlfahrtspflege<br />

im Sinne des § 66 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind. 3 Die Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (vgl.<br />

Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 3).<br />

(13) 1 Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger kommen nicht<br />

unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung des Trägers der Apotheke begünstigten<br />

Personenkreis zugute (BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, V R 76/89, BStBl 1991 II S. 268). 2 Die Umsätze sind daher<br />

nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. 3 Gleiches gilt für die Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses an<br />

Krankenhäuser oder Heime anderer Träger (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, V R 35/85, BStBl 1991 II<br />

S. 157). 4 Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG kommt in beiden Fällen nicht in Betracht<br />

(vgl. Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 und 9).<br />

(14) 1 Betreuungsleistungen im Sinne des Betreuungsgesetzes können unter bestimmten Bedingungen<br />

steuerfrei sein (vgl. BMF-Schreiben vom 21. 9. 2000, BStBl I S. 1251). Eine generelle Steuerbefreiung besteht<br />

nicht.


Seite 247<br />

4.19.1. Blinde<br />

(1) Der Unternehmer hat den Nachweis der Blindheit in der gleichen Weise wie bei der Einkommensteuer für<br />

die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b EStG in Verbindung mit § 65 EStDV zu führen.<br />

(2) 1 Bei der Frage nach den beschäftigten Arbeitnehmern kommt es nach dem Sinn und Zweck der<br />

Steuerbefreiung nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung an.<br />

2<br />

Die Umsätze von Blinden sind daher auch dann steuerfrei, wenn mehr als zwei Teilzeitkräfte beschäftigt<br />

werden, sofern ihre Beschäftigungszeit – bezogen jeweils auf den Kalendermonat – diejenige von zwei ganztägig<br />

beschäftigten Arbeitnehmern nicht übersteigt.<br />

(3) 1 Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralöl und Branntwein in den Fällen,<br />

in denen der Blinde für diese Waren Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, ist insbesondere<br />

für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach § 7 EnergieStG ein Lager für Energieerzeugnisse<br />

bewilligt ist. 2 Der Begriff Mineralöl richtet sich nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG. 3 Hiernach fallen unter diesen<br />

Begriff vor allem Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Flüssiggase (Autogase). 4 Der Begriff Branntwein<br />

umfasst nach § 130 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) sowohl den unverarbeiteten<br />

Branntwein als auch die trinkfertigen Erzeugnisse (Spirituosen). 5 Bei einer Erhöhung der Energiesteuer oder<br />

Branntweinabgaben können die entsprechenden Waren einer Nachsteuer unterliegen. 6 Wenn blinde Unternehmer<br />

lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten haben, entfällt die Steuerbefreiung nicht.


Seite 248<br />

4.19.2. Blindenwerkstätten<br />

(1) 1 Blindenwerkstätten sind Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der<br />

Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden. 2 Die Unternehmer<br />

sind im Besitz eines Anerkennungsbescheids auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. 4. 1965<br />

(BGBl. I S. 311) in der bis zum 13. 9. 2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2246).<br />

(2) 1 Welche Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren anzusehen sind, bestimmt sich nach § 2 des<br />

Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. 4. 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum 13. 9. 2007 geltenden Fassung<br />

(BGBl. I S. 2246) und nach den §§ 1 und 2 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom<br />

11. 8. 1965 (BGBl. I S. 807), geändert durch die Verordnung vom 10. 7. 1991 (BGBl. I S. 1491) in der bis zum<br />

13. 9. 2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2246). 2 Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Umsätze von<br />

solchen Blindenwaren, die nicht in der eigenen Blindenwerkstätte hergestellt sind.


Seite 249<br />

4.20.1. Theater<br />

(1) 1 Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von<br />

Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen<br />

(BVerwG-Urteil vom 31. 7. 2008, 9 B 80/07, NJW 2009 S. 793). 2 Dies liegt vor, wenn so viele künstlerische und<br />

technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen<br />

unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist (BFH-<br />

Urteil vom 14. 11. 1968, V 217/64, BStBl 1969 II S. 274). 3 Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und<br />

technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. 4 Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude<br />

braucht nicht vorhanden zu sein (BFH-Urteil vom 24. 3. 1960, V 158/58 U, BStBl III S. 277). 5 Unter die<br />

Befreiungsvorschrift fallen deshalb auch die Theatervorführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig<br />

davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder aufgezeichnet wird.<br />

(2) 1 Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-,<br />

Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten<br />

Voraussetzungen erfüllen. 2 Filmvorführungen, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der<br />

Kleinkunst fallen nicht unter die Steuerbefreiung.<br />

(3) 1 Befreit sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit üblicherweise verbundenen<br />

Nebenleistungen. 2 Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die gegenüber einem<br />

gastgebenden Theater ausgeführt werden, z.B. zur Verfügung stellen eines Ensembles. 3 Zu den Nebenleistungen<br />

gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von<br />

Operngläsern. 4 Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20<br />

Buchstabe a UStG steuerfreie Nebenleistung (BFH-Urteile vom 14. 5. 1998, V R 85/97, BStBl 1999 II S. 145,<br />

vom 21. 4. 2005, V R 6/03, BStBl II S. 899, und vom 18. 8. 2005, V R 20/03, BStBl II S. 910). 5 Bei einer<br />

Veranstaltung, bei der kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander<br />

angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im<br />

Vordergrund steht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art vor; diese unterliegt dem allgemeinen<br />

Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. 6 Der Betrieb einer Theatergaststätte und die Vermietung oder Verpachtung<br />

eines Theaters oder eines Nebenbetriebs, z.B. Gaststätte, Kleiderablage, sind steuerpflichtig, sofern nicht<br />

besondere Befreiungsvorschriften, z.B. § 4 Nr. 12 UStG, anzuwenden sind.<br />

(4) 1 Werden bei Theatervorführungen mehrere Veranstalter tätig, kann jeder Veranstalter die Steuerbefreiung<br />

des § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift in Anspruch nehmen. 2 Bei<br />

Tournee-Veranstaltungen kann deshalb die Steuerbefreiung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem<br />

örtlichen Veranstalter zustehen.


Seite 250<br />

4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre<br />

(1) 1 Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die<br />

aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. 2 Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL ist dahin auszulegen,<br />

dass der Begriff der „anderen … anerkannten Einrichtungen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten und<br />

Dirigenten nicht ausschließt (vgl. auch EuGH-Urteil vom 3. 4. 2003, C-144/00, BStBl II S. 679). 3 Auf die Art<br />

der Musik kommt es nicht an; auch Unterhaltungsmusik kann unter die Vorschrift fallen. 4 Unter Konzerten sind<br />

Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme<br />

eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl II S. 519).<br />

(2) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf<br />

Abschnitt 4.20.1 Abs. 4 hingewiesen.


Seite 251<br />

4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst<br />

(1) 1 Museen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG sind wissenschaftliche Sammlungen und<br />

Kunstsammlungen. 2 Ob eine Sammlung wissenschaftlich ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände,<br />

z.B. danach, ob die Sammlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt oder geordnet ist und<br />

ob sie entsprechend durch Beschriftungen und/oder Kataloge erläutert wird. 3 Als Gegenstände derartiger<br />

Sammlungen kommen auch technische Gegenstände wie Luftfahrzeuge in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom<br />

19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl 1993 II S 779).<br />

(2) 1 Als Museen können auch Kunstausstellungen in Betracht kommen. 2 Hierbei muss es sich um<br />

Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit<br />

verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. 3 Kunstausstellungen, die<br />

Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen<br />

angesehen werden. 4 Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der<br />

Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.<br />

(3) 1 Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben<br />

werden, und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt. 2 Die<br />

Steuerbefreiung erfasst auch die bei diesen Leistungen üblichen Nebenleistungen, z.B. den Verkauf von<br />

Katalogen und Museumsführern und die Aufbewahrung der Garderobe. 3 Weitere typische Museumsleistungen<br />

sind das Dulden der Anfertigung von Reproduktionen, Abgüssen und Nachbildungen sowie die Restaurierung<br />

und Pflege von Kunstwerken in Privatbesitz, die von den Museen im Interesse der Erhaltung dieser Werke für<br />

die Allgemeinheit vorgenommen werden. 4 Der Verkauf von Kunstpostkarten, Fotografien, Dias, Plakaten,<br />

Klischees, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen, Farbdrucken und Bildbänden ist nur dann als typische<br />

Museumsleistung steuerfrei, wenn<br />

1. es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums handelt,<br />

2. das Museum die genannten Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt und<br />

3. diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum vertrieben werden.<br />

5<br />

Der Verkauf von Literatur, die in Beziehung zu der Sammlung des betreffenden Museums steht, ist bei<br />

Vorliegen der Voraussetzungen zu Satz 4 Nummern 2 und 3 ebenfalls steuerfrei. 6 Die Veräußerung von<br />

Museumsobjekten sowie von Altmaterial ist dagegen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG<br />

ausgeschlossen. 7 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl.<br />

Abschnitt 4.28.1).<br />

(4) 1 Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als<br />

schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. 2 Hierzu gehören z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen und<br />

Burgruinen. 3 Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an. 4 Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst<br />

gehören z.B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.


Seite 252<br />

4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks<br />

(1) 1 Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. 2 Sog.<br />

Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen; das gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände<br />

zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden (BFH-Urteil vom<br />

20. 4. 1988, X R 20/82, BStBl II S. 796).<br />

(2) 1 Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich<br />

um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt. 2 Typische Umsätze sind insbesondere:<br />

1. Zurschaustellung von Tieren;<br />

2. Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren;<br />

3. Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven;<br />

4. Verkauf von Zoo- und Tierparkführern;<br />

5. Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere;<br />

6. Verkauf von Tieren, wenn der Verkauf den Aufgaben der zoologischen Gärten und Tierparks dient oder mit<br />

dem Betrieb dieser Einrichtung zwangsläufig verbunden ist, z.B. Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung<br />

in einem anderen zoologischen Garten oder Tierpark, Verkauf zum Zweck der Zucht oder Verkauf zum<br />

Zweck der Verjüngung des Tierbestandes.<br />

(3) Insbesondere folgende Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind für diese nicht typisch und<br />

fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiung:<br />

1. Umsätze in den Gaststättenbetrieben;<br />

2. Verkauf von Gebrauchsartikeln, z.B. Zeitungen, und anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3<br />

bezeichneten Andenken;<br />

3. Duldung der Jagd in einem Tierpark;<br />

4. Verkauf von Wildbret, Fellen, Jagdtrophäen und Abwurfstangen;<br />

5. Überlassung besonderer Vergnügungseinrichtungen, z.B. Kleinbahnen, Autoskooter, Boote, Minigolfplätze;<br />

6. 1 Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, ausgenommen die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 6<br />

bezeichneten Umsätze von Tieren. 2 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht<br />

kommen (vgl. Abschnitt 4.28.1).


Seite 253<br />

4.20.5. Bescheinigungsverfahren<br />

1<br />

Für die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 und 3<br />

entsprechend. 2 Gastieren ausländische Theater und Orchester im Inland an verschiedenen Orten, genügt eine<br />

Bescheinigung der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das ausländische Ensemble erstmalig im<br />

Inland tätig wird.


Seite 254<br />

4.21.1. Ersatzschulen<br />

Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche<br />

Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.


Seite 255<br />

4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende<br />

oder berufsbildende Einrichtungen<br />

(1) 1 Zu den allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen gehören u.a. auch Fernlehrinstitute,<br />

Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen, Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler<br />

und Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten. 2 Zum Begriff der allgemein<br />

bildenden Einrichtung wird auf das Urteil des BVerwG vom 3. 12. 1976, VII C 73.75, BStBl 1977 II S. 334,<br />

hingewiesen. 3 Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach<br />

den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. 4 Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (BFH-Urteil vom 18. 12. 2003,<br />

5 6<br />

V R 62/02, BStBl 2004 II S. 252). Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es<br />

können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben,<br />

wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen<br />

Unterricht zu ermöglichen.<br />

(2) 1 Der Unternehmer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen<br />

gegenüber seinen Vertragspartnern (z.B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbietet. 2 Dies<br />

erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die<br />

Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen. 3 Der<br />

Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. 4 Die Einrichtung braucht im<br />

Rahmen ihres Lehrprogramms keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. 5 Daher reicht es aus, wenn sich die Leistung<br />

auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von<br />

der Schule angebotenen Stoffs beschränkt. 6 Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt<br />

dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung. 7 Unschädlich ist jedoch die Einbindung von<br />

Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der<br />

Bildungseinrichtung.<br />

(3) 1 Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die<br />

berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. 10. 2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1). 2 Dies sind unter anderem Maßnahmen zur<br />

Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen<br />

entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der<br />

Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen<br />

Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende,<br />

berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a<br />

SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern<br />

der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden. 3 Mit ihrer Durchführung beauftragen<br />

die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in<br />

manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern,<br />

Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. 4 Es<br />

ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für<br />

Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-,<br />

Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4<br />

Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.<br />

(4) 1 Die Aufgaben der Integrationsfachdienste (§§ 109 ff SGB IX) entsprechen in Teilbereichen den in § 46<br />

Abs. 1 SGB III genannten Tätigkeiten, gehen jedoch insgesamt darüber hinaus. 2 Da eine Trennung der einzelnen<br />

Aufgaben nicht möglich ist, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Leistungen der<br />

Integrationsfachdienste insgesamt nicht in Betracht; auf die Ausführungen in Abschnitt 4.16.5 Abs. 7 und 8 wird<br />

hingewiesen.<br />

(5) 1 Eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des Umgangs mit Computern erteilt (z.B. Grundkurse<br />

für die Erstellung von Textdokumenten), erbringt unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende<br />

Leistungen. 2 Sie kann somit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG erfüllen.<br />

(6) 1 Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen<br />

beurteilt werden (BFH-Urteil vom 14. 3. 1974, V R 54/73, BStBl II S. 527). 2 Eine Steuerfreiheit der Umsätze<br />

nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für<br />

die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel<br />

der Berufsausbildung dienen. 3 Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E darf nur erteilt<br />

werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren<br />

Erteilung erfüllt hat (§ 9 Fahrerlaubnis-Verordnung). 4 Eine Steuerbefreiung kommt deshalb auch in Betracht,<br />

wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den Klassen C und CE die Fahrerlaubnis<br />

der Klasse B erwerben möchte; die Ausbildungsleistung, die auf die Klasse B entfällt, ist aber steuerpflichtig.<br />

5 6<br />

Als Lehrgang ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen. Bei Fahrschulen


Seite 256 gelten als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den Nachweis, dass<br />

sie ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten:<br />

– die Fahrschulerlaubnisurkunde (§ 13 Abs. 1 FahrlG), die zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der<br />

Klasse 2 bzw. 3 (ausgestellt bis zum 31. 12. 1998) bzw. der Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T<br />

und L (ausgestellt ab Januar 1999) berechtigt oder<br />

– bei Fahrschulen, die bei Inkrafttreten des FahrlG bestanden und die Fahrschulerlaubnis somit nach § 49<br />

FahrlG als erteilt gilt, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, welche die Angabe enthält, dass<br />

die Fahrschulerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Klasse 2 berechtigt.<br />

7<br />

Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1<br />

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG), der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2<br />

BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse. 8 Unter die Steuerbefreiung fallen<br />

auch die Leistungen von Fahrschulen, die zur Ausbildung gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren,<br />

der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des<br />

Katastrophenschutzes erbracht werden und zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen<br />

Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen.<br />

(7) 1 Eine „Jagdschule“, die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemein<br />

bildende oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG. 2 Eine Steuerbefreiung nach dieser<br />

Vorschrift kommt daher nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 18. 12. 2003, V R 62/02, BStBl 2004 II S. 252).


Seite 257<br />

4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer<br />

an Schulen und Hochschulen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG gilt für Personen, die als freie Mitarbeiter an<br />

Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen) Unterricht erteilen. 2 Auf<br />

die Rechtsform des Unternehmers kommt es nicht an. 3 Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn<br />

Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen<br />

Unterricht zu erteilen.<br />

(2) 1 Eine Unterrichtstätigkeit liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und<br />

Lehrpläne vermittelt werden. 2 Die Tätigkeit muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. 3 Sie<br />

dient Schul- und Bildungszwecken unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugute kommt.<br />

4<br />

Auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilenden Personen und damit Leistungsempfänger im<br />

Rechtssinne ist, kommt es hierbei nicht an. 5 Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung.<br />

(3) 1 Der Unternehmer hat in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er an einer Hochschule, Schule oder<br />

Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG tätig ist. 2 Dient die Einrichtung verschiedenartigen<br />

Bildungszwecken, hat er nachzuweisen, dass er in einem Bereich tätig ist, der eine ordnungsgemäße Berufs- oder<br />

Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich). 3 Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der<br />

Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, dass diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der<br />

Einrichtung erfolgt. 4 Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden<br />

Einrichtungen erbracht werden:<br />

1. Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes;<br />

2. öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulen, z.B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen;<br />

3. als Ersatzschulen nach Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Schulen.<br />

(4) 1 Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten:<br />

– Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung;<br />

– Name und Anschrift des Unternehmers;<br />

– Bezeichnung des Fachs, des Kurses oder Lehrgangs, in dem der Unternehmer unterrichtet;<br />

– Unterrichtszeitraum und<br />

– Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

UStG für den oben bezeichneten Unterrichtsbereich.<br />

2<br />

Erteilt der Unternehmer bei einer Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen<br />

Unterricht, können diese in einer Bestätigung zusammengefasst werden. 3 Sie sind gesondert aufzuführen. 4 Die<br />

Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu erteilen. 5 Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den<br />

31. Dezember eines Kalenderjahrs hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die<br />

betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. 6 Der Unterrichtszeitraum muss in diesem Falle beide<br />

Kalenderjahre benennen.<br />

(5) 1 Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn<br />

sie selbst über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt. 2 Bei der Bestimmung der<br />

zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 4.21.5 Abs. 3 entsprechend. 3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn<br />

der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines anderen Bundeslands zu Grunde liegt. 4 Erstreckt sich die<br />

Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf einen Teilbereich ihres<br />

Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, soweit er<br />

bei ihr im begünstigten Bereich unterrichtet. 5 Erteilt die Bildungseinrichtung dem Unternehmer eine<br />

Bestätigung, obwohl sie selbst keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde besitzt, oder erteilt die<br />

Bildungseinrichtung eine Bestätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die ihr erteilte Bescheinigung der<br />

zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung des Unternehmers zu<br />

versagen.


Seite 258<br />

4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck<br />

dienende Leistungen<br />

(1) 1 Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die<br />

jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird (BFH-Urteil vom 26. 10. 1989, V R 25/84, BStBl 1990 II S. 98).<br />

2 Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten<br />

Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. 3 Es ist unerheblich, wem<br />

gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat. 4 Stellt der<br />

Unternehmer im Rahmen der Erteilung des Unterrichts Lehrkräfte oder für den Unterricht geeignete Räume zur<br />

Verfügung, fallen auch diese Leistungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 10. 6. 1999, V R 84/98, BStBl II S. 578). 5 Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtungen<br />

besuchen, kommt es nicht an. 6 Unerheblich ist deshalb, ob sich die Personen, an die sich die Leistungen der<br />

Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts vorbereiten (BFH-Urteil vom 3. 5. 1989, V R 83/84, BStBl II S. 815).<br />

(2) 1 Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck.<br />

2 3<br />

Sie sind nur insoweit steuerfrei, als es sich um Nebenleistungen handelt. Eine Nebenleistung liegt in diesen<br />

Fällen vor, wenn das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr- und Lernmaterial inhaltlich den Unterricht<br />

ergänzt, zum Einsatz im Unterricht bestimmt ist, von der Schule oder der Bildungseinrichtung oder dem Lehrer<br />

für diese Zwecke selbst entworfen worden ist und bei Dritten nicht bezogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. 12. 1985, V R 15/80, BStBl 1986 II S. 499).<br />

(3) 1 Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schulund<br />

Bildungszweck im Regelfall nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar (BFH-Urteil vom 17. 3. 1981,<br />

VII R 84/80, BStBl II S. 746). 2 Diese Leistungen können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG<br />

steuerfrei sein.


Seite 259<br />

4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder<br />

berufsbildende Einrichtungen<br />

(1) 1 Träger von Ergänzungsschulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen<br />

benötigen, sofern sie keine Ersatzschule im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG<br />

betreiben, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen<br />

Landesbehörde. 2 Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen<br />

Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß<br />

vorbereiten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Träger der Einrichtung kein Unternehmer oder<br />

eine in § 4 Nr. 22 UStG bezeichnete Einrichtung ist.<br />

(2) 1 Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer,<br />

sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 4. 5. 2006, 10 C 10.05, UR 2006<br />

S. 517); hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten. 2 Die Bescheinigung ist zwingend zu erteilen, wenn die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BVerwG-Urteil vom 4. 5. 2006, a.a.O.).<br />

3<br />

Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf<br />

einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß<br />

vorbereitet. 4 Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid nach<br />

§ 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 25/08,<br />

BStBl 2010 II S. 15); das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine<br />

Überprüfung der Bescheinigung anregen. 5 Die Finanzbehörden entscheiden jedoch in eigener Zuständigkeit, ob<br />

die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen. 6 Dazu gehören insbesondere die<br />

Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung (BFH-Urteil vom 3. 5. 1989,<br />

V R 83/84, BStBl II S. 815).<br />

(3) 1 Erbringt der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren<br />

Bundesländern, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Unternehmer<br />

steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen. 2 Werden die Leistungen<br />

ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde<br />

eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird. 3 Erbringen Unternehmer Leistungen im Sinne des<br />

§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG im Rahmen eines Franchisevertrags, muss jeder Franchisenehmer selbst bei der für<br />

ihn zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe bb UStG beantragen.<br />

(4) Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der<br />

Begünstigungsnachweis im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG durch getrennte<br />

Bescheinigungen, bei Fernlehrinstituten z.B. für jeden Lehrgang, zu führen.


Seite 260<br />

4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art<br />

(1) 1 Volkshochschulen sind Einrichtungen, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller<br />

2<br />

Grundlage Bildungsziele verfolgen. Begünstigt sind auch Volkshochschulen mit gebundener<br />

Erwachsenenbildung. 3 Das sind Einrichtungen, die von einer festen politischen, sozialen oder weltanschaulichen<br />

Grundeinstellung ausgehen, im Übrigen aber den Kreis der Hörer nicht ausdrücklich einengen (BFH-Urteil vom<br />

2. 8. 1962, V 37/60 U, BStBl III S. 458).<br />

(2) Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind solche, die als Erziehung von Kindern und<br />

Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu<br />

qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 2006, V R 53/04, BStBl 2007 II S. 16).<br />

(3) 1 Begünstigt sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG nur Leistungen, die von den im Gesetz genannten<br />

Unternehmern erbracht werden und in Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder<br />

belehrender Art bestehen. 2 Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im<br />

Auslegungswege erweitert werden kann. 3 Vergleichbare Tätigkeiten der bei den begünstigten Unternehmern<br />

tätigen externen Dozenten fallen nicht hierunter (vgl. BFH-Beschluss vom 12. 5. 2005, V B 146/03, BStBl II<br />

S. 714). 4 Sie können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 4.21.3).<br />

5<br />

Beherbergung und Beköstigung sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei.<br />

(4) 1 Zu den in § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört auf dem<br />

Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht, z.B. die Erteilung von Schwimm-, Ten<br />

nis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht. 2 Tanzkurse stellen nur dann Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das<br />

Tanzen als Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren bzw. Formationen im Rahmen des<br />

Vereins- bzw. Leistungssports betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 2006, a.a.O.). 3 Der Sportunterricht ist<br />

steuerfrei, soweit er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 67a AO<br />

durchgeführt wird. 4 Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan sowie eine von den Teilnehmern abzulegende<br />

Prüfung sind nicht erforderlich. 5 Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Sportunterricht Mitgliedern<br />

des Vereins oder anderen Personen erteilt wird.


Seite 261<br />

4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen<br />

(1) Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen z.B. Musikwettbewerbe und Trachtenfeste in Betracht.<br />

(2) 1 Eine sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es<br />

aktiven Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. 2 Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur ist für die<br />

Veranstaltung nicht notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 25. 7. 1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154). 3 Es ist auch<br />

nicht erforderlich, dass Publikum teilnimmt oder ausschließlich Mitglieder sich betätigen. 4 Deshalb können<br />

schon das bloße Training, Sportkurse und Sportlehrgänge eine sportliche Veranstaltung sein. 5 Eine sportliche<br />

Veranstaltung liegt auch vor, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche<br />

Darbietung präsentiert. 6 Die andere Veranstaltung braucht nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung<br />

eines Sportvereins zu sein (BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886).<br />

(3) 1 Sportreisen sind als sportliche Veranstaltung anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und<br />

notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort). 2 Reisen, bei denen die Erholung der<br />

Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen,<br />

selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.<br />

(4) 1 Eine sportliche Veranstaltung ist nicht gegeben, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf<br />

Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt. 2 Dies liegt vor, wenn die Maßnahme nur eine<br />

Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloße konkrete Dienstleistungen, wie z.B. die<br />

Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum<br />

Gegenstand hat (BFH-Urteil vom 25. 7. 1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154). 3 Auch die Genehmigung von<br />

Wettkampfveranstaltungen oder von Trikotwerbung sowie die Ausstellung oder Verlängerung von<br />

Sportausweisen durch einen Sportverband sind keine sportlichen Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22<br />

Buchstabe b UStG; wegen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vgl. Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 1.<br />

(5) 1 Teilnehmergebühren sind Entgelte, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu<br />

können, z.B. Startgelder und Meldegelder. 2 Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der<br />

Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden.


Seite 262<br />

4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, dass die Aufnahme der Jugendlichen zu<br />

Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erfolgt. 2 Sie hängt nicht davon ab, in welchem Umfang<br />

und in welcher Organisationsform die Aufnahme von Jugendlichen zu den genannten Zwecken betrieben wird;<br />

die Tätigkeit muss auch nicht der alleinige Gegenstand oder der Hauptgegenstand des Unternehmens sein (BFH-<br />

Urteil vom 24. 5. 1989, V R 127/84, BStBl II S. 912).<br />

(2) 1 Die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen müssen dem Unternehmer, der die<br />

2<br />

Jugendlichen aufgenommen hat, selbst obliegen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die<br />

Leistungen allein erbringt. 3 Er kann die ihm obliegenden Leistungen zur Gänze selbst oder teilweise durch<br />

Beauftragte erbringen. 4 Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist es auch ausreichend, wenn der leistende<br />

Unternehmer konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke, z.B. in seiner Satzung, festschreibt<br />

und den Leistungsempfänger vertraglich verpflichtet, sich im Rahmen seines Aufenthaltes an diesen<br />

pädagogischen Grundsätzen zu orientieren. 5 Der leistende Unternehmer erbringt auch in diesen Fällen –<br />

zumindest mittelbar – Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG, die über Beherbergungs- und<br />

Verpflegungsleistungen hinausgehen. 6 Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich<br />

aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und<br />

Jugenderziehung im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe h oder i MwStSystRL unterhalten. 7 Daher können<br />

– unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG – die Steuerbefreiung nur Einrichtungen<br />

des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und<br />

Jugenderziehung oder vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom<br />

28. 9. 2000, V R 26/99, BStBl 2001 II S. 691); dies gilt entsprechend für Einrichtungen, die Jugendliche für die<br />

sonstigen in § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG genannten Zwecke aufnehmen. 8 Die Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Aufnahme müssen dem in § 4 Nr. 23 UStG genannten Personenkreis tatsächlich zu Gute kommen. 9 Auf die<br />

Frage, wer Vertragspartner des Unternehmers und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es nicht<br />

an. 10 Dem Kantinenpächter einer berufsbildenden oder schulischen Einrichtung steht für die Abgabe von Speisen<br />

und Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht zu, weil er allein<br />

mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt (vgl.<br />

BFH-Beschluss vom 26. 7. 1979, V B 15/79, BStBl II S. 721). 11 Dasselbe gilt für derartige Leistungen eines<br />

Schulfördervereins (vgl. BFH-Urteil vom 12. 2. 2009, V R 47/07, BStBl II S. 677). 12 Die Befreiung ist aber<br />

möglich, wenn die Beköstigung im Rahmen der Aufnahme der Jugendlichen zu den begünstigten Zwecken zum<br />

Beispiel von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird. 13 Leistungen der Beherbergung und Beköstigung<br />

während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind,<br />

stellen keine Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken dar (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. 5. 2009, V R 35/07, BStBl II S. 1032). 14 Fahrten, die nach § 11 SGB VIII ausgeführt werden, können unter<br />

den Voraussetzung des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein.<br />

(3) 1 Der Begriff „Aufnahme“ ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft<br />

während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. 2 Zu den begünstigten Leistungen gehören neben der<br />

Beherbergung und Beköstigung insbesondere die Beaufsichtigung der häuslichen Schularbeiten und die<br />

Freizeitgestaltung durch Basteln, Spiele und Sport (BFH-Urteil vom 19. 12. 1963, V 102/61 U, BStBl 1964 III<br />

S. 110).<br />

(4) 1 Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen nicht nur den beruflichen Bereich,<br />

sondern die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung und Fortbildung von Jugendlichen (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 21. 11. 1974, II R 107/68, BStBl 1975 II S. 389). 2 Hierzu gehört u.a. auch die sportliche Erziehung.<br />

3<br />

Die Befreiungsvorschrift gilt deshalb sowohl bei Sportlehrgängen für Berufssportler als auch bei solchen für<br />

Amateursportler.<br />

(5) Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7<br />

hingewiesen.<br />

(6) 1 § 4 Nr. 23 Satz 4 UStG regelt, dass diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht gilt, soweit eine Leistung der<br />

Jugendhilfe nach SGB VIII erbracht wird. 2 Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Abschnitt 4.25.1 Abs. 1<br />

Satz 2) und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind somit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25<br />

UStG steuerfrei.


Seite 263<br />

4.24.1. Jugendherbergswesen<br />

(1) Nach Satz 1 der Vorschrift des § 4 Nr. 24 UStG sind folgende Unternehmer begünstigt:<br />

1. das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. (DJH), und<br />

die ihm angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände;<br />

2. kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem DJH als Mitglied angeschlossen<br />

sind und deren Häuser im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind;<br />

3. die Pächter der Jugendherbergen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmern unterhalten<br />

werden;<br />

4. die Herbergseltern, soweit sie einen Teil der Jugendherberge, insbesondere die Kantine, auf eigene<br />

Rechnung betreiben.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmer erbringen folgende Leistungen:<br />

1. die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln<br />

und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung);<br />

2. die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der<br />

Bildung dienen;<br />

3. die Lieferungen von Schlafsäcken und die Überlassung von Schlafsäcken und Bettwäsche zum Gebrauch;<br />

4. die Überlassung von Rucksäcken, Fahrrädern und Fotoapparaten zum Gebrauch;<br />

5. die Überlassung von Spiel- und Sportgeräten zum Gebrauch sowie die Gestattung der Telefonbenutzung in<br />

Jugendherbergen;<br />

6. die Lieferungen von Wanderkarten, Wanderbüchern und von Ansichtskarten mit Jugendherbergsmotiven;<br />

7. die Lieferungen von Jugendherbergsverzeichnissen, Jugendherbergskalendern, Jugendherbergsschriften und<br />

von Wimpeln und Abzeichen mit dem Emblem des DJH oder des Internationalen Jugendherbergswerks<br />

(IYHF);<br />

8. die Lieferungen der für den Betrieb von Jugendherbergen erforderlichen und vom Hauptverband oder von<br />

den Landesverbänden zentral beschafften Einrichtungsgegenstände.<br />

(3) 1 Die in Absatz 2 bezeichneten Leistungen dienen unmittelbar den Satzungszwecken der begünstigten<br />

Unternehmer und sind daher steuerfrei, wenn<br />

1<br />

1. die Leistungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 6 an folgende Personen bewirkt werden:<br />

a) Jugendliche; Jugendliche in diesem Sinne sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres,<br />

b) andere Personen, wenn sie sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden und Mitglied einer<br />

geführten Gruppe sind,<br />

c) Leiter und Betreuer von Gruppen, deren Mitglieder die in den Buchstaben a und b genannten<br />

Jugendlichen oder anderen Personen sind,<br />

d) 1 wandernde Familien mit Kindern. 2 Hierunter fallen alle Inhaber von Familienmitgliedsausweisen in<br />

Begleitung von eigenen oder anderen minderjährigen Kindern.<br />

2<br />

Soweit die Leistungen in geringem Umfang auch an andere Personen erbracht werden, ist die<br />

Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu beanstanden. 3 Von einem geringen Umfang ist auszugehen,<br />

wenn die Leistungen an diese Personen nicht mehr als 2 % der in Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten<br />

Leistungen betragen;<br />

2. die Leistungen im Fall des Absatzes 2 Nr. 8 an die in Absatz 1 genannten Unternehmer bewirkt werden.<br />

2<br />

Die Steuerfreiheit der in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten Leistungen ist nicht von der Lieferung an bestimmte<br />

Personen oder Einrichtungen abhängig.<br />

(4) Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7<br />

hingewiesen.<br />

(5) 1 Nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG gilt die Steuerbefreiung auch für andere Vereinigungen, die gleiche<br />

Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen. 2 Hierbei ist es insbesondere erforderlich, dass die<br />

Unterkunftsstätten der anderen Vereinigungen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung<br />

überwiegend Jugendlichen dienen. 3 Zu den hiernach begünstigten „anderen Vereinigungen“ gehören der<br />

Touristenverein „Natur Freunde Deutschlands Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur<br />

Bundesgruppe Deutschland e.V.“ und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie<br />

die Pächter der von diesen Unternehmern unterhaltenen Naturfreundehäuser. 4 Die Absätze 2 bis 4 gelten<br />

entsprechend.


Seite 264<br />

4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach<br />

§ 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. 2 Unter § 2 Abs. 2 SGB VIII fallen folgende<br />

Leistungen:<br />

1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes<br />

(§§ 11 bis 14 SGB VIII);<br />

2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII);<br />

3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII);<br />

4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII);<br />

5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40<br />

SGB VIII);<br />

6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII).<br />

Begünstigte Leistungserbringer<br />

(2) 1 Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69<br />

SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. 2 Der Begriff der „anderen<br />

Einrichtung mit sozialem Charakter“ entspricht der Formulierung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen<br />

Grundlage (Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL). 3 Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis<br />

der Mitgliedstaaten sind insoweit anerkannt:<br />

1. von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), die<br />

Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der<br />

freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV;<br />

1<br />

2. bestimmte weitere Einrichtungen soweit sie<br />

1 2<br />

a) für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen. Insoweit handelt es sich um die<br />

Erlaubnistatbestände des § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege), § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII<br />

(Erlaubnis zur Vollzeitpflege), § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer<br />

Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder<br />

Unterkunft erhalten) und § 54 SGB VIII (Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder<br />

Vormundschaften durch rechtsfähige Vereine),<br />

b) 1 für ihre Leistungen einer Erlaubnis nach SGB VIII nicht bedürfen. 2 Dies sind die in § 44 Abs. 1 Satz 2<br />

SGB VIII geregelten Fälle der Vollzeitpflege sowie der Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII,<br />

allerdings nur, wenn es sich um eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendausbildungseinrichtung, eine<br />

Jugendherberge oder ein Schullandheim im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder um ein<br />

landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehendes Schülerheim im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />

SGB VIII handelt. 3 Ausgenommen sind somit die Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3<br />

SGB VIII, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen,<br />

1<br />

c) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von<br />

Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII), anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75<br />

Abs. 1 SGB VIII), Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder amtlich<br />

anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV vergütet wurden. 2 Eine<br />

Vergütung durch die zuvor genannten Träger und Einrichtungen ist aber nur dann gegeben, wenn der<br />

Leistungserbringer von diesen unmittelbar bezahlt wird. 3 Die Vergütung ist nicht um eine eventuelle<br />

Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII, z.B. der Eltern, zu mindern,<br />

d) 1 Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5 SGB VIII vermittelt werden<br />

können. 2 Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung für die<br />

Kindertagespflege vermittelt werden kann, im Einzelfall also nicht vermittelt werden muss, greift die<br />

Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung „privat“ nachgefragt wird.<br />

2<br />

Der Begriff „Einrichtungen“ umfasst dabei auch natürliche Personen.<br />

Leistungsberechtigte / -adressaten<br />

(3) 1 Das SGB VIII unterscheidet Leistungsberechtigte und Leistungsadressaten. 2 Leistungen der Jugendhilfe –<br />

namentlich im Eltern-Kind-Verhältnis – sind meist nicht personenorientiert, sondern systemorientiert. 3 Sie zielen<br />

nicht nur auf die Verhaltensänderung einer bestimmten Person ab, sondern auf die Änderung bzw. Verbesserung<br />

des Eltern-Kind-Verhältnisses. 4 Deshalb sind leistungsberechtigte Personen<br />

- in der Regel die Eltern,<br />

darüber hinaus


Seite 265 - Kinder im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,<br />

- Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),<br />

- Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIII),<br />

- junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und von Hilfe für<br />

junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).<br />

5<br />

Leistungsadressaten sind bei Hilfen für Eltern regelmäßig auch Kinder und Jugendliche.<br />

(4) 1 § 4 Nr. 25 UStG verzichtet zudem auf eine eigenständige Definition des „Jugendlichen“.<br />

2<br />

Umsatzsteuerbefreit können daher auch Leistungen an Personen über 27 Jahren sein, z.B. Angebote der<br />

Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), die nach § 11 Abs. 4 SGB VIII in angemessenem Umfang auch Personen<br />

einbeziehen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen<br />

(5) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG auch die Durchführung von kulturellen und<br />

sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen<br />

(Absätze 3 und 4) selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden<br />

und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen<br />

(Absätze 1 und 2) stehen.<br />

(6) 1 Im § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG wird auf „die von der Jugendhilfe begünstigten Personen“<br />

abgestellt. 2 Danach ist die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen<br />

Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den<br />

Leistungen der Jugendhilfe stehen.<br />

(7) 1 Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe b UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen<br />

Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und<br />

Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG tätigen Personen als<br />

Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. 2 Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste<br />

wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7 hingewiesen.<br />

(8) Durch das Abstellen auf den „Empfänger der Jugendhilfeleistungen“ wird auch insoweit eine steuerfreie<br />

Einbeziehung von Eltern ermöglicht.


Seite 266<br />

4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit<br />

(1) 1 Unter ehrenamtlicher Tätigkeit ist die Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher<br />

Aufgaben zu verstehen, die auf Grund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen<br />

Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 16. 12. 1987, X R 7/82, BStBl 1988 II S. 384). 2 Hierzu rechnen neben den in einem Gesetz<br />

ausdrücklich als solche genannten Tätigkeiten auch die, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicher<br />

Weise als ehrenamtlich bezeichnet oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008, XI R 70/07, BStBl II S. 912). 3 Nach dem materiellen Begriffsinhalt kommt es<br />

insbesondere auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den<br />

Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. 4 Danach kann auch die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes im<br />

Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft (BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 86/92, BStBl II S. 773) eine<br />

ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Befreiungsvorschrift sein. 5 Zur Tätigkeit eines Mitglieds im Aufsichtsrat<br />

einer Genossenschaft vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88.<br />

(2) 1 Die ehrenamtlichen Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nur dann unter § 4<br />

Nr. 26 Buchstabe a UStG, wenn sie für deren nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt werden. 2 Es muss sich<br />

also um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Bereich handeln. 3 Wird die<br />

ehrenamtliche Tätigkeit für den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt,<br />

kann sie deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG steuerfrei belassen werden<br />

(BFH-Urteil vom 4. 4. 1974, V R 70/73, BStBl II S. 528).<br />

(3) Die Mitwirkung von Rechtsanwälten in Rechtsberatungsdiensten ist keine ehrenamtliche Tätigkeit, weil<br />

die Rechtsanwälte in diesen Fällen nicht außerhalb ihres Hauptberufs tätig werden.<br />

(4) 1 Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine<br />

angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. 2 Was als<br />

angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls<br />

beurteilt werden. 3 Dabei sind insbesondere die berufliche Stellung des ehrenamtlich Tätigen und sein<br />

Verdienstausfall zu berücksichtigen.


Seite 267<br />

4.27.1. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften<br />

und Angehörigen von Mutterhäusern<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung kommt nur für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten<br />

Einrichtungen in Betracht. 2 Für die Gestellung von Personen, die lediglich Arbeitnehmer dieser Einrichtungen<br />

sind, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.<br />

(2) 1 Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Personalgestellung für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche<br />

oder schulische Zwecke erfolgt. 2 Die Frage ist nach den Vorschriften der §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen. 3 In<br />

Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Schwestern an Krankenhäuser und Altenheime sowie die<br />

Gestellung von Ordensangehörigen an Kirchengemeinden. 4 Schulische Zwecke werden bei der Gestellung von<br />

Lehrern an Schulen für die Erteilung von Unterricht verfolgt. 5 Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder<br />

Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht.


Seite 268<br />

4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften<br />

sowie Gestellung von Betriebshelfern<br />

(1) 1 Steuerfrei sind insbesondere Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen –<br />

Betriebshilfsdienste- und Dorfhelferinnendienste –, die in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen<br />

Vereins betrieben werden. 2 Die Vorschrift des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG unterscheidet zwischen<br />

unmittelbaren Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Leistungen an die gesetzlichen Träger<br />

der Sozialversicherung.<br />

Unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

(2) 1 Die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann nur von<br />

juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts – z.B. eingetragenen Vereinen oder<br />

Genossenschaften – beansprucht werden, nicht aber von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften.<br />

2 3<br />

Befreit ist nur die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte. Die Arbeitskräfte müssen<br />

unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern für deren land- und forstwirtschaftliche Betriebe im<br />

Sinne des § 24 Abs. 2 UStG gestellt werden. 4 Indessen hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Kosten<br />

für die Ersatzkräfte von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung erstattet werden.<br />

(3) 1 Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Arbeitskräfte für einen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb mit höchstens drei Vollarbeitskräften gestellt worden sind. 2 Dieser Nachweis kann durch eine<br />

schriftliche Bestätigung des betreffenden Land- und Forstwirts geführt werden. 3 Darüber hinaus ist<br />

nachzuweisen, dass die gestellte Arbeitskraft den Ausfall des Betriebsinhabers oder eines voll mitarbeitenden<br />

Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes<br />

überbrückt. 4 Für diesen Nachweis sind entsprechende Bescheinigungen oder Bestätigungen Dritter – z.B.<br />

ärztliche Bescheinigungen, Bescheinigungen der Krankenhäuser und Heilanstalten oder Bestätigungen der<br />

Sozialversicherungsträger – erforderlich.<br />

Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung<br />

(4) 1 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG umfasst weiterhin die Gestellung von<br />

Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen,<br />

Rentenversicherungsträger, landwirtschaftliche Alterskassen). 2 Diese Träger sind verpflichtet, ihren Mitgliedern<br />

in bestimmten Notfällen – z.B. bei einem Arbeitsunfall, einem Krankenhausaufenthalt oder einer<br />

Heilanstaltspflege – Betriebshilfe zu gewähren. 3 Sie bedienen sich dabei anderer Unternehmer – z.B. der<br />

Betriebshilfsdienste und der Dorfhelferinnendienste – und lassen sich von diesen die erforderlichen Ersatzkräfte<br />

zur Verfügung stellen. 4 Die Unternehmer, die Ersatzkräfte zur Verfügung stellen, erbringen damit steuerfreie<br />

Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. 5 Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es<br />

dabei nicht an. 6 Unter die Steuerbefreiung fällt auch die „Selbstgestellung“ eines Einzelunternehmers, der seine<br />

Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt.<br />

(5) 1 Die Steuerbefreiung nach Absatz 4 ist nicht anwendbar, wenn es die gesetzlichen Träger der<br />

Sozialversicherung ihren Mitgliedern überlassen, die Ersatzkräfte selbst zu beschaffen, und ihnen lediglich die<br />

dadurch entstandenen Kosten erstatten. 2 In diesen Fällen kann aber die Steuerbefreiung für unmittelbare<br />

Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Absätze 2 und 3) in Betracht kommen.


Seite 269<br />

4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände<br />

(1) 1 Nach § 4 Nr. 28 UStG ist die Lieferung von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für<br />

Tätigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfrei sind. 2 Diese Voraussetzungen müssen während<br />

des gesamten Verwendungszeitraumes vorgelegen haben.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arzt veräußert Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich seiner nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien<br />

Tätigkeit gedient haben.<br />

3<br />

§ 4 Nr. 28 UStG ist weder unmittelbar noch entsprechend auf sonstige Leistungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 26. 4. 1995, XI R 75/94, BStBl II S. 746).<br />

(2) 1 Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG auch in den Fällen in<br />

Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens<br />

5 %) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG befreit sind. 2 Voraussetzung hierfür ist<br />

jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug<br />

vorzunehmen.<br />

(3) 1 Nach § 4 Nr. 28 UStG ist auch die Lieferung von Gegenständen befreit, für die der Vorsteuerabzug nach<br />

§ 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. 2 Die Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt<br />

der Lieferung die Vorsteuer für die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der<br />

Nebenkosten und der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abgezogen werden konnte.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer veräußert im Jahr 2 Einrichtungen seines Gästehauses. Ein Vorsteuerabzug aus den<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf die Einrichtungen entfallen, war im Jahr 1 nach § 15 Abs. 1a<br />

UStG ausgeschlossen. 3 Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände im Jahr 2 ist hiernach steuerfrei.<br />

(4) 1 Die Lieferung von Gegenständen ist auch dann nach § 4 Nr. 28 UStG befreit, wenn die anteiligen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Zeit bis zum 31. 3. 1999 als Repräsentationsaufwendungen der<br />

Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen waren und für die Zeit nach dem 31. 3. 1999 eine<br />

Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 UStG vorgenommen wurde. 2 Die<br />

Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Lieferung der Vorsteuerabzug aus der<br />

Anschaffung, Herstellung oder Einfuhr des Gegenstands im Ergebnis durch die Besteuerung als Eigenverbrauch<br />

oder durch die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG vollständig ausgeglichen worden ist. 3 Dies bedeutet, dass<br />

die Steuer für den Eigenverbrauch und die Vorsteuerberichtigung angemeldet und entrichtet sein muss. 4 Im<br />

Übrigen wird auf das BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167 hingewiesen.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer U hat ein Segelschiff für 100 000 € zuzüglich Umsatzsteuer erworben. Er verkauft es im<br />

3<br />

Kalenderjahr 2004. Bis zum 31. 3. 1999 hat er die Aufwendungen für das Schiff als<br />

Repräsentationsaufwendungen der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c<br />

UStG 1993 unterworfen. 4 Für die Zeit nach dem 31. 3. 1999 bis zum 31. 12. 2003 nimmt er eine<br />

Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 UStG vor. 5 Die Steuer für den<br />

Aufwendungseigenverbrauch und die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG ist vollständig entrichtet<br />

worden. 6 Das Schiff ist mit Ablauf des 31. 12. 2003 vollständig abgeschrieben.<br />

7<br />

Der Verkauf im Kalenderjahr 2004 ist nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.<br />

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.


Seite 270<br />

4a.1. Vergütungsberechtigte<br />

Vergütungsberechtigte nach § 4a Abs. 1 UStG sind:<br />

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des KStG, die ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), insbesondere<br />

auch die in § 23 UStDV aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, und<br />

2. juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Abschnitt 2.11).


Seite 271<br />

4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung<br />

(1) 1 Die Voraussetzungen für die Vergütung (§ 4a Abs. 1 UStG) sind nicht erfüllt, wenn die Lieferung des<br />

Gegenstands an den Vergütungsberechtigten nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat. 2 Dies ist z.B. der Fall bei<br />

steuerfreien Lieferungen, bei Lieferungen durch Privatpersonen sowie bei unentgeltlichen Lieferungen, zu denen<br />

insbesondere Sachspenden gehören. 3 Unbeachtlich ist, ob die der Lieferung an den Vergütungsberechtigten<br />

vorausgegangene Lieferung umsatzsteuerpflichtig gewesen ist.<br />

(2) 1 Ist in der Rechnung ein zu niedriger Steuerbetrag ausgewiesen, ist nur dieser Betrag zu vergüten. 2 Bei<br />

einem zu hohen Steuerausweis wird die Vergütung nur bis zur Höhe der für den betreffenden Umsatz gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Steuer gewährt. 3 Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines<br />

unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG, z.B. bei Lieferungen durch Privatpersonen oder durch<br />

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG.<br />

(3) 1 Die Vergütung kann erst beantragt werden, wenn der Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer für den<br />

erworbenen Gegenstand in voller Höhe gezahlt worden ist. 2 Abschlags- oder Teilzahlungen genügen nicht. 3 Bei<br />

einem vorher eingeführten Gegenstand ist es erforderlich, dass die für die Einfuhr geschuldete<br />

Einfuhrumsatzsteuer entrichtet ist. 4 Schuldet die juristische Person die Steuer für den innergemeinschaftlichen<br />

Erwerb, muss diese entrichtet worden sein.<br />

(4) 1 Die Vergütung ist nur zu gewähren, wenn der ausgeführte Gegenstand im Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a<br />

Satz 3 UStG) verbleibt und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird. 2 Der<br />

Vergütungsberechtigte muss diese Zwecke im Drittlandsgebiet nicht selbst – z.B. mit eigenen Einrichtungen und<br />

Hilfskräften – erfüllen. 3 Es reicht aus, wenn der Gegenstand einem Empfänger im Drittlandsgebiet übereignet<br />

wird – z.B. einer nationalen oder internationalen Institution –, der ihn dort zu den begünstigten Zwecken<br />

verwendet.<br />

(5) 1 Ist die Verwendung der ausgeführten Gegenstände zu den nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG<br />

begünstigten Zwecken vorgesehen (vgl. Absatz 9), kann die Vergütung schon beansprucht werden, wenn die<br />

Gegenstände zunächst im Drittlandsgebiet – z.B. in einem Freihafen – eingelagert werden. 2 Nicht zu gewähren<br />

ist die Vergütung bei einer zugelassenen vorübergehenden Freihafenlagerung nach § 12a EUStBV. 3 Werden<br />

Gegenstände im Anschluss an eine vorübergehende Freihafenlagerung einer begünstigten Verwendung im<br />

Drittlandsgebiet zugeführt, kann die Vergütung von diesem Zeitpunkt an beansprucht werden.<br />

(6) 1 Humanitär im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG ist nicht nur die Beseitigung und Milderung<br />

besonderer Notlagen, sondern auch die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und der<br />

Umweltbedingungen. 2 Karitative Zwecke werden verfolgt, wenn anderen selbstlose Hilfe gewährt wird.<br />

3<br />

Erzieherischen Zwecken (vgl. Abschnitt 4.23.1 Abs. 4) dienen auch Gegenstände, die für die berufliche und<br />

nichtberufliche Aus- und Weiterbildung einschließlich der Bildungsarbeit auf politischem, weltanschaulichem,<br />

künstlerischem und wissenschaftlichem Gebiet verwendet werden. 4 Es ist davon auszugehen, dass die<br />

steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO zugleich auch den in § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG<br />

bezeichneten Verwendungszwecken entsprechen.<br />

(7) 1 Die ausgeführten Gegenstände brauchen nicht für Gruppen von Menschen verwendet zu werden; sie<br />

können auch Einzelpersonen im Drittlandsgebiet überlassen werden. 2 Eine Vergütung kann deshalb z.B. für die<br />

Versendung von Lebensmitteln, Medikamenten oder Bekleidung an Privatpersonen in Betracht kommen.<br />

(8) Bei Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, stehen der Erwerb oder die Einfuhr und die<br />

Ausfuhr im Rahmen eines Zweckbetriebs (§§ 65 bis 68 AO) dem Anspruch auf Vergütung nicht entgegen.<br />

(9) Eine Vergütung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Vergütungsberechtigte die Gegenstände<br />

vor der Ausfuhr in das Drittland im Inland genutzt hat.


Seite 272<br />

4a.3. Nachweis der Voraussetzungen<br />

(1) 1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuervergütung ist durch Belege nachzuweisen (§ 4a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 7 UStG, § 24 Abs. 2 und 3 UStDV). 2 Als Belege für den Ausfuhrnachweis (vgl. § 24 Abs. 2 UStDV)<br />

kommen insbesondere Frachtbriefe, Konnossemente, Posteinlieferungsscheine oder deren Doppelstücke sowie<br />

Spediteurbescheinigungen in Betracht (vgl. Abschnitte 6.5 bis 6.9).<br />

(2) Für den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen (vgl. § 24 Abs. 3 UStDV) ist folgendes zu beachten:<br />

1. Zur Bezeichnung des Lieferers genügt es im Allgemeinen, seinen Namen aufzuzeichnen.<br />

1<br />

2. Wird der Gegenstand von dem Vergütungsberechtigten selbst zu begünstigten Zwecken verwendet, ist als<br />

Empfänger die Anschrift der betreffenden Stelle des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet anzugeben.<br />

2<br />

Werden ausgeführte Gegenstände von Hilfskräften des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet<br />

Einzelpersonen übergeben – z.B. Verteilung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bekleidung –, ist<br />

lediglich der Ort aufzuzeichnen, an dem die Übergabe vorgenommen wird.<br />

3. Bei Zweifeln über den Verwendungszweck im Drittlandsgebiet kann die begünstigte Verwendung durch<br />

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer internationalen Organisation nachgewiesen werden.<br />

1<br />

4. Statt des Ausfuhrtags kann auch der Kalendermonat aufgezeichnet werden, in dem der Gegenstand<br />

ausgeführt worden ist. 2 Bei einer vorübergehenden Freihafenlagerung, an die sich eine begünstigte<br />

Verwendung der ausgeführten Gegenstände im Drittlandsgebiet anschließt (vgl. Abschnitt 4a.2 Abs. 5), ist<br />

zusätzlich der Zeitpunkt (Tag oder Kalendermonat) des Beginns der begünstigten Verwendung<br />

aufzuzeichnen.<br />

5. Zum Nachweis, dass die Umsatzsteuer bezahlt oder die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde, ist in den<br />

Aufzeichnungen auf die betreffende Rechnung und den Zahlungsbeleg bzw. auf den Beleg über die<br />

Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) hinzuweisen.<br />

1<br />

6. Ändert sich die Umsatzsteuer – z.B. durch die Inanspruchnahme eines Skontos, durch die Gewährung eines<br />

nachträglichen Rabatts, durch eine Preisherabsetzung oder durch eine Nachberechnung –, sind der Betrag<br />

der Entgeltänderung und der Betrag, um den sich die Umsatzsteuer erhöht oder vermindert, aufzuzeichnen.<br />

2<br />

Ist die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nachträglich geändert worden, muss neben dem Betrag, um den<br />

sich die Einfuhrumsatzsteuer verringert oder erhöht hat, ggf. der Betrag aufgezeichnet werden, um den sich<br />

die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer geändert hat. 3 Aufzuzeichnen sind darüber hinaus<br />

erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuerbeträge.


Seite 273<br />

4a.4. Antragsverfahren<br />

(1) 1 Die Vergütung ist nur auf Antrag zu gewähren (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2 Bestandteil des<br />

Vergütungsantrags ist eine Anlage, in der die Ausfuhren einzeln aufzuführen sind. 3 In der Anlage sind auch<br />

nachträgliche Minderungen von Vergütungsansprüchen anzugeben, die der Vergütungsberechtigte bereits mit<br />

früheren Anträgen geltend gemacht hat.<br />

(2) 1 Der Vergütungsantrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Vergütungsberechtigte<br />

seinen Sitz hat. 2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem<br />

der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStDV). 3 Die Antragsfrist kann nicht<br />

verlängert werden (Ausschlussfrist). 4 Bei Versäumung der Antragsfrist kann unter den Voraussetzungen des<br />

§ 110 AO allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 5 Ist der ausgeführte Gegenstand<br />

zunächst im Rahmen einer zugelassenen Freihafenlagerung nach § 12a EUStBV vorübergehend in einem<br />

Freihafen gelagert worden, ist für die Antragsfrist der Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Verwendung des<br />

Gegenstands maßgebend.


Seite 274<br />

4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen<br />

1<br />

Wiedereingeführte Gegenstände, für die bei der Ausfuhr eine Vergütung nach § 4a UStG gewährt worden ist,<br />

sind nicht als Rückwaren einfuhrumsatzsteuerfrei (§ 12 Nr. 3 EUStBV). 2 Vergütungsberechtigte müssen deshalb<br />

bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen erklären, ob der betreffende Gegenstand zur Verwendung für<br />

humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke in das Drittlandsgebiet ausgeführt und dafür die Vergütung<br />

beansprucht worden ist.


Seite 275<br />

4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen<br />

Erwerb von Gegenständen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4b UStG setzt einen innergemeinschaftlichen Erwerb voraus. 2 Durch § 4b<br />

Nr. 1 und 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland<br />

steuerfrei wäre, von der Umsatzsteuer befreit. 3 Danach ist steuerfrei insbesondere der innergemeinschaftliche<br />

Erwerb von:<br />

a) Gold durch Zentralbanken – z.B. durch die Deutsche Bundesbank – (Abschnitt 4.4.1);<br />

b) gesetzlichen Zahlungsmitteln (Abschnitt 4.8.3);<br />

c) Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung<br />

Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (Abschnitt 8.1 Abs. 2).<br />

(2) 1 Nach § 4b Nr. 3 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei<br />

wäre, von der Steuer befreit. 2 Der Umfang dieser Steuerbefreiung ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus der<br />

EUStBV. 3 Danach ist z.B. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen mit geringem Wert (bis zu 22 €<br />

Gesamtwert je Sendung) steuerfrei (z.B. Zeitschriften und Bücher).<br />

(3) 1 § 4b Nr. 4 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer für<br />

Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (z.B. für<br />

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, steuerfreie Ausfuhrlieferungen oder nicht umsatzsteuerbare<br />

Lieferungen im Drittlandsgebiet). 2 Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn in diesen Fällen der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig behandelt wird.


Seite 276<br />

6.1. Ausfuhrlieferungen<br />

(1) 1 Hat der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3<br />

UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, braucht der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer zu<br />

sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Die Steuerbefreiung kann deshalb in diesen Ausfuhrfällen z.B. auch für die<br />

Lieferungen an Abnehmer in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in<br />

§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben. 3 Das gilt auch für Lieferungen, bei denen der Unternehmer den<br />

Gegenstand auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen befördert oder versendet hat, weil diese<br />

Gebiete umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gehören und auch nicht zu<br />

den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten zählen.<br />

(2) 1 Hat der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet – außerhalb der in § 1 Abs. 3<br />

UStG bezeichneten Gebiete – befördert oder versendet (Abholfall), muss er ein ausländischer Abnehmer sein<br />

(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Zum Begriff des ausländischen Abnehmers wird auf Abschnitt 6.3 hingewiesen.<br />

(3) 1 Haben der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG<br />

bezeichneten Gebiete, d.h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze und<br />

der jeweiligen Strandlinie befördert oder versendet, kommt die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)<br />

in Betracht, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens<br />

erworben hat (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21) und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4<br />

Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll. 2 Bei der Lieferung eines einheitlichen<br />

Gegenstands, z.B. eines Kraftfahrzeugs, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Abnehmer den<br />

Gegenstand dann für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, wenn der unternehmerische Verwendungszweck<br />

zum Zeitpunkt des Erwerbs überwiegt. 3 Bei der Lieferung von vertretbaren Sachen, die der Abnehmer sowohl<br />

für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat, ist der Anteil, der auf den<br />

unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu<br />

ermitteln. 4 Bei ausländischen Abnehmern, die keine Unternehmer sind, muss der Gegenstand in das übrige<br />

Drittlandsgebiet gelangen.<br />

(4) Liegt ein Reihengeschäft vor, kann nur die Beförderungs- oder Versendungslieferung (vgl. Abschnitt 3.14<br />

Abs. 14) unter den Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.<br />

(5) 1 Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr<br />

sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Es kann<br />

sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln. 3 Erteilt der liefernde<br />

Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die<br />

Ausführung dieses Auftrags ein der Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz. 4 Gegenstand der<br />

Lieferung des Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der<br />

Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung. 5 Der Auftrag für die Bearbeitung oder Verarbeitung des<br />

Gegenstands der Lieferung kann auch von einem Abnehmer erteilt worden sein, der kein ausländischer<br />

Abnehmer ist.<br />

(6) Besondere Regelungen sind getroffen worden:<br />

1. für Lieferungen von Gegenständen der Schiffsausrüstung an ausländische Binnenschiffer (vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 19. 6. 1974, BStBl I S. 438);<br />

2. für Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände<br />

benötigt wurden (vgl. BMF-Schreiben vom 27. 11. 1975, BStBl I S. 1126).


Seite 277<br />

6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)<br />

(1) 1 Seit 1. 7. 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren<br />

(Artikel 787 ZK-DVO). 2 Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische<br />

Ausfuhranmeldung ersetzt. 3 In Deutschland steht hierfür seit dem 1. 8. 2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur<br />

Verfügung. 4 Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom<br />

Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).<br />

(2) 1 Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren<br />

und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. 2 Über<br />

das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt,<br />

unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der<br />

Ausfuhranmeldung (MRN – Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen<br />

Ausgang der Waren überwachen. 3 Die AgZSt vergewissert sich unter anderem, dass die gestellten Waren den<br />

angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der<br />

Gemeinschaft.<br />

4 Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der<br />

„Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ unmittelbar anzuzeigen. 5 Weder im nationalen noch im europäischen<br />

Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. 6 Für alle elektronisch<br />

angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“.<br />

(3) 1 Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-Verfahren<br />

ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten durchgeführt, die auf EDIFACT-Nachrichtentypen basieren. 2 Die (deutsche)<br />

AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der von der AgZSt übermittelten „Ausgangsbestätigung“ dadurch,<br />

dass sie dem Ausführer/Anmelder elektronisch den „Ausgangsvermerk“ (Artikel 796e ZK-DVO) als PDF-<br />

Dokument (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 497, sowie ggf. die späteren hierzu im<br />

BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben) übermittelt. 3 Der „Ausgangsvermerk“ beinhaltet die Daten der<br />

ursprünglichen Ausfuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AgZSt. 4 Der<br />

belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs- und<br />

Versendungsfällen) durch den „Ausgangsvermerk“ erbracht.<br />

(4) 1 Von dem seit 1. 7. 2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind – aus<br />

zollrechtlicher Sicht – Abweichungen nur zulässig�<br />

1 2<br />

1. im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“). Hier<br />

wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche<br />

Ausfuhranmeldung verwendet,<br />

1<br />

2.� bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher<br />

Bedeutung). 2 Hier wird ggf. ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.<br />

2<br />

Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der<br />

Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.<br />

(5) 1 Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ der AgZSt bei der AfZSt – aus welchen<br />

Gründen auch immer – nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit dem PDF-Dokument<br />

„Ausgangsvermerk“ erledigt werden. 2 Das Gemeinschaftszollrecht sieht in diesen Fällen eine Überprüfung des<br />

Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 796da und 796e ZK-DVO). 3 Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern<br />

noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für<br />

ungültig erklärt. 4 Wird durch die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per<br />

EDIFACT-Nachricht übermittelten „Ausgangsvermerk“.<br />

5 Legt der Anmelder/Ausführer einen sog.<br />

Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten „Alternativ-<br />

Ausgangsvermerk“ (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 497, sowie ggf. die späteren<br />

hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben).


Seite 278<br />

6.3. Ausländischer Abnehmer<br />

(1) Ausländische Abnehmer sind Personen mit Wohnort oder Sitz im Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) – also<br />

auch auf Helgoland oder in der Gemeinde Büsingen – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten<br />

Gebiete (z.B. in den Freihäfen).<br />

(2) 1 Wer ausländischer Abnehmer ist, bestimmt sich bei einer natürlichen Person nach ihrem Wohnort. 2 Es ist<br />

unbeachtlich, welche Staatsangehörigkeit der Abnehmer hat. 3 Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für<br />

längere Zeit Wohnung genommen hat und der nicht nur auf Grund subjektiver Willensentscheidung, sondern<br />

auch bei objektiver Betrachtung als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (BFH-Urteil vom<br />

31. 7. 1975, V R 52/74, BStBl 1976 II S. 80). 4 Der Begriff des Wohnorts ist nicht mit den in §§ 8 und 9 AO<br />

verwendeten Begriffen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts inhaltsgleich.<br />

Wohnsitzbegründung im Inland und im Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer jeweils<br />

nur einen Wohnort im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG haben. 6 Die zeitliche Dauer eines Aufenthalts ist<br />

ein zwar wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung des Wohnorts. 7 Daneben<br />

müssen die sonstigen Umstände des Aufenthalts, insbesondere sein Zweck, in Betracht gezogen werden.<br />

8<br />

Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die lediglich zur Durchführung eines bestimmten, zeitlich<br />

begrenzten Auftrags in das Inland kommen, ohne hier objektiv erkennbar den örtlichen Mittelpunkt ihres Lebens<br />

zu begründen, bleiben daher ausländische Abnehmer, auch wenn ihr Aufenthalt im Inland von längerer Dauer ist<br />

(BFH-Urteil vom 31. 7. 1975, a.a.O.). 9 Personen, die ihren Wohnort vom Inland in das Ausland mit Ausnahme<br />

der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete verlegen oder zurückverlegen, sind bis zu ihrer tatsächlichen<br />

Ausreise (Grenzübergang) keine ausländischen Abnehmer (BFH-Urteil vom 14. 12. 1994, XI R 70/93,<br />

BStBl 1995 II S. 515). 10 Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe b UStG steuerfreie<br />

Ausfuhrlieferung kann an sie nur nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. 11 Maßgebend für den Zeitpunkt der<br />

Lieferung ist das Erfüllungsgeschäft und nicht das Verpflichtungsgeschäft. 12 Zum Nachweis des Wohnorts des<br />

Abnehmers bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 6.<br />

(3) Bei Abnehmern mit wechselndem Aufenthalt ist wie folgt zu verfahren:<br />

1<br />

1. Deutsche Auslandsbeamte, die ihren Wohnort im staatsrechtlichen Ausland haben, sind ausländische<br />

Abnehmer. 2 Das Gleiche gilt für deutsche Auslandsvertretungen, z.B. Botschaften, Gesandtschaften,<br />

Konsulate, für Zweigstellen oder Dozenturen des Goethe-Instituts im Ausland, für im Ausland errichtete<br />

Bundeswehrdienststellen und im Ausland befindliche Bundeswehr-Einsatzkontingente, wenn sie das<br />

Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.<br />

2. Ausländische Diplomaten, die in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert sind, sind keine<br />

ausländischen Abnehmer.<br />

1<br />

3. Ausländische Touristen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, verlieren auch bei längerem<br />

Aufenthalt nicht ihre Eigenschaft als ausländische Abnehmer. 2 Das gleiche gilt für Ausländer, die sich aus<br />

beruflichen Gründen vorübergehend im Inland aufhalten, wie z.B. ausländische Künstler und Angehörige<br />

von Gastspiel-Ensembles.<br />

1<br />

4. Ausländische Gastarbeiter verlegen mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ihren Wirkungskreis vom<br />

Ausland in das Inland. 2 In der Regel sind sie daher bis zu ihrer endgültigen Ausreise nicht als ausländische<br />

Abnehmer anzusehen. 3 Ausländische Studenten sind in gleicher Weise zu behandeln.<br />

5. Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die nur zur Durchführung eines bestimmten zeitlich<br />

begrenzten Auftrags in das Inland kommen, bleiben ausländische Abnehmer (vgl. Absatz 2).<br />

6. Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und die im Inland<br />

wohnenden Angehörigen der Mitglieder sind keine ausländischen Abnehmer.<br />

5 Eine


Seite 279<br />

6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung<br />

und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung<br />

oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist, insbesondere in den Fällen<br />

ausgeschlossen, in denen der ausländische Abnehmer – und nicht der Lieferer – den Liefergegenstand in das<br />

Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 3 UStG). 2 Zu den Gegenständen zur Ausrüstung eines<br />

privaten Kraftfahrzeugs gehören alle Kraftfahrzeugteile einschließlich Kraftfahrzeug-Ersatzteile und<br />

Kraftfahrzeug-Zubehörteile. 3 Werden diese Teile im Rahmen einer Werklieferung geliefert, ist die<br />

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht nach § 6 Abs. 3 UStG ausgeschlossen. 4 Für diese Werklieferungen<br />

kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 UStG in Betracht. 5 Zu den Gegenständen zur<br />

Versorgung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören Gegenstände, die zum Verbrauch in dem Kraftfahrzeug<br />

bestimmt sind, z.B. Treibstoff, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Autowaschmittel und Autopflegemittel, Farben und<br />

Frostschutzmittel. 6 Für Liefergegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Wasserfahrzeugs<br />

oder eines privaten Luftfahrzeugs bestimmt sind, gelten die Ausführungen in den Sätzen 2 bis 5 entsprechend.<br />

(2) 1 Unter § 6 Abs. 3 UStG fallen auch die Lieferungen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand, der zur<br />

Ausrüstung oder Versorgung eines nichtunternehmerischen Beförderungsmittels, z.B. eines Sportbootes,<br />

bestimmt ist, in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat (Fall des § 6 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b UStG). 2 In diesem Fall ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen stets<br />

ausgeschlossen.<br />

(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 UStG, in denen das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des<br />

ausländischen Abnehmers dient und deshalb die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht ausgeschlossen<br />

ist, hat der Lieferer den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Verwendungszweck des<br />

Beförderungsmittels zusätzlich aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 7).<br />

(4) 1 Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 UStG findet nach ihrem Sinn und Zweck nur auf diejenigen<br />

Lieferungen Anwendung, bei denen die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung des eigenen<br />

Beförderungsmittels des Abnehmers oder des von ihm mitgeführten fremden Beförderungsmittels bestimmt sind.<br />

2<br />

Die Regelung gilt jedoch nicht für Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgegenständen,<br />

die ein Unternehmer zur Weiterlieferung oder zur Verwendung in seinem Unternehmen, z.B. für Reparaturen,<br />

erworben hat.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer U verkauft 100 Pkw-Reifen an den ausländischen Abnehmer K, der einen<br />

Kraftfahrzeughandel und eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. 2 K holt die Reifen mit eigenem<br />

Lastkraftwagen im Inland ab. 3 Die Reifen sind zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung bei<br />

Kraftfahrzeugreparaturen bestimmt.<br />

4 5<br />

Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor. Gleichwohl findet § 6 Abs. 3 UStG<br />

keine Anwendung. 6 Die Lieferung ist deshalb steuerfrei, wenn U den Ausfuhrnachweis und den<br />

buchmäßigen Nachweis geführt hat.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Sachverhalt wie im Beispiel 1. U versendet jedoch die Reifen zur Verfügung des K in einen Freihafen.<br />

3 4<br />

Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor. Für sie gilt die<br />

rechtliche Beurteilung wie im Beispiel 1.


Seite 280<br />

6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)<br />

(1) 1 Der Unternehmer hat die Ausfuhr durch Belege nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG und §§ 8 bis 11 UStDV).<br />

2 3<br />

Die Vorlage der Belege reicht jedoch für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht in jedem Fall aus. Die<br />

geforderten Unterlagen bilden nur die Grundlage einer sachlichen Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der<br />

4<br />

Angaben (BFH-Urteil vom 14. 12. 1994, XI R 70/93, BStBl 1995 II S. 515). Für die Führung des<br />

Ausfuhrnachweises hat der Unternehmer in jedem Falle die Grundsätze des § 8 UStDV zu beachten<br />

(Mussvorschrift). 5 Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die §§ 9 bis 11 UStDV<br />

Sollvorschriften. 6 Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis auch abweichend von den Sollvorschriften<br />

führen.<br />

(2) 1 Die Angaben in den Belegen für den Ausfuhrnachweis müssen im Geltungsbereich der UStDV<br />

nachprüfbar sein. 2 Es genügt, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in<br />

den Belegen beruhen, dem Finanzamt auf Verlangen im Geltungsbereich der UStDV vorlegt. 3 Die Regelung in<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV bleibt unberührt. 4 Die Ausfuhrbelege müssen sich im Besitz des<br />

Unternehmers befinden. 5 Sie sind nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre aufzubewahren. 6 Diese<br />

Aufbewahrungsfrist kann sich nach § 147 Abs. 3 Satz 3 AO verlängern.<br />

(3) 1 Der Ausfuhrnachweis kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises noch bis zur letzten mündlichen<br />

Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den<br />

Berichtigungsbescheid geführt werden (BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 118/76, BStBl II S. 415). 2 Das gilt<br />

nicht, wenn das Finanzgericht für die Vorlage des Ausfuhrnachweises eine Ausschlussfrist gesetzt hat.<br />

(4) 1 Ausfuhrbelege können nach § 147 Abs. 2 AO auch auf solchen Datenträgern aufbewahrt werden, bei<br />

denen das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass bei<br />

der Lesbarmachung die Wiedergabe mit den empfangenen Ausfuhrbelegen bildlich übereinstimmt. 2 Als solche<br />

bildlich wiedergabefähige Datenträger kommen neben Bildträgern (z.B. Mikrofilm oder Mikrokopie)<br />

insbesondere auch die maschinell lesbaren Datenträger (z.B. Diskette, Magnetband, Magnetplatte, elektrooptische<br />

Speicherplatte) in Betracht, soweit auf diesen eine Veränderung bzw. Verfälschung nicht möglich ist<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und vom 7. 11. 1995, BStBl I S. 738, sowie vom<br />

16. 7. 2001, BStBl I S. 415). 3 Unternehmer, die ihre Geschäftspapiere unter Beachtung der in den<br />

vorbezeichneten BMF-Schreiben festgelegten Verfahren aufbewahren, können mit Hilfe der gespeicherten Daten<br />

oder mikroverfilmten Unterlagen den Ausfuhrnachweis erbringen. 4 Wird kein zugelassenes Verfahren<br />

angewendet, gelten Ausdrucke oder Fotokopien für sich allein nicht als ausreichender Ausfuhrnachweis. 5 Sie<br />

können nur in Verbindung mit anderen Belegen als Ausfuhrnachweis anerkannt werden, wenn sich aus der<br />

Gesamtheit der Belege die Ausfuhr des Gegenstands zweifelsfrei ergibt.<br />

(5) Die Bescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas über die Ausfuhrerstattung werden als Belege für den<br />

Ausfuhrnachweis anerkannt.


Seite 281<br />

6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen<br />

(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9<br />

UStDV):<br />

1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gVV oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR<br />

a) durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem<br />

Gemeinschaftsgebiet überwacht,<br />

b) 1 in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf<br />

elektronischem Weg erfolgt, mit dem durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-<br />

Nachricht übermittelten PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom<br />

3. 5. 2010, BStBl I S. 499, sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben)<br />

oder bei der Benutzereingabe durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle ausgedruckte und mit<br />

Dienststempel versehene Druckversion des Dokuments „Ausgangsvermerk“. 2 Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet<br />

wird. 3 Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten „Alternativ-<br />

Ausgangsvermerk“ (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 499, sowie ggf. die<br />

späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben), gilt dieser nur in Verbindung mit den<br />

Belegen im Sinne des § 9 Abs. 1 oder des § 10 UStDV als Ausfuhrnachweis. 4 Liegt dem Unternehmer<br />

weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis<br />

in Versendungsfällen entsprechend § 10 UStDV, in Beförderungsfällen entsprechend Abschnitt 6.6<br />

Abs. 6 führen. 5 Nachweise in ausländischer Sprache, insbesondere Einfuhrverzollungsbelege aus dem<br />

Drittlandsgebiet, können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung<br />

anerkannt werden. 6 Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 796 da Nr. 4 Buchstabe b ZK-DVO)<br />

können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden. 7 Die Unternehmen haben die mit der<br />

Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1<br />

Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AO). 8 Das ABD ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von der<br />

AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird,<br />

1<br />

c) in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt<br />

werden kann (im Ausfall- und Sicherheitskonzept), wird – wie bisher – das Exemplar Nr. 3 der<br />

Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers – Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit,<br />

Zollvordruck 033025 oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument,<br />

Zollvordruck 033023) oder ein Handelspapier (z.B. Rechnung) oder ein Verwaltungspapier (z.B. das<br />

begleitende Verwaltungsdokument, das bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter<br />

Steueraussetzung anstelle des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers verwendet wird) als Nachweis der<br />

Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. 2 Dieser Beleg wird als Nachweis für<br />

Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk<br />

(Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der<br />

Ausfuhranmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers angebracht ist. 3 Dieser Beleg muss im<br />

Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“ tragen, da im<br />

Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen<br />

Ausfuhranmeldungen mit diesem Stempelabdruck versehen werden. 4 In Fällen, in denen die<br />

Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (bei Ausfuhren mit<br />

mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei<br />

Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1 000 €), wird – ebenfalls wie bisher – auf andere<br />

Weise als mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der<br />

Ausgang der Ware überwacht. 5 Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z. B. Frachtbrief, Rechnung,<br />

Lieferschein) verwendet, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die<br />

Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der<br />

Rückseite angebracht ist;<br />

2. bei einer Ausfuhr im gVV oder im Versandverfahren mit Carnet TIR<br />

1<br />

a) Ausfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b: durch das von der AfZSt übermittelte oder erstellte<br />

Dokument „Ausgangsvermerk“, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erst nach Eingang der<br />

Kontrollergebnisnachricht/des Rückscheins oder Trennabschnitts im Versandverfahren (Beendigung des<br />

Versandverfahrens) durch die Abgangsstelle, die in diesen Fällen als AgZSt handelt, beendet wurde.<br />

2<br />

Dies gilt nur, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren von einer deutschen Abgangsstelle (AgZSt)<br />

beendet wurde,<br />

b) durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung<br />

der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, oder


Seite 282 c) 1 Ausfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c: durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei<br />

einer Ausfuhr im Versandverfahren (gVV oder Carnet TIR) nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht<br />

erteilt wird, sofern das Versandverfahren EDV-gestützt eröffnet wurde. 2 Bei einer Ausfuhr im<br />

Versandverfahren (gVV oder Carnet TIR), das nicht EDV-gestützt eröffnet wurde, wird die<br />

Ausfuhrbestätigung nach Eingang des Rückscheins (Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers im gVV) bzw.<br />

nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung im Carnet TIR (Trennabschnitt) erteilt, sofern<br />

sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt.<br />

(2) 1 Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen<br />

Warenverkehrs, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten<br />

und den EFTA-Ländern (Island, Norwegen und Schweiz einschl. Liechtenstein) erleichtert. 2 Beide Verfahren<br />

werden im Wesentlichen einheitlich abgewickelt. 3 Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die<br />

Grenzzollstellen grundsätzlich nicht eingeschaltet. 4 Die Waren sind der Abgangsstelle per Teilnehmernachricht<br />

(E_DEC_DAT/Versandanmeldung) oder Internetversandanmeldung über das System ATLAS-Versand<br />

anzumelden. 5 Die Abgangsstelle überlässt – nach Prüfung der Anmeldung – die Waren in das gVV und händigt<br />

dem Hauptverpflichteten ein Versandbegleitdokument (VBD) aus. 6 Die Bestimmungsstelle leitet der<br />

Abgangsstelle nach Gestellung der Waren die Eingangsbestätigung und die Kontrollergebnisnachricht zu.<br />

(3) 1 Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem<br />

Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle kann sich auf einem üblichen<br />

Geschäftsbeleg, z.B. Lieferschein, Rechnungsdurchschrift, Versandbegleitdokument oder der Ausfuhranmeldung<br />

(Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) befinden. 2 Es kann auch ein besonderer Beleg, der die Angaben des § 9<br />

UStDV enthält, oder ein dem Geschäftsbeleg oder besonderen Beleg anzustempelnder Aufkleber verwendet<br />

werden.<br />

(4) 1 Die deutschen Zollstellen wirken auf Antrag bei der Erteilung der Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung<br />

wie folgt mit:<br />

1. Mitwirkung der Grenzzollstelle außerhalb des EDV-gestützten Ausfuhrverfahrens<br />

1<br />

Die Grenzzollstelle prüft die Angaben in dem vom Antragsteller vorgelegten Beleg und bescheinigt auf<br />

Antrag den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk. 2 Der Vermerk erfolgt durch einen<br />

Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. 3 Das entsprechend Artikel 793a<br />

Abs. 2 und 6 ZK-DVO behandelte Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dient grundsätzlich nur als Nachweis<br />

der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. 4 In den Fällen, in denen das Exemplar Nr. 3 durch<br />

die letzte Zollstelle oder – wenn die Waren im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr ausgeführt werden –<br />

durch die für den Ort der Übernahme der Ausfuhrsendung durch die Beförderungsgesellschaften bzw.<br />

Postdienste zuständige Ausgangszollstelle behandelt wird, kann das Exemplar Nr. 3 als Ausfuhrnachweis für<br />

Umsatzsteuerzwecke (Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle im Sinne von § 9 UStDV) verwendet werden.<br />

5 6<br />

Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen wird die zollamtliche<br />

Ausfuhrbestätigung nur erteilt, wenn die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 6.9<br />

Abs. 11 vorliegen. 7 Bei der Ausfuhr verbrauchsteuerrechtlicher Waren unter Steueraussetzung wird der<br />

Ausfuhrnachweis durch das von der Grenzzollstelle bestätigte begleitende Verwaltungsdokument erbracht.<br />

2. Mitwirkung der Abgangsstelle bei Ausfuhren im gVV oder im Versandverfahren mit Carnet TIR<br />

1<br />

Bei Ausfuhren im gVV oder im Versandverfahren mit Carnet TIR wird, wenn diese Verfahren nicht bei<br />

einer Grenzzollstelle beginnen, die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle ersetzt durch<br />

a) eine Ausgangsbestätigung der Ausfuhrzollstelle bei einer Ausfuhr im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren<br />

mit einem in Deutschland erzeugten Dokument „Ausgangsvermerk“ (unter Beachtung von Absatz 1<br />

Nr. 2 Buchstabe a),<br />

b) eine Abfertigungsbestätigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 UStDV) der Abgangsstelle in Verbindung mit einer<br />

Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, oder<br />

c) eine Ausfuhrbestätigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 UStDV) der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gVV<br />

nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht/ des Rückscheins oder Trennabschnitts erteilt wird (siehe<br />

unter Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c).<br />

2<br />

Die Erteilung einer Ausfuhrbestätigung und einer Abfertigungsbestätigung für dieselbe Lieferung ist<br />

ausgeschlossen.<br />

3 Deshalb hat der Antragsteller der Abgangsstelle bei der Anmeldung des<br />

Ausfuhrgegenstands zum gVV oder zum Carnet TIR-Verfahren mitzuteilen, ob er eine Ausfuhrbestätigung<br />

oder eine Abfertigungsbestätigung beantragt. 4 Die Ausfuhrbestätigung wird von der Abgangsstelle in den<br />

Fällen des Satzes 1 mit folgendem Vermerk erteilt: „Ausgeführt mit Versandanmeldung MRN/mit Carnet<br />

TIR VAB-Nr. ... vom ...“. 5 Der Vermerk muss Ort, Datum, Unterschrift und Dienststempelabdruck<br />

enthalten. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für im Rahmen des Ausfallkonzepts für ATLAS-Versand<br />

erstellte Versandanmeldungen auf Basis des Einheitspapiers (vgl. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2).<br />

2<br />

Die den Ausgang des Ausfuhrgegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstellen<br />

(Ausgangszollstellen) anderer EU-Mitgliedstaaten bescheinigen im Ausfall- und Sicherheitskonzept (siehe


Seite 283 Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren ebenfalls durch einen<br />

Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers).<br />

(5) Bei einer Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand, z.B. bei dem Einbau eines Motors in ein<br />

Kraftfahrzeug, kann der Ausfuhrnachweis auch dann als erbracht angesehen werden, wenn die Grenzzollstelle<br />

oder Abgangsstelle die Ausfuhr des tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangten Gegenstands, z.B. des<br />

Kraftfahrzeugs, bestätigt und sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen kein ernstlicher Zweifel<br />

ergibt, dass die verwendeten Stoffe mit dem ausgeführten Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt sind.<br />

(6) 1 Ist der Nachweis der Ausfuhr durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der<br />

Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z.B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr,<br />

durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der<br />

Stationierungstruppen, kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen. 2 Als<br />

Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland<br />

anerkannt werden (bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen siehe aber Abschnitt 6.9 Abs. 13). 3 Grundsätzlich sind<br />

anzuerkennen:<br />

1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts einschließlich der diplomatischen oder konsularischen<br />

Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland;<br />

2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten;<br />

3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder<br />

beglaubigte Abschriften davon,<br />

4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z.B. Militärfrachtbriefe, und<br />

5. Abwicklungsscheine.<br />

(7) 1 In Beförderungsfällen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in eine Freizone des<br />

Kontrolltyps I (Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven und Hamburg; vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 1) befördert, ist die<br />

Beschaffung der Bestätigung bei den den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollämtern an<br />

der Freihafengrenze wegen der großen Anzahl der Beförderungsfälle nicht zumutbar. 2 Als Ausfuhrnachweis<br />

kann deshalb ein Beleg anerkannt werden, der neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Angaben<br />

Folgendes enthält:<br />

1. einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in eine Freizone des Kontrolltyps I befördert<br />

hat;<br />

2. eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel<br />

und Bezeichnung des Empfangsorts.<br />

3<br />

Als Belege kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder<br />

Rechnungsdurchschriften, in Betracht. 4 Soweit sie die erforderlichen Angaben nicht enthalten, sind sie<br />

entsprechend zu ergänzen oder mit Hinweisen auf andere Belege zu versehen, aus denen sich die notwendigen<br />

Angaben ergeben.


Seite 284<br />

6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen<br />

(1) 1 In den Versendungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 3) soll der Ausfuhrnachweis durch<br />

Versendungsbelege oder durch sonstige handelsübliche Belege geführt werden. 2 Versendungsbelege sind neben<br />

dem Eisenbahnfrachtbrief insbesondere der Luftfrachtbrief, die Posteinlieferungsbescheinigung (vgl. auch<br />

Abschnitt 6.9 Abs. 5), das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument (vgl. auch<br />

Abschnitt 6.9 Abs. 6), das Konnossement, der Ladeschein sowie deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die<br />

grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt. 3 Zum Begriff der sonstigen handelsüblichen Belege vgl. Absatz 2.<br />

4<br />

Die bei der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts anfallenden Geschäftspapiere, z.B. Rechnungen,<br />

Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen,<br />

Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen, sonstiger Schriftwechsel, können als<br />

Ausfuhrnachweis in Verbindung mit anderen Belegen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der<br />

Belege die Angaben nach § 10 Abs. 1 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. 5 Unternehmer oder<br />

Abnehmer, denen Belege über die Ausfuhr eines Gegenstands, z.B. Versendungsbelege oder sonstige<br />

handelsübliche Belege, ausgestellt worden sind, obwohl sie diese für Zwecke des Ausfuhrnachweises nicht<br />

benötigen, können die Belege mit einem Übertragungsvermerk versehen und an den Unternehmer, der die<br />

Lieferung bewirkt hat, zur Führung des Ausfuhrnachweises weiterleiten.<br />

(2) 1 Ist ein Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstands in<br />

das Drittlandsgebiet beauftragt worden, soll der Unternehmer die Ausfuhr durch eine Ausfuhrbescheinigung<br />

nach vorgeschriebenem Muster nachweisen. 2 Die Bescheinigung muss vom Spediteur nicht eigenhändig<br />

unterschrieben worden sein, wenn die für den Spediteur zuständige Landesfinanzbehörde die Verwendung des<br />

Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen Ausdruck des Namens der verantwortlichen Person genehmigt hat<br />

und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung der Landesfinanzbehörde unter Angabe von Datum<br />

und Aktenzeichen hingewiesen wird. 3 Anstelle der Ausfuhrbescheinigung des Spediteurs, Frachtführers oder<br />

Verfrachters kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis im Ausfall- und Sicherheitskonzept (siehe<br />

Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auch mit dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers führen, wenn diese mit<br />

einem Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle versehen sind (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sätze 3 bis<br />

6). 4 Hat der Lieferer des Unternehmers oder ein vorangehender Lieferer die Beförderung oder Versendung in das<br />

Drittlandsgebiet vorgenommen oder veranlasst, kann der Ausfuhrnachweis durch eine Versandbestätigung<br />

erbracht werden. 5 Der Lieferer kann diese Bestätigung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein, auf der<br />

Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) im Ausfall- und Sicherheitskonzept oder auf einem<br />

sonstigen handelsüblichen Papier oder in Form eines besonderen Belegs nach vorgeschriebenem Muster<br />

abgeben. 6 Die Unterschrift des Lieferers auf der Versandbestätigung kann entsprechend der Regelung für<br />

Spediteure in vereinfachter Form geleistet werden.<br />

(3) 1 Die Regelung in § 10 Abs. 2 UStDV betrifft hauptsächlich diejenigen Fälle, in denen der selbständige<br />

Beauftragte, z.B. der Spediteur mit Sitz im Drittlandsgebiet oder die Privatperson, die in § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe f UStDV vorgesehene Versicherung über die Nachprüfbarkeit seiner Angaben im<br />

Gemeinschaftsgebiet nicht abgeben kann. 2 An den Nachweis des Unternehmers, dass ein Ausnahmefall im Sinne<br />

des § 10 Abs. 2 UStDV vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen.<br />

(4) Erfolgt die Versendung in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b<br />

entsprechend.


Seite 285<br />

6.8. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen<br />

(1) 1 Wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Abnehmers bearbeitet<br />

oder verarbeitet worden ist (vgl. Abschnitt 6.1 Abs. 5), soll der Beleg über den Ausfuhrnachweis die in § 11<br />

Abs. 1 UStDV aufgeführten zusätzlichen Angaben enthalten. 2 Dieser Beauftragte kann zu diesem Zweck den<br />

Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen<br />

Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. 3 Er kann auch auf Grund der bei ihm vorhandenen<br />

Geschäftsunterlagen, z.B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder<br />

Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle, dem Unternehmer<br />

eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen.<br />

(2) 1 Ist der Gegenstand der Lieferung nacheinander durch mehrere Beauftragte des Abnehmers und/oder eines<br />

nachfolgenden Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet worden, soll aus den Belegen des Unternehmers die von<br />

jedem Beauftragten vorgenommene Bearbeitung oder Verarbeitung ersichtlich sein. 2 In der Regel wird der<br />

Unternehmer den Nachweis hierüber durch eine Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung des Beauftragten des<br />

Abnehmers führen können, dem er den Gegenstand der Lieferung übergeben oder übersandt hat. 3 Der<br />

Beauftragte kann in der Ausfuhrbescheinigung nicht nur die von ihm selbst vorgenommene Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung, sondern auch die Bearbeitung oder Verarbeitung nachfolgender Beauftragter sowie deren Namen<br />

und Anschrift angeben. 4 Der Unternehmer kann sich aber auch die verschiedenen Bearbeitungen oder<br />

Verarbeitungen durch gesonderte Bescheinigung der einzelnen Beauftragten bestätigen lassen.


Seite 286<br />

Lieferungen im Freihafen<br />

6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis<br />

(1) 1 In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), sind wie<br />

steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das<br />

Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. 2 Da eine Ausfuhr nicht<br />

vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden. 3 Es genügt, dass der Unternehmer die vorbezeichneten<br />

Voraussetzungen glaubhaft macht. 4 Auch das Fehlen des buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur<br />

Vermeidung von unbilligen Härten nicht zu beanstanden. 5 Eine entsprechende Regelung ist für die Fälle des<br />

Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) nicht<br />

erforderlich, weil in diesen Fällen keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt 1.12 Abs. 3).<br />

Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder Güterabfertigungsstellen<br />

(2) 1 Werden Liefergegenstände von einem Ort im Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer<br />

Güterabfertigungsstelle eines deutschen Eisenbahnunternehmens im Drittlandsgebiet versendet, kann der<br />

Ausfuhrnachweis mit Hilfe des verwendeten Frachtbriefes, des Frachtbriefdoppels oder mit der von dem<br />

2<br />

Eisenbahnunternehmen ausgestellten Bescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken geführt werden. Im<br />

Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:<br />

Basel Bad Bf,<br />

Basel Bad Gbf,<br />

Bremerhaven Nordhafen (ohne Carl-Schurz-Gelände),<br />

Hamburg-Süd und<br />

Schaffhausen.<br />

3<br />

Als Grenzbahnhof im Drittlandsgebiet ist auch der Bahnhof Bremerhaven Kaiserhafen (ohne Ladebezirk<br />

Industriestammgleis Speckenbüttel) anzusehen. 4 Bei diesem Bahnhof liegen zwar die Gebäude im Inland, die<br />

jeweiligen Be- und Entladestellen befinden sich jedoch im Freihafen. 5 Über die Bahnhöfe Bremerhaven<br />

Kaiserhafen und Hamburg-Süd können auch Liefergegenstände versandt werden, bei denen als Bestimmungsort<br />

Privatgleisanschlüsse, private Ladestellen oder Freiladegleise im Inland angegeben sind. 6 Es liegt deshalb keine<br />

Ausfuhr vor, wenn einer dieser Gleisanschlüsse, eine dieser Ladestellen oder eines dieser Ladegleise<br />

Bestimmungsort ist.<br />

(3) 1 Werden Liefergegenstände aus dem Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle<br />

im Inland versendet, liegt keine Ausfuhr vor. 2 Die verwendeten Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel kommen<br />

deshalb als Ausfuhrbelege nicht in Betracht. 3 Lediglich bei Versendungen nach den Bahnhöfen Cuxhaven sowie<br />

nach der Abfertigungsstelle Hamburg-Waltershof ist es möglich, Liefergegenstände durch zusätzliche Angabe<br />

des Anschlusses in den Freihafen zu versenden. 4 Die Bezeichnungen hierfür lauten<br />

1. a) Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,<br />

b) Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10;<br />

2. Hamburg-Waltershof, Anschlüsse Burchardkai, Eurocargo, Eurogate, Eurokai City Terminal, Eurokombi,<br />

Conrepair und HCCR Köhlbrand.<br />

5<br />

Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel, in denen einer der bezeichneten Anschlüsse als Bestimmungsort<br />

angegeben ist, können deshalb als Ausfuhrnachweis anerkannt werden.<br />

(4) 1 In den Fällen, in denen Gegenstände nach ihrer Ankunft auf einem Grenzbahnhof oder einer<br />

Güterabfertigungsstelle im Inland weiter in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, gelten für die<br />

Führung des Ausfuhrnachweises die allgemeinen Regelungen (vgl. Abschnitte 6.5 bis 6.7). 2 Jedoch ist Folgendes<br />

zu beachten:<br />

1<br />

1. Auf folgenden Grenzbahnhöfen im Inland besteht auch eine Güterabfertigungsstelle der Schweizerischen<br />

Bundesbahnen (SBB):<br />

Konstanz, SBB<br />

und Singen (Hohentwiel), SBB.<br />

2<br />

Werden Liefergegenstände von diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu einem Bestimmungsort in der Schweiz<br />

versendet und zu diesem Zweck an den Güterabfertigungsstellen der SBB aufgegeben, kann der<br />

Ausfuhrnachweis auch mit Hilfe des Frachtbriefs oder Frachtbriefdoppels der SBB geführt werden.


Seite 287 2.<br />

1 Auf dem Grenzbahnhof Waldshut kann die Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes beim<br />

Güterverkehr mit der Schweiz die Abfertigungsarbeiten für die SBB erledigen. 2 Satz 2 der Nummer 1 gilt<br />

deshalb für diese Fälle entsprechend.<br />

Postsendungen<br />

(5) 1 Bei Postsendungen kommen als Ausfuhrnachweise in Betracht:<br />

1. Versendungsbelege, und zwar<br />

1<br />

a) der Einlieferungsbeleg für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich eingeschriebener Päckchen,<br />

für Briefe mit Wertangabe und für gewöhnliche Briefe mit Nachnahme sowie der Einlieferungsschein<br />

für Filialkunden bzw. die Einlieferungsliste (Auftrag zur Beförderung Ausland) für Vertragskunden für<br />

Postpakete (Wertpakete und gewöhnliche Postpakete). 2 Die Bescheinigung wird erteilt auf den<br />

Einlieferungsbelegen bzw. -scheinen, im Einlieferungsbuch, auf Belegen des Absenders, die im<br />

Aufdruck mit dem Einlieferungsbeleg bzw. -schein, der Einlieferungsliste oder dem Einlieferungsbuch<br />

im Wesentlichen übereinstimmen, und – bei gewöhnlichen Postpaketen – auch auf vom Absender<br />

vorbereiteten Bescheinigungen,<br />

b) die Versandbestätigung für gewöhnliche Päckchen auf vom Absender vorbereiteten Bescheinigungen;<br />

2. andere Belege, und zwar<br />

1<br />

a) die von der AfZSt mit Dienststempelabdruck und von der AgZSt mit einem Dienststempelabdruck, der<br />

den Namen der Zollstelle und das Datum enthält, versehene und dem Beteiligten zurückgegebene bzw.<br />

zurückgesandte Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) im Ausfall- und<br />

Sicherheitskonzept (siehe Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). 2 Der Anmelder ist jedoch von der Vorlage<br />

einer schriftlichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 237 und 238 der ZK-DVO insbesondere in<br />

folgenden Fällen befreit:<br />

aa) bei Postsendungen (Briefsendungen und Postpakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte<br />

Waren enthalten, bis zu einem Wert von 1 000 €;<br />

bb) bei nichtausfuhrabgabenpflichtigen Postsendungen (Briefsendungen und Postpakete);<br />

cc) bei Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften.<br />

3<br />

In diesen Fällen kann deshalb der Ausfuhrnachweis nicht mit Hilfe der Ausfuhranmeldung (Exemplar<br />

Nr. 3 des Einheitspapiers) geführt werden,<br />

b) 1 leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen in Verbindung mit den Aufzeichnungen<br />

in der Finanzbuchhaltung. 2 Dieser Nachweis kommt bei der Ausfuhr von Gegenständen in<br />

gewöhnlichen Briefen, für die eine Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) oder eine<br />

Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich ist, in Betracht. 3 Diese Regelung trägt dem Umstand<br />

Rechnung, dass bei diesen Ausfuhrsendungen der Ausfuhrnachweis weder nach Nummer 1 noch nach<br />

Nummer 2 Buchstabe a geführt werden kann.<br />

2<br />

Erfolgt die Versendung in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b entsprechend.<br />

Kurierdienste<br />

(6) 1 Grundsätzlich sind an die schriftliche Auftragserteilung an den Unternehmer, der Kurierdienstleistungen<br />

erbringt, die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Posteinlieferungsschein. 2 Ein Unternehmer erbringt<br />

eine Kurierdienstleistung, wenn er adressierte Sendungen in einer Weise befördert, dass entweder einzelne<br />

nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom<br />

Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die<br />

einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, oder eine Kontrolle des<br />

Sendungsverlaufs durch den Einsatz elektronischer Kontroll- und Steuerungssysteme jederzeit möglich ist (sog.<br />

tracking and tracing). 3 Im Einzelnen sollen folgende Angaben vorhanden sein:<br />

– Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;<br />

– Name und Anschrift des Absenders;<br />

– Name und Anschrift des Empfängers;<br />

– handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände;<br />

– Wert der einzelnen beförderten Gegenstände;<br />

– Tag der Einlieferung der beförderten Gegenstände beim Unternehmer.<br />

4<br />

Aus Vereinfachungsgründen kann bzgl. der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung, Menge und Wert der<br />

beförderten Gegenstände auf die Rechnung des Auftraggebers durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen<br />

5<br />

werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsbelegs angegeben ist. Überwacht ein<br />

Transportunternehmen den Sendungsverlauf elektronisch, wird für Zwecke des Ausfuhrnachweises nicht


Seite 288 zwischen den Leistungen von Kurierdiensten und anderen Transportunternehmen (Spediteure/Frachtführer)<br />

unterschieden. 6 Erfolgt die Versendung in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b<br />

entsprechend.<br />

Druckerzeugnisse<br />

(7) 1 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Druckerzeugnisse werden vielfach als Sendungen zu<br />

ermäßigtem Entgelt oder als Sendungen zu ermäßigtem Entgelt in besonderem Beutel („M“-Beutel) in das<br />

Drittlandsgebiet versandt. 2 Bei diesen Sendungen kann der Ausfuhrnachweis nicht durch Versendungsbelege<br />

geführt werden. 3 Die Ausfuhr kann deshalb durch leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen<br />

in Verbindung mit den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung nachgewiesen werden. 4 Innerbetriebliche<br />

Versendungsunterlagen können sein:<br />

1. bei Lieferungen von Büchern in das Drittlandsgebiet<br />

a) Auslieferungslisten oder Auslieferungskarteien mit Versanddaten, nach Nummern oder alphabetisch<br />

geordnet;<br />

b) Durchschriften von Rechnungen oder Lieferscheinen, nach Nummern oder alphabetisch geordnet;<br />

c) Postausgangsbücher oder Portobücher;<br />

2. bei Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften in das<br />

Drittlandsgebiet<br />

a) Fortsetzungskarteien oder Fortsetzungslisten mit Versanddaten – in der Regel nur bei geringer Anzahl<br />

von Einzellieferungen –;<br />

b) Fortsetzungskarteien oder Fortsetzungslisten ohne Versanddaten – bei Massenversand häufig<br />

erscheinender Zeitschriften –, und zwar entweder in Verbindung mit Strichvermerken auf den<br />

Karteikarten oder in Verbindung mit maschinell erstellten Aufklebeadressen;<br />

c) Durchschriften von Rechnungen, nach Nummern oder alphabetisch geordnet;<br />

d) Postausgangsbücher oder Portobücher – nicht bei Massenversand –.<br />

5<br />

Die bezeichneten Versendungsunterlagen können unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 5 und des § 147<br />

Abs. 2 AO auch auf Datenträgern geführt werden.<br />

(8) 1 In den Fällen des Absatzes 7 soll durch Verweisungen zwischen den Versendungsunterlagen und der<br />

Finanzbuchhaltung der Zusammenhang zwischen den jeweiligen Lieferungen und den dazugehörigen Entgelten<br />

leicht nachprüfbar nachgewiesen werden. 2 Dazu dienen in der Regel die Nummern oder die Daten der<br />

Rechnungen oder der Lieferscheine, die auf den Debitorenkonten und auf den Auslieferungslisten,<br />

Auslieferungskarteien oder sonstigen Versendungsunterlagen zu vermerken sind. 3 Zulässig ist auch jedes andere<br />

System gegenseitiger Hinweise, sofern es die leichte Nachprüfbarkeit gewährleistet.<br />

(9) 1 Werden Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von einem Vertreter des Unternehmers, z.B. von einem sog.<br />

Auslieferer, gelagert und auf Weisung des Unternehmers an Abnehmer im Drittlandsgebiet versendet, kann der<br />

Unternehmer die Ausfuhr in der Regel durch eine Ausfuhrbestätigung seines Lieferers oder des Vertreters, die<br />

auf innerbetrieblichen Versendungsunterlagen beruhen kann, nachweisen. 2 Es bestehen keine Bedenken,<br />

Ausfuhrbestätigungen des versendenden Vertreters auch ohne Angabe des Tages der Versendung als<br />

ausreichenden Ausfuhrnachweis anzuerkennen, wenn nach der Gesamtheit der beim Unternehmer vorliegenden<br />

Unterlagen kein ernstlicher Zweifel an der Ausfuhr der Gegenstände besteht.<br />

(10) Erfolgt die Versendung der genannten Druckerzeugnisse in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstaben a und b entsprechend.<br />

Ausfuhr von Kraftfahrzeugen<br />

(11) 1 Wird ein Kraftfahrzeug im IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ an einen ausländischen Abnehmer geliefert<br />

und gelangt es mit eigener Antriebskraft in das Drittlandsgebiet, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b<br />

und c entsprechend. 2 Anhand der Codierung 9DEG (Internationaler Zulassungsschein liegt vor und<br />

Ausfuhrkennzeichen ist angebracht) ist erkennbar, dass der Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke<br />

anerkannt werden kann. 3 Erfolgt die Ausfuhr nicht im IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ (z.B. auf Grund des<br />

geringen Werts oder im Ausfallkonzept), gilt Folgendes:<br />

1<br />

1. Eine Ausfuhr wird grundsätzlich nur angenommen, wenn für das Kraftfahrzeug ein internationaler<br />

Zulassungsschein ausgestellt und ein Ausfuhrkennzeichen ausgegeben worden sind. 2 Die Grenzzollstellen<br />

erteilen deshalb nur in diesem Falle die Bestätigung der Ausfuhr. 3 Der Beleg, auf dem die Ausfuhr bestätigt<br />

wird, soll den Kraftfahrzeughersteller, den Kraftfahrzeugtyp, die Fahrgestellnummer und die Nummer des<br />

Kennzeichens enthalten.<br />

1<br />

2. Eine Ausfuhr wird grundsätzlich nicht angenommen, wenn das Kraftfahrzeug mit einem anderen<br />

Kennzeichen, z.B. mit einem gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen, roten Kennzeichen oder ausländischen


Seite 289 Kennzeichen, versehen ist. 2 Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer die endgültige Einfuhr des<br />

Kraftfahrzeuges in einen Drittstaat durch Belege dieses Staates nachweist, z.B. durch eine Bescheinigung<br />

über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung, und diesen Belegen eine amtliche<br />

Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt ist.<br />

(12) 1 Wird ein Kraftfahrzeug nicht an einen ausländischen Abnehmer, sondern an einen Abnehmer geliefert,<br />

der in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, und gelangt das Kraftfahrzeug mit eigener<br />

Antriebskraft in das Drittlandsgebiet, kann die Umsatzsteuerbefreiung nur in Betracht kommen, wenn der<br />

Unternehmer – aber nicht der Abnehmer – das Kraftfahrzeug in das Drittlandsgebiet – außerhalb der in § 1<br />

Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete – verbringt. 2 Für den Nachweis der Ausfuhr ist es erforderlich, dass der<br />

Unternehmer die endgültige Einfuhr in einen Drittstaat durch Belege dieses Staates nachweist (siehe Absatz 11<br />

Satz 3 Nr. 2). 3 Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des verwendeten Kennzeichens.<br />

(13) 1 Amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland dürfen keine Ausfuhrbestätigungen<br />

für Kraftfahrzeuge erteilen. 2 Wegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Übrigen vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 22. 12. 1980, BStBl 1981 I S. 25, und vom 8. 5. 1989, BStBl I S. 188.<br />

Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung<br />

(14) 1 Mit Wirkung vom 1. 1. 2009 wurden die Vorschriften über die Binnengrenzen überschreitende<br />

Abfertigungsmöglichkeiten im Rahmen einer sog. einzigen Bewilligung auch auf das Ausfuhrverfahren<br />

ausgedehnt (Verordnung [EG] Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. 11. 2008, ABl. EU 2008 Nr. L 329).<br />

2<br />

Mit dieser zentralisierten Zollabwicklung werden der Ort, an dem sich die Waren befinden und der Ort, an dem<br />

die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, Mitgliedstaaten übergreifend entkoppelt.<br />

(15) 1 Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuhren tätigt, kann die<br />

Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine Hauptbuchhaltung befindet. 2 Für den<br />

Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsystem bedeutet dies, dass der elektronische Ausfuhrvorgang<br />

in dem Mitgliedstaat begonnen und erledigt wird, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben<br />

wurde und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden.<br />

3<br />

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „ausländischen“ einzigen Bewilligung bei einer für den<br />

Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in Deutschland abgegeben werden, müssen zwar in allen<br />

Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer nach Artikel 796e ZK-DVO über den körperlichen Ausgang der Waren<br />

per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob – wie in Deutschland – dazu zusätzlich noch ein PDF-<br />

Dokument beigefügt wird, obliegt der Entscheidung der Mitgliedstaaten.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in den Niederlanden und unterhält Warenorte in den<br />

Niederlanden und in Deutschland. 2 Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das niederländische IT-System DSU<br />

auch für die in Deutschland befindlichen Waren. 3 Im deutschen IT-System ATLAS-Ausfuhr kann von der<br />

für den Warenort zuständigen AfZSt kein PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ erzeugt werden.<br />

4<br />

In diesen Fällen ist die vom Unternehmer ausgedruckte, von der ausländischen Zolldienststelle erhaltene<br />

EDIFACT-Nachricht über den körperlichen Ausgang der Waren als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV<br />

oder des § 10 Abs. 1 UStDV und als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen, wenn der<br />

Unternehmer zusammen mit dem Ausdruck über Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er die<br />

Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat. 5 Zusätzlich muss der Unternehmer die<br />

Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle<br />

aufzeichnen.<br />

4<br />

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „deutschen“ einzigen Bewilligung bei einer für den<br />

Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden, erhält der<br />

Ausführer/Anmelder für alle Waren, die er über das deutsche IT-System ATLAS angemeldet hat, ein PDF-<br />

Dokument „Ausgangsvermerk“.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in Deutschland und unterhält Warenorte in den Niederlanden<br />

und in Deutschland. 2 Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das deutsche IT-System ATLAS-Ausfuhr auch für<br />

die in den Niederlanden befindlichen Waren. 3 Anhand der Angabe in Feld 15a (Ausfuhr-/Versendungsland)<br />

des Ausgangsvermerks ist für die deutschen Finanzämter erkennbar, dass sich die Waren im<br />

Anmeldezeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat befanden.


Seite 290<br />

6.10. Buchmäßiger Nachweis<br />

(1) Der Unternehmer hat die Ausfuhr– neben dem Ausfuhrnachweis (vgl. Abschnitt 6.5 Abs. 1) – buchmäßig<br />

nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG und § 13 UStDV).<br />

(2) 1 Der buchmäßige Nachweis muss grundsätzlich im Geltungsbereich der UStDV geführt werden.<br />

2<br />

Steuerlich zuverlässigen Unternehmern kann jedoch gestattet werden, die Aufzeichnungen über den<br />

buchmäßigen Nachweis im Ausland vorzunehmen und dort aufzubewahren. 3 Voraussetzung ist hierfür, dass<br />

andernfalls der buchmäßige Nachweis in unverhältnismäßiger Weise erschwert würde und dass die<br />

erforderlichen Unterlagen den deutschen Finanzbehörden jederzeit auf Verlangen im Geltungsbereich der<br />

UStDV vorgelegt werden. 4 Der Bewilligungsbescheid ist unter einer entsprechenden Auflage und unter dem<br />

Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.<br />

(3) 1 Aus dem Grundsatz, dass die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen (§ 13 Abs. 1 UStDV), ergibt sich, dass die<br />

erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes<br />

vorgenommen werden müssen. 2 Der buchmäßige Nachweis darf lediglich um den ggf. später eingegangenen<br />

Ausfuhrnachweis (vgl. Abschnitt 6.5 Abs. 3) vervollständigt werden (BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 118/76,<br />

BStBl II S. 415).<br />

(4) 1 Der Inhalt und der Umfang des buchmäßigen Nachweises sind in Form von Sollvorschriften geregelt<br />

(§ 13 Abs. 2 bis 6 UStDV). 2 Der Unternehmer kann den Nachweis auch in anderer Weise führen. 3 Er muss<br />

jedoch in jedem Fall die Grundsätze des § 13 Abs. 1 UStDV beachten.<br />

(5) 1 Bei der Aufzeichnung der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung<br />

sind Sammelbezeichnungen, z.B. Lebensmittel oder Textilien, in der Regel nicht ausreichend (vgl.<br />

Abschnitt 14.5 Abs. 15). 2 Aus der Aufzeichnung der Art und des Umfangs einer etwaigen Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung vor der Ausfuhr (vgl. Abschnitt 6.1 Abs. 5) sollen auch der Name und die Anschrift des mit der<br />

Bearbeitung oder Verarbeitung Beauftragten, die Bezeichnung des betreffenden Auftrags sowie die Menge und<br />

handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands hervorgehen. 3 Als Grundlage dieser Aufzeichnungen<br />

können die Belege dienen, die der Unternehmer über die Bearbeitung oder Verarbeitung erhalten hat (vgl.<br />

Abschnitt 6.8).<br />

(6) 1 Befördert oder versendet der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1<br />

Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, soll sich aus der Angabe des Berufs oder des Gewerbezweigs des<br />

Abnehmers dessen Unternehmereigenschaft sowie aus der Angabe des Erwerbszwecks des Abnehmers dessen<br />

Absicht, den Gegenstand für sein Unternehmen zu verwenden, ergeben. 2 Bei Lieferungen, deren Gegenstände<br />

nach Art und/oder Menge nur zur Verwendung in dem Unternehmen des Abnehmers bestimmt sein können,<br />

genügt neben der Aufzeichnung des Berufs oder Gewerbezweigs des Abnehmers die Angabe der Art und Menge<br />

der gelieferten Gegenstände. 3 In Zweifelsfällen kann der Erwerbszweck durch eine Bestätigung des Abnehmers<br />

nachgewiesen werden. 4 Bei Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen,<br />

dass die Lieferungen für deren hoheitlichen und nicht für deren unternehmerischen Bereich ausgeführt worden<br />

sind, sofern nicht der Unternehmer anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z.B. durch eine Bescheinigung des<br />

Abnehmers, das Gegenteil nachweist. 5 Wenn der Abnehmer kein Unternehmer ist, soll sich aus den<br />

Aufzeichnungen der Bestimmungsort im übrigen Drittlandsgebiet ergeben.<br />

(7) Bei den in § 6 Abs. 3 UStG bezeichneten Lieferungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung oder<br />

Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind (vgl. Abschnitt 6.4), soll der Unternehmer zusätzlich zu<br />

den in § 13 Abs. 2 UStDV bezeichneten Angaben Folgendes aufzeichnen (§ 13 Abs. 5 UStDV):<br />

1. den Gewerbezweig oder Beruf des ausländischen Abnehmers zum Nachweis der Unternehmereigenschaft<br />

des Abnehmers und<br />

1<br />

2. den Zweck, dem das ausgerüstete oder versorgte Beförderungsmittel dient, zum Nachweis des<br />

unternehmerischen Verwendungszwecks. 2 Es genügt die Angabe der Art des Beförderungsmittels, wenn es<br />

seiner Art nach nur unternehmerischen Zwecken dienen kann, z.B. Lastkraftwagen, Reiseomnibus,<br />

Frachtschiff. 3 Bei anderen Beförderungsmitteln, z.B. Personenkraftwagen, Krafträdern, Sport- und<br />

Vergnügungsbooten oder Sportflugzeugen, ist davon auszugehen, dass sie nichtunternehmerischen Zwecken<br />

dienen, es sei denn, dass nach der Gesamtheit der bei dem Unternehmer befindlichen Unterlagen kein<br />

ernstlicher Zweifel daran besteht, dass das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des<br />

4<br />

Abnehmers dient. Eine Bescheinigung des Abnehmers über den Verwendungszweck des<br />

Beförderungsmittels reicht wegen der fehlenden Nachprüfungsmöglichkeit in der Regel nicht aus.<br />

(8) Zum Buchnachweis beim nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 11.


Seite 291<br />

Allgemeines<br />

6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr<br />

(1) 1 Bei den Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) handelt es sich um<br />

Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen<br />

Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt. 2 Zum „persönlichen Reisegepäck“ gehören diejenigen<br />

Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem<br />

von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anlässlich einer Reise aufgegebene<br />

Handgepäck. 3 Als Reise sind auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr anzusehen. 4 Ein Fahrzeug, seine<br />

Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck. 5 Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor,<br />

wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer<br />

in ein Drittland versendet.<br />

Ausfuhrnachweis<br />

(2) 1 Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet soll grundsätzlich durch eine<br />

Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden<br />

Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 UStDV,<br />

Abschnitt 6.6 Abs. 3). 2 Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der<br />

Gemeinschaft auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg. 3 Unter Sichtvermerk ist der<br />

Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum zu verstehen.<br />

(3) 1 Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender<br />

Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist. 2 Das gilt auch<br />

dann, wenn außer dem Stempelabdruck keine weiteren Angaben, z.B. Datum und Unterschrift, gemacht wurden<br />

oder wenn auf besonderen Ausfuhrbelegen die vordruckmäßig vorgesehenen Ankreuzungen fehlen.<br />

3<br />

Entscheidend ist, dass sich aus dem Beleg die Abfertigung des Liefergegenstands zur Ausfuhr durch die<br />

Ausgangszollstelle erkennen lässt.<br />

(4) 1 Der Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) soll u.a. auch die handelsübliche Bezeichnung<br />

und die Menge des ausgeführten Gegenstands enthalten. 2 Handelsüblich ist dabei jede im Geschäftsverkehr für<br />

einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z.B. auch Markenbezeichnungen. 3 Handelsübliche<br />

Sammelbezeichnungen, z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel, sind<br />

ausreichend. 4 Dagegen reichen Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedener Gegenstände<br />

umfassen, z.B. Geschenkartikel, nicht aus (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15). 5 Die im Ausfuhrbeleg verwendete<br />

handelsübliche Bezeichnung von Gegenständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Ausgangszollstelle anhand<br />

der Angaben im Ausfuhrbeleg die Ausfuhr dieser Gegenstände bestätigt. 6 Damit ist ausreichend belegt, dass die<br />

Gegenstände im Ausfuhrbeleg so konkret bezeichnet worden sind, dass die Ausgangszollstelle in der Lage war,<br />

die Abfertigung dieser Gegenstände zur Ausfuhr zu bestätigen.<br />

Nachweis der Ausfuhrfrist<br />

(5) 1 Der Unternehmer hat die Einhaltung der Ausfuhrfrist (§ 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG) durch Angabe des Tags<br />

der Ausfuhr im Ausfuhrbeleg nachzuweisen. 2 Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtags (z.B. in<br />

den Fällen des Absatzes 2), muss der Unternehmer den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen<br />

nachweisen.<br />

Abnehmernachweis<br />

(6) 1 Außer der Ausfuhr der Gegenstände hat der Unternehmer durch einen Beleg nachzuweisen, dass der<br />

Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hatte. 2 Wohnort ist der Ort, an dem<br />

der Abnehmer für längere Zeit seine Wohnung hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen<br />

ist. 3 Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Reisepass oder in einem anderen in der Bundesrepublik<br />

4<br />

Deutschland anerkannten Grenzübertrittspapier (insbesondere Personalausweis) eingetragen ist. Der<br />

Unternehmer kann sich hiervon durch Einsichtnahme in das vom Abnehmer vorgelegte Grenzübertrittspapier<br />

überzeugen. 5 Aus dem Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) müssen sich daher der Name und<br />

die Anschrift des Abnehmers ergeben (Land, Wohnort, Straße und Hausnummer). 6 Ist die Angabe der<br />

vollständigen Anschrift des Abnehmers zum Beispiel auf Grund von Sprachproblemen nicht möglich, genügt<br />

neben dem Namen des Abnehmers die Angabe des Landes, in dem der Abnehmer wohnt, und die Angabe der<br />

Nummer des Reisepasses oder eines anderen anerkannten Grenzübertrittspapiers.<br />

(7) 1 Im Ausfuhrbeleg bestätigt die Ausgangszollstelle außer der Ausfuhr, dass die Angaben zum Namen und<br />

zur Anschrift des Abnehmers mit den Eintragungen in dem vorgelegten Grenzübertrittspapier desjenigen<br />

übereinstimmen, der den Gegenstand in seinem Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt (§ 17 UStDV). 2 Ist<br />

aus dem ausländischen Grenzübertrittspapier nicht die volle Anschrift, sondern nur das Land und der Wohnort<br />

oder nur das Land ersichtlich, erteilen die Ausgangszollstellen auch in diesen Fällen die Abnehmerbestätigung.


Seite 292<br />

3 Derartige Abnehmerbestätigungen sind als ausreichender Belegnachweis anzuerkennen. 4 Absatz 3 Satz 2 ist für<br />

Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.<br />

(8) 1 Die Abnehmerbestätigung wird von den deutschen Grenzzollstellen in folgenden Fällen trotz Vorlage<br />

eines gültigen Grenzübertrittspapiers des Ausführers nicht erteilt:<br />

1. Die Angaben über den ausländischen Abnehmer in dem vorgelegten Beleg stimmen nicht mit den<br />

Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier des Ausführers überein.<br />

1<br />

2. Der Ausführer weist einen in einem Drittland ausgestellten Pass vor, in dem ein Aufenthaltstitel im Sinne<br />

des Aufenthaltsgesetzes für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragen ist, wenn diese Erlaubnis noch nicht<br />

abgelaufen ist oder nach ihrem Ablauf noch kein Monat vergangen ist. 2 Entsprechendes gilt bei der<br />

Eintragung: „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“. 3 Die Abnehmerbestätigung wird jedoch nicht<br />

versagt, wenn der Ausführer einen Pass vorweist, in dem zwar eine Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist, die<br />

formell noch nicht abgelaufen ist, er aber gleichzeitig eine Abmeldebestätigung vorlegt, die mindestens<br />

sechs Monate vor der erneuten Ausreise ausgestellt worden ist oder der Ausführer nur eine<br />

Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaats besitzt, die zu mehrmaligen Einreisen in die Gemeinschaft,<br />

dabei jedoch nur zu einem Aufenthalt von bis zu maximal drei Monaten pro Halbjahr berechtigt (sog.<br />

Geschäftsvisum). 4 Die Gültigkeit solcher Geschäftsvisa kann bis zu zehn Jahre betragen.<br />

3. Der Ausführer weist einen ausländischen Personalausweis vor, der in einem Drittland ausgestellt worden ist,<br />

dessen Staatsangehörige nur unter Vorlage eines Passes und nicht lediglich unter Vorlage eines<br />

Personalausweises in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen.<br />

1<br />

4. Der Ausführer weist einen deutschen oder einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten<br />

Personalausweis vor. 2 Bei Vorlage des deutschen Personalausweises wird die Abnehmerbestätigung jedoch<br />

in den Fällen erteilt, in denen der Inhaber des Ausweises ein Bewohner Helgolands oder der Gemeinde<br />

Büsingen ist.<br />

1<br />

5. Der Ausführer weist einen deutschen oder einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Pass vor,<br />

ohne seinen im Drittland befindlichen Wohnort durch Eintragung in den Pass oder durch eine besondere<br />

Bescheinigung nachweisen zu können; als eine solche Bescheinigung ist auch ein Aufenthaltstitel eines<br />

Drittlands mit mindestens noch einjähriger Gültigkeitsdauer anzusehen. 2 Bei Vorlage eines deutschen Passes<br />

wird die Abnehmerbestätigung jedoch in den Fällen erteilt, in denen der Inhaber des Passes ein Bewohner<br />

Helgolands oder der Gemeinde Büsingen ist.<br />

6. Der Ausführer ist erkennbar ein Mitglied einer nicht in einem Drittland, sondern in der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat stationierten Truppe, eines in diesen Gebieten<br />

befindlichen Gefolges oder deren Angehöriger.<br />

1<br />

7. Der Ausführer legt einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten amtlichen Pass (Diplomaten-, Ministerialoder<br />

Dienstpass) vor. 2 Bei Diplomaten- und Dienstpässen mit eingetragenem Dienstort in einem Drittland<br />

kann die Abnehmerbestätigung erteilt werden, wenn der Ausführer nachweist, dass er die Auslandsmission<br />

bereits in der Vergangenheit angetreten hat (Einreisestempel des Drittstaates, Reisepass mit entsprechendem<br />

Wohnorteintrag, durch eine besondere Bescheinigung oder durch ein Dokument über den diplomatischen<br />

oder konsularischen Aufenthalt im Ausland, das auch in den Diplomaten- oder Dienstpass eingetragen oder<br />

eingeklebt sein kann).<br />

2<br />

In diesen Fällen kann mit Hilfe des Grenzübertrittspapiers nicht der Nachweis erbracht werden, dass der<br />

Wohnort des Abnehmers in einem Drittland liegt. 3 Die deutsche Grenzzollstelle bestätigt dann lediglich die<br />

Ausfuhr des Gegenstands der Lieferung. 4 Ferner vermerkt sie auf dem Ausfuhrbeleg den Grund dafür, warum sie<br />

die Richtigkeit des Namens und der Anschrift des ausländischen Abnehmers nicht bestätigen kann.<br />

(9) 1 Ist der Abnehmernachweis durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder nicht zumutbar,<br />

bestehen keine Bedenken, auch eine entsprechende Bestätigung einer amtlichen Stelle der Bundesrepublik<br />

Deutschland im Wohnsitzstaat des Abnehmers, z.B. einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der<br />

Bundesrepublik Deutschland oder einer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheit der Bundeswehr, als<br />

ausreichend anzuerkennen. 2 Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass die Angaben über den<br />

ausländischen Abnehmer – Name und Anschrift – im Zeitpunkt der Lieferung zutreffend waren. 3 Eine<br />

Ersatzbestätigung einer Zollstelle im Drittlandsgebiet kommt dagegen nicht in Betracht. 4 Die Erteilung von<br />

Ersatzbestätigungen durch Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ist gebührenpflichtig und<br />

unterliegt besonderen Anforderungen.<br />

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung<br />

(10) 1 Für den Ausfuhrbeleg im Sinne des § 17 UStDV soll ein Vordruck nach vorgeschriebenem Muster<br />

verwendet werden. 2 Es bestehen keine Bedenken, wenn die in den Abschnitten B und C des Musters enthaltenen<br />

Angaben nicht auf einem besonderen Vordruck, sondern, z.B. durch Stempelaufdruck, auf einer Rechnung


Seite 293 angebracht werden, sofern aus dieser Rechnung der Lieferer, der ausländische Abnehmer und der Gegenstand<br />

der Lieferung ersichtlich sind.<br />

Buchnachweis<br />

(11) 1 Neben dem belegmäßigen Ausfuhr- und Abnehmernachweis müssen sich die Voraussetzungen der<br />

Steuerbefreiung auch eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ergeben (§ 13 UStDV). 2 Grundlage<br />

des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung der<br />

Ausgangszollstelle. 3 Hat die Ausgangszollstelle die Ausfuhr der Gegenstände sowie die Angaben zum<br />

Abnehmer in dem vorgelegten Beleg bestätigt, sind die in dem Beleg enthaltenen Angaben (z.B. hinsichtlich der<br />

handelsüblichen Bezeichnung der Gegenstände und der Anschrift des Abnehmers) insoweit auch als<br />

ausreichender Buchnachweis anzuerkennen. 4 Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel bei Sprachproblemen<br />

anstelle der vollständigen Anschrift lediglich das Land und die Passnummer aufgezeichnet werden.


Seite 294<br />

6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen<br />

Zu den Folgen eines gesonderten Steuerausweises bei Ausfuhrlieferungen vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7.


Seite 295<br />

6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

(1) 1 Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)<br />

voraus. 2 Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer,<br />

vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). 3 Das Vorliegen einer<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung kommt nicht in Betracht für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und<br />

von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG. 4 Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) können unter den<br />

Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG innergemeinschaftliche Lieferungen sein.<br />

(2) 1 Bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) kommt die Steuerbefreiung einer<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung nur für die Lieferung in Betracht, der die Beförderung oder Versendung des<br />

Liefergegenstands zuzurechnen ist. 2 Im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland<br />

beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet, kann daher mit der Beförderung oder Versendung<br />

des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nur eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne<br />

des § 6a UStG bewirkt werden. 3 Die Steuerbefreiung kommt demnach nur bei der Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung zur Anwendung (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 13).<br />

(3) 1 Die Person/Einrichtung, die eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bewirken kann, muss ein<br />

Unternehmer sein, der seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert<br />

(sog. Regelversteuerer). 2 Auf Umsätze von Kleinunternehmern, die nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur<br />

Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert haben, auf Umsätze im<br />

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, auf die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG<br />

angewendet werden, und auf Umsätze, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, findet die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG keine Anwendung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4, § 24 Abs. 1<br />

Satz 2, § 25a Abs. 5 Satz 2 und § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG).<br />

(4) Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erstreckt sich auf das gesamte Entgelt, das<br />

für die Lieferung vereinbart oder vereinnahmt worden ist.<br />

(5) Abschnitt 6.1 Abs. 6 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG)<br />

(6) 1 Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass der Unternehmer, der<br />

Abnehmer oder ein vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragter Dritter den Gegenstand der<br />

Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. 2 Eine Beförderungslieferung liegt vor,<br />

wenn der liefernde Unternehmer, der Abnehmer oder ein von diesen beauftragter unselbständiger<br />

Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert. 3 Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands<br />

(§ 3 Abs. 6 Satz 2 UStG). 4 Eine Versendungslieferung liegt vor, wenn die Beförderung durch einen<br />

selbständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird. 5 Zu den weiteren Voraussetzungen einer<br />

Beförderungs- oder Versendungslieferung vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2 bzw. Abs. 3.<br />

(7) 1 Das übrige Gemeinschaftsgebiet umfasst die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der EU-<br />

Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Inlands der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1<br />

UStG. 2 Zu den einzelnen Gebieten des übrigen Gemeinschaftsgebiets vgl. Abschnitt 1.10.<br />

(8) 1 Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung „in das übrige Gemeinschaftsgebiet“<br />

erfordert, dass die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats<br />

endet. 2 Der Liefergegenstand muss somit das Inland der Bundesrepublik Deutschland physisch verlassen haben<br />

und tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, d.h. dort physisch angekommen sein. 3 Hat der<br />

Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Abnehmer) im Bestimmungsmitgliedstaat in seiner<br />

Mehrwertsteuererklärung den Erwerb des Gegenstands als innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt, kann dies<br />

nur ein zusätzliches Indiz dafür darstellen, dass der Liefergegenstand tatsächlich das Inland physisch verlassen<br />

hat. 4 Ein maßgeblicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist dies jedoch<br />

nicht.<br />

Empfänger (= Abnehmer) der Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)<br />

(9) Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung können nur folgende Personen sein:<br />

1. Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erworben haben;<br />

2. juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr<br />

Unternehmen erworben haben oder<br />

3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.


Seite 296 (10) 1 Der Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der Empfänger der Lieferung bzw. der<br />

Abnehmer des Gegenstands der Lieferung sein. 2 Das ist regelmäßig diejenige Person/Einrichtung, der der<br />

Anspruch auf die Lieferung zusteht und gegen die sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises<br />

richtet.<br />

(11) 1 Eine Person/Einrichtung, die den Gegenstand für ihr Unternehmen erwirbt, muss zum Zeitpunkt der<br />

Lieferung Unternehmer sein. 2 Es ist nicht erforderlich, dass dieser Unternehmer im Ausland ansässig ist. 3 Es<br />

kann sich auch um einen im Inland ansässigen Unternehmer handeln. 4 Unerheblich ist auch, ob es sich (ggf. nach<br />

dem Recht eines anderen Mitgliedstaates) bei dem Abnehmer um einen Kleinunternehmer, um einen<br />

Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführt, oder um<br />

einen Land- und Forstwirt handelt, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung besteuert.<br />

(12) 1 Von der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn dieser<br />

gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt<br />

der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt. 2 Nicht ausreichend ist es, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt des<br />

Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. 3 Die USt-IdNr. muss vielmehr im Zeitpunkt des Umsatzes<br />

gültig sein. 4 Zur Aufzeichnung der USt-IdNr. und zum Nachweis der Gültigkeit vgl. Abschnitt 6a.4 Abs. 1<br />

und 2.<br />

(13) Von einem Erwerb des Gegenstands für das Unternehmen des Abnehmers kann regelmäßig ausgegangen<br />

werden, wenn der Abnehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der<br />

Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt und sich aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine<br />

berechtigten Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben.<br />

(14) 1 Die Lieferung kann auch an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand<br />

nicht für ihr Unternehmen erwirbt, bewirkt werden. 2 Es kann sich um eine juristische Person des öffentlichen<br />

oder des privaten Rechts handeln. 3 Die juristische Person kann im Ausland (z.B. eine ausländische<br />

Gebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein ausländischer gemeinnütziger<br />

Verein) oder im Inland ansässig sein. 4 Von der Eigenschaft der juristischen Person als zur Erwerbsbesteuerung<br />

verpflichteter Abnehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie gegenüber dem liefernden Unternehmer<br />

mit einer ihr von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt.<br />

(15) 1 Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs kommt es auf die Eigenschaft des Abnehmers nicht an.<br />

2 3<br />

Hierbei kann es sich auch um Privatpersonen handeln. Zum Begriff der neuen Fahrzeuge vgl. § 1b UStG und<br />

Abschnitt 1b.1.<br />

Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat<br />

(§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)<br />

(16) 1 Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

UStG, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den<br />

Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs; kurz:<br />

Erwerbsbesteuerung) unterliegt. 2 Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kommt daher für<br />

andere Gegenstände als verbrauchsteuerpflichtige Waren und neue Fahrzeuge nicht in Betracht, wenn der<br />

Abnehmer Kleinunternehmer, Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie den Vorsteuerabzug ausschließende<br />

Umsätze ausführt, Land- oder Forstwirt ist, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung versteuert, oder eine<br />

nicht unternehmerische juristische Personen ist und die innergemeinschaftlichen Erwerbe dieses<br />

Abnehmerkreises im Bestimmungsmitgliedstaat des gelieferten Gegenstands nicht der Mehrwertsteuer<br />

unterliegen, weil im Bestimmungsmitgliedstaat die dortige Erwerbsschwelle vom Abnehmer nicht überschritten<br />

wird und er dort auch nicht zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert hat.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Das in Deutschland ansässige Saatgutunternehmen D liefert am 3. 3. 2008 Saatgut an einen Frankreich<br />

ansässigen Landwirt F, der dort mit seinen Umsätzen der Pauschalregelung für Land- und Forstwirte<br />

unterliegt. 2 Das Saatgut wird durch einen Spediteur im Auftrag des D vom Sitz des D zum Sitz des F nach<br />

Amiens befördert. 3 Das Entgelt für das Saatgut beträgt 2 000 €. 4 F hat außer dem Saatgut im Jahr 2008 keine<br />

weiteren innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt und in Frankreich auch nicht zur Besteuerung der<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert. 5 F ist gegenüber D nicht mit einer französischen USt-IdNr.<br />

aufgetreten.<br />

6<br />

Die Lieferung des D ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln, weil F mit seinem Erwerb<br />

in Frankreich nicht der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt, da er unter die<br />

Pauschalregelung für Land- und Forstwirte fällt, die Erwerbsschwelle nicht überschreitet und er auf deren<br />

Anwendung nicht verzichtet hat. 7 Die Lieferung des D ist als inländische Lieferung steuerbar und<br />

steuerpflichtig.


Seite 297 Beispiel 2:<br />

1<br />

Der in Deutschland ansässige Weinhändler D, dessen Umsätze nicht der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

(§ 24 UStG) unterliegen, liefert am 1. 4. 2008 fünf Kisten Wein an den in Limoges (Frankreich) ansässigen<br />

Versicherungsvertreter F (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer). 2 D befördert die Ware mit<br />

eigenem Lkw nach Limoges. 3 Das Entgelt für die Lieferung beträgt 1 500 €. 4 F hat D seine französische<br />

USt-IdNr. mitgeteilt. 5 F hat außer dem Wein im Jahr 2008 keine weiteren innergemeinschaftlichen Erwerbe<br />

getätigt.<br />

6<br />

Für D ist die Lieferung des Weins als verbrauchsteuerpflichtige Ware eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung, weil der Wein aus dem Inland nach Frankreich gelangt, der Abnehmer ein Unternehmer ist und<br />

mit der Verwendung seiner USt-IdNr. zum Ausdruck bringt, dass er die Ware für sein Unternehmen erwirbt<br />

und den Erwerb in Frankreich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu unterwerfen hat.<br />

7<br />

Da F mit seiner französischen USt-IdNr. auftritt, kann D davon ausgehen, dass der Wein für das<br />

Unternehmen des F erworben wird. 8 Unbeachtlich ist, ob F in Frankreich die Erwerbsschwelle überschritten<br />

hat oder nicht (vgl. analog für Deutschland § 1a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 UStG). 9 Unbeachtlich ist<br />

auch, ob F in Frankreich tatsächlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt oder nicht.<br />

(17) Durch die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, nach der der Erwerb des Gegenstands in einem<br />

anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegen muss, wird sichergestellt, dass die Steuerbefreiung für<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen in den Fällen nicht anzuwenden ist, in denen die in Absatz 16 bezeichneten<br />

Ausschlusstatbestände vorliegen.<br />

(18) 1 Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist erfüllt, wenn der Abnehmer gegenüber dem<br />

liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung<br />

gültigen USt-IdNr. auftritt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. 2. 2004, V B 180/03, BFH/NV 2004 S. 988). 2 Hiermit<br />

gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem<br />

anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt. 3 Es ist nicht erforderlich, dass der<br />

Erwerb des Gegenstands dort tatsächlich besteuert wird.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der deutsche Computer-Händler H verkauft dem spanischen Abnehmer S einen Computer. S lässt den<br />

Computer von seinem Beauftragten, dem in Frankreich ansässigen F abholen. 3 F tritt im Abholungszeitpunkt<br />

mit seiner ihm in Frankreich erteilten USt-IdNr. auf, die H als Abnehmer-USt-IdNr. aufzeichnet. 4 S tritt<br />

ohne USt-IdNr. auf.<br />

5<br />

Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der<br />

Abnehmer S gegenüber dem liefernden Unternehmer H nicht mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat<br />

erteilten USt-IdNr. auftritt. 6 Die USt-IdNr. des F als Beauftragter des S kann für Zwecke des § 6a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 UStG keine Verwendung finden.<br />

4<br />

Die Voraussetzung, dass der Erwerb des Gegenstands der Erwerbsbesteuerung unterliegt, ist auch erfüllt, wenn<br />

der innergemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat steuerfrei ist oder dem sog. Nullsatz<br />

(Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) unterliegt.<br />

Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG)<br />

(19) 1 Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Der Ort, an dem diese Leistungen<br />

tatsächlich erbracht werden, kann sich im Inland, im Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat mit<br />

Ausnahme des Bestimmungsmitgliedstaats befinden.<br />

3 Die genannten Leistungen dürfen unter den<br />

Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 2 UStG nur von einem Beauftragten des Abnehmers oder eines folgenden<br />

Abnehmers erbracht werden. 4 Erteilt der liefernde Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den<br />

Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die Ausführung dieses Auftrags ein der innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz. 5 Gegenstand der Lieferung des Unternehmers ist in diesem<br />

Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Das in Italien ansässige Textilverarbeitungsunternehmen I hat bei einer in Deutschland ansässigen Weberei<br />

D1 Stoffe zur Herstellung von Herrenanzügen bestellt. 2 D1 soll die Stoffe auftragsgemäß nach Italien<br />

befördern, nachdem sie von einer in Deutschland ansässigen Färberei D2 gefärbt worden sind. 3 D2 erbringt<br />

die Färbearbeiten im Auftrag von I.<br />

4<br />

D1 erbringt mit der Lieferung der Stoffe an I eine innergemeinschaftliche Lieferung. Gegenstand dieser<br />

Lieferung sind die ungefärbten Stoffe. 5 Das Einfärben der Stoffe vor ihrer Beförderung nach Italien stellt<br />

eine Bearbeitung im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 2 UStG dar, die unabhängig von der


Seite 298 innergemeinschaftlichen Lieferung des D1 zu beurteilen ist. 6 Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass I<br />

(und nicht D1) den Auftrag zu der Verarbeitung erteilt hat.<br />

Beispiel 2:<br />

1 Wie Beispiel 1; die Stoffe werden jedoch vor ihrer Beförderung durch D1 in Belgien von dem dort<br />

ansässigen Unternehmen B (im Auftrag des I) eingefärbt. 2 Zu diesem Zweck transportiert D1 die Stoffe<br />

zunächst nach Belgien und nach ihrer Einfärbung von dort nach Italien.<br />

3 D1 erbringt auch in diesem Falle eine im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung an I. 4 Die Be-<br />

oder Verarbeitung des Liefergegenstands kann auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns<br />

oder Endes der Beförderung oder Versendung erfolgen.<br />

Innergemeinschaftliches Verbringen als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a<br />

Abs. 2 UStG)<br />

(20) 1 Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt nach § 6a Abs. 2 UStG auch das einer Lieferung<br />

gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a UStG). 2 Zu den Voraussetzungen eines<br />

innergemeinschaftlichen Verbringens vgl. Abschnitt 15b. 3 Ebenso wie bei einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG ist auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG<br />

die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung<br />

unterliegt. 4 Die Absätze 16 bis 18 sind entsprechend anzuwenden.


Seite 299<br />

6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

Allgemeines<br />

(1) 1 Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen<br />

einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 UStG nachweisen. 2 Nach § 17c Abs. 1<br />

Satz 1 UStDV hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen; die Voraussetzungen müssen<br />

eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (sog. Buchnachweis; § 17c Abs. 1 Satz 2<br />

UStDV). 3 Unter einem Buchnachweis ist ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit<br />

Belegen zu verstehen. 4 Der Buchnachweis verlangt deshalb stets mehr als den bloßen Nachweis entweder nur<br />

durch Aufzeichnungen oder nur durch Belege. 5 Belege werden durch die entsprechenden und erforderlichen<br />

Hinweise bzw. Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit<br />

des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden.<br />

(2) 1 Die §§ 17a (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)<br />

und 17b UStDV (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen)<br />

regeln, mit welchen Belegen der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. 2 Nach § 17a Abs. 1 UStDV muss der<br />

Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer<br />

den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich<br />

aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). 3 Hinsichtlich der übrigen<br />

Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG (z.B. Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verpflichtung des<br />

Abnehmers zur Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat), die auch nachgewiesen werden müssen,<br />

enthält die UStDV keine besonderen Regelungen für den Belegnachweis.<br />

(3) 1 Grundsätzlich hat allein der Unternehmer die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der<br />

Steuerbefreiung zu tragen. 2 Die Finanzverwaltung ist nicht an seiner Stelle verpflichtet, die Voraussetzungen der<br />

Steuerbefreiung nachzuweisen. 3 Insbesondere ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, auf Verlangen des<br />

Unternehmers ein Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung im Zuständigkeitsbereich des vermeintlichen<br />

Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 9. 2007, Rs. C-184/05,<br />

Twoh International, BStBl II S. 83). 4 Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht<br />

vollständig oder nicht zeitnah führen, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der<br />

Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) nicht erfüllt sind. 5 Etwas<br />

anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn – trotz der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht<br />

zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises – auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden<br />

tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen.<br />

6<br />

Damit kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen.<br />

(4) Sind Mängel im Buch- und/oder Belegnachweis festgestellt worden und hat das Finanzamt z.B. durch ein<br />

bereits erfolgtes Auskunftsersuchen an den Bestimmungsmitgliedstaat die Kenntnis erlangt, dass der<br />

Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist auch diese Information in die<br />

objektive Beweislage einzubeziehen.<br />

(5) 1 Der Unternehmer ist nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung entbunden, den Beleg- und<br />

Buchnachweis vollständig und rechtzeitig zu führen. 2 Nur unter dieser Voraussetzung kann der Unternehmer die<br />

Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 UStG in Anspruch nehmen (vgl. Abschnitt 6a.8 Abs. 1 bis 4).<br />

Voraussetzungen des Beleg- und Buchnachweises nach den §§ 17a bis 17c UStDV<br />

(6) 1 Die §§ 17a bis 17c UStDV regeln im Einzelnen, wie der Unternehmer die Nachweise der Steuerbefreiung<br />

einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen hat. 2 § 17a Abs. 1 UStDV bestimmt in Form einer<br />

Generalklausel (Mussvorschrift), dass der Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV durch Belege<br />

nachzuweisen hat, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert<br />

oder versendet hat. 3 Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben.<br />

(7) § 17c Abs. 1 UStDV setzt voraus, dass auch in der Person des Abnehmers die Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer vorliegen müssen und bestimmt, dass<br />

der Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen, d.h. aufzuzeichnen hat.<br />

(8) 1 Für die Form, den Inhalt und den Umfang des beleg- und buchmäßigen Nachweises stellt die UStDV<br />

Sollvorschriften auf. 2 Erfüllt der Unternehmer diese Sollvorschriften, ist der beleg- und buchmäßige Nachweis<br />

als erfüllt anzuerkennen. 3 Das Fehlen einer der in den Sollvorschriften der §§ 17a ff. UStDV aufgeführten<br />

Voraussetzungen führt nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. 4 Der jeweils bezeichnete<br />

Nachweis kann auch durch andere Belege – z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des<br />

Leistungsempfängers als Belegnachweis des Bestimmungsorts nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV – erbracht<br />

werden. 5 Weicht der Unternehmer von den Sollvorschriften der UStDV ab und führt den Nachweis über die


Seite 300 innergemeinschaftliche Lieferung anhand anderer Belege, können diese nur dann als Nachweise anerkannt<br />

werden, wenn<br />

1. sich aus der Gesamtheit der Belege die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar<br />

ergibt (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV) und<br />

2. die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu<br />

ersehen sind (§ 17c Abs. 1 UStDV).<br />

(9) Abschnitt 6.5 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.


Seite 301<br />

6a.3. Belegnachweis in Beförderungsfällen<br />

(1) Nach § 17a Abs. 2 UStDV soll in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den<br />

Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, der Unternehmer den Nachweis hierüber<br />

wie folgt führen:<br />

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG),<br />

2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein;<br />

3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und<br />

4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des<br />

Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu<br />

befördern.<br />

(2) 1 Der Unternehmer kann den nach § 17a UStDV erforderlichen Belegnachweis ggf. bis zum Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen. 2 Das gilt in Abholfällen auch für die Versicherung<br />

des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV. 3 Hat der Unternehmer im Übrigen die tatsächliche<br />

Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen, kann er sich – unabhängig davon, dass die<br />

Versicherung (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV) bereits im Zusammenhang mit der Abholung des gelieferten<br />

Gegenstands zeitnah schriftlich erklärt werden muss – die Abholung und Verbringung in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet nachträglich bestätigen lassen.<br />

(3) 1 Der Begriff „Bestimmungsort“ in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass aus den<br />

Belegen der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand befördert werden soll oder befördert<br />

wird, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z. B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen. 2 Eine<br />

Angabe wie z.B. „Aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich verbracht“ ist unzureichend, wenn der<br />

Bestimmungsort in dem anderen Mitgliedstaat nicht genannt ist. 3 Mit einer Bescheinigung des Kraftfahrt-<br />

Bundesamtes, wonach ein vorgeblich innergemeinschaftlich geliefertes Fahrzeug nicht in Deutschland für den<br />

Straßenverkehr zugelassen ist, kann der Nachweis, dass ein Fahrzeug das Inland verlassen hat bzw. in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist, nicht geführt werden. 4 Die Risiken hinsichtlich der Voraussetzungen<br />

einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die sich daraus ergeben, dass der Lieferer die Beförderung oder<br />

Versendung der Sache dem Erwerber überlässt, trägt grundsätzlich der liefernde Unternehmer. 5 So kann der<br />

Unternehmer nicht einwenden, er habe z.B. als Zwischenhändler in einem Reihengeschäft ein berechtigtes<br />

wirtschaftliches Interesse daran, den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstands nicht anzugeben, um<br />

den Endabnehmer nicht preis geben zu müssen, zumal die Regelungen über die Nachweise bei der<br />

Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen keine Sonderregelungen für<br />

Reihengeschäfte vorsehen. 6 Auch ein Einwand des liefernden Unternehmers, dass er im Falle der Beförderung<br />

oder Versendung durch den Abnehmer in einem Reihengeschäft keine verlässlichen Angaben über den<br />

Bestimmungsort des Gegenstands machen könne, weil dieser ihm nur bekannt sein könne, wenn er selbst den<br />

Transportauftrag erteilt habe, ist nicht durchgreifend.<br />

(4) 1 Entspricht der Bestimmungsort nicht den Angaben des Abnehmers, ist dies nicht zu beanstanden, wenn es<br />

sich bei dem tatsächlichen Bestimmungsort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt. 2 Zweifel über<br />

das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.<br />

(5) 1 Die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) und die<br />

Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV) müssen den Namen und die<br />

Anschrift des Abnehmers sowie den Namen und die Unterschrift des Belegausstellers enthalten. 2 Außerdem<br />

muss sich aus der Empfangsbestätigung bzw. der Versicherung ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten<br />

mit der Beförderung des Liefergegenstands im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer (und nicht im Rahmen<br />

einer Lieferung an einen nachfolgenden Abnehmer im Reihengeschäft) beauftragt hat.<br />

(6) 1 Die Empfangsbestätigung bzw. die Versicherung muss einen Zusammenhang zu der Lieferung, auf die<br />

sie sich bezieht, erkennen lassen. 2 Daher ist die Berechtigung, den Gegenstand der Lieferung in den Fällen der<br />

Beförderung durch den Unternehmer oder den Abnehmer in Empfang nehmen zu dürfen bzw. beim liefernden<br />

Unternehmer abholen zu dürfen, durch geeignete Unterlagen (z. B. Auftragsschein mit Abholnummer,<br />

Abholschein, Lieferschein) nachzuweisen. 3 Es ist nicht erforderlich, die Berechtigung für jeden einzelnen<br />

Liefergegenstand nachzuweisen. 4 Bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in<br />

denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere Lieferungen abgerechnet wird, ist es regelmäßig ausreichend,<br />

wenn sich die Berechtigung auf die jeweilige Lieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. 5 Bei dauerhaften<br />

Liefervereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Nachweisunterlagen für den vereinbarten<br />

Leistungszeitraum vorliegen.<br />

(7) 1 Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung zählt nicht zu den<br />

Erfordernissen für einen im Sinne von § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis. 2 Die<br />

Finanzverwaltung hat jedoch stets die Möglichkeit, beim Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall diesen<br />

Nachweis zu überprüfen. 3 Somit kann der Unternehmer in Zweifelsfällen ggf. zur Vorlage einer Vollmacht, die


Seite 302 den Beauftragten berechtigt hat, den Liefergegenstand abzuholen, sowie zur Vorlage der Legitimation des<br />

Ausstellers der Vollmacht aufgefordert werden.<br />

(8) Bestehen auf Grund von Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der tatsächlichen<br />

Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und<br />

Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen<br />

Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und auch dessen Unternehmereigenschaft zum<br />

Zeitpunkt der Lieferung feststeht.<br />

(9) 1 Befördert der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (sog.<br />

Abholfall), muss sich aus den Belegen leicht und einfach nachprüfbar entnehmen lassen, dass der Abnehmer den<br />

Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird oder befördert hat. 2 Die<br />

entsprechende Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen.<br />

3 4<br />

Eine mündliche Versicherung reicht nicht aus. Die Versicherung muss insbesondere den Namen und die<br />

Anschrift des Abnehmers sowie eine – mit Datum versehene - Unterschrift des Abnehmers bzw. dessen<br />

Vertretungsberechtigten enthalten oder mit der Unterschrift eines unselbständigen Beauftragten versehen sein.<br />

5<br />

Die Unterschrift muss ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen<br />

Vertretungsberechtigten oder des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen.<br />

(10) 1 Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten, nicht den Gegebenheiten entsprechenden<br />

Bestätigung über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der liefernde Unternehmer den<br />

erforderlichen Belegnachweis nicht erbringen. 2 Ein Beleg, der weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers<br />

noch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet zu befördern, enthält, genügt nicht den Anforderungen an den Belegnachweis.


Seite 303<br />

6a.4. Belegnachweis in Versendungsfällen<br />

(1) 1 Versendet der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet, soll der liefernde Unternehmer den belegmäßigen Nachweis durch ein Doppel der<br />

Rechnung und einen Versendungsbeleg führen (§ 17a Abs. 4 UStDV). 2 Als Versendungsbeleg nach § 17a Abs. 4<br />

Nr. 2 UStDV kommen insbesondere in Betracht: Frachtbrief (Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief),<br />

Konnossement, Posteinlieferungsschein, das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument,<br />

Ladeschein und deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die innergemeinschaftliche Warenbewegung ergibt;<br />

hinsichtlich der Anforderungen an das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument ist<br />

Abschnitt 6.9 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. 3 Bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst<br />

wird auch die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt. 4 Der<br />

Unternehmer kann den nach § 17a UStDV erforderlichen Belegnachweis auch in Versendungsfällen ggf. bis zum<br />

Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs. 2).<br />

(2) 1 Die bei der Abwicklung einer innergemeinschaftlichen Lieferung anfallenden Geschäftspapiere, z.B.<br />

Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von<br />

Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen, sonstiger Schriftwechsel,<br />

können als Versendungsbelegnachweis in Verbindung mit anderen Belegen anerkannt werden, wenn sich aus der<br />

Gesamtheit der Belege die Angaben nach § 17a Abs. 4 Satz 1 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.<br />

2<br />

Unternehmer oder Abnehmer, denen Belege über die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstands, z.B.<br />

Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege, ausgestellt worden sind, obwohl sie diese für Zwecke<br />

des Versendungsbelegnachweises nicht benötigen, können die Belege mit einem Übertragungsvermerk versehen<br />

und an den Unternehmer, der die Lieferung bewirkt hat, zur Führung des Versendungsbelegnachweises<br />

weiterleiten.<br />

(3) 1 Als Versendungsbeleg kann auch ein sonstiger handelsüblicher Beleg dienen, insbesondere eine<br />

Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (zu den Sollangaben des sonstigen handelsüblichen Belegs vgl. § 10<br />

Abs. 2 Satz 2 UStDV). 2 Ein Frachtbrief soll stets die Unterschrift desjenigen tragen, der dem Frachtführer den<br />

Auftrag zu Beförderung des Frachtgutes erteilt hat. 3 Dies folgt aus § 408 Abs. 2 HGB, wonach der Frachtbrief in<br />

drei Originalausfertigungen ausgestellt wird, die vom Absender unterzeichnet werden. 4 Unter „Absender“<br />

versteht das Frachtbriefrecht stets den Vertragspartner des Frachtführers, auch wenn dieser Vertragspartner der<br />

Empfänger des Frachtguts ist. 5 Die Angaben in einem Frachtbrief, der nicht vom Absender unterschrieben ist,<br />

sind nicht – wie es § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV verlangt – leicht und eindeutig nachprüfbar. 6 Ein solcher Beleg<br />

kann nicht als ordnungsgemäßer Beleg anerkannt werden.<br />

(4) 1 Eine dem Muster der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 17. 1. 2000 (BStBl I S. 179) entsprechende,<br />

vollständig und richtig ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung durch einen Spediteur oder Frachtführer ist<br />

als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 4 Nr. 2 UStDV bzw. als sonstiger handelsüblicher Beleg im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 UStDV anzuerkennen. 2 Als Nachweis ist regelmäßig auch der sog. CMR-Frachtbrief anzuerkennen.<br />

3<br />

CMR-Frachtbriefe werden nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag<br />

im internationalen Straßengüterverkehr – CMR – (BGBl. 1961 II S. 1120) ausgestellt. 4 Sie müssen nach<br />

Artikel 6 des Übereinkommens folgende Angaben enthalten:<br />

1. Ort und Tag der Ausstellung;<br />

2. Name und Anschrift des Absenders;<br />

3. Name und Anschrift des Frachtführers;<br />

4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene<br />

Stelle;<br />

5. Name und Anschrift des Empfängers;<br />

6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre<br />

allgemein anerkannte Bezeichnung;<br />

7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;<br />

8. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;<br />

9. die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom<br />

Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);<br />

10. Weisungen für die Zollbehandlung und sonstige amtliche Behandlung;<br />

11. die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses<br />

Übereinkommens unterliegt.<br />

5<br />

Unter „Absender“ (bzw. „Sender“ oder „Expediteur“) im Sinne des Feldes Nr. 1 des CMR-Frachtbriefs ist der<br />

Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen, auch wenn dieser Vertragspartner der Empfänger des Frachtguts<br />

ist (vgl. Absatz 3).


Seite 304 (5) 1 Die Anerkennung des CMR-Frachtbriefs als belegmäßiger Nachweis setzt allerdings voraus, dass sich aus<br />

dem CMR-Frachtbrief die grenzüberschreitende Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat ergibt.<br />

2 Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn im Feld 24 des CMR-Frachtbriefs der Empfang der Ware<br />

mit allen dort erforderlichen Angaben bestätigt wird und dem liefernden Unternehmer nach Aushändigung der<br />

Ware zeitnah eine Ausfertigung übersendet wird. 3 Eine fehlende Bestätigung in Feld 24 ist allein kein Grund anzunehmen,<br />

dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. 4 Bestehen<br />

ernstliche Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung im Rahmen dieser Lieferung und<br />

fehlt in Feld 24 die Empfangsbestätigung des Abnehmers, ist der liefernde Unternehmer verpflichtet, den<br />

erforderlichen Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung durch andere geeignete Unterlagen<br />

nachzuweisen.


Seite 305<br />

6a.5. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen<br />

1<br />

In Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen soll<br />

der liefernde Unternehmer den Belegnachweis durch Belege nach § 17a UStDV führen, die zusätzlich die in § 11<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (§ 17b Satz 2 UStDV). 2 Abschnitt 6.8 ist<br />

entsprechend anzuwenden.


Seite 306<br />

6a.6. Belegnachweis in Fällen der Beförderung oder Versendung eines neuen Fahrzeugs an<br />

Nichtunternehmer<br />

1<br />

Wird ein neues Fahrzeug an einen anderen Abnehmer als an einen Unternehmer für dessen Unternehmen<br />

geliefert, reicht der auf der Basis der Bestimmungen in § 17a Abs. 2 bis 4 UStDV zu führende Nachweis der<br />

Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur Vermeidung eines<br />

unversteuerten Letztverbrauchs nicht aus. 2 Der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs<br />

in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist in diesen Fällen aber als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen wird,<br />

dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist. 3 Hiervon<br />

kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet in einer anderen gleichermaßen eindeutigen und leicht nachprüfbaren Weise, z.B. durch<br />

den Nachweis der Erwerbsbesteuerung, erfolgt.


Seite 307<br />

6a.7. Buchmäßiger Nachweis<br />

(1) 1 Zur Führung des Buchnachweises muss der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers<br />

aufzeichnen (§ 17c Abs. 1 UStDV). 2 Darüber hinaus soll er den Namen und die Anschrift des Abnehmers<br />

aufzeichnen (§ 17c Abs. 2 Nr. 1 UStDV). 3 Zu den erforderlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gehört<br />

auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers. 4 Diese muss der liefernde Unternehmer nachweisen (§ 17c<br />

Abs. 1 UStDV in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG). 5 Die Aufzeichnung der USt-IdNr.<br />

allein reicht hierfür nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der tatsächliche Leistungsempfänger ist. 6 Die<br />

Beteiligten eines Leistungsaustausches – und somit auch der Abnehmer – ergeben sich regelmäßig aus den<br />

zivilrechtlichen Vereinbarungen. 7 Handelt jemand im fremden Namen, kommt es darauf an, ob er hierzu<br />

Vertretungsmacht hat.<br />

8 Der Unternehmer muss daher die Identität des Abnehmers (bzw. dessen<br />

Vertretungsberechtigten), z.B. durch Vorlage des Kaufvertrags, nachweisen. 9 Handelt ein Dritter im Namen des<br />

Abnehmers, muss der Unternehmer auch die Vollmacht des Vertretungsberechtigten nachweisen, weil beim<br />

Handeln im fremden Namen die Wirksamkeit der Vertretung davon abhängt, ob der Vertretungsberechtigte<br />

Vertretungsmacht hat (vgl. zu den Anforderungen an die Vollmacht Abschnitt 6a.3 Abs. 7).<br />

(2) 1 Die nach § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV buchmäßig nachzuweisende USt-IdNr. des Abnehmers bezeichnet<br />

die gültige USt-IdNr. des Abnehmers im Sinne des Abschnitts 6a.1 Abs. 10. 2 Wenn der liefernde Unternehmer<br />

die gültige USt-IdNr. des Abnehmers nicht aufzeichnen bzw. im Bestätigungsverfahren beim BZSt nicht<br />

erfragen kann, weil ihm eine unrichtige USt-IdNr. genannt worden ist, steht nicht objektiv fest, an welchen<br />

Abnehmer die Lieferung bewirkt wurde. 3 Im Übrigen steht nicht entsprechend § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG<br />

fest, dass der Erwerb des Gegenstands in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. 4 In<br />

einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine<br />

innergemeinschaftliche Lieferung somit grundsätzlich nicht vor. 5 Dieser Mangel kann geheilt werden, wenn auf<br />

Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass es sich um einen Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 UStG handelt und der erforderliche Buchnachweis – ggf. spätestens bis zum Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung vor dem Finanzgericht – nachgeholt wird. 6 Zu einer etwaigen Gewährung von Vertrauensschutz in<br />

diesen Fällen vgl. Abschnitt 6a.8.<br />

(3) Hat der Unternehmer eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. des Abnehmers im Sinne des<br />

Abschnitts 6a.1 Abs. 10 aufgezeichnet, kann<br />

- die Feststellung, dass der Adressat einer Lieferung den Gegenstand nicht zur Ausführung entgeltlicher<br />

Umsätze verwendet hat,<br />

- die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten<br />

Umsätze nicht versteuert, oder<br />

- die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, bei dem Abnehmer handele es sich um einen „missing trader“,<br />

für sich genommen nicht zu dem Schluss führen, nicht der Vertragspartner, sondern eine andere Person sei<br />

Empfänger der Lieferung gewesen.<br />

(4) Für die Unternehmereigenschaft des Abnehmers ist es auch unerheblich, ob dieser im<br />

Bestimmungsmitgliedstaat des Gegenstands der Lieferung seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt.<br />

(5) 1 Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz<br />

als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist. 2 Allerdings kommt unter vergleichbaren<br />

Voraussetzungen eine von den „vertraglichen Vereinbarungen“ abweichende Bestimmung des<br />

Leistungsempfängers in Betracht, wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach den konkreten<br />

Umständen des Falles für den liefernden Unternehmer erkennbar eine andere Person als sein „Vertragspartner“<br />

unter dessen Namen auftritt, und bei denen der liefernde Unternehmer mit der Nichtbesteuerung des<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbs rechnet oder rechnen muss.<br />

(6) 1 Der Inhalt und der Umfang des buchmäßigen Nachweises sind in Form von Sollvorschriften geregelt<br />

(§ 17c Abs. 2 bis 4 UStDV). 2 Der Unternehmer kann den Nachweis auch in anderer Weise führen. 3 Er muss<br />

jedoch in jedem Fall die Grundsätze des § 17c Abs. 1 UStDV beachten.<br />

(7) 1 Der buchmäßige Nachweis muss grundsätzlich im Geltungsbereich der UStDV geführt werden.<br />

2<br />

Steuerlich zuverlässigen Unternehmern kann jedoch gestattet werden, die Aufzeichnungen über den<br />

buchmäßigen Nachweis im Ausland vorzunehmen und dort aufzubewahren. 3 Voraussetzung ist hierfür, dass<br />

andernfalls der buchmäßige Nachweis in unverhältnismäßiger Weise erschwert würde und dass die<br />

erforderlichen Unterlagen den deutschen Finanzbehörden jederzeit auf Verlangen im Geltungsbereich der<br />

UStDV vorgelegt werden. 4 Der Bewilligungsbescheid ist unter einer entsprechenden Auflage und unter dem<br />

Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. 5 Die zuständige Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen<br />

des § 146 Abs. 2a und 2b AO auf schriftlichen Antrag des Unternehmers bewilligen, dass die elektronischen<br />

Aufzeichnungen über den buchmäßigen Nachweis im Ausland geführt und aufbewahrt werden.


Seite 308 (8) 1 Aus dem Grundsatz, dass die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen (§ 17c Abs. 1 UStDV), ergibt sich, dass die<br />

erforderlichen Aufzeichnungen grundsätzlich laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes<br />

vorgenommen werden sollen. 2 Der buchmäßige Nachweis darf um den gegebenenfalls später eingegangenen<br />

Belegnachweis vervollständigt werden. 3 Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für<br />

die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. 4 Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte<br />

Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen<br />

Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzen oder berichtigen.<br />

(9) 1 Bei der Aufzeichnung der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung<br />

sind Sammelbezeichnungen, z.B. Lebensmittel oder Textilien, in der Regel nicht ausreichend (vgl.<br />

Abschnitt 14.5 Abs. 15). 2 Aus der Aufzeichnung der Art und des Umfangs einer etwaigen Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sollen auch der Name<br />

und die Anschrift des mit der Bearbeitung oder Verarbeitung Beauftragten, die Bezeichnung des betreffenden<br />

Auftrags sowie die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands hervorgehen. 3 Als<br />

Grundlage dieser Aufzeichnungen können die Belege dienen, die der Unternehmer über die Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung erhalten hat.


Seite 309<br />

6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz<br />

(1) 1 Nach § 6a Abs. 4 UStG ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als<br />

steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers<br />

beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. 2 In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.<br />

3<br />

Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen<br />

Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist. 4 Entscheidend dabei ist, dass die vom<br />

Unternehmer vorgelegten Nachweise (buch- und belegmäßig) eindeutig und schlüssig auf die Ausführung einer<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung hindeuten und dass der Unternehmer bei der Nachweisführung –<br />

insbesondere mit Blick auf die Unrichtigkeit der Angaben – der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns<br />

genügte und in gutem Glauben war.<br />

(2) 1 “Abnehmer“ im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG ist derjenige, der den Unternehmer durch falsche<br />

Angaben getäuscht hat, d.h. derjenige, der gegenüber dem Unternehmer als (vermeintlicher) Erwerber<br />

aufgetreten ist. 2 Dieser schuldet die entgangene Steuer und die Steuer ist gegen ihn festzusetzen und ggf. zu<br />

vollstrecken (ggf. im Wege der Amtshilfe, da es sich bei den Betroffenen in der Regel um nicht im Inland<br />

ansässige Personen handelt). 3 Der (vermeintliche) Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG muss nicht<br />

notwendigerweise mit der im Beleg- und Buchnachweis des Unternehmers als Leistungsempfänger<br />

dokumentierten Person übereinstimmen. 4 Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz<br />

vor, ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat,<br />

obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, auch dann als steuerfrei anzusehen, wenn<br />

eine Festsetzung der Steuer nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG gegen den Abnehmer nicht möglich ist, z.B. weil<br />

dieser sich dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat.<br />

(3) Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung der entgangenen Steuer ergibt sich aus § 21<br />

Abs. 1 AO und der UStZustV.<br />

(4) 1 Der gute Glaube im Sinne des § 6a Abs. 4 UStG bezieht sich allein auf unrichtige Angaben über die in<br />

§ 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des<br />

Lieferungsgegenstands für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat). 2 Er<br />

bezieht sich nicht auch auf die Richtigkeit der nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 17a ff. UStDV vom<br />

Unternehmer zu erfüllenden Nachweise.<br />

(5) 1 Die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises gehört zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen<br />

Kaufmanns. 2 Deshalb stellt sich die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers<br />

auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, erst dann, wenn der Unternehmer seinen<br />

Nachweispflichten nach §§ 17a bis 17c UStDV vollständig nachgekommen ist. 3 Allerdings kann die Gewährung<br />

von Vertrauensschutz im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Unternehmer eine unrichtige USt-IdNr.<br />

aufgezeichnet hat, dies jedoch auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen<br />

konnte (z.B. weil der Bestimmungsmitgliedstaat die USt-IdNr. des Abnehmers rückwirkend für ungültig erklärt<br />

hat). 4 Der Unternehmer trägt die Feststellungslast, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet<br />

hat.<br />

(6) 1 War die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar und hat der Unternehmer dies nicht erkannt (z.B. weil<br />

das Bestätigungsverfahren nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Umsatzes durchgeführt wird),<br />

genügt dies nicht der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. 2 Gleiches gilt in Fällen, in denen der<br />

Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung befördert und der liefernde Unternehmer die<br />

Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, ohne über eine schriftliche Versicherung des Abnehmers zu verfügen, den<br />

Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördern zu wollen.<br />

(7) 1 An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der vermeintlichen<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung ein Barkauf zu Grunde liegt. 2 In Fällen dieser Art ist es dem Unternehmer<br />

auch zumutbar, dass er sich über den Namen, die Anschrift des Abnehmers und ggf. über den Namen, die<br />

Anschrift und die Vertretungsmacht eines Vertreters des Abnehmers vergewissert und entsprechende Belege<br />

vorlegen kann. 3 Wird der Gegenstand der Lieferung von einem Vertreter des Abnehmers beim liefernden<br />

Unternehmer abgeholt, reicht die alleinige Durchführung eines qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18e<br />

UStG über die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. nicht aus, um den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen<br />

Kaufmanns zu genügen.<br />

(8) 1 Die Vertrauensschutzregelung ist auf Fälle, in denen der Abnehmer in sich widersprüchliche oder unklare<br />

Angaben zu seiner Identität macht, von vornherein nicht anwendbar. 2 Bei unklarer Sachlage verstößt es stets<br />

gegen die einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn der liefernde Unternehmer diese<br />

Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aus Unachtsamkeit gar nicht erkennt oder im Vertrauen auf diese


Seite 310 Angaben die weitere Aufklärung unterlässt. 3 Für einen Vertrauensschutz ist nur dort Raum, wo eine Täuschung<br />

des liefernden Unternehmers festgestellt werden kann.


Seite 311<br />

7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr<br />

(1) 1 Die Befreiungstatbestände in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG entsprechen den Befreiungstatbeständen<br />

bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG. 2 Die Ausführungen in<br />

Abschnitt 6.1 Abs. 1 und 2 gelten deshalb entsprechend. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG entspricht § 6 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 UStG nur bei einer Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer. 4 Abschnitt 6.1 Abs. 3<br />

gilt insoweit entsprechend.<br />

(2) 1 Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der Befreiungstatbestände ist, dass der Auftraggeber den<br />

zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung in das<br />

Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UStG).<br />

2<br />

Die Bearbeitung oder Verarbeitung braucht nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb<br />

zu sein. 3 Die Absicht, den Gegenstand bearbeiten oder verarbeiten zu lassen, muss jedoch bei dem Auftraggeber<br />

bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Erwerbs bestehen. 4 Eine Einfuhr durch den Auftraggeber liegt auch<br />

dann vor, wenn dieser den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand von dem Unternehmer im<br />

Drittlandsgebiet abholen lässt.<br />

(3) 1 Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstands zum Zwecke seiner Bearbeitung oder Verarbeitung ist<br />

insbesondere in den folgenden Fällen als erfüllt anzusehen:<br />

1. Der Gegenstand wurde in einer zollamtlich bewilligten aktiven Lohnveredelung – einschließlich einer<br />

Ausbesserung – veredelt.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der im Inland ansässigen Weberei W ist von der zuständigen Zollstelle eine aktive Lohnveredelung<br />

(Artikel 114 bis 122 ZK; Artikel 536 bis 550 ZK-DVO) mit Garnen zum Verweben für den in der Schweiz<br />

ansässigen Trachtenverein (nicht unternehmerisch tätiger Auftraggeber) S bewilligt worden. 2 S versendet zu<br />

diesem Zweck Garne an W. 3 Die Garne werden zollamtlich zur aktiven Lohnveredelung abgefertigt. 4 Für<br />

ihre Einfuhr werden keine Eingangsabgaben erhoben. 5 W verwebt die Garne, meldet die hergestellten<br />

Gewebe aus der Veredelung ab und sendet sie an S in die Schweiz zurück.<br />

1 2<br />

2. Der eingeführte Gegenstand wurde in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die<br />

Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der in der Schweiz ansässige Auftraggeber S beauftragt die im Inland ansässige Weberei W mit dem<br />

Verweben von Garnen. 2 S versendet zu diesem Zweck Garne an W. 3 Da es sich auf Grund des vorliegenden<br />

Präferenznachweises um eine zollfreie Einfuhr handelt und W zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird keine<br />

aktive Lohnveredelung bewilligt. 4 W verwebt die Garne und sendet die Gewebe an S in die Schweiz zurück.<br />

5<br />

Die für die Einfuhr der Garne erhobene Einfuhrumsatzsteuer kann W als Vorsteuer abziehen (vgl.<br />

Abschnitt 15.8 Abs. 8).<br />

3. Das Bestimmungsland hat für die Wiedereinfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands<br />

Einfuhrabgaben, z.B. Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer, erhoben.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der im Drittlandsgebiet wohnhafte Kfz-Besitzer K hat seinen Personenkraftwagen zur Reparatur durch eine<br />

Kraftfahrzeugwerkstatt im Inland eingeführt. 2 Die Reparatur besteht in einer Werkleistung. 3 Der Kraftwagen<br />

ist bei der Einfuhr formlos in eine allgemein bewilligte vorübergehende Verwendung (Artikel 137 bis 144<br />

ZK, Artikel 555 bis 562 ZK-DVO) übergeführt worden. 4 Die Einfuhr in das Inland kann deshalb nicht durch<br />

zollamtliche Belege einer deutschen Zollstelle nachgewiesen werden. 5 Das Wohnsitzland hat jedoch bei der<br />

Wiedereinfuhr des reparierten Kraftfahrzeugs Einfuhrabgaben erhoben.<br />

2<br />

Wegen des in den in Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Sachverhalten zu führenden buchmäßigen Nachweises<br />

wird auf Abschnitt 7.3 Abs. 2 hingewiesen.<br />

(4) 1 Bei Beförderungsmitteln und Transportbehältern, die ihrer Art nach von einem ausländischen<br />

Auftraggeber nur für unternehmerische Zwecke verwendet werden können – z.B. Binnenschiffe für gewerbliche<br />

Zwecke, Eisenbahnwagen, Container, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Anhänger, Tankaufleger,<br />

Tanksattelschlepper und Tankcontainer – kann unterstellt werden, dass sie nicht nur zu Transportzwecken,<br />

sondern regelmäßig auch zur Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden. 2 In diesen Fällen<br />

braucht deshalb der Einfuhrzweck nicht nachgewiesen zu werden.<br />

(5) 1 Die Voraussetzung des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung<br />

ist bei einem Gegenstand insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn


Seite 312 1. das Bestimmungsland für die Einfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands Einfuhrabgaben, z.B.<br />

Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, erhoben hat, die nach dem Wert des eingeführten Gegenstands, einschließlich der<br />

durch die Bearbeitung oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung, berechnet worden sind, oder<br />

2. der Gegenstand unmittelbar vom Lieferer an den beauftragten Unternehmer oder – im Falle der Bearbeitung<br />

oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte – vom vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden<br />

Beauftragten gelangt ist.<br />

2<br />

Zum buchmäßigen Nachweis wird auf Abschnitt 7.3 Abs. 2 hingewiesen.<br />

(6) 1 In der Regel liegt keine Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung vor, wenn ein<br />

Gegenstand, der in das Inland gelangt ist, hier wider Erwarten reparaturbedürftig geworden und deshalb<br />

bearbeitet oder verarbeitet worden ist. 2 Die Steuerbefreiung kommt hiernach z.B. nicht in Betracht, wenn ein im<br />

Drittlandsgebiet zugelassenes Kraftfahrzeug während einer Fahrt im Inland unerwartet repariert werden musste.<br />

3<br />

Entsprechendes gilt, wenn ein Gegenstand, z.B. ein Kraftwagen, den ein ausländischer Abnehmer im Inland<br />

erworben hat, hier vor der Ausfuhr genutzt wurde und während dieser Zeit wider Erwarten repariert werden<br />

musste.<br />

(7) 1 Der bearbeitete oder verarbeitete oder – im Falle der Werkleistung nach § 3 Abs. 10 UStG – der<br />

überlassene Gegenstand kann durch einen weiteren Beauftragten oder mehrere weitere Beauftragte des<br />

Auftraggebers oder eines folgenden Auftraggebers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Die<br />

Ausführungen in Abschnitt 6.1 Abs. 5 gelten hierzu entsprechend.


Seite 313<br />

7.2. Ausfuhrnachweis<br />

(1) 1 Die für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen maßgebenden Vorschriften sind entsprechend<br />

anzuwenden. 2 Auf die Ausführungen in den Abschnitten 6.5 bis 6.8 wird hingewiesen. 3 Hat der Unternehmer<br />

einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Bearbeitung oder Verarbeitung beauftragt und befördert<br />

oder versendet dieser den bearbeiteten, verarbeiteten oder überlassenen Gegenstand in das Drittlandsgebiet, kann<br />

die Ausfuhr in diesen Fällen durch eine Versandbestätigung nachgewiesen werden.<br />

(2) Beziehen sich die Bearbeitungen oder Verarbeitungen auf Binnenschiffe, die gewerblichen Zwecken<br />

dienen, Eisenbahnwagen oder Container ausländischer Auftraggeber (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 4), kann der<br />

Unternehmer den Nachweis der Ausfuhr dadurch erbringen, dass er neben dem Namen und der Anschrift des<br />

ausländischen Auftraggebers und des Verwenders, wenn dieser nicht der Auftraggeber ist, Folgendes<br />

aufzeichnet:<br />

1. bei Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen, den Namen und den Heimathafen des Schiffes,<br />

2. bei Eisenbahnwagen das Kennzeichen der ausländischen Eisenbahnverwaltung und die Nummer des<br />

Eisenbahnwagens und<br />

3. bei Containern das Kennzeichen des Behälters.<br />

(3) 1 Wird der Nachweis der Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung durch Hinweis auf die<br />

Belege über die Bezahlung der Eingangsabgaben des Bestimmungslandes geführt (vgl. Abschnitt 7.3 Abs. 2<br />

Nr. 3), kann dieser Nachweis zugleich als Ausfuhrnachweis angesehen werden. 2 Eines weiteren Nachweises für<br />

die Ausfuhr bedarf es in diesen Fällen nicht mehr.


Seite 314<br />

7.3. Buchmäßiger Nachweis<br />

(1) 1 Die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 6<br />

gelten entsprechend. 2 Ist der Gegenstand durch mehrere Unternehmer – Beauftragte – nacheinander bearbeitet<br />

oder verarbeitet worden (Abschnitt 7.1 Abs. 7), muss jeder dieser Unternehmer die Voraussetzungen der<br />

Steuerbefreiung einschließlich der Einfuhr oder des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der<br />

Bearbeitung oder Verarbeitung buchmäßig nachweisen.<br />

(2) Der Nachweis der Einfuhr oder des Erwerbs für Zwecke der Bearbeitung und Verarbeitung soll in den<br />

Fällen des Abschnitts 7.1 Abs. 3 und 5 regelmäßig wie folgt geführt werden:<br />

1. in den Fällen der aktiven Lohnveredelung (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) durch Hinweis auf die<br />

zollamtlichen Belege über die Anmeldung der Waren zur Veredelung und über die Abmeldung der Waren<br />

aus der Veredelung;<br />

1<br />

2. in den Fällen der Einfuhrbesteuerung (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) durch Hinweis auf den<br />

zollamtlichen Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer. 2 Im Falle der Bearbeitung oder<br />

Verarbeitung durch mehrere Unternehmer – Beauftragte – genügt bei den nachfolgenden Beauftragten ein<br />

Hinweis auf eine Bescheinigung des vorangegangenen Beauftragten, worin dieser die Entrichtung der<br />

Einfuhrumsatzsteuer bestätigt hat;<br />

3. in den Fällen der Erhebung von Eingangsabgaben durch das Bestimmungsland (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) durch Hinweis auf die bei dem Unternehmer vorhandenen Belege oder<br />

ihre beglaubigten Abschriften über die Bezahlung der Eingangsabgaben des Bestimmungslands;<br />

4. in den Fällen, in denen der im Gemeinschaftsgebiet erworbene Gegenstand unmittelbar vom Lieferer an den<br />

Unternehmer – Beauftragten – oder von dem vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden<br />

Beauftragten gelangt ist (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2), durch Hinweis auf die Durchschrift der<br />

Ausfuhrbestätigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen.<br />

(3) 1 Bei der Bearbeitung, z.B. Wartung, Reinigung oder Instandsetzung, eines Kraftfahrzeuges eines<br />

ausländischen Auftraggebers kann der Unternehmer den Nachweis der Einfuhr des Kraftfahrzeuges zum Zwecke<br />

dieser Bearbeitung auch in anderer Weise führen. 2 In Betracht kommen z.B. Hinweise auf eine schriftliche<br />

Anmeldung des Auftraggebers zur Reparatur oder auf eine Bescheinigung einer ausländischen Behörde, dass das<br />

Kraftfahrzeug bei einem Unfall im Drittlandsgebiet beschädigt worden ist. 3 Diese Regelung gilt jedoch nur dann,<br />

wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Auftraggeber das<br />

Kraftfahrzeug zum Zwecke der Bearbeitung eingeführt hat.


Seite 315<br />

7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des<br />

§ 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kommt für Werklieferungen an eingeführten oder im<br />

Gemeinschaftsgebiet erworbenen Gegenständen – anders als die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7<br />

UStG bei Werkleistungen (Lohnveredelungen) – ohne Rücksicht darauf in Betracht, zu welchem Zweck die<br />

Gegenstände eingeführt oder erworben worden sind. 2 Deshalb ist für die Frage, ob für einen Umsatz<br />

Steuerfreiheit gewährt werden kann, insbesondere bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände häufig<br />

von entscheidender Bedeutung, ob der Umsatz eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) oder eine Werkleistung<br />

darstellt. 3 Ob im Einzelfall bei Reparaturen eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt, ist nach den<br />

Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25. 3. 1965, V 253/63 U, BStBl III S. 338, zu entscheiden (vgl. auch<br />

Abschnitt 3.8).<br />

(2) 1 Aus Vereinfachungsgründen kann die Reparatur eines Beförderungsmittels, z.B. eines Kraftfahrzeugs,<br />

eines Sportboots, einer Yacht oder eines Sportflugzeugs, ohne weitere Nachprüfung als Werklieferung<br />

angesehen werden, wenn der Entgeltteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als<br />

50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt. 2 Liegen hiernach bei Reparaturen von<br />

Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG aufgeführt sind, die<br />

Voraussetzungen für eine Werklieferung nicht vor, kann ohne weitere Prüfung eine Reparatur gleichwohl als<br />

Werklieferung angesehen werden, wenn das Entgelt das 15fache der Bruttoregistertonnage des Schiffes<br />

übersteigt.


Seite 316<br />

8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an<br />

Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. 2 Sie kann sich<br />

nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteil vom 14. 9. 2006, C-181/04 bis<br />

C-183/04, HFR S. 1171).<br />

3 Unter den Begriff „Betreiber“ fallen unter Berücksichtigung des<br />

gemeinschaftsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch<br />

Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. 4 Die<br />

Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. 5 Eine Zwischenlagerung von<br />

Lieferungsgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 UStG ist ebenfalls unschädlich. 6 Chartervergütungen, die von<br />

Linienreedereien geleistet werden, die wiederum Bereederungsverträge mit Reedereien abschließen, sind als<br />

Gegenleistung für steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt anzusehen. 7 Umsätze, die an von Reederern oder<br />

Bereederern beauftragte Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, fallen dagegen als Umsätze auf einer<br />

vorausgehenden Handelsstufe nicht unter die Steuerbefreiung.<br />

(2) 1 Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die<br />

nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt<br />

sind. 2 Maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. 3 Zu den vorbezeichneten Schiffen gehören insbesondere<br />

Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des<br />

Seeschifffahrtshilfsgewerbes, z.B. Seeschlepper und Bugsierschiffe. 4 Nicht dazu gehören Wassersportfahrzeuge<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 13. 2. 1992, V R 141/90, BStBl II S. 576) und Behördenfahrzeuge.<br />

5 Weitere<br />

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch<br />

tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger<br />

eingesetzt werden sollen. 6 Der Begriff der Seeschifffahrt ist nach den Vorschriften des Seerechts zu beurteilen.<br />

7<br />

Als Seeschifffahrt ist danach die Schifffahrt seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten<br />

Grenzen der Seefahrt anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 9. 1971, V R 8/67, BStBl 1972 II S. 45). 8 In den Fällen<br />

der Reise-, Zeit-, Slot- und Bareboat-Vercharterung handelt es sich jeweils um eine steuerfreie Vercharterung<br />

eines Wasserfahrzeuges für die Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 9 Wesentliches Merkmal<br />

dieser Verträge ist das Zurverfügungstellen eines Schiffes bzw. von Schiffsraum. 10 Lediglich die Beförderung im<br />

Rahmen von Stückgutverträgen wird als Güterbeförderung angesehen, deren Behandlung sich nach §§ 3a, 3b, 4<br />

Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 3b.3, 4.3.2 bis 4.3.4) richtet.<br />

(3) Zu den Gegenständen der Schiffsausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG) gehören:<br />

1. die an Bord eines Schiffes zum Gebrauch mitgeführten in der Regel beweglichen Gegenstände, z.B. optische<br />

und nautische Geräte, Drahtseile und Tauwerk, Persenninge, Werkzeug und Ankerketten, nicht aber<br />

Transportbehälter, z.B. Container,<br />

2. das Schiffszubehör, z.B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes<br />

Schiffsinventar, Seekarten und Handbücher, sowie<br />

3. Teile von Schiffen und andere Gegenstände, die in ein bestimmtes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigtes<br />

Wasserfahrzeug eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines<br />

begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind.<br />

(4) 1 Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen<br />

Verbrauchsgegenstände – z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle –, die sonstigen zum Verbrauch<br />

durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände – z.B. Proviant, Genussmittel,<br />

Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften – und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und<br />

Bordläden. 2 Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genussmittel und Non-food-<br />

Artikel, die in Bordläden, z.B. auf Ausflugsschiffen und Seebäderschiffen, verkauft werden sollen, auch wenn<br />

sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.<br />

(5) 1 Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in den vor einer Küste liegenden<br />

Meeresteilen, die nicht zur Hohen See, sondern zum Gebiet des Uferstaates gehören (Territorialgewässer),<br />

durchgeführt wird. 2 Unter Bordproviant sind die ausschließlich zum Verbrauch an Bord durch Besatzung und<br />

Passagiere bestimmten Waren (Mundvorrat) zu verstehen.<br />

(6) 1 Bei der Versorgung ausländischer Kriegsschiffe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG) kann davon ausgegangen<br />

werden, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung stets erfüllt ist. 2 Bei der Versorgung von Kriegsschiffen<br />

der Bundeswehr ist die Voraussetzung durch einen Bestellschein, der die erforderlichen Angaben enthält,<br />

nachzuweisen. 3 Zu dem Begriff „Gegenstände zur Versorgung von Schiffen“ gelten die Ausführungen in<br />

Absatz 4 entsprechend.<br />

(7) 1 Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören insbesondere:<br />

1. 1 die Leistungen des S c h i f f s m a k l e r s , soweit es sich hierbei nicht um Vermittlungsleistungen handelt.<br />

2 3<br />

Der Schiffsmakler vermittelt im Allgemeinen den Abschluss von Seefrachtverträgen. Sein<br />

Aufgabenbereich bestimmt sich jedoch nicht allein nach den Vorschriften über den Handelsmakler (§§ 93 ff.


Seite 317 HGB). 4 Nach der Verkehrsauffassung und Verwaltungsübung ist vielmehr davon auszugehen, dass er, im<br />

Gegensatz zum Handelsmakler, nicht nur von Fall zu Fall tätig wird, sondern auch ständig mit der<br />

Betreuung eines Schiffs betraut sein kann;<br />

2. 1 die Leistungen des Havariekommissars. 2 Dieser ist in der Regel als Schadensagent für Versicherer,<br />

Versicherungsnehmer, Versicherte oder Beförderungsunternehmer tätig. 3 Er hat hauptsächlich die Aufgabe,<br />

die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen, wenn bei Beförderungen Schäden an den<br />

Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen eintreten;<br />

3. 1 die Leistungen des S c h i f f s b e s i c h t i g e r s. 2 Dieser ist ein Sachverständiger, der Schiffe und Ladungen<br />

besichtigt oder der auf Wunsch der Beteiligten bei Schiffshavarien oder Ladungsschäden Gutachten über<br />

Ursache, Art und Umfang der Schäden anfertigt;<br />

4. 1 die Leistungen des Güterbesichtigers. 2 Dieser ist ein Sachverständiger, der zu einer Güterbesichtigung<br />

im Falle von Transportschäden aus Anlass einer Güterbeförderung berufen ist. 3 Eine amtliche Bestellung ist<br />

nicht zu fordern;<br />

5. 1 die Leistungen des D i s p a c h e u r s. 2 Seine Tätigkeit besteht in der Feststellung und Verteilung von<br />

Schäden in den Fällen der großen Havarie (§§ 727 und 729 HGB);<br />

6. 1 das Schleppen. 2 Diese Leistung wird auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags, z.B. Assistieren beim<br />

Ein- und Auslaufen, Einschleppen eines Schiffes in den Hafen, Verholen eines Schiffes innerhalb des<br />

Hafens, oder auf Grund eines Frachtvertrags im Sinne des § 556 HGB (Fortbewegung eines unbemannten<br />

Schiffes) bewirkt;<br />

7. 1 das L o t s e n. 2 Diese Leistung liegt vor, wenn ein Schiff auf See oder Wasserstraßen von einem orts- und<br />

schifffahrtskundigen Berater geleitet wird, der dieser Tätigkeit berufsmäßig auf Grund behördlicher<br />

Zulassung oder eines Lotsenpatents nachgeht;<br />

8. 1 das B e r g e n. 2 Hierunter fallen alle Leistungen für ein Schiff, seine Besatzung oder Ladung, die den<br />

Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn begründen (vgl. § 740 HGB);<br />

9. 1 die selbständigen Nebenleistungen zu den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Leistungen. 2 Haupt- und<br />

Nebenleistungen können von verschiedenen Unternehmern bewirkt werden;<br />

10. 1 2<br />

die Personalgestellung im Rahmen des sog. C r e w - M a n a g e m e n t. Dagegen fallen die<br />

Personalbewirtschaftungsleistungen schon deshalb nicht unter die Steuerbefreiung, weil sie nicht unmittelbar<br />

an Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht werden. 3 Die Personalvermittlung ist nach § 4 Nr. 5 UStG<br />

steuerfrei (vgl. Absatz 8);<br />

11. die Vermietung (Leasing), das Be- und Entladen, das Lagern und die Reparatur von Seetransport-<br />

Containern, wenn sie für den unmittelbaren Bedarf der Schiffsladung bestimmt sind.<br />

2<br />

Im Übrigen ist Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 auf die Umsätze für die Seeschifffahrt entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(8) 1 Vermittlungsleistungen sind keine Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der begünstigten Schiffe.<br />

2 3<br />

Das gilt auch dann, wenn sie von im Absatz 7 genannten Unternehmern erbracht werden. Die Vermittlung der<br />

in § 8 UStG bezeichneten Umsätze ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei.<br />

(9) Sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet verbracht<br />

werden, oder die sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Gemeinschaft beziehen, aber keine Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG<br />

bezeichneten Wasserfahrzeuge darstellen, können nach § 4 Nr. 3 UStG unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen steuerfrei sein.


Seite 318<br />

8.2. Umsätze für die Luftfahrt<br />

(1) Abschnitt 8.1 Abs. 1 bis 3 ist auf Umsätze für die Luftfahrt entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist davon abhängig, dass der Unternehmer keine nach § 4<br />

Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt (vgl. Abschnitt 4.17.2).<br />

(3) 1 Von den Beförderungen im internationalen Luftverkehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die<br />

Beförderungen zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken (Binnenluftverkehr). 2 Die<br />

Frage, welcher der beiden Verkehre überwiegt, bestimmt sich nach der Höhe der Entgelte für die Personen- und<br />

Güterbeförderungen im Luftverkehr. 3 Übersteigen bei einem Unternehmer, der ausschließlich – oder mit einem<br />

Unternehmensteil oder auch nur im Rahmen von Hilfsumsätzen – entgeltlichen Luftverkehr betreibt, die Entgelte<br />

für die Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte für die Beförderungen im Binnenluftverkehr,<br />

kommt für die Lieferungen usw. von Luftfahrzeugen, die zum Einsatz bei diesem Unternehmer bestimmt sind,<br />

die Steuerbefreiung in Betracht. 4 Auf den Zweck, für den das einzelne Flugzeug bestimmt ist oder verwendet<br />

wird – Einsatz im internationalen Luftverkehr oder im Binnenluftverkehr –, kommt es nicht an. 5 Bei den<br />

Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Ausland ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres entgeltlichen<br />

Luftverkehrs überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. 6 Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz<br />

im Inland kann diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den Besteuerungszeitraum<br />

maßgeblichen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Liste aufgeführt sind. 7 Die Liste wird jeweils zu Beginn<br />

eines Kalenderjahres neu herausgegeben, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen eingetreten sind.<br />

(4) 1 Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Absatz 3 bezeichnete Liste gilt Folgendes: Haben die<br />

zuständigen Landesfinanzbehörden bei einem Unternehmer festgestellt, dass er im entgeltlichen Luftverkehr<br />

überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien<br />

Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen<br />

bis zum Ablauf des Kalenderjahres befristeten Bescheid. 2 Der Unternehmer kann anderen Unternehmern<br />

Ablichtungen oder Abschriften des Bescheids des Finanzamts übersenden und sie auf diese Weise unterrichten.<br />

3<br />

Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese Ablichtungen oder Abschriften bis zum Beginn des neuen<br />

Kalenderjahres für die Führung des buchmäßigen Nachweises zu verwenden.<br />

(5) 1 Das Finanzamt prüft einmal jährlich, ob der in die Liste aufgenommene Unternehmer die<br />

Voraussetzungen hierfür noch erfüllt. 2 Ist der Unternehmer danach in die nächste Liste nicht mehr aufzunehmen,<br />

können andere Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei Umsätzen, die sie bis zum Beginn des neuen<br />

Kalenderjahres bewirken, noch davon ausgehen, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr<br />

überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt.<br />

(6) 1 Bezüglich der Begriffe „Ausrüstungsgegenstände“ und „Versorgungsgegenstände“ gelten die<br />

Ausführungen in Abschnitt 8.1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2 Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der<br />

Unternehmer die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines bestimmten Luftfahrzeuges liefert. 3 Bei<br />

speziell nur für die Luftfahrt zu verwendenden Containern (z.B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte<br />

Container) handelt es sich um Ausrüstungsgegenstände im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG. 4 Zu den sonstigen<br />

Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:<br />

1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und<br />

Landeerlaubnis;<br />

2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;<br />

3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;<br />

4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden<br />

an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) und<br />

5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von<br />

Flugzeugen.<br />

(7) 1 Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind sonstige Leistungen, die nur mittelbar dem<br />

Bedarf von Luftfahrzeugen dienen. 2 Hierzu gehören insbesondere:<br />

1. 1 die Vermittlung von befreiten Umsätzen. 2 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in<br />

Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3);<br />

2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen;<br />

3. die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht im Sinne des § 29 LuftVG;<br />

4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges;<br />

5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z.B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück;<br />

6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und


Seite 319 7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z.B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem<br />

Ausweichflughafen.


Seite 320<br />

8.3. Buchmäßiger Nachweis<br />

(1) 1 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. 2 Hierzu gelten<br />

die Ausführungen zu den Ausfuhrlieferungen entsprechend (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 4).<br />

(2) 1 Der Unternehmer soll nach § 18 UStDV neben den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten<br />

Angaben auch aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung<br />

bestimmt ist. 2 Es genügt der Hinweis auf Urkunden, z.B. auf ein Schiffszertifikat, oder auf Belege, wenn sich aus<br />

diesen Unterlagen der Zweck eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. 3 In Zweifelsfällen kann der begünstigte<br />

Zweck durch eine Bestätigung desjenigen, bei dem er verwirklicht werden soll, nachgewiesen werden. 4 Soll der<br />

begünstigte Zweck bei einem Dritten verwirklicht werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abschnitt 8.2 Abs. 1),<br />

sollen auch der Name und die Anschrift dieses Dritten aufgezeichnet sein.<br />

(3) 1 Bei Reihengeschäften können ausländische Unternehmer in der Reihe den buchmäßigen Nachweis in der<br />

Regel nicht im Geltungsbereich der UStDV erbringen. 2 In diesen Fällen ist zur Vermeidung von Unbilligkeiten<br />

das Fehlen des Nachweises nicht zu beanstanden.


Seite 321<br />

9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)<br />

(1) 1 Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 9<br />

Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig. 2 Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die<br />

Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. 3 Zu den<br />

Aufzeichnungspflichten wird auf Abschnitt 22.2 Abs. 4 hingewiesen.<br />

(2) 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zulässig (§ 19<br />

Abs. 1 Satz 4 UStG). 2 Für Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach den<br />

Vorschriften des § 24 UStG versteuern, findet § 9 UStG keine Anwendung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3 Ferner<br />

ist § 9 UStG in den Fällen der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG nicht<br />

anzuwenden.<br />

(3) 1 Sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option ist nur bis zur<br />

formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (BFH-Urteil vom 10. 12. 2008,<br />

XI R 1/08, BStBl 2009 II S. 1026). 2 Weitere Einschränkungen ergeben sich aus § 9 Abs. 3 UStG (vgl. hierzu<br />

Abschnitt 9.2 Abs. 8 und 9). 3 An eine besondere Form ist die Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiung nicht<br />

gebunden. 4 Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. 5 Dies<br />

geschieht regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer<br />

abrechnet. 6 Der Verzicht kann auch in anderer Weise (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden, soweit aus<br />

den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum<br />

Verzicht eindeutig hervorgeht.<br />

(4) 1 Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht<br />

werden. 2 Sind für diese Umsätze Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden,<br />

entfällt die Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden (vgl. § 14c Abs. 1<br />

3<br />

Satz 3 UStG und Abschnitt 14c.1 Abs. 10). Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur<br />

Rückgängigmachung des Verzichts bedarf es grundsätzlich nicht.<br />

(5) 1 Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiungen der in § 9 Abs. 1 UStG genannten Umsätze<br />

ist, dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer<br />

für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht (BFH-Urteil<br />

vom 17. 5. 2001, V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434). 2 Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv<br />

belegen und in gutem Glauben erklären (BFH-Urteil vom 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433, vgl.<br />

Abschnitt 15.12). 3 Eine Option ist nicht zulässig, soweit der leistende Unternehmer den Gegenstand der Leistung<br />

oder der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung zulässigerweise anteilig nicht seinem Unternehmen<br />

zugeordnet hat oder zuordnen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 20. 7. 1988, X R 6/80, BStBl II S. 915, und vom<br />

28. 2. 1996, XI R 70/90, BStBl II S. 459). 4 Wegen der Grundsätze für die Zuordnung einer Leistung zum<br />

Unternehmen wird auf Abschnitt 15.2 Abs. 21 verwiesen.<br />

(6) 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren<br />

sonstigen Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (Teiloption). 2 Eine Teiloption kommt z.B. bei der<br />

Gebäudelieferung, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht. 3 Unter<br />

Zugrundelegung unterschiedlicher wirtschaftlicher Funktionen ist auch eine Aufteilung nach räumlichen<br />

Gesichtspunkten (nicht dagegen eine bloße quotale Aufteilung) möglich (vgl. BFH-Urteil vom 26. 6. 1996,<br />

XI R 43/90, BStBl 1997 II S. 98). 4 Bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen<br />

Grund und Boden kann die Option für eine Besteuerung nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und<br />

den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden (EuGH-Urteil vom 8. 6. 2000, C-400/98, BStBl 2003 II<br />

S. 452).


Seite 322<br />

9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen<br />

(§ 9 Abs. 2 und 3 UStG)<br />

(1) 1 Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur zulässig, soweit der<br />

Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die<br />

den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Unter den Begriff des Grundstücks fallen nicht nur Grundstücke<br />

insgesamt, sondern auch selbständig nutzbare Grundstücksteile (z.B. Wohnungen, gewerbliche Flächen,<br />

Büroräume, Praxisräume). 3 Soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einzelne Grundstücksteile<br />

ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann auf die Steuerbefreiung des<br />

einzelnen Umsatzes weiterhin verzichtet werden. 4 Werden mehrere Grundstücksteile räumlich oder zeitlich<br />

unterschiedlich genutzt, ist die Frage der Option bei jedem Grundstücksteil gesondert zu beurteilen. 5 Dabei ist es<br />

unschädlich, wenn die Verwendung der Grundstücksteile zivilrechtlich in einem einheitlichen Vertrag geregelt<br />

ist. 6 Ein vereinbartes Gesamtentgelt ist, ggf. im Schätzungswege, aufzuteilen.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

V 1 errichtet ein Gebäude mit mehreren Wohnungen und vermietet es insgesamt an V 2. Dieser vermietet<br />

die Wohnungen an Privatpersonen weiter.<br />

3<br />

Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Vermietung der Wohnungen durch V 2 an die<br />

Privatpersonen sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 V 1 kann auf die Steuerbefreiung<br />

nicht verzichten, weil sein Mieter das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). 5 V 2 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil er nicht an<br />

Unternehmer vermietet (§ 9 Abs. 1 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

V 1 errichtet ein Gebäude und vermietet es an V 2. Dieser vermietet es an eine Gemeinde zur<br />

Unterbringung der Gemeindeverwaltung weiter.<br />

3<br />

Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Weitervermietung durch V 2 an die Gemeinde<br />

sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 V 1 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten,<br />

weil V 2 das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2<br />

UStG). 5 V 2 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil das Gebäude von der Gemeinde für<br />

nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird (§ 9 Abs. 1 UStG).<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

V 1 errichtet ein gewerblich zu nutzendes Gebäude mit Einliegerwohnung und vermietet es insgesamt an<br />

V 2. 2 Dieser betreibt in den gewerblichen Räumen einen Supermarkt. 3 Die Einliegerwohnung vermietet V 2<br />

an seinen angestellten Hausmeister.<br />

4<br />

Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Vermietung der Wohnung durch V 2 an den<br />

Hausmeister sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 5 V 1 kann bei der Vermietung der<br />

gewerblichen Räume auf die Steuerbefreiung verzichten, weil V 2 diese Räume ausschließlich für Umsätze<br />

verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG). 6 Bei der Vermietung der<br />

Einliegerwohnung kann V 1 auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil V 2 die Wohnung für steuerfreie<br />

Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). 7 V 2 kann bei der Vermietung<br />

der Einliegerwohnung nicht auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Hausmeister kein Unternehmer ist<br />

(§ 9 Abs. 1 UStG).<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt:<br />

– die Räume des Erdgeschosses an eine Bank;<br />

– die Räume im 1. Obergeschoss an einen Arzt;<br />

– die Räume im 2. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt;<br />

– die Räume im 3. Obergeschoss an das städtische Schulamt.<br />

2<br />

Die Vermietungsumsätze des V sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG).<br />

3 4<br />

Die Geschosse des Gebäudes sind selbständig nutzbare Grundstücksteile. Die Frage der Option ist für<br />

jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen.<br />

– Erdgeschoss<br />

5<br />

V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Bank die Räume für grundsätzlich steuerfreie<br />

Umsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).


Seite 323 – 1. Obergeschoss<br />

6 V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil der Arzt die Räume für grundsätzlich steuerfreie<br />

Umsätze (§ 4 Nr. 14 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).<br />

– 2. Obergeschoss<br />

7 V kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt die Räume ausschließlich für<br />

Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG).<br />

– 3. Obergeschoss<br />

Beispiel 5:<br />

8 V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Stadt die Räume nicht unternehmerisch nutzt<br />

(§ 9 Abs. 1 UStG).<br />

1 V 1 errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es an V 2. 2 Dieser vermietet das Gebäude wie<br />

im Beispiel 4 weiter.<br />

3 Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Weitervermietung durch V 2 sind nach § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 V 2 kann, wie in Beispiel 4 dargestellt, nur bei der Vermietung des<br />

2. Obergeschosses an den Rechtsanwalt auf die Steuerbefreiung verzichten (§ 9 Abs. 2 UStG). 5 V 1 kann bei<br />

der Vermietung des 2. Obergeschosses auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn V 2 von seiner<br />

Optionsmöglichkeit Gebrauch macht. 6 V 2 verwendet das 2. Obergeschoss in diesem Fall für<br />

steuerpflichtige Umsätze. 7 Bei der Vermietung der übrigen Geschosse kann V 1 auf die Steuerbefreiung<br />

nicht verzichten, weil V 2 diese Geschosse für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).<br />

Beispiel 6:<br />

1 2<br />

V errichtet ein zweistöckiges Gebäude und vermietet es an den Zahnarzt Z. Dieser nutzt das Obergeschoss<br />

als Wohnung und betreibt im Erdgeschoss seine Praxis. 3 Einen Raum im Erdgeschoss nutzt Z ausschließlich<br />

für die Anfertigung und Wiederherstellung von Zahnprothesen.<br />

4<br />

Die Vermietung des Gebäudes durch V an Z ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG). 5 Die Geschosse des Gebäudes und auch die Räume im Erdgeschoss sind selbständig nutzbare<br />

Grundstücksteile. 6 Die Frage der Option ist für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen.<br />

– Erdgeschoss<br />

7<br />

V kann auf die Steuerbefreiung insoweit nicht verzichten, als Z die Räume für seine grundsätzlich<br />

steuerfreie zahnärztliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG) verwendet, die den<br />

Vorsteuerabzug ausschließt (§ 9 Abs. 2 UStG). 8 Dagegen kann V auf die Steuerbefreiung insoweit<br />

verzichten, als Z einen Raum zur Anfertigung und Wiederherstellung von Zahnprothesen, also<br />

ausschließlich zur Erbringung von steuerpflichtigen und damit den Vorsteuerabzug nicht<br />

ausschließenden Umsätzen verwendet (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 UStG).<br />

– Obergeschoss<br />

9<br />

V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil Z die Räume nicht unternehmerisch nutzt (§ 9<br />

Abs. 1 UStG).<br />

(2) 1 Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig, wenn der<br />

Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen<br />

berechnet (§§ 23, 23a UStG), seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe versteuert (§ 24 UStG), Reiseleistungen erbringt (§ 25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die<br />

Umsätze von beweglichen körperlichen Gegenständen anwendet (§ 25a UStG). 2 Demgegenüber ist ein<br />

Unternehmer, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird, als ein nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger anzusehen. 3 Die Option ist in diesem Fall somit nicht möglich.<br />

(3) 1 Verwendet der Leistungsempfänger das Grundstück bzw. einzelne Grundstücksteile nur in sehr geringem<br />

Umfang für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Ausschlussumsätze), ist der Verzicht auf<br />

Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten weiterhin zulässig. 2 Eine geringfügige Verwendung für<br />

Ausschlussumsätze kann angenommen werden, wenn im Falle der steuerpflichtigen Vermietung die auf den<br />

Mietzins für das Grundstück bzw. für den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer im Besteuerungszeitraum<br />

(Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre<br />

(Bagatellgrenze). 3 Für die Vorsteueraufteilung durch den Leistungsempfänger (Mieter) gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze (vgl. Abschnitte 15.16 bis 15.18).<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

V vermietet das Erdgeschoss eines Gebäudes an den Schönheitschirurgen S. Neben den steuerpflichtigen<br />

Leistungen (Durchführung von plastischen und ästhetischen Operationen) bewirkt S auch in geringem


Seite 324 Umfang steuerfreie Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG). 3 Die Aufteilung der sowohl<br />

mit den steuerpflichtigen als auch mit den steuerfreien Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehenden Vorsteuerbeträge nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung führt im Besteuerungszeitraum zu einem<br />

Vorsteuerausschluss von 3 %.<br />

4 Die Vermietung des Erdgeschosses von V an S ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei . 5 V<br />

kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil S das Erdgeschoss nur in geringfügigem Umfang für Umsätze<br />

verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

V vermietet an den Autohändler A einen Ausstellungsraum. A vermietet den Ausstellungsraum jährlich für<br />

zwei Wochen an ein Museum zur Ausstellung von Kunst.<br />

3<br />

Die Vermietung des Ausstellungsraums durch V an A und die Weitervermietung durch A sind nach § 4<br />

Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 Da A den Ausstellungsraum im Besteuerungszeitraum lediglich<br />

an 14 von 365 Tagen (ca. 4 %) zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, kann V auf die Steuerbefreiung der Vermietung des Ausstellungsraums verzichten. 5 A kann<br />

auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil das Museum den Ausstellungsraum für steuerfreie Umsätze<br />

(§ 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).<br />

(4) 1 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiungen nachzuweisen.<br />

2 3<br />

Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus<br />

Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. 4 Ständig wiederholte Bestätigungen des<br />

Mieters über die Verwendung des Grundstücks bzw. Grundstücksteils sind nicht erforderlich, solange beim<br />

Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind. 5 Im Einzelfall kann es aber<br />

erforderlich sein, vom Mieter zumindest eine jährliche Bestätigung einzuholen.<br />

(5) 1 § 9 Abs. 2 UStG in der ab 1. 1. 1994 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem<br />

Grundstück errichtete Gebäude vor dem 1. 1. 1998 fertig gestellt wird und wenn mit der Errichtung des<br />

Gebäudes vor dem 11. 11. 1993 begonnen wurde. 2 Unter dem Beginn der Errichtung eines Gebäudes ist der<br />

Zeitpunkt zu verstehen, in dem einer der folgenden Sachverhalte als Erster verwirklicht worden ist:<br />

1. Beginn der Ausschachtungsarbeiten,<br />

2. Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer oder<br />

3. Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz.<br />

3<br />

Vor diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durchgeführte Arbeiten oder die<br />

Stellung eines Bauantrags sind noch nicht als Beginn der Errichtung anzusehen. 4 Dies gilt auch für die Arbeiten<br />

zum Abbruch eines Gebäudes, es sei denn, dass unmittelbar nach dem Abbruch des Gebäudes mit der Errichtung<br />

eines neuen Gebäudes begonnen wird. 5 Hiervon ist stets auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung<br />

zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht. 6 Dies kann z.B. durch eine<br />

Abbruchgenehmigung nachgewiesen werden, die nur unter der Auflage erteilt wurde, zeitnah ein neues Gebäude<br />

zu errichten.<br />

(6) 1 Wird durch einen Anbau an einem Gebäude oder eine Aufstockung eines Gebäudes ertragsteuerlich ein<br />

selbständiges Wirtschaftsgut hergestellt, ist auf dieses Wirtschaftsgut die seit dem 1. 1. 1994 geltende Rechtslage<br />

anzuwenden. 2 Diese Rechtslage gilt auch, wenn ein Gebäude nachträglich durch Herstellungsarbeiten so<br />

umfassend saniert oder umgebaut wird, dass nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ein anderes Wirtschaftsgut<br />

entsteht (vgl. H 7.3 EStH 2009 zu R 7.3 EStR 2009). 3 Die Ausführungen in den Sätzen 1 und 2 sind jedoch in<br />

den Fällen nicht anzuwenden, in denen die Herstellungsarbeiten vor dem 11. 11. 1993 begonnen haben und vor<br />

dem 1. 1. 1998 abgeschlossen werden. 4 Die Einschränkung der Optionsmöglichkeiten ab 1. 1. 1994 hat keine<br />

Auswirkungen auf einen für die Errichtung des Gebäudes in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug.<br />

(7) 1 Durch die Veräußerung eines Grundstücks wird die Frage, ob der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG<br />

genannten Steuerbefreiungen zulässig ist, nicht beeinflusst. 2 Für Grundstücke mit Altbauten gilt daher, auch<br />

wenn sie veräußert werden, die Rechtslage vor dem 1. 1. 1994. 3 Zu beachten sind aber weiterhin die Grundsätze<br />

des BMF-Schreibens vom 29. 5. 1992, BStBl I S. 378, zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />

(§ 42 AO); vgl. auch BFH-Urteil vom 14. 5. 1992, V R 12/88, BStBl II S. 931.<br />

(8) Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9<br />

Buchstabe a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist<br />

bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig.<br />

(9) Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchstabe a<br />

UStG außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens in dem nach § 311b BGB notariell zu beurkundenden<br />

Vertrag zu erklären.


Seite 325<br />

10.1. Entgelt<br />

(1) 1 Der Begriff des Entgelts in § 10 Abs. 1 UStG gilt sowohl für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten<br />

(§ 16 Abs. 1 UStG) als auch für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). 2 Zwischen den<br />

beiden Besteuerungsarten besteht insoweit kein Unterschied, als auch bei der Besteuerung nach vereinbarten<br />

Entgelten grundsätzlich nur das zu versteuern ist, was für die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich<br />

vereinnahmt wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. 4. 1981, V R 39/79, BStBl II S. 627, und vom 10. 11. 1983,<br />

V R 91/80, BStBl 1984 II S. 120). 3 Wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage vgl. Abschnitte 17.1 und<br />

17.2.<br />

(2) 1 Das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung<br />

nicht entspricht. 2 Eine Ausnahme besteht für unentgeltliche oder verbilligte Leistungen durch Unternehmer an<br />

ihr Personal, von Vereinigungen an ihre Mitglieder und von Einzelunternehmern an ihnen nahe stehende<br />

Personen; vgl. Abschnitte 1.8, 10.6 und 10.7. 3 Liefert eine Kapitalgesellschaft einer Tochtergesellschaft einen<br />

Gegenstand zu einem überhöhten Preis, bildet dieser grundsätzlich selbst dann das Entgelt im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 UStG, wenn ein Teil der Gegenleistung ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu<br />

beurteilen ist (BFH-Urteil vom 25. 11. 1987, X R 12/87, BStBl 1988 II S. 210).<br />

(3) 1 Der Umfang des Entgelts beschränkt sich nicht auf die bürgerlich-rechtlich bestimmte oder bestimmbare<br />

Gegenleistung für eine Leistung, sondern erstreckt sich auf alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich für die<br />

an ihn bewirkte Leistung aufwendet. 2 Dazu gehören auch Nebenkosten des Leistenden, die er vom<br />

Leistungsempfänger einfordert (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 2000, V R 16/99, BStBl II S. 360). 3 Verlangt der<br />

Leistende für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Leistungsempfänger ihm oder<br />

einem anderen Unternehmer hierfür einen Betrag entrichtet und wird der von diesem Empfänger zu zahlende<br />

Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst, ist dieser Betrag Bestandteil der Bemessungsgrundlage<br />

für seine Leistung (vgl. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. 10. 2005, ABl. EU<br />

Nr. L 288 S. 1). 4 Vereinbaren die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der<br />

ursprünglich vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 20. 1. 1997, V R 28/95, BStBl II S. 716). 5 Neben dem vereinbarten Preis einer Leistung können auch<br />

zusätzliche Aufwendungen des Leistungsempfängers Leistungsentgelt sein, wenn der Leistungsempfänger sie<br />

zugunsten des Leistenden für die Leistung erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 1995, XI R 16/95,<br />

BStBl 1996 II S. 208). 6 Wenn der Leistungsempfänger die Leistung irrtümlich doppelt bezahlt oder<br />

versehentlich zuviel zahlt, ist der Gesamtbetrag Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 19. 7. 2007, V R 11/05, BStBl II S. 966). 7 Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger gewillt ist,<br />

die vom Leistenden zu erbringende oder erbrachte Leistung anzunehmen, und ob er auf sie Wert legt oder nicht<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1988, V R 112/86, BStBl II S. 473). 8 Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung<br />

oder wegen nicht gehöriger Erfüllung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. Abschnitt 1.3<br />

Abs. 3). 9 Auch Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Prozesszinsen und Nutzungszinsen sind nicht Teil des Entgelts,<br />

sondern Schadensersatz (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 6). 10 Wegen der Behandlung der Teilzahlungszuschläge vgl.<br />

Abschnitt 3.11.<br />

11 Das erhöhte Beförderungsentgelt, das Personenbeförderungsunternehmer von sog.<br />

Schwarzfahrern erheben, ist regelmäßig kein Entgelt für die Beförderungsleistung oder eine andere steuerbare<br />

Leistung des Beförderungsunternehmers (BFH-Urteil vom 25. 11. 1986, V R 109/78, BStBl 1987 II S. 228).<br />

12<br />

Als Entgelt für die Lieferung sind auch die dem Abnehmer vom Lieferer berechneten Beförderungskosten<br />

anzusehen. 13 Bei einer unfreien Versendung im Sinne des § 40 UStDV gehören jedoch die Kosten für die<br />

Beförderung oder deren Besorgung nicht zum Entgelt für die vom Absender ausgeführte Lieferung. 14 Bei<br />

Versendungen per Nachnahme ist als Entgelt für die gelieferte Ware der vom Empfänger entrichtete<br />

Nachnahmebetrag – ohne Umsatzsteuer – anzusehen, der auch die Zahlkarten- oder Überweisungsgebühr<br />

einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 1973, V R 57/72, BStBl 1974 II S. 191). 15 Beim Pfandleihgeschäft sind<br />

die notwendigen Kosten der Verwertung, die der Pfandleiher einbehalten darf, nicht Entgelt innerhalb eines<br />

Leistungsaustauschs (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645). 16 Zahlungen im Rahmen<br />

einer sog. Erlöspoolung, die nicht leistungsbezogen sind, fehlt der Entgeltcharakter (BFH-Urteil vom<br />

28. 2. 1974, V R 55/72, BStBl II S. 345). 17 Auch die Übernahme von Schulden kann Entgelt sein (vgl.<br />

Abschnitt 1.6 Abs. 2).<br />

(4) 1 Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird nur mit der Bemessungsgrundlage<br />

versteuert, die sich auf Grund der von ihm vereinnahmten Gegenleistung ergibt. 2 Umsatzsteuerrechtlich macht es<br />

keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der<br />

Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 16. 1. 2003, V R 72/01,<br />

BStBl II S. 620). 3 Weicht der vom Leistungsempfänger aufgewendete Betrag im Einzelfall von dem vom<br />

Unternehmer vereinnahmten Betrag ab, ist von den Aufwendungen des Abnehmers für die Lieferung oder<br />

sonstige Leistung auszugehen. 4 Bei der Abtretung einer Forderung unter dem Nennwert bestimmt sich deshalb<br />

das Entgelt für die der abgetretenen Forderung zu Grunde liegende Leistung nach den tatsächlichen<br />

Aufwendungen des Leistungsempfängers (vgl. BFH-Urteil vom 27. 5. 1987, X R 2/81, BStBl II S. 739). 5 Wegen<br />

der Steuer- und Vorsteuerberichtigung in diesen Fällen wird auf Abschnitt 17.1 Abs. 6 verwiesen.


Seite 326 (5) 1 Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z.B. Trinkgelder, wenn<br />

zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 17. 2. 1972, V R 118/71, BStBl II S. 405). 2 Der im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe erhobene<br />

Bedienungszuschlag ist Teil des vom Unternehmer vereinnahmten Entgelts, auch wenn das Bedienungspersonal<br />

den Zuschlag nicht abführt, sondern vereinbarungsgemäß als Entlohnung für seine Dienste zurückbehält (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 19. 8. 1971, V R 74/68, BStBl 1972 II S. 24). 3 Dagegen rechnen die an das Bedienungspersonal<br />

gezahlten freiwilligen Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers.<br />

(6) 1 Geschäftskosten dürfen das Entgelt nicht mindern. 2 Dies gilt auch für Provisionen, die der Unternehmer<br />

an seinen Handelsvertreter oder Makler für die Vermittlung des Geschäfts zu zahlen hat. 3 Mit Ausnahme der auf<br />

den Umsatz entfallenden Umsatzsteuer rechnen zum Entgelt auch die vom Unternehmer geschuldeten Steuern<br />

(Verbrauch- und Verkehrsteuern), öffentlichen Gebühren und Abgaben, auch wenn diese Beträge offen auf den<br />

Leistungsempfänger überwälzt werden. 4 Diese Abgaben können auch nicht als durchlaufende Posten im Sinne<br />

des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG behandelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. 6. 1970, V R 92/66, V R 10/67, BStBl II<br />

S. 648, sowie Abschnitt 10.4).<br />

(7) 1 Als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG kommen auch Zahlungen des Leistungsempfängers an<br />

Dritte in Betracht, sofern sie für Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und im<br />

Zusammenhang mit der Leistung stehen. 2 Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Beträge, die der<br />

Leistungsempfänger im Rahmen eines eigenen Schuldverhältnisses mit einem Dritten aufwenden muss, damit<br />

der Unternehmer seine Leistung erbringen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22. 2. 1968, V 84/64, BStBl II S. 463).<br />

3<br />

Nicht zum Entgelt nach § 10 UStG gehören auch öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger<br />

auf Grund eigener Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogenen Leistung veranlasst sind (vgl. zu<br />

Sozialversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 25. 6. 2009, V R 37/08, BStBl II S. 873).<br />

4 Zahlt eine<br />

Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der<br />

Deutschen Rundfunkanstalten, gehören auch die Beträge zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 73/01, BStBl 2003 II S. 217). 5 Erfüllt der Leistungsempfänger durch seine<br />

Zahlungen an einen Dritten sowohl eine eigene Verbindlichkeit als auch eine Schuld des leistenden<br />

Unternehmers, weil beide im Verhältnis zu dem Dritten Gesamtschuldner sind, rechnen die Zahlungen nur<br />

insoweit zum Entgelt, wie die Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers für diesen von wirtschaftlichem<br />

Interesse ist und damit für ihn einen Wert darstellt. 6 Bei einer Grundstücksveräußerung gehört die<br />

gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldete Grunderwerbsteuer auch dann nicht zum Entgelt<br />

für die Grundstücksveräußerung, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber<br />

die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, weil der Erwerber mit der Zahlung der vertraglich übernommenen<br />

Grunderwerbsteuer eine ausschließlich eigene Verbindlichkeit begleicht. 7 Gleiches gilt hinsichtlich der vom<br />

Käufer zu tragenden Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins<br />

Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen (§ 448 Abs. 2 BGB), vgl. BFH-Urteil vom<br />

9. 11. 2006, V R 9/04, BStBl 2007 II S. 285.<br />

(8) 1 Wird das Pfandgeld für Warenumschließungen dem Abnehmer bei jeder Lieferung berechnet, ist es Teil<br />

des Entgelts für die Lieferung. 2 Bei Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfandbetrags liegt eine<br />

Entgeltminderung vor. 3 Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die ausgezahlten Pfandgelder<br />

für Leergut unabhängig von dem Umfang der Vollgutlieferungen des jeweiligen Besteuerungszeitraums als<br />

Entgeltminderungen behandelt. 4 Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Entgeltminderungen in<br />

sachgerechter Weise (z.B. durch Aufteilung im gleichen Verhältnis wie bei den Vollgutlieferungen) den<br />

geltenden Steuersätzen zugeordnet werden. 5 150<br />

Aus Vereinfachungsgründen kann dem Unternehmer auf Antrag<br />

auch folgendes Verfahren genehmigt werden:<br />

1<br />

1. Die bei der Warenlieferung jeweils in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts dem Abnehmer<br />

zurückgewährten Pfandbeträge bleiben bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt.<br />

2<br />

Der Unternehmer hat spätestens am Schluss jedes Kalenderjahrs den Pfandbetragssaldo, der sich aus dem<br />

Unterschiedsbetrag zwischen den den Abnehmern im Laufe des jeweiligen Abrechnungszeitraums<br />

berechneten und den zurückgewährten Pfandbeträgen ergibt, auf Grund seiner Aufzeichnungen zu ermitteln.<br />

3 4<br />

Dabei bleibt jedoch ein bereits versteuerter Saldovortrag, z.B. aus dem Vorjahr, außer Betracht. Ein sich<br />

danach ergebender Überschuss an berechneten Pfandbeträgen ist zusammen mit den Umsätzen des<br />

betreffenden letzten Voranmeldungszeitraums der Umsatzsteuer zu unterwerfen.<br />

5 Bei diesem<br />

Pfandbetragssaldo handelt es sich um einen Nettobetrag - ohne Umsatzsteuer -. 6 Der Abnehmer kann die auf<br />

den Pfandbetragssaldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung<br />

gestellt ist. 7 Ergibt sich ein Pfandbetragssaldo zugunsten des Abnehmers, liegt bei diesem – seine<br />

Unternehmereigenschaft vorausgesetzt – eine steuerpflichtige Lieferung von Leergut vor. 8 Der Unternehmer,<br />

der dieses Verfahren beantragt, muss die bei den einzelnen Lieferungen berechneten und bei Rückgabe des<br />

Leerguts zurückgewährten Pfandbeträge – nach Abnehmern getrennt – gesondert von den sonstigen<br />

Entgelten aufzeichnen. 9 Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein und fortlaufend<br />

geführt werden (vgl. § 63 Abs. 1 UStDV, § 146 AO). 10 Aus ihnen muss gegebenenfalls zu ersehen sein, wie<br />

sich die Pfandbeträge auf verschiedene Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG). 11 Für den Abnehmer


Seite 327 muss aus der Rechnung klar ersichtlich sein, dass für die in Rechnung gestellten Pfandbeträge Umsatzsteuer<br />

nicht berechnet worden ist.<br />

1<br />

2. Abweichend von dem unter Nummer 1 geregelten Verfahren kann der Unternehmer in jeder einzelnen<br />

Rechnung die Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung verrechnen und nur den verbleibenden Netto-<br />

Rechnungsbetrag der Umsatzsteuer unterwerfen. 2 Einen sich möglicherweise zum Jahresende ergebenden<br />

Pfandbetragssaldo zugunsten des Abnehmers hat in diesem Fall weder der Lieferer noch der Abnehmer zu<br />

ermitteln und zu versteuern. 3 Auch gesonderte Aufzeichnungen über die Pfandbeträge sind nicht<br />

erforderlich.<br />

6<br />

Bei den folgenden Abwicklungsarten ist zunächst ein Entgelt für die Überlassung der Warenumschließung nicht<br />

gegeben:<br />

1<br />

1. Für den jeweiligen Abnehmer wird ein Leergutkonto geführt, auf dem der Lieferer das hingegebene und<br />

zurückgenommene Leergut mengenmäßig festhält. 2 Über den Saldo wird periodisch, häufig aber erst bei<br />

Lösung des Vertragsverhältnisses abgerechnet.<br />

1<br />

2. Die Pfandbeträge für Leergutabgänge und Leergutzugänge werden vom Lieferer auf einem besonderen<br />

Konto verbucht und auch – nachrichtlich – in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen, ohne aber in die<br />

Rechnungssumme einbezogen zu werden. 2 Von Zeit zu Zeit wird über das Leergut abgerechnet.<br />

1 2<br />

3. Der Lieferer erhebt mit jeder Lieferung einen Kautionsbetrag, z.B. 1 oder 2 Ct. je Flasche. Diese Beträge<br />

dienen der Ansammlung eines Kautionsguthabens zugunsten des Abnehmers. 3 Die Verbuchung erfolgt auf<br />

einem besonderen Konto. 4 Daneben werden die Leergutbewegungen mengenmäßig festgehalten. 5 Über das<br />

Leergut wird in der Regel bei Auflösung der Vertragsbeziehungen abgerechnet.<br />

7<br />

In diesen Fällen kommt ein von der vorangegangenen Warenlieferung losgelöster selbständiger<br />

Leistungsaustausch erst im Zeitpunkt der Leergutabrechnung zustande. 8 Die Annahme eines nicht steuerbaren<br />

Schadensersatzes scheidet aus, weil der Zahlung des Kunden eine Leistung des Unternehmers gegenübersteht.<br />

(9) Hinsichtlich des Entgelts für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen<br />

im Luftverkehr durch Reisebüros gilt:<br />

1<br />

1. Die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen im Luftverkehr gegenüber einem<br />

Reisenden ist steuerpflichtig, soweit die vermittelte Leistung auf das Inland entfällt (§ 3b Abs. 1, § 4 Nr. 5<br />

Satz 2 UStG). 2 Abschnitt 4.5.3 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht anwendbar, weil das Reisebüro nicht im<br />

Auftrag des Luftverkehrsunternehmens tätig wird. 3 Soweit die vermittelte Leistung nicht auf das Inland<br />

entfällt, ist deren Vermittlung nicht steuerbar.<br />

1<br />

2. Das Entgelt für eine Vermittlungsleistung im Sinne der Nummer 1 ist in einen steuerpflichtigen und einen<br />

nicht steuerbaren Teil aufzuteilen. 2 Die Umsatzsteuer ist aus der anteiligen Zahlung des Reisenden<br />

herauszurechnen. 3 Der Vorsteuerabzug ist auch hinsichtlich des nicht steuerbaren Teils dieser<br />

Vermittlungsleistung nicht ausgeschlossen.<br />

1<br />

3. Erhält ein Reisebüro eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden vermittelte<br />

Personenbeförderungsleistung erbringt, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein,<br />

ist diese Zahlung regelmäßig (z.B. im Rahmen eines sog. Nullprovisionsmodells) Entgelt von dritter Seite<br />

für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung (vgl. Nummer 1). 2 Nach den Umständen<br />

des Einzelfalls (z.B. auf der Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrags) kann ein Entgelt für eine<br />

gesonderte Leistung des Reisebüros an das Luftverkehrsunternehmen, die nicht in der steuerfreien<br />

Vermittlung einer Personenbeförderungsleistung besteht, oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein<br />

nicht steuerbarer Zuschuss (Abschnitt 10.2 Abs. 7) gegeben sein; Nummer 1 bleibt auch in diesen Fällen<br />

unberührt.<br />

4. Erhält ein Reisebüro, das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag<br />

des Luftverkehrsunternehmens vermittelt, von diesem für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es<br />

daneben einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden, erbringt es beim Flugscheinverkauf eine nach § 4 Nr. 5<br />

Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an das Luftverkehrsunternehmen und gleichzeitig<br />

eine nach Maßgabe der Nummer 1 anteilig steuerpflichtige Vermittlungsleistung an den Reisenden.<br />

5. Soweit eine vom Luftverkehrsunternehmen gezahlte Vergütung auf den vom Reisenden erhobenen Preis<br />

angerechnet wird, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung gegenüber dem Reisenden<br />

entsprechend.<br />

1<br />

6. Unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bei allen Vermittlungsleistungen im Sinne der Nummer 1<br />

entsprechend verfährt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der steuerpflichtige Teil einer Vermittlungsleistung<br />

im Sinne der Nummer 1 wie folgt ermittelt wird:<br />

– bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.<br />

zu Beförderungszielen im übrigen Gemeinschaftsgebiet (sog. EU-Flüge) mit 25 % des Entgelts für die<br />

Vermittlungsleistung,


Seite 328 – bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.<br />

zu Beförderungszielen außerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebiets (sog. Drittlandsflüge) mit 5 % des<br />

Entgelts für die Vermittlungsleistung.<br />

2 3<br />

Zwischen- oder Umsteigehalte gelten dabei nicht als Beförderungsziele. Dieser vereinfachte<br />

Aufteilungsmaßstab gilt nicht, soweit das vom Reisenden erhobene Entgelt auf andere als die in Nummer 1<br />

bezeichneten Leistungen entfällt (z.B. auf die Vermittlung von Unterkunft oder Mietwagen).<br />

(10) 1 Zur Bemessungsgrundlage in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b<br />

UStG vgl. Abschnitt 13b.1. 2 Zur Bemessungsgrundlage bei Leistungen im Rahmen sog. Public-Private-<br />

Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau vgl. BMF-Schreiben vom 3. 2. 2005, BStBl I S. 414. 3 Zur<br />

Bemessungsgrundlage im Fall des Direktverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG vgl. Abschnitt 2.5.


Seite 329<br />

Allgemeines<br />

10.2. Zuschüsse<br />

(1) 1 Zahlungen unter den Bezeichnungen „Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u. ä.“<br />

(Zuschüsse) können entweder<br />

1. Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden);<br />

2. (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder<br />

3. echter Zuschuss<br />

sein. 2 Der Zahlende ist Leistungsempfänger, wenn er für seine Zahlung eine Leistung vom Zahlungsempfänger<br />

erhält. 3 Der Zahlende kann ein Dritter sein (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), der selbst nicht Leistungsempfänger ist.<br />

Zuschüsse als Entgelt für Leistungen<br />

an den Zahlenden<br />

(2) 1 Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden,<br />

1. wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und<br />

dem Zahlenden besteht (vgl. dazu Abschnitte 1.1 bis 1.6);<br />

2. wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss besteht, d.h.<br />

wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung – insbesondere bei gegenseitigen Verträgen – erkennbar um<br />

der Gegenleistung willen erbringt;<br />

3. wenn der Zahlende einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als<br />

Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung angesehen werden kann;<br />

4. wenn (beim Zahlenden oder am Ende der Verbraucherkette) ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen<br />

Mehrwertsteuerrechts vorliegt.<br />

2<br />

Ob die Leistung des Zahlungsempfängers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf den Erhalt einer<br />

Gegenleistung (Zahlung) richtet, ergibt sich aus den Vereinbarungen des Zahlungsempfängers mit dem<br />

Zahlenden, z.B. den zu Grunde liegenden Verträgen oder den Vergaberichtlinien (vgl. BFH-Urteil vom<br />

13. 11. 1997, V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169). 3 Die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt,<br />

können allenfalls Aufschlüsse darüber geben, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen<br />

Leistung und Zahlung vorliegt. 4 Die Annahme eines Leistungsaustauschs setzt weder auf der Seite des<br />

Zahlenden noch auf der Seite des Zahlungsempfängers rechtlich durchsetzbare Ansprüche voraus (vgl. BFH-<br />

Urteile vom 23. 2. 1989, V R 141/84, BStBl II S. 638, und vom 9. 10. 2003, V R 51/02, BStBl 2004 II S. 322).<br />

5<br />

Zuwendungen im Rahmen von Vertragsnaturschutzmaßnahmen, die für die Bearbeitung von Flächen des<br />

Zuwendungsgebers erfolgen, werden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt; erfolgt die Zuwendung<br />

dagegen für eigene Flächen des Land- und Forstwirts, liegt im Allgemeinen ein nicht der Umsatzsteuer<br />

unterliegender echter Zuschuss vor. 6 Zahlungen für die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu deren Ausführung sich die Parteien in einem gegenseitigen<br />

Vertrag verpflichtet haben, erfolgen grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. 7 Die Zuwendung<br />

erfolgt in diesem Fall nicht lediglich zur Subventionierung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder<br />

allgemeinpolitischen Gründen, wenn der Zuwendungsgeber damit auch eigene wirtschaftliche Interessen<br />

verfolgt. 8 Gewährt eine juristische Person des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang eine als „Starthilfe“<br />

bezeichnete Zuwendung neben der Übertragung des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen<br />

Vermögens zu einem symbolischen Kaufpreis, ist diese Zuwendung Entgelt für die Entbindung aus der<br />

Durchführung der öffentlichen Aufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II S. 63).<br />

9<br />

Besteht aufgrund eines Rechtsverhältnisses ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des<br />

Zahlungsempfängers und der Zahlung, ist die Zahlung Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers.<br />

Beispiel 1:<br />

Zuschüsse einer Gemeinde an einen eingetragenen Verein, z.B. eine Werbegemeinschaft zur<br />

vertragsgemäßen Durchführung einer Werbeveranstaltung in der Vorweihnachtszeit.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Bauherr errichtet ein Geschäftshaus mit einer Tiefgarage und verpflichtet sich gegenüber der Stadt,<br />

einen Teil der Stellplätze der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. 2 Er erhält dafür ein Entgelt von der<br />

Stadt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 1997, a.a.O.).


Seite 330 Beispiel 3:<br />

Anfertigung von Auftragsgutachten gegen Entgelt, wenn der öffentliche Auftraggeber das Honorar für das<br />

Gutachten und nicht dafür leistet, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers zu ermöglichen oder allgemein zu<br />

fördern; zum Leistungsaustausch bei der Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die öffentliche<br />

Hand Zuwendungen bewilligt hat, vgl. BFH-Urteil vom 23. 2. 1989, a.a.O.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Eine Gemeinde bedient sich zur Erfüllung der ihr nach Landesrecht obliegenden Verpflichtung zur<br />

Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke eines Unternehmers.<br />

2<br />

Dieser erlangt dafür u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die Fördermittel, die der Gemeinde zustehen.<br />

3 4<br />

Der Unternehmer erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde. Ein für Rechnung der Gemeinde<br />

vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung der Kläranlage ist Entgelt<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2001, V R 81/99, BStBl 2003 II S. 213).<br />

Zuschüsse als zusätzliches Entgelt eines Dritten<br />

(3) 1 Zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sind solche Zahlungen, die von einem anderen<br />

als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung des leistenden Unternehmers<br />

(Zahlungsempfängers) gewährt werden. 2 Ein zusätzliches Entgelt kommt in der Regel nur dann in Betracht,<br />

wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Dritten zu<br />

verneinen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. 2. 1992, V R 107/87, BStBl II S. 705). 3 Der Dritte ist in diesen Fällen<br />

nicht Leistungsempfänger. 4 Ein zusätzliches Entgelt liegt vor, wenn der Leistungsempfänger einen<br />

Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung<br />

gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers gewährt wird (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 25. 11. 1986, V R 109/78, BStBl 1987 II S. 228). 5 Diese Zahlung gehört unabhängig von der<br />

Bezeichnung als „Zuschuss“ zum Entgelt, wenn der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem<br />

Dienstleistungsempfänger zugutekommt, der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands<br />

oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den<br />

Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (des Leistenden) auf<br />

Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom<br />

9. 10. 2003, V R 51/02, BStBl 2004 II S. 322).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die BA gewährt einer Werkstatt für behinderte Menschen pauschale Zuwendungen zu den Sach-, Personalund<br />

Beförderungskosten, die für die Betreuung und Ausbildung der behinderten Menschen entstehen.<br />

2<br />

Die Zahlungen sind Entgelt von dritter Seite für die Leistungen der Werkstatt für behinderte Menschen<br />

(Zahlungsempfänger) an die behinderten Menschen, da der einzelne behinderte Mensch auf diese Zahlungen<br />

einen Anspruch hat.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Ein Bundesland gewährt einem Studentenwerk einen Zuschuss zum Bau eines Studentenwohnheims. Der<br />

Zuschuss wird unmittelbar dem Bauunternehmer ausgezahlt.<br />

3<br />

Es liegt Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Bauunternehmers an das Studentenwerk vor.<br />

6<br />

Wird das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen der Insolvenz des Leistungsempfängers<br />

uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an<br />

den Unternehmer gegen Abtretung der Insolvenzforderung einen Betrag, der sich – unter Berücksichtigung von<br />

Gewährleistungsansprüchen – an der Höhe des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung<br />

Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers sein (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 2001, V R 48/00,<br />

BStBl 2003 II S. 210, zur Abtretung einer Konkursforderung).<br />

(4) 1 Nicht zum zusätzlichen Entgelt gehören hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie dem leistenden<br />

Unternehmer (Zahlungsempfänger) zu dessen Förderung und nicht überwiegend im Interesse des<br />

Leistungsempfängers gewährt werden. 2 Die Abgrenzung von zusätzlichem Entgelt und echtem Zuschuss wird<br />

somit nach der Person des Bedachten und nach dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteil vom 8. 3. 1990,<br />

V R 67/89, BStBl II S. 708). 3 Ist die Zahlung des Dritten an den Zahlungsempfänger ein echter Zuschuss, weil<br />

sie zur Förderung des Zahlungsempfängers gewährt wird, ist es unbeachtlich, dass der Zuschuss auch dem<br />

Leistungsempfänger zugute kommt, weil er nicht das Entgelt aufzubringen hat, das der Zahlungsempfänger<br />

- ohne den Zuschuss - verlangen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 1975, V R 88/74, BStBl 1976 II S. 105).<br />

(5) 1 Ein zusätzliches Entgelt ist anzunehmen, wenn die Zahlung die Entgeltzahlung des Leistungsempfängers<br />

ergänzt und sie damit preisauffüllenden Charakter hat. 2 Die Zahlung dient der Preisauffüllung, wenn sie den<br />

erklärten Zweck hat, das Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers an den Leistungsempfänger auf die<br />

nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustandekommen eines


Seite 331 Leistungsaustauschs zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1967, V R 31/64,<br />

BStBl III S. 717). 3 Die von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach § 31 Abs. 3 SGB V zu<br />

entrichtende Zuzahlung bei der Abgabe von Arzneimitteln ist Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des<br />

Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse. 4 Hinsichtlich der den Verlagen zugewendeten<br />

Druckkostenzuschüsse bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Druckwerken gilt:<br />

1<br />

1. Der Druckkostenzuschuss des Autors an den Verlag ist grundsätzlich Entgelt für die Leistung des Verlags<br />

an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. auf Grund<br />

eines Verlagsvertrags besteht. 2 Dabei ist es unerheblich, ob der Autor den Druckkostenzuschuss aus eigenen<br />

Mitteln oder mit Fördermitteln finanziert. 3 Zahlt der Dritte die Fördermittel für den Autor unmittelbar an<br />

den Verlag, liegt ein verkürzter Zahlungsweg vor.<br />

2. Der Druckkostenzuschuss eines Dritten an den Verlag, der nicht im Namen und für Rechnung des Autors<br />

gewährt wird, ist grundsätzlich dann Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Verlags an den Autor,<br />

wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. auf Grund eines<br />

Verlagsvertrags besteht.<br />

3. Druckkostenzuschüsse eines Dritten an den Verlag sind grundsätzlich dann Entgelt für die Leistung des<br />

Verlags an den Dritten, wenn zwischen dem Verlag und dem Dritten ein Leistungsaustauschverhältnis z.B.<br />

auf Grund eines gegenseitigen Vertrags besteht.<br />

5<br />

Entgelt von dritter Seite liegt auch dann vor, wenn der Zahlungsempfänger in pauschalierter Form das<br />

erhalten soll, was ihm vom Begünstigten (Leistungsempfänger) für die Leistung zustünde, wobei eine<br />

Kostendeckung nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. 6. 1986, V R 93/77, BStBl II S. 723). 6 Wegen der<br />

Rechnungserteilung bei der Vereinnahmung von Entgelten von dritter Seite vgl. Abschnitt 14.10 Abs. 1.<br />

(6) 1 Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch dann zu verfahren, wenn bei der Einschaltung von<br />

Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der<br />

eingeschaltete Unternehmer einen eigenen gesetzlichen oder sonstigen Anspruch auf die Zahlung hat. 2 Auch<br />

wenn es nach den Vergabebedingungen im Ermessen des Zuwendungsgebers steht, ob er die Mittel der<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts oder unmittelbar dem eingeschalteten Unternehmer gewährt, ist<br />

entscheidend, dass der Unternehmer einen eigenen Anspruch auf die Zuwendung hat (vgl. BMF-Schreiben vom<br />

27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im<br />

öffentlichen Personenverkehr nach §§ 145 ff SGB IX.<br />

2<br />

Die erstatteten Fahrgeldausfälle sind Entgelt eines Dritten, da die Zahlungen das Fahrgeld abgelten sollen,<br />

das die begünstigten Personen ansonsten als Leistungsempfänger entsprechend dem geltenden Tarif hätten<br />

aufwenden müssen. 3 Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Erstattungen pauschaliert erfolgen.<br />

4<br />

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Zuwendungen nach einem Prozentsatz der Fahrgeldeinnahmen berechnet<br />

werden und damit in geschätzter Höhe die erbrachten Beförderungsleistungen abgelten sollen. 5 Inwieweit<br />

mit der Erstattung eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung erreicht wird, ist nicht entscheidend<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 26. 6. 1986, BStBl II S. 723).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Eine Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft<br />

einer GmbH. 2 Die GmbH übernimmt die Errichtung und den Betrieb von Entsorgungseinrichtungen.<br />

3<br />

Hierfür gewährt das Land Zuwendungen, die nach den Förderrichtlinien von den<br />

abfallbeseitigungspflichtigen Gemeinden oder den mit der Abfallbeseitigung beauftragten privaten<br />

Unternehmern beantragt werden können.<br />

a)<br />

1<br />

Die Gemeinde ist Antragstellerin.<br />

2 3<br />

Das Land zahlt die Zuwendungen an die antragstellende Gemeinde aus. Die Gemeinde reicht die<br />

Gelder an die GmbH weiter.<br />

4<br />

Die GmbH erbringt steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (Errichtung und Betrieb der<br />

5<br />

Entsorgungseinrichtungen) an die Gemeinde. Zum Entgelt für diese Leistungen gehören auch die von<br />

der Gemeinde an die GmbH weitergeleiteten Zuwendungen des Landes.<br />

6<br />

Selbst wenn das Land auf Antrag der Gemeinde die Mittel direkt an die GmbH überwiesen hätte, wären<br />

diese Teil des Entgelts für die Leistungen der GmbH.<br />

b) 1 Die GmbH ist Antragstellerin.<br />

2<br />

Das Land zahlt die Zuwendungen an die antragstellende GmbH aus.


Seite 332<br />

3 Die GmbH erbringt auch in diesem Fall steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Gemeinde.<br />

4 Die Zahlungen des Landes an die GmbH sind zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Leistungen der<br />

GmbH an die Gemeinde, da die Zahlungen im Interesse der Gemeinde geleistet werden.<br />

Echte Zuschüsse<br />

(7) 1 Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses<br />

erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. 7. 1994, V R 19/92, BStBl 1995 II S. 86, und vom 13. 11. 1997,<br />

V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169). 2 Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen,<br />

sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z.B. der leistende Unternehmer<br />

(Zahlungsempfänger) einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen<br />

Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile<br />

vom 24. 8. 1967, V R 31/64, BStBl III S. 717, und vom 25. 11. 1986, V R 109/78, BStBl 1987 II S. 228). 3 Echte<br />

Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in<br />

die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden<br />

Aufgaben erfüllen zu können. 4 So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden<br />

Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen<br />

Gründen gewährt werden (BFH-Urteil vom 13. 11. 1997, a.a.O.). 5 Dies gilt auch für Beihilfen in der<br />

Landwirtschaft, durch die Strukturveränderungen oder Verhaltensänderungen z.B. auf Grund von EG-<br />

Marktordnungen gefördert werden sollen. 6 Vorteile in Form von Subventionen, Beihilfen, Förderprämien,<br />

Geldpreisen und dergleichen, die ein Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen<br />

Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 6. 8. 1970, V R 94/68, BStBl II S. 730). 7 Die bloße technische Anknüpfung von Förderungsmaßnahmen an<br />

eine Leistung des Zahlungsempfängers führt nicht dazu, dass die Förderung als zusätzliches Entgelt für die<br />

Leistung zu beurteilen ist, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer<br />

(Leistungsempfänger), sondern die Subvention des Zahlungsempfängers ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 1990,<br />

V R 67/89, BStBl II S. 708).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Zuschüsse, die die BA bestimmten Unternehmern zu den Löhnen und Ausbildungsvergütungen oder zu den<br />

Kosten für Arbeitserprobung und Probebeschäftigung gewährt.<br />

2<br />

Damit erbringt die BA weder als Dritter zusätzliche Entgelte zugunsten der Vertragspartner des leistenden<br />

Unternehmers, noch erfüllt sie als dessen Leistungsempfänger eigene Entgeltverpflichtungen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Zuschüsse, die von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Teilnehmer<br />

an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zur Abdeckung des durch die Ausübung des<br />

Zusatzjobs entstehenden tatsächlichen Mehraufwands gezahlt werden, sind echte Zuschüsse. 2 Ein<br />

unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und der Zuwendung besteht nicht.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung die<br />

entstehenden Kosten von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende erstattet<br />

werden. 2 Die Erstattung kann sowohl Sach- als auch Personalkosten umfassen und pauschal ausgezahlt<br />

werden.<br />

3<br />

Diese Maßnahmekostenpauschale stellt einen echten Zuschuss an die Arbeitsgelegenheit dar, sie soll ihre<br />

Kosten für die Einrichtung und die Durchführung der Zusatzjobs abdecken. 4 Ein individualisierbarer<br />

Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Qualifizierungsmaßnahmen, die eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung selbst oder von<br />

einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt.<br />

2<br />

Qualifizierungsmaßnahmen, die von der Arbeitsgelegenheit selbst durchgeführt werden und bei denen<br />

deren eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, sind keine Leistungen im<br />

umsatzsteuerrechtlichen Sinn; ebenso begründet die Vereinbarung zur Durchführung von<br />

Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen deren eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, durch<br />

externe Weiterbildungsträger keinen Vertrag zugunsten Dritter. 3 Die von den gesetzlichen Trägern der<br />

Grundsicherung für Arbeitssuchende insoweit geleisteten Zahlungen sind kein Entgelt für eine Leistung der<br />

Arbeitsgelegenheit gegenüber diesen Trägern oder dem Weiterzubildenden, sondern echte Zuschüsse. 4 Für<br />

die Beurteilung der Leistungen der externen Weiterbildungsträger gelten die allgemeinen<br />

umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze.


Seite 333 Beispiel 5:<br />

1<br />

Zuwendungen des Bundes und der Länder nach den vom Bundesministerium des Innern (BMI)<br />

herausgegebenen Grundsätzen zur Regelung von Kriterien und Höhe der Förderung des Deutschen<br />

Olympischen Sportbundes – Bereich Leistungssport – sowie den vom BMI entworfenen Vereinbarungs-<br />

/Vertragsmuster, die bundesweit zur Weiterleitung der Bundeszuwendung bei der Förderung der<br />

Olympiastützpunkte und Bundesleistungszentren verwendet werden sollen, zu den Betriebs- und<br />

Unterhaltskosten ausgewählter Sportstätten.<br />

2<br />

Im Allgemeinen liegt kein Leistungsaustausch zwischen dem Träger der geförderten Sportstätte und dem<br />

Träger des Olympiastützpunkts vor, auch wenn Nutzungszeiten für einen bestimmten Personenkreis in den<br />

Zuwendungsbedingungen enthalten sind, denn die Zuwendungen werden im Regelfall für die im<br />

allgemeinen Interesse liegende Sportförderung zur Verfügung gestellt. 3 Dies gilt auch für die Förderung des<br />

Leistungssports. 4 Die normierten Auflagen für den Zuwendungsempfänger reichen für die Annahme eines<br />

Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus. 5 Sie haben lediglich den Zweck, den Zuwendungsgeber über den<br />

von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts zu unterrichten und die sachgerechte Verwendung der<br />

eingesetzten Fördermittel sicherzustellen und werden daher als echte Zuschüsse gewährt.<br />

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen<br />

(8) 1 Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der<br />

haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (vgl. BFH-Urteile vom<br />

27. 11. 2008, V R 8/07; BStBl 2009 II S.397, und vom 18. 12. 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749). 2 Werden<br />

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit<br />

den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor.<br />

3<br />

Denn die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen normierten Auflagen für den Zuwendungsempfänger<br />

reichen grundsätzlich für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus. 4 Sie haben den Sinn,<br />

den Zuwendungsgeber über den von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts zu unterrichten und die<br />

sachgerechte Verwendung der eingesetzten Fördermittel sicherzustellen. 5 Grund der Zahlung ist in diesen Fällen<br />

die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Förderung des Zuwendungsempfängers, nicht der Erwerb<br />

eines verbrauchsfähigen Vorteils durch den Zuwendungsgeber.<br />

(9) 1 Wird die Bewilligung der Zuwendungen über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus mit<br />

besonderen Nebenbestimmungen verknüpft, kann ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegen. 2 Besondere<br />

Nebenbestimmungen sind auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte Regelungen, die Bestandteil jeder<br />

Zuwendung sein können und im Zuwendungsbescheid oder -vertrag besonders kenntlich zu machen sind. 3 Dort<br />

können Auflagen und insbesondere Vorbehalte des Zuwendungsgebers hinsichtlich der Verwendung des<br />

Tätigkeitsergebnisses geregelt sein, die auf einen Leistungsaustausch schließen lassen. 4 Entsprechendes gilt für<br />

vertraglich geregelte Vereinbarungen. 5 Denn bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem<br />

gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteil vom<br />

18. 12. 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749). 6 Regelungen zur technischen Abwicklung der Zuwendung und<br />

zum haushaltsrechtlichen Nachweis ihrer Verwendung sind umsatzsteuerrechtlich regelmäßig unbeachtlich (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 28. 7. 1994, V R 19/92, BStBl 1995 II S. 86).<br />

(10) 1 Zuwendungen, die zur Projektförderung oder zur institutionellen Förderung auf der Grundlage folgender<br />

Nebenbestimmungen gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte<br />

Zuschüsse zu beurteilen:<br />

1. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und<br />

Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />

(NKBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />

und Technologie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

(BMU);<br />

2. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 der VV zu<br />

§ 44 BHO;<br />

3. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und<br />

Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) - Anlage 3 der VV zu § 44 BHO;<br />

4. Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis<br />

(BNBest-BMBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU;<br />

5. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-<br />

Kosten) – Anlage 4 der VV zu § 44 BHO;<br />

6. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – Anlage 1<br />

der VV zu § 44 BHO;<br />

7. Finanzstatut für Forschungseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher<br />

Forschungszentren e.V. (FinSt-HZ).


Seite 334<br />

2<br />

Entsprechendes gilt für Zuwendungen, die nach Richtlinien und Nebenbestimmungen zur Förderung bestimmter<br />

Vorhaben gewährt werden, die inhaltlich den o.a. Förderbestimmungen entsprechen (z.B. Zuwendungen im<br />

Rahmen der Programme der Biotechnologie- und Energieforschung sowie zur Förderung des Forschungs- und<br />

Entwicklungspersonals in der Wirtschaft). 3 Diese Beurteilung schließt im Einzelfall eine Prüfung nicht aus, ob<br />

auf Grund zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen des Zuwendungsgebers oder sonstiger Umstände ein steuerbarer<br />

Leistungsaustausch zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger begründet worden<br />

ist. 4 Dabei ist bei Vorliegen entsprechender Umstände auch die Frage des Entgelts von dritter Seite zu prüfen.<br />

5<br />

Eine Prüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Tätigkeit zur Erfüllung von Ressortaufgaben des Zuwendungsgebers<br />

durchgeführt wird und deshalb z.B. folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen wurden<br />

(vgl. auch BFH-Urteile vom 23. 2. 1989, V R 141/84, BStBl II S. 638, und vom 28. 7. 1994, V R 19/92,<br />

BStBl 1995 II S. 86):<br />

1. Vorbehalt von Verwertungsrechten für den Zuwendungsgeber;<br />

2. Zustimmungsvorbehalt des Zuwendungsgebers für die Veröffentlichung der Ergebnisse;<br />

3. fachliche Detailsteuerung durch den Zuwendungsgeber;<br />

4. Vollfinanzierung bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.<br />

6<br />

Die Vorbehalte sprechen nicht für einen Leistungsaustausch, wenn sie lediglich dazu dienen, die Tätigkeit zu<br />

optimieren und die Ergebnisse für die Allgemeinheit zu sichern. 7 Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch<br />

bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen<br />

Förderung auf Grund entsprechender Bestimmungen der Bundesländer zu verfahren.


Seite 335<br />

10.3. Entgeltminderungen<br />

(1) 1 Entgeltminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z.B.<br />

Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge<br />

zurückgewährt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat. 2 Hierbei ist der Abzugsbetrag oder die<br />

Rückzahlung in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, V R 2/08, BStBl II<br />

S. 870). 3 Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 21. 3. 1968, V R 85/65, BStBl II S. 466). 4 Die Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen<br />

Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus § 17 UStG. 5 Eine<br />

Entgeltminderung liegt auch vor, wenn ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer einen Preisnachlass<br />

direkt gegenüber dem Endverbraucher gewährt. 6 Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem<br />

Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass,<br />

mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage des ersten Unternehmers an seinen Abnehmer der nächsten<br />

Stufe (BFH-Urteil vom 12. 1. 2006, V R 3/04, BStBl II S. 479). 7 Auf die Abschnitte 17.1 und 17.2 wird<br />

hingewiesen.<br />

(2) 1 Eine Entgeltminderung kann vorliegen, wenn der Erwerber einer Ware Mängel von sich aus beseitigt und<br />

dem Lieferer die entstandenen Kosten berechnet. 2 Zur Frage, ob in derartigen Fällen ein Schadensersatz vorliegt,<br />

vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 1. 3 Wird jedoch von den Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom<br />

Kaufpreis vereinbart und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des<br />

Lieferers verzichtet, erbringt der Käufer eine entgeltliche sonstige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1966,<br />

V R 83/64, BStBl 1967 III S. 234). 4 Zuwendungen, die ein Lieferant seinem Abnehmer für die Durchführung<br />

von Werbemaßnahmen gewährt, sind regelmäßig als Preisnachlass zu behandeln, wenn und soweit keine<br />

Verpflichtung zur Werbung besteht, der Werber die Werbung im eigenen Interesse am Erfolg der<br />

Werbemaßnahme ausführt und die Gewährung des Zuschusses nicht losgelöst von der Warenlieferung, sondern<br />

mit dieser eng verknüpft ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8. 1965, V 144/62 U, BStBl III S. 630). 5 Werbeprämien, die<br />

den Abnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gewährt werden, mindern daher nicht das Entgelt (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 7. 3. 1995, XI R 72/93, BStBl II S. 518). 6 Entsprechendes gilt bei der Überlassung von<br />

Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder für die Werbung neuer Mitglieder (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 17. 12. 1959, V 251/58 U, BStBl 1960 III S. 97). 7 Soweit einem Altabonnenten eine Prämie als<br />

Belohnung für die Verlängerung seines eigenen Belieferungsverhältnisses gewährt wird, liegt eine<br />

Entgeltminderung vor (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1995, a.a.O.). 8 Die Teilnahme eines Händlers an einem<br />

Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstände die vertriebenen Produkte sind, begründet<br />

regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch, die Zuwendung des Preises kann jedoch als Preisnachlass<br />

durch den Lieferanten zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 9. 11. 1994, XI R 81/92, BStBl 1995 II S. 277).<br />

9<br />

Gleiches gilt für die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer<br />

bestimmten Größenordnung (vgl. BFH-Urteil vom 28. 6. 1995, XI R 66/94, BStBl II S. 850). 10 Hat der leistende<br />

Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung an den Leistungsempfänger zu zahlen, liegt<br />

darin keine Entgeltminderung (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 3). 11 Die nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung<br />

erhobene Abgabe mindert nicht das Entgelt für die Milchlieferungen des Erzeugers.<br />

(3) Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware<br />

einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den<br />

vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die<br />

Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist (BFH-Urteil vom 11. 5. 2006, V R 33/03, BStBl II<br />

S. 699, und vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 1 Satz 5).<br />

(4) Preisnachlässe, die von Verkaufsagenten eingeräumt werden, sind wie folgt zu behandeln:<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Agent räumt den Abnehmern mit Zustimmung der Lieferfirma einen Preisnachlass vom Listenpreis zu<br />

Lasten seiner Provision ein. 2 Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den geminderten Preis.<br />

3<br />

Dem Agenten wird auf Grund der vereinbarten „Provisionsklausel“ nur die um den Preisnachlass gekürzte<br />

Provision gutgeschrieben.<br />

4 5<br />

In diesem Fall hat der Lieferer nur den vom Abnehmer aufgewendeten Betrag zu versteuern. Der vom<br />

Agenten eingeräumte Preisnachlass ist ihm nicht in Form eines Provisionsverzichts des Agenten als Entgelt<br />

von dritter Seite zugeflossen. 6 Das Entgelt für die Leistung des Agenten besteht in der ihm<br />

gutgeschriebenen, gekürzten Provision.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Der Agent räumt den Preisnachlass ohne Beteiligung der Lieferfirma zu Lasten seiner Provision ein. Der<br />

Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den vollen Listenpreis und schreibt dem Agenten die<br />

volle Provision nach dem Listenpreis gut. 3 Der Agent gewährt dem Abnehmer den zugesagten Preisnachlass<br />

in bar, durch Gutschrift oder durch Sachleistungen, z.B. kostenlose Lieferung von Zubehör o. Ä.


Seite 336<br />

4 In diesem Fall mindert der vom Agenten eingeräumte Preisnachlass die Provision des Agenten (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 12. 1. 2006, BStBl II S. 479, und Abschnitt 17.2 Abs. 10). 5 Das Entgelt für die Leistung der<br />

Lieferfirma bleibt unberührt.<br />

(5) Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern – zusätzlich zu dem<br />

von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto – für den Warenbezug gewährt, mindern die<br />

Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten<br />

erbrachten Leistungen (BFH-Urteil vom 13. 3. 2008, V R 70/06, BStBl II S. 997).<br />

(6) 1 Wechselvorzinsen (Wechseldiskont), die dem Unternehmer bei der Weitergabe (Diskontierung) eines für<br />

seine Lieferung oder sonstige Leistung in Zahlung genommenen Wechsels abgezogen werden, mindern das<br />

Entgelt für seinen Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 27. 10. 1967, V 206/64, BStBl 1968 II S. 128). 2 Dies gilt auch<br />

für die bei Prolongation eines Wechsels berechneten Wechselvorzinsen.<br />

3 Dagegen sind die<br />

Wechselumlaufspesen (Diskontspesen) Kosten des Zahlungseinzugs, die das Entgelt nicht mindern (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 29. 11. 1955, V 79/55 S, BStBl 1956 III S. 53). 4 Hat der Unternehmer für seine steuerpflichtige<br />

Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG erteilt und unterlässt er<br />

es, seinem Abnehmer die Entgeltminderung und die darauf entfallende Steuer mitzuteilen, schuldet er die auf<br />

den Wechseldiskont entfallende Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. 5 Gewährt der Unternehmer im Zusammenhang<br />

mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit, der als gesonderte Leistung anzusehen ist (vgl.<br />

Abschnitt 3.11 Abs. 1 und 2), und hat er über die zu leistenden Zahlungen Wechsel ausgestellt, die vom<br />

Leistungsempfänger akzeptiert werden, mindern die bei der Weitergabe der Wechsel berechneten<br />

Wechselvorzinsen nicht das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung.<br />

(7) 1 Der vom Hersteller eines Arzneimittels den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährende gesetzliche<br />

Rabatt führt beim Hersteller zu einer Minderung des Entgelts für seine Lieferung an den Zwischenhändler oder<br />

die Apotheke. 2 Gleiches gilt bei der verbilligten Abgabe des Arzneimittels durch die in der Lieferkette<br />

beteiligten Unternehmer. 3 Die Erstattung des Abschlags durch den Hersteller ist in diesem Fall Entgelt von<br />

dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels. 4 Verzichtet eine Apotheke, die nicht nach § 43b SGB V zum<br />

Einzug der Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V verpflichtet ist, auf diese Zuzahlung, mindert sich insoweit die<br />

Bemessungsgrundlage für die Lieferung an die jeweilige Krankenkasse. 5 Gleiches gilt bei der Gewährung von<br />

Boni auf erhobene Zuzahlungen. 6 Wegen der Änderung des für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten<br />

Umsatzsteuerbetrags sowie des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs vgl. Abschnitt 17.1.


Seite 337<br />

10.4. Durchlaufende Posten<br />

(1) 1 Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 letzter Satz UStG). 2 Sie liegen vor, wenn<br />

der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer<br />

Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht<br />

zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. 3 Ob der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung<br />

eines anderen vereinnahmt und verauslagt, kann nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden<br />

werden. 4 Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die<br />

Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 1966,<br />

V 135/63, BStBl III S. 263). 5 Liegen solche unmittelbaren Rechtsbeziehungen mit dem Unternehmer vor, sind<br />

Rechtsbeziehungen ohne Bedeutung, die zwischen dem Zahlungsempfänger und der Person bestehen, die an den<br />

Unternehmer leistet oder zu leisten verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 1967, V 54/64, BStBl III S. 377).<br />

(2) 1 Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der<br />

Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 4. 12. 1969, V R 104/66, BStBl 1970 II S. 191). 2 Dieser Grundsatz findet jedoch regelmäßig auf<br />

Abgaben und Beiträge keine Anwendung. 3 Solche Beträge können auch dann durchlaufende Posten sein, wenn<br />

die Mittelsperson dem Zahlungsempfänger die Namen der Zahlungsverpflichteten und die jeweilige Höhe der<br />

Beträge nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil vom 11. 8. 1966, V 13/64, BStBl III S. 647). 4 Kosten (Gebühren und<br />

Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen<br />

für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten auch dann anerkannt werden, wenn dem<br />

Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. 5 Voraussetzung ist, dass<br />

die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-<br />

)schuldner bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1967, V 239/64, BStBl III S. 719). 6 Zur umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung von Deponiegebühren vgl. BMF-Schreiben vom 11. 2. 2000, BStBl I S. 360. 7 Zu<br />

durchlaufenden Posten im Rahmen von postvorbereitenden sonstigen Leistungen von Konsolidierern an die<br />

Deutsche Post AG vgl. BMF-Schreiben vom 13. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 119. 8 Die von den gesetzlichen<br />

Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlte Mehraufwandsentschädigung ist bei der Auszahlung<br />

durch die Arbeitsgelegenheit bei dieser als durchlaufender Posten zu beurteilen.<br />

(3) 1 Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm<br />

keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 4. 6. 1970, V R 10/67, BStBl II S. 648, und Abschnitt 10.1 Abs. 6). 2 Dementsprechend sind z.B.<br />

Gebühren, die im Rahmen eines Grundbuchabrufverfahrens vom Notar geschuldet werden, bei diesem keine<br />

durchlaufenden Posten, auch wenn sie als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden dürfen.<br />

(4) 1 Die Annahme eines durchlaufenden Postens scheidet auch aus, wenn der Unternehmer die Beträge<br />

gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. 2 Die Weiterberechnung der nach § 2 ABMG<br />

geschuldeten Mautbeträge kann daher weder zwischen verschiedenen Gesamtschuldnern der Maut noch durch<br />

einen Mautschuldner gegenüber einem anderen Leistungsempfänger als durchlaufender Posten erfolgen.


Seite 338<br />

Allgemeines<br />

10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und<br />

bei tauschähnlichen Umsätzen<br />

(1) 1 Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen<br />

Umsatz. 2 Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in<br />

Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. 3 Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der<br />

Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck<br />

aufzuwenden bereit ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. 4. 2008, XI R 56/06, BStBl II S. 909, und EuGH-Urteil vom<br />

2. 6. 1994, C-33/93, EuGHE I S. 2329). 4 Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen,<br />

die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten (vgl. BFH-Urteile vom<br />

1. 8. 2002, V R 21/01, BStBl 2003 II S. 438, und vom 16. 4. 2008, a.a.O.; zu Versandkosten vgl. z.B. EuGH-<br />

Urteil vom 3. 7. 2001, C-380/99, EuGHE I S. 5163). 5 Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen<br />

für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist daher der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser<br />

Gegenleistung nicht maßgeblich. 6 Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist als<br />

Entgelt für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen; die Umsatzsteuer ist stets<br />

herauszurechnen. 7 Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. 8 Wird ein<br />

Geldbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. 9 In diesen<br />

Fällen ist der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern. 10 Wird im Rahmen eines tauschähnlichen<br />

Umsatzes Kapital zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen, richtet sich der Wert dieses Vorteils nach den<br />

allgemeinen Vorschriften des BewG (§§ 13 bis 16 BewG). 11 Danach ist ein einjähriger Betrag der Nutzung mit<br />

5,5 % des Darlehens zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1991, V R 12/85, BStBl II S. 649).<br />

Materialabfall und werthaltige Abfälle<br />

(2) 1 Zum Entgelt für eine Werkleistung kann neben der vereinbarten Barvergütung auch der bei der<br />

Werkleistung anfallende Materialabfall gehören, den der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer<br />

überlässt. 2 Das gilt insbesondere, wenn Leistungsempfänger und leistender Unternehmer sich darüber einig sind,<br />

dass die Barvergütung kein hinreichender Gegenwert für die Werkleistung ist. 3 Der Wert des Materialabfalls<br />

kann auch dann anteilige Gegenleistung für die Werkleistung sein, wenn über den Verbleib des Materialabfalls<br />

keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. 4 Die Vermutung, dass in diesem Fall die Höhe der<br />

vereinbarten Barvergütung durch den überlassenen Materialabfall beeinflusst worden ist, besteht insbesondere,<br />

wenn es sich um wertvollen Materialabfall handelt (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1988, V R 24/88, BStBl 1989 II<br />

S. 252). 5 Übernimmt bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle der Unternehmer (Entsorger) die vertraglich<br />

geschuldete industrielle Aufbereitung und erhält er die Verwertungs- und Vermarktungsmöglichkeit über die im<br />

Abfall enthaltenen Wertstoffe, bleibt der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ungeachtet des durch<br />

den Entsorger erzielten Preises für die Wertstoffe unberührt. 6 Der Wert des Wertstoffs ist Bemessungsgrundlage<br />

für die erbrachte Entsorgungsleistung, ggf. – je nach Marktlage – abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe.<br />

7<br />

Die für die Höhe der Baraufgabe maßgebenden Verhältnisse ergeben sich dabei regelmäßig aus den<br />

vertraglichen Vereinbarungen und Abrechnungen. 8 Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Unternehmers,<br />

der den werthaltigen Abfall abgibt, ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung) ggf. – je nach<br />

Marktlage – abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe. 9 Zu tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von<br />

werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2008,<br />

BStBl I S. 992. 10 Beginnt die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer (Entsorger) in einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat, kann die Leistung des liefernden Unternehmers als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei<br />

sein. 11 Der Entsorger hat einen betragsmäßig identischen innergemeinschaftlichen Erwerb des werthaltigen<br />

Abfalls der Umsatzbesteuerung in Deutschland zu unterwerfen, wenn hier die Entsorgung des Abfalls erfolgt.<br />

Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft<br />

(3) 1 Die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft sind in der Regel<br />

Tauschlieferungen mit Baraufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 3. 5. 1962, V 298/59 S, BStBl III S. 265). 2 Der<br />

Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z.B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe,<br />

Kurbelwelle, Vergaser) durch den Unternehmer der Kraftfahrzeugwirtschaft stehen eine Geldzahlung und eine<br />

Lieferung des reparaturbedürftigen Kraftfahrzeugteils (Altteils) durch den Kunden gegenüber. 3 Als Entgelt für<br />

die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Altteils,<br />

jeweils abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, anzusetzen. 4 Dabei können die Altteile mit einem<br />

Durchschnittswert von 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts bewertet werden. 5 Als Bruttoaustauschentgelt ist<br />

der Betrag anzusehen, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden<br />

Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer, jedoch ohne Abzug eines Rabatts zu zahlen hat. 6 Der Durchschnittswert<br />

ist danach auf allen Wirtschaftsstufen gleich. 7 Er kann beim Austauschverfahren sowohl für Personenkraftwagen<br />

als auch für andere Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Traktoren, Mähdrescher und andere selbst fahrende<br />

Arbeitsmaschinen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a FZV, angewandt werden. 8 Setzt ein Unternehmer<br />

bei der Abrechnung an Stelle des Durchschnittswerts andere Werte an, sind die tatsächlichen Werte der


Seite 339 Umsatzsteuer zu unterwerfen. 9 Zur Vereinfachung der Abrechnung (§ 14 UStG) und zur Erleichterung der<br />

Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) kann wie folgt verfahren werden:<br />

1.<br />

2.<br />

1<br />

Die Lieferungen von Altteilen durch die am Kraftfahrzeug-Austauschverfahren beteiligten Unternehmer<br />

werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. 2 Soweit der Endabnehmer des Austauschteils ein Land- und<br />

Forstwirt ist und seine Umsätze nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, ist der Lieferer des<br />

Austauschteils, z.B. Reparaturwerkstatt, verpflichtet, über die an ihn ausgeführte Lieferung des Altteils auf<br />

Verlangen eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStG zu erteilen (vgl. Nummer 2 Satz 2<br />

Buchstabe a Beispiel 2).<br />

1<br />

Bei der Lieferung des Austauschteils wird der Wert des zurückgegebenen Altteils in allen Fällen von den<br />

Lieferern – Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt – als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.<br />

2<br />

Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />

1<br />

a) In der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den<br />

Rechnungsbetrag einbezogen zu werden. 2 Es genügt, dass der Unternehmer den auf den Wert des<br />

Altteils entfallenden Steuerbetrag angibt.<br />

Beispiel 1:<br />

1 Austauschmotor 1 000,— €<br />

+ Umsatzsteuer (19 %) 190,— €<br />

+ Umsatzsteuer (19 %)<br />

+ auf den Wert des Altteils von 100 €<br />

+ (10 % von 1 000 €)<br />

19,— €<br />

1 209,— €<br />

Beispiel 2:<br />

(Lieferung eines Austauschteils an einen Landwirt, der § 24 UStG anwendet)<br />

1 Austauschmotor 1 000,— €<br />

+ Umsatzsteuer (19 %) 190,— €<br />

+ Umsatzsteuer (19 %)<br />

+ auf den Wert des Altteils von 100 €<br />

19,— €<br />

+ (10 % von 1 000 €)<br />

1 209,— €<br />

./. Gutschrift 10,7 %<br />

./. Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils (100 €) 10,70 €<br />

1 198,30 €<br />

b) 1 Der Lieferer der Austauschteile – Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt – hat die auf die Werte<br />

der Altteile entfallenden Steuerbeträge gesondert aufzuzeichnen. 2 Am Schluss des Voranmeldungs- und<br />

des Besteuerungszeitraums ist aus der Summe dieser Steuerbeträge die Summe der betreffenden<br />

Entgeltteile zu errechnen.<br />

c) Der Lieferungsempfänger muss, sofern er auf der Eingangsseite die Entgelte für empfangene<br />

steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht<br />

getrennt voneinander, sondern nach § 63 Abs. 5 UStDV in einer Summe aufzeichnet, die um die Steuer<br />

auf die Werte der Altteile verminderten Bruttorechnungsbeträge (nach den vorstehenden Beispielen<br />

1 190 €) und die auf die Werte der Altteile entfallenden Steuerbeträge getrennt voneinander<br />

aufzeichnen.<br />

(4) 1 Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und<br />

leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. 2 Zum<br />

Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen<br />

gebrauchten Fahrzeugs. 3 Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung<br />

genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Der Verkaufspreis eines neuen Kraftwagens beträgt 17 400 €. Der Kraftfahrzeughändler nimmt bei der<br />

Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen gemeiner Wert 8 000 € beträgt, mit 8 500 € in<br />

Zahlung. 3 Der Kunde zahlt 8 900 € in bar.<br />

4<br />

Der Kraftfahrzeughändler gewährt einen verdeckten Preisnachlass von 500 €. 5<br />

Das Entgelt für die<br />

Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:


Seite 340 Barzahlung 8 900,— €<br />

+ gemeiner Wert 8 000,— €<br />

16 900,— €<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

(Steuersatz 19 %) 2 698,93 €<br />

= Entgelt 14 201,07 €<br />

4 Ein verdeckter Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der<br />

Entgeltminderung nachgewiesen wird. 5 Der Kraftfahrzeughändler kann den gemeinen Wert des in Zahlung<br />

genommenen Gebrauchtwagens wie folgt ermitteln:<br />

1. Wenn im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens ein Schätzpreis eines amtlich bestellten<br />

Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt worden ist, kann dieser als gemeiner Wert anerkannt werden.<br />

2.<br />

3.<br />

1<br />

Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Übernahme weitergeliefert werden, kann<br />

als gemeiner Wert der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach<br />

der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines<br />

Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten anerkannt werden. 2 Ein höherer Abschlagssatz ist nur<br />

anzuerkennen, wenn der Unternehmer entsprechende stichhaltige Kalkulationen vorlegt. 3 Reparaturen sind<br />

nur mit den Selbstkosten, also ohne Gewinnzuschlag, zu berücksichtigen. 4 Zu den Reparaturen in diesem<br />

Sinne rechnet nicht das Verkaufsfertigmachen. 5 Die Kosten hierfür sind durch den Pauschalabschlag<br />

abgegolten.<br />

1<br />

Bei Fahrzeugen, die nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Übernahme, sondern erst später<br />

weitergeliefert werden, kann der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten wie bei Nummer 2, aber<br />

ohne Pauschalabschlag als gemeiner Wert anerkannt werden. 2 Bei der Ermittlung des gemeinen Werts ist in<br />

diesen Fällen vom Brutto-Verkaufserlös (einschl. Umsatzsteuer) auszugehen. 3 Der daraus ermittelte gemeine<br />

Wert ist ebenfalls der Bruttowert (einschl. Umsatzsteuer).<br />

Beispiel 2:<br />

Verkaufspreis des Neufahrzeugs<br />

(20 000 € + 3 800 € Umsatzsteuer) 23 800,— €<br />

Barzahlung 15 300,— €<br />

Anrechnung Gebrauchtfahrzeug<br />

Ermittlung des gemeinen Werts<br />

8 500,— €<br />

Verkaufserlös 10 000,— €<br />

./. Reparaturkosten 500,— €<br />

./. Verkaufskosten (15 % von 10 000 €) 1 500,— €<br />

= Gemeiner Wert 8 000,— €<br />

Verdeckter Preisnachlass<br />

Ermittlung des Entgelts<br />

500,— €<br />

Barzahlung 15 300,— €<br />

+ Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs<br />

./. darin enthaltene 15,97 % Umsatzsteuer<br />

8 000,— €<br />

23 300, — €<br />

(Steuersatz 19 %)<br />

Die Umsatzsteuer vermindert sich um<br />

3 721,01 €<br />

(3 800 € ./. 3 721,01 €) = 78,99 €<br />

6 Ist der festgestellte gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens höher als der<br />

Inzahlungnahmepreis, hat der Kraftfahrzeughändler außer der Zuzahlung den höheren gemeinen Wert zu<br />

versteuern. 7 Der gemeine Wert eines beim Neuwagenverkauf in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens ist<br />

nicht unter Berücksichtigung des Erlöses aus im sog. Streckengeschäft nachfolgenden<br />

Gebrauchtwagenverkäufen zu bestimmen. 8 Die Regelung zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auch<br />

angewendet werden, wenn das in Zahlung genommene Fahrzeug nicht weiterverkauft, sondern verschrottet wird.<br />

9 In diesem Fall kann der gemeine Wert des Fahrzeugs mit 0 € bzw. mit dem Schrotterlös angesetzt werden, und<br />

zwar ohne Rücksicht darauf, ob es innerhalb von drei Monaten oder später verschrottet wird. 10 Voraussetzung


Seite 341 hierfür ist jedoch, dass die Verschrottung des Fahrzeugs vom Händler in geeigneter Weise, mindestens durch<br />

Vorlage des entwerteten Kfz-Briefs nachgewiesen wird.<br />

(5) 1 In den Fällen, in denen bei der Lieferung eines Neuwagens und der Inzahlungnahme eines<br />

Gebrauchtwagens ein verdeckter Preisnachlass gewährt wird, ist ggf. § 14c Abs. 1 UStG anzuwenden. 2 Der<br />

Kraftfahrzeughändler, der in einem derartigen Fall eine Rechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer gesondert<br />

ausgewiesen und der angegebene Steuerbetrag von dem nicht um den verdeckten Preisnachlass geminderten<br />

Entgelt berechnet worden ist, schuldet den Steuermehrbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. 3 Eine Berichtigung<br />

der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der<br />

in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag gegenüber dem Abnehmer berichtigt wird.<br />

Forderungskauf<br />

(6) 1 Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar, bei<br />

dem der Forderungskäufer eine Baraufgabe leistet, vgl. Abschnitt 2.4 Abs. 5 Sätze 1 bis 3. 2 Die Baraufgabe des<br />

Forderungskäufers ist der von ihm ausgezahlte Betrag. 3 Der Wert der Leistung des Forderungskäufers besteht<br />

aus dem Wert für die Kreditgewährung, welcher durch die Gebühr und den Zins bestimmt wird, sowie dem bar<br />

aufgegebenen Betrag. 4 Der Wert der Leistung des Forderungsverkäufers besteht aus dem Kaufpreis, d.h. dem<br />

(Brutto-)Nennwert der abgetretenen Forderung zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer. 5 Dementsprechend<br />

ist Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungsverkäufers der Wert des gewährten Kredits – dieser<br />

wird regelmäßig durch die vereinbarten Gebühren und Zinsen bestimmt – zzgl. des vom Käufer gezahlten<br />

Auszahlungsbetrags. 6 Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungskäufers ist der Wert der<br />

übertragenen Forderung – dieser entspricht dem Bruttoverkaufspreis der Forderung, abzüglich der selbst<br />

geleisteten Baraufgabe in Höhe des Auszahlungsbetrags.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

V hat eine Forderung über 1 190 000 € gegenüber einem Dritten, die er an den Erwerber K veräußert und<br />

abtritt. 2 Der Einzug der Forderung verbleibt bei V. 3 Sowohl V als auch K machen von der Möglichkeit der<br />

Option nach § 9 UStG Gebrauch. 4 K zahlt dem V den Forderungsbetrag (1 190 000 €) zuzüglich<br />

Umsatzsteuer (226 100 €) und abzüglich einer vereinbarten Gebühr von 5 950 €, also 1 410 150 €.<br />

5<br />

Da der Einzug der Forderung nicht vom Erwerber der Forderung übernommen wird, erbringt K keine<br />

Factoringleistung, sondern eine grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie<br />

Kreditgewährung. 6 Die Leistung des V besteht in der Abtretung seiner Forderung; auch diese Leistung ist<br />

grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei. 7 Da sowohl V als auch K für ihre Leistung zur<br />

Steuerpflicht optiert haben, sind die Bemessungsgrundlagen für ihre Leistungen wie folgt zu ermitteln:<br />

8<br />

Bemessungsgrundlage für die Leistung des V ist der Wert des gewährten Kredits – dieser wird durch die<br />

vereinbarte Gebühr i.H.v. 5 950 € bestimmt – zuzüglich des vom Käufer gezahlten Auszahlungsbetrags<br />

i.H.v. 1 410 150 €, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer von 226 100 €. 9 Im Ergebnis ergibt sich<br />

somit eine Bemessungsgrundlage in Höhe des Bruttowerts der abgetretenen Forderung von 1 190 000 €.<br />

10<br />

Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungskäufers ist der Wert der übertragenen Forderung –<br />

dieser entspricht dem Bruttoverkaufspreis der Forderung von 1 416 100 €, abzüglich der selbst geleisteten<br />

Baraufgabe in Höhe des Auszahlungsbetrags von 1 410 150 €. 11 Im Ergebnis ergibt sich dabei eine<br />

Bemessungsgrundlage in Höhe der vereinbarten Gebühr, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, also<br />

5 000 €.


Seite 342<br />

10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben<br />

(1) 1 Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3.3) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der<br />

Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder<br />

Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem<br />

Wiederbeschaffungspreis. 3 Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, sind als Bemessungsgrundlage die<br />

Selbstkosten anzusetzen. 4 Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der<br />

Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. 5 Die auf die Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört<br />

nicht zur Bemessungsgrundlage.<br />

(2) 1 Im Fall einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG steuerpflichtigen Entnahme<br />

eines Gegenstands, den der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und an dem<br />

Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen geführt<br />

haben (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 2 bis 4), ist Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der<br />

Einkaufspreis der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Restwert). 2 Ob ein nachträglich z.B. in einen PKW<br />

eingebauter Bestandteil im Zeitpunkt der Entnahme des PKW noch einen Restwert hat, lässt sich im<br />

Allgemeinen unter Heranziehung anerkannter Marktübersichten für den Wert gebrauchter PKW (z.B. sog.<br />

"Schwacke-Liste" oder vergleichbare Übersichten von Automobilclubs) beurteilen. 3 Wenn insoweit kein<br />

Aufschlag auf den - im Wesentlichen nach Alter und Laufleistung bestimmten - durchschnittlichen Marktwert<br />

des PKW im Zeitpunkt der Entnahme üblich ist, scheidet der Ansatz eines Restwertes aus.<br />

(3) 1 Bei den einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3.4) bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage<br />

(§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG). 2 Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung<br />

verwendet wird, zählen hierzu auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand. 3 Diese<br />

sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG für diesen<br />

Gegenstand entspricht (vgl. EuGH-Urteil vom 14. 9. 2006, C-72/05, BStBl 2007 II S. 32). 4 In diese Ausgaben<br />

sind - unabhängig von der Einkunftsermittlungsart - die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht<br />

einzubeziehen. 5 Besteht die Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), sind<br />

nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben auszuscheiden, die nicht<br />

zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 6 Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlen des<br />

Abzugsrechts darauf zurückzuführen ist, dass<br />

a) für die Leistung an den Unternehmer keine Umsatzsteuer geschuldet wird oder<br />

b) die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung beim Unternehmer nach § 15 Abs. 1a oder 2 UStG vom<br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder<br />

c) die Aufwendungen in öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren oder Beiträgen) bestehen.<br />

7<br />

Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind.<br />

(4) Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Leistungen an das Personal vgl. Abschnitt 1.8.<br />

(5) 1 Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der<br />

zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des<br />

Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 24. 8. 2000, V R 9/00, BStBl 2001 II S. 76). 2 Das ist der Fall, wenn der Unternehmer über den<br />

Gegenstand – wie ein Endverbraucher – nach Belieben verfügen kann und ihn nicht (zugleich) für<br />

unternehmerische Zwecke bereithält oder bereithalten muss.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer vermietet eine dem Unternehmensvermögen zugeordnete Yacht im Kalenderjahr an<br />

insgesamt 49 Tagen. 2 Er nutzte seine Yacht an insgesamt 7 Tagen für eine private Segeltour. 3 Die gesamten<br />

vorsteuerbelasteten Ausgaben im Kalenderjahr betragen 28 000 €. 4 In der übrigen Zeit stand sie ihm für<br />

private Zwecke jederzeit zur Verfügung.<br />

5<br />

Als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Wertabgabe werden von den gesamten<br />

vorsteuerbelasteten Ausgaben (28 000 €) die anteiligen auf die private Verwendung entfallenden Ausgaben<br />

im Verhältnis von 56 Tagen der tatsächlichen Gesamtnutzung zur Privatnutzung von 7 Tagen angesetzt. 6 Die<br />

Umsatzsteuer beträgt demnach 665 € (7/56 von 28 000 € = 3 500 €, darauf 19 % Umsatzsteuer).


Seite 343<br />

10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)<br />

(1) 1 Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für folgende Umsätze:<br />

1. Umsätze der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter,<br />

Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehende Personen (vgl. Beispiele 1 und 2);<br />

2. Umsätze von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen;<br />

3. Umsätze von Unternehmern an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses (vgl.<br />

Abschnitt 1.8).<br />

2<br />

Als „nahestehende Personen“ sind Angehörige im Sinne des § 15 AO sowie andere Personen und<br />

Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche<br />

oder persönliche Beziehung hat. 3 Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt niedriger als die nach<br />

§ 10 Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte oder Ausgaben für gleichartige unentgeltliche Leistungen, sind<br />

als Bemessungsgrundlage die Werte oder Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen (vgl. Abschnitt 10.6).<br />

4<br />

Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 5. 1997, C-<br />

63/96, BStBl II S. 841, und BFH-Urteil vom 8. 10. 1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840). 5 Übersteigen sowohl das<br />

marktübliche Entgelt als auch die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind als<br />

Bemessungsgrundlage die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Eine KG überlässt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Personenkraftwagen zur privaten<br />

Nutzung. 2 Sie belastet in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters<br />

im Kalenderjahr mit 2 400 €. 3 Der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Anteil an den zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben (z.B. Kraftstoff, Öl, Reparaturen) beträgt jedoch 3 600 €. 4 Nach<br />

§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG wäre als Bemessungsgrundlage der auf die Privatnutzung entfallende Anteil<br />

von 3 600 € zu Grunde zu legen. 5 Das vom Gesellschafter durch Belastung seines Privatkontos entrichtete<br />

Entgelt ist niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. 6 Nach § 10 Abs. 5<br />

Nr. 1 UStG ist deshalb die Pkw-Überlassung mit 3 600 € zu versteuern.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Verein gestattet seinen Mitgliedern und auch Dritten die Benutzung seiner Vereinseinrichtungen gegen<br />

Entgelt. 2 Das von den Mitgliedern zu entrichtende Entgelt ist niedriger als das von Dritten zu zahlende<br />

Entgelt.<br />

1<br />

a) Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt.<br />

2<br />

Es ist zu prüfen, ob die bei der Überlassung der Vereinseinrichtungen entstandenen Ausgaben das vom<br />

Mitglied gezahlte Entgelt übersteigen. 3 Ist dies der Fall, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Ausgaben<br />

als Bemessungsgrundlage anzusetzen. 4 Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob ein Teil der<br />

Mitgliederbeiträge als Entgelt für Sonderleistungen anzusehen ist.<br />

b) 1 Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.<br />

2<br />

Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55<br />

Abs. 1 Nr. 1 AO keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 3 Erbringt der Verein an seine Mitglieder<br />

Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Ausgaben erst<br />

dann vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.<br />

(2) 1 Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG findet keine Anwendung, wenn die<br />

Leistung des Unternehmers an sein Personal nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Personals<br />

erfolgt, sondern durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, weil dann keine Leistung „auf Grund des<br />

Dienstverhältnisses“ vorliegt (vgl. zur verbilligten Überlassung von Arbeitskleidung BFH-Urteile vom<br />

27. 2. 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426, und vom 29. 5. 2008, V R 12/07, BStBl 2009 II S. 428). 2 Auch<br />

die entgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte ist keine Leistung „auf Grund des<br />

Dienstverhältnisses“, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte<br />

mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 11. 2007, V R 15/06, BStBl 2009 II<br />

S. 423). 3 Vgl. im Einzelnen Abschnitt 1.8 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 5.<br />

(3) Wegen der Rechnungserteilung in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage vgl. Abschnitt 14.9.<br />

(4) Zur Mindestbemessungsgrundlage in den Fällen des § 13b Abs. 5 UStG vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 36.<br />

(5) Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass über eine ordnungsgemäß<br />

durchgeführte Lieferung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 24. 1. 2008, V R 39/06, BStBl 2009 II S. 786).


Seite 344<br />

10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt<br />

1<br />

Bei der Beförderungseinzelbesteuerung wird aus Vereinfachungsgründen als Bemessungsgrundlage ein<br />

Durchschnittsbeförderungsentgelt angesetzt (§ 10 Abs. 6 UStG). 2 Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt<br />

4,43 Cent je Personenkilometer (§ 25 UStDV). 3 Auf diese Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz<br />

4<br />

(§ 12 Abs. 1 UStG) anzuwenden. Der Unternehmer kann nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der<br />

Beförderungseinzelbesteuerung die Berechnung der Steuer nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen (§ 16<br />

Abs. 5b UStG), vgl. Abschnitt 18.8 Abs. 3.


Seite 345<br />

12.1. Steuersätze<br />

(1) 1 Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei<br />

Steuersätze:<br />

allgemeiner ermäßigter<br />

Steuersatz Steuersatz<br />

vom 1. 1. 1968 bis 30. 6. 1968 10 % 5 %<br />

vom 1. 7. 1968 bis 31. 12. 1977 11 % 5,5 %<br />

vom 1. 1. 1978 bis 30. 6. 1979 12 % 6 %<br />

vom 1. 7. 1979 bis 30. 6. 1983 13 % 6,5 %<br />

vom 1. 7. 1983 bis 31. 12. 1992 14 % 7 %<br />

vom 1. 1. 1993 bis 31. 3. 1998 15 % 7 %<br />

vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2006 16 % 7 %<br />

ab 1. 1. 2007 19 % 7 %<br />

2<br />

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl.<br />

das BMF-Schreiben vom 5. 8. 2004, BStBl I S. 638. 3 Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG.<br />

(2) 1 Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. 2 Zu<br />

beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei<br />

1. der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze,<br />

2. der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen)<br />

sowie<br />

3. der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.<br />

(3) 1 Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem<br />

Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. 2 Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des<br />

Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an<br />

wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. 3 Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der<br />

Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der<br />

Umsatz bewirkt wird. 4 Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.<br />

(4) 1 Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet<br />

werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. 2 Vor dem<br />

Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern.<br />

3 4<br />

Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden. Entsprechendes gilt bei der<br />

Einführung und Aufhebung von Steuervergünstigungen und steuerpflichtigen Tatbeständen.


Seite 346<br />

12.2. Vieh- und Pflanzenzucht<br />

(1) 1 Die Steuerermäßigung gilt für sonstige Leistungen, die in der Aufzucht und dem Halten von Vieh, in der<br />

Anzucht von Pflanzen oder in der Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere bestehen. 2 Sie kommt für alle<br />

Unternehmer in Betracht, die nicht § 24 UStG anwenden.<br />

(2) 1 Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nummer 1 der<br />

Anlage 2 des UStG aufgeführt sind. 2 Nicht begünstigt sind die Aufzucht und das Halten anderer Tiere, z.B. von<br />

Katzen oder Hunden.<br />

(3) 1 Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport<br />

genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff „Halten von Vieh“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und ist<br />

deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (BFH-Urteil vom<br />

22. 1. 2004, V R 41/02, BStBl II S. 757). 2 Gleiches gilt für Pferde, die zu selbständigen oder gewerblichen, nicht<br />

landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer). 3 Die Steuerermäßigung<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt.<br />

(4) 1 Eine Anzucht von Pflanzen liegt vor, wenn ein Pflanzenzüchter einem Unternehmer (Kostnehmer) junge<br />

Pflanzen – in der Regel als Sämlinge bezeichnet – überlässt, damit dieser sie auf seinem Grundstück einpflanzt,<br />

pflegt und dem Pflanzenzüchter auf Abruf zurückgibt. 2 Die Hingabe der Sämlinge an den Kostnehmer stellt<br />

keine Lieferung dar (BFH-Urteil vom 19. 7. 1962, V 145/59 U, BStBl III S. 543). 3 Dementsprechend kann auch<br />

die Rückgabe der aus den Sämlingen angezogenen Pflanzen nicht als Rücklieferung angesehen werden. 4 Die<br />

Tätigkeit des Kostnehmers ist vielmehr eine begünstigte sonstige Leistung.<br />

(5) 1 Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe mit Prämierung<br />

durchgeführt werden, z.B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen (Turniere). 2 Der ermäßigte<br />

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist auf alle Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer für die<br />

Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen, insbesondere auf Prämien (Leistungsprämien) und Preise<br />

(z.B. Rennpreise). 3 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist es jedoch<br />

nicht Voraussetzung, dass es sich bei dem geprüften Tier um ein Zuchttier handelt. 4 Nach dieser Vorschrift ist<br />

nur die Teilnahme an Tierleistungsprüfungen begünstigt. 5 Für die Veranstaltung dieser Prüfungen kann jedoch<br />

der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 8 UStG oder Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b<br />

UStG in Betracht kommen.


Seite 347<br />

12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.<br />

(1) 1 § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG betrifft nur Leistungen, die einer für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten<br />

Tierzucht usw. zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. 11. 1966, V 20/65, BStBl 1967 III S. 164).<br />

2 3<br />

Die Leistungen müssen den begünstigten Zwecken unmittelbar dienen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt<br />

bei Lieferungen von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen, Trächtigkeitsuntersuchungen<br />

bei Zuchttieren, Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfung, Kaiserschnitt und bei Geburtshilfe.<br />

(2) 1 Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung dienen, sind insbesondere:<br />

1. Deckgelder;<br />

2. Umlagen (z.T. auch Mitgliederbeiträge genannt), die nach der Zahl der deckfähigen Tiere bemessen werden;<br />

3. Zuschüsse, die nach der Zahl der gedeckten Tiere oder nach sonstigen mit den Umsätzen des Unternehmers<br />

(Vatertierhalters) verknüpften Maßstäben bemessen werden (zusätzliche Entgelte von dritter Seite nach § 10<br />

Abs. 1 Satz 3 UStG).<br />

2<br />

Die kurzfristige Einstallung von Pferden zum Zwecke der Bedeckung ist auch dann eine unselbständige<br />

Nebenleistung zu der ermäßigt zu besteuernden Hauptleistung Bedeckung, wenn die Halter der Pferde nicht<br />

landwirtschaftliche Pferdeeigentümer sind. 3 In den Fällen der langfristigen Einstallung sind die Pensions- und<br />

die Deckleistung zwei selbständige Hauptleistungen. 4 Die Pensionsleistung unterliegt dem allgemeinen<br />

Steuersatz, sofern das eingestallte Tier keiner land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit dient (vgl.<br />

Abschnitt 12.2 Abs. 3). 5 Dies gilt auch für den Zeitraum, in dem die Deckleistung erbracht wird. 6 Die<br />

Deckleistung ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern.<br />

(3) 1 Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind insbesondere:<br />

1. Gebühren für Eintragungen in Zuchtbücher, zu denen z.B. Herdbücher, Leistungsbücher und Elite-Register<br />

gehören;<br />

2. Gebühren für die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;<br />

3. Gebühren für die Ausstellung und Überprüfung von Abstammungsnachweisen (einschließlich der damit<br />

verbundenen Blutgruppenbestimmungen), für Kälberkennzeichnung durch Ohrmarken und für die<br />

Bereitstellung von Stall- und Gestütbüchern;<br />

4. Entgelte für prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei<br />

Zuchttieren (z.B. die staatlich vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen auf Tuberkulose, Brucellose und<br />

Leukose, die jährlichen Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche, Maßnahmen zur Bekämpfung der<br />

Aujeszkyschen Krankheit, Leistungen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler<br />

spongiformer Enzephalopathien (TSE) auch an toten Zuchttieren sowie Bekämpfungsprogramme von IBR<br />

(Infektiöse Bovine Rhinitis) / IVB (Infektiöse Bovine Vulvovaginitis) und BVD (Bovine Virus Diarrhoe)<br />

oder die Behandlung gegen Dassellarven) sowie die Entgelte für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen<br />

bei Zuchttieren;<br />

5. Entgelte für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Versteigerungen, auf denen Zuchttiere mit<br />

Abstammungsnachweis abgesetzt werden (z.B. Standgelder, Kataloggelder und Impfgebühren), sowie<br />

Provisionen für die Vermittlung des An- und Verkaufs von Zuchttieren im Rahmen solcher<br />

Absatzveranstaltungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996, XI R 19/96, BStBl 1997 II S. 334);<br />

1<br />

6. Entgelte, die von Tierzüchtern oder ihren Angestellten für die Teilnahme an Ausstellungen und<br />

Lehrschauen, die lediglich die Tierzucht betreffen, zu entrichten sind (z.B. Eintritts-, Katalog- und<br />

Standgelder). 2 Der ermäßigte Steuersatz ist auch anzuwenden, wenn mit den Ausstellungen oder<br />

Lehrschauen Material- und Eignungsprüfungen verbunden sind;<br />

7. unechte Mitgliederbeiträge, die von Tierzuchtvereinigungen für Leistungen der vorstehenden Art erhoben<br />

werden;<br />

8. Züchterprämien, die umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. 10. 1969,<br />

V R 163/66, BStBl 1970 II S. 111, und vom 6. 8. 1970, V R 94/68, BStBl II S. 730).<br />

2<br />

Zuchttiere im Sinne dieser Vorschrift sind Tiere der in der Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführten<br />

Nutztierarten, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität gesichert ist. 3 Aus<br />

Vereinfachungsgründen kommt es nicht darauf an, ob das Einzeltier tatsächlich zur Zucht verwendet wird. 4 Es<br />

genügt, dass das Tier einem zur Vermehrung bestimmten Bestand angehört. 5 Zuchttiere sind auch Reit- und<br />

Rennpferde sowie die ihrer Nachzucht dienenden Pferde. 6 Wallache sind Zuchttiere, wenn sie die<br />

Voraussetzungen des § 2 Nr. 11 TierZG erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996, a.a.O.). 7 Die<br />

Steuerermäßigung ist auf Eintrittsgelder, die bei Pferderennen, Pferdeleistungsschauen (Turnieren) und<br />

ähnlichen Veranstaltungen erhoben werden, nicht anzuwenden. 8 Bei gemeinnützigen Vereinen, z.B.<br />

Rennvereinen oder Reit- und Fahrvereinen, kann hierfür jedoch der ermäßigte Steuersatz unter den Voraussetzungen<br />

des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG in Betracht kommen.


Seite 348 (4) Unmittelbar der künstlichen Tierbesamung dienen nur<br />

1. die Besamungsleistung, z.B. durch Besamungsgenossenschaften, Tierärzte oder Besamungstechniker, und<br />

2. Tiersamenlieferung an Tierhalter zur Besamung ihrer Tiere.<br />

(5) Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der<br />

Milchwirtschaft dienen, sind insbesondere:<br />

1. Entgelte für Milchleistungsprüfungen bei Kühen, Ziegen oder Schafen einschließlich der Untersuchungen<br />

der Milchbestandteile;<br />

2. Entgelte für Mastleistungsprüfungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel;<br />

3. Entgelte für Eierleistungsprüfungen bei Geflügel;<br />

4. Entgelte für die Prüfung der Aufzuchtleistung bei Schweinen;<br />

5. Entgelte für Leistungsprüfungen bei Pferden, z.B. Nenn- und Startgelder bei Pferdeleistungsschauen<br />

(Turnieren) oder Rennen;<br />

6. Entgelte für Leistungsprüfungen bei Brieftauben, z.B. Korb- und Satzgelder;<br />

7. Entgelte für Milch-Qualitätsprüfungen, insbesondere für die Anlieferungskontrolle bei den Molkereien;<br />

8. unechte Mitgliederbeiträge, die von Kontrollverbänden oder sonstigen Vereinigungen für Leistungen der<br />

vorstehenden Art erhoben werden.<br />

(6) 1 Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. 2 Zu Nebenleistungen vgl.<br />

Abschnitt 3.10 Abs. 5. 3 Begünstigte Nebenleistungen liegen z.B. vor, wenn bei einer tierseuchenprophylaktischen<br />

Impfung von Zuchttieren Impfstoffe eingesetzt werden, oder wenn im Rahmen einer<br />

Besamungsleistung Tiersamen und Arzneimittel abgegeben werden, die bei der künstlichen Tierbesamung<br />

erforderlich sind. 4 Die Kontrolle des Erfolgs einer künstlichen Besamung (z.B. mittels Ultraschall-<br />

Scannertechnik) kann eine Nebenleistung zur Besamungsleistung sein.


Seite 349<br />

12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte<br />

(1) 1 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ist auf alle Umsätze aus der Tätigkeit als<br />

Zahntechniker einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben anzuwenden. 2 Begünstigt sind auch Lieferungen<br />

von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen. 3 Die Steuerermäßigung setzt nicht voraus, dass der Zahntechniker<br />

als Einzelunternehmer tätig wird. 4 Begünstigt sind auch Leistungen der zahntechnischen Labors, die in der<br />

Rechtsform einer Gesellschaft – z.B. OHG, KG oder GmbH – betrieben werden.<br />

(2) 1 Bei den Zahnärzten umfasst die Steuerermäßigung die Leistungen, die nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2<br />

UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. 2 Es handelt sich um die Lieferung oder Wiederherstellung<br />

von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen<br />

Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt<br />

oder wiederhergestellt hat. 3 Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten<br />

Personen ausgeführt werden. 4 Zur Abgrenzung der steuerfreien Umsätze von den dem ermäßigten Steuersatz<br />

unterliegenden Prothetikumsätzen vgl. Abschnitt 4.14.3.<br />

(3) 1 Dentisten stehen den Zahnärzten gleich. 2 Sie werden deshalb in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht besonders<br />

genannt.<br />

(4) Hilfsgeschäfte, wie z.B. der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material,<br />

unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. 10. 1971, V R 101/71,<br />

BStBl 1972 II S. 102).


Seite 350<br />

12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)<br />

(1) 1 Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter<br />

die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2 Die Begriffe Theater, Konzert und Museen<br />

sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3 Artikel 98 Abs. 1 und 2 in<br />

Verbindung mit Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender<br />

Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. EuGH-Urteil vom<br />

23. 10. 2003, C-109/02, BStBl II 2004 S. 337, 482). 4 Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten<br />

Steuersatz unterliegen; die Leistungen von Regisseuren, Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern,<br />

Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten unterliegen dagegen dem allgemeinen Steuersatz. 5 Der<br />

Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ist ebenso nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die<br />

Steuerbefreiung maßgebend sind. 6 Wegen der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 4.20.1 bis 4.20.3.<br />

(2) 1 Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten.<br />

2<br />

Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind.<br />

3<br />

Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die<br />

Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der<br />

Darbietung selbst bestimmt. 4 Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der<br />

Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl II S. 519).<br />

5<br />

Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von<br />

pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen<br />

sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 6 Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch<br />

einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 7 Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert. 8 Jedoch<br />

kann eine „Techno“-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sein (BFH-<br />

Urteil vom 18. 8. 2005, V R 50/04, BStBl 2006 II S. 101). 9 Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die<br />

Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, a.a.O.). 10 Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen<br />

Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, a.a.O.). 11 Leistungen anderer Art, die in<br />

Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass<br />

dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird.<br />

12<br />

Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen<br />

im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von<br />

Gaststätten.<br />

(3) 1 Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht<br />

begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er selbst wird<br />

als Veranstalter tätig. 2 Seine Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung<br />

selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein.<br />

(4) 1 Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch<br />

nehmen. 2 Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter<br />

als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3 Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht<br />

anzuwenden.


Seite 351<br />

12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG)<br />

(1) 1 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG sind die Überlassung von Filmen zur Auswertung und<br />

Vorführung sowie die Filmvorführungen begünstigt, wenn die Filme vor dem 1. 1. 1970 erstaufgeführt wurden.<br />

2<br />

Sind die Filme nach dem 31. 12. 1969 erstaufgeführt worden, kommt die Begünstigung nur in Betracht, wenn<br />

die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 JÖSchG oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG vom 23. 7. 2002<br />

(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind. 3 Begünstigt sind danach<br />

auch die mit „Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren“ gekennzeichneten Filme.<br />

(2) 1 Die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung fällt zugleich unter § 12 Abs. 2 Nr. 7<br />

Buchstabe c UStG (vgl. Abschnitt 12.7). 2 Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen, z.B.<br />

im Rahmen des Pay-TV (Abruf-Fernsehen), ist weder nach Buchstabe b noch nach Buchstabe c des § 12 Abs. 2<br />

Nr. 7 UStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 26. 1. 2006, V R 70/03, BStBl II S. 387).<br />

(3) 1 Bei begünstigten Filmvorführungen ist der ermäßigte Steuersatz auf die Eintrittsgelder anzuwenden. 2 Die<br />

Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen sind als Nebenleistungen ebenfalls begünstigt.<br />

3<br />

Andere Umsätze – z.B. die Abgabe von Speisen und Getränken oder Hilfsumsätze – fallen nicht unter diese<br />

Steuerermäßigung (vgl. BFH-Urteile vom 7. 3. 1995, XI R 46/93, BStBl II S. 429, und vom 1. 6. 1995,<br />

V R 90/93, BStBl II S. 914).<br />

4 Werbeleistungen durch Vorführungen von Werbefilmen sowie<br />

Lichtbildervorführungen, auch sog. Dia-Multivisionsvorführungen, sind keine begünstigten Filmvorführungen<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1997, XI R 73/96, BStBl 1998 II S. 222).<br />

(4) 1 Bespielte Videokassetten sind als Filme anzusehen. 2 Ihre Überlassung an andere Unternehmer zur<br />

Vorführung oder Weitervermietung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine begünstigte Überlassung<br />

von Filmen zur Auswertung. 3 Die Vermietung zur Verwendung im nichtöffentlichen – privaten – Bereich durch<br />

den Mieter ist dagegen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstaben b oder c begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom<br />

29. 11. 1984, V R 96/84, BStBl 1985 II S. 271).


Seite 352<br />

Allgemeines<br />

12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung<br />

urheberrechtlicher Schutzrechte<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG)<br />

(1) 1 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt<br />

in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. 2 Ob dies der Fall ist,<br />

bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.<br />

3<br />

Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die<br />

Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 1974,<br />

V R 129/70, BStBl II S. 261). 4 Nicht begünstigt sind z.B. Leistungen auf dem Gebiet der Meinungs-, Sozial-,<br />

Wirtschafts-, Markt-, Verbraucher- und Werbeforschung, weil der Hauptinhalt dieser Leistungen nicht in einer<br />

Rechtsübertragung, sondern in der Ausführung und Auswertung demoskopischer Erhebungen usw. besteht. 5 Das<br />

Gleiche gilt für die Überlassung von Programmen für Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung (Software)<br />

zum Betrieb von EDV-Anlagen. 6 Wenn der wirtschaftliche Gehalt der Überlassung des Computerprogramms<br />

überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, ist die hiermit<br />

verbundene Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen<br />

Gesamtleistung, die nicht in der Übertragung urheberrechtlicher Schutzrechte, sondern in der Überlassung von<br />

Software zur Benutzung besteht. 7 Die Einräumung oder Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen stellt<br />

dazu nur eine Nebenleistung dar. 8 Dagegen unterliegt die Überlassung von urheberrechtlich geschützten<br />

Computerprogrammen dem ermäßigten Steuersatz, wenn dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis<br />

4 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge eingeräumt werden<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 27. 9. 2001, V R 14/01, BStBl 2002 II S. 114). 9 Dabei ist von den vertraglichen<br />

Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. 10 Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen<br />

(z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die<br />

wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung<br />

und Aufteilung des Entgelts) abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 25. 11. 2004, V R 4/04, BStBl 2005 II S. 415,<br />

11<br />

und vom 25. 11. 2004, V R 25/04, 26/04, BStBl 2005 II S. 419). Bei Standort- und Biotopkartierungen ist<br />

Hauptinhalt der Leistung nicht die Übertragung von Urheberrechten, sondern die vertragsgemäße Durchführung<br />

der Untersuchungen und die Erstellung der Kartierung. 12 Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen<br />

Informationsquellen (z.B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Bücher und Nachschlagewerke) durch<br />

Bibliotheken kann der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,<br />

Markenrechten und ähnlichen Rechten, wie z.B. Gebrauchs- und Verlagsrechten nicht gleichgestellt werden.<br />

13<br />

Die Steuerermäßigung gilt auch nicht für Leistungen, mit denen zwar derartige Rechtsübertragungen<br />

verbunden sind, die jedoch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferungen anzusehen sind. 14 Zur Frage der<br />

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung vgl. Abschnitt 3.5.<br />

(2) 1 Zu den Rechten, deren Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung begünstigt sind, gehören nicht nur<br />

die Urheberrechte nach dem ersten Teil des UrhG (§§ 1 bis 69g), sondern alle Rechte, die sich aus dem Gesetz<br />

ergeben. 2 Urheberrechtlich geschützt sind z.B. auch die Darbietungen ausübender Künstler (vgl. Absätze 19 bis<br />

21). 3 Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen außerdem die Umsätze der Verwertungsgesellschaften, die nach<br />

dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche<br />

wahrnehmen.<br />

(3) 1 Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. 2 Werke im urheberrechtlichen Sinn sind nach § 2<br />

Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. 3 Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur,<br />

Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere<br />

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (vgl. Absätze 1 und 6 bis 14);<br />

2. Werke der Musik (vgl. Absatz 15);<br />

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;<br />

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und<br />

Entwürfe solcher Werke (vgl. Absätze 16 und 17);<br />

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (vgl.<br />

Absatz 18);<br />

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;<br />

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen<br />

und plastische Darstellungen.<br />

(4) 1 Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. 2 Dabei wird zwischen der<br />

Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form unterschieden. 3 Das<br />

Recht der Verwertung eines Werks in körperlicher Form umfasst nach § 15 Abs. 1 UrhG insbesondere


Seite 353 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),<br />

2. das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und<br />

3. das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).<br />

4<br />

Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gehören nach § 15 Abs. 2 UrhG insbesondere<br />

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG);<br />

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG);<br />

3. das Senderecht (§ 20 UrhG);<br />

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und<br />

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung<br />

(§ 22 UrhG).<br />

(5) 1 Der Urheber kann nach § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne<br />

oder alle Nutzungsarten zu nutzen. 2 Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht<br />

eingeräumt und außerdem räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.<br />

Schriftsteller<br />

(6) 1 Für Schriftsteller kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an<br />

urheberrechtlich geschützten Werken einräumen. 2 Zu den geschützten Sprachwerken gehören z.B. Romane,<br />

Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten,<br />

Biographien, Autobiographien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden,<br />

Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche<br />

Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte, Denkschriften, Kommentare zu politischen und<br />

kulturellen Ereignissen sowie Reden und Predigten (vgl. aber Absatz 13).<br />

(7) 1 Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z.B. des Manuskripts eines Sprachwerks, wird nach § 44<br />

Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt. 2 Auf die bloße Lieferung eines<br />

Manuskripts ist deshalb grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden. 3 Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7<br />

Buchstabe c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn zugleich mit der Veräußerung<br />

des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk<br />

eingeräumt werden.<br />

(8) 1 Der Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Werkausgaben signiert oder Autogramme<br />

gibt und dafür vom Veranstalter – z.B. Verleger oder Buchhändler – ein Entgelt erhält, erbringt eine sonstige<br />

Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. 2 Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der<br />

Schriftsteller aus seinen Werken liest oder mit bestimmten Personengruppen – z.B. Lesern, Politikern,<br />

Schriftstellern, Buchhändlern – Gespräche oder Aussprachen führt. 3 Wird die Lesung oder das Gespräch von<br />

einer Rundfunk- und Fernsehanstalt – z.B. in einem Studio – veranstaltet und gesendet, führt der Schriftsteller<br />

eine Leistung aus, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte – u.a. des<br />

Senderechts – besteht und auf die deshalb der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 4 Dabei ist es unerheblich, ob<br />

die Lesung oder das Gespräch zugleich mit der Aufnahme gesendet (Live-Sendung) oder zunächst auf Bild- und<br />

Tonträger aufgenommen und später gesendet wird. 5 Das Gleiche gilt, wenn nur Teile oder Ausschnitte gesendet<br />

werden oder eine Sendung unterbleibt.<br />

Journalisten, Presseagenturen<br />

(9) 1 Zu den begünstigten Leistungen der Journalisten gehören u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen,<br />

wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken<br />

einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen<br />

2<br />

Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind z.B.<br />

Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung<br />

Werkcharakter erlangt.<br />

(10) 1 Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass<br />

Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten<br />

Steuersatz anwenden. 2 Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung<br />

weiterleiten – z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußballund<br />

andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne –,<br />

haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.<br />

(11) Bei den Leistungen der Pressedienste und -agenturen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung oder<br />

Übertragung der Verwertungsrechte – z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht – an dem in<br />

den sog. Pressediensten enthaltenen Material besteht, ist Folgendes zu beachten:


Seite 354 1.<br />

2.<br />

1 2<br />

Die Bilderdienste sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 UrhG geschützt. Die Einräumung oder Übertragung<br />

von Verwertungsrechten an dem Bildmaterial führt deshalb stets zur Anwendung des ermäßigten<br />

Steuersatzes (vgl. Absatz 18).<br />

1<br />

Bei sonstigen Pressediensten kann der Anteil der urheberrechtlich geschützten Beiträge – insbesondere<br />

Namensberichte, Aufsätze und redaktionell besonders aufgemachte Nachrichten – unterschiedlich sein. 2 Die<br />

Vereinfachungsregelung in Absatz 10 gilt entsprechend.<br />

Übersetzungen und andere Bearbeitungen<br />

(12) 1 Die Übersetzer fremdsprachiger Werke – z.B. Romane, Gedichte, Schauspiele, wissenschaftliche Bücher<br />

und Abhandlungen – räumen urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, wenn die Werke in der Übersetzung z.B.<br />

veröffentlicht oder aufgeführt werden. 2 Unerheblich ist es, ob ein Sprachwerk einzeln – z.B. als Buch – oder in<br />

Sammlungen – z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Kalendern, Almanachen – veröffentlicht wird. 3 Entsprechendes gilt<br />

für andere Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen des<br />

Bearbeiters sind, z.B. für die Dramatisierung eines Romans oder einer Novelle, für die Episierung eines<br />

Bühnenstücks, einer Ballade oder eines Gedichts, für die Umgestaltung eines Romans, einer Kurzgeschichte,<br />

einer Anekdote oder eines Bühnenstücks zu einer Ballade oder einem Gedicht, für die Umwandlung eines<br />

Schauspiels, eines Romans oder einer Novelle in ein Opernlibretto oder ein Musical, für die Fortsetzung eines<br />

literarischen Werks, für die Verwendung einer literarischen Vorlage – Roman, Novelle, Schauspiel usw. – für<br />

Comicstrips – Comics – sowie für das Schreiben eines Filmdrehbuchs nach einer Vorlage und die Verfilmung.<br />

4<br />

Die Übertragung von Senderechten an Übersetzungen von Nachrichtensendungen in die Deutsche<br />

Gebärdensprache unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 18. 8. 2005, V R 42/03, BStBl 2006 II S. 44).<br />

Vorträge, Reden, Gutachten, technische Darstellungen<br />

(13) 1 Vorträge und Reden sind zwar urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. 2 Wer einen Vortrag oder eine<br />

Rede hält, räumt damit jedoch einem anderen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein. 3 Das Gleiche gilt für<br />

Vorlesungen, das Abhalten von Seminaren, die Erteilung von Unterricht sowie die Beteiligung an Aussprachen.<br />

4<br />

Urheberrechtliche Nutzungsrechte werden auch dann nicht eingeräumt, wenn z.B. der Inhalt oder der Text eines<br />

Vortrags oder einer Rede in schriftlicher Wiedergabe dem Veranstalter oder den Teilnehmern übergeben wird.<br />

5<br />

Eine steuerermäßigte Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten liegt aber insoweit vor, als ein<br />

Vortrag oder eine Rede – z.B. in einer Fachzeitschrift oder als Sonderdruck – veröffentlicht wird. 6 Außerdem<br />

kommt der ermäßigte Steuersatz z.B. dann in Betracht, wenn Vorträge oder Unterrichtsveranstaltungen von<br />

Rundfunk- und Fernsehanstalten gesendet werden.<br />

(14) 1 Die Übergabe eines Gutachtens oder einer Studie ist regelmäßig nicht mit der Einräumung<br />

urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, auch wenn das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. 2 Das gilt<br />

auch, wenn sich der Auftraggeber vorsorglich das Recht der alleinigen Verwertung und Nutzung einräumen<br />

lässt. 3 Werden im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie auch Urheberrechte zur<br />

Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens oder der Studie übertragen, ist auf diese Gesamtleistung der<br />

allgemeine Steuersatz anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Übertragung der<br />

Urheberrechte liegt, sondern in der Erstellung des Gutachtens oder der Studie im eigenständigen Interesse des<br />

Auftraggebers. 4 Entgeltliche Leistungen auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen unterliegen,<br />

sofern sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs (§§ 65 und 68 Nr. 9 AO) erbracht werden, stets insgesamt der<br />

Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz. 5 Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Forschungs- und<br />

Entwicklungsergebnisse eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vereinbart wird und die<br />

Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Form von Berichten, Dokumentationen usw. tatsächlich<br />

veröffentlicht werden. 6 Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in diesen Fällen lediglich eine<br />

Nebenleistung und muss somit bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben. 7 Zu den<br />

geschützten Werken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Sprachwerke gehören, in die<br />

ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind,<br />

z.B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen und Erläuterungen technischer Funktionen,<br />

Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen. 8 Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die eine individuelle Eigenart aufweisen.<br />

9<br />

Es genügt, dass die individuelle Prägung in der Form und Gestaltung des Werks zum Ausdruck kommt.<br />

Werke der Musik<br />

(15) 1 Die Urheber von Musikwerken erbringen mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an<br />

ihren Werken steuerbegünstigte Leistungen. 2 Urheberrechtlichen Schutz genießt auch elektronische Musik. 3 Zu<br />

den urheberrechtlich geschützten Musikwerken bzw. Bearbeitungen gehören außerdem z.B. Klavierauszüge aus<br />

Orchesterwerken, Potpourris, in denen nicht nur verschiedene Musikstücke oder Melodien aneinandergereiht<br />

sind, die Instrumentierungen von Melodien und die Orchesterbearbeitungen von Klavierstücken. 4 Die von der<br />

GEMA ausgeschütteten Verlegeranteile sind jedoch nicht begünstigt, soweit sie nicht auf die von den Verlegern


Seite 355 übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, z.B. Altrechte, Subverlagsrechte, entfallen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 29. 4. 1987, X R 31/80, BStBl II S. 648).<br />

Werke der bildenden Künste und der angewandten Kunst<br />

(16) 1 Mit der vertraglichen Vereinbarung über die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der<br />

bildenden Künste – z.B. in Büchern und Zeitschriften, auf Kalendern, Postkarten und Kunstblättern sowie mit<br />

Diapositiven – werden urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt. 2 Der Graphiker, der einem Galeristen oder<br />

Verleger das Recht überträgt, Originalgraphiken zu drucken und zu vertreiben, erbringt eine begünstigte<br />

Leistung. 3 Das Gleiche gilt z.B. für die Einräumung des Rechts zur Herstellung und zum Vertrieb künstlerischer<br />

Siebdrucke – sog. Serigraphien –, die vom Künstler signiert und nummeriert werden. 4 Urheberrechtlichen Schutz<br />

genießen auch die Werke der Karikaturisten, Cartoonisten und Pressezeichner . 5 Das Folgerecht, das bei der<br />

Weiterveräußerung eines Originals der bildenden Künste entsteht (§ 26 UrhG), zählt nicht zu den<br />

urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. 6 Zur Nichtsteuerbarkeit vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 21.<br />

(17) 1 Werke der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie<br />

Werke der angewandten Kunst oder Entwürfe solcher Werke darstellen (vgl. z.B. BGH-Urteile vom<br />

27. 11. 1956, I ZR 57/55, BGHZ 22 S. 209, NJW 1957 S. 220, und vom 25. 5. 1973, I ZR 2/72, – Gewerblicher<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 1974 S. 669, Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht Berlin<br />

(UFITA) 1976 S. 313). 2 Der ermäßigte Steuersatz kommt deshalb nur für Leistungen in Betracht, die in der<br />

Einräumung von Nutzungsrechten an derartigen Werken bestehen. 3 Ein Tätowierer erbringt mit dem Aufbringen<br />

einer Tätowierung keine begünstigte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1998, V R 87/97, BStBl II S. 641).<br />

Lichtbildwerke und Lichtbilder<br />

(18) 1 Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen<br />

werden. 2 Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG den<br />

Lichtbildwerken urheberrechtlich praktisch gleichgestellt. 3 Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb<br />

insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1),<br />

Kameramänner und Foto-Designer. 4 Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive –<br />

z.B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht<br />

begünstigte Lieferung vor. 5 Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für<br />

planerische Zwecke – z.B. Landesplanung, Natur- und Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der<br />

Flächennutzung –, für Zwecke der Geodäsie – z.B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem<br />

Verfahren der Fotogrammetrie – oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke – z.B. auf dem Gebiet der<br />

Archäologie –, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden.<br />

Darbietungen ausübender Künstler<br />

(19) 1 Außer den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind auch die Darbietungen ausübender<br />

Künstler urheberrechtlich geschützt. 2 Diese Schutzrechte sind in §§ 74 ff. UrhG abschließend aufgeführt<br />

(verwandtes Schutzrecht). 3 Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder<br />

hierbei künstlerisch mitwirkt. 4 Zu den ausübenden Künstlern zählen insbesondere Schauspieler, Sänger,<br />

Musiker, Tänzer, Dirigenten, Kapellmeister, Regisseure und Spielleiter sowie Bühnen- und Kostümbildner.<br />

5 6<br />

Ausübende Künstler sind z.B. auch Tonmeister, die bei Aufführungen elektronischer Musik mitwirken. Im<br />

Einzelfall kann auch der Beleuchter ein ausübender Künstler sein.<br />

(20) 1 Nach § 79 UrhG kann der ausübende Künstler die ihm durch §§ 77 und 78 UrhG gewährten Rechte und<br />

Ansprüche übertragen. 2 Begünstigte Leistungen ausübender Künstler liegen z.B. in folgenden Fällen vor:<br />

1. Musikwerke – z.B. Opern, Operetten, Musicals, Ballette, Chorwerke, Gesänge, Messen, Kantaten,<br />

Madrigale, Motetten, Orgelwerke, Sinfonien, Kammermusikwerke, Solokonzerte, Lieder, Chansons,<br />

Spirituals und Jazz –, Bühnenwerke – z.B. Schauspiele, Schauspielszenen, Mysterienspiele,<br />

Fastnachtsspiele, Kabarettszenen, Varietészenen und die Bühnenfassung einer Erzählung – sowie Hörspiele<br />

und Hörspielfassungen von Sprachwerken werden<br />

a) im Studio oder Sendesaal einer Rundfunk- und Fernsehanstalt aufgeführt, auf Bild- und Tonträger<br />

aufgenommen und gesendet oder<br />

b) im Studio eines Tonträgerherstellers – z.B. eines Schallplattenproduzenten – aufgeführt, auf Tonträger<br />

aufgenommen und vervielfältigt.<br />

2. Öffentliche Aufführungen von Musikwerken und Bühnenwerken – z.B. in einem Konzertsaal oder Theater –<br />

werden<br />

a) von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt veranstaltet, auf Bild- und Tonträger aufgenommen und – z.B.<br />

als Live-Sendung – gesendet oder<br />

b) von einem Tonträgerhersteller veranstaltet, auf Tonträger aufgenommen – sog. Live-Mitschnitt – und<br />

vervielfältigt.


Seite 356 3. Fernsehfilme werden von einer Fernsehanstalt oder in ihrem Auftrag von einem Filmproduzenten<br />

hergestellt.<br />

4. Vorführfilme – Spielfilme – werden von einem Filmproduzenten hergestellt.<br />

5. Darbietungen ausübender Künstler – z.B. die Rezitation von Gedichten und Balladen, das Vorlesen einer<br />

Novelle, der Vortrag von Liedern, das Spielen eines Musikwerks – werden in einem Studio auf Bild- und<br />

Tonträger aufgenommen und von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt gesendet oder von einem<br />

Tonträgerhersteller vervielfältigt.<br />

6. Darbietungen ausübender Künstler – z.B. Sänger, Musiker, Schauspieler, Tänzer – im Rahmen von<br />

Rundfunk- und Fernsehsendungen – z.B. in Shows und sonstigen Unterhaltungssendungen, in<br />

Quizveranstaltungen sowie bei Sportsendungen und Diskussionsveranstaltungen – werden auf Bild- und<br />

Tonträger aufgenommen und gesendet.<br />

(21) 1 Mit der Darbietung eines ausübenden Künstlers ist nicht in jedem Fall eine Einwilligung zu ihrer<br />

Verwertung oder eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden. 2 Eine Einräumung,<br />

Übertragung oder Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte liegt auch dann nicht vor, wenn die Darbietung<br />

zur Dokumentation, für Archivzwecke oder z.B. zum wissenschaftlichen Gebrauch mitgeschnitten wird. 3 Hat ein<br />

an eine Agentur gebundener Künstler dieser sein Recht der Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe zur<br />

ausschließlichen Verwertung übertragen und stellt die Agentur den Künstler vertragsgemäß einer Rundfunkoder<br />

Fernsehanstalt für die Mitwirkung in einer Rundfunk- oder Fernsehsendung zur Verfügung, ist Hauptinhalt<br />

der Leistung der Agentur gegenüber der Rundfunk- und Fernsehanstalt die Einräumung von urheberrechtlichen<br />

Nutzungsrechten, auf die der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden ist.<br />

4<br />

Soweit die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht vorliegen, kann auch eine<br />

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen, vgl. Abschnitt 12.5 Abs. 1.<br />

(22) 1 Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. ein Sprachwerk, vom Auftraggeber nur durch die<br />

Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden und werden ihm daher die<br />

entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen, bildet die Einräumung oder Übertragung<br />

urheberrechtlicher Nutzungsrechte den wesentlichen Inhalt der Leistung. 2 Die Herstellung des Werks geht als<br />

Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf, und zwar auch dann, wenn das Werkoriginal dem<br />

Auftraggeber überlassen wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Bei der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Kopiervorlagen für Unterrichtszwecke ist<br />

wesentlicher Inhalt der Leistung die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. 2 Das gilt auch für die<br />

Überlassung von Kopiervorlagen an Personen, die diese nicht selbst für Unterrichtszwecke verwenden, z.B.<br />

an Buchhändler.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Bei der Erarbeitung urheberrechtlich geschützter technischer Dienstvorschriften (Benutzungsunterlagen) für<br />

den Hersteller eines Produkts stellt die Überlassung des Manuskripts oder druckfertiger Vorlagen zur<br />

Verwertung – z.B. zur Vervielfältigung – lediglich eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar,<br />

die in der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte besteht. 2 Wird jedoch vertraglich neben der<br />

Erarbeitung einer Dienstvorschrift auch die Lieferung der benötigten Druckexemplare dieses Werks<br />

vereinbart, liegt eine einheitliche Hauptleistung (Lieferung) vor, in der die Einarbeitung der Dienstvorschrift<br />

als unselbständige Nebenleistung aufgeht. 3 Auf diese Lieferung ist aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in<br />

Verbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Die Erstellung von urheberrechtlich geschütztem technischen Schulungsmaterial – Lehrtafeln, Lehrfilme,<br />

bei denen der Auftragnehmer im urheberrechtlichen Sinne Hersteller des Lehrfilms ist, Diapositive – ist<br />

nach ihrem wesentlichen Inhalt auch dann eine unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende sonstige<br />

Leistung, wenn der erstellte Entwurf, die Druck- oder Kopiervorlagen, das Filmwerk oder die Diapositive<br />

dem Auftraggeber übergeben werden.<br />

2<br />

Wird bei der Erstellung von Lehrtafeln zusätzlich zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte auch<br />

die Herstellung und Lieferung der benötigten Exemplare (Vervielfältigungsstücke) übernommen, liegt eine<br />

nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende Werklieferung vor, auf die nach § 12 Abs. 1 UStG<br />

der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.<br />

(23) 1 Die Gestattung der Herstellung von Aufnahmen von Sportveranstaltungen ist keine nach § 12 Abs. 2<br />

Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, da ein urheberrechtlich<br />

geschütztes Werk erst mit der Herstellung der Aufnahmen entsteht. 2 Vielmehr willigt der Veranstalter hierdurch<br />

in Eingriffe ein, die er auf Grund außerhalb des Urheberrechts bestehender Rechte verbieten könnte (z.B. durch<br />

Ausübung des Hausrechts). 3 Wenn der Veranstalter des Sportereignisses die Aufnahmen selbst herstellt und die


Seite 357 daran bestehenden Urheberrechte verwertet, sind die Umsätze aus der Verwertung von Rechten an Laufbildern<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG ermäßigt zu besteuern (Absatz 3 Satz 3 Nr. 6).


Seite 358<br />

12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d UStG)<br />

(1) 1 Zirkusvorführungen sind auch die von den Zirkusunternehmen veranstalteten Tierschauen. 2 Begünstigt<br />

sind auch die üblichen Nebenleistungen, z.B. der Verkauf von Programmen und die Aufbewahrung der<br />

Garderobe. 3 Bei Fernsehaufzeichnungen und -übertragungen ist die Leistung des Zirkusunternehmens sowohl<br />

nach Buchstabe c als auch nach Buchstabe d des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt. 4 Nicht begünstigt sind<br />

Hilfsgeschäfte, wie z.B. Veräußerungen von Anlagegegenständen. 5 Für den Verkauf der in Nummer 1 der<br />

Anlage 2 des UStG bezeichneten Tiere kommt jedoch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in<br />

Betracht.<br />

(2) 1 Schausteller sind nur Unternehmer, die ein Reisegewerbe betreiben, also von Ort zu Ort ziehen, und ihre<br />

der Unterhaltung dienenden Leistungen auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen erbringen (vgl. § 30 UStDV). 2 Dabei reicht es aus, wenn sie diese Leistungen im eigenen<br />

Namen mit Hilfe ihrer Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (z.B. engagierte Schaustellergruppen) an<br />

die Besucher dieser Veranstaltungen ausführen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 7. 2002, V R 89/01, BStBl 2004 II<br />

S. 88). 3 Ähnliche Veranstaltungen können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie<br />

stattfindende Eigenveranstaltungen sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1993, V R 59/91, BStBl 1994 II S. 336).<br />

4<br />

Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen – z.B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks – sind mit<br />

ihren Leistungen nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 10. 1970, V R 67/70, BStBl 1971 II S. 37, vom<br />

22. 6. 1972, V R 36/71, BStBl II S. 684, und vom 25. 11. 1993 a.a.O.). 5 Zu den begünstigten Leistungen (§ 30<br />

UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art –<br />

Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. –, der Schießstände sowie die Ausspielungen. 6 Nicht begünstigt<br />

sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.<br />

(3) 1 Die Steuerermäßigung kommt für die Leistungen der zoologischen Gärten in Betracht, die nicht unter § 4<br />

Nr. 20 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 4.20.4) fallen. 2 Zoologische Gärten sind z.B. auch Aquarien und<br />

Terrarien, nicht dagegen Delphinarien (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, X R 20/82, BStBl II S. 796). 3 Für<br />

Tierparks gilt die Steuerermäßigung nicht; ihre Umsätze können aber nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG<br />

steuerfrei sein . 4 Tierpark in diesem Sinn ist eine Anlage, in der weniger Tierarten als in zoologischen Gärten,<br />

diese aber in Herden oder Zuchtgruppen auf großen Flächen gehalten werden.<br />

(4) 1 Zu den Umsätzen, die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbunden sind, gehören nur<br />

Leistungen, auf die der Betrieb eines zoologischen Gartens im eigentlichen Sinn gerichtet ist, in denen sich also<br />

dieser Betrieb verwirklicht (BFH-Urteil vom 4. 12. 1980, V R 60/79, BStBl 1981 II S. 231). 2 Hierunter fallen<br />

insbesondere die Umsätze, bei denen die Entgelte in Eintrittsgeldern bestehen, einschließlich etwaiger<br />

Nebenleistungen (z.B. Abgabe von Wegweisern und Lageplänen). 3 Nicht zu den begünstigten Umsätzen gehören<br />

z.B. Hilfsumsätze und die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Zoobesucher.


Seite 359<br />

Allgemeines<br />

12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG)<br />

(1) 1 Begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Körperschaften, die<br />

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO verfolgen. 2 Die<br />

abgabenrechtlichen Vorschriften gelten auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts. 3 Es ist nicht erforderlich, dass der gesamte unternehmerische Bereich einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Zwecken dient. 4 Wenn bereits für andere Steuern (vgl. z.B. § 5<br />

Abs. 1 Nr. 9 KStG) darüber entschieden ist, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen das Unternehmen<br />

steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ist von dieser Entscheidung im Allgemeinen auch für Zwecke der<br />

Umsatzsteuer auszugehen. 5 Ist diese Frage für andere Steuern nicht entschieden worden, sind die<br />

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG besonders zu prüfen. 6 Der<br />

ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kommt nicht nur für entgeltliche Leistungen der<br />

begünstigten Körperschaften in Betracht, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen<br />

nichtunternehmerischen Bereich, wenn diese aus Tätigkeitsbereichen erfolgen, die nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG einer Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (vgl.<br />

Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 3).<br />

(2) 1 Die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder<br />

anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen sind nur begünstigt, wenn sie alle Voraussetzungen der<br />

Gemeinnützigkeit im Sinne der AO erfüllen. 2 Dem allgemeinen Steuersatz unterliegen die Leistungen<br />

insbesondere dann, wenn in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag die Ausschüttung von Dividenden<br />

vorgesehen ist. 3 Von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z.B. im Bereich der Müll- und<br />

Abwasserbeseitigung, eingeschaltete Kapitalgesellschaften sind wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht<br />

gemeinnützig tätig.<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb<br />

(3) 1 Die Steuerermäßigung gilt nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. 2 Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist in § 14 AO<br />

bestimmt. 3 Nach § 64 AO bleibt die Steuervergünstigung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch<br />

bestehen, soweit es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO handelt. 4 Für die Annahme eines<br />

Zweckbetriebs ist nach § 65 AO vor allem erforderlich, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht<br />

begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten darf, als es<br />

bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 5 Liegt nach den §§ 66 bis 68 AO ein<br />

Zweckbetrieb vor, müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs<br />

nicht erfüllt sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. 1. 1995, V R 139–142/92, BStBl II S. 446, und vom 25. 7. 1996,<br />

6<br />

V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154). Ist nach den Grundsätzen des § 14 AO lediglich Vermögensverwaltung<br />

gegeben, wird die Steuerermäßigung ebenfalls nicht ausgeschlossen.<br />

(4) Folgende Regelungen zur Abgrenzung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sind<br />

zu beachten:<br />

1<br />

1. Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des<br />

Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO dar. 2 Entsprechendes gilt<br />

bei gemeinnützigen Sportverbänden für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine,<br />

die Genehmigung von Trikotwerbung sowie für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für<br />

Sportler.<br />

2. Die Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung gewonnen<br />

werden – Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren –, durch die Blutspendedienste des<br />

Deutschen Roten Kreuzes sind ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14 und 64 Abs. 6<br />

Nr. 3 AO).<br />

1<br />

3. Krankenfahrten, die von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen ausgeführt werden, erfüllen nicht<br />

die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO und finden deshalb nicht im Rahmen einer Einrichtung der<br />

Wohlfahrtspflege statt. 2 Die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO scheidet aus Wettbewerbsgründen<br />

aus, so dass die Krankenfahrten als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 64 und 14 AO zu<br />

behandeln sind. 3 Krankenfahrten sind Fahrten von Patienten, für die ein Arzt die Beförderung in einem<br />

Personenkraftwagen, Mietwagen oder Taxi verordnet hat. 4 Zur Steuerbefreiung vgl. Abschnitte 4.17.2 und<br />

4.18.1 Abs. 12.<br />

1<br />

4. Bei den Werkstätten für behinderte Menschen umfasst der Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) auch<br />

den eigentlichen Werkstattbereich. 2 Im Werkstattbereich werden in der Regel keine nach § 4 Nr. 18 UStG<br />

steuerfreien Umsätze ausgeführt. 3 Die steuerpflichtigen Umsätze unterliegen nach Maßgabe der Absätze 8


Seite 360 bis 15 dem ermäßigten Steuersatz. 4 Die den Werkstätten für behinderte Menschen in Rechnung gestellten<br />

Umsatzsteuerbeträge, die auf Leistungen entfallen, die andere Unternehmer für den Werkstattbetrieb<br />

ausgeführt haben, können deshalb nach § 15 Abs. 1 UStG in vollem Umfang als Vorsteuern abgezogen<br />

werden. 5 Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil<br />

entfällt. 6 Das gilt insbesondere auch insoweit, als Investitionen für den Werkstattbereich – z.B. Neubau oder<br />

Umbau, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Maschinen – vorgenommen werden.<br />

5.<br />

6.<br />

1<br />

Als Zweckbetrieb werden nach § 68 Nr. 6 AO die von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien<br />

und Ausspielungen steuerbegünstigter Körperschaften anerkannt, wenn der Reinertrag unmittelbar und<br />

ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet wird. 2 Eine<br />

nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 14 AO und des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG liegt auch dann vor, wenn<br />

Lotterien oder Ausspielungen jedes Jahr nur einmal veranstaltet werden. 3 Deshalb ist auch in diesen Fällen<br />

grundsätzlich ein Zweckbetrieb gegeben, für dessen Umsätze der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.<br />

4<br />

Soweit öffentliche Lotterien und Ausspielungen von steuerbegünstigten Körperschaften der Lotteriesteuer<br />

unterliegen (vgl. §§ 17 und 18 RennwLottG), sind die daraus erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b<br />

UStG steuerfrei.<br />

1<br />

Mensa- und Cafeteria-Betriebe, die von gemeinnützigen Studentenwerken unterhalten werden, die einem<br />

Wohlfahrtsverband angeschlossen sind, werden als Zweckbetriebe angesehen.<br />

2 Speisen- und<br />

Getränkeumsätze, die in diesen Betrieben an Nichtstudierende, und zwar insbesondere an<br />

Hochschulbedienstete, z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte sowie an<br />

Studentenwerksbedienstete und Gäste, ausgeführt werden, unterliegen deshalb nach Maßgabe der Absätze 8<br />

bis 15 dem ermäßigten Steuersatz. 3 Dies gilt z.B. auch für die Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten,<br />

sofern diese das Warenangebot des Mensa- und Cafeteria-Betriebs ergänzen und lediglich einen geringen<br />

Teil des Gesamtumsatzes ausmachen. 4 7.<br />

Als geringer Anteil am Gesamtumsatz wird es angesehen, wenn diese<br />

Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen haben.<br />

5<br />

Wegen der Steuerbefreiung für die Umsätze in Mensa- und Cafeteria-Betrieben vgl. Abschnitt 4.18.1<br />

Abs. 9.<br />

1<br />

Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein<br />

Studentenwerk ist ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen<br />

Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. 2 Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist<br />

kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz (BFH-Urteil<br />

vom 19. 5. 2005, V R 32/03, BStBl II S. 900).<br />

8. Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder ist kein<br />

Zweckbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 33/05, BStBl 2009 II S. 221).<br />

9. Die nicht nur gelegentliche Erbringung von Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für einem<br />

Verein angeschlossene Mitgliedsvereine stellt keinen Zweckbetrieb dar (vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 2009,<br />

V R 46/06, BStBl II S. 560).<br />

(5) 1 Nach § 68 Nr. 7 AO sind kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen einer steuerbegünstigten<br />

Körperschaft unabhängig von einer Umsatz- oder Einkommensgrenze als Zweckbetrieb zu behandeln. 2 Die<br />

Umsätze von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zum Zweckbetrieb.<br />

(6) 1 Nach § 67a Abs. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn die<br />

Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35 000 € im Jahr nicht übersteigen. 2 Das gilt unabhängig davon, ob<br />

bezahlte Sportler im Sinne des § 67a Abs. 3 AO teilnehmen oder nicht. 3 Die Umsätze von Speisen und<br />

Getränken sowie die Werbung anlässlich einer sportlichen Veranstaltung gehören nicht zum Zweckbetrieb. 4 Ein<br />

nach § 67a Abs. 2 und 3 AO körperschaftsteuerrechtlich wirksamer Verzicht auf die Anwendung des § 67a<br />

Abs. 1 Satz 1 AO gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer. 5 Wegen weiterer Einzelheiten zur Behandlung<br />

sportlicher Veranstaltungen vgl. AEAO zu § 67a.<br />

(7) 1 Eine steuerbegünstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung im Sinne der §§ 67a, 68 Nr. 7 AO kann<br />

auch dann vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer<br />

Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche oder kulturelle Darbietung erbringt. 2 Die<br />

Veranstaltung, bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte<br />

Veranstaltung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886).<br />

Ermäßigter Steuersatz bei Leistungen der Zweckbetriebe steuerbegünstigter<br />

Körperschaften<br />

(8) 1 Die umsatzsteuerliche Begünstigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

UStG kann auch dann gewährt werden, wenn sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die von den<br />

Umsätzen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgehen, nicht auf das zur Erfüllung des steuerbegünstigten<br />

Zwecks unvermeidbare Maß beschränken. 2 Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein derartiger Geschäftsbetrieb in<br />

seiner Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb darstellt, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die<br />

satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. 3 Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift


Seite 361 des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kann daher nicht lediglich von einer gesetzlichen Zugehörigkeitsfiktion<br />

zum begünstigten Bereich einer Körperschaft abhängig gemacht werden. 4 Vielmehr ist es erforderlich, dass auch<br />

die ausgeführten Leistungen von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung her und in ihrer Gesamtrichtung dazu<br />

bestimmt sind, den in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft selbst zu<br />

verwirklichen. 5 Insoweit gilt allein der Betrieb eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs selbst nicht als<br />

steuerbegünstigter Zweck. 6 Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG zielt darauf ab,<br />

Wettbewerbsverzerrungen durch die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den<br />

gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umfang zu beschränken und dadurch missbräuchlichen Gestaltungen zu<br />

begegnen: 7 Nur soweit die Körperschaft mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 AO bezeichneten<br />

Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte<br />

Steuersatz uneingeschränkt zur Anwendung. 8 Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn der Zweckbetrieb<br />

nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem<br />

allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden; ist diese<br />

Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegen die übrigen Leistungen des Zweckbetriebs dem allgemeinen Steuersatz.<br />

Zweckbetriebe, die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen<br />

dienen<br />

(9) 1 Nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits,<br />

dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in<br />

größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist<br />

und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen<br />

dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer<br />

Unternehmer ausgeführt werden. 2 Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO<br />

uneingeschränkt anwendbar. 3 Gleiches gilt für folgende, als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe:<br />

1. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO, denn diese dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift<br />

nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden;<br />

2. in § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO aufgeführte Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder<br />

Mahlzeitendienste, denn diese müssen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen gegenüber den in § 53 AO<br />

genannten Personen erbringen (§ 66 Abs. 3 AO), um Zweckbetrieb sein zu können;<br />

3. Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO, denn diese dürfen höchstens 20 % ihrer Leistungen an<br />

Außenstehende erbringen, um als Zweckbetrieb anerkannt zu werden.<br />

Leistungen, mit deren Ausführung selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke<br />

verwirklicht werden<br />

(10) 1 Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-Zweckbetriebe anerkannten<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen, sofern sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift<br />

fallen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihrer Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke der<br />

Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden:<br />

1 2<br />

1. Krankenhäuser. Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung sind Leistungen, mit deren Ausführung<br />

selbst der steuerbegünstigte Zweck eines in § 67 AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht wird;<br />

1 2<br />

2. Sportvereine. Die z.B. als Eintrittsgeld für die von den Vereinen durchgeführten sportlichen<br />

Veranstaltungen erhobenen Beträge sind Entgelte für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die<br />

steuerbegünstigten Zwecke eines in § 67a AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden. 3 Dies gilt<br />

nicht, wenn die Besteuerungsgrenze des § 67a Abs. 1 AO überschritten wurde und im Falle des Verzichts<br />

auf deren Anwendung hinsichtlich der in § 67a Abs. 3 Satz 2 AO genannten Veranstaltungen;<br />

1 2<br />

3. Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime. Mit der Ausführung der Betreuungsoder<br />

Beherbergungsumsätze selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 1 Buchstabe b AO<br />

bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;<br />

1 2<br />

4. Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie. Mit der Ausführung der auf Grund ärztlicher<br />

Indikation außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Therapie-, Ausbildungs- oder<br />

Förderungsleistungen selbst wird der steuerbegünstigte Zweck eines in § 68 Nr. 3 Buchstabe b AO<br />

bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht;<br />

1<br />

5. Einrichtungen zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte, der<br />

Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe. 2 Mit der Ausführung der gegenüber diesem<br />

Personenkreis erbrachten Leistungen auf dem Gebiet der Fürsorge selbst werden die steuerbegünstigten<br />

Zwecke der in § 68 Nr. 4 und 5 AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;


Seite 362 6.<br />

1 Kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerte und Kunstausstellungen. 2 Die z.B. als<br />

Eintrittsgeld erhobenen Beträge sind Entgelt für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die<br />

steuerbegünstigten Zwecke eines in § 68 Nr. 7 AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden;<br />

1 2<br />

7. Volkshochschulen u.ä. Einrichtungen. Mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen selbst werden die<br />

steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 8 AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; soweit dabei den<br />

Teilnehmern Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen erbracht werden, gelten die Ausführungen in<br />

Absatz 11;<br />

1<br />

8. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der<br />

öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. 2 Mit der Ausführung von<br />

Forschungsumsätzen selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 9 AO bezeichneten<br />

Forschungseinrichtungen verwirklicht. 3 Dies gilt auch für die Auftragsforschung. 4 Die Steuerermäßigung<br />

kann nicht in Anspruch genommen werden für Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, für die Übernahme von Projekttätigkeiten sowie für<br />

wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.<br />

2<br />

Sofern besondere Ausgestaltungsformen gemeinnütziger Zwecke nach den allgemeinen abgabenrechtlichen<br />

Regelungen ebenfalls bestimmten Katalogzweckbetrieben zugeordnet werden, besteht kein Anlass, hiervon<br />

umsatzsteuerrechtlich abzuweichen. 3 So werden beispielsweise mit Leistungen wie „Betreutes Wohnen“,<br />

„Hausnotrufleistungen“, „Betreute Krankentransporte“ selbst die in § 66 AO bezeichneten steuerbegünstigten<br />

Zwecke verwirklicht. 4 Werden derartige Leistungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nach §§ 66<br />

oder 68 Nr. 1 AO als Zweckbetrieb anerkannt sind, satzungsmäßig ausgeführt, fallen auch sie in den Anwendungsbereich<br />

des ermäßigten Steuersatzes. 5 Hinsichtlich der übrigen Umsätze der genannten Zweckbetriebe<br />

gelten die Ausführungen in Absatz 11.<br />

Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke<br />

verwirklicht werden<br />

(11) 1 Vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 12 bis 14 unterliegen von Zweckbetrieben ausgeführte<br />

Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, nur dann dem<br />

ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen<br />

Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen<br />

Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. 2 Einnahmen aus derartigen<br />

Umsätzen werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht lediglich Hilfsumsätze (Abschnitt 19.3 Abs. 2<br />

Sätze 4 und 5) sind (zusätzliche Einnahmen). 3 Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher<br />

Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen Einnahmen finanziert. 4 Umsatzsteuerfreie Umsätze<br />

sowie umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilende Zuwendungen sind – unabhängig<br />

von einer ertragsteuerrechtlichen Beurteilung als Betriebseinnahmen – keine Einnahmen in diesem Sinne. 5 Aus<br />

Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass ein Zweckbetrieb nicht in erster Linie der<br />

Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG des<br />

Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO insgesamt nicht übersteigt. 6 Da sich bei Leistungen<br />

gegenüber in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen kein Wettbewerbsvorteil ergibt, ist<br />

es nicht zu beanstanden, wenn diese Umsätze bei der betragsmäßigen Prüfung unberücksichtigt bleiben.<br />

Einzelfälle<br />

(12) 1 Bei W e r k s t ä t t e n f ü r b e h i n d e r t e M e n s c h e n (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehört der Verkauf<br />

von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, zum Zweckbetrieb.<br />

2<br />

Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb „Werkstatt für behinderte<br />

Menschen“ mit dem Verkauf dieser Waren sowie von zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung zugekaufter<br />

Waren nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Wertschöpfung durch die<br />

Werkstatt für behinderte Menschen mehr als 10 % des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften<br />

Waren beträgt. 3 Im Übrigen ist der Verkauf anderer Waren nach dem AEAO Nr. 5 zu § 68 Nr. 3 ein gesonderter<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Trägers der Werkstatt; der ermäßigte Steuersatz kommt<br />

insoweit nicht zur Anwendung. 4 Mit sonstigen Leistungen, die keine Werkleistungen sind, werden die<br />

steuerbegünstigten Zwecke der Einrichtung im Allgemeinen nicht verwirklicht, da ihnen das dem Begriff einer<br />

Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt. 5 Sofern sonstige Leistungen<br />

ausnahmsweise von einem Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 3 Buchstabe a AO ausgeführt werden sowie bei<br />

Werkleistungen gelten hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die folgenden Ausführungen für<br />

Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO entsprechend.<br />

(13) 1 I n t e g r a t i o n s p r o j e k t e im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB IX unterliegen weder nach § 132 SGB IX<br />

noch nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung ihrer<br />

Leistungen; sie können dementsprechend mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen steuerbegünstigten<br />

Zweck erfüllen. 2 Daher ist bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze (§ 64 Abs. 3 AO ) grundsätzlich zu prüfen,<br />

ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient. 3 Dies ist regelmäßig der Fall,


Seite 363 - wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX nicht als<br />

Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z.B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden;<br />

dies gilt nicht, soweit die entliehenen Arbeitnehmer über die nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche<br />

Quote hinaus beschäftigt werden, oder<br />

- wenn die Einrichtung von anderen Unternehmern in die Erbringung von Leistungen lediglich<br />

zwischengeschaltet wird oder sich zur Erbringung eines wesentlichen Teils der Leistung anderer<br />

Subunternehmer bedient, die nicht selbst steuerbegünstigt sind.<br />

4<br />

Anhaltspunkte dafür, dass ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO in erster Linie der Erzielung zusätzlicher<br />

Einnahmen durch Steuervorteile dient, sind insbesondere:<br />

- Fehlen einer nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen erforderlichen Geschäftseinrichtung;<br />

- Nutzung des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel, insbesondere zur Anbahnung von Geschäftsverbindungen<br />

zu nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern;<br />

- Erbringung von Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern;<br />

- das Fehlen von medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitig spezifiziert geschultem Personal,<br />

welches im Hinblick auf die besonderen Belange der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen<br />

geeignet ist, deren Heranführung an das Erwerbsleben zu fördern, bzw. die Unterlassung gleichwertiger<br />

Ersatzmaßnahmen;<br />

- die Beschäftigung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nicht im eigentlichen Erwerbsbereich<br />

der Einrichtung, sondern überwiegend in Hilfsfunktionen.<br />

5<br />

Aus Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben, wenn der Gesamtumsatz der<br />

Einrichtung (§ 19 Abs. 3 UStG) den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17 500 € im Jahr<br />

(Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders betroffenen<br />

schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX zählt, nicht übersteigt, oder wenn der durch die<br />

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den um Zuwendungen<br />

Dritter gekürzten Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders<br />

betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich<br />

aufwendet. 6 Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich<br />

aufgewendeter Betrag die um Lohnzuschüsse Dritter gekürzte Summe der Löhne und Gehälter, die an die<br />

besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX ausgezahlt wird, zu<br />

Grunde gelegt werden. 7 Als erzielter Steuervorteil gilt die Differenz zwischen der Anwendung des allgemeinen<br />

Steuersatzes und der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den ohne Anwendung der Steuerermäßigung<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Teil des Gesamtumsatzes der Einrichtung.<br />

(14) 1 Behördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen können mit dem Verkauf ihrer<br />

Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 6 AO<br />

verwirklichen, da sie lediglich den Reinertrag dafür zu verwenden haben. 2 Aus Vereinfachungsgründen kann<br />

jedoch auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO davon ausgegangen werden, dass der<br />

Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtpreis der Lose<br />

je genehmigter Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen<br />

Zwecken 40 000 € (§ 18 RennwLottG) nicht überschreitet. 3 Die nicht nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG<br />

steuerfreien Leistungen nicht gemeinnütziger Lotterieveranstalter unterliegen auch dann dem allgemeinen<br />

Steuersatz, wenn die Reinerlöse für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.<br />

(15) 1 Für die Anwendung der Absätze 8 ff. ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall maßgebend. 2 Bei<br />

der Prüfung der betragsmäßigen Nichtaufgriffsgrenzen sowie bei der Gegenüberstellung der zusätzlichen<br />

Einnahmen zu den übrigen Einnahmen ist dabei auf die Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres sowie auf<br />

die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres abzustellen.


Seite 364<br />

12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG)<br />

1<br />

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG für Leistungen von nichtrechtsfähigen<br />

Personenvereinigungen oder Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften wird unter folgenden<br />

Voraussetzungen gewährt:<br />

1. Alle Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder Gemeinschaft müssen steuerbegünstigte<br />

Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO sein.<br />

2. Alle Leistungen müssten, falls sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung oder der<br />

Gemeinschaft ausgeführt würden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt zu besteuern sein.<br />

2<br />

Eine Personenvereinigung oder Gemeinschaft kann somit für ihre Leistungen nur dann die<br />

Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG beanspruchen, wenn sie sich auf<br />

steuerbegünstigte Bereiche, z.B. Zweckbetriebe, erstreckt. 3 Daneben kann jedoch mit den wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, z.B. Vereinsgaststätten, jeweils eine gesonderte<br />

Personenvereinigung oder Gemeinschaft gebildet werden, deren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem<br />

allgemeinen Steuersatz unterliegen. 4 Bestehen begünstigte und nicht begünstigte Personenvereinigungen oder<br />

Gemeinschaften nebeneinander, müssen u.a. die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen dieser<br />

Zusammenschlüsse voneinander getrennt geführt werden. 5 Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn eine<br />

Personenvereinigung oder Gemeinschaft auch Zweckbetriebe, für deren Leistungen der ermäßigte Steuersatz<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG auch nur teilweise ausgeschlossen ist, oder wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe umfasst, die keine Zweckbetriebe sind, z.B. Gemeinschaft aus der kulturellen Veranstaltung<br />

des einen und dem Bewirtungsbetrieb des anderen gemeinnützigen Vereins. 6 Auch bei gemeinschaftlichen<br />

Sportveranstaltungen darf durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen der Personenvereinigung oder der<br />

Gemeinschaft bei keinem Vereinigungs- oder Gemeinschaftsmitglied ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

entstehen, der nicht Zweckbetrieb ist.


Seite 365<br />

12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung<br />

von Kureinrichtungen<br />

(1) 1 Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere vor bei<br />

1. der Benutzung der Schwimmbäder, z.B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine (gegen<br />

Eintrittsberechtigung oder bei Vermietung des ganzen Schwimmbads an einen Verein);<br />

2. ergänzenden Nebenleistungen, z.B. Benutzung von Einzelkabinen;<br />

3. der Erteilung von Schwimmunterricht;<br />

4. notwendigen Hilfsleistungen, z.B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung,<br />

Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern.<br />

2<br />

Die Steuerermäßigung scheidet aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads eine unselbständige<br />

Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. 3 Das ist z.B. der Fall, wenn in einem Sport- und<br />

Freizeitzentrum außer einem Schwimmbad oder einer Sauna noch weitere, nicht begünstigte Einrichtungen im<br />

Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art überlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. 9. 1994,<br />

V R 88/92, BStBl II S. 959, und vom 28. 9. 2000, V R 14, 15/99, BStBl 2001 II S. 78).<br />

(2) 1 Nicht unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden und deshalb nicht begünstigt sind u.a.<br />

die Abgabe von Reinigungsbädern, die Lieferungen von Seife und Haarwaschmitteln, die Vermietung von<br />

Liegestühlen und Strandkörben, die Zurverfügungstellung von Unterhaltungseinrichtungen – Minigolf,<br />

Tischtennis und dgl. – und die Vermietung oder Verpachtung einzelner Betriebsteile, wie z.B. die Vermietung<br />

eines Parkplatzes, einer Sauna oder von Reinigungsbädern. 2 Das Gleiche gilt für die Parkplatzüberlassung, die<br />

Fahrradaufbewahrung sowie für die Umsätze in Kiosken, Milchbars und sonstigen angegliederten<br />

Wirtschaftsbetrieben.<br />

(3) 1 Heilbäder sind:<br />

1<br />

1. Heilbäder aus anerkannten, natürlichen Heilquellen (Mineral-, Thermal-, Gasquellen) und Peloidbäder<br />

(Heilmoore, Fango, Schlick, Lehm, Sand). 2 Sie werden abgegeben als Wannenbäder, Packungen, Teilbäder<br />

und Duschen (z.B. Wechselduschen, Nasen-, Rachen- und Vaginalduschen), als Inhalationen (Raum- und<br />

Einzelinhalationen), als Trinkkuren und in Bewegungsbädern;<br />

2. Heilbäder nach Kneippscher Therapie (z.B. Arm- und Fußbäder, Güsse, Abwaschungen, Wickel und<br />

Abbürstungen) und Heilmittel des Meeres, zu denen warme und kalte Meerwasserbäder,<br />

Meerwassertrinkkuren, Inhalationen und Meerwasserbewegungsbäder zählen;<br />

3. medizinische Zusatzbäder, Saunabäder, Dampf- und Heißluftraumbäder, Lichtbäder (z.B. Infra- oder<br />

Ultrarot, Glühlicht und UV-Licht), Physio- und Elektrotherapie (z.B. Hauffesche Arm- und Fußbäder,<br />

Überwärmungsbad, Heilmassage, Heilgymnastik und Stangerbad), Unterwasserdruckstrahl-Massagen,<br />

Darmbäder sowie die Behandlung in pneumatischen und Klima-Kammern.<br />

2<br />

Keine Heilbäder sind z.B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder und Aromabäder.<br />

(4) 1 Bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, z.B. von<br />

Saunabädern, ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird.<br />

2 3<br />

Insbesondere bedarf es nicht einer ärztlichen Verordnung des Heilbads. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen,<br />

die anderen – z.B. kosmetischen – Zwecken dienen und bei denen Heilzwecke von vornherein ausgeschlossen<br />

sind. 4 UV-Lichtbehandlungen ohne ärztliche Verordnung in Bräunungs- und Sonnenstudios stellen daher keine<br />

begünstigte Verabreichung eines Heilbads dar (vgl. BFH-Urteil vom 18. 6. 1993, V R 1/89, BStBl II S. 853).<br />

5 5<br />

Die Verabreichung von Heilbädern setzt eine Abgabe des Heilbades unmittelbar an den Kurgast voraus. An<br />

dieser Voraussetzung fehlt es, wenn Kurbetriebe Heilwasser nicht an Kurgäste, sondern an Dritte – z.B. an<br />

Sozialversicherungsträger – liefern, die das Wasser zur Verabreichung von Heilbädern in ihren eigenen<br />

Sanatorien verwenden. 7 Das Gleiche gilt, wenn Heilwässer nicht unmittelbar zur Anwendung durch den Kurgast<br />

abgegeben werden. 8 Für die Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen der Heilbäder gelten im<br />

Übrigen die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(5) 1 Bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen handelt es sich um eine einheitliche Gesamtleistung, die sich<br />

aus verschiedenartigen Einzelleistungen (z.B. die Veranstaltung von Kurkonzerten, das Gewähren von<br />

Trinkkuren sowie das Überlassen von Kurbädern, Kurstränden, Kurparks und anderen Kuranlagen oder -<br />

einrichtungen zur Benutzung) zusammensetzt. 2 Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass für die<br />

einheitliche Gesamtleistung als Entgelt z.B. eine Kurtaxe, eine Kurabgabe oder ein Kurbeitrag auf Grund einer<br />

besonderen gesetzlichen Regelung oder nach einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung erhoben wird.<br />

3<br />

Nicht begünstigt sind Einzelleistungen, wie z.B. die Gebrauchsüberlassung einzelner Kureinrichtungen oder -<br />

anlagen und die Veranstaltung von Konzerten, Theatervorführungen oder Festen, für die neben der Kurtaxe ein<br />

besonderes Entgelt zu zahlen ist.


Seite 366<br />

12.12. Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen<br />

(1) 1 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG in der Fassung des § 28 Abs. 4 UStG unterliegen die<br />

Personenbeförderungen mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz. 2 Folgende dieser Beförderungen sind<br />

insgesamt steuerbar:<br />

1. Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken,<br />

2. Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden,<br />

wenn diese Beförderungen wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG), und<br />

3. grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die ausländischen Streckenanteile als inländische<br />

Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV).<br />

(2) 1 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Schiffen, die nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3<br />

bezeichnet sind, bemisst sich die Steuer nach dem Entgelt für den Teil der Beförderungsleistung, der steuerbar<br />

ist. 2 Dies ist der Fall bei dem Teil einer grenzüberschreitenden Beförderung, der auf das Inland entfällt oder der<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist. 3 Abweichend davon ist jedoch die<br />

gesamte Beförderungsleistung nicht steuerbar, wenn der inländische Streckenanteil als ausländische<br />

Beförderungsstrecke anzusehen ist und der Teil der Beförderungsleistung in den in § 1 Abs. 3 UStG<br />

bezeichneten Gebieten nicht wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist (§§ 2 und 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3<br />

und 5 UStDV).<br />

(3) 1 Wird für eine grenzüberschreitende Beförderung ein Preis für die gesamte Beförderung vereinbart oder<br />

vereinnahmt, ist der auf den steuerbaren Teil der Leistung entfallende Entgeltanteil anhand dieses Gesamtpreises<br />

zu ermitteln. 2 Die Ausführungen in Abschnitt 3b.1 Abs. 6 gelten entsprechend.<br />

(4) 1 Personenbeförderungen mit Schiffen können mit der Unterbringung und der Verpflegung der beförderten<br />

Personen verbunden sein.<br />

2 Soweit Unterbringung und Verpflegung erforderlich sind, um die<br />

Personenbeförderung planmäßig durchführen zu können, sind sie als Nebenleistungen zur Beförderungsleistung<br />

anzusehen. 3 Ihre Besteuerung richtet sich deshalb nach den Absätzen 1 bis 3.<br />

(5) 1 Bei Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen sind die Unterbringung und<br />

Verpflegung der Reisenden auf den Schiffen ebenfalls erforderlich, um die Personenbeförderung entsprechend<br />

den vertraglichen Vereinbarungen durchführen zu können. 2 Unterbringung und Verpflegung sind deshalb auch<br />

hier als Nebenleistungen zur Beförderungsleistung anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 8. 1996, V R 58/94,<br />

BStBl 1997 II S. 160). 3 Soweit die Personenbeförderungen im Inland ausgeführt werden oder nach § 1 Abs. 3<br />

UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, unterliegen die Leistungen einschließlich der Unterbringung<br />

und Verpflegung dem ermäßigten Steuersatz. 4 Auch die Beförderung eines Personenkraftwagens bei Mitnahme<br />

durch den Reisenden unterliegt als Nebenleistung zur Beförderungsleistung dem ermäßigten Steuersatz.<br />

(6) 1 Werden jedoch bei den in Absatz 5 bezeichneten Schiffsreisen Leistungen an die Reisenden erbracht, die<br />

nicht mit dem Pauschalentgelt für Beförderung, Unterbringung und Verpflegung abgegolten sind, ist davon<br />

auszugehen, dass diese Leistungen nicht erforderlich sind, um die Beförderungsleistung planmäßig durchführen<br />

zu können. 2 Es handelt sich hier z. B. um die Lieferung von Getränken, Süßwaren, Tabakwaren und Andenken.<br />

3<br />

Soweit diese Lieferungen im Inland ausgeführt werden oder nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu<br />

behandeln sind, fallen sie nicht unter die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen mit Schiffen.


Seite 367<br />

12.13. Begünstigte Verkehrsarten<br />

(1) Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.<br />

Verkehr mit Schienenbahnen<br />

(2) 1 Schienenbahnen sind die Vollbahnen – Haupt- und Nebenbahnen – und die Kleinbahnen sowie die<br />

sonstigen Eisenbahnen, z.B. Anschlussbahnen und Straßenbahnen. 2 Als Straßenbahnen gelten auch Hoch- und<br />

Untergrundbahnen, Schwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart (§ 4 Abs. 2 PBefG). 3 Zu den<br />

Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen (BFH-Urteil vom 14. 12. 1951,<br />

II 176/51 U, BStBl 1952 III S. 22) sowie Bergbahnen.<br />

Verkehr mit Oberleitungsomnibussen<br />

(3) Oberleitungsomnibusse sind nach § 4 Abs. 3 PBefG elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene<br />

Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.<br />

Genehmigter Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

(4) 1 Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten<br />

eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und<br />

aussteigen können. 2 Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten<br />

besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 PBefG). 3 Als Linienverkehr gilt auch die Beförderung<br />

von<br />

1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr);<br />

2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten; hierzu gehören z.B. Fahrten zum<br />

Schwimmunterricht, nicht jedoch Klassenfahrten);<br />

3. Kindern zwischen Wohnung und Kindergarten (Kindergartenfahrten);<br />

4. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten);<br />

5. Theaterbesuchern.<br />

4<br />

Linienverkehr kann mit Kraftomnibussen und mit Personenkraftwagen sowie in besonderen Ausnahmefällen<br />

auch mit Lastkraftwagen betrieben werden.<br />

(5) 1 Beförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind jedoch nur dann begünstigt, wenn der<br />

Linienverkehr genehmigt ist oder unter die Freistellungsverordnung zum PBefG fällt oder eine<br />

genehmigungsfreie Sonderform des Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vom<br />

2<br />

16. 3. 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) darstellt. Über die Genehmigung muss eine entsprechende<br />

Genehmigungsurkunde oder eine einstweilige Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsstelle vorliegen. 3 Im<br />

Falle der Betriebsübertragung nach § 2 Abs. 2 PBefG gelten die vom Betriebsführungsberechtigten ausgeführten<br />

Beförderungsleistungen als solche im genehmigten Linienverkehr, sofern die Betriebsübertragung von der<br />

zuständigen Behörde (§ 11 PBefG) genehmigt worden ist. 4 Für bestimmte Beförderungen im Linienverkehr sieht<br />

die Freistellungsverordnung zum PBefG von dem Erfordernis einer Genehmigung für den Linienverkehr ab.<br />

5<br />

Hierbei handelt es sich um Beförderungen durch die Streitkräfte oder durch die Polizei mit eigenen<br />

Kraftfahrzeugen sowie um die folgenden Beförderungen, wenn von den beförderten Personen selbst ein Entgelt<br />

nicht zu entrichten ist:<br />

1. Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden<br />

Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden<br />

Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird;<br />

2. Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und<br />

Forstwirtschaft;<br />

3. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstigen Religionsgesellschaften zu und<br />

von Gottesdiensten;<br />

4. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht;<br />

5. Beförderungen von Kranken wegen einer Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken<br />

durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen;<br />

6. Beförderungen von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen;<br />

7. Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von<br />

Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen;<br />

8. Beförderungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten<br />

desselben Betriebes;


Seite 368 9. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und<br />

Kindergarten.<br />

6 7<br />

Diese Beförderungen sind wie genehmigter Linienverkehr zu behandeln. Ebenso zu behandeln sind die nach<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genehmigungsfreien Sonderformen des grenzüberschreitenden<br />

Linienverkehrs, der der regelmäßigen ausschließlichen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen dient,<br />

wenn der besondere Linienverkehr zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich<br />

geregelt ist. 8 Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:<br />

1. die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;<br />

2. die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;<br />

3. die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und<br />

Stationierungsort.<br />

9<br />

Der Verkehrsunternehmer muss neben der in Satz 7 genannten vertraglichen Regelung die Genehmigung für<br />

Personenbeförderungen im Linien-, Pendel- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch den<br />

Niederlassungsstaat erhalten haben, die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den<br />

Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden<br />

Verkehr sowie die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllen.<br />

10<br />

Der Nachweis über das Vorliegen einer genehmigungsfreien Sonderform des Linienverkehrs nach der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 684/92 kann durch die Vorlage des zwischen dem Veranstalter und dem<br />

Verkehrsunternehmer abgeschlossenen Beförderungsvertrags erbracht werden.<br />

(6) 1 Keine Beförderungsleistung liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug unbemannt – auf Grund eines Miet- oder<br />

Leihvertrags – zur Durchführung von Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zur Verfügung gestellt<br />

wird. 2 Diese Leistung ist deshalb nicht begünstigt.<br />

Verkehr mit Taxen<br />

(7) 1 Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,<br />

die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom<br />

Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 2 Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder<br />

am Betriebssitz entgegennehmen. 3 Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und<br />

Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen – einschließlich Führer – geeignet und bestimmt<br />

sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). 4 Der Verkehr mit Taxen bedarf der Genehmigung. 5 Über die Genehmigung wird<br />

eine besondere Urkunde erteilt. 6 Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt voraus, dass sie durch den<br />

Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird.<br />

(8) 1 Nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (BFH-Urteil vom 30. 10. 1969, V R 99/69, BStBl 1970 II<br />

S. 78, und BVerfG-Beschluss vom 11. 2. 1992, 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238). 2 Der Mietwagenverkehr<br />

unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt<br />

werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4<br />

PBefG). 3 Auch die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder ist nicht<br />

begünstigt (BFH-Urteil vom 12. 6 .2008, V R 33/05, BStBl 2009 II S. 221).<br />

�Verkehr mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen<br />

(9) 1 Zu den Drahtseilbahnen gehören Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder<br />

anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden, Seilschwebebahnen, deren<br />

Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden (einschließlich Kabinenbahnen<br />

und Sesselbahnen) und Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil<br />

fortbewegt werden (vgl. Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG vom 20. 3. 2000, ABl. L 106 vom 3. 5. 2000,<br />

S. 21). 2 Zu den sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen gehören auch Seilschwebebahnen, Sessellifte und<br />

Skilifte.<br />

(10) Nicht begünstigt ist grundsätzlich der Betrieb einer Sommer- oder Winterrodelbahn.<br />

Nebenleistungen<br />

(11) 1 Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf die Nebenleistungen zu einer begünstigten<br />

Hauptleistung. 2 Als Nebenleistung zur Personenbeförderung ist insbesondere die Beförderung des Reisegepäcks<br />

des Reisenden anzusehen. 3 Zum Reisegepäck gehören z.B. die Gegenstände, die nach der EVO und nach den<br />

Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen<br />

(CIV), Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. 5. 1980 in<br />

der Fassung vom 3. 6. 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), als Reisegepäck befördert werden.


Seite 369<br />

12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken<br />

(1) Unter Gemeinde im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG ist die politische<br />

Gemeinde zu verstehen.<br />

(2) 1 Beförderungsstrecke (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb UStG) ist die Strecke, auf der<br />

der Beförderungsunternehmer einen Fahrgast oder eine Mehrzahl von Fahrgästen auf Grund eines<br />

Beförderungsvertrags oder mehrerer Beförderungsverträge befördert oder, z.B. durch einen Subunternehmer,<br />

befördern lässt. 2 Werden mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen, erbringt der Beförderungsunternehmer<br />

eine entsprechende Zahl von Beförderungsleistungen, von denen jede für sich zu beurteilen ist. 3 Nur eine<br />

Beförderungsleistung liegt vor, wenn der Beförderungsunternehmer mit einer Mehrzahl von Personen bzw. zur<br />

Beförderung einer Mehrzahl von Personen einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. 4 Maßgebliche<br />

Beförderungsstrecke ist in diesem Fall die vom Beförderungsunternehmer auf Grund des Beförderungsvertrages<br />

zurückgelegte Strecke. 5 Sie beginnt mit dem Einstieg der ersten und endet mit dem Ausstieg der letzten<br />

beförderten Person innerhalb einer Fahrtrichtung. 6 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nur die Länge<br />

des auf das Inland entfallenden Teils der Beförderungsstrecke maßgebend. 7 Bei der Bemessung dieses<br />

Streckenanteils sind die §§ 2 bis 7 UStDV zu beachten.<br />

(3) 1 Maßgebliche Beförderungsstrecke ist bei Ausgabe von Fahrausweisen grundsätzlich die im Fahrausweis<br />

ausgewiesene Tarifentfernung, sofern die Beförderungsleistung nur auf Beförderungsstrecken im Inland<br />

durchgeführt wird. 2 Bei Fahrausweisen für grenzüberschreitende Beförderungen ist die Tarifentfernung der auf<br />

das Inland entfallenden Beförderungsstrecke unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 7 UStDV maßgebend.<br />

3<br />

Vorstehende Grundsätze gelten auch für die Fälle, in denen der Fahrgast die Fahrt unterbricht oder auf ein<br />

anderes Verkehrsmittel desselben Beförderers umsteigt. 4 Wird eine Umwegkarte gelöst, ist der gefahrene<br />

Umweg bei Ermittlung der Länge der Beförderungsstrecke zu berücksichtigen. 5 Bei Bezirkskarten, Netzkarten,<br />

Streifenkarten usw. ist als maßgebliche Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit<br />

dem Fahrausweis zurücklegen kann. 6 Zwei getrennte Beförderungsstrecken liegen vor, wenn ein Fahrausweis<br />

ausgegeben wird, der zur Hin- und Rückfahrt berechtigt.<br />

(4) 1 Verkehrsunternehmer haben sich vielfach zu einem Verkehrsverbund zusammengeschlossen. 2 Ein solcher<br />

Verbund bezweckt die Ausgabe von durchgehenden Fahrausweisen, die den Fahrgast zur Inanspruchnahme von<br />

Beförderungsleistungen verschiedener, im Verkehrsverbund zusammengeschlossener Beförderungsunternehmer<br />

berechtigen (Wechselverkehr). 3 In diesen Fällen bewirkt jeder Beförderungsunternehmer mit seinem<br />

Verkehrsmittel eine eigene Beförderungsleistung unmittelbar an den Fahrgast, wenn folgende Voraussetzungen<br />

vorliegen:<br />

1. In den Tarifen der beteiligten Beförderungsunternehmer bzw. des Verkehrsverbundes muss festgelegt sein,<br />

dass der Fahrgast den Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderungsunternehmer abschließt, mit dessen<br />

Verkehrsmittel er befördert wird; ferner muss sich aus ihnen ergeben, dass die Fahrausweise im Namen und<br />

für Rechnung des jeweiligen Beförderungsunternehmers verkauft werden und dass für die von ihm<br />

durchfahrene Beförderungsstrecke seine Beförderungsbedingungen gelten.<br />

2. Die praktische Durchführung der Beförderungen muss den Tarifbedingungen entsprechen.<br />

(5) 1 Bei Taxifahrten sind Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung, wenn<br />

vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet<br />

(Wartefahrt). 2 Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast<br />

wartet, sondern später – sei es auf Grund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder auf Grund<br />

erneuter Bestellung – wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (Doppelfahrt). 3 In diesem Fall ist<br />

die Gesamtfahrtstrecke nicht zusammenzurechnen und die beiden Fahrten sind als Nahverkehrsleistungen mit<br />

dem begünstigten Steuersatz abzurechnen, wenn die als einheitliche Nahverkehrsleistung zu wertende Hinfahrt<br />

50 km nicht überschreitet. 4 Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte<br />

Entgelt; dabei ist ohne Bedeutung, ob der Fahrpreis unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die<br />

„Leerfahrt“ berechnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. 7. 2007, V R 68/05, BStBl 2008 II S. 208).


Seite 370<br />

12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstelle<br />

(1) 1 Für die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann der ermäßigte<br />

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den<br />

Beförderungen verkehrsrechtlich um Beförderungen im genehmigten Linienverkehr handelt (vgl.<br />

Abschnitt 12.13 Abs. 4 bis 6). 2 Bei den in Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 5 bezeichneten Beförderungen ist auf<br />

Grund der Freistellung keine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung erforderlich. 3 Gleichwohl sind diese<br />

Beförderungen umsatzsteuerrechtlich wie Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zu behandeln (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 11. 3. 1988, V R 114/83, BStBl II S. 651). 4 Im Zweifel ist eine Stellungnahme der für die<br />

Erteilung der Genehmigung zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen. 5 Zur genehmigungsfreien Sonderform des<br />

Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vom 16. 3. 1992 vgl. Abschnitt 12.13 Abs. 5<br />

Satz 7 ff.<br />

(2) In den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle<br />

befördert, muss er in eigener Person die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, wenn er für die<br />

Beförderung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG in Anspruch nehmen will.<br />

(3) 1 Hat der Arbeitgeber einen Beförderungsunternehmer mit der Beförderung beauftragt, liegen<br />

umsatzsteuerrechtlich einerseits eine Leistung des Beförderungsunternehmers an den Arbeitgeber, andererseits<br />

Leistungen des Arbeitgebers an jeden Arbeitnehmer vor. 2 Erfüllt der Beförderungsunternehmer die in Absatz 1<br />

bezeichneten Voraussetzungen, ist seine Leistung als Beförderungsleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10<br />

Buchstabe b UStG anzusehen. 3 Dabei ist davon auszugehen, dass der Beförderungsunternehmer als<br />

Genehmigungsinhaber den Verkehr auch dann im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene<br />

Rechnung betreibt, wenn der Arbeitgeber den Einsatz allgemein regelt, insbesondere Zweck, Ziel und Ablauf der<br />

Fahrt bestimmt. 4 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG kommt für die<br />

Beförderungsleistung des Arbeitgebers, der den Linienverkehr nicht selbst betreibt, dagegen nicht in Betracht<br />

(BFH-Urteil vom 11. 3. 1988, V R 30/84, BStBl II S. 643).


Seite 371<br />

12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn und Schlafräumen sowie aus der<br />

kurzfristigen Vermietung von Campingflächen<br />

(1) 1 Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 2<br />

UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen. 2 Hinsichtlich des Merkmals der Kurzfristigkeit<br />

gelten daher die in den Abschnitten 4.12.3 Abs. 2 und 4.12.9 Abs. 1 dargestellten Grundsätze. 3 Die Anwendung<br />

des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der<br />

Beherbergung dienen.<br />

(2) Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist (z. B.<br />

Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der<br />

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.<br />

Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen<br />

Beherbergung von Fremden bereithält<br />

(3) 1 Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen.<br />

2<br />

Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen<br />

Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und<br />

vergleichbaren Einrichtungen. 3 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht<br />

Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen<br />

Räumlichkeiten ist. 4 Begünstigt ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in<br />

Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Be-<br />

gleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist.<br />

5 Die Weiterveräußerung von eingekauften<br />

Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z. B.<br />

Reiseveranstalter), unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.<br />

(4) 1 Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. 2 Diese Voraussetzung ist<br />

insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt<br />

erbracht werden:<br />

− Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon,<br />

Zimmersafe) ausgestatteten Räumen;<br />

− Stromanschluss;<br />

− Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln;<br />

− Reinigung der gemieteten Räume;<br />

− Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug;<br />

− Weckdienst;<br />

− Bereitstellung eines Schuhputzautomaten;<br />

− Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.<br />

(5) Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11<br />

UStG und daher nicht begünstigt:<br />

− Überlassung von Tagungsräumen;<br />

− Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;<br />

− Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen;<br />

− Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten;<br />

− Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen;<br />

− Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen;<br />

− Vermittlung von Beherbergungsleistungen;<br />

− Umsätze von Tierpensionen;<br />

− Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen);<br />

(6) Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.<br />

Kurzfristige Vermietung von Campingflächen<br />

(7) 1 Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen<br />

zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. 2 Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten


Seite 372 Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt. 3 Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich,<br />

wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens<br />

verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. 4 Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von<br />

Strom (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 91/07 , BStBl II S. 615, und BMF-Schreiben vom 21. Juli<br />

2009, BStBl I S. 821).<br />

Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen<br />

(8) 1 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht<br />

unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese<br />

Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). 2 Hierzu zählen<br />

insbesondere:<br />

− Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“);<br />

− Getränkeversorgung aus der Minibar;<br />

− Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet);<br />

− Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen<br />

Programms („pay per view“);<br />

1 2<br />

− Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“). Die<br />

Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer<br />

begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten<br />

Steuersatz unterliegen;<br />

− Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem<br />

ermäßigten Steuersatz unterliegen können;<br />

− Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei<br />

sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können;<br />

− Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;<br />

− Überlassung von Sportgeräten und -anlagen;<br />

− Ausflüge;<br />

− Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;<br />

− Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft.<br />

Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG<br />

(9) 1 Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie nach § 25 Abs. 1<br />

Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. 2 Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener<br />

Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.<br />

3<br />

Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.<br />

Angaben in der Rechnung<br />

(10) 1 Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6<br />

Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben<br />

auszustellen. 2 Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung<br />

von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht<br />

jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine<br />

juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 5).<br />

(11) 1 Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst<br />

werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. 2 Schätzungsmaßstab kann<br />

hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.<br />

(12) 1 Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers -<br />

nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der<br />

Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der<br />

darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:<br />

− Abgabe eines Frühstücks;<br />

− Nutzung von Kommunikationsnetzen;<br />

− Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;<br />

− Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft;<br />

− Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;


Seite 373 − Überlassung von Fitnessgeräten;<br />

− Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.<br />

2 Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des<br />

Pauschalpreises angesetzt wird. 3 Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung<br />

anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. 4 Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein<br />

gesondertes Entgelt vereinbart wird.


Seite 374<br />

13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach<br />

vereinbarten Entgelten<br />

(1) 1 Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit<br />

Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. 2 Das<br />

gilt auch für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a UStG. 3 Die Steuer entsteht in der<br />

gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer von den ihnen<br />

vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten der Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis und des<br />

Vorsteuerabzugs Gebrauch machen oder nicht. 4 Für Umsätze, die ein Unternehmer in seinen Voranmeldungen<br />

nicht angibt (auch bei Rechtsirrtum über deren Steuerbarkeit), entsteht die Umsatzsteuer ebenso wie bei<br />

ordnungsgemäß erklärten Umsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 1. 1997, V R 28/95, BStBl II S. 716). 5 Der<br />

Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 13. 10. 1960, V 294/58 U, BStBl III S. 478). 6 Dies gilt nicht für die Istversteuerung von<br />

Anzahlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5).<br />

(2) 1 Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der<br />

Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.<br />

Sukzessivlieferungsverträgen ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgebend. 3 Lieferungen von<br />

elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als<br />

ausgeführt zu behandeln. 4 Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer<br />

sind nicht als Entgelt für Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) anzusehen; sie führen jedoch nach § 13 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zu einer früheren Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 13.5). 5 Für Lieferungen,<br />

bei denen der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist der Tag der Lieferung der Tag des Beginns der<br />

Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05,<br />

BStBl 2009 II S. 490).<br />

(3) 1 Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung<br />

ausgeführt. 2 Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen, z.B. Duldungs- oder Unterlassungsleistungen (vgl.<br />

Abschnitt 3.1 Abs. 4) ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei<br />

denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) vereinbart. 3 Anzahlungen sind stets im<br />

Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.5).<br />

(4) 1 Eine Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher<br />

Leasingraten überlässt, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der Vereinbarung über die monatlich zu<br />

zahlenden Leasingraten in Form von Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) bewirkt wird. 2 Die Steuer entsteht<br />

jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten ist. 3 Tritt die<br />

Leasinggesellschaft ihre Forderung gegen den Mieter auf Zahlung der Leasingraten an eine Bank ab, die das<br />

Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderung übernimmt, führt die Vereinnahmung des Abtretungsentgelts<br />

nicht zur sofortigen Entstehung der Steuer für die Vermietung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG,<br />

weil das Abtretungsentgelt nicht zugleich Entgelt für die der Forderung zu Grunde liegende Vermietungsleistung<br />

ist. 4 Die Bank zahlt das Abtretungsentgelt für den Erwerb der Forderung, nicht aber als Dritter für die Leistung<br />

der Leasinggesellschaft an den Mieter. 5 Die Leasinggesellschaft vereinnahmt das Entgelt für ihre<br />

Vermietungsleistung vielmehr jeweils mit der Zahlung der Leasingraten durch den Mieter an die Bank, weil sie<br />

insoweit gleichzeitig von ihrer Gewährleistungspflicht für den rechtlichen Bestand der Forderung gegenüber der<br />

Bank befreit wird. 6 Dieser Vereinnahmungszeitpunkt wird in der Regel mit dem Zeitpunkt der Ausführung der<br />

einzelnen Teilleistung übereinstimmen.<br />

(5) Nach den Grundsätzen des Absatzes 4 ist auch in anderen Fällen zu verfahren, in denen Forderungen für<br />

noch zu erbringende Leistungen oder Teilleistungen verkauft werden.<br />

(6) 1 Bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der<br />

Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch<br />

Überweisung des Kaufpreises zustande. 2 Erst zu diesem Zeitpunkt ist umsatzsteuerrechtlich die Lieferung<br />

ausgeführt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490). 3 Dagegen ist bei einem Kauf<br />

mit Rückgaberecht bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zustande gekommen und die Lieferung<br />

ausgeführt.<br />

2 Bei


Seite 375<br />

13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft<br />

1<br />

Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im<br />

Allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4), sondern als einheitliche Leistungen aus. 2 Diese<br />

Leistungen sind ausgeführt:<br />

1 2<br />

1. Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. Das gilt auch dann, wenn<br />

das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach §§ 946, 93, 94 BGB zurzeit der Verbindung mit dem<br />

Grundstück auf den Auftraggeber übergeht. 3 Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und<br />

Abnahme des fertig gestellten Werks erfüllt; der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der Übergabe<br />

des fertig gestellten Werks (vgl. BFH-Urteil vom 26. 2. 1976, V R 132/73, BStBl II S. 309). 4 Auf die Form<br />

der Abnahme kommt es dabei nicht an. 5 Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits<br />

dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung,<br />

abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. 6 Wird das<br />

vertraglich vereinbarte Werk nicht fertig gestellt und ist eine Vollendung des Werks durch den<br />

Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand. 7 Dieser bestimmt sich im<br />

Falle eines Insolvenzverfahrens unter Ablehnung weiterer Erfüllung des Vertrags seitens des Insolvenzverwalters<br />

nach § 103 InsO nach Maßgabe des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich<br />

Geleisteten (vgl. BFH-Urteil vom 2. 2. 1978, V R 128/76, BStBl II S. 483, für den Werkunternehmerkonkurs<br />

und BFH-Beschluss vom 24. 4. 1980, V S 14/79, BStBl II S. 541, für den Bestellerkonkurs; vgl.<br />

auch Abschnitt 3.9). 8 In diesen Fällen ist die Lieferung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bewirkt. 9 Wählt<br />

der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht<br />

vollständig erfüllten Werkvertrags, wird die Werklieferung – wenn keine Teilleistung im Sinne des § 13<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind – erst mit der<br />

Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt (BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 1/06,<br />

BStBl 2010 II S. 138). 10 Im Falle der Kündigung des Werkvertrags wird die Leistung mit dem Tag des<br />

Zugangs der Kündigung ausgeführt. 11 Stellt der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk<br />

vorzeitig ein, weil der Besteller – ohne eine eindeutige Erklärung abzugeben – nicht willens und in der Lage<br />

ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen, wird das bis dahin errichtete halbfertige Werk zum Gegenstand der<br />

Werklieferung; es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem für den Werkunternehmer nach den gegebenen<br />

objektiven Umständen feststeht, dass er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns<br />

nicht mehr leisten wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 90/75, BStBl II S. 535).<br />

2. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung, der häufig<br />

mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird.<br />

3<br />

Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen,<br />

Abschlagszahlungen usw. führen jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5)<br />

zu einer früheren Entstehung der Steuer. 4 Wird über die bereits erbrachten Bauleistungen erst einige Zeit nach<br />

Ausführung der Leistungen abgerechnet, ist das Entgelt – sofern es noch nicht feststeht – sachgerecht zu<br />

schätzen, z.B. an Hand des Angebots (vgl. auch BMF-Schreiben vom 12. 10. 2009, BStBl I S. 1292).


Seite 376<br />

Leistungen nach der HOAI<br />

13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren<br />

(1) 1 Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde liegen,<br />

werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in<br />

der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. 2 Allein die<br />

Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-) Honorars führt nicht zur Annahme von<br />

Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 13.4). 3 Nur wenn zwischen den<br />

Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die<br />

gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen<br />

anzunehmen.<br />

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI<br />

abgerechnet werden.<br />

Leistungen nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des<br />

Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau)<br />

(3) 1 Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend den Vertragsmustern (Anhang 10 ff. RBBau)<br />

vergeben. 2 Nach Abschnitt 3.1 dieser Vertragsmuster wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung<br />

der Haushaltsunterlage – Bau – beauftragt. 3 Für diese Leistung wird das Honorar auch gesondert ermittelt. 4 Im<br />

Vertrag wird die Absichtserklärung abgegeben, dem Auftragnehmer weitere Leistungen zu übertragen, wenn die<br />

Voraussetzungen dazu gegeben sind. 5 Die Übertragung dieser weiteren Leistungen erfolgt durch gesonderte<br />

Schreiben. 6 Bei dieser Abwicklung ist das Aufstellen der Haushaltsunterlage – Bau – als eine selbständige<br />

7<br />

Leistung des Architekten oder Ingenieurs anzusehen. Mit der Ausführung der ihm gesondert übertragenen<br />

weiteren Leistungen erbringt er ebenfalls eine selbständige einheitliche Gesamtleistung, es sei denn, dass die<br />

unter Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Annahme von Teilleistungen vorliegen.


Seite 377<br />

13.4. Teilleistungen<br />

1 Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als<br />

Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. 2 Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für<br />

bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG).<br />

3 Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile<br />

gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden. 4 Das Entgelt ist auch in diesen Fällen nach den<br />

Grundsätzen des § 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln. 5 Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen<br />

zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 102/83, BStBl II S. 848), führen<br />

jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zu einer früheren Entstehung der Steuer (vgl.<br />

Abschnitt 13.5).<br />

Beispiel 1:<br />

In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 5 Nr. 1 Buchstabe a VOB/A) die Maurerund<br />

Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. 2 Die Maurer- und<br />

Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. 3 Der Innen- und der Außenputz werden<br />

später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.<br />

6<br />

In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Eine Fahrschule schließt mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung<br />

zur Erlangung des Führerscheins ab und weist darin die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die<br />

Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. 2 Entsprechend werden die Abrechnungen<br />

durchgeführt.<br />

3<br />

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für<br />

diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. 4 Die durch die Grundgebühr abgegoltenen<br />

Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen<br />

zerlegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1994, V R 59/92, UR 1995 S. 306).<br />

Beispiel 4:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der<br />

Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. 3 Der Unternehmer versendet die<br />

Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus.<br />

4 5<br />

Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die<br />

Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt<br />

werden kann (vgl. Abschnitte 3.8 und 3.10).<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

Eine Gebietskörperschaft überträgt einem Bauunternehmer nach Maßgabe der VOB als Gesamtleistung die<br />

Maurer- und Betonarbeiten an einem Hausbau. 2 Sie gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag nach Maßgabe<br />

des § 16 Nr. 1 VOB/B „in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen“<br />

Abschlagszahlungen.<br />

3<br />

Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von<br />

Teilleistungen. 4 Der Bauunternehmer erteilt die Schlussrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgeführt<br />

ist. 5 Die Abschlagszahlungen unterliegen der Istversteuerung (vgl. Abschnitt 13.5). 6 Soweit das Entgelt laut<br />

Schlussrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt, entsteht die Steuer mit Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums, in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung<br />

bewirkt hat.


Seite 378<br />

13.5. Istversteuerung von Anzahlungen<br />

(1) 1 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt<br />

oder ein Teil des Entgelts (z.B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der<br />

Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt<br />

oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. 2 Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung vgl. Abschnitt 13.6 Abs. 1.<br />

(2) Anzahlungen usw. können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen<br />

bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben<br />

werden.<br />

(3) 1 Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige<br />

Leistung entrichtet werden. 2 Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist<br />

sie entsprechend aufzuteilen. 3 Was Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung ist, muss nach den<br />

Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. 4 Wird eine Leistung in Teilen geschuldet und bewirkt<br />

(Teilleistung), sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die sie geleistet werden (vgl.<br />

5<br />

BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 102/83, BStBl II S. 848). Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch<br />

an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu<br />

betrachten ist; aus den Umständen des Einzelfalles, z.B. bei dauernder Geschäftsverbindung mit regelmäßig sich<br />

wiederholenden Aufträgen, kann sich ergeben, dass es sich dennoch um eine Anzahlung für eine künftige<br />

Leistung handelt, die zur Entstehung der Steuer führt.<br />

(4) 1 Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt,<br />

braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden. 2 Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei ihrer<br />

Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistung erfüllt<br />

werden.<br />

(5) Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage<br />

nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 15.<br />

(6) Zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen vgl. Abschnitt 14.8, zum<br />

Vorsteuerabzug bei Anzahlungen vgl. Abschnitt 15.3.<br />

(7) Werden Anzahlungen in fremder Währung geleistet, ist die einzelne Anzahlung nach dem im Monat der<br />

Vereinnahmung geltenden Durchschnittskurs umzurechnen (§ 16 Abs. 6 UStG); bei dieser Umrechnung<br />

verbleibt es, auch wenn im Zeitpunkt der Leistungsausführung ein anderer Durchschnittskurs gilt.


Seite 379<br />

13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach<br />

vereinnahmten Entgelten<br />

(1) 1 Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Abschnitt 20.1) entsteht die Steuer für<br />

Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt<br />

worden sind. 2 Anzahlungen (vgl. Abschnitt 13.5) sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu<br />

versteuern. 3 Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der<br />

Zeitpunkt der Gutschrift. 4 Zur Frage der Vereinnahmung bei Einzahlung auf ein gesperrtes Konto vgl.<br />

BFH-Urteile vom 27. 11. 1958, V 284/57 U, BStBl 1959 III S. 64, und vom 23. 4. 1980, VII R 156/75, BStBl II<br />

S. 643. 5 Vereinnahmt sind auch Beträge, die der Schuldner dem Gläubiger am Fälligkeitstag gutschreibt, wenn<br />

die Beträge dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

24. 3. 1993, X R 55/91, BStBl II S. 499). 6 Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift<br />

nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. 11. 1997, XI R 30/97,<br />

7<br />

BStBl 1998 II S. 252). Beim Kontokorrentverkehr ist das Entgelt mit der Anerkennung des Saldos am Ende<br />

eines Abrechnungszeitraums vereinnahmt. 8 Wird für eine Leistung ein Wechsel in Zahlung genommen, gilt das<br />

Entgelt erst mit dem Tag der Einlösung oder – bei Weitergabe – mit dem Tag der Gutschrift oder Wertstellung<br />

als vereinnahmt. 9 Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit<br />

dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden<br />

entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen<br />

Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. 3. 2001,<br />

IX R 97/97, BStBl II S. 482). 10 Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) führt im<br />

Zeitpunkt der Abtretung in Höhe des wirtschaftlichen Wertes, der der Forderung im Abtretungszeitpunkt<br />

zukommt, zu einem Zufluss. 11 Das Gleiche gilt bei einer zahlungshalber erfolgten Zahlungsabtretung (§ 364<br />

Abs. 2 BGB), wenn eine fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom<br />

30. 10. 1980, IV R 97/78, BStBl 1981 II S. 305).<br />

12 Eine Aufrechnung ist im Zeitpunkt der<br />

Aufrechnungserklärung einer Zahlung gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 4. 1977, VIII R 119/75, BStBl II<br />

S. 601).<br />

(2) Führen Unternehmer, denen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist,<br />

Leistungen an ihr Personal aus, für die kein besonderes Entgelt berechnet wird, entsteht die Steuer insoweit mit<br />

Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.<br />

(3) 1 Die im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden Voraussetzungen für<br />

die Entstehung der Steuer bleiben auch dann maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer<br />

nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt. 2 Für Umsätze,<br />

die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführt wurden, für den dem Unternehmer die Berechnung der Steuer<br />

nach vereinnahmten Entgelten erlaubt war, gilt diese Besteuerung weiter, auch wenn in späteren<br />

Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt. 3 Danach entsteht die Steuer insoweit bei<br />

Vereinnahmung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom 30. 1. 2003, V R 58/01, BStBl II S. 817). 4 Im Falle eines<br />

bereits sollversteuerten Umsatzes bleibt der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer auch dann unverändert, wenn<br />

der Unternehmer zur Ist-Versteuerung wechselt und das Entgelt noch nicht vereinnahmt hat.


Seite 380<br />

Anwendungsbereich<br />

13b.1. Leistungsempfänger als Steuerschuldner<br />

(1) 1 Unternehmer und juristische Personen schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland<br />

ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2 Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im<br />

Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3 Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und<br />

Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.<br />

4 Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die<br />

Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5 Zuständig für die Besteuerung<br />

dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist.<br />

6 Für juristische Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.<br />

(2) 1 Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer:<br />

1. Nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG).<br />

2. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu<br />

errichten. 2 Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus<br />

Kopenhagen ausführen.<br />

3 Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U<br />

(§ 3 Abs. 4 und 7 Satz 1 UStG). 4 Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Abs. 5<br />

Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

3. Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die<br />

Errichtung eines Gebäudes in München.<br />

2 Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U (§ 3a<br />

Abs. 3 Nr. 1 UStG). 3 Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in<br />

Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

4. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den<br />

Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG).<br />

5.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank B in Dresden die Anschaffung eines PKW. Bis<br />

zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich B den PKW zur Sicherheit übereignen. 3 Da U seinen<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B den PKW durch Veräußerung an einen privaten<br />

Abnehmer A.<br />

4<br />

Mit der Veräußerung des PKW durch B liegen eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an B<br />

(Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung von B an A vor (vgl. Abschnitt 1.2 Abs. 1). 5 Für die<br />

Lieferung des U schuldet B als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in<br />

Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 UStG).<br />

1 2<br />

Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG<br />

fallen, vgl. Abschnitt 4.9.1. 3 Hierzu gehören insbesondere:<br />

– Die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken und<br />

– die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig<br />

wiederkehrende Erbbauzinsen.<br />

4<br />

Da die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei sind, ist für die<br />

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Abnehmers) erforderlich, dass ein<br />

wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegt (vgl. Abschnitte 9.1<br />

und 9.2 Abs. 8 und 9).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen<br />

einer Bank B finanziert wurde. 2 Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt B die


Seite 381<br />

Zwangsversteigerung des Grundstückes. 3 Den Zuschlag erhält der Unternehmer E. 4 Auf die<br />

Steuerbefreiung der Grundstückslieferung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet U rechtzeitig (§ 9<br />

Abs. 3 Satz 1 UStG).<br />

5<br />

Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erbringt U an E eine steuerpflichtige Lieferung.<br />

6<br />

E schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2<br />

Nr. 3 UStG).<br />

1<br />

6. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung<br />

oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen), mit Ausnahme von Planungs- und<br />

Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG). 2 § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt unberührt.<br />

23<br />

7. Lieferungen der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen<br />

Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 3g.1).<br />

8. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli<br />

2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954),<br />

Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und<br />

zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes<br />

(§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).<br />

24<br />

9. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG).<br />

25 1 2<br />

10. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). § 13b Abs. 2 Nr. 1 bleibt<br />

unberührt.<br />

26<br />

11. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als<br />

Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von<br />

mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109) (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG).<br />

2<br />

Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen.<br />

Bauleistungen<br />

(3) Der Begriff des Bauwerks (vgl. Absatz 2 Nr. 6) ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude,<br />

sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere<br />

auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel,<br />

Versorgungsleitungen).<br />

(4) 1 Der Begriff der Bauleistung ist bei der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG und beim<br />

Steuerabzug nach § 48 ff. EStG weitgehend gleich auszulegen. 2 Danach orientieren sich die Begriffe der<br />

Bauleistung bzw. des Bauwerks an §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung (vgl. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom<br />

27. 12. 2002 zur Bauabzugsteuer, BStBl I S. 1399). 3 Entsprechend sind die in § 1 Abs. 2 und § 2 der<br />

Baubetriebe-Verordnung genannten Leistungen regelmäßig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4<br />

Satz 1 UStG, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden.<br />

(5) 1 Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h. es muss eine<br />

Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden.<br />

2<br />

Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.B. Reparaturleistungen); vgl. hierzu aber Absatz 9 Nr. 15.<br />

(6) 1 Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise<br />

um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen<br />

Beziehung das Gepräge gibt. 2 Die Leistung fällt nur dann – insgesamt – unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG,<br />

wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. 3 Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes<br />

Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbständige<br />

23<br />

Nummer 7 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„7. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3g.1).“<br />

24<br />

Nummer 9 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

25<br />

Nummer 10 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

26<br />

Nummer 11 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.


Seite 382 und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1994,<br />

V R 30/92, BStBl 1995 II S. 151).<br />

(7) Zu den Bauleistungen gehören insbesondere auch:<br />

1. Der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen;<br />

2. der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind und der<br />

gelieferte Gegenstand nicht ohne größeren Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk<br />

getrennt werden kann, z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen;<br />

3. Werklieferungen großer Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen;<br />

4. Werklieferungen von Gegenständen, die aufwändig in oder an einem Bauwerk installiert werden müssen;<br />

5. Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks;<br />

6. 1 EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. 2 Die<br />

Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung;<br />

7. die Dachbegrünung eines Bauwerks;<br />

8. der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig<br />

Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen<br />

vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss), wenn es sich um eine eigenständige Leistung<br />

handelt;<br />

9. 1 künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der<br />

Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. 2 Stellt der Künstler lediglich Ideen<br />

oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten<br />

Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor;<br />

10. 1 ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, 2 Dies gilt z.B. für eine<br />

Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird.<br />

(8) 1 Von den Bauleistungen ausgenommen sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ausdrücklich Planungsund<br />

Überwachungsleistungen. 2 Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern,<br />

Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen<br />

(z.B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von<br />

Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.<br />

(9) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten<br />

Umsätze:<br />

1. Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer<br />

den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein<br />

Bauwerk einbaut;<br />

2. 1 Lieferungen einzelner Maschinen, die vom liefernden Unternehmer im Auftrag des Abnehmers auf ein<br />

2<br />

Fundament gestellt werden. Stellt der liefernde Unternehmer das Fundament oder die<br />

Befestigungsvorrichtung allerdings vor Ort selbst her, ist nach den Grundsätzen in Absatz 6 zu entscheiden,<br />

ob es sich um eine Bauleistung handelt;<br />

3. 1 Anliefern von Beton. 2 Wird Beton geliefert und durch Personal des liefernden Unternehmers an der<br />

entsprechenden Stelle des Bauwerks lediglich abgelassen oder in ein gesondertes Behältnis oder eine<br />

Verschalung eingefüllt, liegt eine Lieferung, aber keine Werklieferung, und somit keine Bauleistung vor.<br />

3<br />

Dagegen liegt eine Bauleistung vor, wenn der liefernde Unternehmer den Beton mit eigenem Personal<br />

fachgerecht verarbeitet;<br />

4. Lieferungen von Wasser und Energie;<br />

5. 1 Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten. 2 Das Zurverfügungstellen von Baugeräten<br />

ist dann eine Bauleistung, wenn gleichzeitig Personal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung<br />

gestellt wird.<br />

3 4<br />

Zu den Baugeräten gehören auch Großgeräte wie Krane oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Das reine<br />

Zurverfügungstellen (Vermietung) von Kranen – auch mit Personal – stellt keine Bauleistung dar. 5 Eine<br />

Bauleistung liegt auch dann nicht vor, wenn Leistungsinhalt ist, einen Kran an die Baustelle zu bringen,<br />

diesen aufzubauen und zu bedienen und nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen<br />

Güter am Haken zu befördern. 6 Ebenso liegt keine Bauleistung vor, wenn ein Baukran mit Personal<br />

vermietet wird und die mit dem Kran bewegten Materialien vom Personal des Auftraggebers befestigt oder<br />

mit dem Bauwerk verbunden werden, da nicht vom Personal des Leistungserbringers in die Substanz des<br />

Bauwerks eingegriffen wird;<br />

6. Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern;


Seite 383 7. Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer);<br />

8. Aufstellen von Messeständen;<br />

9. Gerüstbau;<br />

10. 1 Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von<br />

Dachbegrünungen. 2 Nicht zu den Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk gehören das<br />

Anlegen von Gärten und von Wegen in Gärten, soweit dabei keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt,<br />

geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung anzusehen sind. 3 Das Anschütten von Hügeln und<br />

Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung sind ebenfalls keine<br />

Bauleistungen;<br />

11. 1 Aufhängen und Anschließen von Beleuchtungen sowie das Anschließen von Elektrogeräten. 2 Dagegen ist<br />

die Installation einer Lichtwerbeanlage und die Montage und das Anschließen von Beleuchtungssystemen,<br />

z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen, eine Bauleistung;<br />

12. 1 als Verkehrssicherungsleistungen bezeichnete Leistungen (Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und<br />

Kontrolle von Verkehrseinrichtungen, unter anderem Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und<br />

Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von<br />

transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln und die reine Vermietung von<br />

Verkehrseinrichtungen und Bauzäunen). 2 Dagegen sind das Aufbringen von Endmarkierungen (sog.<br />

Weißmarkierungen) sowie das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft im<br />

öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, Bauleistungen, wenn es sich um jeweils eigenständige Leistungen<br />

handelt;<br />

13. die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen<br />

erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden<br />

oder nicht;<br />

14. die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.B. von Fenstern;<br />

15. 1 Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-)Entgelt für<br />

den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt. 2 Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von<br />

Bauwerken, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn<br />

Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden;<br />

16. Luftdurchlässigkeitsmessungen an Gebäuden, die für die Erfüllung von § 6 EnEV und Anlage 4 zur EnEV<br />

durchgeführt werden, da sich diese Leistungen nicht auf die Substanz eines Gebäudes auswirken.<br />

Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger<br />

(10) 1 Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der<br />

Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt<br />

(§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2 Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder<br />

erbracht haben. 3 Unternehmer, die im Zeitpunkt der an sie ausgeführten Bauleistungen nicht nachhaltig<br />

Bauleistungen erbracht haben, sind als Leistungsempfänger grundsätzlich nicht Steuerschuldner, selbst wenn sie<br />

im weiteren Verlauf des Kalenderjahres derartige Umsätze erbringen.<br />

(11) 1 Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der<br />

Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat. 2 Die 10 %-Grenze ist eine<br />

Ausschlussgrenze. 3 Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach<br />

grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. 4 Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt<br />

und beabsichtigt er, derartige Leistungen zu erbringen, ist er – abweichend von Absatz 10 – auch schon vor der<br />

erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen<br />

erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die<br />

Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes im Sinnes des Satzes 1 betragen werden.<br />

(12) 1 Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn<br />

er dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige<br />

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. 2 Die Verwendung dieser Freistellungsbescheinigung muss<br />

durch den Leistungsempfänger ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgen. 3 Der leistende Unternehmer<br />

kann nicht zwingend davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger (Auftraggeber) Unternehmer ist, der<br />

nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn dieser ihm zu einem früheren Zeitpunkt als leistender Unternehmer für<br />

ertragsteuerliche Zwecke eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt hat.<br />

(13) 1 Hat der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer bereits für einen Umsatz eine<br />

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt, kann der leistende<br />

Unternehmer in der Folgezeit davon ausgehen, dass dieser Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen<br />

2<br />

erbringt. Einer erneuten Vorlage der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG durch den<br />

Leistungsempfänger bedarf es insoweit nicht. 3 Dies gilt nicht, wenn die Freistellungsbescheinigung nicht mehr


Seite 384 gültig ist. 4 Für diesen Fall muss der Leistungsempfänger erneut darlegen, ob er nachhaltig Bauleistungen<br />

erbringt oder nicht.<br />

(14) 1 Verwendet der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung im Sinne von § 48b EStG, ist er als<br />

Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein bauleistender Unternehmer ist. 2 Dies gilt<br />

nicht, wenn der Leistungsempfänger eine gefälschte Freistellungsbescheinigung verwendet und der leistende<br />

Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.<br />

(15) 1 Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur<br />

eine Gesamtleistung erbringen. 2 Dies gilt bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen Umsatz erbracht<br />

haben. 3 Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als<br />

Leistungsempfänger Steuerschuldner. 4 Bestehen Zweifel, ob die Leistung an die ARGE eine Bauleistung ist,<br />

kann Absatz 23 angewendet werden.<br />

(16) 1 Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger oder eine<br />

Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die<br />

an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. 2 Die Absätze 10 bis 14 sind auf den jeweiligen<br />

Unternehmensteil anzuwenden. 3 Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der<br />

Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.<br />

(17) 1 Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen<br />

nicht Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. 2 Die Steuerschuldnerschaft des<br />

Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als<br />

den vorgenannten Umsätzen, z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer,<br />

wenn sie ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen,<br />

die unter das GrEStG fallen. 3 Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das<br />

GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen<br />

Grundsätze der Absätze 10 bis 16 anzuwenden. 4 Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs<br />

bebauen (z.B. Bauträger), sind nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht<br />

Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten<br />

Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im<br />

Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht<br />

steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 11).<br />

(18) 1 Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht<br />

Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter gegeben werden. 2 Dies gilt<br />

auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als<br />

steuerpflichtig behandelt.<br />

(19) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze, für die er als<br />

Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein<br />

Bürogebäude. 2 A bewirkt nachhaltig Bauleistungen.<br />

3<br />

Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende<br />

Werklieferung. 4 Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.<br />

5<br />

Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in<br />

unmittelbarem Zusammenhang steht.<br />

(20) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist von<br />

Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) nicht anzuwenden, wenn ein<br />

Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-)Gesellschafters oder Anteilseigners erbringt,<br />

da es sich hierbei um unterschiedliche Personen handelt.<br />

(21) 1 Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann<br />

Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 3<br />

UStG). 2 Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben<br />

gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen. 3 Absatz 10 Sätze 2 und 3<br />

ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend<br />

anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.<br />

(22) Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung ist, und bezeichnet er sie dennoch in der<br />

Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b<br />

Abs. 5 UStG.


Seite 385<br />

27 Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

(22a) 1 Zu den in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören:<br />

1 Unter Nummer 1 der Anlage 3 des UStG fallen nur granulierte Schlacken (Schlackensand) aus der<br />

Eisen- und Stahlherstellung im Sinne der Unterposition 2618 00 00 des Zolltarifs. 2 Hierzu gehört<br />

granulierte Schlacke (Schlackensand), die zum Beispiel durch rasches Eingießen flüssiger, aus dem<br />

Hochofen kommender Schlacken in Wasser gewonnen wird. 3 Nicht hierzu gehören dagegen mit<br />

Dampf oder Druckluft hergestellte Schlackenwolle sowie Schaumschlacke, die man erhält, wenn man<br />

schmelzflüssiger Schlacke etwas Wasser zusetzt, und Schlackenzement.<br />

1<br />

Unter Nummer 2 der Anlage 3 des UStG fallen nur Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke),<br />

Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung im Sinne der Unterposition 2619 00 des<br />

2<br />

Zolltarifs. Die hierzu gehörenden Schlacken bestehen entweder aus Aluminium- oder<br />

Calciumsilicaten, die beim Schmelzen von Eisenerz (Hochofenschlacke), beim Raffinieren von<br />

Roheisen oder bei der Stahlherstellung (Konverterschlacke) entstehen. 3 Diese Schlacken gehören auch<br />

dann hierzu, wenn ihr Eisenanteil zur Wiedergewinnung des Metalls ausreicht. 4 Außerdem gehören<br />

Hochofenstaub und andere Abfälle oder Rückstände der Eisen- oder Stahlherstellung hierzu, sofern<br />

sie nicht bereits von Nummer 8 der Anlage 3 des UStG (vgl. nachfolgende Nummer 8) umfasst sind.<br />

5<br />

Nicht hierzu gehören dagegen phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke).<br />

1<br />

Unter Nummer 3 der Anlage 3 des UStG fallen nur Schlacken, Aschen und Rückstände<br />

(ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen<br />

enthalten, im Sinne der Position 2620 des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Schlacken, Aschen und<br />

Rückstände (andere als solche der Nummern 1, 2 und 7 der Anlage 3 des UStG, vgl. Nummern 1, 2<br />

und 7), die Arsen und Arsenverbindungen (auch Metalle enthaltend), Metalle oder deren<br />

Verbindungen enthalten und die eine Beschaffenheit aufweisen, wie sie zum Gewinnen von Arsen<br />

oder Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden. 3 Derartige Schlacken,<br />

Aschen und Rückstände fallen bei der Aufarbeitung von Erzen oder von metallurgischen<br />

Zwischenerzeugnissen (z. B. Matten) an oder stammen aus elektrolytischen, chemischen oder anderen<br />

industriellen Verfahren, die keine mechanischen Bearbeitungen einschließen. 4 Nicht hierzu gehören<br />

Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen, Schlämme aus Lagertanks für Erdöl<br />

(überwiegend aus solchen Ölen bestehend), chemisch einheitliche Verbindungen sowie Zinkstaub, der<br />

durch Kondensation von Zinkdämpfen gewonnen wird.<br />

1<br />

Unter Nummer 4 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen<br />

der Position 3915 des Zolltarifs. 2 Diese Waren können entweder aus zerbrochenen oder gebrauchten<br />

Kunststoffwaren, die in diesem Zustand eindeutig für den ursprünglichen Verwendungszweck<br />

unbrauchbar sind, bestehen oder es sind Bearbeitungsabfälle (Späne, Schnitzel, Bruch usw.). 3 Gewisse<br />

Abfälle können als Formmasse, Lackrohstoffe, Füllstoffe usw. wieder verwendet werden. 4 Außerdem<br />

gehören hierzu Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen duroplastischen Stoff oder aus<br />

Mischungen von zwei oder mehr thermoplastischen Stoffen, auch wenn sie in Primärformen<br />

5<br />

umgewandelt worden sind. Hierunter fallen auch Styropor sowie gebrauchte (leere)<br />

Tonerkartuschen und Tintenpatronen, soweit diese nicht von Position 8443 des Zolltarifs erfasst sind.<br />

6<br />

Nicht hierzu gehören jedoch Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen thermoplastischen<br />

Stoff, in Primärformen umgewandelt.<br />

1<br />

Unter Nummer 5 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle, Bruch und Schnitzel von<br />

Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert, der Unterposition 4004 00 00 des<br />

Zolltarifs. 2 Hierzu gehören auch zum Runderneuern ungeeignete gebrauchte Reifen sowie Granulate<br />

daraus. 3 Nicht dazu gehören zum Runderneuern geeignete gebrauchte Reifen sowie Abfälle, Bruch,<br />

Schnitzel, Pulver und Granulat aus Hartkautschuk.<br />

1<br />

Unter Nummer 6 der Anlage 3 des UStG fallen nur Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von<br />

Glas der Unterposition 7001 00 10 des Zolltarifs. 2 Der Begriff „Bruchglas“ bezeichnet zerbrochenes<br />

Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung.<br />

1<br />

Unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder<br />

Edelmetallplattierungen sowie andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen<br />

enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, im<br />

Sinne der Position 7112 des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die Edelmetalle enthalten<br />

und ausschließlich zur Wiedergewinnung des Edelmetalls oder als Base zur Herstellung chemischer<br />

Erzeugnisse geeignet sind. 3 Hierher gehören auch Abfälle und Schrott aller Materialien, die Edelmetalle<br />

oder Edelmetallverbindungen von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen<br />

verwendeten Art enthalten. 4 Hierunter fallen ebenfalls durch Zerbrechen, Zerschlagen oder<br />

27<br />

Zwischenüberschrift und Absatz 22a neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7279/10/10006<br />

(2011/0093284) –, BStBl I S. . Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.


Seite 386 Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar gewordene alte Waren<br />

(Tischgeräte, Gold- und Silberschmiedewaren, Katalysatoren in Form von Metallgeweben usw.);<br />

ausgenommen sind daher Waren, die - mit oder ohne Reparatur oder Aufarbeiten - für ihren<br />

ursprünglichen Zweck brauchbar sind oder – ohne Anwendung eines Verfahrens zum<br />

Wiedergewinnen des Edelmetalls – zu anderen Zwecken gebraucht werden können.<br />

5 Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und<br />

Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter<br />

Nummer 7 der Anlage 3 des UStG. 6 Sofern es sich um Gold handelt, kann § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in<br />

Betracht kommen (vgl. Absatz 22g).<br />

1<br />

8. Unter Nummer 8 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl sowie<br />

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl der Position 7204 des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und<br />

Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Eisen oder Stahl anfallen, und<br />

Waren aus Eisen oder Stahl, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als<br />

solche endgültig unbrauchbar sind. 3 Als Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl gelten grob in Masseln<br />

oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern,<br />

die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen,<br />

Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.<br />

1<br />

9. Unter Nummer 9 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Kupfer der Position 7404<br />

des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und<br />

Verarbeiten von Kupfer anfallen, und Waren aus Kupfer, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß<br />

oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. 3 Außerdem gehört hierzu der beim<br />

Ziehen von Kupfer entstehende Schlamm, der hauptsächlich aus Kupferpulver besteht, das mit den<br />

beim Ziehvorgang verwendeten Schmiermitteln vermischt ist.<br />

10. 1 Unter Nummer 10 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Nickel der Position<br />

7503 des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und<br />

Verarbeiten von Nickel anfallen, und Waren aus Nickel, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder<br />

aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.<br />

11. 1 Unter Nummer 11 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Aluminium der Position<br />

7602 des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und<br />

Verarbeiten von Aluminium anfallen, und Waren aus Aluminium, die durch Bruch, Verschnitt,<br />

Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.<br />

12. 1 Unter Nummer 12 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Blei der Position 7802<br />

des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und<br />

Verarbeiten von Blei anfallen, und Waren aus Blei, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus<br />

anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.<br />

13. 1 Unter Nummer 13 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Zink der Position 7902<br />

des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und<br />

Verarbeiten von Zink anfallen, und Waren aus Zink, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder<br />

aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.<br />

14. 1 Unter Nummer 14 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Zinn der Position 8002<br />

des Zolltarifs. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und<br />

Verarbeiten von Zinn anfallen, und Waren aus Zinn, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder<br />

aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.<br />

15. 1 Unter Nummer 15 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott der in den Positionen 8101<br />

bis 8113 des Zolltarifs genannten anderen unedlen Metallen. 2 Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die<br />

beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten der genannten unedlen Metallen anfallen, sowie<br />

Waren aus diesen unedlen Metallen, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen<br />

Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. 3 Zu den unedlen Metallen zählen hierbei Wolfram,<br />

Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon,<br />

Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium),<br />

Rhenium, Thallium und Cermet.<br />

16. 1 Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott von elektrischen<br />

Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente,<br />

Primärbatterien und Akkumulatoren im Sinne der Unterposition 8548 10 des Zolltarifs. 2 Diese<br />

Erzeugnisse sind im Allgemeinen als Fabrikationsabfälle erkennbar, oder sie bestehen entweder aus<br />

elektrischen Primärelementen, Primärbatterien oder Akkumulatoren, die durch Bruch, Zerstörung,<br />

Abnutzung oder aus anderen Gründen als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht<br />

wiederaufladbar sind, oder aus Schrott davon. 3 Ausgebrauchte elektrische Primärelemente und<br />

Akkumulatoren dienen im Allgemeinen zur Rückgewinnung von Metallen (Blei, Nickel, Cadmium


Seite 387 usw.), Metallverbindungen oder Schlacken. 4 Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen<br />

insbesondere nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und nicht mehr aufladbare Akkus.<br />

2<br />

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der<br />

Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der<br />

Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit<br />

dem Vordruckmuster 0310 einzuholen. 3 Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für<br />

die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der<br />

Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Vorschriften und Vordrucke – Formularcenter –<br />

Gesamtliste aller Vordrucke zum Ausfüllen und Herunterladen bereit. 4 UvZTA können auch von den<br />

Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden.<br />

28 1<br />

(22b) Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter die Anlage 3 des UStG fallen, als auch<br />

Gegenstände, die nicht unter die Anlage 3 des UStG fallen, ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner.<br />

2<br />

Dies ist auch bei der Rechnungstellung zu beachten.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der in München ansässige Aluminiumhersteller U liefert Schlackenzement und Schlackensand in<br />

zwei getrennten Partien an den auf Landschafts-, Tief- und Straßenbau spezialisierten Unternehmer<br />

B in Köln.<br />

2 3<br />

Es liegen zwei Lieferungen vor. Die Umsatzsteuer für die Lieferung des Schlackenzements wird vom<br />

leistenden Unternehmer U geschuldet (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), da Schlackenzement in der Anlage 3<br />

des UStG nicht aufgeführt ist (insbesondere fällt Schlackenzement nicht unter die Nummer 1 der<br />

Anlage 3 des UStG).<br />

4<br />

Für die Lieferung des Schlackensands schuldet der Empfänger B die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5<br />

Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 UStG).<br />

5<br />

In der Rechnung ist hinsichtlich des gelieferten Schlackenzements u. a. das Entgelt sowie die hierauf<br />

entfallende Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG). 6 Hinsichtlich<br />

des gelieferten Schlackensands ist eine Steuer nicht gesondert auszuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 3 UStG).<br />

7<br />

Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers insoweit ist hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2<br />

UStG).<br />

3<br />

Erfolgt die Lieferung von Gegenständen der Anlage 3 des UStG im Rahmen eines Tauschs oder eines<br />

tauschähnlichen Umsatzes gilt als Entgelt für jede einzelne Leistung der gemeine Wert der vom<br />

Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung, beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit<br />

Baraufgabe ggf. abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 1 Sätze 6 bis 9).<br />

4<br />

Zum Entgelt bei Werkleistungen, bei denen zum Entgelt neben der vereinbarten Barvergütung auch der<br />

bei der Werkleistung anfallende Materialabfall gehört, vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Metallverarbeitungsbetrieb B stellt Spezialmuttern für das Maschinenbauun-ternehmen M im<br />

Werklohn her. 2 Der erforderliche Stahl wird von M gestellt. 3 Dabei wird für jeden Auftrag gesondert<br />

festgelegt, aus welcher Menge Stahl welche Menge Muttern herzustellen ist. 4 Der anfallende Schrott<br />

verbleibt bei B und wird auf den Werklohn angerechnet.<br />

5<br />

Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem die Gegenleistung für die Herstel-lung der Muttern<br />

in der Lieferung des Stahlschrotts zuzüglich der Baraufgabe be-steht (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2<br />

Sätze 1 und 8). 6 Neben der Umsatzsteuer für das Herstellen der Spezialmuttern (§ 13a Abs. 1 Nr. 1<br />

UStG) schuldet B als Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer für die Lieferung des Stahlschrotts<br />

(§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 UStG).<br />

5<br />

Zur Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für<br />

die gesetzl iche Entsorgungspflichten bestehen, vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2 Satz 9.<br />

29 1<br />

(22c) Werden Mischungen oder Warenzusammensetzungen geliefert, die sowohl aus in der Anlage 3<br />

des UStG bezeichneten als auch dort nicht genannten Gegenständen bestehen, sind die Bestandteile<br />

grundsätzlich getrennt zu beurteilen. 2 Ist eine getrennte Beurteilung nicht möglich, werden Waren nach<br />

Satz 1 nach dem Stoff oder Bestandteil beurteilt, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht; die<br />

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ist demnach auf<br />

Lieferungen von Gegenständen anzuwenden, sofern der Stoff oder der Bestandteil, der den Gegenständen<br />

28<br />

Absatz 22b neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

29<br />

Absatz 22c neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.


Seite 388<br />

ihren wesentlichen Charakter verleiht, in der Anlage 3 des UStG bezeichnet ist; Absatz 23 bleibt<br />

unberührt. 3 Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen<br />

Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten und Heizkesseln ist davon auszugehen, dass sie unter die<br />

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen. 4 Unterliegt die<br />

Lieferung unbrauchbar gewordener landwirtschaftlicher Geräte der Durchschnittssatzbesteuerung nach<br />

§ 24 UStG (vgl. Abschnitt 24.2 Abs. 6), findet § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG keine Anwendung. 5 Die Sätze 1<br />

bis 3 gelten nicht für die Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt; diese Gegenstände sind<br />

auch dann in die eigene Zolltarifposition einzureihen, wenn sie unbrauchbar geworden, aber noch als<br />

solche erkennbar sind (z. B. ein verunfallter Pkw mit wirtschaftlichem Totalschaden).<br />

30<br />

Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen<br />

(22d) 1 Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden<br />

sind. 2 Zu den Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. 3 Nicht zu<br />

den Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit<br />

dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, insbesondere<br />

Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen.<br />

31<br />

(22e) Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere:<br />

1. Die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und<br />

Gebäudeteilen (innen und außen);<br />

2.<br />

1<br />

die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung).<br />

2<br />

Dies gilt nicht für<br />

3.<br />

Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen (vgl. Absatz 7 Nr. 10);<br />

die Fensterreinigung;<br />

4. die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren;<br />

5. die Bauendreinigung;<br />

6. die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt;<br />

7. die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen<br />

beinhalten.<br />

32<br />

(22f) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG<br />

genannten Umsätze:<br />

1. Die Schornsteinreinigung;<br />

2. die Schädlingsbekämpfung;<br />

3. der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;<br />

4. die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge,<br />

Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;<br />

5. die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher<br />

Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem<br />

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht.<br />

33 1<br />

(22g) Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland<br />

erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst<br />

Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2 Der Leistungsempfänger muss<br />

derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Absätze 10 und 11<br />

gelten sinngemäß.<br />

3<br />

Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig<br />

Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der<br />

Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG im Original oder in<br />

Kopie vorlegt. 4 Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 4. 1. 2011, BStBl I S. 48,<br />

hingewiesen. 5 Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG,<br />

ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst<br />

30<br />

Zwischenüberschrift und Absatz 22d neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7279/10/10006<br />

(2011/0093284) –, BStBl I S. . Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

31<br />

Absatz 22e neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

32<br />

Absatz 22f neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

33<br />

Absatz 22g neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.


Seite 389<br />

Gebäudereinigungsleistungen erbringt. 6 Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten<br />

Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon<br />

Kenntnis hatte. 7 Absätze 6, 13, 16 und 18 bis 22 gelten sinngemäß.<br />

34 Lieferungen von Gold<br />

(22h) 1 Unter die Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (vgl. Absatz 2 Nr. 11) fallen die Lieferung von<br />

Gold (einschließlich von platiniertem Gold) oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit<br />

einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel und Goldplattierungen mit einem Feingehalt von<br />

mindestens 325 Tausendstel und die steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold mit einem Feingehalt<br />

von mindestens 995 Tausendstel nach § 25c Abs. 3 UStG. 2 Goldplattierungen sind Waren, bei denen auf<br />

einer Metallunterlage auf einer Seite oder auf mehreren Seiten Gold in beliebiger Dicke durch Schweißen,<br />

Löten, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht worden ist. 3 Zum Umfang der<br />

Lieferungen von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, zur Möglichkeit der Option<br />

zur Umsatzsteuerpflicht bei der Lieferung von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 5.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Bremen ansässige Goldhändler G überlässt der Scheideanstalt S in Hamburg verunreinigtes<br />

Gold mit einem Feingehalt von 500 Tausendstel. 2 S trennt vereinbarungsgemäß das verunreinigte<br />

Gold in Anlagegold und unedle Metalle und stellt aus dem Anlagegold einen Goldbarren mit einem<br />

Feingehalt von 995 Tausendstel her; das hergestellte Gold fällt unter die Position 7108 des Zolltarifs.<br />

3<br />

Der entsprechende Goldgewichtsanteil wird G auf einem Anlagegoldkonto gutgeschrieben; G hat<br />

nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nach der Bearbeitung des Goldes und der Gutschrift<br />

auf dem Anlagegoldkonto noch die Verfügungsmacht an dem Gold. 4 Danach verzichtet G gegen<br />

Entgelt auf seinen Herausgabeanspruch des Anlagegolds. 5 G hat nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG zur<br />

Umsatzsteuerpflicht optiert.<br />

6<br />

Der Verzicht auf Herausgabe des Anlagegolds gegen Entgelt stellt eine Lieferung des Anlagegolds<br />

von G an S dar. 7 Da G nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, schuldet S<br />

als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diese Lieferung (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit<br />

Abs. 2 Nr. 9 UStG).<br />

Vereinfachungsregelung<br />

(23) Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8<br />

Satz 1 und Nr. 9 35 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich<br />

waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese<br />

Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide<br />

Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in<br />

zutreffender Höhe versteuert wird.<br />

Unfreie Versendungen<br />

(24) 1 Zu den sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (vgl. Absatz 2 Nr. 3),<br />

können auch die unfreie Versendung oder die Besorgung einer solchen gehören (§§ 453 ff. HGB). 2 Eine unfreie<br />

Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei<br />

zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei<br />

besorgen lässt. 3 Die Beförderungsleistung wird nicht gegenüber dem Absender, sondern gegenüber dem<br />

Empfänger der Frachtsendung abgerechnet. 4 Nach § 30a UStDV wird der Rechnungsempfänger aus<br />

Vereinfachungsgründen unter folgenden Voraussetzungen an Stelle des Absenders zum Steuerschuldner für die<br />

Beförderungsleistung bestimmt:<br />

1. Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche<br />

Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt;<br />

2. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts;<br />

3. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) hat die Entrichtung des Entgelts für die<br />

Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und<br />

34<br />

Zwischenüberschrift und Absatz 22h neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006<br />

(2011/0093284) –, BStBl I S. . Die Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

35<br />

Angabe geändert durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung lautete:<br />

„§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1“.


Seite 390<br />

4. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die in der Nummer 3 bezeichnete<br />

Voraussetzung zu ersehen.<br />

5 Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung (§ 14a<br />

UStG und § 30a Satz 1 Nr. 3 UStDV).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Frankreich ansässige Unternehmer F versendet vereinbarungsgemäß einen Gegenstand per<br />

Frachtnachnahme durch den ebenfalls in Frankreich ansässigen Beförderungsunternehmer B von Paris nach<br />

Stuttgart an den dort ansässigen Unternehmer U. 2 B stellt dem U die Beförderungsleistung in Rechnung. 3 U<br />

verwendet gegenüber B seine deutsche USt-IdNr.<br />

4<br />

B erbringt eine in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil U, der als<br />

Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2) ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein<br />

Unternehmen bezieht (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). 5 U schuldet damit auch die Umsatzsteuer für diese<br />

Beförderungsleistung (§ 13b Abs. 9 UStG, § 30a UStDV).<br />

Ausnahmen<br />

(25) 1 § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen<br />

Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen<br />

Kraftomnibussen besteht und bei der eine Grenze zum Drittland überschritten wird (§ 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG).<br />

2<br />

Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einem Taxi durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2<br />

UStG). 3 Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5<br />

UStG, § 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. 4 § 13b Abs. 1 bis 5 UStG<br />

findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer<br />

grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 3 UStG).<br />

(26) 1 § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet auch keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen<br />

Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland<br />

besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG). 2 Unter die Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für<br />

Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger<br />

Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende<br />

Nebenleistungen, wie z.B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn<br />

diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der<br />

Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) angeboten werden.<br />

(27) 1 Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B.<br />

von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. 2 Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem<br />

Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die<br />

Gemeinschaftsausstellung organisiert (Durchführungsgesellschaft). 3 In diesen Fällen erbringt der Veranstalter<br />

sonstige Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. 4 Diese erbringt die sonstigen<br />

Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. 5 § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet keine<br />

Anwendung, wenn die im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland<br />

ansässige Unternehmer erbringt, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen<br />

und Ausstellungen im Inland steht (§ 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG). 6 Für ausländische staatliche Stellen, die mit der<br />

Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen beauftragt worden<br />

sind, gelten die Ausführungen in den Sätzen 1 bis 5 entsprechend, sofern die betreffende ausländische staatliche<br />

Stelle von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte in der Regel in Abhängigkeit von der beanspruchten<br />

Ausstellungsfläche erhebt und deshalb insoweit als Unternehmer anzusehen ist.<br />

36<br />

(27a) § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland<br />

ansässigen Unternehmers in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle<br />

(Restaurationsleistung) besteht, wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in<br />

einer Eisenbahn erfolgt (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG).<br />

Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer<br />

(28) 1 Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 UStG ist ein Unternehmer, der<br />

weder im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG<br />

bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b<br />

Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz UStG). 2 Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein<br />

Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem<br />

Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftsleitung<br />

36<br />

Absatz 27a neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. . Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.


Seite 391<br />

oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). 3 Hat der Unternehmer im Inland eine<br />

Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er<br />

hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz<br />

nicht von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 Satz 2 UStG).<br />

(29) 1 Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, ist der<br />

Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG); dieser Zeitpunkt ist<br />

auch dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

bei Vertragsabschluss noch nicht vorgelegen hat. 2 Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück<br />

besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. 3 Sie haben diese<br />

Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. 4 Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer<br />

für diese Umsätze. 5 Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich<br />

geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. 6 Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem<br />

Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde. 7 Zur Frage der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen<br />

vgl. Abschnitt 2.9.<br />

(30) 1 Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende<br />

Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist – z.B. weil die Standortfrage in<br />

rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln<br />

Anlass geben –, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende<br />

Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung<br />

seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1<br />

UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). 2 Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn<br />

zuständigen Finanzamt zu beantragen. 3 Soweit erforderlich hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er<br />

im Inland ansässig ist. 4 Die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG ist vom zuständigen Finanzamt nach<br />

dem Muster USt 1 TS zu erteilen. 5 Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 21. 7. 2010,<br />

BStBl I S. 626, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen.<br />

(31) 1 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Absatz 30) ist auf ein Jahr beschränkt. 2 Ist nicht<br />

auszuschließen, dass der leistende Unternehmer für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat<br />

das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.<br />

Entstehung der Steuer<br />

(32) 1 Für die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG). 2 § 13 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).<br />

(33) 1 Für die in Absatz 2 Nr. 2 bis 11 37 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit<br />

Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden<br />

Kalendermonats (§ 13b Abs. 2 UStG). 2 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt entsprechend<br />

(§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 18.3. des Jahres 1 in Köln eine Werklieferung<br />

(Errichtung und Aufbau eines Messestandes) an seinen deutschen Abnehmer D aus. 2 Die Rechnung über<br />

diesen im Inland steuerpflichtigen Umsatz, für den D als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B<br />

am 15.4. des Jahres 1. 3 Sie geht D am 17.4. des Jahres 1 zu. 4 D hat monatliche Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldungen abzugeben.<br />

5<br />

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, das ist mit Ablauf<br />

des Monats April des Jahres 1. 6 D hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April des Jahres 1<br />

anzumelden. 7 Dies würde auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im Mai des Jahres 1 erstellt oder erst in<br />

diesem Monat bei D angekommen wäre.<br />

(34) Abweichend von § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 UStG entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die<br />

dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden<br />

Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden (§ 13b Abs. 3 UStG).<br />

(35) 1 Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung<br />

ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt<br />

oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). 2 Aus Vereinfachungsgründen ist es<br />

nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem<br />

Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden.<br />

37<br />

Angabe geändert durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. ;<br />

Die für bis zum 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung lautete:<br />

„Absatz 2 Nr. 2 bis 8“.


Seite 392 Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer<br />

(36) 1 In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der<br />

Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer); zur Bemessungsgrundlage für<br />

steuerpflichtige Umsätze, die unter das GrEStG fallen, vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 7 Sätze 6 und 7. 2 Die<br />

Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu berechnen (vgl. Absätze 39 und 40). 3 Bei<br />

tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG anzuwenden. 4 Die<br />

Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG ist auch bei Leistungen eines im Ausland bzw. im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers zu beachten. 5 Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach<br />

§ 13b Abs. 5 UStG, hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz nach § 10 Abs. 5 UStG zu ermitteln.<br />

(37) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu<br />

legen.<br />

(38) Werden sicherungsübereignete Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer<br />

außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert und sind bei dieser Lieferung die Voraussetzungen des § 25a UStG<br />

erfüllt, hat der Sicherungsnehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25a Abs. 3 UStG und die Steuer nach § 12<br />

Abs. 1 UStG zu berechnen.<br />

(39) 1 Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für<br />

den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. 2 Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger<br />

die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 13b Abs. 8 UStG). 3 Ändert sich die<br />

Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß.<br />

Rechnungserteilung<br />

(40) 1 Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG aus, für die der<br />

Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen<br />

verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 3<br />

UStG). 2 Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3 Neben den übrigen Angaben nach<br />

§ 14 Abs. 4 UStG ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen<br />

(§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 4 Fehlt dieser Hinweis in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der<br />

Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5 Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert<br />

aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.<br />

(41) 1 Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre<br />

aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung<br />

ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG).<br />

Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers<br />

(42) 1 Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer als<br />

Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur<br />

Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Soweit die Steuer auf eine<br />

Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist<br />

(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).<br />

(43) Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, in der er entgegen § 14a<br />

Abs. 5 UStG keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufnimmt (vgl. Absatz 40),<br />

ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zu<br />

gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht<br />

Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist.<br />

(44) 1 Liegt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Erstellung der Voranmeldung bzw.<br />

Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, in der der Umsatz anzumelden ist, für den der Leistungsempfänger<br />

die Steuer schuldet, keine Rechnung vor, muss er die Bemessungsgrundlage ggf. schätzen. 2 Die von ihm<br />

angemeldete Steuer kann er im gleichen Besteuerungszeitraum unter den weiteren Voraussetzungen des § 15<br />

UStG als Vorsteuer abziehen.<br />

(45) 1 Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer<br />

nach § 13b Abs. 5 UStG schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als Vorsteuer geltend zu machen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Frankreich ansässige Unternehmer A wird von dem ebenfalls in Frankreich ansässigen Unternehmer<br />

B beauftragt, eine Maschine nach Frankfurt zu liefern und dort zu montieren. 2 Der Lieferort soll sich nach<br />

§ 3 Abs. 7 UStG richten.<br />

3<br />

In diesem Fall erbringt A im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an B (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).<br />

4 5<br />

Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet B (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Unter den weiteren<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG kann B im allgemeinen Besteuerungsverfahren die nach § 13b Abs. 5


Seite 393 Satz 1 UStG geschuldete Steuer und die für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer<br />

abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UStG).<br />

2 Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, und nur Steuer nach § 13b UStG schulden,<br />

gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG entsprechend (§ 15 Abs. 4b UStG). 3 Satz 2 gilt<br />

nicht, wenn Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, auch steuerpflichtige Umsätze im<br />

Inland ausführen, für die sie oder ein anderer die Steuer schulden.<br />

(46) Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug<br />

in der Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den<br />

Umsatz zu versteuern hat (vgl. § 13b Abs. 1 und 2 UStG).<br />

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines<br />

Besteuerungsverfahren<br />

(47) Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18<br />

Abs. 3 und 4 UStG) haben auch Unternehmer und juristische Personen abzugeben, soweit sie als<br />

Leistungsempfänger ausschließlich eine Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG zu entrichten haben (§ 18 Abs. 4a Satz 1<br />

UStG). 2 Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für die<br />

Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG zu erklären ist (§ 18 Abs. 4a Satz 2 UStG). 3 Die Anwendung<br />

des § 18 Abs. 2a UStG ist ausgeschlossen.<br />

(48) 1 Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im<br />

Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger<br />

die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), sind von ihm nur dann Steueranmeldungen abzugeben, wenn er selbst<br />

als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet, er eine Steuer nach § 14c UStG schuldet oder<br />

wenn ihn das Finanzamt hierzu besonders auffordert. 2 Das Finanzamt hat den Unternehmer insbesondere in den<br />

Fällen zur Abgabe von Steueranmeldungen aufzufordern, in denen es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich nur<br />

Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. 3 Eine Besteuerung des im Ausland<br />

bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ist jedoch<br />

nur dann durchzuführen, wenn er im Inland steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, für die der<br />

Leistungsempfänger die Steuer nicht schuldet.<br />

(49) 1 Bei der Besteuerung des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers<br />

nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet,<br />

nicht zu berücksichtigen. 2 Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) vergütet wurden. 3 Die danach verbleibenden<br />

Vorsteuerbeträge sind ggf. durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen. 4 Abschnitt 15.11<br />

Abs. 1 gilt sinngemäß. 5 Das Finanzamt hat die vorgelegten Rechnungen und Einfuhrbelege durch<br />

Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden.<br />

(50) Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im<br />

Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger<br />

die Steuer schuldet, und kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4<br />

UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren Voraussetzungen<br />

nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) vergütet<br />

werden.<br />

Aufzeichnungspflichten<br />

(51) 1 Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG müssen in den Fällen des § 13b Abs. 1<br />

bis 5 UStG beim Leistungsempfänger die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG enthaltenen Angaben über die an ihn<br />

ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen aus den Aufzeichnungen zu<br />

ersehen sein. 2 Auch der leistende Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8<br />

UStG). 3 Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen<br />

zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht<br />

Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG); z.B. Bezug einer Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich<br />

des Unternehmers oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.


Seite 394<br />

Übergangsregelungen 38<br />

38 Nach Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. ..., gelten<br />

folgende Übergangsregelungen:<br />

“II. Übergangsregelungen<br />

1. Anwendung<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt beim Übergang auf die Anwendung<br />

der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. Januar 2011 auf Lieferungen von Kälte und Wärme, auf Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG<br />

bezeichneten Gegenstände, auf Gebäudereinigungsleistungen und auf bestimmte Lieferungen von Gold Folgendes:<br />

Die Erweiterung des § 13b Absatz 2 Nummer 5 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 UStG auf Lieferungen von Kälte oder Wärme sowie die Einfügung der<br />

§ 13b Absatz 2 Nummern 7, 8 Satz 1 und Nummer 9 i. V. m. Absatz 5 Sätze 1 bis 3 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die<br />

nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden (§ 27 Absatz 1 Satz 1 UStG), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das Entgelt oder<br />

ein Teil des Entgelts vor dem 31. Dezember 2010 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des<br />

Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 2 UStG).<br />

1.1 Schlussrechnung über nach dem 31. Dezember 2010 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2011<br />

Bei nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführten Lieferungen von Wärme oder Kälte im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 5 UStG eines im<br />

Ausland ansässigen Unternehmers und bei Lieferungen der in § 13b Absatz 2 Nummern 7 und 9 UStG genannten Gegenstände, die nach dem<br />

31. Dezember 2010 ausgeführt werden, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Bei<br />

Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG, die nach dem 31. Dezember 2010 erbracht werden, ist<br />

der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen nachhaltig ausführt. Entsprechend hat<br />

der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie ein Hinweis auf die<br />

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Absatz 5 UStG). Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das<br />

Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmt hat oder nicht.<br />

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit<br />

gesondertem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung<br />

der Leistung zu berichtigen (§ 27 Absatz 1 Satz 3 UStG, § 14c Absatz 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten<br />

Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt<br />

der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.<br />

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem<br />

1. Januar 2011 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde<br />

gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts<br />

vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das<br />

Kalenderjahr angemeldet) wurde. In derartigen Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen<br />

durchzuführen.<br />

1.2 Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2011 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.<br />

Dezember 2010 erfolgt<br />

Wurden für Lieferungen von Wärme oder Kälte im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 5 UStG, für Lieferungen im Sinne des § 13b Absatz 2<br />

Nummern 7 und 9 UStG oder für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG<br />

Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit<br />

Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />

Satz 4, § 13b Absatz 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der<br />

Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder<br />

Teilentgelt für Lieferungen von Wärme oder Kälte im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 5 UStG, für Lieferungen im Sinne des § 13b<br />

Absatz 2 Nummern 7 und 9 UStG oder für Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG nach dem<br />

31. Dezember 2010, ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Absatz 2 und 5 Sätze 1 und 2 UStG). Ist die hierfür vom<br />

leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2011 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist<br />

die Rechnung entsprechend zu berichtigen.


Seite 395<br />

1.3 Abrechnungen nach dem 31. Dezember 2010 über Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 erbracht worden sind<br />

Für Lieferungen von Wärme oder Kälte im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 5 UStG, für Lieferungen im Sinne des § 13b Absatz 2<br />

Nummern 7 und 9 UStG und für Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG, die von einem im Inland<br />

ansässigen Unternehmer vor dem 1. Januar 2011 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Absatz 1 Nr. 1 UStG<br />

Steuerschuldner. § 13b Absatz 2 Nummern 5, 7, 8 Satz 1 und Nummer 9 i. V. m. Absatz 5 UStG ist nicht anzuwenden. Der leistende<br />

Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Absatz 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu<br />

gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Absatz 4 Satz 1<br />

Nummer 8 UStG).<br />

1.4 Berichtigung nach dem 31. Dezember 2010 einer vor dem 1. Januar 2011 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen<br />

Hat der leistende Unternehmer für Lieferungen von Wärme oder Kälte im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 5 UStG, für Lieferungen im<br />

Sinne des § 13b Absatz 2 Nummern 7 und 9 UStG oder Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG<br />

einen Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2011 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die<br />

Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4<br />

UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.<br />

Stellt sich nach dem 31. Dezember 2010 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in<br />

der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung zu berichtigen (§ 17 Absatz 1 UStG), sofern der überzahlte Betrag zurückgezahlt<br />

wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.<br />

Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5<br />

UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. Dezember 2010 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.<br />

Beispiel 1:<br />

Unternehmer A und Unternehmer B führen nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG<br />

aus und geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie vereinbaren, dass A an B eine Gebäudereinigungsleistung im Sinne des<br />

§ 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG ausführen soll. A stellt am 2. Dezember 2010 eine Abschlagsrechnung über 10 000 € zuzüglich 1 900<br />

€ Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im Dezember 2010 bezahlt. Im Januar 2011 stellt sich heraus, dass der Anzahlung ein<br />

falsches Aufmaß der zu reinigenden Flächen zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 4 000 € in<br />

Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B zurückerstattet. Die Gebäudereinigungsleistung wird im Februar 2011<br />

erbracht.<br />

A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 4 000 € zuzüglich 760 € Umsatzsteuer auszuweisen<br />

ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2011 entsprechend zu<br />

berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2010 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung für Januar 2011 entsprechend zu mindern.<br />

Beispiel 2:<br />

Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11 000 € in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den<br />

Mehrbetrag im Februar 2011.<br />

A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 11 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2011<br />

geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 1 900 € auszuweisen ist. Die<br />

ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2010, B hat den Vorsteuerabzug in<br />

seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2010 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im Februar<br />

2011 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben. Außerdem muss A den B insoweit auf dessen<br />

Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1 000 € sowie die Steuer hierauf von 190 € in seiner Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung für Februar 2011 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4<br />

UStG).<br />

2. Übergangsregelung für Gebäudereinigungsleistungen<br />

Bei Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 UStG, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März<br />

2011 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner<br />

einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 UStG ausgegangen sind.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.


Seite 396<br />

(52) 1 Zur Übergangsregelung in § 27 Abs. 4 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 5. 12. 2001, BStBl I S. 1013.<br />

2 Zur Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 4. 2004 auf alle Umsätze,<br />

die unter das GrEStG fallen, und auf bestimmte Bauleistungen vgl. BMF-Schreiben vom 31. 3. 2004, BStBl I<br />

S. 453, und vom 2. 12. 2004, BStBl I S. 1129. 3 Zur Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung der<br />

Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, ab 1. 1. 2007<br />

bei Messen, Ausstellungen und Kongressen vgl. BMF-Schreiben vom 20. 12. 2006, BStBl I S. 796. 4 Zur<br />

Übergangsregelung bei der Abgrenzung des Begriffs des Unternehmers, der selbst Bauleistungen erbringt, vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 16. 10. 2009, BStBl I S. 1298. 5 Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung<br />

des § 13b UStG ab 1. 1. 2011 auf Lieferungen von Kälte und Wärme, Lieferungen der in der Anlage 3 des<br />

UStG bezeichneten Gegenstände und bestimmte Lieferungen von Gold sowie zur Übergangsregelung bei<br />

der Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 1. 2011 auf Gebäudereinigungsleistungen vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 4. 2. 2011, BStBl I S. ... 39<br />

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April<br />

2011 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.<br />

Abschnitt II Nummer 1 gilt entsprechend.“<br />

39 Satz 5 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) –, BStBl I S. .


Seite 397<br />

13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung<br />

von Forderungen<br />

(1) 1 § 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner)<br />

seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der<br />

Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der<br />

Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. 2 § 13c UStG umfasst<br />

auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden.<br />

Tatbestandsmerkmale<br />

(2) 1 § 13c UStG erfasst nur die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen aus steuerbaren und<br />

steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers. 2 Der steuerpflichtige Umsatz muss nicht an einen anderen<br />

Unternehmer erbracht worden sein, es kann sich auch um einen steuerpflichtigen Umsatz an einen<br />

Nichtunternehmer handeln.<br />

(3) 1 Der Haftungstatbestand umfasst grundsätzlich alle Formen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung<br />

von Forderungen aus diesen Umsätzen. 2 Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger<br />

Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Warenoder<br />

Bankkrediten. 3 Hauptfälle dieser Abtretungen künftiger Forderungen sind u.a. die Sicherungsabtretung<br />

zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sog. Globalzession.<br />

(4) 1 Die Abtretung (§ 398 BGB) ist grundsätzlich nicht formbedürftig. 2 Unmittelbare Folge der Abtretung ist<br />

der Wechsel der Gläubigerstellung.<br />

(5) Die Rechtsfolgen des § 13c UStG für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder<br />

Pfändung von Forderungen ein.<br />

(6) 1 Bei der Pfändung von Forderungen kommt eine Haftung des Vollstreckungsgläubigers in Betracht.<br />

2 3<br />

Durch die Pfändung wird eine Geldforderung beschlagnahmt (z.B. § 829 ZPO). Die Pfändung ist mit der<br />

Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO).<br />

(7) 1 Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen kann auf einen Teilbetrag der<br />

Gesamtforderung beschränkt werden. 2 Dabei ist die Umsatzsteuer zivilrechtlich unselbständiger Teil des<br />

abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrags. 3 Die Abtretung kann nicht auf einen (fiktiven)<br />

Nettobetrag ohne Umsatzsteuer beschränkt werden, vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen,<br />

verpfändeten oder gepfändeten Betrag enthaltene Umsatzsteuer. 4 Die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ist<br />

somit aus dem abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrag heraus zu rechnen.<br />

(8) 1 Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Leistende ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist. 2 Zur<br />

Anwendung des § 13c UStG bei Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG und land- und forstwirtschaftlichen<br />

Unternehmern, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vgl. Absatz 11.<br />

(9) 1 Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger muss nach § 13c Abs. 1 Satz 1<br />

in Verbindung mit Abs. 3 UStG Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. 2 Kleinunternehmer im Sinne des § 19<br />

UStG oder land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG<br />

anwenden, können auch Haftungsschuldner im Sinne des § 13c UStG sein. 3 Nicht Voraussetzung für die Haftung<br />

nach § 13c UStG ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen<br />

Bereich des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers erfolgt. 4 Pfändet z.B. ein<br />

Unternehmer eine Forderung für seinen nichtunternehmerischen Bereich, kann er als Haftungsschuldner nach<br />

§ 13c UStG in Anspruch genommen werden.<br />

(10) 1 Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer<br />

kommt die Haftung nach § 13c UStG nicht in Betracht. 2 Zu den Nichtunternehmern gehören auch juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht ein Betrieb gewerblicher Art (vgl. § 2 Abs. 3 UStG) vorliegt.<br />

(11) 1 § 13c UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer die Steuer, bei deren Ermittlung der<br />

steuerpflichtige Umsatz ganz oder teilweise berücksichtigt wurde, für den der Anspruch auf Gegenleistung<br />

(Forderung) abgetreten, verpfändet oder gepfändet wird, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht<br />

vollständig entrichtet hat. 2 § 13c UStG kann deshalb nicht angewendet werden, wenn sich keine zu entrichtende<br />

Steuer ergibt (z.B. bei Vorsteuerüberschüssen; bei leistenden Unternehmern, die die sog.<br />

Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG anwenden). 3 Bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung<br />

von Forderungen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach<br />

§ 24 UStG anwendet, kommt eine Haftung in Betracht, soweit bei diesem eine Zahllast entsteht.<br />

(12) 1 War die Umsatzsteuer, für die eine Haftung in Betracht kommen würde, in der Vorauszahlung für den<br />

maßgeblichen Voranmeldungszeitraum nicht enthalten, kommt eine Haftung nicht in Betracht. 2 Ist die in der<br />

abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene Umsatzsteuer erstmals in der zu<br />

entrichtenden Steuer für das Kalenderjahr enthalten, greift die Haftung ein, wenn der leistende Unternehmer den<br />

Unterschiedsbetrag im Sinne des § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.


Seite 398 (13) 1 Hat der leistende Unternehmer die Vorauszahlung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum<br />

vollständig entrichtet und war die in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene<br />

Umsatzsteuer in der Vorauszahlung enthalten, haftet der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder<br />

Vollstreckungsgläubiger nicht. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich für das entsprechende Kalenderjahr eine zu<br />

entrichtende Steuer im Sinne des § 18 Abs. 3 UStG zugunsten des Finanzamts ergibt und der Unternehmer den<br />

Unterschiedsbetrag nach § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.<br />

(14) 1 Die Haftung greift dem Grunde nach, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags<br />

entrichtet wird. 2 Die Fälligkeit richtet sich nach § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 4 UStG.<br />

3<br />

Die Anwendung von § 13c UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Steuer innerhalb der Zahlungs-Schonfrist<br />

nach § 240 Abs. 3 AO entrichtet wird. 4 Ein bis zum Ablauf der Zahlungs-Schonfrist entrichteter Betrag ist bei<br />

der Berechnung des Haftungsbetrags zu berücksichtigen. 5 Soweit die Steuer nach diesem Zeitpunkt entrichtet<br />

wird, fallen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids (vgl. Absatz 40) ab diesem Zeitpunkt<br />

weg.<br />

(15) Ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des der Forderung zu Grunde liegenden steuerpflichtigen<br />

Umsatzes streitig und wurde in Bezug darauf bei der entsprechenden Steuerfestsetzung Aussetzung der<br />

Vollziehung gewährt, ist insoweit keine Fälligkeit gegeben (§ 13c Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

(16) 1 Für die Begründung der Haftung reicht es aus, wenn der der abgetretenen, verpfändeten oder<br />

gepfändeten Forderung zu Grunde liegende Umsatz bei der Steuer berücksichtigt wurde. 2 Eine weitere<br />

Zuordnung der in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltenen Umsatzsteuer ist nicht<br />

erforderlich. 3 Deshalb kann die Haftung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der leistende Unternehmer<br />

Zahlungen an das Finanzamt speziell der in den abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungen<br />

enthaltenen Umsatzsteuer zuordnet.<br />

(17) 1 Wird über das Vermögen des leistenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, können<br />

Steuerbeträge nicht mehr festgesetzt werden, das Steuerfestsetzungsverfahren wird unterbrochen. 2 Ist die<br />

Umsatzsteuer, für die die Haftung in Betracht kommt, durch den Insolvenzverwalter bzw. den<br />

Insolvenzschuldner für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet worden, gilt die<br />

Umsatzsteuer nach § 41 Abs. 1 InsO insoweit als fällig im Sinne des § 13c UStG. 3 Entsprechendes gilt, wenn die<br />

Umsatzsteuer von Amts wegen zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist. 4 Hierbei ist es unerheblich, ob der<br />

Insolvenzverwalter der Anmeldung widerspricht. 5 Nur in Fällen der Aussetzung der Vollziehung (vgl.<br />

Absatz 15) ist keine Fälligkeit im Sinne des § 13c UStG gegeben. 6 Von einer Nichtentrichtung der Steuer ist<br />

auch dann auszugehen, wenn eine Insolvenzquote zu erwarten ist. 7 Wird tatsächlich eine Zahlung durch den<br />

Insolvenzverwalter auf die angemeldete Umsatzsteuer geleistet, ist ein rechtmäßiger Haftungsbescheid<br />

zugunsten des Haftungsschuldners insoweit zu widerrufen (vgl. Absatz 40).<br />

Vereinnahmung<br />

(18) 1 Die Haftung setzt voraus, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger<br />

die abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt hat. 2 Wurde die<br />

Forderung teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich<br />

vereinnahmten Betrag enthalten ist.<br />

(19) 1 In den Fällen der Sicherungsabtretung gilt die Forderung durch den Abtretungsempfänger auch dann als<br />

vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer die Forderung selbst einzieht und den Geldbetrag an den<br />

Abtretungsempfänger weiterleitet oder soweit der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf den<br />

Geldbetrag hat. 2 Bei der Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger selbst ist<br />

dessen Einziehungs- oder Verfügungsbefugnis an einer Forderung zu berücksichtigen.<br />

(20) 1 Macht der Abtretungsempfänger von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch ist maßgebender<br />

Rechtsgrund die mit der Abtretung verbundene Sicherungsabrede. 2 Eine Vereinnahmung durch das<br />

kontoführende Unternehmen (z.B. ein Kreditinstitut) als Abtretungsempfänger liegt in den Fällen der<br />

Sicherungsabtretung (insbesondere der Globalzession) vor, wenn dieses die Forderung unter Offenlegung der<br />

Sicherungsabrede selbst beim Schuldner der Forderung einzieht. 3 In diesem Fall entzieht es dem leistenden<br />

Unternehmer dessen Einziehungsbefugnis auf Grund der im Rahmen der Globalzession getroffenen<br />

Vereinbarungen.<br />

(21) Eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger liegt darüber hinaus auch dann<br />

vor, wenn die Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger auf der Grundlage anderer Ansprüche,<br />

wie z.B. einer Einzelabrede, eines Pfandrechts oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt.<br />

(22) 1 Macht der Abtretungsempfänger von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch, ist insoweit die Abtretung<br />

für die Inhaberschaft an der Forderung maßgebend. 2 Diese begründet auch bei mittelbarer Vereinnahmung (z.B.<br />

mittels Bareinzahlung oder Überweisung von einem anderen Konto des Gläubigers nach Vereinnahmung durch<br />

den Gläubiger) das Recht auf Entzug der Verfügungsbefugnis.<br />

(23) 1 Der Abtretungsempfänger soll nach Sinn und Zweck des § 13c UStG haften, soweit nicht mehr der<br />

leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger über den eingegangenen Geldbetrag verfügen kann


Seite 399 und daher die Verfügungsmacht über die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer hat. 2 In den<br />

Fällen der Sicherungsabtretung gilt demnach die Forderung auch dann durch den Abtretungsempfänger als<br />

vereinnahmt, wenn und soweit der leistende Unternehmer die Forderung zwar selbst einzieht, den Geldbetrag<br />

jedoch an den Abtretungsempfänger weiterleitet oder dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf diesen Betrag hat<br />

(vgl. Absatz 19). 3 Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Forderungsbeträge auf einem beim<br />

Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers eingehen. 4 Die Vereinnahmung des<br />

Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger wird jedoch nicht bereits bei jedem Geldeingang auf einem<br />

bei dem Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers fingiert, dies grundsätzlich auch<br />

dann nicht, wenn sich das Konto des leistenden Unternehmers im Debet befindet, sondern nur soweit der<br />

Abtretungsempfänger die Verfügungsbefugnis erhält.<br />

(24) 1 Die Verfügungsbefugnis am Forderungsbetrag liegt in folgenden Fällen beim Abtretungsempfänger, so<br />

dass insoweit eine Vereinnahmung durch diesen fingiert wird:<br />

1. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der<br />

Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und es besteht keine Kreditvereinbarung („Kreditlinie“,<br />

„Kreditrahmen“).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B. B hat sich die<br />

Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen. 3 Es besteht keine<br />

Kreditvereinbarung für das Konto des A bei B. 4 Ein Kunde des A begleicht eine Forderung i.H.v. 34 800 €<br />

durch Barzahlung; A zahlt den Betrag auf sein Konto bei B ein, welches nach der Gutschrift noch einen<br />

Saldo von 5 000 € im Debet aufweist.<br />

5<br />

B hat das Recht, den Betrag ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung zu verwenden und dem<br />

A insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen. 6 Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B<br />

vereinnahmt.<br />

2. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der<br />

Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und eine bestehende Kreditvereinbarung („vereinbarte<br />

Überziehung“) ist ausgeschöpft.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B. B hat sich die<br />

Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen. 3 Für das Konto<br />

des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“). 4 Ein Kunde des A<br />

begleicht eine Forderung i.H.v. 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches nach der<br />

Gutschrift noch einen Saldo von 120 000 € im Debet aufweist.<br />

5<br />

B hat das Recht, den Betrag ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung zu verwenden und dem<br />

A insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen. 6 Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B<br />

vereinnahmt.<br />

1<br />

3. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der<br />

Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und ein bestehender Kreditrahmen ist zwar noch nicht<br />

ausgeschöpft, wird jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geldeingang eingeschränkt. 2 Das<br />

Konto des leistenden Unternehmers ist nach dieser Einschränkung (z.B. durch Kündigung oder<br />

Reduzierung des Kreditrahmens) über das vereinbarte Maß in Anspruch genommen.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B. B hat sich die<br />

Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen. 3 Für das Konto<br />

des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“). 4 Ein Kunde des A<br />

begleicht eine Forderung i.H.v. 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches nach der<br />

Gutschrift noch einen Saldo von 70 000 € im Debet aufweist. 5 B reduziert den vereinbarten Kreditrahmen<br />

unmittelbar nach Gutschrift des Forderungseingangs auf 50 000 €.<br />

6<br />

A kann über den gutgeschriebenen Forderungsbetrag nicht mehr verfügen, da er von B zum Ausgleich der<br />

eigenen (durch die Reduzierung des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung verwendet worden ist<br />

und dem A kein weiterer Verfügungsrahmen auf seinem Konto verblieben ist. 7 Die Forderung gilt in voller<br />

Höhe als durch B vereinnahmt.<br />

4. Der Abtretungsempfänger separiert den Geldbetrag nach Eingang auf dem Konto des leistenden<br />

Unternehmers auf ein anderes Konto, z.B. ein Sicherheitenerlöskonto.


Seite 400 Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B. B hat sich die<br />

Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen. 3 Für das Konto<br />

des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“). 4 Ein Kunde des A<br />

begleicht eine Forderung i.H.v. 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches nach der<br />

Gutschrift zunächst noch einen Saldo von 80 000 € im Debet aufweist. 5 B bucht den zunächst<br />

gutgeschriebenen Betrag auf ein Darlehnskonto des A um, welches von diesem nicht bedient worden war.<br />

6<br />

A kann über den gutgeschriebenen Forderungsbetrag nach Separierung durch B nicht mehr verfügen, da er<br />

von B zum Ausgleich der eigenen (neben dem Kontokorrent bestehenden Darlehns-)Forderung verwendet<br />

worden ist. 7 Dies gilt unabhängig davon, ob dem A ein Verfügungsrahmen auf seinem Konto verblieben ist.<br />

8<br />

Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B vereinnahmt.<br />

9<br />

Gleiches gilt bei Umbuchung auf ein gesondertes Sicherheitenerlöskonto.<br />

(25) 1 Bei einem Kontokorrentkonto widerspricht das kontoführende Unternehmen Verfügungen des<br />

leistenden Unternehmers regelmäßig nicht bereits bei jedem Überschreiten des vereinbarten Kreditrahmens. 2 In<br />

der Regel erfolgt ein Widerspruch erst dann, wenn die vorgenommene Anweisung den vereinbarten<br />

Kreditrahmen um mehr als 15 % überschreitet. 3 In diesem Rahmen kann der leistende Unternehmer die<br />

Erfüllung seiner Kontoanweisungen vom kontoführenden Unternehmen regelmäßig noch erwarten. 4 Es ist daher<br />

nur insoweit von einem Entzug der Verfügungsbefugnis über eingehende Beträge durch das kontoführende<br />

Unternehmen auszugehen, als das Konto des leistenden Unternehmers den vereinbarten Kreditrahmen auch nach<br />

der Gutschrift des Forderungseingangs um 15 % überschreitet; nur insoweit muss der leistende Unternehmer<br />

davon ausgehen, dass er über den gutgeschriebenen Betrag nicht mehr verfügen können wird.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B. B hat sich die<br />

Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen. 3 Für das Konto<br />

des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“). 4 Ein Kunde des A<br />

begleicht eine Forderung i.H.v. 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches nach der<br />

Gutschrift noch einen Saldo von 110 000 € im Debet aufweist.<br />

5<br />

Obwohl der Kreditrahmen des A keine weiteren Verfügungen zulässt und die Forderung damit als in voller<br />

Höhe als durch B vereinnahmt gelten könnte, ist davon auszugehen, dass A über einen Teilbetrag der<br />

gutgeschriebenen Forderung i.H.v. 5 000 € noch verfügen kann, da die kontoführenden Unternehmen im<br />

Allgemeinen nur den die Kreditlinie um 15 % übersteigenden Forderungseingang zum Ausgleich der<br />

eigenen (durch ausnahmsweise geduldete Überziehung des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung<br />

verwenden wird und den A insoweit von einer Verfügung ausschließen. 6 Die Forderung gilt daher i.H.v.<br />

29 800 € als durch B vereinnahmt.<br />

(26) 1 Kündigt oder reduziert das kontoführende Unternehmen die Kreditlinie zwar ganz oder teilweise, ggf.<br />

auf einen geringeren Betrag, räumt es dem leistenden Unternehmer jedoch einen gewissen Zeitraum ein, um<br />

dieses Kreditziel (vereinbarte Überziehung) zu erreichen, wird es während dieses Zeitraums auch weiterhin<br />

Verfügungen des Unternehmers zu Lasten seines Kontokorrents innerhalb des bisherigen Kreditrahmens<br />

zulassen (geduldete Überziehung). 2 In diesem Fall ist von einer Vereinnahmung durch das kontoführende<br />

Unternehmen für eigene Zwecke der Rückführung eingeräumter Kredite nur insoweit auszugehen, als die<br />

geduldete Überziehung insgesamt zu einer Verringerung des in Anspruch genommenen Kredits geführt hat. 3 Bei<br />

dieser Betrachtung ist auf den Unterschiedsbetrag abzustellen, der sich nach Gutschrift des Geldeingangs zum<br />

Kreditbetrag im Kündigungszeitpunkt ergibt.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B. B hat sich die<br />

Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen. 3 Für das Konto<br />

des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“), der auch<br />

vollständig ausgeschöpft ist. 3 B kündigt diesen Kreditrahmen auf 40 000 € herab, räumt dem A jedoch eine<br />

Zeitspanne von drei Monaten ein, um dieses Kreditziel zu erreichen und sagt dem A zu, Verfügungen zu<br />

Lasten dieses Kontos innerhalb des bisherigen Kreditrahmens zunächst nicht zu widersprechen. 4 Innerhalb<br />

dieses Zeitraums verzeichnet B insgesamt 348 000 € Zahlungseingänge und führt Verfügungen von<br />

insgesamt 298 000 € zu Lasten des A aus.<br />

5<br />

A hat bei einem Debet von 50 000 € nach Ablauf der drei Monate nicht mehr die Möglichkeit, über die<br />

seinem Konto gutgeschriebenen Forderungseingänge zu verfügen, da sowohl der (nun i.H.v. 40 000 €)<br />

vereinbarte, als auch der üblicherweise zusätzlich geduldete Kreditrahmen (i.H.v. weiteren 15 %, hier<br />

6 000 €) ausgeschöpft ist und B diese Beträge zum Ausgleich der eigenen (durch die teilweise Kündigung<br />

des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung verwendet hat. 6 Wegen der Zusage von B, zunächst die<br />

Verfügungsmöglichkeit des A im bisherigen Umfang zu belassen, gelten die Forderungen nicht i.H.v.<br />

348 000 € als durch B vereinnahmt, sondern nur im Umfang der tatsächlichen Verwendung zur


Seite 401 Darlehensrückführung von 50 000 €. 7 Eine Haftung des B besteht dementsprechend für die in den durch B<br />

als vereinnahmt geltenden Forderungen enthaltene Umsatzsteuer von 7 983 €.<br />

(27) 1 In den Fällen des Forderungsverkaufs gilt die Forderung nicht durch den Abtretungsempfänger als<br />

vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld<br />

vereinnahmt (z.B. bei entsprechend gestalteten Asset-Backed-Securities (ABS)-Transaktionen). 2 Voraussetzung<br />

ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt. 3 Davon ist<br />

nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die<br />

Möglichkeit des Zugriffs hat. 4 Hinsichtlich der Vereinnahmung eines Kaufpreises für eine abgetretene Forderung<br />

durch den Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger gelten die Absätze 20 bis 26 entsprechend, soweit der<br />

Kaufpreis auf einem beim Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden<br />

Unternehmers eingeht.<br />

(28) 1 § 13c UStG ist anzuwenden, wenn im Rahmen von Insolvenzverfahren beim leistenden Unternehmer<br />

anstelle des Abtretungsempfängers der Insolvenzverwalter die abgetretene Forderung einzieht oder verwertet<br />

(§ 166 Abs. 2 InsO). 2 Der Abtretungsempfänger vereinnahmt den vom Insolvenzverwalter eingezogenen<br />

Geldbetrag nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten (§ 170 InsO) auf Grund des durch die<br />

Abtretung begründeten Absonderungsrechts. 3 Die Absätze 18, 30 und 41 ff. sind hinsichtlich des Umfangs der<br />

Haftung entsprechend anzuwenden.<br />

(29) 1 Vereinnahmt der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung<br />

und zahlt er den eingezogenen Geldbetrag ganz oder teilweise an den leistenden Unternehmer zurück, beschränkt<br />

sich die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer. 2 Die Haftung kann nicht dadurch<br />

ausgeschlossen werden, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an den<br />

leistenden Unternehmer einen Betrag in Höhe der auf die Forderung entfallenden Umsatzsteuer entrichtet,<br />

vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene<br />

Umsatzsteuer.<br />

(30) 1 Hat der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten,<br />

gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d.h. der Abtretungsempfänger kann für die im<br />

Gesamtbetrag der weiter übertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. 2 Dies<br />

gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung er für die Übertragung der Forderung erhalten hat.<br />

3<br />

Entsprechendes gilt für die Pfandgläubiger und Vollstreckungsgläubiger in den Fällen der Verpfändung und<br />

Pfändung von Forderungen.<br />

Inanspruchnahme des Haftenden<br />

(31) 1 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und<br />

nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (unter Beachtung von § 240 Abs. 3 AO). 2 Hat der<br />

Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch<br />

nicht vereinnahmt, ist der Zeitpunkt der nachfolgenden Vereinnahmung maßgebend.<br />

(32) 1 Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger ist bei Vorliegen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. 2 Die Haftungsinanspruchnahme<br />

nach anderen Haftungstatbeständen (z.B. auf Grund §§ 69 AO, 128 HGB) bleibt unberührt.<br />

(33) 1 Für den Erlass des Haftungsbescheids gelten die allgemeinen Regeln des § 191 AO, ohne dass dabei ein<br />

Ermessen besteht. 2 Auf ein Verschulden des leistenden Unternehmers oder des Abtretungsempfängers kommt es<br />

nicht an. 3 Bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) ist<br />

§ 219 AO zu beachten.<br />

(34) Der Haftungsbescheid ist durch das Finanzamt zu erlassen, das für die Umsatzsteuer des leistenden<br />

Unternehmers örtlich zuständig ist (vgl. §§ 21, 24 AO).<br />

(35) 1 Stellt das Finanzamt fest, dass der Anspruch des leistenden Unternehmers auf Gegenleistung für einen<br />

steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten,<br />

verpfändet oder gepfändet wurde, ist zu prüfen, ob die Steuer, bei deren Berechnung der Umsatz berücksichtigt<br />

worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde. 2 Es ist insbesondere im<br />

Vollstreckungsverfahren und im Rahmen von Außenprüfungen auf entsprechende Haftungstatbestände zu achten<br />

und ggf. zeitnah der Erlass eines Haftungsbescheids anzuregen.<br />

(36) 1 Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt ist berechtigt, den Abtretungsempfänger,<br />

Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger über den Zeitpunkt und die Höhe der vereinnahmten abgetretenen,<br />

verpfändeten oder gepfändeten Forderung zu befragen und Belege anzufordern, weil es für den Erlass des<br />

Haftungsbescheids zuständig ist. 2 Diese Befragung soll in der Regel in schriftlicher Form durchgeführt werden.<br />

3<br />

Es gelten die Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 90 ff. AO.<br />

(37) 1 Der leistende Unternehmer hat nach § 93 AO Auskunft über den der Abtretung, Verpfändung oder<br />

Pfändung zu Grunde liegenden Umsatz (Höhe des Umsatzes und den darauf entfallenen Steuerbetrag) sowie<br />

über den Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger zu geben. 2 Es gelten die<br />

3<br />

Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 90 ff. AO. Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder


Seite 402 Vollstreckungsgläubiger muss vom leistenden Unternehmer so eindeutig bezeichnet werden, dass er durch das<br />

anfragende Finanzamt eindeutig und leicht identifiziert werden kann. 4 Wird keine oder keine hinreichende<br />

Antwort erteilt, kann diese mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt oder eine Außenprüfung, bzw. eine<br />

Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) durchgeführt werden.<br />

(38) 1 Dem Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger soll vor Erlass eines<br />

Haftungsbescheids rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. § 91 AO). 2 Er hat nach § 93 AO Auskunft zu geben.<br />

3 Wird keine oder keine hinreichende Antwort erteilt, kann das für den leistenden Unternehmer zuständige<br />

Finanzamt z.B. ein Ersuchen auf Amtshilfe bei dem für den Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder<br />

Vollstreckungsgläubiger örtlich zuständigen Finanzamt stellen. 4 Die Ermittlungen können auch im Rahmen einer<br />

Außenprüfung oder einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG durchgeführt werden.<br />

(39) Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO<br />

begründet.<br />

(40) 1 Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines<br />

Erlasses bzw. der entsprechenden Einspruchsentscheidung. 2 Minderungen der dem Haftungsbescheid zu Grunde<br />

liegenden Steuerschuld durch Zahlungen des Steuerschuldners nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung<br />

berühren die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nicht. 3 Ein rechtmäßiger Haftungsbescheid ist aber<br />

zugunsten des Haftungsschuldners zu widerrufen, soweit die ihm zu Grunde liegende Steuerschuld später<br />

gemindert worden ist.<br />

(41) Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der im Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten Steuer und<br />

auf die im vereinnahmten Betrag der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene<br />

Umsatzsteuer begrenzt (zweifache Begrenzung).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Vorauszahlung<br />

i.H.v. 20 000 € an das Finanzamt zu entrichten. 2 In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auch<br />

ein Betrag i.H.v. 100 000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer an den<br />

Abtretungsempfänger A, der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, abgetreten worden ist. 3 A hat<br />

119 000 € vereinnahmt. 4 U entrichtet bei Fälligkeit der Vorauszahlung nur einen Betrag i.H.v. 15 000 € an<br />

das Finanzamt.<br />

5 6<br />

Eine Haftungsinanspruchnahme des A ist i.H.v. 5 000 € zulässig. Die Differenz zwischen der<br />

Vorauszahlung (20 000 €) und dem von U entrichteten Betrag (15 000 €) ist geringer als der in der<br />

abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuerbetrag (19 000 €).<br />

Beispiel 2:<br />

1 2 3<br />

Wie Beispiel 1. U entrichtet die Vorauszahlung bei Fälligkeit nicht. Das Finanzamt stellt fest, dass A die<br />

abgetretene Forderung an einen Dritten für 80 000 € zuzüglich 15 200 € Umsatzsteuer übertragen hat.<br />

4 5<br />

Die Haftungsinanspruchnahme des A ist i.H.v. 19 000 € zulässig. Die abgetretene Forderung gilt infolge<br />

der Übertragung an den Dritten als in voller Höhe vereinnahmt.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Juli<br />

eine Vorauszahlung i.H.v. 20 000 € an das Finanzamt zu entrichten. 2 In der Bemessungsgrundlage für die<br />

Umsatzsteuer ist auch ein Betrag i.H.v. 100 000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19 000 €<br />

Umsatzsteuer an den Abtretungsempfänger A, der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, abgetreten<br />

worden ist. 3 U entrichtet bei Fälligkeit nur einen Betrag i.H.v. 5 000 € an das Finanzamt. 4 Das Finanzamt<br />

stellt fest, dass A am 20. August aus der abgetretenen Forderung einen Teilbetrag i.H.v. 59 500 € erhalten<br />

hat.<br />

5 6<br />

Der Haftungstatbestand ist frühestens zum 20. August erfüllt. Der Haftungsbetrag ist der Höhe nach auf<br />

15 000 € (20 000 € – 5 000 €) begrenzt. 7 Wegen der nur teilweisen Vereinnahmung der Forderung ist A nur<br />

i.H.v. 9 500 € (in dem vereinnahmten Betrag enthaltene Steuer) in Anspruch zu nehmen.<br />

Haftungsausschluss<br />

(42) Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger kann sich der<br />

Haftungsinanspruchnahme entziehen, soweit er als Dritter Zahlungen im Sinne des § 48 AO zugunsten des<br />

leistenden Unternehmers bewirkt.<br />

(43) 1 Derartige Zahlungen soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an das<br />

für den leistenden Unternehmer örtlich zuständige Finanzamt unter Angabe der Steuernummer des<br />

Steuerschuldners leisten. 2 Insbesondere soll der Anlass der Zahlung angegeben werden sowie der Name<br />

desjenigen, für den die Zahlung geleistet wird. 3 Zusätzlich soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder<br />

Vollstreckungsgläubiger die Zahlung zeitraumbezogen der Vorauszahlung oder dem Unterschiedsbetrag


Seite 403 zuordnen, in der/dem die Umsatzsteuer aus dem der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung zu<br />

Grunde liegenden Umsatz enthalten ist. 4 Die Steuerschuld des leistenden Unternehmers verringert sich um die<br />

vom Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlungen. 5 Wird die<br />

Steuer vom leistenden Unternehmer im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, kann der vom Abtretungsempfänger,<br />

Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger geleistete Betrag an den leistenden Unternehmer erstattet oder mit<br />

anderen Steuerrückständen des leistenden Unternehmers verrechnet werden.<br />

Übergangsregelung<br />

(44) § 27 Abs. 7 UStG regelt, dass § 13c UStG auf Forderungen anzuwenden ist, die nach dem 7. 11. 2003<br />

abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.


Seite 404<br />

14.1. Zum Begriff der Rechnung<br />

(1) 1 Nach § 14 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder<br />

eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.<br />

2 3<br />

Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. Es reicht<br />

aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet. 4 Keine<br />

Rechnungen sind Schriftstücke, die nicht der Abrechnung einer Leistung dienen, sondern sich ausschließlich auf<br />

den Zahlungsverkehr beziehen (z.B. Mahnungen), auch wenn sie alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben<br />

enthalten. 5 Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet,<br />

kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung<br />

im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG darstellt. 6 Rechnungen können auf Papier oder, vorbehaltlich der<br />

Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden.<br />

(2) 1 Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält.<br />

2<br />

Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist<br />

(§ 31 Abs. 1 UStDV). 3 Ist in einem Vertrag – z.B. in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder<br />

Pauschalvertrag mit einem Steuerberater – der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung<br />

erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den<br />

Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. 7. 1988, V B 72/86, BStBl II<br />

S. 913). 4 Die in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung der Steuer muss jedoch wie bei jeder<br />

anderen Abrechnungsform eindeutig, klar und unbedingt sein. 5 Das ist nicht der Fall, wenn z.B. die in einem<br />

Vertrag enthaltene Abrechnung offen lässt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz versteuern oder als<br />

steuerfrei behandeln will, und demnach die Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise<br />

Ausgestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 55/80, BStBl II S. 317).<br />

(3) 1 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung einer steuerpflichtigen<br />

Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück stets verpflichtet, innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 2 Wird in diesen Fällen das<br />

Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, ist die Rechnung innerhalb von<br />

sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts auszustellen. 3 Die Verpflichtung zur<br />

Erteilung einer Rechnung besteht auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen<br />

Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, und ist nicht davon abhängig, ob der<br />

Empfänger der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung der Eigentümer des Grundstücks ist.<br />

4<br />

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen<br />

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1<br />

UStG und Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. 5 Für<br />

steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Satz 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen<br />

anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine<br />

Rechnungserteilungspflicht. 6 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung von<br />

Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine<br />

juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 7 Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung in den<br />

Fällen des Satzes 6 entfällt, wenn die Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei sind und den<br />

Leistungsempfänger grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 8 Die zusätzlichen Pflichten bei der<br />

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen nach § 14a UStG bleiben hiervon unberührt. 9 Eine Rechnung<br />

kann durch den leistenden Unternehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, der im Namen und<br />

für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), ausgestellt werden. 10 Der<br />

Leistungsempfänger kann nicht Dritter sein. 11 Zur Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger vgl.<br />

Abschnitt 14.3. 12 Bedient sich der leistende Unternehmer zur Rechnungserstellung eines Dritten, hat der<br />

leistende Unternehmer sicher zu stellen, dass der Dritte die Einhaltung der sich aus §§ 14 und 14a UStG<br />

ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet.<br />

(4) 1 Sog. Innenumsätze, z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines<br />

Organkreises, sind innerbetriebliche Vorgänge. 2 Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis<br />

ausgestellt, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne<br />

Buchungsbelege. 3 Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.<br />

(5) 1 Der Anspruch nach § 14 Abs. 2 UStG auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer<br />

steht dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger zu, sofern er eine juristische Person oder ein<br />

Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. 2 Hierbei handelt es sich um einen<br />

zivilrechtlichen Anspruch, der nach § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. BGH-<br />

Urteil vom 11. 12. 1974, VIII ZR 186/73, NJW 1975 S. 310). 3 Dieser Anspruch (Erfüllung einer aus § 242 BGB<br />

abgeleiteten zivilrechtlichen Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis) setzt voraus, dass der<br />

leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn<br />

zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 107/79, BStBl II S. 309). 4 Die


Seite 405 Verjährung richtet sich nach § 195 BGB; weiterhin gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über die<br />

Verjährung. 5 Ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der<br />

Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn der<br />

Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen wurde (vgl. BGH-Urteile vom 24. 2. 1988,<br />

VIII ZR 64/87, UR 1988 S. 183, und vom 10. 11. 1988, VII ZR 137/87, UR 1989 S. 121). 6 Zu der Möglichkeit<br />

des Leistungsempfängers, die Steuerpflicht des Vorgangs auch durch eine Feststellungsklage nach § 41 FGO<br />

klären zu lassen, vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 1997, V R 94/96, BStBl II S. 707. 7 Nach Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens ist der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG vom<br />

Insolvenzverwalter auch dann zu erfüllen, wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt<br />

wurde (vgl. BGH-Urteil vom 6. 5. 1981, VIII ZR 45/80, UR 1982 S. 55, DB 1981 S. 1770, zum<br />

Konkursverfahren).


Seite 406<br />

14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück<br />

(1) 1 Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit<br />

einem Grundstück umfasst die Bauleistungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und darüber hinaus die sonstigen<br />

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. 2 Hinsichtlich des<br />

Begriffs der steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wird auch auf<br />

Abschnitt 3a.3 verwiesen.<br />

(2) 1 Demnach gehören zu den Leistungen, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Verpflichtung<br />

zur Rechnungserteilung besteht, zunächst alle Bauleistungen, bei denen die Steuerschuld unter den weiteren<br />

Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG auf den Leistungsempfänger übergehen kann (vgl.<br />

Abschnitt 13b.1). 2 Weiter gehören dazu die steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die der<br />

Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienen. 3 Damit sind z.B. auch die<br />

folgenden Leistungen von der Rechnungserteilungspflicht erfasst:<br />

– Planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüfund<br />

Bauingenieuren);<br />

– Labordienstleistungen (z.B. die chemische Analyse von Baustoffen oder Bodenproben);<br />

– reine Leistungen der Bauüberwachung;<br />

– Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen;<br />

– Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben;<br />

– Abbruch- oder Erdarbeiten.<br />

(3) 1 Die steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung muss in engem Zusammenhang mit einem<br />

Grundstück stehen. 2 Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung<br />

nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung,<br />

aber auch Veräußerung oder den Erwerb des Grundstücks selbst bezieht. 3 Daher besteht auch bei der Erbringung<br />

u.a. folgender Leistungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung:<br />

– Zur Verfügung stellen von Betonpumpen oder von anderem Baugerät;<br />

– Aufstellen von Material- oder Bürocontainern;<br />

– Aufstellen von mobilen Toilettenhäusern;<br />

– Entsorgung von Baumaterial (z.B. Schuttabfuhr durch ein Abfuhrunternehmen);<br />

– Gerüstbau;<br />

– bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (z.B. Fensterreinigung);<br />

– Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von<br />

Bauwerken (z.B. Klempner- oder Malerarbeiten);<br />

– Anlegen von Grünanlagen und Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen);<br />

– Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare;<br />

– Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen.<br />

(4) Sofern selbständige Leistungen vorliegen, sind folgende Leistungen keine Leistungen im Zusammenhang<br />

mit einem Grundstück, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Verpflichtung zur Erteilung einer<br />

Rechnung besteht:<br />

– Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.B. durch Zeitungen;<br />

– Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.<br />

(5) 1 Alltägliche Geschäfte, die mit einem Kaufvertrag abgeschlossen werden (z.B. der Erwerb von<br />

Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt), unterliegen nicht der Verpflichtung zur<br />

Rechnungserteilung. 2 Auch die Lieferung von Baumaterial auf eine Baustelle eines Nichtunternehmers oder<br />

eines Unternehmers, der das Baumaterial für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, wird nicht von der<br />

Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung umfasst.


Seite 407<br />

14.3. Rechnung in Form der Gutschrift<br />

(1) 1 Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2<br />

2<br />

UStG). Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden.<br />

3<br />

Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im<br />

Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG). 4 Eine Gutschrift kann<br />

auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden<br />

Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG die Steuer nicht erhoben wird. 5 Dies kann dazu führen, dass der Empfänger<br />

der Gutschrift unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG schuldet. 6 Keine Gutschrift ist<br />

die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.<br />

(2) 1 Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in<br />

§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet. 2 Die Vereinbarung hierüber muss vor<br />

der Abrechnung getroffen sein und kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben. 3 Sie ist<br />

an keine besondere Form gebunden und kann auch mündlich getroffen werden. 4 Die Gutschrift ist innerhalb von<br />

sechs Monaten zu erteilen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3).<br />

(3) 1 Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer<br />

übermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).<br />

2<br />

Die Gutschrift ist übermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist, dass er<br />

von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 1994, XI R 56/93, BStBl 1995 II S. 275).<br />

(4) 1 2<br />

Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. Der Widerspruch wirkt – auch für den<br />

Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2 Abs. 13). 3 Mit dem Widerspruch<br />

verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. 4 Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim<br />

Gutschriftsaussteller voraus.


Seite 408<br />

14.4. Elektronisch übermittelte Rechnung<br />

(1) 1 Rechnungen können – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – auch auf elektronischem Weg<br />

übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UStG). 2 Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten<br />

Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller<br />

und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. 3 Die<br />

Zustimmung kann z.B. in Form einer Rahmenvereinbarung erklärt werden. 4 Sie kann auch nachträglich erklärt<br />

werden. 5 Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit<br />

stillschweigend billigen.<br />

(2) 1 Nach § 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung der Rechnung die Echtheit der Herkunft und<br />

die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. 2 Dies kann auf zwei Arten erfolgen:<br />

– mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-<br />

Akkreditierung nach dem SigG (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG) oder<br />

– im EDI-Verfahren (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG).<br />

3<br />

Der Aufbau und der Ablauf des bei der elektronischen Übermittlung einer Rechnung angewandten Verfahrens<br />

müssen für das Finanzamt innerhalb angemessener Frist nachprüfbar sein (§ 145 AO). 4 Dies setzt eine<br />

Dokumentation voraus, dass das Verfahren den Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter<br />

Buchführungssysteme (GoBS) genügt (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. 11. 1995, BStBl I S. 738). 5 Bei der<br />

Prüfung elektronisch übermittelter Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 3 UStG sind die Grundsätze des BMF-<br />

Schreibens vom 16. 7. 2001, BStBl I S. 415, über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler<br />

Unterlagen (GDPdU) zu beachten. 6 Fordert das Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage der Rechnung auf, ist<br />

es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer als vorläufigen Nachweis einen Ausdruck der elektronisch<br />

übermittelten Rechnung vorlegt. 7 Dies entbindet den Unternehmer allerdings nicht von der Verpflichtung, auf<br />

Anforderung nachzuweisen, dass die elektronisch übermittelte Rechnung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3<br />

UStG erfüllt.<br />

Qualifizierte elektronische Signatur<br />

(3) 1 Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist eine elektronisch übermittelte Rechnung mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-<br />

Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG) zu versehen. 2 Zur Erstellung der Signatur wird ein qualifiziertes Zertifikat<br />

benötigt, das von einem Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identität des<br />

Zertifikatsinhabers bestätigt wird (§ 2 Nr. 7 SigG). 3 Dieses Zertifikat kann nach § 2 Nr. 7 SigG nur auf<br />

natürliche Personen ausgestellt werden. 4 Es ist zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen im<br />

Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu signieren. 5 Eine Verlagerung der dem leistenden<br />

Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit<br />

jedoch nicht verbunden. 6 Der Zertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute einsetzen (vgl. § 7 SigG). 7 Ein<br />

Attribut kann z.B. lauten „Frau Musterfrau ist Handlungsbevollmächtigte des Unternehmers A und berechtigt,<br />

für Unternehmer A Rechnungen bis zu einer Höhe von 100 000 € Gesamtbetrag zu unterzeichnen“. 8 Auch<br />

Vertreterregelungen und ggf. erforderliche Zeichnungsberechtigungen, die an die Unterzeichnung durch mehrere<br />

Berechtigte gekoppelt sind, können durch Attribute abgebildet werden. 9 Nach § 5 Abs. 3 SigG kann in einem<br />

qualifizierten Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgeführt<br />

10<br />

werden. Das Finanzamt hat nach § 14 Abs. 2 SigG einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem<br />

Zertifizierungsdienstanbieter, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 11 Für die<br />

Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z.B. Smart-Card,<br />

„Kryptobox“) zulässig, die den Vorgaben des SigG entsprechen. 12 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen auf<br />

Anforderung nachzuweisen. 13 Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten<br />

Massenverfahren signieren. 14 Es ist zulässig, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei<br />

zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Empfänger zu<br />

übermitteln.<br />

Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen)<br />

(4) 1 Nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist es zulässig, eine Rechnung im EDI-Verfahren zu übermitteln.<br />

2<br />

Voraussetzung für die Anerkennung der im EDI-Verfahren übermittelten Rechnungen ist, dass über den<br />

elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission<br />

vom 19. 10. 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. EG Nr. L 338 S. 98,<br />

besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit<br />

der Daten gewährleisten.<br />

Sonderregelungen<br />

(5) 1 Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, und bei als Rechnungen<br />

geltenden Fahrausweisen im Sinne des § 34 UStDV, die im Online-Verfahren erstellt werden, handelt es sich um


Seite 409 elektronisch übermittelte Rechnungen. 2 Hierfür gelten unter der Voraussetzung, dass die Echtheit der Herkunft<br />

und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung im Einzelfall gegeben sind, folgende Sonderregelungen:<br />

1. Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung<br />

1<br />

Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von Standard-Telefax an<br />

Standard-Telefax zulässig. 2 Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzugs ist, dass<br />

der Leistungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. 3 Zur<br />

4<br />

Aufbewahrung des Ausdrucks vgl. auch Abschnitt 14b.1 Abs. 6. Bei allen anderen Telefax-<br />

Übertragungsformen wie z.B. Übertragung von Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server,<br />

Übertragung von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax und Übertragung von Computer-<br />

Telefax/Fax-Server an Computer-Telefax/Fax-Server sowie bei Übermittlung der Rechnung per E-Mail ist<br />

entsprechend § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte<br />

elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die<br />

Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten.<br />

2. Online-Fahrausweise<br />

Bei Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht zu beanstanden, wenn der<br />

Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine<br />

Belastung auf einem Konto erfolgt.<br />

(6) 1 Eine Gutschrift auf elektronischem Weg ist zulässig. 2 Dabei ist die Gutschrift durch den<br />

3<br />

Leistungsempfänger mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die<br />

Sonderregelungen nach Absatz 5 gelten entsprechend.<br />

(7) 1 Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in § 14 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2 UStG bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG).<br />

2 3<br />

Dies gilt auch für elektronisch übermittelte Rechnungen. Bei der Einschaltung von Dritten werden eine oder<br />

mehrere natürliche Personen beim Dritten bevollmächtigt, für den leistenden Unternehmer oder im Fall der<br />

Gutschrift für den Leistungsempfänger Rechnungen mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />

zu versehen. 4 Die Anforderungen des § 14 Abs. 3 UStG gelten nicht für die Übermittlung der Daten vom<br />

leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger zum Zweck der Rechnungserstellung an den Dritten.<br />

5<br />

Der Dritte ist nach § 93 ff. AO verpflichtet, dem Finanzamt die Prüfung des Verfahrens durch Erteilung von<br />

Auskünften und Vorlage von Unterlagen in seinen Räumen zu gestatten. 6 Der Empfänger einer elektronisch<br />

übermittelten Rechnung, die mit mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann<br />

die ihm nach den GDPdU vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen. 7 Dies gilt<br />

insbesondere für die entsprechende Prüfung einer elektronisch übermittelten Rechnung in Form einer Gutschrift<br />

mit mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur.


Seite 410<br />

14.5. Pflichtangaben in der Rechnung<br />

(1) 1 § 14 Abs. 4 und § 14a UStG gelten nur für Rechnungen an andere Unternehmer oder an juristische<br />

Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, sowie an andere Leistungsempfänger, die in § 14a UStG<br />

bezeichnet sind. 2 Dabei ist es unerheblich, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen oder um<br />

Teilleistungen handelt oder ob die Sonderregelungen nach den §§ 23 bis 25c UStG angewendet werden. 3 Sofern<br />

eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, muss die Rechnung alle Pflichtangaben, die sich aus<br />

§ 14 Abs. 4, § 14a UStG sowie aus den §§ 33 und 34 UStDV ergeben, enthalten und die übrigen formalen<br />

Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen. 4 Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach § 14 Abs. 4 und § 14a<br />

UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten, bildet die Rechnung. 5 In einem Dokument fehlende Angaben<br />

müssen in anderen Dokumenten enthalten sein. 6 In einem dieser Dokumente müssen mindestens das Entgelt und<br />

der Steuerbetrag angegeben werden. 7 Außerdem sind in diesem Dokument alle anderen Dokumente zu<br />

bezeichnen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben<br />

(§ 31 Abs. 1 UStDV). 8 Alle Dokumente müssen vom Rechnungsaussteller erstellt werden. 9 Im Fall der<br />

Gutschrift muss deshalb der Gutschriftsaussteller alle Dokumente erstellen. 10 Ist ein Dritter mit der<br />

Rechnungserstellung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), ist auch derjenige, der den Dritten mit der<br />

Rechnungserstellung beauftragt hat, zur Erstellung der fehlenden Dokumente berechtigt. 11 Hinsichtlich der<br />

Leistungsbeschreibung ist es zulässig, auf den vom leistenden Unternehmer erstellten Lieferschein Bezug zu<br />

nehmen.<br />

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers<br />

(2) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden<br />

Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. 2 Dabei ist es nach § 31 Abs. 2<br />

UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und<br />

die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.<br />

3<br />

Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn<br />

diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden.<br />

(3) 1 Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an einen<br />

Dritten adressiert ist, muss entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und den Vereinfachungen des § 31<br />

Abs. 2 und 3 UStDV die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. 2 Die Anschrift<br />

des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der<br />

Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil<br />

verfügt. 3 Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens<br />

des Leistungsempfängers beauftragt ist. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Rechnungserteilung durch<br />

einen vom leistenden Unternehmer beauftragten Dritten entsprechend.<br />

(4) 1 Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft<br />

angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der<br />

Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat. 2 Bei Unternehmern, die über mehrere<br />

Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als<br />

vollständige Anschrift.<br />

Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers<br />

(5) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der leistende Unternehmer in der Rechnung entweder die ihm<br />

vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom BZSt erteilte USt-IdNr. angeben. 2 Wurde dem<br />

leistenden Unternehmer keine USt-IdNr. erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben. 3 Wenn das<br />

Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (z.B. bei von der<br />

Zuständigkeit nach dem Betriebssitz abweichender Zuständigkeit nach § 21 AO), ist diese anzugeben. 4 Erteilt<br />

das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des<br />

Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden. 5 Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom<br />

Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben (z.B. Name oder Anschrift des Finanzamts,<br />

Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt. 6 Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die USt-<br />

IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Leistungsempfängers anzugeben.<br />

7<br />

Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine<br />

Steuernummer oder USt-IdNr. mitzuteilen. 8 Dies gilt auch für einen ausländischen Unternehmer, dem von einem<br />

inländischen Finanzamt eine Steuernummer oder vom BZSt eine USt-IdNr. erteilt wurde.<br />

(6) 1 Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremden<br />

Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz), gilt für die Angabe der Steuernummer oder der USt-<br />

IdNr. Folgendes:<br />

2<br />

– Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder USt-IdNr. an.


Seite 411 –<br />

3 Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z.B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er<br />

die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.B. Mineralölgesellschaft,<br />

Reiseunternehmen) anzugeben.<br />

4<br />

– Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt (vgl. Abschnitt 14.10<br />

Abs. 3), kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der<br />

jeweiligen Steuernummer oder USt-IdNr. zugeordnet werden. 5 Diese sind in der Rechnung oder in anderen<br />

Dokumenten (§ 31 UStDV) zu erläutern.<br />

(7) Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger<br />

erteilte USt-IdNr. oder die Steuernummer des Organträgers angeben.<br />

(8) Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. ist vorbehaltlich der §§ 33 und 34 UStDV auch<br />

erforderlich, wenn<br />

– beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,<br />

– ausschließlich über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird,<br />

– der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG Steuerschuldner ist (vgl. auch § 14a Abs. 5 UStG).<br />

(9) 1 Ein Vertrag erfüllt die Anforderung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn er die Steuernummer oder<br />

die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthält. 2 Ist in dem Vertrag die Steuernummer angegeben und erteilt<br />

das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des<br />

Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren. 3 Die leichte<br />

Nachprüfbarkeit dieser Angabe muss beim Leistungsempfänger gewährleistet sein. 4 Es ist nicht erforderlich,<br />

dass auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers angegeben ist.<br />

Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)<br />

(10) 1 Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom<br />

Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. 2 Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine<br />

oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. 3 Auch eine Kombination von Ziffern mit<br />

Buchstaben ist möglich. 4 Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend. 5 Es<br />

ist auch zulässig, im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen Ländern<br />

angesiedelter Konzerngesellschaften nur einen fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden.<br />

(11) 1 Bei der Erstellung der Rechnungsnummer bleibt es dem Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und<br />

welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig<br />

vergeben wird. 2 Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche<br />

zulässig, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich<br />

Organgesellschaften oder Bestandsobjekte. 3 Die einzelnen Nummernkreise müssen dabei nicht zwingend<br />

lückenlos sein. 4 Es muss jedoch gewährleistet sein (z.B. durch Vergabe einer bestimmten Klassifizierung für<br />

einen Nummernkreis), dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis<br />

zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist.<br />

(12) 1 Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer<br />

enthalten (z.B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). 2 Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege<br />

eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.<br />

(13) 1 Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben. 2 Wird<br />

die Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG von einem Dritten ausgestellt, kann dieser die fortlaufende Nummer<br />

vergeben.<br />

(14) Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV und Fahrausweise nach § 34 UStDV müssen keine<br />

fortlaufende Nummer enthalten.<br />

Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen<br />

Leistung<br />

(15) 1 Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung<br />

ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (BFH-Urteile vom 10. 11. 1994, V R 45/93, BStBl 1995 II S. 395,<br />

und vom 8. 10. 2008, V R 59/07, BStBl 2009 II S. 218). 2 Handelsüblich (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) ist jede<br />

im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z.B. auch<br />

Markenartikelbezeichnungen.<br />

3 Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend, wenn sie die<br />

Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z.B. Baubeschläge, Büromöbel,<br />

Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel. 4 Bezeichnungen allgemeiner Art, die<br />

Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z.B. Geschenkartikel, reichen nicht aus. 5 Zur Verwendung<br />

der Geräteidentifikationsnummer als Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 1. 4. 2009, BStBl I S. 525.


Seite 412 Zeitpunkt der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts<br />

(16) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen<br />

Leistung anzugeben. 2 Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3<br />

UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt; in diesen Fällen genügt eine<br />

Angabe wie z.B. „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ (vgl. BFH-Urteil vom 17. 12. 2008, XI R 62/07,<br />

3<br />

BStBl 2009 II S. 432). Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung<br />

der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. 4 Die Verpflichtung zur Angabe des<br />

Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der<br />

Leistung gegen Barzahlung erfolgt. 5 Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:<br />

1. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein:<br />

1<br />

Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach<br />

§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. 2 Demzufolge können sich<br />

Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, zu<br />

bezeichnenden Lieferschein ergeben. 3 Sofern sich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche<br />

Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein neben dem<br />

Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthält. 4 Sofern das Leistungsdatum dem<br />

Lieferscheindatum entspricht, kann an Stelle der gesonderten Angabe des Leistungsdatums ein Hinweis in<br />

die Rechnung aufgenommen werden, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht.<br />

2. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denen der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG<br />

bestimmt wird:<br />

1<br />

In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom<br />

Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung nach § 3<br />

Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in<br />

dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (vgl. Abschnitt 3.12). 2 Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für<br />

die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung<br />

der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. 3 Dieser<br />

Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG (vgl.<br />

Abschnitt 13.1 Abs. 1).<br />

3. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fällen:<br />

1<br />

In allen Fällen, in denen sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt, ist als Tag der<br />

Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. 2 Zum Begriff der<br />

Verschaffung der Verfügungsmacht vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 2.<br />

4. Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung:<br />

1<br />

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der sonstigen Leistung anzugeben.<br />

2 3<br />

Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich<br />

im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. 4 Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit<br />

Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten<br />

Teilleistungen vereinbart (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 3). 5 Bei sonstigen Leistungen, die sich über mehrere<br />

Monate oder Jahre erstrecken, reicht die Angabe des gesamten Leistungszeitraums (z.B. „1. 1. 01 bis<br />

31. 12. 01“) aus.<br />

5. Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung:<br />

1<br />

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um<br />

eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder<br />

des Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt<br />

der Vereinnahmung bei der Rechnungsstellung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der<br />

Rechnung übereinstimmt. 2 Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung<br />

anzugeben. 3 Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung<br />

abgerechnet wird (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 4).<br />

(17) 1 Ist in einem Vertrag – z.B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem<br />

Steuerberater – der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben,<br />

reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den<br />

Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergibt. 2 Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im<br />

Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen<br />

und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus<br />

Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird. 3 Dabei wird<br />

es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird.


Seite 413 Entgelt<br />

(18) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen<br />

Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt anzugeben.<br />

Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts<br />

(19) 1 Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt<br />

berücksichtigt ist, anzugeben. 2 Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen<br />

im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung auf<br />

die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). 3 Dies gilt sowohl im Fall des<br />

Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung. 4 Da<br />

Vereinbarungen über Entgeltminderungen ebenfalls Bestandteil einer Rechnung sind, gelten die sich aus § 14<br />

Abs. 1 Satz 2 UStG ergebenden Formerfordernisse auch für diese. 5 Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in<br />

dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes<br />

Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten<br />

Dritten vorliegen. 6 Allerdings sind in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag<br />

zusammengefasst angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben<br />

ergeben (§ 31 Abs. 1 UStDV). 7 Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen ist es deshalb ausreichend, wenn in dem<br />

Dokument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf<br />

die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. 8 Für eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit<br />

ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich. 9 Dies ist gegeben, wenn die Dokumente über<br />

die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung<br />

bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können. 10 Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung<br />

getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. 11 Die<br />

Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche<br />

Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend<br />

machen kann. 12 Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind,<br />

müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden. 13 Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B.<br />

„2 % Skonto bei Zahlung bis“ den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG. 14 Das Skonto muss nicht<br />

betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden. 15 Ein<br />

Belegaustausch ist bei tatsächlicher Inanspruchnahme der im Voraus vereinbarten Entgeltminderung nicht<br />

erforderlich (vgl. aber Abschnitt 17.1 Abs. 3 Satz 4).<br />

Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung<br />

(20) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist in der Rechnung der Steuersatz sowie der auf das Entgelt<br />

entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen. 2 Bei<br />

dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende<br />

Vorschrift des UStG oder der MwStSystRL nennt. 3 Allerdings soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund<br />

der Steuerbefreiung enthalten sein. 4 Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z.B. „Ausfuhr“,<br />

„innergemeinschaftliche Lieferung“).<br />

(21) 1 Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen<br />

unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare<br />

oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden. 2 Soweit Kosten für Nebenleistungen, z.B. für Beförderung,<br />

Verpackung, Versicherung, besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten<br />

Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. 3 Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, z.B. nach dem<br />

Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen.<br />

(22) In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sind, ist<br />

außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5<br />

UStG).<br />

Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers<br />

(23) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG ist der leistende Unternehmer bei Ausführung einer<br />

steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet,<br />

in der Rechnung auf die einem nichtunternehmerischen Leistungsempfänger nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG<br />

obliegenden Aufbewahrungspflichten hinzuweisen. 2 Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung z.B. ein<br />

allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass ein nichtunternehmerischer Leistungsempfänger diese Rechnung zwei<br />

Jahre aufzubewahren hat. 3 Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b<br />

Abs. 1 Satz 5 UStG ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen<br />

Leistung um eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an einen anderen Unternehmer handelt, für<br />

die dieser die Umsatzsteuer schuldet, oder mit einer Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV<br />

abgerechnet wird.


Seite 414<br />

14.6. Rechnungen über Kleinbeträge<br />

(1) 1 Nach § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt<br />

(Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich:<br />

– der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;<br />

– das Ausstellungsdatum;<br />

– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und<br />

– das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie<br />

– der anzuwendende Steuersatz oder<br />

– im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine<br />

Steuerbefreiung gilt.<br />

2<br />

Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,<br />

sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben.<br />

(2) 1 Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten. 2 Die Grundsätze der §§ 31<br />

(Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen)<br />

UStDV sind entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Wird über Leistungen im Sinne der §§ 3c (Ort der Lieferung in besonderen Fällen), 6a<br />

(innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt<br />

§ 33 UStDV nicht.


Seite 415<br />

14.7. Fahrausweise als Rechnungen<br />

(1) 1 Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen<br />

gewähren. 2 Dazu gehören auch Zuschlagkarten für zuschlagspflichtige Züge, Platzkarten, Bettkarten und<br />

Liegekarten. 3 Mit Fahrscheindruckern ausgestellte Fahrscheine sind auch dann Fahrausweise im Sinne des § 34<br />

UStDV, wenn auf ihnen der Steuersatz in Verbindung mit einem Symbol angegeben ist (z.B. „V“ mit dem<br />

zusätzlichen Vermerk „V = 19 % USt“). 4 Keine Fahrausweise sind Rechnungen über die Benutzung eines Taxis<br />

oder Mietwagens.<br />

(2) 1 Zeitfahrausweise (Zeitkarten) werden von den Verkehrsunternehmen in folgenden Formen ausgegeben:<br />

1. Die Zeitkarte wird für jeden Gültigkeitszeitraum insgesamt neu ausgestellt,<br />

1 2<br />

2. die Zeitkarte ist zweigeteilt in eine Stammkarte und eine Wertkarte oder Wertmarke. Hierbei gilt die<br />

Stammkarte, die lediglich der Identitätskontrolle dient, für einen längeren Zeitraum als die jeweilige<br />

Wertkarte oder Wertmarke.<br />

2<br />

Beide Formen der Zeitkarten sind als Fahrausweise anzuerkennen, wenn sie die in § 34 Abs. 1 UStDV<br />

bezeichneten Angaben enthalten. 3 Sind diese Angaben bei den unter Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Zeitkarten<br />

insgesamt auf der Wertkarte oder der Wertmarke vermerkt, sind diese Belege für sich allein als Fahrausweise<br />

anzusehen.<br />

(3) 1 Fahrausweise gelten nach § 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:<br />

– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung<br />

ausführt (§ 31 Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden);<br />

– das Ausstellungsdatum;<br />

– das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe;<br />

– den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12<br />

Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt;<br />

– im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ein Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung im<br />

Luftverkehr.<br />

2<br />

Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die<br />

Tarifentfernung angegeben werden. 3 Die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG sind zu beachten.<br />

4 5<br />

Zur Erstellung von Fahrausweisen im Online-Verfahren vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 5. Fahrausweise für eine<br />

grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr<br />

gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers<br />

oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf das Inland entfällt. 6 In der<br />

Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der<br />

Beförderungsleistung anzuwenden ist. 7 Die Ausführungen gelten für Belege im Reisegepäckverkehr<br />

entsprechend.


Seite 416<br />

14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung<br />

von Anzahlungen<br />

(1) 1 Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Vorausoder<br />

Anzahlungen (vgl. Abschnitt 13.5) abgerechnet werden, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen<br />

Zeitpunkts der Leistung. 2 Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur<br />

einen Teil des Entgelts abgerechnet wird. 3 Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die die Steuer nach § 20<br />

UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen.<br />

(2) 1 Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach<br />

§ 14c Abs. 2 UStG nicht ein. 2 Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei<br />

denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 21. 2. 1980, V R 146/73,<br />

BStBl II S. 283).<br />

(3) 1 Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. 2 In diesen Fällen gilt<br />

§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG (vgl. Abschnitt 14.3).<br />

(4) 1 Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl.<br />

Abschnitt 14.5 ff.). 2 In Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auf die eine Voraus- oder<br />

Anzahlung geleistet wurde, müssen die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum<br />

Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 2006, V R 16/05,<br />

BStBl 2007 II S. 340). 3 Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6<br />

UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV).<br />

4<br />

Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung<br />

ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. 5 Ist der<br />

Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht. 6 An die<br />

Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder<br />

Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts (§ 14<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). 7 Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das<br />

Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).<br />

(5) 1 In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder<br />

Anzahlungen zusammengefasst werden. 2 Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der<br />

vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt. 3 Rechnungen mit gesondertem<br />

Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt worden ist. 4 Ist das<br />

im Voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, entsteht die<br />

Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. 5 Einer<br />

Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht.<br />

(6) 1 Der Unternehmer kann über die Leistung im Voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt<br />

und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. 2 Zusätzliche Rechnungen über<br />

Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann.<br />

(7) 1 In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind<br />

die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden<br />

Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem<br />

Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). 2 Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt<br />

es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf<br />

entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. 3 Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der<br />

Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin<br />

enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. 4 Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer<br />

für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht<br />

angegeben zu werden.


Seite 417 Beispiel 1:<br />

Absetzung der einzelnen im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie<br />

entfallenden Steuerbeträge<br />

Endrechnung<br />

Errichtung einer Lagerhalle<br />

Ablieferung und Abnahme: 10.10.01<br />

Umsatz-<br />

Summe Preis Entgelt<br />

steuer<br />

€ € € €<br />

7 140 000 6 000 000 1 140 000<br />

./. Abschlagszahlungen<br />

5.3.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

2.4.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

4.6.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

3.9.01 2 380 000 5 950 000 2 000 000 380 000<br />

Verbleibende<br />

Restzahlung<br />

1 190 000 1 000 000 190 000<br />

Beispiel 2:<br />

Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe<br />

der darauf entfallenden Steuerbeträge<br />

Endrechnung<br />

Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls<br />

Ablieferung und Abnahme: 10.9.01<br />

Preis Entgelt<br />

Umsatzsteuer<br />

€ € €<br />

1 428 000 1 200 000 228 000<br />

./. Abschlagszahlungen am<br />

2.4. und 4.6.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

Verbleibende Restzahlung 238 000 200 000 38 000<br />

Beispiel 3:<br />

Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen)<br />

Endrechnung<br />

Lieferung und Montage einer Heizungsanlage<br />

Ablieferung und Abnahme: 10.7.01<br />

Entgelt insgesamt € 1 500 000<br />

+ Umsatzsteuer € 0 285 000<br />

Gesamtpreis € 1 785 000<br />

./. Abschlagszahlungen am 1.2. und 7.5.01 € 1 428 000<br />

Verbleibende Restzahlung € 0 357 000<br />

Darin enthaltene Umsatzsteuer € 1 57 000<br />

In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatz-steuer € 1 228 000


Seite 418 Beispiel 4:<br />

Verzicht auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden<br />

Steuerbetrags<br />

Endrechnung<br />

Lieferung eines Baukrans am 20.8.01<br />

1 Baukran Entgelt € 1 600 000<br />

+ Umsatzsteuer € 0 304 000<br />

Preis € 1 904 000<br />

./. Abschlagszahlungen, geleistet am 12.3., 14.5.<br />

und 10.7.01:<br />

Entgelt € 1 300 000<br />

+ Umsatzsteuer € 247 000 € 1 547 000<br />

Verbleibende Restzahlung € 0 357 000<br />

(8) Für die Erteilung der Endrechnung gelten folgende Vereinfachungen:<br />

1<br />

1. Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge<br />

werden nicht vom Rechnungsbetrag abgesetzt, sondern auf der Endrechnung zusätzlich angegeben. 2 Auch<br />

hierbei können mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden.<br />

Beispiel 1:<br />

Angabe der einzelnen Anzahlungen<br />

Endrechnung<br />

Lieferung einer Entlüftungsanlage am 23.7.01<br />

Entgelt € 800 000<br />

+ Umsatzsteuer € 152 000<br />

Preis<br />

Geleistete Anzahlungen:<br />

€ 952 000<br />

Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer<br />

€ € €<br />

1.2.01: 238 000 200 000 38 000<br />

5.3.01: 238 000 200 000 38 000<br />

7.5.01: 238 000 200 000 38 000<br />

Beispiel 2:<br />

714 000 600 000 114 000<br />

Angabe der Gesamt-Anzahlungen<br />

Endrechnung<br />

Lieferung eines Baggers am 18.6.01<br />

Preis Entgelt<br />

Umsatzsteuer<br />

€ € €<br />

1 Bagger 535 500 450 000 85 500<br />

Geleistete Anzahlungen am 13.3. und 21.5.01:<br />

Entgelt € 350 000<br />

+ Umsatzsteuer € 166 500<br />

Gesamtbetrag € 416 500


Seite 419 2.<br />

1 Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge<br />

werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. 2 Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Beispiel:<br />

Angabe der einzelnen Anzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung<br />

Endrechnung Nr. ........, 19.11.01<br />

Errichtung einer Montagehalle<br />

Ablieferung und Abnahme: 12.11.01<br />

Montagehalle<br />

Gesamtentgelt € 6 500 000<br />

+ Umsatzsteuer € 1 235 000<br />

Gesamtpreis € 7 735 000<br />

Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt.<br />

Anhang der Rechnung Nr. ...... vom 19.11.01<br />

Zahlungsübersicht<br />

Gesamt- Entgelt Umsatz-<br />

betrag<br />

steuer<br />

€ € €<br />

Anzahlung am 1.2.01 2 380 000 2 000 000 380 000<br />

Anzahlung am 2.4.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

Anzahlung am 4.6.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

Anzahlung am 1.8.01 1 190 000 1 000 000 190 000<br />

5 950 000 5 000 000 950 000<br />

1<br />

3. Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der<br />

Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. 2 In der<br />

Endrechnung muss ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden. 3 Die<br />

Zusammenstellung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.<br />

(9) 1 Wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erteilte Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen, in denen<br />

die Steuer gesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamten Leistung widerruft oder<br />

zurücknimmt, ist er gleichwohl nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verpflichtet, in der Endrechnung die<br />

vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen.<br />

2<br />

Dementsprechend ändert sich in diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zum<br />

Vorsteuerabzug auf Grund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungen nichts.<br />

(10) 1 Werden – entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG – in einer Endrechnung oder der<br />

zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden<br />

Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, hat der Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen<br />

gesamten Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. 2 Entsprechendes gilt, wenn in der Endrechnung oder der<br />

zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie<br />

entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wird. 3 Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die<br />

vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG<br />

geschuldet. 4 Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil des in der Endrechnung ausgewiesenen<br />

Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der auf das nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche<br />

Entgelt entfällt. 5 Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung,<br />

die den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG genügt, kann er die von ihm geschuldete Steuer in<br />

entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen.<br />

(11) 1 Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen<br />

Restpreis eine Rechnung erteilen (Restrechnung). 2 In ihr sind die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die<br />

darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben. 3 Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich das<br />

Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer)<br />

abgesetzt werden.


Seite 420<br />

14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen<br />

(§ 10 Abs. 5 UStG)<br />

(1) 1 Grundsätzlich können in einer Rechnung nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag<br />

ausgewiesen werden. 2 Hiervon abweichend sind Unternehmer berechtigt und bei Ausführung einer Leistung an<br />

einen unternehmerischen Leistungsempfänger oder an eine juristische Person verpflichtet, in den folgenden<br />

Fällen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG sowie den darauf<br />

entfallenden Steuerbetrag in einer Rechnung auszuweisen:<br />

1. Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG, nichtrechtsfähige<br />

Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige<br />

Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahe stehende Personen<br />

aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).<br />

2. Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahe stehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1<br />

UStG).<br />

3. Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des<br />

Dienstverhältnisses aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Eine Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine gebrauchte Maschine, deren<br />

Wiederbeschaffungskosten netto 50 000 € betragen, zu einem Kaufpreis von 30 000 €.<br />

2<br />

In diesem Fall muss die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben enthalten:<br />

Mindestbemessungsgrundlage 50 000 €<br />

19 % Umsatzsteuer 9 500 €<br />

3<br />

Der die Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

9 500 € als Vorsteuer abziehen.<br />

(2) Für Land- und Forstwirte, die nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG besteuert werden,<br />

gilt die Regelung nicht.


Seite 421<br />

14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen<br />

(1) 1 Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein<br />

zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), entspricht die Rechnung<br />

den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt – einschließlich der<br />

Zuzahlung – und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind. 2 Gibt der Unternehmer in der Rechnung<br />

den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den<br />

Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt.<br />

(2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:<br />

1. Pfandgeld für Warenumschließungen,<br />

vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 8;<br />

2. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3;<br />

3. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe,<br />

vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6, BMF-Schreiben vom 7. 5. 1971, UR 1971 S. 173, und BMWF-Schreiben vom<br />

24. 10. 1972, UR 1972 S. 351;<br />

4. Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf der Tankstellenagenten,<br />

vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 5;<br />

5. Garantieleistungen in der Reifenindustrie,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974, BStBl I S. 1021;<br />

6. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132.<br />

(3) 1 Leistungen verschiedener Unternehmer können in einer Rechnung aufgeführt werden, wenn darin über<br />

die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z.B. die Rechnung einer Tankstelle über<br />

eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft. 2 Zur Angabe der<br />

Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 6. 3 Erfolgt die Trennung nicht<br />

zutreffend, entsteht auch Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.


Seite 422<br />

14.11. Berichtigung von Rechnungen<br />

(1) 1 Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht<br />

alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.<br />

2 3<br />

Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die<br />

Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist.<br />

4<br />

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung<br />

angegeben ist; eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. 5 Das Dokument, mit<br />

dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG<br />

erfüllen. 6 Dies bedeutet insbesondere bei elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3<br />

UStG gegeben sein müssen. 7 Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann,<br />

wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist (BFH-<br />

Urteil vom 11. 10. 2007, V R 27/05, BStBl 2008 II S. 438).<br />

(2) 1 Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden.<br />

2<br />

Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (§ 14 Abs. 2<br />

Satz 4 UStG), kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch<br />

den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. 3 Der Abrechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der<br />

ihm erteilten Abrechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern. 4 Insbesondere kann der gesonderte Ausweis<br />

der Steuer nur vom Abrechnenden vorgenommen werden. 5 Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm<br />

erteilten Rechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in Entgelt und darauf<br />

entfallende Steuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers<br />

vorgenommen wird.<br />

6 Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den<br />

Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu Eigen macht und<br />

dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier<br />

hingewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. 4. 1980, V S 18/79, BStBl II S. 540). 7 Zu der Möglichkeit des<br />

Rechnungsempfängers, in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichnete Angaben für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen, vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 3.<br />

(3) 1 Da der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG<br />

ausgestellten Rechnung sein muss, kann er vom Rechnungsaussteller eine Berichtigung verlangen, wenn die<br />

Rechnung nicht diesen Anforderungen genügt und dadurch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger<br />

gefährdet würde. 2 Zum zivilrechtlichen Anspruch vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5.


Seite 423<br />

14a.1. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen<br />

(1) 1 § 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen.<br />

2 § 14a UStG ergänzt § 14 UStG. 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG<br />

unberührt. 4 Dies schließt die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein. 5 Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3<br />

UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. 6 Zu den besonderen Fällen gehören:<br />

– sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b<br />

Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet;<br />

– Lieferungen im Sinne des § 3c UStG;<br />

– innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG);<br />

– innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG);<br />

– Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG);<br />

– Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG);<br />

– Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und<br />

– innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).<br />

(2) 1 Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne der § 4 Nr. 1<br />

Buchstabe b, § 6a UStG ausführt, ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die<br />

Steuerfreiheit hinweist und seine USt-IdNr. und die des Abnehmers angibt. 2 In den Fällen des § 6a UStG besteht<br />

die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den<br />

Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. 3 Sie besteht auch dann, wenn die<br />

innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren<br />

nichtunternehmerischen Bereich erworben hat.<br />

(3) 1 Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a UStG<br />

greift beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen nicht ein, weil Belege in Verbringensfällen<br />

weder als Abrechnungen anzusehen sind noch eine Außenwirkung entfalten (vgl. auch Abschnitt 14.1 Abs. 4)<br />

und deshalb keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG sind. 2 Zur Abwicklung von Verbringensfällen hat<br />

der inländische Unternehmensteil gleichwohl für den ausländischen Unternehmensteil einen Beleg auszustellen,<br />

in dem die verbrachten Gegenstände aufgeführt sind und der die Bemessungsgrundlagen, die USt-IdNr. des<br />

inländischen Unternehmensteils und die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils enthält (sog. pro-forma-<br />

Rechnung). 3 Ausländische Unternehmer, bei denen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG aus<br />

Vereinfachungsgründen ein innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen anzunehmen ist, haben in<br />

der Rechnung an den Abnehmer ihre inländische USt-IdNr. zu vermerken.<br />

(4) Erbringt der Unternehmer im Inland eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und schuldet<br />

der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG, besteht nach § 14a Abs. 1<br />

UStG die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung mit Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und<br />

des Leistungsempfängers.<br />

(5) Der gesonderte Ausweis der Steuer ist auch in den Rechnungen des Unternehmers erforderlich, in denen er<br />

über die im Inland ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 3c UStG abrechnet.<br />

(6) Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss neben den<br />

Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten<br />

Merkmale (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten.<br />

(7) Zu den Besonderheiten bei der Rechnungserteilung im Rahmen<br />

1. des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 8,<br />

2. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 40 und 41.<br />

(8) 1 In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a<br />

UStG) ist nach § 14a Abs. 6 UStG in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen<br />

hinzuweisen. 2 Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z.B. „Reiseleistung“,<br />

„Differenzbesteuerung“).


Seite 424<br />

14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen<br />

(1) 1 Nach § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren:<br />

– ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt<br />

hat,<br />

– alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen<br />

Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.<br />

2<br />

Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der<br />

erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden,<br />

die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die<br />

Tagesendsumme enthalten; im Übrigen sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. 1. 1996, BStBl I<br />

S. 34, zu erfüllen. 3 Sind bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs ein oder mehrere Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2<br />

Abs. 16), hat einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere dieser Gemeinschafter<br />

zumindest eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren.<br />

(2) 1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die<br />

Rechnung ausgestellt wird. 2 Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für<br />

Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3<br />

AO).<br />

(3) Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:<br />

– für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG);<br />

– in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, für den<br />

letzten Abnehmer und<br />

– in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, für den<br />

Leistungsempfänger (unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen oder<br />

nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde).<br />

(4) 1 In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen<br />

Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren soweit er<br />

– nicht Unternehmer ist oder<br />

– Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.<br />

2 3<br />

Als Zahlungsbelege kommen z.B. Kontobelege und Quittungen in Betracht. Andere beweiskräftige Unterlagen<br />

im Sinne des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG können z.B. Bauverträge, Abnahmeprotokolle nach VOB oder<br />

Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung sein, mittels derer sich der Leistende,<br />

Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. 4 Die Verpflichtung zur<br />

Aufbewahrung gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG in der<br />

Rechnung nicht auf die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG hingewiesen hat bzw. wenn ein<br />

Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers nicht erforderlich war, weil es sich um eine<br />

Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV handelt (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 23). 5 Für steuerpflichtige<br />

sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Sätze 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen<br />

Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine<br />

Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Aufbewahrung von Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen<br />

beweiskräftigen Unterlagen. 6 § 14b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStG geht § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG vor.<br />

(5) 1 Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. 2 Nachträgliche<br />

Änderungen sind nicht zulässig. 3 Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen<br />

nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach<br />

§ 14b Abs. 1 UStG lesbar ist. 4 Dabei ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche, auf Thermopapier ausgedruckte<br />

Rechnung aufzubewahren.<br />

(6) 1 Die Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger (z.B.<br />

Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z.B. Magnetband, Diskette, CD-Rom) aufbewahrt werden (vgl. § 147<br />

Abs. 2 AO und Abschnitt 22.1 Abs. 2). 2 Das bei der Aufbewahrung angewandte Verfahren muss den<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom<br />

1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ sowie den<br />

„Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS -“ (Anlage zum BMF-Schreiben<br />

vom 7. 11. 1995, BStBl I S. 738), entsprechen. 3 Unter dieser Voraussetzung können die Originale der<br />

Rechnungen grundsätzlich vernichtet werden. 4 Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der Unternehmer<br />

neben der Rechnung auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren<br />

(z.B. qualifizierte elektronische Signatur), selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser


Seite 425 Nachweise bereits abgelaufen ist. 5 Die Speicherung der elektronischen Rechnung hat nach dem in Satz 2<br />

genannten Verfahren auf einem Datenträger zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt (§ 146 AO).<br />

(7) 1 Im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ansässige Unternehmer sind<br />

verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete aufzubewahren<br />

(§ 14b Abs. 2 Satz 1 UStG). 2 Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete<br />

ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine<br />

Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 14b Abs. 3 UStG).<br />

(8) 1 Bei elektronisch aufbewahrten Rechnungen (dabei muss es sich nicht um elektronisch übermittelte<br />

Rechnungen handeln) kann der im Inland oder der in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ansässige<br />

Unternehmer die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete, im<br />

Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren, soweit eine vollständige Fernabfrage (Online-<br />

Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung durch das Finanzamt gewährleistet<br />

ist. 2 Bewahrt der Unternehmer in diesem Fall die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3<br />

UStG genannten Gebiete auf, hat er dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt den<br />

Aufbewahrungsort unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. 3 Will der Unternehmer die Rechnungen außerhalb<br />

des Gemeinschaftsgebiets elektronisch aufbewahren, gilt § 146 Abs. 2a AO (§ 14b Abs. 5 UStG).<br />

(9) 1 Ein nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer<br />

hat die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, im Gebiet<br />

von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufzubewahren. 2 Er ist verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen<br />

Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und<br />

Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 3 Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder<br />

nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1<br />

Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufbewahrt. 4 Ist ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer<br />

nach den Bestimmungen des Staates, in dem er ansässig ist, verpflichtet, die Rechnungen im Staat der<br />

Ansässigkeit aufzubewahren, ist es ausreichend, wenn dieser Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet<br />

Ablichtungen der aufzubewahrenden Rechnungen aufbewahrt.<br />

(10) Für die Archivierung und Prüfbarkeit von Rechnungen sind die Vorschriften der AO (insbesondere<br />

§§ 146, 147, 200 AO) sowie das BMF-Schreiben vom 16. 7. 2001 über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur<br />

Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), BStBl I S. 415, zu beachten.


Seite 426<br />

14c.1. Unrichtiger Steuerausweis<br />

Zu hoher Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG)<br />

(1) 1 Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren<br />

Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet<br />

der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). 2 Die Rechtsfolgen treten unabhängig<br />

davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. 3 Die Angabe des<br />

Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages ist jedoch unverzichtbar. 4 Die Vorschrift des<br />

§ 14c Abs. 1 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für<br />

eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl<br />

sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 5 Hiernach werden von § 14c Abs. 1 UStG<br />

Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 7. 5. 1981, V R 126/75, BStBl II<br />

S. 547):<br />

1. für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;<br />

2. für steuerfreie Leistungen;<br />

3. für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und<br />

Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG) und außerdem<br />

4. für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der<br />

Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2003,<br />

V R 79/01, BStBl 2004 II S. 375).<br />

6<br />

Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese<br />

Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203,<br />

Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3).<br />

(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über<br />

Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz<br />

oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.<br />

(3) Die Regelung des § 14c Abs. 1 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) anzuwenden,<br />

soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom<br />

23. 4. 1998, V R 13/92, BStBl II S. 418).<br />

(4) § 14c Abs. 1 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei<br />

verdecktem Preisnachlass vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 4) oder für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen<br />

ausgestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994, XI R 54/93, BStBl II S. 718).<br />

Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises<br />

(§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG)<br />

(5) 1 Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem<br />

Leistungsempfänger berichtigen. 2 In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. 3 Die<br />

Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem<br />

dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19. 3. 2009, V R 48/07,<br />

BStBl 2010 II S. 92). 4 Zur Berichtigung von Rechnungen im Übrigen vgl. Abschnitt 14.11.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 19 %, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2<br />

UStG nur 7 % geschuldet werden.<br />

Entgelt 1 000,— €<br />

+ 19 % Umsatzsteuer 190,— €<br />

Rechnungsbetrag 1 190,— €<br />

2<br />

Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, ergibt sich folgende<br />

berichtigte Rechnung:<br />

Entgelt 1 000,— €<br />

+ 7 % Umsatzsteuer 70,— €<br />

Rechnungsbetrag 1 070,— €<br />

3 Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, ergibt sich die richtige Steuer durch<br />

Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:


Seite 427 Rechnungsbetrag mit Steuer 1 190,— €<br />

darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des<br />

ermäßigten Steuersatzes von 7 % = 7/107<br />

77,85 €<br />

Rechnungsbetrag ohne Steuer<br />

Berichtigte Rechnung:<br />

1 112,15 €<br />

Entgelt 1 112,15 €<br />

+ 7 % Umsatzsteuer 77,85 €<br />

Rechnungsbetrag 1 190,— €<br />

(6) 1 Im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses ist eine von der Organgesellschaft mit einem zu hohen<br />

Steuerausweis ausgestellte Rechnung durch sie oder einen von ihr beauftragten Dritten gegenüber dem<br />

Leistungsempfänger zu berichtigen. 2 Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers für den zu hohen<br />

Steuerausweis bleibt unberührt.<br />

(7) 1 Die Folgen des § 14c Abs. 1 UStG treten nicht ein, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige<br />

Lieferungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird. 2 Ist die<br />

Steuer für einen nicht steuerpflichtigen Umsatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden, z.B. für eine<br />

Ausfuhrlieferung, eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine nicht steuerbare Lieferung im Ausland, kann<br />

der leistende Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 9. 1996,<br />

V R 41/94, BStBl 1999 II S. 249). 3 Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer im Sinne des<br />

§ 14c Abs. 1 UStG erfolgt durch Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 10. 12. 1992, V R 73/90, BStBl 1993 II S. 383). 4 Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend<br />

bestimmte, schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. 5 Es können mehrere Berichtigungen in einer einzigen<br />

Korrekturmeldung zusammengefasst werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge<br />

im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1993, V R 112/91, BStBl II<br />

S. 643). 6 Wird der für eine Leistung geschuldete Kaufpreis auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung<br />

wirksam herabgesetzt, bedarf es keiner Berichtigung der ursprünglichen Rechnung.<br />

(8) 1 Hat ein Unternehmer - insbesondere im Einzelhandel - über eine Lieferung an einen Abnehmer aus einem<br />

Drittland eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 14 Abs. 4 UStG) bzw. eine Kleinbetragsrechnung im<br />

Sinne des § 33 UStDV (z.B. einen Kassenbon mit Angabe des Steuersatzes) erteilt, schuldet er die Steuer nach<br />

§ 14c Abs. 1 UStG, wenn nachträglich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung im<br />

nichtkommerziellen Reiseverkehr (sog. Export über den Ladentisch) erfüllt werden (vgl. im Einzelnen<br />

Abschnitt 6.11). 2 Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG erlischt erst, wenn der Lieferer die Rechnung<br />

wirksam berichtigt (vgl. Absatz 6). 3 Aus Vereinfachungsgründen ist die Rechnungsberichtigung entbehrlich,<br />

wenn der ausländische Abnehmer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den<br />

Unternehmer zurückgibt und dieser den zurückerhaltenen Beleg aufbewahrt.<br />

Zu niedriger Steuerausweis<br />

(9) 1 Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. 2 Der<br />

Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem<br />

Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Steuer mit 7 %, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 1 UStG<br />

eine Steuer von 19 % geschuldet wird.<br />

Berechnetes Entgelt 400,— €<br />

+ 7 % Umsatzsteuer 28,— €<br />

Gesamtrechnungsbetrag 428,— €<br />

Herausrechnung der Steuer mit 19/119 ./. 68,34 €<br />

Entgelt 359,66 €<br />

Vom Unternehmer gesetzlich geschuldete Steuer:<br />

19 % von 359,66 € = 68,34 €<br />

2<br />

Der Leistungsempfänger darf als Vorsteuer nur den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag abziehen.<br />

3<br />

Es bleibt aber dem leistenden Unternehmer unbenommen, den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag zu<br />

berichtigen.


Seite 428 (10) 1 Hat der Leistungsempfänger entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen höheren Betrag als die für<br />

die Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, hat er den<br />

Mehrbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen. 2 Die Rückzahlung ist für den Besteuerungszeitraum<br />

vorzunehmen, für den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde.<br />

(11) 1 In den Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung<br />

an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 1 Abs. 1a UStG) und bei Rückgängigmachung des<br />

Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Betrages jedoch nur<br />

zulässig, wenn die Rechnung berichtigt wird und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist<br />

(§ 14c Abs. 1 Satz 3 UStG). 2 Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens und zum besonderen<br />

Berichtigungsverfahren vgl. Abschnitt 14c.2.


Seite 429<br />

14c.2. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)<br />

(1) 1 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter<br />

Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG). 2 Dies betrifft vor allem<br />

Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, gilt aber auch, wenn<br />

jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer<br />

ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. 3 Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon<br />

ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. 4 Die Angabe des Rechnungsausstellers<br />

und des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags sind jedoch unverzichtbar<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 2000, V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426). 5 Bei Kleinbetragsrechnungen<br />

(§ 33 UStDV) hat der angegebene Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer.<br />

6<br />

Entsprechendes gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).<br />

(2) Von § 14c Abs. 2 UStG werden die folgenden Fälle erfasst:<br />

1<br />

1. Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG dazu<br />

nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). 2 Ein gesonderter Steuerausweis liegt auch vor, wenn der<br />

Rechnungsaussteller in einer Umlagenabrechnung über eine (Neben-)Leistung, z.B. Heizkostenabrechnung,<br />

den auf den jeweiligen Leistungsempfänger entfallenden Anteil am Gesamtbetrag der Kosten nicht<br />

ausschließlich als Bruttobetrag darstellt, sondern auch die anteilige Umsatzsteuer aufführt (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 18. 5. 1988, X R 43/81, BStBl II S. 752).<br />

1<br />

2. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl er eine Leistung nicht<br />

ausführt, z.B. eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung oder in den Fällen des Schadensersatzes. 2 Hierunter<br />

fallen nicht Rechnungen, die vor Ausführung der Leistung erteilt werden und die ihrer Aufmachung (z.B.<br />

durch die Bezeichnung) oder ihrem Inhalt nach (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden<br />

Zeitpunkt der Leistung) eindeutig als Vorausrechnungen erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. 3. 1980,<br />

V R 131/74, BStBl II S. 287). 3 Steht der Leistungszeitpunkt noch nicht fest, muss dies aus der Rechnung<br />

oder aus anderen Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, hervorgehen. 4 Unterbleibt nach<br />

Erteilung einer Vorausrechnung mit Steuerausweis die zunächst beabsichtigte Leistung, z.B. bei<br />

Rückgängigmachung eines Kaufvertrags, ist § 14c Abs. 2 UStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom<br />

21. 2. 1980, V R 146/73, BStBl II S. 283). 5 Das gilt unabhängig davon, ob die angeforderten Voraus- oder<br />

Anzahlungen geleistet werden (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 2). 6 Wer dagegen eine Vorausrechnung mit<br />

gesondertem Steuerausweis erteilt, obwohl bereits feststeht, dass er die darin aufgeführte Leistung nicht<br />

mehr ausführen wird, schuldet diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 5. 2. 1998,<br />

V R 65/97, BStBl II S. 415).<br />

1<br />

3. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich<br />

gelieferten Gegenstands einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführt, oder statt der<br />

tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt (unrichtige<br />

Leistungsbezeichnung). 2 Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c<br />

Abs. 2 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994,<br />

V R 70/91, BStBl 1995 II S. 32).<br />

Beispiele:<br />

a) Es wird eine Büromaschine aufgeführt, während tatsächlich ein Fernsehgerät geliefert worden ist.<br />

b) Es werden Antriebsmotoren angegeben, während tatsächlich der Schrott solcher Motoren geliefert<br />

worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. 5. 1987, V R 129/78, BStBl II S. 652).<br />

c) Es wird hergestelltes Mauerwerk abgerechnet, während tatsächlich ein Kranführer überlassen<br />

worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. 12. 1987, V B 54/85, BStBl 1988 II S. 700).<br />

d) Es werden „Malerarbeiten in Büroräumen“ in Rechnung gestellt, während die Malerarbeiten<br />

tatsächlich in der Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.<br />

3<br />

Die in Rechnungen mit ungenauer Angabe der Leistungsbezeichnung gesondert ausgewiesenen<br />

Steuerbeträge werden dagegen nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. 4 Ungenaue Angaben liegen vor,<br />

wenn die Rechnungsangaben nicht so eingehend und eindeutig sind, dass sie ohne weiteres völlige<br />

Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands verschaffen.<br />

Beispiel:<br />

Es werden ausgeführte Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und „Arbeiten wie gesehen<br />

und besichtigt“ beschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702).<br />

4. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im<br />

Rahmen seines Unternehmens ausführt, z.B. Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich.


Seite 430 5.<br />

1<br />

Ein Nichtunternehmer, z.B. eine Privatperson oder ein Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts, weist in einem Dokument einen Steuerbetrag gesondert aus. 2 Das gilt auch für<br />

denjenigen, der Abrechnungen dadurch in den Verkehr bringt, dass er sie einem anderen zur beliebigen<br />

Verwendung überlässt oder ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag aushändigt,<br />

ohne ausdrücklich den gesonderten Steuerausweis zu untersagen (vgl. auch BFH-Urteil vom 5. 8. 1988,<br />

X R 66/82, BStBl II S. 1019). 3 Der Nichtunternehmer schuldet den Steuerbetrag, gleichgültig ob er eine<br />

Leistung ausführt oder nicht.<br />

(3) 1 Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger<br />

für ungültig erklärt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des<br />

Steuerbetrags die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). 2 Im Rahmen eines<br />

Organschaftsverhältnisses ist die Organgesellschaft oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, eine von ihr<br />

ausgestellte Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig zu<br />

erklären. 3 Bei der Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend<br />

anzuwenden. 4 Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es nicht an (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 22. 2. 2001, V R 5/99, BStBl 2004 II S. 143). 5 Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt,<br />

wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte<br />

Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.<br />

(4) 1 Steuerschuldner nach § 14c Abs. 2 UStG ist der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG). 2 Im<br />

Rahmen eines Organschaftsverhältnisses schuldet hingegen der Organträger die durch eine Organgesellschaft<br />

unberechtigt ausgewiesene Steuer. 3 Eine GmbH schuldet die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn ein nur zur<br />

Gesamtvertretung berechtigter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers das<br />

Abrechnungspapier mit unberechtigtem Steuerausweis erstellt, ohne den allgemeinen Rahmen des ihm<br />

übertragenen Geschäftskreises zu überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1993, V R 75/88, BStBl II S. 357).<br />

4<br />

Wirkt dagegen der in der Rechnung als Aussteller Bezeichnete in keiner Weise bei der Erstellung des<br />

Dokuments mit, kommt eine Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom<br />

16. 3. 1993, XI R 103/90, BStBl II S. 531). 5 Zur Frage, wem die Rechnung zuzurechnen ist, die ein Vermittler<br />

auf den Namen seines Auftraggebers ausgestellt hat, vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 59/81, BStBl II<br />

S. 315.<br />

(5) 1 Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten<br />

Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen.<br />

2 3<br />

Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das<br />

Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags hat durch Einholung einer Auskunft beim<br />

Finanzamt des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch<br />

genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. 4 Nach Einholung dieser<br />

Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen<br />

Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen<br />

werden kann. 5 Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist in entsprechender Anwendung des § 17<br />

Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens<br />

beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG). 6 Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug<br />

vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung<br />

für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist.<br />

(6) Hat ein Kleinunternehmer eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben, aber vor Eintritt der<br />

Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 2) zurückgenommen, muss er die in der<br />

Zwischenzeit erteilten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis berichtigen und kann den geschuldeten<br />

unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag unter den in Absatz 5 bezeichneten Voraussetzungen berichtigen.<br />

(7) Der Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG besteht vorbehaltlich Absatz 5 unabhängig davon, ob der<br />

Rechnungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer abgezogen hat oder<br />

nicht.<br />

(8) Für die Berichtigung der auf Grund des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14c Abs. 2<br />

UStG ergangenen Steuerbescheide gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO.


Seite 431<br />

15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis<br />

(1) 1 Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Sinne der §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer<br />

unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. 2 Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung<br />

von Umsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 6. 5. 1993, V R 45/88, BStBl II S. 564, und vom 16. 12. 1993,<br />

V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278) oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der<br />

unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. 3 Zum Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft vgl.<br />

Abschnitt 2.6.<br />

(2) 1 Im Ausland ansässige Unternehmer können den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann beanspruchen,<br />

wenn sie im Inland keine Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt haben (vgl. aber Abschnitt 18.11<br />

Abs. 4). 2 Auch ihnen steht der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Vorsteuerbeträge ihrer unternehmerischen<br />

Tätigkeit zuzurechnen sind. 3 Das gilt auch für die Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im Ausland<br />

bewirkten Umsätzen stehen. 4 Zur Frage, ob die im Ausland ansässigen Unternehmer ihre abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61 UStDV) oder im allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren (§ 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG) geltend zu machen haben, vgl. Abschnitt 18.15.<br />

(3) Folgende Unternehmer können ihre abziehbaren Vorsteuern ganz oder teilweise nach Durchschnittssätzen<br />

ermitteln:<br />

1. Unternehmer bestimmter Berufs- und Gewerbezweige mit einem Vorjahresumsatz bis zu 61 356 € (§ 23<br />

UStG, §§ 69, 70 und Anlage der UStDV);<br />

2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit<br />

einem Vorjahresumsatz bis zu 35 000 € (§ 23a UStG) und<br />

3. land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG).<br />

(4) Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1<br />

UStG unterliegen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG); dies gilt auch, wenn sie bei einem unzulässigen Ausweis der Steuer<br />

für ihre eigenen Umsätze diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden.<br />

(5) 1 Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23, 23a oder 24 UStG zur allgemeinen<br />

Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge<br />

vornehmen:<br />

1. gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem<br />

Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;<br />

2. Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung<br />

übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;<br />

3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr<br />

Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;<br />

4. die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach<br />

dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.<br />

2<br />

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs<br />

zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. 3 Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem<br />

Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. 4 Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor<br />

dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung, können die<br />

Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung<br />

nach § 15a UStG (anteilig) geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 22/06, BStBl 2009 II<br />

S. 165, sowie Abschnitt 15a.9 Abs. 2). 5 Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der<br />

Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6. 12. 1979, V R 87/72, BStBl 1980 II S. 279,<br />

und vom 17. 9. 1981, V R 76/75, BStBl 1982 II S. 198). 6 Wegen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen vor<br />

Ausführung des Umsatzes vgl. Abschnitt 15.3.<br />

(6) 1 Bei einem Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23, 23a oder<br />

24 UStG sind umgekehrt die in Absatz 5 bezeichneten Vorsteuerbeträge nicht nach § 15 UStG abziehbar. 2 Bei<br />

Anwendung des § 23 UStG gilt dies jedoch nur für die Vorsteuerbeträge, auf die sich die Durchschnittssätze<br />

nach § 70 UStDV erstrecken.<br />

(7) Zum Verfahren bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus der Beteiligung an Gesamtobjekten<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 24. 4. 1992, BStBl I S. 291.


Seite 432<br />

Allgemeines<br />

15.2. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge<br />

als Vorsteuer<br />

(1) 1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und<br />

sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers<br />

ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar. 2 Ein Vorsteuerabzug ist damit nicht zulässig, soweit der die<br />

Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c UStG schuldet. 3 Abziehbar sind nur die<br />

Steuerbeträge, die nach dem deutschen UStG geschuldet werden (vgl. BFH-Urteile vom 2. 4. 1998, V R 34/97,<br />

BStBl II S. 695, und vom 6. 12. 2007, V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203). 4 Unternehmer, die mit ausländischen<br />

Vorsteuerbeträgen belastet wurden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die<br />

Steuer erhoben hat. 5 Die EU-Mitgliedstaaten vergüten nach Maßgabe der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom<br />

12. 2. 2008 den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen<br />

Verfahren und haben hierfür zentrale Erstattungsbehörden bestimmt.<br />

(2) 1 Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist unter folgenden<br />

Voraussetzungen gegeben:<br />

1. Die Steuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein (vgl.<br />

Absätze 7 bis 14);<br />

2. die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein (vgl. Absatz 15);<br />

3. der Leistungsempfänger muss Unternehmer und die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen<br />

ausgeführt worden sein (vgl. Absätze 16 bis 20);<br />

4. der Leistungsempfänger ist im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung, in der die<br />

Angaben vollständig und richtig sind.<br />

2 3<br />

Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt werden. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die die Steuer<br />

für ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 20 UStG). 4 Der den Vorsteuerabzug begehrende<br />

Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. 5 Ein Unternehmer, der<br />

alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass<br />

seine Umsätze nicht in einen Betrug – sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug –<br />

einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf<br />

Vorsteuerabzug zu verlieren. 6 Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der<br />

weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug<br />

einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 4. 2007, V R 48/04,<br />

BStBl 2009 II S. 315). 7 Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der<br />

Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 1. 7. 2004, V R 33/01, BStBl II S. 861). 8 Die Berechtigung des Organträgers zum<br />

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen auf Ebene der Organgesellschaft richtet sich nach den Verhältnissen im<br />

Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der Rechnungserteilung (vgl. BFH-Urteil vom 13. 5. 2009, XI R 84/07,<br />

BStBl II S. 868). 9 Bei Zahlungen vor Empfang der Leistung vgl. aber Abschnitt 15.3. 10 Bezieht ein Unternehmer<br />

Teilleistungen (z.B. Mietleistungen) für sein Unternehmen, ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG) als auch für die Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG, vgl. Abschnitt<br />

15.12) auf die monatlichen (Teil-)Leistungsabschnitte abzustellen (BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 42/91,<br />

BStBl 1994 II S. 269).<br />

(3) 1 Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 61/05, BStBl 2008 II S. 695) 2 Dabei ist<br />

allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3 Die Überprüfung der Richtigkeit der<br />

Steuernummer oder der inländischen USt-IdNr. und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger<br />

regelmäßig nicht möglich. 4 Ist eine dieser Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen,<br />

bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben<br />

sind. 5 Unberührt davon bleibt, dass der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die gesetzlich<br />

geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers für sein Unternehmen<br />

als Vorsteuer abziehen kann. 6 Deshalb ist z.B. der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Identität des leistenden<br />

Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimmt oder über eine nicht ausgeführte Lieferung oder<br />

sonstige Leistung abgerechnet wird. 7 Hinsichtlich der übrigen nach den §§ 14, 14a UStG erforderlichen Angaben<br />

hat der Rechnungsempfänger dagegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. 8 Dazu gehört<br />

insbesondere, ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer um gesetzlich geschuldete Steuer für eine Lieferung oder<br />

sonstige Leistung handelt. 9 Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug. 10 Zu den unrichtigen Angaben,<br />

die eine Versagung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben, zählen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler<br />

oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags. 11 Im Fall des § 14c


Seite 433 Abs. 1 UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene<br />

Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.<br />

(4) Ungenauigkeiten führen unter den übrigen Voraussetzungen nicht zu einer Versagung des<br />

Vorsteuerabzugs, wenn z.B. bei Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder<br />

des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen eine eindeutige und<br />

unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts<br />

möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.<br />

(5) Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der<br />

Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt hat und die zu berichtigenden Angaben<br />

an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.<br />

(6) Folgende Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug sind zu beachten:<br />

1<br />

1. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die<br />

das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. 2 Ausgenommen von der<br />

Vorsteuerabzugsbeschränkung sind Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen<br />

Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (vgl. auch Abschnitt 15.6 Abs. 6).<br />

2. Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern nach den Durchschnittssätzen der §§ 23 oder 23a UStG,<br />

ist insoweit ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 70 Abs. 1 UStDV, § 23a Abs. 1 UStG).<br />

3. Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, ist er nicht berechtigt, die ihm in<br />

diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern<br />

abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG, vgl. Abschnitt 25.4).<br />

4. Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung<br />

des § 25a Abs. 2 UStG anwendet, kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für die an ihn<br />

ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen (§ 25a Abs. 5 UStG).<br />

Rechnung mit gesondertem Steuerausweis<br />

(7) 1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss die Steuer in<br />

einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein. 2 Der Begriff der Rechnung<br />

ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UStG (vgl. auch Abschnitt 14.1). 3 Für den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung das<br />

Entgelt und den Steuerbetrag getrennt ausweisen; die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert<br />

ausgewiesenen Steuerbetrags ist damit zwingend erforderlich (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 4). 4 Ein gesonderter<br />

Steuerausweis liegt nicht vor, wenn die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offen lässt, ob der leistende<br />

Unternehmer den Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig (§ 9 UStG) behandeln will (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 2<br />

Satz 5), oder in dem Dokument nicht durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommt, dass die gesondert<br />

ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den<br />

Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 12. 6. 1986, V R 75/78, BStBl II S. 721). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 5 UStG sind in der Rechnung auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten<br />

Gegenstände anzugeben. 5 Eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung ist auch bei der Abrechnung<br />

6<br />

der Leistung des Insolvenzverwalters an den Gemeinschuldner erforderlich. Der Beschluss des<br />

Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung ist für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 20. 2. 1986, V R 16/81, BStBl II S. 579).<br />

(8) 1 Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 15 UStG umfasst der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur die<br />

Vorsteuerbeträge, die für im Inland bewirkte Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen<br />

wurden. 2 Abziehbar ist auch die Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach § 1 Abs. 3 UStG<br />

wie Umsätze im Inland zu behandeln sind.<br />

(9) Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen<br />

Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 5 Satz 2<br />

UStG abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar (BFH-Urteil vom<br />

11. 4. 2002, V R 26/01, BStBl 2004 II S. 317).<br />

(10) 1 Hat der Rechnungsaussteller die Steuer unzutreffend berechnet, bleibt es dem Rechnungsempfänger<br />

überlassen, eine berichtigte Rechnung anzufordern. 2 In den Fällen eines Entgelts von dritter Seite (§ 10 Abs. 1<br />

Satz 3 UStG) ist nicht der Dritte, sondern nur der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. auch<br />

Abschnitt 14.10 Abs. 1).<br />

(11) 1 Wird über die Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift abgerechnet, kommt der<br />

Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nur in Betracht, wenn der leistende Unternehmer zum gesonderten<br />

Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist. 2 Daher kann auch in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nicht<br />

in Anspruch genommen werden, wenn der leistende Unternehmer § 19 Abs. 1 UStG anwendet.<br />

(12) 1 Der Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift entfällt auch, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht<br />

steuerpflichtig ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 31. 1. 1980, V R 60/74, BStBl II S. 369). 2 Hat der Aussteller der<br />

Gutschrift die Steuer zu hoch ausgewiesen, kann er den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer


Seite 434 abziehen (vgl. Absatz 9). 3 Ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls nicht zulässig, wenn eine Gutschrift ohne das<br />

Einverständnis des Gutschriftempfängers erteilt wird oder wenn der Leistungsempfänger eine unvollständige und<br />

daher zum Vorsteuerabzug nicht berechtigende Rechnung (z.B. bei fehlendem gesonderten Steuerausweis) ohne<br />

ausdrückliche Anerkennung des Lieferers oder Leistenden durch eine Gutschrift ersetzt (vgl. auch Abschnitt 14.3<br />

Abs. 1).<br />

(13) 1 Der Vorsteuerabzug entfällt, soweit der Gutschriftempfänger dem in der Gutschrift angegebenen<br />

Steuerbetrag widerspricht (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 2 Dieser Widerspruch wirkt auch für den<br />

Vorsteuerabzug des Gutschriftausstellers erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779).<br />

(14) 1 Steuerbeträge, die für einen Innenumsatz (z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmers<br />

oder innerhalb eines Organkreises) gesondert ausgewiesen werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl.<br />

auch Abschnitt 14.1 Abs. 4). 2 Bei Sacheinlagen aus der Privatsphäre oder dem Hoheitsbereich des Unternehmers<br />

ist ein Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zulässig.<br />

Leistung eines Unternehmers<br />

(15) 1 Die Rechnung muss grundsätzlich vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger<br />

(Gutschrift) ausgestellt sein. 2 Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht zulässig, wenn ein anderer im Namen des<br />

Leistenden oder des Leistungsempfängers eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt, ohne vom<br />

Leistenden oder vom Leistungsempfänger dazu beauftragt zu sein. 3 Zur Abrechnung durch den Vermittler vgl.<br />

BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 59/81, BStBl II S. 315. 4 Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Steuer<br />

ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz einer GmbH bei Ausführung der Leistung und bei<br />

Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. 6. 1996, V R 51/93, BStBl II S. 620).<br />

5<br />

Hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom<br />

6. 12. 2007, V R 61/05, BStBl 2008 II S. 695). 6 Der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung<br />

ausgeführt hat, muss in der Rechnung (Abrechnungspapier) grundsätzlich mit seinem wirklichen Namen bzw.<br />

mit der wirklichen Firma angegeben sein (vgl. auch § 31 Abs. 2 UStDV). 7 Bei der Verwendung eines<br />

unzutreffenden und ungenauen Namens (z.B. Scheinname oder Scheinfirma) kann der Vorsteuerabzug<br />

ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar<br />

aus dem Abrechnungspapier ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. 10. 1987, X R 60/82, BStBl 1988 II S. 34).<br />

8<br />

Diese Ausnahmekriterien sind eng auszulegen, so dass z.B. der Vorsteuerabzug unter folgenden Umständen<br />

unzulässig ist:<br />

1<br />

1. Bei Verwendung einer Scheinfirma oder eines Scheinnamens ergibt sich aus dem Abrechnungspapier kein<br />

Hinweis auf den tatsächlich leistenden Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 1978, V R 39/75,<br />

BStBl 1979 II S. 345). 2 Hinweise auf den tatsächlich leistenden Unternehmer fehlen in der Regel in<br />

Rechnungen mit willkürlich ausgesuchten Firmenbezeichnungen und/oder unzutreffenden Anschriften sowie<br />

bei Rechnungen von zwar existierenden Firmen, die aber die Leistung nicht ausgeführt haben (z.B. bei<br />

Verwendung von echten Rechnungsformularen dieser Firmen ohne ihr Wissen oder bei gefälschten<br />

Rechnungsformularen). 3 Das gilt auch, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter<br />

dem fremden Namen aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 17. 9. 1992, V R 41/89, BStBl 1993 II S. 205).<br />

1 2<br />

2. Aus dem Abrechnungspapier geht der tatsächlich leistende Unternehmer nicht eindeutig hervor. Dies ist<br />

beispielsweise anzunehmen, wenn nach der Abrechnung mehrere leistende Unternehmer in Betracht<br />

kommen und sich der tatsächlich leistende Unternehmer nicht zweifelsfrei ergibt. 3 Die Feststellung, welcher<br />

Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen<br />

tatsächliche Würdigung (vgl. BFH-Urteil vom 4. 9. 2003, V R 9, 10/02, BStBl 2004 II S. 627). 4 Im Fall<br />

eines Strohmannverhältnisses sind die von dem (weisungsabhängigen) Strohmann bewirkten Leistungen<br />

trotz selbständigen Auftretens im Außenverhältnis dem Hintermann als Leistendem zuzurechnen (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 15. 9. 1994, XI R 56/93, BStBl 1995 II S. 275). 5 Ein Strohmann, der im eigenen Namen<br />

Gegenstände verkauft und bewirkt, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt wird, kann<br />

aber umsatzsteuerrechtlich Leistender sein (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 4/98, BStBl II S. 628, und<br />

BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, V B 108/01, BStBl 2004 II S. 622). 6 Ein Unternehmer, der unter fremdem<br />

Namen auftritt, liefert dagegen selbst, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln unter<br />

fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der „Vertretene“ die Lieferung erbringt (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 4. 9. 2003, V R 9, 10/02, a.a.O.). 7 Im Übrigen vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3.<br />

3. Aus dem Abrechnungspapier ist der tatsächlich leistende Unternehmer nur schwer zu ermitteln, also nicht<br />

leicht nachprüfbar festzustellen.<br />

4. Der tatsächlich leistende Unternehmer ist zwar bekannt, seine Identität ergibt sich jedoch nicht aus dem<br />

Abrechnungspapier oder aus solchen Unterlagen, auf die in dem Abrechnungspapier verwiesen wird (vgl.<br />

hierzu die zur zutreffenden Leistungsbezeichnung in Rechnungen ergangenen BFH-Beschlüsse vom<br />

4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702, und vom 9. 12. 1987, V B 54/85, BStBl 1988 II S. 700).<br />

9<br />

Steuern, die dem Unternehmer von einem Lieferer oder Leistenden in Rechnung gestellt werden, der nicht<br />

Unternehmer ist, sind – obwohl sie von diesem nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet werden – nicht abziehbar


Seite 435 (vgl. BFH-Urteile vom 8. 12. 1988, V R 28/84, BStBl 1989 II S. 250, und vom 2. 4. 1998, V R 34/97, BStBl II<br />

S. 695).<br />

Leistung für das Unternehmen<br />

(16) 1 Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem<br />

schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zu Grunde liegt, berechtigt oder verpflichtet<br />

ist (BFH-Beschluss vom 13. 9. 1984, V B 10/84, BStBl 1985 II S. 21). 2 Leistungsempfänger ist somit<br />

regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung. 3 Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke<br />

einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber auf Grund der im Namen<br />

des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil vom 18. 2. 2009,<br />

V R 82/07, BStBl II S. 876). 4 Wird auf einem Grundstück, an dem die Ehegatten gemeinschaftlich<br />

Miteigentümer sind, ein Bauwerk errichtet, kann statt der Ehegattengemeinschaft auch einer der Ehegatten allein<br />

Leistungsempfänger sein. 45 In derartigen Fällen muss sich schon aus der Auftragserteilung klar ergeben, wer<br />

Auftraggeber und damit Leistungsempfänger ist. 6 Bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen<br />

ist es für die Annahme einer Leistungsempfängerschaft durch die Gemeinschaft ausreichend, dass die<br />

Gemeinschaft als solche einem Gemeinschafter den Gegenstand oder Teile des Gegenstands unentgeltlich<br />

überlässt, weil dann von der Gemeinschaft Leistungen erbracht werden und die Gemeinschaft damit als solche<br />

als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt. 7 Umsatzsteuerrechtlich ist in diesen<br />

Fällen von einer einheitlichen Leistung an die Gemeinschaft auszugehen. 8 Lediglich für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. 9 Zur<br />

Anwendung der BFH-Urteile vom 1. 10. 1998, V R 31/98, BStBl 2008 II S. 497, vom 7. 11. 2000, V R 49/99,<br />

BStBl 2008 II S. 493, und vom 1. 2. 2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495 vgl. BMF-Schreiben vom 9. 5. 2008,<br />

BStBl I S. 675. 10 Einem Unternehmer, der nach den vorstehenden Grundsätzen für Zwecke des Vorsteuerabzugs<br />

als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die<br />

Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde (vgl. Absatz 21). 11 Ist bei einer solchen Gemeinschaft nur ein<br />

Gemeinschafter unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gegenstands ausschließlich für seine<br />

unternehmerischen Zwecke, steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Leistungen anteilig zu,<br />

soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gegenstand seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 90 sowie Abschnitt 15a.2 Abs. 4). 12 Die tatsächliche<br />

Durchführung muss den getroffenen Vereinbarungen entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 11. 12. 1986,<br />

V R 57/76, BStBl 1987 II S. 233, vom 26. 11. 1987, V R 85/83, BStBl 1988 II S. 158, und vom 5. 10. 1995,<br />

V R 113/92, BStBl 1996 II S. 111). 13 Wird unter Missachtung des sich aus dem schuldrechtlichen<br />

Vertragsverhältnis ergebenden Anspruchs die Leistung tatsächlich an einen Dritten erbracht, kann der Dritte<br />

unabhängig von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sein (BFH-Urteil vom<br />

1. 6. 1989, V R 72/84, BStBl II S. 677). 14 Zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei Leistungen im Sinne<br />

des § 3a Abs. 2 UStG vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2.<br />

(17) 1 Die Leistung muss in die unternehmerische Sphäre des Unternehmers eingehen (vgl. BFH-Urteile vom<br />

20. 12. 1984, V R 25/76, BStBl 1985 II S. 176, vom 4. 7. 1985, V R 82/77, BStBl II S. 538, und vom<br />

18. 12. 1986, V R 176/75, BStBl 1987 II S. 350). 2 Ob dies zutrifft, ist nach dem Innenverhältnis zu beurteilen.<br />

3<br />

Danach muss die Verwendung der bezogenen Leistung in der unternehmerischen Sphäre objektiv möglich und<br />

auch durchgeführt sein (vgl. auch Absatz 18). 4 Für die Frage, ob eine Leistung für das Unternehmen vorliegt,<br />

sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer maßgebend (vgl.<br />

5<br />

BFH-Urteil vom 6. 5. 1993, V R 45/88, BStBl II S. 564). Eine erstmalige vorübergehende<br />

nichtunternehmerische Verwendung steht dem Leistungsbezug für das Unternehmen nicht entgegen, wenn der<br />

erworbene Gegenstand anschließend bestimmungsgemäß unternehmerisch genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom<br />

20. 7. 1988, X R 8/80, BStBl II S. 1012, und BFH-Beschluss vom 21. 6. 1990, V B 27/90, BStBl II S. 801). 6 Bei<br />

der Anschaffung von sog. Freizeitgegenständen (z.B. von Segelbooten, Segelflugzeugen und Wohnwagen) ist<br />

davon auszugehen, dass diese Gegenstände dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind (vgl.<br />

Abschnitt 2.6 Abs. 3). 7 Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Flugzeugs durch die Ehefrau, das weitaus<br />

überwiegend vom Ehemann genutzt wird, vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 115/83, BStBl II S. 916.<br />

8<br />

Liefert ein Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine Umsatztätigkeit ausführt, einen<br />

ihm gelieferten für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand sogleich weiter und rechnet darüber mit<br />

gesondertem Steuerausweis ab, behandelt er den Gegenstand als für sein Unternehmen bezogen (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 27. 7. 1995, V R 44/94, BStBl II S. 853). 9 Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete<br />

Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen<br />

Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht<br />

beabsichtigt hatte, ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen<br />

ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG<br />

10<br />

nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der<br />

Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 2004, V R 84/99, BStBl 2005 II S. 155).<br />

(18) 1 Als Nachweis dafür, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, sind zutreffende Angaben<br />

des leistenden Unternehmers über Art und Umfang der von ihm ausgeführten Leistung in der Rechnung<br />

erforderlich (vgl. Abschnitt 14.5). 2 Bei Lieferungen bestehen die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art


Seite 436 grundsätzlich in der zutreffenden handelsüblichen Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände. 3 In besonderen<br />

Einzelfällen (z.B. wenn bei der Lieferung von ausschließlich gewerblich nutzbaren Erzeugnissen hinsichtlich des<br />

Bezugs für das Unternehmen keine Zweifel bestehen) können die gelieferten Gegenstände in Warengruppen<br />

zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. 4. 1986, V R 138/78, BStBl II S. 581). 4 Bei den übrigen<br />

Leistungen hat der leistende Unternehmer in der Rechnung grundsätzlich tatsächliche Angaben über seine<br />

Leistungshandlung zu machen. 5 Es bestehen jedoch insbesondere bei der Ausführung sonstiger Leistungen keine<br />

Bedenken, wenn der Rechnungsaussteller statt seiner Leistungshandlung den beim Leistungsempfänger<br />

eintretenden Erfolg seiner Leistungshandlung bezeichnet. 6 Danach genügt bei der Inrechnungstellung von<br />

Arbeitnehmerüberlassungen regelmäßig die Angabe der Gewerke, die mit Hilfe der überlassenen Arbeitskräfte<br />

erstellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 1993, V R 30/88, BStBl II S. 384). 7 Durch die Angaben in der<br />

Rechnung muss zum Ausdruck kommen, dass die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen<br />

Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht. 8 Dafür genügt eine bloße Auflistung<br />

von Umsätzen - aufgeteilt in Entgelt und Umsatzsteuer - nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 1986, V R 75/78,<br />

BStBl II S. 721).<br />

(19) 1 Der Vorsteuerabzug kann nur auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutige<br />

und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist (BFH-Urteil vom<br />

10. 11. 1994, V R 45/93, BStBl 1995 II S. 395). 2 Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende<br />

Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art im Abrechnungspapier<br />

unrichtig oder so ungenau sind, dass sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstands nicht ermöglichen. 3 Den<br />

Vorsteuerabzug ausschließende<br />

1. unrichtige Angaben liegen vor, wenn eine in der Rechnung aufgeführte Leistung tatsächlich nicht erbracht<br />

ist und auch nicht erbracht werden soll (z.B. bei Gefälligkeitsrechnungen), oder zwar eine Leistung<br />

ausgeführt ist oder ausgeführt werden soll, jedoch in der Rechnung nicht auf die tatsächliche Leistung,<br />

sondern auf eine andere hingewiesen wird (vgl. Beispielsfälle in Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nr. 3);<br />

1<br />

2. ungenaue Angaben liegen vor, wenn die Rechnungsangaben zwar nicht unrichtig, aber nicht so eingehend<br />

und präzise sind, dass sie ohne weiteres völlige Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands<br />

verschaffen. 2 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich anhand der Rechnung nachträglich nicht genau<br />

feststellen lässt, auf welchen gelieferten Gegenstand bzw. auf welchen beim Leistungsempfänger<br />

eingetretenen Erfolg einer sonstigen Leistung sich die gesondert ausgewiesene Steuer beziehen soll (vgl.<br />

Beispielsfälle in Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nr. 3). 3 Die erforderlichen Angaben müssen aus der vom leistenden<br />

Unternehmer erstellten Rechnung hervorgehen.<br />

4 Andere Unterlagen oder Nachweise sowie<br />

Rechnungsergänzungen durch den Leistungsempfänger können nicht berücksichtigt werden (vgl.<br />

BFH-Beschlüsse vom 4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702, und vom 9. 12. 1987, V B 54/85,<br />

BStBl 1988 II S. 700 sowie BFH-Urteil vom 8. 10. 2008, V R 59/07, BStBl 2009 II S. 218).<br />

(20) 1 Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine auf den Namen des umsatzsteuerlichen<br />

Leistungsempfängers lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer voraus. 2 Es ist jede Bezeichnung<br />

des Leistungsempfängers ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seines Namens<br />

und seiner Anschrift ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 2. 4. 1997, V B 26/96, BStBl II S. 443). 3 Eine andere<br />

Rechnungsadresse ist nicht zu beanstanden, wenn aus dem übrigen Inhalt der Rechnung oder aus anderen<br />

Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (§ 31 Abs. 1 UStDV), Name und Anschrift des<br />

umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers eindeutig hervorgehen (z.B. bei einer Rechnungsausstellung auf den<br />

Namen eines Gesellschafters für Leistungen an die Gesellschaft). 4 Eine Gesellschaft kann jedoch aus einer<br />

Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die<br />

Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält (vgl. BFH-Urteile vom<br />

5. 10. 1995, V R 113/92, BStBl 1996 II S. 111). 5 Entsprechendes gilt für Gemeinschaften (vgl. BFH-Urteil vom<br />

23. 9. 2009, XI R 14/08, BStBl 2010 II S. 243). 6 Der in einer Rechnung an die Bauherren eines Gesamtobjekts<br />

(z.B. Wohnanlage mit Eigentumswohnungen) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag kann nach § 1 Abs. 2 der<br />

Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO auf die<br />

Beteiligten verteilt und ihnen zugerechnet werden. 7 Die Bezeichnung der einzelnen Leistungsempfänger und der<br />

für sie abziehbare Steuerbetrag kann aus einer Abrechnung über das bezeichnete Gesamtobjekt abgeleitet werden<br />

(BFH-Urteil vom 27. 1. 1994, V R 31/91, BStBl II S. 488). 8 Liegt bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung<br />

durch mehrere Personen eine einheitliche Leistung an die Gemeinschaft vor, kann für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs eines unternehmerischen Gemeinschafters in der Rechnung über die Leistung an die<br />

Gemeinschaft nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die Angabe des vollständigen Namens und der<br />

vollständigen Anschrift der Gemeinschaft als Leistungsempfänger verlangt werden. 9 Aus den durch die den<br />

Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter nach § 22 UStG zu führenden Aufzeichnungen müssen sich die<br />

Namen und die Anschriften der übrigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter entfallenden Anteile<br />

am Gemeinschaftsvermögen ergeben.<br />

Leistung für den unternehmerischen und den nicht unternehmerischen Bereich<br />

(21) Wird ein Umsatz sowohl für das Unternehmen als auch für Zwecke ausgeführt, die außerhalb des<br />

Unternehmens liegen, ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wie folgt zu verfahren:


Seite 437<br />

1<br />

1. Bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei sonstigen Leistungen ist, abgesehen von den unter<br />

Nummer 2 bezeichneten Fällen, die darauf entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in<br />

einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. 2 Telefondienstleistungen bezieht ein<br />

Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen, als er das Telefon unternehmerisch nutzt.<br />

1 2<br />

2. Bei einem einheitlichen Gegenstand hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann z.B. einerseits ein<br />

Gebäude mit dem dazugehörenden Grund und Boden insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich<br />

zuordnen, auch wenn das Gebäude teilweise unternehmerisch genutzt wird. 3 Andererseits kann er ein<br />

Gebäude auch insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens<br />

10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). 4 Nach dem EuGH-Urteil vom 4. 10. 1995, C-291/92, BStBl 1996 II<br />

S. 392, kann der Unternehmer einen nichtunternehmerisch (privat) genutzten Gebäudeteil (z.B. eine<br />

eigengenutzte Wohnung) auch von vornherein ganz oder teilweise seinem nichtunternehmerischen Bereich<br />

zuordnen. 5 Ein Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht, wenn ein getrenntes Wirtschaftsgut im<br />

umsatzsteuerrechtlichen Sinn neu hergestellt wird. 6 Errichtet der Unternehmer daher ein ausschließlich für<br />

private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem<br />

Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich<br />

voneinander abgrenzbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 2009, XI R 18/08, BStBl 2010 II S.313). 7 Die<br />

Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte<br />

Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands.<br />

8<br />

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des<br />

Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.<br />

9<br />

Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden (BFH-Urteil<br />

vom 31. 1. 2002, V R 61/96, BStBl 2003 II S. 813). 10 Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung<br />

zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteil vom 28. 2. 2002, V R 25/96,<br />

BStBl 2003 II S. 815). 11 Soweit bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen ein<br />

Gemeinschafter für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist und Miteigentum an<br />

einem Gegenstand erwirbt, steht dem Gemeinschafter das Zuordnungswahlrecht bezogen auf seinen Anteil<br />

am Miteigentum zu. 12 Dem Unternehmer steht es frei, seinen Miteigentumsanteil vollständig, teilweise (im<br />

Umfang der unternehmerischen Nutzung) oder gar nicht seinem Unternehmen zuzuordnen. 13 Voraussetzung<br />

für die Zuordnung des Miteigentumsanteils ist es allerdings, dass dieser zu mindestens 10 % für das<br />

Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

1<br />

a) Umsatzsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung<br />

eines solchen Gegenstands anfallen (z.B. durch den Kauf oder die Miete sowie den laufenden Unterhalt<br />

eines Computers oder Kraftfahrzeugs), können in vollem Umfang abgezogen werden, wenn der<br />

Gegenstand dem Unternehmen insgesamt zugeordnet wird. 2 Zum Ausgleich dafür unterliegt die<br />

Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der<br />

Umsatzsteuer. 3 Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen hat der Unternehmer zu treffen<br />

(BFH-Urteile vom 25. 3. 1988, V R 101/83, BStBl II S. 649, und vom 27. 10. 1993, XI R 86/90,<br />

BStBl 1994 II S. 274). 4 Hierbei reicht es aus, dass der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen<br />

Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll (BFH-<br />

Urteil vom 12. 12. 1985, V R 25/78, BStBl 1986 II S. 216). 5 Der Zuordnungsentscheidung gibt der<br />

Unternehmer im Regelfall mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs Ausdruck (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 20. 12. 1984, V R 25/76, BStBl 1985 II S. 176). 6 Wird ein nicht zum Unternehmen gehörender<br />

Gegenstand gelegentlich dem Unternehmen überlassen, können die im Zusammenhang mit dem Betrieb<br />

des Gegenstands anfallenden Vorsteuern (z.B. Vorsteuerbeträge aus Betrieb und Wartung eines nicht<br />

dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs) im Verhältnis der unternehmerischen zur<br />

nichtunternehmerischen Nutzung abgezogen werden.<br />

7 Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und<br />

ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Kraftfahrzeugs entfallen (z.B. die Steuer für<br />

den Bezug von Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug oder<br />

Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch<br />

veranlassten Fahrt), können unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe<br />

abgezogen werden.<br />

b) 1 Ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich, muss der<br />

Unternehmer gegenüber dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung spätestens bis zur<br />

Übermittlung 40 der Umsatzsteuererklärung des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden<br />

ist, dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat.<br />

2<br />

Entsprechendes gilt, wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist und sich aus dem Umfang des<br />

geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen<br />

zugeordnet wurde. 3 Im Fall der Zuordnung des nichtunternehmerisch genutzten Teils zum<br />

40<br />

Durch das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930), BStBl I 2011 S. 46 – wurde mit Wirkung<br />

vom 1. Januar 2011 das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.


Seite 438 nichtunternehmerischen Bereich wird der nichtunternehmerisch genutzte Teil als separater Gegenstand<br />

angesehen, der nicht „für das Unternehmen“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bezogen wird.<br />

4 Somit entfällt der Vorsteuerabzug aus den Kosten, die auf diesen Gegenstand entfallen. 5 Zur Ermittlung<br />

des Anteils der abziehbaren Vorsteuerbeträge vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 5 bis 8. 6 Wird dieser<br />

Gegenstand später unternehmerisch genutzt (z.B. durch Umwandlung von Wohnräumen in Büroräume),<br />

ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG nicht zulässig (vgl.<br />

Abschnitt 15a.1 Abs. 6). 7 Bei einer späteren Veräußerung des bebauten Grundstücks kann der<br />

Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 9 UStG lediglich auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9<br />

Buchstabe a UStG für die Lieferung des zu diesem Zeitpunkt unternehmerisch genutzten Teils<br />

verzichten. 8 Die Lieferung des zu diesem Zeitpunkt nichtunternehmerisch genutzten Teils erfolgt nicht<br />

im Rahmen des Unternehmens und ist somit nicht steuerbar. 9 Ein Gesamtkaufpreis ist entsprechend<br />

aufzuteilen. 10 Weist der Unternehmer für die Lieferung des nichtunternehmerisch genutzten Teils<br />

dennoch in der Rechnung Umsatzsteuer aus, schuldet er diese nach § 14c Abs. 2 UStG.<br />

c)<br />

1 Das EuGH-Urteil vom 4. 10. 1995, C-291/92, BStBl 1996 II S. 392, zur Aufteilbarkeit bei einheitlichen<br />

Gegenständen kann nicht nur auf Grundstücke, sondern grundsätzlich auch auf gemischt genutzte<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzter<br />

Computer) angewendet werden. 2 Ordnet der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen voll zu,<br />

kann er die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe abziehen. 3 Die nichtunternehmerische<br />

Nutzung wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfasst. 4 Will der Unternehmer ein bewegliches<br />

Wirtschaftsgut ausnahmsweise lediglich hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem<br />

Unternehmen zuordnen, darf er nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer aus den<br />

Anschaffungskosten abziehen.<br />

Regelungen in Einzelfällen<br />

(22) Zum Vorsteuerabzug in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:<br />

1. Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432;<br />

2. Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht<br />

(z.B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen),<br />

vgl. Abschnitte 2.10 und 15.19;<br />

3. Garantieleistungen in der Reifenindustrie,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974, BStBl I S. 1021;<br />

4. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132;<br />

5. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3;<br />

6. Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der<br />

Kreditinstitute,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 29. 5. 1992, BStBl I S. 378;<br />

7. Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81;<br />

8. Essensabgabe an das Personal durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte,<br />

vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 12;<br />

9. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei gemischt genutzten Fahrzeugen,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864;<br />

10. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 3. 2. 2005, BStBl I S. 414;<br />

11. Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen,<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 90, und vom 9. 5. 2008, BStBl I S. 675.<br />

(23) 1 Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten<br />

Personals in seinem Haushalt, gilt folgende Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen<br />

entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung<br />

eines durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9 % auf den Wert errechnet, der bei der Einkommensteuer für die<br />

außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird. 2 Dementsprechend kann in diesen Fällen die<br />

abziehbare Vorsteuer von 7,32 % dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.<br />

(24) Zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Einlösung<br />

von Gutscheinen vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 4.


Seite 439<br />

15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung<br />

(1) 1 Der vorgezogene Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Zahlungen<br />

vor Empfang der Leistung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) voraus, dass<br />

1. eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt und<br />

2. die Zahlung geleistet worden ist.<br />

2<br />

Der Vorsteuerabzug kommt für den Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig<br />

beide Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen,<br />

auf die eine Anzahlung geleistet wurde, ist, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der<br />

künftigen Lieferung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der<br />

Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 2006, V R 16/05, BStBl 2007 II S. 340, vgl.<br />

Abschnitt 14.8 Abs. 4 Satz 2).<br />

(2) Hat ein Kleinunternehmer, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen<br />

Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn<br />

bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten<br />

Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen.<br />

(3) Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes<br />

geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt.<br />

(4) 1 Ist der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor der<br />

Umsatzausführung entfällt, kann vorweg nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus<br />

geleisteten Zahlung enthalten ist. 2 Das gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte<br />

Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird. 3 In diesen Fällen hat daher der<br />

Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer hat bereits im Januar eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand<br />

über 100 000 € zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i.H.v. 19 000 €, insgesamt 119 000 €,<br />

erhalten. 2 Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils 23 800 €. 3 Die<br />

Restzahlung i.H.v. 47 600 € überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung.<br />

4<br />

Der Unternehmer kann für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der jeweiligen<br />

Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 3 800 € als Vorsteuer abziehen. 5 Die in der Restzahlung von<br />

47 600 € enthaltene Vorsteuer von 7 600 € kann für den Voranmeldungszeitraum Juli (zum Zeitpunkt der<br />

Umsatzausführung) abgezogen werden.<br />

(5) 1 Aus einer Endrechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) kann der Leistungsempfänger nur den Steuerbetrag als<br />

Vorsteuer abziehen, der auf die verbliebene Restzahlung entfällt. 2 Das Gleiche gilt bei der Abrechnung mit<br />

Gutschriften. 3 Ein höherer Vorsteuerabzug ist auch dann nicht zulässig, wenn in der Endrechnung die im Voraus<br />

gezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt wurden<br />

(vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 10). 4 Sind die Rechnungen oder Gutschriften für die im Voraus geleisteten Zahlungen<br />

im Zusammenhang mit der Erteilung der Endrechnung widerrufen oder zurückgenommen worden, ist aus der<br />

Endrechnung ebenfalls nur der auf die Restzahlung entfallende Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar (vgl.<br />

Abschnitt 14.8 Abs. 9).


Seite 440<br />

15.4. Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge<br />

(1) Für die Berechnung des Steuerbetrages aus Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € (vgl. § 35<br />

Abs. 1 UStDV) können die auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Rechnungen zusammengefasst<br />

werden, soweit derselbe Steuersatz anzuwenden ist.<br />

(2) Die Vorsteuer kann aus dem Rechnungsbetrag durch Anwendung der folgenden Formel ermittelt werden:<br />

Beispiel:<br />

Rechnungspreis 149,95 €, Steuersatz 19 %<br />

149,95 € × 19<br />

(100 + 19)<br />

= 23,94 € Vorsteuer<br />

Rechnungspreis × Steuersatz<br />

(100 + Steuersatz)<br />

(3) Der auf die Rechnung entfallende Steuerbetrag kann auch mittels eines Faktors oder eines Divisors<br />

ermittelt werden.<br />

1<br />

1. Bei Verwendung eines Faktors ist folgende Formel anzuwenden:<br />

2<br />

Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von<br />

5 % = 4,76 (4,7619)<br />

6,5 % = 6,10 (6,1033)<br />

7 % = 6,54 (6,5421)<br />

7,5 % = 6,98 (6,9767)<br />

8 % = 7,41 (7,4074)<br />

8,5 % = 7,83 (7,8341)<br />

9 % = 8,26 (8,2569)<br />

11 % = 9,91 (9,9099)<br />

13 % = 11,50 (11,5044)<br />

14 % = 12,28 (12,2807)<br />

15 % = 13,04 (13,0435)<br />

16 % = 13,79 (13,7931)<br />

19 % = 15,97 (15,9664).<br />

Beispiel:<br />

Rechnungspreis 149,95 €, Steuersatz 19 %<br />

2.<br />

149,95 € × 15,97<br />

100<br />

= 23,94 € Vorsteuer<br />

Rechnungspreis × Faktor<br />

100<br />

1 Mit einem Divisor kann zunächst das auf den Rechnungspreis entfallende Entgelt berechnet und sodann der<br />

abziehbare Vorsteuerbetrag durch Abzug des Entgelts vom Rechnungspreis ermittelt werden. 2 Das Entgelt<br />

wird nach folgender Formel berechnet:<br />

Rechnungspreis<br />

Divisor<br />

3 Der Divisor beträgt bei einem in der Rechnung angegebenen Steuersatz von<br />

5 % = 1,05<br />

6,5 % = 1,065<br />

7 % = 1,07<br />

7,5 % = 1,075<br />

8 % = 1,08<br />

8,5 % = 1,085<br />

9 % = 1,09<br />

11 % = 1,11<br />

13 % = 1,13<br />

14 % = 1,14


Seite 441 15 % = 1,15<br />

16 % = 1,16<br />

19 % = 1,19.<br />

Beispiel:<br />

Rechnungspreis 149,95 €, Steuersatz 19 %.<br />

149,95 €<br />

1,19<br />

= 126,01 € Entgelt<br />

149,95 € ./. 126,01 € = 23,94 € Vorsteuer.


Seite 442<br />

15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen<br />

(1) 1 Fahrausweise und Belege im Sinne des § 34 UStDV, die für die Beförderung im Personenverkehr und im<br />

Reisegepäckverkehr ausgegeben werden, berechtigen nach § 35 Abs. 2 UStDV zum Vorsteuerabzug, soweit sie<br />

auf das Inland entfallende Beförderungsleistungen für das Unternehmen betreffen. 2 Stellt der Unternehmer<br />

seinen Arbeitnehmern Fahrausweise für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur<br />

Verfügung, sind die von den Arbeitnehmern in Anspruch genommenen Beförderungsleistungen nicht als<br />

Umsätze für das Unternehmen anzusehen. 3 Die dafür vom Unternehmer beschafften Fahrausweise berechtigen<br />

ihn daher nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs.<br />

(2) 1 Bei Zuschlagkarten ist für den Vorsteuerabzug der Steuersatz zu Grunde zu legen, der nach § 35 Abs. 2<br />

UStDV für den dazugehörigen Fahrausweis gilt. 2 Bei Fahrausweisen mit Umwegkarten ist für den<br />

Vorsteuerabzug der Steuersatz maßgebend, der für die Summe der im Fahrausweis und in der Umwegkarte<br />

angegebenen Tarifentfernungen gilt. 3 Bei Fahrausweisen für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden<br />

Personenverkehr und im internationalen Eisenbahnpersonenverkehr ist die Vorsteuer aus den Angaben der in<br />

§ 34 Abs. 2 UStDV bezeichneten Bescheinigung zu ermitteln. 4 Fahrausweise für Beförderungsleistungen auf<br />

ausländischen Strecken, die nach §§ 3, 4, 6 und 7 UStDV als Strecken im Inland gelten, berechtigen insoweit<br />

zum Vorsteuerabzug. 5 Umgekehrt kann auf Grund von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen auf Strecken<br />

im Inland, die nach §§ 2, 4, 5 und 7 UStDV als ausländische Strecken gelten, ein Vorsteuerabzug nicht<br />

vorgenommen werden.<br />

(3) 1 Im Wechselverkehr zwischen den Eisenbahnen des Bundes und anderen Eisenbahnunternehmen sowie<br />

zwischen den anderen Eisenbahnunternehmen sind auf dem gemeinsamen Fahrausweis die einzelnen<br />

Teilentfernungen angegeben (z.B. 400/75 km). 2 In diesen Fällen ist für die Ermittlung der abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge der für die einzelnen Teilentfernungen maßgebliche Steuersatz zu Grunde zu legen. 3 Betragen<br />

die angegebenen Teilentfernungen teils nicht mehr, teils jedoch mehr als 50 km, kann aus<br />

Vereinfachungsgründen der Gesamtfahrpreis für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem<br />

Anteil der einzelnen Teilentfernungen, auf die unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind, aufgeteilt werden.<br />

4<br />

Enthalten gemeinsame Fahrausweise für Beförderungsleistungen durch mehrere in einem Verkehrs- und<br />

Tarifverbund zusammengeschlossene Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz und die Entfernung, ist<br />

für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte Steuersatz zu Grunde zu legen.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei gemeinsamen Fahrausweisen für Beförderungsleistungen auf Eisenbahnund<br />

Schiffsstrecken.<br />

(5) 1 Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kommt ein Vorsteuerabzug unter Zugrundelegung des ermäßigten<br />

Steuersatzes nicht in Betracht. 2 Der Abzug auf der Grundlage des allgemeinen Steuersatzes ist nur zulässig,<br />

wenn dieser Steuersatz auf dem Fahrausweis ausdrücklich angegeben ist.<br />

(6) 1 Bei Belegen im Reisegepäckverkehr sind die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen<br />

entsprechend anzuwenden. 2 Zum Vorsteuerabzug berechtigen die Belege, die für die Beförderung von<br />

Reisegepäck im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung ausgegeben werden.<br />

(7) Keine Fahrausweise im Sinne des § 34 UStDV sind Belege über die Benutzung von Taxen, von<br />

Mietwagen oder von Kraftomnibussen außerhalb des Linienverkehrs.<br />

(8) Zur Herausrechnung des Steuerbetrags aus dem Fahrpreis vgl. Abschnitt 15.4.


Seite 443<br />

Allgemeines<br />

15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen<br />

(1) 1 Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die<br />

das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. 2 Vom Vorsteuerausschluss<br />

ausgenommen sind Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener<br />

und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (vgl. Absätze 6 und 7). 3 Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG<br />

bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, und 6b EStG. 4 Aus Aufwendungen im<br />

Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für<br />

Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sowie für<br />

ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15<br />

UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen.<br />

(2) 1 Für die Abgrenzung der nicht abziehbaren Aufwendungen gelten die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze<br />

in R 4.10 EStR 2008. 2 Maßgeblich ist, ob der Aufwand seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG<br />

erfasst wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 66/06, BStBl 2009 II S. 206). 3 Die tatsächliche<br />

ertragsteuerrechtliche Behandlung ist für den Bereich der Umsatzsteuer nicht bindend. 4 So führen z.B.<br />

Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG auch dann zum Ausschluss des<br />

Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug ertragsteuerrechtlich zu Unrecht zugelassen worden ist. 5 Die Versagung des<br />

Vorsteuerabzugs für ertragsteuerrechtlich angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht<br />

eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung<br />

nach § 4 Abs. 7 EStG, vgl. R 4.11 EStR 2008) ist aber nicht zulässig. 6 Für den Vorsteuerabzug gelten die<br />

allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG.<br />

(3) 1 Bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerrechtlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen<br />

Gewinn zu ermitteln haben (z.B. gemeinnützige Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der<br />

Körperschaftsteuer befreit sind), ist für Umsatzsteuerzwecke darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art<br />

nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG fallen. 2 Dabei ist grundsätzlich der<br />

gleiche Nachweis zu verlangen, der ertragsteuerrechtlich zu führen wäre (z.B. bei Bewirtungsaufwendungen).<br />

Geschenke<br />

(4) 1 Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Umsatzsteuer für Aufwendungen für<br />

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen,<br />

wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen an einen Empfänger zusammengerechnet<br />

35 € übersteigen. 2 Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die Grundsätze in R 4.10<br />

Abs. 3 in Verbindung mit R 9b Abs. 2 Satz 3 EStR 2008. 3 Die Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das<br />

Kalenderjahr zu beziehen. 4 Bei der Prüfung des Überschreitens der 35 €-Grenze sind Geldgeschenke<br />

5<br />

einzubeziehen. Für die Abgrenzung der Geschenke von anderen Zuwendungen gelten die<br />

ertragsteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R 4.10 Abs. 4 EStR 2008). 6 Der Vorsteuerausschluss und die Freigrenze<br />

gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z.B.<br />

Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).<br />

(5) 1 Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk<br />

noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

beansprucht werden. 2 Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2<br />

Nr. 5 UStG vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 35 € überschritten wird.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer A schenkt seinem Geschäftskunden B im April 01 eine Uhr aus seinem Warenbestand.<br />

2 3<br />

Die Uhr hatte A im Dezember 00 für 25 € zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer eingekauft. Im Dezember 01<br />

erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 35 € zuzüglich<br />

6,65 € Umsatzsteuer gekauft hatte.<br />

4<br />

Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwendungen für das erste Geschenk nicht abziehbar im<br />

Sinne des § 4 Abs. 5 EStG. 5 A hat in der Voranmeldung für Dezember 01 eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen (Minderung der Vorsteuern um 4,75 €). 6 Die Umsatzsteuer für das<br />

zweite Geschenk ist nach § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar.<br />

Bewirtungskosten<br />

(6) 1 Angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen berechtigen auch insoweit zum<br />

Vorsteuerabzug, als § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug als Betriebsausgaben ausschließt. 2 Voraussetzung<br />

für den Vorsteuerabzug ist damit neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, dass die<br />

Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. 3 Soweit


Seite 444 es sich nicht um angemessene Bewirtungsaufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug mangels<br />

unternehmerischer Veranlassung des Leistungsbezugs nicht möglich.<br />

(7) 1 Der Vorsteuerabzug aus den angemessenen Aufwendungen ist auch zulässig bei Bewirtungen von<br />

Geschäftsfreunden in unternehmenseigenen Kantinen, Casinos und Restaurants. 2 Es bestehen keine Bedenken<br />

gegen eine sachgerechte Schätzung in Anlehnung an die ertragsteuerrechtliche Vereinfachungsregelung in<br />

R 4.10 Abs. 6 EStR 2008.<br />

Repräsentationsaufwendungen<br />

(8) 1 Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG<br />

genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 66/06, BStBl 2009 II S. 206). 2 Vorsteuerbeträge, die auf laufende<br />

Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar<br />

nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet<br />

(BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167). 3 Das Halten von Rennpferden aus<br />

Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom<br />

2. 7. 2008, a.a.O.); hiermit zusammenhängende Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar. 4 Hingegen dient der<br />

Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen bei typisierender Betrachtung nicht in<br />

vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd,<br />

Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von<br />

Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung (BFH-Urteil vom 12. 2. 2009,<br />

V R 61/06, BStBl II S. 828).


Seite 445<br />

Unfreie Versendungen<br />

15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und<br />

Güterbeförderungen<br />

(1) 1 Nach § 40 UStDV wird die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vom Absender der Frachtsendung auf den<br />

Empfänger übertragen. 2 Die Regelung lässt keine Wahlmöglichkeit zu. 3 Liegt frachtrechtlich eine unfreie<br />

Versendung vor, ist deshalb der Absender als der eigentliche Leistungsempfänger vom Vorsteuerabzug<br />

allgemein ausgeschlossen. 4 § 40 UStDV gilt außer bei Frachtsendungen im Rahmen von Lieferungen auch bei<br />

Versendungsaufträgen im Zusammenhang mit Materialgestellungen und Materialbeistellungen.<br />

(2) Wird bei unfreien Versendungen das Frachtgut von dem beauftragten Spediteur nicht unmittelbar, sondern<br />

über einen Empfangsspediteur an den endgültigen Frachtempfänger versendet, gilt Folgendes:<br />

1<br />

1. Zieht der Empfangsspediteur die ihm berechneten Frachtkosten (Vorkosten) in eigenem Namen ein, ist er<br />

als Empfänger der diesen Kosten zu Grunde liegenden Frachtleistungen anzusehen. 2 Er kann daher die ihm<br />

dafür gesondert in Rechnung gestellte Steuer nach § 40 Abs. 1 UStDV als Vorsteuer abziehen. 3 Der<br />

Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs steht nicht entgegen, dass der Empfangsspediteur die Vorkosten<br />

weiterberechnet. 4 § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStDV setzt nur voraus, dass der Frachtempfänger die<br />

Entrichtung der Frachtkosten an den Versandspediteur oder Frachtführer übernommen hat, nicht aber, dass<br />

er diese Kosten auch wirtschaftlich trägt. 5 Bei dieser Gestaltung sind die verauslagten Frachtkosten beim<br />

Empfangsspediteur Teil der Bemessungsgrundlage für seine Leistung. 6 Der endgültige Frachtempfänger ist<br />

zum Abzug der Steuer auf die gesamte Bemessungsgrundlage beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 15<br />

UStG berechtigt.<br />

1<br />

2. Tritt der Empfangsspediteur als Vermittler auf und behandelt er dementsprechend die Vorkosten als<br />

durchlaufende Posten, werden die diesen Kosten zu Grunde liegenden Frachtleistungen an den endgültigen<br />

Frachtempfänger erbracht. 2 In diesen Fällen ist § 40 Abs. 1 UStDV auf den Empfangsspediteur nicht<br />

anwendbar. 3 Der Vorsteuerabzug steht allein dem endgültigen Frachtempfänger zu.<br />

Güterbeförderungen<br />

(3) 1 Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in<br />

dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 16). 2 Aus Vereinfachungsgründen ist bei<br />

steuerpflichtigen Güterbeförderungen (Abschnitt 3a.2 Abs. 2), bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2<br />

UStG richtet, der Rechnungsempfänger als ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger<br />

anzusehen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Unternehmer A<br />

in Deutschland. 2 Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer<br />

dem Empfänger der Sendung die Beförderungskosten in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten<br />

zahlt.<br />

3<br />

Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist als Empfänger der<br />

Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG anzusehen. 4 A ist ggf. zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt.


Seite 446<br />

15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland<br />

(1) 1 Die Einfuhrumsatzsteuer kann vom Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich<br />

entrichtet wird und die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen Gebieten<br />

Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind. 2 Die Entrichtung ist durch einen zollamtlichen Beleg<br />

nachzuweisen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). 3 Zum Nachweis bei Mikroverfilmung vgl.<br />

Abschnitt 22.1 Abs. 3. 4 Ein Beleg, in dem die gesamten Einfuhrabgaben nach einem pauschalierten Satz in einer<br />

Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht aus. 5 Wird die Einfuhrumsatzsteuer<br />

bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug (§ 16 Abs. 2 Satz 4 UStG) zu<br />

berichtigen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).<br />

(2) 1 Die Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestands setzt voraus, dass ein<br />

Drittlandsgegenstand in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang hier steuerbar ist, d.h., der<br />

Drittlandsgegenstand in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.<br />

2 Für den<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein entscheidend, dass der Gegenstand aus<br />

dem Drittland in das Inland gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d.h. im<br />

Regelfall eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. 3 Danach liegt z.B. keine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen<br />

Sinne vor, wenn sich die Drittlandsware in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet.<br />

(3) 1 Bei Einfuhren über die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ist der Gegenstand ebenfalls erst beim<br />

Übergang in das umsatzsteuerrechtliche Inland und Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr<br />

eingeführt. 2 In diesen Fällen ist jedoch die Einfuhr im Inland für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dann<br />

bedeutsam, wenn der eingeführte Gegenstand nicht zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten<br />

Umsätze verwendet wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.9). 3 Im Allgemeinen kommt es daher hierbei nur dann auf den<br />

Übergang des Gegenstands in das umsatzsteuerrechtliche Inland an, wenn der eingeführte Gegenstand nicht<br />

schon in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (insbesondere im Freihafen), sondern erst im Inland<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wird.<br />

(4) 1 Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im<br />

Inland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen<br />

Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt. 2 Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der<br />

im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den<br />

Gegenstand besitzt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. 4. 1980, V R 52/73, BStBl II S. 615). 3 Nicht entscheidend ist,<br />

wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den<br />

vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.<br />

4<br />

Überlässt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung,<br />

ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen, ist daher der inländische Unternehmer nicht<br />

zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, V R 65/89,<br />

BStBl II S. 473).<br />

(5) 1 Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht auch dann nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur<br />

eigenen Verfügung im Inland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen<br />

Abnehmer liefert. 2 Hingegen kann nur der Abnehmer von der Abzugsberechtigung Gebrauch machen, wenn er<br />

zum Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht innehat.<br />

3<br />

Personen, die lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand verfügen zu können (z.B.<br />

Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten<br />

Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen.<br />

(6) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG ist davon auszugehen, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht an<br />

dem Gegenstand erst im Inland verschafft wird. 2 Dementsprechend ist in diesen Fällen der Lieferer zum Abzug<br />

der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt. 3 Beim Reihengeschäft gilt dies für den Lieferer in der Reihe, der die<br />

Einfuhrumsatzsteuer entrichtet.<br />

(7) 1 Nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer selbst entrichtet hat. 2 Er kann sie als<br />

Vorsteuer auch dann abziehen, wenn sein Beauftragter (z.B. der Spediteur, der Frachtführer oder der<br />

Handelsvertreter) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3 In diesen Fällen ist der Abzug davon abhängig, dass<br />

sich der Unternehmer den betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg für<br />

den Vorsteuerabzug aushändigen lässt.<br />

(8) 1 Überlässt ein ausländischer Auftraggeber einem im Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur<br />

Ausführung einer Werkleistung (z.B. einer Lohnveredelung) oder stellt der ausländische Auftraggeber einem im<br />

Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werklieferung bei, kann die auf die<br />

Einfuhr des Gegenstands entfallende Einfuhrumsatzsteuer von dem im Inland ansässigen Unternehmer<br />

abgezogen werden, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung in das<br />

Drittlandsgebiet zurückgelangt. 2 Entsprechend kann verfahren werden, wenn der ausländische Auftraggeber den<br />

Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung im Inland weiterliefert und diese Lieferung<br />

nicht nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfrei ist. 3 Diese Voraussetzungen sind vom Unternehmer nachzuweisen. 4 Wird


Seite 447 der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung vom ausländischen Auftraggeber im<br />

Inland für eigene Zwecke verwendet oder genutzt, kann der im Inland ansässige Unternehmer den Abzug der<br />

Einfuhrumsatzsteuer nicht vornehmen. 5 Ein von ihm bereits vorgenommener Vorsteuerabzug ist rückgängig zu<br />

machen. 6 In diesem Falle bleibt es somit bei der durch die Einfuhr entstandenen Belastung, sofern nicht der<br />

ausländische Auftraggeber hinsichtlich des eingeführten Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<br />

(9) 1 Bei der Einfuhr eines Gegenstands, den der Unternehmer im Inland vermietet, ist nicht der Mieter,<br />

sondern der Vermieter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. 4. 1980,<br />

V R 52/73, BStBl II S. 615). 2 Gleiches gilt, wenn der Gegenstand geliehen oder auf Grund eines ähnlichen<br />

Rechtsverhältnisses zur Nutzung überlassen wird (BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, V R 65/89, BStBl II S. 473).<br />

(10) 1 Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG schließen<br />

sich gegenseitig aus. 2 Der Unternehmer kann somit grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Bezug eines<br />

Gegenstands nicht zugleich eine gesondert in Rechnung gestellte Steuer und Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<br />

abziehen. 3 Lediglich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger den Gegenstand zum zoll- und<br />

steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und die Lieferung an ihn steuerpflichtig ist, weil der Lieferant die<br />

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die der Einfuhr vorangehende Lieferung nicht nachweist (vgl. § 4<br />

Nr. 4b Sätze 1 und 3 UStG), kann dieser Leistungsempfänger zugleich die in Rechnung gestellte Steuer und die<br />

geschuldete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (vgl. auch Abschnitt 3.14 Abs. 16). 4 Auch in den<br />

Fällen, in denen nicht der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht hat, sondern ein<br />

späterer Abnehmer den eingeführten Gegenstand beim Zollamt zum freien Verkehr abfertigen lässt, kann nur der<br />

Unternehmer den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen, der bei der Einfuhr verfügungsberechtigt war.<br />

5<br />

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten kann der Unternehmer in diesen Fällen den eingeführten Gegenstand<br />

unmittelbar nach der Einfuhr einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abfertigen lassen.<br />

(11) 1 Wird ein Gegenstand im Rahmen einer beabsichtigten Lieferung (§ 3 Abs. 6 oder 8 UStG) im Inland<br />

eingeführt, von dem vorgesehenen Abnehmer jedoch nicht angenommen, ist entsprechend den allgemeinen<br />

Grundsätzen der Unternehmer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die<br />

Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. Absatz 4). 2 Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

1. Abfertigung des Gegenstands zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Abnehmers oder<br />

seines Beauftragten<br />

1<br />

Bei dieser Gestaltung ist vorgesehen, den Gegenstand im Rahmen einer Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 UStG einzuführen. 2 Ob hierbei der Absender oder der<br />

vorgesehene Abnehmer im Zeitpunkt der Einfuhr als Verfügungsberechtigter anzusehen ist, hängt davon ab,<br />

wann der eingeführte Gegenstand zurückgewiesen wurde.<br />

1<br />

a) Nimmt der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand von vornherein nicht an (z.B. wegen<br />

offensichtlicher Mängel, verspäteter Lieferung oder fehlenden Lieferauftrags), ist der Gegenstand nicht<br />

im Rahmen einer Lieferung eingeführt worden. 2 Wegen der sofortigen Annahmeverweigerung ist eine<br />

Lieferung nicht zu Stande gekommen. 3 In diesen Fällen ist somit der Absender während des gesamten<br />

Zeitraums der Anlieferung im Besitz der Verfügungsmacht geblieben und deshalb allein zum Abzug der<br />

Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.<br />

b) 1 Hat der vorgesehene Abnehmer den eingeführten Gegenstand vorerst angenommen, später jedoch<br />

zurückgewiesen (z.B. wegen erst nachher festgestellter Mängel), ist zunächst eine Lieferung zu Stande<br />

gekommen. 2 Durch die spätere Zurückweisung wird sie zwar wieder rückgängig gemacht. 3 Das ändert<br />

jedoch nichts daran, dass der Abnehmer im Zeitpunkt der Einfuhr, die als selbständiger<br />

umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand bestehen bleibt, noch als Verfügungsberechtigter anzusehen war.<br />

4<br />

Die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht deshalb in diesen Fällen dem<br />

vorgesehenen Abnehmer zu (vgl. auch Absatz 5). 5 Der Nachweis, dass der Gegenstand erst später<br />

zurückgewiesen wurde, kann durch einen Vermerk auf den Versandunterlagen und die Buchung als<br />

Wareneingang geführt werden.<br />

2. Abfertigung des Gegenstands zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Absenders oder<br />

seines Beauftragten<br />

1<br />

Bei dieser Abwicklung beabsichtigen die Beteiligten eine Beförderungs- oder Versendungslieferung im<br />

Sinne des § 3 Abs. 8 UStG. 2 Hierbei hat der Absender im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über<br />

den Gegenstand, gleichgültig ob der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand von vornherein oder erst später<br />

zurückweist (vgl. Absatz 6). 3 Deshalb kann stets nur der Absender die Einfuhrumsatzsteuer abziehen.<br />

3<br />

Nach Satz 2 Nummer 1 und 2 ist grundsätzlich auch dann zu verfahren, wenn der Absender den eingeführten<br />

Gegenstand nach der Annahmeverweigerung durch den vorgesehenen Abnehmer im Inland an einen anderen<br />

Abnehmer liefert. 4 Ist der vorgesehene Abnehmer ausnahmsweise nicht oder nicht in vollem Umfang -zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. weil er kein Unternehmer ist oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene<br />

Umsätze ausführt), bestehen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten<br />

Belastung die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dem Absender zugestanden wird.


Seite 448 (12) 1 Geht der eingeführte Gegenstand während des Transports an den vorgesehenen Abnehmer im Inland<br />

verloren oder wird er vernichtet, bevor eine Lieferung ausgeführt worden ist, kommt der Abzug der<br />

Einfuhrumsatzsteuer nur für den Absender in Betracht. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Gegenstand aus einem<br />

anderen Grund nicht an den vorgesehenen Abnehmer gelangt.<br />

(13) Werden eingeführte Gegenstände sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke<br />

verwendet, gilt für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer Abschnitt 15.2 Abs. 21 entsprechend.


Seite 449<br />

15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des<br />

§ 1 Abs. 3 UStG<br />

(1) 1 Abziehbar ist auch die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die zur Ausführung bestimmter<br />

Umsätze in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten verwendet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).<br />

2<br />

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer den einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigten<br />

Gegenstand mittelbar oder unmittelbar zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze einsetzt.<br />

3<br />

Die Abzugsberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die in die in<br />

§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze eingehen. 4 Vielmehr ist auch die Einfuhrumsatzsteuer für solche<br />

Gegenstände abziehbar, die der Unternehmer in seinem Unternehmen einsetzt, um diese Umsätze auszuführen<br />

(z.B. für betriebliche Investitionsgüter oder Hilfsstoffe, die zur Ausführung dieser Umsätze genutzt oder<br />

verwendet werden).<br />

(2) 1 Bewirkt der Unternehmer außer Umsätzen, die unter § 1 Abs. 3 UStG fallen, auch Umsätze der gleichen<br />

Art, die nicht steuerbar sind, kann er dafür den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen<br />

ebenfalls in Anspruch nehmen. 2 Voraussetzung ist jedoch, dass die nicht steuerbaren Umsätze auch im Falle der<br />

Steuerbarkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein im Freihafen ansässiger Unternehmer beliefert einen Abnehmer mit Gegenständen, die bei diesem zum<br />

Ge- und Verbrauch im Freihafen bestimmt sind. 2 Hierbei wird ein Teil dieser Lieferung für das<br />

Unternehmen des Abnehmers, ein Teil für den nichtunternehmerischen Bereich des Abnehmers ausgeführt<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG). 3 Obwohl nur die für den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführten<br />

Lieferungen sowie die Lieferungen, die vom Abnehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil für eine<br />

nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden, unter § 1 Abs. 3 UStG fallen, kann der<br />

Lieferer auch die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände abziehen, die den für das Unternehmen des<br />

Abnehmers bestimmten Lieferungen zuzuordnen sind. 4 Die gleiche Vereinfachung gilt bei sonstigen<br />

Leistungen, die der Unternehmer teils für das Unternehmen des Auftraggebers, teils für den<br />

nichtunternehmerischen Bereich des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG) ausführt.<br />

(3) 1 Hat ein Unternehmer Gegenstände einfuhrumsatzsteuerrechtlich abfertigen lassen, um sie nach einer Beoder<br />

Verarbeitung vom Freihafen aus teils in das übrige Ausland, teils im Rahmen einer zollamtlich bewilligten<br />

Freihafen-Veredelung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) in das Inland zu liefern, kann er die<br />

Einfuhrumsatzsteuer in beiden Fällen abziehen. 2 Das Gleiche gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im<br />

Freihafen zur Ausführung dieser Umsätze im eigenen Unternehmen gebraucht oder verbraucht. 3 Entsprechend<br />

kann in den Fällen einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung verfahren werden.<br />

(4) 1 Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Lieferung<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), ist der<br />

Unternehmer unabhängig davon berechtigt, ob die Gegenstände aus dem Freihafen in das übrige Ausland oder in<br />

das Inland gelangen. 2 Auch bei einem Verbleiben der Gegenstände im Freihafen oder in den anderen in § 1<br />

Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. 3 Bedeutung hat diese<br />

Regelung für die Lieferungen, bei denen der Liefergegenstand nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen<br />

Abfertigung vom Freihafen aus in das übrige Ausland gelangt oder von einem im Inland ansässigen Abnehmer<br />

im Freihafen abgeholt wird. 4 In den Fällen, in denen der Lieferer den Gegenstand im Rahmen einer Lieferung<br />

vom Freihafen aus in das Inland befördert oder versendet, überschneiden sich die Vorschriften des § 1 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG und des § 3 Abs. 8 UStG. 5 Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist die<br />

Überschneidung ohne Bedeutung, da nach beiden Vorschriften allein dem Lieferer die Abzugsberechtigung<br />

zusteht (vgl. auch Abschnitt 15.8 Abs. 6).<br />

(5) 1 Auch bei den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätzen ist der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer davon<br />

abhängig, dass die Steuer tatsächlich entrichtet wird. 2 Der Abzug ist daher zu berichtigen, wenn sie bei Eintritt<br />

der Fälligkeit nicht abgeführt worden ist. 3 Im Übrigen bestimmt sich der Abzug nach dem Zeitpunkt der<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung des Gegenstands. 4 Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach der<br />

Abfertigung in das Inland gelangt (z.B. wenn der Unternehmer den Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 4 UStG vom Freihafen aus an einen Abnehmer im Inland liefert oder der Abnehmer den Gegenstand<br />

in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG im Freihafen abholt) oder wenn der Unternehmer<br />

den Gegenstand nach einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung ausnahmsweise nicht vom Freihafen,<br />

sondern vom Inland aus an den Abnehmer liefert (z.B. ab einem Lagerplatz im Inland).<br />

(6) 1 Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht gegeben und liegt auch keine Einfuhr im Inland vor<br />

(vgl. Abschnitt 15.8), kann die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die auf einem Abfertigungsplatz in einem<br />

Freihafen einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wurden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 2 In diesen<br />

Fällen kommt daher als Entlastungsmaßnahme nur ein Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer durch<br />

die zuständige Zollstelle in Betracht. 3 Das trifft z.B. auf Unternehmer zu, die einen einfuhrumsatzsteuerrechtlich<br />

abgefertigten Gegenstand nur zum unternehmerischen Ge- und Verbrauch im Freihafen aus dem übrigen


Seite 450 Ausland bezogen haben. 4 Das Gleiche gilt beim Bezug von Gegenständen aus dem übrigen Ausland, wenn sie<br />

nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung zum freien Verkehr vom Abnehmer nicht ausschließlich<br />

oder zum wesentlichen Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden, sondern<br />

vom Freihafen aus wieder in das übrige Ausland verbracht werden. 5 Voraussetzung für den Erlass oder die<br />

Erstattung ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könnte, wenn entweder eine<br />

Einfuhr in das Inland oder eine Verwendung für die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze vorgelegen hätte.


Seite 451<br />

15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis<br />

in einer Rechnung<br />

(1) Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 UStG ist nicht Voraussetzung, dass der<br />

Leistungsempfänger im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil vom<br />

1. 4. 2004, C-90/02, EuGHE I S. 3303).<br />

Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen<br />

(2) 1 Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer<br />

abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet,<br />

die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

unterliegen und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug der Steuer für den<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom<br />

24. 9. 1998, V R 17/98, BStBl 1999 II S. 39).<br />

(3) 1 Das Recht auf Vorsteuerabzug der Erwerbssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbssteuer<br />

entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). 2 Der Unternehmer kann damit den Vorsteuerabzug in der Voranmeldung oder<br />

Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu<br />

versteuern hat.<br />

Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers<br />

(4) Zum Vorsteuerabzug bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl.<br />

Abschnitt 13b.1 Abs. 42 bis 46.<br />

Vorsteuerabzug im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts<br />

(5) 1 Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wird die Steuer für die Lieferung des ersten<br />

Abnehmers an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet (§ 25b Abs. 2 UStG, vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 6).<br />

2<br />

Der letzte Abnehmer kann diese Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen<br />

bezieht und soweit er ihn zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen<br />

(§ 25b Abs. 5 UStG).


Seite 452<br />

Aufzeichnungen und Belege<br />

15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug<br />

(1) 1 Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege<br />

nachzuweisen. 2 Als ausreichender Beleg ist anzusehen:<br />

1. für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine nach den §§ 14,<br />

14a UStG ausgestellte Rechnung in Verbindung mit §§ 31 bis 34 UStDV;<br />

2.<br />

1<br />

für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg (z.B. der Abgabenbescheid) oder ein vom<br />

zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z.B. eine Abschrift der Zollquittung oder ein Ersatzbeleg für<br />

den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster). 2 Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren<br />

ATLAS abgewickelt werden, bestehen keine Bedenken, den Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des<br />

elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die<br />

Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (z.B. einen<br />

Spediteur) zu führen. 3 Zu den Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltung in diesen Fällen vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 8. 2. 2001, BStBl I S. 156. 4 In den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 16.1<br />

Abs. 2), der von Bedeutung ist in Fällen des laufenden Zahlungsaufschubs nach Artikel 226 Buchstabe b ZK<br />

sowie des Zahlungsaufschubs bei Verfahren mit zusammenfassender Anmeldung nach Artikel 226<br />

Buchstabe c ZK (z.B. bei Inanspruchnahme des Vereinfachten Anmeldeverfahrens, des<br />

Anschreibeverfahrens oder bei Überführung aus dem Zolllagerverfahren in den freien Verkehr), ist die zu<br />

entrichtende Einfuhrumsatzsteuer durch einen zollamtlichen Beleg über die Entstehung der<br />

Einfuhrumsatzsteuer nachzuweisen (§ 64 UStDV). 5 Bei der Abfertigung von Waren zum Vereinfachten<br />

Anmeldeverfahren sowie zum Anschreibeverfahren ist das die Zollanmeldung, zu deren Abgabe der<br />

Anmelder verpflichtet ist oder bei ggf. abweichender Abgabenfestsetzung der Beleg der<br />

Abrechnungszollstelle. 6 Entsprechendes gilt bei der Überführung von Waren aus dem Zolllagerverfahren in<br />

den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme des Vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des<br />

Anschreibeverfahrens. 7 Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist der Vorsteuerabzug<br />

für den Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem er geltend gemacht worden ist<br />

(vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 1 Satz 5).<br />

3<br />

Geht die Originalrechnung verloren, kann der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer<br />

Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein<br />

durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen<br />

(BFH-Urteile vom 5. 8. 1988, X R 55/81, BStBl 1989 II S. 120, und vom 16. 4. 1997, V R 63/93, BStBl II<br />

S. 582). 4 In Einzelfällen ist auch die Zweitschrift einer Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend (vgl.<br />

BFH-Urteile vom 20. 8. 1998, V R 55/96, BStBl 1999 II S. 324, und vom 19. 11. 1998, V R 102/96,<br />

BStBl 1999 II S. 255, sowie Abschnitt 18.13 Abs. 4).<br />

(2) Der Umfang der Aufzeichnungspflichten, die für den Unternehmer zum Vorsteuerabzug und zur<br />

Aufteilung der Vorsteuerbeträge bestehen, ergibt sich aus § 22 UStG und den §§ 63 bis 67 UStDV.<br />

Mängel<br />

(3) 1 Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat grundsätzlich<br />

der Unternehmer zu vertreten. 2 Rechnungen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 UStG bezeichneten<br />

Angaben nicht vollständig enthalten, berechtigen den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug, es sei denn, die<br />

Rechnungen werden vom Rechnungsaussteller nachträglich vervollständigt. 3 Enthält die Rechnung ungenaue<br />

oder unzutreffende Angaben über den leistenden Unternehmer (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), ist nach<br />

Abschnitt 15.2 Abs. 15 zu verfahren. 4 Bei fehlerhafter Rechnungsadresse (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)<br />

gelten die Ausführungen in Abschnitt 15.2 Abs. 20. 5 Sind die Angaben über den Liefergegenstand oder über Art<br />

und Umfang der ausgeführten sonstigen Leistung in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) unrichtig<br />

oder ungenau, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. wegen der Einzelheiten Abschnitt 15.2<br />

Abs. 18 und 19). 6 Beim Fehlen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die<br />

Menge der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes bestehen keine Bedenken, wenn der<br />

Unternehmer diese Merkmale anhand der sonstigen Geschäftsunterlagen (z.B. des Lieferscheins) ergänzt oder<br />

nachweist. 7 Die Erleichterungen nach §§ 31 bis 34 UStDV bleiben unberührt.<br />

(4) 1 Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das<br />

Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 27. 7. 2000,<br />

V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426). 2 Aus Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) kann der Vorsteuerabzug<br />

vorgenommen werden, wenn der Rechnungsempfänger den Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des in der<br />

Rechnung angegebenen Steuersatzes selbst in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (§ 35 UStDV).


Seite 453 Schätzung und Billigkeitsmaßnahmen<br />

(5) 1 § 15 UStG schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den<br />

Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 15/07, BStBl II S. 744). 2 Sind die Unterlagen für den<br />

Vorsteuerabzug (Rechnungen, EUSt-Belege) unvollständig oder nicht vorhanden, kann zwar der Unternehmer<br />

den Vorsteuerabzug nicht vornehmen. 3 Gleichwohl kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug unter bestimmten<br />

Voraussetzungen schätzen (vgl. Absatz 6) oder aus Billigkeitsgründen anerkennen (vgl. Absatz 7), sofern im<br />

Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. 4 Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche<br />

Umsatz an den Unternehmer nicht steuerpflichtig gewesen oder von einem unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden<br />

Unternehmer ausgeführt worden ist, ist ein Vorsteuerabzug zu versagen.<br />

(6) 1 Der Vorsteuerabzug ist materiell-rechtlich eine Steuervergütung. 2 Auf ihn sind daher die für die<br />

Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3 Die abziehbaren Vorsteuern sind eine<br />

Besteuerungsgrundlage im Sinne von § 199 Abs. 1, § 157 Abs. 2 und § 162 Abs. 1 AO. 4 Dem Grunde nach<br />

bestehen somit gegen eine Schätzung keine Bedenken (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. 6. 1986, V R 75/78,<br />

BStBl II S. 721). 5 Sie ist jedoch nur insoweit zulässig, als davon ausgegangen werden kann, dass vollständige<br />

Unterlagen für den Vorsteuerabzug vorhanden waren.<br />

(7) 1 Soweit Unterlagen für den Vorsteuerabzug nicht vorhanden sind und auch nicht vorhanden waren oder<br />

soweit die Unterlagen unvollständig sind, kommt eine Anerkennung des Vorsteuerabzugs nur aus<br />

Billigkeitsgründen in Betracht (§ 163 AO; vgl. BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 15/07, BStBl II S. 744). 2 Dabei<br />

sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

1<br />

1. Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen wegen sachlicher Härte setzt voraus, dass die Versagung des<br />

Vorsteuerabzugs im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des UStG nicht vereinbar wäre. 2 Eine<br />

Billigkeitsmaßnahme ist daher zu gewähren, wenn die Versagung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen<br />

einen Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers bei der Festlegung der<br />

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darstellen würde (vgl. auch BFH-Urteile vom 25. 7. 1972,<br />

VIIII R 59/68, BStBl II S. 918, vom 26. 10. 1972, I R 125/70, BStBl 1973 II S. 271, vom 15. 2. 1973,<br />

2.<br />

V R 152/69, BStBl II S. 466, und vom 19. 10. 1978, V R 39/75, BStBl 1979 II S. 345).<br />

Nichtgewährung eines Vorsteuerabzugs kann auch sachlich unbillig sein, wenn dies den Geboten der<br />

Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem Erfordernis der<br />

Zumutbarkeit widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 81/93, BStBl II S. 754). 4 Dem<br />

Unternehmer ist grundsätzlich zuzumuten, von sich aus alles zu tun, um die Mangelhaftigkeit der Unterlagen<br />

zu beseitigen. 5 An die Zumutbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. 6 Eine Billigkeitsmaßnahme ist<br />

daher erst in Betracht zu ziehen, wenn eine Vervollständigung oder nachträgliche Beschaffung der<br />

Unterlagen nicht möglich ist oder für den Unternehmer mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.<br />

7<br />

Aber auch in einem solchen Fall ist der Unternehmer verpflichtet, an einer möglichst vollständigen<br />

Sachaufklärung mitzuwirken. 8 Unsicherheiten bei der Feststellung des Sachverhalts gehen zu seinen Lasten.<br />

9<br />

Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme liegen nicht vor, wenn der Unternehmer über die<br />

empfangene Leistung keine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 1986,<br />

V R 75/78, BStBl II S. 721).<br />

1<br />

Im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme kann die Höhe des anzuerkennenden Vorsteuerabzugs durch<br />

Schätzung ermittelt werden. 2 Sind ungerechtfertigte Steuervorteile nicht auszuschließen, ist ein<br />

ausreichender Sicherheitsabschlag zu machen.<br />

3 Die


Seite 454<br />

15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug<br />

(1) 1 Der allgemeine Grundsatz, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG bezeichneten Vorsteuern<br />

abgezogen werden können, gilt nicht, wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht<br />

steuerbare Umsätze ausführt. 2 Zu diesen Umsätzen gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen<br />

Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG, nicht jedoch die nichtunternehmerische Verwendung eines<br />

dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks. 3 Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15<br />

Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von<br />

Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die<br />

Steuer für sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt. 4 Der Begriff der Verwendung einer<br />

Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht. 5 Das Recht auf Vorsteuerabzug des<br />

Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. 6 Im Rahmen<br />

des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des<br />

Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den<br />

Vorsteuerabzug nicht ausschließen (BFH-Urteil vom 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433). 7 Bei jedem<br />

Leistungsbezug muss der Unternehmer über die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistung sofort<br />

entscheiden. 8 Maßgeblich ist regelmäßig die erste Leistung oder die erste unentgeltliche Wertabgabe, in die die<br />

bezogene Leistung Eingang findet. 9 Bei der Zurechnung sind grundsätzlich nur Umsätze zu berücksichtigen, die<br />

nach Inanspruchnahme der vorsteuerbelasteten Leistungen ausgeführt werden sollen. 10 Die Verwendungsabsicht<br />

muss objektiv belegt (vgl. Absatz 2) und in gutem Glauben erklärt werden. 11 Es darf kein Fall von Betrug oder<br />

Missbrauch vorliegen. 12 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es später nicht zu<br />

den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 5. 2001, V R 38/00, BStBl 2003 II<br />

S. 434). 13 Bei Anzahlungen für Leistungen ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung maßgeblich<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 17. 5. 2001, a.a.O.). 14 Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf<br />

nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug<br />

aus. 15 Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb z.B. nicht dazu, dass Steuerbeträge<br />

nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 2004, V R 38/03, BStBl 2005 II S. 414).<br />

(2) 1 Die objektiven Anhaltspunkte (z.B. Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers,<br />

Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen), die die Verwendungsabsicht<br />

belegen, sind regelmäßig einzelfallbezogen zu betrachten. 2 Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse<br />

entscheidend. 3 Behauptungen reichen nicht aus. 4 Es sind vielmehr konkrete Nachweise erforderlich, die einem<br />

strengen Prüfungsmaßstab unterliegen. 5 Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers. 6 Zur<br />

Behandlung von Fällen, bei denen die tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ungewiss ist,<br />

vgl. Absatz 5.<br />

(3) 1 Vom Abzug ausgeschlossen sind nicht nur die Vorsteuerbeträge, bei denen ein unmittelbarer<br />

wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen des<br />

Unternehmers besteht. 2 Der Ausschluss umfasst auch die Vorsteuerbeträge, die in einer mittelbaren<br />

wirtschaftlichen Verbindung zu diesen Umsätzen stehen.<br />

Beispiel 1:<br />

Bezieht eine Bank Werbeartikel bis 35 € je Gegenstand, für die ihr Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird,<br />

sind diese Vorsteuerbeträge insoweit vom Abzug ausgeschlossen, als sie den nach § 4 Nr. 8 UStG<br />

steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. 7. 1988, X R 50/82, BStBl II S. 1015,<br />

und vom 4. 3. 1993, V R 68/89, BStBl II S. 527).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Hat sich der Veräußerer eines unternehmerisch genutzten Grundstücks dem Erwerber gegenüber zur<br />

Demontage und zum Abtransport betrieblicher Einrichtungen verpflichtet, werden die für die Demontage<br />

bezogenen Leistungen zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes verwendet. 2 Die für die<br />

Transportleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist nur mit dem gegebenenfalls geschätzten Betrag vom<br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen, der durch die bloße Räumung verursacht ist (vgl. BFH-Urteil vom<br />

27. 7. 1988, X R 52/81, BStBl 1989 II S. 65).<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück<br />

steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG) nach § 9 UStG verzichten will. 2 Im ersten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

UStG ausgeschlossen, im zweiten Fall ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Unternehmer die<br />

Verwendungsabsicht objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt hat (BFH-Urteil vom 17. 5. 2001,<br />

V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.


Seite 455 Beispiel 4:<br />

Stellt eine Bank ihren Kunden und – um weitere Kunden zu gewinnen – anderen Autofahrern unentgeltlich<br />

Stellplätze zum Parken zur Verfügung, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Leistungen zur Errichtung und<br />

den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze an<br />

den gesamten Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen<br />

(BFH-Urteil vom 4. 3. 1993, V R 73/87, BStBl II S. 525).<br />

3<br />

Im Einzelfall können Vorsteuerbeträge mehreren gleichwertig nebeneinanderstehenden Ausgangsumsätzen<br />

wirtschaftlich zugeordnet werden.<br />

Beispiel 5:<br />

Vermietet ein Bauunternehmer ein Haus an einen privaten Mieter unter dem Vorbehalt, zur Förderung<br />

eigener steuerpflichtiger Umsätze das Haus bei Bedarf zu Besichtigungszwecken (als sog. Musterhaus) zu<br />

nutzen, tritt neben die Verwendung zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze die Verwendung zur<br />

Ausführung steuerpflichtiger (Bau-)Umsätze (sog. gemischte Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG,<br />

BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 42/91, BStBl 1994 II S. 269).<br />

Beispiel 6:<br />

Veräußert ein Unternehmer mit seinem Namen versehene Werbeartikel an seine selbständigen<br />

Handelsvertreter zu einem Entgelt weiter, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, sind die<br />

Werbeartikel nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen,<br />

sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird (BFH-Urteil vom<br />

16. 9. 1993, V R 82/91, BStBl 1994 II S. 271).<br />

(4) Umsätze, die dem Unternehmer zur Vornahme einer Einfuhr dienen, sind für die Frage des<br />

Vorsteuerabzugs den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand verwendet wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Arzt nimmt wegen rechtlicher Schwierigkeiten, die bei der Einfuhr eines medizinischen Geräts<br />

eingetreten sind, einen Rechtsanwalt in Anspruch. 2 Obwohl die Einfuhr der Einfuhrumsatzsteuer unterlegen<br />

hat, kann der Arzt die ihm vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.<br />

3<br />

Die Rechtsberatung ist ebenso wie das eingeführte medizinische Gerät der steuerfreien ärztlichen Tätigkeit<br />

zuzurechnen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Eine Arzneimittelfabrik, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze bewirkt, führt mit einem eigenen<br />

Fahrzeug Blutkonserven ein, die sie für Forschungszwecke benötigt. 2 Die mit dem Transport<br />

zusammenhängenden Vorsteuern sind trotz der steuerfreien Einfuhr abziehbar. 3 Sie stehen in<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen.<br />

(5) 1 Beim Bezug von Eingangsleistungen, deren tatsächliche Verwendung ungewiss ist, weil die<br />

Verwendungsabsicht nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt wird, ist kein Vorsteuerabzug möglich. 2 Für<br />

den Vorsteuerabzug sind ausschließlich die Erkenntnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu Grunde zu legen.<br />

3<br />

Spätere Erkenntnisse über diesen Leistungsbezug haben auf die ursprüngliche Entscheidung keine Auswirkung.<br />

4<br />

Ein zunächst vorgenommener Vorsteuerabzug ist deshalb nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1<br />

AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird,<br />

dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen.<br />

5<br />

Dies gilt auch, wenn die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug<br />

oder Missbrauch vorliegt.


Seite 456<br />

15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen<br />

(1) 1 Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich vom<br />

Abzug ausgeschlossen. 2 Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3<br />

Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind. 3 Ebenfalls nicht vom<br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Steuerbeträge, die für bestimmte Leistungsbezüge von Unternehmern<br />

anfallen, die steuerfreie Umsätze mit Anlagegold ausführen (vgl. § 25c Abs. 4 und 5 UStG). 4 Zum<br />

Vorsteuerabzug bei einem Gebäude, das der Ausführung steuerfreier Umsätze, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, und privaten Wohnzwecken dient, vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 7 Satz 3 Beispiel 2.<br />

(2) 1 Unter Buchstabe a des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen insbesondere die Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1<br />

Buchstabe a, § 6 UStG), die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG), die<br />

Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG), die Umsätze für die<br />

Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG), die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 und 5 UStG), die Goldlieferungen an die Zentralbanken (§ 4 Nr. 4<br />

UStG), bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG), bestimmte<br />

Umsätze der Eisenbahnen des Bundes (§ 4 Nr. 6 UStG), bestimmte Umsätze an im Gebiet eines anderen<br />

Mitgliedstaates ansässige NATO-Streitkräfte, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische<br />

Vertretungen sowie zwischenstaatliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 7 UStG), die steuerfreien Reiseleistungen (§ 25<br />

Abs. 2 UStG) sowie die Umsätze, die nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind.<br />

2<br />

Wegen des Vorsteuerabzugs bei den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien sonstigen Leistungen vgl.<br />

Abschnitt 25.4.<br />

(3) 1 Buchstabe b des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG betrifft die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g oder<br />

Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei sind. 2 Für diese Finanz- und Versicherungsumsätze tritt der Ausschluss vom<br />

Vorsteuerabzug jedoch nur dann nicht ein, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das<br />

Drittlandsgebiet ausgeführt werden. 3 Die Voraussetzung „unmittelbar“ bedeutet, dass die vorbezeichneten<br />

Umsätze in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr stehen müssen. 4 Nicht ausreichend ist es,<br />

wenn diese Umsätze in Verbindung mit solchen betrieblichen Vorgängen des Unternehmers stehen, die ihrerseits<br />

erst dazu dienen, die Ausfuhr zu bewirken.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer lässt einen Gegenstand, den er in das Drittlandsgebiet ausführt, gegen Transportschäden<br />

versichern.<br />

2 3<br />

Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist gegeben. Die nach § 4 Nr. 10<br />

Buchstabe a UStG steuerfreie Leistung des Versicherungsunternehmers schließt daher den Vorsteuerabzug<br />

nicht aus.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Unternehmer nimmt einen Kredit zur Anschaffung einer Maschine in Anspruch, die er ausschließlich<br />

zur Herstellung von Exportgütern einsetzt.<br />

2 3<br />

Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist nicht gegeben. Das Kreditinstitut<br />

kann deshalb die Vorsteuerbeträge, die der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreien Kreditgewährung<br />

zuzurechnen sind, nicht abziehen.<br />

5<br />

Eine Ausfuhr im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStG ist anzunehmen, wenn der Gegenstand<br />

endgültig in das Drittlandsgebiet gelangt. 6 Es braucht keine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vorzuliegen.<br />

7 8<br />

Außerdem kann der Gegenstand vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden. Die Ausflaggung eines<br />

Seeschiffs ist keine Ausfuhr, gleichgültig in welcher Form sich dieser Vorgang vollzieht.<br />

(4) Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Krediten, die im Zusammenhang mit anderen Umsätzen<br />

eingeräumt werden, vgl. Abschnitt 3.11.


Seite 457<br />

15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland<br />

(1) 1 Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den<br />

Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Der<br />

Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates, in dem<br />

er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich der<br />

Ausschluss vom Vorsteuerabzug ausschließlich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht beurteilt. 3 Bei einer<br />

Grundstücksvermietung im Ausland ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob diese steuerfrei<br />

(vorsteuerabzugsschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde. 4 Dies bestimmt sich nach den<br />

Vorschriften des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a und des § 9 UStG. 5 Die Grundstücksvermietung wäre im Inland<br />

nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als<br />

steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung<br />

einer Grundstücksvermietung vorlagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2004, V R 73/03, BStBl II S. 856).<br />

(2) 1 Ausgenommen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />

UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären. 2 Zu den in Nummer 2 Buchstabe a dieser Vorschrift<br />

aufgeführten Steuerbefreiungen vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 2.<br />

(3) 1 Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei wären,<br />

berechtigen dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15<br />

Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG). 2 Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich wie folgt:<br />

1<br />

1. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und die Leistung für das Unternehmen bestimmt, ist der Ort<br />

maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Ist die Leistung<br />

ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist auf den Ort<br />

der Betriebsstätte abzustellen.<br />

1<br />

2. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, kommt es für die Ansässigkeit darauf an, wo er seinen<br />

Wohnsitz oder Sitz hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger zwar unternehmerisch tätig ist, die<br />

Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Kreditinstitut in Stuttgart gewährt der in Genf gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens, dessen<br />

Geschäftsleitung sich in Paris befindet, ein Darlehen. 2 Das Darlehen ist zur Renovierung des<br />

Betriebsgebäudes der Genfer Betriebsstätte bestimmt.<br />

3 4<br />

Für die Ansässigkeit des Leistungsempfängers ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Er liegt im<br />

Drittlandsgebiet. 5 Das Kreditinstitut kann daher die Vorsteuern abziehen, die der nicht steuerbaren<br />

Darlehensgewährung (§ 3a Abs. 2 UStG) zuzurechnen sind.<br />

6<br />

Wäre das Darlehen für den in Paris gelegenen Teil des Unternehmens bestimmt, entfiele der<br />

Vorsteuerabzug.<br />

(4) 1 Für die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsumsätze kann der<br />

Vorsteuerabzug auch in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:<br />

2<br />

Der Leistungsempfänger ist zwar nicht im Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig, die an<br />

ihn ausgeführte Leistung bezieht sich aber unmittelbar auf einen Gegenstand, der in das Drittlandsgebiet<br />

ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer in Kopenhagen lässt bei einem Versicherungsunternehmen in Hamburg einen Gegenstand<br />

gegen Diebstahl versichern. 2 Den Gegenstand liefert der Unternehmer an einen Abnehmer in Russland.<br />

3 4<br />

Die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG). Das Versicherungsunternehmen kann die<br />

dieser Leistung zuzurechnenden Vorsteuern abziehen.


Seite 458<br />

15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen<br />

(1) 1 Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigen auch unentgeltliche Lieferungen oder sonstige<br />

Leistungen, die im unternehmerischen Interesse ausgeführt werden (vgl. BFH vom 11. 12. 2003, V R 48/02,<br />

BStBl 2006 II S. 384). 2 Ist keine unternehmerische Veranlassung des Leistungsbezugs gegeben, scheidet ein<br />

Vorsteuerabzug aus. 3 Es ist deshalb bei jedem Leistungsbezug zu prüfen, ob er für das Unternehmen erfolgt und<br />

der Unternehmer beabsichtigt, die Eingangsleistung zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden<br />

Ausgangsumsätzen zu verwenden. 4 Dabei ist auf die gesamte, im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bekannte<br />

Verwendungsprognose abzustellen.<br />

(2) 1 Eine Verwendung für zunächst unentgeltlich zu erbringende Ausgangsumsätze ist insoweit unschädlich;<br />

Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 8 steht dem nicht entgegen. 2 Zum Nachweis der Voraussetzungen für den<br />

Vorsteuerabzug vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 1 und 2.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Unternehmer V errichtet ein Gebäude. Nach der Fertigstellung des Gebäudes soll es an den<br />

Hotelunternehmer H überlassen werden, wobei nach der vertraglichen Vereinbarung das Gebäude zunächst<br />

für ein Jahr unentgeltlich und danach für weitere 20 Jahre steuerpflichtig verpachtet werden soll.<br />

3<br />

V kann aus den Herstellungskosten des Gebäudes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da bei<br />

Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistungen ausschließlich zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigenden Ausgangsumsätzen verwendet werden sollen.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Unternehmer V errichtet ein Gebäude. Nach der Fertigstellung des Gebäudes soll es an den<br />

Hotelunternehmer H überlassen werden, wobei nach der vertraglichen Vereinbarung das Gebäude zunächst<br />

für ein Jahr unentgeltlich und danach für weitere 20 Jahre steuerfrei verpachtet werden soll.<br />

3<br />

V kann aus den Herstellungskosten des Gebäudes keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da bei<br />

Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistungen ausschließlich zur Erzielung von nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen verwendet werden sollen.<br />

(3) Liegt kein steuerbarer Ausgangsumsatz vor, dem der Leistungsbezug direkt zugerechnet werden kann, ist<br />

zu prüfen, ob der Leistungsbezug unternehmerisch veranlasst ist und (mittelbar) einer bestimmten Gruppe von<br />

Ausgangsumsätzen wirtschaftlich zugeordnet werden kann (vgl. auch Abschnitt 15.12 Abs. 3).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer U betreibt einen Kfz-Handel und eine Versicherungsvermittlungsagentur. Aus der<br />

Versicherungsagentur erzielt der Unternehmer ausschließlich nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie<br />

Ausgangsumsätze. 3 U lässt sich gegen Honorar eine Internet-Homepage gestalten, auf der er zu<br />

Werbezwecken und zur Kundengewinnung für seine Versicherungsagentur kostenlose Versicherungstipps<br />

gibt. 4 Auf der Internetseite findet sich auch ein Kontaktformular für Anfragen zu Versicherungsbelangen.<br />

5<br />

Die über das Internet kostenlos durchgeführten Beratungen sind mangels Entgelt nicht steuerbar.<br />

6<br />

U ist nicht zum Vorsteuerabzug aus der Gestaltung der Internet-Homepage berechtigt, da der<br />

Leistungsbezug insoweit ausschließlich Umsätzen zuzurechnen ist, die den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

7<br />

Auch wenn die Gestaltung der Internet-Homepage nicht direkt mit den Umsätzen aus der Vermittlung von<br />

Versicherungen zusammenhängt, dient der Internetauftritt der Förderung dieses Unternehmensbereichs.<br />

(4) In den Fällen, in denen keine direkte wirtschaftliche Zuordnung einer unternehmerisch verwendeten<br />

Eingangsleistung möglich ist, ist die Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach der Gesamtschau des Unternehmens<br />

vorzunehmen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Hautarzt führt sowohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende (80 % Anteil am Gesamtumsatz) als<br />

auch zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze (z.B. kosmetische Behandlungen; 20 % Anteil am<br />

Gesamtumsatz) aus. 2 Um für sein unternehmerisches Leistungsspektrum zu werben, lässt er eine Internet-<br />

Homepage erstellen, auf der er über die Vorbeugung und Behandlung der wichtigsten Hauterkrankungen<br />

informiert, aber auch Hautpflegetipps gibt.<br />

3<br />

Die Eingangsleistung wird unternehmerisch bezogen, kann aber nach wirtschaftlichen Kriterien nicht ausschließlich<br />

bestimmten Umsätzen zugeordnet werden. 4 Soweit die Eingangsleistung auch zur Ausführung von steuerfreien<br />

Umsätzen verwendet wird, besteht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. 5 Die<br />

abziehbaren Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 4 UStG zu ermitteln (vgl. Abschnitt 15.17). 6 Die Aufteilung der<br />

Vorsteuern hat nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten zu erfolgen. 7 Da keine andere Form der wirtschaftlichen<br />

Zurechnung erkennbar ist, ist der Umsatzschlüssel als sachgerechte Schätzmethode anzuerkennen (§ 15 Abs. 4 Satz 3<br />

UStG).


Seite 459<br />

15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />

(1) 1 Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die<br />

in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als<br />

auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen<br />

Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. 2 Die Aufteilung richtet sich<br />

allein nach der Verwendung des bezogenen Gegenstands oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung<br />

(vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 1), nicht aber nach dem Anlass, aus dem der Unternehmer den Gegenstand oder die<br />

sonstige Leistung bezogen hat (BFH-Urteile vom 18. 12. 1986, V R 18/80, BStBl 1987 II S. 280, und vom<br />

10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552). 3 Von der Aufteilung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren<br />

Teil sind die Vorsteuerbeträge ausgenommen, die zwar der Verwendung nach für eine Aufteilung in Frage<br />

kämen, bei denen jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG für den Abzug nicht vorliegen (z.B. bei<br />

fehlendem Steuerausweis in der Rechnung). 4 Außerdem scheiden die Steuerbeträge für eine Aufteilung aus, die<br />

dem Unternehmer für in Anspruch genommene Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wurden (vgl.<br />

auch Abschnitt 15.2 Abs. 6). 5 Diese Vorsteuerbeträge bleiben insgesamt vom Abzug ausgeschlossen.<br />

(2) 1 Die Aufteilung der Vorsteuern ist nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. 2 Dies bedeutet, dass die<br />

Vorsteuern nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung aufzuteilen sind (vgl. Abschnitt 15.17). 3 Die Aufteilung<br />

schließt an die Grundsätze an, die sich aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG für die Zuordnung der Vorsteuern zu den<br />

einzelnen Umsätzen des Unternehmers herleiten. 4 Dementsprechend erstreckt sich § 15 Abs. 4 UStG nicht auf<br />

die Vorsteuerbeträge, die entweder allein den zum Abzug berechtigenden Umsätzen oder allein den zum<br />

Ausschluss des Vorsteuerabzugs führenden Umsätzen zuzurechnen sind. 5 Die Abziehbarkeit der einer Umsatzart<br />

ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge beurteilt sich daher stets nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1<br />

bis 3 UStG. 6 Die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG betrifft somit nur die Vorsteuerbeträge, die teils der einen<br />

und teils der anderen Umsatzart zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1993, V R 82/91, BStBl 1994 II<br />

S. 271). 7 Im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 5 bis 8.<br />

(3) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den<br />

ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a<br />

UStG maßgebend (vgl. Abschnitt 15a.2).


Seite 460<br />

Allgemeines<br />

15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG<br />

(1) 1 Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der in § 15 Abs. 4 UStG bezeichneten Methode bezweckt eine<br />

genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2 Folgende<br />

drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen sind zu unterscheiden:<br />

1<br />

1. Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind,<br />

die zum Vorsteuerabzug berechtigen. 2 Das sind z.B. in einem Fertigungsbetrieb die Vorsteuerbeträge, die<br />

bei der Anschaffung von Material oder Anlagegütern anfallen. 3 Bei einem Handelsbetrieb kommen vor<br />

allem die Vorsteuerbeträge aus Warenbezügen in Betracht.<br />

1<br />

2. Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich Umsätzen<br />

zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 2 Hierzu gehören z.B. bei steuerfreien<br />

Grundstücksverkäufen die Vorsteuerbeträge für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für<br />

Inserate. 3 Bei steuerfreien Vermietungen und Verpachtungen kommen vor allem die Vorsteuerbeträge in<br />

Betracht, die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wohngebäudes, beim Herstellungs- und<br />

Erhaltungsaufwand, bei Rechtsberatungen und der Grundstücksverwaltung anfallen.<br />

1 2<br />

3. Übrige Vorsteuerbeträge. In diese Gruppe fallen alle Vorsteuerbeträge, die sowohl mit Umsätzen, die zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3 Hierzu gehören z.B. die Vorsteuerbeträge, die mit dem Bau, der<br />

Einrichtung und der Unterhaltung eines Verwaltungsgebäudes in Verbindung stehen, das auch der<br />

Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG dient. 4 Wegen der zugelassenen<br />

Erleichterungen bei der Aufteilung vgl. Abschnitt 15.18.<br />

(2) 1 Für eine Aufteilung kommen nur die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Vorsteuerbeträge in Betracht.<br />

2<br />

Vor Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG muss der Unternehmer zunächst die Vorsteuerbeträge den zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen<br />

unmittelbar und wirtschaftlich zuordnen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie getrennte Aufzeichnungen führen<br />

(§ 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStG; Abschnitt 22.4). 3 Jeder einzelne Leistungsbezug und jede Anzahlung ist<br />

zuzuordnen. 4 Kommt der Unternehmer dieser Zuordnungsverpflichtung nicht nach, sind die den einzelnen<br />

Bereichen zuzuordnenden Leistungsbezüge und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 162 AO im<br />

Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Absatz 3). 5 Eine Einbeziehung auf derartige Leistungsbezüge entfallender<br />

Vorsteuern in die nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilenden Vorsteuerbeträge kommt nicht in Betracht. 6 Die<br />

Aufteilung dieser Vorsteuern ist nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung durch die sog.<br />

gegenständliche Zuordnung oder nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom<br />

16. 9. 1993, V R 82/91, BStBl 1994 II S. 271, und vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552). 7 Hierbei ist die<br />

betriebliche Kostenrechnung (Betriebsabrechnungsbogen, Kostenträgerrechnung) oder die Aufwands- und<br />

Ertragsrechnung in der Regel als geeigneter Anhaltspunkt heranzuziehen. 8 Zu beachten ist jedoch, dass die<br />

verrechneten Kosten und der verrechnete Aufwand nicht mit den Werten (Vorumsätzen) übereinstimmen, über<br />

deren Vorsteuern zu entscheiden ist. 9 Denn die Kostenrechnung erfasst nur die für die Erstellung einer Leistung<br />

notwendigen Kosten und die Aufwands- und Ertragsrechnung nur den in einer Abrechnungsperiode<br />

entstandenen Aufwand. 10 Das betrifft insbesondere die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der<br />

Kostenrechnung wie in der Aufwands- und Ertragsrechnung nur mit den Abschreibungen angesetzt werden.<br />

11<br />

Der Unternehmer kann diese Unterlagen daher nur als Hilfsmittel verwenden.<br />

(3) 1 Bei der nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG zugelassenen Schätzung ist auf die im Einzelfall bestehenden<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. 2 Hierbei ist es erforderlich, dass der angewandte Maßstab systematisch<br />

von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgeht. 3 Die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer<br />

nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere Methode der wirtschaftlichen Zuordnung möglich<br />

ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). 4 Nur in diesen Fällen kann der nicht abziehbare Teil der einer Umsatzgruppe nicht<br />

ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge (vgl. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) einheitlich nach dem Verhältnis der<br />

Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden. 5 Einfuhren und<br />

innergemeinschaftliche Erwerbe sind keine Umsätze in diesem Sinne und daher nicht in den Umsatzschlüssel<br />

einzubeziehen.<br />

(4) Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten<br />

Gegenstands formell bestandskräftig und hat der Unternehmer ein im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes<br />

Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend (BFH-<br />

Urteil vom 2. 3. 2006, V R 49/05, BStBl II S. 729).<br />

Vorsteuerabzug bei Gebäuden<br />

(5) 1 Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das<br />

anschließend vom Erwerber für vorsteuerunschädliche und vorsteuerschädliche Verwendungsumsätze genutzt


Seite 461 werden soll, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am<br />

Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die<br />

Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. 9. 2006, V R 43/03, BStBl 2007 II<br />

S. 417). 2 Vorsteuerbeträge, die einerseits den Gegenstand selbst oder aber andererseits die Erhaltung, Nutzung<br />

oder Gebrauch des Gegenstands betreffen, sind danach jeweils gesondert zu beurteilen. 3 Handelt es sich um<br />

Aufwendungen für den Gegenstand selbst (aus der Anschaffung oder Herstellung), kommt nur eine Aufteilung<br />

der gesamten auf den einheitlichen Gegenstand entfallenden Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten<br />

Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 UStG) in Betracht. 4 Der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge auf sog.<br />

Erhaltungsaufwendungen an dem Gegenstand kann sich hingegen danach richten, für welchen Nutzungsbereich<br />

5<br />

des gemischt genutzten Gegenstands die Aufwendungen vorgenommen werden. Selbst wenn<br />

Herstellungskosten eines Gebäudes aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsbezügen bestehen können, die für<br />

sich betrachtet einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden oder auf mehrere unterschiedliche Nutzungen<br />

aufgeteilt werden könnten, muss einerseits zwischen der Verwendung des Gegenstands selbst und andererseits<br />

der Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch dieses Gegenstands<br />

unterschieden werden. 6 Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen jeweils die Anschaffung oder<br />

Herstellung eines bestimmten Gegenstands (bei einem Gebäude das einheitliche Gebäude) und nicht bestimmte<br />

Gebäudeteile. 7 Werden jedoch lediglich bestimmte Gebäudeteile angeschafft oder hergestellt, sind diese der<br />

jeweilige Gegenstand (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2007, V R 43/06, BStBl 2008 II S. 770).<br />

(6) 1 Die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nachträglichen Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten und der Erhaltungsaufwendungen sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden<br />

Grundsätzen auszulegen. 2 Dies gilt jedoch nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Erhaltungsaufwendungen<br />

zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten) umqualifiziert werden.<br />

(7) 1 Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt und soll dieses Gebäude sowohl<br />

für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden, sind die<br />

gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15<br />

Abs. 4 UStG aufzuteilen. 2 Für die Zurechnung dieser Vorsteuerbeträge ist die „prozentuale“ Aufteilung der<br />

Verwendung des gesamten Gebäudes zu vorsteuerunschädlichen bzw. vorsteuerschädlichen Umsätzen<br />

maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 28. 9. 2006, V R 43/03, BStBl 2007 II S. 417). 3 Daraus folgt regelmäßig eine<br />

Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG im Wege einer sachgerechten<br />

Schätzung. 4 Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem<br />

Verhältnis der Nutzflächen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 12. 3. 1992, V R 70/87, BStBl II S. 755). 5 Weicht<br />

jedoch die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander ab, ist es erforderlich, den<br />

Bauaufwand den einzelnen Verwendungsumsätzen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 7. 1988, X R 8/80,<br />

BStBl II S. 1012). 6 Entsprechendes gilt zum Beispiel bei Abweichungen in der Geschosshöhe. 7 Beim Erwerb,<br />

nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden kommt auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der<br />

Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 5. 2. 1998, V R 101/96, BStBl II<br />

S. 492, und vom 12. 3. 1998, V R 50/97, BStBl II S. 525).<br />

8<br />

Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der<br />

vorsteuerschädlichen Umsätze zu den vorsteuerunschädlichen Umsätzen ist dabei nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG<br />

nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. 9 Eine Zurechnung der Aufwendungen<br />

zu bestimmten Gebäudeteilen nach einer räumlichen (sog. „geografischen“) oder zeitlichen Anbindung oder<br />

nach einem Investitionsschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 18. 11. 2004, V R 16/03, BStBl 2005 II S. 503) ist nicht<br />

zulässig.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

U errichtet ein Wohn- und Geschäftshaus. Er beabsichtigt, die Fläche des Hauses zu jeweils 50 %<br />

vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich zu vermieten. 3 Aus der Erstellung des Fußbodenbelags im<br />

vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteil entstehen U Aufwendungen von 100 000 € zzgl. 19 000 €<br />

Umsatzsteuer.<br />

4<br />

Es handelt sich um Aufwendungen für die (Neu-)Herstellung des Gebäudes („ursprüngliche“<br />

Herstellungskosten). 5 U ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, den<br />

Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Fußbodenbelag zu 50 % (= 9 500 €) geltend zu machen.<br />

10 11<br />

Entsprechend ist bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verfahren. Maßgeblich für<br />

die Vorsteueraufteilung ist in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung des Gegenstands, der durch die<br />

nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsteht. 12 Dabei muss die Erweiterung des bestehenden<br />

Gebäudes auf Grund der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 HGB<br />

ein eigenständig genutztes Aufteilungsobjekt sein. 13 Wird dagegen die Erweiterung nur im Zusammenhang mit<br />

den bereits bestehenden Gebäudeflächen (Altflächen) verwendet, ist auf die Verwendungsabsicht bzw.<br />

Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 3. 2009, V R 9/08, BStBl 2010 II<br />

S. 651).<br />

Beispiel 2:


Seite 462<br />

1 U errichtet ein Gebäude, bestehend aus einer vorsteuerunschädlich gewerblich genutzten (EG; Anteil 50 %)<br />

und einer vorsteuerschädlich zu Wohnzwecken vermieteten Einheit (1. OG; Anteil 50 %). 2 Das<br />

Dachgeschoss ist noch nicht ausgebaut. 3 U ordnet das Gebäude vollständig seinem Unternehmen zu.<br />

4 5<br />

Ein Jahr nach Errichtung des Gebäudes baut U das Dachgeschoss aus. Es entstehen dabei drei separat<br />

zugängliche gleich große Einheiten, von denen zwei als Wohnungen und eine als Büroteil genutzt werden<br />

(sollen). 6 Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken (umsatzsteuerpflichtig) genutzt, die zweite<br />

Wohnung wird umsatzsteuerfrei und der Büroteil wird umsatzsteuerpflichtig vermietet. 7 Gleichzeitig lässt U<br />

das Treppenhaus zum Dachgeschoss erweitern.<br />

8 9<br />

Des Weiteren lässt U eine Alarmanlage installieren, die das gesamte Gebäude sichert. Zudem lässt U einen<br />

Aufzug anbauen, mit dem jede Etage erreicht werden kann. 10 Mit dem Zugewinn an Nutzfläche erhöht sich<br />

der Anteil der vorsteuerunschädlich genutzten zum vorsteuerschädlich genutzten Teil an der Gesamtfläche<br />

des ausgebauten Gebäudes von 50 % auf 60 %. 11 Das neu ausgebaute Gebäude ist vollständig dem<br />

Unternehmen des U zugeordnet.<br />

12<br />

Die Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses, die Erweiterung des Treppenhauses, den Einbau<br />

der Alarmanlage und den Einbau des Aufzugs sind jeweils (nachträgliche) Herstellungskosten.<br />

13<br />

Der Ausbau des Dachgeschosses ist eine eigenständig genutzte Erweiterung des bestehenden Gebäudes<br />

(Altflächen) und ist damit eigenständiges Aufteilungsobjekt. 14 Entsprechend der vorsteuerunschädlichen<br />

Verwendung des Dachgeschosses i. H. v. 2/3 sind die Vorsteuern aus dem Dachausbau zu 2/3 abziehbar.<br />

15<br />

Die Aufwendungen für die Erweiterung des Treppenhauses sind dem Dachgeschoss zuzuordnen, da sie<br />

ausschließlich durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht sind. 16 Die Vorsteuern sind daher nach den<br />

Nutzungsverhältnissen des Dachgeschosses aufzuteilen.<br />

17<br />

Die Aufwendungen für den Einbau der Alarmanlage sind dem gesamten Gebäude in seinen neuen<br />

Nutzungsverhältnissen zuzuordnen, da sie das gesamte Gebäude sichert. 18 Folglich sind die Vorsteuern zu<br />

60 % abziehbar.<br />

19<br />

Die Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs sind dem gesamten Gebäude mit seinen neuen<br />

Nutzungsverhältnissen und nicht ausschließlich dem Dachgeschoss zuzuordnen, da mit dem Aufzug jede<br />

Etage erreicht werden kann. 20 Die Vorsteuern sind daher zu 60 % abziehbar.<br />

21<br />

Die jeweiligen (nachträglichen) Herstellungskosten stellen gesonderte Berichtigungsobjekte im Sinne von<br />

§ 15a Abs. 6 UStG dar.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

U ist Zahnarzt und nutzt die Flächen seines zum Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu 70 % (140 qm)<br />

für vorsteuerschädliche Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG und zu 30 % (60 qm) für<br />

vorsteuerunschädliche Laborumsätze. 2 Da U für seine Tätigkeit weitere Räumlichkeiten benötigt, baut er das<br />

Dachgeschoss aus. 3 Die Flächen des Dachgeschosses werden zu jeweils 50 % (50 qm) für seine<br />

vorsteuerschädlichen und vorsteuerunschädlichen Umsätze genutzt.<br />

4 5<br />

Die Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses sind nachträgliche Herstellungskosten. Da die<br />

Verwendung des Dachgeschosses im Zusammenhang mit der Verwendung der Altflächen steht, ist für die<br />

Vorsteueraufteilung die Verwendung des gesamten Gebäudes maßgeblich. 6 Die Vorsteuern aus den<br />

Aufwendungen sind somit zu 37 % (110/300 qm) abziehbar. 7 Hinsichtlich der Altflächen ist § 15a UStG zu<br />

beachten.<br />

(8) 1 Handelt es sich bei den bezogenen Leistungen um Aufwendungen, die ertragsteuerrechtlich als<br />

Erhaltungsaufwand anzusehen sind, oder um solche, die mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes<br />

zusammenhängen, ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen vorsteuerunschädlich oder<br />

vorsteuerschädlich verwendeten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

U besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw.<br />

vorsteuerschädlich vermietet hat. 2 In den vorsteuerunschädlich vermieteten Räumen lässt U durch den Maler<br />

M sämtliche Wände neu anstreichen.<br />

3<br />

U ist aus den Aufwendungen zum Anstrich der Wände unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

2<br />

Ist eine direkte Zurechnung des Erhaltungsaufwands oder der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem<br />

Gebrauch zu bestimmten Gebäudeteilen nicht möglich, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4<br />

UStG vorzunehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

U lässt an seinem Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw.<br />

vorsteuerschädlich vermietet, die Fassade neu anstreichen.


Seite 463<br />

2 Der Fassadenanstrich kann keinem zur Erzielung von vorsteuerunschädlichen bzw. vorsteuerschädlichen<br />

Ausgangsumsätzen verwendeten Gebäudeteil zugeordnet werden. 3 U kann daher unter den weiteren<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG zu 50 % aus den Aufwendungen den Vorsteuerabzug vornehmen.


Seite 464<br />

Allgemeines<br />

15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />

(1) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV erstrecken sich auf die Fälle, in denen die dort bezeichneten<br />

Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen würden. 2 Sie betreffen nur die Vorsteuerbeträge, die den in § 43<br />

UStDV bezeichneten Umsätzen lediglich teilweise zuzurechnen sind. 3 Vorsteuerbeträge, die sich ausschließlich<br />

auf diese Umsätze beziehen, bleiben vom Abzug ausgeschlossen.<br />

(2) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV bestehen darin, dass die Vorsteuerbeträge, die den dort<br />

bezeichneten Umsätzen nur teilweise zuzuordnen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren<br />

Anteil aufgeteilt werden müssen. 2 Sie sind somit voll abziehbar.<br />

Bestimmte Umsätze von Geldforderungen<br />

(3) § 43 Nr. 1 UStDV betrifft solche Umsätze von Geldforderungen (z.B. Wechselumsätze oder<br />

Forderungsabtretungen), denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zu Grunde<br />

liegen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer tritt eine Geldforderung, die er an einen Kunden für eine steuerpflichtige Warenlieferung<br />

hat, an einen Dritten ab, der aber den tatsächlichen Forderungseinzug nicht übernimmt.<br />

2<br />

Dieser Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 UStG unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs steuerfrei (vgl. Abschnitt 2.4<br />

3<br />

Abs. 3 Satz 5). Der Forderungsabtretung liegt jedoch die zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Warenlieferung zu Grunde. 4 Der Unternehmer braucht daher die Vorsteuern, die der Forderungsabtretung<br />

nicht ausschließlich zuzurechnen sind (z.B. Vorsteuern, die im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten<br />

angefallen sind), nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. 5 Sie sind voll<br />

abziehbar.<br />

6<br />

Der Unternehmer könnte in gleicher Weise verfahren, wenn er von seinem Kunden für die Warenlieferung<br />

einen Wechsel erhalten hätte, den er anschließend an einen Dritten weitergibt.<br />

Bestimmte Umsätze von Wechseln<br />

(4) 1 Unter § 43 Nr. 2 UStDV fallen nur Wechselumsätze. 2 Den Wechsel muss der Unternehmer für einen zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz eines Dritten von dessen Leistungsempfänger erhalten haben.<br />

3<br />

Außerdem muss der Unternehmer den Wechsel dafür erhalten haben, dass er den leistenden Unternehmer als<br />

Bürge oder Garantiegeber an Stelle des Leistungsempfängers befriedigt hat. 4 Schließt der Umsatz des leistenden<br />

Unternehmers den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus, kann die Erleichterung des § 43 UStDV<br />

für den Wechselumsatz nicht in Anspruch genommen werden (§ 43 Nr. 2 Satz 2 UStDV).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Zentralregulierer A gibt einer Bank oder einem sonstigen Empfänger einen Wechsel. Dieser nach § 4<br />

Nr. 8 UStG steuerfreie Umsatz schließt den Vorsteuerabzug aus. 3 Den Wechsel hat A von dem<br />

Leistungsempfänger B dafür erhalten, dass er dessen Zahlungsverpflichtung an den Lieferer C als Bürge<br />

beglichen hat. 4 Der Umsatz des C an B berechtigte C zum Vorsteuerabzug.<br />

5 6<br />

A kann für seinen Wechselumsatz von der Erleichterung des § 43 UStDV Gebrauch machen. Die<br />

Auswirkungen sind die gleichen wie im Beispiel in Absatz 3.<br />

7<br />

Würde der Umsatz des C an B den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, käme für A<br />

die Erleichterung des § 43 UStDV nicht in Betracht.<br />

Bestimmte Hilfsumsätze<br />

(5) 1 Für die in § 43 Nr. 3 UStDV bezeichneten Umsätze darf die Erleichterung des § 43 UStDV nur unter der<br />

Voraussetzung angewendet werden, dass es sich bei ihnen um Hilfsumsätze handelt. 2 Das ist dann der Fall, wenn<br />

diese Umsätze zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen<br />

Gegenstand des Unternehmens bilden. 3 Die Erleichterung ist insbesondere für folgende Hilfsumsätze von<br />

Bedeutung:<br />

1. Eintausch ausländischer Zahlungsmittel durch einen Unternehmer, der diese Beträge für seine Waren- und<br />

Dienstleistungsumsätze von seinen Kunden erhalten hat.<br />

2. Die Abgabe von Briefmarken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansichtskarten durch<br />

Schreibwarenhändler oder Kioske.<br />

3. Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, bei denen Geldgeschäfte nicht den Gegenstand<br />

des Unternehmens bilden.


Seite 465<br />

4 Die Auswirkungen sind die gleichen wie im Beispiel in Absatz 3.<br />

Verwaltungsgemeinkosten<br />

(6) Aus Vereinfachungsgründen können bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen alle Vorsteuerbeträge, die<br />

sich auf die sog. Verwaltungsgemeinkosten beziehen (z.B. die Vorsteuerbeträge für die Beschaffung des<br />

Büromaterials), nach einem einheitlichen Verhältnis ggf. schätzungsweise aufgeteilt werden, auch wenn einzelne<br />

Vorsteuerbeträge dieses Bereichs an sich bestimmten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen wären.


Seite 466<br />

Allgemeines<br />

15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts<br />

(1) 1 Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten<br />

Betätigung im Unternehmen und der nichtunternehmerischen Tätigkeit zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom<br />

3. 7. 2008, V R 51/06, BStBl 2009 II S. 213). 2 Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den<br />

unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden (z.B. Lieferungen<br />

von Büromaterial für die Versorgungsbetriebe einer Stadtgemeinde) und in diesem Bereich nicht der Ausführung<br />

von Umsätzen dienen, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen (Abschnitte 15.12 bis<br />

15.15). 3 Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände später für den nichtunternehmerischen<br />

Bereich entnommen oder verwendet, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. 4 Die Einschränkung des<br />

Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG (vgl. Abschnitt 15.6) gilt auch für<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts.<br />

(2) 1 Der Vorsteuerabzug entfällt, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (z.B.<br />

Lieferungen von Büromaschinen für die öffentliche Verwaltung einer Stadtgemeinde). 2 Ein Kurort kann Spazierund<br />

Wanderwege, die durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, nicht seinem<br />

unternehmerischen Bereich zuordnen, der im Bereitstellen von „Einrichtungen des Fremdenverkehrs“ gegen<br />

Kurbeitrag besteht. 3 Die betreffende Gemeinde kann daher die ihr bei der Errichtung dieser Wege in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 166/84, BStBl II S. 799).<br />

4<br />

Werden die dem nichtunternehmerischen Bereich dienenden Gegenstände später in den unternehmerischen<br />

Bereich überführt oder dort verwendet, ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug nicht zulässig.<br />

Leistung für den unternehmerischen und den nicht unternehmerischen Bereich<br />

(3) Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich<br />

ausgeführt, ist wie folgt zu verfahren (vgl. auch Abschnitt 15.2 Abs. 21):<br />

1<br />

1. Bei dem Bezug vertretbarer Sachen sowie bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen ist die darauf<br />

entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren<br />

Anteil aufzuteilen (z.B. bei einem gemeinsamen Bezug von Heizmaterial oder bei Inanspruchnahme eines<br />

Rechtsanwalts, der auf Grund eines einheitlichen Vertrages ständig Rechtsberatungen für beide Bereiche<br />

erbringt). 2 Maßgebend für die Aufteilung sind die Verhältnisse bei Ausführung des betreffenden Umsatzes<br />

an die juristische Person des öffentlichen Rechts.<br />

1<br />

2. Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug einheitlicher Gegenstände entfallen, sind in vollem Umfang abziehbar.<br />

2<br />

Zum Ausgleich unterliegt die Nutzung für den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche<br />

Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Steuer. 3 Das gilt auch, wenn der auf den<br />

nichtunternehmerischen Bereich entfallende Anteil der Verwendung überwiegt.<br />

Materialbeschaffungsstellen<br />

(4) 1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vielfach zentrale Stellen zur Beschaffung von<br />

Material für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich eingerichtet (z.B. für<br />

Büromaterial, Heizmittel). 2 Beim Bezug des Materials ist häufig noch nicht bekannt, in welchem Bereich es<br />

verwendet wird. 3 In diesen Fällen sind die Beschaffungsstellen dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen,<br />

sofern der auf diesen Bereich entfallende Anteil der Beschaffungen nicht unter 10 % der Gesamtbezüge liegt.<br />

4<br />

Gehören danach die Beschaffungsstellen zu dem unternehmerischen Bereich, kann für den Bezug des gesamten<br />

Materials der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. 5 Die spätere Überführung von Gegenständen in<br />

den nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig. 6 Eine spätere<br />

teilweise Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl.<br />

Absatz 3). 7 Für Gegenstände, die zwar im unternehmerischen Bereich verbleiben, aber dort zur Ausführung von<br />

Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der<br />

8<br />

Vorsteuerabzug beim Verlassen der Beschaffungsstelle rückgängig zu machen. Ist die zentrale<br />

Beschaffungsstelle dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen, entfällt der Vorsteuerabzug für das von<br />

ihr bezogene Material in vollem Umfang, und zwar auch für Gegenstände, die später im unternehmerischen<br />

Bereich verwendet werden.


Seite 467<br />

15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft<br />

(1) 1 Erwirbt ein Gesellschafter, der bisher nur als Gesellschafter tätig ist, einen Gegenstand und überlässt er<br />

ihn der Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung, wird er unternehmerisch tätig. 2 Er kann die ihm beim Erwerb des<br />

Gegenstands in Rechnung gestellte Steuer unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer<br />

abziehen (vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 1). 3 Ein Abzug der auf den Erwerb des Gegenstands entfallenden<br />

Vorsteuer durch die Gesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Gegenstand nicht für das Unternehmen der<br />

Gesellschaft geliefert worden ist. 4 Die Gesellschaft kann gegebenenfalls die Vorsteuern abziehen, die bei der<br />

Verwendung des Gegenstands in ihrem Unternehmen anfallen (z.B. der Gesellschaft in Rechnung gestellte<br />

Steuer für Reparaturen usw.). 5 Überlässt der Gesellschafter dagegen den Gegenstand unentgeltlich zur Nutzung,<br />

handelt er insoweit nicht als Unternehmer. 6 Das Gleiche gilt, wenn die Gebrauchsüberlassung einen auf<br />

Leistungsvereinigung gerichteten Vorgang darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994, XI R 74/93,<br />

BStBl 1995 II S. 150). 7 In diesen Fällen ist weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft berechtigt, die dem<br />

Gesellschafter beim Erwerb des Gegenstands in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. auch<br />

BFH-Urteile vom 26. 1. 1984, V R 65/76, BStBl II S. 231, und vom 18. 3. 1988, V R 178/83, BStBl II S. 646,<br />

sowie BFH-Beschluss vom 9. 3. 1989, V B 48/88, BStBl II S. 580).<br />

(2) 1 Ist ein Gesellschafter bereits als Unternehmer tätig und überlässt er der Gesellschaft einen Gegenstand<br />

seines Unternehmens zur Nutzung, kann er sowohl bei entgeltlicher als auch bei unentgeltlicher Überlassung die<br />

ihm bei der Anschaffung des überlassenen Gegenstands in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen<br />

(vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 2). 2 Ein Vorsteuerabzug der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen.<br />

(3) 1 Der Vorsteuerabzug nach den Absätzen 1 und 2 ist beim Gesellschafter nicht zulässig, wenn die<br />

Überlassung des Gegenstands nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Abzug ausschließt. 2 Ist der Überlassung eine<br />

Verwendung des Gegenstands im Unternehmen des Gesellschafters vorausgegangen, kann eine<br />

Vorsteueraufteilung oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht kommen (vgl.<br />

Abschnitt 15.16).


Seite 468<br />

15.21. Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von<br />

gesellschaftsrechtlichen Anteilen<br />

(1) 1 Eine Personengesellschaft erbringt bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage an diesen<br />

keinen steuerbaren und mithin auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfreien Umsatz (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 1. 7. 2004, V R 32/00, BStBl II S. 1022). 2 Auch bei der Gründung einer Gesellschaft durch die<br />

ursprünglichen Gesellschafter liegt kein steuerbarer Umsatz der Gesellschaft an die Gesellschafter vor. 3 Die<br />

Ausgabe neuer Aktien zur Aufbringung von Kapital stellt keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich<br />

von Artikel 2 Abs. 1 MwStSystRL fällt. 4 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausgabe der Aktien durch den<br />

Unternehmer im Rahmen einer Börseneinführung erfolgt oder von einem nicht börsennotierten Unternehmen<br />

ausgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 5. 2005, C-465/03, EuGHE I S. 4357).<br />

(2) Beim Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe<br />

gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen gegen Bareinlage stehen, ist zu beachten, dass Voraussetzung für den<br />

Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG u.a. ist, dass der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen von<br />

einem anderen Unternehmer bezogen hat und die Eingangsleistung nicht mit Umsätzen im Zusammenhang steht,<br />

die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen.<br />

(3) Da die unternehmerische Tätigkeit mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit<br />

gerichteten Tätigwerden beginnt, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (vgl.<br />

Abschnitt 2.6 Abs. 1 Satz 1), können auch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Gründung einer<br />

Gesellschaft und der Aufnahme von Gesellschaftern für das Unternehmen der Gesellschaft bezogen werden.<br />

(4) 1 Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nur gegeben,<br />

wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der „versteuerten“, zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. EuGH-Urteile vom 26. 5. 2005, C-465/03, EuGHE I S. 4357,<br />

und vom 13. 3. 2008, C-437/06, EuGHE I S. 1597). 2 In den Fällen der Aufnahme eines Gesellschafters gegen<br />

Bareinlage oder der Ausgabe neuer Aktien ist diese Voraussetzung ungeachtet der Nichtsteuerbarkeit dieser<br />

Vorgänge vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 26. 5. 2005, a.a.O., für die mit den Vorgängen im<br />

Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen erfüllt, wenn<br />

1. die Aufnahme des Gesellschafters oder die Ausgabe neuer Aktien erfolgte, um das Kapital des<br />

Unternehmers zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, und<br />

2. die Kosten der Leistungen, die der Unternehmer in diesem Zusammenhang bezogen hat, Teil seiner<br />

allgemeinen Kosten sind und somit zu den Preiselementen seiner Produkte gehören.<br />

(5) 1 Kosten für die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder die Ausgabe neuer Aktien, die zu<br />

den allgemeinen Kosten des Unternehmers gehören, hängen somit grundsätzlich direkt und unmittelbar mit<br />

dessen wirtschaftlicher Tätigkeit zusammen. 2 Dies gilt auch für Aufwendungen des Unternehmers, die mit seiner<br />

rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit oder mit einem<br />

Unternehmenskonzept entstehen.<br />

(6) 1 Der Vorsteuerabzug ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG zu gewähren. 2 In Bezug auf die<br />

mit der Ausgabe der Beteiligungen entstandenen Kosten ist daher hinsichtlich der Berechtigung zum<br />

Vorsteuerabzug Folgendes zu beachten:<br />

1<br />

1. Dient die Ausgabe der Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens und sind<br />

die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen der Ausgangsumsätze geworden, gehören die<br />

Aufwendungen zu den allgemeinen Kosten, für die sich der Vorsteuerabzug nach den Verhältnissen des<br />

Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs bestimmt. 2 Führt der Unternehmer nicht ausschließlich zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, sind die abziehbaren Vorsteuern aus den im Zusammenhang<br />

mit der Gründung einer Gesellschaft, der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder die<br />

Ausgabe neuer Aktien im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 4 UStG zu ermitteln<br />

(vgl. Abschnitt 15.17).<br />

1<br />

2. Dienen die aus der Ausgabe der Beteiligungen zugeflossenen Mittel hingegen der Erweiterung oder<br />

Stärkung eines bestimmten Geschäftsbetriebs und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen<br />

nur bestimmter Ausgangsumsätze geworden (z.B. konkretes, aus dem Prospekt zur Ausgabe der Anteile<br />

ersichtliches Projekt), ist auf die insoweit beabsichtigte Verwendung abzustellen. 2 Maßgeblich für den<br />

Vorsteuerabzug sind die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für den Besteuerungszeitraum der Verwendung<br />

beabsichtigten Ausgangsumsätze (siehe BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).<br />

3. 1 Soweit das durch die Ausgabe von Beteiligungen beschaffte Kapital dem nichtunternehmerischen Bereich<br />

zufließt (z.B. Kapitalerhöhung durch eine Finanzholding), ist ein Vorsteuerabzug aus den damit<br />

verbundenen Aufwendungen nicht zulässig. 2 In den Fällen, in denen eine Gesellschaft neben dem<br />

unternehmerischen auch einen nichtunternehmerischen Bereich unterhält, und in denen die Mittel aus der<br />

Ausgabe der Beteiligung nicht ausschließlich dem unternehmerischen Bereich zufließen, sind die aus den


Seite 469 mit der Ausgabe der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen angefallenen Vorsteuerbeträge nach<br />

Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 1 aufzuteilen.<br />

(7) 1 Die Grundsätze dieses Abschnitts sind in den Fällen der Ausgabe von Beteiligungen gegen Sacheinlage<br />

sinngemäß anzuwenden. 2 Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Beteiligungen gegen<br />

Sacheinlage beim einbringenden Gesellschafter vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2003, V R 79/01, BStBl 2004 II<br />

S. 375.


Seite 470<br />

15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen<br />

1<br />

Wird ein Anteilseigner (insbesondere auch eine Holding) beim Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen<br />

Beteiligung als Unternehmer tätig (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2), muss er die Beteiligung seinem Unternehmen<br />

zuordnen. 2 Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im unternehmerischen Bereich gehaltenen<br />

gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen anfallen, sind unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

abziehbar. 3 Hält der Unternehmer (z.B. eine gemischte Holding) daneben auch gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligungen im nichtunternehmerischen Bereich, sind Eingangsleistungen, die sowohl für den<br />

unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden (z.B. allgemeine<br />

Verwaltungskosten der Holding, allgemeine Beratungskosten, Steuerberatungskosten usw.), für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs aufzuteilen (Abschnitt 15.2 Abs. 21).


Seite 471<br />

15a.1. Anwendungsgrundsätze<br />

(1) 1 Nach § 15 UStG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl.<br />

Abschnitt 15.12) oder im Fall der Voraus- oder Anzahlung im Zeitpunkt der Zahlung. 2 Ändern sich bei den in<br />

Abs. 2 genannten Berichtigungsobjekten die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse,<br />

ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Grenzen des § 44 UStDV überschritten werden (vgl.<br />

Abschnitt 15a.11). 3 Durch § 15a UStG wird der Vorsteuerabzug so berichtigt, dass er den tatsächlichen<br />

Verhältnissen bei der Verwendung des Wirtschaftsguts oder der sonstigen Leistung entspricht. 4 Als<br />

Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15a UStG gelten die Gegenstände, an denen nach § 3 Abs. 1 UStG die<br />

Verfügungsmacht verschafft werden kann. 5 Gegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG sind körperliche<br />

Gegenstände, Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen<br />

behandelt werden (Abschnitt 3.1 Abs. 1 Sätze 1 und 2). 6 Wird das Wirtschaftsgut bzw. die sonstige Leistung<br />

nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet, kommt es auf die tatsächlichen<br />

Verwendungsverhältnisse während des gesamten im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraums an. 7 Der<br />

Ausgleich des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum<br />

vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden<br />

Verhältnissen geändert haben (vgl. jedoch Abschnitt 15a.11).<br />

(2) Berichtigungsobjekte im Sinne des § 15a UStG sind:<br />

1. Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a Abs. 1<br />

UStG)<br />

1<br />

Das sind in der Regel die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich abnutzbares oder nicht abnutzbares<br />

(z.B. Grund und Boden) Anlagevermögen darstellen oder - sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen<br />

gehören - als entsprechende Wirtschaftsgüter anzusehen sind. 2 Dies können auch immaterielle<br />

Wirtschaftsgüter, die Gegenstand einer Lieferung sind (z.B. bestimmte Computerprogramme oder<br />

Mietereinbauten im Sinne des BMF-Schreibens vom 15. 1. 1976, BStBl I S. 66), sein.<br />

2. Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a Abs. 2 UStG)<br />

1<br />

Das sind im Wesentlichen die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen, wie<br />

z.B. die zur Veräußerung oder Verarbeitung bestimmten Wirtschaftsgüter. 2 Ertragsteuerrechtliches<br />

Anlagevermögen kann ebenfalls betroffen sein, wenn es veräußert oder entnommen wird, bevor es zu<br />

anderen Verwendungsumsätzen gekommen ist.<br />

3. Nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehende Gegenstände, wenn diese Gegenstände dabei ihre körperliche<br />

und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren (§ 15a Abs. 3 UStG)<br />

1<br />

Das ist der Fall, wenn diese Gegenstände nicht selbstständig nutzbar sind und mit dem Wirtschaftsgut in<br />

einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. 2 Auf eine Werterhöhung bei dem<br />

Wirtschaftsgut, in das die Gegenstände eingehen, kommt es nicht an. 3 Kein Gegenstand im Sinne des § 15a<br />

Abs. 3 UStG ist ein Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält<br />

und damit ein selbstständiges Wirtschaftsgut bleibt. 4 Werden im Rahmen einer Maßnahme mehrere<br />

Gegenstände in ein Wirtschaftsgut eingefügt bzw. sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut ausgeführt,<br />

sind diese Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. 5 Bei der Bestimmung der 1 000 €-<br />

Grenze nach § 44 Abs. 1 UStDV ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die<br />

Anschaffung oder Herstellung des durch die Zusammenfassung entstandenen Berichtigungsobjekts entfallen.<br />

4. Sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut (§ 15a Abs. 3 UStG)<br />

1<br />

Es kommt nicht darauf an, ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt.<br />

2<br />

Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen, fallen demnach auch unter die Berichtigungspflicht<br />

nach § 15a Abs. 3 UStG. 3 Nicht unter die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a<br />

Abs. 3 UStG fallen sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich<br />

verbraucht werden. 4 Eine sonstige Leistung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dann nicht wirtschaftlich<br />

verbraucht, wenn ihr über den Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit inne wohnt.<br />

5<br />

Zur Zusammenfassung bei der Ausführung mehrerer Leistungen im Rahmen einer Maßnahme siehe Nr. 3.<br />

5. Sonstige Leistungen, die nicht unter § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG fallen (§ 15a Abs. 4 UStG)<br />

1 2<br />

Dies sind solche sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Die Berichtigung<br />

des Vorsteuerabzugs ist auf solche sonstigen Leistungen beschränkt, für die in der Steuerbilanz<br />

ein Aktivposten gebildet werden müsste. 3 Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen<br />

handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung<br />

den Vorsteuerabzug vornehmen konnte (Voraus- und Anzahlung). 4 Unerheblich ist, ob der Unternehmer<br />

nach den §§ 140, 141 AO tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.<br />

6. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15a Abs. 6 UStG)


Seite 472<br />

1<br />

Der Begriff der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist nach den für das<br />

Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen abzugrenzen. 2 Voraussetzung ist, dass die nachträglichen<br />

Aufwendungen für Berichtigungsobjekte nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG angefallen sind. 3 Aufwendungen, die<br />

ertragsteuerrechtlich Erhaltungsaufwand sind, unterliegen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3<br />

UStG.<br />

(3) 1 Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf<br />

die in Absatz 2 bezeichneten Berichtigungsobjekte entfallen. 2 Dabei ist ein prozentuales Verhältnis des<br />

ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zu Grunde zu legen.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude. Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes in<br />

Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt in den Jahren 01 150 000 € und 02 450 000 € (insgesamt<br />

600 000 €). 3 Die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG belaufen sich vor dem Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Verwendung (Investitionsphase) auf 150 000 €, da der Unternehmer im Jahr 01 beabsichtigte,<br />

das Gebäude zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden, während er im<br />

Jahr 02 beabsichtigte, das Gebäude nach der Fertigstellung zu 0 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Zwecke zu verwenden. 4 Diese Verwendungsabsicht wurde durch den Unternehmer jeweils schlüssig<br />

dargelegt.<br />

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 600 000 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 150 000 €<br />

Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen<br />

insgesamt, das für eine Berichtigung nach § 15a UStG maßgebend ist:<br />

150 000 € : 600 000 € = 25 %<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Unternehmer U schließt mit dem Fahrzeughändler H im Januar 01 einen Vertrag über die Lieferung eines<br />

Pkw ab. 2 Der Pkw soll im Juli 01 geliefert werden. 3 U leistet bei Vertragsschluss eine Anzahlung i.H.v.<br />

20 000 € zzgl. 3 800 € Umsatzsteuer. 4 Bei Lieferung des Pkw im Juli 01 leistet U die Restzahlung von<br />

60 000 € zzgl. 11 400 € Umsatzsteuer. 5 Im Zeitpunkt der Anzahlung beabsichtigte U, den Pkw<br />

ausschließlich zur Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu nutzen. 6 U kann die<br />

Verwendungsabsicht durch entsprechende Unterlagen nachweisen. 7 Im Zeitpunkt der Lieferung steht<br />

hingegen fest, dass U den Pkw nunmehr ausschließlich zur Erzielung von nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigenden Umsätzen verwenden will.<br />

8<br />

U steht aus der Anzahlung der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu, da er im Zeitpunkt<br />

der Anzahlung beabsichtigte, den Pkw für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu nutzen. 9 Für die<br />

Restzahlung hingegen steht U der Vorsteuerabzug nicht zu.<br />

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 15 200 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 3 800 €<br />

Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen<br />

insgesamt, das für eine Berichtigung nach § 15a UStG maßgebend ist:<br />

3 800 € : 15 200 € = 25 %<br />

(4) In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere<br />

ertragsteuerrechtliche Regelungen, z.B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer<br />

erfolgsneutral behandelt, oder AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt.<br />

(5) 1 Führt die Berichtigung nach § 15a UStG zu einem erstmaligen Vorsteuerabzug, weil der Vorsteuerabzug<br />

beim Leistungsbezug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen war, dürfen nur die Vorsteuerbeträge<br />

angesetzt werden, für die die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen. 2 Daher sind in<br />

diesen Fällen Vorsteuerbeträge, für die der Abzug zu versagen ist, weil keine ordnungsgemäße Rechnung oder<br />

kein zollamtlicher Einfuhrbeleg vorliegt, von der Berichtigung ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. 10. 2006, V R 36/04, BStBl 2007 II S. 485). 3 Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen für<br />

den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erst nachträglich eintreten oder sich nachträglich ändern, vgl.<br />

Abschnitt 15a.4 Abs. 2.<br />

(6) 1 Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nur möglich, wenn und soweit die bezogenen Leistungen im<br />

Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet wurden. 2 § 15a UStG ist daher insbesondere nicht<br />

anzuwenden, wenn


Seite 473 1. ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht und diese später unternehmerisch verwendet (vgl. EuGH-Urteil<br />

vom 2. 6. 2005, C-378/02, EuGHE I S. 4685),<br />

2. der Unternehmer ein Wirtschaftsgut oder eine sonstige Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seinem<br />

nichtunternehmerischen Bereich zuordnet (Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2) und das Wirtschaftsgut oder die<br />

sonstige Leistung später für unternehmerische Zwecke verwendet (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 7. 1991, C-<br />

97/90, EuGHE I S. 730),<br />

3. an einem Wirtschaftsgut, das nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde, eine Leistung im Sinne des § 15a<br />

Abs. 3 UStG ausgeführt wird, die ebenfalls nicht für das Unternehmen bezogen wird, und das Wirtschaftsgut<br />

später unternehmerisch verwendet wird,<br />

4. nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile als separater Gegenstand beim Leistungsbezug dem<br />

nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und später unternehmerisch genutzt werden (z.B. bei<br />

Umwandlung bisheriger Wohnräume in Büroräume) oder<br />

5. der Unternehmer einen bezogenen Gegenstand zunächst zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt<br />

und die Leistung deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als nicht für sein Unternehmen ausgeführt gilt und<br />

diese Grenze später überschritten wird.


Seite 474<br />

15a.2. Änderung der Verhältnisse<br />

(1) 1 Verwendung im Sinne des § 15a UStG ist die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur<br />

Erzielung von Umsätzen. 2 Als Verwendung sind auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertabgabe nach<br />

§ 3 Abs. 1b und 9a UStG anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 10. 1986, V R 91/78, BStBl 1987 II S. 44). 3 Unter<br />

Veräußerung ist sowohl die Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG, z.B. auch die Verwertung in der<br />

Zwangsvollstreckung, als auch die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter zu verstehen. 4 Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt dieser Umsätze objektiv noch verwendungsfähig ist.<br />

(2) 1 Für die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der<br />

tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend. 2 Für den<br />

ursprünglichen Vorsteuerabzug ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entscheidend, im<br />

Fall der Anzahlung oder Vorauszahlung die im Zeitpunkt der Anzahlung oder Vorauszahlung gegebene<br />

Verwendungsabsicht (Abschnitt 15.12 Abs. 1). 3 Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt<br />

z.B. vor,<br />

1. wenn sich auf Grund der tatsächlichen Verwendung nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ein höherer oder<br />

niedrigerer Vorsteuerabzug im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug ergibt, z.B.<br />

a) wenn der Unternehmer ein Berichtigungsobjekt innerhalb des Unternehmens für Ausgangsumsätze<br />

nutzt, welche den Vorsteuerabzug anders als ursprünglich ausschließen oder zulassen,<br />

b) wenn der Unternehmer einen ursprünglich ausgeübten Verzicht auf eine Steuerbefreiung (§ 9 UStG)<br />

später nicht fortführt, oder<br />

c) wenn sich das prozentuale Verhältnis ändert, nach dem die abziehbaren Vorsteuern ursprünglich nach<br />

§ 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt worden sind,<br />

2. wenn das Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wird und dieser Umsatz hinsichtlich des<br />

Vorsteuerabzugs anders zu beurteilen ist als der ursprüngliche Vorsteuerabzug (§ 15a Abs. 8 UStG),<br />

3. wenn der Unternehmer von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1<br />

UStG oder umgekehrt übergeht (§ 15a Abs. 7 UStG), ohne dass sich die Nutzung der Wirtschaftsgüter oder<br />

sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss,<br />

4. wenn der Unternehmer von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23,<br />

23a und 24 UStG oder umgekehrt übergeht (§ 15a Abs. 7 UStG), ohne dass sich die Nutzung der<br />

Wirtschaftsgüter oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (zur Vorsteuerberichtigung bei<br />

Wirtschaftsgütern, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil als auch in einem<br />

landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) eingesetzt werden, und zum Übergang von der<br />

allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG oder umgekehrt siehe<br />

Abschnitt 15a.9 Abs. 5 ff.),<br />

5. wenn sich eine Rechtsänderung nach dem Leistungsbezug auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs<br />

auswirkt, z.B. bei Wegfall oder Einführung einer den Vorsteuerabzug ausschließenden Steuerbefreiung (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 14. 5. 1992, V R 79/87, BStBl II S. 983),<br />

6. wenn sich die rechtliche Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs später als unzutreffend erweist,<br />

sofern die Steuerfestsetzung für das Jahr des Leistungsbezugs bestandskräftig und unabänderbar ist<br />

(Abschnitt 15a.4 Abs. 3).<br />

(3) Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG stellt keine Änderung der Verhältnisse dar,<br />

weil der Erwerber nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers tritt (vgl. BFH-Urteile vom<br />

6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65, und vom 30. 4. 2009, V R 4/07, BStBl II S. 863).<br />

(4) Die Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem zu eigenunternehmerischen Zwecken genutztem<br />

Grundstücksteil führt zu keiner Änderung der Verhältnisse, wenn der bisherige Alleineigentümer auch als<br />

Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt bleibt, als seine<br />

eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 22. 11. 2007, V R 5/06, BStBl 2008 II S. 448).<br />

Besonderheiten bei der Änderung der Verhältnisse bei Wirtschaftsgütern, die nicht<br />

nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden<br />

(5) Ändern sich im Laufe eines Kalenderjahres die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen<br />

Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen, ist maßgebend, wie das Wirtschaftsgut während des gesamten<br />

Kalenderjahres verwendet wird.


Seite 475 Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer erwirbt am 1. 3. 01 eine Maschine. Er beabsichtigt, sie bis zum 30. 6. 01 nur zur<br />

Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen und ab 1. 7. 01 ausschließlich zur<br />

Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu verwenden. 3 Am 1. 10. 03 veräußert<br />

der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig.<br />

4<br />

Im Jahr 01 kann der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges 40 % der auf die Anschaffung der<br />

Maschine entfallenden Vorsteuern abziehen (von den 10 Monaten des Jahres 01 soll die Maschine 4 Monate,<br />

d.h. zu 40 %, für zum Vorsteuerabzug berechtigende und 6 Monate, d.h. zu 60 %, für den Vorsteuerabzug<br />

ausschließende Umsätze verwendet werden). 5 Da die Maschine im Jahr 01 planmäßig verwendet wurde, ist<br />

der Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen.<br />

6 7<br />

Im Jahr 02 wird die Maschine nur für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Damit<br />

liegt eine Änderung der Verhältnisse um 40 Prozentpunkte vor. 8 Der Unternehmer muss die Vorsteuern<br />

entsprechend an das Finanzamt zurückzahlen.<br />

9<br />

Im Jahr 03 wird die Maschine 9 Monate für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

10<br />

Die steuerpflichtige Veräußerung am 1. 10. 03 ist so zu behandeln, als ob die Maschine vom 1. 10. bis<br />

31. 12. für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet worden wäre. 11 Auf das ganze<br />

Kalenderjahr bezogen sind 25 % der Vorsteuern abziehbar (von den 12 Monaten des Jahres 03 berechtigt die<br />

Verwendung in 3 Monaten zum Vorsteuerabzug). 12 Gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug haben<br />

13<br />

sich somit die Verhältnisse um 15 Prozentpunkte zu Lasten geändert. Der Unternehmer muss die<br />

Vorsteuern entsprechend an das Finanzamt zurückzahlen.<br />

14<br />

Für die restlichen Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums ist die Veräußerung ebenfalls wie eine<br />

Verwendung für zu 100 % zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze anzusehen. 15 Die Änderung der<br />

Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug beträgt somit für diese Kalenderjahre jeweils<br />

16<br />

60 Prozentpunkte. Der Unternehmer hat einen entsprechenden nachträglichen Vorsteuerabzug (zum<br />

Berichtigungsverfahren in diesem Fall vgl. Abschnitt 15a.11 Abs. 5).<br />

(6) Bei bebauten und unbebauten Grundstücken können sich die Verhältnisse insbesondere in folgenden<br />

Fällen ändern:<br />

1. Nutzungsänderungen, insbesondere durch<br />

a) Übergang von einer durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtigen Vermietung zu einer nach § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;<br />

b) Übergang von der Verwendung eigengewerblich genutzter Räume, die zur Erzielung zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet werden, zu einer nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;<br />

c) Übergang von einer steuerfreien Vermietung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk zu einer nach § 4<br />

Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;<br />

d) Änderung des Vorsteueraufteilungsschlüssels bei Grundstücken, die sowohl zur Ausführung von<br />

Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, verwendet werden (vgl. Abschnitte 15.16, 15.17 und 15a.4 Abs. 2);<br />

2. Veräußerungen, die nicht als Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen sind,<br />

insbesondere<br />

a) nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Veräußerung ganz oder teilweise eigengewerblich und<br />

vorsteuerunschädlich genutzter, ursprünglich steuerpflichtig vermieteter oder auf Grund des Artikels 67<br />

Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei vermieteter Grundstücke (vgl. auch Absatz 1);<br />

b) durch wirksame Option nach § 9 UStG steuerpflichtige Veräußerung ursprünglich ganz oder teilweise<br />

nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei vermieteter Grundstücke;<br />

c) die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem ursprünglich teilweise steuerfrei<br />

vermieteten Grundstück auf einen Familienangehörigen, wenn die Teiloption beim Verkauf nicht in dem<br />

Verhältnis der bisherigen Nutzung ausgeübt wird (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 6);<br />

3. unentgeltliche Wertabgaben, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG<br />

erfolgen, und die steuerfrei sind, insbesondere<br />

a) unentgeltliche Übertragung ganz oder teilweise eigengewerblich vorsteuerunschädlich genutzter,<br />

ursprünglich steuerpflichtig vermieteter oder auf Grund des Artikels 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei<br />

vermieteter Grundstücke, z.B. an Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 1987, V R 92/78,<br />

BStBl II S. 655);<br />

b) unentgeltliche Nießbrauchsbestellung an einem entsprechend genutzten Grundstück, z.B. an<br />

Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1987, X R 51/81, BStBl 1988 II S. 205);


Seite 476 c) unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils an einem entsprechend genutzten Grundstück, z.B.<br />

an Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994, XI R 85/92, BStBl 1995 II S. 30).<br />

(7) 1 Die Lieferung eines Gegenstands (Verschaffung der Verfügungsmacht) setzt die Übertragung von<br />

Substanz, Wert und Ertrag voraus. 2 Die Verfügungsmacht an einem Mietgrundstück ist mangels<br />

Ertragsübergangs noch nicht verschafft, solange der Lieferer dieses auf Grund seines Eigentums wie bislang für<br />

Vermietungsumsätze verwendet. 3 Das gilt auch für eine unentgeltliche Lieferung des Mietwohngrundstücks.<br />

4<br />

Solange die Verfügungsmacht nicht übergegangen ist, liegen keine unentgeltliche Wertabgabe und keine durch<br />

sie verursachte Änderung der Verwendungsverhältnisse im Sinne des § 15a UStG vor (BFH-Urteil vom<br />

18. 11. 1999, V R 13/99, BStBl 2000 II S. 153).<br />

(8) 1 Steht ein Gebäude im Anschluss an seine erstmalige Verwendung für eine bestimmte Zeit ganz oder<br />

teilweise leer, ist bis zur tatsächlichen erneuten Verwendung des Wirtschaftsgutes anhand der<br />

Verwendungsabsicht (vgl. Abschnitt 15.12) zu entscheiden, ob sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

maßgebenden Verhältnisse ändern. 2 Keine Änderung der Verhältnisse liegt dabei vor, wenn im Anschluss an<br />

eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung auch künftig zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze<br />

ausgeführt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2002, V R 58/00, BStBl 2003 II S. 435). 3 Dagegen kann<br />

die Änderung der Verwendungsabsicht oder die spätere tatsächliche Verwendung zu einer Vorsteuerberichtigung<br />

führen.<br />

(9) Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG eines Wirtschaftsguts, das nicht nur<br />

einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, nach Beginn des nach § 15a Abs. 1 UStG<br />

maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind so anzusehen, als ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des<br />

maßgeblichen Berichtigungszeitraums (vgl. Abschnitt 15a.3) entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung dieser Umsätze weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet worden wäre.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Betriebsgrundstück, das vom 1. 1. 01 bis zum 31. 10. 01 innerhalb des Unternehmens zur Ausführung<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet worden ist, wird am 1. 11. 01 nach § 4 Nr. 9<br />

Buchstabe a UStG steuerfrei veräußert.<br />

2<br />

Für die Berichtigung ist die Veräußerung so anzusehen, als ob das Grundstück ab dem Zeitpunkt der<br />

Veräußerung bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums nur noch zur Ausführung von Umsätzen<br />

verwendet würde, die den Vorsteuerabzug ausschließen. 3 Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien<br />

unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.


Seite 477<br />

15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG<br />

Beginn und Dauer des Berichtigungszeitraums<br />

(1) 1 Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich<br />

volle fünf Jahre ab dem Beginn der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. 2 Er verlängert sich für die in § 15a<br />

Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichneten Wirtschaftsgüter auf volle zehn Jahre. 3 Bei Wirtschaftsgütern mit einer<br />

kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen (§ 15a Abs. 5<br />

Satz 2 UStG). 4 Ob von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der<br />

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut<br />

anzusetzen ist. 5 § 45 UStDV ist zur Ermittlung des Beginns des Berichtigungszeitraums analog anzuwenden<br />

(vgl. Absatz 6).<br />

(2) 1 Wird ein Wirtschaftsgut, z.B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch<br />

bevor es insgesamt fertig gestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des<br />

Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen. 2 Diese Berichtigungszeiträume beginnen<br />

jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig verwendet wird. 3 Der<br />

einzelnen Berichtigung sind jeweils die Vorsteuerbeträge zu Grunde zu legen, die auf den entsprechenden Teil<br />

des Wirtschaftsguts entfallen. 4 Wird dagegen ein fertiges Wirtschaftsgut nur teilweise gebraucht oder, gemessen<br />

an seiner Einsatzmöglichkeit, nicht voll genutzt, besteht ein einheitlicher Berichtigungszeitraum für das ganze<br />

Wirtschaftsgut, der mit dessen erstmaliger Verwendung beginnt. 5 Dabei ist für die nicht genutzten Teile des<br />

Wirtschaftsguts (z.B. eines Gebäudes) die Verwendungsabsicht maßgebend.<br />

(3) 1 Steht ein Gebäude vor der erstmaligen Verwendung leer, beginnt der Berichtigungszeitraum nach § 15a<br />

Abs. 1 UStG erst mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude. Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes in<br />

Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt in den Jahren 01 100 000 € und 02 300 000 € (insgesamt<br />

400 000 €). 3 Die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG belaufen sich vor dem Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Verwendung auf 100 000 €, da der Unternehmer im Jahr 01 beabsichtigte und dies schlüssig<br />

dargelegt hat, das Gebäude nach Fertigstellung zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu<br />

verwenden, während er im Jahr 02 beabsichtigte, das Gebäude nach Fertigstellung zu 0 % für zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden. 4 Das Gebäude steht nach der Investitionsphase ein<br />

Jahr leer (Jahr 03). 5 Ab dem Jahr 04 wird das Gebäude zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Umsätze verwendet.<br />

Ingesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 400 000 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug (Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen<br />

Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt): 100 000 € (25 % von 400 000 €).<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04<br />

Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13<br />

ab Jahr 04: 100 %<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

ab Jahr 04: 75 Prozentpunkte (100 % statt 25 %)<br />

Vorsteuerberichtigung pro Jahr:<br />

(400 000 € / 10 Jahre = 40 000 € pro Jahr)<br />

ab Jahr 04: jährlich 30 000 € (40 000 € x 75 %) nachträglicher Vorsteuererstattungsanspruch<br />

2<br />

Auch für Leistungsbezüge während des Leerstands vor der erstmaligen Verwendung richtet sich der<br />

Vorsteuerabzug nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs gegebenen Verwendungsabsicht (vgl.<br />

Abschnitt 15.12).<br />

(4) Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Wirtschaftsgut zunächst unentgeltlich überlassen, beginnt der<br />

Berichtigungszeitraum mit der unentgeltlichen Überlassung, unabhängig davon, ob die unentgeltliche<br />

Überlassung zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe führt.<br />

Ende des Berichtigungszeitraums<br />

(5) Endet der maßgebliche Berichtigungszeitraum während eines Kalenderjahres, sind nur die Verhältnisse zu<br />

berücksichtigen, die bis zum Ablauf dieses Zeitraums eingetreten sind.


Seite 478 Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Berichtigungszeitraum für ein Wirtschaftsgut endet am 31. 8. 01. In diesem Kalenderjahr hat der<br />

Unternehmer das Wirtschaftsgut bis zum 30. 6. nur zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender<br />

Umsätze und vom 1. 7. bis zum 9. 10. ausschließlich zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigender Umsätze verwendet. 3 Am 10. 10. 01 veräußert er das Wirtschaftsgut steuerpflichtig.<br />

4<br />

Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Jahr 01 sind nur die Verhältnisse bis zum 31. 8. zu<br />

berücksichtigen. 5 Da das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum 6 Monate für zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigende und 2 Monate für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet wurde, sind<br />

25 % des auf das Jahr 01 entfallenden Vorsteueranteils nicht abziehbar.<br />

6<br />

Die auf die Zeit ab 1. 9. 01 entfallende Verwendung und die Veräußerung liegen außerhalb des<br />

Berichtigungszeitraums und bleiben deshalb bei der Prüfung, inwieweit eine Änderung der Verhältnisse<br />

gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug vorliegt, außer Betracht.<br />

(6) Endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats, ist das für die Berichtigung<br />

maßgebliche Ende nach § 45 UStDV zu ermitteln.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Unternehmer U hat am 10. 1. 01 eine Maschine angeschafft, die er zunächst wie geplant ab diesem<br />

Zeitpunkt zu 90 % zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen und zu 10 % zur<br />

Erzielung von nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen verwendet. 2 Die Vorsteuern aus der<br />

Anschaffung betragen 80 000 €. 3 Ab dem 1. 8. 01 nutzt U die Maschine nur noch zu 10 % für zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze.<br />

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 80 000 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug (Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen<br />

Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt): 72 000 € (90 % von 80 000 €)<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 10. 1. 01<br />

Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 01 bis 31. 12. 05 (nach § 45 UStDV bleibt der Januar 06 für die<br />

Berichtigung unberücksichtigt, da der Berichtigungszeitraum vor dem 16. 1. 06 endet; entsprechend beginnt<br />

der Berichtigungszeitraum dann mit dem 1. 1. 01)<br />

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:<br />

Jahr 01 Nutzung Januar bis Juli 01 7 x 90 % = 630<br />

Nutzung August bis Dezember 01 5 x 10 % = 50<br />

680 : 12 Monate = 56,7<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

Jahr 01: 33,3 Prozentpunkte (56,7 % statt 90 %)<br />

ab Jahr 02: jeweils 80 Prozentpunkte (10 % statt 90 %)<br />

Vorsteuerberichtigung pro Jahr:<br />

(80 000 € / 5 Jahre = 16 000 € pro Jahr)<br />

Jahr 01 = ./. 5 328 € (16 000 € x 33,3 %)<br />

ab Jahr 02 jeweils = ./. 12 800 € (16 000 € x 80 %)<br />

Beispiel 2:<br />

Wie Beispiel 1, nur Anschaffung und Verwendungsbeginn der Maschine am 20. 1. 01.<br />

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 80 000 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug (Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen<br />

Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt): 72 000 € (90 % von 80 000 €)<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 20. 1. 01<br />

Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 2. 01 bis 31. 1. 06 (nach § 45 UStDV ist der Januar 06 für die<br />

Berichtigung voll zu berücksichtigen, da der Berichtigungszeitraum nach dem 15. 1. 06 endet; entsprechend<br />

beginnt der Berichtigungszeitraum dann mit dem 1. 2. 01)<br />

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:<br />

Jahr 01 Nutzung Februar bis Juli 01 6 x 90 = 540<br />

Nutzung August bis Dezember 01 5 x 10 = 50


Seite 479 590 : 11 Monate = 53,6<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

Jahr 01: 36,4 Prozentpunkte (53,6 % statt 90 %)<br />

ab Jahr 02: jeweils 80 Prozentpunkte (10 % statt 90 %)<br />

Vorsteuerberichtigung pro Jahr:<br />

(80 000 € / 5 Jahre = 16 000 € pro Jahr)<br />

Jahr 01 = ./. 5 338 € (16 000 € x 36,4 % x 11/12)<br />

Jahre 02 bis 05 jeweils = ./. 12 800 € (16 000 € x 80 %)<br />

Jahr 06 = ./. 1 066 € (16 000 € x 80 % x 1/12)<br />

(7) 1 Kann ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit vom<br />

Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, endet damit der<br />

Berichtigungszeitraum. 2 Das gilt auch für die Berichtigungszeiträume, die für eventuell angefallene<br />

nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestehen. 3 Eine Veräußerung des nicht mehr<br />

verwendungsfähigen Wirtschaftsguts als Altmaterial bleibt für die Berichtigung des Vorsteuerabzuges<br />

unberücksichtigt.<br />

(8) 1 Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG<br />

geliefert, verkürzt sich hierdurch der Berichtigungszeitraum nicht. 2 Zur Änderung der Verhältnisse in diesen<br />

Fällen vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 9.


Seite 480<br />

15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG<br />

(1) 1 Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist jeweils für den Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr<br />

vorzunehmen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben<br />

(vgl. Abschnitt 15a.2). 2 Dabei sind die Vereinfachungsregelungen des § 44 UStDV zu beachten (vgl.<br />

Abschnitt 15a.11). 3 Weicht die tatsächliche Verwendung von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

maßgebenden Verhältnissen ab, wird die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht durch eine Änderung der<br />

Steuerfestsetzung des Jahres der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nach den Vorschriften der AO, sondern<br />

verteilt auf den Berichtigungszeitraum von 5 bzw. 10 Jahren pro rata temporis vorgenommen. 4 Dabei ist für<br />

jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums von den in § 15a Abs. 5 UStG bezeichneten Anteilen der<br />

Vorsteuerbeträge auszugehen. 5 Beginnt oder endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres, ist<br />

für diese Kalenderjahre jeweils nicht der volle Jahresanteil der Vorsteuerbeträge, sondern nur der Anteil<br />

anzusetzen, der den jeweiligen Kalendermonaten entspricht.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Auf ein Wirtschaftsgut mit einem Berichtigungszeitraum von 5 Jahren entfällt eine Vorsteuer von<br />

insgesamt 5 000 €. 2 Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. 4. 01 und endet am 31. 3. 06. 3 Bei der<br />

Berichtigung ist für die einzelnen Jahre jeweils von einem Fünftel der gesamten Vorsteuer (= 1 000 €)<br />

auszugehen. 4 Der Berichtigung des Jahres 01 sind 9 Zwölftel dieses Betrages (= 750 €) und der des Jahres<br />

06 3 Zwölftel dieses Betrages (= 250 €) zu Grunde zu legen.<br />

(2) 1 Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht schon im Zeitpunkt des Leistungsbezugs,<br />

sondern erst nach Beginn der tatsächlichen erstmaligen Verwendung erfüllt, z.B. weil die zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigende Rechnung vor Beginn der tatsächlichen erstmaligen Verwendung noch nicht vorgelegen hat, kann<br />

die Vorsteuer erst abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG insgesamt vorliegen.<br />

2<br />

Auch hierbei beurteilt sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach der Verwendung im Zeitpunkt des<br />

Leistungsbezugs (vgl. Abschnitt 15.12). 3 Von diesen Verhältnissen ist auch bei der Berichtigung auszugehen.<br />

4<br />

Folglich ist im Zeitpunkt des erstmaligen Vorsteuerabzugs gleichzeitig eine eventuell notwendige Berichtigung<br />

für die bereits abgelaufenen Teile des Berichtigungszeitraums vorzunehmen.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein im Jahr 01 neu errichtetes Gebäude, auf das eine Vorsteuer von 50 000 € entfällt, wird im Jahr 02<br />

erstmalig tatsächlich verwendet. 2 Die Rechnung mit der gesondert ausgewiesenen Steuer erhält der<br />

Unternehmer aber erst im Jahr 04. 3 Der Unternehmer hat bereits während der Bauphase schlüssig dargelegt,<br />

dass er das Gebäude zum Vorsteuerabzug berechtigend vermieten will. 4 Das Gebäude wurde tatsächlich wie<br />

folgt verwendet:<br />

– im Jahr 02 nur zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze;<br />

– im Jahr 03 je zur Hälfte zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze;<br />

– im Jahr 04 nur zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze.<br />

5<br />

Da der Unternehmer schlüssig dargelegt hat, dass er beabsichtigt, das Gebäude nach der Fertigstellung im<br />

Jahr 02 ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu verwenden, kann er nach § 15<br />

Abs. 1 UStG die Vorsteuer von 50 000 € voll abziehen. 6 Der Abzug ist jedoch erst im Jahr 04 zulässig. 7 Bei<br />

der Steuerfestsetzung für dieses Jahr ist dieser Abzug aber gleichzeitig insoweit zu berichtigen, als für die<br />

Jahre 03 und 04 eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der im Zeitpunkt des Leistungsbezuges<br />

dargelegten Verwendungsabsicht eingetreten ist. 8 Diese Änderung beträgt für das Jahr 03 50 % und für das<br />

Jahr 04 100 %. 9 Entsprechend dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum ist bei der Berichtigung für das Jahr<br />

von einem Zehntel der Vorsteuer von 50 000 € = 5 000 € auszugehen. 10 Es sind für das Jahr 03 die Hälfte<br />

dieses Vorsteueranteils, also 2 500 €, und für das Jahr 04 der volle Vorsteueranteil von 5 000 € vom Abzug<br />

ausgeschlossen. 11 Im Ergebnis vermindert sich somit die bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 04<br />

abziehbare Vorsteuer von 50 000 € um (2 500 € + 5 000 € =) 7 500 € auf 42 500 €.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer (Immobilienfonds) errichtet ein Bürogebäude. Die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung des Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt in den Jahren 01 150 000 € und 02<br />

150 000 € (insgesamt 300 000 €). 3 Für einen weiteren Leistungsbezug des Jahres 01 liegt eine nach § 14<br />

UStG ausgestellte Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer i.H.v. 100 000 € erst in 04 vor.<br />

4<br />

Die insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt somit 400 000 €.<br />

5<br />

Der Unternehmer beabsichtigte im Jahr 01 eine zu 100 % und im Jahr 02 eine zu 0 % zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigende Verwendung des Gebäudes. 6 Die Verwendungsabsicht wurde durch den Unternehmer jeweils


Seite 481 schlüssig dargelegt. 7 Das Gebäude wird erstmals ab dem Jahr 03 verwendet, und zwar zu 0 % für zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze.<br />

8<br />

Die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG belaufen sich vor dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Verwendung (Investitionsphase) auf 150 000 € für die in 01 bezogenen Leistungen.<br />

Jahr 03:<br />

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 300 000 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 150 000 € (entspricht 50 % von 300 000 €)<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 03<br />

Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 03 bis 31. 12. 12<br />

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 03: 0 %<br />

Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:<br />

Vorsteuer zu 0 % abziehbar statt zu 50 %<br />

Berichtigungsbetrag: 50 % von 1/10 von 300 000 € = 15 000 € sind zurückzuzahlen<br />

Jahr 04:<br />

9<br />

Da der Unternehmer das Gebäude im Jahr 01 ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Umsätze verwenden wollte, kann er nach § 15 Abs. 1 UStG die Vorsteuer für den weiteren Leistungsbezug<br />

von 100 000 € voll abziehen. 10 Der Abzug ist erst im Jahr 04 zulässig. 11 Bei der Steuerfestsetzung für dieses<br />

Jahr ist dieser Abzug aber gleichzeitig insoweit zu berichtigen, als für die Jahre 03 und 04 eine Änderung<br />

der Verhältnisse gegenüber der im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dargelegten Verwendungsabsicht<br />

eingetreten ist.<br />

Berichtigung im Jahr 04:<br />

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 400 000 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 250 000 € (62,5 % x 400 000 €)<br />

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 03 und 04: 0 %<br />

Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:<br />

Vorsteuer zu 0 % abziehbar statt zu 62,5 %<br />

Berichtigungsbetrag für 03 und 04 je: 62,5 % x 1/10 x 400 000 € = 25 000 €.<br />

12 13<br />

Für 03 erfolgte bereits eine Rückzahlung von 15 000 €. Daher ist in 04 noch eine Vorsteuerberichtigung<br />

für 03 i.H.v. 10 000 € zuungunsten des Unternehmers vorzunehmen. 14 Im Ergebnis vermindert sich somit<br />

die bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 04 abziehbare Vorsteuer von 100 000 € um (10 000 € für 03 +<br />

25 000 € für 04 =) 35 000 € auf 65 000 €.<br />

5<br />

Entsprechend ist zu verfahren, wenn der ursprünglich in Betracht kommende Vorsteuerabzug nach § 17 UStG<br />

oder deswegen zu berichtigen ist, weil später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die vorgetragene<br />

Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem<br />

Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 5).<br />

(3) 1 War der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug aus der Sicht des § 15 Abs. 2 bis 4 UStG sachlich<br />

unrichtig, weil der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zu Unrecht vorgenommen wurde oder unterblieben ist, ist<br />

die unrichtige Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO zu ändern. 2 Ist eine Änderung der unrichtigen<br />

Steuerfestsetzung hiernach nicht mehr zulässig, bleibt die ihr zu Grunde liegende unzutreffende Beurteilung des<br />

Vorsteuerabzugs für alle Kalenderjahre maßgebend, in denen nach verfahrensrechtlichen Vorschriften eine<br />

Änderung der Festsetzung, in der über den Vorsteuerabzug entschieden wurde, noch möglich war. 3 Zur<br />

Unabänderbarkeit von Steuerfestsetzungen der Abzugsjahre bei der Errichtung von Gebäuden vgl. BFH-Urteil<br />

vom 5. 2. 1998, V R 66/94, BStBl II S. 361. 4 Führt die rechtlich richtige Würdigung des Verwendungsumsatzes<br />

in einem noch nicht bestandskräftigen Jahr des Berichtigungszeitraums – gemessen an der tatsächlichen und<br />

nicht mehr änderbaren Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – zu einer anderen Beurteilung des<br />

Vorsteuerabzugs, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor (vgl. BFH-Urteile vom 12. 6. 1997, V R 36/95,<br />

BStBl II S. 589, vom 13. 11. 1997, V R 140/93, BStBl 1998 II S. 36, und vom 5. 2. 1998, V R 66/94, BStBl II<br />

S. 361). 5 Der Vorsteuerabzug kann in allen noch änderbaren Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre des<br />

Berichtigungszeitraums, in denen eine Änderung der Steuerfestsetzung des Vorsteuerabzugs nach<br />

verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht mehr möglich war, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des<br />

Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Im Kalenderjahr 01 (Jahr des Leistungsbezugs) wurde der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes<br />

Gebäude zu 100 % (= 100 000 €) gewährt, obwohl im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, das


Seite 482 Gebäude nach Fertigstellung zu 50 % zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze zu<br />

verwenden und somit nur ein anteiliger Vorsteuerabzug von 50 000 € hätte gewährt werden dürfen. 2 Die<br />

Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr des Leistungsbezugs ist bereits zu Beginn des Kalenderjahres 03<br />

abgabenrechtlich nicht mehr änderbar. 3 In den Kalenderjahren 02 bis 11 wird das Gebäude zu 50 % zur<br />

Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet.<br />

4 Obwohl sich die tatsächliche Verwendung des Gebäudes nicht von der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs<br />

gegebenen Verwendungsabsicht unterscheidet, sind ab dem Kalenderjahr 03 jeweils 50 % von einem<br />

Zehntel des gewährten Vorsteuerabzugs von 100 000 € (= 5 000 € pro Jahr) zurückzuzahlen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, nur ist die Steuerfestsetzung des Kalenderjahres 01 erst ab Beginn des Kalenderjahres 05<br />

abgabenrechtlich nicht mehr änderbar.<br />

2<br />

Obwohl sich die tatsächliche Verwendung des Gebäudes nicht von der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs<br />

gegebenen Verwendungsabsicht unterscheidet, sind ab dem Kalenderjahr 05 jeweils 50 % von einem<br />

Zehntel des zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs von 100 000 € (= 5 000 € pro Jahr) zurückzuzahlen.<br />

3<br />

Eine Berichtigung des zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs für die Kalenderjahre 02 bis 04 unterbleibt.<br />

(4) 1 Ein gewählter sachgerechter Aufteilungsmaßstab im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG, der einem<br />

bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zu Grunde liegt, ist für<br />

eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG maßgebend, auch wenn ggf. noch andere sachgerechte<br />

Ermittlungsmethoden in Betracht kommen. 2 Die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet<br />

die für das Erstjahr maßgebende Rechtslage für die Verwendungsumsätze (vgl. BFH-Urteil vom 28. 9. 2006,<br />

V R 43/03, BStBl 2007 II S. 417).


Seite 483<br />

15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG<br />

(1) 1 Die Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG unterliegt keinem Berichtigungszeitraum.<br />

Vorsteuerberichtigung ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durchzuführen, wenn diese von der<br />

ursprünglichen Verwendungsabsicht beim Erwerb abweicht. 3 Es ist unbeachtlich, wann das Wirtschaftsgut<br />

tatsächlich verwendet wird.<br />

(2) Die Berichtigung ist für den Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem das<br />

Wirtschaftsgut abweichend von der ursprünglichen Verwendungsabsicht verwendet wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Unternehmer U erwirbt am 1. 7. 01 ein Grundstück zum Preis von 2 000 000 €. Der Verkäufer des<br />

Grundstücks hat im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 3 Satz 2<br />

UStG). 3 U möchte das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG<br />

weiterveräußern, so dass er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in<br />

Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzieht. 4 Am 1. 7. 03 veräußert er das Grundstück<br />

entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts,<br />

so dass die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden<br />

kann und nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.<br />

5<br />

Die tatsächliche steuerfreie Veräußerung schließt nach § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus und führt<br />

damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

maßgebenden Verhältnissen. 6 Da das Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet<br />

wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug i.H.v. 380 000 € nach § 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt<br />

der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen. 7 Der Vorsteuerbetrag ist<br />

demnach für den Monat Juli 03 zurückzuzahlen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, nur erfolgt die tatsächliche steuerfreie Veräußerung erst 18 Jahre nach dem<br />

steuerpflichtigen Erwerb des Grundstücks. 2 Das Grundstück ist zwischenzeitlich tatsächlich nicht genutzt<br />

worden.<br />

3<br />

Da § 15a Abs. 2 UStG keinen Berichtigungszeitraum vorsieht, muss auch hier die Vorsteuer nach § 15a<br />

4<br />

Abs. 2 UStG berichtigt werden. U hat den Vorsteuerbetrag i.H.v. 380 000 € für den<br />

Voranmeldungszeitraum der Veräußerung zurückzuzahlen.<br />

2 Eine


Seite 484<br />

15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG<br />

Bestandteile<br />

(1) 1 Unter der Voraussetzung, dass in ein Wirtschaftsgut (das ertragsteuerrechtlich entweder Anlagevermögen<br />

oder Umlaufvermögen ist) nachträglich ein anderer Gegenstand eingeht und dieser Gegenstand dabei seine<br />

körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert (Bestandteil), ist der Vorsteuerabzug bei Änderung<br />

der Verwendungsverhältnisse nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG zu berichtigen. 2 Bestandteile<br />

sind alle nicht selbstständig nutzbaren Gegenstände, die mit dem Wirtschaftsgut in einem einheitlichen<br />

Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (vgl. auch Abschnitt 3.3 Abs. 2). 3 Es kommt nicht darauf an,<br />

dass der Bestandteil zu einer Werterhöhung dieses Wirtschaftsguts geführt hat. 4 Kein Bestandteil ist ein<br />

eingebauter Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält und damit ein<br />

selbstständiger - entnahmefähiger - Gegenstand bleibt. 5 Zum Begriff der Betriebsvorrichtungen als selbständige<br />

Wirtschaftsgüter vgl. Abschnitt 4.12.10. 6 Bestandteile können beispielsweise sein<br />

1. Klimaanlage, fest eingebautes Navigationssystem, Austauschmotor in einem Kraftfahrzeug;<br />

2. Klimaanlage, Einbauherd, Einbauspüle, Fenster, angebaute Balkone oder Aufzüge in einem Gebäude.<br />

7<br />

In der Regel keine Bestandteile eines Kraftfahrzeugs werden beispielsweise<br />

1. Funkgerät;<br />

2. nicht fest eingebautes Navigationsgerät;<br />

3. Autotelefon;<br />

4. Radio.<br />

(2) Maßnahmen, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 15a Abs. 6<br />

UStG entfallen und bei denen es sich um Bestandteile handelt, unterliegen vorrangig der Berichtigungspflicht<br />

nach § 15a Abs. 6 UStG.<br />

(3) 1 Eine Berichtigung pro rata temporis ist nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut, in<br />

das der Bestandteil eingegangen ist, um ein solches handelt, das nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen<br />

verwendet wird. 2 Für den Bestandteil gilt dabei ein eigenständiger Berichtigungszeitraum, dessen Dauer sich<br />

danach bestimmt, in welches Wirtschaftsgut nach § 15a Abs. 1 UStG der Bestandteil eingeht. 3 Die<br />

Verwendungsdauer des Bestandteils wird nicht dadurch verkürzt, dass der Gegenstand als Bestandteil in ein<br />

anderes Wirtschaftsgut einbezogen wird (§ 15a Abs. 5 Satz 3 UStG).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Unternehmer U lässt am 1. 1. 04 für 20 000 € zzgl. 3 800 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer einen<br />

neuen Motor in einen im Jahr 01 ins Unternehmensvermögen eingelegten Pkw einbauen. 2 Die ihm<br />

berechnete Umsatzsteuer zieht er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer ab, da die Nutzung des<br />

Pkw im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen erfolgt. 3 Ab Januar 05 verwendet U den<br />

Pkw nur noch im Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug nach § 15<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließen.<br />

4<br />

Ab Januar 05 haben sich die Verwendungsverhältnisse geändert, weil der Pkw nun nicht mehr mit<br />

steuerpflichtigen, sondern mit steuerfreien Ausgangsumsätzen im Zusammenhang steht. 5 Für die<br />

Aufwendungen für den als Bestandteil des Pkw eingebauten Motor ist eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 15a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UStG vorzunehmen. 6 Hierfür sind die Aufwendungen unabhängig<br />

von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Pkw auf einen fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu<br />

verteilen. 7 Es ergibt sich folgender Betrag, der bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich als<br />

Berichtigungsbetrag zurückzuzahlen ist:<br />

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 3 800 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 3 800 €<br />

Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 08<br />

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:<br />

Jahr 04: 100 %<br />

ab Jahr 05: 0 %<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

ab Jahr 05 = 100 Prozentpunkte (0 % statt 100 %)<br />

Vorsteuerberichtigung pro Jahr ab Jahr 05:<br />

(3 800 € / 5 Jahre = 760 € pro Jahr)


Seite 485 ab Jahr 05 = 760 € zurückzuzahlende Vorsteuer<br />

Beispiel 2:<br />

1 Unternehmer U lässt am 1. 1. 01 für 100 000 € zzgl. 19 000 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ein<br />

neues Hallentor in ein Fabrikgebäude einbauen. 2 Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zieht er nach<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer ab, da die Nutzung des Gebäudes im Zusammenhang mit<br />

steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen erfolgt. 3 Ab Januar 02 verwendet U das Gebäude nur noch im<br />

Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

UStG ausschließen. 4 Der Berichtigungszeitraum des Gebäudes endet am 30. 6. 02.<br />

5 Damit haben sich ab Januar 02 die Verwendungsverhältnisse sowohl für das Hallentor als auch für das<br />

Fabrikgebäude geändert. 6 Für die Aufwendungen für das als Bestandteil des Gebäudes eingebaute Hallentor<br />

ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG vorzunehmen. 7 Hierfür sind die Aufwendungen<br />

unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und unabhängig von der Dauer des<br />

Restberichtigungszeitraums des Gebäudes auf einen zehnjährigen Berichtigungszeitraum, der am 1. 1. 01<br />

beginnt und am 31. 12. 10 endet, zu verteilen. 8 Unabhängig davon ist für das Fabrikgebäude der<br />

Vorsteuerabzug für den am 30. 6. 02 endenden Berichtigungszeitraum zu berichtigen.<br />

4 5<br />

Eine kürzere Verwendungsdauer des Bestandteils ist zu berücksichtigen (§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG). Soweit<br />

mehrere Leistungen Eingang in ein Wirtschaftsgut finden, sind diese Leistungen für Zwecke der Berichtigung<br />

des Vorsteuerabzugs zusammenzufassen, sofern sie innerhalb einer Maßnahme bezogen wurden (vgl.<br />

Absatz 11).<br />

(4) Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut, in das der Bestandteil eingegangen ist, um ein solches, das nur<br />

einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den<br />

Grundsätzen des § 15a Abs. 2 UStG vorzunehmen.<br />

Sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut<br />

(5) 1 Unter der Voraussetzung, dass an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird, ist der<br />

Vorsteuerabzug bei Änderung der Verwendungsverhältnisse nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG<br />

zu berichtigen. 2 Unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG fallen nur solche sonstigen Leistungen,<br />

die unmittelbar an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. 3 Es kommt nicht darauf an, ob die sonstige Leistung<br />

zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt. 4 Auch Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen,<br />

fallen demnach unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG.<br />

(6) 1 Nicht unter die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 UStG fallen<br />

sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind. 2 Eine sonstige<br />

Leistung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dann nicht wirtschaftlich verbraucht, wenn ihr über den Zeitpunkt<br />

des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit inne wohnt. 3 Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des<br />

Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind, werden sich insbesondere auf die Unterhaltung und den<br />

laufenden Betrieb des Wirtschaftsguts beziehen. 4 Hierzu gehören z.B. bei Grundstücken Reinigungsleistungen<br />

(auch Fensterreinigung) oder laufende Gartenpflege sowie Wartungsarbeiten z.B. an Aufzugs- oder<br />

Heizungsanlagen.<br />

(7) 1 Soweit es sich um eine sonstige Leistung handelt, die nicht bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs<br />

wirtschaftlich verbraucht ist, unterliegt diese der Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG. 2 Dazu gehören<br />

auch sonstige Leistungen, die dem Gebrauch oder der Erhaltung des Gegenstands dienen. 3 Solche Leistungen<br />

sind z.B.<br />

1. der Fassadenanstrich eines Gebäudes;<br />

2. Fassadenreinigungen an einem Gebäude;<br />

3. die Neulackierung eines Kraftfahrzeugs;<br />

4. Renovierungsarbeiten (auch in gemieteten Geschäftsräumen);<br />

5. der Neuanstrich eines Schiffs;<br />

6. die Generalüberholung einer Aufzugs- oder einer Heizungsanlage.<br />

(8) 1 Eine Berichtigung pro rata temporis ist nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut im<br />

Sinne des § 15a Abs. 3 UStG um ein solches handelt, das nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen<br />

verwendet wird. 2 Dabei gilt für die an dem Wirtschaftsgut ausgeführten sonstigen Leistungen ein eigenständiger<br />

Berichtigungszeitraum, dessen Dauer sich danach bestimmt, an welchem Wirtschaftsgut nach § 15a Abs. 1 UStG<br />

die sonstige Leistung ausgeführt wird. 3 Eine kürzere Verwendungsdauer der sonstigen Leistung ist jedoch zu<br />

berücksichtigen (§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG).<br />

(9) Wird ein Wirtschaftsgut, an dem eine sonstige Leistung ausgeführt wurde, veräußert oder entnommen,<br />

liegt unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 8 UStG eine Änderung der Verwendungsverhältnisse vor mit der


Seite 486 Folge, dass auch der Vorsteuerabzug für die an dem Wirtschaftsgut ausgeführte sonstige Leistung nach § 15a<br />

Abs. 3 UStG zu berichtigen ist.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Unternehmer U führt als Arzt zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigende und zu 50 % nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus. 2 Am 1. 1. 01 erwirbt U einen Pkw, für den er den<br />

Vorsteuerabzug entsprechend der beabsichtigten Verwendung zu 50 % vornimmt. 3 Am 1. 1. 03 lässt U an<br />

dem Pkw eine Effektlackierung anbringen. 4 Die darauf entfallende Vorsteuer zieht U ebenfalls zu 50 % ab.<br />

5<br />

Am 1. 1. 04 veräußert U den Pkw.<br />

6 7<br />

Die Veräußerung des Pkw ist steuerpflichtig. In der Lieferung liegt eine Änderung gegenüber den für den<br />

ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen (§ 15a Abs. 8 UStG). 8 Der Vorsteuerabzug für<br />

den Pkw ist für die zwei restlichen Jahre des Berichtigungszeitraums zugunsten von U für den Monat der<br />

Veräußerung zu berichtigen.<br />

9<br />

Die Veräußerung des Pkw stellt in Bezug auf die an dem Pkw ausgeführte Effektlackierung ebenfalls eine<br />

Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen dar (§ 15a<br />

Abs. 8 UStG). 10 Der Vorsteuerabzug für die sonstige Leistung ist für die restlichen vier Jahre des<br />

Berichtigungszeitraums zugunsten von U für den Monat der Veräußerung zu berichtigen (§ 15a Abs. 3<br />

UStG, § 44 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 UStDV).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Unternehmer U nutzt ein Gebäude ausschließlich zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden<br />

Umsätzen. 2 Am 1. 1. 01 lässt U die Fassade des Gebäudes streichen. 3 U nimmt entsprechend der weiter<br />

beabsichtigten Verwendung des Gebäudes den Vorsteuerabzug zu 100 % vor. 4 Am 1. 1. 02 veräußert U das<br />

Gebäude steuerfrei.<br />

5<br />

Die Veräußerung des Gebäudes stellt in Bezug auf die an dem Gebäude ausgeführte sonstige Leistung eine<br />

Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen dar (§ 15a<br />

Abs. 8 UStG). 6 Der Vorsteuerabzug für die sonstige Leistung ist für die restlichen neun Jahre des<br />

Berichtigungszeitraums zulasten von U für den Monat der Veräußerung zu berichtigen (§ 15a Abs. 3 UStG,<br />

§ 44 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 UStDV).<br />

(10) Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird,<br />

ist die Berichtigung nach den Grundsätzen des § 15a Abs. 2 UStG vorzunehmen.<br />

(11) 1 Nach § 15a Abs. 3 Satz 2 UStG sind mehrere im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut<br />

eingegangene Gegenstände und/oder mehrere im Rahmen einer Maßnahme an einem Wirtschaftsgut ausgeführte<br />

sonstige Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. 2 Dies bedeutet, dass sämtliche im<br />

zeitlichen Zusammenhang bezogenen Leistungen, die ein Wirtschaftsgut betreffen und deren Bezug nach<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Erhalt oder der Verbesserung des Wirtschaftsguts dient, zu einem<br />

Berichtigungsobjekt zusammenzufassen sind. 3 Hiervon kann vorbehaltlich anderer Nachweise ausgegangen<br />

werden, wenn die verschiedenen Leistungen für ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von drei<br />

Kalendermonaten und für ein unbewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von sechs Monaten bezogen werden.<br />

4<br />

Dabei sind auch Leistungen, die von verschiedenen leistenden Unternehmern bezogen worden sind, zu<br />

berücksichtigen.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Unternehmer U will eine Etage seines Geschäftshauses renovieren lassen. Zu diesem Zweck beauftragt er<br />

Malermeister M mit der malermäßigen Instandhaltung der Büroräume. 3 Gleichzeitig beauftragt er<br />

Klempnermeister K mit der Renovierung der Sanitärräume auf dieser Etage, bei der auch die vorhandenen<br />

Armaturen und Sanitäreinrichtungen ausgetauscht werden sollen. 4 Die malermäßige Instandhaltung der<br />

Büroräume und die Klempnerarbeiten werden im gleichen Kalendermonat beendet.<br />

5 6<br />

Bei der Renovierung der Etage des Geschäftshauses handelt es sich um eine Maßnahme. Die im Rahmen<br />

der Maßnahme ausgeführten Leistungen sind nach § 15a Abs. 3 UStG zu einem Berichtigungsobjekt<br />

zusammenzufassen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Unternehmer U beauftragt die Kfz-Werkstatt K, an seinem Pkw eine neue Lackierung anzubringen und<br />

einen neuen Motor einzubauen. 2 Beide Leistungen werden gleichzeitig ausgeführt.<br />

3<br />

Beide Leistungen werden im Rahmen einer Maßnahme bezogen und sind daher zu einem<br />

Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.<br />

5<br />

Können bei einem gemischt genutzten Gebäude die innerhalb von sechs Monaten bezogenen Leistungen im<br />

Sinne des § 15a Abs. 3 UStG einem bestimmten Gebäudeteil, mit dem entweder ausschließlich


Seite 487 vorsteuerschädliche oder vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze erzielt werden, direkt zugerechnet werden,<br />

bilden diese dem Gebäudeteil zuzurechnenden Leistungen jeweils ein Berichtigungsobjekt.<br />

Beispiel 3:<br />

1 2<br />

Unternehmer U will sein Wohn- und Geschäftshaus renovieren lassen. Zu diesem Zweck beauftragt er<br />

Malermeister U mit der malermäßigen Instandsetzung der steuerpflichtig vermieteten Büroräume auf der<br />

Büroetage. 3 Gleichzeitig beauftragt er Klempnermeister K mit der Renovierung der Sanitärräume auf der<br />

steuerfrei vermieteten Wohnetage, bei der auch die vorhandenen Armaturen und Sanitäreinrichtungen<br />

ausgetauscht werden sollen. 4 Die malermäßige Instandhaltung der Büroräume und die Klempnerarbeiten<br />

werden im gleichen Kalendermonat beendet.<br />

5 6<br />

Bei der Renovierung der Wohnetage und der Büroetage handelt es sich um jeweils eine Maßnahme. Die im<br />

Rahmen der malermäßigen Instandhaltung und der Klempnerarbeiten bezogenen Leistungen stellen jeweils<br />

ein Berichtigungsobjekt dar.<br />

6<br />

Für die Zusammenfassung zu einem Berichtigungsobjekt kommen hinsichtlich der an einem Gegenstand<br />

ausgeführten sonstigen Leistungen nur solche sonstigen Leistungen in Betracht, denen über den Zeitpunkt des<br />

Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit innewohnt (vgl. Absatz 6). 7 Die Grenzen des § 44 UStDV<br />

sind auf das so ermittelte Berichtigungsobjekt anzuwenden. 8 Der Berichtigungszeitraum beginnt zu dem<br />

Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das Wirtschaftsgut nach Durchführung der Maßnahme erstmalig zur<br />

Ausführung von Umsätzen verwendet.<br />

Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Unternehmen<br />

(12) Wird dem Unternehmensvermögen ein Wirtschaftsgut entnommen, das bei seiner Anschaffung oder<br />

Herstellung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, für das aber nachträglich Aufwendungen im Sinne des<br />

§ 15a Abs. 3 UStG getätigt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, kann für diese Aufwendungen eine<br />

Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sein.<br />

(13) 1 Hat der Unternehmer in das Wirtschaftsgut einen anderen Gegenstand eingefügt, der dabei seine<br />

körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren hat und für den der Unternehmer zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt war, und hat dieser Gegenstand zu einer im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig<br />

verbrauchten Werterhöhung geführt (Bestandteil nach Abschnitt 3.3 Abs. 2 Satz 3), unterliegt bei einer<br />

Entnahme des Wirtschaftsguts nur dieser Gegenstand der Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG. 2 Für eine<br />

Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG ist insoweit kein Raum. 3 Eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 15a Abs. 8 UStG bleibt unberührt.<br />

(14) 1 Ist die durch den Bestandteil verursachte Werterhöhung im Zeitpunkt der Entnahme vollständig<br />

verbraucht, ist die Entnahme insgesamt nicht steuerbar. 2 In diesem Fall liegt in der Entnahme eine Änderung der<br />

Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer U erwirbt in 01 einen Pkw von einer Privatperson für 50 000 €. Am 1. 4. 02 lässt er von einer<br />

Werkstatt für 2 000 € eine Windschutzscheibe einbauen. 3 Die Vorsteuer i.H.v. 380 € macht er geltend. 4 Als<br />

er den Pkw am 31. 12. 04 entnimmt, hat der Wert der Windschutzscheibe den aktuellen Wert des Pkw nach<br />

der sog. Schwacke-Liste im Zeitpunkt der Entnahme nicht erhöht.<br />

5<br />

Die Windschutzscheibe, für die U der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zustand, ist in<br />

den Pkw eingegangen und hat dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren. 6 Nur<br />

die Entnahme der Windschutzscheibe könnte steuerbar nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG sein, da U für<br />

einen in das Wirtschaftsgut eingegangenen Gegenstand den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.<br />

7<br />

Da jedoch im Zeitpunkt der Entnahme keine Werterhöhung durch den Gegenstand mehr vorhanden ist, ist<br />

die Entnahme nicht steuerbar (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 2 Satz 3). 8 U hat grundsätzlich eine Berichtigung des<br />

Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG vorzunehmen. 9 Nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5<br />

UStDV unterbleibt jedoch eine Berichtigung, da der auf die Windschutzscheibe entfallende Vorsteuerbetrag<br />

1 000 € nicht übersteigt.<br />

(15) 1 Hat der Unternehmer dem Wirtschaftsgut keinen Bestandteil zugefügt, hat also der eingebaute<br />

Gegenstand seine Eigenständigkeit behalten, liegen für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zwei getrennt zu<br />

beurteilende Entnahmen vor. 2 In diesen Fällen kann die Entnahme des eingebauten Gegenstands auch zu einer<br />

Vorsteuerberichtigung führen, wenn die Entnahme anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen<br />

Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung (§ 15a Abs. 8 UStG). 3 Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG<br />

scheidet insoweit aus.<br />

(16) Soweit an dem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird und das Wirtschaftsgut später<br />

entnommen wird, ohne dass eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu besteuern<br />

ist, liegt ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 3 Satz 3 UStG).


Seite 488 Beispiel:<br />

1 2<br />

U kauft am 1. 5. 01 einen Pkw von einer Privatperson zu einem Preis von 50 000 €. Am 1. 7. 01 lässt er in<br />

einer Vertragswerkstatt eine Inspektion durchführen (200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer), in den dafür<br />

vorgesehenen Standardschacht ein Autoradio einbauen (1 500 € zuzüglich 285 € Umsatzsteuer) und den Pkw<br />

neu lackieren (7 500 € zuzüglich 1 425 € Umsatzsteuer). 3 U macht diese Vorsteuerbeträge ebenso wie den<br />

Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend. 4 Am 31. 12. 03 entnimmt U den Pkw.<br />

5<br />

Die Neulackierung des Pkw ist eine sonstige Leistung, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht<br />

wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. Absatz 7). 6 Die Inspektion ist bei Leistungsbezug wirtschaftlich<br />

verbraucht. 7 Das eingebaute Autoradio stellt, weil es ohne Funktionsverlust wieder entfernt werden kann,<br />

keinen Bestandteil des Pkw dar, sondern bleibt eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. Absatz 1).<br />

8<br />

Da der Pkw nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte und in den Pkw kein<br />

Bestandteil eingegangen ist, ist die Entnahme des Pkw am 31. 12. 03 nicht nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1<br />

UStG steuerbar (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). 9 Bezüglich der sonstigen Leistung „Neulackierung“ ist jedoch<br />

nach § 15a Abs. 3 UStG eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen, da der Wert der Neulackierung im<br />

Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbraucht ist. 10 Das Autoradio unterliegt als selbstständiges<br />

Wirtschaftsgut, für das der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, der Besteuerung nach § 3<br />

Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. 11 Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der<br />

Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme. 12 Eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 15a UStG hinsichtlich der laufenden Kosten kommt nicht in Betracht.<br />

Für die Lackierung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 1 425 €<br />

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 1 425 €<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 7. 01<br />

Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 7. 01 bis 30. 6. 06<br />

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:<br />

Jahr 01 bis 03 = 100 %<br />

Änderung der Verhältnisse:<br />

ab Jahr 04 = 100 Prozentpunkte (0 % statt 100 %)<br />

Vorsteuerberichtigung pro Jahr:<br />

(1 425 € / 5 Jahre = 285 € pro Jahr)<br />

Jahre 04 und 05 = je 285 € (285 € x 100 %),<br />

Jahr 06 = 142,50 € (285 € x 100 % x 6/12)<br />

13<br />

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für die Jahre 04 bis 06 zusammengefasst in der Voranmeldung<br />

für Dezember 03 vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 UStDV).<br />

(17) 1 Im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das Bestandteile eingegangen oder an dem sonstige<br />

Leistungen ausgeführt worden sind, sind bei Prüfung der Vorsteuerberichtigung solche in das Wirtschaftsgut<br />

eingegangene Gegenstände aus dem Berichtigungsobjekt auszuscheiden, die bei der Entnahme der<br />

Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG unterliegen. 2 Die Grenzen des § 44 UStDV sind auf den<br />

entsprechend verminderten Vorsteuerbetrag anzuwenden.<br />

Beispiel<br />

1<br />

Unternehmer U erwirbt am 1. 7. 01 aus privater Hand einen gebrauchten Pkw und ordnet ihn<br />

zulässigerweise seinem Unternehmen zu. 2 Am 1. 3. 02 lässt er in den Pkw nachträglich eine Klimaanlage<br />

einbauen (Entgelt 2 500 €), am 1. 4. 02 die Scheiben verspiegeln (Entgelt 500 €) und am 15. 8. 02 eine<br />

Effektlackierung auftragen (Entgelt 4 500 €). 3 Für alle drei Leistungen nimmt der Unternehmer<br />

zulässigerweise den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch. 4 Als U am 1. 3. 03 den Pkw in sein Privatvermögen<br />

entnimmt, haben die vorstehend aufgeführten Arbeiten den aktuellen Wert des Pkw nach der sog.<br />

„Schwacke-Liste“ für die Klimaanlage um 1 500 €, für die Scheibenverspiegelung um 100 € und für die<br />

Effektlackierung um 3 500 € erhöht.<br />

5<br />

Die Entnahme des Pkw selbst unterliegt mangels Vorsteuerabzug bei der Anschaffung nicht der<br />

Besteuerung (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG); auch eine Vorsteuerberichtigung kommt insoweit nicht in Betracht.<br />

6<br />

Mit dem Einbau der Klimaanlage in den Pkw hat diese ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart<br />

endgültig verloren und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten<br />

Werterhöhung des Gegenstands geführt. 7 Die Entnahme der Klimaanlage unterliegt daher insoweit nach § 3<br />

Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG mit einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 1 500 € der<br />

Umsatzsteuer.


Seite 489<br />

8<br />

Hinsichtlich der Scheibenverspiegelung und der Effektlackierung entfällt eine Besteuerung nach § 3<br />

Abs. 1b UStG, da sonstige Leistungen nicht zu Bestandteilen eines Gegenstands führen (vgl. Abschnitt 3.3<br />

Abs. 2 Satz 4). 9 Für diese Leistungen ist allerdings zu prüfen, in wieweit eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 15a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 UStG durchzuführen ist.<br />

10<br />

Der Einbau der Klimaanlage, die Scheibenverspiegelung und die Effektlackierung werden im Rahmen<br />

einer Maßnahme bezogen und sind daher zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. 11 Da die<br />

Entnahme der Klimaanlage jedoch nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG als eine unentgeltliche Wertabgabe<br />

zu versteuern ist, scheidet diese für Zwecke der Vorsteuerberichtigung aus dem Berichtigungsobjekt aus.<br />

12<br />

Die Grenze des § 44 Abs. 1 UStDV von 1 000 € ist auf das verbleibende Berichtigungsobjekt anzuwenden,<br />

für das die Vorsteuerbeträge aus der Scheibenverspiegelung i.H.v. 95 € und der Effektlackierung i.H.v.<br />

855 € insgesamt nur 950 € betragen. 13 Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG für das<br />

verbleibende Berichtigungsobjekt unterbleibt daher.


Seite 490<br />

15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG<br />

(1) 1 Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist vorzunehmen, wenn der Unternehmer eine<br />

sonstige Leistung bezieht, die nicht in einen Gegenstand eingeht oder an diesem ausgeführt wird und deren<br />

Verwendung anders zu beurteilen ist, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war. 2 Sonstige<br />

Leistungen, die unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 4 UStG fallen, sind z.B.:<br />

1. Beratungsleistungen (z.B. für ein Unternehmenskonzept, eine Produktkonzeption);<br />

2. gutachterliche Leistungen;<br />

3. Anmietung eines Wirtschaftsguts;<br />

4. Patente, Urheberrechte, Lizenzen;<br />

5. bestimmte Computerprogramme;<br />

6. Werbeleistungen;<br />

7. Anzahlung für längerfristiges Mietleasing.<br />

(2) 1 Wird die sonstige Leistung mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet, erfolgt die<br />

Vorsteuerberichtigung pro rata temporis (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 UStG). 2 Wird die bezogene<br />

sonstige Leistung hingegen nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet, erfolgt die Berichtigung des<br />

gesamten Vorsteuerbetrags unmittelbar für den Zeitpunkt der Verwendung.<br />

(3) 1 Nach § 15a Abs. 4 Satz 2 UStG ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei sonstigen Leistungen, die<br />

nicht unter § 15a Abs. 3 UStG fallen, auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz<br />

ein Aktivierungsgebot bestünde. 2 Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 AO tatsächlich zur<br />

Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt oder einkommensteuerrechtlich insoweit Einkünfte<br />

erzielt, die als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden. 3 Eine Berichtigung des<br />

Vorsteuerabzugs kommt nach § 15a Abs. 4 Satz 3 UStG jedoch stets in Betracht, wenn der Leistungsempfänger<br />

für einen Zeitraum vor Ausführung der Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte (An- oder<br />

Vorauszahlungen).<br />

(4) 1 Sonstige Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung<br />

ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1). 2 Werden sonstige Leistungen im Sinne des § 15a Abs. 4 in<br />

Verbindung mit Abs. 1 UStG bereits vor ihrer Vollendung im Unternehmen des Leistungsempfängers<br />

verwendet, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bereits vor Leistungsbezug (Vollendung) in<br />

denjenigen Fällen in Betracht, in denen bereits vor Leistungsbezug die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug<br />

nach § 15 UStG gegeben sind (Zahlung vor Ausführung der Leistung). 3 Auch hier ist die Berichtigung des<br />

Vorsteuerabzugs durchzuführen, wenn sich im Zeitpunkt der Verwendung die Verhältnisse gegenüber den für<br />

den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen ändern.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Unternehmer U schließt mit dem Vermieter V einen Vertrag über die Anmietung eines Bürogebäudes<br />

(Fertigstellung vor dem 1. 1. 1998 und Baubeginn vor dem 1. 1. 1993) über eine Laufzeit von fünf Jahren<br />

beginnend am 1. 1. 01. 2 Da U beabsichtigt, in den Büroräumen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze<br />

auszuführen, vermietet V das Gebäude unter Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 UStG) zum Pauschalpreis von 1 000 000 € zzgl. 190 000 €<br />

Umsatzsteuer für die gesamte Mietlaufzeit. 3 Vereinbarungsgemäß zahlt U die vertraglich vereinbarte Miete<br />

zum Beginn der Vertragslaufzeit und macht entsprechend den Vorsteuerabzug geltend. 4 Ab dem 1. 1. 02<br />

nutzt U das Gebäude bis zum Vertragsende am 31. 12. 05 nur noch zur Erzielung von nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen.<br />

5<br />

U wäre bei bestehender Buchführungspflicht verpflichtet, für die vorausbezahlte Miete für die Jahre 02 bis<br />

05 in der Steuerbilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren.<br />

6 7<br />

Bei der von V erbrachten Leistung handelt es sich nicht um Teilleistungen. U ist nach § 15a Abs. 4 in<br />

Verbindung mit Abs. 1 UStG verpflichtet, die Vorsteuer in den Jahren 02 bis 05 um jeweils 38 000 €<br />

(190 000 € / 5 Jahre) zu berichtigen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Unternehmer U ist Chirurg und schließt mit A einen für die Zeit vom 1. 1. 01 bis zum 31. 12. 07 befristeten<br />

Leasingvertrag für ein medizinisches Gerät ab. 2 Als Leasingvorauszahlung wird ein Betrag von 100 000 €<br />

zzgl. 19 000 € Umsatzsteuer vereinbart; Teilleistungen liegen nach der vertraglichen Vereinbarung nicht vor.<br />

3 4<br />

U leistet im Januar 01 die gesamte Leasingvorauszahlung. U beabsichtigt bei Zahlung, das Gerät zur<br />

Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Ausgangsumsätze (Schönheitsoperationen) zu verwenden.<br />

5<br />

Er macht für den Januar 01 deshalb den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend und nutzt das Gerät ab


Seite 491 1. 1. 01. 6 Tatsächlich kommt es ab dem 1. 1. 03 jedoch nur noch zur Erzielung nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigender Ausgangsumsätze. 7 Bei der Leasingvorauszahlung handelt es sich um eine Ausgabe, die nach<br />

ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen als Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren wäre.<br />

8<br />

Umsatzsteuerrechtlich ist davon auszugehen, dass es sich um eine Zahlung für eine sonstige Leistung<br />

handelt, die nicht mit der erstmaligen Verwendung verbraucht ist. 9 Der Vorsteuerabzug ist nach § 15a Abs. 4<br />

in Verbindung mit Abs. 1 UStG pro rata temporis zu berichtigen. 10 Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf<br />

Jahre, beginnt am 1. 1. 01 und endet am 31. 12. 05, obwohl der Leasingvertrag bis zum 31. 12. 07 befristet<br />

ist.<br />

11<br />

U muss für die Jahre 03 bis 05 jeweils 3 800 € im Rahmen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs<br />

zurückzahlen.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Unternehmer U schließt am 1. 2. 01 mit Vermieter V einen Vertrag über die Anmietung eines Pavillons für<br />

die Dauer vom 1. 9. 01 bis zum 15. 9. 01 zum Preis von 7 500 € zzgl. 1 425 € USt. 2 Vereinbarungsgemäß<br />

zahlt U bereits bei Vertragsschluss das vereinbarte Mietentgelt und macht für den Februar 01 den<br />

Vorsteuerabzug geltend, da er beabsichtigt, in dem Pavillon zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze<br />

(Veräußerung von Kraftfahrzeugen) auszuführen. 3 Tatsächlich nutzt er den Pavillon aber dann für eine<br />

Präsentation der von ihm betriebenen Versicherungsagentur.<br />

4<br />

U muss den Vorsteuerabzug nach § 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 UStG berichtigen, weil die<br />

tatsächliche Verwendung von der Verwendungsabsicht abweicht. 5 U muss für das Kalenderjahr 01 1 425 €<br />

Vorsteuer zurückzahlen. 6 Nach § 15a Abs. 5 Satz 2 UStG ist die kürzere Verwendungsdauer zu<br />

berücksichtigen.


Seite 492<br />

15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG<br />

(1) 1 Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die an einem Wirtschaftsgut anfallen, das nicht<br />

nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, gilt ein gesonderter Berichtigungszeitraum (§ 15a<br />

Abs. 6 UStG). 2 Der Berichtigungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das in seiner<br />

Form geänderte Wirtschaftsgut erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet. 3 Die Dauer bestimmt sich<br />

nach § 15a Abs. 1 UStG und beträgt fünf bzw. zehn Jahre. 4 Der Berichtigungszeitraum endet jedoch spätestens,<br />

wenn das Wirtschaftsgut, für das die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sind,<br />

wegen Unbrauchbarkeit vom Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden kann<br />

(§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein am 1. 7. 01 erstmalig verwendetes bewegliches Wirtschaftsgut hat eine betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von 4 Jahren. 2 Am 31. 1. 03 fallen nachträgliche Herstellungskosten an, durch die aber die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht verlängert wird.<br />

3 4<br />

Der Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut selbst beträgt 4 Jahre, endet also am 30. 6. 05. Für die<br />

nachträglichen Herstellungskosten beginnt der Berichtigungszeitraum erst am 1. 2. 03. 5 Er endet am<br />

31. 1. 08 und dauert somit unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts<br />

5 Jahre.<br />

5<br />

Die Berichtigung ist gesondert nach den dafür vorliegenden Verhältnissen und entsprechend dem dafür<br />

geltenden Berichtigungszeitraum durchzuführen (vgl. Abschnitt 15a.4). 6 Auch hier ist von den gesamten<br />

Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen (zur<br />

Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen<br />

insgesamt vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 3).<br />

(2) Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für ein Wirtschaftsgut anfallen, das nur<br />

einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den<br />

Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (vgl. Abschnitt 15a.5).


Seite 493<br />

15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG<br />

(1) Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur<br />

Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen<br />

Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a und 24 UStG oder umgekehrt gegeben<br />

(§ 15a Abs. 7 UStG).<br />

(2) Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertig gestelltes<br />

Wirtschaftsgut angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses Wirtschaftsguts<br />

nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 22/06, BStBl 2009 II S. 165).<br />

Übergang von der Regelbesteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19<br />

Abs. 1 UStG oder umgekehrt<br />

(3) Bei Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen<br />

verwendet werden, ist eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen, wenn im Berichtigungszeitraum<br />

auf Grund des Wechsels der Besteuerungsform eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen<br />

Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen vorliegt.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer U ist im Jahr 01 Regelbesteuerer. Für das Jahr 02 und die Folgejahre findet die<br />

Kleinunternehmerbesteuerung Anwendung, da die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und U nicht<br />

optiert. 3 Im Jahr 01 schafft U eine Maschine für 100 000 € zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer an. 4 Aus der<br />

Anschaffung der Maschine macht U den Vorsteuerabzug geltend, da er im Zeitpunkt der Anschaffung<br />

beabsichtigt, die Maschine für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden. 5 Erst am 1. 7. 03 kommt es<br />

zu dieser Verwendung der Maschine.<br />

6<br />

Da die Maschine nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist für die<br />

Vorsteuerberichtigung § 15a Abs. 1 UStG maßgeblich. 7 Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang von<br />

der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung zum 1. 1. 02 eine Änderung der Verhältnisse dar.<br />

8<br />

Bei Beginn der Verwendung der Maschine (Beginn des Berichtigungszeitraums) am 1. 7. 03 ist U<br />

Kleinunternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 9 Er muss daher eine Berichtigung pro rata<br />

temporis zu seinen Lasten vornehmen, obwohl er die Maschine tatsächlich entsprechend seiner<br />

Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs verwendet. 10 Es ergibt sich gegenüber dem<br />

ursprünglichen Vorsteuerabzug von 100 % eine Abweichung von 100 Prozentpunkten (0 % statt 100 %).<br />

(4) Bei Wirtschaftsgütern oder sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes<br />

verwendet werden, ist die durch den Wechsel der Besteuerungsform ausgelöste Vorsteuerberichtigung in dem<br />

Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (§ 15a Abs. 2 Satz 2 in<br />

Verbindung mit Abs. 7 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Veräußerung<br />

bestimmt sind (Umlaufvermögen). 3 Im Jahr 02 findet wegen Überschreitens der Umsatzgrenze die<br />

4<br />

Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der<br />

Kleinunternehmerbesteuerung wieder vor und U wendet ab 03 wieder die Kleinunternehmerregelung an. 5 U<br />

veräußert die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.<br />

6<br />

Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist § 15a Abs. 2 UStG maßgeblich, da diese nur einmalig zur<br />

Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. 7 Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang zur<br />

8<br />

Regelbesteuerung grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse dar. Maßgeblich für die<br />

Vorsteuerberichtigung sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung der Waren.<br />

9 10<br />

Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im Jahr 03 erfolgt. Im Jahr 02 findet keine<br />

Verwendung statt. 11 Daher ist die in diesem Jahr eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang.<br />

12<br />

Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber den ursprünglichen für den Vorsteuerabzug maßgebenden<br />

Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 01 auch in 03 Kleinunternehmer ist. 13 Daher ist weder im<br />

Jahr 02 noch im Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.<br />

Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den<br />

§§ 23, 23a oder 24 UStG oder umgekehrt<br />

(5) 1 Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen<br />

Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG)<br />

verwendet werden, sind nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen


Seite 494 zuzurechnen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Abschnitt 24.6 Abs. 2). 2 Werden diese Gegenstände abweichend<br />

von der bei Leistungsbezug gegebenen Verwendungsabsicht in einem anderen Umfang im jeweils anderen<br />

Unternehmensteil verwendet, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000 €<br />

Umsatzsteuer, der zunächst zu 90 % im gewerblichen und zu 10 % im landwirtschaftlichen<br />

Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet wird. 2 Ab dem Jahr 02 ändert sich dauerhaft das<br />

Nutzungsverhältnis in 50 % (Landwirtschaft) zu 50 % (Gewerbe).<br />

3<br />

Im Jahr 01 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil entfallenden Vorsteuerbeträge<br />

i.H.v. 34 200 € (90 % von 38 000 €) als Vorsteuer abziehbar. 4 In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3 040 €<br />

(40 % von 7 600 €) nach § 15a UStG zurückzuzahlen.<br />

(6) 1 Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist auch vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des<br />

Leistungsbezugs nur ein Unternehmensteil besteht, im Zeitpunkt der späteren Verwendung dann jedoch zwei<br />

Unternehmensteile bestehen und das Wirtschaftsgut in beiden Unternehmensteilen verwendet wird. 2 Ebenfalls ist<br />

die Vorsteuer zu berichtigen, wenn bei zwei Unternehmensteilen das Wirtschaftsgut erst ausschließlich in einem<br />

Teil verwendet wird und sich die Nutzung in einem Folgejahr ändert.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000 €<br />

Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen)<br />

verwendet wird. 2 Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft zu 50 % im landwirtschaftlichen<br />

Unternehmensteil (§ 24 UStG) genutzt.<br />

3 4<br />

Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (38 000 €) abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3 800 €<br />

(50 % von 7 600 €) nach § 15a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000 €<br />

Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet<br />

wird. 2 Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil<br />

(Lohnunternehmen) genutzt.<br />

3 4<br />

Im Jahr 01 entfällt der Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). In den Jahren 02 bis 05 erhält der<br />

Unternehmer eine Vorsteuererstattung nach § 15a UStG von jeweils 7 600 € (1/5 von 38 000 €).<br />

(7) 1 Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die<br />

Vermietung/Verpachtung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von<br />

Umsätzen verwendet werden und deren Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG noch nicht abgelaufen<br />

ist, zu einer Änderung der Verhältnisse führen. 2 In diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug für derartige<br />

Wirtschaftsgüter nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Unternehmer U, der Landwirt ist und der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, errichtet<br />

ein Stallgebäude für 500 000 € zzgl. 95 000 € Umsatzsteuer, das Anfang Januar des Jahres 01 erstmals<br />

verwendet wird. 2 Zum 1. 1. 02 veräußert er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung dieses Stallgebäudes, das<br />

er nun nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei an den Käufer vermietet.<br />

3<br />

Die auf die Errichtung des Gebäudes entfallende Vorsteuer i.H.v. 95 000 € ist abziehbar, da der Landwirt<br />

bei Errichtung des Gebäudes beabsichtigte, dieses zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden<br />

Umsätzen zu verwenden. 4 Die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietung stellt eine<br />

Änderung der Verhältnisse dar. 5 In den Jahren 02 bis 10 sind jeweils 9 500 € (1/10 von 95 000 €) nach § 15a<br />

Abs. 1 UStG zurückzuzahlen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Unternehmer U, der Landwirt ist und der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet,<br />

erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000 € Umsatzsteuer.<br />

2<br />

Zum 1. 1. 02 veräußert er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung des Mähdreschers, den er steuerpflichtig an<br />

den Käufer vermietet.<br />

3<br />

Im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (Jahr 01) ist der Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG<br />

4<br />

ausgeschlossen. In den Folgejahren wird der Mähdrescher zur Ausführung steuerpflichtiger<br />

Vermietungsumsätze verwendet. 5 Es liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. 6 In den Jahren 02 bis 05<br />

erhält der Unternehmer eine Vorsteuererstattung nach § 15a UStG von jeweils 7 600 € (1/5 von 38 000 €).


Seite 495<br />

15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG<br />

und andere Formen der Rechtsnachfolge<br />

1<br />

Keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt z.B. in folgenden Fällen der Rechtsnachfolge<br />

vor:<br />

1. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (§ 1 Abs. 1a Satz 3, § 15a Abs. 10 UStG),<br />

1<br />

2. Gesamtrechtsnachfolge, da der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsposition des Rechtsvorgängers<br />

eintritt. 2 Der Berichtigungszeitraum des Erblassers geht nur auf den Erben über, wenn dieser die<br />

Unternehmereigenschaft durch eine eigene Tätigkeit begründet,<br />

3. Anwachsung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft,<br />

1 2<br />

4. Begründung oder Wegfall eines Organschaftsverhältnisses. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />

hat aber dann zu erfolgen, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den<br />

vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre<br />

Selbstständigkeit zugunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfreien<br />

Umsätzen verliert und das Wirtschaftsgut im Gesamtunternehmen des Organträgers zur Ausführung von<br />

steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen verwendet wird (BFH-Beschluss vom 12. 5. 2003, V B 211,<br />

220/02, BStBl II S. 784).<br />

2 3<br />

Der maßgebliche Berichtigungszeitraum wird nicht unterbrochen. Eine Vorsteuerberichtigung wegen<br />

Änderung der Verhältnisse beim Rechtsnachfolger hat nur zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich<br />

zu den beim Vorsteuerabzug des Rechtsvorgängers ursprünglich maßgebenden Verhältnissen ändern.


Seite 496<br />

15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs<br />

(1) 1 § 44 UStDV enthält Regelungen zur Vereinfachung bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs. 2 Bei der<br />

Prüfung, ob die in § 44 UStDV aufgeführten Betragsgrenzen erreicht sind, ist jeweils auf den Gegenstand oder<br />

die bezogene sonstige Leistung abzustellen. 3 Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und<br />

Güte geliefert wurden. 4 Bei der Lieferung vertretbarer Sachen ist hingegen auf die zwischen leistendem<br />

Unternehmer und Leistungsempfänger geschlossene vertragliche Vereinbarung abzustellen.<br />

(2) 1 Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die<br />

auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1 000 € nicht<br />

übersteigt, gilt für alle Berichtigungsobjekte unabhängig davon, nach welcher Vorschrift die Berichtigung des<br />

Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist und in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden<br />

Verhältnisse später ändern. 2 Bei der Bestimmung der 1 000 €-Grenze ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen<br />

auszugehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung bzw. den Bezug des einzelnen Berichtigungsobjekts<br />

entfallen. 3 Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht einzubeziehen, da sie eigenständige<br />

Berichtigungsobjekte darstellen und selbstständig der 1 000 €-Grenze unterliegen.<br />

(3) 1 Nach der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV entfällt eine Vorsteuerberichtigung, wenn die<br />

dort genannten Grenzen nicht überschritten sind. 2 Die Grenze von 10 % ist in der Weise zu berechnen, dass das<br />

Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis<br />

gegenübergestellt wird, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt nach § 15 UStG<br />

maßgebend war. 3 Für die absolute Grenze nach § 44 Abs. 2 UStDV von 1 000 € ist der Betrag maßgebend, um<br />

den der Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt auf Grund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des<br />

Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre. 4 Bei Berichtigungsobjekten, die nur einmalig zur Ausführung<br />

eines Umsatzes verwendet werden, gilt entsprechendes für den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung<br />

des Berichtigungsobjekts.<br />

(4) 1 Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Bezugskosten eines Berichtigungsobjekts,<br />

das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, entfallende Vorsteuer nicht mehr<br />

als 2 500 €, ist die Berichtigung erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des im Einzelfall maßgeblichen<br />

Berichtigungszeitraums durchzuführen (§ 44 Abs. 3 UStDV). 2 Dabei sind alle Änderungen, die sich<br />

für die einzelnen Jahre des Berichtigungszeitraums ergeben, zu berücksichtigen. 3 § 44 Abs. 2 UStDV ist hierbei<br />

zu beachten.<br />

(5) 1 Wird ein Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, während<br />

des nach § 15a Abs. 1 UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG<br />

geliefert, stehen damit die Verhältnisse bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums fest. 2 Daher ist die<br />

Berichtigung stets für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Veräußerung oder unentgeltliche<br />

Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG stattgefunden hat (§ 44 Abs. 4 Satz 3 UStDV). 3 Hierbei sind die<br />

Berichtigung für das Kalenderjahr der Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG<br />

und die Berichtigung für die noch folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums gleichzeitig<br />

vorzunehmen. 4 In den Fällen des § 44 Abs. 3 UStDV sind außerdem die Berichtigungen für die<br />

vorausgegangenen Jahre des Berichtigungszeitraums durchzuführen. 5 Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine<br />

sonstige Leistung entgeltlich oder durch eine Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG aus dem Unternehmen<br />

ausscheidet (z.B. Veräußerung einer Lizenz).<br />

(6) 1 Verkürzt sich der Berichtigungszeitraum deswegen, weil ein nicht nur einmalig zur Ausführung von<br />

Umsätzen dienendes Wirtschaftsgut wegen Unbrauchbarkeit vorzeitig nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen<br />

verwendbar ist (vgl. Abschnitt 15a.3 Abs. 7), kann für die vorausgegangenen Abschnitte des<br />

Berichtigungszeitraums eine Neuberechnung des jeweiligen Berichtigungsbetrages erforderlich werden. 2 Die<br />

Unterschiede, die sich in einem solchen Fall ergeben, können aus Vereinfachungsgründen bei der<br />

Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des verkürzten Berichtigungszeitraums berücksichtigt werden.<br />

(7) 1 Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum durchzuführen,<br />

in dem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2 Übersteigt allerdings der Betrag, um den der<br />

Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 6 000 €, ist nach § 44<br />

Abs. 4 Satz 1 UStDV die Berichtigung erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum<br />

vorzunehmen, in dem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.


Seite 497<br />

15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung<br />

des Vorsteuerabzugs<br />

(1) 1 Nach § 22 Abs. 4 UStG hat der Unternehmer in den Fällen des § 15a UStG die Berechungsgrundlagen für<br />

den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist. 2 Die<br />

Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 4 UStG sind erfüllt, wenn der Unternehmer die folgenden Angaben<br />

eindeutig und leicht nachprüfbar aufzeichnet:<br />

1<br />

1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das betreffende Berichtigungsobjekt<br />

und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. 2 Falls es sich hierbei um mehrere Einzelbeträge handelt, ist<br />

auch jeweils die Gesamtsumme aufzuzeichnen. 3 Insoweit sind auch die Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen, die<br />

den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind;<br />

2. den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Berichtigungsobjekts;<br />

3. in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) im Sinne<br />

der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und den maßgeblichen Berichtigungszeitraum für das<br />

Berichtigungsobjekt;<br />

1<br />

4. die Anteile, zu denen das Berichtigungsobjekt zur Ausführung der den Vorsteuerabzug ausschließenden<br />

Umsätze und zur Ausführung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet wurde. 2 In den<br />

Fällen des § 15a Abs. 1 UStG sind die Anteile für jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums<br />

aufzuzeichnen;<br />

1<br />

5. bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe des Berichtigungsobjekts den Zeitpunkt und die<br />

umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes. 2 In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG gilt dies nur,<br />

wenn die Veräußerung oder die unentgeltliche Wertabgabe in den Berichtigungszeitraum fallen;<br />

6. in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger<br />

Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die<br />

entsprechenden Unterlagen.<br />

(2) Die Aufzeichnungen für das einzelne Berichtigungsobjekt sind von dem Zeitpunkt an zu führen, für den<br />

der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.<br />

(3) Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG entfällt insoweit, als sich die erforderlichen<br />

Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar entnehmen lassen.


Seite 498<br />

16.1. Steuerberechnung<br />

(1) 1 Der Unternehmer hat alle im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen.<br />

2<br />

Dem Unternehmer sind im Fall der Zwangsverwaltung über ein Grundstück des Unternehmers auch die<br />

Umsätze zuzurechnen, die der Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ausführt (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552); zur Abgabe von Voranmeldungen in diesen Fällen vgl.<br />

Abschnitt 18.6 Abs. 4.<br />

(2) 1 Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG kann die bereits im<br />

abgelaufenen Monat entstandene, aber erst am 16. Tage nach Ablauf des Monats fällige Einfuhrumsatzsteuer<br />

zum gleichen Zeitpunkt von der Steuer des abgelaufenen Monats als Vorsteuer abgezogen werden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (Einfuhr) im Januar, Fälligkeit auf Grund eines Zahlungsaufschubs am<br />

16. Februar.<br />

2<br />

Die Einfuhrumsatzsteuer kann bereits als Vorsteuer in der Voranmeldung für Januar abgezogen werden.<br />

2<br />

Zum Nachweis der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer in diesen Fällen vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 2. 3 Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist der Vorsteuerabzug für den<br />

Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem er geltend gemacht worden ist.


Seite 499<br />

16.2. Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Die Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) setzt voraus, dass Kraftomnibusse, mit denen die<br />

Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, nicht im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG)<br />

zugelassen sind. 2 Es ist nicht erforderlich, dass der Beförderer ein ausländischer Unternehmer ist. 3 Für die<br />

Besteuerung der Beförderungsleistung kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer Eigentümer des<br />

Kraftomnibusses ist oder ob er ihn gemietet hat. 4 (Beförderungs-)Unternehmer im verkehrsrechtlichen und im<br />

umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist derjenige, der die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener<br />

Verantwortung und für eigene Rechnung durchführt (§ 3 Abs. 2 PBefG). 5 Führt ein Omnibusunternehmer die<br />

Beförderung mit einem gemieteten Kraftomnibus durch, geht der Beförderungsleistung eine Leistung voraus, die<br />

in der Vermietung des Kraftomnibusses besteht. 6 Es ist deshalb neben der Beförderungsleistung im Inland auch<br />

die Vermietungsleistung zu besteuern, sofern sie im Inland ausgeführt wird (vgl. Abschnitte 3a.2 und 3a.5).<br />

7<br />

Betreibt der Vermieter sein Unternehmen im Drittlandsgebiet, wird eine kurzfristige Vermietungsleistung als im<br />

Inland ausgeführt behandelt, soweit der Kraftomnibus im Inland genutzt wird (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG).<br />

8<br />

Ist der Vermieter im Ausland ansässig, obliegt die Besteuerung der Vermietungsleistung im Inland dem<br />

Beförderungsunternehmer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG).<br />

(2) 1 Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen<br />

unterliegen der Beförderungseinzelbesteuerung, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zwischen dem<br />

Inland und dem Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird. 2 Führt der Unternehmer im<br />

Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen weitere Personenbeförderungen im<br />

Inland durch (z.B. Sonderfahrten während des Aufenthalts einer Reisegruppe in Deutschland), unterliegen diese<br />

ebenfalls der Beförderungseinzelbesteuerung.<br />

(3) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als<br />

neun Personen – einschließlich Führer – geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG).<br />

(4) 1 Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen umfasst die Ausflugsfahrten, die Ferienziel-Reisen und<br />

den Verkehr mit Mietomnibussen (§ 46 PBefG). 2 Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem<br />

bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten<br />

3<br />

Ausflugszweck anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 1 PBefG). Ferienziel-Reisen sind Reisen zu<br />

Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem<br />

Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 2<br />

PBefG). 4 Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im<br />

Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck,<br />

Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. 5 Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über<br />

Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein (§ 49 Abs. 1 PBefG). 6 Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als<br />

Pendelverkehr bezeichneten Personenbeförderungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.<br />

(5) 1 2<br />

Der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt nur der inländische Streckenanteil. Inländische<br />

Streckenanteile, die nach den §§ 2 oder 5 UStDV als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen sind, bleiben<br />

unberücksichtigt. 3 Streckenanteile, die nach den §§ 3 oder 6 UStDV als inländische Beförderungsstrecken<br />

anzusehen sind, sind in die Besteuerung einzubeziehen.<br />

(6) 1 Personenbeförderungen, die unentgeltlich oder nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt<br />

werden, unterliegen bei entsprechendem Nachweis nicht der Umsatzsteuer. 2 Werden Schülergruppen, Studentengruppen,<br />

Jugendgruppen, kulturelle Gruppen – z.B. Theater- und Musikensembles, Chöre – oder Mitglieder von<br />

Vereinen in Kraftomnibussen befördert, die dem Schulträger, dem Träger der kulturellen Gruppe oder dem<br />

Verein gehören, kann grundsätzlich angenommen werden, dass diese Beförderungsleistungen nicht im Rahmen<br />

eines Unternehmens erbracht werden. 3 Dies gilt entsprechend, wenn der Verein, die Gruppe oder die Schule<br />

einen Kraftomnibus anmietet und anschließend die Personen mit eigenem Fahrer, im eigenen Namen, unter<br />

eigener Verantwortung und für eigene Rechnung befördert. 4 Ist der Busfahrer Angestellter des den Omnibus<br />

vermietenden Unternehmers und wird er von diesem bezahlt, ist für Zwecke der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

von einer Personenbeförderung durch den Busunternehmer auszugehen.<br />

(7) 1 Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Vervielfachung der Anzahl der<br />

beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke<br />

(tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke). 2 Bei der Ermittlung der Zahl der beförderten Personen bleiben der<br />

Fahrer, der Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind – z.B. Reiseleiter, Dolmetscher und<br />

Stewardessen –, sowie unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder (unter 4 Jahren) außer Betracht. 3 Personen, die<br />

der Beförderer aus privaten Gründen unentgeltlich mitbefördert, z.B. Angehörige, sind demgegenüber<br />

mitzuzählen, soweit eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt, die nach § 3f UStG im<br />

Inland ausgeführt wird.<br />

(8) 1 Bei der Beförderungseinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. 2 Der Beförderungsunternehmer<br />

kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen


Seite 500 (§§ 59 bis 61a UStDV). 3 Ist beim Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1<br />

bis 4 UStG durchzuführen, kann er die Vorsteuerbeträge in diesem Verfahren geltend machen. 4 Durch die<br />

Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG wird die Beförderungseinzelbesteuerung nicht berührt. 5 Die<br />

hierbei bereits versteuerten Umsätze sind daher, abgesehen vom Fall des Absatzes 9, nicht in das allgemeine<br />

Besteuerungsverfahren einzubeziehen.<br />

(9) 1 Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer nach Ablauf des<br />

Besteuerungszeitraumes die Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen. 2 Wegen der Anrechnung der<br />

im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzten Steuern und des Verfahrens vgl. Abschnitt 18.8<br />

Abs. 3.


Seite 501<br />

16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) setzt voraus, dass andere als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2<br />

UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken. 2 Sie ist daher<br />

durchzuführen von Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die<br />

das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen. 3 Zum Begriff des neuen Fahrzeugs vgl.<br />

Abschnitt 1b.1 Sätze 2 bis 5. 4 Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt<br />

werden.<br />

(2) 1 Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren<br />

unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das<br />

Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht<br />

durchzuführen. 2 Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer<br />

Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden.


Seite 502<br />

16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung<br />

(1) 1 Die Umrechnung der Werte in fremder Währung (§ 16 Abs. 6 UStG) dient der Berechnung der<br />

Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge. 2 Kursänderungen zwischen der Ausführung der Leistung<br />

und der Vereinnahmung des Entgelts bleiben unberücksichtigt.<br />

(2) 1 Bei der Umrechnung nach dem Tageskurs ist der Nachweis durch Bankmitteilung oder Kurszettel zu<br />

führen, weil die Bankabrechnung im Zeitpunkt der Leistung noch nicht vorliegt. 2 Aus Vereinfachungsgründen<br />

kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen<br />

wird, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekannt gegeben hat, der dem Monat vorangeht, in<br />

dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird.<br />

(3) Zur Umrechnung der Werte in fremder Währung zur Berechnung der Umsatzsteuer im<br />

Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG vgl. Abschnitt 3a.16 Abs. 10.


Seite 503<br />

17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung<br />

der Bemessungsgrundlage<br />

(1) 1 Die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, beurteilt<br />

sich nach § 10 Abs. 1 bis 5 UStG. 2 Auf die Abschnitte 10.1 bis 10.7 wird verwiesen. 3 Zur Steuer- und<br />

Vorsteuerberichtigung bei Entgeltminderungen durch Gewährung von verdeckten Preisnachlässen vgl.<br />

Abschnitt 10.5 Abs. 4.<br />

(2) 1 Die erforderlichen Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die<br />

Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 2 Die Berichtigungspflicht ist bereits bei der Berechnung der<br />

Vorauszahlungen zu beachten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3 Vereinbaren der leistende Unternehmer und der<br />

Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts, mindert sich die<br />

Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem<br />

Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteil vom 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II<br />

S. 250). 4 Dies gilt entsprechend für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Entgelts. 5 Mindert sich der<br />

Kaufpreis auf Grund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen<br />

Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft – vgl. EuGH-Urteil vom 29. 5. 2001, C-86/99, EuGHE I<br />

S. 4167).<br />

(3) 1 Die Berichtigungspflicht besteht auch dann, wenn sich die Berichtigung der Steuer und die Berichtigung<br />

des Vorsteuerabzugs im Ergebnis ausgleichen. 2 Berechnet der Leistungsempfänger z.B. Lieferantenskonti nicht<br />

vom Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, sondern nur vom Entgelt (ohne Umsatzsteuer), hat er unabhängig<br />

von der Behandlung der Skontobeträge durch den Lieferanten den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. 3 Die Berichtigungspflicht ist bei einer Änderung der<br />

Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung abhängig.<br />

4 5<br />

Ein Belegaustausch ist nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben. Gewährt eine<br />

Genossenschaft ihren Mitgliedern eine umsatzabhängige Zusatzvergütung für die an die Genossenschaft<br />

erbrachten Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom<br />

6. 6. 2002, V R 59/00, BStBl 2003 II S. 214).<br />

(4) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit der auf die Entgeltminderung entfallende<br />

Steuerbetrag von einem dritten Unternehmer entrichtet wird (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Die Einkaufsgenossenschaft E (Zentralregulierer) vermittelt eine Warenlieferung von A an B. E wird auch<br />

in den Abrechnungsverkehr eingeschaltet. 3 Sie zahlt für B den Kaufpreis an A unter Inanspruchnahme von<br />

Skonto. 4 B zahlt an E den Kaufpreis ohne Inanspruchnahme von Skonto.<br />

5 6<br />

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat A seine Steuer zu berichtigen. B braucht nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG<br />

seinen Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen, soweit E die auf den Skontoabzug entfallende Steuer an das<br />

Finanzamt entrichtet.<br />

(5) 1 Die Pflicht zur Berichtigung der Steuer und des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG besteht auch<br />

dann, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist<br />

(§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). 2 Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 UStG liegt insbesondere vor, wenn der<br />

Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzichts entgegengehalten<br />

werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 10. 3. 1983, V B 46/80, BStBl II S. 389) oder wenn der Anspruch auf<br />

Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der<br />

Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht<br />

durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. 7. 2006, V R 13/04, BStBl 2007 II S. 22). 3 Auch soweit der<br />

Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, kommt –<br />

übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – beim Leistenden eine<br />

Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 31. 5. 2001,<br />

V R 71/99, BStBl 2003 II S. 206, und vom 22. 4. 2004, V R 72/03, BStBl II S. 684). 4 Eine Berichtigung kommt<br />

auch in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltforderung selbst bestreitet, sondern mit<br />

einer vom Leistenden substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung<br />

damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit<br />

nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. 7. 2006, a.a.O.). 5 Wird über das Vermögen eines Unternehmers<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gegen ihn gerichteten Forderungen spätestens in diesem Zeitpunkt<br />

unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1<br />

Satz 1 UStG. 6 Die Feststellung einer vom Finanzamt angemeldeten, einen früheren Vorsteuerabzug<br />

berichtigenden Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher<br />

Berichtigungsbescheid im Sinne des § 17 UStG (BFH-Urteil vom 19. 8. 2008, VII R 36/07, BStBl 2009 II<br />

S. 250). 7 Zur Frage der Uneinbringlichkeit beim sog. Akzeptantenwechselgeschäft vgl. BFH-Urteil vom<br />

8. 12. 1993, XI R 81/90, BStBl 1994 II S. 338. 8 Ertragsteuerrechtlich zulässige pauschale Wertberichtigungen<br />

führen nicht zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 UStG. 9 Der Gläubiger, der eine Forderung als


Seite 504 uneinbringlich behandelt, ist nicht verpflichtet, dem Schuldner hiervon Mitteilung zu machen. 10 Das Finanzamt<br />

des Gläubigers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Schuldners auf die Ausbuchung der Forderung<br />

11<br />

hinzuweisen. Der Vorsteuerrückzahlungsanspruch dieses Finanzamts entsteht mit Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1997,<br />

XI R 25/97, BStBl 1998 II S. 69). 12 Der Schuldner hat nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2<br />

UStG seinen Vorsteuerabzug bereits dann entsprechend zu berichtigen, wenn sich aus den Gesamtumständen,<br />

insbesondere aus einem längeren Zeitablauf nach Eingehung der Verbindlichkeit ergibt, dass er seiner<br />

Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht mehr nachkommen wird. 13 Wird der Anspruch des<br />

Gläubigers später ganz oder teilweise befriedigt, ist § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG anzuwenden. 14 Wird das<br />

Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung nach Beendigung der Organschaft<br />

uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im<br />

Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen, dem früheren Organ, zu berichtigen (BFH-<br />

Urteil vom 7. 12. 2006, V R 2/05, BStBl 2007 II S. 848).<br />

(6) Bei der Abtretung einer Forderung unter dem Nennwert bestimmt sich das Entgelt nach den tatsächlichen<br />

Aufwendungen des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 4).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer hat auf Grund einer Lieferung eine Forderung i.H.v. 11 900 € gegen seinen zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer. 2 Er tritt diese Forderung zum Festpreis von 5 750 € an ein<br />

Inkassobüro ab. 3 Das Inkassobüro kann noch 8 925 € einziehen.<br />

4<br />

Die Steuer des Lieferers richtet sich zunächst nach dem für die Lieferung vereinbarten Entgelt von 10 000 €<br />

(Steuer bei einem Steuersatz von 19 % = 1 900 €). 5 Die endgültige Steuer des Lieferers beträgt allerdings<br />

nur 1 425 €, da der Abnehmer nur 8 925 € aufgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), während die restlichen<br />

2 975 € uneinbringlich sind. 6 Eine entsprechende Minderung der Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG von 1 900 € auf 1 425 € setzt jedoch voraus, dass der Lieferer die<br />

teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung nachweist. 7 Er muss sich also Kenntnis davon verschaffen,<br />

welchen Betrag das Inkassobüro tatsächlich noch einziehen konnte. 8 Der Abnehmer hat zunächst auf Grund<br />

der ihm vom Lieferer erteilten Rechnung den Vorsteuerabzug in voller Höhe. 9 Er muss ihn jedoch von sich<br />

aus nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 UStG auf der Grundlage seiner tatsächlichen<br />

Zahlung an das Inkassobüro (im Beispielsfall auf 1 425 €) berichtigen, da er die teilweise Uneinbringlichkeit<br />

der Forderung kennt. 10 Dies gilt entsprechend, wenn der Abnehmer weniger an das Inkassobüro zahlt, als der<br />

Lieferer für die Forderung erhalten hat. 11 Zahlt der Abnehmer den vollen Rechnungsbetrag an das<br />

Inkassobüro, bleiben die Steuer des Lieferers und der Vorsteuerabzug des Abnehmers in voller Höhe<br />

bestehen.<br />

(7) 1 Steuer- und Vorsteuerberichtigungen sind auch erforderlich, wenn für eine Leistung ein Entgelt entrichtet,<br />

die Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG). 2 Diese Regelung steht im<br />

Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von<br />

Zahlungen vor Ausführung der Leistungen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Über das Vermögen eines Unternehmers, der Anzahlungen erhalten und versteuert hat, wird das<br />

Insolvenzverfahren eröffnet, bevor er eine Leistung erbracht hat. 2 Der Insolvenzverwalter lehnt die Erfüllung des<br />

Vertrags ab. 3 Der Unternehmer, der die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat, hat die Steuer auf die<br />

Anzahlung zu berichtigen. 4 Unabhängig davon hat der Unternehmer, an den die vertraglich geschuldete Leistung<br />

erbracht werden sollte, den Vorsteuerabzug in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu<br />

berichtigen.<br />

(8) 1 Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG oder eine selbständige<br />

Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu<br />

beurteilen. 2 Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das<br />

der Hinlieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die<br />

zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den<br />

empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt. 3 Dagegen liegt eine einen<br />

selbständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen<br />

und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die<br />

Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 12. 11. 2008, XI R 46/07, BStBl 2009 II S. 558). 4 Wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines zurzeit<br />

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder nicht<br />

vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 103 InsO) und der Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem<br />

gelieferten Gegenstand zurückerhält, wird die Lieferung rückgängig gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 8. 5. 2003,<br />

V R 20/02, BStBl II S. 953, zum Konkursverfahren).


Seite 505 (9) 1 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG können auch AfA für abnutzbare<br />

Wirtschaftsgüter gehören, für deren Anschaffungskosten der Vorsteuerabzug gewährt wurde (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167). 2 § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG setzt - anders als § 15a UStG - nicht<br />

zwingend voraus, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die Verwendungsumsätze geändert haben.<br />

(10) 1 Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden, wenn in einer Rechnung der<br />

Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigt wird. 2 Die Berichtigung der vom Rechnungsaussteller wegen<br />

unrichtigen Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem<br />

er eine Rechnung mit geändertem Steuerausweis erteilt. 3 Der Widerspruch gegen den in einer Gutschrift<br />

enthaltenen Steuerausweis wirkt deshalb erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779). 4 Die Berichtigung der Vorsteuer durch den<br />

Leistungsempfänger hingegen ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem diese abgezogen wurde.<br />

5 § 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG betreffen nicht den Leistungsempfänger, sondern regeln nur die<br />

Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer des<br />

Steuerschuldners (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203).


Seite 506<br />

17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe<br />

von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung<br />

(1) 1 Die Ausgabe eines Gutscheins im Rahmen einer Werbemaßnahme, der einen Endabnehmer in die Lage<br />

versetzt, eine Leistung um den Nennwert des Gutscheins verbilligt zu erwerben, kann zu einer Minderung der<br />

Bemessungsgrundlage führen. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem Gutschein verbundene Vergütung<br />

auf allen Stufen der Leistungskette vom Hersteller bis zum Endabnehmer erfolgt. 3 Die Minderung der<br />

Bemessungsgrundlage ist von dem Unternehmer geltend zu machen, der den Umsatz ausführt und den<br />

finanziellen Aufwand für die Vergütung des Gutscheins trägt (z.B. Hersteller), während bei dem Unternehmer,<br />

an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, der Vorsteuerabzug unverändert bleibt. 4 Eine solche Minderung der<br />

Bemessungsgrundlage setzt voraus, dass der Gutschein von einem Unternehmer ausgegeben wird, der mit einem<br />

eigenen Umsatz an der Fördermaßnahme beteiligt ist.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Hersteller A verkauft Ware an Zwischenhändler B. A ist an einer Ausweitung des Absatzes seiner Waren<br />

interessiert und gibt Gutscheine aus, die Endverbraucher in die Lage versetzen, die Ware verbilligt zu<br />

erwerben.<br />

3<br />

Da A mit eigenen Umsätzen an der Fördermaßnahme beteiligt ist, kann A die Bemessungsgrundlage seiner<br />

Lieferung an B mindern.<br />

5<br />

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn der mit dem eingelösten Gutschein<br />

verbundene finanzielle Aufwand von dem Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen wird und<br />

nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette (Hersteller – Endabnehmer) zugeordnet werden kann<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 11. 5. 2006, V R 33/03, BStBl II S. 699, und Abschnitt 10.3 Abs. 3).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Das Kaufhaus K verteilt Gutscheine an Kunden zum Besuch eines in dem Kaufhaus von einem fremden<br />

Unternehmer F betriebenen Frisiersalons. 2 K will mit der Maßnahme erreichen, dass Kunden aus Anlass der<br />

Gutscheineinlösung bei F das Kaufhaus aufsuchen und dort Waren erwerben.<br />

3<br />

K kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze vornehmen.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Automobilhersteller A erwirbt bei einem Mineralölkonzern M Gutscheine, die zum Bezug sämtlicher<br />

Waren und Dienstleistungen berechtigen, die in den Tankstellen des M angeboten werden. 2 Diese<br />

Gutscheine gibt A über Vertragshändler an seine Kunden beim Erwerb eines neuen Autos als Zugabe weiter.<br />

3 4<br />

A kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze vornehmen. Der Kunde erhält das<br />

Auto nicht billiger, sondern lediglich die Möglichkeit, bei einem dritten Unternehmer<br />

– hier M – Leistungen zu beziehen, deren Entgelt bereits von dritter Seite entrichtet wurde.<br />

(2) 1 Als Gutscheine gelten allgemein schriftlich zugesicherte Rabatt- oder Vergütungsansprüche, z.B. in Form<br />

von Kupons, die ein Unternehmer zur Förderung seiner Umsätze ausgibt und die auf der gleichen oder<br />

nachfolgenden Umsatzstufe den Leistungsempfänger berechtigen, die Leistung im Ergebnis verbilligt um den<br />

Nennwert des Gutscheins in Anspruch zu nehmen. 2 Der Nennwert des Gutscheins entspricht einem Bruttobetrag,<br />

d.h. er schließt die Umsatzsteuer ein (vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 1).<br />

(3) Das Einlösen des Gutscheins kann in der Weise erfolgen, dass der Endabnehmer den Gutschein beim<br />

Erwerb der Leistung an Zahlungs statt einsetzt und der Zwischenhändler sich den Nennwert des Gutscheins vom<br />

Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen vergüten lässt<br />

(Preisnachlassgutschein) oder dass der Endabnehmer direkt vom Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben<br />

hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen eine nachträgliche Vergütung erhält (Preiserstattungsgutschein).<br />

(4) 1 Wird die Leistung an einen voll oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer als<br />

Endabnehmer bewirkt, der den Gutschein einlöst, mindert sich bei diesem Endabnehmer der Vorsteuerabzug aus<br />

der Leistung um den im Nennwert des Gutscheins enthaltenen Umsatzsteuerbetrag, ohne dass es bei dem<br />

Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, zu einer Berichtigung seiner Bemessungsgrundlage kommt.<br />

2<br />

Die Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat,<br />

kommt auch in diesen Fällen in Betracht.<br />

(5) 1 Für die Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und<br />

vergütet hat (z.B. Hersteller), ist Voraussetzung, dass<br />

1. der Hersteller eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht hat,<br />

2. der Hersteller einem Abnehmer, der nicht unmittelbar in der Leistungskette nachfolgen muss, den Nennwert<br />

eines ausgegebenen Gutscheins vergütet hat,


Seite 507 3. die Leistung an den Abnehmer, der den Gutschein einlöst, im Inland steuerpflichtig ist und<br />

4. der Hersteller das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachgewiesen hat.<br />

2<br />

Die Minderung der Bemessungsgrundlage hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer seine Leistung unmittelbar<br />

an den Einzelhändler oder an einen Großhändler oder Zwischenhändler bewirkt.<br />

(6) 1 Die Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat, wird um<br />

den Vergütungsbetrag abzüglich der Umsatzsteuer gemindert, die sich nach dem Umsatzsteuersatz berechnet,<br />

der auf den Umsatz Anwendung findet, für den der Gutschein eingelöst wird. 2 Der Unternehmer kann<br />

entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG die Minderung der Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum<br />

vornehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, d.h. für den Besteuerungszeitraum,<br />

in dem der Unternehmer den Gutschein vergütet hat. 3 Aus der Minderung der Bemessungsgrundlage folgt nicht,<br />

dass die Rechnung des Unternehmers an seinen Abnehmer und ein etwaiger Vorsteuerabzug dieses Abnehmers<br />

zu berichtigen wären. 4 § 14c Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

(7) 1 In den Fällen des Preisnachlassgutscheins soll der Unternehmer, der diesen Gutschein ausgegeben und<br />

vergütet hat, den Nachweis regelmäßig wie folgt führen:<br />

1. Durch einen Beleg über die ihn belastende Vergütung des Nennwerts des Gutscheins gegenüber dem<br />

Zwischenhändler; der Beleg soll außerdem folgende Angaben enthalten:<br />

a) Bezeichnung (z.B. Registriernummer) des Gutscheins;<br />

b) Name und Anschrift des Endabnehmers;<br />

c) Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Endabnehmers, und<br />

2. durch Vorlage eines Belegs des Zwischenhändlers, aus dem sich ergibt, dass die Leistung an den<br />

Endabnehmer im Inland steuerpflichtig ist; aus dem Beleg müssen sich der maßgebliche Steuersatz und der<br />

Preis, aufgegliedert nach dem vom Endabnehmer aufgewendeten Betrag und Nennwert des Gutscheins, den<br />

der Endabnehmer an Zahlungs statt hingibt, ergeben.<br />

2<br />

Die Nachweise können sich auch aus der Gesamtheit anderer beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben<br />

und vergütet hat, vorliegender Unterlagen ergeben, wenn sich aus ihnen leicht und eindeutig nachprüfen lässt,<br />

dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben.<br />

(8) 1 In den Fällen des Preiserstattungsgutscheins soll der Unternehmer, der diesen Gutschein ausgegeben und<br />

vergütet hat, den Nachweis regelmäßig wie folgt führen:<br />

1. Durch eine Kopie der Rechnung des Zwischenhändlers, aus der sich eindeutig der steuerpflichtige Umsatz<br />

ergibt, für den die Vergütung geleistet wurde, und<br />

2. durch einen Beleg über die ihn belastende Vergütung (z.B. Überweisung oder Barzahlung) des Nennwerts<br />

des Gutscheins gegenüber dem Endabnehmer; der Beleg soll außerdem folgende Angaben enthalten:<br />

a) Bezeichnung (z.B. Registriernummer) des Gutscheins;<br />

b) Name und Anschrift des Endabnehmers;<br />

c) Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Endabnehmers.<br />

2<br />

Die Nachweise können sich auch aus der Gesamtheit anderer beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben<br />

und vergütet hat, vorliegender Unterlagen ergeben, wenn sich aus ihnen leicht und eindeutig nachprüfen lässt,<br />

dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben.<br />

(9) 1 Aus allen Umsatzgeschäften in der Kette dürfen insgesamt nur die Umsatzsteuerbeträge berücksichtigt<br />

werden, die dem vom Endabnehmer wirtschaftlich aufgewendeten Umsatzsteuerbetrag entsprechen. 2 Für<br />

Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbrauchsstufe tätig sind, muss die<br />

Umsatzbesteuerung neutral sein.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Hersteller A verkauft an den Zwischenhändler B ein Möbelstück für 1 000 € zuzüglich 190 € gesondert<br />

ausgewiesener Umsatzsteuer. 2 B verkauft dieses Möbelstück an den Einzelhändler C für 1 500 € zuzüglich<br />

285 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. 3 C verkauft dieses Möbelstück an den Endabnehmer D für<br />

2 000 € zuzüglich 380 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. 4 D zahlt C einen Barbetrag i.H.v. 2 261 €<br />

und übergibt C einen von A ausgegebenen Warengutschein mit einem Nennwert von 119 € an Zahlungs<br />

statt. 5 C legt den Warengutschein A vor und erhält von diesem eine Vergütung i.H.v. 119 €<br />

(Preisnachlassgutschein).<br />

6 7<br />

Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 100 € mindern (119 € : 1,19). Die<br />

geschuldete Umsatzsteuer des A vermindert sich um 19 €. 8 Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.<br />

9<br />

Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags – unter den<br />

weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – einen Vorsteuerabzug i.H.v. 190 €.


Seite 508<br />

10 Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des C an D setzt sich aus der Barzahlung des D i.H.v. 2 261 €<br />

und dem von A gezahlten Erstattungsbetrag i.H.v. 119 €, abzüglich der in diesen Beträgen enthaltenen<br />

Umsatzsteuer (2 261 € + 119 € = 2 380 € : 1,19) zusammen. 11 Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 361 €<br />

Umsatzsteuer zu (Abführung von 380 € durch C abzüglich der Minderung i.H.v. 19 € bei A); dies entspricht<br />

dem Umsatzsteuerbetrag, der in dem vom Endabnehmer D tatsächlich aufgewendeten Betrag enthalten ist,<br />

mit dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 261 € : 1,19 x 19 %).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, aber D zahlt C den gesamten Kaufpreis i.H.v. 2 380 € und legt den Warengutschein A vor.<br />

2<br />

D erhält von A eine Erstattung i.H.v. 119 € (Preiserstattungsgutschein).<br />

3 4<br />

Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 100 € mindern (119 € : 1,19). Die<br />

geschuldete Umsatzsteuer des A vermindert sich um 19 €. 5 Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.<br />

6<br />

Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags – unter den<br />

weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – einen Vorsteuerabzug i.H.v. 190 €.<br />

7<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des C an D setzt sich aus der Barzahlung des D abzüglich der<br />

darin enthaltenen Umsatzsteuer zusammen. 8 Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 361 € Umsatzsteuer zu<br />

(Abführung von 380 € durch C abzüglich der Minderung i.H.v. 19 € bei A); dies entspricht dem<br />

Umsatzsteuerbetrag, der in dem vom Endabnehmer D tatsächlich aufgewendeten Betrag enthalten ist, mit<br />

dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 261 € : 1,19 × 19 %).<br />

(10) 1 Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem<br />

gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die<br />

Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). 2 Der<br />

erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. 3 Danach<br />

mindern Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine von ihm lediglich<br />

vermittelte Reise gewährt werden, die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem<br />

Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil vom 12. 1. 2006, V R 3/04,<br />

BStBl II S. 479). 4 Auch Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrags<br />

gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen<br />

gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil vom 13. 7. 2006, V R 46/05, BStBl 2007 II S. 186).<br />

5<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Vermittlungsumsatz des Verkaufsagenten ist zu mindern, wenn<br />

1. der Verkaufsagent eine im Inland steuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat;<br />

2. der Verkaufsagent einem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder<br />

einen Preisnachlass für die von ihm vermittelte Leistung gewährt hat;<br />

3. die vermittelte Leistung an den Endabnehmer im Inland steuerpflichtig ist und<br />

4. der Verkaufsagent das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachgewiesen hat.<br />

6<br />

Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage der Leistung des Verkaufsagenten wird die von ihm erteilte<br />

Rechnung bzw. die vom Leistungsempfänger erteilte Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG für die vom<br />

Verkaufsagenten erbrachte Leistung nicht unrichtig. 7 Insbesondere findet in diesen Fällen § 14c Abs. 1 UStG<br />

keine Anwendung. 8 Auch ein möglicher Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ändert sich dadurch nicht<br />

(vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). 9 Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigter Unternehmer und bezieht er die vermittelte Leistung für sein Unternehmen, mindert sich sein<br />

Vorsteuerabzug aus der vermittelten Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass des<br />

Verkaufsagenten enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). 10 Bei dem Unternehmer, der den<br />

vermittelten Umsatz an den unternehmerischen Endabnehmer ausgeführt hat, kommt es zu keiner Änderung der<br />

Bemessungsgrundlage und keiner Rechnungsberichtigung. 11 Nur der Unternehmer, der den Preisnachlass<br />

gewährt hat, kann eine Änderung der Bemessungsgrundlage geltend machen.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Kraftfahrzeughändler V vermittelt für einen LKW-Hersteller H auf Provisionsbasis den Verkauf von<br />

Kraftfahrzeugen zu den von H bestimmten Preisen. 2 V ist nicht berechtigt, Preisnachlässe auf die<br />

festgesetzten Listenpreise zu gewähren. 3 V erstattet einen Teil der ihm zustehenden Provision an den Käufer<br />

K, der einen LKW für sein Unternehmen erwirbt. 4 H erteilt K eine Rechnung über den vollen Listenpreis<br />

und schreibt V die volle Provision nach dem Listenpreis gut. 5 V gewährt K den zugesagten Preisnachlass in<br />

bar.<br />

6<br />

K muss seinen aus der Anschaffung des LKW zustehenden Vorsteuerbetrag um den im Preisnachlass<br />

enthaltenen Steuerbetrag mindern. 7 H braucht die an K erteilte Rechnung und die an V erteilte Gutschrift<br />

nicht zu berichtigen. 8 V kann eine Minderung der Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistung an H<br />

in Höhe des gewährten Preisnachlasses, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, geltend machen.


Seite 509<br />

12 Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer darf dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften (von der<br />

Herstellung bis zum Endverbrauch) nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, der dem Betrag entspricht, den der<br />

Endabnehmer letztlich wirtschaftlich aufwendet (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 10. 2002, C-427/98, BStBl 2004 II<br />

S. 328, Rdnr. 53). 13 Daher führen Preisnachlässe an Endabnehmer von einem Unternehmer auf einer der<br />

Vorstufen dann nicht zu einer Entgeltminderung bei diesem, wenn der Umsatz an den Endabnehmer von der<br />

Umsatzsteuer befreit ist, wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine Steuerbefreiung mit oder ohne<br />

Vorsteuerabzug handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 10. 2002, a.a.O., Randnr. 64). 14 Verkaufsagenten können<br />

deshalb für die von ihnen gewährten Preisnachlässe keine Entgeltminderung beanspruchen, soweit der<br />

vermittelte Umsatz von der Umsatzsteuer befreit ist.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Verkaufsagent vermittelt im Auftrag von verschiedenen Bauunternehmern und Bauträgern Lieferungen<br />

von Eigentumswohnungen im Inland. 2 Er gewährt den Grundstückskäufern, bei denen es sich ausnahmslos<br />

um private Erwerber handelt, sog. Eigenprovisionen, die er aus den von ihm vereinnahmten<br />

Vermittlungsentgelten finanziert.<br />

3<br />

Der Verkaufsagent kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage für seine steuerpflichtigen<br />

Vermittlungsleistungen an die Bauunternehmer bzw. Bauträger geltend machen, da die vermittelten Umsätze<br />

nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei sind (Umsätze, die unter das GrEStG fallen).<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Ein Reisebüro räumt einem privaten Endabnehmer einen Preisnachlass für eine Hotelunterkunft in Mexiko<br />

ein. 2 Das Reisebüro gewährt dem Endabnehmer den zugesagten Preisnachlass in bar ohne Beteiligung des<br />

Reiseveranstalters zu Lasten seiner Provision. 3 Der Reiseveranstalter hat lediglich die Hotelunterkunft in<br />

Mexiko eingekauft. 4 Der Reiseveranstalter erteilt dem Endabnehmer eine Rechnung über den vollen<br />

Reisepreis und schreibt dem Reisebüro die volle Provision gut.<br />

5<br />

Das Reisebüro kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage für seine steuerpflichtige<br />

Vermittlungsleistung an den Reiseveranstalter geltend machen, da der vermittelte Umsatz nach § 25 Abs. 2<br />

UStG umsatzsteuerfrei ist. 6 Die Reiseleistung des Reiseveranstalters an den Endabnehmer ist steuerfrei, da<br />

die ihr zuzurechnende Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wird.<br />

15<br />

Die Bemessungsgrundlage bei dem Unternehmer, der den Preisnachlass gewährt hat, wird um den<br />

Vergütungsbetrag abzüglich der Umsatzsteuer gemindert, die sich nach dem Umsatzsteuersatz berechnet, der auf<br />

den vermittelten Umsatz Anwendung findet (vgl. Absatz 6 Satz 1). 16 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />

der Neutralität der Mehrwertsteuer kann auch nur dieser Umsatzsteuerbetrag mindernd gegenüber dem<br />

Finanzamt geltend gemacht werden. 17 Dies kann ggf. zur Folge haben, dass der Unternehmer, der den<br />

Preisnachlass gewährt hat, diese Minderung der Bemessungsgrundlage zu einem anderen Steuersatz anmelden<br />

muss, als den Umsatz, den er selbst ausgeführt hat. 18 Ansonsten würde dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften<br />

nicht der Umsatzsteuerbetrag zufließen, der dem Betrag entspricht, den der Endabnehmer letztlich wirtschaftlich<br />

aufwendet.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Der Antiquitätenhändler A vermittelt für einen Kunsthändler K die Lieferung eines Kunstgegenstands im<br />

Sinne der Nr. 53 der Anlage 2 des UStG an einen privaten Endabnehmer E. 2 K erteilt E eine Rechnung über<br />

die Lieferung eines Kunstgegenstands i.H.v. 1 000 € zzgl. 70 € USt und schreibt A eine Provision i.H.v.<br />

100 € zzgl. 19 € USt gut. 3 A erstattet E einen Betrag i.H.v. 21,40 € für den Erwerb dieses Kunstgegenstands.<br />

4<br />

K wendet nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an.<br />

5<br />

K hat aus der Lieferung an E einen Umsatz zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. 1 000 € zzgl. 70 € USt zu<br />

erklären. 6 Gleichzeitig steht ihm in Höhe des in der Gutschrift über die Vermittlungsleistung des A<br />

ausgewiesenen Betrags – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – ein Vorsteuerabzug i.H.v.<br />

19 € zu. 7 Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 51 €, die K an das Finanzamt abzuführen hat.<br />

8<br />

A hat aus der Vermittlungsleistung an K einen Umsatz zum Regelsteuersatz i.H.v. 100 € zzgl. 19 € USt zu<br />

erklären. 9 Infolge des gegenüber E gewährten Preisnachlasses i.H.v. 21,40 € hat er zudem eine Minderung<br />

der Bemessungsgrundlage zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. 20 € zu erklären und eine<br />

Umsatzsteuerminderung i.H.v. 1,40 € geltend zu machen. 10 Für ihn ergibt sich demnach eine Zahllast von<br />

17,60 €.<br />

11<br />

Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 68,60 € USt zu (Abführung von 51 € durch K und von 17,60 €<br />

durch A); dies entspricht dem Umsatzsteuerbetrag, der in dem vom Endabnehmer E tatsächlich<br />

aufgewendeten Betrag i.H.v. 1 048,60 € (1 070 € abzgl. 21,40 €) enthalten ist, mit dem E also tatsächlich<br />

wirtschaftlich belastet ist (7 % aus 1 048,60 € = 68,60 €).<br />

19<br />

Der Unternehmer, der dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder<br />

einen Preisnachlass gewährt, und dafür eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend macht, hat das


Seite 510 Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. 20 Die Nachweisregelungen in den Absätzen 7 und 8 sind analog<br />

für die Verkaufsagenten anzuwenden.


Seite 511<br />

18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG<br />

(1) 1 Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach<br />

Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007, BStBl I S. 95). 2 Informationen zur<br />

elektronischen Übermittlung sind unter der Internet-Adresse www.elster.de abrufbar. 3 Zur Vermeidung von<br />

unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Voranmeldungen nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden, wenn<br />

eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 4 Dies ist<br />

insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung<br />

des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der<br />

Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage<br />

ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO).<br />

41 1<br />

(2) Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz<br />

durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom<br />

15. 1. 2007, a. a. O.); Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß. 2 Eine unbillige Härte liegt hierbei neben den<br />

Fällen des Absatzes 1 Satz 4 immer dann vor, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche<br />

Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat (§ 16 Abs. 3 UStG) oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum<br />

als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder<br />

der Unternehmer damit einverstanden ist (§ 16 Abs. 4 UStG).<br />

(3) 1 Liegt eine unbillige Härte vor und gibt der Unternehmer daher die Umsatzsteuererklärung für das<br />

Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier oder per<br />

Telefax - ab, muss er die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18<br />

Abs. 3 Satz 3 UStG). 42 2 Ein Bevollmächtigter darf die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur dann<br />

unterschreiben, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen.<br />

(4) 1 Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden<br />

Kalenderjahres zu übermitteln 43 (§ 149 Abs. 2 AO). 2 Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2<br />

UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des<br />

Kalenderjahres begonnen hat.<br />

41<br />

Neuer Absatz 2 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) –, BStBl I 2011 S. 46.<br />

Die Regelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.<br />

42<br />

Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) –, BStBl I 2011 S. 46; Die<br />

Regelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„1<br />

Der Unternehmer muss die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG).“<br />

43<br />

Durch das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) –, BStBl I 2011 S. 46, wurde das Wort<br />

„abzugeben“ durch das Wort „zu übermitteln“ ersetzt. Die Regelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember<br />

2010 enden.


Seite 512<br />

18.2. Voranmeldungszeitraum<br />

(1) 1 Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig nach der Steuer des<br />

Vorjahres. 2 Umsätze des Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5<br />

Satz 1 UStG schuldet, bleiben unberücksichtigt. 3 Der Voranmeldungszeitraum umfasst grundsätzlich das<br />

Kalendervierteljahr. 4 Abweichend hiervon ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer für<br />

das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 € betragen hat. 5 Der Unternehmer kann den Kalendermonat als<br />

Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen<br />

6<br />

Gunsten von mehr als 7 500 € ergeben hat. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a Satz 2<br />

UStG ist nicht verlängerbar. 7 Die Vorschriften der AO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach<br />

§ 110 AO sind anzuwenden.<br />

(2) 1 Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden, wenn die<br />

Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 € betragen hat und es sich nicht um einen<br />

Neugründungsfall (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) handelt. 2 Hat sich im Vorjahr kein Überschuss zugunsten des<br />

Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen. 3 Sie unterbleibt in diesen<br />

Fällen nur auf Antrag des Unternehmers in begründeten Einzelfällen (z.B. nachhaltige Veränderung in der<br />

betrieblichen Struktur). 4 Hat das vorangegangene Kalenderjahr einen Überschuss zugunsten des Unternehmers<br />

ergeben, verbleibt es von Amts wegen bei dem Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. 5 Anträgen der<br />

Unternehmer auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig<br />

stattzugeben.<br />

(3) 1 Eine Änderung der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres ist bei der Einordnung im laufenden<br />

Kalenderjahr zu berücksichtigen, soweit sich die Änderung für dieses Kalenderjahr noch auswirkt. 2 Ergibt sich<br />

für das Vorjahr nachträglich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers von mehr als 7 500 €, ist eine<br />

monatliche Abgabe der Voranmeldungen im laufenden Kalenderjahr nur möglich, wenn die Antragsfrist nach<br />

§ 18 Abs. 2a Satz 2 UStG eingehalten wurde.<br />

(4) 1 Für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe, für Umsätze nach § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben, sowie für<br />

Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. 2 Ein Wahlrecht<br />

zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen (Absatz 1 Satz 5) besteht jedoch nicht.<br />

(5) Zur Abgabe von Voranmeldungen in Sonderfällen vgl. Abschnitt 18.6 und in Neugründungsfällen<br />

Abschnitt 18.7.


Seite 513<br />

18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordrucken abweichen<br />

Für die Verwendung vom amtlichen Muster abweichender Vordrucke für Umsatzsteuererklärungen für das<br />

Kalenderjahr gelten die BMF-Schreiben vom 27. 12. 1999, BStBl I S. 1049, und vom 15. 1. 2007, BStBl I S. 95.


Seite 514<br />

18.4. Dauerfristverlängerung<br />

(1) 1 Die Dauerfristverlängerung kann ohne schriftlichen Bescheid gewährt werden. 2 Der Unternehmer kann<br />

deshalb die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange das Finanzamt den Antrag nicht<br />

ablehnt oder die Fristverlängerung nicht widerruft. 3 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder die<br />

Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z.B. wenn der Unternehmer seine<br />

Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. 4 Die<br />

Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich<br />

Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten<br />

haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG. 5 Bei diesen Unternehmern ist die Sondervorauszahlung bei<br />

der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres anzurechnen, für<br />

den eine Voranmeldung abzugeben ist. 6 Zur Anrechnung einer Sondervorauszahlung kann eine Voranmeldung<br />

für Dezember auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind.<br />

44 1<br />

(2) Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch<br />

Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007,<br />

BStBl I S. 95). 2 Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden.<br />

3<br />

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische<br />

Übermittlung verzichten (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1). 4 In diesem Fall hat der Unternehmer den Antrag auf<br />

Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.<br />

(3) 1 Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die<br />

Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das<br />

Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. 2 Die Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die<br />

ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung<br />

gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden. 3 Auf die Sondervorauszahlung finden die<br />

für die Steuern geltenden Vorschriften der AO Anwendung, z.B. die Vorschriften über die Festsetzung von<br />

Verspätungszuschlägen nach § 152 AO (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 63/03, BStBl II S. 813) und über<br />

die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO.<br />

(4) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UStDV niedriger<br />

festsetzen, wenn<br />

1. infolge von Rechtsänderungen die vorgeschriebene Berechnung zu einem offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnis führt oder<br />

2. die Vorauszahlungen des Vorjahres durch außergewöhnliche Umsätze beeinflusst worden sind, mit deren<br />

Wiederholung nicht zu rechnen ist.<br />

(5) 1 Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten<br />

Voranmeldungszeitraum anzurechnen, für den die Fristverlängerung im jeweiligen Besteuerungszeitraum in<br />

Anspruch genommen werden konnte (§ 48 Abs. 4 UStDV). 2 Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich<br />

bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet. 3 Hat der Unternehmer seine<br />

gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in<br />

der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf<br />

aufgegeben worden ist. 4 Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem<br />

Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres gilt Satz 1 entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom<br />

16. 12. 2008, VII R 17/08, BStBl 2010 II S. 91).<br />

44<br />

Absatz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2010 – IV D 3 – 7348/0 :001 (2010/1011671) –, BStBl I S. 1512; Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„(2) 1 Die Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dieser Vordruck ist auch für die<br />

Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden. 3 Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung<br />

können auch in elektronischer Form übermittelt werden (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1).“


Seite 515<br />

18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen<br />

(1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn Einzelhändler und Handwerker, die § 20 UStG nicht in Anspruch<br />

nehmen können und von der vereinfachten Verbuchung ihrer Kreditverkäufe nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7<br />

Buchstabe b EStR 2008 zulässigerweise Gebrauch machen, bei der Erfassung der Außenstände wie folgt<br />

verfahren:<br />

1<br />

1. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum bleiben die ausstehenden Entgelte<br />

für ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen unberücksichtigt.<br />

Zahlungseingänge aus diesen Kreditgeschäften sind wie Zahlungseingänge aus Bargeschäften in dem<br />

Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem sie vereinnahmt worden sind.<br />

1<br />

2. Zum 31. Dezember eines jeden Jahres hat der Unternehmer anhand der nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7<br />

Buchstabe b EStR 2008 geführten Kladde die ausstehenden Entgelte festzustellen und in der Voranmeldung<br />

für den Monat Dezember den Entgelten zuzurechnen. 2 Der Forderungsbestand am 31. Dezember des<br />

Vorjahres ist in dieser Voranmeldung von den Entgelten abzusetzen.<br />

(2) 1 Ändern sich die Steuersätze im Laufe eines Kalenderjahres, sind die Außenstände am Tage vor dem<br />

Inkrafttreten der geänderten Steuersätze zu ermitteln und in der nächsten Voranmeldung den Entgelten<br />

zuzurechnen, auf die die bisherigen Steuersätze Anwendung finden. 2 In dieser Voranmeldung sind die<br />

ausstehenden Entgelte am 31. Dezember des Vorjahres von den Entgelten abzusetzen. 3 Die Entgelte, die am<br />

Tage vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Steuersatzes ausstehen, sind in der letzten Voranmeldung des<br />

Besteuerungszeitraums von den Entgelten abzusetzen, die den geänderten Steuersätzen unterliegen.<br />

2 Die


Seite 516<br />

18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen<br />

(1) 1 Unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von<br />

der Abgabe der Voranmeldungen befreien, z.B. wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen<br />

regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied erhält im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung von<br />

30 000 €.<br />

2<br />

Das Finanzamt kann das Aufsichtsratsmitglied für die Monate, in denen es keine Entgelte erhält, von der<br />

Abgabe der Voranmeldungen befreien. 3 Die Befreiung ist davon abhängig zu machen, dass in den<br />

betreffenden Voranmeldungszeiträumen tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden ist.<br />

2<br />

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt in Neugründungsfällen (§ 18<br />

Abs. 2 Satz 4 UStG) nicht in Betracht.<br />

45<br />

(2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die<br />

Verpflichtung nach § 18 Abs. 4a UStG hinaus - sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert<br />

werden - insbesondere dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn<br />

1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittssatz nach § 24<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, oder<br />

2. Umsätze ausgeführt werden, die unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des<br />

Abschnittes 24.6 zu einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder einem Überschuss führen und für<br />

die wegen der Abgabe der Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder<br />

3. Steuerbeträge nach § 14c UStG geschuldet werden.<br />

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 müssen die Umsätze, die den Durchschnittssätzen nach § 24 UStG<br />

unterliegen und für die eine Steuer nicht zu entrichten ist, in den Voranmeldungen nicht aufgeführt werden.<br />

2<br />

Sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres eingetreten,<br />

sind von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu<br />

entrichten. 3 Auf vorausgegangene Vorauszahlungszeiträume entfallende Umsatzsteuerbeträge müssen erst<br />

binnen der in § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG bezeichneten Frist nachentrichtet werden. 4 In den Fällen des Absatzes 2<br />

Nr. 2 46 erstreckt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der<br />

Vorauszahlungen auf die Voranmeldungszeiträume, für die diese Steuerbeträge geschuldet werden. 5 Die<br />

Möglichkeit, den Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe der<br />

Voranmeldung zu entbinden, wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.<br />

(4) Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich für jedes<br />

Grundstück gesondert zu berechnen und anzumelden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 2001, V R 44/00,<br />

BStBl 2002 II S. 171).<br />

(5) Zum Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG vgl. Abschnitt 3a.16 Abs. 8 bis 14.<br />

45<br />

Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2010 – IV D 3 – S 7346/10/10002<br />

(2010/0979674), BStBl I S. 1501 –;<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„(2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach § 18 Abs. 4a UStG hinaus –<br />

sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden – insbesondere dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu<br />

entrichten, wenn<br />

1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, oder<br />

2. die Umsätze von Getränken, für die der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, und von alkoholischen Flüssigkeiten<br />

im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 1 200 € voraussichtlich übersteigen werden oder<br />

3. Umsätze ausgeführt werden, auf die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG nicht anzuwenden sind und für die wegen der Abgabe der<br />

Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder<br />

4. Steuerbeträge nach § 14c UStG geschuldet werden.“<br />

46<br />

Angabe geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2010 – IV D 3 – S 7346/10/10002<br />

(2010/0979674) –


Seite 517<br />

18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen<br />

(1) 1 Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen besteht für das Jahr der Aufnahme der<br />

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Neugründungsfälle) und für das folgende Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2<br />

Satz 4 UStG). 2 Neugründungsfälle, in denen auf Grund der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine<br />

Umsatzsteuer festzusetzen ist (z.B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug<br />

– § 4 Nr. 8 ff. UStG –, Kleinunternehmer – § 19 Abs. 1 UStG –, Land- und Forstwirte – § 24 UStG –), fallen<br />

nicht unter die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG.<br />

(2) 1 Bei Umwandlungen durch Verschmelzung (§ 2 UmwG), Spaltung (§ 123 UmwG) oder<br />

Vermögensübertragung (§ 174 UmwG) liegt eine Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit vor,<br />

wenn dadurch ein Rechtsträger neu entsteht oder seine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt. 2 Ein Formwechsel<br />

(§ 190 UmwG) führt nicht zu einem neuen Unternehmen, da der formwechselnde Rechtsträger weiter besteht<br />

(§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). 3 Der bei einer Betriebsaufspaltung neu entstehende Rechtsträger fällt unter § 18<br />

Abs. 2 Satz 4 UStG, wenn durch die Betriebsaufspaltung keine Organschaft begründet wird. 4 Ein<br />

Gesellschafterwechsel oder ein Gesellschafteraustritt bzw. -eintritt führt nicht zu einem Neugründungsfall.<br />

(3) 1 Bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel liegt kein Neugründungsfall vor. 2 Stellt ein bestehendes<br />

Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., liegt allein deshalb kein Neugründungsfall vor.<br />

(4) Auch in Neugründungsfällen kann Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG in Verbindung mit §§ 46<br />

bis 48 UStDV) gewährt werden.


Seite 518<br />

18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Befördert ein Unternehmer Personen im Gelegenheitsverkehr mit einem Kraftomnibus, der nicht im<br />

Inland zugelassen ist, wird die Umsatzsteuer für jede einzelne Beförderungsleistung durch die zuständige<br />

Zolldienststelle berechnet und festgesetzt, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zwischen dem Inland<br />

und dem Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG,<br />

Abschnitt 16.2). 2 Wird im Einzelfall geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht<br />

gegeben seien, muss dies in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Form gegenüber der Zolldienststelle<br />

nachgewiesen werden. 3 Anderenfalls setzt die Zolldienststelle die Umsatzsteuer durch Steuerbescheid fest (§ 155<br />

Abs. 1 AO).<br />

(2) 1 Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1<br />

AO). 2 Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3<br />

UStG). 3 Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die Sache dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt zur<br />

weiteren Entscheidung vorzulegen. 4 Der Einspruch kann auch unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt<br />

eingelegt werden.<br />

(3) 1 Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer bei dem für ihn zuständigen<br />

Finanzamt die Besteuerung der Beförderungsleistungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 3<br />

und 4 UStG) beantragen (§ 16 Abs. 5b UStG). 2 Auf die Steuer, die sich danach ergibt, wird die bei den<br />

Zolldienststellen entrichtete Umsatzsteuer angerechnet, soweit sie auf diese Beförderungsleistungen entfällt<br />

(§ 18 Abs. 5b UStG). 3 Die Höhe der anzurechnenden Umsatzsteuer ist durch Vorlage aller im Verfahren der<br />

Beförderungseinzelbesteuerung von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der<br />

Umsatzsteuererklärung (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen nachzuweisen.<br />

(4) 1 Ist das Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen, weil bei der Ein- und Ausreise<br />

keine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1<br />

bis 4 UStG) durchzuführen. 2 Zur umsatzsteuerlichen Erfassung in diesen Fällen vgl. § 18 Abs. 12 UStG und<br />

Abschnitt 18.17.


Seite 519<br />

18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in<br />

§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine<br />

Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16<br />

Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3). 2 Der Erwerber hat die Steuererklärung eigenhändig zu<br />

unterschreiben und ihr die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. 3 §§ 167 und 168 AO sind<br />

anzuwenden.<br />

(2) 1 Der Erwerber hat die Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach<br />

dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) abzugeben und die Steuer zu<br />

entrichten. 2 Gibt er keine Steuererklärung ab oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die<br />

Steuer – ggf. im Schätzungswege – festsetzen. 3 Der Schätzung sind regelmäßig die Mitteilungen zu Grunde zu<br />

legen, die dem Finanzamt von den für die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden<br />

(§ 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG) oder dem für die Besteuerung des Fahrzeuglieferers zuständigen EU-Mitgliedstaat zur<br />

Verfügung gestellt werden.


Seite 520<br />

18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende<br />

Unternehmer und Vorsteuerbeträge<br />

(1) 1 Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Ausland ansässig<br />

sind; die Ansässigkeit im Ausland richtet sich nach § 59 Satz 2 UStDV. 2 Ein Unternehmer ist bereits dann im<br />

Inland ansässig, wenn er eine Betriebsstätte hat und von dieser Umsätze ausführt oder beabsichtigt, von dieser<br />

Umsätze auszuführen. 3 Die Vorsteuerbeträge des im Ausland gelegenen Unternehmensteils sind in diesen Fällen<br />

im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens von der Betriebsstätte geltend zu machen. 4 Unternehmer,<br />

die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten oder beabsichtigen zu vermieten, sind als im<br />

Inland ansässig zu behandeln. 5 Zur Abgrenzung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren vgl. Abschnitt 18.15.<br />

(2) 1 Das Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige Unternehmer in einem<br />

Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 18.12) im Inland entweder keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt<br />

hat, die in § 59 UStDV genannt sind. 2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der<br />

Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April nur<br />

steuerfreie Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. 2 In denselben Monaten ist ihm für<br />

empfangene Leistungen, z.B. für Beherbergungen, Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 300 € in Rechnung gestellt<br />

worden.<br />

3<br />

Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen<br />

(§ 59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der im Ausland ansässige Unternehmer U hat in den Monaten Januar bis April Gegenstände aus dem<br />

Drittlandsgebiet an Abnehmer im Inland geliefert. 2 U beförderte die Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen an<br />

die Abnehmer. 3 Bei den Beförderungen ist dem Unternehmer im Inland für empfangene Leistungen, z.B. für<br />

4<br />

Beherbergungen, Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 300 € in Rechnung gestellt worden. Schuldner der<br />

Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführten Gegenstände war jeweils der Abnehmer. 5 U hat in den Monaten<br />

Januar bis April keine weiteren Umsätze im Inland erbracht.<br />

6 7<br />

U erbringt in den Monaten Januar bis April keine Umsätze im Inland. Der Ort seiner Lieferungen liegt im<br />

Drittlandsgebiet (§ 3 Abs. 6 UStG). 8 Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der im Ausland ansässige Unternehmer A erbringt im Jahr 1 im Inland ausschließlich steuerpflichtige<br />

Werkleistungen an den Unternehmer U. 2 Zur Ausführung der Werkleistungen ist A im Inland für<br />

empfangene Leistungen, z.B. Materialeinkauf, Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 1 000 € in Rechnung gestellt<br />

worden.<br />

3 4<br />

Steuerschuldner für die Leistungen des A ist U (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Die Vergütung der<br />

abziehbaren Vorsteuerbeträge des A ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 2<br />

UStDV).<br />

3<br />

Der vergütungsberechtigte Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht<br />

(§ 90 Abs. 1 AO) verpflichtet, auf Verlangen die Leistungsempfänger zu benennen, wenn diese für seine<br />

Leistungen die Steuer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG schulden.


Seite 521<br />

18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge<br />

(1) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 59 UStDV<br />

nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1<br />

bis 4 UStG berücksichtigt werden.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Einem im Ausland ansässigen Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für<br />

die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen<br />

berechnet worden. 2 Der Unternehmer führt im März im Inland steuerpflichtige Lieferungen aus.<br />

3 4<br />

Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. Das allgemeine<br />

Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der im Ausland ansässige Unternehmer U führt an dem im Inland belegenen Einfamilienhaus eines<br />

Privatmannes Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch. 2 Die hierfür erforderlichen Gegenstände hat U<br />

teils im Inland erworben, teils in das Inland eingeführt. 3 Für den Erwerb der Gegenstände im Inland ist U<br />

Umsatzsteuer i.H.v. 500 € in Rechnung gestellt worden. 4 Für die Einfuhr der Gegenstände hat U<br />

Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 250 € entrichtet.<br />

5<br />

Auf die Umsätze des U findet § 13b UStG keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als Privatmann<br />

nicht Steuerschuldner wird (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). 6 Die Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuer und<br />

Einfuhrumsatzsteuer) können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. 7 Das<br />

allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />

Beispiel 3:<br />

1 2<br />

Sachverhalt wie in Abschnitt 18.10 Abs. 2 Beispiel 2. Abweichend hiervon ist U Schuldner der<br />

Einfuhrumsatzsteuer.<br />

3 4<br />

Der Ort der Lieferungen des U liegt im Inland (§ 3 Abs. 8 UStG). U schuldet die Steuer für die<br />

Lieferungen. 5 Die Vorsteuerbeträge können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden.<br />

6<br />

Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.<br />

(2) 1 Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten<br />

Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG). 2 Insoweit entfällt deshalb auch das Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren.<br />

(3) Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die mit Umsätzen im Ausland in Zusammenhang stehen, die –<br />

wenn im Inland ausgeführt – den Vorsteuerabzug ausschließen würden (vgl. Abschnitt 15.14).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein französischer Arzt besucht einen Ärztekongress im Inland. Da ärztliche Leistungen grundsätzlich<br />

steuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen, können die angefallenen Vorsteuerbeträge nicht<br />

vergütet werden.<br />

(4) 1 Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet,<br />

wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben<br />

oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit im Sinne von<br />

§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG). 2 Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla<br />

haben, sind für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens wie Unternehmer mit Sitz im<br />

Gemeinschaftsgebiet zu behandeln. 3 Hinsichtlich der Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit<br />

gegeben oder nicht gegeben ist, wird auf das BMF-Schreiben vom 23. 7. 2010, BStBl I S. 636, sowie auf ggf.<br />

spätere hierzu im BStBl Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen. 4 Bei fehlender Gegenseitigkeit ist<br />

das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, wenn der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige<br />

Unternehmer<br />

1. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 Sätze 1 und 3<br />

UStG) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG) unterlegen haben,<br />

2. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b<br />

Abs. 2 UStG ausgeführt hat, oder<br />

3. im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an<br />

im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht und von dem Wahlrecht der steuerlichen<br />

Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) Gebrauch gemacht hat (vgl.<br />

Abschnitt 3a.16 Abs. 14).


Seite 522 (5) Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig<br />

sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).


Seite 523<br />

18.12. Vergütungszeitraum<br />

1<br />

Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr<br />

umfassen. 2 Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. 3 Für den restlichen<br />

Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat<br />

Dezember Vergütungszeitraum sein. 4 Wegen der Auswirkungen der Mindestbeträge auf den zu wählenden<br />

Vergütungszeitraum vgl. § 61 Abs. 3 und § 61a Abs. 3 UStDV.


Seite 524<br />

18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer<br />

Antragstellung<br />

(1) 1 Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, dem im Inland von einem Unternehmer für<br />

einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über die zuständige Stelle in<br />

dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bei der zuständigen Behörde im Inland einen Antrag auf<br />

Vergütung dieser Steuer stellen. 2 Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist<br />

ausschließlich das BZSt zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG).<br />

(2) 1 Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-<br />

Übermittlungsverordnung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete<br />

elektronische Portal dem BZSt zu übermitteln (§ 61 Abs. 1 UStDV). 2 Eine unmittelbare Übermittlung des<br />

Vergütungsantrags von dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an das BZSt ist nicht<br />

mehr möglich. 3 Eine schriftliche Bescheinigung des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist, zur<br />

Bestätigung der Unternehmereigenschaft ist durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer nicht<br />

mehr beizufügen.<br />

(3) 1 Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der<br />

Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (§ 61 Abs. 2 UStDV). 2 Es handelt sich hierbei um eine<br />

Ausschlussfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand gewährt werden kann.<br />

(4) 1 Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 2 Dem Vergütungsantrag sind auf<br />

elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz<br />

oder die Einfuhr mindestens 1 000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 €<br />

beträgt. 3 Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das BZSt<br />

verlangen, dass die Vorsteuerbeträge<br />

- unbeschadet der Frage der Rechnungshöhe - durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original<br />

nachgewiesen werden.<br />

(5) 1 Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 € betragen (§ 61 Abs. 3 UStDV). 2 Das gilt nicht, wenn<br />

der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3 Für diese<br />

Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 € betragen.<br />

(6) Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den<br />

Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat,<br />

in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (§ 18 Abs. 9<br />

Satz 3 UStG).<br />

Bescheiderteilung<br />

(7) 1 Das BZSt hat den Vergütungsantrag eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers<br />

grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen<br />

abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen. 2 Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei<br />

Anforderung weiterer Informationen zum Vergütungsantrag durch das BZSt auf längstens acht Monate. 3 Die<br />

Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch bei Vergütungsanträgen von Unternehmern, die auf den<br />

Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig sind.<br />

(8) 1 Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist in elektronischer Form zu übermitteln. 2 Eine<br />

qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist dabei nicht erforderlich (§ 61 Abs. 4 Satz 2<br />

UStDV).<br />

Verzinsung<br />

(9) 1 Der nach § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist zu verzinsen (§ 61 Abs. 5 UStDV). 2 Der Zinslauf<br />

beginnt grundsätzlich mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags<br />

beim BZSt. 3 Übermittelt der Unternehmer Kopien der Rechnungen oder Einfuhrbelege abweichend von Absatz 4<br />

Satz 2 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der<br />

Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser Kopien beim BZSt. 4 Hat das<br />

BZSt zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von<br />

zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur<br />

Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer nach der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der<br />

Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23). 5 Der<br />

Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der<br />

Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. 6 Wird<br />

die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern;


Seite 525 § 233a Abs. 5 AO gilt entsprechend. 7 Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 AO. 8 Auf die<br />

Festsetzung der Zinsen ist § 239 AO entsprechend anzuwenden.<br />

(10) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 9 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer<br />

Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden<br />

Aufforderung des BZSt nachkommt (§ 61 Abs. 6 UStDV).


Seite 526<br />

Antragstellung<br />

18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer<br />

(1) 1 Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer, dem im Inland von einem Unternehmer für einen<br />

steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde im<br />

Inland einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. 2 Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren ist ausschließlich das BZSt zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG). 3 Wegen der Voraussetzung<br />

der Vorlage der Gegenseitigkeit sowie Ausnahmen von bestimmten Vorsteuerbeträgen vgl. Abschnitt 18.11<br />

Abs. 4 und 5.<br />

(2) 1 Für den Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Muster zu verwenden. 2 Der Unternehmer hat die Möglichkeit, den Vergütungsantrag dem BZSt - ggf. vorab -<br />

elektronisch zu übermitteln. 3 Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des<br />

BZSt (www.bzst.de) abrufbar. 4 Zur Zulassung abweichender Vordrucke für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

5<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 12. 1. 2007, BStBl I S. 121. In jedem Fall muss der Vordruck in deutscher Sprache<br />

ausgefüllt werden. 6 In dem Antragsvordruck sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im<br />

Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). 7 Es ist nicht erforderlich, zu jedem Einzelbeleg darzulegen, zu<br />

welcher unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen<br />

verwendet worden sind. 8 Pauschale Erklärungen reichen aus, z.B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im<br />

Monat Juni.<br />

(3) Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird für die Einzelaufstellung das folgende Verfahren zugelassen:<br />

1. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt und bei denen das Entgelt und die Umsatzsteuer<br />

in einer Summe angegeben sind (§ 33 UStDV):<br />

a) Der Unternehmer kann die Rechnungen getrennt nach Kostenarten mit laufenden Nummern versehen<br />

und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Rechnungen und mit den Bruttorechnungsbeträgen in<br />

gesonderten Aufstellungen zusammenfassen.<br />

b) 1 Die in den Aufstellungen zusammengefassten Bruttorechnungsbeträge sind aufzurechnen. 2 Aus dem<br />

jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen und in den Antrag zu<br />

übernehmen. 3 Hierbei ist auf die gesonderte Aufstellung hinzuweisen.<br />

c) Bei verschiedenen Steuersätzen sind die gesonderten Aufstellungen getrennt für jeden Steuersatz zu<br />

erstellen.<br />

2. Bei Fahrausweisen, in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben sind (§ 34<br />

UStDV), gilt Nummer 1 entsprechend.<br />

3. Bei Einfuhrumsatzsteuerbelegen:<br />

a) Der Unternehmer kann die Belege mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den<br />

Nummern der Belege und mit den in den Belegen angegebenen Steuerbeträgen in einer gesonderten<br />

Aufstellung zusammenfassen.<br />

b) 1 Die Steuerbeträge sind aufzurechnen und in den Antrag zu übernehmen. 2 Hierbei ist auf die gesonderte<br />

Aufstellung hinzuweisen.<br />

4. Die gesonderten Aufstellungen sind dem Vergütungsantrag beizufügen.<br />

(4) 1 Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 2 Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen<br />

und Einfuhrbelege im Original beizufügen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV); sie können allenfalls bis zum Ende der<br />

Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 1. 2007, V R 23/05, BStBl II S. 430). 3 Kann ein<br />

Unternehmer in Einzelfällen den erforderlichen Nachweis der Vorsteuerbeträge nicht durch Vorlage von<br />

Originalbelegen erbringen, sind Zweitschriften nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer den Verlust der<br />

Originalbelege nicht zu vertreten hat, der dem Vergütungsantrag zu Grunde liegende Vorgang stattgefunden hat<br />

und keine Gefahr besteht, dass weitere Vergütungsanträge gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 1998,<br />

V R 55/96, BStBl 1999 II S. 324). 4 Bei der Zweitausfertigung eines Ersatzbelegs für den Abzug der<br />

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer kommt es nicht darauf an, auf Grund welcher Umstände die Erstschrift des<br />

Ersatzbelegs nicht vorgelegt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 1998, V R 102/96, BStBl 1999 II<br />

S. 255). 5 Hinsichtlich der Anerkennung von Rechnungen und zollamtlichen Abgabenbescheiden, die auf<br />

elektronischem Weg übermittelt wurden, vgl. Abschnitte 14.4 und 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3.<br />

(5) 1 Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der<br />

Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (§ 61a Abs. 2 UStDV). 2 Die Antragsfrist ist eine<br />

Ausschlussfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand gewährt werden kann.


Seite 527 (6) 1 Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 € betragen (§ 61a Abs. 3 UStDV). 2 Das gilt nicht, wenn<br />

der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3 Für diese<br />

Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 € betragen.<br />

(7) 1 Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen. 2 Hinsichtlich dieses<br />

Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 14. 5. 2010, BStBl I S. 517, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl<br />

Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen. 3 Die Bescheinigung muss den Vergütungszeitraum abdecken<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 18. 1. 2007, V R 22/05, BStBl II S. 426). 4 Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr<br />

nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. 5 Bei<br />

ausländischen staatlichen Stellen, die mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von<br />

Messen und Ausstellungen beauftragt worden und insoweit als Unternehmer anzusehen sind, ist auf die Vorlage<br />

einer behördlichen Bescheinigung (§ 61a Abs. 4 UStDV) zu verzichten. 6 Die Bindungswirkung der<br />

Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn das BZSt bei Zweifeln an deren Richtigkeit auf Grund von<br />

Aufklärungsmaßnahmen (eigene Auskünfte des Unternehmers, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen<br />

hervorgeht, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben unrichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008,<br />

XI R 58/06, BStBl II S. 831).<br />

(8) 1 Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV).<br />

2<br />

Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO).<br />

(9) Im Falle der Vergütung hat das BZSt die Originalbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu<br />

entwerten.<br />

Verzinsung<br />

(10) Der nach § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist nach § 233a AO zu verzinsen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

17. 4. 2008, V R 41/06, BStBl 2009 II S. 2, und Nr. 62 des Anwendungserlasses zur AO zu § 233a AO).


Seite 528<br />

18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines<br />

Besteuerungsverfahren<br />

(1) 1 Für einen Voranmeldungszeitraum schließen sich das allgemeine Besteuerungsverfahren und das<br />

2<br />

Vorsteuer-Vergütungsverfahren gegenseitig aus. Sind jedoch die Voraussetzungen des Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer die Steuer im allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren (z.B. nach § 14c Abs. 1 UStG), kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge abweichend<br />

3<br />

von § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden. Im Laufe eines<br />

Kalenderjahres kann zudem der Fall eintreten, dass die Vorsteuerbeträge eines im Ausland ansässigen<br />

Unternehmers abschnittsweise im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und im Wege des allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahrens zu vergüten oder von der Steuer abzuziehen sind. 4 In diesen Fällen ist wie folgt zu<br />

verfahren:<br />

1. Vom Beginn des Voranmeldungszeitraums an, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen<br />

ist, endet insoweit die Zuständigkeit des BZSt.<br />

2. Erfüllt der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres erneut die Voraussetzungen des Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahrens, ist für dieses Verfahren wieder das BZSt zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG); auf die<br />

Abschnitte 18.13 und 18.14 wird hingewiesen.<br />

1<br />

3. Für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen für das allgemeine Besteuerungsverfahren vorliegen, hat der<br />

Unternehmer eine Voranmeldung abzugeben. 2 In diesem Fall sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge durch<br />

Vorlage der Rechnung und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 62 Abs. 2 UStDV).<br />

1<br />

4. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer bei dem Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben.<br />

2 3<br />

Das Finanzamt hat die Steuer für das Kalenderjahr festzusetzen. Hierbei sind die Vorsteuerbeträge nicht zu<br />

berücksichtigen, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet worden sind (§ 62 Abs. 1 UStDV).<br />

(2) 1 Ist bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen<br />

und ist dem Finanzamt nicht bekannt, ob der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr bereits die Vergütung von<br />

Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt hat, hat das Finanzamt beim BZSt anzufragen.<br />

2<br />

Wurde das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BZSt in diesem Fall bereits durchgeführt, hat der Unternehmer<br />

die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren durch Vorlage der Rechnungen<br />

und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 62 Abs. 2 UStDV). 3 Die Belege sind zu entwerten.


Seite 529<br />

18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind<br />

(1) 1 Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von<br />

Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das<br />

2<br />

zuständige Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7) aus. Das<br />

gilt auch für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland<br />

ansässigen Unternehmers gehören.<br />

(2) 1 Die Bescheinigung darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 2 Sie<br />

darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.<br />

(3) 1 Unternehmern, die die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragen<br />

möchten, wird keine Bescheinigung nach Absatz 1 erteilt. 2 Die Bestätigung der Unternehmereigenschaft erfolgt<br />

in diesen Fällen durch das BZSt durch Weiterleitung des Vergütungsantrags an den Mitgliedstaat der Erstattung<br />

(vgl. Abschnitt 18g.1 Abs. 10).


Seite 530 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende<br />

Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit<br />

nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet (z.B.<br />

Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG),<br />

wenn keine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet überschritten wird.<br />

Anzeigepflicht<br />

(2) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende<br />

Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der<br />

erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach<br />

§ 21 AO zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nach § 13b Abs. 5<br />

Satz 1 oder 3 UStG schuldet (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG).<br />

(3) 1 Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im<br />

Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. 2 Für die Anzeige über die Ausführung<br />

derartiger Umsätze sollte der Unternehmer den Vordruck USt 1 TU verwenden. 3 Hinsichtlich dieses Musters<br />

wird auf das BMF-Schreiben vom 9. 7. 2004, BStBl I S. 622, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I<br />

veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen. 4 Wird das Muster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die hierin<br />

verlangten Angaben zu machen.<br />

Bescheinigungsverfahren<br />

(4) 1 Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche<br />

Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der<br />

für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18<br />

Abs. 12 Satz 2 UStG) nach dem Muster USt 1 TV. 2 Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben<br />

vom 9. 7. 2004, BStBl I S. 622, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben<br />

hingewiesen. 3 Die Gültigkeit der Bescheinigung soll nicht länger als ein Jahr betragen.<br />

(5) 1 Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf<br />

Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). 2 Bei<br />

Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den<br />

abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu<br />

entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). 3 Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen<br />

der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer<br />

anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG). 4 Für die Anrechnung sind die von den Zolldienststellen<br />

ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit<br />

Quittungen vorzulegen.


Seite 531<br />

18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung<br />

(1) 1 Jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6<br />

UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG<br />

(vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer<br />

dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher<br />

Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 25b.1) ausgeführt hat, ist verpflichtet, dem BZSt bis zum 25. Tag nach Ablauf<br />

des Meldezeitraums eine ZM zu übermitteln. 2 Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine<br />

ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG). 3 In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen ist Meldezeitraum für<br />

die ZM der Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2<br />

UStG) oder das Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG), vgl. Abschnitt 18a.2. 4 Für einen Meldezeitraum, in dem<br />

keine der vorstehenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden, ist eine ZM nicht zu<br />

übermitteln.<br />

(2) 1 Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sind<br />

verpflichtet, eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a<br />

Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2<br />

UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die<br />

Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher<br />

Dreiecksgeschäfte zu übermitteln (§ 18a Abs. 5 Satz 4 UStG). 2 Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge<br />

umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldung und<br />

Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3 Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu<br />

diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).<br />

(3) 1 Zur Übermittlung einer ZM nach Absatz 1 sind auch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte<br />

verpflichtet. 2 Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 24 Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung für<br />

innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG keine<br />

Anwendung findet.<br />

(4) 1 Die ZM ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der<br />

StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007, BStBl I S. 95). 2 Informationen zur elektronischen<br />

Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. 3 Zur Vermeidung von<br />

unbilligen Härten kann das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen,<br />

dass die ZM in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben wird.<br />

4<br />

Dem Antrag ist zuzustimmen, wenn für den Unternehmer die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 5 Dies ist insbesondere der<br />

Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen<br />

Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer<br />

nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die<br />

Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO). 6 Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1<br />

Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Abgabe<br />

der ZM.


Seite 532<br />

18a.2. Abgabefrist<br />

(1) 1 Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das BZSt zu übermitteln, wenn die<br />

Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und<br />

Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für<br />

das laufende Kalendervierteljahr oder für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als<br />

100 000 Euro beträgt. 2 Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48<br />

UStDV gelten nicht für die ZM.<br />

(2) 1 Übersteigt im Laufe eines Kalendervierteljahres die Summe der Bemessungsgrundlagen für<br />

innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2<br />

UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 100 000 Euro, ist die ZM bis zum 25. Tag<br />

nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, zu übermitteln. 2 Wird die<br />

Betragsgrenze von 100 000 Euro im zweiten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres überschritten, kann der<br />

Unternehmer eine ZM für die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermitteln, in<br />

der die Angaben für diese beiden Kalendermonate zusammengefasst werden, oder jeweils eine ZM für jeden der<br />

abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres. 3 Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze<br />

im dritten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres, wird es nicht beanstandet, wenn er statt einer ZM für<br />

dieses Kalendervierteljahr jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Kalendermonate dieses<br />

Kalendervierteljahres übermittelt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der deutsche Maschinenhersteller M liefert im Januar des Jahres 01 eine Maschine für 20 000 Euro und im<br />

Februar des Jahres 01 eine weitere Maschine für 35 000 Euro an den belgischen Unternehmer U. 2 Ferner<br />

liefert M im Februar des Jahres 01 eine Maschine für 50 000 Euro an den französischen Automobilhersteller<br />

A. 3 Die Rechnungsstellung erfolgte jeweils zeitgleich mit der Ausführung der Lieferungen.<br />

4 5<br />

M ist verpflichtet, die Umsätze bis zum 25. März 01 dem BZSt zu melden. Wahlweise kann er für die<br />

Monate Januar 01 und Februar 01 jeweils gesondert eine ZM übermitteln, oder er übermittelt eine ZM, in<br />

der er die Summe der Bemessungsgrundlagen der an U und A ausgeführten innergemeinschaftlichen<br />

Warenlieferungen gemeinsam für die Monate Januar 01 und Februar 01 angibt.<br />

(3) 1 Unternehmer können die ZM auch monatlich übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen<br />

für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2<br />

UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften weder für das laufende Kalendervierteljahr<br />

noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt. 2 Möchte<br />

der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er dies dem BZSt anzuzeigen (§ 18a Abs. 1<br />

Satz 4 UStG). 3 Der Anzeigepflicht kommt der Unternehmer nach, wenn er bei der erstmaligen Inanspruchnahme<br />

das auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die ZM dafür vorgesehene Feld ankreuzt. 4 Die Ausübung<br />

des Wahlrechts bindet den Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Widerrufs, mindestens aber für die Dauer von 12<br />

Kalendermonaten. 5 Der Widerruf wird dem BZSt durch Markieren des dafür vorgesehenen Feldes auf dem<br />

amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die ZM angezeigt. 6 Soweit in begründeten Einzelfällen ein Widerruf vor<br />

Ablauf der Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten notwendig werden sollte, ist dies dem Bundeszentralamt für<br />

Steuern schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.<br />

(4) Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu übermitteln, wenn steuerpflichtige<br />

sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2) im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

ausgeführt wurden, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort<br />

schuldet.<br />

(5) Unternehmer, die hinsichtlich der Ausführung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a<br />

Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher<br />

Dreiecksgeschäfte zur monatlichen Übermittlung einer ZM verpflichtet sind, melden die im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort<br />

schuldet, in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres.<br />

(6) 1 Unternehmer, die die ZM hinsichtlich der Ausführung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen<br />

(§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher<br />

Dreiecksgeschäfte monatlich übermitteln, können darin auch die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne<br />

von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), die in dem entsprechenden Kalendermonat im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige<br />

Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, monatlich angeben (§ 18a Abs. 3 Satz 1 UStG). 2 Die Ausübung<br />

dieser Wahlmöglichkeit wird dem BZSt durch die Angabe von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten<br />

steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im vorstehenden Sinne, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat


Seite 533 ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der ZM für den ersten oder zweiten Kalendermonat<br />

eines Kalendervierteljahres angezeigt (§ 18a Abs. 3 Satz 2 UStG).


Seite 534<br />

18a.3. Angaben für den Meldezeitraum<br />

(1) 1 In der ZM sind nach § 18a Abs. 7 UStG in dem jeweiligen Meldezeitraum getrennt für jeden Erwerber<br />

oder Empfänger der dort bezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die USt-IDNr. und die Summe der<br />

Bemessungsgrundlagen gesondert nach innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG),<br />

steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), die im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige<br />

Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von<br />

innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen. 2 Wird eine<br />

steuerpflichtige sonstige Leistung im vorstehenden Sinne dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr<br />

erbracht, gilt § 13b Abs. 3 UStG entsprechend. 3 Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer seine Umsätze nach<br />

vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert. 4 Bei den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im<br />

vorstehenden Sinne und den Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von<br />

innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist es zudem unbeachtlich, wann der Unternehmer die Rechnung<br />

ausgestellt hat.<br />

(2) 1 Wegen der Umrechnung von Werten in fremder Währung vgl. Abschnitt 16.4. 2 Hat der Unternehmer die<br />

Rechnung für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die er im letzten Monat eines Meldezeitraums<br />

ausgeführt hat, erst nach Ablauf des Meldezeitraums ausgestellt, ist für die Umrechnung grundsätzlich der<br />

Durchschnittskurs des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats heranzuziehen.


Seite 535<br />

18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze<br />

(1) 1 Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich<br />

geändert (z.B. durch Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie<br />

eingetreten sind. 2 Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG (z.B. Uneinbringlichkeit der<br />

3<br />

Forderung, Rückgängigmachung der Lieferung oder sonstigen Leistung). Gegebenenfalls ist der<br />

Änderungsbetrag mit der jeweiligen Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche<br />

Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige<br />

Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat<br />

ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder für Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG<br />

im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zu saldieren, die im maßgeblichen Zeitraum zu melden<br />

sind. 4 Der Gesamtbetrag der zu meldenden Bemessungsgrundlagen kann negativ sein.<br />

(2) 1 Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 €<br />

betragen. 2 In diesem Fall ist „0“ zu melden.<br />

(3) Von nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von Angaben zu<br />

unterscheiden, die bereits bei ihrer Meldung unrichtig oder unvollständig sind (vgl. Abschnitt 18a.5).


Seite 536<br />

18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung<br />

(1) 1 Eine unrichtige oder unvollständige ZM muss gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem<br />

die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. 2 Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM<br />

vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer<br />

Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG). 3 Rechtzeitig ist die Berichtigung,<br />

wenn sie innerhalb von einem Monat übermittelt wird (vgl. Abschnitt 18a.1 Abs. 4), nachdem der Unternehmer<br />

die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat. 4 Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der<br />

berichtigten ZM beim BZSt maßgeblich.<br />

(2) Eine ZM ist zu berichtigen, soweit der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige unternehmerische<br />

Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet, seine USt-IdNr. dem leistenden Unternehmer erst nach dem<br />

Bezug einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne von § 3a Absatz 2<br />

UStG (vgl. Abschnitt 3a.2) mitgeteilt hat, und daher deren Angabe in der ZM für den Meldezeitraum zunächst<br />

unterblieben ist.


Seite 537<br />

18c.1. Verfahren zur Abgabe der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung<br />

(1) 1 Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG, die neue Fahrzeuge im Sinne<br />

des § 1b Abs. 2 und 3 UStG innergemeinschaftlich geliefert haben, müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf des<br />

Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem BZSt eine Meldung<br />

übermitteln, sofern der Abnehmer der Lieferung keine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet.<br />

2<br />

Ist dem Unternehmer die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46<br />

bis 48 UStDV), gilt dies auch für die Abgabe der Meldung nach der FzgLiefgMeldV.<br />

(2) 1 Unternehmer im Sinne des § 2 UStG übermitteln dem BZSt die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007,<br />

BStBl I S. 95). 2 Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de<br />

oder www.bzst.de abrufbar. 3 Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag<br />

zulassen, dass die Meldung in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck<br />

abgegeben wird.<br />

(3) 1 Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) können die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch<br />

Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007, BStBl I<br />

S. 95) oder in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben.<br />

2<br />

Informationen sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar.<br />

(4) 1 Für jedes gelieferte Fahrzeug ist ein Datensatz zu übermitteln bzw. ein Vordruck abzugeben. 2 Die<br />

Meldung muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. den Namen und die Anschrift des Lieferers;<br />

2. die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers;<br />

3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;<br />

4. das Datum der Rechnung;<br />

5. den Bestimmungsmitgliedstaat;<br />

6. das Entgelt (Kaufpreis);<br />

7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug);<br />

8. den Fahrzeughersteller;<br />

9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer);<br />

10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt;<br />

11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf<br />

dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn<br />

diese am Tag der Lieferung über Null liegen, und<br />

12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-<br />

Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).<br />

(5) 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG handelt, wer eine Meldung nach der<br />

FzgLiefgMeldV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 2 Die Ordnungswidrigkeit<br />

kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG).


Seite 538<br />

18d.1. Zuständigkeit und Verfahren<br />

(1) 1 Die für die Beantwortung von Ersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1798/2003 erforderlichen Ermittlungen werden von der Finanzbehörde durchgeführt, die nach § 21 AO auch<br />

für eine Umsatzbesteuerung des Vorgangs zuständig ist, auf den sich das Ersuchen bezieht. 2 Wenn diese<br />

Behörde nicht festgestellt werden kann, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk die<br />

Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind (§ 24 AO).<br />

(2) 1 Die Finanzbehörde kann die Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderer Urkunden<br />

an Amtsstelle verlangen. 2 Mit Einverständnis des Vorlagepflichtigen oder wenn die Unterlagen für eine Vorlage<br />

an Amtsstelle ungeeignet sind, können die Urkunden auch beim Vorlagepflichtigen eingesehen und geprüft<br />

werden.


Seite 539 18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

(1) 1 Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr.<br />

stellen. 2 Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr.<br />

erhalten hat. 3 In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt.<br />

(2) Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet<br />

(www.bzst.de) oder telefonisch an das Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis –, 66740 Saarlouis<br />

(Telefon-Nr.: 0228/406-0), stellen.<br />

(3) 1 Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von einem<br />

anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden. 2 Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:<br />

– die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der<br />

Umsatzsteuer geführt wird);<br />

– die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.<br />

(4) 1 Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr.<br />

der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. 2 Das BZSt teilt in diesem Fall<br />

detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als<br />

zutreffend gemeldet werden.<br />

3 Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-<br />

IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Leistungsempfängers. 4 Anfragen zur Bestätigung<br />

mehrerer USt-IdNrn. sind schriftlich zu stellen.<br />

(5) 1 Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine<br />

telefonische Auskunft erteilt wurde. 2 Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet;<br />

eine zusätzliche schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden.<br />

(6) 1 Das Finanzamt kann Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de), schriftlich oder telefonisch<br />

stellen. 2 Anfragen über das Internet und telefonische Anfragen werden unmittelbar beantwortet. 3 Eine<br />

schriftliche Mitteilung durch das BZSt ergeht in diesen Fällen nicht.


Seite 540<br />

18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten<br />

Informationen zum Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitgliedstaaten sind unter der Internet-Adresse<br />

www.bzst.de abrufbar.


Seite 541<br />

18f.1. Sicherheitsleistung<br />

(1) 1 Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche<br />

Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten<br />

Steueranmeldung bestehen. 2 Die Regelung gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des<br />

geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der<br />

Unternehmer eine Sicherheit leistet.<br />

(2) 1 Die Regelung kann angewendet werden für Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und<br />

Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 UStG), wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter<br />

Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Umsatzsteuer (§ 168 Satz 2 AO)<br />

führen, und auf Fälle, in denen die Finanzverwaltung von der Voranmeldung oder der Umsatzsteuererklärung für<br />

das Kalenderjahr des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). 2 Die<br />

Zustimmung wird erst mit der Stellung der Sicherheitsleistung wirksam (aufschiebende Bedingung).<br />

(3) 1 Die Entscheidung des Finanzamtes, die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO gegen Stellung einer<br />

Sicherheitsleistung zu erteilen, ist eine Ermessensentscheidung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

unterliegt. 2 In Fällen, in denen die bestehenden Zweifel mit einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einer<br />

Umsatzsteuer-Sonderprüfung kurzfristig ausgeräumt werden können, ist eine Sicherheitsleistung grundsätzlich<br />

nicht angezeigt. 3 Die Vorschrift ist daher regelmäßig nur in Fällen anzuwenden, in denen die erforderliche<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungsbeträge wegen der besonderen Schwierigkeiten<br />

des zu beurteilenden Sachverhalts voraussichtlich länger als sechs Wochen in Anspruch nimmt. 4 Die<br />

Anwendung der Regelung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs führen.<br />

(4) 1 Art und Inhalt der Sicherheitsleistung richten sich nach den §§ 241 bis 248 AO. 2 Wegen der einfacheren<br />

Handhabung soll der Bankbürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes (§ 244<br />

Abs. 2 AO) in der Regel der Vorzug gegeben werden.<br />

(5) 1 Die Sicherheitsleistung muss nicht zwingend in voller Höhe des zu sichernden Steueranspruchs erbracht<br />

werden. 2 Bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sind sowohl das Ausfallrisiko zu Lasten des Fiskus<br />

als auch die Liquidität des Unternehmers zu berücksichtigen. 3 Hinsichtlich der Einzelheiten zum Verfahren wird<br />

auf den Anwendungserlass zu den §§ 241 bis 248 AO hingewiesen.<br />

(6) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der zu sichernde Anspruch aus dem<br />

Steuerschuldverhältnis erloschen ist.


Seite 542<br />

Antragstellung<br />

18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland<br />

ansässige Unternehmer<br />

(1) 1 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer<br />

Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über das BZSt bei der zuständigen Behörde dieses<br />

Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. 2 Beantragt der Unternehmer die Vergütung für<br />

mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.<br />

(2) 1 Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-<br />

Übermittlungsverordnung dem BZSt zu übermitteln (§ 18g UStG). 2 Informationen zur elektronischen<br />

Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. 3 Der Antragsteller muss<br />

authentifiziert sein. 4 In dem Vergütungsantrag ist die Steuer für den Vergütungszeitraum zu berechnen.<br />

(3) 1 Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. 9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden<br />

Kalenderjahres zu stellen. 2 Für die Einhaltung der Frist nach Satz 1 genügt der rechtzeitige Eingang des<br />

Vergütungsantrags beim BZSt. 3 Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € betragen oder einem entsprechend<br />

in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. 4 Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen<br />

Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 € beträgt oder einem<br />

entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.<br />

(4) Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag Folgendes anzugeben:<br />

- den Mitgliedstaat der Erstattung;<br />

- Name und vollständige Anschrift des Unternehmers;<br />

- eine Adresse für die elektronische Kommunikation;<br />

- eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen<br />

erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht;<br />

- den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;<br />

- eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung<br />

keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter<br />

steuerfreier Beförderungsleistungen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG), von Umsätzen, für die ausschließlich der<br />

Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender<br />

Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG;<br />

- die USt-IdNr. oder StNr. des Unternehmers;<br />

- seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).<br />

(5) Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede<br />

Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:<br />

- Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;<br />

- außer im Falle der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom<br />

Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;<br />

- außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung;<br />

- Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;<br />

- Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;<br />

- Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;<br />

- ggf. einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden) Pro-rata-Satz;<br />

- Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern:<br />

1 Kraftstoff;<br />

2 Vermietung von Beförderungsmitteln;<br />

3 Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und<br />

Dienstleistungen);<br />

4 Maut und Straßenbenutzungsgebühren;<br />

5 Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;<br />

6 Beherbergung;


Seite 543 7 Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;<br />

8 Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;<br />

9 Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;<br />

10 1 Sonstiges. 2 Hierbei ist die Art der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen anzugeben.<br />

- Soweit es der Mitgliedstaat der Erstattung vorsieht, hat der Unternehmer zusätzliche elektronisch<br />

verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer zu machen, soweit dies auf Grund von Einschränkungen des<br />

Vorsteuerabzugs im Mitgliedstaat der Erstattung erforderlich ist.<br />

(6) 1 Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1 000 € (bei<br />

Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 €), hat der Unternehmer - elektronische - Kopien der Rechnungen<br />

oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies<br />

vorsieht. 2 Die Dateianhänge zu dem Vergütungsantrag dürfen aus technischen Gründen die Größe von 5 MB<br />

nicht überschreiten.<br />

(7) Der Unternehmer hat in dem Antrag eine Beschreibung seiner unternehmerischen Tätigkeit anhand des<br />

harmonisierten Codes vorzunehmen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.<br />

(8) 1 Der Mitgliedstaat der Erstattung kann zusätzliche Angaben in dem Vergütungsantrag verlangen.<br />

2<br />

Informationen über die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den Internetseiten des<br />

BZSt (www.bzst.de) abrufbar.<br />

Prüfung der Zulässigkeit durch das BZSt<br />

(9) 1 Die dem BZSt elektronisch übermittelten Anträge werden vom BZSt als für das Vorsteuer-<br />

Vergütungsverfahren zuständige Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. 2 Dabei hat das BZSt ausschließlich<br />

festzustellen, ob<br />

- die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. StNr. zutreffend und ihm zuzuordnen ist und<br />

- der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.<br />

Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung<br />

(10) 1 Stellt das BZSt nach Durchführung der Vorprüfung fest, dass der Antrag insoweit zulässig ist (vgl.<br />

Absatz 9), leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. 2 Mit<br />

der Weitergabe des Antrags bestätigt das BZSt, dass<br />

- die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. StNr. zutreffend ist und<br />

- der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.<br />

(11) Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des<br />

Antrags zu erfolgen.<br />

Übermittlung einer Empfangsbestätigung<br />

(12) Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags<br />

zu übermitteln.


Seite 544<br />

19.1. Nichterhebung der Steuer<br />

(1) 1 Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten<br />

Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen nicht zu erheben. 2 Die Regelung bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl.<br />

Abschnitte 3.2 bis 3.4). 3 Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) sowie die nach § 13a<br />

Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer hat der Kleinunternehmer<br />

hingegen abzuführen. 4 Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen<br />

Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).<br />

(2) 1 Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 17 500 € und 50 000 € ist jeweils<br />

von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 19.3). 2 Der Gesamtumsatz<br />

ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. 3 Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht<br />

auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer<br />

vereinnahmten Bruttobeträge. 4 In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden<br />

Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.<br />

(3) 1 Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17 500 € überschritten, ist die Steuer für das laufende<br />

Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 17 500 €<br />

voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 10. 2007, V B 164/06, BStBl 2008 II<br />

S. 263). 2 Bei der Grenze von 50 000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße<br />

voraussichtlich nicht überschreiten wird. 3 Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung<br />

der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. 4 Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein<br />

Unternehmen erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1995, XI R 51/94, BStBl II S. 562). 5 Ist danach ein<br />

voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 50 000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch<br />

dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze<br />

von 50 000 € überschreitet (vgl. auch Absatz 4). 6 Bei einer Änderung der Unternehmensverhältnisse während<br />

des laufenden Kalenderjahres durch Erbfolge ist Absatz 5 zu beachten. 7 Der Unternehmer hat dem Finanzamt<br />

auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden<br />

Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.<br />

(4) 1 Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu<br />

auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres<br />

abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2 Entsprechend der<br />

Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 € und nicht die Grenze von 50 000 €<br />

maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden<br />

Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 € nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984,<br />

V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).<br />

(5) 1 Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, ist zu berücksichtigen, dass er<br />

keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Änderung seiner Unternehmensverhältnisse hatte. 2 Zur Vermeidung einer<br />

unbilligen Härte kann daher der Unternehmer in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so<br />

fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der<br />

Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. 3 Hat z.B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die<br />

Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen<br />

Unternehmensteil auf Grund der dafür bestehenden Verhältnisse von § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, kann<br />

der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführen, in dem die<br />

Erbfolge eingetreten ist. 4 Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen<br />

einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden.<br />

(6) 1 Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 € und 50 000 € bleiben die Umsätze von<br />

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2 Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei<br />

einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke. 3 Ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, ist<br />

nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. 4 Die Ausnahme erstreckt sich<br />

auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen<br />

gehören, z.B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von<br />

Ferienwohnungen.


Seite 545<br />

19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG<br />

(1) 1 Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG<br />

verzichtet. 2 Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 3 Die Erklärung<br />

nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben.<br />

4 Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:<br />

1 2<br />

1. Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. Beginnt<br />

der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung<br />

vom Beginn dieser Tätigkeit an.<br />

1 2<br />

2. Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Berechnet der Unternehmer in den<br />

Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen<br />

Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu<br />

erblicken (vgl. auch BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II S. 420, und vom<br />

11. 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). 3 In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher<br />

Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will.<br />

(2) 1 Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. 2 Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, kann er die<br />

Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG<br />

berichtigen.<br />

(3) 1 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer<br />

mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). 2 Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten<br />

Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.<br />

(4) 1 Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom<br />

Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). 2 Der Widerruf ist spätestens bis zur<br />

Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 4<br />

UStG). 3 Im Falle des Widerrufs kann der Unternehmer die Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert<br />

ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG berichtigen.<br />

(5) 1 Hinsichtlich der Steuerfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer eine Anmeldungssteuer<br />

ist. 2 Die nach § 18 Abs. 3 UStG zu übermittelnde 47 Steuererklärung für das Kalenderjahr steht deshalb –<br />

erforderlichenfalls nach Zustimmung der Finanzbehörde – einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 AO). 3 Eine<br />

Steuerfestsetzung ist ferner die Festsetzung der Umsatzsteuer durch Steuerbescheid (§ 155 AO). 4 Keine<br />

Steuerfestsetzungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG sind die Voranmeldung und die Festsetzung einer<br />

Umsatzsteuer-Vorauszahlung. 5 Durch ihre Unanfechtbarkeit wird deshalb die Möglichkeit, eine Erklärung nach<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abzugeben, nicht ausgeschlossen.<br />

(6) 1 Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet<br />

oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines<br />

förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung<br />

kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2 Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der<br />

erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung<br />

oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II<br />

S. 420, und vom 11. 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420).<br />

47<br />

Durch das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) – wurde das<br />

Wort „abzugebende“ mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Wort „zu übermittelnde“ ersetzt


Seite 546<br />

19.3. Gesamtumsatz<br />

(1) 1 Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten<br />

Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein<br />

Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 2 Zum Gesamtumsatz gehören<br />

nicht die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.<br />

3<br />

Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer. 4 Für die Ermittlung des<br />

Gesamtumsatzes ist grundsätzlich die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage<br />

(Abschnitte 10.1 bis 10.8) anzusetzen. 5 In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der<br />

Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz abweichend von Satz 4 nach dem<br />

vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag.<br />

(2) 1 Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 3 UStG<br />

genannten steuerfreien Umsätze abzuziehen. 2 Ob ein Umsatz als steuerfrei zu berücksichtigen ist, richtet sich<br />

nach den Vorschriften des laufenden Kalenderjahres. 3 Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer<br />

die in Betracht kommenden Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt hat (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 15. 10. 1992, V R 91/87, BStBl 1993 II S. 209). 4 Als Hilfsumsätze sind die Umsätze zu betrachten, die zwar<br />

zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des<br />

Unternehmens bilden (BFH-Urteil vom 24. 2. 1988, X R 67/82, BStBl II S. 622). 5 Hierzu zählen z.B.:<br />

1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Umsätze von fremden Zahlungsmitteln oder<br />

Geldforderungen, z.B. Wechseln, im Zusammenhang mit Warenlieferungen;<br />

2. der Verkauf eines Betriebsgrundstücks;<br />

3. die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer.<br />

(3) 1 Die nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG vorzunehmende Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in<br />

einen Jahresgesamtumsatz ist auch durchzuführen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von<br />

vornherein auf einen Teil des Kalenderjahrs begrenzt war (BFH-Urteil vom 27. 10. 1993, XI R 86/90,<br />

BStBl 1994 II S. 274). 2 Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des<br />

Unternehmens zusammen. 3 Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz ist<br />

deshalb das Kalenderjahr in den Zeitraum bis zum Beginn des Unternehmens und den Zeitraum danach<br />

aufzuteilen. 4 Eine Schulung des Unternehmers, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, ist grundsätzlich<br />

noch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die den Beginn des Unternehmens beeinflusst (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 17. 9. 1998, V R 28/98, BStBl 1999 II S. 146). 5 Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme<br />

des Anlagevermögens sind nicht in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 6 Sie sind deshalb vor der<br />

Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen<br />

Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen.


Seite 547<br />

19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG<br />

Auf Abschnitt 24.6 Abs. 4 und Abschnitt 24.7 Abs. 2 und 3 wird hingewiesen.


Seite 548<br />

19.5. Wechsel der Besteuerungsform<br />

Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder<br />

zur Besteuerung nach § 24 UStG<br />

(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann<br />

unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.<br />

(2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.<br />

(3) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5, zur Anwendung des § 15a UStG wird auf<br />

Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.<br />

(4) Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt<br />

worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist.<br />

(5) 1 Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG<br />

gelten die Absätze 1, 2 und 4 sinngemäß. 2 Der Vorsteuerabzug regelt sich vom Zeitpunkt des Übergangs an<br />

ausschließlich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG.<br />

Übergang von der Regelbesteuerung oder von der Besteuerung nach § 24 UStG zur<br />

Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG<br />

(6) 1 Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19<br />

Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. 2 Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem<br />

Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:<br />

1<br />

1. Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die<br />

Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder<br />

Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 2 Eine<br />

Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.<br />

2. Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die<br />

Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder<br />

Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).<br />

(7) 1 Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG. 2 Sind<br />

Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen worden, ist<br />

die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigen.<br />

(8) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 6, zur Anwendung des § 15a UStG auf<br />

Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.<br />

(9) 1 Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang<br />

ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldeten Steuerbeträge (§ 17 Abs. 1<br />

Nr. 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. 2 Entsprechendes<br />

gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2<br />

und 3 UStG.<br />

(10) 1 Im Falle des Übergangs von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG<br />

gelten die Absätze 6 und 7 sinngemäß. 2 Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die<br />

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. 3 Nach dem Zeitpunkt des Übergangs ist ein<br />

Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.


Seite 549<br />

20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />

(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden.<br />

2<br />

Dem Antrag ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu entsprechen, wenn der<br />

Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt. 3 Einer Kapitalgesellschaft, zu der sich<br />

Freiberufler zusammengeschlossen haben, ist die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 UStG nicht zu erteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 7. 1999, V R 51/98, BStBl II S. 630). 4 Die Genehmigung<br />

erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr. 5 Es handelt sich<br />

um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen<br />

oder widerrufen werden kann.<br />

(2) Zur Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 13.6, zur<br />

Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten<br />

Entgelten vgl. Abschnitt 14.8.<br />

(3) 1 § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG trifft keine von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG abweichende Regelung über<br />

die Entstehung der Steuer (vgl. BFH-Urteil vom 30. 1. 2003, V R 58/01, BStBl II S. 817). 2 Zur Entstehung der<br />

Steuer beim Wechsel der Art der Steuerberechnung vgl. Abschnitt 13.6 Abs. 3. 3 Ein rückwirkender Wechsel von<br />

der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis<br />

zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.<br />

(4) 1 Dem Unternehmer kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten insbesondere dann gestattet<br />

werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze des<br />

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. 2 Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. 3 In diesem Fall und wenn die gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der<br />

Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 3).


Seite 550<br />

22.1. Ordnungsgrundsätze<br />

(1) 1 Die allgemeinen Vorschriften über das Führen von Büchern und Aufzeichnungen der §§ 140 bis 148 AO<br />

gelten in Übereinstimmung mit § 63 Abs. 1 UStDV auch für die Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke. 2 Die<br />

Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Geltungsbereich des UStG zu führen (vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO, § 14b<br />

UStG und Abschnitt 14b.1 Abs. 8 ff.); abweichend können elektronische Bücher und sonstige elektronische<br />

Aufzeichnungen unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a und Abs. 2b AO im Ausland geführt und<br />

aufbewahrt werden. 3 Sie sind mit den zugehörigen Belegen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3<br />

AO, § 14b UStG) geordnet aufzubewahren. 4 Für auf Thermopapier erstellte Belege gilt Abschnitt 14b.1 Abs. 6<br />

entsprechend. 5 Das Finanzamt kann jederzeit verlangen, dass der Unternehmer die Unterlagen vorlegt. 6 Zur<br />

Führung der Aufzeichnungen bei Betriebsstätten und Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs des<br />

UStG vgl. § 146 Abs. 2 Sätze 2 ff. AO.<br />

(2) 1 Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege können unter bestimmten Voraussetzungen als<br />

Wiedergaben auf einem Bildträger – z.B. Mikrofilm – oder auf anderen Datenträgern – z.B. Magnetband,<br />

Magnetplatte oder Diskette – aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO). 2 Das bei der Aufbewahrung von Bildoder<br />

anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung,<br />

insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem<br />

Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ sowie den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter<br />

Buchführungssysteme – GoBS –“ (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. 11. 1995, BStBl I S. 738, entsprechen.<br />

3<br />

Unter dieser Voraussetzung können die Originale der Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.<br />

4 5<br />

Diese Aufbewahrungsformen bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Für das Lesbarmachen der nicht im<br />

Original aufbewahrten Aufzeichnungen und Geschäftsunterlagen ist § 147 Abs. 5 AO zu beachten. 6 Zu den<br />

Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vgl. BMF-Schreiben vom<br />

16. 7. 2001, BStBl I S. 415.<br />

(3) 1 Die Mikroverfilmung kann auch auf zollamtliche Belege – z.B. Quittungen über die Entrichtung von<br />

Einfuhrumsatzsteuer – angewandt werden. 2 Mikrofilmaufnahmen der Belege über Einfuhrumsatzsteuer bzw.<br />

Mikrokopien dieser Belege sind als ausreichender Nachweis für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 UStG anzuerkennen. 3 Dies gilt auch für die Anerkennung von mikroverfilmten Zollbelegen zur<br />

Ausstellung von Ersatzbelegen oder zur Aufteilung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs, wenn die vollständige<br />

oder teilweise Ungültigkeit des Originalbelegs auf der Mikrofilmaufnahme bzw. der Mikrokopie erkennbar ist.<br />

(4) 1 Die am Schluss eines Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnenden Beträge (§ 63 Abs. 2 UStDV)<br />

müssen auch für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zusammengerechnet werden. 2 Die Entgelte für<br />

empfangene Leistungen des Unternehmers (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG) und die Bemessungsgrundlagen für die<br />

Einfuhr von Gegenständen, die für das Unternehmen eingeführt worden sind (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG), brauchen<br />

für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zusammengerechnet zu werden.<br />

(5) 1 In den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 13b Abs. 5 und des § 14c Abs. 2 UStG gilt die<br />

Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. 2 Insoweit sind<br />

die Entgelte, Teilentgelte und die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuerbeträge am Schluss eines jeden<br />

Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 UStDV).


Seite 551<br />

22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten<br />

(1) 1 Der Umfang der Aufzeichnungspflichten ergibt sich aus § 22 Abs. 2 ff. UStG in Verbindung mit §§ 63<br />

bis 67 UStDV. 2 Soweit die geforderten Angaben aus dem Rechnungswesen oder den Aufzeichnungen des<br />

Unternehmers für andere Zwecke eindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen, brauchen sie nicht noch<br />

gesondert aufgezeichnet zu werden.<br />

(2) 1 Der Unternehmer ist sowohl bei der Sollversteuerung als auch bei der Istversteuerung verpflichtet,<br />

nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Entgelte aufzuzeichnen. 2 Die Verpflichtung des Unternehmers,<br />

in den Aufzeichnungen ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt<br />

nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen, gilt entsprechend für nachträgliche<br />

Entgeltänderungen.<br />

(3) 1 In den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG hat der Schuldner der auf die Entgeltminderungen entfallenden<br />

Steuer – sog. Zentralregulierer – die Beträge der jeweiligen Entgeltminderungen gesondert von seinen Umsätzen<br />

aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 UStG). 2 Er hat dabei die Entgeltminderungen ggf. nach steuerfreien und<br />

steuerpflichtigen Umsätzen sowie nach Steuersätzen zu trennen.<br />

(4) 1 Aus den Aufzeichnungen müssen die Umsätze hervorgehen, die der Unternehmer nach § 9 UStG als<br />

steuerpflichtig behandelt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 UStG). 2 Wird eine solche Leistung zusammen mit einer<br />

steuerpflichtigen Leistung ausgeführt und für beide ein einheitliches Entgelt vereinbart, kann aus<br />

Vereinfachungsgründen darauf verzichtet werden, den auf die einzelne Leistung entfallenden Entgeltteil zu<br />

errechnen und den Entgeltteil, der auf die freiwillig versteuerte Leistung entfällt, gesondert aufzuzeichnen.<br />

(5) 1 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern, haben neben den vereinbarten<br />

Entgelten auch sämtliche vor der Ausführung von Leistungen vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte<br />

aufzuzeichnen. 2 Aufgezeichnet werden müssen nicht nur die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten<br />

Entgelte und Teilentgelte, für die die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG mit dem Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung entsteht, sondern auch die im Voraus vereinnahmten Entgelte und<br />

Teilentgelte, die auf steuerfreie Umsätze entfallen.<br />

(6) 1 Soweit die für noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Entgelte und<br />

Teilentgelte auf Umsätze entfallen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind sie nach § 22 Abs. 2 Nr. 2<br />

Satz 2 UStG entsprechend getrennt aufzuzeichnen. 2 Entgelte und Teilentgelte, die im Voraus für Umsätze<br />

vereinnahmt werden, die der Unternehmer nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt, müssen nach § 22 Abs. 2<br />

Nr. 2 Satz 3 UStG gesondert aufgezeichnet werden (siehe auch Absatz 4).<br />

(7) 1 Bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG müssen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen<br />

Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes<br />

aufgezeichnet werden. 2 Für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG sind die jeweils entstandenen<br />

Ausgaben aufzuzeichnen. 3 Dabei bleiben für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG<br />

Ausgaben unberücksichtigt, soweit sie nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 22<br />

Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG).<br />

4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, sofern für die Besteuerung die<br />

Mindestbemessungsgrundlagen (§ 10 Abs. 5 UStG) in Betracht kommen. 5 Soweit der Unternehmer bei<br />

Leistungen an sein Personal von lohnsteuerlichen Werten ausgeht (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 8), sind diese<br />

aufzuzeichnen.<br />

(8) 1 Die Verpflichtung des Unternehmers, die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige<br />

Leistungen, die an ihn für sein Unternehmen ausgeführt sind, und die darauf entfallende Steuer aufzuzeichnen<br />

(§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG), erstreckt sich auch auf nachträgliche Entgeltminderungen und die entsprechenden<br />

Steuerbeträge. 2 Werden dem Unternehmer Entgeltminderungen für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze<br />

gewährt, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass er sie nach dem Verhältnis dieser Umsätze aufteilt. 3 Das<br />

Gleiche gilt, wenn die Umsätze an den Unternehmer verschiedenen Steuersätzen unterliegen. 4 Eine Aufteilung<br />

nach dem Verhältnis der vom Unternehmer bewirkten Umsätze ist nicht zulässig.<br />

(9) 1 Die Aufzeichnung der Entgelte für empfangene steuerpflichtige Leistungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5<br />

UStG) und der Einfuhrumsatzsteuer (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG in Verbindung mit § 64 UStDV) ist nicht<br />

erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist oder deshalb entfällt,<br />

weil die Steuer in den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen ist.<br />

2 Hiervon werden die<br />

Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften (z.B. § 238 Abs. 1, §§ 266, 275, 276 Abs. 1 HGB, §§ 141,<br />

143 AO) nicht berührt. 3 Das Vorsteuerabzugsrecht ist wegen der Verletzung der Aufzeichnungspflichten nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

(10) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,<br />

insbesondere Vereine, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz des § 23a UStG<br />

berechnen, sind von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG befreit (§ 66a UStDV).


Seite 552 (11) 1 Wird im Zusammenhang mit einer Einfuhr eine Lieferung an den Unternehmer bewirkt, sind entweder<br />

die Einfuhrumsatzsteuer – insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6 UStG – oder das Entgelt und die darauf<br />

entfallende Steuer – in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG – aufzuzeichnen. 2 Maßgebend ist, welchen Steuerbetrag<br />

der Unternehmer als Vorsteuer abziehen kann.<br />

(12) Wegen der weiteren Aufzeichnungspflichten<br />

1. in den Fällen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 15a.12;<br />

2. bei Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 25.5;<br />

3. bei der Differenzbesteuerung vgl. § 25a Abs. 6 UStG, Abschnitt 25a.1 ;<br />

4. bei der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerhefts vgl. BMF-Schreiben vom 2. 2. 2009, BStBl I S.<br />

370;<br />

5. bei innergemeinschaftlichen Verbringensfällen (Abschnitt 1a.2) vgl. Abschnitt 22.3 Abs. 3 bis 5;<br />

6. für ausländische Luftverkehrsunternehmer, denen die Umsatzsteuer für die grenzüberschreitende<br />

Beförderung von Personen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen wird, vgl. BMF-Schreiben vom<br />

2. 2. 1998, BStBl I S. 159;<br />

7. bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften vgl. § 25b Abs. 6 UStG, Abschnitt 25b.1 Abs. 10;<br />

8. bei der Lieferung von Zahnprothesen, die mit Hilfe eines CEREC-Geräts hergestellt werden: Die<br />

abzurechnenden Leistungen, die auf den Einsatz eines CEREC-Geräts entfallen, sind zum Zweck der<br />

Abgrenzung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen unter Angabe insbesondere der<br />

Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ oder anderer Angaben getrennt aufzuzeichnen;<br />

9. bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG, Abschnitte 13b.1<br />

Abs. 51 und 22.4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2;<br />

10. bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG<br />

vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 8;<br />

11. des/ der liefernden Unternehmer(s), des Auslagerers sowie des Lagerhalters in den Fällen des § 4 Nr. 4a<br />

UStG, vgl. Rz. 47 und 48 des BMF-Schreibens vom 28. 1. 2004, BStBl I S. 242.<br />

12. in den Fällen der steuerbefreiten Leistungen an hilfsbedürftige Personen vgl. Abschnitt 4.16.2.


Seite 553<br />

22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen<br />

Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben<br />

(1) 1 Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten auch für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 22<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG) und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG). 2 Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlage und die ggf. darauf entfallende Steuer für die<br />

innergemeinschaftlichen Lieferungen und für die fiktiven Lieferungen in den Fällen des innergemeinschaftlichen<br />

Verbringens von Gegenständen vom inländischen in den ausländischen Unternehmensteil aufzuzeichnen.<br />

3 4<br />

Aufzuzeichnen sind auch die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen. Nach § 22 Abs. 2<br />

Nr. 7 UStG sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe getrennt von den übrigen Aufzeichnungen der<br />

Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge aufzuzeichnen. 5 Hierunter fallen die Lieferungen im Sinne des § 1a<br />

Abs. 1 UStG und die innergemeinschaftlichen Verbringensfälle zwischen dem ausländischen und dem<br />

inländischen Unternehmensteil, die als fiktive Lieferungen gelten (vgl. Abschnitt 1a.2). 6 Zu den besonderen<br />

Aufzeichnungspflichten vgl. Absätze 3 bis 5. 7 Zu den für den Buchnachweis erforderlichen Aufzeichnungen vgl.<br />

§ 17c UStDV.<br />

(2) 1 Der Unternehmer ist auch für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe<br />

verpflichtet, nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen aufzuzeichnen. 2 Die<br />

Verpflichtung des Unternehmers, in den Aufzeichnungen ersichtlich zu machen, wie sich die<br />

Bemessungsgrundlagen auf die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe, getrennt nach Steuersätzen,<br />

und auf die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen verteilen, gilt entsprechend für nachträgliche<br />

Entgeltänderungen (vgl. Abschnitt 22.2 Abs. 2).<br />

(3) 1 Der Unternehmer hat besondere Aufzeichnungspflichten in den Fällen zu beachten, in denen<br />

Gegenstände, die – ohne die Voraussetzungen für ein steuerbares Verbringen zu erfüllen – vom Inland zu seiner<br />

Verfügung (unternehmensintern) in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen (§ 22 Abs. 4a UStG). 2 Der<br />

Unternehmer muss die Gegenstände in den folgenden Fällen der ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung<br />

und der befristeten Verwendung (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 9 bis 12) aufzeichnen, die im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet nicht zu einer Erwerbsbesteuerung führen:<br />

1. An den Gegenständen werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten, z.B. Reparaturarbeiten, ausgeführt<br />

(§ 22 Abs. 4a Nr. 1 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 3.<br />

2. Die Gegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur<br />

Ausführung sonstiger Leistungen verbracht, und der Unternehmer hat in dem Mitgliedstaat keine<br />

Zweigniederlassung (§ 22 Abs. 4a Nr. 2 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 und 4.<br />

1<br />

3. Das Verbringen der Gegenstände zur befristeten Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet wäre im<br />

Fall der Einfuhr uneingeschränkt steuerfrei, z.B. Ausstellungsstücke für Messen im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet (§ 22 Abs. 4a Nr. 3 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 12. 2 Aufzuzeichnen sind<br />

auch die Fälle der vorübergehenden Verwendung eines Gegenstands bei einer Werklieferung, die im<br />

Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar ist, wenn der Gegenstand wieder in das Inland zurückgelangt, vgl. dazu<br />

Beispiel 1 in Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 1.<br />

(4) Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten jeweils als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen<br />

Angaben aus Buchführungsunterlagen, Versandpapieren, Karteien, Dateien und anderen im Unternehmen<br />

befindlichen Unterlagen eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen.<br />

(5) 1 Die besonderen Aufzeichnungen sind zu berichtigen, wenn der Gegenstand im Bestimmungsland<br />

untergeht oder veräußert wird oder wenn die Verwendungsfristen überschritten werden. 2 An die Stelle der<br />

besonderen Aufzeichnungen treten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten für innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen, vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 13.<br />

(6) 1 Die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Erwerber sind zur Aufzeichnung nach § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG<br />

verpflichtet, wenn sie die Erwerbsschwelle überschritten, zur Erwerbsbesteuerung optiert oder Gegenstände im<br />

Sinne des § 1a Abs. 5 UStG erworben haben. 2 Juristische Personen, die auch Unternehmer sind, haben die für<br />

das Unternehmen vorgenommenen Erwerbe grundsätzlich getrennt von den nicht für das Unternehmen<br />

bewirkten Erwerben aufzuzeichnen. 3 Eine entsprechende Trennung in den Aufzeichnungen ist nicht erforderlich,<br />

soweit die Steuerbeträge, die auf die für das Unternehmen vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe<br />

entfallen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.


Seite 554<br />

22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern<br />

(1) 1 Unternehmer, die nach § 15 Abs. 4 UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die<br />

deshalb die angefallenen Vorsteuerbeträge aufzuteilen haben, brauchen außer den Vorsteuerbeträgen, die voll<br />

vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, auch die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen anteiligen<br />

Vorsteuerbeträge nicht gesondert aufzuzeichnen. 2 Aufgezeichnet werden müssen aber in den Fällen, in denen<br />

Vorsteuerbeträge nur teilweise abziehbar sind,<br />

1. die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, die für diese Leistungen<br />

gesondert in Rechnung gestellten gesamten Steuerbeträge und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge;<br />

2. die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, für die der Unternehmer<br />

die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, und die als Vorsteuer abziehbaren Teilbeträge;<br />

3. die vorausgezahlten Entgelte und Teilentgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den<br />

Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten gesamten Steuerbeträge und die als Vorsteuern<br />

abziehbaren Teilbeträge;<br />

4. die gesamten Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände und die als<br />

Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhren oder Hinweise auf<br />

die entsprechenden zollamtlichen Belege;<br />

5. die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die als<br />

Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge.<br />

(2) In den Fällen der Vorsteueraufteilung sind die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15<br />

Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen<br />

Umsätze mit Ausnahme der Einfuhren, der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Leistungsbezüge, für die<br />

der Unternehmer die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, aufzuzeichnen, und zwar unabhängig von der<br />

allgemeinen Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach § 22 Abs. 2 UStG.


Seite 555<br />

22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten<br />

(1) 1 Durch § 63 Abs. 3 und 5 UStDV werden die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 UStG allgemein<br />

erleichtert. 2 Den Unternehmern ist es hiernach gestattet, für ihre Umsätze und die an sie ausgeführten Umsätze<br />

die jeweiligen Bruttobeträge einschließlich der Steuer getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen und am Schluss<br />

eines Voranmeldungszeitraums insgesamt in Bemessungsgrundlage und Steuer aufzuteilen. 3 Beträge für die an<br />

den Unternehmer ausgeführten Umsätze dürfen in das Verfahren der Bruttoaufzeichnung nur einbezogen<br />

werden, wenn in der jeweiligen Rechnung die Steuer in zutreffender Höhe gesondert ausgewiesen ist. 4 Die<br />

Bruttoaufzeichnung darf außerdem nicht für die Leistungen des Unternehmers vorgenommen werden, für die in<br />

den Rechnungen die Steuer zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesen ist.<br />

(2) Bei der Einfuhr genügt es, wenn die entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG zu<br />

entrichtende Einfuhrumsatzsteuer aufgezeichnet und dabei auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg<br />

hingewiesen wird (§ 64 UStDV).<br />

(3) 1 Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG müssen nur die Werte der Gegenleistungen<br />

aufzeichnen (§ 65 UStDV). 2 Als Wert der erhaltenen Gegenleistungen ist grundsätzlich der vereinnahmte Preis<br />

anzugeben.<br />

(4) 1 Unternehmer, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23, 23a UStG, §§ 66a,<br />

69, 70 Abs. 1 UStDV) berechnen, brauchen die Entgelte oder Teilentgelte für die empfangenen Leistungen<br />

sowie die dafür in Rechnung gestellten Steuerbeträge nicht aufzuzeichnen. 2 Ebenso entfällt die Verpflichtung zur<br />

Aufzeichnung der Einfuhrumsatzsteuer. 3 Soweit neben den Durchschnittssätzen Vorsteuern gesondert abgezogen<br />

werden können (§ 70 Abs. 2 UStDV), gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.<br />

(5) Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern, haben die<br />

Bemessungsgrundlagen für die Umsätze mit den in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten<br />

Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie mit alkoholischen Flüssigkeiten aufzuzeichnen (§ 67 UStDV).<br />

(6) Die Erleichterungen berühren nicht die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Steuerbeträge, die nach § 14c<br />

UStG geschuldet werden.


Seite 556<br />

Grundsätze<br />

22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen<br />

(1) 1 Der Unternehmer kann eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen (§ 63<br />

Abs. 4 UStDV) nur mit Genehmigung des Finanzamts vornehmen. 2 Das Finanzamt hat die Genehmigung<br />

schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. 3 In der Genehmigungsverfügung sind die<br />

zugelassenen Erleichterungen genau zu bezeichnen. 4 Eine vom Unternehmer ohne Genehmigung des Finanzamts<br />

vorgenommene erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen kann aus Billigkeitsgründen anerkannt<br />

werden, wenn das angewandte Verfahren bei rechtzeitiger Beantragung hätte zugelassen werden können. 5 Eine<br />

solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse<br />

mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt<br />

wird.<br />

(2) 1 Entsprechende Erleichterungen können auf Antrag auch für die Trennung in steuerfreie und<br />

steuerpflichtige Umsätze sowie für nachträgliche Entgeltminderungen (vgl. Absatz 20) gewährt werden. 2 Die<br />

Finanzämter können auch andere als die in Absatz 9 ff. bezeichneten Verfahren zulassen, wenn deren<br />

steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung<br />

abweicht. 3 Ob ein abweichendes Verfahren oder ein Wechsel des Verfahrens zugelassen werden kann und wie<br />

das Verfahren ausgestaltet sein muss, hat das Finanzamt in jedem Einzelfall zu prüfen. 4 Die Anwendung des<br />

Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden<br />

(§ 63 Abs. 4 Satz 4 UStDV).<br />

Aufschlagsverfahren<br />

(3) 1 Die Aufschlagsverfahren (Absätze 9 bis 16) kommen vor allem für Unternehmer in Betracht, die nur<br />

erworbene Waren liefern, wie z.B. Lebensmitteleinzelhändler, Drogisten, Buchhändler. 2 Sie können aber auch<br />

von Unternehmern angewendet werden, die – wie z.B. Bäcker oder Fleischer – neben erworbenen Waren in<br />

erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern. 3 Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmer, sofern<br />

sie für die von ihnen hergestellten Waren die Verkaufsentgelte oder die Verkaufspreise rechnerisch ermitteln,<br />

darüber entsprechende Aufzeichnungen führen.<br />

(4) 1 Eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nach dem Verhältnis der Eingänge an begünstigten und an<br />

nicht begünstigten Waren kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden. 2 Die Anwendung<br />

brancheneinheitlicher Durchschnittsaufschlagsätze oder eines vom Unternehmer geschätzten durchschnittlichen<br />

Aufschlagsatzes kann nicht genehmigt werden. 3 Die Berücksichtigung eines Verlustabschlags für Verderb,<br />

Bruch, Schwund, Diebstahl usw. bei der rechnerischen Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze auf Grund der<br />

Wareneingänge ist, sofern Erfahrungswerte oder andere Unterlagen über die Höhe der Verluste nicht vorhanden<br />

sind, von der Führung zeitlich begrenzter Aufzeichnungen über die eingetretenen Verluste abhängig zu machen<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 18. 11. 1971, V R 85/71, BStBl 1972 II S. 202).<br />

(5) Die von den Unternehmern im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens angewandten Aufschlagsätze<br />

unterliegen der Nachprüfung durch die Finanzämter.<br />

(6) 1 In Fällen, in denen ein Unternehmen oder ein Betrieb erworben wird, sind bei der Anwendung eines<br />

Aufschlagsverfahrens (Absätze 9 bis 16) die übertragenen Warenbestände als Wareneingänge in die rechnerische<br />

Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

11. 6. 1997, XI R 18/96, BStBl II S. 633). 2 Diese Berechnung ist für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen,<br />

der nach der Übertragung der Warenbestände endet. 3 Der Unternehmer hat die bei dem Erwerb des<br />

Unternehmens oder Betriebs übernommenen Warenbestände aufzuzeichnen und dabei die Waren, deren<br />

Lieferungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, von denen zu trennen, auf deren<br />

Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 4 Die Gliederung nach den<br />

auf die Lieferungen anzuwendenden Steuersätzen kann auch im Eröffnungsinventar vorgenommen werden.<br />

(7) 1 Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen gegründet wird. 2 In diesem Falle sind bei einer erleichterten<br />

Trennung der Bemessungsgrundlagen nach den Wareneingängen die vor der Eröffnung angeschafften Waren<br />

(Warenanfangsbestand) in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze für<br />

den ersten Voranmeldungszeitraum einzubeziehen. 3 Nach den Grundsätzen des Absatzes 6 ist auch in den Fällen<br />

zu verfahren, in denen ein Verfahren zur Trennung der Bemessungsgrundlagen umgestellt wird (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 11. 6. 1997, XI R 18/96, BStBl II S. 633).<br />

(8) Wechselt der Unternehmer mit Zustimmung des Finanzamts das Aufschlagsverfahren oder innerhalb des<br />

genehmigten Aufschlagsverfahrens die aufzuzeichnende Umsatzgruppe oder wird das Verfahren zur<br />

erleichterten Trennung der Entgelte auf der Grundlage des Wareneingangs ganz oder teilweise eingestellt, sind<br />

die Warenendbestände von der Bemessungsgrundlage des letzten Voranmeldungszeitraums abzuziehen.


Seite 557 Anwendung tatsächlicher und üblicher Aufschläge<br />

(9) 1 Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im<br />

Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren<br />

Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. 2 Auf der Grundlage der Wareneingänge sind<br />

entweder die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten<br />

Umsätze rechnerisch zu ermitteln. 3 Zu diesem Zweck ist im Wareneingangsbuch oder auf dem<br />

Wareneinkaufskonto für diese Waren neben der Spalte „Einkaufsentgelt“ eine zusätzliche Spalte mit der<br />

Bezeichnung „Verkaufsentgelt“ einzurichten. 4 Die Waren der Gruppe, für die die zusätzliche Spalte<br />

„Verkaufsentgelt“ geführt wird, sind grundsätzlich einzeln und mit genauer handelsüblicher Bezeichnung im<br />

Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto einzutragen. 5 Statt der handelsüblichen Bezeichnung<br />

können Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der<br />

Eingangsrechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. 6 Bei der Aufzeichnung des Wareneingangs<br />

sind auf Grund der tatsächlichen oder üblichen Aufschlagsätze die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen<br />

Verkaufsentgelte für die betreffenden Waren zu errechnen und in die zusätzliche Spalte des<br />

Wareneingangsbuchs oder des Wareneinkaufskontos einzutragen. 7 Nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums<br />

sind die in der zusätzlichen Spalte aufgezeichneten tatsächlichen oder voraussichtlichen Verkaufsentgelte<br />

zusammenzurechnen. 8 Die Summe bildet den Umsatz an begünstigten bzw. nicht begünstigten Waren und ist<br />

nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der<br />

im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise)<br />

abzusetzen. 9 Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen<br />

Steuersatz dar.<br />

(10) 1 Anstelle der Aufgliederung im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto kann auch für<br />

eine der Warengruppen ein besonderes Buch geführt werden. 2 Darin sind die begünstigten oder nicht<br />

begünstigten Waren unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung mit Einkaufsentgelt und tatsächlichem oder<br />

voraussichtlichem Verkaufsentgelt aufzuzeichnen.<br />

3 Statt der handelsüblichen Bezeichnung können<br />

Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden (vgl. Absatz 9). 4 Die Aufzeichnungen müssen Hinweise auf<br />

die Eingangsrechnungen oder auf die Eintragungen im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto<br />

enthalten.<br />

(11) 1 Die Verkaufsentgelte, die beim Wareneingang besonders aufzuzeichnen sind, können bereits auf den<br />

Rechnungen nach Warenarten zusammengestellt werden. 2 Dabei genügt es, im Wareneingangsbuch, auf dem<br />

Wareneinkaufskonto oder in einem besonderen Buch die Sammelbezeichnungen für diese Waren anzugeben und<br />

die jeweiligen Summen der errechneten Verkaufsentgelte einzutragen. 3 Zur weiteren Vereinfachung des<br />

Verfahrens können die Einkaufsentgelte von Waren mit gleichen Aufschlagsätzen in gesonderten Spalten<br />

zusammengefasst werden. 4 Die aufgezeichneten Einkaufsentgelte für diese Warengruppen sind am Schluss des<br />

Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen. 5 Aus der Summe der Einkaufsentgelte für die einzelne<br />

Warengruppe sind durch Hinzurechnung der Aufschläge die Verkaufsentgelte und damit rechnerisch die<br />

Umsätze an diesen Waren zu ermitteln.<br />

(12) 1 Das Verfahren kann in der Weise abgewandelt werden, dass der Unternehmer beim Wareneingang<br />

sowohl für die begünstigten als auch für die nicht begünstigten Waren die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen<br />

Verkaufsentgelte gesondert aufzeichnet. 2 Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums werden die gesondert<br />

aufgezeichneten Verkaufsentgelte für beide Warengruppen zusammengerechnet. 3 Den Summen dieser<br />

Verkaufsentgelte wird die Steuer nach dem jeweils in Betracht kommenden Steuersatz hinzugesetzt. 4 Der<br />

Gesamtbetrag der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer<br />

(Bruttopreise) wird nach dem Verhältnis zwischen den rechnerisch ermittelten Verkaufspreisen beider<br />

Warengruppen aufgeteilt.<br />

(13) 1 Macht der Unternehmer von der Möglichkeit des § 63 Abs. 5 UStDV Gebrauch, kann er anstelle der<br />

Einkaufsentgelte und Verkaufsentgelte die Einkaufspreise und Verkaufspreise (Entgelt und Steuerbetrag in einer<br />

Summe) aufzeichnen. 2 Außerdem kann ein Unternehmer, der die Einkaufsentgelte aufzeichnet, durch<br />

Hinzurechnung der Aufschläge und der in Betracht kommenden Steuer die Verkaufspreise errechnen und diese<br />

in seinen Aufzeichnungen statt der Verkaufsentgelte angeben.<br />

Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlags<br />

(14) 1 Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im<br />

Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren<br />

Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. 2 Die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen<br />

Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze sind auf der Grundlage der Einkaufsentgelte unter<br />

Berücksichtigung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes für die betreffende Warengruppe rechnerisch zu<br />

ermitteln. 3 Diese rechnerische Ermittlung ist grundsätzlich für die Umsatzgruppe vorzunehmen, die den<br />

geringeren Anteil am gesamten Umsatz bildet. 4 Zu der rechnerischen Umsatzermittlung sind am Schluss eines<br />

Voranmeldungszeitraums die Einkaufsentgelte der betreffenden Warengruppe zusammenzurechnen. 5 Dem<br />

Gesamtbetrag dieser Einkaufsentgelte ist der gewogene Durchschnittsaufschlag hinzuzusetzen. 6 Die Summe<br />

beider Beträge bildet den Umsatz der betreffenden Warengruppe und ist nach Hinzurechnung der Steuer unter


Seite 558 Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum<br />

vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. 7 Der Differenzbetrag stellt<br />

die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.<br />

(15) 1 Der gewogene Durchschnittsaufschlagsatz ist vom Unternehmer festzustellen. 2 Dabei ist von den<br />

tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines<br />

Kalenderjahrs auszugehen. 3 Der Unternehmer ist – sofern sich die Struktur seines Unternehmens nicht ändert –<br />

berechtigt, den von ihm ermittelten gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz für die Dauer von 5 Jahren<br />

anzuwenden. 4 Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Änderung der Struktur des Unternehmens ist der<br />

Durchschnittsaufschlagsatz neu zu ermitteln. 5 Als Strukturänderung ist auch eine wesentliche Änderung des<br />

Warensortiments anzusehen. 6 Absatz 13 gilt entsprechend.<br />

Filialunternehmen<br />

(16) 1 Von Filialunternehmen kann die Trennung der Bemessungsgrundlagen statt nach den vorbezeichneten<br />

Verfahren (Absätze 9 bis 15) auch in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichen Verkaufsentgelte<br />

der Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder nach dem allgemeinen Steuersatz zu<br />

versteuern sind, im Zeitpunkt der Auslieferung an den einzelnen Zweigbetrieb gesondert aufgezeichnet werden.<br />

2 3<br />

Eine getrennte Aufzeichnung der Wareneingänge ist in diesem Falle entbehrlich. Nach Ablauf eines<br />

Voranmeldungszeitraums sind die Verkaufsentgelte für die in diesem Zeitraum an die Zweigbetriebe<br />

ausgelieferten Waren einer der gesondert aufgezeichneten Warengruppen zusammenzurechnen. 4 Die Summe<br />

dieser Verkaufsentgelte ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden<br />

Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte<br />

zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. 5 Aus dem verbleibenden Differenzbetrag ist die Steuer unter<br />

Zugrundelegung des anderen Steuersatzes zu errechnen. 6 Absätze 12 und 13 gelten entsprechend.<br />

Verfahren für Personen-Beförderungsunternehmen<br />

(17) 1 Die Finanzämter können Beförderungsunternehmen, die neben steuerermäßigten<br />

Personenbeförderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch Personenbeförderungen ausführen, die dem<br />

allgemeinen Steuersatz unterliegen, auf Antrag gestatten, die Entgelte nach dem Ergebnis von<br />

Repräsentativerhebungen dieser Unternehmen zu trennen. 2 Die repräsentativen Verkehrszählungen müssen in<br />

angemessenen Zeiträumen bzw. bei Änderungen der Verhältnisse wiederholt werden.<br />

Verfahren für Spediteure, Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter,<br />

Umschlagunternehmer und dergleichen<br />

(18) 1 Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausführen<br />

– z.B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern –, kann auf Antrag gestattet<br />

werden, folgendes Verfahren anzuwenden:<br />

2<br />

In den Aufzeichnungen brauchen grundsätzlich nur die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze von den gesamten<br />

übrigen in Rechnung gestellten Beträgen getrennt zu werden. 3 Eine getrennte Aufzeichnung der durchlaufenden<br />

Posten sowie der Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und für<br />

steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ist grundsätzlich nicht erforderlich. 4 Gesondert aufgezeichnet werden<br />

müssen aber die Entgelte<br />

1. für steuerermäßigte Umsätze im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG;<br />

2. für die nach § 4 Nr. 1 und 2 UStG steuerfreien Umsätze;<br />

3. für die nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreien Umsätze und für die nicht steuerbaren Umsätze, die den<br />

Vorsteuerabzug ausschließen sowie<br />

4. für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige<br />

Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort<br />

schuldet.<br />

5<br />

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers zur Führung des Ausfuhr- und Buchnachweises für die<br />

nach § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 UStG steuerfreien Umsätze.<br />

(19) Die Genehmigung dieses Verfahrens ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Unternehmer, soweit er<br />

Umsätze bewirkt, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, die Vorsteuerbeträge nach<br />

§ 15 Abs. 4 UStG diesen und den übrigen Umsätzen genau zurechnet.<br />

Nachträgliche Entgeltminderungen<br />

(20) 1 Unternehmer, für die eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen zugelassen worden ist, sind<br />

berechtigt, nachträgliche Minderungen der Entgelte z.B. durch Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe nach<br />

dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sowie den steuerfreien und<br />

nicht steuerbaren Umsätzen eines Voranmeldungszeitraums aufzuteilen. 2 Einer besonderen Genehmigung bedarf<br />

es hierzu nicht.


Seite 559 (21) 1 Die Finanzämter können auch anderen Unternehmern, die in großem Umfang Umsätze ausführen, die<br />

verschiedenen Steuersätzen unterliegen, auf Antrag widerruflich Erleichterungen für die Trennung<br />

nachträglicher Entgeltminderungen gewähren. 2 Diesen Unternehmern kann ebenfalls gestattet werden, die<br />

Entgeltminderungen eines Voranmeldungszeitraums in dem gleichen Verhältnis aufzuteilen, in dem die nicht<br />

steuerbaren, steuerfreien und den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätze des gleichen Zeitraums<br />

zueinander stehen. 3 Voraussetzung für die Zulassung dieses Verfahrens ist, dass die Verhältnisse zwischen den<br />

Umsatzgruppen innerhalb der einzelnen Voranmeldungszeiträume keine nennenswerten Schwankungen<br />

aufweisen. 4 Bei der Anwendung dieses Verfahrens kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich außer<br />

Betracht bleiben, ob bei einzelnen Umsätzen tatsächlich keine Entgeltminderungen eintreten oder ob die Höhe<br />

der Entgeltminderungen bei den einzelnen Umsätzen unterschiedlich ist. 5 Soweit jedoch für bestimmte Gruppen<br />

von Umsätzen Minderungen der Entgelte in jedem Falle ausscheiden, sind diese Umsätze bei der Aufteilung der<br />

Entgeltminderungen nicht zu berücksichtigen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaften gewähren für ihre Umsätze im Bezugsgeschäft<br />

(Verkauf von Gegenständen des landwirtschaftlichen Bedarfs), nicht jedoch für ihre Umsätze im<br />

Absatzgeschäft (Verkauf der von Landwirten angelieferten Erzeugnisse) Warenrückvergütungen. 2 Sie haben<br />

bei einer vereinfachten Aufteilung dieser Rückvergütungen nur von den Umsätzen im Bezugsgeschäft<br />

auszugehen.


Seite 560<br />

23.1. Anwendung der Durchschnittssätze<br />

(1) 1 Die in der Anlage zur UStDV festgesetzten Durchschnittssätze sind für den Unternehmer und für das<br />

Finanzamt verbindlich. 2 Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die danach ermittelte Vorsteuer<br />

von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. 3 Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist deshalb auch<br />

dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wird (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 11. 1. 1990, V R 189/84, BStBl II S. 405).<br />

(2) 1 Die Durchschnittssätze können nur von solchen Unternehmern in Anspruch genommen werden, deren<br />

Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und<br />

Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 € nicht überstiegen hat und die außerdem nicht<br />

verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu<br />

machen. 2 Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen zählen<br />

auch steuerfreie Umsätze, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind. 3 Auf den Gesamtumsatz des<br />

Unternehmers wird nicht abgestellt.<br />

(3) 1 Hat der Unternehmer, der einen Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will, seine gewerbliche oder<br />

berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz<br />

im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in einen Jahresumsatz umzurechnen. 2 § 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStG ist<br />

entsprechend anzuwenden. 3 Bei Betriebseröffnungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres ist der<br />

voraussichtliche Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV dieses Jahres maßgebend (vgl. BFH-Beschluss vom<br />

27. 6. 2006, V B 143/05, BStBl II S. 732). 4 Das gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass<br />

der tatsächliche vom voraussichtlichen Umsatz abweicht. 5 Erwirbt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen im<br />

Wege der Gesamtrechtsnachfolge, kann für die Berechnung des Umsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres<br />

von einer Zusammenrechnung der Umsätze des Unternehmers und seines Rechtsvorgängers abgesehen werden<br />

(vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 5).


Seite 561<br />

23.2. Berufs- und Gewerbezweige<br />

(1) 1 Bei den Berufs- und Gewerbezweigen, für die Durchschnittssätze festgelegt werden, handelt es sich um<br />

Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse<br />

vorliegen. 2 Die jeweils festgesetzten Durchschnittssätze können daher nur solche Unternehmer in Anspruch<br />

nehmen, die die wesentlichen Leistungen des Berufs- und Gewerbezweiges erbringen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

18. 5. 1995, V R 7/94, BStBl II S. 751). 3 Der Abgrenzung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige liegt in den<br />

Fällen des Abschnitts A Teile I bis III und des Abschnitts B Nr. 1, 3 bis 6 der Anlage der UStDV die<br />

„Systematik der Wirtschaftszweige“ Ausgabe 1961 – herausgegeben vom Statistischen Bundesamt – zu Grunde.<br />

4 5<br />

Diese Systematik kann bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden. Eine unternehmerische<br />

Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der<br />

Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs<br />

nicht schätzungsweise aufgeteilt werden.<br />

(2) 1 Die Anwendung der Durchschnittssätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unternehmer der in<br />

der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige auch Umsätze ausführen, die üblicherweise in<br />

das Gebiet anderer Berufs- oder Gewerbezweige fallen. 2 Bei den Handelsbetrieben müssen jedoch die<br />

maßgeblichen Umsätze der in der Anlage der UStDV jeweils bezeichneten Gegenstände überwiegen. 3 In allen<br />

anderen Fällen können die Durchschnittssätze eines Berufs- oder Gewerbezweigs dann angewendet werden,<br />

wenn die maßgeblichen Umsätze aus der zusätzlichen Tätigkeit 25 % des gesamten Umsatzes aus dem<br />

jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig – einschließlich des Umsatzes aus der zusätzlichen Tätigkeit – nicht<br />

übersteigen. 4 Werden diese Anteile überschritten, können die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar<br />

auf die Umsätze im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der<br />

Nebentätigkeit angewendet werden. 5 Für die Nebentätigkeit besteht jedoch die Möglichkeit, einen anderen<br />

Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen, soweit die betreffende Nebentätigkeit unter einen der in der Anlage<br />

der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige fällt.<br />

(3) 1 Bei den unter Abschnitt A Teil IV Nr. 2 der Anlage der UStDV genannten Berufen bedeutet die<br />

Aufnahme in die Verordnung nicht, dass die Angehörigen dieses Berufskreises stets als selbständige<br />

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind. 2 Diese Frage ist vielmehr nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen zu entscheiden (vgl. Abschnitt 2.2). 3 Zu den selbständigen Mitarbeitern bei Bühne, Film, Funk usw.<br />

können gehören: Aufnahmeleiter, Bühnenarchitekten, Bühnenbildner, Choreographen, Chorleiter, Conférenciers,<br />

Cutter, Dirigenten, Dramaturgen, Graphiker, Kabarettisten, Kameraleute, Kapellmeister, Kostümbildner,<br />

Lektoren, Maskenbildner, Musikarrangeure, Musikberater, Musiker, Produktionsassistenten, Produktionsleiter,<br />

Regisseure, Sänger, Schauspieler, Souffleusen, Sprecher, Standfotografen, Tänzer und Tonmeister.<br />

(4) 1 Die Umsätze eines Hochschullehrers aus freiberuflicher Nebentätigkeit können, soweit sie nicht z.B. nach<br />

§ 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, nach Abschnitt A Teil IV Nr. 3 der Anlage der UStDV der<br />

Pauschalierung unterliegen. 2 Eine Nebentätigkeit zur unselbständigen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie sich<br />

als Ausfluss der Hochschullehrertätigkeit darstellt. 3 Nicht als Nebentätigkeit angesehen werden kann eine<br />

Tätigkeit, die vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit vergütet wird und mit dieser unmittelbar zusammenhängt (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 29. 1. 1987, IV R 189/85, BStBl II S. 783). 4 Die Nebentätigkeit muss von der Haupttätigkeit<br />

eindeutig abgrenzbar sein. 5 Die Beurteilung, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, richtet sich nach<br />

§ 18 EStG.<br />

(5) 1 Die Grenzen zwischen den Berufen der Journalisten und Schriftsteller (Abschnitt A Teil IV Nr. 4 und 5<br />

der Anlage der UStDV) sind nicht immer eindeutig, da auch die Grundlage des Journalistenberufs eine<br />

schriftstellerische oder dieser ähnliche Betätigung ist. 2 Der Journalist ist im Hauptberuf regelmäßig für<br />

Zeitungen oder Zeitschriften tätig. 3 Er kann jedoch auch in Nachrichten- und Korrespondenzbüros, bei<br />

Pressestellen, in der Werbung oder bei Film und Funk arbeiten. 4 Der Journalist sammelt überwiegend aktuelle<br />

Informationen und Nachrichten entweder mit Hilfe von Nachrichtenbüros oder durch Reisen, Reportagen,<br />

Umfragen usw. und verarbeitet dieses Nachrichten- und Informationsmaterial in die für den Auftraggeber<br />

erforderliche überwiegend schriftstellerische Form.<br />

(6) Die für Schriftsteller festgesetzten Durchschnittssätze können auch von Komponisten, Liederdichtern und<br />

Librettisten angewendet werden, nicht jedoch für Übersetzer (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 2009, V R 66/07,<br />

BStBl II S. 86)<br />

(7) 1 Der für Patentanwälte (Abschnitt B Nr. 3 der Anlage der UStDV) festgesetzte Durchschnittssatz kann<br />

auch von Erlaubnisscheininhabern (Patentingenieure) in Anspruch genommen werden. 2 Es handelt sich dabei um<br />

Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsberater und -vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen<br />

Rechtsschutzes auf Grund eines Erlaubnisscheins ausüben, den ihnen der Präsident des Deutschen Patentamtes<br />

erteilt hat.


Seite 562<br />

23.3. Umfang der Durchschnittssätze<br />

(1) 1 Die Vorschrift des § 70 UStDV bestimmt in Verbindung mit der Anlage der UStDV den Umfang der<br />

Durchschnittssätze. 2 Der wesentliche Teil der festgesetzten Durchschnittssätze dient der Berechnung der<br />

gesamten abziehbaren Vorsteuer. 3 Soweit die Durchschnittssätze der Berechnung nur eines Teils der abziehbaren<br />

Vorsteuer dienen, sind die zusätzlich abziehbaren Vorsteuerbeträge in § 70 Abs. 2 UStDV besonders aufgeführt.<br />

(2) 1 Zum Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6<br />

hingewiesen. 2 Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschnitt 15a.9.


Seite 563<br />

23.4. Verfahren<br />

(1) Zur Frage, wann eine Steuerfestsetzung unanfechtbar ist, wird auf Abschnitt 19.2 Abs. 6 verwiesen.<br />

(2) 1 Der Antrag auf Besteuerung nach einem festgesetzten Durchschnittssatz, seine Rücknahme und sein<br />

Widerruf sind an keine bestimmte Form gebunden und können auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen<br />

werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420). 2 Berechnet der Unternehmer zum<br />

Beispiel in den Voranmeldungen oder in der Jahreserklärung die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz, ist<br />

darin ein Antrag zu sehen. 3 Eines besonderen Bescheides bedarf es nur bei Ablehnung des Antrages.<br />

(3) Ein Widerruf im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 UStG liegt nicht vor, wenn der Antrag auf Besteuerung nach<br />

Durchschnittssätzen zurückgenommen wird, bevor die Steuerfestsetzung zumindest eines Kalenderjahres, für das<br />

ein Durchschnittssatz in Anspruch genommen wurde, unanfechtbar geworden ist.<br />

(4) 1 Der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung von Durchschnittssätzen (Überschreiten der<br />

61 356 €-Grenze oder Eintritt der Buchführungspflicht) gilt nicht als Widerruf, wenn der Unternehmer die<br />

Durchschnittssätze für das Kalenderjahr wieder in Anspruch nimmt, bei dessen Beginn die Voraussetzungen<br />

zuerst wieder vorliegen. 2 Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt dies als<br />

Widerruf mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres ab, für das die Durchschnittssätze zuerst nicht mehr<br />

angewendet werden durften.


Seite 564<br />

24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs 48<br />

48 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs<br />

(1) 1 Die Durchschnittssätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt<br />

werden. 2 Ob dies der Fall ist, ist in der Regel nach den Grundsätzen des Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrechts zu entscheiden. 3 Die<br />

Heranziehung der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze beschränkt sich jedoch auf die Klärung der Frage, ob die jeweilige Tätigkeit ihrem<br />

Wesen nach eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist. 4 Leistungen, die ihrer Natur nach gewerbliche<br />

Leistungen sind (z.B. Fuhrleistungen) und von jedem gewerblichen Unternehmer erbracht werden könnten, unterliegen ausnahmsweise dann<br />

der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen<br />

Nebenbetriebs darstellen. 5 Die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt einen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraus (BFH-Urteil vom 12. 3. 1992, V R 55/88, BStBl II S. 982). 6 Betätigt sich ein Unternehmer teils<br />

im Rahmen eines Gewerbebetriebs und teils in einem landwirtschaftlichen Betrieb, ist eine getrennte steuerrechtliche Beurteilung geboten,<br />

wenn die wirtschaftliche Verbindung zwischen beiden Betrieben zufällig, vorübergehend und ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen<br />

lösbar ist. 7 Geht die wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Betrieben über dieses Maß hinaus und ist sie planmäßig im Interesse<br />

des Hauptbetriebs gewollt, so dass die eine Art der Betätigung der anderen zu dienen bestimmt ist und die Betätigung insgesamt auch nach<br />

der Verkehrsauffassung als Einheit erscheint, liegt ein einheitlicher Betrieb vor. 8 Dieser ist entweder ein landwirtschaftlicher Betrieb mit<br />

einem gewerblichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb zu würdigen ist, oder ein gewerblicher<br />

Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist. 9 Ob das eine oder das<br />

andere zutrifft, hängt im Einzelfall davon ab, ob die landwirtschaftliche oder die gewerbliche Betätigung dem eigentlichen Betrieb das<br />

Gepräge gibt. 10 Dabei sind die Verhältnisse mehrerer Jahre maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 27. 11. 1997, V R 78/93, BStBl 1998 II<br />

S. 359).<br />

(2) 1 Bei den als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anerkannten Substanzbetrieben sind die Durchschnittssätze auch auf die<br />

Umsätze der dort gewonnenen Erzeugnisse, z.B. Ton, Lehm, Kies und Sand, anzuwenden. 2 Eine Brennerei ist nur dann ein<br />

landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn sie überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet (vgl. BFH-Urteil vom<br />

27. 11. 1997, V R 78/93, BStBl 1998 II S. 359). 3 Veräußert ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb einen<br />

gewerblichen Absatzbetrieb unterhält, landwirtschaftliche Erzeugnisse an Dritte, sind die entsprechenden Umsätze im Rahmen des<br />

gewerblichen Unternehmens ausgeführt, wenn durch dieses die mit den Umsätzen verbundene Verkaufstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 31. 7. 1987, V R 25/79, BStBl II S. 870). 4 Soweit die Umsätze einer Besen- oder Straußwirtschaft im Rahmen einer<br />

landwirtschaftlichen Hilfstätigkeit bewirkt werden (vgl. R 15.5 Abs. 8 EStR 2005), kann § 24 UStG Anwendung finden. 5 Die Abgabe von<br />

nicht in der Anlage aufgeführten Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt als sonstige Leistung einem Durchschnittssatz in Höhe<br />

des allgemeinen Umsatzsteuersatzes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 6 In Lieferfällen beschränkt sich die Anwendung der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze mit selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten. 7 Umsätze aus der Lieferung von<br />

zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 14. 06. 2007, V R 56/05, BStBl 2008 II S. 158). 8 Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und<br />

forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z.B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze). 9 Zur Abgrenzung der Land- und<br />

Forstwirtschaft vom gewerblichen Betrieb bei der Herstellung und dem Vertrieb von Sekt durch Weinbaubetriebe vgl. BMF-Schreiben vom<br />

18. 11. 1996, BStBl I S. 1434. 10 Zur Frage, ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebs zu der eines gewerblichen verändert hat,<br />

vgl. BFH-Urteil vom 9. 5. 1996, V R 118/92, BStBl II S. 550.<br />

(3) 1 Die Durchschnittssatzbesteuerung erstreckt sich nicht auf Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 UStG). 2 Zu den<br />

Konsequenzen des BFH-Urteils vom 16. 04 2008, XI R 73/07, vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I S. 1611. 3 Zu den<br />

Gewerbebetrieben kraft Rechtsform gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Form von Kapitalgesellschaften<br />

oder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetriebe gelten. 4 Eine gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann die Durchschnittssatzbesteuerung ebenfalls nicht anwenden.<br />

5 Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn auch sämtliche Voraussetzungen<br />

des § 51a BewG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 90/87, BStBl II S. 802). 6 Personengesellschaften, die<br />

sowohl gewerblich als auch land- und forstwirtschaftlich tätig sind, können die Durchschnittssätze nach § 24 UStG für solche land- und<br />

forstwirtschaftlichen Umsätze in Anspruch nehmen, die im Rahmen von abgrenzbaren Teilbereichen ausgeführt werden. 7 Es genügt, wenn<br />

eine Trennung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze von den gewerblichen Umsätzen durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte<br />

Aufzeichnung, getrennte Lagerung der Warenbestände, möglich ist.<br />

(4) 1 Die Aufzucht und das Halten von fremdem Vieh durch Landwirte kann den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sein oder eine davon losgelöste gewerbliche Tätigkeit darstellen. 2 Die Abgrenzung der<br />

landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung ist umsatzsteuerrechtlich nach den<br />

Grundsätzen vorzunehmen, die für die Zwecke der Einkommensteuer und Gewerbesteuer gelten (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 1982,


Seite 565<br />

IV R 69/79, BStBl 1983 II S. 36, und R 13.2 EStR 2005). 3 Ein Unternehmer, der überwiegend mit erworbenem Vieh Handel treibt und<br />

daneben erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh mästet, unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 4 Die<br />

Lieferungen des selbstgemästeten Schlachtviehs sind deshalb keine Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil vom 16. 12. 1976,<br />

V R 103/73, BStBl 1977 II S. 273). 5 Die Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 6 Zur Frage, inwieweit die Aufzucht<br />

von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen in Teichen als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, vgl. BFH-Urteil<br />

vom 13. 3. 1987, V R 55/77, BStBl II S. 467. 7 Für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung<br />

von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, ist die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar. 8 Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken. 9 Diese<br />

Vermietungsumsätze unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz. 10 Umsätze aus einem<br />

Tierzuchtbetrieb werden dann nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt, wenn dem Unternehmer für die Tierhaltung<br />

nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 6. 1988,<br />

X R 33/82, BStBl II S. 922). 11 Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf und<br />

Rückkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt<br />

erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in den Genuss eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht<br />

(BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 68/96, BStBl II S. 637).<br />

(5) 1 Die Anwendung des § 24 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (BFH-Urteil<br />

vom 21. 4. 1993, XI R 50/90, BStBl II S. 696). 2 Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher<br />

grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. 3 Dies gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs<br />

ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 2009, V R 16/08) sowie für im engen<br />

sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommenen Hilfsumsätze, sofern es sich dabei um Lieferungen handelt (z. B.<br />

Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne<br />

Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Regelbesteuerung<br />

unterliegen. 4 Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die<br />

Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen<br />

schädlicher Strukturwandel vor. 5 Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische<br />

Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb im Sinne des § 24 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 21. 2. 1980, V R 113/73, BStBl II S. 613, und vom 29. 6. 1988, X R 33/82, BStBl II<br />

S. 922). 6 Zu Verpachtungsumsätzen vgl. auch Absätze 9 und 10.<br />

Vermietungsleistungen<br />

(6) Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Vermietungsleistungen setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut<br />

− dem Grunde oder der vorhandenen Anzahl nach dem betriebsgewöhnlichen, d.h. normalen Ausrüstungsbestand des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs des Vermieters zuzurechnen ist,<br />

− trotz der Vermietung normalerweise im Rahmen der eigenen Erzeugertätigkeit des Vermieters verwendet wird, d.h. der Vermieter<br />

bleibt gewöhnlicher Nutzer des Gegenstands, und<br />

− zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen wird.<br />

Zurechnung zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand<br />

(7) 1 Ein Wirtschaftsgut ist dem Grunde oder der vorhandenen Anzahl nach dem betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land-<br />

und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, wenn es nach seiner objektiven Zweckbestimmung und der tatsächlichen Übung den vom<br />

Steuerpflichtigen ausgeübten Erzeugertätigkeiten dient. 2 Umsätze aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern, die<br />

− im eigenen Betrieb nicht verwendet werden oder<br />

− einem nicht betriebstypischen Überbestand zuzurechnen sind oder<br />

− ausschließlich zur Überlassung an Dritte vorgehalten werden<br />

sind daher unabhängig von der Dauer sowie dem Zweck der Vermietung aus dem Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

ausgeschlossen, da diese Mittel von vornherein nicht zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs gehören. 3 Ein Wirtschaftsgut, das bis zur Vermietung als zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs gehörig anzusehen ist, scheidet für die Dauer der Vermietung aus diesem Kreis aus, wenn sich der Vermieter<br />

durch eine langfristige Vermietung einer Nutzungsmöglichkeit im eigenen Betrieb begibt. 4 Eine Mietdauer von mindestens 12 Monaten ist<br />

stets als langfristig anzusehen. 5 Solche Vermietungsumsätze unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

Beispiel 1:<br />

1 Ein Wirtschaftsgut wird auf unbestimmte Dauer vermietet. 2 Der Vertrag kann monatlich gekündigt werden.<br />

3 Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und unterliegt somit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. 4 Endet die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von 12 Monaten, handelt es sich insgesamt nicht um eine langfristige Vermietung.<br />

Beispiel 2:<br />

1 Ein Wirtschaftsgut wird für drei Monate vermietet. 2 Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je einen Monat, wenn er nicht<br />

vorher gekündigt wird.


Seite 566<br />

3 Die Vermietung ist nicht als langfristig anzusehen und unterliegt somit der Durchschnittssatzbesteuerung. 4 Dauert die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung jedoch 12 Monate oder mehr, handelt es sich insgesamt um eine langfristige Vermietung.<br />

Überlassung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken<br />

(8) 1 Ob das überlassene Wirtschaftsgut zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, ist aus der Sicht des<br />

Leistungsempfängers zu beurteilen. 2 Ein solcher Zweck liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut in der Sphäre des Leistungsempfängers unter<br />

planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Vermarktung der daraus selbst<br />

gewonnenen Erzeugnisse eingesetzt wird. 3 Zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehören auch Tätigkeiten der ersten Be- oder<br />

Verarbeitungsstufe, wenn im Wesentlichen selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte be- oder verarbeitet werden. 4 Wird die Leistung<br />

nicht an einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erbracht, ist davon auszugehen, dass die Vermietung nicht land- und<br />

forstwirtschaftlichen Zwecken dient. 5 Für die Frage, ob ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auf die wirtschaftliche<br />

Betätigung des Leistungsempfängers abzustellen. 6 Hinsichtlich der Frage, ob eine Betätigung ihrem Wesen nach eine land- und<br />

forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist, sind die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden. 7 Die Anwendung der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vermietung an eine Gesellschaft erfolgt, die zwar eine<br />

land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit ausübt und die angemieteten Wirtschaftsgüter auch für diese verwendet, aber kraft ihrer<br />

Rechtsform ertragsteuerrechtlich als Gewerbebetrieb einzuordnen ist (z.B. Kapitalgesellschaften, Offene Handelsgesellschaften und<br />

Kommanditgesellschaften, die auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben).<br />

Beispiel 1:<br />

Beispiel 2:<br />

1 Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in einer ansonsten für<br />

eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.<br />

2 Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. 3 Die Umsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

1 Ein pauschalierender Landwirt vermietet einen Maishäcksler für die Dauer einer Woche an eine GmbH, die im Übrigen die<br />

Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllt. 2 Die GmbH bringt mit der Maschine die eigene Maisernte ein.<br />

3 Der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung steht nicht entgegen, dass die Einkünfte der GmbH nach § 8 Abs. 2 KStG als<br />

gewerblich zu behandeln und die Ausgangsumsätze nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Anwendung der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen sind.<br />

Verpachtungsleistungen<br />

(9) 1 Mit der Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, von Betriebsteilen oder einzelner Wirtschaftsgüter durch<br />

Verpachtung oder Einräumung eines Nießbrauchs wird dem Pächter bzw. Nießbrauchsberechtigten die Möglichkeit des Gebrauchs und der<br />

Fruchtziehung eingeräumt. 2 Der Verpächter bzw. Nießbrauchsverpflichtete kann die überlassenen Gegenstände für die Dauer der Pacht<br />

bzw. der Einräumung des Nießbrauchs nicht mehr für Zwecke der eigenen Erzeugertätigkeit einsetzen. 3 Mit Beginn der Überlassung<br />

scheiden die Wirtschaftsgüter aus dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus. 4 Auf entsprechende<br />

Umsätze findet die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG daher keine Anwendung. 5 Diese Leistungen unterliegen ohne Rücksicht<br />

darauf, ob und in welchem Umfang der Verpächter oder Nießbrauchsverpflichtete weiterhin als Land- oder Forstwirt tätig ist, den<br />

allgemeinen Vorschriften des UStG.<br />

(10) 1 Zur Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Betriebsteils vgl. BFH-Urteile vom 6. 12. 2001, V R 6/01, BStBl 2002 II<br />

S. 555, und vom 25. 11. 2004, V R 8/01, BStBl 2005 II S. 896. 2 Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt ist<br />

kein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz. 3 Sie unterliegt der Besteuerung nach den allgemeinen<br />

Vorschriften (vgl. BFH-Urteile vom 11. 2. 1999, V R 27/97, BStBl II S. 378, und vom 22. 9. 2005, V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280). 4 Dies gilt<br />

auch für Umsätze aus der Gestattung der Teilnahme an Treibjagden oder der Einräumung der Möglichkeit des Einzelabschusses von<br />

Wildtieren (BFH-Urteil vom 13. 8. 2008, XI R 8/08, BStBl 2009 II S. 216). 5 Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer<br />

Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle – wie geplant – an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet<br />

wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998, V R 48/98, BStBl 1999 II S. 150).<br />

(11) 1 Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen<br />

Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. 2 Dies gilt auch bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs<br />

sowie bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von<br />

der Veräußerung ausgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. 10. 1998, V R 69/97, BStBl 1999 II S. 41). 3 Eine Geschäftsveräußerung<br />

kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach Beendigung der Pacht veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 1961,<br />

V 222/58 U, BStBl III S. 322); vgl. auch Abschnitt 1.5.<br />

(12) Zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG bei Land- und Forstwirten, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24<br />

UStG anwenden, vgl. Abschnitte 1a.1 Abs. 2 und 15.10 Abs. 2.<br />

(13) Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können auch Steuerschuldner im Sinne des<br />

§ 13b UStG sein (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 1).“


Seite 567 Richtlinienkonforme Auslegung<br />

(1) 1 Die Durchschnittssätze sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nur auf Umsätze anzuwenden, die im<br />

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. 2 Unter Beachtung der<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist § 24 UStG dahin auszulegen, dass solche Umsätze nur<br />

die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen<br />

Dienstleistungen sind, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung<br />

findet, vgl. Abschnitte 24.2 und 24.3. 3 Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach<br />

den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (EuGH-Urteile vom 15. 7. 2004, C-321/02, EuGHE I S. 7101,<br />

und vom 26. 5. 2005, C-43/04, EuGHE I S. 4491, sowie BFH-Urteile vom 25. 11. 2004, V R 8/01,<br />

BStBl 2005 II S. 896, vom 22. 9. 2005, V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280, vom 12. 10. 2006, V R 36/04,<br />

BStBl 2007 II S. 485 und vom 14. 6. 2007, V R 56/05, BStBl 2008 II S. 158). 4 Diese Auslegung gilt auch für<br />

die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs (§ 24 Abs. 2 Satz 2 UStG).<br />

5 Veräußert ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb einen nicht<br />

landwirtschaftlichen Absatzbetrieb unterhält, selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl.<br />

Abschnitt 24.2) an Dritte, sind auf diese Umsätze die Durchschnittssätze anzuwenden (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 14. 6. 2007, V R 56/05, a.a.O.).<br />

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb<br />

(2) 1 Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält ein Unternehmer, soweit er im Rahmen der<br />

in § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG genannten Erzeugertätigkeiten unter planmäßiger Nutzung der natürlichen<br />

Kräfte des Bodens Pflanzen und Tiere erzeugt sowie die dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse<br />

verwertet (vgl. BFH-Urteil vom 12. 10. 2006, V R 36/04, BStBl 2007 II S. 485). 2 Die Zierfischzucht in<br />

Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. 3 Zur Frage, inwieweit die Aufzucht von<br />

Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen in Teichen als landwirtschaftlicher Betrieb<br />

gilt, vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 1987, V R 55/77, BStBl II S. 467. 4 Ein Substanzbetrieb (z.B. Torf-, Ton-,<br />

Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) ist kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24<br />

Abs. 2 Satz 1 UStG. 5 Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der<br />

übrigen Tierzucht und Tierhaltung ist umsatzsteuerrechtlich nach den §§ 51 und 51a BewG vorzunehmen<br />

(§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). 6 Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher<br />

Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt<br />

7<br />

sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 90/87, BStBl II S. 802). Ein Tierzucht- bzw.<br />

Tierhaltungsbetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn dem Unternehmer nicht in ausreichendem<br />

Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

29. 6. 1988, X R 33/82, BStBl II S. 922). 8 Zur Frage, ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebs zu der eines nicht landwirtschaftlichen verändert hat, vgl. BFH-Urteil vom 9. 5. 1996,<br />

V R 118/92, BStBl II S. 550.<br />

Gewerbebetrieb kraft Rechtsform<br />

(3) Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft<br />

Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG) vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I S. 1611.<br />

Aktiv bewirtschafteter Betrieb<br />

(4) 1 Die Anwendung des § 24 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb<br />

noch bewirtschaftet wird (BFH-Urteil vom 21. 4. 1993, XI R 50/90, BStBl II S. 696). 2 Leistungen, die nach<br />

Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen<br />

Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. 3 Dies gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs<br />

ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 2009,<br />

V R 16/08, BStBl 2010 II S. 319). 4 Für die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens und von immateriellen Wirtschaftsgütern, die die<br />

rechtliche Grundlage der Erzeugertätigkeit des Unternehmers darstellen, sind die Vereinfachungsregelungen<br />

in Abschnitt 24.2 Abs. 6 und Abschnitt 24.3 Abs. 9 UStR nach Betriebsaufgabe unter den weiteren<br />

Voraussetzungen anwendbar, dass die Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsguts im engen sachlichen<br />

Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt und das Wirtschaftsgut nach Einstellung der<br />

Erzeugertätigkeit nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die der Regelbesteuerung<br />

unterliegen. 5 Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und<br />

werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG<br />

überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher<br />

Strukturwandel vor.


Seite 568 Verhältnis zu anderen Vorschriften des UStG<br />

(5) 1 Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen<br />

anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. 2 Dies gilt auch bei der<br />

Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs sowie bei der Einbringung<br />

eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter<br />

von der Veräußerung ausgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. 10. 1998, V R 69/97, BStBl 1999 II<br />

S. 41). 3 Eine Geschäftsveräußerung kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach<br />

Beendigung der Pacht veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 1961, V 222/58 U, BStBl III S. 322);<br />

vgl. auch Abschnitt 1.5.<br />

(6) Zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG bei Land- und Forstwirten, die die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vgl. Abschnitte 1a.1 Abs. 2 und 15.10 Abs. 2.<br />

(7) Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können<br />

auch Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG sein (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 1).<br />

(8) Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vgl. Abschnitt 24.7 Abs. 4.


Seite 569<br />

24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 49<br />

(1) 1 Die Durchschnittssätze sind auf die Umsätze mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen<br />

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden. 2 Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse im<br />

Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzeugt worden sind. 3 Die Umsätze mit<br />

zugekauften Produkten sind von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 14. 6. 2007, V R 56/05, BStBl II S. 158). 4 Als zugekaufte Produkte gelten die zum Zwecke<br />

der Weiterveräußerung erworbenen Erzeugnisse. 5 Werden nicht selbst erzeugte landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse im eigenen Betrieb durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer<br />

Marktgängigkeit weiterverarbeitet, gelten diese hingegen als eigene Erzeugnisse. 6 Solche eigenen<br />

Erzeugnisse liegen z.B. vor, wenn nicht selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B.<br />

zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge und Pflanzen) im eigenen Betrieb bis zur Verkaufsreife<br />

kultiviert werden oder spätestens nach Ablauf von 3 Monaten. 7 Diese Grundsätze finden für den Bereich<br />

der Tierzucht und Tierhaltung entsprechende Anwendung. 8 Der Erzeuger muss die Erzeugnisse im<br />

Zeitpunkt des Zukaufs den potentiell selbst erzeugten oder den zum baldigen Absatz bestimmten Waren<br />

zuordnen. 9 Dem Vorsteuerabzug kommt hierbei eine indizielle Bedeutung zu. 10 Werden die Produkte<br />

beispielsweise in einer Verkaufseinrichtung (z.B. Hofladen) präsentiert, spricht dies für eine Zuordnung<br />

zu den zum baldigen Absatz bestimmten Waren. 11 Verbleiben die ursprünglich zum baldigen Absatz<br />

bestimmten Waren länger als 3 Monate im Betrieb und werden sie in dieser Zeit weiter kultiviert, handelt<br />

es sich um selbst erzeugte Produkte, deren Lieferung der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. 12 Ein<br />

vorgenommener Vorsteuerabzug ist ggfs. zu berichtigen.<br />

Verarbeitungstätigkeiten<br />

(2) 1 Den Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung sind die Verarbeitungstätigkeiten<br />

gleichgestellt. 2 Dabei ist Voraussetzung, dass der landwirtschaftliche Erzeuger im Wesentlichen aus seiner<br />

land- und forstwirtschaftlichen Produktion stammende Erzeugnisse verwendet und das Enderzeugnis<br />

seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliert (so genannte erste Verarbeitungsstufe).<br />

49 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG<br />

(1) 1 Als forstwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) kommen insbesondere in Betracht: Stammholz (Stämme und<br />

Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges Holz – z.B. Stockholz, Pfähle, Reisig – und forstliche<br />

Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Rinde, Baumharz, Weihnachtsbäume, Schmuckgrün, Waldstreu, Pilze und Beeren. 2 Voraussetzung ist,<br />

dass diese Erzeugnisse im Rahmen der Forstwirtschaft anfallen. 3 Bei Lieferungen von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig aus<br />

Sonderkulturen – d.h. außerhalb des Waldes – durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt es sich nicht um Umsätze von<br />

forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze, die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen.<br />

4<br />

Zur Forstwirtschaft gehören Hoch-, Mittel- und Niederwald, Schutzwald – z.B. Wasser-, Boden-, Lawinen-, Klima-, Immissions-, Sicht- und<br />

Straßenschutzwald sowie Schutzwaldungen mit naturkundlichen Zielsetzungen und Waldungen für Forschung und Lehre –, Erholungswald<br />

und Nichtwirtschaftswald – z.B. Naturparks, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete –, auch wenn die Erzeugung<br />

von Rohholz ausgeschlossen oder nicht beabsichtigt ist. 5 Holz aus Weidenbau, Baumschulen, Obstgärten und Parkanlagen sowie Flurholz<br />

6<br />

außerhalb des Waldes und Alleebäume, Grenzbäume u. ä. rechnen nicht zur Forstwirtschaft. Baumschulen, Gärtnereien,<br />

Friedhofsgärtnereien usw., die nach den ertragsteuerrechtlichen Regelungen (R 15.5 EStR 2005) die Voraussetzungen für einen Betrieb der<br />

Land- und Forstwirtschaft erfüllen, können sowohl reine Pflanzenlieferungen als auch andere damit im Zusammenhang stehende Leistungen<br />

mit den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuern.<br />

(2) 1 In der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführte Sägewerkserzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) sind insbesondere Balken, Bohlen,<br />

Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Bretter sowie Holzwolle und Holzmehl. 2 Zu den Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten im Sinne<br />

des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zählen insbesondere Wein, Obstwein und andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Frucht- und<br />

Gemüsesäfte sowie Alkohol und Sprit. 3 Nicht darunter fallen Milch (aus Kapitel 4 des Zolltarifs), Milchmischgetränke mit einem Anteil an<br />

Milch von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses sowie Wasser, nicht aber Mineralwasser.<br />

(3) 1 Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt insbesondere für die Umsätze der wichtigsten landwirtschaftlichen<br />

Erzeugnisse wie z.B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse und Eier sowie die Hilfsumsätze. 2 Als Hilfsumsätze<br />

sind die Umsätze zu betrachten, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des<br />

Unternehmens bilden – z.B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte – (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 1988, X R 67/82, BStBl II<br />

S. 622).“


Seite 570<br />

3 Führt die Verarbeitung zu einem Produkt der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe,<br />

unterliegen die Umsätze mit diesen Erzeugnissen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. 4 Die<br />

Ausführung von Verarbeitungstätigkeiten durch Lohnunternehmer steht in diesem Rahmen der<br />

Annahme eines selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisses nicht entgegen. 5 Dies gilt in den Fällen<br />

der so genannten Umtauschmüllerei (§ 3 Abs. 10 UStG) entsprechend.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Ein Landwirt betreibt Schweinezucht. Er lässt die Schweine von einem gewerblichen<br />

Lohnunternehmer schlachten und in Hälften zerlegen. 3 Die Schweinehälften liefert der Landwirt an<br />

einen fleischverarbeitenden Betrieb.<br />

4 Die Lieferung der Schweinehälften unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung. 5 Die Ausführung<br />

der Schlacht- und Zerlegearbeiten durch einen Lohnunternehmer steht dem nicht entgegen.<br />

Beispiel 2:<br />

1 Ein Landwirt, der Getreide anbaut, bringt sein Getreide zu einer Mühle. 2 Er erhält vom Müller<br />

Mehl, das aus fremdem Getreide gemahlen wurde und zahlt den Mahllohn. 3 Der Landwirt veräußert<br />

das Mehl an einen Lebensmittelhersteller.<br />

4 Die Lieferung des Mehls an den Lebensmittelhersteller unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

5 Unschädlich ist, dass das Mehl nicht tatsächlich aus dem vom Landwirt erzeugten Getreide gemahlen<br />

wurde.<br />

(3) 1 Werden selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften Produkten vermischt, unterliegt die<br />

Lieferung des Endprodukts aus Vereinfachungsgründen noch der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn<br />

die Beimischung des zugekauften Produkts nicht mehr als 25 % beträgt. 2 Maßstab ist die im Handel<br />

übliche Maßeinheit (z.B. Kilogramm bei Honig, Liter bei Wein). 3 Zugekaufte Zutaten und Nebenstoffe<br />

bleiben bei der Prüfung der 25 %-Grenze nach Satz 1 außer Betracht. 4 Als Zutaten und Nebenstoffe sind<br />

insbesondere Gewürze, Konservierungsmittel, Zusatzstoffe im Sinne des Weingesetzes, die Süßreserve<br />

sowie der Deckwein im Weinbau anzusehen. 5 Gleiches gilt für die Warenumschließungen.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Ein Imker hat sich verpflichtet, 400 kg Honig zu liefern. Da er nur über 350 kg selbst erzeugten<br />

Honig verfügt, kauft er 50 kg hinzu und vermischt beide Erzeugnisse.<br />

3 4<br />

Beide Honigmengen werden untrennbar miteinander vermischt. Da der Anteil des zugekauften<br />

Honigs nicht mehr als 25 % des Endprodukts ausmacht, unterliegt die Lieferung der Gesamtmenge<br />

der Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Ein Obstbauer hat sich verpflichtet, eine bestimmte Menge Apfelsaft in Flaschen zu liefern. Da die<br />

selbst erzeugte Menge von 700 kg Äpfeln für die Produktion nicht ausreicht, kauft er 300 kg hinzu<br />

und presst den Saft aus der Gesamtmenge.<br />

3<br />

Bei der Beurteilung, ob es sich noch um ein selbst erzeugtes Produkt handelt, bleiben die Flaschen als<br />

Warenumschließungen außer Betracht. 4 Da der Saft der zugekauften Äpfel untrennbar mit dem Saft<br />

der selbst erzeugten Äpfel vermischt wurde und mehr als 25 % des Endprodukts beträgt, unterliegt<br />

die Lieferung des Apfelsafts nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

Beispiel 3:<br />

1 2<br />

Ein Kartoffelbauer verpflichtet sich zur Lieferung von 1 000 kg geschälten Kartoffeln. Da er nur<br />

über 700 kg selbst erzeugter Produkte verfügt, kauft er die entsprechende Menge ungeschälter<br />

Kartoffeln hinzu. 3 Die selbst erzeugten und zugekauften Kartoffeln werden in der Schälmaschine<br />

vermischt und geschält.<br />

4<br />

Da die Kartoffeln nicht untrennbar miteinander vermischt werden, unterliegt die Lieferung der<br />

selbst erzeugten Produkte ohne Rücksicht auf prozentuale Zusammensetzung der Gesamtmenge der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung. 5 Die zugekauften Kartoffeln unterliegen der Besteuerung nach<br />

allgemeinen Regelungen. 6 Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Anwendung der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung hinsichtlich der selbst erzeugten Kartoffeln.<br />

Beispiel 4:<br />

1 2<br />

Ein Landwirt baut Gurken an und stellt daraus Konserven her. Da er nicht über die erforderliche<br />

Menge Gurken verfügt, kauft er Gurken hinzu. 3 Er vermischt die Gurken, viertelt sie und fügt bei der<br />

Konservenproduktion Wasser, Essig, Zucker und Gewürze bei.<br />

4<br />

Da es sich bei dem Endprodukt um ein Produkt der so genannten zweiten Verarbeitungsstufe<br />

handelt, unterliegt die Lieferung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. 5 Unerheblich<br />

ist, wie hoch der prozentuale Anteil der zugekauften Gurken am Endprodukt ist.


Seite 571<br />

Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG<br />

(4) 1 Als forstwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) kommen insbesondere in<br />

Betracht: Stammholz (Stämme und Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz,<br />

Brennholz, sonstiges Holz (z.B. Stockholz, Pfähle, Reisig) und forstliche Nebenerzeugnisse wie<br />

Forstsamen, Rinde, Baumharz, Weihnachtsbäume, Schmuckgrün, Waldstreu, Pilze und Beeren.<br />

2 3<br />

Voraussetzung ist, dass diese Erzeugnisse im Rahmen der Forstwirtschaft anfallen. Bei Lieferungen von<br />

Erzeugnissen aus Sonderkulturen außerhalb des Waldes (z.B. Weidenbau, Baumschule, Obst- oder<br />

Weihnachtsbaumkultur, Schmuckreisig) handelt es sich nicht um Umsätze von forstwirtschaftlichen<br />

Erzeugnissen, sondern um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze, die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

fallen. 4 Zur Forstwirtschaft gehören Hoch-, Mittel- und Niederwald, Schutzwald (z.B. Wasser-, Boden-,<br />

Lawinen-, Klima-, Immissions-, Sicht- und Straßenschutzwald sowie Schutzwaldungen mit<br />

naturkundlichen Zielsetzungen und Waldungen für Forschung und Lehre), Erholungswald und<br />

Nichtwirtschaftswald (z.B. Naturparks, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und<br />

Naturschutzgebiete), auch wenn die Erzeugung von Rohholz ausgeschlossen oder nicht beabsichtigt ist.<br />

5<br />

Holz aus Parkanlagen sowie Flurholz außerhalb des Waldes und Alleebäume, Grenzbäume u. ä. rechnen<br />

nicht zur Forstwirtschaft.<br />

Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG<br />

(5) 1 In der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführte Sägewerkserzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)<br />

sind insbesondere Balken, Bohlen, Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Bretter sowie Holzwolle und<br />

Holzmehl. 2 Zu den Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG<br />

zählen insbesondere Wein, Obstwein und andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Frucht- und<br />

Gemüsesäfte, Alkohol und Sprit sowie vergorene, nicht zum Verzehr bestimmte Kirschmaische (BFH-<br />

Urteil vom 12. 3. 2008, XI R 65/06, BStBl II S. 532). 3 Nicht darunter fallen Milch (aus Kapitel 4 des<br />

Zolltarifs), Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses<br />

sowie Wasser, nicht aber Mineralwasser.<br />

Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG<br />

50 1<br />

(6) Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt insbesondere für die Umsätze der<br />

wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie z. B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch,<br />

Obst, Gemüse und Eier. 2 Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der<br />

Regelbesteuerung. 3 Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

auf diese Umsätze jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum<br />

land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %,<br />

für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.<br />

4<br />

Zeiträume, in denen der Unternehmer gemäß § 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen<br />

Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, bleiben für Zwecke der Prüfung der 95 %-Grenze<br />

außer Betracht. 5 Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist jedoch, dass der<br />

Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.<br />

Rechtsmissbrauch<br />

(7) Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch<br />

Verkauf und Rückkauf von Tieren oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Rücksicht auf<br />

den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in<br />

den Genuss eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht (BFH-Urteil vom 9. 7. 1998,<br />

V R 68/96, BStBl II S. 637).<br />

50<br />

Absatz 6 neu gefasst mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2010 – IV D 3 – S 7346/10/10002<br />

(2010/0979674), BStBl I S. 1501 –;<br />

Die vorhergehende Fassung lauete:<br />

„(6) 1 Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt insbesondere für die Umsätze der wichtigsten landwirtschaftlichen<br />

Erzeugnisse wie z.B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse und Eier. 2 Die Umsätze mit Gegenständen des landund<br />

forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z.B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der<br />

Regelbesteuerung. 3 Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf diese Umsätze jedoch nicht<br />

beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu<br />

ausschließlich, d.h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.<br />

4<br />

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug<br />

vorzunehmen.“


Seite 572


Seite 573<br />

Allgemein<br />

24.3. Sonstige Leistungen 51<br />

(1) 1 Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die im Rahmen eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus,<br />

- dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggfs. verwendeten<br />

Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und<br />

- dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.<br />

2<br />

Insbesondere folgende sonstige Leistungen können bei Vorliegen der in Satz 1 genannten<br />

Voraussetzungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen:<br />

1. Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und Pflanzen;<br />

2. Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion<br />

und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;<br />

3. Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;<br />

4. Hüten, Zucht und Mästen von Vieh;<br />

5. Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu<br />

landwirtschaftlichen Zwecken;<br />

6. technische Hilfe;<br />

7. Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen;<br />

8. Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen;<br />

9. Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.<br />

(2) 1 Das Gemeinschaftsrecht sieht für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf<br />

derartige land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen an andere Land- und Forstwirte zwar keine<br />

betragsmäßige Beschränkung vor. 2 Dennoch können Land- und Forstwirte solche Dienstleistungen nicht<br />

in unbegrenztem Umfang unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erbringen. 3 Die<br />

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung setzt voraus, dass der Unternehmer mit seinen jeweiligen<br />

Umsätzen als landwirtschaftlicher Erzeuger handelt. 4 Hierzu zählt in gewissem Umfang auch das<br />

Erbringen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen. 5 Begründet wird die landwirtschaftliche<br />

Erzeugertätigkeit allerdings nur durch die eigene Urproduktion. 6 Alleine mit der Erbringung land- und<br />

forstwirtschaftlicher Dienstleistungen wird ein Unternehmer nicht zum landwirtschaftlichen Erzeuger.<br />

7<br />

Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen daher im Vergleich zur eigenen<br />

Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil an den Umsätzen des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs ein, sind diese einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb<br />

ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.<br />

(3) 1 Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann<br />

eine im vorangegangenen Kalenderjahr überschrittene Umsatzgrenze von 51.500 Euro sein. 2 Bei der<br />

Ermittlung dieser Umsatzgrenze sind die sonstigen Leistungen an Landwirte und Nichtlandwirte<br />

zusammenzufassen. 3 Umsätze aus Vermietungs- und Verpachtungsleistungen sowie der Veräußerung von<br />

immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Milchquote, Zahlungsansprüche) bleiben bei<br />

51 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.3. Steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 ff. UStG<br />

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

1 Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG umfasst alle im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten<br />

Umsätze und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern. 2 Die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8 ff. UStG bleiben jedoch unberührt. 3 Die<br />

Vorschrift des § 9 UStG ist für sie nicht anzuwenden. 4 Für diese Umsätze ist somit ein Durchschnittssatz nicht festgesetzt. 5 Ein besonderer<br />

Abzug der diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern entfällt. 6 Diese Regelung ist insbesondere für die Verkäufe land- und<br />

forstwirtschaftlicher Grundstücke von Bedeutung, auf die auch im Rahmen des § 24 UStG die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a<br />

UStG anzuwenden ist.“


Seite 574 der Prüfung dieser Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Zwecke außer Ansatz. 4 Das Überschreiten der<br />

Umsatzgrenze alleine schließt die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung allerdings noch nicht<br />

aus. 5 In diesem Fall ist vielmehr anhand weiterer Kriterien zu prüfen, ob die Dienstleistungen nicht mehr<br />

6<br />

dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind. Hierfür spricht u.a. ein<br />

unverhältnismäßig hoher Anteil der auf die Erbringung der Dienstleistungen entfallenden Arbeitszeit<br />

oder ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand, der über die Anforderungen des eigenen Betriebs<br />

hinausgeht.<br />

(4) 1 Der Einsatz von Arbeitskräften schließt die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des<br />

Steuerpflichtigen beschäftigten Arbeitnehmer ein. 2 Ein Wirtschaftsgut ist der normalen Ausrüstung des<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, wenn es dem Grunde oder der vorhandenen<br />

Anzahl nach dem betriebsgewöhnlichen, d.h. normalen Ausrüstungsbestand des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist und wenn es nach seiner objektiven<br />

Zweckbestimmung und der tatsächlichen Übung den vom Steuerpflichtigen ausgeübten<br />

Erzeugertätigkeiten dient. 3 Die Erbringung von sonstigen Leistungen unter Verwendung von<br />

Wirtschaftsgütern, die<br />

- im eigenen Betrieb nicht verwendet werden oder<br />

- einem nicht betriebstypischen Überbestand zuzurechnen sind oder<br />

- ausschließlich zur Erbringung von sonstigen Leistungen an Dritte vorgehalten werden<br />

ist daher unabhängig von der Dauer oder dem Zweck der Verwendung aus dem Anwendungsbereich der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen, da diese Mittel von vornherein nicht zum<br />

betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.<br />

(5) 1 Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der<br />

Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. 2 Ein solcher Zweck liegt vor, wenn die sonstige Leistung in<br />

der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur<br />

Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Vermarktung der daraus selbst gewonnenen Erzeugnisse<br />

verwertet wird.<br />

3 Zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehören auch Tätigkeiten der ersten<br />

Verarbeitungsstufe, wenn im Wesentlichen selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte be- oder<br />

verarbeitet werden. 4 Wird die sonstige Leistung nicht an einen anderen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb erbracht, ist davon auszugehen, dass sie nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt. 5 Für<br />

die Frage, ob ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auf die wirtschaftliche<br />

Betätigung des Leistungsempfängers abzustellen. 6 Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger<br />

nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind vom Anwendungsbereich der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in<br />

einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.<br />

2 3<br />

Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. Die Umsätze fallen nicht unter die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

7<br />

Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher<br />

landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle - wie geplant - an einen<br />

außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998, V R 48/98,<br />

BStBl 1999 II S. 150).<br />

Vermietungsleistungen<br />

(6) 1 Ein zur Erbringung einer Vermietungsleistung verwendetes Wirtschaftsgut, das bis zur<br />

Vermietung als zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs gehörig anzusehen ist, scheidet für die Dauer der Vermietung aus diesem Kreis aus, wenn sich<br />

der Vermieter durch eine langfristige Vermietung einer Nutzungsmöglichkeit im eigenen Betrieb begibt.<br />

2 3<br />

Eine Mietdauer von mindestens 12 Monaten ist stets als langfristig anzusehen. Solche<br />

Vermietungsumsätze unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Ein Wirtschaftsgut wird auf unbestimmte Dauer vermietet. Der Vertrag kann monatlich gekündigt<br />

werden.<br />

3<br />

Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und unterliegt somit nicht der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung. 4 Endet die tatsächliche Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von<br />

12 Monaten, handelt es sich insgesamt nicht um eine langfristige Vermietung.<br />

Beispiel 2:


Seite 575<br />

1 Ein Wirtschaftsgut wird für drei Monate vermietet. 2 Der Mietvertrag verlängert sich automatisch<br />

um je einen Monat, wenn er nicht vorher gekündigt wird.<br />

3 Die Vermietung ist nicht als langfristig anzusehen. 4 Dauert die tatsächliche Gebrauchsüberlassung<br />

jedoch 12 Monate oder mehr, handelt es sich insgesamt um eine langfristige Vermietung.<br />

Verpachtungsleistungen<br />

(7) 1 Mit der Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, von Betriebsteilen oder<br />

einzelner Wirtschaftsgüter durch Verpachtung oder Einräumung eines Nießbrauchs wird dem Pächter<br />

bzw. Nießbrauchsberechtigten die Möglichkeit des Gebrauchs und der Fruchtziehung eingeräumt. 2 Der<br />

Verpächter bzw. Nießbrauchsverpflichtete kann die überlassenen Gegenstände für die Dauer der Pacht<br />

bzw. der Einräumung des Nießbrauchs nicht mehr für Zwecke der eigenen Erzeugertätigkeit einsetzen.<br />

3 Mit Beginn der Überlassung scheiden die Wirtschaftsgüter aus dem normalen Ausrüstungsbestand des<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus.<br />

4 Auf entsprechende Umsätze findet die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG daher keine Anwendung. 5 Diese sonstigen Leistungen<br />

unterliegen ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang der Verpächter oder<br />

Nießbrauchsverpflichtete weiterhin als Land- und Forstwirt tätig ist, den allgemeinen Vorschriften des<br />

UStG.<br />

(8) 1 Zur Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Betriebsteils vgl. BFH-Urteile vom<br />

6. 12. 2001, V R 6/01, BStBl 2002 II S. 555, und vom 25. 11. 2004, V R 8/01, BStBl 2005 II S. 896. 2 Die<br />

Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt ist kein im Rahmen des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz. 3 Sie unterliegt der Besteuerung nach den allgemeinen<br />

Vorschriften (vgl. BFH-Urteile vom 11. 2. 1999, V R 27/97, BStBl II S. 378, und vom 22. 9. 2005, V R<br />

28/03, BStBl 2006 II S. 280).<br />

Immaterielle Wirtschaftsgüter<br />

(9) 1 Umsätze aus der zeitweiligen oder endgültigen Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter<br />

unterliegen nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie im Rahmen der land- und<br />

forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit entstanden sind. 2 Danach kann weder die Verpachtung<br />

(zeitweilige Übertragung) noch der Verkauf (endgültige Übertragung) von Zahlungsansprüchen nach der<br />

EU-Agrarreform (GAP-Reform) in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung fallen.<br />

3<br />

Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Umsätze aus der Veräußerung von<br />

immateriellen Wirtschaftsgütern, die die rechtliche Grundlage der Erzeugertätigkeit des Unternehmers<br />

darstellen (z.B. Milchquoten, Brennrechte), der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen werden. 4 Dies<br />

gilt nicht, soweit das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung zur Ausführung von<br />

Umsätzen verwendet wird, die der Regelbesteuerung unterliegen (z.B. anteilige Verpachtung einer<br />

Milchquote). 5 Zur Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit der Abgabe<br />

von Saatgut vgl. BMF-Schreiben vom 14. 2. 2006, BStBl I S. 240.<br />

Entsorgungsleistungen<br />

(10) 1 Die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Nichtlandwirte unterliegt nicht der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung. 2 Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit die zu entsorgenden Stoffe im<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Entsorgers Verwendung finden.<br />

Halten von fremdem Vieh<br />

(11) 1 Die Aufzucht und das Halten von fremdem Vieh durch Land- und Forstwirte kann den im<br />

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sein, wenn<br />

dem Unternehmer nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG für die Tierhaltung in ausreichendem Umfang selbst<br />

bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen. 2 Weitere Voraussetzung ist insbesondere, dass<br />

die Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung<br />

beiträgt, d.h. an einen anderen Land- und Forstwirt erbracht wird.<br />

Weitere Einzelfälle<br />

(12) Folgende sonstige Leistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung:<br />

- Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von<br />

Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken<br />

genutzt werden. Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken.<br />

- Im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen erbrachte Dienstleistungen, die über den Transport und<br />

das Einbringen der Pflanze in den Boden hinausgehen (z. B. Pflege-, Planungsleistungen,<br />

Gartengestaltung), führen regelmäßig zur Annahme einer einheitlichen sonstigen Leistung, die<br />

insgesamt nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4. 2. 2010,<br />

BStBl. I S. 214).


Seite 576 - Grabpflegeleistungen<br />

- die Abgabe von Speisen und Getränken (z.B. in Strauß- und Besenwirtschaften)<br />

- die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs, da diese Leistungen überwiegend deren privaten Bedürfnissen dienen<br />

- die Gestattung der Teilnahme an Treibjagden oder der Einräumung der Möglichkeit des<br />

Einzelabschusses von Wildtieren (BFH-Urteil vom 13. 8. 2008, XI R 8/08, BStBl 2009 II S. 216)


Seite 577<br />

24.4. Steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 ff. UStG<br />

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 52<br />

1 Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG umfasst alle im Rahmen eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze und die diesen Umsätzen zuzurechnenden<br />

Vorsteuern. 2 Die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8 ff. UStG bleiben jedoch unberührt. 3 Die Vorschrift des<br />

§ 9 UStG ist für sie nicht anzuwenden. 4 Für diese Umsätze ist somit ein Durchschnittssatz nicht<br />

festgesetzt. 5 Ein besonderer Abzug der diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern entfällt. 6 Diese<br />

Regelung ist insbesondere für die Verkäufe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von Bedeutung,<br />

auf die auch im Rahmen des § 24 UStG die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG anzuwenden<br />

ist.<br />

52<br />

Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.4. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<br />

(1) 1 § 24 UStG ist auch bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 UStG und bei Umsätzen im Ausland anzuwenden. 2 Dies bedeutet, dass<br />

z.B. auch innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1 UStG durch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte unter die<br />

Besteuerung des § 24 UStG fallen. 3 Diese Umsätze sind daher steuerpflichtig. 4 Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen, sind durch die Pauschale abgegolten. 5 Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.<br />

(2) Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf solche Umsätze anzuwenden, für<br />

die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine Umsatzsteuer zu zahlen wäre.“


Seite 578<br />

24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 53<br />

(1) 1 § 24 UStG ist auch bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 UStG und bei Umsätzen im Ausland<br />

anzuwenden. 2 Dies bedeutet, dass z.B. auch innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1<br />

UStG durch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte unter die Besteuerung des § 24 UStG fallen.<br />

3 Diese Umsätze sind daher steuerpflichtig. 4 Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen, sind durch die Pauschale abgegolten. 5 Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.<br />

(2) Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf<br />

solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine<br />

Umsatzsteuer zu zahlen wäre.<br />

53 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.5. Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken<br />

und alkoholischen Flüssigkeiten<br />

(1) 1 Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der<br />

Durchschnittssatz für die Steuer. 2 Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1 200 €, kann von der Erhebung der darauf<br />

entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt:<br />

1. Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage 2 des UStG<br />

nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen);<br />

2. Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen;<br />

3. Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

(2) 1 Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass die<br />

Umsatzgrenze von 1 200 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird (vgl. hierzu Abschnitt 18.6 Abs. 3). 2 Die Pflicht zur<br />

Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.“


Seite 579<br />

24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 54<br />

(1) 1 Werden im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der<br />

Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt (z.B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse,<br />

Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen) können diese unter den<br />

Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung<br />

einbezogen werden. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann aus Vereinfachungsgründen von der<br />

Erhebung der Steuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten verzichtet werden.<br />

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten folgende Voraussetzungen:<br />

1. Die in Absatz 1 genannten Umsätze betragen insgesamt nicht mehr als 4 000 € im Kalenderjahr.<br />

2. Der Unternehmer führt in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze aus:<br />

a) Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine<br />

Umsätze von in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen);<br />

b) Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen;<br />

c) Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

(3) 1 Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn<br />

zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 4 000 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird<br />

54 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.6. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

mit anderen Besteuerungsformen<br />

(1) 1 Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch noch andere Umsätze aus,<br />

ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Abs. 3 UStG). 2 Das bedeutet, dass der Unternehmer mit den außerhalb des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. 3 Dies schließt bei<br />

Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil vom<br />

3. 12. 1998, V R 48/98, BStBI 1999 II S. 150).<br />

(2) 1 Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind. 2 Sind Vorsteuerbeträge<br />

teilweise diesen Umsätzen und teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, z.B. für den<br />

Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der Verwendung entsprechend aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1 Ein Unternehmer erwirbt einen Gegenstand und verwendet ihn zu 30 % im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und zu 70 % im<br />

gewerblichen Betrieb. 2 Beträgt die beim Bezug des Gegenstands gesondert in Rechnung gestellte Steuer 2 500 €, ist ein Anteil von<br />

30 % = 750 € durch die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG abgegolten. 3 Der verbleibende Anteil von 70 % = 1 750 € ist<br />

den Umsätzen aus dem Gewerbebetrieb zuzurechnen und daher gesondert abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12. 1993, V R 79/91,<br />

BStBl 1994 II S. 339).<br />

(3) 1 Bezieht ein Unternehmer, der neben einem – unter die Regelbesteuerung fallenden – Landhandel eine – unter § 24 UStG fallende –<br />

Landwirtschaft betreibt, Sachen im Sinne der §§ 91 ff. BGB, z.B. Düngemittel, im Rahmen des Landhandels, die später teilweise im<br />

landwirtschaftlichen Betriebsteil verwendet werden, sind die betreffenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe einer entsprechenden<br />

Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (§ 15 Abs. 4 UStG) ggf. im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 2. 1987,<br />

V R 71/77, BStBl II S. 685). 2 Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in solche, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar sind und<br />

solche, die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG) berücksichtigt werden, ist regelmäßig auch dann<br />

durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist (vgl. BFH-Urteil vom<br />

25. 6. 1987, V R 121/86, BStBl 1988 II S. 150).<br />

(4) 1 Hat ein Land- und Forstwirt eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht abgegeben, führt er aber neben den in § 24 Abs. 1<br />

UStG bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, sind für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bei der Ermittlung des jeweils<br />

maßgeblichen Gesamtumsatzes die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und die anderen Umsätze zu berücksichtigen. 2 Soweit der<br />

Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat (§ 67 UStDV), sind sie nach den<br />

Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen. 3 Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG beschränkt<br />

sich auf die Umsätze außerhalb der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG. 4 Für die Umsätze des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs verbleibt es bei der Durchschnittssatzbesteuerung.“


Seite 580 (vgl. hierzu Abschnitt 18.6 Abs. 3). 2 Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze, für die die<br />

Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.


Seite 581<br />

24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

mit anderen Besteuerungsformen 55<br />

(1) Führt der Unternehmer neben Umsätzen, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, noch<br />

andere Umsätze aus, unterliegen diese grundsätzlich der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften<br />

des Umsatzsteuergesetzes.<br />

Vorsteuerabzug<br />

(2) 1 Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die den in die Regelbesteuerung<br />

fallenden Umsätzen zuzurechnen sind. 2 Sind Vorsteuerbeträge teilweise diesen Umsätzen und teilweise<br />

den der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätzen zuzurechnen, z.B. für den Erwerb eines<br />

einheitlichen Gegenstands, sind sie in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer erwirbt einen Gegenstand und verwendet ihn zu 30 % für der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze und zu 70 % zur Ausführung regelbesteuerter<br />

Umsätze. 2 Beträgt die beim Bezug des Gegenstands gesondert in Rechnung gestellte Steuer 2 500 €, ist<br />

ein Anteil von 30 % = 750 € durch die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4<br />

UStG abgegolten. 3 Der verbleibende Anteil von 70 % = 1 750 € ist bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 15 UStG abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12. 1993, V R 79/91, BStBl 1994 II S. 339). 4 Ändern<br />

sich in den folgenden Kalenderjahren die Nutzungsverhältnisse, ist eine Berichtigung des<br />

Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG zu prüfen.<br />

(3) 1 Bezieht ein Unternehmer vertretbare Sachen im Sinne der §§ 91 ff. BGB, die er später teilweise im<br />

landwirtschaftlichen als auch im nichtlandwirtschaftlichen Unternehmensteil verwendet, sind die auf die<br />

Eingangsumsätze entfallenden Vorsteuerbeträge nach der Verwendungsabsicht aufzuteilen. 2 Weicht die<br />

spätere tatsächliche Verwendung von der ursprünglichen Absicht ab, ist eine Berichtigung des<br />

Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zu prüfen. 3 Dabei kommt eine Schätzung der Berichtigungsbeträge<br />

nicht in Betracht. 4 Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn<br />

55 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.7. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung<br />

(1) 1 Die Erklärung des Unternehmers, dass er auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (§ 24 Abs. 4 Satz 1 UStG), ist nicht an eine<br />

bestimmte Form gebunden. 2 Berechnet der Unternehmer in der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres die Vorauszahlung unter<br />

Zugrundelegung der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes, kann darin eine solche Erklärung gesehen werden. 3 Hat ein Unternehmer<br />

mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, kann er die Erklärung nur einheitlich für alle Betriebe vornehmen, unabhängig davon, wie<br />

viele Teilbetriebe im Sinne des Ertragsteuerrechts der Unternehmer hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. 4. 1998, V R 64/96, BStBl II S. 494).<br />

4 Entsprechendes gilt für den Widerruf (§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG).<br />

(2) 1 Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG geht die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den anderen Vorschriften des Gesetzes vor. 2 Das gilt auch in<br />

Bezug auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG. 3 Land- und Forstwirte können daher für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die<br />

Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten. 4 Will ein Land- und Forstwirt nach dem Ausscheiden aus der<br />

Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG von § 19 Abs. 1 UStG keinen Gebrauch machen, muss er eine weitere Erklärung<br />

nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgeben.<br />

(3) 1 Die Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grundsätzlich mindestens für fünf Kalenderjahre. 2 Bei der<br />

Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, vgl. Abschnitt 1.5) ist der<br />

Betriebserwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers anzusehen und demnach an die Optionsfrist gebunden. 3 In den Fällen, in denen der<br />

Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG<br />

anwendet, kann er jedoch die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 71 UStDV). 4 Das<br />

gilt nicht, wenn der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG eine weitere<br />

Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben hat. 5 In diesem Fall gilt für ihn die Bindungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG.<br />

(4) 1 Zum Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6 hingewiesen. 2 Zur Berichtigung des<br />

Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschnitt 15a.9.“


Seite 582 die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 25. 6. 1987, V R 121/86, BStBl 1988 II S. 150).<br />

Kleinunternehmerregelung<br />

(4) 1 Hat ein Land- und Forstwirt eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht abgegeben, führt<br />

er aber neben den in § 24 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, sind für die<br />

Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bei der Ermittlung des jeweils maßgeblichen Gesamtumsatzes die landund<br />

forstwirtschaftlichen Umsätze und die anderen Umsätze zu berücksichtigen. 2 Soweit der<br />

Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat<br />

(§ 67 UStDV), sind sie nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Verhältnisse zu schätzen. 3 Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG beschränkt sich auf die Umsätze<br />

außerhalb der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG. 4 Für die Umsätze des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs verbleibt es bei der Durchschnittssatzbesteuerung.


Seite 583<br />

24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung 56<br />

(1) 1 Die Erklärung des Unternehmers, dass er auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (§ 24<br />

Abs. 4 Satz 1 UStG), ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. 2 Berechnet der Unternehmer in der<br />

ersten Voranmeldung des Kalenderjahres die Vorauszahlung unter Zugrundelegung der allgemeinen<br />

Vorschriften des Gesetzes, kann darin eine solche Erklärung gesehen werden. 3 Hat ein Unternehmer<br />

mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, kann er die Erklärung nur einheitlich für alle Betriebe<br />

vornehmen, unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe im Sinne des Ertragsteuerrechts der Unternehmer<br />

hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. 4. 1998, V R 64/96, BStBl II S. 494). 4 Entsprechendes gilt für den Widerruf<br />

(§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG).<br />

(2) 1 Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 Abs. 2<br />

UStG geht die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den<br />

anderen Vorschriften des Gesetzes vor. 2 Das gilt auch in Bezug auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG.<br />

3<br />

Land- und Forstwirte können daher für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24<br />

Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten. 4 Will ein<br />

Land- und Forstwirt nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3<br />

UStG von § 19 Abs. 1 UStG keinen Gebrauch machen, muss er eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 2<br />

Satz 1 UStG abgeben.<br />

(3) 1 Die Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grundsätzlich mindestens für<br />

fünf Kalenderjahre.<br />

2 Bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs<br />

(Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, vgl. Abschnitt 1.5) ist der Betriebserwerber als<br />

Rechtsnachfolger des Veräußerers anzusehen und demnach an die Optionsfrist gebunden. 3 In den Fällen,<br />

in denen der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1<br />

bis 3 UStG die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG anwendet, kann er jedoch die Erklärung mit Wirkung<br />

vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 71 UStDV). 4 Das gilt nicht, wenn der<br />

Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG<br />

eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben hat. 5 In diesem Fall gilt für ihn die<br />

Bindungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG.<br />

(4) 1 Zum Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6<br />

hingewiesen. 2 Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl.<br />

Abschnitt 15a.9.<br />

56 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.8. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<br />

1 Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungserteilung gelten auch für die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. 2 Als anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist der für den<br />

Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften. 3 Weist der Unternehmer einen<br />

höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14c<br />

Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. 4 Das Gleiche gilt, wenn in einer Gutschrift im Sinne des<br />

§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. 5 Im Rahmen des § 24 UStG kann auch § 14c Abs. 2 UStG<br />

zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 14c.2).“


Seite 584<br />

24.9. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 57<br />

1 Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungserteilung gelten auch für die im Rahmen des<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. 2 Als<br />

anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist der für den Umsatz maßgebliche<br />

Durchschnittssatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften. 3 Weist der<br />

Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen<br />

Betrag an das Finanzamt abzuführen. 4 Das Gleiche gilt, wenn in einer Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2<br />

Sätze 2 und 3 UStG ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. 5 Im Rahmen des § 24 UStG kann<br />

auch § 14c Abs. 2 UStG zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 14c.2).“<br />

57 Abschnitt neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –;<br />

Die Regelung ist auf auf nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.


Seite 585<br />

25.1. Besteuerung von Reiseleistungen<br />

(1) 1 § 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein<br />

Gegenstand des Unternehmens ist. 2 Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von<br />

Pauschalreisen. 3 Es ist aber nicht erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt.<br />

4<br />

Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung<br />

erbringt, z.B. Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung. 5 Die Besteuerung nach § 25<br />

UStG kann für kurzfristige Sprach- und Studienreisen (z.B. Auslandsaufenthalte von Schülern während der<br />

Schulferien) und auch für längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog.<br />

High-School-Programme), in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 6. 2006, V R 104/01, BStBl 2007 II<br />

S. 142). 6 Ebenso erbringt jeder Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des<br />

Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, insoweit Reiseleistungen im Sinne des § 25<br />

UStG. 7 8<br />

Zur Bemessungsgrundlage in diesen Fällen vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5 und 6. Als Reiseleistungen sind<br />

insbesondere anzusehen:<br />

1. Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;<br />

2. Unterbringung und Verpflegung;<br />

3. Betreuung durch Reiseleiter;<br />

4. Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige<br />

Animationsprogramme).<br />

9 10<br />

Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. Der Leistungsempfänger und der Reisende brauchen<br />

nicht identisch zu sein, z.B. ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise.<br />

(2) 1 Da § 25 UStG keine Anwendung findet, soweit Reiseleistungen eines Unternehmers für das Unternehmen<br />

des Leistungsempfängers bestimmt sind, unterliegen insbesondere Kettengeschäfte (vgl. Beispiele 1 und 2) und<br />

Incentive-Reisen (vgl. Beispiel 3) in den jeweiligen Vorstufen nicht der Besteuerung nach § 25 UStG (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 15. 1. 2009, V R 9/06, BStBl 2010 II S. 433). 2 In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den<br />

allgemeinen Vorschriften des UStG. 3 Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und die<br />

Steuerfreiheit richtet sich für die erbrachten Leistungen insbesondere nach den folgenden Vorschriften:<br />

1. § 3b Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 UStG für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden<br />

Luftverkehr;<br />

2. § 3b Abs. 1 UStG für andere Beförderungsleistungen;<br />

3. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG für Beherbergungsleistungen;<br />

4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum<br />

Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von<br />

Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6.<br />

Beispiel 1:<br />

(Kettengeschäft)<br />

1<br />

Der Reiseunternehmer B kauft beim Reiseunternehmer A, der sein Unternehmen im Ausland betreibt, eine<br />

komplette Pauschalreise nach Italien ein. 2 Sie schließt ein: Beförderung mit der Eisenbahn, Transfer,<br />

Unterkunft und Verpflegung am Zielort. 3 Der Reiseunternehmer B bietet den Reisenden diese Pauschalreise<br />

seinerseits im Rahmen seines Reiseprogramms in eigenem Namen an.<br />

4<br />

In diesem Fall unterliegt nur die Leistung des Reiseunternehmers B an den Reisenden der Besteuerung nach<br />

§ 25 UStG. 5 Die Umsätze auf der Vorstufe (Reiseunternehmer A an Reiseunternehmer B) unterliegen der<br />

Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.<br />

6<br />

Daraus folgt:<br />

a) Bei der Beförderung mit der Eisenbahn unterliegt nur die Beförderungsleistung auf dem Streckenanteil,<br />

der auf das Inland entfällt, der Besteuerung (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

b) Der Transfer ist als Beförderungsleistung im Ausland nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UStG).<br />

1<br />

c) Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG<br />

bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG nicht steuerbar ist. 2 Die<br />

Verpflegungsleistungen sind nicht steuerbar, da der Ort dieser sonstigen Leistung im Ausland liegt § 3a<br />

Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG).


Seite 586 Beispiel 2:<br />

(Kettengeschäft)<br />

1<br />

Der Reiseunternehmer A kauft bei einer Luftverkehrsgesellschaft Beförderungskapazitäten über<br />

Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Luftfahrzeugen ein und gibt einen Teil dieser<br />

Beförderungskapazitäten an den Reiseunternehmer B weiter, der sie seinerseits den Reisenden im Rahmen<br />

seines Reiseprogramms in eigenem Namen anbietet.<br />

2<br />

In diesem Fall unterliegt nur die Leistung des Reiseunternehmers B an den Reisenden der Besteuerung nach<br />

§ 25 UStG. 3 Die Umsätze auf den beiden Vorstufen (Luftverkehrsgesellschaft an Reiseunternehmer A und<br />

Reiseunternehmer A an Reiseunternehmer B) sind wie folgt zu behandeln: Für die Leistung der<br />

Luftverkehrsgesellschaft an den Reiseunternehmer A wird die Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des<br />

§ 26 Abs. 3 UStG nicht erhoben. 4 Die Umsatzsteuer für die Leistung des Reiseunternehmers A an den<br />

Reiseunternehmer B ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Reiseunternehmer ebenfalls nicht zu<br />

erheben, wenn der Reiseunternehmer A für die Leistung an den Reiseunternehmer B keine Rechnung mit<br />

gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. 5 Für den Reiseunternehmer B stellt das an den<br />

Reiseunternehmer A für den Einkauf der Beförderungskapazitäten entrichtete Entgelt die Aufwendung für<br />

eine Reisevorleistung dar.<br />

Beispiel 3:<br />

(Incentive-Reisen)<br />

1 2<br />

Die Firma X kauft bei einem Reiseunternehmer eine Kreuzfahrt ab Hafen Genua. Der Reisepreis umfasst<br />

auch die Anreise mit dem Bus und eine Hotelübernachtung in Genua. 3 Die Reise dient als Belohnung für<br />

besondere Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers der Firma X.<br />

4<br />

Der Ort der einzelnen Reiseleistungen richtet sich beim Reiseunternehmer nach den vorstehenden<br />

Nummern 2 bis 4. 5 Die Leistung der Firma X unterliegt der Besteuerung nach § 25 UStG. 6 Zur<br />

Bemessungsgrundlage siehe Abschnitt 25.3 Abs. 5.<br />

(3) 1 Erklärt der Leistungsempfänger nicht ausdrücklich, dass er die Reise für Zwecke seines Unternehmens<br />

erwirbt, oder bringt er dies nicht durch das Verlangen des gesonderten Steuerausweises in der Rechnung des<br />

Reiseunternehmers zum Ausdruck, kann der Reiseunternehmer grundsätzlich die Besteuerung nach § 25 UStG<br />

vornehmen. 2 Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger die Reise eindeutig für sein Unternehmen<br />

bezogen hat (z.B. bei Incentive-Reisen und Kettengeschäften). 3 Hat der Reiseunternehmer im Vertrauen auf eine<br />

Erklärung seines Leistungsempfängers die Reiseleistung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes<br />

versteuert und stellt sich später heraus, dass diese Erklärung unrichtig war und die Leistung nach § 25 UStG<br />

hätte versteuert werden müssen, kann von einer Berichtigung abgesehen werden, wenn der Reiseunternehmer<br />

diese nicht ausdrücklich verlangt.<br />

(4) 1 § 25 Abs. 1 UStG gilt nicht, soweit der Unternehmer Reiseleistungen entweder ausschließlich vermittelt<br />

oder soweit einzelne Reiseleistungen im Rahmen einer Pauschalreise vermittelt werden. 2 Die Besteuerung der<br />

Vermittlungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. 3 Die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 5 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 4.5.2).<br />

(5) Beim Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen gilt Folgendes:<br />

Bündelung von Leistungen und eigene Preisgestaltung durch Reisebüros<br />

1 2<br />

1. Reisebüros erbringen in der Regel Vermittlungsleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen. Die<br />

Bündelung von Leistungen und die eigene Preisgestaltung kann jedoch auch zur Annahme von<br />

Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG führen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Reiseveranstalter A hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 799 €<br />

ausgeschrieben. 2 Das Reisebüro B übernimmt ein Kontingent von 20 Plätzen zu einem bestimmten<br />

Termin qua Option zum Einkaufspreis von 640 € wie folgt:<br />

Einkauf € €<br />

Angebot wie oben 640,00<br />

abzüglich 10 % Provision 64,00<br />

zuzüglich Umsatzsteuer 19 % 12,16 76,16<br />

563,84<br />

und ergänzt um einen Transfer<br />

zum Flughafen durch den


Seite 587 deutschen Busunternehmer C für 40,00 €<br />

603,84<br />

3 Dieses Angebot wird mit Zusatzleistungen wie folgt abgerechnet:<br />

Kundenpreis 799,00<br />

zuzüglich Transfer 60,00 859,00<br />

Bruttomarge des B 255,16<br />

4<br />

Im Beispielsfall übernimmt das Reisebüro B ein Kontingent von Plätzen und damit auch das Risiko der<br />

Vermarktung. 5 Bei einer bloßen Vermittlung der Reisen für einen Veranstalter besteht ein solches<br />

Vermarktungsrisiko nicht. 6 Durch die eigene Preisgestaltung löst sich der Unternehmer B aus dem<br />

Vermittlungsverhältnis und erbringt beim Verkauf an einen Letztverbraucher eine Reiseleistung, die<br />

nach § 25 Abs. 1 UStG zu besteuern ist. 7 Reisevorleistungen sind das Bündel „Pauschalreise“ und die<br />

Transferleistungen des Busunternehmers C.<br />

3<br />

Erwirbt ein Tickethändler oder ein Reisebüro ein „Paket“ von Flugtickets, um hieraus durch Verbindung<br />

mit anderen Leistungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) eine Pauschalreise zusammenzustellen, liegt eine<br />

nach § 25 UStG zu versteuernde Reiseleistung vor (vgl. Abschnitt 4.5.3 Abs. 2).<br />

Vermittlung von zusammengehörenden Reiseleistungen<br />

1<br />

2. Bei Reisebüros ist fraglich, ob bei einem Verkauf einer Reise an einen Kunden mehrere<br />

Vermittlungsleistungen nebeneinander erbracht werden können.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 850 €<br />

ausgeschrieben. 2 Das Angebot des Veranstalters wird ohne Veränderungen zum Katalogpreis mit dem<br />

Kunden abgerechnet. 3 Zudem wird an den Reisenden ein Zubringerflug oder ein Bustransfer als<br />

gesonderte Vermittlungsleistung erbracht, und zwar mit getrennten Abrechnungen unter Hinweis auf<br />

den Leistungsträger.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine USA-Rundreise aus mehreren Bausteinen (Flug, Hotelvoucher, Mietwagengutschein) wird nach<br />

den im Beispiel 1 dargestellten Grundsätzen an den Reisenden „verkauft“.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Ein Katalogangebot für eine zweiwöchige Reise wird an den Kunden vermittelt, der Rückflug des<br />

Reisenden erfolgt nach 3 Wochen, das Reisebüro vermittelt einen Hotelaufenthalt für die 3. Woche. 2 Die<br />

formalen Grundsätze des Beispiels 1 sollen gelten.<br />

2<br />

Im Beispielsfall 1 liegen keine gebündelten Leistungen im Sinne der Nr. 1 vor, da der Unternehmer für<br />

beide Leistungen die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung erfüllt; sowohl für die Pauschalreise als<br />

auch für die zusätzliche Leistung übernimmt er kein Risiko. 3 Auch die dargestellte Form der Abrechnung<br />

spricht für zwei nebeneinanderstehende Vermittlungsgeschäfte, da das Reisebüro dem Kunden den<br />

tatsächlichen Leistungsträger bekannt gibt.<br />

4<br />

Die Beispiele 2 und 3 sind wie der Beispielsfall 1 zu beurteilen, wenn die Bedingungen des<br />

Vermittlungsgeschäfts, insbesondere hinsichtlich der Form der Abrechnung gegenüber dem Reisenden<br />

erfüllt sind.<br />

(6) 1 Alle bei Durchführung der Reise erbrachten Leistungen gelten als einheitliche sonstige Leistung des<br />

Reiseveranstalters an den Leistungsempfänger, soweit der Reiseveranstalter gegenüber dem Leistungsempfänger<br />

in eigenem Namen auftritt und für die Durchführung der Reise Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter<br />

(Reisevorleistungen) in Anspruch nimmt. 2 Die sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort<br />

ausgeführt, von dem aus der Reiseveranstalter sein Unternehmen betreibt. 3 Wird die sonstige Leistung von einer<br />

Betriebsstätte des Reiseveranstalters ausgeführt, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort. 4 Wenn ein im<br />

Drittland ansässiger Reiseveranstalter Reisen, die er im Drittland durch Einkauf und Bündelung der<br />

Reisevorleistungen produziert hat, über eigene Betriebsstätten im Inland vertreibt, ist für die Bestimmung des<br />

Orts der sonstigen Leistung nach den allgemeinen Zuordnungskriterien (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 2) auf den<br />

Schwerpunkt der erbrachten Leistungen abzustellen. 5 Da es bei der Zurechnung von Reiseleistungen zu einer<br />

Betriebsstätte maßgeblich auf den Schwerpunkt des Vertriebs (Verkaufs) der Reise und nicht auf den ihrer<br />

Produktion ankommt, ist die Reiseleistung am Ort der Betriebsstätte im Inland steuerbar.<br />

(7) Für die Frage des Auftretens in eigenem Namen bei Reiseleistungen vgl. BFH-Urteil vom 20. 11. 1975,<br />

V R 138/73, BStBl 1976 II S. 307.


Seite 588 (8) 1 § 25 Abs. 1 UStG gilt nur bei der Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den Reiseunternehmer,<br />

nicht jedoch, soweit dieser Reiseleistungen durch Einsatz eigener Mittel (Eigenleistungen) – z.B. eigene<br />

Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter – erbringt. 2 Für die Unterscheidung<br />

zwischen Eigenleistungen und Reisevorleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse der Leistungsausführung<br />

gegenüber dem Reisenden von Bedeutung; die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen und die<br />

zivilrechtliche Beurteilung sind nicht entscheidend. 3 Allein die Tatsache, dass der Reiseveranstalter die volle<br />

Verantwortung für die Durchführung der Reise zu tragen hat, führt noch nicht zur Annahme von<br />

Eigenleistungen. 4 Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 20. 11. 1975, a.a.O.). 5 Bei Reisen, die sich auch auf das Ausland erstrecken, unterliegen der<br />

Besteuerung daher die jeweiligen im Inland erbrachten Einzelleistungen. 6 Folgende Vorschriften sind zu<br />

beachten:<br />

1. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG bei Betreuung durch angestellte Reiseleiter;<br />

2. § 3b Abs. 1 und § 26 Abs. 3 UStG für Beförderungsleistungen;<br />

3. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG für Beherbergungsleistungen;<br />

4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum<br />

Verzehr an Ort und Stelle); Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von<br />

Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6.<br />

7<br />

Eigene Mittel sind auch dann gegeben, wenn der Unternehmer einen Omnibus ohne Fahrer oder im Rahmen<br />

eines Gestellungsvertrags ein bemanntes Beförderungsmittel anmietet. 8 Der Unternehmer erbringt dagegen keine<br />

Reiseleistung unter Einsatz eigener Mittel, wenn er sich zur Ausführung einer Beförderung eines<br />

Omnibusunternehmers bedient, der die Beförderung in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für<br />

eigene Rechnung ausführt. 9 Der Omnibusunternehmer bewirkt in diesem Falle eine Beförderungsleistung an den<br />

Unternehmer, die als Reisevorleistung anzusehen ist (vgl. auch das Beispiel in Abschnitt 3b.1 Abs. 2).<br />

(9) 1 Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden<br />

unmittelbar zugute kommen. 2 In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen<br />

würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere Beförderung, Unterbringung und Verpflegung.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Reiseveranstalter führt eine Pauschalreise durch. Er bedient sich für die Beförderung, Unterbringung<br />

und Verpflegung anderer Unternehmer. 3 Insoweit sind Reisevorleistungen gegeben.<br />

3<br />

Keine Reisevorleistungen sind die folgenden Leistungen dritter Unternehmer, die nur mittelbar dem Reisenden<br />

zugute kommen:<br />

1. Ein selbständiges Reisebüro vermittelt die Pauschalreisen des Reiseveranstalters.<br />

2. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt setzt auf einer Busreise das Fahrzeug instand.<br />

(10) Zur Abgrenzung weiterer Fälle von Eigenleistung zu Reisevorleistungen, z.B. Vergütungen an<br />

Zielgebietsagenturen (sog. Handling fee), Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Anmietung<br />

bestimmter Kontingente (Betten, Flugzeugplätze), Vollcharterverträge, Reiseleitereinsatz, vgl. BMF-Schreiben<br />

vom 7. 4. 1998, BStBl I S. 380.<br />

(11) 1 Gemischte Reiseleistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sowohl Leistungen mit eigenen Mitteln<br />

erbringt (Absatz 8) als auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (Absatz 9). 2 In diesen Fällen ist § 25 UStG<br />

nur anwendbar, soweit der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger in eigenem Namen auftritt und<br />

Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. 3 Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Leistungen mit<br />

eigenen Mitteln gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Absatz 8). 4 Der einheitliche Reisepreis muss in diesem<br />

Falle aufgeteilt werden.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Im Rahmen einer Pauschalreise befördert der Unternehmer die Reisenden im eigenen Bus. Unterbringung<br />

und Verpflegung erfolgen in einem fremden Hotel.<br />

3<br />

In diesem Falle unterliegt die Beförderungsleistung der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften;<br />

die Unterbringungs- und Verpflegungsleistung unterliegt der Besteuerung nach § 25 Abs. 3 UStG. 4 Zur<br />

Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 2.<br />

(12) Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG sind die<br />

unternehmerbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG, z.B. § 4 Nr. 25 UStG, zu beachten.<br />

(13) 1 Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des<br />

Leistungsempfängers gestellt wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis ggf. gesondert<br />

berechnet wird, ist eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der<br />

Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt. 2 Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter<br />

angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom


Seite 589 13. 7. 2006, V R 24/02, BStBl II S. 935). 3 Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den<br />

Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen<br />

des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.<br />

(14) 1 Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück und hat er für diesen Fall eine in dem<br />

Reisevertrag vorab vereinbarte Entschädigung zu entrichten (Stornogebühr), liegt beim Reiseveranstalter echter<br />

Schadensersatz vor. 2 Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht, auch,<br />

wenn der Reiseveranstalter selbst als Folge der Stornierung einer Reise durch den Kunden bereits bestellte<br />

Reisevorleistungen (z.B. Hotelzimmer) stornieren und dafür ebenfalls Stornogebühren zahlen muss. 3 Schreibt<br />

der Reiseveranstalter dem Reisebüro einen Anteil von Stornogebühren gut, handelt es sich hierbei um das<br />

Entgelt für Leistungen des Reisebüros. 4 Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung<br />

eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen<br />

dessen Schicksal.<br />

(15) 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG gilt auch für die Besteuerung von Anzahlungen auf<br />

Reiseleistungen. 2 Wenn gemischte Reiseleistungen aufzuteilen sind und wenn für die unter § 25 UStG fallenden<br />

Reiseleistungen die Margenermittlung nach § 25 Abs. 3 UStG durchgeführt wird, wird aus<br />

Vereinfachungsgründen zugelassen, dass für solche Reiseleistungen vereinnahmte Anzahlungen nur mit einem<br />

sachgerecht geschätzten Anteil der Besteuerung unterworfen werden. 3 Bei der Schätzung kann berücksichtigt<br />

werden, dass Anzahlungen auf steuerfreie Eigenleistungen nicht zu besteuern und Anzahlungen auf<br />

steuerpflichtige Eigenleistungen (z.B. inländische Streckenanteile von Beförderungsleistungen) – ggf. nur<br />

anteilig – zu besteuern sind.<br />

4 Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die<br />

Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG zu ermitteln ist, können mit einem Anteil angesetzt<br />

werden, der der steuerpflichtigen Marge des Vorjahres entspricht.


Seite 590<br />

25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen<br />

(1) 1 Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden<br />

Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 2 Zu den Reisevorleistungen können<br />

insbesondere Unterkunft, Verpflegung und die Beförderung von Personen gehören.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugrundreise in den USA bzw. eine Schiffskreuzfahrt in der Karibik zu<br />

einem Pauschalpreis an. 2 Hin- und Rückreise sind in dem Preis nicht enthalten.<br />

3<br />

Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen werden im Drittlandsgebiet erbracht.<br />

4<br />

Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die Reiseleistung des Veranstalters<br />

insgesamt steuerfrei.<br />

(2) 1 Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten<br />

Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden. 2 Zu den Reisevorleistungen gehören<br />

insbesondere die Unterkunft und die Verpflegung im Gemeinschaftsgebiet.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein deutscher Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen Flugpauschalreisen von deutschen Flugorten nach<br />

Kreta an. 2 Er hat die Reisen im Wege eines Kettengeschäfts von einem Reiseveranstalter mit Sitz in der<br />

Schweiz übernommen. 3 Der schweizerische Reiseveranstalter hat die einzelnen Reisebestandteile von im<br />

Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Betreuungsunternehmen)<br />

erworben und zu einer einheitlichen Pauschalreise gebündelt.<br />

4<br />

Auf Kettengeschäfte der vorliegenden Art findet § 25 UStG auf der Vorstufe keine Anwendung, da die<br />

Reiseleistungen des Paketveranstalters für das Unternehmen des erwerbenden Reiseveranstalters bestimmt<br />

sind (Abschnitt 25.1. Abs. 2). 5 Der Ort für diese Leistungen richtet sich nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 4 und<br />

§ 3a Abs. 1 UStG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 6 Dass der Sitzort des<br />

Paketveranstalters im Drittland liegt, führt insoweit nicht zur Steuerfreiheit der Marge des inländischen<br />

Reiseveranstalters. 7 Für die Steuerfreiheit kommt es darauf an, wo die einzelnen Reisevorleistungen<br />

ausgeführt werden. 8 Da im Beispielsfall sämtliche Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet bewirkt<br />

werden, ist die Marge des deutschen Reiseveranstalters insgesamt steuerpflichtig.<br />

(3) 1 Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im<br />

Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung nur insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen auf das<br />

Drittlandsgebiet entfallen. 2 Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit<br />

Flugzeugen und Schiffen bestehen. 3 Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als<br />

auch auf das Gemeinschaftsgebiet, hat der Reiseveranstalter die gesamte Beförderungsleistung nach Maßgabe<br />

der zurückgelegten Strecken in einen auf das Drittlandsgebiet und in einen auf das Gemeinschaftsgebiet<br />

entfallenden Anteil aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise in die USA ab München zu einem Pauschalpreis an.<br />

2<br />

Die Reiseleistung des Veranstalters ist insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug<br />

(Reisevorleistung) über Gemeinschaftsgebiet führt.<br />

(4) 1 Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das<br />

Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Reiseveranstalter abweichend von Absatz 3 aus<br />

Vereinfachungsgründen wie folgt verfahren:<br />

2<br />

Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Reisevorleistung)<br />

insgesamt als im Drittlandsgebiet erbracht.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach den Kanarischen Inseln zu einem<br />

Pauschalpreis an.<br />

2<br />

Da der Zielort der Reise im Drittlandsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im<br />

Drittlandsgebiet erbracht. 3 Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die<br />

Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.<br />

3<br />

Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung<br />

(Reisevorleistung) insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet erbracht.


Seite 591 Beispiel 2:<br />

1 Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach Athen zu einem Pauschalpreis an.<br />

2 Da der Zielort der Reise im Gemeinschaftsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung als im<br />

Gemeinschaftsgebiet erbracht. 3 Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet, ist<br />

die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerpflichtig.<br />

4 Hin- und Rückflug sind bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung als eine Reisevorleistung anzusehen.<br />

5 Der Zielort bestimmt sich nach dem Hinflug. 6 Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die<br />

Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht.<br />

(5) 1 Macht ein Reiseveranstalter von der Vereinfachungsregelung nach Absatz 4 Gebrauch, muss er diese<br />

Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen anwenden. 2 Er kann jedoch jederzeit dazu übergehen, seine in<br />

einer Personenbeförderung bestehenden Reisevorleistungen insgesamt nach den Streckenanteilen (Absatz 3)<br />

aufzuteilen. 3 Hat der Reiseveranstalter den steuerfreien Anteil seiner Reiseleistungen nach Absatz 3 ermittelt,<br />

kann er zum Verfahren nach Absatz 4 nur übergehen, wenn die Ermittlung nach Absatz 3 nachweisbar mit<br />

unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist.<br />

(6) Erstreckt sich eine Personenbeförderung bei Kreuzfahrten mit Schiffen im Seeverkehr sowohl auf das<br />

Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Reiseveranstalter abweichend von Absatz 3 von<br />

der Berücksichtigung des auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteils der gesamten Beförderungsstrecke<br />

wegen Geringfügigkeit dieses Anteils absehen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Kreuzfahrt im Mittelmeer an, die in Genua beginnt und endet.<br />

2<br />

Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind als im Drittlandsgebiet erbracht<br />

anzusehen. 3 Die Reiseleistung des Veranstalters ist steuerfrei.


Seite 592<br />

25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen<br />

(1) 1 Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem<br />

Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch<br />

abzüglich der Umsatzsteuer.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus.<br />

2 3 4<br />

Der Preis beträgt 440 €. Es nehmen 40 Personen teil. Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen<br />

aufzuwenden:<br />

1. an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt<br />

(einschließlich Umsatzsteuer)<br />

2. an Hotel für Unterkunft<br />

3 200,— €,<br />

(einschließlich Umsatzsteuer) 12 000,— €.<br />

5<br />

Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie<br />

folgt:<br />

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)<br />

./. Reisevorleistungen<br />

17 600,— €.<br />

./. für Fahrt 3 200,— €.<br />

./. für Unterkunft 12 000,— €. 15 200,— €.<br />

Marge<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

2 400,— €.<br />

(19/119 = Steuersatz 19 %) 383,19 €.<br />

Bemessungsgrundlage 2 016,81 €.<br />

2 Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer auf<br />

Grund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 10) zahlen muss.<br />

Beispiel 2:<br />

Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller<br />

Zimmer garantiert hat, muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten,<br />

wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.<br />

3<br />

Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen<br />

ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den<br />

Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelt- bzw.<br />

Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. 4 Der Wert<br />

der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. 5 Die in den<br />

Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder<br />

vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. 6 Aufwendungen für<br />

Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die<br />

Aufwendungen geleistet worden sind.<br />

(2) 1 Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter<br />

zusammen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 11), sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen<br />

grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden. 2 Die eigenen Leistungen sind<br />

mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Buspauschalreise im Inland aus. Der<br />

Preis beträgt 600 €. 3 Es nehmen 50 Personen teil. 4 Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:<br />

€ %<br />

1. Eigenleistungen<br />

a) Beförderung mit eigenem Bus 4 000,—<br />

b) Betreuung am Zielort durch angestellte<br />

Reiseleiter 1 000,—


Seite 593 Insgesamt 5 000,— 20<br />

2. Reisevorleistungen Dritter<br />

Unterkunft und Verpflegung 20 000,— 80<br />

5 Die Marge errechnet sich wie folgt:<br />

25 000,— 100<br />

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 30 000,— €<br />

./. 20 % für Eigenleistungen 6 000,— €<br />

24 000,— €<br />

./. Reisevorleistungen 20 000,— €<br />

Marge<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

4 000,— €<br />

./. (19/119 = Steuersatz 19 %) 638,66 €<br />

Marge = Bemessungsgrundlage 3 361,34 €<br />

6 Der Unternehmer hat mit 19 % zu versteuern:<br />

a) seine Eigenleistung (6 000 € ./.<br />

darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe<br />

von 19/119 = Steuersatz 19 %) 5 042,02 €<br />

b) die Reiseleistung 3 361,34 €<br />

8 403,36 €<br />

3<br />

Die Eigenleistungen können auch in anderer Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten<br />

Ergebnis führt.<br />

(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 3),<br />

ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen<br />

im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt von einem inländischen Flughafen eine<br />

Flugpauschalreise nach Moskau aus. 2 Der Preis beträgt 1 100 €. 3 Es nehmen 80 Personen teil. 4 Der<br />

Veranstalter hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:<br />

€ %<br />

1. Flugkosten<br />

2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel<br />

20 000,— 25<br />

(einschließlich Umsatzsteuer) 60 000,— 75<br />

Insgesamt 80 000,— 100<br />

5<br />

Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die<br />

Marge wie folgt:<br />

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 88 000,— €<br />

./. Reisevorleistungen 80 000,— €<br />

Gesamtmarge<br />

davon entfallen<br />

a) auf Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet<br />

75 % der Reisevorleistungen – steuerfrei nach § 25<br />

Abs. 2 UStG –<br />

8 000,— €<br />

6 000,— €<br />

b) auf den Flug 25 % der Reisevorleistungen =<br />

2 000,– €. Da nur 60 % der Flugstrecke über<br />

Gemeinschaftsgebiet führt, beträgt der nach § 25<br />

Abs. 2 UStG steuerfreie Anteil;<br />

800,— €<br />

der steuerpflichtige Anteil 1 200,— €


Seite 594 ./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

(19/119 = Steuersatz 19 %) 191,60 €<br />

steuerpflichtig 1 008,40 €<br />

steuerfrei 6 800,— €<br />

6 Die Bemessungsgrundlage für die Flugpauschalreise beträgt danach für steuerfreie Umsätze 6 800,– € und<br />

für steuerpflichtige Umsätze 1 008,40 €.<br />

(4) 1 Die Errechnung der Marge für die einzelne Leistung (vgl. Beispiele in den Absätzen 1 bis 3) kann bei<br />

Pauschalreisen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. 2 Eine Zuordnung der Reisevorleistungen wird<br />

vielfach abrechnungstechnische Probleme aufwerfen. 3 § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG sieht deshalb Erleichterungen<br />

vor. 4 Der Unternehmer hat danach die Möglichkeit, die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu<br />

ermitteln. 5 Dies kann z.B. die Marge für eine in sich abgeschlossene Reise, z.B. Kreuzfahrt, oder für sämtliche<br />

Reisen während eines bestimmten Zeitraums (Saison) in einen Zielort oder ein Zielgebiet sein. 6 Er kann aber<br />

auch die Marge für seine gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums bewirkten Reiseleistungen, soweit sie<br />

unter die Sonderregelung des § 25 UStG fallen, in einer Summe ermitteln.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer hat im Kalenderjahr Reiseleistungen i.H.v. insgesamt 2 700 000 € bewirkt. An<br />

touristischen Direktaufwendungen sind ihm entstanden:<br />

€ %<br />

Eigenleistungen<br />

Beförderungen mit eigenen Bussen<br />

(davon 40 % Strecke im Inland = steuerpflichtig)<br />

Reisevorleistungen<br />

1. Beförderungen mit Luftfahrzeugen<br />

a) über Gemeinschaftsgebiet 200 000,– €<br />

500 000,— 20<br />

b) über Drittlandsgebiet 300 000,– €<br />

2. Unterkunft und Verpflegung in EU-Mitgliedstaaten<br />

500 000,— 20<br />

1 000 000,— 40<br />

3. Unterkunft und Verpflegung in Drittländern 500 000,— 20<br />

2 500 000,— 100<br />

3 Die Marge errechnet sich wie folgt:<br />

Einnahmen aus Reiseleistungen 2 700 000,— €.<br />

./. 20 % Eigenleistungen 540 000,— €.<br />

2 160 000,— €.<br />

./. Reisevorleistungen 2 000 000,— €.<br />

Marge 160 000,— €.<br />

davon entfallen auf Reisevorleistungen im Sinne<br />

von § 25 Abs. 2 UStG (Nr. 1b und Nr. 3) = 40 % der<br />

gesamten Reisevorleistungen<br />

– steuerfrei – 64 000,— €.<br />

Reisevorleistungen (Nr. 1a und Nr. 2)<br />

= 60 % der gesamten Reisevorleistungen<br />

– steuerpflichtig – 96 000,— €.<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

(19/119 = Steuersatz 19 %) 15 327,73 €.<br />

Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige<br />

Reiseleistungen 80 672,27 €.<br />

4 Der Unternehmer hat danach mit 19 %<br />

zu versteuern:<br />

steuerpflichtige Reiseleistungen 80 672,27 €.


Seite 595 seine Beförderungsleistung mit eigenen<br />

Bussen, soweit sie auf das Inland entfällt<br />

(40 % der Einnahmen aus den Eigenleis-<br />

tungen i.H.v. 540 000 € = 216 000 €<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

i.H.v. 19/119 = Steuersatz 19 %) 181 512,60 €.<br />

262 184,87 €.<br />

5 Nach § 25 Abs. 2 UStG sind steuerfrei 64 000,— €.<br />

6 Nicht steuerbar sind die auf das Ausland<br />

entfallenden Beförderungsleistungen (§ 3b Abs. 1<br />

UStG) 324 000,— €.<br />

(5) Für den Unternehmer, der eine „Incentive-Reise“ für sein Unternehmen erwirbt, gilt Folgendes:<br />

1<br />

1. Wird die Reise einem Betriebsangehörigen als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2<br />

UStG (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 3) oder gegen Entgelt überlassen, bewirkt der Unternehmer damit<br />

eine Reiseleistung, die der Besteuerung nach § 25 UStG unterliegt. 2 Im Falle einer unentgeltlichen<br />

Wertabgabe ergibt sich jedoch keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit<br />

den Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken. 3 Das Gleiche gilt, wenn eine<br />

Barzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise<br />

nicht übersteigt. 4 Der Abzug der auf den Erwerb der Reise entfallenden Vorsteuer ist in diesen Fällen nach<br />

§ 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen.<br />

2. Wird die Reise nicht gegen Entgelt oder nicht als unentgeltliche Wertabgabe an Betriebsangehörige<br />

weitergegeben, sondern im Unternehmen verwendet, z.B. für Dienstreisen von Angestellten, als<br />

Kundengeschenk usw., bewirkt der Unternehmer keine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.<br />

(6) 1 Überlässt ein Reiseveranstalter an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen<br />

unentgeltlich (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 1), ergibt sich keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reise decken. 2 Das Gleiche gilt, wenn<br />

eine Zuzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers nicht übersteigt. 3 Ein<br />

Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen entfällt nach § 25 Abs. 4 UStG.<br />

(7) 1 Durch die Erleichterungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG wird die<br />

Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nicht berührt. 2 Soweit in diesen Fällen die Höhe der Marge für<br />

die im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsätze noch nicht feststeht, bestehen keine Bedenken, dass der<br />

Unternehmer in der Voranmeldung als Bemessungsgrundlage geschätzte Beträge zu Grunde legt, die anhand der<br />

Kalkulation oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln sind. 3 Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen<br />

der Unternehmer zwar die Marge für jede einzelne Leistung ermittelt, ihm aber am Ende des<br />

Voranmeldezeitraums die Höhe der Reisevorleistung für die in diesem Zeitraum bewirkten Leistungen noch<br />

nicht bekannt ist. 4 Es muss dabei gewährleistet sein, dass sich nach endgültiger Feststellung der<br />

Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig höhere Abschlusszahlungen ergeben.


Seite 596<br />

25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen<br />

(1) 1 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Umsatzsteuerbeträge, die auf Reisevorleistungen entfallen,<br />

auf Leistungen Dritter also, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. 2 Umsatzsteuerbeträge, die dem<br />

Unternehmer für andere für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sind<br />

dagegen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar. 3 Hierzu gehören z.B.<br />

Vorsteuerbeträge, die beim Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaschinen und Büromaterial anfallen.<br />

4<br />

Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer auch zu, wenn die empfangene Leistung zwar mit der Reise<br />

unmittelbar zusammenhängt, aber dem Reisenden lediglich mittelbar zugute kommt (vgl. hierzu Abschnitt 25.1<br />

Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 und 2).<br />

(2) 1 Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen<br />

bewirkt, die nach § 25 UStG der Besteuerung unterliegen. 2 Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der<br />

Unternehmer für die steuerpflichtigen Reiseleistungen tatsächlich Umsatzsteuer zu entrichten hat. 3 Nicht<br />

beansprucht werden kann der Vorsteuerabzug deshalb auch in den Fällen, in denen es für die Reiseleistung im<br />

Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG an einer Bemessungsgrundlage (§ 25 Abs. 3 UStG) fehlt. 4 Eine<br />

Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG ergibt sich dann nicht, wenn die vom Unternehmer für<br />

Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge genau so hoch sind wie der vom Leistungsempfänger für die<br />

Reiseleistung gezahlte Betrag oder wenn die Beträge für Reisevorleistungen den vom Leistungsempfänger<br />

gezahlten Betrag übersteigen (vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6). 5 Ausgeschlossen ist der<br />

Vorsteuerabzug folglich insbesondere auch bei „Incentive-Reisen“ (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 3 und<br />

Abschnitt 25.3 Abs. 5), die der Unternehmer erwirbt und Arbeitnehmern entweder ohne Aufschlag<br />

weiterberechnet oder als unentgeltliche Wertabgabe überlässt.<br />

(3) 1 Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG gilt u.a. auch für im Ausland<br />

ansässige Reiseveranstalter sowie bei im Ausland befindlichen Betriebsstätten eines im Inland ansässigen<br />

Reiseveranstalters. 2 Ein im Ausland ansässiger Reiseveranstalter, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch<br />

nimmt, kann deshalb die ihm für diese Reisevorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als<br />

Vorsteuer abziehen. 3 Ebenso wenig kann eine Vergütung dieser Umsatzsteuer in dem besonderen Verfahren<br />

nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV begehrt werden. 4 Der im Inland ansässige Reiseveranstalter, der im<br />

Ausland eine Betriebsstätte unterhält, ist auch insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, als dieser<br />

Betriebsstätte für die von ihr in Anspruch genommenen Reisevorleistungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt<br />

worden ist.<br />

(4) 1 Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG nicht ausgeschlossen, wenn die<br />

Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist. 2 Das Gleiche gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a UStG<br />

für Reiseleistungen im Ausland, die im Inland nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei wären. 3 Durch diese<br />

Regelung wird sichergestellt, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug für alle empfangenen Leistungen<br />

beanspruchen kann, die wirtschaftlich den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien oder entsprechenden nicht<br />

steuerbaren Reiseleistungen ganz oder teilweise zuzurechnen sind, z.B. die Vermittlung einer Pauschalreise<br />

durch einen anderen Unternehmer oder die Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen an den Unternehmer.<br />

4<br />

Für die in § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Reisevorleistungen entfällt der Vorsteuerabzug, denn diese<br />

Leistungen unterliegen im Inland nicht der Besteuerung.<br />

(5) 1 Vermitteln inländische Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete<br />

Provision Reiseleistungen, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden<br />

Personenbeförderungsleistungen ausführt, können die Reisebüros sowohl steuerpflichtige als auch nicht<br />

steuerbare bzw. steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringen. 2 Zum Vorsteuerabzug der Reiseveranstalter bei<br />

Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen vgl. BMF-Schreiben vom 22. 3. 2000, BStBl I S. 458, bzw. mit<br />

Omnibussen vgl. BMF-Schreiben vom 7. 12. 2000, BStBl 2001 I S. 98.


Seite 597<br />

25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen<br />

(1) 1 Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG ausführen, müssen die<br />

Aufzeichnungen für diese Leistungen und für die übrigen Umsätze gegeneinander abgrenzen. 2 Zu den übrigen<br />

Umsätzen zählen insbesondere auch die Reiseleistungen, auf die § 25 UStG nicht anzuwenden ist, z.B.<br />

Reiseleistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, und Reiseleistungen, die der<br />

Unternehmer mit eigenen Mitteln erbringt (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 und 8).<br />

(2) 1 Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht nur auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />

Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, sondern umfasst auch die nach § 25 Abs. 2 UStG<br />

umsatzsteuerfreien Reiseleistungen.<br />

2 Führt der Unternehmer sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch<br />

umsatzsteuerfreie Reiseleistungen aus, muss aus seinen Aufzeichnungen nach § 25 Abs. 5 Nr. 4 UStG<br />

hervorgehen, welche Leistungen steuerpflichtig und welche steuerfrei sind. 3 Dazu ist es erforderlich, dass<br />

entweder in den Aufzeichnungen die steuerpflichtigen und die steuerfreien Reiseleistungen voneinander<br />

abgegrenzt oder die steuerpflichtigen Reiseleistungen getrennt von den steuerfreien aufgezeichnet werden.<br />

(3) 1 Im Einzelnen ist nach § 25 Abs. 5 UStG über die Reiseleistungen Folgendes aufzuzeichnen:<br />

1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistungen aufwendet;<br />

2. die Beträge, die der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet, und<br />

3. die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG.<br />

2 3<br />

Der Unternehmer muss zwar die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG errechnen. Die Berechnungen<br />

selbst braucht er aber nicht aufzuzeichnen und aufzubewahren.<br />

Aufzeichnung der von den Leistungsempfängern für Reiseleistungen<br />

aufgewendeten Beträge (§ 25 Abs. 5 Nr. 1 UStG)<br />

(4) 1 Aufgezeichnet werden müssen die für Reiseleistungen vereinbarten – berechneten – Preise einschließlich<br />

der Umsatzsteuer. 2 Ändert sich der vereinbarte Preis nachträglich, hat der Unternehmer auch den Betrag der<br />

jeweiligen Preisminderung oder Preiserhöhung aufzuzeichnen.<br />

(5) 1 Der Unternehmer muss grundsätzlich den Preis für jede einzelne Reiseleistung aufzeichnen. 2 Das gilt<br />

auch dann, wenn nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG die Bemessungsgrundlage statt für die einzelne Leistung für<br />

bestimmte Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum erbrachten Reiseleistungen<br />

insgesamt ermittelt wird. 3 Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere Reiseleistungen im<br />

Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG aus, braucht er nur den Gesamtpreis für diese Reiseleistungen aufzuzeichnen.<br />

(6) 1 Soweit der Unternehmer gemischte Reiseleistungen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 11) ausführt, bei denen er<br />

einen Teil der Leistungen mit eigenen Mitteln erbringt, muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen, auf welchen<br />

Umsatz § 25 UStG anzuwenden ist und welcher Umsatz nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu<br />

versteuern ist. 2 Dazu sind neben dem für die Reise berechneten Gesamtpreis der auf die Reiseleistung nach § 25<br />

Abs. 1 Satz 1 UStG entfallende Preisanteil und der anteilige Preis oder das Entgelt für die mit eigenen Mitteln<br />

des Unternehmens erbrachten Leistungen aufzuzeichnen. 3 Ermittelt der Unternehmer nach § 25 Abs. 3 Satz 3<br />

UStG die Bemessungsgrundlage für Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum<br />

ausgeführten Reiseleistungen insgesamt, können die Gesamtbeträge der Preisanteile für Reiseleistungen im<br />

Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG und der Preisanteile bzw. Entgelte, die auf die mit eigenen Mitteln erbrachten<br />

Leistungen entfallen, errechnet und aufgezeichnet werden.<br />

Aufzeichnung der vom Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge<br />

(§ 25 Abs. 5 Nr. 2 UStG)<br />

(7) 1 Grundsätzlich sind die für Reisevorleistungen vereinbarten – berechneten – Preise einschließlich der<br />

Umsatzsteuer aufzuzeichnen. 2 Ändern sich die Preise für Reisevorleistungen nachträglich, ist dies in den<br />

Aufzeichnungen festzuhalten.<br />

(8) 1 Aufgezeichnet werden müssen auch die Preise für die in § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG aufgeführten<br />

Reisevorleistungen, die zur Steuerbefreiung der betreffenden Reiseleistungen führen. 2 Nimmt der Unternehmer<br />

neben Reisevorleistungen, die eine Steuerbefreiung der jeweiligen Reiseleistung nach sich ziehen, auch andere<br />

Reisevorleistungen in Anspruch, sind die beiden Gruppen von Reisevorleistungen in den Aufzeichnungen<br />

deutlich voneinander abzugrenzen.<br />

(9) 1 Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss grundsätzlich hervorgehen, für welche Reiseleistung<br />

die einzelne Reisevorleistung in Anspruch genommen worden ist. 2 Hat der Unternehmer die in Anspruch<br />

genommene Reisevorleistung für mehrere Reiseleistungen verwendet, ist in den Aufzeichnungen außer dem<br />

Gesamtpreis anzugeben, welche Teilbeträge davon auf die einzelnen Reiseleistungen entfallen. 3 Das Gleiche gilt,<br />

wenn der Unternehmer eine Rechnung erhält, in der ihm mehrere Reisevorleistungen berechnet werden.


Seite 598 (10) 1 Ermittelt der Unternehmer nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen<br />

oder für die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen die Bemessungsgrundlage insgesamt,<br />

entfällt die Verpflichtung, in den Aufzeichnungen die Reisevorleistungen ganz oder anteilig den einzelnen<br />

Reiseleistungen zuzuordnen. 2 Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss in diesen Fällen lediglich zu<br />

ersehen sein, dass die Reisevorleistungen für eine bestimmte Gruppe von Reiseleistungen oder die in einem<br />

Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen in Anspruch genommen worden sind.<br />

Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für Reiseleistungen (§ 25 Abs. 5 Nr. 3<br />

UStG)<br />

(11) 1 Aufgezeichnet werden müssen sowohl die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerpflichtige<br />

Reiseleistungen als auch die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerfreie Reiseleistungen. 2 Ist nach § 25 Abs. 2<br />

UStG nur ein Teil einer Reiseleistung umsatzsteuerfrei, muss aus den Aufzeichnungen des Unternehmers<br />

hervorgehen, wie hoch die Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Reiseleistung ist und welcher Betrag als<br />

Bemessungsgrundlage auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil der Reiseleistung entfällt.<br />

(12) 1 Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für jede einzelne Reiseleistung oder für den jeweiligen Teil<br />

2<br />

einer Reiseleistung aufzuzeichnen. Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere<br />

Reiseleistungen aus, braucht er nur den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für diese Reiseleistungen<br />

aufzuzeichnen.<br />

3 Unternehmer, die nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG verfahren, haben lediglich die<br />

Gesamtbemessungsgrundlagen für die jeweiligen Gruppen von Reiseleistungen oder den Gesamtbetrag der<br />

Bemessungsgrundlagen für die innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Reiseleistungen<br />

aufzuzeichnen.<br />

(13) 1 Ändert sich die Bemessungsgrundlage für eine Reiseleistung nachträglich, muss in den Aufzeichnungen<br />

angegeben werden, um welchen Betrag sich die Bemessungsgrundlage verringert oder erhöht hat. 2 Der Betrag<br />

der berichtigten Bemessungsgrundlage braucht nicht aufgezeichnet zu werden.


Seite 599<br />

Anwendungsbereich<br />

25a.1. Differenzbesteuerung<br />

(1) 1 § 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und<br />

Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. 2 Sie werden nachfolgend<br />

als Gebrauchtgegenstände bezeichnet, weil sie nach der Verkehrsauffassung bereits „gebraucht“ sind.<br />

3 Edelsteine und Edelmetalle sind nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Differenzbesteuerung ausgenommen.<br />

4 Edelsteine im Sinne der Vorschrift sind rohe oder bearbeitete Diamanten (Position 7102 Zolltarif) sowie andere<br />

Edelsteine (z.B. Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmucksteine (Position 7103 Zolltarif). 5 Synthetische und<br />

rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine (Position 7104 Zolltarif) rechnen nicht dazu. 6 Edelmetalle im<br />

Sinne der Vorschrift sind Silber (aus Positionen 7106 und 7112 Zolltarif), Gold (aus Positionen 7108 und 7112<br />

Zolltarif) und Platin einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium (aus Positionen 7110<br />

und 7112 Zolltarif). 7 Edelmetalllegierungen und -plattierungen gehören grundsätzlich nicht dazu. 8 Aus<br />

Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände (z.B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren)<br />

fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.<br />

(2) 1 Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf Wiederverkäufer beschränkt.<br />

Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise<br />

Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder<br />

verkaufen (gewerbsmäßige Händler), und die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände<br />

im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 2006,<br />

V R 35/04, BStBl II S. 675). 3 Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder<br />

Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Kreditinstitut veräußert die von Privatpersonen sicherungsübereigneten Gebrauchtgegenstände. Der<br />

Verkauf der Gegenstände unterliegt der Differenzbesteuerung. 3 Das Kreditinstitut ist insoweit als<br />

Wiederverkäufer anzusehen.<br />

(3) 1 Der Ort der Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer muss im Inland oder im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet liegen. 2 Wird ein Gegenstand im Drittlandsgebiet erworben und in das Inland eingeführt,<br />

unterliegt die spätere Lieferung des Gegenstands nur unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 UStG der<br />

Differenzbesteuerung.<br />

(4) 1 Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass der<br />

Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für sein Unternehmen<br />

erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 2008, V R 73/07, BStBl 2009 II S. 612). 2 Diese Voraussetzung ist<br />

nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt<br />

oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben hat. 3 Der<br />

Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des<br />

Anlagevermögens anwenden, unabhängig davon, ob er mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt. 4 Wird<br />

aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen,<br />

ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses<br />

„neuen“ Gegenstands nicht der Differenzbesteuerung. 5 Das gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand<br />

anschließend lediglich einzelne Teile geliefert werden (z.B. beim Ausschlachten eines Pkw).<br />

(5) 1 Die Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG ferner voraus, dass für die Lieferung des<br />

Gegenstands an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet nicht geschuldet oder nach § 19<br />

Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet vorgenommen wurde. 2 Der<br />

Wiederverkäufer kann die Regelung danach anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet erworben hat von<br />

1. einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist;<br />

2. einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich;<br />

3. einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstands unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum<br />

Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt;<br />

4. einem Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der<br />

Steuer befreit oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder<br />

1<br />

5. einem anderen Wiederverkäufer, der auf seine Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet<br />

hat (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b UStG). 2 Dies setzt allerdings voraus, dass für diese Lieferung die<br />

Differenzbesteuerung zu Recht angewendet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. 4. 2009, V R 52/07, BStBl II<br />

S. 860). 3 Die Differenzbesteuerung ist hiernach auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich.<br />

2 Als


Seite 600<br />

3<br />

Der Erwerb eines Gegenstands von einem Land- und Forstwirt, der auf die Umsätze aus seinem land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG anwendet, erfüllt nicht die<br />

4<br />

Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG. Von der Differenzbesteuerung sind<br />

Gebrauchtgegenstände ausgenommen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind, sofern der<br />

Lieferer dort die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1<br />

Buchstabe a UStG).<br />

(6) 1 Der Wiederverkäufer kann mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er eine entsprechende Erklärung<br />

abgibt, die Differenzbesteuerung auch anwenden, wenn er<br />

1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten selbst eingeführt hat oder<br />

2. Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist,<br />

erworben hat und dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde.<br />

2<br />

Dabei kann die Differenzbesteuerung auf einzelne Gruppen dieser Gegenstände („Kunstgegenstände“ oder<br />

3<br />

„Sammlungsstücke“ oder „Antiquitäten“) beschränkt werden. Die Begriffe Kunstgegenstände und<br />

Sammlungsstücke sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2<br />

Nr. 1 und 2 UStG abzugrenzen (vgl. Nummern 53 und 54 sowie Nummer 49 Buchstabe f der Anlage 2 des<br />

UStG). 4 Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als<br />

100 Jahre alt sind (Position 9706 00 00 Zolltarif).<br />

(7) 1 Die Differenzbesteuerung für die in Absatz 6 bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen<br />

Erklärung abhängig, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt<br />

einzureichen ist. 2 In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die<br />

Differenzbesteuerung erstreckt. 3 An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre<br />

gebunden. 4 Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15<br />

Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die<br />

nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(8) 1 Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert,<br />

ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den<br />

Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.<br />

2<br />

Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z.B.<br />

Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage. 3 Soweit selbst eingeführte Kunstgegenstände,<br />

Sammlungsstücke oder Antiquitäten nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in die Differenzbesteuerung<br />

einbezogen werden, gilt als Einkaufspreis der nach den Vorschriften über den Zollwert ermittelte Wert des<br />

eingeführten Gegenstands zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4 Im Fall des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG<br />

schließt der Einkaufspreis die vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein.<br />

(9) 1 Lieferungen, für die die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzusetzen ist, und<br />

Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG werden nach dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen<br />

Einkaufspreis und dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand zum Zeitpunkt des<br />

Umsatzes (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) – abzüglich Umsatzsteuer – bemessen. 2 Bei den vorbezeichneten<br />

Lieferungen kommt eine Differenzbesteuerung im Normalfall allerdings im Hinblick auf § 3 Abs. 1b Satz 2<br />

UStG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift die Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

voraussetzt.<br />

(10) 1 Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstands einen Gebrauchtgegenstand in<br />

Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung<br />

als Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG der tatsächliche Wert des Gebrauchtgegenstands anzusetzen. 2 Dies ist<br />

der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zu Grunde gelegt<br />

wird. 3 Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist grundsätzlich nach<br />

Abschnitt 10.5 Abs. 4 zu verfahren. 4 Wenn jedoch die Höhe der Entgeltminderung nicht nachgewiesen und das<br />

Neuwagenentgelt nicht um einen „verdeckten Preisnachlass“ gemindert wird, kann im Rahmen der<br />

Differenzbesteuerung der Betrag als Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug angesetzt werden, mit dem dieses<br />

in Zahlung genommen, d.h. auf den Neuwagenpreis angerechnet wird.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Verkaufspreis eines fabrikneuen Kraftwagens beträgt 23 800 € (20 000 € + 3 800 € Umsatzsteuer). Im<br />

Kaufvertrag zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Kunden (Nichtunternehmer) wird vereinbart, dass<br />

– der Händler ein Gebrauchtfahrzeug des Kunden mit 8 500 € in Zahlung nimmt und<br />

– der Kunde den Restbetrag von 15 300 € in bar bezahlt.<br />

3<br />

Der Kraftfahrzeughändler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat für 10 000 € an einen<br />

Nichtunternehmer im Inland.


Seite 601 1. Berücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses<br />

a) Ermittlung des tatsächlichen Werts des Gebrauchtfahrzeugs<br />

nach Abschnitt 10.5 Abs. 4:<br />

Verkaufserlös für das<br />

Gebrauchtfahrzeug 10 000,— €<br />

./. Reparaturkosten 500,— €<br />

./. Verkaufskosten<br />

(pauschal 15 % von 10 000 €) 1 500,— €<br />

tatsächlicher Wert des<br />

Gebrauchtfahrzeugs 8 000,— €<br />

verdeckter Preisnachlass 500,— €<br />

b) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs:<br />

Barzahlung des Kunden 15 300,— €<br />

+ tatsächlicher Wert des<br />

Gebrauchtfahrzeugs 8 000,— €<br />

23 300,— €<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

(Steuersatz 19 %) 3 720,17 €<br />

Bemessungsgrundlage 19 579,83 €<br />

c) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs<br />

nach § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG:<br />

Verkaufspreis 10 000,— €<br />

./. tatsächlicher Wert des<br />

Gebrauchtfahrzeugs (= Einkaufspreis<br />

im Sinne des § 25a Abs. 3 UStG) 8 000,— €<br />

Differenz 2 000,— €<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

(Steuersatz 19 %) 319,33 €<br />

Bemessungsgrundlage für die<br />

Differenzbesteuerung 1 680,67 €<br />

2. Nichtberücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses<br />

a) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs:<br />

Barzahlung des Kunden 15 300,— €<br />

+ Anrechnungswert des<br />

Gebrauchtfahrzeugs 8 500,— €<br />

23 800,— €<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

(Steuersatz 19 %) 3 800,— €<br />

Bemessungsgrundlage 20 000,— €<br />

b) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs<br />

nach § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG:<br />

Verkaufspreis 10 000,— €<br />

./. Anrechnungswert des<br />

Gebrauchtfahrzeugs 8 500,— €<br />

Differenz 1 500,— €<br />

./. darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

(Steuersatz 19 %) 239,50 €<br />

Bemessungsgrundlage für die<br />

Differenzbesteuerung 1 260,50 €<br />

4 Die Summe der Bemessungsgrundlagen beträgt in beiden Fällen 21 260,50 €.


Seite 602 (11) 1 Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des Absatzes 12 für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln<br />

(Einzeldifferenz). 2 Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis – oder dem an seine Stelle<br />

tretenden Wert – und dem Einkaufspreis eines Gegenstands kann für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer<br />

nicht mit einer negativen Einzeldifferenz aus dem Umsatz eines anderen Gegenstands oder einer negativen<br />

Gesamtdifferenz (vgl. Absatz 12) verrechnet werden. 3 Bei einem negativen Unterschiedsbetrag beträgt die<br />

Bemessungsgrundlage 0 €; dieser Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht<br />

berücksichtigt werden. 4 Wird ein Gegenstand nicht im Jahr der Anschaffung veräußert, entnommen oder<br />

zugewendet, ist der noch nicht berücksichtigte Einkaufspreis im Jahr der tatsächlichen Veräußerung, Entnahme<br />

oder Zuwendung in die Berechnung der Einzeldifferenz einzubeziehen.<br />

(12) 1 Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis den Betrag von 500 € nicht übersteigt, kann die<br />

Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. 2 Die<br />

Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG die Summe der Einkaufspreise – jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum – übersteigt; die in<br />

dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. 3 Für die Ermittlung der Verkaufs- und<br />

Einkaufspreise sind die Absätze 8 bis 10 entsprechend anzuwenden. 4 Kann ein Gegenstand endgültig nicht mehr<br />

veräußert, entnommen oder zugewendet werden (z.B. wegen Diebstahl oder Untergang), ist die Summe der<br />

Einkaufspreise entsprechend zu mindern. 5 Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

nach der Gesamtdifferenz müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein. 6 Wendet der<br />

Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen oder für Sachgesamtheiten einen Gesamteinkaufspreis auf<br />

(z.B. beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände üblicherweise später einzeln<br />

verkauft, kann wie folgt verfahren werden:<br />

1. Beträgt der Gesamteinkaufspreis bis zu 500 €, kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf<br />

die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.<br />

1<br />

2. Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 €, ist der auf die einzelnen Gegenstände<br />

entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. 2 Die Schätzung<br />

kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände solange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die<br />

restlichen Gegenstände 500 € oder weniger beträgt.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3 000 €. Dabei ist er insbesondere an einer<br />

antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1 500 €) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis<br />

800 €) interessiert. 3 Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 €)<br />

gehört, will er an einen Trödelhändler verkaufen.<br />

4<br />

A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der<br />

Einzeldifferenz ermitteln. 5 Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die<br />

Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. 6 Das Gleiche gilt für die restlichen<br />

Einrichtungsgegenstände. 7 Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 € beträgt, kann von einer Ermittlung der auf<br />

die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.<br />

(13) 1 Die Gesamtdifferenz kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums<br />

ausgeführten Umsätze ermittelt werden, die sich auf Gegenstände mit Einkaufspreisen bis zu 500 € beziehen. 2 Es<br />

ist nicht zulässig, die Gesamtdifferenz innerhalb dieser Preisgruppe auf bestimmte Arten von Gegenständen zu<br />

beschränken. 3 Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 € übersteigt, ist daneben die Ermittlung nach der<br />

Einzeldifferenz vorzunehmen. 4 Die positive Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums kann nicht mit einer<br />

negativen Einzeldifferenz verrechnet werden. 5 Ist die Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums negativ,<br />

beträgt die Bemessungsgrundlage 0 €; der negative Betrag kann nicht in späteren Besteuerungszeiträumen<br />

berücksichtigt werden. 6 Bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Voran-<br />

7<br />

meldungszeiträume ist entsprechend zu verfahren. Allerdings können innerhalb desselben<br />

Besteuerungszeitraums negative mit positiven Gesamtdifferenzen einzelner Voranmeldungszeiträume verrechnet<br />

werden.<br />

(14) Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und<br />

umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.<br />

Steuersatz, Steuerbefreiungen<br />

(15) 1 Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen. 2 Dies<br />

gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte<br />

Steuersatz in Betracht käme (z.B. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke). 3 Wird auf eine Lieferung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet, ist die Steuerbefreiung für<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. 4 Die übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG bleiben<br />

unberührt.


Seite 603 Verbot des offenen Steuerausweises, Aufzeichnungspflichten<br />

(16) 1 Das Verbot des gesonderten Ausweises der Steuer in einer Rechnung gilt auch dann, wenn der<br />

Wiederverkäufer einen Gebrauchtgegenstand an einen anderen Unternehmer liefert, der eine gesondert<br />

ausgewiesene Steuer aus dem Erwerb dieses Gegenstands als Vorsteuer abziehen könnte. 2 Liegen die<br />

Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer für die Lieferung eines<br />

Gebrauchtgegenstands – entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG – die auf die Differenz entfallende<br />

Steuer gesondert aus, schuldet er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. 3 Zusätzlich zu<br />

dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG.<br />

(17) 1 Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen nach § 25a UStG versteuert, hat für<br />

jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis oder den Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, den<br />

Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen (§ 25a Abs. 6 Satz 2 UStG).<br />

Vereinfachungsgründen kann er in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere<br />

Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,<br />

1. wenn dieser den Betrag von 500 € insgesamt nicht übersteigt oder<br />

2. soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 500 € nicht übersteigt.<br />

3<br />

Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus<br />

den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. 4 Der Wiederverkäufer hat die Aufzeichnungen für die<br />

Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.<br />

Besonderheiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr<br />

(18) 1 Die Differenzbesteuerung kann vorbehaltlich des Absatzes 19 auch auf Lieferungen vom Inland in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet angewendet werden. 2 Sie ist in diesem Fall stets im Inland vorzunehmen; die<br />

Regelung des § 3c UStG und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 4<br />

Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG finden keine Anwendung.<br />

(19) 1 Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug im Sinne<br />

von § 1b Abs. 2 und 3 UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert. 2 Die Lieferung ist im Inland unter den<br />

Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. 3 Der<br />

Erwerber des neuen Fahrzeugs hat im Übrigen Gemeinschaftsgebiet einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu<br />

besteuern.<br />

(20) Wird bei der Lieferung eines Gegenstands vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland die<br />

Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet, entfällt eine Erwerbsbesteuerung im Inland.<br />

Verzicht auf die Differenzbesteuerung<br />

(21) 1 Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei jeder einzelnen Lieferung eines<br />

Gebrauchtgegenstands möglich. 2 Abschnitt 9.1 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. 3 Im Fall der<br />

Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist ein Verzicht ausgeschlossen. 4 Der Verzicht ist auch für solche<br />

Gegenstände möglich, für die der Wiederverkäufer nach § 25a Abs. 2 UStG die Anwendung der<br />

Differenzbesteuerung erklärt hat. 5 In diesem Fall kann er die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die ihm<br />

berechnete Umsatzsteuer frühestens in der Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, in der er auch die<br />

Steuer für die Lieferung anmeldet. 6 Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur<br />

Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind.<br />

2 Aus


Seite 604<br />

Allgemeines<br />

25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

(1) 1 § 25b UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäften. 2 Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren<br />

Unternehmers im Bestimmungsland vermieden wird. 3 Bei einem innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft<br />

werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 1 bis<br />

11) grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:<br />

1. eine innergemeinschaftliche Lieferung des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster<br />

Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt (§ 3<br />

Abs. 6 Satz 1 UStG),<br />

2. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster<br />

Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3d<br />

Satz 1 UStG),<br />

3. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer<br />

die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3d Satz 2 UStG) und<br />

4. eine (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder<br />

Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).<br />

4<br />

Liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wird die Steuerschuld für die (Inlands-)Lieferung unter<br />

den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG von dem ersten auf den letzten jeweils am Dreiecksgeschäft<br />

beteiligten Abnehmer übertragen. 5 Im Fall der Übertragung der Steuerschuld gilt zugleich auch der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb dieses ersten Abnehmers als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG).<br />

Begriff (§ 25b Abs. 1 UStG)<br />

(2) 1 Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt voraus, dass drei Unternehmer (erster Lieferer, erster<br />

Abnehmer und letzter Abnehmer) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser<br />

Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar<br />

nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die<br />

drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen. 3 Der erste Abnehmer in<br />

dem Dreiecksgeschäft ist als mittlerer Unternehmer in der Reihe zugleich Abnehmer und Lieferer. 4 Letzte<br />

Abnehmer im Dreiecksgeschäft können auch Unternehmer sein, die nur steuerfreie – nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigende – Umsätze ausführen, sowie Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte.<br />

5<br />

Voraussetzung ist, dass sie umsatzsteuerlich in dem Mitgliedstaat erfasst sind, in dem die Beförderung oder<br />

Versendung des Gegenstands endet. 6 Letzter Abnehmer kann auch eine juristische Person des öffentlichen oder<br />

privaten Rechts sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, wenn<br />

sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist (§ 25b<br />

Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Deutschland ansässige Unternehmer D bestellt beim in Belgien ansässigen Unternehmer B dort nicht<br />

vorrätige Werkzeugteile. 2 B gibt die Bestellung weiter an den in Luxemburg ansässigen Unternehmer L mit<br />

der Bitte, sie direkt zu D nach Deutschland auszuliefern. 3 Weil auch L die Werkzeugteile nicht am Lager<br />

hat, bestellt er sie beim in Spanien ansässigen Unternehmer SP, der sie weisungsgemäß an D versendet.<br />

4 5<br />

Alle Unternehmer treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. L weist nach, dass er den<br />

Gegenstand als Lieferer im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG versendet hat.<br />

Rechnungsweg<br />

i.g. Dreiecksgeschäft<br />

SP � L � B � D<br />

Warenweg


Seite 605<br />

6 7<br />

Zwischen SP, L, B und D liegt ein Reihengeschäft vor. Darüber hinaus ist ein innergemeinschaftliches<br />

Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG zwischen L, B und D anzunehmen, weil L als erster am<br />

Dreiecksgeschäft beteiligter Lieferer den Gegenstand der Lieferungen versendet. 8 Die Versendung ist der<br />

ersten Lieferung im Dreiecksgeschäft (L an B) zuzuordnen, da L den Gegenstand als Lieferer im Sinne von<br />

§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG versendet hat (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 7 ff.). 9 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6<br />

Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Versendung). 10 Die Lieferung des L an B ist als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei. 11 Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei B<br />

grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland, da die Beförderung<br />

dort endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Belgien, da B seine belgische USt-IdNr. verwendet (§ 3d Satz 2<br />

UStG). 12 Die zweite Lieferung im Dreiecksgeschäft (B an D) ist eine ruhende Lieferung. 13 Lieferort ist nach<br />

§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Deutschland, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt. 14 SP erbringt eine<br />

ruhende Lieferung in Spanien (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG), die nach spanischem Recht zu beurteilen ist.<br />

(3) 1 Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist, dass die<br />

hieran beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst<br />

sind (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich;<br />

maßgeblich ist vielmehr, dass der Unternehmer unter der USt-IdNr. auftritt, die ihm von einem dieser<br />

Mitgliedstaaten erteilt worden ist. 3 Treten mehrere der an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer unter<br />

der USt-IdNr. desselben Mitgliedstaates auf, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Frankfurt ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt eine dort nicht<br />

vorrätige Ware bei dem in Belgien ansässigen Unternehmer B 1. 2 B 1 gibt die Bestellung weiter an den<br />

ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2, der die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar nach Frankfurt<br />

befördert und sie dort an D übergibt. 3 D und B 2 treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. 4 B 1<br />

tritt nicht unter seiner belgischen USt-IdNr., sondern unter seiner niederländischen USt-IdNr. auf.<br />

Rechnungsweg<br />

B 2 � B 1 � D<br />

Warenweg<br />

5<br />

Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

(Deutschland, Belgien, Niederlande) für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind und mit USt-IdNrn. aus<br />

verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. 6 Auf die Ansässigkeit von B 1 und B 2 in demselben Mitgliedstaat<br />

kommt es bei der Beurteilung nicht an.<br />

(4) 1 Weitere Voraussetzung ist das tatsächliche Gelangen des Gegenstands der Lieferungen von einem<br />

Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). 2 Diese Voraussetzung ist im<br />

Hinblick auf § 3 Abs. 8 UStG auch dann erfüllt, wenn der erste Lieferer den Gegenstand zuvor in das<br />

Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. 3 Gelangt der Gegenstand allerdings aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar in<br />

den Mitgliedstaat des letzten Abnehmers, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. 4 Der<br />

Gegenstand kann durch Beauftragte des ersten Lieferers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 5 Gegenstand der Lieferung ist in diesem Fall<br />

jeweils der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand. 6 Der Gegenstand der Lieferung kann auch an einen vom<br />

letzten Abnehmer beauftragten Dritten, z.B. einen Lohnveredelungsunternehmer oder einen Lagerhalter,<br />

befördert oder versendet werden.<br />

(5) 1 Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt weiterhin voraus, dass der Gegenstand durch den<br />

ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer) befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 UStG). 2 Dies gilt für den mittleren Unternehmer allerdings nur dann, wenn er in seiner Eigenschaft<br />

als Abnehmer befördert oder versendet, d.h. wenn die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn (erste<br />

Lieferung im Dreiecksgeschäft) zugeordnet wird. 3 Wird die Beförderung oder Versendung dagegen der zweiten<br />

Lieferung im Dreiecksgeschäft zugeordnet, weil der mittlere Unternehmer in seiner Eigenschaft als Lieferer<br />

auftritt, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. 4 Wird der Gegenstand der Lieferungen durch<br />

den letzten Abnehmer befördert oder versendet (Abholfall), liegt ebenfalls kein innergemeinschaftliches<br />

Dreiecksgeschäft vor.


Seite 606 Beispiel:<br />

1 Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine. 2 D hat die<br />

Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP. 3 Alle Beteiligten<br />

treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.<br />

a)<br />

Rechnungsweg<br />

SP � D � B<br />

Warenweg<br />

1 SP befördert die Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B.<br />

2<br />

Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor, weil der<br />

erste Lieferer den Gegenstand der Lieferungen befördert. 3 Die Beförderung ist der ersten Lieferung (SP<br />

an D) zuzuordnen. 4 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien<br />

(Beginn der Beförderung). 5 Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei.<br />

6<br />

Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Deutschland, da D<br />

seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3d Satz 2 UStG). 7 Die zweite Lieferung (D an B) ist eine<br />

ruhende Lieferung. 8 Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Belgien, da sie der<br />

Beförderungslieferung nachfolgt. 9 Die Lieferung des D ist nach belgischem Recht zu beurteilen. 10 Zur<br />

weiteren Beurteilung vgl. auch das Beispiel in Absatz 7.<br />

b) 1 B lässt die Baumaschine durch einen von ihm beauftragten Spediteur bei SP in Spanien abholen und<br />

unmittelbar nach Belgien versenden.<br />

2<br />

Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor, weil der<br />

letzte Abnehmer den Gegenstand der Lieferungen versendet. 3 Die Versendung ist der zweiten Lieferung<br />

(D an B) zuzuordnen. 4 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG<br />

Spanien (Beginn der Versendung). 5 Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien<br />

steuerfrei. 6 Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei B grundsätzlich der Besteuerung des<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Versendung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). 7 Die<br />

erste Lieferung (SP an D) ist eine ruhende Lieferung. 8 Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG<br />

ebenfalls Spanien, da sie der Versendungslieferung vorangeht. 9 Die Lieferung ist nach spanischem<br />

Recht zu beurteilen. 10 D muss sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.<br />

Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer (§ 25b Abs. 2 UStG)<br />

(6) 1 Im Fall eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG wird die Steuer<br />

für die (Inlands-)Lieferung des ersten an den letzten jeweils an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer von<br />

diesem letzten Abnehmer geschuldet, wenn die in § 25b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStG genannten Voraussetzungen<br />

sämtlich erfüllt sind. 2 Die Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer ist bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. 3 Durch die Übertragung der Steuerschuld wird der letzte Abnehmer<br />

Steuerschuldner für die vom ersten Abnehmer an ihn ausgeführte Lieferung (§ 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG).<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers (§ 25b Abs. 3 UStG)<br />

(7) 1 Wird die Steuerschuld auf den letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer übertragen, gilt der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers nach § 25b Abs. 3 UStG<br />

als besteuert. 2 Diese fiktive Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei diesem ersten Abnehmer gilt<br />

für die Erwerbsbesteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. § 3d<br />

Satz 1 UStG) und zugleich auch für die Beurteilung einer Erwerbsbesteuerung in dem Mitgliedstaat, unter<br />

dessen USt-IdNr. der erste Abnehmer auftritt (vgl. § 3d Satz 2 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine. D hat die<br />

Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP. 3 SP befördert die<br />

Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B. 4 Alle Beteiligten treten unter der<br />

USt-IdNr. ihres Landes auf. 5 D erteilt dem B eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG.<br />

Rechnungsweg<br />

SP � D � B


Seite 607<br />

Warenweg<br />

6 7<br />

Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor. Die<br />

Beförderung ist der ersten Lieferung (SP an D) zuzuordnen. 8 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in<br />

9<br />

Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Beförderung). Die Lieferung ist als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei. 10 Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D<br />

grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort<br />

endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Deutschland, da D seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3d Satz 2<br />

UStG). 11 Die zweite Lieferung (D an B) ist eine ruhende Lieferung. 12 Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2<br />

Nr. 2 UStG Belgien, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt. 13 D führt demnach eine steuerbare und<br />

steuerpflichtige Lieferung in Belgien aus. 14 Da die Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG erfüllt sind,<br />

wird die Steuerschuld für die belgische (Inlands-)Lieferung des D auf B übertragen: Der Lieferung ist ein<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb durch D vorausgegangen; D ist nicht in Belgien ansässig; D tritt gegenüber<br />

dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer mit seiner deutschen USt-IdNr. auf; D hat dem B eine<br />

Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG erteilt; B verwendet als letzter Abnehmer eine (belgische) USt-<br />

IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung endet. 15 B wird Steuerschuldner für diese Lieferung des D<br />

und muss die Steuer im Rahmen seiner belgischen Steuererklärungspflichten anmelden. 16 D hat im Hinblick<br />

auf seine in Belgien ausgeführte Lieferung keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien<br />

17<br />

nachzukommen. Mit der wirksamen Übertragung der Steuerschuld auf B gilt auch der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb des D in Belgien als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG) mit der Folge, dass D<br />

auch hierfür keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien nachkommen muss. 18 Mit der fiktiven<br />

Erwerbsbesteuerung in Belgien entfällt auch eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in D<br />

über § 3d Satz 2 UStG, sofern D seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG (für die ZM)<br />

nachkommt. 19 Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 25b UStG wird vermieden, dass<br />

sich D in Belgien auf Grund dieses innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts registrieren lassen und dort<br />

Steuererklärungen abgeben muss. 20 D muss in Deutschland die Erklärungspflichten nach § 18b Satz 1 UStG<br />

für die Voranmeldung und die Steuererklärung für das Kalenderjahr beachten.<br />

Besonderheiten bei der Rechnungserteilung<br />

(8) 1 Nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist materielle Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuld, dass<br />

der erste dem letzten jeweils am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a<br />

Abs. 7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist. 2 Neben den Angaben nach § 14 Abs. 4<br />

UStG sind in der Rechnung dieses ersten Abnehmers danach folgende zusätzliche Angaben erforderlich:<br />

1. ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, z.B.<br />

„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG“ oder „Vereinfachungsregelung nach<br />

Artikel 141 MwStSystRL“;<br />

2. ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers;<br />

3. die Angabe der USt-IdNr. des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers und<br />

4. die Angabe der USt-IdNr. des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers.<br />

3<br />

Der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer soll durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und<br />

leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die<br />

Steuerschuld auf ihn übertragen wird.<br />

Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG)<br />

(9) 1 Im Fall der Übertragung der Steuerschuld nach § 25b Abs. 2 UStG auf den letzten am Dreiecksgeschäft<br />

beteiligten Abnehmer gilt für die Berechnung der geschuldeten Steuer abweichend von § 10 Abs. 1 UStG die<br />

Gegenleistung als Entgelt (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). 2 Die Umsatzsteuer ist auf diesen Betrag<br />

aufzuschlagen.<br />

Aufzeichnungspflichten (§ 25b Abs. 6 UStG)<br />

(10) 1 Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG sind bei innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäften vom ersten und vom letzten jeweils daran beteiligten Abnehmer zusätzliche<br />

Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, wenn sie eine inländische USt-IdNr. verwenden (§ 25b Abs. 6 Satz 1 UStG).<br />

2<br />

Verwendet der erste am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, ist<br />

er von den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, wenn die Beförderung oder Versendung<br />

im Inland endet (§ 25b Abs. 6 Satz 2 UStG).


Seite 608<br />

25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold<br />

(1) 1 Steuerbefreit sind nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. 2 Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch:<br />

a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem<br />

Goldmünzenbestand;<br />

b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten<br />

obligatorische Rechte ausweisen;<br />

c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;<br />

d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;<br />

e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein<br />

schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;<br />

f) die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold,<br />

die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf<br />

Anlagegold führen.<br />

3 4<br />

Steuerfrei ist auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die<br />

Vermittlung derartiger Dienstleistungen fallen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG.<br />

(2) 1 Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln in firmenspezifischer<br />

typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des<br />

Gewichts; auf das Herstellungsverfahren kommt es nicht an. 2 Die Barren können mit bildlichen Darstellungen<br />

geprägt sein. 3 Goldmünzen müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweisen, nach dem<br />

Jahr 1800 geprägt sein, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein bzw. gewesen sein und üblicherweise<br />

zu einem Preis verkauft werden, der 180 % des Goldgehalts nicht übersteigt. 4 Eine Mindestauflagenhöhe ist<br />

nicht erforderlich.<br />

(3) 1 Die Europäische Kommission veröffentlicht jährlich vor dem 1. Dezember in der Reihe C ABl. EU ein<br />

Verzeichnis der Goldmünzen, die die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllen. 2 Für Umsätze von Goldmünzen,<br />

die in dem Verzeichnis enthalten sind, gilt die Sonderregelung nach § 25c UStG während des gesamten Jahres,<br />

das auf das Jahr der Veröffentlichung folgt. 3 Bei Münzen, die nicht in dem Verzeichnis enthalten sind, hat der<br />

Unternehmer im Einzelfall zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für die Behandlung als Anlagegold<br />

erfüllt sind. 4 Der Metallwert von Goldmünzen ist dabei grundsätzlich anhand des aktuellen Tagespreises für<br />

Gold zu ermitteln. 5 Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für<br />

die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). 6 Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der<br />

aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.<br />

(4) Nicht zum Anlagegold gehört unverarbeitetes Gold (Industriegold), d.h. insbesondere Barren mit einem<br />

Feingoldgehalt von weniger als 995 Tausendsteln, sowie Granalien und Feingoldband in handelsüblicher Form.<br />

(5) 1 Zur Umsatzsteuerpflicht kann optieren:<br />

– ein Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, bei der Lieferung von<br />

Anlagegold.<br />

– ein Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, bei der Lieferung von<br />

Anlagegold in Barren- oder Plättchenform.<br />

2<br />

Voraussetzung für die Option ist, dass er diese Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen<br />

Unternehmen ausführt. 3 Kreditinstitute sind grundsätzlich als Unternehmer anzusehen. 4 Vermittelt ein<br />

Unternehmer eine Lieferung von Anlagegold, kann er nur dann für die Vermittlungsleistung zur Steuerpflicht<br />

optieren, wenn der vermittelte Umsatz zuvor vom liefernden Unternehmer als steuerpflichtig behandelt worden<br />

ist. 5 Zum Vorsteuerabzug vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 1.<br />

(6) Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 18 Abs. 7 UStG, § 49 UStDV unberührt.


Seite 609<br />

25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer<br />

(1) Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von<br />

Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt<br />

werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und<br />

geschuldete Steuer zu entrichten.<br />

(2) Voraussetzungen für die Haftung sind:<br />

1<br />

– Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet.<br />

2<br />

Vorangegangener Umsatz ist auch ein Umsatz auf den Vorstufen, nicht nur der unmittelbare<br />

Eingangsumsatz des Unternehmers.<br />

– Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen.<br />

– Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht<br />

nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten.<br />

– Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen<br />

Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder hätte nach der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen.<br />

(3) Nicht unter die Regelung fällt die unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 1<br />

und 2 UStG), da ein Vorsteuerabzug insoweit bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.<br />

(4) Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheids<br />

zuständigen Finanzamt.<br />

(5) 1 Nach § 25d Abs. 2 UStG ist von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen insbesondere dann auszugehen,<br />

wenn<br />

– der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter<br />

dem marktüblichen Preis liegt, oder<br />

– der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt oder<br />

– der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen<br />

Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.<br />

2<br />

Marktüblich ist ein Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten unter Berücksichtigung<br />

der Handelsstufe üblicherweise realisiert wird.<br />

(6) 1 Liegen die Haftungsvoraussetzungen vor, ist der Unternehmer zunächst anzuhören (§ 91 AO). 2 Im<br />

Rahmen der Anhörung hat der Unternehmer nach § 25d Abs. 2 Satz 3 UStG Gelegenheit, die Vermutung des<br />

§ 25d Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG zu widerlegen, in dem er nachweist, dass die Preisgestaltung<br />

betriebswirtschaftlich begründet ist. 3 Kann der Unternehmer diesen Nachweis führen, ist dessen ungeachtet von<br />

der Finanzverwaltung zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale Kenntnis oder Kennen müssen auf Grund anderer<br />

Tatsachen als der Preisgestaltung vorliegen.<br />

(7) 1 Bis zum Abschluss der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids<br />

vorliegen, kann die Erteilung der Zustimmung zu einer Steueranmeldung zur Umsatzsteuer (Voranmeldung,<br />

Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr) im Sinne von § 168 Satz 2 AO versagt werden. 2 Dies gilt<br />

entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie zu einer Umsatzsteuererstattung führt.<br />

(8) 1 Können die Haftungsvoraussetzungen nachgewiesen oder die Vermutung nach § 25d Abs. 2 Sätze 1 und<br />

2 UStG nicht widerlegt werden, soll ein Haftungsbescheid erlassen werden. 2 Kommen mehrere<br />

Haftungsschuldner in Betracht, haften diese als Gesamtschuldner (§ 25d Abs. 1 Satz 2 UStG). 3 In diesen Fällen<br />

ist es erforderlich, dass die zuständigen Finanzämter der Unternehmer, die in Haftung genommen werden sollen,<br />

ihr Vorgehen untereinander abstimmen. 4 Dem für den Steuerschuldner zuständigen Finanzamt, für dessen<br />

rückständige Steuer gehaftet wird, ist jeweils ein Abdruck des Haftungsbescheids zu übersenden. 5 Der<br />

Haftungsschuldner darf auf Zahlung auch in Anspruch genommen werden, ohne dass die Vollstreckung in das<br />

bewegliche Vermögen des Ausstellers der Rechnung ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die<br />

Vollstreckung aussichtslos sein wird (vgl. § 25d Abs. 5 UStG).<br />

(9) Zur Übergangsregelung bei der Anwendung des § 25d UStG vgl. BMF-Schreiben vom 29. 3. 2004,<br />

BStBl I S. 450.


Seite 610<br />

26.1. Luftverkehrsunternehmer<br />

(1) 1 Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass von Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG für<br />

grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr setzt voraus, dass die Leistungen von einem<br />

Luftverkehrsunternehmer erbracht werden. 2 Luftverkehrsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift sind<br />

Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen<br />

Beförderungsvertrag abschließen und sich hierdurch in eigenem Namen zur Durchführung der Beförderung<br />

verpflichten. 3 Der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge vom Reisebüro oder vom<br />

Consolidator kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 4.5.3 Abs. 2 als steuerfreie Vermittlungsleistung<br />

behandelt werden. 4 Das Reisebüro und der Consolidator können insoweit nicht als Luftverkehrsunternehmer<br />

angesehen werden.<br />

(2) 1 Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen können auch Veranstalter von Pauschalreisen als<br />

Luftverkehrsunternehmer angesehen werden. 2 Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer nach<br />

§ 26 Abs. 3 UStG ist dann jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen der Veranstalter die Reisenden mit seinen<br />

eigenen Mitteln befördert (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 8) oder Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr<br />

Unternehmen erbringt (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 2).


Seite 611<br />

26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr<br />

(1) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als<br />

auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 4 UStG). 2 Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der<br />

Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG kommt für folgende grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr<br />

in Betracht:<br />

1. von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland;<br />

2. von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen;<br />

3. von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland.<br />

3<br />

Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht bei Beförderungen<br />

vom Inland in die nicht zum Inland gehörenden Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 2 UStG)<br />

und umgekehrt, z.B. Flüge zwischen Hamburg und Helgoland, sowie bei Beförderungen zwischen den nicht zum<br />

Inland gehörenden Gebieten der Bundesrepublik Deutschland über das Inland, z.B. Rundflüge von Helgoland<br />

über das Inland.<br />

(2) 1 Zwischenlandungen im Inland schließen die niedrigere Festsetzung oder den Erlass der Umsatzsteuer<br />

nicht aus, wenn der Fluggast mit demselben Flugzeug weiterfliegt oder wenn er deshalb in das nächste<br />

Anschlussflugzeug umsteigt, weil das erste Flugzeug seinen gebuchten Zielflughafen nicht anfliegt. 2 Wenn der<br />

Fluggast dagegen in einem Flughafen (A) im Inland seinen Flug unterbricht, d.h. seinen Aufenthalt über den<br />

nächstmöglichen Anschluss hinaus ausdehnt, und sein Zielflughafen (B) oder der nächste Flughafen, in dem er<br />

seinen Flug wiederum unterbricht (C), im Inland liegt, entfällt die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der<br />

Umsatzsteuer für die Teilstrecke A bis B (oder C).<br />

(3) 1 Wird der Flug unterbrochen, kann bei der Berechnung des anteiligen Entgelts für die<br />

Beförderungsleistung im Inland von der Differenz der Flugpreise zwischen dem ausländischen Flughafen und<br />

den beiden im Inland liegenden Flughäfen ausgegangen werden, z.B. Tokio-Frankfurt mit Zwischenaufenthalt in<br />

Hamburg; steuerpflichtig ist die Differenz der Flugpreise Tokio-Frankfurt und Tokio-Hamburg. 2 Dies kann in<br />

Einzelfällen dazu führen, dass für die im Inland erbrachte Beförderungsleistung ein Entgelt nicht anzusetzen ist.<br />

(4) 1 Soweit die Luftverkehrsunternehmen die Flugunterbrechungen im Einzelnen nur mit erheblichem<br />

Verwaltungsaufwand ermitteln können, dürfen die anteiligen Entgelte für steuerpflichtige<br />

Beförderungsleistungen geschätzt werden. 2 Dies gilt nur, soweit keine Rechnungen mit gesondertem<br />

Steuerausweis ausgestellt worden sind. 3 Das Schätzungsverfahren ist vorab im Einvernehmen mit dem<br />

zuständigen Finanzamt festzulegen.


Seite 612<br />

26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene<br />

Luftfrachtführer<br />

1<br />

Wird eine grenzüberschreitende Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern<br />

ausgeführt, gilt sie nach dem Luftverkehrsrecht als eine einzige Beförderung, sofern sie als einheitliche Leistung<br />

vereinbart worden ist (Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. 5. 1999, BGBl. 2004 II<br />

S. 458 und BGBl. 2004 I S. 1027). 2 Eine grenzüberschreitende Beförderung, die nach dem Luftverkehrsrecht als<br />

eine einzige Beförderung anzusehen ist, gilt auch im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG als eine einzige Beförderung<br />

und damit insgesamt als eine grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr. 3 Den an dieser Leistung<br />

beteiligten Luftfrachtführern kann deshalb die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG auch dann erlassen werden,<br />

wenn sich ihr Leistungsteil nur auf das Inland erstreckt. 4 Eine niedrigere Festsetzung oder ein Erlass der<br />

Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Fluggast im Inland den Flug unterbricht, d.h. seinen<br />

Aufenthalt über den nächstmöglichen Anschluss hinaus ausdehnt (vgl. Abschnitt 26.2 Abs. 2).


Seite 613<br />

26.4. Gegenseitigkeit<br />

1<br />

Haben Luftverkehrsunternehmer ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, kann die Umsatzsteuer in<br />

der Regel nur im Falle der Gegenseitigkeit niedriger festgesetzt oder erlassen werden (§ 26 Abs. 3 Satz 2 UStG).<br />

2<br />

Es ist jedoch möglich, die Umsatzsteuer auch dann niedriger festzusetzen oder zu erlassen, wenn in den<br />

Ländern dieser Unternehmer die Gegenseitigkeit nicht voll gewährleistet ist. 3 Hier kommen insbesondere die<br />

Fälle in Betracht, in denen die von deutschen Luftverkehrsunternehmern im Ausland für die einzelne<br />

Beförderungsleistung erhobene Umsatzsteuer unverhältnismäßig niedrig ist oder in denen die Voraussetzungen<br />

der Gegenseitigkeit nur in einem Teilbereich, z.B. Charterverkehr, erfüllt sind.


Seite 614<br />

26.5. Zuständigkeit<br />

Für die niedrigere Festsetzung oder den Erlass der Umsatzsteuer gilt folgende Regelung:<br />

1. Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende<br />

Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn es sich um folgende<br />

Unternehmer handelt:<br />

a) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und<br />

b) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Länder, in<br />

denen sie ihren Sitz haben, in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt sind,<br />

zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist.<br />

1<br />

2. Über die Einzelfälle entscheiden bei den in Nummer 1 bezeichneten Luftverkehrsunternehmern die obersten<br />

Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten nach geordneten Dienststellen. 2 Unabhängig<br />

von der Höhe des Steuerbetrages ist das BMF nicht zu beteiligen.<br />

1<br />

3. Bei Luftverkehrsunternehmern mit Sitz in Ländern, die in dem Verzeichnis der Länder, zu denen die<br />

Gegenseitigkeit festgestellt ist, nicht aufgeführt sind, ist das BMF zu beteiligen. 2 Das gilt auch, wenn sich<br />

Zweifel ergeben, ob von dem Land, in dem das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, die Voraussetzung<br />

der Gegenseitigkeit noch erfüllt wird.


Seite 615<br />

27.1. Übergangsvorschriften<br />

Anwendung von § 15a UStG und § 44 UStDV<br />

(1) 1 § 15a UStG in der Fassung des Artikels 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in<br />

nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. 12. 2004 (Richtlinien-Umsetzungsgesetz)<br />

findet nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem 31. 12. 2004 angeschafft oder<br />

hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde (§ 27 Abs. 11 UStG). 2 Ebenso<br />

findet die Neuregelung nur auf nach dem 31. 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten Anwendung. 3 Die Neuregelung des § 15a UStG gilt auch in den Fällen, in denen vor dem<br />

1. 1. 2005 eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem 31. 12. 2004 ausgeführte Leistung geleistet worden<br />

ist.<br />

(2) 1 Die zum 1. 1. 2005 durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales<br />

Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. 12. 2004 (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) erhöhten<br />

Beträge in § 44 UStDV finden nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem<br />

31. 12. 2004 angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.<br />

2<br />

Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem 31. 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten Anwendung. 3 Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen vor dem 1. 1. 2005 eine Voraus- oder<br />

Anzahlung für eine nach dem 31. 12. 2004 ausgeführte Leistung geleistet worden ist.<br />

(3) § 15a Abs. 3 und 4 UStG in der Fassung von Artikel 8 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau<br />

bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. 8. 2006 findet nur in den<br />

Fällen Anwendung, in denen die Gegenstände, die in das Wirtschaftsgut eingegangen sind, nach dem<br />

31. 12. 2006 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. in denen die sonstigen Leistungen nach dem 31. 12. 2006<br />

bezogen wurden (§ 27 Abs. 12 UStG).<br />

58<br />

Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG<br />

(4) Die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV entsprechend § 18 Abs. 3 UStG in der<br />

Fassung von Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010<br />

(JStG 2010) ist für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.<br />

58 Zwischenüberschrift und neuer Absatz 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 eingefügt durch BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 – IV<br />

D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930), BStBl I 2011 S. 46 –


Seite 616<br />

27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

(1) 1 Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des zuständigen<br />

Finanzamtes und der Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, an das Bundeszentralamt für<br />

Steuern – Dienstsitz Saarlouis –, 66740 Saarlouis, zu richten. 2 Anträge können auch über das Internet<br />

(www.bzst.de) gestellt werden. 3 Die USt-IdNr. wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. 4 Bei der<br />

steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei dem zuständigen<br />

Finanzamt beantragen. 5 Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für<br />

Zwecke der Umsatzsteuer, an das BZSt weitergeleitet. 6 Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr. 7 Wegen der<br />

Besonderheiten bei Organgesellschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. Absatz 3.<br />

8<br />

Den ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, zwischenstaatlichen<br />

Einrichtungen und Streitkräften anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags wird grundsätzlich keine USt-<br />

IdNr. erteilt (vgl. auch Abschnitt 1c.1).<br />

(2) Der Unternehmer kann schriftlich unter Angabe der ggf. bereits erteilten USt-IdNr. beim<br />

Bundeszentralamt für Steuern– Dienstsitz Saarlouis –, 66740 Saarlouis, beantragen, dass die Anschrift<br />

gespeichert wird, unter der er im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt (sog. Euro-Adresse).<br />

(3) 1 Organkreise erhalten eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft,<br />

die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), steuerpflichtige sonstige Leistungen im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen<br />

EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne von § 25b<br />

Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte ausführt. 2 Der Antrag ist vom Organträger<br />

zu stellen. 3 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:<br />

– die Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird;<br />

– den Namen und die Anschrift des Organträgers;<br />

– die USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt);<br />

– die Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird;<br />

– den Namen und die Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen<br />

Handelsverkehr teilnehmen;<br />

– die Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden;<br />

– die Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt<br />

werden.<br />

4<br />

Die Gebietskörperschaften Bund und Länder können für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts,<br />

Behörden und Ämter) eine USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 3).


Seite 617<br />

27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau<br />

(1) 1 Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO. 2 Sie ist ein besonderes<br />

Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. 3 Deshalb gelten die Vorschriften<br />

für eine Außenprüfung (§ 193 ff. AO) nicht. 4 Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt.<br />

(2) 1 Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:<br />

– Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen;<br />

– Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO;<br />

– Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM);<br />

– Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.<br />

2<br />

Mit dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte<br />

festgestellt werden. 3 Solche Sachverhalte sind zum Beispiel:<br />

– Unternehmerexistenz;<br />

– Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen;<br />

– einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen;<br />

– einzelne Buchungsvorgänge;<br />

– Verwendungsverhältnisse.<br />

(3) Nach § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten<br />

Amtsträger befugt, Umsatzsteuer-Nachschauen durchzuführen.<br />

(4) Sobald der Amtsträger<br />

– der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will,<br />

– den Steuerpflichtigen auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere<br />

umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder<br />

– den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen,<br />

hat er sich auszuweisen.<br />

(5) 1 Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten<br />

werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu<br />

Wohnzwecken genutzt werden. 2 Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die<br />

Umsatzbesteuerung erheblich sein können. 3 Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Umsatzsteuer-Nachschau<br />

nicht. 4 Das bloße Betreten oder Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. 5 Ein<br />

Betreten der Grundstücke und Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. 6 Die Umsatzsteuer-<br />

Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder<br />

noch gearbeitet wird. 7 Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher,<br />

Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 8 Kommt der Unternehmer seinen<br />

Mitwirkungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des<br />

Amtsträgers, zu einer Außenprüfung nach § 193 AO überzugehen.<br />

(6) 1 Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne des § 193 ff. AO darstellt, finden<br />

insbesondere § 146 Abs. 6, §§ 147, 201, 202 AO keine Anwendung. 2 Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen.<br />

3<br />

Sollen auf Grund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem<br />

Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).<br />

(7) 1 Der Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO<br />

nicht. 2 Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. 3 Soweit eine Steuer nach § 164 AO<br />

unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Umsatzsteuer-<br />

Nachschau nicht aufgehoben werden. 4 Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf<br />

verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.<br />

(8) 1 Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen<br />

zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. 2 Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere<br />

vor, wenn der Amtsträger den Steuerpflichtigen auffordert,<br />

– das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden;<br />

– Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder<br />

– Auskunft zu erteilen.<br />

3<br />

Ein derartiger Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit Zwangsmitteln nach § 328 ff. AO (insbesondere durch<br />

unmittelbaren Zwang nach § 331 AO) durchsetzbar.


Seite 618 (9) 1 Nach § 27b Abs. 3 UStG kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Außenprüfung<br />

nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen<br />

hierzu Anlass geben. 2 Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem<br />

Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. 3 Somit kommt nur die Durchführung<br />

einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betracht. 4 Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Außenprüfung<br />

ohne Ankündigung bleibt nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, wenn der Prüfungszweck durch eine vorherige<br />

Ankündigung gefährdet wird. 5 Die Entscheidung zum Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine<br />

Ermessensentscheidung. 6 Der Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die<br />

sofortige Sachverhaltsaufklärung (z.B. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, vollständige Erfassung von<br />

Umsätzen, rechtliche Beurteilung von steuerfreien Umsätzen) zweckmäßig erscheint und wenn anschließend<br />

auch die gesetzlichen Folgen einer Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. 7 Der Übergang zu<br />

einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist dem Unternehmer bekannt zu geben. 8 Dies ist ein Verwaltungsakt, der an<br />

keine bestimmte Form gebunden ist. 9 Nach § 27b Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Unternehmer auf diesen Übergang<br />

10<br />

jedoch schriftlich hinzuweisen. Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von<br />

Prüfungsanordnungen gelten entsprechend. 11 Insbesondere ist der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang<br />

festzulegen. 12 Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Umsatzsteuer-Nachschau ist unter Angabe von<br />

Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. 13 Für die Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelten die<br />

§§ 199 ff. AO.<br />

(10) 1 Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem<br />

Einspruch angefochten werden. 2 Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch<br />

entgegenzunehmen. 3 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung<br />

der Umsatzsteuer-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt<br />

(§ 361 AO, § 69 FGO). 4 Mit Beendigung der Umsatzsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und<br />

Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Umsatzsteuer-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine<br />

Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. 5 Wurden die Ergebnisse der<br />

Umsatzsteuer-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten<br />

werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. 6 Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs<br />

zur Außenprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG) gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer<br />

Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).


Seite 619<br />

29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche<br />

Mehr- und Minderbelastungen<br />

(1) 1 Die Vorschrift des § 29 UStG sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der<br />

Teilleistungen unter bestimmten Voraussetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und<br />

Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben. 2 Den Vertragspartnern werden<br />

zivilrechtliche Ausgleichsansprüche in folgenden Fällen eingeräumt:<br />

1. bei einer Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung dem leistenden Unternehmer gegen den<br />

Leistungsempfänger und<br />

2. bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger gegen den leistenden<br />

Unternehmer.<br />

3 4<br />

Das Gleiche gilt, wenn der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird. Auf die Höhe der<br />

Belastungsänderung kommt es nicht an.<br />

(2) Über die Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach § 29 UStG entscheiden in<br />

Streitfällen die ordentlichen Gerichte.<br />

(3) 1 Als angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der<br />

umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen (vgl. BGH-Urteile vom 22. 3. 1972, VIII ZR 119/70,<br />

BGHZ Bd. 58 S. 292, NJW 1972 S. 874, und vom 28. 6. 1973, VII ZR 3/71, BGHZ Bd. 61 S. 1013, NJW 1973<br />

S. 1744). 2 Ist die Höhe der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung streitig, ist § 287 Abs. 1 ZPO<br />

entsprechend anzuwenden. 3 Danach entscheidet das Gericht über die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung<br />

unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.<br />

(4) 1 Ein Ausgleichsanspruch entsteht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht, soweit die Vertragspartner etwas<br />

anderes vereinbart haben. 2 Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden. 3 Er<br />

kann sich aber auch aus einer allgemeinen vertraglichen Vereinbarung, z.B. durch die Vereinbarung eines<br />

Festpreises, ergeben. 4 Die Vertragspartner können einen Ausgleichsanspruch entweder ganz oder teilweise<br />

ausschließen.<br />

(5) 1 Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte – Vergütungen, Gebühren, Honorare usw. – vorgeschrieben,<br />

in denen die Umsatzsteuer für die Leistung nicht enthalten ist, z.B. nach dem RVG, der StBGebV, der<br />

KostO und der HOAI. 2 Soweit Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung<br />

geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen, können etwaige umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen<br />

von vornherein in voller Höhe ausgeglichen werden. 3 Der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs<br />

nach § 29 UStG bedarf es nicht.<br />

(6) 1 Durch § 29 Abs. 1 UStG wird der Ausgleich einer umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung<br />

ausschließlich für Belastungsänderungen durch das UStG 1980 geregelt. 2 Diese Ausgleichsregelung ist nach<br />

§ 29 Abs. 2 UStG auf Belastungsänderungen entsprechend anzuwenden, die sich durch Änderungen des UStG<br />

ergeben. 3 Ausgleichsansprüche kommen für Leistungen bzw. Teilleistungen in Betracht, die ab dem Inkrafttreten<br />

der jeweiligen Änderungsvorschrift bewirkt werden. 4 Das gilt auch insoweit, als dafür bei der Istversteuerung<br />

Steuer vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder<br />

Buchstabe b UStG). 5 Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Vertrag, auf dem die Leistung<br />

beruht, nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden<br />

ist.


Seite 620<br />

29.2. Anwendungszeitraum<br />

1 Der UStAE gilt, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31.10.2010 ausgeführt<br />

werden. 2 Bisher ergangene Anordnungen, die mit dem UStAE im Widerspruch stehen, sind nicht mehr<br />

anzuwenden.


Seite 621<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag

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