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Hausanschlusskosten Grundbetrag: bei unbefestigter Oberfläche ...

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Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH<br />

zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />

gültig ab 1. Januar 2009<br />

1. Netzanschluss (§§ 5-9 NAV)<br />

1.1 Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers<br />

sind unter Verwendung der von der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zur Verfügung gestellten Vordrucke<br />

zu beauftragen.<br />

Netzanschluss (Hausanschluss) ist die Verbindung des Elektrizitätsverteilungssnetzes mit der elektrischen<br />

Anlage des Anschlussnehmers, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und<br />

endend mit der Hausanschlusssicherung.<br />

1.2 Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen<br />

eigenen Netzanschluss an das Stromversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen<br />

des Anschlussnehmers und der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH sind angemessen zu berücksichtigen.<br />

1.3 Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH die Kosten für die Herstellung des<br />

Netzanschlusses nach folgenden Pauschalsätzen:<br />

<strong>Hausanschlusskosten</strong> <strong>Grundbetrag</strong>:<br />

<strong>Grundbetrag</strong> für alle Aufwendungen zur Herstellung des Netzanschlusses (bis 3 x 100 A) innerhalb des<br />

Gebäudes sowie an der Abzweigstelle auf öffentlichem Gelände bis zur Grundstücksgrenze. Ohne<br />

Mauereinführung und Mauerdurchbruch.<br />

• <strong>bei</strong> <strong>unbefestigter</strong> <strong>Oberfläche</strong> netto: 766,94 € brutto: 912,66 €<br />

• <strong>bei</strong> befestigter <strong>Oberfläche</strong> netto: 920,33 € brutto: 1.095,19 €<br />

Kabelverlegung:<br />

Zuschlag für die Kabelverlegung von der Grundstücksgrenze bis zur Hauseinführung<br />

(privates Gelände).<br />

• mit Erdar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> <strong>unbefestigter</strong> <strong>Oberfläche</strong> netto: 25,56 €/m brutto: 30,42 €/m<br />

• mit Erdar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> befestigter <strong>Oberfläche</strong> netto: 86,92 €/m brutto: 103,43 €/m<br />

• ohne Erdar<strong>bei</strong>ten, mit Absanden netto: 10,00 €/m brutto: 11,90 €/m<br />

Mauerdurchbruch:<br />

• normal (je 10 cm) netto: 20,80 €/dm brutto: 24,75 €/dm<br />

• normal, <strong>bei</strong> gemeinsamer Verlegung mit Gas (je 10 cm) netto: 10,90 €/dm brutto: 12,97 €/dm<br />

• als Kernbohrung bis DN 150 (je 10 cm) netto: 30,60 €/dm brutto: 36,41 €/dm<br />

• als Kernbohrung bis DN 200 (je 10 cm) netto: 36,40 €/dm brutto: 43,32 €/dm<br />

- Erschwernisse, z.B. Wasser, Frost, ungewöhnliche, schwierige Bodenverhältnisse, Bodentausch,<br />

Schwierigkeiten <strong>bei</strong> Kreuzungen von Straßen und anderen Anlagen, berechtigt die Stadtwerke Bad<br />

Nauheim GmbH, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.<br />

Das Gleiche gilt, falls durch Sonderwünsche des Anschlussnehmers Mehrkosten entstehen.<br />

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- Grundsätzlich erhält jedes Grundstück nur einen Netzanschluss. Wird in besonderen Fällen ein zweiter<br />

Anschluss zugestanden, so sind hierfür die Netzanschlusskosten nach tatsächlichem Aufwand einschließlich<br />

der Gemeinkosten zu zahlen.<br />

- Für die Herstellung vorübergehender Anschlüsse (z.B. Baustellen, Schausteller) an vorhandene<br />

Übergabestellen ist vom Anschlussnehmer folgender Betrag zu zahlen:<br />

• je vorübergehenden Anschluss netto: 130,38 € brutto: 155,15 €<br />

1.4 Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH die Kosten für Veränderungen des<br />

Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung oder Stilllegung der Kundenanlage oder<br />

aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, erforderlich sind, nach tatsächlichem<br />

Aufwand.<br />

1.5 Die Netzanschlussleitung auf dem Grundstück – außerhalb wie innerhalb des Gebäudes – muss jederzeit<br />

leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf die Trasse weder überbaut (z. B.<br />

Garage, Müllboxen, Stützmauer, Treppen usw.), noch mit aufwendigen Sträuchern und Bäumen überpflanzt<br />

sein oder ungewöhnlich hohe Überdeckung haben. Durch Zuwiderhandlung <strong>bei</strong> Reparatur oder<br />

Erneuerung entstehende zusätzliche Kosten werden dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. Außerdem<br />

sind Aufwendungen für die über den üblichen Rahmen hinausgehende <strong>Oberfläche</strong>nausführung<br />

vom Anschlussnehmer zu erstatten.<br />

1.6 Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis<br />

beendet wird. Erfolgt die Abtrennung auf Wunsch des Kunden, hat dieser die entstandenen<br />

Kosten zu tragen.<br />

1.7 Die Netzanschlusskosten sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.<br />

2. Baukostenzuschuss (§ 11 NAV)<br />

2.1 Für den Anschluss einer Anlage an das Verteilungsnetz erhebt die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH von<br />

dem Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss (BKZ), soweit die Leistungsanforderung 30 KW übersteigt.<br />

Der Baukostenzuschuss beträgt maximal 50% der ansetzbaren Kosten. Der Baukostenzuschuss<br />

wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet.<br />

2.2 Der Baukostenzuschuss beträgt innerhalb eines geschlossenen Wohngebietes:<br />

ab einer vorzuhaltenden Leistung von 30 kW netto: 54,51 €/kW brutto: 64,87 €/kW<br />

Für die Berechnung des BKZ wurde die DIN 18015 Teil 1 angewandt.<br />

Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn er seine Leistungsanforderung über den der ursprünglichen<br />

Berechnung zugrundeliegenden Rahmen hinaus erhöht und dadurch Veränderungen am<br />

Netzanschluss erforderlich werden.<br />

Gleiches gilt für Anschlüsse außerhalb eines geschlossenen Wohngebietes, für nur zeitweise genutzte<br />

Anschlüsse und für Anschlüsse, die einen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand erfordern.<br />

2.3 Die Berechnung des BKZ für den Anschluss von Gebäuden für gewerbliche oder landwirtschaftliche<br />

Zwecke erfolgt auf Basis der Leistungsanforderung des Auftraggebers.<br />

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3. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen (§§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 5 NAV)<br />

3.1 Wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer<br />

seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist die Stadtwerke Bad Nauheim<br />

GmbH berechtigt, eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.<br />

3.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die Stadtwerke Bad<br />

Nauheim GmbH auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen.<br />

4. Inbetriebsetzung (§ 14 NAV)<br />

4.1 Die Inbetriebsetzung der Zähleranlage ist von dem Installationsunternehmen, das die Ar<strong>bei</strong>ten an der<br />

elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zur<br />

Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.<br />

4.2 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage wird von der vorherigen Bezahlung des Baukostenzuschusses<br />

und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht.<br />

4.3 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel der Anlage nicht<br />

möglich, so zahlt der Anschlussnehmer:<br />

für jeden erneuten Inbetriebsetzungsversuch netto: 38,35 € brutto: 45,64 €<br />

5. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV)<br />

Die technischen Anforderungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH an den Netzanschluss und andere<br />

Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich der Eigenanlagen sind in den<br />

Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH als Ergänzung zu den Ergänzenden<br />

Bedingungen festgelegt.<br />

6. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung<br />

(§§ 23, 24 NAV)<br />

Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind<br />

mit folgenden Pauschalen zu bezahlen:<br />

Anmahnung jeweils fälliger Rechnungsbeträge netto: 3,50 €<br />

Wurde aufgrund von Zuwiderhandlungen des Kunden die Versorgung eingestellt, dann ist die Inbetriebsetzung<br />

der Kundenanlagen erst nach Prüfung durch ein eingetragenes Installationsunternehmen mit<br />

Inbetriebsetzungsantrag möglich. Die Kosten hierfür trägt der Kunde, der die Einstellung der Versorgung<br />

verursacht hat.<br />

Auf die Prüfung durch ein Installationsunternehmen kann verzichtet werden, wenn die Messeinrichtung<br />

nicht ausgebaut wurde, die Dauer der Unterbrechung 8 Wochen nicht übersteigt und der Kunde schriftlich<br />

bestätigt, dass er keine Veränderungen an der Installationsanlage vorgenommen hat.<br />

Bei Sperrung oder Wiedereinschaltung einer vorübergehend vom Versorgungsnetz abgetrennten Anlage<br />

sind jeweils zu zahlen:<br />

• innerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit (7:00-15:30 Uhr) netto: 43,00 € brutto: 51,17 €<br />

• außerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit netto: 64,50 € brutto: 76,76 €<br />

• <strong>bei</strong> erforderlich gewordener<br />

Abtrennung des Netzanschlusses<br />

nach Aufwand<br />

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7. Plombenverschlüsse<br />

Für die Wiedererlangung von widerrechtlich entfernten oder beschädigten Plombenverschlüssen werden<br />

die für die Erneuerung eines Plombenverschlusses entstehenden Kosten verlangt.<br />

8. Sonstige Entgelte<br />

8.1 Auswechseln einer Hausanschlusssicherung einschließlich Plombieren:<br />

• innerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit (7:00-15:30 Uhr) netto: 43,00 € brutto: 51,17 €<br />

• außerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit netto: 64,50 € brutto: 76,76 €<br />

• für jede weitere Sicherungspatrone netto: 2,56 € brutto: 3,05 €<br />

8.2 Zählerwechsel auf Wunsch des Kunden<br />

netto: 38,35 € brutto: 45,64 €<br />

9. Steuern und Abgaben<br />

Auf alle in den Ergänzenden Bedingungen festgelegten Preise und Kosten (netto) mit Ausnahme der<br />

Mahngebühren wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. Die<br />

entsprechenden Bruttopreise sind gesondert ausgewiesen.<br />

Sollte der Gesetzgeber darüber hinaus weitere Steuern oder Abgaben festlegen, gilt diese Regelung<br />

entsprechend.<br />

10. Inkrafttreten<br />

Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Frühere „Ergänzende<br />

Bedingungen“ zur NAV verlieren damit ihre Gültigkeit.<br />

Stadtwerke Bad Nauheim GmbH<br />

(Stand: Dezember 2008)<br />

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