Hausanschlusskosten Grundbetrag: bei unbefestigter Oberfläche ...
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Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH<br />
zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />
gültig ab 1. Januar 2009<br />
1. Netzanschluss (§§ 5-9 NAV)<br />
1.1 Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers<br />
sind unter Verwendung der von der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zur Verfügung gestellten Vordrucke<br />
zu beauftragen.<br />
Netzanschluss (Hausanschluss) ist die Verbindung des Elektrizitätsverteilungssnetzes mit der elektrischen<br />
Anlage des Anschlussnehmers, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und<br />
endend mit der Hausanschlusssicherung.<br />
1.2 Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen<br />
eigenen Netzanschluss an das Stromversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen<br />
des Anschlussnehmers und der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH sind angemessen zu berücksichtigen.<br />
1.3 Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH die Kosten für die Herstellung des<br />
Netzanschlusses nach folgenden Pauschalsätzen:<br />
<strong>Hausanschlusskosten</strong> <strong>Grundbetrag</strong>:<br />
<strong>Grundbetrag</strong> für alle Aufwendungen zur Herstellung des Netzanschlusses (bis 3 x 100 A) innerhalb des<br />
Gebäudes sowie an der Abzweigstelle auf öffentlichem Gelände bis zur Grundstücksgrenze. Ohne<br />
Mauereinführung und Mauerdurchbruch.<br />
• <strong>bei</strong> <strong>unbefestigter</strong> <strong>Oberfläche</strong> netto: 766,94 € brutto: 912,66 €<br />
• <strong>bei</strong> befestigter <strong>Oberfläche</strong> netto: 920,33 € brutto: 1.095,19 €<br />
Kabelverlegung:<br />
Zuschlag für die Kabelverlegung von der Grundstücksgrenze bis zur Hauseinführung<br />
(privates Gelände).<br />
• mit Erdar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> <strong>unbefestigter</strong> <strong>Oberfläche</strong> netto: 25,56 €/m brutto: 30,42 €/m<br />
• mit Erdar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong> befestigter <strong>Oberfläche</strong> netto: 86,92 €/m brutto: 103,43 €/m<br />
• ohne Erdar<strong>bei</strong>ten, mit Absanden netto: 10,00 €/m brutto: 11,90 €/m<br />
Mauerdurchbruch:<br />
• normal (je 10 cm) netto: 20,80 €/dm brutto: 24,75 €/dm<br />
• normal, <strong>bei</strong> gemeinsamer Verlegung mit Gas (je 10 cm) netto: 10,90 €/dm brutto: 12,97 €/dm<br />
• als Kernbohrung bis DN 150 (je 10 cm) netto: 30,60 €/dm brutto: 36,41 €/dm<br />
• als Kernbohrung bis DN 200 (je 10 cm) netto: 36,40 €/dm brutto: 43,32 €/dm<br />
- Erschwernisse, z.B. Wasser, Frost, ungewöhnliche, schwierige Bodenverhältnisse, Bodentausch,<br />
Schwierigkeiten <strong>bei</strong> Kreuzungen von Straßen und anderen Anlagen, berechtigt die Stadtwerke Bad<br />
Nauheim GmbH, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.<br />
Das Gleiche gilt, falls durch Sonderwünsche des Anschlussnehmers Mehrkosten entstehen.<br />
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- Grundsätzlich erhält jedes Grundstück nur einen Netzanschluss. Wird in besonderen Fällen ein zweiter<br />
Anschluss zugestanden, so sind hierfür die Netzanschlusskosten nach tatsächlichem Aufwand einschließlich<br />
der Gemeinkosten zu zahlen.<br />
- Für die Herstellung vorübergehender Anschlüsse (z.B. Baustellen, Schausteller) an vorhandene<br />
Übergabestellen ist vom Anschlussnehmer folgender Betrag zu zahlen:<br />
• je vorübergehenden Anschluss netto: 130,38 € brutto: 155,15 €<br />
1.4 Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH die Kosten für Veränderungen des<br />
Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung oder Stilllegung der Kundenanlage oder<br />
aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, erforderlich sind, nach tatsächlichem<br />
Aufwand.<br />
1.5 Die Netzanschlussleitung auf dem Grundstück – außerhalb wie innerhalb des Gebäudes – muss jederzeit<br />
leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf die Trasse weder überbaut (z. B.<br />
Garage, Müllboxen, Stützmauer, Treppen usw.), noch mit aufwendigen Sträuchern und Bäumen überpflanzt<br />
sein oder ungewöhnlich hohe Überdeckung haben. Durch Zuwiderhandlung <strong>bei</strong> Reparatur oder<br />
Erneuerung entstehende zusätzliche Kosten werden dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. Außerdem<br />
sind Aufwendungen für die über den üblichen Rahmen hinausgehende <strong>Oberfläche</strong>nausführung<br />
vom Anschlussnehmer zu erstatten.<br />
1.6 Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis<br />
beendet wird. Erfolgt die Abtrennung auf Wunsch des Kunden, hat dieser die entstandenen<br />
Kosten zu tragen.<br />
1.7 Die Netzanschlusskosten sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.<br />
2. Baukostenzuschuss (§ 11 NAV)<br />
2.1 Für den Anschluss einer Anlage an das Verteilungsnetz erhebt die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH von<br />
dem Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss (BKZ), soweit die Leistungsanforderung 30 KW übersteigt.<br />
Der Baukostenzuschuss beträgt maximal 50% der ansetzbaren Kosten. Der Baukostenzuschuss<br />
wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet.<br />
2.2 Der Baukostenzuschuss beträgt innerhalb eines geschlossenen Wohngebietes:<br />
ab einer vorzuhaltenden Leistung von 30 kW netto: 54,51 €/kW brutto: 64,87 €/kW<br />
Für die Berechnung des BKZ wurde die DIN 18015 Teil 1 angewandt.<br />
Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn er seine Leistungsanforderung über den der ursprünglichen<br />
Berechnung zugrundeliegenden Rahmen hinaus erhöht und dadurch Veränderungen am<br />
Netzanschluss erforderlich werden.<br />
Gleiches gilt für Anschlüsse außerhalb eines geschlossenen Wohngebietes, für nur zeitweise genutzte<br />
Anschlüsse und für Anschlüsse, die einen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand erfordern.<br />
2.3 Die Berechnung des BKZ für den Anschluss von Gebäuden für gewerbliche oder landwirtschaftliche<br />
Zwecke erfolgt auf Basis der Leistungsanforderung des Auftraggebers.<br />
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3. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen (§§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 5 NAV)<br />
3.1 Wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer<br />
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist die Stadtwerke Bad Nauheim<br />
GmbH berechtigt, eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.<br />
3.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die Stadtwerke Bad<br />
Nauheim GmbH auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen.<br />
4. Inbetriebsetzung (§ 14 NAV)<br />
4.1 Die Inbetriebsetzung der Zähleranlage ist von dem Installationsunternehmen, das die Ar<strong>bei</strong>ten an der<br />
elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zur<br />
Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.<br />
4.2 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage wird von der vorherigen Bezahlung des Baukostenzuschusses<br />
und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht.<br />
4.3 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel der Anlage nicht<br />
möglich, so zahlt der Anschlussnehmer:<br />
für jeden erneuten Inbetriebsetzungsversuch netto: 38,35 € brutto: 45,64 €<br />
5. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV)<br />
Die technischen Anforderungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH an den Netzanschluss und andere<br />
Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich der Eigenanlagen sind in den<br />
Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH als Ergänzung zu den Ergänzenden<br />
Bedingungen festgelegt.<br />
6. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung<br />
(§§ 23, 24 NAV)<br />
Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind<br />
mit folgenden Pauschalen zu bezahlen:<br />
Anmahnung jeweils fälliger Rechnungsbeträge netto: 3,50 €<br />
Wurde aufgrund von Zuwiderhandlungen des Kunden die Versorgung eingestellt, dann ist die Inbetriebsetzung<br />
der Kundenanlagen erst nach Prüfung durch ein eingetragenes Installationsunternehmen mit<br />
Inbetriebsetzungsantrag möglich. Die Kosten hierfür trägt der Kunde, der die Einstellung der Versorgung<br />
verursacht hat.<br />
Auf die Prüfung durch ein Installationsunternehmen kann verzichtet werden, wenn die Messeinrichtung<br />
nicht ausgebaut wurde, die Dauer der Unterbrechung 8 Wochen nicht übersteigt und der Kunde schriftlich<br />
bestätigt, dass er keine Veränderungen an der Installationsanlage vorgenommen hat.<br />
Bei Sperrung oder Wiedereinschaltung einer vorübergehend vom Versorgungsnetz abgetrennten Anlage<br />
sind jeweils zu zahlen:<br />
• innerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit (7:00-15:30 Uhr) netto: 43,00 € brutto: 51,17 €<br />
• außerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit netto: 64,50 € brutto: 76,76 €<br />
• <strong>bei</strong> erforderlich gewordener<br />
Abtrennung des Netzanschlusses<br />
nach Aufwand<br />
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7. Plombenverschlüsse<br />
Für die Wiedererlangung von widerrechtlich entfernten oder beschädigten Plombenverschlüssen werden<br />
die für die Erneuerung eines Plombenverschlusses entstehenden Kosten verlangt.<br />
8. Sonstige Entgelte<br />
8.1 Auswechseln einer Hausanschlusssicherung einschließlich Plombieren:<br />
• innerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit (7:00-15:30 Uhr) netto: 43,00 € brutto: 51,17 €<br />
• außerhalb der Ar<strong>bei</strong>tszeit netto: 64,50 € brutto: 76,76 €<br />
• für jede weitere Sicherungspatrone netto: 2,56 € brutto: 3,05 €<br />
8.2 Zählerwechsel auf Wunsch des Kunden<br />
netto: 38,35 € brutto: 45,64 €<br />
9. Steuern und Abgaben<br />
Auf alle in den Ergänzenden Bedingungen festgelegten Preise und Kosten (netto) mit Ausnahme der<br />
Mahngebühren wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. Die<br />
entsprechenden Bruttopreise sind gesondert ausgewiesen.<br />
Sollte der Gesetzgeber darüber hinaus weitere Steuern oder Abgaben festlegen, gilt diese Regelung<br />
entsprechend.<br />
10. Inkrafttreten<br />
Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Frühere „Ergänzende<br />
Bedingungen“ zur NAV verlieren damit ihre Gültigkeit.<br />
Stadtwerke Bad Nauheim GmbH<br />
(Stand: Dezember 2008)<br />
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