Allgemeine Wirtschaftslehre: Der Kaufvertrag - Peter Büche
Allgemeine Wirtschaftslehre: Der Kaufvertrag - Peter Büche
Allgemeine Wirtschaftslehre: Der Kaufvertrag - Peter Büche
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Wirtschaftslehre</strong>:<br />
<strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />
Dieses Dokument wurde im Rahmen der Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel von<br />
<strong>Peter</strong> Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt oder<br />
anderweitig privat genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig. Es kann<br />
keinerlei Haftung für den Inhalt der Arbeit übernommen werden.<br />
Gerne darf auf die Homepage www.pbueche.de hingewiesen werden. Es ist jedoch nicht<br />
gestattet, dieses Dokument (auch ausschnittsweise) weiterzugeben, zu verbreiten oder zu<br />
veröffentlichen.
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Wirtschaftslehre</strong><br />
<strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />
Die Anfrage<br />
Durch eine Anfrage können neue Geschäftsverbindungen entstehen oder bisherige<br />
Lieferer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Eine Anfrage ist generell<br />
unverbindlich, also ohne rechtliche Wirkung. Es wird unterschieden zwischen:<br />
• der allgemeinen Anfrage, wo nach dem gesamten Lieferprogramm gefragt wird<br />
und<br />
• der bestimmten Anfrage, wo Informationen über eine ganz bestimmte Ware<br />
nachgefragt werden, z. B. Preis, Lieferbedingungen, Qualität, usw.<br />
Das Angebot<br />
Ein Angebot ist eine Willenserklärung des Verkäufers an eine bestimmte Person oder<br />
Personengruppe, unter bestimmten Bedingungen einen <strong>Kaufvertrag</strong> abzuschließen.<br />
Es gibt:<br />
• das verlangte Angebot<br />
als Antwort auf eine Anfrage<br />
• das unverlangte Angebot<br />
ohne vorherige Anfrage<br />
Information über Sonderangebote<br />
Erinnerung an den Lieferer<br />
Kundeninformation über Neuigkeiten<br />
Ziel: Absatzsteigerung<br />
Bindung an das Angebot, Freizeichnungsklausel<br />
Da ein Angebot als Willenserklärung gilt, ist der Lieferer mit der Abgabe das<br />
Angebots eine rechtliche Verpflichtung eingegangen.<br />
Die Bindung an ein Angebot kann durch eine Freizeichnungsklausel von vorne herein<br />
ausgeschlossen werden. Freizeichnungsklauseln sind:<br />
unverbindlich, ohne Gewähr, ohne Obligo, solange Vorrat reicht, Zwischenverkauf<br />
vorbehalten, Preise freibleibend<br />
Bei einer zu späten Bestellung, einem abgeänderten Angebot oder bei rechtzeitigem<br />
Wiederruf durch den Lieferer erlischt die rechtliche Bindung ebenfalls.<br />
Form und Inhalt des Angebots<br />
Angebote sind formfrei. Um Irrtümer zu vermeiden sollte allerdings das Angebot oder<br />
wenigstens die Annahme schriftlich erfolgen.<br />
Über den Inhalt eines Angebots gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Sollen die<br />
AGB Bestandteil eines Angebots sein, so muss sich der Kunde ausdrücklich damit<br />
© www.pbueche.de
einverstaden erklären. Sind bestimmte Punkte, z. B. Verpackungskosten, nicht im<br />
Angebot geregelt, dann gilt die gesetzliche Regelung.<br />
Inhalt eines ausführlichen Angebots:<br />
• Art, Güte, Beschaffenheit<br />
• Menge<br />
• Preis und Nachlässe<br />
• Lieferbedingungen:<br />
- Verpackungskosten<br />
- Beförderungskosten<br />
- Lieferzeit<br />
• Zahlungsbedingungen<br />
• Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Art, Güte und Beschaffenheit der Ware<br />
• Art:<br />
Die genaue Bezeichnung (Name) der Ware<br />
• Güte:<br />
1. Wahl, 2. Wahl, Handelsklassen bei Obst, Durchschnittsqualität (faq), DIN-<br />
Norm, Gütezeichen, Warenzeichen<br />
• Beschaffenheit:<br />
Muster, Proben, Abbildungen, Beschreibungen<br />
Die Menge<br />
muss genau festgelegt sein, z. B. Stück, Meter, Liter, Sack<br />
Tara: Gewicht der Verpackung<br />
Es können unterschiedliche Abzüge gewährt werden:<br />
Gutgewicht, Leckage, Verschnitt, Refaktie, Fusti, Manko<br />
<strong>Der</strong> Preis und Preisnachlässe<br />
Im Preis zeigt sich, wie günstig eingekauft wurde. Wichtig sind allerdings auch die<br />
Preisnachlässe und Lieferbedingungen.<br />
Rabatt<br />
Mengenrabatt<br />
Treuerabatt<br />
Wiederverkäuferrabatt<br />
Sonderrabatt<br />
Naturalrabatt<br />
Bonus<br />
Skonto Preisnachlass für<br />
Bezahlung innerhalb<br />
einer bestimten Frist,<br />
max. 1 Monat<br />
für Abnahme einer größeren Warenmenge<br />
für Stammkunden<br />
für Groß- und Einzelhändler bei Preisempfehulng<br />
für Personal, bei Jubiläum,..<br />
wird in Form von Ware gewährt<br />
nachträglich gewährter Rabatt<br />
(Umsatzrückvergütung)<br />
© www.pbueche.de
Die Verpackungskosten<br />
Verkaufsverpackung: Blister, Bescher, Beutel, Dosen, also die Verpackung, die bis<br />
zum Verbrauch der Ware benötitgt wird. Sie ist meist verkaufsfördernd gestaltet.<br />
Umverpackung: Kartons, Folien, die dazu bestimmt sind, die Abgabe bei<br />
Selbstbedienung zu erleichtern, oftmals bedruckt.<br />
Transportverpackung: Die kosten für eine stabile Transportverpackung trägt der<br />
Käufer. Vertraglich können andere Vereinbarungen getroffen werden<br />
(Leihverpackung, Verpackung wird nicht berechnet)<br />
Sämtliche Verpackungen müssen vom Hersteller bzw. Vertreiber kostenlos<br />
zurückgenommen werden.<br />
Die Beförderungskosten<br />
Platzkauf: Käufer und Verkäufer sind am gleichen Ort.<br />
Versendungskauf: Käufer und Verkäufer sind an unterschiedlichen Orten.<br />
Warenschulden sind Holschulden, also muss der Käufer die Beförderungskosten<br />
bezahlen. Es können andere Regelungen getroffen werden:<br />
Lieferung Verkäufer Käufer<br />
ab Fabrik,<br />
- Trägt alle Kosten<br />
ab Lager,<br />
ab Werk<br />
(gesetzliche Regelung<br />
beim Platzkauf)<br />
ab hier,<br />
ab Fabrik,<br />
ab Lager,<br />
ab Werk<br />
(gesetzliche Regelung<br />
beim Versendungskauf)<br />
trägt Kosten bis zur<br />
Versandstation (Bahnhof)<br />
frachtfrei,<br />
frei dort,<br />
frei Bahnhof<br />
frei Haus,<br />
frei Keller,<br />
frei Lager<br />
trägt Kosten bis zur<br />
Empfangsstation (Rollgeld<br />
1 und Fracht)<br />
trägt alle Kosten -<br />
trägt Kosten ab<br />
Versandstation (Fracht,<br />
Rollgeld 2)<br />
trägt Kosten ab<br />
Empfangsstation (Rollgeld<br />
2)<br />
Lieferzeit<br />
Ist nichts anderes vereinbart, so muss sofort geliefert werden.<br />
Vom Fixgeschäft spricht man bei einem genau festgelegten Kalendertag, z. B.<br />
"Lieferung zum 15.04. Fix". Dies ist bei Werbeware oder z. B. bei einem Brautkleid<br />
sinnvoll.<br />
© www.pbueche.de
Die Zahlungsbedingungen<br />
Die Zahlungsbedingungen verpflichen den Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen und<br />
das Geld auf seine Kosten dem Lieferer zu schicken. Geldschulden sind Schick- oder<br />
Bringschulden. Wenn nichts Anderes vereinbart wurde muss der Käufer sofort<br />
bezahlen.<br />
Vereinbart können z. B. werden:<br />
• vor der Lieferung:<br />
- Zahlung bei Bestellung<br />
- Vorauszahlung<br />
- Anzahlung<br />
• bei der Lieferung:<br />
- gegen Bar<br />
- netto Kasse<br />
- gegen Nachnahme<br />
• nach der Lieferung:<br />
- 30 Tage Ziel, innerhalb 8 Tagen 3% Skonto<br />
- 3 Monate Ziel<br />
- gegen sechs Monatsraten<br />
- gegen Dreimonatswechsel<br />
Bei Abzahlungsgeschäften (Ratenkäufen) kann der Käufer innerhalb einer Woch<br />
schriftlich widerrufen.<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
<strong>Der</strong> Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Waren- oder Geldschuld erfüllt wird. Wenn<br />
nichts anderes Vereinbart ist der jeweilige Wohn- oder Firmensitz des Schuldners<br />
Erfüllungsort.<br />
Bsp:<br />
Gesetzlicher Erfüllungsort bei Klage auf Lieferung: Sitz des Lieferers<br />
Gesetzlicher Erfüllungsort bei Klage auf Zahlung: Sitz des Käufers<br />
Am Erfüllungsort geht die Gefahr auf den Käufer über, falls die Ware beschädigt oder<br />
vernichtet wird, verloren geht oder verdirbt.<br />
Beim vertraglichen Erfüllungsort kann z. B. der Erfüllungsort für die Geldschuld beim<br />
Verkäufer sein.<br />
Gerichtsstandsvereinbarungen sind stark eingeschränkt.<br />
Die Bestellung<br />
• Eine Bestellung ist rechtlich bindend, aber an keine Form gebunden.<br />
• In der Bestellung werden alle Vertragsbestandteile wiederholt.<br />
• Unveränderte Bestellung auf ein Angebot: Annahme<br />
• Veränderte Bestellung auf ein Angebot: Antrag<br />
• Ein Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der Bestellung eintreffen<br />
• Grundsätzlich kann eine Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme) erfolgen.<br />
• In folgenden Fällen muss eine Auftragsbestätigung erfolgen:<br />
© www.pbueche.de
• bei abgeändertem Angebot<br />
• bei verspätet angenommenem Angebot<br />
• wenn ohne Angebot bestellt wurde<br />
• bei freibleibendem Angebot<br />
• Wenn unverzüglich geliefert wird, kann eine Auftragsbestätigung entfallen.<br />
Abschluß eines <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />
Durch Antrag und Annahme kommt ein <strong>Kaufvertrag</strong> zu stande. Durch diesen<br />
Vertragsabschluss gehen beide Vertragspartner eine Verpflichtung ein, ein<br />
Verpflichtungsgeschäft.<br />
Die Erfüllung des <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />
Dem Verpflichtungsgeschäft (<strong>Kaufvertrag</strong>) muss das Erüffungsgeschäft zur<br />
ordentlichen Vertragsabwicklung folgen. Die Vertragspartner müssen ihre Pflichten<br />
Erfüllen:<br />
Pflichten des Verkäufers<br />
die Ware zur rechten Zeit, am richtigen<br />
Ort, in der richtigen Art und Weise<br />
übergeben und übereignen<br />
den Kaufpreis annehmen<br />
Pflichten des Käufers<br />
die ordnungsgemäß gelieferte Ware<br />
annehmen und prüfen<br />
den Kaufpreis vereinbarungsgemäß<br />
bezahlen<br />
Nach Abschluss des <strong>Kaufvertrag</strong>es vorgebrachte Verkaufsbedingungen, z. B. auf der<br />
Rückseite der Rechnung aufgedruckte Liefer- und Zahlungsbedingungen haben<br />
keine rechtliche Bedeutung. Nur der Vertragsinhalt ist maßgebend.<br />
Geschäfte mit nicht bestellten Waren<br />
Werden einer Privatperson nicht bestellte Waren geschickt, so ist kein <strong>Kaufvertrag</strong><br />
entstanden. Die Ware muss nur eine angemessene Zeit aufbewahrt werden.<br />
Werden einem Kaufmann Waren von einem Verkäufer zugesandt, mit dem er in<br />
regelmäßiger Geschäftverbindung steht, muss er Antworten. Schweigen gilt als<br />
Annahme.<br />
Haustürgeschäfte<br />
Verträge die bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten oder ähnlichem gemacht werden,<br />
sind erst rechtswirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche schriftlich<br />
widerspricht. Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so verlängert<br />
sich die Widerrufsfrist bis eine Woche nach der Aufklärung.<br />
Besitz und Eigentum<br />
Besitzer einer Sache ist diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.<br />
Eigentümer einer Sache ist diejenige Person, die die rechtliche Verfügungsgewalt<br />
hat.<br />
© www.pbueche.de
Eigentumsvorbehalt<br />
Die Vertragsklausel "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser<br />
Eigentum." schützt den Verkäufer, der Ware geliefert hat. <strong>Der</strong> Käufer wird Besitzer,<br />
der Verkäufer bleibt Eigentümer, bis die Ware vollständig bezahlt ist.<br />
<strong>Der</strong> Eigentumsvorbehalt ist besonders bei Raten- und Zielkäufen ratsam. Kommt der<br />
Käufer in Verzug, so hat der Verkäufer folgende Rechte:<br />
• Rücknahme der Ware und Rücktritt vom <strong>Kaufvertrag</strong><br />
• bei Insolvenzverfahren das Käufers Aussonderungsrecht<br />
• bei Pfändung der Ware Anspruch auf deren Freigabe<br />
<strong>Der</strong> Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Ware<br />
• an einen gutgläubigen Dritten veräußert wird<br />
• verarbeitet, verbraucht oder zerstört wird<br />
• mit einem Grundstück fest verbunden wird, z. B. der Einbau von Rohren<br />
Arten des <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />
Kaufverträge nach Art, Beschaffenheit und Güte der Ware<br />
Kauf auf Probe <strong>Der</strong> Kunde hat Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten<br />
Frist<br />
Kauf nach Probe <strong>Der</strong> Kunde hat eine Probe (z. B. Stoffmuster) und kauft eine<br />
Größere Menge. Die Eigenschaften des Musters sind<br />
verbindlich<br />
Kauf zur Probe Fester Kauf einer kleineren Menge, sagt die Ware zu, Kauf<br />
einer größeren Menge<br />
Spezifikationskauf Eine gekaufte Menge wird innerhalb einer vereinbarten Frist<br />
Bestimmungskauf erst genauer bestimmt, um die Produktionskapazität zu<br />
sichern, z. B. bei Stoffen<br />
Gattungskauf Kauf einer Gattungssache (=Sache, die mehrfach gefertigt<br />
Stückkauf<br />
Spezieskauf<br />
© www.pbueche.de<br />
wurde)<br />
Kauf einer Gattungssache, die aber noch eine persönliche<br />
Bestimmung hat, z. B. ein Gebrauchtwagen. Die Lieferung<br />
einer fehlerfreien Ware ist nicht möglich, nur Minderung,<br />
Schadenersatz oder Wandlung<br />
Kaufverträge nach Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
Kauf auf Abruf<br />
Fixkauf<br />
Ratenkauf<br />
Gekaufte Ware soll in Teilmengen oder ganz zu einem<br />
späteren Zeitpunkt geliefert werden, z. B. um Lagerkosten<br />
zu sparen<br />
Kauf, bei dem ein Kalendermäßig festgesetzter Liefertermin<br />
Vertragsbestandteil ist<br />
Die Ware wird in Teilbeträgen bezahlt. <strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />
muss schriftlich geschlossen werden. <strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong> kann<br />
innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden.<br />
Barkauf<br />
Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der Ware<br />
Sofortkauf<br />
Zielkauf Es wird später der gesamte Kaufpreis bezahlt, z. B.<br />
innerhalb 8 Wochen<br />
Terminkauf<br />
Geschäfte an der Börse, bei denen der heutige Kurs zu<br />
einem späteren Termin angewandt wird
Kaufverträge nach der rechtlichen Stellung der Vertragspartner<br />
Bürgerlicher Kauf Beide Vertragspartner sind Privatleute<br />
Einseitiger<br />
Ein Vertragspartner ist Kaufmann<br />
Handelskauf<br />
Zweiseitiger<br />
Beide Vertragspartner sind Kaufleute<br />
Handelskauf<br />
© www.pbueche.de
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Wirtschaftslehre</strong><br />
Störungen bei der Erfüllung von Kaufverträgen<br />
Mögliche Störungen<br />
• auf der Beschaffungsseite<br />
• Lieferungsverzug<br />
• mangelhafte Lieferung<br />
• auf der Absatzseite<br />
• Annhameverzug<br />
• Zahlungsverzug<br />
Im folgenden finden immer die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Es wäre auch<br />
möglich, in den AGB etwas anderes zu vereinbaren.<br />
Störungen liegen vor, wenn der <strong>Kaufvertrag</strong> nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.<br />
Gewährleistungspflicht des Verkäufers (Haftung)<br />
Die gelieferte Ware muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, spätestens beim<br />
Eintreffen frei von Sachmängeln sein. Es darf keine zugesicherte Eigenschaft fehlen.<br />
Prüfungspflicht des Käufers<br />
<strong>Der</strong> Käufer muss Prüfen bei:<br />
unverzüglich beim zweiseitigen Handelskauf<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung bei einseitigem Handelskauf<br />
Mängel werden unterschieden:<br />
• im Hinblick auf die Sache<br />
• Mangel in der Art = falsche Ware<br />
• Mangel in der Menge = zu viel / zu wenig Ware<br />
• Mangel in der Güte = bestimmte oder zugesicherte Eigenschaften fehlen<br />
• Mangel in der Beschaffenheit = fehlerhafte oder verdorbene Ware oder andere<br />
Aufmachung<br />
• im Hinblick auf die Erkennbarkeit<br />
• Offener Mangel (sofort erkennbar)<br />
• versteckter Mangel (nicht sofort erkennbar)<br />
• Arglistig verschwiegener Mangel (bewusst verschwiegen)<br />
Rügepflicht des Käufers<br />
Wurde bei der Prüfung ein Mangel festgestellt, so muss der Käufer dies dem<br />
Verkäufer in einer Mängelrüge mitteilen. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen<br />
und muss den Mangel genau beschreiben.<br />
Gesetzliche Rügefristen:<br />
Art des Mangels<br />
Verkäufer und Käufer sind<br />
Kaufleute<br />
Ein Vertragspartner ist<br />
Privatmann oder beide sind<br />
© www.pbueche.de
Offener Mangel<br />
Versteckter Mangel<br />
Arglistig verschwiegener<br />
Mangel<br />
Privatleute<br />
unverzüglich<br />
unverzüglich nach<br />
innerhalb 6 Monaten nach<br />
Entdeckung, jedoch<br />
Lieferung<br />
innerhalb 6 Monaten nach<br />
Lieferung<br />
innerhalb 30 Jahren nach Lieferung<br />
Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, so gilt die Lieferung als angenommen oder<br />
genehmigt. <strong>Der</strong> Käufer verliert damit seine Rechte. Dies gilt nicht, wenn der<br />
Verkäufer die mangelhafte Lieferung arglistig verursacht hat.<br />
Rechte des Käufers (Gesetzliche Gewährleistungsansprüche)<br />
• Wandelung = Rücktritt vom <strong>Kaufvertrag</strong><br />
• Minderung = Preisnachlass<br />
• Ersatzlieferung = Aushändigung mangelfreier, gleicher Ware<br />
• Schadenersatz wegen Nichterfüllung<br />
• bei fehlen zugesicherter Eigenschaften<br />
• bei arglistig verschwiegenem Mangel<br />
Gesetzliche Pflichten und Gewährleistungsansprüche werden oft durch vertragliche<br />
Regelungen ausgeschlossen. <strong>Der</strong> Endverbraucher ist vor unangemessenen oder<br />
nachteiligen Vertraglichen Regelungen durch das AGBG geschützt.<br />
<strong>Der</strong> Lieferungsverzug<br />
Wenn ein Lieferer seine Lieferpflicht aus einem rechtsgültig abgeschlossenen<br />
<strong>Kaufvertrag</strong> nicht erfüllt, kann er in Lieferungsverzug kommen.<br />
Gesetzliche Voraussetzungen:<br />
• Die Lieferung muss fällig sein, der Lieferer hat nicht oder nicht rechtzeitig geliefert<br />
und somit seine Pflicht nicht erfüllt.<br />
• Die Lieferung muss nach Fälligkeit durch eine Mahnung angefordert werden,<br />
wenn der Liefertermin nicht Kalendermäßig bestimmt ist. Die Mahnung muss<br />
keine Fristsetzung enthalten.<br />
• <strong>Der</strong> Lieferer muss schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig die Lieferung<br />
verzögert oder unterlassen haben. Dies gilt nicht bei Gattungssachen.<br />
Vorsätzlich handelt, wer absichtlich eine rechtswidrige Handlung vollzieht und den<br />
Eintritt eines Schadens in Kauf nimmt.<br />
Fahrlässig handelt, wer die den Umständen nach angemessene Sorgfalt außer acht<br />
lässt.<br />
Rechte des Käufers (ohne Nachfristsetzung):<br />
• Lieferung verlangen (keine andere Bezugsmöglichkeit)<br />
• Lieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen (bei<br />
Verzögerungsschaden)<br />
© www.pbueche.de
Rechte des Käufers (mit Nachfristsetzung)<br />
• Lieferung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten (Käufer hat inzwischen<br />
günstigeres Angebot)<br />
• Lieferung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (bei<br />
Verzögerungsschaden; der Käufer muss bei einem teureren Lieferer kaufen<br />
(Deckungskauf); der Lieferer muss die Mehrkosten ersetzen).<br />
Berechnung des Schadenersatz:<br />
• konkreter Schaden (z. B. beim Deckungskauf)<br />
• abstrakter Schaden (z. B. entgangener Gewinn)<br />
• Vertragsstrafe (z. B. 500 • je Tag der Verzögerung)<br />
<strong>Der</strong> Annahmeverzug<br />
Er tritt ein, wenn der Käufer die ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht annimmt.<br />
Rechte des Verkäufers:<br />
• Rücknahme der Ware (anderweitiger Verkauf vorteilhaft)<br />
• Lagerung der Ware (auf Kosten des Käufers) und<br />
Klage (auf Abnahme der Ware)<br />
• Selbshilfeverkauf = Verkauf der Ware durch<br />
• öffentliche Versteigerung<br />
• freihändigen Verkauf (z. B. Aktien)<br />
• einen Notverkauf, hierbei muss der Verkäufer dem Käufer den<br />
Selbsthilfeverkauf nicht androhen, z. B. bei leicht verderblicher Ware<br />
<strong>Der</strong> Zahlungsverzug und das Außergerichtliche Mahnverfahren<br />
<strong>Der</strong> Zahlungsverzug<br />
Zahlungsverzug heißt, dass der Schuldner seine Zahlungspflicht aus einem<br />
rechtskräftig abgeschlossenen <strong>Kaufvertrag</strong> nicht erfüllt. Bei gesetzlicher Regelung<br />
hat der Käufer erfüllt, wenn er an seinem Wohnsitz die Zahlung veranlasst hat.<br />
Voraussetzungen für den Zahlungsverzug<br />
• bei Kalendermäßig festgesetztem Zahlungstermin ab dem Fälligkeitstag.<br />
• bei nicht Kalendermäßig festgesetztem Zahlungstermin muss der<br />
Zahlungsschuldner durch eine Mahnung mit fristsetzung zur Zahlung aufgefordert<br />
werden. <strong>Der</strong> Schuldner gerät erst in Verzug, wenn er nicht innerhalb dieser Frist<br />
gezahlt hat.<br />
Rechte des Gläubigers<br />
• Zahlung verlangen, ggf. den Schuldner verklagen<br />
• Zahlung und Schadenersatz verlangen, z. B. Verzugszinsen und Kostenersatz<br />
• Zahlung ablehnen und Rücktritt vom Vertrag, z. B. bei Eigentumsvorbehalt<br />
• Zahlung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, falls<br />
nachweisbar<br />
Das außergerichtliche Mahnverfahren<br />
Ursachen, warum Verbindlichkeiten nicht Fristgerecht bezahlt werden:<br />
© www.pbueche.de
Vergessen, ungeordnete Buchführung, schlechte Finanzlage, schleppender Eingang<br />
der Forderungen, Ausfall von Forderungen infolge der Insolvenz eines Kunden,<br />
Brand, Streiks, böswillige Verweigerung der Zahlung.<br />
Typische Verhaltensweisen von Kunden, deren Zahlungsfähigkeit sich<br />
verschlechtert, sind:<br />
• Verzicht auf Skonto<br />
• Zeilüberschreitung<br />
• Umstellung auf Wechselzahlung<br />
• Erteilung von Mängelrügen, um Zahlungsziel nicht einhalten zu müssen<br />
• Begründung von Zahlungsverzögerungen durch Umstellung auf EDV<br />
<strong>Der</strong> Lieferer muss mahnen, d. h. den Kunden an die Fälligkeit der Zahlung erinnern,<br />
• um den Schuldner in Verzug zu setzen<br />
• um selbst nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu gelangen<br />
• um selbst jederzeit Skonto ausnutzen zu können<br />
• um vor Verlusten bei Insolvenz eines Kunden geschützt zu sein<br />
• um Verluste durch Verjährung zu vermeiden<br />
Die außergerichtliche Mahnung muss eine eindeutige Aufforderung sein, Zahlung zu<br />
leisten und zum Ausdruck bringen, dass ein weiterer Zahlungsaufschub Folgen nach<br />
sich zieht.<br />
Inkassounternehmen zur Eintreibung von Forderungen können vom Gläubiger in<br />
Anspruch genommen werden. Dieser Zahlt auch die Kosten dafür.<br />
mögliches Vorgehen bei Zahlungsverzug:<br />
Kontoauszug oder Rechnungskopie, Brief mit Androhung der Postnachnahme,<br />
Postnachnahme, Terminbrief (3. Mahnung, scharfer Ton), Mahnbescheid (=Beginn<br />
des gerichtlichen Mahnverfahrens)<br />
Die Verjährung von Ansprüchen aus Forderungen<br />
Eine Forderung ist verjährt, wenn eine vom Gesetz genau bestimmte Frist<br />
abgelaufen ist. <strong>Der</strong> Schuldner muss dann nicht mehr Zahlen. Sollte es zum<br />
Gerichtsprozess kommen, so hat der Schuldner die "Einrede der Verjährung". Die<br />
Forderung besteht trotzdem weiter und wenn der Schuldner zahlt, hat er keine<br />
Möglichkeit das Geld zurückzuholen. Ein Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach der<br />
Verjährung der Fornderungen weiter erhalten.<br />
Die wichtigsten Verjährungsfristen<br />
30 Jahre, Beginn am Fälligkeitstag bei Ansprüchen<br />
• aus rechtskräftigen Urteilen<br />
• aus Darlehnsforderungen<br />
• aus Vollstreckungsbescheiden<br />
• der Privatleute untereinander<br />
4 Jahre, Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />
• bei Gewerbetreibenden (HGB) untereinander (außer Darlehn)<br />
© www.pbueche.de
• auf Zinsen<br />
• auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Miete, Pacht, Rente, Unterhalt,..)<br />
2 Jahre, Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />
• beim einseitigen Handelskauf (Gewerbetreibender HGB an Privat)<br />
• bei Transportunternehmen<br />
• bei Gastwirten<br />
• bei Lohn- und Gehaltsempfängern<br />
• bei den freien Berufen (Ärzte, Anwälte, Architekten,..)<br />
Die Verjährung kann unterbrochen werden durch:<br />
• Mahnbescheid (gerichtlich)<br />
• Klage<br />
• Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren<br />
• Teilzahlung des Schuldners<br />
• Zinszahlung des Schuldners<br />
• Schriftliche Stundungsbitte (Zahlungsaufschub)<br />
• Schuldanerkenntnis (z. B. durch Schuldschein)<br />
Vom Tag der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu zu laufen!<br />
Die Verjährung ist gehemmt, solange<br />
• die Forderung durch den Gläubiger gestundet ist<br />
• der Schuldner die Zahlung berechtigt verweigern kann (z. B. infolge eines<br />
Gegenanspruchs)<br />
• die Rechtspflege in den letzten sechs Monaten der Verjährung stillsteht (Krieg,<br />
Naturkatastrophen)<br />
• über das Vermögen des Schuldners die Geschäftsaufsicht besteht<br />
(Insolvenzverfahren, Vergleich)<br />
Die Hemmung der Verjährung verlängert die Verjährungsfrist. <strong>Der</strong> Zeitraum der<br />
Hemmung wird hinzugerechnet.<br />
© www.pbueche.de