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Allgemeine Wirtschaftslehre: Der Kaufvertrag - Peter Büche

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Wirtschaftslehre</strong>:<br />

<strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />

Dieses Dokument wurde im Rahmen der Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel von<br />

<strong>Peter</strong> Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt oder<br />

anderweitig privat genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig. Es kann<br />

keinerlei Haftung für den Inhalt der Arbeit übernommen werden.<br />

Gerne darf auf die Homepage www.pbueche.de hingewiesen werden. Es ist jedoch nicht<br />

gestattet, dieses Dokument (auch ausschnittsweise) weiterzugeben, zu verbreiten oder zu<br />

veröffentlichen.


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Wirtschaftslehre</strong><br />

<strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />

Die Anfrage<br />

Durch eine Anfrage können neue Geschäftsverbindungen entstehen oder bisherige<br />

Lieferer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Eine Anfrage ist generell<br />

unverbindlich, also ohne rechtliche Wirkung. Es wird unterschieden zwischen:<br />

• der allgemeinen Anfrage, wo nach dem gesamten Lieferprogramm gefragt wird<br />

und<br />

• der bestimmten Anfrage, wo Informationen über eine ganz bestimmte Ware<br />

nachgefragt werden, z. B. Preis, Lieferbedingungen, Qualität, usw.<br />

Das Angebot<br />

Ein Angebot ist eine Willenserklärung des Verkäufers an eine bestimmte Person oder<br />

Personengruppe, unter bestimmten Bedingungen einen <strong>Kaufvertrag</strong> abzuschließen.<br />

Es gibt:<br />

• das verlangte Angebot<br />

als Antwort auf eine Anfrage<br />

• das unverlangte Angebot<br />

ohne vorherige Anfrage<br />

Information über Sonderangebote<br />

Erinnerung an den Lieferer<br />

Kundeninformation über Neuigkeiten<br />

Ziel: Absatzsteigerung<br />

Bindung an das Angebot, Freizeichnungsklausel<br />

Da ein Angebot als Willenserklärung gilt, ist der Lieferer mit der Abgabe das<br />

Angebots eine rechtliche Verpflichtung eingegangen.<br />

Die Bindung an ein Angebot kann durch eine Freizeichnungsklausel von vorne herein<br />

ausgeschlossen werden. Freizeichnungsklauseln sind:<br />

unverbindlich, ohne Gewähr, ohne Obligo, solange Vorrat reicht, Zwischenverkauf<br />

vorbehalten, Preise freibleibend<br />

Bei einer zu späten Bestellung, einem abgeänderten Angebot oder bei rechtzeitigem<br />

Wiederruf durch den Lieferer erlischt die rechtliche Bindung ebenfalls.<br />

Form und Inhalt des Angebots<br />

Angebote sind formfrei. Um Irrtümer zu vermeiden sollte allerdings das Angebot oder<br />

wenigstens die Annahme schriftlich erfolgen.<br />

Über den Inhalt eines Angebots gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Sollen die<br />

AGB Bestandteil eines Angebots sein, so muss sich der Kunde ausdrücklich damit<br />

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einverstaden erklären. Sind bestimmte Punkte, z. B. Verpackungskosten, nicht im<br />

Angebot geregelt, dann gilt die gesetzliche Regelung.<br />

Inhalt eines ausführlichen Angebots:<br />

• Art, Güte, Beschaffenheit<br />

• Menge<br />

• Preis und Nachlässe<br />

• Lieferbedingungen:<br />

- Verpackungskosten<br />

- Beförderungskosten<br />

- Lieferzeit<br />

• Zahlungsbedingungen<br />

• Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Art, Güte und Beschaffenheit der Ware<br />

• Art:<br />

Die genaue Bezeichnung (Name) der Ware<br />

• Güte:<br />

1. Wahl, 2. Wahl, Handelsklassen bei Obst, Durchschnittsqualität (faq), DIN-<br />

Norm, Gütezeichen, Warenzeichen<br />

• Beschaffenheit:<br />

Muster, Proben, Abbildungen, Beschreibungen<br />

Die Menge<br />

muss genau festgelegt sein, z. B. Stück, Meter, Liter, Sack<br />

Tara: Gewicht der Verpackung<br />

Es können unterschiedliche Abzüge gewährt werden:<br />

Gutgewicht, Leckage, Verschnitt, Refaktie, Fusti, Manko<br />

<strong>Der</strong> Preis und Preisnachlässe<br />

Im Preis zeigt sich, wie günstig eingekauft wurde. Wichtig sind allerdings auch die<br />

Preisnachlässe und Lieferbedingungen.<br />

Rabatt<br />

Mengenrabatt<br />

Treuerabatt<br />

Wiederverkäuferrabatt<br />

Sonderrabatt<br />

Naturalrabatt<br />

Bonus<br />

Skonto Preisnachlass für<br />

Bezahlung innerhalb<br />

einer bestimten Frist,<br />

max. 1 Monat<br />

für Abnahme einer größeren Warenmenge<br />

für Stammkunden<br />

für Groß- und Einzelhändler bei Preisempfehulng<br />

für Personal, bei Jubiläum,..<br />

wird in Form von Ware gewährt<br />

nachträglich gewährter Rabatt<br />

(Umsatzrückvergütung)<br />

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Die Verpackungskosten<br />

Verkaufsverpackung: Blister, Bescher, Beutel, Dosen, also die Verpackung, die bis<br />

zum Verbrauch der Ware benötitgt wird. Sie ist meist verkaufsfördernd gestaltet.<br />

Umverpackung: Kartons, Folien, die dazu bestimmt sind, die Abgabe bei<br />

Selbstbedienung zu erleichtern, oftmals bedruckt.<br />

Transportverpackung: Die kosten für eine stabile Transportverpackung trägt der<br />

Käufer. Vertraglich können andere Vereinbarungen getroffen werden<br />

(Leihverpackung, Verpackung wird nicht berechnet)<br />

Sämtliche Verpackungen müssen vom Hersteller bzw. Vertreiber kostenlos<br />

zurückgenommen werden.<br />

Die Beförderungskosten<br />

Platzkauf: Käufer und Verkäufer sind am gleichen Ort.<br />

Versendungskauf: Käufer und Verkäufer sind an unterschiedlichen Orten.<br />

Warenschulden sind Holschulden, also muss der Käufer die Beförderungskosten<br />

bezahlen. Es können andere Regelungen getroffen werden:<br />

Lieferung Verkäufer Käufer<br />

ab Fabrik,<br />

- Trägt alle Kosten<br />

ab Lager,<br />

ab Werk<br />

(gesetzliche Regelung<br />

beim Platzkauf)<br />

ab hier,<br />

ab Fabrik,<br />

ab Lager,<br />

ab Werk<br />

(gesetzliche Regelung<br />

beim Versendungskauf)<br />

trägt Kosten bis zur<br />

Versandstation (Bahnhof)<br />

frachtfrei,<br />

frei dort,<br />

frei Bahnhof<br />

frei Haus,<br />

frei Keller,<br />

frei Lager<br />

trägt Kosten bis zur<br />

Empfangsstation (Rollgeld<br />

1 und Fracht)<br />

trägt alle Kosten -<br />

trägt Kosten ab<br />

Versandstation (Fracht,<br />

Rollgeld 2)<br />

trägt Kosten ab<br />

Empfangsstation (Rollgeld<br />

2)<br />

Lieferzeit<br />

Ist nichts anderes vereinbart, so muss sofort geliefert werden.<br />

Vom Fixgeschäft spricht man bei einem genau festgelegten Kalendertag, z. B.<br />

"Lieferung zum 15.04. Fix". Dies ist bei Werbeware oder z. B. bei einem Brautkleid<br />

sinnvoll.<br />

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Die Zahlungsbedingungen<br />

Die Zahlungsbedingungen verpflichen den Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen und<br />

das Geld auf seine Kosten dem Lieferer zu schicken. Geldschulden sind Schick- oder<br />

Bringschulden. Wenn nichts Anderes vereinbart wurde muss der Käufer sofort<br />

bezahlen.<br />

Vereinbart können z. B. werden:<br />

• vor der Lieferung:<br />

- Zahlung bei Bestellung<br />

- Vorauszahlung<br />

- Anzahlung<br />

• bei der Lieferung:<br />

- gegen Bar<br />

- netto Kasse<br />

- gegen Nachnahme<br />

• nach der Lieferung:<br />

- 30 Tage Ziel, innerhalb 8 Tagen 3% Skonto<br />

- 3 Monate Ziel<br />

- gegen sechs Monatsraten<br />

- gegen Dreimonatswechsel<br />

Bei Abzahlungsgeschäften (Ratenkäufen) kann der Käufer innerhalb einer Woch<br />

schriftlich widerrufen.<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

<strong>Der</strong> Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Waren- oder Geldschuld erfüllt wird. Wenn<br />

nichts anderes Vereinbart ist der jeweilige Wohn- oder Firmensitz des Schuldners<br />

Erfüllungsort.<br />

Bsp:<br />

Gesetzlicher Erfüllungsort bei Klage auf Lieferung: Sitz des Lieferers<br />

Gesetzlicher Erfüllungsort bei Klage auf Zahlung: Sitz des Käufers<br />

Am Erfüllungsort geht die Gefahr auf den Käufer über, falls die Ware beschädigt oder<br />

vernichtet wird, verloren geht oder verdirbt.<br />

Beim vertraglichen Erfüllungsort kann z. B. der Erfüllungsort für die Geldschuld beim<br />

Verkäufer sein.<br />

Gerichtsstandsvereinbarungen sind stark eingeschränkt.<br />

Die Bestellung<br />

• Eine Bestellung ist rechtlich bindend, aber an keine Form gebunden.<br />

• In der Bestellung werden alle Vertragsbestandteile wiederholt.<br />

• Unveränderte Bestellung auf ein Angebot: Annahme<br />

• Veränderte Bestellung auf ein Angebot: Antrag<br />

• Ein Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der Bestellung eintreffen<br />

• Grundsätzlich kann eine Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme) erfolgen.<br />

• In folgenden Fällen muss eine Auftragsbestätigung erfolgen:<br />

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• bei abgeändertem Angebot<br />

• bei verspätet angenommenem Angebot<br />

• wenn ohne Angebot bestellt wurde<br />

• bei freibleibendem Angebot<br />

• Wenn unverzüglich geliefert wird, kann eine Auftragsbestätigung entfallen.<br />

Abschluß eines <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />

Durch Antrag und Annahme kommt ein <strong>Kaufvertrag</strong> zu stande. Durch diesen<br />

Vertragsabschluss gehen beide Vertragspartner eine Verpflichtung ein, ein<br />

Verpflichtungsgeschäft.<br />

Die Erfüllung des <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />

Dem Verpflichtungsgeschäft (<strong>Kaufvertrag</strong>) muss das Erüffungsgeschäft zur<br />

ordentlichen Vertragsabwicklung folgen. Die Vertragspartner müssen ihre Pflichten<br />

Erfüllen:<br />

Pflichten des Verkäufers<br />

die Ware zur rechten Zeit, am richtigen<br />

Ort, in der richtigen Art und Weise<br />

übergeben und übereignen<br />

den Kaufpreis annehmen<br />

Pflichten des Käufers<br />

die ordnungsgemäß gelieferte Ware<br />

annehmen und prüfen<br />

den Kaufpreis vereinbarungsgemäß<br />

bezahlen<br />

Nach Abschluss des <strong>Kaufvertrag</strong>es vorgebrachte Verkaufsbedingungen, z. B. auf der<br />

Rückseite der Rechnung aufgedruckte Liefer- und Zahlungsbedingungen haben<br />

keine rechtliche Bedeutung. Nur der Vertragsinhalt ist maßgebend.<br />

Geschäfte mit nicht bestellten Waren<br />

Werden einer Privatperson nicht bestellte Waren geschickt, so ist kein <strong>Kaufvertrag</strong><br />

entstanden. Die Ware muss nur eine angemessene Zeit aufbewahrt werden.<br />

Werden einem Kaufmann Waren von einem Verkäufer zugesandt, mit dem er in<br />

regelmäßiger Geschäftverbindung steht, muss er Antworten. Schweigen gilt als<br />

Annahme.<br />

Haustürgeschäfte<br />

Verträge die bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten oder ähnlichem gemacht werden,<br />

sind erst rechtswirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche schriftlich<br />

widerspricht. Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so verlängert<br />

sich die Widerrufsfrist bis eine Woche nach der Aufklärung.<br />

Besitz und Eigentum<br />

Besitzer einer Sache ist diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.<br />

Eigentümer einer Sache ist diejenige Person, die die rechtliche Verfügungsgewalt<br />

hat.<br />

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Eigentumsvorbehalt<br />

Die Vertragsklausel "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser<br />

Eigentum." schützt den Verkäufer, der Ware geliefert hat. <strong>Der</strong> Käufer wird Besitzer,<br />

der Verkäufer bleibt Eigentümer, bis die Ware vollständig bezahlt ist.<br />

<strong>Der</strong> Eigentumsvorbehalt ist besonders bei Raten- und Zielkäufen ratsam. Kommt der<br />

Käufer in Verzug, so hat der Verkäufer folgende Rechte:<br />

• Rücknahme der Ware und Rücktritt vom <strong>Kaufvertrag</strong><br />

• bei Insolvenzverfahren das Käufers Aussonderungsrecht<br />

• bei Pfändung der Ware Anspruch auf deren Freigabe<br />

<strong>Der</strong> Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Ware<br />

• an einen gutgläubigen Dritten veräußert wird<br />

• verarbeitet, verbraucht oder zerstört wird<br />

• mit einem Grundstück fest verbunden wird, z. B. der Einbau von Rohren<br />

Arten des <strong>Kaufvertrag</strong>s<br />

Kaufverträge nach Art, Beschaffenheit und Güte der Ware<br />

Kauf auf Probe <strong>Der</strong> Kunde hat Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten<br />

Frist<br />

Kauf nach Probe <strong>Der</strong> Kunde hat eine Probe (z. B. Stoffmuster) und kauft eine<br />

Größere Menge. Die Eigenschaften des Musters sind<br />

verbindlich<br />

Kauf zur Probe Fester Kauf einer kleineren Menge, sagt die Ware zu, Kauf<br />

einer größeren Menge<br />

Spezifikationskauf Eine gekaufte Menge wird innerhalb einer vereinbarten Frist<br />

Bestimmungskauf erst genauer bestimmt, um die Produktionskapazität zu<br />

sichern, z. B. bei Stoffen<br />

Gattungskauf Kauf einer Gattungssache (=Sache, die mehrfach gefertigt<br />

Stückkauf<br />

Spezieskauf<br />

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wurde)<br />

Kauf einer Gattungssache, die aber noch eine persönliche<br />

Bestimmung hat, z. B. ein Gebrauchtwagen. Die Lieferung<br />

einer fehlerfreien Ware ist nicht möglich, nur Minderung,<br />

Schadenersatz oder Wandlung<br />

Kaufverträge nach Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

Kauf auf Abruf<br />

Fixkauf<br />

Ratenkauf<br />

Gekaufte Ware soll in Teilmengen oder ganz zu einem<br />

späteren Zeitpunkt geliefert werden, z. B. um Lagerkosten<br />

zu sparen<br />

Kauf, bei dem ein Kalendermäßig festgesetzter Liefertermin<br />

Vertragsbestandteil ist<br />

Die Ware wird in Teilbeträgen bezahlt. <strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong><br />

muss schriftlich geschlossen werden. <strong>Der</strong> <strong>Kaufvertrag</strong> kann<br />

innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden.<br />

Barkauf<br />

Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der Ware<br />

Sofortkauf<br />

Zielkauf Es wird später der gesamte Kaufpreis bezahlt, z. B.<br />

innerhalb 8 Wochen<br />

Terminkauf<br />

Geschäfte an der Börse, bei denen der heutige Kurs zu<br />

einem späteren Termin angewandt wird


Kaufverträge nach der rechtlichen Stellung der Vertragspartner<br />

Bürgerlicher Kauf Beide Vertragspartner sind Privatleute<br />

Einseitiger<br />

Ein Vertragspartner ist Kaufmann<br />

Handelskauf<br />

Zweiseitiger<br />

Beide Vertragspartner sind Kaufleute<br />

Handelskauf<br />

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Wirtschaftslehre</strong><br />

Störungen bei der Erfüllung von Kaufverträgen<br />

Mögliche Störungen<br />

• auf der Beschaffungsseite<br />

• Lieferungsverzug<br />

• mangelhafte Lieferung<br />

• auf der Absatzseite<br />

• Annhameverzug<br />

• Zahlungsverzug<br />

Im folgenden finden immer die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Es wäre auch<br />

möglich, in den AGB etwas anderes zu vereinbaren.<br />

Störungen liegen vor, wenn der <strong>Kaufvertrag</strong> nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.<br />

Gewährleistungspflicht des Verkäufers (Haftung)<br />

Die gelieferte Ware muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, spätestens beim<br />

Eintreffen frei von Sachmängeln sein. Es darf keine zugesicherte Eigenschaft fehlen.<br />

Prüfungspflicht des Käufers<br />

<strong>Der</strong> Käufer muss Prüfen bei:<br />

unverzüglich beim zweiseitigen Handelskauf<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung bei einseitigem Handelskauf<br />

Mängel werden unterschieden:<br />

• im Hinblick auf die Sache<br />

• Mangel in der Art = falsche Ware<br />

• Mangel in der Menge = zu viel / zu wenig Ware<br />

• Mangel in der Güte = bestimmte oder zugesicherte Eigenschaften fehlen<br />

• Mangel in der Beschaffenheit = fehlerhafte oder verdorbene Ware oder andere<br />

Aufmachung<br />

• im Hinblick auf die Erkennbarkeit<br />

• Offener Mangel (sofort erkennbar)<br />

• versteckter Mangel (nicht sofort erkennbar)<br />

• Arglistig verschwiegener Mangel (bewusst verschwiegen)<br />

Rügepflicht des Käufers<br />

Wurde bei der Prüfung ein Mangel festgestellt, so muss der Käufer dies dem<br />

Verkäufer in einer Mängelrüge mitteilen. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen<br />

und muss den Mangel genau beschreiben.<br />

Gesetzliche Rügefristen:<br />

Art des Mangels<br />

Verkäufer und Käufer sind<br />

Kaufleute<br />

Ein Vertragspartner ist<br />

Privatmann oder beide sind<br />

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Offener Mangel<br />

Versteckter Mangel<br />

Arglistig verschwiegener<br />

Mangel<br />

Privatleute<br />

unverzüglich<br />

unverzüglich nach<br />

innerhalb 6 Monaten nach<br />

Entdeckung, jedoch<br />

Lieferung<br />

innerhalb 6 Monaten nach<br />

Lieferung<br />

innerhalb 30 Jahren nach Lieferung<br />

Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, so gilt die Lieferung als angenommen oder<br />

genehmigt. <strong>Der</strong> Käufer verliert damit seine Rechte. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Verkäufer die mangelhafte Lieferung arglistig verursacht hat.<br />

Rechte des Käufers (Gesetzliche Gewährleistungsansprüche)<br />

• Wandelung = Rücktritt vom <strong>Kaufvertrag</strong><br />

• Minderung = Preisnachlass<br />

• Ersatzlieferung = Aushändigung mangelfreier, gleicher Ware<br />

• Schadenersatz wegen Nichterfüllung<br />

• bei fehlen zugesicherter Eigenschaften<br />

• bei arglistig verschwiegenem Mangel<br />

Gesetzliche Pflichten und Gewährleistungsansprüche werden oft durch vertragliche<br />

Regelungen ausgeschlossen. <strong>Der</strong> Endverbraucher ist vor unangemessenen oder<br />

nachteiligen Vertraglichen Regelungen durch das AGBG geschützt.<br />

<strong>Der</strong> Lieferungsverzug<br />

Wenn ein Lieferer seine Lieferpflicht aus einem rechtsgültig abgeschlossenen<br />

<strong>Kaufvertrag</strong> nicht erfüllt, kann er in Lieferungsverzug kommen.<br />

Gesetzliche Voraussetzungen:<br />

• Die Lieferung muss fällig sein, der Lieferer hat nicht oder nicht rechtzeitig geliefert<br />

und somit seine Pflicht nicht erfüllt.<br />

• Die Lieferung muss nach Fälligkeit durch eine Mahnung angefordert werden,<br />

wenn der Liefertermin nicht Kalendermäßig bestimmt ist. Die Mahnung muss<br />

keine Fristsetzung enthalten.<br />

• <strong>Der</strong> Lieferer muss schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig die Lieferung<br />

verzögert oder unterlassen haben. Dies gilt nicht bei Gattungssachen.<br />

Vorsätzlich handelt, wer absichtlich eine rechtswidrige Handlung vollzieht und den<br />

Eintritt eines Schadens in Kauf nimmt.<br />

Fahrlässig handelt, wer die den Umständen nach angemessene Sorgfalt außer acht<br />

lässt.<br />

Rechte des Käufers (ohne Nachfristsetzung):<br />

• Lieferung verlangen (keine andere Bezugsmöglichkeit)<br />

• Lieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen (bei<br />

Verzögerungsschaden)<br />

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Rechte des Käufers (mit Nachfristsetzung)<br />

• Lieferung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten (Käufer hat inzwischen<br />

günstigeres Angebot)<br />

• Lieferung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (bei<br />

Verzögerungsschaden; der Käufer muss bei einem teureren Lieferer kaufen<br />

(Deckungskauf); der Lieferer muss die Mehrkosten ersetzen).<br />

Berechnung des Schadenersatz:<br />

• konkreter Schaden (z. B. beim Deckungskauf)<br />

• abstrakter Schaden (z. B. entgangener Gewinn)<br />

• Vertragsstrafe (z. B. 500 • je Tag der Verzögerung)<br />

<strong>Der</strong> Annahmeverzug<br />

Er tritt ein, wenn der Käufer die ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht annimmt.<br />

Rechte des Verkäufers:<br />

• Rücknahme der Ware (anderweitiger Verkauf vorteilhaft)<br />

• Lagerung der Ware (auf Kosten des Käufers) und<br />

Klage (auf Abnahme der Ware)<br />

• Selbshilfeverkauf = Verkauf der Ware durch<br />

• öffentliche Versteigerung<br />

• freihändigen Verkauf (z. B. Aktien)<br />

• einen Notverkauf, hierbei muss der Verkäufer dem Käufer den<br />

Selbsthilfeverkauf nicht androhen, z. B. bei leicht verderblicher Ware<br />

<strong>Der</strong> Zahlungsverzug und das Außergerichtliche Mahnverfahren<br />

<strong>Der</strong> Zahlungsverzug<br />

Zahlungsverzug heißt, dass der Schuldner seine Zahlungspflicht aus einem<br />

rechtskräftig abgeschlossenen <strong>Kaufvertrag</strong> nicht erfüllt. Bei gesetzlicher Regelung<br />

hat der Käufer erfüllt, wenn er an seinem Wohnsitz die Zahlung veranlasst hat.<br />

Voraussetzungen für den Zahlungsverzug<br />

• bei Kalendermäßig festgesetztem Zahlungstermin ab dem Fälligkeitstag.<br />

• bei nicht Kalendermäßig festgesetztem Zahlungstermin muss der<br />

Zahlungsschuldner durch eine Mahnung mit fristsetzung zur Zahlung aufgefordert<br />

werden. <strong>Der</strong> Schuldner gerät erst in Verzug, wenn er nicht innerhalb dieser Frist<br />

gezahlt hat.<br />

Rechte des Gläubigers<br />

• Zahlung verlangen, ggf. den Schuldner verklagen<br />

• Zahlung und Schadenersatz verlangen, z. B. Verzugszinsen und Kostenersatz<br />

• Zahlung ablehnen und Rücktritt vom Vertrag, z. B. bei Eigentumsvorbehalt<br />

• Zahlung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, falls<br />

nachweisbar<br />

Das außergerichtliche Mahnverfahren<br />

Ursachen, warum Verbindlichkeiten nicht Fristgerecht bezahlt werden:<br />

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Vergessen, ungeordnete Buchführung, schlechte Finanzlage, schleppender Eingang<br />

der Forderungen, Ausfall von Forderungen infolge der Insolvenz eines Kunden,<br />

Brand, Streiks, böswillige Verweigerung der Zahlung.<br />

Typische Verhaltensweisen von Kunden, deren Zahlungsfähigkeit sich<br />

verschlechtert, sind:<br />

• Verzicht auf Skonto<br />

• Zeilüberschreitung<br />

• Umstellung auf Wechselzahlung<br />

• Erteilung von Mängelrügen, um Zahlungsziel nicht einhalten zu müssen<br />

• Begründung von Zahlungsverzögerungen durch Umstellung auf EDV<br />

<strong>Der</strong> Lieferer muss mahnen, d. h. den Kunden an die Fälligkeit der Zahlung erinnern,<br />

• um den Schuldner in Verzug zu setzen<br />

• um selbst nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu gelangen<br />

• um selbst jederzeit Skonto ausnutzen zu können<br />

• um vor Verlusten bei Insolvenz eines Kunden geschützt zu sein<br />

• um Verluste durch Verjährung zu vermeiden<br />

Die außergerichtliche Mahnung muss eine eindeutige Aufforderung sein, Zahlung zu<br />

leisten und zum Ausdruck bringen, dass ein weiterer Zahlungsaufschub Folgen nach<br />

sich zieht.<br />

Inkassounternehmen zur Eintreibung von Forderungen können vom Gläubiger in<br />

Anspruch genommen werden. Dieser Zahlt auch die Kosten dafür.<br />

mögliches Vorgehen bei Zahlungsverzug:<br />

Kontoauszug oder Rechnungskopie, Brief mit Androhung der Postnachnahme,<br />

Postnachnahme, Terminbrief (3. Mahnung, scharfer Ton), Mahnbescheid (=Beginn<br />

des gerichtlichen Mahnverfahrens)<br />

Die Verjährung von Ansprüchen aus Forderungen<br />

Eine Forderung ist verjährt, wenn eine vom Gesetz genau bestimmte Frist<br />

abgelaufen ist. <strong>Der</strong> Schuldner muss dann nicht mehr Zahlen. Sollte es zum<br />

Gerichtsprozess kommen, so hat der Schuldner die "Einrede der Verjährung". Die<br />

Forderung besteht trotzdem weiter und wenn der Schuldner zahlt, hat er keine<br />

Möglichkeit das Geld zurückzuholen. Ein Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach der<br />

Verjährung der Fornderungen weiter erhalten.<br />

Die wichtigsten Verjährungsfristen<br />

30 Jahre, Beginn am Fälligkeitstag bei Ansprüchen<br />

• aus rechtskräftigen Urteilen<br />

• aus Darlehnsforderungen<br />

• aus Vollstreckungsbescheiden<br />

• der Privatleute untereinander<br />

4 Jahre, Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />

• bei Gewerbetreibenden (HGB) untereinander (außer Darlehn)<br />

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• auf Zinsen<br />

• auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Miete, Pacht, Rente, Unterhalt,..)<br />

2 Jahre, Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />

• beim einseitigen Handelskauf (Gewerbetreibender HGB an Privat)<br />

• bei Transportunternehmen<br />

• bei Gastwirten<br />

• bei Lohn- und Gehaltsempfängern<br />

• bei den freien Berufen (Ärzte, Anwälte, Architekten,..)<br />

Die Verjährung kann unterbrochen werden durch:<br />

• Mahnbescheid (gerichtlich)<br />

• Klage<br />

• Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren<br />

• Teilzahlung des Schuldners<br />

• Zinszahlung des Schuldners<br />

• Schriftliche Stundungsbitte (Zahlungsaufschub)<br />

• Schuldanerkenntnis (z. B. durch Schuldschein)<br />

Vom Tag der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu zu laufen!<br />

Die Verjährung ist gehemmt, solange<br />

• die Forderung durch den Gläubiger gestundet ist<br />

• der Schuldner die Zahlung berechtigt verweigern kann (z. B. infolge eines<br />

Gegenanspruchs)<br />

• die Rechtspflege in den letzten sechs Monaten der Verjährung stillsteht (Krieg,<br />

Naturkatastrophen)<br />

• über das Vermögen des Schuldners die Geschäftsaufsicht besteht<br />

(Insolvenzverfahren, Vergleich)<br />

Die Hemmung der Verjährung verlängert die Verjährungsfrist. <strong>Der</strong> Zeitraum der<br />

Hemmung wird hinzugerechnet.<br />

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